[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-tax-procedure-de-2026":3},{"detail":4,"years":233},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":231,"page":14,"limit":232},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},414,"tax-procedure-de","Tax Procedure","DE","2026-07-08T22:45:54.569Z",2026,[13,16,19,21,24,25,26,29,31,33,35,37],{"month":14,"count":15},1,5,{"month":17,"count":18},2,6,{"month":20,"count":15},3,{"month":22,"count":23},4,12,{"month":15,"count":22},{"month":18,"count":14},{"month":27,"count":28},7,0,{"month":30,"count":28},8,{"month":32,"count":28},9,{"month":34,"count":28},10,{"month":36,"count":28},11,{"month":23,"count":28},[39,53,63,73,82,92,102,112,122,130,140,148,158,166,174,182,191,201,211,221],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2038","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650120","ecli-de-neuris-stre202650120","VII B 110\u002F25",32,"2026-06-18T00:00:00.000Z","#  BFH, Beschluss vom 18. Juni 2026 - VII B 110\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Zwischen Klagebegehren und Klageantrag ist zu unterscheiden. Das Gericht hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende (wirkliche) Klagebegehren zu ermitteln. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück.13\n\n2\\. NV: Legt das Gericht die Klage fehlerhaft aus und verkennt es deshalb das Klagebegehren, beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung. Dies stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar.14\n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.06.2025 - 7 K 1071\u002F22 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) … wurde mit Urteil des Landgerichts … vom xx.xx.2020 wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Schmuggel in Tateinheit mit Untreue und der Verletzung von Dienstgeheimnissen rechtskräftig verurteilt. Er hatte dabei mitgewirkt, Waren in Containern in das Zollgebiet der Union einzuführen, ohne sie korrekt abfertigen und den Inhalt der Container feststellen zu lassen. In der Folge hatte das Hauptzollamt A gegenüber dem Kläger und weiteren Tatbeteiligten im Wege der Schätzung Einfuhrabgaben (Zölle und Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt und im Einspruchsverfahren Änderungsbescheide erlassen. \n\n2\\. Am xx.xx.2021 eröffnete das Amtsgericht B (AG) über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren. Das Hauptzollamt C (HZA) als zuständige Vollstreckungsstelle meldete im Namen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) 37 Forderungen in Höhe von insgesamt … € zur Tabelle an (Tabellennummern 1 bis 37). Laut Anmeldung handelte es sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, die von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) ausgenommen waren. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, und zwar sowohl hinsichtlich Grund und Höhe der Forderungen als auch hinsichtlich deren Eigenschaft als solcher aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Der Widerspruch wurde in der Insolvenztabelle eingetragen. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 31.03.2022 wies das AG den Kläger darauf hin, dass er Forderungen bestritten habe, für die ein vollstreckbarer Schuldtitel oder Endurteil vorliege, und dass es ihm obliege, binnen einer Frist von einem Monat den Widerspruch gegen die Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Gesetzen zu verfolgen. \n\n4\\. Daraufhin erhob der fachkundig vertretene Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster gegen die BRD, vertreten durch das HZA. Das FG erfasste die BRD als Beklagte und hielt sich für sachlich und örtlich zuständig. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Forderungen der BRD, die im Insolvenzverfahren zur Tabelle unter den laufenden Nummern 1 bis einschließlich 37 angemeldet worden waren, nicht bestünden. Hilfsweise begehrte er festzustellen, dass die Forderungen der BRD, die im Insolvenzverfahren zur Tabelle unter den laufenden Nummern 1 bis einschließlich 37 angemeldet worden waren, nicht auf einer unerlaubten Handlung basierten. Er erklärte, er habe die Klage erhoben, da ihm gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO die Klageerhebung innerhalb eines Monats nach Widerspruchseinlegung obliege. Den Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen habe er eingelegt, weil ihm die von der BRD zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen \"gänzlich unbekannt\" seien. Die Einfuhrabgabenbescheide, die er vom HZA erhalten habe, hätten andere Aktenzeichen aufgewiesen als die Geschäftszeichen, die nun zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien. Die angemeldeten Forderungen bestünden mangels Bekanntgabe offensichtlich nicht. Im Übrigen leide eine Einspruchsentscheidung an einem Bekanntgabemangel, da sie erst am 02.12.2021 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gegeben worden sei. Mit Schriftsatz vom 06.05.2022 verdeutlichte der Kläger zudem, dass es in seiner Klage nicht um die zugrunde liegenden Einfuhrabgabenbescheide gehe und es sich nicht um ein \"Kassationsverfahren\" handele, \"d.h. dass die vorliegende Angelegenheit ausschließlich die Richtigkeit des Tabelleneintrags zum Gegenstand hat\". \n\n5\\. Das HZA als Vertreter der BRD erklärte, die in der Insolvenztabelle angegebenen Geschäftszeichen des HZA seien tatsächlich nicht mit den auf den jeweiligen Einfuhrabgabenbescheiden angegebenen Aktenzeichen identisch. Der Einwand des Klägers sei nachvollziehbar, aber widerlegbar. Zunächst sei die Sache im Nachgang von Feststellungen des Zollfahndungsdienstes beim Hauptzollamt A unter Verwendung von Straflistennummern weiterbearbeitet worden. Für die Einfuhrabgabenbescheide habe die festsetzende Stelle des Hauptzollamts A sodann eigene Registrierkennzeichen vergeben, die bei der Zollzahlstelle zum Soll gestellt worden seien. Unter dem Registrierkennzeichen habe die Zollzahlstelle jeweils eine Rückstandsanzeige erzeugt, die der Vollstreckungsstelle des HZA übermittelt worden sei. Diese habe ihrerseits jeweils eigene Geschäftszeichen vergeben und die Forderungen im Namen der BRD zur Insolvenztabelle angemeldet. In der Forderungsanmeldung sei aber auf die Aktenzeichen der zu vollstreckenden Verwaltungsakte Bezug genommen worden. \n\n6\\. Der Kläger entgegnete, die Einfuhrabgaben seien durch Bescheide mit Aktenzeichen festgesetzt worden. Die Klage sei erfolgt, weil es das HZA versäumt habe, den Kläger darüber aufzuklären, welche Bescheide mit neuen \"Geschäftszeichen\" angemeldet worden seien. So sei die Rechtmäßigkeit der angemeldeten Forderungen nicht überprüfbar. Hinzu komme, dass im Insolvenzantrag Forderungen zugunsten des HZA in Höhe von ... € benannt, sodann aber Forderungen von … € zur Tabelle angemeldet worden seien. Die Diskrepanz sei nicht zu erklären. \n\n7\\. Während des Klageverfahrens erließ das Hauptzollamt A einen Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), der bestandskräftig wurde und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Hierin stellte es fest, dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten und noch bestehenden Forderungen begründet seien und dem Hauptzollamt A in Rang und Höhe zustünden. Weiter stellte es fest, dass die Forderungen von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen seien. Der Feststellungsbescheid enthielt mehrere Anlagen, aus denen sich die Zusammensetzung der am 17.01.2022 zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ergab. Es handelte sich um bestandskräftige titulierte Forderungen in Höhe von … € (Nr. 1 bis 26 sowie 36 und 37 der Insolvenztabelle), noch nicht bestandskräftig titulierte Forderungen in Höhe von … € (Nr. 27 bis 32 der Insolvenztabelle) und aufgrund eines Bekanntgabemangels noch nicht titulierte Forderungen in Höhe von … € (Nr. 33 bis 35 der Insolvenztabelle). \n\n8\\. Das FG wies die Klage ab. Es hielt die Klage insgesamt für unzulässig. Der Hauptantrag sei unzulässig, weil den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen festgesetzte und titulierte Forderungen im Sinne des § 184 Abs. 2 InsO zugrunde lägen, und zwar die gegen den Kläger erlassenen Einfuhrabgabenbescheide. Diese seien teilweise in Bestandskraft erwachsen, teilweise noch nicht bestandskräftig. Der Kläger als Schuldner, der die Forderungen bestreite, müsse seinen Widerspruch nach den Vorschriften der Abgabenordnung beziehungsweise der Finanzgerichtsordnung (FGO) verfolgen, das heißt, er müsse Einsprüche gegen die Einfuhrabgabenbescheide einlegen und gegebenenfalls Klage erheben (§ 185 Satz 1 InsO). Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage sei demnach unzulässig, da alle angemeldeten Forderungen durch Bescheide festgesetzt worden seien. Auch die mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsklage sei unzulässig. Es mangele an der Durchführung eines nach § 251 Abs. 3 AO erforderlichen Feststellungsverfahrens. Widerspreche nämlich der Insolvenzschuldner --wie im Streitfall-- der Insolvenzforderung nicht nur dem Grunde und der Höhe nach, sondern auch isoliert der Einordnung der Forderung als solche aus einer Steuerstraftat nach § 302 Nr. 1 Alternative 3 InsO, könne die Finanzbehörde einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO erlassen, um dieses Recht im Insolvenzverfahren zur Geltung zu bringen (Senatsurteil vom 07.08.2018 - VII R 24, 25\u002F17, BFHE 262, 208, BStBl II 2019, 19). Der hierzu im Streitfall erlassene Feststellungsbescheid sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, sondern sei selbständig anfechtbar gewesen. \n\n9\\. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil eingelegt. Er macht Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend. Das FG habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Es habe über einen unrichtigen Klagegegenstand entschieden. Klagegegenstand sei im Hauptantrag das Begehren der Feststellung, dass die angemeldeten Insolvenzforderungen nicht den Forderungen aus den Einfuhrabgabenbescheiden entsprächen. Die angemeldeten Forderungen hätten \"nichts mit den erlassenen Bescheiden zu tun\". Sie wiesen andere Akten- oder Geschäftszeichen auf als die Einfuhrabgabenbescheide. Die Klage sei zulässig, da der Kläger hiermit der Obliegenheit nachgekommen sei, über welche ihn das AG mit Schreiben vom 31.03.2022 aufgeklärt habe. Es gehe dabei nicht darum, ob die erlassenen Einfuhrabgabenbescheide rechtmäßig seien, was dem FG auch mehrfach mitgeteilt worden sei. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n10\\. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. \n\n11\\. 1\\. Das Urteil des FG beruht auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Wie der Kläger zu Recht rügt, hat das FG das Klagebegehren nicht richtig erkannt. \n\n12\\. a) Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Gericht darf danach dem Kläger nicht etwas zusprechen, das dieser nicht beantragt hat; es darf auch nicht über etwas anderes (\"aliud\") entscheiden, als der Kläger durch seinen Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.10.2011 - IV B 59\u002F10, Rz 14, m.w.N., und vom 13.07.2009 - IX B 33\u002F09, BFH\u002FNV 2009, 1821; vgl. auch Rauda in Hübschmann\u002FHepp\u002F Spitaler --HHSp--, § 96 FGO Rz 183). \n\n13\\. Dabei ist --wie sich § 96 Abs. 1 FGO entnehmen lässt-- zwischen Klagebegehren und Klageantrag zu unterscheiden (BFH-Urteil vom 09.01.2019 - IV R 27\u002F16, BFHE 263, 438, BStBl II 2020, 11, Rz 22). Das Gericht hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende (wirkliche) Klagebegehren zu ermitteln. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter ihrem Sinn und Zweck zurück (BFH-Beschluss vom 21.10.2014 - I B 100\u002F13, Rz 12, m.w.N.; Rauda in HHSp, § 96 FGO Rz 181). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senatsbeschluss vom 21.10.2020 - VII B 121\u002F19, Rz 24, m.w.N.). Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes Rechnung (BFH-Urteil vom 27.01.2011 - III R 65\u002F09, BFH\u002FNV 2011, 991, Rz 10, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21.10.2020 - VII B 121\u002F19, Rz 24). \n\n14\\. Legt das Gericht die Klage fehlerhaft aus und verkennt es deshalb das Klagebegehren, beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, was einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens darstellt (BFH-Beschluss vom 14.12.2021 - VIII B 50\u002F21, Rz 8, m.w.N.). \n\n15\\. b) Im Streitfall hat das FG den vom Kläger formulierten Haupt- und Hilfsantrag unrichtig ausgelegt. Das FG-Urteil beruht auf diesem Verfahrensmangel. \n\n16\\. aa) Ausgehend von ihrem Wortlaut hat das FG die Klageanträge so verstanden, dass der Kläger die Feststellung begehre, dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen nicht bestünden beziehungsweise --hilfsweise-- nicht auf einer unerlaubten Handlung basierten, weil den angemeldeten Forderungen unrichtige Einfuhrabgabenbescheide zugrunde lägen. Unter der Prämisse einer vom Kläger vorgebrachten Unrichtigkeit der Bescheide hat das FG den Kläger darauf verwiesen, dass er den im Insolvenzverfahren erhobenen Widerspruch durch Anfechtung der Einfuhrabgabenbescheide gemäß § 184 Abs. 2, § 185 Satz 1 InsO verfolgen müsse. Dies könnte, so das FG, zulässigerweise nicht mit einer Feststellungsklage verfolgt werden. \n\n17\\. Diese Auslegung entspricht nicht dem ausdrücklich und mehrfach vom Kläger schriftsätzlich geäußerten Klagebegehren. \n\n18\\. bb) Der Kläger hat bereits in seinem Klageschriftsatz vom 30.04.2022 erklärt, ihm seien die von der BRD zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen \"gänzlich unbekannt\". Die Einfuhrabgabenbescheide, die er vom HZA erhalten habe, hätten andere Aktenzeichen aufgewiesen als die Geschäftszeichen, die zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien. Die angemeldeten Forderungen bestünden mangels Bekanntgabe offensichtlich nicht. Aus diesem Vorbringen war klar zu erkennen, dass es dem Kläger nicht auf die Rüge einer Unrichtigkeit der Einfuhrabgabenbescheide ankam, sondern auf die Feststellung, dass den angemeldeten Insolvenzforderungen überhaupt keine (wirksamen) Einfuhrabgabenbescheide zugrunde lagen. Der Kläger hat dieses Vorbringen mit Schriftsatz vom 06.05.2022 wiederholt, indem er verdeutlichte, dass es in seiner Klage nicht um die zugrunde liegenden Einfuhrabgabenbescheide gehe und es sich nicht um ein \"Kassationsverfahren\" handele, \"d.h. dass die vorliegende Angelegenheit ausschließlich die Richtigkeit des Tabelleneintrags zum Gegenstand hat\". Mit Schriftsatz vom 11.09.2022 hat der Kläger zudem auf erhebliche Diskrepanzen zwischen festgesetzten Einfuhrabgaben und den angemeldeten Forderungen hingewiesen. Damit waren die Klageanträge so zu verstehen, dass er die Feststellung begehrte, dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen nicht bestünden beziehungsweise --hilfsweise-- nicht auf einer unerlaubten Handlung basierten, weil den angemeldeten Forderungen keine (wirksamen) Einfuhrabgabenbescheide zugrunde lägen. \n\n19\\. Mit diesem Klagebegehren hat sich das FG in seinem Urteil nicht befasst, sondern als feststehend vorausgesetzt, dass den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen festgesetzte und titulierte Forderungen im Sinne des § 184 Abs. 2 InsO zugrunde lägen. \n\n20\\. 2\\. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. \n\n21\\. Neben einer Entscheidung über das richtige Klagebegehren wird das FG im zweiten Rechtsgang noch Folgendes zu beachten haben. \n\n22\\. a) Das FG wird zu beurteilen haben, ob der Kläger die Feststellungsklage tatsächlich gegen die BRD, vertreten durch das HZA, erhoben hat. \n\n23\\. aa) Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist die Klage im Falle einer Feststellungsklage gegen die Behörde zu richten, der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt demnach das Behördenprinzip, nicht das Rechtsträgerprinzip (Schallmoser in HHSp, § 63 AO Rz 11). Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 FGO wirken die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile aber auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört. \n\n24\\. bb) Wäre die Auslegung des FG im ersten Rechtsgang, dass die Klage vom 30.04.2022 als eine gegen die BRD gerichtete Klage zu verstehen ist, zutreffend, so wäre die Klage allein aus diesem Grund als unzulässig abzuweisen. Denn gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist die BRD nicht passivlegitimiert. \n\n25\\. cc) Im zweiten Rechtsgang wird das FG daher zu beurteilen haben, ob die Klage vom 30.04.2022 --bei der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung-- so zu verstehen ist, dass sie gegen das HZA gerichtet sein sollte. Das HZA ist gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO passivlegitimiert. Ein gegen das HZA ergehendes Urteil würde auch dessen Rechtsträger, die BRD, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 FGO binden. \n\n26\\. Für eine solche Auslegung spricht, dass der Kläger offenbar seine Klage deshalb gegen die BRD gerichtet hat, weil das HZA als zuständige Vollstreckungsstelle 37 Forderungen in Höhe von insgesamt … € im Namen der BRD zur Insolvenztabelle angemeldet hatte. Es kam dem Kläger offenbar darauf an, eine Klage zu erheben, welche im Insolvenzverfahren Wirkungen gegenüber der BRD entfaltet. Dabei hat er die Regelungen des § 63 Abs. 1 FGO und insbesondere des § 110 Abs. 1 Satz 2 FGO möglicherweise übersehen. \n\n27\\. b) Sofern die Klage gegen den richtigen Beklagten --das HZA-- erhoben worden ist, wird das FG im zweiten Rechtsgang zudem seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen haben. \n\n28\\. Gemäß § 38 Abs. 1 FGO ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. \n\n29\\. Das HZA hat seinen Sitz in C. C gehört gemäß § 18 Nr. 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen zum Bezirk des Finanzgerichts Düsseldorf. \n\n30\\. 3\\. Da das Urteil der Vorinstanz bereits aufgrund von Verfahrensfehlern keinen Bestand haben kann, muss auf das weitere Vorbringen der Beteiligten, ob und welche Einfuhrabgabenbescheide den im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldeten Forderungen zugrunde lagen und ob das diesbezügliche Begehren des Klägers zulässigerweise mit der Feststellungsklage verfolgt werden kann, nicht im Einzelnen eingegangen werden. \n\n31\\. 4\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","BFH, Beschluss vom 18. Juni 2026 - VII B 110\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:01.451Z","2026-07-10T22:04:44.032Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2152","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650111","ecli-de-neuris-stre202650111","V E 3\u002F26","2026-05-20T00:00:00.000Z","#  Erinnerung gegen den Kostenansatz \n\n## Leitsatz\n\nNV: Der konkrete Arbeitsaufwand und der Umfang der Begründung der Entscheidung des Gerichts sind für den Kostenansatz unerheblich.8\n\n## Tenor\n\n1\\. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 02.03.2026 - KostL 192\u002F26 (V B 1\u002F26) wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hat mit Schreiben vom 23.12.2025 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.11.2025 - 5 K 2420\u002F23 eingelegt. \n\n2\\. Nachdem die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 04.02.2026 darauf hingewiesen hatte, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde abgelaufen und eine Begründung nicht eingegangen sei, nahm die Erinnerungsführerin ihre Beschwerde mit Schreiben vom 13.02.2026 zurück. Der Senat stellte daraufhin mit Beschluss vom 18.02.2026 - V B 1\u002F26 das Beschwerdeverfahren ein und erlegte die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsführerin auf. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 02.03.2026 übermittelte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Kostenrechnung, mit der, ausgehend vom einem Streitwert von … €, Gerichtskosten in Höhe von … € angesetzt wurden. \n\n4\\. Gegen den Kostenansatz richtet sich die Erinnerung vom 15.04.2026, mit der die Erinnerungsführerin beantragt, die Schlusskostenrechnung aus Billigkeitsgründen zu reduzieren. Die Beschwerde sei zurückgenommen worden, bevor der BFH weiter tätig geworden sei. Die Beschwerde sei nicht einmal begründet worden. Insofern sei hier von einem sehr überschaubaren Aufwand für die Fallbearbeitung auszugehen. \n\n5\\. Der Vertreter der Staatskasse (Erinnerungsgegner) beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. \n\n6\\. Er tritt der Erinnerung entgegen. Weder die Höhe des Streitwerts noch der Kosten werde bestritten. Eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts sei ebenfalls nicht erkennbar. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n7\\. Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--), aber unbegründet. \n\n8\\. 1\\. Die Höhe des Kostenansatzes von … € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (Nr. 6501 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, sowie § 34 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Anlage 2 zu § 34 GKG). Der Streitwert von … € wurde korrekt zugrunde gelegt; er entspricht der Summe der im Klageverfahren beantragten Herabsetzungen der Umsatzsteuer für die Jahre 2015 bis 2019. Wegen der Rücknahme hat sich durch Ansatz der Nr. 6501 statt der Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses die Gebühr von 2,0 auf 1,0 reduziert. Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Erinnerungsführerin auch nicht vorgebracht. Die Gebühr richtet sich schließlich --anders als die Erinnerungsführerin möglicherweise meint \\--im Streitfall ausschließlich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Der konkrete Arbeitsaufwand und der Umfang der Begründung der Entscheidung des Senats sind unerheblich (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2014 - IV ZR 252\u002F13, Rz 2). \n\n9\\. 2\\. Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n10\\. 3\\. Soweit die Erinnerung auch als Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme in Bezug auf die Kosten verstanden werden kann, ist die Entscheidung über diesen Billigkeitsantrag nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung über die Erinnerung; denn mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.06.2012 - X E 3\u002F12, BFH\u002FNV 2012, 1618, Rz 9; vom 16.10.2012 - V E 3\u002F12, BFH\u002FNV 2013, 81, Rz 4). \n\n11\\. 4\\. Die Entscheidung des Gerichts ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). \n\n12\\. 5\\. Über die Erinnerung entscheidet nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter.","Erinnerung gegen den Kostenansatz","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:55.636Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"2179","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650115","ecli-de-neuris-stre202650115","VIII R 17\u002F24","2026-05-19T00:00:00.000Z","#  BFH, Beschluss vom 19. Mai 2026 - VIII R 17\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nNV: Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) greift nicht ein, wenn die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle erst nach Ablauf der ungehemmten, gegebenenfalls verlängerten Festsetzungsfrist mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beginnt,28 auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 735 36 oder § 171 Abs. 9 AO28 gehemmt war (Bestätigung der Rechtsprechung).29 33 34 40 41\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.05.2024 \\- 3 K 2297\u002F20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Reichweite der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). \n\n2\\. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stammt wie ihr Bruder N aus der ersten Ehe des T. T war im Jahr 2001 (Streitjahr) in zweiter Ehe mit A verheiratet, aus deren erster Ehe die Tochter V stammt. \n\n3\\. T und A (im Weiteren Eheleute beziehungsweise Erblasser) verfügten zu Lebzeiten über erhebliches Kapitalvermögen, das im Streitjahr bei Schweizer Bankinstituten angelegt war und dessen Kapitalerträge sie in ihrer im Mai 2002 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr nicht erklärten. Dementsprechend blieben die Einkünfte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 21.11.2002 (festgesetzte Einkommensteuer 8.127,50 €) unberücksichtigt. Der in dem Bescheid enthaltene Vorbehalt der Nachprüfung wurde am 06.12.2004 aufgehoben. \n\n4\\. Am xx.xx.2003 verstarb T und wurde von A beerbt. Die Kapitalwerte der Eheleute führte A weiter beziehungsweise überführte sie auf andere Vermögensanlagen. Sie verstarb am xx.xx.2005. Erben nach A wurden zu gleichen Teilen neben der Klägerin auch N und V. Bis Juli 2006 teilten die Erben das Kapitalvermögen unter sich auf. Spätestens im Juli 2006 waren sich die Erben im Klaren darüber, dass die erheblichen Erträge der in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) angelegten Gelder von den Erblassern nicht erklärt worden waren. \n\n5\\. Mit Schreiben vom 16.09.2012 nahmen die Klägerin und N --auch als Gesamtrechtsnachfolger der Erblasser-- Nacherklärungen unter anderem von Einkünften aus Kapitalvermögen vor. Am 25.09.2012 leitete die Steuerfahndung gegen die Klägerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung ihrer eigenen Einkommensteuer 2004 bis 2011 sowie der Einkommensteuer 2002 bis 2005 der Erblasser durch Unterlassen einer nach § 153 AO gebotenen Berichtigung ein. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens wurde der Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2013, ihr zugestellt am 09.02.2013, bekannt gegeben. In diesem Schreiben wies die Steuerfahndung die Klägerin darauf hin, dass sie in den Besteuerungsverfahren der Jahre 2000 bis 2011 weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet sei und forderte weitere Unterlagen beziehungsweise Auskünfte, unter anderem berichtigte Anlagen zur Einkommensteuererklärung des Streitjahres, an. Darauf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 04.09.2013 unter Vorlage von Bankunterlagen unter anderem Kapitalerträge der Erblasser aus den ausländischen Wertpapiervermögen im Streitjahr in Höhe von … € und … €; im Dezember 2015 wurden für die Erblasser zudem die Anlagen KAP und SO für das Streitjahr übersandt. \n\n6\\. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen des Verdachts der eigenen Einkommensteuerhinterziehung 2006 bis 2011 wurde nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) und im Übrigen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. \n\n7\\. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) folgte dem Bericht der Steuerfahndung vom 30.08.2017 über die steuerlichen Feststellungen bei den Erblassern und setzte in dem nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 08.11.2017 (zunächst maschinell datiert auf den 02.11.2017) für die Erblasser unter Berücksichtigung der im Fahndungsbericht vorgenommenen Zuschätzung weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von … DM (… €) an (festgesetzte Einkommensteuer: … €, Nachzahlung … €). Gegen diesen Bescheid legten die Klägerin und N am 24.11.2017 Einspruch ein und begründeten diesen mit dem Eintritt der Festsetzungsverjährung. \n\n8\\. Mit Schreiben vom 11.06.2018 teilte das FA mit, der \"Bescheid vom 02.11.2017\" könne als gegenstandslos erachtet werden, da er nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei. Unter demselben Datum sowie am 05.09.2018 ergingen weitere, hinsichtlich der Steuerfestsetzung mit dem vorherigen Bescheid identische Änderungsbescheide für das Streitjahr mit geänderter Adressierung, gegen die die Klägerin und N ebenfalls Einspruch einlegten. \n\n9\\. Das Einspruchsverfahren der Klägerin blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 11.08.2020). Das Finanzgericht (FG) hat der hierauf erhobenen Klage stattgegeben und die Einkommensteuerbescheide für das Streitjahr wegen eingetretener Festsetzungsverjährung aufgehoben. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1453 veröffentlicht. \n\n10\\. Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts. Das FG habe rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur eingreife, wenn die Voraussetzungen der Norm vor dem Ablauf der regulären ungehemmten Festsetzungsfrist eingetreten seien. Eine Kombination mit weiteren Ablaufhemmungen, hier insbesondere mit § 171 Abs. 7 AO, sei möglich. \n\n11\\. Das FA beantragt,  \ndas Urteil des FG Düsseldorf vom 24.05.2024 - 3 K 2297\u002F20 E aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen. \n\n12\\. Die Klägerin beantragt,  \ndie Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n13\\. 1\\. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. \n\n14\\. 2\\. Die Revision ist zulässig, insbesondere erfüllt die fristgemäß eingereichte Revisionsbegründung des FA vom 20.08.2024 (noch) die inhaltlichen Mindestanforderungen. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Begründung der Revision die Angabe der Revisionsgründe in Gestalt einer bestimmten Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Das FA rügt unter anderem, das FG habe im Streitfall § 171 Abs. 5 Satz 1 AO zu Unrecht so ausgelegt, dass auf die ungehemmte reguläre Festsetzungsverjährung abzustellen sei. Demgegenüber sei eine kombinierte Anwendung von § 171 Abs. 5 Satz 1 AO und § 171 Abs. 7 AO möglich und geboten. Daraus ergibt sich die Behauptung einer Rechtsverletzung. \n\n15\\. 3\\. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Änderungsbescheide über Einkommensteuer für das Streitjahr wegen eingetretener Festsetzungsverjährung rechtswidrig und daher aufzuheben waren (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). \n\n16\\. a) Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt regulär vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO); soweit die Steuer --wie im Streitfall-- hinterzogen worden ist, greift die zehnjährige Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO ein. Sie lief im Streitfall mit Ablauf des 31.12.2012 ab. \n\n17\\. Die Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2002, in dem die Erblasser die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr abgegeben hatten (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Sie verlängerte sich aufgrund der unstreitigen Steuerhinterziehung der Erblasser auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die durch die Steuerhinterziehung der Erblasser für die Streitjahre in Gang gesetzte verlängerte Festsetzungsfrist lief für die Klägerin, N und V als Gesamtrechtsnachfolger der Erblasser bis zum Ablauf des Zehnjahreszeitraums, das heißt bis zum Ablauf des 31.12.2012, weiter. Die von der Klägerin und ihren Miterben begangene --zwischen den Beteiligten unstreitige-- eigene Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Erklärungsberichtigung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 AO) löste für die Einkommensteuer des Streitjahrs keine erneute zehnjährige Festsetzungsfrist aus (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.06.2022 - VIII R 26\u002F19, BFHE 277, 18, BStBl II 2023, 210, Rz 21 f., m.w.N.). \n\n18\\. b) Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des ersten geänderten Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr (08.11.2017) war Festsetzungsverjährung eingetreten, weil die reguläre Festsetzungsfrist zu diesem Zeitpunkt abgelaufen und nicht (mehr) gehemmt war. \n\n19\\. aa) Die Festsetzungsverjährung war nicht mehr nach § 171 Abs. 9 AO gehemmt. Die einjährige Ablaufhemmung, die mit der am 16.09.2012 eingereichten Selbstanzeige der Klägerin zu laufen begonnen hatte, war mit Ablauf des 16.09.2013 beendet. \n\n20\\. bb) Die am 16.09.2012 erstattete Selbstanzeige der Klägerin stellt keinen Antrag im Sinne von § 171 Abs. 3 AO dar und führt daher nicht zu einer Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.2009 - VIII R 5\u002F07, BFHE 226, 198, BStBl II 2010, 583, unter II.2.c cc [Rz 26], m.w.N.). \n\n21\\. cc) Des Weiteren war die Festsetzungsverjährung nicht nach § 171 Abs. 7 AO gehemmt. Nach dieser Norm endet die Festsetzungsfrist in den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist. Die Würdigung des FG, dass die strafrechtliche Verfolgungsverjährung schon vor Erlass des ersten Änderungsbescheides abgelaufen war, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n22\\. aaa) § 171 Abs. 7 AO erfasst tatbestandlich nicht allein die Steuerstraftaten der Erblasser, sondern auch die Steuerhinterziehung durch deren Gesamtrechtsnachfolger. Erforderlich ist allein, dass eine verlängerte steuerliche Festsetzungsfrist gilt und die Verfolgungsverjährung für eine dieselbe Steuerschuld betreffende Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit noch nicht eingetreten ist (BFH-Urteil vom 21.06.2022 - VIII R 26\u002F19, BFHE 277, 18, BStBl II 2023, 210, Rz 25). \n\n23\\. Die Würdigung des FG, dass die Klägerin und ihre Miterben eine eigene Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Berichtigungsanzeige begangen haben (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Würdigung, wonach die Klägerin und ihre Miterben spätestens im Juli 2006 wussten, dass die im Streitjahr von den Erblassern aus den Kapitalanlagen in der Schweiz erzielten Erträge steuerlich nicht erklärt worden waren, als auch für die Würdigung, dass die Erträge im September 2012 nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung (§ 153 Abs. 1 AO) nacherklärt worden sind. Dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht streitig; der Senat sieht daher von weiteren Ausführungen ab. \n\n24\\. bbb) Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt (§ 369 Abs. 2 AO i.V.m. § 78a Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs \\--StGB--). Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen ist daher regelmäßig der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Veranlagung spätestens stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung (hier: die betreffende Berichtigung) eingereicht worden wäre (BFH-Urteil vom 21.06.2022 - VIII R 26\u002F19, BFHE 277, 18, BStBl II 2023, 210, Rz 30, unter Verweis auf Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 04.11.2021 - 1 StR 236\u002F21, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2022, 204, Rz 13). \n\n25\\. Die Würdigung des FG, dass der Änderungsbescheid für das Streitjahr jedenfalls innerhalb eines Jahres ergangen wäre und die strafrechtliche Verfolgungsverjährung damit spätestens im Juli 2007 begonnen hat, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig. \n\n26\\. ccc) Die strafrechtliche Verjährungsfrist für eine --hier unstreitig gegebene-- besonders schwere Steuerhinterziehung durch Unterlassen beträgt nach § 376 Abs. 1 AO in der Fassung des Streitjahres (vgl. Art. 97 § 23 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung) zehn Jahre (BFH-Urteil vom 21.06.2022 - VIII R 26\u002F19, BFHE 277, 18, BStBl II 2023, 210, Rz 31; BGH-Beschluss vom 05.03.2013 - 1 StR 73\u002F13, wistra 2013, 280; BGH-Urteil vom 26.10.2016 - 1 StR 172\u002F16, wistra 2017, 196). Sie endete nach den Feststellungen des FG spätestens im Juli 2017, da es zu Verjährungsunterbrechungen im Sinne von § 78c Abs. 1 StGB mit der Folge eines Neubeginns der strafrechtlichen Verjährung (§ 78c Abs. 3 StGB) nicht gekommen war. \n\n27\\. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und der von ihr ins Feld geführten fünfjährigen Verjährungsfrist sind nicht streiterheblich, da jedenfalls am 08.11.2017 keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO mehr bestand. \n\n28\\. dd) Die Festsetzungsverjährung war am 08.11.2017 auch nicht nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO gehemmt. Zutreffend hat das FG der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals \"vor Ablauf der Festsetzungsfrist\" den Ablauf der (wegen Steuerhinterziehung verlängerten) regulären (das heißt ungehemmten) Festsetzungsfrist zum 31.12.2012 zugrunde gelegt. Dass im Zeitpunkt, in dem die Steuerfahndung bei der Klägerin mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr begonnen hat (Februar 2013), die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 9 AO gehemmt war, ist weder im Rahmen der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals noch im Sinne einer Kombination der genannten Hemmungstatbestände zu berücksichtigen. \n\n29\\. Der Senat schließt sich damit unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 17.11.2015 - VIII R 68\u002F13, BFHE 252, 210, BStBl II 2016, 571; vom 08.07.2009 - VIII R 5\u002F07, BFHE 226, 198, BStBl II 2010, 583) der überwiegenden Auffassung im Schrifttum an (Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 104; BeckOK AO\u002FFink, 36. Ed. 01.04.2026, AO § 171 Rz 265; Koenig\u002FGercke, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 171 Rz 109). \n\n30\\. aaa) Der Wortlaut des Tatbestandsmerkmals \"vor Ablauf der Festsetzungsfrist\" ist unergiebig, da eine klare Bezugnahme ebenso wie eine Legaldefinition der verwendeten Begrifflichkeiten fehlen. \n\n31\\. bbb) Die Gesetzgebungshistorie spricht dafür, dass sich § 171 Abs. 5 Satz 1 AO auf die ungehemmte Festsetzungsfrist bezieht. Vor Inkrafttreten der Abgabenordnung 1977 verstand die Rechtsprechung den Begriff der \"Betriebsprüfung\" in § 146a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung weit und fasste darunter auch Maßnahmen des Steuerfahndungsdienstes, die der Ermittlung der Steueransprüche dienten (BFH-Urteil vom 16.01.1979 - VIII R 149\u002F77, BFHE 127, 128, BStBl II 1979, 453; Banniza in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler --HHSp--, § 171 AO Rz 134, m.w.N.). § 171 Abs. 5 AO wurde eingeführt, weil der Gesetzgeber mit der Abgabenordnung 1977 Maßnahmen der Zoll- und Steuerfahndung dem Beginn einer Außenprüfung gleichstellen wollte (BTDrucks 7\u002F4292, S. 33). Das Tatbestandsmerkmal \"vor Ablauf der Festsetzungsfrist\" wird bei § 171 Abs. 4 AO ersichtlich ohne Weiteres allein auf die ungehemmte Festsetzungsfrist bezogen (z.B. BFH-Urteil vom 12.06.2018 - VIII R 46\u002F15, BFH\u002FNV 2018, 1239, Rz 24 f.; Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 59; Klein\u002FRüsken, AO, 19. Aufl., § 171 Rz 51; BeckOK AO\u002FFink, 36. Ed. 01.04.2026, AO § 171 Rz 161; Koenig\u002FGercke, Abgabenordnung, 6\\. Aufl., § 171 Rz 62 f.). Der gewollte Gleichlauf von § 171 Abs. 4 und 5 AO spricht für ein Normverständnis, das den Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist zugrunde legt. \n\n32\\. ccc) Auch die systematische Stellung des § 171 Abs. 5 AO gebietet ein solches Verständnis. \n\n33\\. (1) Die einzelnen Ablaufhemmungen von § 171 AO dienen unterschiedlichen Zwecken (Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 5) und stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander. Voraussetzungen, Umfang und Dauer der Hemmung sind für jede Ablaufhemmung gesondert zu prüfen (BFH-Urteil vom 07.02.1995 - IX R 68\u002F92, BFH\u002FNV 1995, 939, unter 3.c [Rz 19]; Klein\u002FRüsken, AO, 19\\. Aufl., § 171 Rz 1a; Koenig\u002FGercke, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 171 Rz 1; BeckOK AO\u002FFink, 36. Ed. 01.04.2026, AO § 171 Rz 5). Eine Kombination der in § 171 AO geregelten Ablaufhemmungen ist daher grundsätzlich nicht möglich. \n\n34\\. Ob die vom FA befürwortete Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"vor Ablauf der Festsetzungsfrist\" bereits aus diesen systematischen Erwägungen ausscheidet, kann dahinstehen. Denn es besteht weder im Hinblick auf Sinn und Zweck von § 171 Abs. 7 AO noch von § 171 Abs. 9 AO Anlass, den Ablauf der Festsetzungsfrist in § 171 Abs. 5 Satz 1 AO unter Berücksichtigung dieser Ablaufhemmungen zu bestimmen. \n\n35\\. (2) § 171 Abs. 7 AO soll verhindern, dass eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zwar noch verfolgt werden kann, die dadurch hinterzogenen oder leichtfertig verkürzten Steuerbeträge aber wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr festgesetzt werden können (BFH-Urteil vom 21.06.2022 - VIII R 26\u002F19, BFHE 277, 18, BStBl II 2023, 210, Rz 26; BTDrucks VI\u002F1982, S. 152; Banniza in HHSp, § 171 AO Rz 163; Drüen in Tipke\u002FKruse, § 171 AO Rz 76). Der Gesetzgeber will auf die Festsetzung einer Steuer nicht verzichten, solange die Ahndung eines diese Steuer betreffenden Steuerdelikts noch möglich ist (BFH-Urteil vom 02.12.1977 - III R 117\u002F75, BFHE 124, 302, BStBl II 1978, 359, unter 2.b [Rz 12]). Dementsprechend endet die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO mit dem Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung (BFH-Urteil vom 21.06.2022 - VIII R 26\u002F19, BFHE 277, 18, BStBl II 2023, 210, Rz 24; Banniza in HHSp, § 171 AO Rz 171; Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 133). Der Gesetzgeber nimmt im Hinblick auf das Ende der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO in Kauf, dass die Finanzbehörde auf die Dauer der steuerlichen Ablaufhemmung insoweit Einfluss nehmen kann, als sie strafverfolgungsverjährungsunterbrechende Maßnahmen (§ 78c Abs. 1 StGB) treffen kann, die zu einem Neubeginn der strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist und damit mittelbar auch zu einer Verlängerung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO führen. Ob der Norm --wie das FG meint-- zugrunde liegt, dass die steuerlichen Folgen einer Steuerstraftat spätestens bis zum Ablauf der strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist gezogen werden können, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls berücksichtigt die Norm zeitliche Verzögerungen bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen insoweit nicht. Die Verfolgung unaufgeklärter Steuerkriminalität als Gesetzeszweck von § 171 Abs. 7 AO (BFH-Urteil vom 08.07.2009 - VIII R 5\u002F07, BFHE 226, 198, BStBl II 2010, 583, unter II.2.c cc (2) [Rz 32]) reicht über den Ablauf der strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist nicht hinaus. \n\n36\\. (3) Diese gesetzgeberische Wertung, die in § 171 Abs. 7 AO ihren Niederschlag gefunden hat, würde unterlaufen, wenn man in die Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"vor Ablauf der Festsetzungsfrist\" in § 171 Abs. 5 Satz 1 AO eine bestehende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO einbezöge. Im Ergebnis würde dies dem Finanzamt ermöglichen, Steuerbescheide zeitlich weit über den Ablauf der strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist hinaus zu erlassen. \n\n37\\. (4) Eine Zusammenschau der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO in § 171 Abs. 5 Satz 1 AO durch die Einbeziehung der bestehenden Ablaufhemmung in das Tatbestandsmerkmal \"vor Ablauf der Festsetzungsfrist\" wäre auch im Hinblick auf die gesetzgeberischen Zwecke des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO in mehrfacher Hinsicht überschießend. Der Anwendungsbereich von § 171 Abs. 5 Satz 1 AO ist sowohl in sachlicher als auch in persönlicher Hinsicht eng gefasst. Die sachliche Begrenzung dahingehend, dass die Ablaufhemmung nur die von Ermittlungshandlungen betroffenen Steueransprüche betrifft (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 06.05.2020 - X R 26\u002F19, BFH\u002FNV 2020, 1238, Rz 36), würde verwässert, wenn die Norm allein wegen irgendeiner noch nicht eingetretenen Strafverfolgungsverjährung Anwendung fände. Auch steht dem der § 171 Abs. 5 Satz 1 AO zugrunde liegende Gedanke entgegen, dass sich die Ermittlungsmaßnahmen für den Steuerpflichtigen erkennbar gegen ihn richten müssen, damit er Kenntnis vom Eintritt der Ablaufhemmung hat (BTDrucks 7\u002F4292, S. 33). Denn der Steuerpflichtige hat regelmäßig keine Sachverhaltskenntnisse über das strafrechtlich relevante Verhalten Dritter und könnte daher nicht beurteilen, ob die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO greift. \n\n38\\. (5) Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG sind auch an dieser Stelle nicht streiterheblich, da die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO im Februar 2013 entweder nicht mehr bestand oder bei der Prüfung von § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nicht zum Tragen kommt. \n\n39\\. (6) Die im Februar 2013 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 171 Abs. 9 AO begonnenen Ermittlungen der Steuerfahndung haben keine weitere zeitlich unbegrenzte Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 Satz 1 AO ausgelöst. Der Senat hält daran fest, dass eine Hemmung nach § 171 Abs. 9 AO eine weitere Hemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO zwar nicht ausschließt, aber voraussetzt, dass deren Voraussetzungen vor Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist verwirklicht wurden (BFH-Urteile vom 08.07.2009 - VIII R 5\u002F07, BFHE 226, 198, BStBl II 2010, 583, unter II.2.c dd [Rz 28 bis 32]; vom 03.07.2018 - VIII R 10\u002F16, BFH\u002FNV 2018, 1233, Rz 27, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 17.11.2015 - VIII R 68\u002F13, BFHE 252, 210, BStBl II 2016, 571, Rz 20 bis 22). \n\n40\\. ddd) Das FG ist hiernach zutreffend davon ausgegangen, dass die mit Schreiben vom 04.02.2013 aufgenommenen Ermittlungen der Steuerfahndung nach Ablauf der maßgeblichen ungehemmten Festsetzungsfrist (31.12.2012) erfolgt sind. \n\n41\\. ee) Die Festsetzungsfrist war am 08.11.2017 auf Grundlage der Feststellungen des FG auch nicht nach § 171 Abs. 5 Satz 2 AO gehemmt, da für das Streitjahr weder gegen die Klägerin noch ihre Miterben die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden war (hierzu BFH-Urteile vom 17.11.2015 - VIII R 67\u002F13, BFHE 252, 207, BStBl II 2016, 569; vom 08.07.2009 - VIII R 5\u002F07, BFHE 226, 198, BStBl II 2010, 583, unter II.2.c aa [Rz 23]). \n\n42\\. c) Da das FG zutreffend entschieden hat, dass im Zeitpunkt des Erlasses des ersten geänderten Einkommensteuerbescheides am 08.11.2017 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war, konnte es offenlassen, ob die Einkommensteuerbescheide für das Streitjahr vom 08.11.2017 und vom 11.06.2018 im Hinblick auf ihre Adressierung unwirksam waren. Ohne Rechtsfehler hat das FG aus Gründen der Rechtsklarheit sämtliche Änderungsbescheide für das Streitjahr aufgehoben. \n\n43\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","BFH, Beschluss vom 19. Mai 2026 - VIII R 17\u002F24","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:57.815Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":44,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":71,"updatedAt":81},"2208","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650106","ecli-de-neuris-stre202650106","IX B 120\u002F25","2026-05-12T00:00:00.000Z","#  Berichtigung des Tatbestands; Ergänzung des Urteils \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde unter anderem statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde.5\n\n2\\. NV: Ein Urteil des Finanzgerichts ist einer Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO nur dann zugänglich, wenn es aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist.7\n\n3\\. NV: Eindeutige Anträge eines Prozessbevollmächtigten sind aufgrund des bei fachkundigen Berufsträgern in der Regel anzulegenden strengen Maßstabs keiner Auslegung zugänglich.8\n\n4\\. NV: Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis für einen Berichtigungsantrag, wenn die Unrichtigkeit nicht entscheidungserheblich ist.10\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.12.2025 - 12 K 5148\u002F20 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. In Bezug auf das seinem Prozessbevollmächtigten am 03.12.2025 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 12.11.2025 - 12 K 5148\u002F20 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 11.12.2025 die Berichtigung des Tatbestands und die Ergänzung des Urteils. Das Urteil war aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen. \n\n2\\. Mit dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen Beschluss vom 18.12.2025 - 12 K 5148\u002F20 verwarf das FG sowohl den Antrag auf Berichtigung des Tatbestands als auch den Antrag auf Ergänzung des Urteils als unzulässig. \n\n3\\. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat. \n\n4\\. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) hat im Beschwerdeverfahren auf eine Äußerung verzichtet. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n5\\. Die Beschwerde ist zulässig. Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist --abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- die Beschwerde unter anderem statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.12.2010 - V B 149\u002F09, Rz 2, und vom 02.08.2024 - X B 9\u002F24, Rz 6, jeweils m.w.N.). Ein Beschluss nach § 109 FGO ist mit der Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO anfechtbar (vgl. Gräber\u002FRatschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 109 Rz 9, m.w.N.). \n\nIII.\n\n6\\. Die Beschwerde ist unbegründet. \n\n7\\. 1\\. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verwerfung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung als unzulässig durch das FG richtet. Denn ein Urteil des FG ist einer Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO nur dann zugänglich, wenn es aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27.04.2009 - II B 173\u002F08, BFH\u002FNV 2009, 1272, unter II.2., m.w.N.). Zu Recht scheidet damit eine Berichtigung aus, da die Beteiligten im Verfahren 12 K 5148\u002F20 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. \n\n8\\. 2\\. Die vom Kläger nunmehr begehrte Auslegung seines Antrags auf Tatbestandsberichtigung als Berichtigungsantrag wegen eines Schreibfehlers nach § 107 FGO verhilft seiner Beschwerde gegen den Beschluss des FG nicht zum Erfolg. Der anwaltlich vertretene Kläger hatte einen solchen Antrag ausweislich seines Schriftsatzes vom 11.12.2025 nicht gestellt. Eindeutige Anträge eines Prozessbevollmächtigten sind aufgrund des bei fachkundigen Berufsträgern in der Regel anzulegenden strengen Maßstabs keiner Auslegung zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R 8\u002F23 (IX R 37\u002F15), Rz 17, m.w.N.). \n\n9\\. Unbeschadet dessen weist der Senat darauf hin, dass der Antrag nach § 107 Abs. 1 FGO unzulässig ist, so dass auch eine rechtsschutzgewährende Auslegung erfolglos bliebe. \n\n10\\. Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Das FG berichtigt nach § 107 FGO grundsätzlich von Amts wegen. Ein Berichtigungsantrag ist gleichwohl zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch die Unrichtigkeit beschwert zu sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die begehrte Berichtigung für den Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens von Bedeutung sein kann. Es fehlt hingegen am Rechtsschutzbedürfnis für einen Berichtigungsantrag, wenn die Unrichtigkeit nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2017 - IV R 9\u002F15, BFHE 258, 44, BStBl II 2017, 896, Rz 32; Gräber\u002FRatschow, Finanzgerichtsordnung, 10\\. Aufl., § 107 Rz 10, m.w.N.). \n\n11\\. Das ist hier der Fall. Die Unrichtigkeit der Datumsangaben \"09.07.2025\" und \"22.07.2025\" ist nicht entscheidungserheblich. Bei einer Berichtigung ergeben sich weder Auswirkungen auf das Rubrum und den Tenor noch auf die tragenden Entscheidungsgründe. Zudem hat das FG in der Entscheidung im Übrigen stets die richtigen Angaben verwendet. \n\n12\\. 3\\. Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss gegen die Ablehnung des Antrags auf Ergänzung des Urteils vom 12.11.2025 - 12 K 5148\u002F20 nach § 109 FGO richtet, ist sie ebenfalls unbegründet. \n\n13\\. a) Nach § 109 Abs. 1 FGO ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen worden sind. Die Vorschrift ermöglicht die Nachholung der beabsichtigten, aber versehentlich unterbliebenen vollständigen Erledigung des Rechtsstreits in der jeweiligen Instanz. Sie dient der Ergänzung des lückenhaften Urteils, nicht aber der Richtigstellung einer von einem Beteiligten für falsch gehaltenen Entscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.1989 - X R 1\u002F84, BFH\u002FNV 1990, 513, m.w.N.). § 109 FGO ist daher nicht anzuwenden, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass das Gericht über alle Anträge und die Kostenfolge entschieden hat (vgl. Gräber\u002FRatschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 109 Rz 2). \n\n14\\. b) Das FG hat die vom Kläger beantragte Ergänzung zutreffend abgelehnt. Der Kläger legt in seinem Antrag vom 11.12.2025 nicht dar, dass über von ihm gestellte Anträge oder die Kostenfolge nicht entschieden worden ist. Er begehrt vielmehr eine Abänderung des Wortlauts der FG-Entscheidung in zahlreichen Einzelpunkten, weil seiner Ansicht nach der Akteninhalt nicht zutreffend erfasst worden sei. Diese Möglichkeit wird durch § 109 FGO nicht eröffnet. \n\n15\\. Das FG hat im Urteil vom 12.11.2025 - 12 K 5148\u002F20 zudem sämtliche Anträge des Klägers beschieden. Der vom Kläger insoweit angesprochene Hilfsantrag zu 3. ist beginnend ab den Entscheidungsgründen unter E.I.2. a cc (1) behandelt worden. \n\n16\\. Das FG konnte auch zutreffend durch Beschluss und nicht durch Urteil entscheiden. Über einen Ergänzungsantrag kann durch Beschluss entschieden werden, wenn der Ergänzungsantrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 04.08.2014 - VII R 28\u002F13, Rz 1; Gräber\u002FRatschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 109 Rz 8). Hier war es offensichtlich, dass der Berichtigungsantrag vom 11.12.2025 unzulässig war. Denn der Kläger macht in diesem Schriftsatz nicht geltend, dass das FG einen nach dem Tatbestand gestellten Antrag übergangen hat. Vielmehr beschränkte sich sein Vortrag auf Ergänzungen, Richtigstellungen und Umformulierungen des Entscheidungstexts. Ausführungen dazu, dass ein Antrag im Urteil nicht geprüft und in die rechtliche Würdigung einbezogen worden sein soll, machte der Kläger nicht. \n\n17\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO, da die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg hat. Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit (Senatsbeschluss vom 11.05.2010 - IX B 209\u002F09, Rz 6; BFH-Beschluss vom 08.12.2011 - VIII B 27\u002F11, Rz 11).","Berichtigung des Tatbestands; Ergänzung des Urteils","2026-07-10T22:05:00.579Z",{"id":83,"ecli":84,"slug":85,"caseNumber":86,"courtId":44,"decisionDate":87,"fullText":88,"summary":89,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":87,"parsedAt":90,"updatedAt":91},"2224","ECLI:DE:NEURIS:STRE202610120","ecli-de-neuris-stre202610120","VI R 20\u002F24","2026-05-07T00:00:00.000Z","#  BFH, Urteil vom 7. Mai 2026 - VI R 20\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nWerden die Akten vom Gericht nicht elektronisch, sondern noch in Papierform geführt, ist die Frage des Dateiformats für die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht jedenfalls dann keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn das Dokument druckbar war und gemäß § 52b Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zur Papierakte genommen wurde (Anschluss an Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2023 - 3 AZB 3\u002F23, BAGE 181, 301).17\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.06.2024 - 1 K 658\u002F23 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) führte bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für den Streitzeitraum (Januar 2016 bis Dezember 2019) eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. \n\n2\\. Das FA folgte den Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüferin und erließ wegen Fahrtkostenzuschüssen und steuerfreien Verpflegungszuschüssen einen Nachforderungsbescheid. Mit Einspruchsentscheidung vom 22.08.2023 wies es den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. \n\n3\\. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Steuerberater B, erhob am 25.09.2023 über sein besonderes Steuerberaterpostfach (beSt) Klage. Die Klageschrift übermittelte er im docx-Format, die weiteren Anlagen im PDF-Format. Das Finanzgericht (FG) druckte die Dokumente einschließlich der Klageschrift aus und nahm sie zur (führenden) Papierakte. Die Klage wurde zunächst beim 2. Senat des FG aufgenommen und später an den insoweit zuständigen 1. Senat des FG abgegeben. \n\n4\\. Der Berichterstatter wies B am 21.12.2023 darauf hin, dass für die streitgegenständliche Klageschrift als Formate für elektronisch eingereichte Dokumente ausschließlich \"PDF\" oder \"TIFF\" zulässig seien und die Klage daher unwirksam erhoben sein dürfte. Die Verfügung enthielt zudem einen Hinweis auf § 52a Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO). \n\n5\\. Nach einem kurzen Schriftwechsel um den Jahreswechsel sowie einem Telefonat mit dem Büro des B am 03.01.2024 übermittelte B die Klageschrift vom 23.09.2023 am 04.01.2024 elektronisch im PDF-Format. \n\n6\\. Am 13.02.2024 übermittelte die von B bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft C eine eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin des B, in der diese erklärte, der am 04.01.2024 eingereichte Klageschriftsatz entspreche dem am 25.09.2023 übermittelten Dokument vollumfänglich. \n\n7\\. Das FG wies die Klage ab. Diese sei im falschen Format formunwirksam erhoben worden und daher unzulässig. Eine rückwirkende Heilung nach § 52a Abs. 6 FGO sei nicht eingetreten, da es jedenfalls an der zeitgleichen, zumindest aber unverzüglichen und nicht entbehrlichen Glaubhaftmachung fehle, dass der Schriftsatz mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme. Unerheblich sei, ob die elektronische Akte die führende sei oder --wie vorliegend-- die Papierakte. \n\n8\\. Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. \n\n9\\. Sie beantragt,  \ndas Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.06.2024 - 1 K 658\u002F23 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. \n\n10\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n11\\. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat innerhalb der Klagefrist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO) formwirksam Klage erhoben. \n\n12\\. 1\\. a) Nach § 52a Abs. 1 FGO können unter anderem schriftlich einzureichende Anträge der Beteiligten nach Maßgabe von § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 52a Abs. 2 Satz 1 FGO). Gemäß § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung. \n\n13\\. b) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in der Fassung vom 05.10.2021 ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. Die Vorschrift ordnet nach ihrem Wortlaut (\"ist\") das für die Übermittlung als elektronisches Dokument zu verwendende Dateiformat demnach verpflichtend an. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist danach dem Grunde nach nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht übermittelt (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.08.2024 - V R 1\u002F24, BFHE 284, 492, BStBl II 2024, 834, Rz 5, sowie Urteil des Bundesarbeitsgerichts \\--BAG-- vom 25.08.2022 - 6 AZR 499\u002F21, BAGE 178, 343, Rz 43 ff., und Urteil des Bundesgerichtshofs \\--BGH-- vom 10.02.2026 - VI ZR 313\u002F24; im Ergebnis auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2023 - 20 F 15.22). \n\n14\\. c) Davon abweichend ist bei der führenden Papierakte ein elektronisch eingereichtes Dokument im Sinne von § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es druckbar ist und gemäß § 52b Abs. 2 Satz 1 FGO zur Papierakte genommen wurde (s. zum mit dem § 52a Abs. 2 FGO wortgleichen § 46c Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes BAG-Beschluss vom 29.06.2023 - 3 AZB 3\u002F23, BAGE 181, 301, Rz 11 f.; Tiedemann in Henssler\u002FWillemsen\u002FKalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl., § 46c ArbGG Rz 13 und 14; MüKoZPO\u002FFritsche, 7. Aufl., § 130a Rz 5; s.a. obiter dictum im Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.05.2025 - B 12 BA 13\u002F23 R, Rz 18 zu § 65a Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes und BGH-Beschluss vom 19.10.2022 - 1 StR 262\u002F22 zu § 32a Abs. 2 der Strafprozessordnung). \n\n15\\. Die in § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO geregelte Übermittlung von Dokumenten steht im Kontext mit der Regelung zur elektronischen Führung von Prozessakten (§ 52b FGO). Durch die Formatvorgaben soll unter anderem sichergestellt werden, dass die elektronisch übermittelten Dokumente ohne Weiteres in der elektronisch geführten Gerichtsakte abgelegt werden können. \n\n16\\. Soweit nach § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ein Dokument im Dateiformat PDF verlangt wird, sollen daher nach Sinn und Zweck der Ermächtigung in § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO die Lesbarkeit und Bearbeitungsfähigkeit elektronisch eingereichter Dokumente für das Gericht gewährleistet werden (BTDrucks 17\u002F12634, S. 25, 37 f.). \n\n17\\. Werden die Akten weiterhin in Papierform geführt, kann die Frage des Dateiformats für die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht jedenfalls dann keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung sein, wenn das Dokument druckbar war und gemäß § 52b Abs. 2 Satz 1 FGO zur Papierakte genommen wurde. Die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist (s. BAG-Beschluss vom 29.06.2023 - 3 AZB 3\u002F23, BAGE 181, 301, Rz 12; zustimmend Spitz, juris PraxisReport IT-Recht 16\u002F2023, Anm. 2). Das elektronische Dokument kann dann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden (§ 52b Abs. 5 FGO). \n\n18\\. Es würde in dieser Konstellation eine reine und damit mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nicht vereinbare Förmelei darstellen, die Formwirksamkeit des elektronisch eingereichten Schriftsatzes von dem verwendeten Format abhängig zu machen (vgl. BAG-Beschluss vom 29.06.2023 - 3 AZB 3\u002F23, BAGE 181, 301, Rz 12; zu § 130a der Zivilprozessordnung vgl. BAG-Beschluss vom 25.04.2022 - 3 AZB 2\u002F22, BAGE 177, 284, Rz 20 f.; zudem BAG-Beschluss vom 01.08.2022 - 2 AZB 6\u002F22, Rz 12). \n\n19\\. Dies bestätigt auch vorliegend der Umstand, dass die Erstbearbeitung der Klage durch den erstaufnehmenden 2. Senat des FG ohne Weiteres anhand der Papierakte möglich war. Erst dem Berichterstatter des 1. Senats des FG ist der Verstoß gegen die Vorgabe des PDF-Formats aufgefallen. \n\n20\\. 2\\. Bei Heranziehung dieser Grundsätze hat die Klägerin am 25.09.2023 frist- und formgerecht Klage erhoben, ohne dass es auf die Heilungsmöglichkeit nach § 52a Abs. 6 Satz 2 FGO in der ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung ankommt. Die am 25.09.2023 als Word-Datei aus dem beSt des B übermittelte Klageschrift ist zwar, anders als nach den ab dem 01.01.2022 gemäß § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 2 Abs.1 Satz 1 ERVV geregelten Anforderungen an elektronische Dokumente kein PDF-Dokument. Aber auch nach dem 01.01.2022 stellte dies nach den vorstehenden Ausführungen keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments dar, wenn --wie im Streitfall-- weiterhin die Papierakte führte und der Schriftsatz druckbar war und ausgedruckt zur Papierakte genommen wurde. \n\n21\\. 3\\. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- die materiell-rechtlichen Einwendungen der Klägerin nicht geprüft. Dies wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. \n\n22\\. 4\\. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO). \n\n23\\. 5\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Formwirksame Klageerhebung bei elektronischer Übermittlung einer Word-Datei im Falle der führenden Papierakte","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:02.249Z",{"id":93,"ecli":94,"slug":95,"caseNumber":96,"courtId":44,"decisionDate":97,"fullText":98,"summary":99,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":97,"parsedAt":100,"updatedAt":101},"2307","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650099","ecli-de-neuris-stre202650099","VIII B 71\u002F25","2026-04-29T00:00:00.000Z","#  Zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht \n\n## Leitsatz\n\nNV: Die Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung des zunächst formunwirksam eingereichten und später formwirksam nachgereichten elektronischen Dokuments ist unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung für eine Heilung nach § 52a Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung. Diese fehlt jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die zunächst im falschen Format eingereichte Begründungsschrift im zulässigen PDF-Format ohne jegliche ergänzende Erklärung nachreicht.9\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 07.10.2025 - 2 K 1253\u002F25 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der gebotenen Form begründet worden ist. \n\n2\\. a) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 07.10.2025 - 2 K 1253\u002F25 wurde den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) am 09.10.2025 zugestellt. Die von der Senatsvorsitzenden um einen Monat verlängerte Beschwerdebegründungsfrist endete gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung und § 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 09.01.2026. Die am 09.01.2026 um 23:59 Uhr als elektronisches Dokument übermittelte Begründung genügte nicht den Anforderungen des § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 2 FGO. Eine Heilung gemäß § 52a Abs. 6 FGO erfolgte nicht. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung und schließt damit insbesondere die Wahrung der Begründungsfrist aus. \n\n3\\. aa) Der Prozessbevollmächtigte der Kläger war aufgrund seiner Zulassung als Steuerberater und Rechtsbeistand gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in elektronischer Form gemäß § 52a Abs. 2 FGO zu übersenden. \n\n4\\. bb) Die im Dateiformat DOCX eingegangene Begründung entsprach nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 1 und 2 FGO. Ein elektronisches Dokument ist jedenfalls bei führender elektronischer Akte nur dann im Sinne des § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es in einem der in § 2 Abs. 1 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genannten Dateiformate in der elektronischen Poststelle des Gerichts eingegangen ist. \n\n5\\. aaa) Nach § 52a Abs. 1 FGO können unter anderem schriftlich einzureichende Anträge der Beteiligten nach Maßgabe von § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 52a Abs. 2 Satz 1 FGO). Nach § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht. Nach dem auf dieser Grundlage erlassenen § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ordnet nach seinem Wortlaut (\"ist\") das für die Übermittlung als elektronisches Dokument zu verwendende Dateiformat verpflichtend an. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist danach nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht übermittelt. Der Senat schließt sich insofern der Entscheidung des V. Senats vom 30.08.2024 - V R 1\u002F24 (BFHE 2024, 834, BStBl II 2024, 834) an und verweist zur weiteren Begründung auf die dortigen Erwägungen in Rz 5 ff. \n\n6\\. bbb) Im hier vorliegenden Verfahren ist nach --dem bis zum Ablauf des 31.12.2025 geltenden-- § 2 Satz 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung i.V.m. der Verwaltungsanordnung des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 16.08.2022 (veröffentlicht im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil vom 09.09.2022 B4) die elektronische Akte führend. Die am 09.01.2025 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten der Kläger als DOCX-Dokument eingereichte Begründungsschrift war als elektronisches Dokument nicht im Sinne des § 52a Abs. 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet. \n\n7\\. cc) Die Formunwirksamkeit der Begründungsschrift ist nicht nach § 52a Abs. 6 FGO geheilt. \n\n8\\. aaa) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender gemäß § 52a Abs. 6 Satz 1 FGO unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt gemäß § 52a Abs. 6 Satz 2 FGO als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. \n\n9\\. bbb) Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FGO sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach entsprechendem Hinweis der Senatsgeschäftsstelle vom 12.01.2026 und 14.01.2026 am 14.01.2026 im Dateiformat PDF über sein beA übermittelt. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat aber nicht erklärt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass dieses Dokument mit der zuerst im Dateiformat DOCX eingereichten Begründung inhaltlich übereinstimmt. Die Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung ist unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung für eine Heilung nach § 52a Abs. 6 FGO. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Regelung, dem Gebot der Rechtssicherheit und der insoweit bestehenden zulässigen Ausgestaltung der Rechtsschutzgewährung durch den Gesetzgeber. Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu der dem § 52a Abs. 6 FGO entsprechenden Vorschrift des § 46c Abs. 