[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesarbeitsgericht-civil-procedure-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":167,"limit":168},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},48,"Bundesarbeitsgericht","de","bundesarbeitsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},393,"civil-procedure-de","Civil Procedure","DE","2026-07-08T22:44:22.576Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},15,{"min":18,"max":19},"2025-04-03T00:00:00.000Z","2026-05-07T00:00:00.000Z",[],[22,33,43,53,63,73,83,90,100,109,119,129,138,148,158],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"2214","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071867","ecli-de-neuris-kare600071867","8 AZB 25\u002F25","#  BAG, Beschluss vom 7. Mai 2026 - 8 AZB 25\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDie Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt.16\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2025 - 13 Ta 199\u002F25 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Verhängung eines Zwangsgelds nach § 888 Abs. 1 ZPO, mit dem der Gläubiger die Erteilung eines von ihm vorformulierten qualifizierten Arbeitszeugnisses durch die Schuldnerin durchzusetzen begehrt. Der Gläubiger war bei der Schuldnerin, welche ein Krankenhaus betreibt, als Geschäftsführer angestellt. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 19. März 2025 einen Vergleich, in dem es ua. lautet: \n\n„4. Die Klinik W GmbH erstellt und übersendet an den Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Der Kläger hat das Recht einen Entwurf einzureichen, von welchem die Klinik W GmbH nur aus wichtigem Grund abweichen darf.“\n\n2\\. Der Gläubiger unterbreitete der Schuldnerin erfolglos einen Zeugnisentwurf. Nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erteilte die Schuldnerin dem Gläubiger ein von diesem Entwurf - insbesondere in Bezug auf die Tätigkeitsbeschreibung - abweichendes Zeugnis. Der Gläubiger fertigte daraufhin einen neuen Zeugnisentwurf. Die Schuldnerin übersandte dem Gläubiger dessen ungeachtet ein modifiziertes Zeugnis entsprechend einem vom Arbeitsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren unterbreiteten Vergleichsvorschlag. Der Gläubiger akzeptierte diesen Entwurf nicht und erklärte noch im erstinstanzlichen Verfahren, der von ihm zuletzt übersandte Entwurf solle an die Stelle des ersten Entwurfs treten. \n\n3\\. Er hat die Auffassung vertreten, sein abschließender Zeugnisentwurf entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Insbesondere sei dem Gesichtspunkt der Mitgeschäftsführung hinreichend Rechnung getragen. Ihm habe die operative Leitung der Klinik und die Hauptverantwortung für das medizinische Fachpersonal oblegen. Die erreichten Gewinnergebnisse und die positive wirtschaftliche Entwicklung während seiner Geschäftsführertätigkeit seien sachlich richtig in seinem Zeugnisentwurf wiedergegeben. \n\n4\\. Der Gläubiger hat beantragt, gegen die Schuldnerin „wegen Nichterteilung des Zeugnisses gem. geschlossenen Vergleich“ ein Zwangsgeld festzusetzen. \n\n5\\. Die Schuldnerin hat demgegenüber geltend gemacht, der Zeugnisanspruch sei erfüllt. Die Entwürfe des Gläubigers entsprächen nicht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Der Gläubiger sei als kaufmännischer Geschäftsführer für die operative Leitung der Klinik lediglich mitverantwortlich gewesen. Für das medizinische Personal habe die Hauptverantwortung nicht beim Gläubiger, sondern bei einem der Mitgeschäftsführer gelegen. Gleiches habe für die strategische Führung der Klinik gegolten. Auch das finanzielle Management sei nicht allein vom Gläubiger durchgeführt worden. Es treffe nicht zu, dass vom Gläubiger das Gebäudemanagement sowie die Instandhaltung geplant worden seien. \n\n6\\. Das Arbeitsgericht hat den Vollstreckungsantrag wegen Erfüllung des Zeugnisanspruchs zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, der Vollstreckungstitel sei nicht hinreichend bestimmt. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger weiterhin die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen die Schuldnerin. \n\n7\\. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n8\\. 1\\. Die Voraussetzungen einer zulässigen Rechtsbeschwerde sind erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des angegriffenen Beschlusses für den Gläubiger zugelassen. Dieser hat gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts rechtzeitig iSv. § 78 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO Rechtsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht und ordnungsgemäß begründet. \n\n9\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO sind nicht gegeben. \n\n10\\. a) Bei der begehrten Zeugniserteilung handelt es sich allerdings um eine unvertretbare Handlung, zu deren Vornahme die Schuldnerin grundsätzlich nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Zwangsgeld angehalten werden kann *(BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35\u002F11 - Rn. 10)*. \n\n11\\. b) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind ebenfalls erfüllt. Der beim Arbeitsgericht geschlossene Vergleich stellt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar *(§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)*. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs ist erteilt *(§ 724 Abs. 1 ZPO)* und die Zustellung ist erfolgt *(§ 750 Abs. 1 ZPO)*. \n\n12\\. c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Vergleich als Vollstreckungstitel nicht zu unbestimmt, weil die Schuldnerin zwar die Verpflichtung übernommen hat, ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen und zu übersenden, der Gläubiger aber das Recht hat, einen Entwurf einzureichen, von welchem die Schuldnerin nur aus wichtigem Grund abweichen darf. \n\n13\\. aa) Eine Festsetzung von Zwangsmitteln in einem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO setzt voraus, dass der zu vollstreckende Titel hinreichend bestimmt ist *(* *BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31\u002F19 - Rn. 24 mwN; BGH 13. Oktober 2022 - I ZB 69\u002F21 - Rn. 34* *mwN)*. Fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung der den Schuldner treffenden Leistungspflicht, scheidet eine Vollstreckung aus *(BAG 14. Februar 2017 - 9 AZB 49\u002F16 - Rn. 9; vgl. BGH 4. März 1993 - IX ZB 55\u002F92 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 122, 16)*. \n\n14\\. (1) Ein Vollstreckungstitel ist bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet *(BGH 19. Februar 2025 - IV ZB 13\u002F24 - Rn. 15 mwN)*. Die Vollstreckung aus einem Titel kann aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nur in den Fällen erfolgen, in denen hinreichend klar ist, welche konkrete Leistung von dem Schuldner gefordert wird *(vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZB 49\u002F16 - Rn. 10)*. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht *(BAG 12. Juni 2024 - 4 AZR 334\u002F22 - Rn. 33 mwN)*. \n\n15\\. (2) Ob ein Prozessvergleich hinreichend bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend hierfür ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs. Es ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder ein Beschwerdegericht, den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt *(BAG* *9\\. September 2011 - 3 AZB 35\u002F11* *\\- Rn. 13; vgl. BGH* *7\\. März 2024 - I ZB 40\u002F23 -* *Rn. 62; Stein\u002FJonas\u002FHeinze 23. Aufl. vor § 704 Rn. 26 ff.)*. Grundsätzlich muss das Vollstreckungsorgan in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. Es genügt regelmäßig nicht, wenn im Titel auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn die geschuldete Leistung sich nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermitteln lässt *(vgl. BGH 19. Februar 2025 - IV ZB 13\u002F24 - Rn. 15; 13. Oktober 2022 - I ZB 69\u002F21 - Rn. 36 mwN)*. Wo dies im Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht in vollem Umfang durchzuführen ist, ist das jeweilige Vollstreckungsorgan jedoch gefordert und berechtigt, die nötige Bestimmung selbst vorzunehmen, etwa aufgrund allgemein zugänglicher, leicht und sicher feststellbarer anderer Urkunden, auf die der Titel verweist *(BGH 11. Februar 2010 - VII ZB 102\u002F08 - Rn. 16; 4. März 1993 - IX ZB 55\u002F92 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 122, 16)*. Weiterhin ist beim gerichtlichen Vergleich der Rechtsgedanke zu berücksichtigen, dass Beschränkungen, aber auch Erleichterungen der Vollstreckbarkeit im Bereich des § 726 Abs. 1 ZPO vereinbart werden können *(Stein\u002FJonas\u002FKern 23. Aufl. § 794 Rn. 42; OLG Stuttgart 8. Oktober 1985 - 8 W 433\u002F85 - zu II 2 der Gründe)*. Zudem ist das im Zivilprozess durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Recht auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen, dem zufolge es möglich sein muss, materiell-rechtliche Ansprüche - auch in der Zwangsvollstreckung - effektiv durchzusetzen *(vgl. BVerfG 28. Oktober 2010 - 2 BvR 535\u002F10 - Rn. 20; BAG 14. Februar 2017 - 9 AZB 49\u002F16 - Rn. 12; BGH 21. September 2017 - I ZB 8\u002F17 - Rn. 22)*. \n\n16\\. bb) Hiervon ausgehend enthält der Vergleich vom 19. März 2025 in Bezug auf die Formulierung, dass der Gläubiger das Recht hat, einen Entwurf des Arbeitszeugnisses vorzulegen, von dem die Schuldnerin nur aus wichtigem Grund abweichen darf, einen vollstreckbaren Inhalt *(vgl. BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35\u002F11 - Rn. 12 ff.; zustimmend: LAG Hamm 14. November 2016 - 12 Ta 475\u002F16 - zu II 2 b der Gründe;* *LAG Hamm 18. Februar 2016 - 18 Sa 1577\u002F15 - zu II 1 der Gründe* *; Ahmad\u002FHorcher NZA 2018, 1234, 1239 f.; Staudinger\u002FTemming [2025] BGB § 630 Rn. 22a; Gäntgen in Henssler\u002FWillemsen\u002FKalb Arbeitsrecht Kommentar 12. Aufl. § 109 GewO Rn. 54;* *Lunk ArbRB 2011, 362, 363; aA LAG Köln 26. Juli 2016 - 7 Ta 58\u002F16 - zu II 2 der Gründe; LAG Düsseldorf 4. März 2014 - 13 Ta 645\u002F13 - zu B 2 b der Gründe)*. \n\n17\\. (1) Dem steht nicht entgegen, dass der Vergleich Bezug auf eine Urkunde nimmt, die nicht Bestandteil des Titels ist, sondern bei seiner Schaffung noch nicht existierte. Die Titulierung eines Zeugnisanspruchs in arbeitsgerichtlichen Vergleichen unter Bezugnahme auf einen zukünftigen Entwurf des Arbeitnehmers ermöglicht eine effektive Rechtsdurchsetzung insbesondere im Zusammenhang mit nach § 61a ArbGG besonders eilbedürftigen Bestandsschutzstreitigkeiten. Die gütliche Erledigung eines solchen Rechtsstreits, welche nach § 57 Abs. 2 ArbGG angestrebt werden soll, erfordert oftmals eine Einigung bzgl. des nach § 109 GewO zu erteilenden Zeugnisses, ohne dass zwingend eine vollständige Formulierung des Zeugnisses notwendig erscheint. Der für die Zwangsvollstreckung maßgebliche Zeugnisentwurf kann später im Vollstreckungsverfahren vom Gläubiger vorgelegt werden und ist damit leicht und sicher feststellbar. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der Gläubiger im Laufe des erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens den Entwurf geändert hat, denn er hat eindeutig bestimmt, welcher Entwurf der Zwangsvollstreckung zugrunde zu legen ist. \n\n18\\. (2) Der hinreichenden Bestimmtheit des Titels steht auch nicht entgegen, dass die Schuldnerin aus wichtigem Grund vom Entwurf des Gläubigers abweichen darf. \n\n19\\. (a) Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis iSd. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen das Gebot der Zeugniswahrheit und das in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Gebot der Zeugnisklarheit *(BAG 6. Juni 2023 - 9 AZR 272\u002F22 - Rn. 25; 27. April 2021 - 9 AZR 262\u002F20 - Rn. 11, BAGE 174, 372)*. Diese Anforderungen bestehen ungeachtet des Umstands, dass die Formulierungshoheit auf den Arbeitnehmer übertragen werden kann *(vgl. BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35\u002F11 - Rn. 19; vgl. zu den Grenzen des Gestaltungsspielraums allerdings BAG 14. Februar 2017 - 9 AZB 49\u002F16 - Rn. 11)*. Auch ein Zwangsvollstreckungsverfahren kann nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis erteilen muss, das gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit verstößt *(vgl. BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35\u002F11 - Rn. 23)*. \n\n20\\. (b) Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich berücksichtigt diese Vorgabe, denn derartige Verstöße stellen einen wichtigen Grund iSd. Vergleichs dar, aufgrund dessen die Schuldnerin vom Entwurf des Gläubigers abweichen darf. Der damit unter Umständen verbundene Klärungsbedarf bewirkt nicht die generelle Unvollstreckbarkeit des Vergleichsinhalts im Sinne einer fehlenden Bestimmtheit, sondern erfordert abhängig vom Parteivortrag ggf. die erneute Durchführung eines Erkenntnisverfahrens. Es ist nach den dargestellten Grundsätzen nicht die Aufgabe des Zwangsvollstreckungsverfahrens, die materielle Prüfung vorzunehmen, ob die Grundsätze der Zeugniswahrheit oder Zeugnisklarheit tatsächlich verletzt sind. Die Festsetzung eines Zwangsgelds scheidet vielmehr bereits dann aus, wenn seitens der Schuldnerin Umstände nachvollziehbar vorgetragen werden, die eine mögliche Verletzung der Grundsätze der Zeugniswahrheit oder der Zeugnisklarheit aufzeigen. Der Inhalt des Arbeitszeugnisses ist dann im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu klären *(vgl. BAG 9. September 2011 - 3 AZB 35\u002F11 - Rn. 23)*. Erfolgt hingegen kein solcher Vortrag der Schuldnerin, kann das Zwangsvollstreckungsverfahren seine Funktion der Rechtsdurchsetzung bzgl. des Zeugnisanspruchs erfüllen. \n\n21\\. d) Im Ergebnis hat das Beschwerdegericht hier zutreffend die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO abgelehnt. Die Schuldnerin hat Umstände vorgetragen, die eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Zeugniswahrheit aufzeigen. Insbesondere hat die Schuldnerin Umstände dargelegt, die - sollten sie sich als zutreffend erweisen - erhebliche Teile der Tätigkeitsbeschreibung im finalen Entwurf des Gläubigers als mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit unvereinbar erscheinen lassen. Ob die von der Schuldnerin vorgetragenen Umstände tatsächlich gegeben sind, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht überprüft werden. \n\n22\\. e) Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO uU auch festgesetzt werden könnte, wenn die Schuldnerin Abweichungen vom Entwurf des Gläubigers nur teilweise nachvollziehbar begründet. Die Schuldnerin macht hier geltend, wesentliche Teile der für das Arbeitszeugnis zentralen Tätigkeitsbeschreibung seien im Entwurf des Gläubigers inhaltlich unzutreffend dargestellt. Ohne eine Klärung dieser Streitfragen kann ein als Bewerbungsunterlage aussagekräftiges Arbeitszeugnis nicht formuliert werden. Damit scheidet die Festsetzung eines Zwangsgelds insgesamt aus. \n\n23\\. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 3 iVm. § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrumbiegel Roloff Pulz","Zwangsvollstreckung - Zeugnisanspruch - Prozessvergleich","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:05:01.110Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":38,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":38,"parsedAt":41,"updatedAt":42},"2546","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071617","ecli-de-neuris-kare600071617","2 AZN 588\u002F25","2026-03-31T00:00:00.000Z","#  Grundsatzbeschwerde - Klärungsbedürftigkeit \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2025 - 3 SLa 254\u002F24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\n2\\. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.008.465,79 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen *(§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG)*. \n\n2\\. I. Die Revision ist nicht wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung *(§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG)* zuzulassen. \n\n3\\. 1\\. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beschwerde unter D I auf Seite 18 der Beschwerdebegründung formulierte Fragestellung \n\n„Müssen Begleitumstände im Rahmen der Prüfung, ob eine Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, mit vollem Gewicht in eine Gesamtwürdigung eingestellt werden anstatt sie isoliert abzuhandeln?“\n\neine Rechtsfrage iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat *(vgl. BAG 19. Januar 2022 - 3 AZN 774\u002F21 - Rn. 2)* und prinzipiell mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann *(vgl. BAG 31. Juli 2018 - 3 AZN 320\u002F18 - Rn. 27, BAGE 163, 183)*. \n\n4\\. 2\\. Die Beschwerde hat jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt *(zu den Anforderungen vgl. zB BAG 28. Februar 2023 - 2 AZN 22\u002F23 - Rn. 3; 20. November 2018 - 6 AZN 569\u002F18 - Rn. 2; BGH 3. Juli 2018 - VIII ZR 227\u002F16 - Rn. 4 mwN)*. In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob eine eindeutige Rechtslage gegeben ist oder ob unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Beantwortung der Rechtsfrage deshalb zweifelhaft ist *(vgl. GK-ArbGG\u002FAhrendt Stand Dezember 2025 § 72 Rn. 34)*. Die Beschwerde hat daher darzulegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig sein soll. Hierfür ist es unzureichend, wie die Beschwerde auf Seite 20 ff. der Beschwerdebegründung, lediglich geltend zu machen, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 *(- 2 AZR 505\u002F13 - BAGE 149, 1)* die aufgeworfene Frage nicht geklärt habe und eine höchstrichterliche Klärung noch ausstehe. Liegt - wie hier *(vgl. BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505\u002F13 - Rn. 45, aaO)* \\- bereits einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, so muss die Beschwerde darlegen, warum dennoch Klärungsbedarf besteht. So können gegen die Beantwortung der Frage durch das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich in Rechtsprechung oder Schrifttum gewichtige Gesichtspunkte vorgebracht worden sein, die von der Beschwerde aufzuzeigen sind *(vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 10 AZN 533\u002F17 - Rn. 8; Ulrich in Schwab\u002FWeth ArbGG 7. Aufl. online-Stand 3\u002F2026 § 72a Rn. 56)*. Durch die an sich einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können auch bestimmte Einzelaspekte nicht abschließend geklärt worden sein, die - einschließlich ihrer Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall - von der Beschwerde konkret herausgearbeitet werden müssen. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Beschwerde nicht. \n\n5\\. 3\\. Insofern legt die Beschwerdebegründung auch die Entscheidungserheblichkeit der von ihr formulierten Frage nicht dar. Entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht mit ihr befasst und sie beantwortet hat und seine Entscheidung von der Beantwortung abhing. Es genügt nicht, dass sich das Landesarbeitsgericht nach Auffassung des Beschwerdeführers mit der Frage hätte befassen müssen *(BAG 21. April 2020 - 7 ABN 79\u002F19 - Rn. 22 mwN)*. Die Beschwerde zitiert auf Seite 17 der Begründung selbst die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts unter I 1 a cc bbb (4) der Gründe, wonach es eine „Gesamtschau unter Berücksichtigung des Posts vom 1. November 2023 und der zuvor und danach abgegebenen Erklärungen des Klägers“ vorgenommen habe. Eine Beantwortung der abstrakten Frage dahingehend, dass das Landesarbeitsgericht etwa die Notwendigkeit einer isolierten Abhandlung von Begleitumständen \\- ohne eine Gesamtwürdigung - für erforderlich erachtet, ist damit nicht dargetan. \n\n6\\. 4\\. Anknüpfend daran und unabhängig davon hat die Beschwerde auch die allgemeine Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit nicht dargetan. Der bloße Hinweis auf Seite 23 der Beschwerdebegründung unter Verweis auf vier Entscheidungen von (Landes-)Arbeitsgerichten, die Frage nach der Art und Weise der Berücksichtigung von Begleitumständen stelle sich in unzähligen Fällen, ist hierfür unzureichend. \n\n7\\. II. Die Divergenzrüge *(§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG)* genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG *(dazu zB BAG 16. Mai 2025 - 6 AZN 757\u002F24 - Rn. 5 f.)* ebenfalls nicht. \n\n8\\. 1\\. Die Beschwerde behauptet selbst nicht, dass das Landesarbeitsgericht einen abstrakten Rechtssatz ausdrücklich aufgestellt hat. Soweit die Beschwerde unter E auf Seite 23 ff. der Beschwerdebegründung eine Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 *(- 2 AZR 505\u002F13 - BAGE 149, 1)* sowie vom 12. April 1956 *(- 2 AZR 247\u002F54 -)* durch die Aufstellung zweier scheinbar fallbezogener abstrakter Rechtssätze rügt, hat sie die Gesichtspunkte und Schlussregeln für deren Ableitung aus den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht dargelegt *(„Deduktion“, zu den Anforderungen vgl. zB BAG 12. Januar 2021 - 2 AZN 724\u002F20 - Rn. 2; 23\\. November 2017 - 5 AZN 713\u002F17 - Rn. 3 mwN)*. Die - wie vorliegend erfolgt - schlichte Gegenüberstellung der fallbezogenen Ausführungen eines Gerichts und des daraus abgelesenen abstrakten Rechtssatzes ist regelmäßig nicht ausreichend *(BAG 12. Januar 2021 - 2 AZN 724\u002F20 - Rn. 2; 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529\u002F06 - Rn. 9)*. \n\n9\\. 2\\. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht keinen eigenen abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Es hat in den von der Beschwerde zitierten Urteilspassagen vielmehr lediglich unter die von ihm unter I 1 a aa auf Seite 29 f. seines Urteils wiedergegebenen, ua. der - von der Beschwerde zur Begründung der Divergenz herangezogenen - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 *(- 2 AZR 505\u002F13 - BAGE 149, 1)* entnommenen höchstrichterlichen Obersätze subsumiert. Das folgt eindeutig aus der vom Landesarbeitsgericht im Einleitungssatz unter I 1 a cc auf Seite 34 verwandten Formulierung, wonach sich das sodann folgende Subsumtionsergebnis „unter Beachtung der oben unter I. 1. a. aa. dargestellten Grundsätze“ ergebe. In den anschließenden Urteilspassagen, aus denen die Beschwerde auszugsweise zitiert und denen sie den von ihr auf Seite 18 wiedergegebenen vermeintlichen abstrakten Rechtssatz entnimmt, hat das Landesarbeitsgericht einen solchen nicht aufgestellt, sondern seine Entscheidungsfindung und Sachverhaltswürdigung im konkreten Fall begründet. Übernimmt das Landesarbeitsgericht lediglich Rechtssätze des Bundesarbeitsgerichts, ist seine Entscheidung nicht divergenzfähig *(BAG 23. November 2017 - 5 AZN 713\u002F17 - Rn. 5)*. In einem solchen Fall ist durch die Nichtzulassung der Revision die Rechtseinheit offenkundig nicht gefährdet. \n\n10\\. 3\\. Aus der von der Beschwerde unter E II auf Seite 24 der Beschwerdebegründung zitierten Urteilspassage des Landesarbeitsgerichts folgt der daraus abgeleitete Rechtssatz schon deshalb nicht, weil sich das Landesarbeitsgericht dort nicht mit der Frage befasst hat, ob verwirkte Kündigungsgründe eine aus anderen Gründen erklärte Kündigung stützen können, sondern ob der Beklagte in der Pressemitteilung vom 30. Oktober 2023 auf eine Kündigung wegen des Verhaltens des Klägers bis zu diesem Tag verzichtet hat und eine darauf gestützte Kündigung nicht mehr zulässig ist. \n\n11\\. III. Die Revision ist schließlich nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör *(§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG; F auf Seite 25 f. der Beschwerdebegründung)* zuzulassen. Das gilt schon deswegen, weil entgegen den Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG nicht dargelegt ist, dass der gerügte Gehörsverstoß nach der - insoweit maßgeblichen - Begründungslinie des Landesarbeitsgerichts entscheidungserheblich war *(vgl. BAG 21. Juli 2022 - 2 AZN 801\u002F21 - Rn. 10; 11. April 2019 - 3 AZN 720\u002F18 - Rn. 16 f. mwN)*. \n\n12\\. IV. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen. \n\nKlose Heinkel Weingarth","Grundsatzbeschwerde - Klärungsbedürftigkeit","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:36.226Z",{"id":44,"ecli":45,"slug":46,"caseNumber":47,"courtId":5,"decisionDate":48,"fullText":49,"summary":50,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":48,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2847","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071493","ecli-de-neuris-kare600071493","5 AZB 26\u002F25","2026-03-04T00:00:00.000Z","#  BAG, Beschluss vom 4. März 2026 - 5 AZB 26\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nEine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt.6\n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revisionsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. November 2025 - 4 Sa 150\u002F25 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n2\\. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 14.494,25 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Revisionsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. \n\n2\\. I. Der Kläger hat die Frist für die Begründung der Berufung versäumt. \n\n3\\. 1\\. Die Berufung ist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu begründen. Nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG kann diese Frist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal verlängert werden. Nach § 46g Satz 1 ArbGG ist die Berufungsbegründung durch einen Rechtsanwalt als elektronisches Dokument zu übermitteln. \n\n4\\. 2\\. Die Begründung der Berufung ging erst am 27. Oktober 2025 beim Landesarbeitsgericht und damit nicht innerhalb der bis zum 24. Oktober 2025 verlängerten Frist ein. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufungsbegründung über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) am 24. Oktober 2025 an das besondere elektronische Behördenpostfach des Landesarbeitsgerichts (beBPO) übermittelt. Dadurch wurde der Eingang dieses elektronischen Dokuments aber nicht fristgerecht bewirkt. \n\n5\\. a) Nach § 46c Abs. 5 ArbGG ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist, wobei dem Absender eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen ist. Ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument geht daher erst dann beim zuständigen Gericht ein, sobald es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert ist. Unerheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte *(vgl. zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO BGH 23. Oktober 2024 - XII ZB 411\u002F23 - Rn. 14, BGHZ 242, 112; 30. März 2023 - III ZB 13\u002F22 - Rn. 10; 8. März 2022 - VI ZB 25\u002F20 - Rn. 8; vgl. zu § 52a Abs. 5 Satz 1 FGO BFH 25. Mai 2022 - X B 158\u002F21 - Rn. 7 ff.)*. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden ist *(BVerfG 9. Oktober 2007 - 1 BvR 1784\u002F05 - Rn. 13; BGH 1. Juni 2016 - XII ZB 382\u002F15 - Rn. 11)*. \n\n6\\. b) Danach fehlt es an einem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung. Diese wurde nicht an das EGVP des Landesarbeitsgerichts übermittelt. Das beBPO der Gerichtsverwaltung ist nicht der für das Berufungsgericht eingerichtete Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP *(vgl. auch OLG Zweibrücken 14. Mai 2025 - 5 U 124\u002F23 - Rn. 14; OLG Stuttgart 24. April 2024 - 11 UF 37\u002F24 - Rn. 19; Schleswig-Holsteinisches VG 11. Oktober 2023 - 10 A 46\u002F22 -; Anders\u002FGehle\u002FAnders 84. Aufl. ZPO § 130a Rn. 31; Zöller\u002FGreger ZPO 36. Aufl. § 130a Rn. 22; sh. zu einer Übersendung an den Bezirksrevisor am OVG statt an das OVG selbst Sächsisches OVG 19. Juni 2024 - 3 A 496\u002F23 - Rn. 6; aA H. Müller in Ory\u002FWeth jurisPK-ERV Bd. 2 Stand 18. Februar 2026 § 130a ZPO Rn. 579)*. \n\n7\\. aa) Die Justizverwaltung und die Berufungskammern des Landesarbeitsgerichts unterhalten kein gemeinsames EGVP. Durch die Einrichtung separater Posteingangsschnittstellen wird der funktionalen Trennung von Justizverwaltung und Rechtsprechung Rechnung getragen. Mit dem Eingang in das Verwaltungspostfach hat - soweit keine gemeinsame Eingangsstelle vorgehalten wird - der die Rechtsprechungsfunktion erfüllende Bereich des Landesarbeitsgerichts noch keine Verfügungsgewalt über das elektronische Dokument. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn beide Postfächer durch den identischen Dienstleister betrieben würden *(vgl. BGH 30. November 2022 - IV ZB 17\u002F22 - Rn. 8)*. \n\n8\\. bb) Auch § 6 Abs. 3 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) lässt erkennen, dass es sich beim beBPO eines Gerichts nicht um die „für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts“ iSv. § 46c Abs. 5 Satz 1 ArbGG handelt. Danach steht - unter anderem - das EGVP eines Gerichts einem beBPO gleich, wenn das Gericht Aufgaben einer Behörde nach § 6 Abs. 1 ERVV wahrnimmt. Wie sich aus der hierzu gegebenen Begründung des Bundesrats erkennen lässt, sollte mit der Vorschrift - um die Adressierung für den Absender zu erleichtern und den Organisationsaufwand für die in § 6 Abs. 3 ERVV genannten Stellen zu minimieren - zwar vermieden werden, dass die Gerichte ein beBPO einrichten *(vgl. BR-Drs. 145\u002F21 (B) S. 19)*. Für den Fall der dennoch (zulässigen) Einrichtung eines solchen durch ein Gericht wurde für den Bereich der Rechtspflege indes gerade keine Gleichstellung beider „elektronischen Poststellen“ geregelt. Obwohl sich beide Postfächer in der „Sphäre des Gerichts“ befinden, sollte damit in Rechtssachen kein Wahlrecht bestehen, an welches Postfach der Adressat sein elektronisches Dokument übermittelt *(aA H. Müller in Ory\u002FWeth jurisPK-ERV Bd. 2 Stand 18. Februar 2026 § 130a ZPO Rn. 579; Lapp jurisPR-ITR 14\u002F2024 Anm. 2)*. \n\n9\\. II. Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 Satz 1 ZPO zu gewähren. \n\n10\\. 1\\. Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Dies erfordert, dass sie die Sorgfalt aufgewendet hat, die für eine gewissenhafte und ihre Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Prozessführende geboten ist und die ihr nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten ist. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei dabei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen *(vgl. BAG 12. November 2024 - 9 AZR 13\u002F24 - Rn. 14; 16. Oktober 2024 - 4 AZR 254\u002F23 - Rn. 15)*. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte zur Sicherung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgarantie und dem in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren dürfen. Die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen daher nicht überspannt werden *(vgl. BAG 23. Mai 2024 - 6 AZR 155\u002F23 (A) - Rn. 18; BVerfG 25. August 2015 - 1 BvR 1528\u002F14 - Rn. 10 f.)*. \n\n11\\. 2\\. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen sollen, müssen nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO in dem - binnen einer Frist von einem Monat nach Behebung des Hindernisses zu stellenden - Antrag *(§ 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO)* vorgebracht werden. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht, zu schildern *(vgl. BAG 16. Oktober 2024 - 4 AZR 254\u002F23 - Rn. 14 mwN; 7. August 2019 - 5 AZB 16\u002F19 - Rn. 11, BAGE 167, 221; BGH 3. Juli 2024 - XII ZB 538\u002F23 - Rn. 6)*. Besteht nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht *(BAG 16. Oktober 2024 - 4 AZR 254\u002F23 - Rn. 14 mwN; BGH 3. Juli 2024 - XII ZB 538\u002F23 - Rn. 6)*. \n\n12\\. 