[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-private-international-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":151},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":35,"page":14,"limit":150},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},409,"private-international-law-de","Private International Law","DE","2026-07-08T22:45:29.207Z",2026,[13,16,19,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,4,{"month":17,"count":18},2,3,{"month":18,"count":14},{"month":15,"count":21},0,{"month":23,"count":18},5,{"month":25,"count":21},6,{"month":27,"count":21},7,{"month":29,"count":21},8,{"month":31,"count":21},9,{"month":33,"count":21},10,{"month":35,"count":21},11,{"month":37,"count":21},12,[39,53,63,71,81,91,99,109,120,130,140],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2145","ECLI:DE:NEURIS:KORE307142026","ecli-de-neuris-kore307142026","XII ZB 276\u002F25",46,"2026-05-20T00:00:00.000Z","#  Zulässigkeit eines in Deutschland eingereichten Scheidungsantrags des Ehemannes bei Rechtshängigkeit des von der Ehefrau eingeleiteten schweizerischen Scheidungsverfahrens \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Art. 17 Brüssel IIb-VO ist nicht anwendbar, wenn die Priorität der Rechtshängigkeit im Hinblick auf einerseits in einem Mitgliedstaat und andererseits in einem Drittstaat geführte Verfahren zu beurteilen ist.25 26\n\n2\\. Die früher eingetretene Rechtshängigkeit bei einem ausländischen Gericht (hier: Scheidungsklage in der Schweiz) führt in gleicher Weise zur Unzulässigkeit eines späteren Scheidungsantrages wie eine anderweitige Rechtshängigkeit im Inland (im Anschluss an Senatsurteile vom 28. Mai 2008 - XII ZR 61\u002F06, BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148\u002F92, FamRZ 1994, 434).12\n\n3\\. Die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens, die - vorbehaltlich vorrangiger Regelungen - nach der lex fori des ausländischen Gerichts zu beurteilen ist, steht der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht gleich, wenn Beteiligte und Verfahrensgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 29. April 1992 - XII ZR 40\u002F91, FamRZ 1992, 1060 und vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25\u002F91, FamRZ 1992, 1058).12\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 14. Mai 2025 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. Die Beteiligten schlossen im Jahr 2011 in der Schweiz die Ehe, aus der in den Jahren 2015 und 2019 zwei Kinder hervorgegangen sind. Der Antragsteller (Ehemann) hat die deutsche und die italienische, die Antragsgegnerin (Ehefrau) die italienische und die israelische Staatsangehörigkeit. \n\n2\\. Vor ihrer Trennung im August 2021 lebten die Beteiligten in der Schweiz. Der Ehemann hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls seit November 2022 in Deutschland, die Ehefrau ihren in der Schweiz, wo sie mit beiden Kindern wohnt. Am 4. Juli 2023 hat der Ehemann in Deutschland den Scheidungsantrag eingereicht. Das von ihm angerufene Familiengericht hat hierauf am 17. Juli 2023 den vorläufigen Verfahrenswert festgesetzt und einen Gerichtskostenvorschuss angefordert, der am 8. August 2023 eingegangen ist. Am 2. November 2023 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag in der Schweiz zugestellt worden. Zwischenzeitlich hatte diese am 3. August 2023 Scheidungsklage beim Bezirksgericht Dietikon (Schweiz) eingereicht. \n\n3\\. Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag des Ehemannes mit Blick auf das noch vor dessen Zustellung an die Ehefrau in der Schweiz rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren als unzulässig abgewiesen. Die vom Ehemann dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. B. \n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. I. \n\n5\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: \n\n6\\. Der vom Ehemann in Deutschland gestellte Scheidungsantrag sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Das schweizerische Scheidungsverfahren sei zeitlich vor dem deutschen rechtshängig geworden, da sich die Rechtshängigkeit im Ausland nach der lex fori des ausländischen Gerichts beurteile und diese nach dem schweizerischen Recht bereits mit Einreichung der Scheidungsklage - und damit noch vor Eintritt der Rechtshängigkeit des deutschen Scheidungsverfahrens mit Zustellung des Scheidungsantrags an die Ehefrau - eingetreten sei. Auf die Gründe für die eingetretene Verfahrensdauer bis zur Zustellung des Scheidungsantrags des Ehemannes an die Ehefrau komme es dabei nicht an. Auch eine Vorverlagerung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs nach § 167 ZPO komme nicht in Betracht, weil diese Norm nur die Wahrung einer materiellen oder prozessualen Frist erfasse, es vorliegend aber nicht um die Wahrung einer Frist, sondern um den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gehe. \n\n7\\. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2019\u002F1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO) seien zur Auslegung des Rechtshängigkeitsbegriffs nicht heranzuziehen. Art. 17 Brüssel IIb-VO führe mangels Anwendbarkeit nicht dazu, „dass die Frage der Rechtshängigkeit abweichend vom deutschen Recht auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit vorverlagert werden müsste.“ Die Regelung sei nicht in Drittstaatensachverhalten zugrunde zu legen, soweit es um die Bestimmung des für die Rechtshängigkeit maßgebenden Zeitpunkts gehe. Es sei nicht zu rechtfertigen, das deutsche Verfahrensrecht zum Eintritt der Rechtshängigkeit durch Anwendung des Art. 17 Brüssel IIb-VO leerlaufen zu lassen, wenn es um Staaten gehe, die sich dem gegenseitigen Abkommen nicht angeschlossen bzw. dem Geltungsbereich der Brüssel IIb-Verordnung nicht unterworfen hätten. Eine entsprechende Regelung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Gegen dieses Ergebnis spreche auch nicht, dass Art. 3 Brüssel IIb-VO anzuwenden sei, da dieser die Zuständigkeit regele, aber keine Aussage über das anwendbare Recht treffe. Ein unzumutbarer Nachteil des inländischen Antragstellers sei auch bei strikter Anwendung der ausländischen lex fori nicht erkennbar. II. \n\n8\\. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. \n\n9\\. 1\\. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 233, 299 = FamRZ 2022, 1278 Rn. 12 mwN), ergibt sich wegen des zumindest seit November 2022 bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts des auch-deutschen Ehemannes im Bundesgebiet aus Art. 3 lit. a (vi) Brüssel IIb-VO. Denn gemäß Art. 100 Abs. 1 Brüssel IIb-VO gilt diese Verordnung für am oder - wie hier - nach dem 1. August 2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren. Im Übrigen hätte sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte selbst bei (unterstellter) Unanwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel IIb-Verordnung wegen der (auch-)deutschen Staatsangehörigkeit des Ehemannes unzweifelhaft aus §§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 121 Nr. 1 FamFG ergeben (vgl. Sternal\u002FDimmler FamFG 22. Aufl. § 98 Rn. 39; vgl. auch BGH Urteil vom 4. Oktober 1951 - IV ZR 108\u002F50 \\- NJW 1952, 184, 185 [zu § 606 ZPO aF]). \n\n10\\. 2\\. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der Zulässigkeit des Scheidungsantrags des Ehemannes die Rechtshängigkeit des von der Ehefrau eingeleiteten schweizerischen Scheidungsverfahrens entgegensteht. \n\n11\\. a) Nach §§ 121 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat die Rechtshängigkeit die Wirkung, dass die Streitsache während ihrer Dauer von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden kann. \n\n12\\. Die früher eingetretene Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht kann insoweit in gleicher Weise die Unzulässigkeit eines späteren Scheidungsantrags bedingen wie eine anderweitige Rechtshängigkeit im Inland (vgl. Senatsurteile BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 17 und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148\u002F92 - FamRZ 1994, 434). Nach der Rechtsprechung des Senats steht die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens, die - vorbehaltlich vorrangiger, hier nicht einschlägiger Regelungen - nach der lex fori des ausländischen Gerichts zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25\u002F91 - FamRZ 1992, 1058, 1059 f. mwN; vgl. auch KG FamRZ 2016, 836, 839; ablehnend etwa Heiderhoff Die Berücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit in Ehescheidungsverfahren [1998] S. 196 f.; Burckhardt Internationale Rechtshängigkeit und Verfahrensstruktur bei Eheauflösungen [1997] S. 165; Hau Positive Kompetenzkonflikte im Internationalen Zivilprozeßrecht [1996] S. 150), der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht dabei dann gleich, wenn Beteiligte und Verfahrensgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148\u002F92 - FamRZ 1994, 434 mwN und vom 29. April 1992 - XII ZR 40\u002F91 - FamRZ 1992, 1060, 1061 mwN). \n\n13\\. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach den von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Beschwerdegerichts erfüllt. Ohne Rechtsfehler und von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet hat das Beschwerdegericht im Übrigen angenommen, dass die Rechtshängigkeit des in der Schweiz eingeleiteten Scheidungsverfahrens nach der dortigen lex fori vor der Zustellung des Scheidungsantrags des Ehemannes bei der Ehefrau eingetreten ist und dass eine Fiktion eines früheren Zeitpunkts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags des Ehemannes in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 167 ZPO nicht in Betracht kommt. \n\n14\\. b) Eine abweichende Beurteilung des Eintritts der Rechtshängigkeit des deutschen Scheidungsverfahrens folgt auch nicht aus Art. 17 lit. a Brüssel IIb-VO, da die Norm entgegen der Rechtsbeschwerde nach der gebotenen europäisch-autonomen Auslegung (vgl. Erwägungsgrund 38 Satz 3 zur Brüssel IIb-Verordnung; Senatsbeschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 190\u002F18 - FamRZ 2021, 1609 Rn. 16 zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 2201\u002F2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347\u002F2000 [Brüssel IIa-VO]) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Art. 17 Brüssel IIb-VO ist bei Sachverhalten mit Drittstaatenbezug nicht Bestandteil der inländischen lex fori, die für die Beurteilung der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens maßgeblich ist (vgl. Staudinger\u002FHau BGB [2023] Art. 17 Brüssel IIb-VO Rn. 5; Geimer\u002FSchütze\u002FDilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019\u002F1111 Rn. 7; Rauscher\u002FGarber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5\\. Aufl. Art. 17 EUV 2019\u002F1111 Rn. 3; Reuß in Garber\u002FLugani Die Brüssel IIb-Verordnung [2022] Rn. 8\u002F24; zu Art. 16 Brüssel IIa-VO: KG FamRZ 2016, 836; NK-BGB\u002FGruber 4. Aufl. Art. 16 EheVO 2003 Rn. 2; Saenger\u002FDörner Hk-ZPO 10. Aufl. Art. 16 Brüssel IIa-VO Rn. 1; a. A. Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. A. Ehesachen Rn. 159; zu Art. 16 Brüssel IIa-VO: Haidmayer IPRax 2018, 35, 38 f.; wohl auch Geimer FamRZ 2016, 840, 841). \n\n15\\. aa) Dies ergibt sich zunächst aus Wortlaut und Systematik der Brüssel IIb-Verordnung. \n\n16\\. (1) Nach dem Wortlaut des Art. 17 lit. a Brüssel IIb-VO gilt ein Gericht zu dem Zeitpunkt als angerufen, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken. Gemäß der in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Brüssel IIb-VO enthaltenen Legaldefinition bezeichnet dabei für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck „Gericht“ jede Behörde der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig ist, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Nicht vom Wortsinn erfasst ist mithin das Gericht eines Drittstaates (vgl. Geimer\u002FSchütze\u002FDilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019\u002F1111 Rn. 5). Das belegt auch der auf Art. 17 Brüssel IIb-VO bezogene Erwägungsgrund 35, der auf Mitgliedstaaten begrenzt ist und erläutert, dass es in diesen zwei unterschiedliche Systeme gebe, denen zufolge entweder das verfahrenseinleitende Schriftstück zunächst dem Antragsgegner zugestellt oder zunächst beim Gericht eingereicht werden müsse. \n\n17\\. (2) Der Wortlaut des Art. 17 Brüssel IIb-VO besagt zwar insoweit iVm Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Brüssel IIb-VO zunächst lediglich, dass die Regelung nur für Verfahren vor Gerichten von Mitgliedstaaten gilt. Die verordnungsautonome Bestimmung des Anrufungszeitpunkts gemäß Art. 17 Brüssel IIb-VO ist indes im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO zu sehen, der Vorgaben gerade für den Fall vorsieht, dass ein Verfahren zu Kompetenzkonflikten von Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten führt, mithin einen grenzüberschreitenden Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten aufweist. Die Regelung in Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO bestimmt insoweit, dass das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen auszusetzen hat, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Scheidung derselben Ehe gestellt werden. Der Zusammenschau beider Vorschriften lässt sich dabei ohne Weiteres entnehmen, dass es sich sowohl beim zuerst als auch beim später angerufenen Gericht um ein mitgliedstaatliches handeln muss. Dieses Ergebnis wird von dem auf Art. 20 Brüssel IIb-VO bezogenen Erwägungsgrund 38 zur Brüssel IIb-Verordnung bestätigt, der ebenfalls ausschließlich Parallelverfahren in den Mitgliedstaaten betrifft und im Hinblick auf diese formuliert, dass sie im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege so weit wie möglich vermieden werden müssten, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergingen. Sachverhalte mit Bezug zu vor Gerichten von Drittstaaten geführten Ehesachen sind insoweit nicht erfasst. \n\n18\\. (3) Entgegen der Rechtsbeschwerde ist auch aus der in Art. 17 Brüssel IIb-VO verwendeten Singularformulierung „Ein Gericht“ nicht zu folgern, dass es sich nur bei dem zuerst befassten Gericht um ein mitgliedstaatliches handeln muss, nicht hingegen bei einem später angerufenen. Denn die Verwendung des Singulars in Art. 17 Brüssel IIb-VO erklärt sich ohne Weiteres damit, dass die Regelung eine allgemein gefasste Definition für die Anrufung eines Gerichts enthält und sich dabei ersichtlich auf jedes Gericht iSd Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Brüssel IIb-VO bezieht. Dass Art. 17 Brüssel IIb-VO von „Gericht“ im Singular spricht, während Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO den Begriff im Plural verwendet, ist mithin ersichtlich durch die unterschiedlichen Regelungsinhalte der Bestimmungen in Art. 17 und Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO - einerseits die allgemeine Definition der Anrufung eines Gerichts in Art. 17 Brüssel IIb-VO und andererseits die Regelung des Verfahrens bei mehrfacher Rechtshängigkeit desselben Verfahrensgegenstands bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten in Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO - bedingt. \n\n19\\. (4) Das aus dem Wortlaut in Verbindung mit der Systematik der Brüssel IIb-Verordnung folgende Ergebnis der Nichtanwendbarkeit von Art. 17 Brüssel IIb-VO auf Sachverhalte mit Bezug auf Drittstaaten bekräftigt der gebotene Vergleich mit entsprechenden Vorschriften anderer Verordnungen (vgl. auch EuGH Urteile vom 16. Januar 2019 - C-386\u002F17 - FamRZ 2019, 1164 Rn. 39 und vom 6. Oktober 2015 - C-489\u002F14 - FamRZ 2015, 2036 Rn. 27). In Funktion und Ausgestaltung finden Art. 17 lit. a und b, 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO Entsprechung etwa in Art. 29 Abs. 1, 32 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), Art. 9, 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 4\u002F2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) sowie Art. 30, 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44\u002F2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-VO). Gleiches gilt für die Art. 14, 17 Abs. 1 der Verordnungen (EU) 2016\u002F1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO), (EU) 2016\u002F1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EuPartVO) und (EU) Nr. 650\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO). Diese Verordnungen stellen - wie die Brüssel IIb-Verordnung in Art. 17 lit. a und b, 20 Abs. 1 - im Rahmen ihrer Regelungen zur Bestimmung des Anrufungszeitpunkts durchweg auf das jeweils befasste Gericht ab, bei dem es sich stets um ein mitgliedstaatliches handeln muss (vgl. BGHZ 212, 1 = NJW 2017, 564 Rn. 20 ff. zu Art. 27, 30 Brüssel I-VO), wie sich auch hier aus den jeweiligen Aussetzungsvorschriften ergibt, die sich allesamt auf Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten beziehen. \n\n20\\. Soweit die Rechtsbeschwerde der Brüssel Ia-Verordnung im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO Gegenteiliges entnehmen will, verfängt dies nicht. Nach dieser Norm sind vorbehaltlich der Vorschriften der Brüssel Ia-Verordnung Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Der Streit darüber, ob insoweit ein Bezug zu mehr als einem Mitgliedstaat erforderlich ist (vgl. Rauscher\u002FMankowski Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Vorbemerkungen zu Art. 4 Brüssel Ia-VO Rn. 26), kann dabei dahinstehen. Denn die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit betrifft nicht die davon zu unterscheidende Frage, nach welchem Recht der Rechtshängigkeitszeitpunkt festzustellen ist (vgl. Geimer in FS Prütting [2018] S. 285, 295), worauf das Beschwerdegericht zu Art. 3 Brüssel IIb-VO zutreffend hingewiesen hat. \n\n21\\. (5) Dieses Verständnis wird durch einen Blick auf die Anerkennungsversagungsgründe in Art. 38 lit. c und d Brüssel IIb-VO bestätigt. Nach Art. 38 lit. c Brüssel IIb-VO wird die Anerkennung einer Entscheidung, welche die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, versagt, wenn die Entscheidung mit einer anderen unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Beteiligten in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist. Dieser Unvereinbarkeitsgrund kann nur zum Zuge kommen, wenn das ausländische Gericht eines Mitgliedstaates entgegen Art. 20 Brüssel IIb-VO, bewusst oder unbewusst, die frühere Rechtshängigkeit im Anerkennungsmitgliedstaat missachtet hat (vgl. Staudinger\u002FHau BGB [2023] Art. 38 Brüssel IIb-VO Rn. 34 ff.). Demgegenüber greift der Versagungsgrund des Art. 38 lit. d Brüssel IIb-VO ein, wenn die entsprechende Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Beteiligten ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird. Den danach vorgesehenen besonderen Anforderungen für Entscheidungen aus Drittstaaten lässt sich entnehmen, dass diese nicht dem Unvereinbarkeitsregime des Art. 38 lit. c Brüssel IIb-VO und folglich auch nicht dem ihm vorgelagerten Mechanismus gemäß Art. 20, 17 Brüssel IIb-VO unterfallen, sondern eigenständig zu betrachten sind. \n\n22\\. bb) Auch aus der Entstehungsgeschichte der Brüssel IIb-Verordnung und ihrer Vorläuferregelungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung. \n\n23\\. (1) Art. 17 lit. a und b Brüssel IIb-VO entspricht Art. 16 Brüssel IIa-VO, Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO ist wortgleich an die Stelle von Art. 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO getreten. Letzterer erstreckt sich ebenfalls nicht auf Verfahren in Drittstaaten. Der Unionsgesetzgeber konnte sich bei Schaffung der Brüssel IIa-VO gerade nicht zu einer Regelung zur außereuropäischen Rechtshängigkeit durchringen (vgl. Pabst Entscheidungszuständigkeit und Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit in Ehesachen mit Europabezug [2009] Rn. 570 f.; vgl. auch Amos\u002FDutta FamRZ 2014, 444, 446). Demnach konnte es schon unter der Geltung der Brüssel IIa-Verordnung zu parallelen Scheidungsverfahren und folglich Entscheidungen in derselben Ehesache in einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat kommen. Waren diese unvereinbar, war die Anerkennung unter den in Art. 22 lit. d Brüssel IIa-VO geregelten Voraussetzungen zu versagen, die denen des Art. 38 lit. d Brüssel IIb-VO entsprechen. Durch die inhaltliche Aufrechterhaltung dieses Regelungssystems in der Brüssel IIb-Verordnung hat der Unionsgesetzgeber unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er zwar an der verordnungsautonomen Bestimmung des Anrufungszeitpunkts für vor mitgliedstaatlichen Gerichten gestellte Anträge auf Ehescheidung festhalten und Verfahrensregelungen für die Auflösung von Kompetenzkonflikten mit Blick auf Ehescheidungsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug zwischen Mitgliedstaaten vorsehen, aber keine Regelung für die Auflösung von Kompetenzkonflikten durch Verfahren vor dem Gericht eines Mitgliedstaates einerseits und dem Gericht eines Drittstaates anderseits schaffen wollte. \n\n24\\. (2) Eine im Wesentlichen vergleichbare Regelungsstruktur lag bereits Art. 11 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1347\u002F2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Brüssel II-VO) zugrunde. Während Art. 11 Abs. 1 Brüssel II-VO allgemein vorsah, dass das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Beteiligten gestellt werden, erweiterte Art. 11 Abs. 2 Brüssel II-VO diesen Aussetzungsmechanismus für bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten zwischen denselben Beteiligten gestellte Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, die nicht denselben Anspruch betreffen. Die in Art. 11 Abs. 4 Brüssel II-VO enthaltene Bestimmung des Anrufungszeitpunkts wurde in Art. 16 Brüssel IIa-VO lediglich redaktionell angepasst (vgl. Wagner FPR 2004, 286, 289 f.). Auch das in Art. 22 lit. d Brüssel IIa-VO enthaltene Anerkennungshindernis wurde der Sache nach aus Art. 15 Abs. 1 lit. d Brüssel II-VO übernommen. \n\n25\\. cc) Die Nichtanwendbarkeit von Art. 17 Brüssel IIb-VO in Drittstaatenkonstellationen wird schließlich durch Sinn und Zweck des Normgefüges zweifelsfrei belegt. Der Normzweck von Art. 17 Brüssel IIb-VO erschöpft sich darin, eine verordnungsautonome Bestimmung des Anrufungszeitpunkts zu ermöglichen (vgl. Staudinger\u002FHau BGB [2023] Art. 17 Brüssel IIb-VO Rn. 2; vgl. auch Rauscher\u002FGarber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5\\. Aufl. Art. 17 EUV 2019\u002F1111 Rn. 3). Dessen Festlegung hat für sich genommen indes keine Relevanz. Bedeutung erlangt sie erst im Rahmen der Bewältigung von Kompetenzkonflikten, die aus der parallelen Einleitung von Scheidungsverfahren aufgrund alternativer Gerichtsstände resultieren können (vgl. Staudinger\u002FHau BGB [2023] Art. 20 Brüssel IIb-VO Rn. 5; Rauscher\u002FGarber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Art. 20 EUV 2019\u002F1111 Rn. 1 f.). \n\n26\\. Das wird von Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO geleistet, dessen Aussetzungsmechanismus schon nach dem klaren Wortlaut nur Parallelverfahren in Mitgliedstaaten betreffen kann (vgl. Staudinger\u002FHau BGB [2023] Art. 20 Brüssel IIb-VO Rn. 1; Rauscher\u002FGarber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Art. 20 EUV 2019\u002F1111 Rn. 22; vgl. auch Haidmayer IPRax 2018, 35, 37 zu Art. 19 Brüssel IIa-VO). Durch das in ihm verankerte Prioritätsprinzip soll vornehmlich der mitgliedstaatliche Entscheidungseinklang \\- gewissermaßen präventiv und nicht erst nachgelagert über die Anerkennungsversagung gemäß Art. 38 lit. c oder d Brüssel IIb-VO - gesichert werden (vgl. Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. A. Ehesachen Rn. 198). Auf diese Weise lässt sich zwar nicht verhindern, dass es zu einem Wettlauf der Ehegatten um die frühere Verfahrenseinleitung kommen kann, jedoch will das Zusammenspiel von Art. 20 und 17 Brüssel IIb-VO eine faire Anwendung des Prioritätsprinzips sicherstellen (vgl. Staudinger\u002FHau BGB [2023] Art. 20 Brüssel IIb-VO Rn. 6). \n\n27\\. Dieses Ziel lässt sich bei Sachverhalten mit Drittstaatenbezug gerade nicht verwirklichen, weil das angerufene Gericht eines Drittstaates nicht dem Aussetzungsmechanismus gemäß Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO unterworfen ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit zwar zu Recht auf, dass es wegen der unterschiedlichen Rechtshängigkeitszeitpunkte in den verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu unterschiedlicher Auflösung von Kompetenzkonflikten im Falle mehrerer Scheidungsanträge derselben Ehegatten in Drittstaatenkonstellationen kommen kann. Dies war dem Verordnungsgeber indes ausweislich Erwägungsgrund 35 zur Brüssel IIb-Verordnung, der auf Mitgliedstaaten begrenzt ist, bewusst. Eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte ohne sachlichen Grund liegt insoweit nicht vor. \n\n28\\. c) Aufgrund dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses ist Art. 17 Brüssel IIb-VO auch einer analogen Anwendung bei Sachverhalten mit Bezug auf die Anrufung eines drittstaatlichen Gerichts nicht zugänglich (vgl. Prütting\u002FGehrlein\u002FDimmler ZPO 17. Aufl. Art. 17 Brüssel IIb-VO Rn. 1; Geimer\u002FSchütze\u002FDilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019\u002F1111 Rn. 7; Rauscher\u002FGarber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Art. 17 EUV 2019\u002F1111 Rn. 3; zu Art. 16 Brüssel IIa-VO: KG FamRZ 2016, 836, 838; Finger FamRB 2016, 253, 254; a. A. Prütting\u002FHelms\u002FHau FamFG 7\\. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 98 bis 106 Rn. 53a). Denn eine erweiternde oder analoge Anwendung einer europäischen Rechtsnorm scheidet aus, wenn der Unionsgesetzgeber deren Anwendungsbereich - wie dies bei der auf Kompetenzkonflikte mitgliedstaatlicher Gerichte beschränkten Definition der Anrufung des Gerichts in Art. 17 Brüssel IIb-VO der Fall ist - bewusst eng gefasst hat (vgl. EuGH Urteil vom 26. September 2013 - C-157\u002F12 \\- NJW 2014, 203 Rn. 39 zu Art. 34 Brüssel I-VO). Gegen eine Analogie spricht im Übrigen, dass der Unionsgesetzgeber in der Brüssel IIb-Verordnung keine Art. 33 Brüssel Ia-VO vergleichbare Aussetzungs- bzw. Einstellungsregel für Verfahren wegen desselben Anspruchs ausdrücklich in Bezug auf Verfahren vor drittstaatlichen Gerichten geschaffen hat (vgl. Geimer\u002FSchütze\u002FDilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019\u002F1111 Rn. 7; vgl. auch Haidmayer IPRax 2018, 35, 37). \n\n29\\. d) Schließlich ist nach den unbeanstandeten Feststellungen des Beschwerdegerichts die anderweitige Rechtshängigkeit im Ausland im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausnahmsweise unbeachtlich, weil sich aufgrund besonderer Umstände durch die strikte Anwendung der jeweiligen lex fori ein unzumutbarer Nachteil des deutschen Beteiligten ergeben würde (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25\u002F91 - FamRZ 1992, 1058, 1060 und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 335\u002F81 - FamRZ 1983, 366, 368). Einen solchen Nachteil macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. III. \n\n30\\. Eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten. Die Grundsätze für die sich im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Brüssel IIb-Verordnung stellenden Auslegungsfragen sind derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel am Auslegungsergebnis kein Raum bleibt („acte clair“, vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 250\u002F20 - FamRZ 2023, 1534 Rn. 36 mwN; vgl. zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht etwa EuGH Urteil vom 30. Januar 2025 - C-586\u002F23 P - juris Rn. 84). Allein der Umstand, dass der Wortlaut des Art. 17 Brüssel IIb-VO \\- für sich betrachtet - auch ein anderes Auslegungsergebnis zuließe, führt in Anbetracht des bei der gebotenen Auslegung in Gesamtschau aller anerkannten Auslegungsmethoden eindeutigen Verständnisses der maßgeblichen Bestimmungen der Brüssel IIb-Verordnung entgegen der vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht zu einer Vorlagepflicht. IV. \n\n31\\. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). \n\nGuhling Nedden-Boeger Müller Pernice Recknagel","Zulässigkeit eines in Deutschland eingereichten Scheidungsantrags des Ehemannes bei Rechtshängigkeit des von der Ehefrau eingeleiteten schweizerischen Scheidungsverfahrens","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:55.130Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2235","ECLI:DE:NEURIS:KORE600672026","ecli-de-neuris-kore600672026","VII ZR 66\u002F25","2026-05-06T00:00:00.000Z","#  BGH, 06.05.2026, VII ZR 66\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Senat ist nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, dem Gerichtshof der Europäischen Union die durch die Nichtzulassungsbeschwerde formulierte Frage, vorzulegen \"ob sich der Zustellungsempfänger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben darauf berufen kann, dass einem ihm grenzüberschreitend zugestellten Schriftstück, das den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a und b EuZVO (a.F. wie n.F.) an die Sprache des Dokuments bzw. seiner Übersetzung nicht genügt, die Belehrung gemäß dem Formblatt in Anhang II zu Art. 8 EuZVO nicht beigefügt war, wenn feststeht, dass er bereits im Vorfeld über sein Recht zur Annahmeverweigerung durch dasselbe Gericht belehrt worden war.\" Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da der Beklagte nicht durch das in der Hauptsache erkennende Gericht im Vorfeld über sein Annahmeverweigerungsrecht in Bezug auf die hier relevante erste Zustellung des Versäumnisurteils vom 16. November 2021 belehrt wurde.\n\nSollten die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde tatsächlich auf die Frage abzielen, ob die Belehrung des Beklagten über sein Annahmeverweigerungsrecht in Bezug auf die Zustellung der Antragsschrift in dem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren ohne weiteres dazu führt, dass er sich auf die fehlende Belehrung bei der über zweieinhalb Jahre später erfolgten Zustellung des Versäumnisurteils vom 16. November 2021 nicht berufen kann, bestünde auch insoweit kein Anlass zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Dass diese Frage zu verneinen ist, ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist daher nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2026 - C-767\u002F23 Rn. 23, juris; Urteil vom 15. Oktober 2024 \\- C-144\u002F23 Rn. 62, NJW 2025, 725; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 Rn. 33, 51, NZBau 2022, 44).\n\nEine abweichende Beurteilung - etwa unter dem unionsrechtlichen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs - käme allenfalls in Betracht, wenn dem Beklagten aufgrund der Belehrung in dem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils bewusst gewesen wäre, dass ihm auch in Bezug hierauf ein Annahmeverweigerungsrecht zusteht, sodass er nicht belehrungsbedürftig gewesen wäre. Hierzu hat das Berufungsgericht \\- durch die Nichtzulassungsbeschwerde unbeanstandet - indes keine Feststellungen getroffen.