[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-media-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":113},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":27,"page":14,"limit":112},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},449,"media-law-de","Media Law","DE","2026-07-08T23:07:36.224Z",2025,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":15},3,{"month":21,"count":14},4,{"month":23,"count":17},5,{"month":25,"count":14},6,{"month":27,"count":17},7,{"month":29,"count":15},8,{"month":31,"count":15},9,{"month":33,"count":15},10,{"month":35,"count":15},11,{"month":37,"count":14},12,[39,53,64,74,84,94,102],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3799","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464342601","ecli-de-neuris-kvre464342601","1 BvR 584\u002F25",39,"2025-12-09T00:00:00.000Z","#  Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 2023 - 18 U 1535\u002F22 Pre - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes.\n\n2\\. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2025 - VI ZR 47\u002F23 - gegenstandslos.\n\n3\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n4\\. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n5\\. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend) festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Ausgangsverfahren, in dem die Beschwerdeführerin als Presseunternehmen zur Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung im Zusammenhang mit dem sogenannten Wirecard-Skandal verurteilt worden ist. Die Wirecard AG war eine börsennotierte, im Deutschen Aktienindex vertretene Aktiengesellschaft. Sie stellte am 25. Juni 2020 Insolvenzantrag. Seitdem wird nach dem langjährigen Vorstandsmitglied (…P1…) international gefahndet. Die Vorgänge um die Wirecard AG mit einer Vielzahl von geschädigten Anlegern und Geschäftspartnern gelten als der bislang größte Bilanzfälschungs- und Betrugsskandal in der Geschichte der Bundesrepublik. \n\n## I.\n\n2\\. Die Beschwerdeführerin verlegt das Nachrichtenmagazin \"DER SPIEGEL\" und ist Anbieterin des zugehörigen Internet-Auftritts www.spiegel.de. \n\n3\\. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war nach den fachgerichtlichen Feststellungen sogenannte (…) von zwei Vertriebsniederlassungen der Wirecard AG. Sie war gemeinsam mit (…P1…) Geschäftsführerin der (…U1…). Ferner führte sie die Bezeichnung \"(…)\". Die Klägerin war zudem gemeinsam mit (…P1…) Geschäftsführerin der (…U2…) der unter anderem auch die in (…) ansässige (…U3…) Holding unterstand. Die (…U3…) vergab an das Start-Up Unternehmen (…U4…), dessen Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin (...P2...) war, bis Ende März 2020 einen Kredit in Höhe von 115 Millionen Euro. Dessen deklarierter Zweck war ein sogenanntes Merchant Cash Advance (MCA-Geschäft), bei dem es sich um ein Zusatzprodukt zur eigentlichen Zahlungsabwicklung handelt, das höhere Margen verspricht. Die Wirecard AG meldete im Juni 2020 Insolvenz an. Die (...U4...) befindet sich seit Dezember 2020 in Liquidation. \n\n4\\. Der Insolvenzverwalter der Wirecard AG sowie die Staatsanwaltschaft (…) nehmen an, dass über das Vehikel der MCA-Geschäfte hunderte Millionen Euro veruntreut worden seien. Die Staatsanwaltschaft leitete unter anderem gegen die Klägerin im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal ein Ermittlungsverfahren ein. Gegen drei weitere Personen \\- darunter der langjährige Wirecard-Vorstandsvorsitzende (...P3...) - erhob sie im März 2021 Anklage. In der zu Beginn der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht (...) am 8. Dezember 2022 von der Staatsanwaltschaft verlesenen Anklageschrift wurde die Klägerin als \"anderweitig Verfolgte\" bezeichnet. \n\n## II.\n\n5\\. Am 20. November 2020 veröffentlichte die Beschwerdeführerin auf ihrer Internetseite einen Artikel mit der Überschrift \"Der Wireclan\", der am Folgetag nahezu wortgleich in der Printausgabe mit der Überschrift \"Duo infernale\" erschien. Der Artikel thematisierte den \"Jahrhundertbetrug\" bei Wirecard und befasste sich im Schwerpunkt mit der Rolle von (...P1...) und (...P3...). Er lautete auszugsweise: \n\n6\\. \"[…] Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen mehr als 20 Beschuldigte, darunter der gesamte zuletzt amtierende Vorstand und etliche Führungskräfte. Die Vorwürfe reichen von Untreue und unrichtiger Darstellung über Marktmanipulation bis zu Geldwäsche und 'gewerbsmäßigem Bandenbetrug'. […] Wer war wirklich der Kopf jener mutmaßlichen Bande? Stiften (...P3...) und (...P1...) bis heute gezielt Verwirrung, wie ein Kronzeuge sagt? Oder war (...P3...) doch nur (...P1...) s nützlicher Idiot? […] Die Staatsanwaltschaft hat keine Zweifel. 'Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen fungierte (...P3...) innerhalb der Bande als Kontroll- und Steuerungsinstanz. Er hatte ein hierarchisches System nach dem Prinzip >Teile und herrsche\u003C aufgebaut, das geprägt war von militärisch-kameradschaftlichem Korpsgeist und Treueschwüren untereinander' […] Andererseits: Warum sah (…P3…) zu, wie sich sein Papiervermögen aus Aktien, das zeitweise gut 1,6 Milliarden Euro wert war, in Rauch auflöste, wenn er - wie die Staatsanwaltschaft glaubt - der Kopf der Bande war? Hat er sich in Sicherheit gewogen und die Lage womöglich so falsch eingeschätzt, dass er dachte, ewig durchzukommen? Oder doch rechtzeitig Geld abgezweigt, so wie offenbar sein Kompagnon (...P1...)? Und vor allem: Wer gehörte noch zu der Bande inner- und außerhalb des Konzerns beim größten Raubzug der deutschen Wirtschaftsgeschichte? […] (...03...) Was könnte den Größenwahn der Wirecard-Macher besser symbolisieren als der (...) in (…03…)? Im (…) soll (...P4...) gewohnt haben, Liebhaber flotter Autos, der schon mal mit Rennfahrerhelm auf dem Kopf Gäste zum Oktoberfest chauffierte. Er war (...P1...) rechte Hand. Seit 2005 im Konzern, baute er die Wirecard Bank auf und ging 2013 nach (...03...). (...P4...) war Geschäftsführer der (...U5...) einer Zwischenholding für 15 Wirecard-Töchter, darunter die Bank. Vor allem aber dirigierte (...P4...) aus dem (...) heraus die Konzerntochter (...U6...) - und gemeinsam mit (...P1...) und (…)chefin (Name der Klägerin) das Geschäft mit Drittpartnern, den TPAs. Die offizielle Begründung für das TPA-Business leuchtet ein: Wo Wirecard keine Lizenz hat, vermittelt der Konzern Kunden an Partner, die Zahlungen für Händler abwickeln und an Wirecard umsatzabhängige Vermittlerprovisionen entrichten. Wirecard lagerte seit mehr als zehn Jahren vor allem Hochrisikogeschäft an Dritte aus - die Abwicklung von Zahlungen für Onlinepornos, -casinos, -finanzwetten,- nahrungsergänzungsmittel. Doch die zuletzt stark wachsenden TPA-Erlöse, auf die (...P3...) so stolz war, sind wohl großteils Fake gewesen. Insolvenzverwalter (...P5...) glaubt, dass Wirecard ohne das TPA-Geschäft, das zuletzt vermeintlich fast eine Milliarde Euro zum Konzerngewinn beisteuerte, seit 2017 operativ Verluste erwirtschaftet hätte. Ohne großvolumiges TPA-Business aber wäre Wirecard ein sehr viel kleineres Unternehmen gewesen, hätte kaum den Aufstieg in den Dax geschafft und über Kredite und Anleihen Milliarden hereinholen und anschließend veruntreuen können. […] (...01...) […] Über die Drehscheibe (...01...) wird Kapital in der Region verteilt, und so steuerte auch (...P1...) von hier aus Wirecards scheinbar atemberaubend erfolgreiches (…)geschäft. (...P1...) wichtigster Partner war (...P6...), der als starker Mann der (...U6...) Group galt, Wirecards TPA-Partner in (...01...). Zu (...U6...) und (...P7...) Einflussbereich gehörte die Firma (...U4...). Ihr kam in der Schlussphase des Beutezugs offenbar eine besondere Rolle zu. Chef war ab 2018 ein Mann, der eigentlich in den Wirecard-Vorstand einziehen wollte: (...P2...), ein smarter (…), seit 2005 im Konzern. (...P1...) wollte ihn im Vorstand, (...P3...) soll sich für (...P7...) ausgesprochen haben und setzte sich durch. Kurz darauf nahm der düpierte (...P2...) den (...U4...) -Job an. Für (...P1...) war er dort womöglich nützlicher als in (...o2...). Denn (...U4...) wurde zu einem zentralen Vehikel für das Betrugsmodell, dessen Grundlage sogar auf einem offiziellen Vorstandsbeschluss beruht. Am 18. November 2018 gaben (...P3...), (...P1...), (...P8...) und (...P7...) 500 Millionen Euro frei, um das MCA-Geschäft zu pushen. Dass Zahlungsabwickler Händlern Umsätze vorfinanzieren, ist nicht ungewöhnlich. Auch bei Wirecard war es eine offizielle Strategie, das Angebot für Bestandskunden um zusätzliche Produkte zu erweitern. Bloß: Das Geld floss nicht in den legalen Kreislauf, sondern offenbar in private Taschen. Dem Insolvenzbericht lässt sich entnehmen, dass bereits seit 2016, vor allem aber ab 2018 Kredite an TPA-Partner und Firmen wie (...U4...) in Höhe von fast 500 Millionen vergeben wurden. Genauso viel wie im Vorstandsbeschluss vereinbart, mutmaßlich aber zweckentfremdet. Das hat womöglich viel mit(...P2...)zu tun. Seine Gattin (Name der Klägerin) betreute von (...O2...) aus die (...O1...) Firma, der ihr Mann vorstand. 2018 soll sie Darlehen von 115 Millionen Euro an (...U4...) genehmigt haben. (...P2...) Anwalt äußert sich zu allen Vorwürfen nicht, (Name der Klägerin) war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. […]\" \n\n7\\. Der Artikel war unter anderem mit einem Foto des Ehemanns der Klägerin mit der Bildunterschrift \"Manager (...P2...) um 2014, Finanzplatz (...O1...): Millionen von der Gattin aus der Heimat\" versehen. \n\n## III.\n\n8\\. Am 5. Februar 2021 veröffentlichte die Beschwerdeführerin auf ihrer Internetseite unter der Überschrift \"Inside Wirecard\" einen weiteren Artikel, der am Folgetag nahezu inhaltsgleich in der Printausgabe unter der Überschrift \"Die Vorstadtbande\" erschien. Der Artikel lautete auszugsweise: \n\n9\\. \"[…] Da stehen sie, die mutmaßlich größten Betrüger der deutschen Wirtschaftsgeschichte, und lächeln in die Kamera, als gälte es, bloß ein paar gut gelaunte Worte zur Eröffnung der Weihnachtsfeier loszuwerden. (...P3...), der Wirecard-Chef […] Neben ihm (...P1...), sein Mann fürs Tagesgeschäft und, wie man heute annehmen muss, Mastermind des Wirecard-Bluffs. […] Es ist der 4. Mai 2020 […] Der Manipulator […] Was (...P3...) mit der Aura des unnahbaren Techgurus gelingt, erreicht (...P1...) mit Wiener Schmäh: Menschen in seinen Bann zu ziehen, sie für seine Zwecke zu missbrauchen, ohne rabiat zu werden. Die wenigen Mitarbeiter, zu denen er Kontakt hat, verfallen der Mischung aus Charme und Lässigkeit, Sexappeal und seiner Fähigkeit, sich aus allem herauszuwinden. Zu seinem Glück klappt die Masche bei seiner Kollegin D. […] […] Doch bald darauf bekommt die traute Einigkeit Risse. Immer wieder vertröstet (...P1...) D., die ihn nach Dokumenten fragt […] Sein Zauber scheint langsam zu verfliegen […] (...P1...) wird nun öfter harsch, seine gut gelaunte Coolness weicht. '(...P3...) entscheidet, wann die letzte Sekunde ist', lässt er D. wissen, als mal wieder eine Frist verstrichen ist. 'Doch nicht für die Bank', widerspricht D. (...P1...) Antwort kommt in Großbuchstaben: 'DOCH'. 'Du hast wirklich 2 Gesichter', stellt D. im Mai 2020 fest. Das Ende ist jetzt nah. 'Was bildet sich Wirecard eigentlich ein? Wie geht Ihr denn mit Menschen um?' Mies, müsste (...P1...) antworten, wäre er ehrlich. Tatsächlich plant er da wohl bereits die Flucht. Zurück lässt er ein Netzwerk treuer Helfer. Leute wie (Name der Klägerin), zuständig für Kunden aus dem Schmuddelmilieu, ihren Gatten (...P2...), den als cholerisch geltenden Chefbuchhalter (...P9...) und (...O-3...)-Statthalter (...P4...). Mit ihnen feierte (...P1...) Partys, kümmerte sich, wenn es für sie nicht rund lief. Besonders eng soll die Beziehung zu (Name der Klägerin) gewesen sein, die er in sein Schattenreich nach (...O1...) holte. Und deren Mann gleich mit, nachdem er den erhofften Vorstandsjob nicht bekommen hatte. (...P1...) hatte für jeden eine Rolle. Rennauto-Fan (...P4...) bildete in (...O3...) die Schnittstelle zu Wirecards Drittpartnern, die angeblich den Löwenanteil der Gewinne beitrugen, aber wohl die Basis des Betrugssystems waren. (...P4...) manipulierte auf Anweisung ihre Abrechnungen. Er ist bisher der Einzige, der gestanden hat, unter anderem auf seine Aussagen stützt die Staatsanwaltschaft ihre Vorwürfe gegen (...P3...) und (...P1...). \" \n\n10\\. Der Artikel in der Printausgabe war mit einem Informationskasten mit der Überschrift \"Tollhaus Wirecard - Schlüsselpersonen des Skandals\" versehen. Unterteilt waren diese \"Schlüsselpersonen\" erstens in \"Aufsichtsräte - Kontrollgremium\", zweitens in \"Vorstandsmitglieder\" und drittens in \"(...P1...)-Vertraute und Geschäftspartner\". In dem Informationskasten wurde der Name der Klägerin - neben demjenigen ihres Ehemannes - in der dritten Kategorie genannt. In der Printausgabe war zudem ein Foto mit der Unterschrift \"Gute Stimmung bis zum Schluss - Wirecard Führungskräfte (...P1...), (...P7...), (...P3...), (Name der Klägerin)\" abgebildet. Das Foto zeigte die - in die Kamera lächelnde - Klägerin unverpixelt im Kreise der in der Bildunterschrift genannten Personen. \n\n## IV.\n\n11\\. 1\\. Die Klägerin nahm die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht München I auf Unterlassung einer sie im Zusammenhang mit Strafvorwürfen gegen ihre Person identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage mit angegriffenem Endurteil vom 10. März 2022 in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 10. Mai 2022 \\- 26 O 7730\u002F21 - statt. \n\n12\\. 2\\. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht München mit angegriffenem Beschluss vom 2. Februar 2023 - 18 U 1535\u002F22 Pre - zurück. \n\n13\\. Hinsichtlich der beanstandeten Wortberichterstattung bejahte das Oberlandesgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Die Wortberichterstattung verletze die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen falle zu ihren Gunsten aus. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Kontextes enthielten beide beanstandeten Artikel nach dem maßgeblichen Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers neben der Mitteilung wahrer Tatsachen aus der Sozialsphäre der Klägerin den Verdacht, dass diese an den von Verantwortlichen des Wirecard-Konzerns begangenen und den Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen bildenden Straftaten - möglicherweise sogar maßgeblich - beteiligt gewesen sei. Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien im Streitfall nicht erfüllt, da es bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen fehle. Insoweit genüge es nicht, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet habe. Sämtliche der von der Beschwerdeführerin angeführten Tatsachen begründeten auch in der Gesamtschau lediglich den Anfangsverdacht einer Tatbeteiligung der Klägerin, zeigten aber keine darüber hinausgehenden Anhaltspunkte für deren konkrete Beteiligung an den begangenen Straftaten im Sinne von Beweistatsachen auf. Mit Blick hierauf bedürfe die zwischen den Parteien in erster Instanz noch streitige Frage, ob die Verdachtsberichterstattung auch deshalb unzulässig sei, weil der Klägerin vor Veröffentlichung der Berichterstattung vom 20.\u002F21. November 2020 keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, keiner Entscheidung. \n\n14\\. Auch im Hinblick auf die sie identifizierende Bildberichterstattung stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Absätze 1 und 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die Unzulässigkeit der Fotoveröffentlichung ergebe sich bereits aus deren Kontext mit der - wegen Nichteinhaltung der Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung - unzulässigen Wortberichterstattung, wobei die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Bebilderung noch verstärkt werde. Insoweit sei zugunsten der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass sie im Rahmen des gegen sie selbst gerichteten Ermittlungsverfahrens noch nicht einmal vernommen oder angeklagt worden sei. Sie sei auch weder prominent noch stehe sie wegen eines von ihr bekleideten Amtes oder einer gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung im Licht der Öffentlichkeit oder habe sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit geäußert. \n\n15\\. 3\\. Die gegen die Berufungszurückweisung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof mit angegriffenem Beschluss vom 11. Februar 2025 - VI ZR 47\u002F23 - zurück. \n\n## V.\n\n16\\. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG. \n\n17\\. 1\\. Die Verurteilung zur Unterlassung der Wortberichterstattung verletze die Beschwerdeführerin in beiden Grundrechten. Die Fachgerichte hätten verkannt, dass die einschlägigen Textpassagen, in denen der Name der Klägerin genannt werde, von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt seien und - abgeleitet aus den konkreten, unstreitig wahren Umständen, nämlich der Stellung und Funktion der Klägerin im Gefüge des Wirecard-Konzerns \\- Werturteile darstellten. Jedenfalls hätten die Fachgerichte die Anforderungen an die erforderliche Qualität der Beweistatsachen überspannt. \n\n18\\. 2\\. Die Verurteilung zur Unterlassung der Bildberichterstattung verletze die Pressefreiheit der Beschwerdeführerin. Da es an einer unzulässigen Wortberichterstattung fehle, sei auch der Argumentation der Fachgerichte, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch Illustration mit dem beanstandeten Foto verstärkt werde, der Boden entzogen. Im Übrigen habe die Klägerin angesichts der Aufnahmesituationen, die ihrer beruflichen Sphäre als Managerin entstammten, nicht die berechtigte Erwartung haben dürfen, nicht in den Medien abgebildet zu werden. \n\n## VI.\n\n19\\. 1\\. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz sowie der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Äußerung abgesehen. Die Klägerin hat beantragt, die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen. \n\n20\\. 2\\. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. \n\n# B.\n\n21\\. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet. \n\n22\\. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt namentlich für die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindende Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung (vgl. BVerfGE 82, 43 \u003C52>; 85, 1 \u003C13>; 93, 266 \u003C295 f.>; 114, 339 \u003C348 f.>; 152, 152 \u003C185 f. Rn. 78>) sowie für die bei Tatsachenbehauptungen an ihren Wahrheitsgehalt zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 90, 241 \u003C247 f., 254>; 97, 391 \u003C403 f.>; 99, 185 \u003C196 ff.>; 114, 339 \u003C353 f.>). \n\n## I.\n\n23\\. Die Verfassungsbeschwerde ist danach im Umfang der Annahme zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG. Soweit es die Wortberichterstattung betrifft, hat das Oberlandesgericht teilweise bereits eine verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügende Sinnermittlung vorgenommen und teilweise die Anforderungen an die der Beschwerdeführerin obliegenden Sorgfaltspflichten überspannt. Dieser Begründungsmangel hat sich in der Beurteilung der Bildberichterstattung fortgesetzt. \n\n24\\. 1\\. Die zivilgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Unterlassung der angegriffenen Wort- und Bildberichterstattung greift in den Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit ein. \n\n25\\. a) Im Ausgangspunkt ist die Beschwerdeführerin als Verlegerin eines Nachrichtenmagazins durch Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG geschützt. Auch als juristische Person des Privatrechts kann sie sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen (vgl. BVerfGE 113, 63 \u003C75> m.w.N.). \n\n26\\. b) Die Verurteilung zur Unterlassung der Wortberichterstattung greift in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten um die Zulässigkeit bestimmter Äußerungen, deren verfassungsrechtliche Einordnung sich auch dann, wenn die Äußerungen in einem Presseerzeugnis veröffentlicht werden, nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG richtet (vgl. BVerfGE 85, 1 \u003C11 ff.>; 95, 28 \u003C34>; 97, 391 \u003C400>; 113, 63 \u003C75 f.>; BVerfGK 1, 327 \u003C328>; 10, 485 \u003C488>; stRspr). \n\n27\\. c) In Bezug auf die Bildberichterstattung ergeben sich Umfang und Grenzen des grundrechtlichen Schutzes aus dem - von der Verfassungsbeschwerde insoweit auch allein herangezogenen \\- Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen (vgl. BVerfGE 95, 28 \u003C35 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704\u002F18 -, Rn. 15). Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9\\. Februar 2017 - 1 BvR 967\u002F15 -, Rn. 11 m.w.N.). Der Schutz der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C389>; 120, 180 \u003C196>). Die angegriffene Entscheidung, die die Verwendung des Lichtbildes zu Berichterstattungszwecken untersagt, greift in dieses Recht der Beschwerdeführerin, die Gestaltung der gegenständlichen Artikel frei zu bestimmen, ein. \n\n28\\. 2\\. Der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. \n\n29\\. a) Die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit sind nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern finden ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehören auch die Bestimmungen der §§ 823, 1004 BGB und der §§ 22, 23 KunstUrhG, auf die sich die angegriffenen Entscheidungen stützen und die dem Betroffenen im Fall der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Unterlassung der ihn beeinträchtigenden Berichterstattung in Wort und Bild gewähren. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist seinerseits nicht vorbehaltlos garantiert, sondern wird nach Art. 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt, zu denen auch die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG gehören.Das einschlägige Fachrecht im Einzelfall auszulegen und anzuwenden ist dabei Aufgabe der Fachgerichte, die die betroffenen Grundrechte jedoch interpretationsleitend zu berücksichtigen haben, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 \u003C205 ff.>; 85, 1 \u003C13, 16>; 114, 339 \u003C348>; 152, 152 \u003C185 f. Rn. 76 ff.>; stRspr). Das verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des Fachrechts vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 99, 185 \u003C196>; 114, 339 \u003C348>). \n\n30\\. b) Ob der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen und auf die Abwägung der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist, ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil das Ergebnis auch anders hätte ausfallen können (vgl. BVerfGE 120, 180 \u003C200, 210>). Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine fachgerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 \u003C93>; 42, 143 \u003C149>; 85, 1 \u003C13>; 120, 180 \u003C199 f.>). \n\n31\\. aa) Soweit es die Verurteilung zur Unterlassung einer Wortberichterstattung betrifft, kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG namentlich durch eine fehlerhafte Sinnermittlung (1) als auch durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der Verdachtsberichterstattung (2) begründet sein. \n\n32\\. (1) Gerichtliche Entscheidungen, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C295 f.>; 94, 1 \u003C9>). \n\n33\\. (a) Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern grundsätzlich der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C295>; 114, 339 \u003C348>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182\u002F24-, Rn. 17 m.w.N.). Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C295>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2016 - 1 BvR 1081\u002F15 -, Rn. 21). Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C295>; Beschluss der 1\\. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182\u002F24 -, Rn. 17 m.w.N.). \n\n34\\. (b) Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung ist ferner nicht genügt, wenn Äußerungen, in denen die Bewertung tatsächlicher Vorgänge zum Ausdruck kommt, als Tatsachenbehauptungen eingestuft werden mit der Folge, dass sie Einschränkungen im Interesse anderer Rechtsgüter leichter zugänglich sind als Werturteile (vgl. BVerfGE 61, 1 \u003C8>; 82, 272 \u003C281>; 85, 1 \u003C14>). Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 \u003C247>; 94, 1 \u003C8>), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 \u003C210>; 61, 1 \u003C8>; 90, 241 \u003C247>; 124, 300 \u003C320>). In Fällen, in denen beide Äußerungsformen mitein-ander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist Meinung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfGE 61, 1 \u003C8 f.>; 85, 1 \u003C15 f.>; 90, 241 \u003C248>). Ebenso stellt eine dem Durchschnittsleser als Vermutung ausgewiesene Schlussfolgerung, bei der die Prägung der Äußerung durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gewahrt bleibt, grundsätzlich keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085\u002F15 -, Rn. 14). \n\n35\\. (c) Die vorgenannten Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, unterliegen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 43, 130 \u003C136 f.>; 54, 208 \u003C215>; 82, 272 \u003C281>; 85, 1 \u003C14>). Hingegen bleibt es bei der alleinigen Zuständigkeit der Fachgerichte, soweit Fragen betroffen sind wie die, ob die umstrittene Äußerung tatsächlich gefallen ist, welchen Wortlaut sie hatte, von wem sie stammte und unter welchen Umständen sie abgegeben wurde (vgl. BVerfGE 43, 130 \u003C137>; 93, 266 \u003C296>). \n\n36\\. (2) Haben die Fachgerichte Tatsachenbehauptungen mit im Zeitpunkt der Äußerung ungeklärtem Wahrheitsgehalt zu beurteilen, kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG insbesondere durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten begründet sein. \n\n37\\. (a) Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BGHZ 143, 199 \u003C203 ff.>; 199, 237 \u003C250 f.>) und verfassungsgerichtlich gebilligt. Der Umfang der an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Sorgfaltspflichten ist dabei im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen (vgl. BVerfGE 99, 185 \u003C198>; 114, 339 \u003C353>). Die Fachgerichte dürfen deshalb einerseits an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (vgl. BVerfGE 54, 208 \u003C219 f.>; 85, 1 \u003C17>). Sie haben andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt (vgl. BVerfGE 12, 113 \u003C130>; 99, 185 \u003C198>; 114, 339 \u003C353>). Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen (vgl. BVerfGE 114, 339 \u003C353 f.>; BVerfGK 1, 327 \u003C329 f.>; 9, 317 \u003C321>; 10, 485 \u003C489>). \n\n38\\. (b) Eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen liegt nicht bereits darin, dass die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung von einem Mindestmaß an Beweistatsachen abhängig gemacht wird, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit überhaupt erst \"Öffentlichkeitswert\" verleihen (vgl. BVerfGK 9, 317 \u003C322>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2020 - 1 BvR 34\u002F17 -, Rn. 5). Mit Blick hierauf ist die fachgerichtliche Rechtsprechung, nach der im Regelfall allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als Anknüpfungstatsache für einen daraus geschlussfolgerten und publizierten Verdacht nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 22\\. Februar 2022 - VI ZR 1175\u002F20 -, Rn. 34 m.w.N.), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, kann doch ein die Strafverfolgungsbehörden zu Ermittlungen und zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts verpflichtender Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) schon bei sehr entfernten Verdachtsgründen bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2020 - 1 BvR 34\u002F17 -, Rn. 7). Maßgeblich bleiben die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2020 - 1 BvR 34\u002F17 -, Rn. 7). \n\n39\\. (c) Bei der Bemessung der Sorgfaltsforderungen ist stets auch das Interesse der Öffentlichkeit an dem Gegenstand der Berichterstattung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 1, 327 \u003C329 f.>; 9, 317 \u003C321>; 10, 485 \u003C489>; BVerfG Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134\u002F03 -, Rn. 62; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2020 - 1 BvR 34\u002F17 -, Rn. 7). Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr die Straftat sich durch die Besonderheit des Angriffsobjekts, die Art der Begehung oder die Schwere der Folgen über die gewöhnliche Kriminalität heraushebt (vgl. BVerfGE 35, 202 \u003C230 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107\u002F09 -, Rn. 18). Handelt es sich bei dem Gegenstand der Berichterstattung um den Verdacht einer allgemeinschädlichen Straftat und kommt dem Betroffenen eine Leitbild- und Kontrastfunktion zu (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C390>; 120, 180 \u003C203> zur Leitbildfunktion prominenter Personen), ist das öffentliche Berichterstattungsinteresse grundsätzlich hoch zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2020 - 1 BvR 34\u002F17 -, Rn. 8). Eine Berichterstattung über Missstände und zweifelhafte Vorkommnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens berührt die Belange der Öffentlichkeit ferner schon aus sich heraus in besonderer Weise (vgl. BVerfGK 9, 317 \u003C323>). Mit Blick hierauf ist es der Presse bei der Berichterstattung über einen Straftatenverdacht nicht verwehrt, nicht allein über den Wissensstand der Ermittlungsbehörden, sondern auch über das Ergebnis eigener Recherchen zu berichten. Die Meinungsfreiheit deckt es hierbei auch, wenn dabei Zusammenhänge aufgezeigt werden, die nach den Beweisanforderungen eines Straf- oder Zivilverfahrens nicht zu belegen wären (vgl. BVerfGK 9, 317 \u003C323>). \n\n40\\. bb) Im Unterschied zu personenbezogenen Wortberichten begründet die Veröffentlichung des Bildnisses einer Person - unabhängig davon, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228 \u003C268>; 101, 361 \u003C381>; 120, 180 \u003C198>) - grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfGK 18, 42 \u003C52>), dessen besondere Ausprägung das Recht am eigenen Bild darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 \u003C224 f.>; 101, 361 \u003C366>). \n\n41\\. (1) Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von ihr zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C381>; 120, 180 \u003C198>). Die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 ff. KunstUrhG enthalten mit dem in § 22 Satz 1 KunstUrhG geregelten Einwilligungsvorbehalt für die Verbreitung von Personenbildnissen, seiner Durchbrechung insbesondere für die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG genannten Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte und der in § 23 Abs. 2 KunstUrhG geregelten Rückausnahme für den Fall einer Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen, durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK geschützten Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 35, 202 \u003C224 f.>; 101, 361 \u003C387>; 120, 180 \u003C199 ff., 201 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967\u002F15-, Rn. 15). Nach der Systematik des Kunsturhebergesetzes sind die Informationsinteressen der Öffentlichkeit bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte\" zu beachten (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C391>). Der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit wird Rechnung getragen, wenn der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG nicht gegenstandsbezogen, etwa allein bezogen auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt wird (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C392>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758\u002F97-, Rn. 27). \n\n42\\. (2) Soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 120, 180 \u003C206> m.w.N.). So können Bilder einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (vgl. BVerfGE 120, 180 \u003C206>). Die Anforderungen, die das Grundgesetz an das Verständnis von Äußerungen richtet, sind dabei sinngemäß auf das Verständnis von Abbildungen zu übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1082\u002F95-, Rn. 6). \n\n43\\. (3) Die Anerkennung der Bedeutung der Presseberichterstattung für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung bewirkt zwar nicht automatisch, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz des Abgebildeten stets zurückzutreten hat, also jedwede Bebilderung von Medienerzeugnissen verfassungsrechtlich gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 120, 180 \u003C205>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967\u002F15 -, Rn. 16). Die Abwägung hat aber das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Presse zu berücksichtigen, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C392>; 120, 180 \u003C205>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 \\- 1 BvR 967\u002F15 -, Rn. 16). \n\n44\\. (4) Im Fall einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung sind auf Seiten des Betroffenen mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld zu berücksichtigen, die durch eine solche Berichterstattung bewirkt werden können (vgl. BVerfGE 119, 309 \u003C323>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46\u002F08 -, Rn. 14). Dabei ist zu beachten, dass auch eine um Sachlichkeit und Objektivität bemühte Bildberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt als eine Wortberichterstattung, was aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks folgt (vgl. BVerfGE 35, 202 \u003C226 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46\u002F08 -, Rn. 14 f.). \n\n45\\. (5) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967\u002F15 -, Rn. 17). Zu berücksichtigen ist zudem, ob es sich bei dem von der Bildberichterstattung Betroffenen um jemanden handelt, der durch sein Tätigkeitsfeld oder seine Persönlichkeit sonst in besonderer Weise in der Öffentlichkeit steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46\u002F08 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654\u002F09 -, Rn. 23). \n\n46\\. c) Diesen verfassungsgerichtlichen Maßstäben genügt die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht durchgehend. \n\n47\\. aa) Soweit es die Wortberichterstattung vom 20.