[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesarbeitsgericht-constitutional-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":42,"limit":43},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},48,"Bundesarbeitsgericht","de","bundesarbeitsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},398,"constitutional-law-de","Constitutional Law","DE","2026-07-08T22:44:22.649Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},2,{"min":18,"max":19},"2026-01-29T00:00:00.000Z","2026-04-09T00:00:00.000Z",[],[22,33],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"2489","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071744","ecli-de-neuris-kare600071744","6 AZR 185\u002F25 (A)","#  Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde \n\n## Leitsatz\n\nAbhängig von den Umständen des Einzelfalls können arbeitsgerichtliche Verfahren in analoger Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn gegen eine rechtskräftige Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde anhängig gemacht worden ist und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für andere arbeitsgerichtliche Verfahren Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommen wird. Dabei kommt insbesondere eine zeitlich befristete Aussetzung in Betracht. Insoweit tritt zu den anerkannten Fallgruppen der analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in arbeitsgerichtlichen Verfahren diese weitere Fallgruppe hinzu.9 12\n\n## Tenor\n\nDas Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung über die gegen die Entscheidungen des Senats in den Verfahren - 6 AZR 131\u002F25 - und - 6 AZR 132\u002F25 - eingelegten Verfassungsbeschwerden zu den Aktenzeichen - AR 397\u002F26 - und - 1 BvR 362\u002F26 -, längstens bis zum 31. Mai 2028, ausgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers. Dieser ist seit 16. Mai 2019 als Zusteller bei der Beklagten tätig, zunächst auf der Grundlage eines befristeten, mehrfach verlängerten Arbeitsvertrags, der seit dem 16. Mai 2021 entfristet ist. Der Kläger begehrt mit seiner im Juni 2024 erhobenen Klage - soweit für die Revision von Belang - neben der Feststellung seiner Zuordnung zu den Gruppenstufen der Entgeltgruppe entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG idF des Tarifvertrags Nr. 200 vom 22. März 2019 (im Folgenden ETV-DP AG nF) die Zahlung eines Entgelts aus der Gruppenstufe 2 seiner Entgeltgruppe für die Zeit von September 2023 bis September 2024 sowie eine sich aus der Zuordnung zu dieser Stufe ergebende höhere Jahressonderzahlung für 2023. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei der Gruppenstufe 1 seiner Entgeltgruppe zuzuordnen. Die monatliche Entgeltdifferenz zwischen diesen beiden Stufen beträgt 83,74 Euro brutto. \n\n2\\. Rechtlich streiten die Parteien darüber, ob eine Erhöhung der Anzahl der für das Erreichen der nächsthöheren Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF den Kläger als am 30. Juni 2019 befristet beschäftigten Arbeitnehmer erfasst und ob eine solche Erfassung eine durch § 4 Abs. 2 TzBfG untersagte Diskriminierung des Klägers zur Folge hat. Die Parteien streiten außerdem darüber, welche Rechtsfolge eine solche Diskriminierung hätte, insbesondere darüber, ob den Tarifvertragsparteien des ETV-DP AG nF im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2024 *(- 1 BvR 1109\u002F21, 1 BvR 1422\u002F23 - Rn. 195 ff.)* auch bei der Verletzung spezialgesetzlicher Diskriminierungsverbote vor einer gerichtlichen Festlegung der Rechtsfolge einer solchen Verletzung die Möglichkeit zu einer Selbstkorrektur wegen einer ihnen zukommenden primären Korrekturkompetenz einzuräumen ist. \n\n3\\. II. Der Senat hat mit Urteilen vom 13. November 2025 in den Verfahren - 6 AZR 131\u002F25 - und - 6 AZR 132\u002F25 - diese Rechtsfragen entschieden. Er hat angenommen, dass Arbeitnehmer, die wie der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits am 30. Juni und 1. Juli 2019 befristet bei der Beklagten beschäftigt waren und die mit dieser nach dem 1. Juli 2019 ein weiteres Arbeitsverhältnis begründet haben, unter den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF fallen. Er hat außerdem entschieden, dass dadurch solche befristet Beschäftigte iSv. § 4 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 TzBfG diskriminiert sind. Er hat dabei die Tarifnorm am Maßstab des § 4 Abs. 2 TzBfG gemessen und nicht nur auf Willkür kontrolliert. Die Rechtsfolge dieser durch die Neuregelung der Stufenlaufzeit in § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF bewirkten Diskriminierung hat der Senat § 4 Abs. 2 TzBfG iVm. § 134 BGB und § 612 Abs. 2 BGB entnommen. Im Ergebnis führt das zur Einbeziehung der diskriminierten befristet Beschäftigten in die Besitzstandsregelung des § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG nF. Schließlich hat der Senat den Tarifvertragsparteien keine primäre Korrekturkompetenz eingeräumt. \n\n4\\. Gegen diese ihr am 22. Dezember 2025 bzw. 20. Januar 2026 zugestellten Entscheidungen hat die Beklagte am 21. Januar bzw. 13. Februar 2026 Verfassungsbeschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 2. März 2026 im vorliegenden Verfahren die entsprechenden Eingangsbestätigungen des Bundesverfassungsgerichts vorgelegt. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung - 6 AZR 131\u002F25 - wird unter dem Aktenzeichen - AR 397\u002F26 -, die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung - 6 AZR 132\u002F25 - unter dem Aktenzeichen \\- 1 BvR 362\u002F26 - geführt. Das letztgenannte Verfahren ist in der Liste der „Ausgewählten Neueingänge“ im Februar 2026 auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts aufgeführt. \n\n5\\. III. Dem Senat sind neben dem vorliegenden Verfahren noch die Revisionen - 6 AZR 206\u002F25 -, \\- 6 AZR 8\u002F26 -, - 6 AZR 17\u002F26 - sowie - 6 AZR 49\u002F26 - zugeteilt, in denen ebenfalls über die Wirksamkeit der Verlängerung von Gruppenstufen-Laufzeiten durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF gestritten wird. Die Beklagte hat im Verfahren - 6 AZR 206\u002F25 - mit Schriftsatz vom 11. Februar 2026 mitgeteilt, dass in erster Instanz noch 209 Verfahren und in der Berufungsinstanz weitere 52 Verfahren zu dieser Rechtsfrage rechtshängig sind. Dieser Schriftsatz ist den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits mit Verfügung vom 25. März 2026 zur Kenntnis zugeleitet worden. Der Kläger hat sich im Schriftsatz vom 31. März 2026 zu den Zahlenangaben der Beklagten mit Nichtwissen erklärt. Bestehende Kenntnisse der Gewerkschaft über weitere Verfahren wären dem Kläger nicht zuzurechnen. \n\n6\\. IV. Den Parteien ist mit Vorsitzendenschreiben vom 28. Januar 2026 rechtliches Gehör zu einer möglichen Aussetzung des Verfahrens gewährt worden. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2026 beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die gegen die Entscheidungen - 6 AZR 131\u002F25 - und \\- 6 AZR 132\u002F25 - eingelegten Verfassungsbeschwerden auszusetzen. Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 12. Februar, 19. Februar und 6. März 2026 einer Aussetzung widersprochen und im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2024 - VIII ZB 40\u002F23 - die Einleitung eines Verfahrens nach § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968 *(BGBl. I S. 661)* für erforderlich gehalten. \n\n7\\. V. Ungeachtet der Entscheidungsreife des Verfahrens war dieses auch gegen den Willen des Klägers bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in den Verfahren - AR 397\u002F26 - und - 1 BvR 362\u002F26 - auszusetzen *(§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 ZPO, § 148 Abs. 1 ZPO analog)*. Allerdings führt die erforderliche Interessenabwägung dazu, dass die Aussetzung zeitlich zu begrenzen ist. Die Aussetzung ist deshalb am 1. Juni 2028 aufzuheben und das Revisionsverfahren fortzusetzen, wenn bis dahin keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu beiden oder einer der beiden genannten Verfassungsbeschwerden ergangen ist und das im AR geführte Verfahren auch nicht anderweitig erledigt ist. \n\n8\\. 