\n\nIm Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nGegenstandswert: bis 650.000 €\n\nPamp Halfmeier Sacher Borris Brenneisen","BGH, 06.05.2026, VII ZR 66\u002F25","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:03.444Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":68,"summary":69,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":70},"2229","ECLI:DE:NEURIS:KORE300232026","ecli-de-neuris-kore300232026","XII ZB 313\u002F25","#  Eheschließung zwischen Mitgliedern der griechisch-orthodoxen Kirche in Deutschland unter Beteiligung eines orthodoxen Erzpriesters \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Für eine Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person iSv Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB ist ausreichend, dass die Trauperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen und zu beurkunden.22 25\n\n2\\. Zu den Voraussetzungen einer Eheschließung griechischer Staatsangehöriger, die Mitglieder der griechisch-orthodoxen Kirche sind, in Deutschland.14 28 30\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juni 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. Die Beteiligten, beide griechische Staatsangehörige, streiten über die Wirksamkeit einer in Deutschland nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche geschlossenen Ehe. \n\n2\\. Die Beteiligten schlossen in Anwesenheit des Erzpriesters D. V. am 5. Mai 2007 in der Kirchengemeinde T. in S. (Deutschland) nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche die Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind. Der Erzpriester D. V. war aufgrund einer Verbalnote der griechischen Regierung berechtigt, in Deutschland Eheschließungen nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche vorzunehmen. Am 4. Juni 2007 wurde die Ehe durch den griechischen Konsul in das Standesregister eingetragen. Seit Ende Oktober 2018 leben die Beteiligten getrennt. \n\n3\\. Ende Dezember 2020 hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe und die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Zudem begehrt sie die Zahlung eines monatlichen Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 5.704,26 €. \n\n4\\. Der Antragsgegner, der zunächst gleichfalls die Ehescheidung beantragt hatte, hat nunmehr die Feststellung der Nichtigkeit der am 5. Mai 2007 geschlossenen Ehe beantragt. Die Ehe sei nicht wirksam zustande gekommen, weil in wesentlichen Teilen nicht der Erzpriester D. V., sondern der Großvater der Antragstellerin W. K. die kirchliche Trauung nach griechisch-orthodoxem Ritus vorgenommen habe. W. K. sei zwar ebenfalls ein Geistlicher der griechisch-orthodoxen Kirche. Er sei jedoch nicht berechtigt gewesen, in Deutschland Eheschließungen nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche vorzunehmen. Erzpriester D. V. sei bei der Zeremonie lediglich anwesend gewesen. \n\n5\\. Das Amtsgericht hat nach Inaugenscheinnahme des Hochzeitsvideos und Einholung eines Rechtsgutachtens die Nichtigkeit der Ehe festgestellt und den Scheidungsantrag der Antragstellerin sowie ihre Folgeanträge zurückgewiesen. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 (BGHZ 242, 112 = FamRZ 2025, 190) diese Entscheidung aufgehoben, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\n6\\. Mit dem jetzt angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag des Antragsgegners abgewiesen und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Scheidung und Folgesachen an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Ziel weiter, die Nichtigkeit der Ehe feststellen zu lassen. B. \n\n7\\. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. \n\n8\\. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in FamRZ 2025, 1695 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\n9\\. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Ehe sei unbegründet, weil die nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche vor dem Erzpriester D. V. geschlossene Ehe der Beteiligten wirksam zustande gekommen sei. Für den Trauungsvorgang verlange Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB die Beachtung zweier Formelemente zugleich; er müsse einerseits „in der nach dem Recht\" des Ermächtigungsstaates „vorgeschriebenen Form\" ablaufen, anderseits „vor\" der ermächtigten Person stattfinden. Dies sei hier der Fall. Der Erzpriester D. V. sei durch die Verbalnote seines Heimatlandes gegenüber dem Auswärtigen Amt ermächtigt gewesen, eine Eheschließung nach griechisch-orthodoxem Recht in Deutschland vorzunehmen. Die Eheschließung sei auch „vor\" ihm erfolgt. Dafür genüge es, wenn der Standesbeamte bzw. die ermächtigte Person anwesend und bereit sei, die entsprechenden Erklärungen der zukünftigen Ehegatten entgegenzunehmen. Es sei lediglich zu fordern, dass der Standesbeamte die Verantwortung für die Eheschließung übernehme. In seiner Funktion beschränke sich der Standesbeamte lediglich auf die Kontrolle des fehlerfreien Zustandekommens des Ehekonsenses. Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB übernehme diesen Grundsatz der Mitwirkungsbereitschaft. Es genüge daher die Eheschließung „vor“ einer ermächtigten Person, sofern diese nur mitwirkungsbereit sei und die Verantwortung für die Eheschließung übernehmen wolle. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Die Rolle des Erzpriesters D. V. habe sich gerade nicht auf die eines lediglich Anwesenden bzw. Zuschauers einer Trauungszeremonie beschränkt. In seiner Gegenwart sei die maßgebliche Hochzeitsurkunde durch die Beteiligten unterzeichnet worden. Daher sei unerheblich, dass der Großvater der Antragstellerin wesentliche Trauungsschritte aktiv begleitet oder sogar teilweise übernommen habe. Für die Einhaltung des Formstatuts sei dies ohne Bedeutung. Entscheidend sei die Übernahme der Verantwortung durch den Erzpriester D. V. für die Trauung der Beteiligten. \n\n10\\. Die Eheschließung sei auch formgültig nach griechischem Recht. Der griechische Gesetzgeber habe der in kirchlich-sakramentaler Form geschlossenen Ehe die Rechtsgültigkeit zugesprochen und dem kirchlichen Eheschließungsrecht auch staatlich-rechtliche Folgen beigemessen. Eine Eheschließung vor einem Geistlichen der griechisch-orthodoxen Kirche entspreche somit der von den Gesetzen Griechenlands vorgeschriebenen Form. Unschädlich sei es, dass bei der Eheschließung zwei Geistliche mitgewirkt hätten. Aus der Mitteilung des Direktors des Metropolitanbüros der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland vom 25. November 2022 gehe hervor, dass eine Beteiligung weiterer orthodoxer Geistlicher aus anderen kanonischen orthodoxen Jurisdiktionen Deutschlands oder aus dem Ausland, gleich welcher Nationalität, erlaubt sei und den Status dieser Handlung nicht beeinflusse. II. \n\n11\\. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n12\\. 1\\. Zutreffend hat das Beschwerdegericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, die unbeschadet des Wortlauts des § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschluss BGHZ 233, 299 = FamRZ 2022, 1278 Rn. 12 mwN). \n\n13\\. Da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, richtet sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3 Abs. 1 lit. a 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201\u002F2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347\u002F2000 (Brüssel IIa-Verordnung), die gemäß Art. 100 Abs. 2 der nachfolgenden Verordnung (EU) Nr. 2019\u002F1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-Verordnung) noch auf Entscheidungen anzuwenden ist, wenn das Verfahren - wie hier - vor dem 1. August 2022 eingeleitet worden ist. \n\n14\\. 2\\. Nach Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB kann eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. \n\n15\\. a) Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet. Die Antragstellerin und der Antragsgegner besaßen zum Zeitpunkt der Eheschließung jeweils allein die griechische Staatsangehörigkeit. \n\n16\\. b) Der Erzpriester D. V. war eine von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigte Person iSv Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB. \n\n17\\. Allerdings sind Priester der griechisch-orthodoxen Kirche, die nach den Bestimmungen dieser Kirche für die Mitwirkung bei Trauungen zuständig sind, nicht schon auf Grund dieser kirchlichen Zuständigkeit im Sinne des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB ermächtigt, in Deutschland bei Eheschließungen griechischer Staatsangehöriger, die Mitglieder der griechisch-orthodoxen Kirche sind, mitzuwirken. Erforderlich ist vielmehr, dass die Regierung des betreffenden Staates der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Geistliche benennt, die nach dem Recht dieses Staates zur Mitwirkung nach dem kirchlichen Recht befugt sind. Durch diese Benennung bürgt die Regierung des betreffenden Staates dafür, dass durch die Mitwirkung des von ihr benannten Geistlichen die von diesem in Deutschland vollzogene Eheschließung im Sinne seiner Rechtsordnung eine wirksame Ehe begründet. Dabei richtet sich die Frage, ob eine Person von der Regierung ordnungsgemäß zur Mitwirkung bei Eheschließungen im Ausland ermächtigt ist, nach dem Recht des Entsendestaates (BGHZ 43, 213 = FamRZ 1965, 311, 313 zu § 15 a Abs. 1 EheG). \n\n18\\. Hier war der Erzpriester D. V. nach den getroffenen Feststellungen durch eine Verbalnote seines Heimatlandes Griechenland gegenüber dem Auswärtigen Amt ermächtigt, eine Eheschließung nach griechisch-orthodoxem Recht in Deutschland vorzunehmen. \n\n19\\. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Ehe auch „vor“ der ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen worden, obwohl nach den getroffenen Feststellungen der Großvater der Antragstellerin und nicht der Erzpriester D. V. wesentliche Elemente der Trauungszeremonie übernommen hatte. \n\n20\\. aa) Zur Frage, wie die in Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB enthaltene Formulierung „vor einer [...] ordnungsgemäß ermächtigten Person“ auszulegen ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Teilweise wird vertreten, dass eine aktive Beteiligung des ermächtigten Trauorgans erforderlich sei. Dieses müsse die Trauungszeremonie durchführen und leiten (vgl. Zimmermann FamRZ 2025, 1697 f.; Plitzko NZFam 2025, 1091). Nach anderer Ansicht soll die bloße Anwesenheit des ermächtigten Trauorgans und dessen Bereitschaft zur Entgegennahme der Erklärungen der Eheschließenden ausreichend sein (vgl. MünchKommBGB\u002FCoester 9\\. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 150; BeckOGK\u002FRentsch [Stand: 1. Januar 2026] EGBGB Art. 13 Rn. 263; Frie StAZ 2026, 33, 34 ff.; Hepting\u002FDutta Familie und Personenstand 5. Aufl. Rn. III-442). \n\n21\\. bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. \n\n22\\. (1) Hierauf deutet bereits der Wortlaut des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB hin. Dieser verlangt - unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Norm - nur, dass die Ehe „vor“, aber nicht „durch“ eine ordnungsgemäß ermächtigte Person geschlossen wird. Das Tatbestandsmerkmal „vor“ kann deshalb in diesem Zusammenhang nach allgemeinem Sprachgebrauch als „in Gegenwart von“ verstanden werden (Frie StAZ 2026, 33, 35). Dies entspricht auch dem Verständnis der vergleichbaren Wortwahl in § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Ehe dadurch geschlossen wird, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Nach allgemeiner Ansicht ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, wenn der Standesbeamte anwesend und dazu bereit ist, die Eheschließungserklärungen entgegenzunehmen (vgl. BGH Urteil vom 5\\. April 1978 - IV ZR 71\u002F77 - FamRZ 1983, 450, 452; MünchKommBGB\u002FWellenhofer 10. Aufl. § 1310 Rn. 9; BeckOK BGB\u002FHahn [Stand: 1. Februar 2026] § 1310 Rn. 8; BeckOGK\u002FKriewald [Stand: 1. Februar 2026] BGB § 1310 Rn. 52). \n\n23\\. (2) Systematik und Zweck des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB sprechen ebenfalls dafür, dass allein die Anwesenheit des ermächtigten Trauorgans und dessen Bereitschaft zur Entgegennahme der Erklärungen der Eheschließenden für die Erfüllung dieses Formerfordernisses ausreichend sind. Für eine wirksame Eheschließung verlangt die Vorschrift die Beachtung zweier getrennt voneinander zu prüfender Formerfordernisse. Einerseits muss die Ehe „in der nach dem Recht“ des Ermächtigungsstaates „vorgeschriebenen Form“ geschlossen werden, anderseits muss die Trauung „vor“ der ermächtigten Person stattfinden. Der Verweis auf das Formrecht des Ermächtigungsstaates ist dabei als Gesamtverweisung (Art. 4 Abs. 1 EGBGB) zu verstehen (MünchKommBGB\u002FCoester 9. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 150). Das Recht des Ermächtigungsstaates - hier des griechischen Staates - bestimmt mithin die Form der Eheschließung. Es ist daher auch maßgeblich für die Fragen, von wem die Trauungszeremonie durchzuführen ist und welche Folgen etwaigen Formfehlern zukommen. Dass die Trauung zudem vor der ermächtigten Person stattfinden muss, ist dagegen ein Formerfordernis des deutschen Rechts (Staudinger\u002FMankowski BGB [2010] Art. 13 EGBGB Rn. 654; MünchKommBGB\u002FCoester 9. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 150; Hepting\u002FDutta Familie und Personenstand 5. Aufl. Rn. III-441). \n\n24\\. Dieses trägt dem Grundsatz Rechnung, dass das deutsche Recht lediglich die obligatorische Zivilehe kennt, die nach § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB dadurch geschlossen wird, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. An diesen Grundsatz knüpft Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB mit dem zusätzlichen Formerfordernis, dass die Trauung vor der ermächtigten Person stattfinden muss, an. Die von der ausländischen Regierung ermächtigte Person soll durch ihre Mitwirkung an der Trauung die Gewähr für eine dem Recht des Ermächtigungsstaates entsprechende formgerechte Eheschließung übernehmen. Insoweit tritt die ermächtigte Person in den Fällen der Eheschließung von Ausländern in der Form ihres Heimatrechts an die Stelle des Standesbeamten (vgl. BGHZ 43, 213 = FamRZ 1965, 311, 314). Dies bedeutet, dass an die Art der Mitwirkung der ermächtigten Person bei der Eheschließung keine strengeren Anforderungen gestellt werden können als bei einer Heirat nach deutschem Recht (vgl. Frie StAZ 2026, 33, 35). \n\n25\\. Nach dem maßgeblichen deutschen Recht genügt jedoch - wie bereits ausgeführt - für die Wirksamkeit einer Eheschließung, dass der Standesbeamte anwesend und dazu bereit ist, die Eheschließungserklärungen entgegenzunehmen. Unerheblich ist insoweit, dass in § 1312 BGB weitere Regelungen zur Form der Trauung enthalten sind. Hierbei handelt es sich um eine bloße Sollvorschrift, deren Verletzung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Eheschließung hat (vgl. MünchKommBGB\u002FWellenhofer 10. Aufl. § 1312 Rn. 1). Zu Recht weist die Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass es hierbei auch nicht um eine Funktionsäquivalenz im Sinne einer Substitution (der kirchlichen Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person durch eine Zivilehe) geht (dies verkennend: Staudinger\u002FStrato jurisPR-IWR 6\u002F2025 Anm. 5). Entscheidend ist vielmehr, dass die ermächtigte Person erkennbar die Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit der Trauungszeremonie übernommen hat. \n\n26\\. cc) Da somit für eine Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person iSv Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB genügt, dass die Trauperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen und zu beurkunden, hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht. Nach den getroffenen Feststellungen war der von der griechischen Regierung ermächtigte Erzpriester D. V. nicht nur bei der Trauungszeremonie nach griechisch-orthodoxem Ritus ständig anwesend. Er hat zudem aktiv, wenngleich auch in Konzelebration mit dem Großvater der Antragstellerin, an der Trauungszeremonie mitgewirkt. Zudem hat er durch die Unterzeichnung der Heiratsurkunde die Verantwortung für den wirksamen Eheschluss übernommen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist insoweit ohne Bedeutung, ob der Erzpriester D. V. möglicherweise die Heiratsurkunde bereits vor Beginn der Trauungszeremonie unterzeichnet hat. Die Verantwortung für die wirksame Eheschließung hat er jedenfalls dadurch übernommen, dass die von ihm unterzeichnete Urkunde zur Eintragung in das Standesregister eingereicht worden ist. \n\n27\\. Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang rügt, das Beschwerdegericht habe das Protokoll des Amtsgerichts über die Inaugenscheinnahme des Hochzeitsvideos anders gewürdigt als das Amtsgericht, ohne die Inaugenscheinnahme zu wiederholen, kann sie damit nicht durchdringen. Grundsätzlich ist bei einem in der ersten Instanz durchgeführten Augenschein im Rechtsmittelverfahren der Inhalt des Protokolls zugrunde zu legen. Eine Wiederholung des Augenscheins ist nur veranlasst, wenn das Protokoll lückenhaft ist oder schlüssig andere tatsächliche Verhältnisse dargelegt werden, etwa durch Vorlage von Fotografien (vgl. Zöller\u002FHeßler ZPO 36. Aufl. § 529 Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die in dem Protokoll der Inaugenscheinnahme des Hochzeitsvideos festgehaltenen Tatsachen zugrunde gelegt. Es hat diese lediglich rechtlich anders bewertet als das Amtsgericht. Hiergegen ist aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nichts zu erinnern. \n\n28\\. d) Schließlich ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht eine formwirksame Eheschließung nach dem hier maßgeblichen Recht des Staates Griechenland bejaht hat. \n\n29\\. aa) Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht gestützt werden. Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit auf entsprechende Verfahrensrüge nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung von klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 165 = FamRZ 2018, 457 Rn. 26 und vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337\u002F15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f. mwN). \n\n30\\. bb) Gemessen hieran ist es - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht kein Sachverständigengutachten zu den Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung nach griechischem Recht eingeholt hat. \n\n31\\. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die veröffentlichte Übersetzung der Art. 1367, 1372 des griechischen Zivilgesetzbuchs von 1940 idF vom 19. Juli 1982 (nachfolgend: grZGB, abgedruckt bei Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 30. September 2025] Länderteil Griechenland S. 67 f.) zugrunde gelegt. Diese Rechtsnormen sind klar formuliert und inhaltlich den Regelungen des deutschen Eheschließungsrechts verwandt. Aus dem Wortlaut des Art. 1367 Abs. 1 grZGB lässt sich ohne weitere Kenntnisse des griechischen Rechts entnehmen, dass in Griechenland die Ehe entweder durch die gleichzeitige Erklärung der Trauleute, dass sie sich darüber einig sind (Zivilehe), oder durch kirchliche Trauung durch einen Priester der östlich-orthodoxen Kirche oder einen Geistlichen einer anderen in Griechenland bekannten Konfession oder Religion geschlossen werden kann. Die in Art. 1372 Abs. 1 grZGB geregelten Umstände, die nach griechischem Recht zur Nichtigkeit einer Ehe führen können, entsprechen im Wesentlichen den im deutschen Recht in § 1314 Abs. 1 BGB enthaltenen Gründen für die gerichtliche Aufhebung einer Ehe und verlangen daher zu ihrem Verständnis ebenfalls keine vertieften Kenntnisse des griechischen Familienrechts. Die Rechtsbeschwerde hat weder zu einer abweichenden Rechtspraxis noch dazu vorgetragen, dass im vorliegenden Fall eine im griechischen Recht umstrittene oder ungeklärte Rechtsfrage betroffen ist. \n\n32\\. Zudem hat das Beschwerdegericht seiner Entscheidung das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1965 (BGHZ 43, 213 = FamRZ 1965, 311) zugrunde gelegt, in dem die Voraussetzungen für eine Eheschließung durch einen Priester der griechisch-orthodoxen Kirche dargestellt werden. Schließlich hat es sich zu der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, ob die Vornahme wesentlicher Handlungen der Trauungszeremonie durch den Großvater der Antragstellerin die Wirksamkeit der Eheschließung nach griechischem Recht in Frage stellt, auf die - im Übrigen inhaltlich mit der Erklärung derselben Stelle vom 16. Mai 2022 korrespondierenden - Mitteilung des Direktors des Metropolitanbüros der Griechisch-Orthodoxen Metropolie von Deutschland vom 25. November 2022 gestützt, aus der hervorgeht, dass eine Beteiligung weiterer orthodoxer Geistlicher aus anderen kanonischen orthodoxen Jurisdiktionen Deutschlands oder aus dem Ausland, gleich welcher Nationalität, erlaubt ist und den Status dieser Handlung nicht beeinflusst. \n\nGuhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel","Eheschließung zwischen Mitgliedern der griechisch-orthodoxen Kirche in Deutschland unter Beteiligung eines orthodoxen Erzpriesters","2026-07-10T22:05:02.808Z",{"id":72,"ecli":73,"slug":74,"caseNumber":75,"courtId":44,"decisionDate":76,"fullText":77,"summary":78,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":76,"parsedAt":79,"updatedAt":80},"2595","ECLI:DE:NEURIS:KORE706852026","ecli-de-neuris-kore706852026","IX ZB 16\u002F25","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  Hinweispflichten des Gerichts bei ausländischen Rechtsmitteln im Vollstreckungsversagungsverfahren \n\n## Leitsatz\n\nWill das Gericht einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung deshalb ablehnen, weil der behauptete Verstoß gegen den ordre public durch ein Rechtsmittel im Ursprungsstaat hätte abgewendet werden können, muss es die Parteien auf die von ihm für einschlägig gehaltenen Regelungen des ausländischen Rechts hinweisen, wenn das Rechtsmittel bislang weder Gegenstand des Verfahrens noch des Parteivortrags war.11\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Mit Versäumnisurteil vom 9. Juni 2021 (336\u002F2021) verurteilte das Juzgado De Lo Social Numero 1 (im Folgenden: Arbeitsgericht) von Almeria in Spanien die Antragstellerin zur Zahlung von 143.615,19 € an den Antragsgegner. Das verfahrenseinleitende Schriftstück war der Antragstellerin am 6. Juni 2019 durch Einschreiben mit Rückschein an ihrem Firmensitz in Duisburg zugestellt worden. Die Antragstellerin hatte sich nicht auf das Verfahren vor dem Arbeitsgericht von Almeria eingelassen. \n\n2\\. Das Versäumnisurteil wurde am 17. Juni 2021 durch Veröffentlichung im spanischen Staatsanzeiger öffentlich zugestellt. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung stellte die Obergerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Duisburg der Antragstellerin am 8. Dezember 2023 eine beglaubigte Kopie des Urteils in spanischer Sprache zu. \n\n3\\. Die Antragstellerin begehrt auf Grundlage von Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU L 351 S. 1; im Folgenden: Brüssel Ia-VO) die Versagung der Vollstreckung des Versäumnisurteils vom 9. Juni 2021. Mit Beschluss vom 6. November 2024 hat das Landgericht den Antrag auf Versagung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. März 2025 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Vollstreckungsversagungsantrag weiter. \n\nII.\n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 1115 Abs. 5 Satz 3, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig; eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n5\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: \n\n6\\. Die Vollstreckung des Versäumnisurteils sei nicht gemäß Art. 46 Brüssel Ia-VO wegen eines Verstoßes gegen den ordre public nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO zu versagen. Zwar hätten die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils im spanischen Staatsanzeiger nicht vorgelegen, weil die Geschäftsadresse der Antragstellerin dem Arbeitsgericht von Almeria aus dem Rückschein der Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke bekannt gewesen sei. Ob infolgedessen ein Verstoß gegen den ordre public nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO anzunehmen sei, könne jedoch offenbleiben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setze eine Versagung nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO voraus, dass der Antragsteller alle Rechtsmittel ausgeschöpft habe, die ihm im Ursprungsstaat zur Verfügung stünden, um zu verhindern, dass es zu einem ordre-public-Verstoß komme (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Mai 2016 - C-559\u002F14, Meroni, EuZW 2016, 713 Rn. 48 zu Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44\u002F2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; im Folgenden: Brüssel I-VO). Nach diesem Subsidiaritätsgrundsatz sei der Antragstellerin die Berufung auf einen Verstoß gegen den ordre public verwehrt. Sie habe ein ihr zustehendes Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil nicht eingelegt, nämlich die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Nichtigerklärung der Zustellung bei dem Arbeitsgericht von Almeria gemäß Art. 241 des Ley Orgánica del Poder Judicial (BOE-A-1985-12666, https:\u002F\u002Fwww.boe.es\u002Feli\u002Fes\u002Flo\u002F1985\u002F07\u002F01\u002F6; im Folgenden: LOPJ). Dies hätte gemäß Art. 241 Abs. 2 Unterabs. 2 LOPJ dazu geführt, dass das Verfahren in den Zustand unmittelbar vor dem Mangel, der ihn verursacht habe, zurückversetzt und das gesetzlich festgelegte Verfahren befolgt worden wäre. Das Versäumnisurteil hätte nach der Verordnung (EU) 2020\u002F1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken; im Folgenden: EuZVO oder Europäische Zustellungsverordnung) unter Beachtung der Europäischen Zustellungsverordnung erneut zugestellt werden müssen und der Antragstellerin hätten gegen das Versäumnisurteil sodann die ordentlichen Rechtsbehelfe zugestanden. \n\n7\\. Ferner könne sich die Antragstellerin im Vollstreckungsversagungsverfahren nicht auf Verjährung des titulierten Anspruchs oder teilweise Erfüllung infolge von Zahlungen der FOGASA, einer Art gesetzlicher Ausfallversicherung für Arbeitnehmer in Spanien, die in einigen Fällen Zahlungen an Arbeitnehmer der Antragstellerin mit spanischer Staatsbürgerschaft geleistet hätte, berufen. Im Verfahren nach Art. 46 Brüssel Ia-VO könne der Vollstreckungsschuldner allein die in Art. 45 Abs. 1 Brüssel Ia-VO aufgezählten Gründe für eine Vollstreckungsversagung vorbringen. Nachträgliche materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch müssten über die Vollstreckungsabwehrklage nach nationalem Recht geltend gemacht werden. Im Blick auf die teilweise Erfüllung sei im Übrigen unstreitig, dass etwaige Zahlungen der FOGASA auf die vollstreckbare Forderung auch nicht im Streit stünden. \n\n8\\. 2\\. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage des rechtsbeschwerderechtlich zu unterstellenden Vortrags der Antragstellerin sind die Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Inhalt des spanischen Rechts unzureichend. Danach kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin den Rechtsbehelf der Nichtigerklärung der Zustellung bei dem Arbeitsgericht von Almeria gemäß Art. 241 LOPJ in zumutbarer Weise geltend machen konnte. \n\n9\\. a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Antragstellerin habe die Nichtigerklärung der Zustellung gemäß Art. 241 LOPJ geltend machen können. Die nach Art. 241 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 LOPJ geltende Frist von 20 Tagen sei für die Einlegung des Rechtsmittels auch nicht zu kurz bemessen. Dabei hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bereits seit dem 14. Dezember 2023, mithin sechs Tage nach der Zustellung des Versäumnisurteils durch die Gerichtsvollzieherin, über eine schriftliche Prozessvollmacht verfügte, welche die gerichtliche Vertretung für Verfahren aller Art in Deutschland und in Spanien - einschließlich der Erhebung eines Nichtigkeitsantrags nach Art. 241 LOPJ - umfasste. Somit seien dem Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls noch 14 Kalendertage verblieben, um einen entsprechenden Nichtigkeitsantrag bei dem Arbeitsgericht in Almeria einzureichen. \n\n10\\. b) Die Antragstellerin macht demgegenüber mit der Rechtsbeschwerde geltend, dass das Beschwerdegericht nicht auf Art. 241 LOPJ hingewiesen habe. Tatsächlich sei ihr nicht zumutbar gewesen, ein solches Rechtsmittel einzulegen. Die Antragstellerin trägt mit der Rechtsbeschwerde vor, dass die Prozessvollmacht vom 14. Dezember 2023 den Anforderungen zur Einreichung eines Nichtigkeitsantrags nach Art. 241 LOPJ nicht genügt hätte. Es hätte vielmehr einer notariell beurkundeten Vollmacht zur Einreichung eines Nichtigkeitsantrags nach Art. 241 LOPJ bedurft. Die Antragstellerin hätte daher mit Hilfe ihres vorinstanzlichen Rechtsanwalts, der entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts nicht über eine spanische Zulassung verfügt habe, eine den spanischen rechtlichen Anforderungen entsprechende Prozessvollmacht für einen in Spanien zugelassenen Prozessanwalt (Abogado) erstellen müssen, die Prozessvollmacht anschließend bei einem deutschen Notar notariell beurkunden und diese notarielle Vollmachtsurkunde mit einer Apostille bei dem zuständigen Landgericht beglaubigen lassen müssen. Sodann wären Vollmacht und Apostille von einem vereidigten Übersetzer ins Spanische zu übersetzen und die genannten Unterlagen per Kuriersendung nach Almeria zu senden gewesen. Da in Spanien für die Arbeitsgerichtsbarkeit die gesetzliche Pflicht bestehe, Schriftsätze nicht durch einen Prozessanwalt (Abogado), sondern durch einen Gerichtsagenten (Procurador) einzureichen, hätte sie schließlich einen Gerichtsagenten auf Basis der notariellen Vollmacht des Prozessanwalts mandatieren und bevollmächtigen müssen, damit dieser den Nichtigkeitsantrag bei dem Arbeitsgericht in Almeria hätte einreichen können. Dies hätte einen Zeitraum von deutlich mehr als 14 Tagen in Anspruch genommen. \n\n11\\. c) Dieser Vortrag der Antragstellerin ist erheblich. Unter Verletzung des § 139 Abs. 2 ZPO hat das Beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft nicht auf die von ihm für einschlägig gehaltene Vorschrift des Art. 241 LOPJ hingewiesen. \n\n12\\. aa) Das Beschwerdegericht hat am 18. Februar 2025 lediglich darauf hingewiesen, dass es auch prüfen werde, ob im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils an die Antragstellerin am 8. Dezember 2023 Rechtsmittel vor den spanischen Gerichten gegeben waren. Es komme insbesondere Art. 185 des Ley Rugaladora de la Jurisdiccion Social (im Folgenden: LRJS) in Verbindung mit dem 2. Buch, Titel 5 des Ley de Enjuiciamento Civil, in Betracht sowie im Hinblick auf die Veröffentlichung des Urteils im spanischen Staatsanzeiger insbesondere Art. 61 LRJS. Hingegen hat das Beschwerdegericht vor seiner Entscheidung mit keinem Wort erwähnt, dass ein Anspruch auf Nichtigerklärung der Zustellung nach Art. 241 LOPJ ebenfalls als Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil in Betracht käme. \n\n13\\. bb) Dies wäre erforderlich gewesen. Mangels eines Hinweises auf Art. 241 LOPJ musste die Antragstellerin nicht damit rechnen, dass das Beschwerdegericht ein anderes als die im Hinweis vom 18. Februar 2025 erwähnten Rechtsmittel für zumutbar halten würde. Zwar hat das Beschwerdegericht mit Hinweis vom 18. Februar 2025 hinreichend deutlich gemacht, die etwaigen Rechtsmittel im Ursprungsstaat mit dem Verweis auf Art. 185 und Art. 61 LRJS nicht abschließend aufgeführt zu haben. Jedoch ist ein Anspruch auf Nichtigerklärung der Zustellung nach Art. 241 LOPJ in beiden Instanzen nicht zur Sprache gekommen. Dabei handelt es sich um eine Regelung ausländischen Rechts aus einem bislang nicht erwähnten Gesetz, die keinen systematischen Zusammenhang zu den vom Beschwerdegericht ausdrücklich erwähnten Vorschriften aufweist. \n\n14\\. Die Antragstellerin hat demgemäß mit Schriftsatz vom 25. Februar 2025 nur zu den im Hinweis des Beschwerdegerichts ausdrücklich aufgeführten Vorschriften Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei dem Anspruch auf Nichtigerklärung der Zustellung nach Art. 241 LOPJ, auf den das Beschwerdegericht seine Entscheidung tragend gestützt hat, um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt, der von den Parteien bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts weder gesehen noch erörtert worden ist. \n\n15\\. d) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Beschwerdegericht bei Erteilung des nach § 139 Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweises zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. \n\n16\\. aa) Sollte - was auf der Grundlage des rechtsbeschwerderechtlich zu unterstellenden Vortrags der Antragstellerin möglich erscheint - es der Antragstellerin nicht in zumutbarer Weise möglich gewesen sein, einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 241 LOPJ innerhalb der Frist einzureichen, fehlte es nach den bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts an einer zumutbaren Möglichkeit, einen Verstoß gegen den ordre public durch ein Rechtsmittel im Ursprungsstaat abzuwenden. \n\n17\\. bb) Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils deshalb einen offensichtlichen Verstoß gegen den ordre public darstellt, weil die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung weder nach spanischem noch nach deutschem Recht vorlagen. Auch insoweit fehlt es an Feststellungen, die dem Senat eine abschließende Entscheidung über einen Verstoß gegen den ordre public ermöglichen würden. \n\n18\\. e) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass das Beschwerdegericht einen Erfüllungseinwand des Vollstreckungsschuldners auch im Versagungsverfahren nach Art. 45 ff Brüssel Ia-VO zu prüfen habe. Diese Frage stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, die Antragstellerin habe nicht mehr behauptet, dass eine teilweise Erfüllung vorgelegen habe. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass diese Feststellung unzutreffend ist. \n\n19\\. f) Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Vollstreckung nach Art. 46 Brüssel Ia-VO im Hinblick auf einen Ablauf der Vollstreckungsfrist nach spanischem Prozessrecht zu versagen ist. Zu § 12 AVAG hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden, dass eine Versagung der Vollstreckung bei streitigen oder nicht rechtskräftig festgestellten Einwendungen nicht in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 267\u002F11, ZIP 2012, 2273 Rn. 8). Ob im Verfahren nach § 1115 ZPO Einwendungen, die nach Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung entstanden sind, in weitergehendem Umfang ausgeschlossen sind, ist nicht entscheidungserheblich. Die Behauptung der Antragstellerin, ein solcher Einwand folge aus Art. 502 Ley de Enjuiciamiento Civil in Verbindung mit Art. 185 LRJS, ist weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt. \n\n20\\. 3\\. Die Beschwerdeentscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Entscheidung über den Vollstreckungsversagungsantrag an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). \n\n21\\. a) Das Beschwerdegericht wird zu prüfen haben, ob die von der Antragstellerin behaupteten prozessualen Anforderungen an einen Antrag nach Art. 241 LOPJ zutreffen. Es wird weiter zu prüfen haben, ob die prozessualen Anforderungen dazu führen, dass es der Antragstellerin unter den Umständen des Streifalls unzumutbar war, einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 241 LOPJ zu stellen. Die Verpflichtung, im Ursprungsstaat zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe auszuschöpfen, besteht nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Einlegen der Rechtsbehelfe im Ursprungsstaat zu sehr erschweren oder unmöglich machen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-681\u002F13, Diageo, EuZW 2015, 713 Rn. 64 zu Art. 34 Nr. 1 Brüssel I-VO). Solche besonderen Umstände sind etwa anzunehmen, wenn eine Rechtsbehelfsfrist derart kurz bemessen ist, dass der Rechtsbehelf dem Betroffenen nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise seine Rechte geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - IX ZB 12\u002F19, WM 2020, 1036 Rn. 20 zu Art. 34 Nr. 2 Halbsatz 2 Brüssel I-VO). \n\n22\\. b) Gegebenenfalls wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob die Anerkennung der Entscheidung aufgrund der unzulässigen öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Almeria gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO offensichtlich dem ordre public widerspricht. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes","Hinweispflichten des Gerichts bei ausländischen Rechtsmitteln im Vollstreckungsversagungsverfahren","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:40.948Z",{"id":82,"ecli":83,"slug":84,"caseNumber":85,"courtId":44,"decisionDate":86,"fullText":87,"summary":88,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":89,"updatedAt":90},"2936","ECLI:DE:NEURIS:KORE605762026","ecli-de-neuris-kore605762026","II ZR 148\u002F24","2026-02-25T00:00:00.000Z","#  BGH, 25.02.2026, II ZR 148\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 37. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Januar 2025 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.\n\nStreitwert: 17.000 €\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Im August 2007 zeichnete der Kläger bei der T. AG mit Sitz in Wien vinkulierte Namens-Genussrechte einmal in Höhe von 12.000 € und ein weiteres Mal in Höhe von 5.000 €. In den Genussrechtsbedingungen war in § 6 geregelt, dass die Kündigungsfrist für die Anlage bei sechs Monaten liege und die Höhe der Rückzahlung der Genussrechte 100 % des Nennbetrags abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 dieser Bedingungen betrage. In § 13 war bestimmt, dass sich die Genussrechtsbedingungen sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten ausschließlich nach dem Recht der Republik Österreich bestimmten. Gerichtsstand sei - soweit gesetzlich zulässig \\- der Sitz der Gesellschaft, was jedoch nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers beschränken solle, das Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. \n\n2\\. Im Januar 2016 kündigte der Kläger seine Genussrechtsbeteiligungen zum 31. Dezember 2018\\. Diese Kündigung wurde seitens der T. AG bestätigt. Zum 31\\. Dezember 2018 wurde die Anlagegesellschaft auf die Beklagte, eine englische Limited mit Sitz in London verschmolzen. Im Februar 2019 wurde dem Kläger seitens der Anlegerverwaltung der Beklagten Mitteilung von der Verschmelzung gemacht und dass seine Genussrechtsbeteiligungen zum 31. Dezember 2017 temporär auf null Euro abgewertet worden seien, so dass sein Rückzahlungsanspruch zum 31. Dezember 2018 null Euro betrage. Zugleich war der rechnerische Wert der Genussrechte\u002F-scheine zum 31. Dezember 2018 mit 13.753,05 € und mit 2.972,33 € beziffert worden. Von dem in dem Schreiben gemachten Angebot, die Kündigung zurückzunehmen, machte der Kläger keinen Gebrauch, sondern er forderte die Rückzahlung der gesamten Einlage in Höhe von 17.000 €. \n\n3\\. Das Landgericht hat der Klage nebst Zinsen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist lediglich hinsichtlich der ausgeurteilten Zinsen erfolgreich gewesen. Im Übrigen ist sie zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren erheblich - ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei für die im Dezember 2022 erhobene Klage gegeben. Diese folge aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alternative 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO. Die Zuständigkeitsbestimmungen des Art. 18 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 EuGVVO finde trotz des in der Zwischenzeit vollzogenen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union Anwendung, da das Vereinigte Königreich seit dem Austritt aus der Sicht der Europäischen Union ein Drittstaat sei. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirlands aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (Abl. vom 12. November 2019\u002FC 384 I.\u002F01) stehe dem nicht entgegen. Dieses Abkommen ändere nichts daran, dass die EuGVVO unmittelbar anwendbares Recht sei und als solches weiterhin von den mitgliedsstaatlichen Gerichten zu prüfen sei. Die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 Alternative 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO lägen vor. Die durch den Kläger gezeichneten Genussrechtsbeteiligungen an der Rechtsvorgängerin der Beklagten seien als Verbrauchergeschäfte anzusehen. Da die Rechtsvorgängerin und ursprüngliche Vertragspartnerin des Klägers ihre Geschäftstätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet gehabt habe, könne die Klage beim Gericht am Wohnsitz des Klägers erhoben werden. Die Gerichtsstandsvereinbarungen in § 13 Nr. 2 der Genussrechtsbedingungen stehe dem nicht entgegen, weil diese nicht das Recht des Genussrechtsinhabers beschränke, ein Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. \n\n4\\. Die Klage sei begründet. Es sei österreichisches Recht anwendbar. Hier ergebe sich ein vertraglicher Zahlungsanspruch aus § 6 Abs. 4 der jeweiligen Genussrechtsbedingungen in Höhe von 17.000 €. Dabei handele es sich um den Nennbetrag der Beteiligungen. Anzurechnende Verluste habe die Beklagte nicht plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Soweit sich die Beklagte in der Berufungsbegründung darauf berufe, dass die Genussrechte mit dem Verschmelzungsstichtag zum 31. Dezember 2017 nicht mehr existiert hätten, so dass eine Kündigung zum 31. Dezember 2018 nicht mehr möglich gewesen sei, sei dies nicht erheblich. In diesem Fall stehe dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 17.000 € aus § 1295 öAGBG wegen Verstoßes der Beklagten gegen ihre vertraglichen Pflichten aus § 8 der Genussrechtsbedingungen zu. Die Beklagte habe mit der Umwandlung gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen. \n\n5\\. Die Revision hat das Berufungsgericht zugelassen hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im Zusammenhang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirlands aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Der 17\\. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München habe mit Urteilen vom 16. September 2024 - 17 U 2936\u002F23 und - 17 U 1521\u002F24 eine divergierende Rechtsauffassung eingenommen. \n\n6\\. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\n7\\. II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 552a ZPO). \n\n8\\. 1\\. Die Revision ist nur beschränkt auf die Zulässigkeit der Klage zulässig. Die Beschränkung der Revisionszulassung ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. \n\n9\\. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, sich auf einen rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs bezieht, auf den die Zulassungsentscheidung wirksam beschränkt werden konnte (dazu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - II ZR 14\u002F21, BGHZ 235, 295 Rn. 12 mwN). Voraussetzung dafür ist eine Selbständigkeit eines von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinn, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - II ZR 187\u002F21, ZIP 2023, 345 Rn. 12 mwN). Anerkannt ist insoweit, dass nach diesen Maßstäben eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage möglich und zulässig ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262\u002F00, NJW 2001, 2176, 2177; Urteil vom 5\\. Februar 1998 - III ZR 103\u002F97, NJW 1998, 1138, 1139 f.). \n\n10\\. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zur Begründung für die Zulassung der Revision angegeben, dass diese im Hinblick auf die Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen der Divergenz anderer Oberlandesgerichtsentscheidungen erfolgt ist. Diese Erwägungen lassen deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfrage allein in der Zulässigkeit der Klage vor den deutschen Gerichten gesehen hat. Die Begründetheit der Klage hat das Berufungsgericht hingegen für nicht zweifelhaft und revisionszulassungswürdig gehalten. In einem solchen Fall ist die Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt. \n\n11\\. 2\\. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. \n\n12\\. a) Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage und hier insbesondere die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klageforderung gegen die Beklagte bejaht. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg aus Art. 18 Abs. 1 Halbsatz 2, Art. 17 Abs. 1c und Art. 6 Abs. 1 EuGVVO gegeben ist. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1c EuGVVO. Das Handeln der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist als beruflich und gewerblich und auf die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogen zu qualifizieren. Da die Beklagte ihren Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien hat, ist damit der Gerichtsstand beim Landgericht Augsburg begründet. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO nicht durch Art. 216 AEUV i.V.m. dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgeschlossen ist. Nach Ablauf der Übergangsfrist handelt es sich bei dem Vereinigten Königreich Großbritannien um einen Drittstaat und es kann nicht angenommen werden, dass mit diesem Austrittsabkommen die Anwendbarkeit der Vorschriften der EuGVVO in den Mitgliedsstaaten zugunsten der Verbraucher ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 112\u002F24, WM 2025, 1933 Rn. 13; Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 109\u002F24, juris Rn. 14). \n\n13\\. b) Rechtlich nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Gerichtsstandsvereinbarung in § 13 der Genussrechtsbedingungen schon deshalb unbeachtlich ist, weil sie nicht ausschließlich ist. \n\n14\\. 3\\. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255\u002F02, NJW-RR 2005, 650 Rn. 7). Eine Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO kommt deshalb auch dann in Betracht, wenn ein ursprünglich bestehender Revisionszulassungsgrund bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts weggefallen ist. \n\n15\\. Der Grund für die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht betreffend die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7\\. Oktober 2025 (II ZR 112\u002F24, WM 2025, 1933 und II ZR 109\u002F24, juris) weggefallen. Die Rechtsfrage ist geklärt. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft steht der Anwendung des Art. 18 EuGVVO nicht entgegen. \n\n16\\. Das Berufungsgericht weicht insoweit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, so dass die ursprüngliche Divergenz zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte die Zulassung der Revision nicht mehr rechtfertigt. \n\nBorn Wöstmann Bernau Sander Adams \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Hinweis:**\n\nDas Revisionsverfahren ist durch Zurückweisung der Revision am 13. April 2026 erledigt worden.","BGH, 25.02.2026, II ZR 148\u002F24","2026-07-08T22:27:17.417Z","2026-07-10T22:06:13.657Z",{"id":92,"ecli":93,"slug":94,"caseNumber":95,"courtId":44,"decisionDate":86,"fullText":96,"summary":97,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":89,"updatedAt":98},"2956","ECLI:DE:NEURIS:KORE707062026","ecli-de-neuris-kore707062026","II ZB 13\u002F24","#  Nichtanerkennung der Online-Beglaubigung durch einen österreichischen Notar \n\n## Leitsatz\n\nDie österreichische Online-Beglaubigung gemäß § 79 Abs. 9 i.V.m. § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 öNotO ist der deutschen Online-Beglaubigung sachlich nicht gleichwertig. 13\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Juli 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer im Handelsregister eingetragenen GmbH, hat für diese die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die qualifizierte elektronische Signatur des Geschäftsführers der Beteiligten wurde von dem Notar Mag. H. mit Amtssitz in Österreich unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung und damit im Wege des Online-Verfahrens beglaubigt. \n\n2\\. Das Registergericht hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihren Eintragungsantrag weiter. \n\nII.\n\n3\\. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist zulässig, aber unbegründet. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht (KG, ZIP 2024, 2150) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\n5\\. Die eingereichte Handelsregisteranmeldung erfülle nicht die Voraussetzungen der § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB, § 16a Abs. 1, § 40a Abs. 1 BeurkG, § 78p BNotO. Die notarielle Beglaubigung der qualifizierten elektronischen Signatur des Geschäftsführers der Beteiligten durch den österreichischen Notar Mag.H. im Wege des Online-Verfahrens sei nicht in der nach dem Beurkundungsgesetz und der Bundesnotarordnung vorgeschriebenen Weise erfolgt. \n\n6\\. Eine Pflicht zur Anerkennung der nach österreichischem Recht vorgenommenen Beglaubigung im dortigen Online-Verfahren bestehe nicht, da diese anders als das Verfahren nach deutschem Recht ausgestaltet sei und es an der Gleichwertigkeit fehle. \n\n7\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis (§ 59 Abs. 1 FamFG) der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17\u002F10, BGHZ 191, 84 Rn. 5; Beschluss vom 22. November 2016 - II ZB 19\u002F15, BGHZ 212, 381 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 20. Juni 2023 - II ZB 18\u002F22, ZIP 2023, 1744 Rn. 6; Beschluss vom 5. März 2024 \\- II ZB 13\u002F23, ZIP 2024, 1000 Rn. 6 mwN). \n\n8\\. 3\\. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Eintragung ihrer geänderten Geschäftsanschrift zu Recht zurückgewiesen. \n\n9\\. a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Handelsregisteranmeldung der Beteiligten nicht in der nach § 12 Abs. 1 HGB erforderlichen Form eingereicht worden ist. \n\n10\\. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB ist auch die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a BeurkG zulässig (sog. Online-Verfahren). Die Anmeldung der Beteiligten erfüllt nicht die Form der § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB, § 16a Abs. 1, §§ 16c, 40a Abs. 1 BeurkG, § 78p BNotO. Die notarielle Beglaubigung der qualifizierten elektronischen Signatur des Geschäftsführers der Beteiligten durch den österreichischen Notar Mag. H. mittels Online-Verfahrens entspricht nicht den durch das Beurkundungsgesetz und die Bundesnotarordnung vorgeschriebenen Anforderungen. Nach § 40a BeurkG soll eine qualifizierte elektronische Signatur nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars oder mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p BNotO betriebenen Videokommunikationssystems \\- unter Einhaltung des nach § 16c BeurkG vorgegebenen Verfahrens - anerkannt worden ist. Vorliegend hat der Geschäftsführer der Beteiligten die qualifizierte elektronische Signatur in einem Videoverfahren und nicht in Gegenwart des Notars abgegeben. Das Videokommunikationssystem, mittels dessen die qualifizierte elektronische Signatur im österreichischen Online-Verfahren durch den österreichischen Notar Mag. H. beglaubigt wurde, wird nicht, wie nach § 78p BNotO erforderlich, von der Bundesnotarkammer betrieben. \n\n11\\. b) Die Anmeldung war auch nicht deshalb als formwirksam anzuerkennen, weil die öffentliche Beglaubigung der qualifizierten elektronischen Signatur von einem österreichischen Notar im Online-Beglaubigungs-Verfahren nach österreichischem Recht vorgenommen wurde. \n\n12\\. aa) Eine nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung erforderliche Beurkundung kann durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6\u002F13, BGHZ 199, 270 Rn. 13 ff.). Gleichwertigkeit ist anzunehmen, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1981 - II ZB 8\u002F80, BGHZ 80, 76, 78; Beschluss vom 17\\. Dezember 2013 - II ZB 6\u002F13, BGHZ 199, 270 Rn. 14; Urteil vom 21. Oktober 2014 \\- II ZR 330\u002F13, BGHZ 203, 68, 73 Rn. 16). Diese Grundsätze gelten auch für eine Online-Beglaubigung. \n\n13\\. bb) Die österreichische Online-Beglaubigung gemäß § 79 Abs. 9 i.V.m. § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 öNotO ist der deutschen Online-Beglaubigung sachlich nicht gleichwertig. Das Verfahrensrecht bei der Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht entspricht nicht den tragenden Grundsätzen des für die Online-Beglaubigung geltenden deutschen Rechts. \n\n14\\. (1) Es ist streitig, ob es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit darauf ankommt, dass die ausländische Urkundsperson die materiellen Anforderungen der Gleichwertigkeit im konkreten Einzelfall tatsächlich erfüllt (MünchKommAKtG\u002FPentz, 6. Aufl., § 23 Rn. 34; Seibt in K. Schmidt\u002FLutter, AktG, 5. Aufl., § 23 Rn. 18; MünchKommBGB\u002FKleinschmidt, 9\\. Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 87; Bayer in Lutter\u002FHommelhoff, GmbHG, 22. Aufl., § 15 Rn. 34; Kröll, ZGR 2000, 111, 126 ff.; Müller, RIW 2010, 591, 596 f.; Schervier, NJW 1992, 593, 596), oder ob es auf die abstrakte Ausgestaltung des ausländischen Beglaubigungsverfahrens ankommt (vgl. BeckOGK GmbHG\u002FBorn, Stand 1.2.2026, § 53 Rn. 298; MünchKommGmbHG\u002FWeller\u002FReichert, 5\\. Aufl., § 15 Rn. 145; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1926 f.; Hermanns, RNotZ 2011, 224, 227; Herrler, GmbHR 2014, 225, 231; Stelmaszczyk, RNotZ 2019, 177, 185, 190; Stelmaszczyk\u002FStrauß, GmbHR 2022, 833, 847 Rn. 98; Berthold, RPfleger 2023, 551, 552 f.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen\u002FKnaier, NZG 2022, 885, 886 f.; Walch, MittBayNot 2024, 427, 436; Walch, RDi 2025, 113, 115). Letzteres ist zutreffend und ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach für die Gleichwertigkeit darauf abzustellen ist, ob der Notar bei Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1981 - II ZB 8\u002F80, BGHZ 80, 76, 78; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6\u002F13, BGHZ 199, 270, 275 Rn. 14; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 330\u002F13, BGHZ 203, 68, 73 Rn. 16). \n\n15\\. (2) Weiter ist umstritten, ob die österreichische der deutschen Online-Beglaubigung gleichwertig ist. \n\n16\\. (a) Vereinzelte Stimmen bejahen zwar eine Gleichwertigkeit (OLG Celle, ZIP 2023, 1950, 1951; Deck, NZG 2024, 185 ff.; 430 ff.; Geuer, LTZ 2025, 167, 168), die herrschende Meinung nimmt dagegen an, dass die Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht mit jener nach deutschem Recht sachlich nicht gleichwertig ist (vgl. BeckOGK BGB\u002FScheller, Stand 1.12.2025, § 129 BGB Rn. 59; Bayer in Lutter\u002FHommelhoff, GmbHG, 22\\. Aufl., § 2 Rn. 80; BeckOGK GmbHG\u002FBorn, Stand 1.2.2026, § 53 Rn. 301; BeckOK BNotO\u002FSander, Stand 1.2.2026, § 20 Rn. 40; Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 40a Rn. 31; Lieder, NZG 2022, 1043, 1048 ff.;**Lieder, ZIP 2023, 1923, 1931; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 293 f.; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1699; Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2592; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 10 ff.; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 37; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1141 f.; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 23 ff.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 431 f.; Knaier, Festschrift Heidinger, 2023, 257, 263 ff.; Knaier, notar 2023, 135, 140 f.; Neuhöfer, DStR 2024, 1132, 1135 f.; Ries\u002FSchulte, DNotZ 2025, 396, 399; Schäuble, BWNotZ 2024, 70, 74; Schröter\u002FMöhlenberg, jurisPR-HaGesR 11\u002F2024, Anm. 4, unter C.; Walch, MittBayNot 2024, 427, 433 ff., 438 ff.; Beckmann\u002FWinter, ZIP 2023, 1729, 1734 f.).\n\n17\\. (b) Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend. \n\n18\\. (aa) Nach deutschem Recht ist die Identifizierung in einem sog. zweistufigen Verfahren vorgesehen (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1695 f.; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1929 f.; Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Walch, MittBayNot 2024, 427, 433 f.; Strauß in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 9; Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 16c Rn. 4 ff.; Sauer in Grziwotz\u002FHeinemann, BeurkG, 4. Aufl., § 16c Rn. 2 ff.; BeckOGK BGB\u002FScheller, Stand 1.12.2025, § 129 BGB Rn. 57; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 294; Beckmann\u002FWinter, ZIP 2023, 1729, 1734; Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 13, 16; Bormann\u002F Wosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 70; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140 f.; Kindler\u002F Moser, EuZW 2025, 19, 24; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 429; Noack, MDR 2022, 1505 Rn. 30, 32; Walch, MittBayNot 2024, 427, 433 ff., 431 f.). Auf der ersten Stufe kann die Identifizierung durch den Notar nur unter Verwendung bestimmter Ausweismittel erfolgen, § 40a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 16c Satz 1 BeurkG, wobei es sich durchgehend um elektronische Identifizierungsmittel handelt. \n\n19\\. Auf der zweiten Stufe (§ 40a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 16c Satz 1, 2 BeurkG) hat sich der Notar anhand eines Abgleichs des aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines von der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesenden Lichtbildes über die Person der Beteiligten Gewissheit zu verschaffen. Das \"Auslesen\" des Lichtbildes meint dabei, wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 16c Satz 2 BeurkG ergibt, die elektronische Übermittlung der elektronischen Ausweisdaten, also auch des Lichtbildes. \n\n20\\. Die Beglaubigung darf nur mittels des von der Bundesnotarkammer (BNotK), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 77 Abs. 1 BNotO), nach § 78p BNotO betriebenen Videokommunikationssystems erfolgen, § 40a Abs. 1 Satz 1 BeurkG. In diesem Videokommunikationssystem eingebettet wird nicht nur der eigentliche Online-Beglaubigungstermin durchgeführt, sondern auch der elektronische Identitätsnachweis ausgeführt, das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgelesen, die qualifizierte elektronische Signatur erstellt und die elektronische Urkunde mit dieser versehen (§ 78p Abs. 3 BNotO, § 10 Abs. 3 NotViKoV; Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Kienzle, DNotZ 2021, 590, 595 ff., insbes. auch 598; Stelmaszczyk\u002FKienzle, ZIP 2021, 765, 769 f.; zum praktischen Ablauf ausführlich auch Meier, BB 2022, 1731, 1736 ff.; Strauß in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 7 ff.). \n\n21\\. (bb) Das österreichische Online-Beglaubigungsverfahren ist dem deutschen Online-Beglaubigungsverfahren nicht gleichwertig. \n\n22\\. (aaa) Tragende Grundsätze des deutschen Online-Beglaubigungsrechts beim Identifizierungsverfahren sind (1.) die Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels mit dem Vertrauensniveau hoch, (2.) eine höchstpersönliche Identifizierung durch den Notar, wobei (3.) die Identifizierung anhand eines ausgelesenen elektronischen Lichtbildes zu erfolgen hat, sowie (4.) der Einsatz eines hoheitlich betriebenen Videokommunikationssystems. Eine Gleichwertigkeit eines ausländischen Online-Beglaubigungsverfahrens ist deshalb nur dann gegeben, wenn die ausländische Rechtsordnung ein Online-Verfahren vorsieht, das eine vergleichbar sichere persönliche Identifizierung der Beteiligten durch den Notar anhand von elektronischen Identifizierungsmitteln und elektronisch übermittelten Lichtbildern ermöglicht und dem hoheitlichen Charakter des Beglaubigungsverfahrens in vergleichbarer Weise Rechnung trägt (vgl. RegE DiREG, BT-Drucks. 20\u002F1672, S. 13; nunmehr auch RegE, BR-Drucks. 42\u002F26, S. 10; BeckOGK GmbHG\u002FBorn, Stand 1.2.2026, § 53 Rn. 301; BeckOK BNotO\u002FSander, Stand 1.2.2026, § 20 Rn. 40; BeckOGK BGB\u002FScheller, Stand 1.12.2025, § 129 Rn. 59; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1929; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 11; Berthold, RPfleger 2023, 551, 554 ff.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430 ff.; Knaier, Festschrift Heidinger, 2023, 257, 263; Stelmaszczyk\u002F Strauß, GmbHR 2022, 833 Rn. 97; Wicke, GmbHR 2022, 516, 525 Rn. 40; Schröter\u002FMöhlenberg, jurisPR-HaGesR 11\u002F2024, Anm. 4, unter C.). \n\n23\\. Sinn und Zweck dieser deutschen Vorgaben für die Identifizierung im Online-Beglaubigungsverfahren ist es, dieses im Vergleich zum Präsenzverfahren funktionsäquivalent auszugestalten und Einbußen bezüglich der Sicherheit und Kontrollmöglichkeiten zu vermeiden (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 115; Frenz\u002FMiermeister\u002FStrauß, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 22; Omlor\u002F Sedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1695; Lieder, NZG 2022, 1043, 1048; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1929; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 22). \n\n24\\. (bbb) Das österreichische Online-Beglaubigungsverfahren bleibt bei den Sicherheitsstandards hinter den tragenden Grundsätzen des deutschen Online-Beglaubigungsrechts zurück. \n\n25\\. (α) Das österreichische Recht stellt bereits an die verwendbaren Identifizierungsmittel geringere Anforderungen und bleibt damit nicht unerheblich hinter dem im deutschen Recht verankerten Schutzniveau zurück, welches die Verwendung bestimmter elektronischer Ausweismittel mit dem Vertrauensniveau \"hoch\" verlangt. \n\n26\\. (αα) Bei einer Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht ist die Verwendung anderer, nicht elektronischer Identifizierungsmittel ohne elektronische Ausweisfunktion möglich (§ 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 36b Abs. 2 Satz 3 öNotO), so dass die Identifizierung auch mit einem physischen Ausweis ohne spezifische Digitalfunktion erfolgen kann. Das österreichische Recht versucht zwar, das Risiko des Video-Ident-Verfahrens mit den Vorgaben in § 69b Abs. 3 öNotO, § 3 österreichische Notar-E-Identifikations-Verordnung (öNEIV) zur videooptischen Prüfung des Ausweises auf Echtheit (beispielsweise Kippen des Ausweises zuzüglich Erstellen eines Screenshots hiervon) einzugrenzen. Der deutsche Gesetzgeber hat aber das sogenannte Video-Ident-Verfahren zur Identifizierung gegenüber dem Notar im Rahmen einer notariellen Beurkundung als nicht ausreichend sichere Identifizierungsmöglichkeit angesehen und ausdrücklich ausgeschlossen (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 121; vgl. Franke\u002FSchreiber, RDi 2022, 116 Rn. 7 mwN; BeckOGK BeurkG\u002FRachlitz, Stand 1.8.2024, § 16c Rn. 11; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1699; Bormann, ZGR 2017, 621, 634; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 18; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 431; Walch, MittBayNot 2024, 427, 438; aA Deck, NZG 2024, 185 Rn. 29 f.). \n\n27\\. (ββ) Des Weiteren ist eine Gleichwertigkeit zu verneinen, weil bei der Verwendung eines elektronischen Ausweises das österreichische Recht nicht nur solche zulässt, die nach der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\u002F93\u002FEG, ABl. L 257, S. 73 (eIDAS-VO) notifiziert wurden und dem Sicherheitsniveau \"hoch\" entsprechen, sondern auch solche, die nur das Sicherheitsniveau \"substantiell\" erfüllen, § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 36b Abs. 2 Satz 2 öNotO. Dagegen verlangt das deutsche Recht gerade das Vertrauensniveau \"hoch\" (i.S.v. Art. 8 Abs. 2 Buchst. c eIDAS-VO), § 16c Satz 1 Nr. 1, 2 Buchst. b) BeurkG (Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 16c Rn. 5 f.; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 18; Walch, MittBayNot 2024, 427, 434, 438; Walch, RDi 2025, 113, 116), welches höher ist als \"substantiell\", Art. 8 Abs. 2 eIDAS-VO. Mitgliedstaaten müssen nur solche elektronischen Ausweise anerkennen, die mindestens dem vom nationalen Recht geforderten Sicherheitsniveau entsprechen, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) eIDAS-VO. \n\n28\\. (β) Im Hinblick auf das weitere Element der tragenden Grundsätze des deutschen Rechts, wonach zusätzlich zur Verwendung eines elektronischen Ausweises ein Lichtbildabgleich zu erfolgen hat, wobei der Lichtbildabgleich anhand eines (elektronisch) ausgelesenen Lichtbilds erfolgt (sog. zweite Stufe), ist das österreichische Recht ebenfalls nicht gleichwertig. \n\n29\\. (αα) Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung des österreichischen Rechts als einstufig (so zutreffend bspw. Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1699; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 17; Walch, MittBayNot 2024, 427, 433 f.; Walch, RDi 2025, 113, 115) oder zweistufig (Deck, NZG 2024, 185 Rn. 24, Rn. 27 ff.; Geuer, LTZ 2025, 167, 168) an, sondern auf dessen inhaltliche Vorgaben. Das österreichische Recht sieht für den Fall der Verwendung eines elektronischen Ausweises (§ 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 öNotO) keinen zusätzlichen Lichtbildabgleich vor und bleibt damit von vornherein hinter dem Sicherheitsniveau der deutschen Vorgaben zurück. Die Voraussetzung eines zusätzlichen Lichtbildabgleichs hat der deutsche Gesetzgeber als erforderlich angesehen, um aufgrund der Besonderheiten notarieller Verfahren und der spezifischen Rechtswirkungen notarieller Urkunden im Rechtsverkehr eine besonders sichere Identifizierung zu erreichen (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 120; Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Walch, MittBayNot 2024, 427 f., 438; Walch, RDi 2025, 113, 115; Bormann\u002FWosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 70). \n\n30\\. (ββ) Auch das gemäß § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 öNotO im österreichischen Recht zugelassene Video-Ident-Verfahren, bei dem das Lichtbild eines physischen Ausweises videooptisch überprüft und mit dem im Videoverfahren Erschienen abgeglichen wird, bleibt hinter dem Bildabgleich anhand eines aus dem elektronischen Speicher des Ausweises ausgelesenen Lichtbildes deutlich zurück und gewährleistet nur einen substantiell geringeren Sicherheitsstandard (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 121; Lieder, NZG 2022, 1043, 1051; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1930; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1639 ff., insbes. 