[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-sexual-offenses-de-2025":3},{"detail":4,"years":229},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":40,"total":227,"page":14,"limit":228},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},423,"sexual-offenses-de","Sexual Offenses","DE","2026-07-08T22:46:48.195Z",2025,[13,16,18,21,24,27,28,31,32,34,36,38],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,17,{"month":22,"count":23},4,14,{"month":25,"count":26},5,6,{"month":26,"count":26},{"month":29,"count":30},7,8,{"month":30,"count":25},{"month":33,"count":26},9,{"month":35,"count":30},10,{"month":37,"count":26},11,{"month":39,"count":33},12,[41,55,63,71,79,89,99,108,118,126,136,144,154,163,173,181,191,200,210,218],{"id":42,"ecli":43,"slug":44,"caseNumber":45,"courtId":46,"decisionDate":47,"fullText":48,"summary":49,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":47,"parsedAt":53,"updatedAt":54},"3593","ECLI:DE:NEURIS:KORE700972026","ecli-de-neuris-kore700972026","6 StR 260\u002F25",46,"2025-12-17T00:00:00.000Z","#  Anforderungen an die Urteilsgründe im Fall \"Aussage gegen Aussage\" \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. Februar 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Vergewaltigung in zwei Fällen“ sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); eines Eingehens auf die Verfahrensbeanstandungen bedarf es daher nicht. \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen vollzog der Angeklagte im Sommer 2020 mit der Nebenklägerin, seiner am 4. Juni 2011 geborenen leiblichen Tochter, den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Die Initiative hierzu ging von der damals neun Jahre alten Nebenklägerin aus, für die der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits „normal“ geworden war. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach ihrem elften Geburtstag, noch vor dem Umzug nach Deutschland im September 2023, schubste der Angeklagte die Nebenklägerin im Schlafzimmer auf das Bett und entkleidete sie, um mit ihr (erneut) den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die Nebenklägerin äußerte, dies nicht zu wollen und versuchte aufzustehen. Der Angeklagte stieß sie zurück, drückte sie mit einer Hand auf die Matratze und vollzog den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei er nach kurzer Zeit die Beine der Nebenklägerin nach oben drückte, weil ihr das Eindringen Schmerzen bereitete. Anschließend führte er seinen erigierten Penis erneut in die Vagina des Kindes ein und setzte den Geschlechtsverkehr fort. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 4. Juni 2023 und dem 15. September 2023 entkleidete der Angeklagte die mittlerweile 12 Jahre alte Nebenklägerin im Schlafzimmer und vollzog mit ihr den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Als es an der Wohnungstür klingelte, beendete der Angeklagte die sexuellen Handlungen. Einige Wochen vor dem am 15. September 2023 stattfindenden Umzug der Familie nach Deutschland fuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin an die Arbeitsstelle seiner Ehefrau, um sie von der Arbeit abzuholen. Auf dem Weg dorthin parkte der Angeklagte das Fahrzeug, öffnete seine Hose und forderte die Nebenklägerin zum Oralverkehr auf, obwohl ein Passant auf dem angrenzenden Fußweg vorbeiging. Als die Nebenklägerin sich weigerte, drückte er ihren Kopf nach unten in seinen Schoß, woraufhin sie den Widerstand aufgab und seinen Penis in den Mund nahm. Mit seiner Hand und derjenigen von M. führte er zugleich Auf- und Abbewegungen durch. \n\n3\\. Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von den jeweiligen Taten allein aufgrund der von der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung gemachten Angaben getroffen, die sie für glaubhaft erachtet hat. \n\n4\\. 2\\. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n5\\. a) Steht – wie hier – „Aussage gegen Aussage“, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2022 – 6 StR 281\u002F22; vom 22. August 2023 – 6 StR 285\u002F23, jeweils mwN). Erforderlich ist regelmäßig eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Zeugenaussagen, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Angaben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2022 – 4 StR 299\u002F21, Rn. 8; vom 24. Januar 2023 – 6 StR 476\u002F22, StV 2023, 364; Miebach GS Joecks, 2018, S. 133, 139 mwN) sowie die Bewertung von feststellbaren Aussagemotiven sowie von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2019 – 2 StR 300\u002F19, StV 2020, 446, 447; vom 21. November 2023 – 4 StR 352\u002F23). Dazu bedarf es zunächst einer geschlossenen – wenn auch gerafften – Darstellung der Angaben des Belastungszeugen in den Urteilsgründen. Daran hat sich die Prüfung auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen anzuschließen. Erst auf Grundlage dessen ist es dem Revisionsgericht möglich zu prüfen, ob die Beweiswürdigung den bei dieser Beweislage geltenden besonderen Anforderungen entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2024 – 6 StR 286\u002F24, Rn. 8; vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 92\u002F14, NStZ-RR 2015, 52). \n\n6\\. b) Gemessen daran sind die Beweiserwägungen der Strafkammer lückenhaft. Das Landgericht hat seine Überzeugung maßgeblich auf die für glaubhaft erachteten Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gestützt, ohne diese nachvollziehbar in ihren wesentlichen Grundzügen wiederzugeben. Der Senat vermag den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht zu entnehmen, was die Zeugin in der Hauptverhandlung inhaltlich zu den insgesamt fünf Taten ausgesagt hat, insbesondere welche Details sie anlässlich dessen jeweils angegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1992 – 3 StR 455\u002F92, StV 1993, 235). Soweit das Landgericht hinsichtlich des Aussageinhalts auf die getroffenen Feststellungen verweist, ist dies unbehelflich. Zwar kann eine solche Bezugnahme bei einfach gelagerten Beweiskonstellationen genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2020 – 2 StR 152\u002F20, Rn. 11 mwN); ist aber – wie hier – eine Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Zeugenaussage erforderlich, weil sich der Angeklagte bestreitend zur Sache eingelassen hat, ist es erforderlich, den näheren – wesentlichen – Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussagen darzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 17\\. September 2009 – 4 StR 174\u002F09, NStZ 2010, 228; Beschluss vom 18. November 2020 – 2 StR 152\u002F20, Rn. 11). Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil den getroffenen Feststellungen die für eine nachvollziehbar begründete Konstanzprüfung notwendigen Aussagedetails nicht zu entnehmen sind. \n\n7\\. c) Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Darstellungsmangel. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Urteils mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Bartel Wenske Fritsche Arnoldi Dietsch","Anforderungen an die Urteilsgründe im Fall \"Aussage gegen Aussage\"","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:17.992Z",{"id":56,"ecli":57,"slug":58,"caseNumber":59,"courtId":46,"decisionDate":47,"fullText":60,"summary":61,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":47,"parsedAt":53,"updatedAt":62},"3569","ECLI:DE:NEURIS:KORE702162026","ecli-de-neuris-kore702162026","4 StR 576\u002F25","#  BGH, 17.12.2025, 4 StR 576\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25\\. Juni 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte sowie in 18 Fällen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, schuldig ist; die im Fall II. 20. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren enstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen, davon in 18 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch „eines Schutzbefohlenen“, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen (geringfügigen) Teilerfolg erzielt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Schuldspruch hält hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Bewertung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n3\\. a) Nach den Urteilsgründen nahm der Angeklagte in den Jahren 2000 bis 2004 in 18 Fällen an dem zwei- bis sechsjährigen Nebenkläger sexuelle Handlungen vor, von denen er jeweils Bildaufnahmen erstellte. Ebenso verfuhr er im Jahr 2003 in einem weiteren Fall, in dem er eine sexuelle Handlung an einer Vierjährigen vornahm. \n\n4\\. Die erstellten Lichtbilder befanden sich bis zu einer Durchsuchung am 27. Januar 2025 neben einer Vielzahl weiterer kinder- und jugendpornographischer Bilder und Videos auf Datenträgern im Besitz des Angeklagten. \n\n5\\. b) Das Landgericht ist danach zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der Besitz des Angeklagten an allen – auch den selbst erstellten – kinderpornographischen Inhalten lediglich eine einzige (unverjährte) Besitzstraftat darstellt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 4 StR 132\u002F24 Rn. 4), die in Tateinheit zum Besitz an den jugendpornographischen Inhalten auf denselben Datenträgern steht. Ebenso trifft die Annahme der Strafkammer zu, dass das Besitzdelikt mangels annähernder Wertgleichheit nicht die Kraft hat, die Missbrauchsdelikte gemäß § 176 Abs. 1 StGB aF zu einer Tat zu verklammern (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264\u002F19 Rn. 16; s. ferner BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 309\u002F24 Rn. 8; Beschluss vom 20. Juni 2024 – 4 StR 132\u002F24 Rn. 4). In der Folge ist aber kein Raum für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 4 StR 132\u002F24 Rn. 5; Beschluss vom 29. November 2023 – 3 StR 301\u002F23 Rn. 6). Vielmehr steht das Besitzdelikt in jeweiliger (weiterer) Tateinheit zu den Verstößen gegen § 176 Abs. 1 StGB aF (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264\u002F19 Rn. 17 mwN). \n\n6\\. c) Der Senat ändert den Schuldspruch in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entsprechend. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, denn der geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. Der Wegfall der im Fall II. 20. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung der Taten, die den Unrechtsgehalt als solchen unberührt lässt, auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. \n\n7\\. 2\\. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nQuentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks","BGH, 17.12.2025, 4 StR 576\u002F25","2026-07-10T22:07:15.550Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":46,"decisionDate":47,"fullText":68,"summary":69,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":47,"parsedAt":53,"updatedAt":70},"3581","ECLI:DE:NEURIS:KORE703402026","ecli-de-neuris-kore703402026","4 StR 544\u002F25","#  Anforderungen an Entgeltvereinbarungen beim sexuellen Missbrauch Jugendlicher im familiären Abhängigkeitsverhältnis \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. Mai 2025 wird\n\na) der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen von der Verfolgung ausgenommen;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 203 Fällen, davon in 97 Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in 105 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie der Vergewaltigung und der Körperverletzung schuldig ist;\n\nbb) im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 3. der Urteilsgründe (Ziffern 105. bis 204. der Anklageschrift vom 18. Dezember 2024) zu Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und acht Monaten verurteilt ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n2\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 203 Fällen, davon in 97 Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in 105 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, hiervon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, sowie wegen Vergewaltigung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist teilweise erfolgreich (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit sie eine Verfahrensbeschränkung und hierdurch bedingte Änderungen der Schuld- und Strafaussprüche gemäß § 354 Abs. 1 StPO in analoger Anwendung zur Folge hat. Im weiter gehenden Umfang ist sie unbegründet (§ 349 Abs 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte – soweit hier von Relevanz – die Nebenklägerin, seine Tochter, bereits in 100 Fällen sexuell missbraucht, bevor er zum ersten Mal, als diese 16 Jahre alt war, den vaginalen Geschlechtsverkehr von ihr verlangte. Als sie dies ablehnte, sagte er zu ihr „Du brauchst doch Geld, du willst doch deine Freiheiten“, was sie bejahte, und weiter, dass er ihr auch etwas dafür gebe. Als die Zeugin zunächst dennoch nicht einwilligte, wurde der Angeklagte äußerst wütend. Aus Angst vor einem erneuten Wutanfall, wie sie ihn bereits bei früheren sexuellen Übergriffen erlebt hatte, und vor allem vor dem Verlust ihrer Freiheiten willigte die Nebenklägerin nun ein, was der Angeklagte mit den Worten „Ja, ich gebe dir dafür auch was, also es ist ein Geben und ein Nehmen“ kommentierte. Anschließend penetrierte er die „jungfräuliche Scheide“ unter Schmerzen und Weinen seiner Tochter, wobei er sie mit den Worten „Wenn ich das nicht kriege, kriegst du keine Freiheiten, du bleibst zu Hause, dann sperr‘ ich dich ein“ weiter bedrohte. Daraufhin ließ sie die weitere Penetration über sich ergehen. Nach diesem ersten vaginalen Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter verlangte der Angeklagte diesen regelmäßig von ihr und bezahlte sie mindestens sechs Mal für dessen Duldung. Dazu übergab er ihr stets im Anschluss Bargeldbeträge zwischen 50 und 200 Euro. \n\n3\\. 2\\. Der Senat hat die von der Strafkammer bejahte Gesetzesverletzung des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 2 StGB mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen und den Schuldspruch nach Maßgabe der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung analog § 354 Abs. 1 StPO geändert. \n\n4\\. Der Tatbestand des § 182 Abs. 2 StGB erfordert das Bestehen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen der sexuellen Handlung und der in einem Vermögensvorteil bestehenden Gegenleistung. Ausreichend, aber auch erforderlich hierfür ist, dass sich Täter und Opfer vor oder spätestens während des sexuellen Kontakts hierüber einig sind und der Minderjährige durch die Entgeltvereinbarung zu seinem Sexualverhalten wenigstens mitmotiviert wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 – 3 StR 437\u002F15, BGHSt 61, 173 Rn. 11; Urteil vom 12. Oktober 2005 – 5 StR 315\u002F05, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. Juli 2004 – 4 StR 5\u002F04, juris Rn. 4 jeweils mwN). Ob dies in den sechs Fällen nach dem ersten vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin der Fall war, vermag der Senat den Feststellungen nicht sicher zu entnehmen. Diese belegen lediglich eine jeweils an den vollzogenen Geschlechtsverkehr anschließende Zahlung an die Nebenklägerin. Weder verhalten sie sich zu hierbei (auch nur konkludent) getroffenen Entgeltvereinbarungen spätestens während des sexuellen Kontakts noch dazu, ob sich die Nebenklägerin zur Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs durch entsprechende Vereinbarungen zumindest mitmotivieren ließ, oder ob sie den Forderungen des Angeklagten allein aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen nachkam. \n\n5\\. 3\\. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Änderung des Strafausspruchs nach sich. \n\n6\\. Mit Blick auf die in den Fällen II. 3. der Urteilsgründe (Ziffern 105. bis 204. der Anklageschrift vom 18. Dezember 2024) im Übrigen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und acht Monaten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht in den betroffenen sechs Fällen bei jeweiligem Wegfall der tateinheitlich angenommenen Begehung eines sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Der Senat setzt diese daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO als neue Einzelfreiheitsstrafen von ebenfalls jeweils vier Jahren und acht Monaten fest. Hingegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe Bestand. Mit Blick auf insgesamt 205 verhängte Einzelfreiheitsstrafen – im Umfang von zwischen zwei Jahren und fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, lediglich in einem Fall im Umfang von sechs Monaten – vermag der Senat auszuschließen, dass das Landgericht bei Herabsetzung von sechs Einzelfreiheitsstrafen um jeweils zwei Monate auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. \n\n7\\. 4\\. Die weiter gehende Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Scheuß Momsen-Pflanz Marks Gödicke","Anforderungen an Entgeltvereinbarungen beim sexuellen Missbrauch Jugendlicher im familiären Abhängigkeitsverhältnis","2026-07-10T22:07:16.719Z",{"id":72,"ecli":73,"slug":74,"caseNumber":75,"courtId":46,"decisionDate":47,"fullText":76,"summary":77,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":47,"parsedAt":53,"updatedAt":78},"3579","ECLI:DE:NEURIS:KORE703622026","ecli-de-neuris-kore703622026","1 StR 471\u002F25","#  Strafzumessung bei überlanger Verfahrensdauer \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Mai 2025 im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Auflösung der mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 7. Dezember 2023, Az. , verhängten Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Demgegenüber kann der Strafausspruch auch unter Berücksichtigung des insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 – 6 StR 361\u002F23 Rn. 13 mwN) nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumessungserwägungen lückenhaft sind. \n\n3\\. a) Kommt es bei einem Strafverfahren zu einem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Bedeutung sein. Zum einen kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhängig hiervon kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinaus gehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 26\\. Oktober 2017 – 1 StR 359\u002F17 Rn. 3 mwN). Jeder dieser Aspekte stellt für sich einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar, den das Tatgericht nach den Umständen des Einzelfalles bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und dies auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen hat. \n\n4\\. b) Das Landgericht hat die vorgenannten bestimmenden Strafzumessungsgründe weder bei der Prüfung, ob die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB entfällt oder die Voraussetzungen eines minderschweren Falles gemäß § 177 Abs. 5 und Abs. 9 StGB vorliegen, noch bei der Bemessung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafenbildung in den Blick genommen beziehungsweise es versäumt, seine Erwägungen in den Urteilsgründen niederzulegen. \n\n5\\. Dabei hätte sich eine Erörterung in mehrfacher Hinsicht aufgedrängt. So liegen zwischen der am 29. Oktober 2018 begangenen, den Ermittlungsbehörden am darauffolgenden Tag bekannt gewordenen Tat und der Verkündung des Urteils am 16. Mai 2025 mehr als sechseinhalb Jahre, was für sich genommen bereits überdurchschnittlich lang ist. Zwischen der ersten Beschuldigtenvernehmung am 1. Dezember 2020 (UA S. 32) und der zweiten am 28. März 2024 (UA S. 33) vergingen mehr als dreieinviertel Jahre, was angesichts der Schwere des Tatvorwurfs für den Angeklagten eine besondere Belastung dargestellt haben kann. Dass zwischen der polizeilichen Vernehmung der Geschädigten am 3. November 2018 (UA S. 34) und ihrer ersten ermittlungsrichterlichen Vernehmung am 20. November 2024 (UA S. 36) mehr als sechs Jahre liegen, hätte zudem Anlass zur Überprüfung geboten, ob das Verfahren ausreichend straff betrieben wurde. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Umstände eine niedrigere Strafe ausgesprochen und möglicherweise eine Kompensationsentscheidung getroffen hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). \n\n6\\. 2\\. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Die Urteilsfeststellungen haben Bestand, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen wurden und lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Weitergehende Feststellungen bleiben dem neuen Tatgericht möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Dies wird insbesondere zum Vollstreckungsstand der Verurteilung vom 7. Dezember 2023 geboten sein. Dabei ist auf den 16. Mai 2025 abzustellen, denn die Gesamtstrafenbildung ist nach Zurückverweisung einer Strafsache durch das Revisionsgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. März 2021 – 2 StR 37\u002F21 Rn. 4 mwN). \n\nJäger Fischer RiBGH Prof. Dr. Bärist erkrankt unddaher gehindertzu signieren. Jäger Munk Welnhofer-Zeitler","Strafzumessung bei überlanger Verfahrensdauer","2026-07-10T22:07:16.515Z",{"id":80,"ecli":81,"slug":82,"caseNumber":83,"courtId":46,"decisionDate":84,"fullText":85,"summary":86,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":84,"parsedAt":87,"updatedAt":88},"3652","ECLI:DE:NEURIS:KORE702822026","ecli-de-neuris-kore702822026","4 StR 410\u002F25","2025-12-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.12.2025, 4 StR 410\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Februar 2025\n\na) in den Strafaussprüchen zu den Fällen II.2.a) bis e) der Urteilsgründe und\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, sexuellen Übergriffs in sieben Fällen, davon in vier Fällen mit Gewalt, und wegen sexueller Belästigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n3\\. 2\\. Die Strafaussprüche in den Fällen II.2.a) bis e) der Urteilsgründe und die verhängte Gesamtstrafe können nicht bestehen bleiben. \n\n4\\. a) Die Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II.2.a) bis e) der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: „Die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, dass die zwischen Begehung der Taten 2 a-e der Urteilsgründe und dem erstinstanzlichen Urteil verstrichene Zeitspanne von etwa acht Jahren strafmildernd berücksichtigt wurde. Die Urteilsgründe enthalten keine Anhaltspunkte für eine vom Angeklagten verursachte Verfahrensverzögerung. Bei dieser Sachlage stellt eine solch lange Zeitspanne zwischen Beendigung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, über den der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht hinweggehen darf (st. Rspr.; BGH NStZ 1983, 167; BGH NStZ-RR 1999, 108). Es ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch in diesen Fällen auf dem Rechtsfehler beruht. Die Strafkammer hat für die Taten 2a-c der Urteilsgründe einen minderschweren Fall des § 177 Absatz 9 StGB verneint und den Regelstrafrahmen des § 177 Absatz 5 StGB angewandt. Für die Taten 2 d und e der Urteilsgründe hat sie die Regelwirkung des § 177 Absatz 6 StGB bejaht und diesen Strafrahmen zugrunde gelegt. Es ist nicht auszuschließen, dass bei zusätzlicher strafmildernder Berücksichtigung der seit Tatbegehung verstrichenen Zeitspanne ein minderschwerer Fall des § 177 Absatz 9 StGB bejaht oder die Regelwirkung des § 177 Absatz 6 StGB verneint worden wäre. Die etwaigen Gründe für ein Absehen von dem Gebrauch des erhöhten Strafrahmens nach § 177 Absatz 6 StGB entsprechen denen des minderschweren Falles nach § 177 Absatz 9 StGB. Es sind alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung der Tat bedeutsam sind (BGH NStZ-RR 2009, 203). Dies hätte jeweils zu niedrigeren Strafrahmen führen können.“ \n\n5\\. Dem schließt sich der Senat an. \n\n6\\. b) Die Aufhebung der in den Fällen II.2.a) bis e) der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. \n\n7\\. c) Der zur Teilaufhebung des Strafausspruchs führende Wertungsfehler betrifft die getroffenen Feststellungen nicht; diese können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. \n\n8\\. d) Damit kann dahinstehen, ob die Strafzumessung in den Fällen II.2.a) bis e) der Urteilsgründe auch deshalb mit einem durchgreifenden Rechtsfehler behaftet ist, weil das Landgericht in jedem dieser Fälle die bei der Nebenklägerin S. eingetretenen Tatfolgen strafschärfend berücksichtigt hat. Die festgestellten Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten können dem Täter nur insoweit mit vollem Gewicht bei den Einzeltaten angelastet werden, als sie unmittelbar aus der jeweiligen Einzeltat resultieren; sind sie Folge mehrerer Taten einer Tatserie, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – 2 StR 336\u002F23, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. Februar 2022 – 4 StR 449\u002F21, juris Rn. 4, jeweils mwN). \n\n9\\. 