1\\. Eine Aussetzung des Rechtsstreits in unmittelbarer Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO scheidet aus, weil die Frage, ob die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen Entscheidungen des Senats die Beklagte in ihren Grundrechten verletzen, kein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm ist *(vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397\u002F20 (A) - Rn. 19, BAGE 175, 296; 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 35 f., BAGE 172, 175; ebenso BGH 4. Juni 2024 - VIII ZB 40\u002F23 - Rn. 14)*. \n\n9\\. 2\\. § 148 Abs. 1 ZPO kann jedoch in arbeitsgerichtlichen Verfahren abhängig von den Umständen des Einzelfalls analog anzuwenden sein, wenn gegen eine rechtskräftige Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde anhängig gemacht worden ist und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für das auszusetzende arbeitsgerichtliche Verfahren Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zukommen wird, es sich also insbesondere um Parallelverfahren handelt. Dabei kommt insbesondere eine zeitlich befristete Aussetzung in Betracht. Insoweit tritt zu den anerkannten Fallgruppen der analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in Fällen, in denen bezüglich der streitentscheidenden Norm ein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG anhängig ist oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist *(vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397\u002F20 (A) - Rn. 22 f., 28, BAGE 175, 296; 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 38, BAGE 172, 175, jeweils mwN; daran zweifelt auch der Achte Zivilsenat des BGH nicht: BGH 4. Juni 2024 - VIII ZB 40\u002F23 - Rn. 19)* , in arbeitsgerichtlichen Verfahren die Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde(n) zu vorgreiflichen verfassungsrechtlichen Fragestellungen als weitere Fallgruppe hinzu. \n\n10\\. a) § 148 ZPO regelt diese Fallgruppe nicht. Wie ausgeführt, wird sie von der Grundregel in Absatz 1 der Bestimmung nicht erfasst. Die vom Gesetzgeber mit § 148 Abs. 2 ZPO geschaffene zusätzliche Aussetzungsmöglichkeit *(zu dieser Einordnung BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 40, BAGE 172, 175)* bei Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz regelt andere Sachverhaltskonstellationen. Schließlich hat der Gesetzgeber die Arbeitsgerichtsbarkeit bewusst aus dem Leitentscheidungsverfahren nach §§ 552b, 565 ZPO ausgenommen *(BT-Drs. 20\u002F8762 S. 16)* , sodass eine direkte oder analoge Anwendung des § 148 Abs. 4 ZPO auf die genannte Fallkonstellation ausscheidet. \n\n11\\. b) Der Gesetzgeber hat jedoch erkannt, dass § 148 ZPO auch nach seiner Neufassung mit Wirkung zum 31. Oktober 2024 durch das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vom 24. Oktober 2024 *(BGBl. I Nr. 328)* jedenfalls für die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht alle praxisrelevanten Fallkonstellationen abdeckt. Er hat darum ausdrücklich angenommen, dass ungeachtet der gesetzlichen Einführung des Leitentscheidungsverfahrens und der Herausnahme des Bundesarbeitsgerichts aus diesem Verfahren die von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Aussetzungsmöglichkeiten unberührt bleiben *(BT-Drs. 20\u002F8762 S. 16)*. \n\n12\\. c) Zu den im arbeitsgerichtlichen Verfahren anerkannten Aussetzungsmöglichkeiten in analoger Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO gehört auch die (zeitlich befristete) Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden zu mit der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG zu entscheidenden Rechtsfragen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber damit in seinen Willen aufgenommen. \n\n13\\. aa) Der Senat hat § 148 Abs. 1 ZPO wegen der mit der nach Vorlage in einem konkreten Normenkontrollverfahren vergleichbaren Interessenlage für entsprechend anwendbar gehalten, wenn gegen Entscheidungen in Parallelverfahren Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist, sofern im Rahmen dieser Beschwerden durch das Bundesverfassungsgericht streitentscheidende Rechtsfragen geklärt werden und die Aussetzung unter Abwägung der betroffenen Interessen angemessen ist *(BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 38 ff., BAGE 172, 175)*. \n\n14\\. bb) Dieser Rechtsprechung haben sich vor der Neufassung des § 148 ZPO der Zehnte Senat *(28. Juli 2021 - 10 AZR 397\u002F20 (A) - Rn. 23, BAGE 175, 296; 14. Dezember 2023 - 10 AZR 373\u002F20 - Rn. 12 f.; 24. Januar 2024 - 10 AZR 424\u002F20 - Rn. 11 f.; 21. Februar 2024 \\- 10 AZR 156\u002F21 - Rn. 11 f.; 13. März 2024 - 10 AZR 554\u002F20 - Rn. 11 f.; 24. April 2024 - 10 AZR 598\u002F20 - Rn. 12 f.; 22. Mai 2024 - 10 AZR 378\u002F21 - Rn. 11 f.; 3. Juli 2024 - 10 AZR 580\u002F20 - Rn. 11 f. und 21. August 2024 - 10 AZR 500\u002F20 - Rn. 11 f.)* sowie zwischenzeitlich der Vierte Senat *(25. Juni 2025 - 4 AZR 274\u002F24 (F) - Rn. 25)* des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen. \n\n15\\. d) Nach dieser gefestigten Rechtsprechung kann eine Aussetzung erfolgen, wenn bereits die erhobene Verfassungsbeschwerde eine umfassende verfassungsrechtliche Klärung ermöglicht, also weitere Verfahren und dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden keine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts erwarten lassen, sondern nur zu dessen unnötiger Belastung bis hin zur Gefährdung seiner Funktionsfähigkeit führen *(vgl. BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 44, BAGE 172, 175)*. \n\n16\\. aa) Ist diese Voraussetzung erfüllt, würde die Fortsetzung anhängiger Parallelverfahren lediglich die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen erhöhen, weil nicht sicher ist, dass alle durch die rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen Beschwerten Verfassungsbeschwerde einlegen. Zugleich bestünde die Gefahr, dass durch vorzeitige, auch mit Verfassungsbeschwerden nicht mehr angreifbare Entscheidungen die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG ausgehebelt würde. \n\n17\\. bb) In der Gesamtschau besteht in dieser Konstellation eine Interessenlage, die der mit § 148 Abs. 1 ZPO verfolgten Zielrichtung des Gesetzgebers entspricht. Diese Bestimmung soll verhindern, dass sich Gerichte doppelt mit teilweise identischem Streitstoff befassen müssen, und widersprüchliche Entscheidungen vermeiden. Sie dient damit der Prozesswirtschaftlichkeit *(vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397\u002F20 (A) - Rn. 31 mwN, BAGE 175, 296)*. Darum kann der § 148 Abs. 1 ZPO zugrunde liegende Gedanke der Prozessökonomie die analoge Heranziehung dieser Vorschrift zur Begründung der Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf eine vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde rechtfertigen, wenn in diesem Verfahren mit Bindungswirkung über auch für Parallelverfahren maßgebliche verfassungsrechtliche Fragen zu entscheiden ist *(vgl. BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1309\u002F03 - zu II 2 der Gründe)*. \n\n18\\. cc) Nur so kann im Übrigen der Gleichlauf zur anerkannten *(Rn. 9)* Möglichkeit der Aussetzung von Parallelverfahren, wenn