1644 f.; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1694, 1699; Berthold, RPfleger 2023, 551, 555; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 21; Knaier, notar 2023, 135, 140 f.; Walch, MittBayNot 2024, 427, 434 f., 438). \n\n31\\. (γ) Des Weiteren sieht das deutsche Recht vor, dass der Notar die Identifizierung höchstpersönlich vornimmt. Die Identifizierung und damit auch der Lichtbildabgleich zwischen ausgelesenem Lichtbild und dem am Online-Termin Teilnehmenden erfolgt im Beglaubigungstermin. Der österreichischen Online-Beglaubigung kann hingen eine Identifizierung durch Mitarbeiter des Notars oder einen externen Dienstleister zugrunde liegen. Auch insoweit liegt keine Gleichwertigkeit vor (vgl. Lieder, ZIP 2023, 1923, 1930; Lieder, NZG 2022, 1043, 1051; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 14 f.; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 431;Knaier, notar 2023, 135, 140; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 293 f.; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1699; Schäuble, BWNotZ 2024, 70, 74; Walch, MittBayNot 2024, 427, 434 f., 437 f.; a.A. Deck, NZG 2024, 185 Rn. 30 f.; Deck, NZG 2024, 430 Rn. 10; Geuer, LTZ 2025, 167, 169). \n\n32\\. (δ) Schließlich ist die im österreichischen Recht vorgesehene Möglichkeit, Online-Beglaubigungen über ein durch private Dritte bereitgestelltes Videokommunikationssystem zuzulassen, nicht gleichwertig mit einer Online-Beglaubigung über ein hoheitlich (oder ein sonst von staatsnaher Stelle) betriebenes Videokommunikationssystem wie das der Bundesnotarkammer (Lieder, NZG 2022, 1043, 1052 f.; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1930; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 294; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1699 f.; Winkler, BeurkG, 21. Aufl., § 40a Rn. 31; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 19 ff.; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 37; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 431; Noack, MDR 2022, 1505 Rn. 32; Schäuble, BWNotZ 2024, 70, 74; Walch, MittBayNot 2024, 427, 437 f.; Walch, RDi 2025, 113, 116). Mit Blick auf die Komplexität der technischen Vorgaben für das Videokommunikationssystem, die Sicherheitsrelevanz und die bei Privaten nur eingeschränkt gegebene Überprüfbarkeit der (Qualität der) Dienstleistungen soll der exklusive Betrieb der Videokommunikationsplattform durch die Bundesnotarkammer in Deutschland ein deutlich höheres Sicherheitsniveau als die Einschaltung privater Videodienstleiser gewährleisten (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 110, 116; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 20; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 37; Lieder, NZG 2022, 1043, 1052; Lieder, ZIP 2023, 1923, 1931; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1699 f.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 431). Der Gesetzgeber hat die Wertung getroffen, dass Datenschutz, Authentizität, Sicherheit und Verfügbarkeit von einem hoheitlichen, unter Staatsaufsicht stehenden System gesichert werden müssen (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 110, 116; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 37; Walch, MittBayNot 2024, 427, 430 f., 438; Bormann\u002FWosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 69 f.). Dabei kommt der staatlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die Bundesnotarkammer (§ 77 Abs. 2 BNotO) besondere Bedeutung zu (BeckOK BNotO\u002FSander, Stand 1.2.2026, § 20 Rn. 40; Bormann, GmbHR 2023, 533 Rn. 21; Limmer, Festschrift Frenz, 2024, S. 275, 294; Bormann\u002FWosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 69 f.). Zuletzt wird das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer auch nicht nur für die Videoverbindung im Beglaubigungstermin genutzt, sondern in dieses ist auch die übrige Abwicklung, insbesondere zur Identifizierung und Herstellung der elektronischen Urkunde, wie z.B. das Anbringen der qualifizierten elektronischen Signatur, eingebettet. \n\n33\\. (c) Die deutschen Regelungen verstoßen in der dargelegten Auslegung zu den Anforderungen an eine Substitution weder gegen Sekundär- noch Primärrecht der Europäischen Union (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 122; Lieder, NZG 2022, 1043, 1050; Stelmaszczyk\u002FKienzle, ZIP 2021, 765, 770; BeckOGK BeurkG\u002FRachlitz, Stand 1.8.2024, § 16c Rn. 11; Strauß in Frenz\u002F Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 19; Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2593 ff.; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1141 f.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1696 f.; J. Schmidt, ZIP 2021, 112, 114; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 21;**Bormann\u002FStelmanszcyk, NZG 2019, 601, 609 f.;**Omlor, DStR 2019, 2544, 2549; offen Seibt, ZIP 2024, 2752, 2753; a.A. Franke\u002FSchreiber, RDi 2022, 116 Rn. 21 ff.; Deck, NZG 2024, 185 Rn. 23; Deck, NZG 2024, 430 Rn. 11 ff.).\n\n34\\. (aa) Das deutsche Recht verstößt wegen der Vorgaben zum Auslesen des Lichtbilds nicht gegen die Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14\\. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169, S. 46; Gesellschaftsrechtsrichtlinie bzw. GesR-RL) und ist daher auch nicht einschränkend auszulegen (vgl. RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 122; BeckOGK BeurkG\u002FRachlitz, Stand 1.8.2024, § 16c Rn. 11; Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2593 ff.; J. Schmidt, ZIP 2021, 112, 114; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1141 f.; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1696 f.; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 21;**Bormann\u002F Stelmanszcyk, NZG 2019, 601, 609 f.;**Stelmaszczyk\u002FKienzle, ZIP 2021, 765, 770; Omlor, DStR 2019, 2544, 2549; a.A. Franke\u002FSchreiber, RDi 2022, 116 Rn. 21).\n\n35\\. (bb) Die Nichtanerkennung der Online-Beglaubigung durch einen österreichischen Notar verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV). \n\n36\\. Es beschränkt zwar die in Art. 57 AEUV definierte Dienstleistungsfreiheit, wenn die österreichische Online-Beurkundung in Deutschland nicht anerkannt wird (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700; Deck, NZG 2024, 185 Rn. 43 ff.; Deck, NZG 2024, 430 Rn. 17 ff.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142), wobei sowohl die aktive Dienstleistungsfreiheit des österreichischen Notars als auch die passive Dienstleistungsfreiheit seines Mandanten, also der Beteiligten als deutsche GmbH, betroffen sind (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 49 ff. - Piringer). \n\n37\\. Eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs ist aber im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, gleichwohl zulässig oder kann, sollte die Beschränkung ohne Diskriminierung angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 53 mwN - Piringer). \n\n38\\. Die vom deutschen Recht angeordnete Gleichwertigkeitsprüfung ist danach eine nicht diskriminierende und damit zulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700; Knaier\u002F Pechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36; a.A. Deck, NZG 2024, 185 Rn. 53; Deck, NZG 2024, 430 Rn. 17 ff.). \n\n39\\. Mit der Gleichwertigkeitsprüfung werden keine höheren Anforderungen an eine im Ausland vorgenommene Online-Beglaubigung als an eine im Inland vorgenommene Online-Beglaubigung gestellt. Wenn die Online-Beglaubigung nach ausländischem Recht alle Grundprinzipien der deutschen Verfahrensvorschriften erfüllt, wird sie als gleichwertig anerkannt. Die Voraussetzungen, nach denen eine Substitution stattfindet, bewirken lediglich, dass Grundprinzipien des inländischen Verfahrensrechts nicht durch ausländisches Recht unterlaufen werden (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700). Es werden damit keine höheren Anforderungen an das ausländische Recht gestellt als an deutsche Notare nach deutschem Recht (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700). \n\n40\\. Die vorgenommene Gleichwertigkeitsprüfung ist aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36). Sie ist geeignet, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und geht nicht über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinaus. Die hohen Anforderungen an die deutsche Online-Beglaubigung dienen dazu, den ordnungsgemäßen Rechtsverkehr zu gewährleisten (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700), und die hohen Identifizierungsstandards, die in der Bundesrepublik Deutschland mit einem gut funktionierenden System der vorsorgenden Rechtspflege bestehen, aufrecht zu erhalten (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 122). Sie dienen damit der Funktionsfähigkeit der (Handels-)Registersysteme (Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2594 f.) und der im Allgemeininteresse stehenden Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen (Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430). Diese Gewährleistung von Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen durch die Notariate wird vom Gerichtshof der Europäischen Union als zwingender Grund des Allgemeinwohls anerkannt (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 59 ff. - Piringer; Urteil vom 5. September 2024 - C-109\u002F23, ECLI:EU:C:2024:681, NJW 2024, 3283 Rn. 53 ff. mwN - Jemerak; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430). \n\n41\\. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich \"nur\" um eine Beglaubigung und eine in Rede stehende Eintragung der Geschäftsanschrift handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass die berechtigten Allgemeininteressen bei der Online-Beglaubigung im Vergleich zur Online-Beurkundung von deutlich geringerem Gewicht sind, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. März 2017 ergibt (EuGH, Urteil vom 9\\. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 59 ff. - Piringer). \n\n42\\. Die Anforderungen an die Online-Beglaubigung und deren Substitution seitens österreichischer Online-Beglaubigungen gehen auch nicht weiter als zur Verfolgung der dargestellten Zwecke erforderlich und bedeuten keine unverhältnismäßige Beschränkung. Im Gegenteil ist mit der Anforderung, dass Gleichwertigkeit gegeben sein muss, die Substitution gerade darauf angelegt, nur die Grundprinzipien der deutschen Verfahrensvorschriften abzusichern (Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1700), was nur vereinzelt verkannt wird (Deck, NZG 2024, 430 Rn. 17 ff.). Die hohen Sicherheitsanforderungen gewährleisten, die Identifizierung im Online-Beglaubigungsverfahren im Vergleich zum Präsenzverfahren funktionsäquivalent auszugestalten und Einbußen bezüglich der Sicherheit und Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Identifizierung, die wesentlicher Teil der vorsorgenden Rechtspflege ist, zu vermeiden. Durch diese wird den Gefahren einer verdeckten Stellvertretung und einer Identitätstäuschung durch äußerliche und digitale Manipulationen begegnet und dem hoheitlichen Charakter notarieller Verfahren Rechnung getragen (vgl. BeckOGK BeurkG\u002FRachlitz, Stand 1.8.2024, § 16c Rn. 11; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36 f.; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 24 f.; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Lieder, NZG 2022, 1043, 1052 f.; Omlor\u002FSedlmeir\u002FUrbach, ZIP 2024, 1693, 1696 f., 1700; Walch, MittBayNot 2024, 427, 431; Bormann\u002FWosgien, Festschrift Frenz, 2024, S. 59, 68 ff.). \n\n43\\. 4\\. Schließlich besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine Notwendigkeit, nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. \n\n44\\. Die Vorlagepflicht setzt voraus, dass in einem schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, dass die gerichtliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283\u002F81, ECLI:EU:C:1982:335, NJW 1983, 1257, 1258 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.; acte claire). Von letzterem ist hier auszugehen, insbesondere besteht keine Vorlagepflicht im Hinblick auf die Fragen, ob das Erfordernis eines Lichtbildabgleichs mit der Gesellschaftsrechtsrichtlinie und der eIDAS-VO in Einklang steht und ob das europäische Primärrecht eine Anerkennung von im österreichischen Online-Verfahren vorgenommenen Beglaubigungsverfahren in Deutschland gebietet (Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2594 f.; Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 24 f.). \n\n45\\. a) Es besteht keine Vorlagepflicht im Hinblick auf die Frage, ob das Erfordernis, zusätzlich zur Verwendung einer eID einen Lichtbildabgleich anhand eines ausgelesenen Lichtbilds zu verlangen, mit der Gesellschaftsrechtsrichtlinie und der eIDAS-VO in Einklang steht. \n\n46\\. Eine Vorlagepflicht ist wegen Offenkundigkeit zu verneinen. Denn es ist anhand der Erwägungsgründe, insbesondere ErwG 20 und 22 der Richtlinie (EU) 2019\u002F1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186, S. 80; Digitalisierungsrichtlinie bzw. DigiRL), offenkundig, dass weitere Vorgaben für die Identifizierung keinen Richtlinienverstoß darstellen, weil diese zugelassen werden sollten (vgl. Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2594; Walch, RDi 2025, 113, 116; wohl auch Gomille in Armbrüster\u002FPreuß, BeurkG, § 16c Rn. 14; allgemeiner auch Strauß in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 19). Es ist evident, dass die Gesellschaftsrechtsrichtlinie in der Fassung der Digitalisierungsrichtlinie keine Verpflichtung zur mehr oder weniger voraussetzungslosen Annahme von im Ausland im Online-Verfahren errichteten Urkunden im Inland enthält (Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2594; Walch, RDi 2025, 113, 116). \n\n47\\. b) Ebenso wenig besteht eine Vorlagepflicht bezüglich der Frage, ob das Ergebnis der vorgenommenen Gleichwertigkeitsprüfung gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV verstößt. \n\n48\\. Es ist vom Gerichtshof der Europäischen Union im Kontext einer grenzüberschreitenden Urkundsverwendung entschieden, dass die Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls beschränkt werden kann (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 61 - Piringer). Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte zuvor bereits zur Niederlassungsfreiheit festgestellt, dass der Umstand, dass mit den notariellen Tätigkeiten im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt werden, die insbesondere dazu dienen, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der etwaige Beschränkungen von Art. 49 AEUV rechtfertigen kann, die sich aus den Besonderheiten der notariellen Tätigkeit ergeben, wie etwa den für die Notare aufgrund der Verfahren zu ihrer Bestellung geltenden Vorgaben, der Beschränkung ihrer Zahl und ihrer örtlichen Zuständigkeit oder auch der Regelung ihrer Bezüge, ihrer Unabhängigkeit, der Unvereinbarkeit von Ämtern und ihrer Unversetzbarkeit, soweit diese Beschränkungen zur Erreichung der genannten Ziele geeignet und erforderlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - C-53\u002F08, ECLI:EU:C:2011:338, Slg 2011, I-4309Rn. 96). Diese Erwägungen gelten auch für eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 61 ff. - Piringer). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit entschieden, dass Art. 56 AEUV einer österreichischen Regelung, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem Mitgliedstaat eine solche, von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt im Einklang mit seinem nationalen Recht vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen, nicht entgegensteht (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-342\u002F15, ECLI:EU:C:2017:196, NJW 2017, 1455 Rn. 48, 59 ff. - Piringer). \n\n49\\. Damit hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in einem gleichgelagerten Fall der Präsenzbeglaubigung festgestellt, dass eine grenzüberschreitende Urkundsannahme aus Gründen des Allgemeinwohls verwehrt sein und eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann (Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2594 f.; vgl. auch Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 25). Auch wenn es im entschiedenen Fall um die Frage ging, ob eine von einem tschechischen Rechtsanwalt beglaubigte Urkunde in Österreich anzuerkennen war, während vorliegend jeweils Notare betroffen sind, ergibt sich daraus kein wesentlicher Unterschied für die Frage der Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Denn der Sache nach hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf die qualitativen Unterschiede der Vergleichsgruppen abgestellt (ebenso Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2595). Solche qualitativen Unterschiede begründen die unterschiedlichen Vorgaben zur Identifizierung im Rahmen der Online-Beglaubigung in beiden Rechtsordnungen ebenfalls. \n\n50\\. Im Übrigen ist die Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit auch offenkundig. Wie dargestellt dienen die Identifizierungsanforderungen des deutschen Rechts der Funktionsfähigkeit der (Handels-)Registersysteme (Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2594 f.) und der im Allgemeininteresse stehenden Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen (Heckschen\u002FDany, GmbHR 2024, 1140, 1142; Denga, RDi 2024, 123 Rn. 36; Knaier\u002FPechtl, notar 2024, 427, 430; vgl. auch Strauß in Frenz\u002F Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 78p Rn. 19). Dabei ist offenkundig, dass die Anforderungen des deutschen Rechts eine höhere Identifizierungssicherheit gewährleisten und auch geeignet und erforderlich sind, dem erhöhten Risiko des Online-Verfahrens zu begegnen. \n\n51\\. Die Nichtanerkennung wegen mangelnder Gleichwertigkeit steht auch nicht in Widerspruch zu den in den Entscheidungen \"Dafeki\" (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - C-336\u002F94, ECLI:EU:C:1997:579, EuZW 1998, 47 Rn. 18 f. - Dafeki) und \"Vale\" (EuGH, Urteil vom 12\\. Juli 2012 - C-378\u002F10, ECLI:EU:C:2012:440, ZIP 2012, 1394 Rn. 58 ff. - Vale) vom Gerichtshof der Europäischen Union erkannten Grundsätzen (so auch Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 24 f.). Danach ist Urkunden eines anderen Mitgliedsstaats grundsätzlich gebührend Rechnung zu tragen (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C-378\u002F10, ECLI:EU:C:2012:440, ZIP 2012, 1394 Rn. 58 ff. - Vale). Dies begründet aber keine uneingeschränkte Anerkennungspflicht von Beglaubigungen (näher Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 24 f.), sondern untersagt nur, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente generell abzulehnen und so eine (grenzüberschreitende) Umwandlung der Gesellschaft unmöglich zu machen (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C-378\u002F10, ECLI:EU:C:2012:440, ZIP 2012, 1394 Rn. 60 - Vale) bzw. eine Personenstandsurkunde, die im allgemeinen vom Heimatstaat des Arbeitnehmers ausgestellt wird und die dieser für die Geltendmachung der Ansprüche, die sich aus der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergeben, benötigt, generell nicht zu beachten (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - C-336\u002F94, ECLI:EU:C:1997:579, EuZW 1998, 47 Rn. 19 - Dafeki). Damit untersagen die Entscheidungen es aber offensichtlich nicht in Widerspruch zur Entscheidung in der Rechtssache Piringer, für Beglaubigungen einen Notarvorbehalt vorzusehen und die Anerkennung von notariellen Beglaubigungen davon abhängig zu machen, dass ein gleichwertiges Beglaubigungsverfahren eingehalten wird (Kindler\u002FMoser, EuZW 2025, 19, 24 f.). Aus der Dienstleistungsfreiheit lässt sich nicht herleiten, dass das deutsche Recht seine Sicherheitsanforderungen an eine Online-Beglaubigung absenken muss (Bernert\u002FSüß, DStR 2024, 2591, 2595; Ries\u002FSchulte, DNotZ 2025, 396, 398 f.). Born Wöstmann Bernau Sander Adams","Nichtanerkennung der Online-Beglaubigung durch einen österreichischen Notar","2026-07-10T22:06:15.760Z",{"id":100,"ecli":101,"slug":102,"caseNumber":103,"courtId":44,"decisionDate":104,"fullText":105,"summary":106,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":104,"parsedAt":107,"updatedAt":108},"3034","ECLI:DE:NEURIS:KORE705402026","ecli-de-neuris-kore705402026","XII ZB 254\u002F25","2026-02-18T00:00:00.000Z","#  Wirksamkeit einer aus dem islamischen Rechtskreis stammenden Brautgabevereinbarung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die aus dem islamischen Rechtskreis herrührende Rechtsfigur der Brautgabe betrifft jedenfalls in ihrer typischen, nicht überwiegend unterhaltsrechtlich geprägten Ausgestaltung die „ehelichen Güterstände“ im Sinne der Europäischen Güterrechtsverordnung.16\n\n2\\. Zur kollisionsrechtlichen Behandlung einer unter der Geltung iranischen Rechts vereinbarten Brautgabe (mahr) bei einer vor dem 29. Januar 2019 erfolgten Eheschließung (Fortführung und teilweise Aufgabe des Senatsurteils vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 107\u002F08, BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533).\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 4. März 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner eine Zahlung aufgrund der Vereinbarung einer Brautgabe nach iranischem Recht (auch Morgengabe oder „mahr“ genannt). \n\n2\\. Beide Beteiligte sind ausschließlich iranische Staatsangehörige. Sie heirateten am 31\\. Dezember 2010 in Teheran. In der notariell beurkundeten Heiratsurkunde wurde in dem Abschnitt „Morgengabe“ vermerkt: „Ein Exemplar des Korans im Wert von 10.000 Tuman und 814 Stück Goldmünzen ‚Bahar-e Azadi‘, die beim Auffordern der Ehefrau ihr unverzüglich vom Ehemann auszuhändigen sind.“ Die Eheleute reisten im April 2017 auf dem Luftweg aus Iran in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anschließend die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt wurde. \n\n3\\. Der Antragsgegner hatte die Antragstellerin bereits im Oktober 2011 in einer notariell beurkundeten Erklärung unwiderruflich bevollmächtigt, die Scheidung der Ehe jederzeit und ohne seine Mitwirkung zu beantragen. Auf dieser Grundlage beantragte die Antragstellerin mit Hilfe ihrer Mutter und weiterer Bevollmächtigter in Iran die Scheidung. Die Ehe wurde am 15. Juli 2018 in Abwesenheit der Beteiligten in Teheran geschieden. Im Scheidungsvermerk zur Heiratsurkunde wurde als Art der Scheidung „Kohlee“ angegeben und es wurde die folgende Regelung beurkundet: „Die Ehefrau schenkte dem Ehemann eine Goldmünze aus ihrer Morgengabe. Es bestehen keine weiteren Bedingungen.“ \n\n4\\. Mit Antragsschrift vom 9. Oktober 2019 hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Leistung der Brautgabe in Anspruch genommen und im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt die Zahlung des Werts von 813 „Bahar Azadi“-Goldmünzen in einer Gesamthöhe von 372.110,10 € verlangt. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Auf die von dem Antragsgegner gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat das Kammergericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den zuerkannten Betrag auf 293.230,40 € reduziert. \n\n5\\. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner das Ziel der vollständigen Antragsabweisung weiter. \n\nB.\n\n6\\. Die uneingeschränkt zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n\nI.\n\n7\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: \n\n8\\. Zwischen den Beteiligten als ausschließlich iranische Staatsangehörige finde im Hinblick auf die Brautgabe gemäß dem deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen iranisches Sachrecht Anwendung. Die Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) stünden der Anwendung iranischen Rechts jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil es sich bei der Brautgabevereinbarung und dem daraus folgenden Leistungsanspruch der Antragstellerin um einen abgeschlossenen Tatbestand und damit um ein „vorher erworbenes Recht“ im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK handele. \n\n9\\. Die Beteiligten hätten die Brautgabe wirksam vereinbart. Von einem Scheingeschäft könne nicht ausgegangen werden. Ein angeblicher mündlicher Verzicht der Antragstellerin auf die Geltendmachung der Brautgabe sei nicht in der nach dem iranischen Sachrecht erforderlichen Form erfolgt. Der angeblichen Mittellosigkeit des Antragsgegners komme für die Wirksamkeit der Brautgabevereinbarung keine rechtliche Bedeutung zu. Gleiches gelte für die Behauptung des Antragsgegners, der Vater der Antragstellerin habe ihn unter Druck gesetzt und seine Zustimmung zur Eheschließung von einer maßlos überhöhten Brautgabe abhängig gemacht, denn eine § 138 BGB vergleichbare Vorschrift enthalte das iranische Recht nicht. Die schuldnerschützenden Vorschriften in § 22 des iranischen Familienschutzgesetzes (iranFSchG) in Verbindung mit den Vorschriften über das iranische Gesetz zur Vollstreckung von Geldforderungen (iranGVG) beträfen lediglich die vollstreckungsrechtliche Durchsetzung des Brautgabeanspruchs in Iran, berührten den materiell-rechtlichen Bestand dieser Forderung aber nicht. Soweit der Antragsgegner die Antragstellerin des Ehebruchs bezichtigt habe, fehle es bereits an substantiiertem Vortrag zu dem von der Antragstellerin bestrittenen Fremdgehen. \n\n10\\. Der Brautgabeanspruch sei durch Einreichung des Antrags am 9. Oktober 2019 fällig geworden. Die Antragstellerin könne statt der Herausgabe der geltend gemachten 813 Goldmünzen deren Geldwert herausverlangen. Der Wert der Goldmünzen sei nach dem Tageskurs am Tag der erstmaligen Geltendmachung des Brautgabeanspruchs zu berechnen, wobei zur Bestimmung des Werts der Goldmünzen auf den weltweiten Goldpreis zurückzugreifen sei. Am 9. Oktober 2019 habe der Goldpreis 44,331 € pro Gramm betragen, so dass sich für eine „Bahar Azadi“-Goldmünze ein reiner Goldwert von 360,677 € ergebe. Damit sei der Geldwert der von der Antragstellerin verlangten Brautgabe mit 293.230,40 € zu bemessen. \n\n11\\. Dem Brautgabeanspruch stünden Gesichtspunkte des deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB nicht entgegen. Da die Funktion der Brautgabe vorrangig in der wirtschaftlichen Absicherung der Ehefrau bestünde, sei die Anwendung diesbezüglichen iranischen Rechts nicht generell aus Gründen der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ausgeschlossen. Auch nach inländischen Regelungen führe die Überforderung des Schuldners für sich genommen noch nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit eines Vertrages. Es liege auch kein Wucher vor. Bei den vereinbarten 814 „Bahar-Azadi“-Goldmünzen handele es sich nicht um eine nach iranischen Verhältnissen außergewöhnlich hohe Brautgabe. Eine der Antragstellerin zurechenbare Drucksituation habe nicht vorgelegen und eine mit dem ordre public unvereinbare Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit des Antragsgegners durch die Höhe der Brautgabe sei ebenfalls zu verneinen, zumal die Ehe der Beteiligten bereits geschieden sei. Der Brautgabeanspruch sei auch nicht aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB anzupassen oder wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen, selbst wenn diese Vorschriften anwendbar sein sollten. \n\nII.\n\n12\\. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand. \n\n13\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Bundesgebiet aus Art. 6 lit. a der Verordnung (EU) 2016\u002F1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) ergibt. \n\n14\\. a) Der sachliche Anwendungsbereich der Europäischen Güterrechtsverordnung ist eröffnet. \n\n15\\. Nach Art. 1 Abs. 1 EuGüVO findet die Verordnung auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Der Begriff des „ehelichen Güterstands“ ist europäisch-autonom auszulegen (vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 2 zur EuGüVO; eingehend Mankowski NZFam 2021, 757 f.) und erfasst nach der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO „sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe“ gelten. Der Begriff des „ehelichen Güterstands“ im Sinne der Europäischen Güterrechtsverordnung ist deshalb weit zu verstehen. Sofern keine der in Art. 1 Abs. 2 EuGüVO aufgeführten Bereichsausnahmen - insbesondere Unterhalt (Art. 1 Abs. 2 lit. c EuGüVO) oder Versorgungsausgleich (Art. 1 Abs. 2 lit. f EuGüVO) - zum Tragen kommen, ist er grundsätzlich auf alle vermögensrechtlichen Rechtsfolgen der Ehe bezogen, nicht nur auf die Rechtsfolgen, die sich aus den speziell für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterständen einiger nationaler Rechtsordnungen ergeben (vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 3 zur EuGüVO; vgl. bereits EuGH Urteil vom 27. März 1979 - Rs. 143\u002F78 - Slg. 1979, 1055 Rn. 7 - de Cavel I zum Ausnahmetatbestand der „ehelichen Güterstände“ in Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 EuGVÜ). \n\n16\\. Der verordnungsautonom definierte Begriff des „ehelichen Güterstands“ entspricht daher nicht dem deutschen Verständnis und spiegelt insbesondere die dem deutschen Recht geläufige Unterscheidung zwischen allgemeinen und güterrechtlichen Ehewirkungen nicht wider. Auch der deutsche Gesetzgeber ging bei der Neufassung von Art. 14 EGBGB davon aus, dass die Europäische Güterrechtsverordnung nunmehr Fragen erfasst, die im deutschen autonomen Recht bislang dem allgemeinen Ehewirkungsstatut nach Art. 14 EGBGB aF zuzuordnen waren (vgl. BT-Drucks. 19\u002F4852 S. 37). Da es sich bei der aus dem islamischen Rechtskreis herrührenden Rechtsfigur der Brautgabe unzweifelhaft um eine vermögensrechtliche Folge der Eheschließung handelt, fällt die Brautgabe - zumindest in ihrer typischen, nicht überwiegend unterhaltsrechtlich geprägten Ausgestaltung - nach mittlerweile nahezu einhelliger und zutreffender Auffassung in deutschsprachiger Rechtsprechung und Literatur in den sachlichen Anwendungsbereich der Europäischen Güterrechtsverordnung (vgl. nur KG FF 2025, 499, 501; OLG Stuttgart Beschluss vom 23. September 2025 - 17 UF 73\u002F25 - juris Rn. 25; OLG Celle FamRZ 2023, 679, 680; Grüneberg\u002FThorn BGB 85. Aufl. Art. 27 EuGüVO Rn. 1; MünchKommBGB\u002FLooschelders 9. Aufl. Art. 27 EuGüVO Rn. 15; MünchKommFamFG\u002FMayer 4\\. Aufl. Art. 3 EheGüVO Rn. 11; BeckOK BGB\u002FWiedemann [Stand: 1. November 2025] EuGüVO Art. 3 Rn. 3.2.; Erman\u002FStürner BGB 17. Aufl. Art. 3 EuGüVO Rn. 3; Staudinger\u002FSprute FuR 2025, 294, 296; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 135; Budzikiewicz IPRax 2022, 40, 44 f.; Mankowski NZFam 2021, 757, 759; Ziereis NZFam 2019, 237, 238; Koch FF 2018, 351, 353; Erbarth NZFam 2018, 249, 252; Andrae IPRax 2018, 221, 223; Heiderhoff IPRax 2018, 1, 2; Martiny ZfPW 2017, 1, 8 f.; Dutta FamRZ 2016, 1973, 1974; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 320 f.; noch offengelassen in Senatsbeschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 380\u002F19 - FamRZ 2020, 1073 Rn. 15). Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Anspruch auf eine Brautgabe nicht im Katalog des Art. 27 EuGüVO aufgeführt ist, mit dem die sachliche Reichweite des Güterrechtsstatuts nach der Verordnung durch Regelbeispiele positiv umschrieben wird. Denn dieser Katalog ist - wie bereits die Wendung „unter anderem“ verdeutlicht - nicht abschließend (vgl. nur Andrae IPRax 2018, 221, 222). \n\n17\\. b) Soweit es die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der Gerichte in den Art. 4 ff. EuGüVO betrifft, ist auch die intertemporale Anwendbarkeit der Verordnung gegeben. Denn gemäß Art. 69 Abs. 1 EuGüVO sind die Regelungen der Europäischen Güterrechtsverordnung über Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung grundsätzlich dann anzuwenden, wenn das gerichtliche Verfahren - wie hier - am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet worden ist (klarstellend BeckOGK\u002FHertel [Stand: 1. Februar 2025] EuGüVO Art. 69 Rn. 3). \n\n18\\. c) Da im vorliegenden Fall keine Annexzuständigkeiten nach Art. 4 oder Art. 5 EuGüVO in Betracht kommen, hat das Beschwerdegericht die internationale Zuständigkeit mit Recht aus Art. 6 EuGüVO hergeleitet und (vorrangig) an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten im Bundesgebiet angeknüpft, der im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts bestanden hat (Art. 6 lit. a EuGüVO). \n\n19\\. d) Im Übrigen hätte sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte selbst bei (unterstellter) Unanwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der Europäischen Güterrechtsverordnung unzweifelhaft aus § 105 FamFG iVm §§ 266 Abs. 1 Nr. 3, 267 Abs. 2 FamFG und §§ 12, 13 ZPO ergeben (vgl. OLG Celle FamRZ 2021, 215, 217; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 357; Prütting\u002FHelms\u002FHau FamFG 7. Aufl. § 105 Rn. 20). \n\n20\\. 