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes an (vgl. BAG-Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499\u002F21, BAGE 178, 343, Rz 51 ff.; so auch FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.06.2024 - 1 K 658\u002F23, Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 951, Revision VI R 20\u002F24). Da es im Streitfall um die formwirksame Einreichung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geht, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob § 52a Abs. 6 FGO dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass es einer Glaubhaftmachung nicht bedarf, wenn der Inhalt der Schriftsätze von allen Beteiligten mit einem kurzen Blick erfasst werden kann, etwa bei der bloßen Einlegung eines Rechtsmittels ohne jeden Ansatz einer Begründung (so BAG-Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499\u002F21, BAGE 178, 343, Rz 57). \n\n10\\. dd) Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde damit nicht wirksam eingereicht und konnte die Begründungsfrist nicht wahren. \n\n11\\. b) Eine Wiedereinsetzung gemäß § 56 FGO in die versäumte Begründungsfrist wurde nicht beantragt und ist auch von Amts wegen nicht zu gewähren. \n\n12\\. 2\\. Von einer weiteren Begründung und insbesondere einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. \n\n13\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht","2026-07-08T22:20:34.052Z","2026-07-10T22:05:11.578Z",{"id":103,"ecli":104,"slug":105,"caseNumber":106,"courtId":44,"decisionDate":107,"fullText":108,"summary":109,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":107,"parsedAt":110,"updatedAt":111},"2334","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650093","ecli-de-neuris-stre202650093","V B 9\u002F25","2026-04-27T00:00:00.000Z","#  Vertretungszwang beim BFH auch bei Mittellosigkeit eines Beteiligten \n\n## Leitsatz\n\nNV: Dem Vertretungszwang beim Bundesfinanzhof steht wegen der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, die Mittellosigkeit eines Beteiligten nicht entgegen.3\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.11.2024 - 5 K 450\u002F22 U,AO wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Rechtsmittel ist unzulässig. \n\n2\\. 1\\. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 StBerG handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Hierzu gehört der Bevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), der für diesen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat, nicht. \n\n3\\. 2\\. Den Vertretungszwang muss auch ein mittelloser Beteiligter beachten (BFH-Beschluss vom 11.05.2009 - II B 13\u002F09, Rz 2). Zwar steht ihm die Möglichkeit offen, innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen und nach deren Gewährung gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Rechtsmittelfrist zu erhalten (BFH-Beschlüsse vom 28.04.2004 - VII S 9\u002F04, BFH\u002FNV 2004, 1288; vom 28.09.2005 - X S 15\u002F05 (PKH), BFH\u002FNV 2005, 2249; vom 20.03.2006 - X S 6\u002F06 (PKH), BFH\u002FNV 2006, 1141; vom 12.08.2008 - X S 29\u002F08 (PKH), BFH\u002FNV 2008, 1869). Eine solche Wiedereinsetzung kommt jedoch im Streitfall schon aufgrund des Umstandes nicht in Betracht, dass der Senat den Antrag des Klägers auf PKH mit Beschluss vom 09.02.2026 - V S 2\u002F25 (PKH) abgelehnt hat. \n\n4\\. 3\\. Von einer Darstellung des Sachverhaltes und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. \n\n5\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Vertretungszwang beim BFH auch bei Mittellosigkeit eines Beteiligten","2026-07-08T22:21:05.251Z","2026-07-10T22:05:14.268Z",{"id":113,"ecli":114,"slug":115,"caseNumber":116,"courtId":44,"decisionDate":117,"fullText":118,"summary":119,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":117,"parsedAt":120,"updatedAt":121},"2390","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650089","ecli-de-neuris-stre202650089","V B 114\u002F25","2026-04-22T00:00:00.000Z","#  Klageänderung im finanzgerichtlichen Verfahren \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Die Entscheidung des FG, dass eine Änderung der Klage nicht zuzulassen ist, ist nach § 67 Abs. 3, § 124 Abs. 2 FGO nicht selbständig anfechtbar.13\n\n2\\. NV: Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung kommt der Änderung von Umsatzsteuerbescheiden für Folgejahre keine Rückwirkung auf Vorjahre zu.15\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 02.12.2025 - 5 K 1409\u002F23 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Mit Schriftsatz vom 13.02.2023 erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, unter anderem Klage wegen Umsatzsteuer 2016 bis 2018 und beantragte insoweit, die Umsatzsteuerbescheide vom 18.07.2022 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2023 dahin gehend zu ändern, dass die Bescheide \"in den ursprünglichen Zustand vor der Entscheidung vom 18.07.2022\" herabzusetzen sind. Das Verfahren, in dem auch Bescheide wegen Körperschaftsteuer, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und Gewerbesteuermessbetrag angefochten waren, erhielt das Aktenzeichen 6 K 292\u002F23. Mit Beschluss vom 26.07.2023 wurde das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2016 bis 2018 abgetrennt und an den 5. Senat des Finanzgerichts (FG) abgegeben. Es erhielt das Aktenzeichen 5 K 1409\u002F23. \n\n2\\. Nachdem im Verfahren 6 K 292\u002F23 unter dem 29.07.2025 ein Urteil ergangen war, wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Schreiben vom 13.08.2025 erklärt, der Klage 5 K 1409\u002F23 abhelfen zu wollen. Unter dem 25.09.2025 ergingen Änderungsbescheide wegen Umsatzsteuer 2016 bis 2018. Das FA erklärte daraufhin den Rechtsstreit 5 K 1409\u002F23 für in der Hauptsache erledigt. Dem Klageantrag sei entsprochen worden. \n\n3\\. Die Klägerin widersprach der Erledigung mit Schriftsatz vom 06.10.2025. Da die Klägerin ein abweichendes Wirtschaftsjahr habe, das in Bezug auf die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 2016 das Jahr 2015 mit umfasse, sei das Jahr 2015 ebenfalls vom Urteil des FG im Verfahren 6 K 292\u002F23 betroffen. Materiell betroffen seien alle Vorjahre seit 2012. Daher seien auch die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2015 zu \"berichtigen\". Dies gebiete die Einheitlichkeit der Feststellung, dass ein ordnungsgemäßes Pachtverhältnis vorliege. \n\n4\\. Das FG übertrug daraufhin mit Beschluss vom 13.10.2025 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter. Das FA teilte unter dem 20.10.2025 mit, dass die mit Schreiben vom 24.08.2020 eingelegten Einsprüche wegen Umsatzsteuer 2012 bis 2015 mit Einspruchsentscheidung vom 12.10.2021 als unbegründet zurückgewiesen worden seien. Klage sei hiergegen nicht erhoben worden. Die Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2015 seien daher bestandskräftig. Darauf habe das FG unter anderem bereits im Verfahren 6 V 1250\u002F23 hingewiesen. \n\n5\\. In der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2025 hielt die Klägerin an ihrem Änderungsantrag für die Jahre 2016 bis 2018 fest und beantragte weiter, auch die Umsatzsteuer für 2012 bis 2015 unter Ansatz der Vorsteuer aus dem Pachtvertrag herabzusetzen. \n\n6\\. Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide ab 2016 fehle nach der Vollabhilfe durch das FA das Rechtsschutzbedürfnis. Die Jahre 2012 bis 2015 seien nicht Streitgegenstand. Falls die Klägerin aufgrund einer Entscheidung eines anderen Senats des FG der Auffassung sei, dass eine Änderung der Festsetzung der Umsatzsteuer für 2015 veranlasst sei, müsse sie diese Änderung beim FA beantragen; im vorliegenden Verfahren sei eine solche Änderung nicht möglich. Der Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 2012 bis 2015 sei daher im vorliegenden Verfahren unzulässig. \n\n7\\. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der sie geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die ab 2016 bestimmte Rechtsfolge sei auch für die Vorjahre umzusetzen. \n\n8\\. Daneben erhebt die Klägerin materielle Einwendungen in Bezug auf andere Verfahren und Vorwürfe gegen die beteiligten Richter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n9\\. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n10\\. 1\\. In Bezug auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung hat die Klägerin nicht, was dafür erforderlich wäre (vgl. allgemein z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.04.2025 - V B 1\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 1048, Rz 33; vom 04.12.2025 - V B 41\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 147, Rz 7), eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, sowie schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargelegt, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Die fallbezogenen Ausführungen der Klägerin zum vorliegenden und weiteren Verfahren sowie zu den daran mitwirkenden Richtern lassen den erforderlichen Vortrag nicht erkennen. \n\n11\\. 2\\. Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen dazu, dass das FG über die Jahre 2012 bis 2015 (und gegebenenfalls sogar bereits ab 2010 und für Folgejahre bis 2025) hätte entscheiden müssen, sinngemäß rügt, dass das FG zu Unrecht unter Verstoß gegen § 67 FGO eine Klageänderung nicht zugelassen habe, greift diese Rüge nicht durch. \n\n12\\. a) Eine Klageänderung im Sinne des § 67 Abs. 1 FGO liegt unter anderem vor, wenn im Wege der (nachträglichen) objektiven Klagehäufung ein weiterer Klagegegenstand in Form eines weiteren Streitzeitraums in das Verfahren eingeführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2007 - V R 48\u002F04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.B.2.a). Sie ist nach § 67 Abs. 1 FGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Klägerin hat danach mit ihrem Vorbringen zu den Jahren 2012 bis 2015, das sie in der Beschwerdebegründung auf weitere Jahre ausgedehnt hat, eine Klageänderung vorgenommen. Jedoch hat weder das FA der Klageänderung zugestimmt noch hat das FG sie für sachdienlich gehalten, sondern sie für unzulässig erklärt. \n\n13\\. b) Die Entscheidung des FG, dass eine Änderung der Klage nicht zuzulassen ist, ist nach § 67 Abs. 3 FGO nicht selbständig anfechtbar. Eine Überprüfung in einem Revisionsverfahren käme wegen § 124 Abs. 2 FGO nur dann in Betracht, wenn die Revision aus anderen Gründen zuzulassen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.12.2012 - X B 39\u002F11, BFH\u002FNV 2013, 737, Rz 21; vom 13.05.2025 - VIII B 34\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 1055, Rz 24). Dies ist im Hinblick auf die Streitjahre 2016 bis 2018 jedoch nicht der Fall, so dass das auf die Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung bezogene Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt bleiben muss. Ebenso kommt es auf die zahlreichen weiteren Einwendungen der Klägerin zu den Jahren 2012 bis 2015 nicht an. Die Jahre 2012 bis 2015 sind im vorliegenden Verfahren nicht Verfahrensgegenstand. \n\n14\\. c) Auf den Umstand, dass das FA vorgetragen hat, dass bezüglich der Jahre 2012 bis 2015 die Sachurteilsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Bescheide bestandskräftig sind, kommt es deshalb nicht an. Das FG hat diesbezüglich auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Änderungsantrag beim FA zu stellen. \n\n15\\. d) Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.12.2000 - V R 20\u002F00, BFH\u002FNV 2001, 914, unter II.2.; vom 23.10.2014 - V R 11\u002F12, BFHE 247, 471, BStBl II 2015, 973, Rz 30 f.) das FA in jedem Besteuerungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.12.2019 - XI R 31\u002F17, BFH\u002FNV 2020, 565, Rz 24; vom 13.11.2019 - V R 30\u002F18, BFHE 267, 171, BStBl II 2021, 248, Rz 27). Die Bestandskraft einer fehlerhaften Steuerfestsetzung wird (innerhalb der Festsetzungsverjährung) durchbrochen, wenn die Voraussetzungen eines Änderungstatbestands der Abgabenordnung gegeben sind (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1991 - V R 106\u002F86, BFHE 165, 304, BStBl II 1991, 860, unter II.1.). Eine Bindung an die Beurteilung in anderen Besteuerungszeiträumen besteht nicht (vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2012 - V R 30\u002F09, BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623, Rz 59 ff.). Der Änderung der Bescheide für die Jahre 2016 bis 2018 kommt daher keine Rückwirkung auf Vorjahre zu. Ausschlussfristen zur Geltendmachung eines an sich zustehenden Vorsteuerabzugs sind auch unionsrechtlich zulässig, wenn die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt sind (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Ecotrade vom 08.05.2008 - C-95\u002F07 und C-96\u002F07, EU:C:2008:267, Rz 45 f.; Alstom Power Hydro vom 21.01.2010 - C-472\u002F08, EU:C:2010:32, Rz 15 ff.; Elsacom vom 21.06.2012 - C-294\u002F11, EU:C:2012:382, Rz 29 ff.; Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági vom 23.04.2020 - C-13\u002F18 und C-126\u002F18, EU:C:2020:292, Rz 52 ff.). Dies gilt auch für Fristen zur Rechtsverfolgung (EuGH-Urteile Compass Contract Services vom 14.06.2017 - C-38\u002F16, EU:C:2017:454, Rz 42 ff.; Nestrade vom 14.02.2019 - C-562\u002F17, EU:C:2019:115, Rz 41; Terracult vom 02.07.2020 - C-835\u002F18, EU:C:2020:520, Rz 32 ff.; Wilo Salmson France vom 21.10.2021 - C-80\u002F20, EU:C:2021:870, Rz 95 ff.; IFAP vom 07.04.2022 - C-447\u002F20 und C-448\u002F20, EU:C:2022:265, Rz 55 ff.). \n\n16\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. \n\n17\\. 4\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.","Klageänderung im finanzgerichtlichen Verfahren","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:20.575Z",{"id":123,"ecli":124,"slug":125,"caseNumber":126,"courtId":44,"decisionDate":117,"fullText":127,"summary":128,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":117,"parsedAt":120,"updatedAt":129},"2391","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650091","ecli-de-neuris-stre202650091","VIII S 14\u002F25","#  Anhörungsrüge nach Ablehnung eines Antrags auf Streitwertfestsetzung durch den BFH \n\n## Leitsatz\n\nNV: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs, in dem die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes abgelehnt wird, ist die Anhörungsrüge statthaft.4\n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.06.2025 \\- VIII S 30\u002F24 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 24.06.2025 - VIII S 30\u002F24 den Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer), den Streitwert für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gerichtlich festzusetzen, mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen. Zuvor hatte bereits der zuständige Einzelrichter des Senats die Erinnerung des Rügeführers gegen die am 17.04.2024 unter dem Aktenzeichen … ergangene Schlusskostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Beschluss vom 21.10.2024 - VIII E 4\u002F24 (BFH\u002FNV 2025, 26) zurückgewiesen. In diesem Beschluss hatte der Einzelrichter dargelegt, warum er den in der Schlusskostenrechnung des BFH berücksichtigten höheren Streitwert gegenüber dem beim Finanzgericht (FG) angesetzten niedrigeren Streitwert als zutreffend erachtet. \n\n2\\. Gegen den ablehnenden Beschluss des Senats vom 24.06.2025 - VIII S 30\u002F24, den Streitwert gerichtlich festzusetzen, wendet sich der Rügeführer mit der vorliegenden Anhörungsrüge. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n3\\. Die Anhörungsrüge ist zwar statthaft und zulässig, aber unbegründet. \n\n4\\. 1\\. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. dem fast wortgleichen § 69a GKG statthaft, da gegen den Beschluss des Senats vom 24.06.2025 - VIII S 30\u002F24, den Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung zu den Gerichtsgebühren abzulehnen, kein Rechtsmittel und kein anderer Rechtsbehelf gegeben ist (BFH-Beschluss vom 23.11.2007 - V S 36\u002F07, unter II.1.a und 2. [Rz 5, 8]; zu § 69a GKG s. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2021 - 4 BN 61\u002F20, Rz 5). Sie ist auch gemäß § 133a Abs. 2 FGO fristgemäß erhoben worden. \n\n5\\. 2\\. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und daher gemäß § 133a Abs. 4 Satz 2 FGO zurückzuweisen. \n\n6\\. Das Verfahren auf Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 2 GKG ist nicht gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 FGO bzw. § 69a Abs. 5 GKG fortzuführen. Der Senat hat bei der Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung den Anspruch des Rügeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n7\\. Zur Begründung dafür, den Streitwert für die Gerichtsgebühren zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht gerichtlich festzusetzen, hat der Senat tragend darauf abgestellt, die Streitwertermittlung weise keine besonderen Schwierigkeiten auf, weil über die Höhe des Streitwerts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bereits im Beschluss zur Erinnerung des Rügeführers vom 21.10.2024 - VIII E 4\u002F24 (BFH\u002FNV 2025, 26) entschieden worden sei. Allein der Umstand, dass das FG für das erstinstanzliche Verfahren zu einem niedrigeren Streitwert gekommen sei, vermöge nach der Entscheidung über die Erinnerung kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Streitwertfestsetzung zu begründen. \n\n8\\. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Rügeführer als Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend, ihm sei im Hinblick darauf, dass der BFH zu einem anderen Streitwert als das FG gelangt sei, vor der Entscheidung über seinen Antrag auf Streitwertfestsetzung eine Stellungnahmefrist einzuräumen gewesen. Eines Hinweises darauf, dass der Senat beabsichtige, den Antrag auf Streitwertfestsetzung abzulehnen und einer Gelegenheit, hierzu gesondert Stellung nehmen zu können, bedurfte es nicht. \n\n9\\. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird zwar durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, wenn das Gericht aufgrund von Gesichtspunkten entscheidet, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ohne zuvor darauf hinzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BFH-Beschluss vom 19.07.2011 - III S 41\u002F10, BFH\u002FNV 2011, 1902, Rz 8). Eine solche Sachlage bestand hier jedoch nicht, da dem Rügeführer aufgrund des Beschlusses zur Erinnerung vom 21.10.2024 - VIII E 4\u002F24 (BFH\u002FNV 2025, 26) bekannt war, dass und warum jedenfalls der zuständige Berichterstatter als Einzelrichter von einem höheren Streitwert als das FG ausging. Er musste damit rechnen, dass auch der Senat sich diese Auffassung zu eigen machen würde, und hätte insoweit von sich aus darlegen müssen, warum nach der Entscheidung über die Erinnerung ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Streitwertfestsetzung bestanden haben soll. \n\n10\\. Da der Senat der Höhe nach keinen Streitwert festgesetzt hat, bestand auch insoweit keine Notwendigkeit, den Rügeführer hierzu vorher anzuhören. Auch hat der Senat, anders als der Rügeführer vorträgt, den vom FG herangezogenen Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss nicht abgeändert, ohne den Rügeführer vorher anzuhören. \n\n11\\. 3\\. Die Entscheidung über die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 66 € an.","Anhörungsrüge nach Ablehnung eines Antrags auf Streitwertfestsetzung durch den BFH","2026-07-10T22:05:20.647Z",{"id":131,"ecli":132,"slug":133,"caseNumber":134,"courtId":44,"decisionDate":135,"fullText":136,"summary":137,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":138,"updatedAt":139},"2451","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650080","ecli-de-neuris-stre202650080","IX B 96\u002F25","2026-04-15T00:00:00.000Z","#  Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler \n\n## Leitsatz\n\nNV: Der Hinweis auf eine \"uneinheitliche Vorgehensweise\" in der Praxis vermag eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen, wenn die Rechtslage eindeutig ist und sich die aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes herleiten lassen.6\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 04.09.2025 - 12 K 1296\u002F24 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde ist --abgesehen von Zweifeln an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO-- jedenfalls unbegründet. Es liegt kein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO vor. \n\n2\\. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (unter 1.) oder zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO (unter 2.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (unter 3.) zuzulassen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügten Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor (unter 4.). Einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bedarf es nicht (unter 5.). \n\n3\\. 1\\. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht geboten. \n\n4\\. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber\u002FRatschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten --abstrakt beantwortbaren-- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar\u002Fklärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 28.02.2025 - IX B 85\u002F24, Rz 4). \n\n5\\. b) Nach diesen Maßstäben liegt die von der Klägerin vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung nicht vor. Die Klägerin legt nicht dar, dass die vom Finanzgericht (FG) entscheidungserheblich zugrunde gelegten Rechtsfragen zweifelhaft und umstritten sind. Die Klägerin bezeichnet die angefochtene Entscheidung in zahlreichen Punkten als unzutreffend. Warum und weshalb diese Fragen umstritten sind, wird von ihr nicht dargelegt. So fehlt es an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der einschlägigen Kommentarliteratur und Rechtsprechung hinsichtlich der streitigen Rechtsnorm des § 50a des Einkommensteuergesetzes und den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen. Das nicht weiter dargelegte Behaupten einer uneinheitlichen und sich wiederholt ändernden Rechtsprechung reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen. \n\n6\\. Der Hinweis auf eine \"uneinheitliche Vorgehensweise\" in der Praxis vermag die grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht zu begründen, wenn die Rechtslage eindeutig ist und sich die aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes herleiten lassen (vgl. Gräber\u002FRatschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 Rz 142, m.w.N.). Das ist hier, wie das FG in der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar ausführt, der Fall. \n\n7\\. Die Klägerin wendet sich in ihrer Beschwerdebegründung gegen die fehlerhafte Berücksichtigung der Freistellungsbescheinigung, die Bemessung anhand der 80:20-Quote, die fehlende Individualisierung der Vergütungsgläubiger, die Nichtberücksichtigung des Freistellungsbescheids sowie die Ausübung des Ermessens. Damit wird keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargetan, sondern nur, dass das FG nach Auffassung der Klägerin falsch entschieden habe. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht zu begründen. \n\n8\\. Soweit die Klägerin sich auf die Verletzung zahlreicher Grundrechte sowohl des Grundgesetzes als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention beruft, fehlt es an einer Darlegung, warum diese im hier zu entscheidenden Fall entscheidungserheblich sein sollen. Mit der bloßen Behauptung einer Grundrechtsverletzung ohne Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit wird die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. \n\n9\\. 2\\. Aus den vorgenannten Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht vor. \n\n10\\. 3\\. Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). \n\n11\\. a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 16.11.2021 - IX B 37\u002F21, Rz 7; vom 12.03.2024 - IX B 24\u002F23, Rz 10). \n\n12\\. b) Dem Vortrag der Klägerin ist bereits nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang die von ihr angeführten Divergenzentscheidungen einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt betreffen. Zudem betreffen die von der Klägerin vorgebrachten Abweichungen die Ergebnisfindung im Einzelfall. Anhaltspunkte, wonach die angefochtene Entscheidung des FG von abstrakten Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, sind nicht vorhanden. \n\n13\\. 4\\. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. \n\n14\\. a) Ein Berufen der Klägerin auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) bleibt bereits deswegen ohne Erfolg, weil ein Vertreter der Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Damit hat es die Klägerin versäumt, an der Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung mitzuwirken und zum Beispiel auf die von ihr jetzt gerügten Aufklärungsdefizite oder die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen hinzuweisen. Zudem hatte die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren schriftsätzlich keine Beweisanträge gestellt, obwohl ihr seitens des FG der Sachbericht mit der Wiedergabe des Sach- und Streitstands zu der anstehenden Entscheidung vorab zur Kenntnis übersandt worden war. \n\n15\\. b) Das FG hat seine Entscheidung ausreichend begründet. Alle für seine Auffassung entscheidungserheblichen Tatsachen werden erwähnt, einer rechtlichen Prüfung unterworfen und das gesamte erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin abgehandelt. \n\n16\\. c) Entgegen der Ansicht der Klägerin lag auch kein erheblicher Grund im Sinne von § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung vor, der eine Verlegung gerechtfertigt hätte. Der gesetzliche Vertreter der Klägerin war --nach entsprechender Ankündigung-- zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Eine Verlegung des Termins war jedoch nicht beantragt worden. Da der Vertreter der Klägerin angekündigt hatte, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen, erübrigte sich die Frage der Durchführung einer Videoverhandlung. \n\n17\\. d) Die von der Klägerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. Das FG hat das gesamte Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in der angefochtenen Entscheidung abgehandelt. \n\n18\\. 5\\. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, der BFH solle nach Zulassung der Revision ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an den Gerichtshof der Europäischen Union richten, kommt es darauf nicht an, da die Revision nicht zuzulassen ist. Das gleiche gilt für die Anregung der Klägerin, das Verfahren im Wege einer konkreten Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorzulegen. Da die Nichtzulassungsbeschwerde bereits wegen des Nichtvorliegens von Zulassungsgründen nach § 115 Abs. 2 FGO keinen Erfolg hat, kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens in Bezug auf die beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvR 555\u002F24 und 2 BvR 556\u002F24 nicht in Betracht. \n\n19\\. 6\\. Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 17.11.2025 und vom 16.03.2026 zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO). \n\n20\\. 7\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:26.812Z",{"id":141,"ecli":142,"slug":143,"caseNumber":144,"courtId":44,"decisionDate":135,"fullText":145,"summary":146,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":138,"updatedAt":147},"2452","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650084","ecli-de-neuris-stre202650084","IX B 53\u002F25","#  Verletzung rechtlichen Gehörs und Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens bei Verweis auf Internetquellen \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Das Finanzgericht (FG) verletzt seine Pflicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn es in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers auswertet, ohne hierauf hinzuweisen.8 10\n\n2\\. NV: Das FG verletzt die Pflicht, seine Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO), wenn es die im Urteil verwerteten Internetrecherchen nicht dauerhaft in den Akten sichert.11\n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.07.2025 - 6 K 6145\u002F24 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich im Rahmen einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen den --im Nachgang eines finanzgerichtlichen Rechtsstreits ergangenen-- Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 04.04.2024. \n\n2\\. Am 20.11.2024 übermittelte der Kläger elektronisch eine Klageschrift über seinen Onlinezugang und beantragte Akteneinsicht. Das Schreiben enthielt folgende computergeschriebene Zeile: \"Mit freundlichen Grüßen [Vorname der Klägerin, Vorname des Klägers, Nachname der Kläger]\". \n\n3\\. Mit Schriftsatz vom 20.01.2025 erinnerte der Kläger an die beantragte Akteneinsicht. Im Nachgang zu einem Hinweis des Berichterstatters, dass von den Klägern einzeln oder gemeinsam bislang … Verfahren beim Finanzgericht (FG) anhängig gemacht worden seien *,* stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Akteneinsicht, den die Kläger mit Schriftsatz vom 06.04.2025 wiederholten und mitteilten, die Akteneinsicht am 09.04.2025 durchführen zu wollen. Mit Schreiben vom 10.04.2025 teilte der Berichterstatter dem Kläger mit, dass über die Anträge in der mündlichen Verhandlung entschieden werde. \n\n4\\. Mit Urteil vom 08.07.2025 - 6 K 6145\u002F24 wies das FG die Klage als unzulässig ab. Die Klage sei nicht wirksam erhoben worden und zudem wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Das Klageverfahren diene ausschließlich als Vehikel, um datenschutzrechtliche Probleme und Fragen aufzuwerfen und aus persönlichen Gründen des Klägers zu verwerten. Schließlich fehle auch das Feststellungsinteresse nach § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Einen im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung \"zur Vorbereitung der Rechtsmittel\" gestellten Antrag auf Akteneinsicht lehnte der Senatsvorsitzende des FG mit Schreiben vom 09.07.2025 wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ab. \n\n5\\. Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machen die Kläger die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend. Darüber hinaus sei die Revision wegen verschiedener Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n6\\. Die Beschwerde ist begründet. \n\n7\\. Es liegt ein von den Klägern geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). \n\n8\\. 1\\. Das FG hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es Erkenntnisse aus Internetrecherchen im Urteil verwertet hat, obwohl die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt hiervon keine Kenntnis hatten. \n\n9\\. a) Die Gewährung rechtlichen Gehörs besteht nach § 96 Abs. 2 FGO in der Verschaffung einer ausreichenden Gelegenheit zur Äußerung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO umfasst danach das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und --gegebenenfalls-- Beweisergebnissen zu äußern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Diese Gelegenheit zur Äußerung wird den Beteiligten durch Einreichung der Klagebegründung und weiterer Schriftsätze sowie durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gegeben. Es ist Sache der Beteiligten, diese Gelegenheiten wahrzunehmen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - IX R 10\u002F23, Rz 45). \n\n10\\. b) Das FG hat in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers ausgewertet und stützt unter anderem hierauf den Schluss, dass der Klage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle. Weder den Akten noch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 08.07.2025 ist zu entnehmen, dass die Kläger hierauf hingewiesen worden sind und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. \n\n11\\. Hierdurch hat das FG zudem seine Überzeugung entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen. Es darf nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.02.2023 - VII R 29\u002F18, Rz 169). Eigene Internetrecherchen des Gerichts werden nur dann zum Inhalt der finanzgerichtlichen Akte, wenn sie dauerhaft gesichert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - X B 156\u002F19, Rz 13, m.w.N.). Das FG hätte daher spätestens in der mündlichen Verhandlung die Internetrecherche offenlegen und entsprechend protokollieren müssen. \n\n12\\. 2\\. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. \n\n13\\. 3\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n14\\. a) Im zweiten Rechtsgang wird sich das FG erneut mit der Frage der Akteneinsicht gemäß § 78 Abs. 1 FGO zu befassen haben. Danach können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Grundsätzlich besteht daher ein Anspruch auf Akteneinsicht. In Fällen, in denen die Klage unzulässig ist und in denen die Akten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sind, der Rechtsschutzgewährung zu dienen, entfällt ein solcher Anspruch (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.02.2018 - X S 1\u002F18, Rz 21, m.w.N.). Anderes kann jedoch gelten, wenn die Akteneinsicht erkennbar auch zur Prüfung der Zulässigkeitsfragen beantragt wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.02.2018 - X S 1\u002F18, Rz 21, m.w.N.). Ob dies vorliegend der Fall ist, bedarf näherer Prüfung. \n\n15\\. b) Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob die Klage wegen Verstoßes gegen § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO unzulässig ist. So haben die Kläger die --nicht fristgebundene-- Nichtigkeitsfeststellungsklage unter anderem mit Schriftsätzen vom 19.12.2024 und vom 02.01.2025 begründet. Es bedarf insoweit der Prüfung, ob diese Schriftsätze gegebenenfalls als ordnungsgemäße Klageeinreichung gewertet werden können. \n\n16\\. c) Der beschließende Senat kann in Anbetracht des vorgenannten durchgreifenden Verfahrensfehlers offenlassen, ob die Voraussetzungen rechtsmissbräuchlicher Ausübung durch die Erhebung der Klage im Streitfall vorliegen. Er gibt allerdings zu bedenken, dass die Ausübung verfahrensrechtlich zuerkannter Rechte nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2006 - V R 12\u002F04, BFHE 212, 411, BStBl II 2006, 542, unter II.2.b [Rz 19]; vgl. auch Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts \\--BVerfG-- vom 21.08.2001 - 2 BvR 282\u002F00, Rz 11 zur Existenz eines ungeschriebenen prozessualen Missbrauchsverbots). Dies gilt grundsätzlich auch für die Klageerhebung. Denn aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sind dem enge Grenzen gesetzt. Voraussetzung ist daher, dass der Kläger offenkundig ein von der Rechtsschutzgarantie nicht gedecktes, sondern von ihr missbilligtes Ziel verfolgt (vgl. zu einem Normenkontrollantrag Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2013 - 2 AV 5.13). Wenn ersichtlich ist, dass zugleich auch ein sachliches Anliegen verfolgt wird, kommt die Verwerfung eines Rechtsmittels als rechtsmissbräuchlich nicht in Betracht (vgl. BVerfG-Kammerbeschluss vom 21.08.2001 - 2 BvR 282\u002F00, Rz 13). Im Streitfall ist daher zu prüfen, ob die Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerbescheids als ein solches sachliches Anliegen in Betracht zu ziehen ist. \n\n17\\. d) Auch soweit das FG meint, dass die Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO mangels Feststellungsinteresse unzulässig sei, bedarf es einer erneuten Überprüfung. \n\n18\\. Ein berechtigtes Interesse für eine Feststellungsklage kann sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher oder ideeller Art sein. Die Feststellung muss geeignet sein, zu einer Verbesserung der Rechtsposition des Klägers zu führen (BFH-Urteile vom 28.09.2022 - X R 7\u002F21, BFHE 278, 254, BStBl II 2023, 178, Rz 32,sowie vom 29.07.2003 - VII R 39\u002F02, VII R 43\u002F02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 2.b, jeweils m.w.N.). \n\n19\\. Zu Recht ist das FG daher davon ausgegangen, dass sich ein Feststellungsinteresse durch die belastende Wirkung der Steuerfestsetzung ergeben kann. Im Hinblick hierauf wird das FG zu prüfen haben, ob sich das Begehren der --im erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Steuerberater vertretenen-- Kläger auf die Feststellung der Nichtigkeit des (Teil-)Abhilfebescheides vom 04.04.2024 beschränkt. Auch ist zweifelhaft, ob der Rechtsgedanke des § 351 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 42 FGO auf die Nichtigkeitsfeststellungsklage anwendbar ist, da nichtige Bescheide gemäß § 124 Abs. 3 AO unwirksam sind und mithin nicht in Bestandskraft erwachsen können (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.1990 - X R 147\u002F87, BFHE 161, 398, BStBl II 1990, 942, unter 5.a [Rz 27]). \n\n20\\. 4\\. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung \\--auch hinsichtlich der weiteren Zulassungsgründe-- sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. \n\n21\\. 5\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Verletzung rechtlichen Gehörs und Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens bei Verweis auf Internetquellen","2026-07-10T22:05:26.899Z",{"id":149,"ecli":150,"slug":151,"caseNumber":152,"courtId":44,"decisionDate":153,"fullText":154,"summary":155,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":153,"parsedAt":156,"updatedAt":157},"2478","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650086","ecli-de-neuris-stre202650086","V S 3\u002F26 (PKH)","2026-04-13T00:00:00.000Z","#  Zur Darlegung einer nicht gesetzesmäßigen Vertretung durch einen vollmachtlosen Rechtsanwalt \n\n## Leitsatz\n\nNV: Zur Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne von § 119 Nr. 4 FGO ist es im Verfahren der Prozesskostenhilfe zumindest erforderlich, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich für das Finanzgericht im erstinstanzlichen Verfahren zumindest geringe Zweifel an der Bevollmächtigung des vollmachtlosen Rechtsanwalts hätten ergeben können.10\n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) setzte gegenüber dem Kläger und Antragsteller (Antragsteller) die Umsatzsteuer für das Jahr 2019 im Wege der Schätzung auf … € fest. Hiergegen legte der Antragsteller fristgerecht Einspruch ein und reichte \"unter Vorbehalt ergänzender Prüfung\" im Einspruchsverfahren seine Umsatzsteuererklärung für 2019 ein. In dieser gab er keine Umsätze, sondern lediglich Vorsteuerbeträge in Höhe von … € an. Das FA erließ daraufhin einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2019, in dem es die Steuerfestsetzung auf 0 € reduzierte. Mit Einspruchsentscheidung wies das FA den Einspruch des Antragstellers zurück, da der Antragsteller trotz Aufforderung die Rechnungen, aus denen sich die erklärten Vorsteuerbeträge ergeben sollten, nicht eingereicht hatte. \n\n2\\. Die hiergegen vom Kläger persönlich eingereichte Klage wies das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 16.12.2022 - 12 K 296\u002F22 ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem im finanzgerichtlichen Verfahren für den Antragsteller aufgetretenen Rechtsanwalt H am 02.01.2023 und am 07.01.2026 dem Antragsteller selbst, der eine Vertretung durch den Rechtsanwalt H abstreitet, zugestellt. Hiergegen hat der Antragsteller persönlich mit Telefax vom 09.02.2026 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen V B 18\u002F26 geführt wird, und zugleich für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n3\\. Der von dem Antragsteller persönlich eingelegte Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters ist zwar zulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 12.07.2007 - IX S 10\u002F07 (PKH), BFH\u002FNV 2007, 1918), aber unbegründet und daher abzulehnen. \n\n4\\. 1\\. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird --wie hier-- nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel --in zumindest laienhafter Weise-- darstellen und darlegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 115 FGO gegeben sein könnten (BFH-Beschluss vom 15.04.2014 - V S 5\u002F14 (PKH), BFH\u002FNV 2014, 1381, Rz 5 f.). \n\n5\\. 2\\. Danach kann dem Kläger PKH nicht bewilligt werden. Die von ihm angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers noch aus der Vorentscheidung oder dem sonstigen Akteninhalt lassen sich hinreichende Anhaltspunkte erkennen, dass einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen könnte. \n\n6\\. a) Soweit der Antragsteller ausführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da geklärt werden müsse, ob die Missbrauchsanzeige des gerichtlich bestellten Betreuers vom FG beachtet, das Urteil revidiert und das Verfahren annulliert sowie geklärt werden müsse, ob das FG bei angezeigtem Missbrauch eines Menschen mit Behinderung verpflichtet ist, dem rechtlichen Betreuer Akteneinsicht zu gewähren, versteht der Senat diesen Vortrag dahingehend, dass er sich auf die vom Antragsteller betreute Tochter bezieht. Hieraus ergibt sich bereits deshalb keine im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO klärbare und damit entscheidungserhebliche Rechtsfrage (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 26.11.2025 - V B 74\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 144, Rz 3), da der hier vorliegende Streitfall die Umsatzsteuer des Antragstellers betrifft, an dem seine von ihm betreute Tochter nicht beteiligt ist. \n\n7\\. b) Der Antragsteller hat mit der Rüge, Rechtsanwalt H sei zur Prozessvertretung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht berechtigt gewesen, auch nicht einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 4 FGO in zumindest laienhafter Weise dargelegt. \n\n8\\. aa) Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 119 Nr. 4 FGO liegt vor, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. An der Vertretung fehlt es, wenn das Verfahren verfahrensfehlerhaft mit einem vollmachtlosen Vertreter geführt wird und ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.04.1994 - XI R 29\u002F93, BFHE 174, 304, BStBl II 1994, 661, unter II.2.). Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO können sich die Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren jedoch durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts sind in diesem Fall nicht an den Beteiligten persönlich, sondern an den Prozessbevollmächtigten zu richten (§ 62 Abs. 6 Satz 5 FGO) und es ist ausreichend, den Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung zu laden (§ 80 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO; BFH-Beschluss vom 08.10.2012 - I B 22\u002F12, BFH\u002FNV 2013, 389, Rz 20; Wendl in Gosch, FGO § 91 Rz 37; Schallmoser in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 91 FGO Rz 40, 45). \n\n9\\. Dabei ist die Bevollmächtigung zwar in der Regel durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 6 Satz 1 FGO). Dies gilt jedoch nicht, wenn --wie im vorliegenden Fall-- ein Rechtsanwalt als Prozessvertreter auftritt und das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls keine Zweifel an der Bevollmächtigung haben kann. So hat das Gericht den Mangel der Vollmacht nur von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft --beispielsweise wie vorliegend ein Rechtsanwalt-- auftritt (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Gerichte die Vollmacht beim Auftreten unter anderem eines Rechtsanwalts nicht eigens anfordern brauchen; nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dürfen sie dies sogar noch nicht einmal, wenn nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte zumindest geringe Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.06.2015 - X E 14\u002F15, BFH\u002FNV 2015, 1419, Rz 12; vom 11.02.2015 - V B 107\u002F14, BFH\u002FNV 2015, 698, Rz 7, und vom 13.12.2011 - X B 109\u002F11, BFH\u002FNV 2012, 438, Rz 4 ff.). Die Gerichte können in diesem Fall von einer wirksamen Prozessbevollmächtigung ausgehen. \n\n10\\. bb) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war. Alleine der Vortrag des Antragstellers, er habe den Rechtsanwalt H nicht mandatiert und eine Prozessvollmacht befinde sich nicht in den Verfahrensakten des FG, reicht dazu nicht aus. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne von § 119 Nr. 4 FGO ist es im Verfahren der PKH erforderlich, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich für das FG im erstinstanzlichen Verfahren zumindest geringe Zweifel an der Bevollmächtigung des vollmachtlosen Rechtsanwalts hätten ergeben können. Solche Tatsachen hat der Antragsteller weder vorgebracht noch sind sie ersichtlich. \n\n11\\. c) Soweit sich der Antragsteller auf eine ihm verwehrte Akteneinsicht bezieht, könnte hierin nur dann ein Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen, wenn zumindest erkennbar wäre, was der Antragsteller bei Gewährung der Akteneinsicht noch vorgetragen hätte und dass dies die Entscheidung des FG --auf der Basis der von diesem vertretenen Rechtsauffassung-- hätte beeinflussen können (BFH-Beschluss vom 05.09.2011 - X B 144\u002F10, BFH\u002FNV 2012, 3, Rz 12). Hieran fehlt es. \n\n12\\. d) Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, das FG hätte die mündliche \"Verhandlung nicht [durchführen] dürfen, weil zuerst der [von ihm gestellte] PKH-Antrag zu entscheiden war\". Zwar ist der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, wenn das FG einem Antragsteller in rechtswidriger Weise PKH vorenthält und er damit um die Möglichkeit eines anwaltlichen Beistandes in der mündlichen Verhandlung gebracht wird. Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ist eine vorherige Bescheidung des Begehrens auf PKH aber nur dann erforderlich, wenn die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts oder Steuerberaters auch Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann. Hieran fehlt es insbesondere dann, wenn die Beiordnung eines Bevollmächtigten wegen eindeutiger Rechtslage ohnehin nichts ändern könnte (BFH-Beschluss vom 19.02.2020 - V S 23\u002F19 (PKH), BFH\u002FNV 2020, 893, Rz 13 ff.). So verhält es sich im Streitfall, in dem das FG seine Entscheidung, den vom Antragsteller begehrten Vorsteuerabzug zu versagen, nach den Maßstäben des materiellen Rechts offensichtlich zutreffend begründet hat. \n\n13\\. e) Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Einspruch und die sofortige Beschwerde gegen das Vorgehen des Vorsitzenden Richters des FG-Senates dem FG zuging, bevor den Kläger das Urteil mit Protokoll erreichte, ergibt sich auch hieraus kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, da nicht erkennbar ist, weshalb das angefochtene Urteil, welches nicht der Vorsitzende Richter am FG, gegen dessen Vorgehen der Antragsteller sich richtet, sondern die Richterin am FG H als Einzelrichterin gefällt hat, insoweit auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte. \n\n14\\. 