[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesfinanzhof-legal-aid-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":72,"limit":73},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},32,"Bundesfinanzhof","de","bundesfinanzhof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},418,"legal-aid-de","Legal Aid","DE","2026-07-08T22:46:09.787Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},5,{"min":18,"max":19},"2025-04-29T00:00:00.000Z","2026-04-27T00:00:00.000Z",[],[22,33,43,53,63],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"2334","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650093","ecli-de-neuris-stre202650093","V B 9\u002F25","#  Vertretungszwang beim BFH auch bei Mittellosigkeit eines Beteiligten \n\n## Leitsatz\n\nNV: Dem Vertretungszwang beim Bundesfinanzhof steht wegen der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, die Mittellosigkeit eines Beteiligten nicht entgegen.3\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.11.2024 - 5 K 450\u002F22 U,AO wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Rechtsmittel ist unzulässig. \n\n2\\. 1\\. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 StBerG handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Hierzu gehört der Bevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), der für diesen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat, nicht. \n\n3\\. 2\\. Den Vertretungszwang muss auch ein mittelloser Beteiligter beachten (BFH-Beschluss vom 11.05.2009 - II B 13\u002F09, Rz 2). Zwar steht ihm die Möglichkeit offen, innerhalb der Rechtsmittelfrist gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen und nach deren Gewährung gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Rechtsmittelfrist zu erhalten (BFH-Beschlüsse vom 28.04.2004 - VII S 9\u002F04, BFH\u002FNV 2004, 1288; vom 28.09.2005 - X S 15\u002F05 (PKH), BFH\u002FNV 2005, 2249; vom 20.03.2006 - X S 6\u002F06 (PKH), BFH\u002FNV 2006, 1141; vom 12.08.2008 - X S 29\u002F08 (PKH), BFH\u002FNV 2008, 1869). Eine solche Wiedereinsetzung kommt jedoch im Streitfall schon aufgrund des Umstandes nicht in Betracht, dass der Senat den Antrag des Klägers auf PKH mit Beschluss vom 09.02.2026 - V S 2\u002F25 (PKH) abgelehnt hat. \n\n4\\. 3\\. Von einer Darstellung des Sachverhaltes und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. \n\n5\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Vertretungszwang beim BFH auch bei Mittellosigkeit eines Beteiligten","jurionline_de","","2026-07-08T22:21:05.251Z","2026-07-10T22:05:14.268Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":38,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":38,"parsedAt":41,"updatedAt":42},"2478","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650086","ecli-de-neuris-stre202650086","V S 3\u002F26 (PKH)","2026-04-13T00:00:00.000Z","#  Zur Darlegung einer nicht gesetzesmäßigen Vertretung durch einen vollmachtlosen Rechtsanwalt \n\n## Leitsatz\n\nNV: Zur Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne von § 119 Nr. 4 FGO ist es im Verfahren der Prozesskostenhilfe zumindest erforderlich, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich für das Finanzgericht im erstinstanzlichen Verfahren zumindest geringe Zweifel an der Bevollmächtigung des vollmachtlosen Rechtsanwalts hätten ergeben können.10\n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) setzte gegenüber dem Kläger und Antragsteller (Antragsteller) die Umsatzsteuer für das Jahr 2019 im Wege der Schätzung auf … € fest. Hiergegen legte der Antragsteller fristgerecht Einspruch ein und reichte \"unter Vorbehalt ergänzender Prüfung\" im Einspruchsverfahren seine Umsatzsteuererklärung für 2019 ein. In dieser gab er keine Umsätze, sondern lediglich Vorsteuerbeträge in Höhe von … € an. Das FA erließ daraufhin einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2019, in dem es die Steuerfestsetzung auf 0 € reduzierte. Mit Einspruchsentscheidung wies das FA den Einspruch des Antragstellers zurück, da der Antragsteller trotz Aufforderung die Rechnungen, aus denen sich die erklärten Vorsteuerbeträge ergeben sollten, nicht eingereicht hatte. \n\n2\\. Die hiergegen vom Kläger persönlich eingereichte Klage wies das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 16.12.2022 - 12 K 296\u002F22 ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem im finanzgerichtlichen Verfahren für den Antragsteller aufgetretenen Rechtsanwalt H am 02.01.2023 und am 07.01.2026 dem Antragsteller selbst, der eine Vertretung durch den Rechtsanwalt H abstreitet, zugestellt. Hiergegen hat der Antragsteller persönlich mit Telefax vom 09.02.2026 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen V B 18\u002F26 geführt wird, und zugleich für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n3\\. Der von dem Antragsteller persönlich eingelegte Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters ist zwar zulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 12.07.2007 - IX S 10\u002F07 (PKH), BFH\u002FNV 2007, 1918), aber unbegründet und daher abzulehnen. \n\n4\\. 1\\. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird --wie hier-- nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel --in zumindest laienhafter Weise-- darstellen und darlegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 115 FGO gegeben sein könnten (BFH-Beschluss vom 15.04.2014 - V S 5\u002F14 (PKH), BFH\u002FNV 2014, 1381, Rz 5 f.). \n\n5\\. 