[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-real-estate-transfer-tax-de-2026":3},{"detail":4,"years":64},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":16,"page":14,"limit":63},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},415,"real-estate-transfer-tax-de","Real Estate Transfer Tax","DE","2026-07-08T22:45:54.584Z",2026,[13,15,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":14},1,{"month":16,"count":17},2,0,{"month":19,"count":14},3,{"month":21,"count":17},4,{"month":23,"count":17},5,{"month":25,"count":17},6,{"month":27,"count":17},7,{"month":29,"count":17},8,{"month":31,"count":17},9,{"month":33,"count":17},10,{"month":35,"count":17},11,{"month":37,"count":17},12,[39,53],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2621","ECLI:DE:NEURIS:STRE202610126","ecli-de-neuris-stre202610126","II R 30\u002F25",32,"2026-03-25T00:00:00.000Z","#  BFH, Urteil vom 25. März 2026 - II R 30\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Gehört ein Grundstück zum Vermögen einer Personengesellschaft, entfällt die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung des Grundstücks nicht dadurch, dass ein an der Personengesellschaft beteiligter Gesellschafter mit einem Treugeber vereinbart, den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für diesen zu halten.28 30 Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) wird durch die allein auf die Gesellschaftsanteile bezogene Treuhandvereinbarung nicht erfüllt.33 34\n\n2\\. Der Erwerb der unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder erfüllt --unter den weiteren Voraussetzungen der Norm-- den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG.25 35\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29.08.2024 - 2 K 40\u002F22 aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine grundbesitzende GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die … GmbH ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Als Kommanditisten waren ausschließlich natürliche Personen an der Klägerin beteiligt. \n\n2\\. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19.11.2013 veräußerten die Kommanditisten ihre Gesellschaftsanteile zum Kaufpreis von 15 Mio. € an A und B. A erwarb 70 % der Anteile und B 30 % der Anteile. Der Übergang der Gesellschaftsanteile auf A und B war aufschiebend bedingt durch die Hinterlegung des Kaufpreises und die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Handelsregister. Weiter wurde vereinbart, dass die Abtretung der Gesellschaftsanteile mit wirtschaftlicher Wirkung bereits zum 01.01.2013 erfolgt und die bisherigen Gesellschafter der Klägerin ihre Anteile rückwirkend ab dem 01.01.2013 treuhänderisch für die Erwerber halten. Das Treuhandverhältnis war auflösend bedingt durch die Eintragung des Gesellschafterwechsels bei der Klägerin in das Handelsregister. \n\n3\\. Im Jahr 2014 hinterlegten A und B den vereinbarten Kaufpreis. Im Anschluss daran wurden A und B am 28.02.2014 als neue Kommanditisten der Klägerin in das Handelsregister eingetragen. \n\n4\\. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) war der Auffassung, sowohl die Einräumung der mittelbaren Gesellschafterstellung von A und B aufgrund der Treuhandvereinbarung als auch der unmittelbare Übergang der Gesellschafterstellung auf A und B durch die Eintragung in das Handelsregister am 28.02.2014 unterlägen jeweils der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der zum Stichtag für die Besteuerung geltenden Fassung (GrEStG). \n\n5\\. Mit Bescheid zuletzt vom 20.10.2020 setzte das FA aufgrund der Begründung des Treuhandverhältnisses durch Vertrag vom 19.11.2013 Grunderwerbsteuer in Höhe von 34.134 € gegenüber der Klägerin fest. Den hiergegen zunächst eingelegten Einspruch nahm die Klägerin später wieder zurück. Mit Änderungsbescheid vom 07.01.2021 setzte das FA die Grunderwerbsteuer auf 26.957 € herab. \n\n6\\. Mit Bescheid vom 30.11.2020 setzte das FA für die Änderung im Gesellschafterbestand der Klägerin aufgrund der Eintragung in das Handelsregister am 28.02.2014 Grunderwerbsteuer in Höhe von 27.022 € gegenüber der Klägerin fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 14.12.2021 als unbegründet zurück. \n\n7\\. Der von der Klägerin hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 29.08.2024 statt. Es war der Auffassung, die Änderung im Gesellschafterbestand der Klägerin aufgrund der Handelsregistereintragung vom 28.02.2014 sei nicht nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG steuerbar. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG sei nicht erfüllt, weil die Grundstücke im Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels nicht mehr der Klägerin zuzurechnen gewesen seien, da sie durch den Abschluss der Treuhandvereinbarung mit Wirkung zum 01.01.2013 bereits zuvor Gegenstand eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG gewesen seien. \n\n8\\. Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. \n\n9\\. Das FA ist der Auffassung, es sei unbeachtlich, dass die Treuhandvereinbarung vom 19.11.2013 bereits einen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ausgelöst habe. Maßgeblich sei, dass der Übergang von 100 % der Kommanditanteile auf A und B zu einer vollständigen Änderung im unmittelbaren Gesellschafterbestand der Klägerin geführt habe. Im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Gesellschafterwechsels seien die im Bescheid vom 30.11.2020 genannten Grundstücke der Klägerin zuzurechnen gewesen. Es handele sich ausschließlich um im zivilrechtlichen Eigentum der Klägerin stehende Grundstücke. Grundstücke von Untergesellschaften seien nicht berücksichtigt worden. Die grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung der Grundstücke zur Klägerin habe nicht aufgrund der Vereinbarung des Treuhandverhältnisses vom 19.11.2013 geendet. \n\n10\\. Das FA beantragt,  \ndie Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n\n11\\. Die Klägerin beantragt,  \ndie Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen. \n\n12\\. Sie trägt vor, bei § 1 Abs. 2a GrEStG handele es sich um eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift, deren Zweck darin bestehe, Gestaltungsmöglichkeiten einzudämmen, die dadurch entstünden, dass die Auswechslung aller Gesellschafter einer Personengesellschaft nicht zum Verlust der Identität der Gesellschaft führe. Dieser Zweck erfordere aber nicht eine doppelte Besteuerung eines Rechtsvorgangs, der von vornherein auf einen vollständigen Gesellschafterwechsel an einer Personengesellschaft gerichtet sei. Diesem Umstand trage die Vorentscheidung Rechnung, weil sie die unbillig erscheinende doppelte Besteuerung des vollständigen wirtschaftlichen und rechtlichen Erwerbs einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch neue Gesellschafter verhindere. \n\n13\\. Das FA berücksichtige nicht, dass im Streitfall die mittelbare wirtschaftliche Zurechnung der Kommanditanteile einerseits und die unmittelbare zivilrechtliche Änderung des Gesellschafterbestandes andererseits vertraglich so eng miteinander verbunden seien, dass es sich insgesamt um einen einheitlichen Vorgang handele, der von Anfang an auf den unmittelbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Erwerb der Anteile an der Klägerin durch die Käufer als neue Gesellschafter gerichtet gewesen sei. \n\n14\\. Im Falle einer Steuerbarkeit des Gesellschafterwechsels nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG sei jedenfalls die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG einschlägig. Die Erwerber der Kommanditanteile seien bereits als Treugeber am Vermögen der Klägerin beteiligt gewesen. Zwar sei der dingliche Anteilserwerb unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Hinterlegung des Kaufpreises und der Handelsregistereintragung erfolgt. Die Altgesellschafter seien jedoch als Treuhänder mit Wirkung zum 01.01.2013 verpflichtet gewesen, ihre Stimm- und Gesellschaftsrechte bis zum Bedingungseintritt entsprechend den Weisungen und im wirtschaftlichen Interesse der Käufer auszuüben. Gleiches gelte für die Gewinnbezugs- und Entnahmerechte. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n15\\. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). \n\n16\\. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Wechsel im Gesellschafterbestand der Klägerin durch die Übertragung der Gesellschafterstellung auf A und B am 28.02.2014 nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfüllt (unter 1.). Der Wechsel von A und B als Treugeber in die unmittelbare Gesellschafterstellung ist auch weder nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG noch nach § 3 Nr. 8 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit (unter 2.). \n\n17\\. 1\\. Der mit der Handelsregistereintragung am 28.02.2014 wirksam gewordene Erwerb der unmittelbaren Beteiligung an der Klägerin durch A und B erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. \n\n18\\. a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. \n\n19\\. aa) Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der Gesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht. Die Änderung des Gesellschafterbestandes nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG kann in einem einzelnen Rechtsvorgang oder in Teilakten über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren erfolgen (ständige Rechtsprechung, Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31.07.2024 - II R 28\u002F21, BFHE 285, 443, BStBl II 2025, 870, Rz 14, und vom 25.09.2024 - II R 46\u002F22, BFHE 287, 228, BStBl II 2025, 329, Rz 17). Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem die Gesellschaftsanteile dinglich auf die neuen Erwerber übergehen (BFH-Urteile vom 30.08.2017 - II R 39\u002F15, BFHE 260, 87, BStBl II 2018, 786, Rz 12, und vom 17.06.2020 - II R 18\u002F17, BFHE 270, 252, BStBl II 2021, 318, Rz 17, m.w.N.). \n\n20\\. bb) § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG setzt den Übergang der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf \"neue Gesellschafter\" voraus. Ein Übergang der Anteile auf sogenannte Altgesellschafter stellt keine Änderung des Gesellschafterbestandes dar (vgl. BFH-Urteile vom 17.06.2020 - II R 18\u002F17, BFHE 270, 252, BStBl II 2021, 318, Rz 18, und vom 31.07.2024 - II R 28\u002F21, BFHE 285, 443, BStBl II 2025, 870, Rz 14). \n\n21\\. (1) Ob der eintretende Gesellschafter ein neuer Gesellschafter im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist, ist im Falle der unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes zivilrechtlich zu beurteilen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen dabei keine Rolle (BFH-Urteil vom 09.07.2014 - II R 49\u002F12, BFHE 246, 215, BStBl II 2016, 57, Rz 13). \n\n22\\. (2) Ein Übergang der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG liegt daher auch dann vor, wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft seine Gesellschaftsbeteiligung auf denjenigen überträgt, für den er die Beteiligung bislang treuhänderisch gehalten hat (BFH-Urteil vom 05.11.2025 - II R 9\u002F23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17.03.2006 - II B 157\u002F05, BFH\u002FNV 2006, 1341, unter II.2.). \n\n23\\. Durch den Erwerb der unmittelbaren Beteiligung von dem Treuhänder wird der Treugeber erstmals zivilrechtlich Gesellschafter der Personengesellschaft. Dass er zuvor aufgrund der schuldrechtlichen Bindungen des Treuhandvertrages an der Personengesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung nach § 39 der Abgabenordnung (AO) die Stellung eines mittelbaren Gesellschafters der Personengesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG innehatte (vgl. BFH-Urteile vom 09.07.2014 - II R 49\u002F12, BFHE 246, 215, BStBl II 2016, 57, Rz 16; vom 25.11.2015 - II R 18\u002F14, BFHE 251, 492, BStBl II 2018, 783, Rz 16 f., und vom 30.08.2017 - II R 39\u002F15, BFHE 260, 87, BStBl II 2018, 786, Rz 23), ist bei einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes ohne Bedeutung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Begründung des Treuhandverhältnisses selbst nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG Grunderwerbsteuer ausgelöst hat. \n\n24\\. b) Nach diesen Grundsätzen hat sich im Streitfall mit der Eintragung von A und B als neue Kommanditisten der Klägerin in das Handelsregister am 28.02.2014 der unmittelbare Gesellschafterbestand der Klägerin vollständig im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG geändert. \n\n25\\. Die im notariell beurkundeten Vertrag vom 19.11.2013 vereinbarte Abtretung der Gesellschaftsanteile durch die früheren Kommanditisten der Klägerin an A und B wurde mit Eintritt der aufschiebenden Bedingungen der Hinterlegung des Kaufpreises und der Eintragung im Handelsregister am 28.02.2014 wirksam. Der dinglich wirksame Erwerb von 100 % der Gesellschaftsanteile an der Klägerin durch A und B führte zu einer vollständigen Änderung des unmittelbaren Gesellschafterbestandes bei der Klägerin. Dass A und B bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund des rückwirkend zum 01.01.2013 vereinbarten Treuhandverhältnisses bereits mittelbar an der Klägerin beteiligt waren, ist bei der gebotenen zivilrechtlichen Betrachtung ohne Bedeutung. \n\n26\\. c) Im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile an der Klägerin auf A und B gehörten zum Vermögen der Klägerin inländische Grundstücke. \n\n27\\. aa) Ob ein Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, richtet sich weder nach dem Zivilrecht noch nach § 39 AO. Maßgeblich ist vielmehr die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung. Ein inländisches Grundstück ist danach einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat. Für Zwecke des § 1 Abs. 2a GrEStG ist es der Gesellschaft nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat (BFH-Urteile vom 31.07.2024 - II R 28\u002F21, BFHE 285, 443, BStBl II 2025, 870, Rz 32 f., und vom 14.12.2022 - II R 40\u002F20, BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 1012, Rz 24 f.). \n\n28\\. bb) Hiernach hat das FG zu Unrecht angenommen, die Grundstücke seien im Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels am 28.02.2014 nicht mehr der Klägerin grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen gewesen, weil sie aufgrund der Vereinbarung der Treuhänderstellung der damaligen Kommanditisten für A und B als künftige Gesellschafter der Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2013 bereits Gegenstand einer