über die streitentscheidende Norm ein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG anhängig ist, hergestellt werden. In Verfahren, in denen die Verfassungskonformität einer Tarifnorm bzw. wie vorliegend die Auswirkungen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie auf die Rechtskontrolle von Tarifnormen streitbefangen sind, ist ungeachtet der verfassungsrechtlich konnotierten Fragestellungen keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG möglich, weil kein nachkonstitutionelles Gesetz betroffen ist. \n\n19\\. e) Allerdings sind Parallelverfahren nicht schon allein wegen der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde „automatisch“ auszusetzen *(BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 43, BAGE 172, 175)*. Vielmehr sind die oben genannten Ziele mit dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG und den Interessen der Parteien des Rechtsstreits, insbesondere dem Interesse, ihren Argumenten vor dem Bundesverfassungsgericht Gehör zu verschaffen, abzuwägen. Ob und inwieweit das Interesse der Parteien an einer Entscheidung ihres Verfahrens zurücktreten und eine Verzögerung durch die Aussetzung hinzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden *(vgl. BAG 4. Dezember 2024 - 10 AZR 89\u002F24 - Rn. 12; 28. Juli 2021 - 10 AZR 397\u002F20 (A) - Rn. 31, 42 ff., BAGE 175, 296; 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 45 ff., aaO)*. Als Ergebnis dieser Abwägung kommt auch eine befristete Aussetzung des Verfahrens in Betracht *(BAG 10. September 2020 - 6 AZR 136\u002F19 (A) - Rn. 47 f., aaO)*. \n\n20\\. 3\\. Unter Abwägung der betroffenen Interessen ist eine Aussetzung des Revisionsverfahrens bis längstens zum 31. Mai 2028 angemessen. \n\n21\\. a) Die Beklagte hat auf das Bestreiten des Klägers nachgewiesen, dass sie wie behauptet Verfassungsbeschwerden eingelegt hat. Das wird zudem durch die Aufnahme des Verfahrens \\- 1 BvR 362\u002F26 - in die Liste der „Ausgewählten Neueingänge“ im Februar 2026 auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. \n\n22\\. b) Die Beklagte hat allerdings entgegen der Aufforderung durch den Kläger die Begründungsschriften nicht vorgelegt. Das war auch nicht erforderlich. Die Beurteilung, ob die Verfassungsbeschwerden zulässig und begründet sind, kommt weder dem Kläger noch dem Senat, sondern allein dem Bundesverfassungsgericht zu. Insoweit unterscheidet sich die rechtliche Situation nicht von der in den anderen anerkannten Möglichkeiten der Aussetzung wegen vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängiger Normenkontrollverfahren bzw. Vorlagen nach Art. 267 AEUV bestehenden. Auch in derartigen Verfahren sind die konkreten Inhalte der Vorlagen in den Parallelverfahren nicht zwingend bekannt. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Vorlagen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt oder die Vorlage nach Art. 100 GG nicht veröffentlicht ist. Ebenso wenig ist bekannt, ob die Vorlagen zulässig sind und tatsächlich zur Klärung der in den Parallelverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen führen. Insoweit genügt eine dies bejahende Wahrscheinlichkeit, die sich daraus ergibt, dass dieselben verfassungsrechtlichen Rechtsfragen betroffen sind. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht vorliegend. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien in dem der Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 362\u002F26 - zugrunde liegenden Rechtsstreit gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben. Das schließt die wirksame Erhebung einer Verfassungsbeschwerde, die kein Rechtsmittel ist *(Anders\u002FGehle\u002FHunke 84. Aufl. ZPO § 313a Rn. 9)* , nicht von vornherein aus. Der Verzicht auf die Kenntnis der Entscheidungsgründe beinhaltet keinen Verzicht auf eine Verfassungsbeschwerde *(vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde BAG 15. März 2006 - 9 AZN 885\u002F05 - Rn. 15 f.)*. Das gilt für den vorliegenden Fall umso mehr, als in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gegen seine zu erwartenden Entscheidungen ausführlich erörtert worden ist und der Senat im Zusammenhang mit der Frage nach dem Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe deutlich gemacht hat, dass er seine Entscheidung gleichlautend mit der im Verfahren - 6 AZR 131\u002F25 - begründen würde. \n\n23\\. c) Das vorliegende Verfahren betrifft dieselben Rechtsfragen wie die Verfahren, die den anhängigen Verfassungsbeschwerden zugrunde liegen. Eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts durch eine weitere Verfassungsbeschwerde ist nicht zu erwarten. \n\n24\\. aa) Beide Parteien werden durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten wie die Parteien der Verfahren, in denen Verfassungsbeschwerden anhängig sind. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Akten der Verfahren - 6 AZR 131\u002F25 - und\u002Foder - 6 AZR 132\u002F25 - beiziehen, erlangt es deshalb Kenntnis auch der in den Akten des vorliegenden Verfahrens vertretenen Argumente der Parteien. \n\n25\\. bb) Es ist zu erwarten, dass die Beklagte auch bei einer gegen eine Sachentscheidung des Senats eingelegten Verfassungsbeschwerde denselben Prozessbevollmächtigten wie in den bereits anhängigen Beschwerden beauftragen würde und dieser die Entscheidung des Senats mit denselben verfassungsrechtlichen Argumenten angreifen würde wie bereits in den anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. \n\n26\\. cc) Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger im Rahmen einer etwaigen vom Bundesverfassungsgericht angeforderten Stellungnahme zu einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Sachentscheidung des Senats im vorliegenden Rechtsstreit andere rechtliche Argumente vorbringen würde als die Kläger in den bereits anhängigen Verfahren, wenn diesen das Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme ermöglicht. \n\n27\\. d) Weitere Verfassungsbeschwerden würden damit ohne erkennbaren Erkenntnisgewinn für die Entscheidungsfindung des Bundesverfassungsgerichts lediglich die Klärung der verfassungsrechtlichen Fragestellung, welche Bedeutung der Tarifautonomie bei der Überprüfung von Tarifnormen am Maßstab unionsrechtlich überformter spezialgesetzlicher Diskriminierungsverbote zukommt, erschweren und verzögern. Das gilt umso mehr, als angesichts der Finanzkraft der Beklagten und ihrer erkennbaren Absicht, die verfassungsrechtliche Lage abschließend klären zu lassen, zu erwarten steht, dass sie nicht nur gegen die Entscheidung im vorliegenden und in den weiteren bereits dem Senat zugeteilten Verfahren, sondern auch in allen weiteren rund 260 noch in den Tatsacheninstanzen anhängigen Verfahren, die dieselbe verfassungsrechtliche Frage betreffen, Verfassungsbeschwerde einlegen wird, wenn diese Verfahren rechtskräftig entschieden sind. Dabei geht der Senat angesichts der aus § 138 Abs. 1 ZPO folgenden Wahrheitspflicht, die auch für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten als Anwälte und ebenso - unabhängig von einer Zulassung als Anwalt - für die Vertreter des Klägers gilt *(vgl. RG 13. Januar 1936 - 2 D 841\u002F35 - RGSt 70, 82, 84)* , davon aus, dass diese Zahlenangaben aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 11. Februar 2026 im Verfahren - 6 AZR 206\u002F25 - zutreffen. Aus dem Umstand, dass sich die Formulierung in diesem Schreiben, die Verfahren beträfen die „Wirksamkeit der Verlängerung der Gruppenstufen-Laufzeiten“, offenkundig auf die Anfrage der Vorsitzenden mit Schreiben vom 4. Februar 2026 bezieht, wie viele Verfahren „zur Wirksamkeit der Verlängerung der