\u002F21. November 2020 betrifft, bewegt sich zwar noch die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Sinnermittlung im fachgerichtlichen Wertungsrahmen (1). Allerdings werden in der angegriffenen Entscheidung die der Beschwerdeführerin obliegenden Sorgfaltsanforderungen in einer Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzenden Weise überspannt (2). \n\n48\\. (1) Das Oberlandesgericht hat dem Artikel vom 20.\u002F21. November 2020 in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise die Aussage entnommen, dass die Klägerin an von (...P1...) und anderen Verantwortlichen des Wirecard-Konzerns begangenen Straftaten möglicherweise beteiligt gewesen sei, und mit Blick hierauf folgerichtig die Zulässigkeit dieser Äußerung an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung gemessen. \n\n49\\. Das Oberlandesgericht hat unter Einbeziehung des Kontextes nachvollziehbar dargelegt, dass in dem Artikel vom 20.\u002F21. November 2020 verschiedene Informationen in einer Weise verknüpft werden, die bei dem verständigen Durchschnittsleser den Eindruck hervorruft, die Klägerin könnte an Wirtschaftsdelikten verschiedener Führungskräfte des Wirecard-Konzerns und verbundener Unternehmen in irgendeiner strafbaren Weise beteiligt gewesen sein, was sowohl fingierte TPA-Erlöse als auch die Zweckentfremdung eines Darlehens an die (...U4...) in Höhe von 115 Millionen Euro betreffe. Insoweit bewegt sich die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass aus Sicht des Lesers durch die Bezeichnung der Klägerin als \"(…)chefin\", die \"gemeinsam\" mit (...P4...) und (...P1...) die TPA-Geschäfte \"dirigiert\" habe, eine konkrete Verbindung zwischen den beschriebenen \"großteils gefakten TPA-Erlösen\" und der Klägerin hergestellt werde, im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Gleiches gilt für die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass der Leser die ausdrückliche Bezeichnung der Klägerin als Verantwortliche für die Vergabe des \"mutmaßlich zweckentfremdeten\" Darlehens an die von ihrem Ehemann geführte und möglicherweise in das \"Betrugsmodell\" verstrickte (...U4...) als Beschreibung einer möglichen Beteiligung der Klägerin an den genannten strafrechtlich relevanten Vorgängen verstehe. Dass das Oberlandesgericht die Wortberichterstattung in vorgenanntem Sinne gedeutet hat, obwohl in dem Artikel die durch die mitgeteilten Umstände nahegelegte Schlussfolgerung nicht ausdrücklich selbst gezogen, sondern dem Leser überlassen wird, ist verfassungsrechtlich vertretbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 109\u002F94 -, juris, Rn. 45). Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Oberlandesgericht die beanstandeten Äußerungen mit Blick auf eine dort suggerierte mögliche Strafbarkeit von Handlungen der Klägerin als Mitgeschäftsführerin der (...U2...) als Tatsachenbehauptung eingestuft hat, obwohl es zugleich - richtigerweise - davon ausgeht, dass der Durchschnittsleser dem Artikel nicht zwingend die Verwirklichung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestands durch die Klägerin entnimmt. Insoweit ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den durch die Wortberichterstattung bei dem Leser erweckten Eindruck, die Klägerin habe sich möglicherweise in irgendeiner Form strafbar gemacht, hat ausreichen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7\\. Dezember 2011 - 1 BvR 2678\u002F10 -, Rn. 42). \n\n50\\. (2) Hingegen genügt die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass die Verdachtsberichterstattung bereits deshalb unzulässig sei, weil es an einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen fehle, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. \n\n51\\. (a) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung, dass das Fehlen eines Mindestbestands an Beweistatsachen zur Unzulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung führt. Allerdings ist es mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schon nicht vereinbar, dass sich das Oberlandesgericht auf eine isolierte Würdigung der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten einzelnen Rechercheergebnisse beschränkt und darauf verwiesen hat, dass diese Ergebnisse auch \"in der Gesamtschau\" nur einen Anfangsverdacht begründeten. Dieser bloß formelhafte Rekurs lässt nicht hinreichend erkennen, dass das Oberlandesgericht eine solche Gesamtschau unter abwägender Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin auch tatsächlich vorgenommen hat. Grundlegenden Bedenken begegnet darüber hinaus die Vorgehensweise des Oberlandesgerichts, den erforderlichen Mindestbestand allein auf der Grundlage von Verdachtsstufen zu bestimmen. Das Oberlandesgericht hat sämtliche Rechercheergebnisse der Beschwerdeführerin der Kategorie eines Anfangsverdachts zugeordnet und damit die Unzulässigkeit der Verdachtsberichterstattung begründet. Hierbei wird in der angegriffenen Entscheidung der Begriff des Anfangsverdachts im strafprozessualen Sinne verwendet und insoweit auf die durch diesen Verdachtsgrad gerechtfertigte Einleitung des Ermittlungsverfahrens verwiesen. Diese Argumentation deutet auf ein grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehalts der Meinungsfreiheit hin. Die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung kann nicht allein davon abhängig gemacht werden, dass ein bestimmter Grad an Wahrscheinlichkeit für die Begründetheit des Verdachts spricht. Richtig ist lediglich, dass die Anforderungen an die Qualität der Beweistatsachen grundsätzlich umso höher sind, je schwerwiegender die Verdachtsäußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Das ist aber etwas anderes als das in der angegriffenen Entscheidung für maßgeblich erachtete Kriterium, welche Verdachtsstufe nachgewiesen werden kann. Dürfte die Presse eine Verdachtsberichterstattung immer nur dann veröffentlichen, wenn sie eine über den Anfangsverdacht hinausgehende Verurteilungswahrscheinlichkeit \\- im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. § 203 StPO) - zu belegen vermag, wäre dies mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Das gilt namentlich für eine Verdachtsberichterstattung über komplexe, auf Verschleierung angelegte Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität. \n\n52\\. (b) Zudem wird in der angegriffenen Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Interesse der Öffentlichkeit am Gegenstand der Berichterstattung bereits bei Bemessung der Sorgfaltsanforderungen gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abwägend zu berücksichtigen ist und umso stärker ausfällt, je mehr sich die Straftat durch die Art der Begehung oder die Schwere der Folgen über die gewöhnliche Kriminalität heraushebt. Die Argumentation des Oberlandesgerichts beschränkt sich darauf, dass zwar ein erhebliches Öffentlichkeitsinteresse wegen des außergewöhnlich großen Ausmaßes des \"Wirecard-Skandals\" - namentlich mit Blick auf die immensen Schadenssummen und Zahl der geschädigten Geschäftspartner und Aktionäre - bestehe, dieses jedoch die zugunsten der Klägerin sprechenden Gesichtspunkte nicht zu überwiegen vermöge. Die Klägerin sei nämlich weder prominent noch stehe sie wegen eines von ihr bekleideten Amtes oder gesellschaftlich hervorgehobener Verantwortung im Licht der Öffentlichkeit oder habe sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit geäußert. Dabei hat das Oberlandesgericht indes außer Acht gelassen, dass das Blickfeld der Öffentlichkeit kontextabhängig zu bestimmen ist und deshalb auch auf denjenigen gerichtet sein kann, der nicht über eine allgemeine Prominenz verfügt, sondern beispielsweise nur einer Fachöffentlichkeit bekannt ist. Bei dem Verdacht allgemeinschädlicher Wirtschaftsstraftaten steht in besonderer Weise derjenige im Blickfeld der Öffentlichkeit, dessen (objektive) Nähe zu den in Frage stehenden Ereignissen sich gerade aus einer beruflich hervorgehobenen Position und der damit verbundenen wirtschaftlichen Verantwortung ergibt (vgl.auch BGHZ 203, 239 \u003C250> zum öffentlichen Interesse an möglichen Verfehlungen von Führungskräften einer Bank). Mit Blick hierauf hätte das Oberlandesgericht bei der Würdigung der Beweistatsachen in die Betrachtung einbeziehen müssen, dass an der Person der Klägerin und ihren damaligen geschäftlichen Handlungen aufgrund ihrer hervorgehobenen Position als Mitgeschäftsführerin der (...U2...) - und damit eines Unternehmens mit Bezug zu TPA-Geschäften und zur (...U4...), auf die sich der Verdacht einer Verstrickung in erhebliche Wirtschaftsstraftaten im Zusammenhang mit dem \"Wirecard-Skandal\" erstreckt - ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht. \n\n53\\. bb) Soweit es die Wortberichterstattung vom 5.\u002F6. Februar 2021 betrifft, hält bereits die in der angegriffenen Entscheidung erfolgte Sinnermittlung verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n54\\. (1) Noch zutreffend hat das Oberlandesgericht diesen zweiten Artikel ohne Einbeziehung der vorausgehenden Berichterstattung vom 20.\u002F21. November 2020 gewürdigt. Bei der Festlegung des Kontextes einer Äußerung können Umstände, die dem Äußernden bekannt sind, ohne Verkürzung seiner Meinungsfreiheit nur zugerechnet werden, wenn sie im konkreten Fall erkennbar zum Inhalt seiner Äußerung werden. Frühere eigene Äußerungen kommen danach nur dann in Betracht, wenn zu ihnen bei der fraglichen Äußerung ein eindeutiger Bezug hergestellt wird (vgl. BVerfGE 82, 43 \u003C52 f.>). Im Streitfall ist eine für den Durchschnittsleser erkennbare Bezugnahme des zweiten Artikels auf den ersten fachgerichtlich nicht festgestellt und im Übrigen auch nicht ersichtlich. \n\n55\\. (2) Der Artikel vom 5.\u002F6. Februar 2021 thematisiert die Rolle der Klägerin - wie in der angegriffenen Entscheidung noch gesehen wird - allenfalls vage und ohne erkennbare Zuordnung zu konkreten Vorgängen. Das Oberlandesgericht hat gleichwohl eine Verdachtsäußerung angenommen und sich maßgeblich darauf gestützt, dass die Klägerin als eine der \"Schlüsselpersonen des Skandals\" und Teil eines \"Netzwerks treuer Helfer\" von (...P1...) bezeichnet worden sei. Insoweit hat das Oberlandesgericht aber keine nachvollziehbare Einordnung in den Kontext vorgenommen. Der Artikel befasst sich schwerpunktmäßig mit (...P1...). Dieser wird ausdrücklich als manipulativ dargestellt, und es wird im Einzelnen beschrieben, wie er insbesondere ihm beruflich verbundene Menschen \"für seine Zwecke missbraucht\" habe. Bei Berücksichtigung dieses Kontextes liegt es nahe, dass der verständige Durchschnittsleser unter \"Schlüsselpersonen\" und \"treuen Helfern\" nicht zwingend nur solche Personen versteht, die bewusst an Straftaten mitgewirkt haben, sondern vielmehr auch von solchen Personen ausgeht, die ohne eigenes doloses Verhalten eine Relevanz für den Verlauf der kritischen Ereignisse hatten. Damit setzt sich das Oberlandesgericht schon nicht auseinander. Gleiches gilt für die Formulierungen, nach denen (...P1...) eine \"besonders eng[e]\" Beziehung zu der Klägerin und \"für jeden eine Rolle gehabt\" habe. Auch insoweit hat das Oberlandesgericht lediglich eine isolierte Betrachtung vorgenommen und den Kontext - nämlich der in dem Artikel ausführlich beschriebenen Instrumentalisierung anderer Menschen durch (...P1...) - nicht erkennbar erwogen. \n\n56\\. (3) Auch die Einordnung der beanstandeten Wortberichterstattung als Tatsachenbehauptung genügt verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. Die vom Oberlandesgericht herangezogenen Formulierungen, zu denen neben der Bezeichnung der Klägerin als Teil des \"Netzwerks treuer Helfer\" insbesondere auch die Beschreibung zählt, dass (...P1...) die Klägerin neben anderen Personen \"in sein Schattenreich geholt\" habe, enthalten zwar faktische Elemente. In der Bezeichnung \"treuer Helfer\" liegt die Tatsachenbehauptung, dass Loyalität bestanden hat und Unterstützung geleistet worden ist. Die Äußerung, die Klägerin sei in das \"Schattenreich\" geholt worden, enthält den Tatsachenkern, dass sich die Klägerin im Einflussbereich von (...P1...) aufgehalten hat. Das Oberlandesgericht hat aber nicht berücksichtigt, dass der Artikel durch die verwendeten Formulierungen zu diesen Vorgängen Stellung bezieht und sie bewertet. Die Bezeichnung der Klägerin als \"treue[r] Helfer[in]\", die ins \"Schattenreich\" geholt worden sei, würdigt kritisch deren Nähe zu den fraglichen Ereignissen. Die vorgenannten Passagen stellen sich damit insgesamt als Werturteil dar. Als solches ist es von dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst, und zwar unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen zutreffen oder dieses zu tragen vermögen. Diese Frage ist vielmehr nur für die dann erforderliche Abwägung zwischen dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin von Bedeutung (vgl. BVerfGE 85, 1 \u003C15 ff., 20>). \n\n57\\. cc) Das Oberlandesgericht hat auch in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise angenommen, dass die identifizierende Bildberichterstattung die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. \n\n58\\. (1) Das Oberlandesgericht hat dieses Abwägungsergebnis damit begründet, dass die Veröffentlichung des Fotos im Kontext der Wortberichterstattung erfolgt sei, die aber ihrerseits wegen Nichteinhaltung der Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung unzulässig sei, was durch die Bebilderung noch verstärkt werde. Zwar begegnet es im Ausgangspunkt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, aus der Unzulässigkeit einer Wortberichterstattung zu schließen, dass auch die diese flankierende Bildberichterstattung unzulässig ist. Denn die Zulässigkeit der Bildberichterstattung unterliegt einem strengeren Abwägungsmaßstab als die Wortberichterstattung (vgl. BVerfGK 18, 42 \u003C52>). Ist ein Fachgericht - wie hier - aber bereits in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise von einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung ausgegangen, so setzt sich dieser Begründungsfehler zwangsläufig in einer kongruent erfolgten Beurteilung der Bildberichterstattung fort. \n\n59\\. (2) Im Übrigen hat es das Oberlandesgericht versäumt, in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen einzustellen, wie sich die Umstände der Gewinnung des streitbefangenen Bildnisses gestalteten und wie die Klägerin darin dargestellt wird. Das Oberlandesgericht beschreibt zwar das Bildnis, zieht aber aus dieser Beschreibung keine abwägungsrelevanten Schlüsse. Demgemäß lässt es insbesondere unberücksichtigt, dass es sich bei der Bildberichterstattung um ein portraitähnliches Foto der Klägerin handelt. Die Klägerin durfte im Hinblick auf dieses Foto, das einem allein ihrer Sozialsphäre zuordenbaren, mit ihrer beruflichen Tätigkeit verknüpften Kontext entstammt und im öffentlichen Raum aufgenommen wurde, grundsätzlich nicht die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Insoweit hat das Oberlandesgericht auch außer Acht gelassen, dass die Klägerin, selbst wenn sie nicht als prominent wahrgenommen werden mag, zum maßgeblichen Zeitpunkt eine herausgehobene berufliche Position mit erheblicher wirtschaftlicher Verantwortung innehatte. \n\n60\\. 3\\. Die angegriffene Berufungszurückweisung beruht auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. \n\n## II.\n\n61\\. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts sowie gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof wendet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n## III.\n\n62\\. Der die Berufung zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2023 ist gemäß § 93c Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Mit der Aufhebung der Berufungszurückweisung wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2025 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos. \n\n## IV.\n\n63\\. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 \u003C366 ff.>). \n\n64\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:37.763Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"5522","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500527","ecli-de-neuris-wbre202500527","6 B 2.25",34,"2025-07-23T00:00:00.000Z","#  Irrevisibilität des MDR-Staatsvertrags; Wirkkraft der allgemeinen Grundsätze zur Auslegung von Gesetzen \n\n## Leitsatz\n\nAls divergenzbegründend im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angeführte allgemeine Grundsätze zur Auslegung von Gesetzen könnten dem revisiblen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nur zugeordnet werden, wenn sie der Ergänzung von Bundesrecht dienen; werden sie auf die Auslegung von Landesrecht bezogen, erweist sich die Frage ihrer Wirkkraft als eine solche des irrevisiblen Rechts (stRspr). 7\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. August 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Kläger, ein als eingetragener Verein organisierter Zusammenschluss von Gewerkschaften und Berufsverbänden des öffentlichen Dienstes sowie dessen privatisierter Bereiche in Sachsen, wendet sich gegen die Entscheidung des Rundfunkrates des Beklagten vom 28\\. Februar 2022. Mit dieser waren der Beigeladene und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Bezirk Sachsen als nach § 16 Abs. 1 Nr. 8 MDR-StV zur Entsendung eines Mitglieds in den Rundfunkrat berechtigte Arbeitnehmerverbände für Sachsen bestimmt worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass er kraft Gesetzes zum Entsenden eines Mitglieds in den Rundfunkrat des Beklagten berechtigt sei. \n\n2\\. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Rundfunkrates vom 28. Februar 2022 mit Blick auf § 44a VwGO sowie wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Den Feststellungsantrag, der Kläger sei gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 8 MDR-StV kraft Gesetzes zur Entsendung eines Mitglieds in den Rundfunkrat der Beklagten berechtigt, hat es für unbegründet gehalten (SächsVBl 2025, 70). \n\n3\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, der der Beklagte entgegentritt. \n\nII\n\n4\\. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, ergibt sich weder das Vorliegen einer Abweichung von Entscheidungen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte (1.) noch die hilfsweise geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.). \n\n5\\. 1\\. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Abweichung ist nur dann im Sinn von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz des revisiblen Rechts benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellten ebensolchen, dessen Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 18 und vom 4. April 2002 - 6 B 1.02 - juris Rn. 12). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genanntes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den an eine Divergenzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55). \n\n6\\. a) Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei bei der Auslegung des § 16 Abs. 1 Nr. 8 des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 12\\. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 397 - MDR-StV) von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung von Gesetzen abgewichen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, Wortlaut und Systematik bildeten eine absolute Grenze für die Normauslegung und stünden schon deshalb der Annahme eines unbedingten Entsenderechts des Klägers entgegen, weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab, wonach alle Auslegungsmethoden (Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte und Gesetzesmaterialien) gleichrangig seien. Das gelte ebenso für die Hilfsannahme im Berufungsurteil, aus der Gesetzesbegründung und weiteren Gesetzesmaterialien zu § 16 Abs. 1 Nr. 8 MDR-StV folge ebenfalls kein Entsenderecht des Klägers. Dieses Vorbringen geht ins Leere. Es verfehlt schon den für das erstrebte Revisionsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). \n\n7\\. Die von der Beschwerde als divergenzbegründend angeführten allgemeinen Grundsätze zur Auslegung von Gesetzen könnten dem revisiblen Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO nur zugeordnet werden, wenn sie der Ergänzung von Bundesrecht dienten (BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 1972 - 7 B 43.71 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 53; vom 11. Juli 1975 - 7 B 62.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 133 und vom 27. Oktober 1978 - 7 B 198.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 98). Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 8 MDR-StV, auf die die Beschwerde die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnommenen Auslegungsgrundsätze bezieht, gehört indes zur Rechtsmasse des irrevisiblen Landesrechts. Die Frage der Wirkkraft der besagten Rechtsgrundsätze ist damit ebenfalls eine solche des irrevisiblen Rechts. Mit einer zugelassenen Revision könnte ihre Verletzung gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht gerügt werden. Andernfalls müsste jede Fehlauslegung irrevisiblen Rechts, die letztlich immer auf einer Verletzung von Auslegungsgrundsätzen beruht, in einem Revisionsverfahren als revisibler Verstoß gegen Bundesrecht angesehen werden. Das würde der bundesstaatlich motivierten Einschränkung des revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 22). Die Frage der Wirkkraft der besagten Rechtsgrundsätze bei der Auslegung von Landesrecht ist demzufolge auch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO divergenzrelevant (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 6 B 131.98 \\- NVwZ-RR 1999, 374 \u003C375>). \n\n8\\. b) Die Beschwerde rügt des Weiteren, das Berufungsurteil weiche von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ab. Dazu trägt sie vor, der Gesetzgeber genieße bei der Ausgestaltung dieses Grundrechts und damit auch bei der Entscheidung über die Zusammensetzung der pluralistisch organisierten Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen weiten Gestaltungsspielraum. Zwar habe er einer vielfaltverengenden Dominanz von Mehrheitsperspektiven sowie einer Versteinerung der Zusammensetzung der Rundfunkgremien entgegenzuwirken, aber auch insoweit stehe ihm ein Gestaltungsspielraum zu. Mit seiner Auffassung, jenseits einer verfassungskonformen Auslegung bleibe Raum für eine Auslegung, die dem in der Gesetzesbegründung zu § 16 MDR-StV niedergelegten Ziel Rechnung trage, die Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 zum ZDF-Staatsvertrag nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten und dabei auch dem Gebot der Staatsferne zu genügen, befinde sich das Oberverwaltungsgericht in einer Divergenz zu der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Denn die Annahme des Berufungsgerichts, bei mehreren Interpretationsmöglichkeiten einer Vorschrift könne als Argument für eine bestimmte Auslegung angeführt werden, dass diese die Wirkkraft der betroffenen Grundrechte am besten zur Geltung bringe, greife in unzulässiger Weise in den legislatorischen Gestaltungsspielraum bei der vielfaltsichernden Ausgestaltung der Aufsichtsgremien ein. Dieses Vorbringen begründet keine Abweichung. \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung der Rundfunkfreiheit bei der Zusammensetzung von Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten explizit zugrunde gelegt (UA Rn. 108). Es ist auch in der Sache nicht davon abgewichen. Die Beschwerde erliegt einem Fehlschluss, weil sie ihrer Rüge als Prämisse zugrunde legt, das Berufungsgericht habe ein im Wege einer abgeschlossenen Auslegung eindeutig vorgegebenes und verfassungskonformes Verständnis des § 16 Abs. 1 Nr. 8 MDR-StV auf einer nachfolgenden Stufe mit dem Topos der grundrechtsfreundlichen Interpretation modifiziert. In Wirklichkeit hat die Vorinstanz diese Interpretationsmethode nur als ein Auslegungsinstrument unter mehreren bei der Erarbeitung des Inhalts der Vorschrift herangezogen. Der Sache nach kritisiert die Beschwerde im Gewande der Divergenzrüge eine unzutreffende Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten rechtlichen Obersätze durch das Oberverwaltungsgericht; damit kann sie eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen. \n\n10\\. 2\\. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die erstrebte Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 2001, 377 Rn. 2; vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 7 und vom 27\\. März 2024 - 6 B 71.23 - N&R 2024, 168 Rn. 7). \n\n11\\. a) Die Beschwerde wirft fünf von ihr als grundsätzlich bedeutsam erachtete Fragen zur Auslegung von Gesetzen und insbesondere von im Wege des kooperativen Föderalismus zustande gekommener staatsvertraglicher Regelungen auf: \"Folgt aus allgemeinen verfassungsrechtlichen Auslegungsgrundsätzen (Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), dass die Gesetzesbegründung zu bestimmten Rechtsvorschriften prinzipiell verbindliche Bedeutung für die Norminterpretation hat und die Außerachtlassung der Gesetzesbegründung deshalb eines von den Gerichten darzulegenden besonderen Grundes bedarf? Ist es mit allgemeinen verfassungsrechtlichen Auslegungsgrundsätzen (Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) vereinbar, dass der Gesetzesbegründung zu bestimmten Rechtsvorschriften keine verbindliche Bedeutung für die Norminterpretation, sondern nur politische Bedeutung beigemessen wird, wenn es darin heißt, dass bestimmte Organisationen Vertreter in ein Organ entsenden 'sollen'? Kommt der - für die Norminterpretation allein maßgebliche - objektive Wille des Gesetzgebers (Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), mehrere Organisationen zur Entsendung von Vertretern in ein Organ zu berechtigen, hinreichend klar zum Ausdruck, wenn einzelne entsendeberechtigte Organisationen in der Gesetzesbegründung und andere entsendeberechtigte Organisationen in anderen Gesetzesmaterialien wie parlamentarischen Beratungen genannt werden? Genügt dies insbesondere dann, wenn in den parlamentarischen Beratungen gesehen wird, dass in der Gesetzesbegründung nur einzelne Organisationen genannt sind, und festgestellt wird, dass gleichwohl auch andere Organisationen entsendeberechtigt sind? Ist es mit allgemeinen verfassungsrechtlichen Auslegungsgrundsätzen (Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) vereinbar, bei Mehr-Länder-Staatsverträgen nicht von einem übereinstimmenden Willen der Staatsvertragsländer auszugehen, wenn sich Anhaltspunkte für die Normauslegung nur in den parlamentarischen Beratungen von zwei der beteiligten drei Staatsvertragsländer finden? Ist es mit allgemeinen verfassungsrechtlichen Auslegungsgrundsätzen (Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) vereinbar, bei Mehr-Länder-Staatsverträgen nicht von einem übereinstimmenden Willen der Staatsvertragsländer auszugehen, wenn sich zwei der drei beteiligten Staatsvertragsländer in den parlamentarischen Beratungen zur Normauslegung äußern und das dritte Land diese Normauslegung als gemeinsamen Willen aller Länder darstellt?\" \n\n12\\. Diese Fragen führen nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung irrevisiblen Landesrechts vermag eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur zu begründen, wenn die - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundes(verfassungs)rechtlichen Rechtssätze ihrerseits ungeklärte Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1995 - 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 m. w. N.). Soweit die Beschwerde mit einigen ihrer allgemein formulierten Fragen abstrakt auch die Auslegung von Bundesrecht berührt, sind sie im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen zielen sie auf die Interpretation von § 16 Abs. 1 Nr. 8 MDR-StV und betreffen insoweit ausschließlich die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts. Davon abgesehen erwecken die von der Beschwerde formulierten Fragen lediglich den Anschein der Rechtsgrundsätzlichkeit. Tatsächlich beziehen sie sich auf die in dem hier vorliegenden Einzelfall vorzunehmende Würdigung der im Landesgesetzgebungsverfahren angefallenen Gesetzesmaterialien. \n\n13\\. b) Schließlich erachtet die Beschwerde für den Fall, dass ihre Divergenzrüge im Hinblick auf die \"bestmöglich vielfaltsichernde\" Interpretation des § 16 Abs. 1 Nr. 8 MDR-StV keinen Erfolg haben sollte, folgende Fragestellung als rechtsgrundsätzlich bedeutsam: \"Ist eine vielfaltoptimierende Auslegung von Normen (Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) durch die Gerichte zulässig, wenn der Gesetzgeber in Wahrnehmung seines Gestaltungsspielraums für eine dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG genügende, d.h. mit der Verfassung vereinbare Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Sorge trägt und insbesondere der Gefahr einer vielfaltverengenden Versteinerung der Zusammensetzung der Gremien wirksam begegnet?\" \n\n14\\. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zum einen betrifft sie wiederum die Auslegung irrevisiblen Landesrechts. Zum anderen ist sie nicht entscheidungserheblich, da sie der Vorinstanz eine Vorgehensweise bei der Auslegung des § 16 Abs. 1 Nr. 8 MDR-StV unterstellt, die dem Ansatz des Berufungsgerichts nicht gerecht wird (s. o. 1. b). \n\n15\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab. \n\n16\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.","Irrevisibilität des MDR-Staatsvertrags; Wirkkraft der allgemeinen Grundsätze zur Auslegung von Gesetzen","2026-07-08T22:54:17.945Z","2026-07-10T22:10:34.270Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":69,"decisionDate":70,"fullText":71,"summary":72,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":62,"updatedAt":73},"5538","ECLI:DE:NEURIS:KORE721272025","ecli-de-neuris-kore721272025","VI ZR 217\u002F23",46,"2025-07-22T00:00:00.000Z","#  Berichterstattung über nicht prominenten Partner einer Person des öffentlichen Lebens \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Bei der Eingehung der Ehe und den damit verbundenen Feierlichkeiten handelt es sich um familiäre Angelegenheiten, die als \"privat\" einzustufen sind, auch wenn das Ergebnis der Eheschließung, die Ehe samt deren rechtlichen Folgen (z.B. der Wechsel des Personenstandes), die Sozialsphäre betreffen kann.15\n\n2\\. Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Wortberichterstattung über den selbst nicht prominenten Ehegatten einer Person des öffentlichen Lebens.19 20 21 25 29 31\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Juni 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt wurde. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2020 wird insgesamt zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer Wortberichterstattung auf Unterlassung in Anspruch. \n\n2\\. Der Kläger ist Arzt in Dresden und mit dem ehemaligen Model A. verheiratet. In der Öffentlichkeit ist das Paar bisher zusammen nicht aufgetreten. Die Beklagte, die für die Inhalte auf www.bild.de verantwortlich ist, veröffentlichte dort am 13. September 2019 den folgenden Artikel (nicht angegriffene Passagen kursiv): **Supermodel traut sich noch mal** **A.[voller Name] - heimliche Hochzeit in Dresden** *A.[voller Name und Bild] hat zum zweiten Mal geheiratet* Traumhochzeit auf Schloss Eckberg: Supermodel A.[voller Name und Alter] hat zum zweiten Mal geheiratet. In ihrer Wahlheimat Dresden gab die einstige Muse *von Karl Lagerfeld (†85)* ihrem sechs Jahre jüngeren Dauerfreund M.[voller Vorname] P. (42) das Ja-Wort. Wie \"Bunte\" berichtet [*Verlinkung*] heirateten das Model und der Uniklinik-Oberarzt am Samstag im Standesamt auf Schloss Albrechtsberg. Im Anschluss feierte die Gesellschaft im Schloss Eckberg. [*Foto Schloss Eckberg mit Bildunterschrift: Traumkulisse für die Traumhochzeit: Schloss Eckberg in Dresden*] A.s[Nachname] zweite Hochzeit fand heimlich nur mit Familie und engsten Freunden statt. *Nicht so wie A.s[voller Name] erste Ehe mit Schauspieler G.[voller Name, Alter, Fernsehserie], die ebenso wie die Scheidung öffentlich ausgetragen wurden.* Das Model und der Dresdner Millionär sind seit vielen Jahren ein Paar. A.[Nachname] und P. haben zwei gemeinsame Töchter (9, 6). \n\n3\\. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Veröffentlichung der ausgewiesenen Passagen wie geschehen in Bezug auf ihn unter namentlicher Nennung \"M.[voller Vorname] P.\" \n\n4\\. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verpflichtet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Unterlassungsverpflichtung nur insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte nicht mehr verbreiten darf, der Kläger sei Millionär. Hinsichtlich der weiteren beanstandeten Passagen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n5\\. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger in der angegriffenen Berichterstattung erkennbar und durch die wiedergegebenen Teilinformationen auch über den engsten Freundes- und Familienkreis hinaus zu identifizieren. \n\n6\\. Hinsichtlich der bloßen Mitteilung über die Eheschließung sei der Kläger allein in seiner Sozialsphäre betroffen, weswegen er insoweit eine wahre Berichterstattung grundsätzlich hinzunehmen habe. Soweit darüber hinaus auch Details über die Feierlichkeit oder die Beziehung bekannt gemacht worden seien, sei die Privatsphäre des Klägers betroffen. Insoweit müsse er die Mitteilung, er sei Millionär, nicht hinnehmen. Hinsichtlich der weiteren beanstandeten Äußerungen sei dem Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch nicht der Vorrang gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten einzuräumen. \n\n7\\. Der streitgegenständliche Artikel befasse sich im Schwerpunkt mit der Ehegattin des Klägers, einem früheren sog. \"Supermodel\" und somit einer in der Modebranche weltweit bekannten Persönlichkeit. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht allein dadurch den Schutz vor ungewollten Berichten über Umstände aus seinem Privatleben verliere, weil er nunmehr der Ehemann von A. sei. Auch sei die Berichterstattung nicht substanzarm. Doch sei weder ein hoher Detaillierungsgrad zu erkennen noch wirke die Berichterstattung abträglich. Da der Kläger nur mit dem Vornamen und abgekürzten Nachnamen genannt werde, werde er nicht einem \"Millionenpublikum\", sondern lediglich einem kleinen Kreis identifizierend vorgestellt. Da keine Einzelheiten zu Ablauf und Gestaltung der Hochzeitsfeier oder zu den Teilnehmern mitgeteilt würden, sei der Kläger lediglich geringfügig in seiner äußeren Privatsphäre tangiert. Dies gelte erst recht für den Ort des Standesamtes, wobei dahinstehen könne, ob der Akt der Eheschließung vor dem Standesbeamten noch der Privatsphäre zuzuordnen sei. \n\n8\\. Hinsichtlich der weiteren den Kläger betreffenden Umstände (Beruf, Alter, Kinder, Dauer der Beziehung) bestehe ein von seiner Ehefrau abgeleitetes Informationsinteresse. Diese habe als weltweit bekannte Persönlichkeit in gewissem Maße eine nur geringfügig in ihr Recht auf Privatsphäre eingreifende Berichterstattung hinzunehmen. Der Umstand, dass A. ein zweites Mal die Ehe eingehe, werde von einem großen berechtigten öffentlichen Informationsinteresse getragen. Dieses Interesse erstrecke sich naturgemäß grundsätzlich auch auf die Person, welcher A. das \"Ja-Wort\" gebe. Eine spürbare Beeinträchtigung des Klägers durch die Berichterstattung lasse sich nicht erkennen. \n\nII.\n\n9\\. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger kann von der Beklagten auch im noch streitgegenständlichen Umfang entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK Unterlassung verlangen. \n\n10\\. 1\\. Die angegriffene Berichterstattung beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in dessen Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre. \n\n11\\. a) Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist in sachlicher Hinsicht sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als \"privat\" eingestuft werden. Zur Privatsphäre zählen grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung sowie eigene Bewertung familiärer Beziehungen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 17. Mai 2022 \\- VI ZR 141\u002F21, NJW 2022, 3496 Rn. 24; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246\u002F19, NJW 2020, 3715 Rn. 34; vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284\u002F17, NJW 2018, 3509 Rn. 11; jeweils mwN). Dazu gehören auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 12; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 15; vom 2. August 2022 - VI ZR 26\u002F21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 9; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262\u002F16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 19; vom 22. November 2011 - VI ZR 26\u002F11, NJW 2012, 763 Rn. 11). \n\n12\\. In persönlicher Hinsicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen kann nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Erscheint die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig, so ist sie auch dann berührt, wenn die Veröffentlichung auf eine andere Person zielt und diese Person im Mittelpunkt der Berichterstattung steht (Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 14; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 17; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141\u002F21, NJW 2022, 3496 Rn. 26; jeweils mwN). \n\n13\\. Für die Frage der Identifizierbarkeit des Betroffenen kommt es nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der \"Durchschnittsleser\" die betroffene Person identifizieren können. Vielmehr reicht es aus, dass durch die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 15; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 18; vom 15. September 2015 - VI ZR 175\u002F14, BGHZ 206, 347 Rn. 28; vgl. ferner BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620). \n\n14\\. b) Nach diesen Grundsätzen betrifft die angegriffene Wortberichterstattung die Privatsphäre des Klägers. \n\n15\\. aa) Bei der Eingehung der Ehe und den damit verbundenen Feierlichkeiten handelt es sich um familiäre Angelegenheiten, die als \"privat\" einzustufen sind, auch wenn das Ergebnis der Eheschließung, die Ehe samt deren rechtlichen Folgen (z.B. der Wechsel des Personenstandes), über die im Streitfall jedoch nicht berichtet wird, die Sozialsphäre betreffen kann. \n\n16\\. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 (BGBl. I 1998, 833) wurde nicht nur die Regelung über die Gegenwart von zwei Trauzeugen von einer Soll-Vorschrift (§ 14 Abs. 1 EheG in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) in eine Kann-Vorschrift (heute § 1312 Satz 2 BGB) überführt, weil die Gegenwart von Zeugen weder für die Eheschließung noch deren Nachweis von Bedeutung sei (BT-Drucks. 13\u002F9416, 28 iVm BT-Drucks. 13\u002F4898, 30). Es wurde auch das bis dahin bestehende Erfordernis des Aufgebotes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 EheG aF) abgeschafft, das zuletzt wegen des öffentlichen Aushangs gerade in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eheschließenden und datenschutzrechtliche Bestimmungen kritisch gesehen wurde (vgl. Kramp, Vom Aufgebot zum europäischen Heiratsregister, 2007, S. 94 mwN). Seither ist die Öffentlichkeit nicht mehr in die Prüfung etwaiger rechtlicher Hindernisse einbezogen, die einer Eheschließung entgegenstehen könnten. Diese Entscheidung des Gesetzgebers, die hinsichtlich des Wegfalls des Aufgebots u.a. mit einer nachdrücklichen Forderung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz begründet wurde (BT-Drucks. 13\u002F4898, 13), ist auch hinsichtlich der Tatsache der Eheschließung als solcher und ihrer äußeren Umstände wie Ort und Zeitpunkt der standesamtlichen Trauung zu berücksichtigen, indem auch diese Umstände der Privatsphäre zuzuordnen sind und folglich über die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung im Wege einer Abwägung mit dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit entschieden wird (vgl. zum gegensätzlichen Akt des Scheidungsverfahrens einschließlich des gerichtlichen Scheidungstermins Senat, Urteil vom 7. Juli 2020 \\- VI ZR 246\u002F19, NJW 2020, 3715 Rn. 35). Allerdings macht der Umstand, dass die Ehe vor dem Standesbeamten zu schließen ist (vgl. §§ 1310, 1312 BGB), deutlich, dass jedenfalls insoweit nur die \"äußere\" Privatsphäre (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 25) der Eheschließenden betroffen ist (vgl. erneut zum Scheidungsverfahren Senat, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246\u002F19, NJW 2020, 3715 Rn. 36). \n\n17\\. bb) Der Kläger ist auch in persönlicher Hinsicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. Zwar zielt die angegriffene Berichterstattung auf seine Ehefrau A. und steht diese im Mittelpunkt, doch ist als deren neuer Ehegatte auch der Kläger Gegenstand des Artikels. Nach den von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger durch die Nennung seines vollen Vornamens und die Initiale seines Nachnamens, seines Alters, Berufs, Arbeitgebers, Wohnortes sowie von Zahl und Alter seiner Kinder ohne Weiteres auch über seinen engsten Familien- und Freundeskreis hinaus zu identifizieren. \n\n18\\. 2\\. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers, die demnach durch die angegriffene Berichterstattung bewirkt worden ist, erweist sich als rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Klägers und den Rechten der Presse gebührt den schützenswerten Interessen des Klägers der Vorrang. \n\n19\\. a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 19; vom 6\\. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 25; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403\u002F19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 18; jeweils mwN). \n\n20\\. b) Im Streitfall ist deshalb das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Betrifft die Berichterstattung - wie hier \\- die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 20; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 26; vom 2. August 2022 - VI ZR 26\u002F21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 13; jeweils mwN). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört dabei, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen (st. Rspr., s. nur Senat, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262\u002F16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 24 mwN). \n\n21\\. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 5\\. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 20; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 26; vom 2. August 2022 - VI ZR 26\u002F21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 15 f.; jeweils mwN). \n\n22\\. c) Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt zu einem Überwiegen der berechtigten Interessen des Klägers. Zwar wiegt die mit der angegriffenen Berichterstattung einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers angesichts dessen, dass jedenfalls teilweise nur seine äußere Privatsphäre betroffen ist, sowie vor dem Hintergrund nicht besonders schwer, dass keine dem Kläger abträglichen Informationen ausgebreitet werden. Auch wird der Kläger nicht mit vollem Nachnamen genannt und ist deshalb nicht für jeden Leser des Artikels ohne Weiteres zu identifizieren, wenngleich insofern zu berücksichtigen ist, dass gerade die Identifizierbarkeit in seinem örtlichen und beruflichen Umfeld vom Kläger als belastend empfunden werden kann. Insgesamt überwiegen aber die berechtigten Interessen des Klägers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der - allein streitgegenständlichen - Berichterstattung unter namentlicher Nennung des Klägers. \n\n23\\. aa) Ein originär dem Kläger gegenüber bestehendes Informationsinteresse an der angegriffenen Berichterstattung dergestalt, dass die Öffentlichkeit Kenntnis vom Umstand erhalten soll, dass namentlich der Kläger standesamtlich geheiratet hat, ist offensichtlich nicht gegeben. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang nicht zusammen mit A. in der Öffentlichkeit aufgetreten und auch sonst jenseits seines regionalen beruflichen Umfeldes als Oberarzt an einer Uniklinik nicht öffentlich bekannt. \n\n24\\. bb) Unter den konkreten Umständen des Streitfalls folgt ein die Interessen des Klägers im Rahmen der Abwägung zurücktreten lassendes berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit aber auch nicht daraus, dass sich ein solches von A. ableiten ließe. \n\n25\\. (1) Im Grundsatz kann sich in Fällen der vorliegenden Art ein zugunsten des Medienorgans in die Abwägung einzustellendes berechtigtes öffentliches Informationsinteresse auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung (allein) in Bezug auf eine andere Person als den von der Berichterstattung notwendigerweise mitbetroffenen Anspruchsteller besteht. Welche der gegenläufigen berechtigten Interessen des in seiner Privatsphäre (mit-)betroffenen Anspruchstellers einerseits und des Medienorgans andererseits in einem solchen Fall überwiegen, kann nur einzelfallbezogen auf der Grundlage der konkreten Umstände des jeweiligen Falles beurteilt werden. Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen in Bezug auf eine andere Person bestehenden, in Bezug auf den Mitbetroffenen also \"abgeleiteten\" Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist allerdings, dass die jeweilige Berichterstattung der anderen Person gegenüber zulässig ist. Ist die konkrete Berichterstattung schon der Person gegenüber unzulässig, derentwegen überhaupt von einem entsprechenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausgegangen werden kann, so muss dies auch gegenüber dem nur Mitbetroffenen gelten, in dessen Person ein originäres Informationsinteresse gerade nicht begründet ist (Senat, Urteile vom 5\\. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 24; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 30). Ist die Berichterstattung gegenüber der Person (noch) zulässig, derentwegen von einem Informationsinteresse ausgegangen werden kann, ist weiter zu prüfen, ob dieses Informationsinteresse auch im Verhältnis zur mitbetroffenen Person die Berichterstattung rechtfertigt. Beides kann, wenn die angegriffene Berichterstattung gerade gegenüber der mitbetroffenen Person belastend ist, unterschiedlich zu beurteilen sein. \n\n26\\. (2) Auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren relevanten Sachverhalts ist die allein angegriffene Berichterstattung unter namentlicher Nennung des Klägers (voller Vorname und Initiale des Nachnamens) jedenfalls diesem gegenüber auch unter Berücksichtigung des von A. abgeleiteten Informationsinteresses rechtswidrig. \n\n27\\. Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob die angegriffene Berichterstattung über die zweite Ehe von A. bereits dieser gegenüber im Hinblick auf die Identifizierung des Klägers unzulässig war**.** Denn unabhängig davon ist das A. gegenüber bestehende Informationsinteresse jedenfalls nicht so gewichtig, dass es die in Bezug auf den Kläger unter dessen namentlicher Nennung angegriffene Berichterstattung auch diesem gegenüber rechtfertigen würde. \n\n28\\. (a) Zwar ist A. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als früheres sog. Supermodel eine weltweit bekannte Persönlichkeit und als solche eine Person des öffentlichen Lebens, so dass Informationen zu ihrem Beziehungs- und Familienleben aufgrund ihrer Leitbild- und Kontrastfunktion durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben können (vgl. Senat, Urteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246\u002F19, NJW 2020, 3715 Rn. 23; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262\u002F16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 30). Für die angegriffene Berichterstattung mag dies etwa hinsichtlich des Aspekts gelten, dass A. sich nach einer im Lichte der Öffentlichkeit geführten und gescheiterten ersten Ehe entschieden hat, den Beginn ihrer zweiten Ehe vergleichsweise zurückgezogen zu begehen. Auch handelt es sich weder um dem Kläger abträgliche Informationen noch wiegt die in der Berichterstattung liegende Beeinträchtigung seiner (jedenfalls teilweise nur äußeren) Privatsphäre ihm gegenüber besonders schwer. \n\n29\\. (b) Doch richtet sich das streitgegenständliche Unterlassungsbegehren nicht gegen die bloße Erörterung der unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschlossenen zweiten Ehe von A. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen seine insoweit erfolgte namentliche Identifizierung. In diesem Zusammenhang verrät die Berichterstattung bewusst das Geheimnis der \"heimlichen Hochzeit\", die \"heimlich nur mit Familie und engsten Freunden\" stattgefunden hat, und berichtet über einige Umstände der Hochzeitsfeier und der Beziehung von A. zum Kläger. Damit befriedigt die angegriffene Berichterstattung vorrangig die bloße Neugier der Leser und zielt auf deren Bedürfnis ab, Tatsachen aus dem Privatleben von Prominenten zu erfahren, die bislang verborgen geblieben sind. Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hieran ist als eher gering einzustufen. Auch ist A. keine Person des politischen Lebens, weshalb sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten ihres Privatlebens und insbesondere dem Namen ihres zweiten Ehemannes nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen lässt (vgl. Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214\u002F20, NJW 2024, 747 Rn. 29; vom 6\\. Dezember 2022 - VI ZR 237\u002F21, NJW 2023, 769 Rn. 35). \n\n30\\. Die Umstände des Streitfalles unterscheiden sich insofern maßgeblich von denjenigen, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Mai 2016 (Nr. 68273\u002F10 und 34194\u002F11, ZUM 2018, 179) zur Berichterstattung über die Hochzeit eines prominenten Fernsehmoderators zugrunde lagen, der zur maßgeblichen Zeit auch eine politische Talkshow und ein Nachrichtenmagazin moderierte (aaO Rn. 2). Anders als in dem der Entscheidung des Gerichtshofs zugrunde liegenden Fall (aaO Rn. 4 f., 36) fehlt es vorliegend gerade an einer solchen Bedeutung der Betroffenen für die öffentliche Meinungsbildung und haben A. und der Kläger, wie die Beklagte selbst berichtet, \"heimlich und nur mit Familie und engsten Freunden\" und nicht mit 180 Hochzeitsgästen gefeiert, zu denen u.a. bekannte Journalisten, Fernsehmoderatoren, Persönlichkeiten aus dem Bereich des Sports und der Regierende Bürgermeister von Berlin gehörten. \n\n31\\. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass A. durch ihr eigenes Verhalten ein besonderes Informationsinteresse an ihrer Beziehung namentlich zum Kläger geweckt hätte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 2. August 2022 - VI ZR 26\u002F21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 19 mwN). Ausweislich der Berichterstattung der Beklagten verhält es sich insoweit gerade \"nicht so\" wie in der ersten Ehe von A. mit einem bekannten Schauspieler, die \"ebenso wie die Scheidung öffentlich ausgetragen\" worden sei. Im Gegenteil ist sie mit dem Kläger, der selbst keine Person des öffentlichen Lebens ist, zu keinem Zeitpunkt öffentlich aufgetreten. Die Abwägung führt ferner nicht deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil die Beklagte in dem angegriffenen Artikel auf einen Vorbericht der \"Bunten\" Bezug genommen hat. Es fehlt bereits an Feststellungen zu dem genauen Inhalt dieser Berichterstattung und einer etwa hieraus folgenden relevanten Vorbekanntheit der Identität des Klägers bei den Lesern der Beklagten; die Beklagte zeigt auch keinen hierzu in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag auf (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 - VI ZR 360\u002F18, NJW 2020, 53 Rn. 28 f. mwN). \n\n32\\. (c) Im Ergebnis überwiegt das schützenswerte Interesse des Klägers auf Achtung seines Privatlebens daher jedenfalls insoweit, als dass er nicht hinnehmen muss, wie geschehen identifiziert zu werden. \n\nIII.\n\n33\\. Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts im bezeichneten Umfang aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. von Pentz Oehler Müller Klein Böhm","Berichterstattung über nicht prominenten Partner einer Person des öffentlichen Lebens","2026-07-10T22:10:35.720Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":78,"courtId":58,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":83},"5975","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500676","ecli-de-neuris-wbre202500676","6 A 4.24","2025-06-24T00:00:00.000Z","#  Vereinsrechtliches Verbot eines Presse- und Medienunternehmens; Prägung einer Vereinigung durch verfassungsfeindliche Inhalte; COMPACT \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Auch Presse- und Medienunternehmen können als Wirtschaftsvereinigungen auf der Grundlage des Vereinsgesetzes verboten werden. 22\n\n2\\. Auch bei einem Presse- und Medienunternehmen dürfen Verbotsbehörde und Gerichte insoweit an Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, als diese Ausdruck des Bestrebens sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. 92 Auch wenn sie weder rechtswidrig noch strafbar sind, können sie als Indizien für ein Vereinsverbot herangezogen werden. 93\n\n3\\. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte der Prüfung eines Vereinsverbots die noch von der Meinungsfreiheit gedeckte Auslegungsvariante zugrunde zu legen. 96\n\n4\\. Die Frage der Prägung einer Vereinigung durch ihre von den Verbotsgründen des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG erfasste Zwecksetzung, Tätigkeit oder Ausrichtung ist der Ort, an dem den von einem Vereinsverbot mitbetroffenen grundrechtlichen Freiheiten das vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Gewicht zu verschaffen ist. 153\n\n## Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger zu 2 bis 10 ihre Klagen zurückgenommen haben.\n\nDer Bescheid des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 5. Juni 2024 wird aufgehoben.\n\nDie Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2 zu 3\u002F10, die Kläger zu 3 bis 10 zu je 1\u002F20 und die Beklagte zu 3\u002F10. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 2 zu 1\u002F5 und die Kläger zu 3 bis 10 zu je 1\u002F16; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger wenden sich gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 5. Juni 2024, mit der die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2 als deren Teilorganisation auf der Grundlage des Vereinsgesetzes verboten wurden. \n\n2\\. Die Klägerin zu 1 ist ein im Jahre 2010 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründetes Unternehmen. Der Unternehmensgegenstand besteht in der Herausgabe eines Magazins sowie weiterer Publikationen und in der Organisation von damit im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen sowie Filmproduktionen. Die Klägerin zu 1 verlegt die Monatszeitschrift \"COMPACT-Magazin für Souveränität\" (Auflage: 40 000 Exemplare pro Monat, im Folgenden COMPACT-Magazin) sowie weitere mehrmals pro Jahr erscheinende Print-Formate (u. a. COMPACT.Spezial, COMPACT.Geschichte). Außerdem ist die Klägerin zu 1 im Internet präsent. Neben einer eigenen Webseite mit einem Onlineshop und diversen Social Media-Kanälen veröffentlicht sie über ihren YouTube-Kanal in verschiedenen Rubriken fernsehähnliche Beiträge (COMPACT-TV). Vor allem erscheint dort werktäglich die Nachrichtensendung COMPACT.DerTag, die bis zu 460 000 Klicks pro Video verzeichnet. Darüber hinaus organisiert die Klägerin zu 1 (Protest-)Veranstaltungen, Demonstrationen und Kampagnen. Ferner bietet sie eine kostenpflichtige Mitgliedschaft in ihrem COMPACT.Club an. Im Wahljahr 2024 tourte sie mit einer mobilen Bühne unter dem Slogan \"Die blaue Welle rollt\" durch verschiedene Bundesländer. \n\n3\\. Anteilseigner der Klägerin zu 1 sind der Kläger zu 3 sowie der Kläger zu 5. Seit ihrer Gründung und bis September 2024 befand sich der Sitz der Gesellschaft im Land Brandenburg, seither liegt er in Sachsen-Anhalt. \n\n4\\. Der Gesellschaftszweck der im März 2021 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründeten, zwischenzeitlich aufgelösten und in Liquidation befindlichen Klägerin zu 2 bestand in der Produktion und in dem Vertrieb von Filmen und Videos. Sie produzierte für die Klägerin zu 1 COMPACT-TV, insbesondere die genannte Nachrichtensendung mit den Außenaufnahmen, Interviews und Talkrunden. Neben der Klägerin zu 1 waren der Kläger zu 3, die Klägerin zu 4 sowie der Kläger zu 6 an der Klägerin zu 2 beteiligt. \n\n5\\. Der Kläger zu 3 ist Geschäftsführer der Klägerin zu 1 und zugleich Chefredakteur des COMPACT-Magazins, die Klägerin zu 4 war Geschäftsführerin der Klägerin zu 2. Inzwischen ist sie ihre Liquidatorin. Der Kläger zu 5 ist als Prokurist bei der Klägerin zu 1 angestellt. Die Kläger zu 6 bis 10 sind als Redakteure bzw. kaufmännische Angestellte bei der Klägerin zu 1 beschäftigt. \n\n6\\. Mit Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 stellte das BMI unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 17 Nr. 1 Alt. 1 VereinsG ohne vorherige Anhörung fest, dass die Klägerin zu 1 und ihre Teilorganisation sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Das Bereitstellen und Hosten, der Betrieb sowie die weitere Verwendung bestimmter Online-Angebote seien verboten. Auch die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen sei untersagt. Die Kennzeichen des Vereins und seiner Teilorganisation dürften weder verbreitet noch veröffentlicht oder in einer Versammlung verwendet werden. Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen der Klägerin zu 1 einschließlich ihrer Teilorganisation sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter würden beschlagnahmt und eingezogen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen werde angeordnet. Die Verbotsverfügung war adressiert an den Verein COMPACT-Magazin GmbH und die Teilorganisation CONSPECT FILM GmbH, zu Händen der Kläger zu 3 bis 10. \n\n7\\. Zur Begründung führte das BMI aus, die Klägerin zu 1 stelle einen Verein i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG dar. Es handele sich um einen Zusammenschluss natürlicher Personen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die organisierte Willensbildung sei aufgrund der Gesellschaftsstruktur und den damit zusammenhängenden Regelungen gewährleistet. Offizieller Zweck sei die Herausgabe des COMPACT-Magazins. Die Klägerin zu 2 sei in die Klägerin zu 1 derart eingegliedert, dass sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als bloße Gliederung dieses Vereins, d. h. als eine Teilorganisation erscheine. Das BMI sei zuständig, da sich die Organisation und Tätigkeit der Vereinigung über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckten. Die Vereinigung lehne nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit die verfassungsmäßige Ordnung ab. Die Klägerin zu 1 weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Sie äußere sich offen rassistisch, antisemitisch, fremden-, migranten-, muslimen- und minderheitenfeindlich und verbreite - vornehmlich in Sonderheften - geschichtsrevisionistische Thesen. \n\n8\\. Die Vereinigung propagiere ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept. Dies zeige sich in zahlreichen Beiträgen ihrer Printausgaben sowie in den Online-Formaten, die die Verbotsverfügung exemplarisch aufführt. Hierzu gehöre, dass sie sich der Narrative des \"Großen Austauschs\" bzw. \"Bevölkerungsaustauschs\", des \"Volksaustauschs\" und der \"Ersetzungsmigration\" bediene sowie die \"Remigration\" und die \"Re-Tribalisierung\" als Lösungskonzepte zum Erhalt eines ethnisch-homogenen Volkes präsentiere. In zahlreichen Veröffentlichungen offenbare sich Fremden- und Migrantenfeindlichkeit. Insbesondere Zugewanderten mit muslimischem Hintergrund würden Negativeigenschaften zugeschrieben. Weiterhin verbreite die Klägerin zu 1 in zahlreichen Veröffentlichungen antisemitische Inhalte. Vorrangig handele es sich um Ausprägungen des politischen und sekundären Antisemitismus. Die Äußerungen zielten darauf ab, Juden aufgrund ihres Jüdischseins zu misstrauen und sie aus der Gesellschaft auszugrenzen. \n\n9\\. Die Vereinigung sei außerdem im rechtsextremistischen Spektrum vernetzt. Über den Kläger zu 6 pflege sie eine enge Verbindung zur Identitären Bewegung. Mit ihren Kontakten zu Martin Sellner verfüge die Vereinigung über einen reichweitenstarken und einflussreichen Akteur der Neuen Rechten. Dieser fungiere zugleich als Leitfigur der gesamten deutschsprachigen Identitären Bewegung. Verbindungen bestünden auch zu der unter dem Verdacht des Rechtsextremismus stehenden Partei Alternative für Deutschland (AfD) und zu deren rechtsextremistischer Jugendorganisation Junge Alternative (JA). Mit der Veranstaltungsreihe \"Die Blaue Welle rollt\" biete die Vereinigung führenden AfD-Funktionären eine Bühne. Sie berichte in ihren Medien wohlwollend über die JA. Auch zur rechtsextremistischen Partei Die Heimat, ehemals Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), bestünden enge Beziehungen. Einige Mitarbeiter der Klägerin zu 1 stammten aus der ehemaligen NPD oder wiesen Bezüge zu der Partei Die Heimat auf. Beispielsweise sei der Kläger zu 7 unter einem Aliasnamen bei der Klägerin zu 1 als \"Chef vom Dienst\" tätig und habe bis 2014 als Pressesprecher der NPD-Fraktion in Sachsen gearbeitet. Auch der der Vereinigung zurechenbare Mitarbeiter Arne Schimmer agiere unter einem Aliasnamen und habe einen einschlägigen Vorlauf in der NPD. Er sei von 2009 bis 2014 NPD-Abgeordneter im Sächsischen Landtag gewesen. Bezüge gebe es ferner zu der rechtsextremistischen Regionalpartei Freie Sachsen. Außerdem seien in den Publikationen der Vereinigung regelmäßig Beiträge von Autoren der Zeitschrift \"Sezession\" erschienen, dem Publikationsorgan des bis April 2024 bestehenden rechtsextremistischen \"Instituts für Staatspolitik\". \n\n10\\. Bei der Verwirklichung der verfassungsfeindlichen Ziele nehme der Verein eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein. Deutlich werde dies an einzelnen Äußerungen, die darauf abzielten, das politische System zu stürzen, und an der Agitation in den Publikationen, bei der personifizierte Feindbilder von führenden demokratisch legitimierten Repräsentanten geschaffen würden. Das demokratische System werde fortlaufend delegitimiert. Innerhalb und außerhalb der Vereinigung sei die Einflussnahme und Indoktrination bereits wirksam geworden. Auch finde ein gezieltes Werben um junge Menschen statt. \n\n11\\. Die verfassungsfeindlichen Haltungen und Äußerungen prägten die Vereinigung. Die Beiträge in den Veröffentlichungen der Klägerin zu 1 seien dieser zuzurechnen. Es werde kein \"Markt der Meinungen\" eröffnet. Bei einer Gesamtbetrachtung überwögen die verfassungsfeindlichen Positionen in den Publikationen, auch wenn in Teilen eine neutrale Berichterstattung erfolge. \n\n12\\. Das Verbot sei verhältnismäßig. Die Klägerin zu 1 missbrauche ihre Medienerzeugnisse gezielt als Sprachrohr, um ihre verfassungsfeindliche Zielsetzung reichweitenstark zu verbreiten. Dieses Vorgehen berge ein beachtliches Gefährdungspotential. Dahinter müssten insbesondere die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit bei einer Abwägung zurücktreten. Gegen Art. 10 und Art. 11 EMRK verstoße das Verbot nicht, weil sich die Klägerin zu 1 nicht auf den durch die Konvention gewährten Schutz berufen könne. \n\n13\\. Gegen die am 16. Juli 2024 zugestellte Verbotsverfügung haben die Kläger am 24. Juli 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, das Verbot ziele auf ein Totalverbot von Presse- und Medienerzeugnissen. Es konstruiere dafür ein rechtsextremistisches Netzwerk in Form eines Vereins. Die unternehmerische Betätigung der Klägerin zu 1 genieße den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Für das Presse- und Medienrecht liege die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Das Vereinsgesetz dürfe nicht so ausgelegt und angewendet werden, dass diese Gesetzgebungskompetenz unterlaufen werde. Der Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung sei bei einem Unternehmen, dessen Hauptzweck in der Publikation von Presseerzeugnissen i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG liege, nicht anwendbar. Jedenfalls seien dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Klägerin zu 1 habe schon keine verfassungsfeindliche Grundhaltung. In den Inhalten der von ihr herausgegebenen Medien werde kein unzulässiger rassistischer Volksbegriff propagiert und es finde auch keine generelle rassistisch-abstammungsmäßige Diskriminierung statt. Fremdkulturelle Einflüsse würden in den Publikationen gleichfalls nicht unterdrückt. Die unter dem Stichwort der \"Remigration\" erhobenen Ausweisungsforderungen seien zulässig. Jedenfalls sei das Verbot der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 2 als ihrer angeblichen Teilorganisation unverhältnismäßig. Zumindest sei die Vermögenseinziehung unzulässig. \n\n14\\. Nachdem die Kläger zu 2 bis 10 im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen haben, beantragt die Klägerin zu 1, die Verfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 5. Juni 2024 (Aktenzeichen: ÖSII 3-20106\u002F2#24) aufzuheben. \n\n15\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n16\\. Sie verteidigt die angefochtene Verbotsverfügung und verweist ergänzend auf die im Laufe des Verfahrens eingereichten weiteren Belege. \n\n17\\. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - (NVwZ 2024, 1764) der Klägerin zu 1 vorläufigen Rechtsschutz gewährt und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage mit bestimmten Maßgaben angeordnet. \n\n18\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit den Niederschriften über die mündliche Verhandlung, die von den Klägern und der Beklagten vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere wird auf die darin enthaltenen Screenshots von der Webseite der Klägerin zu 1 mit dem damaligen Inhalt sowie auf die zusätzlich übersandten Videodateien verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n19\\. Soweit die Kläger zu 2 bis 10 die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). \n\n20\\. Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu 1, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erst- und letztinstanzlich entscheidet, hat in der Sache Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 5. Juni 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1 in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 ist das Vereinsgesetz anwendbar. Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides ist nicht das Verbot bestimmter COMPACT-Medien, sondern ein vereinsrechtliches Verbot der hinter dem Presse- und Medienunternehmen stehenden Klägerin zu 1 (der COMPACT-Magazin GmbH) sowie der als deren Teilorganisation angesehenen Klägerin zu 2 (der CONSPECT FILM GmbH) (1.). Die Verbotsverfügung ist nach der für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Rechtslage (2.) formell rechtmäßig (3.). Jedoch sind nicht alle materiellen Voraussetzungen für ein Vereinsverbot erfüllt, weshalb der Bescheid vom 5. Juni 2024 aufzuheben war (4.). \n\n21\\. 