[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-legal-aid-de-2025":3},{"detail":4,"years":240},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":238,"page":14,"limit":239},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},418,"legal-aid-de","Legal Aid","DE","2026-07-08T22:46:09.787Z",2025,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":17},3,{"month":21,"count":21},4,{"month":23,"count":21},5,{"month":25,"count":25},6,{"month":27,"count":21},7,{"month":29,"count":23},8,{"month":31,"count":17},9,{"month":33,"count":23},10,{"month":35,"count":17},11,{"month":37,"count":14},12,[39,53,64,73,83,93,103,111,120,130,140,150,160,170,178,188,198,208,218,228],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3716","ECLI:DE:NEURIS:KSRE163101008","ecli-de-neuris-ksre163101008","B 4 AS 4\u002F25 BH",47,"2025-12-11T00:00:00.000Z","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht \\- Klage auf Unterlassung von Telefonanrufen durch das Jobcenter \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2024 - L 6 AS 180\u002F24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.\n\nAußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter *(§ 73 Abs 4 SGG)* in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen *(§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO)*. \n\n2\\. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat *(Nr 1)* , das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht *(Nr 2)* oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann *(Nr 3)*. Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar. \n\n3\\. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus Anlass der Entscheidung des LSG, das SG habe die Anträge des Klägers auf Feststellung, dass Anrufe von Mitarbeitern des Beklagten rechtswidrig seien und er nur eine Fortbildung oder Berufstätigkeit in Teilzeit ausüben könne und müsse, zu Recht als unzulässig angesehen, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu den Voraussetzungen einer Feststellungsklage *(§ 55 SGG)* stellen könnten *(vgl zB BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36\u002F15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 90 RdNr 18; BSG vom 1.5.2020 - B 14 AS 28\u002F19 R - BSGE 130, 144 = SozR 4-4200 § 44b Nr 6, RdNr 19 ff)*. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft jedoch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ein zugelassener Prozessbevollmächtigter könnte auch nicht mit Erfolg grundsätzliche Fragen zur Bedeutung des Datenschutzes im Zusammenhang mit den genannten Anrufen aufwerfen, denn die Entscheidung des LSG beruht nicht hierauf. \n\n4\\. Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht *(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)*. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen. \n\n5\\. Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann *(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG)*. Mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin *(§ 155 Abs 3 und 4 SGG)* durch Urteil ohne mündliche Verhandlung *(§ 124 Abs 2 SGG)* hatte sich der Kläger einverstanden erklärt. Auch könnte ein Prozessbevollmächtigter eine Verletzung von § 136 Abs 1 Nr 6, Abs 2 Satz 2 SGG wegen fehlender Entscheidungsgründe nicht mit Aussicht auf Erfolg rügen, weil das LSG in seinen Entscheidungsgründen teilweise auf diejenigen des SG verwiesen hat. Dies ist einem LSG nach § 153 Abs 2 SGG ausdrücklich gestattet, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Hiervon hat das LSG vorliegend Gebrauch gemacht *(vgl BSG vom 7.6.2024 - B 4 AS 182\u002F23 BH -juris RdNr 8)*. \n\n6\\. Dahinstehen kann, ob ein fortwirkender Verfahrensmangel vorliegt, weil das SG im Hinblick auch auf künftige Telefonanrufe von Mitarbeitern des Beklagten beim Kläger eine Prozess- anstelle einer Sachentscheidung getroffen und das LSG dies bestätigt hat *(vgl nur BSG vom 6.6.2023 - B 12 KR 34\u002F22 B - juris RdNr 12)*. PKH ist schon deswegen nicht zu bewilligen, weil für die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Ausgang des beabsichtigten Revisionsverfahrens mit in den Blick zu nehmen ist *(vgl zB BSG vom 10.8.2022 - B 5 R 20\u002F22 BH - juris RdNr 5; BSG vom 19.12.2024 - B 4 AS 152\u002F24 BH - juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 73a RdNr 7c mwN; so auch - zumindest bei Verfahrensmängeln - BSG vom 17.11.2023 - B 12 KR 8\u002F23 BH - juris RdNr 11 mwN)*. Dies verletzt nicht das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz *(Art 3 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 GG; vgl hierzu im Einzelnen BVerfG vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041\u002F05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 - juris RdNr 10 ff)*. \n\n7\\. An einer solchen hinreichenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache fehlt es hier. Eine Klage gerichtet auf Unterlassung von Anrufen wäre jedenfalls unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs vorliegen *(vgl hierzu BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 34\u002F18 R - BSGE 129, 10 = SozR 4-2500 § 53 Nr 3, RdNr 14)*. Das Verhalten des Beklagten, den Kläger telefonisch zu kontaktieren, greift offensichtlich nicht rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Klägers ein. Der Beklagte ist im Rahmen des Leistungsverhältnisses nach dem SGB II vielmehr verpflichtet, den Kläger über seine Rechte und Pflichten zu beraten *(§ 1 Abs 3 Nr 1 SGB II)* , und, wie das LSG zutreffend ausführt, umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit zu unterstützen *(§ 1 Abs 3 Nr 2, § 14 Abs 1 Satz 1 SGB II)* , wozu auch die Arbeitsvermittlung zählt *(§ 16 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 35 SGB III)*. Solche Vermittlungstätigkeiten können ua auch telefonisch vorgenommen werden *(Räder in jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 35 SGB III RdNr 35 mwN)*. Nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil des LSG und den darin in Bezug genommenen Gründen des Gerichtsbescheids des SG ist nicht ersichtlich, dass Mitarbeiter des Beklagten den Kläger zu SGB II fremden Zwecken angerufen hätten oder künftig anrufen könnten. \n\n8\\. Zuletzt ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich eine Verletzung des § 123 SGG rügen könnte, weil das LSG das Begehren des Klägers nicht zutreffend erfasst hätte *(hierzu vgl BSG vom 26.3.2025 - B 4 AS 102\u002F23 B - juris RdNr 7 f mwN)*. Soweit der Kläger nunmehr vorbringt, es gehe in Wirklichkeit um die Weitergabe seiner Daten durch den Beklagten an Dritte, die ihn kontaktiert hätten *(unter Verweis auf BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 65\u002F11 R - BSGE 110, 75 = SozR 4-1200 § 35 Nr 4)* , scheidet ein Verfahrensmangel bereits deshalb aus, weil nach Aktenlage ein solches Begehren des Klägers bis zum Erlass des angegriffenen Urteils nicht ansatzweise zu erkennen war. \n\n9\\. 2\\. Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. \n\n10\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.","Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht - Klage auf Unterlassung von Telefonanrufen durch das Jobcenter","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:35:35.409Z","2026-07-10T22:07:30.070Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"3963","ECLI:DE:NEURIS:KORE700232026","ecli-de-neuris-kore700232026","2 StR 235\u002F24",46,"2025-11-26T00:00:00.000Z","#  Feststellung der Erforderlichkeit und Höchstgrenze von Übernachtungskosten eines Pflichtverteidigers im Revisionshauptverfahren \n\n## Tenor\n\nAuf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt D. aus E. vom 23. Oktober 2025 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 28. Januar 2026 in Karlsruhe Übernachtungskosten von höchstens 100 Euro erforderlich sind. \n\n## Gründe\n\n1\\. Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – 6 StR 643\u002F21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 2 StR 471\u002F23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel wird für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 – 2 StR 649\u002F24). Menges Appl Zeng Grube Schmidt","Feststellung der Erforderlichkeit und Höchstgrenze von Übernachtungskosten eines Pflichtverteidigers im Revisionshauptverfahren","2026-07-08T22:37:39.373Z","2026-07-10T22:07:55.328Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"3966","ECLI:DE:NEURIS:KORE729112025","ecli-de-neuris-kore729112025","VII ZR 124\u002F25","#  BGH, 26.11.2025, VII ZR 124\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts wird zurückgewiesen.\n\nDer Antrag des Klägers auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21\\. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Juli 2025 (21 U 11\u002F22) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. \n\nGegenstandswert: 12.309,10 €\n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Gegenstand des Rechtsstreits sind werkvertragliche Vergütungsansprüche. Mit der Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.111,39 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit seiner Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil hat der Kläger diesen Antrag weiterverfolgt. Das Kammergericht hat mit Urteil vom 4. Juli 2025 (nicht: 2024) - 21 U 11\u002F22 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.802,29 € nebst Zinsen zu zahlen; es hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 14.111,39 Euro festgesetzt und die Revision nicht zugelassen. \n\n2\\. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Kläger durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht Beschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 10\\. November 2025 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Niederlegung seines Mandats mitgeteilt. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 7. November 2025 beantragt der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts sowie eine Fristverlängerung von zwei Monaten zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Schreiben vom 12. November 2025 bittet der Kläger erneut, ihm die beantragte Fristverlängerung zu gewähren, weil er zwischenzeitlich erreicht habe, dass das Mandat von einem Anwalt übernommen werde, wenn eine angemessene Frist ausgereicht werden würde. \n\nII.\n\n4\\. 1\\. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist abzulehnen. \n\n5\\. a) Soweit der Kläger mit Schreiben vom 12. November 2025 mitgeteilt hat, er habe einen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt gefunden, der das Mandat übernehmen wolle, sofern die Frist verlängert werde, versteht der Senat diese Eingabe - mit Rücksicht darauf, dass darin nur die Bereitschaft zu einer künftigen Mandatsübernahme durch einen Rechtsanwalt mitgeteilt wird - nicht dahin, dass das Gesuch um Beiordnung eines Notanwalts nicht mehr aufrecht erhalten wird, so dass über diesen Antrag weiter zu befinden ist. \n\n6\\. b) Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. \n\n7\\. aa) Hat die Partei - wie der Kläger - einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, so kommt im Falle der späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei innerhalb der geltenden Rechtsbehelfs- beziehungsweise Rechtsmittelfrist darlegt, dass sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 25. Mai 2022 - IV ZR 48\u002F22 Rn. 4, juris; Beschluss vom 28. April 2020 - VIII ZR 300\u002F18 Rn. 5, FamRZ 2020, 1390; Beschluss vom 2. Februar 2017 - IX ZR 113\u002F16 Rn. 4 f., ZInsO 2017, 968; Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226\u002F13 Rn. 2, NJW 2014, 3247; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122\u002F13 Rn. 9, NJW-RR 2014, 378, jeweils m.w.N.). \n\n8\\. Nach diesen Grundsätzen kann dem Kläger ein Notanwalt nicht bestellt werden, denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Niederlegung des Mandats durch den zunächst beauftragten Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat. Der Kläger hat innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht dargelegt, auf welchen Umständen die Niederlegung des Mandats durch seinen Rechtsanwalt beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2019 - III ZR 85\u002F19 Rn. 4, juris). \n\n9\\. bb) Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung des Klägers aussichtslos. Aussichtslosigkeit liegt immer dann vor, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158\u002F18 Rn. 6, FamRZ 2019, 550; Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155\u002F17 Rn. 4, juris; Beschluss vom 1. Juni 2016 - VII ZR 263\u002F15 Rn. 3, juris). So verhält es sich hier. Eine dem Kläger günstige Entscheidung über seine Nichtzulassungsbeschwerde kann im Falle der Beiordnung eines (anderen) beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts schon deshalb nicht herbeigeführt werden, weil die Beschwerde des Klägers von Gesetzes wegen unzulässig ist. Gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Kläger ist durch das von ihm angefochtene Berufungsurteil nur in Höhe von (14.111,39 € - 1.802,29 € =) 12.309,10 € beschwert, so dass die gesetzlich vorgegebene Wertgrenze von 20.000 € offenkundig nicht überschritten wird. Zur Durchführung einer unzulässigen und deshalb von vorneherein aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde kommt die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht. \n\n10\\. 2\\. Der Antrag des Klägers persönlich, die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde über den 10. November 2025 hinaus zu verlängern, ist zurückzuweisen. \n\n11\\. Der Antrag auf Verlängerung der Frist nach § 544 Abs. 4 ZPO unterliegt dem Anwaltszwang. Er kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und innerhalb noch laufender Frist gestellt werden. Die vom Kläger erstrebte Fristverlängerung ist hiernach ausgeschlossen, denn aufgrund eines von einer Partei persönlich gestellten Antrags kann eine Fristverlängerung nicht vorgenommen werden. Die bis zum 10. November 2025 verlängerte Begründungsfrist ist abgelaufen, ohne dass - wirksam - deren nochmalige Verlängerung beantragt worden ist. \n\n12\\. 