[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-military-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":230},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":228,"page":14,"limit":229},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},416,"military-law-de","Military Law","DE","2026-07-08T22:45:54.608Z",2026,[13,16,19,22,24,26,28,30,31,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,9,{"month":17,"count":18},2,8,{"month":20,"count":21},3,6,{"month":23,"count":21},4,{"month":25,"count":23},5,{"month":21,"count":27},0,{"month":29,"count":27},7,{"month":18,"count":27},{"month":15,"count":27},{"month":33,"count":27},10,{"month":35,"count":27},11,{"month":37,"count":27},12,[39,53,61,71,79,89,97,106,114,124,134,144,152,162,172,181,191,201,210,220],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2141","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600384","ecli-de-neuris-wbre202600384","1 WB 56.25",34,"2026-05-21T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 1 WB 56.25 \n\n## Leitsatz\n\nEs widerspricht Art. 33 Abs. 2 GG und § 27b Abs. 2 Satz 4 SG, bei der Bildung von Referenzgruppen für Zeitsoldaten, Berufssoldaten als Referenzpersonen nicht zu berücksichtigen.\n\n## Tenor\n\nDie Referenzgruppe vom 23. Januar 2025 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Juli 2025 werden aufgehoben.\n\nDas Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Antragsteller eine neue Referenzgruppe für die Dauer seiner Aufnahme in die Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zu bilden.\n\nSoweit der Rechtsstreit die Schadlosstellung des Antragstellers betrifft, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten unzulässig. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antrag betrifft die Bildung einer Referenzgruppe. \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Er wurde 2016 nach dem Grundwehrdienst und zahlreichen Reservedienstleistungen als Offizier des Truppendienstes im Dienstgrad Major wiedereingestellt. Im Vorstellungsgespräch am 22. März 2016 war er explizit darauf hingewiesen worden, dass eine Wiedereinstellung nur als Soldat auf Zeit erfolge und keine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vorgesehen sei. Ihm ist der Kompetenzbereich Militärisches Nachrichtenwesen zugewiesen. Seit 2017 wurde er auf einem A 13 - A 14 gebündelten Dienstposten verwendet. 2020 wurde er zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Seit Oktober 2022 wird er beim ... in M. - aktuell als Stabsoffizier z.b.V. - verwendet. \n\n3\\. Mit Wirkung vom 31. Januar 2024 wurde er wegen einer bei einer besonderen Auslandsverwendung erlittenen gesundheitlichen Schädigung unter Feststellung eines Einsatzunfalles in eine Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz aufgenommen. Seine 2017 nach einer Weiterverpflichtungserklärung auf 13 Jahre festgesetzte Dienstzeit hätte mit dem September 2024 geendet. Infolge der Aufnahme in die Schutzzeit und der Begründung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art wird seine Dienstzeit aber nach derzeitigem Stand voraussichtlich mit dem Juni ... enden. \n\n4\\. Da der Antragsteller wegen der Aufnahme in die Schutzzeit nicht beurteilt werden darf, wurde für ihn am 23. Januar 2025 eine Referenzgruppe gebildet. In dieser nimmt er unter 17 Soldaten den 16. Rangplatz ein. Berücksichtigt waren hierbei ausschließlich Zeitsoldaten, denen sechs unterschiedliche Kompetenzbereiche zugeordnet waren. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 informierte ihn das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über die Bildung der Referenzgruppe. \n\n5\\. Nachdem dem Antragsteller das Schreiben zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt ausgehändigt worden war, beschwerte sich der Antragsteller unter dem 28. Februar 2025 gegen die Bildung der Referenzgruppe. Er rügte die fehlende Homogenität ihrer Zusammensetzung. Im Bereich des Nachrichtenmanagements müsse es ausreichend Soldatinnen oder Soldaten für die Bildung der Referenzgruppe geben. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31. Mai 2025 trug er ergänzend vor, die Bildung der Referenzgruppe sei schon deswegen rechtswidrig, weil die Heranziehung ausschließlich von Zeitsoldaten als Referenzpersonen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle. Bei Beförderungs- und Einweisungsreihenfolgen finde eine statusbezogene Differenzierung nicht statt. \n\n6\\. Mit Bescheid vom 8. Juli 2025, dem Antragsteller zugestellt am selben Tage, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde des Antragstellers vom 28. Februar 2025 gegen die Referenzgruppe vom 23. Januar 2025 zurück. \n\n7\\. Die Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Die Referenzgruppe sei nach § 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SG zu bilden. Hierfür sei nach § 3a Abs. 1 Satz 1 SLV das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig. Die Bildung sei materiell rechtmäßig, da sie § 27b SG, § 3a SLV und den Vorgaben der Nr. 304, Nr. 308 und Nr. 309 AR A-1336\u002F1 entspreche. Mangels nach Maßgabe von Nr. 308 AR A-1336\u002F1 geeigneter Referenzpersonen im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit seien Erweiterungen nach Nr. 309 AR A-1336\u002F1 erforderlich gewesen. Erst im fünften Erweiterungsschritt seien 16 Referenzpersonen identifiziert worden. Die Reihung sei nach Maßgabe der aktuellen planmäßigen Beurteilungen erfolgt. \n\n8\\. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juli 2025 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2025 dem Senat vorgelegt. \n\n9\\. Zur Begründung wiederholt der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. \n\n10\\. Der Antragsteller beantragt, 1\\. den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Juli 2025 und die gebildete Referenzgruppe des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr aufzuheben, 2\\. das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, für den Antragsteller eine neue, rechtmäßige Referenzgruppe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bilden, 3\\. ihn ggf. schadlos zu stellen, sofern er aufgrund der rechtmäßig gebildeten Referenzgruppe schon zu einem früheren Zeitpunkt in die Besoldungsgruppe A 15 hätte eingewiesen werden können. \n\n11\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n12\\. Zur Begründung verweist es auf den Beschwerdebescheid. \n\n13\\. Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 15. April 2026 wurden der Antragsteller und das Bundesministerium der Verteidigung darauf hingewiesen, dass eine Verweisung des Antrages auf Schadlosstellung an das Verwaltungsgericht Münster in Betracht kommt. Zugleich wurde das Bundesministerium der Verteidigung zur Vorlage einer Amtlichen Auskunft des zuständigen Erlasshalters zur ständigen Praxis der Anwendung von Nr. 308 Fußnote 15 AR A-1336\u002F1 aufgefordert. \n\n14\\. Das Bundesministerium der Verteidigung hat eine Amtliche Auskunft seines Referatsleiters ... vom 28. April 2026 vorgelegt. \n\n15\\. Hiernach entspricht es der ständigen Praxis der Bildung von Referenzgruppen, für Soldaten auf Zeit grundsätzlich keine Berufssoldaten als Referenzpersonen zu berücksichtigen. Die Referenzgruppe diene der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der referenzierten Person. Demnach sei maßgeblich, welcher dienstliche Werdegang für diese realistisch zugrunde gelegt werden könne. Nach § 27b Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 SG, § 3a Abs. 3 SLV werde eine möglichst hohe fachliche Homogenität der Vergleichsgruppe verlangt. Eine Referenzgruppe solle den typischen Karriereweg vergleichbarer Soldaten abbilden. Ihre Plausibilität beruhe auf ihrer Größe und vor allem der Vergleichbarkeit der Referenzpersonen. Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit von Berufs- und Zeitsoldaten in statusrechtlicher Hinsicht. § 1 Abs. 2 SG unterscheide zwischen diesen Grundformen des Wehrdienstverhältnisses. Diese Differenzierung betreffe im Laufe des Karrierewegs die Laufbahnperspektive, die personalwirtschaftliche Planung und die Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Referenzgruppe eines Zeitsoldaten müsse den dienstlichen Werdegang gerade eines solchen nachzeichnen. Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit werde insbesondere dort genutzt, wo eine regelmäßige Regeneration und eine jüngere Zusammensetzung der Truppe sichergestellt werden solle. Dagegen sei der Berufssoldatenstatus auf Dauer angelegt und bewege sich auf einem anderen personalwirtschaftlichen und laufbahnrechtlichen Entwicklungspfad. Berufs- und Zeitsoldaten seien unterschiedliche statusrechtliche Entwicklungsmodelle, was für die objektive Prognose des zu erwartenden Werdeganges von entscheidender Bedeutung sei. Aus der größeren Gruppe der Zeitsoldaten werde im Wege der Bestenauslese der kleinere Kreis der Berufssoldaten rekrutiert. Berufssoldaten hätten sich typischerweise als Zeitsoldaten besonders bewährt. Die Dauer des Dienstverhältnisses von Berufssoldaten sei wegen der veränderlichen allgemeinen oder besonderen Altersgrenzen weniger plan- und vorhersehbar als das Dienstzeitende eines Zeitsoldaten. Die Übernahme eines Zeitsoldaten in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sei kein automatischer Normalverlauf, sondern fordere eine gesonderte statusrechtliche Entscheidung. Solange die Übernahme nicht rechtlich verfestigt sei, würde die Einbeziehung von Berufssoldaten in die Referenzgruppe eines Zeitsoldaten die Prognosegrundlage verfälschen, da die Referenzgruppe dann nicht den wahrscheinlichen Karriereverlauf eines Zeitsoldaten, sondern einen bereits durch die zusätzliche Bestenauslese veränderten Karriereverlauf nachzeichnen würde. \n\n16\\. Der Antragsteller hat sich mit der Teilverweisung einverstanden erklärt, tritt aber den Erwägungen der Amtlichen Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung entgegen. \n\n17\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n18\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg, soweit sie in diesem Rechtsweg zulässig ist. \n\n19\\. 1\\. Soweit der Rechtsstreit die Schadlosstellung des Antragstellers betrifft, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten unzulässig und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster zu verweisen. \n\n20\\. Gemäß § 82 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Streitigkeiten um Geld- und Sachbezüge sowie um die Versorgung eines Soldaten und in diesem Zusammenhang auch um eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung gehören zu der Rechtsmaterie, die in § 30 SG geregelt ist. Die Bestimmung des § 30 SG ist von der Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommen, sodass es insoweit bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gemäß § 82 Abs. 1 SG verbleibt (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 16.15 - juris Rn. 22 m. w. N.). \n\n21\\. Nach §§ 45 und 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen Wehrdienstverhältnis das Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 1 WB 64.19, 1 WB 5.20 - juris Rn. 6 m. w. N.). \n\n22\\. Örtlich zuständig ist damit gemäß § 17 Nr. 7 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. 2010 Nr. 3 S. 30) das Verwaltungsgericht Münster. Denn der Antragsteller wird aktuell beim ... in M. verwendet und hat daher dort seinen dienstlichen Wohnsitz. \n\n23\\. 2\\. Der fristgerechte Antrag ist zulässig, soweit es die Anträge zu 1 und 2 betrifft. \n\n24\\. Insoweit ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Die Bildung einer Referenzgruppe für freigestellte Soldaten ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris LS und Rn. 21 ff.). Sie bildet kein bloß vorbereitendes Element der innerdienstlichen Willensbildung, sondern stellt die wesentliche und vorentscheidende Weichenstellung für die Verwirklichung des Rechts des freigestellten Soldaten auf ein Fortkommen nach Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 - 1 WB 12.18 - juris Rn. 14). \n\n25\\. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch die Referenzgruppe vom 23. Januar 2025 in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG (i. V. m. § 6 SG) und § 3 Abs. 1 SG, in dem Benachteiligungsverbot aus § 5 Abs. 1 EinsatzWVG (vgl. Poretschkin\u002F​Lucks, Soldatengesetz, 12. Auflage, § 27b Rn. 1) und in dem Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nach den Verwaltungsvorschriften, die die Referenzgruppenbildung ausgestalten, verletzt zu sein. \n\n26\\. 3\\. Der Antrag ist insoweit auch begründet. \n\n27\\. Die - unstreitig nicht bestandskräftig gewordene - Referenzgruppe vom 23. Januar 2025 ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Das Bundesministerium der Verteidigung ist verpflichtet, für den Antragsteller unter Beachtung der nachfolgend dargestellten Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Referenzgruppe zu bilden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO). \n\n28\\. a) Maßgeblich für die Bildung einer Referenzgruppe und für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Freistellung des betroffenen Soldaten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2018 \\- 1 WB 41.17 - juris Rn. 27 und vom 26. Januar 2023 - 1 WB 3.22 - BVerwGE 177, 360 Rn. 33). Vorliegend war daher auf den Beginn der Schutzzeit am 31. Januar 2024 abzustellen. Maßgeblich ist damit hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften die seit 26. August 2021 gültige Version 2 der AR A-1336\u002F1 \"Mil. Personalführung für Freigestellte, Entlastete oder Beurlaubte\". Zum Zeitpunkt der Bildung der Referenzgruppe basierten deren Bestimmungen auch auf einer dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes genügenden normativen Grundlage in § 27b SG, § 3a SLV. \n\n29\\. b) Hiernach verletzt die Bildung der Referenzgruppe die Rechte des Antragstellers, weil sie zwar den Vorgaben der AR A-1336\u002F1 gerecht wird, diese aber in einem für die Eingrenzung des Kreises möglicher Referenzpersonen wesentlichen Punkt nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. \n\n30\\. aa) Die Bildung der Referenzgruppe erfolgte zwar in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Nr. 303, Nr. 308 und Nr. 309 AR A-1336\u002F1. \n\n31\\. (1) Nach Nr. 308 Satz 1 AR A-1336\u002F1 ist die Referenzgruppe aus Soldatinnen und Soldaten zu bilden, die zum Zeitpunkt der Freistellung laufbahnrechtlich über einen vergleichbaren Stand verfügen. Die Fußnote 15 hierzu erläutert dies durch den Hinweis \"Z.B. als Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten - in eine Referenzgruppe für Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten sind grundsätzlich keine Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit (SaZ) aufzunehmen.\" \n\n32\\. Nach Nr. 308 Satz 2 Buchst. a AR A-1336\u002F1 verfügen die Referenzpersonen in der zugrunde zu legenden Beurteilung gemessen an dem binnendifferenzierten Gesamturteil über das gleiche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild. Nr. 308 Satz 2 Buchst. b AR A-1336\u002F1 verlangt darüber hinaus von den Referenzpersonen die gleiche Entwicklungsprognose wie die betreffende Person. Nach Nr. 308 Satz 2 Buchst. c AR A-1336\u002F1 ist auf Beurteilungen des gleichen Jahres abzustellen. Nr. 308 Satz 2 Buchst. d AR A-1336\u002F1 verlangt für den hier vorliegenden Fall der Verwendung der betreffenden Person auf einem gebündelten Dienstposten, dass die Referenzpersonen im gleichen Jahr wie die betreffende Person in deren aktuellen Dienstgrad befördert oder in die aktuelle Besoldungsgruppe eingewiesen wurden. Zudem fordert Nr. 308 Satz 2 Buchst. e AR A-1336\u002F1, dass Referenzpersonen \\- hier für Offiziere des Truppendienstes - dem gleichen Kompetenzbereich angehören. \n\n33\\. Die Referenzgruppe soll jedoch neben der betreffenden Person mindestens weitere zehn nicht freigestellte Soldatinnen und Soldaten umfassen (Nr. 303 Satz 1 AR A-1336\u002F1). Eine Unterschreitung dieser Zahl kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, nachdem alle priorisiert vorgegebenen Auswahlkriterien ausgeschöpft wurden; auch dann muss die Referenzgruppe mindestens fünf Soldatinnen oder Soldaten (einschließlich der betreffenden Person) umfassen (Nr. 303 Satz 3 und 4 AR A-1336\u002F1). Sind nicht ausreichend Referenzpersonen zu identifizieren, die den Vorgaben der Nr. 308 AR A-1336\u002F1 entsprechen, ist gemäß Nr. 309 AR A-1336\u002F1 eine schrittweise Erweiterung des infrage kommenden Personenkreises geboten, wobei die Erweiterung schrittweise nach der vorgegebenen Priorisierung zu erfolgen hat. \n\n34\\. (2) Im vorliegenden Fall konnten zehn Soldaten auf Zeit ermittelt werden, die - wie der Antragsteller - 2020 zum Oberstleutnant (A 14) befördert wurden, dem Kompetenzbereich Militärisches Nachrichtenwesen zugewiesen waren sowie zum 31. Januar 2024 mit \"...\" und einer Entwicklungsprognose bis A 15 bewertet worden waren. Daher sind sämtliche Erweiterungsmöglichkeiten der Nr. 309 AR A-1336\u002F1 genutzt worden, um 16 Referenzpersonen zu identifizieren. Die - in der Ausführung nicht zu beanstandende - Ausweitung der Homogenitätskriterien war aber im erfolgten Umfang nur erforderlich, weil Berufssoldaten nicht in die Betrachtung einbezogen wurden. \n\n35\\. Nach dem Wortlaut der Fn. 15 zu Nr. 308 AR A-1336\u002F1 wäre diese Beschränkung nicht erforderlich gewesen. Hier steht keine Referenzgruppe für einen Berufssoldaten im Raum. Die Fußnote äußert sich nicht zu Referenzgruppen für Zeitsoldaten. Da hier aber weder ein Gesetz noch eine Verordnung, sondern eine bloße Verwaltungsvorschrift in Rede steht, ist nicht der Wortlaut maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 \\- BVerwGE 152, 211 Rn. 24). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liegt darum nicht vor, wenn im Einzelfall entsprechend einer allgemein geübten Praxis verfahren wird, mag diese auch vom Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift nicht gedeckt sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 1 WB 19.07 - juris Rn. 23 sowie vom 26. November 2020 - 1 WB 20.20 - juris Rn. 21). \n\n36\\. Hiernach ist auf die in der Amtlichen Auskunft vom 28. April 2026 dokumentierte Praxis abzustellen, nach der bei Referenzgruppen für Soldaten auf Zeit grundsätzlich keine Berufssoldaten als Referenzpersonen berücksichtigt werden. Dem entsprach das Vorgehen bei der Bildung der hier in Rede stehenden Referenzgruppe. Es liegt beim Antragsteller auch kein in der Amtlichen Auskunft angeführter Ausnahmefall vor. \n\n37\\. bb) Die Praxis, bei Referenzgruppen für Zeitsoldaten Berufssoldaten von vornherein nicht zu berücksichtigen, widerspricht jedoch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 27b Abs. 2 SG. \n\n38\\. Nachdem der Senat entschieden hatte, dass es dem bis dahin praktizierten Referenzgruppenmodell zur Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten an der durch den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gebotenen hinreichenden normativen Grundlage fehlte (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 - 1 WB 21.21 - BVerwGE 177, 121 Rn. 23 ff.), wurden mit § 27b SG in der seit dem 23. Dezember 2023 geltenden Fassung die erforderlichen normativen Grundlagen geschaffen. In § 27b Abs. 2 SG sind die wesentlichen Vorgaben für die Berücksichtigung von Referenzpersonen enthalten. § 27b Abs. 2 Satz 4 SG konkretisiert Vorgaben für die Zusammensetzung der Referenzgruppe im Hinblick auf das Leistungsbild, den Werdegang und die Laufbahn sowie die Vergleichbarkeit innerhalb der Laufbahn. \n\n39\\. Unter dem Blickwinkel der Wesentlichkeitstheorie war eine gesetzliche Regelung geboten, die die Grundlinien für die Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten durch die personalbearbeitenden Stellen der Bundeswehr vorzeichnet und nicht der Verwaltung überlässt. Zum Inhalt dieser normativen Leitlinien mussten neben der Entscheidung für ein bestimmtes Fördermodell (Systementscheidung) auch die Bestimmung des davon begünstigten Personenkreises sowie die Festlegung der zentralen, die Förderung maßgeblich beeinflussenden Kriterien (im Falle des Referenzgruppenmodells also vor allem der für die Bildung der Referenzgruppe maßgeblichen Kriterien) gehören (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 - 1 WB 21.21 - BVerwGE 177, 121 Rn. 41). \n\n40\\. Hiernach ist es nicht zulässig, im Wege eines Erlasses oder durch dessen ständige Handhabung zusätzliche Kriterien für die Zusammensetzung der Referenzgruppe zu entwickeln, die nicht bereits in den gesetzlichen Vorgaben enthalten sind. Wesentliche Fragen, wie die nach den für die Bildung der Referenzgruppe maßgeblichen Kriterien, sind dem parlamentarischen Gesetzgeber, nicht dem Erlasshalter, vorbehalten. \n\n41\\. Der Status eines Soldaten als Berufs- oder Zeitsoldat gehört nicht zu den in § 27b Abs. 2 Satz 4 SG genannten Kriterien. Er ist auch nicht von der gesetzlichen Forderung nach einer Vergleichbarkeit innerhalb der Laufbahn gemäß § 27b Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 SG gedeckt. Allein die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist als Laufbahn für Berufssoldaten ausgestaltet. Die hier in Rede stehende Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes steht Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit offen. \n\n42\\. Das Bundesministerium der Verteidigung weist in der Amtlichen Auskunft zwar zutreffend darauf hin, dass die Statusverhältnisse des Berufs- und des Zeitsoldaten unterschiedlich ausgestaltet sind und dass sich Unterschiede im Hinblick auf die altersmäßige Zusammensetzung des jeweiligen Personenkreises und die Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben. Es kommt aber nicht nur darauf an, ob es überhaupt Unterschiede zwischen unterschiedlichen Statusgruppen innerhalb einer Laufbahn gibt. Für § 27b Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 SG ist die Vergleichbarkeit im Hinblick auf Sinn und Zweck der fiktiven Nachzeichnung durch das Referenzgruppenmodell ausschlaggebend. Mithin ist maßgeblich, ob es eine in tatsächlicher Hinsicht tragfähige und in rechtlicher Hinsicht zulässige Grundlage für die prognostische Annahme gibt, dass sich innerhalb einer Laufbahn unterschiedliche Karrierechancen für Berufssoldaten einerseits und Zeitsoldaten andererseits ergeben. Hieran fehlt es aber. \n\n43\\. Zum einen spricht gegen unterschiedliche Aussichten von Zeit- und Berufssoldaten, förderliche Dienstposten und Beförderungen zu erreichen, dass nach Nr. 1002 Satz 3 AR A-1340\u002F50 im Rahmen der Personalentwicklungsbewertung die Entwicklungsprognose unabhängig vom Dienstverhältnis (SaZ\u002FBS) zu bewerten ist. Nach den Orientierungshilfen in Punkt 3.4. der Anlage 15.7 zur AR A-1340\u002F50 erreichen alle Offiziere des Truppendienstes die allgemeine Laufbahnperspektive des Oberstleutnants\u002F​Fregattenkapitäns (A 14), aber auch noch eine Mehrheit von 57 % die darüber hinausgehende Besoldungsstufe A 15, während nur noch 26 % der Offiziere des Truppendienstes die Ebene A 16 und nur noch 12 % B 3 erreichen. Die Ebene B 6 und höher erreichen hiernach nur noch 5 % der Truppendienstoffiziere. Hierbei wird hinsichtlich des Entwicklungspotentials insbesondere für die hier in Rede stehende Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nicht zwischen Berufs- und Zeitsoldaten differenziert. Die Übersicht basiert auf den Altersstrukturtabellen des Personalstrukturplans. Die mangelnde Differenzierung nach dem Status indiziert, dass in tatsächlicher Hinsicht eine tragfähige Grundlage für die Prognose erheblich unterschiedlicher Karrierewege für Zeit- und Berufssoldaten fehlt. \n\n44\\. Hinzu kommt zum anderen, dass eine Differenzierung nach dem Status als Berufs- oder Zeitsoldat kein dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG genügendes Auswahlkriterium für die Besetzung förderlicher Dienstposten wäre. Auch wenn sich Berufssoldaten allgemein bekannt signifikant schneller oder weiter in höhere Hierarchieebenen entwickeln, kann die im Einzelfall notwendige Auswahlentscheidung für die nächsthöhere Beförderung nicht auf ein solches Kriterium gestützt werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich Berufssoldaten bereits in einem Leistungsvergleich durchgesetzt haben müssen, um diesen Status zu erreichen. Denn die Konkurrenz um den Zugang zu den beschränkten Kapazitäten für Stellen von Berufssoldaten steht neben der Konkurrenz um beschränkte Kapazitäten für förderliche Dienstposten. Es gibt zahlreiche leistungsstarke Zeitsoldaten, die nicht Berufssoldaten werden wollen und denen nicht entgegengehalten werden kann, sie hätten sich bei der Konkurrenz um den Status des Berufssoldaten nicht durchgesetzt. Daher kann der Status bei der Konkurrenz um Beförderungsdienstposten nicht berücksichtigt werden. Allein letztere ist nach Maßgabe des Ziels der Referenzgruppenbildung hier von Relevanz. \n\n45\\. (3) Da hier nicht auszuschließen ist, dass bei der Berücksichtigung von Berufssoldaten eine homogenere Referenzgruppe entstünde und sich eine für den Antragsteller günstigere Referenzgruppe ergeben kann, ist eine Neubildung erforderlich. Für die Kausalität des Rechtsfehlers für die Auswahl der Referenzpersonen spricht bereits, dass eine im Entwurf vorliegende Alternative unter Einbeziehung von Berufssoldaten dem Antragsteller unter 27 Mitgliedern der Referenzgruppe den Rangplatz 14 zuweist. \n\n46\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der Senat bewertet das Gewicht des nicht in seine Zuständigkeit fallenden Antragsteils mit 50 Prozent. Insoweit bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vorbehalten, während im Übrigen die Kostenlast den Bund trifft.","BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 1 WB 56.25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:54.785Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":58,"summary":59,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":60},"2140","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600379","ecli-de-neuris-wbre202600379","1 WB 21.25","#  Erneute Aufnahme in eine Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz \n\n## Leitsatz\n\n§ 4 Abs. 1 EinsatzWVG gibt keinen Anspruch auf eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit, wenn eine erste Aufnahme durch die bestandskräftige Festsetzung des Endes der Schutzzeit beendet wurde und derselbe Einsatzunfall im Sinne des § 87 Abs. 2 SVG in Rede steht.\n\n## Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. März 2022 und der Beschwerdebescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 31. Mai 2023 werden aufgehoben. Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 13. Juli 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt seine Wiederaufnahme in die Schutzzeit nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz \\- im Folgenden: EinsatzWVG). \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist seit Oktober 2010 Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September ... enden. Mit Wirkung vom 4. Oktober ... wurde er zum Stabsfeldwebel befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen. Zum Dezember 2014 wurde er zur 3.\u002F...regiment ... in ... versetzt, wo er zunächst auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt geführt wurde. Ab Dezember 2016 wurde er dort auf unterschiedlichen Dienstposten als Sanitätsfeldwebel verwendet. \n\n3\\. Im Februar ... wurde der Antragsteller bei einem ... -Einsatz in ... durch ein Geschoss verletzt. Mit E-Mail vom 1. März 2010 wurde ein Einsatzunfall im Sinne des § 63c Abs. 2 SVG festgestellt. Mit Bescheid vom 26. Juli 2011 wurde eine Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung durch schädigende Einwirkungen nach § 81 SVG anerkannt und der Grad der Schädigungsfolgen ab dem 17. Februar 2010 mit \"30\" bewertet. Hiernach litt der Antragsteller an \"Geschosssplitterverletzung und Weichteilschädigung am rechten Handrücken, rechten Unterarm dorsal (außenseitig) sowie am linken Unterarm ventral (innenseitig), nach operativer Behandlung abgeheilt; Reaktives seelisches Leiden mit Depressions- und Angstsymptomatik\". \n\n4\\. Unter dem 9. Juli 2010 wurde dem Antragsteller, der damals noch Soldat auf Zeit war, seine Aufnahme in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG mitgeteilt und er wurde über die sich daraus ergebenden Rechte und Maßnahmen informiert. \n\n5\\. Nach langjähriger Therapie teilte das Kommando ... dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am 4. Januar 2017 mit, dass der Antragsteller vollschichtig dienstfähig und aus fachärztlicher Sicht derzeit nicht mehr behandlungsbedürftig sei. Auftretende Stimmungsschwankungen könnten durch truppenärztliche Kontakte aufgefangen werden. Das Ziel der medizinischen Rehabilitation nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG sei erreicht worden. Daraufhin hörte das Bundesamt für das Personalmanagement mit Schreiben vom 4\\. Januar 2017 den Antragsteller zu der Absicht an, die Schutzzeit zu beenden. Dem widersprach der Antragsteller ohne Angabe von Gründen. Gegen den Bescheid vom 17. Februar 2017 über die Beendigung seiner Schutzzeit legte er keinen Rechtsbehelf ein. \n\n6\\. Am 6. Februar 2019 wurde bei dem Antragsteller ein Schlaganfall diagnostiziert. Auf einen Krankenhausaufenthalt und eine neurologische Rehabilitationsmaßnahme folgte vom 15. Oktober 2019 bis zum 26. November 2019 eine stationäre Behandlung in der Fachklinik ... \n\n7\\. Unter dem 13. Juli 2020 beantragte der Antragsteller die Feststellung, dass er den gesetzlichen Regelungen zur Schutzzeit nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG unterliege. \n\n8\\. Bis zu einem Schlaganfall im Februar 2019 habe er vollzeitig seinen Dienst verrichtet. Danach sei er zunächst drei Monate krank gewesen und dann wiedereingegliedert worden. Hierbei habe sich seine psychosomatische Erkrankung wieder verstärkt. Im Gespräch mit behandelnden Ärzten sei ihm der Zusammenhang zwischen seiner psychosomatischen Erkrankung und dem Schlaganfall deutlich geworden. Er könne seinen Dienstposten als Personalfeldwebel nicht vollumfänglich ausüben. \n\n9\\. Der Antrag wurde unter Beteiligung des Kommandos ... fachlich geprüft. Dieses stellte unter dem 17. Februar 2021 fest, dass es sich bei der aktuell behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung um die gleiche einsatzunfallbedingte Gesundheitsstörung handele, wegen derer der Antragsteller bereits in der Schutzzeit gewesen sei und welche dann nach Erreichen der Ziele der Schutzzeit beendet worden sei. \n\n10\\. Mit Bescheid vom 8. März 2022 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag ab. Im Januar 2017 sei militärärztlich festgestellt worden, dass die Ziele der Schutzzeit erreicht seien und die einsatzbedingte Gesundheitsstörung nicht weiter behandlungsbedürftig sei. Der Antragsteller habe sich danach vollschichtig im Dienst befunden. Im Juli 2021 sei zwar militärärztlich festgestellt worden, dass es sich bei der nunmehr behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung um die gleiche Gesundheitsstörung handele, die 2010 zur Aufnahme in die Schutzzeit geführt habe. Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz sehe aber eine Wiederaufnahme in die Schutzzeit wegen einer Erkrankung, die bereits einer beendeten Schutzzeit zugrunde gelegen habe, nicht vor. \n\n11\\. Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller unter dem 15. März 2022 zunächst fristwahrend. Dass eine Wiederaufnahme in die Schutzzeit nach Gesetzes- und Erlasslage nicht vorgesehen sei, obwohl eine Therapie medizinisch erforderlich und möglich sei, sei rational nicht nachvollziehbar. Der Gesetzestext sei nicht zu Ende gedacht und werde sinnbefreit ausgelegt. Hier müsse nachgeschärft werden, um einen Missstand zu beseitigen. \n\n12\\. Nach Akteneinsicht begründete seine Prozessbevollmächtigte die Beschwerde des Antragstellers ergänzend. Der Antrag vom 13. Juli 2020 sei als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens um die Beendigung seiner Schutzzeit zu werten. Jedenfalls seit Mitte 2020 lägen Gründe für die Fortführung der Schutzzeit vor. Da nach aktuellen medizinischen Unterlagen seine Aufnahme in die Schutzzeit angezeigt sei, liege eine Sachverhaltsänderung nach § 51 VwVfG vor. Der Gesetzgeber des Einsatz-Weitverwendungsgesetzes habe den Fall einer zwischenzeitlichen Verbesserung mit späterem Rückfall nicht vorhergesehen. Es handele sich um eine planwidrige Regelungslücke, die mittels Analogie zu schließen sei. Die Bescheide vom 17. Februar 2017 und vom 8. März 2022 seien daher aufzuheben und er erneut in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG aufzunehmen. \n\n13\\. Mit Beschwerdebescheid vom 31. Mai 2023, dem Antragsteller zugestellt am 2. Juni 2023, wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde zurück. \n\n14\\. Unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde vom 15. März 2022 sich gegen den Bescheid vom 17. Februar 2017 oder gegen den Bescheid vom 25. August 2021 richte, sei sie unbegründet. Beide Bescheide seien rechtmäßig. Eine Rücknahme des Bescheides vom 17. Februar 2017 komme nicht in Betracht. Er sei formell rechtmäßig. Der Antragsteller sei durch die Ankündigung der beabsichtigten Entscheidung angehört worden. Er habe seinen Widerspruch hiergegen nicht begründet und auch mit der aktuellen Beschwerde keine neuen Anhaltspunkte vorgebracht. Soweit wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung eine Jahresfrist gelte, sei auch diese verstrichen. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Dass die Voraussetzungen für die Beendigung der Schutzzeit vorgelegen hätten, gehe aus der damals eingeholten medizinischen Stellungnahme hervor. Durch die Genesung und die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben seien die Ziele der Schutzzeit erreicht worden. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG komme nicht in Betracht. Eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit sehe das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz nicht vor. Sie sei mit seinem Sinn und Zweck und seinem Wortlaut nicht vereinbar. Dies folge für Berufssoldaten aus einer Analogie zu der Bestimmung des § 6 Abs. 5 EinsatzWVG für Zeitsoldaten. Bei einer anderen Betrachtung könne es nie zu einer rechtssicheren Beendigung der Schutzzeit bei Berufssoldaten kommen. Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz würde den vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Charakter eines Versorgungsgesetzes erhalten. Auch der Bescheid vom 8. März 2022 sei rechtmäßig. Einen Anspruch auf erneute Aufnahme in die Schutzzeit gebe es aus den dargestellten Gründen nicht. \n\n15\\. Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschwerdebescheides erhob der Antragsteller am Montag, den 3. Juli 2023, Klage zum Verwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2024, am selben Tage beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen, erhob er gegen den Beschwerdebescheid zudem weitere Beschwerde. \n\n16\\. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Für das streitgegenständliche Begehren sei der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, nicht zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Festsetzung des Beginns einer Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG stelle eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung dar. Dies gelte auch für den hier vorliegenden Fall eines Streites um die erneute Aufnahme in die Schutzzeit aufgrund desselben Einsatzunfalles, der zu der erstmaligen Aufnahme geführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht sei nach § 21 WBO zuständig, weil für die weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das Bundesministerium der Verteidigung zuständig sei. Ob die Klage zulässig sei, habe das zuständige Gericht zu entscheiden. Daher sei unerheblich, ob das Bundesministerium der Verteidigung bereits über die weitere Beschwerde entschieden habe oder ob der Antrag entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO bereits zulässig sei. \n\n17\\. Der Antragsteller macht geltend, er habe wegen des Einsatzunfalles 2010 eine Posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Dies erhöhe das Schlaganfallrisiko. Seine aktuelle Gesundheitsstörung sei auf den Einsatzunfall 2010 zurückzuführen. Er begehre die Wiederaufnahme in die Schutzzeit aufgrund derselben Erkrankung wie 2010. Dies sei im Wege der Analogie nach § 4 EinsatzWVG gerechtfertigt. Dass eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit nicht ausdrücklich geregelt sei, beruhe auf einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe die Situation eines Rückfalles bei einer Einsatzschädigung nicht bedacht, weil er sich vom Bild klassischer Einsatzschäden in Form von Körperschäden habe leiten lassen, bei denen ein Rückfall nicht denkbar sei. Krankheitsbilder wie die PTBS mit ihrem Rückfallrisiko seien beim Erlass des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes 2007 zwar bekannt, aber noch nicht so erforscht gewesen. Die Interessenlage sei vergleichbar. Das Ziel des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, einsatzgeschädigte Soldaten zu schützen und sie nicht als dienstunfähig und für eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ungeeignet zu entlassen, würde verfehlt, wenn Fälle wie der seine nicht erfasst wären. Eine unbegründete Besserstellung gegenüber Zeitsoldaten liege nicht vor. Dass § 6 Abs. 5 EinsatzWVG nur auf Zeitsoldaten abstelle, zeige, dass der Ausschluss einer erneuten Aufnahme in die Schutzzeit für Berufssoldaten nicht gelten solle. Diesen gegenüber habe der Dienstherr eine erhöhte Fürsorgepflicht. \n\n18\\. Im Hinblick auf § 48 VwVfG verkenne das Bundesministerium der Verteidigung, dass er 2017 nicht geheilt gewesen sei. Er habe lediglich die Auswirkungen der PTBS verdrängen können, was aber nach seinem Schlaganfall nicht mehr möglich sei. \n\n19\\. Der Antragsteller beantragt, den Bescheid vom 8. März 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 31. Mai 2023 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, über seinen Antrag zur Aufnahme in die Schutzzeit vom 13. Juli 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \n\n20\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n21\\. Zur Begründung verweist es auf den Beschwerdebescheid. Der Gesetzgeber habe Beginn und Ende der Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG definiert und in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. Für die Beendigung der Schutzzeit sei keine vollständige Genesung des Einsatzgeschädigten erforderlich. Damit liege auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Eine andere Bewertung erfordere die Fürsorgepflicht nicht. Als Berufssoldat sei der Antragsteller auch unter Fürsorgegesichtspunkten hinreichend abgesichert. \n\n22\\. Nach einem rechtlichen Hinweis haben sich der Antragsteller und das Bundesministerium der Verteidigung ergänzend zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf den Bescheid vom 17. Februar 2017 geäußert. \n\n23\\. Der Antragsteller macht geltend, er habe einen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG. Anders als 2017 angenommen sei seine PTBS damals nicht ausgeheilt gewesen. Er habe die PTBS-Symptome nur durch exzessiven Sport kompensiert, was nach dem Schlaganfall nicht mehr möglich gewesen sei. Hilfsweise seien die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 VwVfG erfüllt, da sich die Sachlage durch den erneuten Ausbruch der PTBS nachträglich geändert habe. Die Wahrung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG stehe nicht in Frage. Nach der Rehabilitationsmaßnahme im Oktober\u002F​November 2019 sei zunächst noch nicht klar gewesen, dass seine depressive Symptomatik erneut eine PTBS sei. Man sei zunächst von einer Anpassungsstörung ausgegangen. Es habe zwar erste Hinweise gegeben, dass die PTBS wieder aktiv sei. Es habe sich aber nicht um eine feste Diagnose gehandelt. Dies sei ihm so nicht mitgeteilt worden. Der Zusammenhang zur PTBS sei erst 2020 für ihn nachvollziehbar hergestellt worden. In seinem Fall sei die Beschädigtenversorgung außerhalb des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes nicht ausreichend. \n\n24\\. Das Bundesministerium der Verteidigung sieht einen Anspruch aus § 51 Abs. 1 VwVfG nicht gegeben. Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG habe mit der Kenntnis des Rezidivs der psychischen Erkrankung im November 2019 begonnen und sei mit dem Antrag nicht gewahrt. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne richte sich nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides bestehe nur ausnahmsweise, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre. Dies sei hier aber insbesondere wegen der verbesserten Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz nicht der Fall. \n\n25\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n26\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. \n\n27\\. 1\\. Der Antrag ist zulässig. \n\n28\\. a) Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Rechtswegs bindend an das Bundesverwaltungsgericht als Wehrdienstgericht verwiesen worden (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist zudem zutreffend, weil es sich bei der begehrten (erneuten) Aufnahme in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG \\- jedenfalls, wenn es - wie hier - um einen Berufssoldaten geht - um eine Verwendungsentscheidung handelt (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 19 ff.). \n\n29\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch instanziell zuständig, weil der Beschwerdeweg gegen Verwendungsentscheidungen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr beim Bundesministerium der Verteidigung endet, wie dieses mit Schriftsatz vom 18. März 2025 einräumt. Mithin ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO begründet. \n\n30\\. b) Der Antrag ist nach § 17 Abs. 1, Abs. 3, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO statthaft, da die begehrte Verpflichtung sich auf eine truppendienstliche Maßnahme in der Form einer Verwendungsentscheidung und nicht einer bloßen Vor- oder Zwischenentscheidung über die spätere Verwendung des Antragstellers richtet (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 22). \n\n31\\. c) Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil er sich auf die mögliche Verletzung subjektiver Rechte unmittelbar aus dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz und aus § 10 Abs. 3 SG berufen kann (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 ​- 1 WB 33.15 - juris Rn. 24). \n\n32\\. d) Die Voraussetzungen eines Untätigkeitsantrages nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO sind erfüllt, weil binnen Monatsfrist nicht die für die Beschwerde zuständige Stelle - das Bundesministerium der Verteidigung - über die Beschwerde entschieden hat. \n\n33\\. Über die Beschwerde des Antragstellers vom 15. März 2022 gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. März 2022 hätte - wie das Bundesministerium der Verteidigung mit Schriftsatz vom 18. März 2025 zutreffend vorträgt - nicht das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, sondern das Bundesministerium der Verteidigung selbst entscheiden müssen. Die Delegation der Entscheidungszuständigkeit durch Artikel 1 der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Juni 2013 (BGBl. I S. 1641) ist ausdrücklich - und im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang der Ermächtigung hierzu in § 23 Abs. 4 Satz 1 WBO mit § 23 Abs. 1 WBO auch rechtlich zwingend - auf Beschwerden nach § 23 Abs. 1 WBO beschränkt. Damit ist sie auf Rechtsmaterien beschränkt, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Dies ist aber hier - wie das Verwaltungsgericht im Verweisungsbeschluss zutreffend ausgeführt hat - nicht der Fall. Führt der Beschwerdeweg \\- wie hier - unmittelbar zum Bundesministerium der Verteidigung, ist danach auch unmittelbar der Weg zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet, ohne dass es der Durchführung eines weiteren Beschwerdeverfahrens bedarf. \n\n34\\. e) Klarzustellen ist, dass auch der Bescheid vom 17. Februar 2017 über die Beendigung der Schutzzeit des Antragstellers Gegenstand des Verfahrens ist. \n\n35\\. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 11. Dezember 2024 ausweislich des Protokolls erklärt, dass es nur noch um den Antrag auf die Neuaufnahme in die Schutzzeit und nicht um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegen den Bescheid vom 17. Februar 2017 geht (StreitA VG S. 102 ff.). \n\n36\\. Damit ist aber keine prozessual wirksame Beschränkung des Streitgegenstands verbunden, weil der Rechtsstreit auch nach einer Verweisung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - NVwZ 2007, 104 Rn. 12 und vom 12. November 2025 - 3 B 24.25 - juris Rn. 7). Die Wiederaufnahme in die Schutzzeit kann der Antragsteller auch dann erreichen, wenn sein Antrag vom 13. Juli 2020 als Antrag auf Wiederaufgreifen der Entscheidung über die Beendigung der Schutzzeit vom 17. Februar 2017 nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen im engeren Sinne) oder nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48 bzw. 49 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiten Sinne) ausgelegt wird. Beidem steht der Wortlaut des ohne anwaltliche Beteiligung vom Antragsteller selbst formulierten Schreiben vom 13. Juli 2020 nicht entgegen. Ein solches Verständnis liegt auch dem Beschwerdebescheid vom 23. Mai 2023 zugrunde. \n\n37\\. 2\\. Der Antragsteller hat zwar aus dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz keinen Anspruch auf erneute Aufnahme in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG oder auf Neubescheidung seines hierauf gerichteten Antrages. \n\n38\\. § 4 Abs. 1 EinsatzWVG gibt auch im Lichte der verwendungsbezogenen Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG weder in direkter noch in analoger Anwendung einen Anspruch auf eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit, wenn eine erste Aufnahme bereits durch die bestandskräftige Feststellung des Endes der Schutzzeit nach § 4 Abs. 3 Satz 3 EinsatzWVG beendet wurde und - wie hier - derselbe Einsatzunfall im Sinne von § 87 Abs. 2 SVG in Rede steht. \n\n39\\. a) Die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit stellt eine Verwendungsentscheidung dar, mit der der Zeitpunkt fixiert wird, von dem an die dienstliche Weiterverwendung eines einsatzgeschädigten Soldaten ohne Veränderung seines Soldatenstatus unter bestimmten, vom Einsatz-Weiterverwendungsgesetz konkretisierten persönlichen und\u002F​oder fachlichen Voraussetzungen erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 20 f.). In der Schutzzeit erhält der betroffene Soldat medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung und bei Bedarf Leistungen der beruflichen Qualifizierung nach § 3 EinsatzWVG. Außerdem kann er nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 EinsatzWVG nicht gegen seinen Willen wegen einsatzunfallbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Die Schutzzeit endet nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EinsatzWVG mit der Feststellung, dass ihre Ziele entweder erreicht sind oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. \n\n40\\. Für Soldaten auf Zeit ist in § 6 EinsatzWVG die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art vorgesehen, wenn die einsatzbedingte gesundheitliche Schädigung erst nach dem Ende ihres originären Wehrdienstverhältnisses erkannt worden ist. Diese besondere Begründung der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit scheidet nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 5 EinsatzWVG aus, wenn eine Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis geführt hat. Die Fälle der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art sind in § 6 Abs. 3 und 4 EinsatzWVG genannt. Hiernach ist das Wehrdienstverhältnis u. a. zum Ende der Schutzzeit zu beenden, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung als Berufssoldat nach § 7 EinsatzWVG gestellt worden ist (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 EinsatzWVG). \n\n41\\. b) Hiernach ist die Schutzzeit nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG als für jeden Einsatzunfall nach § 87 SVG jeweils einmalig nutzbares Schutzinstrument konzipiert, das eine zusätzliche Fürsorgeleistung vor und außerhalb der Leistungen des Soldatenversorgungsrechts vorsieht. Dem widerspricht nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des Gesetzes eine erneute Aufnahme in eine bestandskräftig beendete Schutzzeit. \n\n42\\. (1) Zwar enthält das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz keine ausdrückliche Bestimmung, die eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit vorsehen oder ausschließen würde. Gleichwohl lässt sich bereits dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 EinsatzWVG ein Indiz gegen die Möglichkeit einer erneuten Aufnahme für denselben Einsatzunfall entnehmen. Denn dort ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen \"die Schutzzeit endet\". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt damit zum einen nahe, dass die Schutzzeit im Singular und damit als einmalige Phase im beruflichen Werdegang eines Soldaten vorgesehen ist. Zum anderen bezeichnet der Begriff \"endet\" einen endgültigen Abschluss und nicht bloß eine Zäsur, die nach einer unterbrechenden Zwischenphase, eine Fortsetzung nicht ausschließt. Auch § 4 Abs. 2 EinsatzWVG verwendet in der Formulierung \"Während der Schutzzeit\" den Singular und einen bestimmten Artikel. \n\n43\\. (2) Dieses Ergebnis stützt der systematische Zusammenhang zwischen § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 6 Abs. 5 EinsatzWVG. \n\n44\\. § 4 Abs. 3 und 4 EinsatzWVG sehen ein formalisiertes Verfahren zur Feststellung des Endes der Schutzzeit vor, in dem eine Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall durch einen Feststellungsbescheid abgeschlossen wird, der Gegenstand der Überprüfung durch Beschwerde und ein gerichtliches Verfahren sein kann. Damit wird durch erheblichen Aufwand bei der Prüfung und Überprüfung ein hoher Grad an Sicherheit für die Richtigkeit und Rechtsbeständigkeit der Feststellung gewährleistet. Dieser Umstand spricht für die gesetzgeberische Absicht, eine Schutzphase durch die Feststellung nach § 4 Abs. 3 EinsatzWVG rechtssicher endgültig zum Abschluss zu bringen und sie nicht nur bis zu einem erneuten Auftreten von einsatzunfallbedingten Krankheitssymptomen vorübergehend zu unterbrechen. \n\n45\\. § 4 Abs. 3 EinsatzWVG sieht in seinen Sätzen 2 bis 4 zudem verschiedene spätest mögliche Endzeiträume für die begonnene Schutzzeit und eine Verlängerungsmöglichkeit vor. Diese Verlängerungsmöglichkeit ist nicht als bloßes Regelbeispiel (\"insbesondere\") ausgestaltet, also als einzige Möglichkeit der Verlängerung einer Schutzzeit vorgesehen. Auch dies spricht dafür, dass darüber hinaus keine weitere Verlängerung derselben Schutzzeit vorgesehen ist. Eine erneute Aufnahme in eine abgeschlossene Schutzzeit würde aber einen weiteren, gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Fall einer Verlängerung der Bezugsdauer von Leistungen der Schutzzeit bedeuten. Die gesetzlich vorgesehene Verlängerung ist auf eine laufende Schutzzeit beschränkt und damit eben nicht als Möglichkeit einer erneuten Eröffnung einer solchen ausgestaltet. \n\n46\\. Zudem eröffnet § 4 Abs. 3 Satz 1 EinsatzWVG neben dem Erreichen der Ziele der Schutzzeit auch die Möglichkeit ihrer Beendigung, weil diese Ziele voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. Es wäre wertungswidersprüchlich, würde ein nach der erreichten Genesung erfolgreich wiedereingegliederter Soldat bessergestellt als ein Soldat, dessen Genesung voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann. Eine solche Besserstellung würde es aber darstellen, wenn der Genesene nach einem Rezidiv eine oder sogar mehrere zusätzliche Schutzzeiten erreichen könnte, während der ohne absehbare Genesungsaussichten schwerer betroffenen Soldat ohne eine erfolgreiche Wiedereingliederung das endgültige Ende seiner Schutzzeit hinnehmen müsste. \n\n47\\. Gegen eine erneute Wiederaufnahme in die Schutzzeit spricht auch der systematische Vergleich mit der Situation von Zeitsoldaten, für die nach Maßgabe von § 6 Abs. 5 Nr. 1 EinsatzWVG nur die einmalige Begründung eines besonderen Wehrdienstverhältnisses mit der in diesem bestehenden Schutzzeit vorgesehen ist. In der Fürsorge für einsatzunfallbedingte Gesundheitsbeschädigungen treffen den Dienstherrn gegenüber Zeitsoldaten keine geringeren Pflichten als gegenüber Berufssoldaten. Daher wäre ein Umkehrschluss hier nicht gerechtfertigt. \n\n48\\. (3) Gegen eine erneute Aufnahme in eine bestandskräftig beendete Schutzzeit spricht auch der im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz selbst ausgesprochene und in den Gesetzgebungsmaterialien niedergelegte Sinn und Zweck des Gesetzes. \n\n49\\. Dieses richtet sich nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EinsatzWVG auf das Ziel, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, die Weiterverwendung im öffentlichen Dienst zu ermöglichen oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 21). Damit treten die Fürsorgeleistungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes neben die bereits vor seinem Inkrafttreten erreichten Verbesserungen der versorgungsrechtlichen Stellung einsatzbedingter geschädigter Soldatinnen und Soldaten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16\u002F6564 S. 1 und S. 14). Leistungen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz sollen aber weder der finanziellen Absicherung betroffener Soldatinnen und Soldaten im Sinne eines Erhalts von Bezügen oder Arbeitsentgelt noch der Überbrückung der Zeit bis zum Eintritt in die Rente oder den Ruhestand dienen (BT-Drs. 16\u002F6564 S. 17). \n\n50\\. Über dieses Gesetzesziel würden Leistungen hinausgehen, die dem bereits erfolgreich in den Dienst wiedereingegliederten Soldaten durch eine erneute Aufnahme in eine Schutzzeit mit der Wirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 EinsatzWVG trotz des Eintrittes der Dienstunfähigkeit anstelle der - einsatzunfallbedingt verbesserten - Versorgung die Bezüge eines Soldaten im aktiven Dienst gegebenenfalls sogar bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EinsatzWVG erhalten würden. \n\n51\\. (4) Hiernach fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 EinsatzWVG. \n\n52\\. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers gibt es keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke. Vielmehr enthält das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz eine seinem Sinn und Zweck gerecht werdende und die wiederholte Aufnahme in die Schutzzeit wegen später auftretender gesundheitlicher Folgen desselben Einsatzunfalles ausschließende Systematik. Es ist insbesondere nicht feststellbar, dass der Gesetzgeber des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes die besondere Problematik der Posttraumatischen Belastungsstörung nicht erkannt hätte. Diese ist vielmehr bereits im Rahmen der Verbandsbeteiligung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung thematisiert worden (vgl. die Stellungnahme des Deutschen BundeswehrVerbandes e. V., BT-Drs. 16\u002F6564 S. 29). Die Posttraumatische Belastungsstörung ist auch als besonderes Problem in den Beratungen des Gesetzentwurfes im Deutschen Bundestag ausdrücklich angesprochen worden (BT-Plenarprotokoll 16\u002F123 S. 12820D, 12823C). In § 87 Abs. 3 SVG in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung und in § 1 der Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung - EinsatzUV) ist speziell für die Posttraumatische Belastungsstörung eine Beweiserleichterung vorgesehen, ohne dass zugleich eine Ausweitung der Leistungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes durch mehrfache Aufnahme in die Schutzzeit wegen desselben Einsatzunfalles vorgesehen wurde. Dies spricht dagegen, dass hier eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke vorliegt. \n\n53\\. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers trifft es auch nicht zu, dass die Posttraumatische Belastungsstörung bei der Verabschiedung des Gesetzes noch nicht ausreichend wissenschaftlich erforscht war, um die Gefahr von Rezidiven erkennen zu können. Diese Erkrankung ist vielmehr bereits seit 1980 mit ihrer aktuellen Bezeichnung Teil des Diagnose-Manual Diagnostic and Statistic Manual of Mental Disorders und wird jedenfalls seit dem 19. Jahrhundert wissenschaftlich untersucht. Die Erfahrungen zweier Weltkriege, des Holocausts und etwa der Veteranen des Vietnamkrieges hatten zu intensiver wissenschaftlicher Befassung mit der Erkrankung Anlass gegeben (vgl. zur Begriffsgeschichte Soeder, ZAR 2009, 314). Hiernach ist nicht davon auszugehen, dass die für psychische Erkrankungen nicht seltene Gefahr eines Wiederauftretens auch nach erfolgreichen Therapien beim Entwurf des Gesetzes nicht bekannt gewesen sein könnte. \n\n54\\. 3\\. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Aufhebung des Bescheides über die Beendigung der Schutzzeit vom 17. Februar 2017 im Wege eines Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil bei der Antragstellung im Juli 2020 die Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bereits verstrichen war. \n\n55\\. Sie begann nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG mit dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hatte, wobei es auf die positive Kenntnis ankommt, nicht auf ein Kennenmüssen. Hier steht eine Änderung der Sachlage durch das erneute Auftreten von PTBS-Symptomen in der Folge des Schlaganfalls des Antragstellers in Rede (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Aus dem vom Antragsteller auf die Aufforderung des Senats hin vorgelegten Entlassungsbericht der Fachklinik ... vom 2\\. Dezember 2019 ergibt sich, dass ihm spätestens mit dem Abschluss der dort durchgeführten klinisch-stationären Behandlung bekannt war, dass Symptome der PTBS erneut in behandlungsbedürftigem Ausmaß aufgetreten waren. Damit hatte er Kenntnis von der den Wiederaufgreifensantrag begründenden Änderung der Sachlage. \n\n56\\. Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat die mehrwöchige Behandlung in der Fachklinik nicht lediglich erste Hinweise auf eine aktive PTBS ohne feste Diagnose erbracht. Der Entlassungsbericht beginnt vielmehr mit der eindeutigen Diagnose \"F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung\" und endet mit der Empfehlung einer erneuten Aufnahme in eine ambulante Psychotherapie sowie einer erneuten stationären Psychotherapie zum Erhalt der Dienstfähigkeit. Auf diese Empfehlung nimmt die vom Antragsteller erstellte Anlage zu dessen Antrag vom 13. Juli 2020 Bezug. \n\n57\\. Dass dem Antragsteller - wie er vortragen lässt - erst im Laufe des Jahres 2020 der Zusammenhang der aufgetretenen Symptome mit seiner PTBS klar wurde, ist durch den Entlassungsbericht widerlegt. Denn dieser führt in der Anamnese unter Punkt 2.5 aus, dass der Antragsteller selbst bei seiner Beschwerdeschilderung seinen ...-Einsatz 2010, die dort erlittene Verwundung und deren psychische Folgen in den Vordergrund stellte. Es sei ihm gelungen, sich durch einen von Arbeit und Sport geprägten Alltag zu stabilisieren, bis er nach dem Schlaganfall im Rahmen der Krankenhaus- und Rehabilitations-Behandlung \"zwangsläufig entschleunigt\" worden und \"das ganze Konstrukt zusammengebrochen sei\". Bezüglich der PTBS-Symptomatik beschreibe der Antragsteller noch eine vermehrte Schreckhaftigkeit und vor allem die Tatsache, dass er andere Menschen sehr anstrengend finde. Hiernach hat der Antragsteller selbst seine psychischen Beschwerden in den Kontext des Einsatzunfalles 2010 gestellt und hat die Auswirkungen des Schlaganfalles auf seine Bemühungen, PTBS-Symptome durch Arbeit und Sport zu bewältigen, beschrieben, die auch Gegenstand der Ausführungen des Entlassungsberichts zu therapeutischen Maßnahmen und Therapieverlauf (dort Seite 5) waren. Vor diesem Hintergrund ist nicht feststellbar, dass der Antragsteller, der vor seinem Schlaganfall mehrere Jahre lang psychotherapeutisch wegen PTBS behandelt worden war und dem dadurch die Symptome einer PTBS vertraut waren, keinen Zusammenhang zwischen den neuaufgetretenen psychischen Symptomen und der PTBS hergestellt hat. \n\n58\\. 4\\. Der Antragsteller hat allerdings einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den im Antrag vom 13. Juli 2020 enthaltenen Antrag auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne bezüglich der Beendigung der Schutzzeit, der bislang nicht erfüllt ist. Denn die Behörde kann auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue - der gerichtlichen Sachprüfung zugängliche \\- Sachentscheidung treffen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 ​- 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 19). Dies folgt aus § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m § 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 VwVfG, der die Behörde ermächtigt, ein zum Nachteil des Betroffenen abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederzueröffnen, wenn der ursprüngliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen oder trotz Rechtmäßigkeit widerrufen werden kann. Mit der Befugnis, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, korrespondiert ein Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteile vom 21\\. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 \u003C82> und vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 \\- BVerwGE 135, 137 Rn. 19). Diesem Anspruch ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in seinem Bescheid nicht gerecht geworden, weil es nur die Möglichkeit des Wiederaufgreifens wegen Rechtswidrigkeit der Schutzzeitbeendigung geprüft hat (a)), nicht aber auf die Möglichkeit des Widerrufs eingegangen ist (b)). \n\n59\\. a) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat zutreffend ausgeführt, dass für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zum Zweck der Rücknahme nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kein Raum ist. \n\n60\\. Die Feststellung über das Ende der Schutzzeit des Antragstellers 2017 war darauf gestützt, dass der Erfolg seiner medizinischen Behandlung seine Wiedereingliederung in den aktiven Dienst und die Übernahme der Aufgaben eines militärischen Dienstpostens erlaubte. Einen solchen hat der Antragsteller bis zu seinem Schlaganfall im Februar 2019 auch wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass die auf eine medizinische Bewertung des Kommandos ... gestützte Feststellung des Bescheides vom 17. Februar 2017 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EinsatzWVG im Sinne von § 48 Abs. 1 VwVfG fehlerhaft gewesen sein könnte. \n\n61\\. b) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat aber nicht geprüft, ob ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne zum Zweck des Widerrufs des Feststellungsbescheides nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG möglich ist. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Die Möglichkeit des Widerrufs besteht somit insbesondere dann, wenn ein für den Betroffenen nachteiliger Bescheid aufgrund nachträglich eingetretener Umstände nicht mehr erlassen werden könnte (Ramsauer, in: Kopp\u002F​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 49 Rn. 1, 23). Im vorliegenden Fall liegt in dem Wiederaufflammen der PTBS durch den Schlaganfall des Antragstellers ein solcher nachträglicher Umstand, der einer erneuten Beendigung der Schutzzeit mangels Erreichung der medizinischen Rehabilitationsziele des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EinsatzWVG entgegenstünde. Dass ein Widerruf im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz generell ausgeschlossen wäre, kann nicht angenommen werden, so dass der Bund verpflichtet ist, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob er von einer Wiederaufgreifensmöglichkeit zugunsten des Antragstellers Gebrauch macht. \n\n62\\. Zwar könnte im Lichte der gesetzlichen Wertungen des § 4 Abs. 1 EinsatzWVG vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung aller Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 GG) und der mit einer erneuten Aufnahme in die Schutzzeit von PTBS-Betroffenen bei Wiederaufleben von deren Symptomen verbundenen finanziellen Belastungen des Dienstherrn eine Wiederaufnahme nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt werden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in seinen Schriftsätzen vom 9. März 2026 und vom 8. April 2026 auch auf die im Rahmen der hier erforderlichen Abwägung einzustellenden Aspekte der verbesserten Versorgung von Einsatzgeschädigten nach Maßgabe des Soldatenentschädigungsgesetzes und die nach Beendigung der Wehrdienstzeit durch die Unfallversicherung Bahn und Bund im Auftrag der Bundeswehrverwaltung zu erbringende unentgeltliche truppenärztliche Versorgung hingewiesen. Vortrag im gerichtlichen Verfahren kann aber den Ausgangs- bzw. Beschwerdebescheid nicht ersetzen. Der Bescheid vom 8. März 2022 äußert sich wie ausgeführt nicht zu diesem Teil des Antrages auf Wiederaufgreifen. Einen Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung gibt es nicht. Damit liegt ein Ermessensausfall vor, dem durch entsprechende Bescheidung abzuhelfen ist. \n\n63\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","Erneute Aufnahme in eine Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz","2026-07-10T22:04:54.705Z",{"id":62,"ecli":63,"slug":64,"caseNumber":65,"courtId":44,"decisionDate":66,"fullText":67,"summary":68,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":66,"parsedAt":69,"updatedAt":70},"2210","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600380","ecli-de-neuris-wbre202600380","2 WDB 14.25","2026-05-12T00:00:00.000Z","#  Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung \n\n## Leitsatz\n\nDie disziplinarrechtliche Durchsuchung kann nicht zu dem Zweck angeordnet werden, Beweismittel für ein soldatenrechtliches Entlassungsverfahren zu beschaffen.\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen den ergänzenden Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 26. September 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. \n\n2\\. 1\\. Der frühere Soldat war Zeitsoldat. Seine Dienstzeitverpflichtung endete mit Ablauf des 30. September 2025. Mit einem ihm am 30. September 2025 ausgehändigten Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom selben Tag wurde er \"mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen diese Verfügung ausgehändigt wird\", gemäß § 55 Abs. 5 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Hiergegen hat er Beschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. \n\n3\\. 2\\. Am 17. September 2025 war der frühere Soldat von Mitarbeitern des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) befragt worden und hatte ihnen ein Handy zur Spiegelung der Daten ausgehändigt. \n\n4\\. 3\\. Am 18. September 2025 beantragte der Kompaniechef beim Truppendienstgericht die Anordnung einer Durchsuchung beim Soldaten. Er sei vom BAMAD darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Soldat mutmaßlich Mitglied einer Telegram-Chatgruppe sei, die den Zweck verfolge, eine Vernetzung der rechtsextremistischen, völkischen Szene voranzutreiben und dazu Ausflüge und Gruppenlager organisiere und durchführe. Ferner habe das BAMAD ihn darüber informiert, dass das den Befragern des BAMAD vom Soldaten ausgehändigte Mobiltelefon nach einer Auswertung nur ein Zweittelefon sei und weitere IT im Umlauf sei. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer lehnte den Antrag mit Beschluss vom 18. September 2025 (S 2 DsL 10\u002F25) ab, weil die ihm übermittelten Schriftstücke nicht den Verdacht eines Dienstvergehens begründeten. \n\n5\\. 4\\. Der Soldat stimmte noch am selben Tag schriftlich einer freiwilligen Einsichtnahme auf seiner Stube am selben Tag der Begutachtung zunächst seines Spindes mit Privatfach, seiner Ausrüstungsgegenstände und seiner Privattaschen sowie - nach dem Auffinden einer Laptoptasche mit einem Handy und einem Laptop - ergänzend auch des Handys und des Laptops zu. Der Kompaniechef behielt nach einer Sichtung der Chatverläufe und erfolglosen Versuchen in den Abend- und Nachtstunden, einen Truppendienstrichter zu erreichen, den Laptop, das Mobiltelefon und die Laptoptasche, in der sich zudem Papiere und ein Kalenderbuch befanden, ein. \n\n6\\. 5\\. Mit Beschlüssen vom 19. September 2025 (S 2 DsL 11\u002F25 und S 3 DsL 006\u002F25) lehnte der Vorsitzende der Truppendienstkammer die vom Kompaniechef am 19. September 2025 beantragten nachträglichen Genehmigungen der unter Annahme von Gefahr im Verzug (teilweise) durchgeführten Durchsuchung ab, da weiterhin kein hinreichender Verdacht eines Dienstvergehens bestehe. Der Kompaniechef beantragte unter dem 21. September 2025 \"die rechtliche Prüfung und Aufhebung\" des letztgenannten Beschlusses. \n\n7\\. 6\\. Am 24. September 2025 unterrichtete die Wehrdisziplinaranwaltschaft den Vorsitzenden der Truppendienstkammer über die Aufnahme disziplinarer Vorermittlungen gegen den Soldaten und beantragte die nachträgliche Genehmigung der Durchsuchung am 19. September 2025 sowie die \"Durchsuchung und Beschlagnahme der Laptoptasche samt deren Inhalt, dabei ausdrücklich benannt die Durchsuchung des Mobiltelefons und des Laptops sowie hiervon räumlich getrennte Speichermedien (Cloud-Dienste), Beschlagnahme von Papieren und eines Kalenderbuches.\" \n\n8\\. 7\\. Mit Beschluss vom 25. September 2025 (S 2 GL 03\u002F25) lehnte die Truppendienstkammer den Antrag des Kompaniechefs vom 21. September 2025 ab und ordnete an, dass die am 19\\. September 2025 sichergestellten Gegenstände dem Soldaten unverzüglich zurückzugeben seien, soweit nicht in derselben Angelegenheit inzwischen ein Antrag auf Anordnung der Durchsuchung aufgrund neuer Erkenntnisse gestellt worden sei oder dies unmittelbar bevorstehe. \n\n9\\. 8\\. Mit Beschluss vom 26. September 2025 (S 2 DsL 12\u002F25) lehnte der Vorsitzende der Truppendienstkammer (zunächst nur) den Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf nachträgliche Genehmigung der Durchsuchung von im Besitz des Soldaten befindlichen EDV-Anlagen und elektronischen Datenträgern (Mobiltelefon und Laptop) durch den Kompaniechef als unzulässig ab. \n\n10\\. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft bat den Vorsitzenden der Truppendienstkammer mit E-Mail vom 26. September 2025 um Beschlussfassung auch zum übrigen Teil ihrer Eingabe vom 24\\. September 2025 und konkretisierte, dass damit eine Durchsuchung der Laptoptasche, des Mobiltelefons und des Laptops (inklusive davon räumlich getrennter Speichermedien) sowie eine Beschlagnahme der Laptoptasche, der Papiere und des Kalenderbuchs beantragt werde. \n\n11\\. Mit einem ergänzenden Beschluss vom 26. September 2025 (S 2 DsL 12\u002F25) lehnte der Vorsitzende der Truppendienstkammer auch diese Anträge ab. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme lägen nicht vor. Aufgrund der von der Wehrdisziplinaranwaltschaft mitgeteilten Informationen bestehe kein Verdacht auf rechtlich verwertbarer Basis für ein Dienstvergehen. Zur Antragsbegründung seien nur die Unterrichtungen des BAMAD vom 22. und 23. September 2025 angeführt worden. Davon zu trennende, frühere Erkenntnisquellen wie insbesondere die Vernehmung des Soldaten vom 18. September 2025 seien bereits im Beschluss vom 18. September 2025 als unzureichend zur Begründung eines Anfangsverdachts angesehen worden. Die Unterrichtungen des BAMAD vom 22. und 23. September 2025 unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Denn der Soldat sei von den Befragern des BAMAD am 17. September 2025 nicht darüber belehrt worden, dass seine Äußerungen in späteren disziplinaren Ermittlungen herangezogen werden dürften. Eine solche Belehrung sei aus Gründen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens und mit Blick auf das Verwertungsverbot nach § 32 Abs. 4 Satz 5 WDO erforderlich. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Senats werde nicht geteilt. \n\n12\\. 9\\. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat Beschwerde (nur) gegen den ergänzenden Beschluss vom 26. September 2025 erhoben. Der digital unterschriebene Beschwerdeschriftsatz ging als Anhang im PDF-Format mit weiteren Anhängen am 30. September 2025 per E-Mail beim Truppendienstgericht ein. Am 2. Oktober 2025 wurden seitens der Wehrdisziplinaranwaltschaft Anlagen, die beim Truppendienstgericht nicht geöffnet werden konnten, dort über das besondere elektronische Behördenpostfach eingereicht. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft ist der Ansicht, es bestehe der Anfangsverdacht einer Verletzung von § 8 SG und von § 7 SG i. V. m. der Zentralrichtlinie A1-2630\u002F0-9802 Nr. 313, erste Punktaufzählung durch das Einbringen rechtsextremistischer Inhalte in eine militärische Liegenschaft. Die Unterrichtungen des BAMAD vom 22. und 23. September 2025 seien verwertbar. Laut Stellungnahme des BAMAD vom 25. September 2025 sei der Soldat bei der Befragung am 17\\. September 2025 über die Freiwilligkeit seiner Angaben und der Herausgabe des Mobiltelefons belehrt worden. Eine weitere Belehrung sei nicht erforderlich. \n\n13\\. 10\\. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde am 1. Oktober 2025 nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. \n\n14\\. 11\\. Der Soldat ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 entgegengetreten und hat die Anordnung der sofortigen Herausgabe des sichergestellten Laptops und Mobiltelefons beantragt. \n\n15\\. 12\\. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten, insbesondere der Akten des Truppendienstgerichts Süd zu den Verfahren S 2 DsL 10\u002F25, S 2 DsL 11\u002F25 und S 2 DsL 12\u002F25, Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n16\\. Die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat keinen Erfolg. \n\n17\\. 1\\. Gegenstand der Beschwerde ist allein der ergänzende Beschluss des Vorsitzenden der Truppendienstkammer vom 26. September 2025 über die Ablehnung der von der Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen. \n\n18\\. 2\\. Es kann dahinstehen, ob die nach § 20 Abs. 9 Satz 2 WDO statthafte Beschwerde zulässig ist, insbesondere formgerecht i. S. d. § 119 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 117 Satz 1 WDO eingereicht wurde. \n\n19\\. 3\\. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil der Erlass einer auf § 20 WDO gestützten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung derzeit ausgeschlossen ist. \n\n20\\. Nach § 1 Abs. 2 WDO gilt die Wehrdisziplinarordnung für frühere Soldaten nur, soweit sich aus der Wehrdisziplinarordnung nicht etwas anderes ergibt. Damit sind die Regelungen der Wehrdisziplinarordnung auf frühere Soldaten nicht anzuwenden, soweit ihre Anwendung ausdrücklich oder aufgrund des Sinnzusammenhangs ausgeschlossen ist (vgl. BR-Drs. 242\u002F24 S. 89 f.). \n\n21\\. Zwar kann nach § 85 Abs. 3 WDO auch gegen einen früheren Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen eines vor Beendigung des Dienstverhältnisses begangenen Dienstvergehens eingeleitet werden. Auch enthält § 20 WDO weder eine ausdrückliche Beschränkung auf aktive Soldaten noch auf eine Anordnung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen in militärischen Liegenschaften (vgl. BT-Drs. 14\u002F4660 S. 26 zu § 16 WDO-E). Dementsprechend werden Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nach § 20 WDO auch gegen frühere Soldaten in der Fachliteratur dem Grunde nach für zulässig gehalten (vgl. Dau\u002F​Schütz, Wehrdisziplinarordnung, 8. Aufl. 2022, § 20 Rn. 16a; Zetzsche, NZWehrr 2015, 150 \u003C153>). Einer entsprechenden Anwendung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmevorschrift auf frühere Soldaten könnte allerdings entgegenstehen, dass § 20 WDO vom Vorhandensein eines Disziplinarvorgesetzten als Antragsteller und Vollstrecker der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen ausgeht und dass frühere Soldaten grundsätzlich keinem Disziplinarvorgesetzten mehr unterstellt sind. Diese Frage bedarf jedoch hier keiner abschließenden Klärung. \n\n22\\. Im vorliegenden Fall ist ungeachtet der Frage, ob und inwieweit Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nach § 20 WDO gegen frühere Soldaten vollstreckbar sind, eine Anwendung des § 20 WDO nach dem Sinn und Zweck der Norm ausgeschlossen, weil gegen den früheren Soldaten parallel zum Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 SG seitens des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr betrieben wird. Dies hat zur Folge, dass derzeit unklar ist, ob ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den früheren Soldaten jemals eingeleitet werden darf. Denn wird einem Zeitsoldaten - wie hier - während der ersten vier Dienstjahre eine Entlassungsverfügung nach § 55 Abs. 5 SG zugestellt, so kann gegen ihn gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 WDO wegen derselben Tat ein gerichtliches Disziplinarverfahren erst eingeleitet werden, wenn unanfechtbar feststeht, dass die Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6\\. Februar 2025 - 2 WDB 3.24 - juris Rn. 8 m. w. N.). Daraus folgt derzeit ein Vorrang des Entlassungsverfahrens. Dort sind Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nicht vorgesehen. Bei ihnen handelt es sich um wehrdisziplinarrechtliche Ermittlungsmaßnahmen, die nicht der Beschaffung von Beweismitteln für ein Entlassungsverfahren dienen. Hat sich der Dienstherr für ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 SG entschieden, widerspräche es der Zielrichtung des § 20 WDO, eine Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung zu erlassen, solange nicht unanfechtbar feststeht, dass die Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hat. \n\n23\\. 4\\. Der in der Beschwerdeerwiderung gestellte Antrag des früheren Soldaten auf Anordnung der sofortigen Herausgabe des sichergestellten Laptops und Mobiltelefons ist unstatthaft, da § 119 WDO keine gleichzeitige Entscheidung des Beschwerdegerichts über mögliche Folgeansprüche vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 11). \n\n24\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2, § 144 Abs. 3 Satz 1 WDO, wobei dem unstatthaften Annexantrag des früheren Soldaten, der selbst nicht Beschwerdeführer ist, keine kostenmäßige Bedeutung beigemessen wird.","Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:05:00.757Z",{"id":72,"ecli":73,"slug":74,"caseNumber":75,"courtId":44,"decisionDate":66,"fullText":76,"summary":77,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":66,"parsedAt":69,"updatedAt":78},"2211","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600388","ecli-de-neuris-wbre202600388","2 WDB 4.26","#  BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2026 - 2 WDB 4.26 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 5. März 2026 wird zurückgewiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. \n\n2\\. 1\\. In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der Soldat im Oktober 2020 im Wesentlichen des Missbrauchs und Anmaßens von Befehlsbefugnissen angeschuldigt, wegen derer er nachfolgend im teilweise sachgleichen Strafverfahren rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. \n\n3\\. 2\\. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer setzte das gerichtliche Disziplinarverfahren erstmals mit Beschluss vom 4. Mai 2021 wegen des damals anhängigen teilweise sachgleichen Strafverfahrens und ein weiteres Mal mit Beschluss vom 25. November 2024 im Hinblick auf eine von der Wehrdisziplinaranwaltschaft angekündigte Nachtragsanschuldigung wegen möglicher weiterer Pflichtverletzungen (Verdacht von unberechtigten, wahrheitswidrigen und ehrenrührigen Vorwürfen und Behauptungen gegenüber den Berufsrichtern und der Berufsrichterin des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts) aus. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden des Soldaten gegen diese Entscheidungen zurück. \n\n4\\. 3\\. Mit Schreiben vom 5. März 2026, das unter dem Briefkopf der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Kommandos ... verfasst und mit \"Im Auftrag ... Regierungsdirektor\" unterzeichnet war, wurde dem Truppendienstgericht mitgeteilt, dass der Wehrdisziplinaranwaltschaft nach der zum Oktober 2025 erfolgten Versetzung des Soldaten weitere mutmaßliche Pflichtverletzungen des Soldaten bekannt geworden seien (unerlaubter, um zwei Tage verspäteter Dienstantritt an der neuen Dienststelle; Weigerung, auf dem neuen Dienstposten tatsächlich Dienst zu leisten und nicht nur dienstlich untätig körperlich anwesend zu sein). Diese sollten nach dem aktuellen Stand zum Gegenstand des anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahrens gemacht werden. \n\n5\\. 4\\. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat das gerichtliche Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 5. März 2026 gemäß § 102 Abs. 2 WDO erneut ausgesetzt, bis die Wehrdisziplinaranwaltschaft einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlege oder die Fortsetzung des Verfahrens beantrage. \n\n6\\. 5\\. Der Soldat hat am 27. März 2026 Beschwerde eingelegt. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30. März 2026 nicht abgeholfen und hat sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Soldat hat die Beschwerde mit Schriftsätzen vom 10., 11. und 25. April 2026 ergänzt. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Beschwerde für unbegründet. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18\\. Juni 2024 - 2 WDB 6.24 - juris Rn. 10 ff.), aber unbegründet. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat das gerichtliche Disziplinarverfahren zu Recht nach § 102 Abs. 2 WDO ausgesetzt. Danach setzt der oder die Vorsitzende des Truppendienstgerichts, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft mitteilt, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, das gerichtliche Disziplinarverfahren aus, bis die Wehrdisziplinaranwaltschaft nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. \n\n8\\. 1\\. Die Vorschrift gestattet auch eine - wie hier - wiederholte Aussetzung des Verfahrens wegen neuer Vorwürfe, die zum Gegenstand von Nachtragsanschuldigungsschriften gemacht werden sollen. Denn nach § 18 Abs. 2 WDO sind mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, als ein Dienstvergehen zu ahnden. Das Gebot einheitlicher Ahndung lässt es nicht zu, einzelne Pflichtverletzungen, über die gleichzeitig entschieden werden kann, zu verselbständigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1974 - 2 WD 32.73 - BVerwGE 46, 232 \u003C234>). Das Disziplinarrecht hat nicht wie das Strafrecht den Zweck, über einzelne Taten zu urteilen, sondern die Frage zu klären, welche Folgerungen aus dem Gesamtverhalten eines Soldaten für sein Dienstverhältnis zu ziehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2021 - 2 WDB 4.21 - juris Rn. 15). \n\n9\\. 2\\. § 102 Abs. 2 WDO ist entgegen der Auffassung des Soldaten nicht verfassungswidrig. Dass die Vorschrift einen anderen Inhalt als § 19 Abs. 1 BDG hat, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit. Denn der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Verfahrensordnungen einen weiten Gestaltungsspielraum und ist nicht dazu verpflichtet, unterschiedliche Verfahrensordnungen einheitlich zu gestalten. Soweit der Soldat geltend macht, der Gesetzgeber habe \"die zum Standard gewordenen Überlängen von gerichtlichen Disziplinarverfahren\" nicht berücksichtigt, begründet auch dies keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen § 102 Abs. 2 WDO. Denn ein Soldat hat auch bei Nachtragsanschuldigungen die Möglichkeit, zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fristsetzung des Truppendienstgerichts analog § 104 WDO zu beantragen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2026 - 2 WD 39.25 - juris LS 1 und Rn. 51 sowie Beschlüsse vom 18. Juni 2024 - 2 WDB 6.24 - juris Rn. 18 und vom 28\\. Mai 2025 - 2 WDB 4.25 - juris Rn. 10 m. w. N.). Bei unangemessen langen gerichtlichen Disziplinarverfahren sieht § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO zudem die Möglichkeit einer Entschädigung nach Maßgabe der §§ 198 ff. GVG vor. Ein etwaiger Rechtsmissbrauch des in § 102 Abs. 2 WDO vorgesehenen Instruments der Nachtragsanschuldigung zum Zwecke einer Prozessverschleppung zieht keine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift als solche nach sich, sondern führt im Einzelfall zur Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage dieser Vorschrift getroffenen Maßnahmen. \n\n10\\. 3\\. Die in § 102 Abs. 2 WDO vorgeschriebene Mitteilung der Wehrdisziplinaranwaltschaft, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, ist entgegen der Auffassung des Soldaten mit dem Schreiben vom 5. März 2026 wirksam erfolgt. Das Schreiben hat den Betreff \"Mitteilung gemäß § 102 Abs. 2 WDO\". Die Urheberschaft der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Kommandos ... ergibt sich zweifelsfrei aus dem Briefkopf und dem Absendervermerk in dem in den Akten enthaltenen \"VPS Laufzettel für Empfänger*innen\" vom 5. März 2026. Wie das Schreiben an das Truppendienstgericht übermittelt wurde, ob die Signatur für den Soldaten überprüfbar ist und dass das Schreiben nicht handschriftlich unterzeichnet wurde, ist unerheblich. Denn § 102 Abs. 2 WDO enthält keine Form- und Übermittlungsvorgaben für die Mitteilung. Auch die vom Soldaten angenommene Fertigung der Mitteilung durch einen Rechtsberater ändert nichts daran, dass sie für die Wehrdisziplinaranwaltschaft erfolgt ist. Bei der Mitteilung handelt es sich nicht um eine nicht auf den Rechtsberater übertragbare Ermittlungshandlung (dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2025 - 2 WDB 1.25 - BVerwGE 186, 159 Rn. 13). \n\n11\\. 4\\. Der Aussetzung steht - anders als der Soldat meint - ferner nicht entgegen, dass die Mitteilung auf eine Meldung an einen Wehrdisziplinaranwalt zurückgehen soll. Denn die Herkunft der Informationen, welche die Wehrdisziplinaranwaltschaft zu der Mitteilung nach § 102 Abs. 2 WDO veranlassen, ist nach der Vorschrift für die Rechtmäßigkeit der Aussetzungsentscheidung ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2024 \\- 2 WDB 6.24 - juris Rn. 19 zu § 99 Abs. 2 WDO a. F.). \n\n12\\. 5\\. Dass es in der Mitteilung heißt, die neuen Vorwürfe sollten \"nach aktuellem Stand\" zum Gegenstand einer Nachtragsanschuldigungsschrift gemacht werden, hindert die Aussetzung ebenfalls nicht, da damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass noch ergänzende Ermittlungen anstünden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 2024 - 2 WDB 6.24 - juris Rn. 18 und vom 7. März 2025 - 2 WDB 2.25 - juris Rn. 12). \n\n13\\. 6\\. Wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft - wie hier - mitteilt, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, stellt § 102 Abs. 2 WDO die Aussetzung nicht in das Ermessen des oder der Vorsitzenden der Truppendienstkammer, sondern sieht zwingend eine Aussetzung vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2025 \\- 2 WDB 2.25 - juris Rn. 11 zu § 99 Abs. 2 WDO a. F.). \n\n14\\. Zwar gilt wegen des Beschleunigungsgrundsatzes (§ 17 Abs. 1 WDO) etwas anderes ausnahmsweise dann, wenn die neuen Vorwürfe angesichts der weiteren im gerichtlichen Disziplinarverfahren angeschuldigten Pflichtverletzungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen und daher nach § 109 Abs. 2 Satz 1 WDO ausgeklammert werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2021 - 2 WDB 4.21 - juris Rn. 16 zu § 83 WDO a. F.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn die in der Mitteilung vom 5. März 2026 aufgezeigten neuen Vorwürfe sind in der Gesamtschau mit den bereits verfahrensgegenständlichen Vorwürfen von erheblichem Gewicht. \n\n15\\. 7\\. Für eine missbräuchliche Ankündigung der weiteren Nachtragsanschuldigungsschrift zwecks Verzögerung des Verfahrens seitens der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist hier nichts ersichtlich. \n\n16\\. 8\\. Alle weiteren vom Soldaten erhobenen Rügen sind für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein zu entscheidende Frage der Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses ohne Belang. Etwaige Zuständigkeits- oder Verfahrensmängel im gerichtlichen Disziplinarverfahren, die der Mitteilung der Wehrdisziplinaranwaltschaft und dem angefochtenen Beschluss voraus- oder nachgegangen sind, ziehen nicht automatisch dessen Unrechtmäßigkeit nach sich. Über sie ist im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu befinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2025 - 2 WDB 2.25 - juris Rn. 15). \n\n17\\. 9\\. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedurfte es nicht. Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens umfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2025 - 2 WDB 4.25 - juris Rn. 11 m. w. N.).","BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2026 - 2 WDB 4.26","2026-07-10T22:05:00.817Z",{"id":80,"ecli":81,"slug":82,"caseNumber":83,"courtId":44,"decisionDate":84,"fullText":85,"summary":86,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":84,"parsedAt":87,"updatedAt":88},"2285","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600360","ecli-de-neuris-wbre202600360","1 WB 28.25","2026-04-30T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 30.04.2026, 1 WB 28.25 \n\n## Tenor\n\nDie für den Antragsteller zum Stichtag 31. Juli 2022 erstellte planmäßige dienstliche Beurteilung (Regelbeurteilung), der Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 3. April 2024 und der weitere Beschwerdebescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 7. Januar 2025 werden aufgehoben.\n\nDas Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, eine Neuerstellung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller wendet sich gegen die für ihn zum Stichtag 31. Juli 2022 erstellte Regelbeurteilung. \n\n2\\. Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde zuletzt Anfang 2018 zum Stabsfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen. Im Beurteilungszeitraum war er an der ... eingesetzt. Derzeit wird er beim ... verwendet. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit dem Ablauf des 31. März ... \n\n3\\. Nachdem eine Vorfassung der Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2022 auf dessen Beschwerde vom 8. November 2022 mit Bescheid vom 10. Februar 2023 und eine Neufassung auf die Beschwerde vom 27. November 2023 wegen eines Fehlers im Eröffnungsverfahren aufgehoben worden war, wurde ihm die Schlussfassung der streitgegenständlichen Regelbeurteilung am 11. Januar 2024 eröffnet. Das Gesamturteil lautete \"E +\". \n\n4\\. Gegen die Regelbeurteilung legte er mit Schreiben vom 15. Januar 2024 Beschwerde ein. Das Gesamturteil entspreche nicht den gezeigten Leistungen und auch nicht den vorher bescheinigten Leistungswerten. Eine 2021 erhaltene Leistungsprämie bescheinige ebenfalls ein besseres Leistungsbild. \n\n5\\. Die kurzen textlichen Beurteilungspassagen enthielten auf Spitzenleistungen hindeutende Superlative. Die Beurteilung sei deshalb in sich widersprüchlich. Das Gesamturteil ergebe sich auch nicht schlüssig aus den vergebenen Einzelbewertungen. \n\n6\\. Aus dem persönlichen Umgang ergäben sich Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Zweitbeurteilers. So habe dieser ihm - dem Antragsteller - im April 2023 gesagt, dass er bei der durch die Aufhebung erforderlich gewordenen Neuerstellung der Beurteilung am Gesamtergebnis nichts ändern werde. Er werde lediglich alle positiven Punkte herausstreichen, die er dem Antragsteller hineingeschrieben habe. Auch der Erstbeurteiler werde seinen Teil der Beurteilung zum Negativen ändern. Zudem habe der Beschwerdeführer vom Erstbeurteiler erfahren, dass der Zweitbeurteiler eine Veränderung der Leistungswerte nach unten erzwungen und damit in die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers eingegriffen habe. \n\n7\\. In der vorliegenden Vergleichsgruppe wären in rechtswidriger Weise Richtwertvorgaben angewandt worden. Dies sei jedoch in Vergleichsgruppen mit weniger als 20 Personen unzulässig. \n\n8\\. Mit Bescheid vom 3. April 2024 wies der Inspekteur der Streitkräftebasis die Beschwerde des Antragstellers zurück. Es lägen keine Widersprüche zwischen dem Gesamturteil und Formulierungen im Freitext vor. Es sei zu beachten, dass die Vergabe einer Leistungsprämie keiner vergleichenden Betrachtung aller zu Beurteilenden der maßgeblichen Vergleichsgruppe unterliege. Deshalb ergebe sich aus der Gewährung einer Prämie kein Anspruch auf eine Beurteilung oberhalb der Normalleistung. \n\n9\\. Bei dem Gesamturteil handele es sich um eine nicht nur aus den Wertungen zur Leistung, sondern auch aus den Wertungen zur Eignung und Befähigung abzuleitende Gesamteinschätzung des Zweitbeurteilers. Ein Vergleich von Gesamturteilsstufen und Leistungsbewertung greife daher zu kurz. Die Vergleichsgruppe sei vorschriftenkonform durch den Zweitbeurteiler gebildet worden. Durch den Prüfer seien Richtwerte hinsichtlich der Maßstabswahrung bzw. Einhaltung der Richtwerte gebilligt worden. \n\n10\\. Eine Besorgnis der Befangenheit könne sich nicht aus einem Verhalten ergeben, dass mit den Erziehungs- und Führungsaufgaben der beurteilenden Person in Zusammenhang stehe. Der Zweitbeurteiler habe auch über ausreichende Kenntnisse verfügt, um den Antragsteller beurteilen zu können. \n\n11\\. Mit Schriftsatz vom 24. April 2024 legte der Antragsteller hiergegen weitere Beschwerde ein. Zur Begründung trug er vor, dass der Beschwerdebescheid sich darauf beschränke, den Wortlaut von Vorschriften wiederzugeben. Eine Auseinandersetzung mit seinem einzelfallbezogenen Vortrag erfolge nicht. Eine dokumentierte Befragung der Beurteiler zum Sachverhalt sei nicht erfolgt. Seinem Plausibilisierungsanspruch sei damit nicht Genüge getan. \n\n12\\. Der Antragsteller sei in eine Vergleichsgruppe mit Leitungsfunktion einzuordnen gewesen. Die Vergleichsgruppenübersicht lasse jedoch darauf schließen, dass es sich um eine Vergleichsgruppe ohne Leitungsfunktion gehandelt habe. Diese sei damit nicht hinreichend homogen. \n\n13\\. Mit Bescheid vom 7. Januar 2025 wies der Generalinspekteur der Bundeswehr die weitere Beschwerde zurück. Eine Befangenheit der beurteilenden Vorgesetzten sei nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass die Beurteilung im Ergebnis nicht der Bewertung entspreche, die der Beurteilte für sich erwartet habe, begründe den Vorwurf der Befangenheit nicht. Es seien auch sonst keine Umstände offenbar geworden, die Anlass dafür bieten könnten, an der Unvoreingenommenheit der Beurteiler zu zweifeln. \n\n14\\. Die dem Antragsteller gewährte Leistungsprämie führe zu keiner anderen Bewertung. Eine Leistungsprämie diene der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung. Diese könne mit den originär wahrgenommenen Aufgaben zusammenhängen, müsse es aber nicht. Eine Gewährung sei auch für sonstige herausragende Leistungen, die jedoch im Vergleich zu den für die Beurteilung relevanten Hauptaufgaben eine nur untergeordnete Rolle spielten, zulässig. Der Antragsteller habe die Leistungsprämie gerade für die Verdienste in einer Nebenfunktion erhalten, woraus sich kein Anspruch auf Berücksichtigung im Rahmen der Vergabe des Gesamturteils ergebe. \n\n15\\. Widersprüche zwischen Gesamturteil und Einzelbewertungen seien nicht erkennbar. Hinsichtlich des Vorbringens, dass das Gesamturteil ausschließlich der Anwendung von Richtwertvorgaben geschuldet sei, werde auf die Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 30. September 2024 Bezug genommen, wonach die Möglichkeit des Abweichens von den Richtwertvorgaben zwar gesehen worden sei, dies jedoch aufgrund der Leistungseinschätzung \"E\" ohnehin nicht in Betracht gekommen sei. \n\n16\\. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2025 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 26. Februar 2025 dem Senat vorgelegt. \n\n17\\. Die Beurteilung und die Beschwerdebescheide seien rechtswidrig und verletzten ihn in subjektiv-öffentlichen Rechten. Zur Ergänzung seines bisherigen Vortrags hat er einen Chat-Verlauf mit dem Erstbeurteiler vorgelegt. \n\n18\\. Der Antragsteller beantragt, die für ihn zum Stichtag 31. Juli 2022 erstellte Regelbeurteilung und die Beschwerdebescheide des Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 3. April 2024 und des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 7. Januar 2025 aufzuheben und die Regelbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen. \n\n19\\. Der Generalinspekteur der Bundeswehr regt an, den Antrag zurückzuweisen. \n\n20\\. Der Generalinspekteur der Bundeswehr geht davon aus, dass der Antrag zulässig, aber unbegründet ist. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Entscheidung über die weitere Beschwerde. Eine Abhilfeentscheidung komme auch in Anbetracht des vorgelegten Chat-Verlaufes nicht in Betracht. \n\n21\\. Von einer Befangenheit des Zweitbeurteilers sei nicht auszugehen. Dieser habe dem Antragsteller - den geschilderten Gesprächsablauf im April 2023 als wahr unterstellt \\- lediglich offen und ehrlich das eigene Werturteil bekanntgegeben und dabei auch die Beibehaltung des Werturteils des Erstbeurteilers durchblicken lassen. Es führe in der vorliegenden Konstellation auch nicht zu einer Befangenheit, dass der Zweitbeurteiler geäußert habe, dass er gedenke, positive Punkte aus der Beurteilung zu streichen. Die Beurteiler seien zudem durch ihnen bekannte anwaltliche Ausführungen zur behaupteten Fehlerhaftigkeit der Erstfassung der Beurteilung gehalten gewesen, ihre Werturteile insbesondere ohne innere Widersprüche schlüssig in der Beurteilung abzubilden, um eine erneute Aufhebung zu vermeiden. Ein entsprechender Hinweis des Zweitbeurteilers an den Erstbeurteiler sei nicht als erzwungene Abänderung zu bewerten. \n\n22\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n23\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. \n\n24\\. 1\\. Der Antrag ist zulässig. \n\n25\\. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Er hat Anspruch auf eine Regelbeurteilung seiner fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung (§ 27a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SG, § 2 Abs. 1 SLV), die im Einklang mit den Garantien für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung und dem jeweiligen Beurteilungssystem steht (vgl. Nr. 1202, 1203 AR A-1340\u002F50 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 27 m. w. N. und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 23). Verstöße gegen diese Vorgaben macht er etwa im Hinblick auf die innere Widersprüchlichkeit der Beurteilung und die Befangenheit des Zweitbeurteilers geltend. \n\n26\\. 2\\. Der Antrag ist auch begründet. \n\n27\\. a) Für die rechtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilungen sind grundsätzlich die Beurteilungsbestimmungen maßgeblich, die am Beurteilungsstichtag gegolten haben (BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 40 m. w. N. und vom 12\\. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - BVerwGE 180, 292 Rn. 13 m. w. N.). Daher sind die für den Beurteilungsstichtag 31. Juli 2022 maßgeblichen Fassungen der §§ 2 und 3 SLV und die hierzu ergangenen Allgemeinen Regelungen A-1340\u002F50 \"Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten\" (AR A-1340\u002F50, Stand Juli 2021) anzuwenden. Dass diesen Vorschriften am Beurteilungsstichtag die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlte, schadet ausnahmsweise nicht. Denn diese Regelungen durften für eine Übergangszeit weiter angewendet werden, weil bei Aufhebung aller darauf gestützten Beurteilungen ein Zustand entstanden wäre, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als bei einer vorübergehenden weiteren Anwendung dieser Vorschriften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 \\- 1 WB 60.22 - ​BVerwGE 180, 116 Rn. 44 ff. m. w. N.). \n\n28\\. b) Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 \\- 1 WB 43.12 - juris Rn. 38, vom 21. März 2019 - 1 WB 6.18 - juris Rn. 28 und vom 26\\. November 2020 - 1 WRB 2.19 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 30 m. w. N.). \n\n29\\. Davon ausgehend ist die streitgegenständliche Regelbeurteilung schon deshalb rechtswidrig, weil sie zum einen in sich widersprüchlich (hierzu aa)) und zum anderen nicht hinreichend plausibel (hierzu bb)) ist. Ob die weiteren Rügen des Antragstellers durchgreifen, kann deshalb dahinstehen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Neuerstellung der Beurteilung dem Vortrag des Antragstellers zur Befangenheit intensiver nachzugehen sein wird, als dies bislang geschehen ist. \n\n30\\. aa) Nach der Vorgabe in Nr. 401 AR A-1340\u002F50 ist das Gesamturteil der Beurteilung nicht mathematisch aus den Bewertungen in der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbewertung ableitbar, muss sich jedoch gleichwohl schlüssig aus diesen ergeben (Nr. 905 Satz 3 AR A-1340\u002F50). Das ist hier nicht der Fall. \n\n31\\. Der Antragsteller hat - anders als zuletzt von ihm angegeben - das Gesamturteil \"E +\" erhalten. Nach Nr. 907 AR A-1340\u002F50 ist der Bewertungsbereich \"E\" definiert mit \"Die Anforderungen werden von der Soldatin bzw. dem Soldaten in vollem Umfang erfüllt. Sie bzw. er erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen - eine gänzlich zufriedenstellende Aufgabenerledigung.\" Die Binnendifferenzierung \"+\" ordnet nach Nr. 909 AR A-1340\u002F50 das Gesamturteil dem oberen Bereich innerhalb des Wertungsbereichs zu. \n\n32\\. Im Rahmen der Leistungsbeurteilung wurden von 13 bewerteten Einzelmerkmalen ein Einzelmerkmal mit \"erfüllt die Leistungsanforderungen überwiegend\", vier Einzelmerkmale mit \"erfüllt die Leistungserwartungen stets in vollem Umfang (Normalleistung)\", sieben Einzelmerkmale mit \"erfüllt die Leistungserwartungen und übertrifft sie teilweise\"(was der Textform des Gesamturteils \"D\" entspricht) und ein Einzelmerkmal mit \"übertrifft die Leistungserwartungen überwiegend\" bewertet. Angesichts dessen, dass acht von 13 Einzelbewertungen oberhalb der rein sprachlichen Entsprechung zum Gesamturteil \"E\" (eine davon um zwei Stufen darüber) und nur eine um eine Stufe darunter und dass nach Nr. 908 AR A-1340\u002F50 eine \"Normalleistung\" im Gesamturteil mit den Wertungsbereichen \"D\" und \"E\" abgebildet wird, kann die Vergabe des Gesamturteils \"E+\" - auch unter Berücksichtigung der Binnendifferenzierung \\- zumindest nicht ohne weitere Erläuterungen als schlüssig angesehen werden, zumal die Eignungsbeurteilung sich ausschließlich im \"Positivbereich\" (Nr. 614 AR A-1340\u002F50) bewegt und die Befähigungsbeurteilung die Limitierung der Vergabe der Ausprägungsgrade \"besonders stark ausgeprägt\" und \" stark ausgeprägt\" (Nr. 621 AR A-1340\u002F50) ausschöpft. Auch die \"Zusammenfassende Bewertung\" des Erstbeurteilers enthält ausschließlich positive Aspekte - wenn auch, anders als der Antragsteller meint, keine auf Spitzenleistungen hindeutenden Superlative. \n\n33\\. Die Begründung des Gesamturteils verhält sich zu allen diesen Punkten und dessen Zustandekommen insgesamt nicht. Sie ist auch nicht nachträglich erläutert worden. Daher kann weiterhin offenbleiben, ob dies möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 1 WB 9.25 - juris Rn. 33 m. w. N.). \n\n34\\. bb) Die Bewertung der Leistung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum wurde auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der dem Antragsteller gewährten Leistungsprämie nicht nachvollziehbar erläutert, womit der Dienstherr seiner Verpflichtung zur Plausibilisierung nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 65 ff. m. w. N.). Der Antragsteller hat gerügt, dass nicht erkennbar sei, inwieweit die ihm gewährte Leistungsprämie in die Beurteilung eingeflossen sei. Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat dazu ausgeführt, dass dieser die Prämie für Leistungen in einer Nebenfunktion (nach Angaben des Zweitbeurteilers als Fachkraft für Arbeitssicherheit) erhalten habe und deshalb kein Anspruch auf Berücksichtigung im Rahmen der Vergabe des Gesamturteils bestehe. Diese Ausführungen genügen der Verpflichtung zur Plausibilisierung schon deshalb nicht, weil die Nebenfunktion \"Teilaufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit\" in der Regelbeurteilung unter \"V. Wahrgenommene wesentliche Aufgaben\" aufgeführt wird und damit in deren Rahmen zu berücksichtigen war (zur Notwendigkeit der materiellen Befassung mit einer Leistungsprämie vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 68). \n\n35\\. Auch die Erläuterung des Zweitbeurteilers, die der Bescheid über die weitere Beschwerde aufgreift, dass sich die Leistungsprämie auf eine Nebenfunktion bezogen habe und dazu gedient habe, ihn auch in seinen Hauptaufgaben zu höherwertigen Leistungen zu motivieren, ist keine ausreichende Plausibilisierung. Zum einen hat das Kommando ... dieser Aussage widersprochen, zum anderen geht daraus ebenfalls nicht hervor, ob oder wie die in der Begründung zur Gewährung der Leistungsprämie geschilderte \"herausragende besondere Leistung\", die permanente Erfüllung von Aufträgen, die weit über die Anforderungen und Erwartungen an seine Dienstgradgruppe hinausgehe, in das Gesamturteil eingeflossen ist. \n\n36\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","BVerwG, 30.04.2026, 1 WB 28.25","2026-07-08T22:20:34.052Z","2026-07-10T22:05:09.439Z",{"id":90,"ecli":91,"slug":92,"caseNumber":93,"courtId":44,"decisionDate":84,"fullText":94,"summary":95,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":84,"parsedAt":87,"updatedAt":96},"2284","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600335","ecli-de-neuris-wbre202600335","1 WB 60.25","#  BVerwG, 30.04.2026, 1 WB 60.25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antrag betrifft die Personalratsbeteiligung in einem Beschwerdeverfahren. \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 15. Nach langjähriger Verwendung im ... der Bundeswehr in B. wurde er 2021 zum Kommando ... versetzt. Dem folgten 2023 die Versetzung zum ... der Bundeswehr in B. und nach dessen Außerdienststellung 2025 die Versetzung zum ... \n\n3\\. Der Antragsteller hatte mehrfach erfolglos seine Rückversetzung zum ... beantragt (BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2024 - 1 WB 8.24 - und vom 26. März 2025 - 1 WB 58.24 -). Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits war sein Antrag vom 31. Januar 2024, zum 1. März 2024 zum ... versetzt zu werden, den er im gegen dessen Ablehnung gerichteten gerichtlichen Verfahren zurücknahm (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2025 \\- 1 WB 58.24 - Rn. 7). Zuvor hatte er gegen den Ablehnungsbescheid unter dem 29. April 2024 Beschwerde erhoben und mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024 die Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson im Beschwerdeverfahren beantragt (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2025 - 1 WB 58.24 - Rn. 5). \n\n4\\. Unter dem 16. Juli 2024 beschwerte sich der Antragsteller, dass die von ihm beantragte Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson im Beschwerdeverfahren noch nicht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 erhob er weitere Beschwerde, mit der er rügte, dass seine Beschwerde vom 16. Juli 2024 noch nicht beschieden sei. \n\n5\\. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die weitere Beschwerde vom 9. Juli 2025 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit einer Stellungnahme vom 13\\. August 2025 dem Senat vorgelegt. \n\n6\\. Der Antragsteller macht geltend, durch die unterbliebene Beteiligung der Vertrauensperson trotz seines Antrages vom 29. Mai 2024 sei er zum wiederholten Male in seinen Beteiligungsrechten verletzt worden. Er erkenne darin eine Methode und sehe erhebliche Wiederholungsgefahr. Daher mache er ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend. \n\n7\\. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass das Unterlassen der Anhörung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 SBG rechtswidrig gewesen sei. \n\n8\\. Das Bundesministerium beantragt, den Antrag zurückzuweisen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. \n\n9\\. Zur Begründung verweist es auf den Beschluss des Senates vom 26. März 2025 - 1 WB 58.24 - Rn. 13. \n\n10\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ist die Zulässigkeit des bisherigen Antrages (vgl. Redeker in: Redeker\u002F​von Oertzen, VwGO, 17. Aufl. 2022, § 113 Rn. 42, Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 113 Rn. 94). Daran fehlt es hier jedoch. Denn Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 44a Satz 1 VwGO nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Im Übrigen fehlt es dem Antragsteller offensichtlich an einem Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse. \n\n12\\. Der Senat hat bereits in dem, den Versetzungsantrag betreffenden gerichtlichen Verfahren, welches der Antragsteller nach der Rücknahme seines Versetzungsantrages allein deshalb weiterführte, um die Nachholung der Beteiligung nach § 31 Abs. 2 SBG zu erreichen, ausgeführt: Der Antragsteller hat weder ein Rechtsschutzinteresse noch einen - für die Anspruchsbefugnis notwendigen - zumindest möglichen Anspruch auf die Durchführung eines - hier sinnentleerten \\- Beteiligungsverfahrens. Durch die Rücknahme seines Versetzungsantrages hat er dem Verfahren die Grundlage selbst entzogen. Das Beteiligungsverfahren nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 2 Satz 2 SBG setzt voraus, dass eine Personalmaßnahme zu treffen ist, zu der das zuständige Beteiligungsorgan gehört wird. Hieran fehlt es aber, wenn \\- wie hier - ein Versetzungsantrag zurückgenommen wurde. Einer Nachholung eines bislang unterbliebenen Beteiligungsverfahrens bedarf es dann nicht mehr. \n\n13\\. Damit hat es auch hier sein Bewenden. In diesem gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller keine substantiierten Einwände gegen diese Entscheidungsgründe erhoben. \n\n14\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO.","BVerwG, 30.04.2026, 1 WB 60.25","2026-07-10T22:05:09.220Z",{"id":98,"ecli":99,"slug":100,"caseNumber":101,"courtId":44,"decisionDate":102,"fullText":103,"summary":104,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":102,"parsedAt":87,"updatedAt":105},"2309","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600336","ecli-de-neuris-wbre202600336","2 WD 4.26 (2 WD 30.24)","2026-04-29T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 29.04.2026, 2 WD 4.26 (2 WD 30.24) \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des ehemaligen Soldaten vom 5. März 2026 wird abgelehnt.\n\nDer ehemalige Soldat trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der ehemalige Soldat wendet sich mit einer am 5. März 2026 eingegangenen \"Abhilferüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 125 WDO\" gegen das ihm am 21. Februar 2026 zugestellte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2025 (2 WD 30.24). Damit hat der Senat seine Berufung gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 11. September 2024 zurückgewiesen, mit dem er aus dem Dienstverhältnis entfernt wurde. \n\n2\\. 1\\. Der ehemalige Soldat rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen. Die Auffassung, dass das Gespräch zwischen ihm - dem ehemaligen Soldaten - und dem Zeugen Oberstleutnant F. - seinem Bataillonskommandeur - in dessen Diensträumen am 21. Oktober 2022 zu keinem Zeitpunkt eine Vernehmung i. S. d. § 32 WDO gewesen sei, sei mit Recht und Gesetz unvereinbar. Träfen zwei uniformierte Soldaten im Dienstzimmer des Ranghöheren, der nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter sei, zu einem Gespräch zusammen, handele Letzterer dort immer in amtlicher Funktion. Das vom Senat zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2025 (5 StR 729\u002F24) betreffe einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Soldaten in Uniform begegneten sich in der Kaserne stets in amtlicher Funktion. Dort gelte die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG). Diese könne nur gelten, wenn sich zwei Soldaten in ihrer Amtsfunktion begegneten. Dienstliche Angelegenheiten seien alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge. Da der Zeuge Oberstleutnant F. ihm Fragen zu einem VJTF-Befehl und zum Treueeid gestellt habe, sei das Gespräch dienstlicher Natur gewesen. Der Zeuge habe zu dem Gespräch auch eine \"dienstliche Erklärung\" verfasst. Die Ansicht, die amtliche Funktion wäre nur gegeben, wenn der Zeuge sein Disziplinarvorgesetzter i. S. d. § 32 WDO gewesen wäre, sei unvertretbar. Sie würde dazu führen, dass Vorgesetzte, die nicht \"nächster\" Disziplinarvorgesetzter seien, Vernehmungen ohne Belehrungspflichten durchführen könnten, die einem Soldaten in einem späteren Disziplinarverfahren zum Nachteil gereichen könnten. Hätte der Senat angenommen, dass der Zeuge als nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter das Gespräch geführt habe, hätte es bei der Befragung zum Treueeid und zum VJTF-Befehl eine Vernehmungssituation und eine Belehrungspflicht angenommen und ein Verwertungsverbot analog § 32 Abs. 4 WDO bejaht. Das Urteil sei zudem eine Überraschungsentscheidung. Mit der unvertretbaren Auffassung, der Zeuge sei als nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter nicht an die Belehrungspflicht nach § 32 Abs. 4 WDO analog gebunden gewesen, habe eine gewissenhafte und kundige Partei nicht rechnen müssen. Hätte der Senat vor der Urteilsfindung auf diese Rechtsauffassung hingewiesen, hätten die Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2025 (5 StR 729\u002F24) einen anderen Sachverhalt betreffe, sodass der Senat ein Verwertungsverbot angenommen hätte. Aus denselben Gründen verletze das Urteil das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). \n\n3\\. 2\\. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält den Antrag für unbegründet. \n\n4\\. 3\\. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Anhörungsrüge, über die der Senat nach § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss in der Besetzung der drei Berufsrichter entscheidet, ist nach § 125 WDO zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsverfahren ist nicht fortzusetzen. \n\n6\\. 1\\. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des Soldaten auf rechtliches Gehör. \n\n7\\. a) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, sowohl zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt als auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986\u002F91 - BVerfGE 86, 133 \u003C144>). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, ihrer (Rechts-)Auffassung zu folgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2020 \\- 2 BvR 2592\u002F18 - NStZ-RR 2020, 115 \u003C115> m. w. N.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2024 - 1 BvR 1790\u002F22 - juris Rn. 16 m. w. N.). \n\n8\\. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet auch Schutz vor Überraschungsentscheidungen. In besonderen Fällen kann es geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. Denn eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986\u002F91 - BVerfGE 86, 133 \u003C144 f.>). \n\n9\\. b) Nach Maßgabe dessen beruht das Berufungsurteil nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des ehemaligen Soldaten auf rechtliches Gehör. \n\n10\\. Der Senat hat das gesamte Vorbringen zur Sach- und Rechtslage zur Kenntnis genommen und erwogen und ist im Berufungsurteil auf den wesentlichen Kern des Vortrags eingegangen. Dies gilt auch für sämtliches Vorbringen zum vermeintlichen Verwertungsverbot hinsichtlich der Äußerungen des ehemaligen Soldaten in dem Gespräch mit dem Zeugen Oberstleutnant F. am 21. Oktober 2022 und der diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen. Dies ergibt sich aus dem Protokoll über die Berufungshauptverhandlung und den Randnummern 10 und 39 bis 49 des Berufungsurteils. Der Senat musste den Vortrag im Urteil nicht in allen Einzelheiten wiedergeben. Dass er der Rechtsauffassung des ehemaligen Soldaten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. \n\n11\\. Es handelt sich auch nicht um eine Überraschungsentscheidung. Vielmehr hat sich der Senat - wie im Protokoll über die Berufungshauptverhandlung festgehalten - nach der dortigen Erörterung der Frage eines Verwertungsverbots zur Beratung zurückgezogen, nach welcher der Vorsitzende den Beschluss verkündet hat, dass nach den bis dahin bekannten Umständen kein Verwertungsverbot vorliege. Nachdem die Verteidigung weitere Ausführungen gemacht und eine Gegenvorstellung erhoben hatte, hat sich der Senat erneut zur Beratung zurückgezogen, nach welcher der Vorsitzende den Beschluss verkündet hat, dass die Gegenvorstellung zurückgewiesen werde. Zur Begründung hat er u. a. darauf verwiesen, dass Oberstleutnant F. als Bataillonskommandeur nicht in die Ermittlungen eingebunden gewesen sei und nach dem bisherigen Wissensstand keine Ermittlungsabsicht im Gespräch verfolgt habe, sodass die Notwendigkeit einer Belehrung vom Senat zu dem Zeitpunkt nicht zu erkennen sei; die Umstände des Einzelfalls begründeten nach den bis dahin bekannten Umständen kein pauschales Verwertungsverbot; ob Oberstleutnant F. ein arglistiges Verhalten während des Gespräches gezeigt habe, könne nur im Anschluss an dessen Vernehmung als Zeuge festgestellt werden. Nach der Zeugenvernehmung hat der Vorsitzende auf die Bitte der Verteidigung, die Frage eines Verwertungsverbots noch einmal neu zu bewerten, zutreffend darauf hingewiesen, dass der Senat zu einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht verpflichtet sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934\u002F93 - BVerfGE 96, 189 \u003C204>). Angesichts dieser Umstände musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter damit rechnen, dass der Senat in seiner Berufungsentscheidung ein Verwertungsverbot weiterhin verneinen könnte. \n\n12\\. Es bedurfte auch keines vorherigen richterlichen Hinweises an den durch zwei Verteidiger vertretenen ehemaligen Soldaten auf das im Berufungsurteil des Senats zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2025 (5 StR 729\u002F24). Der Senat hat diesem Urteil zum einen die der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechende allgemeine Definition einer Vernehmung im strafprozessualen Sinne entnommen und auf den gleichlautenden Begriff in § 32 WDO übertragen (Rn. 40 des Berufungsurteils). Zum anderen hat der Senat aufgezeigt, dass die dem Urteil des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Fallkonstellation ein Verwertungsverbot begründen kann, und hat eine vergleichbare Sachlage im Fall des ehemaligen Soldaten verneint (Rn. 45 des Berufungsurteils). Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist im Internet, u. a. auf der Homepage des Bundesgerichtshofs, im Volltext abrufbar und in diversen elektronischen Entscheidungsdatenbanken und juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht und war damit für die Verteidigung zugänglich. Dass strafprozessuale Grundsätze auf gleichlautende Begriffe im Wehrdisziplinarrecht übertragen werden, ist nicht ungewöhnlich, sondern gängig, zumal § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO eine ergänzende Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung vorsieht. Da der Senat wie die Verteidiger davon ausgegangen ist, dass die Fallkonstellation, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft, hätte ein vorheriger Hinweis der Verteidiger darauf auch nicht zu einem anderen Entscheidungsergebnis geführt. Ungeachtet dessen begründen vermeintliche Subsumtionsfehler keinen Gehörsverstoß. \n\n13\\. 2\\. Soweit der ehemalige Soldat darüber hinaus eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) rügt, verhilft dies seinem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn der Rechtsbehelf nach § 125 WDO ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift auf eine Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Berufungsentscheidung beschränkt. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. September 2024 - 5 B 1.24 u. a. - juris Rn. 8 zu § 152a VwGO und BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197\u002F15 - NJW 2016, 3035 Rn. 22 zu § 321a ZPO). \n\n14\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 WDO.","BVerwG, 29.04.2026, 2 WD 4.26 (2 WD 30.24)","2026-07-10T22:05:11.803Z",{"id":107,"ecli":108,"slug":109,"caseNumber":110,"courtId":44,"decisionDate":102,"fullText":111,"summary":112,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":102,"parsedAt":87,"updatedAt":113},"2310","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600347","ecli-de-neuris-wbre202600347","2 WB 1.25","#  BVerwG, 29.04.2026, 2 WB 1.25 \n\n## Tenor\n\nDas gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B und den Richter am Bundesverwaltungsgericht C gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird verworfen.\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens 1 WB 47.23 wird verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft ein Wiederaufnahmebegehren. \n\n2\\. 1\\. Nach Zurückweisung der Befangenheitsanträge gegen die Richter A, B und D mit Beschluss vom 21. November 2024 - 1 WB 47.23, 1 W-VR 10.24, 1 W-VR 12.24, 1 W-VR 13.24 - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. November 2024 - 1 WB 47.23 \\- die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer weiteren Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen beim Antragsteller bestätigt und dessen Anhörungsrüge nachfolgend mit Beschluss vom 15. Juli 2025 - 1 WB 61.24 (1 WB 47.23) - zurückgewiesen. \n\n3\\. 2\\. Mit durch weitere Schriftsätze ergänztem Schriftsatz vom 19. August 2025 hat der Antragsteller unter dem Betreff \"Ergänzung zum Befangenheitsantrag, Restitutionsklage, Anhörungsrüge\" geltend gemacht, das Verfahren BVerwG 1 WB 47.23 sei wegen der Befangenheit der Richter, der erneuten Anhörungsrüge sowie der Restitutionsklage fortzusetzen. Wegen der willkürlichen Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) sei die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in vollem Umfang aufzuheben. Hilfsweise sei das Verfahren auf der Grundlage des Untätigkeitsantrags vom 23. Dezember 2024 nebst Ergänzungen fortzusetzen. Insbesondere sei der Begriff \"Dienststellung als Offizier mit höherem Dienstgrad\" zu erläutern. \n\n4\\. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch eine unzuständige Stelle müsse zu deren Aufhebung führen. Die Richter A, B und C hätten dies knapp 14 Tage, bevor sie über seine Anhörungsrüge entschieden hätten, mit Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 WB 4.25 - entschieden. Nach den somit neuen Tatsachen sei die Feststellung eines Sicherheitsrisikos formell rechtswidrig. Der Geheimschutzbeauftragte des BMVg (GSB BMVg) sei für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht zuständig gewesen. Er - der Antragsteller \\- habe im Rahmen seines Verfahrens auf die rechtswidrige Feststellung eines Sicherheitsrisikos mit Bezug zum personellen Sabotageschutz auch hingewiesen. Diese sei bereits rechtswidrig, da eine solche Überprüfung nicht angefordert gewesen und keine getrennte Betrachtung durch den GSB BMVg erfolgt sei. \n\n5\\. Nach den von den Richtern im Beschluss BVerwG 1 WB 4.25 zitierten Vorschriften sei seine Anhörungsrüge begründet gewesen, denn die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei bereits deshalb aufzuheben, weil der GSB BMVg für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im personellen Sabotageschutz unzuständig gewesen sei. Nachdem der GSB BMVg sich überhaupt nicht mit dem personellen Sabotageschutz auseinandergesetzt habe, liege auch keine \"auf den Einzelfall bezogene Begründung\" vor. Ferner habe der GSB BMVg gemäß dem \"neuen\" Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 SÜG keine Möglichkeit gehabt, die Zuständigkeit an sich zu ziehen, solange die Verwaltungsvorschrift nicht dahingehend angepasst worden sei. Demzufolge sei davon auszugehen, dass sich die Richter bewusst nicht mit dem Sachverhalt hinter der Aussage \"potentieller Terrorist\" befasst hätten, was die Besorgnis ihrer Befangenheit stütze. Nachdem die Richter unter anderem auf das Verfahren BVerwG 1 W-VR 10.24 verwiesen hätten, seien seine entsprechenden Ausführungen bekannt gewesen. Aufgrund der neuen Tatsachen werde erneut eine Anhörungsrüge erhoben. Auch eine bereits eingelegte Anhörungsrüge hindere nicht daran, eine weitere Anhörungsrüge bei neuen Tatsachen, wie beim Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 WB 4.25 - der Fall, einzulegen. \n\n6\\. Hinsichtlich der Restitutionsklage gelte der Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 WB 4.25 \\- als Urkunde gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Er sei am 18\\. August 2025 veröffentlicht und von ihm zur Kenntnis genommen worden. Das Tatbestandserfordernis, dass die Urkunde die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, sei ebenfalls erfüllt, da zumindest die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im personellen Sabotageschutz zu beseitigen sei. \n\n7\\. Die Entscheidung sei zudem deshalb willkürlich, weil der Soldat ... als vermeintlicher Vertreter des BMVg mit seiner Beteiligung am Verfahren eine Straftat begangen habe. Die Wahrnehmung eines Amtes im BMVg durch einen Soldaten stelle jedenfalls objektiv eine Amtsanmaßung dar. Das BMVg habe sich hier erneut die Kompetenz des Gesetzgebers angemaßt. Denn es habe entgegen des aus Art. 80 GG abzuleitenden Verbots die wesentliche Entscheidung selbst getroffen, den Wehrdienst unzulässigerweise auf die öffentliche Verwaltung zu erweitern. Zweifelsfrei habe der Soldat ... auf dieser rechtswidrigen Grundlage gehandelt und i. V. m. der verdrängenden Sonderregelung des § 48 WStG den Tatbestand des § 132 StGB erfüllt. Gemäß § 580 Nr. 4 ZPO könne sich die Restitutionsklage auf die Begehung einer Straftat stützen. \n\n8\\. 3\\. Das BMVg hat repliziert, die Behauptung von vermeintlichen Straftaten am Verfahren beteiligter Personen entbehre jedweder Grundlage. Sie sei offensichtlich nicht geeignet, den Tatbestand nach § 581 Abs. 1 i. V. m. § 580 Nr. 4 ZPO zu begründen. \n\n9\\. 4\\. Unter dem 21. August 2025 ist der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht unter anderem darauf hingewiesen worden, dass die von ihm beantragte Restitutionsklage als Wiederaufnahmeverfahren eingetragen worden und eine erneute Anhörungsrüge unstatthaft sei. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. 1\\. Der Antrag des Antragstellers auf Erhebung einer Restitutionsklage ist in einer seinen Interessen Rechnung tragenden Weise dahingehend auszulegen, dass er die Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 28. November 2024 - 1 WB 47.23 - unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens begehrt. Ein solcher Antrag ist zwar gemäß § 23a Abs. 1 WBO i. V. m. § 133 ff. WDO grundsätzlich statthaft (Scheuren, in: Dau\u002F​Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 23a Rn. 7; vgl. zur Rechtslage vor Einführung des § 23a WBO auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1976 - 2 WBW 1.75 - BVerwGE 53, 188 ff.); vorliegend ist er jedoch gemäß § 23a Abs. 1 WBO i. V. m. § 136 Abs. 1 WDO durch Beschluss zu verwerfen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht vorliegen und er zudem offensichtlich unbegründet ist. \n\n11\\. a) Die Entscheidung ergeht - wie bei Anhörungsrügen und anderen Zwischenentscheidungen \\- in der gemäß § 23a Abs. 1 WBO i. V. m. § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO vorgesehenen Besetzung mit drei hauptberuflichen Richtern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. November 1979 \\- 1 WB 161.77 u. a. - BVerwGE 63, 289 \u003C291 ff.> und vom 22. April 2010 - 1 WB 4.10 \\- NZWehrr 2010, 211). Für Wiederaufnahmeverfahren, die eine Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats betreffen, ist nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts der 2. Wehrdienstsenat zuständig. \n\n12\\. b) Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht A als Vorsitzender auch des 2\\. Wehrdienstsenats ist von der Mitwirkung im Wiederaufnahmeverfahren wegen des Hinweises des Antragstellers auf dessen Befangenheit nicht ausgeschlossen. \n\n13\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob trotz der Formulierung des Antragstellers \"Ergänzung\" eines Befangenheitsantrags (im Schriftsatz vom 19. August 2025) und trotz des Beschlusses vom 21. November 2024 er gleichwohl einen neuen Befangenheitsantrag gestellt oder er die - vom Senat bereits mit Beschluss vom 21. November 2024 abgelehnte - Befangenheit lediglich als Argument für die vermeintliche Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 28\\. November 2024 angeführt hat. Denn selbst wenn ein neuer Befangenheitsantrag vorläge, ist der Richter A weder kraft Gesetzes nach § 79 Abs. 1 WDO noch wegen der Besorgnis der Befangenheit nach den gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 ​- 1 WB 27.20 - juris Rn. 3; Scheuren, in: Dau\u002F​Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 23a Rn. 5 m. w. N.) i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Dieser Ausschlussgrund greift vorliegend ausnahmsweise nicht, weil weder gesetzliche Ausschließungsgründe vorliegen noch Gründe, die dessen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dies ist auch derart offensichtlich, dass unter seiner Mitwirkung über das Wiederaufnahmeverfahren entschieden werden kann (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22) - ​NVwZ 2023, 173 Rn. 29 ff.). Denn der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich in der Behauptung einer unzutreffenden Rechtsanwendung, welche allein grundsätzlich ungeeignet ist, eine Befangenheit zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22) - NVwZ 2023, 173 Rn. 33 ff.). Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder einem Verfahrensbeteiligten eine Handhabe zu geben, einen seinem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen. Es soll Verfahrensbeteiligte ausschließlich vor einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters, nicht aber vor dessen Rechtsanwendung schützen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5\\. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22) - NVwZ 2023, 173 Rn. 33). Auch hat der Antragsteller nicht dargelegt, warum der Richter bewusst bestimmten Vortrag von ihm nicht zur Kenntnis genommen haben soll. \n\n14\\. c) Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin B sowie den Richter C sind deshalb offensichtlich unbegründet, weil sie nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan schon nicht berufen sind, an der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens mitzuwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22) - NVwZ 2023, 173 Rn. 28 m. w. N.). \n\n15\\. d) Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass, dienstliche Stellungnahmen dieser Richter einzuholen (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 (1 WB 2.22) \\- NVwZ 2023, 173 Rn. 29 m. w. N.). \n\n16\\. 2\\. Soweit es den Wiederaufnahmeantrag betrifft, kann dahingestellt bleiben, ob er frist- und formgerecht nach § 135 Abs. 4 und 5 WDO gestellt worden ist; jedenfalls liegen keine Wiederaufnahmegründe nach § 133 WDO vor. Dies ist derart offensichtlich, dass gemäß § 136 Abs. 1 WDO durch Beschluss entschieden werden kann. \n\n17\\. a) Die Ausführungen in dem nicht vom Antragsteller betriebenen Verfahren ergangenen Beschluss vom 26. Juni 2025 - 1 WB 4.25 - begründen keine neuen und erheblichen Tatsachen nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 WDO. Hierunter fallen nur solche Sachverhalte, die Gegenstand sinnlicher Wahrnehmung sein können (Schütz, in: Dau\u002F​Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 129 Rn. 9). Der Beschluss vom 26. Juni 2025 enthält jedoch lediglich rechtliche Würdigungen, auf die der Antragsteller die Unrichtigkeit der ihn betreffenden Beschlüsse abzuleiten können glaubt. Sie sind jedoch ebenso wenig wie Änderungen der Rechtslage oder ein Wandel in der Rechtsprechung Tatsachen im Sinne des § 133 Abs. 1 Nr. 2 WDO (BDH, Beschluss vom 16. Juni 1953 - 1 DW 1\u002F53 - BDHE 1, 164 \u003C166>). Denn das Wiederaufnahmeverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2022 - 2 WDB 7.22 \\- juris Rn. 25). Die durch rechtskräftig abgeschlossene Verfahren begründete Rechtssicherheit wird nur bei schwerwiegenden Mängeln oder nachträglich auftretenden Umständen durchbrochen (Schütz, in: Dau\u002F​Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 129 Rn. 1 und 2; BDH, Beschluss vom 16\\. Juni 1953 - 1 DW 1\u002F53 - BDHE 1, 164 \u003C167>). \n\n18\\. b) Mängel oder nachträgliche Umstände dieser Art liegen nicht vor. Insbesondere die Behauptung des Antragstellers, durch die Beteiligung des Soldaten ... als Prozessvertreter des BMVg im Verfahren BVerwG 1 WB 47.23 habe dieser eine Amtsanmaßung nach § 132 StGB und damit jedenfalls objektiv eine Straftat begangen, lässt keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 133 Abs. 1 Nr. 4 WDO erkennen. Denn zum einen ist die Behauptung, die Wahrnehmung eines Amtes im BMVg durch einen Soldaten stelle eine Amtsanmaßung dar, weil die Bestellung eines Soldaten zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unzulässig sei aus den im Senatsbeschluss vom 15. Juli 2025 - 1 WB 61.24 - Rn. 30 dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, rechtlich unhaltbar. In dem Beschluss wurde der dort sachgleiche Vortrag des Soldaten bereits gewürdigt. Zum anderen sind auch die zusätzlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 WDO nicht erfüllt. Weder liegt eine strafrechtliche Verurteilung des Soldaten ... vor noch kann die Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen. \n\n19\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 1 Satz 1 WBO i. V. m. § 144 Abs. 9 sowie § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO. \n\n20\\. 4\\. Der Beschluss ist unanfechtbar.","BVerwG, 29.04.2026, 2 WB 1.25","2026-07-10T22:05:11.900Z",{"id":115,"ecli":116,"slug":117,"caseNumber":118,"courtId":44,"decisionDate":119,"fullText":120,"summary":121,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":119,"parsedAt":122,"updatedAt":123},"2471","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600389","ecli-de-neuris-wbre202600389","2 WDB 17.25","2026-04-14T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Beschluss vom 14. April 2026 - 2 WDB 17.25 \n\n## Leitsatz\n\nSollen Dateien von Privatpersonen zum Zwecke der Beweissicherung in einem Disziplinarverfahren beschlagnahmt werden, sind im Beschlagnahmebeschluss die Namen der für Beweiszwecke beschlagnahmten Dateien, deren Verwahrungsort und ggf. der Verfügungsberechtigte bzw. Herausgabepflichtige hinreichend konkret zu bezeichnen. Dabei kann auf Dokumente Bezug genommen werden, in denen die zu beschlagnahmenden Dateien hinreichend genau individualisiert sind (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 -).\n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Soldaten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. Januar 2025 aufgehoben.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft eine Anordnung der Beschlagnahme von Daten. \n\n2\\. 1\\. Der Soldat wurde am 11. April 2024 in der ...-Kaserne in ... von Mitarbeitern des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) befragt. Er händigte ihnen freiwillig sein iPhone zur IT-forensischen Sicherung, Spiegelung, Auswertung und Begutachtung aus. \n\n3\\. 2\\. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft nahm gegen den Soldaten am 15. Mai 2024 disziplinare Vorermittlungen auf. Nach seiner Vernehmung wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2024 ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet und er wurde vorläufig des Dienstes enthoben. \n\n4\\. 3\\. Unter dem 10. Januar 2025 beantragte die Wehrdisziplinaranwaltschaft bei der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord unter Beifügung von zwei Berichten des BAMAD \\- eines Auswerteberichts vom 6. August 2024 und eines Berichts vom 15. Oktober 2024 über die Einstufung des Soldaten als Extremisten - eine Beschlagnahme, die sich auf \"Dateien vom Mobiltelefon des Soldaten, Apple IPhone 11, Seriennummer ...\" erstrecken solle. Gegen den Soldaten sei ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen seiner Teilnahme am Gedenkmarsch \"Tag der Ehre\" und einer Kranzniederlegung für die Schutzstaffel am 10. Februar 2018 in Budapest eingeleitet worden. Zugleich sei er vorläufig des Dienstes enthoben worden. Aufgrund des Auswerteberichts des BAMAD bestehe zudem der Verdacht, dass er zumindest am 11. April 2024 auf seinem Smartphone entgegen Nr. 313 der Allgemeinen Regelung (AR) A1-2630\u002F0-9802 diskriminierende, NS-verherrlichende und böswillig verächtlich machende Inhalte in die ...-Kaserne eingebracht habe. Diese seien im Auswertebericht näher beschrieben. Der Soldat sei später vom BAMAD als Extremist eingestuft worden. \n\n5\\. 4\\. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord die Beschlagnahme \"von folgenden Beweismitteln, die sich im Besitz des Soldaten befanden\", angeordnet: \"Daten, die im Rahmen der Durchsicht im Mobiltelefon des Soldaten, Marke: Apple IPhone 11, Seriennummer ..., aufgefunden wurden.\" Der Soldat sei nach den Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft hinreichend verdächtig, sich aus Überzeugung in rechtsextremen Kreisen aufzuhalten. Entsprechend sei gegen ihn ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen der Teilnahme am Gedenkmarsch \"Tag der Ehre\" und einer \"Kranzniederlegung für die Schutzstaffel\" am 10. Februar 2018 in Budapest eingeleitet und er sei vorläufig des Dienstes enthoben worden. Aufgrund der aufgefundenen, nun zu beschlagnahmenden Dateien bestehe der Verdacht, dass er zumindest am 11. April 2024 auf seinem Mobiltelefon entgegen Nr. 313 der AR A1-2630\u002F0-9802 diskriminierende, NS-verherrlichende und böswillig verächtlich machende Inhalte in die ...-Kaserne in ... eingebracht habe. Ferner sei nicht auszuschließen, dass mit diesen Dateien eine rechtsextremistische Gesinnung des Soldaten nachzuweisen sei. Das BAMAD habe ihn bereits als Extremisten eingestuft. Sein Mobiltelefon habe der Soldat freiwillig an seine Vorgesetzten herausgegeben. Es bestehe somit der Verdacht, dass er gegen §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen habe. Die angeordnete Maßnahme sei zur Aufklärung und Überführung des Soldaten notwendig und stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zur Stärke des Tatverdachts. \n\n6\\. 5\\. Der Soldat hat gegen den Beschluss am 11. Februar 2025 beim Truppendienstgericht Nord Beschwerde erhoben. Er rügt unter anderem, dass der Beschluss keine Aufschlüsselung der beanstandeten Dateien enthalte und die Beschlagnahme aller Daten vom Smartphone bezogen auf den allenfalls naheliegenden Verstoß gegen § 10 Abs. 6 SG unverhältnismäßig sei. \n\n7\\. 6\\. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit dem Bericht des BAMAD vom 15. Oktober 2024 und den weiteren Angaben der Wehrdisziplinaranwaltschaft lägen konkrete Tatsachen vor, die einen dringenden Tatverdacht begründeten. Der bereits bestehende Anfangsverdacht sei durch das Auffinden von vielen den Soldaten belastenden Dateien verstärkt worden. Ein Versenden und Empfangen, ein Einbringen von verbotenen Kennzeichen in eine Kaserne sowie das Goutieren von menschenverachtenden Äußerungen wären ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 i. V. m. §§ 7, 8, 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 2 Satz 3 SG. Es sei für den Dienstherrn unerträglich, Soldaten mit einer verfassungsfeindlichen Gesinnung weiter zu beschäftigen. Der Dienstherr müsse auf Soldaten reagieren können, die den Eindruck einer verfassungsfeindlichen Gesinnung erweckten. Die Beschlagnahmeanordnung sei mangels gleich geeigneter, grundrechtsschonenderer Maßnahmen erforderlich. Die Bedeutung der Beweismittel sei hoch, weil nicht auszuschließen sei, dass sie zu der Erkenntnis führten, dass der Soldat eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe. Schließlich bedürfe es der Beschlagnahme dieser Dateien, da sonst ein Beweisverwertungsverbot angenommen werden könnte. \n\n8\\. 7\\. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Beschwerde für unbegründet. Bereits bei Aufnahme der Vorermittlungen habe ein Anfangsverdacht einer Verletzung von § 8 SG durch eine Teilnahme des Soldaten am sog. \"Tag der Ehre\" bestanden. Der Anfangsverdacht habe sich durch die zahlreichen auf dem Mobiltelefon des Soldaten aufgefundenen Inhalte, die das BAMAD im Auswertebericht zusammengetragen habe, erhärtet. Diese Auswertung und die weiteren Ermittlungsergebnisse begründeten nunmehr sogar den dringenden Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens. Die Beschlagnahmeanordnung sei so zu verstehen, dass sie sich auf diejenigen Dateien beschränke, die bei der Spiegelung durch das BAMAD vor dem Hintergrund tatsächlicher Verdachtsmomente hinsichtlich einer Verfassungstreuepflichtverletzung aufgefunden und im Auswertebericht aufgelistet seien. Im Beschlagnahmebeschluss müssten nicht einzelne Verdachtsmomente, etwa in Form konkreter Bilddateien, aufgeführt werden. Die Begründungstiefe lasse erkennen, dass das Gericht den Einzelfall geprüft habe. Die Beschlagnahmeanordnung sei auch verhältnismäßig. Zum Nachweis eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens sei die Beschlagnahme der Daten von hoher Bedeutung. Die Eingriffsintensität sei gering, da dem Soldaten sein Mobiltelefon nach der Durchsicht wieder ausgehändigt worden sei. Es sei unklar, ob es einer Beschlagnahmeanordnung auch dann bedürfe, wenn die Durchsicht eines Mobiltelefons und die Auswertung der Daten auf einem Einverständnis des Soldaten fußten. Die Beschlagnahme sei vorsorglich beantragt worden, um ein Beweisverwertungsverbot auszuschließen, da das Mobiltelefon in einer Befragung durch das BAMAD herausgegeben worden sei. \n\n9\\. 8\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Truppendienstgerichts Nord (N 5 BLd 1\u002F25 und N 5 DsL 1\u002F25) Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung hat Erfolg. \n\n11\\. 1\\. Sie ist zulässig, insbesondere nach § 119 Abs. 1 Satz 2 WDO statthaft und fristgerecht gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 WDO erhoben worden. Der Soldat ist auch rechtsschutzbedürftig. Denn es ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass er einer Sicherstellung der von der Beschlagnahmeanordnung umfassten Daten im Sinne von § 94 Abs. 2 StPO freiwillig zugestimmt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 2 WDB 14.24 - NVwZ 2026, 447 Rn. 18 ff.). Zwar heißt es im Auswertebericht des BAMAD vom 6. August 2024 und 15. Oktober 2024, das iPhone des Soldaten sei im Rahmen einer freiwilligen Aushändigung zur IT-forensischen Sicherung, Spiegelung, Auswertung und Begutachtung dem BAMAD übergeben worden. Damit hat der Soldat aber nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit zugleich in eine Sicherstellung der Daten für ein späteres gerichtliches Disziplinarverfahren eingewilligt. In den Akten findet sich dazu auch kein weiterer Hinweis. \n\n12\\. 2\\. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Beschlagnahmeanordnung ist rechtswidrig. \n\n13\\. a) Sie beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424). Danach kann eine Beschlagnahme von Gegenständen, die für die Aufklärung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können, gegenüber jedem Soldaten richterlich angeordnet werden. Gewahrsamsinhaber der zu beschlagnahmenden Sachen kann dabei auch ein Dritter sein (vgl. § 20 Abs. 7 WDO i. V. m. § 94 Abs. 2 StPO). \n\n14\\. b) Der nach § 20 Abs. 3 WDO erforderliche Antrag auf richterliche Anordnung der Beschlagnahme wurde auch von der bei gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft (vgl. § 20 Abs. 9 WDO) gestellt. \n\n15\\. c) Die Beschlagnahmeanordnung ist indes nicht hinreichend bestimmt. \n\n16\\. Da Beschlagnahmebeschlüsse in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) oder informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) eingreifen, sind die vom staatlichen Zugriff betroffenen Gegenstände eindeutig zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 2 WDB 14.24 - NVwZ 2026, 447 Rn. 14). Sollen Dateien von Privatpersonen zum Zwecke der Beweissicherung in einem Disziplinarverfahren beschlagnahmt werden, sind im Beschlagnahmebeschluss die Namen der für Beweiszwecke beschlagnahmten Dateien, deren Verwahrungsort und ggf. der Verfügungsberechtigte bzw. Herausgabepflichtige hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15\\. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 16; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 1117\u002F06 - juris Rn. 2). Dabei kann auf Dokumente Bezug genommen werden, in denen die zu beschlagnahmenden Dateien hinreichend genau individualisiert sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506. Rn. 16). Die Gegenstände sind so genau zu bezeichnen, dass keine Zweifel darüber bestehen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind. Anderenfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter obliegen, sondern den Verfolgungsbehörden (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3\\. September 1991 - 2 BvR 279\u002F90 - NJW 1992, 551 \u003C552> und vom 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1511\u002F03 - juris Rn. 2). \n\n17\\. Dem wird die Beschlagnahmeanordnung nicht gerecht. Zum einen ist unklar, ob mit den Daten, die bei der \"Durchsicht\" aufgefunden wurden, eine Durchsicht seitens des BAMAD oder seitens von Vorgesetzten des Soldaten gemeint ist. Denn im Beschlagnahmebeschluss wird ausgeführt, der Soldat habe sein Mobiltelefon freiwillig \"an seine Vorgesetzten\" herausgegeben; nicht hingegen enthält der Beschluss Ausführungen zur Durchsicht der Daten seitens des BAMAD. Des Weiteren erschließt sich nicht, ob es um Daten geht, die beim BAMAD, bei Vorgesetzten - wenn ja, bei wem - oder andernorts vorgehalten werden. Aus der Formulierung \"befanden\" folgt lediglich, dass Daten beschlagnahmt werden sollen, die der Soldat ursprünglich einmal besaß, die sich aber bei Erlass der Beschlagnahmeanordnung nicht mehr in seinem Besitz befanden. Darüber hinaus bleibt offen, ob auf dem (laut Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten zurückgegebenen) Smartphone gespeicherte Originaldaten gemeint sind oder kopierte Daten (die der Soldat wohl nie besaß). Schließlich ist nicht eindeutig erkennbar, welche Daten dem Inhalt nach gemeint sind. Die Daten werden im Beschlagnahmebeschluss weder ihrem Dateinamen nach bezeichnet noch wird in dem Beschluss auf eine Liste oder auf Berichte Bezug genommen, in denen die zu beschlagnahmenden Daten konkret bezeichnet sind, insbesondere nicht auf die dem Beschlagnahmeantrag beigefügten Berichte des BAMAD. Ungeachtet dessen werden auch darin nicht alle bei der Durchsicht des Smartphones seitens des BAMAD aufgefundenen Daten aufgelistet. So heißt es im Auswertebericht vom 6. August 2024, es seien alle auf dem Gerät vorliegenden Dateien - insbesondere die gespeicherten Bilder und Videos, das Telefonbuch, mehrere Chatgruppen sowie einzelne Chats bei Messengerdiensten \\- eingesehen worden, in den Anlagen seien aber nur Ausschnitte aus den jeweiligen Dateien aufgelistet. Auch im Bericht des BAMAD vom 15. Oktober 2024 wurden die im Zuge der Auswertung der Daten gewonnenen Erkenntnisse nur auszugsweise wiedergegeben. \n\n18\\. d) Ungeachtet dessen dürfte die Anordnung der uneingeschränkten Beschlagnahme von \"Daten, die im Rahmen der Durchsicht im Mobiltelefon des Soldaten, Marke: Apple IPhone 11, Seriennummer ..., aufgefunden wurden\", vom Umfang her unverhältnismäßig in das Grundrecht des Soldaten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen. \n\n19\\. aa) Sie könnte allenfalls dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der gesamte Datenbestand, auf den zugegriffen werden soll, für das Verfahren potenziell beweiserheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - StB 48\u002F09 (a) - NJW 2010, 1297 Rn. 16). Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Smartphones sind in der heutigen Zeit Gegenstände der alltäglichen Nutzung. Die darauf gespeicherten Daten durchziehen etliche Lebensbereiche der Nutzer. Es wäre lebensfremd, wenn bei der Durchsicht des Smartphones des Soldaten ausschließlich Daten aufgefunden worden wären, die eine potenzielle Beweisbedeutung für die hier aufzuklärende(n) Tat(en) haben. \n\n20\\. bb) Ob die Beschlagnahmeanordnung überhaupt dem Grunde nach erforderlich war, kann auf der Basis der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden. Sollte es um Daten gehen, die der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom BAMAD schon überlassen wurden, wären sie bereits ohne eine Beschlagnahmeanordnung verwertbar, wenn das BAMAD bei der Beweiserhebung und -übermittlung die Vorschriften des MAD-Gesetzes und den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) beachtet hat. Dies ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MADG i. V. m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG insbesondere der Fall, wenn der Soldat über die Freiwilligkeit der Herausgabe seines Smartphones an das BAMAD belehrt wurde und der Auswertung seiner Dateien zustimmte. Hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft - wie hier - Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung des BAMAD, muss sie sich durch Rückfrage beim BAMAD und ggf. beim Betroffenen über die Umstände der Beweiserhebung erkundigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 26 f.). \n\n21\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 Satz 1 WDO.","BVerwG, Beschluss vom 14. April 2026 - 2 WDB 17.25","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:29.142Z",{"id":125,"ecli":126,"slug":127,"caseNumber":128,"courtId":44,"decisionDate":129,"fullText":130,"summary":131,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":129,"parsedAt":132,"updatedAt":133},"2527","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600319","ecli-de-neuris-wbre202600319","1 WNB 4.24","2026-04-07T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 07.04.2026, 1 WNB 4.24 \n\n## Tenor\n\nDer Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 7. August 2024 wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Süd zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 7. August 2024 ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Truppendienstgericht (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 133 Abs. 6 VwGO). \n\n2\\. Nach § 22b Abs. 1 Satz 1 WBO steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Rechtsbeschwerde ist unter anderem dann zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO). \n\n3\\. 1\\. Das Bundesministerium der Verteidigung rügt mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde konkret einen Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3 VwGO sowie eine Verletzung des Rechts auf die Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO durch eine Überraschungsentscheidung. Die Entscheidung des Truppendienstgerichts sei maßgeblich mit einem Verstoß gegen die Anhörungs- und Eröffnungsbestimmungen der Nr. 620 f. ZDv A-1340\u002F50 \"Beurteilung der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr\" (Stand Januar 2018) begründet worden. Das Truppendienstgericht lege insoweit einen Sachverhalt zugrunde, der sich lediglich auf die Annahme, dass angesichts der schlechten Bewertung und der Art der freien Beschreibung in der Beurteilung keine Anhaltspunkte für ein Einverständnis des Antragstellers mit der Beurteilung ersichtlich gewesen seien und eine Eröffnung der Beurteilung deshalb nach Nr. 620 Buchst. b ZDv A-1340\u002F50 erst nach Ablauf einer Nacht möglich gewesen sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser Umstand im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens oder des Vorverfahrens rechtlich und tatsächlich erörtert oder auch nur erwähnt worden sei. \n\n4\\. 2\\. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wird. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip und für ein rechtsstaatliches Verfahren schlechthin konstitutiv (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2022 - 2 BvR 2480\u002F10 u. a. - BVerfGE 163, 363 Rn. 155, Kammerbeschluss vom 18. September 2018 - 2 BvR 745\u002F18 - NJW 2019, 41 Rn. 36 m. w. N.). \n\n5\\. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsschutzgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Damit gibt Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage. Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf tatsächliche Gesichtspunkte oder eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383\u002F90 - BVerfGE 84, 188 \u003C189> m. w. N. und vom 8. November 2022 - 2 BvR 2480\u002F10 u. a. - BVerfGE 163, 363 Rn. 156 m. w. N., Kammerbeschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3474\u002F08 - juris Rn. 60 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 1 WB 61.24 u. a. - juris Rn. 15). \n\n6\\. Das war vorliegend nicht der Fall. Das Truppendienstgericht stützt die Aufhebung der streitgegenständlichen Beurteilung allein auf den von ihm angenommenen formellen Fehler, dass der Entwurf der Beurteilung - nach Auffassung des Truppendienstgerichts entgegen Nr. 620 Buchst. b Abs. 2 ZDv A-1340\u002F50 - bereits am Tage der Erörterung eröffnet wurde. Es ist der Auffassung, dass der Antragsteller mit der Beurteilung nicht im Sinne dieser Bestimmung einverstanden gewesen sei und leitet seine entsprechende tatsächliche Feststellung aus der niedrigen Note und dem Inhalt des Freitextes in der Beurteilung ab. Es ist der Meinung, dass bei Vorliegen derartiger Umstände Nr. 620 Buchst. a ZDv A-1340\u002F50 nur anwendbar sei, wenn ein schriftlicher Nachweis des Einverständnisses des Soldaten in Form eines Verzichts auf die Eröffnungsfrist oder einer dienstlichen Erklärung des Erstbeurteilers vorliege. \n\n7\\. Mit einer entsprechenden Tatsachenfeststellung auf dieser Grundlage musste auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht rechnen. Dazu, wie sich der Antragsteller bei der Eröffnung des Beurteilungsentwurfs verhalten hat, hat das Truppendienstgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz des Inhaltes, dass ein Stabsoffizier mit einer sehr schlechten Beurteilung, die die Defizite in der Arbeitsleistung unter Persönlichkeit des Beurteilten eindeutig und schonungslos benennt, prinzipiell nicht einverstanden sein kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller an anderer Stelle des Verfahrens - trotz durchgehender anwaltlicher Vertretung - den vom Truppendienstgericht angenommenen Verfahrensfehler gerügt hat. \n\n8\\. Auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter musste zudem nicht damit rechnen, dass das Truppendienstgericht die von ihm für bestimmte Fälle - einschließlich des hiesigen \\- angenommenen schriftlichen Dokumentationsanforderungen hinsichtlich des Einverständnisses aus der ZDv A-1340\u002F50 ableiten würde. Diese ergeben sich nicht aus dem Wortlaut der Nr. 620 ZDv A-1340\u002F50. Im Übrigen sind Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2020 \\- 2 B 63.20 - DRiZ 2021, 340 Rn. 25 m. w. N. \u003Czu Beurteilungsvorschriften>). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erlangen Verwaltungsvorschriften Außenwirkung gegenüber den Soldaten mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; unbestimmte Begriffe in Verwaltungsvorschriften sind deshalb grundsätzlich in dem Sinne zu verstehen (und gegebenenfalls der Rechtskontrolle zugrunde zu legen), wie sie tatsächlich angewendet werden (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 WB 29.17 - juris Rn. 23 m. w. N.). Dazu muss gegebenenfalls eine Auskunft des Erlasshalters eingeholt werden. Dass die Verwaltungspraxis die vom Truppendienstgericht vermissten Dokumentationen in allen anderen Fällen durchführt oder dass das Bundesministerium der Verteidigung die Nr. 620 ZDv A-1340\u002F50 in der unterstellten Weise verstanden wissen wollte, behauptet das Truppendienstgericht nicht. Diesbezügliche Aufklärungsmaßnahmen, die dem Ministerium als Erlasshalter Gelegenheit gegeben hätten, sein Praxiswissen in das Verfahren einzubringen, sind nicht ersichtlich. \n\n9\\. 3\\. Eine Überraschungsentscheidung ist der Beschluss des Truppendienstgerichts auch insoweit, als darin eine analoge Anwendung von § 46 VwVfG auf den vorliegenden Fall abgelehnt wird. Denn der Senat hat speziell zur dienstlichen Beurteilung ausgeführt, dass der Fehler einer verfrühten Eröffnung im Sinne des § 46 VwVfG unerheblich sein kann, wenn der beurteilende Vorgesetzte im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens erklärt, dass er auch nach nochmaligem Überdenken an der Beurteilung festhält (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 59). Außerdem ist das Verwaltungsverfahrensgesetz nach seiner eindeutigen Anwendungsbereichsregelung des § 1 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aller Bundesbehörden und damit auch im Verteidigungsressort uneingeschränkt anwendbar. Daher wenden die Wehrdienstsenate zumindest den Rechtsgedanken dieser Norm seit Jahrzehnten auch auf truppendienstliche Maßnahmen an (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 1990 - 1 WB 36.88 - BVerwGE 86, 244 \u003C252 f.>, vom 27. Januar 1998 - 1 WB 51.97 - NZWehrr 1998, 248 \u003C248>, vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 \u003C33>, vom 25. März 2008 - 1 WDS-VR 4.08 - juris Rn. 29, vom 28. April 2009 - 1 WB 29.08 - juris Rn. 30, vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - NVwZ 2018, 1573 Rn. 38 und vom 26. Juni 2025 \\- 1 WB 64.24 - juris Rn. 40). Auf seine Absicht, von eindeutiger Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts abzuweichen, muss ein Instanzgericht die Beteiligten vor seiner Entscheidung hinweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 \\- juris Rn. 5; Pohlreich, in: Kahl\u002F​Waldhoff\u002F​Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Dezember 2025, Art. 103 Rn. 123; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 1 Rn. 46 m. w. N.). \n\n10\\. Die Begründung des Truppendienstgerichts, dass § 46 VwVfG im vorliegenden Fall keine Anwendung finden könne, weil § 23a WBO nicht auf die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweise, geht im Übrigen fehl. Zum einen ordnet § 23a Abs. 1 WBO die analoge Anwendung von Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung \"in Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes\" (nur) für das Wehrbeschwerdeverfahren im Sinne eines Rechtsbehelfsverfahrens an, nicht für das zugrunde liegende Verwaltungsverfahren. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass diese Regelung die entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften selbst bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ausschließen sollte. \n\n11\\. 4\\. Eine Entscheidung nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 144 Abs. 4 VwGO (zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 144 Abs. 4 VwGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 WNB 3.12 - juris Rn. 10 m. w. N.) kann vorliegend nicht getroffen werden. Die anderweitige Ergebnisrichtigkeit lässt sich nicht ohne weitere Tatsachenfeststellungen beurteilen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2.21 - BVerwGE 174, 94 Rn. 29). Der Antragsteller hat zu der zentralen Frage der Voreingenommenheit des Beurteilers Zeugenbeweis angeboten. \n\n12\\. 