[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-administrative-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":26,"total":16,"page":25,"limit":171},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},401,"administrative-law-de","Administrative Law","DE","2026-07-08T22:44:22.688Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},15,{"min":18,"max":19},"2025-04-24T00:00:00.000Z","2026-04-30T00:00:00.000Z",[21],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"121374","Zivilprozessordnung","§ 45",1,[27,38,48,58,68,78,86,94,104,114,123,133,143,152,162],{"id":28,"ecli":29,"slug":30,"caseNumber":31,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":32,"summary":33,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":36,"updatedAt":37},"2280","ECLI:DE:NEURIS:KORE615392026","ecli-de-neuris-kore615392026","RiZ (R) 12\u002F25","#  BGH, 30.04.2026, RiZ (R) 12\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Januar 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. April 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. \n\n2\\. Der am 5. Dezember 1970 geborene Antragsgegner ist Richter am Landgericht im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Im Jahr 2013 erkrankte er an Zungenkrebs. Seit dem 19. August 2013 besteht ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 %. Vom 10. Juli 2013 bis zum 30. Juli 2015 war der Antragsgegner aufgrund der onkologischen Erkrankung (mit anschließender Wiedereingliederung) dienstunfähig. Vom 27. Februar 2017 bis 2. September 2019, vom 17. Oktober bis 10. November 2019 und vom 2. Dezember 2019 bis 15. Juli 2020 war er erneut dienstunfähig erkrankt. Nach seinem Erholungsurlaub trat er für die Zeit vom 16. Juli bis 24. August 2020 seinen Dienst wieder an. Seit dem 25. August 2020 ist er ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. \n\n3\\. Auf Veranlassung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten, des Präsidenten des Landgerichts Magdeburg, wurde der Antragsgegner mehrfach amtsärztlich begutachtet. Die Gutachten aus November 2017, Juli 2019 und März 2020 gingen jeweils davon aus, dass der Antragsgegner nach Wiedereingliederung in den nächsten sechs Monaten die volle Dienstfähigkeit erreichen werde, die indes tatsächlich zu keinem Zeitpunkt eintrat. \n\n4\\. Mit Erlass vom 23. April 2020 teilte das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt allen Landesministerien mit, dass im Polizeiärztlichen Dienst der Landesverwaltung aufgrund der andauernden Covid-19-Pandemie bis auf weiteres keine Untersuchungen durchgeführt würden. Dies umfasse auch Begutachtungen der Dienstfähigkeit. Mit weiterem Erlass vom 28. Mai 2020 teilte das Ministerium mit, dass Begutachtungen der Dienstfähigkeit aus Kapazitätsgründen unverändert nur in äußerst geringem Umfang durchgeführt werden könnten. Eine Ausnahme gelte nur in den Fällen, in denen mit Einverständnis der Betroffenen bei eindeutiger Sachlage die Begutachtung nach Aktenlage durchgeführt werden könne. Mit Erlass vom 22. Januar 2021 wies der Antragsteller den ihm nachgeordneten Bereich darauf hin, dass nach Mitteilung der Leiterin des Polizeiärztlichen Zentrums im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie keine persönlichen Begutachtungen zur Dienstfähigkeit durchgeführt würden, um die zu begutachtenden Bediensteten keiner zusätzlichen Gefährdung durch Kontakte im Rahmen der Anreise sowie innerhalb des Polizeiärztlichen Zentrums\u002FÄrztlichen Gutachterdienstes der Landesverwaltung auszusetzen, und dass das Zentrum durch die Aufgaben im Rahmen der Pandemie ausgelastet sei; auf die Möglichkeit der Ausnahme bei einer Entscheidung nach Aktenlage wurde hingewiesen. \n\n5\\. Mit Schreiben vom 30. April 2021 bat der Präsident des Landgerichts Magdeburg den Antragsgegner um Mitteilung, ob er zur Feststellung der Dienstfähigkeit mit einer Begutachtung nach Aktenlage durch den Polizeiärztlichen Dienst einverstanden sei. Der Antragsgegner lehnte dies mit Schreiben vom 14. Mai 2021 ab, weil insbesondere der amtsärztliche Dienst beim Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Magdeburg aufgrund seiner interdisziplinären fachübergreifenden Kompetenz zu einer tiefgreifenden, erfahrenen und kompetenten Begutachtung in der Lage sei, während der Polizeiärztliche Dienst weniger breit aufgestellt sei und er ein vereinfachtes Gutachten nach Aktenlage insoweit für weniger geeignet halte. \n\n6\\. Der Präsident des Landgerichts Magdeburg beauftragte mit Schreiben vom 3. Juni 2021 den Chefarzt und Ärztlichen Direktor des A Klinikums H mit der Begutachtung des Antragsgegners und unterrichtete diesen hierüber mit Schreiben vom selben Tage, in dem er ausführte, das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Magdeburg stehe derzeit nicht für eine Untersuchung zur Verfügung. Mit weiterem Schreiben vom 8. Juni 2021 bat der Präsident des Landgerichts den Antragsgegner, sich bei dem Gutachter vorzustellen. Mit Bericht vom 16. Juni 2021 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg dem Antragsteller die Beauftragung des Gutachters mit. \n\n7\\. In der Folge unterzog sich der Antragsgegner an zwei Terminen im Juli 2021 der angeordneten Untersuchung durch den beauftragten Gutachter und anschließend außerdem einer neurologischen Zusatzuntersuchung durch einen Neurologen sowie einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung durch eine Psychologin. Das Gutachten des beauftragten Sachverständigen vom 4. Oktober 2021 kam aufgrund der Ergebnisse der eigenen Untersuchungen sowie unter Einbeziehung der neurologischen und neuropsychologischen Zusatzgutachten zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner infolge der wiederkehrenden Narbenbildung an seiner Zunge, der notwendigen Revisionsoperationen und einer bislang noch nicht diagnostizierten Stimmbandlähmung links nicht mehr in der Lage sei, seinen ursprünglichen Beruf in ausreichendem Maße auszuüben. In der neuropsychologischen Begutachtung als auch in der neurologischen Begutachtung sei zusätzlich das kognitive Leistungsvermögen auf unter drei Stunden eingeschätzt worden. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufes, der immer wiederkehrenden Maßnahmen zur Narbenkorrektur und der fehlenden Besserung des neuropsychologischen Befundes sei auch zukünftig nicht von einer Besserung des Leistungsvermögens auszugehen. Zusammenfassend wurde die \"sozialmedizinische Leistungsfähigkeit\" aufgrund der kognitiven Einschränkungen auf unter drei Stunden täglich festgestellt. \n\n8\\. Näher wird in dem Gutachten ausgeführt: \"Bereits bei der aktuell durchgeführten neurologischen Untersuchung fiel ein Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit im Rahmen der Explorationsuntersuchung auf, sodass eine neuropsychologische Begutachtung zum Leistungsvermögen durchgeführt wurde. Hier zeigte sich bei zunächst normgerechten Ergebnissen zu Beginn des Tests in der Verlaufsbegutachtung zum Ende der Untersuchung nach 1,5 Stunden eine deutliche Ermüdung mit schlechterer Sprache und einer ausgeprägten Fatigue-Symptomatik. Zusammenfassend handelt es [sich] hier um eine operative Sanierung eines Zungenkarzinoms mit ausgeprägter Defektheilung und wiederkehrender operativer Narbenkorrekturnotwendigkeit und einer bisher noch nicht diagnostizierten Stimmbandlähmung links sowie neuerlicher Bewegungseinschränkung im Bereich der Zungenbeweglichkeit. Hinsichtlich des komplikativen Verlaufs des Aneurysma-Clippings mit Hirnmassenblutung und der damit verbundenen Hirndrucksymptomatik, die ebenfalls operativ durch eine Hirnventrikeldrainage behandelt werden musste, zeigt sich eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik mit schneller Ermüdung und Erschöpfung als residualer Zustand.\" \n\n9\\. Der Antragsgegner wurde daraufhin unter dem 12. Oktober 2021 zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand angehört. Er machte mit Schreiben vom 16. November 2021 im Wesentlichen geltend, dass die Maßnahme zu einer massiven Reduzierung seines Lebenseinkommens führen würde. Erst im Dezember 2021 erhielt die Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie äußerte \"erhebliche Bedenken\", dass die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand ausreichend festgestellt seien, und zweifelte die fachliche Kompetenz des Hauptgutachters und der zusätzlich herangezogenen Gutachter zur Beantwortung der Fragestellung an, zumal die Gutachten im Widerspruch zu den Ergebnissen der amtsärztlichen Gutachten stünden. \n\n10\\. Der Antragsteller hat mit am 17. März 2022 beim Dienstgericht für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingereichter Antragsschrift beantragt, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen. In der Antragsschrift hat er die Auswahl des Hauptgutachters verteidigt und geltend gemacht, das ihm nach § 27 Abs. 3 LRiG LSA eingeräumte Ermessen, andere Gutachter als die zentrale ärztliche Untersuchungsstelle zu beauftragen, pflichtgemäß ausgeübt zu haben. Die Auswahl eines anderen Gutachters sei gerechtfertigt gewesen, weil sich die Prognosen des amtsärztlichen Dienstes zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragsgegners als unzutreffend erwiesen hätten. Nach den Feststellungen des beauftragten Gutachters sei der Antragsgegner dauerhaft dienstunfähig. \n\n11\\. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Mangels rechtzeitiger Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor deren Erlass sei die Untersuchungsanordnung formell rechtswidrig gewesen; bei rechtzeitiger Beteiligung hätte der Präsident des Landgerichts nicht auf einen Privatgutachter zurückgegriffen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht erneut der amtsärztliche Dienst mit einem Folgegutachten beauftragt worden sei. Einer Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst habe er nur widersprochen, weil er den Sachverhalt für eine Begutachtung nach Aktenlage als zu schwierig angesehen habe. Dass der Polizeiärztliche Dienst die nach § 27 LRiG LSA originär zuständige Stelle gewesen sei, habe er nicht gewusst. Angesichts dieser Zuständigkeit habe ein Privatgutachter nicht beauftragt werden dürfen; eine Zulassung des Gutachters durch den Antragsteller sei nicht ersichtlich; sie könne nicht nach Erstellung des Gutachtens nachgeholt werden. Der Antragsgegner hat umfänglich ausgeführt, der Antragsteller habe ihn, um das Verfahren reibungs- und verzögerungslos voranzutreiben, entgegen dem ärztlichen Rat des Polizeiärztlichen Dienstes durch eine Untersuchung und Begutachtung in Zeiten der Covid-19-Pandemie erheblichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt. Sein Vorgehen lasse besorgen, dass ihm die amtsärztlichen Gutachten missfallen hätten und er deshalb behauptet habe, der amtsärztliche Dienst stehe für eine Begutachtung nicht zur Verfügung, was der Antragsgegner ausdrücklich bestritten hat. Angesichts des Verdachts, dass der Antragsteller sich des amtsärztlichen Dienstes habe \"entledigen\" wollen, könne auch die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung möglicherweise nicht auf Zufall beruht haben; zudem bestehe der Verdacht einer persönlichen Verquickung zwischen dem Privatgutachter und der Präsidialrichterin beim Landgericht, die den gleichen Nachnamen hätten (\"S \"). In der Sache genüge das Gutachten nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 27 Abs. 3 und 4 LRiG LSA. Es habe zudem keine neuen Erkenntnisse erbracht, der Sachverständige habe auch nicht über überlegene Forschungsmittel verfügt. Im Übrigen bestehe wegen der Einschränkung seiner stimmlichen Leistungsfähigkeit kein Grund, ihn in den Ruhestand zu versetzen; er könne für richterliche Tätigkeiten ohne Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung oder für Verwaltungstätigkeiten eingesetzt werden. \n\n12\\. Das Dienstgericht hat den Antrag mit Urteil vom 15. Februar 2024 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand seien nicht erfüllt, weil das nach den §§ 28 ff. LRiG LSA vorgeschriebene Verfahren für die Maßnahme nicht eingehalten worden sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 3 Satz 1 LRiG LSA sei mit den ärztlichen Untersuchungen und der Erstellung der ärztlichen Gutachten die zentrale ärztliche Untersuchungsstelle, hier der Polizeiärztliche Dienst, zu beauftragen. Ein Fall des § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA liege nicht vor. Die im Ermessen stehende Ausnahme vom Grundsatz der Gutachtenerstellung durch den Polizeiärztlichen Dienst müsse zwingend vor dem Gutachtenauftrag durch den Antragsteller als oberste Dienstaufsichtsbehörde ausgeübt und zudem aktenkundig gemacht werden. Es gebe indes weder eine explizit dokumentierte Ermessensausübung noch auch nur billigende Aktenvermerke über das Vorgehen des Präsidenten des Landgerichts Magdeburg. Vielmehr scheine es nach dem Akteninhalt so, dass sich die auf Seiten des Antragstellers handelnden Personen nicht über die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Vorgehensweise zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 27 LRiG LSA bewusst gewesen seien. \n\n13\\. Gegen das dem Antragsteller am 20. März 2024 zugestellte Urteil hat dieser am 17. April 2024 Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Annahme des Dienstgerichts, er habe das Verfahren nach § 27 Abs. 3 LRiG LSA nicht eingehalten, sei rechtsfehlerhaft. Einer Beauftragung der zentralen ärztlichen Untersuchungsstelle hätte einerseits entgegengestanden, dass der Antragsgegner einer Begutachtung durch den Polizeiärztlichen Dienst ausdrücklich widersprochen habe. Andererseits habe eine Begutachtung durch den Polizeiärztlichen Dienst aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden können. Die Beauftragung eines anderen als Gutachter beauftragten Arztes i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA sei daher die einzig mögliche Option gewesen. Angesichts der eindeutigen Erlasslage habe es weder einer explizit dokumentierten Ermessensausübung noch eines billigenden Aktenvermerks über das Vorgehen des Präsidenten des Landgerichts bedurft. \n\n14\\. Der Antragsgegner hat die Zulässigkeit der Berufung bezweifelt, weil das Urteil des Dienstgerichts bereits am 7. März 2024 ausgefertigt und den Beteiligten mit Begleitverfügung vom selben Tag übersandt worden sei. Seine Prozessbevollmächtigten hätten das Empfangsbekenntnis bereits am 8. März 2024 vollzogen. Dass der Antragsteller das Urteil erst zwölf Tage später erhalten haben solle, erscheine abwegig und begründe die Vermutung der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses. Sollte die Berufung zulässig sein, sei sie unbegründet. Insoweit hat der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Vortrag mit umfangreichen Ausführungen wiederholt und vertieft und das Urteil des Dienstgerichts verteidigt. \n\n15\\. Mit dem angefochtenen Urteil vom 8. Januar 2025 hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt das Urteil des Dienstgerichts vom 15. Februar 2024 aufgehoben und die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festgestellt. \n\n16\\. Die Berufung sei zulässig erhoben, insbesondere fristgerecht eingereicht worden. Denn das Urteil des Dienstgerichts sei dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses, das insoweit vollen Beweis erbringe, am 20. März 2024 zugestellt worden. Der vom Antragsgegner begehrten weiteren Aufklärung, ob sich auf dem dem Antragsteller übersandten Urteil ein früherer Eingangsstempel finde, bedürfe es nicht, weil es für die Zustellung nicht auf den Eingang bei der Poststelle des Antragstellers, sondern bei dem nach der Behördenorganisation für die Zeichnung des Empfangsbekenntnisses zuständigen Mitarbeiter ankomme. \n\n17\\. Die Berufung sei auch begründet, denn das Dienstgericht habe den Antrag des Antragstellers, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, zu Unrecht zurückgewiesen. Es hätte die beantragte Feststellung treffen müssen, weil die Voraussetzungen für die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 28 Abs. 2 Satz 1 LRiG LSA vorgelegen hätten. \n\n18\\. Die beantragte Feststellung sei nicht wegen Verfahrensfehlern ausgeschlossen gewesen. Zwar habe die Schwerbehindertenvertretung schon vor Erlass der Untersuchungsanordnung beteiligt werden müssen, der Fehler sei indes in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich, weil offensichtlich sei, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Entgegen der Auffassung des Dienstgerichts führe auch eine etwaige Verletzung von § 27 LRiG LSA nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens, insbesondere liege kein Verfahrensfehler darin, dass der Antragsteller die Zulassung eines Gutachtens eines anderen Arztes i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA nicht rechtzeitig erklärt und nicht unter Darstellung seiner Ermessenserwägungen aktenkundig gemacht habe. Anders als für die Untersuchungsanordnung selbst gebe es für die Zulassung eines von einem anderen Arzt erstellten Gutachtens keine Begründungspflicht; dementsprechend bestehe auch keine Dokumentationspflicht. Der Antragsteller habe das Gutachten des beauftragten Arztes rechtzeitig zugelassen, was sich schon daran zeige, dass er stets in das Verfahren eingebunden gewesen sei und die Auswahl zu keiner Zeit beanstandet habe. Dadurch habe der Antragsteller - was genüge - zum Ausdruck gebracht, dass die Verwendung des Gutachtens für die Beurteilung der Dienstfähigkeit von seinem Willen gedeckt gewesen sei. Selbst wenn man eine frühzeitige Entscheidung über die Zulassung fordere - was nicht zwingend sei - genüge dafür - wie hier - eine Entscheidung vor der Untersuchung. \n\n19\\. Ob die Weisung des Präsidenten des Landgerichts Magdeburg an den Antragsgegner, sich untersuchen zu lassen, rechtswidrig gewesen sei, könne letztlich offen bleiben, weil dieser sich der Untersuchung unterzogen habe; das Gutachten könne deshalb auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte. Dies gelte entgegen der Auffassung des Dienstgerichts auch im vorliegenden Fall, insbesondere gehe es nicht um die Begutachtung \"durch die falsche Stelle\". Selbst wenn man dies anders sehen wolle, erweise sich die vom Präsidenten des Landgerichts getroffene Auswahlentscheidung unter allen vom Antragsgegner angesprochenen Gesichtspunkten als ermessensfehlerfrei; für eine Beeinflussung der Auswahlentscheidung durch sachfremde Erwägungen ergäben sich keine Anhaltspunkte. Ermessensfehler des Antragstellers im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung des Gutachtens seien ebenfalls nicht ersichtlich. \n\n20\\. Ausweislich des eingeholten Gutachtens sei der Antragsgegner schließlich auch dienstunfähig, er könne seine Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes und aus gesundheitlichen Gründen dauernd nicht erfüllen. Das Gutachten entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 27 Abs. 4 LRiG LSA und weise auch sonst keine Mängel auf, insbesondere sei eine Auseinandersetzung mit den amtsärztlichen Gutachten aufgrund des Zeitablaufs und der zwischenzeitlichen Entwicklung nicht erforderlich gewesen. \n\n21\\. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit seiner Revision, mit der er beanstandet, das Berufungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen, entgegen seiner Hinweispflicht eine Überraschungsentscheidung getroffen, ihm rechtliches Gehör und ein faires Verfahren versagt, den materiellen Regelungsgehalt in § 27 LRiG LSA verkannt und § 46 VwVfG unzutreffend angewendet. Es habe angetretene Beweise übergangen, Zirkelschlüsse gezogen, formale Denkgesetze und Gesetze der Logik verkannt, Tatsachenfeststellungen und Beweiserhebungen durch Vermutungen und unbelegte Behauptungen ersetzt und unzulässig unterlassene Beweisaufnahmen antizipiert. Es habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und festgestellt bzw. fehlerhaft und einseitig zu seinen Lasten in einer Weise gewürdigt, die als ergebnisorientiert und nicht unparteiisch bezeichnet werden müsse. Schließlich habe das Berufungsgericht Parteivortrag übergangen und einen Sachverhalt entschieden, den die Parteien übereinstimmend anders dargestellt hätten. \n\n22\\. Insbesondere beanstandet er die Gerichtsbesetzung und hält die Zulässigkeit der Berufung weiterhin für \"zweifelhaft\", weshalb der Dienstgerichtshof seiner Anregung habe nachkommen müssen, dem Antragsteller aufzugeben, seine \"Vorgänge\" vorzulegen. Andernfalls habe ein Hinweis ergehen müssen. Jedenfalls habe er nicht damit rechnen müssen, dass auf die mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz ein die Tatsacheninstanz abschließendes Urteil ergehen und er \"mit seinem gesamten Vorbringen zurückgewiesen\" werde; dies stelle eine Überraschungsentscheidung dar, die ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletze; damit liege ein absoluter Revisionsgrund nach § 138 VwGO vor. \n\n23\\. Der Dienstgerichtshof habe zudem der in erster Instanz aufgeworfenen Frage einer möglichen Befangenheit des Sachverständigen nachgehen und deshalb mit Blick auf die Gleichheit des Nachnamens der Präsidialrichterin und des Gutachters auf Aufklärung durch den Antragsteller drängen müssen; indem er dies unterlassen habe, habe er wiederum das rechtliche Gehör des Antragsgegners verletzt. \n\n24\\. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs liege darin, dass der Dienstgerichtshof den beweisbewehrten Vortrag des Antragsgegners übergangen habe, nach dem auch eine Begutachtung durch den amtsärztlichen Dienst der Stadt Magdeburg möglich gewesen wäre. \n\n25\\. Es sei im Vorverfahren zu zwei nicht mehr behebbaren Verfahrensfehlern gekommen, weil zwingende Beteiligungsrechte verletzt worden seien; diese Fehler seien entgegen der Auffassung des Dienstgerichtshofs auch nicht deshalb unbeachtlich, weil er sich der Untersuchung unterzogen habe. Die insoweit vom Dienstgerichtshof herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung gelte wegen fürsorgewidrigen und arglistigen Verhaltens des Antragstellers hier nicht. Über die verspätete Anhörung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter hinaus liege ein weiterer Beteiligungsmangel nach der Revisionsbegründung darin, dass die \"zuständige Richtervertretung\" gar nicht beteiligt worden sei. Die Beteiligungsmängel könnten nicht in analoger Anwendung von § 46 VwVfG als unbeachtlich behandelt werden. \n\n26\\. Schließlich habe der Dienstgerichtshof seine Aufklärungspflicht verletzt, weil er seiner Entscheidung nur das Gutachten des beauftragten Sachverständigen zugrunde gelegt habe, ohne sich mit den früheren Gutachten des amtsärztlichen Dienstes auseinanderzusetzen. \n\n27\\. In der Sache greift der Antragsgegner mit umfangreichem Vortrag die Ausführungen des Dienstgerichtshofs an, wonach den Anforderungen des § 27 Abs. 3 LRiG LSA genügt worden sei. Insoweit verstoße das Urteil gegen Denkgesetze und Gesetze der Logik und setze sich sogar über den Vortrag des Antragstellers hinweg. \n\n28\\. Der Antragsgegner beantragt, das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Januar 2025 abzuändern und die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg vom 15\\. Februar 2024 zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. \n\n29\\. Äußerst hilfsweise beantragt er, das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Januar 2025 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. \n\n30\\. Der Antragsteller beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n31\\. Er hält die Verfahrensrügen für unzulässig und verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n32\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n33\\. Die Revision ist nach § 80 Abs. 2 DRiG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. A. Zu den Verfahrensrügen \n\n34\\. I. Die Besetzungsrüge (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG) erweist sich mit beiden Angriffsrichtungen als erfolglos. \n\n35\\. 1\\. Soweit der Antragsgegner die Besetzung des Dienstgerichtshofs mit Blick auf die Mitwirkung des Berichterstatters, eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: OVG LSA) beanstandet, zeigt er keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 138 VwGO auf. \n\n36\\. a) Der Beanstandung liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Berichterstatter im vorliegenden Prüfungsverfahren war beim Dienstgerichtshof ein Vorsitzender Richter am OVG LSA, der im Hauptamt Vorsitzender des 3. Senats dieses Gerichts ist. Mitglied dieses Senats ist - nach dem Vorbringen der Revision jedenfalls seit dem Jahr 2025 \\- eine Richterin am OVG LSA, die in der Zeit, in der das Verfahren in erster Instanz vor dem Dienstgericht geführt wurde, an das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt, den Antragsteller, abgeordnet und dort als Referatsleiterin mit Personalangelegenheiten befasst war. In dieser Funktion war sie - nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragstellers: neben der zuständigen Referentin - auch mit dem vorliegenden Prüfungsverfahren - wie der Antragsgegner meint: federführend - befasst. Der Berichterstatter im Berufungsverfahren beim Dienstgerichtshof zeigte die Besetzung des von ihm im Hauptamt geleiteten Senats nicht an. \n\n37\\. b) Ein Besetzungsmangel i.S.v. § 138 Nr. 1 VwGO liegt danach nicht vor. Grundsätzlich kann die Revision auf das behauptete Vorliegen eines erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrundes nicht gestützt werden. Nur wenn der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, kann dies einen Besetzungsfehler i.S.v. § 138 Nr. 1 VwGO begründen, der auch nach Beendigung der Vorinstanz noch mit Erfolg gerügt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 \\- 6 C 19\u002F11, juris Rn. 18 mwN; Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 B 47\u002F17, juris Rn. 8; Buchheister in Schoch\u002FSchneider, Verwaltungsrecht, § 138 VwGO Rn. 45 mwN [Stand: Juli 2025]). Ein solches Verhalten des Berichterstatters beim Dienstgerichtshof trägt der Antragsgegner indes nicht vor. \n\n38\\. Ein solches Vorbringen war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Besetzung des 3. Senats des OVG LSA nicht mitgeteilt worden wäre. Zwar kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten darin liegen, dass eine Befangenheit nur deshalb erst nachträglich bekannt wird, weil der Richter gegen seine Anzeigepflicht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO verstoßen hat (BVerwG, NVwZ-RR 2017, 468 Rn. 23). Von einer Verletzung der Anzeigepflicht kann vorliegend aber keine Rede sein: \n\n39\\. Nach § 48 ZPO ist ein Richter verpflichtet, tatsächliche Umstände, aus denen sich ein Ablehnungsrecht der Parteien oder ein Richterausschluss kraft Gesetzes ergeben könnte, anzuzeigen und so eine Entscheidung des nach § 45 ZPO zuständigen Gerichts herbeizuführen. Solche Umstände liegen nicht vor. Aus dem Umstand allein, dass der Berichterstatter beim Dienstgerichtshof und die als Referatsleiterin beim Antragsteller während des erstinstanzlichen Verfahrens mit dieser Sache befasste Richterin bei dem OVG LSA demselben Senat angehören, folgt lediglich eine kollegiale Nähe und ein berufliches Miteinander in einem anderen, hier nicht zur Entscheidung berufenen Spruchkörper. Ohne Hinzutreten konkreter Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Berichterstatters, die von der Revision weder vorgetragen werden noch sonst ersichtlich sind, ist dieser Umstand entgegen der Auffassung des Revisionsklägers nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3550, 3551; BVerwG, DRiZ 2014, 144 Rn. 5). Dementsprechend bestand auch keine Anzeigepflicht des Berichterstatters, deren Verletzung die Besorgnis der Befangenheit gegen ihn hätte wecken können. \n\n40\\. 2\\. Soweit der Antragsgegner die Gerichtsbesetzung im Hinblick darauf beanstandet, dass mit Verfügung des Vorsitzenden aus Mai 2024 hinsichtlich eines nicht ständigen Beisitzers eine andere Gerichtsbesetzung mitgeteilt worden war, als sie tatsächlich zur mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2025 zusammenkam, ist die Rüge nicht zulässig erhoben. \n\n41\\. Denn aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich eine Verletzung der Vorschriften über die Gerichtsbesetzung nicht. Es wird nicht dargetan, dass der nicht ständige Beisitzer, der an der mündlichen Verhandlung und am Urteil mitgewirkt hat, nicht der zuständige Richter des Dienstgerichtshofs war. Dass in der Besetzungsmitteilung aus Mai 2024 ein anderer Richter benannt worden war, ist insoweit nicht aussagekräftig, belegt insbesondere keine vorschriftswidrige Besetzung. Eine solche anhand konkreter Tatsachen schlüssig und substantiiert in einer Weise darzulegen, die dem Revisionsgericht eine abschließende Beurteilung ermöglicht hätte, oblag indes dem Antragsgegner als Revisionskläger (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, NVwZ 2000, 915, 916 f. mwN). Soll - wie hier - die Rüge einer vorschriftswidrigen Besetzung eines Spruchkörpers erhoben werden, ist der Verfahrensmangel nach den genannten Grundsätzen nur dann in der erforderlichen Weise bezeichnet, wenn unter Wiedergabe der maßgeblichen, in den Geschäftsverteilungsplänen des (Gesamt-)Gerichts bzw. des Spruchkörpers niedergelegten Heranziehungs- und Vertretungsregeln konkret dargelegt wird, dass und warum ein bestimmter Richter nicht zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen war (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2016, 428, 429). An einem solchen Vorbringen fehlt es. \n\n42\\. II. Der Dienstgerichtshof hat das rechtliche Gehör des Antragsgegners nicht verletzt; ein Revisionsgrund nach § 138 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG liegt damit nicht vor. \n\n43\\. 