3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil der maßgebliche Wert der Beschwer nur 12.309,10 € beträgt und damit die Wertgrenze von 20.000 € nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterschreitet. Pamp Graßnack Sacher Borris Hannamann","BGH, 26.11.2025, VII ZR 124\u002F25","2026-07-08T22:38:10.301Z","2026-07-10T22:07:55.579Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":58,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":82},"4484","ECLI:DE:NEURIS:KORE725972025","ecli-de-neuris-kore725972025","XIII ZB 84\u002F22","2025-10-20T00:00:00.000Z","#  Erstattung der Aktenübersendungspauschale bei Verfahrenskostenhilfeantrag für Beschwerde gegen angeordnete Überstellungshaft \n\n## Leitsatz\n\nDas Recht auf ein faires Verfahren vermittelt einem bedürftigen Betroffenen, der sich gegen eine gerichtlich angeordnete Überstellungshaft wenden will, keinen unbedingten Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, um ihn von Gerichtsgebühren zu entlasten, die für die Übersendung der Gerichtsakten an seinen Verfahrensbevollmächtigten anfallen.3\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hof - 2. Zivilkammer - vom 11\\. Oktober 2022 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Betroffene, eine eritreische Staatsangehörige, reiste am 28. März 2022 aus Österreich kommend nach Deutschland ein und wurde am gleichen Tag am Bahnhof F ohne Aufenthaltstitel oder Ausweispapiere aufgegriffen. Nach wiederholter Anordnung einer vorläufigen Freiheitsentziehung hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 6. Mai 2022 die Haft bis zum 25. Mai 2022 verlängert. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 hat Rechtsanwalt F seine Bevollmächtigung gegenüber dem Amtsgericht angezeigt, Aktenübersendung unter Verwahrung gegen die dafür anfallenden Kosten sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt und angekündigt, nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und anschließend gewährter Akteneinsicht die Beschwerde zu begründen. Das Beschwerdegericht hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt und mit weiterem Beschluss vom 11. Oktober 2022 die - nach Rücküberstellung der Betroffenen - auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete und nicht weiter begründete Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. \n\n2\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Betroffene ist nicht deshalb in ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 1994 - 2 BvR 2653\u002F93, StV 1994, 552 [juris Rn. 8]; vom 25\\. September 2018 - 2 BvR 1731\u002F18, juris Rn. 22 mwN; vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616\u002F18, NJW 2021, 455 Rn. 32; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32\u002F14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8) verletzt, weil das Beschwerdegericht ihr Verfahrenskostenhilfe weder für das Beschwerde- noch für das Verfahrenskostenhilfeverfahren gewährt hat. \n\n3\\. 1\\. Das Recht auf ein faires Verfahren vermittelt einem bedürftigen Betroffenen, der sich gegen eine gerichtlich angeordnete Überstellungshaft wenden will, keinen unbedingten Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Die Vorschriften über die Verfahrenskosten- und die Beratungshilfe eröffnen ihm - vor Geltung des § 62d AufenthG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - XIII ZA 2\u002F24, InfAuslR 2025, 136 Rn. 11) - hinreichende Möglichkeiten, von Gerichtsgebühren, die für die Übersendung der Gerichtsakten an seinen Bevollmächtigten anfallen, nach den danach geltenden Voraussetzungen entlastet zu werden. \n\n4\\. a) Gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 GNotKG iVm KV 31003 fallen für die Übersendung von Akten zum Zweck der Akteneinsicht Gebühren in Höhe von 12 € an. Für diese Gebühr haftet nach § 26 Abs. 2 GNotKG der Verfahrensbevollmächtigte, der - wie hier - die Aktenübersendung beantragt hat. Sie ist nach § 11 Abs. 2 GNotKG sofort nach ihrer Entstehung fällig, wobei die Aktenübersendung gemäß § 14 Abs. 2 GNotKG nicht zwingend von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig zu machen ist. Diese Regelung ist verfassungsgemäß, insbesondere verstößt sie nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. März 1996 - 2 BvR 386\u002F96, NJW 1996, 2222 [juris Rn. 11 ff.]). \n\n5\\. b) Die Gebühr, die der Verfahrensbevollmächtigte nach § 670 Abs. 1 BGB von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen kann, muss der Betroffene auch in Freiheitsentziehungssachen jedoch nicht stets selbst tragen. Hat eine beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie hier die Beschwerde gegen die Anordnung von Überstellungshaft - Aussicht auf Erfolg und ist dem Betroffenen auf seinen Antrag daher Verfahrenskostenhilfe zu gewähren (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), werden die Kosten der Aktenübersendung von der Staatskasse getragen (§ 76 FamFG, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, § 55 RVG). Ein solcher Ersatzanspruch ist auch im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens aber nicht voraussetzungslos zu gewähren. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht hat, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256\u002F99, NJW 2003, 576 [juris Rn. 15 f.]; vom 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377\u002F10, NJW 2012, 3293 Rn. 11). Mit den Regelungen über die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sind die nach Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG notwendigen Vorkehrungen getroffen, um auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen; eine vollständige Gleichstellung mit Bemittelten ist hingegen nicht geboten. Insbesondere muss der Unbemittelte - auch in Abschiebungs- oder Überstellungshaftsachen - nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (ebd.). \n\n6\\. c) Will der Betroffene darüber hinaus das Risiko vermeiden, für den Fall mangelnder Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung die Kosten zu tragen, die mit der Prüfung der Erfolgsaussicht durch einen rechtlichen Beistand im Hinblick auf einen möglichen Verfahrenskostenhilfeantrag verbunden sind, so steht es ihm gegebenenfalls frei, für diese Prüfung Beratungshilfe gemäß § 1 Abs. 1 BerHG zu beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298\u002F83, NJW 1984, 2106 [juris Rn. 4]). Die Gewährung dieser staatlichen Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens setzt lediglich voraus, dass andere Möglichkeiten für eine Hilfe nicht zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Betroffenen zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG), die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG) und ihm Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu gewähren wäre (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BerHG). Wird Beratungshilfe gewährt, kann der Rechtsanwalt die für die Aktenübersendung angefallenen Kosten nach § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, § 55 RVG ebenfalls von der Staatskasse ersetzt verlangen. Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfeverfahren gibt es demgegenüber nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298\u002F83, BGHZ 91, 311 [juris Rn. 3]; Beschluss vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49\u002F03, BGHZ 159, 263 [juris Rn. 6]). Dies gilt umso mehr, als es einem Verfahrensbevollmächtigten jederzeit freisteht, die Akten auf der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen, und die Aktenübersendung vor allem seiner Arbeitserleichterung dient. \n\n7\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben war das Beschwerdegericht nicht gehalten, der mittellosen Betroffenen trotz fehlender Erfolgsaussichten Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Dass sie im Streitfall nicht in der Lage war, Beratungshilfe zu beantragen, bevor sie durch den von ihr bereits beauftragten Bevollmächtigten Beschwerde einlegen und Verfahrenskostenhilfe beantragen ließ, lässt die Rechtsbeschwerde nicht erkennen. Das Beschwerdegericht war im Übrigen auch nicht verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten die Akten unter Verzicht auf die Auslagenpauschale gemäß KV 31002 zu übersenden. Zum einen hatte dieser den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ausdrücklich von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht, zum anderen hatte er sich geweigert, die für die Akteneinsicht anfallenden Gebühren zu übernehmen, für die er nach § 26 Abs. 2 GNotKG haftet. \n\n8\\. 3\\. Weitergehende Verfahrens- oder Rechtsfehler rügt die Rechtsbeschwerde nicht. Von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände, die einen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts begründen, sind nicht ersichtlich (§ 74 Abs. 3 Satz 2 FamFG). \n\n9\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr","Erstattung der Aktenübersendungspauschale bei Verfahrenskostenhilfeantrag für Beschwerde gegen angeordnete Überstellungshaft","2026-07-08T22:43:24.588Z","2026-07-10T22:08:49.700Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":44,"decisionDate":88,"fullText":89,"summary":90,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":88,"parsedAt":91,"updatedAt":92},"4629","ECLI:DE:NEURIS:KSRE192810606","ecli-de-neuris-ksre192810606","B 5 R 19\u002F25 B","2025-10-07T00:00:00.000Z","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenzrüge - Bezug auf gleich gelagerte Sachverhalte \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2024 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte und Zurechnungszeiten, einer geänderten Rentenanpassung ab dem 1.7.2018 sowie die Auszahlung des im Rentenbescheid vom 12.2.2018 festgestellten Rentennachzahlungsbetrags. \n\n2\\. Das SG hat die Klage abgewiesen *(Urteil vom 2.12.2021)*. Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Das SG habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger eine höhere Rente und die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags nicht beanspruchen könne. Bei der Rentenberechnung seien keine weiteren Zurechnungszeiten zu berücksichtigen. Ansprüche nach dem AAÜG oder dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) habe der Kläger nicht. Die nach § 256a SGB VI tatsächlich erzielten und versicherten Verdienste ergäben sich aus seinem Sozialversicherungsausweis, seien in den Versicherungsverlauf übernommen und der Rentenberechnung zutreffend zugrunde gelegt worden. Der Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.8.2011 stehe aufgrund rechtskräftigen Urteils fest. Die Abrechnungsmitteilung der Beklagten hinsichtlich der Rentennachzahlung sei angesichts berechtigter Erstattungsansprüche der Grundsicherungsträger nach dem SGB II und SGB XII sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden. Durchgreifende Einwände gegen die Rentenanpassung zum Juli 2018 seien ebenfalls nicht gegeben *(Urteil vom 23.10.2024, dem Kläger am 11.1.2025 zugestellt)*. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 3.2.2025, das am 4.2.2025 beim BSG eingegangen ist, hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Mit Schreiben vom 10.2.2025 hat er weitere Ausführungen gemacht. \n\n4\\. Am 7.2.2025 hat der Kläger zudem über einen Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 11.4.2025 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 1.4.2025 hat der Prozessbevollmächtigte die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Mit Schreiben vom 7.4.2025 hat der Kläger beantragt, das Beschwerdeverfahren auszusetzen bzw ruhend zu stellen, bis ihm im Rahmen des PKH-Verfahrens ein vom Gericht zu benennender vertretungsbereiter Rechtsanwalt beigeordnet werde. \n\n5\\. II. 1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. \n\n6\\. a) Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Kläger verfügt über eine Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung iHv 100 Euro, sodass jedenfalls in Bezug hierauf eine Gewährung von PKH grundsätzlich in Betracht kommen könnte *(vgl BSG Beschluss vom 20.12.2021 - B 5 R 129\u002F21 B - juris RdNr 6 mwN)*. \n\n7\\. b) Der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers fehlt es aber an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. \n\n8\\. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat *(Nr 1)* , das angegriffene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht *(Nr 2)* oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist *(Nr 3)*. Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers nicht ersichtlich. \n\n9\\. aa) Dass dem Rechtsstreit des Klägers eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zukommt, ist nicht zu erkennen. Es stellt sich keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.2.2024 - B 5 R 143\u002F23 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 RJ 207\u002F92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 - juris RdNr 7)*. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar in der konkreten Fallgestaltung noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung einer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.12.2022 - B 2 U 194\u002F21 B - juris RdNr 8 mwN)*. Es ist indes vom BSG bereits geklärt, dass eine sog Abrechnungsmitteilung eines Rentenversicherungsträgers über eine Rentennachzahlung einen feststellenden Verwaltungsakt enthält und dass der Rentenversicherungsträger befugt ist, durch Verwaltungsakt festzustellen, in welchem Umfang der gegen ihn gerichtete Nachzahlungsanspruch eines Versicherten wegen des bestehenden Erstattungsanspruchs eines anderen Leistungsträgers erloschen ist *(vgl BSG Urteil vom 7.4.2022 - B 5 R 24\u002F21 R - SozR 4-1300 § 31 Nr 15 RdNr 11 ff; BSG Beschluss vom 19.5.2025 - B 5 R 2\u002F25 BH - juris RdNr 7).* Auch ist höchstrichterlich entschieden, dass dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 40a Satz 1 SGB II *(in der noch geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.7.2014, BGBl I 1306)* unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X gegen einen anderen Sozialleistungsträger ein Erstattungsanspruch zusteht, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach dem SGB II erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt wird *(vgl hierzu BSG Urteil vom 21.12.2023 - B 5 R 1\u002F22 R - BSGE 137, 219 \u003Cvorgesehen> = SozR 4-4200 § 11a Nr 8 \u003Cvorgesehen> \\- juris RdNr 15)*. Im Übrigen ergibt sich aus § 104 SGB X und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Erstattung verlangen kann *(vgl BSG Beschluss vom 19.5.2025 - B 5 R 2\u002F25 BH - juris RdNr 7)*. Auch zur Auslegung der Anwendung und Reichweite insbesondere von § 256a SGB VI sowie zur Rentenanpassung zum 1.7.2018 *(§ 254c SGB VI)* stellen sich im Fall des Klägers keine vom BSG noch zu entscheidenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. \n\n10\\. Soweit der Kläger rechtskräftige Entscheidungen angreift, etwa in Bezug auf den Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung seit Oktober 1981 bzw Februar 1995 (statt August 2011), stellen sich schon keine klärungsfähigen Rechtsfragen mehr. Denn klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren hierüber sachlich entscheiden müsste, sie also für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist *(stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 3.7.2025 - B 5 R 16\u002F25 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 14.3.2025 - B 1 KR 39\u002F24 B - juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 18.12.2024 - B 8 SO 4\u002F23 B - juris RdNr 6)*. Dies ist bei rechtskräftigen Entscheidungen - im Fall des Klägers ua bezüglich des Beginns der Rente wegen Erwerbsminderung nach dem erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren *(B 13 R 283\u002F19 B)* \\- nicht der Fall. \n\n11\\. Soweit der Kläger rügt, das LSG habe inhaltlich falsch, widersprüchlich und verfassungswidrig sowie durch “unzulässige nihilistische Suggestionen ins Blaue“ entschieden, wendet er sich gegen die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen LSG-Urteils. Hierauf lässt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht stützen *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.6.2025 - B 5 R 14\u002F25 B - juris RdNr 10 mwN)*.