5\\. Der festgestellte Verfahrensfehler stellt im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO einen absoluten Revisionsgrund dar, bei dem stets davon auszugehen ist, dass die Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Die Vorschrift des § 138 Nr. 3 VwGO ist gem. § 23a Abs. 2 WBO in den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2010 - 1 WNB 3.10 - NZWehrr 2010, 211 \u003C213>). \n\n13\\. In den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO gilt gem. § 23a Abs. 2 WBO auch die Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO entsprechend, die es dem Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht, den Rechtsstreit bei einem festgestellten Verfahrensmangel unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2009 - 1 WNB 2.09 - NZWehrr 2010, 125 \u003C126> m. w. N. und vom 24. März 2010 - 1 WNB 3.10 - NZWehrr 2010, 211 \u003C213>). Davon macht der Senat hier Gebrauch.","BVerwG, 07.04.2026, 1 WNB 4.24","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:34.128Z",{"id":135,"ecli":136,"slug":137,"caseNumber":138,"courtId":44,"decisionDate":139,"fullText":140,"summary":141,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":139,"parsedAt":142,"updatedAt":143},"2600","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600302","ecli-de-neuris-wbre202600302","1 WB 44.25","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 26.03.2026, 1 WB 44.25 \n\n## Tenor\n\nDer Bescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 24. März 2025 wird aufgehoben.\n\nDer Generalinspekteur der Bundeswehr wird verpflichtet, eine Neuerstellung der Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller wendet sich gegen den Verzicht auf die Neuerstellung seiner planmäßigen Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2021. \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 30. September ... Er ist approbierter Arzt und Facharzt für Allgemeinmedizin. Im April ... wurde er zum Oberfeldarzt befördert und mit Wirkung vom 1. Februar ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Er war seit Anfang 2019 beim Kommando ... in ... als Sachgebietsleiter eingesetzt und wurde von dort mit Dienstantritt am 15. April 2021 zum Fachbereich ... beim ... in ... versetzt. Seit Oktober 2022 wurde er ... in ... verwendet. Während des gerichtlichen Verfahrens wurde er im Januar ... zum Oberstarzt befördert. Er wird aktuell als Leiter des ... verwendet. \n\n3\\. Zum Beurteilungsstichtag 31. Juli 2021 wurde für den Antragsteller über den Beurteilungszeitraum vom 17. August 2019 bis 31. Juli 2021 eine Regelbeurteilung erstellt. Den Anteil des Erstbeurteilers erstellte der ... im Bereich ... des ..., Oberst i.G. ..., der den Antragsteller im Rahmen der Leistungsbeurteilung siebenmal mit \"übertrifft die Leistungserwartungen regelmäßig in erheblichem Umfang\" und sechsmal mit \"übertrifft die Leistungserwartungen überwiegend\" bewertete. \n\n4\\. Der Zweitbeurteiler, der ... des ... Generalarzt ..., bestätigte die Leistungsbeurteilung uneingeschränkt und vergab zunächst am 30. November 2021 das Gesamturteil \"D+\". Nach erfolgloser Beschwerde hob der Generalinspekteur der Bundeswehr auf die weitere Beschwerde des Antragstellers hin den Anteil Zweitbeurteiler mangels einer schlüssigen Ableitung des Gesamturteils aus der Leistungsbeurteilung auf und wies die Neuerstellung an. Der neu erstellte Anteil des Zweitbeurteilers bestätigte die Leistungsbeurteilung des Erstbeurteilers erneut und vergab erneut das Gesamturteil \"D+\". Der Anteil Zweitbeurteiler wurde dem Antragsteller am 11. November 2022 im Entwurf eröffnet, mit ihm erörtert und trotz seiner Einwände am selben Tage auch in der Schlussfassung eröffnet. Auf die Beschwerde des Antragstellers wurde der Anteil Zweitbeurteiler wegen eines Verstoßes gegen Nr. 639 und 640 AR A-1340\u002F50 aufgehoben und dem Antragsteller mit demselben Inhalt am 8. Februar 2023 erneut im Entwurf ausgehändigt, am 10. Februar 2023 mit ihm erörtert und ihm in der Schlussfassung vom 11. Februar 2023 am 12. Februar 2023 eröffnet. Auch hiergegen erhob der Antragsteller zunächst erfolglos Beschwerde. Auf seine weitere Beschwerde hin hob der Generalinspekteur der Bundeswehr die Regelbeurteilung mangels schlüssiger Herleitung des Gesamturteils aus der Bewertung des Erstbeurteilers auf und wies eine Neuerstellung an. \n\n5\\. Am 14. Mai 2024 eröffnete der Zweitbeurteiler, Generalarzt ..., dem Antragsteller den dritten Entwurf der Zweitbeurteilung, in dem er erneut uneingeschränkt die Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung des Erstbeurteilers bestätigte und diesmal die Gesamtnote \"C0\" vergab. Der Entwurf wurde mit dem Antragsteller am 15. Mai 2024 erörtert und ihm in der Schlussfassung am 28. Juni 2024 eröffnet. Nachdem auch diesmal die Beschwerde erfolglos blieb, gab der Generalinspekteur der Bundeswehr mit Bescheid vom 29. Januar 2025 der weiteren Untätigkeitsbeschwerde statt, hob die Regelbeurteilung auf und wies ihre Neuerstellung an. Das Gesamturteil \"C0\" sei nicht schlüssig begründet und verstoße auch in dieser Fassung gegen Nr. 905 AR A-1340\u002F50. \n\n6\\. Mit dem Antragsteller am 12. Mai 2025 ausgehändigtem, seiner Bevollmächtigten aber bereits am 26. März 2025 elektronisch übersandten Bescheid vom 24. März 2025 korrigierte der Generalinspekteur der Bundeswehr seinen Bescheid vom 29. Januar 2025 und hob die Verpflichtung zur Neuerstellung der Regelbeurteilung auf. Der Zweitbeurteiler Generalarzt ... sei mit Ablauf des 30. Septembers 2024 in den Ruhestand versetzt worden. Eine Neuerstellung sei damit nicht mehr möglich. \n\n7\\. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 7. April 2025 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2025 dem Senat vorgelegt. \n\n8\\. Der Antragsteller rügt die fehlende Zuständigkeit des Generalinspekteurs für den Verzicht auf die Neuerstellung seiner Regelbeurteilung. Nach Nr. 1314 AR A-1340\u002F50 sei hierfür die personalbearbeitende Stelle zuständig. Dies sei weder der Generalinspekteur der Bundeswehr noch das Bundesministerium der Verteidigung. Zudem bestehe nach Nr. 1314 AR A-1340\u002F50 ein Ermessensspielraum, der hier aus mehreren Gründen nicht ausgeschöpft sei. Der Bescheid gehe von einem Automatismus wegen des Ruhestandes des Zweitbeurteilers aus. Darin liege ein Ermessensausfall. Bei der Ermessensausübung hätten verschiedene Aspekte berücksichtigt werden müssen. Er habe durch den Verzicht auf die Neuerstellung im Hinblick auf Auswahlentscheidungen für höherwertige Verwendungen schwerwiegende Nachteile. Insoweit seien bereits Beschwerdeverfahren anhängig, deren Erfolg von seiner Leistungsbeurteilung zum fraglichen Stichtag abhingen. Die Verzögerung der Neuerstellung sei nicht durch ihn verschuldet. Allein der Zweitbeurteiler, nicht aber der Erstbeurteiler sei in den Ruhestand getreten. Der Erstbeurteiler bewerte ihn zum Stichtag kontinuierlich gleich. Ein Amtsnachfolger des Zweitbeurteilers könne sich mit dem Erstbeurteiler austauschen und ein schlüssiges Gesamturteil bilden. Er könne zahlreiche Fälle benennen, in denen ein Zweitbeurteiler nach Zurruhesetzung oder auch nur Wegversetzung ausgetauscht worden sei. Dies betreffe etwa die Antragsteller aus den Verfahren BVerwG 1 WB 27.24 und BVerwG 1 WB 60.22. Er habe trotz seiner zwischenzeitlichen Beförderung zum Oberstarzt noch ein Interesse an der Entscheidung. Er habe gegen mehrere Auswahlentscheidungen für förderliche Dienstposten Beschwerde geführt, für deren Entscheidung die angestrebte Beurteilung relevant sei, und strebe eine Schadlosstellung an. \n\n9\\. Der Antragsteller beantragt, den Bescheid vom 24. März 2025 aufzuheben und die Neuerstellung der Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2021 anzuordnen. \n\n10\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n11\\. Zwar sei nach Nr. 1313 AR A-1340\u002F50 die Neufassung der Zweitbeurteilung regelmäßig unverzichtbar. Hier liege aber eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Der Zweitbeurteiler sei in den Ruhestand getreten. Zudem liege seit November 2023 eine aktuelle Beurteilung vor. Außerdem sei der Zeitraum zwischen dem Beurteilungszeitraum und einer Neufassung mittlerweile zu groß. Der Antragsteller habe durch den Verzicht keine Nachteile erlitten. Getroffene Auswahlentscheidungen seien unter Berücksichtigung der am 28. Juni 2024 eröffneten Beurteilung geprüft worden. Der Antragsteller habe sich mit dem Gesamturteil \"C0\" im Leistungsvergleich nicht durchgesetzt. Andere Fälle des Austausches des Zweitbeurteilers beträfen nur Konstellationen, in denen eine mit dem ausscheidenden Zweitbeurteiler bereits abgestimmte Beurteilung nur noch technisch abzuschließen sei. Der Austausch mit einer Person, der der zu Beurteilende im Beurteilungszeitraum nicht unterstellt gewesen sei, sei nicht möglich. Nach Nr. 905 und 912 AR A-1340\u002F50 sei der Zweitbeurteiler nicht nur für das Gesamtergebnis verantwortlich, sondern müsse auch die konkreten Leistungen einschätzen können. Zweitbeurteilende ohne Personenkenntnis ließen die Nr. 104, 402, 403, 407 und 1314 AR A-1340\u002F50 ins Leere laufen. Der Antragsteller aus dem Verfahren BVerwG 1 WB 60.22 sei kein verallgemeinerungsfähiges Beispiel und der Antragsteller aus dem Verfahren BVerwG 1 WB 27.24 verfüge nicht über eine aktuelle Beurteilung. \n\n12\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n13\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. \n\n14\\. 1\\. Der nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO fristgemäß nach der dem Antragsteller durch Übersendung an seine Bevollmächtigte am 26. März 2025 bekannt gewordenen Entscheidung, auf die Neufassung seiner Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2021 zu verzichten, gestellte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. \n\n15\\. a) Die Entscheidung, auf eine Neufassung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zu verzichten, stellt ebenso wie die hier begehrte planmäßige Beurteilung als solche (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 32) eine mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2025 - 1 WB 36.24 \\- juris Rn. 16). Nichts Anderes gilt für die hier in Rede stehende Korrektur des Bescheides vom 29. Januar 2025, nach der die Regelbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31\\. Juli 2021 aufgehoben wird, ohne dass eine Neuerstellung erfolgen soll. Darin liegt ein Verzicht auf die Neuerstellung der Beurteilung. Auf die entsprechenden Bestimmungen der AR A-1340\u002F50 nimmt das Bundesministerium der Verteidigung auch Bezug. \n\n16\\. b) Der Antragsteller ist antragsbefugt. Denn er ist möglicherweise in einem nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO rügefähigen subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 6 SG auf Erstellung der turnusmäßig alle zwei Jahre - hier zum 31. Juli 2021 - zu erstellenden Regelbeurteilung verletzt. Der Verpflichtung des Dienstherrn zur regelmäßigen Erstellung der planmäßigen Beurteilung korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Soldaten aus Art. 33 Abs. 2 GG auf die gleiche Teilhabe an dem durch den Dienstherrn eingerichteten System der Regelbeurteilung (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2025 - 1 WB 36.24 - juris Rn. 17 ff.). \n\n17\\. c) Dem Antragsteller fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Es lässt sich nicht ausschließen, dass für Auswahlentscheidungen insbesondere zur Besetzung förderlicher Dienstposten auch die Leistungsentwicklung in Betracht genommen wird, die sich aus einer Folge planmäßiger Beurteilungen der Vergangenheit ergibt. Ältere dienstliche Beurteilungen, die nicht den aktuellen, sondern einen bereits zurückliegenden Zeitraum betreffen, können als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden, etwa wenn es auf die Dauerhaftigkeit eines erreichten Leistungsniveaus ankommt oder sie für die Eignung für bestimmte Dienstposten relevante Aussagen enthalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13\\. Mai 2025 - 2 VR 5.24 - BVerwGE 185, 373 Rn. 31). Hinzu kommt noch, dass der Antragsteller nach seinem vom Bundesministerium der Verteidigung nicht bestrittenen Vortrag im Hinblick auf Auswahlverfahren Rechtsbehelfe eingelegt hat, für deren Entscheidung eine Erheblichkeit der in Rede stehenden Beurteilung nicht auszuschließen ist. \n\n18\\. 2\\. Der Antrag ist auch begründet. \n\n19\\. Der Antragsteller hat aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem übergangsweise fortgeltenden § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SLV in der bis zum 22. Dezember 2023 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228) einen Anspruch auf die Erstellung einer planmäßigen Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2021. Der Verzicht auf eine planmäßige Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Mithin ist er aufzuheben (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WBO) und steht dem Anspruch auf Neuerstellung der planmäßigen Beurteilung zum fraglichen Stichtag nicht entgegen. Das Bundesministerium der Verteidigung ist daher verpflichtet, auf eine Neufassung der Beurteilung des Antragstellers zum genannten Stichtag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinzuwirken (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO). \n\n20\\. a) Für den hier in Rede stehenden Anspruch auf (Neu)Erstellung einer planmäßigen Beurteilung kommt es nach dem maßgeblichen materiellen Recht auf die am Beurteilungsstichtag geltende Rechtslage an (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2024 - 1 WB 27.24 - juris Rn. 33, vom 28. November 2024 - 1 WB 30.24 - juris Rn. 44 und vom 30. April 2025 - 1 WB 62.24 - juris Rn. 37). \n\n21\\. b) Zum fraglichen Stichtag gab es zwar weder eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erstellung von Beurteilungen noch für den Verzicht auf die Neuerstellung einer solchen. Denn es fehlte die hierfür erforderliche Grundlage im Soldatengesetz. Angesichts der Bedeutung einer dienstlichen Beurteilung als maßgebliches Instrument der Personalsteuerung, mit dem über das grundrechtsgleiche Recht der Soldatinnen und Soldaten aus Art. 33 Abs. 2 GG auf ein angemessenes berufliches Fortkommen entschieden wird, müssen die grundlegenden Vorgaben für ihre Erstellung durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst geregelt werden. Dieser kann die nähere Ausgestaltung nicht allein der Verwaltung überlassen (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 37 ff. m. w. N.). \n\n22\\. Soll - wie hier - einem Soldaten ausnahmsweise das für die Personalsteuerung und das berufliche Fortkommen maßgebliche Instrument der für Soldaten seiner Status- und Besoldungsgruppe grundsätzlich erstellten, turnusmäßigen Regelbeurteilung vorenthalten werden, stellt auch dies einen Eingriff in Teilhaberechte des Betroffenen aus Art. 33 Abs. 2 GG dar, für die es ebenfalls einer normativen Grundlage zumindest in Gestalt einer Art. 80 Abs. 1 GG genügenden Verordnungsermächtigung bedarf. \n\n23\\. c) Die am Beurteilungsstichtag 31. Juli 2021 geltenden Vorschriften der §§ 2 und 3 SLV und die hierzu ergangenen Allgemeinen Regelungen A-1340\u002F50 \"Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten\" konnten aber für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten von § 27a SG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392) weiter angewandt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 \\- BVerwGE 180, 116 Rn. 44 ff. m. w. N.). Dies schließt auch die Bestimmungen über den Verzicht auf die Neuerstellung einzelner planmäßiger Beurteilungen ein. \n\n24\\. d) Der einzelfallbezogene Verzicht auf eine Beurteilung bei bestimmten Soldaten ist jedoch wegen des aus Art. 33 Abs. 2 GG fließenden Gleichbehandlungsgebots und Benachteiligungsverbots nur unter engen Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. \n\n25\\. aa) Für den in Rede stehenden Beurteilungszeitraum sieht die fortgeltende Bestimmung Nr. 1313 AR A-1340\u002F50 vor, dass die Neufassung der Zweitbeurteilung vor dem Hintergrund des darin vorgenommenen Gesamturteils regelmäßig unverzichtbar sein wird. Nach Nr. 1314 AR A-1340\u002F50 kann auf eine Neufassung durch die personalbearbeitende Stelle nur verzichtet werden, wenn die zuständigen Vorgesetzten die Erst- oder Zweitbeurteilung nicht selbst neu fassen können, die Voraussetzungen für eine Neufassung nicht mehr gegeben sind, kein Erfordernis für eine Neufassung mehr besteht oder der Zeitraum zwischen der ursprünglichen Erstellung und der Neufassung einer Erstbeurteilung oder Zweitbeurteilung zu groß ist. \n\n26\\. Diese Bestimmungen sind allerdings im Lichte des höherrangigen Rechts - insbesondere des Teilhaberechts aus Art. 33 Abs. 2 GG - eng auszulegen. Dieser Rahmen kommt in Nr. 1313 AR A-1340\u002F50 grundsätzlich zutreffend zum Ausdruck, insofern die Verzichtsmöglichkeit auf das Gesamturteil einer planmäßigen Beurteilung darin auf Ausnahmefälle beschränkt wird. Hiernach sind die in Nr. 1314 AR A-1340\u002F50 im einzelnen aufgezählten Verzichtsmöglichkeiten auf die Fälle der objektiven Unmöglichkeit der Erstellung einer planmäßigen Beurteilung oder ihrer Funktionslosigkeit zu beschränken. Soweit insbesondere die beispielhaften Aufzählungen darüber hinausgehen, sind sie im Hinblick auf das aus Art. 33 Abs. 2 GG fließende Gleichbehandlungsgebot und Benachteiligungsverbot einschränkend auszulegen oder nicht anzuwenden. \n\n27\\. bb) Hiernach ist ein Verzicht auf die Neuerstellung vorliegend nach keiner der in Nr. 1314 AR A-1340\u002F50 aufgezählten Alternativen gerechtfertigt. Es kann daher auch dahinstehen, ob der Generalinspekteur der Bundeswehr für eine entsprechende Entscheidung überhaupt zuständig war, ist diese doch grundsätzlich der personalbearbeitenden Stelle übertragen. \n\n28\\. Der Verzicht kann nicht auf Nr. 1314 (1) AR A-1340\u002F50 gestützt werden. Unstreitig ist der Zweitbeurteiler in den Ruhestand getreten. Dies ist für sich genommen aber bei der hier gebotenen engen Auslegung kein hinreichender Grund für den Verzicht. Zwar ist die Neufassung der Zweitbeurteilung nach Nr. 1306 AR A-1340\u002F50 Aufgabe des ursprünglichen Zweitbeurteilers. Tritt dieser aber in den Ruhestand, so hat er einen Amtsnachfolger ggf. einen Vertreter für die Zeit der Vakanz des Dienstpostens. Diesem obliegt damit auch die Neuerstellung der Zweitbeurteilung. Es ist nicht bereits deswegen objektiv unmöglich eine Zweitbeurteilung durch den Nachfolger im Amte erstellen zu lassen, weil dieser - was hier allerdings noch nicht einmal geprüft wurde - die Leistung des Antragstellers nicht aus eigener Anschauung kennt. Es ist möglich und zumutbar, andere Erkenntnisquellen heranzuziehen, etwa Beurteilungsbeiträge Dritter, Stellungnahmen von Fachvorgesetzten oder schriftliche Arbeitsergebnisse. Da hier eine Erstbeurteilung durch einen unstreitig über ausreichende Personenkenntnis verfügenden Beurteiler vorliegt, sind etwaige Defizite in den Erkenntnisgrundlagen durch den Amtsnachfolger des Zweitbeurteilers zudem auch durch Rückfragen bei diesem ausgleichbar. Hinzu kommt noch, dass es zur Erlangung einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage für die Beurteilung auch zulässig ist, den in den Ruhestand getretenen früheren (Erst-)Beurteiler um eine Stellungnahme zu bitten. Von dieser Verpflichtung ist der Dienstherr nur befreit, wenn der frühere (Erst-)Beurteiler nicht erreichbar oder diesem die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28\\. Januar 2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654 Rn. 25 ff.). Dies gilt für den - typischerweise über weniger persönliche Kontakte zum Beurteilten als der Erstbeurteiler verfügenden \\- Zweitbeurteiler erst recht. \n\n29\\. Der Verzicht ist auch nicht durch den Wegfall des Erfordernisses für die Neufassung (Nr. 1314 (2) AR A-1340\u002F50) gerechtfertigt. Zwar sind zwischenzeitlich die Stichtage für zwei Folgebeurteilungen 2023 und 2025 erreicht. Selbst wenn die genannten Beurteilungen vorliegen würden, rechtfertigt dies allein den Verzicht auf die vorangegangene Beurteilung noch nicht ohne Weiteres. Denn diese wird durch die Erstellung weiterer Beurteilungen nicht automatisch funktionslos. Zum einen kann bei Auswahlentscheidungen im Falle eines Gleichstands der aktuellen Beurteilungen im Rahmen des Leistungsvergleichs auch auf die vorangegangenen Beurteilungen abgestellt werden. Zum anderen spielen ältere Beurteilungen eine gewichtige Rolle, wenn im Anforderungsprofil eines förderlichen Dienstpostens auf spezifische fachliche Vorverwendungen und Vorerfahrungen abgestellt wird. Darum hat auch eine weiter zurückliegende historische Beurteilung bei nach Leistungsgesichtspunkten ausgerichteten Auswahlentscheidungen noch Bedeutung, so dass grundsätzlich eine lückenlose Beurteilungskette anzustreben ist. \n\n30\\. Schließlich ist auch der Zeitraum zwischen der ursprünglichen Erstellung und der Neufassung noch nicht im Sinne von Nr. 1314 (3) AR A-1340\u002F50 zu groß. Da hier eine Erstbeurteilung durch einen unstreitig über hinreichende Personenkenntnis verfügenden Beurteiler vorliegt und der Amtsnachfolger des Zweitbeurteilers - wie oben ausgeführt - über weitere Möglichkeiten, sich eine Einschätzung der Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum zu verschaffen verfügt, ist eine realitätsgerechte Einschätzung der maximal sieben Jahre zurückliegenden Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum noch möglich, ohne dass es zu einem relevanten Unterschied in der Aussagekraft der Bewertungen kommt. \n\n31\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","BVerwG, 26.03.2026, 1 WB 44.25","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:41.649Z",{"id":145,"ecli":146,"slug":147,"caseNumber":148,"courtId":44,"decisionDate":139,"fullText":149,"summary":150,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":139,"parsedAt":142,"updatedAt":151},"2602","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600321","ecli-de-neuris-wbre202600321","1 WRB 1.25","#  Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Befehls zur Vorlage des Impfausweises an den Disziplinarvorgesetzten \n\n## Leitsatz\n\nFür den Befehl eines Disziplinarvorgesetzten, den privaten Impfausweis vorzulegen, gibt es keine ausreichende gesetzliche Grundlage.\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 19. November 2024 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der der Antragstellerin durch ihren Disziplinarvorgesetzten erteilte Befehl, diesem ihren Impfausweis vorzulegen, rechtswidrig war.\n\nDie der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Disziplinarvorgesetzter einer Soldatin die Vorlage ihres Impfausweises befehlen darf. \n\n2\\. Die mittlerweile aus dem Dienst ausgeschiedene Antragstellerin war als Stabsunteroffizier Angehörige der ... in ... \n\n3\\. Am 20. März 2023 forderte ihr Disziplinarvorgesetzter die Antragstellerin auf, einen Nachweis über ihre COVID-19-Impfung zu erbringen. Aufgrund einer Mitteilung des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) hatte er den Verdacht, dass sie unwahre Meldungen über ihren Impfstatus abgegeben habe und die COVID-19-Impfung noch durchführen müsse. Angaben über ihren Impfstatus ergaben sich auch nicht aus ihrem Wiederbestellblatt (\"Pendelbogen\"). Auch einen Impfnachweis einer zivilen Stelle legte sie nicht vor. \n\n4\\. Am 20. April 2023 erteilte der Disziplinarvorgesetzte der Antragstellerin mündlich den Befehl, ihm bis zum Dienstschluss desselben Tages ihr Impfbuch vorzulegen zum Nachweis darüber, dass sie die duldungspflichtige COVID-19-Schutzimpfung empfangen habe. Daraufhin teilte sie ihm mit, dass sie ihr Impfbuch zu Hause nicht finden könne. \n\n5\\. Gegen den Befehl legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 Beschwerde ein. Der Disziplinarvorgesetzte sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus berechtigt, Auskunft über ihre Immunisierungen gegen bestimmte Infektionskrankheiten und Einsicht in ihr Impfbuch zu verlangen. \n\n6\\. Mit Bescheid vom 6. Juni 2023 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Da Soldaten verpflichtet seien, einen bestimmten Impfstatus herzustellen, könne der Disziplinarvorgesetzte jederzeit überprüfen, ob dies tatsächlich geschehen sei. \n\n7\\. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2023 weitere Beschwerde ein. Der Zugang zu ihren Gesundheitsdaten sei auf das fachlich und fachaufsichtlich zuständige Sanitätspersonal zu beschränken. Darüber hinaus sei das Impfbuch ihr Privateigentum. Der Disziplinarvorgesetzte habe kein Beweisführungsrecht. Die weitere Beschwerde wurde mit Bescheid vom 6. Juli 2023 zurückgewiesen. \n\n8\\. Mit Beschluss vom 19. November 2024 hat das Truppendienstgericht Süd den Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Befehl des Disziplinarvorgesetzten an die Antragstellerin, ihm ihr Impfbuch zum Nachweis über eine Coronaschutzimpfung vorzulegen, sei rechtmäßig und verbindlich gewesen. \n\n9\\. Der Befehl habe einen dienstlichen Zweck gehabt und nicht gegen Regeln des Völkerrechts, Gesetze oder Dienstvorschriften verstoßen. Die Antragstellerin sei verpflichtet gewesen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Eine dienstliche Notwendigkeit für die Überprüfung des Impfstatus bestehe, weil die Disziplinarvorgesetzten die Einsatzbereitschaft ihrer Soldatinnen und Soldaten zu überwachen und im Bedarfsfall durch entsprechende Befehlserteilung die Vervollständigung des Status sicherzustellen hätten. Eine überprüfbare Meldung des Impfstatus durch Forderung der Vorlage eines Impfnachweises könne daher nach § 13 Abs. 2 SG gefordert werden. \n\n10\\. Da die Antragstellerin auch nach wiederholter Aufforderung keinen Impfnachweis vorgelegt habe und sich gegenüber Mitarbeitern des BAMAD impfablehnend bzw. -kritisch geäußert habe, habe der Anfangsverdacht bestanden, dass sie wahrheitswidrig den Empfang der Impfung behauptet habe, tatsächlich jedoch versucht habe, sich der Impfpflicht zu entziehen. Es habe daher für den Disziplinarvorgesetzten nicht nur die Pflicht zur Überprüfung bestanden, ob der Befehl zur Herstellung des Impfstatus umgesetzt worden sei, sondern auch eine Pflicht zur Aufnahme disziplinarer Ermittlungen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO. Im Rahmen dieser Ermittlungen habe der Disziplinarvorgesetzte Beweise erheben dürfen und müssen, um die durch die Antragstellerin gemachten Angaben zu überprüfen. Das Impfbuch sei eine Urkunde, die den Regelungen über den Urkundsbeweis unterfalle. \n\n11\\. Die Pflicht zur Herausgabe des Impfbuchs habe die Antragstellerin auch nicht in ihrem Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen, verletzt. Eine solche Rechtsverletzung sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verneinen für die erzwungene Herausgabe von Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln, die - wie hier - bereits existierten, also nicht eigens von der oder dem Beschuldigten produziert werden müssten. \n\n12\\. Der Befehl, das Impfbuch dem Disziplinarvorgesetzten vorzulegen, verletze nicht das Recht der Antragstellerin auf Wahrung von Privatgeheimnissen, hier in Form von Gesundheitsdaten, nach Art. 2 Abs. 1 GG. § 32 WDO sei eine hinreichende rechtliche Grundlage zur Beweiserhebung zum Zwecke der Überprüfung der Korrektheit von Meldungen über erfolgte Impfungen gegen Infektionskrankheiten. An der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit des § 32 WDO bestünden keine Zweifel. \n\n13\\. Gegen den am 6. Dezember 2024 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 18. Dezember 2024 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 5. Februar 2025 begründet. \n\n14\\. Das Truppendienstgericht verkenne, dass der Disziplinarvorgesetzte zwar bei Verdacht eines Dienstvergehens die Pflicht zur Aufnahme disziplinarer Ermittlungen habe. Diese dürfe er jedoch nur im Rahmen der ihm zugewiesenen Ermittlungsbefugnisse wahrnehmen. § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO erteile keine Ermächtigung, die Vorlage des Impfbuchs zu befehlen oder Urkunden von dem betroffenen Soldaten gegen dessen Willen heraus zu verlangen. \n\n15\\. Das Truppendienstgericht verkenne auch die Reichweite der Selbstbelastungsfreiheit, wenn es ausführe, dass die Pflicht zur Herausgabe des Impfbuchs die Antragstellerin nicht in ihrem Recht verletze, sich nicht selbst belasten zu müssen, weil eine Rechtsverletzung bei einer erzwungenen Herausgabe von Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln, die bereits existent seien, zu verneinen sei. Das Impfbuch existiere nicht unabhängig vom Willen der Antragstellerin und unterliege allein deren Verwendungsbefugnis. \n\n16\\. Der Befehl, das Impfbuch vorzulegen, erfülle auch keinen dienstlichen Zweck. § 29a Abs. 1 Satz 2 SG verbiete denjenigen Personen die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die nicht in § 203 StGB genannt seien. \n\n17\\. Das Truppendienstgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Es habe ihren Vortrag übergangen, dass ihr ausdrücklich nur befohlen worden sei, das Impfbuch vorzulegen, nicht etwa auch andere Impfnachweise, und dass dieser Befehl darüber hinaus zielgerichtet im Rahmen disziplinarer Ermittlungen erteilt worden sei. \n\n18\\. Hinsichtlich der weiteren durch die Antragstellerin vorgebrachten Rügen der Verletzung von Bundesrecht wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n19\\. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der 5. Kammer des Truppendienstgericht Süd vom 19. November 2024 aufzuheben und festzustellen, dass der ihr durch ihren Disziplinarvorgesetzten erteilte Befehl, diesem ihren Impfausweis vorzulegen, rechtswidrig war. \n\n20\\. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft verteidigt den angegriffenen Beschluss. Da die Antragstellerin aus dem militärischen Dienstverhältnis ausgeschieden sei, könne schon ihr Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse in Zweifel gezogen werden. Dem Truppendienstgericht sei zuzustimmen, dass der der Antragstellerin erteilte Befehl rechtmäßig und verbindlich gewesen sei. Die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 SG hätten vorgelegen. Vor dem Hintergrund der Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema erscheine es hinsichtlich des Nachweises angemessen, dass die persönliche Meldung des Impfstatus durch das Vorzeigen eines entsprechenden Nachweises an den zuständigen Disziplinarvorgesetzten verlangt werde. Im Hinblick auf die besondere Gefährdungslage für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr und den Gesundheitsstatus der Soldatin erscheine die hier befohlene Maßnahme zweckmäßig und geboten. Die von der Antragstellerin behauptete vorgebliche Absicht, in das Impfbuch aus ermittlungstaktischen Gründen Einsicht nehmen zu wollen, sei nicht hinreichend dargelegt oder gar bewiesen worden. \n\n21\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n22\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n23\\. 1\\. Sie ist zulässig. \n\n24\\. a) Die Rechtsbeschwerde ist vom Truppendienstgericht mit bindender Wirkung für den Senat zugelassen (§ 22a Abs. 1 und Abs. 3 WBO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. \n\n25\\. b) Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis der Antragstellerin während des gerichtlichen Verfahrens endigte (§ 15 WBO). Der Antragstellerin fehlt auch nicht die für das Rechtsschutzinteresse ausreichende formale Beschwer; diese besteht grundsätzlich immer dann, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - der Rechtsmittelführerin etwas versagt, was sie beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 1 WRB 1.22 - BVerwGE 180, 373 Rn. 22). Im Übrigen wird auch nach Erledigung des Befehls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO vom Gesetz vermutet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2024 \\- 1 WB 44.24 - juris Rn. 22 f.). \n\n26\\. c) Eine zulässige Verfahrensrüge ist allerdings nicht erhoben worden. In der Begründung der Rechtsbeschwerde wird lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet. Es wird aber nicht im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO konkret bezeichnet, welche Tatsachenfeststellung des Truppendienstgerichts auf einer unterbliebenen Berücksichtigung tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin beruhen soll. Soweit von einer Verkennung des Beschwerdegegenstandes die Rede ist, wird nicht ausgeführt, welche Vorschrift des Prozessrechts verletzt sein soll. Vielmehr wird nur pauschal versucht, die eigene Beweis- und Sachverhaltswürdigung an die Stelle der im Rechtsbeschwerdeverfahren bindenden Tatsachenfeststellungen des Truppendienstgerichts zu setzen. Damit ist allein die ausreichend begründete allgemeine Sachrüge zulässig. \n\n27\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss des Truppendienstgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Er stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar. Der Beschluss ist daher aufzuheben; die Rechtswidrigkeit des Befehls ist festzustellen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO, § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO). \n\n28\\. a) Der Beschluss beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn das Truppendienstgericht hat bereits die in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Befehl auf Herausgabe des Impfnachweises verkannt. Nach seinen bindenden tatsächlichen Feststellungen diente der Befehl einerseits einem präventiven Zweck im Rahmen der Gesundheitsvorsorge und andererseits einem repressiven Zweck im Rahmen disziplinarer Ermittlungen. Die Rechtsgrundlage für ein repressives Herausgabeverlangen hat es in § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO, für einen präventiven Vorlagebefehl in § 13 Abs. 2 SG gesehen. Beide Rechtsvorschriften ermächtigen jedoch nicht zu einem solchen Befehl. \n\n29\\. aa) Der vom Truppendienstgericht als gesetzliche Grundlage für den Befehl angeführte § 32 Abs. 1 Satz 1 WDO deckt dessen Erteilung nicht. Nach dieser Vorschrift muss die oder der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufklären, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Dabei handelt es sich zunächst um eine Aufgaben-, nicht um eine Befugnisnorm. Von einer Aufgabe auf eine Befugnis zu schließen, ist in einem Rechtsstaat allgemein unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2025 - 8 C 3.24 - BVerwGE 185, 181 Rn. 27; Augsberg, in: Huber\u002F​Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 77 m. w. N.). \n\n30\\. Auch ansonsten gibt die Vorschrift nichts für die vom Truppendienstgericht angenommene Befehlsbefugnis her. Sie erhielt ihre heutige Fassung (noch als § 28 Abs. 1 Satz 1 WDO) durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. August 2001. Dabei wurde die vorherige Regelung, dass der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt \"durch mündliche oder schriftliche Vernehmungen\" aufzuklären habe durch die Formulierung ersetzt, dass er dies \"durch die erforderlichen Ermittlungen\" zu tun habe. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung heißt es dazu, dass mit der Neufassung klargestellt werde, dass der Sachverhalt durch schriftliche und mündliche Vernehmungen und durch Beiziehung weiterer Beweismittel aufgeklärt werden könne (BT-Drs. 14\u002F4660 S. 28 \u003CZu Nummer 24>). \n\n31\\. Aus der Verwendung des Wortes \"Beiziehung\" ergibt sich, dass die Norm den Disziplinarvorgesetzten nicht ermächtigen soll, dem Soldaten, gegen den er ermittelt, die Übergabe von Urkunden oder sonstigen Unterlagen zu befehlen oder diesen Befehl gar zwangsweise durchzusetzen. \"Beiziehung\" ist nach allgemeinem verwaltungsverfahrensrechtlichem Verständnis die grundsätzlich formlose Anforderung der bei Beteiligten, anderen Behörden oder Dritten verfügbaren Urkunden und Akten zu Beweiszwecken (vgl. Schneider, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2023, VwVfG § 26 Rn. 57 m. w. N.). Allein aus der Möglichkeit der Beiziehung durch die Behörde folgt weder für Beteiligte noch für Dritte eine Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden und Akten (vgl. Kallerhoff\u002F​Fellenberg, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 26 Rn. 40, 90; Schwarz, in: Fehling\u002F​Kastner\u002F​Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 26 Rn. 30). Selbst wenn den Beteiligten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren die Urkunden- und Aktenvorlage obliegt, kann die Behörde diese Mitwirkungspflicht nicht durchsetzen (vgl. Herrmann, in: BeckOK VwVfG, Stand 1. Januar 2026, § 26 Rn. 33; s. a. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 98 Rn. 68 zur fehlenden Durchsetzbarkeit der Beiziehung von Behördenakten durch die Verwaltungsgerichte). \n\n32\\. bb) Eine gesetzliche Grundlage für den Befehl ergibt sich auch nicht aus dem vom Truppendienstgericht genannten § 13 Abs. 2 SG. Nach dieser Vorschrift darf eine Meldung nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt. Eine Meldung in diesem Sinne ist eine Darstellung oder Behauptung von Tatsachen, die von dem Soldaten aufgrund von Gesetzen, Dienstvorschriften oder Einzelbefehlen zulässigerweise abverlangt werden darf (vgl. Metzger, in: Eichen\u002FMetzger\u002F​Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 13 Rn. 28 m. w. N.; Dau, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, WStG § 42 Rn. 5 f.). \n\n33\\. Die Vorlage eines Impfbuchs ist schon keine \"Darstellung oder Behauptung von Tatsachen\", sondern dient darüber hinausgehend dem Beweis einer Darstellung oder Behauptung. Auch ergibt sich aus dem zuvor ausgeführten, dass eine solche Vorlage der Antragstellerin nicht zulässigerweise abverlangt werden durfte. \n\n34\\. b) Der Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere konnte der Befehl auch nicht auf der Grundlage des § 10 Abs. 4 SG ergehen. Nach dieser Vorschrift darf ein Befehl nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilt werden. Im vorliegenden Fall diente der Befehl zwar dienstlichen Zwecken, d. h. der Erfüllung der durch die Verfassung festgelegten Aufgabe der Bundeswehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2025 - 1 WB 39.24 - BVerwGE 186, 284 Rn. 27.). Denn sowohl das präventive Ziel des Infektionsschutzes als auch der repressive Zweck disziplinarer Ermittlungen dienen - wie die § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG und § 32 WDO zeigen - der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte. Allerdings stehen in beiden Bereichen spezielle gesetzliche Regelungen der Erteilung des Befehls entgegen. \n\n35\\. aa) Im Disziplinarrecht finden sich in § 20 WDO mit den Regelungen über Durchsuchung und Beschlagnahme vorrangige, den Beschuldigten durch Richtervorbehalt schützende Spezialvorschriften über die Beweismittelgewinnung, die durch das Befehlsrecht nicht umgangen werden dürfen. \n\n36\\. Nach § 20 Abs. 7 WDO i. V. m. § 94 Abs. 1 und 2 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, ohne Beschlagnahme nur dann in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen, wenn sie freiwillig herausgegeben werden. Nach § 95 Abs. 1 StPO ist zwar derjenige, der einen solchen Gegenstand in seinem Gewahrsam hat, verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen oder auszuliefern. Insoweit ist jedoch anerkannt, dass Beschuldigte und Tatverdächtige aufgrund des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit (\"nemo tenetur se ipsum accusare\", dazu allgemein BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462\u002F18 - juris Rn. 49 ff. m. w. N.) nicht zur Herausgabe des Beweisgegenstandes verpflichtet sind (vgl. Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 95 Rn. 12; Gercke, in: Gercke\u002F​Temming\u002F​Zöller, StPO, 7. Aufl. 2023, § 95 Rn. 5; Menges, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 95 Rn. 14, jeweils m. w. N.). \n\n37\\. Auch einem Beschuldigten im Disziplinarverfahren darf keine aktive Mitwirkungspflicht zu einer auf Selbstüberführung hinauslaufenden Aufklärung auferlegt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1980 - 1 D 129.79 - BVerwGE 73, 118 \u003C118 f.> und vom 21. Dezember 2006 - 2 WD 19.05 - NZWehrr 2009, 119 \u003C121>; s. a. Dau\u002F​Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 32 Rn. 34; Poretschkin\u002F​Lucks, SG, 12. Aufl. 2026, § 13 Rn. 38; Metzger, in: Eichen\u002FMetzger\u002F​Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 13 Rn. 22 \u003CUnzulässigkeit eines Befehls zur Aussage>). Demzufolge durfte der Soldatin als Beschuldigten nicht die Vorlage ihres Impfbuchs befohlen werden, um es als Beweismittel für ein Dienstvergehen in einem Disziplinarverfahren zu verwenden. \n\n38\\. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Verpflichtung, bestimmte steuerlich relevante Unterlagen im Steuerstrafverfahren vorzulegen, keine Verletzung des Selbstbelastungsverbots aus Art. 6 Abs. 1 EMRK gesehen hat (EGMR, Urteil vom 4. Oktober 2022 - Nr. 58342\u002F15 - De Legé\u002F​Niederlande Rn. 79 bis 88). Denn eine vergleichbare gesetzliche Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht, die den Kernbereich der grundgesetzlichen Selbstbelastungsfreiheit nicht berühren würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 BvL 13\u002F07 - BVerfGK 17, 253 Rn. 54), ist hinsichtlich der Führung eines Impfausweises nicht ersichtlich. \n\n39\\. bb) Der Befehl zur Vorlage des Impfausweises beim Disziplinarvorgesetzten ist auch nicht aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und des Infektionsschutzes gerechtfertigt. Wie die Antragstellerin zutreffend vorträgt, ist ein Impfausweis eine private Sammlung von medizinischen Daten. Sie kann nicht nur dienstlich veranlasste, sondern auch privat durchgeführte Impfungen und weitere medizinische Angaben (z. B. die Blutgruppe) umfassen. Diese Sammlung von Gesundheitsdaten unterliegt dem besonderen Diskretionsschutz des Art. 9 DSGVO, der die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich verbietet (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) und nur verschiedene eng umrissene Ausnahmen zulässt (Art. 9 Abs. 2 DSGVO). \n\n40\\. Die Bundesrepublik hat von der Regelungsermächtigung in Art. 9 Abs. 3 DSGVO Gebrauch gemacht und im Bereich der Gesundheitsfürsorge und -vorsorge (Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO) der Soldaten der Bundeswehr in § 29a SG eine besondere Gesundheitsdatenschutzregelung getroffen (BT-Drs. 19\u002F9491 S. 106). Danach ist insbesondere die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für Zwecke der unentgeltlichen truppendienstlichen Versorgung und zur Prüfung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis dem Sanitätsdienst der Bundeswehr vorbehalten, dessen Personal von Berufswegen der Schweigepflicht des § 203 StGB unterliegt (§ 29a Abs. 1 SG). Beim Impfstatus handelt es sich um ein Gesundheitsdatum (vgl. Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder \"Verarbeitung des Datums 'Impfstatus' von Beschäftigten durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber\" vom 19. Oktober 2021; Maaß, BWV 2026, 10 \u003C12> m. w. N.). Der personalbearbeitenden Stelle sind nur die Ergebnisse von Maßnahmen zur Feststellung der medizinischen und psychologischen Eignung mitzuteilen (§ 29a Abs. 3 SG). \n\n41\\. Der Disziplinarvorgesetzte gehört nicht zum Sanitätsdienst der Bundeswehr und ist demzufolge nicht zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten berechtigt. Unter dem Begriff der Verarbeitung fällt nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, insbesondere das Erheben, das Erfassen, das Abfragen, die Verwendung oder der Abgleich. Dementsprechend ist auch die mit dem Befehl zur Vorlage des Impfbuchs bezweckte Durchsicht des Impfausweises und dessen Auswertung für die Entscheidung über eine Impfanordnung als Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu werten, die dem Disziplinarvorgesetzten nicht zusteht. \n\n42\\. Er kann nur als eine für die Personalverarbeitung zuständige Stelle im Sinne des § 29a Abs. 3 SG angesehen werden, weil er als Einheitsführer seine Soldaten personalverantwortlich führt und dafür deren personelle Einsatzfähigkeit kennen muss (vgl. Lucks, in: Poretschkin\u002F​Lucks, SG, 12. Aufl. 2026, § 29a Rn. 4). Deswegen sehen auch die Nr. 801 ff., 901 ff. AR A-840\u002F8 \"Impf- und weitere ausgewählte Prophylaxemaßnahmen\" die Information und Kontrolle des Disziplinarvorgesetzten bei der Herstellung des Impfstatus vor. Ihm steht allerdings auf der Grundlage des § 29a Abs. 3 SG nur eine Mitteilung über die Ergebnisse von Maßnahmen bei der medizinischen Eignungsprüfung durch den Sanitätsdienst zu. Der zulässige Umfang der Mitteilung hinsichtlich des Impfstatus wird von der Praxis eher weit (Anlage 11.2 zu AR A-840\u002F8), in der Wissenschaft teilweise eher eng verstanden (Maaß, BWV 2026, 65 \u003C66 f.>). Eine darüber hinausgehende Befugnis, im Zusammenhang mit Impfungen angefallene Gesundheitsdaten auszuwerten, wird der personalverwaltenden Stelle von § 29a Abs. 3 SG nicht eingeräumt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 1 WB 19.23 \\- NZWehrr 2025, 274 Rn. 23). Daher besteht nach dieser Vorschrift kein Einsichtsrecht des Disziplinarvorgesetzten in (nicht freiwillig vorgelegte) private Impfausweise. \n\n43\\. Zwar kann sich eine zusätzliche Verarbeitungsbefugnis bezüglich des Gesundheitsdatums \"Impfstatus\" vorliegend auch aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, g und i DSGVO ergeben. Diese durch die nationalen Vorschriften der § 29a Abs. 5 Nr. 2 SG, §§ 22, 26 BDSG ergänzten Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in Art. 9 Abs. 1 DSGVO stehen aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann zulässig ist, wenn dies im Rahmen des jeweiligen Tatbestands erforderlich ist. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt nicht nur, dass eine Datenverarbeitung unterbleibt, die für die Zwecke überhaupt keinen Vorteil bringt. Er verlangt auch, dass keine alternative Form der Datenverarbeitung besteht, welche die Zwecke in vergleichbarer Weise erreichen kann und zugleich als datenschutzschonender zu qualifizieren ist (Wolff, in: Schantz\u002F​Wolff, Das neue Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 434; Schulz, in: Gola\u002F​Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung - Bundesdatenschutzgesetz, 3\\. Aufl. 2022, DSGVO Art. 6 Rn. 20 m. w. N.; Wolff\u002F​von Ungern-Sternberg, in: BeckOK Datenschutzrecht Wolff\u002F​Brink\u002Fv. Ungern-Sternberg, Grundlagen und bereichsspezifischer Datenschutz, Syst. A Rn. 56). Eine solche Alternative hätte vorliegend jedoch - was auch das Truppendienstgericht erkannt hat - darin gelegen, den Impfstatus der Antragstellerin im Wiederbestellblattverfahren durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr feststellen zu lassen. \n\n44\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Befehls zur Vorlage des Impfausweises an den Disziplinarvorgesetzten","2026-07-10T22:05:41.806Z",{"id":153,"ecli":154,"slug":155,"caseNumber":156,"courtId":44,"decisionDate":157,"fullText":158,"summary":159,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":157,"parsedAt":160,"updatedAt":161},"2700","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600371","ecli-de-neuris-wbre202600371","2 WD 7.25","2026-03-18T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 18.03.2026, 2 WD 7.25 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 14. Januar 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft im Wesentlichen die Vorwürfe sexueller Belästigungen. \n\n2\\. 1\\. Der ... geborene Soldat verfügt über die Fachhochschulreife und leistete zunächst Grundwehrdienst. Nach unterschiedlichen zivilen Tätigkeiten trat er ... wieder in die Bundeswehr ein, wurde in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärter für die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zugelassen. Letztmalig wurde er 2010 zum Hauptfeldwebel befördert und zum Berufssoldaten ernannt. \n\n3\\. Der Soldat wurde zu Beginn seiner Dienstzeit als Trupp- und Gruppenführer in der ... verwendet und absolvierte unter anderem eine Ausbildung zum ... sowie ... 2016 wurde er unter dem Wechsel der Truppengattung in die ... versetzt, wo er zum Feldjägerfeldwebel ausgebildet wurde. 2021 wechselte er erneut die Truppengattung und die Teilstreitkraft. Anschließend wurde er als Luftwaffensicherungssoldat in der ... in ... verwendet. Dort diente er als Gruppenführer in der allgemeinen Grundausbildung. Im Februar 2023 ist er aufgrund der disziplinaren Vorwürfe zur ... des ... in ... kommandiert worden. Derzeit ist er auf einem regulären Dienstposten in der ... der ... in ... in der Aus- und Weiterbildung des Stammpersonals (... und ...) tätig. \n\n4\\. Planmäßig wurde er zuletzt am 26. August 2020 mit dem Durchschnittswert \"5,30\" beurteilt. Der nächsthöhere Vorgesetzte erachtete den Soldaten bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive für förderungswürdig. \n\n5\\. Der zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten frühere Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann d.R. K., hat ergänzend zu seiner erstinstanzlichen Aussage in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, er sei mit dem Soldaten auch persönlich befreundet. Seine militärischen Leistungen seien sehr gut gewesen. Er sei als Gruppenführer in der Ausbildung tadellos gewesen. Der erhöhte Alkoholkonsum des Soldaten habe in einer schwierigen Lebensphase begonnen. Deshalb habe dieser auch in der Kaserne gewohnt. Im Dienst habe er zum Alkoholkonsum des Soldaten nichts Nachteiliges feststellen können. Vor der Wegversetzung des Soldaten habe er bei ihm eine Stubenkontrolle durchgeführt und dabei nur eine verschlossene Flasche Schnaps bemerkt. Er habe wegen der möglichen Alkoholprobleme und vorhergehender Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt mit dem Soldaten gesprochen und auf mögliche Hilfen durch den Sozialdienst hingewiesen. Dieser habe ihm jedoch versichert, keine Hilfe zu benötigen. \n\n6\\. Sein früherer Disziplinarvorgesetzter, Hauptmann M., hat den Soldaten im September 2023 als tatkräftig, sehr engagiert, selbständig und wissbegierig beschrieben. Der Soldat sei sich seiner Stellung bewusst, problematischer Umgang mit Alkohol sei nicht aufgetreten. Als weitere frühere Disziplinarvorgesetzte hat Oberleutnant S. unter dem 18. Juli 2024 ausgeführt, der Soldat sei sehr gut ausgebildet und bringe seine Fachkenntnisse äußerst gewinnbringend ein. Es handele sich bei dem Soldaten um einen ruhigen Kameraden, welcher gefestigt erscheine sowie über eine vernünftige Einstellung zum Soldatenberuf verfüge. Im Umgang mit Vorgesetzten sowie Untergebenen verhalte er sich stets korrekt. Mit einem gefestigten Selbstkonzept agiere er eigenverantwortlich und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Er gehe Aufträge stets mit sehr viel Motivation an und sein Auftreten sei stets militärisch korrekt und beispielgebend für andere Kameraden. \n\n7\\. In der Sonderbeurteilung vom 30. April 2025 wird der Soldat mit \"D+\" beurteilt. Dieser sei ein Soldat alter Schule. Man merke ihm die Jahre als Ausbilder und die Expertise in der Weitergabe von Wissen an. Der Zweitbeurteiler hat ergänzend ausgeführt, Fleiß, Motivation und fachliche Kompetenz ließen den Soldaten jederzeit sehr gute Arbeitsergebnisse erzielen. Der frühere Disziplinarvorgesetzte und Erstbeurteiler Major St. hat ergänzend zu seiner erstinstanzlichen Aussage in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, alkoholbedingte Ausfälle habe es bei dem Soldaten nicht gegeben; er sei immer korrekt aufgetreten. \n\n8\\. Der aktuelle Disziplinarvorgesetzte Hauptmann G. hat in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, er kenne den nur selten krankgeschriebenen Soldaten dienstlich seit Oktober 2025 und habe regelmäßig Kontakt zu ihm. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Dienstpostens sei bei ihm zunächst der Eindruck entstanden, dass der Soldat möglicherweise ein Alkoholproblem habe. Dieser Eindruck habe sich jedoch nicht bestätigt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen erhöhten Alkoholkonsum im Dienst. Der Soldat sei zu keiner Zeit verspätet oder mit einer Alkoholfahne zum Dienst erschienen, habe an Feiern nicht teilgenommen und bestenfalls nach harten Arbeitstagen mit anderen Soldaten ein Abschlussbier getrunken. Zwischenzeitlich bilde der Soldat wieder aus und zeige sich dabei sehr zurückhaltend. Probleme habe der Soldat ihm gegenüber nicht geäußert. Dienstlich erlebe er den Soldaten als gute Arbeit leistend, pflichtbewusst und fachlich versiert. Er sehe ihn leistungsmäßig im Durchschnitt oder leicht darüber. Die Sonderbeurteilung mit \"D+\" sei nachvollziehbar. \n\n9\\. Der Soldat befand sich von Juli bis Dezember ... im Rahmen des ...-Einsatzes im ... sowie von März bis Juni ... und von April bis August ... im ...-Einsatz in ... Er ist berechtigt, die entsprechenden Einsatzmedaillen in Bronze, die Einsatzmedaille der Bundeswehr für die Teilnahme an einem Gefecht, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold, die Schützenschnur in Silber und die Einsatzmedaille \"Fluthilfe 2002\" zu tragen. \n\n10\\. Die aktuelle Auskunft aus dem Zentralregister enthält die strafgerichtliche Verurteilung des Soldaten zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom 1. Oktober 2015, zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr vom 16. August 2018 und die Verurteilung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom 19. April 2023. Das Disziplinarbuch verweist auf die Verurteilung zu der Freiheitsstrafe sowie auf den Disziplinargerichtsbescheid vom 1. Juli 2020. Der Disziplinargerichtsbescheid wurde gegen den Soldaten wegen der strafgerichtlichen Verurteilung vom 16. August 2018 erlassen; darin wurden ein Beförderungsverbot für die Dauer von 33 Monaten sowie eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 18 Monaten um 1\u002F20 verhängt. \n\n11\\. Der zweifach geschiedene Soldat ist Vater von einem minderjährigen und zwei volljährigen Kindern, die aus zwei Ehen hervorgegangen sind. Ein in der zweiten Ehe geborenes viertes Kind verstarb 2015. Er erhält monatliche Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 8 Z in Höhe von 4 071,57 € brutto, von denen ihm nach gesetzlichen Abzügen und unterhaltsbedingten Pfändungen in Höhe von 1 105,50 € tatsächlich 2 116,97 € ausgezahlt werden. \n\n12\\. 