[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-judicial-impartiality-de-2026":3},{"detail":4,"years":123},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":29,"page":14,"limit":122},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},441,"judicial-impartiality-de","Judicial Impartiality","DE","2026-07-08T22:59:48.667Z",2026,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,3,{"month":17,"count":17},2,{"month":15,"count":19},0,{"month":21,"count":17},4,{"month":23,"count":19},5,{"month":25,"count":14},6,{"month":27,"count":19},7,{"month":29,"count":19},8,{"month":31,"count":19},9,{"month":33,"count":19},10,{"month":35,"count":19},11,{"month":37,"count":19},12,[39,53,63,73,84,93,103,111],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2075","ECLI:DE:NEURIS:KORE606502026","ecli-de-neuris-kore606502026","RiSt (B) 1\u002F25",46,"2026-06-08T00:00:00.000Z","#  BGH, 08.06.2026, RiSt (B) 1\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Bundessozialgericht Söhngen wird für unbegründet erklärt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger, Richter am Sozialgericht, hat in einem bei dem Senat anhängigen Verfahren mit Schriftsatz vom 20. Januar 2026 den für die Sozialgerichtsbarkeit bestellten nichtständigen Beisitzer des Dienstgerichts des Bundes, Richter am Bundessozialgericht Söhngen, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch mit weiterem Schriftsatz vom 20. Februar 2026 ergänzend begründet. Der abgelehnte Richter hat sich am 28. Januar 2026 zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert und am 11. März 2026 eine ergänzende dienstliche Äußerung abgegeben. Beide dienstlichen Äußerungen sind dem Kläger mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden. Mit Schriftsatz vom 22. April 2026 hat der Kläger zum Ablehnungsgesuch weiter ausgeführt. \n\n2\\. Auf die genannten Schriftsätze des Klägers, die dienstlichen Äußerungen sowie den weiteren Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen. II. \n\n3\\. 1\\. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundessozialgericht Söhngen ist unbegründet. Die von dem Kläger angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit. \n\n4\\. a) Befangenheit ist zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Einerseits ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Besorgnis ersichtlich ist. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2022 - RiZ(R) 1\u002F19, RiZ(R) 2\u002F19, RiZ(B) 1\u002F21, juris Rn. 5; vom 7. Oktober 2021 - RiZ 2\u002F16, juris Rn. 11; vom 13. April 2021 - RiZ 2\u002F16, juris Rn. 24; vom 22. November 2017 - RiZ 2\u002F16, juris Rn. 4, jeweils mwN). Ein besonderes professionelles oder kollegiales Näheverhältnis eines Richters zu einem Verfahrensbeteiligten kann geeignet sein, ein solches Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Allerdings reicht nicht jedes Näheverhältnis für ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch aus; vielmehr muss die Beziehung eine Intensität und Qualität erreichen, die aus Sicht der ablehnenden Partei auch bei vernünftiger Betrachtungsweise an der Unbefangenheit des Richters berechtigterweise zweifeln lässt (vgl. BeckOGK-ZPO\u002FGräbener, § 42 Rn. 33 [Stand: 1. April 2026]). \n\n5\\. Ein Kollegialitätsverhältnis kann nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist, die tatsächlich vorliegt. Die Besorgnis der Befangenheit liegt nahe, wenn der erkennende Richter und eine Partei demselben Spruchkörper als Richter angehören oder noch vor einigermaßen kurzer Zeit angehört haben (vgl. BeckOGK-ZPO\u002FGräbener a.a.O. Rn. 37 mwN). Diese Besorgnis besteht regelmäßig nicht mehr, wenn die gemeinsame Mitgliedschaft im selben Spruchkörper endgültig beendet ist und geraume Zeit zurückliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - II ZR 97\u002F21, NJW-RR 2021, 1360 Rn. 20 mwN). Etwas anderes kann gelten, wenn aus der beendeten Zusammenarbeit für die Zukunft fortwirkende Umstände resultieren, etwa eine Freundschaft oder Feindschaft (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3550, 3551; BFH, Beschluss vom 5. September 2018 - XI R 45\u002F17, BeckRS 2018, 28229 Rn. 12). \n\n6\\. b) Hieran gemessen geben die von dem Kläger vorgebrachten Gründe keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln. Insbesondere zeigt der Kläger nicht auf, dass zwischen dem abgelehnten Richter und dem Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg als Verfasser des vom Kläger angefochtenen Widerspruchsbescheides ein besonderes Kollegialitätsverhältnis besteht oder vor Kurzem bestanden hat. Er sieht selbst, dass die von ihm angeführte richterliche Zusammenarbeit des abgelehnten Richters und des Verfassers des Widerspruchsbescheides in zwei Senaten des Bundessozialgerichts in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 19. März 2018 mehr als sieben Jahre vor Beginn des hiesigen Beschwerdeverfahrens beendet war. \n\n7\\. Seine zunächst geäußerte Befürchtung, der abgelehnte Richter hätte eine nach § 48 ZPO gebotene Selbstanzeige von Tatsachen unterlassen, hält der Kläger selbst für grundlos. In seiner ersten dienstlichen Äußerung hat der abgelehnte Richter mitgeteilt, er sei nicht zum Berichterstatter des vorliegenden Verfahrens bestimmt und mit diesem erstmals am 22. Januar 2026 durch Übermittlung des Ablehnungsgesuchs befasst worden. An der Richtigkeit dieser dienstlichen Äußerung zweifelt der Kläger - zu Recht - nicht, wie er in der ergänzenden Begründung seines Ablehnungsgesuchs mitgeteilt hat. Er bezieht sich nunmehr auf die Angabe des abgelehnten Richters, er sei dem Verfasser des Widerspruchsbescheides nach Beendigung der Zusammenarbeit am Bundessozialgericht etwa zehnmal im Rahmen von Fachveranstaltungen begegnet. Mit Blick darauf befürchtet der Kläger, dass der Verfasser des Widerspruchsbescheides den abgelehnten Richter anlässlich dieser Begegnungen mit dem Verfahrensgegenstand \"mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\" vorbefasst haben könnte. Konkrete Anhaltspunkte für seine Mutmaßung bringt der Kläger indes nicht vor. Dafür genügt nicht seine Behauptung, der Verfasser des Widerspruchsbescheides habe \"bereits im vorgerichtlichen Disziplinarverfahren einen mit derselben Angelegenheit erst im Instanzenzug zu befassenden Berufungsrichter mindestens neunmal vorsätzlich rechtswidrig vorbefasst\". Inwieweit sich aus dieser behaupteten Beeinflussung eines anderen Richters im Berufungsverfahren die vom Kläger vermutete vergleichbare Vorbefassung des nunmehr abgelehnten Richters - der in seiner ergänzenden dienstlichen Äußerung angegeben hat, er habe zu keiner Zeit Gelegenheit gehabt, mit seinem früheren Kollegen über den Gegenstand des hiesigen Verfahrens zu sprechen - \"mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\" ergeben soll, erschließt sich nicht. \n\nPamp Harsdorf-Gebhardt Recknagel Mecke Waßer","BGH, 08.06.2026, RiSt (B) 1\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:47.798Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2290","ECLI:DE:NEURIS:KORE606292026","ecli-de-neuris-kore606292026","6 StR 416\u002F25","2026-04-29T00:00:00.000Z","#  BGH, 29.04.2026, 6 StR 416\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. März 2026 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge gegen die vorbenannte Entscheidung wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Senat hat das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 12. März 2026 nach § 26a Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 25. März 2026 hat der Verurteilte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt und eine Gehörsrüge erhoben. Die Gehörsrüge hat er mit Schreiben vom 2. April 2026 wiederholt. \n\n2\\. 1\\. Die sofortige Beschwerde ist nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1977, - 3 StR 433\u002F76, BGHSt 27, 96, 98; Kudlich \u002FNoltensmeier-von Osten in Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StPO, 6. Aufl., § 28 Rn. 4). Einzig statthafter Rechtsbehelf ist die Anhörungsrüge nach § 356a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541\u002F08). \n\n3\\. 2\\. Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. \n\n4\\. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass ihm die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zum Ablehnungsgesuch nicht vor der Entscheidung des Senats zur Kenntnis gelangt ist. Diese enthielt keine neuen Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen der Verurteilte nach § 33 Abs. 2 StPO vor der Entscheidung anzuhören gewesen wäre. \n\n5\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO und aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. \n\nBartel Fritsche RinBGH von Schmettauist urlaubsbedingtverhindert zu signieren. Bartel RinBGH Dr. Dietschist krankheitsbedingtverhindert zu signieren. Arnoldi Bartel","BGH, 29.04.2026, 6 StR 