3\\. Soweit das Landgericht in den Fällen II.5.a.aa) bis II.5.c.cc) der Urteilsgründe die bei der Nebenklägerin K. eingetretenen Tatfolgen ebenfalls bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführt hat, kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf diesem Umstand beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Quentin Sturm Scheuß Momsen-Pflanz Gödicke","BGH, 16.12.2025, 4 StR 410\u002F25","2026-07-08T22:34:32.000Z","2026-07-10T22:07:23.382Z",{"id":90,"ecli":91,"slug":92,"caseNumber":93,"courtId":46,"decisionDate":94,"fullText":95,"summary":96,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":94,"parsedAt":97,"updatedAt":98},"3788","ECLI:DE:NEURIS:KORE701662026","ecli-de-neuris-kore701662026","3 StR 463\u002F25","2025-12-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.12.2025, 3 StR 463\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 26. Mai 2025 wird\n\na) von der Einziehung der Mobiltelefone abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt,\n\nb) das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung der Mobiltelefone entfällt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird das Urteil im Strafausspruch dahin ergänzt, dass für die unter II. der Urteilsgründe beschriebene Tat zu 22. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten festgesetzt wird.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen sowie Betruges in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es zwei sichergestellte Mobiltelefone eingezogen und eine Entscheidung über die Wertersatzeinziehung von Taterträgen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens und zum Wegfall des Ausspruchs über die Einziehung der Mobiltelefone. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch ist die unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe für die unter II. der Urteilsgründe beschriebene Tat zu 22. (nachfolgend: Fall II. 22) nachzuholen. \n\n2\\. 1\\. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch. \n\n3\\. 2\\. Auf die Sachrüge sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung der Mobiltelefone ab und beschränkt die Verfolgung der Taten aus prozessökonomischen Gründen auf die übrigen Rechtsfolgen. Das Urteil ist daher im Ausspruch über die Einziehung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass diese Maßnahme entfällt. \n\n4\\. 3\\. Im verbleibenden Umfang hat die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n5\\. Allerdings hat es das Landgericht im Fall II. 22, in dem sich der Angeklagte wegen Betruges strafbar gemacht hat, versäumt, auf eine Einzelstrafe zu erkennen. Dies ist analog § 354 Abs. 1 StPO nachzuholen, indem für diese Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten festgesetzt wird. Denn das Landgericht hat für die 38 Betrugstaten, die nicht in Tateinheit mit Zuhälterei stehen, die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen rechtsfehlerfrei gestaffelt nach der Schadenssumme bemessen. Unter Anwendung dieses Maßstabs fällt der Fall II. 22 – wie Fall II. 9 mit derselben Schadenssumme – in die niedrigste Schadensgruppe, für welche die Strafkammer das nunmehr bestimmte Strafmaß als tat- und schuldangemessen erachtet hat (vgl. BeckOK StPO\u002FWiedner, 57. Ed., § 354 Rn. 53). \n\n6\\. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Nachholung der Festsetzung der Einzelstrafe nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2025 – 3 StR 108\u002F25, juris Rn. 2 mwN). \n\n7\\. 4\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Berg Kreicker Voigt Munk","BGH, 09.12.2025, 3 StR 463\u002F25","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:36.971Z",{"id":100,"ecli":101,"slug":102,"caseNumber":103,"courtId":46,"decisionDate":104,"fullText":105,"summary":106,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":104,"parsedAt":97,"updatedAt":107},"3809","ECLI:DE:NEURIS:KORE700092026","ecli-de-neuris-kore700092026","6 StR 325\u002F25","2025-12-08T00:00:00.000Z","#  BGH, 08.12.2025, 6 StR 325\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. März 2025 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\nAuf die von der Revision erhobenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB kommt es, ungeachtet des Umstands, dass der Senat sie nicht teilt, nicht an. Denn die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen – entgegen der Ansicht des Landgerichts – die Annahme eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 2 StR 5\u002F20, Rn. 6). Die Nebenklägerin lehnte sexuelle Handlungen ab, was der Angeklagte in allen Fällen erkannte. \n\nBartel Fritsche von Schmettau\n\nArnoldi Dietsch","BGH, 08.12.2025, 6 StR 325\u002F25","2026-07-10T22:07:38.541Z",{"id":109,"ecli":110,"slug":111,"caseNumber":112,"courtId":46,"decisionDate":113,"fullText":114,"summary":115,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":113,"parsedAt":116,"updatedAt":117},"3900","ECLI:DE:NEURIS:KORE729682025","ecli-de-neuris-kore729682025","5 StR 453\u002F25","2025-12-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.12.2025, 5 StR 453\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Tatkomplex II.4 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt in zwei Fällen verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28\\. März 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen schuldig ist.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4\\. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision. \n\n2\\. Das Rechtsmittel führt lediglich zur teilweisen Verfahrenseinstellung und zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3\\. 1\\. Es bestehen Bedenken, ob in den zwei Fällen, in denen der Angeklagte im Tatkomplex II.4 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt verurteilt worden war, die Feststellungen den Schuld- und Strafausspruch uneingeschränkt zu tragen vermögen. Der Senat hat deshalb auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies führt zum Wegfall des Schuldspruchs in diesen beiden Fällen und zum Entfallen der dafür verhängten Einzelstrafen. \n\n4\\. 2\\. Im Tatkomplex II.3 der Urteilsgründe war der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte in den dort genannten drei Fällen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar ist, nicht aber wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt. Die dort Geschädigte hat bereits am 25. März 2021 das 14. Lebensjahr vollendet, so dass in diesen Fällen – wie in den Fällen im Tatkomplex II.2 – § 176 Abs. 4 StGB in der Fassung vom 3. März 2020 und\u002Foder vom 30. November 2020 (im Folgenden: § 176 Abs. 4 StGB aF) anwendbar ist, nicht aber der erst ab dem 1. Juli 2021 geltende § 176a Abs. 1 StGB. \n\n5\\. Die für die drei Taten verhängten Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten haben gleichwohl Bestand. Zwar hat der anwendbare § 176 Abs. 4 StGB aF einen niedrigeren Strafrahmen als der vom Landgericht angewendete § 176a Abs. 1 StGB. Mit Blick darauf, dass die Strafkammer auch im Tatkomplex II.2 der Urteilsgründe aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB aF für gleichgelagerte Fälle ebenfalls Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten verhängt hat, kann der Senat aber ausnahmsweise ausschließen, dass sie in den Fällen des Tatkomplexes II.3 der Urteilsgründe bei zutreffender Strafrahmenwahl niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. \n\n6\\. 3\\. Der durch die Verfahrenseinstellung bedingte Wegfall der beiden im Tatkomplex II.4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr lässt die Gesamtstrafe und den übrigen Rechtsfolgenausspruch unberührt. Angesichts der verbleibenden 29 Einzelstrafen (zehnmal die Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, 14 Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten, fünf weitere Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallenen Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Auch die Einziehungsanordnung wird von der teilweisen Verfahrenseinstellung nicht betroffen, weil die als Tatmittel eingezogenen Mobiltelefone jeweils auch bei den Taten verwendet wurden, wegen der der Angeklagte verurteilt bleibt. \n\n7\\. 4\\. Angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen","BGH, 02.12.2025, 5 StR 453\u002F25","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:48.581Z",{"id":119,"ecli":120,"slug":121,"caseNumber":122,"courtId":46,"decisionDate":113,"fullText":123,"summary":124,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":113,"parsedAt":116,"updatedAt":125},"3901","ECLI:DE:NEURIS:KORE729872025","ecli-de-neuris-kore729872025","4 StR 479\u002F25","#  Strafschärfung bei Sexualstraftaten \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\nSoweit die Strafkammer bei der Zumessung sämtlicher Einzelstrafen zulasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er „in relativ hoher Rückfallgeschwindigkeit Sexualstraftaten zum Nachteil zweier junger, sexuell zu diesem Zeitpunkt völlig unerfahrener Mädchen begangen“ habe, ist dies in mehrfacher Hinsicht rechtlich bedenklich: Die Erwägung kann auf den ersten der Fälle ersichtlich nicht zutreffen; hinsichtlich der weiteren Fälle zum Nachteil der Geschädigten K. hat das Landgericht genaue Tatzeitpunkte nicht feststellen können und für zwei der drei Taten angenommen, dass sie zwischen August 2022 und Juni 2024 begangen worden seien. Eine besondere zeitliche Nähe dieser Taten untereinander sowie zu den Taten zum Nachteil der weiteren Geschädigten ist somit gerade nicht sicher festgestellt und belegt. Im Übrigen versteht es sich jedenfalls nicht von selbst, dass und weshalb sich eine große zeitliche Nähe der Taten strafschärfend auswirken sollte (vgl. zur strafmildernden Berücksichtigung eines engen zeitlichen Zusammenhangs von Missbrauchstaten demgegenüber BGH, Urteil vom 7. Januar 2015 – 2 StR 259\u002F14 Rn. 11; hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung auch BGH, Urteil vom 28. März 2013 – 4 StR 467\u002F12 Rn. 30 mwN). Endlich lässt die Erwähnung der sexuellen Unerfahrenheit der Geschädigten besorgen, dass die Strafkammer verkannt haben könnte, dass die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes gerade der Strafzweck der Kindesmissbrauchstatbestände ist, der deshalb nicht strafschärfend eingestellt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2003 – 2 StR 285\u002F03 Rn. 3 f.).\n\nDas Urteil beruht auf der bedenklichen Erwägung aber nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat schließt angesichts der weiteren, vom Landgericht rechtsfehlerfrei herangezogenen Strafschärfungsgründe aus, dass es ohne sie auf geringere Einzelstrafen und infolgedessen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nQuentin Maatsch Scheuß\n\nMomsen-Pflanz Marks","Strafschärfung bei Sexualstraftaten","2026-07-10T22:07:48.666Z",{"id":127,"ecli":128,"slug":129,"caseNumber":130,"courtId":46,"decisionDate":131,"fullText":132,"summary":133,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":131,"parsedAt":134,"updatedAt":135},"3947","ECLI:DE:NEURIS:KORE702432026","ecli-de-neuris-kore702432026","1 StR 493\u002F25","2025-11-27T00:00:00.000Z","#  BGH, 27.11.2025, 1 StR 493\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 8. Juli 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen (§ 46 StPO).\n\n2\\. Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 2. September 2025, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil als unzulässig verworfen worden ist, werden als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl und versuchter Erpressung sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Körperverletzung, tätlicher Beleidigung und Diebstahl unter Einbeziehung der mit Strafbefehlen des Amtsgerichts K. vom 13. Januar 2025 (Az. ) und des Amtsgerichts S. vom 4. Februar 2025 (Az. ) jeweils rechtskräftig verhängten Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Das mit Strafbefehl des Amtsgerichts K. verhängte Fahrverbot sowie die in demselben Strafbefehl ausgesprochene Fahrerlaubnissperre hat es aufrechterhalten. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat das Landgericht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden sei. Hiergegen haben der Angeklagte und sein Verteidiger auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO angetragen. Die Anträge dringen nicht durch. \n\n2\\. 1\\. Das Landgericht hat das streitgegenständliche Urteil am 8. Juli 2025 im Beisein des Angeklagten und seines Verteidigers verkündet. Hiergegen hat sich der Angeklagte mit einem englischsprachigen, gemäß § 300 StPO als Revisionseinlegung zu wertenden Schreiben gewendet, das am 1. August 2025 und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO beim Tatgericht eingegangen ist. Das Landgericht hat daraufhin die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 2. September 2025 als unzulässig verworfen. Die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses wurde an den Angeklagten am 22. September 2025 (vgl. Schreiben des Angeklagten vom 22. September 2025, in dem er den Eingang des Verwerfungsbeschlusses vom 2. September 2025 am selben Tag bestätigt; soweit in der PZU betreffend den Verwerfungsbeschluss vom 2. September 2025 der „22.08.25“ vermerkt ist, handelt es sich dabei angesichts dessen, dass der zugestellte Beschluss vom 2. September datiert, um ein offensichtliches Schreibversehen) und an dessen Verteidiger am 17. September 2025 bewirkt. \n\n3\\. 2\\. Die Anträge des Verteidigers vom 24. September 2025 und des Angeklagten vom 22. September 2025 auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO sind fristgemäß (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) eingelegt und auch im Übrigen zulässig. \n\n4\\. 3\\. In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: „…1. Das Landgericht hat die am 1. August 2025 eingegangene, aber erst mit Vorliegen der deutschsprachigen Übersetzung am 7. August 2025 wirksam angebrachte Revision des verteidigten Angeklagten nach Maßgabe des § 341 Abs. 1 StPO zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Revisionseinlegungsfrist mit Ablauf des 15. Juli 2025 verstrichen war (Bl. 204, 293, 299 Sachakte Band 2; vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 1981 – 1 StR 815\u002F80, BGHSt 30, 182-185; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 – StB 2\u002F17, BGHR GVG § 184 Gerichtssprache 1; und vom 30. November 2017 – 5 StR 455\u002F17, NStZ-RR 2018, 57-58, Rn. 5). 2\\. Soweit die Eingaben des Angeklagten und seines Verteidigers überhaupt in Anträge auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist umgedeutet werden können, ergibt sich - da sie allesamt unzulässig sind - nichts anderes. a) Entnimmt man dem Schreiben des Angeklagten vom 29. Juli 2025 (Bl. 204, 293 Sachakte Band 2) den Wiedereinsetzungsgrund, dass er aufgrund einer durch die Urteilsverkündung ausgelösten psychischen Erkrankung ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Revisionseinlegung gehindert gewesen sei, fehlt es hinsichtlich dieser Angaben an der gebotenen Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zudem lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt das behauptete Hindernis weggefallen sein soll (vgl. Schneider-Glockzin in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 45 Rn. 6 mwN). b) Mit seiner ‚Beschwerde‘ vom 25. September 2025 (Bl. 308, 310 Sachakte Band 2) trägt der Angeklagte keine Wiedereinsetzungsgründe vor; auch war die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bereits abgelaufen. c) Dem Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Sc. vom 25. August 2025 (Bl. 298 Sachakte Band 2) lassen sich Wiedereinsetzungsgründe ebenso wenig entnehmen wie seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 24. September 2025 (Bl. 313 Sachakte Band 2)“. \n\n5\\. Dem schließt sich der Senat an. \n\n6\\. Das Schreiben des Angeklagten vom 29. Juli 2025 ist zu dessen Gunsten als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 8. Juli 2025 auszulegen. Der Antrag ist jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Gründen unzulässig. Jäger Fischer Wimmer Bär Allgayer","BGH, 27.11.2025, 1 StR 493\u002F25","2026-07-08T22:37:39.373Z","2026-07-10T22:07:53.050Z",{"id":137,"ecli":138,"slug":139,"caseNumber":140,"courtId":46,"decisionDate":131,"fullText":141,"summary":142,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":131,"parsedAt":134,"updatedAt":143},"3949","ECLI:DE:NEURIS:KORE702052026","ecli-de-neuris-kore702052026","2 StR 613\u002F25","#  BGH, 27.11.2025, 2 StR 613\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die ohne nähere Ausführungen auf die Rüge der „Verletzung formellen und materiellen Rechts“ gestützte Revision der Nebenklägerin. \n\n2\\. 1\\. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil es den Begründungsanforderungen des § 400 Abs. 1 StPO nicht genügt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: „Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Auf Grund der beschränkten Anfechtungsbefugnis muss der Nebenkläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich und eindeutig angeben (vgl. nur KK StPO\u002FAllgayer, 9. Aufl. 2023, StPO § 400 Rn. 3, beck-online; Meyer-Goßner\u002FSchmitt, StPO, 68. Aufl., § 400 Rn. 6 m.w.N.). Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn aus ihr nicht ersichtlich wird, dass sie ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht deshalb grundsätzlich nicht, um eine zulässige Nebenklagerevision zu erheben (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. August 2018 – 3 StR 246\u002F18, BeckRS 2018, 19969 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 4 StR 489\u002F17, BeckRS 2018, 2740 Rn. 1; jeweils m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann anzuerkennen, wenn auf Grund der Prozesslage die konkrete Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers zweifelsfrei feststeht, etwa wenn er Revision gegen den Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts einlegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – 3 StR 79\u002F24, NStZ-RR 2024, 288, beckonline; KK-StPO\u002FAllgayer, 9\\. Aufl. 2023, StPO § 400 Rn. 3, beck-online). Hier liegt keine solche Ausnahmekonstellation vor.“ \n\n3\\. Dem schließt sich der Senat an. \n\n4\\. 2\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls (im Wesentlichen) erfolgloser Revision nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 – 3 StR 123\u002F22 Rn. 3 f., und vom 29. August 2023 – 4 StR 137\u002F23). Menges Meyberg Grube Schmidt Lutz","BGH, 27.11.2025, 2 StR 613\u002F25","2026-07-10T22:07:53.362Z",{"id":145,"ecli":146,"slug":147,"caseNumber":148,"courtId":46,"decisionDate":149,"fullText":150,"summary":151,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":149,"parsedAt":152,"updatedAt":153},"4027","ECLI:DE:NEURIS:KORE730262025","ecli-de-neuris-kore730262025","4 StR 232\u002F25","2025-11-20T00:00:00.000Z","#  Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23\\. September 2024 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt und sich zuungunsten des Angeklagten gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, hat Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. Das Landgericht hat, soweit hier von Bedeutung, im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. 1\\. Der Angeklagte, der bisexuell veranlagt ist, konsumierte bis zu seiner Inhaftierung in der vorliegenden Sache die Droge „Poppers“, zunächst zur Steigerung seines sexuellen Lustempfindens, später auch unabhängig hiervon, wodurch er zeitweise an Atemproblemen sowie an Konzentrationsschwierigkeiten litt. Im Jahr 2019 trennte sich seine Ehefrau, mit der er zwei erwachsene Kinder hat, von ihm. Kurz darauf ging der Angeklagte eine Beziehung mit der Mutter der am 14. Juli 2013 geborenen Nebenklägerin ein und man wohnte gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten. Dieser nahm fortan Erziehungsaufgaben gegenüber der Nebenklägerin wahr, die ihm vertraute und ihn „als Vater“ anerkannte. \n\n4\\. Zwischen Juli 2022 und Mai 2023 kam es zu den folgenden Taten zum Nachteil der Nebenklägerin: Bei drei Gelegenheiten, jeweils im Abstand von einigen Wochen am Wochenende, rief der Angeklagte die Nebenklägerin in das Schlafzimmer. Nachdem beide entkleidet waren, führte er in zwei Fällen jeweils für die Dauer von ungefähr zehn Minuten kreisende Bewegungen mit einem eingeschalteten Vibrator an der Scheide der Nebenklägerin aus. In einem weiteren Fall setzte sich die Nebenklägerin nackt auf den erigierten, ebenfalls unbekleideten Penis des Angeklagten, der diesen an der Scheide rieb, ohne in sie einzudringen. Am 27. Mai 2023 rief der Angeklagte die Nebenklägerin abermals in das Schlafzimmer, wo er nackt auf dem Bett lag. Er nahm sie in den Arm und äußerte, dass er sie liebhabe. Dann entkleidete er sie, legte sie auf das Bett und führte, über ihr kniend, kreisende Bewegungen mit einem an ihre Scheide gedrückten Vibrator aus. Anschließend masturbierte er zunächst vor der Nebenklägerin und forderte sie dann auf, an seinem erigierten Penis zu manipulieren, was sie bis zum Samenerguss tat. Die Frage des Angeklagten, ob sie seinen Penis in den Mund nehmen wolle, verneinte die Nebenklägerin. \n\n5\\. Nach mindestens einer der Taten teilte der Angeklagte der Nebenklägerin mit, dass sie niemandem sagen dürfe, was „sie gemacht“ hätten. \n\n6\\. Am Nachmittag des 27. Mai 2023 – im landgerichtlichen Urteil infolge eines offenkundigen Schreibversehens als 27. Mai 2024 bezeichnet – offenbarte sich die Nebenklägerin der Lebensgefährtin ihres leiblichen Vaters, wobei sie sie bat, ihrer Mutter nichts davon zu sagen. Der Vater der Nebenklägerin erstattete Strafanzeige. Die Nebenklägerin blockierte „weisungsgemäß“ die Telefonnummer des Angeklagten auf ihren Endgeräten. \n\n7\\. Kurz darauf (Pfingsten 2023) schickte der Angeklagte eine Sprachnachricht an die Telefonnummer der Mutter der Nebenklägerin, nachdem diese ihm berichtet hatte, dass die Nebenklägerin weine. Darin sprach er die Nebenklägerin mit ihrem Namen an und äußerte: „Bitte wein‘ nicht, bitte. Du hast gar keine Schuld, ich bin kein bisschen böse. Gar nichts. Ich hab dich genauso lieb wie vorher. Und alles drum und dran. Du kannst da gar nichts für. Ich hätte einfach ‚nein‘ sagen sollen (…). Ich find es doof, dass Papa dich gezwungen hat, mit dem Aussagen und alles. (…) Du hast am wenigsten Schuld. Ich werde dich immer, immer liebhaben. (…) ich bin ganz allein dran schuld.“ Die Mutter fragte die Nebenklägerin, ob sie die Nachricht hören wolle, was diese bejahte. Nachdem sie es getan und den Inhalt „für sich angenommen“ hatte, war sie „wieder entspannt“. \n\n8\\. In der Folgezeit fragte die Nebenklägerin, die Schuldgefühle hatte, „die Familie kaputt gemacht zu haben“, und sich verantwortlich dafür fühlte, dass der Angeklagte „ins Gefängnis gehen“ könnte, ob sie diesen treffen könne. Entsprechend dem Wunsch kam es zu einem gemeinsamen Essen sowie einem Schwimmbadbesuch der Nebenklägerin mit ihrer Mutter und dem Angeklagten. \n\n9\\. Der Angeklagte absolviert sexual- und psychotherapeutische Behandlungen zur Aufarbeitung seiner Taten. Im April 2024 spendete er 1.000 € an den Kinderschutzbund e.V. \n\n10\\. 2\\. Das Landgericht hat sämtliche Einzelstrafen dem nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB entnommen und auf Einzelfreiheitsstrafen zwischen sieben Monaten und einem Jahr und drei Monaten erkannt. \n\nII.\n\n11\\. 