Gruppenstufen-Laufzeiten durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF für Beschäftigte, die am 30. Juni 2019 befristet beschäftigt waren“, noch anhängig seien, folgt entgegen der Ansicht des Klägers im Schreiben vom 31. März 2026 unmissverständlich, dass in den genannten Verfahren über dieselbe Rechtsfrage wie in den Verfahren - 6 AZR 131\u002F25 - und - 6 AZR 132\u002F25 - sowie im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist. \n\n28\\. e) Den Interessen des Klägers ist mit der lediglich befristeten Aussetzung bis längstens zum 31. Mai 2028 ausreichend Rechnung getragen. \n\n29\\. aa) Seine verfassungsrechtlichen Argumente können bereits in den anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden *(Rn. 24, 26)*. Zwar verzögert sich durch die Aussetzung die Erledigung des seit Juni 2024 anhängigen Rechtsstreits um - höchstens - zwei Jahre. Das ist jedoch angesichts des Umstands, dass die Parteien um einen Entgeltbestandteil streiten, der ca. 3 % des monatlichen Entgelts des Klägers ausmacht, noch zumutbar. Auch der weitere Stufenaufstieg des Klägers kann finanziell nachvollzogen werden. Das vom Kläger angesprochene Insolvenzrisiko ist ungeachtet einer Insolvenzfähigkeit der zwischenzeitlich als AG geführten Beklagten eher fernliegend. \n\n30\\. bb) Bei der Abwägung hat der Senat zudem berücksichtigt, dass angesichts der auch gegen eine Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren zu erwartenden Verfassungsbeschwerde eine endgültige Klärung der Rechtslage ohnehin erst durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einträte. Selbst wenn der Kläger den erstrittenen Betrag vollstrecken oder ihn die Beklagte unter Vorbehalt zahlen würde, müsste er deshalb den Betrag zurückzahlen, wenn das Bundesverfassungsgericht die der Klage stattgebenden Entscheidungen des Senats aufheben würde. Rechtssicherheit erlangt der Kläger in jedem Fall erst durch die verfassungsrechtliche Klärung, die nur durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen kann. Diese Klärung erfolgt jedoch umso eher, je mehr es sich auf diese Klärung konzentrieren kann und nicht durch eine Vielzahl von Verfassungsbeschwerden zur selben Frage in seiner Entscheidungsfindung behindert wird. \n\n31\\. f) Die Aussetzung des Verfahrens für zwei Jahre trägt der Komplexität des Verfahrens und den Entscheidungsabläufen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung. Ihr steht entgegen der Annahme des Klägers die Bestimmung des § 149 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der zufolge bei der Aussetzung wegen des Verdachts einer Straftat das Verfahren auf Antrag nach einem Jahr fortzusetzen ist, nicht entgegen. Diese Bestimmung findet gemäß § 148 Abs. 4 Satz 3 ZPO nur bei der Aussetzung wegen eines Leitentscheidungsverfahrens entsprechende Anwendung. Aus dem Anwendungsbereich des § 148 Abs. 4 ZPO ist die Arbeitsgerichtsbarkeit jedoch ausgenommen *(Rn. 10)*. Unabhängig davon liegen aus den genannten Gründen jedenfalls gewichtige Gründe vor, die selbst bei Heranziehung des Rechtsgedankens des § 149 Abs. 2 ZPO aufgrund der Regelung in Satz 2 dieser Bestimmung eine Aussetzung rechtfertigen, die von vornherein den Zeitraum eines Jahres übersteigt. \n\n32\\. VI. Entgegen der Auffassung des Klägers ist vor einer Aussetzung des Rechtsstreits keine Anfrage des erkennenden Senats gemäß dem durch das Gesetz vom 5. Dezember 2012 *(BGBl. I S. 2418)* eingefügten § 11 Abs. 3 Satz 1 RsprEinhG beim Achten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erforderlich. Zwar hat dieser im Beschluss vom 4. Juni 2024 *(- VIII ZB 40\u002F23 - Rn. 14)* die Auffassung vertreten, der Umstand, dass in einem vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren über eine Frage zu entscheiden sei, von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, rechtfertige keine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 Abs. 1 ZPO. Eine entscheidungserhebliche Divergenz iSd. § 2 RsprEinhG liegt darin jedoch nicht. \n\n33\\. 1\\. Die Ausführungen in Rn. 14 der Entscheidung des Achten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2024 betreffen allein die unmittelbare Anwendung der Bestimmung, um die es vorliegend nicht geht. Die Ausführungen zur Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO in Rn. 17 f. der genannten Entscheidung beziehen sich nicht mehr explizit auf die Aussetzung wegen einer vorgreiflichen Verfassungsbeschwerde. Sollten sie gleichwohl dahin zu verstehen sein, dass der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch eine Aussetzung wegen vorgreiflicher Verfassungsbeschwerden in analoger Anwendung der Bestimmung nicht für möglich hält, beträfen diese Ausführungen nicht dieselbe Rechtsfrage iSd. § 2 Abs. 1 RsprEinhG *(zu den diesbezüglichen Anforderungen zuletzt BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46\u002F24 - Rn. 67 ff.)*. Wie ausgeführt *(Rn. 11 ff.)* , besteht spätestens seit der zum 31. Oktober 2024 erfolgten Einführung des Leitentscheidungsverfahrens ausschließlich vor dem Bundesgerichtshof bei gleichzeitigem Festhalten des Gesetzgebers an den von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Aussetzungsmöglichkeiten keine Gleichheit der Rechtsprobleme mehr. Das hat offenkundig der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schon vor dieser Entscheidung des Gesetzgebers genauso beurteilt. Anderenfalls hätte er angesichts des Urteils des Senats vom 10. September 2020 *(- 6 AZR 136\u002F19 (A) - BAGE 172, 175)* , von dem er, wie sich aus der Zitierung dieser Entscheidung in Rn. 14 des Beschlusses ergibt, Kenntnis hatte, das Verfahren nach § 11 Abs. 3 RsprEinhG einleiten müssen. \n\n34\\. 2\\. Unabhängig davon dürfte die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die § 2 RsprEinhG sicherstellen soll, bereits durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8\\. Oktober 2003 *(- 2 BvR 1309\u002F03 - zu II 2 der Gründe; sh. oben Rn. 17)* gewährleistet sein *(vgl. zu einer solchen Herstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch das BVerfG BAG 18. März 2010 - 6 AZR 156\u002F09 - Rn. 64, BAGE 133, 354)*. \n\n35\\. VII. Die Entscheidung ist außerhalb der mündlichen Verhandlung ausschließlich über die Frage der Aussetzung und daher allein durch die berufsrichterlichen Mitglieder des Senats ergangen *(BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397\u002F20 (A) - Rn. 58 ff., BAGE 175, 296)*. \n\nSpelge Wemheuer Volk","Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde","jurionline_de","","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:30.719Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":38,"summary":39,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":40,"updatedAt":41},"3205","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071755","ecli-de-neuris-kare600071755","8 AZR 49\u002F25","#  BAG, Urteil vom 29. Januar 2026 - 8 AZR 49\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nEin Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen, die am Flughafen Personen- und Gepäckkontrollen durchführen, stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen der Religion von Beschäftigten dar, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen.19\n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28\\. August 2024 - 5 SLa 6\u002F24 - wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund der Religion. \n\n2\\. Die Beklagte erbringt ua. am Flughafen H Sicherheitsdienstleistungen im Bereich der Passagier- und Gepäckkontrolle. Sie führt diese Aufgabe als von der Bundespolizei beliehene Unternehmerin durch und ist Teil der F-Unternehmensgruppe. Mit der Personalgewinnung