**Dies gilt auch für das Vorbringen des Klägers, das **LSG habe gegen den Grundsatz des Verböserungsverbots (“reformatio in peius“) verstoßen. Denn damit wird nur ein für die Revisionszulassung unbeachtlicher materiell-rechtlicher Fehler gerügt *(vgl BSG Beschluss vom 28.5.2020 - B 5 R 306\u002F19 B - juris RdNr 6)*. \n\n12\\. bb) Es spricht ferner nichts dafür, dass das LSG mit dem angefochtenen Urteil iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen ist. \n\n13\\. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Deshalb besteht eine Abweichung nicht schon dann, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die eines der vorgenannten Gerichte aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 RS 3\u002F24 B - juris RdNr 10 mwN)*. \n\n14\\. Eine solche Divergenz ist hier nicht gegeben. Soweit der Kläger umfänglich vorträgt, das LSG weiche von mehreren Entscheidungen des BSG, des GmSOGB und des BVerfG ab, indem es die dort aufgestellten Voraussetzungen falsch angewandt habe, verkennt er die Bedeutung einer Divergenzrüge. Es sind keine die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssätze des LSG erkennbar, mit denen es der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder BVerfG widersprochen hat. Ebenso wenig hat das LSG die vom Kläger herangezogenen Entscheidungen des BSG, des GmSOGB und des BVerfG infrage gestellt. Selbst wenn ein Berufungsgericht die Rechtsprechung dieser Gerichte missversteht und deshalb fehlerhaft anwendet oder eine höchstrichterliche Entscheidung in seiner Tragweite für den entschiedenen Fall verkannt haben sollte, liegt noch keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG vor *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.6.2025 - B 5 R 23\u002F25 B - juris RdNr 15 mwN)*. \n\n15\\. Zwar kann das Berufungsgericht einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz auch nur implizit zugrunde legen, indem es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden abstrakten Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt hat. In einem solchen Fall muss sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils aber unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lassen, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte *(vgl BSG Beschluss vom 15.11.2023 - B 5 R 91\u002F23 B - juris RdNr 6 mwN).* Hierfür ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nichts ersichtlich. \n\n16\\. Soweit der Kläger mehrfach ausführt, das angefochtene Urteil des LSG weiche von der Entscheidung des BSG vom 7.11.2006 - \"B 7b AS 10\u002F06 ER\" *(gemeint wohl B 7b AS 10\u002F06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2)* ab, bleibt unklar, auf welche tragenden Rechtssätze aus diesem Urteil er eine Divergenzrüge im Grundsätzlichen stützen will *(vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 13.8.2024 - B 5 R 88\u002F24 B - juris RdNr 5 mwN).* Dieses BSG-Urteil befasst sich mit den Anforderungen an eine Kostensenkungsaufforderung vor der Absenkung unangemessener Unterkunftsbedarfe nach § 22 SGB II und der Frage einer Auszahlungspflicht von Arbeitslosengeld II, wenn der Grundsicherungsträger zwar vom Fehlen der Erwerbsfähigkeit ausgeht, aber keine Abstimmung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit und etwaiger Leistungsansprüche nach dem SGB XII herbeigeführt hat. Um diese Fragestellungen geht es in der hier angefochtenen Entscheidung des LSG aber nicht. Damit erschließt sich eine Rechtsprechungsabweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht. Denn diese kommt nur in Betracht, wenn sich zwei Rechtssätze auf zumindest gleich gelagerte Sachverhalte beziehen und dieselbe Rechtsfrage auf Basis derselben Rechtsvorschriften unterschiedlich beantworten *(BSG Urteil vom 22.6.2023 - B 2 U 19\u002F21 R - BSGE 136, 174 = SozR 4-2700 § 2 Nr 63, RdNr 13; BSG Beschluss vom 7.8.2013 - B 5 R 222\u002F13 B - juris RdNr 13, jeweils mwN)*. \n\n17\\. Etwas anderes ergibt sich auch aus den weiteren vom Kläger unter der Rubrik \"Divergenzen\" genannten Entscheidungen des BSG, des GmSOGB und des BVerfG nicht. Es lässt sich dem angefochtenen LSG-Urteil kein abstrakter Rechtssatz entnehmen, der zu einer abstrakten und die vom Kläger zitierten Urteile und Beschlüsse dieser Gerichte tragenden und zu demselben Gegenstand gemachten Aussage in Widerspruch steht *(vgl BSG Beschluss vom 30.3.2023 - B 10 ÜG 2\u002F22 B - juris RdNr 24 mwN).* Insgesamt rügt der Kläger mit den von ihm ausgemachten \"mindestens 17 signifikante(n) Abweichungen\" (Divergenzen) der Sache nach nur eine aus seiner Sicht am Maßstab der genannten Entscheidungen des BSG, des GmSOGB und des BVerfG gemessene (vermeintlich) unzutreffende Subsumtion der Umstände seines Einzelfalls durch das LSG. Damit geht sein Vortrag aber nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus *(vgl BSG Beschluss vom 27.8.2024 - B 9 SB 15\u002F24 B - juris RdNr 16)*. \n\n18\\. cc) Schließlich ist kein rügefähiger Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu erkennen *(vgl hierzu auch den Senatsbeschluss vom heutigen Tag - B 5 R 7\u002F25 BH)*. \n\n19\\. (1) Die Rüge des Klägers, das LSG habe zur Begründung weitgehend mit \"kurzen Urteilsbegründungen\" auf die Entscheidungsgründe des SG-Urteils Bezug genommen, begründet keinen Verfahrensfehler. Vielmehr sieht § 153 Abs 2 SGG diese Möglichkeit ausdrücklich vor *(vgl BSG Beschluss vom 23.1.2025 - B 5 R 148\u002F24 B - juris RdNr 5)*. \n\n20\\. (2) Soweit der Kläger eine \"überrumpelnde\" oder \"überraschende\" Vorgehensweise darin erkennen will, dass das LSG vor der Urteilsverkündung keine rechtlichen Hinweise erteilt habe, verkennt er, dass es keine allgemeine Verpflichtung des Gerichts gibt, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.12.2024 - B 5 R 59\u002F24 B - juris RdNr 6 mwN)*. Sofern der Kläger behauptet, in der Sache sei in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG überhaupt nichts erörtert worden und ihm sei durch das LSG \"das Wort abgeschnitten worden\", erschließt sich dies aus der Sitzungsniederschrift vom 23.10.2024 nicht. Vielmehr ist dort protokolliert, dass die Beteiligten das Wort erhielten und das Sach- und Streitverhältnis mit ihnen erörtert wurde. Dass der Kläger insoweit einen Antrag auf Protokollberichtigung *(§ 122 SGG iVm § 164 ZPO)* gestellt hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör *(Art 103 Abs 1 GG, § 62 Halbsatz 1 SGG)* gewährleistet nur, dass die Beteiligten mit ihrem Vortrag \"gehört\", nicht aber zwingend auch \"erhört\" werden *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.1.2025 - B 5 R 135\u002F24 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.9.2024 - B 12 BA 17\u002F24 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 2 U 113\u002F23 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37\u002F21 B - juris RdNr 12)*. Er verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen *(vgl BVerfG \u003CKammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933\u002F13 - juris RdNr 13 mwN)*.**\n\n21\\. Soweit der Kläger die prozessuale Vorgehensweise des SG beanstandet, berücksichtigt er nicht, dass eine Verfahrensrüge einen Verstoß gegen Prozessrecht im unmittelbar vorangehenden Rechtszug voraussetzt. Insoweit ist erforderlich, dass sich der behauptete Verfahrensfehler des SG in der Entscheidung des LSG fortgesetzt hat *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.9.2022 - B 9 SB 8\u002F22 B - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 1.12.2016 - B 9 SB 25\u002F16 B - juris RdNr 9)*. Dafür ist indes nichts ersichtlich. \n\n22\\. (3) Dass das LSG seine Pflicht zur Sachaufklärung *(§ 103 SGG)* verletzt haben könnte, weil es keine Feststellungen zu Überzahlbeträgen und tatsächlichen Bruttoverdiensten für die Zeit bis Februar 1984 getroffen habe, ist nicht ersichtlich. Es fehlt schon an entsprechenden Beweisanträgen des Klägers im Berufungsverfahren, die er bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 23.10.2024 aufrechterhalten hat. Auf eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht kann sich in einer Nichtzulassungsbeschwerde nur stützen, wer sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist *(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).* Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie dem Kläger im Berufungsverfahren - sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.8.2024 - B 8 SO 24\u002F24 BH - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 13.3.2024 - B 5 R 135\u002F23 B - juris RdNr 13)* und er dieses Beweisbegehren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten möchte *(vgl BSG Beschluss vom 21.12.2021 - B 9 V 34\u002F21 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.11.2013 - B 13 R 339\u002F13 B - juris RdNr 6, jeweils mwN)*. Hieran fehlt es. Entsprechende Beweisanträge hat das LSG auch in dem angefochtenen Urteil nicht wiedergegeben. \n\n23\\. (4) Auf die vom Kläger wiederholt geltend gemachte Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz *(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG)* kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt. Soweit er insbesondere meint, das Berufungsgericht habe die Arbeitsentgelte seiner Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet vom 15.7.1976 bis zum 31.12.1983 nicht richtig erfasst, wendet er sich abermals gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils. Damit kann aber - wie oben bereits ausgeführt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich begründet werden. \n\n24\\. (5) Schließlich rügt der Kläger die unterlassene Beiladung des Jobcenters S und Landkreises S. Unabhängig davon, ob eine Beiladung insoweit notwendig iS von § 75 Abs 2 SGG gewesen wäre, ist jedenfalls nichts dafür vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen könnte. Grundsätzlich kann mit einer Klage nur eine Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden. Es ergibt sich weder aus den Darlegungen des Klägers noch aus dem Akteninhalt, welche Rechte des Klägers durch eine unterbliebene Beiladung des Jobcenters S und Landkreises S verletzt sein könnten. Eine Beiladung dient grundsätzlich vor allem dem Interesse des Beigeladenen *(vgl BSG Beschluss vom 3.7.2025 - B 5 R 16\u002F25 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 20.10.2022 - B 12 KR 62\u002F21 B - juris RdNr 9 mwN)*. \n\n25\\. dd) Da dem Kläger nach alledem PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH-Bewilligung *(§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO)*. \n\n26\\. 2\\. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen *(vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG)*.**Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung *(vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG)* durch eine beim BSG vertretungsberechtigte Person *(§ 73 Abs 4 SGG)* innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist. Auf den Vertretungszwang ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung oder Ruhendstellung des Beschwerdeverfahrens ist damit zugleich gegenstandslos. \n\n27\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.","Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenzrüge - Bezug auf gleich gelagerte Sachverhalte","2026-07-08T22:44:56.843Z","2026-07-10T22:09:06.162Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":58,"decisionDate":98,"fullText":99,"summary":100,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":102},"4722","ECLI:DE:NEURIS:KORE724882025","ecli-de-neuris-kore724882025","VII ZB 27\u002F25","2025-10-01T00:00:00.000Z","#  BGH, 01.10.2025, VII ZB 27\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht München Klage gegen die Beklagte auf Rückerstattung von 740,00 € für die Erstellung eines Gutachtens zur Fahreignung erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4. Juni 2025 (212 C 3398\u002F25) das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die gegen diese Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (13 T 7888\u002F25) zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde ist in diesem Beschluss nicht zugelassen worden. Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht München sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt, die er mit weiterem Schreiben vom 26. Juli 2025 begründet hat. Das Oberlandesgericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 8. August 2025 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen es beabsichtige, das Rechtsmittel vom 21. Juli 2025 als unzulässig zu verwerfen; zugleich hat es dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26. August 2025 gegeben. \n\n2\\. Mit seinem am 18. August 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben vom 16. August 2025 hat der Antragsteller unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe \"Eil- und Sofortige Beschwerde\" erhoben, mit der er die Aufhebung sowohl der Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 8. August 2025 als auch des Beschlusses des Landgerichts München I vom 15. Juli 2025 erstrebt. Die Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof hat dem Antragsteller unter dem 27. August 2025 mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Aussicht auf Erfolg bietet. Nachdem der Antragsteller diese Zuschrift mit einer weiteren Eingabe vom 1. September 2025 dahin beantwortet hat, er bestehe auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, ist über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat zu befinden. \n\nII.