1\\. Der Dienstgerichtshof hat aufgrund eingehender und rechtlich zutreffender Prüfung festgestellt, dass die Berufung fristgerecht erhoben worden ist, weil das Urteil des Dienstgerichts dem Antragsteller erst am 20. März 2024 zugestellt worden war. Ohne Rechtsfehler hat der Dienstgerichtshof insoweit darauf abgestellt, dass das unter diesem Datum vollzogene Empfangsbekenntnis vollen Beweis für den Zugang zu diesem Zeitpunkt erbringt (§ 175 Abs. 3 ZPO). Zwar kann der Gegenbeweis geführt werden; dafür genügt aber eine Erschütterung der Richtigkeit der Angaben nicht, vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet werden (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, NJW 2023, 703 Rn. 7 mwN). Weiter ist der Dienstgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass es für eine wirksame Zustellung entscheidend ist, dass das in Zustellabsicht übersandte Schriftstück vom Empfänger mit dem Willen entgegengenommen wird, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, wovon in der Regel erst dann ausgegangen werden kann, wenn das Empfangsbekenntnis durch den dafür nach der Behördenorganisation zuständigen Amtswalter vollzogen wird (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 B 14.19, juris Rn. 12 mwN). Danach kam es entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners im Berufungsverfahren nicht darauf an, ob \"der für die Annahme der Post zuständige Mitarbeiter\" gegebenenfalls einen Eingangsstempel mit einem früheren Eingangsdatum auf die dem Antragsteller übersandte Urteilsabschrift gesetzt hatte; die Annahme des Antragsgegners, innerbehördliche Laufzeiten hätten außer Betracht zu bleiben, trifft nicht zu. Angesichts dessen war der Dienstgerichtshof nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären, etwa durch Aufforderung des Antragstellers, eine Ablichtung des ihm zugestellten Urteils des Dienstgerichts nebst Übersendungsverfügung vorzulegen. Auch mit Blick auf die verstrichene Dauer von zwölf Tagen zwischen dem Zeitpunkt der Urteilszustellung an den Antragsgegner einerseits und der an den Antragsteller andererseits durfte der Dienstgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde legen, dass es jedenfalls nicht ausgeschlossen war, dass dem zuständigen Mitarbeiter des Antragstellers das Urteil des Dienstgerichts und das zugehörige Empfangsbekenntnis erst am 20. März 2024 vorgelegt wurden, und dass die angeregte Sachverhaltsaufklärung zu keinem anderen Ergebnis kommen würde. \n\n44\\. Danach war aber - zumal die Sache, nachdem der Antragsteller auf die Berufungserwiderung des Antragsgegners vom 24. Juni 2024 nicht mehr repliziert hatte, am 15. Oktober 2024 terminiert worden war - damit zu rechnen, dass nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2025, in der sowohl Fragen der Zulässigkeit der Berufung als auch ihrer Begründetheit erörtert wurden, ein Urteil in der Sache ergehen würde. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere einer Überraschungsentscheidung, kann bei diesem Verfahrensablauf keine Rede sein. \n\n45\\. 2\\. Der Dienstgerichtshof hat auch nicht dadurch das rechtliche Gehör des Antragsgegners verletzt, dass er weitere Feststellungen zu einem angeblichen Näheverhältnis zwischen dem beauftragten Sachverständigen, der nach Aktenlage von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt benannt worden ist, und der Präsidialrichterin beim Landgericht Magdeburg nicht getroffen und auf die mangelnde Substantiierung des Vorbringens zu diesem Punkt nicht hingewiesen hat. Der Antragsgegner hatte insoweit erstinstanzlich sinngemäß vorgetragen, die Namensgleichheit deute auf einen familiären Zusammenhang hin und lege unlautere Erwägungen bei der Vergabe des Gutachtenauftrags nahe. Die Würdigung des Dienstgerichtshofs, hierbei handele es sich um eine bloße Vermutung, die insbesondere angesichts der Häufigkeit des Familiennamens \"S \" aus der Luft gegriffen sei, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Auch wenn der Antragsgegner die insoweit indiziell hinzugezogene Annahme des Dienstgerichtshofs, er habe den Aspekt der Namensgleichheit im Berufungsverfahren nicht wieder aufgegriffen, mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag, einer Gegenvorstellung und der Gehörsrüge angegriffen hat, ergibt sich doch aus dem auch von ihm eingeräumten Verfahrensgeschehen, dass der Gesichtspunkt der Namensgleichheit in der mündlichen Verhandlung angesprochen, wenn auch nicht weiter vertieft wurde. Angesichts dessen liegt auch insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor, zumal jedenfalls auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners ein Beweisantrag dahingehend, dass zwischen dem Gutachter und der Präsidialrichterin eine familiäre Verbindung bestehe, nicht gestellt worden ist. Es konnte den Antragsgegner deshalb nicht überraschen, dass der Dienstgerichtshof diesen Punkt nicht weiter aufklären und in der Sache entscheiden würde. \n\n46\\. 3\\. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen § 138 Nr. 3 VwGO darin, dass der Dienstgerichtshof zu der Frage, ob das Gesundheitsamt der Stadt Magdeburg für eine Gutachtenerstattung zur Verfügung stand, keinen Beweis erhoben hat. Das Berufungsgericht hat insoweit entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht etwa unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag übergangen. Es hat sich vielmehr eingehend mit dem Vorbringen des Antragsgegners zu diesem Punkt auseinandergesetzt; seine Auffassung, dass das Vorbringen des Antragsgegners, ihm sei auf erneute Nachfrage während des erstinstanzlichen Verfahrens \"nicht bestätigt worden, dass ein Gutachten zu dem bereits bekannten Fall auf Anforderung des Dienstvorgesetzten nicht erstellt worden wäre\", nicht ausreichend substantiiert war, um zu dieser Frage Beweis zu erheben, erweist sich als rechtsbedenkenfrei. Denn selbst wenn dies von einem Mitarbeiter des amtsärztlichen Dienstes - rückblickend - bekundet worden wäre, ließe dies keinen Schluss auf die Erkenntnislage des Präsidenten des Landgerichts Magdeburg im Juni 2021 zu. \n\n47\\. III. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG) hat der Antragsgegner nicht zulässig gerügt. Die Darlegung einer solchen Rüge setzt unter anderem voraus, dass ausgeführt wird, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2018 - 1 WNB 6.17, juris Rn. 3 mwN; vgl. zum Ganzen auch Bier in Schoch\u002FSchneider, Verwaltungsrecht, § 133 VwGO Rn. 46 f. mwN [Stand: Juli 2025]). Daran fehlt es. Das Vorbringen des Antragsgegners erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiedergabe seiner Auffassung, das Berufungsgericht habe sich mit den amtsärztlichen Gutachten auseinandersetzen müssen. Warum der Dienstgerichtshof davon abgesehen hat, hat er indes ausgeführt. B. Zur Sachrüge \n\n48\\. Der Dienstgerichtshof hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Antragsgegner dienstunfähig i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist und deshalb dem Antrag des Antragstellers (§ 28 Abs. 2 LRiG LSA) auf Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 28 Abs. 4 LRiG LSA stattzugeben ist. \n\n49\\. I. Der Antragsgegner ist ausweislich des im Prüfungsverfahren eingeholten Gutachtens dienstunfähig, denn er kann seine Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes und aus gesundheitlichen Gründen dauernd nicht erfüllen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA). \n\n50\\. Zur Prüfung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Richters abzustellen. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb maßgeblich in den Blick zu nehmen. Es kommt nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Richter aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5\u002F14, MDR 2015, 735 Rn. 41 mwN). \n\n51\\. Der Dienstgerichtshof ist zutreffend von diesen Maßgaben ausgegangen und hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die genannten Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit bei dem Antragsgegner vorliegen. Das eingeholte Gutachten komme nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis, dass er nicht mehr in der Lage sei, seinen ursprünglichen Beruf in ausreichendem Maße auszuüben, und habe hierfür maßgeblich auf die beim Antragsgegner aufgetretenen kognitiven Einschränkungen abgestellt, die dazu geführt hätten, dass seine sozialmedizinische Leistungsfähigkeit weniger als drei Stunden täglich betrage. \n\n52\\. Danach kam es auf nähere Ausführungen dazu, welche Anforderungen seines Amtes der Antragsgegner aufgrund seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht oder in nur eingeschränktem Umfang erfüllen kann (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LRiG LSA), nicht mehr an. \n\n53\\. Das Gutachten enthält zudem die nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LRiG LSA geforderte Prognose zur Dauer der Einschränkungen, die hier dauerhaft bestehen bleiben werden; zu Maßnahmen zur vollen oder teilweisen Wiederherstellung oder Erhöhung der Dienstfähigkeit (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LRiG LSA) oder zu Nachuntersuchungen (§ 27 Abs 4 Satz 1 Nr. 4 LRiG LSA), die der Gutachter aufgrund der Prognose plausibel für nicht zielführend hielt, waren deshalb keine weiteren Ausführungen zu machen. \n\n54\\. Als rechtsbedenkenfrei erweist sich auch die Einschätzung des Dienstgerichtshofs, dass sich das eingeholte Gutachten nicht näher mit den vorherigen Gutachten des amtsärztlichen Dienstes befassen musste, weil klärungsbedürftige Widersprüche nicht bestehen. Wie im Ergebnis auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt, unterscheiden sich die Gutachten nicht wesentlich, soweit es um die getroffenen Diagnosen geht. Die unterschiedlichen Einschätzungen hinsichtlich der Prognose der Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit lassen sich mit der fortschreitenden Entwicklung der kognitiven Einschränkungen des Antragsgegners plausibel erklären. \n\n55\\. II. Entgegen der Auffassung der Revision kann das eingeholte Gutachten auch im Prüfungsverfahren verwendet werden. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen entweder nicht vor oder schließen die Verwertung des Gutachtens jedenfalls nicht aus. \n\n56\\. 1\\. Eine Verletzung von § 27 Abs. 3 LRiG LSA liegt nicht vor. \n\n57\\. Insbesondere liegt hinsichtlich der Auswahl des beauftragten Gutachters und der Zulassung seines Gutachtens - entgegen der Annahme des Dienstgerichts im erstinstanzlichen Urteil \\- kein nicht mehr heilbarer Ermessensnichtgebrauch auf Seiten des Antragstellers vor. \n\n58\\. Wie der Dienstgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist zwischen der Beauftragung des Gutachters (§ 27 Abs. 3 Satz 1 LRiG LSA) und der Zulassung des Gutachtens (§ 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA) zu differenzieren. Die Auswahl wird durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten getroffen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA). Nur für die Zulassung des Gutachtens bedarf es einer Ermessenentscheidung durch die oberste Dienstbehörde i.S.v. § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA. \n\n59\\. a) Zwar \"ist\" nach § 27 Abs. 3 Satz 1 LRiG LSA mit den ärztlichen Untersuchungen und der Erstellung der ärztlichen Gutachten die zentrale ärztliche Untersuchungsstelle \\- hier: der Polizeiärztliche Dienst (§ 17 Satz 2 GDG LSA) - zu beauftragen. Dies war vorliegend aber nicht möglich, nachdem das Polizeiärztliche Zentrum mitgeteilt hatte, dass in der Zeit der Covid-19-Pandemie keine Untersuchungen durchgeführt und Gutachten nur ausnahmsweise in den Fällen erstattet würden, in denen dies mit Einverständnis der Betroffenen bei eindeutiger Sachlage nach Aktenlage möglich war. Mit einer solchen Entscheidung nach Aktenlage war der Antragsgegner indes nicht einverstanden, so dass der Präsident des Landgerichts Magdeburg als unmittelbarer Dienstvorgesetzter einen anderen Arzt als Gutachter beauftragen und in diesem Rahmen ein Auswahlermessen ausüben musste. Dass eine solche Beauftragung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, zeigt schon die Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA, nach der die oberste Dienstbehörde Gutachten von Amtsärzten oder anderen als Gutachter beauftragten Ärzten zulassen kann. \n\n60\\. b) Die Auswahlentscheidung erweist sich, wie der Dienstgerichtshof ohne Rechtsfehler festgestellt hat, als ermessensfehlerfrei. Insbesondere musste der Präsident des Landgerichts entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Auswahl eines anderen Gutachters nicht zurückstellen und den Polizeiärztlichen Dienst zu einem späteren Zeitpunkt beauftragen, in dem dieser wieder Untersuchungen durchführte; eine solche Verpflichtung bestand schon mit Blick auf die ungewisse Dauer der Covid-19-Pandemie und die dadurch bedingte besondere Inanspruchnahme des Polizeiärztlichen Dienstes nicht. Dass der amtsärztliche Dienst der Stadt Magdeburg nicht beauftragt wurde, erhellt sich schon aus dem Umstand, dass dieser nach dem Informationsstand des Präsidenten des Landgerichts im Zeitpunkt der Beauftragung für Gutachten ebenfalls nicht zur Verfügung stand. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident des Landgerichts einen anderen Kenntnisstand hatte oder gar den Antragsgegner bewusst falsch informiert hätte. Insbesondere ließe sich dies auch nicht der - wie dargelegt unsubstantiierten - Behauptung des Antragsgegners entnehmen, ihm sei später \"nicht bestätigt worden, dass ein Gutachten zu dem bereits bekannten Fall auf Anforderung des Dienstvorgesetzten nicht erstellt worden wäre\". Wie der Dienstgerichtshof weiter rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auswahlentscheidung des beauftragten Gutachters von sachfremden Motiven beeinflusst war. \n\n61\\. c) Revisionsrechtlich unbedenklich ist schließlich die Annahme des Dienstgerichtshofs, dass der Antragsteller als oberste Dienstbehörde das Gutachten ermessensfehlerfrei nach § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA zugelassen hat. Dass er überhaupt eine solche Entscheidung getroffen hat, ergibt sich bereits daraus, dass er das Gutachten im Prüfungsverfahren verwendet und darauf den Antrag nach § 28 Abs. 2 Satz 1 LRiG LSA gestützt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller - entgegen der klaren gesetzlichen Regelung (§ 27 Abs. 3 Satz 2 LRIG LSA: \"kann\") - gemeint haben könnte, ihm stehe insoweit kein Ermessen zu, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass betreffend den Antragsgegner zuvor vom Präsidenten des Landgerichts Magdeburg als unmittelbarem Dienstvorgesetzten mehrfach der amtsärztliche Dienst der Stadt Magdeburg mit der Erstattung von Gutachten beauftragt worden war. Ungeachtet des Umstands, dass - wie dargelegt \\- die im Rahmen der Untersuchungsanordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA zu treffende Auswahlentscheidung dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und nicht dem Antragsteller als oberster Dienstbehörde oblag, sind die insoweit in den Jahren 2017, 2019 und 2020 erstatteten Gutachten auch nicht in einem Prüfungsverfahren verwendet worden. Die Frage einer Zulassung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 LRiG LSA stellte sich damit nicht. Aus der Beauftragung des amtsärztlichen Dienstes durch den Präsidenten des Landgerichts Magdeburg ergibt sich damit ersichtlich kein Beleg eines Ermessensnichtgebrauchs durch den Antragsteller. \n\n62\\. Seine Auffassung, dass die Ermessensentscheidung des Antragsgegners nicht im Vorfeld bekannt gemacht oder dokumentiert werden musste, hat der Dienstgerichtshof eingehend begründet. Rechtsfehler werden weder von der Revision aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich. \n\n63\\. 2\\. Ein Verfahrensfehler, der der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entgegenstehen würde, ergibt sich auch nicht aus einer etwaig unterlassenen Beteiligung der \"Richtervertretung\". Diese zu beteiligen hatte der Antragsgegner mit Schreiben an den Präsidenten den Landgerichts Magdeburg vom 16. November 2021 beantragt und dies bereits erstinstanzlich in seiner Antragserwiderung vorgetragen. Das Dienstgericht und der Dienstgerichtshof sind dem nicht nachgegangen. Daraus ergibt sich aber kein beachtlicher Verfahrensfehler, denn die Beteiligung einer \"Richtervertretung\" im Prüfungsverfahren ist im LRiG LSA nicht vorgesehen. \n\n64\\. Eine Beteiligungspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus § 52 Abs. 1 LRiG LSA. Aus dieser Vorschrift folgt entgegen der Auffassung der Revision keine generelle Pflicht zur Beteiligung der Richterräte in allen Angelegenheiten, die einen Richter betreffen. Vielmehr handelt es sich - wie schon die amtliche Überschrift zeigt - um eine Zuständigkeitsregelung, die besagt, für welche Richter welchen Gerichts der jeweilige Richterrat zuständig ist. Welche Aufgaben sie zu übernehmen haben und in welchen Fällen sie zu beteiligen sind, ergibt sich aus den nachfolgenden Regelungen, die indes eine Beteiligung des Richterrates in Prüfungsverfahren nicht vorsehen. Auch aus der Vorschrift über die Beteiligung der Präsidialräte (§ 60 LRiG LSA) ergibt sich eine entsprechende Pflicht nicht. Eine Regelung wie im Hamburger Richtergesetz, die der vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 2. April 2026 zitierten Entscheidung des Senats (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3\u002F13, juris Rn. 34 ff.) zugrunde lag, findet sich in den maßgeblichen Vorschriften des anzuwendenden Landesrichtergesetzes nicht; die zitierte Rechtsprechung ist mithin nicht einschlägig. \n\n65\\. 3\\. Wie der Dienstgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, wäre die Schwerbehindertenvertretung zwar gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bereits vor Erlass der Untersuchungsanordnung zu beteiligen gewesen. Als rechtsfehlerfrei erweist sich aber auch die im Einklang mit höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung stehende Auffassung des Dienstgerichtshofs, dass der sich der aus der Verletzung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung \\- hier infolge der nicht rechtzeitigen Beteiligung - ergebende Verfahrensmangel in entsprechender Anwendung von § 46 VwVfG unbeachtlich ist, wenn der Betroffene auf der Grundlage hinreichender ärztlicher Gutachten in den Ruhestand versetzt wird und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte (vgl. BVerwG, DRiZ 2020, 271 Rn. 3; Beschluss vom 20. August 2014 - 2 B 78.13, juris Rn. 7 mwN; OVG Münster, Beschluss vom 6. März 2023 - 6 A 1652\u002F20, juris Rn. 23 ff. mwN). So verhält es sich \\- wie dargelegt - hier. \n\n66\\. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. \n\nPamp Harsdorf-Gebhardt Recknagel Gericke C. Fischer","BGH, 30.04.2026, RiZ (R) 12\u002F25","jurionline_de","","2026-07-08T22:20:34.052Z","2026-07-10T22:05:08.711Z",{"id":39,"ecli":40,"slug":41,"caseNumber":42,"courtId":5,"decisionDate":43,"fullText":44,"summary":45,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":43,"parsedAt":46,"updatedAt":47},"3086","ECLI:DE:NEURIS:KORE704962026","ecli-de-neuris-kore704962026","IV AR (VZ) 6\u002F25","2026-02-11T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 - IV AR (VZ) 6\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDie Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882) kann auf einen in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden.15\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 11. Zivilsenat - vom 26. Februar 2025 und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die im Bezirk des Amts- und Landgerichts Cottbus als Berufsbetreuerin tätige Antragstellerin wendet sich gegen die Aufhebung der Feststellung, dass sich die von ihr zu beanspruchende Vergütung nach der Vergütungstabelle C der Anlage zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz \\- im Weiteren: VBVG a.F.) in der vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882) richtet. \n\n2\\. Nach Abschluss einer Ausbildung zur Bürokauffrau erwarb die Antragstellerin berufsbegleitend an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie ein Wirtschafts-Diplom als Betriebswirtin. Zudem bestand sie die Ausbildereignungsprüfung der örtlichen Handwerkskammer und wurde von der Industrie- und Handelskammer mit einem Bachelor zertifiziert. Auf Antrag der Antragstellerin stellte der Direktor des Amtsgerichts Cottbus mit Bescheid vom 31. März 2023 gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. fest, dass sich die von ihrer Seite zu beanspruchende Vergütung nach der Vergütungstabelle C der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG a.F. richte. \n\n3\\. Mit Wirkung zum 1. Juni 2023 ging die Zuständigkeit zur Feststellung der für die Vergütung von Betreuern anwendbaren Tabelle infolge einer Änderung des brandenburgischen Landesrechts auf den Antragsgegner über. Dieser nahm den Feststellungsbescheid des Direktors des Amtsgerichts Cottbus in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I 262, 264) und § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG mit Wirkung zum 20. November 2024 zurück und stellte zugleich fest, dass sich die Vergütung der Antragstellerin zukünftig nach der Vergütungstabelle B der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG a.F. richte. Die vorgelegten Ausbildungsnachweise der Antragstellerin trügen die für die Anwendbarkeit der Vergütungstabelle C erforderliche Annahme einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung nicht. \n\n4\\. Auf den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht den Bescheid des Antragsgegners aufgehoben. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\n5\\. II. Die aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts im Sinne von § 72 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 29 Abs. 3 EGGVG. \n\n6\\. 1\\. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung u.a. in FamRZ 2025, 1235 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für eine Aufhebung eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. fehle eine Ermächtigungsgrundlage. Das VBVG a.F. enthalte keine Änderungsbefugnis der Gerichtsverwaltung. Das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG diene allein den gegen die Gerichtsverwaltung gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren der Betreuer. Auf die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes könne nicht zurückgegriffen werden, weil diese weder unmittelbar noch aufgrund einer Verweisung im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg auf Justizverwaltungsakte in Betreuungsangelegenheiten anwendbar seien. \n\n7\\. Auch eine analoge Anwendung des brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sei ausgeschlossen. Es gelte gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg für die Tätigkeit von Gerichtsverwaltungen und Behörden der Justizverwaltung nur, soweit diese der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die in Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterlägen. Danach fehle es schon an einer Regelungslücke. Zudem bestünden Zweifel an deren Planwidrigkeit. Mit der Einführung der verbindlichen Feststellungsentscheidung in § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. habe der Gesetzgeber allein die Beseitigung einer Rechtsunsicherheit für den Betreuer beabsichtigt. Die einmalige Klärung der Einstufung im Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG habe Unsicherheiten angesichts der anderenfalls bei jeder Einzelfestsetzung der Vergütung neu zu bestimmenden Vergütungstabelle und daran etwa anschließende Rückforderungen vermeiden wollen. \n\n8\\. Ein Rückgriff auf ungeschriebene Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts über Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten sei mit dem Erfordernis einer förmlichen Ermächtigungsgrundlage nicht zu vereinbaren. Dem Vorbehalt des Gesetzes werde nur ein förmliches Gesetz oder eine kraft seiner Ermächtigung erlassene untergesetzliche Norm in einer Verordnung oder Satzung gerecht. Ungeschriebene Regeln oder allgemeine Rechtsgedanken genügten dem Gesetzesvorbehalt nicht. \n\n9\\. 2\\. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht vermisst das Oberlandesgericht eine Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. \n\n10\\. a) Das VBVG a.F. enthält allerdings keine Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme eines solchen Feststellungsbescheids durch den Vorstand des gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. oder infolge landesrechtlicher Festlegung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 VBVG a.F. für den Erlass des Bescheids zuständigen Gerichts. Eine Möglichkeit der Abänderung eines erlassenen Feststellungsbescheids sieht § 8 Abs. 3 Satz 3 VBVG a.F. allein auf Antrag des Betreuers für den Fall geänderter Voraussetzungen vor. \n\n11\\. b) Zutreffend lehnt das Oberlandesgericht auch eine Rücknahme des Feststellungsbescheids gestützt auf § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg ab. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg gilt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg für die hier betroffene Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen nur, soweit diese Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. Das ist nicht der Fall. Die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. zu treffende Feststellung, nach welcher Tabelle der Anlagen zum VBVG a.F. sich die Vergütung eines Berufsbetreuers richtet, unterliegt als Justizverwaltungsakt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte (BT-Drucks. 19\u002F24445, S. 395; BayObLG BtPrax 2024, 183 [juris Rn. 16]; vgl. auch OLG Oldenburg BtPrax 2023, 183 [juris Rn. 3]). Auch eine entsprechende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes kraft Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg scheidet nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er im Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg zum Ausdruck kommt, aus (vgl. HK-VerwR\u002FKastner, 5. Aufl. VwVfG § 2 Rn. 2; Schliesky in Knack\u002FHenneke, VwVfG 11. Aufl. § 2 Rn. 6; Schoch in Schoch\u002FSchneider, VwVfG § 2 Rn. 125 [Stand: Mai 2025]; jeweils zur entsprechenden Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG). \n\n12\\. c) Zu Unrecht geht das Oberlandesgericht jedoch davon aus, dass eine Rücknahme des Feststellungsbescheids nicht auf einen in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden kann. \n\n13\\. aa) Dem steht nicht entgegen, dass die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg genannten Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und damit über § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg auch des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes hier nicht vorliegen. § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg ist insoweit nicht abschließend. Die Vorschrift schließt nicht aus, in den vom Anwendungsbereich ausgenommenen Rechtsbereichen bestehende Regelungslücken durch Heranziehen allgemeiner Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts zu schließen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1984 - RiZ(R) 6\u002F83, BGHZ 90, 328, 330 [juris Rn. 9]; BVerwGE 142, 179 Rn. 24; VGH Mannheim, Urteil vom 18\\. Oktober 2017 - 2 S 114\u002F17, juris Rn. 24; HK-VerwR\u002FKastner, 5. Aufl. VwVfG § 2 Rn. 2; Schliesky in Knack\u002F Henneke, VwVfG 11. Aufl. § 2 Rn. 7; Schoch in Schoch\u002FSchneider, VwVfG § 2 Rn. 129 [Stand: Mai 2025]; vgl. schon BT-Drucks. 7\u002F910, S. 33). Sind Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Ausdruck eines solchen Verfahrensgrundsatzes, können sie herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1984 aaO; HK-VerwR\u002FKastner aaO; Kopp\u002F Ramsauer\u002FTegethoff, VwVfG 26. Aufl. § 2 Rn. 37). \n\n14\\. bb) Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verankerte Ermächtigung, rechtswidrige Verwaltungsakte unabhängig von ihrer Bestandskraft zurückzunehmen, ist ein solcher Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts (BayObLG, Beschluss vom 18. September 2023 - 204 VAs 281\u002F23, juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 4 Vas 56\u002F12, juris Rn. 36; jeweils zu Art. 48 BayVwVfG). Die Möglichkeit der Verwaltung, unter Verstoß gegen die Rechtsordnung erlassene Verwaltungsakte aufzuheben und damit den Rechtsverstoß zu beseitigen, ist Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (BVerwG NVwZ-RR 2021, 1078 Rn. 6; Kopp\u002F Ramsauer\u002FRamsauer, VwVfG 26. Aufl. § 48 Rn. 5; Sachs in Stelkens\u002F Bonk\u002FSachs, VwVfG 10. Aufl. § 48 Rn. 28). Sie dient außerdem der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gebots der Effizienz der Verwaltung, die bei Fehlen einer nachträglichen Korrekturmöglichkeit ihr Handeln mit unverhältnismäßigem Aufwand kontrollieren müsste (Kopp\u002F Ramsauer\u002FRamsauer aaO). \n\n15\\. cc) Auf die in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsätze kann auch eine Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. gestützt werden (ebenso Deinert in Bauer\u002FLütgens\u002FSchwedler, HK-BUR § 8 VBVG Rn. 40 [Stand: August 2025]). Die Vorschriften des VBVG a.F. stehen dem nicht entgegen. Ausdrücklich untersagen sie für den Feststellungsbescheid den Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts nicht. Auch der Sinn und Zweck der Feststellung der anwendbaren Vergütungstabelle, wie er in der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum Ausdruck gekommen ist, verbietet die Rücknahme eines zu Unrecht erlassenen Feststellungsbescheids nicht. \n\n16\\. (1) Allerdings war der Schutz der beruflichen Betreuer vor nachträglichen Änderungen der zur Vergütungsberechnung heranzuziehenden Grundlagen aus der Sicht des Gesetzgebers wesentlicher Grund für die Schaffung des § 8 Abs. 3 VBVG a.F. Das Fehlen einer vergleichbaren Vorschrift habe den Gerichten zuvor - teilweise nach jahrelanger Zubilligung einer bestimmten Vergütungstabelle - die Feststellung ermöglicht, dass in der Vergangenheit zu Unrecht eine Vergütung auf der Grundlage einer zu günstigen Vergütungstabelle festgesetzt worden sei. Neben der Rückforderung überzahlter Vergütung hätten sich die beruflichen Betreuer dann auch für die Zukunft mit weniger Einkommen begnügen müssen. Diese Rechtsunsicherheit hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 8 Abs. 3 VBVG a.F. beseitigen wollen (BT-Drucks. 19\u002F24445, S. 394). Den beruflichen Betreuern solle Planungs- und Rechtssicherheit gegeben werden, damit sie sich für ihre gesamte Betreuertätigkeit auf eine sichere finanzielle Grundlage verlassen könnten. Unklarheiten über die Einstufung eines Betreuers könnten nach der Neuregelung einmalig gerichtlich geklärt werden (BT-Drucks. 