3\\. Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, die vom Kläger dargelegten Gründe seien nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu begründen. \n\n13\\. a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht *(BAG 7. August 2019 - 5 AZB 16\u002F19 - Rn. 17, BAGE 167, 221; BGH 30. November 2022 - IV ZB 17\u002F22 - Rn. 10; 15. Juni 2022 - IV ZB 30\u002F21 - Rn. 8)*. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax *(st. Rspr., vgl. BAG 7. August 2019 - 5 AZB 16\u002F19 - Rn. 20, aaO; BGH 21. November 2024 - I ZB 34\u002F24 - Rn. 12 mwN; BFH 13. Dezember 2023 - VII B 188\u002F22 - Rn. 13 mwN)*. Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen *(BGH 30. November 2022 - IV ZB 17\u002F22 - Rn. 10; 11. Mai 2021 - VIII ZB 9\u002F20 - Rn. 21 mwN)*. Die Kontrollpflichten erstrecken sich ua. darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde *(BGH 21. November 2024 - I ZB 34\u002F24 - Rn. 12)*. Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er - wie vorliegend - persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt *(BGH 30. November 2022 - IV ZB 17\u002F22 - Rn. 10; 10. Februar 2016 - VII ZB 36\u002F15 - Rn. 9 mwN)*. \n\n14\\. b) Danach ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Übersendung der Berufungsbegründung an das beBPO des Landesarbeitsgerichts seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht gerecht geworden. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Rechtsanwalt generell verpflichtet ist, die von seinem Kanzleiprogramm automatisch ausgewiesene Nutzer-ID des Empfänger-Gerichts mit einer - wie hier - in der Rechtsmittelbelehrung der vorinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich angegebenen ID-Nummer abzugleichen. Er ist jedenfalls gehalten, die Nutzer-ID zu überprüfen, wenn - wie vorliegend vom Kläger behauptet und durch entsprechende Screenshots glaubhaft gemacht - sein Kanzleiprogramm das allein ausgewählte elektronische Postfach ausdrücklich mit „Verwaltung des Landesarbeitsgerichts“ bezeichnet. In einem solchen Fall liegen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich hierbei gerade nicht um den für das Berufungsgericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP, sondern um das für Rechtssachen nicht maßgebliche Postfach der Justizverwaltung handelt. Diesen Anhaltspunkten muss ein sorgfältiger Rechtsanwalt nachgehen. \n\n15\\. c) Das Anwaltsverschulden war für die Fristversäumung auch ursächlich. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den erforderlichen Abgleich vorgenommen, wäre ihm aufgefallen, dass die Nutzer-ID, die sein Kanzleiprogramm ausgewiesen hat, von der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Nutzer-ID für das EGVP des Landesarbeitsgerichts abweicht. Die Kausalität entfällt nicht deshalb, weil der Prozessbevollmächtigte noch auf eine innerhalb der Frist nach § 66 Abs. 1 ArbGG erfolgende Weiterleitung seiner Berufungsbegründung an das EGVP des Landesarbeitsgerichts vertrauen durfte. \n\n16\\. aa) Geht ein fristgebundener Schriftsatz statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren *(Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip)*. Ist der Eingang des Schriftsatzes so zeitig, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass sein Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist *(vgl. BGH 23. Oktober 2024 - XII ZB 411\u002F23 - Rn. 19 mwN, BGHZ 242, 112)*. \n\n17\\. bb) Gemessen hieran durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht darauf vertrauen, seine Berufungsbegründung werde bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist iSv. § 46c Abs. 5 Satz 1 ArbGG bei dem für das Berufungsgericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP eingehen. Es war nicht zu erwarten, dass die am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist (24. Oktober 2025) - einem Freitag - um 16:39 Uhr eingehende Berufungsbegründung noch in den verbleibenden Stunden des Tages von der Gerichtsverwaltung über das korrekte Gerichtspostfach an das Berufungsgericht weitergeleitet werden würde. \n\n18\\. III. Der Kläger hat die Kosten der Revisionsbeschwerde zu tragen *(§ 97 Abs. 1 ZPO)*. \n\nAhrendt Neumann Zimmermann","BAG, Beschluss vom 4. März 2026 - 5 AZB 26\u002F25","2026-07-08T22:26:15.396Z","2026-07-10T22:06:04.965Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":5,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"3694","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071196","ecli-de-neuris-kare600071196","6 AZN 349\u002F25","2025-12-11T00:00:00.000Z","#  BAG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 6 AZN 349\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nEs ist offenkundig, dass im Fall zweier zeitlich aufeinander folgender Kündigungen keine unzulässige Wiederholungskündigung vorliegt, wenn die Unwirksamkeit der zeitlich früheren Kündigung durch echtes Versäumnis-\n\nurteil festgestellt wurde.9 Vor Erlass eines echten Versäumnisurteils findet im Rahmen einer Kündigungsschutzklage keine materielle gerichtliche Überprüfung von Kündigungsgründen statt.11\n\n## Tenor\n\n1\\. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. April 2025 - 11 SLa 472\u002F24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n2\\. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 18.605,08 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n2\\. I. Die Parteien streiten - soweit für die Nichtzulassungsbeschwerde relevant - zuletzt noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Mit Schreiben vom 13. September 2023, dem Kläger am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise ordentlich. Mit Schreiben vom 28. November 2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger griff beide Kündigungen - rechtzeitig - mit Kündigungsschutzklage an. Im ersten Kammertermin vor dem Arbeitsgericht war die Beklagte säumig. Das Arbeitsgericht gab den Kündigungsschutzanträgen des Klägers mit Versäumnisurteil vom 22. Februar 2024 statt, das der Beklagten am 27. Februar 2024 zugestellt wurde. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 4. März 2024, beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen, Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Mit Schriftsatz vom 15. April 2024 nahm die Beklagte ihren Einspruch eingeschränkt in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 13. September 2023 zurück. Mit Urteil vom 23. Mai 2024 änderte das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag zur ordentlichen Kündigung vom 28. November 2023 ab und wies insoweit die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. \n\n3\\. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gestützt wird. \n\n4\\. II. Die Grundsatzbeschwerde ist unbegründet. \n\n5\\. 1\\. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist *(vgl. BAG 20. August 2025 - 4 ABN 34\u002F25 - Rn. 5 mwN)*. Entscheidungserheblich ist eine Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung mit ihr befasst und sie beantwortet hat und bei einer anderen Beantwortung möglicherweise eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung getroffen hätte. Die Klärungsbedürftigkeit, die Entscheidungserheblichkeit und die allgemeine Bedeutung der Rechtsfrage sind darzulegen *(vgl. BAG 24. Januar 2017 - 3 AZN 822\u002F16 - Rn. 10)*. \n\n6\\. 2\\. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger formulierte Fragestellung: \n\n„Tritt die Präklusionswirkung aufgrund unzulässiger Wiederholungskündigung nicht ein, wenn beiden Kündigungen objektiv materiell-rechtlich dieselben Kündigungsgründe zugrunde lagen, aber die Unwirksamkeit der zeitlich früheren Kündigung durch Versäumnisurteil rechtskräftig entschieden wurde?“,\n\nist nicht klärungsbedürftig. Die Rechtslage ist offenkundig. \n\n7\\. a) Selbst wenn, wie der Kläger mit der von ihm formulierten Frage annimmt, den Kündigungen vom 13. September 2023 und 28. November 2023 derselbe Sachverhalt zugrunde liegen würde, ist die Frage nicht klärungsbedürftig. \n\n8\\. aa) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass eine Kündigung nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden kann, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem früheren Kündigungsschutzprozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie die Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung dieser Gründe zur Stützung einer späteren Kündigung ist der Arbeitgeber dann ausgeschlossen *(vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 357\u002F20 - Rn. 36; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163\u002F14 - Rn. 33, BAGE 150, 234; 20. März 2014 - 2 AZR 840\u002F12 - Rn. 13)*. Eine Präklusionswirkung in diesem Sinne entfaltet eine rechtskräftige Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei einem identischen Kündigungssachverhalt. Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen *(vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 357\u002F20 - aaO; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163\u002F14 - aaO; 20. März 2014 - 2 AZR 840\u002F12 - aaO)*. Die Präklusionswirkung tritt ferner dann nicht ein, wenn die frühere Kündigung bereits aus formellen Gründen, also etwa wegen der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Mitarbeitervertretung für unwirksam erklärt worden ist *(vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 357\u002F20 - aaO; 25. März 2004 - 2 AZR 399\u002F03 - zu C I der Gründe)*. In diesem Fall ist nicht über den Kündigungssachverhalt als solchen entschieden worden. \n\n9\\. bb) Es ist offenkundig, dass im Fall zweier zeitlich aufeinander folgender Kündigungen und der Feststellung der Unwirksamkeit der zeitlich früheren Kündigung durch echtes Versäumnisurteil ebenfalls keine Präklusionswirkung eintritt. Dies folgt aus allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen. \n\n10\\. Bei einem Versäumnisurteil gegen die beklagte Partei nach §§ 59, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 331 Abs. 1 ZPO ist das Vorbringen der Klagepartei als zugestanden zu unterstellen *(§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. Ein echtes Versäumnisurteil darf dabei nur erlassen werden, wenn die Klage in sich schlüssig ist. Dem liegt eine begrenzte Sachprüfung zugrunde. Die Klage ist schlüssig, wenn das Gericht die von der Klagepartei vorgetragenen Tatsachen ohne weitere tatsächliche Überprüfung im Sinne des Klageantrags unter eine Anspruchsgrundlage subsumieren kann und nach dem Tatsachenvortrag der Klagepartei auch keine Gegenrechte eingreifen *(vgl. Musielak\u002FVoit\u002FStadler 22. Aufl. ZPO § 331 Rn. 7)*. Der Sachvortrag der beklagten Partei bleibt dagegen unberücksichtigt, selbst wenn sie diesen rechtzeitig schriftsätzlich mitgeteilt hat oder wenn es sich um Sachvortrag handelt, der von ihr in einem früheren Termin mündlich vorgetragen wurde *(vgl. GMP\u002FPrütting 10. Aufl. § 59 Rn. 13; vgl. auch* *Musielak\u002FVoit\u002FStadler aaO Rn. 9* *)*. \n\n11\\. Nach diesen allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen findet im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor Erlass eines echten Versäumnisurteils keine materielle gerichtliche Überprüfung von Kündigungsgründen statt. Darum kann eine spätere Kündigung ebenso wie eine an formellen Gründen gescheiterte Kündigung auf dieselben Gründe gestützt werden, die der rechtskräftig durch echtes Versäumnisurteil für unwirksam befundenen Kündigung zugrunde lagen. \n\n12\\. b) Die Grundsatzbeschwerde kann sich im Übrigen auch nicht darauf stützen, die beiden Kündigungen seien auf identische Kündigungssachverhalte gestützt worden und trügen dieselbe Begründung, was sich aus dem prozessualen Vortrag des damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ergäbe. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte zunächst keinen Kündigungssachverhalt zur Rechtfertigung der beiden Kündigungen vorgetragen. Auch die Kündigungsschreiben vom 13. September 2023 und 28. November 2023 beinhalten keine Darstellung von Kündigungsgründen. Erst nach Erlass des Versäumnisurteils vom 22. Februar 2024 und Einspruch vom 4. März 2024 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. April 2024 Kündigungsgründe für die dann noch streitgegenständliche ordentliche Kündigung vom 28. November 2023 vorgetragen. \n\nSpelge Volk Wemheuer Lorenz M. Bock","Wiederholungskündigung - echtes Versäumnisurteil","2026-07-08T22:35:03.412Z","2026-07-10T22:07:27.877Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":5,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"3878","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071125","ecli-de-neuris-kare600071125","9 AZB 3\u002F25","2025-12-02T00:00:00.000Z","#  Theaterintendant - Rechtsweg - Arbeitnehmer \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Januar 2025 - 2 Ta 81\u002F24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\n2\\. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 48.355,26 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen im Rahmen eines Kündigungsschutzstreits. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache vorrangig gegen eine außerordentliche Kündigung. \n\n2\\. Die Parteien schlossen am 7. Juli 2021 einen „Intendantenvertrag“, der auszugsweise folgende Regelungen enthält: \n\n„1. Der Rechtsträger überträgt Herrn M für die Zeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2027 als 1. Werkleiter die künstlerische Leitung des T mit der Dienstbezeichnung Generalintendant. … 2.2 Für diesen Dienstvertrag und die Ausübung der Generalintendantentätigkeiten gelten die gesetzlichen sowie die nachfolgenden Vorschriften: ● Eigenbetriebssatzung der L für das T in der jeweils geltenden Fassung ● Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan für die Werkleitung des T … 3\\. Der Generalintendant leitet gemeinsam mit dem Verwaltungsleiter das Theater. Sie üben jeweils das Hausrecht aus. Der Generalintendant repräsentiert das Theater in der Öffentlichkeit. 4.1 Soweit dieser Dienstvertrag keine entgegenstehenden Vereinbarungen enthält, gelten die Bestimmungen der §§ 611 ff. BGB. Dienstherr im Sinne dieser Vorschriften ist der Oberbürgermeister. Dieser ist auch zuständig für die Wahrnehmung der weiteren Belange des Rechtsträgers aus diesem Vertrag. Der Oberbürgermeister kann die dienstrechtlichen Aufgaben an die\u002Fden zuständigen Beigeordnete\u002Fn übertragen. 4.2 Der Generalintendant unterliegt der Rechtsaufsicht. Er unterliegt der Fachaufsicht jedenfalls nicht, soweit künstlerische Entscheidungen betroffen sind. Die Ausübung der jeweiligen Aufsicht obliegt dem in 4.1 genannten Vertreter des Rechtsträgers. … 5.1 Dem Generalintendanten obliegen insbesondere die eigenverantwortliche Gestaltung des Spielplans, die Rollenbesetzung sowie die Verteilung der Regieaufgaben und Dirigate … 5.2 Vor Veröffentlichung des Spielplans unterrichtet der Generalintendant den Rechtsträger über den Spielplanentwurf. 5.3 Dem Generalintendanten obliegen auch der Abschluss und die Beendigung von Verträgen, insbesondere von unbefristeten Arbeits- und Dienstverträgen sowie der Abschluss, die Erneuerung oder die Nichtverlängerung befristeter Arbeits- oder Dienstverträge. Diese sind im Einvernehmen mit dem Verwaltungsdirektor abzuschließen, der die Verträge ebenfalls mitzeichnet. Arbeits- und Dienstverträge mit dem künstlerischen oder künstlerisch-technischen Personal, die über die Laufzeit des zwischen dem Rechtsträger und dem Intendanten abgeschlossenen Dienstvertrags hinaus geschlossen oder verlängert werden oder erst danach beendigt werden können, bedürfen der Zustimmung des Rechtsträgers. Die Zustimmung des Rechtsträgers ist nicht einzuholen, wenn die Verlängerung eines Arbeitsvertrages ausschließlich dadurch eintritt, dass eine Nichtverlängerungsmitteilung nicht ausgesprochen wird. Zuständig für diese Zustimmung ist der in 4.1 des Dienstvertrages genannte Vertreter des Rechtsträgers. Bei Einstellung oder Entlassung des 2. Werkleiters (Verwaltungsdirektor) ist der Generalintendant zu hören.“\n\n3\\. Der Kläger erhielt ein monatliches Bruttogehalt von 15.000,00 Euro nebst einer jährlichen Zuwendung iHv. 60 vH des monatlichen Bruttogehalts. Er war zur Anzeige und Genehmigung von Nebentätigkeiten und zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf des dritten Arbeitstags nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, hatte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen bei auf Krankheit beruhender Arbeitsunfähigkeit und auf Erholungsurlaub von 45 Kalendertagen, der dem Rechtsträger anzuzeigen und grundsätzlich in den Theaterferien zu nehmen war. Der Kläger musste seine tägliche Arbeitszeit nicht dokumentieren. Er nutzte das ihm von der Beklagten im Theater zur Verfügung gestellte Büro, war hierzu jedoch nicht verpflichtet. \n\n4\\. Das Theater ist ein Eigenbetrieb der Beklagten. Die vertraglich in Bezug genommene Eigenbetriebssatzung vom 13. Juli 2015 regelt ua. die Organisation des Theaters und die Aufgaben der für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs zuständigen Organe *(§ 3)*. Dazu gehört der Generalintendant, der gemeinsam mit dem Verwaltungsdirektor die Werkleitung bildet *(§ 4)*. Daneben sind die Befugnisse des Werkausschusses des Theaters *(§ 9)* und des Oberbürgermeisters *(§ 11)* bestimmt. \n\n5\\. In dem durch den Werkausschuss aufgestellten und ebenfalls vertraglich in Bezug genommenen Regelwerk „Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan für die Werkleitung des T“ vom 21. Oktober 2002 (im Folgenden: Geschäftsordnung) sind ua. die Aufgaben der Werkleiter im Einzelnen definiert *(§§ 5 ff.)*. Ferner ist die Stellung des Oberbürgermeisters als Dienstvorgesetzter beider Werkleiter näher geregelt *(§ 11)*. \n\n6\\. Der Kläger hat angekündigt zu beantragen, \n\n1\\. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 1. August 2024 erklärte außerordentliche Kündigung beendet wurde; 2\\. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 1. August 2024 hinaus fortbesteht; 3\\. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31. Juli 2027 aufgrund der Regelungen in Ziff. 13.3 und 14 des Intendantenvertrags vom 7. Juli 2021 enden wird; 4\\. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits als Generalintendant des T weiter zu beschäftigen.\n\n7\\. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt und beantragt, den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht zu verweisen. Der Kläger sei kein Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, sondern im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses tätig gewesen. \n\n8\\. Die Vorinstanzen haben die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers und die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht weiter. \n\n9\\. II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und gemäß § 78 ArbGG, §§ 574 ff. ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Es hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zutreffend für gegeben erachtet. \n\n10\\. 1\\. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht zugrunde gelegt, dass die Rechtswegzuständigkeit sich nach dem mit der Klage verfolgten Hauptantrag, der die außerordentliche Kündigung vom 1. August 2024 zum Gegenstand hat, richtet. Die übrigen Anträge hat es zutreffend als Hilfsanträge ausgelegt. Fällt im Verlauf des Verfahrens ein Hilfsantrag zur Entscheidung an, ist insoweit ggf. gesondert über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden. Ein Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs für den Hauptantrag entfaltet grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Hilfsanträge *(vgl. BAG 29. August 2025 - 9 AZB 4\u002F25 - Rn. 13; 3. Dezember 2014 - 10 AZB 98\u002F14 - Rn. 19; vgl. auch BGH 18. Februar 2025 - X ARZ 546\u002F24 - Rn. 51)*. \n\n11\\. 2\\. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich nicht um einen sog. sic-non-Fall handelt, bei dem die Klage nur dann begründet sein kann, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist, sodass schon die entsprechende Rechtsbehauptung den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Der Erfolg des Hauptantrags ist vorliegend nicht von der Arbeitnehmerstellung des Klägers abhängig. Er könnte damit auch dann obsiegen, wenn die außerordentliche Kündigung eines freien Dienstverhältnisses in Rede stünde. Auch bei Bestehen eines solchen wäre die Wirksamkeit der angegriffenen Kündigung am Maßstab des § 626 BGB zu überprüfen *(vgl. zu den Fallgruppen „sic non“, „aut aut“ und „et et“ BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23\u002F18 - Rn. 20 f., BAGE 165, 61).*\n\n12\\. 3\\. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG gegeben sind. Es geht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist als Arbeitnehmer und die Beklagte als seine Arbeitgeberin zu qualifizieren. \n\n13\\. a) § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG steht der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht entgegen. \n\n14\\. aa) In Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig. \n\n15\\. bb) Der Kläger ist kein gesetzlicher Vertreter der Beklagten im Sinne der Norm. Als 1\\. Werkleiter und Mitglied der Werkleitung des Eigenbetriebs Theater vertrat er nicht die Beklagte als juristische Person, sondern nach § 7 der Eigenbetriebssatzung lediglich in Angelegenheiten des von ihr gebildeten Eigenbetriebs, in Abhängigkeit von den Weisungen des eigentlichen gesetzlichen Vertreters der Beklagten, des Oberbürgermeisters. Dies genügt nicht für die Annahme einer gesetzlichen Vertretung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG *(vgl. BAG 17. Dezember 2008 - 5 AZB 69\u002F08 - Rn. 10)*. \n\n16\\. b) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer ua. Arbeiter und Angestellte. Der Vorschrift liegt der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde, der als eigenständiger Vertragstyp in § 611a BGB gesetzlich kodifiziert ist *(BAG 3. November 2020 - 9 AZB 47\u002F20 - Rn. 11)*. \n\n17\\. aa) Nach § 611a Abs. 1 BGB wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet *(Satz 1)*. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen *(Satz 2)*. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann *(Satz 3)*. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab *(Satz 4)*. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen *(Satz 5)*. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an *(Satz 6, vgl. BAG 17. Dezember 2024 - 9 AZR 26\u002F24 - Rn. 20 ff.)*. \n\n18\\. bb) Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich danach von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Verpflichteten. \n\n19\\. (1) Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist *(vgl. BAG 17. Dezember 2024 - 9 AZR 26\u002F24 - Rn. 22)*. \n\n20\\. (2) Die Begriffe der Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmung sind eng miteinander verbunden und überschneiden sich teilweise. Eine weisungsgebundene Tätigkeit ist in der Regel zugleich fremdbestimmt. Das Merkmal der Fremdbestimmung kann in Bezug auf die Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eigenständige Bedeutung erlangen. Beide Kriterien, die Bindung an Weisungen und die Fremdbestimmung, müssen einen Grad an persönlicher Abhängigkeit des Arbeitnehmers erreichen, der für ein Rechtsverhältnis iSd. § 611a BGB prägend ist. Die Weisungsgebundenheit ist das engere, den Vertragstyp im Kern kennzeichnende Kriterium, das durch § 611a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BGB näher ausgestaltet ist *(vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145\u002F21 - Rn. 31)*. \n\n21\\. (3) Das Gesetz bestimmt die Weisungsgebundenheit des Dienstverpflichteten, indem es ihr die Freiheit des Selbstständigen gegenüberstellt. Nach § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB ist weisungsgebunden, wer seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB korrespondiert dabei mit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 611a Abs. 1 Satz 2 BGB, das Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind, ist der Arbeitgeber gemäß § 106 Satz 1 GewO befugt, die Umstände, unter denen der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringt, nach billigem Ermessen einseitig näher auszugestalten. § 106 Satz 2 GewO erkennt zusätzlich die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb als Gegenstand des Weisungsrechts an. \n\n22\\. (a) Weisungsgebundenheit und damit korrelierende Weisungsrechte können auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gegeben sein. Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis ist daher gegenüber dem Weisungsrecht für Vertragsverhältnisse mit Selbstständigen, insbesondere Werkunternehmern *(vgl. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB)* abzugrenzen. Die Anweisung gegenüber einem Selbstständigen ist typischerweise sachbezogen und ergebnisorientiert ausgestaltet und damit auf die zu erbringende Dienst- oder Werkleistung ausgerichtet. Im Unterschied dazu ist das arbeitsvertragliche Weisungsrecht personenbezogen und ablauforientiert geprägt. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind. Wird die Tätigkeit durch den „Auftraggeber“ geplant und organisiert und der Beschäftigte in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten „Arbeitsergebnisses“ faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis nahe *(BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145\u002F21 - Rn. 34)*. \n\n23\\. (b) Der Gegenstand, die Art und der Umfang des Weisungsrechts stehen in einem sachlichen Zusammenhang mit der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers. Deren Grad hängt nach § 611a Abs. 1 Satz 4 BGB auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Danach beeinflussen die Art der Dienstleistung und die Zugehörigkeit der Tätigkeit zu einem bestimmten Berufsbild den Vertragstyp. Bestimmte Tätigkeiten lassen sich sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch in einem Werk- oder freien Dienstverhältnis verrichten, während andere regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Bei untergeordneten, einfachen Arbeiten besteht eher eine persönliche Abhängigkeit als bei gehobenen Tätigkeiten *(vgl. BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102\u002F20 - Rn. 37, BAGE 173, 111)*. \n\n24\\. (4) Um die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses im konkreten Fall festzustellen, bedarf es nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Von einem Arbeitsverhältnis kann erst dann ausgegangen werden, wenn den Umständen, die für eine persönliche Abhängigkeit sprechen, im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung hinreichendes Gewicht beizumessen ist oder sie dem Rechtsverhältnis ihr Gepräge geben *(BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102\u002F20 - Rn. 38 mwN, BAGE 173, 111)*. \n\n25\\. (5) Soweit § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, eine Gesamtbetrachtung aller Umstände anordnet, sind dabei ggf. verfassungsrechtliche Wertungen zu berücksichtigen *(vgl. BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145\u002F21 - Rn. 36 ff.; 17. April 2013 - 10 AZR 272\u002F12 - Rn. 16 ff., BAGE 145, 26; grundlegend BAG 15. März 1978 - 5 AZR 819\u002F76 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 30, 163)*. Insoweit besteht auch eine Verknüpfung zur Eigenart der jeweiligen Tätigkeit gemäß § 611a Abs. 1 Satz 4 BGB *(BAG 17. Dezember 2024 - 9 AZR 26\u002F24 - Rn. 28)*. \n\n26\\. (6) Bei den Umständen, die Gegenstand der nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB anzustellenden Gesamtbetrachtung sind, kommt es nicht auf die vertraglich vereinbarten Umstände an, wenn der Beschäftigte abweichend von den getroffenen Vereinbarungen tatsächlich weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit leistet. Für diesen Fall erklärt § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB die Bezeichnung im Vertrag für unbeachtlich und löst den Widerspruch zwischen Vertragsbezeichnung und Vertragsdurchführung zugunsten letzterer *(vgl.* *BAG 17. Dezember 2024 - 9 AZR 26\u002F24 - Rn. 29 f.)*. \n\n27\\. (7) Die angefochtene Entscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers nach § 611a BGB zutreffend ausgelegt und bei der Rechtsanwendung beibehalten hat, und ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind *(vgl. zum Maßstab bei der Revision BAG 25. April 2023 - 9 AZR 253\u002F22 - Rn. 24, BAGE 180, 349)*. \n\n28\\. cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen hält der Beschluss des Beschwerdegerichts einer Überprüfung stand. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet haben. Aus dem „Intendantenvertrag“ vom 7. Juli 2021 ergibt sich in Verbindung mit den Kompetenzregelungen in der Eigenbetriebssatzung und der Geschäftsordnung, dass der Kläger seine Arbeit nicht im Wesentlichen frei, sondern weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit ausübte. \n\n29\\. (1) Trotz weitreichender Freiheiten insbesondere im künstlerischen Bereich unterliegt der Kläger nach Maßgabe des Intendantenvertrags wesentlichen - auch ablauforientierten - Weisungen des Oberbürgermeisters, die für ein Arbeitsverhältnis kennzeichnend sind. \n\n30\\. (a) Mit der Tätigkeit als Generalintendant verbunden ist eine weitgehende Freiheit bei der Wahrnehmung der künstlerischen Aufgaben. Nach Ziff. 5.1 des Vertrags liegt die Rollenbesetzung sowie die Verteilung der Regieaufgaben und Dirigate in seiner Verantwortung. Diese Aufgaben gehören zum Kernbereich der geschuldeten Tätigkeit. Der „Intendantenvertrag“ regelt, dass der Kläger der Fachaufsicht jedenfalls nicht unterliegt, soweit künstlerische Entscheidungen betroffen sind. Auch der Umstand, dass die Arbeitszeit des Klägers nicht erfasst worden ist und er die Büroräumlichkeiten der Beklagten nicht zu nutzen hatte, deuten auf einen hohen Freiheitsgrad bei der Arbeitsgestaltung hin. \n\n31\\. (b) Auf der anderen Seite sieht der „Intendantenvertrag“ eine umfassende Rechtsaufsicht des Oberbürgermeisters als Vorgesetzter vor *(Ziff. 4.2)*. Die rechtliche Überwachung ist nicht auf die Arbeitsergebnisse beschränkt, sondern kann sich auch auf vom Kläger organisierte Verfahrensabläufe erstrecken. Daraus folgt, dass das Weisungsrecht des Dienstvorgesetzten auch ablauforientiert ist. \n\n32\\. (c) Die vertraglich in Bezug genommene Geschäftsordnung regelt außerdem ein umfassendes Eingriffsrecht des Oberbürgermeisters für den Fall, dass sich der Generalintendant und der Verwaltungsdirektor als verantwortliche Werkleiter nicht einig sind. Es ist nicht beschränkt auf die den Werkleitern gemeinsam zugewiesenen Bereiche, sondern erstreckt sich auf die zur eigenverantwortlichen Gestaltung überlassenen Aufgaben. Nach § 11 der Geschäftsordnung ist der Oberbürgermeister Dienstvorgesetzter beider Werkleiter. Bestehen zwischen ihnen gravierende Meinungsunterschiede sowohl bei den gemeinsamen als auch bei dem einzelnen Bereich zugeordneten Aufgaben und Entscheidungen, sodass keine einheitliche Willensbildung möglich ist, ist der Konflikt dem Oberbürgermeister schriftlich und\u002Foder mündlich vorzutragen, der dann eine Entscheidung trifft. Die Entscheidung des Oberbürgermeisters ersetzt in dem Fall diejenige des Generalintendanten. Das Eingriffsrecht erstreckt sich auf alle Aufgabenbereiche und spricht damit neben der Rechtsaufsicht entscheidend für eine Weisungsgebundenheit des Generalintendanten. \n\n33\\. (2) Durch die Einbindung in die stark arbeitsteilig ausgerichtete Organisation des Theaters erweist sich die Tätigkeit des Klägers auch als fremdbestimmt. Die Führungsstruktur des Theaters sieht ein enges Zusammenwirken von Generalintendant und Verwaltungsdirektor vor sowie eine Kontrolle durch Oberbürgermeister und Werkausschuss, deren Entscheidungen im Konfliktfall die des Generalintendanten ersetzen können. \n\n34\\. (a) Eine permanente enge inhaltliche Abstimmung des Generalintendanten mit dem Verwaltungsdirektor ist nach der Organisationsstruktur der Beklagten unumgänglich. Dies gilt sowohl für die eigenen Geschäftsbereiche als auch für die gemeinsam zu verantwortenden Aufgaben. In verschiedenen Tätigkeitsbereichen kann der Generalintendant von vornherein nur mit dem Verwaltungsdirektor gemeinsam agieren. Aus der Geschäftsordnung geht hervor, dass sie die Geschäfte des Unternehmens gemeinsam führen *(§ 2 Abs. 1 Geschäftsordnung)* und dafür zusammen die Verantwortung tragen. Jeder Werkleiter ist verpflichtet, eine gemeinsame Beschlussfassung herbeizuführen, wenn er der Auffassung ist, dass sich ein Vorgang in einem anderen Geschäftsbereich zum Schaden des Unternehmens auswirken könnte *(§ 2 Abs. 2 Geschäftsordnung)*. Zwar sind sie originär für unterschiedliche Geschäftsbereiche zuständig, der Generalintendant für Ensemblebildung und Spielplangestaltung und der Verwaltungsdirektor für den kaufmännischen und technischen Bereich *(§ 4 Geschäftsordnung)*. In wesentlichen Aufgabenbereichen wie zB der Aufstellung des Wirtschaftsplans, einschließlich des Stellenplans, der Erstellung des Jahresabschlusses und der Vorlagen für den Werkausschuss und Personaleinstellungen, haben sie jedoch gemeinsam zu entscheiden *(§ 5 Geschäftsordnung)*. Bestehen zwischen ihnen gravierende Meinungs- und Auffassungsunterschiede, sowohl bei den gemeinsamen als auch bei den einzelnen Bereichen zugeordneten Aufgaben und Entscheidungen, und ist keine einheitliche Willensbildung möglich, sind diese Auffassungsunterschiede dem Oberbürgermeister schriftlich und\u002Foder mündlich vorzutragen, der dann eine Entscheidung trifft *(§ 11 Geschäftsordnung)*. Auf diese Weise kann der Verwaltungsdirektor in allen Bereichen erwirken, dass die Entscheidung des Oberbürgermeisters an die Stelle der des Generalintendanten tritt. \n\n35\\. (b) Der Organisationsrahmen erfordert außerdem eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Werkausschuss des Theaters. Die Eigenbetriebssatzung sieht in § 9 vor, dass der Werkausschuss zahlreiche Entscheidungen im wirtschaftlichen Bereich für den Eigenbetrieb zu treffen hat. Dazu gehören elementare Angelegenheiten wie die Veräußerung von Vermögensgegenständen ab einem bestimmten Mindestwert und die Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplans *(§ 9 Abs. 2 Eigenbetriebssatzung)*. In diesen Bereichen ist es die Aufgabe der Werkleitung, die Beschlüsse des Werkausschusses vorzubereiten. Dieser kann zudem von der Werkleitung jederzeit Auskunft über den Gang der Geschäfte und die Lage des Eigenbetriebs verlangen *(§ 9 Abs. 4 Eigenbetriebssatzung)* , ohne dass dies auf die ihm zugewiesenen Aufgaben beschränkt wäre. § 8 Abs. 3 der Geschäftsordnung regelt, dass bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Werkleitern zwar die Stimme des Generalintendanten den Ausschlag gibt. Der Verwaltungsdirektor ist in diesem Fall aber berechtigt, den Sachverhalt dem Werkausschuss vorzutragen und eine Entscheidung desselben herbeizuführen. Gleiches gilt für jeden der beiden Werkleiter, wenn in einer zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Angelegenheit die Auffassungen differieren. Daraus folgt, dass der Verwaltungsleiter in allen Bereichen, in denen kein Alleinentscheidungsrecht des Generalintendanten vorgesehen ist, auch ein Eingreifen des Werkausschusses erwirken kann. \n\n36\\. (c) Durch die Berichtspflichten der Werkleitung gegenüber dem Werkausschuss und dem Oberbürgermeister *(§ 10 Geschäftsordnung, § 17 Eigenbetriebssatzung)* ist auch gewährleistet, dass beide Organe ihre Kontrollaufgaben und Eingriffsmöglichkeiten gegenüber dem Generalintendanten effektiv wahrnehmen können. \n\n37\\. (d) Die Eingliederung des Generalintendanten in die Betriebsorganisation der Beklagten kommt auch darin zum Ausdruck, dass er - für einen Arbeitnehmer typisch - zur Anzeige und Einholung einer Genehmigung von Nebentätigkeiten und zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf des dritten Arbeitstags nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet war. \n\n38\\. (3) Die Eigenart der Tätigkeit des Generalintendanten hat demgegenüber keinen bestimmenden Einfluss auf die Einordnung des Rechtsverhältnisses. Die Tätigkeit kann - je nach Ausgestaltung der Rechtsstellung des Generalintendanten im Einzelfall - sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch eines Dienstverhältnisses wahrgenommen werden *(so schon BAG 17. Dezember 1968 - 5 AZR 86\u002F68 - zu 1 der Gründe, denen zufolge dem Maß an Übereinstimmung mit dem Intendantenmustervertrag des Deutschen Bühnenvereins auch damals nur indizielle Bedeutung zukam)*. Entscheidend kommt es darauf an, ob im konkreten Fall die gesetzlichen Merkmale des § 611a Abs. 1 BGB erfüllt sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Generalintendant, dem die künstlerische Leitung eines Theaters übertragen ist, aufgrund der Eigenart seiner Tätigkeit im durch die Kunstfreiheit *(Art. 5 Abs. 3 GG)* geprägten Bereich beschäftigt ist *(vgl. zur Bedeutung der Kunstfreiheit für das Merkmal „Eigenart der Arbeitsleistung“ nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864\u002F15 - Rn. 23 ff., BAGE 160, 133)*. Allein dies gibt zwar keinen Ausschlag zugunsten eines freien Dienstverhältnisses. Die grundrechtliche Ausstrahlung der Kunstfreiheit ist aber im Rahmen der nachfolgenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. \n\n39\\. (4) Die erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände bestätigt die Annahme der Vorinstanzen, dass es sich vorliegend um ein Arbeitsverhältnis handelt. Die Weisungsbefugnisse des Oberbürgermeisters und das Maß an Fremdbestimmung, das aus der starken Einbindung des Klägers in die Arbeitsorganisation folgt, fallen erheblich ins Gewicht. Sie lassen die Tätigkeit als nicht im Wesentlichen frei erscheinen und Aspekte, die für ein freies Dienstverhältnis sprechen, etwa die freie Arbeitszeitgestaltung und die fehlende Vorgabe des Arbeitsorts, in den Hintergrund treten. Zwar ist auch bei freien Dienstverhältnissen nicht ungewöhnlich, dass ein inhaltlicher Abstimmungsbedarf mit anderen gegeben ist und Kontrollorgane die Tätigkeit überwachen. Im Streitfall besteht aber die Besonderheit, dass aufgrund der Organisationsstruktur des Theaters der Verwaltungsdirektor im Konfliktfall in allen Aufgabenbereichen die Entscheidung anderer Organe erwirken kann und dies die Freiheit des Generalintendanten erheblich beschränkt. Auch der Umstand, dass der „Intendantenvertrag“ dem Kläger im künstlerischen Bereich gestalterische Freiheit einräumt und ihm die künstlerische Verantwortung zuweist, ändert daran nichts. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Theaterbetrieb für sich die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG in Anspruch nehmen kann und ein Interesse daran hat, unabhängig Beschäftigte überall dort einzusetzen, wo es um die Einbringung individueller künstlerischer Befähigung und Aussagekraft geht *(vgl. entsprechend für die Bereiche Rundfunk und Presse BAG 30. November 2021 - 9 AZR 145\u002F21 - Rn. 39; 17. April 2013 - 10 AZR 272\u002F12 - Rn. 17, BAGE 145, 26)*. Dies trifft zweifellos auf die Position des Generalintendanten zu, der die künstlerische Leitung des Theaters innehat. Selbst wenn man zugrunde legte, dass für ihn aus diesem Grund ein strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen wäre *(vgl. insoweit zu redaktionell verantwortlichen Beschäftigten im Pressebereich BAG 30\\. November 2021 - 9 AZR 145\u002F21 - Rn. 39)* , erwiese sich die Tätigkeit aufgrund der vertraglichen Gestaltung aber nicht als so frei, dass das Rechtsverhältnis als freies Dienstverhältnis anzusehen wäre. Dem stehen das Weisungsrecht des Oberbürgermeisters und seine Eintrittsmöglichkeit entgegen. Da sich Letztere auch auf die Aufgabengebiete erstreckt, die originär der Eigenverantwortlichkeit des Klägers unterstellt sind, ist seine Freiheit letztlich auch im künstlerischen Bereich deutlich eingeschränkt. \n\n40\\. (5) Da schon nach der Auslegung des Arbeitsvertrags *(§ 157 BGB)* von einem Arbeitsverhältnis der Parteien auszugehen ist, wird der Arbeitnehmerstatus des Klägers hierdurch verbindlich festgelegt. Auf die Frage der Vertragsdurchführung in der Praxis kommt es nicht an *(vgl. BAG 12. November 2024 - 9 AZR 205\u002F23 - Rn. 34)*. \n\n41\\. III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsbeschwerde zu tragen. \n\nKiel Niemann Darsow-Faller","Theaterintendant - Rechtsweg - Arbeitnehmer","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:46.504Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":5,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":82},"4892","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070902","ecli-de-neuris-kare600070902","8 AZB 6\u002F25","2025-09-22T00:00:00.000Z","#  Zwangsvollstreckung - Beschlussverfahren \n\n## Leitsatz\n\nBei der Zwangsvollstreckung aus einem im Beschlussverfahren auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 BetrVG erwirkten Unterlassungstitel ist die konkret zu unterlassende Handlung durch Auslegung des zu vollstreckenden Titels zu bestimmen.24\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerden des Gläubigers und der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2025 - 1 Ta 643\u002F24 - werden zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 1 ZPO. \n\n2\\. Die Schuldnerin (im Folgenden Arbeitgeberin) ist ein großer kommunaler Klinikträger. Der Gläubiger (im Folgenden Betriebsrat) ist der für sämtliche von der Arbeitgeberin betriebenen Krankenhäuser gebildete, aus 71 Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Innerhalb des Betriebsrats sind mehrere Bereichsausschüsse gebildet. \n\n3\\. Durch Beschluss vom 12. Juli 2019 *(- 2 TaBV 908\u002F19 -)* verpflichtete das Landesarbeitsgericht die Arbeitgeberin auf der Grundlage des allgemeinen Unterlassungsanspruchs nach § 87 Abs. 1 BetrVG, es zu unterlassen, \n\n„bezüglich ihrer Beschäftigten - mit Ausnahme von leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärzt*innen sowie Beschäftigten, die mittels Personalgestaltung [gemeint: Personalgestellung] bei einem anderen Unternehmen tätig sind - im Rahmen der erstmaligen Erstellung von Monatsdienstplänen oder ohne Dienstpläne Arbeitsleistungen anzuordnen oder mit ihnen zu vereinbaren oder Arbeitsleistungen durch Beschäftigte zu dulden, sofern nicht der Betriebsrat bezogen auf eine solche Anordnung, Vereinbarung oder Duldung von Arbeitsstunden, bezogen auf Beginn und Ende der für diese maßgeblichen täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zuvor zugestimmt hat oder seine fehlende Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist“,\n\nund drohte für jeden Tag und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro an. Der Unterlassungstitel wurde der Arbeitgeberin von Amts wegen zugestellt und dem Betriebsrat wurde eine vollstreckbare Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel erteilt. \n\n4\\. In einem weiteren Verfahren war der Arbeitgeberin mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2016, verkündet am 22. Juli 2016 *(- 23 TaBV 508\u002F16 -)* aufgegeben worden, es zu unterlassen, \n\n„bezüglich ihrer Beschäftigten - mit Ausnahme von leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärztinnen\u002FChefärzten sowie Beschäftigten, die mittels Personalgestellung bei einem anderen Unternehmen tätig sind - in Abweichung von einem mitbestimmten Dienstplan Arbeitsleistungen gegenüber Beschäftigten anzuordnen oder mit ihnen zu vereinbaren oder Arbeitsleistungen durch Beschäftigte zu dulden, sofern nicht der Betriebsrat der nachträglichen Änderung des Dienstplans - bezogen auf eine solche Anordnung, Vereinbarung oder Duldung von Arbeitsstunden - zugestimmt hat oder seine fehlende Zustimmung zu einer nachträglichen Änderung eines mitbestimmten Dienstplanes durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.“\n\n5\\. Am 19. August 2022 legte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat den Entwurf eines Dienstplans für die Abteilung ZNA-FKD (Rettungsstelle) des Klinikums K für September 2022 vor. Der für dieses Klinikum zuständige Bereichsausschuss des Betriebsrats stimmte dem vorgelegten Dienstplan in seiner ordentlichen Sitzung am 28. August 2022 nicht zu. In einer Sitzung der zuständigen Einigungsstelle am 6. September 2022 wurde der Dienstplan erörtert, die Zustimmung des Betriebsrats zu dem vorgelegten Dienstplan jedoch nicht ersetzt. \n\n6\\. Mit Antrag vom 27. Juli 2023 hat der Betriebsrat die Festsetzung eines Ordnungsgelds beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe schuldhaft gegen ihre Unterlassungspflicht verstoßen, indem sie im Rahmen der erstmaligen Erstellung des Monatsdienstplans für September 2022 der Abteilung ZNA-FKD (Rettungsstelle) im Klinikum K gegenüber dem dort beschäftigten Personal in 389 Fällen Arbeitsleistungen angeordnet bzw. vereinbart oder geduldet habe. Der Betriebsrat habe einer solchen Anordnung, Vereinbarung oder Duldung von Arbeitsstunden bezogen auf Beginn und Ende der für diese maßgeblichen täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeiten zuvor nicht zugestimmt. Angemessen sei jedenfalls ein Ordnungsgeld von 1.000,00 Euro je Verstoß. Die Arbeitgeberin habe es zum wiederholten Mal versäumt, der Einigungsstelle einen zustimmungsfähigen Dienstplanentwurf vorzulegen und sich dann über die fehlende Zustimmung hinweggesetzt. Es komme fortlaufend zu neuen Verstößen. Allein für die Zeit bis November 2022 sei inzwischen für 8.198 Verstöße ein Ordnungsgeld beantragt worden. Hinsichtlich vieler weiterer Verstöße werde ein Ordnungsgeldverfahren vorbereitet. Um eine Stilllegung des Klinikbetriebs gehe es dabei ersichtlich nicht und dieser Aspekt dürfe deswegen für die Bemessung des Ordnungsgelds keine Rolle spielen. Der Umsatz der Arbeitgeberin habe sich in den Jahren 2023 und 2024 auf jeweils ca. 1,5 Mrd. Euro belaufen. Ein erörtertes Ordnungsgeld von 100,00 Euro pro Mitbestimmungsverstoß erscheine demgegenüber verschwindend gering. Die Arbeitgeberin habe sich auch durch ein zuvor vom Gericht in Form von Vergleichsvorschlägen in Aussicht gestelltes Ordnungsgeld von 1.000,00 Euro pro Verstoß nicht beeindrucken lassen. \n\n7\\. Der Betriebsrat hat beantragt, \n\ngegen die Arbeitgeberin wegen Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juli 2019(- 2 TaBV 908\u002F19 -)ein Ordnungsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag iHv. insgesamt 389.000,00 Euro jedoch nicht unterschreiten sollte.\n\n8\\. Die Arbeitgeberin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie bemühe sich nach Kräften, eine Umsetzung von Dienstplänen ohne Zustimmung des Betriebsrats zu vermeiden. Sie habe eine Verfahrensanweisung zur Durchführung des Mitbestimmungsprozesses erlassen und ein Controllingsystem eingeführt. In der Zeit von Juni 2023 bis Juni 2024 habe sie monatlich zwischen 75 und 130 Dienstpläne in Einigungsstellen verhandelt und für Einigungsstellenvorsitzende und anwaltliche Begleitung des Betriebsrats rund 240.000,00 Euro aufgewandt. Soweit sie trotz ihrer erheblichen Bemühungen im Einzelfall keine Zustimmung des Betriebsrats zum Dienstplan erlangen könne, sei sie aufgrund des Versorgungsauftrags und zur Abwendung von Schaden für Leib und Leben der Patientinnen und Patienten verpflichtet, den Arbeitseinsatz dennoch anzuordnen. Angesichts des strukturierten und laufend überwachten Prozesses der Mitbestimmung bei Dienstplänen und der Durchführung von Einigungsstellen sei der Zweck des Ordnungsgelds bereits erreicht. Jedenfalls sei eine Höhe des Ordnungsgelds von 1.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung nicht ansatzweise erforderlich, um das gewünschte Verhalten zu erreichen. Aktuell seien monatlich 695 Dienstpläne zu vereinbaren. Nur in einer verschwindend geringen Anzahl von Fällen sei es nicht gelungen, die Zustimmung des Betriebsrats zu erlangen oder von der Einigungsstelle ersetzen zu lassen. Ihre wirtschaftliche Situation dürfe ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben. Der Betriebsrat habe zwischenzeitlich für 29 nicht mitbestimmte Dienstpläne ein Ordnungsgeld von insgesamt über 13 Mio. Euro beantragt. Hieran werde deutlich, dass ein Ansatz von 1.000,00 Euro für jede Zuwiderhandlung jede Verhältnismäßigkeit vermissen lasse. Das Konzernjahresergebnis belaufe sich im Jahr 2023 auf einen Verlust von 130 Mio. Euro, für 2024 sei mit einem Verlust von 175 Mio. Euro zu rechnen, für 2025 mit einem Verlust von 135,1 Mio. Euro. \n\n9\\. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 5. Juli 2024 unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen gegen die Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld iHv. 388.000,00 Euro entsprechend 1.000,00 Euro für jede Zuwiderhandlung verhängt. Auf die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen ein Ordnungsgeld iHv. 100,00 Euro für jede Zuwiderhandlung, insgesamt 38.800,00 Euro festgesetzt. Mit der für beide Beteiligte vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Festsetzung eines Ordnungsgelds iHv. 388.000,00 Euro. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. \n\n10\\. II. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. \n\n11\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig, insbesondere sind sie nach § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO auch im Zwangsvollstreckungsverfahren aus im Beschlussverfahren erwirkten Zwangsvollstreckungstiteln statthaft, § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, §§ 793, 567 ff., 574 ff. ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des angegriffenen Beschlusses zugelassen. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts jeweils rechtzeitig iSv. § 78 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 ZPO beim Bundesarbeitsgericht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht iSv. § 78 ArbGG iVm. § 575 Abs. 2 ZPO begründet. \n\n12\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerden sind jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin zu Recht den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen ein Ordnungsgeld iHv. 38.800,00 Euro festgesetzt. \n\n13\\. a) Der Betriebsrat begehrt die Durchsetzung einer Unterlassung, zu der die Arbeitgeberin durch die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 890 ZPO angehalten werden kann *(vgl. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 4\u002F16 - Rn. 32, BAGE 160, 49; 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7\u002F15 - Rn. 17, BAGE 157, 220)*. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind erfüllt. Der rechtskräftige Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2019 *(- 2 TaBV 908\u002F19 -)* stellt einen vollstreckbaren Titel dar *(§ 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG)*. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses ist erteilt *(§ 724 Abs. 1 ZPO iVm. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG)* und die Zustellung ist erfolgt *(§ 750 Abs. 1 ZPO iVm. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG)*. \n\n14\\. b) Die nach § 890 Abs. 2 ZPO iVm. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor der Verhängung eines Ordnungsgelds erforderliche Androhung war bereits im zu vollstreckenden Beschluss vom 12. Juli 2019 *(- 2 TaBV 908\u002F19 -)* enthalten. \n\n15\\. c) Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgelds ist ferner, dass der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Dazu muss insbesondere die Verpflichtung der Schuldnerin hinreichend bestimmt sein. Die Schuldnerin muss zuverlässig erkennen können, welche Handlungen sie zu unterlassen hat. Schon aus rechtsstaatlichen Gründen muss sie wissen, in welchen Fällen sie eine Sanktion durch Verhängung eines Ordnungsgelds treffen kann *(BAG 25. August 2004 - 1 AZB 41\u002F03 - zu B II 2 c der Gründe; 28. Februar 2003 - 1 AZB 53\u002F02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195)*. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist diese Voraussetzung gegeben. Der zu vollstreckende Beschluss vom 12. Juli 2019 *(- 2 TaBV 908\u002F19 -)* gibt der Arbeitgeberin auf, im Rahmen der erstmaligen Erstellung von Monatsdienstplänen oder ohne Dienstpläne keine Arbeitsleistungen anzuordnen oder zu dulden, solange keine Zustimmung des Betriebsrats zu der Verteilung der Arbeitszeit erteilt oder durch eine Einigungsstelle ersetzt wurde. Diese Anordnung ist für die Arbeitgeberin hinreichend deutlich und klar. \n\n16\\. d) Das Landesarbeitsgericht hat im angegriffenen Beschluss zutreffend erkannt, dass die Arbeitgeberin ihre Verpflichtung aus dem Beschluss vom 12. Juli 2019 *(- 2 TaBV 908\u002F19 -)* schuldhaft verletzt hat. \n\n17\\. aa) Die Arbeitgeberin hat für den Monat September 2022 für die Beschäftigten der Abteilung ZNA-FKD im Rahmen der erstmaligen Erstellung des Monatsdienstplans ohne Zustimmung des Betriebsrats Arbeitsleistungen angeordnet, vereinbart oder jedenfalls geduldet. Damit hat sie den zu vollstreckenden Unterlassungstitel vom 12. Juli 2019 *(- 2 TaBV 908\u002F19 -)* verletzt. \n\n18\\. bb) Die Arbeitgeberin hat dabei auch schuldhaft gehandelt. § 890 Abs. 1 ZPO dient der Ahndung begangenen Unrechts. Es gelten daher ungeachtet des zwangsvollstreckungsrechtlichen Einschlags strafrechtliche Grundsätze, insbesondere setzt § 890 Abs. 1 ZPO Schuld voraus *(BVerfG 19. Dezember 2024 - 1 BvR 1425\u002F24 - Rn. 26 mwN)*. \n\n19\\. (1) Die Arbeitgeberin hat in Kenntnis des Verbots aus dem zu vollstreckenden Beschluss vom 12. Juli 2019 *(- 2 TaBV 908\u002F19 -)* Arbeitsleistungen angeordnet, vereinbart oder geduldet, ohne dass der Betriebsrat bei der Verteilung der Arbeitszeit im Dienstplan sein Mitbestimmungsrecht ausgeübt hat. \n\n20\\. (2) Der Annahme eines schuldhaften Verstoßes steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, um Verletzungen des Unterlassungstitels zu vermeiden. Die Arbeitgeberin macht insoweit geltend, eine Verfahrensanweisung zur Durchführung des Mitbestimmungsprozesses erlassen und ein Controllingsystem eingeführt und in zahlreichen Fällen Einigungsstellenverfahren durchgeführt zu haben. Diese Vorkehrungen vermögen die Arbeitgeberin jedoch nicht von dem Vorwurf eines Organisationsverschuldens zu entlasten. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es dennoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu Verstößen gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Dienstplangestaltung kommt. \n\n21\\. (3) Ein Verschulden der Arbeitgeberin ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie zur Abwendung von Schaden für Leib und Leben der Patientinnen und Patienten im Einzelfall verpflichtet sein könnte, einen nicht mitbestimmten Arbeitseinsatz anzuordnen. Die Arbeitgeberin ist zur Ausführung der ihr nach § 39 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 108 Nr. 2 SGB V obliegenden Verpflichtung zur Krankenhausbehandlung von Versicherten zwingend darauf angewiesen, in regelmäßigen Abständen Dienstpläne aufzustellen, um dadurch den Einsatz des vorhandenen Personals zu koordinieren. Nur auf diese Weise kann sie ihren gesetzlichen Auftrag, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, erfüllen *(vgl. BAG 12. März 2019 - 1 ABR 42\u002F17 - Rn. 52, BAGE 166, 79)*. Dies entbindet die Arbeitgeberin jedoch nicht davon, im Vorfeld alles ihr Mögliche zu unternehmen, damit sie nicht in die Lage gelangt, zum Schutz von Leib und Leben der Patientinnen und Patienten einseitig Arbeitsleistungen anordnen zu müssen. In Bezug auf den hier gegebenen Verstoß gegen den Unterlassungstitel ist bereits nicht ersichtlich, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat den Entwurf des Dienstplans so frühzeitig vorgelegt hat, dass eine Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats auch unter Beteiligung der Einigungsstelle sichergestellt gewesen wäre. \n\n22\\. (4) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ergibt sich ein fehlendes Verschulden der Arbeitgeberin auch nicht aus dem Umstand, dass die Einigungsstelle im konkreten Fall zwar angerufen wurde, sie die Zustimmung des Betriebsrats zum fraglichen Dienstplan jedoch nicht ersetzt hat. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Einigungsstellenverfahren mit dem ernsthaften Willen fortgesetzt worden ist, einen geänderten Dienstplan zu beschließen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Verschulden im Einzelfall auszuschließen wäre, wenn sich der Betriebsrat beharrlich allen Versuchen widersetzen würde, im Rahmen der Verhandlungen vor der Einigungsstelle einen für beide Seiten akzeptablen Kompromiss zu erzielen *(vgl. zur Frage des Rechtsmissbrauchs im Erkenntnisverfahren BAG 12. März 2019 - 1 ABR 42\u002F17 - Rn. 41 ff., BAGE 166, 79)*. Eine solche Fallgestaltung ergibt sich aus den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen nicht. \n\n23\\. e) Die vom Landesarbeitsgericht festgesetzte Höhe des Ordnungsgelds ist mit 38.800,00 Euro, entsprechend 100,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, nicht zu beanstanden. \n\n24\\. aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro *(vgl. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 4\u002F16 - Rn. 32 mwN, BAGE 160, 49)* für jede einzelne Anordnung, Vereinbarung oder Duldung eines Arbeitseinsatzes innerhalb eines nicht mitbestimmten Dienstplans bezogen auf jede einzelne Schicht festzusetzen ist. Die titulierte Unterlassung ist entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht bezogen auf den (Monats-)Dienstplan als Ganzes zu verstehen, sondern auf die Anordnung von Arbeitsleistungen gegenüber einzelnen Beschäftigten *(so im Ergebnis auch: LAG Schleswig-Holstein 25. Juli 2014 - 5 Ta 172\u002F13 -; 3. Januar 2012 - 6 Ta 187\u002F11 -; aA ArbG Hagen 20. März 2008 - 1 BVGa 5\u002F06 - zu II B 2 der Gründe)*. Das festzusetzende Ordnungsgeld wegen der fehlenden Mitbestimmung des Betriebsrats in Bezug auf den Dienstplan für den Monat September 2022 betreffend die Abteilung ZNA-FKD des Klinikums K ist deswegen nicht auf insgesamt 10.000,00 Euro begrenzt. \n\n25\\. (1) Dies folgt bereits aus dem Tenor des zu vollstreckenden Beschlusses. Danach ist der Arbeitgeberin aufgegeben worden, „es zu unterlassen, bezüglich ihrer Beschäftigten … Arbeitsleistungen anzuordnen …, sofern nicht der Betriebsrat … zugestimmt hat …“. Die angeordnete Unterlassung bezieht sich danach eindeutig darauf, Arbeitsleistungen anzuordnen bzw. zu vereinbaren oder zu dulden. Soweit die Unterlassung nach dem Tenor „im Rahmen der erstmaligen Erstellung von Monatsdienstplänen oder ohne Dienstpläne“ aufgegeben wird, ergibt sich daraus nicht, dass sich die angeordnete Unterlassung einheitlich auf den Dienstplan als Ganzen bezieht *(vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BAG 12. März 2019 - 1 ABR 42\u002F17 - Rn. 26, BAGE 166, 79)*. Die Bezugnahme auf Dienstpläne erfolgt im Tenor ersichtlich zur Abgrenzung von der Anordnung von Arbeitsleistungen in Abweichung von einem mitbestimmten Dienstplan. Für diese andere Fallgestaltung ist der Arbeitgeberin bereits mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2016, verkündet am 22. Juli 2016 *(- 23 TaBV 508\u002F16 -)* rechtskräftig aufgegeben worden, entsprechende Handlungen zu unterlassen. Für dieses Verständnis spricht auch die Androhung von Ordnungsgeld im Tenor des zu vollstreckenden Beschlusses „für jeden Tag und für jeden Fall der Zuwiderhandlung“. \n\n26\\. (2) Das anhand des Wortlauts des Tenors naheliegende Ergebnis wird durch die Gründe des zu vollstreckenden Beschlusses bestätigt. Das Landesarbeitsgericht legt den Antrag des Betriebsrats dahin aus, dass dieser „den tatsächlichen Einsatz einzelner Arbeitnehmer ohne einen Dienstplan bzw. ohne einen mitbestimmten Dienstplan“ untersagen lassen möchte *(LAG Berlin-Brandenburg 12. Juli 2019 - 2 TaBV 908\u002F19 - zu II 2 a der Gründe)*. \n\n27\\. (3) Dieses Verständnis eines nicht dienstplanbezogenen, sondern die Anordnung von einzelnen Arbeitsleistungen betreffenden Unterlassungsgebots entspricht schließlich dem gesetzlichen Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Bezug auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich danach auf die Lage der Arbeitszeit der Beschäftigten und hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber einen Schichtplan aufstellt *(vgl. BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 45\u002F18 - Rn. 22 mwN)*. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ändert die praktische Handhabung der Aufstellung monatsbezogener Dienstpläne im Betrieb der Arbeitgeberin hieran nichts. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung ggf. mehrere Verhaltensweisen, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen, unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden können *(vgl. BGH 17. Dezember 2020 - I ZB 99\u002F19 - Rn. 21 mwN; Meyer NZA 2025, 1140, 1145)*. \n\n28\\. bb) Das Landesarbeitsgericht hat das Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise auf jeweils 100,00 Euro festgesetzt. \n\n29\\. (1) Die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 ZPO iVm. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie mit Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten *(BGH 23. November 2023 - I ZB 29\u002F23 - Rn. 17 mwN)*. Darüber hinaus sind bei der Verhängung eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 1 ZPO *(iVm. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG)* die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen *(BGH 17. Dezember 2020 - I ZB 99\u002F19 - Rn. 43 mwN)*. Es können auch ohne die Grundsätze der fortgesetzten Handlung und der sog. natürlichen Handlungseinheit alle Umstände berücksichtigt werden, die es angemessen erscheinen lassen, bei wiederholten Verstößen nicht das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als angemessen erachteten Sanktion zu verhängen *(BGH 17. Dezember 2020 - I ZB 99\u002F19 - Rn. 21 mwN; vgl. auch Meyer NZA 2025, 1140, 1145)*.Bei der Bemessung des Ordnungsmittels steht dem Tatrichter ein Ermessen zu. Die getroffene Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist *(BGH 8. Dezember 2016 - I ZB 118\u002F15 - Rn. 16 mwN)*. \n\n30\\. (2) Ausgehend hiervon ist die Festsetzung des Ordnungsgelds durch das Landesarbeitsgericht auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei unter Beachtung des Gesetzeszwecks und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gewürdigt. \n\n31\\. (a) Das Landesarbeitsgericht hat insbesondere berücksichtigt, dass die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht grundsätzlich in Frage stellt und sie organisatorische Maßnahmen ergriffen und eine Vielzahl von Einigungsstellenverfahren durchgeführt hat, um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu wahren. Zutreffend erkennt das Landesarbeitsgericht andererseits, dass bei der Arbeitgeberin in Bezug auf die praktische Umsetzung der Mitbestimmungsverfahren durchaus Unzulänglichkeiten zu erkennen sind, wie die wiederholten Verletzungen des Mitbestimmungsrechts zeigen. Zu Recht beanstandet das Landesarbeitsgericht in Bezug auf den konkreten Fall insbesondere, dass die Arbeitgeberin den Entwurf des Dienstplans dem Betriebsrat erst kurz vor Beginn des Monats vorgelegt hat, für den er gelten sollte. Es ist andererseits nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht in Bezug auf den Grad des Verschuldens berücksichtigt, dass eine Schließung einer Abteilung des Krankenhauses wegen des Versorgungsauftrags gegenüber den Patientinnen und Patienten problematisch wäre. \n\n32\\. (b) Das Landesarbeitsgericht durfte bei der Höhe des Ordnungsgelds berücksichtigen, dass die Vielzahl der angeordneten, vereinbarten oder geduldeten Arbeitsleistungen einzelner Beschäftigter unter Verstoß gegen den zu vollstreckenden Unterlassungstitel in einem engen inneren Zusammenhang stehen. Dieser ist insbesondere darin zu sehen, dass in der praktischen Umsetzung das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in Bezug auf den gesamten Monatsdienstplan ausgeübt wird. Darin durfte das Landesarbeitsgericht einen Umstand erkennen, der es bei zahlreichen Verstößen angemessen erscheinen lässt, nicht das Vielfache der Sanktion zu verhängen, die ggf. bei einer einzelnen Zuwiderhandlung dieser Art als angemessen erachtet werden würde. \n\n33\\. (c) Das festgesetzte Ordnungsgeld iHv. 100,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch mit Blick darauf gerecht, dass es einerseits geeignet sein muss, künftige Verstöße nach Möglichkeit zu verhindern, andererseits der Fortbestand des Betriebs nicht gefährdet werden soll. Diesbezüglich verweist das Landesarbeitsgericht nachvollziehbar darauf, dass allein ein Umsatz von 1,5 Mrd. Euro im Jahr angesichts der massiven Verluste der Arbeitgeberin nicht den Schluss auf gute wirtschaftliche Verhältnisse zulässt. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis des Betriebsrats auf die im Jahresabschluss der Arbeitgeberin für das Geschäftsjahr 2023 gebildete Rückstellung iHv. 10,3 Mio. Euro lässt keinen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts erkennen. Nachdem der Betriebsrat im Jahr 2023 Ordnungsmittelanträge in erheblicher Höhe beim Arbeitsgericht Berlin angebracht hatte, war die Arbeitgeberin verpflichtet, entsprechende Rückstellungen zu bilden *(vgl. § 249 Abs. 1 HGB)*. Sollte künftig erkennbar werden, dass die festgesetzte Höhe nicht geeignet ist, Verletzungen des vollstreckbaren Titels hinreichend effektiv zu unterbinden, verbleibt die Möglichkeit, höhere Beträge festzusetzen. \n\nSpinner Krumbiegel Pulz","Zwangsvollstreckung - Beschlussverfahren","2026-07-08T22:47:34.407Z","2026-07-10T22:09:31.836Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":5,"decisionDate":78,"fullText":88,"summary":80,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":89},"4894","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070904","ecli-de-neuris-kare600070904","8 AZB 7\u002F25","#  Zwangsvollstreckung - Beschlussverfahren \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerden des Gläubigers und der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2025 - 1 Ta 671\u002F24 - werden zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 1 ZPO. \n\n2\\. Die Schuldnerin (im Folgenden Arbeitgeberin) ist ein großer kommunaler Klinikträger. Der Gläubiger (im Folgenden Betriebsrat) ist der für sämtliche von der Arbeitgeberin betriebenen Krankenhäuser gebildete, aus 71 Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Innerhalb des Betriebsrats sind mehrere Bereichsausschüsse gebildet. \n\n3\\. Durch Beschluss vom 12. Juli 2019 *(- 2 TaBV 908\u002F19 -)* verpflichtete das Landesarbeitsgericht die Arbeitgeberin auf der Grundlage des allgemeinen Unterlassungsanspruchs nach § 87 Abs. 1 BetrVG, es zu unterlassen, \n\n„bezüglich ihrer Beschäftigten - mit Ausnahme von leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärzt*innen sowie Beschäftigten, die mittels Personalgestaltung [gemeint: Personalgestellung] bei einem anderen Unternehmen tätig sind - im Rahmen der erstmaligen Erstellung von Monatsdienstplänen oder ohne Dienstpläne Arbeitsleistungen anzuordnen oder mit ihnen zu vereinbaren oder Arbeitsleistungen durch Beschäftigte zu dulden, sofern nicht der Betriebsrat bezogen auf eine solche Anordnung, Vereinbarung oder Duldung von Arbeitsstunden, bezogen auf Beginn und Ende der für diese maßgeblichen täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zuvor zugestimmt hat oder seine fehlende Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist“,\n\nund drohte für jeden Tag und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro an. Der Unterlassungstitel wurde der Arbeitgeberin von Amts wegen zugestellt und dem Betriebsrat wurde eine vollstreckbare Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel erteilt. \n\n4\\. In einem weiteren Verfahren war der Arbeitgeberin mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2016, verkündet am 22. Juli 2016 *(- 23 TaBV 508\u002F16 -)* aufgegeben worden, es zu unterlassen, \n\n„bezüglich ihrer Beschäftigten - mit Ausnahme von leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärztinnen\u002FChefärzten sowie Beschäftigten, die mittels Personalgestellung bei einem anderen Unternehmen tätig sind - in Abweichung von einem mitbestimmten Dienstplan Arbeitsleistungen gegenüber Beschäftigten anzuordnen oder mit ihnen zu vereinbaren oder Arbeitsleistungen durch Beschäftigte zu dulden, sofern nicht der Betriebsrat der nachträglichen Änderung des Dienstplans - bezogen auf eine solche Anordnung, Vereinbarung oder Duldung von Arbeitsstunden - zugestimmt hat oder seine fehlende Zustimmung zu einer nachträglichen Änderung eines mitbestimmten Dienstplanes durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.“\n\n5\\. Am 27. Juli 2022 legte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat den Entwurf eines Dienstplans für die Abteilung ANA-FKD eines Klinikums für August 2022 vor. Der für dieses Klinikum zuständige Bereichsausschuss des Betriebsrats teilte unter dem 1. August 2022 seine Ablehnung mit. Eine Einigungsstelle wurde nicht angerufen. \n\n6\\. Mit Antrag vom 17. November 2023 hat der Betriebsrat die Festsetzung eines Ordnungsgelds beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe schuldhaft gegen ihre Unterlassungspflicht verstoßen, indem sie im Rahmen der erstmaligen Erstellung des Monatsdienstplans für August 2022 der Abteilung ANA-FKD in dem Klinikum gegenüber dem dort beschäftigten Personal in 396**** Fällen Arbeitsleistungen angeordnet bzw. vereinbart oder geduldet habe. Der Betriebsrat habe einer solchen Anordnung, Vereinbarung oder Duldung von Arbeitsstunden bezogen auf Beginn und Ende der für diese maßgeblichen täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeiten zuvor nicht zugestimmt. Es komme fortlaufend zu neuen Verstößen. Allein für die Zeit bis November 2022 sei inzwischen für 8.198 Verstöße ein Ordnungsgeld beantragt worden. Hinsichtlich vieler weiterer Verstöße werde ein Ordnungsgeldverfahren vorbereitet. Um eine Stilllegung des Klinikbetriebs gehe es dabei ersichtlich nicht und dieser Aspekt dürfe deswegen für die Bemessung des Ordnungsgelds keine Rolle spielen. Angemessen sei jedenfalls ein Ordnungsgeld von 1.000,00 Euro je Verstoß, dh. insgesamt 396.000,00 Euro. Hinzu komme ein weiterer Betrag iHv. 45.000,00 Euro. Dieser ergebe sich aus 15 Abweichungen von abgestimmten Soll-Dienstplänen, die Verstöße gegen die Pflicht zur Gewährung von Ruhepausen zur Folge gehabt hätten. Für jede dieser 15 Abweichungen sei ein Ordnungsgeld iHv. 3.000,00 Euro festzusetzen. Dies überfordere die Arbeitgeberin nicht. Ihr Umsatz habe sich in den Jahren 2023 und 2024 auf jeweils ca. 1,5 Mrd. Euro belaufen. Ein erörtertes Ordnungsgeld von 100,00 Euro pro Mitbestimmungsverstoß erscheine demgegenüber verschwindend gering. Die Arbeitgeberin habe sich auch durch ein zuvor vom Gericht in Form von Vergleichsvorschlägen in Aussicht gestelltes Ordnungsgeld von 1.000,00 Euro pro Verstoß nicht beeindrucken lassen. \n\n7\\. Der Betriebsrat hat beantragt, \n\ngegen die Arbeitgeberin wegen Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juli 2019(- 2 TaBV 908\u002F19 -)ein Ordnungsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag iHv. insgesamt 441.000,00 Euro jedoch nicht unterschreiten sollte.\n\n8\\. Die Arbeitgeberin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie bemühe sich nach Kräften, eine Umsetzung von Dienstplänen ohne Zustimmung des Betriebsrats zu vermeiden. Sie habe eine Verfahrensanweisung zur Durchführung des Mitbestimmungsprozesses erlassen und ein Controllingsystem eingeführt. In der Zeit von Juni 2023 bis Juni 2024 habe sie monatlich zwischen 75 und 130 Dienstpläne in Einigungsstellen verhandelt und für Einigungsstellenvorsitzende und anwaltliche Begleitung des Betriebsrats rund 240.000,00 Euro aufgewandt. Soweit sie trotz ihrer erheblichen Bemühungen im Einzelfall keine Zustimmung des Betriebsrats zum Dienstplan erlangen könne, sei sie aufgrund des Versorgungsauftrags und zur Abwendung von Schaden für Leib und Leben der Patientinnen und Patienten verpflichtet, den Arbeitseinsatz dennoch anzuordnen. Angesichts des strukturierten und laufend überwachten Prozesses der Mitbestimmung bei Dienstplänen und der Durchführung von Einigungsstellen sei der Zweck des Ordnungsgelds bereits erreicht. Jedenfalls sei eine Höhe des Ordnungsgelds von 1.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung nicht ansatzweise erforderlich, um das gewünschte Verhalten zu erreichen. Aktuell seien monatlich 695 Dienstpläne zu vereinbaren. Nur in einer verschwindend geringen Anzahl von Fällen sei es nicht gelungen, die Zustimmung des Betriebsrats zu erlangen oder von der Einigungsstelle ersetzen zu lassen. Ihre wirtschaftliche Situation dürfe ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben. Der Betriebsrat habe zwischenzeitlich für 29 nicht mitbestimmte Dienstpläne ein Ordnungsgeld von insgesamt über 13 Mio. Euro beantragt. Hieran werde deutlich, dass ein Ansatz von 1.000,00 Euro für jede Zuwiderhandlung jede Verhältnismäßigkeit vermissen lasse. Das Konzernjahresergebnis belaufe sich im Jahr 2023 auf einen Verlust von 130 Mio. Euro, für 2024 sei mit einem Verlust von 175 Mio. Euro zu rechnen, für 2025 mit einem Verlust von 135,1 Mio. Euro. \n\n9\\. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 5. Juli 2024 unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen gegen die Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld iHv. 395.000,00 Euro entsprechend 1.000,00 Euro für jede belegte Zuwiderhandlung verhängt. Auf die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen ein Ordnungsgeld iHv. 100,00 Euro für jede Zuwiderhandlung, insgesamt 39.500,00 Euro festgesetzt. Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats blieb erfolglos. Mit der für beide Beteiligte vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Festsetzung eines Ordnungsgelds iHv. 441.000,00 Euro. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. \n\n10\\. II. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. \n\n11\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig, insbesondere sind sie nach § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO auch im Zwangsvollstreckungsverfahren aus im Beschlussverfahren erwirkten Zwangsvollstreckungstiteln statthaft, § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, §§ 793, 567 ff., 574 ff. ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des angegriffenen Beschlusses zugelassen. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts jeweils rechtzeitig iSv. § 78 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 ZPO beim Bundesarbeitsgericht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht iSv. § 78 ArbGG iVm. § 575 Abs. 2 ZPO begründet. \n\n12\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerden sind jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin zu Recht den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen ein Ordnungsgeld iHv. 39.500,00 Euro festgesetzt. \n\n13\\. a) Der Betriebsrat begehrt die Durchsetzung einer Unterlassung, zu der die Arbeitgeberin durch die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 890 ZPO angehalten werden kann *(vgl. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 4\u002F16 - Rn. 32, BAGE 160, 49; 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7\u002F15 - Rn. 17, BAGE 157, 220)*. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind erfüllt. Der rechtskräftige Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2019 *(- 2 TaBV 908\u002F19 -)* stellt einen vollstreckbaren Titel dar *(§ 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG)*. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses ist erteilt *(§ 724 Abs. 1 ZPO iVm. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG)* und die Zustellung ist erfolgt *(§ 750 Abs. 1 ZPO iVm. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG)*. \n\n14\\. b) Die nach § 890 Abs. 2 ZPO iVm. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor der Verhängung eines Ordnungsgelds erforderliche Androhung war bereits im zu vollstreckenden Beschluss vom 12. Juli 2019 *(- 2 TaBV 908\u002F19 -)* enthalten. \n\n15\\. c) Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgelds ist ferner, dass der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Dazu muss insbesondere die Verpflichtung der Schuldnerin hinreichend bestimmt sein. Die Schuldnerin muss zuverlässig erkennen können, welche Handlungen sie zu unterlassen hat. Schon aus rechtsstaatlichen Gründen muss sie wissen, in welchen Fällen sie eine Sanktion durch Verhängung eines Ordnungsgelds treffen kann *(BAG 25. August 2004 - 1 AZB 41\u002F03 - zu B II 2 c der Gründe; 28. Februar 2003 - 1 AZB 53\u002F02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195)*. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist diese Voraussetzung gegeben. Der zu vollstreckende Beschluss vom 12. Juli 2019 *(- 2 TaBV 908\u002F19 -)* gibt der Arbeitgeberin auf, im Rahmen der erstmaligen Erstellung von Monatsdienstplänen oder ohne Dienstpläne keine Arbeitsleistungen anzuordnen oder zu dulden, solange keine Zustimmung des Betriebsrats zu der Verteilung der Arbeitszeit erteilt oder durch eine Einigungsstelle ersetzt wurde. Diese Anordnung ist für die Arbeitgeberin hinreichend deutlich und klar. \n\n16\\. d) Das Landesarbeitsgericht hat im angegriffenen Beschluss zutreffend erkannt, dass die Arbeitgeberin ihre Verpflichtung aus dem Beschluss vom 12. Juli 2019 *(- 2 TaBV 908\u002F19 -)* schuldhaft verletzt hat. \n\n17\\. aa) Die Arbeitgeberin hat für den Monat August 2022 für die Beschäftigten der Abteilung ANA-FKD im Rahmen der erstmaligen Erstellung des Monatsdienstplans ohne Zustimmung des Betriebsrats Arbeitsleistungen angeordnet, vereinbart oder jedenfalls geduldet. Damit hat sie den zu vollstreckenden Unterlassungstitel vom 12. Juli 2019 *(- 2 TaBV 908\u002F19 -)* verletzt. \n\n18\\. bb) Die Arbeitgeberin hat dabei auch schuldhaft gehandelt. § 890 Abs. 1 ZPO dient der Ahndung begangenen Unrechts. Es gelten daher ungeachtet des zwangsvollstreckungsrechtlichen Einschlags strafrechtliche Grundsätze, insbesondere setzt § 890 Abs. 1 ZPO Schuld voraus *(BVerfG 19. Dezember 2024 - 1 BvR 1425\u002F24 - Rn. 26 mwN)*. \n\n19\\. (1) Die Arbeitgeberin hat in Kenntnis des Verbots aus dem zu vollstreckenden Beschluss vom 12. Juli 2019 *(- 2 TaBV 908\u002F19 -)* Arbeitsleistungen angeordnet, vereinbart oder geduldet, ohne dass der Betriebsrat bei der Verteilung der Arbeitszeit im Dienstplan sein Mitbestimmungsrecht ausgeübt hat. \n\n20\\. (2) Der Annahme eines schuldhaften Verstoßes steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, um Verletzungen des Unterlassungstitels zu vermeiden. Die Arbeitgeberin macht insoweit geltend, eine Verfahrensanweisung zur Durchführung des Mitbestimmungsprozesses erlassen und ein Controllingsystem eingeführt und in zahlreichen Fällen Einigungsstellenverfahren durchgeführt zu haben. Diese Vorkehrungen vermögen die Arbeitgeberin jedoch nicht von dem Vorwurf eines Organisationsverschuldens zu entlasten. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es dennoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu Verstößen gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Dienstplangestaltung kommt. \n\n21\\. (3) Ein Verschulden der Arbeitgeberin ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie zur Abwendung von Schaden für Leib und Leben der Patientinnen und Patienten im Einzelfall verpflichtet sein könnte, einen nicht mitbestimmten Arbeitseinsatz anzuordnen. Die Arbeitgeberin ist zur Ausführung der ihr nach § 39 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 108 Nr. 2 SGB V obliegenden Verpflichtung zur Krankenhausbehandlung von Versicherten zwingend darauf angewiesen, in regelmäßigen Abständen Dienstpläne aufzustellen, um dadurch den Einsatz des vorhandenen Personals zu koordinieren. Nur auf diese Weise kann sie ihren gesetzlichen Auftrag, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, erfüllen *(vgl. BAG 12. März 2019 - 1 ABR 42\u002F17 - Rn. 52, BAGE 166, 79)*. Dies entbindet die Arbeitgeberin jedoch nicht davon, im Vorfeld alles ihr Mögliche zu unternehmen, damit sie nicht in die Lage gelangt, zum Schutz von Leib und Leben der Patientinnen und Patienten einseitig Arbeitsleistungen anordnen zu müssen. In Bezug auf den hier gegebenen Verstoß gegen den Unterlassungstitel ist bereits nicht ersichtlich, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat den Entwurf des Dienstplans so frühzeitig vorgelegt hat, dass eine Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats auch unter Beteiligung der Einigungsstelle sichergestellt gewesen wäre. \n\n22\\. e) Die vom Landesarbeitsgericht festgesetzte Höhe des Ordnungsgelds ist mit 39.500,00 Euro, entsprechend 100,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, nicht zu beanstanden. \n\n23\\. aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro *(vgl. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 4\u002F16 - Rn. 32 mwN, BAGE 160, 49)* für jede einzelne Anordnung, Vereinbarung oder Duldung eines Arbeitseinsatzes innerhalb eines nicht mitbestimmten Dienstplans bezogen auf jede einzelne Schicht festzusetzen ist. Die titulierte Unterlassung ist entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht bezogen auf den (Monats-)Dienstplan als Ganzes zu verstehen, sondern auf die Anordnung von Arbeitsleistungen gegenüber einzelnen Beschäftigten *(so im Ergebnis auch: LAG Schleswig-Holstein 25. Juli 2014 - 5 Ta 172\u002F13 -; 3. Januar 2012 - 6 Ta 187\u002F11 -; aA ArbG Hagen 20. März 2008 - 1 BVGa 5\u002F06 - zu II B 2 der Gründe)*. Das festzusetzende Ordnungsgeld wegen der fehlenden Mitbestimmung des Betriebsrats in Bezug auf den Dienstplan für den Monat August 2022 betreffend die Abteilung ANA-FKD eines Klinikums ist deswegen nicht auf insgesamt 10.000,00 Euro begrenzt. \n\n24\\. (1) Dies folgt bereits aus dem Tenor des zu vollstreckenden Beschlusses. Danach ist der Arbeitgeberin aufgegeben worden, „es zu unterlassen, bezüglich ihrer Beschäftigten … Arbeitsleistungen anzuordnen …, sofern nicht der Betriebsrat … zugestimmt hat …“. Die angeordnete Unterlassung bezieht sich danach eindeutig darauf, Arbeitsleistungen anzuordnen bzw. zu vereinbaren oder zu dulden. Soweit die Unterlassung nach dem Tenor „im Rahmen der erstmaligen Erstellung von Monatsdienstplänen oder ohne Dienstpläne“ aufgegeben wird, ergibt sich daraus nicht, dass sich die angeordnete Unterlassung einheitlich auf den Dienstplan als Ganzen bezieht *(vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BAG 12. März 2019 - 1 ABR 42\u002F17 - Rn. 26, BAGE 166, 79)*. Die Bezugnahme auf Dienstpläne erfolgt im Tenor ersichtlich zur Abgrenzung von der Anordnung von Arbeitsleistungen in Abweichung von einem mitbestimmten Dienstplan. Für diese andere Fallgestaltung ist der Arbeitgeberin bereits mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2016, verkündet am 22. Juli 2016 *(- 23 TaBV 508\u002F16 -)* rechtskräftig aufgegeben worden, entsprechende Handlungen zu unterlassen. Für dieses Verständnis spricht auch die Androhung von Ordnungsgeld im Tenor des zu vollstreckenden Beschlusses „für jeden Tag und für jeden Fall der Zuwiderhandlung“. \n\n25\\. (2) Das anhand des Wortlauts des Tenors naheliegende Ergebnis wird durch die Gründe des zu vollstreckenden Beschlusses bestätigt. Das Landesarbeitsgericht legt den Antrag des Betriebsrats dahin aus, dass dieser „den tatsächlichen Einsatz einzelner Arbeitnehmer ohne einen Dienstplan bzw. ohne einen mitbestimmten Dienstplan“ untersagen lassen möchte *(LAG Berlin-Brandenburg 12. Juli 2019 - 2 TaBV 908\u002F19 - zu II 2 a der Gründe)*. \n\n26\\. (3) Dieses Verständnis eines nicht dienstplanbezogenen, sondern die Anordnung von einzelnen Arbeitsleistungen betreffenden Unterlassungsgebots entspricht schließlich dem gesetzlichen Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Bezug auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich danach auf die Lage der Arbeitszeit der Beschäftigten und hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber einen Schichtplan aufstellt *(vgl. BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 45\u002F18 - Rn. 22 mwN)*. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ändert die praktische Handhabung der Aufstellung monatsbezogener Dienstpläne im Betrieb der Arbeitgeberin hieran nichts. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung ggf. mehrere Verhaltensweisen, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen, unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden können *(vgl. BGH 17. Dezember 2020 - I ZB 99\u002F19 - Rn. 21 mwN; Meyer NZA 2025, 1140, 1145)*. \n\n27\\. bb) Hiervon ausgehend hat das Landesarbeitsgericht die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats zu Recht als nicht begründet angesehen. Sie bezieht sich auf Abweichungen von mitbestimmten Dienstplänen, die von dem hier zu vollstreckenden Unterlassungstitel nicht erfasst sind. \n\n28\\. cc) Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise auf jeweils 100,00 Euro festgesetzt. \n\n29\\. (1) Die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 ZPO iVm. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie mit Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten *(BGH 23. November 2023 - I ZB 29\u002F23 - Rn. 17 mwN)*. Darüber hinaus sind bei der Verhängung eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 1 ZPO *(iVm. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG)* die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen *(BGH 17. Dezember 2020 - I ZB 99\u002F19 - Rn. 43 mwN)*. Es können auch ohne die Grundsätze der fortgesetzten Handlung und der sog. natürlichen Handlungseinheit alle Umstände berücksichtigt werden, die es angemessen erscheinen lassen, bei wiederholten Verstößen nicht das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als angemessen erachteten Sanktion zu verhängen *(BGH 17. Dezember 2020 - I ZB 99\u002F19 - Rn. 21 mwN; vgl. auch Meyer NZA 2025, 1140, 1145)*.Bei der Bemessung des Ordnungsmittels steht dem Tatrichter ein Ermessen zu. Die getroffene Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist *(BGH 8. Dezember 2016 - I ZB 118\u002F15 - Rn. 16 mwN)*. \n\n30\\. (2) Ausgehend hiervon ist die Festsetzung des Ordnungsgelds durch das Landesarbeitsgericht auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei unter Beachtung des Gesetzeszwecks und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gewürdigt. \n\n31\\. (a) Das Landesarbeitsgericht hat insbesondere berücksichtigt, dass die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht grundsätzlich in Frage stellt und sie organisatorische Maßnahmen ergriffen und eine Vielzahl von Einigungsstellenverfahren durchgeführt hat, um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu wahren. Zutreffend erkennt das Landesarbeitsgericht andererseits, dass bei der Arbeitgeberin in Bezug auf die praktische Umsetzung der Mitbestimmungsverfahren durchaus Unzulänglichkeiten zu erkennen sind, wie die wiederholten Verletzungen des Mitbestimmungsrechts zeigen. Zu Recht beanstandet das Landesarbeitsgericht in Bezug auf den konkreten Fall insbesondere, dass die Arbeitgeberin den Entwurf des Dienstplans dem Betriebsrat erst kurz vor Beginn des Monats vorgelegt hat, für den er gelten sollte. Es ist andererseits nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht in Bezug auf den Grad des Verschuldens berücksichtigt, dass eine Schließung einer Abteilung des Krankenhauses wegen des Versorgungsauftrags gegenüber den Patientinnen und Patienten problematisch wäre. \n\n32\\. (b) Das Landesarbeitsgericht durfte bei der Höhe des Ordnungsgelds berücksichtigen, dass die Vielzahl der angeordneten, vereinbarten oder geduldeten Arbeitsleistungen einzelner Beschäftigter unter Verstoß gegen den zu vollstreckenden Unterlassungstitel in einem engen inneren Zusammenhang stehen. Dieser ist insbesondere darin zu sehen, dass in der praktischen Umsetzung das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in Bezug auf den gesamten Monatsdienstplan ausgeübt wird. Darin durfte das Landesarbeitsgericht einen Umstand erkennen, der es bei zahlreichen Verstößen angemessen erscheinen lässt, nicht das Vielfache der Sanktion zu verhängen, die ggf. bei einer einzelnen Zuwiderhandlung dieser Art als angemessen erachtet werden würde. \n\n33\\. (c) Das festgesetzte Ordnungsgeld iHv. 100,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch mit Blick darauf gerecht, dass es einerseits geeignet sein muss, künftige Verstöße nach Möglichkeit zu verhindern, andererseits der Fortbestand des Betriebs nicht gefährdet werden soll. Diesbezüglich verweist das Landesarbeitsgericht nachvollziehbar darauf, dass allein ein Umsatz von 1,5 Mrd. Euro im Jahr angesichts der massiven Verluste der Arbeitgeberin nicht den Schluss auf gute wirtschaftliche Verhältnisse zulässt. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis des Betriebsrats auf die im Jahresabschluss der Arbeitgeberin für das Geschäftsjahr 2023 gebildete Rückstellung iHv. 10,3 Mio. Euro lässt keinen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts erkennen. Nachdem der Betriebsrat im Jahr 2023 Ordnungsmittelanträge in erheblicher Höhe beim Arbeitsgericht Berlin angebracht hatte, war die Arbeitgeberin verpflichtet, entsprechende Rückstellungen zu bilden *(vgl. § 249 Abs. 1 HGB)*. Sollte künftig erkennbar werden, dass die festgesetzte Höhe nicht geeignet ist, Verletzungen des vollstreckbaren Titels hinreichend effektiv zu unterbinden, verbleibt die Möglichkeit, höhere Beträge festzusetzen. \n\nSpinner Berger Krumbiegel","2026-07-10T22:09:32.073Z",{"id":91,"ecli":92,"slug":93,"caseNumber":94,"courtId":5,"decisionDate":95,"fullText":96,"summary":97,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":95,"parsedAt":98,"updatedAt":99},"5062","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070935","ecli-de-neuris-kare600070935","9 AZB 4\u002F25","2025-08-29T00:00:00.000Z","#  Rechtsweg - Wirksamkeit einer Aktionärsvereinbarung \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2025 - 14 Ta 279\u002F24 - aufgehoben.\n\n2\\. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2024 - 23 Ca 5398\u002F24 - teilweise abgeändert.\n\nDer Rechtsstreit wird hinsichtlich des Klageantrags zu 4. an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.\n\n3\\. Die Kosten der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde hat der Kläger zu tragen.\n\n4\\. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 199.098,80 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Parteien streiten in der Hauptsache um Feststellungs-, Übertragungs- und Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit vom Kläger gehaltenen Aktien der Beklagten. \n\n2\\. Der Kläger war bei der in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisierten Beklagten auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 6. Mai 2010 beschäftigt. Sein Jahresbruttogehalt belief sich zuletzt auf 177.751,32 Euro. Der Kläger, der gemäß Ziffer 4 des Arbeitsvertrags zur Teilnahme am Mitarbeiteraktienprogramm der Beklagten berechtigt war, erwarb insgesamt 30.949 Aktien der Beklagten. \n\n3\\. In der Hauptversammlung vom 21. Mai 2011 schlossen die Aktionäre der Beklagten eine Aktionärsvereinbarung (Stand 8. April 2011), der der Kläger beitrat. Diese haben sie in einer weiteren Aktionärsversammlung vom 4. Juni 2016 inhaltlich abgeändert. \n\n4\\. Die Aktionärsvereinbarung (Stand 4. Juni 2016) enthält ua. folgende Bestimmungen: \n\n„§ 2 Veräußerungspflicht 1\\. Aktionäre, die Arbeitnehmer oder Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind (die,ausscheidenden Aktionäre‘), sind bei Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses oder ihrer Organstellung bei der Gesellschaft verpflichtet, der Gesellschaft Aktien nach Maßgabe der folgenden Absätze zu übertragen. 2\\. Für Aktionäre der Gesellschaft, die dieser Aktionärsvereinbarung bis zum 4. Juni 2016 beigetreten sind, gilt: i) Die Gesellschaft hat das Recht, bis zu einem Drittel der von dem ausscheidenden Aktionär zum Zeitpunkt des Ausscheidens gehaltenen Aktien (die,Optionsaktien Ia‘) mit Wirksamwerden des Ausscheidens des ausscheidenden Aktionärs zu erwerben. ii) Die Gesellschaft hat das Recht, bis zu einem weiteren Drittel der von dem ausscheidenden Aktionär zum Zeitpunkt des Ausscheidens gehaltenen Aktien (die,Optionsaktien IIa‘) nach einer Frist von 12 Monaten nach Wirksamwerden des Ausscheidens des ausscheidenden Aktionärs zu erwerben. iii) Ein Drittel der von dem ausscheidenden Aktionär gehaltenen Aktien kann dieser behalten.“\n\n5\\. Der Kläger kündigte das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 zum 31. Mai 2024. Die Beklagte übte mit Schreiben vom 1. Juni 2024 das Optionsrecht für ein Drittel der vom Kläger gehaltenen Aktien aus und zahlte an diesen einen Betrag iHv. 167.119,20 Euro. \n\n6\\. Mit seiner Klage macht der Kläger ua. geltend, die streitgegenständlichen Aktionärsvereinbarungen, hilfsweise einzelne in ihnen enthaltene Regelungen seien unwirksam. Die darin getroffenen schuldrechtlichen Nebenvereinbarungen seien gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Ein weiterer Nichtigkeitsgrund ergebe sich aus § 71 Abs. 4 Satz 2 AktG, weil die Aktionärsvereinbarung eine Verpflichtung zur Aktienübertragung auf die Beklagte begründe, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG erfüllt seien. Der in der Aktionärsvereinbarung vorgesehene Erwerb eigener Aktien widerspreche den gesetzlichen Vorgaben. \n\n7\\. Der Kläger hat die Anträge angekündigt, \n\n1\\. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 1. Februar 2024 erteilte Abmahnung wegen behaupteter absprachewidriger Kommunikation mit Kunden der Beklagten aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, 2\\. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber der Belegschaft, gegenüber Kunden und gegenüber Geschäftspartnern der Beklagten sowie gegenüber anderen Dritten zu behaupten, a) der Kläger habe versucht oder versuche Arbeitnehmer der Beklagten abzuwerben, b) der Kläger habe der Beklagten einen Schaden zugefügt oder beabsichtige der Beklagten zu schaden, 3\\. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz wegen angeblich absprachewidriger und wettbewerbswidriger Kundenkontaktaufnahme zusteht, 4\\. festzustellen, dass die Aktionärsvereinbarung der Aktionäre der C AG in der Fassung vom 8. April 2011 V.1.00 und in der Fassung vom 4. Juni 2016 V.2.00 gegenüber dem Kläger keine Wirkung entfaltet, hilfsweise für den Fall, dass dem Klageantrag zu 4. nicht stattgegeben wird, 5\\. festzustellen, dass der Beklagten die Rechte, die in § 2 der Aktionärsvereinbarung der Aktionäre der C AG in der Fassung vom 8. April 2011 V.1.00 und in der Fassung vom 4. Juni 2016 V.2.00 formuliert sind, gegenüber dem Kläger nicht zustehen, und dass die in diesem § 2 formulierten Verpflichtungen des Klägers nicht bestehen, 6\\. festzustellen, dass § 4 der Aktionärsvereinbarung der Aktionäre der C AG in der Fassung vom 8. April 2011 V.1.00 und in der Fassung vom 4. Juni 2016 V.2.00 gegenüber dem Kläger nicht wirksam ist, 7\\. festzustellen, dass § 5 Abs. 2 der Aktionärsvereinbarung der Aktionäre der C AG in der Fassung vom 8. April 2011 V.1.00 und in der Fassung vom 4. Juni 2016 V.2.00 gegenüber dem Kläger nicht wirksam ist, hilfsweise für den Fall, dass dem Klageantrag zu 4. nicht stattgegeben wurde und dass auch dem Hilfsantrag zu 5. nicht stattgegeben wurde, 8\\. festzustellen, dass § 3 der Aktionärsvereinbarung der Aktionäre der C AG in der Fassung vom 8. April 2011 V.1.00 und in der Fassung vom 4. Juni 2016 V.2.00 gegenüber dem Kläger unwirksam ist.\n\n8\\. Der Kläger hat mit Klageerweiterung vom 16. August 2024 die Anträge angekündigt, \n\n9\\. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.632,00 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. August 2024 zu zahlen, 10\\. die Beklagte zu verurteilen, die Aktien mit der Aktiennummer 1.009.651 bis 1.011.695, 1.609.001 bis 1.611.000, 1.744.501 bis 1.746.000, 1.077.786 bis 1.078.485, 1.744.379 bis 1.744.500, 538.301 bis 539.050, 1.322.109 bis 1.322.358, 1.780.301 bis 1.781.800, 601.027 bis 601.826, 1.737.030 bis 1.737.678, insgesamt 10.316 Aktien, mit allen Rechten und Pflichten auf den Kläger wieder zurückzuübertragen, und den Kläger in Bezug auf diese Aktien als Aktionär im Aktienregister der Beklagten zu führen, hilfsweise für den Fall, dass die Beklagte Verfügungen über die unter Antrag zu 10. genannten Aktien vorgenommen hat, und sich die Beklagte darauf beruft, dass diese Aktien nicht mehr auf den Kläger zurückübertragen werden können, 11\\. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 10.316 Namensaktien der Beklagten zu übertragen. Die zu übertragenden Aktien sollen im Hinblick auf den mit diesen Aktien verbundenen Dividendenanspruch und dem Stimm- und Teilnahmerecht keinerlei Einschränkungen unterliegen, hilfsweise für den Fall, dass die Anträge zu 10. und 11. unbegründet sein sollten, 12\\. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 199.098,80 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.\n\n9\\. Das Arbeitsgericht hat die Klageanträge zu 1. bis 3. abgewiesen. Zuvor hatte es mit Beschluss vom 27. August 2024 die Klageansprüche, die der Kläger mit den Anträgen zu 4. bis 12. nunmehr im vorliegenden Verfahren weiterverfolgt, zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Auf die Rüge der Beklagten, der Rechtsstreit falle in die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27. August 2024 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen \\- insgesamt - für eröffnet erklärt. Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde erhoben und beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im Hinblick auf die mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 29. Mai 2024 angekündigten Anträge zu 4. bis 8. für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Gericht zu verweisen. Mit Beschluss vom 5\\. November 2024 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 5. Februar 2025 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im beantragten Umfang für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Landgericht zu verweisen. Die Beklagte meint, die Streitigkeit falle hinsichtlich der Anträge zu 4. bis 8. in die alleinige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. \n\n10\\. II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und nach § 78 ArbGG, §§ 574 ff. ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen angenommen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG eröffnet. Für den Rechtsstreit sind gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig. \n\n11\\. 1\\. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei für den Hauptantrag zu 1., auf den sich die Rechtswegprüfung zu beschränken habe, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG eröffnet. Zwischen der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage und dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestehe ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Dieser ergebe sich daraus, dass er die Aktien gemäß Ziffer 4 des Arbeitsvertrags im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms habe erwerben können und zu deren teilweiser Rückgabepflicht er aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sei. Der Rechtswegzuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG stehe nicht entgegen, dass Streitgegenstand ein Feststellungs- und kein Leistungsanspruch iSv. § 194 BGB sei. \n\n12\\. 2\\. Die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts hält einer rechtlichen Prüfung nicht uneingeschränkt stand. \n\n13\\. a) Das Landesarbeitsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass für die Bestimmung des Rechtswegs bei Kombination aus Haupt- und Hilfsanträgen allein die Hauptanträge maßgebend sind. Fällt im Verlauf des Verfahrens ein Hilfsantrag zur Entscheidung an, ist insoweit ggf. gesondert über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden. Ein Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs für die Hauptanträge entfaltet grundsätzlich keine Bindungswirkung für den Hilfsantrag *(BAG 3. Dezember 2014 - 10 AZB 98\u002F14 - Rn. 19; vgl. auch BGH 18. Februar 2025 - X ARZ 546\u002F24 - Rn. 51)*. \n\n14\\. b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG nicht vor. \n\n15\\. aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG erweitert die Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Maßgebend ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist. Ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestands ist. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht wird oder beansprucht werden kann. Der Zusammenhang kommt besonders deutlich dann zum Ausdruck, wenn die Leistung auch eine Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb bezweckt *(BAG 16. April 2014 - 10 AZB 12\u002F14 - Rn. 11 mwN)*. \n\n16\\. bb) Ein rechtlicher Zusammenhang iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG zwischen der Wirksamkeit der Aktionärsvereinbarung und dem mit dem Antrag zu 4. verfolgten Anspruch einerseits und dem Arbeitsverhältnis der Parteien andererseits besteht nicht, obwohl der Kläger gemäß Ziffer 4 des Arbeitsvertrags einen Anspruch auf Teilnahme an dem Mitarbeiteraktienprogramm hat. \n\n17\\. (1) Die Wirksamkeit der Aktionärsvereinbarung und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche betreffen die gesellschaftsrechtliche Stellung des Klägers als Aktionär der Beklagten. Als solcher hat er - unabhängig von seinem Arbeitsverhältnis - separate privatrechtliche Verträge mit den weiteren Aktionären geschlossen, die ggf. in Ergänzung der Satzung ihre Rechte und Pflichten regeln. Die getroffenen Regelungen bezwecken insbesondere, den Aktionärskreis im Wesentlichen auf bestimmte Personen zu beschränken, die gemeinsame Merkmale aufweisen (hier: Arbeitnehmer oder Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats). Durch eine derartige Absprache wird in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts *(vgl. BGH 22. Januar 2013 - II ZR 80\u002F10 - Rn. 11; 21. September 2009 - II ZR 250\u002F07 - Rn. 4)* und damit ein vom Arbeitsverhältnis abgekoppelter Rechtskreis begründet, der die Aktionäre unabhängig davon bindet, ob sie Arbeitnehmer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft sind. \n\n18\\. (2) Der Umstand, dass der Kläger wegen seiner Teilnahme am Mitarbeiteraktienprogramm der Beklagten zum Aktionär geworden ist, hat nicht zur Folge, dass alle mit dem Aktienbesitz in Zusammenhang stehenden rechtlichen Fragen vor den Gerichten für Arbeitssachen zu klären sind. Im Grundsatz sind für rechtliche Fragen, die die Rechtsstellung als Aktionär betreffen, die ordentlichen Gerichte zuständig, sofern sie nicht ausnahmsweise auf arbeitsrechtlicher Ebene geregelt sind oder einen anderen zusätzlichen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen. Ein solcher Ausnahmefall liegt im Hinblick auf die hier in Rede stehende Aktionärsvereinbarung nicht vor. \n\n19\\. cc) Die Teilnahme am Mitarbeiteraktienprogramm begründet keinen unmittelbaren Kontext zwischen Aktionärsvereinbarung und Arbeitsverhältnis. \n\n20\\. (1) Ein einheitlicher Lebenssachverhalt ist nicht aufgrund des Erwerbs der Aktien im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms gegeben. Zwar ist die Option im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbart. Sie dient dem Zweck, den Kläger an das Unternehmen zu binden, indem er an der Entwicklung des Aktienkapitals und damit an der zukünftigen Steigerung des Unternehmenswerts teilhaben kann *(vgl. BAG 19. März 2025 - 10 AZR 67\u002F24 - Rn. 37)*. Eine spezifische Nähe zum Arbeitsverhältnis besteht dadurch aber nicht. Der Beitritt zu einer Aktionärsvereinbarung bei Teilnahme des Mitarbeiteraktienprogramms beruht auf einem separaten, von den arbeitsvertraglichen Pflichten unabhängigen Willensentschluss des Klägers. Die Aktionärsvereinbarung gestaltet die Rechtsbeziehungen aller Aktionäre \\- unabhängig von ihrer sonstigen Rechtsbeziehung zur Gesellschaft (Arbeitnehmer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied) und betrifft damit deren gesellschaftsrechtliche Stellung. \n\n21\\. (2) Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die Verknüpfung des Optionsrechts der Beklagten mit der „Beendigung des Anstellungsverhältnisses“ in § 2 Abs. 1 der Aktionärsvereinbarung. Der dadurch begründete wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Arbeitsverhältnis und Optionsrecht der Beklagten ist nicht - wie dies § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG erfordert - unmittelbar. Rechtsgrundlage für das Optionsrecht sind weder arbeitsvertragliche Vereinbarungen noch kollektivrechtlich begründete Regelungen, sondern ausschließlich die nach Aktienrecht geschlossene Aktionärsvereinbarung, der der Kläger in seiner Rolle als Aktionär beigetreten ist. \n\n22\\. 3\\. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG. \n\n23\\. a) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können nach § 2 Abs. 3 ArbGG auch nicht unter § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. \n\n24\\. b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. \n\n25\\. aa) Für die Klageanträge aus der Klageerweiterung vom 16. August 2024, hinsichtlich derer der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27. August 2024 über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen rechtskräftig geworden ist, gilt dies bereits deshalb, weil sie zeitlich nach dem Klageantrag zu 4. anhängig gemacht worden sind. § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass eine arbeitsrechtliche Streitigkeit nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 ArbGG - die so genannte Hauptklage - schon anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der nach § 2 Abs. 3 ArbGG erforderliche Zusammenhang besteht hingegen nicht, wenn die Zusammenhangsklage zuerst und die Hauptklage - wie hier - erst später anhängig wird. Eine Abweichung hiervon lässt der Wortlaut von § 2 Abs. 3 ArbGG auch nicht aus prozessökonomischen Gründen zu *(vgl. BAG 4. September 2018 - 9 AZB 10\u002F18 - Rn. 28)*. \n\n26\\. bb) Eine Zusammenhangszuständigkeit ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den zuvor anhängig gemachten Teil des Rechtsstreits, von dem das Arbeitsgericht die hier relevanten Anträge abgetrennt hat. \n\n27\\. (1) Zwar stehen die Abtrennung und der Umstand, dass das Arbeitsgericht durch Urteil über die Klageanträge zu 1. bis 3. entschieden hat, einer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG nicht entgegen. Eine einmal begründete Zusammenhangszuständigkeit entfällt nicht dadurch, dass über die Hauptklage entschieden wird *(BAG 23. Mai 2025 - 9 AZB 2\u002F25 - Rn. 11)*. Dasselbe gilt, wenn eine Abtrennung der Zusammenhangsklage von der Hauptklage erfolgt *(generell für den Fortbestand des Zusammenhangs, nachdem dieser einmal begründet ist: HK-ArbGG\u002FIbes\u002FRieker 3. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 65; Däubler\u002FHjort\u002FSchubert\u002FWolmerath Arbeitsrecht 5\\. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 54; differenzierend nach dem Grund für den Wegfall der Hauptklage: ErfK\u002FAhrendt 25. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 31)*. \n\n28\\. (2) Der Klageantrag zu 4. steht jedoch weder in einem rechtlichen noch unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit den ursprünglichen Klageanträgen zu 1. bis 3. \n\n29\\. (a) Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den ursprünglich anhängigen Begehren (Entfernung einer Abmahnung, Unterlassung von Behauptungen und negative Feststellung einer Schadensersatzpflicht) und den Aktionärsvereinbarungen ist nicht ersichtlich. Ein solcher liegt vor, wenn ein Zusammenhang nach § 33 ZPO besteht *(vgl. BAG 25. Juli 2023 - 9 AZR 43\u002F22 - Rn. 28, BAGE 181, 359 mwN)*. Dazu muss eine rechtliche Verbindung zwischen den Ansprüchen vorliegen *(st. Rspr., vgl. nur BGH 17. Januar 2023 - VI ZR 203\u002F22 - Rn. 61; 7. November 2001 \\- VIII ZR 263\u002F00 - zu III 1 der Gründe mwN, BGHZ 149, 120)* , was vorliegend nicht der Fall ist. \n\n30\\. (b) Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. § 2 Abs. 3 ArbGG setzt nicht voraus, dass die Parteien der bei einem Arbeitsgericht anhängigen Rechtsstreitigkeit mit denen der Zusammenhangsklage identisch sind. Es muss nur auf einer Seite eine der in § 2 Abs. 1 ArbGG genannten Parteien stehen *(BAG 11. September 2002 - 5 AZB 3\u002F02 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 102, 343)*. Die danach erforderliche tatsächliche Verknüpfung zwischen den ursprünglichen Begehren und der Stellung des Klägers als Aktionär besteht nicht. Weder nach ihrem Zweck und noch nach der Verkehrsanschauung erscheinen sie wirtschaftlich als ein Ganzes. Den Klageanträgen liegen unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde. \n\n31\\. 4\\. Damit ist gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Der Rechtsstreit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das für den Unternehmenssitz der Beklagten zuständige Landgericht Frankfurt am Main *(§ 17 Abs. 1 ZPO)* zu verweisen. \n\nKiel Zimmermann Darsow-Faller","Rechtsweg - Wirksamkeit einer Aktionärsvereinbarung","2026-07-08T22:49:40.054Z","2026-07-10T22:09:48.495Z",{"id":101,"ecli":102,"slug":103,"caseNumber":104,"courtId":5,"decisionDate":105,"fullText":106,"summary":107,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":105,"parsedAt":98,"updatedAt":108},"5110","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070806","ecli-de-neuris-kare600070806","6 AZR 86\u002F25","2025-08-26T00:00:00.000Z","#  Unzulässige Revision - mangelnde Begründung \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. März 2025 - 3 Sa 252\u002F23 - wird als unzulässig verworfen.\n\n2\\. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Parteien streiten zuletzt noch über einen Anspruch des Klägers auf eine persönliche Zulage nach § 14 TVöD-AT. \n\n2\\. I. Der Kläger war in der Zeit vom 31. Juli 1990 bis 31. Dezember 2024 bei dem Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme ua. nach den jeweils geltenden Tarifverträgen, die von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für den Bereich des für den Arbeitgeber zuständigen Kommunalen Arbeitgeberverbands mit diesem abgeschlossen werden. \n\n3\\. Jedenfalls seit dem Jahr 2012 war der Kläger als Sachbearbeiter Wasserrecht im Referat „Wasserbau, Gewässer- und Hochwasserschutz“ der Abteilung „Umwelt, Forst und Landwirtschaft“ eingesetzt. Seit dem 1. Januar 2017 erhielt er Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD-AT (VKA). Einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA hat er nicht gestellt. \n\n4\\. Vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2024 wurden dem Kläger mehrfach vertretungsweise die Aufgaben der ebenfalls im Referat „Wasserbau, Gewässer- und Hochwasserschutz“ beschäftigten Mitarbeiterin D vorübergehend übertragen. Diese Tätigkeit ist nach Entgeltgruppe 9b TVöD-AT (VKA) bewertet. \n\n5\\. Mit seiner Klage begehrt der Kläger - nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung - zuletzt noch die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Zulage nach § 14 TVöD-AT seit dem 1. Oktober 2021. \n\n6\\. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger die Zulage für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 11\\. Januar 2023 und ab dem 9. Mai 2023 zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen sowie die Revision für den Kläger zugelassen. \n\n7\\. Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. August 2025 Stellung genommen. \n\n8\\. II. Die Revision ist mangels ausreichender Begründung unzulässig. Sie war daher nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO zu verwerfen. Die Entscheidung konnte gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss ergehen. \n\n9\\. 1\\. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt *(§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO)*. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und\u002Foder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt. Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig *(st. Rspr., zB BAG 4. Juli 2024 - 6 AZR 200\u002F23 - Rn. 11 mwN; 21. Dezember 2022 - 7 AZR 489\u002F21 - Rn. 44; 3. Juli 2019 - 4 AZR 456\u002F18 - Rn. 13 mwN; 25. Juni 2019 - 3 AZR 456\u002F17 - Rn. 24; 30. Januar 2019 - 5 AZR 442\u002F17 - Rn. 20 mwN, BAGE 165, 132)*. \n\n10\\. 2\\. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. \n\n11\\. a) Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - angenommen, die Klage sei bereits deshalb unschlüssig, weil der Kläger zu den Voraussetzungen der vorübergehenden Übertragung einer „anderen Tätigkeit“ iSv. § 14 Abs. 1 TVöD-AT widersprüchlich vorgetragen habe. Der Kläger gehe trotz des Bestreitens des Beklagten auch in der Berufungsinstanz davon aus, dass ihm die Tätigkeiten von Frau D im Bereich Grundwassernutzung zusätzlich zu seinen eigenen Aufgaben im Bereich Trinkwasserschutz und nicht vollständig an deren Stelle übertragen worden seien. Diese Ansicht decke sich nicht mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen zu den zeitlichen Anteilen der ab dem 1. Oktober 2021 übertragenen Aufgaben. Danach habe der Kläger ab dem 1. Oktober 2021 zu mindestens 80 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten im Bereich Grundwassernutzung ausgeübt, welche ihm nach seinem Vorbringen seit 2016 nicht mehr übertragen gewesen sein sollen. \n\n12\\. Unabhängig hiervon und selbständig tragend hat das Landesarbeitsgericht die Klageabweisung zudem darauf gestützt, dass es auch an der zur Begründung des Anspruchs auf die begehrte Zulage erforderlichen Übertragung einer „höherwertigen Tätigkeit“ fehle. Beide Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass sowohl die Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter Wasserrecht\u002FTrinkwasserschutz als auch die Tätigkeit von Frau D als Sachbearbeiterin Wasserrecht\u002FGrundwassernutzung die tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b TVöD-AT (VKA) erfüllten. Eine Eingruppierung des Klägers in diese Entgeltgruppe sei nur deshalb nicht erfolgt, weil er innerhalb der Ausschlussfrist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA keinen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt habe. \n\n13\\. b) Der Revisionsangriff des Klägers ist nicht geeignet, die gesamte Entscheidung in Frage zu stellen. Der Kläger setzt sich auf Seite 4 ff. der Revisionsbegründung ausschließlich mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts auseinander, es fehle bereits an der Übertragung einer „höherwertigen Tätigkeit“. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der vom Landesarbeitsgericht auf Seite 13 unter I B 2 b (1) der Urteilsgründe ausdrücklich gegebenen ersten und das angefochtene Urteil selbständig tragenden Begründung, die Klage sei bereits deshalb unschlüssig, weil der Kläger zu den Umständen, aufgrund derer die tarifliche Voraussetzung der Übertragung einer „anderen Tätigkeit“ iSv. § 14 Abs. 1 TVöD-AT erfüllt sein solle, widersprüchlich vorgetragen habe, unterbleibt. Es fehlt insoweit an einer Darlegung in der Revisionsbegründung, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich dieses Begründungsansatzes fehlerhaft sein soll, was zur Unzulässigkeit der Revision führt. \n\n14\\. c) Hieran kann auch der Schriftsatz des Klägers vom 20. August 2025, mit dem er erstmalig zu der ersten selbständig tragenden Begründung des Landesarbeitsgerichts Stellung nimmt, nichts ändern. Dieses Vorbringen erfolgte nach Ablauf der durch Beschluss vom 30\\. April 2025 gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bis zum 8. Juli 2025 verlängerten Revisionsbegründungsfrist. Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision war eine den aufgezeigten Anforderungen Rechnung tragende Ergänzung der Begründung ausgeschlossen. Materiell-rechtliche Sachrügen können nur „nachgeschoben“ werden, wenn die Revision zulässig ist *(vgl. zB BAG 26. Mai 2025 - 10 AZR 240\u002F24 - Rn. 17 mwN)*. \n\n15\\. Mit dem Hinweis des Senats hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. \n\n16\\. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. \n\nSpelge Heinkel Wemheuer","Unzulässige Revision - mangelnde Begründung","2026-07-10T22:09:52.582Z",{"id":110,"ecli":111,"slug":112,"caseNumber":113,"courtId":5,"decisionDate":114,"fullText":115,"summary":116,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":114,"parsedAt":117,"updatedAt":118},"5223","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070998","ecli-de-neuris-kare600070998","4 AZB 12\u002F25","2025-08-13T00:00:00.000Z","#  Aussetzung eines Rechtsstreits - Vorgreiflichkeit eines Verbandsklageverfahrens - Ermessensausübung \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. April 2025 - 1 Ta 7\u002F25 - aufgehoben.\n\n2\\. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 6. Januar 2025 - 3 Ca 3439\u002F24 - aufgehoben.\n\n3\\. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Parteien streiten in der Hauptsache über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines tariflichen Urlaubsgelds. \n\n2\\. Der Kläger ist bei der Beklagten im Werk B beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Sachsen kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit. \n\n3\\. § 19 Ziff. 4 des zwischen dem Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V. (VSME) und der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) geschlossenen Einheitlichen Manteltarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie Sachsen vom 21. Dezember 2018 (EMTV) sieht einen Anspruch auf ein Urlaubsgeld iHv. 50 vH des Urlaubsentgelts vor. Im Beschäftigungsbetrieb des Klägers wird dieses aufgrund der in § 19 Ziff. 6 EMTV vorgesehenen Möglichkeit zur einheitlichen Regelung durch Betriebsvereinbarung mit der „Aprilabrechnung des Jahres als Einmalzahlung ausbezahlt“. \n\n4\\. Im Jahr 2023 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. (VME), der VSME und der Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V. (Hessenmetall) einerseits sowie die IG Metall andererseits rückwirkend zum 1. April 2023 den „Zukunftstarifvertrag“ vom 14. Juli 2023 (ZTV). Dieser sieht eine befristete Abweichung von den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie ua. in den Betrieben der Beklagten im IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen vor. Danach wird für die dort beschäftigten Arbeitnehmer das vorgesehene Urlaubsgeld nach § 5 Abs. 2 ZTV zunächst „einbehalten“. Nach § 6 Abs. 1 ZTV wird dieses mit dem Entgelt für Juni des Folgejahres ganz oder anteilig ausbezahlt, wenn die vereinbarten jährlichen Produktivitätssteigerungen vollständig oder teilweise erreicht wurden. \n\n5\\. Die IG Metall kündigte den ZTV am 29. April 2024 außerordentlich fristlos. \n\n6\\. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2024 erhoben Hessenmetall, VME und VSME vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main *(- 21 Ca 4279\u002F24 -)* Klage nach § 9 TVG gegen die IG Metall mit dem Antrag, festzustellen, dass der ZTV durch die außerordentliche fristlose Kündigung am 29. April 2024 nicht geendet hat, sondern ungekündigt fortbesteht. \n\n7\\. Der Kläger hat - noch bevor die IG Metall am 29. November 2024 eine weitere außerordentliche Kündigung des ZTV erklärt hat - nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung Klage auf Zahlung von 4.168,15 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2024 gegen die Beklagte eingereicht. Diese stützt er darauf, dass er für das Jahr 2024 infolge der fristlosen Kündigung des ZTV vom 29. April 2024 einen entsprechenden Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgelds nach § 19 Ziff. 4 EMTV habe. Sollte diese Kündigung unwirksam sein, bestehe der Anspruch nach § 6 Abs. 1 ZTV. \n\n8\\. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit nach § 148 Abs. 1 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main *(- 21 Ca 4279\u002F24 -)* ausgesetzt. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, welche das Landesarbeitsgericht, nachdem ihr das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hatte, zurückgewiesen hat. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und die Fortführung des Rechtsstreits. \n\n9\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Klägers zu Unrecht zurückgewiesen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der erstinstanzlichen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht. \n\n10\\. 1\\. Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass die Aussetzung eines Rechtsstreits zwischen Arbeitsvertragsparteien über tarifliche Rechte - entgegen der Auffassung des Klägers - in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO wegen eines anhängigen Verbandsklageverfahrens nach § 9 TVG dem Grunde nach möglich ist. Der Umstand, dass die Parteien des ausgesetzten Verfahrens nicht mit denjenigen des Verbandsklageverfahrens identisch sind, steht dem nicht entgegen. \n\n11\\. a) Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausgesetzt wird. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinn einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit in diesem Sinn ist gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- oder Interventionswirkung erzeugt *(BAG 22. März 2023 - 10 AZR 499\u002F20 - Rn. 14 f.).*\n\n12\\. b) Nach § 9 TVG sind rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend. Daher kommt eine Vorgreiflichkeit des Rechtsstreits über die Verbandsklage iSv. § 9 TVG gegenüber Individualklageverfahren, bei denen die den Gegenstand des Verbandsklageverfahrens bildende Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, in Betracht *(BAG 22. März 2023 - 10 AZR 499\u002F20 - Rn. 17)*. \n\n13\\. 2\\. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, das Verbandsklageverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main sei im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit vorgreiflich. \n\n14\\. a) Die Frage, ob eine (zumindest teilweise) präjudizielle Bedeutung und damit Vorgreiflichkeit gegeben ist, ist in der Rechtsbeschwerde voll überprüfbar. Auszugehen ist dabei grundsätzlich von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das aussetzende Gericht, deren Überprüfung einem etwaigen späteren Rechtsmittelverfahren gegen die Sachentscheidung vorbehalten bleibt *(vgl. BGH 8. August 2023 - VIa ZB 11\u002F21 - Rn. 12; sh. auch BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24\u002F09 - Rn. 9)*. \n\n15\\. b) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme der Vorgreiflichkeit des vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängigen Verbandsklageverfahrens nicht zu beanstanden. Ergeht dort eine rechtskräftige Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung des ZTV vom 29\\. April 2024, ist diese für die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit nach § 9 TVG bindend. Die vom Kläger gegen die Vorgreiflichkeit angeführten Argumente stehen dieser nicht entgegen. \n\n16\\. aa) Das ausgesetzte Verfahren ist nicht deshalb - unabhängig von der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des ZTV vom 29. April 2024 - entscheidungsreif, weil dessen Bestimmungen im Falle der Wirksamkeit dieser Kündigung nach § 4 Abs. 5 TVG weitergelten würden. Das aussetzende Gericht hat die Frage der Nachwirkung geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche vorliegend nicht eintreten würde. Von dieser Rechtsauffassung ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auszugehen. \n\n17\\. bb) Der Vorgreiflichkeit steht ferner nicht entgegen, dass die IG Metall den ZTV mit Schreiben vom 29. November 2024 ein weiteres Mal gekündigt hat. Die Annahme des Arbeitsgerichts, unbeschadet dieser Kündigung könne für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht offengelassen werden, ob die Geltung des ZTV aufgrund der fristlosen Kündigung vom 29. April 2024 - und damit vor dem 1. Mai 2024, ab dem Zinsen begehrt werden - geendet hat, enthält keinen Rechtsfehler. \n\n18\\. cc) Schließlich liegt Entscheidungsreife - unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung vom 29. April 2024 - nicht deshalb vor, weil der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht nur auf § 19 EMTV, sondern auch auf § 6 ZTV stützt. Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt hat, dies stehe der Vorgreiflichkeit nicht entgegen, weil der Anspruch nach § 6 ZTV erst mit der Entgeltabrechnung für den Monat Juni 2025 fällig wird, ist auch dies nicht zu beanstanden. Ein im Juni 2025 fällig werdender Anspruch nach § 6 ZTV kann den geltend gemachten Anspruch auf Zinsen ab Mai 2024 nicht begründen. \n\n19\\. 3\\. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei ermessensfehlerfrei ergangen. \n\n20\\. a) Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO nur möglich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die bisherige Verfahrensdauer und der jetzige Verfahrensstand sowie die bei einer Aussetzung zu prognostizierende Verlängerung der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, welche einer Einschätzung durch das Gericht bedarf *(BAG 22. März 2023 - 10 AZR 499\u002F20 - Rn. 20 mwN)*. \n\n21\\. b) Die Ermessensentscheidung des aussetzenden Gerichts nach § 148 Abs. 1 ZPO unterliegt im Beschwerderechtszug nur einer eingeschränkten Überprüfung *(BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6\u002F14 - Rn. 9 mwN)*. Dabei ist zu untersuchen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessensfehler gegeben sind *(BGH 25. Juli 2019 - I ZB 82\u002F18 - Rn. 38)*. Einer solchen Überprüfung hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - nicht stand. \n\n22\\. aa) Das Arbeitsgericht ist im Ausgangspunkt noch zutreffend davon ausgegangen, der Umstand, dass beim Arbeitsgericht Bautzen eine Vielzahl von Parallelverfahren anhängig ist, hinsichtlich derer eine rechtskräftige Entscheidung des vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängigen Verbandsklageverfahrens nach § 9 TVG vorgreiflich ist, sei zugunsten einer Aussetzung zu werten. Dies folgt jedoch - entgegen der teilweise anderslautenden Argumentation des Arbeitsgerichts - nicht aus einer gebotenen Schonung von Ressourcen des Arbeitsgerichts Bautzen und der Prozessbevollmächtigten der Parteien, sondern aus dem Zweck des Verbandsklageverfahrens nach § 9 TVG. Dieser besteht vorrangig darin, die normative Wirkung des Tarifvertrags mit einer möglichst einheitlichen rechtlichen Beurteilung von Tarifbestimmungen zu versehen, damit der Rechtssicherheit sowie der Rechtsklarheit zu dienen und zugleich Individualstreitigkeiten zu vermeiden *(BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 805\u002F14 - Rn. 15, BAGE 155, 280; 22. März 2023 - 10 AZR 499\u002F20 - Rn. 17)*. Dieser Wertung entspricht die Unterbrechung bereits anhängiger Individualverfahren. Auch hierdurch wird verhindert, dass Individualverfahren durchgeführt werden, in denen es zueinander widerstreitenden Entscheidungen kommen kann. Die von § 9 TVG ausgehende Vorgreiflichkeit unterscheidet sich aufgrund der Erstreckung der Rechtskraft auf am Verfahren unbeteiligte Dritte von den herkömmlichen Fällen, in denen eine Präjudizialität besteht. Die in § 9 TVG angeordnete Bindungswirkung bewirkt deshalb nicht nur die der Ermessensausübung als Voraussetzung des § 148 Abs. 1 ZPO vorgelagerte Vorgreiflichkeit, welche für sich genommen die Aussetzung eines Verfahrens nicht begründen kann *(vgl. BAG 22. März 2023 - 10 AZR 499\u002F20 - Rn. 18)*. Vielmehr ist dem darin zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen auch im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 148 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen. \n\n23\\. bb) Die Vorgreiflichkeit eines Verbandsklageverfahrens nach § 9 TVG allein führt jedoch nicht dazu, dass das Ermessen des Gerichts hinsichtlich einer Aussetzung auf „Null“ reduziert ist. Das liefe der Wertentscheidung des Gesetzgebers zuwider. Dieser hat in § 9 TVG - anders als etwa in § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG oder in § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG - gerade keine gesetzliche Aussetzungspflicht vorgesehen. Das Arbeitsgericht hätte daher prognostizieren müssen, mit welcher Verlängerung der Verfahrensdauer im Falle einer Aussetzung zu rechnen ist und diesen Gesichtspunkt in seine Abwägung einstellen müssen. Dies hat das Arbeitsgericht versäumt. Soweit das Landesarbeitsgericht diese Überlegungen nachgeholt hat, hat es sich nicht auf eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des aussetzenden Gerichts beschränkt, sondern unzulässigerweise eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Erstgerichts gesetzt *(vgl. BGH 23. Januar 2025 - I ZB 39\u002F24 - Rn. 25)*. \n\n24\\. 4\\. Der Senat kann nicht beurteilen, ob sich die Aussetzung aus anderen Gründen als richtig erweist. Daher ist es vorliegend angebracht, die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen *(§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO)*. Hierzu ist das Rechtsbeschwerdegericht, das eine rechtsfehlerhafte zweitinstanzliche Entscheidung aufhebt, gemäß § 577 Abs. 4 iVm. § 572 Abs. 3 ZPO befugt, wenn das Beschwerdegericht ohne den Rechtsfehler vernünftigerweise ebenso verfahren wäre *(BGH 22. Juli 2004 - IX ZB 161\u002F03 - Rn. 34 mwN, BGHZ 160, 176)*. Es obliegt dem Arbeitsgericht, eine erneute Prüfung über eine Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO vorzunehmen. \n\n25\\. 5\\. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden vorliegend einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, welche - unabhängig vom Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens - die in der Sache unterliegende Partei nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat *(BGH 23. Januar 2025 - I ZB 39\u002F24 - Rn. 29)*. \n\nTreber Rennpferdt Betz","Aussetzung eines Rechtsstreits - Vorgreiflichkeit eines Verbandsklageverfahrens - Ermessensausübung","2026-07-08T22:51:12.047Z","2026-07-10T22:10:04.028Z",{"id":120,"ecli":121,"slug":122,"caseNumber":123,"courtId":5,"decisionDate":124,"fullText":125,"summary":126,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":124,"parsedAt":127,"updatedAt":128},"5862","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070522","ecli-de-neuris-kare600070522","8 AZB 17\u002F25","2025-06-26T00:00:00.000Z","#  Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO - Erfüllung des titulierten Beschäftigungsanspruchs \\- Ausübung des Weisungsrechts \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des schuldnerischen Landes gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. April 2025 - 3 Ta 201\u002F24 - in der berichtigten Form vom 26. Mai 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO über die Verpflichtung des schuldnerischen Landes, den Gläubiger entsprechend einem arbeitsgerichtlichen Urteil zu beschäftigen. \n\n2\\. Der schwerbehinderte Kläger ist langjährig in einer medizinischen Hochschule des schuldnerischen Landes tätig. Er wurde seit dem Jahr 2011 in einer als Skills Lab bezeichneten Lehreinrichtung eingesetzt. Im Rahmen einer Auseinandersetzung über die von dem schuldnerischen Land im Jahr 2014 beabsichtigte Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes im Bereich der Semesterorganisation im Studiengang Zahnmedizin verpflichtete das Arbeitsgericht Hannover mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 Ca 503\u002F14 Ö - das schuldnerische Land zur Beschäftigung des Gläubigers „zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Angestellter des ‚Skills Lab‘ mit dem Aufgabenbereich Organisatorische Leitung des Skills Lab-Betriebs“. Im Tatbestand des Urteils ist eine Arbeitsplatzbeschreibung unter Bennenung der bisherigen Einzeltätigkeiten des Gläubigers angeführt. Danach hatte er zu 45 % seiner Gesamtarbeitszeit die eigenverantwortliche organisatorische Leitung des Skills Lab-Betriebs wahrzunehmen. Zudem war er zu 40 % seiner Arbeitszeit mit der Personalführung der studentischen Tutoren und zu 10 % mit Öffentlichkeitsarbeit betraut. Hinzu kam ein Arbeitszeitanteil von 5 % bezüglich der Planung des Vorgehens bei Notfällen und ggf. deren Umsetzung. Das Urteil wurde dem schuldnerischen Land am 25. August 2015 zugestellt und dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 18. April 2024 wies das schuldnerische Land dem Gläubiger mit Wirkung zum 1. Mai 2024 bei der Beschäftigungsdienststelle „Skill Labs“ einen Arbeitsplatz zu, der ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung vom 24. April 2024 eine Beschäftigung zu 35 % der Gesamtarbeitszeit mit der Konzepterstellung und Planung eines operativen Skills Lab (OPSLAB) und zu 35 % mit Aufgaben der Verwaltung und Organisation des Betriebs des OPSLAB vorsieht. Hinzu kommen mit einem Anteil von 20 % Aufgaben im Bereich der studentischen Hilfskräfte sowie allgemeine Aufgaben (10 % der Gesamtarbeitszeit). Bei dem sog. operativen Skills Lab handelt es sich um eine Erweiterung des bestehenden Skills Lab, die sich noch im Planungsstadium befindet. \n\n4\\. Der Gläubiger hat die Auffassung vertreten, bei der ihm mit Wirkung zum 1. Mai 2024 zugewiesenen Stelle handle es sich nicht um eine dem Urteil vom 22. Juli 2015 entsprechende Beschäftigung. Die neue Stellenbeschreibung sehe keine Leitungsfunktion vor. Zudem gebe es noch kein operatives Skills Lab, dessen Finanzierung sei auch noch nicht gesichert. Die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes verstoße auch gegen die Schwerbehindertenrichtlinie des schuldnerischen Landes. \n\n5\\. Der Gläubiger hat beantragt, \n\ndas schuldnerische Land gemäß § 888 Abs. 1 ZPO durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft dazu anzuhalten, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Angestellter des Skills Lab mit dem Aufgabenbereich organisatorische Leitung\u002FSkills Lab Manager zu beschäftigen.\n\n6\\. Das schuldnerische Land hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beschäftigungsanspruch des Gläubigers sei mit der ab dem 1. Mai 2024 zu verrichtenden Tätigkeit erfüllt. Entsprechend der arbeitsgerichtlichen Verurteilung werde er im Skills Lab eingesetzt. Die Arbeitsplatzbeschreibung vom 24. April 2024 sehe lediglich auf Grundlage des Weisungsrechts eine Anpassung der Tätigkeit des Gläubigers an die Fortentwicklung des Skills Lab vor. Dem Gläubiger sei dabei die eigenverantwortliche Organisation des Betriebs des operativen Skills Lab übertragen. Die Schwerbehindertenrichtlinie stehe der Übertragung dieser Tätigkeit nicht entgegen. \n\n7\\. Das Arbeitsgericht hat den Zwangsvollstreckungsantrag zurückgewiesen und der vom Gläubiger erhobenen sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und dem Antrag bis auf die begehrte Beschäftigung als „Skills Lab Manager“, die sich im Vollstreckungstitel nicht finde, entsprochen. Es hat ein Zwangsgeld iHv. 5.000,00 Euro verhängt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wurde für je 1.000,00 Euro ein Tag Zwangshaft festgesetzt. Mit Berichtigungsbeschluss vom 26. Mai 2025 wurde der Vollzug der etwaigen Zwangshaft an Frau Prof. D angeordnet. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht nur für das schuldnerische Land zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt dieses die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. \n\n8\\. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. \n\n9\\. 1\\. Die Voraussetzungen einer zulässigen Rechtsbeschwerde sind erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des angegriffenen Beschlusses für das schuldnerische Land zugelassen. Dieses hat gegen den dem schuldnerischen Land am 22. April 2025 zugestellten Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 15. April 2025 rechtzeitig iSv. § 78 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO am 19. Mai 2025 beim Bundesarbeitsgericht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese gleichzeitig sowohl fristgerecht als auch ordnungsgemäß begründet. \n\n10\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers zu Recht teilweise abgeändert. Der Zwangsvollstreckungsantrag ist im noch streitbefangenen Umfang nach § 888 Abs. 1 ZPO zulässig und begründet. \n\n11\\. a) Der Antrag ist zulässig. Bei der begehrten Beschäftigung handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, zu der das schuldnerische Land nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann *(* *BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31\u002F19* *-* *Rn. 14* *; 15. April 2009 -* *3 AZB 93\u002F08* *-* *Rn. 13* *,* *BAGE 130, 195* *)*. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind erfüllt. Das Urteil des Arbeitsgerichts stellt einen kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbaren Titel dar *(* *§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG* *)*. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ist erteilt *(* *§ 724 Abs. 1 ZPO* *)* und die Zustellung ist erfolgt *(* *§ 750 Abs. 1 ZPO* *)*. \n\n12\\. b) Der Antrag ist, soweit über ihn zu entscheiden ist, begründet. \n\n13\\. aa) Entgegen der Auffassung des schuldnerischen Landes hat das Landesarbeitsgericht den Titel nicht fehlerhaft ausgelegt. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass sich die durch den Titel festgelegte Beschäftigungspflicht neben der Entscheidungsformel aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt und dies vorliegend zu einer Beschäftigungspflicht als „Angestellter des Skills Lab mit dem Aufgabenbereich organisatorische Leitung des Skills Lab-Betriebs“ unter Berücksichtigung der im Urteil wiedergegebenen Arbeitsplatzbeschreibung führt. Der Titel bezieht sich damit nur auf die ausdrücklich vom Gläubiger begehrte Beschäftigung auf einem im Einzelnen beschriebenen Arbeitsplatz, der den „unveränderten Arbeitsbedingungen“ entspricht, und ist damit hinreichend bestimmt *(vgl. BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31\u002F19 - Rn. 21 ff.)*. Dem steht nicht entgegen, dass das schuldnerische Land durch den eng gefassten Beschäftigungstitel im Rahmen der „unveränderten Arbeitsbedingungen“ nicht daran gehindert ist, dem Gläubiger nach § 611a Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB iVm. § 106 GewO eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuzuweisen *(vgl. BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31\u002F19 - Rn. 27;* *21\\. März 2018 - 10 AZR 560\u002F16* *\\- Rn. 37, BAGE 162, 221)*. Diese Möglichkeit verändert nicht den Inhalt des vorher erlassenen Vollstreckungstitels, der sich auf eine konkrete Tätigkeit bezieht. Soweit die Rechtsbeschwerde auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 2001 *(- 2 AZR 141\u002F00 -)* abstellt, verkennt sie, dass es im damaligen Rechtsstreit um die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers während eines Kündigungsschutzprozesses ging und in diesem Rahmen zu entscheiden war, welche Reichweite dem Antrag auf Weiterbeschäftigung „zu den bisherigen Arbeitsbedingungen“ zuzumessen ist *(BAG 15. März 2001 - 2 AZR 141\u002F00 - Rn. 63; vgl. auch BAG 15. Juni 2021 - 9 AZR 217\u002F20 - Rn. 24)*. Hieraus kann kein Rückschluss auf die Auslegung des hier zugrunde liegenden Titels gezogen werden. \n\n14\\. bb) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der titulierte Beschäftigungsanspruch sei mit der ab dem 1. Mai 2024 zugewiesenen Tätigkeit nicht erfüllt. \n\n15\\. (1) Das schuldnerische Land hat dem Gläubiger mit Wirkung zum 1. Mai 2024 eine Tätigkeit zugewiesen, die nicht der im Titel ausgeurteilten Beschäftigungspflicht entspricht. Dies folgt schon aus der unterschiedlichen Arbeitsplatzbeschreibung, die nunmehr den Aufbau des neu entstehenden operativen Skills Lab in den Vordergrund stellt. \n\n16\\. (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann sich das schuldnerische Land nicht auf die entsprechende Ausübung seines Weisungsrechts und in der Konsequenz auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht berufen. \n\n17\\. (a) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass im Fall einer fremdbestimmten Unmöglichkeit der Erfüllung der titulierten Beschäftigungspflicht die Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren als Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs eingewendet werden kann *(vgl. BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31\u002F19 - Rn. 17 und Rn. 27; 21. März 2018 - 10 AZR 560\u002F16 - Rn. 20 ff., BAGE 162, 221)* , sofern der Einwand der Unmöglichkeit nicht bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels war *(vgl. BAG 28. Februar 2023 - 8 AZB 17\u002F22 - Rn. 16; 15. April 2009 - 3 AZB 93\u002F08 - Rn. 25, BAGE 130, 195)*. Das schuldnerische Land hat aber nicht behauptet, die Erfüllung der titulierten Beschäftigungspflicht sei ihm aus Gründen unmöglich, auf deren Entstehen es keinen Einfluss gehabt hätte. \n\n18\\. (b) Von einer fremdbestimmten Unmöglichkeit zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Schuldner sich auf einen Wegfall der titulierten Beschäftigung infolge einer von ihm selbst getroffenen unternehmerischen Entscheidung beruft. \n\n19\\. (aa) Der Berücksichtigung eines streitigen und nicht offenkundigen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund einer unternehmerischen Organisationsentscheidung im Verfahren nach § 888 ZPO stehen die eingeschränkten Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren entgegen. Grundsätzlich ist im Erkenntnisverfahren festzustellen, welche Verpflichtungen den Schuldner treffen, während im Vollstreckungsverfahren zu prüfen ist, welche Verpflichtungen tatsächlich tituliert worden sind *(* *BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93\u002F08* *-* *Rn. 25* *,* *BAGE 130, 195* *)*. Die Entscheidung, ob eine Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund einer unternehmerischen Organisationsentscheidung entfallen ist, kann umfangreiche und schwierig zu treffende tatsächliche Feststellungen erfordern, die nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden können. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das arbeitsgerichtliche Zwangsvollstreckungsverfahren in besonderer Weise auf eine Beschleunigung und frühzeitige Durchsetzung der Ansprüche von Arbeitnehmern ausgelegt ist, wie sich aus den die Zivilprozessordnung ergänzenden Sonderregelungen des § 62 Abs. 1 ArbGG ergibt *(so zu einer Weiterbeschäftigung im laufenden Kündigungsschutzverfahren* *BAG 28. Februar 2023 - 8 AZB 17\u002F22 - Rn. 20 f.)*. \n\n20\\. (bb) Der Schuldner wird nicht in seinem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, wenn der streitige Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit infolge einer Organisationsentscheidung nicht im Verfahren nach § 888 ZPO geklärt wird. Er kann die aus seiner Sicht entfallene Möglichkeit, den Gläubiger in der titulierten Weise zu beschäftigen, außerhalb des Verfahrens nach § 888 ZPO prozessual wirkungsvoll geltend machen. Sofern der Schuldner gegen den erstinstanzlichen Beschäftigungstitel Berufung einlegt, steht es ihm offen, nach § 719 und § 707 ZPO iVm. § 62 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ArbGG die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen. Wenn der Schuldner auf eine Berufung gegen das die Beschäftigungspflicht titulierende Urteil verzichtet, kann er den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit durch eine unternehmerische Organisationsentscheidung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 767, 769 ZPO geltend machen *(vgl.* *BAG 28. Februar 2023 - 8 AZB 17\u002F22 - Rn. 23 ff.)*. \n\n21\\. (c) Gleiches gilt, wenn sich der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren auf eine nach dem Erlass der den Beschäftigungstitel ausurteilenden Entscheidung erfolgte Ausübung des Weisungsrechts beruft und einwendet, der Gläubiger sei demnach nunmehr zu einer inhaltlich geänderten Arbeitsleistung verpflichtet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Vollstreckungstitel nur auf eine bestimmte Tätigkeit bezieht oder zusätzlich die Beschäftigung „zu unveränderten Arbeitsbedingungen“ vorsieht *(aA jedenfalls bzgl. eines Antrags nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG LAG Hamm 15. Mai 2023 - 18 Sa 1195\u002F22 - zu II 2 b bb (3) der Gründe)*. Die Erfüllung des titulierten Beschäftigungsanspruchs setzt in jedem Fall voraus, dass das Weisungsrecht rechtswirksam ausgeübt wurde. Dies kann im Einzelfall eine umfangreiche Prüfung erforderlich machen *(vgl. zB BAG 30. November 2022 - 5 AZR 336\u002F21 - Rn. 18 ff., BAGE 179, 304)* , die dem Erkenntnisverfahren vorbehalten ist. \n\n22\\. (d) Dies gilt auch im zu entscheidenden Fall. Das schuldnerische Land hat sich vor dem Hintergrund der beabsichtigten Schaffung eines operativen Skills Lab auf die Ausübung seines Weisungsrechts berufen und die Tätigkeit des Gläubigers mit Wirkung zum 1. Mai 2024 neu ausgestaltet. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser zwischen den Beteiligten des Zwangsvollstreckungsverfahrens umstrittenen Maßnahme ist komplex und kann im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geleistet werden. \n\n23\\. c) Die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds, die sich an einem Bruttomonatsgehalt des Gläubigers orientiert, ist nicht zu beanstanden. \n\n24\\. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 3 iVm. § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nSpinner Berger Krumbiegel","Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO - Erfüllung des titulierten Beschäftigungsanspruchs - Ausübung des Weisungsrechts","2026-07-08T22:57:55.052Z","2026-07-10T22:11:08.377Z",{"id":130,"ecli":131,"slug":132,"caseNumber":133,"courtId":5,"decisionDate":134,"fullText":135,"summary":136,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":134,"parsedAt":127,"updatedAt":137},"5905","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070867","ecli-de-neuris-kare600070867","4 AZR 274\u002F24 (F)","2025-06-25T00:00:00.000Z","#  Klageänderung in der Revisionsinstanz - Anspruch auf Zinsen - Rechtsirrtum \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2020 - 17 Sa 62\u002F20 - wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 27 vH und das beklagte Land zu 73 vH zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten noch über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Zinsen. \n\n2\\. Die Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 1. September 2011 in einer Serviceeinheit der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts B beschäftigt. Nach § 2 des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags vom 14. August 2013 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie den Tarifverträgen, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Berlin jeweils gilt, solange das Land Berlin hieran gebunden ist. Die Klägerin erhielt seit Abschluss des Arbeitsvertrags vom 14. August 2013 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TV-L. \n\n3\\. Die der Klägerin übertragenen Aufgaben ergeben sich aus der „Beschreibung des Aufgabenkreises“ vom 22. Juni 2004 (BAK), nach der sie zu 71,57 vH ihrer Arbeitszeit „Tätigkeiten i.S.d. Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt T UA 1d. Anl. 1a zum BAT“ und zu 28,43 vH ihrer Arbeitszeit „Schwierige Tätigkeit im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 a.a.O.“ auszuüben hat. \n\n4\\. Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 6. Juli 2018 hat die Klägerin mit ihrer Klage die Auffassung vertreten, seit dem 1. Januar 2018 Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L beanspruchen zu können. \n\n5\\. Sie hat ursprünglich - sinngemäß - beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 1. Januar 2018 nach Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Januar 2018 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision ist ursprünglich unter dem Aktenzeichen - 4 AZR 311\u002F20 - geführt worden. Der Senat hat das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO im Einvernehmen mit den Parteien im Hinblick auf die durch das beklagte Land gegen Entscheidungen des Senats über die Eingruppierung anderer beim Land Berlin als Beschäftigte in Serviceeinheiten tätiger Arbeitnehmerinnen eingelegte Verfassungsbeschwerde im Mai 2021 ausgesetzt. Nachdem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden war *(BVerfG 4. Oktober 2022 - 1 BvR 382\u002F21 -)* , hat die Klägerin das Verfahren im Dezember 2022 wieder aufgenommen *(- 4 AZR 33\u002F22 (F) -)*. Das beklagte Land hat nachfolgend mitgeteilt, „unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senates sowie des Bundesverfassungsgerichts verfahren“ zu wollen und eine Abrechnung und Nachzahlung vorzunehmen. Der Senat hat daraufhin im Einvernehmen mit den Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet. \n\n6\\. Die Klägerin hat am 29. November 2023 eine Zahlung auf die rückständigen Beträge für Januar 2023 bis Oktober 2023, am 28. Dezember 2023 auf die rückständigen Beträge für Januar 2019 bis Dezember 2022 und mit Wirkung zum 27. Juni 2024 auf diejenigen für Januar 2018 bis Dezember 2018 erhalten. Zinszahlungen hat das beklagte Land nicht geleistet. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2024 hat die Klägerin das Verfahren wieder aufgenommen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Bezug auf die Vergütungspflicht sowie hinsichtlich der Zinsansprüche für die Zeit nach den Zahlungen übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat die Klägerin zuletzt sinngemäß beantragt, \n\ndas beklagte Land zu verurteilen, an sie Zinsen iHv. insgesamt 4.338,07 Euro zu zahlen.\n\n7\\. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, es habe sich wegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums nicht mit der Zahlung der Differenzvergütung im Verzug befunden. Zudem sei die Berechnung der Zinsen unzutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die Revision der Klägerin ist im Ergebnis ohne Erfolg. Die Klageänderung ist unzulässig. Der ursprüngliche Feststellungsantrag ist - soweit noch streitgegenständlich - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht unbegründet, sondern bereits unzulässig. \n\n9\\. I. Die in der Revisionsinstanz vorgenommene Klageänderung vom Feststellungsbegehren zu einem bezifferten Leistungsantrag ist unzulässig. \n\n10\\. 1\\. Antragserweiterungen und sonstige Antragsänderungen sind in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Antragsänderungen können nur ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden *(BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456\u002F14 - Rn. 13 mwN)*. \n\n11\\. 2\\. Nach diesen Grundsätzen ist die Klageänderung unzulässig. Der Übergang von einem Feststellungs- auf einen Leistungsantrag stellt zwar als Erweiterung des zweitinstanzlichen Klageantrags bei gleichbleibendem Klagegrund nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung iSv. § 263 ZPO dar *(vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 8 AZR 498\u002F20 - Rn. 14 mwN, BAGE 177, 45)*. Vorliegend kann sich der neue Antrag aber weder auf den in der Berufungsinstanz festgestellten noch auf von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen. Die Höhe der Differenzbeträge, die als Hauptforderungen der Berechnung der Zinsforderungen zugrunde zu legen sind, lässt sich aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht ermitteln und steht zwischen den Parteien im Streit. Das beklagte Land hat zwar Zahlungen erbracht, welche die Klägerin als Erfüllung der Hauptforderungen akzeptiert hat. Die Parteien haben jedoch die Höhe der geleisteten Zahlungen nicht mitgeteilt. Es ist nicht ersichtlich, ob die Klägerin zur Ermittlung der Zinsen die geleisteten Zahlungen oder andere - auf nicht näher dargelegte Weise berechnete - Differenzbeträge zugrunde gelegt hat. Ferner ist nicht erkennbar, ob das beklagte Land nunmehr der Auffassung ist, die Hauptforderungen seien tatsächlich geringer als die abgerechnete und ausgezahlte Differenzvergütung. Das beklagte Land macht weiterhin geltend, die Klägerin sei von einer unzutreffenden Stufenzuordnung ausgegangen und habe die Entgeltgruppenzulage sowie die - in der Entgeltgruppe 6 TV-L höheren - Jahressonderzahlungen unberücksichtigt gelassen. Zur Berechnung der Zinsforderung sind daher weitere Feststellungen erforderlich. \n\n12\\. II. Da die Klageänderung unzulässig ist, ist auf Grundlage der bisherigen Anträge zu entscheiden *(BGH 4. August 2022 - III ZR 228\u002F20 - Rn. 15 mwN)*. Der danach zur Entscheidung angefallene Feststellungsantrag ist in Bezug auf die Zinsen unzulässig. \n\n13\\. 1\\. Der Antrag ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, auf die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Zinszahlung bezüglich der Bruttodifferenzbeträge zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 6 und Entgeltgruppe 9 TV-L für die Monate Januar bis Dezember 2018 und Entgeltgruppe 9a TV-L für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2023 gerichtet. Anderenfalls bliebe der Umstand der seit dem 1. Januar 2019 veränderten Bezeichnung der Entgeltgruppen bei gleichbleibendem Inhalt unberücksichtigt *(vgl. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195\u002F20 - Rn. 15, BAGE 172, 130)*. Er ist darüber hinaus aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien auf den Zeitraum bis zur Zahlung durch das beklagte Land begrenzt. \n\n14\\. 2\\. Für den so verstandenen Antrag fehlt es am nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. \n\n15\\. a) Ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO besteht nur, wenn durch die Entscheidung Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Feststellungsentscheidung muss den Streit insgesamt beseitigen und das Rechtsverhältnis abschließend klären. Das setzt bei einem auf die Feststellung einer Zinszahlungspflicht gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Höhe der Zinsen bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird *(vgl. zur Feststellung der Vergütungspflicht BAG 29. Juni 2022 - 6 AZR 411\u002F21 - Rn. 46, BAGE 178, 201; 24. Februar 2021 - 10 AZR 130\u002F19 - Rn. 14 mwN)*. \n\n16\\. b) Nach diesen Grundsätzen ist kein Feststellungsinteresse gegeben. Ein solches besteht zwar grundsätzlich, wenn neben einem Eingruppierungsfeststellungsantrag die hierzu akzessorische Zinsforderung im Wege der Feststellung geltend gemacht wird *(vgl. BAG 11. Dezember 2024 - 4 AZR 201\u002F23 - Rn. 15; 24. April 2024 - 4 AZR 128\u002F23 - Rn. 11)*. Vorliegend ist allerdings zwischen den Parteien neben der Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung von Zinsen auch die Berechnung des dem Zinsanspruch zugrunde liegenden Zahlungsanspruchs und damit die Höhe des geltend gemachten Zinsanspruchs streitig. Die Parteien sind sich insbesondere weder über die Stufenzuordnung der Klägerin noch über die Berücksichtigung der Entgeltgruppenzulage und Jahressonderzahlungen einig. Dementsprechend handelt es sich bei der Bestimmung der Zinshöhe nicht um eine reine Rechenaufgabe. Vielmehr wären nach Feststellung einer Zinszahlungspflicht weiterer Streit und ein erneutes gerichtliches Verfahren vorprogrammiert. \n\n17\\. 3\\. Dem Senat ist ein Sachurteil auch nicht unter dem Gesichtspunkt möglich, dass das Feststellungsinteresse echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil ist und das Revisionsgericht auch bei seinem Fehlen jedenfalls dann zu einer Sachentscheidung befugt ist, wenn gewichtige prozessökonomische Gründe gegen eine Prozessabweisung sprechen, etwa weil die Klage eindeutig und unzweifelhaft abweisungsreif ist *(vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 260\u002F18 - Rn. 22 mwN)*. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen nach § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht nach § 286 Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Dieses befand sich mit der Zahlung der Differenzvergütung in Verzug. \n\n18\\. a) Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Schuldner ist darlegungs- und beweispflichtig, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft *(BAG 28. Januar 2025 - 1 AZR 73\u002F24 - Rn. 25; 24. Juni 2021 - 5 AZR 385\u002F20 - Rn. 18, BAGE 175, 182; 17. November 2021 - 4 AZR 77\u002F21 - Rn. 29)*. Soweit der Senat dies in der Vergangenheit für Zinsansprüche bei Entgeltdifferenzen wegen fehlerhafter Eingruppierung im öffentlichen Dienst anders beurteilt hat, hat er diese Rechtsprechung bereits mit Entscheidung vom 26. Januar 2011 *(- 4 AZR 167\u002F09 - Rn. 46)* ausdrücklich aufgegeben. \n\n19\\. b) Das beklagte Land hat keine Umstände dargelegt, die einen Ausschluss des Schuldnerverzugs begründen könnten. Es hat geltend gemacht, sich in einem „unvermeidbaren Rechtsirrtum“ befunden zu haben, da nicht vorhersehbar gewesen sei, dass es mit seiner Auffassung, der Klägerin stünde eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9\u002F9a TV-L nicht zu, weil die von ihr nicht zeitlich überwiegend zu erbringenden schwierigen Tätigkeiten einen eigenen Arbeitsvorgang bildeten, nicht durchdringen werde. Das ist nicht der Fall. \n\n20\\. aa) Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht der Gläubigerin aufbürden kann. Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht *(BAG 28. Januar 2025 - 1 AZR 73\u002F24 - Rn. 27; 24. Juni 2021 - 5 AZR 385\u002F20 - Rn. 21 mwN, BAGE 175, 182; vgl. zum Rechtsirrtum bei einer Eingruppierung BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 167\u002F09 - Rn. 46 ff.)*. \n\n21\\. bb) Nach diesen Grundsätzen war der Rechtsirrtum des beklagten Landes nicht unverschuldet. \n\n22\\. (1) Dieses hat sich mit seiner Auffassung erkennbar zumindest in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt. Der Senat hatte seine Rechtsprechung zu der - vorliegend maßgebenden - Frage, ob Tätigkeiten unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können, spätestens mit den Entscheidungen vom 21\\. August 2013 *(- 4 AZR 933\u002F11 - Rn. 19, BAGE 146, 22; - 4 AZR 968\u002F11 - Rn. 18)* erkennbar geändert. Seither entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass erst der Arbeitsvorgang ohne Berücksichtigung der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeiten zu bestimmen und dann zu bewerten ist *(vgl. ausf. zur Rechtsprechungsentwicklung BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195\u002F20 - Rn. 52 ff., BAGE 172, 130)*. Das beklagte Land musste daher bereits zu Beginn des Streitzeitraums Anfang Januar 2018 mit der Möglichkeit rechnen, mit seiner Rechtsauffassung letztlich nicht durchzudringen. Mit der Entscheidung des Senats vom 28. Februar 2018 *(- 4 AZR 816\u002F16 - BAGE 162, 81)* , die die Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin beim Bundesverwaltungsgericht betraf, war dies offenkundig. \n\n23\\. (2) Dem steht nicht entgegen, dass „das beklagte Land vertreten durch die Präsidentin\u002Fden Präsidenten des Landesarbeitsgerichts … aufgrund eigener Fachkompetenz die Rechtslage geprüft“ und die Vorinstanzen sowie andere Instanzgerichte den Standpunkt des beklagten Landes geteilt haben *(vgl. BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385\u002F20 - Rn. 25, BAGE 175, 182)*. Dieser entsprach - wie von den Instanzgerichten erkannt und zum Ausdruck gebracht - nicht der vorhandenen, bereits über mehrere Jahre gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung. \n\n24\\. (3) Ebenso wenig führt die Tatsache, dass der Senat den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO im Einvernehmen mit den Parteien im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde *(sh. Rn. 5)* ausgesetzt hat, zu einem anderen Ergebnis. Die Aussetzung lässt nicht den Schluss zu, das beklagte Land habe nicht damit rechnen müssen, dass der Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9\u002F9a TV-L zusteht. \n\n25\\. (a) Bei Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG in einem Parallelverfahren kommt eine Aussetzung der Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO in Betracht, wenn die Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen - im Hinblick auf eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - und dem Beschleunigungsgebot im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine solche als angemessen erscheinen lässt *(ausf. BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 42 ff. mwN, BAGE 172, 175)*. \n\n26\\. (b) Ausreichend für die Aussetzung ist damit bereits die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Diese entspricht aber allenfalls dem allgemeinen Prozessrisiko, das das beklagte Land zu tragen hatte. Allein die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Hinblick auf eine etwaige Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts führt nicht dazu, dass das beklagte Land seinen Rechtsirrtum nicht mehr zu vertreten hatte. \n\n27\\. III. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen *(§ 97 Abs. 1 ZPO)*. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, was auch noch im Revisionsrechtszug möglich ist *(BAG 8. November 2022 - 6 AZR 133\u002F20 - Rn. 13, BAGE 179, 200; BGH 20. April 2021 - II ZR 387\u002F18 - Rn. 11)* , hat das beklagte Land nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klage war im Zeitpunkt der (letzten) Zahlung des beklagten Landes als erledigendem Ereignis unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zulässig und begründet. Insbesondere bestand zu diesem Zeitpunkt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Bis dahin hatten die Parteien einzig darüber gestritten, ob das beklagte Land zur Zahlung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9\u002F9a TV-L verpflichtet ist. Die später zu Tage getretenen Unstimmigkeiten über die Entgeltstufe, der die Klägerin zuzuordnen war, und weitere Zahlungsmodalitäten waren (noch) nicht erkennbar. Dies ist für das Vorliegen des Feststellungsinteresses ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass ein künftiger Streit der Parteien über die Anspruchshöhe ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist, ob bereits ersichtlich ist, dass der Streit der Parteien zu einem weiteren Prozess - einer Leistungsklage der Klägerin - führen muss *(BGH 22. Mai 2024 - IV ZR 124\u002F23 - Rn. 17 mwN)*. \n\nM. Rennpferdt Betz Klug Plautz Häseler-Wallwitz","Klageänderung in der Revisionsinstanz - Anspruch auf Zinsen - Rechtsirrtum","2026-07-10T22:11:13.298Z",{"id":139,"ecli":140,"slug":141,"caseNumber":142,"courtId":5,"decisionDate":143,"fullText":144,"summary":145,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":143,"parsedAt":146,"updatedAt":147},"6296","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070426","ecli-de-neuris-kare600070426","9 AZB 2\u002F25","2025-05-23T00:00:00.000Z","#  Rechtswegzuständigkeit - Zusammenhangsklage \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 2024 - 4 Ta 48\u002F24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\n2\\. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 8.077,38 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Parteien streiten über Tantiemeansprüche aus einem beendeten Geschäftsführeranstellungsverhältnis und in diesem Zusammenhang über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. \n\n2\\. Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1999 zunächst als leitende kaufmännische Angestellte beschäftigt. Zum 1. August 2002 wurde sie zur Geschäftsführerin bestellt und war bis zu ihrer Abberufung mit Gesellschafterbeschluss vom 29. Oktober 2013, eingetragen in das Handelsregister am 11. November 2013, als solche tätig. Im Anschluss war sie \\- wieder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - bis zum 1. Oktober 2014 weiter bei der Beklagten beschäftigt. \n\n3\\. Seit 2014 führten die Parteien zahlreiche arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten. Bei Einleitung des vorliegenden Klageverfahrens, mit dem die Klägerin Tantiemezahlungen aus ihrer Anstellung als Geschäftsführerin in den Jahren 2011 und 2012 verlangt, stritten die Parteien bereits in einem damals noch beim Landesarbeitsgericht anhängigen Berufungsverfahren über Tantiemeansprüche aus den Jahren 2013 und 2014, in denen die Klägerin bei der Beklagten als Arbeitnehmerin angestellt war. \n\n4\\. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Sie mache arbeitsrechtliche Forderungen geltend *(§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG)*. Als Geschäftsführerin sei sie den Gesellschafterweisungen unterworfen und deshalb Arbeitnehmerin gewesen. Jedenfalls ergebe sich der Rechtsweg unter dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsklage *(§ 2 Abs. 3 ArbGG)*. Unschädlich sei, dass sich die Hauptklage, zu der ein Zusammenhang gegeben sei, bei Klageerhebung bereits im Berufungsrechtszug anhängig gewesen sei. Auch Landesarbeitsgerichte seien Arbeitsgerichte im Sinne der Vorschrift. \n\n5\\. Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen, \n\n1\\. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Tantieme für das Jahr 2011 iHv. 3.638,26 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den sich aus dem og. Bruttobetrag ergebenden Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2\\. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Tantieme für das Jahr 2012 iHv. 4.439,12 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus den sich aus dem og. Bruttobetrag ergebenden Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n6\\. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen in Abrede gestellt. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht arbeitsrechtlicher Natur, da sie aus einem Zeitraum resultierten, in dem die Klägerin keine Arbeitnehmerin gewesen sei. Auch liege keine Zusammenhangsklage vor. Eine solche setze voraus, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Hauptklage noch in erster Instanz anhängig sei. \n\n7\\. Das Arbeitsgericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Gera verwiesen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin weiterhin das Ziel, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig zu erklären. \n\n8\\. II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und nach § 78 ArbGG, §§ 574 ff. ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG eröffnet ist. \n\n9\\. 1\\. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin in den maßgeblichen Jahren 2011 und 2012 verneint. Die Klägerin habe keinen hinreichenden Vortrag dazu gehalten, warum sie trotz ihrer Stellung als Geschäftsführerin ausnahmsweise als Arbeitnehmerin zu qualifizieren gewesen sei *(vgl. zum Status eines GmbH-Geschäftsführers ausf. BAG 8. Februar 2022 - 9 AZB 40\u002F21 - Rn. 22 mwN)*. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass im Rahmen der Rechtswegbestimmung der nationale und nicht der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff maßgeblich ist *(vgl. BAG 8. Februar 2022 - 9 AZB 40\u002F21 - Rn. 16)*. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde auch nicht. \n\n10\\. 2\\. Das Landesarbeitsgericht hat ebenfalls zu Recht erkannt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet ist. \n\n11\\. a) Zutreffend hat es angenommen, dass die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen unter dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsklage nicht ausscheidet, weil über die Hauptklage inzwischen rechtskräftig entschieden wurde. Ist die Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG einmal begründet, bleibt sie erhalten, wenn später über die Hauptklage rechtskräftig entschieden wird *(generell für den Fortbestand des Zusammenhangs, nachdem dieser einmal begründet ist: HK-ArbGG\u002FIbes\u002FRieker 3. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 65; Däubler\u002FHjort\u002FSchubert\u002FWolmerath Arbeitsrecht 5\\. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 54; differenzierend nach dem Grund für den Wegfall der Hauptklage: ErfK\u002FAhrendt 25. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 31)*. \n\n12\\. b) Ebenfalls zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG nicht schon mangels wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhangs ausscheidet. Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang besteht darin, dass die bereits in dem Berufungsverfahren vor dem Landearbeitsgericht anhängigen Tantiemeansprüche für die Jahre 2013 und 2014 dieselbe vertragliche Grundlage wie die vorliegend geltend gemachten Forderungen haben. \n\n13\\. c) Der Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG steht entgegen, dass die Hauptklage, zu der die Klägerin den Zusammenhang herstellt, zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht mehr beim „Arbeitsgericht“ anhängig war. Der Vorschrift liegt ein enges Verständnis dieses Begriffs zugrunde. Durch eine Zusammenhangsklage kann die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nur begründet werden, solange die Hauptklage noch in der ersten Instanz anhängig ist *(vgl. Germelmann\u002FMatthes\u002FPrütting\u002FSchlewing\u002FDickerhof-Borello 10. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 126; ErfK\u002FAhrendt 25. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 31; GK-ArbGG\u002FSchütz Stand 1. Dezember 2022 § 2 Rn. 211c; Helml\u002FPessinger\u002FHelml 5. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 102; aA Schwab\u002FWeth\u002FWalker 6\\. Aufl. ArbGG § 2 Rn. 214)*. Dies ergibt die Auslegung der gesetzlichen Regelung. \n\n14\\. aa) Bereits der Gesetzeswortlaut spricht für das Auslegungsergebnis. Gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG können vor die Gerichte für Arbeitssachen nicht unter die Absätze 1 und 2 des § 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer „bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art“ in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Die Formulierung „bei einem Arbeitsgericht“ ist wörtlich zu verstehen. Das Arbeitsgerichtsgesetz bezeichnet die Instanzen präzise. § 1 ArbGG regelt, dass die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen durch die Arbeitsgerichte, die Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht (Gerichte für Arbeitssachen) ausgeübt wird. Für die Gerichte aller drei Instanzen in ihrer Gesamtheit verwendet das Gesetz demnach die Bezeichnung „Gerichte für Arbeitssachen“ und nicht - wie die Klägerin meint - „Arbeitsgerichte“. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass das Gesetz auch in zahlreichen anderen Vorschriften die Formulierung „Gerichte für Arbeitssachen“ verwendet, soweit alle drei Instanzen gemeint sind *(vgl. etwa §§ 2, 2a, 6 und 6a ArbGG)*. Die begriffliche Differenzierung offenbart sich auch innerhalb des § 2 Abs. 3 ArbGG. Dort heißt es, dass unter den näher bestimmten Voraussetzungen vor „die Gerichte für Arbeitssachen“ auch an sich rechtsfremde Rechtsstreitigkeiten gebracht werden können, wenn „bei einem Arbeitsgericht“ ein anderer Rechtsstreit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird. \n\n15\\. bb) Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 ArbGG unterstreichen dieses Verständnis. Die Norm soll gewährleisten, dass rechtlich oder innerlich zusammengehörende Verfahren nicht vor verschiedenen Gerichten aufgespalten werden *(vgl. BAG 4. September 2018 - 9 AZB 10\u002F18 - Rn. 24; 10. Juni 2010 - 5 AZB 3\u002F10 - Rn. 12, BAGE 134, 367)*. Eine Aufspaltung ist jedoch bereits eingetreten, wenn das Verfahren, zu dem ein Zusammenhang geltend gemacht wird, bei Klageeinreichung nicht mehr in erster Instanz anhängig ist. Eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über die Verfahrensgegenstände ist dann nicht mehr von Anbeginn möglich. Die Aufspaltung tritt umso deutlicher zu Tage, je größer der zeitliche Abstand zwischen der Einleitung der Verfahren ist. Darauf hat das Landesarbeitsgericht zu Recht hingewiesen. Dem Sinn und Zweck der Norm kann in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem die Erhebung der Hauptklage zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits mehrere Jahre zurücklag, durch die Annahme einer Zusammenhangszuständigkeit nicht mehr genügt werden. \n\n16\\. III. Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Der Rechtsstreit ist daher an das zuständige Landgericht *(§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG)* zu verweisen. Gemäß § 17 Abs. 1 ZPO ist das Landgericht Gera örtlich zuständig. \n\n17\\. IV. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nKiel Zimmermann Darsow-Faller","Rechtswegzuständigkeit - Zusammenhangsklage","2026-07-08T23:02:06.626Z","2026-07-10T22:11:53.381Z",{"id":149,"ecli":150,"slug":151,"caseNumber":152,"courtId":5,"decisionDate":153,"fullText":154,"summary":155,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":153,"parsedAt":156,"updatedAt":157},"6760","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070451","ecli-de-neuris-kare600070451","6 AZR 208\u002F24","2025-04-24T00:00:00.000Z","#  Klageanpassung in der Revisionsinstanz \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Regelung des § 264 Nr. 3 ZPO lässt die Anpassung des Klageantrags an geänderte Verhältnisse zu. Die Norm bezweckt, Folgeprozesse zu vermeiden, die entstehen, wenn eine Klagepartei aufgrund einer während des Rechtsstreits eingetretenen Veränderung ihren Anspruch auf den ursprünglichen Klagegegenstand nicht mehr weiterverfolgen kann.18\n\n2\\. § 264 Nr. 3 ZPO ermöglicht es, den Rechtsstreit nicht für erledigt zu erklären, sondern den Anspruch in demselben Rechtsstreit auf das an die Stelle des ursprünglichen Gegenstands getretene Surrogat zu richten, solange die Klage weiter der Verwirklichung des mit der ursprünglichen Forderung erstrebten Erfolgs dient.19\n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2024 - 16 Sa 290\u002F23 - wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten - in der Revision nunmehr im Rahmen einer Zahlungsklage - über die Grundlagen der Umrechnung einer tariflichen Weihnachtszuwendung in einen Zeitgegenwert. \n\n2\\. Der Kläger war vom 4. September 2017 bis zum 14. Juli 2024 als Busfahrer bei der Beklagten beschäftigt, die im Auftrag der Berliner Verkehrsbetriebe Fahrdienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr erbringt. Auf das Arbeitsverhältnis fand ua. kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) Anwendung. Der Kläger war zuletzt in die Entgeltgruppe 5 Stufe 3 eingruppiert. Nach der Anlage 3 zum TV-N Berlin, die als „Tabelle der Stundenentgelte (in Euro)“ bezeichnet ist, betrug das Stundenentgelt des Klägers im November 2021 15,83 Euro brutto. \n\n3\\. Der zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene TV-N Berlin vom 31. August 2005 idF des 13. Änderungstarifvertrags (13. ÄTV TV-N Berlin) vom 16. Dezember 2015 regelte - wie auch die vorangegangenen Fassungen - ua.: \n\n„§ 17 Weihnachtszuwendung (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer … erhalten eine Weihnachtszuwendung in Höhe von … (1.400 Euro ab dem 1. Januar 2016), zahlbar zum 15\\. November. (2) Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann an Stelle der Gewährung der Weihnachtszuwendung nach Abs. 1 der entsprechende Zeitgegenwert dem Langzeitkonto (§ 10 Abs. 7) gutgeschrieben werden. Hierbei sind folgende Maßgaben zu beachten: … \\- Zur Ermittlung der Zeitgutschrift auf dem Langzeitkonto ist der Eurobetrag der Weihnachtszuwendung durch das entsprechende jeweilige Stundenentgelt des Arbeitnehmers zu teilen, das im November des betreffenden Jahres fällig ist. Niederschriftserklärung zu Abs. 2: … Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass für eine entsprechende Zeitgutschrift auf dem Langzeitkonto im Sinne von § 10 Abs. 7 Unterabs. 1 TV-N Berlin grundsätzlich alle tariflichen Ansprüche in Frage kommen. Hiervon ausgenommen sind das Monatsentgelt (§ 6 Abs. 1), die Zulage für höherwertige Tätigkeiten (§ 5 Abs. 3), die ständige Vorhandwerkerzulage (§ 5 Abs. 4 Unterabs. 1), die ständige Schichtzulage (§ 12 Abs. 3 Satz 1), die ständige Wechselschichtzulage (§ 12 Abs. 4 Satz 1), die Zulage für unregelmäßige Dienste im Verkehrsdienst (§ 12 Abs. 5 Satz 2), die Akkordzulage (§ 12 Abs. 6) sowie alle Urlaubsansprüche. Hinsichtlich der Berechnungsvorschrift zur Umwandlung der Weihnachtszuwendung in eine entsprechende Zeitgutschrift gem. § 17 Abs. 2 stellen die Tarifvertragsparteien fest, dass bei Altbeschäftigten in das ,entsprechende jeweilige Stundenentgelt des Arbeitnehmers‘ auch die auf die Arbeitsstunde entfallenden, ständigen Sicherungsbeträge in der jeweils aktuellen Höhe einzubeziehen sind …“\n\n4\\. Mit dem TV-N Berlin idF des 14. Änderungstarifvertrags (14. ÄTV TV-N Berlin) vom 4. April 2019 führten die Tarifvertragsparteien eine Differenzierung zwischen der Höhe der Weihnachtszuwendung bei Auszahlung und bei Umwandlung in einen Zeitgegenwert ein: \n\n„§ 1 Änderungen des TV-N Berlin zum 01.01.2019 Der gekündigte ... (TV-N Berlin) wird in der Fassung des 13. ÄTV TV-N Berlin … wieder in Kraft gesetzt und wie folgt geändert: … 6\\. § 17 Absatz 1 gilt in folgender Fassung: ,(1) Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer, die am 31. Oktober in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, erhalten eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 1.600 Euro, zahlbar zum 15. November. …‘ 7\\. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ,gestrichen‘. … § 3 Änderungen des TV-N Berlin zum 01.01.2021 § 17 Absatz 2 gilt in folgender Fassung: ,(2) 1Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die Umwandlung der Weihnachtszuwendung in Zeit, tritt an die Stelle des Wertes in Absatz 1 Satz 1 eine Zeitgutschrift auf dem Langzeitkonto (§ 10 Abs. 7) im Gegenwert von 1.400 Euro.2Hierbei sind folgende Maßgaben zu beachten: \\- 3Die Entscheidung des Arbeitnehmers, dass eine Umwandlung der Weihnachtszuwendung in Zeit erfolgen soll, ist dem Arbeitgeber spätestens bis zum 30.06. eines Jahres schriftlich mitzuteilen, um noch im selben Kalenderjahr wirksam zu werden. … \\- 5Es kann nur die gesamte Weihnachtszuwendung umgewandelt werden (keine Teilbeträge). \\- 6Zur Ermittlung der Zeitgutschrift auf dem Langzeitkonto ist der Eurobetrag der Weihnachtszuwendung durch das entsprechende jeweilige Stundenentgelt des Arbeitnehmers zu teilen, das im November des betreffenden Jahres fällig ist. …‘ § 8 Inkrafttreten 1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft.2Davon abweichend tritt … § 3 … zum 01.01.2021 in Kraft.“\n\n5\\. Der TV-N Berlin idF des 15. Änderungstarifvertrags (15. ÄTV TV-N Berlin) vom 24. November 2020 regelt ua.: \n\n„§ 1 Wiederinkraftsetzen des gekündigten TV-N Berlin Der zum 30.06.2020 gekündigte ... (TV-N Berlin) wird in der Fassung des 14. ÄTV TV-N Berlin … wieder in Kraft gesetzt … § 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.07.2020 in Kraft.“\n\n6\\. Der TV-N Berlin idF des 16. Änderungstarifvertrags (16. ÄTV TV-N Berlin) vom 18. Mai 2021 regelt ua.: \n\n„§ 1 Wiederinkraftsetzen des gekündigten TV-N Berlin Der zum 31.05.2021 gekündigte ... (TV-N Berlin) wird in der Fassung des 15. ÄTV TV-N Berlin … wieder in Kraft gesetzt … § 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.06.2021 in Kraft.“\n\n7\\. Der zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin und der Gewerkschaft ver.di am 14. Dezember 2016 abgeschlossene Tarifvertrag über Rahmenbedingungen der Nutzung von Dienstkleidung und des Mitführens von Arbeitsmitteln (TV Pauschalentgelt) bestimmt ua.: \n\n„§ 5 Pauschalentgelt (1) Beschäftigte erhalten zur vollständigen Abgeltung der Begleitzeiten … ein monatliches Pauschalentgelt, … (2) Das Pauschalentgelt beträgt für Dienstkleidungsträger monatlich 80,00 € (Pauschalentgelt I). … (4) Beschäftigte, die Kassenmodule sowie Wechselgeld und Fahrgeldeinnahmen außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit mitführen und verwahren (derzeit nur … Omnibusfahrer) erhalten ein zusätzliches monatliches Pauschalentgelt von 10,00 € (Pauschalentgelt III). … (5) Das monatliche Pauschalentgelt versteht sich als Bruttoentgelt. … Zeitgutschriften sind ausgeschlossen. (6) Teilzeitbeschäftigte erhalten das Pauschalentgelt zeitanteilig in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. (7) Beginnt oder endet der regelmäßige Einsatz als … Beschäftigter … im Laufe eines Kalendermonats, wird das Pauschalentgelt nur zeitanteilig gezahlt. …“\n\n8\\. Für den Monat November 2021 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Bruttomonatsvergütung iHv. insgesamt 2.875,25 Euro, bestehend aus Tabellenentgelt, Verkehrsschichtzulage nach § 12 Abs. 5 TV-N Berlin sowie Pauschalentgelt I und III. \n\n9\\. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 beantragte der Kläger die Umwandlung der tariflichen Weihnachtszuwendung des Jahres 2021 in einen Zeitgegenwert und eine Übertragung dieser Zeitgutschrift auf sein Langzeitkonto. Die Beklagte schrieb daraufhin dem Langzeitkonto des Klägers für den Monat November 2021 82 Stunden und 39 Minuten gut. Dabei legte sie eine Bruttostundenvergütung iHv. 16,95 Euro zugrunde. Diesen Divisor ermittelte sie aus der Novembervergütung des Klägers iHv. 2.875,25 Euro, die sie durch die wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden und den sich aus § 6 Abs. 5 TV-N Berlin ergebenden Faktor 4,348 dividiert hatte. \n\n10\\. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 24. Januar 2022 hat der Kläger mit seiner Klage zunächst die Gutschrift weiterer fünf Stunden und 47 Minuten auf dem für ihn geführten Langzeitkonto begehrt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 18. Juni 2024, aber noch vor Verkündung des Berufungsurteils am 30. Juli 2024, endete mit Ablauf des 14. Juli 2024 das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten, weshalb er in der Revision keine Zeitgutschrift mehr, sondern eine entsprechende Zahlung fordert. \n\n11\\. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Umrechnung der Weihnachtszuwendung in einen Zeitgegenwert sei das Stundenentgelt nach Anlage 3 zum TV-N Berlin zugrunde zu legen, was zu einer Gutschrift von 88 Stunden und 26 Minuten geführt hätte. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses sei nunmehr die geschuldete Zeitgutschrift weiterer fünf Stunden und 47 Minuten unmöglich geworden, womit der entsprechende Gegenwert in Geld auszuzahlen sei. \n\n12\\. Der Kläger hat in der Revision beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 91,55 Euro zu zahlen.\n\n13\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, es sei auf das individuelle Stundenentgelt im Monat November abzustellen. Nach der vom Kläger zugrunde gelegten Berechnung erhielten die Arbeitnehmer mehr Zeit ausgezahlt, als sie bei der Umwandlung tatsächlich eingebracht hätten. \n\n14\\. Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zeitgutschrift stattgegeben und die Berufung zugelassen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n15\\. Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten zu Recht stattgegeben und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Es hat zutreffend angenommen, dass bei der Umrechnung der Weihnachtszuwendung in einen Zeitgegenwert nach § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 6 TV-N Berlin in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung als Divisor nicht das sich aus der Anlage 3 zum TV-N Berlin ergebende Stundenentgelt, sondern das individuelle Stundenentgelt im Monat November zugrunde zu legen ist. \n\n16\\. I. Die Zahlungsklage ist zulässig. \n\n17\\. 1\\. Der Kläger konnte entgegen der Annahme der Beklagten zulässigerweise in der Revision von einer zuvor mit der Leistungsklage geforderten Zeitgutschrift zu einer Zahlungsklage übergehen. Diese Umstellung ist keine Klageänderung iSv. § 263 ZPO, sondern lediglich eine gem. § 264 Nr. 3 ZPO zulässige Anpassung des Antrags, die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedingt ist. \n\n18\\. a) Nach § 264 Nr. 3 ZPO kann eine Partei statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordern, sofern der Klagegrund unverändert bleibt. Im Gegensatz zu § 264 Nr. 2 ZPO wird es damit zugelassen, dass der Antrag nicht nur erweitert oder beschränkt, sondern an die geänderten Verhältnisse angepasst wird. Ob der Eintritt der Veränderung iSv. § 264 Nr. 3 ZPO auf dem Verhalten der einen oder anderen Partei oder auf einem zufälligen Ereignis beruht, ist dabei unerheblich *(vgl. OLG Düsseldorf 5. Februar 2020 - VI-U (Kart) 4\u002F19, U* *(Kart) 4\u002F19 -* *Rn. 129)*. Ebenso ist unerheblich, ob sich die rechtliche Natur des Anspruchs ändert *(RG 26. Januar 1916 - V 345\u002F15 - RGZ 88, 55, 60 zur Vorgängerregelung des § 268 Nr. 3 ZPO)*. Ist allerdings über den Anspruch bereits rechtskräftig entschieden, kann eine Antragsanpassung nach § 264 Nr. 3 ZPO nicht mehr erfolgen. Nur solange der Anspruch noch rechtshängig ist, kann „statt“ des ursprünglichen Anspruchs ein neuer Anspruch erhoben werden *(vgl. Assmann in Wieczorek\u002FSchütze ZPO 5. Aufl. § 264 Rn. 63)*. \n\n19\\. Zweck der Regelung des § 264 Nr. 3 ZPO ist es, Folgeprozesse zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass ein Kläger aufgrund einer während des Rechtsstreits eingetretenen Veränderung den Anspruch auf den ursprünglichen Klagegegenstand nicht mehr weiterverfolgen kann, vielmehr auf eine Erledigterklärung beschränkt wäre. Die Norm ermöglicht es ihm, seinen Anspruch in demselben Rechtsstreit auf das an die Stelle des ursprünglichen Gegenstands getretene Surrogat zu richten, solange die Klage weiter der Verwirklichung des mit der ursprünglichen Forderung erstrebten Erfolgs dient. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist und deshalb der Klagegrund „derselbe“ geblieben ist, müssen deshalb ausgehend von diesem Zweck die Tatsachen unberücksichtigt bleiben, welche die „später eingetretene Veränderung“ ergeben *(vgl. bereits das Reichsgericht zur Vorgängerregelung gleichen Inhalts in § 268 Nr. 3 ZPO: RG 4. Oktober 1920 - IV 222\u002F20 - RGZ 100, 95, 96 f.; 26. Januar 1916 - V 345\u002F15 - RGZ 88, 55, 60)*. \n\n20\\. b) Danach ist im Streitfall die Antragsanpassung wegen einer später eingetretenen Veränderung nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig. Die Umstellung des Klagebegehrens von der Erteilung einer Zeitgutschrift auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs ist nicht als Klageänderung anzusehen *(vgl. zu einer Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321\u002F16 - Rn. 17; vgl. auch zum Übergang von einem Erfüllungsanspruch zu einem Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung* *Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Mai 2017 - 1 A 2795\u002F15 - Rn. 38)*. Dadurch, dass der Kläger wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unabhängig von welcher Seite - statt Zeitgutschrift Auszahlung des entsprechenden Geldwerts verlangt, trägt er lediglich der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eingetretenen Unmöglichkeit einer Zeitgutschrift auf dem Langzeitkonto Rechnung. Die Erfüllung eines Anspruchs auf Zeitgutschrift setzt voraus, dass Zeiten noch gutgeschrieben werden können. Dies ist jedoch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 14\\. Juli 2024 nicht mehr möglich. Auch der Klagegrund hat sich iSv. § 264 Nr. 3 ZPO nicht geändert. Insoweit bleibt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenso außer Betracht wie die Veränderung der Rechtsnatur des Anspruchs. Ob die tariflichen Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen, was die Beklagte in Abrede stellt, ist keine Frage der Zulässigkeit der Antragsanpassung, sondern der Begründetheit der Klage. \n\n21\\. Die Antragsänderung ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich, weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unstreitig ist *(vgl. BAG 7. Dezember 1993 - 9 AZR 251\u002F92 - zu I der Gründe)*. Streit besteht zwischen den Parteien lediglich über die Auslegung der Umwandlungsberechnung nach TV-N Berlin, deren zugrundeliegende Tatsachen jedoch vom Landesarbeitsgericht festgestellt sind *(vgl. im Unterschied dazu im Fall noch fehlender Feststellungen BAG 26. Juni 2013 \\- 5 AZR 428\u002F12 - Rn. 18 ff.)