\n\n3\\. Der Antrag ist abzulehnen, da die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n4\\. Die Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 27\\. August 2025 mitgeteilt: \n\n5\\. \"Sie möchten sich zum einen gegen eine Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 8\\. August 2025 (36 W 977\u002F25e) wenden, mit der die Verwerfung eines von Ihnen eingelegten Rechtsmittels - erst - angekündigt und Ihnen zugleich die Möglichkeit der Stellungnahme zu der vom Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung bis zum 26. August 2025 eingeräumt wird. Gegen eine solche Verfügung, die eine Entscheidung über Ihr beim Oberlandesgericht eingelegtes Rechtsmittel noch gar nicht darstellt, sondern diese vielmehr erst vorbereitet bzw. ankündigt, kommt eine Anrufung des Bundesgerichtshofs von vorneherein nicht in Betracht. Für dieses beabsichtigte Vorgehen könnte Ihnen deshalb hier auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. \n\n6\\. Zum anderen möchten Sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Juli 2025 (13 T 7888\u002F25) wenden, durch den Ihre sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts München vom 4. Juni 2025 (Az. 212 C 3398\u002F25) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist. Den Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Juli 2025 (13 T 7888\u002F25) beanstanden Sie allerdings schon in dem - derzeit nach Aktenlage noch nicht abgeschlossenen - Verfahren 36 W 977\u002F25e bei dem Oberlandesgericht München, in dem die vorgenannte Hinweisverfügung vom 8. August 2025 ergangen ist und für Sie Stellungnahmemöglichkeit bis zum 26. August 2025 besteht. Für die gleichzeitige Anrufung auch des Bundesgerichtshofs in derselben Sache ist ebenfalls von vorneherein kein Raum; Prozesskostenhilfe könnte Ihnen schon aus diesem Grund auch insoweit nicht bewilligt werden. \n\n7\\. Vorsorglich weise ich schon jetzt darauf hin, dass eine von Ihnen etwa nach Abschluss des Verfahrens 36 W 977\u002F25e OLG München beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Juli 2025 (13 T 7888\u002F25) zum Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen unzulässig wäre, da sie weder kraft Gesetzes vorgesehen noch durch das Landgericht als Beschwerdegericht in dessen Beschluss vom 15. Juli 2025 zugelassen worden ist (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO), worauf auch das Oberlandesgericht in der Verfügung vom 8. August 2025 bereits hingewiesen hat. Für eine von Gesetzes wegen unstatthafte Rechtsbeschwerde kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch eine so genannte außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11\u002F02, BGHZ 150, 133, 135; vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91\u002F13, NJW 2003, 3137). \n\n8\\. Der Bundesgerichtshof darf nach alledem auf Ihr Vorbringen bereits aus formalen Gründen inhaltlich nicht eingehen und kann auch nichts zu Ihren Gunsten veranlassen. Es ist dem Bundesgerichtshof - wie jedem Gericht der Bundesrepublik Deutschland - verwehrt, über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus und außerhalb der gesetzlich bestimmten Verfahrensregeln in Verfahren einzugreifen, sie zu kommentieren, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen oder gar sie abzuändern.\" \n\n9\\. Diese - in der Sache zutreffenden - Hinweise gelten unverändert fort, so dass der Senat sie sich zur Begründung der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zu eigen macht. \n\n10\\. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auf erneute Eingaben in dieser Sache ein weiterer Bescheid nicht in Aussicht gestellt werden kann. Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Hannamann","BGH, 01.10.2025, VII ZB 27\u002F25","2026-07-08T22:45:59.515Z","2026-07-10T22:09:15.069Z",{"id":104,"ecli":105,"slug":106,"caseNumber":107,"courtId":44,"decisionDate":98,"fullText":108,"summary":109,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":110},"4732","ECLI:DE:NEURIS:KSRE149960109","ecli-de-neuris-ksre149960109","B 7 AS 9\u002F24 R","#  BSG, Urteil vom 1. Oktober 2025 - B 7 AS 9\u002F24 R \n\n## Leitsatz\n\nGebührenrechtlich handelt es sich bei einzelnen Widersprüchen gegen die Festsetzung von Mahngebühren in unterschiedlichen Mahnschreiben nicht um dieselbe Angelegenheit, auch wenn einzelne Auftraggeber als Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft Erstattungsansprüchen ausgesetzt sind.\n\n## Tenor\n\nAuf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger begehren jeweils die Erstattung höherer Aufwendungen wegen der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im (isolierten) Vorverfahren. \n\n2\\. Die Kläger sind verheiratet und bezogen von dem beklagten Jobcenter für den Zeitraum 1.6.2018 bis 30.11.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nach zunächst vorläufiger Bewilligung setzte der Beklagte in einem an den Kläger zu 2 gerichteten Bescheid die Leistungen für beide Kläger abschließend fest *(Bescheid vom 10.12.2018)*. Gestützt auf diesen Bescheid machte er mit weiteren Bescheiden Erstattungsansprüche iHv jeweils 255,85 Euro gegenüber der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 geltend *(Bescheide ebenfalls vom 10.12.2018)*. \n\n3\\. Mit einer \"Mahnung im Auftrag des Jobcenters\" forderte die beigeladene Bundesagentur für Arbeit (BA) die Kläger erstmals zur Zahlung von jeweils 260,13 Euro auf und setzte für jeden der Kläger eine Mahngebühr iHv fünf Euro fest *(zwei Bescheide vom 4.3.2019)*. Auf die einzelnen Widersprüche der Kläger hob sie gegenüber jedem der Kläger die Mahngebühr auf, übernahm die Kosten für das Widerspruchsverfahren aber nur in geringerer Höhe als von dem Klägerbevollmächtigten jeweils beantragt. Die Widersprüche dagegen blieben erfolglos *(Widerspruchsbescheide vom 15.5.2019)*. \n\n4\\. Bereits im Mai 2019 forderte die Beigeladene die Kläger erneut \"im Auftrag des Jobcenters\" jeweils zur Zahlung der mit den Bescheiden des Beklagten vom 10.12.2018 festgesetzten Erstattungsbeträge auf und setzte wiederum eine Mahngebühr iHv fünf Euro fest *(Bescheide vom 16.5.2019)*. Auch dagegen erhoben die durch ihren Bevollmächtigten vertretenen Kläger jeweils Widerspruch. In den gleichlautenden Begründungen führten sie aus, die Erstattungsforderungen seien widerspruchsbefangen und damit nicht fällig. Die Beigeladene half auch diesen Widersprüchen ab. Sie hob die Festsetzung der Mahngebühren jeweils auf, erklärte die Übernahme der Kosten für die Widerspruchsverfahren und erkannte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als notwendig an *(Bescheid vom 16.7.2019 an die Klägerin zu 1; Bescheid vom 17.7.2019 an den Kläger zu 2)*. \n\n5\\. Der Klägerbevollmächtigte machte mit zwei Kostenfestsetzungsanträgen jeweils Rechtsanwaltskosten iHv 202,30 Euro (Geschäftsgebühr iHv 150,00 Euro, Pauschale für Post- und Telekommunikation iHv 20,00 Euro, Umsatzsteuer iHv 32,30 Euro) geltend. Die Beigeladene setzte für beide Kläger in einem an den Bevollmächtigten gerichteten Bescheid Rechtsanwaltskosten iHv insgesamt 255,85 Euro (Geschäftsgebühr iHv 150,00 Euro, Erhöhungsgebühr iHv 45,00 Euro, Pauschale für Post- und Telekommunikation iHv 20,00 Euro, Umsatzsteuer iHv 40,85 Euro) fest *(Kostenfestsetzungsbescheid vom 25.7.2019)*. Zur Begründung führte sie aus, die Gebühren seien für die Kläger insgesamt nur einmal festzusetzen, weil es sich bei den mit den Widersprüchen angegriffenen separaten Festsetzungen von Mahngebühren um eine Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gehandelt habe. Die hiergegen von den Klägern jeweils einzeln eingelegten Widersprüche wies die Beigeladene zurück *(Widerspruchsbescheid vom 26.9.2019)*. \n\n6\\. Dagegen haben die Kläger getrennte Klagen erhoben, gerichtet auf die Zahlung von Rechtsanwaltskosten iHv jeweils 202,30 Euro. Das SG hat die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden *(Beschluss vom 8.12.2020)* und sodann abgewiesen *(Urteil vom 9.12.2020)*. Der Bevollmächtigte sei bezogen auf die Festsetzung der Mahngebühr für die Kläger in derselben Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 RVG tätig geworden. \n\n7\\. Im Berufungsverfahren, in dem die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt haben, hat die Beigeladene mitgeteilt, dass der Beklagte gerichtliche Verfahren im Bereich Inkasso SGB II nun selbst bearbeite. Das LSG hat daraufhin antragsgemäß das Passivrubrum geändert und das Jobcenter Lübeck an Stelle der BA als Beklagten geführt; zugleich hat es die bisher beklagte BA zum Verfahren beigeladen *(Beschluss vom 30.8.2022)*. \n\n8\\. Die Berufung(en) der Kläger hat das LSG zurückgewiesen *(Urteil vom 7.12.2023)*. Die Kläger könnten nicht jeweils einen Erstattungsbetrag iHv 202,30 Euro geltend machen, denn der Bevollmächtigte sei für beide Kläger in \"derselben Angelegenheit\" im Sinne des RVG tätig geworden. Trotz der jeweiligen Mahnschreiben mit Festsetzung einer Mahngebühr, gesonderten Vollmachten und der einzeln eingelegten Widersprüche liege ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor. Individuelle Prüfungen bezogen auf die Kläger seien nicht vorzunehmen gewesen. Maßgeblich für die Aufhebung der Mahngebührenbescheide sei allein, dass gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Widersprüche eingelegt worden seien. \n\n9\\. Mit ihren vom LSG zugelassenen Revisionen rügen die Kläger insbesondere eine Verletzung von § 15 Abs 2 RVG, es liege keine Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts in rechtlich derselben Angelegenheit vor. Mit der Individualisierung des Erstattungsanspruches mittels Bescheid habe jede Forderung in Bezug auf die Klägerin bzw den Kläger ein eigenes rechtlich individualisiertes Schicksal angenommen. Die Beigeladene habe zudem ohne rechtliche Grundlage die Kläger zu Gesamtgläubigern *(§ 428 BGB)* des Kostenerstattungsanspruchs gemacht. \n\n10\\. Die Klägerin zu 1 beantragt,  \nsoweit es sie betrifft, die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 2023 und des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Dezember 2020 aufzuheben sowie den Bescheid vom 25. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26\\. September 2019 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Kosten iHv 202,30 Euro zu zahlen. \n\n11\\. Der Kläger zu 2 beantragt,  \nsoweit es ihn betrifft, die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 2023 und des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Dezember 2020 aufzuheben sowie den Bescheid vom 25. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26\\. September 2019 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Kosten iHv 202,30 Euro zu zahlen. \n\n12\\. Der Beklagte beantragt,  \ndie Revisionen zurückzuweisen. \n\n13\\. Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Ergänzend macht er geltend, dass keine Gesamtgläubigerschaft vorliege, weil nur bei einem der Kläger eine Kürzung vorgenommen worden sei und deshalb der andere einen Betrag von 148,75 Euro (Differenz zwischen dem verlangten Gesamtbetrag von zweimal 202,30 Euro und den festgesetzten 255,85 Euro) geltend machen könne. Es hätte deshalb keiner zwei Klagen bedurft. \n\n14\\. Die Beigeladene hat von einer Äußerung im Verfahren ausdrücklich abgesehen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n15\\. Die zulässigen Revisionen der Kläger sind im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung *(§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG)* begründet. Entgegen der Auffassung des LSG handelt es sich bei den von den Klägern jeweils betriebenen Widerspruchsverfahren gegen die Mahngebührenfestsetzung vom 16.5.2019 nicht um dieselbe Angelegenheit iS von § 15 Abs 2 RVG. Der Senat vermag allerdings über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche nicht zu entscheiden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG lässt sich nicht beurteilen, ob die jeweilige Kostenfestsetzung durch den Bevollmächtigen der Kläger berechtigt oder unbillig iS von § 14 Abs 1 Satz 4 RVG und damit nicht verbindlich war. \n\n16\\. 1\\. Gegenstand der Revisionen sind neben den vorinstanzlichen Urteilen der Bescheid der Beigeladenen vom 25.7.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.9.2019, durch den diese es gegenüber beiden Klägern abgelehnt hat, höhere Kosten des Vorverfahrens als insgesamt 255,85 Euro (150 Euro Geschäftsgebühr + 45 Euro Erhöhungsgebühr + 20 Euro Auslagenpauschale + 40,85 Euro Umsatzsteuer) zu erstatten. Wegen der Verbindung der zunächst einzeln erhobenen Klagen durch das SG liegt eine subjektive Klagehäufung vor *(vgl dazu B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 74 RdNr 2)*. \n\n17\\. Der angefochtene Bescheid bedarf bezogen auf seinen Inhalt der Auslegung. Denn eine Verteilung des zuerkannten Betrags auf die jeweiligen Kläger ist ausdrücklich nicht erfolgt. Nach dem objektiven Empfängerhorizont als Auslegungsmaßstab ist die Regelung so zu verstehen, dass jedem der Kläger (nur) die Hälfte des Betrags zuerkannt worden ist, also 127,92 Euro bzw 127,93 Euro statt der jeweils beantragten 202,30 Euro. Beide Kläger haben einzelne Anträge gestellt, auf die in dem Bescheid auch Bezug genommen wird. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern der festgesetzte Betrag als Gesamtgläubigern zuerkannt werden sollte, bestehen nicht. Als \"Verbindung\" der Kläger zueinander wird (allein) die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II angeführt. Dies mag im Leistungsverhältnis zu einer Zuordnung mehrerer Auftragsverhältnisse zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit führen können. In der Situation zweier isoliert ergangener Mahnbescheide spielt die Bedarfsgemeinschaft indes keine Rolle. Eine in dem Kostenfestsetzungsbescheid so bezeichnete \"Gebührenbemessungseinheit\" ist der Rechtsordnung als Rechtsbegriff fremd, vermag also ebenfalls keinen Hinweis auf eine Gesamtgläubigerschaft zu geben. Warum nach Auffassung des Beklagten der angefochtene Bescheid so zu verstehen sein sollte, dass nur bei einem der Kläger eine Kürzung vorgenommen worden sei und deshalb nur der andere einen Betrag von 148,75 Euro geltend machen könne, erschließt sich nicht. In diesem Fall bliebe offen, wer von der Kürzung betroffen wäre und wer nicht. Ein solches Verständnis ist - ausgehend vom Empfängerhorizont - fernliegend. \n\n18\\. Ohne dass ihre Klagebefugnis - wie von dem Beklagten angedeutet - zweifelhaft wäre, verfolgen die Kläger ihr Begehren nach Erstattung höherer Kosten deshalb zutreffend jeweils mit einer eigenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG)*. \n\n19\\. Nicht Streitgegenstand ist, ob ihnen die Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach zu erstatten sind, und ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Über beides hatte der Beigeladene durch die Bescheide vom 16.7.2019 und 17.7.2019 im Sinne der Kläger bindend entschieden. \n\n20\\. 2\\. Prozessuale Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Wird wie hier in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens *(§§ 78 ff SGG)* gestritten, handelt es sich insbesondere nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind *(stRspr, vgl zuletzt BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48\u002F18 R - SozR 4-1935 § 14 Nr 4 RdNr 10)*. Ebenfalls stand der Berufung nach der Zulassung durch das SG nicht die Wertgrenze von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG entgegen. \n\n21\\. 