3\\. Auch der Antrag des Antragstellers, \"ihn in seiner zweiten Funktion, Betreuer unter der Geschäfts-Nr. …, als Prozessbevollmächtigten zuzulassen\", ist abzulehnen. Eine Beiordnung nach § 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO scheidet aus, da die Rechtsverfolgung aus den unter II.2. ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 09.04.2008 - I S 6\u002F08, unter II.1.). Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in seiner Funktion als Betreuer nicht postulationsfähig (§ 62 Abs. 4 FGO). \n\n15\\. 4\\. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.","Zur Darlegung einer nicht gesetzesmäßigen Vertretung durch einen vollmachtlosen Rechtsanwalt","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:29.717Z",{"id":159,"ecli":160,"slug":161,"caseNumber":162,"courtId":44,"decisionDate":153,"fullText":163,"summary":164,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":153,"parsedAt":156,"updatedAt":165},"2476","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650076","ecli-de-neuris-stre202650076","V B 35\u002F25","#  Rechtliches Gehör bei Äußerungsfrist und Ladung zur mündlichen Verhandlung \n\n## Leitsatz\n\nNV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst, dass die Gerichte selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und daher im schriftlichen Verfahren mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten müssen, selbst wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten.3 Bei einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung für einen Zeitpunkt vor Ablauf der zuvor gesetzten Stellungnahmefrist ist den Beteiligten indes aufgrund der Ladung erkennbar, dass es durch die Ladung zu einer Verkürzung der Frist zur Stellungnahme kommt (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 28.10.2004 - V B 244\u002F03, BFH\u002FNV 2005, 376, und vom 03.02.2015 \\- V B 101\u002F14, BFH\u002FNV 2015, 696).5\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 14.05.2025 - 4 K 525\u002F24 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), über die der Senat nach Teil A, V. Senat Nr. 1 i.V.m. Teil A, Ergänzende Regelungen, II.2. Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. c Doppelbuchst. aa des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs (BFH) zu entscheiden hat, ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). \n\n2\\. 1\\. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. \n\n3\\. a) Zwar verweist die Klägerin zutreffend auf den Senatsbeschluss vom 03.02.2015 - V B 101\u002F14 (BFH\u002FNV 2015, 696, Rz 4), nach dem der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) auch umfasst, dass die Gerichte selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und daher mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten müssen, selbst wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten. Dies bezieht sich indes --entsprechend der Verfahrenslage im damaligen Streitfall-- auf Entscheidungen des Gerichts im schriftlichen Verfahren. Hier darf das Gericht nicht entscheiden, bevor eine von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrichen ist. \n\n4\\. Dies gilt indes nicht für den Fall, dass das Gericht --wie im hier vorliegenden Streitfall-- im Anschluss an eine Fristsetzung zur Stellungnahme für einen Zeitpunkt vor Ablauf der gesetzten Frist zur mündlichen Verhandlung lädt, wie sich insbesondere aus dem im vorstehenden Senatsbeschluss in Rz 4 erwähnten Senatsbeschluss vom 28.10.2004 - V B 244\u002F03 (BFH\u002FNV 2005, 376) ergibt. In diesem hat der Senat für den Fall einer Ladung für einen Zeitpunkt vor Ablauf der Stellungnahmefrist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sogar dann verneint, wenn --anders als im hier vorliegenden Streitfall-- die Ladung zur mündlichen Verhandlung später aufgehoben wird und es im Anschluss hieran mit Zustimmung der Beteiligten zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren kommt. \n\n5\\. Maßgeblich für diese Unterscheidung, die auch der sonstigen BFH-Rechtsprechung entspricht (Beschluss vom 23.05.2011 - III B 178\u002F10, BFH\u002FNV 2011, 1389, Rz 6), ist, dass den Beteiligten im Fall der Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor Ablauf der zuvor gesetzten Stellungnahmefrist aufgrund der Ladung indes erkennbar ist, dass es durch die Ladung zu einer Verkürzung der Frist zur Stellungnahme kommt, da diese nunmehr spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat (Senatsbeschluss vom 28.10.2004 - V B 244\u002F03, BFH\u002FNV 2005, 376, unter II.2.). Sieht der Beteiligte hierin eine Beeinträchtigung seiner Verfahrensrechte, hat er einen Antrag auf Vertagung zu stellen, dem das Gericht im Hinblick auf die vorherige Fristsetzung im Regelfall nachzukommen haben dürfte. Demgegenüber darf der Beteiligte mangels Ladung wie auch mangels einer einer Ladung entsprechenden Äußerung des Gerichts bei Entscheidung im schriftlichen Verfahren davon ausgehen, dass diese erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist ergehen wird. \n\n6\\. Danach hat das Finanzgericht (FG) den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es ihr mit Verfügung vom 09.04.2025 eine Frist zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt \\--FA--) bis zum 23.05.2025 gewährt, aber entgegen dieser Fristsetzung bereits aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.05.2025 durch Urteil entschieden hat. Denn die Ladungsverfügung erging erst am 16.04.2025 nach der Fristsetzung zur Schriftsatzäußerung. Die Klägerin hat die neue Fristsetzung auch entsprechend so verstanden, da sie sich zum Schriftsatz des FA mit eigenem Schriftsatz vom 06.05.2025 äußerte und zudem ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert wurde. \n\n7\\. b) Das FG hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es mit Verfügung vom 16.04.2025 sowohl das Klageverfahren als auch das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung zur mündlichen Verhandlung am 14.05.2025 geladen hat. Ungeachtet dessen, dass die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, hat das FG jedenfalls die Ladungsfrist des § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO eingehalten. Soll die Einhaltung der Ladungsfrist nicht nur die Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung sicherstellen, sondern auch gewährleisten, dass sich die Beteiligten auf den Termin vorbereiten und in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung ihrer Rechte angemessen äußern können (BFH-Beschluss vom 29.09.2011 - IV B 122\u002F09, BFH\u002FNV 2012, 419, Rz 3), scheidet insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Einhaltung der Ladungsfrist grundsätzlich aus. Dies gilt insbesondere im Streitfall, in dem es entscheidungserheblich allein um die Frage ging, ob das FA die Einsprüche der Klägerin wegen Verfristung zu Recht als unzulässig verworfen hatte. \n\n8\\. Darauf, ob --wie die Klägerin vorträgt-- das FG in einem anderen Verfahren einen Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.07.2025 wegen des Terminverlegungsantrags des Prozessbevollmächtigten aufgrund urlaubsbedingter Verhinderung vom 14.07.2025 bis zum 25.07.2025 auf den 14.05.2025 \"vorverlegte\", kommt es für den Streitfall nicht an. \n\n9\\. c) Ebenso liegt kein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch vor, dass nach dem Vorbringen der Klägerin die etwa 15 Minuten dauernde mündliche Verhandlung nicht geeignet gewesen sei, den Vortrag der Klägerin umfassend zu berücksichtigen. Wie die Klägerin selbst einräumt, handelt es sich insoweit nicht um einen eigenständigen Verstoß gegen diesen Anspruch, da die mündliche Verhandlung den Beteiligten gerade ermöglicht, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage auch das Wort erhalten. Ein Verfahrensfehler läge bei dieser Sachlage nur vor, wenn das FG den Beteiligten die Möglichkeit genommen hätte, sich --weitergehend als tatsächlich erfolgt-- zur Sache zu äußern. Dazu ist der Beschwerde nichts zu entnehmen. \n\n10\\. 2\\. Von einer Darstellung des Sachverhaltes sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. \n\n11\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.","Rechtliches Gehör bei Äußerungsfrist und Ladung zur mündlichen Verhandlung","2026-07-10T22:05:29.609Z",{"id":167,"ecli":168,"slug":169,"caseNumber":170,"courtId":44,"decisionDate":153,"fullText":171,"summary":172,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":153,"parsedAt":156,"updatedAt":173},"2479","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650101","ecli-de-neuris-stre202650101","V B 19\u002F26","#  Fortwirken einer Prozessvollmacht \n\n## Leitsatz\n\nNV: Zustellungen des Gerichts sind nach § 62 Abs. 6 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an den Prozessbevollmächtigten zu richten. Die dem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht wirkt nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gegenüber dem Finanzgericht so lange fort, bis das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wird.4\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2022 - 5 K 5066\u002F20 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen. \n\n2\\. 1\\. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 StBerG handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Ist die Beschwerde --wie im Streitfall-- nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. \n\n3\\. 2\\. Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil der Kläger die Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt hat und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist. \n\n4\\. a) Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils, die vorliegend am 28.12.2022 erfolgte, bei dem BFH einzulegen. Entgegen der Auffassung des Klägers begann die Rechtsmittelfrist mit Zustellung an den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, da Zustellungen des Gerichts nach § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO an diesen zu richten waren. Die dem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht wirkt nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegenüber dem Finanzgericht (FG) so lange fort, bis das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wird (BFH-Beschluss vom 25.07.2016 - X B 20\u002F16, BFH\u002FNV 2016, 1736, Rz 14). Die vom Kläger behauptete Kündigung des Mandats am 14.12.2022 gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten ist insoweit unbeachtlich. \n\n5\\. b) Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist ist dem Kläger gemäß § 56 FGO weder aufgrund eines Antrags noch von Amts wegen zu gewähren. Unabhängig davon, dass --worauf der Kläger auch in seinem am 19.03.2026 beim BFH eingegangenen Schriftsatz hinweist-- wegen der vom Kläger behaupteten Kündigung des Mandatsverhältnisses trotz Fortbestehens der Vollmacht im Außenverhältnis ein etwaiges Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Versäumung der Beschwerdefrist dem Kläger nicht nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann (BFH-Beschluss vom 02.02.2024 - VI B 13\u002F23, BFH\u002FNV 2024, 412, Rz 15), scheidet eine Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 3 FGO aus. Danach kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe --also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung-- zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.2015 - X R 20\u002F14, BFHE 249, 475, BStBl II 2015, 709, Rz 32). Der Kläger war indes nicht durch höhere Gewalt an der Wahrung der Jahresfrist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags gehindert. Ihm war als Unternehmer zumutbar, sich nach der von ihm behaupteten Kündigung des Mandatsvertrages unmittelbar an das FG zu wenden und diesem die Kündigung des Mandatsvertrages anzuzeigen oder sich nach dem Sachstand zu erkundigen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger behauptet, er habe zum Zustellungszeitpunkt seinen \"offiziellen Wohnsitz\" in der Republik Türkei gehabt und sei in der Bundesrepublik Deutschland von Amts wegen abgemeldet gewesen. Dies hindert eine Kontaktaufnahme mit dem FG nicht. Aus dem am 19.03.2026 beim BFH eingegangenen Schriftsatz des Klägers ergibt sich nichts Anderes. \n\n6\\. 3\\. Danach kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO überhaupt hinreichend im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat und ob solche vorliegen. \n\n7\\. 4\\. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. \n\n8\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Fortwirken einer Prozessvollmacht","2026-07-10T22:05:29.769Z",{"id":175,"ecli":176,"slug":177,"caseNumber":178,"courtId":44,"decisionDate":153,"fullText":179,"summary":180,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":153,"parsedAt":156,"updatedAt":181},"2477","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650077","ecli-de-neuris-stre202650077","V B 64\u002F25","#  Kein Anspruch auf eine Schlussbesprechung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Verlauf einer Umsatzsteuersonderprüfung \n\n## Leitsatz\n\nNV: Eine Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO ist nur dann abzuhalten, wenn --anders als im Falle einer Fahndungsprüfung (§ 208 Abs. 1 AO) nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens-- die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle nach § 195 Satz 2, § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO mit einer Außenprüfung beauftragt worden ist, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.1997 \\- V R 56\u002F94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367).16\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.06.2025 - 5 K 786\u002F24 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Soweit der Kläger Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt hat, liegen sie jedenfalls nicht vor. \n\n2\\. 1\\. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Kläger, der sich insoweit nicht gegen die verwehrte Einsicht in einen Urteilsentwurf wendet, nicht entsprechend § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, soweit er als verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt, das Finanzgericht (FG) habe ihm zu Unrecht einen Schriftsatznachlass versagt. \n\n3\\. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, und die Pflicht des Gerichts, sich mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen auseinanderzusetzen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.11.2024 - V B 52\u002F23, BFH\u002FNV 2025, 168, Rz 8). Eine Verletzung des Rechts auf Gehör kann vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zugrunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.11.2024 - V B 52\u002F23, BFH\u002FNV 2025, 168, Rz 9). Will das FG daher sein Urteil auf einen Gesichtspunkt stützen, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unwesentlich gehalten hat, muss es diesen nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zuvor auf den Gesichtspunkt hinweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.11.2024 - V B 52\u002F23, BFH\u002FNV 2025, 168, Rz 10). Erteilt das FG einen solchen Hinweis erstmals in der mündlichen Verhandlung und ist einem Beteiligten eine sofortige Erklärung zu diesem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, \"soll\" das FG auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 139 Abs. 5 ZPO gewähren (vgl. BFH-Beschluss vom 11.11.2024 - V B 52\u002F23, BFH\u002FNV 2025, 168, Rz 10). \n\n4\\. b) Der Kläger hat nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch versagt wurde, dass das FG ihm einen im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2025 beantragten Schriftsatznachlass verweigert hat, um sich noch zum Protokoll des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt \\--FA--) über die Besprechung vom 02.04.2025, das ihm in der mündlichen Verhandlung übergeben wurde, sowie zu den vom FG erteilten rechtlichen Hinweisen und genannten Urteilen äußern zu können. \n\n5\\. aa) Betrifft die Verletzung rechtlichen Gehörs nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, hat der Beschwerdeführer darzulegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 08.05.2017 - X B 150\u002F16, BFH\u002FNV 2017, 1185, Rz 17; vom 11.11.2024 - V B 52\u002F23, BFH\u002FNV 2025, 168, Rz 17). \n\n6\\. bb) Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht. Er hat im Rahmen seines Vorbringens nichts dazu ausgeführt, was er im Falle der Gewährung eines Schriftsatznachlasses noch ausgeführt hätte und dies nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG entscheidungserheblich gewesen wäre. Hierzu hätte insbesondere aufgrund des Umstandes Veranlassung bestanden, dass das FG in seinen Entscheidungsgründen sowohl das Protokoll des FA als auch die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Entscheidungen als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. \n\n7\\. c) Vergleichbares gilt für die Behauptung des Klägers, die Erwägungen des FG, wonach eine bloße Erklärung des FA, dass die Umsatzsteuersonderprüfung abgeschlossen sei und hieraus sowohl die Beendigung des Prüfungsverfahrens an sich und auch die Durchführung einer Schlussbesprechung erledigt seien, habe keiner der Beteiligten und auch nicht das FG in der zweiten mündlichen Verhandlung angesprochen, obwohl diese Ansicht gegen die Erklärung der ersten mündlichen Verhandlung gerichtet war. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich --was jedoch erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18.03.2003 - I B 98\u002F02, BFH\u002FNV 2003, 1191)-- nicht entnehmen, aus welchem Grund ein Anlass zu einem diesbezüglichen Hinweis des FG oder einer Andeutung der maßgeblichen Erwägungen bestanden haben soll. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Grundsatz, wonach eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gegeben sein kann, wenn ein Einzelrichter einen rechtlichen Hinweis gibt und später im Urteil entgegengesetzt entscheidet, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hinzuweisen, nur dann gilt, wenn --wie jedoch im Streitfall geschehen-- nach der Erteilung des rechtlichen Hinweises kein Zuständigkeitswechsel stattgefunden hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10.10.2007 - X S 16\u002F06 (PKH), BFH\u002FNV 2008, 98). \n\n8\\. 2\\. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), die der Kläger darüber hinaus geltend macht, scheidet ebenfalls aus. \n\n9\\. a) Der Kläger hat diesen Zulassungsgrund schon nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan. \n\n10\\. aa) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert unter anderem, dass das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.08.2023 - XI B 89\u002F22, BFH\u002FNV 2023, 1322, Rz 16; vom 25.10.2023 - XI B 25\u002F23, BFH\u002FNV 2024, 30, Rz 3; vom 16.07.2024 - XI B 37\u002F23, BFH\u002FNV 2024, 1357, Rz 14). Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angebliche Divergenzentscheidung genau zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.01.2022 - XI B 60\u002F20, BFH\u002FNV 2022, 827, Rz 4; vom 31.01.2024 - IX B 120\u002F22, BFH\u002FNV 2024, 409, Rz 5; vom 16.07.2024 - XI B 37\u002F23, BFH\u002FNV 2024, 1357, Rz 15). \n\n11\\. bb) Die Beschwerdebegründung enthält bereits keine Darlegung tragender Rechtssätze des FG. Das FG hat die Klage des Klägers sowohl im Haupt- als auch Hilfsantrag mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger bezeichnet keine das angefochtene Urteil des FG insoweit tragenden, abstrakten Rechtssätze mit denen es von Entscheidungen anderer Gerichte im Rechtsgrundsätzlichen abweicht. \n\n12\\. b) Darüber hinaus ist eine Abweichung des FG von den vom Kläger angeführten BFH-Urteilen nicht gegeben. \n\n13\\. aa) Unzutreffend ist die Annahme des Klägers, dass das FG von dem BFH-Urteil vom 24.10.1972 - VIII R 108\u002F72 (BFHE 109, 1, BStBl II 1973, 542) abweicht, wonach der Steuerpflichtige durch den vorzeitigen Abbruch der Betriebsprüfung in seinen Rechten verletzt sein kann. Die Einstellung der Prüfungshandlungen sowie die Ablehnung der Schlussbesprechung durch die Umsatzsteuersonderprüfung stellt nach der Würdigung des FG im Streitfall keinen vorzeitigen Abbruch von Prüfungshandlungen dar, der mit dem Einspruch hätte angefochten werden können. Das FA war nicht verpflichtet, die mit Anordnung vom 03.05.2018 eingeleitete Umsatzsteuersonderprüfung fortzuführen, nachdem ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer nach § 397 der Abgabenordnung (AO) eingeleitet worden war. \n\n14\\. bb) Ebenso wenig weicht das FG in dem angefochtenen Urteil von dem BFH-Urteil vom 19.08.1998 - XI R 37\u002F97 (BFHE 186, 506, BStBl II 1999, 7), das der Kläger ferner anführt, im Rechtsgrundsätzlichen ab. Ein dieser Entscheidung entgegenstehender Rechtssatz, dass sich die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften richten, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. \n\n15\\. cc) Eine Abweichung des FG von dem vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung weiter angeführten BFH-Urteil vom 11.12.2024 - XI R 15\u002F21 (BFH\u002FNV 2025, 383) ist nicht zu erkennen. \n\n16\\. 3\\. Soweit der Kläger die Frage, ob ein Anspruch auf eine Schlussbesprechung auch im Falle einer Steuerfahndungsprüfung besteht, ferner sinngemäß für grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erachten sollte, ist diese Rechtsfrage durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen sind nicht verpflichtet, eine --wie im Streitfall nach der Einleitung des Steuerstrafverfahrens vorliegende-- Fahndungsprüfung nach § 208 Abs. 1 AO mit einer dem Rechtsfrieden dienenden Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO abzuschließen (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997 - V R 56\u002F94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367, unter II.2.c dd). Eine Schlussbesprechung, in der nach § 201 Abs. 1 Satz 2 AO insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern sind, ist nur dann abzuhalten, wenn --anders als im Streitfall-- die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle nach § 195 Satz 2, § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO mit einer Außenprüfung beauftragt worden ist, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997 - V R 56\u002F94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367, unter II.2.c dd). In Bezug auf diese Rechtsprechung wirft die Beschwerde auch keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf. \n\n17\\. 