2\\. Danach kann dem Kläger PKH nicht bewilligt werden. Die von ihm angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers noch aus der Vorentscheidung oder dem sonstigen Akteninhalt lassen sich hinreichende Anhaltspunkte erkennen, dass einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen könnte. \n\n6\\. a) Soweit der Antragsteller ausführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da geklärt werden müsse, ob die Missbrauchsanzeige des gerichtlich bestellten Betreuers vom FG beachtet, das Urteil revidiert und das Verfahren annulliert sowie geklärt werden müsse, ob das FG bei angezeigtem Missbrauch eines Menschen mit Behinderung verpflichtet ist, dem rechtlichen Betreuer Akteneinsicht zu gewähren, versteht der Senat diesen Vortrag dahingehend, dass er sich auf die vom Antragsteller betreute Tochter bezieht. Hieraus ergibt sich bereits deshalb keine im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO klärbare und damit entscheidungserhebliche Rechtsfrage (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 26.11.2025 - V B 74\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 144, Rz 3), da der hier vorliegende Streitfall die Umsatzsteuer des Antragstellers betrifft, an dem seine von ihm betreute Tochter nicht beteiligt ist. \n\n7\\. b) Der Antragsteller hat mit der Rüge, Rechtsanwalt H sei zur Prozessvertretung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht berechtigt gewesen, auch nicht einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 4 FGO in zumindest laienhafter Weise dargelegt. \n\n8\\. aa) Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 119 Nr. 4 FGO liegt vor, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. An der Vertretung fehlt es, wenn das Verfahren verfahrensfehlerhaft mit einem vollmachtlosen Vertreter geführt wird und ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.04.1994 - XI R 29\u002F93, BFHE 174, 304, BStBl II 1994, 661, unter II.2.). Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO können sich die Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren jedoch durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts sind in diesem Fall nicht an den Beteiligten persönlich, sondern an den Prozessbevollmächtigten zu richten (§ 62 Abs. 6 Satz 5 FGO) und es ist ausreichend, den Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung zu laden (§ 80 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO; BFH-Beschluss vom 08.10.2012 - I B 22\u002F12, BFH\u002FNV 2013, 389, Rz 20; Wendl in Gosch, FGO § 91 Rz 37; Schallmoser in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 91 FGO Rz 40, 45). \n\n9\\. Dabei ist die Bevollmächtigung zwar in der Regel durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 6 Satz 1 FGO). Dies gilt jedoch nicht, wenn --wie im vorliegenden Fall-- ein Rechtsanwalt als Prozessvertreter auftritt und das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls keine Zweifel an der Bevollmächtigung haben kann. So hat das Gericht den Mangel der Vollmacht nur von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft --beispielsweise wie vorliegend ein Rechtsanwalt-- auftritt (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Gerichte die Vollmacht beim Auftreten unter anderem eines Rechtsanwalts nicht eigens anfordern brauchen; nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dürfen sie dies sogar noch nicht einmal, wenn nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte zumindest geringe Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.06.2015 - X E 14\u002F15, BFH\u002FNV 2015, 1419, Rz 12; vom 11.02.2015 - V B 107\u002F14, BFH\u002FNV 2015, 698, Rz 7, und vom 13.12.2011 - X B 109\u002F11, BFH\u002FNV 2012, 438, Rz 4 ff.). Die Gerichte können in diesem Fall von einer wirksamen Prozessbevollmächtigung ausgehen. \n\n10\\. bb) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war. Alleine der Vortrag des Antragstellers, er habe den Rechtsanwalt H nicht mandatiert und eine Prozessvollmacht befinde sich nicht in den Verfahrensakten des FG, reicht dazu nicht aus. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne von § 119 Nr. 4 FGO ist es im Verfahren der PKH erforderlich, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich für das FG im erstinstanzlichen Verfahren zumindest geringe Zweifel an der Bevollmächtigung des vollmachtlosen Rechtsanwalts hätten ergeben können. Solche Tatsachen hat der Antragsteller weder vorgebracht noch sind sie ersichtlich. \n\n11\\. c) Soweit sich der Antragsteller auf eine ihm verwehrte Akteneinsicht bezieht, könnte hierin nur dann ein Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen, wenn zumindest erkennbar wäre, was der Antragsteller bei Gewährung der Akteneinsicht noch vorgetragen hätte und dass dies die Entscheidung des FG --auf der Basis der von diesem vertretenen Rechtsauffassung-- hätte beeinflussen können (BFH-Beschluss vom 05.09.2011 - X B 144\u002F10, BFH\u002FNV 2012, 3, Rz 12). Hieran fehlt es. \n\n12\\. d) Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, das FG hätte die mündliche \"Verhandlung nicht [durchführen] dürfen, weil zuerst der [von ihm gestellte] PKH-Antrag zu entscheiden war\". Zwar ist der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, wenn das FG einem Antragsteller in rechtswidriger Weise PKH vorenthält und er damit um die Möglichkeit eines anwaltlichen Beistandes in der mündlichen Verhandlung gebracht wird. Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ist eine vorherige Bescheidung des Begehrens auf PKH aber nur dann erforderlich, wenn die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts oder Steuerberaters auch Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann. Hieran fehlt es insbesondere dann, wenn die Beiordnung eines Bevollmächtigten wegen eindeutiger Rechtslage ohnehin nichts ändern könnte (BFH-Beschluss vom 19.02.2020 - V S 23\u002F19 (PKH), BFH\u002FNV 2020, 893, Rz 13 ff.). So verhält es sich im Streitfall, in dem das FG seine Entscheidung, den vom Antragsteller begehrten Vorsteuerabzug zu versagen, nach den Maßstäben des materiellen Rechts offensichtlich zutreffend begründet hat. \n\n13\\. e) Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Einspruch und die sofortige Beschwerde gegen das Vorgehen des Vorsitzenden Richters des FG-Senates dem FG zuging, bevor den Kläger das Urteil mit Protokoll erreichte, ergibt sich auch hieraus kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, da nicht erkennbar ist, weshalb das angefochtene Urteil, welches nicht der Vorsitzende Richter am FG, gegen dessen Vorgehen der Antragsteller sich richtet, sondern die Richterin am FG H als Einzelrichterin gefällt hat, insoweit auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte. \n\n14\\. 