[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-intellectual-property-de-2026":3},{"detail":4,"years":134},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":31,"page":14,"limit":133},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},435,"intellectual-property-de","Intellectual Property","DE","2026-07-08T22:53:02.965Z",2026,[13,16,18,21,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":14},2,{"month":19,"count":20},3,4,{"month":20,"count":19},{"month":23,"count":15},5,{"month":25,"count":14},6,{"month":27,"count":15},7,{"month":29,"count":15},8,{"month":31,"count":15},9,{"month":33,"count":15},10,{"month":35,"count":15},11,{"month":37,"count":15},12,[39,53,64,74,84,95,103,113,123],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2039","ECLI:DE:NEURIS:KORE606702026","ecli-de-neuris-kore606702026","I ZR 2\u002F24",46,"2026-06-17T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 17. Juni 2026 - I ZR 2\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Oberlandesgerichts München - 38. Zivilsenat - vom 1. Dezember 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin, die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können. Die Beklagte ist Herstellerin, Importeurin und Händlerin von PCs und zum Einbau in PCs bestimmter Brenner. \n\n2\\. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens solcher Geräte in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Zahlungspflicht und Zahlung einer angemessenen Privatkopievergütung geltend. \n\n3\\. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 1. Dezember 2023 zur Auskunft verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden laut Auskunft in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten PC und\u002Foder Brenner eine Vergütung zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte unter anderem geltend gemacht, die Revision sei zuzulassen, weil der Rechtsstreit eine durch Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu klärende Frage aufwerfe. \n\n4\\. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2025 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats in einem von den Parteien des vorliegenden Streitfalls betriebenen Parallelverfahren ausgesetzt (BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZR 1\u002F24, GRUR 2024, 1892 = WRP 2025, 67 - Gewerblicher Endabnehmer I), weil die dort zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage auch im vorliegenden Streitfall entscheidungserheblich ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Frage mit Urteil vom 15. Januar 2026 (C-822\u002F24, GRUR 2026, 247 = WRP 2026, 333 - bluechip) beantwortet. Daraufhin hat der Senat die Revision der Beklagten im Parallelverfahren mit Urteil vom 9. April 2026 zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 9. April 2026 - I ZR 1\u002F24, juris - Gewerblicher Endabnehmer II). \n\n5\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n6\\. 1\\. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmittelzulassungsgrunds ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts. Ein ursprünglich bestehender Zulassungsgrund entfällt, wenn die Rechtsfrage bis zur Entscheidung über die Rechtsmittelzulassung geklärt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2002 - IV ZR 197\u002F02, NJW-RR 2003, 352 [juris Rn. 2]). Entspricht die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts, ist der Antrag auf Rechtsmittelzulassung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 \\- I ZR 197\u002F03, GRUR 2004, 712 [juris Rn. 13] = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE). So liegt es im Streitfall. \n\n7\\. 2\\. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen, weil die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage durch die Entscheidung des Senats im Parallelverfahren inzwischen geklärt ist. \n\n8\\. 3\\. Da die angefochtene Entscheidung den ergangenen Entscheidungen des Senats entspricht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat auch im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\n9\\. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKoch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz","BGH, Beschluss vom 17. Juni 2026 - I ZR 2\u002F24","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:01.451Z","2026-07-10T22:04:44.099Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"2331","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032328","ecli-de-neuris-jure269032328","14 W (pat) 23\u002F24",42,"2026-04-27T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 27.04.2026, 14 W (pat) 23\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nErgänzendes Schutzzertifikat für Safinamid \n\nZur Abgrenzung einer Verwendung von Einzelwirkstoffen in Kombinationstherapien von einer Wirkstoffzusammensetzung im Sinne von Artikel 1 (b) Verordnung (EG) Nr. 469\u002F2009.\n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Schutzzertifikatsanmeldung 12 2015 000 058.4**\n\n**für das Grundpatent EP 1 613 296 (DE 60 2004 021 790)**\n\nhat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. April 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber, der Richter Schell und Dipl.-Chem. Dr. Jäger sowie der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juli 2024 wird aufgehoben.\n\n2\\. Der Antragstellerin wird ein ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel für das Erzeugnis \"Safinamid\" mit einer Laufzeit vom 8. April 2024 bis zum 7. April 2029 erteilt.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des am 8. April 2004 angemeldeten und am 1. Juli 2009 erteilten europäischen Patents EP 1 613 296 (mit dem deutschen Aktenzeichen DE 60 2004 021 790.5), das am 8. April 2024 durch Zeitablauf erloschen ist. Das Patent betrifft ein \"Verfahren zur Behandlung von Parkinson-Krankheit\". \n\n2\\. Am 17. Juli 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats auf Grundlage des deutschen Teils des europäischen Patents, zuletzt für das Erzeugnis \"Safinamid\". Hinsichtlich der erforderlichen arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen stützte sie sich dabei auf die Zulassung EU\u002F1\u002F14\u002F984 der Europäischen Kommission für das Arzneimittel Xadago vom 24. Februar 2015 (im Folgenden: Zulassung). \n\n3\\. Im Verlauf des patentamtlichen Verfahrens gingen Einwendungen Dritter ein, mit denen insbesondere geltend gemacht wurde, dass die Erteilungsvoraussetzung des Art. 3 (a) AMVO nicht erfüllt sei, da das Grundpatent keinen Anspruch aufweise, durch den das Erzeugnis Safinamid als Einzelwirkstoff beansprucht werde. Zudem wurde auf Zurückweisungsentscheidungen in anderen europäischen Ländern hingewiesen. \n\n4\\. Mit Beschluss vom 17. Juli 2024 hat die Patentabteilung 44 des DPMA den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, in seinen unabhängigen Ansprüchen 1, 6 und 7 schütze das Grundpatent zwar eine Kombination aus Safinamid und Levodopa\u002FPDI, nicht jedoch Safinamid als einzelnen Wirkstoff. Konkret schütze das Grundpatent die Verwendung von Safinamid zur Behandlung der Parkinson-Krankheit, wobei Safinamid in Kombination mit Levodopa\u002FPDI verabreicht werde. Abstrakt sei dies als \"Verwendung von A+B zur Behandlung der Krankheit X\" zu verstehen und nicht als \"Verwendung von A zur Behandlung von X\", welche die Erteilung eines Schutzzertifikats für A erlauben würde. Safinamid alleine reiche nicht aus, um den beanspruchten Zweck der Behandlung der Parkinson-Krankheit zu erreichen. \n\n5\\. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seiner, auf eine ähnliche vergleichbare Fallkonstellation bezogenen Entscheidung C-518\u002F10 \"Yeda\" klargestellt, dass Art. 3 (a) AMVO so interpretiert werden müsse, dass ein ergänzendes Schutzzertifikat für einen Einzelwirkstoff nicht erteilt werden könne, wenn das Grundpatent nur einen Anspruch enthalte, in dem der Einzelwirkstoff Teil einer Kombination mit einem weiteren Wirkstoff sei. Ein derartiger Fall liege hier vor. \n\n6\\. Nachdem das Grundpatent keinen Anspruch enthalte, der auf Safinamid alleine gerichtet sei, während die vorgelegte Genehmigung zum Inverkehrbringen des Arzneimittels Xadago sich auf den Einzelwirkstoff Safinamid beziehe, scheide die Erteilung des beantragten Schutzzertifikats aus. \n\n7\\. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats weiterverfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend, Anspruch 1 beziehe sich entgegen der Wertung der Patentabteilung nicht auf eine Wirkstoffzusammensetzung, sondern auf eine spezifische Verwendung von Safinamid. Dies ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Anspruchswortlaut \"Verwendung eines ersten Agens, ausgewählt aus Safinamid\". Auch die in dem Anspruch genannte simultane, getrennte oder sequenzielle Verwendung setze voraus, dass Safinamid und Levodopa\u002FPDI separat verabreicht würden. Daraus folge, dass sich Anspruch 1 auf eine spezifische therapeutische Verwendung des Wirkstoffs richte, deren Kontext die Verabreichung von Safinamid in Kombination mit Levodopa\u002FPDI zur Behandlung der Parkinson-Krankheit sei. Dieses Verständnis werde auch durch die Beschreibung des Grundpatents bestätigt, die bei der Auslegung der Ansprüche herangezogen werden müsse. Verwendungspatente, wie das vorlegende Grundpatent könnten auch Grundlage für die Erteilung eines Schutzzertifikats darstellen, wie sich dies aus Art. 1 (c) AMVO ergebe. Soweit die Patentabteilung den Schluss gezogen habe, dass die beanspruchte therapeutische Verwendung von Safinamid im Sinne der Verwendung eines Kombinationserzeugnisses zu verstehen sei, gehe dies fehl. Anspruch 1 beziehe sich eben nicht auf eine Wirkstoffzusammensetzung i.S.v. Art. 1 (b) AMVO, sondern unzweideutig auf die Verwendung des Einzelwirkstoffes Safinamid, die eine kombinierte Verabreichung mit Levodopa\u002FPDI vorsehe. Die von der Patentabteilung angeführte Entscheidung \"Yeda\" des EuGH stehe der Erteilung des beantragten Schutzzertifikats ebenfalls nicht entgegen, da sich der Gerichtshof in dieser Entscheidung ausschließlich mit dem Fall eines Grundpatents befasst habe, das eine Wirkstoffzusammensetzung beanspruchte. Damit seien die in \"Yeda\" festgelegten Auslegungsgrundsätze für die vorliegende Fallgestaltung nicht einschlägig. Nach alldem stehe fest, dass das Erzeugnis Safinamid i. S. v. Art. 3 (a) AMVO durch das Grundpatent geschützt werde. \n\n8\\. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, \n\n9\\. den angefochtenen Beschluss aufzuheben, \n\n10\\. ein ergänzendes Schutzzertifikat für das Erzeugnis \"Safinamid\" zu erteilen. \n\n11\\. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ging eine weitere Einwendung Dritter ein, mit welcher der Einwendende die von ihm bereits im patentamtlichen Verfahren vorgebrachten Argumente vertieft und geltend gemacht hat, der Fachmann werde im vorliegenden Fall erkennen, dass Safinamid notwendigerweise zusammen mit Levodopa\u002FPDI zu verwenden sei und vom Grundpatent nicht als Einzelwirkstoff geschützt werde. Auch die Entscheidungen Truvada des BGH und Teva UK des EuGH würden gegen die Annahme sprechen, dass Anspruch 1 des Grundpatents das Erzeugnis Safinamid als Einzelwirkstoff schütze. \n\n12\\. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n13\\. 1\\. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des beantragten ergänzenden Schutzzertifikats mit der im Tenor genannten Laufzeit. \n\n14\\. 2\\. Der vorliegende Antrag bezieht sich auf die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für das Erzeugnis Safinamid. \n\n15\\. Für dieses Erzeugnis liegt eine gültige Genehmigung der Europäischen Kommission für das Arzneimittel Xadago mit dem Einzelwirkstoff Safinamid vor. Diese Genehmigung ist die erste für das genannte Erzeugnis, für das zuvor auch noch kein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt wurde. Die Erteilungsvoraussetzungen des Art. 3 (b), (c) und (d) AMVO sind im vorliegenden Fall somit erfüllt, wie dies auch die Patentabteilung zutreffend bejaht hat. \n\n16\\. 3\\. In Streit steht lediglich, ob das beanspruchte Erzeugnis Safinamid durch das Grundpatent als Einzelwirkstoff geschützt wird und auch die Erteilungsvoraussetzung des Art. 3 (a) AMVO als erfüllt angesehen werden kann. \n\n17\\. Anspruch 1 hat in der englischen Verfahrenssprache den Wortlaut: \n\n18\\. \"The use of a first agent selected from safinamide from 0.5 to 1, 2, 3, 4 or 5 mg\u002Fkg\u002F day in combination with levodopa\u002FPDI, for the preparation of a medicament as a combined product for simultaneous, separated or sequential use for the treatment of Parkinson's Disease.\" \n\n19\\. In deutscher Übersetzung gemäß Grundpatentschrift lautet dieser Anspruch: \n\n20\\. \"Verwendung eines ersten Agens, ausgewählt aus Safinamid von 0,5 bis 1, 2, 3, 4 oder 5 mg\u002Fkg\u002FTag, zusammen mit Levodopa\u002FPDI zur Herstellung eines Medikaments als ein kombiniertes Produkt für die simultane, getrennte oder sequenzielle Verwendung zur Behandlung von Parkinson-Krankheit.\" \n\n21\\. Zur Auslegung, d. h. zur Ermittlung des korrekten Verständnisses von Anspruch 1, ist die Beschreibung im Grundpatent heranzuziehen, die den technischen Hintergrund erläutert und die Erfindung erklärt. \n\n22\\. 4\\. Safinamid ist ein Wirkstoff mit dopaminergen (auf den Neurotransmitter Dopamin reagierend) und nicht-dopaminergen Wirkmechanismen. Er hemmt in seiner dopaminergen Wirkung die Monoaminoxidase B (MAO-B), ein Enzym, das im Gehirn verantwortlich ist für den Abbau biogener Amine (Botenstoffe), u. a. auch Dopamin, einem für die Bewegungssteuerung essentiellen Botenstoff. Durch Hemmung der MAO-B verzögert Safinamid den Abbau von Dopamin, wodurch sich die Dopaminverfügbarkeit erhöht, einer zentralen Zielsetzung in der Therapie von Morbus Parkinson (vgl. Grundpatent Abs. [0007], [0024]). \n\n23\\. Morbus Parkinson ist eine neurodegenerative Erkrankung, deren chronisch fortschreitender Verlauf nach und nach zu zunehmenden Beeinträchtigungen der Bewegungssteuerung führt. Das Parkinson-Syndrom entsteht durch die Degeneration dopaminerger Neurone im Gehirn, wodurch im Gehirn zu wenig Dopamin hergestellt wird. Durch die Erkrankung sterben immer mehr dieser Nervenzellen ab, was zu einer sich kontinuierlich verschlechternden Übertragung von Nervenreizen führt und in der Folge zu motorischen Störungen wie Zittern, Muskelsteifheit, Gangunsicherheit und anderen Beschwerden. Parkinson-Medikamente sollen den Mangel an Dopamin im Gehirn ausgleichen und dadurch die Beschwerden lindern. In einem frühen Stadium der Parkinson-Krankheit wird die Behandlung meist zunächst mit nur einem Medikament begonnen, wobei sich Levodopa als wirksamstes Medikament erwiesen hat. Allerdings wird die Behandlung mit dem Fortschreiten der Erkrankung immer schwieriger, da die Dauer der Medikamentenwirkung abnimmt, es also schneller zum Nachlassen der positiven Wirkung von Levodopa kommt. Zudem ist die langfristige Einnahme von Levodopa mit der Entstehung motorischer Komplikationen verbunden. So kommt es bei den betroffenen Patienten verstärkt zu Fluktuationen der Beweglichkeit - zeitweise können sich Betroffene dann überhaupt nicht mehr bewegen, dann wieder völlig normal. Weitere Dosissteigerungen können zwar die Beweglichkeit wiederherstellen, führen aber zu einer dopaminergen Überstimulation mit gravierenden Nebenwirkungen, wie dem Auftreten von Dyskinesien, d. h. unwillkürlichen und unkontrollierbaren Bewegungsstörungen. Medikamentös wird in diesem Krankheits-Stadium der laufende Therapieplan um weitere Arzneimittel ergänzt, um mehr Stabilität und damit eine Verbesserung der Lebensqualität der Patientinnen und Patienten zu erreichen. Diese Kombinations- bzw. Zusatztherapien, bei denen mehrere Medikamente mit unterschiedlichen Wirkmechanismen eingesetzt werden, zielen darauf ab, die Wirkung der Basismedikation zu verlängern, motorische Komplikationen zu minimieren sowie Symptome zu behandeln, auf die Levodopa nicht oder nicht ausreichend anspricht. Kombinationstherapien bieten damit deutliche Vorteile gegenüber einer einfachen Erhöhung der Levodopa-Dosis (vgl. Mutschler Arzneimittelwirkungen, Wissenschaftl. Verlagsgesellschaft mbH Stuttgart, 8. Aufl., 2001, Kap. \"1.10 Antiparkinsonmittel\"). \n\n24\\. 5\\. Die durch das Grundpatent geschützte Erfindung basiert auf der unerwarteten Erkenntnis, dass die Verwendung von Safinamid in Kombination mit anderen Parkinson-Krankheits-Agentien, die unterschiedliche Wirkmechanismen besitzen, zu synergistischen Effekten führt und eine wirksamere Behandlung ermöglicht als die Verwendung eine der Komponenten allein (Abs. [0008] des Grundpatents). Dieser unerwartete synergistische Effekt einer Behandlung mit Safinamid in Kombination mit anderen Parkinson-Wirkstoffen bildete die wissenschaftliche Voraussetzung für den Einsatz solcher Co-Therapien als neuartige Parkinson-Therapie (vgl. Abs. [0059]). Die Erfindung betrifft dementsprechend insbesondere Verfahren zur Verwendung solcher Komponenten zur Behandlung der Parkinson-Krankheit (Abs. [0008] und [0009]). \n\n25\\. 6\\. Darüber hinaus umfasst die Erfindung pharmazeutische Zusammensetzungen zur Behandlung der Parkinson-Krankheit, die in solchen Verfahren verwendet werden können (Abs. [0008]). Solche pharmazeutischen Zusammensetzungen werden vom Grundpatent durch Anspruch 7 beansprucht. \n\n26\\. Anspruch 7 lautet in der englischen Verfahrenssprache: \n\n27\\. \"A pharmaceutical composition comprising effective amounts of safinamide from 0.5 to 1, 2, 3, 4 or 5 mg\u002Fkg\u002Fday and of levodopa\u002FPDI.\" \n\n28\\. In deutscher Übersetzung gemäß Grundpatent hat dieser Anspruch den Wortlaut: \n\n29\\. \"Pharmazeutische Zusammensetzung, die wirksame Mengen an Safinamid von 0,5 bis 1, 2, 3, 4 oder 5 mg\u002Fkg\u002FTag und von Levodopa\u002FPDI umfasst.\" \n\n30\\. *(Anmerkung des Senats: \"PDI\" steht hier für \"Periphere Decarboxylase Inhibitoren\", durch die der Abbau von Levodopa durch periphere Decarboxylasen verhindert wird – vgl. Grundpatent Abs. [0003])*\n\n31\\. 7\\. Eine weitere Ausführungsform der Erfindung besteht in der Bereitstellung eines Kits (vgl. Abs. [0021]), das in derselben oder einer separaten Verpackung eine Formulierung von Safinamid enthält sowie eine separate Formulierung von Levodopa\u002FPDI. Beansprucht wird diese Ausführungsform vom Grundpatent durch Anspruch 6. \n\n32\\. Anspruch 6 hat in der englischen Verfahrenssprache den Wortlaut: \n\n33\\. \"A kit for treating a patient having Parkinson’s Disease, comprising a therapeutically effective dose of a first composition comprising safinamide from 0.5 to 1, 2, 3, 4 or 5 mg\u002Fkg\u002Fday and a second composition comprising levodopa\u002FPDI, either in the same or separate packaging, and instructions for its use.\" \n\n34\\. In der deutschen Übersetzung gemäß der Grundpatentschrift lautet er: \n\n35\\. \"Kit zur Behandlung eines Patienten mit Parkinson- Krankheit, umfassend eine therapeutisch wirksame Dosis einer ersten Zusammensetzung, die Safinamid von 0,5 bis 1, 2, 3, 4 oder 5 mg\u002Fkg\u002FTag umfasst, und, entweder in der gleichen oder einer separaten Verpackung, einer zweiten Zusammensetzung, die Levodopa\u002FPDI umfasst, und Anweisungen für dessen Verwendung.\" \n\n36\\. 8\\. Vor allem umfasst die Erfindung aber die Verwendung von Safinamid als Teil von Kombinationstherapien zur Behandlung der Parkinson-Krankheit, neben anderen Parkinson-Medikamenten, im Zuge eines spezifischen Behandlungsplans, der dazu dient, die günstigen Wirkungen der Co-Aktion dieser therapeutischen Agentien bereitzustellen (vgl. Abs. [0008], [0046] und [0069]). Die günstige Wirkung der Kombination umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, die pharmakokinetische oder pharmakodynamische Co-Aktion, die aus der Kombination der therapeutischen Agentien resultiert. Das Safinamid enthaltende Medikament wird hier als \"Add-on\" (Zusatzmedikament) zu einer bestehenden Basistherapie eingesetzt, um deren Wirkung zu verstärken und\u002Foder zu ergänzen. Nähere Modalitäten solcher Kombinationstherapien werden in den Absätzen [0015] bis [0020] sowie [0046] bis [0050] beschrieben. \n\n37\\. Kombinationstherapien kommt bei der Behandlung von Morbus Parkinson eine zentrale Rolle zu, da sie die Langzeitverträglichkeit von Levodopa verbessern und das Auftreten spezifischer, vor allem im fortgeschrittenen Stadium der Parkinson-Erkrankung auftretende Symptome und Komplikationen verringern können (vgl. Mutschler a.a.O. S. 313 li. Sp. Abs. vor Kap. 1.10.1). Safinamid ist insoweit ein für Kombinationstherapien besonders geeigneter Wirkstoff, da er einen \"dualen\" Wirkmechanismus besitzt und sich dadurch von anderen Parkinson-Medikamenten - wie Levodopa - abhebt. Zum einen besitzt Safinamid die bereits dargestellte dopaminerge Wirkung, indem der Wirkstoff als hochselektiver und reversibler MAO-B-Hemmer dem Abbau von Dopamin im Gehirn entgegenwirkt, so dass die Wirkdauer von Levodopa und Dopamin verlängert wird. Zum anderen besitzt Safinamid auch einen antiglutamatergen Wirkmechanismus, durch den der Wirkstoff spannungsabhängige Natrium- und Kalziumkanäle blockiert (vgl. hierzu die Abs. [0024] und [0044] des Grundpatents) und dadurch die bei Parkinson Patienten pathologisch erhöhte, übermäßige Glutamatausschüttung moduliert. Gerade im fortgeschrittenen Stadium der Parkinson-Krankheit kommt diesem Aspekt eine große Bedeutung zu, da die bei Parkinson Patienten auftretende glutamaterge Überaktivität mitverantwortlich für verschiedene motorische Komplikationen ist. Durch die Beschränkung der Glutamatfreisetzung kann Safinamid dazu beitragen, solche Bewegungsstörungen zu lindern oder ihre Entstehung hinauszuzögern. \n\n38\\. 9\\. Bei der gebotenen Berücksichtigung der Beschreibung und dabei nicht zuletzt der im Absatz [0046] aufgeführten Erläuterung der im Grundpatent verwendeten Begriffe \"Kombinationstherapie\" oder \"Co-Therapie\" ergibt sich unzweideutig, dass sich Anspruch 1 auf die Verwendung von Safinamid als Zusatzmedikament in Kombinationstherapien als Ergänzung zu Levodopa\u002FPDI bezieht und gerade nicht auf eine Wirkstoffzusammensetzung i. S. v. Art. 1 (b) AMVO, wie sie von Anspruch 7 beansprucht wird (vgl. hierzu die übereinstimmende Wertung der Rechtbank Den Haag im Urteil vom 18. Dezember 2025, Az. C\u002F09\u002F693949, unter Punkt 4.21.). Dementsprechend enthält Anspruch 1 ausschließlich Dosierungsanweisungen für die Anwendung des Wirkstoffs Safinamid und keine entsprechenden Hinweise auf die Dosierung von Levodopa\u002FPDI. Auch die Beschreibung der Erfindung im Grundpatent (siehe z. B. die Absätze [0009], [0015], [0021], [0022], [0047], [0048], [0059] bis [0062]) enthält keine derart spezifischen Informationen für Levodopa oder andere Parkinson-Wirkstoffe. Dafür spricht zudem der Wortlaut des Anspruchs 1, wonach Safinamid und Levodopa\u002FPDI nicht nur simultan, sondern auch getrennt oder sequenziell verwendet werden können. Insbesondere unter einer getrennten Verwendung versteht der Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass die beiden Wirkstoffe separat bereitgestellt werden, da ansonsten eine getrennte Verwendung überhaupt nicht möglich ist. \n\n39\\. 10\\. Diese Auslegung von Anspruch 1 spiegelt sich in Abschnitt 4.1 der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Safinamid als Arzneimittel (Xadago) wider, in der festgelegt wird, dass dieses Arzneimittel indiziert ist für die Behandlung von erwachsenen Patienten mit Parkinson-Krankheit als \"Zusatztherapie zu einer stabilen Dosis Levodopa (als Monotherapie oder in Kombination mit anderen Parkinson-Arzneimitteln) bei Patienten im mittleren bis Spätstadium mit Fluktuationen.\". \n\n40\\. 11\\. Dass solche Verwendungsansprüche Grundlage für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats sein können, steht außer Streit und wird in Art. 1 (c) AMVO ausdrücklich klargestellt. \n\n41\\. Art. 1 (c) AMVO lautet: \n\n42\\. \"‚Grundpatent‘ [bezeichnet] ein Patent, das ein Erzeugnis als solches, ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses oder eine Verwendung eines Erzeugnisses schützt und das von seinem Inhaber für das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats bestimmt ist;\" \n\n43\\. 12\\. Das mit dem Erteilungsantrag beanspruchte Erzeugnis Safinamid erfüllt auch den vom EuGH in seiner Entscheidung Teva\u002FGilead festgelegten zweistufigen Test (vgl. EuGH, GRUR 2018, 908, 910, Rdn. 52), mit dem zu prüfen ist, ob ein Erzeugnis i. S. v. Art. 3 (a) AMVO durch das Grundpatent geschützt ist. Denn Safinamid ist (1. Prüfungsschritt) unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen des Grundpatents notwendigerweise von der durch das Patent geschützten Erfindung erfasst, da der Fachmann auf der Grundlage seiner allgemeinen Kenntnisse und im Licht der im Grundpatent enthaltenen Beschreibung und Zeichnungen der Erfindung eindeutig erkennen kann, dass Safinamid ein für die Lösung des technischen Problems, das von dem Grundpatent offengelegt wird, erforderliches Merkmal ist. Zudem ist Safinamid (2. Prüfungsschritt) im maßgeblichen Anspruch 1 ausdrücklich genannt und damit für den Fachmann in spezifischer Weise identifizierbar. \n\n44\\. 13\\. Nach alldem steht fest, dass das Erzeugnis Safinamid, für das vorliegend ein Schutzzertifikat beantragt wird, durch das Grundpatent i. S. v. Art. 3 (a) AMVO geschützt ist. \n\n45\\. 14\\. Soweit mit den im Laufe des patentamtlichen Verfahrens eingegangenen Einwendungen Dritter darauf hingewiesen wurde, dass in den Mitgliedstaaten Finnland und Schweden sowie in dem nicht mehr zur EU gehörenden Vereinigten Königreich in den entsprechenden Parallelverfahren die Anträge auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats zurückgewiesen wurde, vermag dies bereits deshalb keine andere Wertung zu begründen, als in den betreffenden Verfahren andere Erzeugnisse beansprucht wurden. Die Urteile beziehen sich sämtlich auf Fallgestaltungen, in denen die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für eine Wirkstoffzusammensetzung aus Safinamid und Levodopa beantragt worden war, so dass die Anträge an der vorgelegten, auf den Einzelwirkstoff Safinamid bezogenen Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Xadago bzw. an der Erteilungsvoraussetzung des Art. 3 (b) AMVO scheitern mussten. \n\n46\\. 15\\. Die Schlussfolgerung, dass Safinamid durch das Grundpatent i. S. v. Art. 3 (a) AMVO geschützt ist, wird auch nicht durch die von der Patentabteilung angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Santen und Yeda in Frage gestellt. So ist die Entscheidung in der Rechtssache Santen (EuGH, GRUR 2020, 1071) auf die Frage der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats im Fall des Inverkehrbringens einer neuen therapeutischen Verwendung eines bekannten Wirkstoffs bezogen und damit auf die Auslegung der Erteilungsvoraussetzung des Art. 3 (d) AMVO. Die Entscheidung bezieht sich damit auf einen Sachverhalt, der sich grundlegend von der vorliegenden Fallgestaltung unterscheidet. \n\n47\\. 16\\. Die in der Entscheidung Yeda vom Gerichtshof festgelegten Auslegungsgrundsätze sind explizit auf eine Wirkstoffzusammensetzung gerichtet (vgl. EuGH, GRUR-RR 2012, 55, Rdn. 33, 38 f.), ohne dass der Gerichtshof hierzu weitergehendere Feststellungen im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Grundpatent getroffen hat. Die Entscheidung ist deshalb ebenfalls nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem der maßgebliche Anspruch 1 einen Einzelwirkstoff zur Verwendung in einer Kombinationstherapie schützt. Der Gerichtshof hat in Yeda auch keine speziell auf den Fall zugeschnittene Begründung entwickelt, sondern ausdrücklich nur die in seiner Entscheidung Medeva (EuGH, GRUR 2012, 257) festgelegten Auslegungsgrundsätze wiederholt (vgl. EuGH, a. a. O., Rdn. 31 f. - Yeda). \n\n48\\. 17\\. Auch die beiden im Beschwerdeverfahren von dem Einwendenden angeführten Entscheidungen Truvada des Bundesgerichtshofs und Teva BV des Europäischen Gerichtshofs beziehen sich auf Sachverhalte, die sich grundlegend von der vorliegenden Fallgestaltung unterscheiden. Zum einen ging es hier um die Anforderungen an die Rechtsbeständigkeit ergänzender Schutzzertifikate für Wirkstoffkombinationen (BGH, GRUR 2021, 42 - Truvada), bzw. um die Festlegung der Bewertungskriterien für die Erteilung ergänzender Schutzzertifikate für Wirkstoffkombinationen (EuGH, GRUR-RS 2024, 36785 - Teva BV). \n\n49\\. 18\\. Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und das beantragte ergänzende Schutzzertifikat zu erteilen. \n\n50\\. 19\\. Die Laufzeitberechnung beruht auf Art. 13 (1) und (2) AMVO und ergibt für das hier zu erteilende Schutzzertifikat eine ergänzende Schutzdauer von 5 Jahren. Demnach beginnt die Laufzeit am 8. April 2024 und endet mit Ablauf des 7. April 2029. \n\n51\\. 20\\. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 78 PatG).","BPatG München, 27.04.2026, 14 W (pat) 23\u002F24","2026-07-08T22:21:05.251Z","2026-07-10T22:05:13.994Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":44,"decisionDate":69,"fullText":70,"summary":71,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":69,"parsedAt":72,"updatedAt":73},"2490","ECLI:DE:NEURIS:KORE303552026","ecli-de-neuris-kore303552026","I ZR 1\u002F24","2026-04-09T00:00:00.000Z","#  Privatkopievergütung bei Lieferung an gewerbliche Endabnehmer - Gewerblicher Endabnehmer II \n\n## Leitsatz\n\nGewerblicher Endabnehmer II\n\nDie Pflicht des Herstellers, Importeurs und Händlers zur Zahlung der Privatkopievergütung entfällt nicht bereits dann, wenn das Gerät oder Speichermedium an einen gewerblichen Endabnehmer (juristische Person oder natürliche Person, die für kommerzielle Zwecke bestellt) geliefert wird.17 20\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 38. Zivilsenat - vom 1\\. Dezember 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können. Die Beklagte ist Herstellerin, Importeurin und Händlerin von PCs, Notebooks und Workstations mit eingebauter Festplatte. \n\n2\\. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens solcher Geräte vom 1\\. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung geltend. Die Klägerin stützt sich dabei auf Vergütungssätze eines Gesamtvertrags, den sie gemeinsam mit der VG Wort und der VG Bild-Kunst auf der einen sowie dem Bundesverband für Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) auf der anderen Seite im Januar 2014 geschlossen und mit Wirkung ab dem 15. März 2016 geändert hat. Sie stützt sich außerdem auf die Vergütungssätze eines gleichlautenden Gesamtvertrags, den sie mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 mit dem Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikartikeln e.V. (VERE) geschlossen hat. Nach den Gesamtverträgen schulden Importeure, Händler und Hersteller, die dem Gesamtvertrag beigetreten sind, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät folgende Vergütungssätze: 1\\. Verbraucher-PC: 13,1875 € 2\\. Business-PC: 4 € 3\\. Kleine mobile PCs: 10,625 € 4\\. Professionelle Workstations: 4 € \n\n3\\. Die Beklagte ist kein Mitglied dieser Gesamtverträge. Die Klägerin ist der Ansicht, die Vergütungssätze der Gesamtverträge seien dennoch maßgeblich, weil ihnen eine indizielle Wirkung für die Bemessung eines gerechten Ausgleichs im Streitfall zukomme. \n\n4\\. Das Oberlandesgericht hat auf die vorliegende Stufenklage mit Teilurteil vom 1. Dezember 2023 die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PCs), kleinen mobilen PCs und professionellen Workstations zu erteilen, es sei denn, die jeweiligen Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen. Es hat zudem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden laut Auskunft von ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten PC den einfachen Vergütungssatz an die Klägerin zu zahlen, und zwar wie folgt: • für jeden Verbraucher-PC EUR 13,1875 je Stück, • für jeden Business-PC EUR 4,00 je Stück, • für jeden kleinen mobilen PC EUR 10,625 je Stück, und • für jede professionelle Workstation EUR 4,00 je Stück, es sei denn, • diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen oder • die Beklagte weist Erfüllung nach oder • die Beklagte weist nach, dass die Geräte von einem Dritten exportiert wurden, ohne vorher an einen deutschen Endkunden veräußert oder anderweitig überlassen worden zu sein oder • die Beklagte weist nach, dass diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF bzw. § 53 Abs. 1 und 2, §§ 60a - 60 f UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden. \n\n5\\. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\n6\\. Mit Beschluss vom 26. September 2024 (GRUR 2024, 1892 = WRP 2025, 67 - Gewerblicher Endabnehmer I) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der Gerichtshof mit Urteil vom 15. Januar 2026 (C-822\u002F24, GRUR 2026, 247 = WRP 2026, 333 \\- bluechip) wie folgt beantwortet hat: Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der RL 2001\u002F29\u002FEG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der Hersteller, Importeure und Händler von Speichermedien, die zur Vervielfältigung benutzt werden können, den in dieser Bestimmung vorgesehenen gerechten Ausgleich im Fall des Verkaufs dieser Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer zahlen müssen, es sei denn, die Hersteller, Importeure oder Händler weisen nach, dass eine Nutzung der Speichermedien durch natürliche Personen für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke entweder nicht erfolgen wird oder nur in einem Umfang erfolgen wird, bei dem davon auszugehen ist, dass den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entsteht. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. A. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte sei nach § 54f UrhG auskunftspflichtig. Maßgeblich für den im Streitfall relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 seien die Bestimmungen gemäß §§ 54 und 54b UrhG in der Fassung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (UrhG aF). Danach könne der Urheber von dem zur Zahlung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien seien nach §§ 54, 54b UrhG aF vergütungspflichtig. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die weit überwiegende Anzahl der Geräte werde nicht an private Endnutzer veräußert und daher nicht in relevantem Maße zur Anfertigung von Privatkopien verwendet. Die streitgegenständlichen Geräte seien ihrem Typ nach technisch geeignet und erkennbar bestimmt, die hier streitgegenständlichen urheberrechtlich geschützten Werke - Audiowerke und audiovisuelle Werke samt stehendem Text und Bild - im Rahmen von Privatkopien gemäß § 53 UrhG aF zu vervielfältigen. Es bestehe bei der Abgabe von Geräten und Speichermedien für den Fall, dass diese nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten seien, eine Vermutung, dass mit den Geräten und Speichermedien zulässige und vergütungspflichtige Kopien urheberrechtlich geschützter Werke erstellt würden. Diese Vermutung gelte zum einen, wenn die Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen würden. Soweit Speichermedien zum anderen an einen gewerblichen Abnehmer beziehungsweise an eine juristische Person abgegeben worden seien, bestehe eine widerlegliche Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung. Diese Vermutung könne nur durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF angefertigt worden seien oder nach dem normalen Lauf der Dinge angefertigt würden. Die Beklagte habe indes keine Umstände vorgetragen, mit denen die Vermutung widerlegt werde, dass vergütungspflichtige Kopien hergestellt würden. Vorliegend sei - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch hinsichtlich der Geräte, die an gewerbliche Endabnehmer veräußert worden seien, zu erwarten, dass mit diesen Geräten zulässige Privatkopien hergestellt würden. Die angenommenen Vergütungssätze für die streitgegenständlichen Geräte seien angemessen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit komme den Vergütungssätzen, die den Bestimmungen des zwischen der Klägerin und dem BITKOM abgeschlossenen Gesamtvertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs in Verbindung mit dem Änderungsvertrag zu entnehmen seien, eine Indizwirkung zu. \n\n8\\. B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beklagte sei nach § 54f UrhG auskunftspflichtig, weil die von ihr im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien gemäß §§ 54, 54b UrhG aF vergütungspflichtig seien, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenso stand wie die Feststellung der Zahlungspflicht. \n\n9\\. I. Gemäß § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber von dem nach § 54 oder § 54b UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Nach § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller sowie den Importeur und den Händler von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vervielfältigt wird. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Nach § 54a Abs. 1 UrhG aF ist für die Vergütungshöhe maßgebend, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genutzt werden. \n\n10\\. Die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vorgesehenen Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Ausgleich geregelte Anspruch auf angemessene Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG und sind daher unionsrechtskonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG können die Mitgliedstaaten für das Vervielfältigungsrecht Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung vorsehen, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden. Da die Bestimmungen der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG keine genaueren Angaben zu den verschiedenen Elementen des Systems des gerechten Ausgleichs enthalten, verfügen die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei ihrer Festlegung über ein weites Ermessen. Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest. Bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe des gerechten Ausgleichs sollten die Mitgliedstaaten die besonderen Umstände eines jeden Falls und insbesondere den sich für die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schaden berücksichtigen (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 28] - bluechip, mwN). \n\n11\\. II. Das Oberlandesgericht hat mit Recht und von der Revision auch nicht beanstandet angenommen, dass es sich bei den in den Klageanträgen genannten PCs, Notebooks und Workstations mit eingebauter Festplatte um Geräte handelt, die im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF ihrem Typ nach technisch geeignet und erkennbar bestimmt sind, die hier streitgegenständlichen urheberrechtlich geschützten Werke - Audiowerke und audiovisuelle Werke samt stehendem Text und Bild - im Rahmen von Privatkopien gemäß § 53 UrhG aF zu vervielfältigen. \n\n12\\. III. Das Oberlandesgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die Beklagte als Herstellerin, Importeurin oder Händlerin dieser Geräte als Schuldnerin der Abgabe für Privatkopien gemäß § 54b Abs. 1 UrhG aF herangezogen werden kann. \n\n13\\. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privilegierte Vervielfältigungshandlungen vornehmenden privaten Endnutzer zu ermitteln und sie zu verpflichten, den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts den ihnen entstandenen Schaden zu ersetzen, steht es den Mitgliedstaaten frei, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine Abgabe für Privatkopien einzuführen, die bereits vor der Anfertigung von Privatkopien zu entrichten ist, und zwar nicht von den betreffenden Privatpersonen, sondern von Personen, einschließlich juristischer Personen, die über Vervielfältigungsanlagen, -geräte oder -träger verfügen und sie Privatpersonen von Rechts wegen oder tatsächlich überlassen. Da ein solches System es den Schuldnern der Abgabe für Privatkopien erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen, Geräte oder Träger einfließen zu lassen, trifft die Belastung durch die Vergütung letztlich den privaten Nutzer, der diesen Preis zahlt, und zwar entsprechend dem im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG angeführten angemessenen Ausgleich, der zwischen den Interessen der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und denen der Nutzer von Schutzgegenständen herbeizuführen ist (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 29 und 30] - bluechip, mwN). \n\n14\\. IV. Das Oberlandesgericht hat außerdem rechtsfehlerfrei beachtet, dass die Vergütungspflicht lediglich solche Vervielfältigungen umfasst, die eine natürliche Person zum privaten Gebrauch vornimmt und die weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. \n\n15\\. 