4\\. Der Kläger hält im Kern die Rechtsauffassung des FG für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.04.2021 - IV B 16\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 1060, Rz 3; vom 02.08.2024 - IV B 1\u002F24, BFH\u002FNV 2024, 1179, Rz 14). \n\n18\\. 5\\. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. \n\n19\\. 6\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Kein Anspruch auf eine Schlussbesprechung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Verlauf einer Umsatzsteuersonderprüfung","2026-07-10T22:05:29.662Z",{"id":183,"ecli":184,"slug":185,"caseNumber":186,"courtId":44,"decisionDate":187,"fullText":188,"summary":189,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":187,"parsedAt":156,"updatedAt":190},"2510","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650074","ecli-de-neuris-stre202650074","V B 8\u002F25","2026-04-08T00:00:00.000Z","#  (Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland (Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters) \n\n## Leitsatz\n\nNV: Eine Vertretungsbefugnis eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Königreich der Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters folgt jedenfalls dann nicht aus der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn eine Qualifikation, aus der sich eine unionsrechtliche Legitimation zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung im Inland ergibt, nicht dargetan und nachgewiesen ist.17\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.12.2024 - 2 K 97\u002F24 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen --soweit sie überhaupt im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt wurden-- nicht vor. \n\n2\\. 1\\. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht weitere Akten nicht beigezogen und ihr, der Klägerin, insoweit keine Akteneinsicht gewährt, greift nicht durch. \n\n3\\. a) Es besteht kein Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, die dem Gericht von der Finanzbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.05.2022 - II B 55\u002F21, BFH\u002FNV 2022, 903, Rz 10; vom 10.11.2025 - V B 70\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 153, Rz 9). Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO liegt --entgegen dem Vorbringen der Klägerin zur Nichtgewährung von Akteneinsicht-- danach nicht vor. \n\n4\\. b) Soweit der Vortrag auch als Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstanden werden könnte, hat das FG begründet, weshalb eine Hinzuziehung weiterer Akten nicht erforderlich war. Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife herbeizuführen, hat das FG nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 04.03.2020 - XI B 30\u002F19, BFH\u002FNV 2020, 611, Rz 11; vom 10.11.2025 - V B 70\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 153, Rz 10). Dies hat das FG getan. Zu einer Aktenbeiziehung \"ins Blaue hinein\" war das FG nicht verpflichtet (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12.02.2019 - VIII B 53\u002F18, BFH\u002FNV 2019, 568, Rz 12 f.; vom 10.11.2025 - V B 70\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 153, Rz 10). Dies trifft vorliegend insbesondere auf das Vorbringen der Klägerin zu, der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) habe die Prüfungsanordnung rechtsmissbräuchlich aus besonderem Anlass zu gesetzlich nicht vorgesehenen Zwecken erlassen. \n\n5\\. c) Die insoweit außerdem gerügte Verletzung der Grundordnung des Verfahrens genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). \n\n6\\. aa) Zwar kann das Unterbleiben einer gerichtlichen Anforderung, weitere den Streitfall betreffende Akten des FA zu übersenden, der Grundordnung des Verfahrens widersprechen. Dies setzt aber voraus, dass es sich dabei um Akten handelt, die aus der Sicht des FG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich sind und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können. Dabei verfügt das FG über eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage, welche Akten es für entscheidungserheblich hält, die den BFH allerdings nicht bindet, wenn die Rechtsauffassung des FG offenkundig fehlerhaft ist. Dies ist in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise darzulegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.05.2022 - II B 56\u002F21, BFH\u002FNV 2022, 905, Rz 10 f.; vom 10.11.2025 - V B 70\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 153, Rz 12). \n\n7\\. bb) Hierzu ergibt sich aus der Beschwerde bereits nicht, weshalb das FG nach seiner insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung verfahrensfehlerhaft von einer weiteren Aktenanforderung abgesehen habe. Die Beschwerde beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, eine weitere Aktenanforderung sei erforderlich gewesen, um beweisen zu können, dass ein zur Nichtigkeit der Prüfungsanordnung nach § 125 der Abgabenordnung (AO) führender Missbrauch des Prüfungsrechts auf Seiten des FA vorgelegen habe, ohne dies --bis auf den Vorwurf, die Prüfung sei rechtsmissbräuchlich aus besonderem Anlass zu gesetzlich nicht vorgesehenen Zwecken angeordnet worden-- näher zu konkretisieren. Dies genügt nicht. \n\n8\\. 2\\. Mit der Rüge, das FG habe zu Unrecht über die Anfechtungsklage in der Sache entschieden, da es diese als Einspruch an das FA hätte abgeben müssen, macht die Klägerin zwar inzident einen Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Dieser liegt jedoch nicht vor. \n\n9\\. a) Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist gegeben, wenn das FG zu Unrecht eine Sprungklage nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO annimmt und das Verfahren nicht entsprechend § 45 Abs. 3 FGO formlos als Einspruch an das FA abgibt, sondern entgegen § 66 FGO insoweit über eine nicht anhängige Klage in der Sache entscheidet. \n\n10\\. Über eine Anfechtungsklage darf nach § 44 Abs. 1 FGO grundsätzlich nur entschieden werden, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Ausnahmsweise ist die Klage nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO als Sprungklage ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu befinden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Stimmt die Behörde nicht zu, ist die Klage nach § 45 Abs. 3 FGO als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln. Nach der darin liegenden Umwandlung in einen Einspruch ist das Verfahren formlos an das FA abzugeben. Die Klage kann auch nicht als Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 FGO behandelt werden, da sie im Stadium des nicht beschiedenen Einspruchs nicht mehr anhängig ist (vgl. BFH-Urteile vom 08.11.2016 - I R 1\u002F15, BFHE 256, 195, BStBl II 2017, 720, Rz 10 und 16; vom 23.02.2021 - II R 22\u002F19, BFHE 273, 190, BStBl II 2021, 636, Rz 33). \n\n11\\. b) Danach war die neben der Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 2 Satz 2 FGO zulässig als Sprungklage erhobene Anfechtungsklage nicht nach § 45 Abs. 3 FGO als Einspruch zu behandeln und an das FA formlos abzugeben. Die Anfechtungsklage in Form der Sprungklage wurde dem FA ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27.09.2024 zugestellt. Das FA hat der Sprungklage mit Schriftsatz vom 25.10.2024 zugestimmt. Das FG ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Anfechtungsklage nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig ist, da das FA der von der Klägerin insoweit erhobenen Sprungklage innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zugestimmt hat. Der die Zustimmung des FA zur Sprungklage enthaltene Schriftsatz vom 25.10.2024 wurde der Klägerin nach Aktenlage \\--entgegen dem anderslautenden Beschwerdevorbringen -- auch zur Kenntnis gegeben. \n\n12\\. 3\\. Die mit der Rüge, das FG habe ihren im erstinstanzlichen Verfahren zunächst bevollmächtigten Prozessvertreter, einen im Königreich der Niederlande niedergelassenen Steuerberater (A), mit Beschluss vom 17.10.2024 - 2 K 97\u002F24 zu Unrecht zurückgewiesen, weiter geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) greifen nicht durch. \n\n13\\. a) Die gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO unanfechtbare Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten ist unter dem Gesichtspunkt eines Gehörsverstoßes (§ 119 Nr. 3 FGO) oder eines Vertretungsmangels (§ 119 Nr. 4 FGO) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwar überprüfbar (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.06.2007 - X B 98\u002F06, BFH\u002FNV 2007, 1912, unter 1.; vom 14.03.2016 - X B 101\u002F14, BFH\u002FNV 2016, 1046, Rz 22). \n\n14\\. b) Die Rüge ist jedoch unbegründet, weil A von der Vorinstanz zu Recht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen worden ist. \n\n15\\. aa) Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt auch Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) im Rahmen ihrer dort genannten Befugnisse (§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FGO) und zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e StBerG berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse (§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a FGO). \n\n16\\. bb) Das FG hat zutreffend angenommen (FG-Beschluss vom 17.10.2024 - 2 K 97\u002F24), dass A keine der in § 62 Abs. 2 Satz 1 StBerG genannten vertretungsberechtigten Personen (insbesondere kein zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugter Steuerberater im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG) ist und weder nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FGO i.V.m. §§ 3a, 3c StBerG über die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen verfügt oder die Erlaubnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach §§ 3d, 3e StBerG hat. Dem tritt die Klägerin mit ihrem Beschwerdevorbringen auch nicht entgegen. \n\n17\\. Zudem ist das FG zu Recht davon ausgegangen (FG-Beschluss vom 17.10.2024 - 2 K 97\u002F24), dass --anders als die Klägerin meint -- eine Vertretungsbefugnis ihres ursprünglichen Prozessbevollmächtigten jedenfalls dann nicht aus der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgt, wenn eine Qualifikation, aus der sich eine unionsrechtliche Legitimation zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung im Inland ergibt, nicht dargetan und nachgewiesen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 02.12.2020 - VII R 14\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 655, Rz 47 ff.). \n\n18\\. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17.12.2015 - C-342\u002F14 (EU:C:2015:827) zur Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV entschieden hat, betrifft dies im Übrigen nicht die fehlende Befugnis zum Auftreten als Prozessbevollmächtigter (vgl. BFH-Beschluss vom 08.08.2017 - V B 12\u002F17, BFH\u002FNV 2017, 1464, Rz 6, zum Auftreten als Prozessbevollmächtigter vor dem BFH). Aus dem Umstand, dass die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland das Vertragsverletzungsverfahren 2018\u002F2171, auf das sich die Klägerin ferner bezieht, eingeleitet hat und dabei insbesondere auf die Regelungen über die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen in § 4 StBerG Bezug genommen hat, lässt sich darüber hinaus kein anderes Ergebnis herleiten (vgl. BFH-Beschluss vom 02.12.2020 - VII R 14\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 655, Rz 52). Dementsprechend kommt hierzu auch keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO in Betracht, da insoweit bereits geklärte Rechtsfragen \\--nach den Verhältnissen des Streitfalls, in dem es um eine Tätigkeit als Prozessvertreter geht-- auch keine weitergehende Befassung des EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens erforderlich machen. \n\n19\\. 4\\. Ebenso wenig vermag der Senat der Rüge der Klägerin zu folgen, sie sei ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil das FG es unterlassen habe, den EuGH anzurufen. Eine willkürliche Nichtbeachtung der Vorlagepflicht verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), weil der EuGH gesetzlicher Richter für die Auslegung des Unionsrechts ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2023 - IX K 2\u002F21, BFH\u002FNV 2024, 191, Rz 18). Als Instanzgericht ist das FG gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV zur Vorlage an den EuGH zwar berechtigt, aber grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. BFH-Beschluss vom 27.07.2011 - VI B 160\u002F10, BFH\u002FNV 2011, 1869, Rz 10; ferner Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.12.2014 - 2 BvR 655\u002F14, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2015, 122, Rz 18). \n\n20\\. 5\\. Der mit der Rüge, das FG sei auf ihren Sachvortrag zum Bestehen eines Begründungsmangels im Sinne des § 121 AO mit der Folge des § 126 AO und den tatsächlichen Missbrauch des Mittels der Außenprüfung in seinem Urteil nicht eingegangen, geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. \n\n21\\. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das FG, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Er verpflichtet das Gericht nicht, sich mit Ausführungen der Beteiligten auseinanderzusetzen, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt. Das Gericht ist ferner nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.02.2019 - VIII B 133\u002F18, BFH\u002FNV 2019, 574, Rz 4; vom 15.07.2025 - VIII B 42\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 1313, Rz 2). Ist ein bestimmtes Vorbringen zwar im Tatbestand einer Entscheidung wiedergegeben, wird es jedoch in der rechtlichen Würdigung nicht behandelt, kann daraus der Schluss gezogen werden, das Vorbringen sei zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht erwogen worden (vgl. BFH-Beschluss vom 15.07.2025 - VIII B 42\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 1313, Rz 2). Nimmt das FG entscheidungserhebliches schriftliches Vorbringen der Kläger zwar zur Kenntnis (zum Beispiel im Tatbestand des Urteils), berücksichtigt es das Vorbringen anschließend bei der Sachverhaltswürdigung aber nur teilweise, liegt darin ein Verfahrensmangel (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör), wenn die Umstände darauf hindeuten, dass das FG das in den Entscheidungsgründen nicht mehr erwähnte Vorbringen der Kläger überhaupt nicht berücksichtigt und nicht etwa (stillschweigend) für unbeachtlich oder nicht durchgreifend erachtet hat. So liegt der Fall hier nicht. \n\n22\\. b) Das FG hat die von der Klägerin näher bezeichneten Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen. Es setzt sich in seiner Sachverhaltswürdigung auch damit auseinander, ob die angefochtene Prüfungsanordnung an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet, der zur Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts im Sinne des § 125 Abs. 1 AO führt. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch darauf, mit ihrem Vorbringen vom FG --wie hier geschehen-- gehört zu werden, nicht jedoch darauf, auch \"erhört\" zu werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20.11.2025 - VII B 138\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 162, Rz 44). \n\n23\\. 6\\. Soweit die Klägerin darüber hinaus einen \"Widerstreit\" des \"Zurückweisungsbeschlusses\" zu anderen von ihr näher bezeichneten Gerichtsentscheidungen rügt, führt dies ebenso wenig zur Zulassung der Revision. \n\n24\\. Die inzident behauptete Abweichung von der Rechtsprechung anderer Gerichte (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist nicht im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan. Die Klägerin hat nicht --wie erforderlich-- tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausgearbeitet und so einander gegenübergestellt, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein BFH-Beschluss vom 20.04.2021 - XI B 39\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 1209, Rz 16). Zu einer Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führt im Übrigen nur eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung anderer Gerichte; eine Abweichung in einem dem angefochtenen Urteil vorausgegangenen Zurückweisungsbeschluss nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO reicht nicht aus. \n\n25\\. 7\\. Soweit die Klägerin darüber hinaus pauschal geltend macht, \"neben vielen einzelnen Verfahrensmängeln, Widerstreit zu Entscheidungen anderer Gerichte und z.T. auch grundsätzlicher Bedeutung einzelner Fragen liegen absolute Revisionsgründe vor, die die Zulassung der Revision ebenso zwingend machen\", fehlt es an jedweder Darlegung eines Zulassungsgrundes, die den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. \n\n26\\. 8\\. Eine Vorlagepflicht des Senats gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, weil es auf die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Vereinbarkeit des § 3a StBerG mit dem Unionsrecht im vorliegenden Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision nicht entscheidungserheblich ankommt (s. oben 3.). \n\n27\\. 9\\. Der Senat war nicht verpflichtet, der Klägerin vor seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einen richterlichen Hinweis nach § 76 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO zu erteilen, soweit ihr Beschwerdevorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluss vom 31.01.2007 - III S 33\u002F06, BFH\u002FNV 2007, 953, unter II.). \n\n28\\. 10\\. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer weiteren Begründung sowie von der Darstellung des Sachverhalts ab. \n\n29\\. 11\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","(Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland (Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters)","2026-07-10T22:05:32.528Z",{"id":192,"ecli":193,"slug":194,"caseNumber":195,"courtId":44,"decisionDate":196,"fullText":197,"summary":198,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":196,"parsedAt":199,"updatedAt":200},"2532","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650072","ecli-de-neuris-stre202650072","V B 26\u002F25","2026-04-02T00:00:00.000Z","#  Einspruchsentscheidung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein eine Untätigkeitsklage als unzulässig abweisendes Urteil \n\n## Leitsatz\n\nNV: § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch im Fall einer Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO trotz fehlender Einspruchsentscheidung entsprechend anwendbar. Dies ist in entsprechender Anwendung des § 127 FGO auch in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision zu beachten.8 9\n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.04.2025 - 5 K 58\u002F25 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Limited britischen Rechts. \n\n2\\. Mit dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2022 vom 24.05.2024 schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen --wie auch in den Vorjahren-- gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO). Das FA setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung dementsprechend auf … € fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 27.06.2024 (unter anderem) unmittelbar Anfechtungsklage. Das FA stimmte einer Sprungklage nicht zu, so dass die Anfechtungsklage nach § 45 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Einspruch gegen den Schätzungsbescheid behandelt und vom FA als außergerichtlicher Rechtsbehelf fortgeführt wurde. Im Verlauf dieses Einspruchsverfahrens übermittelte die Klägerin am 06.09.2024 ihre Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr, die sie unter dem 13.12.2024 berichtigte. \n\n3\\. Am 10.02.2025 hat die Klägerin Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO erhoben. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 27.02.2025 wies das Finanzgericht (FG) die ursprüngliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren zurück. Das FG hat mit Urteil vom 03.04.2025 - 5 K 58\u002F25 die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der in Form einer Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO erhobenen Anfechtungsklage seien nicht erfüllt. \n\n4\\. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom 09.05.2025. Sie rügt unter anderem Verfahrensmängel im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und macht insoweit auch geltend, das FG habe ohne Berücksichtigung und Beachtung aller Anträge und Rügen die Klage unzutreffend mit der Begründung abgewiesen, sie sei als Untätigkeitsklage unzulässig. \n\n5\\. Das FA hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mit Einspruchsentscheidung vom 17.10.2025 über den Einspruch der Klägerin gegen den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 24.05.2024 entschieden und nach Verböserungsandrohung die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr von … € auf … € zum Nachteil der Klägerin geändert. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n6\\. Die Beschwerde ist mit der Maßgabe begründet, dass die Vorentscheidung in entsprechender Anwendung des § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen ist. \n\n7\\. 1\\. Das FG hat mit dem angefochtenen Urteil über die im Sinne des § 46 FGO von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage durch Prozessurteil entschieden und nicht über die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr, die im Rahmen der während des Beschwerdeverfahrens ergangenen Einspruchsentscheidung im Wege der Verböserung zu deren Nachteil geändert wurde. \n\n8\\. a) Nach § 68 Satz 1 FGO wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt wird. Diese Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck --so wie hier-- auch im Fall einer Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO trotz Fehlens einer Einspruchsentscheidung entsprechend anwendbar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.05.2024 - IV R 21\u002F21, BFH\u002FNV 2024, 1156, Rz 15). § 68 FGO dient der Prozessökonomie und der Verfahrensvereinfachung. Die Regelung soll den Beteiligten weitere --außergerichtliche und gerichtliche-- Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren gegen Änderungsbescheide ersparen, indem der mit dem ändernden oder ersetzenden Bescheid verbundene Verfahrensgegenstand in den bereits anhängigen Rechtsstreit aufgenommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 15.05.2024 - IV R 21\u002F21, BFH\u002FNV 2024, 1156, Rz 15). \n\n9\\. b) Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden, kann der BFH gemäß § 127 FGO das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen. Dies ist auch in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der Vorschrift grundsätzlich geboten, es sei denn, der --für die die ursprüngliche Umsatzsteuerfestsetzung ändernde Einspruchsentscheidung im Fall einer Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO gilt nichts anderes-- Änderungsbescheid enthält gegenüber den bisherigen Belastungen keine verbösernde Entscheidung oder die Änderung ist unstreitig, so dass die Entscheidung in einem Revisionsverfahren nicht von weiteren, bisher nicht getroffenen Tatsachenfeststellungen abhängig wäre (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.07.2016 - X B 205\u002F15, BFH\u002FNV 2016, 1742, Rz 11; vom 13.06.2023 - VIII B 38\u002F22, BFH\u002FNV 2023, 978, Rz 6; vom 15.09.2025 - V B 10\u002F24, juris, Rz 15). \n\n10\\. 