416\u002F25","2026-07-08T22:20:34.052Z","2026-07-10T22:05:09.930Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"2521","ECLI:DE:NEURIS:KORE706902026","ecli-de-neuris-kore706902026","I ZB 36\u002F25","2026-04-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.04.2026, I ZB 36\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2026 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2026 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die gegen den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2026, mit dem das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 16. Dezember 2025 als unzulässig verworfen und das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 8. Februar 2026 zurückgewiesen wurden, gerichtete Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Es kann offengelassen werden, ob der \"A. e.V.\" befugt ist, die Klägerin als Bevollmächtigter bei der Einlegung der gegen die Verwerfung und die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche gerichteten Anhörungsrüge, für die ebenso wie für die Ablehnungsgesuche selbst (vgl. § 44 Abs. 1 Halbsatz 2, § 78 Abs. 3 ZPO) kein Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZA 15\u002F14, juris Rn. 2; Beschluss vom 19. November 2020 - I ZB 60\u002F20, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Juni 2025 - X ZB 1\u002F25, ZfSch 2025, 701 [juris Rn. 3], jeweils mwN), zu vertreten. \n\n3\\. 2\\. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil der angegriffene Beschluss die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\n4\\. a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Art. 103 Abs. 1 GG begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung der Partei zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts - namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen - zu einer ausdrücklichen Befassung mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3\\. November 2025 - I ZB 36\u002F25, juris Rn. 2 mwN). \n\n5\\. b) Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin zu der behaupteten Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter umfassend zur Kenntnis genommen und geprüft, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dies verkennt auch die Klägerin nicht, da sie hervorhebt, der Senat habe sich (trotz der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 16. Dezember 2025 als offenkundig unzulässig) inhaltlich mit den Ablehnungsgründen auseinandergesetzt und ausgeführt, warum er die Rügen für unbegründet halte. Indem die Klägerin beanstandet, der Senat habe in unzulässiger Weise selbst über die Ablehnungsgesuche entschieden und keine dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter eingeholt, wendet sie sich lediglich gegen den Rechtsstandpunkt des Senats, ohne eine Gehörsrechtsverletzung aufzuzeigen. Gleiches gilt, soweit die Klägerin bemängelt, der Senat habe ihre Ablehnungsgesuche so behandelt, als richteten sie sich gegen die Rechtsauffassung des Senats als solche, obwohl nur die Art und Weise von deren Zustandekommen beanstandet werde, er habe sich zum Beleg seiner Rechtsauffassung auf nicht einschlägige Rechtsprechung gestützt und unterliege einem Zirkelschluss. \n\n6\\. II. Die gegen den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2026, mit dem die Rechtsbeschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen wurde, gerichtete Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) besteht auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 - XI ZB 16\u002F23, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63\u002F24, juris Rn. 3, jeweils mwN). Insbesondere wird das in § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO normierte Erfordernis, dass sich Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, nicht durch Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) modifiziert (zu § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 - I ZB 36\u002F25, juris Rn. 4 mwN). \n\n7\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Koch Löffler Schwonke Feddersen Pohl","BGH, 07.04.2026, I ZB 36\u002F25","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:33.562Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":78,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":83},"3074","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650041","ecli-de-neuris-stre202650041","V B 64\u002F24",32,"2026-02-12T00:00:00.000Z","#  Zur vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts \n\n## Leitsatz\n\nNV: Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft, ist abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so dass das erkennende Gericht dann nicht mehr im Sinne von § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung vorschriftsmäßig besetzt ist.3\n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.11.2024 - 3 K 220\u002F20 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). \n\n2\\. 