3\\. Rechtsgrundlage der jeweiligen Kostenerstattungsansprüche ist § 63 SGB X iVm dem RVG. Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach § 63 Abs 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten - wie hier bindend festgestellt - notwendig war. Nach § 63 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. \n\n22\\. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt. Diese Vergütung bemisst sich nach dem RVG *(§ 1 Abs 1 Satz 1 RVG)* , ihre Höhe bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG *(§ 2 Abs 2 Satz 1 RVG)*. RVG und VV RVG finden vorliegend Anwendung in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung des 2. KostRMoG vom 23.7.2013 *(BGBl I 2586)*. Die Beauftragung des Bevollmächtigten durch die Kläger ist nach dem 1.8.2013 erfolgt *(vgl § 60 RVG)*. \n\n23\\. 4\\. Ausgangspunkt für die Höhe der zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ist die nach dem RVG zu bestimmende Geschäftsgebühr *(zu den Maßstäben der Bestimmung im Einzelnen BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21\u002F09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 18 ff; BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5\u002F15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 15 ff; BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48\u002F18 R - SozR 4-1935 § 14 Nr 4 RdNr 13 ff)*. \n\n24\\. Die Geschäftsgebühr ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information bemisst sich in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, nach Nr 2302 VV RVG. Betragsrahmengebühren entstehen nach § 3 Abs 1 Satz 1 RVG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist; dies gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens *(§ 3 Abs 2 RVG)*. Hier wären in einem gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstanden, denn die Kläger haben sich als Leistungsempfänger iS des § 183 Satz 1 SGG gegen eine sie jeweils einzeln betreffende Mahnung unter Auferlegung einer Mahngebühr gewehrt. Ein gerichtliches Verfahren wäre für sie kostenfrei gewesen. \n\n25\\. Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühr nur einmal *(§ 7 Abs 1 RVG)*. Nach Nr 1008 VV RVG erhöht sich aber, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind, für die Geschäftsgebühr der Mindest- und Höchstbetrag des Betragsrahmens für jede weitere Person um 30 %. \n\n26\\. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des LSG handelt es sich bei den von den Klägern jeweils betriebenen Verfahren gegen die Mahngebührenfestsetzung vom 16.5.2019 nicht um dieselbe Angelegenheit iS von § 7 Abs 1 RVG, sodass der die Kläger vertretende Rechtsanwalt die Gebühr nicht nur einmal fordern kann, wie es § 15 Abs 2 RVG bestimmt *(dazu 5.)*. Allerdings vermag der Senat aufgrund fehlender Feststellungen des LSG zu den für die Bestimmung der Gebühr maßgebenden Umstände nicht zu beurteilen, ob die Kostenfestsetzung der Höhe nach für jeden der Kläger auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr von 150 Euro berechtigt oder aber unbillig iS von § 14 Abs 1 Satz 4 RVG und damit nicht verbindlich war *(dazu 6.)*. \n\n27\\. 5\\. a) Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt *(vgl BSG vom 17.10.2007 - B 6 KA 4\u002F07 R - SozR 4-1935 § 17 Nr 1 RdNr 16; BSG vom 2.4.2014 \\- B 4 AS 27\u002F13 R - SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 15 ff; BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5\u002F15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 21)*. Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG (\"dieselbe Angelegenheit\") und des § 17 RVG (\"verschiedene Angelegenheiten\") benennen nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs \"derselben Angelegenheit\" iS des § 7 Abs 1 RVG und § 15 Abs 2 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen *(BSG vom 17.10.2007 - B 6 KA 4\u002F07 R - SozR 4-1935 § 17 Nr 1 RdNr 16; BSG vom 2.4.2014 \\- B 4 AS 27\u002F13 R - SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 15 mwN;* *Mayer in Gerold\u002FSchmidt, RVG, 26. Aufl 2023, § 15 RdNr 5; Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 2 RdNr 14 ff)*. \n\n28\\. Der gebührenrechtliche Begriff Angelegenheit kann sich mit dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Begriff des Streitgegenstands decken, muss es aber nicht *(P. Becker in Hauck\u002FNoftz, SGB X, § 63 RdNr 87, Stand April 2020; vgl auch Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl 2025, § 15 RVG RdNr 12 ff)*. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstands inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt *(vgl Mayer in Gerold\u002FSchmidt, RVG, 26. Aufl 2023, § 15 RdNr 5 f)*. Für die Beurteilung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, kommt es neben dem Inhalt des erteilten Auftrags stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an *(vgl nur Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 2 RdNr 17, 24)*. Nach der von der Rechtsprechung des BGH geprägten Begriffsbestimmung, der auch das Schrifttum weitgehend folgt, ist von derselben Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 RVG in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang besteht und diese sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann *(zuletzt BGH* *vom 23.3.2023 - I ZR 17\u002F22 - BGHZ 237, 1 RdNr 74, mwN; vgl auch N. Schneider in Schneider\u002F Volpert, AnwK RVG, 9. Aufl 2021, § 15 RdNr 24; Mayer in Gerold\u002FSchmidt, RVG, 26. Aufl 2023, § 15 RdNr 7; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl 2025, § 15 RVG RdNr 17 ff)*. \n\n29\\. b) Das BSG hat diese Sichtweise aufgenommen und geht insbesondere bezogen auf Individualansprüche nach dem SGB II in der Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft davon aus, dass es sich grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 RVG handeln kann *(vgl BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 83\u002F08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 20 ff; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 155\u002F10 R - SozR 4-1935 § 7 Nr 1 RdNr 22; vgl auch Dahn\u002FSchmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 4 RdNr 7 ff)*. Es hat dies zudem im Falle der Aufhebung und Erstattung bei solchen individuellen Ansprüchen - selbst bei getrennten Bescheiden - angenommen *(so BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27\u002F13 R - SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 16 mwN)*. Mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber sollen - unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls - \"dieselbe Angelegenheit\" sein können, selbst wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft *(BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27\u002F13 R - SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 16; kritisch dazu Mayer in Gerold\u002FSchmidt, RVG, 26. Aufl 2023, § 15 RdNr 23; anders - jedenfalls bei mehreren getrennten Bescheiden - auch* *N. Schneider in Schneider\u002FVolpert, AnwK RVG, 9. Aufl 2021, § 15 RdNr 84).*\n\n30\\. c) Doch auch nach diesen Maßstäben sind - entgegen der Auffassung des Beklagten und des LSG - die Widersprüche der Kläger gegen die Mahnbescheide gebührenrechtlich nicht als dieselbe Angelegenheit zu beurteilen. \n\n31\\. Zur Auftragsgestaltung lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hinreichend sicher entnehmen, dass der Bevollmächtigte der Kläger jeweils aufgrund von Einzelaufträgen tätig geworden ist. Es sind - veranlasst durch die einzelnen Mahnungen gegenüber jedem der Kläger und die jeweiligen Festsetzungen einer Mahngebühr - getrennte Verfahren betrieben und zwei Klagen erhoben worden. Streitgegenstand der Klagen sind verschiedene Ansprüche der Kläger auf Erstattung von Kosten für die von ihnen jeweils durchgeführten Widerspruchsverfahren. Mithin fehlt es an einem einheitlichem Auftrag als mögliche Klammer für diese Verfahren. \n\n32\\. Zwischen den beiden Gegenständen bzw Verfahren besteht auch kein solcher innerer Zusammenhang *(eher kritisch zu diesem von ihm als \"schillernd\" bezeichneten Begriff Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl 2025, § 15 RVG RdNr 22 ff)* , der es rechtfertigen würde, einen gemeinsamen Rahmen anzunehmen. Zwar besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der abschließenden Feststellung der Leistungsansprüche der Kläger nach vorläufiger Bewilligung und den Erstattungsbescheiden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte den Feststellungsbescheid vom 10.12.2018 nur an den Kläger zu 2 gerichtet hat *(§ 38 Abs 1 Satz 2 SGB II)* während sich die Erstattungsbescheide vom gleichen Tag schon jeweils an die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 richteten *(vgl zur logischen Einheit nur BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 41\u002F20 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 14 RdNr 14)*. Bereits diese Erstattungsbescheide enthielten allerdings sogenannte wichtige Hinweise, die sich auf Anträge im Zusammenhang mit den Zahlungsmodalitäten bezogen, und benannten als zuständigen Inkasso-Service eine andere Behörde. Die im Anschluss an die Erstattungsbescheide von diesem Inkasso-Service getrennt erlassenen Mahnungen mit der Festsetzung von Mahngebühren waren indessen wiederum an die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 persönlich gerichtet. Dem Schicksal der angenommenen Schuldnerschaft konsequent folgend wurde die Mahngebühr für jeden der Kläger festgesetzt. Die Zusammenschau dieses Vorgehens mit den Hinweisen auf zwangsläufig individuell zu stellende Anträge im Rahmen des Inkasso macht deutlich, dass das weitere (Inkasso-)Verfahren insgesamt individuell gestaltet und zu betrachten ist. \n\n33\\. Vor diesem Hintergrund ist spätestens mit der Festsetzung einer Mahngebühr für jeden der Kläger der durch den Feststellungsbescheid bewirkte, in den Erstattungsbescheiden möglicherweise noch fortwirkende sachliche Zusammenhang, aus dem ein innerer Zusammenhang im gebührenrechtlichen Sinne folgen könnte, aufgelöst. Anders als das LSG andeutet, stellt deshalb ein solches individualisiertes Mahnverfahren gegenüber jedem der Kläger inhaltlich und nach seiner Zielsetzung gerade nicht die bloße Fortsetzung des ursprünglichen \\- sich auf die Bedarfsgemeinschaft beziehenden - Bewilligungsverfahrens dar *(darauf abstellend BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48\u002F18 R - SozR 4-1935 § 14 Nr 4 RdNr 32 f, im Fall einer Aufhebung und Erstattung, die nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft betraf)*. Ohne Bedeutung ist aus diesem Grund auch - entgegen der Auffassung des LSG -, ob die Mahnung schon Teil des (förmlichen) Vollstreckungsverfahrens ist oder nicht. \n\n34\\. Dass im Übrigen jede Vollstreckungsmaßnahme, die sich hier anschließen könnte, als besondere (eigene) Angelegenheit - auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren - gilt, ergibt sich bereits, worauf die Kläger zu Recht hinweisen, aus § 18 Abs 1 Nr 1 RVG, der eine Sonderregelung zu § 15 Abs 2 RVG darstellt *(vgl nur Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl 2025, § 18 RVG RdNr 1 ff)*. \n\n35\\. d) Der Senat sieht sich mit dieser Beurteilung nicht im Widerspruch zu der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 2.4.2014 *(B 4 AS 27\u002F13 R - SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 16)*. Abgesehen davon, dass auch in dieser Entscheidung ausdrücklich die Bedeutung der Einzelfallumstände im Allgemeinen betont wird, hat das BSG im Besonderen die Annahme derselben Angelegenheit auf einen von ihm so bezeichneten alleinigen \"Rechtswidrigkeitsgrund\" \\- im konkreten Fall der Bezug von Krankengeld durch ein Mitglied der betroffenen Bedarfsgemeinschaft \\- gestützt *(vgl auch Dahn\u002FSchmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 4 RdNr 7 f)*. Eine andere gebührenrechtliche Bewertung hat es ausdrücklich erwogen, wenn weitere Prüfungsschritte bezogen auf einzelne Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erforderlich sein sollten. Ein solcher verklammernder Rechtswidrigkeitsgrund liegt hier nicht vor. Die Rechtswidrigkeit der Mahnung bzw der Festsetzung einer Mahngebühr war von Gründen unabhängig, die - wie gefordert - konkret und übergreifend die Bedarfsgemeinschaft betreffen. Diese Rechtswidrigkeit ergab sich vielmehr aus der fehlenden Fälligkeit der Forderung als einer allgemeinen Voraussetzung von berechtigter Mahnung und Mahngebühr. Aus der Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft herrührende Umstände waren damit für die Rechtswidrigkeit der Mahngebühr gerade nicht ausschlaggebend. \n\n36\\. Soweit das LSG ausführt, dass die jeweiligen Forderungen aufgrund der zeitgleichen Widersprüche gegen die Leistungs- und Erstattungsentscheidungen noch nicht fällig waren und die Widersprüche gegen die Festsetzung der Mahngebühren mit inhaltlich identischer Begründung, zeitgleich und jeweils gerichtet auf die Aufhebung der Mahngebühren gerichtet gewesen seien, kann das gebührenrechtlich zwar durchaus von Bedeutung sein. Allerdings ist diesen Gesichtspunkten bei Bestimmung der Höhe der Rahmengebühr *(dazu sogleich unter 6.)* und nicht über die Annahme eines inneren Zusammenhangs Rechnung zu tragen. Soweit das LSG im Übrigen auf einen \"rechtlich engen Zusammenhang\" zwischen Aufhebung (gemeint: abschließende Festsetzung) und Erstattung sowie der \"Anmahnung\" mit Festsetzung einer Mahngebühr abstellt, mangelt es - wie dargelegt - an einem inneren Zusammenhang als gebührenrechtliche Voraussetzung für die Annahme derselben Angelegenheit bei getrennten Verfahren. \n\n37\\. 6\\. Eine abschließende Entscheidung über die Ansprüche der Kläger ist indes nicht möglich. Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob die jeweilige Kostenfestsetzung auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr von 150 Euro berechtigt iS von § 14 Abs 1 Satz 4 RVG und damit verbindlich war. Zu den bei der Bestimmung der Rahmengebühr zu berücksichtigenden Umständen hat das LSG keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Bestimmung dieser Gebühr unbillig ist. \n\n38\\. a) Nach Nr 2302 VV RVG umfasste die Geschäftsgebühr im streitbefangenen Zeitraum einen Betragsrahmen von 50 bis 640 Euro. Eine Gebühr von mehr als 300 Euro konnte nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war *(sog Schwellengebühr, vgl zur Bedeutung und Einordnung BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21\u002F09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 24 f, mwN)*. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Hiermit ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Zudem ist ihm nach § 14 Abs 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr ein Ermessensspielraum von 20 % (sog Toleranzgrenze) zuzugestehen, der von Dritten wie von den Gerichten zu beachten ist *(vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21\u002F09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 19;* *BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48\u002F18 R - SozR 4-1935 § 14 Nr 4 RdNr 16; vgl auch BGH vom 11.7.2012 - VIII ZR 323\u002F11 - juris RdNr 10; BGH vom 5.2.2013 - VI ZR 195\u002F12 - juris RdNr 8)*. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist *(§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG)*. \n\n39\\. b) Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind objektive Kriterien. Zu diesen treten die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als subjektive Kriterien hinzu. Darüber hinaus ist nach § 14 Abs 1 Satz 3 RVG in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, für deren Bemessung ergänzend das Haftungsrisiko als weiteres Kriterium zu berücksichtigen, ohne dass ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts einen eigenen Gebührentatbestand begründet. Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift (\"vor allem\") nicht abschließend, sodass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander und vermögen sich bei Abweichungen vom Durchschnitt untereinander zu kompensieren *(vgl zum Ganzen nur BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21\u002F09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 20 f* ,*38 f)*. \n\n40\\. Die Geschäftsgebühr ist zunächst ausgehend von der sog Mittelgebühr zu bestimmen. Diese errechnet sich (nach den 2019 gültigen Beträgen) aus dem Gebührenrahmen von 50 bis 640 Euro, beträgt 345 Euro und ist in Verfahren zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Die ausgehend von der Mittelgebühr - uU auch der Schwellengebühr - zu bestimmende Gebühr ist zu mindern, wenn die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich ist *(vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21\u002F09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 22 ff; BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5\u002F15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 15 ff)*. \n\n41\\. c) Hier hat das LSG die anwaltliche Bestimmung einer Geschäftsgebühr von 150 Euro (dreifache Mindestgebühr) keiner Prüfung unterzogen, sondern deren Billigkeit iS von § 14 Abs 1 Satz 4 RVG ohne weitere Begründung unterstellt. Seine Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung, welche der zu berücksichtigende Kriterien in welcher Weise zu gewichten sind, nicht zu. Damit vermag der Senat auch nicht abschließend zu beurteilen, ob die anwaltliche Bestimmung verbindlich war. \n\n42\\. Zwar dürften der Umfang der abgerechneten anwaltlichen Tätigkeit, also der benötigte Zeitaufwand, und auch deren Schwierigkeit, also die Intensität der Arbeit, jeweils weit unterdurchschnittlich gewesen sein *(vgl - im Fall eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens, das ebenfalls eine Mahngebühr \u003C7,85 Euro> betraf, BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5\u002F15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 17)*. Die Widerspruchsbegründung umfasste in beiden Fällen einen Absatz mit dem Hinweis auf den jeweils nicht bestandkräftigen Erstattungsbescheid. Mit denselben Begründungen war bereits wenige Monate zuvor - ebenfalls erfolgreich - Widerspruch gegen eine Mahnung und die Festsetzung einer Mahngebühr wegen der gleichen Forderung eingelegt worden. Vor diesem Hintergrund dürfte auch keine aufwändige Anforderung und Sichtung von Unterlagen sowie die Prüfung schwieriger Rechtsfragen erforderlich gewesen sein. Besondere zu berücksichtigende Haftungsrisiken des Rechtsanwalts erscheinen hier ausgeschlossen. \n\n43\\. Nicht beurteilen lassen sich demgegenüber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger als zu berücksichtigende gebührenrechtliche Umstände. Sollten die Kläger weiterhin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen haben, wären diese ebenfalls unterdurchschnittlich *(vgl dazu nur BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21\u002F09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 38)*. Allerdings hat das LSG lediglich einen Bezug von Grundsicherungsleistungen in dem Zeitraum vom 1.6.2018 bis 30.11.2018, also vor der Tätigkeit des Rechtsanwalts, festgestellt, sodass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger zum Zeitpunkt der Beauftragung offen sind. \n\n44\\. Als nicht nur unterdurchschnittlicher gebührenrechtlicher Umstand kommt die Bedeutung der Angelegenheit in Betracht. Dabei ist auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit, abzustellen *(vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21\u002F09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 37;* *Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl 2025, § 14 RVG RdNr 34 ff;* *vgl auch - jeweils mit Beispielsfällen -* *Dahn\u002FSchmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 3 RdNr 21 ff; Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 2 RdNr 88 ff)*. Bei Mahnungen kann - wie das BSG bereits entschieden hat - neben der Mahngebühr auch die Zahlungsaufforderung in Bezug auf den Mahnbetrag selbst zu berücksichtigen sein *(BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5\u002F15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 19 ff)*. Der Mahnbetrag belief sich hier sowohl für die Klägerin zu 1 als auch für den Kläger zu 2 auf 260,13 Euro einschließlich der Mahngebühr von fünf Euro. Ob dieser Umstand die Angelegenheiten für die Kläger aus deren subjektiven Sicht wesentlich bedeutsamer gemacht hat gegenüber dem Fall, dass die Bedeutung nur durch die Mahngebühr (als dann weit unterdurchschnittlich) bestimmt würde, wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren vom LSG durch die Ermittlung und Würdigung entsprechender \"subjektive[r] Tatsachen\" zu klären sein. \n\n45\\. d) Wenn das LSG zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger sowie die Bedeutung der Angelegenheit für sie im Einzelfall ebenfalls unterdurchschnittlich gewesen sind, könnte eine Geschäftsgebühr unterhalb des vom Klägerbevollmächtigen bestimmten Betrags iHv 150 Euro (dreifache Mindestgebühr) in Betracht kommen *(vgl zur Ansetzung nur der Mindestgebühr Dahn\u002FSchmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 3\\. Aufl 2021, § 2 RdNr 117 f; Mayer in Gerold\u002FSchmidt, RVG, 26. Aufl 2023, § 14 RdNr 15;* *N. Schneider in Schneider\u002FVolpert, AnwK RVG, 9. Aufl 2021, § 14 RdNr 67)*. Das LSG wird dann ggf - ausgehend von der von ihm für zutreffend gehaltenen Geschäftsgebühr \\- weiter zu prüfen haben, ob die Bestimmung - unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze \\- unbillig und damit nicht verbindlich war *(§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG)*. Hiervon hängt ab, ob und in welchem Umfang den Klägern weitere Leistungen zuzuerkennen sind. \n\n46\\. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.","BSG, Urteil vom 1. Oktober 2025 - B 7 AS 9\u002F24 R","2026-07-10T22:09:16.093Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":44,"decisionDate":98,"fullText":116,"summary":117,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":118,"updatedAt":119},"4710","ECLI:DE:NEURIS:KSRE162151227","ecli-de-neuris-ksre162151227","B 7 AS 20\u002F25 B","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Nichtbescheidung eines Terminaufhebungsantrags \\- Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts - Zurückverweisung \n\n## Tenor\n\nDer Klägerin wird wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.\n\nDer Antrag der Klägerin auf erneute Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren begehrte die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts des beklagten Jobcenters vom 3.2.2020. Diesen ersetzenden Verwaltungsakt hatte der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 18.2.2020 aufgehoben und am 21.2.2020 einen weiteren eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt erlassen mit der erneuten Zuweisung in die gleiche Maßnahme. Das SG hatte die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 3.2.2020 durch Gerichtsbescheid vom 4.9.2020 abgewiesen, die der Klägerin am 11.9.2020 zugestellte Entscheidung aber nicht unterschrieben. Im Anschluss an die Nachholung der Unterschrift erfolgte die erneute Zustellung am 23.6.2021. \n\n2\\. Auf die Ladung des LSG vom 5.7.2024 zur mündlichen Verhandlung am 28.8.2024 machte die Klägerin mit beim LSG am selben Tag per Telefax eingegangenem Schreiben vom 12.8.2024 geltend, das LSG müsse Maßnahmen vergleichbar einem \"Zeugenschutz\" ergreifen und hilfsweise den Termin zur mündlichen Verhandlung absetzen. Sie teilte ua mit, aufgrund von \"Staatsterror\" an Herzrhythmus-, Blasen- und Darmentleerungsstörungen und einer Angsterkrankung zu leiden; die sie behandelnden Ärzte hätten nur psychische Ursachen für die Beschwerden festgestellt. Das LSG entschied vor der mündlichen Verhandlung weder über den Antrag auf \"Zeugenschutz\" noch über die Absetzung des Termins. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien für die Klägerin niemand. Im Urteil vom 28.8.2024 führte das LSG aus, über den Terminsaufhebungsantrag sei nicht zu befinden gewesen, weil er rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich gewesen sei. Es sei gerichtsbekannt, dass die Klägerin bzw ihr Ehemann, welche zahlreiche Rechtsstreitigkeiten vor dem LSG bereits geführt hätten oder noch führten, nach Mitteilung eines Termins zur mündlichen Verhandlung mit jeweils der gleichen Begründung die Terminsaufhebung beantragten, ohne dass sie hiermit erfolgreich wären. Auf eine die Terminsaufhebung ablehnende Entscheidung folgten regelmäßig Rechtsbehelfe und Befangenheitsgesuche, welche mit dem Ergebnis der getroffenen Entscheidung über den Terminsaufhebungsantrag begründet würden. Dieser regelhaften Verhaltensweise könne nur entnommen werden, dass auch hier der Terminsaufhebungsantrag allein zur Durchsetzung der eigenen Rechtsmeinung und damit für gesetzeswidrige Zwecke gestellt worden sei. Die Berufung wies das LSG zurück und stellte fest, dass der am 11.9.2020 zugestellte Gerichtsbescheid unwirksam sei. \n\n3\\. Nach der Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung der Kanzlei Rechtsanwälte K *(Beschluss vom 11.2.2025)* hat dieser am 11.3.2025 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Beschwerde nach Fristverlängerung bis zum 22.5.2025 am 17.4.2025 begründet. Mit der Begründung hat die Klägerin einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch Nichtbescheidung des Terminverlegungsantrags sowie Durchführung der mündlichen Verhandlung in ihrer Abwesenheit geltend gemacht. Außerdem habe das LSG ihre psychische Gesundheit nicht geprüft. Am 22.4.2025 hat die Klägerin den Anwaltsvertrag gekündigt. Mit Schreiben vom 22.4. und 11.5.2025 hat sie die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zur Kanzlei Rechtsanwälte K im Hinblick auf deren Vorgehen im Verfahren B 7 AS 86\u002F24 B geltend gemacht und die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts beantragt. Der Senat hat die Beiordnung wegen des entzogenen Mandats aufgehoben *(Beschluss vom 21.7.2025)*. \n\n4\\. II. Die Beschwerde ist nach Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zu ihrer Einlegung und Begründung zulässig und begründet *(dazu 1.)*. Der Antrag der Klägerin auf erneute Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten hat keinen Erfolg *(dazu 2.)*. \n\n5\\. 1\\. Die Klägerin hat die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör *(§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG)* und damit einen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet *(§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG)*. Der im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am LSG am 28.8.2024 gerügte Verfahrensmangel liegt auch vor und das Urteil des LSG kann hierauf beruhen. \n\n6\\. Zwar war eine Verlegung bzw Vertagung des Termins im Hinblick auf ein Vorbringen zum \"Zeugenschutz\" nicht geboten, wie beide mit Verfahren der Klägerin befasste, für das SGB II zuständige Senate des BSG bereits entschieden haben *(zuletzt BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 133\u002F22 B - juris RdNr 12 mwN; zur Ablehnung von PKH zuletzt BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 20\u002F24 BH - juris RdNr 5 sowie BSG vom 7.10.2024 \\- B 7 AS 170\u002F24 BH - juris RdNr 6)*. Ob im Hinblick auf die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen anderes gilt, kann - weil sich Nachweise hierzu nicht in den Akten befinden - dahingestellt bleiben. Der Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör liegt hier bereits in der Nichtbescheidung ihres Terminsaufhebungsantrags. \n\n7\\. Von der Frage, ob dem Antrag stattgegeben werden muss zu unterscheiden ist die Verpflichtung des Vorsitzenden *(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 4 Satz 1 ZPO)* , einen Antrag auf Terminsaufhebung bzw -verlegung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung förmlich kurz zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist *(vgl BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 64\u002F17 B - juris RdNr 8; BSG vom 17.2.2010 - B 1 KR 112\u002F09 B - juris RdNr 7; zum fairen Verfahren BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 69\u002F16 B - juris RdNr 7; BSG vom 15.10.2021 - B 5 R 152\u002F21 B - juris RdNr 11)*. Der Schwerpunkt liegt hier auf dem Recht des Beteiligten auf Information über das Schicksal des Verlegungsantrags *(zum Recht auf Information als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör BVerfG vom 8.6.1993 - 1 BvR 878\u002F90 - BVerfGE 89, 28, 35 = SozR 3-1500 § 60 Nr 2 S 7 f, juris RdNr 26; vgl BSG vom 25.11.2008 - B 5 R 308\u002F08 B - juris RdNr 8)*. Infolge dieser Information kann sich der Beteiligte darauf einrichten, dass eine Entscheidung des Gerichts aufgrund der angesetzten mündlichen Verhandlung möglich ist. Die - kurz begründete - Entscheidung über den Antrag kann formlos mitgeteilt werden *(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 4 Satz 2 ZPO; vgl BSG vom 7.4.2022 - B 5 R 210\u002F21 B - juris RdNr 6 mwN; insgesamt BSG vom 8.3.2023 - B 7 AS 107\u002F22 B - juris RdNr 8)*. Daran fehlt es hier. \n\n8\\. Anders als in der Berufungsentscheidung des LSG ausgeführt, kann auf die Entscheidung auch deshalb nicht verzichtet werden, weil der Antrag nach Ansicht des LSG rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Nach den Ausführungen des LSG ist schon offen, ob es für die Bewertung eines Verhaltens als rechtsmissbräuchlich auf dasjenige der Klägerin oder des am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Ehemannes abgestellt hat (vgl \"…gerichtsbekannt, dass die Klägerin bzw. ihr Ehemann…\"). Im Übrigen rechtfertigte ein Rechtsmissbrauch zwar die Ablehnung des Antrags auf Terminsaufhebung, weil die hierfür vorgebrachten Gründe unbeachtlich sind, nicht aber dessen Nichtbescheidung. \n\n9\\. Ob weitere vorliegende Verfahrensmängel hinreichend gerügt worden sind oder gerügte Verfahrensmängel vorliegen, kann der Senat offenlassen. \n\n10\\. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das Revisionsgericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. \n\n11\\. 2\\. Der Klägerin ist kein weiterer Rechtsanwalt beizuordnen. \n\n12\\. Die Beiordnung eines weiteren Anwalts findet nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der auch eine auf eigene Kosten prozessierende Partei zu einem Anwaltswechsel veranlasst hätte *(BSG vom 23.12.2016 - B 10 ÜG 25\u002F16 B - juris RdNr 22)*. Ein Anspruch auf Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts scheidet hier bereits aus, weil die für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wesentlichen Handlungen eines beim BSG zugelassenen Bevollmächtigten *(§ 73 Abs 4 SGG)* \\- Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - zum Zeitpunkt der Kündigung des Anwaltsvertrags gegenüber der Kanzlei Rechtsanwälte K abgeschlossen waren. Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt insoweit zulässig *(vgl BSG vom 28.6.2002 - B 7 AL 242\u002F01 B - juris RdNr 5)*. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, ein auf eigene Kosten prozessierender Beteiligter hätte im Anschluss daran einen weiteren Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beauftragt. Im Übrigen ist die Nichtbeantwortung einer E-Mail vom 18.4.2025 (Karfreitag) vor dem 22.4.2025 (Dienstag nach Ostern) durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt in einem anderen Verfahren *(B 7 AS 86\u002F24 B)* kein sachlicher Grund für die Kündigung des Mandatsverhältnisses im vorliegenden Verfahren. \n\n13\\. 3\\. Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Nichtbescheidung eines Terminaufhebungsantrags - Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts - Zurückverweisung","2026-07-08T22:45:28.377Z","2026-07-10T22:09:13.587Z",{"id":121,"ecli":122,"slug":123,"caseNumber":124,"courtId":58,"decisionDate":125,"fullText":126,"summary":127,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":125,"parsedAt":128,"updatedAt":129},"4975","ECLI:DE:NEURIS:KORE723712025","ecli-de-neuris-kore723712025","IX ZA 8\u002F25","2025-09-11T00:00:00.000Z","#  BGH, 11.09.2025, IX ZA 8\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2024 wird abgelehnt.\n\nDer Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde wäre auch im Falle der Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als unzulässig zu verwerfen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am 20. Januar 2025 abgelaufen, nachdem der Beschluss des Landgerichts Wuppertal dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19. Dezember 2024 zugestellt worden war. \n\n2\\. Der Klägerin könnte auf Antrag eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 233 Satz 1 ZPO) gewährt werden. Denn einer Partei, die trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2\u002F11, WuM 2011, 323 Rn. 4; vom 16. April 2024 - VIII ZR 55\u002F24, juris Rn. 5; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antrag der Klägerin ist am 19. Mai 2025 und damit erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die verspätete Antragstellung war auch nicht unverschuldet. Insbesondere befand sich die Klägerin nicht schuldlos über die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde im Unklaren. Sie war durch ihren Prozessbevollmächtigten darüber zu unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht Rechtsmittel eingelegt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 - VI ZR 52\u002F16, NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 mwN). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). \n\n3\\. Der von der Klägerin persönlich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes","BGH, 11.09.2025, IX ZA 8\u002F25","2026-07-08T22:48:37.612Z","2026-07-10T22:09:40.374Z",{"id":131,"ecli":132,"slug":133,"caseNumber":134,"courtId":58,"decisionDate":135,"fullText":136,"summary":137,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":138,"updatedAt":139},"5061","ECLI:DE:NEURIS:KORE722352025","ecli-de-neuris-kore722352025","IX ZB 1\u002F24","2025-09-01T00:00:00.000Z","#  BGH, 01.09.2025, IX ZB 1\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Erinnerung des Antragsgegners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 27. Juni 2025 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.\n\nDie Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren und die Gegenvorstellung wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 15. Mai 2025 den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2023 aufgehoben, die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 1\\. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 20. September 2023 als unzulässig verworfen und dem Antragsgegner die Kosten der Rechtsmittelverfahren auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 27. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof dem Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 396 € gemäß Nr. 1520 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (in der bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung) in Rechnung gestellt. Durch Beschluss vom 7. Juli 2025 hat der Senat den Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 RVG auf 1.693,20 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 hat der Antragsgegner \"Einspruch\" eingelegt und dem Schreiben die Kostenrechnung vom 27. Juni 2025 sowie eine Abschrift des Beschlusses vom 7. Juli 2025 beigefügt. Er führt aus, die Angelegenheit sei bereits vor 30 Jahren in Österreich abgehandelt worden, es sei zu einem Freispruch gekommen. Gleichzeitig beantragt er Verfahrenskostenhilfe, weil er sich einen Rechtsanwalt nicht leisten könne. Die Rechtspflegerin hat den Einspruch, soweit er sich gegen den Kostenansatz richtet, als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen. \n\nII.\n\n2\\. 1\\. Der als Erinnerung auszulegende Einspruch gegen den Kostenansatz ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist auch bei dem Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (§ 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG). \n\n3\\. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139\u002F96, NJW-RR 1998, 503; BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6\u002F03, BFH\u002FNV 2003, 1603; Zimmermann in Binz\u002FDörndorfer\u002FZimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5\\. Aufl., § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Antragsgegners, das sich der Sache nach gegen die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 15\\. Mai 2025 richtet, für den in Rede stehenden Kostenansatz rechtlich unerheblich. Der Kostenansatz ist zutreffend. \n\n4\\. 2\\. Soweit sich das Schreiben des Antragsgegners vom 21. Juli 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2025 wendet, ist es als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Dies ergibt sich aus denselben Gründen, wie unter 1. ausgeführt. \n\n5\\. 3\\. Für die vorstehenden Verfahren kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 - VIII ZB 55\u002F23 mwN zum Erinnerungsverfahren); für eine Bewilligung besteht auch kein Bedürfnis, weil das Verfahren gerichtskostenfrei ist und einem Anwaltszwang nicht unterliegt (vgl. § 66 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8 GKG, § 33 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 RVG). \n\n6\\. 4\\. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dasselbe gilt für die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2025 (vgl. § 33 Abs. 9 RVG). \n\n7\\. 5\\. Der Antragsgegner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten. Kunnes","BGH, 01.09.2025, IX ZB 1\u002F24","2026-07-08T22:49:08.278Z","2026-07-10T22:09:48.424Z",{"id":141,"ecli":142,"slug":143,"caseNumber":144,"courtId":58,"decisionDate":145,"fullText":146,"summary":147,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":145,"parsedAt":148,"updatedAt":149},"5092","ECLI:DE:NEURIS:KORE723962025","ecli-de-neuris-kore723962025","2 StR 372\u002F25","2025-08-27T00:00:00.000Z","#  BGH, 27.08.2025, 2 StR 372\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Adhäsionsklägerin F. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H. aus E. beigeordnet.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwältin H. beigeordnet. Die Adhäsionsklägerin beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu gewähren. \n\n2\\. Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 18. November 2024 – 5 StR 309\u002F24, Rn. 2 mwN). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin H. beizuordnen. \n\n3\\. Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO. \n\nMenges Meyberg Grube Schmidt RiBGH Dr. Zimmermannist wegen Urlaubs gehindertzu signieren. Menges","BGH, 27.08.2025, 2 StR 372\u002F25","2026-07-08T22:49:40.054Z","2026-07-10T22:09:51.110Z",{"id":151,"ecli":152,"slug":153,"caseNumber":154,"courtId":58,"decisionDate":155,"fullText":156,"summary":157,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":155,"parsedAt":158,"updatedAt":159},"5117","ECLI:DE:NEURIS:KORE722202025","ecli-de-neuris-kore722202025","5 ARs 9\u002F25","2025-08-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.08.2025, 5 ARs 9\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 27. März 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 27. März 2025 einen Antrag des Betroffenen vom 4. Dezember 2024 auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG verworfen, mit dem dieser geltend gemacht hat, dass die Staatsanwaltschaft Berlin über ein dorthin gerichtetes Akteneinsichtsgesuch betreffend ein offenbar auf seine Strafanzeige hin eingeleitetes Ermittlungsverfahren bislang nicht entschieden habe. Zugleich hat es einen Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gegen die letztgenannte Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner am 16. April 2025 erhobenen sofortigen Beschwerde. \n\n2\\. 2\\. Die gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene sofortige Beschwerde erweist sich als unzulässig, § 29 Abs. 4 EGGVG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 ZPO (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 ARs 24\u002F23). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den hier nicht einschlägigen § 76 Abs. 2 FamFG und damit auf Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG bezieht, folgt daraus inhaltlich nichts anderes. Unzulässig ist das Rechtsmittel in Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch im Fall einer Auslegung als Rechtsbeschwerde, da das Kammergericht eine solche in seiner Entscheidung nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 4 EGGVG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 5 ARs 18\u002F20). Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner","BGH, 26.08.2025, 5 ARs 9\u002F25","2026-07-08T22:50:10.770Z","2026-07-10T22:09:53.219Z",{"id":161,"ecli":162,"slug":163,"caseNumber":164,"courtId":58,"decisionDate":165,"fullText":166,"summary":167,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":165,"parsedAt":168,"updatedAt":169},"5170","ECLI:DE:NEURIS:KORE721692025","ecli-de-neuris-kore721692025","VII ZB 15\u002F25","2025-08-20T00:00:00.000Z","#  BGH, 20.08.2025, VII ZB 15\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Schuldners vom 8. August 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2025 wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Schuldners hat keinen Erfolg. \n\n2\\. Der Senat hat durch den Beschluss vom 9. Juli 2025 den Antrag des Schuldners vom 22. April 2025 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 2025 (4 W 14\u002F24) abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Er hat hierbei das Vorbringen des Schuldners zur Kenntnis genommen und im Beschluss die Gründe für die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde im Einzelnen dargelegt. Hierbei hat der Senat nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen; ein solcher Verstoß wird in der Eingabe vom 8. August 2025 auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt. \n\n3\\. Es bewendet daher bei dem Senatsbeschluss vom 9. Juli 2025, durch den das hiesige Verfahren abgeschlossen ist. Auf weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache kann eine nochmalige Antwort nicht in Aussicht gestellt werden. Pamp Jurgeleit Graßnack Sacher Hannamann","BGH, 20.08.2025, VII ZB 15\u002F25","2026-07-08T22:50:41.562Z","2026-07-10T22:09:58.755Z",{"id":171,"ecli":172,"slug":173,"caseNumber":174,"courtId":58,"decisionDate":165,"fullText":175,"summary":176,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":165,"parsedAt":168,"updatedAt":177},"5190","ECLI:DE:NEURIS:KORE615142025","ecli-de-neuris-kore615142025","X ZB 1\u002F25","#  Prozesskostenhilfeverfahren: Gerichtsgebühr für erfolglose Gehörsrüge \n\n## Tenor\n\nDie Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 24. Juli 2025 wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger hat die Beklagte aus einem Pauschalreisevertrag auf Schadensersatz in Anspruch genommen. \n\n2\\. Das Amtsgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und den dagegen gerichteten Einspruch des Klägers verworfen. \n\n3\\. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt und die Berufung des Klägers nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist. \n\n4\\. Die hierauf gestellten Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts hat der Senat mit Beschluss vom 17. April 2025 zurückgewiesen. \n\n5\\. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger unter der Überschrift \"Gegenvorstellungen und Wiedereinsetzungsantrag\" geltend gemacht, einige Schreiben von ihm seien \"gem. Art. 103 GG nicht beachtet worden\". Der Senat hat dies als Gehörsrüge angesehen und diese mit Beschluss vom 17. Juni 2025 zurückgewiesen. \n\n6\\. Mit der angefochtenen Kostenrechnung hat die Kostenbeamtin eine Gebühr in Höhe von 66 Euro gemäß Nr. 1700 GKG-KV angesetzt. \n\n7\\. Mit seiner dagegen gerichteten Erinnerung macht der Kläger geltend, er habe keine Gehörsrüge erhoben, sondern \"kostenlose Gegenvorstellungen wegen Verletzung der Wahrheitspflicht und Heilung der Darstellung\". \n\n8\\. II. Die zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet. \n\n9\\. 1\\. Die Gebühr gemäß Nr. 1700 GKG-KV ist zu Recht angesetzt worden, weil der Senat eine Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen hat. \n\n10\\. Entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 S 2804\u002F18, juris Rn. 9) fällt die Gebühr für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch dann an, wenn sich die Rüge gegen eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet (ebenso BFH, Beschluss vom 26. März 2014 - XI S 1\u002F14, juris Rn. 18). \n\n11\\. Das Gesetz sieht für ein Prozesskostenhilfeverfahren zwar keinen Gebührentatbestand vor. Die in Nr. 1700 GKG-KV vorgesehene Gebühr fällt aber unabhängig davon an, in welcher Verfahrensart die erfolglos gebliebene Gehörsrüge erhoben worden ist. \n\n12\\. 