hat sie die ebenfalls zur Unternehmensgruppe gehörende F Services GmbH beauftragt. \n\n3\\. Die Klägerin ist muslimischen Glaubens und trägt in der Öffentlichkeit ausnahmslos aus religiösen Gründen ein Kopftuch. Sie bewarb sich am 1. März 2023 über das Online-Bewerbungsportal der F Services GmbH auf eine Stelle bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistentin am H Flughafen. Am Folgetag reichte sie auf eine Bitte der F Services GmbH einen Lebenslauf nach. Auf dem angefügten Lichtbild trägt sie ein Kopftuch, das die Haare vollständig bedeckt, nicht aber das Gesicht. \n\n4\\. Mit E-Mail vom 6. März 2023 lehnte die F Services GmbH die Bewerbung der Klägerin ab, ohne dafür einen Grund zu nennen. Am 7. März 2023 erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei der F Services GmbH nach den Gründen für die Ablehnung ihrer Bewerbung. Die dortige Mitarbeiterin erklärte der Klägerin nach einem Blick in die Akte, der Grund müsse wohl eine Lücke im Lebenslauf gewesen sein. Auf den Einwand der Klägerin, dass keine Lücke gegeben sei, weil sie in dem betreffenden Zeitraum eine Ausbildung gemacht habe, entgegnete die Mitarbeiterin, dass sie der Klägerin den Grund für die Ablehnung nicht mitteilen könne. Mit Schreiben vom 24. April 2023 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend. \n\n5\\. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 erklärte die für den H Flughafen zuständige Bundespolizeidirektion Hannover auf Anfrage der F Services GmbH, dass es während der Dienstausübung in der Luftsicherheitskontrollstelle nicht zulässig sei, ein Kopftuch zu tragen. Sie verwies insbesondere auf die Regelungen des § 61 Abs. 2 BBG, der für Beliehene ebenfalls gelte. \n\n6\\. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung aufgrund ihrer Religion. Es seien Indizien iSv. § 22 AGG für einen kausalen Zusammenhang zwischen ihrer Religion und der Ablehnung ihrer Bewerbung gegeben, die die Beklagte nicht widerlegt habe. Das Verhalten der F Services GmbH müsse sich die Beklagte insoweit zurechnen lassen. Die Benachteiligung aufgrund der Religion sei auch nicht iSv. § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Es fehle sowohl an einer gesetzlichen Grundlage, die für die Beklagte das Gebot religiöser Neutralität vorgebe, als auch an einer konkreten Gefahr entstehender Konflikte im Falle von Passagier- und Gepäckkontrollen mit Kopftuch. \n\n7\\. Die Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 AGG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 3.500,00 Euro jedoch nicht unterschreiten soll.\n\n8\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Indizien iSv. § 22 AGG für einen kausalen Zusammenhang zwischen der Religion der Klägerin und der Absage seien nicht gegeben. Der Grund für die Nichtberücksichtigung der Klägerin sei eine Lücke im Lebenslauf gewesen. Die Beklagte beschäftige im Übrigen zahlreiche Mitarbeiterinnen mit Kopftuch, die dieses während der Arbeitszeit ablegten. Jedenfalls sei eine mögliche Benachteiligung nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Als Beliehene der Bundespolizei müssten die Luftsicherheitsassistenten das Neutralitätsgebot während der Amtsführung beachten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehe es dem Arbeitgeber zudem frei, über die Kleiderordnung zu entscheiden. Nach einer Konzernbetriebsvereinbarung sei das Tragen jeglicher privater Kleidungsstücke verboten. Das Kopftuchverbot sei auch vor dem Hintergrund der angespannten und konfliktreichen Situation an den Kontrollstellen, dem intensiven Kontakt zwischen Luftsicherheitsassistenten und Passagieren sowie der möglichen Konflikte aufgrund von religiösen Einstellungen gerechtfertigt. Das Verbot sei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, weil es sich nur an die Mitarbeiterinnen mit Kundenkontakt richte. Gleichzeitig werde es systematisch und konsequent umgesetzt. \n\n9\\. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. I. Die Revision der Beklagten ist zulässig. Sie ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO hinreichend begründet *(zu den Anforderungen vgl. BAG 27. August 2025 - 10 AZR 169\u002F24 - Rn. 10 mwN)*. Die Revision geht mit fallbezogener Begründung davon aus, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht ausreichende Indizien iSv. § 22 AGG für eine Benachteiligung aus Gründen der Religion angenommen. Insbesondere habe das Landesarbeitsgericht bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht ausreichend gewürdigt, dass es bei der Beklagten Mitarbeiterinnen gebe, die das Kopftuch während der Tätigkeit ablegten. Dies ist eine ausreichende Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angefochtenen Entscheidung. \n\n11\\. II. Die Revision der Beklagten ist jedoch unbegründet. \n\n12\\. 1\\. Sie ist allerdings nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Berufung der Beklagten unzulässig gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass die Berufungsbegründung der Beklagten - unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Vorbringens neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 67 Abs. 4 ArbGG - den Anforderungen nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügt *(zu den Anforderungen vgl. BAG 19. März 2025 - 10 AZR 76\u002F24 - Rn. 14 mwN)*. Die Beklagte wendet sich mit ausreichender Begründung gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe Indizien iSv. § 22 AGG für einen Zusammenhang zwischen ihrer Religion und der Benachteiligung vorgetragen. \n\n13\\. 2\\. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. 3.500,00 Euro wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion zugesprochen. \n\n14\\. a) Der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist eröffnet. Die Klägerin ist Bewerberin iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG. Die Beklagte ist Arbeitgeberin iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG. \n\n15\\. b) Die Klägerin hat die nach § 15 Abs. 4 AGG und § 61b Abs. 1 ArbGG zu wahrenden materiell-rechtlichen Ausschlussfristen eingehalten *(vgl. dazu BAG 25. Juli 2024 - 8 AZR 21\u002F23 - Rn. 26 ff. mwN)*. \n\n16\\. c) Die Beklagte hat die Klägerin durch die Absage im Bewerbungsverfahren wegen ihrer Religion iSv. § 7 Abs. 1 AGG benachteiligt. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. \n\n17\\. aa) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus. Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes *(BAG 17. Oktober 2024 - 8 AZR 214\u002F23 - Rn. 15 mwN)*. \n\n18\\. bb) § 1 AGG nimmt mit dem Begriff „Religion“ den entsprechenden Begriff der Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG auf *(BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62\u002F19 - Rn. 40, BAGE 172, 99)*. Der Begriff der „Religion“ iSv. Art. 1 der Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG ist dahin auszulegen ist, dass er sowohl das forum internum, dh. die Tatsache, religiöse Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum, dh. die öffentliche Äußerung des religiösen Glaubens, umfasst *(vgl. EuGH 14. März 2017 - C-157\u002F15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 28; vgl. zu Art. 9 EMRK EGMR 15. Januar 2013 - 48420\u002F10 ua. - [Eweida] Rn. 80; vgl. zu Art. 4 Abs. 1 und 2 GG BVerfG 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333\u002F17 - [Kopftuch III] Rn. 78 mwN, BVerfGE 153, 1; vgl. auch BAG 30. Januar 2019 - 10 AZR 299\u002F18 (A) - Rn. 53, BAGE 165, 233)*. Das Tragen eines sog. islamischen Kopftuchs in der Öffentlichkeit stellt eine solche Bekundung des religiösen Glaubens dar *(BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62\u002F19 - aaO)*. \n\n19\\. cc) Das Verbot der Beklagten, während der Arbeitsleistung ein Kopftuch zu tragen, führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG von Beschäftigten, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen. \n\n20\\. (1) Eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG, der vom nationalen Gesetzgeber mit § 3 Abs. 1 AGG in das innerstaatliche Recht umgesetzt wurde, dahin auszulegen, dass eine interne Regel eines Unternehmens, die den Arbeitnehmern das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, gegenüber Arbeitnehmern, die aufgrund religiöser Gebote bestimmte Bekleidungsregeln befolgen, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung darstellt, sofern diese Regel allgemein und unterschiedslos angewandt wird *(EuGH 15. Juli 2021 - C-804\u002F18 ua. - [WABE] Rn. 52, 55; 14. März 2017 - C-157\u002F15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 30, 32)*. Hingegen stellt eine interne Regel eines Unternehmens, die nur das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen verbietet, eine unmittelbare Diskriminierung dar, denn das Tragen solcher Zeichen ist mit bestimmten Religionen oder Weltanschauungen untrennbar verbunden *(EuGH 15. Juli 2021 - C-804\u002F18 ua. - [WABE] Rn. 73)*. \n\n21\\. (2) Nach diesen Grundsätzen stellt das Verbot, während der Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin ein Kopftuch und damit ein großflächiges Zeichen religiöser Überzeugung zu tragen, eine unmittelbare Benachteiligung dar. Die Beklagte begründet das Verbot ua. mit Verweis auf das Schreiben der Bundespolizeidirektion Hannover vom 31. Juli 2023. Dieses Schreiben befasst sich gerade nicht mit einem Verbot jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen, sondern ausschließlich mit der Frage, ob bei der Tätigkeit in der Luftsicherheitskontrollstelle ein Kopftuch getragen werden darf. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten ebenfalls herangezogenen Konzernbetriebsvereinbarung. Danach ist das sichtbare Tragen von Kleidungsstücken, die nicht zur Dienstkleidung gehören, während der Arbeitszeit untersagt. In der Anlage 1 zu dieser Konzernbetriebsvereinbarung („Trageordnung Damen“) wird konkret das Tragen von Kopfbedeckungen jeglicher Art untersagt, sofern sie nicht Bestandteil der Dienstkleidung sind. Damit bezieht sich das Verbot nur auf Kleidungsstücke und insbesondere Kopfbedeckungen, andere religiöse Zeichen, wie zB ein Kreuz an einer Kette, sind jedoch nicht verboten. Das Verbot betrifft daher unmittelbar das religionsbedingte Tragen eines Kopftuchs. \n\n22\\. dd) Das Landesarbeitsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass dieses Verbot des Tragens eines Kopftuchs hier im Bewerbungsverfahren zu einer Absage und damit zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Klägerin wegen der Religion geführt hat. Die Klägerin hat diesbezüglich ausreichende Indizien iSd. § 22 AGG vorgetragen. Die Beklagte hat diese Indizien nicht widerlegt. \n\n23\\. (1) Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen *(st. Rspr., vgl. BAG 17. Oktober 2024 - 8 AZR 214\u002F23 - Rn. 17 mwN)*. \n\n24\\. (a) Soweit es - wie hier - um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt *(BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62\u002F19 - Rn. 29 mwN, BAGE 172, 99)*. \n\n25\\. (b) § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Es bedarf des Vortrags von Indizien, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen *(BAG 8. Mai 2025 - 8 AZR 299\u002F24 - Rn. 47 mwN)*. \n\n26\\. (c) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt ist. Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. Vollbeweises. Die andere Partei muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben *(BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136\u002F22 - Rn. 42 mwN, BAGE 181, 206)*. \n\n27\\. (d) Sowohl die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von einem Bewerber vorgetragenen und unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen eine Benachteiligung wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG vermuten lassen, als auch deren Würdigung, ob die von dem Arbeitgeber vorgebrachten Tatsachen belegen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat, sind nur eingeschränkt revisibel. In beiden Fällen beschränkt sich die revisionsgerichtliche Kontrolle darauf, ob die Würdigung der Tatsachengerichte möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt *(BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62\u002F19 - Rn. 33 mwN, BAGE 172, 99)*. \n\n28\\. (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, wonach die Klägerin ausreichende Indizien iSv. § 22 AGG für einen kausalen Zusammenhang zwischen der Religion der Klägerin und der unmittelbaren Benachteiligung dargelegt hat, keinen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler erkennen. \n\n29\\. (a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, durch das Lichtbild mit Kopftuch auf dem Lebenslauf sei im Bewerbungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass die Klägerin das Kopftuch aus religiösen Gründen auch während der Tätigkeit tragen werde. Gleichzeitig bestehe auf Seiten der Beklagten die Erwartung, dass die Tätigkeit einer Luftsicherheitsassistentin ohne Kopftuch ausgeübt werde. Die Kombination aus Vorlage eines Bewerbungsfotos mit Kopftuch bei gleichzeitiger Erwartung der Beklagten, die Tätigkeit ohne Kopftuch zu erbringen, begründe das Indiz. \n\n30\\. (b) Vor dem Hintergrund des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs ist diese Würdigung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision hätte das Landesarbeitsgericht nicht zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, weil es bei der Beklagten nach deren Vorbringen Mitarbeiterinnen gebe, die das Kopftuch während der Arbeitszeit ablegten. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Vortrag der Beklagten zwar gewürdigt, jedoch die Auffassung vertreten, angesichts des prominenten Bekenntnisses der Klägerin zum Tragen eines islamischen Kopftuchs auf ihrem Lichtbild sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie bereit sei, das Kopftuch während der Tätigkeit abzulegen. Diese Argumentation ist in sich widerspruchsfrei und verstößt nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze. \n\n31\\. (c) Der Annahme von Indizien iSv. § 22 AGG steht nicht entgegen, dass nicht die Beklagte selbst, sondern die von ihr beauftragte F Services GmbH die Bewerbung der Klägerin abgelehnt hat. Die Absage durch die F Services GmbH nach Vorlage eines Lichtbilds mit Kopftuch ist der Beklagten zuzurechnen. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht um eine Verschuldenszurechnung nach § 278 Satz 1 Alt. 2 BGB, sondern um eine Zurechnung der objektiven Handlungsbeiträge der für den Arbeitgeber handelnden Personen. Sanktioniert ist im Rahmen der - verschuldensunabhängigen *(vgl. BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370\u002F20 - Rn. 88 mwN)* \\- Haftung nach § 15 Abs. 2 AGG der objektive Verstoß des Arbeitgebers gegen das Diskriminierungsverbot *(vgl. BAG 16. September 2008 - 9 AZR 791\u002F07 - Rn. 33, BAGE 127, 367; 5. Februar 2004 \\- 8 AZR 112\u002F03 - zu II 2 b bb (2) der Gründe, BAGE 109, 265)*. \n\n32\\. (3) Ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, nach der die Beklagte die durch Indizien begründete Vermutungswirkung nach § 22 AGG nicht widerlegt hat. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei bei der Behandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfahren vorgegangen, das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ausschließe *(vgl. dazu: BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136\u002F22 - Rn. 44, BAGE 181, 206; 11. August 2016 \\- 8 AZR 406\u002F14 - Rn. 83)*. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, die Beklagte habe nicht ausgeführt, dass die Bewerbung - ausschließlich - wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden sei. Es fehlte insoweit an einem Vortrag in den Tatsacheninstanzen, dass nach dem von der Beklagten praktizierten Verfahren alle Bewerbungen, die Lücken im Lebenslauf aufwiesen, unabhängig von ihrem sonstigen Inhalt ausgeschlossen worden seien. Soweit die Beklagte in der Revisionsbegründung nunmehr ausführt, eine „Ablehnung durch Lücken im Lebenslauf erfolg[e] bei allen Bewerbern“, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revision nach § 559 ZPO keine Berücksichtigung finden kann *(vgl. BAG 24. Januar 2024 - 5 AZR 331\u002F22 - Rn. 27)*. Dessen ungeachtet hat die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits durchgängig behauptet, die Tätigkeit einer Luftsicherheitsassistentin sei nicht mit religiösem Kopftuch zu erbringen. Damit hat sie das Indiz nicht widerlegt, sondern verstärkt. \n\n33\\. d) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG wegen der Religion nicht nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. \n\n34\\. aa) Nach § 8 Abs. 1 AGG ist die unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. \n\n35\\. (1) § 8 Abs. 1 AGG dient der Umsetzung von ua. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG in das nationale Recht. Die Norm ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen *(BAG 17. Oktober 2024 - 8 AZR 214\u002F23 - Rn. 19)*. Danach kann nicht der Grund iSv. § 1 AGG, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen *(vgl. EuGH 17. November 2022 - C-304\u002F21 - [Ministero dell'Interno (Limite d’âge pour le recrutement des commissaires de police)] Rn. 45 mwN)*. Ein solches Merkmal - oder sein Fehlen - ist zudem nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG, wenn davon die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit abhängt *(BAG 17. Oktober 2024 - 8 AZR 214\u002F23 - aaO)*. Der Begriff „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ iSv. § 8 Abs. 1 AGG bzw. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG bezieht sich auf eine Anforderung, die von der Art der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder den Bedingungen ihrer Ausübung objektiv vorgegeben ist *(EuGH 14. März 2017 - C-188\u002F15 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 40)*. § 8 Abs. 1 AGG enthält eine für den Arbeitgeber günstige Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Diskriminierung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, weshalb den Arbeitgeber bereits nach den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen trifft *(vgl. etwa* *BAG 27. August 2020 - 8 AZR 62\u002F19 - Rn. 53, BAGE 172, 99)*. \n\n36\\. (2) Ausgehend hiervon ist die Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion nicht nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Das Verbot, bei der Arbeit ein Kopftuch zu tragen, stellt bei objektiver Betrachtung keine wegen der Art der Tätigkeit einer Luftsicherheitsassistentin oder der Bedingungen ihrer Ausübung wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar. Die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit hängt nicht davon ab, dass die Luftsicherheitsassistentin kein Kopftuch trägt. \n\n37\\. (a) Nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts als Beliehenen die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen iSv. § 5 Abs. 1 bis 3 LuftSiG übertragen. Nach § 5 Abs. 1 LuftSiG können Beliehene Personen durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die den Sicherheitsbereich des Flughafens betreten. Gegenstände, die in den Sicherheitsbereich verbracht werden, können durchsucht, durchleuchtet oder in sonstiger geeigneter Weise überprüft werden. Nach § 5 Abs. 3 LuftSiG können Beliehene auch Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht werden, durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Objektiv können sämtliche dieser Tätigkeiten einer beliehenen Luftsicherheitsassistentin mit Kopftuch verrichtet werden. Dies stellt die Beklagte letztlich auch nicht in Abrede. \n\n38\\. (b) Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die häufig ohnehin schon angespannte und konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen nicht zusätzlich durch religiöse Symbole verschärft werden dürfe und sich aufgrund von religiösen Einstellungen Konflikte mit Passagieren ergeben könnten. Zwar mag es zutreffen, dass sich bei der Sicherheitskontrolle an Flughäfen angespannte Situationen ergeben können. Passagiere müssen - ggf. unter Zeitdruck - eine Untersuchung auf in der Kleidung oder am Körper getragene verbotene Gegenstände mittels technischer Vorrichtungen und\u002Foder eine Kontrolle durch Abtasten dulden. Ebenso müssen sie ihr Gepäck für eine technische Durchleuchtung und möglicherweise eine händische Durchsuchung bereitlegen. Diese ggf. von Passagieren als belastend empfundenen Umstände sind jedoch grundsätzlich unabhängig davon, ob die Kontrolle von einer Luftsicherheitsassistentin durchgeführt wird, die ein Kopftuch trägt. Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass bei Kontrollen durch Mitarbeiterinnen mit Kopftuch besondere Konflikte entstehen können, handelt es sich nur um eine Mutmaßung. Belege oder Erhebungen, die nahelegen, dass im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen die konkrete Gefahr von Konfliktsituationen besteht, die einer ordnungsgemäßen Durchführung der Kontrolle entgegenstehen, lassen sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Objektive Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr solcher Konfliktsituationen sind nicht ersichtlich, zumal das Kopftuch der Klägerin das Gesicht nicht verdeckt und die kontrollierende Person erkennbar bleibt. \n\n39\\. bb) Dieses Verständnis einer beruflichen Anforderung iSv. § 8 Abs. 1 AGG in dessen unionsrechtskonformer Auslegung steht in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes. \n\n40\\. (1) Arbeitnehmerinnen und Bewerberinnen, die aus religiösen Gründen am Arbeitsplatz ein Kopftuch tragen möchten, können sich auf das Grundrecht der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG stützen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Dazu gehört das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze *(BVerfG 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333\u002F17 - [Kopftuch III] Rn. 78 mwN, BVerfGE 153, 1)*. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG steht in enger Beziehung zum höchsten nationalen Verfassungswert der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG *(vgl. BVerfG 24. September 2003 - 2 BvR 1436\u002F02 - [Kopftuch I] zu B II 5 a der Gründe mwN, BVerfGE 108, 282)*. Einschränkungen von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG müssen sich aus der Verfassung selbst ergeben, weil dieses Grundrecht keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang *(BVerfG 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333\u002F17 - [Kopftuch III] Rn. 82 mwN, aaO)*. \n\n41\\. (2) Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretendes Verfassungsgut, das einen Eingriff in die Religionsfreiheit rechtfertigen kann, kommt hier insbesondere der von der Beklagten angeführte Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates aus Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV iVm. Art. 140 GG in Betracht *(vgl. BVerfG 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333\u002F17 - [Kopftuch III] Rn. 86 ff. mwN, BVerfGE 153, 1)*. Beliehene wie die Beklagte üben in dem durch den Beleihungsakt begrenzten Rahmen Hoheitsgewalt aus. Ohne dass es einer abschließenden Klärung bedarf, kann hier zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sie im Rahmen der ihr übertragenen Sicherheitsmaßnahmen grundsätzlich an den Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität gebunden ist *(vgl. zur Problematik der Grundrechtsbindung Beliehener: BeckOK GG\u002FHillgruber Stand 15\\. November 2025 GG Art. 1 Rn. 87.1; H. Dreier in H. Dreier (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar 3\\. Aufl. Art. 1 Abs. 3 Rn. 39; Dürig\u002FHerzog\u002FScholz\u002FIbler Stand August 2025 GG Art. 86 Rn. 75)*. Der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität wäre hier jedoch nicht geeignet, ein Verbot des von der Klägerin bei einer Einstellung als Luftsicherheitsassistentin aus religiösen Gründen getragenen Kopftuchs zu rechtfertigen. \n\n42\\. (a) Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - eine Rechtfertigung des Kopftuchverbots durch den Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität bereits daran scheitert, dass es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage fehlt *(vgl. für den staatlichen Schuldienst BVerfG 24. September 2003 - 2 BvR 1436\u002F02 - [Kopftuch I] zu B II 5 der Gründe, BVerfGE 108, 282)*. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich unmittelbar aus § 61 Abs. 2 BBG eine solche Grundlage ergibt. \n\n43\\. (b) Jedenfalls fehlt es vorliegend an einer konkreten Gefahr für das Schutzgut der staatlichen Neutralität *(vgl. für den staatlichen Schuldienst BVerfG 27. Januar 2015 - 1 BvR 471\u002F10 ua. - [Kopftuch II] Rn. 101, BVerfGE 138, 296)*. Der Staat, der bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen durch die Beklagte und ihre Arbeitnehmer als Beliehene handelt, muss sich nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigte private Grundrechtsausübung seiner Amtsträger als eigene zurechnen lassen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Staat - wie etwa bei einer Gerichtsverhandlung - auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss nimmt *(vgl. BVerfG 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333\u002F17 - [Kopftuch III] Rn. 90, BVerfGE 153, 1)*. Das ist jedoch bei einer Sicherheitskontrolle am Flughafen nicht der Fall. Wie vorstehend bereits im Rahmen der Prüfung des § 8 Abs. 1 AGG ausgeführt, sind im Übrigen keine objektiven Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr ersichtlich, dass Sicherheitskontrollen durch vermehrte Konfliktsituationen in erheblicher Weise belastet werden, wenn Luftsicherheitsassistentinnen ein religiöses Kopftuch tragen. \n\n44\\. (3) Die negative Religionsfreiheit der Passagiere ist ebenfalls nicht geeignet, ein Kopftuchverbot verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. In einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, von fremden religiösen Symbolen verschont zu bleiben *(vgl. BVerfG 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333\u002F17 - [Kopftuch III] Rn. 94, BVerfGE 153, 1)*. \n\n45\\. (4) Es kann dahinstehen, ob als Begrenzung für die Glaubensfreiheit von muslimischen Bewerberinnen mit Kopftuch die Berufsfreiheit der Beklagten in ihrer Ausprägung als Unternehmensfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG in Betracht kommt. Dies erscheint zweifelhaft, weil Grundrechtsgebundene sich grundsätzlich nicht ihrerseits auf Grundrechte berufen können *(vgl. BVerfG 22. Februar 2011 - 1 BvR 699\u002F06 - [Fraport] Rn. 45 ff., BVerfGE 128, 226)*. Vorliegend bedarf es jedoch keiner Entscheidung, ob die Beklagte trotz ihrer Stellung als Beliehene und im Rahmen der Sicherheitskontrolle hoheitlich Handelnde in Bezug auf das Bewerbungsverfahren als grundrechtsberechtigt anzusehen ist. Selbst wenn sich die Beklagte insoweit auf ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen könnte, hätte diese bei einer wertenden Betrachtung im Wege praktischer Konkordanz hinter der Glaubensfreiheit der Klägerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zurückzutreten. \n\n46\\. (a) Die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG steht entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG auch inländischen juristischen Personen des Privatrechts zu. Eine Ausprägung der Berufsfreiheit ist die „Unternehmensfreiheit“ im Sinne freier Gründung und Führung von Unternehmen, welche die Freiheit umfasst, die unternehmerische Berufstätigkeit organisatorisch und vertraglich zu gestalten *(BVerfG 28. November 2024 - 1 BvR 460\u002F23 ua. - [Strompreisbremse] Rn. 66 mwN, BVerfGE 170, 377)*. Dies umfasst das Interesse des Arbeitgebers, in seinem Unternehmen nur Mitarbeiter zu beschäftigen, die seinen Vorstellungen entsprechen *(BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15\u002F87 - [Kleinbetriebsklausel I] zu B I 3 a der Gründe, BVerfGE 97, 169; vgl. zum Wunsch, eine Mitarbeiterin nicht zu beschäftigen, weil sie aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt BVerfG 30. Juli 2003 - 1 BvR 792\u002F03 - zu B II 1 a der Gründe)*. \n\n47\\. (b) Die etwaige Berufsfreiheit der Beklagten ist mit der Religionsfreiheit der Bewerberinnen abzuwägen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Verbot, bei der Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin ein Kopftuch zu tragen, schwer wiegt. Sofern das religiöse Bekleidungsgebot - wie hier - als imperativ angesehen wird, verstellt es den Zugang zu diesem Beruf und beeinträchtigt auch Art. 12 Abs. 1 GG auf Bewerberinnenseite nachhaltig *(vgl. BVerfG 27. Januar 2015 - 1 BvR 471\u002F10 ua. - [Kopftuch II] Rn. 95 f., BVerfGE 138, 296)*. Demgegenüber ist die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit auf Arbeitgeberseite nicht stark ausgeprägt. Es sind lediglich die Modalitäten der Ausübung der Berufsfreiheit in weniger schwerwiegender Weise betroffen. Weder sind vermehrte Konfliktsituationen konkret zu erwarten noch ist ein Rückgang des zu kontrollierenden Passagieraufkommens infolge der Beschäftigung von Luftsicherheitsassistentinnen mit Kopftuch zu befürchten. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bundespolizei eine Beleihung von Luftsicherheitsassistentinnen mit Kopftuch ablehnen werde. Von der Beklagten ist zu erwarten, dass sie sich gegenüber der Bundespolizei darauf beruft, ein Kopftuchverbot sei für die Tätigkeit unzulässig. \n\n48\\. e) Das Landesarbeitsgericht hat die Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG rechtsfehlerfrei auf ein Bruttomonatsentgelt iHv. 3.500,00 Euro festgesetzt und damit dem Antrag der Klägerin in Höhe des geforderten Mindestbetrags entsprochen. Dieser Betrag ist erforderlich, um die notwendige abschreckende Wirkung zu erzielen. Da es auf ein Verschulden nicht ankommt, können Gesichtspunkte, die mit einer etwaigen Abwesenheit oder einem geringen Grad von Verschulden zusammenhängen, nicht mindernd bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden *(vgl. BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136\u002F22 - Rn. 58 mwN, BAGE 181, 206)*. Nachdem ausschließlich die Beklagte Revision eingelegt hat, war nicht zu prüfen, ob eine höhere Entschädigung angemessen wäre. \n\n49\\. 3\\. Der Senat hat die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer darauf bezogenen Begründung sieht er ab *(§ 564 Satz 1 ZPO)*. \n\n50\\. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrumbiegel Berger Pulz Lüken F. Rojahn","Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen","2026-07-08T22:29:52.045Z","2026-07-10T22:06:39.172Z",1,20]