1\\. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 119 Nr. 1 FGO) liegt vor. \n\n3\\. a) Vorschriftsmäßig besetzt ist das erkennende Gericht, wenn jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter die zur Ausübung des Richteramts erforderliche Fähigkeit besitzt, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und in sich aufzunehmen. Die beteiligten Richter müssen körperlich und geistig in der Lage sein, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Nur wenn jeder Richter die wesentlichen Vorgänge aufnimmt, ist er in der Lage, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), selbständig zu urteilen und so an einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken. Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft, ist abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so dass das erkennende Gericht dann nicht mehr im Sinne von § 119 Nr. 1 FGO vorschriftsmäßig besetzt ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.08.1986 - V R 18\u002F86, BFHE 147, 402, BStBl II 1986, 908, unter II.a). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden (BFH-Beschlüsse vom 16.06.2009 - X B 202\u002F08, BFH\u002FNV 2009, 1659, unter 1., und vom 29.06.2018 - VII B 189\u002F17, BFH\u002FNV 2018, 1159, Rz 7). Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen (BFH-Beschlüsse vom 17.02.2011 - IV B 108\u002F09, BFH\u002FNV 2011, 996, Rz 3, und vom 19.10.2011 - IV B 61\u002F10, BFH\u002FNV 2012, 246, Rz 6). \n\n4\\. b) Nach den --insoweit-- übereinstimmenden Schilderungen der Beteiligten und den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter, die der Senat im Wege des Freibeweises (vgl. BFH-Urteile vom 18.04.1996 - V R 25\u002F95, BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578, unter II.2.c, und vom 19.09.2012 - IV R 45\u002F09, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123, Rz 31; BFH-Beschluss vom 30.06.2023 - V B 13\u002F22, BFHE 280, 425, Rz 16) gewürdigt hat, steht fest, dass der ehrenamtliche Richter H in der mündlichen Verhandlung vor dem FG geschlafen hat. Sicheres Anzeichen für das Schlafen des ehrenamtlichen Richters H war danach, dass er in der mündlichen Verhandlung geschnarcht hat. \n\n5\\. c) Durch den Schlaf hat der ehrenamtliche Richter wesentliche Vorgänge der mündlichen Verhandlung nicht verfolgt. Die Beteiligten und die Berufsrichter haben übereinstimmend geschildert, dass sie die Schnarchgeräusche des ehrenamtlichen Richters H nach Eröffnung des vom Vorsitzenden Richter am FG geführten Rechts- und Tatsachengesprächs (§ 92 Abs. 3 FGO) wahrgenommen haben. Da dem Schnarchen typischerweise eine nicht nur kurze Zeit der Unaufmerksamkeit und des Schlafens vorausgeht, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der ehrenamtliche Richter H zumindest Teilen des Rechts- und Tatsachengesprächs und damit wesentlichen Vorgängen der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt ist. Diese Teile sind nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters am FG, der ausgeführt hat, dass er seine Ausführungen fortgesetzt habe, nachdem der Berichterstatter den ehrenamtlichen Richter H angestoßen hatte, auch nicht wiederholt worden. Unbeachtlich ist insoweit, dass der genaue zeitliche Umfang des Schlafes des ehrenamtlichen Richters H nicht feststeht. Dies folgt bereits aus dem Normzweck des § 119 Nr. 1 FGO, der auf die Sicherung des Vertrauens der Rechtsschutzsuchenden und der Öffentlichkeit in die Sachlichkeit der Gerichte gerichtet ist (BFH-Beschluss vom 30.06.2023 - V B 13\u002F22, BFHE 280, 425, Rz 6). \n\n6\\. 2\\. Der Kläger kann die Rüge auch mit Erfolg geltend machen. Auf die Beachtung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts kann nicht nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung wirksam verzichtet werden. Diese Frage ist der Disposition der Beteiligten entzogen (BFH-Beschluss vom 30.06.2023 - V B 13\u002F22, BFHE 280, 425, Rz 22 ff., m.w.N.). \n\n7\\. 