1\\. Das Vereinsgesetz kommt als Rechtsgrundlage für ein Verbot einer Organisation wie der Klägerin zu 1 in Betracht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), darf ein Verein als verboten (Art. 9 Abs. 2 GG) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass dessen Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Alt. 1) oder sich dieser gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Alt. 2) oder den Gedanken der Völkerverständigung (Alt. 3) richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen. Das BMI stützt das Verbot der Klägerin zu 1 und ihrer Teilorganisation allein auf den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG). Das gleichzeitig ausgesprochene Verbot der Internetpräsenz einschließlich deren Bereitstellung ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 18; Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 17). Rechtsgrundlage für das Kennzeichenverbot ist § 9 Abs. 1 VereinsG, für das Verbot von Ersatzorganisationen liegt sie in § 8 Abs. 1 VereinsG und für die Anordnungen der Beschlagnahme und der Einziehung von Vermögen in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VereinsG. \n\n22\\. a. Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes ergeben sich nicht aus der Rechtsform, in der die Klägerin zu 1 organisiert ist. Denn § 17 Nr. 1 VereinsG bezieht ausdrücklich auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung als \"Wirtschaftsvereinigungen\" in das Vereinsgesetz ein, wenn sie sich - worauf sich die Verbotsverfügung bezieht \\- gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. \n\n23\\. b. Auch der Unternehmensgegenstand der Klägerin zu 1 hindert nicht an der Anwendung vereinsrechtlicher Normen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Vereinsverbot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG als Instrument des präventiven Verfassungsschutzes auch gegenüber zum Zweck der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen gegründeten Presse- und Medienorganisationen erlassen werden kann. Denn Gegenstand eines solchen Verbots ist die hinter dem Medium stehende Organisation, die sich der von ihr verlegten Druckerzeugnisse oder Telemedien zur Verfolgung ihrer Ziele bedient (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 26 und vom 29\\. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 34 ff.). Die Differenzierung zwischen der verbotenen Organisation als solcher und den von ihr herausgegebenen Presse- und Medienerzeugnissen entspricht der Abgrenzung zwischen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vereinsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG) und der Landesgesetzgebungskompetenz für das Presse- und Medienrecht (Art. 70 Abs. 1 GG). Daran hält der Senat auch in Ansehung der klägerischen Einwände fest. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vereinsrecht, die das von einem Kollektiv ausgehende spezifische Gefahrenpotential im Blick hat, ist \"blind\" für den von der jeweiligen Organisation verfolgten Zweck (aa.). Auch sonstiges Verfassungsrecht steht der Anwendung des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen nicht entgegen (bb.). Im Übrigen handelt es sich bei der Klägerin zu 1 ohnehin nicht um ein Unternehmen, das sich ausschließlich auf Tätigkeiten im Presse- und Medienbereich beschränkt (cc.). \n\n24\\. aa. Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung bestimmt die Reichweite der Bundeskompetenzen den Kompetenzbereich der Länder und nicht umgekehrt. Die Auslegung der Kompetenztitel des Grundgesetzes erfolgt anhand der allgemeinen Regeln der Verfassungsinterpretation und damit vor allem nach Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte. Hierbei ist eine möglichst eindeutige vertikale Gewaltenteilung zu gewährleisten. Für Zweckmäßigkeitserwägungen ist dabei ebenso wenig Raum wie für an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen. Für die Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einer Kompetenznorm sind der unmittelbare Regelungsgegenstand, der Normzweck, die Wirkung und die Adressaten der zuzuordnenden Norm sowie die Verfassungstradition maßgeblich. Sie ist in erster Linie anhand des objektiven Gegenstands des zu prüfenden Gesetzes vorzunehmen. Entscheidend ist der sachliche Gehalt einer Norm und nicht die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Vorschrift einen Kompetenzbereich speziell und nicht lediglich allgemein behandelt, wobei die Regelung in ihrem Sachzusammenhang zu erfassen ist. Die Wirkungen eines Gesetzes sind anhand seiner Rechtsfolgen zu bestimmen (BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781\u002F21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 119 ff. sowie vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661\u002F21 - BVerfGE 163, 1 Rn. 24 ff. m. w. N.). Dem geschichtlichen Zusammenhang der deutschen Gesetzgebung kommt besondere Bedeutung zu, daneben haben auch die Entstehung und die Staatspraxis Gewicht (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1984 - 1 BvR 1249\u002F83 u. a. - BVerfGE 68, 319 \u003C328> und Urteile vom 24\\. Oktober 2002 - 2 BvF 1\u002F01 - BVerfGE 106, 62 \u003C105> sowie vom 12. März 2008 - 2 BvF 4\u002F03 - BVerfGE 121, 30 \u003C47>; zur Bedeutung des \"Traditionellen\" und \"Herkömmlichen\" siehe auch BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 1998 - 2 BvF 3\u002F92 - BVerfGE 97, 198 \u003C219>). Vor allem bei normativ-rezeptiven Zuweisungen, bei denen der Verfassungsgeber einen vorgefundenen Normbereich als zu regelnde Materie den Kompetenztiteln zugeordnet hat, ist maßgeblich auf das traditionelle, herkömmliche Verständnis von Inhalt und Reichweite dieses Normbereichs abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302\u002F11 u. a. - BVerfGE 134, 33 Rn. 55). \n\n25\\. (1) Bei der Materie Vereinsrecht handelt es sich um eine solche normativ-rezeptive Kompetenzzuweisung. Sie ist deshalb in Bezug auf die Zuordnung zu den Kompetenztiteln des Grundgesetzes in demselben Sinn zu verstehen, wie dies unter der Reichsverfassung von 1871 und der Weimarer Reichsverfassung von 1919 der Fall war (Uhle, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand 1\u002F2024, Art. 74 Rn. 146; Löwer, in: Kahl\u002F​Waldhoff\u002F​Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand 2\u002F2025, Art. 74 Nr. 3 Rn. 23). Art. 4 Nr. 16 der Reichsverfassung von 1871 wies die Gesetzgebungskompetenz für \"die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen\" dem Reich zu. Diese Verfassung sah in einem Verein eine freiwillige Verbindung mehrerer Personen zu einem bestimmten Zweck. Eine Begrenzung nach dem jeweils verfolgten Zweck war dem Kompetenztitel fremd, stattdessen war \"jede Vereinigung von Personen\" erfasst (Dambitsch, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 1910 S. 169). Die Weimarer Reichsverfassung nahm diese Rechtslage in ihrem Art. 7 Nr. 6 auf und wies dem Reich die Gesetzgebung über \"das Presse-, Vereins- und Versammlungswesen\" zu. \n\n26\\. Dieses tradierte rechtliche Konzept hat der Grundgesetzgeber 1949 vorgefunden und daran angeknüpft. Der Gesetzgebungskatalog des Grundgesetzes ist im steten Rückblick insbesondere auf die Weimarer Reichsverfassung ausgearbeitet worden. Die Fortführung selbst der Formulierungen aus diesem Verfassungstext erschien dem Verfassungsgeber deswegen sinnvoll, da Rechtsprechung und Verwaltung mit übernommenen und abgeklärten Fassungen leichter arbeiten konnten als mit völlig neuen (unter Hinweis auf den Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee: BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 - 1 PBvV 2\u002F52 - BVerfGE 3, 407 \u003C414 f.> m. w. N.). Die stetige Verwendung und beinahe wörtliche Übernahme eines Begriffs in den Kompetenzordnungen der neueren deutschen Verfassungsgeschichte gibt einen \"Fingerzeig\" dafür, dass dieser \"Begriff grundsätzlich in demselben Sinne wie früher verstanden werden will\" (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 2 BvF 1\u002F81 - BVerfGE 61, 149 \u003C175> zum Titel \"das bürgerliche Recht\"). Deshalb ist es für den von \"Vereinswesen\" zu \"Vereinsrecht\" geänderten Kompetenztitel unverändert ohne Bedeutung, zu welchem Zweck sich die Personen zusammengeschlossen haben. \n\n27\\. Vor diesem Hintergrund umfasst die Zuständigkeitszuweisung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG in Abgrenzung zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (\"das bürgerliche Recht\") die öffentlich-rechtlichen Regelungen zu Vereinigungen, insbesondere ihrer Zulassung, ihrer Überwachung, ihrem Verbot und ihrer Auflösung. Inmitten steht das \"Vereins-Polizeirecht\" (vgl. Oeter\u002F​Münkler, in: Huber\u002F​Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 74 GG Rn. 37; Wittreck, in: Dreier, GG, 3\\. Aufl. 2015, Art. 74 Rn. 30; Uhle, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand 1\u002F2024, Art. 74 Rn. 147; Löwer, in: Kahl\u002F​Waldhoff\u002F​Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand 2\u002F2025, Art. 74 Nr. 3 Rn. 25). Das öffentliche Vereinsrecht gilt im System des deutschen Rechts seit jeher als Sondergebiet des Rechts der allgemeinen Gefahrenabwehr. Dem haben bereits Inhalt und Bedeutung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 entsprochen, das bis in die Gründungsjahre der Bundesrepublik fortgalt (vgl. dazu BT-Drs. IV\u002F430 S. 8). Das öffentliche Vereinsrecht sollte von Anbeginn an den spezifischen Gefahren begegnen, die von der Existenz der Vereinigung und ihrer typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeit ausgehen. Die behördlichen Eingriffsbefugnisse sind auf die Vereinigung als organisierte Gruppe bezogen. Auch die Einbeziehung bestimmter Wirtschaftsvereinigungen in das Vereinsrecht, namentlich der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, hat historische Vorläufer. Diese unterlagen schon den Vorschriften des Reichsvereinsgesetzes (siehe erneut BT-Drs. IV\u002F430 S. 24). \n\n28\\. Handelt es sich somit bei Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG um einen speziellen Kompetenztitel für das \"Vereins-Polizeirecht\", ist kein Raum für die Anwendung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der die Normen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz als Annex demjenigen Sachbereich zuzurechnen sind, zu dem sie in einem notwendigen Zusammenhang stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834, 1588\u002F02 - BVerfGE 109, 190 \u003C215>; a. A. Brosius-Gersdorf\u002F​Gersdorf, NVwZ 2024, 1697 \u003C1699>). Die Zuordnung dieser besonderen Materie als Annex zum Presse- und Medienrecht würde vielmehr die als lex specialis in Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG verortete Gesetzgebungsmaterie außer Acht lassen. \n\n29\\. (2) Im Unterschied hierzu stehen im Kompetenzbereich der Presse und der Medien die eines besonderen Schutzes bedürftigen Erzeugnisse als solche und die diese Publikationen herstellenden Personen im Vordergrund. Die Materie Presserecht hat - wie eben gezeigt \\- ebenfalls historische Vorläufer in Art. 4 Nr. 16 der Reichsverfassung von 1871 sowie in Art. 7 Nr. 6 der Weimarer Reichsverfassung. Sie war mit dem Theater- und Lichtspielwesen der Gesetzgebungsbefugnis des Reichs unterstellt (Art. 7 Nr. 20 Weimarer Reichsverfassung). Daran hat das Grundgesetz zunächst angeknüpft und dem Bund die Rahmengesetzgebungskompetenz für die Rechtsverhältnisse der Presse und des Films zugewiesen (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG a. F.). Hingegen war der Rundfunk als drittes der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG aufgeführten Massenkommunikationsmedien in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG a. F. nicht genannt. Für die Veranstaltung von Rundfunksendungen stand und steht vielmehr den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis zu. Seit dem ersten Fernsehurteil des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG für das Postwesen und die Telekommunikation nur den sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluss der sogenannten Studiotechnik umfasst (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1\u002F60 u. a. - BVerfGE 12, 205 \u003C225 ff.>). Das Rundfunkrecht hat sich inzwischen zum Medienrecht fortentwickelt. Im Zuge der Grundgesetzreform 1994 ist die Rahmenkompetenz für das Recht des Films zugunsten einer ausschließlichen Länderzuständigkeit entfallen (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl. I S. 3146). Mit der Föderalismusreform I im Jahre 2006 ist sodann auch das Pressewesen auf die Länder übergegangen (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034). \n\n30\\. Obschon somit das Pressewesen als Kompetenzbereich historisch geprägt ist, gibt es nicht für jeden einzelnen Regelungsgegenstand ausreichend verfestigte Bezugspunkte. Mit dem Bundesverfassungsgericht kommt es dann auf eine wesensmäßige Zugehörigkeit zum Pressewesen an; ein bloßer Sachbezug zur Presse genügt nicht (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 1957 - 2 BvL 17\u002F56 u. a. - BVerfGE 7, 29 \u003C40>, vom 28. November 1973 - 2 BvL 42\u002F71 - BVerfGE 36, 193 \u003C203>, vom 13. Februar 1974 - 2 BvL 11\u002F73 - BVerfGE 36, 315 \u003C319> und vom 14. Juni 1978 - 2 BvL 2\u002F78 - BVerfGE 48, 367 \u003C373 ff., 375>). Entscheidend ist, ob der in Rede stehende Regelungsgegenstand pressespezifisch ist, mithin in besonderer Weise seinem Wesen nach gerade - personell - die Angehörigen oder - sachlich - die Eigenart der Institution der freien Presse betrifft (BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 1973 - 2 BvL 42\u002F71 - BVerfGE 36, 193 \u003C203 ff.> und vom 14\\. Juni 1978 - 2 BvL 2\u002F78 - BVerfGE 48, 367 \u003C374>: \"Wesen und Wert einer freien Presse\"; Cornils, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, Einl. Rn. 42). Hingegen ist die besondere Stellung der Presse für die kompetenzrechtliche Einordnung unerheblich (BVerfG, Beschluss vom 28. November 1973 - 2 BvL 42\u002F71 - BVerfGE 36, 193 \u003C205>). Materielle Schutzerwägungen können bei der Abgrenzung der Kompetenzbereiche keinen Ausschlag geben. \n\n31\\. Das Presserecht im kompetenzrechtlichen (engeren) Sinne erstreckt sich somit nicht auf sämtliche Regelungen, die irgendeine - und sei es auch eine erhebliche - Relevanz für die Presse haben (Cornils, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, Einl. Rn. 35; Ricker, in: Ricker\u002F​Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, \u003CS. 1 Rn. 1 - 4>). Die Befugnis der Länder umfasst gerade nicht alle Regelungen, die die Presse berühren, sondern stößt dort an Grenzen, wo sie auf eine vorrangige anderweitige Gesetzgebungskompetenz trifft (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 18 ff.). \n\n32\\. Im Hinblick darauf deutet nichts darauf hin, dass das Verbot eines Presse- und Medienunternehmens historisch Bezüge zum Kompetenzbereich Pressewesen aufweist. Vielmehr legen beide Reichsverfassungen umgekehrt ein weites Verständnis von Vereinigungen nahe, die dem \"Vereins-Polizeirecht\" - d. h. der Sachmaterie \"Vereinsrecht\" - unterfallen. Im Übrigen sind Regelungen zum Verbot von Vereinigungen ungeachtet des von ihnen konkret verfolgten Zwecks auch nicht in dem dargestellten Sinne pressespezifisch. Ihrem Wesen, ihren Voraussetzungen und ihrer Rechtsfolge nach zielen sie auf eine Abwehr der Gefahren, die von einer Vereinigung - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - ausgehen, nicht aber spezifisch auf Angehörige der Presse oder deren Erzeugnisse. Das Presserecht steht deshalb einer kompetenzrechtlichen Differenzierung zwischen den hinter einem Zusammenschluss stehenden Personen als Organisation und den von diesen Personen herausgegebenen Presseprodukten nicht entgegen. Das gilt ungeachtet seiner Besonderheiten sinngemäß auch für das Medienrecht, das seine Wurzeln im Rundfunkrecht hat. \n\n33\\. (3) Bei dieser Differenzierung zwischen dem Zugriff auf die Organisation als solche und den von ihr herausgegebenen Presse- und Medienerzeugnissen handelt es sich weder um eine unmögliche noch um eine künstliche Unterscheidung (a. A. Brosius-Gersdorf\u002F​Gersdorf, NVwZ 2024, 1697 \u003C1699 f.>). Es trifft schon nicht zu, dass sich die von einem Presse- und Medienunternehmen ausgehenden Gefahren gleichsam immer in den publizierten Inhalten manifestieren. Die gegenteilige Annahme verkennt, dass auch solche Unternehmen in anderer Weise in einen Konflikt mit dem Gesetz geraten können. Der Umstand, dass Adressat der staatlichen Maßnahmen stets das Presse- und Medienunternehmen ist, mithin die Organisation, spricht ebenfalls nicht gegen die Differenzierung. Die verfassungsrechtliche Kompetenzabgrenzung muss zwar eindeutig erfolgen, Doppelzuständigkeiten darf es nicht geben. Dies schließt aber nicht aus, dass Bund und Länder weitgehend identische Maßnahmen gegen denselben Adressaten auf unterschiedliche, ihren jeweiligen Kompetenztiteln entsprechende Zwecke stützen können. Das zeigt etwa der Blick auf die strafprozessualen Eingriffsbefugnisse des Bundes und die - aus Sicht des Betroffenen - ähnlichen polizeilichen Befugnisse der Länder (vgl. Ferreau, K&R 2024, 777 \u003C778>). \n\n34\\. (4) Von vorstehender Kompetenzzuordnung ist ersichtlich auch der einfache Gesetzgeber bei der Schaffung des Vereinsgesetzes im Jahre 1964 ausgegangen. Dieser hatte ausdrücklich Presse- und Medienunternehmen - etwa \"Verlags- und Druckereiunternehmen in GmbH-Form\" \\- im Blick, wie die Begründung zum Gesetzentwurf des Vereinsgesetzes erkennen lässt (BT-Drs. IV\u002F430 S. 24). Die Einbeziehung der in § 17 VereinsG genannten Wirtschaftsunternehmen diente nach der Vorstellung des Gesetzgebers dazu, auch solche Organisationen rasch und effektiv zerschlagen zu können. An diesen Erwägungen ist bei den zum 11. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen in § 17 VereinsG festgehalten worden (vgl. BT-Drs. 16\u002F3642 S. 18). \n\n35\\. Der Umstand, dass während der Zeit der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für das Pressewesen mehrere Versuche, ein Bundespressegesetz zu erlassen, scheiterten, darunter ein Entwurf, der in Anlehnung an die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG ein Verbot von Zeitungen und Zeitschriften vorsah, führt nicht zu einer abweichenden Würdigung (a. A. Werdermann, NVwZ 2019, 1005 \u003C1007 f.>). Ein solches Verbot hätte die dahinterstehende Organisation unberührt gelassen. Diese wäre nicht gehindert gewesen, andere Zeitungen weiter herauszugeben. In seiner Zielrichtung ging es bei dem Verbot - anders als bei einem Vereinsverbot - gerade nicht um die Zerschlagung der hinter einem Verlag oder Medienunternehmen stehenden Organisation. \n\n36\\. bb. Auch sonstiges Verfassungsrecht steht der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen nicht entgegen. \n\n37\\. (1) Die fehlende Zitierung von Art. 5 Abs. 1 GG in § 32 VereinsG verstößt nicht gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot. Denn dieses gilt nicht für die \"allgemeinen Gesetze\" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, die dem Grundrecht der Meinungsfreiheit generell Schranken setzen und damit von vornherein den Inhalt des Grundrechts bestimmen, wenn auch im Einzelfall erst nach einer Abwägung der sich gegenübertretenden geschützten Rechtsgüter (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 657\u002F68 - BVerfGE 28, 282 \u003C289>). Die Regelungen des Vereinsgesetzes stellen \"allgemeine Gesetze\" i. S. d. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG dar (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. November 2001 \\- 1 BvR 98\u002F97 - NVwZ 2002, 709 \u003C709> sowie vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067\u002F17 u. a. \\- NVwZ 2020, 1424 Rn. 42). \n\n38\\. (2) Auch die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit von Meinung, Presse und Rundfunk bzw. Medien hindert nicht an der Anwendung des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Bedeutung dieser grundrechtlichen Gewährleistungen bei der Rechtsanwendung im Einzelfall Rechnung zu tragen ist. Mit einem auf Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 VereinsG gestützten Vereinsverbot gegen ein Presse- und Medienunternehmen darf der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht unterlaufen werden. Ein Vereinsverbot darf nicht bewirken, dass auf diesem Wege untersagt wird, was die Freiheitsrechte sonst erlauben. Aus der kollektiven Grundrechtsausübung kann aber auch kein weitergehender Grundrechtsschutz folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 93, 113; BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 120). \n\n39\\. (3) Der gesonderten Erwähnung einzelner Vereinigungen im Vereinsgesetz, insbesondere von Presse- und Medienunternehmen, bedurfte es nicht. Aus der von der Klägerin zu 1 angeführten sogenannten Wesentlichkeitstheorie folgt nichts Anderes. Hiernach hat der parlamentarische Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883\u002F73 u. a. - BVerfGE 40, 237 \u003C249 f.>). In Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber im Vereinsgesetz Regelungen für sämtliche Organisationen und Wirtschaftsvereinigungen getroffen, die unter den Vereinsbegriff des § 2 Abs. 1 VereinsG fallen und die Voraussetzungen des § 17 VereinsG erfüllen. Er hat in § 2 Abs. 2 VereinsG lediglich politische Parteien i. S. v. Art. 21 Abs. 1 GG sowie die Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder von dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Damit hat er die wesentlichen Grundlagen selbst bestimmt. Für die von der Klägerin zu 1 angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle besteht kein Anlass. \n\n40\\. (4) Bei dem allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenen Ausspruch einer Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG) handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 nicht um ein gegenüber dem Vereinsverbot vorrangiges Instrument des präventiven Verfassungsschutzes. \n\n41\\. Art. 9 Abs. 2 GG ist - neben Art. 21 Abs. 2 und Art. 18 GG - Ausdruck des Bekenntnisses des Grundgesetzes zu einer \"streitbaren Demokratie\" (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4\u002F87 - BVerfGE 80, 244 \u003C254> sowie vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 101). Schon die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot unterscheiden sich von denjenigen, die Art. 18 GG für eine Grundrechtsverwirkung verlangt. Denn während Art. 9 Abs. 2 GG drei unterschiedliche Verbotstatbestände normiert, erfasst Art. 18 Satz 1 GG nur den Missbrauch bestimmter Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Auch die Rechtsfolgen beider Instrumente sind verschieden. Während ein Vereinsverbot nicht ausschließt, dass sich die hinter der Vereinigung stehenden Personen zu anderen Zwecken erneut zusammenschließen, bewirkt die vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Grundrechtsverwirkung eine empfindliche Minderung des Grundrechtsstatus des Betroffenen. Denn dieser kann sich nicht mehr auf die aberkannten Grundrechte berufen (Dürig\u002F​Klein, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand Oktober 2024, Art. 18 Rn. 69, 75 m. w. N.). Das Bundesverfassungsgericht kann die Verwirkung auf einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf ein Jahr, befristen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) und dem Betroffenen zusätzlich für die Dauer der Verwirkung der Grundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen (§ 39 Abs. 2 BVerfGG). Für einen Vorrang des Verfahrens nach Art. 18 GG vor einem Verbotsverfahren nach Art. 9 Abs. 2 GG bieten die Normen daher keinen Anhalt. Vielmehr unterscheiden sich die Instrumente kategorial voneinander. Das bestätigt auch ihr jeweiliger Zweck. Art. 18 GG dient der Abwehr von Gefahren, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch individuelle Betätigung drohen können, und richtet sich gegen den Einzelnen, der eine Gefahr schafft (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1974 - 2 BvA 1\u002F69 - BVerfGE 38, 23 \u003C24>). Demgegenüber will Art. 9 Abs. 2 GG drohenden Gefährdungen des Staates, seines Bestandes und seiner Grundordnung, die aus kollektiven Bestrebungen erwachsen können, rechtzeitig und wirksam entgegentreten (BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 \\- 2 BvL 4\u002F87 - BVerfGE 80, 244 \u003C254>). \n\n42\\. (5) Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung berührt ein Vereinsverbot gegenüber einem Presse- und Medienunternehmen nicht das Verbot der Zensur (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG). Unter \"Zensur\" im Sinne dieser Norm ist nur die Vorzensur zu verstehen (BVerfG, Beschluss vom 25. April 1972 - 1 BvL 13\u002F67 - BVerfGE 33, 52 \u003C71 f.>). Diese meint einschränkende Maßnahmen vor der Verbreitung einer Äußerung, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung ihres Inhalts. Schon die Existenz eines derartigen Kontroll- und Genehmigungsverfahrens würde das Geistesleben lähmen, weshalb es keine Ausnahme vom kategorischen Zensurverbot gibt. Eine derartige Präventivkontrolle ordnet das angefochtene Vereinsverbot nicht an. \n\n43\\. Es trifft auch nicht zu, dass ein solches Vereinsverbot gegenüber einem Presse- und Medienunternehmen in seiner Wirkung faktisch über eine Vorzensur hinausginge und deswegen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG unzulässig wäre. Auf bereits veröffentlichte Äußerungen kommen die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG zur Anwendung. Diese würden gegenstandslos, wenn das Zensurverbot auch die Nachzensur umfasste, mithin Kontroll- und Repressivmaßnahmen, die erst nach der Veröffentlichung eines Geisteswerkes einsetzen (BVerfG, Beschluss vom 25. April 1972 - 1 BvL 13\u002F67 - BVerfGE 33, 52 \u003C72>; Grabenwarter, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand Oktober 2024, Art. 5 Abs. 1 Rn. 118). Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG hindert nicht daran, aus publizierten Inhalten Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls nachträglich Strafen zu verhängen oder Maßnahmen zum präventiven Rechtsgüterschutz zu ergreifen. \n\n44\\. (6) Schließlich spricht auch der Grundsatz der Staatsferne nicht gegen ein Verbot von Presse- und Medienunternehmen auf der Grundlage des Vereinsgesetzes (a. A. Brosius-Gersdorf\u002F​Gersdorf, NVwZ 2024, 1697 \u003C1701 f.>). \n\n45\\. Zwar darf sich der Staat in Bezug auf den freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung nicht betätigen, weil sich diese Willensbildung in einer Demokratie vom Volk zu den Staatsorganen hin vollzieht, nicht umgekehrt. Ihm ist es deswegen nicht nur verwehrt, Presse und Rundfunk zu betreiben. Unzulässig sind darüber hinaus auch alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates auf die Presse oder den Rundfunk. Einer staatlichen Behörde dürfen deshalb keine inhaltsbezogenen Handlungs- und Wertungsspielräume eingeräumt sein. Verfassungswidrig sind sowohl Ermessensregelungen wie auch solche Normen, die der Behörde sonstige Entscheidungsfreiräume eröffnen, welche eine inhaltliche Bewertung von Rundfunkprogrammen bzw. von Presseinhalten notwendig machen oder deren Ausfüllung zumindest mittelbare Auswirkungen auf den Programm- bzw. Presseinhalt nach sich zieht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1\u002F65 - BVerfGE 20, 56 \u003C99>, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586\u002F62 u. a. - BVerfGE 20, 162 \u003C175 f.> und Urteile vom 4. November 1986 - 1 BvF 1\u002F84 - BVerfGE 73, 118 \u003C183> sowie vom 12. März 2008 - 2 BvR 4\u002F03 - BVerfGE 121, 30 \u003C52 f.>; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112\u002F17 - NJW 2019, 763 Rn. 18). Auch für die neuen Medien kann nichts Abweichendes gelten. \n\n46\\. Allerdings steht dieser Grundsatz einem Zugriff des Staates auf die hinter Presse- und Medienerzeugnissen stehende Organisation nicht entgegen, wenn von ihr spezifische Gefahren für die Demokratie ausgehen. Das Grundgesetz bekennt sich - wie dargelegt \\- zu einer \"streitbaren Demokratie\" und gibt dem Staat mit einem Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG ein Mittel zum präventiven Verfassungsschutz an die Hand, um drohenden Gefährdungen, die aus kollektiven Bestrebungen erwachsen können, rechtzeitig und wirksam entgegenzutreten. Dass hierfür an die Presse- und Medieninhalte angeknüpft wird, um auf die Ziele der dahinterstehenden Organisation zu schließen, ist mit einer Presse- oder Medienaufsicht nicht zu vergleichen. Im Übrigen stellt das Grundgesetz die Entscheidung über ein Vereinsverbot auch nicht in das behördliche Ermessen. Ist festgestellt, dass die Vereinigung einen Verbotsgrund des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt, muss sie verboten werden. Mit dieser zwingenden Verbotsnorm soll jedweder politisch einseitigen Ausübung der Verbotsbefugnis entgegengewirkt werden (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 101). \n\n47\\. cc. Ungeachtet vorstehender Ausführungen zur generellen Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf Presse- und Medienunternehmen handelt es sich bei der Klägerin zu 1 ohnehin nicht um ein Unternehmen, das sich auf die Herausgabe von Presse- oder Medienprodukten beschränkt. Vielmehr verfolgt der maßgebliche Personenzusammenschluss nach seinem eigenen Selbstverständnis eine politische Agenda, organisiert Veranstaltungen sowie Kampagnen und versteht sich als Teil einer Bewegung, für die er als Organisation des politischen Vorfelds auf eine Machtperspektive hinarbeitet. Damit erweist sich die Anwendung des Vereinsgesetzes auf die Klägerin zu 1, die uneingeschränkt den Schutz der grundrechtlichen Freiheiten aus Art. 5 Abs. 1 GG genießt, gerade mit Blick auf den Gesetzeszweck als gerechtfertigt. \n\n48\\. Zwar ist bei der Gründung der Klägerin zu 1 festgelegt worden, dass der Gesellschaftszweck allein in der Herausgabe der Zeitschrift COMPACT-Magazin liege. Später ist er um die Herausgabe weiterer Publikationen und die Organisation von damit im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen und Filmproduktionen ergänzt worden, was auf einen journalistischen Schwerpunkt hindeutet. Für die Bestimmung der Vereinsaktivitäten ist aber die tatsächliche Ausrichtung der Vereinigung entscheidend, die sich aus einer Vielzahl von Indizien ergibt (BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995 - 1 VR 9.94 - juris Rn. 7 sowie Urteil vom 13. April 1999 - 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 5). Der Senat ist nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Unterlagen davon überzeugt, dass die klägerischen Presse- und Medienerzeugnisse nicht nur um ihrer selbst willen herausgegeben werden. Die dahinterstehenden Personen, die sich um den Kläger zu 3 als Zentralfigur und dessen Ehefrau, die Klägerin zu 4, zusammengeschlossen haben, verfolgen vielmehr eigene politische Ziele. Dieser \"Elsässer-Kreis\" will konkret Einfluss nehmen auf das politische Geschehen in der Bundesrepublik und hat eine eigene politische Agenda. Die Presse- und Medienerzeugnisse dienen auch der Verbreitung seiner Ziele, der Sammlung von Unterstützern und vor allem der Umsetzung in die Wirklichkeit, die aktiv angestrebt wird. Dadurch unterscheidet sich die Klägerin zu 1 phänotypisch von anderen am Markt tätigen Verlags- und Medienhäusern. Hierbei stützt sich der Senat auf folgende Umstände: \n\n49\\. (1) Der \"Elsässer-Kreis\" hält sich selbst für einen strategischen Vordenker, der politische Ziele verfolgt. Dies zeigt sich daran, dass der Kläger zu 3 in COMPACT-Online vom 13\\. Juni 2023 \"COMPACT - Einzigartig in der Medienwelt\" ausdrücklich hervorhebt: \"Und auch noch ein wichtiger Unterschied zu anderen Medien: Wir wollen dieses Regime stürzen. Wir machen keine Zeitung, indem wir uns hinter den warmen Ofen oder den Computer verziehen und irgendwelche Texte wie eine Laubsägearbeit auf den Markt bringen. Sondern das Ziel ist der Sturz des Regimes. Und nur wenn man das Ziel vor Augen hat, kann man auch entsprechende Texte schreiben. Viele andere Zeitungen schreiben auch schöne Texte, aber da denke ich manches Mal, das ist wie 'in Schönheit sterben', das ist l'art pour l'art, Kunst um der Kunst willen, Elfenbeinturm. Da werden Texte nach dem Prinzip der Astronautenkost geschrieben: Alle Vitamine sind drin, aber keiner kriegt die Pampe runter\". \n\n50\\. (2) Zur Erreichung der Ziele stößt die Vereinigung mithilfe ihrer reichweitenstarken Medien kontinuierlich Protestaktionen an bzw. verstärkt sie. Die Klägerin zu 1 betätigt sich seit vielen Jahren aktiv im vorpolitischen Raum. Sie initiiert und organisiert eigene Kampagnen, Demonstrationen, \"Sommerfeste\" und \"Souveränitätskonferenzen\" etwa zu Themen wie \"Ami go home\" und \"Frieden mit Russland\". Diese thematischen Schwerpunkte werden in verschiedenen Beiträgen im COMPACT-Magazin, in einzelnen Heften der Reihe COMPACT - Spezial, auf DVDs und in Hörbüchern sowie unter eigenen Rubriken auf der Webseite aufbereitet, auf die Veranstaltungen wird hingewiesen und über sie wird anschließend in den COMPACT-Medien berichtet. Zu den Kampagnen werden zudem passende Werbeartikel wie Fahnen (zu \"Ami go home\") oder Silbermedaillen (\"Drushba\") über den COMPACT-Webshop vertrieben. Daneben nimmt vor allem der Kläger zu 3 als Redner an Versammlungen und Protestveranstaltungen (u. a. \"Montagsdemos\") zahlreicher anderer Organisatoren teil, beispielsweise von den Freien Sachsen, von Pegida oder von der AfD. \n\n51\\. Dass diesen Protestformen ein planmäßiges, strategisches Handeln zugrunde liegt, wird an der im COMPACT-Magazin 11\u002F2023 abgedruckten Diskussion des Klägers zu 3 mit Martin Sellner erkennbar (\"Wie wir uns retten können\" S. 20 ff.). Sellner skizziert, wie der \"Widerstand von unten\" ablaufen könne: \"Sand ins Getriebe und zur Not Barrikaden auf die Straße\". Sodann beschreibt der Kläger zu 3 seinerseits, dass \"wir\" neben dem parlamentarischen und dem außerparlamentarischen Protest noch ein \"drittes Angebot\" machen müssen, \"das niedrigschwellig ist und das auch ältere oder ängstliche Bürger leicht umsetzen können: Bürgerentscheide auf lokaler beziehungsweise Volksentscheide auf Landesebene\". Dann könne die AfD sagen, wenn ein landesweites Volksbegehren etwa über Asylfragen nicht zugelassen werde, dass sie diese Fragen angehe, sobald sie in Regierungsverantwortung komme. So lasse sich \"die plebiszitäre mit der parlamentarischen Ebene verknüpfen: Das Referendum ist ein Motiv, die AfD zu wählen\". Sellner äußert sich zustimmend: \"Ja, exakt, so spielt man sich die Bälle zu!