1\\. Das Rechtsmittel ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Revision ausdrücklich auf den „Rechtsfolgenausspruch“ beschränkt und die Aufhebung des Urteils in diesem Umfang beantragt. Hiermit stehen jedoch ihre – gebotenen (Nr. 156 Abs. 1 RiStBV) – Ausführungen zur Begründung der Urteilsanfechtung nicht in Einklang, mit denen sie allein eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung beanstandet. Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Oktober 2022 – 1 StR 269\u002F22 Rn. 8 mwN). Danach versteht der Senat das Revisionsvorbringen dahin, dass die Beschwerdeführerin sich ausschließlich gegen den Strafausspruch des Urteils wendet und den Rechtsfolgenausspruch im Übrigen, namentlich die – hiervon trennbare – Nichtanordnung von Maßregeln, nicht angreifen will. \n\n12\\. 2\\. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und infolgedessen des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. \n\n13\\. a) Die Voraussetzungen des vom Landgericht in allen Fällen angenommenen Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a Nr. 1 StGB) werden durch die Urteilsgründe nicht belegt, so dass bereits die Strafrahmenwahl der Strafkammer rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. \n\n14\\. aa) Der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB bezieht sich vorrangig auf den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat und kann daher im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen. Die Vorschrift setzt allerdings voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 371\u002F24 Rn. 18 mwN). Ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können, hängt dabei nicht allein von der – selbst einvernehmlichen – subjektiven Bewertung von Täter und Opfer ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 371\u002F24 Rn. 20 mwN). \n\n15\\. Regelmäßig ist mindestens erforderlich, dass der Täter sich gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld bekennt und dessen Opferrolle respektiert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575\u002F09, NStZ-RR 2010, 176, 177; Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405\u002F02, BGHSt 48, 134, 140 f.), wofür es jedenfalls bei schweren Gewaltdelikten und – wie hier – Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die sich gegen einzelne Opfer gerichtet haben, in der Regel eines Geständnisses bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 25\\. Juli 2024 – 1 StR 471\u002F23 Rn. 16 mwN; Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405\u002F02, BGHSt 48, 134, 141). Erfolgt dieses nicht umfassend und vorbehaltlos, so schließt das die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht ohne weiteres aus; sie bleibt vielmehr möglich, wenn die Einlassung nur einzelne Tatumstände beschönigt, ohne hierdurch die eigene Verantwortung für die Tat und deren Folgen sowie die Opferrolle des Geschädigten in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2024 – 4 StR 409\u002F23 Rn. 16 mwN). Voraussetzung bleibt aber auch in diesem Fall, dass der Täter gegenüber seinem Opfer eine konstruktive Leistung erbringt, die diesem Genugtuung verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 471\u002F23 Rn. 16 mwN). \n\n16\\. bb) Das Landgericht hat diese rechtlichen Maßstäbe nicht verkannt, einen Täter-Opfer-Ausgleich hiervon ausgehend aber nicht tragfähig begründet. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin ein den vorgenannten Anforderungen genügender kommunikativer Prozess stattgefunden und zu einem friedensstiftenden Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB geführt hat. \n\n17\\. (1) Bereits eine ausreichende Wiedergutmachungsleistung des Angeklagten ist nicht festgestellt und belegt. \n\n18\\. Zwar hat sich der Angeklagte ganz überwiegend geständig eingelassen. Der Eignung des Geständnisses als Schuldbekenntnis steht nach den vorgenannten Maßgaben auch nicht entgegen, dass er hinsichtlich der Mehrzahl der Taten ein sexualbezogenes Handlungsmotiv bestritten hat. Denn hierdurch hat er weder seine Verantwortung noch die Opferrolle der Nebenklägerin in Frage gestellt. \n\n19\\. Eine darüber hinausgehende konstruktive Leistung des Angeklagten, die der Nebenklägerin Genugtuung verschaffen könnte, ergeben die Urteilsgründe allerdings nicht. Ein Schmerzensgeld zum Ausgleich durch die Taten verursachter immaterieller Schäden hat der – hierzu befähigte – Angeklagte nicht an die Nebenklägerin gezahlt. Soweit das Landgericht in der an die Mutter der Nebenklägerin übersandten Sprachnachricht des Angeklagten ein hinreichend gewichtiges Bemühen um die Wiedergutmachung der Taten gesehen hat, fehlt es an einer mit Blick auf den anzulegenden objektiven Maßstab tragfähigen, alle festgestellten Umstände ausschöpfenden Begründung. \n\n20\\. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann dem wiedergegebenen Wortlaut der Nachricht eine eindeutige Verantwortungsübernahme des Angeklagten nicht entnommen werden. Denn die hierfür an sich taugliche Aussage des Angeklagten, dass er „ganz allein dran schuld“ sei, ist in einen Kontext eingebettet, der geeignet erscheint, sie in mehrfacher Weise zu relativieren. So deutet die Beteuerung, er sei „kein bisschen böse“, augenscheinlich darauf hin, dass hierzu überhaupt ein Anlass bestehen könnte. Auch mit den Formulierungen, die Nebenklägerin habe „am wenigsten“ Schuld und – vor allem – er hätte „einfach ‚nein‘ sagen sollen“, wird ihr implizit ein erheblicher Mitverschuldensanteil zugewiesen. Schließlich stellt auch die geäußerte Kritik an der Offenbarung der Taten durch die Nebenklägerin („…dass Papa dich gezwungen hat…“) eine Verantwortungsübernahme infrage. \n\n21\\. Die Strafkammer hat sich mit diesen Elementen der Nachricht nicht in dem gebotenen Maß auseinandergesetzt und ihre zusammenfassende Bewertung, wonach der Angeklagte die Schuld letztlich „uneingeschränkt“ auf sich genommen habe, die mit ihnen vorderhand zumindest in einem erheblichen Spannungsverhältnis steht, deshalb nicht nachvollziehbar begründet. \n\n22\\. (2) Unabhängig hiervon ist auch eine Reaktion der Nebenklägerin auf die Sprachnachricht, die die Annahme eines kommunikativen Prozesses im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB rechtfertigen könnte, den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Mit der Feststellung, dass die Nebenklägerin die Nachricht angehört, „dies für sich angenommen“ habe und anschließend „wieder entspannt“ gewesen sei, ist nicht dargetan, dass sie deren Inhalt als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat. \n\n23\\. Soweit das Landgericht aus dem Umstand, dass die Nebenklägerin „um das Abspielen der Nachricht gebeten und danach (weiterhin) Kontakt zum Angeklagten eingefordert“ hat, zu welchem es dann auch kam, auf ein Annehmen der „Entschuldigung“ des Angeklagten geschlossen hat, fehlt es auch hierfür an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Strafkammer legt schon nicht dar, worauf sich ihre Überzeugung gründet, die Nebenklägerin habe die Sprachnachricht überhaupt als eine Entschuldigung des Angeklagten aufgefasst, obwohl in dem wiedergegebenen Wortlaut eine entsprechende – ausdrückliche – Aussage nicht enthalten ist. Auch Feststellungen zur notwendigen Verstandesreife der seinerzeit, bei Versendung der Nachricht, neun Jahre alten Nebenklägerin hat das Landgericht nicht getroffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – 3 StR 233\u002F17 Rn. 20). Unerörtert bleibt schließlich auch, wie sich die Wertung, die Nebenklägerin habe die Nachricht als friedensstiftenden Akt akzeptiert, mit der Feststellung vereinbaren lässt, dass sie in der Zeit nach dem Anhören derselben – weiterhin – Schuldgefühle und die Sorge empfand, sie könnte dafür verantwortlich sein, dass der Angeklagte ins Gefängnis kommen werde. Hinsichtlich der Treffen selbst sind nähere Feststellungen zu etwa wiedergutmachungsgeeigneten Gesprächsinhalten nicht getroffen worden. \n\n24\\. b) Das Urteil beruht im angegriffenen Strafausspruch auf den aufgezeigten Darlegungs- und Erörterungsmängeln (§ 337 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne sie zur Verneinung eines Täter-Opfer-Ausgleichs gelangt wäre und ausgehend vom Normalstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB auf höhere Einzelstrafen und eine höhere Gesamtstrafe erkannt hätte. \n\n25\\. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. \n\n26\\. 3\\. Für die neue Hauptverhandlung wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Tatgericht, sollte es erneut den Zeitablauf seit den Taten strafmildernd berücksichtigen wollen, sorgfältiger als bisher geschehen zu erörtern haben wird, ob der hier gegebene zeitliche Abstand zwischen den Taten und dem Urteil – auch eingedenk des festgestellten Schweigegebots, das der Angeklagte der Nebenklägerin nach wenigstens einer der Taten auferlegte – schon strafzumessungsrechtlich relevant ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 StR 343\u002F22 Rn. 42 ff. mwN). Quentin Maatsch Scheuß Marks Gödicke","Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:02.023Z",{"id":155,"ecli":156,"slug":157,"caseNumber":158,"courtId":46,"decisionDate":159,"fullText":160,"summary":161,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":159,"parsedAt":152,"updatedAt":162},"4054","ECLI:DE:NEURIS:KORE703192026","ecli-de-neuris-kore703192026","2 StR 580\u002F25","2025-11-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.11.2025, 2 StR 580\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Mai 2025 im Gesamtstrafenausspruch sowie im Strafausspruch zu Fall II.3 der Urteilsgründe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in zwei Fällen, versuchter Nötigung, exhibitionistischer Handlung sowie Beleidigung unter Einbeziehung von zwei Einzelfreiheitsstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 12. Juni 2024 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie wegen Nachstellung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich der Schuldsprüche und der Einzelstrafaussprüche zu den Fällen II.1, II.2 und II.4 bis II.6 der Urteilsgründe aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. \n\n3\\. 2\\. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Freiheitsstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe unterfällt hingegen der Aufhebung, weil zu besorgen ist, dass das Landgericht die Möglichkeit eines zu hohen Gesamtstrafübels nicht bedacht hat. Nötigt – wie hier – die Zäsurwirkung einzubeziehender Vorverurteilungen zur Bildung mehrerer Strafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 – 2 StR 233\u002F20, Rn. 3; vom 20. April 2022 –3 StR 62\u002F22, Rn. 3, und vom 9. September 2025 – 2 StR 343\u002F25, Rn. 4). Das Urteil genügt diesen Anforderungen nicht, weil es keine Ausführungen zum Gesamtstrafübel enthält, obwohl die Strafkammer als höchste Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten im Fall II.4 der Urteilsgründe festgesetzt hat und sich das Gesamtmaß des gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsentzugs auf sieben Jahre beläuft. Die Schuldangemessenheit eines Gesamtstrafübels von dem Doppelten der höchsten verhängten Einzelstrafe versteht sich nicht ohne nähere Erörterung nach den dargelegten Grundsätzen. \n\n4\\. 3\\. Die Feststellungen sind von dem bloßen Wertungsfehler unberührt und können daher bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann, wie stets, ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen. Menges Appl Zeng Lutz Herold","BGH, 19.11.2025, 2 StR 580\u002F25","2026-07-10T22:08:04.165Z",{"id":164,"ecli":165,"slug":166,"caseNumber":167,"courtId":46,"decisionDate":168,"fullText":169,"summary":170,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":168,"parsedAt":171,"updatedAt":172},"4246","ECLI:DE:NEURIS:KORE729842025","ecli-de-neuris-kore729842025","4 StR 371\u002F25","2025-11-05T00:00:00.000Z","#  BGH, 05.11.2025, 4 StR 371\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. April 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass\n\na) die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt;\n\nb) der Angeklagte im Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.