3\\. Im Streitfall hält der Senat es für sachgerecht, die Vorentscheidung gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die weiteren Rügen der Klägerin sind danach nicht mehr zu prüfen. \n\n8\\. 4\\. Von einer Darstellung des Sachverhaltes und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. \n\n9\\. 5\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Zur vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts","2026-07-08T22:28:50.866Z","2026-07-10T22:06:27.387Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":44,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":82,"updatedAt":92},"3112","ECLI:DE:NEURIS:KORE703762026","ecli-de-neuris-kore703762026","VIII ZB 48\u002F25","2026-02-10T00:00:00.000Z","#  BGH, 10.02.2026, VIII ZB 48\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, den Richter am Bundesgerichtshof Kosziol, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Matussek und Dr. Böhm werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. September 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDie Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen die im Tenor bezeichneten, vorliegend nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufenen Richter sind offensichtlich unzulässig und deshalb unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2025 - VIII ZB 68\u002F25, juris Rn. 1 mwN). \n\n2\\. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschluss vom 11. November 2025 - VIII ZB 68\u002F25, aaO Rn. 2 mwN). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt der Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit den Eingaben der Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2025 \\- VIII ZB 68\u002F25, aaO mwN); die Ausführungen der Beklagten zur vermeintlichen Befangenheit der vorstehend genannten Richter beschränken sich vielmehr auf fernliegende Mutmaßungen. Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2025 - VIII ZB 68\u002F25, aaO mwN). \n\n3\\. 2\\. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. September 2025 ist als unzulässig zu verwerfen, weil zum einen die gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Begründung der Anhörungsrüge erst am 13. November 2025 und damit nach Ablauf der Zweiwochenfrist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr der angegriffene Beschluss des Senats, wie sich sowohl aus der Postzustellungsurkunde als auch aus dem Zustellungsumschlag ergibt, nicht erst am 30. Oktober 2025, sondern bereits am 29. Oktober 2025 zugestellt worden, so dass die vorgenannte zweiwöchige Frist mit Ablauf des 12. November 2025 endete. \n\n4\\. Die Anhörungsrüge ist zum anderen auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2025 - VIII ZA 6\u002F25, juris Rn. 4 mwN). \n\n5\\. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Denn der Senat hat in seinem Beschluss vom 9. September 2025 das Vorbringen der Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Böhm","BGH, 10.02.2026, VIII ZB 48\u002F25","2026-07-10T22:06:30.933Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":44,"decisionDate":98,"fullText":99,"summary":100,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":102},"3290","ECLI:DE:NEURIS:KORE703072026","ecli-de-neuris-kore703072026","VIII ZR 165\u002F24","2026-01-27T00:00:00.000Z","#  BGH, 27.01.2026, VIII ZR 165\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDas erneute Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antrag des Beklagten, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2025 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das erneute Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14\u002F23, juris Rn. 1; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, juris Rn. 1 mwN). \n\n2\\. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind auch mit der erneuten Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO). Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24; aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO). \n\nII.\n\n3\\. Der Senat hat durch Beschluss vom 28. Oktober 2025 das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm als unzulässig verworfen und den als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 24\\. September 2025 (Kassenzeichen 780025133668) auszulegenden Antrag des Beklagten auf Niederschlagung der Kosten für das Revisionsverfahren zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Anhörungsrüge. \n\n4\\. Die Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage der rechtzeitigen Einlegung (§ 69a Abs. 2 Satz 1 GKG) - jedenfalls unbegründet, weil der Senat in dem Beschluss vom 28. Oktober 2025 das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat. \n\nIII.