2\\. Auf der Grundlage des unter dem 4. Mai 2023 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens wurde dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 9. Februar 2024 zur Last gelegt: \"1. Der Soldat versetzte sich in der Nacht zum 27. Mai ... während einer privaten Feier im Bereich des Gebäudes ... in der ...-Kaserne in ... durch übermäßigen Alkoholkonsum in eine derart hilflose Lage, dass die damaligen Obergefreiten A. und C. sowie die damalige Hauptgefreite L. Q. sich veranlasst sahen, ihm einen Rettungswagen zur Hilfe zu rufen. 2\\. Der Soldat setzte sich in der ...-Kaserne in ... jeweils dicht neben die ihm als damaligen Führer der 1. Gruppe des I. Zuges der ... unterstellte damalige Hauptgefreite L. Q. und legte dieser jeweils ungefragt seine Hand auf ihren Oberschenkel. Im Einzelnen legte der Soldat: a. in der Nacht zum 27. Mai ... in der Teeküche des Gebäudes ... seine linke Hand auf die Innenseite des rechten Oberschenkels nahe des Schambeins der damaligen Hauptgefreiten und fasste ihr im weiteren Verlauf im Raucherbereich des Gebäudes um die Hüfte, b. am Abend des 14. Juli ... vor dem Gebäude ... seine rechte Hand auf die Innenseite des linken Oberschenkels der damaligen Hauptgefreiten und sagte zu ihr 'meine L.', wodurch sich die damalige Hauptgefreite Q. von ihm jeweils sexuell belästigt fühlte, was der Soldat wusste, zumindest hätte wissen können und müssen. 3\\. Der Soldat sagte in der Nacht zum 16. Dezember ... in der ...-Kaserne in ... im Anschluss an die Weihnachtsfeier der ... zur damaligen Hauptgefreiten T. im Beisein von mindestens einem ihr vorgesetzten Soldaten sinngemäß: 'Du besitzt bestimmt viele Sexspielzeuge. Wem würdest Du (in der Kompanie) die Fernbedienung geben, wenn Du einen ferngesteuerten Vibrator in Dir hättest?', wodurch sich die damalige Hauptgefreite T. sexuell belästigt fühlte, was der Soldat wusste, zumindest hätte wissen können und müssen. Anschließend versuchte er, die über seine Äußerung verärgerte damalige Hauptgefreite zweimal gegen ihren Willen zu umarmen und am Verlassen der Örtlichkeit zu hindern, wodurch sich diese von ihm stark bedrängt fühlte und sich veranlasst sah, den damaligen Oberfähnrich Sch. um Hilfe zu bitten, was der Soldat wusste, zumindest hätte wissen können und müssen. 4\\. Der Soldat befuhr am 18. Dezember 2022 gegen 11:05 Uhr mit einem E-Scooter die ... Straße in ..., obwohl er wusste, zumindest hätte wissen können und müssen, dass er infolge vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig war. Eine dem Soldaten am selben Tage um 11:33 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille.\" \n\n13\\. 3\\. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 14. Januar 2025 in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt und angenommen, die Anschuldigungen seien erwiesen. Dies folge bei Anschuldigungspunkt 1 aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen C., bei Anschuldigungspunkt 2a aus der Aussage der Zeugin Q., bei Anschuldigungspunkt 2b aus den Aussagen der Zeugen Q. und H., bei Anschuldigungspunkt 3 aus den Aussagen der Zeugen T. und Sch. sowie bei Anschuldigungspunkt 4 aus den rechtskräftigen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 19. April 2023. \n\n14\\. Mit seinem Verhalten unter Anschuldigungspunkt 1 habe er vorsätzlich seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt und mit seinem Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 2a vorsätzlich gegen § 7 Abs. 2 SoldGG und zugleich gegen seine Pflicht zum treuen Dienen, seine Fürsorgepflicht, seine Kameradschaftspflicht und seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Zudem habe er den Straftatbestand des § 184i Abs. 1 StGB verwirklicht. Mit dem Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 2b habe er ebenfalls vorsätzlich seine Vorgesetztenpflichten und seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Hinzu trete wegen der verbalen Äußerung ein Verstoß gegen das Mäßigungsgebot. Keine sexuelle Belästigung stelle jedoch die an die Zeugin T. gerichtete Frage dar, denn es liege keine Würdeverletzung vor. Dem Soldaten sei zuzubilligen, dass er sich in der Situation schlicht zu der unangemessenen Aussage habe hinreißen lassen, weil nicht auszuschließen sei, dass bereits zuvor in lockerer Runde über Sexualpraktiken gesprochen worden sei. Das spätere Anfassen der Zeugin T. sei zwar pflichtwidrig, nicht aber sexuell motiviert gewesen. Durch das außerdienstlich begangene Fehlverhalten gemäß Anschuldigungspunkt 4 habe der Soldat gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen, weil er wiederholt und trotz einer einschlägigen Vorbelastung erneut straffällig geworden sei. \n\n15\\. Bei der Maßnahmebemessung bilde bei sexuellen Belästigungen von Untergebenen durch Vorgesetzte die Herabsetzung im Dienstgrad den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dabei sei die Herabsetzung um nur einen Dienstgrad ausreichend. Zwar sei das Fehlverhalten des Soldaten als Vorgesetzter in der Einheit bekannt geworden und habe sowohl auf Seiten des Dienstherrn als auch auf Seiten der Zeugin Q. erhebliche Auswirkungen gehabt. Ferner sei es während eines noch laufenden Beförderungsverbotes gezeitigt worden und ginge mit weiteren Pflichtverletzungen einher. Auch wirke nicht mildernd, dass der Soldat bei sämtlichen Vorfällen alkoholisiert gewesen sei, denn er habe eine Alkoholerkrankung zum Tatzeitpunkt bestritten. Ebenfalls liege keine mildernd einzustellende überlange Verfahrensdauer vor. Zu seinen Gunsten seien jedoch seine dienstlichen Leistungen einzustellen sowie der Umstand, dass er sich zum Tatzeitpunkt in einer schwierigen, mit dauerhaften psychischen Belastungen verbundenen Lebensphase befunden habe. \n\n16\\. 4\\. Mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung begehrt der Soldat, das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben. Er sei hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 4 voll geständig, bestreite aber die sonstigen Anschuldigungspunkte. Aus einer von ihm gefertigten Gesprächsnotiz ergebe sich, dass sich die Zeugen vor der erstinstanzlichen Verhandlung abgesprochen hätten, um ihn aus dem Bataillon zu mobben. Die Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Zeuge C. mit der Zeugin Q. inzwischen liiert sei und der Zeuge K. den Spruch der Zeugin T. (mit den sieben Jahren schlechten Sex) bestätigt habe. \n\n17\\. 5\\. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n18\\. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Da sie sich gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der WDO in der ab dem 1. April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung. \n\n19\\. Da die Berufung unbeschränkt eingelegt ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (1.), diese rechtlich zu würdigen (2.) und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (3.). Danach ist die erstinstanzlich ausgesprochene Herabsetzung um einen Dienstgrad zwar unangemessen mild; das nach § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 331 StPO bestehende Verschlechterungsverbot verbietet jedoch die Verhängung einer schwereren Disziplinarmaßnahme (4.). \n\n20\\. 1\\. In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Soldat wie angeschuldigt gehandelt hat. \n\n21\\. a) Bezogen auf Anschuldigungspunkt 1 hat der Soldat zwar nicht bestritten, in der Nacht vom 26. auf den 27. Mai ... in das Krankenhaus eingeliefert worden zu sein, denn er hat unter anderem eingeräumt, für den Einsatz etwa 900 € gezahlt zu haben; bestritten hat er indes die Notwendigkeit der Einlieferung mit der Begründung, er sei keineswegs so alkoholisiert gewesen, dass es einer stationären ärztlichen Behandlung bedurft hätte. Das Gegenteil steht jedoch nach den Aussagen der Zeugen C., A. und Q. fest. \n\n22\\. aa) Der Zeuge C. hat die Begebenheiten in der Teeküche im Gebäude 21 erstinstanzlich plastisch und detailreich beschrieben. Danach sei der Soldat zu einem bestimmten Punkt unzurechnungsfähig, total weggetreten, nicht mehr ansprechbar und nicht mehr in der Lage gewesen, sich zu artikulieren. Er habe sich deshalb entschieden, ihn auf dessen Stube zu bringen. Dabei sei ihm von einem anderen Kameraden, den er in dem Kameraden A. vermute, geholfen worden. Der Soldat habe \"etwas Stuhl an der Hose\" gehabt und dies sei für ihn der Anlass gewesen, einen Krankenwagen rufen zu lassen. Es sei für ihn schwer zu entscheiden gewesen, ob der Soldat nur schlafe oder es Schlimmeres sei. Dabei habe die Zeugin Q. den Krankenwagen von der Wache zum Gebäude geleitet, in dem sich der Soldat befunden habe. Mit der Zeugin sei er seinerzeit nur kameradschaftlich verbunden gewesen, inzwischen seien sie ein Paar. \n\n23\\. bb) Der Zeuge A. hat inhaltlich übereinstimmend damit ausgesagt, der Soldat sei an dem Abend alkoholbedingt zusammengesackt. Er habe gesehen, dass dieser \"gesabbert\" habe. Nachdem der Soldat nicht mehr ansprechbar gewesen sei, habe man einen Krankenwagen gerufen. Es habe sich an dem Abend um eine Gesellschaft gehandelt, die nur aus Mannschaftern und dem Soldaten bestanden habe. \n\n24\\. cc) Die in der Berufungsverhandlung erneut vernommene Zeugin Q. hat ausgesagt, nach dem unter Anschuldigungspunkt 2a beschriebenen Übergriff habe sie sich zunächst auf ihre Stube zurückgezogen. Als sie erneut zur Feier hinzugestoßen sei, habe sie den Soldaten auf seinem Stuhl zusammengesunken gesehen, sabbernd und nicht mehr ansprechbar. Ein Kamerad habe dann versucht, ihn auf seine Stube zu bringen. Es habe dann jemand den Rettungsdienst gerufen. Dieser habe mit dem Soldaten Tests gemacht, auch einen Reaktionstest am Knie, der nicht angeschlagen habe. Schließlich habe ihn der Rettungsdienst mit ins Krankenhaus genommen. Den Vorfall mit dem Rettungswagen habe sie nicht gemeldet, weil sie angenommen habe, dass dies ohnehin gemeldet werden würde. Mit dem Zeugen C. sei sie seinerzeit noch nicht liiert gewesen. \n\n25\\. dd) Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Die Einlassung des Soldaten, es handele sich um ein Komplott gegen ihn, ist eine Schutzbehauptung. Die vorgelegte Gesprächsnotiz vom 6. März 2025 ist ohne Beweiswert, weil sie von ihm selbst gefertigt wurde. Seine Einlassung in der Berufungshauptverhandlung unterstützt zudem teilweise den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen. Denn er selbst hat erklärt, wohl vom Rettungssanitäter geweckt worden zu sein und sich \"im Halbschlaf\" nicht dagegen gewehrt habe, ins Krankenhaus gebracht zu werden. In der Sache konzediert er damit einen Alkoholisierungsgrad, der es ihm nicht mehr ermöglichte, seine Weigerung noch zu kommunizieren. \n\n26\\. Ein Belastungsmotiv ist zwar bei den Zeugen Q. und C. in Betracht zu ziehen; bei der Zeugin Q. deshalb, weil sie einen sexuellen Übergriff durch den Soldaten behauptet (Anschuldigungspunkt 2), beim Zeugen C., weil er mit ihr liiert ist. Dem steht bei der Zeugin Q. jedoch entgegen, dass auch sie den Vorfall seinerzeit absprachegemäß nicht gemeldet hat und ihre Aussage mit der des Zeugen A. harmoniert, mit dem sie nur ein dienstliches Verhältnis verbindet. Soweit es den Zeugen C. betrifft, ist die Annahme einer unwahren Aussage deshalb theoretisch, weil er zum Zeitpunkt seiner außergerichtlichen Vernehmung, zu dem er mit der Zeugin Q. noch nicht liiert war, Aussagen getätigt hat, die seinen späteren erstinstanzlichen Aussagen entsprechen. Zudem hat er ausgeführt, von sexuellen Übergriffen des Soldaten auf die Zeugin Q. nichts mitbekommen zu haben. Hätte bei ihm die Absicht bestanden, den Soldaten wegen seiner jetzigen Lebenspartnerin zu Unrecht zu belasten, hätte sich auch insoweit eine belastende Aussage aufgedrängt. Dasselbe gilt für den Zeugen A., der ausgesagt hat, nicht gesehen zu haben, dass der Soldat die Hand auf den Oberschenkel der Zeugin gelegt habe. Die vor Gericht getätigten Aussagen entsprechen zudem den vorgerichtlichen Aussagen. Insbesondere die Zeugin Q. hat dort inhaltlich übereinstimmend mit ihrer Aussage in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, der Soldat habe eingekrümmt auf dem Stuhl gesessen und sich \"vollgesabbert\". Sie habe seinen Zustand ekelig gefunden, er sei nicht mehr so richtig ansprechbar gewesen. Angesichts dessen ist es auch nachvollziehbar, dass die Zeugen einen Rettungswagen angefordert haben, und völlig fernliegend, darin - wie vom Verteidiger behauptet - eine \"Retourkutsche\" zu sehen. \n\n27\\. Im Übrigen steht sowohl aufgrund der Einlassung des Soldaten als auch der Zeugin Q. und des Zeugen A. fest, dass an jenem Abend abgesehen vom Soldaten alle anderen Soldaten Mannschaftsdienstgrade waren. \n\n28\\. b) Bezogen auf Anschuldigungspunkt 2a hat der Soldat den Sachverhalt zwar bestritten; dessen Richtigkeit folgt jedoch aus der Aussage der Zeugin Q. auf der Grundlage einer bei einer \"Aussage gegen Aussage\"-Konstellation besonders sorgfältigen Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 2020 - 2 WD 3.20 - juris Rn. 17 und vom 1. Oktober 2025 - 2 WD 30.24 - juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 1 StR 293\u002F24 - juris Rn. 14 und Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 2 StR 304\u002F23 \\- NStZ 2024, 29 \u003C29>). \n\n29\\. Die von dem Übergriff selbst noch zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung sichtlich bewegte Zeugin Q. hat ausgesagt, anlässlich der Feier am 27. Mai ... habe der zu diesem Zeitpunkt noch nicht übermäßig betrunkene Soldat rechts neben ihr gesessen, sich viel mit ihr unterhalten und ihr Dinge ins Ohr geflüstert, wobei er ihr sehr nahe gekommen sei. Das sei ihr unangenehm gewesen. Als er ihr die Hand für etwa fünf Minuten oder mehr aufs Bein gelegt habe, habe sie diese zur Abwehr übereinandergeschlagen. Dabei hat sie durch Einsichtnahme in die Bilddokumentation bestätigt, dass dessen Hand auf der Innenseite ihres Oberschenkels gelegen hat. Diese Aussage harmoniert sowohl mit ihrer außergerichtlichen Aussage als auch ihrer erstinstanzlichen Einlassung und weist somit Konstanz auf. Hinzu tritt, dass - wie noch darzulegen sein wird - ein weiterer Übergriff des Soldaten auf die Zeugin durch einen anderen Zeugen bestätigt worden ist, was ihre Glaubwürdigkeit verstärkt, weil es sich um einen vom Ablauf identischen Übergriff des Soldaten handelt. Dies gilt umso mehr, als zur Überzeugung des Gerichts auch das unter Anschuldigungspunkt 3 beschriebene Verhalten erwiesen ist, welches die - jedenfalls seinerzeit bestehende - Neigung des Soldaten zu - dort verbaler - sexueller Übergriffigkeit bestätigt. Schließlich hat der Zeuge C. ausgesagt, der Soldat habe ihn oft aufgefordert, auf die Zeugin Q. einzuwirken, an geselligen Veranstaltungen teilzunehmen, an denen auch der Soldat teilnahm. Dies lässt zusätzlich ein dienstfernes Interesse an der Zeugin erkennen. Deren Glaubwürdigkeit wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass sie den Übergriff nicht sogleich zur Meldung gebracht hat. Ihre Erklärung, sie habe sich vorher überfordert gefühlt, nichts falsch machen wollen und der Soldat sei ihr Vorgesetzter gewesen, ist angesichts des seinerzeitigen Lebensalters der Zeugin, ihrer militärischen Unerfahrenheit und des dienstlichen Abhängigkeitsverhältnisses nach allgemeiner Lebenserfahrung plausibel. \n\n30\\. Der weitere Vorwurf, der Zeugin im Verlauf des Abends auch an die Hüfte gegriffen zu haben, ist von keinem Zeugen bestätigt worden, so dass insoweit eine Freistellung zu erfolgen hat. \n\n31\\. c) Der Anschuldigungspunkt 2b ist erwiesen zum einen aufgrund der Aussage der Zeugin Q., die einen erneuten gleichartigen Übergriff im Juli ... bestätigt hat, in dem der Soldat sie als \"meine L.\" bezeichnete. Deren Aussagen in der Berufungshauptverhandlung weisen auch keine Abweichungen von ihren erstinstanzlichen Aussagen oder ihren außergerichtlichen Aussagen auf, so dass ein konstantes Aussageverhalten vorliegt. \n\n32\\. Zum anderen folgt dies aus der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen H. Er hat ausgesagt, gesehen zu haben, dass der Soldat seine Hand an die Oberschenkelinnenseite der Zeugin gelegt habe. Der Vorfall habe sich im Sommer ... zugetragen. Er erklärte ausdrücklich, er habe seine Aussage nicht mit der Zeugin Q. abgestimmt, auch wenn sie - wegen des Verfahrens und einer WhatsApp des Soldaten an ihn - miteinander gesprochen hätten. Er könne sich an den Vorfall deshalb erinnern, weil dies einfach nicht gehe. Während der Soldat alle anderen Mannschafter mit Nachnamen angesprochen habe, habe er die Zeugin mit dem Vornamen angesprochen. Der Soldat sei militärisch gesehen \"top\", das Einzige sei die Sache mit dem Alkohol gewesen. Er könne sich über das Verhalten ihm gegenüber nicht beklagen, habe jedoch eine alkoholbedingte Enthemmung dem Kompaniechef gemeldet. Gegen die Glaubhaftigkeit der mit den Aussagen der Zeugin Q. kompatiblen Aussage des neutralen Zeugen spricht nichts. Er anerkennt die fachliche Kompetenz des Soldaten und betont zu dessen Gunsten, dass dessen Fehlverhalten immer nur im Zusammenhang mit dessen Alkoholisierung gestanden und er mit ihm keine Probleme gehabt habe. \n\n33\\. d) Bezogen auf Anschuldigungspunkt 3 steht die Richtigkeit der Anschuldigung bezogen auf die Fragestellung durch den Soldaten und dessen Versuch, die Zeugin T. am Verlassen der Feier zu hindern fest. Nicht nachzuweisen war dem Soldaten die Äußerung, die Zeugin besitze wohl viele Sexspielzeuge, denn keiner der Zeugen und insbesondere nicht die Zeugin T. konnten sich an den näheren Gesprächsinhalt erinnern. \n\n34\\. aa) Soweit es die Frage nach der Vergabe der Fernbedienung betrifft, ist sie erwiesen zunächst aufgrund der Aussage der Zeugin T. in der Berufungshauptverhandlung. Sie hat ausgesagt, auf der Weihnachtsfeier habe der Soldat sie in der Runde anderer Soldaten gefragt, wenn sie sich \"einen Dildo schieben\" würde, wem von den anwesenden Kameraden sie die Fernbedienung dafür gäbe. Sie habe sich damals noch gerechtfertigt, diese gar keinem geben zu wollen. Sie habe dann geäußert, heimgehen zu wollen und zu ihrem Hund zu müssen. Nachdem der Soldat sie am Gehen habe hindern wollen und er sie deshalb angefasst habe, habe der von ihr deshalb angesprochene Kamerad Sch. sie aus der Situation herausgenommen und heimgebracht. \n\n35\\. Sie räume ein, zu Beginn der Feier beim Anstoßen den Spruch fallen gelassen zu haben, dass man sieben Jahre schlechten Sex habe, wenn man sich beim Anstoßen der Gläser nicht in die Augen schaue. Dies sei als lockerer Trinkspruch gedacht gewesen und habe keinen sexuellen Hintergrund gehabt. Die Frage des Soldaten sei allerdings deutlich später erfolgt, wobei ihr das seinerzeitige Gesprächsthema nicht mehr erinnerlich sei. Zu dem Vorwurf, ein lockeres Mundwerk zu haben, sagte sie aus, früher tatsächlich schnell einen Spruch als Antwort parat gehabt zu haben; dies habe sich jedoch geändert. Bei der Äußerung des Soldaten, sie besitze bestimmt viele Sexspielzeuge, könne sie sich nicht an den genauen Wortlaut erinnern. Gegen sie sei ein Disziplinarverfahren wegen der Nutzung eines Dienst-Kfz für ihren privaten Umzug eingeleitet worden. In ein weiteres Disziplinarverfahren sei sie wegen eines sexuellen Übergriffs als Betroffene involviert. \n\n36\\. Die Aussagen der Zeugin stimmen mit ihren früheren Aussagen substanziell überein und werden durch die erstinstanzliche Aussage des Zeugen Sch. bestätigt. Nachdem er zunächst nur in Erinnerung hatte, dass irgendetwas mit einer Fernbedienung gesagt worden sei, hat er auf Vorhalt seine diesbezügliche außergerichtliche Aussage bestätigt. Bestätigt hat er ebenso, dass der Soldat versucht habe, die Zeugin T. zu umarmen, als sie habe gehen wollen, womit der zusätzlich erhobene Vorwurf erwiesen ist. \n\n37\\. Die Zeugen sind glaubwürdig. Dies gilt nach dem vom Senat gewonnenen Eindruck auch für die Zeugin T., die kontinuierlich um Fassung ringend sich ersichtlich bemüht hat, wahrheitsgetreu auszusagen. Dazu gehörte, dass sie auch den Spruch über \"sieben Jahre schlechten Sex\", aus dem der Soldat für sich weitreichend positive Folgerungen ableitet, nicht in Abrede gestellt hat. Ebenso wenig leugnete die Zeugin den Umstand, seinerzeit allgemein schnell einen Spruch als Antwort parat gehabt zu haben. Zur Erläuterung ihres damaligen psychischen Zustands ist die Zeugin auch bereit gewesen, den zuvor erfolgten medizinischen Eingriff als höchstpersönlichen Umstand zu offenbaren. Ihre Glaubwürdigkeit wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Denn die ihr vorgeworfene Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs zu privaten Zwecken würde - wenn sie sich bestätigte - nicht die Schlussfolgerung tragen, sie würde deshalb auch Kameraden zu Unrecht eines Dienstvergehens bezichtigen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Zeuge Sch. ihre Aussagen bestätigt hat. Dass die Zeugin als Opfer eines anderweitigen massiven sexuellen Übergriffs in ein Disziplinarverfahren involviert ist, lässt ihre Aussagen ebenfalls nicht unglaubhaft erscheinen. Vielmehr spricht für ihre Glaubwürdigkeit, dass sie keine Belastungstendenz gegenüber dem Soldaten gezeigt und sachlich auch zu den für sie nachteiligen Umständen berichtet hat. \n\n38\\. e) Dass der Soldat das unter Anschuldigungspunkt 4 beschriebene Verhalten gezeigt hat, folgt aus den gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Schwabach. Sich von ihnen nach § 87 Abs. 1 Satz 2 WDO zu lösen besteht kein Anlass. \n\n39\\. 2\\. Der Soldat hat damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. \n\n40\\. a) Mit dem zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellten Verhalten hat er gegen die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG bestehende Pflicht verstoßen, mit seinem Verhalten dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Ein außerdienstliches Verhalten liegt nicht vor, weil er es innerhalb dienstlicher Unterkünfte gezeigt hat. \n\n41\\. Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn es Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 2 WD 7.24 - juris Rn. 37 m. w. N.). Im vorliegenden Fall war das Verhalten nicht nur geeignet, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen, sondern die Ansehensschädigung trat auch tatsächlich ein. Denn den Mannschaftern bot sich an dem Abend der Anblick eines volltrunkenen Vorgesetzten, der derart alkoholisiert war, dass er \"sabberte\" und nicht mehr in der Lage war, selbständig seine Stube zu erreichen. Der Verlust an Respekt liegt auch angesichts der glaubhaften Aussage des Zeugen C. auf der Hand, dem Soldaten sei seinerzeit die Hose heruntergerutscht und man habe Kot gesehen. \n\n42\\. b) Mit den zu Anschuldigungspunkt 2 festgestellten körperlichen Übergriffen hat der Soldat ferner gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verstoßen, weil ein Vorgesetzter seine Untergebenen ohne deren Einverständnis nicht anfassen darf, außer wenn zur Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - juris Rn. 60 m. w. N.). \n\n43\\. Darüber hinaus hat er gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG seine dienstlichen Pflichten verletzt. Denn er hat damit eine unerwünschte sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 SoldGG in Form von Handlungen sexuellen Inhalts getätigt, die jedenfalls bewirkten, dass die Würde seiner Untergebenen verletzt wurde. Mit den wiederholten und nicht kurzzeitigen Übergriffen auf die Innenseite der Oberschenkel reduzierte er die Zeugin Q. zu einem Objekt seiner Begierde und negierte sie als ganzheitliche Persönlichkeit. Dass er dies nicht bezweckt haben mag, ändert nichts daran, dass er eine Würdeverletzung wissentlich und willentlich bewirkte. Das Bewirken allein ist nach dem gesetzlichen Tatbestand des § 3 Abs. 3 SoldGG ausreichend. Gegenteilige Absichten oder Vorstellungen der für dieses Ergebnis aufgrund ihres Verhaltens objektiv verantwortlichen Person spielen keine Rolle. Die Belästigung war für den Soldaten objektiv erkennbar im Sinne von § 3 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 SoldGG unerwünscht, da die Soldatin ihm gegenüber weder ausdrücklich noch indirekt signalisiert hatte, die sexuell motivierten Handlungen zu akzeptieren (BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - juris Rn. 62 m. w. N.). \n\n44\\. Der nach § 1 SoldGG erforderliche dienstliche Zusammenhang folgt daraus, dass die Pflichtverletzungen innerhalb dienstlicher Unterkünfte und einer Untergebenen gegenüber erfolgten. Das für eine disziplinarische Relevanz hinreichende Gewicht folgt daraus, dass der Gesetzgeber dem Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ausdrücklich die Qualität einer Pflichtverletzung und damit disziplinarische Relevanz zuweist (BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - juris Rn. 63 m. w. N.). \n\n45\\. Einen weiteren Verstoß gegen die Rechtsordnung und damit gegen § 7 SG beging der Soldat auch dadurch, dass er den Straftatbestand des § 184i Abs. 1 StGB verwirklichte. Denn er berührte die Zeugin in objektiv sexuell bestimmter Weise. Dies führte auch zu einer Belästigung, weil bei ihr dadurch eine subjektiv unangenehme Störung des Wohlempfindens eintrat (Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 184i Rn. 7). \n\n46\\. c) Mit der zu Anschuldigungspunkt 3 festgestellten Äußerung hat der Soldat zudem erneut gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG seine dienstlichen Pflichten verletzt. Denn er hat damit eine ebenfalls unerwünschte sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 SoldGG in Form einer Bemerkung sexuellen Inhalts getätigt, die jedenfalls bewirkte, dass die Würde der Zeugin T. verletzt wurde (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2011 - 2 WD 21.10 - NZWehrr 2012, 206 \u003C207> m. w. N.). Mit der Bemerkung reduzierte er auch diese Zeugin zum Objekt seiner Begierde und negierte sie als ganzheitliche Persönlichkeit. Dass er dies nicht bezweckt haben mag, sondern er sich - wie vom Truppendienstgericht trotz Leugnung einer solchen Aussage angenommen - schlicht zu einer unangemessenen Aussage hat hinreißen lassen, ändert daran aus den bereits zu Anschuldigungspunkt 2 dargelegten Rechtsgründen nichts. Zutreffend hat das Truppendienstgericht jedoch angenommen, dass der Spruch der Zeugin zu \"sieben Jahre schlechten Sex\" eine Würdeverletzung nicht ausschloss. Zum einen äußerte die Zeugin ihn Stunden bevor es zu der verbalen Entgleisung des Soldaten kam; zum anderen ist er ersichtlich nicht speziell auf den Soldaten bezogen und derart verbreitet, dass darin nicht ein Verzicht gegenüber dem Soldaten auf die Achtung ihrer Würde gesehen werden kann. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verzicht überhaupt entlastend wirken würde, da das Verbot sexueller Belästigungen auch der Wahrung der militärischen Disziplin dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 - 2 WD 1.11 - NZWehrr 2012, 213 \u003C215>). \n\n47\\. Des Weiteren hat der Soldat mit seiner Äußerung die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verletzt. Er missachtete zudem das Zurückhaltungsgebot (§ 10 Abs. 6 SG), denn die Äußerung erfolgte in Anwesenheit dienstgradniedrigerer Kameraden. Ausweislich der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen Oberleutnant Se. gehörten zur Runde seinerzeit neben der Zeugin Hauptgefreite T. auch der Feldwebel W. Durch die Versuche, die Zeugin am Verlassen der Örtlichkeit zu hindern, verstieß der Soldat erneut gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), weil ein Vorgesetzter seine Untergebenen ohne deren Einverständnis nicht anfassen darf, außer wenn zur Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 \\- juris Rn. 60 m. w. N.). Eine weitere körperliche sexuelle Belästigung erfolgte damit jedoch nicht, weil keine sexuell motivierte Handlung vorlag. Dem Soldaten ging es primär darum, die Zeugin nach erkannter Grenzüberschreitung zu besänftigen. \n\n48\\. d) Durch das zu Anschuldigungspunkt 4 festgestellte Verhalten hat der Soldat gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen. Eine ernsthafte Beeinträchtigung im Sinne dieser Norm liegt vor, obwohl das angeschuldigte Verhalten im Straßenverkehr (am 18. Dezember 2022) den Straftatbestand des § 316 StGB verwirklicht, der einen Strafrahmen von nur bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe aufweist. Deshalb bedarf es zur Begründung einer allein aus Zweifeln an der Rechtstreue resultierenden Disziplinarwürdigkeit der außerdienstlichen Straftat zusätzlicher Umstände (BVerwG, Urteil vom 10. April 2025 - 2 WD 34.24 - juris Rn. 38). Umstände in diesem Sinne bilden insbesondere die Wiederholung eines mit einer geringeren Sanktionsdrohung bewehrten strafbaren Verhaltens oder eine einschlägige Vorbelastung (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 61 m. w. N.). Eine Wiederholung einschlägigen strafrechtlich relevanten Verhaltens liegt vor, da der Soldat bereits 2015 und 2018 wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist. \n\n49\\. 3\\. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein mehrstufiges Prüfungsschema zugrunde. \n\n50\\. a) Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liegt in der körperlichen sexuellen Belästigung der Untergebenen Q. Bei einer sexuellen Belästigung Untergebener bildet regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, auch wenn das Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis nur kraft Dienstgrades besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - juris Rn. 72 m. w. N.). Vorliegend bestand darüber hinaus ein konkretes Vorgesetztenverhältnis. \n\n51\\. b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach \"oben\" bzw. nach \"unten\" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht \\- wie bei einer Dienstgradherabsetzung - hinsichtlich der Höhe des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. Schließlich kann eine ungerechtfertigte Verfahrensüberlänge mildernd ins Gewicht fallen. \n\n52\\. aa) Zu den mildernden Umständen gehören die mehrfachen Auslandseinsätze sowie die soliden Leistungen des Soldaten. Ihm wird allgemein ein hohes fachliches Niveau als Ausbilder bescheinigt, er verfügt über wertvolle Expertise als Scharfschütze und er hat sich in einem Gefecht bewährt. Gemessen an der planmäßigen Beurteilung aus 2020 mit \"5,30\" hat sich der Soldat gesteigert. Denn der aktuelle Disziplinarvorgesetzte hat in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, er halte die in der Sonderbeurteilung vorgenommene Bewertung mit \"D+\" für nachvollziehbar. Die Leistungssteigerung ist indes moderat, so dass keine Nachbewährung als klassischer Milderungsgrund vorliegt. \n\n53\\. Ebenfalls befand sich der Soldat zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen nicht in einer seelischen Ausnahmesituation, die als klassischer Milderungsgrund in den Umständen der Tat zu gewichten wäre. Die familiären Belastungen, insbesondere der Tod des Kindes und die Scheidung der Ehe, erlangen jedoch nicht ein solches Gewicht. Denn dies setzt voraus, dass die Situation von so außergewöhnlichen Besonderheiten geprägt gewesen ist, dass von einem Soldaten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann (BVerwG, Urteil vom 22. August 2024 - 2 WD 1.24 - NZWehrr 2025, 331 Rn. 38). Gegen eine derartige Zuspitzung der Belastungssituation spricht, dass der Tod des 2015 verstorbenen Kindes zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen bereits mehrere Jahre zurücklag; entsprechendes gilt für die Scheidung, die (nach seiner dienstlichen Erklärung vom 19. März 2019) ebenfalls 2015 ausgesprochen wurde. Eine aktuellere seelische Belastung dürfte sich daraus ergeben haben, dass gegen den Soldaten in den Jahren 2021\u002F2022 letztlich ergebnislos und damit vermutlich zu Unrecht wegen häuslicher Gewalt und wegen der sexuellen Belästigung einer anderen Soldatin ermittelt wurde. Diese Umstände sind zwar nicht mit der Gewichtung als klassischer Milderungsgrund, jedoch mildernd einzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. August 2024 - 2 WD 1.24 - NZWehrr 2025, 331 Rn. 38 m. w. N.). \n\n54\\. Nicht mildernd zu berücksichtigen ist eine Alkoholerkrankung, die gemäß § 21 StGB schuldmindernd wirken und zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen könnte (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2003 - 2 WD 10.03 - juris Rn. 19 und vom 22. August 2024 - 2 WD 1.24 - NZWehrr 2025, 331 Rn. 34 m. w. N.). Denn der Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er wegen seines Alkoholkonsums nie in Behandlung oder Psychotherapie gewesen sei und nur in der Freizeit Alkohol trinke. Nach den Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrten habe er sein Verhalten reflektiert und die Trinkmengen seither besser im Griff. Er sei zu keiner Zeit zum Entzug im Krankenhaus gewesen. Soweit es im Urteil des Amtsgerichts Schwabach heiße, dass eine Alkoholabhängigkeit vorliege, die mit dem Sozialdienst der Bundeswehr aufgearbeitet werde, habe es lediglich ein Beratungsgespräch gegeben. Er trinke nur am Wochenende und nicht im Dienst und in unterschiedlichen Mengen. Auch die Disziplinarvorgesetzten haben sich entsprechend geäußert. Wegen der insoweit eindeutigen Einlassung des anwaltlich vertretenen Soldaten und des Fehlens jedweder medizinischer Befunde zu einer über den erheblichen Alkoholmissbrauch hinausgehenden Alkoholerkrankung bestand kein Anlass, diesem Milderungsgrund weiter nachzugehen. \n\n55\\. Reue und Einsicht sind bei dem Soldaten nicht festzustellen, so dass sie nicht mildernd berücksichtigt werden können. Dieses Verhalten bildet jedoch auch keinen für ihn nachteiligen Umstand (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 43 m. w. N. und vom 21. November 2024 - 2 WD 10.24 - juris Rn. 63 m. w. N.). \n\n56\\. bb) Den somit nur wenigen mildernden Umständen steht eine Vielzahl von zum Teil erheblich erschwerenden Umständen gegenüber. \n\n57\\. Die Schwere des Dienstvergehens wird erhöht dadurch, dass zu den sexuellen körperlichen Belästigungen der Zeugin Q. (Anschuldigungspunkt 2) die ebenfalls - wenn auch nur verbale - sexuelle Belästigung der Zeugin T. (Anschuldigungspunkt 3) sowie das in höchstem Maße undisziplinierte Verhalten des Soldaten innerhalb (Anschuldigungspunkt 1) und außerhalb des Dienstes (Anschuldigungspunkt 4) hinzutreten. Dabei erlangt das Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 2 deshalb ein zusätzlich erschwerendes Gewicht, weil der Soldat damit zugleich den Straftatbestand des § 184i StGB verwirklicht hat. \n\n58\\. Hinzu tritt die disziplinarische Vorbelastung durch den im Jahr 2020 erlassenen Disziplinargerichtsbescheid, mit dem ein bis April 2023 wirkendes Beförderungsverbot ausgesprochen wurde. Auch diese Disziplinarmaßnahme hat ihn nicht davon abgehalten, noch während ihrer Geltung disziplinar erneut in Erscheinung zu treten. Allein schon dieser Umstand verlangt gemäß § 38 Abs. 2 WDO regelmäßig den Übergang zu einer schwereren Disziplinarmaßnahme, also zur Dienstgradherabsetzung, nachdem das Beförderungsverbot keine disziplinierende Wirkung gezeigt hat. \n\n59\\. Erschwerend treten die Vorgesetzteneigenschaft des Soldaten (§ 10 Abs. 1 SG) und die Auswirkungen des Dienstvergehens hinzu. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe. Dies ist insbesondere bei einer sexuellen Belästigung der Fall (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 2 WD 7.24 \\- juris Rn. 35 m. w. N.). Das Verhalten des Soldaten verursachte in der Einheit erhebliche Unruhe. Ihm wurde nicht nur verboten, das Kasernengelände zu betreten sowie dienstlich keinen Kontakt zu weiblichen Soldaten zu pflegen, sondern er musste auch von seinem Dienstposten abgelöst werden. Die Zeugin Q. hat zudem ausgeführt, ihre Entscheidung, die Bundeswehr zu verlassen, sei auch durch die Geschehnisse mit dem Soldaten befördert worden. \n\n60\\. cc) Angesichts erdrückender erschwerender Umstände, die nicht ansatzweise durch mildernde Umstände kompensiert werden, wäre die nach § 64 Abs. 2 Satz 1 WDO gesetzlich höchstzulässige Degradierung des Soldaten in den Dienstgrad eines Feldwebels geboten gewesen. Da ausschließlich der Soldat Berufung eingelegt hat und somit das Verbot gilt, die erstinstanzlich ausgesprochene Degradierung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels zu verschlechtern, war die Berufung ohne Änderung des erstinstanzlichen Urteils zurückzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30\\. November 2023 - 2 WD 4.23 - juris Rn. 27). \n\n61\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 Satz 1 WDO, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.","BVerwG, 18.03.2026, 2 WD 7.25","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-10T22:05:51.565Z",{"id":163,"ecli":164,"slug":165,"caseNumber":166,"courtId":44,"decisionDate":167,"fullText":168,"summary":169,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":167,"parsedAt":170,"updatedAt":171},"2722","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600307","ecli-de-neuris-wbre202600307","2 WA 2.25","2026-03-17T00:00:00.000Z","#  Teilweise erfolgreiche Entschädigungsklage \n\n## Leitsatz\n\nEinem Entschädigungsanspruch nach § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO i. V. m. § 198 GVG wegen unangemessener Verfahrensverzögerungen zwischen dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht und ihrer Zustellung steht nicht entgegen, dass in diesem Verfahrensabschnitt der Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 1 WDO (§ 101 Abs. 1 WDO a. F.) eröffnet ist.\n\n## Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass das gerichtliche Disziplinarverfahren unangemessen lang war.\n\nDie Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 4 300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1\u002F4 und die Beklagte zu 3\u002F4.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. \n\n2\\. Der Kläger war bis Ende September 2019 Zeitsoldat, seit September 2016 im Dienstgrad Unteroffizier (FA). Seine Dienstzeitverpflichtung endete an sich mit Ablauf März 2020. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft nahm am 12. Juni 2017 Vorermittlungen gegen ihn wegen des Verdachts der Volksverhetzung und Billigung von Straftaten auf. Die Sache wurde am Folgetag an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde am 14. November 2017 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. \n\n3\\. Zuvor hatte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBW) den Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 zu einer beabsichtigten Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG a. F. (jetzt: § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 SG) angehört, die mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 verfügt wurde, weil der Kläger nach Erkenntnissen des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) als Extremist zu bewerten und dem politischen Salafismus zugehörig anzusehen sei. Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Klägers an. Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin zurück. In dem diesbezüglichen Hauptsacheverfahren wurde am 22. August 2019 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Er umfasste eine Rücknahme des Entlassungs- und des Beschwerdebescheids, einen Antrag des Klägers nach § 40 Abs. 7 SG auf Dienstzeitverkürzung bis Ende September 2019, eine Annahme dieses Antrags durch die Beklagte und eine Entlassung des Klägers nach § 54 Abs. 1 SG mit Ablauf September 2019. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft erhielt von dem Vergleich am 4. Dezember 2019 Kenntnis. \n\n4\\. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers beantragte bei der Wehrdisziplinaranwaltschaft mit Schreiben vom 12. Mai 2020 Einsicht in die Vorermittlungsakte. Mit Schreiben 26. Oktober 2020 rügte er eine fehlende Reaktion und regte eine Absehensverfügung an. Daraufhin wurde ihm Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 12. März 2021 rügte er, dass sich in der Sache \"nichts mehr bewegt\", wies auf § 17 WDO hin und forderte erneut eine Absehensverfügung. \n\n5\\. Am 17. April 2021 wurde ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Sein Verfahrensbevollmächtigter rügte mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 gegenüber der Wehrdisziplinaranwaltschaft, dass seit der Einleitung nichts geschehen sei, wies erneut auf § 17 Abs. 1 WDO hin und beantragte, das Verfahren einzustellen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 lehnte er im Schlussgehör eine Stellungnahme zur Sache ab. \n\n6\\. Am 29. April 2022 wurde der Kläger bei der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd eines Dienstvergehens angeschuldigt. Auf Mitteilung der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom selben Tag, dass es sich bei der Adressierung um einen Schreibfehler handele, wurde die Anschuldigungsschrift an die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord weitergeleitet, wo sie nebst Akten am 9. Mai 2022 einging. Der Kammervorsitzende verfügte wegen einer längeren Erkrankung erst am 25. Juli 2022 die Zustellung der Anschuldigungsschrift an den Kläger, die am 1. August 2022 erfolgte. Mit Schriftsatz vom 25. August 2022 bezog dessen Verfahrensbevollmächtigter Stellung und rügte, dass die Sache entgegen § 17 Abs. 1 WDO nicht beschleunigt behandelt werde. Unter dem 17. Juli 2023 und 22. Januar 2024 erhob er ausdrücklich Verzögerungsrügen. Am 18. Oktober 2024 erkundigte er sich telefonisch nach dem Sachstand. Am 12. und 24. Februar 2025 erörterte er mit dem Kammervorsitzenden telefonisch die Möglichkeit eines Disziplinargerichtsbescheids, den er mit Schreiben vom 4. März 2025 ablehnte. Mit Urteil vom 10. April 2025 sprach die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Kläger frei, weil ihm ein Dienstvergehen nicht nachzuweisen sei. Das Urteil ist seit dem 18. April 2025 rechtskräftig. \n\n7\\. Der Kläger hat am 24. Juni 2025 eine Entschädigungsklage beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, die der Beklagten am 4. Juli 2025 zugestellt worden ist. Er begehrt eine Entschädigung in Höhe von 5 800 €. Das Disziplinarverfahren sei insgesamt um 58 Monate überlang gewesen. Der Zeitraum zwischen der Aufnahme der Vorermittlungen und dem Eingang der Anschuldigungsschrift bei Gericht weise eine Überlänge von 34 Monaten auf. Das gerichtliche Disziplinarverfahren hätte zeitgleich mit der Entlassungsverfügung eingeleitet werden können. Nicht hingegen sei der Wehrdisziplinaranwaltschaft ab ihrer Kenntnis von dem gerichtlichen Vergleich im Entlassungsverfahren eine erst dann beginnende dreimonatige Bearbeitungszeit für die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zuzubilligen. Für den Teilzeitraum zwischen der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und dem Eingang der Anschuldigungsschrift bei Gericht sei eine Entschädigung nicht deshalb ausgeschlossen, weil er den Rechtsbehelf zur Verfahrensbeschleunigung nach § 101 Abs. 1 WDO a. F. nicht förmlich eingelegt habe. Denn er habe in diesem Teilzeitraum einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz gerügt. Eines förmlichen Antrags habe es nicht bedurft. Das knapp 36-monatige Verfahren vor dem Truppendienstgericht sei um rund 24 Monate überlang gewesen. Es hätte an sich binnen 12 Monaten erledigt werden müssen. Für das überlange Disziplinarverfahren stehe ihm die gesetzliche Pauschalentschädigung von monatlich 100 € zu. Denn es habe ihn genauso belastet wie einen noch im aktiven Dienst befindlichen Soldaten. Er sei währenddessen weder befördert noch beurteilt noch weiterverpflichtet, vom BAMAD beobachtet worden und das BAPersBw habe seine Entlassung verfügt. \n\n8\\. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 5 800 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n\n9\\. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. Juli 2025 einen Entschädigungsbetrag von 2 880 € anerkannt und beantragt, die Klage im Übrigen abzuweisen. \n\n10\\. Dem Kläger stehe nur eine Entschädigung für ungerechtfertigte Verzögerungen in den Zeiträumen zwischen der Aufnahme der Vorermittlungen bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und zwischen der Zustellung der Anschuldigungsschrift an den Kläger bzw. Verfahrensbevollmächtigten und der Rechtskraft des Urteils zu. Für den Zeitraum dazwischen könne er keine Entschädigung beanspruchen, weil er den Rechtsbehelf nach § 101 Abs. 1 WDO a. F. nicht ergriffen habe. Dieser sei auch noch zwischen dem Eingang der Anschuldigungsschrift bei Gericht und ihrer Zustellung statthaft. Die beiden zu betrachtenden Verfahrensabschnitte wiesen eine Überlänge von insgesamt ca. 36 Monaten auf. Im Teilzeitraum von der Aufnahme der Vorermittlungen bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens sei das Verfahren um rund 14 Monate überlang gewesen. Es habe bis zum Abschluss des Entlassungsverfahrens ausgesetzt werden dürfen. Dieses sei vorgreiflich gewesen, weil eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG a. F. dazu führen könne, dass die Fortführung eines Disziplinarverfahrens unverhältnismäßig werde und damit ein zur Einstellung des Disziplinarverfahrens führendes Verfahrenshindernis bestehe. Ab der Kenntnis der Wehrdisziplinaranwaltschaft von dem verwaltungsgerichtlichen Vergleich im Entlassungsverfahren hätte das gerichtliche Disziplinarverfahren binnen eines Bearbeitungszeitraums von drei Monaten eingeleitet werden müssen. Im Teilzeitraum zwischen der Zustellung der Anschuldigungsschrift an den Kläger bzw. Verfahrensbevollmächtigten und der Rechtskraft des Urteils sei das Verfahren um 22 Monate überlang gewesen. Es sei mittelschwer gewesen, so dass es an sich binnen eines Jahres hätte entschieden werden müssen. Von der damit zweijährigen Überlänge sei aber ein zweimonatiger Zeitraum wegen der Erkrankung des Kammervorsitzenden abzuziehen. Die gesetzliche Entschädigungspauschale sei hier zu hoch. Der Kläger sei durch das Disziplinarverfahren unterdurchschnittlich belastet worden. Er habe in dem Vergleich der Verkürzung seiner Dienstzeit zugestimmt und sei Ende September 2019 aus dem Dienst geschieden. Sodann sei er in der Lage gewesen, sich beruflich neu zu orientieren und habe die laufenden Ermittlungen nicht mehr täglich vor Augen gehabt. Die Verfahrensverzögerungen seien erst nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr eingetreten. Das gerichtliche Disziplinarverfahren habe daher für ihn, anders als für einen aktiven Soldaten, keine Beförderungssperre bewirkt. Der Kläger sei auch nicht mehr im betreffenden Umfeld tätig gewesen. Der Ausgang des Disziplinarverfahrens betreffe bei früheren Soldaten nur noch das Reservistenverhältnis, so dass allenfalls wegen Versorgungsleistungen finanzielle Nachteile drohten. Daher sei eine Reduzierung der gesetzlichen Entschädigungspauschale um 20 % angemessen, was zu einem monatlichen Entschädigungsbetrag von 80 € für 36 Monate (2 880 €) führe. \n\n11\\. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte BVerwG 2 WA 2.25, die Disziplinarakte der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (...) und die beigezogenen Akten des Verfahrens N 5 VL 23\u002F22 des Truppendienstgerichts Nord Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Die Entschädigungsklage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 101 Abs. 2 VwGO), hat im tenorierten Umfang Erfolg. \n\n13\\. 1\\. Soweit die Beklagte die Klageforderung im Umfang von 2 880 € anerkannt hat, ist sie ihrem Teilanerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 307 Satz 1 ZPO). \n\n14\\. 2\\. Die weitergehende Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 22 m. w. N.). Die Wartefrist (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, § 90 Satz 2 VwGO) und die Klagefrist (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG) wurden gewahrt. Der Kläger ist auch rechtsschutzbedürftig. Er hat keine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 2, § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG) erhalten. Denn das Truppendienstgericht hat die Dauer des Disziplinarverfahrens wegen des Freispruchs nicht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - BVerwGE 159, 366 LS 2). \n\n15\\. 3\\. Die weitergehende Klage ist auch teilweise begründet. Das gerichtliche Disziplinarverfahren war unangemessen lang. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe weiterer 1 420 €, so dass ihm insgesamt eine Entschädigung von 4 300 € zusteht. \n\n16\\. a) Der Kläger kann dem Grunde nach eine Entschädigung nur für Verzögerungen im Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft - d. h. im Zeitraum von der Aufnahme der Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft (12. Juni 2017) bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (17. April 2021) - sowie für Verzögerungen im Verfahren vor dem Truppendienstgericht - d. h. im Zeitraum ab dem Eingang der Anschuldigungsschrift (29. April 2022) bis zum rechtskräftigen Abschluss des truppendienstgerichtlichen Verfahrens (18. April 2025) - beanspruchen (siehe auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2025 - 2 WA 4.24 - BVerwGE 186, 58 Rn. 16 ff.). \n\n17\\. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die Bestimmung der auf ihre Angemessenheit zu überprüfenden Verfahrensdauer ist nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbs. 1 GVG der Zeitraum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Dabei meint \"Einleitung\" alle Formen, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt werden kann, unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung geschieht oder ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird (vgl. BT-Drs. 17\u002F3802 S. 22). Daher ist das Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft bei der Ermittlung der Gesamtdauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Die Einbeziehung des Zeitraums eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorschaltverfahrens ist auch nach Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten (vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 1978 - Nr. 6232\u002F73, König\u002FDeutschland - Rn. 98 und vom 16. Juli 2009 - Nr. 8453\u002F04, Bayer\u002FDeutschland \\- Rn. 44). \n\n18\\. Zwar bestimmt § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO, dass die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes auf das Verfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht nicht anzuwenden sind. Diese Vorschrift ist auch bezüglich des Teilzeitraums zwischen der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (hier: 17. April 2021) und der Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht (hier: 29. April 2022) verfassungs- und konventionskonform, weil einem Soldaten in diesem Verfahrensstadium mit § 104 Abs. 1 WDO (§ 101 Abs. 1 WDO a. F.) ein Rechtsbehelf zusteht, mit dem er eine Verfahrensbeschleunigung bewirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 6.23 - juris Rn. 22 m. w. N.). Zwar steht dies einer Berücksichtigung dieses Teilzeitraums dann nicht entgegen, wenn dieser Rechtsbehelf im konkreten Fall erfolgreich erhoben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - juris Rn. 35). Dies ist hier aber nicht geschehen. Denn der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat sich in diesem Teilzeitraum mit Schreiben vom 27. Oktober und 9. Dezember 2021 lediglich an die Wehrdisziplinaranwaltschaft gewandt. Beide Schreiben können nicht als Antrag nach § 101 Abs. 1 WDO a. F. ausgelegt werden, weil dieser Rechtsbehelf beim Truppendienstgericht einzulegen ist. \n\n19\\. Jedoch ist § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO hinsichtlich des nach dem Gesetzeswortlaut auch ausgenommenen Teilzeitraums ab der Aufnahme der Vorermittlungen (hier: 12. Juni 2017) bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (hier: 17. April 2021) teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Ausschluss für diesen Verfahrensabschnitt nicht gilt, weil in ihm kein entsprechender Rechtsbehelf gegen unangemessene Verfahrensverzögerungen zur Verfügung steht (dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2025 - 2 WA 4.24 \\- BVerwGE 186, 58 Rn. 20 ff.). \n\n20\\. Da § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO den ausgenommenen Zeitraum ausdrücklich bis zum Zeitpunkt der \"Vorlage\" der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht begrenzt, besteht ein Entschädigungsanspruch auch bei unangemessenen Verfahrensverzögerungen zwischen dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht und ihrer Zustellung. Dem steht nicht entgegen, dass auch noch in diesem Verfahrensabschnitt der Rechtsbehelf nach § 104 Abs. 1 WDO (§ 101 Abs. 1 WDO a. F.) eröffnet ist. Das Gesetz lässt den Antrag in diesem kurzen Zeitraum auch deswegen noch zu, weil der Soldat vom Eintreffen der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht nichts weiß. Eine Beschleunigung kann durch den Antrag aber nicht mehr erreicht werden. \n\n21\\. b) Vorliegend waren sowohl das Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft als auch das truppendienstgerichtliche Verfahren unangemessen lang, wobei die Gesamtüberlänge etwa 43 Monate beträgt. \n\n22\\. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Verfahrensverzögerungen, die ein Beteiligter selbst zu verantworten hat, begründen in der Regel keine unangemessene Verfahrensdauer. Umgekehrt kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 \\- 2 BvR 289\u002F10 - Vz 10\u002F16 - juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 \\- 2 WD 12.19 - juris Rn. 25). \n\n23\\. aa) Danach weist das Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft eine Überlänge von etwa 19,5 Monaten auf. \n\n24\\. Maßgeblich für die angemessene Dauer des Vorermittlungsverfahrens ist, wann zureichende Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens vorliegen. Ist das der Fall, dürfen die Einleitungsbehörde und die Wehrdisziplinaranwaltschaft nicht die Vorermittlungen weiterführen, bis der Sachverhalt anschuldigungsreif aufgeklärt ist. Vielmehr haben sie das Verfahren einzuleiten und danach die noch nötigen weiteren Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft zugunsten und zulasten des Soldaten zu veranlassen. Ansonsten würde die gesetzliche Zweiteilung zwischen Einleitung des Verfahrens und Anschuldigung ebenso umgangen wie die verfahrensmäßige Sicherung einer beschleunigten Durchführung des vorgerichtlichen Verfahrens durch § 104 Abs. 1 WDO (§ 101 Abs. 1 WDO a. F.) (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 - 2 WA 7.23 - juris Rn. 21 m. w. N.). \n\n25\\. Bei der Bewertung der Überlänge eines - wie hier - noch nach der Wehrdisziplinarordnung vor deren Neufassung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) durchgeführten Einleitungsverfahrens ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Wehrdisziplinaranwaltschaft für die erforderlichen Beteiligungen und die Anhörung des Betroffenen (§ 93 Abs. 1 Satz 2 WDO a. F.) ein angemessener Bearbeitungszeitraum von drei Monaten einzuräumen ist. Andererseits muss eingestellt werden, dass sie bei früherer Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens berechtigt gewesen wäre, es im Hinblick auf laufende vorgreifliche, insbesondere strafprozessuale Verfahren nach § 83 WDO a. F. vorläufig auszusetzen. Die regelmäßig ermessensgerechte Aussetzung im Hinblick auf vorgreifliche Verfahren ist im Einleitungsverfahren ebenso wie im truppendienstgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - BVerwGE 169, 388 Rn. 44 m. w. N.). \n\n26\\. Ausgehend davon hätte das gerichtliche Disziplinarverfahren bis zum 12. September 2017 eingeleitet werden müssen. Denn die Wehrdisziplinaranwaltschaft nahm die Vorermittlungen am 12. Juni 2017 auf. Zu diesem Zeitpunkt lagen bereits zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in gravierender Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen hatte, weshalb das Verfahren am 13. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Verfolgung abgegeben wurde. Insoweit genügt ein durch konkrete Tatsachen belegter, in der Lebenserfahrung begründeter Anhalt für das Vorliegen eines Dienstvergehens (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - BVerwGE 169, 388 Rn. 42). Ein solcher ergab sich aus den jeweils am 9. und 12. Juni 2017 erfolgten Aussagen der Zeugen Stabsunteroffizier (FA) P., Unteroffizier (FA) S., Unteroffizier (FA) C. und Stabsunteroffizier L. Daher hätte parallel zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft die damals vorgeschriebene Anhörung der Vertrauensperson und danach des Klägers zur Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens erfolgen können, so dass der Erlass einer Einleitungsverfügung am 12. September 2017 möglich gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 - 2 WA 7.23 - juris Rn. 23). \n\n27\\. Allerdings hätte nach der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zunächst der Ausgang des sachgleichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abgewartet werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 - 2 WA 7.23 - juris Rn. 24). Mit der förmlichen Einleitung hätte eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 83 WDO a. F. verbunden werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 \\- 2 WA 7.23 - juris Rn. 24). \n\n28\\. Nach Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wäre es sodann nicht ermessensfehlerhaft gewesen, nach § 83 WDO a. F. den Ausgang des Entlassungsverfahrens abzuwarten. Denn noch vor der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens war der Kläger zur beabsichtigten Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG a. F. angehört worden, die sodann mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 verfügt wurde. In dem Entlassungsverfahren ging es thematisch auch um dieselben Vorwürfe, die als Nachweis der mangelnden charakterlichen Eignung für den Aufstieg in die Feldwebellaufbahn herangezogen wurden. Wäre dort eine Sachentscheidung ergangen, hätten deren tatsächliche Feststellungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach § 84 Abs. 2 WDO a. F. zugrunde gelegt werden können. Da der im Entlassungsverfahren am 22. August 2019 geschlossene gerichtliche Vergleich unter einem Widerrufsvorbehalt bis Ende August 2019 stand, war das Entlassungsverfahren mit Ablauf August 2019 bestandskräftig abgeschlossen. \n\n29\\. Alle weiteren Verfahrensverzögerungen ab dem 1. September 2019 bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens am 17. April 2021 sind nicht mehr gerechtfertigt. Dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft erst am 4. Dezember 2019 von dem rechtskräftigen Vergleich Kenntnis erlangte, ist nicht dem Kläger, sondern dem Staat zuzuschreiben. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft muss, wenn sie den Ausgang eines vorgreiflichen Gerichtsverfahrens abwartet, in dem keine Mitteilung über den Verfahrensausgang an sie vorgeschrieben ist, durch ein Ersuchen an das betreffende Gericht dafür Sorge tragen, dass sie vom Verfahrensausgang unverzüglich Kenntnis erlangt. Die verzögerte Einleitung nach der Kenntnis der Wehrdisziplinaranwaltschaft von dem Vergleich beruhte laut ihrer Schreiben vom 29. Juli 2020 und 18. Januar 2021 auf einem Wechsel der zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft, einer hohen Arbeitsbelastung und einem eingeschränkten Präsenzbetrieb wegen der Covid-19-Pandemie. Der Zuständigkeitswechsel und die hohe Arbeitsbelastung fallen wiederum in die staatliche Sphäre. Zu den Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie wäre es nicht gekommen, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren rechtzeitig bis zum 12. September 2017 eingeleitet worden wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2022 - 2 WD 20.21 - juris Rn. 72 und vom 13. Februar 2025 - 2 WD 16.24 - BVerwGE 184, 397 Rn. 46). Ungeachtet dessen sind keine konkreten Gründe aufgezeigt worden, die bei dem eingeschränkten Präsenzbetrieb infolge der Covid-19-Pandemie der schriftlich zu vollziehenden Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegenstanden. Damit weist das Vorermittlungsverfahren eine Überlänge vom 1. September 2019 bis zum 17. April 2021 (ca. 19,5 Monate) auf. \n\n30\\. bb) Das knapp drei Jahre lange Verfahren vor dem Truppendienstgericht war um rund 23,5 Monate überlang. \n\n31\\. (1) Es bewegte sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht im mittleren Schwierigkeitsbereich. \n\n32\\. (2) Zwar wies das Verfahren keine erhöhte Dringlichkeit auf. Denn der Kläger war bereits mit Ablauf September 2019 aus der Bundeswehr ausgeschieden und die Übergangsbeihilfe und die Übergangsgebührnisse waren ihm schon vollständig ausgezahlt worden, bevor das Verfahren bei Gericht anhängig wurde. Infolgedessen stand ungeachtet des ihm vorgeworfenen Verfassungstreuepflichtverstoßes weder eine laufende vorläufige Dienstenthebung im Raum noch drohte ihm eine Entlassung oder Aberkennung des Ruhegehalts, sondern schlimmstenfalls eine Aberkennung des Dienstgrades. Dennoch war das Verfahren für den Kläger noch von Bedeutung. Denn auch die Aberkennung des Dienstgrades ist eine empfindliche Disziplinarmaßnahme. Zudem wäre die Feststellung einer Verfassungstreuepflichtverletzung mit einem Makel verbunden gewesen und hätte insbesondere einer anderweitigen Beschäftigung im öffentlichen Dienst entgegenstehen können. \n\n33\\. (3) Zudem war das Truppendienstgericht zu einer beschleunigten Erledigung des Verfahrens angehalten, weil schon das Vorermittlungsverfahren um etwa 19,5 Monate überlang war. Denn die Gerichte haben im Rahmen ihrer Verfahrensführung auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz verdichtet sich die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 2023 - 1 BvR 1346\u002F22 u. a. - NVwZ 2023, 991 Rn. 12 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - juris Rn. 25). \n\n34\\. (4) Weder der Kläger noch sein Verteidiger haben prozessordnungswidrig agiert oder das Verfahren verzögert. Die mit der Ablehnung des vom Vorsitzenden der Truppendienstkammer vorgeschlagenen Disziplinargerichtsbescheids verbundene Verlängerung des Verfahrens ist dem Kläger nicht anzulasten. Denn damit hat er von einem prozessualen Recht Gebrauch gemacht, das der Gewährleistung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 1 EMRK dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - BVerwGE 159, 366 Rn. 16 m. w. N.). \n\n35\\. (5) Unter Berücksichtigung dessen hätte das Truppendienstgericht das am 29. April 2022 anhängig gewordene Verfahren an sich binnen eines Jahres, d. h. bis Ende April 2023 und nicht erst am 18. April 2025 erledigen müssen. Von der damit gegebenen Überlänge um etwa 23,5 Monate sind keine Zeiträume abzuziehen. \n\n36\\. Die versehentliche Vorlage der Anschuldigungsschrift durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft bei der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd statt Nord fällt in den staatlichen Verantwortungsbereich, weshalb die mit der Weiterleitung der Anschuldigungsschrift verbundenen Verzögerungen dem Staat zuzuschreiben sind. \n\n37\\. Die auf einer längeren Erkrankung des Kammervorsitzenden beruhenden Verzögerungen zwischen dem Eingang der Anschuldigungsschrift bei dem Truppendienstgericht Nord am 9\\. Mai 2022 bis zu ihrer Zustellung an den Kläger am 1. August 2022 fallen ebenfalls in die staatliche Sphäre. Zwar kann eine unvorhersehbare Erkrankung des berichterstattenden Vorsitzenden als Fall höherer Gewalt angesehen werden, der in der Regel eine vorübergehende Terminverschiebung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2025 - 2 WA 4.24 \\- BVerwGE 186, 58 Rn. 38 m. w. N.). Da es sich bei der Verfügung der Zustellung der Anschuldigungsschrift (§ 100 WDO a. F.) jedoch um eine Standardverfügung handelt, die üblicherweise binnen weniger Tage erfolgt, durfte damit nicht auf die Rückkehr des länger erkrankten Vorsitzenden gewartet werden. Vielmehr hätte die Zustellung durch den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Vertreter verfügt werden müssen. \n\n38\\. c) Dem Kläger steht für die infolge der ungerechtfertigten Verzögerungen erlittenen immateriellen Nachteile dem Grunde nach ein Ausgleich zu. Denn nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG kann jeder Angeschuldigte eines gerichtlichen Wehrdisziplinarverfahrens, der infolge einer unangemessenen Verfahrensdauer einen Nachteil erleidet, eine angemessene Entschädigung beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 28\\. August 2024 - 2 WA 6.23 - juris Rn. 20). \n\n39\\. aa) Der Kläger hat durch die überlange Verfahrensdauer einen immateriellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erlitten. Ein solcher wird vermutet, wenn das Verfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die unangemessene Verfahrensdauer nicht zu einem immateriellen Nachteil geführt hat (BGH, Urteil vom 13. April 2017 - III ZR 277\u002F16 - NJW 2017, 2478 Rn. 21). Davon kann hier mit Blick auf die dem Kläger vorgeworfene Verfassungstreuepflichtverletzung, die fast acht Jahre lange Gesamtverfahrensdauer, die ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung um 43 Monate und die dadurch ausgelösten psychischen Belastungen nicht ausgegangen werden. \n\n40\\. bb) Eine Entschädigung ist auch nicht nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ausgeschlossen. Denn der Kläger hat die für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs sowohl im Verfahren vor dem Truppendienstgericht als auch im Vorermittlungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2025 - 2 WA 4.24 - juris Rn. 50) erforderlichen Verzögerungsrügen wirksam erhoben. \n\n41\\. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt keine besonderen Anforderungen an die Form oder den Mindestinhalt einer Verzögerungsrüge. Die Rüge kann schriftlich oder mündlich erhoben werden. Es genügt, dass der Kläger zum Ausdruck bringt, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist und eine Beschleunigung anstrebt. Der Begriff \"Verzögerungsrüge\" braucht nicht verwendet zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164\u002F13 - NJW 2016, 2018 Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 26. November 2025 - 2 WA 7.23 - juris Rn. 29). Eine Verzögerungsrüge ist nur wirksam, wenn im Zeitpunkt ihrer Einlegung im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GVG Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht binnen angemessener Zeit abgeschlossen wird (dazu BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 25 m. w. N.). \n\n42\\. Ausgehend davon wurde die erste wirksame Verzögerungsrüge im Vorermittlungsverfahren mit Schriftsatz vom 12. März 2021 erhoben. Darin wurde gerügt, dass sich in der Sache \"nichts mehr bewegt\" und auf § 17 WDO verwiesen. Demgegenüber wurde die Verfahrensdauer in den vorangehenden Schreiben vom 12. Mai 2020 und 26. Oktober 2020 noch nicht hinreichend deutlich beanstandet. \n\n43\\. Die erste wirksame Verzögerungsrüge im truppendienstgerichtlichen Verfahren wurde mit Schriftsatz vom 17. Juli 2023 erhoben, der auch als Verzögerungsrüge bezeichnet war. Zwar hatte der Verfahrensbevollmächtigte bereits mit Schriftsatz vom 25. August 2022 moniert, dass die Sache nicht beschleunigt behandelt werde. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber noch keine Besorgnis, dass das erst vier Monate zuvor bei Gericht anhängig gewordene Verfahren nicht binnen angemessener Zeit abgeschlossen werden würde. Dies war am 17. Juli 2023 anders, weil das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 14,5 Monate andauerte, ohne dass ein Abschluss in Sicht war. \n\n44\\. cc) Der Entschädigungsanspruch besteht für die beiden in Rede stehenden Verfahrensabschnitte grundsätzlich auch für die Teilzeiträume vor Erhebung der jeweils ersten wirksamen Verzögerungsrüge. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG (\"wenn\"), sondern auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Referentenentwurf vom 15. März 2010 hatte noch die Formulierung \"soweit\" vorgesehen und den Anspruch für den vor der Rüge liegenden Zeitraum ausgeschlossen. Dem ist der Gesetzgeber nicht gefolgt (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 33 m. w. N.). Im Regierungsentwurf heißt es, dass dem Betroffenen seine Geduld grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen darf (BT-Drs. 17\u002F3802 S. 21). Anderes soll nur gelten, wenn nach den Gesamtumständen der Eindruck entsteht, dass er nach dem Motto \"dulde und liquidiere\" gehandelt habe (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 - 2 WA 7.23 \\- juris Rn. 31). Dafür ist hier nichts ersichtlich. \n\n45\\. dd) Eine Entschädigung entfällt auch nicht gemäß § 198 Abs. 4 GVG. Nach den Umständen des Einzelfalls ist hier eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend. Insbesondere hätte schon wegen des Ausmaßes der unangemessenen Verfahrensdauer und seines Hintergrundes (struktureller Mangel) eine Feststellung der unangemessenen Dauer des Verfahrens für sich genommen nicht genügt, um das jahrelange Warten des Klägers auf eine endgültige Entscheidung wiedergutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2024 - 2 WA 1.24 - NVwZ 2025, 94 Rn. 42 m. w. N.). \n\n46\\. d) Die dem Kläger zustehende Entschädigung beläuft sich neben dem von der Beklagten teilanerkannten Betrag von 2 880 € auf weitere 1 420 €. \n\n47\\. Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sind die durch die unangemessene Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Nachteile in der Regel mit 1 200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Mit dieser Pauschalierung sollen Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung, die eine zusätzliche und unnötige Belastung für die Gerichte bedeuten würden, vermieden und zugleich eine zügige Erledigung der Entschädigungsansprüche im Interesse der Betroffenen ermöglicht werden, wobei hinsichtlich der Berechnungszeiträume unter einem Jahr eine zeitanteilige Berechnung erfolgt (vgl. BT-Drs. 17\u002F3802 S. 20). \n\n48\\. Zwar kann das Gericht nach § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Pauschalbetrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Im Hinblick auf den eine Verfahrensvereinfachung anstrebenden Gesetzeszweck ist das Entschädigungsgericht aber nur in Ausnahmefällen gehalten, aus Billigkeitserwägungen von dem normierten Pauschalsatz abzuweichen (vgl. BT-Drs. 17\u002F3802 S. 20). \n\n49\\. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Entgegen der Annahme der Beklagten drängt sich keine unterdurchschnittliche Belastung des Klägers durch das Disziplinarverfahren auf. Der Umstand, dass der Kläger schon während der Vorermittlungen aus dem aktiven Dienst schied, ist in Wehrdisziplinarverfahren bei Zeitsoldaten keine Besonderheit und lässt die Pauschalhöhe nicht unbillig erscheinen (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2025 - 2 WA 7.23 - juris Rn. 39). Das Verfahren war für den Kläger trotz der ihm vollständig ausgezahlten Übergangsbeihilfe und Übergangsgebührnisse aus den aufgezeigten Gründen von Bedeutung. Er musste sowohl im Vorermittlungsverfahren als auch im truppendienstgerichtlichen Verfahren eine mit insgesamt 43 Monaten sehr lange Verfahrensüberlänge in einem fast acht Jahre langen Gesamtverfahren erleiden. Zudem wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren betrieben, obwohl das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden war, er im Eilverfahren gegen die Entlassungsverfügung in zwei Instanzen Erfolg gehabt hatte und die Entlassungsverfügung im Klageverfahren im Vergleichswege aufgehoben worden war. Schlussendlich wurde er vom Truppendienstgericht mangels Beweisen freigesprochen. Damit war er jahrelang einem im Ergebnis unberechtigten Verdacht eines Dienstvergehens ausgesetzt, wodurch er auch sein Laufbahnziel (Feldwebel) nicht mehr erreichen konnte. \n\n50\\. d) Aus diesen Gründen hält es der Senat auch für geboten, gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO i. V. m. § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG wegen eines schwerwiegenden Falls neben der Entschädigung ausdrücklich festzustellen, dass das gerichtliche Disziplinarverfahren unangemessen lang war. \n\n51\\. 4\\. Der Kläger hat entsprechend § 291 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Prozesszinsen auf den Entschädigungsbetrag von 4 300 € ab dem 4. Juli 2025. Denn an diesem Tag wurde die Entschädigungsklage mit der Zustellung an die Beklagte rechtshängig (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 90 Satz 2 VwGO). Analog § 291 Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. \n\n52\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 201 Abs. 4 GVG auf billigem Ermessen. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger eine Entschädigung von 5 800 € begehrt hat, ihm aber nur eine Entschädigung von 4 300 € zusteht. Dass die Beklagte einen Teilbetrag von 2 880 € sofort anerkannt hat, führt ausnahmsweise zu keiner für sie günstigeren Kostenentscheidung, weil ein schwerwiegender Fall der Verfahrensüberlänge vorliegt.","Teilweise erfolgreiche Entschädigungsklage","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:53.483Z",{"id":173,"ecli":174,"slug":175,"caseNumber":176,"courtId":44,"decisionDate":177,"fullText":178,"summary":179,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":177,"parsedAt":170,"updatedAt":180},"2756","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600303","ecli-de-neuris-wbre202600303","2 WD 22.25","2026-03-12T00:00:00.000Z","#  Freispruch wegen fehlerhafter Interpretation eines Instagram-Posts \n\n## Leitsatz\n\nBei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine wehrdisziplinarrechtlich nachteilige Bedeutung zugrunde gelegt wird. 26\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 5. März 2025 aufgehoben.\n\nDer Soldat wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft den disziplinarrechtlichen Vorwurf eines ausländer- und verfassungsfeindlichen Beitrags in einem Instagram-Account. \n\n2\\. 1\\. Der ... geborene Soldat leistete nach dem Abitur in den Jahren ... zehn Monate Wehrdienst, schloss Ende Januar 2003 eine Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann ab und trat im September ... in die Laufbahn der Unteroffiziere ohne Portepee ein. Er verpflichtete sich auf 25 Jahre und wurde zum ...-Feldwebel ausgebildet. Zuletzt wurde er ... zum Hauptfeldwebel befördert und seit 2020 in der ... in ... verwendet. Dort unterstützt er als ...-Feldwebel im Bereich ... und berät den Einheitsführer in allen Führungsunterstützungsangelegenheiten. Am 21. Juli ... wurde dem Soldaten bis auf Weiteres die Ausübung des Dienstes und das Tragen der Uniform verboten. Seit dem 24. März ... ist der Soldat wieder im Tagesdienstbetrieb. Seine Dienstzeit endet planmäßig im März ... \n\n3\\. In einer Beurteilung vom 12. Mai 2021 erhielt der Soldat einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 6,67. Er sei ein findiger und geistig jederzeit umtriebiger Charakter, dem es gelungen sei, sich nicht nur eigenständig fremde Themengebiete anzueignen, sondern diese auch mit bemerkenswerter Geschwindigkeit zu durchdringen. Als pflichtbewusster und auch im Schriftverkehr sattelfester Portepeeunteroffizier sei er in der Nachweisführung des ihm anvertrauten Materials ein Spitzenkandidat seiner Vergleichsgruppe. In den Bereichen Ausbildung, Planung und Organisation bestehe noch Entwicklungspotenzial. Sein bestimmendes Merkmal sei die geistige Kompetenz. Weniger ausgeprägt sei seine soziale Kompetenz. Die Entwicklungsprognose lautete \"Förderung bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn\". \n\n4\\. Der Kompaniechef Hauptmann ... führte in einer Stellungnahme zur Person vom 1. August ... aus, der Soldat zeige sich seit der Rückkehr in den Tagesdienstbetrieb am 24. März ... bemüht, seine Aufgaben mit einem gewissen Maß an Engagement wahrzunehmen. Dies sei mangels gültiger Sicherheitsüberprüfung (...) jedoch nur sehr eingeschränkt möglich. Ihm übertragene Aufgaben erledige er fristgerecht und mit hoher Sorgfalt. Sein Verhalten sei durch ein erkennbares Bemühen gekennzeichnet, Vertrauen zurückzugewinnen und sich so unter Beweis zu stellen. Er müsse allerdings noch lernen, sein Weltbild, das in Teilen durch tiefe Skepsis in verschiedene Richtungen geprägt sei, und seine stark individualisierte Interpretation von Ereignissen und Situationen mit anderen Soldaten teilen und diese davon überzeugen zu wollen. Insgesamt lasse sich aufgrund der bislang vergleichsweise kurzen Zeitspanne seit seiner Rückkehr sein dienstliches und charakterliches Auftreten noch nicht in vollem Umfang beurteilen. \n\n5\\. Die Auszüge aus dem Disziplinarbuch vom 12. Januar 2026 und aus dem Zentralregister vom 5. Januar 2026 enthalten keine Einträge. Der Soldat ist ledig und kinderlos. \n\n6\\. 2\\. Aufgrund einer Mitteilung des Bundesamtes für den militärischen Abschirmdienst (BAMAD) nahm die Wehrdisziplinaranwaltschaft am 15. Juli 2021 Vorermittlungen gegen den Soldaten wegen Extremismusverdachts auf. In dem am 16. Dezember 2021 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der Soldat am 6. Juli 2023 angeschuldigt, auf seinem privaten Instagram-Account \"...\" folgenden Beitrag am 23. Juli 2019 gepostet zu haben: \"Es sind genau diese bunten und gewalttätigen #Nichtsnutze, die #Faulenzer und die #Psychopathen, die nach #Deutschland kommen und hier bleiben wollen. Sie organisieren sich, um mit gewalttätiger #Macht ihre #Geltungssucht zu befriedigen und ihren #Minderwertigkeitskomplex zu kompensieren. Solche #Menschen sind nicht lernfähig! Sie sind von sich selbst überzeugt und keiner soll es wagen, sie anzuzweifeln. Deutschland ist wie ein #Eldorado für ihren #Lebensstil, denn in ihrer #Heimat würden Sie #rigoros bekämpft werden. Ihr #Asylstatus oder ihre #Duldung sind #Gift für unsere #Gesellschaft. Ein Gift, dessen Verbreitung die #Politik seit Jahrzehnten fördert, um auf diese Weise unser gewohntes friedliches, freiheitliches und zivilisiertes #Leben abzuschaffen! Die Politik geht gar so weit, uns jegliches erdenkliche Mittel der Gegenwehr abzuerkennen und zu verbieten!\" \n\n7\\. Diesen Text habe der Soldat innerhalb desselben Posts mit einem Artikel der Bildzeitung verlinkt. Darin werde darüber berichtet, dass ein Serbe kosovarischer Herkunft am 20\\. Juli 2019 in Voerde eine 34-jährige Frau vor einen einfahrenden Zug gestoßen habe und die Frau in der Folge verstorben sei. Der Täter sei nach dem Zeitungsbericht vorher mehrfach durch Sachbeschädigung und Körperverletzung aufgefallen. Der von dem Soldaten gepostete Text sei geeignet, einen Generalverdacht gegenüber Asylsuchenden und Migranten zu wecken, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe. Durch dieses Verhalten habe der Soldat vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig den Anschein erweckt, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht anzuerkennen und nicht durch sein gesamtes Verhalten für deren Erhaltung einzutreten. \n\n8\\. Das sachgleiche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung wurde im April 2022 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. \n\n9\\. 3\\. Das Truppendienstgericht hat gegen den Soldaten mit Urteil vom 5. März 2025 ein 18-monatiges Beförderungsverbot verhängt. Der Soldat habe eingeräumt, den angeschuldigten Post auf seinem privaten Instagram-Account eingestellt zu haben. Es könne nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass er eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe. Die Tathandlung als solche lasse darauf keine Rückschlüsse zu. Es sei nicht auszuschließen, dass er seine Bemerkung nur aufgrund einer emotionalen Reaktion auf den Bericht über das abscheuliche Tötungsdelikt gepostet habe. \n\n10\\. Der Soldat habe jedoch seine Pflicht verletzt, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Der Soldat habe das Asylrecht als \"Gift für die Gesellschaft\" bezeichnet und damit gleichsam alle sich unter dem Schutz des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Migranten unter den Generalverdacht gestellt, zu ähnlichen Gewalttaten bereit zu sein wie in dem in der Zeitung berichteten Mord. Das Asylrecht sei eine konkrete Ausprägung des Schutzes der Menschenwürde. Hinzu komme, dass rassistische Beleidigungen nicht mit der Garantie der Menschenwürde vereinbar seien. Dem Soldaten müsse bewusst gewesen sein, dass schon der Anschein, er halte den genannten Personenkreis generell für verdächtig, Gewalttaten zu begehen, mit der in § 8 Alt. 2 SG zum Ausdruck kommenden Verpflichtung, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, in Widerspruch stehe. Damit einher gehe eine vorsätzliche Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht. Hingegen habe der Soldat seine Pflichten aus § 7 und § 10 Abs. 6 SG nicht verletzt. \n\n11\\. Das Dienstvergehen wiege aufgrund der beiden verletzten Dienstpflichten schwer. Zudem hafte der Soldat aufgrund seiner Vorgesetztenstellung verschärft. Das Dienstvergehen habe ferner nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt. Denn dem Soldaten sei wegen der Vorwürfe verboten worden, seinen Dienst auszuüben. Seine Aufgaben hätten von anderen Soldaten übernommen werden müssen. Seine Beweggründe sprächen ebenfalls gegen ihn. Er habe aus einer ablehnenden Haltung gegenüber den in Deutschland lebenden Migranten und Asylsuchenden gehandelt. \n\n12\\. Zugunsten des Soldaten seien seine soliden dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen. Allerdings liege keine Nachbewährung vor, da er seine Leistungen infolge der Suspendierung vom Dienst nicht habe steigern können. Er könne auch nicht vom Milderungsgrund eines Geständnisses profitieren, weil er nur teilweise geständig gewesen sei. Unrechtsbewusstsein, Einsicht und Reue seien ebenfalls nicht festzustellen. Der fehlenden Vorbelastung komme kein großes Gewicht zu, da er damit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt habe. \n\n13\\. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei ein hohes Beförderungsverbot. Das Verhalten habe im Vergleich mit ähnlichen disziplinarisch relevanten Meinungsäußerungen nicht die für eine Dienstgradherabsetzung erforderliche Schwere. Der Soldat habe auf niedrigschwellige Weise der Verbreitung ausländerfeindlichen Gedankenguts Vorschub geleistet und den Eindruck einer ausländerfeindlichen Gesinnung entstehen lassen. Auf der zweiten Bemessungsstufe wirke die Überlänge des Gerichtsverfahrens von 18 Monaten mildernd. Das Truppendienstgericht sei nach Anhängigkeit der Sache im Juli 2023 erstmals im Januar 2025 verfahrensfördernd tätig geworden. Dies rechtfertige es, nur ein 18-monatiges Beförderungsverbot zu verhängen. \n\n14\\. 4\\. Mit seiner fristgerecht erhobenen unbeschränkten Berufung begehrt der Soldat einen Freispruch. \n\n15\\. Er habe keine Dienstpflichten verletzt. Ein Verstoß gegen § 8 SG liege schon objektiv nicht vor. Da eine unkritische Deutungsvariante seines Posts nicht mit guten Gründen ausgeschlossen werden könne, dürfe ihm keine belastende Deutungsvariante vorgehalten werden. Aus dem Text könne nicht hergeleitet werden, dass er \"alle sich unter dem Schutz des Asylrechts in der Bundesrepublik aufhaltenden Migranten unter den Generalverdacht\" gestellt habe, \"zu ähnlichen Gewalttaten bereit zu sein, wie in dem von ihm verlinkten Bild-Zeitungsartikel beschriebenen Mord\" und dass er damit alle asylsuchenden Migranten rassistisch beleidigt und ihnen grundsätzlich das Asylrecht abgesprochen habe. Der Beitrag sei vielmehr, wie die Verlinkung zeige, auf eine konkrete Person und einen konkreten Einzelfall bezogen. Daher habe die Staatsanwaltschaft ihr Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. \n\n16\\. Der Beitrag sei eine zulässige Kritik an den politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Jahre 2019. Er sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Er erreiche nicht den Grad einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik. Ob durch den Beitrag das Anstandsgefühl eines Menschen berührt sei, sei rechtlich unerheblich. Die Äußerungen stünden im Kontext und Kommunikationszusammenhang mit der drei Tage zuvor begangenen erheblichen Gewaltstraftat des serbischen Einzeltäters. Er habe Kritik daran geübt, dass asylsuchende Migranten, die erhebliche Straftaten begingen, nicht abgeschoben werden. Dies sei \"Gift für die Gesellschaft\" und werde durch die Politik gefördert. Damit entspreche die Aussage letztendlich dem in § 53 AufenthG normierten gesetzgeberischen Willen. Sein Beitrag sei als Appell zu verstehen, das Aufenthaltsgesetz umzusetzen, um so \"unser gewohntes friedliches, freiheitliches und zivilisierten Leben\" aufrechtzuerhalten. \n\n17\\. Das Wehrdisziplinarrecht habe nicht den Zweck, Soldaten auf eine politisch korrekte Linie zu bringen. Kritik an bestehenden Zuständen, Forderungen nach Veränderungen, die sich im verfassungsrechtlichen Rahmen realisieren ließen, gäben keinen Anlass zu Zweifeln an der Verfassungstreue. Die Äußerungen belegten keine verfassungsfeindliche Gesinnung. Auch die Schwelle zu Verhaltensweisen, die den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit verfassungsfeindlichem Gedankengut vermittelten, sei nicht überschritten. \n\n18\\. 5\\. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft tritt dem entgegen. Tat- und schuldangemessen sei jedenfalls keine mildere als die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme. \n\n19\\. 6\\. Für die weiteren Einzelheiten zur Person des Soldaten, zu den erhobenen Beweisen und zum Verlauf des Verfahrens wird auf das Protokoll und Urteil des Truppendienstgerichts vom 5. März 2025 sowie das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. Die Berufung ist zulässig und begründet. Da sie sich gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind auf das vorliegende Berufungsverfahren gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der WDO in der ab dem 1. April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung. Da die Berufung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen zu entscheiden. Danach hat der Soldat mit dem angeschuldigten Post kein Dienstvergehen begangen und ist freizusprechen. \n\n21\\. 1\\. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Soldat den angeschuldigten Instagram-Post verfasst und am 23. Juli 2019 auf seinem privaten Instagram-Account veröffentlicht hat. Dies hat er in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt und den Kontext des Beitrags zu dem verlinkten Zeitungsbericht betont. Er stelle nicht das Asylrecht als Ganzes in Abrede, sondern kritisiere lediglich, dass asylsuchende Migranten, die erhebliche Straftaten begangen hätten, in der Praxis nicht abgeschoben würden. Der in dem Instagram-Post verlinkte Artikel der Bild-Zeitung vom 21. Juli 2019 beschäftigt sich mit dem Tod einer jungen Mutter, die von einem 28-Jährigen am 20. Juli 2019 in Voerde auf die Gleise gestoßen, von dem einfahrenden Zug überrollt worden und in der Folge verstorben sei. Unter dem reißerischen Titel \"Gleiskiller wegen Diebstahls und Körperverletzung bekannt\" wird berichtet, dass der 28-jährige Täter Jackson B., ein Serbe kosovarischer Herkunft, schon früher wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Körperverletzung aufgefallen sei. Er habe in der Vergangenheit auch zwei Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft habe das Amtsgericht Duisburg Haftbefehl wegen Mordes erlassen. Die Mordmerkmale der Heimtücke und Mordlust seien erfüllt. \n\n22\\. 2\\. Der Soldat hat in rechtlicher Hinsicht kein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen. Seine Äußerungen bewegen sich innerhalb der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit und verstoßen nicht gegen soldatische Pflichten. \n\n23\\. a) Eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt nicht vor. § 8 SG verlangt von allen Soldatinnen und Soldaten, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes anzuerkennen und durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. \n\n24\\. aa) Der Begriff \"freiheitliche demokratische Grundordnung\" hat denselben Inhalt wie in Art. 21 Abs. 2 und 3 GG (dazu BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 \\- BVerfGE 144, 20 Rn. 530 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 247 ff.). Daraus folgt eine Konzentration auf wenige zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Dazu zählen die Würde des Menschen, das Demokratieprinzip und der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - NVwZ 2022, 1133 Rn. 28). \n\n25\\. § 8 SG begrenzt in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 481\u002F68 \\- BVerfGE 28, 51 \u003C54>). Meinungsäußerungen stellen dabei keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar, solange sie sich darin erschöpfen, im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an bestehenden Zuständen zu üben oder rechtliche Regelungen in dem dafür rechtlich vorgesehenen Verfahren zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13\u002F73 - BVerfGE 39, 334 \u003C351>). Dagegen stellen Agitationen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung herabsetzen, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamieren und zum Bruch geltender Gesetze auffordern \\- mithin nicht den Staat und seine Staatsorgane lediglich kritisieren, sondern deren Legitimität in Frage stellen - einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13\u002F73 - BVerfGE 39, 334 \u003C351>). \n\n26\\. Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung von Äußerungen in Wort, Schrift oder Bild ist von deren objektivem Sinngehalt auszugehen. Ist eine Äußerung nicht eindeutig, muss der wahre Erklärungsinhalt aus ihrem Zweck sowie dem Zusammenhang und ihrem Kontext sorgfältig erforscht werden. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der sich die Bekundung bewegt, zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht des Soldaten, sondern der Sinn, den die Bekundung objektiv nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten hat. Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine zu einer Sanktionierung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 - BVerwGE 179, 118 Rn. 25 m. w. N und Beschluss vom 28\\. Februar 2024 - 2 WDB 10.23 - BVerwGE 181, 370 Rn. 35). \n\n27\\. bb) Nach diesen Maßstäben können die in dem angeschuldigten Post enthaltenen Aussagen nicht so verstanden werden, dass sie einen mit den Grundprinzipien der Verfassung unvereinbaren Inhalt haben. Die Anschuldigungsschrift geht zu Unrecht davon aus, dass der Post dem Menschenwürdegebot des Art. 1 Abs. 1 GG widerspricht, weil er ausländerfeindliche und rassistische Inhalte verbreitet. Dies ergibt sich bei objektiver Auslegung weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext des Schreibens. \n\n28\\. Der Post des Soldaten ist ersichtlich eine Reaktion auf die Berichterstattung über einen Serben kosovarischer Herkunft, der drei Tage zuvor eine 34-jährige Frau vor einen einfahrenden Zug gestoßen und dadurch getötet hat. Der Soldat gibt in dem Text seine Missachtung gegen \"genau diese bunten und gewalttätigen\" Menschen kund, indem er sie im Stile moralischer Empörung als \"Nichtsnutze\", \"Faulenzer\" und \"Psychopathen\" bezeichnet, die \"ihre Geltungssucht ... befriedigen und ihren Minderwertigkeitskomplex kompensieren\". Der Soldat richtet seine abwertenden Äußerungen nicht allein gegen den Täter, um den es in dem Presseartikel geht, sondern gegen eine größere, verbal nicht näher umschriebene Gruppe von Migranten. Ein Verständnis, dass er sich auf sämtliche Migranten, Flüchtlinge und Menschen mit Asylstatus bezieht, folgt weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext des Posts. Die Annahme liegt näher und ist jedenfalls nicht mit guten Gründen widerlegbar, dass er nur von geduldeten Ausländern und Asylbewerbern spricht, die sich - wie der im Zentrum der Berichterstattung stehende serbische Staatsbürger \\- schwerer Straftaten schuldig gemacht haben. Dies wird deutlich durch die mit der Verlinkung geschaffene Bezugnahme auf den Zeitungsartikel, durch die einleitenden Worte \"Es sind genau diese\" sowie die Formulierungen \"Psychopathen\", \"mit gewalttätiger Macht\" und \"Solche Menschen\". Dass nicht alle Asylsuchende gemeint sein können, folgt aber auch aus der Bemerkung, dass Deutschland für diese Gruppe wie ein Eldorado für ihren Lebensstil sei, denn in ihrer Heimat würden sie rigoros bekämpft werden. Der Soldat grenzt die Gruppe weder durch ethnische oder rassische Merkmale noch allein durch den Asyl- oder Duldungsstatus ein. Vielmehr stellt er primär auf deren kriminelles Verhalten, die Begehung von schweren Straftaten, ab. \n\n29\\. Dem Post kann auch nicht entnommen werden, dass der Soldat das Asylrecht pauschal als \"Gift für die Gesellschaft\" bezeichnet. Wenn er schreibt, \"ihr Asylstatus\" und \"ihre Duldung\" seien \"Gift für unsere Gesellschaft\", ist erkennbar wieder von derselben Personengruppe die Rede. Folglich ist - jedenfalls nicht widerlegbar - nur der Aufenthaltsstatus schwer krimineller Ausländer gemeint. Aus Sicht eines objektiven Empfängers verbindet der Soldat diese Bewertung mit einer massiven Kritik an der staatlichen Asylpolitik und -praxis. Denn er schreibt weiter, dass es sich um ein \"Gift\" handele, das \"die Politik seit Jahrzehnten fördert\". Diese Kritik am Staat wird nicht - wie die Verteidigung vorträgt - mit der mangelnden Umsetzung des geltenden Aufenthaltsrechts begründet. Sie erschöpft sich auch nicht in der plakativen Umschreibung eines staatlichen Kontrollversagens, sondern gleitet in eine Verschwörungstheorie als Erklärungsansatz ab: \"Der Politik\" gehe es gar nicht um die Bekämpfung der Ausländerkriminalität. Sie beabsichtige, \"auf diese Weise unser gewohntes, freiheitliches und zivilisiertes Leben abzuschaffen\" und \"uns jegliches erdenkliche Mittel der Gegenwehr abzuerkennen und zu verbieten\". \n\n30\\. cc) Bei diesem objektiven Verständnis der Äußerungen hat der Post keinen verfassungsfeindlichen Inhalt. Zwar ist die Kundgabe und Verbreitung rechtsextremistischer Ansichten, die die Menschenrechte von Ausländern grundlegend negieren, mit der Pflicht zur Verfassungstreue unvereinbar (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5.20 - juris Rn. 40 m. w. N.). Denn die Achtung der Menschenrechte und der Menschenwürde ist ein grundlegendes Prinzip der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 79 Abs. 3 GG). Die Verfassungstreuepflicht ist insbesondere verletzt, wenn Asylsuchende aufgrund ihrer Herkunft oder Hautfarbe aus rassistischen Gründen als minderwertig abgestempelt (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1984 - 2 WD 40.83 - NZWehrr 1984, 167 \u003C167 f.>; Beschluss vom 14. März 2024 - 2 WDB 12.23 - NZWehrr 2024, 259 Rn. 14) oder pauschal als kriminelle Sozialbetrüger herabgewürdigt werden (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - 2 WD 24.96 - BVerwGE 113, 48 \u003C51 f.>). \n\n31\\. In dem Post des Soldaten finden sich jedoch keine rassistischen Bemerkungen und seine Äußerungen sind bei objektiver Auslegung auch nicht geeignet, den Generalverdacht der Gewaltkriminalität gegenüber Asylsuchenden und Migranten zu wecken. Denn sie werden in dem Post - wie ausgeführt - nicht pauschal als schwer kriminell eingestuft. Der Soldat differenziert hinreichend erkennbar zwischen gewalttätigen Migranten - wie dem im Zeitungsartikel beschriebenen Täter - und anderen asylsuchenden und geduldeten Ausländern. Dies zeigt auch die Antwort des Soldaten auf den Kommentar des sich selbst als Algerier bezeichnenden Nutzers \"abudi040\", in dem er seine Kritik auf \"solche Typen\" beschränkt und fordert, deren \"sinnlose Gewalt\" zu stoppen. \n\n32\\. Den Äußerungen des Soldaten kann bei objektiver Auslegung auch nicht - wie das Truppendienstgericht meint - entnommen werden, dass er das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG als \"Gift für die Gesellschaft\" bezeichnet. Daher kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine drastische Kritik am Rechtsinstitut des Asylgrundrechts oder die Forderung nach dessen Abschaffung bereits für sich genommen den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerspricht. Dies ist zweifelhaft. Zwar hat das Asylgrundrecht einerseits einen Menschenwürdegehalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 2 BvR 147\u002F80 u. a. - BVerfGE 54, 341 \u003C357>). Es gehört aber andererseits nicht zu den nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlichen Verfassungsgrundsätzen (BVerfG, Urteil vom 14\\. Mai 1996 - 2 BvR 1938\u002F93 u. a. - BVerfGE 94, 49 \u003C103 f.> LS 1.b). Meinungsäußerungen stellen jedoch keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar, solange sie sich darin erschöpfen, im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an bestehenden Zuständen zu üben oder rechtliche Regelungen - auch Verfassungsreformen - in dem dafür rechtlich vorgesehenen Verfahren zu fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 \\- 2 BvL 13\u002F73 - BVerfGE 39, 334 \u003C351>). \n\n33\\. Ob die Forderung einer Beseitigung sämtlicher Asylvorschriften mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar wäre, bedarf hier keiner näheren Erörterung und Entscheidung. Denn der Soldat befasst sich in dem Post nur mit der Gruppe schwer krimineller Migranten und bezeichnet \"ihren Asylstatus und ihre Duldung\" als \"Gift für die Gesellschaft\". Dabei fordert er nur eine Beendigung des Asyls und der Duldung bei schwerer Kriminalität. Die Forderung nach einer solchen Begrenzung ist - wie die Verteidigung zu Recht anführt - dem geltenden Recht nicht fremd (§§ 53, 54 AufenthG; Art. 33 Abs. 2 GFK). Sie widerspricht auch nicht den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wenn man sie als Forderung nach der Umsetzung des geltenden Rechts versteht. Auf Rechtsnormen wird allerdings in dem Wortlaut des Posts an keiner Stelle Bezug genommen. Wenn der Soldat in dem erwähnten Antworttext auf die Bemerkung des algerischen Nutzers fordert, der \"sinnlosen Gewalt\" müsse \"kontrollierte Gewalt\" entgegengesetzt werden, lässt er offen, wessen Gewalt kontrolliert eingreifen soll. Bei diesen mehrdeutigen Aussagen muss indessen zu Gunsten des Soldaten davon ausgegangen werden, dass er von der kontrollierten Gewalt der zuständigen staatlichen Stellen spricht. \n\n34\\. Auch die in dem Post enthaltene Kritik an \"der Politik\" widerspricht nicht der Verfassungstreuepflicht des Soldaten aus § 8 SG. Zwar bezieht sich das Dienst- und Treueverhältnis von Soldaten nach Art. 33 Abs. 4 GG auch auf den konkreten Verfassungsstaat, seine gegenwärtigen Institutionen und seine demokratisch legitimierten Repräsentanten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13\u002F73 - BVerfGE 39, 334 \u003C348>). Daher stellen Agitationen, die den Staat und seine Staatsorgane nicht lediglich kritisieren, sondern diffamieren und deren Legitimität in Frage stellen, einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13\u002F73 - BVerfGE 39, 334 \u003C351> und BVerwG, Beschluss vom 5. März 2025 - 2 WDB 1.24 - juris Rn. 11). Die vom Soldaten durch nichts belegte Behauptung, die Politik benutze die Gewaltkriminalität von Asylsuchenden oder geduldeten Ausländern, \"um unser gewohntes friedliches, freiheitliches und zivilisiertes Leben abzuschaffen\", hat zwar diffamierenden Charakter. Sie erinnert an die Verschwörungstheorie vom \"großen Austausch\" der Identitären Bewegung, die der Bundesregierung vorwirft, das deutsche Volk durch ihr gefügige ausländische Zuwanderer austauschen zu wollen. Der Soldat greift dieses Schlagwort jedoch nicht auf. Er wendet sich auch nicht konkret gegen spezielle staatliche Institutionen oder demokratisch legitimierte Repräsentanten des Staates, sondern äußert nur ein tief sitzendes Misstrauen gegenüber der Politik im Ganzen. \n\n35\\. dd) Hat die angeschuldigte Äußerung bei der gebotenen objektiven Auslegung keinen mit den Grundprinzipien der Verfassung unvereinbaren Erklärungsinhalt, kann darauf weder der Vorwurf gestützt werden, dass der Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht anerkennt (§ 8 Alt. 1 SG) noch, dass er - wie das Truppendienstgericht meint - gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 8 Alt. 2 SG) verletzt. \n\n36\\. b) Der Soldat hat auch nicht seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG) verletzt. Die Äußerungen in dem Post erfüllen weder den Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB noch der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB. \n\n37\\. aa) Unter einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen durch die vorsätzliche Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung zu verstehen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1951 - 2 StR 153\u002F51 - BGHSt 1, 288 \u003C289>). Sie verletzt den aus dem Recht auf Ehre fließenden verdienten Achtungsanspruch eines Anderen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662\u002F88 - BGHSt 36, 145 \u003C148> und Beschluss vom 2. November 2017 - 2 StR 415\u002F17 - NStZ 2018, 603 \u003C604>). Die Beleidigung muss sich stets auf einen oder mehrere konkrete Personen beziehen. Denn eine herabsetzende Äußerung, die weder auf bestimmte Personen oder eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezogen ist, verletzt keine individuellen Rechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476\u002F91 u. a. - BVerfGE 93, 266 \u003C299 ff.>). \n\n38\\. Nach diesen Maßstäben enthält der Post des Soldaten zwar stark herabsetzende Werturteile. Die von ihm in den Blick genommene Gruppe schwer straffällig gewordener Asylsuchender wird pauschal mit den Umschreibungen als \"Nichtsnutze\", \"Faulenzer\", \"Psychopathen\" und geltungssüchtige Personen mit Minderwertigkeitskomplex abgewertet. Diese Gruppe wird jedoch vom Soldaten nicht näher beschrieben und abgegrenzt, so dass bis auf den im Zeitungsartikel bezeichneten Serben niemand konkret und individualisiert angesprochen wird. \n\n39\\. Der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB ist indessen auch bei ihm nicht erfüllt. Er hat sich nach dem Medienbericht, auf dessen Richtigkeit der Soldat vertrauen durfte, mit der heimtückischen Tötung einer arglosen Frau einer schweren Straftat schuldig gemacht. Dies mindert sein Ansehen und er muss sich massive Kritik an seinem Verhalten gefallen lassen. Auch wenn der Soldat dabei klassische Schimpfworte und pseudopsychologische Erklärungsmuster verwendet, liegt keine reine Schmähung oder Formalbeleidigung vor. Denn die Äußerung hat noch einen erkennbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 581\u002F24 - juris Rn. 24 f.). Bei der gebotenen Abwägung der herabsetzenden Wirkung der Äußerung mit dem Interesse des Soldaten an der freien Rede zu aktuellen Ereignissen überwiegt hier die Meinungsfreiheit. Als individuelles Freiheitsrecht umfasst sie auch das Recht, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182\u002F24 - NJW 2025, 1642 Rn. 24). \n\n40\\. Selbst wenn man dies anders beurteilt, fehlt der Beleidigung die disziplinarrechtliche Relevanz. Denn eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens eines Soldaten liegt bei einer einfachen außerdienstlichen Beleidigung gegenüber einer Privatperson aufgrund des geringen Strafrahmens des § 185 StGB regelmäßig nicht vor (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 60, vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - juris R. 45 und vom 10. Februar 2022 - 2 WD 1.21 - NVwZ-RR 2022, 633 Rn. 28). \n\n41\\. bb) Es liegt auch keine Volksverhetzung vor. Nach § 130 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Dies muss in einer Weise geschehen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dafür ist es erforderlich, dass die Meinungsäußerung mittelbar auf Realwirkungen angelegt ist und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083\u002F15 - NJW 2018, 2861 Rn. 27). \n\n42\\. Diese Grenze ist vorliegend nicht überschritten. Der von dem Soldaten auf seinem privaten Instagram-Profil gepostete Beitrag zielt objektiv erkennbar darauf ab, die deutsche Migrationspolitik im Hinblick auf straffällig gewordene Ausländer mit Asyl- oder Duldungsstatus anzuprangern. Er ist objektiv nicht darauf gerichtet, zu Gewalttaten aufzustacheln, weder gegenüber Migranten im Allgemeinen, noch gegenüber Straftätern mit Migrationshintergrund. Dass der Soldat die Leser zum Rechtsbruch auffordern oder die Hemmschwelle zur Begehung von Handlungen mit rechtsgutgefährdenden Folgen herabsetzen wollte, lässt sich weder den gewählten Formulierungen noch den verwendeten Hashtags entnehmen. \n\n43\\. c) Die Veröffentlichung des Posts auf dem privaten Instagram-Account des Soldaten stellt auch keinen Verstoß gegen § 10 Abs. 6 SG dar. Die Vorschrift verlangt von einem Unteroffizier und Offizier, bei seinen Äußerungen innerhalb und außerhalb des Dienstes die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten. Denn Vorgesetzte brauchen das Vertrauen der Soldaten, die sie führen. Sie sollen ihren Soldaten auch durch Besonnenheit, Offenheit und sachliches Urteil ein Vorbild sein. Den Vorgesetzten bleibt es unbenommen, ihre Meinung frei zu äußern. Sie müssen ihren Standpunkt aber zum Erhalt ihrer Autorität als Vorgesetzte besonnen, tolerant und sachlich vertreten (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531\u002F68 \\- BVerfGE 28, 36 \u003C47>; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2020 - 2 WD 15.19 - BVerwGE 169, 66 Rn. 14). \n\n44\\. Allerdings will § 10 Abs. 6 SG nur verhindern, dass Vorgesetzte ihre dienstliche Autorität selbst untergraben und damit die Gehorsamsbereitschaft ihrer Untergebenen beeinträchtigen. Aus dem Zweck der Vorschrift folgt, dass nur solche Äußerungen gemeint sind, die in die Öffentlichkeit dringen oder Untergebenen zu Gehör kommen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1985 - 2 WD 19.85 - BVerwGE 83, 60 \u003C68 f.>). Gesetzliche Regelungen, die - wie § 10 Abs. 6 SG - die Meinungsfreiheit beschränken, sind aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ihrerseits wieder einschränkend auszulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400\u002F51 - BVerfGE 7, 198 \u003C208 f.