3\\. Auch der Antrag des Antragstellers, \"ihn in seiner zweiten Funktion, Betreuer unter der Geschäfts-Nr. …, als Prozessbevollmächtigten zuzulassen\", ist abzulehnen. Eine Beiordnung nach § 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO scheidet aus, da die Rechtsverfolgung aus den unter II.2. ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 09.04.2008 - I S 6\u002F08, unter II.1.). Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in seiner Funktion als Betreuer nicht postulationsfähig (§ 62 Abs. 4 FGO). \n\n15\\. 4\\. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.","Zur Darlegung einer nicht gesetzesmäßigen Vertretung durch einen vollmachtlosen Rechtsanwalt","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:29.717Z",{"id":44,"ecli":45,"slug":46,"caseNumber":47,"courtId":5,"decisionDate":48,"fullText":49,"summary":50,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":48,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2827","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650057","ecli-de-neuris-stre202650057","IX S 2\u002F26 (PKH)","2026-03-06T00:00:00.000Z","#  Unanfechtbarkeit des Beschlusses über Prozesskostenhilfe \n\n## Leitsatz\n\nNV: Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar und können daher nicht mit der Beschwerde angefochten werden.6\n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Der Antragsteller stellte am 20.05.2025 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes finanzgerichtliches Verfahren. Mit Beschluss vom 05.01.2026 - 3 K 41\u002F25 lehnte das Finanzgericht (FG) die Gewährung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. \n\n2\\. Der Antragsteller beantragt beim Bundesfinanzhof (BFH), \"Rechtsmittel gegen den Beschluss des FG\" zuzulassen, den Beschluss aufzuheben und ihm für das beabsichtigte Verfahren PKH zu gewähren. Es lägen ausreichende Angaben und Nachweise vor, um PKH zu bewilligen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n3\\. 1\\. Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf PKH für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 05.01.2026 - 3 K 41\u002F25 auszulegen. \n\n4\\. 2\\. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg. \n\n5\\. a) PKH erhält auf entsprechenden Antrag ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH-Beschluss vom 23.06.2020 - IV S 3\u002F19 (PKH), Rz 10). \n\n6\\. b) Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 05.01.2026 - 3 K 41\u002F25 hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Beschlüsse des FG im Verfahren wegen PKH sind unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO) und können daher nicht mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 06.07.2012 - V B 37\u002F12, Rz 5, und vom 04.07.2024 - XI B 29\u002F24). \n\n7\\. 3\\. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.","Unanfechtbarkeit des Beschlusses über Prozesskostenhilfe","2026-07-08T22:26:15.396Z","2026-07-10T22:06:02.987Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":5,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"3138","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650036","ecli-de-neuris-stre202650036","V S 2\u002F25 (PKH)","2026-02-09T00:00:00.000Z","#  Darlegungserfordernisse bei PKH-Antrag im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren \n\n## Leitsatz\n\nNV: Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO darlegen.8\n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Der Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 2019 gab das Finanzgericht (FG) insoweit statt, als es einen im Laufe des Klageverfahrens unter Berufung auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) erlassenen Änderungsbescheid aufhob. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. \n\n2\\. Hiergegen legte nach Ablauf der Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Bevollmächtigter, der die Anforderungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht erfüllt, für den Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein, die unter dem Aktenzeichen V B 9\u002F25 geführt wird. \n\n3\\. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats, dass die Beschwerde nicht von einer im Sinne des § 62 Abs. 4 FGO vertretungsberechtigten Person eingelegt wurde, machte der Kläger mit einem mit \"Notsituation\" überschriebenen Schreiben geltend, seine Lage sei \"finanziell angespannt\", was es ihm nicht erlaube, einen \"Anwalt\" zu beauftragen. Es würden Verfahrensmängel in der vor dem FG geführten mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Es sei ihm, dem Kläger, nicht die Möglichkeit gegeben worden, den Sachverhalt darzulegen. Widersprüche seien von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nicht bearbeitet worden. Das FG habe es insoweit versäumt, den Sachverhalt zu klären, als das FA auf eigene Zahlungen Steuer erhoben habe. In dem FG-Urteil sei ihm, dem Kläger, fehlende Mitwirkung vorgeworfen worden, obwohl er immer wieder den Grund der Besteuerung habe klären wollen. Auch der Privatverkauf des Fahrzeugs sei in ungerechtfertigter Weise von dem FA einer Versteuerung zugeordnet worden, obwohl er, der Kläger, den Sachverhalt vorher erläutert hätte, was nicht beachtet worden sei. Es sei nicht klar, wie die Behauptung des FG, dass die Ausgangsrechnungen und die von ihm, dem Kläger, erstellte Excel-Tabelle über die Einnahmen nicht übereinstimmten, zu Stande komme. Der Erlass eines Bescheids durch das FA, ohne vorher Belege anzufordern, stelle einen generellen Fehler des Verfahrens dar. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n4\\. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen. \n\n5\\. 