\n\n5\\. Der Antrag des Beklagten, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2025 zu berichtigen, bleibt ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem über eine Erinnerung nach § 66 GKG entschieden wird, keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung enthält, sondern lediglich eine kurze Begründung (vgl. Zimmermann in Dörndorfer\u002FSchmidt\u002FZimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 66 GKG Rn. 43), ist diese vorliegend in Bezug auf die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen weder unrichtig noch unvollständig. \n\nIV.\n\n6\\. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28\u002F21, juris Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22\u002F23, juris Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG). \n\n7\\. Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen. Dr. Böhm","BGH, 27.01.2026, VIII ZR 165\u002F24","2026-07-08T22:30:54.883Z","2026-07-10T22:06:48.025Z",{"id":104,"ecli":105,"slug":106,"caseNumber":107,"courtId":44,"decisionDate":98,"fullText":108,"summary":109,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":110},"3289","ECLI:DE:NEURIS:KORE703062026","ecli-de-neuris-kore703062026","VIII ZB 8\u002F25","#  BGH, 27.01.2026, VIII ZB 8\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDas erneute Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antrag des Klägers, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2025 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14\u002F23, juris Rn. 1; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, juris Rn. 1 mwN). \n\n2\\. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind auch mit der erneuten Eingabe des Klägers weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO). Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5\u002F24; aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62\u002F24, aaO). \n\nII.\n\n3\\. Der Senat hat durch Beschluss vom 28. Oktober 2025 das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm als unzulässig verworfen und den als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 28\\. Juli 2025 (Kassenzeichen 780025126837) auszulegenden Antrag des Klägers auf Niederschlagung der Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Anhörungsrüge. \n\n4\\. Die Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage der rechtzeitigen Einlegung (§ 69a Abs. 2 Satz 1 GKG) - jedenfalls unbegründet, weil der Senat in dem Beschluss vom 28. Oktober 2025 das Vorbringen des Klägers umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat. \n\nIII.\n\n5\\. Der Antrag des Klägers, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2025 zu berichtigen, bleibt ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem über eine Erinnerung nach § 66 GKG entschieden wird, keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung enthält, sondern lediglich eine kurze Begründung (vgl. Zimmermann in Dörndorfer\u002FSchmidt\u002FZimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 66 GKG Rn. 43), ist diese vorliegend in Bezug auf die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen weder unrichtig noch unvollständig. \n\nIV.\n\n6\\. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28\u002F21, juris Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22\u002F23, juris Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG). \n\n7\\. Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Kläger nicht rechnen. Dr. Böhm","BGH, 27.01.2026, VIII ZB 8\u002F25","2026-07-10T22:06:47.955Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":116,"decisionDate":117,"fullText":118,"summary":119,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":117,"parsedAt":120,"updatedAt":121},"3411","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600144","ecli-de-neuris-wbre202600144","1 WB 33.25",34,"2026-01-15T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 15.01.2026, 1 WB 33.25 \n\n## Tenor\n\nDie Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters Oberst i.G. S. ist begründet.