2\\. Im Streitfall ist danach das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und die Sache an das FG entsprechend § 127 FGO zurückzuverweisen. Die Einspruchsentscheidung vom 17.10.2025 hat zu einer verbösernden Steuerfestsetzung geführt, wobei diese Änderung auch nicht unstreitig ist. Dazu konnte das FG noch keine Feststellungen treffen. Zudem ist die Beschwerde im Streitfall auch nicht unzulässig (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 25.02.2021 - VIII B 6\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 769). \n\n11\\. 3\\. Der Senat sieht im Übrigen von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). \n\n12\\. 4\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Einspruchsentscheidung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein eine Untätigkeitsklage als unzulässig abweisendes Urteil","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:34.527Z",{"id":202,"ecli":203,"slug":204,"caseNumber":205,"courtId":44,"decisionDate":206,"fullText":207,"summary":208,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":206,"parsedAt":209,"updatedAt":210},"2618","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650066","ecli-de-neuris-stre202650066","IX R 1\u002F26","2026-03-25T00:00:00.000Z","#  Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO Gebrauch macht, eine Revision als Privatperson einlegt.8\n\n2\\. NV: Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.12 13\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.11.2025 \\- 1 K 1800\u002F25 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Mit Urteil vom 19.11.2005 - 1 K 1800\u002F25 wies das Finanzgericht die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als unzulässig ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 10.12.2025 zugestellt. \n\n2\\. Der Kläger, der selbst Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist und sich selbst vertritt, hat mit Schreiben vom 08.01.2026 unter seinem eigenen Briefkopf mit dem Zusatz \"hier privat!\" Revision eingelegt. Die Revisionsschrift ging am 08.01.2026 per Telefax beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Sie war zugleich über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) der X, Y & Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Berufsausübungsgesellschaft (B) übermittelt worden. Sie war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der elektronische Versand über das beSt-Postfach der B erfolgte laut den strukturierten Anhängen \"Visitenkarte\u002FOrganisationszusatz\" durch den Kläger. \n\n3\\. Der Senatsvorsitzende hat in einem Schreiben vom 22.01.2026 darauf hingewiesen, dass die Revisionsschrift nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument gemäß § 52a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspräche. Sei das elektronische Dokument nur mit einer einfachen Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO versehen, müsse der Versand durch den Verantwortlichen selbst erfolgen. Der Versand über das beSt eines Dritten genüge nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO. \n\n4\\. Daraufhin teilte der Kläger mit zwei Schreiben vom 13.02.2026 --jeweils über sein persönliches beSt übermittelt-- mit, dass es sich um eine \"Privatklage\" handele. Sinngemäß führte er aus, dass er das beSt der B genutzt habe, \"da der Zugang als Einzelperson nicht erfolgversprechend\" funktioniert habe. Zugleich stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der EDV-Dienstleister habe \"den Einzelversand der Partner vor Jahren eingerichtet\". Er verwies darauf, dass er sich an der \"Altersgrenze\" befinde und nicht täglich, sondern nur \"alle paar Jahre\" klage. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n5\\. Die Revision ist unzulässig und deshalb nach § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen. \n\n6\\. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Revisionsfrist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO in der gebotenen Form eingelegt wurde (dazu unter 1.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 121 Satz 1, § 56 FGO war nicht zu gewähren (dazu unter 2.). \n\n7\\. 1\\. Der Kläger, der sich nach § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO selbst vertritt, war aufgrund seiner Zulassung als Steuerberater gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, die in eigener Sache eingelegte Revision in elektronischer Form zu übersenden. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung und schließt damit insbesondere die Wahrung der Revisionsfrist aus. \n\n8\\. a) § 52d Satz 2 FGO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht, ein finanzgerichtliches Verfahren als Privatperson betreibt. Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 2 FGO ist statusbezogen zu verstehen. Sogenannte professionelle Einreicher (vgl. BTDrucks 17\u002F12634, S. 20), die in eigener Sache auch ohne Offenlegung ihrer Berufszulassung Klage erheben, sind nach § 52d Satz 1 und Satz 2 FGO verpflichtet, eine finanzgerichtliche Klage in elektronischer Form zu übermitteln (BFH-Urteil vom 25.11.2025 - VIII R 2\u002F25, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 15). Nichts anderes gilt für die Einlegung der Revision. \n\n9\\. Der Kläger hätte die Revisionsschrift gemäß § 52d Satz 2 FGO als elektronisches Dokument an den BFH übermitteln müssen. Die Einlegung per Telefax entsprach diesen Anforderungen nicht. \n\n10\\. b) Auch die Einlegung der Revision über das beSt der B entsprach nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument gemäß § 52a Abs. 3 und 4 FGO. \n\n11\\. aa) Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO stehen zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung: Entweder muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Bei dem beSt handelt es sich um ein entsprechendes, auf der Grundlage der §§ 86c ff. des Steuerberatungsgesetzes errichtetes elektronisches Postfach (vgl. BFH-Urteile vom 22.10.2024 - VIII R 19\u002F22, Rz 25; vom 08.04.2025 - VII R 4\u002F24, Rz 19, und Senatsurteil vom 04.12.2025 - IX R 11\u002F25 (XI R 26\u002F23), Rz 18). \n\n12\\. bb) Ist das elektronische Dokument --wie im Streitfall-- nur mit einer einfachen Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO versehen, muss der Versand durch den Verantwortlichen selbst erfolgen (BFH-Beschluss vom 05.11.2024 - XI R 10\u002F22, BFHE 286, 279, BStBl II 2025, 129, Rz 23; BFH-Urteil vom 08.04.2025 - VII R 4\u002F24, Rz 21; BFH-Beschlüsse vom 22.01.2025 - IX B 71\u002F24, Rz 12, und vom 28.06.2024 - I B 41\u002F23 (AdV), Rz 15; vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 04.09.2024 - IV ZB 31\u002F23, Rz 10; vom 07.05.2024 - VI ZB 22\u002F23, Rz 5 f., m.w.N.; vom 30.03.2022 - XII ZB 311\u002F21, Rz 11, und vom 28.02.2024 - IX ZB 30\u002F23, Rz 10, wobei die BGH-Beschlüsse jeweils zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach ergingen; Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2021 - 8 C 4.21, Rz 4, und vom 19.12.2023 - 8 B 26.23, Rz 5; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27.09.2023 - B 2 U 1\u002F23 R, Rz 17; Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05.06.2020 - 10 AZN 53\u002F20, BAGE 171, 28, Rz 14). \n\n13\\. cc) Im Streitfall hätte die Revisionsschrift daher durch die verantwortende Person selbst eingereicht werden müssen, hier durch den Kläger, der die Revisionsschrift lediglich einfach signiert hat. Der Versand über das beSt der B genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO. Der durch den sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Absender ist nicht mit derjenigen Person identisch, die durch ihre Signatur die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. \n\n14\\. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger --wie er nach dem Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 22.01.2026 ausgeführt hat-- Geschäftsführer der B ist. Ob eine Revisionsschrift, die von einem Berufsträger nur einfach signiert wurde, in zulässiger Weise von einem beSt einer Berufsausübungsgesellschaft, der dieser Berufsträger angehört, versandt werden kann, ist zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. anhängiges Verfahren IX R 19\u002F25). Im Streitfall kann der Senat dies allerdings dahinstehen lassen, weil B nicht Bevollmächtigte des Klägers war. Dieser vertritt sich vielmehr selbst. \n\n15\\. c) Die Einlegung der Revision per Telefax beziehungsweise per beSt der B war auch nicht ausnahmsweise gemäß § 52d Satz 3 FGO zulässig. Dass es sich um eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO gehandelt hätte, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Allein der Vortrag im Schreiben vom 13.02.2026, \"der Zugang als Einzelperson [habe] nicht erfolgversprechend\" funktioniert, reicht nicht aus. Zudem hatte der Kläger die vorübergehende Unmöglichkeit nicht bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht (§ 52d Satz 4 FGO). Die am 08.01.2026 eingegangene Revisionsschrift enthielt keine Ausführungen zum persönlichen beSt des Klägers. Die --unzureichenden-- Ausführungen im Schreiben vom 13.02.2026 sind keinesfalls unverzüglich erfolgt. \n\n16\\. 2\\. Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\n17\\. a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist bei einem Versäumen der Revisionsfrist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. \n\n18\\. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Ursache der Verhinderung behoben oder das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt, in dem der Beteiligte von der Fristversäumung Kenntnis erlangt und in dem er somit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls frühestens den Antrag bei Gericht stellen kann. \n\n19\\. Die Tatsachen zur Wiedereinsetzung sind glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Sie sind innerhalb der Zwei-Wochen-Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 28.04.2023 - XI B 101\u002F22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 16, m.w.N.). Innerhalb der Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). \n\n20\\. b) Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht vor, weil der Kläger die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO hinsichtlich der Nachholung der versäumten Rechtshandlung nicht eingehalten hat. Im Übrigen hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er die Revisionsfrist nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne Verschulden versäumt hat. \n\n21\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:43.364Z",{"id":212,"ecli":213,"slug":214,"caseNumber":215,"courtId":44,"decisionDate":216,"fullText":217,"summary":218,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":216,"parsedAt":219,"updatedAt":220},"2673","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650064","ecli-de-neuris-stre202650064","V B 5\u002F25","2026-03-19T00:00:00.000Z","#  Gesamtergebnis des Verfahrens: Nichtberücksichtigung von Zeugenaussagen vor anderen Gerichten \n\n## Leitsatz\n\nNV: § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird verletzt, wenn eine im Ausland ansässige Person im Verfahren vor dem Finanzgericht nicht als Zeuge vernommen werden kann, aber eine von einem anderen inländischen Gericht protokollierte Zeugenvernehmung dieser Person zu einer entscheidungserheblichen Frage im Rahmen der Tatsachen- und Beweiswürdigung nicht berücksichtigt wird, obwohl sie von einem Beteiligten in das Verfahren eingeführt wurde.3 5\n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.12.2024 - 5 K 5011\u002F21 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde ist begründet. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), dass das Finanzgericht (FG) unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO die schriftlichen Angaben des Zeugen … (A) unberücksichtigt gelassen hat, liegt vor. \n\n2\\. 1\\. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Danach hat das FG den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.02.2018 - V B 145\u002F16, BFH\u002FNV 2018, 636, Rz 3), wozu auch beigezogene Akten eines anderen Verfahrens gehören (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.10.2023 - VIII B 99\u002F22, BFH\u002FNV 2024, 32, Rz 11; vom 18.04.2023 - IX B 7\u002F22, BFH\u002FNV 2023, 856, Rz 20). Die Vorschrift ist verletzt, wenn Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens, zu dem alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art gehören, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren (BFH-Urteil vom 12.12.2013 - X R 33\u002F11, BFH\u002FNV 2014, 693, Rz 26), unberücksichtigt geblieben sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.06.2013 - IX B 1\u002F13, BFH\u002FNV 2013, 1624, Rz 3; vom 27.07.2020 - V B 78\u002F18, BFH\u002FNV 2020, 1091, Rz 3; vom 28.11.2025 - V B 46\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 168, Rz 20). Ebenso ist es, wenn das FG einen bestimmten Tatsachenvortrag erkennbar unberücksichtigt lässt, obwohl dieser auf der Basis seiner materiell-rechtlichen Auffassung entscheidungserheblich sein kann (BFH-Beschluss vom 02.11.2010 - II B 61\u002F10, BFH\u002FNV 2011, 307, Rz 6). \n\n3\\. 2\\. Danach liegt der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel vor. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO wird verletzt, wenn eine im Ausland ansässige Person im Verfahren vor dem FG nicht als Zeuge vernommen werden kann, aber eine von einem anderen inländischen Gericht protokollierte Zeugenvernehmung dieser Person zu einer entscheidungserheblichen Frage im Rahmen der Tatsachen- und Beweiswürdigung nicht berücksichtigt wird, obwohl sie von einem Beteiligten in das Verfahren eingeführt wurde. \n\n4\\. a) Das FG hat verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unberücksichtigt gelassen, dass --worauf die Beschwerde zu Recht hinweist-- A am 16.11.2021 vom Amtsgericht … als Zeuge vernommen worden ist und während seiner etwa einstündigen Zeugenvernehmung tatsächliche Angaben zur Ansässigkeit der Vertragspartnerin der Klägerin aus seiner Sicht gemacht hat. \n\n5\\. Damit hat das FG seiner Entscheidung nicht den vollständigen Akteninhalt zugrunde gelegt. Die tatsächlichen Angaben in der gerichtlichen Zeugenvernehmung, auf die sich die Klägerin zur Begründung der Klage berufen hatte und zu der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nach Aktenübersendung durch den Berichterstatter unter Angabe der Fundstelle in den Akten geantwortet worden war, stammen eindeutig von A und hätten vom FG bei der Würdigung, ob die Vertragspartnerin der Klägerin im Inland oder im Fürstentum Liechtenstein ansässig war, berücksichtigt werden müssen, so dass es rechtsfehlerhaft war, diese Angaben völlig auszublenden und damit abzulehnen, sie zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu würdigen (vgl. BFH-Urteil vom 10.03.2020 - IX R 29\u002F18, BFHE 268, 407, BStBl II 2020, 698, Rz 27 ff.). Denn mittelbare (schriftliche) Beweismittel wie eine schriftlich protokollierte Aussage können verwertet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.01.2016 - VII B 111\u002F15, BFH\u002FNV 2016, 579, Rz 7; vom 27.11.2018 - V B 72\u002F18, BFH\u002FNV 2019, 202, Rz 6 und 10) oder wenn die Beteiligten damit einverstanden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 26.07.2010 - VIII B 198\u002F09, BFH\u002FNV 2010, 2096, Rz 12). Das FG hätte die tatsächlichen Angaben berücksichtigen und (unter Berücksichtigung ihres geringeren Beweiswerts) in seine tatsächliche Würdigung einbeziehen müssen. Als \"nicht entscheidungserheblich\" ablehnen durfte es deren Berücksichtigung nicht. \n\n6\\. b) Die Kenntnisnahme und Würdigung des Beweismittels war nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auch entscheidungserheblich. Das FG hat die Klage abgewiesen, da es nicht zu der Überzeugung gelangte, der Leistungsempfänger habe nach § 3a des Umsatzsteuergesetzes sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betrieben, was zur Folge habe, dass die streitigen Leistungen der Klägerin im Inland erbracht worden seien. Indes hatte die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 01.05.2024 beantragt, den Zeugen A im Ergebnis zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Ortes, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreiben sollte, zu vernehmen und hierfür auf die im Strafverfahren erfolgte --und in den nachfolgend beigezogenen Akten des Strafverfahrens-- enthaltene Zeugenaussage des A verwiesen. Das FA ist dem in seinem Schriftsatz vom 02.07.2024 \\--unter Angabe der genauen Fundstelle der Zeugenaussage-- entgegengetreten. Ging das FG --wie es in seinem Urteil darstellt-- aber davon aus, dass es den im Ausland ansässigen Zeugen A nicht zu vernehmen brauchte, da die Klägerin diesen trotz ihrer Beweismittelbeschaffungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung) zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hatte, wobei allerdings nicht erkennbar ist, dass das FG nach seinem pflichtgemäßen Ermessen überhaupt geprüft hat, ob es von der Möglichkeit einer Vernehmung des Zeugen im Ausland Gebrauch machen oder von einer solchen Vorgehensweise Abstand nehmen will (BFH-Beschluss vom 27.08.2021 - VIII B 126\u002F20, BFH\u002FNV 2022, 27, Rz 18), durfte das FG bei dieser Sachlage das Beweismittel nicht als \"nicht entscheidungserheblich\" ablehnen, sondern hätte es --unter Berücksichtigung seines Beweiswerts (zum unterschiedlichen Beweiswert von Urkunden- und Zeugenbeweis vgl. BFH-Beschluss vom 27.11.2018 - V B 72\u002F18, BFH\u002FNV 2019, 202, Rz 7)-- würdigen müssen. Gleiches gilt für die in den Akten enthaltene schriftliche Bestätigung des A über dessen für den Leistungsempfänger ausgeübten Aufgaben. \n\n7\\. 3\\. Die Klägerin hat ihr Rügerecht nicht nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verloren. \n\n8\\. Es war, wie die Beschwerde zu Recht vorbringt, aufgrund des streitigen Beteiligtenvortrags für die Klägerin nicht vorhersehbar und überraschend, dass das FG auch das Vernehmungsprotokoll gänzlich außer Acht lassen würde. Eine vorherige Rügemöglichkeit bestand deshalb nicht. \n\n9\\. Hinzu kommt, dass das FG begründet hat, weshalb es das Beweismittel nicht berücksichtigt hat. In einem derartigen Fall bedarf es keiner Rüge in der mündlichen Verhandlung, weil aus dem Urteil selbst hervorgeht, dass dem FG die Existenz des übergangenen Beweismittels bewusst war (vgl. BFH-Beschluss vom 28.02.2018 - V B 145\u002F16, BFH\u002FNV 2018, 636, Rz 15). \n\n10\\. Weiter hat die Klägerin --wie erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.01.2025 - VI B 23\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 391, Rz 4; vom 17.11.2025 - V B 37\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 156, Rz 7)-- hinreichend dargelegt, dass das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. \n\n11\\. 4\\. Da das Urteil bereits aufgrund des Verfahrensfehlers keinen Bestand haben kann, bedarf es keines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Klägerin. \n\n12\\. 5\\. Der Senat sieht es als sachgerecht an, gemäß § 116 Abs. 6 FGO das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Beim derzeitigen Verfahrensstand ist von einer Revisionsentscheidung keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten, da die Frage, wo sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen befand, als Tatfrage vom FG zu beurteilen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18.10.2023 - XI R 22\u002F20, BFH\u002FNV 2024, 182, Rz 38). \n\n13\\. 6\\. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, der auch für den Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO gilt, abgesehen (BFH-Beschluss vom 27.11.2018 - V B 72\u002F18, BFH\u002FNV 2019, 202, Rz 12). \n\n14\\. 7\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Gesamtergebnis des Verfahrens: Nichtberücksichtigung von Zeugenaussagen vor anderen Gerichten","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-10T22:05:48.763Z",{"id":222,"ecli":223,"slug":224,"caseNumber":225,"courtId":44,"decisionDate":226,"fullText":227,"summary":228,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":226,"parsedAt":229,"updatedAt":230},"2721","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650059","ecli-de-neuris-stre202650059","IX B 2\u002F26","2026-03-17T00:00:00.000Z","#  Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Absehen von einer Beweisaufnahme \n\n## Leitsatz\n\nNV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag kann unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist.3\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.12.2025 - 13 K 1481\u002F25 H wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kommt nicht in Betracht. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) seitens des Finanzgerichts (FG) lässt sich dem Vortrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht entnehmen. \n\n3\\. a) Das FG ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen (Senatsbeschluss vom 12.01.2023 - IX B 81\u002F21, Rz 13). Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 12.11.2025 - IX B 120\u002F24, Rz 15, m.w.N.). \n\n4\\. b) Daran gemessen konnte hier das FG zu Recht von der Vernehmung der Zeugin … absehen. Die Klägerin hatte die Zeugin zu dem Beweisthema benannt, ob mit der Annahme des Angebots ihres seinerzeitigen Beraters vom 23.01.2023 der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung gewollt gewesen sei. Das FG konnte von der Zeugenvernehmung dazu absehen, da das Bestehen oder Nichtbestehen einer tatsächlichen Verständigung sich nach der vom FG vertretenen Rechtsauffassung auf die Höhe der zugrundeliegenden Haftungssumme oder den Haftungstatbestand nicht auswirkt. Denn die dem Haftungsanspruch zugrundeliegenden Steuerbescheide sind nach der vom FG vertretenen Rechtsauffassung sämtlich bestandskräftig. Insoweit war der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) nach den Feststellungen des FG hinsichtlich der Steuerfestsetzungen allen bis dahin geäußerten Einwänden der Klägerin nachgekommen und hatte die Steuerforderungen reduziert. Ein nicht beendetes Einspruchsverfahren, das noch eine Änderung der Steuerbescheide ermöglichen würde, liegt danach nicht vor. \n\n5\\. Soweit die Klägerin vorbringt, entgegen der Ansicht des FG seien die zugrundeliegenden Steuerbescheide nicht bestandskräftig, sondern noch änderbar, wendet sie sich gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des FG. Mit Einwänden gegen die Rechtsansicht des FG kann die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht erreicht werden. \n\n6\\. 2\\. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. \n\n7\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Absehen von einer Beweisaufnahme","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:53.358Z",33,20,[11,234],2025]