Veräußerung nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG gewesen seien. \n\n29\\. (1) Die bei der Besteuerung nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG zugrunde gelegten Grundstücke standen im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile auf A und B im Eigentum der Klägerin. Mit dem früheren Erwerb an den Grundstücken hatte die Klägerin einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht. Ab diesem Zeitpunkt waren sie der Klägerin grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen. \n\n30\\. (2) Die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung der Grundstücke zu der Klägerin war im Zeitpunkt der Steuerentstehung am 28.02.2014 nicht dadurch entfallen, dass mit Wirkung zum 01.01.2013 ein Treuhandverhältnis zwischen den früheren Kommanditisten der Klägerin und A und B als deren künftige Gesellschafter zustande gekommen ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Abschluss der Treuhandvereinbarung die Voraussetzungen des Erwerbstatbestandes nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfüllt. Denn durch den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG wird lediglich der Erwerb durch eine neue Gesellschaft fingiert, ohne dass sich hinsichtlich der Grundstücke die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung ändert (BFH-Urteil vom 14.12.2022 - II R 40\u002F20, BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 1012, Rz 27 f.; vgl. auch Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21\\. Aufl., § 1 Rz 889). Insbesondere werden die Grundstücke bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG --anders als bei § 1 Abs. 3 GrEStG-- nicht dem Erwerber der Anteile grunderwerbsteuerrechtlich zugeordnet. \n\n31\\. (3) Die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung der Grundstücke war im Besteuerungszeitpunkt am 28.02.2014 auch nicht aufgrund der Verwirklichung eines Erwerbstatbestandes nach § 1 Abs. 2 GrEStG entfallen. \n\n32\\. (a) Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Dadurch sollen Sachverhalte erfasst werden, bei denen es zwar nicht --wie in den Fällen des § 1 Abs. 1 GrEStG-- zu einem Rechtsträgerwechsel kommt, bei denen der Eigentümer einem anderen aber so weitgehende Möglichkeiten zur Einflussnahme hinsichtlich des Grundstücks einräumt, dass dieser und nicht mehr der Eigentümer über die Verwertung des Grundstücks entscheiden kann. Eine Verwertungsbefugnis des Auftraggebers im Sinne von § 1 Abs. 2 GrEStG kann auch bei Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten gegeben sein (BFH-Urteile vom 20.04.2016 - II R 54\u002F14, BFHE 253, 276, BStBl II 2016, 715, Rz 10 f., und vom 14.12.2022 - II R 40\u002F20, BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 1012, Rz 32). \n\n33\\. (b) Die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 2 GrEStG beschränkt sich jedoch auf die Verschaffung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis an Grundstücken. Rechtsvorgänge, die sich auf Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften beziehen, erfüllen nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG. Denn der Anteil am Vermögen einer Personengesellschaft vermittelt keine wirtschaftliche Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG an den der Gesellschaft gehörenden Grundstücken (vgl. BFH-Urteil vom 08.11.2000 - II R 55\u002F98, BFHE 194, 245, BStBl II 2001, 419; vgl. auch Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21\\. Aufl., § 1 Rz 649 ff., m.w.N.). \n\n34\\. (c) Danach erfüllte der Abschluss der Treuhandvereinbarung zugunsten von A und B mit Wirkung zum 01.01.2013 nicht die Voraussetzungen eines steuerbaren Erwerbs nach § 1 Abs. 2 GrEStG. A und B konnten ihre Rechte als Treugeber lediglich im schuldrechtlichen Innenverhältnis zu den Treuhändern geltend machen und keine eigenen Verfügungen über die Grundstücke der Klägerin treffen. Mit der Erlangung der Treugeberstellung erwarben sie damit keine unmittelbare wirtschaftliche Verwertungsbefugnis in Bezug auf die der Klägerin gehörenden Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG. \n\n35\\. 2\\. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Mit dem Erwerb der unmittelbaren Gesellschafterstellung wurde der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG verwirklicht (s. oben unter 1.). Der Erwerbsvorgang war weder nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG noch nach § 3 Nr. 8 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. \n\n36\\. a) Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG wird beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Steuer nicht erhoben, soweit die Anteile der Gesamthänder am Vermögen der erwerbenden Gesamthand ihren Anteilen am Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen (BFH-Urteil vom 12.01.2022 - II R 16\u002F20, BFHE 276, 230, BStBl II 2024, 272, Rz 11). Als \"Anteil am Vermögen der Gesamthand\" im Sinne der §§ 5 und 6 GrEStG ist die wertmäßige Beteiligung des einzelnen Gesamthänders am Gesamthandsvermögen anzusehen (BFH-Urteil vom 12.01.2022 - II R 16\u002F20, BFHE 276, 230, BStBl II 2024, 272, Rz 12). \n\n37\\. aa) § 6 GrEStG ist auf alle steuerbaren Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG anwendbar, auch auf den fiktiven Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG (vgl. BFH-Urteil vom 05.11.2025 - II R 9\u002F23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Die Steuer wird in den Fällen des fiktiven Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht erhoben, soweit die Gesellschafter der --fiktiv-- übertragenden Personengesellschaft an der --fiktiv-- aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt bleiben (BFH-Urteil vom 25.09.2013 - II R 17\u002F12, BFHE 243, 404, BStBl II 2014, 268, Rz 17). § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG will den Grundstückserwerb von einer Gesamthand insoweit von der Grunderwerbsteuer befreien, als aufgrund der gesamthänderischen Verbundenheit der Gesellschafter das Grundstück trotz des Rechtsträgerwechsels in dem durch die §§ 5 und 6 GrEStG abgesteckten Zurechnungsbereich verbleibt (BFH-Urteile vom 29.02.2012 - II R 57\u002F09, BFHE 237, 244, BStBl II 2012, 917, Rz 22, und vom 12.01.2022 - II R 16\u002F20, BFHE 276, 230, BStBl II 2024, 272, Rz 14). \n\n38\\. bb) Bei dem Erwerb eines Personengesellschaftsanteils durch den Treugeber vom Treuhänder fehlt es jedoch an einer Beteiligungsidentität. Der Treugeber wird zwar Neugesellschafter der Personengesellschaft. Er war jedoch zuvor nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Denn nicht der Treugeber, sondern der Treuhänder ist zivilrechtlich am Vermögen der Gesamthand beteiligt. Das Treuhandverhältnis reicht nicht aus, um dem Treugeber im Rahmen der §§ 5, 6 GrEStG eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand zuzurechnen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.01.2022 - II R 16\u002F20, BFHE 276, 230, BStBl II 2024, 272, Rz 16 ff.). Anders als bei mehrstöckigen Personengesellschaften (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 29.02.2012 - II R 57\u002F09, BFHE 237, 244, BStBl II 2012, 917, Rz 21 ff., und vom 12.01.2022 - II R 16\u002F20, BFHE 276, 230, BStBl II 2024, 272, Rz 15) fehlt es bei einem Treuhandverhältnis an einer über die Gesellschaft vermittelten Beteiligung des Treugebers am Gesamthandsvermögen. \n\n39\\. b) Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an der von § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG vorausgesetzten Beteiligungsidentität zwischen der veräußernden und der erwerbenden Gesamthand. Denn als Gesellschafter der Klägerin sind bis zum Zeitpunkt der Eintragung des Gesellschafterwechsels im Handelsregister am 28.02.2014 nicht A und B als Treugeber, sondern die früheren Kommanditisten der Klägerin als Treuhänder anzusehen. Der Abschluss des Treuhandverhältnisses zum 01.01.2013 war nicht geeignet, A und B eine Beteiligung am Gesamthandsvermögen der Klägerin zu vermitteln. \n\n40\\. c) Der Erwerb der Anteile an der Klägerin durch A und B mit Wirkung zum 28.02.2014 erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines steuerfreien Rückerwerbs im Sinne von § 3 Nr. 8 Satz 1 GrEStG. \n\n41\\. aa) Nach § 3 Nr. 8 Satz 1 GrEStG ist der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses von der Grunderwerbsteuer befreit. Voraussetzung ist nach § 3 Nr. 8 Satz 2 GrEStG, dass für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Steuerbefreiung wurde eingefügt, weil es dem Gesetzgeber unbillig erschien, bei einer Treuhandvereinbarung Grunderwerbsteuer sowohl auf den Erwerb als auch auf den Rückerwerb eines Grundstücks zu erheben (BTDrucks 9\u002F251, S. 18). \n\n42\\. bb) § 3 Nr. 8 GrEStG ist auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG anwendbar. Erfüllt die Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch einen Gesellschafter als Treugeber auf einen Treuhänder den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG und wird die dadurch entstandene Grunderwerbsteuer entrichtet, so ist der Rückerwerb der Anteile durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses \\--soweit dadurch erneut der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG verwirklicht wird-- in entsprechender Anwendung von § 3 Nr. 8 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit (BFH-Beschluss vom 17.03.2006 - II B 157\u002F05, BFH\u002FNV 2006, 1341, unter II.2.; Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 3 Rz 465; Pahlke in Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., § 3 Rz 258; vgl. auch Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG vom 10.05.2022, BStBl I 2022, 801, Tz. 5.2.4). \n\n43\\. cc) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Satz 1 GrEStG jedoch nicht vor. Es fehlt an einem \"Rückerwerb\" im Sinne der Vorschrift. Ein solcher liegt bei Auflösung eines Treuhandverhältnisses in Bezug auf Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft vor, wenn der Treugeber als Erwerber der Anteile eine Rechtsposition zurückerlangt, die er zuvor an den Treuhänder übertragen hatte (vgl. Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 3 Rz 459). A und B wurden mit der Auflösung des Treuhandverhältnisses jedoch erstmals Gesellschafter der Klägerin. Sie erlangten keine Rechtsposition zurück, die sie zuvor an die früheren Kommanditisten der Klägerin übertragen hatten. \n\n44\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.","BFH, Urteil vom 25. März 2026 - II R 30\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:43.700Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"3441","ECLI:DE:NEURIS:STRE202610060","ecli-de-neuris-stre202610060","II R 24\u002F23","2026-01-14T00:00:00.000Z","#  Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 des Grunderwerbsteuergesetzes setzt voraus, dass der Anspruch des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks durch Aufhebung des Vertrags zivilrechtlich wirksam beseitigt wird.15\n\n2\\. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück zu Miteigentum gekauft, kann das Ausscheiden nur eines Erwerbers aus dem Kaufvertrag ihren gemeinschaftlichen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nicht wirksam beseitigen.17 22\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.06.2023 \\- 5 K 308\u002F22 aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 02.04.2020 kauften die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr damaliger Lebensgefährte (L) ein mit einem Einfamilienhaus und Garagen bebautes Grundstück \"zu je ½ Anteil\" von den Eheleuten N. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung und vereinbarten, dass der Kaufpreis in Höhe von 310.000 €, von dem 5.000 € auf Inventar entfielen, nicht vor dem 01.07.2021 fällig werden sollte. Am 08.04.2020 wurde eine Auflassungsvormerkung für die Klägerin und L im Grundbuch eingetragen. \n\n2\\. Mit Bescheid vom 14.04.2020 setzte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) unter Berücksichtigung des hälftigen Kaufpreises Grunderwerbsteuer in Höhe von 9.912 € gegen die Klägerin fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. \n\n3\\. Im Frühjahr 2021, nach Einräumung eines Grundpfandrechts zugunsten der den Erwerb finanzierenden Bank, trennten sich L und die Klägerin. Während die Klägerin aus ihren kaufvertraglichen Verpflichtungen und dem Darlehensvertrag mit der Bank ohne Nachteile entlassen werden wollte, hatten L und die Eheleute N den Wunsch, an dem Grundstücksgeschäft festzuhalten. \n\n4\\. Mit notariell beurkundetem \"Vertrag zur Rückgängigmachung des Erwerbs eines ½ Miteigentumsanteils, Neuverkauf des Anteils\" vom 09.07.2021 vereinbarten die Eheleute N, die Klägerin und L, den Vertrag vom 02.04.2020 \"hinsichtlich des an [die Klägerin] verkauften Miteigentumsanteils\" aufzuheben. Dabei gingen sie davon aus, dass es sich bei dem Vertrag vom 02.04.2020 rechtlich um zwei Kaufverträge handelte - einen zwischen den Eheleuten N und der Klägerin über einen ideellen hälftigen Miteigentumsanteil und einen zwischen den Eheleuten N und L über den weiteren hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück. Die Klägerin wurde aus allen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 02.04.2020 entlassen. Die Löschung der für sie eingetragenen Auflassungsvormerkung wurde bewilligt und beantragt. In derselben Urkunde verkauften die Eheleute N dem L \"zusätzlich zu dem … verkauften ½ Miteigentumsanteil … auch den zunächst an [die Klägerin] verkauften ½ Miteigentumsanteil, somit nunmehr den gesamten … Grundbesitz zu alleinigem Eigentum\". Der Kaufpreis für das Gesamtobjekt sollte 310.000 € einschließlich 5.000 € für Inventar betragen. Die Auflassung wurde für zwei hälftige Grundbesitzanteile erklärt. Zudem wurde eine Erstreckung der zugunsten des L bestehenden Auflassungsvormerkung auf den weiteren Miteigentumsanteil bewilligt und beantragt. Soweit im Vertrag vom 09.07.2021 nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt war, sollte es bei den Regelungen im Vertrag vom 02.04.2020 bleiben, wobei diese auch für den nunmehr beurkundeten Kauf gelten sollten. L übernahm die Verpflichtungen der Klägerin aus dem Grundpfandrecht und dem Darlehensvertrag mit der Bank, deren Zustimmung vorlag. \n\n5\\. Einen Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Steuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) lehnte das FA mit Bescheid vom 26.07.2021 ab. Zur Begründung führte es aus, es liege keine Rückgängigmachung des Vertrags, sondern eine Vertragsübernahme vor, da lediglich die Käuferseite ausgewechselt worden sei. \n\n6\\. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 24.01.2022 führte das FA aus, beim Erwerb durch eine Bruchteilsgemeinschaft --wie im Streitfall-- sei die nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erforderliche Vertragsaufhebung nur gegeben, wenn der Vertrag mit der Gemeinschaft insgesamt rückgängig gemacht werde, nicht hingegen beim bloßen Wegfall eines Erwerbers. \n\n7\\. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass die Klägerin kein der Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entgegenstehendes eigenes wirtschaftliches Interesse an der Weiterveräußerung des Grundbesitzes an L gehabt habe. Bei der Benennung des L als Erwerber sei es der Klägerin nicht darum gegangen, das weitere Schicksal des Grundstücks zu bestimmen, sondern aus dem Kaufvertrag herauszukommen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 158 veröffentlicht. \n\n8\\. Mit seiner Revision macht das FA die Verletzung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG geltend. Das FG habe es versäumt zu prüfen, ob der Vertrag vom 02.04.2020 zivilrechtlich aufgehoben worden sei. Habe eine Bruchteilsgemeinschaft Grundbesitz erworben, könne eine Vertragsaufhebung nur angenommen werden, wenn der Vertrag --anders als im Streitfall-- mit der gesamten Bruchteilsgemeinschaft rückabgewickelt werde. Es fehle zudem an einer tatsächlichen Rückgängigmachung des Erwerbs. Die Klägerin habe nicht lediglich einen Ersatzkäufer benannt; für sie sei der Erwerb ihres Anteils durch L vielmehr von größter Wichtigkeit gewesen, da sie sich anders nicht aus dem Kaufvertrag und dem gemeinsam mit L aufgenommenen Darlehen hätte lösen können. \n\n9\\. Das FA beantragt,  \ndie Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n\n10\\. Die Klägerin beantragt,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n11\\. Sie beruft sich zur Begründung ihres Antrags auf die Vorentscheidung. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n12\\. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG vorliegen. \n\n13\\. 1\\. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG wird eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang vor dem Übergang des Eigentums am Grundstück auf den Erwerber durch Vereinbarung der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird. \n\n14\\. a) \"Rückgängig gemacht\" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.04.2023 - II R 38\u002F20, BFHE 281, 144, BStBl II 2023, 1018, Rz 14). \n\n15\\. b) § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG verlangt die zivilrechtlich wirksame Beseitigung des Anspruchs des Erwerbers gegen den Veräußerer auf Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück durch Aufhebung des Grundstückskaufvertrags (vgl. BFH-Urteil vom 08.11.1995 - II R 87\u002F93, BFH\u002FNV 1996, 577, unter II.1. [Rz 12 f.]). \n\n16\\. aa) Kaufen mehrere Erwerber ein Grundstück, steht ihnen gegen den Verkäufer grundsätzlich ein gemeinschaftlicher Anspruch auf Eigentumsübertragung zu. Dieser Anspruch ist auf eine unteilbare Leistung gerichtet. Die Erwerber können nicht jeweils die Übertragung eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück auf sich, sondern grundsätzlich nur die Übereignung des ganzen Grundstücks auf alle Erwerber verlangen (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 03.11.1983 - IX ZR 104\u002F82, Neue Juristische Wochenschrift 1984, 795, unter 1. [Rz 9], und vom 25.10.2002 - V ZR 279\u002F01, BGHZ 152, 255, unter II.6.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14.05.1992 - BReg 2 Z 139\u002F91, BayObLGZ 1992, 131 [Rz 25]; MüKoBGB\u002FKarsten Schmidt, 9. Aufl., § 741 Rz 20; Grüneberg\u002FGrüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 85. Aufl., § 432 Rz 3). \n\n17\\. bb) Das Ausscheiden nur eines Erwerbers eines Miteigentumsanteils aus dem Grundstückskaufvertrag vermag den Anspruch der Erwerberseite auf Übereignung des Grundstücks danach nicht zu beseitigen. Ein mit mehreren Erwerbern geschlossener Vertrag über den Kauf eines Grundstücks kann zivilrechtlich nur dadurch rückgängig gemacht werden, dass er insgesamt aufgehoben wird. Fehlt es daran, besteht kein Anspruch auf Aufhebung der ursprünglichen Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG (vgl. Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 8\\. Aufl., § 16 Rz 29; Märker in Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, 12. Aufl., § 16 Rz 14; Koppermann in Behrens\u002FWachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 16 Rz 59; eingehend Klose, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1991, 525, 526; Schuhmann, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1990, 209, 211). \n\n18\\. 