1\\. Der von dem Kläger --angesichts des Hinweises auf seine finanzielle Lage-- sinngemäß und selbst gestellte Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht für die Antragstellung \\--ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 FGO-- kein Vertretungszwang (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 26.01.2012 - V S 29\u002F11 (PKH), BFH\u002FNV 2012, 763; Beschluss des Bundesfinanzhofs \\--BFH-- vom 29.04.2013 - III S 29\u002F12 (PKH), BFH\u002FNV 2013, 1116). \n\n6\\. 2\\. Der Antrag auf PKH ist indes unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n7\\. a) Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 17.03.2008 - II S 24\u002F07 (PKH), BFH\u002FNV 2008, 1176). \n\n8\\. b) Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO) --zu denen der Bevollmächtigte des Klägers, der in dem Verfahren V B 9\u002F25 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat, nicht gehört-- eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel --in zumindest laienhafter Weise-- darstellen und darlegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 115 Abs. 2 FGO gegeben sein könnten (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15.04.2014 - V S 5\u002F14 (PKH), BFH\u002FNV 2014, 1381; BFH-Beschluss vom 24.11.2009 - II S 21\u002F09 (PKH), BFH\u002FNV 2010, 455). \n\n9\\. c) Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Klägers --auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Hauptsacheverfahren V B 9\u002F25-- nicht. \n\n10\\. aa) Mit dem Vorbringen des Klägers in seinem Antrag auf PKH, dass ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, den Sachverhalt darzulegen, womit er --sinngemäß-- eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, wird ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht --auch nicht im Ansatz-- dargelegt. \n\n11\\. (1) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) erfordert, dass der Beschwerdeführer darlegt, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung des FG hätte führen können (z.B. BFH-Beschluss vom 12.10.2010 - I B 190\u002F09, BFH\u002FNV 2011, 291). \n\n12\\. (2) Hieran fehlt es im Streitfall schon aufgrund des Umstandes, dass dem Kläger --bereits nach seinem eigenen Vorbringen-- vor der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde und er in dieser das Fehlverhalten des FA erläutert haben will. Inwieweit die \"aussagekräftige PowerPoint-Präsentation\", die dem Kläger nach dessen Behauptung in der mündlichen Verhandlung untersagt worden sei, darüber hinausging und damit überhaupt geeignet war, zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung des FG zu führen, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht \\--auch nicht in laienhafter Weise-- entnehmen. Vielmehr hat der Kläger --was ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre-- weder die in Bezug genommene Präsentation vorgelegt noch Angaben zu deren Inhalt gemacht. \n\n13\\. (3) Im Übrigen fehlt jede Erläuterung, inwieweit diese Präsentation nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich sein könnte. Das FG hat den im Laufe des Klageverfahrens ergangenen, verbösernden Änderungsbescheid aufgehoben, aber mangels Ordnungsmäßigkeit der Buchführung eine Schätzung dem Grunde und der Höhe nach bejaht und den Vorsteuerabzug unter anderem mangels Vorlage von Rechnungen sowie nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes versagt. Inwieweit daran eine PowerPoint-Präsentation etwas ändern können soll, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers selbst auf laienhafte Weise nicht und ist für den Senat auch nicht sonst ersichtlich. \n\n14\\. bb) Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe versäumt, den der Besteuerung der Einzahlungen auf das Konto des Klägers zu Grunde liegenden Sachverhalt zu klären, und der Privatverkauf des Fahrzeugs sei in ungerechtfertigter Weise besteuert worden, obwohl er, der Kläger, den Sachverhalt vorher erläutert habe, was ignoriert worden sei, ist es --sollte damit überhaupt ein Verfahrensmangel geltend gemacht worden sein-- von vornherein ausgeschlossen, dass die Entscheidung des FG --wie für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erforderlich-- hierauf beruhen kann. \n\n15\\. (1) Während dem ursprünglich angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr (2019) eine Schätzung der Ausgangsumsätze auf Grundlage einer von dem Kläger übermittelten Tabelle sowie eines Zuschlags von 10 % zu Grunde lag, wurden erst in dem während des finanzgerichtlichen Verfahrens erlassenen Bescheid, der nach § 68 Satz 1 FGO zu dessen Gegenstand wurde, die Entnahme eines Fahrzeugs und die Einzahlungen auf das Konto des Klägers bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr berücksichtigt. Diesen Änderungsbescheid hat das FG jedoch aufgehoben und der Klage insoweit teilweise stattgegeben, da nach dessen Auffassung einer auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderung die Vorschrift des § 173 Abs. 2 AO entgegengestanden habe. \n\n16\\. (2) Zwar erfordert § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO lediglich das Bestehen der Möglichkeit einer anderen Entscheidung, nicht hingegen ein sachlich günstigeres Ergebnis (BFH-Beschluss vom 16.11.1993 - VIII R 7\u002F93, BFH\u002FNV 1994, 891). Jedoch wäre --zum einen-- bereits nach dem Vorbringen des Klägers, nach dem die \"Besteuerung der eigenen Einzahlungen\" \"widerrechtlich\" sei und der \"Privatverkauf des Fahrzeugs […] in ungerechtfertigter Weise […] einer Versteuerung zugeordnet\" worden sei, bei der von ihm für erforderlich gehaltenen Klärung des den Einzahlungen auf das Konto des Klägers und der Veräußerung des Fahrzeugs zu Grunde liegenden Sachverhalts der Änderungsbescheid --ebenso wie von dem FG ausgesprochen-- aufzuheben gewesen. Zum anderen ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Anforderungen des § 173 Abs. 2 AO --entgegen der Annahme des FG-- im Streitfall erfüllt waren. Vielmehr hat der Vertreter des FA in der vor dem FG geführten mündlichen Verhandlung erklärt, dass er den Ausführungen des Gerichts