\". \n\n52\\. Konsequenterweise werden in den Presse- und Medienerzeugnissen des \"Elsässer-Kreises\" Bürgerbegehren und Volksentscheide als probate Mittel dargestellt. Die Print- und Online-Publikationen verstärken die Reichweite solcher regionalen Protestformen und werben um Nachahmung, um gemeinsam das \"Regime\" zu stürzen. Über örtliche \"Mobilisierungserfolge\" wird durchweg zustimmend berichtet (z. B. in COMPACT-Magazin 12\u002F2022 \"Echte Thüringer, falsche Ukrainer\" S. 31 ff.; COMPACT-TV vom 19. Juni 2023 \"Sieg: Zwei Drittel stimmen gegen Containerdörfer!\"; COMPACT-TV vom 28. August 2023 \"Bürgerentscheid_​Fast 100 % gegen Containerdorf!\"; COMPACT-TV vom 1. September 2023 \"Nein zum Heim\"; COMPACT-Online vom 17. April 2024 \"Freie Sachsen: 'Weiß-Grün ist bunt genug'\"). Darüber hinaus werden die Rezipienten konkret zum aktiven Handeln aufgefordert, etwa durch Aufrufe des Klägers zu 3 in COMPACT-TV vom 20. Dezember 2023 \"Achtung! Faeser schaut jetzt in Dein Schlafzimmer\" (ab Minute 12:17). \n\n53\\. In engem Zusammenhang hiermit steht die Spendensammelaktion vom Herbst 2023. Seinerzeit warb die Vereinigung unter dem Stichwort \"Wir machen mobil!\" um Spenden. Es gehe darum, \"dem Widerstand eine Bühne\" zu bieten. \"Unsere Mannschaft\" plane, mit einer Bühne von Ort zu Ort zu fahren, um die dortigen Aktivitäten zu begleiten und \"mit Video-Übertragungen im ganzen Land zu verstärken\". Geplant sei, darüber dann im täglichen TV-Brennpunkt zu berichten. Es werde überall dorthin gefahren, wo es wehtue - \"und wo die Hoffnung wächst\"; es müsse \"in den kommenden Monaten alles in den Entscheidungskampf um Deutschland\" geworfen werden (COMPACT-Magazin 11\u002F2023 \"Wir machen mobil!\" S. 8). \n\n54\\. Mit dem Entscheidungskampf wird auf die Wahlen im Jahr 2024 angespielt. Denn die Bühne ist unter dem Slogan \"Die blaue Welle rollt\" auch für Wahlkampfauftritte der AfD genutzt worden. Ganz offensiv wird vor allem diese Partei in den Print- und Online-Produkten des \"Elsässer-Kreises\" unterstützt. Schon im Zusammenhang mit dem Spendensammeln für den Erwerb einer Bühne heißt es in COMPACT-Online vom 29. November 2023 \"Entscheidungsjahr 2024: Ihre Spende für die Wende!\" unter Hinweis auf die Möglichkeit einer AfD-Alleinregierung in Thüringen und Sachsen, 2024 müsse das \"Jahr der patriotischen Wende\" werden. Mit diesem Einsatz für eine politische Partei versucht der \"Elsässer-Kreis\" systematisch, auch den parlamentarischen Raum im Sinne seiner politischen Agenda zu besetzen. Er setzt dabei auf eine \"breite Koalition aller patriotisch-freiheitlichen Kräfte\" (COMPACT-TV vom 12. April 2024 \"Demokratie siegt_Höcke gewinnt TV-Duell!\" ab Minute 38:30). Der Kläger zu 3 ist dementsprechend auf der Wahlkampftour \"Die blaue Welle rollt\" als Redner aufgetreten und hat dabei auch für die AfD geworben, wie die zahlreichen Videos belegen, die die Beklagte vorgelegt hat. \n\n55\\. (3) Hinzu kommt, dass sich die Vereinigung als Teil einer größeren Bewegung versteht, für die sie auf eine Machtperspektive hinarbeitet. So fällt bereits auf, dass der Kläger zu 3, die Klägerin zu 4 sowie der Kläger zu 6 in den Print- und Online-Formaten, insbesondere in den TV-Beiträgen, und auf Veranstaltungen durchweg in der \"Wir\"-Form sprechen, wenn es darum geht, politische Ziele zu formulieren und Pläne aufzuzeigen, wie diese erreicht werden können. \n\n56\\. Darüber hinaus bemüht der Kläger zu 3 insbesondere als Redner auf Veranstaltungen seit Jahren das rhetorische Stilmittel einer Faust (\"Einen Finger kann man brechen, aber fünf Finger sind eine Faust.\"), beispielsweise auf der \"Montagsdemo am Brandenburger Tor\" in Berlin am 19. April 2021, auf einer Pegida-Veranstaltung am 17. Oktober 2021 in Dresden, auf Versammlungen in Leipzig am 5. September 2022 und in München am 18. Februar 2023. Auf der letztgenannten Veranstaltung erläutert er dieses Bild wie folgt (ab Minute 6:41 im Video): \"In diesem Frühjahr wächst der Widerstand neu zusammen. Wir haben 5 Kräfte im Widerstand, die jetzt zusammenkommen. Das sind einerseits die guten Patrioten rund um die AfD. Das ist andererseits zum Zweiten der Corona-Widerstand. [...] Das sind zum Dritten die anständigen Linken. [...] Das sind zum Vierten die Alternativen Medien mit dem Flaggschiff Compact. Und das ist zum Fünften die freie deutsche Jugend, junge Alternative und identitäre Bewegung. Einen Finger kann man brechen, aber 5 Finger sind eine Faust. Wir brauchen die große Querfront für den Frieden. Von Björn Höcke und Martin Sellner bis hin zu Oskar Lafontaine und Sahra Wagenknecht. Und dann heißt die Parole Deutschland einig Vaterland für Frieden und Freiheit. Lasst uns alle einig sein.\" \n\n57\\. In diesem Zusammenhang beschwört der Kläger zu 3 regelmäßig die Notwendigkeit, dass der \"Widerstand\" geschlossen auftrete und \"zusammenrückt\"; \"Distanzeritis und Abgrenzeritis und Ausschließeritis\" müssten aufhören (vgl. Pegida-Veranstaltung vom 17. Oktober 2021 in Dresden ab Minute 1:30:59 im Video). Angesichts dieser klaren Formulierungen überzeugt der Versuch der Kläger, die \"Fünf-Finger-Strategie\" als bloße \"Linken-Folklore\" zu verharmlosen, die angeblich gezielt in den neuen Bundesländern verwendet werde und ohnehin nur die fünf \"Käufergruppen\" beschreibe, nicht. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der \"Elsässer-Kreis\" sich selbst als medialer \"Widerstand\" bzw. als mediales Netzwerk dieser großen \"Widerstandsbewegung\" zugehörig ansieht. Dies bestätigen auch die Äußerungen der Kläger zu 3 und 4 anlässlich eines Treffens des COMPACT-Clubs vom 7. Dezember 2022. \n\n58\\. 2\\. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses maßgeblich. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7\\. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 \\- Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 ist der 16. Juli 2024, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. \n\n59\\. 3\\. An der formellen Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung bestehen keine Zweifel. Das BMI war zum Erlass der Verbotsverfügung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG zuständig. Denn die Organisation und Tätigkeit der Klägerin zu 1 erstreckt sich über das Gebiet eines Landes hinaus (näher BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 15). Der Senat hält ungeachtet der klägerischen Einwände im Termin zur mündlichen Verhandlung auch daran fest, dass eine Anhörung der Klägerin zu 1 vor Erlass des Verbots nicht erforderlich war. Denn für die Verbotsbehörde lagen Anhaltspunkte für die Annahme vor, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Deshalb durfte sie nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von der Anhörung der von der Verbotsverfügung Betroffenen absehen (BVerwG, a. a. O. Rn. 16). \n\n60\\. Die Auffassung der Klägerseite, bei einem Presse- und Medienunternehmen lägen alle Beweismittel bereits verschriftlicht bzw. verkörpert vor, folglich könne nichts (mehr) beiseitegeschafft werden, überzeugt nicht. Das streitgegenständliche Verbot zielt nicht auf das Verbot der Presse- und Medienerzeugnisse der Klägerin zu 1 ab, sondern auf die Zerschlagung ihrer Organisation. Insofern hätte wegen des Ankündigungseffekts durchaus die Gefahr bestanden, dass Beweismittel dem behördlichen Zugriff entzogen worden wären, die den organisatorischen Verbund betreffen. So war der Klägerin zu 1 an dem Bekanntwerden aller hinter dem \"Elsässer-Kreis\" stehenden Personen - insbesondere der Einbindung von Autoren und Redaktionsmitgliedern mit NPD-Bezug - nicht gelegen. Daneben wäre auch in Ansehung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten, auf die die Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung verwiesen hat, zu besorgen gewesen, dass vor einem vereinsrechtlichen Zugriff Vermögenswerte beiseitegeschafft worden wären. Die Notwendigkeit einer Anhörung lässt sich auch nicht damit begründen, dass ansonsten der von der Pressefreiheit umfasste Informantenschutz durch unangekündigte Vollzugsmaßnahmen unterlaufen werden könnte (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538\u002F06 u. a. - BVerfGE 117, 244 \u003C265 f.>). Sollten im Einzelfall derartige Befürchtungen bestehen, stünden die gegen Vollzugsmaßnahmen eröffneten Rechtsbehelfe offen. \n\n61\\. 4\\. Die Verbotsverfügung erweist sich in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt allerdings aus materiell-rechtlichen Gründen als rechtswidrig. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen (a.). Die hinter der COMPACT-Magazin GmbH stehende Organisation erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 1 VereinsG (b.) und muss sich die Tätigkeiten ihrer Teilorganisation, der Klägerin zu 2, zurechnen lassen (c.). Es liegen jedoch nicht sämtliche Voraussetzungen des eng auszulegenden Verbotsgrunds des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG) (d.). \n\n62\\. a. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Er hat sich auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung darüber zu bilden, ob der klagende Verein mithilfe von Teilorganisationen in ihn prägender Weise Verbotsgründe verwirklicht hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). Bei dieser Würdigung kommt es hier auf die von den Klägern beanstandeten Teil-Schwärzungen, die der Verwaltungsvorgang an verschiedenen Stellen enthält, nicht entscheidungserheblich an. \n\n63\\. b. Ein Verein ist gemäß § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. \n\n64\\. Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG sind entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann eine solche Verbindung mehrerer Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Aktes aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Auch eine auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur reicht aus; demokratische Willensbildungsprozesse sind nicht notwendig. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 38 f. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 28 jeweils m. w. N.; bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 \\- NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). \n\n65\\. Nach diesen Maßgaben stellt die hinter der COMPACT-Magazin GmbH stehende Vereinigung einen Verein i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG dar. Auf die zivilrechtliche Rechtsform des Zusammenschlusses kommt es nicht an, wie § 2 Abs. 1 VereinsG explizit bestimmt. Vielmehr ist das öffentliche Vereinsrecht von dem Grundsatz der Faktizität geprägt (dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 47 m. w. N.). Es ermöglicht ohne Weiteres den Zugriff auf die tatsächliche Organisation, die über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hinausreicht, deren Anteilseigner die Kläger zu 3 und 5 zum Zeitpunkt des Verbotserlasses waren. Bei diesem faktischen Zusammenschluss handelt es sich um den bereits beschriebenen \"Elsässer-Kreis\". \n\n66\\. Dieser aus dem Ehepaar Elsässer und mehreren Mitarbeitern bestehende Personenverbund ist auf Dauer angelegt, verfolgt mit der Herausgabe der Print- und Onlinemedien und seiner politischen Agenda einen gemeinsamen Zweck und hat sich der straffen Willensbildung nach den Vorgaben des Klägers zu 3 als der zentralen Leitfigur unterworfen. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerseite hat dieser \"die Geschicke unentwindbar in seinen Händen\". Er ist der Chefredakteur im Printbereich, mit seinem Editorial beginnt jede Ausgabe des COMPACT-Magazins sowie von COMPACT - Spezial. Sein Führungsanspruch wird dadurch bestätigt, dass sich der Kläger zu 3 im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst als \"Diktator\" bezeichnet hat. Bereits die hiermit verbundene und als solche von allen Mitgliedern anerkannte Autorität genügt, um von einer vom Willen der Einzelnen losgelösten und organisierten Gesamtwillensbildung auszugehen. \n\n67\\. Als Mitglieder der Klägerin zu 1 sind diejenigen Personen anzusehen, die sich zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen und der organisierten Willensbildung in Gestalt der Autorität des Klägers zu 3 unterworfen haben. Zutreffend geht die Verbotsverfügung davon aus, dass die Kläger zu 4 bis 10 führende Mitglieder des vom Kläger zu 3 angeführten Zusammenschlusses sind (\"Führungsebene\", Verbotsverfügung S. 3). Diese wirken als Prokurist (Kläger zu 5) und als Redakteure, Autoren, Moderatoren bzw. kaufmännische Angestellte (Klägerin zu 4 sowie Kläger zu 6 bis 10) arbeitsteilig und auf Dauer zusammen, um das multimediale Produktportfolio herzustellen und zu vertreiben sowie die realweltlichen Veranstaltungen durchzuführen. Hierbei kommt der Klägerin zu 4 schon infolge ihrer persönlichen Verbundenheit mit dem Kläger zu 3 eine herausgehobene Stellung zu. Sie ist vor allem als Moderatorin im Bereich von COMPACT-TV tätig und arbeitet dort mit dem Kläger zu 6 (\"COMPACT-TV-Chef\") zusammen. Der Kläger zu 7 wird im Impressum des COMPACT-Magazins zuletzt als \"Chef vom Dienst\" bezeichnet. Der Kläger zu 8 leitet den Vertrieb. Die Kläger zu 9 und 10 verantworten die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zusammenschlusses. \n\n68\\. c. Die in der Verbotsverfügung genannte CONSPECT FILM GmbH war - ungeachtet ihrer zwischenzeitlichen Auflösung - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses eine nichtgebietliche Teilorganisation der Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG. Denn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für die Annahme einer Teilorganisation lagen vor (zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 35 m. w. N.). Die von der Rechtsprechung verlangte Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung war bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse in Bezug auf die Klägerin zu 2 erfüllt. Diese war tatsächlich in die Organisation des \"Elsässer-Kreises\" eingebunden und wurde von ihm beherrscht. \n\n69\\. Ausschlaggebend hierfür sind die kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen dem Verein als Ganzem und seinen Mitgliedern einerseits und der Klägerin zu 2 andererseits. Die Klägerin zu 1 war Hauptgesellschafterin, weitere Anteilseigner waren der Kläger zu 3, die Klägerin zu 4 sowie der Kläger zu 6. Mit der gesellschaftsrechtlich beherrschenden Stellung durch die Klägerin zu 1 war eine Dominanz des dortigen Hauptgesellschafters und Geschäftsführers verbunden, die es diesem - dem Kläger zu 3 - erlaubte, auch die Geschicke der Klägerin zu 2 maßgeblich zu bestimmen. Unterstützung erfuhr er hierbei durch die bestehenden familiären und organisatorischen Verbindungen. Seine Ehefrau war die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2. Der Unternehmenssitz dieser Gesellschaft befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung an derselben Adresse wie die Redaktionsräume der Klägerin zu 1, wo die Eheleute Elsässer überdies ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Zudem bestand eine enge wirtschaftliche Verzahnung, weil der Geschäftsbetrieb der Klägerin zu 2 im Wesentlichen auf die multimedialen Angebote der Klägerin zu 1 ausgerichtet war. Im Übrigen bezeichnen die Kläger die Klägerin zu 2 selbst als \"Tochtergesellschaft unter dem Konzerndach\" der Klägerin zu 1. Die Tätigkeiten der Klägerin zu 2 können dem \"Elsässer-Kreis\" deshalb zugerechnet werden. \n\n70\\. d. Die Vereinigung erfüllt allerdings auch unter Einbeziehung der ihr als Teilorganisation zuzurechnenden Aktivitäten der Klägerin zu 2 nicht den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG. Sie vertritt zwar verfassungsfeindliche Positionen (aa.). Auch lässt sich das Merkmal des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung ohne Weiteres annehmen (bb.). Jedoch erreichen die verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten des \"Elsässer-Kreises\" in der Gesamtwürdigung noch nicht die Schwelle der verfassungsfeindlichen Prägung (cc.). \n\n71\\. aa. Der \"Elsässer-Kreis\" vertritt politische Forderungen, die zum Teil mit der verfassungsmäßigen Ordnung ((1)) in Gestalt der Garantie der Menschenwürde ((2)) sowie des Demokratieprinzips ((3)) nicht in Einklang stehen. \n\n72\\. (1) Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung i. S. d. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG umfasst - wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 GG - die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 535 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 247 ff. sowie Beschluss vom 13\\. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 107; BVerwG, Urteil vom 21\\. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 256). Nicht zuletzt der Ausnahmecharakter der Instrumente präventiven Verfassungsschutzes gebietet eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Denn die Grundentscheidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung hat zur Folge, dass auch das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein muss. Der Regelungsgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG geht demgegenüber - etwa durch die Bezugnahme auf die Prinzipien der Republik und des Bundesstaates - über den für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 535, 537 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 \\- BVerfGE 168, 193 Rn. 249). \n\n73\\. Die Feststellung eines Verstoßes gegen die verfassungsmäßige Ordnung verlangt nicht, dass der betreffende Verein gegen sämtliche Merkmale der verfassungsmäßigen Ordnung vorgeht und diese Ordnung in jeglicher Hinsicht abschaffen will oder ablehnt. Vielmehr genügt schon die Ablehnung eines der Wesenselemente, da diese miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen. Allerdings ist nicht jede verfassungswidrige Forderung, nicht jede einzelne Äußerung für sich genommen ausreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Organisation gezielt insgesamt, in ihrer charakteristischen Grundtendenz, gegen diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbar sind (vgl. zu Art. 21 Abs. 2 GG: BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 548 ff., 556 und vom 23. Januar 2024 \\- 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 260 f.). \n\n74\\. Soweit die Klägerseite insbesondere mit Blick auf die Garantie der Menschenwürde Einschränkungen dieses Maßstabs fordert, folgt der Senat dem nicht. Sie insinuiert, der dargestellte Maßstab gebe subjektiven Meinungen der entscheidenden Richter (\"die persönlichen Weltanschauungen der zuständigen Richter\"), dem \"Zeitgeist\" oder den \"herrschenden\" Grundwerten der Gesellschaft Raum. Das trifft jedoch nicht zu. Was unter die elementaren Wesenselemente der Verfassung fällt, die das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung bilden, ist durch die Rechtsprechung näher konturiert worden. Es sind objektive Kriterien, anhand derer sich bemisst, ob ein Verstoß gegen die Menschenwürde, gegen das Demokratieprinzip oder den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit vorliegt. Dass hierbei tatsächliche und rechtliche Würdigungen vorzunehmen sind, steht dem nicht entgegen. Die Kläger meinen außerdem unter Bezugnahme auf die von ihnen so verstandene Rechtsprechung zu Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 200 ff., 208 f.), dass ein Vereinsverbot erst gerechtfertigt sei, wenn die Menschenwürde, das Demokratieprinzip oder der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit \"im Kern\" abgelehnt werde. Diesen Ansatz macht sich der Senat nicht zu eigen. Denn eine Aufspaltung der Menschenwürde in einen Kernbereich und einen - lediglich geringeren Schutz genießenden - Rand lässt sich nicht tragfähig begründen. Ebenso wenig lässt sich die Verletzung elementarer Verfassungsgrundsätze mithilfe von Unterprinzipien und diesen zugemessenen Prozentzahlen gleichsam mathematisch ermitteln. \n\n75\\. (2) Der \"Elsässer-Kreis\" verstößt mit Teilen seiner Bestrebungen gegen die Garantie der Menschenwürde, mit der ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen von Menschen nicht vereinbar sind ((a)). Prüfungsgegenstand ist hierbei das politische Konzept der Vereinigung, welches sie zur Geltung bringen würde, könnte sie mitgestalten ((b)). Für die Ermittlung der (wahren) politischen Ziele einer Vereinigung ist auf das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Publikationen sowie die Äußerungen und die Grundeinstellung ihrer Funktionsträger abzustellen ((c)). Auch bei einem Presse- und Medienunternehmen ist es der Verbotsbehörde nicht verwehrt, insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen anzuknüpfen, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. Selbst wenn Äußerungen als solche weder strafbar noch rechtswidrig sind, können sie als Indizien für ein Vereinsverbot herangezogen werden ((d)). Allerdings ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallenden Äußerung, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist; bei mehrdeutigen Äußerungen ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist ((e)). Ausgehend hiervon erweist sich das sogenannte \"Remigrationskonzept\" von Martin Sellner - jedenfalls was die unterschiedliche Behandlung deutscher Staatsangehöriger anbelangt - als menschenwürdewidrig ((f)). Mit diesen Plänen identifiziert sich der \"Elsässer-Kreis\" ((g)). Die gegen die Menschenwürde verstoßenden politischen Ziele werden durch die fortgesetzte verbale Herabwürdigung von Zugewanderten belegt, welche die Presse- und Medienerzeugnisse der Vereinigung enthalten ((h)). Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin zu 1 vermögen diesen Befund nicht in Frage zu stellen ((i)). Die weiteren Umstände, auf die sich die Verbotsverfügung stützt, begründen keinen darüber hinausgehenden Verstoß gegen die Menschenwürde ((j)). \n\n76\\. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG - wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 18 und Art. 21 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 107) - ihren Ausgangspunkt in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Dies ist der oberste Wert des Grundgesetzes. Die Menschenwürde ist unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit wird dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder \"natürliche\" Vorrang genommen. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum \"bloßen Objekt\" staatlichen Handelns zu degradieren. \n\n77\\. Auch wenn diese \"Objektformel\" in ihrer Leistungskraft begrenzt sein mag, ist sie zur Identifizierung von Menschenwürdeverletzungen jedenfalls überall dort geeignet, wo die Subjektqualität des Menschen und der daraus folgende Achtungsanspruch grundsätzlich in Frage gestellt werden. Dies ist insbesondere bei jeder Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen der Fall. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualität und stellt einen Eingriff in die Garantie der Menschenwürde dar, der fundamental gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt. \n\n78\\. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (zu Vorstehendem: BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 538 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 250 ff.). Die Ablehnung weiterer Zuwanderung offenbart jedenfalls dann eine verfassungsfeindliche Haltung, wenn deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund allen Deutschen zustehende Rechte abgesprochen und wohlerworbene Rechte rechtsstaatswidrig aberkannt bzw. ihnen mit rechtsstaatswidrigen Mitteln begegnet, sie also ausgegrenzt oder vertrieben werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 47). \n\n79\\. Hingegen widersprechen politische Konzepte nicht der Verfassung, die bei der Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG lediglich allgemein die Bewahrung einer geistig-kulturellen Homogenität oder die Erhaltung des Abstammungsprinzips fordern. Dem entspricht es, dass auch bei der Ausformung der Europäischen Union auf die unterschiedlichen nationalen Identitäten der Mitgliedsstaaten zu achten ist. Ihnen müssen in hinreichendem Umfang eigene Hoheitsrechte - insbesondere im Staatsangehörigkeitsrecht \\- verbleiben, damit die Staatsvölker dem, was sie - relativ homogen - geistig sozial und politisch verbindet, rechtlichen Ausdruck geben könnten (BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 48 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 2 BvR 2134\u002F92 u. a. - BVerfGE 89, 155 \u003C181, 186> und vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2\u002F08 u. a. - BVerfGE 123, 267 \u003C350, 357 f., 381, 400 f., 405 f.>). \n\n80\\. (b) Prüfungsgegenstand ist das politische Konzept des \"Elsässer-Kreises\", das zur Geltung käme, könnte dieser die Geschicke des Landes mitgestalten und das Konzept mit hoheitlichen Mitteln umsetzen. Damit ist die Frage einer Drittwirkung der Grundrechte, namentlich der Menschenwürde, entgegen der klägerischen Auffassung nicht angesprochen. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG verlangt ein Sichrichten gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Hierfür kommt es nicht auf eine Grundrechtswidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit der privatrechtlichen Betätigung der Vereinigung an, sondern auf deren Verfassungsfeindlichkeit. Dies erfordert, sich mit der politischen Agenda der Vereinigung auseinanderzusetzen. Missachten ihre politischen Ziele die Würde des Menschen (respektive das Demokratieprinzip oder den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit), wäre die verfassungsfeindliche Haltung erwiesen. \n\n81\\. (c) Die (wahren) politischen Ziele einer Vereinigung ergeben sich vor allem aus dem Auftreten in der Öffentlichkeit, den Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger. Da eine Vereinigung etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen sucht, kommt es weniger auf ihre Satzung oder ihr Programm an, sondern auf das Gesamtbild, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt (BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 45 und vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 35). Hier lässt sich vor allem an Beiträge in den Print- und Online-Formaten der Klägerin zu 1 anknüpfen ((aa)). Daneben können Verhaltensweisen der führenden Mitglieder des \"Elsässer-Kreises\" sowie deren Äußerungen außerhalb der Publikationen gewürdigt werden ((bb)). \n\n82\\. (aa) Nicht jeder Artikel oder Beitrag in den Print- und Online-Medien der Klägerin zu 1 ist Ausdruck ihrer eigenen Haltung. Es kommt vielmehr darauf an, ob sie sich mit diesen Positionen inhaltlich identifiziert und sie sich zu eigen macht. Das Institut der presserechtlichen Verantwortung ermöglicht für sich genommen noch keine Zurechnung von Beiträgen auf die dort aufgeführten Personen, da es anderen Zwecken dient. Die in den Pressegesetzen ausdrücklich geregelte Pflicht zum Impressum und darin unter anderem zur Angabe des Verlags und des verantwortlichen Redakteurs soll die Vereitelung einer straf- und zivilrechtlichen Haftung durch Flucht in die Anonymität verhindern (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C85>). In Ansehung dieser Maßgaben rechnet der Senat Äußerungen, die führende Mitglieder der Vereinigung in den COMPACT-Medien tätigen, ohne Weiteres der Organisation zu (\u003C1>). Außerdem können die Beiträge von Redakteuren zugerechnet werden (\u003C2>). Über diesen Personenkreis hinaus kommt auch eine Zurechnung bestimmter Autoren in Betracht, mit denen sich die Vereinigung identifiziert (\u003C3>). Ob und in welchem Umfang in den COMPACT-Medien, namentlich im COMPACT-Magazin, ein \"Markt der Meinungen\" eröffnet wird, kann deshalb offenbleiben (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 37; BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C83 f., 86>). \n\n83\\. \u003C1> Es liegt auf der Hand, dass die Äußerungen führender Mitglieder der Vereinigung inhaltlich als Position der Organisation anzusehen sind. Infolge ihrer herausgehobenen Stellung bestimmen sie die Ausrichtung, den Inhalt und die Gestaltung der Presse- und Medienprodukte. Dies betrifft vor allem den Kläger zu 3, der als Chefredakteur und Autor im Print- und Online-Bereich tätig ist und darüber hinaus als Co-Moderator bei COMPACT-TV auftritt. Einbezogen sind hiermit auch die Kläger zu 4 und 6 (letzterer als \"COMPACT-TV-Chef\"), die als Autoren, Redakteure sowie Moderatoren in den Print- und Online-Formaten auftreten. Außerdem lässt sich an die Beiträge des Klägers zu 7 anknüpfen, der unter dem Aliasnamen \"Daniell Pföhringer\" sowohl eigene Beiträge verfasst als auch als \"Chef vom Dienst\" für das COMPACT-Magazin in herausgehobener Verantwortung agiert. \n\n84\\. Dass sich der Kläger zu 7 hinter diesem Aliasnamen verbirgt, schließt der Senat aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen. Diese beinhalten das G10-Protokoll eines Telefonats eines Autors mit dem Kläger zu 3 vom 24. Oktober 2022, aus dem sich diese Information ergibt. Vor allem bestätigen sie, dass die Identität u. a. des Klägers zu 7 vom \"Elsässer-Kreis\" nach außen bewusst verschleiert worden ist, um dessen Vergangenheit in der NPD zu verheimlichen. Hierdurch sollte Schaden von der Vereinigung abgewendet werden, der durch eine allzu große Nähe zur NPD befürchtet worden war. Dies zeigt sich eindrücklich in einem Telefonat vom 19. Juni 2023 zwischen der Klägerin zu 4 mit dem Kläger zu 6. Darin äußert die Klägerin zu 4, dass NPD-Anhänger generell \"verbrannt\" seien und potentielle Spender abschrecken könnten. Sie könnten lediglich hinter der Kamera oder unter einem Pseudonym auftreten. Zudem dürfe in keinem Fall herauskommen, dass u. a. der Kläger zu 7 Hitlers Geburtstag feiere, andernfalls drohten \"richtig\" Probleme. Das sei auch ein Grund dafür, weshalb der Kläger zu 7 ausschließlich im Hintergrund arbeite. \n\n85\\. \u003C2> Darüber hinaus nehmen sämtliche Redaktionsmitglieder der Print- und Online-Formate Einfluss auf den Inhalt und das Erscheinungsbild des Mediums. Sie legen in Abstimmung mit den Führungspersonen der Vereinigung jeweils die redaktionellen Linien fest. Einige Redakteure treten dabei zugleich als regelmäßige Autoren auf. Ihre Beiträge geben ein authentisches Bild darüber ab, welche Positionen Ausdruck der jeweiligen redaktionellen Linie sind. Dies gilt insbesondere für die Redakteure Sven Eggers sowie - unter dem Aliasnamen \"Sven Reuth\" auftretend - Arne Schimmer. \n\n86\\. Dass sich Arne Schimmer hinter diesem Pseudonym verbirgt, ergibt sich aus dessen Telefonat mit dem Kläger zu 3 vom 6. Juli 2022. Darin erörtern beide das Thema eines Beitrags von Schimmer. Der Kläger zu 3 regt an, etwas zu den von der Landesregierung Thüringen diskutierten Waffenverboten zu schreiben (\"Deswegen so eine Überschrift wie ... was weiß ich ... 'Jetzt droht das Waffenverbot für alle Patrioten'\"). Am selben Tag erscheint auf COMPACT-Online der Beitrag \"Thüringen: Waffenverbot für alle Patrioten\" des Autors \"Sven Reuth\". Dass es sich bei diesem Namen um ein Pseudonym handelt, ergibt sich aus dem politischen Hintergrund Schimmers. Dieser war nicht nur Mitglied der NPD und Abgeordneter dieser Partei im Sächsischen Landtag (von 2009 bis 2014). Arne Schimmer ist auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage in der in Die Heimat umbenannten Partei unverändert in einer Führungsposition tätig. Er ist bei der letzten Vorstandswahl im Jahre 2023 als Beisitzer in den Bundesvorstand gewählt worden und als Pressesprecher dieser Partei tätig (Die Führungsetage | Meine Heimat, abgerufen am 24. Juni 2025). Nach dem eigenen Verständnis des \"Elsässer-Kreises\" war es deshalb geboten, dass Arne Schimmer nur unter einem Pseudonym auftreten konnte. Im Übrigen sind die Kläger der von der Beklagten vorgenommenen Zuordnung der unterschiedlichen Aliasnamen nicht entgegengetreten. \n\n87\\. \u003C3> Daneben räumt die Vereinigung seit vielen Jahren verschiedenen Gastautoren die Möglichkeit ein, ihre Beiträge in den COMPACT-Medien zu veröffentlichen. Diese kontinuierliche Bereitstellung geeigneter Medien deutet auf eine enge ideologische Verbundenheit und eine inhaltliche Übereinstimmung hin. Das kommt auch darin zum Ausdruck, dass den Autoren zum Teil feste Kolumnen im COMPACT-Magazin zur Verfügung gestellt werden. Die Kolumnen prägen nicht nur das äußerliche Erscheinungsbild des Magazins, sondern bilden aus der Perspektive der Rezipienten zugleich einen erwartbaren Beitrag dieser Autoren in jedem Heft. \n\n88\\. Dies betrifft zunächst Martin Sellner, der als führender Vordenker der Identitären Bewegung im deutschsprachigen Raum gilt. Er wird von den Klägern zu 3 und 4 als Person sehr geschätzt, wie beide im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußert haben. Martin Sellner hat einen festen Platz im COMPACT-Magazin. Er beschließt jede Ausgabe des Magazins mit einem Schlusswort (Kolumne \"Sellners Revolution_\"). Daneben werden fortwährend Artikel von Sellner unter anderem im COMPACT-Magazin sowie auf COMPACT-Online veröffentlicht. Außerdem tritt Martin Sellner als Gastredner bzw. Podiumsdiskutant bei den Veranstaltungen der Vereinigung (u. a. \"Sommerfeste\", \"Souveränitätskonferenzen\") auf. Sellner darf auch eine eigene COMPACT-Videokolumne betreiben (\"COMPACTSellner\"). In der nachrichtenähnlichen Sendung von COMPACT-TV (\"COMPACT.DerTag\") kommen die Moderatoren - neben dem Kläger zu 3 vor allem die Kläger zu 4 und 6 - regelmäßig und zustimmend auf die Person Sellner zu sprechen. Gleiches gilt für die übrigen Veröffentlichungen der Vereinigung, in denen er als der wichtigste Vordenker der Rechten präsentiert wird. Auch in wiederholten Gesprächsrunden Sellners etwa mit dem Kläger zu 3 (\"Wie wir uns retten können\" in COMPACT-Magazin 11\u002F2023 S. 20 ff.) sowie mit Manfred Kleine-Hartlage als weiterem regelmäßigen Gastautor (\"Querfront ohne Chance\" in COMPACT-Magazin 8\u002F2023 S. 27 ff.) kommt gegenseitige Sympathie und ideologische Nähe zum Ausdruck. Im Frühjahr 2024 ist Martin Sellner - als Reaktion auf die veröffentlichten Recherchen von CORRECTIV (Geheimplan gegen Deutschland, abgerufen am 24. Juni 2025) - eine eigene COMPACT-Edition \"Sellner - Geheimplan - Was ich wirklich will\" gewidmet worden. Insgesamt wird hieraus deutlich, dass sich die Person Martin Sellner innerhalb des \"Elsässer Kreises\" großer ideologischer Wertschätzung erfreut. \n\n89\\. Aus ähnlichen Gründen ist eine Zurechnung der Beiträge des soeben erwähnten Autors Manfred Kleine-Hartlage möglich. Auch er tritt seit Jahren mit einer festen Kolumne im COMPACT-Magazin in Erscheinung (\"Hartlages BRD-Sprech_\"). Daneben veröffentlicht er weitere Artikel in den COMPACT-Medien (z. B. \"Verbrecher an der Macht\" in COMPACT-Magazin 5\u002F2024 S. 10 ff.). Seine Bücher werden in den Print- und Online-Formaten der Vereinigung beworben (u. a. \"Querfront\", \"BRD Sprech - Wörter als Waffe der Umerziehung\"). Daneben wird Manfred Kleine-Hartlage insbesondere vom Kläger zu 3 als Interview- und Gesprächspartner bei COMPACT-TV geschätzt (etwa \"Aufstieg und Fall der Sahra W.