\n\n2\\. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, Beleidigung und Beleidigung in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und exhibitionistischer Handlungen unter Einbeziehung der rechtskräftigen Strafe aus einer anderen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. \n\n2\\. 1\\. Soweit die zugelassene Anklage dem Angeklagten eine weitere Tat der versuchten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen D. am 20. November 2022 vorwirft (Ziff. 3 der Anklageschrift vom 3. November 2023), deretwegen er nicht verurteilt wurde und für die die Strafkammer in den Urteilsgründen hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass er insoweit freizusprechen sei, holt der Senat den versehentlich unterbliebenen Freispruch – entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts – nach (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2002 – 2 StR 263\u002F02; Beschluss vom 25. Oktober 2001 – 1 StR 429\u002F01). \n\n3\\. 2\\. Zudem war das Urteil im Hinblick auf die versäumte Festsetzung der Einzelstrafe für den Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe zu ergänzen. \n\n4\\. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB für alle acht abgeurteilten Diebstahlstaten zu Grunde gelegt. Es hat jedoch versäumt, die Einzelstrafe für die Tat 2.2.3.8. der Urteilsgründe festzusetzen. Aus der Binnenlogik der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass das Landgericht in vergleichbaren Fällen auf eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt hat. Spezielle Strafzumessungstatsachen, die eine unterschiedliche Beurteilung der Tat im Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Einzelstrafe für die Tat im Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe auf sechs Monate fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 StR 406\u002F15, NStZ-RR 2016, 251; Beschluss vom 16. September 2010 – 4 StR 433\u002F10). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird nicht berührt; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch im Fall 2.2.3.8. der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festgesetzt hätte. \n\n5\\. 3\\. Die weitergehende Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Quentin Sturm Scheuß Momsen-Pflanz Marks","BGH, 05.11.2025, 4 StR 371\u002F25","2026-07-08T22:40:47.561Z","2026-07-10T22:08:24.444Z",{"id":174,"ecli":175,"slug":176,"caseNumber":177,"courtId":46,"decisionDate":168,"fullText":178,"summary":179,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":168,"parsedAt":171,"updatedAt":180},"4255","ECLI:DE:NEURIS:KORE729052025","ecli-de-neuris-kore729052025","4 StR 343\u002F25","#  BGH, 05.11.2025, 4 StR 343\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20\\. März 2025 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall I.4. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen, der sexuellen Nötigung, des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3\\. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen, sexueller Nötigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. \n\n2\\. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Fall I.4. der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der für die Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten. \n\n3\\. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der für die Tat I.4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe unberührt und kann bestehen bleiben. Angesichts der rechtsfehlerfrei verhängten weiteren Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten, von zwei Jahren, von einem Jahr und acht Monaten, von einem Jahr und sechs Monaten, von einem Jahr und fünf Monaten in vier Fällen, von einem Jahr und zwei Monaten in vier Fällen sowie von zehn Monaten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Quentin Sturm Maatsch Momsen-Pflanz Marks","BGH, 05.11.2025, 4 StR 343\u002F25","2026-07-10T22:08:25.265Z",{"id":182,"ecli":183,"slug":184,"caseNumber":185,"courtId":46,"decisionDate":186,"fullText":187,"summary":188,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":186,"parsedAt":189,"updatedAt":190},"4372","ECLI:DE:NEURIS:KORE728842025","ecli-de-neuris-kore728842025","3 StR 418\u002F25","2025-10-28T00:00:00.000Z","#  BGH, 28.10.2025, 3 StR 418\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. März 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist\n\nder Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Herstellen kinderpornographischer Inhalte,\n\ndes sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Entziehung Minderjähriger und versuchtem Überlassen von Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch,\n\ndes sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Entziehung Minderjähriger und versuchtem Überlassen von Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch, in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung,\n\ndes sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen und in einem Fall mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte,\n\ndes Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und\n\nder Einfuhr von Cannabis;\n\nb) aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. 14. und 17\\. der Urteilsgründe; diese entfallen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen \n\n2\\. der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch „eines Kindes“, mit Herstellen „eines kinderpornografischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt“, und mit sexuellem Missbrauch „eines Kindes“ ohne Körperkontakt mit dem Kind (Fall II. 4. der Urteilsgründe), \n\n3\\. der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch „eines Kindes“ und mit sexuellem Missbrauch „eines Kindes“ ohne Körperkontakt mit dem Kind (Fall II. 1. der Urteilsgründe), \n\n4\\. des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen (Fall II. 18. der Urteilsgründe), \n\n5\\. des sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ in sechs Fällen (Fälle II. 3., 6., 7., 15., 16., 19. der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch „eines Kindes“ ohne Körperkontakt mit dem Kind und mit Herstellen „eines kinderpornografischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt“ (Fall II. 7. der Urteilsgründe), \n\n6\\. des sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ ohne Körperkontakt mit dem Kind in sieben Fällen (Fälle II. 2., 5., 8. bis 12. der Urteilsgründe), davon in vier Fällen mit Sichverschaffen des Besitzes an „einem kinderpornografischen Inhalt“ (Fälle II. 8. bis 10., 12. der Urteilsgründe) und in einem Fall in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffen „eines kinderpornografischen Inhalts“ (Fall II. 11. der Urteilsgründe), \n\n7\\. der Entziehung Minderjähriger (Fall II. 14. der Urteilsgründe), \n\n8\\. des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 13. der Urteilsgründe), \n\n9\\. des versuchten „Überlassens von Cannabis, wobei er als Person über 21 Jahre versuchte, Cannabis an Kinder zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen“ (Fall II. 17. der Urteilsgründe) sowie \n\n10\\. des „Einführens“ von Cannabis (Fall II. 20. der Urteilsgründe). \n\n11\\. Der Angeklagte ist deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Dagegen wendet er sich mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n12\\. 1\\. In den Fällen II. 1., 4., und 7. der Urteilsgründe hat die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts keinen Bestand. \n\n13\\. Allen drei Taten lag ein in sich geschlossener Ablauf im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zugrunde, in dem es zum einen zum „Hands-on“-Geschehen gegenüber einem Kind kam, zum anderen zur Selbstbefriedigung des Angeklagten vor dem Kind (Fälle II. 1. und 4. der Urteilsgründe) beziehungsweise zum Veranlassen des Kindes zur Masturbation (Fall II. 7\\. der Urteilsgründe). Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte hierdurch jeweils sowohl einen – im Fall II. 4. der Urteilsgründe schweren – sexuellen Missbrauch von Kindern als auch einen sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind verwirklichte. In einer solchen Fallkonstellation tritt allerdings § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter den schwereren Formen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 und des § 176c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB zurück. Dies entspricht der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16\\. Juni 2021 (zu dieser s. etwa BGH, Beschluss vom 28. November 2023 – 1 StR 292\u002F23, juris Rn. 2). Allein der Umstand, dass die Begehungsformen jetzt nicht mehr in einem, sondern in unterschiedlichen Straftatbeständen normiert sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 – 1 StR 468\u002F23, juris Rn. 2; vom 23\\. Juli 2024 – 6 StR 376\u002F24, juris Rn. 3; vom 29. April 2025 – 1 StR 477\u002F24, juris Rn. 2). \n\n14\\. Die Schuldsprüche sind deshalb, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegt, in allen drei Fällen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass jeweils die tateinheitliche Verurteilung des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind entfällt. \n\n15\\. Die drei Einzelstrafen haben gleichwohl Bestand. Denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung sämtliche Teilakte des jeweiligen sexuellen Missbrauchs berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2023 – 1 StR 292\u002F23, juris Rn. 2; dazu, dass die abweichende konkurrenzrechtliche Würdigung regelmäßig nicht den Unrechts- und Schuldgehalt berührt, s. etwa BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – 2 StR 297\u002F23, juris Rn. 21 mwN). \n\n16\\. 2\\. Auch das Geschehen in den sechs Fällen II. 14. bis 19. der Urteilsgründe ist konkurrenzrechtlich anders zu würdigen als im angefochtenen Urteil. \n\n17\\. a) Das Landgericht hat insoweit die folgenden Feststellungen getroffen, rechtlichen Würdigungen vorgenommen und Einzelstrafen verhängt: \n\n18\\. aa) Der Angeklagte hatte als Nicht-Angehöriger über längere Zeit ein Vertrauensverhältnis zum 13-jährigen Nebenkläger und dem gleichaltrigen weiteren Geschädigten aufgebaut, um dieses für sexuelle Handlungen auszunutzen. Am Tattag fuhr er mit beiden Kindern in die Niederlande. Die Eltern des Nebenklägers wussten hiervon nichts; sie wähnten ihren Sohn bei einem Freund. Tatsächlich übernachteten die Kinder gemeinsam mit dem Angeklagten in einem Hotelzimmer in Zutphen. Am Nachmittag des Folgetags verbrachte er sie zurück nach Deutschland (Fall II. 14. der Urteilsgründe). \n\n19\\. Für sich genommen rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer die Fahrt als Entziehung Minderjähriger gemäß § 235 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewürdigt (zu den Voraussetzungen der Norm s. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 StR 362\u002F16, StraFo 2017, 247, 248). Sie hat hierfür eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. \n\n20\\. bb) Zu drei verschiedenen Gelegenheiten auf der Hin- und Rückfahrt streichelte und manipulierte der Angeklagte den bekleideten Genitalbereich des auf dem Beifahrersitz sitzenden Nebenklägers (Fälle II. 15., 16. und 19. der Urteilsgründe). Das Landgericht hat ihn deshalb des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in drei Fällen schuldig gesprochen und ihn mit Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr und drei Monaten belegt. \n\n21\\. cc) Im Hotel in den Niederlanden angekommen, drehte sich der Angeklagte einen „Joint“. Er forderte die Kinder auf, an diesem zu rauchen, was sie ablehnten. Im Anschluss veranlasste er das eine Kind zum Konsum größerer Mengen Alkohol, um sich spätere sexuelle Handlungen an ihm zu erleichtern, und hielt es dazu an, sich nackt schlafen zu legen (Fall II. 17. der Urteilsgründe). Dieses Geschehen hat das Landgericht als versuchtes Überlassen von Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch nach § 34 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 KCanG gewürdigt und dabei zutreffend die Voraussetzungen des Regelbeispiels aus § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG als erfüllt angesehen (zur Tenorierung der Tatvariante im Allgemeinen s. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2025 – 2 StR 353\u002F24, juris; dazu, dass das Regelbeispiel im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen ist, s. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2024 – 5 StR 481\u002F23, juris Rn. 7; vom 6. Mai 2024 – 5 StR 1\u002F24, juris Rn. 5; KK-StPO\u002FTiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN). Es hat den Angeklagten deshalb zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. \n\n22\\. dd) Als der alkoholisierte Junge schlief, manipulierte der Angeklagte an dessen nacktem Penis und bewegte den Nebenkläger dazu, es ihm gleichzutun. In der Folge zogen beide gemeinsam die Vorhaut des schlafenden Kindes vor und zurück (Fall II. 18. der Urteilsgründe). Für dieses Verhalten – vom Landgericht inhaltlich zutreffend als sexueller Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewürdigt (zur gebotenen Voranstellung des schwersten Delikts im Schuldspruch s. etwa BGH, Beschluss vom 3. April 2025 – 1 StR 62\u002F25, juris Rn. 7 mwN) – ist der Angeklagte zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. \n\n23\\. b) Aus diesen Feststellungen folgt, dass der Angeklagte mit der Entziehung der Kinder von vorneherein den Zweck verfolgte, diese ungestört sexuell zu missbrauchen. Er verwirklichte die Taten zu II. 15., 16., 18. und 19. der Urteilsgründe deshalb nicht nur bei Gelegenheit der Fahrt in die Niederlande. Gleiches gilt für den von ihm angestrebten Marihuanakonsum der Kinder, denn dieser sollte ihm ersichtlich den sexuellen Missbrauch im Entziehungszeitraum erleichtern. Damit ergeben sich Überschneidungen in den tatbestandlichen Ausführungshandlungen – mit der Folge, dass sowohl die vier Sexualstraftaten als auch die versuchte Gebrauchsüberlassung von Cannabis mit der Entziehung Minderjähriger in Tateinheit gemäß § 52 StGB stehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1962 – 4 StR 257\u002F62, BGHSt 18, 29, 31; Beschluss vom 7. Juni 1989 – 3 StR 49\u002F89, BGHR StGB § 236 Entführen 1; Urteil vom 7. März 1996 – 4 StR 35\u002F96, NStZ 1996, 333, 334; Beschluss vom 17. September 2014 – 1 StR 387\u002F14, BGHSt 59, 307 Rn. 15 ff.; MüKoStGB\u002FWieck-Noodt, 5. Aufl., § 235 Rn. 106). \n\n24\\. Als Dauerdelikt ist § 235 Abs. 1 StGB grundsätzlich in der Lage, andere selbständige Taten zur Tateinheit zu verklammern, wenn sie ihrerseits mit der Entziehung Minderjähriger in Tateinheit stehen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 4 StR 562\u002F09, juris Rn. 2 mwN; LK\u002FKrehl, StGB, 13. Aufl., § 235 StGB Rn. 134). Wenn allerdings mindestens zwei weitere, durch verschiedene Einzelakte begangene Gesetzesverstöße ein – mehr als unwesentlich – höheres Gewicht als das Entziehungsdelikt haben, stehen sie, obwohl sie mit diesem jeweils tateinheitlich zusammenfallen, in Tatmehrheit zueinander (s. zur st. Rspr. der Klammerwirkung etwa BGH, Beschluss vom 22. November 2012 – 4 StR 302\u002F12, NStZ-RR 2013, 82, 83 mwN). \n\n25\\. So liegt es hier. Die Entziehung Minderjähriger ist nur dem versuchten Überlassen von Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch annähernd gleichwertig. Denn für jene Tat sieht das Gesetz selbst bei Annahme eines besonders schweren Falls nach § 34 Abs. 3 KCanG und Missachtung der möglichen Versuchsmilderung höchstens fünf Jahre Freiheitsstrafe vor. \n\n26\\. Dagegen ist das Entziehungsdelikt nicht geeignet, die vier Fälle des Kindesmissbrauchs zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne zu verklammern. Denn die Strafbarkeit nach § 176 Abs. 1 StGB mit dem Strafrahmen von einem bis 15 Jahren Freiheitsstrafe wiegt signifikant schwerer als diejenige nach § 235 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Folglich verbleibt es bei vier tatmehrheitlichen Fällen des (in Fall II. 18. der Urteilsgründe unter anderem) sexuellen Missbrauchs von Kindern, die ihrerseits jeweils in Tateinheit mit der Entziehung Minderjähriger und dem versuchten Überlassen von Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch stehen. \n\n27\\. In diesem Sinne ist der Schuldspruch ebenfalls nach § 354 Abs. 1 StPO analog zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. \n\n28\\. c) Für das beschriebene Gesamtgeschehen „Niederlande“ haben danach die Einzelstrafen aus den Fällen II. 15., 16., 18. und 19. der Urteilsgründe Bestand, während diejenigen zu den Taten II. 14. und 17. der Urteilsgründe infolge der Schuldspruchänderung entfallen. Deshalb kann dahinstehen, dass die vom Landgericht für die versuchte Gebrauchsüberlassung von Cannabis verhängte Freiheitsstrafe auch für sich genommen Rechtsfehler dahin aufweist, dass weder ein Entfallen der Regelwirkung aufgrund des vertypten Milderungsgrunds des Versuchs noch die Voraussetzungen von § 47 StGB geprüft worden sind. \n\n29\\. Die Gesamtstrafe kann trotz der beiden entfallenden Einzelstrafen bestehen bleiben. Angesichts der Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe und weiterer insgesamt 17 Einzelstrafen, darunter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, eine solche von zwei Jahren und andere zehn, die ein Jahr erreichen oder überschreiten, ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die Einzelstrafen in den Fällen II. 14\\. und 17. der Urteilsgründe auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Am Unrechts- und Schuldgehalt des Geschehens hat sich durch das modifizierte Konkurrenzverhältnis ohnehin nichts geändert. \n\n30\\. 3\\. Im Übrigen weisen die rechtlichen Würdigungen der Strafkammer keinen Rechtsfehler auf. Insoweit hat der Schuldspruch lediglich eine teilweise sprachliche Neufassung erfahren. Zum einen empfiehlt es sich, das im Vergleich zu den anderen verwirklichten Tatbeständen schwerste Delikt an den Anfang zu stellen (s.o. unter 2. a) dd)), auch innerhalb einer Tat, die mehrere in Tateinheit begangene Straftatbestände aufweist. Zum anderen ist nunmehr die Bezeichnung der Tatbestände an die gesetzlichen Überschriften von § 176 und § 176a StGB angepasst (s. etwa BGH, Beschluss vom 14. August 2025 – 4 StR 279\u002F25, juris Rn. 2) sowie an diejenige von § 184b StGB (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 6 StR 388\u002F24, juris „Tenor“ und Rn. 3). \n\n31\\. 4\\. Der bloß geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Berg Erbguth Kreicker Munk","BGH, 28.10.2025, 3 StR 418\u002F25","2026-07-08T22:42:21.623Z","2026-07-10T22:08:38.343Z",{"id":192,"ecli":193,"slug":194,"caseNumber":195,"courtId":46,"decisionDate":196,"fullText":197,"summary":198,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":196,"parsedAt":189,"updatedAt":199},"4382","ECLI:DE:NEURIS:KORE730072025","ecli-de-neuris-kore730072025","6 StR 374\u002F25","2025-10-27T00:00:00.000Z","#  Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Berücksichtigung mildernder Umstände bei sexuellem Missbrauch von Kindern \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. April 2025 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen haben jedoch Bestand.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der Strafausspruch hält auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1\u002F86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481\u002F16, NStZ-RR 2017, 105, 106) sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n3\\. a) Das Landgericht hat in allen Fällen den minder schweren Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 4 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015 verneint. Zu Gunsten des Angeklagten, der sich acht Jahre nach den Taten aus eigenem Antrieb und ohne äußeren Anlass den Eltern des geschädigten Kindes offenbart hat, hat es daneben sein Geständnis, fehlende Vorstrafen, die kurze Dauer der Tathandlungen, den Zeitablauf seit den Taten, das Fehlen nennenswerter Tatfolgen und eines Verfolgungsinteresses der Geschädigten sowie eine krankheitsbedingte Haftempfindlichkeit eingestellt. Es hat indes angenommen, den „im Nachtatverhalten liegenden Gesichtspunkten“ stehe das Tatbild selbst entgegen, das nicht von gewöhnlich vorkommenden Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern abweiche. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat es auf die Ausführungen zur Strafrahmenwahl verwiesen. Das Landgericht hat in allen Fällen auf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und acht Monaten erkannt. \n\n4\\. b) Dies wird den sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. \n\n5\\. aa) Die Wertung des Landgerichts, wonach ein minder schwerer Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern trotz erheblicher Milderungsgründe ausscheide, weil „das Tatbild“ nicht von gewöhnlich vorkommenden Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern abweiche, begegnet hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat damit den für die Prüfung des minder schweren Falls anzuwendenden Maßstab verengt. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falls ist, ob die strafzumessungserheblichen Umstände in ihrer Gesamtheit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweichen, dass die Anwendung des Sonderstrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 – 3 StR 246\u002F22, Rn. 13; Beschluss vom 10. März 2022 – 1 StR 35\u002F22). Bei dem insoweit erforderlichen Abwägungsvorgang ist mithin nicht nur zu würdigen, ob die konkreten Umstände bei Begehung der Tat von gewöhnlich vorkommenden Fällen abweichen. Vielmehr sind sämtliche Umstände, auch das Nachtatverhalten, in die Prüfung einzubeziehen. Auch diese – hier durchgehend vom Landgericht als mildernd erachteten Umstände – können dafür maßgeblich sein, ob die Tat von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen erheblich abweicht. \n\n6\\. bb) Zudem sind bei der Strafzumessung im engeren Sinne die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Angeklagten sprechen. In Fällen, in denen – wie hier – die Annahme eines minder schweren Falles trotz gewichtiger mildernder Umstände verneint worden ist, bedarf es jedenfalls dann einer eingehenden Begründung, wenn die verhängten Einzelstrafen deutlich über dem erhöhten Mindestmaß liegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2025 – 6 StR 688\u002F24, Rn. 4; vom 1. Februar 2023 – 4 StR 492\u002F22, Rn. 4 ff.; vom 29. November 2012 – 5 StR 522\u002F12). Daran fehlt es hier. Die Annahme des Landgerichts, es mangele an einem „beträchtlichen Überwiegen der mildernden Aspekte“ hätte angesichts des gänzlichen Fehlens strafschärfender Zumessungsgründe näherer Erörterung bedurft. \n\n7\\. 2\\. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesen Rechtsfehlern beruht. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die zugehörigen Feststellungen von den Rechtsfehlern nicht berührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO), können sie bestehen bleiben und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. \n\nBartel Wenske Fritsche von Schmettau Dietsch","Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Berücksichtigung mildernder Umstände bei sexuellem Missbrauch von Kindern","2026-07-10T22:08:39.356Z",{"id":201,"ecli":202,"slug":203,"caseNumber":204,"courtId":46,"decisionDate":205,"fullText":206,"summary":207,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":205,"parsedAt":208,"updatedAt":209},"4420","ECLI:DE:NEURIS:KORE726182025","ecli-de-neuris-kore726182025","5 StR 473\u002F25","2025-10-22T00:00:00.000Z","#  BGH, 22.10.2025, 5 StR 473\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; die Kosten fallen insoweit der Staatskasse zur Last.\n\n2\\. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass\n\na) er wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 13. September 2022 (Az.: 230 Cs 619 Js 38599\u002F22) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt ist und insoweit über die Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage aus diesem Verfahren eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist;\n\nb) er darüber hinaus wegen sexuellen Übergriffs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten zum einen wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung von Strafen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 13. September 2022 (Az.: 230 Cs 619 Js 38599\u002F22) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zum anderen hat es ihn wegen sexuellen Übergriffs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Das Verfahren im Fall II.2 war nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Senat hat wegen des Wegfalls dieser Tat des sexuellen Übergriffs den Schuldspruch neu gefasst. \n\n3\\. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann trotz Wegfalls der hierfür verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bestehen bleiben. Angesichts der Einsatzstrafe von fünf Jahren und weiterer verbleibender Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, dreimal zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren, einem Jahr und zehn Monaten, zweimal einem Jahr und neun Monaten, einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die im Fall II.2 verhängte Einzelstrafe zu einer niedrigeren als der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre. \n\n4\\. 2\\. Das Landgericht hat zutreffend in die erste der beiden zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafen nach § 55 Abs. 1 StGB die Einzelfreiheitsstrafen von acht und zehn Monaten aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 13. September 2022 einbezogen. Es hat jedoch versäumt, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 iVm § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB über die Anrechnung von Bewährungsauflagen zu entscheiden, deren Erfüllung sich aus den Urteilsgründen ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 5 StR 540\u002F24 Rn. 3 mwN). \n\n5\\. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Beim Fehlen einer Entscheidung über eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe liegt eine Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe vor, so dass § 354 Abs. 1b StPO auch hier anzuwenden ist (vgl. BGH, aaO Rn. 4). Die Entscheidung obliegt dem gemäß § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht. \n\n6\\. 3\\. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: \n\n7\\. a) Die Aufklärungsrüge ist aus den dort aufgezeigten Gründen unbegründet. \n\n8\\. b) Insbesondere angesichts der nahezu identischen Tatgeschehen zulasten zahlreicher verschiedener Geschädigter, einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen Taten aus der verfahrensgegenständlichen Tatserie sowie mit Blick auf die festgestellte Kommunikation zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, der das Landgericht ein pauschales Eingestehen sexueller Übergriffe entnommen hat, lag ersichtlich keine sogenannte Aussage gegen Aussage-Konstellation vor (vgl.BGH, Beschluss vom 8. August 2024 – 5 StR 322\u002F24). Doch selbst dann wäre die Beweiswürdigung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn die Strafkammer hat alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten sprechenden Umstände sorgfältig abgewogen und ist den Anforderungen an die Beweiswürdigung umfassend gerecht geworden. \n\n9\\. 4\\. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 2, § 473 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen verbleibenden Kosten zu belasten. Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen","BGH, 22.10.2025, 5 StR 473\u002F25","2026-07-08T22:42:53.041Z","2026-07-10T22:08:43.258Z",{"id":211,"ecli":212,"slug":213,"caseNumber":214,"courtId":46,"decisionDate":205,"fullText":215,"summary":216,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":205,"parsedAt":208,"updatedAt":217},"4434","ECLI:DE:NEURIS:KORE728192025","ecli-de-neuris-kore728192025","2 StR 312\u002F25","#  BGH, 22.10.2025, 2 StR 312\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 11. März 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 3. November 2023 unter Freisprechung im Übrigen wegen „Vergewaltigung in Tateinheit mit Herstellung jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und des Persönlichkeitsrechts durch Bildaufnahmen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in sieben Fällen zudem begangen in Tateinheit mit der Herstellung von kinderpornographischen Inhalten sowie der Herstellung von kinderpornographischen Inhalten in zwei Fällen sowie des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 29. August 2024 (2 StR 280\u002F24) – in sieben Fällen unter Änderung des Schuldspruchs und unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen Il.8 bis II.15 und Il.18 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. \n\n3\\. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten abermals zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandung kommt es nicht mehr an. \n\n4\\. 1\\. Die Strafzumessung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung insgesamt nicht stand. \n\n5\\. a) Das Landgericht hat in den Fällen II.14 und II.18 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten ohne nähere Erläuterung Einzelstrafen in gleicher Höhe wie im ersten Rechtsgang verhängt. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. \n\n6\\. Hält der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter im zweiten Rechtsgang eine gleich hohe Strafe wie im ersten Rechtsgang für tat- und schuldangemessen, hat er dies, wenn er – wie im Fall II.18 der Urteilsgründe – von einem niedrigeren Strafrahmen bzw. – wie im Fall II.14 der Urteilsgründe – von einem tateinheitlich mitverwirklichten Delikt mit geringerer Strafdrohung auszugehen hat, eingehend zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 1989 – 4 StR 149\u002F89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13; vom 8. Juli 2020 – 1 StR 196\u002F20, Rn. 6, und vom 11. Januar 2023 – 3 StR 445\u002F22, NStZ 2024, 154). \n\n7\\. Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat die Strafzumessung in den Fällen II.14 und II.18 der Urteilsgründe formelhaft damit begründet, auf der „Grundlage der bindenden Feststellungen zur Strafzumessung und nach Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ erachte es Einzelstrafen wie im ersten Rechtsgang verhängt „für tat- und schuldangemessen“. Diesen Ausführungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen es trotz der ab dem 28. Juni 2024 reduzierten Strafdrohung des § 184b StGB, die Anlass der Aufhebung des Strafausspruchs im ersten Rechtsgang war, auf gleich hohe Strafen wie im ersten Rechtsgang erkannt hat. \n\n8\\. b) Auch in den Fällen II.8 bis II.13 und II.15 der Urteilsgründe lassen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht erkennen, dass die Strafkammer bei der Bestimmung der Einzelstrafen eine eigenständige Gewichtung vorgenommen hat. Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Zumessungsentscheidung auch insoweit lediglich pauschal auf ihre Bindung durch die bereits im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen verwiesen und „nach Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ Einzelstrafen zugemessen. \n\n9\\. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung des Strafausspruchs nicht. Das Tatgericht ist nach § 267 Abs. 3 StPO nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch materiell-rechtlich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen. Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt zwar in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24\\. Juni 2021 – 5 StR 545\u002F20, Rn. 7 mwN). Jedoch müssen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen in den Urteilsgründen so dargestellt werden, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung in dem vorstehend dargelegten Umfang möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19\\. Mai 2023 – 3 StR 322\u002F21, Rn. 23). Die allgemein gehaltene Begründung des Landgerichts, es habe eine Abwägung aller Umstände stattgefunden, ermöglicht dem Senat nicht die Prüfung, ob das Tatgericht seiner Pflicht zur eigenständigen Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände tatsächlich nachgekommen ist. \n\n10\\. c) Bereits die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hebt mit dem Strafausspruch auch die im zweiten Rechtsgang ergänzend getroffenen Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. \n\n11\\. 2\\. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird bei der Zumessung neuer Strafen die Dauer des Verfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Belastungen einzustellen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 –1 StR 359\u002F17, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 4 Rn. 3). Menges Zeng Meyberg Lutz Herold","BGH, 22.10.2025, 2 StR 312\u002F25","2026-07-10T22:08:44.522Z",{"id":219,"ecli":220,"slug":221,"caseNumber":222,"courtId":46,"decisionDate":223,"fullText":224,"summary":225,"language":50,"source":51,"sourceUrl":52,"sourceTimestamp":223,"parsedAt":208,"updatedAt":226},"4453","ECLI:DE:NEURIS:KORE726102025","ecli-de-neuris-kore726102025","2 StR 501\u002F25","2025-10-21T00:00:00.000Z","#  BGH, 21.10.2025, 2 StR 501\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. April 2025 im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt wird.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 21 Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen. \n\n3\\. 2\\. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung der Schuld- sowie der Einzelstrafaussprüche hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Gesamtstrafenausspruch nur eingeschränkt Bestand. Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend einen Härteausgleich wegen der im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckten Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu jeweils 25 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 29. September 2023 für erforderlich gehalten. Der von ihm vorgenommene Härteausgleich ist indes nicht nachvollziehbar. \n\n4\\. a) Nach ständiger Rechtsprechung bleibt es dem Tatgericht überlassen, wie es einen gebotenen Härteausgleich vornimmt. Erforderlich ist jedoch, dass ein angemessener Härteausgleich vorgenommen wird und dies den Urteilsgründen hinreichend deutlich zu entnehmen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 – 2 StR 63\u002F25, Rn. 7 mwN). \n\n5\\. b) Diesen Maßstäben genügen die Urteilsgründe nicht. Der Senat kann dem Urteil nicht entnehmen, wie das Landgericht bei 32 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten den Nachteil der entgangenen Einbeziehung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ausgeglichen hat. Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung lediglich ausgeführt, sie habe dem „hinsichtlich der zwar grundsätzlich einbeziehungsfähigen, aber zwischenzeitlich bereits vollständig vollstreckten Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen […] anzuwendenden […] Grundsatz des Härteausgleichs in angemessener Weise Rechnung [getragen], auch wenn aufgrund der relativen Geringfügigkeit jener Geldstrafe keine in Monaten auszudrückende Verringerung der Freiheitsstrafe in Betracht“ komme. Wie die Strafkammer diesen Härteausgleich umgesetzt hat, wenn sie sich einerseits an einer Reduzierung um Wochen gehindert gesehen und diese daher nicht vorgenommen und andererseits eine Reduzierung in Monaten als nicht in Betracht kommend angesehen hat, erschließt sich nicht. \n\n6\\. c) Der Senat reduziert zur Vermeidung jedweder Beschwer des Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die durch das Landgericht zugemessene Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat (Art. 316o Abs. 2 Satz 1 EGStGB). \n\n7\\. 3\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren zu belasten (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 4 StPO). Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann","BGH, 21.10.2025, 2 StR 501\u002F25","2026-07-10T22:08:46.171Z",85,20,[230,11],2026]