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 wurde Oberst i.G. S. als ehrenamtlicher Richter für die Entscheidung in dem Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers wegen der Zuerkennung einer Potentialabschätzungsstufe in der Personalabschätzungskonferenz II 2022 herangezogen. Oberst i.G. S. hat am 5. Januar 2026 mitgeteilt, er kenne den Antragsteller aus verschiedenen dienstlichen Tätigkeiten zwischen 1990 und 2002 persönlich. Es hätten kameradschaftliche, teils freundschaftliche Beziehungen bestanden. Mit seiner Versetzung in die USA 2002 sei der Kontakt abgebrochen. 2022 sei man im ... zufällig wieder aufeinandergetroffen. Eine Einladung zu einem außerdienstlichen Treffen habe er wegen dienstlicher Verpflichtungen nicht wahrnehmen können. Eine dienstliche Zusammenarbeit finde seit etwa zehn Jahren nicht mehr statt und sei derzeit nicht absehbar. Weitere private außerdienstliche Kontakte hätten sich nicht oder nur zufällig ergeben und seien ihm nicht präsent. Weitere Treffen seien bisher nicht geplant, obwohl er und der Antragsteller nicht weit voneinander entfernt wohnen würden. \n\n2\\. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundesministerium der Verteidigung sieht in seinem Schriftsatz vom 7. Januar 2025 die Besorgnis der Befangenheit von Oberst i.G. S. wegen des insgesamt langjährigen Kennverhältnisses zum Antragsteller mit teils freundschaftlichen Beziehungen gegeben und bittet um die Heranziehung eines anderen ehrenamtlichen Richters. Der Antragsteller hat sich innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht geäußert. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist im Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den gemäß § 23a Abs. 2 WBO entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO i. V. m. §§ 41 bis 49 ZPO zu entscheiden. \n\n4\\. Oberst i.G. S. ist zwar nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen. Aber er hat mit seiner E-Mail vom 5. Januar 2026 von einem Verhältnis Anzeige gemacht, das seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. \n\n5\\. 1\\. Nach dem in der E-Mail vom 5. Januar 2026 mitgeteilten Sachverhalt sind in der Person von Oberst i.G. S. keine gesetzlichen Ausschließungsgründe nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO, nach § 54 Abs. 2 VwGO oder nach § 79 WDO (i. V. m. § 82 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7 WDO) gegeben. \n\n6\\. 2\\. Er hat aber eine Konstellation angezeigt, die seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 und § 48 ZPO rechtfertigt. \n\n7\\. Eine Selbstanzeige ist hiernach begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 und § 48 ZPO zu rechtfertigen. Dies setzt voraus, dass ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis haben kann, der Richter werde in seiner Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt; insoweit genügt schon der \"böse Schein\" (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 1 WB 13.17 \\- Rn. 10 m. w. N.). Für sich allein nicht ausreichend ist, dass der (ehrenamtliche) Richter den Verfahrensbeteiligten kennt oder dass zwischen dem (ehrenamtlichen) Richter und dem Verfahrensbeteiligten dienstliche Beziehungen oder Kontakte bestanden oder bestehen; insoweit enthalten § 54 Abs. 2 VwGO und § 79 WDO abschließende Ausschließungs-Regelungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 WB 28.09 - NZWehrr 2010, 162 \u003C163> und vom 23. April 2015 - 1 WB 35.14 - Rn. 7). Dienstliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten können aber dann eine Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 WD 14.13 - Rn. 4 m. w. N.). \n\n8\\. Im vorliegenden Fall ist aus objektiver Sicht der Eindruck eines Näheverhältnisses gerechtfertigt, der Zweifel an der Unparteilichkeit des ehrenamtlichen Richters aufwirft. Denn zwischen dem Antragsteller und Oberst i.G. S. hatte sich aus dienstlichen Kontakten ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Zwar hatte die Versetzung von Oberst i.G. S. zu einer langjährigen Unterbrechung des Kontakts geführt. Von beiden Seiten ist aber die Bereitschaft deutlich gemacht worden, an die freundschaftlichen Kontakte der Vergangenheit anzuknüpfen und diese zu erneuern. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Wahrnehmung einer privaten Einladung allein dienstliche Verpflichtungen entgegenstanden und weitere Treffen nicht ausgeschlossen werden. Hiernach besteht ein persönliches Verhältnis fort, das berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit des ehrenamtlichen Richters rechtfertigt.","BVerwG, 15.01.2026, 1 WB 33.25","2026-07-08T22:31:57.261Z","2026-07-10T22:07:00.432Z",20,[11,124],2025]