zur Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO folge. \n\n17\\. cc) Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Steuererklärung die zugehörigen Belege nicht mehr beizufügen seien, und er hierin ein \"generelles Verfahrensproblem\" des FA sieht, steht dem schon entgegen, dass als Verfahrensmängel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ausschließlich Verfahrensfehler des FG in Frage kommen, nicht aber Verfahrensfehler des FA (BFH-Beschluss vom 12.01.2023 - IX B 81\u002F21, BFH\u002FNV 2023, 380, Rz 16). \n\n18\\. dd) Es ist unerheblich, ob die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO die Zulassung der Revision aufgrund eines qualifizierten Rechtsfehlers nicht nur dann erfordert, wenn eine \"greifbare Gesetzwidrigkeit\" oder \"Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung\" vorliegt, sondern auch dann, wenn dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachrüge) zu einer begründeten Revision (§ 118 Abs. 2 FGO i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 FGO) führt, wobei ohne Weiteres erkennbar --und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation-- mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist (Senatsbeschluss vom 07.04.2025 - V B 7\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 710, Rz 35). Denn zum einen fehlt es angesichts der vom FG ausgesprochenen Aufhebung des während des finanzgerichtlichen Verfahrens erlassenen Bescheids an der --auch für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erforderlichen (z.B. BFH-Beschluss vom 12.07.2002 - IV B 129\u002F01, BFH\u002FNV 2002, 1570)-- Klärungsfähigkeit, soweit sich der Kläger gegen die --ausschließlich diesen Bescheid betreffende-- \"Besteuerung der eigenen Einzahlungen\" und des \"Privatverkaufs des Fahrzeugs\" wendet. Zum anderen hat der Kläger mit seiner schlichten Behauptung, dass ihm in dem FG-Urteil fehlende Mitwirkung vorgeworfen werde, obwohl er immer wieder den Grund der Besteuerung habe klären wollen und das FA sein Vorgehen nicht dargelegt habe, und dass ihm nicht klar sei, wie die \"Behauptung\" in dem FG-Urteil, dass die Ausgangsrechnungen nicht mit der Tabelle über die Einnahmen übereinstimmten, zu Stande komme, --womit er sich im Kern gegen die von dem FG bejahte Schätzungsbefugnis dem Grunde nach gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AO wendet-- auch nach den im PKH-Verfahren anzulegenden Maßstäben weder eine \"greifbare Gesetzwidrigkeit\" oder \"Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung\" dargelegt noch ist hieraus erkennbar, dass ohne Weiteres mit dem Erfolg der Revision zu rechnen ist. \n\n19\\. ee) Soweit der Bevollmächtigte des Klägers im Hauptsacheverfahren V B 9\u002F25 vorbringt, der Kläger sei von der deutschen Gerichtsbarkeit \"befreit\" und stehe unter \"völkerrechtlicher Immunität\", steht einer hierauf gestützten Zulassung der Revision schon der Umstand entgegen, dass das insoweit in Bezug genommene \"Genfer Abkommen IV\", bei dem es sich offenbar um das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12.08.1949 (BGBl II 1954, 917) handeln soll, keine Vorschrift zur Befreiung von der Gerichtsbarkeit im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes enthält. \n\n20\\. 3\\. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).","Darlegungserfordernisse bei PKH-Antrag im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren","2026-07-08T22:29:21.643Z","2026-07-10T22:06:33.323Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":68,"summary":69,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":70,"updatedAt":71},"6744","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520214","ecli-de-neuris-stre202520214","X S 2\u002F25 (PKH)","#  Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines Klageverfahrens wegen Kindergeld \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Die Frage, ob für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer einer auf die Gewährung von Kindergeld gerichteten Klage die für gewöhnliche finanzgerichtliche Klageverfahren entwickelte Zwei-Jahres-Regelvermutung gilt oder aber der vom Bundessozialgericht für Klagen auf existenzsichernde Leistungen zugrunde gelegte Zwölf-Monats-Zeitraum, ist bisher ungeklärt.17 18\n\n2\\. NV: Ebenfalls ungeklärt ist die Frage, ob der typisierende Regelzeitraum für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens zu verkürzen ist, wenn ein Verfahren der Prozesskostenhilfe vorangegangen ist, bei dem bereits eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat.17 19\n\n3\\. NV: Ausführungen zu den Anforderungen an das Weglegen einer Gerichtsakte im Hinblick auf einen möglichen Mangel der Gerichtsorganisation.24 25\n\n## Tenor\n\nDer Antragstellerin wird für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Erhebung einer Entschädigungsklage gegen das Land Schleswig-Holstein wegen unangemessener Dauer des vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht geführten Klageverfahrens 3 K 113\u002F21 Prozesskostenhilfe nach einem Streitwert von 1.400 € gegen Zahlung monatlicher Raten von 83 € unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Entschädigungsklage wegen der von ihr als unangemessen angesehenen Dauer des vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (FG) geführten Verfahrens 3 K 113\u002F21. Dieses Verfahren war vom 22.12.2021 (Klageerhebung nach vorangegangenem PKH-Verfahren) bis zur Absendung des verfahrensabschließenden Kostenbeschlusses des FG am 09.07.2024 anhängig. \n\n2\\. Dem Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin ist Mutter unter anderem eines im Mai 2002 geborenen Kindes (K). Die im Ausgangsverfahren beklagte Behörde (Familienkasse) lehnte den für K gestellten Antrag auf Gewährung von Kindergeld für die Monate Oktober bis Dezember 2020 (einschließlich des Kinderbonus nach § 66 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- in der für das Jahr 2020 geltenden Fassung) ab. Die Antragstellerin habe die Voraussetzungen des --hier allein in Betracht kommenden-- Kindergeldtatbestands des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht nachgewiesen. Insbesondere fehle es an einer Meldung von K als Arbeitsuchende bei einer Agentur für Arbeit im Inland. \n\n3\\. Am 27.08.2021 beantragte die Antragstellerin beim FG die Gewährung von PKH für ein beabsichtigtes Klageverfahren und fügte den Entwurf einer Klageschrift bei. Nach einem Schriftsatzaustausch und der Übersendung der Kindergeldakte durch die Familienkasse gewährte das FG mit einem ausführlich begründeten Beschluss am 20.12.2021 PKH. Am 22.12.2021 erhob die Antragstellerin im Ausgangsverfahren Klage. Sie begehrte nicht nur die Festsetzung von Kindergeld für die Monate Oktober bis Dezember 2020 sowie des Kinderbonus für 2020 (insgesamt 912 €), sondern gemäß § 77 EStG auch die Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens, die sich auf 159,94 € beliefen. \n\n4\\. Das FG nahm die Klage zu dem Aktenzeichen 3 K 113\u002F21, in dem auch das vorausgegangene PKH-Verfahren geführt worden war. Es übersandte die Klageschrift der Familienkasse und fragte beide Beteiligte formularmäßig nach ihrem Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung. Die Antragstellerin beantwortete diese Anfrage nicht. Die kurze Stellungnahme der Familienkasse vom 31.01.2022 übermittelte das FG am 01.02.2022 der Antragstellerin. \n\n5\\. Am 11.04.2022 vermerkte eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des FG in der Akte: \"Die Entscheidung ist rechtskräftig; es wurde nach Bewilligung von PKH keine Klagebegründung eingereicht.\" Sie verfügte das Weglegen der Akte. Dies hatte zur Folge, dass das Klageverfahren \\--dessen Akte ausschließlich elektronisch geführt wurde-- weder der Berichterstatterin noch der Geschäftsstelle nochmals vorgelegt wurde. \n\n6\\. Am 12.02.2024 erhob die Antragstellerin Verzögerungsrüge. Die Berichterstatterin teilte ihr am 13.02.2024 mit, das Verfahren sei irrtümlich als erledigt ausgetragen und weggelegt worden. Sie bat, diesen Fehler zu entschuldigen. \n\n7\\. Am 28.02.2024 richtete die Berichterstatterin rechtliche Hinweise und Aufklärungsanordnungen an die Beteiligten. Auf die Stellungnahme der Familienkasse vom 25.03.2024 folgte am 26.03.2024 ein weiterer rechtlicher Hinweis der Berichterstatterin an die Familienkasse. Am 02.04.2024 bat die Berichterstatterin das Jobcenter um Übersendung von Unterlagen und übermittelte am 29.04.2024 ein weiteres Schreiben an das Jobcenter. Am 08.05.2024 wies sie die Familienkasse darauf hin, dass sie höchst vorläufig geneigt sei, der Antragstellerin zu folgen, und fragte an, ob die Familienkasse abhelfen könne. Nachdem die Familienkasse dies verneinte, wandte sich die Berichterstatterin am 12.06.2024 mit einem weiteren, sehr ausführlich begründeten rechtlichen Hinweis an die Beteiligten. Sie vertrat darin die Auffassung, dass ein Kindergeldanspruch bestehen dürfte, nicht aber ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens. Mit Abhilfebescheid vom 20.06.2024 setzte die Familienkasse Kindergeld für die Monate Oktober bis Dezember 2020 fest. Nach einem Hinweis der Antragstellerin auf den fehlenden Kinderbonus folgte am 26.06.2024 ein weiterer Abhilfebescheid, mit dem auch der Kinderbonus festgesetzt wurde. Nachdem die Antragstellerin auf die weitere Verfolgung ihres Begehrens auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens verzichtet hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, entschied die Berichterstatterin mit Beschluss vom 05.07.2024, der am 09.07.2024 an die Antragstellerin abgesandt wurde, über die Kosten des Verfahrens. \n\n8\\. Am 02.01.2025 hat die Antragstellerin den vorliegenden PKH-Antrag gestellt. Sie ist der Auffassung, aufgrund der dem FG unterlaufenen Panne sei hier nicht das typisierende Drei-Phasen-Modell des Senats anzuwenden. Vielmehr sei die Zeitspanne, während der das Ausgangsverfahren irrtümlich weggelegt worden sei, in vollem Umfang als verzögert anzusehen. Hinzu komme, dass die Beteiligten schon in dem PKH-Verfahren, das dem Ausgangsverfahren vorangegangen sei, umfangreich vorgetragen hätten. Dem FG habe schon im PKH-Verfahren die Akte der Familienkasse vorgelegen; es habe im PKH-Beschluss eine summarische Würdigung vorgenommen. \n\n9\\. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,  \nihr unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten PKH ohne Ratenzahlung für eine noch zu erhebende Entschädigungsklage über 2.400 € zu bewilligen. \n\n10\\. Das Bundesland, das Beklagter einer künftigen Entschädigungsklage wäre, tritt dem PKH-Antrag entgegen. Die Geschäftsstellen des FG seien durch die Umstellung auf die elektronische Gerichtsakte erheblich belastet gewesen. Die Antragstellerin habe sich vor Erhebung der Verzögerungsrüge nicht beim FG gemeldet, obwohl das Versehen leicht aufklärbar gewesen wäre. Sie habe nicht einmal die Anfrage wegen einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und eines Verzichts auf mündliche Verhandlung beantwortet, was ihr fehlendes Interesse an dem Verfahren zeige. Die Verzögerungsrüge und die Entschädigungsklage seien daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Antragstellerin habe die Verzögerungsrüge zu einem sehr späten Zeitpunkt vor allem deshalb erhoben, um künftig entschädigt zu werden. Damit handele es sich um ein unzulässiges \"Dulden und Liquidieren\". Jedenfalls wirke eine Verzögerungsrüge nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats im Regelfall nur gut sechs Monate zurück. Vorliegend habe die Antragstellerin dadurch, dass die Berichterstatterin das Versehen sofort eingeräumt und um Entschuldigung gebeten habe, bereits Wiedergutmachung auf andere Weise erlangt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n11\\. Die Bewilligung der PKH beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). \n\n12\\. 1\\. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Erhebung einer Entschädigungsklage bietet --allerdings nur in Bezug auf einen Entschädigungsbetrag von 1.400 €-- hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht als mutwillig. \n\n13\\. a) Eine Entschädigungsklage hätte nicht schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sie und die Verzögerungsrüge --so die Auffassung des Bundeslandes-- unter dem Gesichtspunkt eines \"Duldens und Liquidierens\" rechtsmissbräuchlich wäre. Die Antragstellerin hat die Verzögerungsrüge etwa zwei Jahre und zwei Monate nach Einleitung des Klageverfahrens erhoben. Dabei hat sie sich ersichtlich an der Senatsrechtsprechung orientiert, wonach die Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens im Regelfall angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen und die damit begonnene (\"dritte\") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (ausführlich Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13\u002F12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 62 ff.). Im Gegenteil wäre gerade eine zu früh erhobene Verzögerungsrüge unwirksam gewesen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 29.11.2017 - X K 1\u002F16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz 40 f.). \n\n14\\. Weshalb eine Verzögerungsrüge rechtsmissbräuchlich sein soll, die unmittelbar nach Beginn des --auf Grundlage der typisierenden Senatsrechtsprechung bestimmten-- als unangemessen anzusehenden Teils der Verfahrensdauer erhoben wird, ist aus dem Vorbringen des Bundeslandes nicht nachvollziehbar. Das Bundesland scheint zu unterstellen, dass die Antragstellerin von dem unberechtigten Weglegen der Akte Kenntnis hatte. Hierfür gibt es aber nicht den geringsten Anhaltspunkt. Vielmehr war ihr unbekannt, worauf die lange Verfahrensdauer beruhte. In einem solchen Fall gibt es keine Rechtspflicht oder Obliegenheit des Beteiligten, bei der Geschäftsstelle anzurufen, \"um das Versehen aufzuklären\". \n\n15\\. Im Übrigen berücksichtigt der Senat den Gesichtspunkt eines --einen Entschädigungsanspruch gegebenenfalls ausschließenden-- unzulässigen \"Duldens und Liquidierens\" in typisierender Weise dadurch, dass nach seiner Rechtsprechung eine Verzögerungsrüge in Bezug auf die Erlangung eines Geldentschädigungsanspruchs im Regelfall nur gut sechs Monate zurückwirkt (vgl. Senatsurteil vom 06.04.2016 - X K 1\u002F15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 40 ff.). \n\n16\\. b) Auf der anderen Seite wird aber auch schon bei der --im PKH-Verfahren gebotenen-- summarischen Betrachtung der Erfolgsaussichten eines künftigen Entschädigungsklageverfahrens der Argumentation der Antragstellerin nicht zu folgen sein, während der Dauer der irrtümlichen Weglegung des Ausgangsverfahrens sei die Verfahrensdauer in vollem Umfang als unangemessen anzusehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein solches Versehen des Gerichts die Verpflichtung auslösen sollte, die Bearbeitung eines derartigen Verfahrens über das entschädigungsrechtliche Regelmaß hinaus deutlich zu beschleunigen. Durch den gerichtlichen Fehler verändert sich der Charakter des Verfahrens nicht. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, die dem Gericht bei jedem Verfahren zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit allein aufgrund eines solchen Geschäftsstellenversehens auf ein extremes Minimum --hier nach Auffassung der Antragstellerin wohl nur noch zwei Monate-- zu verkürzen. \n\n17\\. c) Voraussichtlich werden in einem künftigen Entschädigungsklageverfahren unter anderem die folgenden Rechtsfragen von Bedeutung sein, zu denen jeweils noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und die auch nicht eindeutig zu beantworten sind, so dass eine Klärung dieser Rechtsfragen im PKH-Verfahren ausscheidet (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.10.2024 - 1 BvR 2006\u002F24, Neue Juristische Wochenschrift 2025, 213, Rz 11, m.w.N.) und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: \n\n18\\. (1) Ist bei einer Klage auf Gewährung von Kindergeld die für steuerrechtliche Streitigkeiten entwickelte typisierende Rechtsprechung anzuwenden, wonach die Dauer eines Klageverfahrens von gut zwei Jahren im Regelfall noch als angemessen anzusehen ist oder ist hier eine Anlehnung an den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts --BSG-- (z.B. Urteil vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 2\u002F20 R, BSGE 134, 18) --typischerweise für Klagen auf existenzsichernde Leistungen-- entwickelten Zwölf-Monats-Zeitraum vorzunehmen (vgl. auch die Aussage im Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13\u002F12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 77, wonach die Bedeutung von Verfahren auf Gewährung von Kindergeld wegen der Notwendigkeit einer zeitnahen Zahlung überdurchschnittlich hoch sei)? \n\n19\\. (2) Ist der typisierende Regelzeitraum für die Beurteilung der Angemessenheit eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens zu verkürzen, wenn dem Klageverfahren ein PKH-Verfahren vorangegangen ist, bei dem bereits eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat? \n\n20\\. (3) Ist eine Ausnahme von der üblicherweise auf gut sechs Monate begrenzten Rückwirkung der Verzögerungsrüge anzunehmen, wenn die Dauer der Angemessenheit des Verfahrens sich möglicherweise nicht nach den in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten typisierenden Regelfristen richtet, die Rechtslage aber ungeklärt ist? \n\n21\\. (4) Ist eine --die Zuerkennung einer Geldentschädigung ausschließende-- Wiedergutmachung auf andere Weise dadurch erfolgt, dass die Berichterstatterin die Antragstellerin nach Erkennen des irrtümlichen Weglegens höflich um Entschuldigung gebeten hat? \n\n22\\. Der Senat ist hierzu allerdings vorläufig der Auffassung, dass dieser Gesichtspunkt nicht geeignet ist, einen Entschädigungsanspruch von vornherein auszuschließen. Verschuldensgesichtspunkte spielen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ohnehin keine Rolle (vgl. auch BTDrucks 17\u002F3802, S. 19). \n\n23\\. Der