19\u002F24445, S. 395). \n\n17\\. (2) Diese Erwägungen schließen die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. aber nicht in jedem Fall aus. Das vom Gesetzgeber angeführte Interesse an Planungs- und Rechtssicherheit ist Ausdruck schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers auf eine gesicherte finanzielle Grundlage seiner Betreuertätigkeit. Schutzwürdig ist ein solches Vertrauen aber nur dann, wenn der Betreuer im Einzelfall davon ausgehen darf, dass der Feststellungsbescheid ungeachtet einer nach seinem Erlass festgestellten inhaltlichen Unrichtigkeit für die Dauer der gesamten Betreuertätigkeit fortbesteht. Kein solches Vertrauen kann dagegen ein Betreuer haben, der von vorneherein weiß oder wissen muss, dass der Feststellungsbescheid nicht rechtmäßig ergangen ist, und deswegen mit einer späteren Rücknahme des Bescheids rechnen muss (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 VwVfG). Dass der Gesetzgeber auch das Interesse eines solchen Betreuers an Planungs- und Rechtssicherheit hat schützen wollen, ergibt sich aus der Gesetzentwurfsbegründung zu § 8 Abs. 3 VBVG a.F. nicht. \n\n18\\. (3) So verstanden beeinträchtigt der Rückgriff auf die in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsätze des Verwaltungsverfahrens nicht den vom Gesetzgeber gewollten Schutz eines Betreuers, der berechtigt auf den Fortbestand des Feststellungsbescheids vertraut. Nicht erforderlich ist, in diesem Fall die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids von vorneherein auszuschließen. Stattdessen kann dem schutzwürdigen Vertrauen eines Betreuers in den Fortbestand der einmal getroffenen Feststellung unter Heranziehung der Grundsätze des § 48 VwVfg Rechnung getragen werden. \n\n19\\. Die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. kann im Ausgangspunkt anhand der in § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG zum Ausdruck kommenden Maßstäbe beurteilt werden. Diese entsprechen den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zum Vertrauensschutz (vgl. Sachs in Stelkens\u002FBonk\u002FSachs, VwVfG 10. Aufl. § 48 Rn. 112). Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. ist sachgerecht, weil dieser Bescheid Voraussetzung für eine einmalige oder laufende Geldleistung ist. Bei Bescheiden, die den Status des Begünstigten regeln, ist dies der Fall, wenn ihr einziger Zweck der Erlass eines nachfolgenden Leistungsbescheids ist (vgl. BVerwGE 152, 164 Rn. 32; Kopp\u002FRamsauer\u002FRamsauer, VwVfG 26. Aufl. § 48 Rn. 91). Das trifft auf den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. zu, denn die in ihm getroffene Feststellung der anwendbaren Vergütungstabelle gilt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 VBVG a.F. bundesweit für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung. Ihr alleiniger Zweck besteht darin, die im einzelnen Verfahren über die jeweilige Vergütung anwendbare Vergütungstabelle für die Zukunft verbindlich festzulegen (OLG Oldenburg BtPrax 2023, 183 [juris Rn. 8]; Deinert in Bauer\u002FLütgens\u002FSchwedler, HK-BUR § 8 VBVG Rn. 45, 50 [Stand: August 2025]; vgl. auch BT-Drucks. 19\u002F24445, S. 395). \n\n20\\. Dem Rückgriff auf die Grundsätze des § 48 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG steht schließlich nicht entgegen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. gegenüber einem Betreuer, der berechtigt auf dessen Fortbestand vertraut, Planungs- und Rechtssicherheit für seine gesamte Betreuertätigkeit geben soll. Das verbietet zwar gegenüber einem solchen Betreuer, abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG, grundsätzlich die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids auch mit Wirkung für die Zukunft. Soweit dem die Wertungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG entgegenstehen, werden diese aber durch die in der Gesetzentwurfsbegründung zum Ausdruck gekommenen Ziele des § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. überlagert. Dies ist dem Zusammentreffen des § 48 VwVfG mit dem im Einzelfall einschlägigen Fachrecht nicht fremd (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5\u002F20, BGHZ 233, 239 Rn. 28 ff.) und hindert den Rückgriff auf die aus § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG folgenden Grundsätze im Übrigen nicht. \n\n21\\. III. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG i.V.m. § 29 Abs. 3 EGGVG unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Feststellungen zu den dargestellten Voraussetzungen der anwendbaren Grundsätze des § 48 VwVfG hat das Oberlandesgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig \\- nicht getroffen. Im weiteren Verfahren wird es zu beachten haben, dass unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG die Rücknahme eines Feststellungsbescheids gegenüber einem redlichen Betreuer grundsätzlich nicht, dagegen gegenüber einem unredlichen Betreuer unter Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in Betracht kommt. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Piontek","BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 - IV AR (VZ) 6\u002F25","2026-07-08T22:28:50.866Z","2026-07-10T22:06:28.670Z",{"id":49,"ecli":50,"slug":51,"caseNumber":52,"courtId":5,"decisionDate":53,"fullText":54,"summary":55,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":53,"parsedAt":56,"updatedAt":57},"3452","ECLI:DE:NEURIS:KORE700672026","ecli-de-neuris-kore700672026","XIII ZB 1\u002F26","2026-01-13T00:00:00.000Z","#  BGH, 13.01.2026, XIII ZB 1\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 30. Dezember 2025 wird einstweilen ausgesetzt, soweit die durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 12. Dezember 2025 gegen den Betroffenen bis zum 23. Januar 2026 angeordnete Abschiebehaft um mehr als drei Tage verkürzt worden ist.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die einstweilige Anordnung war bei pflichtgemäßer Ermessensausübung in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zu treffen, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde Erfolg haben wird und durch die Verkürzung der angeordneten Haft das Scheitern der Abschiebung und damit irreparable Nachteile von erheblichem Gewicht drohen. \n\n2\\. Die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Haftverkürzung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die beteiligte Behörde im Hinblick auf einen möglicherweise erforderlichen Abbruch der Abschiebemaßnahme bei der Befristung der Haftdauer zulässigerweise eine Haft mit einem zeitlichen Puffer von bis zu sechs Tagen nach dem geplanten Abschiebedatum beantragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85\u002F19, juris Rn. 20; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 5\u002F20, juris Rn. 13; vom 5. März 2024 - XIII ZB 65\u002F22, juris Rn. 13). Das Beschwerdegericht hätte also die von der beteiligten Behörde beantragte und vom Amtsgericht angeordnete Haft, die acht Tage über den geplanten Abschiebungstermin hinausgeht, jedenfalls nicht um den gesamten achttägigen Puffer verkürzen dürfen. \n\n3\\. Um ein mögliches Scheitern der geplanten Abschiebung, der die in Rede stehende Haft dient, zu verhindern, war daher die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts insoweit auszusetzen, als darin die Haftdauer um mehr als drei Tage verkürzt worden ist, sodass die Haftanordnung des Amtsgerichts bis zum 20. Januar 2026 einstweilen in Kraft bleibt. Damit verbleibt der beteiligten Behörde ausreichend Zeit, um im Fall eines Abbruchs der Abschiebemaßnahme am 15. Januar 2026 eine erneute Haftanordnung zu erwirken. Roloff Picker Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer","BGH, 13.01.2026, XIII ZB 1\u002F26","2026-07-08T22:32:28.533Z","2026-07-10T22:07:04.061Z",{"id":59,"ecli":60,"slug":61,"caseNumber":62,"courtId":5,"decisionDate":63,"fullText":64,"summary":65,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":63,"parsedAt":66,"updatedAt":67},"3942","ECLI:DE:NEURIS:KORE728592025","ecli-de-neuris-kore728592025","III ZR 110\u002F25","2025-11-27T00:00:00.000Z","#  BGH, 27.11.2025, III ZR 110\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle - 3. Zivilsenat - vom 15. Mai 2025 - 3 U 126\u002F24 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nInsbesondere hat die Beschwerde nicht aufzuzeigen vermocht, dass die als grundsätzlich bezeichneten und ihrer Ansicht nach zu einer Vorlage gem. Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV zwingenden Fragen zur Auslegung und Anwendung von Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236\u002F2012 (LeerverkaufsVO) entscheidungserheblich sind. Für die Frage, ob die Beklagte beziehungsweise ihre Mitarbeiter Pflichten verletzt haben, kommt es darauf an, ob die beanstandete Maßnahme aus einer ex-ante-Perspektive fachlich und rechtlich vertretbar war (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2024 - III ZR 57\u002F23, WM 2024, 206 Rn. 14). Zudem sind bei der Ermittlung der Reichweite der Amtsermittlungspflicht auch die Eilbedürftigkeit und das Gewicht einer drohenden Gefahr, deren Abwendung durch die weitere Sachverhaltsermittlung verzögert würde, einzubeziehen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 2024 - III ZR 24\u002F23, BGHZ 242, 341 Rn. 49). Schließlich lässt sich ein Schuldvorwurf gegen einen Amtsträger nicht herleiten, wenn er sich nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung gebildet hat, diese aber später durch die Gerichte missbilligt wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 18\u002F19, BGHZ 223, 72 Rn. 49). Danach ist auf der Grundlage des vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts nicht entscheidend, wie die von der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Rechtsfragen, deren Beantwortung sie selbst für zweifelhaft hält, aus der Sicht ex post richtigerweise zu beantworten sind. Auch wenn diese Fragen im Sinne der Beschwerde zu beantworten sein sollten, bleibt die Maßnahme der Beklagten bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung vertretbar.\n\nIm Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 1 zu 63 % und die Klägerin zu 2 zu 37 % zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO).\n\nStreitwert: bis 40.000 €\n\nHerrmann Kessen","BGH, 27.11.2025, III ZR 110\u002F25","2026-07-08T22:37:39.373Z","2026-07-10T22:07:52.684Z",{"id":69,"ecli":70,"slug":71,"caseNumber":72,"courtId":5,"decisionDate":73,"fullText":74,"summary":75,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":73,"parsedAt":76,"updatedAt":77},"4277","ECLI:DE:NEURIS:KORE729802025","ecli-de-neuris-kore729802025","RiZ (R) 11\u002F25","2025-11-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 11\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 15. Januar 2025 (DGH 1\u002F22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht im Land Brandenburg. Er wendet sich gegen die Aufforderung der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2013, einen Bericht über die in seiner Kammer anhängigen, vor dem 1. Januar 2010 eingegangenen Verfahren bis zum 30. Juni 2013 vorzulegen. Das Dienstgericht hat seinen Antrag mit Urteil vom 22. Oktober 2021 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - darüber belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten Dienstgericht einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern diese nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge. Das Urteil ist dem Antragsteller am 4. Januar 2022 zugestellt worden. Er hat mit einem an den Dienstgerichtshof adressierten Schreiben bei diesem per Fax am 4. Februar 2022 um 14:45 Uhr Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 27. August 2024 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Dienstgericht eingelegt worden. Dem Antragsteller sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, weil die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht grundsätzlich schuldhaft erfolge, wenn - wie hier - eine Belehrung über das zutreffende Gericht erteilt worden sei. Der Antragsteller habe auch nicht darauf vertrauen können, dass seine am letzten Tag der Berufungsfrist an den Dienstgerichtshof übermittelte Berufungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig an das Dienstgericht weitergeleitet werden würde. Der Beschluss des Dienstgerichtshofs ist dem Antragsteller am 3. Februar 2025 zugestellt worden. \n\n3\\. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. März 2025 eingelegten und innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist begründeten Revision. Er hält eine analoge Anwendung des § 519 ZPO für gerechtfertigt und meint, ihm hätte jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Zum einen hätte sich dem Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs aufdrängen müssen, dass die Frist zur Einlegung der Berufung ablaufe, weshalb eine zügige Weiterleitung per Fax an das Dienstgericht veranlasst gewesen wäre. Den Irrtum hinsichtlich der Adressierung erachtet der Antragsteller für entschuldbar, da er nicht anwaltlich vertreten, überlastet und gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen sei das Urteil des Dienstgerichtshofs schon deshalb aufzuheben, weil er im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Zudem liege die Besorgnis der Befangenheit bzw. eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Dienstgerichtshofs vor. \n\n4\\. Im Revisionsverfahren beantragt der Antragsteller, \n\n5\\. die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an den Dienstgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. \n\n6\\. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich zum Rechtsmittel nicht geäußert. \n\n7\\. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die nach § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1 VwGO, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch. \n\n9\\. 1\\. Die Berufung des Antragstellers ist unzulässig. \n\n10\\. a) In richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren ist die Berufung gegen Urteile des Dienstgerichts - vorbehaltlich eines (im Land Brandenburg nicht erfolgten) landesgesetzlichen Ausschlusses dieses Rechtsmittels - wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Instanzenzugs (§ 79 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2 DRiG) zulassungsfrei statthaft (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4\u002F99, BGHZ 144, 123, 128 ff.). Sofern ordnungsgemäß über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt wurde (§ 58 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG), ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Dienstgericht einzulegen. \n\n11\\. Die Möglichkeit einer fristwahrenden Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht ist - anders als bei der Revision (§ 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und bei der Beschwerde (§ 147 Abs. 2 VwGO) und anders als im Berufungsrecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996 (§ 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO aF) - nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung von § 519 Abs. 1 ZPO, der für Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht vorsieht, ist kein Raum, da das dienstgerichtliche Verfahrensrecht trotz der organisatorischen Anbindung der Dienstgerichte des Landes Brandenburg an die Zivilgerichtsbarkeit im Prüfungsverfahren eine Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht und diese ausdrücklich eine von der Zivilprozessordnung abweichende Regelung trifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - RiZ(R) 1\u002F24, juris Rn. 15). \n\n12\\. b) Der Antragsteller ist durch die Rechtsbehelfsbelehrung im dienstgerichtlichen Urteil zutreffend darüber belehrt worden, dass die Berufung binnen eines Monats nach Urteilszustellung bei dem Dienstgericht einzulegen ist. Soweit er geltend macht, das Dienstgericht verwende uneinheitliche Rechtsmittelbelehrungen und der Dienstgerichtshof sei in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass \"Einlegung und Begründung beim LG\" fristwahrend möglich seien, ist schon nicht erkennbar, dass das Gericht, bei dem die Berufung anzubringen ist, jemals unzutreffend bezeichnet worden wäre. Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel am letzten Tag der Berufungsfrist (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG) beim Dienstgerichtshof angebracht. Eine fristgerechte Einlegung beim empfangszuständigen Dienstgericht ist somit nicht erfolgt. \n\n13\\. c) Mit Recht hat der Dienstgerichtshof dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Denn dieser hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG versäumt. Zudem war sein Verschulden auch ursächlich für die Fristversäumung. \n\n14\\. aa) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist hätte vorausgesetzt, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2024 - AnwZ (Brfg) 3\u002F24, juris Rn. 13 mwN). \n\n15\\. Diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht genügt, weil er bei der Einlegung der Berufung die Rechtsbehelfsbelehrung des Dienstgerichts nicht beachtet hat. Eine solche wird erteilt, damit die Rechtsmitteleinlegung insbesondere anwaltlich nicht vertretener Beteiligter nicht an - in den jeweiligen Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestalteten und damit fehlerträchtigen - formellen Anforderungen scheitert. Ihre Missachtung begründet Verschulden. Soweit der Antragsteller eine Überlastungssituation sowie gesundheitliche Einschränkungen bzw. eine Dienstunfähigkeit geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände den Antragsteller, der sich zur Fertigung und Übersendung der Rechtsmittelschrift in der Lage sah, darin hätten beeinträchtigen können, der Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung zu tragen und die Berufung beim hierfür empfangszuständigen Dienstgericht einzulegen. \n\n16\\. bb) Die Kausalität des Verschuldens für die Fristversäumung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch den Dienstgerichtshof nicht mehr ausgewirkt hätte. \n\n17\\. (1) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Anspruch der Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) die Gerichte zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten verpflichtet. Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz anstatt bei dem für seine Entgegennahme zuständigen Ausgangsgericht beim Rechtsmittelgericht ein, hat dieses die Rechtsmittelschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Ausgangsgericht weiterzuleiten, wenn dessen Empfangszuständigkeit ohne Weiteres erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des empfangszuständigen Gerichts möglich ist. Geht der Schriftsatz so zeitig beim unzuständigen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576\u002F23, NJW-RR 2025, 119 Rn. 14, und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 14 mwN). \n\n18\\. Dagegen ist das unzuständige Gericht nicht verpflichtet, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49\u002F16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 14, und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504\u002F15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18). Es besteht von Verfassungs wegen auch keine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts, den Rechtsmittelführer telefonisch oder per Fax über seinen Fehler zu informieren. Denn andernfalls würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 15 mwN). Wenn die Rechtsmittelschrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim empfangszuständigen Gericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Beteiligten, der die Rechtsmittelschrift trotz ordnungsgemäßer Belehrung an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017, aaO, Rn. 14 mwN, und vom 25. Januar 2017, aaO, Rn. 18 mwN). \n\n19\\. (2) Hieran gemessen bestand keine Pflicht des Dienstgerichtshofs zu einer eiligen Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das Dienstgericht. Selbst wenn der Dienstgerichtshof den drohenden Fristablauf hätte erkennen können, wäre er nur zu einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang - hier per Post - verpflichtet gewesen. Die am letzten Tag der Berufungsfrist an den in Brandenburg an der Havel ansässigen Dienstgerichtshof übermittelte Berufungsschrift wäre in diesem Fall erst nach Fristablauf bei dem Dienstgericht in Cottbus eingegangen. Auf einen fristgerechten Eingang konnte der Antragsteller somit nicht vertrauen, weshalb sein Verschulden ursächlich für die Fristversäumung war. \n\n20\\. cc) Wiedereinsetzung war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu gewähren, weil zwischen der Einlegung der Berufung und dem Hinweis des Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs knapp zwei Jahre verstrichen sind. \n\n21\\. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falles und gegebenenfalls nach Ablauf der Fristen überprüft (BGH, Beschluss vom 11\\. Januar 2022 - VIII ZB 37\u002F21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 14). Allein durch eine verzögerte Bearbeitung des Verfahrens bei Gericht entsteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsmittelführers auf die Zulässigkeit seines Rechtsmittels. \n\n22\\. 2\\. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil er an einem Verfahrensmangel leiden würde. \n\n23\\. a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er sei nicht ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Verwerfung seiner Beschwerde durch Beschluss angehört worden. \n\n24\\. aa) Nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG sind die Beteiligten vorher zu hören, wenn beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass die Mitteilung an die Beteiligten das beabsichtigte Entscheidungsergebnis unmissverständlich erkennen lässt (BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 14 mwN) und die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich hierzu binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Eine bestimmte Äußerungsfrist muss nicht zwingend gesetzt werden. Unterbleibt eine Fristsetzung, muss das Gericht jedoch einen angemessenen Zeitraum abwarten, bevor es durch Beschluss entscheidet, und jede Äußerung berücksichtigen, die bis zur Herausgabe seiner Entscheidung zur Versendung an die Beteiligten eingeht (BVerwG, NVwZ 2005, 466 mwN). \n\n25\\. bb) Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan worden. Der Antragsteller ist durch die Verfügung vom 27. August 2024 darauf hingewiesen worden, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Dadurch war für den Antragsteller eindeutig erkennbar, dass der Dienstgerichtshof eine Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht zieht. Hierauf hat der Antragsteller am 30. September 2024 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reagiert. Zwar meint er, ihm sei gemessen an der Verfahrensdauer und angesichts des Umstands, dass nahezu zeitgleich in elf Verfahren eine Anhörung erfolgt sei, nur eine vergleichsweise knappe Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem habe der Dienstgerichtshof einen abstrakt-pauschalen Textbaustein ohne Benennung konkreter Daten (etwa des Datums des Eingangs bei welcher Stelle) verwendet und die Zuordnung teilweise dadurch erschwert, dass er weder das vom Dienstgericht noch das vom Antragsteller verwendete Aktenzeichen angegeben habe. Das Eingangsdatum seines Faxes beim Dienstgerichtshof war dem Antragsteller indes bekannt, und wie sein Wiedereinsetzungsantrag zeigt, ist ihm eine Zuordnung auch möglich gewesen. Jedenfalls hätte der Antragsteller noch bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses am 15. Januar 2025 Gelegenheit gehabt, sich ergänzend zu äußern, so dass ihm hinreichend rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Entscheidung gewährt worden ist. \n\n26\\. b) Auch die Verfahrensrüge, der Dienstgerichtshof sei wegen Befangenheit seiner Richter nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil er nicht zugunsten des Antragstellers unterstellt habe, dass dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung an der fristgemäßen Rechtsmitteleinlegung gehindert gewesen sei, greift nicht durch. \n\n27\\. aa) Die Rüge des § 138 Nr. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist begründet, wenn an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Aus § 138 Nr. 2 VwGO ergibt sich, dass die Besorgnis der Befangenheit der Richter, die eine Entscheidung gefällt haben, mit Blick auf deren Prozessordnungsmäßigkeit nach Erlass der Entscheidung und Eintritt der Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der in § 138 Nr. 2 VwGO sanktionierte Verfahrensfehler ist demnach nur gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz tatsächlich Erfolg gehabt hat (BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 7 mwN]). Dies ist hier nicht der Fall. \n\n28\\. bb) Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist eine Entscheidung stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Eine Abweichung von der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung behauptet der Antragsteller nicht. Demzufolge könnte die Verfahrensrüge nur Erfolg haben, wenn der Spruchkörper der Vorinstanz als in materieller Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt anzusehen wäre, also die Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich unmittelbar ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 8 mwN]). Hierfür ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nichts ersichtlich, denn der Verwerfungsbeschluss verlässt in keinem der vom Antragsteller gerügten Punkte den Rahmen einer vertretbaren Rechtsanwendung. \n\n29\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG. Pamp Harsdorf-Gebhardt Recknagel Mecke Söhngen","BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 11\u002F25","2026-07-08T22:41:18.746Z","2026-07-10T22:08:27.287Z",{"id":79,"ecli":80,"slug":81,"caseNumber":82,"courtId":5,"decisionDate":73,"fullText":83,"summary":84,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":73,"parsedAt":76,"updatedAt":85},"4274","ECLI:DE:NEURIS:KORE729762025","ecli-de-neuris-kore729762025","RiZ (R) 8\u002F25","#  BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 8\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 15. Januar 2025 (DGH 12\u002F22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht im Land Brandenburg. Er wendet sich einerseits dagegen, dass das Gerichtspräsidium als einziges Anhörungs- und Bekanntgabe-Medium den dienstlichen E-Mail-Account des Antragstellers nutzen möchte, und andererseits gegen die Aufforderung der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2015, Auskunft darüber zu erteilen, welche Nebentätigkeiten er mit welchem zeitlichen Aufwand vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2015 ausgeübt habe und welche Nebentätigkeiten er für die nähere Zukunft ins Auge fasse. Das Dienstgericht hat die diesbezüglichen Anträge mit Urteil vom 8. Juli 2022 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - darüber belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, diese binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten Dienstgericht einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern die Begründung nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge. Das Urteil ist dem Antragsteller am 25. August 2022 zugestellt worden. Er hat mit einem an den Dienstgerichtshof adressierten Schreiben bei diesem per Fax am 26. September 2022 (Montag) um 18:02 Uhr Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 3. September 2024 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Dienstgericht eingelegt worden. Dem Antragsteller sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, weil die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht grundsätzlich schuldhaft erfolge, wenn - wie hier - eine Belehrung über das zutreffende Gericht erteilt worden sei. Der Antragsteller habe auch nicht darauf vertrauen können, dass seine am letzten Tag der Berufungsfrist an den Dienstgerichtshof übermittelte Berufungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig an das Dienstgericht weitergeleitet werden würde. Der Beschluss des Dienstgerichtshofs ist dem Antragsteller am 3. Februar 2025 zugestellt worden. \n\n3\\. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. März 2025 eingelegten und innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist begründeten Revision. Er hält eine analoge Anwendung des § 519 ZPO für gerechtfertigt und meint, ihm hätte jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Zum einen hätte sich dem Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs aufdrängen müssen, dass die Frist zur Einlegung der Berufung ablaufe, weshalb eine zügige Weiterleitung per Fax an das Dienstgericht veranlasst gewesen wäre. Den Irrtum hinsichtlich der Adressierung erachtet der Antragsteller für entschuldbar, da er nicht anwaltlich vertreten, überlastet und gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen sei das Urteil des Dienstgerichtshofs schon deshalb aufzuheben, weil er im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Zudem liege die Besorgnis der Befangenheit bzw. eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Dienstgerichtshofs vor. \n\n4\\. Im Revisionsverfahren beantragt der Antragsteller, \n\n5\\. die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an den Dienstgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. \n\n6\\. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich zum Rechtsmittel nicht geäußert. \n\n7\\. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die nach § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1 VwGO, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch. \n\n9\\. 1\\. Die Berufung des Antragstellers ist unzulässig. \n\n10\\. a) In richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren ist die Berufung gegen Urteile des Dienstgerichts - vorbehaltlich eines (im Land Brandenburg nicht erfolgten) landesgesetzlichen Ausschlusses dieses Rechtsmittels - wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Instanzenzugs (§ 79 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2 DRiG) zulassungsfrei statthaft (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4\u002F99, BGHZ 144, 123, 128 ff.). Sofern ordnungsgemäß über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt wurde (§ 58 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG), ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Dienstgericht einzulegen. \n\n11\\. Die Möglichkeit einer fristwahrenden Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht ist - anders als bei der Revision (§ 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und bei der Beschwerde (§ 147 Abs. 2 VwGO) und anders als im Berufungsrecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996 (§ 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO aF) - nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung von § 519 Abs. 1 ZPO, der für Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht vorsieht, ist kein Raum, da das dienstgerichtliche Verfahrensrecht trotz der organisatorischen Anbindung der Dienstgerichte des Landes Brandenburg an die Zivilgerichtsbarkeit im Prüfungsverfahren eine Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht und diese ausdrücklich eine von der Zivilprozessordnung abweichende Regelung trifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - RiZ(R) 1\u002F24, juris Rn. 15). \n\n12\\. b) Der Antragsteller ist durch die Rechtsbehelfsbelehrung im dienstgerichtlichen Urteil zutreffend darüber belehrt worden, dass die Berufung binnen eines Monats nach Urteilszustellung bei dem Dienstgericht einzulegen ist. Soweit er geltend macht, das Dienstgericht verwende uneinheitliche Rechtsmittelbelehrungen und der Dienstgerichtshof sei in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass \"Einlegung und Begründung beim LG\" fristwahrend möglich seien, ist schon nicht erkennbar, dass das Gericht, bei dem die Berufung anzubringen ist, jemals unzutreffend bezeichnet worden wäre. Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel am letzten Tag der Berufungsfrist (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG) beim Dienstgerichtshof angebracht. Eine fristgerechte Einlegung beim empfangszuständigen Dienstgericht ist somit nicht erfolgt. \n\n13\\. c) Mit Recht hat der Dienstgerichtshof dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Denn dieser hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG versäumt. Zudem war sein Verschulden auch ursächlich für die Fristversäumung. \n\n14\\. aa) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist hätte vorausgesetzt, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2024 - AnwZ (Brfg) 3\u002F24, juris Rn. 13 mwN). \n\n15\\. Diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht genügt, weil er bei der Einlegung der Berufung die Rechtsbehelfsbelehrung des Dienstgerichts nicht beachtet hat. Eine solche wird erteilt, damit die Rechtsmitteleinlegung insbesondere anwaltlich nicht vertretener Beteiligter nicht an - in den jeweiligen Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestalteten und damit fehlerträchtigen - formellen Anforderungen scheitert. Ihre Missachtung begründet Verschulden. Soweit der Antragsteller eine Überlastungssituation sowie gesundheitliche Einschränkungen bzw. eine Dienstunfähigkeit geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände den Antragsteller, der sich zur Fertigung und Übersendung der Rechtsmittelschrift in der Lage sah, darin hätten beeinträchtigen können, der Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung zu tragen und die Berufung beim hierfür empfangszuständigen Dienstgericht einzulegen. \n\n16\\. bb) Die Kausalität des Verschuldens für die Fristversäumung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch den Dienstgerichtshof nicht mehr ausgewirkt hätte. \n\n17\\. (1) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Anspruch der Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) die Gerichte zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten verpflichtet. Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz anstatt bei dem für seine Entgegennahme zuständigen Ausgangsgericht beim Rechtsmittelgericht ein, hat dieses die Rechtsmittelschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Ausgangsgericht weiterzuleiten, wenn dessen Empfangszuständigkeit ohne Weiteres erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des empfangszuständigen Gerichts möglich ist. Geht der Schriftsatz so zeitig beim unzuständigen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576\u002F23, NJW-RR 2025, 119 Rn. 14, und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 14 mwN). \n\n18\\. Dagegen ist das unzuständige Gericht nicht verpflichtet, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49\u002F16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 14, und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504\u002F15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18). Es besteht von Verfassungs wegen auch keine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts, den Rechtsmittelführer telefonisch oder per Fax über seinen Fehler zu informieren. Denn andernfalls würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 15 mwN). Wenn die Rechtsmittelschrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim empfangszuständigen Gericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Beteiligten, der die Rechtsmittelschrift trotz ordnungsgemäßer Belehrung an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017, aaO, Rn. 14 mwN, und vom 25. Januar 2017, aaO, Rn. 18 mwN). \n\n19\\. (2) Hieran gemessen bestand keine Pflicht des Dienstgerichtshofs zu einer eiligen Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das Dienstgericht. Selbst wenn der Dienstgerichtshof den drohenden Fristablauf hätte erkennen können, wäre er nur zu einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang - hier per Post - verpflichtet gewesen. Die am letzten Tag der Berufungsfrist an den in Brandenburg an der Havel ansässigen Dienstgerichtshof übermittelte Berufungsschrift wäre in diesem Fall erst nach Fristablauf bei dem Dienstgericht in Cottbus eingegangen. Auf einen fristgerechten Eingang konnte der Antragsteller somit nicht vertrauen, weshalb sein Verschulden ursächlich für die Fristversäumung war. \n\n20\\. cc) Wiedereinsetzung war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu gewähren, weil zwischen der Einlegung der Berufung und dem Hinweis des Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs knapp zwei Jahre verstrichen sind. \n\n21\\. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falles und gegebenenfalls nach Ablauf der Fristen überprüft (BGH, Beschluss vom 11\\. Januar 2022 - VIII ZB 37\u002F21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 14). Allein durch eine verzögerte Bearbeitung des Verfahrens bei Gericht entsteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsmittelführers auf die Zulässigkeit seines Rechtsmittels. \n\n22\\. 2\\. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil er an einem Verfahrensmangel leiden würde. \n\n23\\. a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er sei nicht ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Verwerfung seiner Beschwerde durch Beschluss angehört worden. \n\n24\\. aa) Nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG sind die Beteiligten vorher zu hören, wenn beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass die Mitteilung an die Beteiligten das beabsichtigte Entscheidungsergebnis unmissverständlich erkennen lässt (BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 14 mwN) und die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich hierzu binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Eine bestimmte Äußerungsfrist muss nicht zwingend gesetzt werden. Unterbleibt eine Fristsetzung, muss das Gericht jedoch einen angemessenen Zeitraum abwarten, bevor es durch Beschluss entscheidet, und jede Äußerung berücksichtigen, die bis zur Herausgabe seiner Entscheidung zur Versendung an die Beteiligten eingeht (BVerwG, NVwZ 2005, 466 mwN). \n\n25\\. bb) Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan worden. Der Antragsteller ist durch die Verfügung vom 3. September 2024 darauf hingewiesen worden, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Dadurch war für den Antragsteller eindeutig erkennbar, dass der Dienstgerichtshof eine Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht zieht. Hierauf hat der Antragsteller am 30. September 2024 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reagiert. Zwar meint er, ihm sei gemessen an der Verfahrensdauer und angesichts des Umstands, dass nahezu zeitgleich in elf Verfahren eine Anhörung erfolgt sei, nur eine vergleichsweise knappe Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem habe der Dienstgerichtshof einen abstrakt-pauschalen Textbaustein ohne Benennung konkreter Daten (etwa des Datums des Eingangs bei welcher Stelle) verwendet und die Zuordnung teilweise dadurch erschwert, dass er weder das vom Dienstgericht noch das vom Antragsteller verwendete Aktenzeichen angegeben habe. Das Eingangsdatum seines Faxes beim Dienstgerichtshof war dem Antragsteller indes bekannt, und wie sein Wiedereinsetzungsantrag zeigt, ist ihm eine Zuordnung auch möglich gewesen. Jedenfalls hätte der Antragsteller noch bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses am 15. Januar 2025 Gelegenheit gehabt, sich ergänzend zu äußern, so dass ihm hinreichend rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Entscheidung gewährt worden ist. \n\n26\\. b) Auch die Verfahrensrüge, der Dienstgerichtshof sei wegen Befangenheit seiner Richter nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil er nicht zugunsten des Antragstellers unterstellt habe, dass dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung an der fristgemäßen Rechtsmitteleinlegung gehindert gewesen sei, greift nicht durch. \n\n27\\. aa) Die Rüge des § 138 Nr. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist begründet, wenn an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Aus § 138 Nr. 2 VwGO ergibt sich, dass die Besorgnis der Befangenheit der Richter, die eine Entscheidung gefällt haben, mit Blick auf deren Prozessordnungsmäßigkeit nach Erlass der Entscheidung und Eintritt der Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der in § 138 Nr. 2 VwGO sanktionierte Verfahrensfehler ist demnach nur gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz tatsächlich Erfolg gehabt hat (BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 7 mwN]). Dies ist hier nicht der Fall. \n\n28\\. bb) Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist eine Entscheidung stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Eine Abweichung von der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung behauptet der Antragsteller nicht. Demzufolge könnte die Verfahrensrüge nur Erfolg haben, wenn der Spruchkörper der Vorinstanz als in materieller Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt anzusehen wäre, also die Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich unmittelbar ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 8 mwN]). Hierfür ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nichts ersichtlich, denn der Verwerfungsbeschluss verlässt in keinem der vom Antragsteller gerügten Punkte den Rahmen einer vertretbaren Rechtsanwendung. \n\n29\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG. 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Das Dienstgericht hat seinen Antrag mit Urteil vom 8. Juli 2022 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - darüber belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, diese binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten Dienstgericht einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern die Begründung nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge. Das Urteil ist dem Antragsteller am 15. September 2022 zugestellt worden. Er hat mit einem an den Dienstgerichtshof adressierten Schreiben bei diesem per Fax am 14. Oktober 2022 (Freitag) um 21:02 Uhr Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 3. September 2024 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Dienstgericht eingelegt worden. Dem Antragsteller sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, weil die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht grundsätzlich schuldhaft erfolge, wenn - wie hier - eine Belehrung über das zutreffende Gericht erteilt worden sei. Der Antragsteller habe auch nicht darauf vertrauen können, dass seine Berufungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig an das Dienstgericht weitergeleitet werden würde. Denn im Rahmen üblicher Gerichtsabläufe wäre diese frühestens am 17. Oktober 2022 (Montag), also am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist, dem Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs vorgelegt worden. Selbst bei unmittelbarer Weiterleitung per Post oder über den zwischen den Brandenburgischen Justizbehörden durchgeführten Akten- und Posttransport wäre sie nicht am selben Tag beim Dienstgericht des Landes Brandenburg eingegangen. Der Beschluss des Dienstgerichtshofs ist dem Antragsteller am 3. Februar 2025 zugestellt worden. \n\n3\\. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. März 2025 eingelegten und innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist begründeten Revision. Er hält eine analoge Anwendung des § 519 ZPO für gerechtfertigt und meint, ihm hätte jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Zum einen hätte sich dem Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs aufdrängen müssen, dass die Frist zur Einlegung der Berufung ablaufe, weshalb eine zügige Weiterleitung per Fax an das Dienstgericht veranlasst gewesen wäre. Den Irrtum hinsichtlich der Adressierung erachtet der Antragsteller für entschuldbar, da er nicht anwaltlich vertreten, überlastet und gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen sei das Urteil des Dienstgerichtshofs schon deshalb aufzuheben, weil er im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Zudem liege die Besorgnis der Befangenheit bzw. eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Dienstgerichtshofs vor. \n\n4\\. Im Revisionsverfahren beantragt der Antragsteller, \n\n5\\. die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an den Dienstgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. \n\n6\\. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich zum Rechtsmittel nicht geäußert. \n\n7\\. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die nach § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1 VwGO, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch. \n\n9\\. 1\\. Die Berufung des Antragstellers ist unzulässig. \n\n10\\. a) In richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren ist die Berufung gegen Urteile des Dienstgerichts - vorbehaltlich eines (im Land Brandenburg nicht erfolgten) landesgesetzlichen Ausschlusses dieses Rechtsmittels - wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Instanzenzugs (§ 79 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2 DRiG) zulassungsfrei statthaft (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4\u002F99, BGHZ 144, 123, 128 ff.). Sofern ordnungsgemäß über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt wurde (§ 58 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG), ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Dienstgericht einzulegen. \n\n11\\. Die Möglichkeit einer fristwahrenden Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht ist - anders als bei der Revision (§ 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und bei der Beschwerde (§ 147 Abs. 2 VwGO) und anders als im Berufungsrecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996 (§ 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO aF) - nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung von § 519 Abs. 1 ZPO, der für Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht vorsieht, ist kein Raum, da das dienstgerichtliche Verfahrensrecht trotz der organisatorischen Anbindung der Dienstgerichte des Landes Brandenburg an die Zivilgerichtsbarkeit im Prüfungsverfahren eine Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht und diese ausdrücklich eine von der Zivilprozessordnung abweichende Regelung trifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - RiZ(R) 1\u002F24, juris Rn. 15). \n\n12\\. b) Der Antragsteller ist durch die Rechtsbehelfsbelehrung im dienstgerichtlichen Urteil zutreffend darüber belehrt worden, dass die Berufung binnen eines Monats nach Urteilszustellung bei dem Dienstgericht einzulegen ist. Soweit er geltend macht, das Dienstgericht verwende uneinheitliche Rechtsmittelbelehrungen und der Dienstgerichtshof sei in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass \"Einlegung und Begründung beim LG\" fristwahrend möglich seien, ist schon nicht erkennbar, dass das Gericht, bei dem die Berufung anzubringen ist, jemals unzutreffend bezeichnet worden wäre. Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel einen Arbeitstag vor Ablauf der Berufungsfrist (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG) beim Dienstgerichtshof angebracht. Eine fristgerechte Einlegung beim empfangszuständigen Dienstgericht ist somit nicht erfolgt. \n\n13\\. c) Mit Recht hat der Dienstgerichtshof dem Antragteller eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Denn dieser hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG versäumt. Zudem war sein Verschulden auch ursächlich für die Fristversäumung. \n\n14\\. aa) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist hätte vorausgesetzt, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2024 - AnwZ (Brfg) 3\u002F24, juris Rn. 13 mwN). \n\n15\\. Diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht genügt, weil er bei der Einlegung der Berufung die Rechtsbehelfsbelehrung des Dienstgerichts nicht beachtet hat. Eine solche wird erteilt, damit die Rechtsmitteleinlegung insbesondere anwaltlich nicht vertretener Beteiligter nicht an - in den jeweiligen Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestalteten und damit fehlerträchtigen - formellen Anforderungen scheitert. Ihre Missachtung begründet Verschulden. Soweit der Antragsteller eine Überlastungssituation sowie gesundheitliche Einschränkungen bzw. eine Dienstunfähigkeit geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände den Antragsteller, der sich zur Fertigung und Übersendung der Rechtsmittelschrift in der Lage sah, darin hätten beeinträchtigen können, der Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung zu tragen und die Berufung beim hierfür empfangszuständigen Dienstgericht einzulegen. \n\n16\\. bb) Die Kausalität des Verschuldens für die Fristversäumung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch den Dienstgerichtshof nicht mehr ausgewirkt hätte. \n\n17\\. (1) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Anspruch der Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) die Gerichte zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten verpflichtet. Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz anstatt bei dem für seine Entgegennahme zuständigen Ausgangsgericht beim Rechtsmittelgericht ein, hat dieses die Rechtsmittelschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Ausgangsgericht weiterzuleiten, wenn dessen Empfangszuständigkeit ohne Weiteres erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des empfangszuständigen Gerichts möglich ist. Geht der Schriftsatz so zeitig beim unzuständigen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576\u002F23, NJW-RR 2025, 119 Rn. 14, und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 14 mwN). \n\n18\\. Dagegen ist das unzuständige Gericht nicht verpflichtet, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49\u002F16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 14, und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504\u002F15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18). Es besteht von Verfassungs wegen auch keine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts, den Rechtsmittelführer telefonisch oder per Fax über seinen Fehler zu informieren. Denn andernfalls würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 15 mwN). Wenn die Rechtsmittelschrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim empfangszuständigen Gericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Beteiligten, der die Rechtsmittelschrift trotz ordnungsgemäßer Belehrung an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017, aaO, Rn. 14 mwN, und vom 25. Januar 2017, aaO, Rn. 18 mwN). \n\n19\\. (2) Hieran gemessen bestand keine Pflicht des Dienstgerichtshofs zu einer eiligen Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das Dienstgericht. Selbst wenn der Dienstgerichtshof den drohenden Fristablauf hätte erkennen können, wäre er nur zu einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang - hier per Post - verpflichtet gewesen. Eine postalische Weiterleitung der am 14. Oktober 2022 (Freitag) um 21:02 Uhr an den in Brandenburg an der Havel ansässigen Dienstgerichtshof übermittelten Berufungsschrift hätte frühestens am 17. Oktober 2022, dem Tag des Fristablaufs, veranlasst werden können, so dass sie erst nach Fristablauf bei dem Dienstgericht in Cottbus eingegangen wäre. Auf einen fristgerechten Eingang konnte der Antragsteller somit nicht vertrauen, weshalb sein Verschulden ursächlich für die Fristversäumung war. \n\n20\\. cc) Wiedereinsetzung war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu gewähren, weil zwischen der Einlegung der Berufung und dem Hinweis des Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs knapp zwei Jahre verstrichen sind. \n\n21\\. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falles und gegebenenfalls nach Ablauf der Fristen überprüft (BGH, Beschluss vom 11\\. Januar 2022 - VIII ZB 37\u002F21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 14). Allein durch eine verzögerte Bearbeitung des Verfahrens bei Gericht entsteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsmittelführers auf die Zulässigkeit seines Rechtsmittels. \n\n22\\. 2\\. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil er an einem Verfahrensmangel leiden würde. \n\n23\\. a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er sei nicht ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Verwerfung seiner Beschwerde durch Beschluss angehört worden. \n\n24\\. aa) Nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG sind die Beteiligten vorher zu hören, wenn beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass die Mitteilung an die Beteiligten das beabsichtigte Entscheidungsergebnis unmissverständlich erkennen lässt (BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 14 mwN) und die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich hierzu binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Eine bestimmte Äußerungsfrist muss nicht zwingend gesetzt werden. Unterbleibt eine Fristsetzung, muss das Gericht jedoch einen angemessenen Zeitraum abwarten, bevor es durch Beschluss entscheidet, und jede Äußerung berücksichtigen, die bis zur Herausgabe seiner Entscheidung zur Versendung an die Beteiligten eingeht (BVerwG, NVwZ 2005, 466 mwN). \n\n25\\. bb) Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan worden. Der Antragsteller ist durch die Verfügung vom 3. September 2024 darauf hingewiesen worden, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Dadurch war für den Antragsteller eindeutig erkennbar, dass der Dienstgerichtshof eine Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht zieht. Hierauf hat der Antragsteller am 30. September 2024 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reagiert. Zwar meint er, ihm sei gemessen an der Verfahrensdauer und angesichts des Umstands, dass nahezu zeitgleich in elf Verfahren eine Anhörung erfolgt sei, nur eine vergleichsweise knappe Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem habe der Dienstgerichtshof einen abstrakt-pauschalen Textbaustein ohne Benennung konkreter Daten (etwa des Datums des Eingangs bei welcher Stelle) verwendet und die Zuordnung teilweise dadurch erschwert, dass er weder das vom Dienstgericht noch das vom Antragsteller verwendete Aktenzeichen angegeben habe. Das Eingangsdatum seines Faxes beim Dienstgerichtshof war dem Antragsteller indes bekannt, und wie sein Wiedereinsetzungsantrag zeigt, ist ihm eine Zuordnung auch möglich gewesen. Jedenfalls hätte der Antragsteller noch bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses am 15. Januar 2025 Gelegenheit gehabt, sich ergänzend zu äußern, so dass ihm hinreichend rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Entscheidung gewährt worden ist. \n\n26\\. b) Auch die Verfahrensrüge, der Dienstgerichtshof sei wegen Befangenheit seiner Richter nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil er nicht zugunsten des Antragstellers unterstellt habe, dass dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung an der fristgemäßen Rechtsmitteleinlegung gehindert gewesen sei, greift nicht durch. \n\n27\\. aa) Die Rüge des § 138 Nr. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist begründet, wenn an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Aus § 138 Nr. 2 VwGO ergibt sich, dass die Besorgnis der Befangenheit der Richter, die eine Entscheidung gefällt haben, mit Blick auf deren Prozessordnungsmäßigkeit nach Erlass der Entscheidung und Eintritt der Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO iVm § 318 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der in § 138 Nr. 2 VwGO sanktionierte Verfahrensfehler ist demnach nur gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz tatsächlich Erfolg gehabt hat (BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 7 mwN]). Dies ist hier nicht der Fall. \n\n28\\. bb) Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist eine Entscheidung stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Eine Abweichung von der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung behauptet der Antragsteller nicht. Demzufolge könnte die Verfahrensrüge nur Erfolg haben, wenn der Spruchkörper der Vorinstanz als in materieller Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt anzusehen wäre, also die Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich unmittelbar ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 8 mwN]). Hierfür ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nichts ersichtlich, denn der Verwerfungsbeschluss verlässt in keinem der vom Antragsteller gerügten Punkte den Rahmen einer vertretbaren Rechtsanwendung. \n\n29\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG. Pamp Harsdorf-Gebhardt Recknagel Mecke Söhngen","BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 4\u002F25","2026-07-10T22:08:26.650Z",{"id":95,"ecli":96,"slug":97,"caseNumber":98,"courtId":5,"decisionDate":99,"fullText":100,"summary":101,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":99,"parsedAt":102,"updatedAt":103},"5000","ECLI:DE:NEURIS:KORE722182025","ecli-de-neuris-kore722182025","XIII ZB 2\u002F23","2025-09-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.09.2025, XIII ZB 2\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen \\- 4. Zivilkammer - vom 30. November 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat, wobei die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7\u002F24, juris Rn. 10 mwN). Es hat zu Recht festgestellt, dass eine solche Ermessensentscheidung durch das Amtsgericht - erkennbar - stattgefunden hat, weil im Anordnungsbeschluss vom 6. September 2022 ausgeführt wird, Ausreisegewahrsam \"könne\" angeordnet werden und mildere Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht stünden nicht zur Verfügung. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht die Gewahrsamsanordnung unter Hinweis auf die im Beschluss des Amtsgerichts vom 6. September 2022 dargelegten Umstände, dass der Betroffene unter anderem seine Pflicht zur Passbeschaffung verletzt und die Frist zur Ausreise um mehr als ein Jahr überschritten hat sowie wegen seiner beiden in Deutschland lebenden kleinen Kinder ein hohes persönliches Interesse an einer Vereitelung der Abschiebung hatte, als verhältnismäßig erachtet. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer","BGH, 09.09.2025, XIII ZB 2\u002F23","2026-07-08T22:48:37.612Z","2026-07-10T22:09:43.288Z",{"id":105,"ecli":106,"slug":107,"caseNumber":108,"courtId":5,"decisionDate":109,"fullText":110,"summary":111,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":109,"parsedAt":112,"updatedAt":113},"5217","ECLI:DE:NEURIS:KORE720882025","ecli-de-neuris-kore720882025","III ZR 125\u002F24","2025-08-14T00:00:00.000Z","#  Amtspflichtverletzung durch Ablehnung der Baugenehmigung: Grundstückseigentümer als geschützter Dritter bei Bauantragstellung durch dritte Person \n\n## Leitsatz\n\nHat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter \"Dritter\" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Ob er den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist in diesem Fall bedeutungslos (Fortführung von Senatsurteil vom 15. November 1984 - III ZR 70\u002F83, BGHZ 93, 87).24\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 2. September 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt unter dem Vorwurf der amtspflichtwidrigen Ablehnung eines Bauantrags Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen. \n\n2\\. Die Klägerin ist Eigentümerin eines auf dem Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, das mit einer Villa bebaut ist. Im August 2016 beauftragte sie die A. AG, eine Projektentwicklerin, mit der Erarbeitung eines Konzepts \"zur maximalen Renditeerwirtschaftung in der künftigen Vermietung\" und der dazu erforderlichen Genehmigungsplanung sowie der Einreichung von Bauanträgen und der Verfolgung von Rechtsmitteln im Baugenehmigungs- und in eventuellen weiteren Gerichtsverfahren. \n\n3\\. Am 26. September 2017 beantragte die A. AG - die dabei angab, nicht Grundstückseigentümerin zu sein - die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Umbau und eine Nutzungsänderung der Villa dahingehend, dass aus vorhandenen Büroräumen im Obergeschoss zwei Wohnungen werden sollten. \n\n4\\. Mit Bescheid vom 14. März 2018 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans, der als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet ausweise, nicht erteilt werden könne. Zwar seien in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Wohngebäude allgemein zulässig. Jedoch sei die geplante Wohnnutzung im vorliegenden Einzelfall nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig. Denn es sei zu befürchten, dass durch ihre Zulassung die gewerbliche als eigenständige (Haupt-)Nutzung verdrängt werde und sich somit der festgesetzte Gebietscharakter einer ausgewogenen Durchmischung der beiden Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe ändere. \n\n5\\. Der dagegen von der A. AG fristgemäß erhobene und vier Wochen später ausführlich begründete Widerspruch, dem die Beklagte nach einer internen Stellungnahme ihres Stadtplanungsamts ohne nähere Begründung nicht abhalf, wurde am 5. Februar 2019 vom Thüringer Landesverwaltungsamt zurückgewiesen. \n\n6\\. Auf die Klage der A. AG verpflichtete das Verwaltungsgericht Weimar die Beklagte mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 7. Juli 2020 unter Aufhebung des Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da die begehrte Umnutzung die vorhandene Situation weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht \"zum Kippen\" bringe. Daraufhin wurde die Baugenehmigung am 14. Oktober 2020 erteilt. \n\n7\\. Die fertiggestellten Wohnungen vermietete die Klägerin ab dem 1. April 2021 zu einem monatlichen Gesamtmietzins von 3.360 €. Sie macht geltend, dass sie bei einer Bewilligung des Bauantrags spätestens am 14. März 2018 und einer sich daran anschließenden Umbauzeit von sechs Monaten die Wohnungen bereits ab dem 1. Oktober 2018 hätte vermieten können, weshalb ihr ein Mietausfallschaden in Höhe von insgesamt 100.800 € (30 Monate x 3.360 €) entstanden sei. \n\n8\\. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen, wobei es den - das Gegenteil aussprechenden - Tenor seines Urteils mit Beschluss vom 2\\. Oktober 2024 dahingehend berichtigt hat, dass die Revision zugelassen wird. \n\n9\\. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. I. \n\n11\\. Das Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach bejaht. \n\n12\\. Zutreffend habe das Landgericht nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klägerin als \"Dritte\" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen. Danach sei zwar der Grundstückseigentümer in aller Regel nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift, wenn ein Anderer die von der Behörde zu Unrecht abgelehnte Baugenehmigung beantragt habe. Davon sei jedoch eine Ausnahme zuzulassen, wenn der formal am Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligte Eigentümer der eigentliche Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens sei und damit sachlich einem Bauherrn gleichstehe. Dies treffe auf die Klägerin zu, die als Eigentümerin allein aufgrund des mit der A. AG im August 2016 geschlossenen Vertrags über Projektentwicklung, Planung und Bauüberwachung den Bauantrag nicht selbst gestellt habe, wobei es auf die Offenlegung dieses Umstands im Baugenehmigungsverfahren nicht ankomme. Nicht zu folgen sei einer sich möglicherweise aus dem - allerdings einen anders gelagerten Sachverhalt betreffenden, nicht veröffentlichten - Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juli 2019 und aus dem Beschluss des hier erkennenden Senats vom 26. Juni 2008 (III ZR 118\u002F07, NVwZ-RR 2008, 670) ergebenden Deutung, dass die Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht zu verneinen sei, wenn der unbeteiligte Eigentümer das Baugenehmigungsverfahren ohne Weiteres selbst hätte betreiben können. \n\n13\\. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 839 BGB lägen vor. Insbesondere habe die Beklagte - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt habe - schuldhaft gehandelt, da sie ihre unzutreffende Rechtsauffassung nicht erkennbar aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen habe, zumal sie sich mit der Argumentation der Klägerin im Widerspruchsverfahren nicht auseinandergesetzt habe. Dies könne aber letztlich dahinstehen, da die Klägerin gegen die Beklagte auch einen verschuldensunabhängigen Anspruch aus § 1 Abs. 1 ThürStHG habe. II. \n\n14\\. Die Revision ist zulässig. \n\n15\\. Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Klägerin die Revision mit für den Senat bindender Wirkung (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO) zugelassen, indem es zulässigerweise die diesbezügliche offenbare Unrichtigkeit des Tenors des Berufungsurteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt hat (vgl. dazu Senat, Urteil vom 8. März 1956 - III ZR 265\u002F54, BGHZ 20, 188, 191 ff; BGH, Urteile vom 25. September 1958 - VII ZR 104\u002F57, NJW 1958, 1917; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 176\u002F78, BGHZ 78, 22 f und vom 14. Juli 1994 - IX ZR 193\u002F93, BGHZ 127, 74, 76 f). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nämlich eindeutig, dass das Berufungsgericht die Revision zulassen wollte. Denn dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008 (aaO) und das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juli 2019 zugelassen wird. Dies bezieht sich konkret auf die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Ausdeutung des Inhalts dieser beiden Entscheidungen dahingehend, dass danach allein der Umstand, dass der eigentliche Träger des Interesses an der Durchführung des Bauvorhabens das Baugenehmigungsverfahren ohne weiteres selbst hätte betreiben können, die Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht ausschließe. Diese Frage hat das Berufungsgericht geklärt wissen wollen, nachdem es sie selbst, wie zuvor bereits angedeutet (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 29. Juli 2024, S. 2) in seinem Urteil verneint und sich damit - aus seiner Sicht \\- eventuell in einen Widerspruch zu den vorgenannten Entscheidungen gesetzt hat. III. \n\n16\\. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. \n\n17\\. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin wegen der Versagung der beantragten Baugenehmigung dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Stadt zusteht. \n\n18\\. 1\\. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Ablehnung des für den Umbau und die Nutzungsänderung nach § 62 Abs. 1 ThürBauO erforderlichen Bauantrags rechtswidrig gewesen ist. \n\n19\\. Dies steht allerdings entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht schon aufgrund des rechtskräftig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. Juli 2020 fest. Zwar sind die Zivilgerichte grundsätzlich an Vorentscheidungen der Verwaltungsgerichte insbesondere zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, an den ein Schadensersatzbegehren geknüpft ist, gebunden. Diese Bindung besteht aber - was das Berufungsgericht übersehen hat - nur im Rahmen der Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 121 VwGO und damit allein zwischen den am Verwaltungsrechtsstreit Beteiligten, zu denen gemäß § 63 Nr. 3 VwGO auch ein nach § 65 VwGO Beigeladener gehört (vgl. Senat, Urteile vom 15. November 1984 - III ZR 70\u002F83, BGHZ 93, 87, 90 f und vom 24. Februar 1994 - III ZR 6\u002F93, NJW 1994, 2091, 2092). Da die Klägerin weder als Partei noch als Beigeladene an dem von der A. AG betriebenen Verwaltungsrechtsstreit beteiligt gewesen ist, entfaltet das dort ergangene - für sie günstige - Urteil ihr gegenüber keine Rechtskraft- und damit auch keine Bindungswirkung im Zivilprozess zwischen ihr und der Beklagten. \n\n20\\. Jedoch lassen die weiteren Urteilsausführungen des Berufungsgerichts, es halte \"abgesehen davon\" die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \"auch in der Sache für richtig\", erkennen, dass es sich diese vollinhaltlich zu Eigen gemacht hat. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 1984, aaO S. 91). \n\n21\\. 2\\. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die beklagte Stadt damit eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende und diese schützende Amtspflicht verletzt hat, was weitere Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch sowohl aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG als auch aus § 1 Abs. 1 ThürStHG ist (vgl. Senat, Urteile vom 14. Juli 1994 - III ZR 174\u002F92, BGHZ 127, 57, 73 und vom 29. Juli 1999 - III ZR 234\u002F97, BGHZ 142, 259, 271; Wurm, JA 1992, 1, 10), hält ebenfalls der Nachprüfung stand. \n\n22\\. a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist ein Geschädigter geschützter \"Dritter\" im amtshaftungsrechtlichen Sinne, wenn die verletzte Amtspflicht - nicht notwendig allein, aber doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange geschützt und gefördert werden sollen, kann ihre schuldhafte Verletzung eine Schadensersatzpflicht ihm gegenüber auslösen. Dagegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss also eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten \"Dritten\" bestehen in dem Sinne, dass deren sachlicher Schutzbereich sein im Einzelfall konkret berührtes Interesse erfasst und er in persönlicher Hinsicht zu dem erkennbar abgegrenzten Personenkreis gehört, auf dessen Interessen bei der betreffenden Maßnahme in qualifizierter und individualisierbarer Weise Rücksicht zu nehmen ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 15. November 1984, aaO S. 91 f; vom 24. Februar 1994, aaO und vom 15. August 2019 - III ZR 18\u002F19, NVwZ 2020, 90 Rn. 41; Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 8\u002F09, BGHZ 182, 370 Rn. 14; Beschluss vom 23. November 1989, III ZR 161\u002F88, NVwZ 1990, 501). \n\n23\\. b) Beantragt - wie hier - nicht der Grundstückseigentümer selbst, sondern ein Dritter im eigenen Namen die Erteilung einer Baugenehmigung, wirkt deren Versagung, auch soweit sie bestandskräftig wird, nur diesem gegenüber. Dagegen greift sie nicht unmittelbar in das Grundstückseigentum ein und entfaltet keine Feststellungswirkung gegenüber dem am Verwaltungsverfahren nicht beteiligten Eigentümer, zumal die bestandskräftige Versagung die Behörde nicht berechtigt, einen neuen Bauantrag - sei es des Dritten oder des Eigentümers - ohne Sachprüfung abzulehnen (vgl. Senat, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2\u002F92, NJW 1993, 2303, 2304 und vom 24. Februar 1994, aaO; Beschlüsse vom 24. Oktober 1985 - III ZR 21\u002F85, BeckRS 1985, 1518; vom 30. Oktober 1986 - III ZR 10\u002F86, NVwZ 1987, 356 und vom 23. November 1989 - III ZR 161\u002F88, NVwZ 1990, 501; BVerwGE 48, 271, 275 ff). Ist eine Klage auf Erteilung der Genehmigung rechtskräftig abgewiesen worden, wirkt diese Entscheidung - wie bereits dargelegt - nach § 121 VwGO nur zwischen den Beteiligten des Verwaltungsprozesses und ihren Rechtsnachfolgern. Zu diesen gehört der Grundstückseigentümer als solcher nicht, wenn ein Dritter den Bauantrag gestellt und nach dessen Ablehnung Verpflichtungsklage erhoben hat (vgl. Senat, Urteil vom 24. Februar 1994, aaO; Beschlüsse vom 24. Oktober 1985, aaO; vom 30\\. Oktober 1986, aaO und vom 23. November 1989, aaO). Dementsprechend besteht die behördliche Amtspflicht, eine baurechtliche Genehmigung nicht aus unrichtigen materiellen Gründen zu versagen, grundsätzlich nur gegenüber dem Antragsteller. Dringt also ein anderer mit einem Baugesuch nicht durch, ist der mittelbar am Ausgang des Genehmigungsverfahrens interessierte, aber daran formell unbeteiligte und nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugte Grundstückseigentümer regelmäßig kein geschützter \"Dritter\" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senat, Urteile vom 24. Februar 1994, aaO und vom 10. März 1994 \\- III ZR 9\u002F93, BGHZ 125, 258, 268; Beschluss vom 26. Juni 2008, aaO Rn. 6). \n\n24\\. c) Von diesem Grundsatz, dass die Amtspflicht, eine baurechtliche Genehmigung nicht rechtswidrig abzulehnen, nur gegenüber dem Antragsteller besteht, hat der Senat aber von jeher Ausnahmen zugelassen. So hat er etwa angenommen, dass diese Amtspflicht auf eine Grundstückseigentümerin gerichtet ist, die im Hinblick auf ein zunächst verfolgtes \"Bauherrenmodell\" als Alleingesellschafterin einer Bauherrengemeinschaft in deren Namen den Bauantrag gestellt und vor dem Eintritt weiterer Gesellschafter nach dem Wechsel auf ein \"Erwerbermodell\" die Verhandlungen im Baugenehmigungsverfahren weitergeführt hat (Senat, Urteil vom 8. Oktober 1992 - III ZR 220\u002F90, BGHZ 119, 365, 368). Auch hat er der Gemeinde die Pflicht, ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht rechtswidrig zu versagen, gegenüber demjenigen zugewiesen, dem aufgrund eines bereits vor der Antragstellung durch den Eigentümer geschlossenen notariellen Vorvertrags ein Anspruch auf Übertragung des Grundeigentums und die Befugnis zur Bebauung des Grundstücks eingeräumt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 1984, aaO S. 92 f). Schließlich hat der Senat erwogen, im Ergebnis aber dahinstehen lassen, ob eine Antragstellung im Auftrag eines anderen, der die Baugenehmigung als Rechtsnachfolger des Antragstellers nutzen will, drittgerichtete Amtspflichten diesem anderen gegenüber begründet (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 1990 - III ZR 64\u002F89, NVwZ 1992, 204 sowie dazu Senat, Urteil vom 24\\. Februar 1994, aaO S. 2093). Diese Fälle, in denen einem anderen als dem Antragsteller die Eigenschaft eines \"Dritten\" zuerkannt worden ist, wiesen die Besonderheit auf, dass dieser andere (auch) eine Rechtsstellung innehatte, die ihrem sachlichen Gehalt nach der eines Bauherrn gleichkam (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Februar 1996 - III ZR 4\u002F95, NJW-RR 1996, 724), der seine aus dem Grundeigentum folgende Baufreiheit in Anspruch nahm (vgl. dazu Senat, Urteil vom 15. November 1984, aaO S. 93). Dagegen besaß der andere in den Fällen, in denen er nicht in den Kreis der geschützten \"Dritten\" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB einbezogen worden ist, jeweils nur ein wirtschaftliches Interesse an der Genehmigungserteilung und war etwa als Vermieter gegenüber der die Baumaßnahme auf eigene Kosten durchführenden Mieterin (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2004 - III ZR 227\u002F02, NVwZ 2004, 1143 f und Beschluss vom 7. März 1991 - III ZR 84\u002F90, BeckRS 1991, 31064113) beziehungsweise als Grundstücksveräußerer und -erwerber (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 1991 - III ZR 221\u002F90, NJW 1991, 2696 f) allenfalls rein wirtschaftlich betrachtet als Bauherr anzusehen. Für die Annahme der erforderlichen besonderen Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten genügt aber allein dessen Vermögensinteresse am Erfolg des Baugesuchs nicht, mag es im Einzelfall auch erheblich sein (vgl. Senat, Urteile vom 6. Juni 1991, aaO; vom 24. Februar 1994, aaO S. 2092 f und vom 10. März 1994, aaO S. 269 f; Beschluss vom 23. November 1989, aaO; BeckOGK BGB\u002FThomas, Stand 1. Mai 2025, § 839 Rn. 339). Vielmehr muss der andere auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens sein (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 1984, aaO S. 92 f). \n\n25\\. d) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, trifft dies auf die Klägerin zu, die nicht nur wirtschaftlich als Eigentümerin, sondern aufgrund des bereits vor Antragstellung von ihr als \"Bauherr\" mit der A. AG als \"Auftragnehmer\" geschlossenen Vertrags \"über Projektentwicklung, Planung und Bauüberwachung\" auch rechtlich die eigentliche Trägerin des Interesses an der Verwirklichung der Umnutzung gewesen ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 1984 (aaO) entschieden, dass Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch derjenige ist, der gegen den den Bauantrag stellenden Grundstückseigentümer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung hat und dem gleichsam im Vorgriff auf den Grundstückserwerb die Befugnis zur Inanspruchnahme der Baufreiheit eingeräumt wurde. Ist bereits ein solcher lediglich schuldrechtlich berechtigter Nichtantragsteller Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, muss dies wertungsmäßig erst recht für einen Grundstückseigentümer gelten, der - wie die Klägerin - den Bauantrag zwar nicht selbst gestellt hat, in dessen Interesse jedoch das Bauvorhaben durchgeführt werden soll und der das projektierte Bauwerk nach dessen Fertigstellung selbst - hier zur Vermietung - nutzen will. Dem entspricht spiegelbildlich, dass die bauantragstellende Projektgesellschaft nach plangemäßer Verwirklichung des Vorhabens keine dinglichen oder schuldrechtlichen (Nutzungs-)Rechte an dem Bauwerk erwerben sollte. Ihr wirtschaftliches Interesse an der Vollendung des Vorhabens beschränkte sich vielmehr auf ihren Honoraranspruch gegen die Klägerin (siehe S. 3 des zwischen dieser und der A. AG geschlossenen Vertrags unter \"Honorarkosten\") und entsprach damit nicht demjenigen eines Bauherren. \n\n26\\. Dieser Beurteilung steht der Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008 (aaO) nicht entgegen. Der Senat hat in dieser Entscheidung, die über eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO) erging, lediglich unter Berücksichtigung der besonderen Einzelfallumstände einen Revisionszulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO verneint. Er hat dabei tragend darauf abgestellt, dass dort die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung zunächst einen eigenen Bauantrag zurückgenommen und daraufhin ihr Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer als natürliche Person im eigenen Namen einen neuen Bauantrag gestellt hatte. Dabei hat der Senat auch auf die von den Beteiligten gewählte Verselbständigung der Rechtspersönlichkeiten und die damit verbundenen Konsequenzen für die Reichweite des amtshaftungsrechtlichen Drittschutzes verwiesen und in diesem Zusammenhang lediglich angemerkt, dass nicht erkennbar sei, dass die Klägerin aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert gewesen sein könnte, das verwaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren selbst zu betreiben (aaO Rn. 7). Damit ist - anders als es das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil vom 5. Juli 2019 versteht (S. 13, AB Bekl. 14) - nicht ausgesagt, dass ein Grundstückseigentümer immer dann kein geschützter Dritter ist, wenn er das Baugenehmigungsverfahren selbst hätte betreiben können. Da anders gelagerte Fälle, in denen der \"eigentliche\" Bauherr gehindert wäre, selbst die Baugenehmigung zu beantragen, kaum vorstellbar sind, würde dies - wie das Berufungsgericht zu Recht angeführt hat - der unter c) dargestellten Senatsrechtsprechung den Boden entziehen. \n\n27\\. 3\\. Ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten bejaht hat, ist zweifelhaft, muss aber nicht abschließend entschieden werden. \n\n28\\. a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung begründet - wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist - nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne weiteres einen Schuldvorwurf. Wenn eine nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung der Gesetzes- und Rechtslage gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt sich auch aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten (vgl. nur Senat, Urteile vom 15. August 2019, aaO Rn. 49; vom 23. Juli 2020 - III ZR 66\u002F19, NVwZ-RR 2021, 66 Rn. 16 und vom 19. Januar 2023 - III ZR 234\u002F21, BeckRS 2023, 1919 Rn. 31). Das Berufungsgericht hat seine Annahme, es sei nicht zu erkennen, dass die Mitarbeiter der Beklagten ihre der Ablehnung des Bauantrags zugrundeliegende unrichtige Rechtsauffassung aufgrund einer sorgfältigen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung gewonnen hätten, allein darauf gestützt, dass diese sich im Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2019 nicht mit den im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hätten. Dabei hat es indes - wie die Revision zu Recht beanstandet - verkannt, dass der Widerspruch nicht von der beklagten Stadt selbst, sondern vom zuständigen Thüringer Landesverwaltungsamt beschieden worden ist. Außerdem hat es nicht berücksichtigt, dass das Stadtplanungsamt der Beklagten in seiner internen Stellungnahme ausdrücklich auf das Widerspruchsvorbringen eingegangen ist. \n\n29\\. b) Darauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, weil das Berufungsgericht die Verschuldensfrage letztlich offengelassen und selbständig tragend einen Anspruch der Klägerin aus § 1 Abs. 1 ThürStHG angenommen hat, der lediglich eine rechtswidrige Schadenszufügung erfordert (vgl. Wurm, aaO S. 10). Dagegen führt die Revision - abgesehen von der unbegründeten Rüge, dass das auch insoweit geltende haftungsbegrenzende Kriterium der Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht nicht erfüllt sei - keine weiteren Angriffe. \n\n30\\. 4\\. Schließlich beanstandet die Revision erfolglos, dass ein Grundurteil nicht habe ergehen dürfen, weil ein aus der Pflichtverletzung adäquat-kausal entstandener Schaden nicht vorliege beziehungsweise dessen Abwendung durch Ergreifung von Rechtsmitteln sowohl im Genehmigungs- als auch im Widerspruchsverfahren von der Klägerin versäumt worden sei (vgl. § 2 ThürStHG). \n\n31\\. a) Nach § 304 Abs. 1 ZPO darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Anspruchsgrund gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (st. Rspr. zB Senat, Urteil vom 5. November 2015 - III ZR 41\u002F15, BGHZ 207, 316 Rn. 22; BGH, Urteile vom 10. März 2005 - VII ZR 220\u002F03, NJW-RR 2005, 928 und vom 9. November 2006 - VII ZR 151\u002F05, NJW-RR 2007, 305, 306). Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2020 (I ZR 119\u002F19, BeckRS 2020, 21836) nichts anderes. Denn dort ging es nur darum, dass bei einem Grundurteil (mit-)festgestellt werden muss, dass die Klageforderung einen Haftungshöchstbetrag nicht übersteigt, der sich aus einer in der Anspruchsgrundlage enthaltenen Haftungsbegrenzung ergibt (aaO Rn. 23). Dass die Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Genehmigungserteilung spätestens am 14. März 2018 die Wohnungen ab dem 1. Oktober 2018 hätte vermieten können und damit ab diesem Zeitpunkt einen Mietausfallschaden erlitten hat, ergibt sich bereits daraus, dass es ihr tatsächlich gelungen ist, den Umbau innerhalb von etwa sechs Monaten nach der schließlich am 14. Oktober 2020 erfolgten Genehmigungserteilung durchzuführen und die Wohnungen ab dem 1. April 2021 zu vermieten. \n\n32\\. b) Der Einwand der Revision, die Klägerin hätte einen Schadenseintritt durch Erhebung von Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO im Genehmigungs- und im Widerspruchsverfahren verhindern können, greift nicht. Selbst wenn die Klägerin im Wege einer schon Ende 2017 erhobenen Untätigkeitsklage eine Verurteilung der beklagten Stadt nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Erteilung der Baugenehmigung erstritten hätte, wäre eine solche verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die etwa 1½-jährige Verfahrensdauer des später tatsächlich von ihr geführten Verwaltungsprozesses jedenfalls nicht vor 2019 ergangen. Zu diesem Zeitpunkt war aber ein Mietausfallschaden bereits eingetreten. Dieser wäre auch nicht mehr durch eine im August 2018 erhobene Untätigkeitsklage im Widerspruchsverfahren vermieden worden. Herrmann Remmert Arend Böhm Ostwaldt","Amtspflichtverletzung durch Ablehnung der Baugenehmigung: Grundstückseigentümer als geschützter Dritter bei Bauantragstellung durch dritte Person","2026-07-08T22:51:12.047Z","2026-07-10T22:10:03.327Z",{"id":115,"ecli":116,"slug":117,"caseNumber":118,"courtId":5,"decisionDate":119,"fullText":120,"summary":121,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":119,"parsedAt":112,"updatedAt":122},"5234","ECLI:DE:NEURIS:KORE724182025","ecli-de-neuris-kore724182025","XII ZB 285\u002F25","2025-08-13T00:00:00.000Z","#  Maßgeblichkeit des freien Willens des Betroffenen bei Vertreterbestellung in sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen, welche die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren betreffen, findet eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 15 Abs. 4 SGB X iVm § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statt (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 427\u002F17, FamRZ 2018, 1935).7 8\n\n2\\. Für den Beteiligten eines sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens, der infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in diesem Verfahren nicht sachgerecht handeln kann, darf ohne dessen Einwilligung kein Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X bestellt werden, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Vertreterbestellung über einen freien Willen verfügt.17 21\n\n## Tenor\n\nDem Betroffenen wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 31\\. März 2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Verfahren betrifft die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren. \n\n2\\. Der 1983 geborene Betroffene steht im Bezug einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Daneben bezog er seit 2016 von der Stadt B. laufend ergänzende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung). Zuletzt bewilligte die Stadt B. dem Betroffenen ergänzende Grundsicherung bis einschließlich 31\\. August 2022. Den Antrag des Betroffenen auf Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen ab 1. September 2022 lehnte die Stadt B. durch Bescheid vom 14. September 2022 wegen fehlender Mitwirkung des Betroffenen an der Aufklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Ein hiergegen von dem Betroffenen angestrengtes sozialgerichtliches Eilverfahren blieb in erster Instanz vor dem Sozialgericht ohne Erfolg. Im Beschwerderechtszug erkannte das Landessozialgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2023 demgegenüber, dass sich der Versagungsbescheid nach summarischer Prüfung als rechtswidrig darstelle. Es verpflichtete die Stadt B. zur Erbringung von ergänzenden Grundsicherungsleistungen an den Betroffenen für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2023 und verwies in seiner Begründung unter anderem darauf, dass der Betroffene seine verwaltungsverfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten nach Aktenlage möglicherweise aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht habe erfüllen können und in diesen Fällen die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X der Leistungsversagung gegenüber vorrangig sei. \n\n3\\. Nach der vorgenannten Entscheidung des Landessozialgerichts ging die Stadt B. für die anschließenden Leistungszeiträume ab 1. September 2023 dazu über, dem Betroffenen ergänzende Grundsicherungsleistungen (lediglich) vorläufig zu bewilligen. Sie ist der Auffassung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen wegen dessen weiterhin fehlender Mitwirkung noch immer ungeklärt seien und hat bei dem Betreuungsgericht die Bestellung eines Verfahrensvertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X beantragt, um eine endgültige Entscheidung über die Leistungsbewilligung für die Zeiträume ab 1\\. September 2023 herbeiführen zu können. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat dem Betroffenen die als Mitarbeiterin in einem Betreuungsverein beschäftigte Beteiligte zu 1 „als Vertreterin in dem sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen, beim Sozialgericht (…), bzw. beim Landessozialgericht (…) geführten Verfahren beigeordnet“. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. \n\n5\\. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Aufhebung der Vertreterbestellung begehrt. \n\nII.\n\n6\\. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. \n\n7\\. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG findet eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde insbesondere in den auf die Bestellung eines Betreuers gerichteten Betreuungssachen statt. Das vorliegende Verfahren betrifft die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters in einem Sozialverwaltungsverfahren. Es hat damit keine „Betreuungssache“ aus dem Katalog des § 271 FamFG, sondern eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG zum Gegenstand. Im vorliegenden Fall ist § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG jedoch entsprechend anzuwenden. \n\n8\\. 1\\. Allerdings hat der Senat in einer Entscheidung betreffend die Bestellung eines Pflegers für einen Volljährigen unter der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage (§§ 1911, 1913 oder 1914 BGB) ausgesprochen, dass in diesen betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen gemäß § 340 Nr. 1 FamFG eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG nicht stattfindet. Da das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen selbst keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, insbesondere die §§ 340, 341 FamFG keine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften über Betreuungssachen in §§ 271 bis 311 FamFG enthalten, kann die Bestellung eines Pflegers einer Betreuungssache nicht gleichgestellt werden. Auch eine entsprechende Anwendung von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG auf die Bestellung eines Pflegers nach §§ 1911, 1913 oder 1914 BGB ist aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift und des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 427\u002F17 - FamRZ 2018, 1935 Rn. 6 f.). \n\n9\\. 2\\. Die hier zur Beurteilung stehende Fallgestaltung ist jedoch insoweit anders gelagert, als sich die Verweisung auf das Betreuungsrecht aus einer spezialgesetzlichen Anordnung ergibt. Nach § 15 Abs. 4 SGB X gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters für einen kranken oder behinderten Beteiligten (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X) die Vorschriften über die Betreuung entsprechend; vergleichbare Regelungen finden sich beispielsweise auch im Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 VwVfG) und in der Abgabenordnung (§ 81 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 AO). Die in § 15 Abs. 4 SGB X enthaltene ausdrückliche Verweisung erfasst nicht nur das materielle Betreuungsrecht, sondern auch das für Betreuungssachen maßgebliche Verfahrensrecht (vgl. BT­Drucks. 7\u002F910 S. 45 zu § 15 Abs. 4 VwVfG-E; vgl. weiterhin Prehn in Diering\u002FTimme\u002FStähler SGB X 6. Aufl. § 15 Rn. 7; Schoch\u002FSchneider\u002FGeis VwVfG [Stand: November 2024] § 16 Rn. 33; NK-VwVfG\u002FDombert 2\\. Aufl. § 16 Rn. 31; Ziekow VwVfG 4. Aufl. § 16 Rn. 11). In Verfahren, welche die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 SGB X betreffen, sind daher die Verfahrensvorschriften über die Betreuungssachen in §§ 271 bis 311 FamFG entsprechend anzuwenden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2011 - XII ZB 6\u002F11 - FamRZ 2012, 293 Rn. 14 zu § 16 Abs. 4 VwVfG). \n\n10\\. Ordnet das Gesetz in § 15 Abs. 4 SGB X ohne Beschränkung auf das materielle Recht (wie etwa § 1888 Abs. 1 BGB für die Bestellung von Pflegern für Volljährige nach dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden Recht) an, die Bestellung eines Vertreters im betreuungsgerichtlichen Verfahren wie die Bestellung eines Betreuers zu behandeln, ist es darüber hinaus folgerichtig, auch die Vorschriften im allgemeinen Teil des Familienverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit darin - wie insbesondere in § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG - spezielle Bestimmungen für Betreuungssachen zu finden sind (aA BeckOGK\u002FSiede [Stand: 15. Februar 2025] FamFG § 340 Rn. 17). Für die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG spricht schließlich auch die Überlegung, dass die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X in ihren Wirkungen weitgehend der Bestellung eines Betreuers mit einem auf die Führung des Sozialverwaltungsverfahrens bezogenen Aufgabenkreis entspricht. \n\nIII.