1\\. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG können die Mitgliedstaaten einen gerechten Ausgleich nur in Bezug auf Vervielfältigungen vorsehen, die von natürlichen Personen als Endnutzern vorgenommen werden. Überdies sind nur Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke vom Anwendungsbereich erfasst. Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung unter anderem von der Eigenschaft des Endnutzers sowie vom Zweck des Gebrauchs abhängt (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 24] - bluechip). Die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ist mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467\u002F08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 [juris Rn. 52 und 53] - Padawan; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521\u002F11, GRUR 2013, 1025 [juris Rn. 28] = WRP 2013, 1169 - Amazon.com International Sales u.a.; Urteil vom 5\\. März 2015 - C-463\u002F12, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 47 und 50] = WRP 2015, 706 - Copydan Båndkopi; Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470\u002F14, GRUR 2016, 687 [juris Rn. 31] - EGEDA u.a.). Diesen unionsrechtlichen Anforderungen entspricht es, dass die Vergütungspflicht gemäß § 54b Abs. 1 UrhG aF in Verbindung mit § 53 Abs. 1 UrhG aF an Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch anknüpft, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. \n\n16\\. 2\\. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Vergütungspflicht darauf ankommt, ob es sich bei dem Endnutzer um eine natürliche Person handelt. Die Revision rügt insoweit ohne Erfolg, das Oberlandesgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Vergütungspflicht der Beklagten und damit der Auskunftsanspruch der Klägerin umfasse auch solche Geräte mit Speichermedien, die diese nicht an natürliche Personen, sondern an juristische Personen oder Behörden verkauft habe. \n\n17\\. Allerdings umfasst die der Vergütungspflicht zugrunde liegende Schrankenregelung für Privatkopien gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG nur Vervielfältigungen durch eine natürliche Person. Mithin setzt die Vergütungspflicht voraus, dass der die Vervielfältigung vornehmende Endnutzer eine natürliche Person ist. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Person des Endabnehmers, also der letzten Person, an die das Gerät mit dem Speichermedium im Rahmen einer Lieferkette veräußert wurde. Speichermedien können auch dann, wenn sie von juristischen Personen als Endabnehmern erworben werden, grundsätzlich nur von natürlichen Personen benutzt werden, denen sie von der juristischen Person überlassen werden. Somit kann es sich auch bei Endnutzern von Speichermedien, die von juristischen Personen als Endabnehmern erworben werden, in jedem Fall nur um natürliche Personen handeln. Es ist für die Feststellung, ob ein gerechter Ausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG geschuldet wird, unerheblich, ob die natürlichen Personen, die solche Speichermedien benutzen, diese selbst erworben haben oder nicht deren Eigentümer sind. Der gerechte Ausgleich wird auch dann geschuldet, wenn natürliche Personen Vervielfältigungen geschützter Werke auf der Grundlage oder mithilfe einer Vorrichtung, die einem Dritten gehört, anfertigen können (vgl. EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 40] - bluechip). \n\n18\\. 3\\. Das Oberlandesgericht ist überdies rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass auch dann, wenn Vervielfältigungsgeräte für kommerzielle Zwecke bestellt werden, eine widerlegbare Vermutung besteht, dass sie nicht lediglich in geringem Umfang auch zu privaten Zwecken genutzt werden. \n\n19\\. a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass eine Vergütungspflicht des Herstellers, Importeurs oder Händlers nicht bereits dann entfällt, wenn Speichermedien an juristische Personen oder natürliche Personen abgegeben werden, die diese für den Einsatz zu kommerziellen Zwecken bestellen. Auch in einem solchen Fall bestehe vielmehr eine Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung, die allerdings durch den Nachweis entkräftet werden könne, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF angefertigt worden seien oder nach dem normalen Lauf der Dinge angefertigt würden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg. \n\n20\\. b) Allerdings umfasst die Schrankenbestimmung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG nur Vervielfältigungen durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke. Allein aus dem Umstand, dass ein Speichermedium an einen gewerblichen Endabnehmer (juristische Person oder natürliche Person, die für kommerzielle Zwecke bestellt) geliefert wird, lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es nie zu einer Nutzung der Speichermedien durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG kommen wird und dass den Rechtsinhabern somit nie ein mehr als nur geringfügiger Nachteil entstehen wird (vgl. EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 39] - bluechip). Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Speichermedien auch im Arbeitsumfeld in einem nicht nur geringfügigen Umfang von natürlichen Personen zu privaten und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecken benutzt werden oder dass sie vor dem Ende ihrer durchschnittlichen Lebensdauer, zum Beispiel nach Ablauf ihrer steuerlichen Abschreibungsfristen, natürlichen Personen überlassen werden, die sie anschließend zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke benutzen. Außerdem können Selbständige als natürliche Personen, die Bestellungen zu kommerziellen oder gewerblichen Zwecken tätigen, Speichermedien sowohl gewerbsmäßig als auch privat nutzen (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 43] - bluechip; st. Rspr. des Senats; vgl. nur BGH, GRUR 2024, 1892 [juris Rn. 11] - Gewerblicher Endabnehmer I, mwN). \n\n21\\. c) Das Oberlandesgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass auch bei einer Lieferung von Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer von einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung auszugehen ist. Entgegen der Rüge der Beklagten hat es damit keine Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen einer Vergütungspflicht gestellt, die mit den unionsrechtlichen Anforderungen an einen gerechten Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG nicht in Einklang stehen. \n\n22\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung eines Systems des gerechten Ausgleichs über ein weites Ermessen. Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 28] - bluechip, mwN). Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu ermitteln und sie zu verpflichten, den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts den ihnen entstandenen Schaden zu ersetzen, steht es den Mitgliedstaaten frei, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine Abgabe für Privatkopien einzuführen, die bereits vor der Anfertigung von Privatkopien zu entrichten ist, und zwar nicht von den betreffenden Privatpersonen, sondern von Personen einschließlich juristischer Personen, die über Vervielfältigungsanlagen, -geräte oder -träger verfügen und diese Privatpersonen von Rechts wegen oder tatsächlich überlassen (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 29] - bluechip). Da ein solches System es den Schuldnern der Abgabe für Privatkopien erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen, Geräte oder Träger einfließen zu lassen, trifft die Belastung durch die Vergütung letztlich den privaten Nutzer, der diesen Preis zahlt (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 30] - bluechip). Mithin hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Annahme eine Vergütungspflicht des Herstellers, Importeurs oder Händlers nicht von der konkreten Feststellung ab, dass tatsächlich natürliche Personen zu privaten Zwecken Vervielfältigungen vornehmen. \n\n23\\. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie sich für eine Finanzierung dieser Art entscheiden, die durch praktische Schwierigkeiten wie etwa die Unmöglichkeit, die privaten Endnutzer zu identifizieren, gerechtfertigt ist, zugunsten der tatsächlichen Schuldner des Ausgleichs unabhängig davon, ob dies die Hersteller, Importeure oder Händler von Vervielfältigungsanlagen, -geräte und -trägern oder die Endnutzer sind, eine Befreiungsregelung oder andernfalls einen Erstattungsanspruch für den Fall vorsehen, dass der Ausgleich nicht geschuldet wird, etwa weil diese Anlagen, Geräte oder Träger anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch geliefert werden (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 31] - bluechip, mwN). Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob beide Voraussetzungen - zum einen die Rechtfertigung des Systems durch praktische Schwierigkeiten der Identifizierung der Endnutzer und des Nutzungszwecks und zum anderen die Möglichkeit der Befreiung oder andernfalls des Bestehens eines wirksamen Erstattungsanspruchs für den Fall einer Vervielfältigung zu eindeutig anderen Zwecken als dem des Privatgebrauchs oder für den Fall eines nur geringfügigen Nachteils des Rechtsinhabers - erfüllt sind (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 36 f., Rn. 44 f.] - bluechip, mwN; vgl. auch BVerfG, GRUR 2022, 1060 [juris Rn. 19]). \n\n24\\. bb) Die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vorgesehenen Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Ausgleich geregelte Anspruch auf angemessene Vergütung genügen in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Zivilprozessrechts und den Voraussetzungen einer tatsächlichen Vermutung und ihrer Widerlegung sowie mit den Vorschriften des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) diesen unionsrechtlichen Anforderungen. \n\n25\\. (1) Die erste vom Gerichtshof der Europäischen Union formulierte Anforderung an ein System des gerechten Ausgleichs ist erfüllt. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es mit praktischen Schwierigkeiten behaftet ist, die natürlichen Personen zu identifizieren, die mit Speichermedien Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 30\u002F11, GRUR 2011, 1012 [juris Rn. 37] = WRP 2011, 1483 - PC II; Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151\u002F13, GRUR 2016, 792 [juris Rn. 73] = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; Urteil vom 21\\. Juli 2016 - I ZR 212\u002F14, GRUR 2017, 161 [juris Rn. 76] = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien; Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14\u002F21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 42] = WRP 2024, 1066 - Internet-Radiorecorder II; BGH, GRUR 2024, 1892 [juris Rn. 11] - Gewerbliche Endabnehmer I). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass praktische Schwierigkeiten der Identifizierung der Endnutzer und des Nutzungszwecks bestehen (EuGH, GRUR 2011, 50 [juris Rn. 54 und 55] - Padawan; GRUR 2013, 1025 [juris Rn. 41 bis 43] - Amazon.com International Sales u.a.; GRUR 2015, 478 [juris Rn. 44 bis 46 und 50] - Copydan Båndkopi; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110\u002F15, GRUR 2017, 155 [juris Rn. 32] = WRP 2016, 1482 - Microsoft Mobile International u.a.; EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 29 und 38] - bluechip, mwN). Von dieser Rechtsprechung ist auch das Oberlandesgericht mit Blick auf den Streitfall sowie in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung ausgegangen. \n\n26\\. (2) Die zweite vom Gerichtshof der Europäischen Union formulierte Anforderung an ein System des gerechten Ausgleichs ist ebenfalls erfüllt. Nach dem in Deutschland geltenden nationalen Recht ist der Endabnehmer von der Vergütungspflicht befreit, wenn eine Vervielfältigung zu eindeutig anderen Zwecken als dem des Privatgebrauchs vorbehalten ist oder ein nur geringfügiger Nachteil des Rechtsinhabers vorliegt (dazu sogleich Rn. 27 bis 30). Die Frage, ob neben der Möglichkeit der Befreiung ein wirksamer Erstattungsanspruch besteht, ist für den Streitfall nicht entscheidungserheblich und im Übrigen - entgegen der Ansicht der Revision - zu bejahen (dazu Rn. 31 bis 46). \n\n27\\. (a) Das deutsche Recht ermöglicht eine den Anforderungen des Unionsrechts genügende Befreiung von der Vergütungspflicht. \n\n28\\. (aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Vermutung, dass Geräte oder Speichermedien, die natürlichen Personen oder gewerblichen Abnehmern überlassen werden, für vergütungspflichtige Nutzungen verwendet werden, wenn sie nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte oder Speichermedien allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59\u002F10, GRUR 2012, 705 [juris Rn. 33] = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, GRUR 2014, 984 [juris Rn. 53] - PC III; GRUR 2016, 792 [juris Rn. 111] - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255\u002F14, GRUR 2017, 172 [juris Rn. 94 bis 98] = WRP 2017, 206 - Musik Handy; Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266\u002F15, GRUR 2017, 486 [juris Rn. 22] - USB-Stick; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 266\u002F15, ZUM-RD 2018, 201 [juris Rn. 9]; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 118\u002F20, GRUR 2021, 1516 [juris Rn. 32 f.] = WRP 2022, 62 - Eigennutzung). Wird dieser Nachweis geführt, sind Hersteller, Importeur oder Händler von der Zahlung der Vergütung befreit (BGH, GRUR 2017, 486 [juris Rn. 22] - USB-Stick). \n\n29\\. Dabei wird den Vergütungsschuldnern im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen über einen geringen Umfang hinaus ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls unwahrscheinlich ist. Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird. Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird (BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 61] - PC mit Festplatte I, mwN; GRUR 2024, 1892 [juris Rn. 16] - Gewerblicher Endabnehmer I). \n\n30\\. (bb) Diese Grundsätze entsprechen den unionsrechtlichen Anforderungen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das Vorabentscheidungsersuchen in dieser Sache, in dem die vorstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargelegt wurde (vgl. BGH, GRUR 2024, 1892 [juris Rn. 15 f.] - Gewerblicher Endabnehmer I), ausgeführt, dass nach dem nationalen Recht eine Vermutung zugunsten des Rechtsinhabers zur Anwendung kommen kann und die Nachweislast für deren Widerlegung und damit für eine Befreiung von der Vergütungspflicht deshalb beim Hersteller, Importeur oder Händler liegt (vgl. EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 45] - bluechip). Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG steht einer Regelung zur Erhebung des Ausgleichs für Privatkopien nicht entgegen, die unter anderem vorsieht, dass ein solcher Hersteller, Importeur oder Händler eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Endabnehmers vorlegen kann, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass eine Nutzung der Speichermedien zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erfolgen wird oder dass eine Nutzung zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke in einem Umfang erfolgen wird, in dem den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entstehen kann. Ein Verkäufer wie die Beklagte scheine daher ohne Weiteres von der Zahlung des gerechten Ausgleichs befreit werden zu können (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 46] - bluechip). \n\n31\\. (b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das deutsche Recht werde den vom Gerichtshof der Europäischen Union formulierten Anforderungen an einen wirksamen Erstattungsanspruch nicht gerecht. \n\n32\\. (aa) Zum einen ist diese Frage im Streitfall nicht entscheidungserheblich. \n\n33\\. Gegenstand der Klageanträge der vorliegenden Stufenklage ist ein Anspruch auf (nachträgliche) Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruchs erforderlichen Auskünfte. Der auf eine (nachträgliche) Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin erfasst von vornherein keine Geräte und Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind. Geräte und Speichermedien, die eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, sind nach den oben dargestellten Grundsätzen von der in § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungspflicht freigestellt. Die Klägerin hat diesen Umstand auch im Feststellungsantrag berücksichtigt. Darin hat sie ausdrücklich den Fall ausgenommen, dass die Beklagte nachweist, dass die Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF bzw. § 53 Abs. 1 und 2 UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden. \n\n34\\. Der Beklagten ist es mithin unbenommen, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind. Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig. Die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen stellt sich also nicht, wenn die Klägerin - wie im Streitfall - die (nachträgliche) Zahlung der Gerätevergütung verlangt (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 [juris Rn. 102] - Musik-Handy; BGH, Urteil vom 16\\. März 2017 - I ZR 39\u002F15, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 66] = WRP 2017, 962 - PC mit Festplatte I; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42\u002F15, GRUR 2017, 716 [juris Rn. 68] = WRP 2017, 978 - PC mit Festplatte II; BGH, GRUR-RR 2017, 486 [juris Rn. 22] - USB-Stick; Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 54\u002F15, ZUM 2018, 364 [juris Rn. 43]; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 266\u002F15, ZUM-RD 2018, 201 [juris Rn. 13]). \n\n35\\. (bb) Zum anderen ist diese Frage zu bejahen. \n\n36\\. Nach dem in Deutschland geltenden nationalen Recht besteht ein wirksamer Erstattungsanspruch für den vom Gerichtshof der Europäischen Union angesprochenen Fall, in dem erst nach Zahlung des gerechten Ausgleichs nachgewiesen werden kann, dass natürliche Personen Speichermedien in anderen Konstellationen als der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG genannten benutzen (vgl. EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 45] - bluechip). Die trotz einer nachgewiesenen fehlenden Vergütungspflicht von der Beklagten gleichwohl bereits entrichteten Vergütungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten (BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 66] - PC mit Festplatte I, mwN). Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Umstände, die die Durchsetzung eines solchen bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch übermäßig erschweren könnten. \n\n37\\. Zu Unrecht macht die Revision geltend, es sei Herstellern, Importeuren und Händlern nicht möglich nachzuweisen, dass eine von ihnen bereits geleistete Zahlung \"ohne rechtlichen Grund\" im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt sei. Erhebliche Nachweisprobleme tatsächlicher Art sind vom Oberlandesgericht nicht festgestellt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass angesichts der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Hersteller, Importeure und Händler damit rechnen mussten, von Verwertungsgesellschaften für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden. Sie hatten deshalb zur Wahrung ihrer eigenen Interessen dafür zu sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien belegen können (BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 62] - PC mit Festplatte I, mwN). \n\n38\\. Entgegen der Ansicht der Revision steht auch nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten einem Nachweis entgegen. Insoweit übersieht sie erneut, dass das Oberlandesgericht entsprechend den Anträgen der Klägerin von der Feststellung der Zahlungspflicht ausdrücklich die Fälle ausgenommen hat, in denen die Beklagte nachweist, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Die Revision verkennt darüber hinaus, dass Ausführungen zum Fehlen eines Rechtsgrunds als bloßes Begründungselement nicht an der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über den Feststellungsantrag im vorliegenden Verfahren teilnehmen. \n\n39\\. Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass die Bestimmungen des Bereicherungsrechts gemäß §§ 812 ff. BGB keine einfachen Rückabwicklungsmöglichkeiten darstellten, weil sie zahlreiche rechtliche Schwierigkeiten aufwürfen und dem Anspruch beispielsweise die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entgegengesetzt werden könne, etwa wenn im vorliegenden Fall die Zahlungen bereits an die Gesellschafter der Klägerin ausgekehrt worden seien. \n\n40\\. Die Revision geht bereits von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus, wenn sie geltend macht, eine Rückabwicklungsmöglichkeit müsse einfach sein. Vielmehr muss ein im nationalen Recht vorgesehener Erstattungsanspruch wirksam sein und darf die Erstattung der gezahlten Abgabe nicht übermäßig erschweren (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 32] \\- bluechip). \n\n41\\. Die Revision lässt außerdem unberücksichtigt, dass die Vorschriften des Bereicherungsrechts ein für das gesamte deutsche Zivilrecht zentrales Rechtsinstitut darstellen, dessen rechtssichere Anwendung durch jahrzehntelange höchstrichterliche Rechtsprechung sichergestellt ist. Es ist weder von der Revision dargelegt worden noch ersichtlich, dass der insoweit maßgebliche Tatbestand einer Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB mit Blick auf die hier in Rede stehenden Umstände besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufwerfen könnte, die nicht - wie andere Rechtsfragen des nationalen Rechts auch - durch Rechtsprechung und Lehre lösbar wären. \n\n42\\. Der pauschale Hinweis der Revision auf die Möglichkeit der Erhebung der Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB in dem hypothetischen Fall, dass Zahlungen bereits an die Gesellschafter der Klägerin ausgekehrt worden seien, verfängt ebenfalls nicht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Wegfall der Bereicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB gerade nicht vorliegt, wenn mit dem Bereicherungsgegenstand - wie im von der Revision gebildeten Fall - Schulden getilgt und damit eine Befreiung von einer Verbindlichkeit als Surrogat der Bereicherung erlangt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1985 - VII ZR 309\u002F84, NJW 1985, 2700 [juris Rn. 7]; Urteil vom 8. Dezember 1995 - LwZR 1\u002F95, NJW 1996, 926 [juris Rn. 6]), mit der Folge, dass die Bereicherung fortbesteht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160\u002F14, NJW-RR 2017, 111 [juris Rn. 16]). \n\n43\\. Die Revision macht ferner vergeblich geltend, eine Leistungskondiktion scheitere gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB daran, dass der Kaufvertrag zwischen dem Hersteller, Importeur oder Händler und dem jeweiligen Vertragspartner weiterhin den Rechtsgrund für die gesamte Kaufpreiszahlung inklusive eingepreister Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG bilde. Ist - wie im Streitfall - Gegenstand der Klageanträge ein Anspruch auf (nachträgliche) Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte, erfasst der auf eine (nachträgliche) Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch von vornherein keine Geräte und Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind. Leistet der Hersteller, Importeur oder Händler dennoch an die Verwertungsgesellschaft und möchte diese Leistung nachträglich rückabwickeln, weil nunmehr ein Nachweis zur Verfügung steht, mit dem er bereits eine Befreiung von dem Anspruch auf nachträgliche Zahlung der Gerätevergütung hätte erreichen können, stellt sich die rückabzuwickelnde Zahlung an die Verwertungsgesellschaft als eine Leistung des Herstellers, Importeurs oder Händlers dar, die den alleinigen Zweck hatte, den gegenüber der Verwertungsgesellschaft bestehenden Anspruch gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung einer Gerätevergütung zu erfüllen. Damit kann der auf die entgeltliche Veräußerung des Geräts gerichtete Kaufvertrag nicht Rechtsgrund dieser Leistung sein. \n\n44\\. Der Revision kann außerdem auch nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, eine \"Rückabwicklung entlang der Lieferkette\" sei bereicherungsrechtlich unmöglich, weil die Urheberrechtsvergütung stets als ein unselbständiger Bestandteil des Kaufpreises anzusehen sei und daher der jeweilige Kaufvertrag den Rechtsgrund für ihre Zahlung bilde. \n\n45\\. Die Revision verkennt, dass die insoweit in Rede stehende, allein nach dem nationalen Recht zu beantwortende (vgl. BVerfG, GRUR 2022, 1060 [juris Rn. 19]) Frage, worin die bereicherungsrechtlich maßgebliche Leistung besteht, wenn mehrere Verbindlichkeiten in Betracht kommen, durch Auslegung der sich aus den Umständen ergebenden Zweckbestimmung der Zuwendung zu beantworten ist (vgl. Grüneberg\u002FRetzlaff, BGB, 85. Aufl., § 812 Rn. 14 mwN). Dabei kann es geboten sein, den im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts gezahlten Betrag aufzuteilen und differenziert nach dem jeweils verfolgten Leistungszweck zu beurteilen. So erlangt etwa der Verkäufer, der auf den Kaufpreis Umsatzsteuer erhebt, obwohl er nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, den Umsatzsteueranteil auf den Kaufpreis ohne Rechtsgrund (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7\u002F18, BGHZ 221, 145 [juris Rn. 44]; MünchKomm.BGB\u002FSchwab, 9. Aufl., § 812 Rn. 429 mwN). Mit Blick auf den für das Bereicherungsrecht geltenden normativen Leistungsbegriff (vgl. nur Grüneberg\u002FRetzlaff aaO § 812 Rn. 14) wird dementsprechend für die hier in Rede stehende Frage zu berücksichtigen sein, dass das urheberrechtliche Institut des gerechten Ausgleichs für privilegierte Privatkopien außerhalb der spezifisch kaufvertraglichen Kategorien von Kaufgegenstand und Kaufpreis steht. Dies ergibt sich - für den Käufer eindeutig ersichtlich - auch daraus, dass in der Rechnung für das Gerät oder Speichermedium auf den Posten der Urheberrechtsvergütung hinzuweisen ist (vgl. § 54d UrhG). \n\n46\\. Die Revision lässt außerdem unberücksichtigt, dass die an der Lieferkette beteiligten Personen zum Schutz ihrer Rückabwicklungsinteressen nicht allein auf das Bereicherungsrecht angewiesen sind. Vielmehr steht es diesen im Rahmen der allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze frei, mit ihrem jeweiligen Vertragspartner, den sie sich selbst ausgesucht haben, bereits im Vorhinein Konditionen auszuhandeln, die ihnen eine unproblematische Rückerstattung des Kalkulationspostens \"Gerätevergütung\" ermöglichen. \n\n47\\. V. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen Inhalt und Umfang der vom Oberlandesgericht festgestellten Vergütungspflicht der Beklagten. \n\n48\\. 1\\. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden laut Auskunft von ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten PC den einfachen Vergütungssatz an die Klägerin zu zahlen, und zwar wie folgt: • für jeden Verbraucher-PC EUR 13,1875 je Stück, • für jeden Business-PC EUR 4,00 je Stück, • für jeden kleinen mobilen PC EUR 10,625 je Stück, und • für jede professionelle Workstation EUR 4,00 je Stück, es sei denn, • diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen oder • die Beklagte weist Erfüllung nach oder • die Beklagte weist nach, dass die Geräte von einem Dritten exportiert wurden, ohne vorher an einen deutschen Endkunden veräußert oder anderweitig überlassen worden zu sein oder • die Beklagte weist nach, dass diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF bzw. § 53 Abs. 1 und 2, §§ 60a - 60 f UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden. \n\n49\\. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die angenommenen Vergütungssätze für die streitgegenständlichen Geräte seien angemessen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kämen den Vergütungssätzen, die den Bestimmungen des Gesamtvertrags zwischen der Klägerin und dem BITKOM zur Reglung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs in Verbindung mit dem Änderungsvertrag zu entnehmen seien, eine Indizwirkung zu. Diese Indizwirkung der Angemessenheit der gesamtvertraglichen Vergütungssätze ergebe sich daraus, dass diese nicht einseitig von den Verwertungsgesellschaften vorgegeben, sondern unter Berücksichtigung und Einbringung der Belange der in den vertragsschließenden Verbänden organisierten Vergütungspflichtigen ausgehandelt und beidseitig vereinbart worden seien. Die aufgrund dieser Grundsätze für die Unangemessenheit der geltend gemachten tariflichen Vergütung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe die indizielle Wirkung der im Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze nicht widerlegt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n50\\. 2\\. Das Oberlandesgericht hat seiner Beurteilung zutreffend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur indiziellen Wirkung gesamtvertraglicher Regelungen für die Bestimmung der angemessenen Höhe der Privatkopievergütung in Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF zugrunde gelegt. Danach kann die Festsetzung einer Vergütung in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dieser Vergütung bieten. Dies gilt insbesondere, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84\u002F11, GRUR 2013, 1220 [juris Rn. 20] = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36\u002F15, GRUR 2017, 694 [juris Rn. 58] = WRP 2017, 826 - Gesamtvertrag PCs; Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 66\u002F19, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 20 bis 22] = WRP 2021, 644 - Gesamtvertragsnachlass). Die indizielle Wirkung von Gesamtverträgen kann auch gegenüber Vergütungsschuldnern eingreifen, die durch den Gesamtvertrag nicht berechtigt und verpflichtet werden (BGH, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 22] - Gesamtvertragsnachlass). Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des den Urheberrechtsinhabern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genannten Nutzungen tatsächlich entstehenden Schadens darstellt (vgl. BGH, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 22] - Gesamtvertragsnachlass). Dieser Umstand trägt auch mit Blick auf Vergütungsschuldner, die durch den Gesamtvertrag nicht berechtigt oder verpflichtet werden (BGH, Beschluss vom 7. April 2022 - I ZR 84\u002F20, ZUM-RD 2022, 626 [juris Rn. 14]). \n\n51\\. 3\\. Die Revision wirft dem Oberlandesgericht vor, bei der Anwendung dieser Grundsätze verfahrensfehlerhaft die Angemessenheit der von der Klägerin verlangten Vergütung allein aufgrund einer indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge bejaht und bei seiner Beurteilung die von der Beklagten vorgetragenen Umstände des Streitfalls unberücksichtigt gelassen zu haben. Damit dringt die Revision nicht durch. Das Oberlandesgericht hat vielmehr den Vortrag der Beklagten berücksichtigt und geprüft, ob dieser geeignet ist, die indizielle Wirkung der gesamtvertraglichen Regelungen zu widerlegen. Dass es dabei zu einem Ergebnis gekommen ist, das die Beklagte nicht für richtig hält, stellt keinen Verfahrensfehler dar. \n\n52\\. 4\\. Entgegen der Rüge der Revision ist das Oberlandesgericht überdies zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Vergütung der Umfang der Nutzung des Geräts oder Speichermediums für Vervielfältigungen nach § 53 UrhG maßgeblich ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 161 [juris Rn. 46] - Gesamtvertrag Speichermedien). Es hat mit Blick auf den Nutzungsumfang der in Rede stehenden Geräte ausgeführt, die Beklagte habe ihre Behauptung, im streitgegenständlichen Zeitraum sei die Anzahl der gefertigten Privatkopien zurückgegangen und deswegen die geforderte Vergütung überhöht, nicht substantiiert dargelegt, sondern lediglich behauptet, der Anteil physischer Datenträger sei zurückgegangen und die Nutzung von Onlineangeboten \\- zum Beispiel von Streamingdiensten - habe zugenommen. Im Übrigen habe die Beklagte verkannt, dass eine Veränderung des Nutzungsverhaltens nicht zwangsläufig auch ein Absinken der marktüblichen Geräteabgabe zur Folge haben müsse. Vielmehr sei das Nutzungsverhalten nur ein Faktor, der bei der Festsetzung der Gerätevergütung einfließe. In Bezug auf das von der Beklagten behauptete geänderte Nutzerverhalten sei zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien an dem Gesamtvertrag bislang festgehalten hätten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n53\\. 5\\. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die weitere Rüge der Revision unbegründet ist, das Oberlandesgericht habe übergangen, dass die Beklagte geltend gemacht habe, die geschützten Werke würden ganz überwiegend durch bezahlte Downloads und bezahltes Streaming konsumiert; mit diesem Vorbringen habe die Beklagte durchaus den Nachweis erbracht, dass mit Hilfe der streitgegenständlichen Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Privatkopien angefertigt worden seien und nach dem normalen Verlauf der Dinge angefertigt würden. Das Oberlandesgericht hat sich mit diesem Vorbringen befasst. Dass es nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt ist, begründet keinen Verfahrensfehler unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, NJW 2023, 1803 [juris Rn. 19]; BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2025 - 1 BvR 994\u002F25, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 10. März 2025 - KRB 101\u002F23, WuW 2025, 485 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 11. November 2025 - AnwZ (Brfg) 28\u002F25, juris Rn. 4). \n\n54\\. 6\\. Ohne Erfolg rügt die Revision außerdem, das Oberlandesgericht habe verfahrensfehlerhaft angenommen, der Hinweis der Beklagten darauf, dass neue Nutzungsformen - wie Tethered Downloads und Streamingdienste - in der Regel kostenpflichtig seien, sei nicht überzeugend. \n\n55\\. a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte lasse mit ihrer Behauptung, dass neue Nutzungsformen - wie Tethered Downloads und Streamingdienste - in der Regel kostenpflichtig seien und Privatkopien, die bei dieser Nutzung angefertigt würden, nicht der Vergütungspflicht unterlägen, weil es andernfalls zu einer Doppelvergütung für dieselbe Leistung käme, außer Acht, dass mit der Geräteabgabe weitere Kopien abgegolten werden sollten, die vom Leistungsumfang des Online-Dienstes nicht umfasst seien. \n\n56\\. b) Diese Begründung lässt entgegen den Rügen der Revision weder Anhaltspunkte für eine gegen das Willkürverbot verstoßende sachfremde Beurteilung erkennen, noch hat das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Senats geprüft, ob die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte die Indizwirkung des Gesamtvertrags widerlegt hat. Insoweit hat es sich ausdrücklich mit dem Vorbringen der Beklagten beschäftigt, Privatkopien, die bei den neuen Nutzungsformen wie Tethered Downloads und Streaming gefertigt würden, unterlägen nicht der Vergütungspflicht. Das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen ist überdies nicht entscheidungserheblich. Gegenstand der Klageanträge ist das Inverkehrbringen von PCs in den Jahren 2014 bis 2017, während das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten das Nutzungsverhalten in der Gegenwart betrifft (\"mittlerweile\"). \n\n57\\. C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nKoch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz","Privatkopievergütung bei Lieferung an gewerbliche Endabnehmer - Gewerblicher Endabnehmer II","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:30.858Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":78,"courtId":44,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":83},"2528","ECLI:DE:NEURIS:KORE706732026","ecli-de-neuris-kore706732026","X ZR 77\u002F25","2026-04-02T00:00:00.000Z","#  Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens - Abstandsstück II \n\n## Leitsatz\n\nAbstandsstück II \n\n1\\. Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt eine (erneute) Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZR 77\u002F11, GRUR 2012, 1072 Rn. 2 - Verdichtungsvorrichtung). 7\n\n2\\. Eine entsprechende Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO kommt in der genannten Konstellation allenfalls dann in Betracht, wenn die neue Nichtigkeitsklage in vergleichbarem Maße die Wahrscheinlichkeit für eine Nichtigerklärung des Klagepatents begründet, wie sie nach einer bereits erfolgten (nicht rechtskräftigen) Nichtigerklärung durch das Patentgericht bestünde (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61\u002F13, BGHZ 202, 288 = GRUR 2014, 1237 - Kurznachrichten). 11\n\n## Tenor\n\nDie Anträge der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens und auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 327 541 (Klagepatents) in Anspruch, das am 25. November 2009 angemeldet worden ist und ein Abstandsstück betrifft. \n\n2\\. Eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der hiesigen Beklagten ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (BGH, Urteil vom 29. April 2025 - X ZR 43\u002F23, GRUR 2025, 1079 - Abstandsstück I). \n\n3\\. Das Landgericht hat die auf die Patentansprüche 1, 6 und 7 gestützte Verletzungsklage abgewiesen. \n\n4\\. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels antragsgemäß verurteilt, soweit die Klage auf die Patentansprüche 1 und 6 gestützt ist. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\n5\\. In ihrer Beschwerdebegründung beantragt die Beklagte ergänzend die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil entsprechend § 719 Abs. 1 ZPO und die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über eine neue Nichtigkeitsklage, die eine Abnehmerin der Beklagten mit Schriftsatz vom gleichen Tag erhoben hat und die unter anderem auf widerrechtliche Entnahme gestützt ist. Die Klägerin tritt diesen Anträgen entgegen. \n\n6\\. II. Beide Anträge sind unbegründet. \n\n7\\. 1\\. Eine Aussetzung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde hält der Senat nicht für zweckmäßig. \n\n8\\. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens eine (erneute) Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZR 77\u002F11, GRUR 2012, 1072 Rn. 2 - Verdichtungsvorrichtung). \n\n9\\. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. \n\n10\\. Die zweite Nichtigkeitsklage ist zwar auf andere Entgegenhaltungen gestützt als die erste. Ob sie Erfolg haben wird, ist dennoch offen. \n\n11\\. 2\\. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend § 719 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. \n\n12\\. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist neben der für die Revisionsinstanz maßgeblichen Regelung in § 719 Abs. 2 ZPO die Regelung in § 719 Abs. 1 ZPO entsprechend heranzuziehen, wenn das Klagepatent nach Erlass des Berufungsurteils erstinstanzlich für nichtig erklärt worden ist (BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61\u002F13, BGHZ 202, 288 = GRUR 2014, 1237 Rn. 8 - Kurznachrichten). \n\n13\\. b) Ob eine entsprechende Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO auch dann in Betracht kommt, wenn nach Erlass des Berufungsurteils eine neue Nichtigkeitsklage erhoben worden ist, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. \n\n14\\. Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls, dass die neue Nichtigkeitsklage in vergleichbarem Maße die Wahrscheinlichkeit für eine Nichtigerklärung des Klagepatents begründet, wie sie nach einer bereits erfolgten (nicht rechtskräftigen) Nichtigerklärung durch das Patentgericht bestünde. \n\n15\\. c) Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. \n\n16\\. Wie bereits dargelegt wurde, ist der Ausgang des neuen Nichtigkeitsverfahrens offen. Dies begründet nicht die für eine entsprechende Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Nichtigerklärung. \n\n17\\. 3\\. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist nicht beantragt. \n\n18\\. Aus dem Vorbringen der Beklagten geht auch nicht hervor, dass ihr oder ihrer Abnehmerin ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne dieser Vorschrift droht. \n\n19\\. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die Umstände, auf die die neue Nichtigkeitsklage gestützt ist, neue Tatsachen darstellen, die die Beklagte in der Berufungsinstanz noch nicht vorbringen konnte, und ob eventuelle Nachteile ihrer Abnehmerin für einen Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO relevant wären. Bacher Deichfuß Kober-Dehm Crummenerl von Pückler","Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens - Abstandsstück II","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:34.197Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":89,"decisionDate":90,"fullText":91,"summary":92,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":90,"parsedAt":93,"updatedAt":94},"2642","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465392601","ecli-de-neuris-kvre465392601","2 BvL 3\u002F18",39,"2026-03-24T00:00:00.000Z","#  Verfassungswidrigkeit der der Zweitveröffentlichungspflicht des wissenschaftlichen Personals von Hochschulen (§ 44 Abs 6 LHG \u003CRIS: HSchulG BW>) - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg - zur Reichweite des Kompetenztitel des Urheberrechts gem Art 73 Abs 1 Nr 9 GG \n\n## Leitsatz\n\nDer Kompetenztitel aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG für das „Urheberrecht“ begründet eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Schutz des geistigen Eigentums an kultu-rellen – insbesondere literarischen, musikalischen, sonstigen künstlerischen und wissenschaftlichen – Schöpfungen sowie für verwandte Leistungsschutzrechte. Diese Gesetzgebungskompetenz erstreckt sich auch auf die Sicherung ideeller Interessen des Urhebers an seinem Werk als einem Anliegen des Urheberrechts, das gegenüber dem Schutz materieller Interessen nicht nur nachgeordnet und gleichsam akzessorisch ist.45\n\n## Tenor\n\n§ 44 Absatz 6 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2014 (GBl BW S. 99) sowie in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2020 (GBl BW S. 1204) ist mit Artikel 71 und Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Gegenstand der konkreten Normenkontrolle ist die Regelung über eine sogenannte Zweitveröffentlichungspflicht des wissenschaftlichen Personals von Hochschulen in § 44 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg. Das vorlegende Gericht hält die Regelung für unvereinbar mit Vorschriften des Grundgesetzes über die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern. \n\n## I.\n\n2\\. 1\\. Durch Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl I S. 3728) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2014 dem § 38 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ein Absatz 4 angefügt. Die Bestimmung regelt ein sogenanntes Zweitveröffentlichungsrecht der Urheber bestimmter wissenschaftlicher Beiträge. Sie lautet: Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam. \n\n3\\. 2\\. Am 27. März 2014 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Dritte Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drittes Hochschulrechtsänderungsgesetz- 3\\. HRÄG), das am 1. April 2014 ausgefertigt wurde und, soweit hier von Belang, am Tag nach seiner Verkündung am 8. April 2014 (vgl. GBl BW S. 99) in Kraft trat. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde das Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG BW) neu gefasst und in § 44 Abs. 6 LHG BW eine Bestimmung über eine sogenannte Zweitveröffentlichungspflicht aufgenommen. Sie hatte folgenden Wortlaut: Die Hochschulen sollen die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung verpflichten, das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstveröffentlichung für wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen, die im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. Die Satzung regelt die Fälle, in denen von der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ausnahmsweise abgesehen werden kann. Sie kann regeln, dass die Zweitveröffentlichung auf einem Repositorium nach § 28 Absatz 3 zu erfolgen hat. \n\n4\\. Die in § 44 Abs. 6 Satz 3 LHG BW in Bezug genommene Vorschrift des § 28 Abs. 3 LHG BW lautete: Die Hochschulen ermöglichen den Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals die Zweitveröffentlichung nach § 44 Absatz 6 dadurch, dass sie Repositorien vorhalten, sich an solchen beteiligen oder den Zugang zu geeigneten Repositorien Dritter sicherstellen. \n\n5\\. Durch Art. 1 Nr. 41 und 52 des Vierten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz - 4. HRÄG) vom 17. Dezember 2020 (GBl BW S. 1204) wurde der bisherige Absatz 3 des § 28 LHG BW zu Absatz 5 und der Verweis in § 44 Abs. 6 Satz 3 LHG BW entsprechend redaktionell angepasst. Abgesehen davon blieben die vorgenannten Bestimmungen bis heute unverändert. \n\n6\\. 3\\. Der dem Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetz zugrundeliegende Gesetzentwurf der Landesregierung enthielt zu § 44 Abs. 6 LHG BW folgende Begründung (LTDrucks BW 15\u002F4684, S. 215 f.), die unter anderem die Frage der Gesetzgebungskompetenz des Landes thematisiert: Diese Norm knüpft an die neue Regelung über das Zweitveröffentlichungsrecht an, das sich aus § 38 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung ergibt. § 44 Absatz 6 geht von diesem Zweitveröffentlichungsrecht aus und ermächtigt die Hochschulen, die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals, die ein Zweitveröffentlichungsrecht innehaben, zu verpflichten, dieses Recht unter bestimmten Voraussetzungen auch auszuüben. Voraussetzung ist, dass die Veröffentlichung im Rahmen der dienstlichen Aufgaben entstanden ist, denn jedenfalls dann erfüllt sie die Voraussetzung einer \"mindestens zur Hälfte aus öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit\", und dass die Erstveröffentlichung mindestens ein Jahr zurückliegt; ferner muss es sich um eine Erstveröffentlichung in einem zweimal jährlich erscheinenden Periodikum handeln und die Zweitveröffentlichung darf nicht kommerziellen Zwecken dienen. Die Hochschulen sollen diese Pflicht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, den Angehörigen des wissenschaftlichen Personals durch Satzung auferlegen. Die Regelung trifft die Autorinnen und Autoren in ihrer Eigenschaft als Bedienstete des Landes, dessen Mittel die Forschungstätigkeit und die daraus fließende Publikation ermöglicht haben. Unter anderem dies legitimiert die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Rechts auf Zweitveröffentlichung. Es kommt hinzu, dass durch die Zweitveröffentlichung öffentlich geförderter Publikationen der Zugang zu wissenschaftlichen Informationen für Forscherinnen und Forscher und sonstige am wissenschaftlichen Fortschritt interessierte Kreise erleichtert wird. Der Staat kommt damit seinem verfassungsmäßigen Kultur- und Bildungsauftrag und seiner objektiv-rechtlichen Pflicht aus Artikel 5 Absatz 3 GG nach, ein funktionierendes und effizientes Wissenschaftssystem vorzuhalten; dazu gehört auch eine angemessene Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse. Diese Pflichten wirken auf die mit der Forschung betrauten Bediensteten des fördernden Staates durch und begrenzen als verfassungsimmanente Schranken die Freiheit, selbst über eine Publikation gewonnener Erkenntnisse zu entscheiden \\- zumindest in dem Fall, in dem die Forschenden schon von dieser Freiheit durch eine Erstpublikation Gebrauch gemacht haben. Kompetenzrechtlich handelt [es] sich damit um eine dienst- und hochschulrechtliche Regelung. \n\n7\\. 4\\. Gestützt auf § 44 Abs. 6 LHG BW erließ die Universität Konstanz, die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, die \"Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts gemäß § 38 Abs. 4 UrhG\" vom 10. Dezember 2015 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz Nr. 90\u002F2015). \n\n8\\. Der Satzungstext lautet auszugsweise wie folgt: Präambel Die Erkenntnisse wissenschaftlicher Forschung sollten möglichst frei zugänglich sein. Das Landeshochschulgesetz nimmt deshalb in § 44 Abs. 6 LHG den Open Access-Gedanken in der Form auf, dass die Hochschulen ihre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch Satzung verpflichten sollen, das Recht auf Zweitveröffentlichung, das seit Januar 2014 nach § 38 Abs. 4 UrhG gewährleistet ist, auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz sind Ausnahmen hiervon möglich. Die Hochschulen sind verpflichtet, für solche Zweitveröffentlichungen geeignete Plattformen bereit zu stellen und diese unter den Vorgaben des § 38 Abs. 4 UrhG im Open Access zugänglich zu machen. § 1 Geltungsbereich und Gegenstand Diese Satzung gilt für das wissenschaftliche Personal i.S.v. § 44 Abs. 1 LHG der Universität Konstanz und regelt dessen Verpflichtung zur Ausübung des nichtkommerziellen Zweitveröffentlichungsrechts gemäß § 38 Abs. 4 UrhG. § 2 Zweitveröffentlichung (1) Urheber wissenschaftlicher Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und nach dem 1.1.2014 in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind, haben auch dann, wenn sie dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt haben, gemäß § 38 Abs. 4 UrhG das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. (2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor und sind die wissenschaftlichen Beiträge im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden, sind diese zwölf Monate nach Erstpublikation auf dem hochschuleigenen Repositorium öffentlich zugänglich zu machen. \n\n9\\. Weitere Bestimmungen regeln das Verfahren (§ 3) und Ausnahmen von der Zweitveröffentlichung (§ 4) sowie das Inkrafttreten der Satzung (§ 5). \n\n## II.\n\n10\\. 1\\. Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens sind oder waren hauptamtlich an der Universität Konstanz tätige Professorinnen und Professoren. Sie haben die Satzung bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO BW angegriffen und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Für den Erlass der Satzung fehle es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage, weil § 44 Abs. 6 LHG BW gegen höherrangiges Recht verstoße. Das Land habe insoweit keine Gesetzgebungskompetenz, weil es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG handele. Überdies stehe § 44 Abs. 6 LHG BW in inhaltlichem Widerspruch zu dem vom Bundesgesetzgeber in § 38 Abs. 4 UrhG verfolgten Regelungskonzept, das ausschließlich auf eine Begünstigung der betroffenen Autoren ziele. Schließlich sei die Vorschrift unvereinbar mit der Forschungsfreiheit des verpflichteten Hochschulpersonals aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, von der auch die Verbreitung der eigenen Forschungsergebnisse einschließlich der Entscheidung über die Modalitäten einer Publikation sowie die negative Freiheit, Forschungsergebnisse nicht zu veröffentlichen, umfasst seien. \n\n11\\. 2\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. September 2017 - 9 S 2056\u002F16 \\- das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 44 Abs. 6 LHG BW in der Fassung des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes gegen Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG verstößt. \n\n12\\. a) Die Verfassungsmäßigkeit von § 44 Abs. 6 LHG BW sei - mittelbar - entscheidungserheblich. Die Bestimmungen der angefochtenen Satzung seien wesentlich für die Verwirklichung jedenfalls des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und hätten deshalb allenfalls auf der Grundlage einer speziellen parlamentsgesetzlichen Ermächtigung wirksam erlassen werden können, die nur in § 44 Abs. 6 LHG BW gesehen werden könne. Nicht ausreichend sei die aus der allgemeinen Satzungsautonomie (vgl. Art. 20 Abs. 2 LV BW; § 8 Abs. 1 und 5 LHG BW) der Antragsgegnerin folgende pauschale Ermächtigung zum Erlass von Satzungen. Im Falle der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit von § 44 Abs. 6 LHG BW hätte der Normenkontrollantrag mithin Erfolg. Wäre die Vorschrift hingegen verfassungsgemäß und gültig, hätte der Normenkontrollantrag (zumindest überwiegend) keinen Erfolg, weil die Satzung in ihren wesentlichen Teilen (§§ 1 und 2) lediglich den Vorgaben des § 44 Abs. 6 LHG BW folge und insoweit selbst dann wirksam bliebe, wenn die nicht umsetzungsbedingten Inhalte (§§ 3 und 4) durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlägen. \n\n13\\. Mögliche Zweifel an der Vereinbarkeit von § 44 Abs. 6 LHG BW mit der Richtlinie 2001\u002F29\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABI Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; im Folgenden: Urheberrechtsrichtlinie) stünden einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht entgegen. Ein Verstoß gegen die Richtlinie sei zwar nicht ausgeschlossen. Jedoch habe der Gerichtshof der Europäischen Union noch keine Entscheidung getroffen, die hinreichend deutlich auf die Unionsrechtswidrigkeit von § 44 Abs. 6 LHG BW schließen lasse. \n\n14\\. b) Der Verwaltungsgerichtshof hält § 44 Abs. 6 LHG BW wegen Verstoßes gegen Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit Art. 71 GG für verfassungswidrig und nichtig. \n\n15\\. Die Vorschrift treffe eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne von Art.73 Abs. 1 Nr. 9 GG. Diese Materie beziehe sich unter anderem auf die Literatur als einen der herkömmlich geschützten Bereiche. Zur Auslegung des Verfassungstextes dürfe der im geltenden Gesetzesrecht, namentlich im Urheberrechtsgesetz, abgesteckte Rahmen herangezogen werden. Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG erfasse infolgedessen alle Rechtsnormen zum Schutz des geistigen Eigentums an Schöpfungen kultureller Art. Das Urheberrecht schütze den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk und in der Nutzung des Werkes. Das Urheberrechtsgesetz unterscheide dementsprechend zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrecht und den Verwertungsrechten. \n\n16\\. § 44 Abs. 6 LHG BW greife in den Regelungsbereich des Urheberrechts über. In der Bestimmung sei angelegt, den Urhebern der tatbestandlich erfassten wissenschaftlichen Beiträge das Ob und das Wie einer bestimmten Zweitverwertung ihrer Werke durch Satzung vorzugeben. Dies geschehe im Übrigen schon textlich unter ausdrücklicher Anknüpfung an das in § 38 Abs. 4 UrhG normierte \"Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung\". Damit seien der Anwendungsbereich der §§ 15 ff. UrhG und auch verfassungsrechtlich der Gegenstand des Urheberrechts betroffen. Inhaltlich spreche alles dafür, § 44 Abs. 6 LHG BW als eine Komponente der sogenannten Bildungs- und Wissenschaftsschranke des Urheberrechts anzusehen. Als Kehrseite der für die Urheber wissenschaftlicher Beiträge vorgesehenen Pflicht zur Zweitverwertung ergäben sich neue erlaubte Nutzungen für all diejenigen, die auf die zugänglich gemachten Beiträge zugreifen wollten. Regelungsgegenstand seien damit genuin urheberrechtliche Zuordnungsfragen. \n\n17\\. Die Bezüge, die § 44 Abs. 6 LHG BW zu den Bereichen des Hochschul-, des Dienst- oder des allgemeinen Wissenschaftsverbreitungsrechts und damit zu Materien aufweise, die nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebung der Länder unterfielen, rechtfertigten keine andere Zuordnung. Jedenfalls der Schwerpunkt der Vorschrift liege auf dem Gebiet des Urheberrechts. Entscheidend sei, welchem Rechtsbereich der objektive Regelungsgegenstand und -gehalt in seinem Gesamtzusammenhang zugehörig sei. Es bestehe zwar ein Bezug zum Direktionsrecht der Hochschulen gegenüber ihrem Personal bei der Erfüllung von Dienstaufgaben und zur Gewährleistung eines funktionierenden Wissenschaftssystems. Jedoch lasse sich weder systematisch noch inhaltlich eine kompetenzeröffnende Verzahnung mit dem Hochschul- und Dienstrecht feststellen. Das öffentliche Interesse an der Wissenschaftsverbreitung bilde - vor allem als Gegenpol zu den Eigeninteressen der Urheber und der Verlage \\- einen Gegenstand, der typischerweise gerade im Urheberrecht von Bedeutung sei und dort auch behandelt werde. In kompetenzrechtlicher Hinsicht bestehe eine Parallele zu § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) mit besonderen Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen. Diesbezüglich habe der Bundesgerichtshof (BGHZ 173, 356 ff.) bereits entschieden, dass eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG bestehe. \n\n## III.\n\n18\\. Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, der Landtag und die Landesregierung von Baden-Württemberg sowie alle übrigen Landesregierungen und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. \n\n19\\. 1\\. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat mit Schriftsatz vom 18. September 2023 den Beitritt zum Verfahren erklärt. Sie ist der Auffassung, das Land habe § 44 Abs. 6 LHG BW im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz erlassen dürfen. Die bloße Anknüpfung der Vorschrift an § 38 Abs. 4 UrhG führe nicht zu einer Zuordnung zum Urheberrecht. § 44 Abs. 6 LHG BW habe einen hochschul- und dienstrechtlichen Schwerpunkt. Dies werde schon durch den Regelungsort in Teil 6 Abschnitt 1 des Landeshochschulgesetzes mit Bestimmungen zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Hochschulen deutlich. Auch Normzweck und Regelungsadressaten bestätigten die Zuordnung zum Wissenschafts- und Hochschulrecht. Ziel der Satzungsermächtigung sei es, die Erkenntnisse wissenschaftlicher Forschung möglichst frei zugänglich zu machen. Hierzu adressiere die Norm unmittelbar die Hochschulen, mittelbar deren wissenschaftliches Personal. Erfasst werde daher nur ein Teil der Adressaten des § 38 Abs. 4 UrhG und dies auch nur in Bezug auf im Rahmen der Dienstaufgaben verfasste Beiträge. Eine Parallele zum Arbeitnehmererfindungsrecht bestehe nicht. Dort gehe es im Kern um die Zuordnung von Verwertungsrechten, die von § 44 Abs. 6 LHG BW unberührt blieben. Anders als das Arbeitnehmererfindungsgesetz begründe eine Satzung nach § 44 Abs. 6 LHG BW keine gesetzlichen Nutzungsbefugnisse Dritter. Zwischen Hochschulrecht und Urheberrecht bestünden zahlreiche weitere Berührungspunkte. Dies gelte etwa für Bestimmungen über die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen (§ 40 Abs. 2 LHG BW), das Einwerben und die Verwendung von Drittmitteln zur Durchführung von Forschungsvorhaben als Dienstaufgabe der in der Forschung tätigen Mitglieder der Hochschulen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LHG BW) oder die Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen (§ 46 Abs. 2 LHG BW). Diese Vorschriften berührten in ähnlicher Weise wie § 44 Abs. 6 LHG BW Fragen des Urheberrechts und würden gleichwohl zutreffend als genuin hochschulrechtlich qualifiziert. Ein weiteres Beispiel seien auf § 38 LHG BW gestützte Promotionsordnungen, die in der Regel eine Veröffentlichungspflicht für Dissertationen vorsähen. \n\n20\\. 2\\. Auch die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens sieht § 44 Abs. 6 LHG BW von der Gesetzgebungskompetenz des Landes umfasst. Die Urheberrechtskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG erfasse nur diejenigen Vorschriften, deren Schwerpunkt in der exklusiven Zuordnung und Verwertung von Werken mit dem Ziel liege, dem Urheber in finanzieller Hinsicht eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen und ergänzend seine persönlichen Interessen am Werk zu wahren. Dafür spreche der Zusammenhang mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. § 44 Abs. 6 LHG BW habe keine unmittelbare urheberrechtliche Wirkung. Die zweistufige Regulierung über eine an die Hochschulen gerichtete Satzungsermächtigung und eine an das wissenschaftliche Hochschulpersonal gerichtete Satzung sei Ausdruck der im Grundgesetz angelegten Autonomie des Wissenschaftssystems und gestalte die Satzungsautonomie der Hochschulen aus. Die Vorschrift knüpfe zwar an das Zweitnutzungsrecht aus § 38 Abs. 4 UrhG an, ihr Schwerpunkt sei jedoch kein urheberrechtlicher. Sie betreffe nur die Zweitveröffentlichung und damit nicht das Urheberpersönlichkeitsrecht in Form des Veröffentlichungsrechts nach § 12 UrhG, das nur die Erstveröffentlichung beinhalte. Soweit die Verwertungsrechte zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG) und zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) berührt seien, bilde dies lediglich einen unvermeidlichen, formal-urheberrechtlichen Anknüpfungspunkt der Open-Access-Verpflichtung ohne eigenständigen verwertungsrechtlichen Gehalt. Es gehe um eine Zweitnutzung zu strikt nichtkommerziellen wissenschaftlichen Zwecken ohne vermögensrechtliche Implikationen für die betroffenen Autoren. Bei § 44 Abs. 6 LHG BW handele es sich auch nicht um eine Schranke des Urheberrechts. Die Norm treffe keine Aussage über eine Nutzung durch Dritte, die sich ausschließlich nach den unberührt bleibenden Schrankenregelungen in §§ 44a ff. UrhG richte. Geregelt werde die Ausübung des Urheberrechts in bestimmten hochschulrechtlichen Dienst- und Vertragsverhältnissen. Der Schwerpunkt von § 44 Abs. 6 LHG BW liege nach Zweck, Anwendungsbereich und Einbettung der Norm in den Regelungszusammenhang im Bereich der Länderkompetenz für das Recht des Hochschulwesens. Zweck der Vorschrift sei es, den Zugang zu wissenschaftlicher Information nach den Grundsätzen des nichtkommerziellen Open Access zu verbessern, womit kein urheberrechtliches, sondern ein wissenschaftsinternes Problem adressiert werde. Regelungsadressaten seien ausschließlich Hochschullehrer und akademische Mitarbeiter, deren Dienstpflichten konkretisiert würden. Es bestehe eine enge Verzahnung mit dem sonstigen Hochschulrecht, namentlich mit verschiedenen gesetzlichen Hochschulaufgaben in Bezug auf Pflege und Entwicklung der Forschung, Wissensverbreitung und Unterrichtung der Öffentlichkeit. \n\n# B.\n\n21\\. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem die dem Verfahren beigetretene Landesregierung mit Schriftsatz vom 24. November 2025 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat (§ 25 Abs. 1 BVerfGG). \n\n22\\. Die Vorlage ist zulässig (Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11, §§ 80 ff. BVerfGG). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise dargelegt, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 44 Abs. 6 LHG BW für den bei ihm anhängigen Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich ist. \n\n## I.\n\n23\\. Entscheidungserheblichkeit setzt voraus, dass das Vorlagegericht bei der Endentscheidung im Ausgangsverfahren je nach Gültigkeit oder Ungültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Norm zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen würde (vgl. BVerfGE 7, 171 \u003C173 f.>; 157, 223 \u003C250 Rn. 70> \\- Berliner Mietendeckel; 160, 1 \u003C14 Rn. 37> \\- Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe in Bremer Häfen; stRspr). Dabei ist grundsätzlich auf die Auffassung des vorlegenden Gerichts abzustellen, solange diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 7, 171 \u003C175>; 157, 223 \u003C250 Rn. 70>; 160, 1 \u003C14 Rn. 37>; stRspr) und es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Vorfrage handelt (vgl. BVerfGE 46, 268 \u003C284>; 63, 1 \u003C27>; 89, 144 \u003C152>; 131, 1 \u003C15>; 145, 171 \u003C189 Rn. 52>). \n\n24\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine Endentscheidung in dem bei ihm anhängigen Normenkontrollverfahren bei Gültigkeit des § 44 Abs. 6 LHG BW anders ausfiele als bei Ungültigkeit der Vorschrift, weil die angegriffene Satzung in ihrer Wirksamkeit von der Gültigkeit der Satzungsermächtigung des § 44 Abs. 6 LHG BW abhängig sei und im Übrigen jedenfalls an keinem rechtlichen Mangel leide, der den Normenkontrollanträgen insgesamt zum Erfolg verhelfen könnte. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs zutrifft, wonach die Satzung wesentlich für die Verwirklichung der Forschungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei und deshalb von der Antragsgegnerin nicht schon aufgrund ihrer allgemeinen Satzungsautonomie, sondern allenfalls gestützt auf § 44 Abs. 6 LHG BW als einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung hätte erlassen werden können. Einer Klärung dieser verfassungsrechtlichen Vorfrage, zu der das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle ohnehin nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 63, 1 \u003C27 f.>), bedarf es nicht. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Antragsgegnerin die Satzung gerade auf § 44 Abs. 6 LHG BW gestützt hat und dabei \\- dem Charakter dieser Bestimmung als Soll-Vorschrift entsprechend - von einer grundsätzlichen Rechtspflicht zum Satzungserlass ausgegangen ist. Ein ihr im Rahmen der allgemeinen Satzungsautonomie eröffnetes Normsetzungsermessen hat sie also weder in Anspruch nehmen wollen noch tatsächlich ausgeübt. \n\n## II.\n\n25\\. Etwaige Zweifel an der Vereinbarkeit von § 44 Abs. 6 LHG BW mit dem Recht der Europäischen Union lassen die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht entfallen. \n\n26\\. Wenn sowohl die unionsrechtliche als auch die verfassungsrechtliche Rechtslage umstritten sind, besteht zwischen einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 AEUV) und einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) keine feste Rangfolge; das Vorlagegericht entscheidet vielmehr nach eigenem Ermessen über das weitere Vorgehen (vgl. BVerfGE 116, 202 \u003C214 f.>; 129, 186 \u003C203>; 160, 1 \u003C16 Rn. 45>). Steht allerdings fest, dass das beanstandete Gesetz unionsrechtswidrig ist und aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden darf, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 106, 275 \u003C295>; 116, 202 \u003C214>; 160, 1 \u003C17 Rn. 45>). Auch insoweit ist jedoch die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 160, 1 \u003C17 Rn. 45>). \n\n27\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat anknüpfend an entsprechende Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren und im Schrifttum nachvollziehbar dargelegt, dass ein Verstoß von § 44 Abs. 6 LHG BW gegen die Urheberrechtsrichtlinie 2001\u002F29\u002FEG zwar nicht ausgeschlossen sei. Jedoch habe der Gerichtshof der Europäischen Union noch keine Entscheidung getroffen, die hinreichend deutlich auf die Unionsrechtswidrigkeit der Vorschrift schließen lasse. Diese Einschätzung ist nicht offensichtlich unhaltbar und auch nicht durch dem Vorlagebeschluss zeitlich nachgehende Entscheidungen des Gerichtshofs überholt. \n\n# C.\n\n28\\. § 44 Abs. 6 LHG BW ist mit Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG unvereinbar und nichtig. \n\n29\\. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern (I.) und für die Zuordnung einer gesetzlichen Regelung zu einem Kompetenztitel (II.) verstößt § 44 Abs. 6 LHG BW als landesrechtliche Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts gegen die Kompetenzbestimmungen in Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG (III.). \n\n## I.\n\n30\\. Der Bund hat das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz es ihm zuweist (1.). Über eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz verfügt der Bund insbesondere für die in Art. 73 GG aufgeführten Materien (2.). \n\n31\\. 1\\. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse zuweist. Eine solche Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an den Bund findet sich ausweislich Art. 70 Abs. 2 GG vor allem in den Vorschriften über die ausschließliche (Art. 73 und Art. 105 Abs. 1 GG) und die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 und Art. 105 Abs. 2 GG). Das Grundgesetz enthält - von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen - eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Mit Hilfe der in Art. 73 und 74 GG enthaltenen Kataloge grenzt das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durchweg alternativ voneinander ab. Weist die Materie eines Gesetzes Bezug zu verschiedenen Sachgebieten auf, die teils dem Bund, teils den Ländern zugewiesen sind, besteht die Notwendigkeit, sie dem einen oder anderen Kompetenzbereich zuzuordnen. Nach der Systematik der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung wird der Kompetenzbereich der Länder grundsätzlich durch die Reichweite der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes bestimmt, nicht umgekehrt (vgl. BVerfGE 157, 223 \u003C253 f. Rn. 80 ff.>; 160, 1 \u003C18 Rn. 50 ff.>; 163, 1 \u003C13 f. Rn. 22> \\- Windenergie im Wald; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2025 - 1 BvR 368\u002F22 -, Rn. 26 - Berliner Hochschulgesetz; Beschluss des Ersten Senats vom 23. September 2025 \\- 1 BvR 2284\u002F23 u.a. -, Rn. 85 - Triage II). \n\n32\\. 2\\. Nach Art. 71 GG steht die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit grundsätzlich allein dem Bund zu, soweit dieser die Länder nicht zum Erlass von eigenen Regelungen ausdrücklich ermächtigt. Die Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes ergeben sich aus verschiedenen Einzelbestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere aber aus dem Kompetenzkatalog des Art. 73 Abs. 1 GG. Die in Art. 73 GG aufgeführten Materien sind zwingend bundesrechtlich zu regeln und für die Landesgesetzgebung - anders als im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG) - von Verfassungs wegen grundsätzlich gesperrt. Die Sperrwirkung tritt nur dann nicht ein, wenn und soweit der Bund die Länder gemäß Art. 71 GG in einem (formellen) Bundesgesetz ausdrücklich zu einer Regelung ermächtigt hat (vgl. BVerfGE 160, 1 \u003C19 f. Rn. 55 ff.>). \n\n## II.\n\n33\\. Die Entscheidung, ob eine gesetzliche Regelung einer der von Art. 73 GG umfassten Materien zuzuordnen ist, bedarf in einem ersten Schritt der Auslegung des in Rede stehenden Kompetenztitels (1.) und richtet sich sodann nach unmittelbarem Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung und Adressat der zu überprüfenden Norm (2.). \n\n34\\. 1\\. Die zunächst erforderliche Auslegung der Kompetenztitel des Grundgesetzes erfolgt anhand der allgemeinen Regeln der Verfassungsinterpretation und damit vor allem nach Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte (vgl. BVerfGE 157, 223 \u003C260 Rn. 100>; 160, 1 \u003C21 Rn. 61>; 163, 1 \u003C14 Rn. 24>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2025 - 1 BvR 368\u002F22 -, Rn. 27; Beschluss des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 2284\u002F23 u.a. -, Rn. 86). In diesem Zusammenhang kommt insbesondere der Staatspraxis und der Entwicklung der betreffenden Kompetenzmaterie Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 157, 223 \u003C260 Rn. 100>; 160, 1 \u003C21 Rn. 61>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2025 - 1 BvR 368\u002F22 -, Rn. 27; Beschluss des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 2284\u002F23 u.a. -, Rn. 86). Aus der Staatspraxis kann abgeleitet werden, ob und wie der historische Gesetzgeber eine Kompetenz genutzt und inwieweit sich dadurch über die Zeit hinweg ein bestimmtes Verständnis der Norm herausgebildet hat (vgl. BVerfGE 77, 308 \u003C331>; 157, 223 \u003C260 Rn. 100>; 160, 1 \u003C21 Rn. 61>). Die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Normbestandes ist weniger relevant, wenn die Kompetenzmaterie einen Lebenssachverhalt benennt, und maßgeblicher, wenn die Regelungsmaterie normativ-rezeptiv einen vorgefundenen Normbereich aufgegriffen hat; dann kommt dem Gesichtspunkt des Traditionellen oder Herkömmlichen wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 138, 261 \u003C273 f. Rn. 29>; 145, 20 \u003C59 Rn. 99>; 157, 223 \u003C264 f. Rn. 110>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2025 - 1 BvR 368\u002F22 -, Rn. 27; Beschluss des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 2284\u002F23 u.a. -, Rn. 86). Hat der Verfassungsgeber eine normativ ausgeformte Materie vorgefunden und sie als solche gleichsam nachvollziehend benannt, so ist davon auszugehen, dass die einfachgesetzliche Ausformung in der Regel den Zuweisungsgehalt auch der Kompetenznorm bestimmt (vgl. BVerfGE 109, 190 \u003C218>; 138, 261 \u003C274 Rn. 29>; 163, 1 \u003C17 Rn. 31>). Dies setzt das Vorliegen eines entwicklungsmäßig oder ordnungspolitisch weitgehend abgeschlossenen Normkomplexes wie etwa beim Strafrecht voraus. Dann kann bei der Auslegung auf die normativen Strukturen der Kompetenzmaterie, wie sie sich in der Tradition des jeweiligen Rechtsgebiets entwickelt haben, zurückgegriffen werden (vgl. BVerfGE 145, 20 \u003C62 Rn. 105>; 163, 1 \u003C18 Rn. 31>). \n\n35\\. 2\\. Die in einem zweiten Schritt vorzunehmende Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einem Kompetenztitel entsprechend dessen durch Auslegung ermitteltem Zuweisungsgehalt geschieht anhand von unmittelbarem Regelungsgegenstand, Normzweck, Wirkung und Adressat der zuzuordnenden Norm. Sie ist in erster Linie anhand des objektiven Gegenstands des zu prüfenden Gesetzes vorzunehmen. Entscheidend ist der sachliche Gehalt einer Regelung und nicht die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung. Die Wirkungen eines Gesetzes sind anhand seiner Rechtsfolgen zu bestimmen. Der Normzweck ist mithilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung und nach dem Sinnzusammenhang sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte. Hierbei kommt es auf den in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers an, der mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder (vgl. BVerfGE 161, 63 \u003C92 f. Rn. 56 f.> \\- Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; 163, 1 \u003C14 f. Rn. 25>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2025 - 1 BvR 368\u002F22 -, Rn. 28; Beschluss des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 2284\u002F23 u.a. -, Rn. 87). \n\n36\\. Dabei dürfen Teilregelungen eines umfassenden Regelungskomplexes nicht ohne Weiteres aus ihrem Regelungszusammenhang gelöst und isoliert betrachtet werden. Sind Teilregelungen derart eng mit dem Schwerpunkt der Gesamtregelung \"verzahnt\", dass sie als Teil derselben erscheinen, gehören sie zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung. Eine enge Verzahnung und ein geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprechen regelmäßig für eine Zuordnung zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung. Umgekehrt ist eine Teilregelung, die einen erheblichen eigenen Regelungsgehalt hat und mit der Gesamtregelung nicht eng verzahnt ist, auch kompetenzrechtlich eigenständig zu beurteilen (vgl. BVerfGE 97, 228 \u003C251 f.>; 137, 108 \u003C161 Rn. 123>; 161, 63 \u003C93 Rn. 58>; 163, 1 \u003C15 Rn. 26>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2025 - 1 BvR 368\u002F22 -, Rn. 28; Beschluss des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 2284\u002F23 u.a. -, Rn. 87). \n\n## III.\n\n37\\. Nach diesen Maßstäben fehlt dem Land Baden-Württemberg die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von § 44 Abs. 6 LHG BW, weil es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG handelt. Mangels ausdrücklicher bundesgesetzlicher Ermächtigung gemäß Art. 71 GG ist § 44 Abs. 6 LHG BW daher mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG unvereinbar. \n\n38\\. Ausgehend von dem allgemeinen Zuweisungsgehalt der Kompetenznorm des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG (1.) ist die verfahrensgegenständliche Norm der Materie des Urheberrechts zuzuordnen (2.). \n\n39\\. 1\\. Die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes über den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht betrifft Rechtsmaterien zum Schutz des geistigen Eigentums (vgl. Broemel, in: von Münch\u002FKunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 73 Rn. 40; Degenhart, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 73 Rn. 45; Rengeling, in: Isensee\u002FKirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn. 122; Uhle, in: Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG, Art. 73 Rn. 191 \u003CApr. 2010>; Wittreck, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 73 Rn. 61). Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG knüpft nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte (a) sowie einfachrechtlicher Rechtsentwicklung in den vorliegend berührten Sachbereichen des \"Urheberrechts\" und des \"Verlagsrechts\" (b) normativ-rezeptiv an vorgefundene Normbereiche an (c) und erfährt hieraus seinen Zuweisungsgehalt (d). \n\n40\\. a) Der Kompetenztitel des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG findet frühe Vorläufer in der Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849. Diese bestimmte in § 40, dass die \"Erfindungs-Patente […] ausschließlich von Reichswegen auf Grundlage eines Reichsgesetzes ertheilt [werden]\" und \"der Reichsgewalt ausschließlich die Gesetzgebung gegen den Nachdruck von Büchern, jedes unbefugte Nachahmen von Kunstwerken, Fabrikzeichen, Mustern und Formen und gegen andere Beeinträchtigungen des geistigen Eigenthums zu[steht]\"; die Eigentumsgarantie in § 164 umfasste nach Absatz 3 den Auftrag, dass \"[d]as geistige Eigenthum […] durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden [soll]\". Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 wies in Art. 4 Nr. 5 und 6 dem Reich die Gesetzgebung in Angelegenheiten der \"Erfindungspatente\" sowie des \"Schutz[es] des geistigen Eigenthums\" zu. Während die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 keinen vergleichbaren Kompetenztitel zugunsten des Reiches enthielt, sondern sich in Art. 158 Abs. 1 auf einen Schutzauftrag in Bereichen des geistigen Eigentums beschränkte (\"Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler genießt den Schutz und die Fürsorge des Reichs.\"), knüpfte der Parlamentarische Rat mit der (letztlich) in Art. 73 Nr. 9 GG verankerten ausschließlichen Bundeskompetenz erklärtermaßen an die Regelungstradition der früheren Kompetenztitel zum Recht des geistigen Eigentums zugunsten des Reiches an, um damit eine insoweit für die Weimarer Reichsverfassung konstatierte Regelungslücke für die Zukunft zu schließen (vgl. die Äußerungen von Dr. Strauß und Dr. Hoch, Stenografisches Protokoll der 2. Sitzung des Ausschusses für Zuständigkeitsabgrenzung vom 22. September 1948, in: Deutscher Bundestag und Bundesarchiv \u003CHrsg.>, Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 3, 1986, S. 11, 16). Mit der Bezeichnung des Gegenstands der Bundeskompetenz durch die Begriffstrias \"gewerblicher Rechtsschutz\", \"Urheberrecht\" und \"Verlagsrecht\" wurde \\- mit Änderungen lediglich in der Reihenfolge der Aufzählung - die Formulierung in Art. 36 Nr. 5 des Entwurfs des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee übernommen, der eine diesbezügliche Vorranggesetzgebung des Bundes vorsah. Die Begriffstrias wurde in Ansehung bestehender reichsgesetzlicher Regelungen sowie des Standes der einschlägigen Rechtslehre gewählt, durch die das Recht zum Schutz des geistigen Eigentums über Jahrzehnte hinweg eine entsprechende Ausdifferenzierung erfahren habe (vgl. Dr. Strauß, Stenografisches Protokoll der 2. Sitzung des Ausschusses für Zuständigkeitsabgrenzung vom 22. September 1948, in: Deutscher Bundestag und Bundesarchiv \u003CHrsg.>, Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 3, 1986, S. 11; Dr. Laforet, Stenografisches Protokoll der 6\\. Sitzung des Hauptausschusses am 19. November 1948, in: Deutscher Bundestag und Bundesarchiv \u003CHrsg.>, Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 14\u002FI, 2009, S. 195 f.). \n\n41\\. b) Die in dieser Weise in Bezug genommene Rechtsentwicklung nahm in den mit den Begriffen des \"Urheberrechts\" und des \"Verlagsrechts\" umschriebenen Sachbereichen, die im vorliegenden Verfahren von Interesse sind, ihren Ausgangspunkt im 19. Jahrhundert in der Nachdruckgesetzgebung verschiedener deutscher Staaten (vgl. hierzu und zum Folgenden Dreier, in: Dreier\u002FSchulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, Einl. Rn. 55; Vogel, in: Schricker\u002F Loewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, vor § 1 UrhG Rn. 131 ff.). Der Norddeutsche Bund erließ sodann das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870 (BGBl des Norddeutschen Bundes S. 339), das nach der Reichsgründung von 1871 vom Deutschen Reich übernommen und mit den Gesetzen betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876 (RGBl S. 4) sowie betreffend den Urheberschutz an Werken der Photographie vom 10. Januar 1876 (RGBl S. 8) um spezifische Regelwerke zum Schutz der Urheber weiterer Werkarten ergänzt wurde. Diese ersten Reichsgesetze wurden vor dem Hintergrund der Entstehung eines internationalen Urheberrechts (vgl. Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 \u003CRGBl 1887 S. 493>) sowie der Fortentwicklung von Rechtsprechung und Rechtswissenschaft alsbald als reformbedürftig angesehen. Sie wurden schließlich abgelöst durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (RGBl S. 227; im Folgenden: Literatururhebergesetz), das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (RGBl S. 7; im Folgenden: Kunsturhebergesetz) sowie das Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (RGBl S. 217; im Folgenden: Verlagsgesetz). \n\n42\\. Das Literatururhebergesetz räumte dem Urheber ausschließliche Befugnisse in Ansehung seines Werkes ein. Diese Befugnisse bezogen sich insbesondere auf die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung sowie - bei Bühnenwerken und Werken der Tonkunst - auf die öffentliche Aufführung; ausdrückliche Anerkennung fand ferner das Veröffentlichungsrecht (§§ 11, 35). Die Befugnis zur Bearbeitung des Werkes erstreckte sich insbesondere auch auf Übersetzungen und Rückübersetzungen sowie bestimmte Arten der Wiedergabe oder der Herstellung von Auszügen (§ 12). Speziell in den Vorschriften zur Veröffentlichung und zur Bearbeitung wie auch in denjenigen zum Schutz der Unversehrtheit des Werkes (§§ 9, 24) sowie zu verpflichtenden Quellenangaben bei zulässigen Nutzungen (§§ 18, 25) trat eine über die Befugnis zur materiellen Verwertung des Werkes hinausgehende persönlichkeitsrechtliche Dimension der Rechtsstellung des Urhebers zutage (vgl. mit Blick auf § 9 RGZ 69, 242 \u003C243 f.>; mit Blick auf §§ 9 und 11 Vogel, in: Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz \u003CUrhG>, 2015, S. 5). Die ausschließlichen Befugnisse unterlagen bestimmten Einschränkungen zugunsten der Allgemeinheit (§§ 13 ff.). Das Kunsturhebergesetz enthielt vergleichbare Regelungen zum Schutz der Urheber von Werken der bildenden Künste und der Fotografie; hinzu kamen - bis heute gültige - Regelungen über den Bildnisschutz (§§ 22 bis 24). Das - mit späteren Änderungen ebenfalls bis heute gültige - Verlagsgesetz ergänzte als Urhebervertragsgesetz die Bestimmungen des Literatururhebergesetzes um Regelungen zu Rechten und Pflichten aufgrund eines zwischen dem Verfasser eines Werkes der Literatur oder Tonkunst und seinem Verleger geschlossenen Verlagsvertrages über die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes. Es bestimmte unter anderem, inwieweit der Verfasser gegenüber dem Verleger in der Wahrnehmung seiner urheberrechtlichen Befugnisse beschränkt war (§§ 2 ff.). \n\n43\\. Diese Regelungen blieben bis zu den Beratungen des Parlamentarischen Rates im Wesentlichen unverändert. Das Urheberrecht und das Urheberverlagsrecht hatten durch sie eine strukturelle Konsolidierung als einheitliche Rechtsgebiete erfahren, wenngleich Rechtsprechung und Rechtslehre in Reaktion auf die Bedürfnisse der Praxis das Recht fortentwickelten, beispielsweise durch Erweiterung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. Vogel, in: Schricker\u002F Loewenheim, UrhR, 6\\. Aufl. 2020, vor § 1 UrhG Rn. 135 m.w.N.). \n\n44\\. c) An diesen vorgefundenen Normenbestand des einfachen Rechts und die darauf bezogene Rechtsanwendungspraxis knüpft Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG im Sinne einer normativ- rezeptiven Zuweisung der Rechtsmaterien des Urheberrechts und des Verlagsrechts ausschließlich an den Bund an. Vor diesem Hintergrund kommt der Regelungstradition bei der Bestimmung des Zuweisungsgehalts des Kompetenztitels besondere Bedeutung zu. Über den vorkonstitutionellen fachrechtlichen Normenbestand hinaus ist auch die Staatspraxis unter dem Grundgesetz relevant (vgl. BVerfGE 157, 223 \u003C271 ff. Rn. 124 ff.>). Diese ist im Sachbereich des Urheberrechts wesentlich durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), im Sachbereich des Verlagsrechts durch das bereits erwähnte Verlagsgesetz, das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2002 (BGBl I S. 1155) geändert worden ist, geprägt. Das in normativen Strukturen, Regelungsgehalten und Begrifflichkeiten dieser Gesetze zum Ausdruck kommende traditionelle Rechtsverständnis ist für Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG mit interpretationsleitend (vgl. der Sache nach schon BVerfGE 58, 137 \u003C145 f.>; 97, 228 \u003C251>; siehe auch Heintzen, in: Huber\u002FVoßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 73 Rn. 89; Rengeling, in: Isensee\u002FKirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn. 124; Uhle, in: Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG, Art. 73 Rn. 200 \u003CApr. 2010>). Gleichwohl ist der Kompetenztitel insbesondere im Hinblick auf den technischen Fortschritt entwicklungsoffen (vgl. dazu Degenhart, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 73 Rn. 45; Rengeling, in: Isensee\u002FKirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn. 122; Spranger, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 73 Rn. 10, 33 \u003CApr. 2020>; Uhle, in: Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG, Art. 73 Rn. 200 \u003CApr. 2010>). Das Urheberrecht ist seit jeher durch die Notwendigkeit der Anpassung an sich wandelnde wirtschaftliche und soziale Verhältnisse sowie insbesondere an neue technische Möglichkeiten der Reproduktion, Verbreitung und Wiedergabe von Werken geprägt (vgl. Lauber-Rönsberg, in: Götting\u002FLauber-Rönsberg\u002FRauer, BeckOK UrhR, Einführung zum UrhG, Rn. 3 \u003CDez. 2025>; Vogel, in: Schricker\u002FLoewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, vor § 1 UrhG Rn. 135, 139 f.). \n\n45\\. d) Ausgehend davon begründet Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG mit der Zuweisung des Urheberrechts eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Schutz des geistigen Eigentums an kulturellen \\- insbesondere literarischen, musikalischen, sonstigen künstlerischen und wissenschaftlichen \\- Schöpfungen (vgl. §§ 1 und 2 UrhG) sowie für verwandte Leistungsschutzrechte(vgl. §§ 70 ff. UrhG). Ein weites Verständnis findet eine Stütze auch im Entwurf des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee, wonach von der Vorranggesetzgebung des Bundes für das \"Urheberrecht\" gemäß Art. 36 Nr. 5 des Entwurfs \"das ganze Recht der geistigen Schöpfung […], soweit es nicht ohnehin unter den gewerblichen Rechtsschutz fällt\", umfasst sein sollte (vgl. Schneider\u002FKramer, Das Grundgesetz. Dokumentation seiner Entstehung, Bd. 17, 2007, S. 878). Zum Urheberrecht gehören jene Bestimmungen, die den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu dem von ihm geschaffenen Werk und in der Nutzung des Werkes schützen, einschließlich der Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes (vgl. § 11 UrhG; Heintzen, in: Huber\u002FVoßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 73 Rn. 89;Rengeling, in: Isensee\u002FKirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn. 124; Spranger, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 73 Rn. 30 \u003CApr. 2020>; Uhle, in: Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG, Art. 73 Rn. 195 \u003CApr. 2010>). Dazu gehört traditionell insbesondere neben der Einräumung von Verwertungsrechten einschließlich des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts (vgl. §§ 15 ff. UrhG) auch der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts einschließlich des Veröffentlichungsrechts (vgl. §§ 12 ff. UrhG; BVerfGE 58, 137 \u003C146>). Das Urheberrecht zielt auf die Sicherung sowohl der materiellen als auch der ideellen Interessen des Urhebers in Bezug auf sein Werk. Nach heute vorherrschendem Verständnis, das bereits dem Erlass des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 1965 zugrunde lag (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs vom 23. März 1962, BTDrucks IV\u002F270, S. 43), bilden vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Elemente der Rechtsstellung des Urhebers eine untrennbare, vielfältig in sich verflochtene Einheit (sog. monistische Theorie, vgl. Dreyer, in: HK-UrhR, UrhG, 5. Aufl. 2025, Einl. Rn. 6; Lauber-Rönsberg, in: Götting\u002FLauber-Rönsberg\u002FRauer, BeckOK UrhR, Einführung zum UrhG, Rn. 12 \u003CDez. 2025>; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, §§ 17 f.). Zur Materie des Urheberrechts gehören ferner regelmäßig Regelungen, durch die Befugnisse des Urhebers im Interesse der Allgemeinheit bestimmten Einschränkungen unterworfen werden, namentlich in Gestalt gesetzlich erlaubter Nutzungen (vgl. §§ 44a ff. UrhG; implizit - ohne Erörterung der Gesetzgebungskompetenz - auch BVerfGE 31, 229 \u003C241 f.>; 49, 382 \u003C391 ff.>). \n\n46\\. Der Sachbereich des Verlagsrechts im Sinne des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG steht nach Systematik und Entstehungsgeschichte des Kompetenztitels sowie der Regelungstradition und Staatspraxis in diesem Bereich in engem Zusammenhang mit jenem des Urheberrechts. Das Verlagsrecht umfasst (nur) diejenigen Aspekte des Verlagswesens, die das Verhältnis zwischen Verleger und Urheber betreffen, insbesondere das Recht und die Pflicht des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung des ihm vom Urheber aufgrund des Verlagsvertrags überlassenen Werkes (vgl. § 1 Verlagsgesetz; BVerfGE 58, 137 \u003C146>; Degenhart, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 73 Rn. 45; Heintzen, in: Huber\u002FVoßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 73 Rn. 90; Rengeling, in: Isensee\u002FKirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn. 125; Spranger, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 73 Rn. 59 \u003CApr. 2020>; Uhle, in: Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG, Art. 73 Rn. 203 \u003CApr. 2010>; Wittreck, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 73 Rn. 61). \n\n47\\. 2\\. Danach handelt es sich bei § 44 Abs. 6 LHG BW um Urheberrecht im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG (a). Diese Zuordnung sieht sich durch anderweitige, insbesondere hochschul- und dienstrechtliche Bezüge der Norm nicht durchgreifend in Frage gestellt (b); (im Ergebnis ebenso Degenhart, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 73 Rn. 45; Haug, OdW 2019, S. 89 \u003C92>; Krausnick, in: Festschrift für Friedhelm Hufen, 2015, S. 367 \u003C378>; Schmidt, Open Access - Hochschulrechtliche Veröffentlichungs- und urheberrechtliche Anbietungspflichten des Hochschulprofessors, 2016, S. 246 ff.; Seiler, in: Epping\u002FHillgruber, BeckOK GG, Art. 73 Rn. 41.1 \u003CSept. 2024>; Spranger, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 73 Rn. 43 \u003CApr. 2020>; a.A. Sandberger, in: Sandberger, LHG BW, 3. Aufl. 2022, § 44 Rn. 23 f.). \n\n48\\. a) § 44 Abs. 6 LHG BW normiert nach Regelungsgegenstand (aa) sowie Normzweck und Wirkungen (bb) Urheberrecht. \n\n49\\. aa) Unmittelbarer Regelungsgegenstand der Vorschrift ist eine Ermächtigung der Hochschulen, die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung zu verpflichten, ihr Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung in Bezug auf im Rahmen der Dienstaufgaben entstandene wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen (Satz 1), Ausnahmen von dieser Verpflichtung zu regeln (Satz 2) und für die Erfüllung der Pflicht ein bestimmtes Repositorium vorzugeben (Satz 3). Die kompetenzrechtliche Zuordnung dieser Satzungsermächtigung folgt jener der Satzungsregelungen, zu denen sie ermächtigt. Eine Zuordnung zu Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG kann entgegen der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, § 44 Abs. 6 LHG BW adressiere als Satzungsermächtigung zugunsten der Hochschulen nicht unmittelbar die Urheber wissenschaftlicher Beiträge und sei Ausdruck der im Grundgesetz angelegten Autonomie des Wissenschaftssystems. Weder erstreckt sich die autonome Rechtsetzungsbefugnis eines dem Land zugeordneten Selbstverwaltungsträgers auf Materien, die das Grundgesetz der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes zuweist, noch kann das Land eine derartige Rechtsetzungsbefugnis durch Gesetz auf diese Materien erweitern, soweit es nicht durch Bundesgesetz gemäß Art. 71 GG zu einer Regelung ausdrücklich ermächtigt ist. Ein Zugriff auf den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Gesetzgebung des Bundes ist dem Land auch über den Umweg einer Satzungsermächtigung versperrt. \n\n50\\. Unmittelbarer Regelungsgegenstand von Satzungen nach § 44 Abs. 6 LHG BW ist die Verpflichtung der Angehörigen des wissenschaftlichen Hochschulpersonals zur Ausübung ihres \"Recht[s] auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung\" in Bezug auf die tatbestandlich erfassten \"wissenschaftliche[n] Beiträge\", die ursprünglich \"in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen\" sind. Damit knüpft § 44 Abs. 6 LHG BW nach Wortlaut und Entstehungszusammenhang (vgl. LTDrucks BW 15\u002F4684, S. 215) an das in § 38 Abs. 4 UrhG geregelte Zweitverwertungsrecht der Urheber wissenschaftlicher Beiträge an. Solche Beiträge genießen insbesondere als Sprachwerke oder wissenschaftliche Darstellungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 UrhG urheberrechtlichen Schutz (vgl. Mantz, in: Dreier\u002FSchulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 38 Rn. 28; Peukert, in: Schricker\u002FLoewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 38 UrhG Rn. 43; Soppe, in: Götting\u002FLauber-Rönsberg\u002FRauer, BeckOK UrhR, § 38 UrhG Rn. 58 \u003CDez. 2025>). Zwar rechtfertigt allein die tatbestandliche Anknüpfung einer Regelung an einen urheberrechtlichen Begriff oder eine urheberrechtliche Position nicht ihre Zuordnung zum Urheberrecht (vgl. BVerfGE 58, 137 \u003C145 f.>). § 44 Abs. 6 LHG BW geht aber über eine solche bloße Anknüpfung hinaus. Nach der Vorschrift sollen die Hochschulen ihr wissenschaftliches Personal hinsichtlich im Rahmen der Dienstaufgaben entstandener wissenschaftlicher Beiträge zur Wahrnehmung des Zweitverwertungsrechts nach § 38 Abs. 4 UrhG - gegebenenfalls unter Nutzung eines bestimmten Repositoriums \\- verpflichten. Hiernach werden die Adressaten entsprechender Satzungsregelungen im Hinblick auf eine rechtliche Befugnis in Anspruch genommen, die ihnen als Urhebern der in Rede stehenden Werke zusteht. Die Ausübung dieser Befugnis wird reguliert. Den Betroffenen werden das Ob, das Wann und - im Falle der Verpflichtung zur Nutzung eines Repositoriums - das Wie einer Zweitverwertung nach § 38 Abs. 4 UrhG aufgegeben. Ihre diesbezügliche Entscheidungsfreiheit wird aufgehoben. Vorbehaltlich einer Ausnahmeregelung (vgl. § 44 Abs. 6 Satz 2 LHG BW) muss der jeweilige Urheber seinen Beitrag nach Ablauf eines Jahres seit der Erstveröffentlichung erneut veröffentlichen und sich dazu gegebenenfalls eines bestimmten Repositoriums bedienen. Nicht er, sondern seine Hochschule entscheidet mit dem Erlass einer entsprechenden Satzung über die erneute Veröffentlichung und deren Modalitäten. Die Option zur Vorgabe eines bestimmten Repositoriums verschafft der Hochschule überdies der Sache nach eine Lizenz zur Veröffentlichung des Werkes auf eigenen Plattformen auch gegen den Willen des Urhebers. \n\n51\\. Für den im verfassungsrechtlichen Sinne des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG urheberrechtlichen Charakter dieser Pflicht zur Zweitverwertung ist es unerheblich, dass sich das Veröffentlichungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 UrhG nach herrschender Meinung nur auf die Erstveröffentlichung bezieht (vgl. OLG München, NJW-RR 1997, S. 493 \u003C494>; Bullinger, in: Wandtke\u002FBullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 12 Rn. 9; Dreyer, in: HK-UrhR, 5. Aufl. 2025, § 12 UrhG Rn. 7; Nordemann-Schiffel, in: Fromm\u002FNordemann, UrhR, 13. Aufl. 2024, § 12 UrhG Rn. 9; Peukert, in: Schricker\u002FLoewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 12 UrhG Rn. 7; Specht- Riemenschneider, in: Dreier\u002FSchulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 12 Rn. 6; a.A. Götting, in: Götting\u002FLauber-Rönsberg\u002FRauer, BeckOK UrhR, § 12 UrhG Rn. 2 m.w.N. \u003CDez. 2025>). Denn abgesehen davon, dass mit der in § 44 Abs. 6 Satz 1 LHG BW sogenannten Zweitveröffentlichung der jeweilige wissenschaftliche Beitrag ein weiteres Mal öffentlich zugänglich gemacht (vgl. auch § 38 Abs. 4 Satz 1 UrhG: \"das Recht, den Beitrag […] öffentlich zugänglich zu machen\") und somit im Sinne des Urheberrechtsgesetzes verwertet wird (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG; Mantz, in: Dreier\u002FSchulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 38 Rn. 25a, 32; Soppe, in: Götting\u002FLauber-Rönsberg\u002FRauer, BeckOK UrhR, § 38 UrhG Rn. 74 \u003CDez. 2025>), ist es für die verfassungsrechtliche Zuordnung nicht entscheidend, unter welchen einfachgesetzlichen Nutzungs- beziehungsweise Verwertungstatbestand die Zweitveröffentlichung zu fassen ist. Der verfassungsrechtliche Begriff des Urheberrechts umfasst sämtliche Bestimmungen, die den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu dem von ihm geschaffenen Werk und in der Nutzung des Werkes schützen. Diese Beziehung wird durch die Normierung einer Pflicht zur (abermaligen) öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes, gegebenenfalls unter Vorgabe auch des Forums der Veröffentlichung (Repositorium), rechtlich ausgestaltet. \n\n52\\. Einer urheberechtlichen Qualifizierung des § 44 Abs. 6 LHG BW steht auch nicht entgegen, dass er nur die \"nichtkommerzielle\" Zweitveröffentlichung zum Gegenstand hat. Soweit die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens dies mit der Begründung in Abrede stellt, zum Urheberrecht gehörten nur Vorschriften, deren Schwerpunkt in der exklusiven Zuordnung und Verwertung von Werken mit dem Ziel liege, dem Urheber in finanzieller Hinsicht eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen sowie - lediglich - ergänzend seine geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu wahren, entspricht diese Engführung nicht dem verfassungsrechtlichen Urheberrechtsbegriff. Danach handelt es sich bei der Sicherung auch der ideellen Interessen des Urhebers in Bezug auf das von ihm geschaffene Werk um ein Anliegen des Urheberrechts, das gegenüber dem Schutz der materiellen Interessen nicht nur nachgeordnet und gleichsam akzessorisch, sondern prinzipiell gleichwertig ist. Dementsprechend sind auch die Verwertungsrechte nach dem geltenden Urheberrechtsgesetz nicht auf kommerzielle oder in sonstiger Weise durch wirtschaftliche Interessen geleitete Nutzungen beschränkt (vgl. Dustmann, in: Fromm\u002FNordemann, UrhR, 12. Aufl. 2018, § 15 UrhG Rn. 3; Mantz, in: Dreier\u002FSchulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 38 Rn. 25a; v. Ungern-Sternberg, in: Schricker\u002FLoewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 15 UrhG Rn. 177). \n\n53\\. bb) Auch Normzweck und Wirkungen des § 44 Abs. 6 LHG BW sprechen für seine Zuordnung zum Urheberrecht. \n\n54\\. Durch die Verpflichtung der Autoren zur nichtkommerziellen öffentlichen Zugänglichmachung ihrer wissenschaftlichen Beiträge soll im Sinne des Open-Access-Gedankens \"der Zugang zu wissenschaftlichen Informationen für Forscherinnen und Forscher und sonstige am wissenschaftlichen Fortschritt interessierte Kreise erleichtert\" werden (vgl. LTDrucks BW 15\u002F4684, S. 215). Diesen auf freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen, Verbreitung von Forschungsergebnissen und Wissenstransfer zielenden Zweck teilt § 44 Abs. 6 LHG BW mit § 38 Abs. 4 UrhG (zu den mit § 38 Abs. 4 UrhG verfolgten Zielen vgl. BTDrucks 17\u002F13423, S. 9). Während zu diesem Zweck die bundesrechtliche Vorschrift des § 38 Abs. 4 UrhG als urhebervertragsrechtliche Regelung (vgl. BTDrucks 17\u002F13423, S. 10; Peukert, in: Schricker\u002FLoewenheim, UrhR, 6. Aufl. 2020, § 38 UrhG Rn. 15; Soppe, in: Götting\u002FLauber-Rönsberg\u002FRauer, BeckOK UrhR, § 38 UrhG Rn. 73 \u003CDez. 2025>) den Urhebern ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht einräumt, ohne sie zu einer Zweitverwertung zu verpflichten, wird die hiernach bestehende Entscheidungsfreiheit der insoweit erfassten Urheber durch § 44 Abs. 6 LHG BW vermittels einer darauf gestützten Satzung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Urheber werden zur Wahrnehmung ihres Rechts verpflichtet. Mit dieser Beschränkung der Befugnisse von Urhebern korrespondieren Nutzungsmöglichkeiten Dritter, denen die in Rede stehenden wissenschaftlichen Beiträge durch die obligatorische sogenannte Zweitveröffentlichung zugänglich gemacht werden. Zwar trifft § 44 Abs. 6 LHG BW unmittelbar keine Aussage über Nutzungsrechte Dritter, die sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes richten. Die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten eröffnen sich den Dritten aber erst infolge der verpflichtenden öffentlichen Zugänglichmachung. Sie sind deren zwangsläufige und intendierte Konsequenz. Überdies korrespondiert mit einer satzungsmäßigen Pflicht zur Veröffentlichung eines Beitrags auf einem hochschuleigenen Repositorium ein entsprechendes Nutzungsrecht der jeweiligen Hochschule (vgl. Schmidt, Open Access - Hochschulrechtliche Veröffentlichungs- und urheberrechtliche Anbietungspflichten des Hochschulprofessors, 2016, S. 248). \n\n55\\. Danach handelt es sich bei § 44 Abs. 6 LHG BW nach seinen Wirkungen um eine Schranke des Urheberrechts der betroffenen Autoren. Derartige Beschränkungen der Befugnisse von Urhebern im Interesse der Allgemeinheit gehören seit jeher zum Sachbereich des Urheberrechts. Das gilt insbesondere auch für Beschränkungen zugunsten von Bildung und Wissenschaft, wie sie heute in den Vorschriften der §§ 60a ff. UrhG über \"gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen\" - so die amtliche Überschrift von Unterabschnitt 4 des Abschnitts 6 des Urheberrechtsgesetzes - geregelt sind, für die sich aber auch schon in vorkonstitutioneller Zeit Vorbilder finden lassen (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 21 Nr. 2 und 3 Literatururhebergesetz; § 19 Kunsturhebergesetz 1907).§ 44 Abs. 6 LHG BW fügt einem solchen spezifisch urheberrechtlichen Ausgleich zwischen individuellen Urheberinteressen und Allgemeininteressen an geistigen Schöpfungen der Wissenschaft eine weitere Komponente hinzu. \n\n56\\. b) Die Bezüge des § 44 Abs. 6 LHG BW zum Hochschulwesen sowie zum öffentlichen Dienstrecht und damit zu Sachbereichen, die der Gesetzgebung der Länder unterfallen (aa), führen zu keinem anderen Ergebnis (bb). \n\n57\\. aa) Das Recht der Länder zur Gesetzgebung nach Art. 70 Abs. 1 GG erstreckt sich seit der im Zuge der Föderalismusreform I im Jahr 2006 erfolgten Aufhebung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG a.F. für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens auf sämtliche Angelegenheiten des Hochschulwesens mit Ausnahme der Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG). Es erfasst überdies das Dienstrecht des Hochschulpersonals. Seit der Aufhebung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG a.F. für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen, die neben den Beamten auch die Angestellten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2025 - 1 BvR 368\u002F22 -, Rn. 32 m.w.N.) sowie insbesondere das Dienstrecht des Hochschulpersonals (vgl. BVerfGE 111, 226 \u003C258>) umfasste, verfügen die Länder auch insoweit - abgesehen von den Statusrechten und -pflichten der Beamten und Richter (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) - nach Art. 70 GG über die Gesetzgebungszuständigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25\\. Juni 2025 - 1 BvR 368\u002F22 -, Rn. 32). \n\n58\\. bb) Auf eine nähere Bestimmung der Reichweite dieser Länderkompetenzen - auch in Abgrenzung zur konkurrierenden Gesetzgebung für die Statusrechte und -pflichten der Beamten nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (vgl. dazu Wittreck, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 74 Rn. 135 f. m.w.N.) und für das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (vgl. zur Abgrenzung von öffentlichem Dienstrecht und Arbeitsrecht BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2025 - 1 BvR 368\u002F22 -, Rn. 33 m.w.N.) - kommt es vorliegend nicht an. Es besteht überdies kein Anlass zu einer generellen Klärung, unter welchen Voraussetzungen landesgesetzliche Regelungen mit Bezug auf urheberrechtlich geschützte und namentlich wissenschaftliche Werke von Verfassungs wegen zulässig sein können. Denn jedenfalls wird der urheberrechtliche Charakter, den die verfahrensgegenständliche Bestimmung des § 44 Abs. 6 LHG BW nach unmittelbarem Regelungsgegenstand, objektivem Normzweck und Wirkungen im Schwerpunkt aufweist, durch ihre hochschul- und dienstrechtlichen Bezüge nicht verändert. Das gilt mit Blick sowohl auf den Adressatenkreis (1) als auch auf das verfolgte Regelungsziel (2). Die Vorschrift ist auch nicht derart eng mit anderen Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes verzahnt, dass sie als Teil einer im Schwerpunkt hochschul- oder\u002Fund dienstrechtlichen Gesamtregelung erschiene (3). \n\n59\\. (1) Die Satzungsermächtigung des § 44 Abs. 6 LHG BW richtet sich an die Hochschulen des Landes; die auf dieser Grundlage von den Hochschulen erlassenen Satzungen sind an die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals im Sinne von § 44 Abs. 1 und 2 LHG BW adressiert (vgl. § 44 Abs. 6 Satz 1 LHG BW). Dieser auf den Hochschulbereich begrenzte Adressatenkreis ändert indes nichts daran, dass die betroffenen Personen \\- wie bereits ausgeführt (vgl. Rn. 50) - im Hinblick auf eine rechtliche Befugnis zur Zweitverwertung, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Urheber der tatbestandlich erfassten wissenschaftlichen Beiträge zusteht, in Anspruch genommen werden. Sie werden zur Wahrnehmung gerade dieser Befugnis verpflichtet. Entscheidend für die kompetenzrechtliche Zuordnung ist in erster Linie dieser sachliche Regelungsgehalt, der genuin urheberrechtliche Zuordnungsfragen betrifft. Insoweit schafft § 44 Abs. 6 LHG BW in seinem persönlichen Anwendungsbereich ein Sonderrecht zu § 38 Abs. 4 UrhG, indem - vermittelt über die jeweiligen Hochschulsatzungen - im Gewande einer Dienstpflicht des wissenschaftlichen Hochschulpersonals für eine davon umfasste Gruppe von Urhebern das Recht zur Zweitverwertung im öffentlichen Interesse zur Pflicht umgestaltet wird (vgl. zur Zuordnung einer Regelung nach ihrem materiellen Gehalt und nicht der formalen Einkleidung auch BVerfGE 160, 1 \u003C33 Rn. 89, 34 ff. Rn. 96 ff.>). \n\n60\\. (2) Die Bedeutung dieses spezifisch urheberrechtlichen Regelungsgehalts des § 44 Abs. 6 LHG BW für die kompetenzielle Zuordnung wird nicht dadurch relativiert, dass die Vorschrift einen Bezug zum Hochschulwesen, zum Wissenschaftssystem und zum Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnissuche auch insoweit aufweist, als der Gesetzgeber mit der sogenannten Zweitveröffentlichungspflicht darauf zielt, für eine angemessene Verbreitung der an Hochschulen des Landes gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu sorgen (vgl. LTDrucks BW 15\u002F4684, S. 215). Denn dieses Ziel ermächtigt das Land nicht zu einem Übergriff in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes, die im Sachbereich des Urheberrechts die Regelung gerade auch wissenschaftsbezogener Beschränkungen der Rechte von Urhebern an ihren geistigen Schöpfungen umfasst (vgl. Rn. 54 f.). \n\n61\\. (3) Eine Gesetzgebungskompetenz des Landes folgt schließlich nicht aus einer engen Verzahnung des § 44 Abs. 6 LHG BW mit anderen Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes im Sinne einer hochschul- oder\u002Fund dienstrechtlichen Gesamtregelung. Das gilt sowohl bei einem auf § 44 LHG BW beschränkten Blick (a) als auch darüber hinaus (b). \n\n62\\. (a) Die mit \"Personal\" überschriebene Vorschrift des § 44 LHG BW regelt in ihren Absätzen 1 und 2 die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Personals der Hochschule und unterscheidet insoweit zwischen hauptberuflich tätigem und sonstigem wissenschaftlichem Personal. Nach Absatz 3 gelten die für wissenschaftliches Personal maßgeblichen personalrechtlichen Vorschriften des Gesetzes für das künstlerische Personal entsprechend. Absatz 4 enthält eine Rechtsverordnungsermächtigung des Wissenschaftsministeriums zur Regelung des Umfangs der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals. Absatz 5 trifft eine disziplinarrechtliche Sonderregelung für Fristen zur Ahndung von Dienstvergehen in Gestalt von Verstößen gegen allgemein anerkannte Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis. Nach Absatz 7 findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg auf Qualifikationsnachweise, die nach den §§ 44 ff. LHG BW zu erbringen sind, keine Anwendung. \n\n63\\. Von einer engen inhaltlichen Verzahnung der verfahrensgegenständlichen Satzungsermächtigung mit diesen Bestimmungen kann keine Rede sein. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der gesetzlichen Festlegung des persönlichen Anwendungsbereichs der sogenannten Zweitveröffentlichungspflicht (\"die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals\") auf den in § 44 Abs. 1 und 2 LHG BW beschriebenen Personenkreis. Die Legaldefinition des \"wissenschaftlichen Personals\" in den Absätzen 1 und 2 des § 44 LHG BW hat über ihre begriffsprägende Funktion hinaus keinen eigenständigen inhaltlichen Regelungsgehalt. Sie dient als ein aus Gründen der Vereinfachung und besseren Übersichtlichkeit der Normierung gleichsam vor die Klammer gezogener gemeinsamer Bezugspunkt für alle sachlichen Regelungen des Gesetzes in Bezug auf diesen einheitlich definierten Personenkreis. Hierdurch werden die verschiedenen Sachregelungen aber nicht inhaltlich zu einer einheitlichen Gesamtregelung verknüpft. Auch im Übrigen besteht kein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zwischen Absatz 6 des § 44 LHG BW und den anderen Absätzen der Vorschrift. Allein der allgemeine Umstand, dass auch die Absätze 4 und 5 den dienstlichen Pflichtenkreis des wissenschaftlichen Hochschulpersonals behandeln, vermag einen solchen Zusammenhang nicht herzustellen. \n\n64\\. (b) Auch jenseits von § 44 LHG BW ist nicht erkennbar, dass § 44 Abs. 6 LHG BW mit anderen Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes eng verzahnt und deshalb kompetenzrechtlich nicht eigenständig zu beurteilen wäre. \n\n65\\. Das gilt insbesondere für die von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens insoweit herangezogenen Vorschriften zu den Hochschulaufgaben, namentlich den Aufgaben der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung (§ 2 Abs. 1 LHG BW), der Förderung der praktischen Umsetzung und Nutzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen sowie des freien Zugangs zu wissenschaftlichen Informationen durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer (§ 2 Abs. 5 Satz 3 LHG BW), der regelmäßigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse (§ 2 Abs. 9 LHG BW), der Informationsversorgung aller Mitglieder und Angehörigen der Hochschule (§ 28 LHG BW) sowie der Gewinnung und praktischen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse (§ 40 Abs. 1 LHG BW). Dass die sogenannte Zweitveröffentlichungspflicht nach § 44 Abs. 6 LHG BW für die Erfüllung dieser Aufgaben förderlich sein mag, hilft nicht darüber hinweg, dass die verfahrensgegenständliche Norm einen erheblichen eigenständigen Regelungsgehalt aufweist, der jedenfalls im Schwerpunkt im Bereich des Urheberrechts zu verorten ist. \n\n66\\. Es ist überdies zu Recht darauf hingewiesen worden, dass abweichend von anderen Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes, in denen von \"Ergebnissen der Forschung\" beziehungsweise von \"Forschungsergebnissen\" und deren Veröffentlichung oder Verbreitung die Rede ist (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 S. 2 und 3 LHG BW), § 44 Abs. 6 LHG BW - anknüpfend an die entsprechende Formulierung in § 38 Abs. 4 UrhG - von der Zweitveröffentlichung \"wissenschaftlicher Beiträge\" spricht (vgl. Schmidt, Open Access - Hochschulrechtliche Veröffentlichungs- und urheberrechtliche Anbietungspflichten des Hochschulprofessors, 2016, S. 247 f.). Auch diese jedenfalls terminologische Abweichung spricht gegen eine enge Verzahnung der Vorschrift mit anderen Bestimmungen des Gesetzes. \n\n## IV.\n\n67\\. § 44 Abs. 6 LHG BW ist mit Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG unvereinbar und deshalb für nichtig zu erklären (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG). \n\n68\\. Die Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 6 LHG BW in der im Ausgangsverfahren maßgeblichen, ursprünglichen Fassung des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 1. April 2014 führen, treffen ebenso auf die nur unwesentlich geänderte, bis heute gültige Fassung der Vorschrift durch das Vierte Hochschulrechtsänderungsgesetz vom 17\\. Dezember 2020 zu. Im Interesse der Rechtsklarheit ist deshalb der Entscheidungsausspruch entsprechend § 78 Satz 2 BVerfGG (i.V.m. § 82 Abs. 1 BVerfGG) auf diese Fassung des § 44 Abs. 6 LHG BW zu erstrecken (vgl. BVerfGE 133, 241 \u003C272 Rn. 89>; 160, 41 \u003C78 Rn. 92> \\- Privilegierung von Gewinneinkünften; 164, 139 \u003C192 Rn. 151> \\- Körperschaftsteuerminderungspotenzial III). \n\n# D.\n\n69\\. Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.","Verfassungswidrigkeit der der Zweitveröffentlichungspflicht des wissenschaftlichen Personals von Hochschulen (§ 44 Abs 6 LHG \u003CRIS: HSchulG BW>) - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg - zur Reichweite des Kompetenztitel des Urheberrechts gem Art 73 Abs 1 Nr 9 GG","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:45.590Z",{"id":96,"ecli":97,"slug":98,"caseNumber":99,"courtId":44,"decisionDate":90,"fullText":100,"summary":101,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":90,"parsedAt":93,"updatedAt":102},"2635","ECLI:DE:NEURIS:KORE600522026","ecli-de-neuris-kore600522026","X ZR 24\u002F24","#  BGH, 24.03.2026, X ZR 24\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 9. November 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 969 844 (Streitpatents), das am 8. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Prioritäten vom 29. Dezember 2005 angemeldet worden ist und die Episodenverfolgung in einer interaktiven Medienumgebung betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den dreizehn Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A method for presenting media content to a user at user equipment, the method comprising: receiving a request for viewing media content; determining if the requested media content is serial programming; and in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user, wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content, advancing to subsequent media content of the requested media content, and updating the user’s viewing progress in a user profile. \n\n3\\. Patentanspruch 15, auf den ebenfalls dreizehn Ansprüche zurückbezogen sind, schützt sinngemäß ein System, das ein solches Verfahren ausführen kann. Patentanspruch 29 schützt sinngemäß einen interaktiven Programmführer, der ein solches System enthält. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in acht geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und ergänzend einzelne Ansprüche gesondert verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n7\\. I. Das Streitpatent betrifft die Episodenverfolgung in einer interaktiven Medienumgebung. \n\n8\\. 1\\. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, interaktive Medienumgebungen wie video on demand (VOD) und digital video recording (DVR) gewännen zunehmend an Bedeutung (Abs. 2-4). \n\n9\\. Bekannte Systeme böten nicht die Funktion, den Fortschritt des Benutzers beim Betrachten von seriellen Inhalten wie etwa einer Fernsehserie oder einer Folge von zusammengehörenden Filmen zu verfolgen und darzustellen sowie nur solche Inhalte anzubieten, die dem bislang Betrachteten entsprächen (Abs. 6). \n\n10\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine interaktive Medienumgebung bereitzustellen, die solche Funktionen umfasst. \n\n11\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n12\\. \n\n1.0 A method for presenting media content to a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen von Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend 1.1 receiving a request for viewing media content; Empfangen einer Anfrage zum Ansehen von Medieninhalt; 1.2 determining if the requested media content is serial programming; and Feststellen, ob es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt; und 1.3 in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user, in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt:Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer. 1.3.1 wherein the at least one viewing option includes an optionfor skipping the requested media content, Die mindestens eine Betrachtungsoption enthält eine Optionzum Überspringen des angefragten Medieninhalts, 1.3.2 advancing to subsequent media content of the requested media content, and zum Übergehen zum nächsten Medieninhalt des angefragten Medieninhalts und 1.3.3 updating the user's viewing progress in a user profile. zum Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts des Benutzers in einem Benutzerprofil.\n\n13\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung. \n\n14\\. a) Eine serielle Programmgestaltung im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.3 ist nach der dafür maßgeblichen Definition in der Beschreibung jede Programmgestaltung, die eine zeitliche Komponente enthält, wie etwa eine empfohlene Wiedergabereihenfolge. Ein typisches Beispiel dafür ist eine aus mehreren Folgen bestehende Fernsehserie (Abs. 5). \n\n15\\. b) Die in den Merkmalen 1.3.1 bis 1.3.3 spezifizierte Betrachtungsoption muss dem Benutzer gemäß Merkmal 1.3 dargeboten werden, wenn festgestellt wurde, dass ein vom Benutzer angefragter Medieninhalt eine serielle Programmgestaltung im oben genannten Sinne aufweist. \n\n16\\. Dies schließt nicht zwingend aus, dass eine vergleichbare Option auch in anderen Situationen dargestellt wird, erfordert aber zumindest, dass es bestimmte Arten von Medieninhalten gibt, bei denen dies nicht geschieht. \n\n17\\. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass einzelne der drei in Merkmalsgruppe 1.3 aufgeführten Operationen auch in anderem Zusammenhang angeboten werden. Zwingend erforderlich ist nur, dass das Darstellen einer Option, die alle drei Operationen in Kombination vorsieht, in der genannten Weise davon abhängt, dass eine serielle Programmgestaltung festgestellt wurde. Einzelne Operationen, etwa das Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts können demgegenüber auch in anderen Situationen oder bei jeder Wiedergabe ausgeführt werden. Dementsprechend beschreibt das Streitpatent die laufende Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts als generell zur Verfügung stehende Funktion (Abs. 58). \n\n18\\. c) Ein Beispiel für eine Darstellung gemäß Merkmalsgruppe 1.3 ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 11 gezeigt (die Darstellungsqualität dieser und weiterer Figuren wurde mit Hilfe von Google Gemini verbessert; der Inhalt stimmt mit demjenigen des Originals überein). \n\n19\\. Wenn der Benutzer die Aktion \"Skip Ahead\" (1108) auswählt, wird die angezeigte Folge übersprungen und das Benutzerprofil wird so aktualisiert, als sei die übersprungene Folge bereits angeschaut worden (Abs. 122 Z. 35-37). \n\n20\\. d) Merkmal 1.3 gibt nicht im Einzelnen vor, auf welche Weise die Option darzustellen ist und welche Möglichkeiten der Benutzer haben muss, um sie auszuwählen. Insbesondere sind eine grafische Benutzeroberfläche nach dem Vorbild von Figur 11 oder die Möglichkeit zur Ansteuerung mit einer Maus nicht zwingend erforderlich. \n\n21\\. Mangels diesbezüglicher Festlegungen reicht es aus, wenn dem Benutzer am Bildschirm angezeigt wird, dass ihm die Option zur Verfügung steht, und für ihn zumindest erkennbar ist, auf welche Weise er sie auswählen kann. \n\n22\\. e) Der Betrachtungsfortschritt im Sinne von Merkmal 1.3.3 ist eine Information, aus der sich ergibt, welche Teile einer seriellen Programmgestaltung der Benutzer bereits gesehen hat. \n\n23\\. Merkmal 1.3.3 gibt nicht vor, wie exakt diese Angaben sein müssen und anhand welcher Kriterien bestimmt wird, ob ein Benutzer einen bestimmten Teil bereits gesehen hat. \n\n24\\. Ein Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts im Sinne von Merkmal 1.3.3 erfordert, dass die bisher vorliegenden Informationen zu diesem Thema verändert oder ergänzt werden, wenn der Benutzer die in den Merkmalen 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 spezifizierte Option auswählt. \n\n25\\. 5\\. Das in Patentanspruch 15 geschützte System und der in Anspruch 29 geschützte Programmführer werden durch ihre Eignung für das in Anspruch 1 geschützte Verfahren charakterisiert und unterliegen deshalb derselben Beurteilung. \n\n26\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n27\\. Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 sei durch die US-Patentanmeldung 2005\u002F0266993 (NK5) vollständig vorweggenommen. Das in NK5 vorgeschlagene System zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Videoinhalten sehe für wiederkehrende Aufnahmen wie etwa einzelne Folgen einer Fernsehserie einen Fortsetzungsmodus vor. Dieser habe zur Folge, dass aufeinanderfolgende Episoden einer Serie in der Listendarstellung der Bibliotheksansicht zu einem einzigen Eintrag zusammengefasst würden. Führe der Benutzer in einer solchen Ansicht einen Wiedergabebefehl bei gleichzeitiger Auswahl eines Medieninhalts aus, etwa durch eine Bereichsspezifizierung mit dem Cursor oder durch eine Betätigung einer Eingabetaste, werde das Gerät dazu veranlasst, den betreffenden Medieninhalt entsprechend der \"viewed\"- und \"non-viewed\"-Anzeige wiederzugeben. Hierzu werde ein Steuerelement in Gestalt eines horizontalen Balkens angezeigt, in dem Bezugspunkte vorgesehen seien, die den jeweiligen Beginn der Kapitel der Serie symbolisch markierten und über eine Fernbedienung mittels eines Cursor-Punkts angesprungen werden könnten. Außerdem würden die einzelnen Kapitel als \"viewed\" oder \"non-viewed\" gekennzeichnet, so dass das Steuerelement auch den Betrachtungsfortschritt des Benutzers anzeige. Durch ein Signal von der Fernbedienung oder der Bedieneinheit springe ein aktueller Bezugspunkt, der als Cursor-Punkt fungiere, zu einem nachfolgenden Bezugspunkt, und die aufgezeichneten Informationen würden ab dem angesprungenen Bezugspunkt wiedergegeben. Eine Option für den Benutzer ergebe sich daraus, dass er inmitten der Wiedergabe eine Skip-Funktion auslösen könne. Hierbei werde ein entsprechendes Steuerelement angezeigt wie nach dem Anfordern des Inhalts. NK5 sei auch zu entnehmen, dass die genannte Betrachtungsoption nur für serielle Programmgestaltungen angeboten werde. Für die Offenbarung von Merkmal 1.3.3 reiche es aus, dass die \"gesehen\"-Markierung beim Aufruf einer Folge auf den Anfang der nächsten Folge verschoben werde. \n\n28\\. Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand sei ebenfalls durch NK5 vorweggenommen, die mit den übrigen Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien ausgehend davon jedenfalls bei ergänzender Heranziehung der US-Patentanmeldung 2003\u002F0167471 (NK12) nahegelegt gewesen. \n\n29\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. \n\n30\\. 1\\. Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 liegt ausgehend von NK5 nahe. \n\n31\\. a) NK5 befasst sich mit Geräten zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Videoinhalten. \n\n32\\. aa) NK5 führt aus, in neuerer Zeit hätten Festplattenrecorder Verbreitung gefunden. \n\n33\\. Die große Speicherkapazität solcher Geräte schaffe Bedarf für einfache Möglichkeiten zur Verwaltung der gespeicherten Inhalte (Abs. 3). Schwierigkeiten bereiteten in diesem Zusammenhang vor allem Inhalte, die aus mehreren Folgen bestünden. Wenn etwa acht Aufzeichnungen einer aus Fortsetzungen bestehenden Sendung vorhanden seien, würden diese in einer Listendarstellung in acht Zeilen dargestellt. Dies sei insbesondere dann nicht benutzerfreundlich, wenn insgesamt Hunderte von Inhalten verfügbar seien (Abs. 5). \n\n34\\. bb) Zur Verbesserung schlägt NK5 einen zusätzlichen Darstellungsmodus vor, der als Fortsetzungsmodus (continuous mode oder additional description mode) bezeichnet wird (Abs. 18). \n\n35\\. Dieser Modus wird eingesetzt für Aufnahmen einer aus Fortsetzungen bestehenden Sendung (continuous drama) oder dergleichen, etwa für Aufnahmen, die regelmäßig an einem bestimmten Wochentag zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgen (Abs. 64). \n\n36\\. Solche Aufzeichnungen werden in einem besonderen Speicherbereich abgelegt (Abs. 65). Wenn der Benutzer die so genannte Bibliotheksansicht aufruft, wird darin pro Sendung nur eine einzige Zeile angezeigt (Abs. 68). Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 exemplarisch dargestellt. \n\n37\\. Aus der Spalte \"Recording count\" geht hervor, wie viele Aufnahmen zu dem aufgeführten Titel vorhanden sind. In dem angezeigten Beispiel sind für den Titel \"Brand\" drei und für den Titel \"Shiroi Kyoto\" vierzehn Aufnahmen verfügbar (Abs. 69). \n\n38\\. Die Spalte \"Non-viewed\" ist markiert, solange der der betreffenden Zeile zugeordnete aufgezeichnete Inhalt noch nicht vollständig gesehen wurde. Wenn auch nur ein Teil der Aufzeichnung \"non-viewed\"-Inhalte enthält, wird bevorzugt die oben dargestellte Markierung angezeigt. Andere Ausdrucksformen sind möglich (Abs. 71). \n\n39\\. Wenn Aufnahmen in dieser Weise zusammengefasst werden, behandelt das System sie wie einen einzigen Inhalt. Es erstellt aber am Anfang jeder Aufnahme einen so genannten Kapitelpunkt (chapter point). Wenn eine neue Folge hinzukommt, wird diese mit den schon vorhandenen Folgen zusammengefasst. Ferner werden mindestens ein neuer Kapitelpunkt, eine Gesamtaufnahmezeit, eine Adresse und die Information \"viewed\" oder \"non-viewed\" zu den Verwaltungsinformationen hinzugefügt (Abs. 85). Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 schematisch dargestellt. \n\n40\\. Wenn der Benutzer in der Bibliotheksansicht aus Figur 3 einen Eintrag auswählt, werden die Angaben \"viewed\" und \"non-viewed\" so angezeigt, wie dies in der zweiten Abbildung aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt ist (Abs. 86). \n\n41\\. Die Abläufe bei der Wiedergabe eines solchen Inhalts sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 10 schematisch dargestellt. \n\n42\\. Der Benutzer kann die Wiedergabe eines Inhalts dadurch auslösen, dass er einen Listeneintrag mit einem Cursor ansteuert oder einen Doppelklick mit einer Eingabeaste oder dergleichen ausführt. Der ausgewählte Inhalt wird dann vom Anfang des als \"non-viewed\" markierten Kapitels an angezeigt. Ein Vorgang wird erzeugt, bei dem ein so genannter Wiederaufnahmepunkt (resume point) am Startpunkt eines noch nicht gesehenen (non-viewed) Kapitels liegt (Abs. 87: \"An operation in which a so-called resume point is at a start point of a 'non-viewed' chapter is produced\"). \n\n43\\. Wenn das Gerät während der Wiedergabe (in the middle of this reproduction) einen Sprungbefehl (a skipping operation) des Benutzers empfängt, springt die Markierung zu dem im Befehl angegebenen Kapitelpunkt und die Wiedergabe wird von diesem Punkt aus fortgesetzt (Abs. 88). \n\n44\\. b) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 1.0, 1.1 und 1.2 offenbart. \n\n45\\. c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 1.3 ebenfalls offenbart. \n\n46\\. aa) Das in NK5 offenbarte Gerät zeigt nach Auswahl eines Listeneintrags, dem mehrere Aufnahmen zugeordnet sind, - also einer seriellen Programmgestaltung im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.3 - zusätzlich zu der Bibliotheksansicht aus Figur 3 die im unteren Teil von Figur 7 dargestellte Information, aus der sich ergibt, welche Folgen bereits abgespielt wurden und welche nicht. \n\n47\\. Aus der oben erwähnten Passage der Beschreibung (Abs. 86) und aus dem Vermerk am rechten Rand von Figur 7 ergibt sich unmittelbar und eindeutig, dass die dort dargestellte Information dem Benutzer angezeigt wird. \n\n48\\. bb) Dies genügt zur Offenbarung von Merkmal 1.3. \n\n49\\. Selbst wenn der Benutzer in der genannten Situation lediglich die Möglichkeit hat, die Wiedergabe der ersten noch nicht gesehenen (non-viewed) Folge anzufordern, wird ihm schon damit eine Betrachtungsoption dargestellt, nämlich die Möglichkeit, diese Folge anzusehen. \n\n50\\. Die Anzeige dieser Option erfolgt nach NK5 in Reaktion auf die Feststellung, dass es sich um einen aus mehreren Aufzeichnungen bestehenden Inhalt handelt, also um eine serielle Programmgestaltung im Sinne von Merkmal 1.3. \n\n51\\. Aus Figur 10 und den Erläuterungen hierzu ergibt sich, dass eine diesbezügliche Feststellung nochmals erfolgt, nachdem der Benutzer die Wiedergabe eines Inhalts angefordert hat. Von dieser Feststellung hängt ab, an welcher Stelle die Wiedergabe beginnt. \n\n52\\. d) Die Kombination der Merkmale 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 ist in NK5 hingegen nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. \n\n53\\. aa) Wie die Berufung zu Recht geltend macht, ist NK5 nicht eindeutig und unmittelbar zu entnehmen, dass der in Figur 10 dargestellte Befehl zum Überspringen einer Folge \\- der für sich gesehen die Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 verwirklicht - schon vor dem Beginn der Wiedergabe der ersten als \"non-viewed\" markierten Folge zur Verfügung steht. \n\n54\\. In den oben wiedergegebenen Ausführungen zu Figur 10 (Abs. 88) wird nur die Situation geschildert, dass ein solcher Befehl während einer bereits laufenden Wiedergabe ausgelöst wird. \n\n55\\. Dies steht in Einklang mit der Darstellung in der Figur selbst, in der die Prüfung, ob ein Skip-Befehl empfangen wurde, als Schritt S35 erst erfolgt, nachdem die Wiedergabe im vorangegangenen Schritt S34 gestartet worden ist. \n\n56\\. Aus alldem ergibt sich nicht eindeutig, ob dieselbe Möglichkeit schon vor dem Beginn der Wiedergabe zur Verfügung steht. \n\n57\\. bb) Wie die Berufung ebenfalls zu Recht geltend macht, ist NK5 ferner nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass der in NK5 beschriebene Skip-Befehl mit einer Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts im Sinne von Merkmal 1.3.3 verbunden ist. \n\n58\\. Nach den oben wiedergegebenen Ausführungen in NK5 (Abs. 88) und der damit übereinstimmenden Darstellung in Figur 10 führt ein Skip-Befehl zu einem Sprung zu einem im Befehl angegebenen Kapitelpunkt. \n\n59\\. Dem lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass in diesem Zusammenhang auch neue \"viewed\"-Markierungen gesetzt oder Daten über die Betrachtung der Serie in anderer Weise verändert werden. \n\n60\\. e) Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, lag eine Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 ausgehend von NK5 jedoch nahe. \n\n61\\. aa) Der Umstand, dass das in NK5 offenbarte Gerät die oben dargestellte Skip-Funktion mit den Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2 aufweist, legte es nahe, diese Funktion zur weiteren Steigerung der in NK5 im Mittelpunkt stehenden Benutzerfreundlichkeit bereits vor dem Beginn der Wiedergabe einer Episode zur Verfügung zu stellen. \n\n62\\. Wenn die Skip-Funktion nur nach dem Starten der Wiedergabe ausgelöst wird, ist ein Benutzer im Rahmen des Fortsetzungsmodus der NK5 gezwungen, zunächst eine Folge aufzurufen, von der er unter Umständen schon weiß, dass er sie nicht ansehen möchte, um zur Skip-Funktion und unter Gebrauch derselben zur gewünschten Episode zu gelangen. \n\n63\\. Diese ohne weiteres erkennbare Inkonsistenz gab auch ohne konkrete Anregung Anlass, dem Benutzer diesen Umweg zu ersparen, und ihm die Skip-Funktion schon von vornherein zur Verfügung zu stellen. \n\n64\\. Der Benutzer hätte in der genannten Situation zwar auch die Möglichkeit, zu einer konventionellen Bibliotheksansicht zu wechseln, in der jede einzelne Folge als gesonderter Listeneintrag dargestellt wird, wie dies NK5 in Figur 4 darstellt. Dies wäre in der Regel aber noch umständlicher als das Aufrufen der im Fortsetzungsmodus angebotenen Folge und deren unmittelbar danach erfolgendes Überspringen. Auch unter diesem Aspekt sprach unter dem Gesichtspunkt der Benutzerfreundlichkeit alles dafür, im Fortsetzungsmodus das Überspringen der vorgeschlagenen Folge schon vor deren Aufruf anzubieten. \n\n65\\. bb) Eine damit verbundene Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts im Sinne von Merkmal 1.3.3 lag ausgehend von NK5 nahe, um ausreichend Informationen für die dort offenbarte Anzeige der Zustände \"viewed\" und \"non-viewed\" zur Verfügung zu stellen. \n\n66\\. (1) NK5 zeigt nicht im Einzelnen auf, anhand welcher Informationen das System erkennt, ob eine Folge den Zustand \"viewed\" oder \"non-viewed\" aufweist. \n\n67\\. Dies gab Anlass zu fachlichen Überlegungen, auf welche Weise diese Zustände festgestellt werden können. \n\n68\\. (2) Wie das Patentgericht im Zusammenhang mit der Frage der Neuheit zutreffend ausgeführt hat, führten diese Überlegungen zu der Erkenntnis, dass der Punkt, bis zu dem eine Folge bereits gesehen wurde, in irgendeiner Weise registriert werden muss. \n\n69\\. Ob es ausgehend davon selbstverständlich war, den Betrachtungsfortschritt stets zu aktualisieren, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls bot sich eine solche Ausgestaltung vor dem aufgezeigten Hintergrund als eine von mehreren gleichermaßen zweckmäßigen Vorgehensweisen an. \n\n70\\. (3) Dass ein Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts danach nicht nur bei serieller Programmgestaltung nahelag, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n71\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, ergibt sich aus der Merkmalsgruppe 1.3 lediglich, dass eine Option, die alle drei dort aufgeführten Aktionen umfasst, in Abhängigkeit von der Feststellung einer seriellen Programmgestaltung dargestellt werden muss. Dies lässt die Möglichkeit offen, einzelne dieser Aktionen auch in anderem Zusammenhang oder bei jeder Wiedergabe vorzusehen. \n\n72\\. Bei dem in NK5 offenbarten Verfahren ist jedenfalls die Option, zu einem nächsten Kapitelpunkt zu springen, nur für serielle Inhalte vorgesehen. \n\n73\\. 2\\. Zu Recht hat das Patentgericht die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände als ebenfalls nicht patentfähig angesehen. \n\n74\\. a) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von NK5 ebenfalls nahe. \n\n75\\. aa) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden: \n\n76\\. \n\n1.0' A method for presentingon-demandmedia content to a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen vonOn-Demand-Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend: 1.1' receiving a request for viewingon-demandmedia content; Empfangen einer Anfrage zum Ansehen vonOn-Demand-Medieninhalt;\n\n77\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass On-Demand-Medieninhalte im Sinne der beiden geänderten Merkmale auch lokal gespeicherte Inhalte sein können. \n\n78\\. (1) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, ist der Beschreibung allerdings hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Streitpatent den Begriff \"video-on-demand\" nur mit Systemen verbindet, bei denen Inhalte bei Bedarf aus einem externen Netzwerk wie insbesondere dem Internet angefordert werden. \n\n79\\. Als Vorteil von video-on-demand führt die Beschreibung an, ein Benutzer, der einen solchen Dienst abonniert habe, könne Inhalte jederzeit abrufen, wenn er dafür Zeit habe (Abs. 3). Dienste, die digitales Videorecording anböten, ermöglichten demgegenüber die Ablage auf einem Speichermedium (Abs. 4). \n\n80\\. (2) Das Streitpatent verwendet den Begriff \"on-demand\" jedoch nicht als Synonym zu \"video-on-demand\", sondern als Oberbegriff. \n\n81\\. Die Beschreibung führt hierzu aus, die Übertragung der Fernseh- und Musikprogramme könne auf traditionelle Weise per Rundfunk erfolgen, auf Basis eines Abonnements oder on-demand wie zum Beispiel bei video-on-demand-Diensten (Abs. 34). \n\n82\\. Dem ist zu entnehmen, dass das Streitpatent den Begriff \"on-demand\" in weiterem Sinne verwendet. \n\n83\\. Mangels klarer Abgrenzungskriterien fallen darunter alle Systeme, bei denen der Benutzer einen Inhalt zu einer ihm genehmen Zeit abrufen kann - unabhängig davon, ob diese Inhalte zuvor lokal zwischengespeichert wurden. \n\n84\\. cc) Danach ist das in NK5 offenbarte Gerät ebenfalls für das Empfangen von On-Demand-Medieninhalten geeignet. \n\n85\\. b) Der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von NK5 ebenfalls nahe. \n\n86\\. aa) Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 wie folgt ergänzt werden: \n\n87\\. \n\n1.0'' A method for presenting on-demand media contentof a video-on-demand (VOD) systemto a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen von On-Demand-Medieninhalteines Video-on-Demand- (VOD-) Systemsfür einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend:\n\n88\\. bb) Damit ist der verteidigte Gegenstand beschränkt auf Verfahren mit Systemen, bei denen Inhalte bei Bedarf aus einem externen Netzwerk zur sofortigen Wiedergabe bezogen werden. \n\n89\\. cc) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass dieser Gegenstand ausgehend von NK5 ebenfalls nahelag. \n\n90\\. Wie die Beschreibung des Streitpatents darlegt und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, waren Video-on-Demand-Systeme im Stand der Technik bekannt. Schon der Umstand, dass solche Systeme aus Sicht des Benutzers weitgehend vergleichbare Funktionen bieten, legte es nahe, bei der Ausgestaltung hierfür geeigneter Geräte auch Geräte in den Blick zu nehmen, die für digitales Videorecording konzipiert sind. Dies gilt insbesondere für die Darstellung der zur Verfügung stehenden Inhalte; denn aus Sicht des Nutzers ist es weitgehend gleichgültig, an welcher Stelle diese Inhalte vorgehalten werden. \n\n91\\. Schon daraus ergab sich Veranlassung, die in NK5 offenbarten Funktionen zur Anzeige und Wiedergabe von zusammengehörigen Inhalten in entsprechender Weise auch für Video-on-Demand-Systeme vorzusehen. Dass es hierbei einzelner Anpassungen im Detail bedarf - etwa, weil Video-on-Demand-Systeme in der Regel keine Aufnahmezeit ausweisen - führt nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Der daraus resultierende Anpassungsbedarf war ohne weiteres zu bewältigen. \n\n92\\. c) Für Hilfsantrag 2a gilt Entsprechendes. \n\n93\\. aa) Nach Hilfsantrag 2a soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt geändert werden: \n\n94\\. \n\n1.0''' A method for presenting on-demand media contentofina video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen von On-Demand-Medieninhalteinesin einemVideo-on-Demand- (VOD-) Systemsfür einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend:\n\n95\\. bb) Ob sich daraus im Vergleich zu Hilfsantrag 1 eine Beschränkung ergibt, kann dahingestellt bleiben. \n\n96\\. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus keine andere Beurteilung als für Hilfsantrag 2. \n\n97\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, lag die in NK5 offenbarte Vorgehensweise unabhängig davon nahe, auf welche Art und Weise die Medieninhalte vorgehalten und abgerufen werden. \n\n98\\. d) Für Hilfsantrag 2b ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n99\\. aa) Nach Hilfsantrag 2b soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt geändert werden: \n\n100\\. \n\n1.3' in response to determining that the requested media content is serial programming,presentingdisplayingat least one viewing option to the user, in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt:DarstellenAnzeigenzumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer.\n\n101\\. bb) Unabhängig davon, ob dies zu einer inhaltlichen Änderung führt, lag es aus den oben dargelegten Gründen ausgehend von NK5 nahe, dem Benutzer vor der Wiedergabe von aus mehreren Aufnahmen bestehenden Inhalten am Bildschirm die Möglichkeit anzuzeigen, die eigentlich als nächstes anstehende Folge zu überspringen. \n\n102\\. e) Für Hilfsantrag 2c gilt nichts anderes. \n\n103\\. aa) Nach Hilfsantrag 2c soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2b wie folgt ergänzt werden: \n\n104\\. \n\n1.3'' in response to determining that the requested media content is serial programming,displayinga user-selectable representation ofat least one viewing option to the user. in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt:Anzeigen einervom Benutzer auswählbaren Darstellungzumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer.\n\n105\\. bb) Diese Ausgestaltung lag aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 2b und der erteilten Fassung dargelegten Gründen ausgehend von NK5 ebenfalls nahe. \n\n106\\. f) Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von NK5 ebenfalls nahe. \n\n107\\. aa) Nach Hilfsantrag 3 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt ergänzt werden: \n\n108\\. \n\n1.3.4 wherein the presenting at least one viewing option to the user comprises presenting a display screen or overlay to the user - including the at least one viewing option. Das Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer umfasst das Darstellen einer Bildschirmanzeige oder einer Überlagerung für den Benutzer, einschließlich der zumindest einen Betrachtungsoption.\n\n109\\. bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, lag es ausgehend von NK5 nahe, die in Figur 7 dargestellte Anzeige so auszugestalten, dass der Nutzer auswählen kann, welche Folge er sehen möchte. \n\n110\\. Bei dieser Ausgestaltung ist Merkmal 1.3.4 verwirklicht. \n\n111\\. g) Für Hilfsantrag 4 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n112\\. aa) Nach Hilfsantrag 4 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 wie folgt ergänzt werden: \n\n113\\. \n\n1.3.5 wherein the presenting at least one viewing option further comprises presenting a further viewing option, the further viewing option including an option for viewing the requested media content, Das Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer umfasst ferner das Darstellen einer weiteren Betrachtungsoption, die eine Option zum Betrachten des angeforderten Medieninhalts enthält.\n\n114\\. bb) Diese Ausgestaltung lag aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 3 dargelegten Gründen ebenfalls nahe. \n\n115\\. h) Hilfsantrag 5 unterliegt ebenfalls keiner anderen Beurteilung. \n\n116\\. aa) Nach Hilfsantrag 5 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 4 wie folgt ergänzt werden: \n\n117\\. \n\n1.4 presenting to the user an additional viewing option, the additional viewing option including an option for showing the user a summary of the requested media content. Darstellen einer zusätzlichen Betrachtungsoption für den Benutzer, die eine Option enthält, dem Benutzer eine Zusammenfassung des angeforderten Medieninhalts anzuzeigen.\n\n118\\. bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, war aus NK12 ein Video-on-Demand-System bekannt, das eine entsprechende Funktion bietet. \n\n119\\. Vor diesem Hintergrund lag es nahe, ein Verfahren für ein Video-on-Demand-System mit durch NK5 nahegelegten Funktionen zusätzlich auch mit dieser Funktion auszustatten. \n\n120\\. i) Für die separat verteidigten Unteransprüche aus den Hilfsanträgen 2c, 3, 4 und 5 ergibt sich ebenfalls keine abweichende Beurteilung. \n\n121\\. aa) Diese Ansprüche sehen ergänzend zu Patentanspruch 1 folgendes Merkmal vor: \n\n122\\. \n\n1.5 skipping the requested media content and advancing to subsequent media content of the requested media content after presenting a summary of the requested media content to the user. Überspringen des angefragten Medieninhalts und Übergehen zum nächsten Medieninhalt des angefragten Medieninhalts nach Darstellen einer Zusammenfassung des angefragten Medieninhalts für den Benutzer.\n\n123\\. bb) Diese Ausgestaltung ist aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 5 dargelegten Gründen ebenfalls naheliegend. \n\n124\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm Rensen Crummenerl","BGH, 24.03.2026, X ZR 24\u002F24","2026-07-10T22:05:44.909Z",{"id":104,"ecli":105,"slug":106,"caseNumber":107,"courtId":44,"decisionDate":108,"fullText":109,"summary":110,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":108,"parsedAt":111,"updatedAt":112},"2760","ECLI:DE:NEURIS:KORE303662026","ecli-de-neuris-kore303662026","I ZR 186\u002F25","2026-03-11T00:00:00.000Z","#  Erforderlichkeit von Rechtsverteidigungskosten bei formalen Mängeln einer urheberrechtlichen Abmahnung - Burgundy Nights \n\n## Leitsatz\n\nBurgundy Nights\n\n1\\. Das für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG maßgebliche Merkmal der Erforderlichkeit bezieht sich nicht auf die Abmahnung und ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit, sondern auf die Aufwendungen, die der Abgemahnte zu seiner Rechtsverteidigung machen darf.15 16 17\n\n2\\. Das Merkmal der Erforderlichkeit entspricht den allgemeinen Grundsätzen zum Umfang der Erstattung von zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen und ist ebenso wie die entsprechenden Erstattungsregelungen gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 UWG, § 670 BGB und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszulegen. Danach ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenverursachende Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen für erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung halten durfte.17\n\n3\\. Die im Rahmen eines Auftrags an einen Rechtsanwalt zur Prüfung der Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltskosten, deren Erstattung der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden geltend macht, können sich grundsätzlich spiegelbildlich an den geltend gemachten Kosten der Abmahnung orientieren.18 19\n\n4\\. Die Nichterfüllung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG führt gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung teilweise berechtigt ist.21\n\n5\\. Ist die Abmahnung dagegen wirksam und teilweise unberechtigt, folgt aus dem in § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG geregelten Merkmal \"soweit\" in entsprechender Anwendung der für den Erstattungsanspruch des Abmahnenden bei einer teilweise berechtigten Abmahnung geltenden Grundsätzen, dass für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten danach zu unterscheiden ist, ob eine Auslegung der Abmahnung ergibt, dass ein konkret beschriebenes Verhalten lediglich unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet oder aber ob einzelne Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht werden. Auch im letztgenannten Fall führt der Umstand, dass nur ein Teil der in der Abmahnung gesondert geführten Angriffe berechtigt ist, nicht etwa zu einer Herabsetzung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Aufwendungsersatzanspruchs des Abgemahnten.22\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. August 2025 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, ein international bekannter Künstler, ist unter anderem Urheber der Gemälde \"Burgundy Nights\", \"Horizon\" und \"Life Below Water\". Von den Originalen seiner Gemälde fertigt er Kunstdrucke an, die er von Hand übermalt. Diese sogenannten Editionen erzielen Preise von etwa 10.000 €. Der Beklagte ist ebenfalls Künstler. Er fertigte nach den Motiven der drei vorgenannten Werke des Klägers Gemälde an, die er mit seinem eigenen Namen signierte und veräußerte. Fotos dieser Gemälde veröffentlichte der Beklagte auf seinem Instagram-Kanal. \n\n2\\. Der Kläger ließ den Beklagten daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 2023 abmahnen. In diesem Schreiben, in dem die drei Originalbilder und die nach deren Motiv gefertigten Gemälde des Beklagten gegenübergestellt waren, führte der Rechtsanwalt des Klägers aus, es handele sich bei den drei Bildern des Beklagten um Plagiate, weshalb dieser dem Kläger zur Unterlassung, Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet sei. Ferner hieß es in der Abmahnung: Die durch den Rechtsverstoß indizierte Wiederholungsgefahr kann daher nur durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Mithin steht meinem Mandanten gegen Sie ein Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrecht zu. Namens und im Auftrag meines Mandanten habe ich Sie daher aufzufordern, zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ... abzugeben. Die Formulierung überlasse ich dabei Ihnen, ein Vorschlag, den mein Mandant akzeptieren würde, ist beigefügt. \n\n3\\. Der Abmahnung war eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt, in der es hieß: [Der Beklagte] ... verpflichtet sich gegenüber [dem Kläger], es zu unterlassen, Kunstwerke, welche von [dem Kläger] hergestellt wurden und\u002Foder an welchen [dem Kläger] die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen, ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers ... zu vervielfältigen, zu verbreiten und\u002Foder ... Vervielfältigungsstücke zu veräußern und\u002Foder ... öffentlich zugänglich zu machen. \n\n4\\. Zudem sollte sich der Beklagte zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 30.000 € verpflichten. Der Abmahnung war eine anwaltliche Kostennote über 2.293,25 € beigefügt, die auf der Basis eines Gegenstandswerts von 80.000 € berechnet war. \n\n5\\. Der Beklagte ließ die Abmahnung mit Anwaltsschreiben vom 17. Mai 2023 zurückweisen. Bei den Bildern handele es sich um bloße Privatkopien, für die er lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten habe. Überdies sei die Abmahnung unwirksam, da die vorformulierte Unterlassungserklärung erheblich über die abgemahnte Verletzungshandlung hinausgehe, ohne dass darauf hingewiesen worden sei. Lediglich um eine Auseinandersetzung zu vermeiden, verpflichte er sich bei Meidung einer Vertragsstrafe zur Unterlassung hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Bilder und zur Herausgabe eines Betrags von 3.950 €, die er selbst als Aufwandsentschädigung erhalten habe. Dem Zurückweisungsschreiben war gleichfalls eine anwaltliche Kostennote über 2.293,25 € beigefügt, die auf der Basis eines Gegenstandswerts von 80.000 € berechnet war. Tatsächlich zahlte der Beklagte an den Kläger sodann einen Schadensersatz in Höhe von 4.000 €. \n\n6\\. Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Höhe von 26.000 € sowie Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.293,25 €, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Der Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger zur Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.293,25 € nebst Zinsen zu verurteilen. \n\n7\\. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe 26.000 € nebst Zinsen verurteilt. Den Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten hat es hingegen abgewiesen. Ferner hat das Landgericht den Kläger auf die Widerklage des Beklagten unter Abweisung der Widerklage im Übrigen zur Zahlung von 367,23 € nebst Zinsen verurteilt (LG Düsseldorf, ZUM-RD 2024, 659). Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen mit der Widerklage geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch in Höhe weiterer 1.926,02 € nebst Zinsen weiter. \n\n8\\. Der ordnungsgemäß geladene Kläger war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Beklagte beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Beklagten stehe kein über den ihm erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 367,23 € hinausgehender Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für seine Rechtsverteidigung aus § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n10\\. Allerdings bestehe dem Grunde nach ein Ersatzanspruch des Beklagten, weil die Abmahnung der Klägerin zwar in der Sache berechtigt, aber formal unwirksam gewesen sei. Mit ihr sei der Beklagte zur Abgabe einer auf das gesamte Werk des Klägers bezogenen Unterlassungsverpflichtung aufgefordert worden, ohne dass in der Abmahnung - entgegen § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG - darauf hingewiesen worden sei, dass sie damit erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung, die die Vervielfältigung und Veröffentlichung von drei konkreten Werken des Klägers zum Inhalt gehabt habe, hinausgegangen sei. Der Umstand, dass die Abmahnung inhaltlich berechtigt und lediglich aus dem formalen Grund des nicht offengelegten Verlangens nach einer über die abgemahnte Verletzung hinausgehenden Unterlassungserklärung unwirksam gewesen sei, wirke sich auf den Umfang des Ersatzanspruchs des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG aus. Nach dieser Bestimmung könne der unberechtigt oder unwirksam Abgemahnte nur Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Erforderlich seien nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme für eine Rechtsverteidigung objektiv erforderlich und geeignet erschienen. Gegenüber einem berechtigten Anspruch seien aber Rechtsverteidigungskosten objektiv nicht erforderlich, soweit sie die Prüfung der inhaltlichen Berechtigung der Abmahnung beträfen. Erforderliche Rechtsverteidigungsaufwendungen seien vielmehr nur die Kosten, die der Rechtsanwalt für die isoliert zu betrachtende Frage des Schuldners liquidiere, ob er die Abmahnkosten zu tragen habe. Daraus folge, dass nur die Abmahnkosten und nicht auch die rechtsverletzende Handlung für die Bestimmung des Gegenstandswerts des Anspruchs auf Aufwendungsersatz des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG maßgeblich sein könnten. \n\n11\\. II. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Über das Rechtsmittel ist daher trotz der Säumnis des Klägers nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 127\u002F24, GRUR 2025, 1615 [juris Rn. 18] = WRP 2025, 1313 - Griffleiste, mwN). \n\n12\\. 1\\. Allerdings hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, im Falle einer in der Sache berechtigten Abmahnung, die nur deshalb gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG unwirksam sei, weil der Abgemahnte nicht offengelegt habe, dass er eine Unterlassungserklärung verlange, die über den aus der abgemahnten Verletzungshandlung folgenden Unterlassungsanspruch hinausgehe, seien allein die geltend gemachten Abmahnkosten und nicht das Interesse an der Unterlassung der Rechtsverletzung für die Bestimmung des Gegenstandswerts der Rechtsverteidigung maßgeblich. \n\n13\\. a) Gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist. Eine Abmahnung, die eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthält, ist unwirksam, wenn sie nicht in klarer und verständlicher Weise angibt, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht (§ 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 UrhG). \n\n14\\. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, das Merkmal der Erforderlichkeit der Rechtsverteidigung im Sinne von § 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG sei bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Abgemahnten dahin auszulegen, dass nur die auf die Prüfung der Berechtigung der Geltendmachung der Abmahnkosten, nicht aber auch die auf die Prüfung der Frage der Rechtsverletzung entfallende anwaltliche Tätigkeit die Höhe des Ersatzanspruchs bestimme, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Aufwendungen für die Rechtsverteidigung nicht im Sinne von § 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG erforderlich sind, soweit die Abmahnung berechtigt ist. \n\n15\\. aa) Nach dem klaren Wortlaut des § 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG ist die mit dem Begriff \"soweit\" adressierte Frage, in welchem Umfang die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, vom weiteren Merkmal der vom Berufungsgericht für maßgeblich gehaltenen Erforderlichkeit der für die Rechtsverteidigung getätigten Aufwendungen zu unterscheiden. \n\n16\\. Während die Abmahnung berechtigt ist, soweit ein gegen den Abgemahnten bestehender und durchsetzbarer Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird und sie nicht rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150\u002F18, GRUR 2019, 1044 [juris Rn. 12] = WRP 2019, 1475 - Der Novembermann; Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 129\u002F19, GRUR 2020, 1087 [juris Rn. 12]; Urteil vom 15. Juni 2023 - I ZR 179\u002F22, GRUR 2023, 1619 [juris Rn. 46] = WRP 2023, 1469 - Microstock-Portal; BeckOK.Urheberrecht\u002FReber, 49. Edition [Stand 1. Dezember 2025], § 97a UrhG Rn. 18), bestimmt sich die Wirksamkeit der Abmahnung gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG danach, ob mit ihr die in § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG geregelten Informationspflichten erfüllt werden (vgl. BeckOK.Urheberrecht\u002FReber aaO § 97a UrhG Rn. 21). \n\n17\\. Das weitere Merkmal der Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Rechtsverteidigung des Abgemahnten bezieht sich dagegen - ebenso wie das entsprechende Merkmal der Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Abmahnung in § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG - nicht auf die Abmahnung und ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit, sondern auf die Aufwendungen, die der Abgemahnte zu seiner Rechtsverteidigung - bzw. der Abmahnende zur Rechtsverfolgung \\- machen darf. Dazu gehören Aufwendungen zur Aufklärung der tatsächlichen Grundlagen einer Rechtsverletzung wie beispielsweise die Einschaltung eines Detektivs, technischen Dienstleisters oder Gutachters sowie die Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Prüfung der Rechtslage und die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden rechtlichen Interessen sowie die mit diesen Maßnahmen verbundenen Fahrten und Reisen (vgl. J.B. Nordemann\u002FKlagge in Fromm\u002FNordemann, Urheberrecht, 13. Aufl., § 97a UrhG Rn. 54 in Verbindung mit Rn. 42; BeckOK.Urheberrecht\u002FReber aaO § 97a UrhG Rn. 23 f.). Das Merkmal der Erforderlichkeit entspricht damit den allgemeinen Grundsätzen zum Umfang der Erstattung von zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen und ist ebenso wie die entsprechenden Erstattungsregelungen gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 UWG, § 670 BGB und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszulegen. Danach ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenverursachende Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen für erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung halten durfte (zu § 670 BGB vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7\u002F14, GRUR 2016, 184 [juris Rn. 61] = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66\u002F15, BGHZ 209, 120 [juris Rn. 8]). \n\n18\\. bb) Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein nicht rechtskundiger Abgemahnter wie der Beklagte zwar - regelmäßig komplexe (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 [juris Rn. 61] - Tauschbörse II; J.B. Nordemann\u002FKlagge in Fromm\u002FNordemann aaO § 97a UrhG Rn. 54 in Verbindung mit Rn. 39) - urheberrechtliche Fragen wie die im Streitfall in Rede stehenden Probleme der Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung im Zusammenhang mit dem Fertigen von Gemälden nach Vorlage eines anderen Werks und dem Einstellen von Fotografien ins Internet selbst beurteilen kann und deshalb mit Blick auf die Berechtigung der Abmahnung keinen Rechtsanwalt beauftragen darf, die Frage der Einhaltung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG dagegen von einem Rechtsanwalt prüfen lassen darf. Es wird vielmehr regelmäßig davon auszugehen sein, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei nach ihrer Abmahnung die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Beurteilung aller mit der Abmahnung selbst und dem abgemahnten Rechtsverstoß zusammenhängenden Fragen zur Rechtsverteidigung für erforderlich und geeignet halten darf. Das gilt grundsätzlich auch, soweit die Abmahnung sich als berechtigt erweist. Dies entspricht auch dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, mit der Einführung eines Gegenanspruchs des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG die Waffengleichheit zwischen Abmahnendem und Abgemahntem zu stärken (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drucks. 