2\\. In der Sache hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung der Brautgabe nach iranischem Sachrecht beurteilt. \n\n21\\. a) Rechtlicher Ausgangspunkt für die Ermittlung des anwendbaren Rechts ist das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1006; im Folgenden: Niederlassungsabkommen) und das Schlussprotokoll hierzu (RGBl. II 1930 S. 1012). \n\n22\\. aa) Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens enthält eine eigenständige staatsvertragliche Kollisionsregel, die innerhalb ihres Anwendungsbereichs wegen Art. 3 Nr. 2 EGBGB dem autonomen deutschen Kollisionsrecht vorgeht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 236, 224 = FamRZ 2023, 1032 Rn. 14 und Senatsurteil BGHZ 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1953). Nach Art. 62 Abs. 1 EuGüVO würde das einschlägige Kollisionsrecht des Niederlassungsabkommens auch die Regelungen zum anzuwendenden Sachrecht in Kapitel III der Europäischen Güterrechtsverordnung verdrängen (vgl. BeckOK BGB\u002FWiedemann [Stand: 1. November 2025] EuGüVO Art. 1 Rn. 10 mwN). Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht an, weil die Ehe der Beteiligten vor dem 29. Januar 2019 geschlossen wurde, für eine nach diesem Stichtag vorgenommene Rechtswahl nichts ersichtlich ist und die kollisionsrechtlichen Vorschriften der Europäischen Güterrechtsverordnung somit wegen Art. 69 Abs. 3 EuGüVO bereits in intertemporaler Hinsicht nicht zur Anwendung gelangen könnten. \n\n23\\. bb) Der Anwendungsbereich des Niederlassungsabkommens ist sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht eröffnet. Beide Parteien besaßen und besitzen ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 236, 224 = FamRZ 2023, 1032 Rn. 16 f.). Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Niederlassungsabkommens bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten in Bezug auf das „Personen-, Familien- und Erbrecht“ im Gebiet des anderen Staates grundsätzlich den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen. Zu den Regelungsgegenständen, die von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Niederlassungsabkommens erfasst werden sollen, gehören ausweislich des Schlussprotokolls „Ehe, eheliches Güterrecht, Scheidung, Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Mitgift … ferner alle anderen Angelegenheiten des Familienrechts unter Einschluß aller den Personenstand betreffenden Fragen“. Mithin ist auch der Anspruch auf Zahlung einer bei der Eheschließung vereinbarten Brautgabe diesen familienrechtlichen Materien zuzurechnen. Das Niederlassungsabkommen bewirkt daher, dass die Beteiligten auch nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik im April 2017 in Bezug auf das Brautgabeversprechen grundsätzlich dem iranischen Sachrecht unterworfen geblieben sind. \n\n24\\. b) Indessen liegen aufgrund der Flüchtlingseigenschaft der beiden Beteiligten die Voraussetzungen für einen Statutenwechsel zum deutschen Recht gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF iVm Art. 12 Abs. 1 GFK vor. \n\n25\\. aa) Ob ein Verfahrensbeteiligter internationalen Schutz nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28\\. Juli 1951, BGBl. 1953 II S. 559, 560) genießt, ist durch das angerufene Zivilgericht grundsätzlich in eigener Verantwortung inzidenter zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 237, 315 = FamRZ 2023, 1618 Rn. 21 und BGHZ 217, 165 = FamRZ 2018, 457 Rn. 23). Einer solchen Prüfung bedarf es allerdings nicht, wenn dem Beteiligten dieser Schutz bereits durch eine behördliche oder verwaltungsgerichtliche Entscheidung bestandskräftig zuerkannt worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109 [zur Anerkennung als Asylberechtigter nach § 2 AsylG]; BeckOK MigrR\u002FDiehl [Stand: 1. Januar 2026] GFK Art. 12 Rn. 12 f.). Die Beteiligten wurden durch Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2017 bzw. vom 22. August 2017 nach § 3 Abs. 4 AsylG als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zu einem späteren Wegfall der Flüchtlingseigenschaft getroffen, so dass für das Verfahren der Rechtsbeschwerde von deren Fortbestand - bei mindestens einem der Beteiligten - auszugehen ist. \n\n26\\. bb) Bei einem Flüchtling, welcher der Genfer Flüchtlingskonvention unterliegt, wird gemäß Art. 12 Abs. 1 GFK zur Bestimmung seines Personalstatuts an dessen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Art. 12 Abs. 1 GFK stellt in dieser Hinsicht eine unselbständige Kollisionsnorm dar, die das in einer selbstständigen (auch staatsvertraglichen) Kollisionsnorm verwendete Anknüpfungsmoment der Staatsangehörigkeit gegen den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Konventionsflüchtlings austauscht (vgl. MünchKommBGB\u002Fvon Hein 9. Aufl. EGBGB Anh. II Art. 5 Rn. 61; BeckOK BGB\u002FLorenz [Stand: 1. November 2025] EGBGB Art. 5 Rn. 32; BeckOK MigrR\u002FDiehl [Stand: 1. Januar 2026] GFK Art. 12 Rn. 21; Erman\u002FStürner BGB 17. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 100; Budzikiewicz StAZ 2017, 289, 290 f.; Baetge StAZ 2016, 289, 291; Grünenwald NZFam 2016, 389, 390; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109). Wenn sich das Personalstatut von wenigstens einem der beiden Ehegatten nach Art. 12 Abs. 1 GFK bestimmt, ist die ausschließlich an die beiderseitige iranische Staatsangehörigkeit anknüpfende Kollisionsregel in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Niederlassungsabkommens nicht (mehr) anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 76\u002F88 - FamRZ 1989, 32, 33; Andrae Internationales Familienrecht 5\\. Aufl. § 3 Rn. 2; Erman\u002FStürner BGB 17. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 104). \n\n27\\. cc) Die kollisionsrechtliche Einordnung des Brautgabeversprechens richtet sich somit \\- da die Vorschriften in Kapitel III der Europäischen Güterrechtsverordnung über das anwendbare Recht intertemporal nicht anwendbar sind - nach den einschlägigen Vorschriften des deutschen Kollisionsrechts, wobei die Modifikationen durch Art. 12 Abs. 1 GFK zu beachten sind. Das insoweit einschlägige Statut der allgemeinen Ehewirkungen (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF iVm Art. 12 Abs. 1 GFK) beruft das deutsche Recht. \n\n28\\. (1) Die Morgengabe (mahr) ist in den Art. 1078 bis 1101 des iranischen Zivilgesetzbuches (iranZGB; abgedruckt in Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 119 ff.) geregelt. Sie ist ein Vermögenswert, der mit der Eheschließung durch einen zweiseitigen Vertrag festgelegt wird und den der Ehemann seiner Ehefrau schuldet. Die vorrangige Funktion der Brautgabe in islamisch geprägten Rechtsordnungen wird im Aufbau von Vermögen zur finanziellen Versorgung der Ehefrau im Zeitraum nach der Beendigung der Ehe gesehen, weil die klassischen islamischen Rechtsordnungen seit jeher den Güterstand der Gütertrennung und nur eine eng begrenzte Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt vorsehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 12 und Senatsbeschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 380\u002F19 - FamRZ 2020, 1073 Rn. 32). \n\n29\\. (2) Der Senat hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 2009 ausgesprochen, dass eine nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe als allgemeine Wirkung der Ehe dem von Art. 14 EGBGB aF berufenen Sachrecht unterliegt (vgl. BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 14 ff.). \n\n30\\. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Morgengabe begründet für sich genommen keinen Güterstand. Die Höhe der Morgengabe ist von der wirtschaftlichen Entwicklung des Mannesvermögens in der Ehe unabhängig und kann deshalb nicht - wie der deutsche Zugewinnausgleich - als pauschalierte Teilhabe der Ehefrau an dem vom Ehemann in der Ehe erzielten Vermögenszuwachs verstanden werden. Zwar kann die Morgengabe wirtschaftlich (auch) zu einer Kompensation der aus dem Güterstand der Gütertrennung herrührenden Nachteile für die Ehefrau führen; es ist demgegenüber aber auch die Vereinbarung einer eher symbolischen Gabe möglich, die einen solchen Nachteilsausgleich von vornherein nicht bewirken kann (vgl. BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 16). Lässt sich somit das Rechtsinstitut der Brautgabe vom Güterrechtsstatut oder den anderen speziellen familienrechtlichen Statuten nicht \\- auch nicht schwerpunktmäßig - erfassen, ist nach der Systematik des nationalen Kollisionsrechts auf Art. 14 Abs. 1 EGBGB aF als Auffangtatbestand für alle ehebezogenen Rechtsbeziehungen zurückzugreifen (vgl. BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 19). \n\n31\\. An dieser grundsätzlichen kollisionsrechtlichen Beurteilung hält der Senat nach erneuter Überprüfung für die sogenannten Altehen fest, die vor dem 29. Januar 2019 geschlossen worden sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung hält es der Senat weiterhin nicht für geboten, den Anspruch auf Brautgabe in der hier vorliegenden Ausprägung des iranischen Rechts dem Ehegüterstatut nach Art. 15 EGBGB aF zu unterstellen. \n\n32\\. (a) Zwar trifft es durchaus zu, dass das vom Senat seinerzeit für die Anknüpfung an das wandelbare Ehewirkungsstatut nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB aF angeführte Argument der Erzielung eines Gleichlaufs von Scheidungsstatut, Unterhaltsstatut und Versorgungsausgleichsstatut durch neuere Rechtsentwicklungen - namentlich das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1259\u002F2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-Verordnung) und des Haager Unterhaltsprotokolls vom 23. November 2007 (HUP) - in dieser Form überholt ist (vgl. Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. B Güterrechtssachen Rn. 660). Grundsätzlich richtig ist auch der weitere Hinweis der Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf, dass mit der Anknüpfung an das unwandelbare Ehegüterstatut unbestreitbare Vorteile für die Rechtssicherheit verbunden sind (vgl. bereits BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 21). \n\n33\\. (b) Entscheidend ist aber letztlich, dass die Brautgabe keinen Güterstand begründet und auch keine ausreichende funktionale Nähe zum Güterrecht aufweist. \n\n34\\. (aa) Der Einwand, dass die Brautgabe als eine Art pauschalierte Teilhabe der Ehefrau an der Vermögenssteigerung des Ehemannes verstanden werden könne (vgl. BeckOK BGB\u002FMörsdorf [Stand: 1. November 2024] EGBGB Art. 14 Rn. 22; Wurmnest RabelsZ 71 [2007] 527, 554), vermag letztlich nicht zu überzeugen. Richtig ist dabei, dass Rechtsinstitute, mit denen die Beteiligung eines Ehegatten am gemeinsamen ehelichen Vermögensaufbau gegenüber einem unzureichenden güterrechtlichen Ausgleich abgesichert werden soll, durchaus nach Art. 15 EGBGB aF güterrechtlich angeknüpft werden können (vgl. BGH Urteil vom 10\\. Juni 2015 - IV ZR 69\u002F14 - FamRZ 2015, 1379 Rn. 17 zur Ehegatteninnengesellschaft). Der Senat sieht für eine solcherart funktionale Nähe der Brautgabe zum Zugewinnausgleich jedenfalls im iranischen Recht keine hinreichende Stütze. Nach Art. 1080 iranZGB bestimmen die Parteien die Höhe des mahr im Einvernehmen. Es mag zwar sein, dass sich die Ehegatten bei der Vereinbarung der Brautgabe (auch) an der voraussichtlichen Vermögensbildung des Ehemannes orientieren (vgl. Budzikiewicz IPRax 2022, 40, 46; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 307). Zwangsläufig ist dies allerdings nicht, sondern allenfalls ein denkbares (Begleit-)Motiv für die konkrete Bemessung der Brautgabe im Einzelfall. Zudem lassen die im iranischen Recht enthaltenen Bestimmungen über die Bemessung des „üblichen mahr“, die in den Fällen einer unbestimmten, ungültigen oder ausgeschlossenen Brautgabe zum Tragen kommen, gerade keine unmittelbare Verknüpfung mit der potentiellen Vermögensentwicklung des Mannes in der Ehe erkennen. Vielmehr soll der „übliche mahr“ nach Art. 1091 iranZGB unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Ehefrau hinsichtlich der Stellung ihrer Familie, ihrer sonstigen Eigenschaften, ihrer Stellung gegenüber Gleichgestellten, Nahestehenden und Verwandten und des Ortsüblichen festzusetzen sein (vgl. Yassari in Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 70). \n\n35\\. (bb) Auch das Argument, dass selbst im deutschen materiellen Recht über die Vorschriften zum pauschalierten Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 Abs. 1 BGB) eine güterrechtliche Partizipation am Vermögen des anderen Ehegatten unabhängig von der realen Vermögensentwicklung in der Ehe möglich ist (vgl. Budzikiewicz IPRax 2022, 40, 46; Wurmnest RabelsZ 71 [2007] 527, 554; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 307), trägt für eine güterrechtliche Qualifikation der Brautgabe nichts Entscheidendes bei. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 1371 Abs. 1 BGB dem Umstand Rechnung tragen, dass die Berechnung des Zugewinnausgleichs beim Tode eines Ehegatten auf besondere Schwierigkeiten stößt, weil die Erben über den Bestand des Anfangs- und des Endvermögens des Erblassers gemeinhin nicht Bescheid wissen und der Eintritt des Güterstandes in diesen Fällen nicht selten längere Zeit zurückliegt. Die damit einhergehenden tatsächlichen Probleme sollten durch die pauschale Erhöhung des Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB vermieden werden, von welcher der Gesetzgeber annahm, dass sie tendenziell der güterrechtlichen Lage entspricht (vgl. BGHZ 205, 289 = FamRZ 2015, 1180 Rn. 25). Dass die pauschale Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB tatsächlich keinen rechnerisch ermittelten Zugewinn des verstorbenen Ehegatten voraussetzt, ist deshalb lediglich Ergebnis der typisierenden gesetzgeberischen Annahme einer Wertgleichheit von Erhöhungsviertel und Zugewinnanteil und bedeutet keine bewusste Abkopplung vom tatsächlichen Vermögenserwerb in der Ehe. \n\n36\\. (c) Schließlich gebietet auch die Tatsache, dass die bisher im nationalen deutschen Kollisionsrecht vorgenommene Qualifikation der Brautgabe als allgemeine Ehewirkung durch das Kollisionsrecht der Europäischen Güterrechtsverordnung für die seit dem 29\\. Januar 2019 geschlossene Ehen „europäisch überspielt“ (Mankowski NZFam 2021, 757, 759) worden ist, keine abweichende Anknüpfung der Brautgabe in Altfällen. Denn dieser Umstand ist das Ergebnis einer unterschiedlichen Qualifikationsmethodik. Bei der Einordnung eines dem deutschen Recht unbekannten Rechtsinstituts in das Normengefüge des deutschen Kollisionsrechts hat das Gericht - so wie auch der Senat bei der kollisionsrechtlichen Einordnung der Brautgabe vorgegangen ist - zunächst die ausländische Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck zu erfassen, ihre Bedeutung vom Standpunkt des ausländischen Rechts zu würdigen und sie mit Einrichtungen des deutschen Sachrechts funktional zu vergleichen. Auf dieser Grundlage ist sie den - aus den Begriffen der deutschen Rechtsordnung aufgebauten - Merkmalen der deutschen Kollisionsnorm zuzuordnen (vgl. BGH Urteil vom 24\\. Juni 2014 - VI ZR 347\u002F12 - IPRax 2015, 423 Rn. 58 mwN; grundlegend BGHZ 29, 137 = NJW 1959, 717, 718). Die europäisch-autonome Qualifikation kann demgegenüber nur auf Sinn und Zweck der jeweiligen Kollisionsnorm abstellen, weil es im unionsrechtlichen Kontext an sachrechtlichen Systembegriffen fehlt, an denen sich eine Qualifikation sonst orientieren könnte (vgl. MünchKommBGB\u002Fvon Hein 9. Aufl. Einl. IPR Rn. 134; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 135). Für einen grundlegenden Wechsel der Qualifikationsmethodik bezogen auf die Anwendung des nationalen Kollisionsrechts für die vor dem 29. Januar 2019 geschlossenen Ehen sieht der Senat keinen Anlass. \n\n37\\. c) Das Beschwerdegericht hat indessen zutreffend erkannt, dass sich der Statutenwechsel zum deutschen Recht wegen Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK weder auf die Wirksamkeit noch auf die Durchsetzbarkeit der Brautgabevereinbarung auswirkt. \n\n38\\. aa) Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK werden die von einem Flüchtling vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte, insbesondere die aus der Eheschließung, von jedem vertragsschließenden Staat geachtet, gegebenenfalls vorbehaltlich der Formalitäten, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht vorgesehen sind. Die Vorschrift will vorher erworbene Rechte des Flüchtlings gegenüber den Auswirkungen eines Statutenwechsels abschirmen und sicherstellen, dass Flüchtlingen kein Personalstatut aufgezwungen wird, durch das bereits erlangte und von ihnen gewollte Rechte verloren gehen würden (vgl. HK-GFK\u002FGordzielik Art. 12 Rn. 24). Da Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK keine Rückwirkung zukommt, greift er insoweit lediglich die allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätze auf, die für den Einfluss eines Statutenwechsels auf vorher erworbene Rechte sowie entstandene Rechtslagen und Rechtsverhältnisse gelten (vgl. BeckOK MigrR\u002FDiehl [Stand: 1\\. Januar 2026] GFK Art. 12 Rn. 29; vgl. auch Staudinger\u002FBausback BGB [2013] Art. 5 EGBGB Rn. 69 zur Parallelvorschrift in Art. 12 Abs. 2 Staatenlosenübereinkommen). \n\n39\\. bb) Gemäß den zum Statutenwechsel allgemein herausgebildeten Grundsätzen wird zwischen abgeschlossenen Tatbeständen unterschieden, für die das Recht maßgebend bleibt, welches zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes galt, sowie unvollständigen oder noch nicht erledigten Tatbeständen (sog. offenen Tatbeständen) und Dauertatbeständen, wobei bei den letzteren die nach dem Statutenwechsel eintretenden Rechtswirkungen dem neuen Recht unterstehen sollen (vgl. BGHZ 63, 107 = NJW 1975, 112, 113). Liegt ein abgeschlossener Tatbestand vor, ist die Unterstellung unter das alte Recht aus Sicht des von dem neuen Statut berufenen Rechts hinzunehmen, weil dieses keine Befugnis hat, über Vorgänge zu urteilen, die vor dem Statutenwechsel vollständig erledigt worden sind. Ist zwischen dem abgeschlossenen Rechtserwerb einerseits und den dauerhaften Wirkungen des unter dem alten Statut erworbenen Rechts andererseits zu unterscheiden (sog. gemischte Rechtsverhältnisse), entscheidet nach einem Statutenwechsel das neue Recht über die weiteren Wirkungen des Rechts. Enthält das neue Recht hierzu keine besonderen Regelungen, gilt nach dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in verschiedenen Fallkonstellationen anerkannten Grundsatz des Schutzes „wohlerworbener Rechte“, dass solche subjektiven Rechte, die nach dem bisherigen Statut entstanden sind, auch nach dem Statutenwechsel bestehen bleiben, und zwar selbst dann, wenn dieses Recht aus dem gleichen Tatbestand unter dem neuen Statut nicht hätte entstehen können (vgl. BGHZ 63, 107 = NJW 1975, 112, 113 [Ehename] und BGH Urteil vom 27. Oktober 1976 - IV ZR 147\u002F75- FamRZ 1977, 46, 47 [Befugnis zur Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage]; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 24). Dabei ist notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines „wohlerworbenen Rechts“, dass seinem Inhaber nach der Rechtsordnung, die es gewährt hat, bereits eine gefestigte Rechtsposition verliehen wurde (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1996 - IV ZR 263\u002F95 - FamRZ 1996, 855, 856). \n\n40\\. cc) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum besteht - bei unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen - Einigkeit darüber, dass eine unter der Geltung eines ausländischen Sachrechts abgeschlossene Brautgabevereinbarung von einem späteren Statutenwechsel zum deutschen Recht grundsätzlich nicht berührt wird. Dies wird vereinzelt aus dem gebotenen Schutz „wohlerworbener Rechte“ hergeleitet (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2024, 268, 269), während die wohl überwiegende Ansicht darauf abstellt, dass es sich bei einer unter Geltung des früheren Statuts begründeten Verpflichtung zur Leistung der Brautgabe um einen kollisionsrechtlich abgeschlossenen Tatbestand handelt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2025, 262, 264; KG FF 2025, 499, 502; OLG Celle FamRZ 2023, 679, 680; OLG Stuttgart Beschluss vom 23. September 2025 - 17 UF 73\u002F25 - juris Rn. 29; BeckOK BGB\u002FMörsdorf [Stand: 1. November 2024] EGBGB Art. 14 Rn. 22; MünchKommBGB\u002FLooschelders 9\\. Aufl. EGBGB Art. 14 Rn. 64; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 140). \n\n41\\. Innerhalb der letztgenannten Meinungsgruppe ist allerdings umstritten, welche Rechtsfolgen mit der Einordnung der Brautgabevereinbarung als „abgeschlossener Tatbestand“ im Falle eines Statutenwechsels verbunden sind. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass nur die Wirksamkeit der Brautgabevereinbarung dem früheren Statut unterliegt, während sich deren künftigen Wirkungen ex nunc nach dem neuen Statut richten; damit könne bei einem Wechsel zum deutschen Sachrecht insbesondere bei einer übermäßig hohen Brautgabe die Nichtigkeit der Vereinbarung am Maßstab des § 138 BGB geprüft und eine Herabsetzung der Brautgabe wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 23. September 2025 - 17 UF 73\u002F25 - juris Rn. 30; OLG Celle FamRZ 2023, 679, 680; MünchKommBGB\u002FLooschelders 9. Aufl. EGBGB Art. 14 Rn. 64, 135). Demgegenüber geht eine abweichende Ansicht - mit dem Beschwerdegericht - davon aus, dass die Annahme eines kollisionsrechtlich „abgeschlossenen“ Tatbestands nur dann Sinn ergebe, wenn davon auch die Wirkungen der Brautgabevereinbarung erfasst würden (vgl. BeckOK BGB\u002FMörsdorf [Stand: 1. November 2024] EGBGB Art. 14 Rn. 22; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 141; Andrae Internationales Familienrecht 5. Aufl. § 4 Rn. 344). \n\n42\\. dd) Jedenfalls in Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist für eine kollisionsrechtlich an das Ehewirkungsstatut nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB aF angeknüpfte Brautgabevereinbarung bei einem Statutenwechsel zum deutschen Recht nicht nur für ihr Zustandekommen und ihre materielle Wirksamkeit, sondern auch für die aus ihr folgenden Verpflichtungen (weiterhin) das frühere Statut einschlägig. Soweit sich insoweit aus dem Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 (BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 22 ff.) etwas anderes ergeben könnte, hält der Senat hieran nicht fest. \n\n43\\. (1) Nach den in der Ehevertragsurkunde niedergelegten Vereinbarungen der Beteiligten sollte der Antragstellerin die vereinbarte Brautgabe auf ihr Verlangen hin von dem Antragsgegner „unverzüglich … auszuhändigen“ sein. Dies steht im Einklang mit den Feststellungen des Beschwerdegerichts zum iranischen Recht, wonach die Ehefrau grundsätzlich bereits mit der Eheschließung einen Anspruch auf Aushändigung der Brautgabe erwirbt. Das Brautgabeversprechen beruht somit auf einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Ehemannes, der Ehefrau eine bestimmte einmalige Leistung zu erbringen. \n\n44\\. (2) Ist der vertraglich begründete Anspruch der Ehefrau hiernach auf die Erbringung einer sofort fälligen einmaligen Leistung gerichtet, erscheint es sehr zweifelhaft, ob in dem - hier vorliegenden - Fall einer Stundung der aus dem Brautgabeversprechen herrührenden Ansprüche bei der kollisionsrechtlichen Beurteilung der Abgeschlossenheit des Sachverhalts tatsächlich zwischen der Entstehung des Rechts einerseits und seinen zukunftsbezogenen Wirkungen andererseits unterschieden werden kann. Vielmehr werden sich Inhalt, Umfang und Wirkung vertraglicher oder gesetzlicher Schuldverhältnisse, die auf eine einmalige Leistung gerichtet sind, grundsätzlich in ihrer Gesamtheit nach dem früheren Statut richten, wenn sich der Entstehungstatbestand des Schuldverhältnisses unter der Herrschaft dieser Rechtsordnung vollständig verwirklicht hat. Das bloße Hinausschieben der Fälligkeit des bereits entstandenen Anspruchs durch eine Stundungsabrede der Parteien lässt sich eher als Fortentwicklung des Schuldverhältnisses auf dem Boden des früheren Rechts begreifen und bietet daher im Falle eines zwischenzeitlichen Statutenwechsels keinen genügenden Anknüpfungspunkt dafür, die künftigen Wirkungen des Schuldverhältnisses dem neuen Statut zu unterwerfen (vgl. zum intertemporalen Kollisionsrecht bereits RG JW 1905, 132; Soergel\u002FHartmann BGB 12. Aufl. Art. 170 EGBGB Rn. 2). \n\n45\\. (3) Aber selbst wenn man dies in der vorliegenden Fallgestaltung wegen der besonderen familienrechtlichen Bezüge des zwischen den Ehegatten bestehenden Schuldverhältnisses anders sehen würde, sprechen jedenfalls durchgreifende Gründe des Vertrauensschutzes dafür, den gestundeten Brautgabeanspruch der Ehefrau auch in Bezug auf dessen weitere Wirkungen als ein „wohlerworbenes Recht“ anzusehen, welches in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GFK fällt. Der Anspruch auf die Brautgabe ist weder von der Bedürftigkeit der Ehefrau noch von deren Schuldlosigkeit am Scheitern der Ehe abhängig (vgl. Yassari in Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 63). Art. 1082 iranZGB bestimmt darüber hinaus, dass die „Frau mit der Eheschließung Eigentümerin des mahr“ wird. Auch wenn der Eigentumsbegriff im iranischen Recht nicht mit dem deutschen Rechtsverständnis übereinstimmt (vgl. Yassari in Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 64), verdeutlicht diese Vorschrift doch, dass der Ehefrau mit dem Anspruch auf die Brautgabe durch das iranische Recht eine praktisch unentziehbare Rechtsposition eingeräumt werden soll. Der darauf gegründete Vertrauensschutz verlöre weitgehend an Wirkung, wenn die Ehefrau lediglich aufgrund des einvernehmlichen Hinausschiebens der Fälligkeit sämtliche mit einem Statutenwechsel verbundenen Nachteile treffen würden, insbesondere eine erhebliche Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die materiell-rechtliche Durchsetzbarkeit der aus dem Brautgabeversprechen folgenden Ansprüche unter der Geltung des neuen Statuts (vgl. Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 141). \n\n46\\. Im Übrigen gesteht auch die Rechtsbeschwerde zu, dass die Anwendung unterschiedlichen Sachrechts auf die Brautgabevereinbarung einerseits und den daraus folgenden Leistungsanspruch andererseits zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts führen würde und mit dem Risiko von schwer auflösbaren Wertungswidersprüchen verbunden wäre. \n\n47\\. 3\\. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragsgegner sei auf der Grundlage des anwendbaren iranischen Rechts zur Zahlung des ausgeworfenen Betrages von 293.230,40 € verpflichtet, lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. \n\n48\\. Die Ermittlung ausländischen Rechts im Wege des Freibeweises ist Sache des deutschen Tatrichters. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Auf die Verfahrensrüge einer unzureichenden oder fehlerhaften Ermittlung des ausländischen Rechts überprüft das Rechtsbeschwerdegericht lediglich, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337\u002F15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13 f. mwN). Solcherart erhebliche Verfahrensrügen macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. \n\n49\\. a) Das Beschwerdegericht hat sich insbesondere die Frage vorgelegt, ob der Anspruch auf die Leistung der Brautgabe im iranischen Recht einer materiell-rechtlichen Beschränkung nach dem Gesetz zum Schutze der Familie vom 19. Februar 2013 (iranFSchG; abgedruckt bei Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 141 ff.) in Verbindung mit dem Gesetz zur Vollstreckung von Geldforderungen in den jeweils gültigen Fassungen vom 1. November 1998 und 28. November 2015 (iranGVG; abgedruckt bei Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 114 f.) unterliegt. Es hat dazu festgestellt, dass nach Art. 22 Satz 1 iranFSchG in Verbindung mit Art. 2 iranGVG aF bzw. mit Art. 3 und 7 iranGVG nF eine (weitgehend) uneingeschränkte Durchsetzbarkeit des Brautgabeanspruchs nur für solche Brautgaben bestehe, die im Zeitpunkt der Eheschließung 110 „Bahar Azadi“-Goldmünzen oder deren entsprechenden Geldwert nicht übersteigen. Die Durchsetzung des 110 „Bahar Azadi“- Goldmünzen übersteigenden Werts einer Brautgabe sei demgegenüber nach Art. 22 Abs. 2 iranFSchG an die Leistungsfähigkeit des Ehemannes geknüpft, welche die klagende Ehefrau zu beweisen habe. Die entsprechenden Vorschriften berührten allerdings nur die Vollstreckung der Brautgabe in Iran und ließen den materiell-rechtlichen Bestand des Brautgabeanspruchs in seiner vollen - auch die Kappungsgrenze von 110 „Bahar Azadi“-Goldmünzen übersteigenden - Höhe unberührt (vgl. dazu im Einzelnen auch Yassari in Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 68 ff.). Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. \n\n50\\. bb) Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass das Beschwerdegericht den Wert einer „Bahar Azadi“-Goldmünze anhand ihres Goldfeingehalts und des weltweiten Goldpreises (360,777 €) und nicht auf der Grundlage einer vom 9. Oktober 2019 datierenden „allgemein zugänglichen Bekanntmachung“ aus Iran ermittelt habe, wonach der Wert einer „Bahar Azadi“-Goldmünze umgerechnet (lediglich) 76,34 € betragen habe, vermag sie damit keinen durchgreifenden Verfahrensfehler aufzuzeigen. \n\n51\\. (1) Das sachverständig beratene Beschwerdegericht hat hierzu festgestellt, dass die Ehefrau nach iranischem Recht entweder die Goldmünzen selbst oder deren Geldwert fordern kann, wobei der Wert der Goldmünzen nach der iranischen Rechtspraxis anhand des „Tagespreises“ am Tage der erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung der Brautgabe zu berechnen sei. Es hat weiter festgestellt, dass in der iranischen Rechtsprechung und Literatur keine Hinweise darauf zu finden seien, wie der Wert einer „Bahar Azadi“-Goldmünze umzurechnen sein könnte, wenn sich die Beteiligten zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland aufhalten. Das Beschwerdegericht ist dem Vorschlag der Sachverständigen Dr. Y. gefolgt, den Wert einer Goldmünze in diesem Fall nach deren Goldfeingehalt auf Basis des weltweiten Goldpreises zu bestimmen, zumal die Webseite der iranischen Zentralbank über nichtiranische IP-Adressen nicht erreicht werden könne und die auf unterschiedlichen nichtstaatlichen iranischen Webseiten in Rial-Währung ausgewiesenen Tagespreise der „Bahar Azadi“-Goldmünze unter dem Vorbehalt zu betrachten seien, dass die Rial-Währung starken Schwankungen unterworfen sei und neben dem offiziellen auch inoffizielle Umrechnungskurse existierten. \n\n52\\. (2) Eine auf die Ermittlung ausländischen Rechts bezogene Verfahrensrüge erhebt die Rechtsbeschwerde nicht. Sie macht lediglich geltend, dass das Beschwerdegericht den (vermeintlich) entscheidungserheblichen Vortrag des Antragsgegners aus dem Schriftsatz vom 7. März 2023 zu der von ihm vorgetragenen „allgemein zugänglichen Bekanntmachung“ über den Tagespreis einer „Bahar Azadi“-Goldmünze in iranischer Währung übergangen habe. Ein Gehörsverstoß liegt insoweit aber schon deshalb fern, weil das Beschwerdegericht gerade die zwischen den Beteiligten streitige Frage nach der Bemessung des Werts von „Bahar Azadi“-Goldmünzen bei Aufenthalt von iranischen Ehegatten in Deutschland zum Anlass für die Formulierung seiner auf die Höhe des Wertersatzes bezogenen Beweisfrage in seinem Beweisbeschluss vom 24. März 2023 genommen hat. \n\n53\\. 4\\. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass Gesichtspunkte des kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 EGBGB) dem auf der Grundlage des iranischen Rechts angenommenen Brautgabeanspruch auch in der zuerkannten Höhe nicht entgegenstehen. \n\n54\\. a) Nach Art. 6 Satz 1 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, was gemäß Art. 6 Satz 2 EGBGB insbesondere dann der Fall ist, wenn die Anwendung der fremden Rechtsnorm mit den Grundrechten unvereinbar ist. Für einen Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public genügt allerdings noch nicht die abstrakte Unvereinbarkeit der ausländischen Rechtsordnung mit den Grundsätzen des deutschen Rechts. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Einzelfall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2019 - XII ZB 188\u002F17 - FamRZ 2019, 613 Rn. 15 mwN). \n\n55\\. b) Das ist nicht der Fall. \n\n56\\. aa) Die Vereinbarung einer Brautgabe unter Geltung einer islamisch geprägten Rechtsordnung verstößt grundsätzlich nicht gegen den ordre public, wenn ihr primärer Zweck - wie hier - in der finanziellen Sicherung der Ehefrau für den Zeitraum nach Auflösung der Ehe besteht. Das ist aus Sicht der deutschen Rechtsordnung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG auch nicht deshalb zu missbilligen, weil die Leistungsverpflichtung aus einer Brautgabevereinbarung nur einen Mann treffen kann. Denn die Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit folgt - vor allem betreuungsbedingt - oftmals weiterhin geschlechtsspezifischen Mustern, wobei sich das daraus folgende wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten überwiegend zulasten von Frauen auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 380\u002F19 - FamRZ 2020, 1073 Rn. 32). \n\n57\\. bb) Ein Verstoß gegen den ordre public ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Zahlung der verlangten Brautgabe den Antragsgegner in finanzieller Hinsicht krass überfordern könnte. Dies gilt auch bei Anlegung des Maßstabs von § 138 BGB, ohne dass es darauf ankäme, ob die Vorschrift in allen Ausprägungen, die sie von der deutschen Rechtsprechung erfahren hat, zum Inhalt des kollisionsrechtlichen ordre public gehört (vgl. dazu BeckOGK\u002FStürner [Stand: 1. November 2025] EGBGB Art. 6 Rn. 304 mwN). \n\n58\\. (1) Ein Vertrag, der zu vorhersehbar finanziell überfordernden Verpflichtungen einer Vertragspartei führt, ist auch nach deutschem Recht vor dem Hintergrund der nach Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie nicht ohne weiteres nach § 138 BGB nichtig. Insbesondere gewährleisten der im deutschen Recht bestehende Pfändungsschutz des Schuldners in der Zwangsvollstreckung und die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach der Insolvenz, dass auch bei überfordernden Verträgen nicht übermäßig in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Schuldners eingegriffen wird. Erst wenn auf Grund einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragsparteien ersichtlich wird, dass in einem Vertragsverhältnis eine Partei den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen konnte, muss das Recht auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. BVerfG FamRZ 1994, 151, 153). Das gilt auch bei familienrechtlichen Verträgen (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 343, 345). \n\n59\\. (2) Allerdings reicht ein objektiv unausgewogener Vertragsinhalt allein auch aus dem Blickwinkel des deutschen Rechts ohne Hinzutreten verstärkender Umstände für die Annahme einer gestörten Vertragsparität und das darauf gegründete Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht aus (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 221, 308 = FamRZ 2019, 953 Rn. 42 mwN). Solche besonderen Umstände, die auf eine subjektive Imparität bei Abschluss der Brautgabevereinbarung hindeuten könnten, hat das Beschwerdegericht rechtsbedenkenfrei verneint. Sie ergeben sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus der Erklärung des Vaters der Antragstellerin, er mache die Zustimmung zur Hochzeit der Beteiligten von der Vereinbarung einer hohen Brautgabe abhängig. Es kann dahinstehen, ob es - wie das Beschwerdegericht meint - für die Störung der Vertragsparität darauf ankommen kann, inwieweit sich die Antragstellerin das Verhalten ihres Vaters zurechnen lassen müsse. Denn jedenfalls ließe sich auch nach deutschem Recht allein aus der Ankündigung des einen Ehegatten, die Ehe nur nach Abschluss eines für ihn wirtschaftlich vorteilhaften familienrechtlichen Vertrages eingehen zu wollen, für den anderen Ehegatten noch keine Zwangslage herleiten, welche die Annahme einer ungleichen Verhandlungsposition rechtfertigen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2025 - XII ZB 395\u002F24 - FamRZ 2025, 1358 Rn. 16 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129\u002F10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 26). \n\n60\\. cc) Ist hiernach das Brautgabeversprechen Ausdruck einer privatautonomen Entscheidung des Ehemannes, die nicht auf einer strukturell unterlegenen Verhandlungsposition beruht, ist auch die mit möglicherweise gravierenden vermögensrechtlichen Folgen verbundene (faktische) Beeinträchtigung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Eheschließungs- und Ehescheidungsfreiheit hinzunehmen (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 23. September 2025 - 17 UF 73\u002F25 - juris Rn. 56 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 2025, 262, 266; Kroll-Ludwigs GPR 2024, 133, 142; wohl auch Mörsdorf-Schulte FamRBint 2011, 25, 26; aA OLG Bamberg Urteil vom 24. März 2010 - 7 UF 275\u002F08 - juris Rn. 12; Majer NZFam 2023, 508, 509). \n\n61\\. Dass die Brautgabevereinbarung im Übrigen den alleinigen Zweck gehabt haben könnte, dem Antragsgegner die Scheidung zu erschweren (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 91\u002F88 - FamRZ 1990, 372, 373), ist zum einen nicht festgestellt und müsste zum anderen in den Kontext des iranischen Rechts gestellt werden, unter dessen Geltung die Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Denn nach dem iranischen Recht ist für die Ehefrau - anders als für den Ehemann - eine Scheidung ohne Vorliegen und Angabe von Gründen nicht möglich, sondern sie ist auf den Nachweis bestimmter, in erster Linie an Eheverfehlungen des Mannes anknüpfender Scheidungsgründe angewiesen (vgl. dazu Yassari in Henrich\u002FDutta\u002FEbert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 72 ff.). Der Höhe der Brautgabe kommt in diesem Zusammenhang auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu, um nicht nur den Ehemann von einer vorschnellen Verstoßung der Ehefrau abzuhalten, sondern auch der Ehefrau mit dem (vollständigen oder teilweisen) Verzicht auf die Brautgabe ein Instrument an die Hand zu geben, um den Ehemann zur Beteiligung an einer einvernehmlichen Scheidung zu bewegen (vgl. Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014] S. 261) und damit die Folgen der aus deutscher Sicht nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG) bei der Gewährung des Scheidungsrechts abzumildern. \n\n62\\. 5\\. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Leistung der Brautgabe schließlich geltend macht, dass die geschuldete Leistung gemäß § 275 BGB objektiv unmöglich, die Geschäftsgrundlage der Brautgabevereinbarung gestört (§ 313 BGB) und das Verlangen der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sei, kommt es auf diese Einwendungen schon deshalb nicht an, weil sie in dem nicht anwendbaren deutschen Sachrecht wurzeln. \n\n63\\. a) Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass auch bei grundsätzlicher Anwendung eines ausländischen Sachrechts auf die Wirkungen der Brautgabevereinbarung gleichwohl im Einzelfall auf die dem deutschen Recht entnommenen Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage und des Rechtsmissbrauchs zurückgegriffen werden könne. Dies soll dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn das Verlangen der Ehefrau auf Leistung der Brautgabe nach iranischem Recht neben vermögenswerte Ansprüche aus dem System des deutschen Scheidungsfolgenrechts \\- namentlich aus einem nach deutschem Recht durchgeführten Versorgungsausgleich - trete und es damit zu einer unzulässigen Verdopplung der finanziellen Scheidungsfolgen komme. Für die dann als notwendig angesehene Korrektur einer solchen Normenhäufung im Wege der Anpassung oder Angleichung wird eine modifizierte Anwendung des deutschen Sachrechts vorgeschlagen (so KG FF 2025, 499, 504; Ludwig FamRB 2025, 39, 40). \n\n64\\. b) Ob dieser Ansicht gefolgt werden kann, bedarf unter den hier obwaltenden Umständen jedoch keiner näheren Erörterung. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Antragstellerin weder nennenswerte Anrechte aus einem nach deutschem Sachrecht durchgeführten Versorgungsausgleich noch Unterhaltszahlungen in einer zur Vermögensbildung auskömmlichen Höhe zu erwarten. Guhling Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel","Wirksamkeit einer aus dem islamischen Rechtskreis stammenden Brautgabevereinbarung","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:23.968Z",{"id":110,"ecli":111,"slug":112,"caseNumber":113,"courtId":114,"decisionDate":115,"fullText":116,"summary":117,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":115,"parsedAt":118,"updatedAt":119},"3207","ECLI:DE:NEURIS:KARE600072014","ecli-de-neuris-kare600072014","8 AZR 82\u002F25 (A)",48,"2026-01-29T00:00:00.000Z","#  BAG, EuGH-Vorlage vom 29. Januar 2026 - 8 AZR 82\u002F25 (A) \n\n## Leitsatz\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Frage ersucht:\n\nIst Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 (juris: EUV 1215\u002F2012) dahin auszulegen, dass \"Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag\" auch dann den Gegenstand des Verfahrens bilden, wenn die geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden und insoweit eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 wegen unerlaubter Handlung gegeben wäre, aber ein zeitlicher, örtlicher und\u002Foder sachlicher Zusammenhang der unerlaubten Handlung mit einem zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnis besteht?39\n\n## Tenor\n\n1\\. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Frage ersucht:\n\nIst Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 dahin auszulegen, dass „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ auch dann den Gegenstand des Verfahrens bilden, wenn die geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden und insoweit eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 wegen unerlaubter Handlung gegeben wäre, aber ein zeitlicher, örtlicher und\u002Foder sachlicher Zusammenhang der unerlaubten Handlung mit einem zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnis besteht?\n\n2\\. Das Revisionsverfahren wird bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.\n\n## Gründe\n\n**A. Gegenstand und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens**\n\n1\\. Die Parteien streiten nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses über Ansprüche der Klägerin wegen des Vorwurfs der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch die Beklagte und in diesem Zusammenhang über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. \n\n2\\. Die Klägerin - eine haftungsbeschränkte Gesellschaft tschechischen Rechts - ist Herstellerin von Weichplastikartikeln, vornehmlich von Büroartikeln. Sie hat ihren Sitz in M\u002FTschechische Republik und beliefert von dort aus Kunden in ganz Europa. Bei den Abnehmern handelt es sich überwiegend um große Büroartikellieferanten, die die von der Klägerin hergestellten Produkte unter eigenem „Label“ weiter vertreiben. \n\n3\\. Die Beklagte ist tschechische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Seit Juli 1999 stand sie - zuletzt als Leiterin des Bereichs Customer-Service - in einem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, das nach übereinstimmendem Parteivorbringen tschechischem Vertragsstatut unterlag. Im Rahmen ihrer Arbeitsaufgaben nahm sie auch Übersetzungstätigkeiten für einen zwischenzeitlich aus dem Unternehmen der Klägerin ausgeschiedenen Geschäftsführer wahr, der zugleich ihr Lebensgefährte war. Am 25. April 2005 trafen die Parteien eine schriftliche Verschwiegenheitsvereinbarung. Außerdem bestand bei der Klägerin eine vom gleichen Tag datierende „Betriebsordnung für die Computertechnik“, deren Kenntnisnahme die Beklagte mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. \n\n4\\. Anfang des Jahres 2019 erfuhr die Klägerin, dass ihr vormaliger Geschäftsführer eine Anschlusstätigkeit in leitender Position bei einer direkten Wettbewerberin der Klägerin aufgenommen hatte. Es handelt sich hierbei um die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige S GmbH (seinerzeit noch firmierend als L GmbH; im Folgenden auch Konkurrentin). Die Klägerin hegte daraufhin Zweifel an der Integrität und Loyalität der Beklagten. Am 23. Januar 2019 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, aufgrund dessen ihr Arbeitsverhältnis am 31. Januar 2019 endete. Einige Zeit später nahm die Beklagte ebenfalls eine Tätigkeit bei der benannten Konkurrentin der Klägerin auf. \n\n5\\. Im Mai 2019 erlangte die Klägerin Kenntnis davon, dass ihre Konkurrentin „passgenaue“ sogenannte Kampfangebote an Kunden der Klägerin unterbreitete. Sie veranlasste daraufhin Untersuchungen der in ihrem Unternehmen genutzten Computertechnik. Daraus ergab sich, dass die Beklagte am 5. Dezember 2018 sowie am 8. und 17. Januar 2019 insgesamt drei Dateien, die Betriebsinterna der Klägerin - ua. Daten zu Margenauswertungen und zu unternehmerischen Zielen sowie taktischen und strategischen Planungen - enthielten, von ihrer dienstlichen an ihre private E-Mail-Adresse versandt und zwei dieser E-Mails unmittelbar an ihren Lebensgefährten, der zum fraglichen Zeitpunkt schon nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin war, weitergeleitet hatte. Überdies fand sich ein Chat-Protokoll vom 23. Januar 2019, ausweislich dessen die Beklagte einem damaligen Arbeitskollegen mitteilte, bereits einen „neuen Job“ in Deutschland zu haben. \n\n6\\. Im Zuge in der Tschechischen Republik geführter strafrechtlicher Ermittlungen wurde der Klägerin außerdem bekannt, dass die Beklagte zumindest ab Anfang Dezember 2018 mit dem Geschäftsführer der Konkurrentin über die Konditionen eines Wechsels dorthin verhandelt hatte. Im Rahmen dieser Verhandlungen hatte die Beklagte geschäftliche Informationen betreffend die Klägerin offengelegt, insbesondere Preisvergleiche und Angebote an bestimmte Kunden. \n\n7\\. Mit ihrer im Dezember 2020 beim Landgericht Paderborn *(Aktenzeichen - 3 O 548\u002F20 -)* eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte - neben der S GmbH und deren Geschäftsführer - im Rahmen umfangreicher Anträge auf Unterlassung, Löschung von Dateien, Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen. Außerdem hat sie die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten verlangt, Ersatz für Schäden zu leisten, die der Klägerin durch Handlungen, die Gegenstand eines der Unterlassungsanträge sind, entstanden sind oder noch entstehen werden. Ihre Klagebegehren hat die Klägerin jeweils auf Ansprüche nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 18. April 2019 *(BGBl. I S. 466)* gestützt. \n\n8\\. Nachdem die Beklagte sowohl die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten beanstandet als auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt hatte, hat das Landgericht Paderborn durch Beschluss vom 18. Juni 2023 das Verfahren gegenüber der hiesigen Beklagten abgetrennt, den Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit insoweit für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Arbeitsgericht Paderborn verwiesen. Eine - grundsätzlich gegen diesen Beschluss eröffnete - sofortige Beschwerde wurde nicht eingelegt. \n\n9\\. Im vor den Gerichten für Arbeitssachen fortgesetzten Verfahren hat die Klägerin geltend gemacht, der Verweisungsbeschluss sei offensichtlich rechtsfehlerhaft. Gemäß § 15 Abs. 1 GeschGehG liege die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen bei den ordentlichen (Land-)Gerichten. Das Verfahren sei deshalb an das Landgericht Paderborn zurückzuverweisen. Zumindest seien die Arbeitsgerichte gehalten, sich für unzuständig zu erklären und ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts einzuleiten. \n\n10\\. Die deutschen Gerichte seien allerdings nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen *(ABl. EU L 351 vom 12. Dezember 2012 S. 1, im Folgenden VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 bzw. Verordnung)* international zuständig. Der Anwendungsbereich der Art. 20 bis 23 der Verordnung, die für Ansprüche des Arbeitgebers aus einem individuellen Arbeitsvertrag eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz der beklagten Partei begründeten, sei nicht eröffnet. Gegenstand des Rechtsstreits seien nicht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung arbeitsvertragliche, sondern gesetzliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach dem deutschen Geschäftsgeheimnisgesetz, für die Art. 7 Nr. 2 der Verordnung eine Zuständigkeit der Gerichte unter anderem am Erfolgsort der unerlaubten Handlung begründe. Dieser Ort liege in Paderborn. Von einer Anknüpfung an den Arbeitsvertrag der Parteien könne nach der zur Abgrenzung der Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 und 2 der Verordnung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) nur ausgegangen werden, wenn - wie hier nicht - eine Auslegung des Vertrags unerlässlich erscheine, um die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens zu klären. Diese Abgrenzung sei auch zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der Regelungen in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung maßgeblich. Die Klagemöglichkeit an dem durch Art. 7 Nr. 2 der Verordnung bestimmten Deliktsgerichtsstand stelle ein Geschädigtenprivileg dar, das ihr als Opfer der auf eine Betriebsspionage ausgerichteten Handlungen der Beklagten nicht entzogen werden dürfe. \n\n11\\. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und - zusammengefasst - die Auffassung vertreten, die Klage sei mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte unzulässig. Die Ansprüche der Klägerin stünden im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien, weshalb nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung ausschließlich die tschechischen Gerichte zuständig seien. Unabhängig davon komme es für die Begründetheit der Klage auf von der Klägerin getroffene Schutzmechanismen zum Umgang mit betriebsinternen Daten - auch durch vertragliche Regelungen zur Verschwiegenheit - und\u002Foder darauf an, ob Vereinbarungen über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestünden, was durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu klären sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Das ihr angelastete Verhalten sei nicht geeignet, die geltend gemachten Ansprüche materiell-rechtlich zu rechtfertigen. \n\n12\\. Das Arbeitsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und dem entsprechend die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. **B. Rechtlicher Rahmen** **I. Das nationale Recht:**\n\n13\\. § 15 GeschGehG, gültig seit 26. April 2019, lautet: \n\n„(1) Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Für Klagen nach Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. …“ \n\n**II. Anwendbare und\u002Foder möglicherweise anwendbare Vorschriften des Unionsrechts:**\n\n14\\. Die VO (EU) Nr. 1215\u002F2012, nach ihrem Art. 81 gültig ab dem 10. Januar 2015, lautet auszugsweise: \n\n„in Erwägung nachstehender Gründe: … (15) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. … … (18) Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung. … KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 (1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. … … KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 4 (1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. … Artikel 5 (1) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden. … ABSCHNITT 2 Besondere Zuständigkeiten Artikel 7 Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 1\\. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; … 2\\. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; … ABSCHNITT 5 Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge Artikel 20 (1) Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6, des Artikels 7 Nummer 5 und, wenn die Klage gegen den Arbeitgeber erhoben wurde, des Artikels 8 Nummer 1 nach diesem Abschnitt. … Artikel 22 (1) Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.“\n\n**C. Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs und Erläuterung der Vorlagefrage**\n\n15\\. Der Erfolg der - nach dem maßgeblichen deutschen Prozessrecht zulässigen - Revision der Klägerin hängt von der Zulässigkeit der Klage und insoweit davon ab, ob die deutschen Gerichte international zuständig sind. Darüber hat der Senat im vorliegenden Ausgangsverfahren zu befinden. Die von der Revision gegenüber der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen erhobenen Rügen stehen dem nicht entgegen. Diese sind unzulässig. Nach § 73 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG ist im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg bezogen auf die deutschen Gerichtsbarkeiten zulässig ist *(vgl. BAG 24. Juni 2020 - 5 AZR 55\u002F19 (A) - Rn. 20 mwN, BAGE 171, 132)*. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen ist in dem nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Verfahren geprüft worden und kann deswegen auch nicht ausnahmsweise in der Revision überprüft werden *(vgl. dazu BAG 25. Juli 2023 - 9 AZR 43\u002F22 - Rn. 13 ff., BAGE 181, 359)*. \n\n16\\. Für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kommt es auf die Auslegung des Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 an. Vor einer Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs einzuholen. **Zur Vorlagefrage:**\n\n17\\. I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich nach den Vorschriften der VO (EU) Nr. 1215\u002F2012. \n\n18\\. 1\\. Die im Dezember 2020 erhobene Klage fällt in den zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, die nach ihrem Art. 66 Abs. 1 für seit dem 10. Januar 2015 eingeleitete Verfahren gilt. \n\n19\\. 2\\. Der sachliche Anwendungsbereich ist nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 eröffnet, da die Parteien eine zivilrechtliche Streitigkeit führen und kein Fall des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vorliegt. Das gilt ungeachtet des von der Beklagten reklamierten Zusammenhangs des Verfahrens mit dem beendeten Arbeitsverhältnis der Parteien, weil auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten zu den Zivilsachen im Sinne der Verordnung gehören *(vgl. BAG 27. März 2025 - 8 AZR 139\u002F24 - Rn. 22; 24. Juni 2020 - 5 AZR 55\u002F19 (A) - Rn. 25 mwN, BAGE 171, 132)*. \n\n20\\. 3\\. Der für die Anwendung der VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 erforderliche Auslandsbezug folgt bereits daraus, dass sich - nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat gemäß deutschem Zivilprozessrecht *(§ 559 Abs. 2 ZPO)* bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - der Wohnsitz der Beklagten in der Tschechischen Republik und damit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des angerufenen Gerichts befindet *(vgl. EuGH 9. Oktober 2025 - C-540\u002F24 - [Cabris Investments] Rn. 40; 3. Juni 2021 \\- C-280\u002F20 - [Generalno konsulstvo na Republika Bulgaria] Rn. 30 ff. mwN)*. \n\n21\\. 4\\. § 15 Abs. 2 GeschGehG ist demgegenüber nicht einschlägig. Zwar enthält § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG für Streitigkeiten wegen Ansprüchen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz eine Regelung für Auslandssachverhalte und bestimmt für Fälle, in denen die beklagte Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. In ihrem - hier eröffneten - Anwendungsbereich geht die VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 aber den nationalen Zuständigkeitsbestimmungen vor *(vgl. BAG 27. März 2025 - 8 AZR 139\u002F24 - Rn. 22 mwN; für Streitigkeiten, die Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz zum Gegenstand haben: OLG Düsseldorf 25. November 2021 - I-15 SA 1\u002F21, 15 SA 1\u002F21 - zu II 4 b aa der Gründe; Kuta in Hoeren\u002FMünker GeschGehG § 15 Rn. 28 ff.; jeweils mwN)*. Unabhängig davon bezieht sich § 15 Abs. 2 GeschGehG, wie sich aus Satz 1 der Bestimmung ergibt, auf Klagen „nach Absatz 1“, das heißt auf Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz geltend gemacht werden. § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG ist deshalb für Klagen vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht einschlägig *(vgl. Junker EuZA 2025, 425, 431 f.)*. \n\n22\\. II. Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach der Verordnung kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob sich aus der Auslegung des Unionsrechts ergibt, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche, obwohl sie auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gestützt werden und insoweit eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung wegen unerlaubter Handlung gegeben wäre, wegen eines bestehenden zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs der unerlaubten Handlung mit dem (beendeten) Arbeitsverhältnis der Parteien gleichwohl als „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung einzuordnen sind. \n\n23\\. 1\\. Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 eröffnet für Verfahren, deren Gegenstand eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung bilden, die Klagemöglichkeit vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. \n\n24\\. 2\\. Bilden demgegenüber ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich gemäß Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 die Zuständigkeit unbeschadet der Art. 6, Art. 7 Nr. 5 und, wenn die Klage gegen den Arbeitgeber erhoben wurde, des Art. 8 Nr. 1 nach den Bestimmungen in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung *(Art. 20 bis 23)*. Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung kann die Klage des Arbeitgebers nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Das gilt auch für Ansprüche aus einem bereits beendeten Arbeitsvertrag. Der Anwendungsbereich von Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung ist nicht auf bestehende Arbeitsverhältnisse beschränkt *(BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 138\u002F11 - Rn. 18;* *EuArbRK\u002FKrebber 5. Aufl. VO (EU) 1215\u002F2012 Art. 20 Rn. 3; Musielak\u002FVoit\u002FStadler\u002FKrüger 22\\. Aufl. VO (EU) 1215\u002F2012 Art. 20 Rn. 3)*. \n\n25\\. 3\\. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung vorgesehenen Gerichtsstände nicht nur besonderen, sondern ausschließlichen Charakter. Demnach ist zum einen jeder Rechtsstreit über einen individuellen Arbeitsvertrag bzw. über Ansprüche aus einem solchen Vertrag bei einem Gericht anhängig zu machen, das nach den dort vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften bestimmt wird. Zum anderen können diese Vorschriften nur insoweit durch andere in der Verordnung aufgestellte Zuständigkeitsvorschriften abgeändert oder ergänzt werden, als in einer Vorschrift, die zu Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung gehört, ausdrücklich auf diese verwiesen wird *(vgl. EuGH 20. Oktober 2022 - C-604\u002F20 - [ROI Land Investments] Rn. 40 f. mwN)*. Im Anwendungsbereich der Zuständigkeitsregelungen für individuelle Arbeitsverträge ist damit ein Rückgriff auf den deliktischen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 ausgeschlossen. Diese Bestimmung steht nicht in Abschnitt 5 des Kapitels II, sondern in dessen Abschnitt 2. Auf Art. 7 Nr. 2 der Verordnung wird in Abschnitt 5 auch an keiner Stelle verwiesen. \n\n26\\. 4\\. Danach wäre, da die Beklagte ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat - und ausgehend davon, dass weder eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 besteht noch eine Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien behauptet wird oder eine rügelose Einlassung der Beklagten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vorliegt - die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben, falls die Ansprüche, die den Gegenstand des Rechtsstreits bilden, als solche „aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung einzuordnen sein sollten. \n\n27\\. 5\\. Im vorliegenden Verfahren stützt die Klägerin die mit der Klage verfolgten Ansprüche jedoch ausdrücklich „nur“ auf Ansprüche aus dem deutschen Geschäftsgeheimnisgesetz, konkret auf Ansprüche aus §§ 6 bis 8 GeschGehG, und damit auf gesetzliche Grundlagen, die Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich unabhängig vom Bestehen eines (Arbeits-)Vertrags oder einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung allgemein verbieten. Auf daneben nach dem anzuwendenden Vertragsstatut möglicherweise in Betracht kommende, gegebenenfalls konkurrierende sonstige Anspruchsgrundlagen will sich die Klägerin explizit nicht als Klagegrund berufen. \n\n28\\. Insoweit handelt es sich um Ansprüche aus unerlaubter Handlung, für die eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung eröffnet wäre, es sei denn, die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung führte dazu, dass solche Ansprüche, wenn sie zwischen (vormaligen) Arbeitsvertragsparteien erhoben werden und die unerlaubte Handlung in einem zeitlichen, örtlichen und\u002Foder sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, als „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ anzusehen wären, was eine Klagemöglichkeit am sogenannten Deliktsgerichtsstand ausschlösse. Damit ist die aus dem Tenor ersichtliche Vorlagefrage aufgeworfen. Die gebotene Auslegung der Verordnung ist weder Gegenstand einer gesicherten Rechtsprechung des Gerichtshofs („acte éclairé“) noch ist ihre Beantwortung derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“). \n\n29\\. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 7 Nr. 2 und in Art. 20 Abs. 1 der Verordnung enthaltenen Begriffe „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ sowie die Begriffe „individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ autonom und unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der Verordnung auszulegen, um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten *(vgl. [zu Art. 7 Nr. 2 der Verordnung] EuGH 2. Dezember 2025 - C-34\u002F24 - [Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims] Rn. 44 mwN; vgl. [zu Art. 20 Abs. 1 der Verordnung] EuGH 25. Februar 2021 - C-804\u002F19 - [Markt24] Rn. 24 mwN)*. Dabei gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung zu den Regelungen in Art. 5 Nr. 3 und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44\u002F2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen *(ABl. EG L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1; im Folgenden VO (EG) Nr. 44\u002F2001)* fort, da die Bestimmungen dieses vorhergehenden Unionsrechtsakts mit den Bestimmungen in Art. 7 Nr. 2 und Art. 20 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 als „gleichwertig“ angesehen werden können *(vgl. dazu EuGH 20. Oktober 2022 - C-604\u002F20 - [ROI Land Investments] Rn. 29 mwN)*. \n\n30\\. b) Danach kommt es für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der in Rede stehenden Zuständigkeitsregelungen nicht darauf an, wie das anhängige Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Ansprüche, die den Gegenstand des Verfahrens bilden - unabhängig von ihrer Einordnung nach nationalem Recht - bei autonomer Auslegung eine unerlaubte Handlung oder eine dieser gleichgestellten Handlung zum Gegenstand haben oder ob sie (arbeits-)vertraglicher Art sind *(vgl. EuGH 24. November 2020 - C-59\u002F19 - [Wikingerhof] Rn. 25 mwN)*. \n\n31\\. c) Der Gerichtshof hat sich bislang in seiner Rechtsprechung schwerpunktmäßig mit dem Verhältnis der Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 und 2 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 *(bzw. Art. 5 Nr. 1 und 3 VO (EG) Nr. 44\u002F2001)* befasst. Diesbezüglich ist geklärt, dass eine vertragliche Natur geltend gemachter Haftungs-, insbesondere Schadensersatzansprüche nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil eine Vertragspartei Klage wegen zivilrechtlicher Haftung gegen eine andere Vertragspartei erhebt. Eine solche Haftungsklage betrifft jedoch einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann *(EuGH 13. März 2014 - C-548\u002F12 - [Brogsitter* *]* *Rn. 23 ff.; 10. September 2015 - C-47\u002F14 - [Holterman Ferho Exploitatie ua.] Rn. 32)*. Dies wiederum ist, wie der Gerichtshof zuletzt in diesem Zusammenhang entschieden hat, nur der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags „unerlässlich“ erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder widerrechtlich ist *(EuGH 24. November 2020 - C-59\u002F19 - [Wikingerhof] Rn. 32; ausführlich zur diesbezüglichen Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs: Schlussanträge des Generalanwalts* *Saugmandsgaard Øe vom 24. Januar 2019 zum Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache \\- C-603\u002F17 - [Bosworth und Hurley] Rn. 67 ff.)