>). Das Zurückhaltungsgebot des § 10 Abs. 6 SG muss daher umso mehr zurücktreten, je weniger ein Soldat in der konkreten Situation als militärischer Vorgesetzter in Erscheinung tritt, je geringer die dienstlichen Bezüge einer Meinungsäußerung sind und je mehr ein Bedürfnis nach einer spontanen, in der Ausdrucksform scharfen oder auch persönlich werdenden Kritik anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2020 - 2 WD 15.19 \\- BVerwGE 169, 66 Rn. 24 und Beschluss vom 13. November 2025 - 1 WB 7.25 - juris Rn. 39). \n\n45\\. Nach diesen Maßstäben war der Soldat zwar grundsätzlich bei seinem außerdienstlichen Post an das Mäßigungsgebot gebunden. Seine von einer moralischen Empörung getragene Wortwahl - Nichtsnutze, Faulenzer, Psychopathen - war auch nicht besonnen, tolerant und sachlich. Unreflektiert und unsachlich war insbesondere die Unterstellung, der Politik gehe es darum \"unser gewohntes friedliches, freiheitliches und zivilisiertes Leben abzuschaffen\" und \"uns jegliches erdenkliche Mittel der Gegenwehr abzuerkennen und zu verbieten\". Allerdings ist der Soldat bei seiner außerdienstlichen Meinungsäußerung in der digitalen Öffentlichkeit unter einem Pseudonym aufgetreten, hat sich nicht als Unteroffizier zu erkennen gegeben und nicht auf seine militärische Stellung berufen. Nach seinen glaubhaften und unwiderlegten Angaben in der Berufungshauptverhandlung hat er seine Untergebenen nicht über seine Internetaktivitäten informiert, so dass ihnen der angeschuldigte Post nicht bekannt geworden ist. In diesem Fall greift der Schutzzweck des § 10 Abs. 6 SG nicht ein und es überwiegt das von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte private Interesse des Soldaten, in einer ihn bewegenden Frage eine emotionale Meinungsäußerung abzugeben. Daher liegt kein Verstoß gegen die Mäßigungspflicht des § 10 Abs. 6 SG vor. \n\n46\\. 3\\. Da Dienstpflichten nicht verletzt sind, ist der Soldat mit der Kostenfolge der § 142 Abs. 3, § 143 Abs. 1 Satz 1, § 144 Abs. 1 WDO freizusprechen.","Freispruch wegen fehlerhafter Interpretation eines Instagram-Posts","2026-07-10T22:05:56.459Z",{"id":182,"ecli":183,"slug":184,"caseNumber":185,"courtId":44,"decisionDate":186,"fullText":187,"summary":188,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":186,"parsedAt":189,"updatedAt":190},"2791","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600295","ecli-de-neuris-wbre202600295","2 WD 40.25","2026-03-11T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 11.03.2026, 2 WD 40.25 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 13. August 2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihm das Ruhegehalt aberkannt wird.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft die disziplinare Ahndung unerlaubter Abwesenheiten sowie eines Hitlergrußes auf einem Stadtfest. \n\n2\\. 1\\. Der ... geborene frühere Soldat ist ledig, Vater eines 2016 geborenen Kindes und ausgebildeter Hotelfachmann. Er war von April 2010 bis Ende Juni 2013 und von Februar 2021 bis Ende Januar 2026 Zeitsoldat. Zuletzt wurde er ... zum Oberstabsgefreiten befördert. Seit Juli ... war er Verpflegungssoldat an der ...schule ... Er wurde Anfang Dezember 2024 unter Einbehaltung von 40 % seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben und mit Ablauf Januar 2026 wegen Dienstunfähigkeit entlassen. Er bezieht noch bis Mitte Dezember 2028 Übergangsgebührnisse, von denen 30 % einbehalten werden. Die Übergangsbeihilfe wurde im Umfang von 14 229,69 € einbehalten. \n\n3\\. 2\\. Der frühere Soldat erhielt das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold und die Schützenschnur in Bronze, war 2012 in einem vorzeitig beendeten Auslandseinsatz in ... und bildete 2023 drei Wochen lang freiwillig ukrainische Soldaten aus. \n\n4\\. Sein letzter Disziplinarvorgesetzter, Hauptmann A, hat in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, er habe beim Dienstantritt des früheren Soldaten in der ...schule ... eine Alkoholisierung festgestellt und ihn nach Hause geschickt, damit er sich ordentlich auf den Dienst vorbereiten könne. Er habe ihm klargemacht, dass dies eine einmalige Ausnahme bleibe. Kurz darauf sei es zur ersten unerlaubten Abwesenheit des früheren Soldaten gekommen und er habe die Polizei gebeten, dessen Wohnung aufzusuchen. Diese habe dort ein Telefonat zwischen ihm und dem früheren Soldaten vermittelt. Er habe diesen für den Folgetag in die Dienststelle einbestellt, wo er ihn - wie nach jeder weiteren unerlaubten Abwesenheit - vernommen habe. Der frühere Soldat habe immer wieder beteuert, dass es ein Fehler gewesen sei, der nicht wieder passieren werde, und dass er wegen Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel keine Verbindung aufgenommen habe. Obwohl der frühere Soldat Fragen nach einem Alkoholproblem mehrfach verneint habe, habe er für ihn schon kurz nach dessen Dienstantritt einen Termin beim Sozialdienst ausgemacht, zu dem der frühere Soldat auch gegangen sei. Ferner habe er ihm aufgetragen, Termine im Sanitätsversorgungszentrum zu vereinbaren. Durch engen Kontakt mit den Ärzten habe er erfahren, dass der frühere Soldat diese Termine nur teilweise wahrgenommen habe. Er habe ihm zudem den Militärseelsorger vermittelt und gefragt, ob und welche Unterstützung er sich noch wünsche. Wenn der frühere Soldat im Dienst gewesen sei, habe er schon die einfachsten Aufgaben nicht zur Zufriedenheit ausgeführt. \n\n5\\. 3\\. Gegen den früheren Soldaten wurden mit Strafbefehl vom 13. August 2020 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und mit Strafbefehl vom 14. Februar 2025 sachgleich zum Nachtragsanschuldigungspunkt f wegen eigenmächtiger Abwesenheit Geldstrafen verhängt. Ein zum Anschuldigungspunkt 1 sachgleiches staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wurde nach Zahlung einer Geldauflage am 14. März 2024 gemäß § 153a StPO eingestellt. Am 11. August 2022 erhielt der frühere Soldat eine Disziplinarbuße, weil er am 11. Mai 2022 im Geschäftszimmer zu einem Stabsunteroffizier \"Halt die Schnauze, du bist jetzt ruhig!\" gesagt hatte und am 1. Juni 2022 selbstverschuldet nicht dienstfähig und alkoholisiert im Dienst war. Zudem wurde in einer Absehensverfügung vom 11. Mai 2022 folgendes Dienstvergehen des früheren Soldaten festgestellt: \"Die Ermittlungen haben ergeben, dass Sie am 13.07.2021 nach Dienst, zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr, auf der Rückfahrt von einer dienstlichen Veranstaltung geselliger Art in der ... Bar, ..., in ..., zurück in die ...-Kaserne nach ..., im Beisein des Sie fahrenden Stabsunteroffiziers B, zumindest sinngemäß geäußert haben, dass Sie auf Ihr Zeug aufpassen würden, sowie Adolf Hitler. Adolf Hitler hätte auch immer auf sein Zeug aufgepasst und sei 'ein Guter' gewesen. Hilfsweise: Sie haben sich am 13.07.2021 nach Dienst, während einer dienstlichen Veranstaltung geselliger Art in der ... Bar, ..., in ..., in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr durch den Konsum einer nicht mehr feststellbaren Menge Alkohol nicht mehr ermittelbarer Art, zumindest unter Außerachtlassung der Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einen alkoholbedingten Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit versetzt, wobei Sie die zuvor genannte Äußerung tätigten.\" \n\n6\\. 4\\. In dem am 31. Januar 2024 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat das Truppendienstgericht den früheren Soldaten mit Urteil vom 13. August 2025 aus dem Dienstverhältnis entfernt. Folgende Anschuldigungen seien erwiesen: \"1. Der Soldat rief am 16. Juni 2023 gegen 20:25 Uhr im Rahmen eines Stadtfestes im Bereich des ... in ... laut 'Heil Hitler' und zeigte den sog. 'Hitlergruß', was für eine Vielzahl von Menschen wahrnehmbar war, obwohl er wusste, dass dies strafbewehrte Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, hier Grußformen der NSDAP, sind und er sich mit diesen Äußerungen in geistiger Verbundenheit zu dem nationalsozialistischen Unrechtsregime stellte. 2\\. Der Soldat blieb am 24. Juli 2023, 14. August 2023 und 15. August 2023 ganztägig in der ...schule ..., ..., ..., dem Dienst ohne Erlaubnis seines nächsten Disziplinarvorgesetzten und Stabszugführers, Hauptmann A, fern. 3\\. Der Soldat blieb am 20. Februar 2024, 26. März 2024, 3. April 2024 und 5. April 2024 ganztägig in der ...schule ..., ..., ..., dem Dienst ohne Erlaubnis seines nächsten Disziplinarvorgesetzten und Stabszugführers, Hauptmann A, fern, als er sich krank fühlte, obwohl ihm am 7. Februar 2024 vom oben genannten Disziplinarvorgesetzten befohlen worden war, dass er den Truppenarzt aufzusuchen habe, wenn er sich unwohl fühle oder andere Gründe eine Teilnahme am Dienst unmöglich mache und, obwohl er die Verpflichtungen gemäß der Regelung A1-2630\u002F0-9802 ('Leben in der militärischer Gemeinschaft') Nr. 410 kannte, zumindest aber hätte kennen können und müssen, dass er im Falle einer Krankheit sich umgehend bei der Einheit zu melden, die nächstgelegene geeignete Sanitätseinrichtung aufzusuchen sowie seine Einheit unverzüglich über die Umstände zu benachrichtigen hat, die sein rechtzeitiges Eintreffen zu Dienstbeginn verhinderten.\" \n\n7\\. Zudem seien folgende Nachtragsanschuldigungen erwiesen: \"Der Soldat blieb im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2024 entweder an folgenden Tagen ganztägig oder an folgenden Tagen fortlaufend bis zu seiner Rückkehr in der ...schule ..., ..., ..., dem Dienst ohne Erlaubnis seines nächsten Disziplinarvorgesetzten Stabszugführers, Hauptmann A, fern. Im Einzelnen: a. Am 24. Juli 2024 ganztägig, b. am 31. Juli 2024 bis zu seiner Rückkehr am 2. August 2024, c. am 19. August 2024 ganztägig, d. am 26. August 2024 bis zu seiner Rückkehr am 28. August 2024, e. am 21. Oktober 2024 ganztägig, f. am 25. Oktober 2024 bis zu seiner Rückkehr am 6. November 2024, g. am 11. November 2024 ganztägig, h. am 18. November 2024 bis zu seiner Rückkehr am 27. November 2024 und i. am 2. Dezember 2024 ganztägig.\" \n\n8\\. Der frühere Soldat habe damit ein Dienstvergehen begangen. Mit dem nach § 86a StGB strafbewehrten Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 1 habe er vorsätzlich die Pflichten zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 8 Alt. 2 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) sowie mit seinem Verhalten gemäß den Anschuldigungspunkten 2 und 3 und den Nachtragsanschuldigungen vorsätzlich die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verletzt, wobei er sich hinsichtlich der Nachtragsanschuldigungspunkte f und h nach § 15 WStG strafbar gemacht habe. \n\n9\\. Gründe, die seine Schuld minderten oder ausschlössen, lägen nicht vor. Die Kammer gehe aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen, Diplom-Psychologe C, vom 10. März 2025 davon aus, dass der frühere Soldat trotz seiner Alkoholabhängigkeit im Tatzeitraum nicht derart in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, dass er für den Alkoholkonsum nicht verantwortlich gewesen sei. Auch sei aufgrund der vom Gutachter erhobenen Trinkmengen nicht davon auszugehen, dass der frühere Soldat am Morgen nach dem Alkoholkonsum jeweils nicht in der Lage gewesen sei, sich zumindest telefonisch bei seiner Einheit zu melden. \n\n10\\. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis, da der frühere Soldat an 30 Arbeitstagen dem Dienst unerlaubt ferngeblieben und dabei zweimal im Sinne des § 15 Abs. 1 WStG eigenmächtig abwesend gewesen sei. \n\n11\\. Davon sei auf der zweiten Bemessungsstufe nicht abzuweichen. Das Dienstvergehen wiege außerordentlich schwer. Unrechtserhöhend wirke das zweifache kriminelle Unrecht im Sinne des § 15 Abs. 1 WStG. Hinzu komme der schwerwiegende Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Der frühere Soldat habe vorsätzlich und eigennützig gehandelt. Das Dienstvergehen habe negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt. Die unerlaubten Abwesenheiten, gepaart mit krankheitsbedingten Abwesenheiten und einer erfolglosen Wiedereingliederung, hätten dem Disziplinarvorgesetzten zufolge zu erheblichen Friktionen in seiner Einheit geführt. Auch sei der frühere Soldat während seiner unerlaubten Abwesenheiten alimentiert und später vorläufig des Dienstes enthoben worden. Zudem sei er disziplinarisch vorbelastet und noch während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wiederholt unerlaubt abwesend gewesen. Die Hilfestellungen seines Disziplinarvorgesetzten und die vom Dienstherrn finanzierten Entziehungskuren habe er entgegen aller Beteuerungen nicht genutzt, um sich erfolgreich wiedereinzugliedern und seine Alkoholerkrankung in den Griff zu bekommen. Zwar sei er geständig, einsichtig und reuig. Es sei nachvollziehbar, dass die Trennung von seiner damaligen Lebensgefährtin und seinem Sohn Ende 2018 sehr belastend gewesen sei. Dies wirke sich jedoch nicht erheblich mildernd aus. Ein Mitverschulden von Vorgesetzten oder eine Verletzung der Fürsorgepflicht seien nicht ersichtlich. Daher sei die Höchstmaßnahme unumgänglich. \n\n12\\. 5\\. Der frühere Soldat macht mit seiner in der Berufungshauptverhandlung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung im Wesentlichen geltend, er sei zur Tatzeit infolge einer schweren Alkoholabhängigkeit zumindest vermindert schuldfähig gewesen, weshalb eine Dienstgradherabsetzung angemessen sei. \n\n13\\. Seine Alkoholprobleme hätten 2018 mit der Trennung von seiner Verlobten begonnen. Im Sommer 2023 habe der Alkohol so zugeschlagen, dass nichts mehr wie vorher gewesen sei. Auf dem Stadtfest sei er angetrunken gewesen, habe sich aber noch unter Kontrolle gehabt. Den Anweisungen der Polizei habe er folgen können und er sei auch sonst \"klar\" gewesen. Er habe an diesem Abend zufällig eine Gruppe rechtsgerichteter Personen kennengelernt und habe aus Reflex und einem Gruppenzwang heraus gehandelt. Er hätte den Hitlergruß nicht gemacht, wenn er keinen Alkohol getrunken hätte und allein gewesen wäre. Ein solches Gedankengut stecke nicht tief in ihm drin. Er sei kein Nationalsozialist. An den Abenden vor seinen unerlaubten Abwesenheiten habe er jeweils eine Flasche Pfefferminzschnaps à 750 ml und ein Bier getrunken und sei zu kraftlos gewesen, um morgens bei der Dienststelle oder einen Arzt anzurufen. \n\n14\\. Er habe seine Trinkmengen gegenüber dem Sachverständigen beschönigt, um in einem guten Licht zu erscheinen. Er gehe davon aus, dass insbesondere viele kleine Schnäpse und Biere in vielen Situationen bei ihm zu Blutalkoholkonzentrationswerten von deutlich über zwei Promille geführt hätten. Dass er während seiner unerlaubten Abwesenheiten weder auf der Dienststelle angerufen noch sich zum Truppenarzt begeben habe, spreche für eine alkoholbedingte Bewusstseinsausschaltung. Er habe sich stets bemüht, seine Alkoholabhängigkeit in den Griff zu bekommen. Seine Verwendung im Offizierskasino sei eine zusätzliche Herausforderung gewesen. Zwar sei er nicht am Ausschank eingesetzt worden. Möglichkeiten, sich ein Bier zu zapfen oder einen Schnaps ins Glas zu schütten, hätten aber bestanden. Hier sei er ab und zu in Versuchung geraten. \n\n15\\. Er sehe inzwischen ein, dass sein Disziplinarvorgesetzter mit seinen Hilfsangeboten nur das Beste für ihn gewollt habe. Das Verhältnis zu seiner früheren Verlobten und dem gemeinsamen Kind habe sich gebessert. Er habe eine neue feste Freundin, einen geregelten Tagesablauf und werde in Kürze einen Arbeitsvertrag unterschreiben. Er sei zwar noch nicht \"trocken\", wolle aber, wenn er wieder arbeite, nochmals eine Therapie machen. \n\n16\\. 6\\. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält eine Aberkennung des Ruhegehalts für angemessen. Der frühere Soldat habe mit den Pflichten zur Anwesenheit und zur Verfassungstreue Kernpflichten verletzt. Zudem habe sich ein Großteil der unerlaubten Abwesenheiten während des Disziplinarverfahrens ereignet. Mit dem Sachverständigen sei von einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit des früheren Soldaten auszugehen. \n\n17\\. 7\\. Der Senat hat zur Klärung der Schuldfähigkeit des früheren Soldaten Herrn Diplom-Psychologen C als Sachverständigen beauftragt. Dieser hat auf der Grundlage seines schriftlichen Gutachtens vom 10. März 2025 nach ergänzender Auswertung aller weiteren entstandenen Akteninhalte in der Berufungshauptverhandlung das Sachverständigengutachten erstattet. Für Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses und hinsichtlich der im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen und der Ergebnisse der Befragungen des früheren Soldaten, des Sachverständigen und des Leumundszeugen auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n18\\. Die Berufung ist zulässig aber unbegründet, wobei sie wegen der zwischenzeitlichen Entlassung des früheren Soldaten mit der Maßgabe zurückzuweisen ist, dass ihm das Ruhegehalt abzuerkennen ist. \n\n19\\. 1\\. Für den Senat steht der vom Truppendienstgericht festgestellte Sachverhalt ebenso bindend fest, wie dass der frühere Soldat durch sein Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 1 vorsätzlich gegen die Pflichten zum Eintreten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit dem gesamten Verhalten (§ 8 Alt. 2 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) sowie mit seinem Verhalten gemäß den Anschuldigungspunkten 2 und 3 und den Nachtragsanschuldigungen vorsätzlich gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verstoßen hat. Denn bei einer - wie hier - auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Der Prozessstoff wird somit nicht mehr von den Anschuldigungs- und Nachtragsanschuldigungsschriften, sondern allein von den Tat- und Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteil bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 2 WD 3.22 - juris Rn. 18). Dabei erfasst die Bindungswirkung auch die konkreten Straftatbestände - hier § 86a StGB und § 15 WStG -, aus denen das Truppendienstgericht den Verstoß gegen § 7 SG in der Ausprägung als Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung abgeleitet hat (BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - juris Rn. 30 m. w. N.). \n\n20\\. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die erstinstanzliche Entscheidung an schweren Verfahrensmängeln leidet. Denn Voraussetzung für die Berufungsentscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist, dass die durch die Beschränkung der Berufung unangreifbar gewordenen Tat- und Schuldfeststellungen hinreichend nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind (BVerwG, Urteil vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - juris Rn. 12 m. w. N.). Zwar bestehen erhebliche Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts, der frühere Soldat habe mit seinem Verhalten auf dem Stadtfest gegen die inner- statt gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Bloße Subsumtionsfehler des erkennenden Gerichts und daraus resultierende Mängel des Schuldspruchs berühren jedoch die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung, die den Schuldspruch von einer Beanstandung ausnimmt, nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412\u002F21 - juris Rn. 21 m. w. N.). Ungeachtet dessen ist die verletzte Wohlverhaltenspflicht angesichts der vom früheren Soldaten zudem verletzten Kernpflichten nach § 8 Alt. 2 und § 7 SG hier nur von untergeordneter Bedeutung, so dass sich der Subsumtionsfehler nicht auf die Maßnahmebemessung auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13\\. März 2025 - 2 WD 17.24 - juris Rn. 57). \n\n21\\. 2\\. Bei Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Dabei geht der Senat von einem mehrstufigen Prüfungsschema aus, das hier zu einer Aberkennung des Ruhegehalts nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 67 WDO führt. Denn der frühere Soldat wäre aus dem Dienstverhältnis zu entlassen, wenn er sich noch im Dienst befände (§ 67 Abs. 1 Satz 2 WDO). \n\n22\\. a) Auf der ersten Stufe bestimmt der Senat zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. \n\n23\\. Der Schwerpunkt des nach § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu ahndenden Dienstvergehens liegt in den unerlaubten Abwesenheiten. Denn ein Soldat, welcher der Truppe unerlaubt fernbleibt, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die Bundeswehr kann ihre Aufgaben nur dann hinreichend erfüllen, wenn nicht nur das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jederzeit präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter Wahrnehmung zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung. Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt nicht nur die Einsatzbereitschaft der Truppe, sie erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 2 WD 4.20 - juris Rn. 21). \n\n24\\. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist in Fällen des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe bei einer kürzeren unerlaubten Abwesenheit grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung; bei einer länger dauernden sowie bei wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit und bei einer Fahnenflucht ist regelmäßig die Höchstmaßnahme angezeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 2 WD 3.21 - juris Rn. 17 m. w. N.), ebenso bei einem sechsmaligen, vorsätzlichen unerlaubten Fernbleiben eines Soldaten vom Dienst für jeweils einen einzelnen Tag (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2020 \\- 2 WD 22.19 - LS). Da das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst vorliegend mehr als sechs einzelne Fehltage und zudem zwei eigenmächtige Abwesenheiten nach § 15 WStG umfasste, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Höchstmaßnahme. \n\n25\\. b) Auf der zweiten Bemessungsstufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme gebieten. Da Milderungsgründe umso gewichtiger sein müssen, je schwerer ein Dienstvergehen wiegt (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 2 WD 23.20 - BVerwGE 173, 352 Rn. 29 m. w. N.) und sie vor allem bei einer grundsätzlich verwirkten Höchstmaßnahme von hohem Gewicht sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2024 - 2 WD 8.23 - juris Rn. 17 ff. m. w. N.), kann vorliegend von der Höchstmaßnahme nicht abgewichen werden. \n\n26\\. aa) Es liegen mehrere erschwerende Umstände vor. \n\n27\\. (1) Das Dienstvergehen wiegt nach Art und Schwere außerordentlich schwer. Denn der frühere Soldat ist etliche Male an insgesamt 30 Tagen unerlaubt dem Dienst ferngeblieben und hat dabei zweimal kriminelles Unrecht im Sinne des § 15 Abs. 1 WStG verwirklicht. Hinzu tritt der Hitlergruß und der \"Heil-Hitler\"-Ruf auf dem Stadtfest. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine gravierende Kernpflichtverletzung, die schon für sich genommen bei einer - wie hier - nicht nachgewiesenen verfassungsfeindlichen Gesinnung regelmäßig mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 \\- 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 LS 2). \n\n28\\. (2) Ferner hatte der frühere Soldat ausweislich der Disziplinarbuße vom 11. August 2022 und der Absehensverfügung vom 11. Mai 2022 bereits vor dem hier in Rede stehenden Dienstvergehen mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und war durch einen Strafbefehl vom 13. August 2020 vorbelastet. Er hat sich aber selbst unter dem Eindruck der Disziplinarbuße und des Strafbefehls nicht von dem Dienstvergehen abhalten lassen. \n\n29\\. (3) Darüber hinaus beging er zahlreiche unerlaubte Abwesenheiten, nachdem das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn bereits eingeleitet worden war. Die erneute Begehung einschlägiger Pflichtverletzungen während eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gebietet in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 38 Abs. 2 WDO regelmäßig eine \"Hochstufung\" in der Maßnahmeart, weil der betreffende Soldat damit zeigt, dass nachdrückliche Appelle der Rechtsordnung ihn nicht erreichen und er unbelehrbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - juris Rn. 44 m. w. N.). \n\n30\\. (4) Das Dienstvergehen hatte des Weiteren erhebliche nachteilige Auswirkungen für den Dienstherrn. Denn der frühere Soldat wurde deshalb vorläufig des Dienstes enthoben. Eine vorläufige Dienstenthebung ist zu Lasten des betreffenden Soldaten zu gewichten, wenn er sie durch sein Verhalten verursacht hat, dem Bund dadurch ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist und die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (dazu BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2.20 - juris Rn. 37) keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 14.20 - juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn ein besonderer Grund für die Anordnung einer vorläufigen Dienstenthebung ist regelmäßig jedenfalls dann gegeben, wenn - wie hier - mindestens eine Dienstgradherabsetzung im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5.20 - juris Rn. 24 m. w. N.). Infolge der vorläufigen Dienstenthebung stand die Arbeitskraft des früheren Soldaten seinem Dienstherrn trotz 60%iger Fortzahlung der Dienstbezüge mehr als ein Jahr lang nicht mehr zur Verfügung. \n\n31\\. (5) Schließlich hat der frühere Soldat nur unterdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht. Zwar hat er freiwillig drei Wochen lang ukrainische Soldaten ausgebildet. Jedoch hat er, wenn er im Dienst war, dem Leumundszeugen zufolge schon die einfachsten Aufgaben nicht zur Zufriedenheit ausgeführt. Sein Auslandseinsatz in ... musste vorzeitig abgebrochen werden. \n\n32\\. bb) Dem stehen keine mildernden Umstände solchen Gewichts gegenüber, dass von der bereits im Ausgangspunkt verwirkten Höchstmaßnahme unter Berücksichtigung der zusätzlich erschwerenden Umstände abgewichen werden könnte. \n\n33\\. (1) Insbesondere war der frühere Soldat bei den Taten uneingeschränkt schuldfähig. Seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war nicht aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert. \n\n34\\. Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert war, muss in einem ersten Schritt die Frage beantwortet werden, ob und gegebenenfalls welche relevante Störung vorlag. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob diese Störung rechtlich unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Auf dieser Grundlage ist in einem dritten Schritt zu klären, ob sich eine von § 20 StGB erfasste Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung in einem relevanten Ausmaß ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 - 2 StR 352\u002F24 - juris Rn. 15). Dabei ist das Gericht für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei der Prüfung einer erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 - 2 StR 352\u002F24 - juris Rn. 15). \n\n35\\. Eine Alkoholabhängigkeit begründet nicht für sich allein, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. April 2007 - 4 StR 7\u002F07 - juris Rn. 11). Solche bestehen, wenn ein langjähriger Alkoholmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat. Als stoffgebundene Suchterkrankung kann die Abhängigkeit von Drogen wegen der Vielzahl möglicher Ursachen, Ausprägungen sowie körperlicher und psychischer Folgen sowohl die Voraussetzungen des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Störung als auch - vor allem bei körperlicher Abhängigkeit - jene einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 1 StR 41\u002F23 - juris Rn. 11 f.). Besondere Umstände bestehen ferner, wenn der Abhängige durch starke Entzugserscheinungen oder durch Angst vor solchen zu Beschaffungstaten getrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 7\u002F07 - juris Rn. 11). \n\n36\\. Danach ist ohne vernünftige Zweifel auszuschließen, dass beim früheren Soldaten zur Tatzeit ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB vorlag. \n\n37\\. (a) Zwar litt er nach den Feststellungen des Sachverständigen an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). Diese Diagnose ist nachvollziehbar. Sie entspricht den Diagnosen anlässlich der alkoholbedingten stationären und ambulanten Behandlungen des früheren Soldaten, die sich aus den Befunden in seiner Gesundheitsakte ergeben. \n\n38\\. (b) Die Alkoholabhängigkeit hatte aber keine Intelligenzminderung im Sinne des § 20 StGB im Tatzeitraum zur Folge. Der Sachverständige hat in der Berufungshauptverhandlung erklärt, er habe bei seinen Gesprächen mit dem früheren Soldaten keine intellektuellen Einschränkungen feststellen können. Zwar ergab der von ihm am 5. Februar 2025 beim früheren Soldaten durchgeführte Intelligenztest (Wechsler Adult Intelligence Scale nach Petermann - WAIS IV) deutliche Beeinträchtigungen des intellektuellen Funktionsniveaus. Der Sachverständige hat aber schlüssig aufgezeigt, dass die zeitlich näher an den Taten liegenden Testergebnisse im Zusammenhang mit den Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlungen des früheren Soldaten in den Jahren 2023 und 2024 deutlich besser ausfielen, sich im unauffälligen Durchschnittsbereich bewegten und die Beeinträchtigungen des intellektuellen und sozialen Funktionsniveaus in den damaligen Befunden als weitgehend unbeeinträchtigt, jedenfalls als nicht gravierend beschrieben wurden. \n\n39\\. (c) Ebenso wenig begründete die Alkoholabhängigkeit des früheren Soldaten im Tatzeitraum eine krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB. Denn es liegen keine Anhaltspunkte für eine schwerste Persönlichkeitsveränderung infolge seines Alkoholkonsums vor. Hinweise darauf hat weder der Sachverständige noch der Disziplinarvorgesetzte aufgezeigt noch ergeben sie sich aus den Unterlagen in der Gesundheitsakte. Dagegen spricht auch, dass der frühere Soldat 2021 erfolgreich seine Wiedereinstellung bei der Bundeswehr bewirkte, 2022 befördert wurde und 2023 in der Lage war, ukrainische Soldaten auszubilden. \n\n40\\. (d) Es geht auch nicht um Beschaffungstaten, die auf (Angst vor) Entzugserscheinungen beruhen. \n\n41\\. (e) Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein (früherer) Soldat, der sich schuldhaft \\- also fahrlässig oder vorsätzlich - alkoholisiert und sich damit in einem zum Dienstvergehen führenden Zustand versetzt, dafür verantwortlich bleibt (BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 44 und vom 20. Januar 2022 - 2 WD 2.21 - juris Rn. 43 m. w. N.). Selbst wenn man jedoch die jeweiligen Alkoholisierungsgrade des früheren Soldaten zum Zeitpunkt der Taten würdigte, ergäbe sich nichts anderes. Insoweit ist der Senat nicht davon überzeugt, dass sich der frühere Soldat bei seinen Taten jeweils in einem solchen Alkoholrausch befand, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. \n\n42\\. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB infolge einer akuten Alkoholintoxikation bedarf grundsätzlich einer Gesamtwürdigung, in die sowohl die ermittelte Blutalkoholkonzentration als auch psychodiagnostische Kriterien einzustellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024 - 4 StR 354\u002F23 - juris Rn. 37 m. w. N.). Dabei sind als psychodiagnostische Kriterien nur solche Umstände zu berücksichtigen, die aussagekräftige Hinweise darauf geben können, ob das Hemmungsvermögen des Täters bei Begehung der Tat erhalten geblieben ist oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024 - 4 StR 354\u002F23 - juris Rn. 37 m. w. N.). Besonders aussagekräftig sind Ausfallerscheinungen in Motorik und Sprache, Denkstörungen, Affektverstärkungen und Reaktionsverlangsamungen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1996 - 5 ARs 59\u002F96 - juris Rn. 11). \n\n43\\. Welcher Beweiswert der Blutalkoholkonzentration (die weniger zur Auswirkung des Alkohols als lediglich zu dessen wirksam aufgenommener Menge aussagt) im Verhältnis zu anderen psychodiagnostischen Beweisanzeichen beizumessen ist, lässt sich nicht schematisch beantworten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 1 StR 41\u002F23 - juris Rn. 23). Je höher der Blutalkoholkonzentrationswert ist, umso näher liegt die Annahme einer zumindest erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 \\- 2 StR 448\u002F20 - juris Rn. 6). Bei einem Wert von über zwei Promille ist eine erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit je nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht zu ziehen, naheliegend oder gar in hohem Maße wahrscheinlich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 4 StR 397\u002F14 - juris Rn. 9 m. w. N.). Bei Werten über drei Promille ist regelmäßig die Prüfung einer Aufhebung der Schuldfähigkeit veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 4 StR 557\u002F12 - juris Rn. 9). Der Beweiswert der Blutalkoholkonzentration ist umso geringer, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien zur Verfügung stehen. So können die konkreten Umstände des Einzelfalls eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit auch bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Promille begründen, umgekehrt eine solche selbst bei errechneten Maximalwerten von über drei Promille auch ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 1 StR 41\u002F23 - juris Rn. 23). \n\n44\\. (aa) Ausgehend davon lag zunächst bei der Tat gemäß Anschuldigungspunkt 1 kein die Schuldfähigkeit beeinträchtigender Alkoholrausch vor. \n\n45\\. Ein direkt nach der Tat durchgeführter Atemalkoholtest des früheren Soldaten ergab lediglich einen Wert von 0,89 mg\u002Fl. Daraus kann zwar nicht sicher auf den Blutalkoholkonzentrationswert geschlossen werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. Mai 2024 - 3 ORs 41\u002F24 - juris Rn. 17). Jedoch bewegt sich der Wert nicht in einem Bereich, der einen Blutalkoholkonzentrationswert ab zwei Promille und damit eine verminderte Schuldfähigkeit nahelegen würde (vgl. auch § 24a Abs. 1 StVG). Hinweise auf Ausfallerscheinungen des früheren Soldaten auf dem Stadtfest in Motorik und Sprache, Denkstörungen, Affektverstärkungen und Reaktionsverlangsamungen ergeben sich aus den Unterlagen in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zu dem Vorfall nicht, insbesondere nicht aus dem polizeilichen Sachstandsbericht vom 3\\. Juli 2023 und den Zeugenaussagen. \n\n46\\. Der frühere Soldat hat ferner in der Berufungshauptverhandlung selbst erklärt, er sei auf dem Stadtfest lediglich angetrunken gewesen, habe sich noch unter Kontrolle gehabt, den Anweisungen der Polizei folgen können und sei auch sonst \"klar\" gewesen; er habe den Hitlergruß aus Gruppenzwang gemacht. Der Sachverständige hat damit im Einklang in der Berufungshauptverhandlung erklärt, nach den Beschreibungen des früheren Soldaten ihm gegenüber gebe es keine Anhaltspunkte, dass dieser auf dem Stadtfest nicht mehr \"Herr seiner Sinne\" gewesen sei. \n\n47\\. (bb) Auch bei den sieben einzelnen Fehltagen zwischen dem 24. Juli 2023 und dem 5. April 2024 (Anschuldigungspunkte 2 und 3) - darunter zwei Montage - ist nicht von einem schuldmindernden Alkoholrausch auszugehen. \n\n48\\. Der Sachverständige hat den früheren Soldaten bei der Exploration ausgiebig zu dessen Trinkmengen in diesen Zeiträumen befragt. Der frühere Soldat gab ausweislich des dem schriftlichen Sachverständigengutachten anliegenden Wortprotokolls über das in seinem Einverständnis aufgezeichnete Gespräch an, er habe im ersten Teil des Jahres 2023, als er noch zur Arbeit gegangen sei, nach dem Dienst über den Abend verteilt immer zwei, drei helle Biere à 0,5 l getrunken und an ca. drei Tagen zudem zwei Schnäpse à 2 cl, an den Samstagen sei es mit sechs bis acht Biere und vier über den ganzen Tag verteilten Schnäpsen mehr gewesen. Im zweiten Teil des Jahres 2023, als er krank zuhause gewesen sei, habe er bis zu der im Dezember 2023 stattgefundenen Entgiftungskur in ... vielleicht ein Bier mehr getrunken als im ersten Teil des Jahres 2023, wobei er immer ein paar Tage vor den Treffen mit seinem Sohn damit aufgehört habe. Nach der Entgiftungskur in ... habe er wieder begonnen zu arbeiten und im Februar\u002FMärz 2024 erneut angefangen zu trinken; ab dann habe er bis zu der im Mai 2024 begonnenen Entwöhnungskur in ... alle drei oder vier Tage ca. zwei, drei Bier getrunken. \n\n49\\. Der Sachverständige hat in der Berufungshauptverhandlung schlüssig aufgezeigt, dass der frühere Soldat bei solchen Trinkmengen unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,1 bis 0,2 Promille entsprechend der sog. Widmark-Formel am jeweils folgenden Werktag mangels Nachtrunks nur noch eine marginale Blutalkoholkonzentration hatte. Auch für die Montage ergebe sich trotz des höheren Alkoholkonsums an den Samstagen wegen der dazwischenliegenden Sonntage keine Restalkoholkonzentration, die es dem früheren Soldaten unmöglich gemacht hätte, bei seinem Dienstherrn anzurufen. \n\n50\\. Zwar hat der frühere Soldat im Berufungsverfahren geltend gemacht, er habe seine Trinkmengenangaben gegenüber dem Sachverständigen beschönigt. Diese Behauptung ist aber nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen. Vielmehr hat sich der Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob der frühere Soldat Alkohol in einem solchen Umfang konsumiert hat, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2025 - 6 StR 662\u002F24 - juris Rn. 12). Der Senat hat keine vernünftigen Zweifel daran, dass der frühere Soldat gegenüber dem Sachverständigen seine tatsächlichen Trinkmengen angab, und wertet die im Berufungsverfahren geänderten Angaben als Schutzbehauptung. Zwar hat der Sachverständige in der Berufungshauptverhandlung auf Nachfrage erläutert, dass es bei Alkoholikern häufig vorkomme, dass sie Aussagen beschönigten, weil sie sich für ihr Verhalten schämten oder Teile vergessen hätten. Der Senat teilt aber die Auffassung des Sachverständigen, dass es im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf gibt, dass der frühere Soldat mehr Alkohol konsumierte als er gegenüber dem Sachverständigen angab. Der Sachverständige hatte den früheren Soldaten ausweislich des Wortprotokolls zu Beginn ihres Gesprächs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Schuldfähigkeit und mögliche Einschränkungen untersuchen solle; es gehe darum, ob es irgendwelche Beeinflussungen gegeben habe, die das Gericht zu der Entscheidung veranlassen könnte, dass dies Auswirkungen auf das \"Strafmaß\" oder auf das Urteil haben könne. Zudem war der frühere Soldat bereits damals anwaltlich vertreten, so dass davon auszugehen ist, dass er um die Bedeutung des Gutachtens wusste. Daher wären Beschönigungen der Trinkmengen kontraproduktiv gewesen. \n\n51\\. (cc) Schließlich geht der Senat auch für die unerlaubten Abwesenheiten zwischen dem 24\\. Juli und 2. Dezember 2024 (Nachtragsanschuldigungen) von einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit des früheren Soldaten aus. Denn der Sachverständige hat in der Berufungshauptverhandlung erklärt, er habe zwar den früheren Soldaten nicht explizit auch zu den genauen Trinkmengen in diesem Zeitraum befragt, jedoch habe sich der frühere Soldat bei dem Gespräch am 29\\. November 2024 dahingehend eingelassen, dass sein Zustand nach der Entwöhnungskur in ... besser geworden sei und er nun weniger Bier in der Woche konsumiere. Dies entspricht dem Wortprotokoll über das Gespräch. Der Sachverständige hat in der Berufungshauptverhandlung plausibel erläutert, dass es auch keine sonstigen Hinweise auf wesentlich höhere Promillewerte wie z. B. eine verwüstete Wohnung oder Verwahrlosung des früheren Soldaten beim Antreffen durch die Polizei gebe; der frühere Soldat habe ihm gegenüber erklärt, er habe sich nie so betrunken, dass er nicht mehr gewusst habe, \"wo er gewesen sei\". Letztlich kann die Frage der Schuldfähigkeit bei den Nachtragsanschuldigungstaten aus den nachstehenden Gründen aber auch offenbleiben. \n\n52\\. (2) Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor. \n\n53\\. (a) Der frühere Soldat hat nicht in einer seelischen Ausnahmesituation gehandelt (dazu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 2 WD 23.01 u. a. - BVerwGE 117, 117 \u003C124> m. w. N.). Dass sich seine frühere Lebensgefährtin 2018 von ihm trennte und er daraufhin erst keinen und später nur wenig Kontakt mit dem gemeinsamen Kind hatte, trug zwar zu seinem verstärkten Alkoholkonsum in den Folgejahren bei, begründet aber keine so außergewöhnlichen Besonderheiten seiner Situation im Tatzeitraum, dass von ihm ein normgemäßes Verhalten nicht mehr erwartet werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 WD 10.18 - juris Rn. 31 m. w. N.). \n\n54\\. (b) Die Dienstpflichtverletzungen waren auch keine persönlichkeitsfremden Augenblickstaten (dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - juris Rn. 41 m. w. N.). Der Hitlergruß und der \"Heil-Hitler\"-Ruf auf dem Stadtfest waren für den früheren Soldaten nicht persönlichkeitsfremd. Denn in der Absehensverfügung vom 11. Mai 2022 wurde festgestellt, dass er schon am 13. Juli 2021 sinngemäß geäußert hatte, er passe auf sein Zeug auf wie Adolf Hitler; dieser sei ein \"Guter\" gewesen. Die unerlaubten Abwesenheiten waren ebenfalls kein Augenblicksversagen, sondern erstreckten sich jeweils über ganze bzw. mehrere Tage. \n\n55\\. (3) Anhaltspunkte für eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn bestehen ebenfalls nicht. Der Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten gab diesem wegen des von ihm schon bei Dienstantritt erkannten Alkoholproblems zahlreiche Hilfestellungen. Er vereinbarte schon kurz nach dessen Zuversetzung für ihn einen Termin beim Sozialdienst, hielt ihn dazu an, Termine im Sanitätsversorgungszentrum zu vereinbaren, und vermittelte den Kontakt zum Militärseelsorger. Auch wurde dafür gesorgt, dass der frühere Soldat nicht im Ausschank eingesetzt wurde. Dass es unter Präventionsgesichtspunkten sinnvoller gewesen wäre, den Soldaten nicht im Offizierheim einzusetzen, mag zutreffen. Dieses Präventionsdefizit hatte aber keinen erkennbaren Einfluss auf die hier angeschuldigten Pflichtverletzungen. Darüber hinaus hat der Dienstherr dem früheren Soldaten eine Entgiftungskur in ... im Dezember 2023, eine Entwöhnungsbehandlung in ... im Mai 2024 sowie eine ambulante Therapie bei einer Psychologin finanziert, die der frühere Soldat indes nicht für sich fruchtbar machte. So wurde die Entwöhnungsbehandlung in ... seitens des Klinikum abgebrochen, weil der frühere Soldat sich nicht an die Regeln gehalten, sondern auf seinem Zimmer geraucht hatte. Dazu hat der Sachverständige in der Berufungshauptverhandlung erklärt, der frühere Soldat habe ihm erklärt, dass er \"zu faul\" gewesen sei, zum Rauchen nach unten zu gehen; dies passe nicht ins Bild, wenn einem eine Therapie wichtig sei. Zudem habe die Klinik auf seine Nachfrage zurückgemeldet, dass der frühere Soldat sich bei den Therapieangeboten schwer habe einbringen können und nicht einsehe, ein Alkoholproblem zu haben. Die Rücksprache mit der Psychologin habe ergeben, dass sie sich immer wieder um Termine bemüht, der frühere Soldat aber nicht gekommen sei oder abgesagt habe. \n\n56\\. (4) Zwar spricht für den früheren Soldaten seine durchgehende Geständigkeit. Dem kommt aber kein großes Gewicht zu, weil ihm die Taten unabhängig davon nachweisbar waren. Dem früheren Soldaten ist ferner seine Bereitschaft zugutezuhalten, einen erneuten Therapieanlauf zu unternehmen, wenn er wieder arbeitet. Diese bloße Bereitschaft hat allerdings nicht das Gewicht einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - juris Rn. 29 m. w. N.). Diese Umstände erreichen aber nicht das Gewicht eines klassischen Milderungsgrundes, sodass von der Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden kann. \n\n57\\. c) Eine etwaige Überlänge des Disziplinarverfahrens kann daher auf der dritten Bemessungsstufe keine maßnahmemildernde Wirkung mehr entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 \\- 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 60 m. w. N.). \n\n58\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.","BVerwG, 11.03.2026, 2 WD 40.25","2026-07-08T22:25:44.436Z","2026-07-10T22:05:59.564Z",{"id":192,"ecli":193,"slug":194,"caseNumber":195,"courtId":44,"decisionDate":196,"fullText":197,"summary":198,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":196,"parsedAt":199,"updatedAt":200},"3024","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600258","ecli-de-neuris-wbre202600258","2 WD 5.25","2026-02-19T00:00:00.000Z","#  Mildere Disziplinarmaßnahme wegen des Verhängungsverbots nach § 17 Abs. 6 WDO \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Das neu eingeführte Verhängungsverbot nach § 17 Abs. 6 WDO ist auch für Altfälle anwendbar.\n\n2\\. Der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet bei wiederholten eigenmächtigen Abwesenheiten vom Dienst auch dann die Höchstmaßnahme, wenn der Soldat zwischen den Abwesenheiten über lange Zeiträume dienstunfähig war.\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 27. November 2024 aufgehoben.\n\nDer frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Gefreiten d.R. herabgesetzt.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der frühere Soldat, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft das Aufgreifen eines über ein Jahrzehnt nicht verfolgten schweren Dienstvergehens und wiederholten eigenmächtigen Abwesenheiten. \n\n2\\. 1\\. Der ... geborene frühere Soldat trat ... seinen Grundwehrdienst an und leistete freiwilligen Wehrdienst bevor er ... aus der Bundeswehr ausschied. Im November ... trat er als Hauptgefreiter erneut seinen Dienst an und wurde im November ... in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Zuletzt wurde er ... zum Oberstabsgefreiten befördert und als IT-Soldat in der Fernmeldestaffel beim ... eingesetzt. Seine Dienstzeit endete am 31. Juli 2024, obwohl bereits mit truppenärztlichem Gutachten vom 5. September 2023 seine Dienstunfähigkeit (Hauptgesundheitsziffer VI) festgestellt worden war. \n\n3\\. Der frühere Soldat wurde nicht beurteilt. In einem Dienstzeugnis aus der Zeit vor seinem erneuten Eintritt in die Bundeswehr heißt es unter anderem, während seiner Dienstleistung seien die Ergebnisse zufriedenstellend gewesen. Er habe viele Bereitschaftsdienste auf freiwilliger Basis übernommen. Er sei ein ruhiger und zurückhaltender Soldat, der unter Anleitung gute Arbeitsergebnisse erzielen könne. Seine sportlichen Leistungen hätten den Anforderungen entsprochen. Oberstleutnant A, früherer Disziplinarvorgesetzter von Juli 2022 bis Ende Juni 2024, hat in der Berufungshauptverhandlung seine früheren Aussagen bestätigt, er habe den früheren Soldaten als ehrlich, korrekt und höflich kennengelernt. Da dieser dauerkrank gewesen sei, könne er dessen dienstliche Leistungen nicht beurteilen. Dessen Dauererkrankung sei auch der Grund dafür gewesen, warum bei den angeschuldigten Abwesenheitszeiträumen versehentlich angenommen worden sei, dass der frühere Soldat dem Dienst berechtigt fernbleibe. Erstinstanzlich hat Hauptmann B, der die Kompanie zeitweilig in Vertretung geführt hatte, ausgeführt, ein Wiedereingliederungsversuch des früheren Soldaten sei nach wenigen Wochen gescheitert. Ausweislich des truppenärztlichen Gutachtens war der frühere Soldat vom 6. August 2021 bis 24. September 2021, 18. November 2021 bis 1. Juni 2022, 20. Juni 2022 bis 31. August 2022 sowie vom 29. September 2022 bis zur Entscheidung über seine Dienstunfähigkeit von allen Diensten befreit. \n\n4\\. 2\\. Die aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister weist mehrere Vorstrafen auf: \n\n5\\. a) Das Amtsgericht C verurteilte den früheren Soldaten mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Dezember 2013 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung wegen einer im März 2013 begangenen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Es nahm einen minder schweren Fall und eine weitere Milderung bei der Strafzumessung an, weil der frühere Soldat seinerzeit alkoholbedingt in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. In einem als \"Ausdrücklicher Hinweis auf eine mögliche vorzeitige Entlassung\" beschriebenen Schreiben vom 12. März 2014 war der frühere Soldat vom Kommando ... deswegen ermahnt worden, sich zukünftig pflichtgemäß zu verhalten, und von einer Entlassung nach § 55 SG abgesehen worden. \n\n6\\. b) Das Amtsgericht D verhängte gegen den früheren Soldaten mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 12. Dezember 2016 eine Geldstrafe wegen einer im Oktober 2016 begangenen Körperverletzung und Beleidigung. Dies betraf Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem ersten Suizidversuch am 16. Oktober 2016. \n\n7\\. c) Die Staatsanwaltschaft E stellte am 20. Juli 2022 ein Ermittlungsverfahren wegen eines am 7. Februar 2021 begangenen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchte Körperverletzung und Beleidigung wegen Schuldunfähigkeit des früheren Soldaten nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Dies betraf Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem zweiten Suizidversuch des früheren Soldaten am 7. Februar 2021 standen. \n\n8\\. d) Das Amtsgericht F verhängte mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 8. Januar 2024 gegen ihn wegen eigenmächtiger Abwesenheit in drei Fällen einen Strafbefehl über eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30 €. \n\n9\\. 3\\. Nach dem Stand Dezember 2025 erhält der frühere Soldat bis Ende Juli 2029 Übergangsgebührnisse von 2 431,19 € brutto, wovon ihm 1 414,09 € tatsächlich ausbezahlt werden, weil 30 % der Versorgungsbezüge einbehalten werden. Die Übergangsbeihilfe von 24 863,12 € wurde einbehalten. Er ist geschieden und Vater von zwei minderjährigen Kindern, für die er monatlich 800 bis 850 € Unterhalt leistet. In der Freibadsaison ist er als Rettungsschwimmer tätig und erzielt damit Einkünfte von etwa 1 800 € netto. Er zahlt keine Miete, weil er bei seiner Freundin wohnt. Seine monatlichen Verpflichtungen belaufen sich nach eigenen Angaben auf 350 € für Versicherungen sowie auf 400 € für die Bedienung eines Kredites. Er hat Schulden von etwa 10 000 €. \n\n10\\. 4\\. Nachdem mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, wurde er mit Anschuldigungsschrift vom 24. April 2024 angeschuldigt: \"1. Am 3. März 2013 gegen 00:30 Uhr forderte der Soldat die beiden Jugendlichen G und H in der ...straße in ... ... auf, ihm zehn Euro in bar zu übergeben. Als diese seiner Aufforderung nicht nachkamen, packte der Soldat G am Kragen und schlug ihm mit der flachen Hand ins Gesicht, wobei er im Anschluss erwähnte, dass er einen Schlagring bei sich hätte und auch noch mehrere Freunde anrufen könnte. Wie vom Soldaten beabsichtigt, händigte ihm H unter dem Eindruck des von ihm verübten Schlages und der von ihm ausgesprochenen Drohung daraufhin einen 10-Euro-Schein aus, welchen der Soldat sodann in seine Hosentasche steckte, um selbigen ohne Rechtsgrund für sich zu behalten. Im Anschluss forderte der Soldat von G und H noch mehr Geld, deren Mobiltelefone und alles Wertvolle, was diese bei sich tragen würden, wobei er um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen G und H jeweils in einen Unterarmwürgegriff nahm und versuchte, diese mit den Köpfen aneinanderzustoßen, was ihm jedoch nicht gelang, da sich diese aus seinem Griff befreien, ihn wegstoßen und anschließend vor ihm flüchten konnten. 2\\. Der Soldat erschien am 23. März 2023 entgegen dem von seinem Kompaniechef befohlenen Tagesdienstplan nicht um 07:15 Uhr zum Dienst in seiner Einheit, dem ..., ...; ... in ..., und blieb dieser bis zu seiner Rückkehr am 28. März 2023 zu einer nicht mehr feststellbaren Uhrzeit unerlaubt fern. 3\\. Der Soldat erschien am 1. Juni 2023 entgegen dem von seinem Kompaniechef befohlenen Tagesdienstplan nicht um 07:15 Uhr zum Dienst in seiner Einheit, dem ..., ..., ... in ..., und blieb dieser bis zum Ablauf des 7. Juni 2023 unerlaubt fern. 4\\. Der Soldat erschien am 19. Juni 2023 entgegen dem von seinem Kompaniechef befohlenen Tagesdienstplan nicht um 07:15 Uhr zum Dienst in seiner Einheit, dem ..., ..., ... in ..., und blieb dieser bis zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 26\\. Juni 2023 unerlaubt fern.\" \n\n11\\. 