\" am 28. Oktober 2023 oder \"So funktioniert die Umerziehungspropaganda\" am 5. November 2023). \n\n90\\. Außerdem rechnet der Senat die Beiträge des Autors Werner Bräuninger der Vereinigung zu. Dieser veröffentlicht seit langem und regelmäßig im COMPACT-Magazin sowie auf COMPACT-Online (z. B. \"Überfremdung: Wie Frankfurt zu Kalkutta wurde\" auf COMPACT-Online vom 6. September 2022, \"Kriegsfurien und Klima-Gören\" in COMPACT-Magazin 3\u002F2023 S. 18 ff., \"Braune Brühe\" in COMPACT-Magazin 4\u002F2023 S. 51 ff.). Die Überlegungen Bräuningers zur Migrationspolitik (\"Remigration nach Plan\" in COMPACT-Magazin 9\u002F2023 S. 38 ff.) liegen auf einer Linie mit den Beiträgen, die der Vereinigung eindeutig zugerechnet werden können. Die Umstände sprechen in der Gesamtschau dafür, dass die Vereinigung auch die Positionen von Werner Bräuninger befürwortet. \n\n91\\. (bb) Darüber hinaus können das Verhalten der Führungspersonen der Vereinigung und deren Äußerungen außerhalb der Veröffentlichungen in die Würdigung einbezogen werden. Unerheblich ist, in welchem Zusammenhang solche Aussagen gefallen sind. Eine trennscharfe Unterscheidung zwischen einer rein privaten und einer der Vereinigung zuzurechnenden Sphäre gibt es hier nicht. Stammen Äußerungen von führenden Mitgliedern einer Vereinigung oder wird ihr Inhalt von ihnen erkennbar befürwortet, sind sie der Vereinigung auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche nicht für die Vereinstätigkeit erstellt oder in ihr verwandt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen der Vereinigung handeln. Eine Zurechnung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine Aussage inhaltlich auf einer Linie mit anderen Beiträgen liegt, die der Vereinigung eindeutig zugeordnet werden können (BVerwG, Urteile vom 1\\. September 2010 - 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 30 und 52 sowie vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 18). Insofern können Äußerungen der Führungspersonen der Klägerin zu 1, namentlich solche der Kläger zu 3 und 4, auf Demonstrationen, Podiumsdiskussionen und sonstigen Veranstaltungen oder in Telefonaten ohne Weiteres der Vereinigung zugerechnet werden. Dies gilt umso mehr, als \"Außenauftritte\" auf realweltlichen Veranstaltungen in der Regel mit konkreter Werbung für das COMPACT-Magazin verknüpft waren und die Zuhörer die Aussagen somit mit der Klägerin zu 1 verbunden haben. \n\n92\\. (d) Auch bei einem Presse- und Medienunternehmen dürfen Verbotsbehörde und Gerichte insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. Dem Staat ist grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen (vgl. für die Anknüpfung an Presseinhalte durch Verfassungsschutzbehörden: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C82, 85>). \n\n93\\. Selbst wenn die die Grundüberzeugung einer Vereinigung zum Ausdruck bringenden Äußerungen als solche weder strafbar noch rechtswidrig sind, können sie als Indizien für ein Vereinsverbot herangezogen werden. Schon die Existenz von zwei weiteren, jeweils selbständig neben der Strafgesetzwidrigkeit stehenden und eigenständig formulierten Verbotsgründen in Art. 9 Abs. 2 GG spricht dafür, dass es bei diesen nicht notwendigerweise darauf ankommt, ob die herangezogenen Handlungen oder Äußerungen die Strafbarkeitsschwelle überschreiten. Vor allem dient ein Vereinsverbot als Instrument des präventiven Verfassungsschutzes dazu, schon vorbeugend einzugreifen. Dem Verfassungsgeber genügte ein repressiver Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung durch strafrechtliche Bestimmungen gerade nicht. Vielmehr wollte er dem wehrhaften Verfassungsstaat nach den Erfahrungen des Nationalsozialismus die Möglichkeit eröffnen, frühzeitig - ohne erst strafbares Handeln abwarten zu müssen \\- tätig werden zu können. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass sich das der Organisation zurechenbare Handeln - unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung - als gesetzeswidrig darstellt (vgl. zu Art. 21 Abs. 2 GG: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 \\- BVerfGE 144, 20 Rn. 578). \n\n94\\. (e) Allerdings ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallenden Äußerung, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 1996 - 1 BvR 262\u002F91 - BVerfGE 94, 1 \u003C9>). Da schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die rechtliche Zulässigkeit einer Äußerung fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur spezifische Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern bereits an die vorgelagerte Interpretation umstrittener Äußerungen (BVerfG, Beschluss vom 10\\. Oktober 1995 - 1 BvR 1476\u002F91 u. a. - BVerfGE 93, 266 \u003C295>; BVerwG, Urteil vom 26\\. April 2023 - 6 C 8.21 - BVerwGE 178, 246 Rn. 29). Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476\u002F91 u. a. - BVerfGE 93, 266 \u003C295> und Kammerbeschlüsse vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753\u002F03 \\- NJW 2008, 2907 \u003C2908> sowie vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179\u002F09 - NJW 2009, 3503 Rn. 7). Der Wortlaut einer Äußerung legt ihren Sinn nicht abschließend fest, denn der objektive Sinn wird auch vom Kontext und den Begleitumständen einer Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476\u002F91 u. a. - BVerfGE 93, 266 \u003C295>). Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen in nur schlagwortartiger Form zusammenfasst (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2007 - 1 BvR 3041\u002F07 - BVerfGK 13, 1 \u003C5>). \n\n95\\. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen (BVerfG, Beschlüsse vom 19. April 1990 - 1 BvR 40 und 42\u002F86 - BVerfGE 82, 43 \u003C52>, vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555\u002F88 - BVerfGE 85, 1 \u003C14>, vom 13. Februar 1996 - 1 BvR 262\u002F91 - BVerfGE 94, 1 \u003C9> und vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696\u002F98 - BVerfGE 114, 339 \u003C349>; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 - BVerwGE 178, 246 Rn. 30). Entgegen der Annahme der Beklagten ist diese Interpretationsmaxime bei der Auslegung von Äußerungen auch und erst recht im Rahmen der Überprüfung eines gegenüber einem Presse- und Medienunternehmen ausgesprochenen Vereinsverbots zugrunde zu legen. Denn andernfalls könnte - entgegen den verfassungsgerichtlichen Vorgaben (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 93, 98 und 113) - der Schutz der Presse- und Medienfreiheit durch ein Vereinsverbot unterlaufen werden. \n\n96\\. Teil dieser Freiheit ist, dass als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angegriffen werden können. Im Gegensatz zu legitimer Machtkritik ist freilich eine auf die Person abzielende, insbesondere öffentliche Verächtlichmachung oder Hetze unzulässig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 2009 - 1 BvR 2397\u002F19 - NJW 2020, 2622 Rn. 30, 32). Deshalb ist insbesondere in Bezug auf Presse- und Medienerzeugnisse bei mehrdeutigen Äußerungen diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. Gerade bei der Auslegung von Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten, ist mit Blick auf das Gewicht des Grundrechts der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und die grundsätzliche Vermutung für die Freiheit der Rede in der liberalen Demokratie nicht engherzig zu verfahren (BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 - 6 C 12.20 - BVerwGE 177, 190 Rn. 61). \n\n97\\. (f) In Anlegung dieses Maßstabs ist festzustellen, dass das sogenannte \"Remigrationskonzept\" Martin Sellners ((aa)) nicht jeden Staatsbürger in der rechtlich verfassten Gemeinschaft als gleichberechtigt anerkennt. Seine Vorstellungen missachten das durch die Menschenwürde geschützte egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit, weil sie für Deutsche mit Migrationshintergrund einen rechtlich abgewerteten Status vorsehen ((bb)). \n\n98\\. (aa) Nach den Vorstellungen Sellners handelt es sich bei dem sogenannten \"Remigrationskonzept\" um einen Lösungsansatz zur Behebung eines von ihm identifizierten Missstands der gegenwärtigen Bevölkerungszusammensetzung. Sellner verbreitet seine Ideen schon seit 2015 (dazu bereits BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 44). Er beschreibt seine Pläne eingehend in einer von November 2023 bis Anfang Januar 2024 auf der Webseite der Vereinigung veröffentlichten und verlinkten mehrteiligen Videoreihe in der Kolumne \"COMPACTSellner\", die dem Senat vorliegt. Darüber hinaus hat er sie in zahlreichen Veröffentlichungen und Veranstaltungen erläutert, u. a. in der COMPACT-Edition \"Sellner - Geheimplan - Was ich wirklich will\" vom Frühjahr 2024. \n\n99\\. Ausgehend von dem von der Identitären Bewegung verfolgten Konzept des sogenannten \"Ethnopluralismus\" (zu diesem: BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 28) bestehe - so Sellner - das Hauptziel im \"Erhalt der ethnokulturellen Identität\". Dazu brauche es eine \"alternative und patriotische Bevölkerungs- und Identitätspolitik\", die dem stattfindenden \"Bevölkerungsaustausch\" entgegentrete (COMPACT-Edition \"Sellner \\- Geheimplan - Was ich wirklich will\" S. 55). Menschen mit Migrationshintergrund würden gegenwärtig \"importiert\", um demografische Lücken in der hiesigen Bevölkerung auszugleichen. Dies führe zu einer irreversiblen kulturellen Zerstörung des deutschen Volkes. Das ist der angebliche Missstand, den Sellner beheben will. Dass der \"Bevölkerungsaustausch\" so ungehindert stattfinden könne, habe seine Ursache im \"Schuldkult\" der Deutschen, der eine positive Identitäts- und Bevölkerungspolitik verhindere (Videodatei - Sellner_Remigration_Teil 1 ab Minute 00:50 und 08:28). \n\n100\\. Ausdrücklich bezieht Martin Sellner - neben \"Asylanten\" sowie \"Nichtstaatsbürger[n] und Ausländer[n]\" (Videodatei_Sellner_Remigration_Teil 2 ab Minute 2:00) - auch deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund in seine Überlegungen mit ein. Schon in den einleitenden Worten seiner Videoreihe erklärt er, dass es nicht nur um die \"Abschiebung von Illegalen\" gehe, sondern seine \"Remigrationspläne\" umfassender angelegt seien und \"nicht assimilierte Staatsbürger\" einschlössen (Videodatei_Sellner_Remigration_Wann_sagen_es_Reichelt_und_Maaßen ab Minute 4:50). Er plant explizit eine Rückabwicklung des Migrationsgeschehens ungeachtet einer zwischenzeitlich verliehenen oder \"sogar\" schon durch Geburt \"in Parallelgesellschaften\" erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit, sofern es an einer hinreichenden \"Assimilation\" dieser Staatsangehörigen mangele und diese \"nach wie vor eine fremde Identität haben und der Gesellschaft zur Last fallen\" (Videodatei_Sellner_Remigration_Teil 4 ab Minute 1:00). Für die von ihm konzipierte \"Remigrationspolitik\" kämen generell Personengruppen in Betracht, die sich \"wirtschaftlich\", \"kriminologisch\" oder \"kulturell durch Überfremdung, Clanbildung oder durch Islamisierung\" als \"Belastung\" erwiesen. Diese überstiegen die \"Aufnahmekapazität des deutschen Volkes\" (Videodatei_Sellner_Remigration_Teil 2 ab Minute 2:13). Unter den ca. 12,2 Millionen deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund befänden sich 5 bis maximal 6 Millionen Staatsbürger, die \"möglicherweise für eine Remigrationspolitik in Frage kämen, weil sie sich nicht assimilieren wollen, können, und daher dauerhaft auch nicht in das Land passen, sondern eher besser in einem anderen Land leben sollen\" (Videodatei_​Sellner_Remigration_Teil 4 ab Minute 3:30). Einbezogen seien hierin \"Doppelstaatler\", deren Gruppe Sellner auf 2,6 bis 4,3 Millionen Menschen beziffert (a. a. O. ab Minute 4:40). \n\n101\\. Im Einzelnen sieht Sellner für die deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund, die sich als \"Belastung\" erwiesen, ein Bündel an Maßnahmen vor, die langfristig zu ihrer \"Remigration\" führen sollen. Ansetzen will er im Staatsangehörigkeitsrecht. Den \"Doppelstaatlern\" könne der deutsche Pass entzogen werden, dann fielen sie in eine andere rechtliche Kategorie und ihnen könnte - wenn sie \"schaden\" - die \"Heimreise nahegelegt werden\". Auch Straftätern könne die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden, wenn sie noch über eine weitere Staatsangehörigkeit verfügten, dies gelte etwa bei \"Clankriminellen\" und \"Terrorkämpfern\". In \"krassen Fällen\" sei ein solcher Entzug auch \"durchaus denkbar\", wenn Staatenlosigkeit drohe, etwa \"bei Clankriminellen, bei Terroristen, bei Terrorfans, bei fremden Nationalisten, die fremde Konflikte auf unseren Boden tragen und die tatsächlich [...] in kriegerischen Akten wie Clankriegen dann verwickelt sind\". Diese Personen sollten in \"Auffang- und Ankerzentren\" gebracht werden, von wo aus sie dabei unterstützt werden müssten, die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftslandes wiederzuerlangen (Vorstehendes aus Videodatei_Sellner_Remigration_Teil 4 ab Minute 6:15). Auch \"erschwindelte\" Pässe könnten entzogen werden. Drohe dadurch Staatenlosigkeit, ermögliche der ihm bekannte rechtliche Rahmen derzeit keinen Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit; hier müsse \"man auch, finde ich, offen über Lösungen nachdenken\" (a. a. O. ab Minute 8:38). \n\n102\\. Eingehend befasst sich Sellner mit dem Teil der deutschen Staatsbürger mit Migrationshintergrund, \"der keinen Doppelpass hat, aber dennoch ein Problem der Belastung darstellt\" (a. a. O. ab Minute 9:23). Hier gelte es, - erstens - den \"Assimilationsdruck\" zu erhöhen. Man müsse den Betroffenen nahelegen, dass sie sich ökonomisch, kulturell \"voll und ganz\" assimilieren müssten. Es komme auf eine \"De-Islamisierung\" bzw. eine \"strenge De-Islamisierungspolitik\" an, verbunden mit einer starken \"Leitkultur\". Die Islamisierung müsse mit einem Bündel an Maßnahmen radikal abgebaut werden. Dazu gehöre es, dass fremde Kulturen im öffentlichen Raum nicht mehr stattfinden dürften, auch keine fremden Speisegebote, keine fremden Feiertage und keine fremden Sprachen. Nicht nur das Zeigen fremder Nationalfahnen solle verboten werden, sondern ebenso, dass sich Ausländer politisch im Land betätigen. Sie sollten weder demonstrieren noch Minarette auf ihre Moscheen bauen dürfen. Als verbindlich empfundene Bekleidungsvorschriften (Vollverschleierung) sollten in der Öffentlichkeit unterbunden werden. Damit werde dem Ausbreiten einer islamistischen Parallelgesellschaft entgegengetreten. Zudem müsse - zweitens - \"struktureller Druck\" ausgeübt werden. Dänische \"Ghetto-Gesetze\" dienen Sellner insoweit als Vorbild, ohne dass dies von ihm näher beleuchtet wird. Generell sollen jedenfalls \"strukturelle wirtschaftliche Maßnahmen\" ebenfalls \"Remigrationsdruck\" ausüben. \n\n103\\. (bb) Sellners Pläne gehen von einem Vorrang der ethnisch-kulturell Deutschen aus, denen das Heimatrecht in Deutschland exklusiv zusteht. Diese sind gleichsam Staatsbürger erster Klasse. Demgegenüber wird deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund kein uneingeschränktes Bleiberecht zugestanden. Sie haben den Status von Staatsbürgern zweiter Klasse. Von ihnen wird Assimilation gefordert. Diejenigen, \"die sich nicht assimilieren können oder wollen\" (COMPACT-Edition \"Sellner - Geheimplan - Was ich wirklich will\" S. 46), können die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, jedenfalls aber sollen sie durch Druck zur \"Remigration\" in ihre Herkunftsländer bewegt werden. Der Entzug einer durch Einbürgerung oder Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit wird explizit als ein Instrument angesehen, um gegen \"nicht assimilierte Staatsbürger\", die eine \"Belastung\" darstellten, vorzugehen und sie zum Verlassen Deutschlands zu bewegen. Selbst drohende Staatenlosigkeit stellt hierbei offenbar kein Hindernis dar. Die \"Belastung\" soll von unscharfen Kategorien wie \"Überfremdung, Clanbildung\" oder \"Islamisierung\" abhängen. Neben der Vorenthaltung eines dauerhaften Bleiberechts wird Deutschen mit Migrationshintergrund eine umfassende rechtliche Gleichstellung verwehrt. Vor allem die geplante \"De-Islamisierung\" deutscher Staatsangehöriger muslimischen Glaubens zielt darauf ab, dass diesen elementare Freiheitsgrundrechte - etwa die Freiheit der Religionsausübung, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit - vorenthalten werden. Sie erfahren wegen ihres Glaubens eine empfindliche Einbuße in ihren - allen Deutschen zustehenden - Rechten. Diffus bleibt, mit welchen rechtlichen Einschränkungen die von Sellner propagierten \"strukturelle[n] wirtschaftliche[n] Maßnahmen\" - etwa nach Ausweisung bestimmter Regionen wie in Dänemark - einhergehen. Anknüpfen sollen jedoch auch sie an Differenzierungskriterien, die Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG benennt: Herkunft, Abstammung und Glauben. Nach alledem erweist sich das auf die Bewahrung einer \"ethnokulturellen Identität\" ausgerichtete sogenannte \"Remigrationskonzept\" Martin Sellners in Bezug auf die deutschen Staatsangehörigen als nicht egalitär und daher als menschenwürdewidrig (ebenso BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 44 f.). \n\n104\\. (g) Die Würdigung der in das Verfahren eingebrachten Belege und Nachweise ergibt, dass sich der \"Elsässer-Kreis\" mit Sellners Plänen zur \"Remigration\" identifiziert. Ein erster Anhaltspunkt hierfür liegt schon darin, dass die Vereinigung - wie bereits beschrieben - Sellner als Person sowohl in den Print- und Online-Medien als auch auf den Veranstaltungen seit Jahren ohne jegliche Distanzierung einen breiten Raum einräumt. Die Identifizierung bezieht sich dabei ausdrücklich auch auf dessen konzeptionelle Überlegungen zur \"Remigration\". Dafür spricht schon die Art und Weise der Präsentation der mehrteiligen Videoreihe zur \"Remigration\" auf der Webseite der Klägerin zu 1 ((aa)). Hinzu kommt, dass sich die Kläger zu 3 und 4 in COMPACT-TV lobend zu diesem Konzept geäußert und es gegenüber Kritik verteidigt haben ((bb)). Sellner wird in den klägerischen Medien bewundernd als \"unser Held\" bezeichnet und seine Strategie zur \"Remigration\" als \"machbar\" und \"rechtsstaatlich\" dargestellt. Von Werner Bräuninger werden in den COMPACT-Medien auffallend ähnliche Pläne zur \"Remigration\" vorgestellt ((cc)). Dass die Führungspersonen des \"Elsässer-Kreises\" hinter dem sogenannten \"Remigrationskonzept\" Sellners stehen, wird zudem gestützt durch den ideologischen Hintergrund des COMPACT-TV-Chefs mit seiner Nähe zur Identitären Bewegung ((dd)) sowie eines Redakteurs und Autors als Pressesprecher der Partei Die Heimat ((ee)). Die Zurechenbarkeit seiner Ideen wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass bei mehreren Akteuren völkische Vorstellungen aufscheinen ((ff)). Deshalb belegen die das sogenannte \"Remigrationskonzept\" unterstützenden Fundstellen aus den COMPACT-Medien gemeinsame Vorstellungen des \"Elsässer-Kreises\". Es handelt sich nicht um lediglich vereinzelte Ausreißer. Die dazu schriftsätzlich sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebenen relativierenden und verharmlosenden Einlassungen der Klägerseite erweisen sich als bloß prozesstaktisches, nicht glaubhaftes Vorbringen. \n\n105\\. (aa) Bei der auf der Webseite der Klägerin zu 1 von November 2023 bis Anfang Januar 2024 veröffentlichten mehrteiligen Videoreihe zu den Sellnerschen Plänen handelt es sich um ein exklusives Angebot für die COMPACT-Medien. Dies erwähnt Martin Sellner in den Videos (Videodatei_Sellner_Remigration_Teil 2 ab Minute 00:06). Der zeitliche Rahmen der Videoreihe mit einer Gesamtlänge von ca. 100 Minuten hebt sich von den anderen Formaten auf COMPACT-Online ab. Die Verlinkung zur Videokolumne \"COMPACTSellner\" wird auf COMPACT-Online zustimmend kommentiert. Dass die Videoreihe nicht in COMPACT-TV veröffentlich worden ist, wie die Klägerin zu 1 hervorhebt, ist vor diesem Hintergrund ohne Relevanz. \n\n106\\. (bb) Die Kläger zu 3 und 4 äußerten sich nach den bereits erwähnten Veröffentlichungen von CORRECTIV zu einem Treffen in Potsdam, bei dem Martin Sellner als Hauptredner aufgetreten war und sein \"Remigrationskonzept\" vorgestellt hatte, zustimmend zu den Sellnerschen Plänen. Beide haben es gegenüber Kritik verteidigt. \n\n107\\. Bereits in der Sendung \"Deportationen_Correctiv gibt Lügen über AfD zu!\" in COMPACT-TV vom 30. Januar 2024 setzt sich die Klägerin zu 4 für ihren \"österreichischen Kommentator\" ein, dem COMPACT jetzt eine Edition \"gewidmet\" habe und der \"ein brillianter Denker\" sei (ab Minute 16:51). In der von den Klägern zu 3 und 4 moderierten Sendung in COMPACT-TV \"Stasi-Faeser_Jagd auf Martin S.\" vom 23. Februar 2024 gibt die Klägerin zu 4 an (ab Minute 9:30): \"Wir haben uns ja die Schriften von Martin S. auch durchgelesen, also wir können da überhaupt nichts strafbar Relevantes erkennen, nichts, ja, es sind einfach unbescholtene, konservative Patrioten, die sich nie im Leben was zu schulden kommen ließen, die nach moralisch-ethischen Grundsätzen und Werten leben [...] und die sind wirklich kein Problem hier in unserem Land, nein, das Problem sind ganz andere Jugendgruppen, Jugendorganisationen.\" \n\n108\\. Zwar behauptet der Kläger zu 3 mehrfach, \"Martin\" fordere lediglich, die Illegalen mit rechtsstaatlichen Mitteln außer Landes zu bringen (ab Minute 6:29 und nochmals ab 10:53). Martin Sellner hat sich jedoch in der von dem Kläger zu 3 in der Sendung beworbenen Sonderedition (COMPACT-Edition \"Sellner - Geheimplan - Was ich wirklich\" will S. 44) sowie in der beschriebenen Videoreihe \"COMPACTSellner\" dahingehend geäußert, dass es ihm gerade nicht nur um die Abschiebung Illegaler geht. \n\n109\\. Erklärtermaßen aus Sorge um beschränkende Maßnahmen seitens YouTube wird Martin Sellner bei COMPACT-TV nicht mehr mit seinem vollen Namen genannt und nur noch mit einem Balken vor dem Gesicht abgebildet (Erläuterung des Klägers zu 3 ab Minute 2:51). Der Kläger zu 3 verweist in der zuletzt genannten Sendung zugleich mehrfach darauf, dass eine \"unzensierte\" und \"unverpixelt[e]\" Version auf seinem Privatkanal abgerufen werden könnte. Ersichtlich dienen diese Hinweise auf den eigenen Kanal nicht dem Marketing bestimmter Produkte. Vielmehr offenbaren insbesondere solche Äußerungen, dass die im Verfahren behauptete Distanzierung von Sellners Plänen allein strategisch motiviert war. \n\n110\\. Aufgrund dessen geht der Senat davon aus, dass die Kläger zu 3 und 4 die Sellnerschen Pläne meinen, wenn sie wiederholt eine \"Remigration\" fordern (etwa auf Veranstaltungen von \"Die blaue Welle\" vom 9. Juni 2024 in Magdeburg [Video ab Minute 40:03], auf COMPACT-Online vom 29. November 2023 \"Entscheidungsjahr 2024: Ihre Spende für die Wende!\", in COMPACT-TV vom 21. April 2024 \"Jürgen Elsässer_Blaue Welle spült die Ampel weg\" ab Minute 4:33 und vom 21. Juni 2024 \"Jetzt auch im Osten: Hass gegen Weiße eskaliert!\" ab Minute 20:04 sowie im COMPACT-Magazin 7\u002F2024 \"Le Pen macht peng\" S. 3). \n\n111\\. (cc) Im COMPACT-Magazin wird Martin Sellner nicht nur als \"unser Held\" bezeichnet, dessen \"in verleumderischer Absicht skandalisierte 'Remigrations-Rede'\" in der COMPACT-Edition nachgelesen werden könne. Sellners Überlegungen werden dort auch - in verharmlosender Art und Weise als \"gewaltfrei und rechtsstaatlich\" beschrieben - inhaltlich unterstützt (COMPACT-Magazin 3\u002F2024 S. 8). \n\n112\\. Auch Arne Schimmer alias \"Sven Reuth\" bezeichnete Sellners Überlegungen auf COMPACT-Online vom 8. August 2023 (\"Sellner: Mit richtiger Strategie ins Zentrum der Macht\") als \"Feuerwerk des planmäßigen und gelungenen strategischen Denkens\", die alle lesen sollten, \"die unser Land retten wollen\". \"Die Eroberung der Macht von Rechts ist möglich!\". Nur kurze Zeit später bewirbt derselbe Autor nochmals zustimmend Sellners Pläne (COMPACT-Online vom 22. September 2023 \"Unfassbar! 246 Gruppen-Vergewaltigungen in NRW\"). \n\n113\\. Darüber hinaus wird von Werner Bräuninger eine \"Remigration nach Plan\" gefordert (COMPACT-Magazin 9\u002F2023 S. 38 ff., vgl. auch COMPACT-Online vom 4. September 2023 \"Asyl: Verabschiedungs- statt Willkommenskultur\"), deren konzeptionelle Ausgestaltung inhaltlich und auch begrifflich stark an die Sellnerschen Überlegungen erinnern. Auch die Problemanalyse gleicht sich. Bräuninger will ebenfalls an das Staatsangehörigkeitsrecht anknüpfen, \"Assimilationsdruck\", besser noch \"Remigrationsdruck\" ausüben und mit einem \"Mehrstufenplan\" sicherstellen, dass es für Fremde kein Bleiberecht mehr in Deutschland gebe. Zeitgleich müsse die \"Deislamisierung\" voranschreiten. Insgesamt erlauben diese Parallelen zu Sellners Plänen den Rückschluss, dass Bräuninger dessen Überlegungen gutheißt. \n\n114\\. (dd) Der Senat stützt seine Annahme ferner auf die - von den Klägern nicht in Abrede gestellte - ideologische Verbundenheit des Klägers zu 6 mit der Identitären Bewegung. Der Kläger zu 6 wird in COMPACT-TV vom 22. November 2019 \"Ich bin rechts - COMPACT 12\u002F2019\" in Minute 2:22 als \"Mitglied der Identitären Bewegung\" bezeichnet. Dass er auch noch zum Zeitpunkt des Verbotserlasses dieser Bewegung eng verbunden ist, dokumentieren mehrere Umstände. \n\n115\\. Der Kläger zu 6 hat am 8. Dezember 2023 anlässlich der Eröffnung eines \"patriotischen Jugendzentrums\" in Chemnitz, hinter dem \"die örtlichen Identitären\" stehen (so Sven Eggers in COMPACT-Online vom 3. Dezember 2023 \"Zentrum Chemnitz: Jetzt geht's los!\", zum Zentrum selbst siehe Startseite | Zentrum Chemnitz, abgerufen am 24. Juni 2025), einen Vortrag gehalten. Darüber hinaus hat er an der \"Remigrationsdemo\" vom 29. Juli 2023 in Wien teilgenommen, die von der österreichischen Identitären Bewegung organisiert worden war. In einem Telefonat wenige Tage vorher hat er zudem versucht, seinen Gesprächspartner unter anderem mit der Bemerkung \"... wir müssen ja die Kanaken dann mal loswerden\" zur Teilnahme zu motivieren (G10-Protokoll zum Telefonat vom 24. Juli 2023). \n\n116\\. Außerdem hat der Kläger zu 6 offensichtlich freie Hand, um im Rahmen von COMPACT-TV kontinuierlich Aufmerksamkeit auf die Anliegen und Aktionen der Identitären Bewegung zu lenken. Hiervon hat er bis zum Zeitpunkt des Verbotserlasses Gebrauch gemacht, etwa in verschiedenen Sendungen in COMPACT-TV (u. a. vom 1. August 2023 \"Alarm! Die neuen Asyl-Zahlen\" ab Minute 10:30, vom 23. Dezember 2023 \"Linke toben: Identitäres Haus in Sachsen eröffnet!\" sowie vom 15. Juni 2024 über die Feierlichkeiten anlässlich des 10jährigen Jubiläums der Identitären Bewegung). Daneben lenkt er auch in den Printmedien kontinuierlich den Blick auf die Identitäre Bewegung (beispielsweise im COMPACT-Magazin 12\u002F2023 \"Jung und rechts\" S. 26 ff.). \n\n117\\. Angesichts der mit Sellner übereinstimmenden politischen Grundeinstellung des Klägers zu 6 ist davon auszugehen, dass er dessen Pläne zur \"Remigration\" teilt und sie inhaltlich meint, wenn er von \"Remigration\" spricht (beispielsweise in COMPACT-TV vom 13. Juli 2023 \"Heftig_Zu Besuch in Deutschlands brutalstem Freibad!\" ab Minute 12:02, vom 1. August 2023 \"Alarm! Die neuen Asyl-Zahlen\" ab Minute 10:30 und vom 19. Januar 2024 \"Skandal_AfD-Jugend soll verboten werden!\" ab Minute 12:57). Die von der Klägerseite behauptete Beschränkung der \"Remigrationsforderung\" des Klägers zu 6 auf erst kürzlich eingewanderte Asylbewerber vermag der Senat in dessen Äußerungen nicht zu erkennen. \n\n118\\. (ee) Die Funktion eines Redakteurs und Autors der Klägerin zu 1 als Pressesprecher der Partei Die Heimat - der früheren NPD - bestätigen den Senat in seinem Eindruck. Angesprochen ist hiermit Arne Schimmer alias \"Sven Reuth\". Das Vokabular und auch das Gedankengut der Identitären Bewegung haben erhebliche Übereinstimmung mit der Programmatik der für verfassungswidrig erklärten NPD (so bereits BVerwG, Urteil vom 19\\. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 49). Die sich hierin ausprägende ideologische Verbundenheit legt eine Zustimmung zu dem von der Leitfigur der Identitären Bewegung propagierten \"Remigrationskonzept\" nahe. Insbesondere die beiden soeben unter (cc) zitierten Beiträge Schimmers vom 8. August und 22. September 2023 auf COMPACT-Online bekräftigen dies, ebenso dessen wiederholte polemische Kritik an einem angeblichen \"Schuldkult\" der Deutschen (z. B. COMPACT-Online vom 20. April 2023 \"Schuldkult: Steinmeier geht vor Polen in die Knie\" und \"Genosse Schuldkult\" in COMPACT-Magazin 3\u002F2024 S. 27 ff.). \n\n119\\. (ff) Auch unter Berücksichtigung der Deutungsvorgaben aus der Meinungsfreiheit scheinen in verschiedenen Beiträgen der Vereinigung völkische Vorstellungen auf, die den Senat in seinem Eindruck bestätigen. \n\n120\\. \u003C1> So liegt es zunächst beim Kläger zu 3. Bereits in seinem Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - (NVwZ 2024, 1764 Rn. 35) hat der Senat hierfür auf die Definitionen abgestellt, die der Kläger zu 3 im Editorial des COMPACT-Magazins 10\u002F2023 unter der Überschrift \"Etwas zum Auswendiglernen\" als Chefredakteur vorgegeben hat (S. 3): \"Volk: Nicht Bevölkerung und nicht Gesellschaft. Der Begriff Volk bewahrt den ethnischen Kern unserer Gemeinschaft. Und er ist die Grundlage für Demokratie (=Volksherrschaft)\". \"Ausländer, Fremde: Dient der klaren Unterscheidung zwischen Menschen, die dieses Land mit aufgebaut und hier Wurzeln geschlagen haben, und bloßen Zugewanderten und Passdeutschen.\" \n\n121\\. Erklärtes Ziel der Definitionen ist es, die Begriffe vorzugeben, die verstärkt \"in Umlauf\" gebracht werden sollen, verbunden mit der Bitte um \"ständige Wiederholung\" durch die Leser. Aus diesem Volksbegriff wird ersichtlich, dass zur demokratischen Teilhabe allein die \"unserer\" ethnischen Gemeinschaft als zugehörig angesehenen Personen berechtigt sein sollen. In der Definition der Ausländer bzw. Fremden ist die Differenzierung innerhalb der deutschen Staatsangehörigen angelegt. Beide Begriffsklärungen offenbaren ein völkisches Weltbild, bei dem der Zugehörigkeit zur ethnisch-deutschen Gemeinschaft ein höheres Gewicht zukommt als der deutschen Staatsangehörigkeit. \n\n122\\. Es ist im Übrigen der Kläger zu 3, der in seinen Beiträgen und auf Veranstaltungen sprachlich ständig \"Passdeutsche\" von vermeintlich echten \"Biodeutschen\" abgrenzt (z. B. in COMPACT-TV vom 19. April 2023 \"Asyl_Landkreise in Aufruhr!\" ab Minute 7:14: \"Passdeutsche ... also Ausländer, die irgendwann mal die deutschen Papiere nachgeschmissen bekommen haben, die Biodeutschen, also wir, okay, Messer ist keine deutsche Tatwaffe\", vgl. auch COMPACT-TV vom 22. August 2023 \"Irre: Neue Kinderprämien für Asylanten\" ab Minute 4:19). Die Versuche der Kläger, diese begriffliche und, wie gezeigt, auch rechtliche Unterscheidung zwischen den einen und den anderen Deutschen zu verharmlosen, sind erkennbar verfahrensangepasst. \n\n123\\. In eine völkische Richtung deutet auch die Formulierung des Klägers zu 3 in COMPACT-TV vom 29. November 2023 \"Ausgelacht_Scholz flieht aus dem Bundestag!\" (ab Minute 17:54: \"... um fremde Volksmassen aus Afrika, Asien, aus weiß der Teufel, anzuziehen, ja.\"). \n\n124\\. Vereinzelt - so in seinem Editorial im COMPACT-Magazin 8\u002F2019 (\"Asyl-Rackete gegen Italien\" S. 3) - verwendet der Kläger zu 3 überdies Beschreibungen, die dunkelhäutige Migranten auf ein rein triebgesteuertes Verhalten reduzieren: \"Fast alle Schwarzen, die sich auf den Seelenverkäufern von Rackete und Co. drängeln, sind junge, kräftige Männer, gestählt im Dschungel- und Straßenkampf. Die Armen, Kranken, Kinder und Alten haben sie zu Hause zurückgelassen oder führen sie lediglich als Staffage mit. In Rudeln stürzen sie sich zum Beutemachen auf unseren Kontinent, ihr erstes Opfer sind unsere Frauen.