*. Über den Anspruch ist auch noch nicht rechtskräftig entschieden worden. \n\n22\\. 2\\. Die Klage ist auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. \n\n23\\. a) Der Zahlungsantrag ist abschließend auf eine in Geldwert umgerechnete Zeitgutschrift einer umgewandelten Weihnachtszuwendung des Jahres 2021 gerichtet *(vgl. zur abschließenden Gesamtklage BAG 24. Juni 2020 - 5 AZR 93\u002F19 - Rn. 20 mwN, BAGE 171, 161)*. \n\n24\\. b) Unschädlich ist, dass der geforderte Zahlungsbetrag im Antrag nicht ausdrücklich als Bruttobetrag bezeichnet wird. Hätte der Kläger eine Auszahlung der geforderten Summe als Nettobetrag begehrt, hätte er die Zahlung ausdrücklich als „netto“ benennen und damit eine Nettolohnklage erheben müssen. Dies hat er nicht getan, weshalb es sich um den Normalfall einer Bruttolohnklage handelt, auch wenn dies im Antrag nicht kenntlich gemacht wird *(vgl. BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129\u002F15 - Rn. 41; 17. Februar 2016 - 5 AZN 981\u002F15 - Rn. 5 f., BAGE 154, 116)*. \n\n25\\. II. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung aus den Regelungen des TV-N Berlin. \n\n26\\. 1\\. Der TV-N Berlin findet auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung, womit seine Regelungen im Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar und zwingend gelten *(§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG)*. \n\n27\\. 2\\. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrags, der sich aus der ursprünglich geforderten Zeitgutschrift weiterer fünf Stunden und 47 Minuten und ihrer Umrechnung in Geld mit einem Stundenentgelt von 15,83 Euro brutto errechnet. Ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus § 17 Abs. 1 und Abs. 2 TV-N Berlin in der nach § 1 des 16. ÄTV TV-N Berlin iVm. § 1 des 15. ÄTV TV-N Berlin iVm. § 1 Nr. 6 und § 3 des 14. ÄTV TV-N Berlin maßgeblichen Fassung (im Folgenden § 17 TV-N Berlin) herleiten. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. \n\n28\\. a) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Beklagte habe die Weihnachtszuwendung zutreffend in eine Zeitgutschrift von 82 Stunden und 39 Minuten umgewandelt und diese dem Langzeitkonto des Klägers für den Monat November 2021 gutgeschrieben. Der Umrechnung nach § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 6 TV-N Berlin in eine Zeitgutschrift ist als Divisor das jeweilige, im November des betreffenden Jahres fällige individuelle Stundenentgelt des Klägers zugrunde zu legen, nicht das Stundenentgelt nach Anlage 3 zum TV-N Berlin. Dies folgt aus der Auslegung des Tarifvertrags *(vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr., zB BAG 5. März 2024 - 9 AZR 46\u002F23 - Rn. 25)*. \n\n29\\. aa) Nach der Regelung in § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 6 TV-N Berlin ist zur Ermittlung der Zeitgutschrift der Eurobetrag der Weihnachtszuwendung durch das entsprechende jeweilige Stundenentgelt des Arbeitnehmers zu teilen, das im November des betreffenden Jahres fällig ist. Der Wortlaut des Tarifvertrags allein erweist sich an dieser Stelle mit der Verwendung des Begriffs „Stundenentgelt“ als unergiebig. Zwar enthält Anlage 3 zum TV-N Berlin ausweislich ihrer Überschrift eine „Tabelle der Stundenentgelte (in Euro)“. Jedoch fehlt es an einer Bezugnahme in § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 6 TV-N Berlin auf diese Anlage, die allerdings bei anderen Regelungen im TV-N Berlin hergestellt wird. \n\n30\\. bb) Bei der Auslegung ist deshalb ausgehend vom Wortlaut der streitgegenständlichen Tarifregelung der Gesamtzusammenhang der Bestimmungen des TV-N Berlin in den Blick zu nehmen. Der Begriff des Stundenentgelts findet in verschiedenen Regelungszusammenhängen Verwendung. Dabei haben die Tarifvertragsparteien durch die unterschiedliche Verwendung der Begriffe Stundenentgelt mit und ohne Bezug zur Anlage 3 zum TV-N Berlin im jeweiligen Regelungskontext deutlich zum Ausdruck gebracht, verschiedene Anknüpfungspunkte zur Berechnung der im betreffenden Fall gewollten Vergütung oder Pauschale zur Anwendung bringen zu wollen. \n\n31\\. (1) Der Begriff des Stundenentgelts ohne weiteren Bezug zur Anlage 3 zum TV-N Berlin findet sich zunächst in § 6 Abs. 4 TV-N Berlin, der die Berechnung des Entgeltanspruchs für nicht volle Kalendermonate regelt. Danach ist eine Kürzung für jede dienstplanmäßige Arbeitsstunde ohne Entgeltanspruch vorzunehmen, die das „entsprechende Stundenentgelt“ sowie weitere ausgewiesene Zulagen umfasst. Sodann findet sich der Begriff in § 12 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 TV-N Berlin. Die Regelung enthält die Option der Bezahlung von Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft einschließlich erforderlicher Wegezeiten „mit dem jeweiligen tariflichen Stundenentgelt“. Im Weiteren findet sich der Begriff in der im Streitfall maßgeblichen Regelung des § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 6 TV-N Berlin, wonach der Divisor zur Ermittlung der Zeitgutschrift das „jeweilige Stundenentgelt“ ist, das im jeweiligen November fällig ist. Schließlich findet sich in Anlage 6 zum TV-N Berlin, die besondere Regelungen für die Arbeitnehmer der BVG AöR [= Berliner Verkehrsbetriebe Anstalt des öffentlichen Rechts] enthält, in § 3 Abs. 1 Buchst. c Nr. 1 zweiter Spiegelstrich eine der Berechnung des Sicherungseinkommens der Altbeschäftigten zugehörige Regelung, die eine Grenze mit dem „individuellen Stundenentgelt nach TV-N Berlin“ festschreibt. \n\n32\\. (2) Die Begrifflichkeit des Stundenentgelts nach Anlage 3 bzw. des Stundenentgelts nach Maßgabe der Anlage 3 wird zunächst in § 6 Abs. 2 Satz 2 TV-N Berlin verwendet, der eine zeitliche Bestimmung darüber trifft, welcher Kalendermonat maßgeblich sein soll, wenn bei der Berechnung unständiger Entgeltbestandteile „das Stundenentgelt nach Anlage 3“ zu berücksichtigen ist. Sodann regelt § 9 Abs. 8 Satz 1 TV-N Berlin eine Vergütung für das Überschreiten der dienstplanmäßigen Arbeitszeit infolge Fahrzeugverspätungen, beruhend auf dem „anteiligen Stundenentgelt … nach Maßgabe der Anlage 3“. Eine weitere Vergütungsregelung findet sich in § 9 Abs. 9 Unterabs. 1 TV-N Berlin für die Anforderung des Arbeitnehmers an dienstfreien Tagen aus der Ruhezeit, ohne jedoch zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Dies soll vergütet werden mit dem Zweifachen des „Stundenentgelts … nach Maßgabe der Anlage 3“. Der Berechnung von Zeitzuschlägen für Sonderformen der Arbeit ist nach § 12 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 TV-N Berlin das „Stundenentgelt der Stufe 1 … nach Maßgabe der Anlage 3“ zugrunde zu legen. Schließlich regelt noch § 12 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 TV-N Berlin die Abgeltung der Rufbereitschaft nach einem bestimmten Berechnungsvorgang mit dem „jeweiligen Stundenentgelt nach Maßgabe der Anlage 3“. \n\n33\\. (3) Wie sich das „Stundenentgelt nach Anlage 3“ berechnet, regelt § 6 Abs. 5 TV-N Berlin mit einer Division des Monatsentgelts iSv. § 6 Abs. 1 TV-N Berlin durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-N Berlin. Zu Recht nimmt das Landesarbeitsgericht an, es handele sich um einen Mindestwert ohne Berücksichtigung von Zulagen oder Zuschlägen. Unzutreffend ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, wonach der TV-N Berlin in den Fällen, in denen eine zusätzliche Vergütung in Form eines pauschalierten Betrags gewährt wird, auf das Stundenentgelt nach Anlage 3 verweist, dagegen für die Ermittlung eines konkreten Werts für (un-)geleistete Arbeit auf das individuelle Stundenentgelt ohne Bezug zur Anlage 3 abgestellt wird. Ersteres trifft jedenfalls nicht zu auf die Regelung des § 9 Abs. 8 Satz 1 TV-N Berlin, der zwar auf das Stundenentgelt nach Maßgabe der Anlage 3 abstellt, jedoch die Vergütung der Arbeitszeitüberschreitung wegen Fahrzeugverspätung anteilig, mithin entsprechend der Verspätungsminuten *(vgl. § 9 Abs. 8 Satz 2 TV-N Berlin)* , berechnet sehen will. \n\n34\\. (4) Im Ergebnis stellt sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aber als richtig dar *(§ 561 ZPO)*. Verwenden Tarifvertragsparteien in demselben tariflichen Regelungskomplex einen bestimmten Begriff, ist im Zweifel davon auszugehen, dass dieser Begriff jeweils gleichbedeutend Verwendung findet. Wollen die Tarifvertragsparteien dem gleichen Begriff unterschiedliche Bedeutung beimessen, muss dies in der tariflichen Regelung seinen Niederschlag finden *(vgl. BAG 28. Juni 1989 - 4 AZR 190\u002F89 - juris-Rn. 18; vgl. auch BAG 24. Februar 2010 \\- 10 AZR 1035\u002F08 - Rn. 17)*. Hier findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Regelung in § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 6 TV-N Berlin das Stundenentgelt nach Anlage 3 zum TV-N Berlin meint, obwohl es - im Gegensatz zu zahlreichen anderen Regelungen im Tarifvertrag - dort nicht in Bezug genommen wird. \n\n35\\. Zwar besteht bei der Auslegung von Tarifverträgen eine Bindung an den möglichen Wortsinn dann nicht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnormen das Vorliegen eines Redaktionsversehens ergibt. Von einem solchen kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn die Tarifvertragsparteien lediglich versehentlich einen anderen Ausdruck gewählt oder im Text belassen haben, als sie beabsichtigten *(st. Rspr., zu den Anforderungen vgl. BAG 16. Februar 2023 - 8 AZR 450\u002F21 - Rn. 90, BAGE 180, 194; 25. Mai 2022 - 4 AZR 454\u002F21 - Rn. 22)*. Angesichts der Regelungstiefe und Variationsbreite der einzelnen Bestimmungen bestehen für ein derartiges Redaktionsversehen vorliegend aber keine ausreichenden Anhaltspunkte. Haben die Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 6 TV-N Berlin das „jeweilige Stundenentgelt“ als Divisor für die Ermittlung der Zeitgutschrift benannt, so handelt es sich daher nicht um das Stundenentgelt nach Anlage 3 zum TV-N Berlin. \n\n36\\. (5) Auf die Niederschriftserklärung zu Abs. 2 des § 17 TV-N Berlin kann es dabei - entgegen Landesarbeitsgericht und Revision - nicht ankommen. Selbst wenn es sich bei der Niederschriftserklärung um eine tarifliche Inhaltsnorm handeln sollte *(zur Auslegung vgl. BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129\u002F15 - Rn. 31; 13. November 2014 \\- 6 AZR 1102\u002F12 - Rn. 29, BAGE 150, 36)* , ist diese im Streitzeitraum nicht zu berücksichtigen. Denn mit § 1 Nr. 7 des 14. ÄTV TV-N Berlin wurde die Regelung des § 17 Abs. 2 TV-N Berlin mit Wirkung zum 1. Januar 2019 und damit auch die seit dem 6. ÄTV TV-N Berlin vorhandene Niederschriftserklärung zu Abs. 2 gestrichen. Die sodann mit § 3 des 14. ÄTV TV-N Berlin mit Wirkung zum 1. Januar 2021 neu eingeführte Fassung des § 17 Abs. 2 TV-N Berlin, die nach § 1 des 16. ÄTV TV-N Berlin iVm. § 1 des 15. ÄTV TV-N Berlin für die hier - zunächst - streitgegenständliche Zeitgutschrift maßgeblich ist, enthält eine solche Niederschriftserklärung nicht (mehr). \n\n37\\. cc) Daneben spricht für eine Berechnung auf Grundlage des individuellen Stundenentgelts die Tatsache, dass § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 6 TV-N Berlin auf das im November des betreffenden Jahres „fällige“ Stundenentgelt abstellt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet fällig, dass etwas zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich ist, bezahlt zu werden *(vgl.* *Duden* *Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „fällig“)*. Fällig in diesem Wortsinn kann nur das individuell im betreffenden Monat verdiente Stundenentgelt sein, wohingegen die Tabelle der Stundenentgelte in Anlage 3 zum TV-N Berlin einen schematisch geschuldeten Stundenlohn beinhaltet. \n\n38\\. dd) Entscheidend sprechen Sinn und Zweck der Regelung zur Umwandlung der Weihnachtszuwendung in einen Zeitgegenwert für das gefundene Ergebnis. § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 6 TV-N Berlin dient der Ermittlung des Gegenwerts der Weihnachtszuwendung ausgedrückt in Zeit. Daher nimmt das Landesarbeitsgericht zutreffend an, es bedürfe eines Bezugs zwischen der Arbeitszeit und den zur Berechnung heranzuziehenden Vergütungsbestandteilen. Die von der Beklagten bei der Umrechnung berücksichtigten Entgeltbestandteile weisen jeweils einen solchen auf. Dies gilt zunächst ohne Weiteres für das einbezogene Tabellenentgelt, mit dem die geschuldete Arbeitsleistung abgegolten wird, aber auch für die - nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - der Berechnung zugrunde gelegte Verkehrsschichtzulage und das Pauschalentgelt I und III. Die in § 12 Abs. 5 Satz 2 TV-N Berlin geregelte Zulage für die Leistung von unregelmäßigen Diensten im Verkehrsdienst (vom Landesarbeitsgericht als Verkehrsdienst- bzw. Verkehrsschichtzulage bezeichnet) stellt sich zwar zunächst als eine monatliche Pauschale dar. Sie wird jedoch in Kalendermonaten ohne vollen Entgeltanspruch um den auf die Arbeitsstunde umgerechneten Teil gekürzt. Ebenso gekürzt wird sie nach § 7 Abs. 2 TV-N Berlin bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend deren Arbeitszeitanteil. Vergleichbares findet sich beim sog. Pauschalentgelt, das Arbeitnehmer nach § 5 TV Pauschalentgelt zur Abgeltung von Begleitzeiten erhalten. Auch hier finden sich Kürzungsregelungen für Monate ohne vollen Einsatz *(§ 5 Abs. 7 TV Pauschalentgelt)* sowie für Teilzeitbeschäftigte *(§ 5 Abs. 6 TV Pauschalentgelt)*. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Pauschalentgelt nach § 5 Abs. 5 Satz 3 TV Pauschalentgelt nicht als Zeitgutschrift gebucht werden kann, der Arbeitnehmer vielmehr den tatsächlichen Geldbetrag erhalten soll. Denn im Streitfall geht es nicht um eine Umwandlung des Pauschalentgelts in eine Zeitgutschrift, sondern um die Berechnungsgrundlagen für die Umrechnung der Weihnachtszuwendung in eine solche. \n\n39\\. ee) Dem Auslegungsergebnis steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass durch § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 TV-N Berlin mit Wirkung zum 1. Januar 2021 der Gegenwert für den Umwandlungsbetrag der Weihnachtszuwendung in eine Zeitgutschrift lediglich auf 1.400,00 Euro und nicht - wie die Weihnachtszuwendung selbst nach § 17 Abs. 1 Unterabs. 1 TV-N Berlin - auf 1.600,00 Euro bestimmt wurde. Der zuvor nach § 1 Nr. 7 des 14. ÄTV TV-N Berlin mit Wirkung zum 1. Januar 2019 gestrichene § 17 Abs. 2 TV-N Berlin enthielt bereits eine identische Regelung zur Ermittlung des Zeitgutschriftwerts wie die sodann wieder in Kraft gesetzte Regelung. Eine inhaltliche Änderung der maßgeblichen Tarifregelung, die eine andere Auslegung rechtfertigen könnte, lässt sich somit nicht feststellen. \n\n40\\. b) Nach vorstehenden Grundsätzen ist bei der Umrechnung der Weihnachtszuwendung in einen Zeitgegenwert das individuelle Stundenentgelt des Klägers für den Monat November 2021 zugrunde zu legen. Dieses beläuft sich - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auf 16,95 Euro brutto. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung, dh. die Monatsvergütung für November 2021 iHv. 2.875,25 Euro brutto dividiert durch die wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden und den Faktor 4,348, ist gemessen an den Regelungen des TV-N Berlin korrekt. Der aus dieser Berechnung folgende Betrag des individuellen Stundenentgelts für November 2021 ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. \n\n41\\. 3\\. Dahinstehen kann deshalb, ob die tariflichen Voraussetzungen für eine Auszahlung des Zeitgegenwerts in Geld vorliegen. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Anspruch bereits durch Freizeitgewährung ganz oder teilweise im Wege der „Aufrundung“ erloschen wäre. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus die vom Kläger begehrte Zeitgutschrift stets abgelehnt hat und es darum nicht möglich war, das Arbeitszeitkonto des Klägers vor seinem Ausscheiden insoweit „auf null“ zu bringen. \n\n42\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nSpelge Heinkel Volk Uwe Zabel Klapproth","Klageanpassung in der Revisionsinstanz","2026-07-08T23:06:48.566Z","2026-07-10T22:12:37.137Z",{"id":159,"ecli":160,"slug":161,"caseNumber":162,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":163,"summary":164,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":165,"updatedAt":166},"6986","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070322","ecli-de-neuris-kare600070322","2 AZR 72\u002F24","#  Kündigung einer Konsulatsmitarbeiterin - Staatenimmunität - Zugang zur deutschen Gerichtsbarkeit \\- hoheitliche Tätigkeit \n\n## Leitsatz\n\nDie Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung wird durch das Berufen eines ausländischen Staates auf \"Gründe aus dem hoheitlichen Bereich\" nicht insgesamt der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen, sondern nur insoweit, wie eine Beurteilung hoheitlichen Handelns erfolgen müsste.16\n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2023 - 8 Sa 1277\u002F22 - aufgehoben.\n\n2\\. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. \n\n2\\. Die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin arbeitete seit 1999 beim beklagten Staat in dessen Generalkonsulat in F. Zuletzt war sie im Bereich „Federal Benefits Unit“ eingesetzt. Die „Federal Benefits Units“ arbeiten in den Botschaften und Generalkonsulaten des beklagten Staates unter der Leitung des Außenministeriums und fungieren als Übersee-Vermittlungsstelle der US Social Security Administration. Aufgabe der Klägerin war die Unterstützung und Betreuung von Leistungsempfängern in Deutschland, der Schweiz, Liechtenstein und Österreich in Angelegenheiten der US-Sozialversicherungsdienste. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 24. August 2020 kündigte der beklagte Staat das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 2021. \n\n4\\. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 7. September 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Staat auf diplomatischem Weg am 13. Dezember 2021 zugestellten Kündigungsschutzklage gewandt. \n\n5\\. Die Klägerin hat gemeint, die streitbefangene Kündigung sei wegen fehlender sozialer Rechtfertigung und mangels Zustimmung des Integrationsamts unwirksam. \n\n6\\. Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt \n\nfestzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Staates vom 24. August 2020 nicht aufgelöst worden ist.\n\n7\\. Der beklagte Staat hat beantragt, die Klage abzuweisen und gemeint, diese sei nach dem Grundsatz der Staatenimmunität unzulässig, da die Klägerin hoheitliche Aufgaben ausgeübt habe. Die Kündigung sei erklärt worden, weil der Klägerin die „Security Certification“ entzogen worden sei, ohne die sie aufgrund bestehender Sicherheitsvorschriften im Generalkonsulat nicht beschäftigt werden könne. Auch die Überprüfung des Umstands und der Berechtigung des Entzugs der „Security Certification“ sei der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen. \n\n8\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Begehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil unter Verletzung einer Rechtsnorm zurückgewiesen *(§ 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG)*. Das Berufungsurteil ist aufzuheben *(§ 562 Abs. 1 ZPO)* und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen *(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. Der Senat kann nicht selbst abschließend über die Zulässigkeit und ggf. Begründetheit der Klage entscheiden. \n\n10\\. I. Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils davon ausgegangen, dass es dahinstehen könne, ob die Klägerin an der Erfüllung hoheitlicher Tätigkeiten mitgewirkt habe. Der Grundsatz der Staatenimmunität stehe der Zulässigkeit der Klage schon deshalb entgegen, weil bei der Beurteilung der Kündigungsgründe eine Überprüfung der Sicherheitsvorschriften des Generalkonsulats zu erfolgen hätte. \n\n11\\. II. Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht für unzulässig erachtet werden. \n\n12\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat zum einen verkannt, dass es für die Frage der Wirksamkeit der Kündigung nicht allein auf den vom beklagten Staat behaupteten Kündigungsgrund ankommt. Die Klägerin beruft sich vielmehr (auch) auf die Nichtigkeit der Kündigung mangels Zustimmung des Integrationsamts, § 134 BGB iVm. § 168 SGB IX. \n\n13\\. a) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin könnte gemäß § 168 SGB IX für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedurft haben, weil sie einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt ist. Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden nach § 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGB IX die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen des Teils 3 des SGB IX - mit Ausnahme des § 208 SGB IX (Zusatzurlaub) und des Kapitels 13 des SGB IX (Unentgeltliche Beförderung) - angewendet. Dazu zählen die Kündigungsschutzbestimmungen in Kapitel 4 *(§§ 168 bis 175 SGB IX; vgl. auch BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 442\u002F19 - Rn. 18, BAGE 171, 66)*. \n\n14\\. b) Zwar findet § 168 SGB IX nur Anwendung, wenn der betreffende Arbeitnehmer eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 iVm. Abs. 3 SGB IX erfüllt und das Arbeitsverhältnis deutschem Vertragsstatut unterliegt *(zu § 85 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720\u002F14 - Rn. 61 ff., BAGE 153, 138)*. Das ist vorliegend aber der Fall. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des SGB - also nach dem Territorialitätsprinzip des § 30 Abs. 1 SGB I im Inland -, wo auch ihr Beschäftigungsort liegt. Letzterem steht Art. 48 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 *(BGBl. 1969 II S. 1587)* schon deshalb nicht entgegen, weil durch diese Regelung Konsulatsangehörige in erster Linie Eingriffen des Aufnahmelandes entzogen werden, nicht aber in ihren Rechten beeinträchtigt werden sollen *(vgl. BSG 11. Juli 1985 - 5b RJ 70\u002F84 - BSGE 58, 233)*. Nach der Grundregel des gemäß Art. 28 Rom I-VO auf den im Jahr 1999 abgeschlossenen Arbeitsvertrag anwendbaren Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, hier also deutsches Recht *(vgl. jetzt den insoweit übereinstimmenden Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO)*. \n\n15\\. 2\\. Zum anderen hat das Berufungsgericht verkannt, dass unter dem Gesichtspunkt der Staatenimmunität eine Prüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. \n\n16\\. a) Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht *(BAG 14. Dezember 2017 -* *2 AZR 216\u002F17* *\\- Rn. 12, BAGE 161, 212; 29. Juni 2017 - 2 AZR 759\u002F16 - Rn. 11)*. Selbst wenn eine Prüfung der Entziehung der „Security Certification“ mit Blick auf die Staatenimmunität Einschränkungen unterläge *(vgl. zum inländischen Entzug einer Verschlusssachenermächtigung: BAG 26. November 2009 - 2 AZR 272\u002F08 - Rn. 29, BAGE 132, 299)* , kann unter dem Gesichtspunkt des Justizgewährleistungsanspruchs *(vgl. BVerfG 13. April 2023 - 1 BvR 667\u002F22 - Rn. 15; 3. Juni 2022 -* *1 BvR 2103\u002F16* *\\- Rn. 38)* nicht - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - mangels Kontrollmöglichkeit des Kündigungsgrundes bereits die Zulässigkeit der Klage wegen fehlender deutscher Gerichtsbarkeit verneint werden. Dies liefe der Sache nach darauf hinaus, grundsätzlich Akte ausländischer Staaten nicht mehr zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie hoheitlicher Art sind oder nicht, allein aufgrund der betreffenden Behauptung des ausländischen Staates. \n\n17\\. b) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin betrifft nicht den Kernbereich der Staatsgewalt. Der Fall tangiert nicht die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung oder die Ausübung der Polizeigewalt oder der Rechtspflege. Der beklagte Staat beruft sich ferner zur Rechtfertigung der Kündigung nicht auf einen unmittelbar gegenüber der Klägerin wirkenden Hoheitsakt *(vgl. BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783\u002F16 (F) - Rn. 20, BAGE 160, 364)* , sondern nur darauf, dass aufgrund eines (möglichen) Hoheitsaktes ein Grund für die Kündigung gegeben sei. \n\n18\\. c) Die Klägerin hat bestritten, dass ihr die „Security Certification“ vor Zugang der Kündigung entzogen worden sei. Dies hätte das Landesarbeitsgericht aufklären müssen. Damit wird nicht ein ausländischer Hoheitsakt inhaltlich überprüft, sondern nur, ob er überhaupt vorliegt. Auch unter Beachtung des Grundsatzes der Staatenimmunität kann vom beklagten Staat ferner eine Darlegung verlangt werden, warum die „Security Certification“ für die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit erforderlich ist und sie nicht in zumutbarer Zeit wiedererlangt werden kann. Das Erfordernis einer solchen Darlegung greift nicht in hoheitliche Belange des beklagten Staates ein. Diesem kann Vortrag dazu abverlangt werden, für welche Tätigkeiten die „Security Certification“ nach seinen Maßgaben erforderlich ist und nach welchen Maßstäben sie (wieder-)erlangt werden kann. Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung wird durch das Berufen eines ausländischen Staates auf „Gründe aus dem hoheitlichen Bereich“ nicht insgesamt der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen, sondern nur insoweit, wie eine Beurteilung hoheitlichen Handelns erfolgen müsste. Von diesem Bereich abgesehen kann eine Prüfung vorgenommen werden, ohne sich in die Ausübung hoheitlicher Befugnisse des ausländischen Staates einzumischen. Sonst wäre eine Unterscheidung hoheitlicher Akte von solchen nicht-hoheitlicher Art nicht möglich. \n\n19\\. III. Das Berufungsurteil ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Es stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar *(§ 561 ZPO)*. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, da der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellung nicht selbst entscheiden kann *(§ 563 Abs. 3 ZPO)*. \n\n20\\. 1\\. Einerseits kann die Zuständigkeit deutscher Gerichte vom Senat nicht wegen hoheitlicher Tätigkeit der Klägerin ausgeschlossen werden *(vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 216\u002F17 - Rn. 12 ff., BAGE 161, 212)*. \n\n21\\. a) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts *(Art. 25 GG)* sind Staaten und die für sie handelnden Organe der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft *(st. Rspr., vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736\u002F13 - Rn. 20; BAG 18. September 2019 \\- 5 AZR 81\u002F19 - Rn. 17, BAGE 168, 38; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 216\u002F17 - Rn. 12, BAGE 161, 212)*. \n\n22\\. b) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen. Stets hoheitlich ist lediglich das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege *(BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 216\u002F17 - Rn. 13, BAGE 161, 212)*. \n\n23\\. c) Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten ist mangels spezifischer geltender völkerrechtlicher Regeln - das UN-Übereinkommen zur Staatenimmunität vom 2. Dezember 2004 (Resolution 59\u002F38) ist nach wie vor nicht in Kraft getreten - maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dies wiederum richtet sich nicht nach der Form der Rechtsbeziehung als entweder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an *(vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 216\u002F17 - Rn. 22, BAGE 161, 212)*. Relevant ist insoweit, ob der Arbeitnehmer bei der Erfüllung der hoheitlichen Tätigkeit in einer solchen Weise mitwirkt, dass die diesbezügliche Organisationsfreiheit des Staates durch eine Entscheidung der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates über die das Arbeitsverhältnis betreffende Streitigkeit beeinträchtigt wäre *(vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 216\u002F17 - Rn. 27, aaO)*. \n\n24\\. d) Das Landesarbeitsgericht hat - wie zuvor schon das Arbeitsgericht - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Tätigkeit der Klägerin im Bereich „Federal Benefits Unit“ in diesem Sinne hoheitlich war und welchen konkreten Inhalt sie hatte. \n\n25\\. 2\\. Andererseits ergibt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht positiv aus Art. 20 f. VO (EU) 1215\u002F2012 (sog. Brüssel Ia-VO). Das Immunitätsrecht ist dem internationalen Zuständigkeitsrecht vorgelagert. Ist nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. den allgemeinen Regeln des Völkerrechts bereits die Gerichtsbarkeit eines Staates nicht gegeben, findet das internationale Zuständigkeitsrecht der Brüssel Ia-VO keine Anwendung *(vgl. zur EuGVVO BGH 26. November 2015 - III ZR 26\u002F15 - Rn. 3)*. Ferner bedeutet die Vereinbarung der Anwendung deutschen Rechts auf das Arbeitsverhältnis für sich genommen keinen Verzicht auf die Staatenimmunität *(vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 216\u002F17 - Rn. 38, BAGE 161, 212)*. \n\n26\\. IV. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht zunächst zu klären haben, ob die Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen einer hoheitlichen Tätigkeit der Klägerin ausgeschlossen ist. \n\n27\\. 1\\. Sollte das der Fall sein, wäre die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klage wäre unzulässig. \n\n28\\. 2\\. Falls die Klägerin keine hoheitlichen Tätigkeiten ausgeübt haben sollte, wird das Berufungsgericht, wenn die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 KSchG erfüllt sein sollten, zu prüfen haben, ob die Kündigung iSv. § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Sollte sich ergeben, dass für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit - nach den insoweit grundsätzlich hinzunehmenden Vorgaben des beklagten Staates - eine „Security Certification“ erforderlich ist und diese der Klägerin tatsächlich vor Zugang der streitbefangenen Kündigung entzogen worden war, käme es für die soziale Rechtfertigung der Kündigung aus Gründen in der Person der Klägerin insbesondere darauf an, ob der Befähigungsmangel nach einer vorzunehmenden Prognose nicht in einem vertretbaren Zeitraum behoben werden konnte *(vgl. BAG 20. Juni 2024 - 2 AZR 134\u002F23 - Rn. 22 ff.)*. Dabei wird die Staatenimmunität regelmäßig einer Prüfung entgegenstehen, ob die Entziehung zu Recht erfolgte, weil insoweit originär hoheitliches Handeln des beklagten Staates betroffen sein kann. \n\n29\\. 3\\. Falls die Klägerin keine hoheitlichen Tätigkeiten ausgeübt haben sollte, könnte das Landesarbeitsgericht auch zunächst die (Un-)Wirksamkeit der Kündigung nach § 134 BGB iVm. § 168 SGB IX prüfen. Dazu bedürfte es in einem ersten Schritt der Feststellung, ob die Klägerin schon vor Zugang der Kündigung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war und seit wann der beklagte Staat davon wusste *(vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700\u002F15 - Rn. 22)*. \n\nKoch Niemann Schlünder B. Schipp Klein","Kündigung einer Konsulatsmitarbeiterin - Staatenimmunität - Zugang zur deutschen Gerichtsbarkeit - hoheitliche Tätigkeit","2026-07-08T23:09:23.475Z","2026-07-10T22:12:58.218Z",1,20]