2\\. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen des § 21 GKG nicht gegeben. \n\n13\\. Eine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG liegt nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung vor, zum Beispiel bei einem schweren Verfahrensfehler (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 - X ZR 11\u002F21 Rn. 4). \n\n14\\. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. \n\n15\\. Ablehnende Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen zwar mit einer Gegenvorstellung angegriffen werden. Sie unterliegen aber auch einer Gehörsrüge im Sinne von § 321a ZPO. \n\n16\\. Vor diesem Hintergrund stellt es jedenfalls keinen offensichtlichen Verstoß und keinen schweren Verfahrensfehler dar, dass der Senat die Einwendungen des Klägers gegen den Beschluss vom 17. April 2025 als Gehörsrüge angesehen hat. \n\n17\\. III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Bacher","Prozesskostenhilfeverfahren: Gerichtsgebühr für erfolglose Gehörsrüge","2026-07-10T22:10:00.577Z",{"id":179,"ecli":180,"slug":181,"caseNumber":182,"courtId":58,"decisionDate":183,"fullText":184,"summary":185,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":183,"parsedAt":186,"updatedAt":187},"5270","ECLI:DE:NEURIS:KORE720552025","ecli-de-neuris-kore720552025","5 StR 238\u002F25","2025-08-12T00:00:00.000Z","#  BGH, 12.08.2025, 5 StR 238\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Nebenklägers vom 26. April 2025, ihm für die Hinzuziehung von Rechtsanwältin F. Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers nicht erforderlich (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2017 ‒ 5 StR 271\u002F17; vom 23. Juni 2021 – 4 StR 157\u002F21; vom 27. Februar 2024 – 2 StR 37\u002F24 jeweils mwN). \n\n2\\. Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die – insoweit vorrangige – Bestellung eines anwaltlichen Beistandes gleichfalls nicht in Betracht. Cirener","BGH, 12.08.2025, 5 StR 238\u002F25","2026-07-08T22:51:42.588Z","2026-07-10T22:10:08.898Z",{"id":189,"ecli":190,"slug":191,"caseNumber":192,"courtId":58,"decisionDate":193,"fullText":194,"summary":195,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":193,"parsedAt":196,"updatedAt":197},"5470","ECLI:DE:NEURIS:KORE718742025","ecli-de-neuris-kore718742025","2 StR 26\u002F25","2025-07-25T00:00:00.000Z","#  BGH, 25.07.2025, 2 StR 26\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Angeklagten, die Bestellung von Rechtsanwalt K. aus F. als Pflichtverteidiger aufzuheben und ihm Rechtsanwalt B. aus F. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 7. Juni 2024 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis eins zu eins auf die Strafe anzurechnen sei. Der im Ermittlungsverfahren bestellte Pflichtverteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. \n\n2\\. Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof hat der Angeklagte beantragt, seinen Pflichtverteidiger zu entpflichten und an dessen Stelle einen anderen Verteidiger beizuordnen. Zur Begründung hat der Angeklagte vorgetragen, er habe keinen Kontakt mehr zu seinem Pflichtverteidiger und rede nicht mehr mit ihm. Der Pflichtverteidiger hat sich zu dem Antrag des Angeklagten nicht geäußert. \n\nII.\n\n3\\. Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen. \n\n4\\. 1\\. § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Regelung für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren trifft, greift nicht ein. Der Angeklagte hat nicht innerhalb der Wochenfrist des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO den neu zu bestellenden Verteidiger bezeichnet. \n\n5\\. 2\\. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor. \n\n6\\. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149\u002F19, Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2024 – 1 StR 92\u002F24, NStZ 2025, 173, 174 Rn. 3). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO. Menges","BGH, 25.07.2025, 2 StR 26\u002F25","2026-07-08T22:53:46.176Z","2026-07-10T22:10:28.848Z",{"id":199,"ecli":200,"slug":201,"caseNumber":202,"courtId":203,"decisionDate":204,"fullText":205,"summary":206,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":204,"parsedAt":196,"updatedAt":207},"5491","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070696","ecli-de-neuris-kare600070696","8 AZN 326\u002F25",48,"2025-07-23T00:00:00.000Z","#  Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - divergenzfähige Entscheidung - Prozesskostenhilfebeschluss \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. März 2025 - 6 SLa 75\u002F24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\n2\\. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R wird zurückgewiesen.\n\n3\\. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 56.198,56 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die ausschließlich auf Divergenz gestützte Beschwerde ist unzulässig. Eine Abweichung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG setzt voraus, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu einer Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz abweicht, den eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend genannten Gerichte zu der gleichen Rechtsfrage aufgestellt hat *(BAG 24. Oktober 2019 - 8 AZN 624\u002F19 - Rn. 10)*. Der vom Kläger angezogene Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg *(3. Dezember 2021* *\\- 21 Ta 1158\u002F21)* ist jedoch nicht divergenzfähig, weil durch diesen über einen Prozesskostenhilfeantrag entschieden wurde *(BAG 18. Juni 1997 - 2 AZN 333\u002F97 -; GK-ArbGG\u002FAhrendt Stand Juni 2025 § 72a Rn. 69; Germelmann\u002FMatthes\u002FPrütting\u002FMüller-Glöge 10. Aufl. ArbGG § 72 Rn. 19; Helml\u002FPessinger\u002FPessinger 5\\. Aufl. ArbGG § 72 Rn. 24)*. Im Prozesskostenhilfeverfahren wird lediglich geprüft, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint *(§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. Dementsprechend kann durch eine Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag auch keine Rechtskraft bezüglich des Streitgegenstandes des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits erreicht werden. Da es sich bei der Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren nur um eine vorläufige, nicht endgültige Beurteilung von Rechtsfragen handelt, sie also vom gleichen Gericht in der abschließenden Instanzentscheidung auch noch anders beurteilt werden können, gefährden Rechtsauffassungen in Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge nicht die Rechtseinheit, die durch die Zulassung der Revision wegen Divergenz gewahrt werden soll. \n\n2\\. II. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Weitergehende Ausführungen sind weder von Verfassungs wegen noch aus konventionsrechtlichen Gründen geboten *(vgl. BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792\u002F11 - Rn. 19, 25; 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382\u002F10 - Rn. 12 ff.)*. \n\n3\\. III. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat *(§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. \n\n4\\. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfest-setzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. \n\nSpinner Krumbiegel Pulz","Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - divergenzfähige Entscheidung - Prozesskostenhilfebeschluss","2026-07-10T22:10:31.049Z",{"id":209,"ecli":210,"slug":211,"caseNumber":212,"courtId":58,"decisionDate":213,"fullText":214,"summary":215,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":213,"parsedAt":216,"updatedAt":217},"5676","ECLI:DE:NEURIS:KORE600122025","ecli-de-neuris-kore600122025","VII ZA 3\u002F25","2025-07-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.07.2025, VII ZA 3\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. April 2025 wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer juristischen Person, mithin hier auch der beklagten GmbH, Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. \n\n2\\. Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung läuft allgemeinen Interessen nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - VII ZA 1\u002F18 Rn. 2; Beschluss vom 1. Oktober 2020 - V ZA 10\u002F20 Rn. 3; jeweils m.w.N.). Derartige Umstände liegen hier nicht vor; sie sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. \n\nPamp Halfmeier Graßnack Sacher Borris","BGH, 09.07.2025, VII ZA 3\u002F25","2026-07-08T22:55:52.407Z","2026-07-10T22:10:50.080Z",{"id":219,"ecli":220,"slug":221,"caseNumber":222,"courtId":58,"decisionDate":223,"fullText":224,"summary":225,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":223,"parsedAt":226,"updatedAt":227},"5718","ECLI:DE:NEURIS:KORE718082025","ecli-de-neuris-kore718082025","X ZB 4\u002F25","2025-07-08T00:00:00.000Z","#  BGH, 08.07.2025, X ZB 4\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 7. Februar 2025 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 600 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. April 2025 ausgeführt hat, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. \n\n2\\. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin sich durch ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe um die Beiordnung eines Rechtsanwalts bemüht hat. Diesen Antrag hat der Senat jedoch mit dem Beschluss vom 8. April 2025 zurückgewiesen, weil eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg hat. Eine nähere Begründung dieser Entscheidung ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Der Senat sieht auch an dieser Stelle davon ab. \n\n3\\. Der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 13. Mai 2025, mit dem das Verfahren wegen Anordnung einer Betreuung eingestellt worden ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dieser Beschluss stützt sich auf eine positive Entwicklung in den letzten Monaten. Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist hingegen der Tag der Entscheidung durch das Berufungsgericht maßgeblich. Darüber hinaus geht das Amtsgericht Fürstenfeldbruck davon aus, dass in gerichtlichen Verfahren die Bestellung eines Prozesspflegers in Betracht kommt. \n\n4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Kober-Dehm Crummenerl von Pückler","BGH, 08.07.2025, X ZB 4\u002F25","2026-07-08T22:56:22.526Z","2026-07-10T22:10:54.514Z",{"id":229,"ecli":230,"slug":231,"caseNumber":232,"courtId":58,"decisionDate":233,"fullText":234,"summary":235,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":233,"parsedAt":236,"updatedAt":237},"5869","ECLI:DE:NEURIS:KORE718712025","ecli-de-neuris-kore718712025","IX ZA 17\u002F24","2025-06-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.06.2025, IX ZA 17\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. November 2024, berichtigt durch Beschluss vom 17. Dezember 2024, wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Landgericht hat den Beklagten mit seinem Prozessbevollmächtigten am 15. März 2024 zugestelltem Urteil zur Zahlung von 14.000 € nebst Zinsen verurteilt. Mit Schriftsatz vom 27. März 2024 hat der Beklagte einen Antrag auf Berufung gestellt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2024 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Juli 2024 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 19. November 2024 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde. II. \n\n2\\. Der Antrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO). \n\n3\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Berufung sei nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden. Die beantragte Prozesskostenhilfe habe das Berufungsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2024 abgelehnt. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist habe der Beklagte innerhalb der vorgesehenen Frist nicht gestellt. \n\n4\\. 2\\. Diese Würdigung enthält keinen Zulässigkeitsgrund. \n\n5\\. a) Der Beklagte hat innerhalb der gemäß § 519 Abs. 1 ZPO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB bis zum 15. April 2024 laufenden Berufungseinlegungsfrist kein Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt. \n\n6\\. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte die Frist von zwei Wochen zur Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungsfrist versäumt habe (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für den Fristanlauf hat es zutreffend an die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 7. Juni 2024 angeknüpft. \n\n7\\. aa) Die Einlegung der \"sofortigen Beschwerde\" durch den Beklagten ändert hieran nichts. Die Entscheidung, Prozesskostenhilfe zu versagen, unterliegt ohne eine - hier nicht erfolgte - Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht keiner Anfechtung zum Bundesgerichtshof. Ein nicht statthaftes Rechtsmittel hindert den Fristanlauf nicht. \n\n8\\. bb) Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht befugt ist, auf eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) oder auf eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung hin die Entscheidung, Prozesskostenhilfe zu versagen, abzuändern, hindert den Fristanlauf im vorliegenden Fall nicht. Es entspricht seit langem anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wiedereinsetzungsfrist ungeachtet der Einlegung dieser Rechtsbehelfe zu laufen beginnt. Eine neue Frist für die Wiedereinsetzung läuft lediglich dann, wenn auf die Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung hin doch noch - bei unveränderter Sachlage (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 97\u002F63, BGHZ 41, 1 f) - Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - XI ZA 11\u002F08, juris Rn. 1; vom 13. April 2021 - VIII ZB 80\u002F20, juris Rn. 15; jeweils mwN). Daran fehlt es. Insbesondere liegt in der Verwerfung der Berufung in Kenntnis der vom Beklagten gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung erhobenen Einwendungen durch das Berufungsgericht zugleich dessen konkludent getroffene, ebenfalls unanfechtbare (BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - IX ZA 46\u002F10, WuM 2011, 323) Entscheidung, den Beschluss vom 7. Juni 2024 nicht abzuändern. Das Berufungsgericht hat erkannt, dass eine Umdeutung der sofortigen Beschwerde in einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe im Raum stand. \n\n9\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes","BGH, 26.06.2025, IX ZA 17\u002F24","2026-07-08T22:57:55.052Z","2026-07-10T22:11:09.014Z",35,20,[241,11],2026]