2\\. Im Streitfall hat das FG zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Vertrag vom 09.07.2021 den gemeinschaftlichen Anspruch der Klägerin und des L auf Übereignung des Grundstücks gemäß dem Kaufvertrag vom 02.04.2020 nicht zivilrechtlich wirksam beseitigt hat. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. \n\n19\\. a) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da das FG, das den Inhalt der Verträge vom 02.04.2020 und vom 09.07.2021 festgestellt hat, nicht geprüft hat, ob der gemeinschaftliche Anspruch der Erwerber auf Übereignung des Grundstücks wirksam beseitigt worden ist. Hat das FG --wie im Streitfall-- eine (präzise) Auslegung eines entscheidungserheblichen Vertrags unterlassen, so kann sie das Revisionsgericht auf der Grundlage der dafür ausreichenden Tatsachenfeststellungen selbst vornehmen (BFH-Urteile vom 22.01.2004 - IV R 32\u002F03, BFH\u002FNV 2004, 1092, unter 2.a [Rz 17]; vom 27.10.2015 - VIII R 47\u002F12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600, Rz 40, und vom 09.05.2017 - VIII R 1\u002F14, BFH\u002FNV 2017, 1418, Rz 39). \n\n20\\. b) Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 02.04.2020 haben die Klägerin und L das Grundstück in … gekauft und als Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen die Eheleute N erworben. Der Annahme eines gemeinschaftlichen Übereignungsanspruchs der Erwerber steht die Angabe \"zu je ½ Anteil\" im Vertrag nicht entgegen. Denn sie hat ihre Ursache in § 47 Abs. 1 der Grundbuchordnung, wonach die Eintragung eines Rechts für mehrere gemeinschaftlich in der Weise erfolgen soll, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. Wenn --wie im Streitfall-- die Auflassung zusammen mit dem Abschluss des Kaufvertrags in einer Urkunde erfolgt, enthält der Kaufvertrag zwangsläufig die Angabe der Anteile der Erwerber in Bruchteilen (Klose, DStZ 1991, 525, 526; vgl. Schöner\u002FStöber in Schöner\u002FStöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rz 254). \n\n21\\. c) Dafür, dass die Klägerin und L --statt eines Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks als unteilbare Leistung-- jeweils einen Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils erworben haben, enthält der Vertrag vom 02.04.2020 keine Anhaltspunkte. Nach seinem Wortlaut haben die Eheleute N ein Grundstück als Ganzes und nicht mehrere Miteigentumsanteile an die Klägerin und L verkauft. Der Umstand, dass die Vertragsparteien nachträglich \\--bei der Beurkundung des Vertrags vom 09.07.2021-- von einem anderen Vertragsinhalt ausgegangen sind, vermag daran nichts zu ändern. Das im Vertrag vom 09.07.2021 wiedergegebene Rechtsverständnis, bei dem Vertrag vom 02.04.2020 handele es sich um zwei Kaufverträge über Miteigentumsanteile am Grundstück --einen zwischen den Eheleuten N und der Klägerin und einen zwischen den Eheleuten N und L-- bindet das FA und die Gerichte nicht. \n\n22\\. d) Durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 09.07.2021 ist der gemeinschaftliche Anspruch der Klägerin und des L auf Übereignung des Grundstücks nicht zivilrechtlich wirksam beseitigt worden. Nach dem Wortlaut des Vertrags haben die Klägerin, L und die Eheleute N den Grundstückskaufvertrag vom 02.04.2020 nicht insgesamt aufgehoben, sondern lediglich das Ausscheiden der Klägerin aus dem Erwerbsgeschäft vereinbart. Die als \"Vertrag zur Rückgängigmachung des Erwerbs eines ½ Miteigentumsanteils, Neuverkauf des Anteils\" bezeichnete Urkunde vom 09.07.2021 bestimmt, dass die Vertragsparteien den Vertrag vom 02.04.2020 nur \"hinsichtlich des an [die Klägerin] verkauften Miteigentumsanteils\" aufheben. Dieses Verständnis entspricht auch der Interessenlage der Vertragsparteien. Nach den Feststellungen des FG wollte L das Grundstück trotz der Trennung von der Klägerin nach wie vor erwerben und hätte einer vollständigen Aufhebung des Vertrags nicht zugestimmt. Gleiches gilt nach den Feststellungen des FG für die Eheleute N, die das Grundstück auf jeden Fall veräußern wollten. Das Ausscheiden nur eines von mehreren Erwerbern aus dem Grundstückskaufvertrag kann --wie dargelegt-- den gemeinschaftlichen Anspruch der Erwerberseite auf Übereignung des Gesamtgrundstücks nicht wirksam beseitigen. \n\n23\\. 3\\. Die Sache ist spruchreif. Der Bescheid vom 26.07.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 24.01.2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 FGO). Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG sind nicht erfüllt, denn es fehlt bereits an einer Rückgängigmachung des steuerbaren Erwerbsvorgangs. Auf die Frage, ob die Rückgängigmachung im Interesse der Klägerin erfolgte, kam es danach nicht mehr an. Die Klage ist daher abzuweisen. \n\n24\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.","Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs","2026-07-08T22:32:28.533Z","2026-07-10T22:07:03.075Z",20,[11,65],2025]