17\u002F13057, S. 14; zur entsprechenden Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG vgl. Bornkamm\u002FFeddersen in Köhler\u002FFeddersen, UWG, 44. Aufl., § 13 Rn. 86a und Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BT-Drucks. 19\u002F12084, S. 33: \"spiegelbildlich\"). \n\n19\\. cc) Daraus ergibt sich, dass sich die im Rahmen eines allgemeinen, nicht auf spezielle Aspekte wie etwa die Unwirksamkeit der Abmahnung gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG beschränkten Auftrags an einen Rechtsanwalt zur Prüfung der Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltskosten, deren Erstattung der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden geltend macht, grundsätzlich spiegelbildlich an den geltend gemachten Kosten der Abmahnung orientieren können (vgl. J.B. Nordemann\u002FKlagge in Fromm\u002FNordemann aaO § 97a UrhG Rn. 54; BeckOK.Urheberrecht\u002FReber aaO § 97a UrhG Rn. 32; aA Schulz, WRP 2022, 949 Rn. 48). \n\n20\\. c) Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Beschränkung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts ergibt sich auch nicht daraus, dass der Abgemahnte gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG nur Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, \"soweit\" die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist. Mit Blick auf dieses einschränkende Merkmal ist zwischen einer unberechtigten und einer unwirksamen Abmahnung zu unterscheiden. \n\n21\\. Die im Streitfall in Rede stehende Nichterfüllung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG führt nach dem klaren Wortlaut des § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung (vgl. Kefferpütz in Wandtke\u002FBullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97a UrhG Rn. 15) und kann daher keine Beschränkung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung teilweise berechtigt ist. \n\n22\\. Ist die Abmahnung dagegen wirksam und teilweise unberechtigt, ist - in entsprechender Anwendung der für den Erstattungsanspruch des Abmahnenden bei einer teilweise berechtigten Abmahnung geltenden Grundsätze (vgl. zu § 12 UWG aF BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 \\- I ZR 149\u002F07, GRUR 2010, 744 [juris Rn. 50 bis 52] = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61\u002F14, GRUR 2016, 516 [juris Rn. 45] = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73\u002F17, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 38] = WRP 2019, 68 - Jogginghosen; Beschluss vom 21. November 2018 - I ZR 51\u002F18, WRP 2019, 747 [juris Rn. 12]) - für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten danach zu unterscheiden, ob eine Auslegung der Abmahnung ergibt, dass ein konkret beschriebenes Verhalten lediglich unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet oder aber ob einzelne Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht wurden (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 38] - Jogginghosen; WRP 2019, 747 [juris Rn. 12]). Auch im letztgenannten Fall führt der Umstand, dass nur ein Teil der in der Abmahnung gesondert geführten Angriffe berechtigt ist, nicht etwa zu einer Herabsetzung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Aufwendungsersatzanspruchs des Abgemahnten. \n\n23\\. 2\\. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Abmahnung des Klägers hat - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht die Informationspflicht gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG verletzt und war daher nicht gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG unwirksam. Dem Beklagten steht damit der mit seiner Widerklage verfolgte Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG bereits dem Grunde nach nicht zu. \n\n24\\. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Abmahnung des Klägers sei gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 UrhG unwirksam, weil nicht angegeben worden sei, dass die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehe. Die verlangte Unterlassung sei deshalb überschießend, weil der Beklagte zur Abgabe einer nicht nur auf die drei konkret kopierten Gemälde, sondern auf das gesamte Werk des Klägers bezogenen Unterlassungserklärung aufgefordert worden sei. \n\n25\\. b) Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung, die der Senat aufgrund der Sachrüge der Revision von Amts wegen vorzunehmen hat (vgl. BeckOGK.ZPO\u002FStresemann, Stand 1. Februar 2026, § 557 Rn. 59), nicht stand. Das sich aus § 557 Abs. 1 ZPO ergebende Verschlechterungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128\u002F11, GRUR 2013, 647 [juris Rn. 10] = WRP 2013, 770 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss, mwN) steht der Anwendung von § 561 ZPO nicht entgegen. Das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht dem Rechtsmittelführer etwas aberkennt, was ihm in dem angefochtenen Urteil wirksam und mit materieller Rechtskraftwirkung zuerkannt worden ist (BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225\u002F05, WM 2007, 1227 [juris Rn. 19]). Die Entscheidung des Senats gemäß § 561 ZPO ändert nichts daran, dass der im Wege der Widerklage erhobene Anspruch des Beklagten auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen rechtskräftig zugesprochen ist, und führt daher nicht dazu, dass dem Beklagten und Widerkläger seine Revision zum Nachteil gereicht. \n\n26\\. aa) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen enthält das anwaltliche Abmahnschreiben vom 9. Mai 2023 selbst keine auf das gesamte Werk des Klägers bezogene Unterlassungsaufforderung. Im Schreiben wird ein Unterlassungsanspruch allein auf eine Rechtsverletzung in Bezug auf die drei dort konkret benannten Gemälde gestützt. Dagegen enthält die im Schreiben ausdrücklich als ein für den Kläger akzeptablen Formulierungsvorschlag bezeichnete und beigefügte Unterlassungserklärung, die bei der Auslegung der Abmahnung herangezogen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 39] - Jogginghosen; WRP 2019, 747 [juris Rn. 12]), keine Bezugnahme auf die drei konkret vom Beklagten kopierten Gemälde. Die vorformulierte Erklärung stellt vielmehr verallgemeinernd auf \"Kunstwerke\" ab, die vom Kläger hergestellt wurden und\u002Foder an welchen dem Kläger die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen. Mit dieser verallgemeinernden Formulierung geht die vorgeschlagene Unterlassungserklärung allerdings nicht über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus. \n\n27\\. bb) Mit der in § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG gewählten Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Verletzte darüber aufklären muss, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über den materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht, der sich aus der abgemahnten Rechtsverletzung ergibt (vgl. Kefferpütz in Wandtke\u002FBullinger aaO § 97a UrhG Rn. 13; J.B. Nordemann\u002FKlagge in Fromm\u002FNordemann aaO § 97a UrhG Rn. 25a). Mit dem gegenüber der Vorgängerregelung zusätzlich eingeführten Merkmal der Erheblichkeit der Abweichung wollte der Gesetzgeber der Gefahr entgegentreten, dass Abmahnende mit Blick auf das mit einer zu engen Auslegung verbundene Risiko einer insgesamt unwirksamen Abmahnung von der Vorformulierung einer Unterlassungserklärung absehen und das Risiko einer die Wiederholungsgefahr \"punktgenau\" ausräumenden Unterlassungserklärung auf den Unterlassungsschuldner abwälzen. Es soll verhindert werden, dass bereits eine nur unerhebliche Abweichung der vorformulierten Unterlassungserklärung vom Kern der Verletzungshandlung die gesamte Abmahnung unwirksam macht (vgl. BT-Drucks. 19\u002F12084, S. 40). Damit kommt es für die Prüfung des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG maßgeblich darauf an, ob die vorformulierte Unterlassungserklärung über die sich aus der abgemahnten Rechtsverletzung ergebende Wiederholungsgefahr hinausgeht und diese Abweichung außerdem die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet. \n\n28\\. Die Reichweite der für den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Danach erstreckt sie sich im Ausgangspunkt auf mit der konkreten Verletzungshandlung identische Verletzungshandlungen. Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes besteht eine Wiederholungsgefahr darüber hinaus für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In dem Umfang, in dem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch über eine zulässige Verallgemeinerung hinausgeht, fehlt es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch ist in diesem Umfang unbegründet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - I ZR 146\u002F20, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 11] = WRP 2022, 426 - Werbung für Fernbehandlung, mwN; vgl. auch J.B. Nordemann\u002FKlagge in Fromm\u002FNordemann aaO § 97a UrhG Rn. 25a und 25b). \n\n29\\. cc) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob nach diesen Grundsätzen die vorformulierte Unterlassungserklärung die abgemahnte Rechtsverletzung in zulässiger Weise verallgemeinert. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen und dem unstreitigen Sachverhalt bestehen allerdings keine Zweifel, dass der in der vorformulierten Unterlassungserklärung verwendete Begriff \"Kunstwerke\" als eine im Rahmen der Wiederholungsgefahr liegende zulässige Verallgemeinerung des Gegenstands der beanstandeten Handlung des Beklagten anzusehen ist. \n\n30\\. III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nKoch Löffler Schwonke Feddersen Wille","Erforderlichkeit von Rechtsverteidigungskosten bei formalen Mängeln einer urheberrechtlichen Abmahnung - Burgundy Nights","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:56.882Z",{"id":114,"ecli":115,"slug":116,"caseNumber":117,"courtId":44,"decisionDate":118,"fullText":119,"summary":120,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":118,"parsedAt":121,"updatedAt":122},"2796","ECLI:DE:NEURIS:KORE600142026","ecli-de-neuris-kore600142026","X ZR 69\u002F24","2026-03-10T00:00:00.000Z","#  BGH, 10.03.2026, X ZR 69\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 14. März 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 723 094 (Streitpatents), das am 18. Oktober 2013 unter Inanspruchnahme sechs US-amerikanischer Prioritäten aus dem Zeitraum vom 18. Oktober 2012 bis 3. Januar 2013 angemeldet worden ist und eine Digitalempfängerarchitektur mit anwendungsbasierten Sicherheitsdefinitionen betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den fünf weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A method for execution in a media processing device (100) to establish media pathways in the media processing device (100) having at least one software application (124, 322) and a plurality of selectable components for use in supporting media pathways, the method comprising: identifying a plurality of potential operational modes of the media processing device (100), each of the operational modes specifying for each of a plurality of pathway nodes a respective set of selectable components, each of the plurality of pathway nodes forming at least a portion of the media pathway (314, 316, 318); determining a certification requirement associated with the software application (124, 322); selecting one of the plurality of potential operational modes for use in media-related operations involving the software application (124, 322), wherein the selected operational mode is compliant with the certification requirement; selecting for each of the plurality of pathway nodes a selectable component in the respective set of selectable components in accordance with the selected operational mode to form at least a portion of a media pathway (314, 316, 318); and performing media-related operations utilizing the media pathway (314, 316, 318). \n\n3\\. Patentanspruch 7 schützt sinngemäß eine Vorrichtung, die zur Ausführung dieses Verfahrens geeignet ist. \n\n4\\. Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Der Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in elf geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. \n\n6\\. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent mit ihren erstinstanzlichen Anträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n8\\. I. Das Streitpatent betrifft Systeme zur Verarbeitung von Medien, zum Beispiel Set-Top-Boxen. \n\n9\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents unterliegen solche Systeme strengen Zertifizierungsprozessen. \n\n10\\. Um ein Zertifikat zu erlangen, sei üblicherweise volle Ende-zu-Ende-Sicherheit erforderlich. Bei Set-Top-Boxen und ähnlichen Geräten müsse hierfür häufig zum Herstellungszeitpunkt ein digitales Zertifikat in das Gerät eingebettet werden (Abs. 2). Da ungesicherte, nicht isolierte Teile eines Medienpfads zum Fehlschlagen der Zertifizierung führten, böten herkömmliche Geräte meist nur einen einzigen, sicheren und zertifizierten Pfad an. Bei neueren Multiprozessor-Geräten trenne eine feste Hardware-Grenze den herkömmlichen zertifizierten Pfad von unsicheren Komponenten (Abs. 3). \n\n11\\. Ein typisches Android-Framework, auf dem mehrere Anwendungen gleichzeitig liefen, isoliere zwar grundsätzlich die einzelnen Anwendungen voneinander. Dieser Schutz sei aber für eine Zertifizierung nicht ausreichend. Beispielsweise könne eine Anwendung, welche einen Code von einem nicht verifizierten Anbieter empfange, Schwachstellen in einem anderen Code ausnutzen und durch unbefugten Zugriff auf Dateisysteme die Sicherheit des Geräts gefährden (Abs. 5). \n\n12\\. Bei Multiprozessor-Systemen werde der erforderliche Schutz üblicherweise über Zugangsberechtigungen und eine strikte Trennung der Anwendungen und Daten erzielt, etwa durch den Einsatz virtuellen Speichers, der nur für den jeweiligen Prozessor sichtbar und für externe Prozesse nicht zugänglich sei (Abs. 6). In einer Set-Top-Box, die Zugang zu Fernsehsignalen und zum Internet biete, sei üblicherweise nicht erwünscht, dass der Benutzer oder andere Personen aus der unsicheren Umgebung heraus Zugang zu den Anwendungen für Rundfunk oder Premiumkanäle hätten. Wenn der Zugang zu den beiden Umgebungen durch dieselbe Software gesteuert werde, bestehe jedoch ein erhöhtes Risiko von Zugriffsverletzungen, was zu einem Eindringen aus der unsicheren in die sichere Zone führen könne (Abs. 7). \n\n13\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, nicht vertrauenswürdige Frameworks und Anwendungen in eine sichere Betriebssystemumgebung zu integrieren und zugleich Konformität und Flexibilität in Bezug auf geltende Zertifizierungs- und Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten (Abs. 8). \n\n14\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n15\\. \n\n1 A method for execution in a media processing device (100) Verfahren zur Ausführung in einer Medienverarbeitungseinrichtung (100), 1.1 to establish media pathways in the media processing device (100) having at least one software application (124, 322) and a plurality of selectable components for use in supporting media pathways, the method comprising: um in der Medienverarbeitungseinrichtung (100), die wenigstens eine Softwareanwendung (124, 322) und eine Mehrzahl auswählbarer Komponenten zur Verwendung bei der Unterstützung von Medienpfaden aufweist, Medienpfade zu erstellen, wobei das Verfahren umfasst: 1.2 identifying a plurality of potential operational modes of the media processing device (100), each of the operational modes specifying for each of a plurality of pathway nodes a respective set of selectable components, each of the plurality of pathway nodes forming at least a portion of the media pathway (314, 316, 318); Ermitteln einer Mehrzahl möglicher Betriebsmodi der Medienverarbeitungseinrichtung (100), wobei jeder der Betriebsmodi für jeden einer Mehrzahl von Pfadknoten einen Satz auswählbarer Komponenten vorgibt, wobei jeder der mehreren Pfadknoten wenigstens einen Teil des Medienpfads (314, 316, 318) bildet, 1.3 determining a certification requirement associated with the software application (124, 322); Bestimmen einer Zertifizierungsanforderung, die der Softwareanwendung (124, 322) zugeordnet ist, 1.4 selecting one of the plurality of potential operational modes for use in media-related operations involving the software application (124, 322), wherein the selected operational mode is compliant with the certification requirement; Auswählen eines der möglichen Betriebsmodi zur Verwendung in medienbezogenen Vorgängen, die die Softwareanwendung (124, 332) einbeziehen, wobei der ausgewählte Betriebsmodus der Zertifizierungsanforderung entspricht, 1.5 selecting for each of the plurality of pathway nodes a selectable component in the respective set of selectable components in accordance with the selected operational mode to form at least a portion of a media pathway (314, 316, 318); and Auswählen einer auswählbaren Komponente des jeweiligen Satzes auswählbarer Komponenten für jeden der Pfadknoten gemäß dem ausgewählten Betriebsmodus, um wenigstens einen Teil eines Medienpfades (314, 316, 318) zu bilden, und 1.6 performing media-related operations utilizing the media pathway (314, 316, 318). Durchführen medienbezogener Vorgänge unter Nutzung des Medienpfades (314, 316, 318).\n\n16\\. 4\\. Die in Patentanspruch 7 geschützte Vorrichtung wird durch ihre Eignung für dieses Verfahren geprägt und unterliegt deshalb derselben Beurteilung. \n\n17\\. 5\\. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung. \n\n18\\. a) Eine Medienverarbeitungseinrichtung im Sinne von Merkmal 1 kann eine Set-Top-Box sein, aber auch ein anderes Gerät, das zur Verarbeitung von Medien geeignet ist. \n\n19\\. Die Beschreibung führt als Beispiele unter anderem Videorecorder, DVD-Spieler und Smartphones an (Abs. 12). \n\n20\\. b) Medienpfade im Sinne von Merkmal 1.1 bestehen gemäß Merkmal 1.2 aus Knoten, die wiederum aus Komponenten bestehen. \n\n21\\. Als Komponenten in diesem Sinne kommen zum Beispiel Speicher, Prozessoren sowie Hardware- oder Software-Beschleuniger in Betracht (Abs. 15). \n\n22\\. Patentanspruch 1 enthält insoweit keine konkreten Vorgaben. \n\n23\\. c) Gemäß Merkmal 1.2 werden die für einen Pfadknoten jeweils in Betracht kommenden Komponenten dadurch bestimmt, dass die möglichen Betriebsmodi ermittelt werden und jeder Modus für jeden Pfadknoten einen Satz auswählbarer Komponenten vorgibt. \n\n24\\. aa) Entgegen der Auffassung der Berufung reicht es dabei aus, wenn für jeden Betriebsmodus pro Pfad nur eine auswählbare Komponente vorgegeben wird. \n\n25\\. (1) Der Wortlaut von Merkmal 1.2 ist insoweit nicht eindeutig. \n\n26\\. Die Vorgabe, dass für jeden Knoten ein Satz (set) auswählbarer Komponenten vorgegeben ist, mag darauf hindeuten, dass jeweils mehrere Komponenten zur Verfügung stehen müssen. Aus mathematischer Sicht kann ein Satz oder eine Menge aber auch nur aus jeweils einem Element bestehen. \n\n27\\. (2) Dafür, dass ein einziges Element pro Satz ausreicht, spricht die Darstellung in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2. \n\n28\\. Bei dieser Ausführungsform werden an jedem Knoten (1, 2, 3, ...) Hardware- oder Software-Komponenten in Abhängigkeit vom angestrebten Betriebsmodus ausgewählt. Für jeden Betriebsmodus sind spezifische Grenzen für Sicherheits- und Zertifizierungsdienste und ein Schema für Schlüssel-, Authentifizierungs- und Sicherheitsmanagement zur Verwaltung von Ressourcen wie Hardwarebeschleunigung und Software-Anwenderprogrammschnittstellen (API) definiert (Abs. 17). \n\n29\\. Jeder der im oberen Teil von Figur 2 dargestellten Medienpfade weist pro Knoten jeweils eine Komponente auf. Die jeweils auswählbaren Komponenten sind im unteren Teil dargestellt. Daraus ist erkennbar, dass für den ersten Betriebsmodus an jedem Knoten jeweils eine auswählbare Komponente zur Verfügung steht; für den zweiten Betriebsmodus stehen an jedem Knoten jeweils zwei Komponenten und beim letzten, als unsicher bezeichneten Betriebsmodus, fünf Komponenten für den ersten, eine Komponente für den zweiten und zwei Komponenten für den dritten Knoten zur Verfügung. \n\n30\\. Daraus ist zu entnehmen, dass es ausreicht, wenn pro Knoten jeweils eine Komponente zur Verfügung steht. Eine weitergehende Auswahlmöglichkeit ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht zwingend erforderlich. \n\n31\\. Entgegen der Auffassung der Berufung lassen sich der Patentschrift demgegenüber keine ausreichenden Hinweise darauf entnehmen, dass zumindest für einen Betriebsmodus an jedem Knoten mindestens zwei Komponenten auswählbar sein müssen. Bei dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel ist diese Anforderung zwar für den zweiten Betriebsmodus erfüllt. Im Wortlaut von Merkmal 1.2 hat diese Anforderung aber keinen Niederschlag gefunden. \n\n32\\. bb) Merkmal 1.2 enthält auch keine zwingenden Anforderungen bezüglich der Kriterien und der Art und Weise, anhand der die auswählbaren Komponenten vorgegeben werden. \n\n33\\. Damit reicht es aus, wenn für jeden möglichen Betriebsmodus, der gemäß Merkmal 1.2 ermittelt worden ist, schon im Voraus die auswählbaren Komponenten festgelegt werden, mit der Ermittlung der möglichen Betriebsmodi also zugleich feststeht, aus welchen Komponenten ein dafür in Frage kommender Medienpfad besteht. \n\n34\\. d) Die Auswahl eines der möglichen Betriebsmodi erfolgt gemäß Merkmal 1.4 anhand einer Zertifizierungsanforderung. Diese ist gemäß Merkmal 1.3 einer Softwareanwendung zugeordnet. \n\n35\\. aa) Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich daraus nicht, dass die jeweilige Softwareanwendung den ihr zugeordneten Zertifizierungsanforderungen entsprechen muss. \n\n36\\. Patentanspruch 1 fordert lediglich, dass der Softwareanwendung eine Zertifizierungsanforderung zugeordnet ist, anhand derer die für die weitere Verarbeitung in Frage kommenden Betriebsmodi ausgewählt werden, nicht aber, dass die Softwareanwendung selbst diesen Anforderungen genügt. \n\n37\\. bb) Merkmal 1.3 schließt andererseits nicht aus, dass die Softwareanwendung zusammen mit den für die Medienpfade einsetzbaren Komponenten ein Teilsystem bildet, das den jeweils maßgeblichen Zertifizierungsanforderungen entspricht. \n\n38\\. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Softwareanwendung im Sinne von Merkmal 1.3 nicht zugleich eine Komponente im Sinne von Merkmal 1.2 sein kann. Auch unter dieser Prämisse ist nicht ausgeschlossen, dass nicht nur der Medienpfad und dessen Komponenten Teil eines zertifizierten und besonders gesicherten Systems sind, sondern auch die Softwareanwendung, die diese Komponenten aufruft, um einen Medieninhalt wiederzugeben. \n\n39\\. cc) Entgegen der Auffassung der Berufung kommt als Softwareanwendung im Sinne von Merkmal 1.3 auch Software in Betracht, die Funktionen zur digitalen Rechteverwaltung (DRM) umfasst. \n\n40\\. Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, sind DRM-Elemente, die von einer oder mehreren Softwareapplikationen bereitgestellt werden, in Figur 3 des Streitpatents zwar als Beispiel für eine Komponente im Sinne von Merkmal 1.2 aufgeführt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die in Merkmal 1.3 vorgesehene Softwareapplikation solche Funktionen nicht aufweisen darf. \n\n41\\. Wie bereits oben dargelegt wurde und durch Figur 3 bestätigt wird, können Komponenten im Sinne von Merkmal 1.2 auch aus Software bestehen. In Figur 3 wird in diesem Zusammenhang der auch in Merkmal 1.3 verwendete Begriff Softwareapplikation gebraucht. \n\n42\\. Die in Merkmal 1.3 vorgesehene Softwareapplikation wird in Patentanspruch 1 nur dahin spezifiziert, dass ihr die Zertifizierungsanforderung zugeordnet ist, die für die Auswahl von Betriebsmodi maßgeblich ist. \n\n43\\. Dem ist zu entnehmen, dass zur Verwirklichung von Merkmal 1.3 jede Software in Betracht kommt, die eine solche Zuordnung ermöglicht - unabhängig von den Funktionen, die sie ansonsten umfasst. \n\n44\\. dd) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus Merkmal 1.3 nicht, dass die für die Auswahl der Betriebsmodi maßgeblichen Zertifizierungsanforderungen ausschließlich aufgrund der Softwareanwendung bestimmt werden dürfen, die Berücksichtigung weiterer Kriterien also unzulässig wäre. \n\n45\\. Nach der Beschreibung kann eine Anwendung installiert werden, die Zertifikationsanforderungen vervollständigt, die mit einem Dienste- oder Inhaltsanbieter in Zusammenhang stehen. Zur Vervollständigung eines zertifizierten Pfades können zertifizierte Basispfade (wie von der Softwareanwendung spezifiziert) zusammen mit zusätzlichen (ebenfalls von der Softwareanwendung spezifizierten) Anforderungen verwendet werden (Abs. 18 und 26). \n\n46\\. Bei einem Ausführungsbeispiel kann ein Anbieter verschiedene Versionen eines Medieninhalts zur Verfügung stellen, die sich etwa in ihrer Darstellungsqualität unterscheiden und deshalb unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen unterliegen (Abs. 27). Die Sicherheitsanforderungen in Bezug auf einen einzelnen Medieninhalt können auch zeitlichen Änderungen unterliegen (Abs. 28). \n\n47\\. Daraus ergibt sich, dass die Sicherheitsanforderungen und damit die Zertifizierungsanforderungen im Sinne von Merkmal 1.3 nicht allein von der eingesetzten Softwareanwendung, sondern auch von Eigenschaften des jeweils wiederzugebenden Inhalts abhängen können. \n\n48\\. Für eine Zuordnung im Sinne von Merkmal 1.3 reicht es mithin aus, wenn sich die Zertifizierungsanforderungen aus dem Einsatz einer bestimmten Softwareanwendung und den Eigenschaften des jeweils wiederzugebenden Inhalts ergeben. \n\n49\\. e) Auf der Grundlage des ausgewählten Betriebsmodus wird gemäß Merkmal 1.5 für jeden Pfadknoten eine auswählbare Komponente im Sinne von Merkmal 1.2 ausgewählt. \n\n50\\. Da es aus den bereits dargelegten Gründen ausreicht, wenn für jeden Pfadknoten nur eine auswählbare Komponente zur Verfügung steht, kann sich diese Auswahl darauf beschränken, die für den jeweiligen Pfadknoten vorgesehene Komponente zu ermitteln und als Teil des Medienpfades einzusetzen. \n\n51\\. f) Mit dem so definierten Medienpfad werden gemäß Merkmal 1.6 medienbezogene Vorgänge durchgeführt, also zum Beispiel ein Video oder ein Film empfangen und modifiziert, um ihn auf einem Empfangsgerät auszugeben (Abs. 36). \n\n52\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit im Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n53\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ergebe sich für den Fachmann, einen Hochschul-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Informationstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung und einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Medienverarbeitung, in naheliegender Weise aus der Veröffentlichung von Texas Instruments (Android 4.0 on the OMAP™ 4 Platform, D2), deren Vorveröffentlichung durch die vorgelegten Unterlagen (NK8 bis NK11) bewiesen sei, und dem allgemeinen Fachwissen, das unter anderem durch die in D2 zitierte Veröffentlichung der GlobalPlatform Inc. (The Trusted Execution Environment: Delivering Enhanced Security at a Lower Cost to the Mobile Market, NK13) belegt sei. \n\n54\\. Für die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände gelte Entsprechendes. \n\n55\\. III. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. \n\n56\\. 1\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist durch D2 und NK13 vorweggenommen. \n\n57\\. a) D2 befasst sich mit der Nutzung des Betriebssystems Android 4.0 auf Multikern-Mobil-Prozessoren der Familie OMAP 4 des Herstellers Texas Instruments (TI). \n\n58\\. aa) Um eine schnelle Markteinführung zu ermöglichen, habe TI bereits ein Board Support Package (BSP) für die OMAP-4-Plattform herausgegeben. \n\n59\\. In die neue Sicherheits-Programmierschnittstelle (security API) von Android 4.0 sei die mobile Sicherheitstechnologie M-Shield von TI vollständig integriert. Auf OMAP-4-Prozessoren seien DRM-Inhalte (digital right management content) durch hardware-basierte Sicherheitsmaßnahmen während der Entschlüsselung, Decodierung und Bildaufbereitung (decryption, decoding and rendering) durchgehend von Ende zu Ende gesichert. Die OMAP-4-Prozessoren hätten eine Netflix-HD-Zertifizierung (mit der digitalen Rechteverwaltung Microsoft PlayReady) und seien konform mit den für das Streamen von HD-Inhalten erforderlichen höchsten Sicherheitsstufen der digitalen Rechteverwaltung Widevine (Summary S. 1). \n\n60\\. bb) In Android 4.0 seien die Ebenen zum Zusammenstellen und Aufbereiten (composition and rendering) von Grafik und Video stark verändert worden. Eine Nutzung des Grafikprozessors (GPU) ermögliche eine kombinierte Ausgabe, erfordere aber ein hohes Maß an Leistung und Performance (White Paper S. 2). \n\n61\\. Prozessoren vom Typ OMAP4460 ermöglichten insoweit eine starke Beschleunigung. Während der Zusammenstellung werde nunmehr eine neue Android-Komponente aufgerufen. Die Implementierung dieser Komponente auf der OMAP-Plattform weise die vier hierfür zur Verfügung stehenden Pipelines dynamisch zu. Dies ermögliche ein hohes Maß an Flexibilität (White Paper S. 3). \n\n62\\. cc) M-Shield sei eine neue, für OMAP-Plattformen optimierte Sicherheitstechnologie, die Hardware, Software und Entwicklungswerkzeuge kombiniere, um die Verteilung (deployment) von Sicherheitslösungen auf Mobil- und Verbrauchergeräten zu erleichtern. Besondere Hardware-Mechanismen, sichere Startprozeduren (secure boot) und eine sichere Laufzeitumgebung (secure run-time) stellten sicher, dass nur vertrauenswürdiger Code auf sichere Ressourcen wie etwa besondere Speicherbereiche, Peripherieeinrichtungen und Hardwarebeschleuniger zugreifen könne (White Paper S. 10). \n\n63\\. Wenn Android 4.0 auf OMAP-4-Prozessoren laufe, würden DRM-geschützte Videostreams geschützt, indem der gesamte Entschlüsselungs-, Decodierungs- und Bildaufbereitungsprozess vom Rest des Systems getrennt (firewalled) werde. Die Umgebung für eine vertrauenswürdige Ausführung (Trusted Execution Environment, TEE) sei eine separate sichere Laufzeitumgebung, die neben der Android-Plattform angeordnet sei (resides alongside the Android platform) und Sicherheitsdienste für das Android-Framework und Applikationen zur Verfügung stelle. Bevor geschützter Inhalt entschlüsselt werde, gehe die OMAP-4-Plattform in den sicheren M-Shield-Modus und führe den Widevine DRM-Agenten in der TEE aus. In diesem Modus erzwängen die Firewalls der Hardware strenge Grenzen für den Zugriff auf Speicher und Peripherieeinrichtungen, um sicherzustellen, dass DRM und Entschlüsselung vor internen und externen Ausspähversuchen geschützt seien (White Paper S. 11). \n\n64\\. Diese Vorgänge sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 schematisch dargestellt. \n\n65\\. Obwohl die M-Shield-Technologie spezifisch für OMAP-Prozessoren sei, entspreche sie in Bezug auf Programmierschnittstellen (APIs) und Sicherheit Industriestandards wie OMTP TR1, GlobalPlatform TEE und FIPS 140-2. Dies sei wichtig, um Portabilität über Plattformgrenzen hinweg zu ermöglichen. Zu diesem Zweck stelle M-Shield Werkzeuge und Programmierschnittstellen zur Verfügung, die den Spezifikationen von GlobalPlatform entsprächen (White Paper S. 12). \n\n66\\. Im Zusammenhang mit TEE wird NK13 zitiert (White Paper S. 13). \n\n67\\. b) NK13 beschreibt das in D2 angesprochene Trusted Execution Environment (TEE). \n\n68\\. TEE sei aufgrund von Sicherheitsbedenken im Markt für mobile Endgeräte entwickelt worden. Von Bedeutung sei dabei unter anderem die Möglichkeit, mit solchen Geräten HD-Video wiederzugeben und zu streamen, Fernsehsender zu empfangen und 3D-Spiele in Konsolenqualität zu spielen (S. 6). \n\n69\\. TEE sei eine separate Ausführungsumgebung (execution environment) die neben (alongside) dem funktionsreichen Betriebssystem (Rich OS) laufe und diesem Sicherheitsdienste zur Verfügung stelle. Die TEE isoliere den Zugang zu ihren Hardware- und Software-Ressourcen vom Rich OS und dessen Applikationen (S. 10). \n\n70\\. Diese Architektur ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 schematisch dargestellt. \n\n71\\. TEE ermöglicht damit die sichere Ausführung von zugelassener (authorized) Sicherheitssoftware, die auch als Trusted Applications bezeichnet wird. Um die ursprüngliche Sicherheit (root of trust) zu gewährleisten, wird die TEE authentifiziert und dann während des sicheren Bootprozesses vom Rest des Rich OS isoliert. Innerhalb der TEE ist jede vertrauenswürdige Applikation unabhängig von den anderen und kann nicht auf deren Sicherheitsressourcen zugreifen. Vertrauenswürdige Applikationen können von mehreren Anbietern (providers) stammen. Dies begründet die Erwartung, dass ein großes Ökosystem mit solchen Anbietern entsteht (S. 10). \n\n72\\. c) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, offenbart D2 damit die Merkmale 1 und 1.6. \n\n73\\. d) Entgegen der Auffassung der Berufung offenbart D2 jedenfalls aufgrund der Bezugnahme auf NK13 auch die Merkmale 1.1 und 1.2. \n\n74\\. aa) Aus der oben wiedergegebenen Figur 6 und den darauf bezogenen Ausführungen ergibt sich, dass für Inhalte, die Zertifizierungsanforderungen unterliegen, ein besonderer, aus mehreren Knoten bestehender Medienverarbeitungspfad zur Verfügung steht. \n\n75\\. Für diesen Pfad ist zwar nur am letzten Knoten (Render) eine Auswahlmöglichkeit zwischen zwei Komponenten dargestellt, die eine Aufbereitung der Bilder für LCD- und HDMI-Monitore ermöglichen. Wie oben dargelegt wurde, reicht es für die Verwirklichung von Merkmal 1.2 aber aus, wenn für jeden Pfadknoten eine auswählbare Komponente zur Verfügung steht. Diese Anforderung ist bei dem in Figur 6 dargestellten Ausführungsbeispiel erfüllt. \n\n76\\. bb) Dass daneben weitere Medienpfade zur Verfügung stehen, ergibt sich jedenfalls aus NK13. \n\n77\\. (1) Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme in D2 (S. 12 Abs. 1) gehören jedenfalls die in NK13 enthaltenen Ausführungen zu Werkzeugen und Programmierschnittstellen der TEE zum Offenbarungsgehalt von D2. \n\n78\\. (2) Aus Figur 1 und den darauf bezogenen Ausführungen in NK13 ergibt sich, dass es neben dem in der gesicherten Umgebung (TEE) vorgesehenen Medienverarbeitungspfad die herkömmliche Android-Umgebung (Rich OS) gibt, in der grundsätzlich jede Android-Anwendung laufen kann. \n\n79\\. Daraus geht hinreichend deutlich hervor, dass in dieser Umgebung auch Verarbeitungspfade für die Wiedergabe von nicht geschützten Videoinhalten eingerichtet werden können, wenn ein Betriebsmodus ausreicht, der keinen Zertifizierungsanforderungen unterliegt. \n\n80\\. e) D2 offenbart auch die Merkmale 1.3 und 1.4. \n\n81\\. aa) Die für den Einsatz der geschützten Umgebung (TEE) und damit für einen bestimmten Betriebsmodus maßgeblichen Zertifizierungsanforderungen sind jedenfalls der in D2 als Widevine DRM Agent bezeichneten Software zugeordnet. \n\n82\\. Diese Software wird aufgerufen, bevor geschützte Inhalte entschlüsselt werden (D2 White Paper S. 11 oben). Ihr Einsatz deutet folglich darauf hin, dass besondere Zertifizierungsanforderungen zu beachten sind. \n\n83\\. bb) Ob die Software einen Teil der geschützten Umgebung (TEE) bildet, wie dies im Text von D2 (White Paper S. 11 oben) ausgeführt wird, oder ob sie außerhalb dieser Umgebung steht, wie dies in Figur 6 dargestellt ist, bedarf keiner Entscheidung. \n\n84\\. Wie oben dargelegt wurde, lässt Merkmal 1.3 beide Ausgestaltungen zu. \n\n85\\. cc) Dass die Software DRM-Funktionen umfasst, ist unerheblich. \n\n86\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, genügt es zur Verwirklichung von Merkmal 1.3, dass die Software eine solche Zuordnung zu einer Zertifizierungsanforderung ermöglicht. Welche Funktionen sie daneben noch umfasst, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. \n\n87\\. dd) Ob der Einsatz des besonderen Medienpfades zusätzlich auch von den Eigenschaften des jeweils wiederzugebenden Inhalts abhängt, ist ebenfalls unerheblich. \n\n88\\. Wie oben dargelegt wurde, steht eine solche Ausgestaltung der Verwirklichung von Merkmal 1.3 nicht entgegen. \n\n89\\. f) Merkmal 1.5 ist in D2 ebenfalls offenbart. \n\n90\\. Wie oben dargelegt wurde, reicht es im Zusammenhang mit Merkmal 1.5 - ebenso wie im Zusammenhang mit Merkmal 1.2 - aus, wenn für jeden Pfadknoten eine auswählbare Komponente zur Verfügung steht. \n\n91\\. Vor diesem Hintergrund ist Merkmal 1.5 schon dadurch verwirklicht, dass beim Aufruf der sicheren Umgebung (TEE) die in Figur 6 dargestellten Komponenten zum Einsatz gelangen \\- selbst wenn an jedem Knoten nur eine Komponente auswählbar wäre. \n\n92\\. 2\\. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände als nicht patentfähig angesehen. \n\n93\\. a) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von D2 nahe. \n\n94\\. aa) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: wherein the media processing device (100) further has a certified application programming interface for use by the software application (124, 322) to determine security requirements, and to communicate the security requirements from the software application (124, 322) to a key management and certification support system. \n\n95\\. bb) Wie die Berufungserwiderung zu Recht ausführt, ist eine solche Ausgestaltung jedenfalls durch die in Figur 1 von NK13 dargestellte Schnittstelle zwischen der Android-Umgebung (Rich OS) und der gesicherten Umgebung (TEE) offenbart. \n\n96\\. Diese Schnittstelle ermöglicht vertrauenswürdigen Anwendungen den kontrollierten Zugriff auf Sicherheitsressourcen und -dienste (NK13 S. 10). Dies setzt voraus, dass mit ihrer Hilfe die erforderlichen Sicherheitsanforderungen bestimmt werden können. \n\n97\\. b) Für Hilfsantrag 2 gilt Entsprechendes. \n\n98\\. aa) Nach Hilfsantrag 2 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: wherein the set of selectable components comprises a plurality of hardware acceleration functions. \n\n99\\. bb) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses zusätzliche Merkmal in D2 offenbart ist. \n\n100\\. Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, offenbart D2 eine Vielzahl an Hardwarebeschleunigern. \n\n101\\. Entgegen der Auffassung der Berufung offenbart D2 auch, dass diese Beschleuniger entsprechend den jeweiligen Sicherheitsanforderungen zugewiesen werden. \n\n102\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich dies schon aus der Darstellung in Figur 6 ergibt, die \"Crypto Accelerators\" für den gesicherten Modus vorsieht. Eine vom Modus abhängige Zuweisung ergibt sich jedenfalls aus den bereits oben wiedergegebenen Ausführungen, wonach spezifische Hardware-Mechanismen gewährleisten, dass nur vertrauenswürdiger Code auf sichere Ressourcen wie besondere Speicherbereiche, Peripherieeinrichtungen und Hardwarebeschleuniger zugreifen kann (S. 10 unten). \n\n103\\. c) Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n104\\. aa) Nach Hilfsantrag 3 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: performing media-related operations utilizing the selected operational mode; modifying the respective set of selectable components specified by the selected operational mode to form a new media pathway (314, 316, 318) compliant with the certification requirement; and continuing media-related operations utilizing the new media pathway (314, 316, 318). \n\n105\\. bb) Wie das Patentgericht im Zusammenhang mit der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 zu Recht angenommen hat, legt der Umstand, dass D2 für den dritten in Figur 6 dargestellten Verarbeitungsschritt (Render) zwei auswählbare Komponenten vorsieht, jedenfalls nahe, entsprechende Auswahlmöglichkeiten auch für die übrigen Verarbeitungsschritte vorzusehen. \n\n106\\. Ergänzende Hinweise in diese Richtung ergeben sich aus dem Umstand, dass Figur 6 auch beim ersten Verarbeitungsschritt (Decrypt) mehrere Beschleuniger (Crypto Accelerators) vorsieht. Daraus mag sich nicht eindeutig ergeben, dass je nach Betriebsmodus einer dieser Beschleuniger ausgewählt wird. Das vom Patentgericht festgestellte Fachwissen, dass es während des Betriebs zum Beispiel aufgrund eines Wechsels der Bitrate zu Änderungen kommen kann und es vorteilhaft ist, hierfür unterschiedliche Komponenten vorzusehen, legte es jedenfalls nahe, von dieser Möglichkeit auch bei dem in D2 offenbarten System Gebrauch zu machen. \n\n107\\. d) Für Hilfsantrag 4 gilt Entsprechendes. \n\n108\\. aa) Nach Hilfsantrag 4 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 wie folgt ergänzt werden: wherein the step of performing media-related operations is performed on a first version of a media item, and the step of continuing media-related operations performed on a second version of the media item. \n\n109\\. bb) Eine solche Ausgestaltung ist aus den zu Hilfsantrag 3 dargelegten Gründen ausgehend von D2 ebenfalls nahegelegt. \n\n110\\. e) Hilfsantrag 5 hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n111\\. aa) Nach Hilfsantrag 5 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 in Merkmal 1.1 wie folgt geändert werden: to establish media pathways in the media processing device (100) having at least one a software application (124, 322), which is a certified media streaming application, and a plurality of selectable components for use in supporting media pathways, the method comprising. \n\n112\\. bb) Eine solche Ausgestaltung ist durch D2 jedenfalls nahegelegt. \n\n113\\. Wie bereits oben aufgezeigt wurde, ist zumindest die in D2 als Widevine DRM Agent bezeichnete Software eine Softwareanwendung im Sinne von Merkmal 1.3. Diese bildet zwar nicht nach der Darstellung in Figur 6, wohl aber nach dem darauf bezogenen Text (D2 White Paper S. 11 oben) einen Teil der geschützten Umgebung (TEE). \n\n114\\. Vor diesem Hintergrund lag es jedenfalls nahe, die Software in die geschützte Umgebung einzubeziehen und zu diesem Zweck zertifizieren zu lassen, wie dies NK13 in Tabelle 2 für Applikationen in dieser Umgebung vorsieht. \n\n115\\. f) Der mit Hilfsantrag 6 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n116\\. aa) Nach Hilfsantrag 6 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: adapting the media path (314, 316, 318) based upon pathway component availability. \n\n117\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass diese Ausgestaltung ausgehend von D2 schon deshalb nahelag, weil in Figur 6 unter anderem ein HDMI-Ausgang dargestellt ist, von dem nicht sicher ist, ob ein Ausgabegerät angeschlossen ist. \n\n118\\. Entgegen der Auffassung der Berufung stellt auch dieser Ausgang einen Pfadknoten dar. \n\n119\\. Ob es ausgehend von D2 nahelag, den Umstand, dass der HDMI-Ausgang nicht genutzt wird, zum Anlass für einen kompletten Pfadwechsel zu nehmen, kann offenbleiben. Auch ein solcher Wechsel ist eine Anpassung im Sinne von Hilfsantrag 6. \n\n120\\. g) Der mit Hilfsantrag 7 verteidigte Gegenstand lag ebenfalls nahe. \n\n121\\. aa) Nach Hilfsantrag 7 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: wherein a media source or content provider provides different versions of a media item differing in quality for selective or adaptive delivery via the software application based on the quality of service or security level of an available media pathway, and wherein the step of performing media-related operations utilizing the formed media pathway comprises delivery of a version of the media item in accordance with the quality of service or security level of the formed media pathway. \n\n122\\. bb) Eine solche Ausgestaltung lag ausgehend von D2 schon deshalb nahe, weil sich daraus ergibt, dass besondere Zertifizierungsanforderungen bestehen können, wenn darzustellende Videoinhalte in HD-Qualität wiedergegeben werden sollen. Daraus ergab sich die Anregung, den Medienpfad anzupassen, wenn sich die Darstellungsqualität ändert. \n\n123\\. h) Für Hilfsantrag 8 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n124\\. aa) Nach Hilfsantrag 8 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 in den Merkmalen 1.2, 1.3 und 1.5 wie folgt geändert werden: 1.2' identifying a plurality of potential operational modes of the media processing device (100) comprising at least two secure operational modes corresponding to different security levels as defined by the software application, each of the operational modes specifying for each of a plurality of pathway nodes a respective set of selectable components, each of the plurality of pathway nodes forming at least a portion of the media pathway (314, 316, 318); 1.3' determining a certification requirement associated with defined by the software application (124, 322); 1.5' selecting for each of the plurality of pathway nodes a selectable component in the respective set of selectable components in accordance with the selected operational mode to form at least a portion of a media pathway (314, 316, 318) that has the security level determined by the selected operational mode. \n\n125\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass diese Ausgestaltung ausgehend von D2 ebenfalls nahelag. \n\n126\\. D2 befasst sich zwar nur mit einem Sicherheitsmodus. Wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat, ergab sich aus dem Hinweis, dass Widevine drei unterschiedliche Sicherheitsniveaus vorsieht, die Anregung, für diese gegebenenfalls eigene Medienpfade zu definieren. \n\n127\\. Dass D2 sich nur mit dem höchsten Sicherheitsniveau befasst, führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Wenn ein System in der Lage ist, die höchste von drei unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, spricht alles dafür, es so auszugestalten, dass es auch geringeren Anforderungen gerecht wird, und hierfür jeweils eigene Betriebsmodi vorzusehen. \n\n128\\. i) Für Hilfsantrag 9 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n129\\. Nach Hilfsantrag 9 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um die zusätzlichen bzw. geänderten Merkmale nach den Hilfsanträgen 5 und 8 ergänzt werden. \n\n130\\. Diese Merkmale lagen aus den oben aufgezeigten Gründen auch in ihrer Kombination nahe. \n\n131\\. j) Der mit Hilfsantrag 10 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n132\\. aa) Nach Hilfsantrag 10 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: wherein each operational mode corresponds to a particular certification service boundary definition and key and security management scheme for managing resources, and wherein security definitions provided by the software application (124, 322) are utilized in a key management and certification support system (102) of the media processing device (100) to establish a secure or certified media pathway (314, 316, 318). \n\n133\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass diese Ausgestaltung ausgehend von D2 ebenfalls nahelag. \n\n134\\. Wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, ist eine derart fein granulierte Ausgestaltung der Medienpfade zwar in D2 nicht offenbart. Aus dem Hinweis, dass sich aus bestimmten Zertifizierungsanforderungen besondere Sicherheitsvorkehrungen ergeben können, und aus dem Hinweis, dass das in D2 offenbarte System die Anforderungen mehrerer Anbieter erfüllt, ergab sich aber die Anregung, die jeweiligen Medienpfade bei Bedarf an diese unterschiedlichen Anforderungen anzupassen. \n\n135\\. k) Für Hilfsantrag 11 gilt nichts anderes. \n\n136\\. aa) Nach Hilfsantrag 11 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 9 wie folgt ergänzt werden: wherein the selection of the respective components within the device (100) is made to effectuate delivery of signals or media based upon the secure or unsecure nature of a component. \n\n137\\. bb) Diese Ausgestaltung lag aus den zu den Hilfsanträgen 9 und 10 dargelegten Gründen ausgehend von D2 ebenfalls nahe. \n\n138\\. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm Rensen von Pückler","BGH, 10.03.2026, X ZR 69\u002F24","2026-07-08T22:25:44.436Z","2026-07-10T22:06:00.079Z",{"id":124,"ecli":125,"slug":126,"caseNumber":127,"courtId":58,"decisionDate":128,"fullText":129,"summary":130,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":128,"parsedAt":131,"updatedAt":132},"3131","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032201","ecli-de-neuris-jure269032201","28 W (pat) 22\u002F21","2026-02-09T00:00:00.000Z","#  BPatG, Beschluss vom 9. Februar 2026 - 28 W (pat) 22\u002F21 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Marke 30 2015 033 808**\n\nhat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und den Richter Schmid beschlossen:\n\n1\\. Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2021 insoweit aufgehoben, als die Löschung der angegriffenen Marke 30 2015 033 808 in Bezug auf die folgenden Dienstleistungen angeordnet wurde:\n\nKlasse 35: \n\nWerbung; Marketing; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site;\n\nKlasse 41: \n\nEintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar; Betrieb einer Diskothek; Filmproduktion [in Studios];\n\nKlasse 45: \n\nOnline-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte. \n\nInsoweit wird der Widerspruch aus der Unionsmarke 1 833 649 zurückgewiesen.\n\n2\\. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n3\\. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die am 30. März 2015 angemeldete Wort-\u002FBildmarke \n\n2\\. ist am 18. Dezember 2015 unter der Nummer 30 2015 033 808 für die folgenden Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden: \n\n3\\. Klasse 35: \n\n4\\. Werbung; Marketing; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; \n\n5\\. Klasse 41: \n\n6\\. Partyplanung [Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar; Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar; Betrieb einer Diskothek; Filmproduktion [in Studios]; \n\n7\\. Klasse 45: \n\n8\\. Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen]. \n\n9\\. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 22. Januar 2016. Die Schutzdauer der Marke wurde zwischenzeitlich verlängert. \n\n10\\. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdegegnerin aus ihrer am 31. August 2000 angemeldeten und am 12. November 2001 eingetragenen Unionsmarke 1 833 649, **ENERGY** am 22. April 2016 Widerspruch erhoben. Die Eintragung der Widerspruchsmarke bezieht sich auf folgende Dienstleistungen: \n\n11\\. Klasse 35: \n\n12\\. Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Verteilung von Prospekten und Warenmustern; Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte; Beratung, Informationen oder Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Buchhaltung; Reproduktion von Dokumenten; Personal-, Stellenvermittlung; computergestützte Dateiverwaltung; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Regieleistungen in Werbeangelegenheiten; \n\n13\\. Klasse 38: \n\n14\\. Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen; Nachrichtenagenturen; elektronische Übertragung von Daten oder Dokumenten über Computerterminals sowie sämtliche sonstigen Übertragungssysteme, wie Wellen, Kabel, Satelliten, Internet; E-Mail; \n\n15\\. Klasse 41: \n\n16\\. Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Unterhaltung per Computer oder sonstige Verbreitungsmittel; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Herausgabe von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen; Produktion von Shows; Filmproduktion; Veranstaltung von Bildungs- und Unterhaltungswettbewerben; Veranstaltung und Leitung von Konferenzen, Kolloquien, Kongressen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Bildungszwecke. \n\n17\\. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 14. November 2018 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat daraufhin zur Glaubhaftmachung der Benutzung mit Schriftsatz vom 8. Juli 2019 eine eidesstattliche Versicherung der Direktorin der Rechtsabteilung der Widersprechenden, Frau F…, vom 27. Juni 2019 (Anlage  \nW4) und weitere Unterlagen, u. a. eine Senderpräsentation, Werbeanzeigen und Veranstaltungsankündigungen, vorgelegt. \n\n18\\. Mit Beschluss vom 26. Januar 2021 hat die Markenstelle für Klasse 41 des DPMA die angegriffene Marke aufgrund dieses Widerspruchs in Bezug auf alle eingetragenen Dienstleistungen ausgenommen *Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen]* gelöscht und den Widerspruch im Übrigen – hinsichtlich der vorgenannten Dienstleistung – zurückgewiesen. \n\n19\\. In den Beschlussgründen wird ausgeführt, der Markenstelle sei aus eigener Wahrnehmung bekannt, dass die Widersprechende Radiosender in mehreren deutschen Städten betreibe und „(Radio-) Rundfunkdienstleistungen (einschließlich eines Onlineangebots u. a. in Form von Livestreams und Podcasts) sowie Konzert- und andere Musikveranstaltungsdienstleistungen“ erbringe, zu denen typischerweise eine Vielzahl der registrierten Dienstleistungen gehöre. Die amtsbekannten Umstände würden durch die von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen gestützt. Aus einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Marke im Zeitraum zwischen 2012 und 2018 zur Kennzeichnung von Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere in Form von Rundfunkunterhaltung und Konzerten, sowie Werbedienstleistungen benutzt worden sei. Einer rechtserhaltenden Benutzung der eingetragenen Widerspruchsmarke stehe nicht entgegen, dass die Widersprechende das Wort „ENERGY“ teilweise in der Gestaltung in unmittelbarer Verbindung mit den grafisch hervorgehobenen Buchstaben „NRJ“ sowie der Abbildung einer Raubkatze verwendet habe. Die Hinzufügung dieser Wort- und Bildbestandteile verändere den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke in der eingetragenen Form nicht, da das Wortzeichen „ENERGY“ ungeachtet der Wahrnehmung des Gesamtzeichens als zusammengehörige Wort-\u002FBildmarke eigenständig erkennbar bleibe. Die Buchstabenfolge „NRJ“, die bei englischer Aussprache der Einzelbuchstaben dem Wort „ENERGY“ entspreche, werde lediglich als eine grafische Untermalung des Begriffs „ENERGY“ wahrgenommen. Dessen Eigenständigkeit werde auch durch die Darstellung einer Raubkatze nicht berührt. \n\n20\\. Zwischen den Streitmarken bestehe unter Berücksichtigung der Wechselwirkung der relevanten Faktoren ganz überwiegend eine Verwechslungsgefahr. Die zugunsten der angegriffenen Marke eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 35 und 41, u. a. *Werbung, Partyplanung, Durchführung von Live-Veranstaltungen, Bereitstellung von Online-Musik und -Videos, Betrieb einer Diskothek, Filmproduktion und Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte,* seien mit den für die Widerspruchsmarke berücksichtigungsfähigen Dienstleistungen, insbesondere *Werbung, Unterhaltung, Rundfunkunterhaltung* teilweise identisch bzw. diesen jedenfalls hochgradig ähnlich. Keine Ähnlichkeit im Verhältnis zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke weise dagegen die Dienstleistung *Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen]* auf. Ferner komme der Widerspruchsmarke aus der Perspektive des angesprochenen allgemeinen Publikums und – im Bereich der Klasse 35 – auch des gewerblichen Fachpublikums mindestens eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Für eine Schwächung der originären Kennzeichnungskraft fehlten Anhaltspunkte. Der im Inland in den Bedeutungen „Energie“, „Tatkraft“ oder „Kraft“ bekannte englische Begriff „energy“ sei weder geeignet, die für die Widerspruchsmarke registrierten Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben, noch handele es sich um eine in den betreffenden Dienstleistungsbereichen regelmäßig verwendete Werbeaussage. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft ergebe sich auch nicht aus der vermeintlichen Fülle von Drittmarken. Das vom Inhaber der angegriffenen Marke vorgelegte Verzeichnis eingetragener Drittzeichen, die aus dem Wort „energy“ bestehen oder dieses enthalten, könnte per se allenfalls als Indiz für eine Originalitätsschwäche der Widerspruchsmarke herangezogen werden. Zudem müsste es sich um eine erhebliche Anzahl von im engsten Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke liegenden Drittmarken handeln, ein Großteil der im Verzeichnis genannten Marken erfülle diese Voraussetzung jedoch nicht. Selbst wenn der Widerspruchsmarke eine gewisse originäre Kennzeichnungsschwäche anhaften sollte, komme ihr jedenfalls aufgrund umfangreicher Benutzung ein zumindest durchschnittlicher Kennzeichnungsgrad zu. Ausgehend hiervon halte die angegriffene Marke den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen Zeichenabstand nicht ein. Zwar unterscheide sich die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit erkennbar von der Widerspruchsmarke. Die angegriffene Marke werde aber in klanglicher Hinsicht durch den kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil „energy“ geprägt. Der Verkehr orientiere sich bei der klanglichen Wiedergabe an dem Wortbestandteil der Marke, so dass der Bildbestandteil unberücksichtigt bleibe, zumal der in diesem enthaltene Buchstabe „e“ nicht ohne weiteres erkennbar sei. Innerhalb des Wortbestandteils würden die weiteren Elemente „party“ und „DIE GROSSE PERSISCHE PARTY“ als beschreibende Sachangaben in den Hintergrund treten und die angegriffene Marke nicht mitprägen. Es stünden sich daher der allein prägende Wortbestandteil „energy“ und die Widerspruchsmarke „ENERGY“ gegenüber, so dass eine hinreichend sichere Unterscheidung der Streitmarken nicht gewährleistet sei. \n\n21\\. Gegen diesen Beschluss hat der Inhaber der angegriffenen Marke Beschwerde erhoben. \n\n22\\. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende weitere Benutzungsunterlagen vorgelegt, insbesondere die eidesstattlichen Versicherungen des stellvertretenden Direktors für Finanzen, internationale Aktivitäten und Entwicklung der Widersprechenden, Herr B…, vom 29. November 2023 (Anlage W8) und  \nvom 24. November 2025 (Anlage W29) sowie umfangreiche weitere Belege einschließlich Audiodateien. \n\n23\\. Der Inhaber der angegriffenen Marke trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, die Markenstelle habe zu Unrecht eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke angenommen. Aus der Existenz mehrerer Radiosender, die die Markenstelle als amtsbekannt zugrunde gelegt hat, ergebe sich nicht, dass die Widerspruchsmarke als solche im relevanten Zeitraum benutzt worden sei. Eine Benutzung der Marke in der eingetragenen Form werde auch nicht durch die – insoweit unbestimmten – eidesstattlichen Versicherungen oder die weiteren – teilweise auf andere Marken bezogenen – Benutzungsunterlagen glaubhaft gemacht. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Direktorin der Rechtsabteilung der Widersprechenden, Frau F…, vom 27. Juni 2019 (Anlage W 4) gehe  \ninsbesondere die Art und Weise der Benutzung nicht hervor und die Erklärung nehme insoweit auch nicht ausreichend konkret auf die beigefügten Anlagen Bezug. Die weiteren Benutzungsunterlagen würden zudem teilweise die Verwendung des Begriffs „ENERGY“ zusammen mit Bildelementen sowie mit weiteren Wortelementen zeigen, was keine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke darstelle. Der Beweis der rechtserhaltenden Benutzung sei auch durch die vor der mündlichen Verhandlung zuletzt eingereichten Unterlagen nicht geführt worden. Diese würden eine Nutzung allenfalls als Werktitel für Veranstaltungen etc. oder eingebettet in ein Logo, jedoch keine herkunftshinweisende Verwendung zeigen. Schließlich gehe aus den eingereichten Benutzungsunterlagen keine Benutzung durch die Markeninhaberin selbst hervor, vielmehr bleibe in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen offen, durch wen die Marke benutzt wurde. \n\n24\\. Auch unabhängig von der Frage der Benutzung fehle es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken. Die Widerspruchsmarke verfüge allenfalls über eine geringe Kennzeichnungskraft. Eine Vielzahl registrierter Drittmarken weise den Bestandteil „ENERGY“ auf. Ferner sei das Wort „energy“ im Bereich der Unterhaltung und Werbung ein Gattungsbegriff oder jedenfalls ein gängiges Werbeschlagwort. Aus den vorgelegten Benutzungsunterlagen lasse sich auch keine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ableiten. Schließlich bestehe keine Zeichenähnlichkeit. Maßgeblich sei die Widerspruchsmarke in der Gesamtheit. Eine zergliedernde Betrachtung unter Herausgreifen einzelner Markenbestandteile sei nicht zulässig, so dass nicht vorrangig auf den Bestandteil „energy“ der angegriffenen Marke abgestellt werden könne. Tatsächlich sei das „e“-Logo der kennzeichnungskräftige Bestandteil der jüngeren Marke. \n\n25\\. Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdeführer beantragt, \n\n26\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 26. Januar 2021 aufzuheben, soweit auf den Widerspruch aus der Marke UM 1 833 649 die Eintragung der Marke DE 30 2015 033 808 teilweise gelöscht wurde. \n\n27\\. Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin beantragt, \n\n28\\. die Beschwerde zurückzuweisen. \n\n29\\. Die Widersprechende verteidigt den angegriffenen Beschluss. Sie führt aus, die umfangreiche Benutzung der Widerspruchsmarke für einen Radiosender sei allgemein bekannt. Jedenfalls in der Zusammenschau der im Amts- und Beschwerdeverfahren vorgelegten Benutzungsunterlagen ergebe sich die Benutzung der Widerspruchsmarke in Bezug auf beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. insbesondere für die Dienstleistungen *Rundfunkunterhaltung* , *Unterhaltung* , beispielsweise in Form von Konzerten, und *Werbung*. Soweit die eingetragene Marke mit zusätzlichen Bildelementen benutzt worden sei, werde ihr kennzeichnender Charakter dadurch nicht berührt. Im Übrigen zeigten die Unterlagen auch häufig eine Benutzung der Marke in der reinen Wortform. Die Benutzung der Marke für Konzerte auf Plakaten und Ankündigungen werde nicht als Werktitel, sondern als Hinweis auf den Veranstalter verstanden. Die Widerspruchsmarke sei im Übrigen rechtserhaltend durch Dritte für die Markeninhaberin und mit Erlaubnis der Markeninhaberin benutzt worden, in Deutschland durch verbundene Gesellschaften. So würden nicht nur die Radiosender in Deutschland durch verbundene Gesellschaften betrieben, auch bei der werbetreibenden Gesellschaft „Energy Media“ handele es sich um eine verbundene Gesellschaft. \n\n30\\. Unter den gegebenen Umständen liege eine Verwechslungsgefahr auf der Hand, und zwar unabhängig von der Frage einer durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Deren Kennzeichnungskraft sei von Hause aus ungeschmälert und werde, wie auch das EUIPO befunden habe, durch die nachgewiesene jahrzehntelange Benutzung mit großer Hörerschaft deutlich gesteigert. Auch wenn ein Anspruch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht geltend gemacht werde, sei doch von einer bekannten Marke auszugehen. Die einander gegenüberstehenden Dienstleistungen seien teilweise identisch, teilweise hochgradig ähnlich. Es bestehe weiter im Gesamteindruck durch die Übereinstimmung der Begriffe „energy“\u002F“ENERGY“ eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Diese Bewertung beruhe nicht auf einer zergliedernden Betrachtung, sondern auf der nach der Rechtsprechung gebotenen Berücksichtigung unterscheidungskräftiger und dominierender Elemente der betroffenen Marke. \n\n31\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den mit der Terminsladung versandten Hinweis des Senats, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. **II.**\n\n32\\. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. \n\n33\\. Zwischen den Vergleichsmarken besteht lediglich in Bezug auf die Dienstleistungen \n\n34\\. Klasse 41: \n\n35\\. *Partyplanung [Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Durchführung von Live-Veranstaltungen;* *Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar;*\n\n36\\. eine Verwechslungsgefahr für das Publikum nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 125b MarkenG (in der bis einschließlich 13. Januar 2019 geltenden Fassung), so dass die angegriffene Marke in diesem Umfang aufgrund des Widerspruchs aus der Unionsmarke 1 833 649 zu Recht gelöscht wurde und die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. Demgegenüber liegt hinsichtlich der im Tenor Ziff. 1. genannten Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr vor. Insoweit waren der angegriffene Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 daher aufzuheben und der Widerspruch in diesem Umfang zurückzuweisen gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG. \n\n37\\. A. Nachdem die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, nämlich am 30. März 2015, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. \n\n38\\. B. Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch\u002FROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein\u002F HABM; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt\u002FInjex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch\u002FROSLAGSÖL]; BGH, a. a. O. Rn. 25 – INJEKT\u002FINJEX). \n\n39\\. Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken im angegebenen Umfang eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen. \n\n40\\. 1\\. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat im Amtsverfahren mit Schriftsatz vom 14. November 2018 die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. \n\n41\\. a) Gemäß § 158 Abs. 5 MarkenG n. F. sind diesbezüglich die Vorschriften des § 43 Abs. 1 MarkenG und § 26 MarkenG in ihrer bis vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Nachdem es sich bei der Widerspruchsmarke um eine Unionsmarke handelt, ist gemäß § 125b Nr. 4 MarkenG a. F. die Regelung nach § 43 Abs. 1 MarkenG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich die Anforderungen einer rechtserhaltenden Benutzung nach Artikel 15 GMV richten (vgl. zum Gültigkeitszeitraum Art. 212 UMV). Nach dieser Vorschrift muss eine rechtserhaltende Benutzung „in der Union“ glaubhaft gemacht werden, wobei eine Gesamtschau sämtlicher relevanter Tatsachen und Umstände erforderlich ist, bei der die Grenzen der Mitgliedstaaten außer Betracht zu bleiben haben (vgl. EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 55 – Leno Merken\u002FHagelkruis Beheer [ONEL\u002FOMEL]). \n\n42\\. Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – verwendet wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten. Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 – Leno Merken\u002FHagelkruis Beheer [ONEL\u002FOMEL]; GRUR 2006, 582 Rn. 70 – The Sunrider Corp.\u002FHABM [VITAFRUIT]; BGH GRUR 2008, 719 Rn. 27 – idw Informationsdienst Wissenschaft). Hiervon ist auszugehen, wenn die Marke „tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist“ (vgl. EuGH a. a. O. – [ONELOMEL]; GRUR 2008, 343 Rn. 74 – Il Ponte Finanziaria Spa\u002FHABM). Es ist Sache der Widersprechenden, diese Umstände konkret vorzutragen und glaubhaft zu machen. Die gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. erforderliche Glaubhaftmachung der Benutzung im Sinne von § 294 ZPO muss dabei – anders als der Vollbeweis – nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts führen. Vielmehr genügt es, wenn sich aus den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der rechtserhaltenden Benutzung ergibt. Als Mittel zur Glaubhaftmachung kommen gemäß § 294 Abs. 1 ZPO alle (präsenten) Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung in Betracht. Dabei können auch Unterlagen wie beispielsweise Prospekte, Rechnungen (Rechnungskopien), Preislisten, Veröffentlichungen etc. als Glaubhaftmachungsmittel geeignet sein und insbesondere der Erläuterung, Ergänzung und Verdeutlichung einer eidesstattlichen Versicherung dienen. \n\n43\\. b) Die seitens des Inhabers der angegriffenen Marke undifferenziert erhobene und sich daher auf beide nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 125b Nr. 4 MarkenG a. F. relevanten Benutzungszeiträume beziehende Einrede ist auch hinsichtlich beider Benutzungszeiträume zulässig. Denn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 22. Januar 2016 war die Widerspruchsmarke bereits über fünf Jahre im Gemeinschafts- bzw. (jetzt) Unionsmarkenregister eingetragen (Eintragung: 12. November 2001). \n\n44\\. Damit oblag es der Widersprechenden, die wesentlichen Umstände der Benutzung der Marke nach Art. 15 GMV insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang sowohl für den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG relevanten Zeitraum vom 22. Januar 2011 bis zum 21. Januar 2016 als auch für den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen Zeitraum der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch – hier der 26. November 2025 – darzulegen und glaubhaft zu machen. \n\n45\\. c) Dem ist die Widersprechende in Bezug auf die Dienstleistungen der *Rundfunkunterhaltung* in Form von Hörfunkunterhaltung und der Veranstaltung von Konzerten nachgekommen. Sie hat insoweit für beide Zeiträume eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke dargelegt und glaubhaft gemacht. Demgegenüber fehlt es unter Zugrundelegung der unter Ziff. a) genannten Grundsätze an einer ausreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG sind bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nur die Dienstleistungen zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist. \n\n46\\. aa) Geltend gemacht wurde eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen sowie weiteren Unterlagen für die eingetragenen Dienstleistungen *Werbung* , *Regieleistungen in Werbeangelegenheiten* , *Rundfunkunterhaltung* und *Unterhaltung.*\n\n47\\. Die eidesstattlichen Versicherungen der Direktorin der Rechtsabteilung (Anlage W4) bzw. des stellvertretenden Direktors für Finanzen, internationale Aktivitäten und Entwicklung der Widersprechenden (Anlagen W8 und W29) nennen für die Jahre 2012 bis 2025 jährliche Mindestumsätze, die durch mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Dienstleistungen im Gebiet der Europäischen Union erzielt worden seien, nämlich im Bereich der Dienstleistungen *Werbung, Regieleistungen in Werbeangelegenheiten* Umsätze in Höhe von jährlich mindestens 20 bzw. 25 Millionen Euro und in Bezug auf die Dienstleistungen *Rundfunkunterhaltung, Unterhaltung* Umsätze in Höhe von mindestens 5 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2018 bzw. in Höhe von mindestens 2 Millionen Euro ab dem Jahr 2019. \n\n48\\. Insoweit ist festzuhalten, dass von der Beschwerdegegnerin selbst und auch in den vorgenannten eidesstattlichen Versicherungen der Begriff „Rundfunkunterhaltung“ verwendet wird und dass es sich bei „Rundfunk“ gem. § 2 Abs. 1 Medienstaatsvertrag um einen „linearen Informations- und Kommunikationsdienst“ handelt, unter den nach der Legaldefinition neben dem Hörfunk auch der Fernsehfunk fällt. Allerdings sind sowohl die eidesstattlichen Versicherungen als auch der Vortrag der Beschwerdegegnerin – unabhängig von Fragen der Subsumtion und Integration – bereits dahingehend auszulegen, dass nicht auch die Fernsehunterhaltung beansprucht wird. Hierfür spricht zum einen, dass die Beschwerdegegnerin die Begriffe „Rundfunkunterhaltung“, „Radiounterhaltung“ und „Hörfunkunterhaltung“ in ihren Schriftsätzen vielfach gleichbedeutend verwendet. Des Weiteren ist bei der Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung und bei der Auslegung des diesbezüglichen Vortrags auch die Formulierung des Dienstleistungsverzeichnisses der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen. In diesem wird „Rundfunk“ jedoch nicht als Oberbegriff verwendet, vielmehr wird in Klasse 41 die Dienstleistung „Rundfunk- und Fernsehunterhaltung“ beansprucht und parallel dazu in Klasse 38 bei der Dienstleistung der Ausstrahlung hinsichtlich „Hörfunk- und Fernsehprogrammen“ differenziert. Dies entspricht zudem dem allgemeinen \u002F umgangssprachlichen Sprachgebrauch, in dem regelmäßig von „Rundfunk und Fernsehen“ die Rede ist (vgl. https:\u002F\u002Fwww.lernhelfer.de\u002Fschuelerlexikon\u002Fdeutsch\u002Fartikel\u002Frundfunk#:~:text=n%C3%A4her%20bestimmte%20Allgemeinheit.-,In%20der%20Anfangsphase%20war%20Rundfunk%20mit%20Radio%20identisch.,%3A%20Radio%2FH%C3%B6rfunk%20und%20Fernsehen.). \n\n49\\. Mit „Rundfunkunterhaltung“ beansprucht die Widerspruchsmarke daher speziell die Hörfunkunterhaltung und gerade nicht auch die Fernsehunterhaltung, auf die sie im gesamten Verfahren und in den vorgelegten Unterlagen nicht weiter eingeht. Entsprechendes gilt auch für die Auslegung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Auch die als Anlagen zu diesen vorgelegten Unterlagen, auf die die eidesstattlichen Versicherungen wiederum Bezug nehmen, beziehen sich nicht auf Fernseh-, sondern – neben den weiteren geltend gemachten Dienstleistungen der Werbung und der Unterhaltung in Form der Veranstaltung von Konzerten – auf die Hörfunkunterhaltung (vgl. insbesondere die zitierten Übersichten der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse agma „Radio“ bzw. „Audio“ mit Angaben zu „Hörerzahlen“). \n\n50\\. bb) In Bezug auf die Dienstleistung Hörfunkunterhaltung ist von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke auszugehen. \n\n51\\. (1) Was die Benutzung der Marke „ENERGY“ in der eingetragenen oder einer Art. 15 Abs. 1 S. 2 a) GMV entsprechenden Form angeht, ist vorliegend im Hinblick auf deren mündliche Wiedergabe im Rahmen von Radiosendungen von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke auszugehen. \n\n52\\. Zwar vermag das durch die Widersprechende eingereichte Textmaterial eine der Form nach rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke jedenfalls in Bezug auf den ersten Benutzungszeitraum nicht zu belegen. Die insoweit vorgelegten Unterlagen entziehen sich überwiegend einer zeitlichen Einordnung oder betreffen sogar ersichtlich nicht den Zeitraum bis Januar 2016. So nimmt z. B. der Webseiten-Auszug „ENERGY PRESSEMITTEILUNG“ (Anlagenkonvolut W5a) auf „ma Daten“ aus dem Jahr 2017 Bezug. \n\n53\\. Allerdings muss die Marke in diesem Zusammenhang nicht zwingend in schriftlicher Form benutzt werden. Vielmehr richtet sich die Form der rechtserhaltenden Benutzung nach den branchenüblichen Verwendungen (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 38 ff. – Ansul\u002FAjax). Daher kann im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die durch den Empfänger lediglich akustisch wahrgenommen werden, wie dies bei der hier relevanten Hörfunkunterhaltung der Fall ist, auch die mündliche Wiedergabe einer Marke eine rechtserhaltende Benutzung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 GMV darstellen (vgl. Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann, Markengesetz, 4\\. Auflage 2023, § 26 Rn. 61). Insofern ist vorliegend von einer markenmäßigen Benutzung des Begriffs „ENERGY“ in Deutschland in Form verschiedener programmübergreifender Jingles und anderer Einspielungen oder Nennungen im Rahmen des Hörfunkprogramms, teilweise mit dem Zusatz „Hit Music only“ sowie anderen Ergänzungen, in beiden relevanten Benutzungszeiträumen auszugehen. Selbst wenn hierin zugleich eine firmenmäßige oder senderbezogene Verwendung zu sehen sein sollte, so handelt es sich dabei zumindest auch um eine markenmäßige Benutzung. \n\n54\\. Wie bereits im Ladungszusatz mitgeteilt wurde, sind solche Verwendungen, nämlich die regelmäßige Nennung der Marke „Energy“ (teilweise mit dem Zusatz „Hit Music only“) im Rahmen des Hörfunkprogramms, im Sendebereich München gerichtsbekannt. Dies wird durch die mit Schriftsatz vom 11. November 2025 übermittelten zahlreichen Audio-Dateien bestätigt. Insbesondere nimmt auch die zuletzt vorgelegte eidesstattliche Versicherung Anlage W 29 hinsichtlich der Form der Benutzung – wenn auch beispielhaft – auf die vorgelegten Anlagen W 11 bis W 17 und damit u. a. auf die als Anlage W 15 vorgelegten Audiodateien Bezug, und zwar für beide relevanten Benutzungszeiträume. Diesbezüglich wird in der eidesstattlichen Versicherung ausgeführt, dass diese Unterlagen „Beispiele wiedergeben, wie die Marke ENERGY in den Jahren 2012 bis 2025 für die Dienstleistungen der Rundfunkunterhaltung, Konzertveranstaltungen und Werbung verwendet wurde“. \n\n55\\. (2) Ferner ist in Bezug auf die Dienstleistung Hörfunkunterhaltung von einer ihrem Umfang nach ausreichenden Benutzung auszugehen. \n\n56\\. In Bezug auf beide Benutzungszeiträume wird eine ihrem Umfang nach ernsthafte Benutzung insbesondere durch die vorgelegten Daten über die Ausdehnung der Hörerkreise in Deutschland nachgewiesen. So ergibt sich beispielsweise aus der für das Jahr 2015 als Anlage W21 vorgelegten Übersicht „ma 2015 audio“ der – unabhängigen – Arbeitsgemeinschaft Medienanalyse (agma) bei der „Nationalen Darstellung Radio“ für das Jahr 2015 ein „weitester Hörerkreis“ des Vermarkters „ENERGY“ von 3,88 Millionen Hörern und aus der für das Jahr 2021 als Anlage W26 vorgelegten Übersicht „ma 2021 audio“ für das Jahr 2021 in Bezug auf das Angebot von „ENERGY HIT MUSIC ONLY\u002FNational + WEBRADIO“ ein weitester Hörerkreis in Deutschland von 5,468 Millionen Personen. Selbst wenn man in Bezug auf die Zahlen für das Jahr 2015 noch einen Abschlag vornimmt für das ebenfalls von „ENERGY“ betriebene Angebot des Senders „Nostalgie“, dem jedoch unbestritten eine zahlenmäßig geringere Bedeutung zukommt, so ergibt sich aus diesen ganz erheblichen Hörerzahlen ohne weiteres eine ihrem Umfang nach ernsthafte Benutzung. \n\n57\\. Ergänzend können neben den in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ohne nähere Aufschlüsselung kumuliert genannten und dadurch nur eingeschränkt aussagekräftigen Umsatzangaben zu den Dienstleistungen *Rundfunkunterhaltung, Unterhaltung* in Höhe von mindestens 2 bzw. 5 Millionen Euro jährlich im Hinblick auf ihre jedenfalls indizielle Bedeutung auch die in den eidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Angaben über Mindestumsätze im Bereich *Werbung* in Höhe von über 20 Millionen Euro jährlich berücksichtigt werden. Denn da die Finanzierung privater Sender im Wesentlichen auf Werbeeinnahmen beruht, ermöglicht die Höhe von Werbeeinnahmen in gewissem Maße auch Rückschlüsse auf den Umfang und die Reichweite von Rundfunkunterhaltungsleistungen. \n\n58\\. (3) Des Weiteren ist von einer ausreichenden Benutzung der Unionsmarke im maßgeblichen Benutzungsgebiet auszugehen. Unschädlich ist insoweit, dass die dargelegten Zahlen sich nur auf Deutschland beziehen und dass die Beschwerdegegnerin den Radiosender „Energy“ nicht im gesamten Bundesgebiet, sondern ihrem eigenen Vortrag nach in sieben Regionen betreibt. Eine Benutzung in einem erheblichen Gebiet der Europäischen Union ist, wie unter Ziff. 1. a) dargelegt, ausreichend (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 54 – Leno Merken). Hiervon kann im vorliegenden Fall angesichts des auf die deutschen Metropolregionen erstreckten Sendegebiets ausgegangen werden (vgl. die mit dem Widerspruch vorgelegte Anlage W1 zum „Sendegebiet“ – nämlich Energy Bremen, Berlin, Hamburg, Sachsen, Stuttgart, Nürnberg, München, teils mit mehreren Frequenzen – und Anlage W20, Wikipedia Auszug zum Stichwort „NRJ Group“ mit Angaben zu den Anteilen der Beschwerdegegnerin an den jeweiligen Sendern). \n\n59\\. (4) Schließlich ist auch in persönlicher Hinsicht von einer rechtserhaltenden Benutzung auszugehen. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat eine Benutzung der Marke durch die Inhaberin der Widerspruchmarke und ferner das Vorliegen ausreichend konkreter Angaben über eine Drittnutzung in Frage gestellt. Gemäß Art. 15 Abs. 2 GMV gilt die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke (jetzt: Unionsmarke) mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber. Die Widerspruchsmarke muss daher nicht durch die Widersprechende selbst benutzt worden sein. Soweit eine Marke durch Dritte benutzt worden ist, muss die Zustimmung der Markeninhaberin in einer Weise geäußert worden sein, die den Verzicht auf das ausschließliche Benutzungsrecht mit Bestimmtheit erkennen lässt (vgl. EuG, Urteil vom 13.01.2011, T-28\u002F09, Rn. 61 – PINE TREE; Urteil vom 16. April 2015, T-258\u002F13, Rn. 39 – ARKTIS). Übertriebene Anforderungen sind insoweit bei einer wirtschaftlichen Verbindung mit dem Dritten nicht zu stellen; Vielmehr kann die Benutzung im Konzern regelmäßig demjenigen Konzernunternehmen zugerechnet werden, welches Markeninhaber ist (vgl. Fezer, MarkenG, 6. Aufl., § 26 Rn. 300, 310). \n\n60\\. Von einer solchen Zustimmung kann vorliegend für die Dienstleistung Hörfunkunterhaltung ausgegangen werden. Die eidesstattlichen Versicherungen Anlagen W 4, W 8 und W 29 führen hierzu allgemein aus, dass die Benutzungshandlungen „durch die Markeninhaberin selbst, durch Lizenznehmer und\u002Foder verbundene Unternehmen“ erfolgt seien. Der Senat lässt offen, ob diese Ausführungen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sie als nicht ausreichend konkret gerügt hat – für sich genommen zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung als ausreichend angesehen werden könnten. Denn jedenfalls in der Gesamtschau mit dem weiteren Vortrag und den weiteren vorgelegten Unterlagen ist auch in persönlicher Hinsicht von der Darlegung und Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung auszugehen. Insofern hat die Widersprechende zuletzt konkret dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Marke im Bereich Hörfunkunterhaltung seit den 90er Jahren durch verbundene Unternehmen, von denen sich zumindest 5 vollständig im Besitz der Widersprechenden befinden (Berlin, Hamburg, München\u002FNürnberg, Rheinland-Pfalz, Stuttgart, (seit 2021) NRW), verwendet wurde (vgl. Anlage W1, W16 und Anlage W20, Wikipedia NRJ GROUP, S. 1 und 5). Dabei kann aus den Umständen auf eine vorher erteilte Zustimmung zur Drittbenutzung geschlossen werden. Diese Sender wurden von der Widersprechenden gegründet bzw. in den Konzern eingegliedert, um innerhalb der von der Widersprechenden geschaffenen internationalen Konzernstruktur auch den deutschen Hörfunkunterhaltungsmarkt abzudecken. Im Übrigen ist eine langjährige Benutzung einer Marke ohne eine entsprechende Zustimmung speziell im Bereich der – an die Öffentlichkeit gewandten – Hörfunkunterhaltung kaum vorstellbar, zumal vorliegend sogar mindestens 5 Sender die Marke bereits deutlich vor dem ersten Benutzungszeitraum benutzt haben. \n\n61\\. Eine Benutzung der Widerspruchsmarke für die Dienstleistung *Rundfunkunterhaltung* in Form der Hörfunk- bzw. Radiounterhaltung ist daher in Bezug auf beide Benutzungszeiträume glaubhaft gemacht worden. Unabhängig von der oben behandelten Frage, wie die Beschwerdegegnerin den Begriff der „Rundfunkunterhaltung“ verwendet hat, fällt der Begriff „Hörfunk- bzw. Radiounterhaltung“ auch bei Zugrundelegung der Legaldefinition der Rundfunkunterhaltung unter diesen Begriff und stellt eine selbständige Untergruppe dar. \n\n62\\. cc) Ebenso wurde in Bezug auf die Veranstaltung von Konzerten als selbständiger Unterkategorie der eingetragenen Dienstleistung *Unterhaltung* eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke auf der Grundlage der eidesstattlichen Versicherungen und weiterer Unterlagen glaubhaft gemacht. \n\n63\\. Zwar sind die in Bezug auf den ersten Benutzungszeitraum vorgelegten Unterlagen Anlagen W5d und W5e teilweise undatiert, jedoch können zumindest die Veranstaltungen aus dem Jahr 2015 – nämlich die Konzerte von „Alvaro Soler“, „Madcon“ und „James Bay“ – diesem Benutzungszeitraum zugeordnet werden. Weitere Veranstaltungen aus dem ersten Halbjahr 2016 („Joris“, „DJ Antoine“, „Clueso“ „ENERGY MUSIC TOUR 2016“) können zumindest indiziell Berücksichtigung finden (vgl. EuGH, Urteil vom 27.01.2004, C-259\u002F02, Rn. 31 – La Mer), da sie geeignet sind, ein nachhaltiges Engagement während des Benutzungszeitraums zu bestätigen. Auch in Bezug auf den zweiten Benutzungszeitraum von fünf Jahren vor der Entscheidung hat die Widersprechende mehrere Veranstaltunganzeigen aus dem Jahr 2023 vorgelegt (Anlage W9, S. 7). Diese Veranstaltungen wurden jeweils – neben anderen Zeichen – durch die Kennzeichen „ENERGY LIVE SESSIONS“ bzw. „ENERGY CONCERTS“ angezeigt, ohne dass hier Anhaltspunkte für eine Verwendung lediglich als Werktitel bestehen. Angesichts der gattungsbeschreibenden Funktion der weiteren Angaben „LIVE SESSIONS“ und „CONCERTS“ wird die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke durch diese Zusätze nicht berührt, so dass diese Benutzungshandlungen gemäß Art. 15 Abs. 1 S. 2 a) GMV als Benutzung der Marke in der eingetragenen Form gelten. Des Weiteren ergibt sich aus den – u. a. zum Beleg der Form der Benutzung vorgelegten – Audiodateien Anlage W15 ebenfalls die Verwendung der Widerspruchsmarke für die Veranstaltung von Konzerten durch deren Wiedergabe in mündlicher Form. \n\n64\\. Auch wenn für die Dienstleistung *Unterhaltung* keine konkreten Umsatzzahlen vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden, da in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen Umsatzzahlen für die Dienstleistungen *Rundfunkunterhaltung, Unterhaltung* ohne nähere Aufschlüsselung genannt wurden, so ergibt sich aus den Belegen zu den in beiden Benutzungszeiträumen angebotenen Veranstaltungen teilweise namhafter und sogar international bekannter Künstler mit entsprechend zu erwartender Resonanz beim angesprochenen Verkehr eine dem Umfang nach ausreichende Benutzung. \n\n65\\. Schließlich ist von einer der Widersprechenden zurechenbaren Benutzung nach Art. 15 Abs. 2 GMV auszugehen. Der Vortrag der Widersprechenden lässt zwar eine Aussage dazu vermissen, wer diese Konzerte veranstaltet hat. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich aber hinreichend (vgl. etwa die Integration in die Webseite, Anlage W5b „EVENTS“ und Anlage W9), dass es sich um Dienstleistungen handelt, die eng mit der Radiounterhaltung als dem Kerngeschäft des Konzerns verknüpft sind und die im Auftrag der Widersprechenden durch ein verbundenes Unternehmen oder einen dritten Dienstleister erbracht werden. \n\n66\\. In einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen einschließlich der eidesstattlichen Versicherungen ist vor diesem Hintergrund von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für die Veranstaltung von Konzerten auszugehen, die unter die Dienstleistung der *Unterhaltung* zu subsumieren ist und insoweit eine selbständige Untergruppe darstellt. \n\n67\\. dd) Demgegenüber ist hinsichtlich der in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen angesprochenen Dienstleistungen *Werbung, Regieleistungen in Werbeangelegenheiten* jedenfalls in Bezug auf den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG a. F. maßgeblichen ersten Benutzungszeitraum (22. Januar 2011 bis 21. Januar 2016) nicht glaubhaft gemacht worden, dass diese unter der eingetragenen Marke erbracht wurden. \n\n68\\. (1) Die insoweit vorgelegte eidesstattliche Versicherung W4 selbst enthält nicht unmittelbar Angaben zur Form der Benutzung der Marke, sondern verweist beispielhaft auf die beigefügten Anlagen. Als Anlagen zur eidesstattlichen Versicherung W4 wurden die Anlagen W5a–f, W 6 vorgelegt, wobei die Anlagen W5b und W5c die Verwendung der Marke für die Werbedienstleistungen belegen sollen. \n\n69\\. Von den weiteren im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen sollen sich die Anlagen W16 und W17 auf die Dienstleistungen der *Werbung* beziehen. \n\n70\\. Der als Anlage W5b vorgelegte Auszug der Webseite www.energymedia.de führt allerdings in Bezug auf den Benutzungszeitraum bis zum 21. Januar 2016 zu keinen relevanten Erkenntnissen, da die Anlage weder ein Datum trägt noch sonst eine zeitliche Einordnung möglich ist. \n\n71\\. Auch die als Anlage W17 vorgelegten Rechnungen betreffen – unabhängig von der Frage ihrer Aussagekraft – deutlich nach dem ersten Zeitraum liegende Benutzungshandlungen (Oktober 2016 und später). Das als W16 vorgelegte Anlagenkonvolut enthält diverse Unterlagen aus unterschiedlichen Zeiträumen. Insofern fehlen jedoch u. a. Angaben dazu, ob und ggf. in welchem Umfang diese gegenüber Dritten verwendet wurden. Soweit ein Zusammenhang zur Dienstleistung *Werbung* besteht, gehen diese Dokumente frühestens auf das Jahr 2016 zurück (vgl. den ersten Teil des Anlagenkonvoluts, die „Energy Brand Presentation 2016“). Sie sind daher schon aus diesem Grund in Bezug auf den ersten Benutzungszeitraum nicht unmittelbar verwertbar. \n\n72\\. (2) Aus weiteren Unterlagen ergibt sich zwar die Form der Verwendung, insoweit kann jedoch nicht von einer rechtserhaltenden Benutzung ausgegangen werden. \n\n73\\. Bei dem Anlagenkonvolut W5c handelt es sich um Anzeigen in den Zeitungen „Die Welt Kompakt“ und „Die Welt“ vom 17. Dezember 2012 bzw. vom 6. Dezember 2013, in denen das Zeichen  verwendet wird. Soweit hierüber hinaus das Wort „ENERGY“ als solches erwähnt wird („MIT ENERGY ALS CROSSMEDIA-PARTNER ERREICHEN SIE DIE JUNGE ZIELGRUPPE IN ALLEN WICHTIGEN METROPOLREGIONEN DEUTSCHLANDS“), handelt es sich nicht um eine markenmäßige Verwendung. \n\n74\\. Eine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke „ENERGY“ durch das Bildzeichen  ist jedoch zu verneinen, da diese Benutzungsform die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke beeinflusst, vgl. Art. 15 Abs. 1 S. 2 a) GMV. \n\n75\\. (a) Gem. Art. 15 Abs. 1 S. 2 a) GMV gilt als Benutzung im Sinne dieser Vorschrift auch die Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird. Diese Regelung und die nationale Regelung des § 26 Abs. 3 MarkenG, nach der maßgeblich ist, ob die Abweichung „den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert“, entsprechen sich (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 26 Rn. 180 + 184). Nach dem Zweck von Art. 15 Abs. 1 S. 2 a) GMV soll dem Markeninhaber Gestaltungsspielraum zur Anpassung und Modernisierung seines Zeichens eingeräumt werden. Der Anwendungsbereich ist daher auf Fälle beschränkt, in denen sich das im Verkehr verwendete Zeichen nur in unwesentlichen Punkten von der Form unterscheidet, in der es eingetragen wurde, und die beiden Zeichen daher als weitgehend gleichwertig angesehen werden können (vgl. EuG, Urteil vom 10.10.2018, T-24\u002F17, Rn. 45 – TACK). Die Beurteilung der Frage, ob eine Beeinflussung der Unterscheidungskraft vorliegt, erfordert eine Prüfung der Unterscheidungskraft und der Dominanz der hinzugefügten Bestandteile, bei der auf die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile abzustellen ist (vgl. EuG, a. a. O., Rn. 46 – TACK; Urteil vom 21.01.2015, T-46\u002F13, Rn. 36 – EL SABOR DE NAVARRA). Maßgeblich ist, ob die angesprochenen Verkehrskreise unter Berücksichtigung der jeweils branchenüblichen Verwendung von Marken die registrierte und die benutzte Form gerade auch bei Wahrnehmung der jeweiligen Unterschiede noch als „dieselbe Marke“ wahrnehmen (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O. § 26 Rn. 186). \n\n76\\. (b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nicht von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke durch das vorgenannte Bildzeichen ausgegangen werden. \n\n77\\. Das Publikum entnimmt der Gestaltung eine einzige Marke mit mehreren aufeinander bezogenen Wort- und Bildkomponenten. Unter Berücksichtigung der Größenverhältnisse der einzelnen Elemente, ihrer räumlichen Anordnung, ihrer Farbwirkung sowie der beiden verwendeten Schriftarten wirkt die im Bildzentrum stehende, ohne analytische Anstrengung erkennbare Buchstabenfolge „NRJ“ als das zentrale Zeichenelement. Aus der Perspektive des im Bereich Werbung angesprochenen Publikums in Deutschland, an das sich die Anzeigen in Anlage W5c richten, verfügt die Buchstabenfolge „NRJ“ in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich der Werbung auch über ein höheres Maß an originärer Kennzeichnungskraft als der Begriff „ENERGY“. Die Komponente „NRJ“ hat als solche weder im Deutschen noch in einer bekannten Fremdsprache eine unmittelbar verständliche Bedeutung. Der unstreitig auch bereits in den Jahren 2012\u002F2013 im Inland gebräuchliche englischsprachige Ausdruck „ENERGY“ entspricht dagegen offenkundig dem Begriff „Energie, Kraft, Power“, der in Bezug auf Werbungsleistungen als Beschreibung dahingehend wahrgenommen wird, dass die Leistungen das beworbene Angebot in einem frischen, dynamischen Kontext präsentieren. Die Kennzeichnungskraft des Begriffs „ENERGY“ ist in Bezug auf die Dienstleistung *Werbung* ist daher nur schwach ausgeprägt. \n\n78\\. Da das Publikum nicht den Begriff „ENERGY“, sondern die Buchstabenfolge „NRJ“ als das dominierende Element des insofern benutzten Zeichens  wahrnimmt, kann dieses Wort-\u002FBildzeichen daher nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 a) GMV nicht als eine Benutzung der eingetragenen Marke gelten. Nichts anderes würde gelten, wenn das inländische Publikum – nach einer dafür erforderlichen Analyse – die Buchstabenfolge „NRJ“ bei einer französischen Aussprache als eine lautbasierte Schreibweise von „ENERGY“ verstehen würde. In diesem Fall würde das Wort „ENERGY“ lediglich als Erläuterung der Hauptkomponente begriffen werden. \n\n79\\. ee) Hinsichtlich der weiteren eingetragenen Dienstleistungen sind von der Widersprechenden keine Benutzungsunterlagen eingereicht worden. \n\n80\\. ff) Die Widersprechende hat somit im Ergebnis eine rechtserhaltende Benutzung lediglich in Bezug auf die Dienstleistungen Hörfunk- bzw. Radiounterhaltung und Veranstaltung von Konzerten glaubhaft gemacht. \n\n81\\. 2\\. Ausgehend von dieser Benutzungslage sind die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen, die sich überwiegend an die allgemeinen Verkehrskreise und im Bereich der Klasse 35 in erster Linie an gewerbliches Publikum wenden, teilweise identisch, teilweise ist von sehr geringer bis mindestens durchschnittlicher Ähnlichkeit auszugehen. \n\n82\\. a) Für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen untereinander kommt es ebenso wie bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit darauf an, ob angesichts objektiver Kriterien wie Art, Erbringung, Einsatzzweck, Inanspruchnahme und wirtschaftlicher Bedeutung der Dienstleistungen die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein können, diese würden üblicherweise von denselben Unternehmen erbracht (vgl. Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 113). \n\n83\\. b) Zwischen der für die angegriffene Marke in Klasse 41 registrierten Dienstleistung *Organisation und Veranstaltung von Konzerten* und der Dienstleistung der Widerspruchsmarke Veranstaltung von Konzerten besteht Identität. Darüber hinaus ist diese Dienstleistung ebenso wie die weiteren auf Seiten der angegriffenen Marke eingetragenen Dienstleistungen *Partyplanung [Unterhaltung]; Durchführung von Live-Veranstaltungen* der für die Widerspruchsmarke berücksichtigungsfähigen Dienstleistung Radio- bzw. Hörfunkunterhaltung jedenfalls durchschnittlich ähnlich. Insoweit bestehen vielfältige Überschneidungen und Ergänzungen. Die Dienstleistung Hörfunkunterhaltung kann unterschiedliche Erscheinungsformen annehmen, insbesondere können Live-Konzerte für die Hörer in Form sog. Radio-Sessions Teil eines solchen Unterhaltungsangebots sein. Hörfunkunterhaltung ist weiter nicht auf Studio-Produktionen beschränkt, sondern kann auch in der Übertragung von Musikdarbietungen oder anderen Veranstaltungen einschließlich Partys bestehen. Das Publikum ist in diesem Zusammenhang daran gewöhnt, dass Radiosender aus besonderen Anlässen sendereigene Konzerte oder Partys (Jubiläumsshows, Sommer-Open-Airs, Tag der offenen Tür etc.) veranstalten. Auch die Benutzungsunterlagen zeigen solche Veranstaltungen. \n\n84\\. Eine mindestens mittlere Ähnlichkeit besteht auch zwischen der ebenfalls in Klasse 41 zugunsten der angegriffenen Marke eingetragenen Dienstleistung *Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar* einerseits und Hörfunk- bzw. Radiounterhaltung andererseits, da Hörfunkunterhaltung auch in der Bereitstellung von Musik über das Internet bestehen kann (Web-Radio). \n\n85\\. c) Die für die angegriffene Marke beanspruchte Dienstleistung *Betrieb einer Diskothek* im Sinn eines dauerhaft betriebenen Tanzlokals mag gegenüber der Veranstaltung von Konzerten noch eine mittlere Ähnlichkeit aufweisen, nachdem Diskotheken regelmäßig auch Konzerte ausrichten. Im Verhältnis zur Hörfunkunterhaltung fehlen aber belastbare Anhaltspunkte für eine nennenswerte Ähnlichkeit, da Radiosender zwar einzelne Events wie Partys oder Konzerte veranstalten, demgegenüber aber keine Diskotheken (dauerhaft) betreiben. \n\n86\\. Ebenso besteht zwischen der für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistung *Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]* und der Veranstaltung von Konzerten möglicherweise eine durchschnittliche Ähnlichkeit, wohingegen im Verhältnis zu der Dienstleistung Hörfunkunterhaltung allenfalls eine geringe Ähnlichkeit zugrunde gelegt werden kann. \n\n87\\. Die weiteren beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der angegriffenen Marke, nämlich \n\n88\\. Klasse 35: \n\n89\\. Werbung; Marketing; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; \n\n90\\.   \nKlasse 41: \n\n91\\. Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar; Filmproduktion [in Studios]; \n\n92\\.   \nKlasse 45: \n\n93\\. Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte \n\n94\\. weisen ebenfalls allenfalls eine geringe Ähnlichkeit zu den auf Seiten der Widerspruchsmarke berücksichtigungsfähigen Dienstleistungen Hörfunkunterhaltung und Veranstaltung von Konzerten auf. \n\n95\\. Im Verhältnis der von der jüngeren Marke in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistung der *Werbung* einerseits und der *Rundfunkunterhaltung* in Form der Hörfunkunterhaltung oder der Veranstaltung von Konzerten andererseits besteht zwar bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Ergänzungsverhältnis, weil sich private Rundfunksender im Wesentlichen über Werbeeinnahmen finanzieren und auch bei Veranstaltungen beispielsweise ein Sponsoring üblich ist. Die Dienstleistungen unterscheiden sich aber ihrer Art nach erheblich (vgl. EuG, Urteil vom 23.09.2020, T-421\u002F18, Rn.84 – MUSIKISS\u002FKISS). Denn Werbedienstleistungen für Dritte richten sich regelmäßig nicht an die Hörer der Unterhaltungssendungen oder die Veranstaltungsbesucher, sondern an Geschäftskunden bzw. Unternehmen, die das Radioprogramm oder die Veranstaltung für Werbezwecke nutzen wollen. In ihrem Nutzen für den Empfänger als einem für die Beurteilung der Dienstleistungsähnlichkeit bedeutsamen Aspekt ankommt, unterscheiden sich die gegenüberstehenden Dienstleistungen daher deutlich (s. auch BPatG, Beschluss vom 30. Juli 2015, 29 W (pat) 100\u002F12 – Autostadt Bitburg, zum Verhältnis von Werbung zu den Dienstleistungen Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten etc.). Im Verhältnis zu den in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen auf dem Gebiet der *Werbung* ist daher eine Ähnlichkeit zu verneinen. \n\n96\\. Ebenso wenig konnte der Senat feststellen, dass *Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte* überhaupt bzw. in nennenswertem Umfang von den Anbietern von Hörfunkunterhaltung oder den Veranstaltern von Konzerten angeboten werden, zudem weisen diese Dienstleistungen keine relevanten Überschneidungen in der Art ihrer Erbringung oder ihrem Einsatzzweck auf. \n\n97\\. Schließlich kann in Bezug auf die Dienstleistungen *Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar; Filmproduktion [in Studios]* allenfalls von geringer Ähnlichkeit ausgegangen werden. Auch wenn nach den Feststellungen des Senats Radiosender zum Entscheidungszeitpunkt teilweise auch Online-Videos bereitstellen, so konnte dies für den Anmeldezeitpunkt nicht in relevantem Umfang ermittelt werden. \n\n98\\. 3\\. Die Widerspruchsmarke „ENERGY“ verfügt im Zusammenhang mit beiden benutzten Dienstleistungen nur über eine von Hause aus schwache Kennzeichnungskraft. In Bezug auf Hörfunkunterhaltung ist die Kennzeichnungskraft jedoch durch intensive Benutzung auf ein durchschnittliches Kennzeichnungsniveau angehoben. \n\n99\\. a) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – ISET \u002F ISETsolar). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II). Marken, die für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an beschreibende Angaben angelehnt sind, verfügen nur über eine geringe Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2017, 914 Rn. 19 – Medicon-Apotheke\u002FMediCo Apotheke m. w. N.). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH a. a. O. Rn. 41 – INJEKT\u002FINJEX; a. a. O. Rn. 10 – BSA\u002FDSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). \n\n100\\. Der Begriff „ENERGY“, der, wie ausgeführt, dem maßgeblichen inländischen Publikum ohne weiteres in der Bedeutung „Energie, Kraft, Power“ verständlich ist, war zum Kollisionszeitpunkt (März 2015) ein positiv besetztes Modewort, das in Bezug auf Hörfunkunterhaltung und Konzertveranstaltungen anpreisend auf ein kraftvolles und inspirierendes Programm aufmerksam macht. Dem entspricht auch das von der Widersprechenden adressierte Nutzerprofil, nämlich junges Publikum in Metropolregionen (vgl. u. a. Anlage W1 „TOP 5 ARGUMENTE“). Die Anmeldung „ENERGY“ ist in Deutschland sogar als schutzunfähige Angabe zurückgewiesen worden (u. a. in Bezug auf die Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen, vgl. BPatG, Beschluss vom 09.06.1997, 30 W (pat) 301\u002F96 – ENERGY). Es kann hier aber auf sich beruhen, ob die Widerspruchsmarke zum Kollisions- und Entscheidungszeitpunkt eintragungsfähig war bzw. ist. Die durch die Eintragung anerkannte Schutzwürdigkeit darf nämlich nicht aus Anlass der Eintragung eines anderen Zeichens in Frage gestellt werden (vgl. BGH GRUR 2020, 870 Rn. 49 ff. – INJEKT\u002FINJEX). Allerdings ist von einer deutlich eingeschränkten originären Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. \n\n101\\. b) Die von Haus aus geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wurde jedoch in Bezug auf die Dienstleistung Hörfunkunterhaltung – zu den maßgeblichen Zeitpunkten – durch deren beträchtliche Nutzung in Deutschland auf eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft angehoben. \n\n102\\. Die Annahme einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft setzt voraus, dass die Benutzungslage durch präsente, glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt wird oder amtsbekannt ist (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540\u002F12 – Senkrechte Balken). Auch im Fall einer Unionsmarke ist insoweit auf das Inland als dem hier maßgeblichen Kollisionsgebiet abzustellen (vgl. BGH GRUR 2017, 75, Rn. 42 – Wunderbaum II; Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 173). \n\n103\\. Abgesehen davon, dass die entsprechende erhebliche Nutzung für das Sendegebiet München gerichtsbekannt ist, lassen die vorgelegten Benutzungsunterlagen insoweit bereits zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke und auch für den Zeitpunkt der Entscheidung eine langjährige intensive Benutzung der Marke in weiten Teilen Deutschlands erkennen. Demnach unterhält die Widersprechende, nach ihrem Vortag das größte private Radiounternehmen Europas (vgl. auch Anlage W20 – Wikipedia (DE) „NRJ Group“), seit den frühen 90er Jahren unter dem Namen „ENERGY“ in Deutschland mehrere Sendestationen in Metropolregionen (1991 Berlin, 1993 Sachsen, 1994 München, 1994 Hamburg, Nürnberg, vgl. Anlagen W16 und W20). \n\n104\\. Bis zum Jahr 2015, in dem die angegriffene Marke angemeldet wurde, war der sog. „weiteste Hörerkreis“ bereits auf ca. 3,88 Millionen Personen angewachsen (vgl. die Übersicht „ma 2015 audio“ der Arbeitsgemeinschaft Medienanalyse (agma), Anlage W21). Seither konnte der Hörerkreis weiter ausgedehnt werden (vgl. „ma 2016-2021“, Anlagen W22-W26, z.B. auf 5,468 Personen im Jahr 2021). Diese Angaben lassen gerade mit Blick auf die lange Marktpräsenz, die trotz des Programmzuschnitts auf jüngere Nutzer auch eine präsente Kenntnis des Zeichens unter ehemaligen Nutzerkreisen erwarten lässt, darauf schließen, dass das Zeichen „ENERGY“ zu den relevanten Zeitpunkten in einem bedeutenden Teil der inländischen Verkehrskreise im Bereich Hörfunkunterhaltung bekannt war bzw. ist. Unschädlich ist, dass diese Stärkung auch auf einer Benutzung der Angabe „ENERGY“ als Name des Senders beruhen mag (vgl. BGH GRUR 2014, 378 Rn. 22 – OTTO CAP). \n\n105\\. Vor diesem Hintergrund ist von einer Steigerung der originär geringen auf eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auszugehen. \n\n106\\. c) In Bezug auf die Veranstaltung von Konzerten hat die Widersprechende demgegenüber keine belastbaren Angaben gemacht, die eine zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke eingetretene Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch Benutzung glaubhaft machen können. \n\n107\\. d) Wie die Markenstelle zu Recht festgestellt hat, ist eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung einer beträchtlichen Anzahl von Drittmarken in benachbarten Dienstleistungsbereichen nicht vorgetragen oder amts- bzw. gerichtsbekannt (vgl. BPatG GRUR 2004, 433, 434 – OMEGA\u002FOMEGA LIFE; Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 189). \n\n108\\. e) Die Widerspruchsmarke verfügt somit aufgrund der glaubhaft gemachten Angaben zu ihrer Benutzung in Bezug auf die Dienstleistung Hörfunkunterhaltung sowohl zum Anmeldungszeitpunkt der angegriffenen Marke als auch zum Entscheidungszeitpunkt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, während im Bereich der Veranstaltung von Konzerten keine Anhaltspunkte für eine Steigerung der von Hause aus geringen Kennzeichnungskraft bestehen. \n\n109\\. 4\\. Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen *Partyplanung [Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Durchführung von Live-Veranstaltungen;* *Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar* der jüngeren Marke ist ausgehend von einer jedenfalls mittleren Ähnlichkeit zu der Dienstleistung Hörfunkunterhaltung der Widerspruchsmarke und deren in diesem Dienstleistungszusammenhang auf ein durchschnittliches Niveau gesteigerten Kennzeichnungskraft eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht zu bejahen. \n\n110\\. a) Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola\u002FCarbonelle]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT\u002FINJEX). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (vgl. BGH a. a. O. Rn. 58 – INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke\u002FMedico Apotheke). \n\n111\\. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch\u002FROSLAGSÖL]; GRUR 2007, 700 Rn. 35 – HABM\u002FShaker [Limoncello\u002FLIMONCHELO]; BGH a. a. O. Rn. 28 – RETROLYMPICS; a. a. O. Rn. 58 – INJEKT\u002FINJEX). Beschreibende Bestandteile sind dabei nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen, da auch beschreibende Elemente den Gesamteindruck eines Zeichens mitbestimmen können (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 49 – Hansson [Roslagspunsch\u002FROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD\u002FYO). \n\n112\\. Dies schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 – HABM\u002FShaker [Limoncello\u002FLIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042 Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR a. a. O. Rn. 26 – YOOFOOD\u002FYO; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox\u002FMelox-GRY). Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (BGH a. a. O. Rn. 34 – KNEIPP; a. a. O. Rn. 45 – Culinaria\u002FVilla Culinaria). \n\n113\\. b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend unter rechtlichen Gesichtspunkten im vorgenannten Dienstleistungszusammenhang von einer hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen. \n\n114\\. Zwar unterscheiden sich die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht deutlich. \n\n115\\. Die angegriffene Marke  wird jedoch im Zusammenhang mit den Dienstleistungen *Partyplanung [Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Durchführung von Live-Veranstaltungen;* *Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar* durch ihren Wortbestandteil „energy“, der mit der Widerspruchsmarke „ENERGY“ übereinstimmt, geprägt. \n\n116\\. Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-\u002FBildmarke ist zunächst von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH, GRUR 2014, 378 Rn. 39 - OTTO CAP). Der Wortbestandteil besteht vorliegend aus der Wortfolge „energy party DIE GROSSE PERSISCHE PARTY“. Innerhalb des Wortbestandteils wiederum kommt im vorgenannten Dienstleistungszusammenhang dem Bestandteil „energy“ eine allein prägende Bedeutung zu, da in diesem Zusammenhang die weiteren Bestandteile der jüngeren Marke („party“, „DIE GROSSE PERSISCHE PARTY“) beschreibend sind und zugleich die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in Bezug auf die Dienstleistung der Hörfunkunterhaltung auf ein durchschnittliches Niveau gesteigert ist. \n\n117\\. Eine Marke wird durch einen Bestandteil geprägt, wenn die anderen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen, so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2019, 1059 Rn. 38 – KNEIPP II m. w. N.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich zwar grundsätzlich allein anhand der betreffenden Marke selbst, d. h. ohne Rücksicht auf die Vergleichsmarke (vgl. BGH a. a. O. Rn. 38 – KNEIPP II). Wenn jedoch die ältere Marke durch ihre Benutzung im Verkehr eine verstärkte herkunftshinweisende Funktion erlangt, dann führt ein solcher Wandel dazu, dass die besondere herkunftshinweisende Funktion des älteren Zeichens vom Verkehr auch dann wahrgenommen wird, wenn ihm das Zeichen nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet. Dies gilt auch dann, wenn eine originär nur wenig unterscheidungskräftige Bezeichnung durch ihre (isolierte) Verwendung im Geschäftsverkehr eine gesteigerte bzw. wenigstens durchschnittliche Kennzeichnungskraft ausgebildet hat (vgl. BGH a. a. O. Rn. 38 + 42 – KNEIPP II; GRUR 2013, 833 Rn. 48 – Culinaria\u002FVilla Culinaria; GRUR 2003, 880, 881 Rn. 13 – City Plus). Je stärker die Kennzeichnungskraft des isolierten älteren Zeichens infolge seiner tatsächlichen Benutzung im Verkehr ist, umso eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass es als solches auch in der jüngeren Zeichenkombination als Hinweis auf den älteren Markeninhaber aufgefasst wird und daher eine prägende Stellung im jüngeren Gesamtzeichen einnimmt. Allerdings ist es möglich, dass ein mit der älteren Marke identisches Zeichen in einem jüngeren Zeichen nicht als solches erkannt wird, weil es durch die Zusammenschreibung und durch Anfügung eines weiteren Wortbestandteils eine neue Bedeutung erhält bzw. weil die Einzelkomponenten eine gesamtbegriffliche Einheit bilden. Es ist daher stets im Einzelfall zu prüfen, ob alle anderen Bestandteile dieses Gesamtzeichens weitgehend in den Hintergrund treten (vgl. BGH a. a. O. Rn. 42 – KNEIPP II). \n\n118\\. Ausgehend hiervon ist eine hochgradige Zeichenähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anzunehmen, soweit die angegriffene Marke Schutz in Bezug auf die Dienstleistungen \n\n119\\. *Partyplanung [Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Durchführung von Live-Veranstaltungen;* *Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar;*\n\n120\\. genießt. Diese Dienstleistungen weisen jedenfalls eine durchschnittliche Ähnlichkeit zur Dienstleistung Hörfunkunterhaltung auf, in Bezug auf die die Widerspruchsmarke zu den relevanten Zeitpunkten eine durch nachhaltige Benutzung auf durchschnittliches Niveau gesteigerte Kennzeichnungskraft genießt. Es liegt in diesem Bereich nahe, dass das Publikum unter dem Eindruck der Marktpräsenz der Widerspruchsmarke den Bestandteil „energy“ der angegriffenen Marke als Hinweis auf die Widersprechende wahrnimmt. \n\n121\\. Die Konzeption der angegriffenen Marke steht dem nicht entgegen. Der weitere Wortbestandteil „party“, der äußerlich mit „energy“ eine – zusätzlich durch einen Stern – getrennt geschriebene Wortkombination bildet, wird im Bereich dieser Dienstleistungen der angegriffenen Marke als beschreibende Sachangabe begriffen, die die Art oder das Format einer Veranstaltung oder ihren Zweck (Bereitstellung von Online-Musik) angibt. Die Unterzeile „DIE GROSSE PERSISCHE PARTY“ bestätigt dieses Verständnis. Die Angabe „energy“ der angegriffenen Marke mag sich zwar originär als anpreisender Hinweis auf Eigenschaften bzw. den Stil einer Partyveranstaltung eignen. Die Verbindung ist aber nicht in einer Weise eng und zwingend, dass sie das Publikum in diesem Kontext verlässlich davon abhalten würde, unter dem Eindruck der durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke diese in dem Bestandteil „energy“ der jüngeren Marke intuitiv zu erkennen. \n\n122\\. Auch der im Bildbestandteil der angegriffenen Marke enthaltende Buchstabe „e“ steht – sofern die angesprochenen Verkehrskreise diesen überhaupt erkennen sollten – bei mündlicher Zeichenwiedergabe einem Rückgriff allein auf den Wortbestandteil „energy“ der angegriffenen Marke nicht entgegen, da Einzelbuchstaben typischerweise nicht mit ihrem bloßen Lautwert wiedergegeben, sondern zusätzlich durch Heranziehung weiterer Gestaltungsmerkmale oder anderer Faktoren näher bestimmt werden (vgl. BGH GRUR 2012, 930 Rn. 47 – Bogner B\u002FBarbie B). Nachdem eine verbale Umschreibung der hier gewählten komplexen Grafik erhebliche Schwierigkeiten aufwirft, wird das Publikum das angegriffene Zeichen regelmäßig unter Rückgriff auf das Wort „energy“ benennen, zumal der Buchstaben „e“ als logohafte Verkörperung gerade dieses Ausdrucks erscheint. Im Bereich der genannten Dienstleistungen der angegriffenen Marke wird das Publikum daher die angegriffene Marke in erheblichem Umfang nur mit dem Element „energy“ mündlich wiedergeben, so dass sich insoweit der Bestandteil „energy“ der jüngeren Marke und die Widerspruchsmarke „ENERGY“ gegenüberstehen und eine hochgradige Zeichenähnlichkeit besteht. \n\n123\\. Ausgehend von jedenfalls durchschnittlich ähnlichen Dienstleistungen und einer – im Bereich Hörfunkunterhaltung – durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die jüngere Marke unter Berücksichtigung der Wechselwirkung der Faktoren insoweit den erforderlichen Abstand nicht ein. \n\n124\\. 5\\. Im Zusammenhang mit den weiteren, im Tenor Ziff. 1. genannten Dienstleistungen der jüngeren Marke ist eine Verwechslungsgefahr demgegenüber zu verneinen. \n\n125\\. a) Auch soweit eine geringe Ähnlichkeit dieser Dienstleistungen zu der Dienstleistung Hörfunkunterhaltung der Widerspruchsmarke besteht, so ist die Wahrnehmung der angegriffenen Marke im Bereich dieser Dienstleistungen aufgrund des bestehenden Abstands der Dienstleistungen nur noch in deutlich abgeschwächter Intensität von der Marktpräsenz der – mit durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ausgestatteten – Widerspruchsmarke bestimmt. Die Frage der Prägung der jüngeren Marke durch den Wortbestandteil „energy“ bestimmt sich daher insoweit vorrangig nach der Gestaltung der angegriffenen Marke. In diesem Dienstleistungszusammenhang bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Bestandteil „party“ gegenüber dem vorstehenden Wortelement „energy“ in der Weise zurücktritt, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann. Selbst wenn der Bestandteil „party“ insoweit als beschreibend verstanden werden sollte, so ist der Bestandteil „energy“ seinerseits kennzeichnungsschwach, so dass der angesprochene Verkehr keine Veranlassung hat, sich ausschließlich an einem der beiden Bestandteile zu orientieren. \n\n126\\. Ebenso wenig kommt dem Bestandteil „energy“ insofern eine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Die Anwendung dieser Figur ist Fällen engerer Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit vorbehalten (vgl. Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 501). Insoweit besteht daher nur eine geringe Zeichenähnlichkeit zwischen den Marken. Unter Einbeziehung einer geringen Ähnlichkeit der Dienstleistungen und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht in dieser Konstellation keine Verwechslungsgefahr. \n\n127\\. b) Auch ausgehend vom Schutz der Widerspruchsmarke für die Veranstaltung von Konzerten kann im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen der jüngeren Marke eine Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden *.*\n\n128\\. Eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke konnte in Bezug auf die Dienstleistung der Veranstaltung von Konzerten für den Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke nicht festgestellt werden. Infolgedessen besteht keine Grundlage für die Annahme, dass das Element „energy“ die angegriffene Marke alleine prägt und die weiteren Bestandteile vom angesprochenen Verkehr vernachlässigt werden. Die daher insofern allenfalls geringe Zeichenähnlichkeit kann aber in Anbetracht einer nur geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und allenfalls durchschnittlicher Ähnlichkeit der Veranstaltung von Konzerten zu den verbliebenen Dienstleistungen, insbesondere dem *Betrieb einer Diskothek* und dem *Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]* keine Verwechslungsgefahr hervorrufen. \n\n129\\. c) Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG i. V. m. § 125b Nr. 1 MarkenG a. F. hat die Widersprechende, wie sie in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt hat, bereits nicht geltend gemacht. \n\n130\\. 5\\. Nach dem Vorgesagtem hat die Markenstelle im Ergebnis dem Widerspruch in zu weitem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke war der angegriffene Beschluss daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise aufzuheben und der Widerspruch insoweit zurückzuweisen, während der Beschwerde der Erfolg im Übrigen zu versagen war. \n\n131\\. 6\\. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. Abweichend zur Praxis in Deutschland hat der EuGH es für das Unionsmarkenrecht abgelehnt, eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bei der Feststellung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020, C-115\u002F19 P – CCB\u002FCB; s. auch Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 426 m. w. N.). Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.","BPatG München, 09.02.2026, 28 W (pat) 22\u002F21","2026-07-08T22:29:21.643Z","2026-07-10T22:06:32.867Z",20,[11,135],2025]