*. \n\n32\\. d) Der Senat geht davon aus, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche, die jedenfalls nach nationalem Recht deliktischer Natur sind *(vgl. nur Junker EuZA 2025, 425, 433; Blank\u002FGregor in Reinfeld\u002FLeister Praxishandbuch Geschäftsgeheimnisschutz § 9 Rn. 243)* , auch unionsrechtlich als solche aus „unerlaubter Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung einzustufen wären, und dass die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu einer Zuständigkeit deutscher Gerichte führte. \n\n33\\. aa) Die Anspruchsgrundlagen, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihrer Klage beruft, setzen - wie erwähnt - nicht die Verletzung einer von der Klägerin freiwillig übernommenen Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen voraus. \n\n34\\. bb) Soweit Art. 7 Nr. 2 der Verordnung an den „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ anknüpft, sind damit sowohl der Ort des für einen Schaden ursächlichen Geschehens (sogenannter Handlungsort) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (sogenannter Erfolgsort) angesprochen *(EuGH 22. Februar 2024 - C-81\u002F23 - [FCA Italy und FPT Industrial] Rn. 26 mwN)*. Der Geschädigte hat grundsätzlich die Wahl, an welchem dieser Orte er klagt *(EuGH 16. Mai 2013 - C-228\u002F11 - [Melzer] Rn. 25 mwN)*. Dabei ist die Zuständigkeitsregelung nicht auf Ansprüche auf Geldersatz beschränkt. Erfasst werden gleichermaßen Ansprüche auf Unterlassung beziehungsweise Beseitigung oder Auskunft *(BGH 27. November 2014 - I ZR 1\u002F11 - Rn. 26)*. Auch hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es genügt, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann *(BGH 27. November 2014 - I ZR 1\u002F11 - Rn. 25)*. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren materiellen Rechts zu prüfen ist *(vgl. EuGH 19. April 2012 - C-523\u002F10 - [Wintersteiger] Rn. 26; BGH 27. November 2014 \\- I ZR 1\u002F11 - aaO mwN)*. \n\n35\\. cc) Nach diesen Grundsätzen bestünde die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zumindest teilweise unter dem Gesichtspunkt des Ortes des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass die der Beklagten angelasteten Verletzungshandlungen, soweit sie in der Übermittlung von E-Mails bestehen sollen, in Deutschland vorgenommen wurden. Vielmehr liegt eine Versendung der in Rede stehenden E-Mails entweder vom Betriebssitz der Klägerin oder vom Wohnsitz der Beklagten aus nahe. Ein „Handlungsort“ in Deutschland ist aber zumindest insoweit dargetan, als die Klägerin ihre Klageforderungen auf die Behauptung stützt, die Beklagte habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit der in Deutschland (Gerichtsbezirk Paderborn) ansässigen S GmbH (vormals L GmbH) ein neues Arbeitsverhältnis begründet und für diese - unter Verwendung von Geschäftsgeheimnissen der Klägerin - Angebote für (bisherige) Kunden der Klägerin erstellt. Dass die Beklagte jedenfalls diese Handlungen in Deutschland vorgenommen hat, steht außer Streit. \n\n36\\. dd) Im Übrigen wäre auch, soweit die Klägerin Verletzungshandlungen der Beklagten durch widerrechtliche Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen gegenüber dem Geschäftsführer der S GmbH geltend macht, der Erfolgsort im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung in Deutschland zu verorten. \n\n37\\. (1) Der Gerichtshof hat sich zwar zu den Kriterien, nach denen der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zu bestimmen ist, noch nicht spezifisch geäußert. Nach allgemeiner Begriffsbestimmung ist dieser Ort aber derjenige, an dem das auslösende Ereignis seine schädigenden Wirkungen entfaltet *(EuGH 22. Februar 2024 - C-81\u002F23 - [FCA Italy und FPT Industrial] Rn. 26; 5. Juni 2014 - C-360\u002F12 - [Coty Germany] Rn. 54; 16. Juli 2009 - C-189\u002F08 - [Zuid-Chemie] Rn. 26)* , wobei dieser Ort allerdings in Abhängigkeit von der Natur des verletzten Rechts variieren kann *(vgl. EuGH 22. Januar 2015 - C-441\u002F13 - [Hejduk] Rn. 29 mwN)*. \n\n38\\. (2) Ungeachtet der im deutschen Schrifttum geführten Diskussion über die materiell-rechtliche Qualifikation des Geschäftsgeheimnisses *(ausführlich zum Meinungsstand McGuire WRP 2023, 1, 5 f.)* hat der Senat hier aber keinen Zweifel an einer Belegenheit des „Erfolgsortes“ in Deutschland. Die Beklagte hat - insoweit unstreitig - Unternehmensdaten der Klägerin, von denen diese behauptet, sie hätten die S GmbH in die Lage versetzt, gegenüber Kunden der Klägerin gezielt unterbietende Preisangebote zu machen, an diese andere Gesellschaft übermittelt. Dazu sei die Datenübermittlung - per E-Mail an eine deutsche Empfängeradresse des Geschäftsführers der Konkurrentin - auch ausdrücklich bestimmt gewesen und seien die Daten auch zu diesem Zweck von der Konkurrentin genutzt worden. Die schädlichen Wirkungen des der Beklagten angelasteten Verhaltens haben sich danach im Zuständigkeitsbereich deutscher Gerichte gezeigt. \n\n39\\. e) Offen und - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht hinreichend geklärt ist jedoch, ob die vom Gerichtshof für die Abgrenzung der Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 und 2 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 entwickelten Maßstäbe auf die Abgrenzung der Zuständigkeitsregeln in Kapitel II Abschnitt 5 zum sogenannten Deliktsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung übertragbar sind, oder ob im Rahmen von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung andere Maßstäbe gelten müssen mit der Folge, dass auf eine unerlaubte Handlung gestützte Ansprüche als „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ anzusehen sind, wenn zwischen der unerlaubten Handlung in zeitlicher, örtlicher oder sachlicher Hinsicht ein Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag besteht. Von Letzterem geht der Senat hier aus. Die der Beklagten angelasteten Verletzungen von (behaupteten) Geschäftsgeheimnissen der Klägerin beziehen sich auf Handlungen, die überwiegend in die Zeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien fallen. Die Handlungen stehen zudem in einem sachlichen Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis dergestalt, dass die Beklagte ihr während des Arbeitsverhältnisses eröffnete Zugriffsmöglichkeiten auf geschäftliche Informationen über die Klägerin unlauter genutzt haben soll. \n\n40\\. aa) Der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung lässt eine auf den Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag abstellende Auslegung unter Berücksichtigung sprachlicher Abweichungen in einzelnen Fassungen der Zuständigkeitsregelung zu. Während die deutsche Fassung auf „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ abhebt, die - insoweit eng formuliert - den „Gegenstand des Verfahrens“ bilden, ist der Wortlaut ua. der englischen und französischen Sprachfassungen *(„In matters relating to individual contracts of employment“ bzw. „En matière de contrats individuels de travail“)* relativ weit gefasst *(vgl. dazu etwa Lutzi IPRax 2017, 111, 111)*. \n\n41\\. bb) Auch ist nicht zu verkennen, dass nach ihrem Sinn und Zweck die Art. 20 bis 23 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 ein prinzipiell abschließendes Regime für Streitigkeiten aus Individualarbeitsverträgen schaffen *(EuGH 20. Oktober 2022 - C-604\u002F20 - [ROI Land Investments] Rn. 40)* und insoweit für Arbeitnehmer als der typischerweise schwächeren Vertragspartei den im 18. Erwägungsgrund der VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 erwähnten Schutz *(entsprechend 13. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 44\u002F2001)* sicherstellen *(vgl. EuGH 20. Oktober 2022 - C-604\u002F20 - [ROI Land Investments] Rn. 25; [zur VO (EG) Nr. 44\u002F2001] EuGH 21. Juni 2018 - C-1\u002F17 - [Petronas Lubricants Italy] Rn. 23)*. \n\n42\\. cc) Vor diesem Hintergrund geht insbesondere der Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen vom 24. Januar 2019 *(zum Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache - C-603\u002F17 - [Bosworth und Hurley] Rn. 91 ff.)* davon aus, dass die Problematik deliktischer Klagen zwischen Vertragsparteien hinsichtlich der Anwendung von Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung beziehungsweise entsprechender Bestimmungen des Lugano-II-Abkommens einer anderen Antwort bedürfe als im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44\u002F2001 *(jetzt: Art. 7 Nr. 1 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012)*. Aufgrund seines autonomen und zwingenden Charakters dürften die in Abschnitt 5 enthaltenen Zuständigkeitsregeln nicht vom Arbeitgeber dadurch umgangen werden, dass er seine Klage (ausschließlich) auf deliktische Ansprüche stütze. Bei Zubilligung eines dahin gehenden Wahlrechts verlöre Abschnitt 5 jede praktische Wirksamkeit. Demzufolge bildeten für die Zwecke von Abschnitt 5 „… Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ den „Gegenstand des Verfahrens“, wenn nach dem Sachverhalt ein bestimmter sachlicher Zusammenhang zwischen der Klage und einem solchen Vertrag bestehe. Dies wiederum sei der Fall, wenn es bei der Klage um einen Rechtsstreit gehe, der anlässlich des Arbeitsverhältnisses entstanden sei, ohne dass es darauf ankomme, ob der Kläger seine Klage auf den Vertrag stütze oder nicht, und es sei auch unerheblich, ob es unerlässlich erscheine, den Inhalt der vertraglichen Pflichten zu klären, um über die Stichhaltigkeit der Klage zu entscheiden. Diese Voraussetzung erfordere zudem eine weite Auslegung. Sofern sie erfüllt sei, falle auch ein Vorbringen, das auf den Vorschriften der deliktischen Haftung beruhe (und damit grundsätzlich dem Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44\u002F2001 [jetzt: Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215\u002F2012] unterliege) unter Abschnitt 5 *(zu einem ähnlichen Verständnis vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts* Saugmandsgaard Øe *vom 10. September 2020 zum Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache - C-59\u002F19 - [Wikingerhof] Rn. 111; differenzierend demgegenüber die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón vom 7. Mai 2015 in der Rechtssache - C-47\u002F14 - [Holterman Ferho Exploitatie ua.] Rn. 33 ff.)*. \n\n43\\. dd) Im deutschen Schrifttum ist der Meinungsstand geteilt. Während teilweise der vorstehend dargestellten Rechtsmeinung des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe gefolgt wird *(vgl. BeckOK ZPO\u002FSpohnheimer Stand 1. Dezember 2025 Brüssel Ia-VO Art. 20 Rn. 29.3; Kindler IPRax 2016, 115, 118; Rauscher FS Schütze 1999 S. 695, 706; Hk-ZPO\u002FDörner 10\\. Aufl. Art. 20 EuGVVO Rn. 5)* , gibt es auch gegenteilige Stimmen. So wird unter anderem eingewendet, mit dem Schutzzweck der Regelungen in Art. 20 ff. der Verordnung lasse sich deren Erstreckung auf deliktische Ansprüche nicht begründen, weil die Regelungen in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung ihre arbeitnehmerschützende Funktion nur in ihrem Anwendungsbereich entfalten sollten. Im grenzüberschreitenden Kontext sei jedoch zu berücksichtigen, dass internationales Arbeitsvertragsrecht und internationales Deliktsrecht unterschiedliche Zwecke verfolgten. Auch werde der (im 15. Erwägungsgrund der Verordnung) verankerte Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Gerichtsstände nicht gestärkt, wenn die Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung davon abhänge, welche Beziehungen das Delikt zu einem Arbeitsverhältnis der Parteien aufweise *(ausführlich Junker EuZA 2025, 425, 440; vgl. auch: McGuire WRP 2023, 1, 3; Geimer in Geimer\u002FSchütze EuZivilVerfR 4. Aufl. EuGVVO Art. 20 Rn. 12; Junker NZA 2005, 199, 203; Mankowski EuZA 2016, 368, 371 f.; Mankowski EuZA 2017, 126, 128 f.; NK-ArbR\u002FUlrici 2\\. Aufl. Brüssel Ia-VO Art. 20 Rn. 6 f.)*. \n\n44\\. ee) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann die Auslegung des Unionsrechts im Sinne der Vorlagefrage durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2015 *(- C-47\u002F14 - [Holterman Ferho Exploitatie ua.])* nicht als geklärt angesehen werden. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hatte sich die Klägerin auf drei Klagegründe - die Verletzung arbeitsvertraglicher, organschaftlicher und deliktischer Ansprüche - berufen. Unter Rn. 49 der Entscheidungsgründe spricht der Gerichtshof lediglich aus, dass das vorlegende Gericht bei seiner abschließenden Entscheidung die in Art. 18 ff. VO (EG) Nr. 44\u002F2001 *(jetzt: Art. 20 ff. VO (EU) Nr. 1215\u002F2012)* vorgesehenen Zuständigkeitsregeln anzuwenden hätte, und dass die Bestimmungen „in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens“, in der eine Gesellschaft eine Person verklagt, um die von dieser in Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangenen Fehler feststellen zu lassen und Schadensersatz zu erlangen, der Anwendung von Art. 5 Nr. 1 und 3 *(jetzt: Art. 7 Nr. 1 und 2)* der Verordnung entgegenstehen, sofern es sich - sinngemäß - bei der beklagten Person um einen Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung handelt. Daraus kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Zuständigkeitsregelungen nach Art. 20 ff. VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 mit der Folge eines Ausschlusses eines Gerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung auch in einem Rechtsstreit Anwendung finden, in dem der Arbeitgeber einzig Ansprüche durchzusetzen sucht, die auf eine gesetzliche Grundlage und insoweit eine unerlaubte Handlung gestützt sind *(vgl. Junker EuZA 2025, 425, 436 f.)*. \n\n45\\. In der auf Vorlage des Supreme Court of the United Kingdom - Vereinigtes Königreich ergangenen Vorabentscheidung des Gerichtshofs vom 11. April 2019 *(- C-603\u002F17 -* *[Bosworth und Hurley])* hat der Gerichtshof diejenigen Vorlagefragen, die sich auf die Abgrenzung des Gerichtsstands für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag gegenüber dem sogenannten Deliktsgerichtsstand (nach dem Lugano-II-Übereinkommen) bezogen *(erste, dritte und vierte Vorlagefrage)* , nicht beantwortet *(vgl. Rn. 36 des Urteils)*. \n\nKrumbiegel Pulz Berger Lüken F. Rojahn","BAG, EuGH-Vorlage vom 29. Januar 2026 - 8 AZR 82\u002F25 (A)","2026-07-08T22:29:52.045Z","2026-07-10T22:06:39.418Z",{"id":121,"ecli":122,"slug":123,"caseNumber":124,"courtId":44,"decisionDate":125,"fullText":126,"summary":127,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":125,"parsedAt":128,"updatedAt":129},"3352","ECLI:DE:NEURIS:KORE702002026","ecli-de-neuris-kore702002026","IV ZR 40\u002F25","2026-01-21T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 21. Januar 2026 - IV ZR 40\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nZur Wirksamkeit eines von einem ausländischen Notar (hier: einer niederländischen Notaranwärterin) auf deutschem Staatsgebiet beurkundeten Testaments eines ausländischen (hier: niederländischen) Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (hier: Wirksamkeit bejaht).9 10 15 22\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Februar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 155.000 € festgesetzt.\n\nIn Abänderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen wird der Streitwert des Verfahrens erster und zweiter Instanz auf bis 155.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Testaments. \n\n2\\. Der am 7. April 2021 verstorbene Großvater des Klägers (im Folgenden: Erblasser), niederländischer Staatsangehöriger, errichtete im Jahr 2020 ein notarielles Testament, in dem er den Kläger als Alleinerben einsetzte. Am 2. März 2021 beurkundete eine niederländische Notaranwärterin am Wohnsitz des Erblassers in Deutschland ein weiteres Testament. In diesem widerrief der Erblasser das vorausgegangene Testament, setzte seine geschiedene Ehefrau, die Beklagte, als Alleinerbin ein und wählte niederländisches Erbrecht. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Nichtigkeit des 2021 errichteten Testaments geltend. \n\n3\\. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er das Testament vom 2. März 2021 rechtswirksam angefochten habe. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum niederländischen Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\n5\\. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZEV 2025, 663 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Kläger sei nicht Erbe geworden, da der Erblasser das 2020 errichtete Testament durch das neue Testament vom 2. März 2021 wirksam aufgehoben und die Beklagte wirksam zu seiner Erbin eingesetzt habe. Das Testament vom 2. März 2021 sei formell wirksam. Für die Form der Verfügung gelte das Haager Testamentsformübereinkommen. Der Erblasser habe das niederländische Recht gewählt. Demnach sei die formelle Wirksamkeit \\- und damit die Folgen einer Verletzung der formellen Erfordernisse - nach niederländischem Recht zu prüfen. Zwar liege ein Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip vor, da die Notaranwärterin gegen Art. 13 Wet op het notarisambt (niederländisches Gesetz über das Notaramt) verstoßen habe. Dieser Verstoß führe aber nach niederländischem Recht weder zur Nichtigkeit noch zur Unwirksamkeit des Testaments. Die Frage der Authentizität spiele im vorliegenden Falle keine Rolle. Sie beziehe sich nicht auf die niederländischen Nichtigkeitsvorschriften eines Testaments. Das Testament sei auch materiell wirksam. Ein Verstoß gegen den ordre public nach Art. 35 EuErbVO liege nicht vor. \n\n6\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n7\\. 1\\. Die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende - Zulässigkeit der Feststellungsklage ist zu bejahen, auch wenn der Klageantrag seinem Wortlaut nach darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Kläger das Testament des Erblassers vom 2. März 2021 rechtswirksam angefochten habe. Als Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kommt nur das (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses in Betracht. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann (BGH, Urteile vom 2. September 2021 - VII ZR 124\u002F20, BauR 2022, 142 [juris Rn. 25]; vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353\u002F12, NJW-RR 2015, 398 Rn. 17; jeweils m.w.N.). Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2022 \\- V ZR 213\u002F21, NJW 2023, 217 Rn. 62; vom 2. September 2021 aaO; vom 22. Januar 2015 aaO; vom 19. April 2000 - XII ZR 332\u002F97, MDR 2000, 897 [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.). Die Rechtswirksamkeit der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung ist nach dieser Maßgabe kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, sondern eine bloße Vorfrage des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses der Erbenstellung. \n\n8\\. Allerdings ist bei der erforderlichen Auslegung des Klageantrags nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28\u002F15, WM 2016, 77 Rn. 10; BGH, Urteile vom 19. November 2024 - XI ZR 139\u002F23, BGHZ 242, 216 Rn. 28; vom 18. November 2024 - VI ZR 10\u002F24, VersR 2025, 300 Rn. 63; st. Rspr.). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 aaO). Mit Blick auf das Testament aus dem Jahr 2020, in dem der Erblasser den Kläger als Alleinerben eingesetzt hat, ist der Feststellungsantrag auf dieser Grundlage dahin auszulegen, dass der Kläger die Feststellung seiner Alleinerbenstellung begehrt. \n\n9\\. 2\\. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht zu Recht für unbegründet erachtet. Der Kläger hat den Erblasser nicht beerbt, da das den Kläger enterbende Testament vom 2. März 2021 nach den vom Berufungsgericht getroffenen, das Revisionsgericht gemäß § 560 ZPO bindenden Feststellungen zum Bestehen und Inhalt des niederländischen materiellen Rechts wirksam ist. \n\n10\\. a) Das Testament ist formwirksam. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sind für die Frage der Formgültigkeit des Testaments gemäß Art. 75 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO) die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (im Folgenden: HTestformÜ) maßgeblich, das für Deutschland am 1. Januar 1966 in Kraft getreten ist (BGBl. 1965 II S. 1144; Bek. 29. Dezember 1965; BGBl. 1966 II S. 11). \n\n11\\. aa) Dabei ist der Anwendungsbereich des HTestformÜ für die hier zu entscheidende Frage, ob die Auslandsbeurkundung der niederländischen Notaranwärterin wirksam ist, eröffnet, da es sich hierbei um eine formelle Anforderung an die Testamentserrichtung handelt. Was zur Form einer letztwilligen Verfügung gehört, präzisiert das HTestformÜ nicht. Art. 5 HTestformÜ, der einige Fragen der Form zuweist, enthält keine allgemeine Definition (Dutta in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. HTestformÜ Art. 1 Rn. 3; Looschelders in NK-Rom-Verordnungen, 4. Aufl. EuErbVO Art. 27 Rn. 20; Süß in Dutta\u002FWeber, Internationales Erbrecht 2. Aufl. EuErbVO Art. 27 Rn. 96). Es kann dahinstehen, ob der Begriff der Form autonom auszulegen und damit nicht dem Recht des Staats des angerufenen Gerichts zu entnehmen ist (so Dutta aaO; J. Schmidt in BeckOGK, EuErbVO Art. 27 Rn. 23 [Stand: 1\\. Juni 2025]) oder aber gerade aus dem Fehlen einer Definition die Maßgeblichkeit der Rechtsordnung desselben zu folgern ist (so Dörner in Staudinger (2007), Vorbem. zu Art. 25 und 26 EGBGB Rn. 84; Süß in Dutta\u002FWeber aaO). Denn sowohl nach autonomem als auch nach dem Verständnis des deutschen Rechts ist die Möglichkeit bzw. das zwingende Erfordernis der notariellen Beurkundung eines Testaments eine Frage der Form (Dörner aaO Rn. 85; Dutta aaO Rn. 4; J. Schmidt aaO Rn. 25; Süß aaO Rn. 100). Die Anforderungen des Beurkundungsrechts an eine wirksame notarielle Beurkundung sind ebenfalls vom Begriff der Form im Sinne des Art. 1 HTestformÜ umfasst, denn sie konkretisieren das sich aus dem materiellen Erbrecht ergebende Beurkundungserfordernis. \n\n12\\. Eine Frage der Form ist auch, welche Rechtsfolgen ein Formverstoß nach sich zieht (von Bar\u002FMankowski, Internationales Privatrecht Band II, 2. Aufl. § 5 Rn. 537; Dörner in Staudinger (2007), Vorbem. zu Art. 25 und 26 EGBGB Rn. 86; Looschelders in NK-Rom-Verordnungen, 4\\. Aufl. EuErbVO Art. 27 Rn. 20; Schurig in Soergel, BGB, 1996, EGBGB Art. 26 Rn. 25; Stürner in Erman, BGB 17. Aufl. HTestformÜ Art. 1 Rn. 1; Süß in Dutta\u002FWeber, Internationales Erbrecht 2. Aufl. EuErbVO Art. 27 Rn. 119; Jayme in FS Coester-Waltjen, 2015, S. 461, 467 f.; von Schack, DNotZ 1966, 131, 140; a.A. Dutta in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. HTestformÜ Art. 1 Rn. 19: Anwendung des Erbstatuts; offengelassen von BayObLG FamRZ 2006, 70, 72 [juris Rn. 32]). Die Regelungen einer Rechtsordnung zu den formellen Anforderungen eines Rechtsakts und die sich aus einem Formverstoß ergebenden Folgen sind im Regelfall aufeinander abgestimmt. Dieses Gleichgewicht würde gestört, würde man die Rechtsfolgen eines Formverstoßes nach einer anderen Rechtsordnung als der von Art. 1 HTestformÜ berufenen beurteilen. Für eine derart eingeschränkte Anwendung der Normen des Formstatuts besteht keine Veranlassung. \n\n13\\. bb) Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht eines Staates entspricht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat. Gemäß Art. 2 Abs. 1 HTestformÜ ist Art. 1 HTestformÜ auch auf letztwillige Verfügungen anwendbar, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird. Da der Erblasser zu den maßgeblichen Zeitpunkten die niederländische Staatsangehörigkeit hatte, verweist Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ im Streitfall auf niederländisches Recht. Wie sich aus der Formulierung \"innerstaatliches Recht\" ergibt, handelt sich um eine Sachnormverweisung (BayObLGZ 1967, 418, 426 f.; Dutta in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. HTestformÜ Art. 1 Rn. 16; Odersky in Hausmann\u002FOdersky, IPR-NotGP 4. Aufl. § 15 Rn. 82 Fn. 189; von Schack, DNotZ 1966, 131, 140). \n\n14\\. cc) Nach dieser Maßgabe hat das Berufungsgericht zu Recht niederländisches Recht einschließlich dessen Beurkundungsrechts zur Anwendung gebracht. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass das Testament trotz Verstoßes gegen § 13 Satz 1 Wet op het notarisambt (niederländisches Gesetz über das Notaramt), wonach es dem Notar gestattet ist, Amtsgeschäfte außerhalb seines Amtsbezirks wahrzunehmen, sofern dieser im Hoheitsgebiet der Niederlande liegt, formell wirksam ist. Ob das niederländische Recht richtig angewendet wurde, unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung, da ausländisches Recht nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht revisibel ist (BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZB 21\u002F15, BGHZ 212, 1 Rn. 54). \n\n15\\. dd) Die Revision hat auch nicht deswegen Erfolg, weil das niederländische Recht unzureichend oder fehlerhaft ermittelt worden wäre. Die dahingehende Verfahrensrüge greift nicht durch. \n\n16\\. Gemäß § 293 ZPO hat der Tatrichter ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf er sich bei der Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat, und dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Vom Revisionsgericht wird insoweit lediglich überprüft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (Senatsurteile vom 29. Juni 2022 - IV ZR 110\u002F21, BGHZ 234, 166 Rn. 17; vom 18. März 2020 - IV ZR 62\u002F19, r+s 2020, 333 Rn. 23; jeweils m.w.N.). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. \n\n17\\. (1) Entgegen der Auffassung der Revision war es nicht ermessensfehlerhaft, von der Einholung einer niederländischen Rechtsauskunft nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1974 II S. 938) oder eines weiteren Gutachtens abzusehen. \n\n18\\. (a) Sollte sich die Recherche des Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Berufungsgericht bei seiner Rechtsanwendung gestützt hat, - wie von der Revision vorgetragen - auf die Bibliothek des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht sowie die Staatsbibliothek zu Berlin beschränkt haben, hätte dies nicht die Unzulänglichkeit des Gutachtens zur Folge. Denn beim Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht handelt es sich - wie bereits aus der Institutsbezeichnung ersichtlich - um eine unter anderem auf Fragen des ausländischen Privatrechts spezialisierte Einrichtung, weshalb davon auszugehen ist, dass dort ein ausreichender Bestand an Fachliteratur auch für das niederländische Privatrecht vorhanden ist. Aus welchem sonstigen Grund eine Recherche bei dem vorgenannten Institut sowie daneben der Staatsbibliothek Berlin nicht ausreichen sollte, um das maßgebliche niederländische Recht zu ermitteln, ist nicht ersichtlich und legt die Revision auch nicht dar. \n\n19\\. (b) Auch der Vorwurf der Revision, das eingeholte Gutachten sei ein unzulängliches \"Lehrbuchgutachten\" und die Annahme des Gutachters, die Auslandsbeurkundung des zweiten Testaments bewirke weder dessen Formnichtigkeit noch dessen Anfechtbarkeit, sei bloße Spekulation, trifft nicht zu. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nicht nur die maßgeblichen Rechtsvorschriften dargestellt, sondern auch hierzu vorhandene Literatur sowie Rechtsprechung ausgewertet. Er hat - von der Revision unbeanstandet - ausgeführt, dass der Fall einer (unzulässigen) Auslandsbeurkundung durch einen niederländischen Notar von dem Obersten Gerichtshof des Königreichs der Niederlande (im Folgenden: Oberster Gerichtshof) oder einem anderen niederländischen Gericht bisher nicht entschieden worden sei, und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Rechtsfolgen von Formfehlern bei notariellen Testamenten anhand von Urteilen erläutert. Unter Berücksichtigung von Literaturmeinungen hat der Sachverständige Argumente für und gegen eine Einschränkung der Anfechtbarkeit dargelegt und ist - entgegen der Behauptung der Revision - gerade nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Auslandsbeurkundung des Testaments keine Anfechtbarkeit bewirkt, sondern hat dies ausdrücklich der Einschätzung des Gerichts überlassen. Er hat überdies ausgeführt, dass beurkundungsrechtlich auch eine Nichtigkeit angenommen werden könnte. Angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im niederländischen Recht zu den rechtlichen Folgen einer Auslandsbeurkundung durch einen inländischen Notar und in Ermangelung von Rechtsprechung niederländischer Gerichte hierzu stellt es sich nicht als Spekulation dar, wenn der Sachverständige verschiedene vertretbare Sichtweisen darlegt und - was die Frage der Abgrenzung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit betrifft - einer hiervon den Vorzug gibt. \n\n20\\. (2) Das Berufungsgericht ist auch nicht deshalb seiner Amtsermittlungspflicht unzureichend nachgekommen, weil es dem Gutachter Unklarheiten und Widersprüche seines Gutachtens nicht vorgehalten hätte. Der von der Revision beanstandete Widerspruch der Ausführungen des Sachverständigen zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. i, Art. 59 Abs. 1 und 2 EuErbVO sowie Erwägungsgrund 62 EuErbVO besteht nicht. \n\n21\\. Entgegen der Ansicht der Revision beurteilt sich die Frage, ob das Testament vom 2\\. März 2021 eine authentische öffentliche Urkunde darstellt und demzufolge nach Art. 59 Abs. 1 EuErbVO zirkulationsfähig ist, gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EuErbVO nicht nach deutschem, sondern nach niederländischem Recht, weshalb es hier schon nicht zur Anwendung unterschiedlicher nationaler Rechtsordnungen kommen kann. Denn Ursprungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e EuErbVO der Mitgliedstaat, in dem die öffentliche Urkunde errichtet worden ist. Maßgeblich ist dabei nach der Ratio der Norm der Mitgliedstaat, dessen Behörde oder sonstige hierzu ermächtigte Stelle die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde beglaubigt hat, selbst wenn dieses Gericht bzw. diese Stelle ausnahmsweise auf dem Gebiet eines anderen (Mitglied-)Staats tätig wird (J. Schmidt in BeckOGK, EuErbVO Art. 3 Rn. 19 [Stand: 1. Juni 2025] unter Hinweis auf Wautelet in Bonomi\u002FWautelet, Le droit européen des successions, 2. Aufl. Art. 3 Rn. 29 f.). Dies ist hier - nachdem die Beurkundung durch eine niederländische Notaranwärterin erfolgte - der Mitgliedstaat Niederlande. \n\n22\\. (3) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, die Ermittlung des niederländischen Rechts durch das Berufungsgericht sei unzureichend und fehlerhaft, weil die Inhalte der Art. 4:98, 4:101 und 4:102 Burgerlijk Wetboek (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch; im Folgenden: BW), die jeweils klar auf die Formunwirksamkeit des zweiten Testaments hindeuteten, gar nicht zu seiner Kenntnis gelangt seien. \n\n23\\. (a) Der Nichterwähnung einer irrevisiblen Rechtsnorm kommt regelmäßig keine entscheidende Bedeutung zu, weil die mangelnde Revisibilität einer Vorschrift nicht nur nach der positiven, sondern auch nach der negativen Seite hin zu beachten ist. Durch die Nichterwähnung der irrevisiblen Rechtsnorm kann das Berufungsgericht nämlich zum Ausdruck gebracht haben, dass eine solche auf den gegebenen Fall nicht anwendbar ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nichterwähnung darauf beruht, dass die Norm dem Berufungsgericht unbekannt war (BGH, Urteile vom 23. Januar 1996 - VI ZR 291\u002F94, NJW-RR 1996, 732 [juris Rn. 17]; vom 23. Oktober 1963 - V ZR 146\u002F57, BGHZ 40, 197, 200 [juris Rn. 22]; jeweils m.w.N.). In einem solchen Fall hat die Revision Erfolg, wenn das Berufungsgericht die Rechtsnorm verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt hat und die Revision dies mit einer Verfahrensrüge angreift (BGH, Urteil vom 23. Januar 1996 aaO Rn. 18). \n\n24\\. (b) Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die von der Revision angeführten Normen nicht erwähnt hat, weil es sie für nicht einschlägig erachtet hat oder sie ihm unbekannt waren. Denn selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, stellt die fehlende Ermittlung der Vorschriften nach Maßgabe der eingangs dargestellten Grundsätze (s. oben vor (1)) keinen Verfahrensfehler dar. \n\n25\\. (aa) Die betreffenden Rechtsnormen sind Sondervorschriften für das Testieren in bestimmten Situationen. Art. 4:98 BW regelt das Testieren von Militärangehörigen und anderen Angehörigen der Streitkräfte im Falle eines Kriegs, Bürgerkriegs oder in Art. 4:98 Abs. 2 BW aufgeführten, damit vergleichbaren Fällen vor einem (Unter-)Offizier. Art. 4:101 BW betrifft die Errichtung einer letztwilligen Verfügung an Bord eines Schiffes oder Flugzeugs vor dem Kapitän oder dem Ersten Offizier. Art. 4:102 BW befasst sich mit dem Testieren in Katastrophen- und hiermit vergleichbaren Fällen vor einem Mitglied des in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Personenkreises. \n\n26\\. (bb) Es war nicht ermessensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht den Inhalt dieser Vorschriften, die der Sachverständige in seinem Gutachten zwar erwähnt, deren Wortlaut er allerdings nicht mitgeteilt hat, nicht ermittelt hat. Denn da es sich um Sonderformen der Testamentserrichtung handelt, die - wie sich aus Art. 4:109 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BW ergibt - eine notarielle Beurkundung gerade nicht voraussetzen, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass sich aus diesen Vorschriften Rechtsfolgen einer notariellen Beurkundung im Ausland nicht ableiten lassen. Dies gilt umso mehr, als auch der Sachverständige auf einen derartigen Zusammenhang nicht hingewiesen hat. Auch sonstige die Argumentation der Revision stützende Erkenntnisquellen boten sich dem Berufungsgericht nicht an. Die Revision führt ebenfalls weder Belege aus der Rechtsprechung noch aus der Literatur für ihre Rechtsansicht auf und verweist auch nicht auf übergangenen Parteivortrag in den Vorinstanzen. Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, den Inhalt und die Reichweite der Art. 4:98, 4:101 und 4:102 BW näher zu ermitteln. \n\n27\\. b) Die Anwendung niederländischen Rechts verstößt im konkreten Fall auch nicht gegen den deutschen ordre public (vgl. Art. 7 HTestformÜ; Art. 35 EuErbVO). Insbesondere folgt ein solcher Verstoß nicht aus einer Verletzung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG. Dabei kann offenbleiben, ob entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 30. April 1998 - IX ZR 150\u002F97, BGHZ 138, 359 [juris Rn. 13]) aus völkerrechtlicher Sicht die Urkundstätigkeit eines Notars im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Testaments auf fremdem Staatsgebiet schon nicht als hoheitlich zu qualifizieren und bereits aus diesem Grund für die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gebietshoheit als allgemeinen Rechtsgrundsatz des Völkerrechts (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR 252\u002F91, BGHSt 38, 111 [juris Rn. 64]; Herdegen in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG Art. 25 Rn. 51 [Stand: August 2025]; Streinz in Sachs, GG 10. Aufl. Art. 25 Rn. 52) kein Raum ist (für die Urkundstätigkeit deutscher Notare offengelassen in BGH, Urteil vom 4. März 2013 (NotZ(Brfg) 9\u002F12, BGHZ 196, 271 Rn. 20, 25; vgl. zur Urkundstätigkeit deutscher Notare im Anwendungsbereich des Art. 51 AEUV ferner EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - C 54\u002F08, ECLI:EU:C:2011:339=NJW 2011, 2941 Rn. 93). Denn ein Verstoß gegen den ordre public liegt nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im Einzelfall zu den Grundgedanken der nationalen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung schlichtweg untragbar erscheint (vgl. zu Art. 35 EuErbVO Erwägungsgrund 58 Satz 1 EuErbVO; ferner Senatsurteil vom 29. Juni 2022 - IV ZR 110\u002F21, BGHZ 234, 166 Rn. 12 m.w.N.). \n\n28\\. Dies ist hier nicht der Fall. Denn § 11a BNotO schließt eine Urkundstätigkeit nach ausländischem Recht bestellter Notare im Geltungsbereich der Bundesnotarordnung nicht vollständig aus, sondern bindet diese lediglich an die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 13\u002F14, DNotZ 2015, 944 Rn. 17). Der Umstand, dass es hier entgegen den Anforderungen des § 11a Satz 3 Halbs. 1 BNotO an der Voraussetzung eines Ersuchens eines inländischen Notars fehlte und die niederländische Notaranwärterin nicht nur unterstützend tätig wurde, führt nicht dazu, dass das Ergebnis der Anwendung niederländischen Rechts materiell untragbar wäre. Zwar strebt die Notarverfassung des deutschen Rechts die Gewährleistung eines leistungs- und funktionsfähigen Notariats bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben an und würde das gesetzgeberische Ziel der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen für die bestellten Notare grundlegend infrage gestellt, wenn eine über § 11a Satz 3 und 4 BNotO hinausgehende Urkundstätigkeit nach ausländischem Recht bestellter Notare im Grundsatz zu gestatten wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 aaO Rn. 16). Dies hindert es aber nicht, im Einzelfall nach Abwägung der widerstreitenden Interessen mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang stehendes ausländisches Recht zur Anwendung zu bringen und so dem Anwendungsbefehl der einschlägigen Kollisionsnorm Folge zu leisten. In Rechnung zu stellen sind hier insbesondere die niederländische Staatsangehörigkeit des Erblassers und die zulässige Wahl niederländischen Rechts, die die Beauftragung eines niederländischen Notars trotz Verstoßes gegen § 11a Satz 3 Halbs. 1 BNotO und \\- sollte die hier erfolgte Auslandsbeurkundung einen Hoheitsakt im Sinne des Völkerrechts darstellen - überdies gegen Art. 25 Satz 1 GG nicht als so besonders schweren Verstoß erscheinen lassen, der in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur deutschen Rechtsordnung stünde. \n\n29\\. c) Das Testament vom 2. März 2021 ist auch materiell wirksam. Die materielle Wirksamkeit eines Testaments unterliegt gemäß Art. 24 Abs. 1 EuErbVO dem Recht, das nach den Vorschriften der EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn der Testierende zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre. Nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 EuErbVO gilt Art. 24 Abs. 1 EuErbVO für die Änderung oder den Widerruf eines Testaments entsprechend. \n\n30\\. aa) Nach dieser Maßgabe unterliegt die materielle Wirksamkeit des Testaments vom 2\\. März 2021 niederländischem Recht, da der niederländische Erblasser dieses in seinem Testament gewählt hat und die Rechtswahl den formellen und materiellen Voraussetzungen des Art. 22 EuErbVO, der dem Erblasser die Wahl des Rechts des Staates seiner Staatsangehörigkeit ermöglicht (Art. 22 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO), genügt. \n\n31\\. (1) Die Rechtswahl erfolgte entsprechend der Vorgabe des Art. 22 Abs. 2 EuErbVO ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen. Auch die Rechtswahlerklärung muss die Formanforderungen an eine Verfügung von Todes wegen nach dem jeweiligen Formstatut erfüllen (Dutta in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. EuErbVO Art. 22 Rn. 16; Looschelders in NK-Rom-Verordnungen, 4. Aufl. EuErbVO Art. 22 Rn. 24; J. Schmidt in BeckOGK, EuErbVO Art. 22 Rn. 13 [Stand: 1. Juni 2025]; Döbereiner, DNotZ 2014, 323 (324); Dörner, ZEV 2012, 505 (511)). Wie bereits dargelegt (s. oben unter a)), kommen auf die Frage der formellen Wirksamkeit des die Rechtswahl enthaltenden Testaments vom 2. März 2021 kollisionsrechtlich die Regelungen des HTestformÜ zur Anwendung und ist dieses nach den revisionsrechtlich nicht überprüfbaren Feststellungen des Berufungsgerichts nach niederländischem Recht, das Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ zur Anwendung beruft, formgültig. \n\n32\\. (2) Die materiellen Anforderungen an die Wirksamkeit der Rechtswahl richten sich gemäß Art. 22 Abs. 3 EuErbVO nach dem gewählten - hier niederländischen - Recht. Den der revisionsrechtlichen Überprüfung gemäß § 545 Abs. 1 ZPO entzogenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass es nach dieser Maßgabe von der materiellen Wirksamkeit der Rechtswahl ausgegangen ist. \n\n33\\. bb) In Anwendung niederländischen Rechts ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die letztwillige Verfügung vom 2. März 2021 auch materiell wirksam ist. Auch dies ist nach § 545 Abs. 1 ZPO revisionsrechtlich nicht überprüfbar. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","Wirksamkeit eines von einer niederländischen Notaranwärterin beurkundeten Testaments eines niederländischen Staatsangehörigen am deutschen Wohnsitz","2026-07-08T22:31:26.097Z","2026-07-10T22:06:55.020Z",{"id":131,"ecli":132,"slug":133,"caseNumber":134,"courtId":44,"decisionDate":135,"fullText":136,"summary":137,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":138,"updatedAt":139},"3405","ECLI:DE:NEURIS:KORE701292026","ecli-de-neuris-kore701292026","I ZB 53\u002F25","2026-01-15T00:00:00.000Z","#  Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs \n\n## Leitsatz\n\nDie von der Bundesrepublik Deutschland in Art. 17 Abs. 1 HZPÜ eingegangene Verpflichtung, unter anderem auch gegenüber Angehörigen der Russischen Föderation auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten, ist nicht durch die völkerrechtswidrigen Angriffe Russlands auf die Ukraine entfallen. Die Regelung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stellt allein auf die völkerrechtliche Verpflichtung und nicht auf die tatsächliche Durchsetzungsmöglichkeit von Kostenerstattungsansprüchen ab.30\n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung einer durch die Antragstellerin zu erbringenden Prozesskostensicherheit wird als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Antragstellerin ist eine in der Russischen Föderation ansässige Gesellschaft nach russischem Recht. Sie schloss mit der in Kirchheim unter Teck ansässigen Antragsgegnerin am 5. Februar 2021 einen Vertrag über den Kauf von drei Maschinen und weiteren Geräten zur Innenbeschichtung und -lackierung von Metallgehäusen. \n\n2\\. Ziffer 3 des Vertrags enthielt die Zahlungsbedingungen. Ziffer 4.3 regelte die Lieferfristen für die in einer Anlage zum Vertrag aufgeführten Waren in drei Schritten; die dritte Warenlieferung (\"dritter Schritt\") sollte bis zum 31. März 2022 erfolgen. In Ziffer 13.1 des Vertrags war vereinbart, dass die geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten sind, wenn die Waren \"aus Gründen, die die Verkäuferin zu vertreten hat, nicht bis zum 30. Juni 2022 versandt\" werden. \n\n3\\. In Ziffer 12.1 vereinbarten die Parteien eine Schiedsklausel, nach der alle Streitigkeiten vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau (MKAS) nach russischem Recht entschieden werden sollten. \n\n4\\. Die Antragsgegnerin lieferte bis Ende des Jahres 2021 Waren in einem Gesamtvolumen von 2.485.800 € (Schritte 1 und 2). Die Antragstellerin bezahlte an die Antragsgegnerin bis August 2022 insgesamt 2.672.235 €. Die Waren, die im dritten Schritt zu liefern gewesen wären, wurden von der Antragsgegnerin nicht mehr geliefert, weil diese sich nach Beginn des Ukrainekriegs entschlossen hatte, ihre Geschäftsbeziehungen zu Russland vollständig einzustellen, zumal die vertragsgegenständlichen Gerätschaften auch zur Beschichtung von Geschosshülsen genutzt werden können. Die nicht mehr gelieferten Waren umfassen ein vertragliches Gesamtvolumen von 1.242.900 €. \n\n5\\. Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin eine Rückzahlung in Höhe von 372.870 €. Die Antragsgegnerin erklärte sich bereit, einen überzahlten Betrag in Höhe von 96.435 € zurückzuerstatten, sobald dies mit Blick auf die gegen Russland verhängten Sanktionen wieder gefahrlos möglich sei, erklärte jedoch die Aufrechnung mit ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Zahlungen aus dem Vertrag sowie zwei Rechnungsforderungen in Höhe von insgesamt 90.000 €. \n\n6\\. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 erklärte die Antragstellerin den Rücktritt vom Vertrag bezüglich eines Teils der vertragsgegenständlichen Waren und verfolgte ihre Ansprüche vor dem MKAS weiter, das mit Schiedsspruch vom 27. November 2023 ihrer Schiedsklage stattgab, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 186.435 € nebst Zinsen verurteilte und ihr die Kosten auferlegte. \n\n7\\. Die Antragstellerin hat vor dem Oberlandesgericht die Vollstreckbarerklärung des russischen Schiedsspruchs beantragt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit für das Verfahren einschließlich eines möglichen Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzugeben, den Vollstreckbarerklärungsantrag abzulehnen und festzustellen, dass der russische Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen sei. \n\n8\\. Das Oberlandesgericht hat mit Zwischenbeschluss vom 6. November 2024 den Antrag auf Leistung einer Prozesskostensicherheit abgelehnt. Soweit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Bedeutung, hat das Oberlandesgericht nachfolgend den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als derzeit unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass der Schiedsspruch im deutschen Inland derzeit nicht anzuerkennen sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt. \n\n9\\. Die Antragsgegnerin beantragt zudem, der Antragstellerin aufzugeben, Prozesskostensicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten der Antragsgegnerin für die Rechtsbeschwerdeinstanz zu leisten. \n\n10\\. II. Der Antrag nach § 110 Abs. 1 ZPO ist unzulässig. Seiner Zulässigkeit steht der Zwischenbeschluss des Oberlandesgerichts vom 6. November 2024 entgegen. \n\n11\\. 1\\. Nach § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. \n\n12\\. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von (inländischen oder ausländischen) Schiedssprüchen sind die §§ 110 ff. ZPO entsprechend anzuwenden. Die Antragstellerin steht hinsichtlich ihres Antrags auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs einem Kläger im Sinn des § 110 Abs. 1 ZPO gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 33\u002F22, WM 2023, 443 [juris Rn. 11 bis 21]). \n\n13\\. 2\\. Der Zulässigkeit des Antrags steht der Zwischenbeschluss des Oberlandesgerichts vom 6. November 2024 entgegen, mit dem es den Antrag nach § 110 Abs. 1 ZPO abgelehnt hat. Ein Fall des § 111 ZPO liegt nicht vor. \n\n14\\. a) Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden müssen (§ 532 Satz 2, § 282 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2021 \\- I ZB 21\u002F21, WM 2021, 2295 [juris Rn. 19] mwN). Gemäß § 111 ZPO kann der Beklagte allerdings auch dann wegen der Prozesskosten Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist. Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung in einer höheren Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (§ 296 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, WM 2021, 2295 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - VI ZR 68\u002F21, ZIP 2022, 2463 [juris Rn. 5] mwN). \n\n15\\. b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung nicht erst im Sinn des § 111 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren eingetreten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Einrede bereits vor dem Oberlandesgericht erfolglos mit der Begründung erhoben, die veränderten Umstände aufgrund der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim und des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine rechtfertigten die Auferlegung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO. Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag nach § 110 Abs. 1 ZPO einem erneuten Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren, ohne dass ein Fall von § 111 ZPO vorliegt, entgegen (zum Verlust der Einredemöglichkeit vgl. auch BGH, Urteil vom 23\\. November 1989 - IX ZR 23\u002F89, NJW-RR 1990, 378 [juris Rn. 8 f.]). \n\n16\\. III. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen des § 110 ZPO für die Anordnung einer Prozesskostensicherheit nicht vor, weil nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Sicherheit verlangt werden kann. \n\n17\\. 1\\. Nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO tritt die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit nicht ein, wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann. \n\n18\\. Nach Art. 17 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954 (BGBl. II 1958 S. 576 - HZPÜ) darf den Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz haben und vor den Gerichten eines anderen dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten auftreten, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden. \n\n19\\. 2\\. Die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 HZPÜ sind im Streitfall erfüllt. Die Bundesrepublik Deutschland ist ebenso wie die Russische Föderation - als Nachfolgestaat der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) - Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft nach russischem Recht, hat ihren Sitz in der Russischen Föderation (zur Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 1 HZPÜ auf juristische Personen vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23\\. Dezember 1998 - 1 U 311\u002F98, juris Rn. 12), gegenüber der die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 17 Abs. 1 HZPÜ zum Verzicht auf eine Sicherheitsleistung verpflichtet ist. \n\n20\\. 3\\. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht der Ablehnung der Anordnung einer Prozesskostensicherheit weder die so genannte No-Claims-Provision des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, entgegen (dazu III 3 a), noch führen die völkerrechtswidrige Annexion der Krim und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine zu einer Unanwendbarkeit der § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 HZPÜ (dazu III 3 b). Ob diese Umstände einer Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 18 Abs. 1 HZPÜ entgegenstünden, bedarf keiner Entscheidung (dazu III 3 c). \n\n21\\. a) Der Ablehnung des Antrags der Antragsgegnerin nach § 110 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 HZPÜ steht die No-Claims-Provision des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 nicht entgegen. \n\n22\\. aa) Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 werden Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, nicht erfüllt, sofern sie - soweit hier relevant - von jedweder russischen Person, Organisation oder Einrichtung (Buchst. b) geltend gemacht werden. \n\n23\\. Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 berührt dieser Artikel nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung. \n\n24\\. bb) Die Antragsgegnerin meint, § 110 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO, Art. 17 und Art. 18 HZPÜ begründeten einen Anspruch der Antragstellerin, ohne Leistung von Prozesskostensicherheit gegen die Antragsgegnerin gerichtlich vorgehen zu dürfen. Dieser Anspruch stehe, soweit die Antragstellerin aufgrund eines sanktionswidrigen Vertrags oder Geschäfts vorgehe, im Sinn von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 im Zusammenhang mit dem sanktionswidrigen Vertrag oder Geschäft, weil er unmittelbar dazu diene, die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dem sanktionswidrigen Vertrag oder Geschäft zu erleichtern. Der Anspruch unterfalle damit seinerseits der Sanktion und dürfe nicht erfüllt werden. Auch Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 gewährleiste nicht das Recht, die gerichtliche Überprüfung privilegiert ohne Leistung von Prozesskostensicherheit vornehmen zu lassen. § 110 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO sei deshalb dahingehend auszulegen, dass die Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit nicht gelte, soweit die Antragstellerin einen Anspruch aus oder im Zusammenhang mit dem sanktionswidrigen Vertrag oder Geschäft gerichtlich durchsetzen wolle. \n\n25\\. cc) Damit dringt die Antragsgegnerin nicht durch. Ein von ihr behaupteter Anspruch der Antragstellerin aus § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Art. 17 HZPÜ, dessen Erfüllung Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 entgegenstehen soll, würde als verfahrensrechtlicher Anspruch von dieser Vorschrift nicht erfasst. Das Recht auf gerichtliche Überprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 ist selbständiger Natur und unabhängig von den im Verfahren geltend gemachten - möglicherweise unter Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 fallenden - Ansprüchen; es umfasst auch mit dieser gerichtlichen Überprüfung zusammenhängende verfahrensrechtliche Ansprüche (zu dem auch unter dem Sanktionsregime bestehenden Recht auf anwaltliche Vertretung vor Gericht vgl. Art. 5n Abs. 5 der Verordnung [EU] Nr. 833\u002F2014). \n\n26\\. b) Die völkerrechtswidrige Annexion der Krim sowie der russische Angriffskrieg auf die Ukraine stehen einer Anwendung der § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 HZPÜ nicht entgegen. \n\n27\\. aa) Die Antragsgegnerin, die nicht zwischen § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO differenziert, macht geltend, die Umstände, die durch die völkerrechtswidrige Annexion der Krim sowie den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine eingetreten seien, erfüllten den Tatbestand von Art. 62 beziehungsweise Art. 63 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (BGBl. II 1985 S. 926 - WVK). Sie habe vorgetragen, die diplomatischen Beziehungen zwischen Deutschland und Russland seien infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine im Jahr 2022 zum Erliegen gekommen. Mit Verweis auf den Beschluss des Kammergerichts vom 1. Juni 2023 (SchiedsVZ 2024, 218 [juris Rn. 8 f.]) habe sie ferner ausgeführt, dass russische Gerichte aktiv Zustellungen aus Deutschland nach dem Haager Zustellungsübereinkommen verweigerten. Schon der Fortbestand der jeweils bei Unterzeichnung des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess bestehenden friedlichen Lage sei nicht gewährleistet. Zudem fehle es an Einrichtungen, die die Umsetzung der mit diesem Abkommen angestrebten Kooperation sicherstellen könnten. Von einem Fortbestand der friedlichen Lage im Sinn des Art. 62 WVK könne danach ebenso wenig ausgegangen werden wie vom Bestehen hinreichender diplomatischer oder konsularischer Beziehungen im Sinn des Art. 63 WVK. \n\n28\\. Die in Art. 18 HZPÜ vorausgesetzte Zusammenarbeit sei im Übrigen durch die Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 eingeschränkt, die einer Vollstreckung russischer Urteile betreffend sanktionswidrige Leistungen und Kostenerstattungsansprüche zugunsten russischer Unternehmen in Deutschland entgegenstehe. Umgekehrt sei nicht damit zu rechnen, dass russische Gerichte gemäß Art. 18 HZPÜ deutsche Kostenerstattungstitel für vollstreckbar erklären würden, mit denen deutsche Unternehmen die Kosten für eine Verteidigung gegen die Durchsetzung sanktionswidriger Forderungen russischer Unternehmen ersetzt verlangten. \n\n29\\. bb) Auch mit diesem Einwand hat die Antragsgegnerin keinen Erfolg. \n\n30\\. (1) Die von der Bundesrepublik Deutschland in Art. 17 Abs. 1 HZPÜ eingegangene Verpflichtung, unter anderem auch gegenüber Angehörigen der Russischen Föderation auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten, ist nicht durch die völkerrechtswidrigen Angriffe Russlands auf die Ukraine entfallen. Die Regelung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stellt allein auf die völkerrechtliche Verpflichtung und nicht auf die tatsächliche Durchsetzungsmöglichkeit von Kostenerstattungsansprüchen ab (vgl. LG München I, NJW-RR 2015, 635 [juris Rn. 17 f.]; KG, PharmR 2024, 358 [juris Rn. 26 f.]; OLG Köln, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 19 Sch 24\u002F24, juris Rn. 16; BeckOGK.ZPO\u002FAntor, Stand 1. Januar 2026, § 110 Rn. 92; BeckOK.ZPO\u002FJaspersen, 59. Edition [Stand 1. Dezember 2025], § 110 Rn. 25.1; zu § 57 Abs. 1 öZPO vgl. OGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - 3 Ob 6\u002F24i Rn. 6; kritisch dazu Hess, ecolex 2024, 847; Kahl, IPRax 2025, 83, 84). \n\n31\\. (2) Die Antragsgegnerin macht weder geltend, das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess sei beendet oder suspendiert worden, noch, die Bundesrepublik Deutschland habe ihren Rücktritt von dem Abkommen oder die Kündigung (Art. 33 Abs. 3 HZPÜ) erklärt. \n\n32\\. (3) Der Hinweis der Antragsgegnerin auf Art. 62 und 63 WVK führt ebenfalls nicht zur Unanwendbarkeit von Art. 17 Abs. 1 HZPÜ gegenüber Angehörigen der Russischen Föderation. \n\n33\\. (a) Die Art. 54 ff. WVK enthalten Regelungen für die Beendigung oder Suspendierung von Verträgen. Nach Art. 62 Abs. 1 WVK kann eine grundlegende Änderung der beim Vertragsschluss gegebenen Umstände, die von den Vertragsparteien nicht vorausgesehen wurde, nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, es sei denn (Buchst. a) das Vorhandensein jener Umstände bildete eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien, durch den Vertrag gebunden zu sein, und (Buchst. b) die Änderung der Umstände würde das Ausmaß der auf Grund des Vertrags noch zu erfüllenden Verpflichtungen tiefgreifend umgestalten. Nach Art. 63 WVK lässt der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Parteien eines Vertrags die zwischen ihnen durch den Vertrag begründeten Rechtsbeziehungen unberührt, es sei denn, das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen ist für die Anwendung des Vertrags unerlässlich. Nach Art. 65 Abs. 1 WVK hat eine Vertragspartei, die auf Grund des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge entweder einen Mangel in ihrer Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, oder einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrags, zu seiner Beendigung, zum Rücktritt vom Vertrag oder zu seiner Suspendierung geltend macht, den anderen Vertragsparteien ihren Anspruch zu notifizieren. In der Notifikation sind die in Bezug auf den Vertrag beabsichtigten Maßnahmen und die Gründe dafür anzugeben. \n\n34\\. (b) Ob die Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 1 oder des Art. 63 WVK mit Blick auf die völkerrechtswidrigen Angriffe Russlands auf die Ukraine hinsichtlich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess erfüllt sind (zum HZPÜ als Beispiel für die Ausnahme in Art. 63 WVK vgl. Angelet\u002FDuch Giménez in Corten\u002FKlein\u002FKoutroulis\u002FLagerwall, The Vienna Conventions on the Law of Treaties, 2. Aufl., Art. 63 Rn. 32), kann danach offenbleiben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei ein Verfahren gemäß Art. 65 WVK zur Beendigung oder Suspendierung des Abkommens eingeleitet hätte (zur Anwendbarkeit von Art. 65 WVK auch auf Art. 63 WVK vgl. Villiger, Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, 2009, Art. 63 Rn. 9; zu Art. 65 WVK vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juni 1998 - C­162\u002F96, Slg. 1998, I-3688 = EuZW 1998, 694 [juris Rn. 58 f.] - Racke). Nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 WVK kann die Beendigung eines Vertrags, seine Kündigung oder der Rücktritt einer Vertragspartei aber nur in Anwendung der Bestimmungen des Vertrags oder dieses Übereinkommens erfolgen. Das gleiche gilt nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2 WVK für die Suspendierung eines Vertrags. \n\n35\\. c) Ob die von der Antragsgegnerin behaupteten Umstände, insbesondere eine möglicherweise erschwerte Vollstreckung von Kostenentscheidungen in der Russischen Föderation als Folge des Sanktionsregimes der Europäischen Union, einer Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 18 Abs. 1 HZPÜ entgegenstünden, kann offenbleiben. \n\n36\\. aa) Nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO tritt die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit nicht ein, wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde. Nach Art. 18 Abs. 1 HZPÜ wird eine Entscheidung über die Kosten des Prozesses, die in einem Vertragsstaat gegen einen Kläger oder Intervenienten ergangen ist, der von der Sicherheitsleistung auf Grund des Artikels 17 Absatz 1 befreit war, gemäß einem auf diplomatischem Wege zu stellenden Antrag in jedem anderen Vertragsstaat durch die zuständige Behörde kostenfrei für vollstreckbar erklärt (zur subsidiären Bedeutung des Art. 18 HZPÜ mit Blick auf Art. 17 HZPÜ vgl. Muthorst in Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl., § 110 Rn. 40). \n\n37\\. bb) Da die Antragstellerin bereits nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit verpflichtet ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die von der Antragsgegnerin behauptete erschwerte oder sogar unmögliche Vollstreckung einer Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten in der Russischen Föderation auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge einer Anwendung von § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 18 Abs. 1 HZPÜ entgegenstünde (für eine Nichtberücksichtigung praktischer Vollstreckungshindernisse im Rahmen des § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vgl. OLG München, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 36 U 1523\u002F25 e, juris Rn. 21). \n\n38\\. IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Mögliche Fragen zur Auslegung des Art. 11 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\u002F2014 sind wegen der Unzulässigkeit des Antrags nach § 110 Abs. 1 ZPO jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille","Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs","2026-07-08T22:31:57.261Z","2026-07-10T22:06:59.977Z",{"id":141,"ecli":142,"slug":143,"caseNumber":144,"courtId":44,"decisionDate":145,"fullText":146,"summary":147,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":145,"parsedAt":148,"updatedAt":149},"3490","ECLI:DE:NEURIS:KORE702762026","ecli-de-neuris-kore702762026","3 StR 435\u002F25","2026-01-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.01.2026, 3 StR 435\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21\\. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1\\. Die vom Oberlandesgericht auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung der Anträge der Verteidigung auf Vernehmung von zwei im Irak lebenden Zeuginnen ist rechtsfehlerfrei. In den Begründungen der beanstandeten Entscheidungen sind die Bedeutung und der Beweiswert der in Rede stehenden Aussagen der benannten Zeuginnen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses umfassend gewürdigt worden (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen etwa BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160\u002F22, NStZ 2024, 312 Rn. 66 f. mwN; BVerfG, Beschluss vom 24. August 2025 – 2 BvR 64\u002F25, juris Rn. 60 ff.). Der dem Tatgericht dabei eröffnete Ermessensspielraum ist nach den konkreten Umständen des Falles nicht überschritten. Hierbei ist insbesondere einzustellen, dass das Oberlandesgericht nach seinen näheren Ausführungen eine mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ von Mitte Juni 2014 bis in den Mai 2017 durch für valide erachtete Listen als nach seinerzeitigem Beweisstand erwiesen angesehen hat. Es hat unter Berücksichtigung der Bedeutung des Tatvorwurfs und eines behaupteten Alibis detailliert dargelegt, aus welchen Gründen es den Angeklagten für die in den Listen aufgeführte Person hält und die Aussagen der Zeuginnen selbst bei Bestätigung der Beweisbehauptungen an dem Beweisergebnis nach einer Gesamtschau nichts änderten. Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung auch eingedenk dessen statt, dass sich der gesamte vom Tatvorwurf betroffene Sachverhalt im Ausland abspielte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2006 – 3 StR 403\u002F05, wistra 2006, 426, 428; vom 28\\. Januar 2010 – 3 StR 274\u002F09, BGHSt 55, 11 Rn. 37).\n\n2\\. Deutsches Strafrecht findet auf die im Irak begangene Straftat gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB Anwendung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160\u002F22, NStZ 2024, 312 Rn. 75 ff.; vom 16. Januar 2025 – AK 102\u002F24, juris Rn. 15 mwN).\n\nSchäfer Hohoff Anstötz\n\nKreicker Voigt","BGH, 07.01.2026, 3 StR 435\u002F25","2026-07-08T22:32:59.072Z","2026-07-10T22:07:07.599Z",20,[11,152],2025]