\" \n\n125\\. \u003C2> Ähnlich verhält es sich bei der Klägerin zu 4. Auch ihre Äußerungen geben wiederholt einen Anhalt für ein völkisches Denken. Beispielsweise stellt sie im COMPACT-Magazin 10\u002F2023 (\"Gebärprämie für Umvolkung\" S. 39 ff.) die Pläne für ein neues Staatsangehörigkeitsrecht vor: \"Deutscher ist ein Mensch deutscher Herkunft. Diese Reform ist schon allein der Lebensleistung unserer Vorfahren geschuldet. Fälschlich Eingebürgerte müssen ihren deutschen Pass abgeben, zusätzlich gibt es Prämienzahlungen bei freiwilliger Rückkehr ins Heimatland.\" \n\n126\\. Diese politische Zielsetzung lässt durch die Berufung auf die \"Lebensleistung unserer Vorfahren\" erkennen, dass an eine ethnische Zugehörigkeit angeknüpft werden soll, nicht an die formale Staatsangehörigkeit der Eltern (vgl. § 4 Abs. 1 StAG) oder Integrationsleistungen (§ 8 StAG). Wer trotz seiner nicht deutschen Herkunft eingebürgert worden ist, soll wieder ausgebürgert werden. In einem weiteren Beitrag klingt an, dass die Klägerin zu 4 die verschiedenen Kulturen mit unterschiedlichen menschlichen Rassen gleichsetzt (COMPACT-TV vom 24. November 2023 \"Hass auf Weiße_Jetzt töten sie unsere Kinder\" ab Minute 15:45): \"Es sind fremde Religionen, es sind fremde Kulturen, sie passen nicht hierher, und wir haben nun mal verschiedene Religionen auf dieser Erde, unterschiedlichste Kulturen, das ist nun einmal so und wir haben auch unterschiedliche Rassen, ja, wir sprechen ja hier auch von einem Rassismus gegen Weiße, und ansonsten ist ja eher das Volk die Größe, von dem man spricht, wir sind ja das deutsche Volk, nicht die deutsche Rasse, wir sind das deutsche Volk. Und jedenfalls ist das auch historisch eine brandneue Idee, dass es keine Rassen geben soll, also um wahrscheinlich diese momentane Auflösung der Nationen und der Völker voranzutreiben, um eben für immer mehr Akzeptanz fremder Rassen, pardon, Kulturen, Religionen, in unserem eigenen Land oder auch in den anderen europäischen Vaterländern zu werben, das voranzutreiben, warum, damit wir uns auflösen, damit wir verschwinden, damit wir aufgehen in diesem identitätslosen Brei ohne Wurzeln.\" \n\n127\\. Für ein völkisches Denken sprechen zudem die Äußerungen der Klägerin zu 4 anlässlich eines Telefonats mit G. vom 6. Juni 2023, in dem sich beide freimütig zur Intelligenz von Migranten äußern. Sie führt eine - angeblich - drastische Minderung der Intelligenz der deutschen Bevölkerung auf die Zuwanderung zurück. \n\n128\\. \u003C3> Auch die Beiträge von Manfred Kleine-Hartlage durchzieht ein völkisches Weltbild, wie schon im Eilverfahren hervorgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 34). In dessen Gespräch mit Martin Sellner (COMPACT-Magazin 8\u002F2023 \"Querfront ohne Chance\" S. 27 ff.) äußert Kleine-Hartlage, dass \"Völker und Familien Quellen naturwüchsiger Solidarität und in dieser Funktion durch nichts zu ersetzen\" seien. Das unterstützt Sellner: \"Ich stimme dir zu: Weitere außersystemische Parteien, die das Volk als unverzichtbare Basis 'naturwüchsiger Solidarität' anerkennen (und damit aus Sicht des VS 'gesichert rechtsextrem' wären) würden eine Reconquista beschleunigen.\" Hierin kommt zum Ausdruck, dass das Volk als zentraler Bezugspunkt angesehen wird und dessen zu wahrende \"Identität\" in seiner Bedeutung über andere Aspekte gestellt wird. \n\n129\\. Bereits in seiner Kolumne in COMPACT-Magazin 3\u002F2020 S. 63 (\"Hartlages BRD-Sprech_Integration\") äußert Kleine-Hartlage: \"Ob jemand Deutscher ist oder nicht, ist keine Frage der Staatsangehörigkeit: Der Staat schafft nicht das Volk, er findet es bei seiner Entstehung vor und setzt seine Existenz als soziologische, nicht rechtliche Gegebenheit voraus.\" \n\n130\\. Soweit der Autor in diesem Zusammenhang fordert, eine Einbürgerung solle am Ende eines Integrationsprozesses stehen, bei dem gewisse Anforderungen an den Einbürgerungsbewerber gestellt werden könnten, ist dies zwar legitim. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass weder der Ruf nach konsequenter Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer noch die Forderung nach Begrenzung der Zuwanderung oder das Motto \"keine Einbürgerung ohne vollständige Integration in Staat, Sprache und Kultur\" gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 47). Jedoch erschöpft sich der Beitrag Kleine-Hartlages nicht darin. Der Autor hebt hervor, dass die Frage der \"Zugehörigkeit zu einer Solidargemeinschaft\", die ein Volk \"definitionsgemäß\" darstelle, nichts mit der Frage der Einbürgerung zu tun habe. Es ist indes in der Rechtsprechung geklärt, dass der Volksbegriff des Grundgesetzes sich nicht vor allem oder auch nur überwiegend nach ethnischen Zuordnungen bestimmt. Auch auf Art. 116 GG lässt sich dies nicht stützen (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 693; BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 46). Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Status ist vielmehr die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 33). \n\n131\\. \u003C4> Werner Bräuninger vertritt gleichfalls völkische Positionen. Dies dokumentiert beispielsweise sein Beitrag im COMPACT-Magazin 8\u002F2023 \"Wie sich die Bilder gleichen\" S. 54 ff., in dem ein \"Verglühen\" des eigenen Volkes - ungeachtet etwaiger Integrationsleistungen der Migranten - durch Zuwanderung befürchtet wird. \n\n132\\. (h) Das in Teilen gegen die Menschenwürde verstoßende politische Konzept des \"Elsässer-Kreises\" kommt auch in fortgesetzten Herabsetzungen von Zugewanderten im Allgemeinen zum Ausdruck, die die Veröffentlichungen der Vereinigung enthalten. Diese belegen die bereits festgestellte Befürwortung eines rechtlich abgewerteten Status deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund und deren damit einhergehende demütigende Ungleichbehandlung (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 541 und vom 23. Januar 2024 \\- 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 253). Selbst wenn die Aussagen jeweils von den Kommunikationsgrundrechten geschützt sein sollten, dürfen Verbotsbehörden und Gerichte aus solchen Äußerungen ergänzend auf das politische Programm einer Vereinigung schließen. Dies ist Folge dessen, dass es auf die Strafbarkeit oder Rechtswidrigkeit von Aussagen nicht ankommt. \n\n133\\. In den von dem \"Elsässer-Kreis\" herausgegebenen Presse- und Medienprodukten werden Zugewanderte ungeachtet ihres rechtlichen Status oftmals in ihrer Gesamtheit herabsetzend beschrieben. Dies betrifft Asylbewerber bzw. Flüchtlinge ((aa)) ebenso wie Ausländer im Allgemeinen ((bb)). Ihnen werden pauschal Negativeigenschaften wie beispielsweise ein Hang zu Gewalt, eine nur verminderte Intelligenz oder ein grundsätzlicher Rechtsmissbrauch zugeschrieben. Besonders trifft es Zugewanderte muslimischen Glaubens und afrikanische Migranten ((cc)). In der Pauschalität solcher herabsetzenden Äußerungen, die sich gegen die jeweils angesprochene Gruppe der Ausländer in ihrer Gesamtheit richten, liegt nicht nur eine grundsätzliche Kritik an der Einwanderungspolitik in zugespitzter und polemischer Form. Vielmehr ist die drastische Sprache unmittelbar an die Zugewanderten adressiert und macht diese als nach ethnischen Kriterien ausgegrenzte Bevölkerungsgruppe verächtlich (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 36). Diese Ausgrenzung aller Migranten flankiert den für die deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund vorgesehenen abgewerteten rechtlichen Status und übt auf diese zusätzlichen faktischen \"Remigrationsdruck\" aus. \n\n134\\. (aa) Asylbewerbern und Flüchtlingen gegenüber wird durchweg ein Rechtsmissbrauch unterstellt. Dies verdeutlicht die sprachliche Bezeichnung der Gruppe als \"Asylschmarotzer[n]\" und \"Scheinasylanten\", die nahelegt, dass die Schutzgesuche nur vorgeschoben seien (beide Begriffe im Editorial des Klägers zu 3 im COMPACT-Magazin 8\u002F2023 \"Lob des Gastarbeiters\" S. 3). Mit der Bezeichnung als \"Asylschmarotzer[n]\" ist der pauschale Vorwurf verbunden, ohne Grund auf Kosten Anderer zu leben. Auch der Begriff \"Scheinasylanten\" vermittelt die klare Botschaft, dass in Wahrheit kein Asylgrund vorliege. Darüber hinaus werden Flüchtlinge entmenschlichend \"als Waffe\" bezeichnet (\"Flüchtlinge als Waffe\" auf dem Titelbild von COMPACT - Spezial \"Asyl. Die Flut\"). \n\n135\\. (bb) Ferner werden Ausländer grundsätzlich als kriminell dargestellt. Insbesondere wird ihnen in verzerrender Art ein Hang zu Sexualstraftaten angelastet. Exemplarisch hierfür steht das bereits im Beschluss des Senats vom 14. August 2024 (- 6 VR 1.24 \\- NVwZ 2024, 1764 Rn. 36) herangezogene Zitat aus einem Bericht von Arne Schimmer alias \"Sven Reuth\" auf COMPACT-Online vom 22. September 2023 \"Unfassbar! 246 Gruppen-Vergewaltigungen in NRW\": \"Die Massenzuwanderung endet in einem unfassbaren Abgrund sexueller Gewalt. [...] Das ganze Land transformiert sich durch die komplett ungebremste Massenzuwanderung aus Afrika sowie dem Nahen und Mittleren Osten in eine große Vergewaltigungszone, in der Frauen nurmehr Freiwild sind. [...] Leider sind die Schmerzen sehr einseitig verteilt, nämlich immer auf Seiten der deutschen Opfer, die sich zunehmend als Freiwild der Migranten-Banden fühlen dürfen. Dazu kommt noch die deutsche Kuschel-Justiz, die die ausländischen Sex-Gangster mit Samthandschuhen anfasst.\" \n\n136\\. Nicht nur die drastische Sprache, mit der Frauen als \"Freiwild\" bezeichnet werden sowie von einem \"Abgrund sexueller Gewalt\", von einer großen \"Vergewaltigungszone\" die Rede ist, ist menschenverachtend. Hinzu kommt, dass dieser Artikel mit einer symbolisierenden Bebilderung versehen ist, um das Thema agitatorisch auszureizen. \n\n137\\. Ausländer werden zudem als Gruppe mit Gewalt in Verbindung gebracht. Dies kommt beispielsweise in \"sprechenden\" Bezeichnungen wie \"Krawall-Ali\" und \"Molotow-Mohammed\" zum Ausdruck, wie sie der Kläger zu 6 in der Sendung \"Silvester_Was die Politik verschweigt\" in COMPACT-TV vom 2. Januar 2024 (ab Minute 8:19) verwendet. Auch im Zusammenhang mit der Gewaltzuschreibung wird regelmäßig mit bedrohlichen, angsterregenden Bildern gearbeitet. Sie unterstreichen plakativ die inhaltliche Botschaft, dass es sich um eine generelle Negativeigenschaft von Ausländern handele (siehe etwa die Bebilderung in COMPACT-Online vom 1. Juli 2024 \"Ausländergewalt: Wieder Horror-Wochenende\" des Klägers zu 7 alias \"Daniell Pföhringer\"). \n\n138\\. Darauf, dass Ausländern allgemein auch eine verminderte Intelligenz zugeschrieben wird, ist bereits im Zusammenhang mit der völkischen Grundhaltung einzelner Führungspersonen eingegangen worden. Exemplarisch hierfür steht das oben benannte Telefongespräch der Klägerin zu 4 vom 6. Juni 2023. \n\n139\\. (cc) Die Herabsetzungen treffen vor allem diejenigen Zugewanderten, die muslimischen Glaubens sind und afrikanische Migranten. Wiederholt werden diese Gruppen aufgrund ihres muslimischen Glaubens und ihrer Herkunft verächtlich gemacht. Dies verdeutlichen Aussagen wie die der Klägerin zu 4 in der Sendung \"Wieder Mannheim: Blutige Messer-Attacke auf AfD-Politiker\" vom 5. Juni 2024 in COMPACT-TV (ab Minute 9:17): \"Es ist unglaublich, ja, also diese primitive Gewalt, die kommt wirklich nur noch von Linksextremisten und von den Goldstücken, die eben aus diesen Steinzeit-Moslem-Kulturen kommen, ja, und hier überhaupt keinen Respekt haben vor unserer Kultur.\" \n\n140\\. Hinzu kommen Äußerungen des Klägers zu 3 wie in der Sendung \"Irre_Neue Kinderprämie für Asylanten\" vom 22. August 2023 in COMPACT-TV (ab Minute 6:45), in der er ausgeführt hat, bestimmte ausländische Populationen finanzierten ihr Familieneinkommen dadurch, dass sie ein Kopftuch-Mädchen nach dem anderen machten. Diese Aussagen bringen die Auffassung zum Ausdruck, dass Muslime infolge ihrer Religion rückständig, respektlos und arbeitsscheu seien. \n\n141\\. (i) Die gegen den Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit erhobenen Einwendungen der Klägerin zu 1 vermögen den Befund nicht in Frage zu stellen. So vermag der Senat darin, dass auch türkisch-stämmige Opfer von Gewalttaten \"gleichermaßen beklagt werden wie die europäischen Opfer\" (in COMPACT-TV vom 9. Juni 2023 \"Grüne Einwanderung: Messerstecher jagen Kinder\" ab Minute 2:40), die Politikerin Amira Mohamed Ali \"ohne deren Abstammung zu kommentieren oder zu kritisieren\" erwähnt wird (in der Sendung \"Wagenknecht: Jetzt schon Altpartei?\" vom 23. Oktober 2023 ab Minute 5:20) oder die Religionszugehörigkeit des französischen Politikers Eric Zemmour erwähnt wird (\"jüdische[r] Patriot\", Bildunterschrift im COMPACT-Magazin 1\u002F2022 S. 5), keine Entlastung zu sehen. Auch die hervorgehobene Differenzierung zwischen \"kürzlich eingewanderte[n] Asylbewerber[n]\" und \"langjährig ansässige[n] Menschen\" lässt sich nicht als eindeutiger Beleg dafür deuten, dass lediglich die Masseneinwanderung der letzten Jahre als politisch verfehlt kritisiert werde. In der Tat wird zwar mitunter der \"Gastarbeiter\" gelobt, der nicht mit den \"Asylschmarotzern\" verwechselt werden dürfe, die in jüngster Zeit eingereist seien (\"Lob des Gastarbeiters\", Editorial des Klägers zu 3 im COMPACT-Magazin 8\u002F2023 S. 3). Dieser werde aber, wie in dem Artikel zugleich betont wird, selbst wenn er fleißig sei und arbeite, trotz Einbürgerung mit seinem \"Doppelpass\" kein Deutscher. Soweit sich die Klägerin zu 1 weiter auf Aussagen stützt, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage getätigt wurden, oder die Umstände betreffen, auf die sich der Senat in seiner Würdigung nicht oder allenfalls zur Abrundung stützt, gehen ihre Ausführungen ins Leere. \n\n142\\. (j) Aus dem Umstand, dass die Verbotsverfügung den Verstoß gegen die Menschenwürde noch mit weiteren Umständen begründet, insbesondere mit einem Verächtlichmachen gesellschaftlicher Minderheiten, mit Re-Tribalisierungsplänen, mit dem Bedienen von Verschwörungstheorien sowie dem Verbreiten geschichtsrevisionistischer Thesen (S. 8, 11 ff.), folgt über das bisher Gesagte hinaus nichts Weitergehendes. Was den zusätzlichen Vorwurf des Antisemitismus anbelangt, so mögen zwar vereinzelte Belege in der Verbotsverfügung als antisemitisch gedeutet werden können. Jedoch tritt aus ihnen ein derartiger Gehalt nicht eindeutig genug hervor. Auf die insoweit erhobenen Einwände der Klägerin zu 1 kommt es deshalb nicht an. \n\n143\\. (3) Eine verfassungsfeindliche Haltung der Klägerin zu 1 zeigt sich ferner in einem Verstoß gegen das Demokratieprinzip. Zu dessen Kernelement gehört die gleichberechtigte Teilhabe aller Staatsbürger an der politischen Willensbildung ((a)), die die politische Agenda des \"Elsässer-Kreises\" missachtet ((b)). Hingegen rechtfertigen vereinzelte Anhaltspunkte für eine Ablehnung des gegenwärtigen parlamentarisch-repräsentativen Systems noch nicht die Annahme, dass das Prinzip der parlamentarischen Demokratie insgesamt negiert wird ((c)). \n\n144\\. (a) Das Demokratieprinzip ist ein zentrales Element der verfassungsmäßigen Ordnung. Demokratie ist die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger. Das Grundgesetz geht vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Wie diesen Anforderungen entsprochen wird, ist für die Frage der Vereinbarkeit eines politischen Konzepts mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedoch nicht entscheidend (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 542 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 211 ff., 254 ff.). \n\n145\\. (b) Das von der Klägerin zu 1 in Anlehnung an die Pläne Sellners vertretene sogenannte \"Remigrationskonzept\" missachtet, soweit es - wie dargestellt - deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund betrifft, das egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit. Dieses Konzept sieht Ausbürgerungen als Mittel zur Schaffung eines ethnisch-deutschen Volkes auch vor dem Hintergrund künftiger Wahlen und Abstimmungen vor. Sellner bezeichnet die \"ethnische Wahl\" explizit als Problem (COMPACT-Edition \"Sellner - Geheimplan - Was ich wirklich will\" S. 13 ff.). Diese müsse unterbunden werden, weil dadurch der Stimme eines ethnisch-kulturell Deutschen immer weniger Gewicht zukomme (\"Die Demografie frisst die Demokratie\", a. a. O. S. 15 f.). Die politischen Pläne sind somit erkennbar auch dadurch motiviert, den Einfluss der Gruppe von Deutschen mit Migrationshintergrund bei Wahlen und Abstimmungen zu schmälern. Das widerspricht dem Anspruch aller deutschen Staatsangehörigen auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung und ist mit dem menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips nicht zu vereinbaren (zur Identitären Bewegung ebenso BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9.23 - BVerwGE 182, 151 Rn. 51 ff.). \n\n146\\. (c) Einzelne Beiträge deuten zwar darüber hinaus auch darauf hin, dass der \"Elsässer-Kreis\" das gegenwärtige parlamentarisch-repräsentative System ablehnt. So äußern die Kläger zu 3 und 4 wiederholt, es müsse \"Widerstand\" geleistet werden gegen das \"Regime\" bzw. die \"BRD-Diktatur\" (siehe die Werbung für \"1000 Seiten BRD-Diktatur\" als \"Rabatt-Paket\" auf COMPACT-Online vom 17. April 2024 von Arne Schimmer alias \"Sven Reuth\" zum Thema \"Freie Sachsen: 'Weiß-Grün ist bunt genug'\"). Mehrfach spricht insbesondere die Klägerin zu 4 in Telefonaten ganz offen von einem Sturz des \"Systems\", der angestrebt werde (G10-Protokolle vom 13. Juni und vom 19. Dezember 2022 sowie vom 5. Mai 2023). Der Kläger zu 3 definiert die \"Revolution\" als das stärkste \"Antidot gegen den parlamentarischen Kretinismus und die Oligarchisierung der Opposition\" (Editorial im COMPACT-Magazin 10\u002F2023 S. 3). Das gezielte Eindringen in Volksvertretungen, um demokratische Entscheidungen gewählter Politiker zu verhindern (\"Sturm von Zittau\"), wird insbesondere von Martin Sellner als nachahmenswert vorgestellt (COMPACT-Edition \"Sellner - Geheimplan - Was ich wirklich will\" S. 88 f., vgl. auch die Diskussion zwischen Martin Sellner und dem Kläger zu 3 im COMPACT-Magazin 11\u002F2023 \"Wie wir uns retten können\" S. 20 ff.). Der Kläger zu 6 begrüßt in einer Audiobotschaft vom 30. August 2020 ausdrücklich den als \"Sturm auf den Reichstag\" bekannten Vorfall vom Vortag, bei dem zahlreiche Demonstranten versuchten, über Absperrgitter hinweg in den Reichstag einzudringen (\"Und dass Symbole des Parlamentarismus entweiht wurden, indem da Leute einfach über die Absperrung gesprungen und die Stufen hochgerannt sind, das ist mega in meinen Augen\"). \n\n147\\. Dass der \"Elsässer-Kreis\" aber tatsächlich systemüberwindende Ziele verfolgt, steht nicht zur Gewissheit fest. Zwar wird der Rahmen des für die verfassungsmäßige Ordnung elementaren Demokratieprinzips verlassen, wenn der Parlamentarismus verächtlich gemacht wird, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann. Denn der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 546). Die wiedergegebenen Äußerungen lassen sich im Lichte der Meinungsfreiheit aber noch als überspitzte Machtkritik verstehen, die auf eine Änderung der politischen Verhältnisse unter Beibehaltung des parlamentarischen Systems abzielen. \n\n148\\. bb. Die Klägerin zu 1 erfüllt auch das Tatbestandsmerkmal des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Die hierfür erforderliche kämpferisch-aggressive Haltung ((1)) zeigt sich in ihrer auf ein Hineinwirken in die Realwelt bezogenen Tätigkeit ((2)), die von einer agitatorischen Rhetorik insbesondere in den Publikationen ((3)) begleitet wird. \n\n149\\. (1) Für ein Sichrichten genügt nicht schon, dass sich eine Vereinigung kritisch oder ablehnend gegen die verfassungsmäßige Ordnung wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Art. 9 Abs. 2 GG ist - auch unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG - kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot und zielt weder auf innere Haltungen noch auf bestimmte politische Überzeugungen. Selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen überschreitet als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung. Vielmehr vertraut das Grundgesetz mit der Vereinigungsfreiheit im Grundsatz auf die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs. Daher ist zur Rechtfertigung eines Verbots entscheidend, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Ein Verbot kommt umgekehrt nicht erst dann in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten ist oder eine Vereinigung die elementaren Grundsätze der Verfassung tatsächlich gefährdet. Der Verfassungsgeber hat sich mit Art. 9 Abs. 2 GG als Ausdruck des Bekenntnisses zu einer \"streitbaren Demokratie\" vielmehr für einen präventiven Verfassungsschutz entschieden. Die Verbotsbefugnis ermöglicht es daher, Organisationen rechtzeitig entgegenzutreten. Es kommt anders als bei politischen Parteien bei Vereinigungen auch weder auf ihre Potentialität im Sinne konkreter Anhaltspunkte von Gewicht an, die es möglich erscheinen lassen, dass ihr Handeln erfolgreich sein kann, noch auf die räumliche Reichweite ihres Handelns. Schon wenn die Vereinigung als solche kämpferisch-aggressiv darauf ausgerichtet ist, wesentliche Elemente der verfassungsmäßigen Ordnung zu zerstören, rechtfertigt dies ihr Verbot (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 108 f.; BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 256 m. w. N.). Es genügt hierfür die Feststellung, dass die Vereinigung ihre verfassungsfeindlichen Ziele in die Tat umsetzen bzw. die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend aktiv untergraben will und zum Kampf gegen sie aufruft (BVerwG, Urteile vom 23. März 1971 - 1 C 54.66 - BVerwGE 37, 344 \u003C358 f.>, vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 44, vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14 und vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 35; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 109, 144). \n\n150\\. (2) In diesem Sinne richtet sich der \"Elsässer-Kreis\" mit seinen realweltlichen Zielen und Aktivitäten gegen die aufgezeigten elementaren Grundsätze der Verfassung. Denn die von dieser Vereinigung organisierten (Protest-)Veranstaltungen, Demonstrationen, \"Sommerfeste\" und \"Souveränitätskonferenzen\" sowie die von ihr beworbene Clubmitgliedschaft und die durch die \"Fünf-Finger-Strategie\" betonte Vernetzung zu einer größeren Bewegung zielen unmittelbar auf eine Beeinflussung des politischen Vorfelds. Dies sind Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, die verfassungsfeindlichen Ziele des \"Elsässer-Kreises\" in die Tat umzusetzen. \n\n151\\. (3) Hinzu kommt die Unterstützung, die das realweltliche Handeln durch die bereits im Beschluss des Senats vom 14. August 2024 im Eilverfahren - 6 VR 1.24 - (NVwZ 2024, 1764 Rn. 41) aufgezeigte agitatorische Rhetorik insbesondere in den Publikationen der Vereinigung erfährt. Hierbei handelt es sich um mehr als bloßen Verbalradikalismus, der für sich genommen nicht ausreicht, um die maßgebliche Gefahrenschwelle zu überschreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 143, 147 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150\u002F08 \\- BVerfGE 124, 300 \u003C332 f., 342>). \n\n152\\. Die Rhetorik der Klägerin zu 1 übersteigt diese Gefahrenschwelle. Infolge der insbesondere in ihren Medien als existenziell geschilderten \"Bedrohung\" des von ihr als ethnisch-homogen dargestellten deutschen Volkes lässt sie keinen Zweifel daran aufkommen, dass unverzügliches Handeln, eben \"Widerstand\", geboten ist, um in der realen Welt weiteren Schaden abzuwenden. Es werden den Rezipienten hierfür - wie gezeigt - konkrete, unmittelbare, jeweils als dringlich bezeichnete Handlungsvorschläge unterbreitet, was nachdrücklich für die Betroffenheit der Realsphäre spricht. \n\n153\\. cc. Trotz der vorstehenden Feststellungen zu den verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten des \"Elsässer-Kreises\" gelangt der Senat in der tatrichterlichen Gesamtwürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) jedoch zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Verfügung keinen Bestand haben kann. Denn diese Äußerungen und Aktivitäten erreichen noch nicht die Schwelle der verfassungsfeindlichen Prägung. Die Frage der Prägung einer Vereinigung durch ihre von den Verbotsgründen des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG erfasste Zwecksetzung, Tätigkeit oder Ausrichtung ist der Ort, an dem den mitbetroffenen grundrechtlichen Freiheiten das vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Gewicht zu verschaffen ist ((1)). Für die Beurteilung, ob die den Verbotstatbestand begründenden Tätigkeiten die Aktivitäten der Vereinigung prägen, kommt es nicht auf eine quantitative, sondern auf eine wertende Betrachtung an (BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 264). Vorliegend erweisen sich die verbotswürdigen Tätigkeiten der Vereinigung nicht als prägend ((2)). Damit stellt sich die im Eilverfahren angesprochene Frage nach milderen Mitteln nicht, die ein Vereinsverbot im Hinblick auf Zweck, Tätigkeit oder Ausrichtung entbehrlich machen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 49). \n\n154\\. (1) Mit der Prüfung, ob eine Vereinigung durch die einen Verbotsgrund - hier: des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung - verwirklichende Zwecksetzung, Tätigkeit oder Ausrichtung geprägt wird, wird den grundrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eines Vereinsverbots Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 102, 104 und 131). Denn die durch Art. 9 Abs. 2 GG vorgegebene Normstruktur des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG eröffnet der Verbotsbehörde kein Ermessen auf der Rechtsfolgenseite, in dessen Rahmen typischerweise Raum für Verhältnismäßigkeitserwägungen besteht. Deshalb kann das das gesamte Staatshandeln durchziehende Prinzip der Verhältnismäßigkeit nur auf der Tatbestandsseite der Norm berücksichtigt werden. Neben dem engen Verständnis der Verbotsgründe wird mit der Prüfung einer solchen Prägung der Vereinigung den Anforderungen des Übermaßverbots das verfassungsrechtlich gebotene Gewicht verschafft. \n\n155\\. Das Grundrecht, an dem sich ein Vereinigungsverbot messen lassen muss, ist in erster Linie die Vereinigungsfreiheit. Diese Freiheit steht im Vordergrund. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wertungen weiterer Grundrechte im Rahmen der Prüfung am Maßstab des Art. 9 GG keine Berücksichtigung finden. Bei dem Verbot eines Presse- und Medienunternehmens sind vor allem die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsgrundrechte mitbetroffen. Art. 5 Abs. 1 GG wird damit zwar nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab. Ein Vereinigungsverbot wäre mit den Anforderungen des Grundgesetzes allerdings nicht zu vereinbaren, wenn es nur das Mittel wäre, Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen. Auch das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 GG zu beachten, weshalb sich ein solches Verbot nicht einseitig gegen bestimmte politische Anschauungen richten darf. Denn der Schutz durch andere Grundrechte darf von einem Vereinigungsverbot nicht unterlaufen werden; grundrechtliche Versprechungen sind auch hierbei ernst zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 93 f.). \n\n156\\. Deshalb muss im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Verbots eines Presse- und Medienunternehmens vor allem auch dem Zweck der Verbürgung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung getragen werden. Die Pressefreiheit ist grundrechtlich im Hinblick darauf besonders geschützt, dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für eine Demokratie unentbehrlich ist. Aufgabe der Presse ist es dementsprechend, umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten. Dies setzt ihre Unabhängigkeit vom Staat voraus. Die Pressefreiheit schützt die Grundrechtsträger daher vor Einflussnahmen des Staates auf die mit Hilfe der Presse verbreiteten Informationen, insbesondere vor negativen oder positiven Sanktionen, die an Inhalt und Gestaltung des Presseerzeugnisses anknüpfen (BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586\u002F62 u. a. - BVerfGE 20, 162 \u003C174 f.> und Beschluss vom 24\\. Mai 2005 - 1 BvR 1072\u002F01 - BVerfGE 113, 63 \u003C76>). Mit dem Verbot eines Presse- und Medienunternehmens greift der Staat in besonders massiver Form in die freie und öffentliche Meinungsbildung ein. \n\n157\\. (2) Die Klägerin zu 1 wird bei der gebotenen wertenden Betrachtung von den aufgezeigten verfassungsfeindlichen Positionierungen noch nicht geprägt. \n\n158\\. Einerseits fällt zwar ins Gewicht, dass die Missachtung der Rechtsgleichheit aller Staatsbürger einen elementaren Grundpfeiler des durch das Grundgesetz verfassten Staates betrifft. Die rechtliche Benachteiligung von Deutschen mit Migrationshintergrund stellt die verfassungsmäßige Ordnung in doppelter Hinsicht in Frage. Sie ist menschenwürdewidrig und verstößt gleichzeitig gegen das Demokratieprinzip. \n\n159\\. Andererseits ist für die Würdigung entscheidend, dass die Klägerin zu 1 ihre verfassungsfeindlichen Botschaften hauptsächlich in Presse- und Medienerzeugnissen sowie auf Veranstaltungen äußert, über die anschließend wiederum in den COMPACT-Medien berichtet wird. Sie unterfallen dem grundrechtlichen Schutz der Meinungs-, Presse- und Rundfunk- bzw. Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Das Grundgesetz gewährt die Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit. Das Äußern und Verbreiten verfassungsfeindlicher Ideen - auch in Presse- und Medienerzeugnissen - überschreitet als solches noch nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung. Die Verfassung setzt grundsätzlich auf die freie, öffentliche Kommunikation und die Kraft des Diskurses. Rechtsradikales Gedankengut ist hiervon nicht per se ausgenommen, erst recht gilt dies für bloße Geschmacklosigkeiten oder wissenschaftliche Halbwahrheiten (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschlüsse vom 4\\. November 2009 - 1 BvR 2150\u002F08 - BVerfGE 124, 300 \u003C330> und vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 108). \n\n160\\. Abstrakte Gefahren, die mit der Verbreitungsform in Presse- und Medienprodukten verbunden sind, namentlich die durch diese Massenkommunikationsmittel erzielte große Reichweite, nimmt das Grundgesetz nach der normativen Wertung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hin. Denn die Presse ist eines der wichtigsten Instrumente der Bildung der öffentlichen Meinung und genießt deshalb spezifischen Grundrechtsschutz (BVerfG, Beschlüsse vom 25\\. Januar 1961 - 1 BvR 9\u002F57 - BVerfGE 12, 113 \u003C125> und vom 28. November 1973 - 2 BvL 42\u002F71 - BVerfGE 36, 193 \u003C204>). Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muss er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang, in ihr artikuliert sich die öffentliche Meinung (BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586\u002F62 u. a. - BVerfGE 20, 162 \u003C174 f.>). In der Verfassungswirklichkeit nehmen diese Aufgabe zunehmend auch die sogenannten neuen Medien wahr. \n\n161\\. Zudem machen die verfassungsfeindlichen Positionierungen nur einen Teilbereich der Tätigkeiten der Klägerin zu 1 aus. Größtenteils lassen sich die im angefochtenen Bescheid als verbotsrelevant angeführten Äußerungen unter Berücksichtigung der Deutungsvorgaben der Meinungsfreiheit noch als Ausdruck einer polemisch formulierten Machtkritik und der verfassungsrechtlich unbedenklichen Forderung nach einer Verschärfung des Zuwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrechts verstehen. Dies betrifft die weit überwiegende Zahl der von der Beklagtenseite zur Begründung des Vereinsverbots angeführten Aussagen. Die vorstehend als verbotsrelevant gewürdigten Beiträge werden dadurch in beachtlichem Maße relativiert. \n\n162\\. Dazu kommt, dass zumindest den zentralen Anführer des Personenzusammenschlusses, den Kläger zu 3, eine beachtliche Wendigkeit auszeichnet. Nicht nur, dass er mit seiner politischen Überzeugung zunächst dem politisch linken Spektrum verbunden war. Auch jetzt noch, nachdem er zum äußerst rechten politischen Rand gewechselt ist, lässt er als Chefredakteur eine große Offenheit für andere Auffassungen oder neue thematische Schwerpunkte innerhalb dieses Spektrums erkennen. Im Kern zeichnet ihn ein \"Widerstands-Ethos\" aus, er ist vor allem \"dagegen\". Er folgt seinem journalistischen Gespür dafür, welche Themen \"Hochkonjunktur\" haben und sich mutmaßlich gut verkaufen lassen. Obschon auch er mitunter völkische Ansichten äußert, offenbart sich beispielsweise in seinen Aussagen zu den sogenannten Gastarbeitern eine durchaus auch ambivalente Haltung zu Ausländern. Außerdem hat er sich an anderer Stelle auch gegen eine pauschale Islamkritik ausgesprochen (COMPACT-Magazin 12\u002F2023 \"Kriegsfanatiker als Bündnispartner?\" S. 52 ff.). \n\n163\\. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch die Themenbreite der von der Klägerin zu 1 vertriebenen Produkte und der in ihnen bestehenden Rubriken sowie der aufscheinende Debattencharakter die Gefährlichkeit der verfassungsfeindlichen Positionen mindert. Gerade der freie Diskurs über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung sichert die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im Widerstreit verschiedener und aus unterschiedlichen Motiven vertretener, aber jedenfalls in Freiheit vorgetragener Auffassungen vollzieht. Auch die Kritik an den vorherrschenden politischen Verhältnissen ist legitim, ihrem besonderen Schutzbedürfnis dienen die Kommunikationsgrundrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476\u002F91 u. a. - BVerfGE 93, 266 \u003C292>). Dazu gehört - wie dargelegt - grundsätzlich auch, die als verantwortlich angesehenen Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 \\- NJW 2020, 2622 Rn. 30, 32). In weiten Teilen erfolgt zudem eine neutrale Berichterstattung in den COMPACT-Medien, die völlig unverfängliche Themen betrifft und keinerlei verfassungsfeindliche Aussagen enthält, wie bereits im Eilbeschluss ausgeführt (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1764 Rn. 43) und auch in der Verbotsverfügung hervorgehoben worden ist. Dadurch bestimmt die Verwirklichung lediglich eines normierten Verbotstatbestandes nicht das gesamte Handeln der Vereinigung (anders als etwa in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 262 ff. entschiedenen Fall). Nach alledem sind die Presse- und Medienerzeugnisse und das sonstige Agieren der Klägerin zu 1 auch in Ansehung der von ihr verfolgten politischen Agenda noch nicht solchermaßen durchdrungen von verbotswürdigen Handlungen und Beiträgen, dass diese die Vereinigung schon prägen. \n\n164\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Sie berücksichtigt das Maß des Obsiegens und Unterliegens, die Kostenlast der Kläger zu 2 bis 10 infolge der Rücknahme ihrer Klagen sowie den Umstand, dass die Beteiligung der Kläger zu 2 bis 10 an dem Rechtsstreit wertmäßig in unterschiedlicher Weise zu Buche schlägt.","Vereinsrechtliches Verbot eines Presse- und Medienunternehmens; Prägung einer Vereinigung durch verfassungsfeindliche Inhalte; COMPACT","2026-07-08T22:58:57.427Z","2026-07-10T22:11:19.973Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":69,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":93},"6473","ECLI:DE:NEURIS:KORE718332025","ecli-de-neuris-kore718332025","VI ZR 226\u002F24","2025-05-15T00:00:00.000Z","#  Anforderungen an Berufungsbegründung \n\n## Leitsatz\n\nZu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung.\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechts- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 20.000 €, der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bis 30.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung eines in der digitalen Ausgabe der von der Beklagten verlegten Zeitschrift Capital am 23. September 2021 unter der Überschrift \"Staatsanwälte ermitteln gegen weiteren Ex-Wirecard-Aufseher\" erschienenen Artikels \"in ihren sämtlichen Print- und digitalen Medien sowie Datenbanken und Archiven\" in Anspruch. Daneben begehrt der Kläger von der Beklagten noch Auskunftserteilung sowie Leistung einer Geldentschädigung und Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten. Soweit der Kläger ursprünglich noch auf Feststellung hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden geklagt hatte, hat er hieran im Berufungsverfahren nicht mehr festgehalten. Der streitgegenständliche Artikel befasst sich unter anderem unter Nennung von Vor- und Nachnamen des Klägers, der bis zum Jahr 2008 der Aufsichtsratsvorsitzende der Wirecard AG war, mit einem gegen ihn im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wirecard-Aktien aufgrund einer Geldwäsche-Verdachtsmeldung der Deutschen Bank eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Löschung des angegriffenen Artikels aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Der Beitrag greife zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, da über die ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit einem Aktienverkauf berichtet werde. Der Eingriff sei aber nicht rechtswidrig, da die Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege. Es handele sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Unabhängig davon könne der Kläger nicht die Löschung des gesamten Artikels verlangen, da ein solcher Anspruch nicht mit der Pressefreiheit vereinbar sei. Es sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Pressefreiheit der Beklagten, wenn sie den Artikel löschen müsste, obwohl eine nicht identifizierende Berichterstattung dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen hinreichend Rechnung tragen würde. Auch könne der Kläger nicht Löschung derjenigen Passagen des Artikels verlangen, die ihn nicht beträfen. Ein Auskunftsanspruch stehe dem Kläger nicht zu, da die Berichterstattung rechtmäßig sei. Ebenso wenig könne der Kläger von der Beklagten eine Geldentschädigung verlangen. Insoweit fehle es bereits an einem rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Unabhängig davon müsse der Eingriff derart schwerwiegend sein, dass er nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden könne. Ein solch schwerer Eingriff sei nicht dargetan, zumal die Beklagte inzwischen den Artikel mit einem Nachtrag versehen habe, dass die Staatsanwaltschaft München I das in dem Artikel genannte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Vorgerichtliche Anwaltskosten schulde die Beklagte nicht, da die Abmahnung des Klägers nicht berechtigt gewesen sei. \n\n3\\. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, soweit der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung weiterverfolgt hat. Die Berufung sei insoweit unzulässig, da die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Das Landgericht habe die Abweisung des Antrags auf Zahlung einer Geldentschädigung auf die Erwägung gestützt, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gerade mit Blick auf den vorgenommenen Nachtrag nicht so schwerwiegend sei, dass sie die Zahlung einer Geldentschädigung erfordere. Dies werde in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. \n\n4\\. Gegen die teilweise Verwerfung seiner Berufung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, gegen die Zurückweisung der Berufung im Übrigen mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\nII.\n\n5\\. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN). \n\n6\\. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28. Dezember 2023 inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung entspricht, soweit der Kläger mit seiner Berufung den vom Landgericht abgewiesenen Anspruch auf Geldentschädigung weiter verfolgt, ist nicht zu beanstanden. \n\n7\\. 1\\. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54\u002F19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5 mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54\u002F19, aaO Rn. 6 mwN). Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26\u002F11, VersR 2012, 192 Rn. 6 mwN; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52\u002F12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 56 mwN). \n\n8\\. 2\\. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Geldentschädigung nicht gerecht. Sie enthält insoweit keinen hinreichenden inhaltlichen Bezug zu den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils. \n\n9\\. Die Berufungsbegründung legt zwar dar, warum dem Kläger seiner Meinung nach wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf Löschung des gesamten Artikels gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zustehe. Sie geht aber nicht auf die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Geldentschädigung und damit nicht auf die diese selbstständig tragende Erwägung des Landgerichts ein, wonach unabhängig von der Frage des Vorliegens eines rechtswidrigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers der geltend gemachte Eingriff nicht so schwerwiegend sei, dass er nicht anders als durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden könne. \n\n10\\. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich ein den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügender Angriff auf das landgerichtliche Urteil insoweit auch nicht aus dem die Berufungsbegründung abschließenden Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers. Diese lediglich pauschale Bezugnahme stellt nach den oben genannten Grundsätzen keine zulässige Berufungsbegründung dar. \n\nIII.\n\n11\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Seiters von Pentz Oehler Böhm Linder","Anforderungen an Berufungsbegründung","2026-07-08T23:04:13.573Z","2026-07-10T22:12:10.613Z",{"id":95,"ecli":96,"slug":97,"caseNumber":98,"courtId":69,"decisionDate":89,"fullText":99,"summary":100,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":101},"6481","ECLI:DE:NEURIS:KORE713372025","ecli-de-neuris-kore713372025","VI ZR 5\u002F24","#  Datenschutzrecht: Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerden der Beklagten und der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2023 werden zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nInsbesondere ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die von der Beschwerde der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht geboten (vgl. zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht EuGH, EuZW 2018, 1038 Rn. 110 mwN). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Frage, ob \"eine Regelung des nationalen Rechts, welche in Umsetzung des Art. 85 Abs. 2 DSGVO ein sog. ‘Medienprivileg‘ schafft, mit dem Unionsrecht vereinbar [ist], wenn diese Regelung Normen der DSGVO für unanwendbar erklärt, ohne dass [durch den Rechtsanwender] geprüft werden muss, ob eine beschränkte Anwendung der DSGVO ‘erforderlich‘ ist\", klar zu beantworten. Nach Art. 85 Abs. 1 DSGVO bringen \"die Mitgliedstaaten … durch Rechtsvorschriften\" die dort genannten Rechte in Einklang. Gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO sehen - wie es hier mit § 23 MStV geschehen ist - \"die Mitgliedstaaten\" Abweichungen oder Ausnahmen von den dort genannten Kapiteln der Datenschutz-Grundverordnung vor, wenn dies erforderlich ist, um diese Rechte in Einklang zu bringen. Aus Art. 85 Abs. 2 DSGVO ergibt sich damit nicht, dass die Prüfung, \"ob eine beschränkte Anwendung der DSGVO ‘erforderlich‘ ist\", dem Rechtsanwender überlassen bleiben müsste (vgl. auch Verfassungsgerichtshof Wien, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - G 287\u002F2022-16, juris Rn. 61; zu Art. 9 der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG EuGH, K&R 2009, 102 Rn. 54 f.).\n\nDie von der Beschwerde der Klägerin weiter aufgeworfene Frage, ob \"eine Regelung des nationalen Rechts, welche in Umsetzung des Art. 85 Abs. 2 DSGVO ein sog. ‘Medienprivileg‘ schafft, mit dem Unionsrecht vereinbar [ist], wenn diese Regelung Abweichungen und Ausnahmen von Kapitel VIII der DSGVO vorsieht\", stellt sich im Streitfall in dieser Allgemeinheit nicht. Die sich stellende Frage, ob Art. 82 DSGVO im Streitfall anwendbar ist, ist klar zu beantworten (siehe Senatsurteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 18 mwN).\n\nVon einer näheren (weiteren) Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten je zu 27,5 % und die Klägerin zu 45 % (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: bis 110.000 €\n\nSeiters von Pentz Allgayer\n\nBöhm Linder","Datenschutzrecht: Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken","2026-07-10T22:12:11.351Z",{"id":103,"ecli":104,"slug":105,"caseNumber":106,"courtId":58,"decisionDate":107,"fullText":108,"summary":109,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":107,"parsedAt":110,"updatedAt":111},"6862","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500292","ecli-de-neuris-wbre202500292","10 VR 3\u002F25","2025-04-14T00:00:00.000Z","#  Unbegründeter presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst; hier: Ursprung des SARS-CoV19-Virus \n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird auf 5 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Antragstellerin verlegt u. a. die Zeitungen \"Die Welt\" und \"Die Welt am Sonntag\". Sie begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom Bundesnachrichtendienst (BND) im Zusammenhang mit dem Ursprung der COVID-19-Pandemie und trägt vor, dass der BND seit dem Jahr 2020 über Informationen und Auswertungen zum Ursprung des Virus in einem chinesischen Labor verfügt habe und die Bundesregierungen davon Kenntnis gehabt hätten. \n\n2\\. Die Antragstellerin hat das Auskunftsbegehren am 19. März 2025 an die Antragsgegnerin gerichtet. Diese hat mit E-Mail vom 20. März 2025 mitgeteilt, dass der Bundesnachrichtendienst zu Angelegenheiten, die etwaige nachrichtendienstliche Erkenntnisse oder Tätigkeiten beträfen, grundsätzlich nicht öffentlich Stellung nehme. \n\n3\\. Mit dem Antrag vom 22. März 2025 begehrt die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr Auskunft zu den folgenden Fragen zu erteilen: 1\\. Wann hat der BND das Kanzleramt über seine Erkenntnisse zum Ursprung des SARS-CoV-2-Virus informiert? 2\\. Hatte der BND in dieser Sache Einwände gegen eine PKGr-Unterrichtung? 3\\. Ist es richtig, dass die BND-Erkenntnisse als Verschlusssache \"Geheim\" eingestuft wurden? Wenn ja, wann und durch wen erfolgte diese Einstufung? Wie lautet der Betreff der Verschlusssache? Wie viele Seiten umfasst die Verschlusssache? Welche Einstufungsfrist wurde gewählt? 4\\. Wurde Herr A. jemals einer Sicherheitsprüfung nach SÜG unterzogen? Wenn ja, wann und zu Verschlusssachen welches Geheimhaltungsgrades hat er Zugang? 5\\. Stimmt es, dass Herr A. die BND-Erkenntnisse überprüfen sollte? Welche Gründe sprachen dafür, dass er ausgewählt wurde für diese Aufgabe? 6\\. Da nun Inhalte einer Verschlusssache durch mehrere Berichte öffentlich geworden sind: Hat der Geheimschutzbeauftragte oder eine andere Stelle Ermittlungen zu diesem Leak aufgenommen? \n\n4\\. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. \n\n5\\. Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen. \n\nII\n\n6\\. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. \n\n7\\. 1\\. Der Antrag, über den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu befinden hat, ist zulässig; insbesondere ist er hinreichend bestimmt. Auch im Hinblick auf die Frage zu 4. ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin im hier vorliegenden Kontext erkennbar, welche Informationen die Antragstellerin begehrt. Bei verständiger Würdigung ist die Frage, ob Herr A. \"jemals\" einer Sicherheitsüberprüfung nach SÜG unterzogen wurde, dahin zu verstehen, dass Sicherheitsüberprüfungen mit Wirkung für den BND erfasst werden. Nur insoweit vermag der BND eine entsprechende Auskunft zu erteilen. \n\n8\\. 2\\. Der Antrag ist aber unbegründet. \n\n9\\. Das Bundesverwaltungsgericht kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Antragstellerin insoweit einen Anordnungsgrund (a) und einen Anordnungsanspruch (b) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO). \n\n10\\. a) Ein Anordnungsgrund ist für sämtliche Fragen gegeben. \n\n11\\. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestattet dem Gericht, eine vorläufige Regelung in Bezug auf ein Rechtsverhältnis zu erlassen, wenn dies u. a. zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes muss der Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache deutlich machen, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar macht. Da das Gesetz nur eine vorläufige Regelung durch das Gericht erlaubt, sind Regelungen, die die Hauptsache vorwegnehmen und nicht umkehrbar sind, dem Grunde nach ausgeschlossen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn dies etwa zur Wahrung der Grundrechte des Antragstellers erforderlich erscheint. In presserechtlichen Auskunftsverfahren führt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Wege der einstweiligen Anordnung regelmäßig zur Vorwegnahme der Hauptsache. Dies ist gleichwohl mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, zulässig, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren darf nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2021 - 6 VR 1.21 - NVwZ-RR 2021, 663 Rn. 12 m. w. N. und vom 12\\. September 2024 - 10 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1773 Rn. 15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23\u002F14 - ZUM-RD 2015, 148 Rn. 28 ff.). \n\n12\\. Ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung und ein hoher Gegenwartsbezug folgen aus der aktuellen und intensiven Berichterstattung zu dem nicht geklärten Ursprung der COVID-19-Pandemie. Dies ist zwischen den Beteiligten mit Ausnahme der Frage zu 4\\. nicht streitig und bedarf keiner weiteren Begründung. Aber auch im Hinblick auf diese Frage hat die begehrte Auskunft einen starken Aktualitätsbezug und einen hohen Nachrichtenwert. Zwar betrifft die gewünschte Auskunft nicht inhaltliche Fragen zu den Erkenntnissen des BND, sondern vordergründig die Sicherheitsüberprüfung von A., seit der Coronazeit einer der prominentesten Virologen, der für die Bundesregierung sachverständig tätig geworden ist und sich auch medial einschlägig und intensiv geäußert hat. Eine abweichende Bewertung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes für die Frage zu 4. ist nicht geboten. Sie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem durch die weiteren Fragen gebildeten Gesamtkomplex zum Ursprung des SARS-CoV-2-Virus und zur Beurteilung der behaupteten BND-Erkenntnisse. \n\n13\\. b) Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie ist nach Maßgabe des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse zwar grundsätzlich anspruchsberechtigt (aa), es sind aber Ausschlussgründe gegeben (bb). \n\n14\\. aa) Die Antragstellerin unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. \n\n15\\. Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht in seiner objektiv-institutionellen Dimension und in Ermangelung einer einfachgesetzlichen bundesrechtlichen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen der entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 - BVerwGE 174, 66 Rn. 25 m. w. N. und vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 10). Aufgrund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452\u002F13 - NVwZ 2016, 50 Rn. 12). Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, dass es den Anspruch auf Auskunft ausschließt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021 - 6 A 10.20 - BVerwGE 173, 118 Rn. 18 m. w. N., vom 9. November 2023 - 10 A 2.23 - NVwZ 2024, 573 Rn. 12 und vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 10). \n\n16\\. Der Informationsanspruch steht auch dem Verleger von Presseerzeugnissen als Inhaber der grundrechtlichen Pressefreiheit (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2019 - 7 C 26.17 - BVerwGE 165, 82 Rn. 24 ff. und vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 13; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 LPG Informationsanspruch Rn. 47) und somit auch der Antragstellerin zu. \n\n17\\. bb) Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine einzelfallbezogene Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen. Belange, die nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von Informationen begründen und demgemäß den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse begrenzen können, sind vom BND als auskunftspflichtiger Stelle darzulegen und durch das Gericht grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen (BVerwG, Urteile vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - BVerwGE 166, 303 Rn. 16 ff. m. w. N. und vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 16 ff.). \n\n18\\. Als schutzwürdiges öffentliches Interesse anerkannt ist die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste. Dieses Erfordernis, das das Bundesverfassungsgericht als Grenze des parlamentarischen Informationsanspruchs aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt hat (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1\u002F15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 94 f., 109, 112 ff.) und das als überwiegendes öffentliches Interesse in den Kanon der Auskunftsverweigerungsgründe nach den Landespressegesetzen eingeordnet werden kann, begrenzt den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse. Es findet - als Sicherung der Erfüllung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG benannten Aufgaben des BND - spezielle Ausprägungen in dem Schutz der operativen Vorgänge des Dienstes, dem Schutz seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, dem Schutz seiner Arbeitsweise und Methodik, dem Schutz seiner Mitarbeiter vor Enttarnung sowie in dem nachrichtendienstlichen Quellenschutz (BVerwG, Urteile vom 18. September 2019 \\- 6 A 7.18 - BVerwGE 166, 303 Rn. 19 f. m. w. N., vom 9. November 2023 - 10 A 2.23 \\- NVwZ 2024, 573 Rn. 20 und vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 16 ff.). \n\n19\\. Das Interesse an einem Geheimschutz für die operativen Vorgänge des Bundesnachrichtendienstes wird sich, ohne dass hierzu nähere Darlegungen seitens der Beklagten erforderlich sind, in der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse regelmäßig durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - BVerwGE 166, 303 Rn. 20). Der Regelvorrang des öffentlichen Geheimhaltungsinteresses ist nicht auf Auskunftsbegehren zu beschränken, die sich auf den Einsatz menschlicher Quellen beziehen oder aufgrund derer die Enttarnung einer menschlichen Quelle droht. Vielmehr dient der Schutz operativer Vorgänge der Erfüllung der Aufgabe des BND. Operative Vorgänge umfassen alle Maßnahmen zur Informationsgewinnung. Ausschlaggebend ist nicht allein der Quellenschutz, sondern auch die Gefahr, dass durch Offenlegung operativer Vorgänge deren weitere Durchführung gefährdet oder Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BND möglich werden (BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 19). Der Zeitablauf kann als bedeutsamer Umstand in Rechnung zu stellen sein, so dass eine drohende Offenlegung lange Zeit zurückliegender operativer Vorgänge nur dann zu einem Ausschluss des Auskunftsanspruchs führt, wenn noch, was dann besonderer Darlegung durch die Beklagte bedarf, die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise besteht (BVerwG, Urteile vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - BVerwGE 166, 303 Rn. 20 und vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 19). \n\n20\\. Auch der Schutz der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann der Erteilung einer presserechtlichen Auskunft als überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2024 - 10 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1773 Rn. 27 und vom 6. November 2024 - 10 VR 3.24 - NVwZ 2025, 339 Rn. 7). Da der presserechtliche Auskunftsanspruch nicht positiv-rechtlich normiert ist, fehlt insoweit zwar eine ausformulierte Regelung, die - wie beispielsweise § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG \\- den Informationszugang sperrt, wenn das Bekanntwerden bestimmter Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland haben kann. Schon deren Nennung an erster Stelle der Aufzählung besonderer öffentlicher Belange in § 3 IFG unterstreicht den hohen Stellenwert des Schutzes der auswärtigen Beziehungen (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 - 10 VR 1.24 - NVwZ 2024, 1773 Rn. 27), die unbeschadet einfachrechtlicher Positivierung zu wahren sind. Die Pflege auswärtiger Beziehungen fällt innerhalb des Verfassungsgefüges der Bundesrepublik Deutschland von der Verbandskompetenz her dem Bund zu (Art. 32 Abs. 1 GG), beim Bund zuvörderst der Bundesregierung. Deswegen steht ihr in diesem Bereich auch ein weit bemessener Spielraum eigener Gestaltung zu (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1\u002F03 - BVerfGE 121, 135 \u003C158>), der sich weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzieht (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - NVwZ 2010, 321 Rn. 15). Bei der Wahrnehmung der auswärtigen Beziehungen bedient sich die Bundesregierung u. a. des BND, welcher gemäß § 1 Abs. 2 BNDG Erkenntnisse sammelt, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. Hierbei untersteht er der Aufsicht des Bundeskanzleramts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BNDG (BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 18). \n\n21\\. cc) Hiervon ausgehend besteht kein Anordnungsanspruch auf die begehrten Auskünfte. \n\n22\\. (1) Soweit die Antragsgegnerin bezogen auf die Fragen zu 2. und 5. Satz 2 bezweifelt, dass das Auskunftsbegehren sich auf konkrete Tatsachen beziehe, folgt ihr der Senat aber nicht. Zwar besteht kein Anspruch auf eine Bewertung oder eine Kommentierung von Sachverhalten durch die auskunftspflichtige Stelle. Wird eine Auskunft über sogenannte innere Tatsachen wie Absichten, Motive und sonstige Überlegungen erbeten, kann die auskunftspflichtige Stelle dem daher nur nachkommen, wenn diese inneren Vorgänge sich in irgendeiner Form bei dieser manifestiert haben. Fehlt es an einer solchen Manifestation, besteht kein Auskunftsanspruch (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 1.20 - BVerwGE 172, 222 Rn. 20). Danach könnte die Frage zu 2., die Einwände gegen eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums abfragt, in der Weise beantwortet werden, dass sie sich auf einen nach außen betätigten Willen des BND bezieht. Sie bezöge sich damit auf eine nach außen hin manifestierte Tatsache und nicht auf einen rein innerlich gebliebenen Gedanken. Das Gleiche würde für die Frage zu 5. Satz 2 gelten. \n\n23\\. Dahinstehen kann der weitere Einwand der Antragsgegnerin, hinsichtlich der Frage zu 2\\. sei der Auskunftsanspruch ausgeschlossen, weil der BND hier wegen eines Funktionszusammenhangs mit parlamentarischen Angelegenheiten nicht als Behörde tätig werde und deshalb nicht auskunftspflichtig sei. Anlass, die Frage der Behördeneigenschaft des BND als Anspruchsverpflichteten eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs in dieser Konstellation abschließend zu beantworten (zum funktionalen Behördenbegriff vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2018 - 7 C 6.17 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 19 Rn. 15 und vom 29. März 2023 - 10 C 6.21 - NVwZ 2023, 1353 Rn. 13), besteht vorliegend nicht. \n\n24\\. (2) Es besteht nämlich hinsichtlich sämtlicher Fragen ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung der Auskünfte. Dieses liegt in dem Schutz der Funktionsfähigkeit des BND sowie der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland begründet. Der Senat geht, wie dargelegt, insoweit von einem Gesamtkomplex bestehend aus allen Fragen zur Verwendung der BND-Erkenntnisse zum Ursprung des SARS-CoV-2-Virus aus. Dies gilt auch für die Frage zu 4., die vordergründig nur die Sicherheitsüberprüfung des Virologen A. betrifft, in Verbindung mit den anderen Fragen aber im unmittelbaren Zusammenhang mit dem bezeichneten Recherchethema steht. \n\n25\\. (a) Die Antragsgegnerin hat plausibel dargelegt, dass die begehrten Auskünfte die Funktionsfähigkeit des BND beeinträchtigen können. Die Fragen der Antragstellerin betreffen jedenfalls mittelbar operative Vorgänge des BND, worauf sich die Antragsgegnerin auch beruft. Das Auskunftsbegehren setzt die in den Medienberichten genannten \"BND-Erkenntnisse\" voraus, nämlich insbesondere die behauptete Operation des BND, die unter dem Decknamen \"Projekt Saaremaa\" durchgeführt worden sei und auch auf chinesische Wissenschaftsinstitute in Wuhan abgezielt habe (SZ vom 13. März 2025, Anlage zum Auskunftsbegehren vom 19. März 2025). Die Existenz dieser Erkenntnisse haben aber weder der BND, das Bundeskanzleramt noch die Bundesregierung bestätigt oder verneint. Auch aus der Mitteilung des Parlamentarischen Kontrollgremiums lässt sich nichts anderes herleiten. Das Kontrollgremium hat die aktuelle Medienberichterstattung über die Untersuchungen des Bundesnachrichtendienstes zu den Ursprüngen des SARS-CoV-2-Virus am 14. März 2025 zur Kenntnis genommen (BT-Drs. 20\u002F15112) und erklärt, dass die Bundesregierung in der Beratungssitzung des Gremiums den Sachverhalt in einigen Punkten anders beschrieben habe als in der medialen Berichterstattung dargestellt. Das Parlamentarische Kontrollgremium sei gleichwohl der Auffassung, die Bundesregierung hätte das Gremium früher unterrichten müssen, welche konkreten Arbeitsthesen bezüglich des Ursprungs der Corona-Pandemie der Bundesnachrichtendienst prüfe und aufkläre. Der BND selbst hat sich dahin eingelassen, dass er zu Angelegenheiten, die etwaige nachrichtendienstliche Erkenntnisse oder Tätigkeiten betreffen, grundsätzlich nicht öffentlich Stellung nehme. Damit sei keine Aussage getroffen, ob der Sachverhalt zutreffend sei oder nicht. \n\n26\\. Bei Beantwortung der Fragen würde die Antragsgegnerin inhaltlich zu den angeblichen operativen Vorgängen und deren Ergebnissen Stellung nehmen müssen. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen des BND möglich wären, falls die behaupteten Erkenntnisse bestätigt würden, was zu einer Gefährdung der nachrichtendienstlichen Arbeit führen könne. Damit könnte aufgrund des Informationsabflusses eine Schwächung der zukünftigen Aufklärungsarbeit des BND im Zusammenwirken mit ausländischen Nachrichtendiensten einhergehen. Die Informationen wären zudem für ausländische Geheim- und Nachrichtendienste von bedeutendem Interesse. Diese könnten die Fähigkeiten des BND bei der nachrichtentechnischen Überwachung mithilfe von weiteren öffentlich verfügbaren Informationen ausleuchten, Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten des BND ziehen und etwaige Spähmaßnahmen leichter entdecken, sich dagegen schützen und sie einem Staat zuordnen. Dies gilt bei einer Verneinung der verfahrensgegenständlichen Fragen ebenso wie bei einer Bejahung. Auch bei einer Verneinung ließe sich in Zusammenschau mit anderen Informationen ein genaueres Bild der Fähigkeiten und Arbeitsweise des BND zeichnen, was ebenfalls die Funktionsfähigkeit des BND nachhaltig beeinträchtigen könnte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 22). Angesichts dieser Risiken ergibt sich ein bedeutsames schutzwürdiges Interesse des BND, das gegenüber dem publizistischen Informationsinteresse der Antragstellerin Vorrang genießt. \n\n27\\. Dass die Fragen zum Teil schon Umstände zu Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2020 betreffen, lässt die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise nicht entfallen. Dies gilt auch für die Beeinträchtigung der Pflege auswärtiger Beziehungen zur Volksrepublik China. Nach wie vor sind die in Rede stehenden Sachverhalte von aktueller Bedeutung und können bei einer Offenlegung zu einer hinreichenden Schädigung des Schutzes der Funktionsfähigkeit des BND führen. \n\n28\\. (b) Auch der Schutz der Pflege auswärtiger Beziehungen könnte gefährdet sein. Die intensiven bilateralen Beziehungen zur Volksrepublik China könnten bei einer Erteilung der begehrten Auskünfte beeinträchtigt werden. Die Bundesregierung hat sich gegenüber Journalisten der Antragstellerin dahingehend geäußert, dass sie weder zu geheimdienstlichen Erkenntnissen über einen möglichen Laborunfall im chinesischen Wuhan noch zur Rolle des Virologen A. Antworten erteile. Schon die Frage nach A.'s möglicher Beteiligung \"zielt auf einen Sachverhalt ab, der den Schutz der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland berührt\" (vgl. Artikel in der \"Welt\" vom 18. März 2025 \"Fragen zur Laborthese? Kanzleramt verweist auf Schutz der auswärtigen Beziehungen\", Anlage 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. April 2025). Die Antragsgegnerin macht für den Senat nachvollziehbar geltend, dass eine Auskunftserteilung zu den behaupteten BND-Erkenntnissen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht erhebliche Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zur Volksrepublik China haben könnte. Mit Rücksicht auf den der Bundesregierung in diesem Bereich zustehenden weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung besteht für den Senat angesichts dieser Darlegungen kein Anlass für eine weitergehende Prüfung. \n\n29\\. (c) Dahinstehen kann indes, ob der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Einwand, der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung stehe den begehrten Auskünften entgegen (etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - BVerwGE 164, 112 Rn. 18), begründet ist. Es besteht kein Anlass, dieser von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Frage nachzugehen. \n\n30\\. dd) Im Hinblick auf die Fragen zu 4. und 5. streitet auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Virologen A. gegen eine Auskunftserteilung. \n\n31\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berührt die Gefahr einer künftigen Veröffentlichung persönlicher Angaben das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16\u002F13 - BVerfGE 152, 152 Rn. 90 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 6 A 10.20 \\- BVerwGE 173, 118 Rn. 33). Informationen zu einer Sicherheitsüberprüfung von A. und seiner etwaigen Überprüfung von BND-Erkenntnissen betreffen zwar nicht seine Intimsphäre und nicht ohne Weiteres seine Privatsphäre, sondern zunächst nur seine Sozialsphäre. Mit Rücksicht auf seine Beratertätigkeit für die frühere Bundesregierung und der mitunter harschen Kritik in den sozialen Medien an seiner Person und seiner Tätigkeit als Virologe können aufgrund einer möglichen Prangerwirkung Folgen für seine Privatsphäre nicht ausgeschlossen werden. Sein Persönlichkeitsrecht genießt daher Vorrang vor dem Auskunftsinteresse und führt zu einem Ausschluss der Offenlegung. \n\n32\\. ee) Aus Art. 10 EMRK ergeben sich hier wie regelmäßig keine weitergehenden Rechte (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 45, vom 24\\. Januar 2018 - 6 A 8.16 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 34, vom 25. Oktober 2018 \\- 7 C 6.17 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 19 Rn. 18, vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 - BVerwGE 174, 66 Rn. 28 und vom 7. November 2024 - 10 A 5.23 - NVwZ 2025, 516 Rn. 25). \n\n33\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n34\\. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von der regelmäßigen Halbierung dieses Werts im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgesehen, weil die Antragstellerin der Sache nach eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.","Unbegründeter presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst; hier: Ursprung des SARS-CoV19-Virus","2026-07-08T23:08:22.200Z","2026-07-10T22:12:46.461Z",20,[114,11],2026]