Berichterstatterin --die allein um Entschuldigung gebeten hat-- dürfte nach Aktenlage kein Verschulden oder Verursachungsbeitrag an der eingetretenen Verzögerung zuzurechnen sein. Im Gegenteil hat sie das Klageverfahren sowohl vor dem irrtümlichen Weglegen als auch nach Erkennen des Fehlers in geradezu mustergültiger Weise durch Maßnahmen der Sachaufklärung sowie ausführliche und fundierte rechtliche Hinweise äußerst zügig bis zu seinem endgültigen Abschluss gefördert. Der Senat sieht derzeit vielmehr --vorbehaltlich eines weiteren Sachvortrags des Bundeslandes in einem künftigen Entschädigungsklageverfahren-- die folgenden Ursachen für die auf Seiten des Gerichts vorgenommene objektiv fehlerhafte Sachbehandlung: \n\n24\\. Entweder beruhte das Weglegen auf einem Fehler einer Geschäftsstellenmitarbeiterin und ist durch organisatorische Unzulänglichkeiten im Ausgangsgericht zumindest gefördert worden. So sieht die im Gericht für die elektronische Aktenführung verwendete Software offenbar --jedenfalls hat das Bundesland nichts Gegenteiliges vorgetragen-- keine Plausibilitätskontrolle vor, wenn zu einem Klageverfahren, zu dem bisher keine Erledigungsentscheidung gespeichert ist, die unplausible Anweisung in die Software eingegeben wird, das Verfahren auf Dauer ohne Überwachung wegzulegen. Auch könnte es einen Organisationsmangel darstellen, wenn eine derart gravierende Entscheidung wie das dauerhafte Weglegen eines aktiven Verfahrens allein durch eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle ohne Mitwirkung eines richterlichen Senatsmitglieds --oder zumindest ohne sonstige Einrichtung eines Vier-Augen-Prinzips-- getroffen werden kann. Eine Bitte um Entschuldigung durch die für die Verzögerung verantwortliche Geschäftsstellenmitarbeiterin oder die Gerichtsverwaltung ist indes nicht ausgesprochen worden. \n\n25\\. Alternativ könnte die Ursache des objektiv unberechtigten Weglegens darin zu sehen sein, dass sowohl das isolierte PKH-Verfahren als auch --nach vollständiger Erledigung des PKH-Verfahrens-- das anschließende Klageverfahren beim FG unter demselben Aktenzeichen (3 K 113\u002F21) geführt worden ist. Da das PKH-Verfahren erledigt war, hätte es durch die Geschäftsstelle durchaus \"weggelegt\" werden dürfen. Ein solches \"Weglegen\" hätte aber keinesfalls auch Auswirkungen auf das --unter demselben Aktenzeichen geführte-- noch offene Klageverfahren haben dürfen. Es könnte daher schon als fehlerhaft anzusehen sein, dass das Klageverfahren unter demselben Aktenzeichen wie das erledigte isolierte PKH-Verfahren eingetragen worden ist. Sollte diese Handhabung indes auf entsprechenden im FG geltenden Organisationsanweisungen beruhen, dürfte eine solche Organisationsanweisung bedenklich sein, da sie das Risiko von Fehlern in der weiteren Verfahrensführung erheblich erhöht. In jedem Fall hätte bei der Führung des erledigten PKH-Verfahrens und des anschließenden Klageverfahrens unter demselben Aktenzeichen beachtet und durch organisatorische Vorkehrungen sichergestellt werden müssen, dass spätere Verfügungen, die nur für eines dieser Verfahren gelten --wie die spätere Verfügung des \"Weglegens\"-- keine Auswirkungen auf das andere Verfahren haben. Dass dies geschehen sein könnte, ist aus den vorgelegten Akten nicht erkennbar. \n\n26\\. d) Selbst wenn sämtliche dieser offenen Rechtsfragen zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sein sollten, könnte sich aber nicht der begehrte Entschädigungsanspruch von 2.400 €, sondern allenfalls ein Betrag von 1.400 € ergeben. Da das PKH-Verfahren, das dem Ausgangsverfahren voranging, vom FG sehr zügig und gründlich geführt worden ist, erscheint es als ausgeschlossen, hieraus eine Auswirkung auf das Ausgangsverfahren abzuleiten, die über eine Verkürzung der Regelfrist um einen Monat hinausginge. Eine eventuelle zwölfmonatige Regelfrist für die noch angemessene Nichtbearbeitung von Kindergeldverfahren würde sich dadurch auf elf Monate verkürzen. Das Ausgangsgericht hätte dann im Dezember 2022 mit der Förderung des im Dezember 2021 eingegangenen Klageverfahrens beginnen müssen. Da die tatsächliche Bearbeitung im Februar 2024 begonnen hat, wäre selbst bei einer angenommenen unbeschränkten Rückwirkung der Verzögerungsrüge ein entschädigungspflichtiger Zeitraum von lediglich 14 Monaten (und damit eine Höchstentschädigung von 1.400 €) anzunehmen. \n\n27\\. 2\\. Die Antragstellerin hat zudem dargelegt, dass sie die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen kann. Wegen der Einzelheiten der Berechnung verweist der Senat auf die Anlage, die gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO allerdings nur der für die Antragstellerin bestimmten Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügt ist. \n\n28\\. 3\\. Die Beiordnung des von der Antragstellerin bezeichneten Rechtsanwalts beruht auf § 121 Abs. 1 ZPO. \n\n29\\. 4\\. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 FGO ohne weitere Begründung. \n\n30\\. 5\\. Der Senat weist darauf hin, dass mit der Zustellung dieses Beschlusses die zweiwöchige Frist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) für die Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (samt Nachholung der versäumten Rechtshandlung) hinsichtlich der versäumten sechsmonatigen Frist für die Erhebung der Entschädigungsklage (§ 198 Abs. 5 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) beginnt (zur Einordnung der Sechs-Monats-Frist als wiedereinsetzungsfähige gesetzliche Verfahrensfrist vgl. Senatsurteile vom 20.03.2019 - X K 4\u002F18, BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16, Rz 42 ff. und vom 14.04.2021 - X K 3\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 1507, Rz 22, jeweils mit Hinweisen auf die dogmatisch abweichende, hier aber nicht zu anderen Ergebnissen führende Auffassung des BSG).","Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines Klageverfahrens wegen Kindergeld","2026-07-08T23:06:48.566Z","2026-07-10T22:12:35.272Z",1,20]