5\\. Das Truppendienstgericht Süd hat dem früheren Soldaten mit Urteil vom 27. November 2024 das Ruhegehalt aberkannt. \n\n12\\. a) In tatsächlicher Hinsicht stehe zu Anschuldigungspunkt 1 auf der Grundlage der bindenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts C vom 10. Dezember 2013 fest, dass sich der frühere Soldat wie angeschuldigt verhalten habe. Dies gelte hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2 bis 4 ebenfalls wegen der Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 8. Januar 2024, gegen deren Richtigkeit keine überzeugenden Gründe vorgetragen worden seien. Auch für den vom Strafbefehl nicht erfassten Zeitraum vom 24. bis 25. Juni 2023 stehe ein unerlaubtes Fernbleiben fest, denn auch insoweit fehle es an einer Abwesenheitserlaubnis des Disziplinarvorgesetzten. \n\n13\\. Der frühere Soldat sei nicht nur willentlich und wissentlich, mithin vorsätzlich, dem Dienst ferngeblieben, sondern auch uneingeschränkt schuldfähig gewesen. Hinweise auf Störungen im Sinne der § 20 StGB lägen trotz des truppenärztlichen Gutachtens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit vom 5. September 2023 in Verbindung mit dem Arztbrief von Oberstarzt Dr. I (Klinischer Direktor Psychiatrie des Bundeswehrkrankenhaus J) vom 22. März 2023 nicht vor. Der frühere Soldat leide seit 2016 an einer rezidivierenden depressiven Störung mit zwei Suizidversuchen. Er habe sich deshalb 2016 und 2021 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden und eine chronifizierte, mittelgradige, depressive Episode und eine fortbestehende Impulskontrollstörung unter exzessiver Alkoholeinwirkung in persönlichen Konfliktsituationen entwickelt. Allerdings sei kein symptomatischer Zusammenhang zwischen den diagnostizierten Störungen und einer verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei den angeschuldigten Abwesenheiten erkennbar. Denn am 28. März 2023, 26. April 2023 und am 16. Juni 2023 sei er in der Lage gewesen, sich ordnungsgemäß beim Truppenarzt krank zu melden und die Erlaubnis seines Disziplinarvorgesetzten einzuholen. Ebenso zeige sein Verhalten am 9. Juni 2023, dass er in der Lage gewesen sei, seinen Disziplinarvorgesetzten anzurufen und mit diesem eine Regelung für seine nachfolgende Abwesenheit auszuhandeln. \n\n14\\. b) Der frühere Soldat habe damit ein Dienstvergehen begangen. Durch sein Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 1 habe er gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen. Mit seinem Verhalten gemäß Anschuldigungspunkten 2 bis 4 habe er die nach § 7 SG bestehende Pflicht zum treuen Dienen, die Pflicht zum Gehorsam nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG und die Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt sowie den Wehrstraftatbestand nach § 15 Abs. 1 WStG verwirklicht. \n\n15\\. c) Den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildeten die angeschuldigten unerlaubten Abwesenheiten. In Fällen des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe wiege bei - wie vorliegend - wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit das Dienstvergehen so schwer, dass die Höchstmaßnahme indiziert sei. Entgegen der Auffassung der Verteidigung seien mangels Vergleichbarkeit auch nicht die Regeln für eine mildere Maßnahmebemessung bei unerlaubter Abwesenheit während einer Berufsförderungsmaßnahme zu Grunde zu legen. Denn der wesentliche Unterschied zu einer Dienstbefreiung im Krankheitsfall bestehe darin, dass der Dienstherr dort von der Dienstleistungspflicht befreie, so dass es wegen der planbaren Herauslösung aus dem Dienstbetrieb zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf die militärische Ordnung komme. \n\n16\\. Zu einer Abweichung von der Regelmaßnahme führende mildernde Umstände lägen nicht vor. Dabei werde bereits eine räuberische Erpressung mit der Höchstmaßnahme, in minder schweren Fällen mit einer Dienstgradherabsetzung geahndet. Die Entscheidung der damals zuständigen Einleitungsbehörde, von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen dieser Tat abzusehen, begründe auch kein Verfolgungshindernis. Denn mit dieser Entschließung habe sie sich nicht gebunden. Dass die Tat mehr als elf Jahre zurückliege, stehe einer disziplinaren Ahndung ebenfalls nicht entgegen, weil § 17 WDO bei der Höchstmaßnahme keine zeitliche Befristung vorsehe. \n\n17\\. Den erschwerenden Umständen stünden auch keine gewichtigen Milderungsgründe gegenüber. Bei Anschuldigungspunkt 1 sei zwar den Feststellungen des Amtsgerichts zur verminderten Schuldfähigkeit zu folgen; jedoch mildere dies das Gewicht des Dienstvergehens insgesamt nur geringfügig. Bei den Anschuldigungspunkten 2 bis 4 liege auch keine mangelhafte Dienstaufsicht vor. \n\n18\\. 6\\. Zur Begründung seiner unbeschränkten und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme abzielenden Berufung trägt der frühere Soldat im Wesentlichen vor, vom Anschuldigungspunkt 1 sei er aus Rechtsgründen freizustellen. Der Sachverhalt liege zwölf Jahre zurück und sowohl der seinerzeitige Disziplinarvorgesetzte als auch der seinerzeitige Rechtsberater hätten Kenntnis von seinem Verhalten gehabt. Zusätzlich habe das Kommando ... unter dem 12. März 2014 festgestellt, von einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis abzusehen. Der Dienstherr habe somit aktiv signalisiert, dass dieser Sachverhalt über die strafgerichtliche Verurteilung hinaus nicht auch disziplinarisch geahndet werden solle. Die disziplinare Verfolgung sei daher verwirkt und es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. \n\n19\\. Bei den unerlaubten Abwesenheiten sei er nicht vorsätzlich seiner Einheit ferngeblieben. Er habe an gravierenden psychischen Beeinträchtigungen gelitten, die seine Gesundheitsakte wie ein roter Faden durchzögen und für die unerlaubten Abwesenheiten ursächlich gewesen seien. Selbst wenn man vorsätzliches Verhalten unterstelle, sei nicht die Höchstmaßnahme zu verhängen. Denn es seien die milderen Rechtsgrundsätze für die Maßnahmebemessung bei unerlaubter Abwesenheit während einer Berufsförderungsmaßnahme zugrunde zu legen. Der frühere Soldat sei lange Zeit krankgeschrieben gewesen, der Dienstherr habe ein Verfahren zur Entlassung wegen Dienstunfähigkeit betrieben und niemand in der Einheit habe ihn vermisst. Im Ergebnis habe er faktisch nicht mehr im aktiven Dienst gestanden. \n\n20\\. 7\\. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft repliziert zu Anschuldigungspunkt 1, der Hinweis auf eine vorzeitige Entlassungsmöglichkeit nach § 55 SG begründe kein Verfahrenshindernis nach § 143 Abs. 1 Satz 1 WDO a. F. Die bereits 2013 vorhandene Kenntnis des nächsten Disziplinarvorgesetzten und Rechtsberaters von dem Sachverhalt sei unschädlich. Der frühere Soldat habe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden dürfen, nicht mehr diszipliniert zu werden. Ein Verhängungsverbot sehe § 17 WDO bei der Aberkennung des Ruhegehalts nicht vor. Bei den Anschuldigungspunkten 2 bis 4 sei nicht erkennbar, warum der Vorsatz aus gesundheitlichen Gründen entfallen sein solle. Denn der frühere Soldat sei dem Dienst bewusst und gewollt ferngeblieben. Eine Schuldunfähigkeit bezüglich der unerlaubten Abwesenheiten liege nicht vor. Das gegen den früheren Soldaten 2016 geführte Strafverfahren sei zwar eingestellt worden, weil eine Schuldunfähigkeit nicht habe ausgeschlossen werden können; dort sei aber nur von einer schweren Alkoholintoxikation und somit von einer Störung vorübergehender Natur die Rede gewesen. Das Truppendienstgericht habe folglich zutreffend keinen Zusammenhang zwischen den psychischen Störungen und einer verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit festgestellt und auch zutreffend abgelehnt, die bei der Fallgruppe der Abwesenheit während einer Berufsförderungsmaßnahme milderen Grundsätze heranzuziehen. \n\n21\\. 8\\. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Für die im Berufungsverfahren eingeführten Dokumente wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n22\\. Die zulässige Berufung ist begründet. \n\n23\\. Da sich die Berufung gegen das am 27. November 2024 verkündete Urteil des Truppendienstgerichts richtet, sind auf das Berufungsverfahren gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (im Folgenden: WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung in der ab April 2025 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: WDO) Anwendung. \n\n24\\. Wegen der unbeschränkt eingelegten Berufung hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (1.), diese rechtlich zu würdigen (2.) und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (3.). Danach kann der erste Anschuldigungspunkt nicht mehr disziplinarrechtlich verfolgt werden. Für die übrigen Anschuldigungspunkte ist die Degradierung zum Gefreiten d.R. tat- und schuldangemessen. \n\n25\\. 1\\. In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung des Senats zum Anschuldigungspunkt 1 fest, dass sich der frühere Soldat wie angeschuldigt verhalten hat. Dies folgt aus den nach § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Amtsgerichts C vom 10. Dezember 2013, von denen sich zu lösen nach § 87 Abs. 1 Satz 2 WDO kein Anlass besteht, weil an ihrer Richtigkeit keine Zweifel bestehen. \n\n26\\. Auch das unter Anschuldigungspunkte 2 bis 4 angeschuldigte Verhalten ist erwiesen. Dies folgt für den Zeitraum unerlaubten Fernbleibens vom 23. März bis 27. März 2023, 1\\. Juni bis 7. Juni 2023 sowie 19. Juni bis 23. Juni 2023 aus den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 8. Januar 2024, die gemäß § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 2 WDO als Feststellungen eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens zugrunde gelegt werden können und gegen die der frühere Soldat keine substantiierten Einwendungen erhoben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2025 - 2 WD 28.24 \\- juris Rn. 25 m. w. N.). Soweit es den Zeitraum 24. Juni bis 26. Juni 2023 betrifft, folgt die Richtigkeit der Feststellungen aus den insoweit eingeführten Dokumenten, die durch die Aussagen des Leumundszeugen bestätigt worden sind und die der frühere Soldat auch nicht bestritten hat. Dies gilt ebenso für den Verstoß gegen die Tagesdienstpläne, die in der Anschuldigungsschrift erwähnt sind, jedoch im Strafbefehl keine Würdigung gefunden haben. \n\n27\\. 2\\. Der frühere Soldat hat damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. \n\n28\\. a) Durch sein unerlaubtes Fernbleiben gemäß Anschuldigungspunkte 2 bis 4 hat er vorsätzlich die nach § 7 SG bestehende Pflicht zum treuen Dienen verletzt, denn die Genehmigung des Disziplinarvorgesetzten, dem Dienst fernzubleiben, lag nicht vor. Erst durch sie entfällt die Verpflichtung des Soldaten zum Erscheinen am Dienstort und zur Dienstleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 18 m. w. N.) \n\n29\\. b) Zudem hat er damit erneut gegen die Pflicht zum treuen Dienen verstoßen. Denn sie umschließt die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, vor allem die Beachtung der Strafgesetze (BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 - 2 WD 1.11 - NZWehrr 2012, 213 \u003C215>). Diese Loyalitätspflicht verletzte der frühere Soldat, weil das Fernbleiben vom Dienst über drei Tage hinaus zugleich den Wehrstraftatbestand der eigenmächtigen Abwesenheit (§ 15 Abs. 1 WStG) erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 15\\. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 33 m. w. N.). \n\n30\\. c) Der frühere Soldat hat zudem vorsätzlich auch gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn es Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines solchen Verstoßes reicht aus, dass das Verhalten des Soldaten - wie hier - geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 35). \n\n31\\. d) Zwar liegt ein Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG deshalb vor, weil der frühere Soldat mit der unter Anschuldigungspunkt 1 beschriebenen minderschweren räuberischen Erpressung die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, ernsthaft beeinträchtigt hat. Denn der nach § 255 i. V. m. § 249 Abs. 2 StGB bestehende Strafrahmen bis zu fünf Jahren streitet für die Ernsthaftigkeit der Beeinträchtigung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 57 ff.). Jedoch besteht für diese Tat nach § 17 Abs. 6 WDO ein Verhängungsverbot, womit die Pflichtverletzung nicht mehr als disziplinarrechtlicher Anschuldigungspunkt verfolgt werden darf. Nach dieser Vorschrift darf eine Herabsetzung im Dienstgrad nicht verhängt werden, wenn seit dem Dienstvergehen sieben Jahre verstrichen sind, ohne dass ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist (§ 17 Abs. 7 Satz 3 WDO). \n\n32\\. aa) Das Verhängungsverbot des § 17 Abs. 6 WDO wurde durch das 3. WehrDiszNOG neu eingeführt. Es gilt jedoch nicht nur für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2025 eingeleiteten, sondern auch für die damals schon anhängigen und nicht abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahren. Denn die Übergangsregelung des § 151 WDO enthält den Grundsatz, dass das neue Recht auch für Altfälle gilt, soweit nichts Anderes bestimmt ist (BT-Drs. 20\u002F12197 S. 111). § 151 Abs. 2 WDO schließt jedoch nur die Anwendung des neuen § 17 Abs. 3 WDO, d. h. des Verhängungsverbots bei überlangen Vorermittlungen, für Altfälle aus. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Verhängungsverbot für Degradierungen in § 17 Abs. 6 WDO auch für Altfälle gilt. \n\n33\\. bb) Die Voraussetzungen des Verhängungsverbots sind auch erfüllt. Insbesondere war für die im Jahr 2023 verübte räuberische Erpressung isoliert betrachtet nur eine Dienstgradherabsetzung verwirkt. Zwar bildet bei der Beteiligung an einer räuberischen Erpressung die Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2024 \\- 2 WD 5.24 - juris Rn. 31). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lag jedoch nur ein minderschwerer Fall vor, weil es bei der Tat nur um 10 € ging und die Opfer keine erheblichen psychischen oder physischen Schäden erlitten. Dass der Soldat ausweislich eines Sachverständigengutachtens bei der nach Mitternacht verübten Tat mit 2,3 Promille Alkohol im Blut vermindert steuerungsfähig war, muss zwar nach § 21 StGB nicht erheblich mildernd berücksichtigt werden. Es spricht jedoch ebenso wie das Absehen von einer Entlassung durch den Kommandeur Einsatz dafür, dass im Falle einer disziplinargerichtlichen Verfolgung nur auf eine Dienstgradherabsetzung erkannt worden wäre (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 WDO). \n\n34\\. cc) Die Frist von sieben Jahren war auch vor Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens verstrichen. Zwar ist durch das gegen den Soldaten deswegen eingeleitete Strafverfahren eine Hemmung nach § 17 Abs. 7 Satz 1 WDO eingetreten; sie endete jedoch mit dem seit dem 18. Dezember 2013 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts C, womit die Einleitung am 16. Oktober 2023 verspätet war. \n\n35\\. dd) Der Anwendung des Verhängungsverbots steht auch nicht der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens nach § 18 Abs. 2 WDO entgegen, demzufolge mehrere Pflichtverletzungen, über die gemeinsam entschieden werden kann, auch gemeinsam zu ahnden sind. Denn es lagen zu dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung in der Form der räuberischen Erpressung im Jahre 2013 keine weiteren Pflichtverletzungen vor, die nach dem Gebot des § 18 Abs. 2 WDO verfahrensmäßig hätten zusammengeführt werden müssen und eine Verklammerung bewirkt hätten (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - 2 WDB 16.01 - NZWehrr 2002, 214 \u003C215> und vom 10. Juli 2022 - 2 WDB 11.21 - NVwZ-RR 2022, 995 Rn. 32). § 18 Abs. 2 WDO verbietet zwar, für jede einzelne Verfehlung gesondert eine Disziplinarmaßnahme zu bestimmen, und es ist auch grundsätzlich unzulässig, mehrere Verfehlungen in verschiedenen Verfahren zu ahnden, da dadurch eine einheitliche Bewertung weitgehend verhindert wird. Liegen dem Dienstvorgesetzten oder der Einleitungsbehörde Vorgänge über mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten vor und sind alle entscheidungsreif, muss darüber auch gleichzeitig entschieden werden (BVerwG, Beschluss vom 4. September 1978 - 1 DB 22.78 - BVerwGE 63, 123 \u003C124 f.>). Entscheidungsreif war die Pflichtverletzung gemäß Anschuldigungspunkt 1 indes bereits spätestens 2014 und es bestand bereits seinerzeit kein Anlass, unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nach § 17 Abs. 1 WDO auf die Aufklärung etwaiger weiterer Pflichtverletzungen zu warten, die im vorliegenden Fall erst zehn Jahre später erfolgten und auch nach der Rechtsprechung des Senats keinen äußeren oder inneren Zusammenhang mit der ersten Pflichtverletzung aufgewiesen hätten (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1968 - 2 D 17.68 - BVerwGE 33, 193 \u003C196>; Dau\u002F​Schütz, WDO, Kommentar, 8. Aufl., 2022, § 18 Rn. 15). \n\n36\\. 3\\. Bei Art und Höhe der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein mehrstufiges Prüfungsschema zugrunde. \n\n37\\. a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist in Fällen vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens von der Truppe bei einer kürzeren unerlaubten Abwesenheit grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung und bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht regelmäßig die Höchstmaßnahme. Dabei hat der Senat zur Abgrenzung einer kürzeren von einer längeren Abwesenheit den Zeitraum herangezogen, der durch den jährlich zustehenden Urlaubszeitraum von 30 Tagen nach § 1 Satz 1 SUV i. V. m. § 5 Abs. 1 EUrlV abgedeckt werden kann. Die Höchstmaßnahme ist in solchen Fällen regelmäßig deshalb angezeigt, weil die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung nicht nur die Einsatzbereitschaft der Truppe berührt, sondern auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses erschüttert. Denn ein Soldat, welcher der Truppe unerlaubt fernbleibt, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die Bundeswehr kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn nicht nur das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jederzeit präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter Wahrnehmung zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Präsenz und gewissenhaften Dienstleistung (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 32 m. w. N.). \n\n38\\. Fällt demgegenüber das längere oder wiederholte Fernbleiben in den Zeitraum einer Freistellung vom Truppendienst wegen der Teilnahme an einer Berufsförderungsmaßnahme am Ende der Dienstzeit, lässt es der Senat grundsätzlich bei einer Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt bewenden. Denn die dienstlichen Nachteile, die der Truppe dadurch entstehen, dass ein Soldat im Rahmen oder nach seiner Fachausbildung nicht zur Truppe zurückkehrt, sind in der Regel (typischerweise) geringer als diejenigen, die für die Truppe durch das eigenmächtige Fernbleiben eines in der aktiven Dienstleistung in der militärischen Einheit stehenden Soldaten ausgelöst werden können. Das eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten, der seinen Dienst in der militärischen Einheit verrichtet, bringt in aller Regel Unruhe in die Truppe, gefährdet die militärische Disziplin und schafft unter Umständen sogar Anreiz zur Nachahmung, während eine unterlassene Rückkehr nach Abbruch einer Fachausbildung im Rahmen der Berufsförderung bei der Mehrzahl der Angehörigen der Einheit vielfach zunächst unbemerkt bleibt und den Dienstbetrieb nicht unmittelbar belastet. Diese Erwägungen gelten für eine längere eigenmächtige Abwesenheit während einer vorläufigen Dienstenthebung entsprechend (zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - BVerwG 182, 290 Rn. 20 ff.). \n\n39\\. Nach Maßgabe dessen bildet Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen wegen der dreifachen, mithin wiederholten Abwesenheit des früheren Soldaten weiterhin die Höchstmaßnahme. Es besteht kein Grund, davon in Fällen dauerhafter Erkrankungen abzuweichen und insoweit die mildernden Grundsätze beim unerlaubten Fernbleiben während einer Berufsförderungsmaßnahme oder einer vorläufigen Dienstenthebung zugrunde zu legen. Denn die in jenen Fällen typischerweise auf Dauer angelegte Herauslösung aus der aktiven Dienstleistung besteht in Fällen von jeweils punktuellen Krankschreibungen bei typisierender Betrachtung nicht. Zudem ist ein dienstunfähig geschriebener Soldat nach § 17a Abs. 1 Satz 1 SG verpflichtet, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Demzufolge muss er sich bei seinem behandelnden Truppenarzt an den vereinbarten Terminen melden, um die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zu besprechen und um sich behandeln zu lassen. Dies spricht dagegen, bereits auf der ersten, durch kategoriale Zuordnungskriterien bestimmten Bemessungsstufe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17\\. September 2024 - 2 WD 5.24 - NZWehrr 2025, 342 Rn. 31) dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass im Fall des früheren Soldaten Krankschreibungszeiträume vorlagen, die sich - was deren zunächst unkorrekte Erfassung unterstreicht - faktisch einer dauerhaften Herauslösung aus der Dienstleistungspflicht näherten. \n\n40\\. b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Disziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach \"oben\" bzw. nach \"unten\" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart einen Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2026 - 2 WD 39.25 \\- Rn. 30). \n\n41\\. aa) Erschwerend zu den die Höchstmaßnahme bereits indizierenden wiederholten Abwesenheiten tritt allerdings hinzu, dass sie Wehrstraftaten bildeten und als solche auch geahndet wurden (beim Fehlen: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2026 - 2 WD 39.25 - Rn. 33). Ebenfalls wirkt erschwerend, dass der frühere Soldat zeitgleich mit der Einleitungsverfügung im Oktober 2023 des Dienstes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorläufig enthoben wurde (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 2 WD 30.24 - juris Rn. 64) und er strafrechtlich zudem nicht nur wegen der räuberischen Erpressung, sondern auch wegen einer Körperverletzung in Erscheinung getreten ist. Dass bezüglich der räuberischen Erpressung ein Verhängungsverbot besteht, verbietet nicht deren Würdigung bei der Persönlichkeit des Soldaten (zur Würdigung trotz Ausklammerung innerhalb des gerichtlichen Disziplinarverfahrens: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 2 WD 30.24 - juris Rn. 63). \n\n42\\. bb) Den für die Verhängung der Höchstmaßnahme sprechenden Umständen stehen indes mildernde gegenüber, die jedenfalls in ihrer Kumulation und Kombination den Übergang zur Dienstgradherabsetzung als mildere Maßnahmeart gebieten. Denn der Kanon der von der Rechtsprechung entwickelten klassischen Milderungsgründe ist nicht abschließend. § 38 Abs. 1 WDO gebietet eine umfassende Betrachtung sämtlicher Umstände und verlangt insbesondere die Würdigung auch solcher mildernden Umstände, die nicht bereits von den klassischen Milderungsgründen erfasst werden (BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2006 - 2 WD 1.06 - juris Rn. 57 ff. und vom 16. Februar 2017 - 2 WD 14.16 - NVwZ-RR 2017, 619 Rn. 43 ff. sowie Beschluss vom 20\\. Mai 2025 - 2 B 9.25 - NVwZ 2026, 346 Rn. 12). \n\n43\\. aaa) Zu ihnen gehört zum einen, dass den allgemeinen strafrechtlichen Verfehlungen des früheren Soldaten nicht das ihnen regelmäßig erheblich erschwerende Gewicht zukommt. Der frühere Soldat litt seit Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung, die mit schweren Episoden (ICD-10-Code: F33.2) und im Tatzeitraum mit einer mittelgradigen Episode (F33.1) einherging. Dies äußerte sich in zwei Suizidversuchen in den Jahren 2016 und 2021, bei denen er jeweils gegen zu Hilfe eilende Personen, Rettungspersonal und Polizei verbal ausfällig und tätlich wurde. Die Erkrankung erfüllte auch das Eingangsmerkmal des § 20 StGB einer schweren anderen seelischen Störung, weil die depressiven Symptome auch im Alltag zu erheblichen Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens führten und in ihrer Gesamtheit das Leben des früheren Soldaten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen störten, belasteten und einengten wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 - 2 WD 1.23 - BVerwGE 181, 33 Rn. 51 m. w. N.). Bei diesen Taten war er in seiner Schuldfähigkeit zumindest im Sinne von § 21 StGB eingeschränkt. Die Staatsanwaltschaft E hat das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte wegen Schuldunfähigkeit eingestellt. Dies betraf wiederum Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit dem zweiten Suizidversuch des früheren Soldaten am 7. Februar 2021 standen, und die dem Verhaltensmuster entsprechen, das bereits anlässlich seines ersten Suizidversuchs durch Strafbefehl des Amtsgerichts D vom 12. Dezember 2016 geahndet worden ist. Dies muss bei der Bewertung der Persönlichkeit des früheren Soldaten mildernd berücksichtigt werden. \n\n44\\. bbb) Zum anderen ist bei der Bewertung der Schwere einer unerlaubten Abwesenheit zu Gunsten eines Soldaten mildernd zu berücksichtigen, wenn ein Soldat tatsächlich aus wehrmedizinischer Sicht krankheitsbedingt nicht dienstfähig gewesen ist (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1990 - 2 WD 39.90 - UA S. 11\u002F12, vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 40 und vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - BVerwGE 182, 290 Rn. 42). Denn das Schutzgut des § 15 WStG ist die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Das Verbot der eigenmächtigen Abwesenheit dient dem Erhalt der Personalkontrolle und Personalstärke der Einheiten und Dienststellen der Bundeswehr. Dieser Schutzzweck wird bereits beeinträchtigt, wenn ein Soldat es entgegen seiner Verpflichtung unterlässt, sich bei seiner Dienststelle einzufinden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1967 ​- 1 StR 447\u002F67 - juris Rn. 9). Schon dadurch löst er sich eigenmächtig von der Truppe und der Verfügungsgewalt ihres Befehlshabers, ohne dass es für die Dauer der unerlaubten Abwesenheit auf die entgangene Dienstzeit oder Arbeitsleistung ankommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - ​BVerwGE 166, 189 Rn. 22 und vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - BVerwGE 182, 290 Rn. 19). Der militärische Belang der Einsatzstärke einer Einheit wird jedoch weniger stark beeinträchtigt, wenn der abwesende Soldat während seiner Abwesenheit aus wehrmedizinischer Sicht krankheitsbedingt nicht verwendungsfähig ist. \n\n45\\. Hier lagen für den Zeitraum der unerlaubten Abwesenheiten zwar keine Krankschreibungen vor; der in der Berufungshauptverhandlung vernommene und den früheren Soldaten seinerzeit behandelnde Zeuge Oberstabsarzt Dr. K hat indes erklärt, er hätte den früheren Soldaten wegen dessen psychischen Zustandes für die Zeiträume der unerlaubten Abwesenheiten für dienstunfähig geschrieben (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 2 WD 39.90 - S. 11\u002F12 UA; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2026 - 2 WD 39.25 - Rn. 34 zu einem sonstigen Dienstbefreiungsgrund). Dem entspricht, dass der seinerzeitige Disziplinarvorgesetzte Oberstleutnant A in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt hat, den früheren Soldaten bei einer Krankschreibung auch vom Dienst entbunden zu haben. Die Richtigkeit dieser ärztlichen Einschätzung wird durch die in die Berufungshauptverhandlung eingeführten ärztlichen Unterlagen unterlegt. Insbesondere folgt aus dem truppenärztlichen Gutachten zur Dienstunfähigkeit vom 5. September 2023, dass der frühere Soldat schon seit Ende September 2022 aufgrund seiner schweren depressiven Erkrankung von allen Diensten befreit und dass ein zuvor durchgeführter Wiedereingliederungsversuch ins Berufsleben gescheitert war. Aufgrund der damit verbundenen Leistungsfunktionsstörung wurde die regelmäßig zur Entlassung wegen Dienstunfähigkeit führende Hauptgesundheitsziffer VI\u002F13 vergeben. Oberstabsarzt Dr. K hat dazu ausgesagt, für ihn sei nicht nachvollziehbar, warum der frühere Soldat nicht bereits geraume Zeit vorher wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden sei. \n\n46\\. ccc) Zu Gunsten des früheren Soldaten muss zudem eingestellt werden, dass er sich auf Grund seiner rezidivierenden depressiven Störung, die während des Tatzeitraums auch von der psychiatrischen Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses J als mittelgradige Episode (F33.1) eingestuft wurde, in einer besonders stark belasteten Lebensphase befand. Die ärztlichen Berichte dokumentieren bei dem früheren Soldaten ein seit 2016 bestehendes chronifiziertes sowie rezidivierendes depressives Krankheitsbild, mit dem ein jedenfalls schädlicher Alkoholmissbrauch und - ausweislich des psychiatrischen Gutachtens der Klinik ... vom 17. Juni 2022 - ein eingeschränktes Vermögen des früheren Soldaten einhergeht, adäquat und sozialkonform auf belastende Lebensumstände bzw. Krisen zu reagieren. Zudem wird im truppenärztlichen Gutachten vom 5. September 2023 der Verdacht einer zusätzlichen emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ geäußert, welcher aufgrund der depressiven Symptomatik nicht habe sicher überprüft werden können. Auch wenn in dem psychiatrischen Gutachten vom 17. Juni 2022 in einer gegen das Vorliegen der Merkmale nach § 20 StGB streitenden Weise ausgeführt ist, es handele sich um eine Störung multifaktorieller und vorübergehender Natur auf Zustände subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung und es bestehe keine Alkoholabhängigkeit, belegen diese Ausführungen in Verbindungen mit zwei dokumentierten Suizidversuchen sowie dem truppenärztlichen Gutachten, dass das Vermögen des früheren Soldaten, in ihn belastenden Situationen - wie der erneuten Dienstaufnahme - sozialadäquat zu reagieren, nachhaltig beeinträchtigt gewesen ist. Dies gilt auch für sein Verhalten während der angeschuldigten Abwesenheitszeiträume. Diese psychische Beeinträchtigung ist hier von besonderem entlastenden Gewicht weil, Oberstabsarzt Dr. K in der Berufungshauptverhandlung nachvollziehbar ausgesagt hat, mit dem Krankheitsbild sei durchaus vereinbar, dass als Folge von Stimmungsschwankungen punktuell wieder eine Steuerungsunfähigkeit eintrete. Dies entspricht auch der in der ICD-10 hinterlegten Beschreibung der mittelgradigen depressiven Episode (F32.1), wonach der betroffene Patient meist große Schwierigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. \n\n47\\. Da bereits dieser Umstand erheblich entlastend wirkt, bedarf es vorliegend ausnahmsweise keiner Aufklärung durch ein psychologisches oder psychiatrisches Fachgutachten, ob der frühere Soldat in den angeschuldigten Zeiträumen zur Wahrnehmung der Termine im Sanitätsversorgungszentrum und zu den vorgeschriebenen Meldungen bei seinem Disziplinarvorgesetzten krankheitsbedingt nur eingeschränkt in der Lage war. Es unterliegt zwar keinem Zweifel, dass dem früheren Soldaten die vorgeschriebenen Abläufe bekannt waren und dass die Einsichtsfähigkeit des früheren Soldaten nicht krankheitsbedingt erheblich beeinträchtigt war. Es erscheint aber angesichts des Krankheitsbildes zweifelhaft, ob seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB an allen Tagen uneingeschränkt vorhanden war. Diese Annahme kann nicht allein darauf gestützt werden, dass er am 28. März, 26. April und 16. Juni 2023 in der Lage war, das Procedere bei Erkrankungen zu wahren, und dass er am 9. Juni 2023 seine Abwesenheit mit seinem Vorgesetzten organisierte. Für sie spricht jedoch zusätzlich die entsprechende Einschätzung des behandelnden Arztes. Oberstabsarzt Dr. K hat unter Berufung auf seine Eintragungen in der Krankenakte nachvollziehbar ausgeführt, der Soldat habe in dem angeschuldigten Zeitraum durch den Einsatz von Psychopharmaka und die Aufnahme einer Psychotherapie eine gesundheitlich positive Phase gehabt. Auch lassen die Einlassungen des früheren Soldaten gegenüber dem behandelnden Arzt und gegenüber Hauptmann B zu den Gründen seines Wegbleibens jedenfalls, wenn man sie wörtlich nimmt, nicht auf eine Kausalität der psychischen Erkrankung schließen. Denn der frühere Soldat hat sich trotz mehrfachen Nachfragens des Arztes nur auf ein defektes Auto als Ursache seines Fernbleibens berufen. Ob diese Einschätzung durch eine fachärztliche Begutachtung des früheren Soldaten zur Maßgeblichkeit der psychischen Erkrankung für die unterbliebenen Rückmeldungen im Sanitätsversorgungszentrum und bei seinem Disziplinarvorgesetzten hätte widerlegt werden können, kann hier ausnahmsweise offenbleiben. Sie ist nicht beantragt worden und drängte sich nicht auf, weil der außergewöhnlichen psychischen Belastungssituation bereits anderweitig in erheblichen Umfang Rechnung getragen werden konnte. \n\n48\\. ddd) Zudem liegt zwar kein klassisches Versagen der Dienstaufsicht vor, weil dieser Milderungsgrund einem Soldaten nur zur Seite steht, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z. B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 2 WD 13.18 - juris Rn. 31 m. w. N.). Grundsätzlich bedarf es keines hilfreichen Eingreifens der Dienstaufsicht, damit ein Soldat erkennt, zum Dienst erscheinen zu müssen, solange ihn sein Disziplinarvorgesetzter von der Dienstleistungspflicht nicht aktenkundig entbunden hat (BVerwG, Urteil vom 15\\. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 44). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Disziplinarvorgesetzte und der behandelnde Arzt, sowohl von der dauerhaften Depression des früheren Soldaten als auch von dessen Suizidversuchen gewusst, dessen Fernbleiben aber nicht registriert und darum keine Versuche unternommen haben, den früheren Soldat zu kontaktieren. Dies begünstigte bei diesem wiederum den Eindruck, gleichsam dauerhaft abgeschrieben worden zu sein, was administrativ nicht zuletzt auch darin Ausdruck fand, ihn routinemäßig als dienstunfähig zu erfassen. Der frühere Disziplinarvorgesetzte hat insoweit zutreffend von einem Kollektivversagen auf allen Ebenen gesprochen und damit deutlich gemacht, dass hier ausnahmsweise ein hilfreiches Eingreifen der Dienstaufsicht zur Verhinderung des Dienstvergehens möglich und notwendig gewesen wäre. \n\n49\\. cc) Daher liegen in Summa erheblich mildernde Umstände vor, die den Übergang zur Herabsetzung im Dienstgrad verlangen. Soweit es die Degradierungstiefe betrifft, kommt der Umstand nachteilig zum Tragen, dass erst auf der zweiten Bemessungsstufe der Übergang von der Höchstmaßnahme vorzunehmen ist, womit regelmäßig insoweit der obere Rand des für die Herabsetzung im Dienstgrad gesetzlich Zulässigen die Degradierungstiefe bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2024 - 2 WD 5.24 - Rn. 36 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund war die von der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beantragte weitgehende Degradierung zum Gefreiten der Reserve nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 64 Abs. 3 WDO statthaft und geboten. \n\n50\\. dd) Eine weitere, auf der dritten Bemessungsstufe einzustellende Milderung wegen einer unangemessenen Verfahrensdauer war trotz des mehr als ein Jahr währenden Berufungsverfahrens nicht veranlasst, weil dieser Zeitraum durch das zügige erstinstanzliche Verfahren kompensiert wurde (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2026 - 2 WD 39.25 - Rn. 46). \n\n51\\. 4\\. Da das auf eine Milderung der Maßnahme gerichtete Rechtsmittel des früheren Soldaten in vollem Umfang Erfolg hatte, sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Bund aufzuerlegen. Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der frühere Soldat dagegen gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 WDO in voller Höhe, weil keine Billigkeitsgründe für eine Entlastung hiervon sprechen. Es entspricht indes gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 WDO der Billigkeit, ihn von den ihm im erfolgreichen Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu entlasten (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2013 - 2 WD 20.12 - Rn. 65).","Mildere Disziplinarmaßnahme wegen des Verhängungsverbots nach § 17 Abs. 6 WDO","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:23.128Z",{"id":202,"ecli":203,"slug":204,"caseNumber":205,"courtId":44,"decisionDate":206,"fullText":207,"summary":208,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":206,"parsedAt":199,"updatedAt":209},"3052","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600226","ecli-de-neuris-wbre202600226","2 WD 1.26","2026-02-16T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 16.02.2026, 2 WD 1.26 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge der Soldatin vom 19. Januar 2026 wird abgelehnt.\n\nDie Soldatin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Soldatin wendet sich mit einer am 19. Januar 2026 eingegangenen, als \"Anhörungsrüge gem. § 356a StPO iVm § 94 WDO\" bezeichneten Eingabe gegen das der Verteidigung am 5\\. Januar 2026 zugestellte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2025 (2 WD 28.24), mit dem sie wegen eines Dienstvergehens im Dienstgrad herabgesetzt worden ist. \n\n2\\. 1\\. Die dem Urteil zugrunde liegende zweitägige Berufungshauptverhandlung wurde am ersten Verhandlungstag wegen plötzlicher Erkrankung der Soldatin unterbrochen. Zum Fortsetzungstermin erschien die Soldatin nicht. Ihr Verteidiger gab für sie eine Erklärung ab, in der sie sich für ihre plötzliche Erkrankung entschuldigte. Er erläuterte, dass die Soldatin nach Einschätzung der Verteidigung nicht verhandlungsfähig sei, eine ärztliche Untersuchung liege nicht vor. Eine Vertagung wurde nicht beantragt. \n\n3\\. 2\\. Die Soldatin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ihr sei das letzte Wort verwehrt worden. Wäre ihr die Gelegenheit gegeben worden, sich abschließend selbst oder über ihre Verteidiger einzulassen, wäre eine im Einzelnen wiedergegebene Erklärung abgegeben worden. Es sei nicht auszuschließen, dass der Senat anders entschieden hätte, wenn er diese Erklärung zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. \n\n4\\. 3\\. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Anhörungsrüge für unbegründet. Da die Soldatin zum Fortsetzungstermin nicht erschienen sei, habe ihr das letzte Wort nicht erteilt werden können. Es handele sich um ein höchstpersönliches Recht, das ihre Verteidiger nicht hätten wahrnehmen können. \n\n5\\. 4\\. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. \n\n7\\. 1\\. Die Eingabe ist in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 300 StPO als Anhörungsrüge nach § 125 WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) auszulegen, der als speziellere Vorschrift zu Gehörsverletzungen bei Berufungsentscheidungen gegenüber § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 356a StPO vorrangig ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. August 2025 - 2 WDB 6.25 - juris Rn. 5). Über sie entscheidet der Senat gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss in der Besetzung der drei Berufsrichter. \n\n8\\. 2\\. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Das Berufungsverfahren ist nicht fortzusetzen. Denn das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung des Anspruchs der Soldatin auf rechtliches Gehör. \n\n9\\. a) Art. 103 Abs. 1 GG gewährt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch, sich vor dem Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt und zu dessen rechtlicher Bewertung äußern zu können. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, entsprechende Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juni 2021 - 1 BvR 1997\u002F18 - NJW 2021, 3384 Rn. 9 m. w. N.). \n\n10\\. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 258 Abs. 2 StPO, der unmittelbar der Gewährleistung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1980 - 2 BvR 705\u002F79 - BVerfGE 54, 140 \u003C141 f.>), gebührt dem Angeschuldigten in der (Berufungs-)​Hauptverhandlung das letzte Wort. Er ist auch dann, wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen hat (§ 258 Abs. 3 StPO). Dadurch soll sichergestellt werden, dass er noch Ausführungen machen kann, zu denen er erst dadurch veranlasst wird, dass er etwa meint, der Verteidiger habe die Verteidigung nicht in der von ihm gewünschten Richtung geführt, oder auf die er erst durch die Vorträge der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft oder des Verteidigers aufmerksam gemacht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1961 - 3 StR 35\u002F61 - Rn. 18). Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht des Angeschuldigten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1961 - 3 StR 35\u002F61 - NJW 1962, 500 \u003C501 f.>, das nicht übertragbar ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2022 - 2 OLG 53 Ss-OWi 415\u002F22 - juris Rn. 22). \n\n11\\. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Gericht dem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeschuldigten entgegen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m.) § 258 StPO nicht das letzte Wort erteilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1980 - 2 BvR 705\u002F79 - BVerfGE 54, 140 \u003C141 f.>). Begibt sich hingegen der Angeschuldigte, statt von seinem Recht auf Anwesenheit Gebrauch zu machen, selbst der Möglichkeit seiner persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung, so wird er in seinen Grundrechten nicht dadurch verletzt, dass die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit stattfindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 1993 - 2 BvR 1732\u002F93 - BVerfGE 89, 120 \u003C129> zu § 231 Abs. 2 und § 231a StPO). Nimmt der Angeschuldigte zunächst an der Hauptverhandlung teil und begibt sich sodann selbst der Möglichkeit seiner weiteren persönlichen Teilnahme, darf die Hauptverhandlung ohne letztes Wort des Angeschuldigten zu Ende geführt werden, sofern die Voraussetzungen für eine Verhandlung in seiner Abwesenheit vorlagen (vgl. Schlothauer\u002F​Wollschläger\u002F​Piel, in: Schlothauer\u002F​Wollschläger\u002F​Piel, Verteidigung im Revisionsverfahren, 4. Aufl. 2024, Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen (einschließlich Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen), Rn. 1876 zu § 231 Abs. 2 und § 231a StPO). \n\n12\\. b) Nach Maßgabe dessen beruht das Berufungsurteil nicht auf einer Verletzung des Anspruchs der Soldatin auf rechtliches Gehör. \n\n13\\. Das letzte Wort war der Soldatin in der Berufungshauptverhandlung deshalb nicht zu erteilen, weil sie am letzten Verhandlungstag nicht anwesend war und das letzte Wort \\- wie ausgeführt - nicht übertragbar ist. \n\n14\\. Der Senat durfte die Berufungshauptverhandlung auch in ihrer Abwesenheit zu Ende führen. Denn in einer wehrdisziplinargerichtlichen Berufungshauptverhandlung besteht keine Anwesenheitspflicht des Angeschuldigten. Sie findet nach § 128 WDO (§ 124 WDO a. F.) u. a. dann ohne den Soldaten statt, wenn er - wie es bei der Soldatin der Fall war \\- ordnungsgemäß geladen worden und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Dadurch soll ihm die Möglichkeit genommen werden, mit seiner Abwesenheit die Rechtskraft eines für ihn nachteiligen Urteils hinauszuzögern und so Vergünstigungen aus dem Dienstverhältnis, die ihm nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Höhe zustehen, weiter in Anspruch zu nehmen (BT-Drs. 14\u002F4660 S. 37). Der Senat hatte auch kein persönliches Erscheinen der Soldatin angeordnet. Das ungeachtet dessen bestehende und von Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Recht der Soldatin auf Teilnahme an der Berufungshauptverhandlung wurde durch deren Fortsetzung in ihrer Abwesenheit nicht verletzt. Denn ein Verhinderungsgrund wurde mit der bloßen Einschätzung der Verteidigung, die Soldatin sei am letzten Verhandlungstag nicht verhandlungsfähig gewesen, ohne dass dazu eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hätte, weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die Verteidigung hat von der naheliegenden Möglichkeit eines Terminsverlegungsantrags keinen Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 2 WD 6.17 - juris LS und Rn. 14). \n\n15\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 WDO.","BVerwG, 16.02.2026, 2 WD 1.26","2026-07-10T22:06:25.590Z",{"id":211,"ecli":212,"slug":213,"caseNumber":214,"courtId":44,"decisionDate":215,"fullText":216,"summary":217,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":215,"parsedAt":218,"updatedAt":219},"3122","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600227","ecli-de-neuris-wbre202600227","1 WB 46.25","2026-02-10T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 10.02.2026, 1 WB 46.25 \n\n## Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antrag betraf eine Versetzung des Antragstellers von E. nach B. \n\n2\\. Im September 2023 wurde dem Antragsteller ein sexueller Übergriff auf eine Soldatin vorgeworfen. Die Vorwürfe führten zu disziplinaren und strafrechtlichen Ermittlungen, die noch nicht abgeschlossen sind. Nachdem ihm zunächst die Dienstausübung untersagt worden war, versah er ab Januar 2024 seinen Dienst unter Auflagen. \n\n3\\. Im Oktober 2024 wurde die sofortige Versetzung des Antragstellers beantragt. Das Bekanntwerden des Vorfalls habe zu Spannungen im Verband geführt. Zudem verrichte der Antragsteller mangels erforderlicher Sicherheitsüberprüfung dienstpostenfremde Aufgaben. Auch seien bei der ihm übertragenen Zulagenbearbeitung gravierende Fehler und Unstimmigkeiten aufgefallen, die zu weiteren disziplinaren Ermittlungen geführt hätten. Zu den Aufgaben des Antragstellers gehöre es auch, neu zuversetztes Personal in den ersten Tagen der Zugehörigkeit zur Einheit zu betreuen. Dies sei jedoch aufgrund der Regelungen zu Maßnahmen bei Verdachtsfällen von sexuellem Fehlverhalten nicht mehr möglich. Insgesamt gebe es keine sinnvollen und zielführenden Einsatzmöglichkeiten für den Antragsteller im Verband. Sein Verbleib im Verband trotz der Vorwürfe sorge für zusätzliche Spannungen. \n\n4\\. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde der Antragsteller mit Wirkung zum 1. April 2025 versetzt. \n\n5\\. Im weiteren Verlauf bestritt das zuständige Beteiligungsorgan das Vorliegen von Spannungen im Verband. Auch sei der Antragsteller nicht der einzige dienstpostenfremd eingesetzte Soldat. Der Antragsteller selbst machte im März 2025 das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe, die gegen die Versetzung sprächen, geltend. \n\n6\\. Am 17. März 2025 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Versetzung ein. Diese sei grob ermessensfehlerhaft, basiere auf nicht belastbaren und subjektiven Einschätzungen. Sie weise erhebliche Verfahrensfehler auf, diskriminiere ihn, missachte die Unschuldsvermutung, verstoße gegen das Fürsorgeprinzip und bedeute für ihn eine unzumutbare persönliche Härte. Gegen die militärärztliche Verneinung des Vorliegens schwerwiegender persönlicher Gründe legte er Anfang Mai 2025 Beschwerde ein. \n\n7\\. Am 16. Mai 2025 legte der Antragsteller weitere Beschwerde gegen die Versetzung ein, die das Bundesministerium der Verteidigung als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auslegte. Den Antrag legte es dem Senat mit einer Stellungnahme vom 28. Mai 2025 am selben Tag vor. \n\n8\\. Nachdem er am 2. Juni 2025 seinen Dienst in B. angetreten hatte, wurde am 15. Juli 2025 nach erneuter Prüfung des Sachverhalts anhand neu vorgelegter Unterlagen festgestellt, dass für den Antragsteller aus rein militärärztlicher Sicht schwerwiegende persönliche Gründe infolge seiner aktuellen gesundheitlichen Verfasstheit bezogen auf die beantragte Personalmaßnahme für 18 Monate vorlägen. Eine Verwendung mit der Möglichkeit der täglichen Rückkehr an den derzeitigen Lebensmittelpunkt werde für diese Zeit empfohlen. Eine Unabdingbarkeit für nur einen bestimmten Dienstort lasse sich jedoch nicht ableiten. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Mutter des Antragstellers lägen keine schwerwiegenden persönlichen Gründe vor. \n\n9\\. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens bot das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller eine Verwendung in W. an, ohne dass die streitgegenständliche Versetzungsverfügung aufgehoben oder abgeändert werde. Mit einer Verwendung in W. erklärte sich der Antragsteller einverstanden. \n\n10\\. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 wurde der Antragsteller von B. nach W. versetzt. Daraufhin hat der Antragsteller das Verfahren mit Schriftsatz vom 8. Januar 2026 für erledigt erklärt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich mit Schriftsatz vom 20. Januar 2026 der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kosten angeschlossen. \n\n11\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m. w. N.). \n\n13\\. Billigem Ermessen entspricht es hier, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als offen einzuschätzen sind (vgl. zur hälftigen Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 2020 \\- 1 WB 69.19 u. a. - juris Rn. 11 und vom 15. April 2021 - 1 WB 16.20 - juris Rn. 7). Ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg gehabt hätte, würde eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage erfordern, die nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr geboten ist und deren Ergebnis nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache auch nicht absehbar war. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft sich auf vier unterschiedliche dienstliche Gründe für die Versetzung des Antragstellers. Das Vorliegen von deren tatsächlichen Voraussetzungen bestreitet dieser allesamt und macht auch rechtliche Bedenken geltend. Darüber hinaus rügt er Verfahrensfehler. Aus dem bisherigen Sach- und Streitstand ist deshalb nicht ohne vertiefte Prüfung erkennbar, ob der Antragsteller obsiegt hätte. Der Sinn der Vorschriften über die Erledigung der Hauptsache liegt aber nach allen Verfahrensordnungen - auch der Wehrbeschwerdeordnung \\- gerade darin, die weitere Befassung der Gerichte mit der erledigten Hauptsache grundsätzlich zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 1971 - 1 WB 121.71 - BVerwGE 43, 291 \u003C292>; Dau\u002F​Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 20 Rn. 41; s. a. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 2 VR 9.23 - juris Rn. 2). \n\n14\\. Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich auch nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Ein solcher Fall liegt nur dann vor, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass ein Antragsteller klaglos gestellt wird, weil das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde Stelle aus eigener Veranlassung dem mit dem Rechtsschutzantrag verfolgten Begehren stattgibt; resultiert das Nachgeben bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage allein auf einer geänderten Rechtsauffassung des Entscheidungsträgers der Bundeswehr, ist es billig, den Bund mit sämtlichen notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zu belasten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 WB 15.17 - juris Rn. 18 m. w. N.). \n\n15\\. Vorliegend wurde schon nicht dem mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgten Begehren stattgegeben. Das Bundesministerium der Verteidigung hat nicht die Verfügung über die ursprüngliche Versetzung von E. nach B. aufgehoben. Vielmehr wurde der Antragsteller aufgrund der nach Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (und damit dem für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Versetzung maßgeblichen Zeitpunkt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 1 WB 20.23 - juris Rn. 9 m. w. N.) ergangenen militärärztlichen Stellungnahme von B. nach W. weiterversetzt.","BVerwG, 10.02.2026, 1 WB 46.25","2026-07-08T22:29:21.643Z","2026-07-10T22:06:31.936Z",{"id":221,"ecli":222,"slug":223,"caseNumber":224,"courtId":44,"decisionDate":215,"fullText":225,"summary":226,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":215,"parsedAt":218,"updatedAt":227},"3128","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600178","ecli-de-neuris-wbre202600178","1 WNB 14.25 (1 WNB 7.25)","#  BVerwG, 10.02.2026, 1 WNB 14.25 (1 WNB 7.25) \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. November 2025 im Verfahren 1 WNB 7.25, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde verworfen wurde, weil er bei deren Einlegung nicht den Anforderungen von § 22b Abs. 1 Satz 2, § 22a Abs. 5 WBO entsprechend vertreten war. \n\n2\\. Er macht mit der durch ihn selbst erhobenen Rüge geltend, dass der Beschluss aufgrund unvollständiger Informationen ergangen sei. Er habe in einem Schreiben vom 23. September 2025 seinen Rechtsanwalt benannt. Eine Säumnis sei nicht zu erkennen. \n\n3\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Anhörungsrüge, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 22. April 2010 - 1 WB 4.10 \\- NZWehrr 2010, 211 \u003C211>), ist bereits unzulässig und damit zu verwerfen. \n\n5\\. 1\\. Der Antragsteller ist bei der Einlegung der Anhörungsrüge nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten worden, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz hat. Die gesetzliche Regelung über den Vertretungszwang bei der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO) gilt uneingeschränkt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge. \n\n6\\. Nach § 23a Abs. 3 WBO gilt für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 152a VwGO entsprechend. Nach § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO bleibt bei der Erhebung der Anhörungsrüge § 67 Abs. 4 VwGO unberührt, der den Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten regelt. Da es sich bei § 23a Abs. 3 WBO um eine Analogieverweisung handelt, ist § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO so zu lesen, dass bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b WBO die Regelungen über den Vertretungszwang in § 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO unberührt bleibt. Gilt damit der Vertretungszwang auch für das Verfahren der Anhörungsrüge, so kann diese nur wirksam durch einen postulationsfähigen Vertreter - einen Rechtsanwalt oder eine Person, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz hat - erhoben werden (vgl. Bachmann, in: Fürst u. a., GKÖD Bd. I, Teil 5b, Stand März 2025, Yo WBO § 22a Rn. 42; Dau\u002F​Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 22a Rn. 24 \u003Cjeweils zur Vertretung als Wirksamkeitsvoraussetzung der Einlegung einer Rechtsbeschwerde>). \n\n7\\. 2\\. Im Übrigen hat der Antragsteller eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör weder ausreichend dargelegt (vgl. § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO), noch liegt diese vor. Der Senat hat berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten benannt hat. Dies war aber unerheblich. Aus dem für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vertretungszwang (§ 22b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO) folgt, dass diese - wie im angegriffenen Beschluss dargelegt - nur durch einen Rechtsanwalt oder eine Person mit Befähigung zum Richteramt wirksam erfolgen werden kann. Es genügt nicht, dass - wie hier geschehen - der Rügeführer die Anhörungsrüge selbst erhebt und in dieser lediglich einen Rechtsanwalt benennt, der zukünftig tätig werden soll. \n\n8\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n9\\. Diese Entscheidung ist gemäß § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.","BVerwG, 10.02.2026, 1 WNB 14.25 (1 WNB 7.25)","2026-07-10T22:06:32.439Z",33,20,[11,231],2025]