\n\n11\\. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n12\\. 1\\. Ist ein Vertreter in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht vorhanden, so hat das zuständige Betreuungsgericht (vgl. § 15 Abs. 2 SGB X) gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter für einen Beteiligten zu bestellen, der infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in diesem Verfahren selbst tätig zu werden. Das Betreuungsgericht darf nur auf Ersuchen der Behörde tätig werden, wobei es aber nicht an die Beurteilung der Behörde gebunden ist, dass der Beteiligte krankheits- oder behinderungsbedingt an der eigenen Wahrnehmung seiner Interessen im Verwaltungsverfahren gehindert ist. Vielmehr hat es die materiellen Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X im Rahmen seiner Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts (§ 26 FamFG) eigenständig zu überprüfen (vgl. BeckOGK\u002FMutschler [Stand: 15. November 2023] SGB X § 15 Rn. 26; Prehn in Diering\u002FTimme\u002FStähler SGB X 6. Aufl. § 15 Rn. 7; Schütze\u002FRoller SGB X 9. Aufl. § 15 Rn. 15; vgl. auch Schmitz in Stelkens\u002FBonk\u002FSachs VwVfG 10. Aufl. § 16 Rn. 6; Obermaier\u002FFunke-Kaiser\u002FHönig VwVfG 6. Aufl. § 16 Rn. 59; Ziekow VwVfG 4\\. Aufl. § 16 Rn. 9). \n\n13\\. Wie sich demgegenüber aus der Formulierung „hat … zu bestellen“ ergibt, unterliegt das Ermessen, welches die Behörde im Verwaltungsverfahren bei dem Ersuchen auf Vertreterbestellung ausgeübt hat, keiner Nachprüfung durch das Betreuungsgericht, insbesondere nicht auf dessen Zweckmäßigkeit (vgl. Prehn in Diering\u002FTimme\u002FStähler SGB X 6. Aufl. § 15 Rn. 7; Schütze\u002FRoller SGB X 9. Aufl. § 15 Rn. 15; vgl. auch Schmitz in Stelkens\u002FBonk\u002FSachs VwVfG 10. Aufl. § 16 Rn. 6; Obermaier\u002FFunke-Kaiser\u002FHönig VwVfG 6. Aufl. § 16 Rn. 59; Ziekow VwVfG 4. Aufl. § 16 Rn. 9). Das Betreuungsgericht darf deshalb das Ersuchen der Behörde nicht etwa mit der Begründung ablehnen, die Bestellung eines Vertreters sei nicht erforderlich, weil das Verwaltungsverfahren auch ohne Mitwirkungshandlungen vonseiten des Verfahrensbeteiligten abgeschlossen werden könne. \n\n14\\. 2\\. Das Beschwerdegericht hat die von ihm angeordnete Bestellung eines Vertreters für den Betroffenen wie folgt begründet: \n\n15\\. Der Betroffene sei infolge einer psychischen Krankheit nicht in der Lage, in dem sozialrechtlichen bzw. sozialgerichtlichen Verfahren selbst sachgerecht tätig zu werden. Ausweislich des Sachverständigengutachtens liege bei dem Betroffenen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften schizoiden und paranoiden Anteilen vor. Er habe bei den zurückliegenden sozialgerichtlichen Verfahren im Verlauf zunehmend weniger die eigentliche Sache verfolgt, sondern sich aufgrund seiner Neigung, sich übermäßig mit Details, Regeln und Formalien zu befassen, in Formalitäten verstrickt. Zudem sei eine zunehmende psychosoziale Gefährdungslage für den Betroffenen zu befürchten, wenn die von ihm in sehr großer Zahl gegen die Stadt B. geführten Verfahren an Dramatik gewinnen würden. Der Betroffene vermöge zwar einen freien Willen zu bilden, vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Fähigkeit des Betroffenen, nach einer entsprechenden Einsicht zu handeln und Gerichtsverfahren im eigenen Interesse und nicht um des Widerspruchs willen zu führen, erheblich vermindert sei. Auf das fehlende Einverständnis des Betroffenen mit der Bestellung des Vertreters komme es nicht an, denn anders als im grundsätzlich anzuwendenden Betreuungsrecht könne auch gegen den erklärten Willen des Betroffenen ein Verfahrensvertreter bestellt werden. Das sozialrechtliche bzw. sozialgerichtliche Verfahren, in dem die Vertreterbestellung erfolgte, sei auch noch nicht abgeschlossen. \n\n16\\. 3\\. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n17\\. a) Die Bestellung eines Vertreters in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gegen den freien Willen des betroffenen Verfahrensbeteiligten nicht möglich. \n\n18\\. aa) Dies ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes. § 15 Abs. 4 SGB X verweist ohne Einschränkungen auch auf die Vorschriften des materiellen Betreuungsrechts. Zu den damit in Bezug genommenen Bestimmungen gehört § 1814 Abs. 2 BGB (früher: § 1896 Abs. 1a BGB), wonach gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf (klarstellend Sternal\u002FGöbel FamFG 21. Aufl. § 340 Rn. 6). \n\n19\\. bb) Allerdings entspricht es einer im Anschluss an eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen [20. Senat] FamRZ 2018, 291, 292; offengelassen in LSG Nordrhein-Westfalen [9. Senat] Beschluss vom 2. Mai 2023 - L 9 SO 7\u002F23 B ER - juris Rn. 15) in der sozialrechtlichen Literatur teilweise vertretenen und auch vom Beschwerdegericht geteilten Auffassung, dass das Verbot der Zwangsbetreuung (§ 1814 Abs. 2 BGB) der Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X für einen zur freien Willensbestimmung fähigen, aber im Sozialverwaltungsverfahren handlungsunfähigen Verfahrensbeteiligten nicht entgegenstehe, auch wenn dieser mit der Vertreterbestellung nicht einverstanden sei (vgl. BeckOK SozR\u002FWeber SGB X [Stand: 1. März 2025] § 15 Rn. 15a; Schütze\u002FRoller SGB X 9. Aufl. § 15 Rn. 10; wohl auch BeckOGK\u002FMutschler [Stand: 15. November 2023] SGB X § 15 Rn. 28). \n\n20\\. Dies trifft nicht zu. \n\n21\\. (1) Die vorgenannte Ansicht kann sich insbesondere nicht auf Sinn und Zweck von § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X stützen. Zwar mag es zutreffend sein, dass durch die Bestellung des Vertreters nach dieser Vorschrift in erster Linie die Interessen des Vertretenen im Sozialverwaltungsverfahren gewahrt werden sollen, um dessen soziale Rechte zu verwirklichen und ihn nicht faktisch von Sozialleistungen auszuschließen. Indessen finden alle staatlichen Maßnahmen des Erwachsenenschutzes ihre verfassungsrechtliche Grenze am Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen. Der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu „bessern“ oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 495\u002F16 - FamRZ 2017, 1341 Rn. 11 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 15\u002F2494 S. 28). Unter der Voraussetzung eines freien Willens steht es vielmehr jedermann frei, staatliche Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 95\u002F16 - FamRZ 2016, 1068 Rn. 11 mwN). Wie der Senat zur Bestellung eines Betreuers bereits mehrfach ausgesprochen hat, muss die ablehnende Haltung eines zur freien Willensbestimmung fähigen Betroffenen respektiert werden, auch wenn die Einrichtung einer Betreuung für ihn objektiv vorteilhaft gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 500\u002F14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 18 und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632\u002F12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 10 mwN). In Bezug auf die Bestellung eines Vertreters im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, für die kraft Gesetzes die Maßstäbe des materiellen Betreuungsrechts gelten, ist keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt. \n\n22\\. (2) Auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt sich nichts für die Annahme herleiten, dass es auf einen der Vertreterbestellung entgegenstehenden freien Willen des Betroffenen nicht ankommen könne. \n\n23\\. (a) Die ursprüngliche Fassung von § 15 SGB X trat am 1. Januar 1981 in Kraft (Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469). § 15 SGB X aF stimmte seinerzeit weitgehend wörtlich mit der seit dem 1. Januar 1977 geltenden Ursprungsfassung von § 16 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976, BGBl. I S. 1253) überein. § 15 Abs. 4 SGB X aF und § 16 Abs. 4 VwVfG aF verwiesen für die Bestellung und für das Amt des Vertreters auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften zur Pflegschaft. Für einen kranken oder behinderten Verfahrensbeteiligten kam daher nach dem damaligen Rechtszustand die Bestellung eines Vertreters unter den Voraussetzungen der Einrichtung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 BGB) in Betracht. Gemäß § 1910 Abs. 3 BGB durfte die Pflegschaft nur mit Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden, es sei denn, dass eine Verständigung mit ihm nicht möglich war. Nach der damaligen Rechtsprechung zur Gebrechlichkeitspflegschaft war mit Blick auf den Fürsorgecharakter der Vorschrift von einer fehlenden Verständigungsmöglichkeit im Sinne von § 1910 Abs. 3 BGB bereits dann auszugehen, wenn der Betroffene infolge eines die freie Willensbestimmung ausschließenden und nicht nur vorübergehenden Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig geworden war (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 93, 1 = FamRZ 1985, 276 mwN; vgl. auch BGHZ 35, 1 = NJW 1961, 1397 mwN und bereits RGZ 65, 199, 202). \n\n24\\. Nach der bei Inkrafttreten der Ursprungsfassungen von § 15 SGB X und § 16 VwVfG bestehenden Rechtslage konnte demnach die Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren für einen geschäftsfähigen Verfahrensbeteiligten wegen § 1910 Abs. 3 BGB ohne dessen Einwilligung nicht erfolgen. Den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsverfahrensgesetz und zum Sozialgesetzbuch lassen sich keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden gesetzgeberischen Willen entnehmen. Gemäß der Entwurfsbegründung zum Verwaltungsverfahrensgesetz sollte § 16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG in der ursprünglichen Fassung vielmehr dem § 1910 BGB entsprechen und dabei vor allem solche Fälle in den Blick nehmen, in denen der Beteiligte aus physischen Gründen nicht mehr imstande war, am Verwaltungsverfahren teilzunehmen (vgl. BT-Drucks. 7\u002F910 S. 45 zu § 15 VwVfG-E). Es ergibt sich nichts dafür, dass dadurch eine Vertreterbestellung auch ohne die Einwilligung des geschäftsfähigen Verfahrensbeteiligten ermöglicht werden sollte. \n\n25\\. (b) Durch die Einführung des Instituts der rechtlichen Betreuung mit Wirkung zum 1. Januar 1992 und die damit einhergehenden Änderungen der Verweisungstechnik in § 15 Abs. 4 SGB X bzw. § 16 Abs. 4 VwVfG ist der Topos des „freien Willens“ zwar in einen anderen Zusammenhang gestellt worden, ohne dass sich dadurch aber an der grundlegenden Bedeutung der freien Willensbestimmung für die Betreuer- bzw. Vertreterbestellung etwas geändert hätte. Das Betreuungsgesetz hat die Frage nach der Betreuungsbedürftigkeit und damit nach dem individuellen Bedürfnis für das Ergreifen von Maßnahmen des staatlichen Erwachsenenschutzes abweichend zum früheren Rechtszustand bewusst von der Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen gelöst. Es unterlag indessen keinem Zweifel, dass ein Betreuer aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ohne das Einverständnis eines zur freien Willensbildung fähigen Betroffenen bestellt werden konnte, was der Gesetzgeber mit der nachträglichen Einfügung von § 1896 Abs. 1a BGB (jetzt § 1814 Abs. 2 BGB) durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) auch gesetzlich klargestellt hat. Trotz der jeweils unterschiedlichen Bezugspunkte - Bestellung eines Betreuers einerseits, rechtsgeschäftliche Handlungen andererseits - ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne von § 1814 Abs. 2 BGB mit dem des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 158\u002F21 - FamRZ 2023, 467 Rn. 7 und vom 16. Dezember 2015 \\- XII ZB 381\u002F15 - FamRZ 2016, 456 Rn. 10). \n\n26\\. b) Das Beschwerdegericht durfte es deshalb nicht unentschieden lassen, ob das fehlende Einverständnis des Betroffenen mit der Bestellung eines Vertreters auf einem freien Willen im Sinne von § 15 Abs. 4 SGB X iVm § 1814 Abs. 2 BGB beruht. Die Beschwerdeentscheidung erweist sich unter den obwaltenden Umständen auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG), weil die bislang vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen \\- wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet - nicht die Beurteilung tragen, dass dem Betroffenen die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung hinsichtlich der Vertreterbestellung fehlt. \n\n27\\. aa) Die beiden entscheidenden Kriterien einer freien Willensbestimmung sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Nur wenn es zumindest an einem dieser beiden Elemente fehlt, liegt kein freier, sondern allenfalls ein natürlicher Wille vor. Dabei setzt die Einsichtsfähigkeit - im Kontext von § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X - die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Vertreterbestellung im Sozialverwaltungsverfahren sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Vertretung intellektuell erfassen können, was voraussetzt, dass er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Vertretung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann. Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Vertreterbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei insbesondere von Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen. Die Feststellungen zur Aufhebung des freien Willens müssen nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 20\\. Dezember 2023 - XII ZB 514\u002F21 - FamRZ 2024, 643 Rn. 11 mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632\u002F12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 6 ff. mwN). \n\n28\\. bb) Diesen Anforderungen werden die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht gerecht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die das Beschwerdegericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, ist der Betroffene in dem Sinne einsichtsfähig, dass er offensichtlich die Bedeutung einer Vertretung im Verwaltungsverfahren und die „Folgen seiner Handlungen“ erfassen kann. Darüber hinaus lässt sich dem Sachverständigengutachten aber nur die Einschätzung entnehmen, dass die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln und Prozesse im eigenen Interesse statt um des Widerspruchs Willen zu führen, bei dem Betroffenen „erheblich vermindert“ sei. Auch soweit das Beschwerdegericht aus diesen Ausführungen „erhebliche Zweifel“ an der Steuerungsfähigkeit des Betroffenen herleitet, genügt dies für die eindeutige und sachverständig belegte Feststellung eines aufgehobenen freien Willens nicht (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 158\u002F21 - FamRZ 2023, 467 Rn. 10 und vom 16. März 2016 - XII ZB 455\u002F15 - FamRZ 2016, 970 Rn. 8). \n\n29\\. 4\\. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben, und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin: \n\n30\\. a) Die Bestellung eines Vertreters nach § 15 SGB X kann sich wegen ihrer auf das Verwaltungsverfahren beschränkten Wirkung nur auf bestimmte und konkret zu bezeichnende Verfahren beziehen. Die bei der Stadt B. geführten Verwaltungsverfahren unter Beteiligung des Betroffenen, für deren weitere Durchführung die Behörde um die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X ersucht hat, betreffen nach deren Angaben die (endgültige) Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeiträume von September 2023 bis Februar 2024, von März bis August 2024 sowie von September 2024 bis Februar 2025. Der vom Beschwerdegericht gebilligten Beschlussformel des Amtsgerichts, die sich auf „sozialrechtliche“ und „sozialgerichtliche, beim Sozialgericht (…) bzw. beim Landessozialgericht (…) geführte Verfahren“ bezieht, fehlt es insoweit an der erforderlichen Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass ein Vertreter nach § 15 SGB X in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren keine Rechte hat (vgl. nur Schütze\u002FRoller SGB X 9. Aufl. § 15 Rn. 19), betraf das in der Beschlussformel genannte und durch die Entscheidung des Landessozialgerichts vom 2. Mai 2023 abgeschlossene Sozialgerichtsverfahren im Übrigen die Gewährung von Grundsicherungsleistungen von September 2022 bis August 2023 und damit einen anderen (und abgeschlossenen) Sachverhalt. \n\n31\\. b) Die Bestellung eines Vertreters nach § 15 SGB X kommt nicht (mehr) in Betracht, wenn der geschäftsfähige Betroffene einen selbst gewählten und geeigneten Bevollmächtigten mit der Vertretung im Verwaltungsverfahren beauftragt (vgl. nur Schütze\u002FRoller SGB X 9\\. Aufl. § 15 Rn. 5). Die Angaben des Betroffenen bei der Exploration durch den Sachverständigen, dass er gegebenenfalls Hilfe von seiner Schwester - die Richterin in H. sei - in Anspruch nehmen wolle, steht für sich genommen der Bestellung eines Vertreters von Amts wegen nicht entgegen, solange eine tatsächliche Vollmachterteilung nicht vorliegt und die dritte Person im Verwaltungsverfahren nicht tätig werden kann; insoweit kann es sich dann auch nicht um eine ausreichende „andere Hilfe“ im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB handeln. Das Beschwerdegericht wird aber - sofern es darauf im Ergebnis der weiteren Ermittlungen ankommen sollte - zu prüfen haben, ob ein nach § 15 Abs. 4 SGB X iVm § 1816 Abs. 2 BGB grundsätzlich beachtlicher Wunsch bezüglich der Person des Vertreters (vgl. Schütze\u002FRoller SGB X 9. Aufl. § 15 Rn. 15; Hauck\u002FNoftz\u002FNeumann [Stand: Februar 2025] SGB X § 15 Rn. 55) vorliegt. Guhling Klinkhammer Botur Krüger Recknagel","Maßgeblichkeit des freien Willens des Betroffenen bei Vertreterbestellung in sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren","2026-07-10T22:10:05.271Z",{"id":124,"ecli":125,"slug":126,"caseNumber":127,"courtId":5,"decisionDate":128,"fullText":129,"summary":130,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":128,"parsedAt":131,"updatedAt":132},"6053","ECLI:DE:NEURIS:KORE723232025","ecli-de-neuris-kore723232025","EnVR 10\u002F24","2025-06-17T00:00:00.000Z","#  Recht der Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung von Entscheidungen: Veröffentlichung einer Untersagungsverfügung gegen einen Gastlieferanten - Pressemitteilung der Bundesnetzagentur \n\n## Leitsatz\n\nPressemitteilung der Bundesnetzagentur\n\nDie in das Ermessen der Regulierungsbehörde gestellte Befugnis zur Veröffentlichung von Entscheidungen umfasst auch eine Veröffentlichung in zusammengefasster Form sowie die namentliche Nennung des betroffenen Unternehmens (hier: Bekanntgabe einer Untersagungsverfügung durch Pressemitteilung).11 14 18 20\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2024 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat.\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Das betroffene Unternehmen macht gegen die Bundesnetzagentur Unterlassungsansprüche wegen einer Pressemitteilung geltend. \n\n2\\. Die Betroffene war in der Vergangenheit als Gaslieferantin tätig. Ende 2021 erklärte sie gegenüber etwa 370.000 Kunden die Kündigung der bestehenden Gaslieferverträge und zeigte der Bundesnetzagentur die Beendigung ihrer Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden an. Das von einer personenidentischen Geschäftsführung geleitete und als Stromlieferantin tätige Schwesterunternehmen der Betroffenen sprach ebenfalls Kündigungen der bestehenden Stromlieferverträge gegenüber Haushaltskunden aus. Insgesamt erfolgten seinerzeit etwa 1,2 Millionen solcher Kündigungen. Dies führte wegen der damit verbundenen Folgen für Letztverbraucher und Grundversorger zu einer erheblichen medialen Aufmerksamkeit. Im März 2023 zeigte die Betroffene der Bundesnetzagentur die erneute Aufnahme ihrer Tätigkeit an. Diese leitete daraufhin im April 2023 ein Verfahren zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ein und informierte die Öffentlichkeit in einer Pressemitteilung unter namentlicher Nennung der Betroffenen. \n\n3\\. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 untersagte die Bundesnetzagentur der Betroffenen die Ausübung der Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden. Sie informierte unter der Überschrift \"Beschluss zur Untersagung der Tätigkeit als Energielieferant\" ohne vorherige Anhörung der Betroffenen die Öffentlichkeit über den Ausgang des Verfahrens auf ihrer Internetseite mit der nachfolgend wiedergegebenen Pressemitteilung vom 7. Juli 2023: Die Bundesnetzagentur hat der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH die Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden untersagt. \"Ein Energielieferant, der nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt, darf am deutschen Energiemarkt nicht tätig sein. Wir schützen so die Verbraucherinnen und Verbraucher\", so Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Untersagungsverfahren Gas.de hält nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen. Daher hat die Bundesnetzagentur die Tätigkeit der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH als Energielieferant zum Schutz der Haushaltskunden untersagt. Die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH hatte Ende 2021 die Belieferung all ihrer Haushaltskunden beendet und dies gegenüber der Bundesnetzagentur angezeigt. Im Frühjahr 2023 zeigte gas.de der Bundesnetzagentur die erneute Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant an. Die Bundesnetzagentur leitete daraufhin wegen des Anfangsverdachts eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 5 EnWG ein Verfahren zur möglichen Untersagung der Tätigkeit gem. § 5 Abs. 5 EnWG ein. Gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 EnWG kann die Regulierungsbehörde einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Aufsicht der Bundesnetzagentur im Sinne der Verbraucher Die Bundesnetzagentur prüft fortlaufend, ob die Lieferanten die energierechtlichen Verpflichtungen einhalten. Sie kann aufsichtsrechtliche Schritte einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass Energieunternehmen gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen. Dabei wird jeweils berücksichtigt, inwieweit sich Anhaltspunkte für systematische Missstände ergeben. Die Bundesnetzagentur steht sowohl mit betroffenen Kunden, den Energielieferanten als auch den Verbraucherverbänden im Austausch. Betroffene Verbraucher finden Informationen und Handlungsoptionen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur […]. \n\n4\\. Der Aufforderung der Betroffenen, die Pressemitteilung von der Internetseite zu entfernen, kam die Bundesnetzagentur nicht nach. Im August 2023 legte die Betroffene gegen die Untersagungsverfügung Beschwerde ein. Mit der das hiesige Verfahren betreffenden Beschwerde vom 18. Oktober 2023 hat sie - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt, es der Bundesnetzagentur bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, in Bezug auf sie dahin identifizierend zu berichten, dass die Bundesnetzagentur ihr die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden untersagt habe und sie nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht einhalte, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen, wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Begehren weiter. \n\n5\\. Während des hiesigen Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Beschwerdegericht den Untersagungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 29. Juni 2023 aufgehoben. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde zwischenzeitlich zurückgenommen und der Betroffenen die Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden unter Auflagen gestattet. \n\n6\\. B. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg. \n\n7\\. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die angegriffene Berichterstattung verletze die Betroffene - auch bei Unterstellung einer eingriffsgleichen Handlung - nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit. Sie beruhe auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 74 Satz 2 EnWG in der bis 28. Dezember 2023 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) dürfe die Bundesnetzagentur über Entscheidungen auch in zusammenfassender Form im Wege einer Pressemitteilung informieren. Die gebotene Auslegung der Vorschrift ergebe überdies, dass Entscheidungen bereits mit ihrem Erlass, nicht erst nach Bestandskraft zu veröffentlichen seien und die Vorschrift zur Benennung der von der regulierungsbehördlichen Entscheidung betroffenen Unternehmen ermächtige. Die auf dieser Grundlage erfolgte Pressemitteilung erweise sich als ermessensfehlerfrei. Die Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung fänden keine Anwendung. Die Pressemitteilung betreffe keinen Bericht über den Stand eines laufenden Verfahrens, sondern informiere über den Abschluss eines behördlichen Verwaltungsverfahrens. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur dem als erheblich zu bewertenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorrang gegenüber dem negativen Publizitätsinteresse der Betroffenen eingeräumt habe. Die Berichterstattung sei auch verhältnismäßig. Sie greife nur insoweit in etwaige grundrechtsrelevante Positionen der Betroffenen ein, als dies durch den Schutz öffentlicher Interessen geboten sei. Die identifizierende Berichterstattung sei geeignet und erforderlich, um den Kundenschutzinteressen Rechnung zu tragen. Ohne namentliche Benennung könne die beabsichtigte Informationsfunktion keine Wirkung entfalten. \n\n8\\. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der zulässigen Rechtsbeschwerde stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die als allgemeine Leistungsbeschwerde statthafte Beschwerde der Betroffenen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVZ 35\u002F06, juris Rn. 4) unbegründet ist. \n\n9\\. 1\\. Der mit dem Unterlassungsantrag zur Überprüfung gestellte Streitgegenstand des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die identifizierende Berichterstattung über die Untersagungsverfügung mit den konkret beanstandeten Passagen durch die am 7\\. Juli 2023 erfolgte Veröffentlichung. \n\n10\\. a) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Antrag bestimmt, in dem sich die begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 605\u002F15, VersR 2017, 822 Rn. 17 mwN). Soll ein weiterer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt werden, muss jedenfalls zweifelsfrei sein, dass ein neuer prozessualer Anspruch verfolgt wird; ein neuer Sachvortrag genügt als solcher nicht. Dies erfordert insbesondere der Schutz der Gegenseite, für die erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen sie erhoben werden, um die Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804\u002F20, NJW-RR 2022, 1071 Rn. 10 mwN; vgl. zum Ganzen auch BGH, Urteil vom 1. Oktober 2024 - KZR 60\u002F23, WuW 2024, 665 Rn. 14 - LKW-Kartell V). \n\n11\\. b) Nach diesen Grundsätzen ist Streitgegenstand des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs die Berichterstattung über die gegen die Betroffene erlassene Untersagungsverfügung in der Pressemitteilung zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Soweit die Betroffene im Lauf des Verfahrens darauf hingewiesen hat, dass die Pressemitteilung weiterhin abrufbar ist, wird damit kein weiterer Gegenstand zur Entscheidung gestellt. Zwar wäre ein entsprechendes Begehren vom Wortlaut des Unterlassungsantrags erfasst, der sich nicht auf einen konkreten Zeitpunkt, sondern allein auf die identifizierende Berichterstattung und die Abrufbarkeit der Pressemitteilung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bezieht. Es fehlt jedoch an Vorbringen dazu, dass mit der fortdauernden Abrufbarkeit bei unveränderter Tatsachenlage eine weitere Verletzungshandlung geltend gemacht werden soll. Der zuletzt erfolgte Hinweis auf die Aufhebung der Untersagungsverfügung ändert an dem mit der Rechtsbeschwerde zur Überprüfung gestellten Streitgegenstand schon deshalb nichts, weil die Aufhebung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz erfolgt ist. \n\n12\\. 2\\. Ausgehend von diesem Streitgegenstand steht der Betroffenen gegen die Bundesnetzagentur kein Anspruch auf Unterlassung einer Berichterstattung zu, wie sie in der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 erfolgte, weil die Veröffentlichung rechtmäßig war. \n\n13\\. a) Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Die Grundrechte schützen den Bürger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Infolge dessen kann der Bürger, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen. Für rechtmäßiges, staatliches Informationshandeln gilt zunächst das Erfordernis einer gesetzlichen oder verfassungsunmittelbaren Grundlage. Wo die Grenzen der zulässigen Äußerung zu ziehen sind, hängt weiter von den Umständen des Einzelfalls ab. Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, mithin bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494\u002F17, AfP 2019, 434 Rn. 21 mwN; vom 8. November 2022 - VI ZR 65\u002F21, AfP 2023, 155 Rn. 18). Handelt es sich bei der Ermächtigungsgrundlage für das in Rede stehende staatliche Informationshandeln um eine Ermessensvorschrift, sind diese allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen bei der Ermessenausübung zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des gerügten Verwaltungshandelns ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Vornahme (VGH München, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1320, juris Rn. 32 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494\u002F17, AfP 2019, 434 Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54\u002F10, juris Rn. 14). \n\n14\\. b) Gemessen daran ist die Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 durch die Bundesnetzagentur nicht zu beanstanden. Dabei kann zugrunde gelegt werden, dass in der Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 ein mittelbar-faktischer Grundrechtseingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG liegt, der als funktionales Äquivalent einem unmittelbaren Grundrechtseingriff gleichsteht und auf den sich die Betroffene nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann. Das Informationshandeln war jedenfalls rechtmäßig, weil mit § 74 Satz 2 EnWG aF eine Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung vorlag und die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. \n\n15\\. aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist § 74 Satz 2 EnWG aF taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023. Nach § 74 Satz 1 EnWG aF sind die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 EnWG und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 des Energiewirtschaftsgesetzes auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. § 74 Satz 2 EnWG aF stellt im Übrigen die Veröffentlichung von Entscheidungen in das Ermessen der Regulierungsbehörde (\"können\"). Die Regelung in § 74 Satz 2 aF ist bei der gebotenen Auslegung dahin zu verstehen, dass sie zum Erlass einer Pressemitteilung bereits vor Bestandskraft der regulierungsbehördlichen Entscheidung ermächtigt. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Regelung sowohl das \"Ob\" als auch das \"Wie\" der Veröffentlichung in das behördliche Ermessen stellt (vgl. Burmeister in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 74 Rn. 5). \n\n16\\. (1) Der Wortlaut des § 74 Satz 2 EnWG aF lässt offen, ob er sich - wie die Rechtsbeschwerde meint - lediglich auf die vollständige Veröffentlichung förmlicher Entscheidungen der Regulierungsbehörde bezieht oder ebenso die Veröffentlichung der Entscheidung in anderer Form erfasst. Nach ihrem Sinn und Zweck ermächtigt die Norm indes auch zur zusammengefassten Veröffentlichung der Entscheidung in einer Pressemitteilung. § 74 EnWG liegt in beiden Fassungen der Regelungszweck zugrunde, die Transparenz behördlichen Handelns zu erhöhen und eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit und der betroffenen Verkehrskreise über regulierungsbehördliche Entscheidungen zu ermöglichen (vgl. Burmeister in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 74 Rn. 2; Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 74 EnWG Rn. 1; Adam in BeckOK EnWG, Stand: 1\\. Juni 2025, § 74 vor Rn. 1 und Rn. 7). Diesem Zweck dient es, wenn die Regulierungsbehörde neben der Veröffentlichung der - fachlich nicht vorgebildeten Lesern möglicherweise schwer zugänglichen - Entscheidungen auch zur Veröffentlichung einer zusammenfassenden Pressemitteilung befugt ist. Sie ermöglicht der interessierten Öffentlichkeit und den betroffenen Verkehrskreisen eine schnelle und einfache Kenntnisnahme und erhöht damit die Transparenz behördlicher Entscheidungen. \n\n17\\. (2) Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, wird dieses Verständnis, nach dem die Veröffentlichungsbefugnis der in § 74 EnWG aF genannten Entscheidungen eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Regulierungsbehörde sowie in gekürzter Fassung erlaubt, durch die Gesetzeshistorie gestützt. Ausweislich der Gesetzesbegründung entspricht § 74 EnWG aF \"in angepasster Form § 62 GWB-E\" (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 14. Oktober 2004, BT-Drucks. 15\u002F3917, S. 71). Diese - zwischenzeitlich in § 61 Abs. 3 GWB verortete - Vorschrift regelt mit der Bekanntmachung kartellbehördlicher Verfügungen und Entscheidungen durch die Kartellbehörde im Bundesanzeiger (Satz 1) und der Veröffentlichung von Entscheidungen (Satz 2) einen vergleichbaren Gegenstand und kann mit Blick auf die ausdrückliche Bezugnahme in der Gesetzesbegründung zur Auslegung des § 74 EnWG aF herangezogen werden (so auch Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 74 EnWG Rn. 1). Nach der Gesetzesbegründung zu § 62 GWB aF sollte ausdrücklich die Möglichkeit unberührt bleiben, die Verfügungen in geeigneter Form - etwa auf der Internetseite der Kartellbehörde - im vollen Wortlaut oder in gekürzter Form zu veröffentlichen (vgl. Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 12. August 2004, BT-Drucks. 15\u002F3640, S. 64). \n\n18\\. (3) Dagegen geht die Annahme der Rechtsbeschwerde fehl, § 74 Satz 2 EnWG aF scheide als Ermächtigungsgrundlage aus, weil der Entscheidungsbegriff an den Begriff des Verwaltungsakts anknüpfe, es sich bei der Pressemitteilung jedoch um einen Realakt handele. Die Veröffentlichung selbst, mithin auch die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung, ist stets ein Realakt (vgl. zum staatlichen Informationshandeln als schlichtes Verwaltungshandeln BGH, Urteile vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494\u002F17, AfP 2019, 434 Rn. 19, 21; vom 8. November 2022 - VI ZR 65\u002F21, AfP 2023, 155 Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 27\u002F13, NVwZ-RR 2015, 425 Rn. 11; Purucker\u002FGaschke in Conrad\u002FGrünewald\u002FKalscheuer\u002FMilker, Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 2022, § 4 Rn. 2). Dementsprechend stellt die Pressemitteilung grundsätzlich eine - wie ausgeführt - zulässige Veröffentlichung der Entscheidung in abgekürzter Form dar. Ebenfalls keine abweichende Beurteilung rechtfertigt die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Energiewirtschaftsrecht sehe für die Veröffentlichung von Entscheidungen in § 71 Satz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 VwVfG ein förmliches Verfahren vor. Die Regelung in § 71 EnWG betrifft kein besonderes Verfahren vor der Veröffentlichung von Entscheidungen, sondern die allgemeine Pflicht zur Kennzeichnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen in den durch die Betroffenen vorgelegten Unterlagen, ohne die die Bundesnetzagentur gemäß § 71 Satz 3 EnWG von einer Zustimmung zur Einsicht durch Dritte ausgehen kann. \n\n19\\. (4) Die aus § 74 Satz 2 EnWG aF folgende Ermächtigung der Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung von Entscheidungen in Pressemitteilungen umfasst - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auch die (grundsätzliche) Befugnis zur namentlichen Nennung des betroffenen Unternehmens. Die Frage, ob im Einzelfall eine Anonymisierung zu erfolgen hat, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Regulierungsbehörde. \n\n20\\. (a) Die nach dem Wortlaut des § 74 Satz 1 und 2 EnWG aF bestehende Befugnis zur Veröffentlichung von Entscheidungen schließt im Grundsatz die namentliche Nennung des Betroffenen ein, da zu den wesentlichen Bestandteilen einer Entscheidung Rubrum und Tenor gehören (vgl. zu § 74 EnWG aF: Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4\\. Aufl., § 74 EnWG Rn. 5; Turiaux\u002FGrosche in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 74 Rn. 2 und Fn. 5; Theobald\u002FWerk in Theobald\u002FKühling, Energierecht, Stand: 126. Ergänzungslieferung Juli 2024, § 74 EnWG Rn. 3). Dieses Verständnis des § 74 EnWG entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Transparenz behördlichen Handelns zu erhöhen und eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit und der betroffenen Verkehrskreise über regulierungsbehördliche Entscheidungen zu ermöglichen. Der Regelungszweck steht einer generellen Beschränkung der Veröffentlichungsbefugnis auf den Entscheidungsinhalt unter Anonymisierung des Betroffenen entgegen. Ohne namentliche Nennung des Betroffenen würde die mit dieser Vorschrift beabsichtigte Transparenz in vielen Fällen erheblich vermindert und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der betroffenen Verkehrskreise nicht hinreichend befriedigt (vgl. zu § 74 Satz 4 EnWG nF: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 2023, BT-Drucks. 20\u002F7310, S. 116). \n\n21\\. (b) Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die - wie ausgeführt - auch für § 74 EnWG aF heranzuziehende Gesetzesbegründung zu § 62 GWB aF (jetzt § 61 Abs. 3 GWB). Danach bleibt die Möglichkeit unberührt, die Verfügungen in geeigneter Form \\- wie beispielweise auf der Internetseite der Kartellbehörde - \"im vollen Wortlaut\" zu veröffentlichen (BT-Drucks. 15\u002F3640, S. 64). Dies schließt die Befugnis zur Veröffentlichung des Namens der Betroffenen ein, weil der volle Wortlaut auch das Rubrum umfasst (vgl. Bach in Immenga\u002FMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 61 GWB Rn. 32; Ost in MünchKommWettbR, 4\\. Aufl., § 61 GWB Rn. 33 f.; Bracher in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand: 6\u002F2025, § 61 GWB Rn. 43; Vorster in BeckOK Kartellrecht, Stand: 1. April 2025, § 61 GWB Rn. 45; Quellmalz in Kersting\u002FMeyer-Lindemann\u002FPodszun, Kartellrecht, 5. Aufl., § 61 GWB Rn. 12; Bosch in Bechtold\u002FBosch, GWB, 11. Aufl., § 61 Rn. 11a; Klees in Kölner Kommentar zum Kartellrecht, 2014, § 62 GWB Rn. 2). \n\n22\\. (c) Im Übrigen ist der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 74 EnWG durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften gleichfalls von diesem Verständnis ausgegangen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs dient die nunmehr ausdrückliche Regelung in § 74 Satz 4 EnWG nF, nach der die Veröffentlichungen der in § 74 Satz 1 bis 3 EnWG nF genannten Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen auch die Veröffentlichung der Firmen betroffener Unternehmen einschließen, lediglich der Klarstellung (BT-Drucks. 20\u002F7310, S. 115 f.). \n\n23\\. bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, bestehen für die Veröffentlichung nach § 74 Satz 2 EnWG aF keine Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit. Eine Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Anhörungsverfahrens, bei dessen Fehlen die Pressemitteilung allein deshalb rechtswidrig wäre, lässt sich weder aus § 67 Abs. 1 EnWG noch aus § 71 Satz 4 EnWG herleiten. \n\n24\\. (1) Die Anhörungspflicht nach § 67 Abs. 1 EnWG betrifft allein die Anhörung des Betroffenen im Verfahren nach § 66 Abs. 1 EnWG (vgl. Adam in BeckOK EnWG, 15. Edition Stand: 1. Juni 2025, § 67 Rn. 9; Turiaux\u002FGrosche in Kment, EnWG, 3. Aufl. § 67 Rn. 3; aA wohl Wende in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 67 EnWG Rn. 2 für \"Nebenverfahren\"), hier dem Verfahren auf Erlass der Untersagungsverfügung. Die Veröffentlichung ist lediglich die Mitteilung des Ergebnisses des Verwaltungsverfahrens, in dem der Betroffene angehört wurde und mit der er wegen der Regelung in § 74 Satz 2 EnWG rechnen muss. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt mangels vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht. \n\n25\\. (2) Die Rechtsbeschwerde kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, die Pressemitteilung komme einer Veröffentlichung des Tenors der Entscheidung gleich, und dieser stelle ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar, vor dessen Veröffentlichung die Betroffene nach § 71 Satz 4 EnWG hätte angehört werden müssen. Nicht entschieden werden muss, ob § 71 Satz 4 EnWG eine formelle Anhörung regelt, deren Verstoß ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Handlung führt, weil schon der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. \n\n26\\. (a) § 71 Satz 4 EnWG verpflichtet die Regulierungsbehörde lediglich, vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme in Unterlagen an Dritte die vorlegenden Personen anzuhören, sofern Teile der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet wurden und die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung für unberechtigt hält. Die in § 71 Satz 4 EnWG normierte Anhörungspflicht beschränkt sich auf die in vorgelegten Unterlagen enthaltenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge. Eine Anhörungspflicht vor Veröffentlichung einer Pressemitteilung kann dieser Bestimmung jedenfalls für Fälle, in denen - wie hier - allein der Inhalt der Entscheidungsformel ohne Offenlegung etwaiger der regulierungsbehördlichen Prüfung zugrundeliegender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht wird, weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck entnommen werden. \n\n27\\. (b) Eine entsprechende Anwendung des § 71 Satz 4 EnWG kommt nicht in Betracht, insbesondere ist die dafür vorausgesetzte planwidrige Regelungslücke weder von der Rechtsbeschwerde dargelegt noch ersichtlich. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, nur in § 71 Satz 4 EnWG, nicht aber in § 74 EnWG eine besondere Anhörungspflicht zu normieren, folgt vielmehr, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Regulierungsbehörde auch ohne gesonderte Anhörung zur Veröffentlichung ihrer Entscheidungen - in den Grenzen der Geheimhaltungspflicht des § 30 VwVfG - befugt ist; von dieser Befugnis ist grundsätzlich die Veröffentlichung der Entscheidungsformel umfasst (vgl. zu § 74 Satz 1 EnWG Burmeister in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 74 Rn. 3; Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 74 EnWG Rn. 5; Turiaux\u002FGrosche in Kment, EnWG, 3\\. Aufl., § 74 Rn. 2). \n\n28\\. cc) Das Beschwerdegericht hat schließlich zutreffend angenommen, dass die Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Veröffentlichung und den Inhalt der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 nach § 74 Satz 2 aF EnWG gerechtfertigt war. Sie erweist sich sowohl hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Veröffentlichung erfolgt, als auch bezüglich der konkreten Ausgestaltung als ermessensfehlerfrei. \n\n29\\. (1) Wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 18) handelt es sich bei Veröffentlichungen auf Grundlage des § 74 EnWG aF um Realakte. Bei Überprüfung der für Veröffentlichungen nach § 74 Satz 2 EnWG aF erforderlichen Ermessensausübung finden die gleichen Maßstäbe Anwendung wie sie bei einer auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Ermessensentscheidung gelten. Für Realakte besteht kein weitergehender Schutz des Betroffenen, als ihm bei Erlass eines Verwaltungsaktes zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 2 C 7\u002F24, juris Rn. 16). In der Folge ist die Ermessensausübung der Bundesnetzagentur gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch; vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2024 - EnVR 75\u002F23, RdE 2025, 15 Rn. 35 mwN - Rückerstattungsanordnung). \n\n30\\. (2) Die bei Ausübung des Ermessens nach § 74 Satz 2 aF gebotene Interessenabwägung (vgl. Burmeister in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 74 Rn. 5; Bruhn in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 74 EnWG Rn. 6; Turiaux\u002FGrosche in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 74 Rn. 4; zu § 74 Satz 3 EnWG nF: BT-Drucks. 20\u002F7310, S. 115) weist keine entsprechenden Ermessensfehler auf. Insbesondere musste die Bundesnetzagentur entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine besonderen Vorgaben mit Blick auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berücksichtigen. Die insoweit entwickelten Anforderungen an die publizistische Sorgfaltspflicht sind - im Verhältnis zwischen Privaten - Ausfluss der Grundrechtsrelevanz der Berichterstattung und beruhen auf einer Abwägung zwischen den Grundrechten des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51\u002F99, BGHZ 143, 199 [juris Rn. 19 bis 21]). Die Bundesnetzagentur hat als Behörde ohnehin die Grundrechte der Betroffenen zu beachten und innerhalb ihrer Ermessenserwägungen mit den übrigen erheblichen Interessen in Ausgleich zu bringen. In diesem Sinn hat die Bundesnetzagentur sämtliche maßgeblichen Aspekte eingestellt und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermessenfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung der Pressemitteilung den Vorrang gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen eingeräumt. \n\n31\\. (3) Die Bundesnetzagentur hat den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt (vgl. Geis in Schoch\u002FSchneider, Verwaltungsrecht, Band VwVfG, 4. EL November 2023, § 40 VwVfG Rn. 85, 107) vollständig ermittelt. \n\n32\\. (a) Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass erhebliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Betroffene im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, sich zu allen maßgeblichen Aspekten - auch mit Blick auf die angegriffene Pressemitteilung - ausreichend zu äußern. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, sie hätte im Falle einer gesonderten Anhörung vor Veröffentlichung der Pressemitteilung angegeben, dass sie die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfülle, die Zuverlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehe, sie die Untersagungsverfügung daher für rechtswidrig halte und hiergegen gerichtliche Schritte einleiten werde, handelt es sich nicht um Umstände, die der Bundesnetzagentur unbekannt waren. Sie hatte diese Einwände vielmehr geprüft und für unzutreffend gehalten. Von der Rechtsbeschwerde ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welche zusätzlichen Äußerungen der Betroffenen geeignet gewesen wären, auf die Entscheidung über die Veröffentlichung und den Inhalt der Pressemitteilung (weiteren) Einfluss zu nehmen. \n\n33\\. (b) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Pressemitteilung komme einer Veröffentlichung des Tenors der Entscheidung gleich, der ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstelle, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insoweit kann offenbleiben, in welchen Fällen es sich bei dem Tenor einer Untersagungsverfügung in Verbindung mit der Unternehmensbezeichnung um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (vgl. Kallerhoff\u002FMayen in Stelkens\u002FBonk\u002FSachs, VwVfg, 10. Aufl., § 30 Rn. 13), also um Tatsachen, Umstände und Vorgänge handelt, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - KVB 69\u002F23, BGHZ 240, 1 Rn. 47 - Google-Offenlegung). Der Bundesnetzagentur war bereits infolge der begehrten Anonymisierung der Pressemitteilung betreffend die Verfahrenseinleitung bekannt, dass die Veröffentlichung des Namens der Betroffenen in Verbindung mit der Untersagungsverfügung von der Betroffenen nicht gewünscht war und für das Ansehen der Betroffenen im wirtschaftlichen Verkehr nachteilig sein kann. Die Kenntnis dieser Umstände genügt für eine sachbezogene Rechtsgüterabwägung. \n\n34\\. (4) Die Bundesnetzagentur hat ausweislich des vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgangs eine umfangreiche Abwägung vorgenommen und dabei das erhebliche öffentliche Interesse als legitimen Zweck der Veröffentlichung, die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Information durch die Pressemitteilung sowie ihre Angemessenheit geprüft. Das Ergebnis dieser Abwägung, nach dem die Bundesnetzagentur dem öffentlichen Interesse an der Information über die Untersagungsverfügung den Vorrang gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Einwände der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. \n\n35\\. (a) Die Bundesnetzagentur hat bei ihren Erwägungen die berechtigten Interessen der Betroffenen umfassend berücksichtigt. Danach liegt zwar der eigentliche - gerechtfertigte - Eingriff in die Berufsfreiheit in der Untersagungsverfügung. Die Veröffentlichung des Ergebnisses des Untersagungsverfahrens durch die Pressemitteilung setzt diesen Eingriff lediglich fort. Sie hat indes aufgrund einer etwaigen Folgewirkung bei Aufhebung der Untersagungsverfügung einen eigenen Eingriffscharakter. Insoweit hat die Bundesnetzagentur bedacht, dass der Pressemitteilung der Aufsichtsbehörde ein schwereres Gewicht als der allgemeinen Presseberichterstattung zukommt, da in die Arbeit behördlicher Institutionen ein Grundvertrauen der Bevölkerung besteht. Die Kenntnis der Öffentlichkeit von der regulierungsbehördlichen Untersagung ihrer Tätigkeit als Energielieferantin von Haushaltskunden ist für das Ansehen der Betroffenen im wirtschaftlichen Verkehr nachteilig. Auch bei Aufhebung der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren kann ein negatives Bild in der Öffentlichkeit verbleiben, das zukünftige Vertragsabschlüsse erschweren und eine Insolvenz des Unternehmens zur Folge haben kann. \n\n36\\. (b) Demgegenüber durfte die Bundesnetzagentur dem Schutz der Haushaltskunden und anderer Vertragspartner sowie dem Interesse der Öffentlichkeit an transparenten, fairen und verbraucherorientierten Energiemärkten sowie der Transparenz ihrer Verwaltungsentscheidungen ebenfalls erhebliches Gewicht beimessen. Mit der Veröffentlichung regulierungsbehördlicher Untersagungsverfügungen verfolgt die Bundesnetzagentur diese gewichtigen Ziele. Sie wahrt damit auch das Interesse der Öffentlichkeit an der Überwachung von Energielieferanten und an der Information über die von der Bundesnetzagentur bei nicht rechtstreuem Verhalten ergriffenen Maßnahmen sowie hinsichtlich der geführten Verwaltungsverfahren und deren Dauer. Die Bundesnetzagentur hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass das öffentliche Interesse in Bezug auf die Tätigkeit von Energielieferanten, die Haushaltskunden beliefern, unter anderem durch die in § 5 EnWG geregelten Veröffentlichungspflichten verdeutlicht wird. Die Erweiterung der Bestimmungen über die Anzeige der Aufnahme und Beendigung der Energiebelieferung von Haushaltskunden in § 5 EnWG sollte der höheren Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher dienen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 2. Mai 2022, BT- Drucks. 20\u002F1599, S. 50 f.). Dies entspricht auch den unionsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019\u002F944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU (ABl. EU L 158 vom 14. Juni 2019, S. 125 bis 199) soll die Richtlinie für die \"Schaffung wirklich [...] verbraucherorientierter, fairer und transparenter Elektrizitätsmärkte in der Union\" sorgen. Ferner werden die Ziele \"gut funktionierender und transparenter Endkundenmärkte in der Gemeinschaft\" in Art. 45 der Richtlinie 2009\u002F73\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003\u002F55\u002FEG (ABl. EG L 211 vom 14. August 2009, S. 94 bis 136) beziehungsweise eines \"transparenten Markt[s] für Erdgas in der Union\" in Art. 1 Abs. 2 der - zwischenzeitlich in Kraft getretenen - Richtlinie (EU) 2024\u002F1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023\u002F1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F73\u002FEG (ABl. EU L 2024\u002F1788 vom 15. Juli 2024) verfolgt. \n\n37\\. (c) Die Bundesnetzagentur hat die von ihr vollständig ermittelten und zutreffend gewichteten Interessen abgewogen und ohne Ermessensfehler dem öffentlichen Interesse an der Information den Vorrang eingeräumt. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in der - von der Ermächtigungsgrundlage in § 74 Satz 2 EnWG aF umfassten (vgl. Rn. 15 bis 22) - namentlichen Nennung der Betroffenen kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. \n\n38\\. (aa) Zur Erreichung des mit § 74 Satz 2 EnWG aF in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Satz 1 EnWG verfolgten Zwecks, zum Schutz der Haushaltskunden Transparenz über die Tätigkeit von Energielieferanten zu schaffen, ist die namentliche Nennung geeignet und erforderlich. Einer Mitteilung über die Untersagung der Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden ohne namentliche Nennung des Energielieferanten käme kein Informationsgehalt zu. Insbesondere kann eine Pressemitteilung die ihr zukommende Informations- und Warnfunktion nicht erfüllen, wenn für die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist, an welches Unternehmen die Untersagungsverfügung gerichtet ist. Dabei durfte die Bundesnetzagentur das in Bezug auf die Betroffene bestehende besondere öffentliche Informationsinteresse wegen der in der Vergangenheit erfolgten Kündigungen gegenüber mehreren hunderttausend Haushaltskunden und der damit einhergehenden erheblichen Verunsicherung einer großen Zahl von Haushaltskunden als gewichtigen Aspekt in die Abwägung einstellen. Die Beendigung der Tätigkeit der Betroffenen erfuhr wegen der damit verbundenen Folgen für Letztverbraucher und Grundversorger eine erhebliche mediale Aufmerksamkeit. Es bestand daher ein großes Interesse der Öffentlichkeit daran, zu erfahren, ob die Betroffene wieder tätig werden durfte. Zudem durfte die Bundesnetzagentur berücksichtigen, dass die Pressemitteilung mit Blick auf bereits vorhandene negative Presseberichte über die Betroffene keine mediale Zäsur bedeutete. \n\n39\\. (bb) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, eine entsprechende Warnung sei nur dann erforderlich und angemessen, wenn es Anzeichen dafür gegeben hätte, dass die Beschwerdeführerin trotz bestehender Untersagungsverfügung den Wiedereintritt in den Gasmarkt vorbereite, greift nicht durch. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde durfte die Bundesnetzagentur von entsprechenden Anhaltspunkten ausgehen. Die Betroffene ermöglichte nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts auf ihrer Internetseite interessierten Neukunden die Registrierung mit dem Hinweis, dass diese ein Angebot erhielten, sobald die Tarife wieder verfügbar seien, ohne das Untersagungsverfahren zu erwähnen. Im Zusammenhang mit dem vorherigen, von der Bundesnetzagentur festgestellten nicht rechtstreuen Verhalten der Betroffenen bei Ausspruch der Kündigungen gegenüber hunderttausenden von Haushaltskunden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2024 - VI-3 Kart 231\u002F23, juris Rn. 151 bis 184) hatte die Bundesnetzagentur keine Veranlassung zur sicheren Annahme, die Betroffene werde sich an die Untersagungsverfügung halten, zumal bereits das Einwerben von Neukunden ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt. Im Übrigen hatten auch die zum Zeitpunkt der Tätigkeitsuntersagung registrierten Neukunden ein erhebliches Interesse an der Information. Sie stellten einem Unternehmen ihre Daten zur Verfügung, das keine Tätigkeit als Energielieferantin ausüben durfte und seine Kunden darüber nicht informierte. \n\n40\\. (cc) Der Pressemitteilung vom 7. Juli 2023 fehlt es wegen der namentlichen Nennung auch nicht an der Angemessenheit. Die entsprechenden Ermessenserwägungen lassen eine ausreichende Berücksichtigung der Interessen der Betroffen erkennen. Die Bundesnetzagentur hat erkannt, dass sie als privilegierte Quelle besonderes Vertrauen der Öffentlichkeit in Anspruch nimmt. Sie hat zur Abmilderung der Eingriffsintensität und, weil sie dies zum Schutz der Haushaltskunden nicht als zwingend notwendig ansah, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, allein das abstrakte Ergebnis des Untersagungsverfahrens mitzuteilen. In der Folge hat sie die Öffentlichkeit mit der Pressemitteilung nur über den Umstand der Untersagung informiert und von der Veröffentlichung der vollständigen Verfügung abgesehen, weil sich daraus Einzelheiten zum Grund der Untersagung ergeben hätten. Dadurch sollte für den Fall einer Rücknahme oder Aufhebung der Untersagungsverfügung sichergestellt werden, dass der Öffentlichkeit keine über die Untersagung hinausgehenden, das Unternehmen belastenden Informationen bekannt werden konnten. \n\n41\\. (dd) Die Bundesnetzagentur hat auch - anders als die Rechtsbeschwerde meint - durch die namentliche Nennung der Betroffenen das bei amtlichen Äußerungen zu beachtende Sachlichkeitsgebot (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558\u002F91, BVerfGE 105, 252 [juris Rn. 61]; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54\u002F10, juris Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494\u002F17, AfP 2019 Rn. 21) nicht verletzt. Die Pressemitteilung beschränkt sich inhaltlich auf die Wiedergabe des zur Information der Öffentlichkeit unabdingbaren Ergebnisses des Verwaltungsverfahrens, nämlich auf die allgemein gehaltene Aussage, dass die Betroffene die gesetzlichen Regeln nicht einhalte, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen, und die Bundesnetzagentur ihr daher die Tätigkeit als Energielieferant zum Schutz der Haushaltskunden untersagt habe. Auf eine darüberhinausgehende Darlegung konkreter Gründe für die Untersagungsentscheidung oder bestimmter Tatsachen, aus denen die Unzuverlässigkeit hergeleitet wurde, hat die Bundesnetzagentur verzichtet. Nachteilige Folgen für das Ansehen und die wirtschaftliche Betätigung der Betroffenen durch die identifizierende Pressemitteilung wurden damit soweit wie möglich begrenzt und nur insoweit in Kauf genommen, wie die Offenlegung zur Information und dem Schutz der Haushaltskunden unabdingbar war. Nicht ersichtlich ist, dass die Veröffentlichung oder der Inhalt der Pressemitteilung auf sachfremden Erwägungen beruhen. Die von der Rechtsbeschwerde hierzu angeführte E-Mail vom 5. April 2023 bezieht sich schon nach den zeitlichen Abläufen nicht auf die Pressemitteilung vom 7. Juli 2023. \n\n42\\. (d) Dass die Pressemitteilung keinen Hinweis auf die fehlende Bestandskraft der Untersagungsverfügung enthält, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Veröffentlichung. \n\n43\\. (aa) Die Formulierung, die Betroffene halte \"nach Auffassung der Bundesnetzagentur\" die maßgeblichen gesetzlichen Regeln nicht ein, verdeutlicht in hinreichender Weise die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung des zur rechtlichen Überprüfung der Untersagungsverfügung berufenen Gerichts. Die Rechtsbeschwerde kann demgegenüber aus § 34 Abs. 1d Satz 2 AMG, wonach die zuständige Bundesoberbehörde die Informationen nach § 34 Abs. 1 und 1b AMG - unter anderem zur Erteilung und Versagung der Zulassung eines bestimmten Arzneimittels - mit Erlass der Entscheidung unter Hinweis auf die fehlende Bestandskraft zur Verfügung stellt, nichts für sie günstiges herleiten. Angesichts des begrenzten \\- auf Entscheidungen im Zusammenhang mit der Arzneimittelzulassung beschränkten - Anwendungsbereichs dieser Vorschrift kann ihr kein allgemeiner Grundsatz entnommen werden, nach dem Veröffentlichungen behördlicher Entscheidungen stets des Hinweises auf ihre (zunächst) fehlende Bestandskraft bedürfen. Das Fehlen einer vergleichbaren Vorgabe in § 74 EnWG deutet vielmehr darauf hin, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Veröffentlichung regulierungsbehördlicher Entscheidungen eines solchen Hinweises nicht bedarf. \n\n44\\. (bb) Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Rechtsprechung, nach der eine zutreffende behördliche Berichterstattung über kartellbehördliche Bußgeldentscheidungen einen Hinweis darauf voraussetzen \"dürfte\", dass die mitgeteilte Entscheidung angefochten und zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - VI-Kart 5\u002F14 [V], NZKart 2015, 57 [juris Rn. 46]), ist schon nicht auf den hiesigen Sachverhalt übertragbar. Die in der dortigen Entscheidung behandelte Pressemitteilung des Bundeskartellamts betraf ein kartellbehördliches Bußgeldverfahren, für das - ebenso wie für Strafverfahren - die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt. Demgegenüber ist die Untersagungsverfügung gegenüber der Betroffenen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 EnWG eine verwaltungsrechtliche Handlung ohne Sanktionscharakter. Sie dient der Abwehr von Gefahren, die von einem unzuverlässigen Unternehmen ausgehen, und bezweckt präventiv den Schutz von Haushaltskunden als potentiellen Vertragspartnern. Auf Verwaltungsverfahren findet die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 504\u002F18, AfP 2020, 137 Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 14\u002F78 [juris Rn. 44]; OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2010 - 13 A 660\u002F10 [juris Rn. 11 bis 17]; VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2017 - 7 K 1352\u002F17 [juris Rn. 37]; BFH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - VIII B 121\u002F22, juris Rn. 6 und 9). \n\n45\\. (e) Die Pressemitteilung ist schließlich nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Bundesnetzagentur den Standpunkt der Betroffenen hätte wiedergeben müssen. Abgesehen davon, dass ein abweichender Standpunkt des Betroffenen bei einem behördlichen Untersagungsverfahren auf der Hand liegt, wird er aus der Formulierung deutlich, die Betroffene halte \"nach Auffassung der Bundesnetzagentur\" die gesetzlichen Regeln nicht ein. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, Verdachtslagen seien offen darzustellen und die Pressemitteilung erweise sich wegen des Fehlens einer Stellungnahme der Betroffenen als vorverurteilend, verkennt sie, dass die Pressemitteilung keine Verdachtslage betrifft, sondern das Ergebnis eines abgeschlossenen und auf positiven Feststellungen beruhenden Verwaltungsverfahrens mitteilt. Im Übrigen wird - wie ausgeführt - der der Untersagungsverfügung zugrundeliegende Sachverhalt im Interesse der Betroffenen nicht wiedergegeben, so dass auch aus diesem Grund die Schilderung des Standpunkts der Betroffenen entbehrlich ist. Bei der Aufnahme näherer Ausführungen zur Auffassung der Betroffenen hätte es für eine sachgerechte Information der Öffentlichkeit detaillierter Angaben zum Grund der Untersagungsverfügung bedurft. \n\n46\\. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer","Recht der Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung von Entscheidungen: Veröffentlichung einer Untersagungsverfügung gegen einen Gastlieferanten - Pressemitteilung der Bundesnetzagentur","2026-07-08T22:59:28.875Z","2026-07-10T22:11:27.735Z",{"id":134,"ecli":135,"slug":136,"caseNumber":137,"courtId":5,"decisionDate":138,"fullText":139,"summary":140,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":138,"parsedAt":141,"updatedAt":142},"6464","ECLI:DE:NEURIS:KORE715162025","ecli-de-neuris-kore715162025","AnwZ (Brfg) 51\u002F24","2025-05-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.05.2025, AnwZ (Brfg) 51\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2024 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Dem im Jahr 1966 geborenen Kläger wurde im Jahr 2006 die Berufsbezeichnung \"Fachanwalt für Strafrecht\" verliehen. In den Folgejahren kam der Kläger - teilweise allerdings erst nach Erinnerungen seitens der Beklagten und Auseinandersetzungen hinsichtlich der Geeignetheit vorgelegter Nachweise - seiner Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO nach. \n\n2\\. Mit Bescheid vom 10. Juni 2024 widerrief die Beklagte die Befugnis des Klägers zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, nachdem er für das Kalenderjahr 2023 bis zum 31. Dezember 2023 keine Fortbildungsnachweise vorgelegt und dies auch auf wiederholte Fristsetzung, zuletzt bis zum 26. April 2024, nicht nachgeholt hatte. Die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. \n\nII.\n\n3\\. Der statthafte Zulassungsantrag des Klägers ist jedenfalls unbegründet. \n\n4\\. 1\\. Es ist bereits fraglich, ob der Zulassungsantrag den Zulässigkeitsanforderungen von § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO genügt, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist. \n\n5\\. Eine gesonderte Antragsbegründung hat der Kläger trotz wiederholter Ankündigung nicht eingereicht. Ob seine knappen Ausführungen im Zulassungsantrag vom 15. Dezember 2024 und in seinen folgenden Schreiben den Darlegungsanforderungen an eine ordnungsgemäße Antragsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen (siehe dazu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2025 - AnwZ (Brfg) 47\u002F24, juris Rn. 5 mwN), erscheint zweifelhaft. Auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsbegründungsfrist hat der Kläger nur wiederholt angekündigt, aber nicht gestellt. Soweit er in diesem Zusammenhang angegeben hat, die Antragsbegründung sei zwar rechtzeitig erstellt, aber nicht versendet worden, würde dies aber auch keine Wiedereinsetzung rechtfertigen, da damit weder dargetan noch glaubhaft gemacht ist, dass er gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 60 Abs. 1 VwGO an der Einhaltung der Antragsbegründungsfrist ohne Verschulden verhindert war. \n\n6\\. 2\\. Die Zulässigkeit des Zulassungsantrags kann jedoch dahinstehen, weil er jedenfalls unbegründet ist, zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen und der Senat formell rechtskräftig abschließend auf die Unbegründetheit des Antrags erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2024 - AnwZ (Brfg) 34\u002F22, NJW-RR 2024, 867 Rn. 7 mwN). \n\n7\\. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, noch ist dem Anwaltsgerichtshof ein Verfahrensfehler unterlaufen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO). \n\n8\\. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10\u002F22, juris Rn. 39 mwN). \n\n9\\. Daran fehlt es hier. Der Anwaltsgerichthof hat zutreffend festgestellt, dass der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 10. Juni 2024 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Befugnis des Klägers zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu Recht wegen Verletzung der Fortbildungspflicht im Jahr 2023 gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, §§ 15, 25 FAO widerrufen. \n\n10\\. aa) Nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. \n\n11\\. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Kläger hat den ihm gemäß § 15 Abs. 5 FAO obliegenden Nachweis der von ihm behaupteten Erfüllung seiner Fortbildungspflicht gemäß § 15 Abs. 3 FAO für das gesamte Kalenderjahr 2023 weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im hiesigen Zulassungsverfahren erbracht, so dass davon auszugehen ist, dass er in diesem Jahr die vorgeschriebene Fortbildung unterlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16\u002F12, NJW 2013, 2364 Rn. 16). \n\n12\\. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Kläger mit der Klageschrift selbst eingeräumt, den erforderlichen Nachweis seiner Fortbildung nicht erbracht zu haben. Er hat zwar angekündigt, dass er die Gründe dafür darlegen und den Nachweis \"unverzüglich\" nachholen und erbringen werde, hat dies aber bis zu Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht getan. \n\n13\\. Im Zulassungsverfahren hat der Kläger zwar erläutert, warum ihm die Vorlage von Nachweisen (nach seiner Behauptung: bislang) nicht möglich gewesen sei. Demnach habe er \"in einem Fall\" den Nachweis für die Fortbildung nicht erhalten, weil die Seminarkosten nicht gezahlt worden seien, was er am Anfang übersehen habe. Dann habe er finanzielle Probleme gehabt, verursacht durch seine persönlichen Schwierigkeiten und gesundheitlichen Probleme, unter denen auch sein Büro gelitten habe. Dies habe sogar zu seiner Anhörung durch die Beklagte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen wegen eines möglichen Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geführt, weswegen er zuerst dringendere Forderungen habe begleichen müssen. Dadurch sei die Angelegenheit seiner Fachanwaltsbezeichnung etwas in den Hintergrund gerückt. Nunmehr habe er die Fortbildungsnachweise aber \"neu beschafft\" und werde sie der Beklagten umgehend direkt mit der Bitte um Rücknahme ihres Widerrufsbescheids zusenden. \n\n14\\. Die ihm demnach nun angeblich vorliegenden Bescheinigungen oder anderen Nachweise seiner Fortbildung hat er jedoch weiterhin nicht - wie zur Begründung seines Zulassungsantrags erforderlich - zur Akte gereicht. \n\n15\\. bb) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof weiter angenommen, dass die Widerrufsentscheidung der Beklagten auch keinen Ermessensfehler gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 114 VwGO erkennen lässt. \n\n16\\. Das - pauschale und in keiner Weise belegte - ergänzende Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren zum Hintergrund seiner fehlenden Nachweise gibt auch bei der insoweit gebotenen umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2024 - AnwZ (Brfg) 18\u002F24, NJW-RR 2024, 1378 Rn. 16) keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Auch danach ist nicht ersichtlich, dass bzw. wieso es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, den Nachweis der gebotenen Fortbildung - wenn er sie denn tatsächlich absolviert haben sollte - fristgerecht oder zumindest innerhalb der ihm von der Beklagten gesetzten mehrmonatigen Frist gemäß § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO bis zum 26. April 2024, jedenfalls aber bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 25. Oktober 2024 vorzulegen. \n\n17\\. b) Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \n\n18\\. Dass der Anwaltsgerichtshof gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit des sich selbst vertretenden Klägers verhandelt und entschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger geltend macht, er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am25. Oktober 2024 \"die Gründe\" vortragen wollen, sei aber an der Teilnahme der Verhandlung unverschuldet verhindert gewesen, ergibt sich daraus kein Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger ist mit der Ladung zum Verhandlungstermin gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei seinem Ausbleiben im Termin auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Einen Antrag auf Verlegung des Termins hat der Kläger nicht gestellt. Dass er ohne sein Verschulden an der Wahrnehmung des Termins oder der rechtzeitigen Beantragung einer Terminverlegung verhindert gewesen wäre, hat er auch mit seinem Zulassungsantrag weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nIII.\n\n19\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Guhling Remmert Grüneberg Lauer Schmittmann","BGH, 16.05.2025, AnwZ (Brfg) 51\u002F24","2026-07-08T23:04:13.573Z","2026-07-10T22:12:09.734Z",{"id":144,"ecli":145,"slug":146,"caseNumber":147,"courtId":5,"decisionDate":148,"fullText":149,"summary":150,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":148,"parsedAt":141,"updatedAt":151},"6477","ECLI:DE:NEURIS:KORE712672025","ecli-de-neuris-kore712672025","III ZR 417\u002F23","2025-05-15T00:00:00.000Z","#  Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Rettungsdiensteinsatz durch Disponenten einer Rettungsleitstelle \n\n## Leitsatz\n\nBei einer schuldhaft groben Vernachlässigung von Amtspflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz durch den Disponenten einer Rettungsleitstelle muss die für ihn haftende Körperschaft regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteile vom 11. Mai 2017 - III ZR 92\u002F16, BGHZ 215, 44 und vom 23. November 2017 - III ZR 60\u002F16, BGHZ 217, 50).43 45\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. November 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger sind die Eltern und Erben des am 14. Januar 2017 geborenen und am 12. Februar 2018 verstorbenen N. W. . Sie nehmen die Beklagten wegen Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Rettungsdiensteinsatz auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch. \n\n2\\. Die Kläger haben ihren Wohnsitz in der Gemeinde U. im Kreis Nordwestmecklenburg (Beklagter zu 4). Die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 sind umliegende Landkreise beziehungsweise kreisfreie Städte, wobei die Beklagten zu 1 bis 3 in Schleswig-Holstein gelegen sind, die Beklagten zu 4 und 5 in Mecklenburg-Vorpommern. Die zu 1 beklagte Hansestadt Lübeck unterhält eine eigene Rettungsleitstelle. Die zu 2 und 3 beklagten Kreise Herzogtum Lauenburg und Stormarn betreiben eine gemeinsame Rettungsleitstelle in Bad Oldesloe, der Beklagte zu 4 und die zu 5 beklagte Landeshauptstadt Schwerin eine solche in Schwerin. Im Juli 2006 trafen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 4 eine Vereinbarung über die Leistung von Amtshilfe durch die Beklagte zu 1 für bestimmte, im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu 4 liegende Ortschaften, die sie im Februar 2011 auf die Gemeinde U. erweiterten. Nach dieser Vereinbarung hatte der Beklagte zu 4 die bei ihm eingehenden Notfallmeldungen unmittelbar an die Leitstelle der Beklagten zu 1 weiterzuleiten, falls ihm geeignete Rettungsmittel nicht zur Verfügung standen. Die Beklagte zu 1 hatte im Wege der Amtshilfe Rettungsfahrzeuge zu entsenden, sofern bei ihr entsprechende Kräfte verfügbar waren. Der Beklagte zu 4 sollte für die Einhaltung der Hilfsfrist verantwortlich bleiben und die Beklagte zu 1 außerdem bei einfacher Fahrlässigkeit von Ansprüchen Dritter freihalten. \n\n3\\. Einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin von N. traten bei der Klägerin am Abend des 13. Januar 2017 gegen 22:20 Uhr Schmerzen auf. Der Kläger rief daher um 22:36 Uhr bei der Hebamme an, die ihm sagte, die Klägerin müsse sofort in ein Krankenhaus gebracht werden. Der Kläger verständigte daraufhin den Rettungsdienst. Das Gespräch ging um 22:41 Uhr in der Leitstelle Bad Oldesloe ein. Der Kläger teilte dem Disponenten der Leitstelle mit, dass die Klägerin starke Schmerzen habe und laut Hebamme sofort in ein Krankenhaus gebracht werden müsse. Der Disponent leitete den Notruf um 22:47 Uhr an die Leitstelle Schwerin weiter. Der Disponent der Leitstelle Schwerin wiederum leitete den Notruf mit der Erklärung an die Leitstelle Lübeck weiter, es gehe um Schmerzen in der Schwangerschaft. Auf die Einschätzung der Hebamme, die Klägerin müsse sofort in ein Krankenhaus gebracht werden, wies er die Leitstelle Lübeck nicht hin. \n\n4\\. Der Disponent der Leitstelle Lübeck rief den Kläger an, der ihm mitteilte, dass es um Schmerzen in der Schwangerschaft gehe, ohne auf die Angaben der Hebamme hinzuweisen. Um 22:51 Uhr alarmierte der Disponent der Leitstelle Lübeck einen Rettungswagen, der \\- ohne Notarzt - um 22:53 Uhr ausrückte. Der Rettungswagen traf um 23:17 Uhr bei den Klägern ein. Die Anfahrt war aufgrund von Glatteis erschwert. Wegen eines Zusammenbruchs der Klägerin forderte die Besatzung des Rettungswagens um 23:18 Uhr einen Notarzt an, der um 23:30 Uhr bei den Klägern eintraf und um 23:33 Uhr den Transport der Klägerin in das Universitätsklinikum in Lübeck veranlasste. Die Klägerin traf dort um 23:49 Uhr ein. Kurz nach Mitternacht wurde N. durch Notsectio geboren. Bei der Entbindung wurde festgestellt, dass es zu einer vorzeitigen Plazentaablösung gekommen war. Die Notsectio konnte einen erheblichen Gesundheitsschaden aufgrund einer unzureichenden Sauerstoffzufuhr (hypoxisch-ischämische Encephalopathie) nicht mehr verhindern, an dessen Folgen N. am 12. Februar 2018 verstarb. \n\n5\\. Die Kläger haben geltend gemacht, es habe eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestanden. Bei der Bearbeitung des Notrufs sei es zu Verzögerungen gekommen, die Amtspflichtverletzungen der Beklagten begründeten. Dasselbe gelte für Informationsverluste zwischen den verschiedenen Leitstellen. Nach den für das Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätzen werde vermutet, dass die Fehleinschätzung, die sofortige Entsendung eines Notarzteinsatzfahrzeugs sei entbehrlich, den Schaden verursacht habe. Ein einzuholendes Sachverständigengutachten werde überdies die Kausalität der Amtspflichtverletzungen für den Schaden beweisen. \n\n6\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts. I. \n\n8\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n9\\. Die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG obliege den Klägern. Eine Beweislastumkehr, wie sie sich bei einem groben Behandlungsfehler aus § 630h Abs. 5 BGB ergebe, komme hier nicht in Betracht. Eine solche Beweislastumkehr könne beim Einsatz nichtärztlichen Personals nur gelten, soweit es um Berufs- oder Organisationspflichten gehe, die \"ähnlich wie der Arztberuf dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen\". Die Pflichten einer Rettungsdienstleitstelle seien aber ärztlichen Pflichten nicht einmal ähnlich. Die Auswahl des geeigneten Rettungsmittels durch die Leitstelle stelle keine medizinische, sondern eine rettungsdienstlich-organisatorische Tätigkeit dar. \n\n10\\. Es stehe nicht fest, dass richtigerweise schon in dem Zeitpunkt, zu dem die Leitstelle Lübeck tatsächlich nur einen Rettungswagen entsandt habe, ein Notarzteinsatzfahrzeug zu entsenden gewesen sei. Eine Veranlassung für einen Notarzteinsatz habe nach dem Indikationskatalog der Bundesärztekammer für den Notarzteinsatz nicht bestanden. Zu dieser Frage sei kein Gutachten einzuholen gewesen. Ob eine Indikation des Katalogs gegeben sei, sei eine Frage der Anwendung und Auslegung desselben. Sie obliege den Gerichten und erfordere keine medizinische Ausbildung. \n\n11\\. Es habe sich nicht schadensverursachend ausgewirkt, dass die Leitstelle Schwerin die Einschätzung der Hebamme, die Klägerin müsse sofort ins Krankenhaus gebracht werden, nicht an die Leitstelle Lübeck weitergegeben habe. Denn die Leitstelle Lübeck habe sofort einen Rettungswagen zur Klägerin entsandt, damit diese ins Krankenhaus habe gebracht werden können. Die Notwendigkeit, einen Notarzt allein zur Herstellung der Transportfähigkeit hinzuzuziehen, habe die Leitstelle Schwerin nicht kennen können. \n\n12\\. Das fehlerhafte Auflaufen des Notrufs bei der Leitstelle Bad Oldesloe beruhe entweder darauf, dass die D. T. AG als Netzbetreiberin den Anruf nicht an die Leitstelle Lübeck weitergeleitet habe oder darauf, dass sich das Mobiltelefon des Klägers in die entsprechende Funkzelle eingewählt gehabt habe. Nicht zu beanstanden sei auch, dass der Notruf des Klägers von der Leitstelle Bad Oldesloe an die örtlich zuständige Leitstelle Schwerin weitergeleitet worden sei und von dieser im Wege des Amtshilfeersuchens auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Amtshilfegewährung an die Leitstelle Lübeck. Der Leitstelle Bad Oldesloe sei nicht vorzuwerfen, dass sie den Notruf nicht direkt nach Lübeck weitergeleitet habe, denn sie hätte nicht die Entscheidung der Leitstelle Schwerin zu antizipieren gehabt, die sich dann letztlich für ein Amtshilfeersuchen an die Leitstelle Lübeck entschieden habe. \n\n13\\. Der erstmals im Senatstermin erhobene Vorwurf, dass die Rettungssanitäter sofort nach ihrem Eintreffen den Transport der Klägerin ins Krankenhaus hätten veranlassen müssen, stelle ein neues und deshalb nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassendes Angriffsmittel dar. II. \n\n14\\. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. \n\n15\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Amtshaftung der Beklagten, insbesondere der Beklagten zu 1, wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Rettungssanitäter beim Rettungsdiensteinsatz verneint hat. Die insoweit von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Abs. 1 ZPO abgesehen. \n\n16\\. 2\\. Nicht frei von Rechtsfehlern sind indessen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht in Bezug auf das Verhalten des Disponenten der Leitstelle Schwerin während des Rettungsdiensteinsatzes einen gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Kläger übergegangenen Anspruch von N. (fortan: Erblasser) gegen die Beklagten zu 4 und 5 aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG verneint hat. \n\n17\\. a) Der Disponent der Leitstelle Schwerin übte bei der Bearbeitung des Notrufs des Klägers ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG aus. Die Organisation und die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung sind in Mecklenburg-Vorpommern im Rettungsdienstgesetz vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V 2015, 50; RDG M-V) öffentlich-rechtlich geregelt (vgl. Senat, Urteil vom 12\\. Januar 2017 - III ZR 312\u002F16, BGHZ 213, 270 Rn. 9 f zum Thüringer Rettungsdienstgesetz). Bei der flächendeckenden, bedarfs- und fachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung handelt es sich gemäß § 7 Abs. 1 RDG M-V um eine öffentliche Aufgabe. Nach Absatz 2 sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes jeweils für ihr Gebiet (Rettungsdienstbereich) und nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. \n\n18\\. b) Der Disponent der Leitstelle Schwerin war für den Fall einer entsprechenden Indikation verpflichtet, zur notärztlichen Versorgung der Klägerin und des Erblassers unverzüglich die Entsendung eines Notarztes zu veranlassen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RDG M-V muss bei einem Rettungsdiensteinsatz im Bedarfsfall eine Ärztin oder ein Arzt eingesetzt werden. Ist der zur Notfallrettung eingesetzte Krankenkraftwagen (Rettungswagen) \\- wie hier - personell nicht entsprechend besetzt, ist der Notarzt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 RDG M-V mit einem Notarzteinsatzfahrzeug an den Einsatzort zu bringen. Die sich daraus ergebende Amtspflicht zur bedarfsgerechten Entsendung eines Notarztes traf den Disponenten der Leitstelle Schwerin, weil diese Leitstelle gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 RDG M-V den Rettungsbereich des Beklagten zu 4 führt, zu dem aufgrund der Zugehörigkeit zum Landkreis die Gemeinde U. gehört. Sie bestand auch gegenüber dem Erblasser als seinerzeit noch ungeborene Leibesfrucht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1972 - VI ZR 46\u002F71, BGHZ 58, 48, 49 ff zu § 823 Abs. 1 BGB). \n\n19\\. c) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den am 22. Februar 2013 vom Vorstand der Bundesärztekammer als Handreichung für Disponenten in Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen beschlossenen Indikationskatalog für den Notarzteinsatz (Deutsches Ärzteblatt vom 15. März 2013, S. A 521) als maßgeblich für die Entscheidung der zuständigen Rettungsleitstellen erachtet hat, ob ein Notarzt einzusetzen ist (vgl. KG, Beschluss vom 20. März 2017 - 20 U 147\u002F16, juris Rn. 4, 11). Die Handreichung dient dazu, bundesweit einheitliche Kriterien für den Notarzteinsatz zu gewährleisten. Zugleich eröffnet sie dem Leitstellenpersonal in begründeten Fällen die Möglichkeit, bei der Notarztalarmierung vom Indikationskatalog abzuweichen. Nach § 11 Abs. 4 der Verordnung über die Rettungsdienstplanung und weitere Ausführung des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. September 2016 (GVOBl. M-V 2016, 799) sollen sich die Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes auf der Grundlage dieses Katalogs auf einheitliche Festlegungen in Bezug auf die Bestimmung des geeigneten Rettungsmittels verständigen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. \n\n20\\. d) Die die Abweisung der Klage gegen alle fünf Beklagten tragende Annahme des Berufungsgerichts, es stehe nicht fest, dass richtigerweise schon in dem Zeitpunkt ein Notarzteinsatzfahrzeug zu entsenden gewesen sei, in dem die Leitstelle Lübeck nur einen Rettungswagen entsandt habe, beruht indes auf einem Verfahrensfehler. Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO davon abgesehen, das von den Klägern angebotene Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob wegen des vom Kläger geschilderten Zustands der Klägerin eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestand. \n\n21\\. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Beurteilung, ob unter Berücksichtigung des Indikationskatalogs der Bundesärztekammer im Streitfall der Einsatz eines Notarztes indiziert war, um eine Frage, die medizinisches Fachwissen im Bereich des Rettungsdienstes voraussetzt. \n\n22\\. (1) Der Indikationskatalog stellt unter Bezug auf den (im Notruf mitgeteilten) Patientenzustand und notfallbezogen allgemeine - medizinische - Kriterien für die Notwendigkeit einer notärztlichen Versorgung auf. Er bedient sich dabei einer Vielzahl medizinischer Fachbegriffe sowie der Beschreibung von Zuständen, deren Feststellung in der Notrufsituation sowohl medizinische Kenntnisse als auch Kenntnisse im Rettungsdienst erfordern. Eine gerichtliche Überprüfung der pflichtgemäßen Anwendung des Indikationskatalogs ist daher im Grundsatz nicht ohne entsprechendes Fachwissen möglich. \n\n23\\. Dies folgt überdies daraus, dass sich die Handreichung an im Rettungsdienst besonders geschulte Fachleute richtet. Nach den landesrechtlichen Vorschriften sind die Rettungsleitstellen mit Personen zu besetzen, die über eine besondere Qualifikation im Rettungsdienst verfügen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Rettungsdienstplanung und weitere Ausführung des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. September 2016 aaO; § 7 Abs. 1 Satz 4 RDG S-H in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. März 2015). Außerdem enthält die Handreichung ausdrücklich den Hinweis, es bedürfe zur Disposition anhand der aufgeführten Zustände, Beispiele und notfallbezogenen Indikationen einer besonderen Schulung des Leitstellenpersonals. \n\n24\\. (2) Das Fehlen einer Indikation für den Notarzteinsatz ist vorliegend auch nicht derart offenkundig, dass es ausnahmsweise ohne besonderes Fachwissen festgestellt werden kann. \n\n25\\. Bereits die Annahme des Berufungsgerichts, gegen die Indikation \"akute starke und\u002Foder zunehmende Schmerzen\" spreche, dass sich diese unter dem Funktionsbegriff \"Sonstige Schädigungen mit Wirkung auf die Vitalfunktionen\" finde, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat übersehen, dass der auf den Patientenzustand bezogene Indikationskatalog auch eine eigene Zeile \"Schmerz\" enthält mit der Zustandsbeschreibung \"akute starke und\u002Foder zunehmende Schmerzen\" und neben anderen dem Beispiel \"Kolik\". \n\n26\\. Aber auch die Feststellung, das Meldebild falle nicht unter die Indikation \"Verdacht auf fehlende oder deutlich beeinträchtigte Vitalfunktion\" mit der Funktionskategorie \"Sonstige Schädigungen mit Wirkung auf die Vitalfunktionen\", hätte nicht ohne sachverständige Hilfe getroffen werden dürfen. Es ist gerade mit der erforderlichen Sachkunde zu klären, ob ein solcher Verdacht angesichts der geschilderten Symptome begründet war. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Schwangerschaft der Klägerin und die Vitalfunktionen des seinerzeit noch ungeborenen Erblassers. Dazu verhält sich das Berufungsgericht nicht. \n\n27\\. Überdies macht die Revision mit Recht geltend, dass die Klägerin nach dem Klägervorbringen in den Vorinstanzen nicht \"nur\" über \"Schmerzen in der Schwangerschaft\" klagte, sondern \\- wie aus dem Wortprotokoll des Notrufgesprächs, dessen Inhalt nicht bestritten ist, hervorgeht - der Kläger gegenüber der Leitstelle Bad Oldesloe mitgeteilt hatte, dass die im 9. Monat (nicht 39. Schwangerschaftswoche) schwangere Klägerin äußerst starke Schmerzen habe und sich aufgrund dieser nicht mehr bewegen könne. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens, auf das das Berufungsgericht im Berufungsurteil nicht näher eingegangen ist, kann das Fehlen einer Indikation für einen Notarzteinsatz erst recht nicht als offenkundig erachtet werden. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass aus dem transkribierten Mitschnitt des Gesprächs zwischen den Leitstellen Bad Oldesloe und Schwerin hervorgeht, dass der Bad Oldesloer Disponent mitgeteilt hatte, die Klägerin habe ein \"starkes Schmerzsymptom und laut Hebamme soll sie cito in die Universität nach Lübeck.\" \n\n28\\. bb) Setzt die Beurteilung der Frage der Indikation eines Notarzteinsatzes demzufolge Fachwissen voraus, hätte das Berufungsgericht insoweit nur von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen dürfen, wenn es entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermocht hätte (st. Rspr. vgl. zB Senat, Urteile vom 9. Februar 2023 - III ZR 117\u002F20, WM 2023, 552 Rn. 32; vom 20. Januar 2022 - III ZR 194\u002F19, WM 2022, 372 Rn. 25; vom 13. Januar 2011 - III ZR 146\u002F10, NJW 2011, 1509 Rn. 16 und vom 23\\. November 2006 - III ZR 65\u002F06, CR 2007, 235, 236; BGH, Beschluss vom 12. März 2024 \\- VI ZR 283\u002F21, VersR 2024, 956 Rn. 10 mwN). Daran fehlt es. Eine eigene medizinische Sachkunde im Bereich des Rettungsdienstes legt das Berufungsgericht in seinem Urteil \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht dar. \n\n29\\. e) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit das Berufungsgericht ohne nähere Begründung gemeint hat, für die Leitstelle Schwerin sei die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Notarztes allein zur Herstellung der Transportfähigkeit der Klägerin nicht erkennbar gewesen. Die Revision rügt auch insoweit mit Recht, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft kein Sachverständigengutachten zu der Behauptung der Kläger eingeholt hat, der Disponent der Leitstelle Schwerin hätte aufgrund der ihm von der Leitstelle Bad Oldesloe mitgeteilten Informationen zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Beiziehung eines Notarztes notwendig sei. \n\n30\\. f) Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Insbesondere ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Disponenten der Leitstelle Schwerin nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil er den Notruf des Klägers auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 4 über die Leistung von Amtshilfe an die Leitstelle Lübeck weitergeleitet hat. \n\n31\\. Ob der Disponent der Leitstelle Schwerin bei der Inanspruchnahme von Amtshilfe der Leitstelle Lübeck grundsätzlich verpflichtet war, auf die Indikation eines Notarztes hinzuweisen beziehungsweise im Bedarfsfall die Weiterleitung des Notrufs mit dem (ausdrücklichen) Ersuchen hätte verknüpfen müssen, einen Notarzt zu entsenden, bedarf hier keiner Entscheidung. Dafür spricht allerdings, dass Amtshilfe im Allgemeinen ein Ersuchen voraussetzt, in dem die ersuchende Behörde konkret bezeichnet, welche Unterstützungshandlung von der ersuchten Behörde erbeten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 6 VR 2\u002F19, NVwZ 2020, 151 Rn. 29; Schmitz\u002FPrell in Stelkens\u002FBonk\u002FSachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10\\. Aufl., § 4 Rn. 31). Ebenso war nach der Amtshilfevereinbarung zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 4 von Bedeutung, welches Rettungsmittel konkret zu entsenden war, weil die Amtshilfe der Beklagten zu 1 hiernach unter dem Vorbehalt stand, dass dem Beklagten zu 4 keine geeigneten Rettungsmittel (Rettungswagen und\u002Foder Notarzteinsatzfahrzeug) zur Verfügung standen, während der Beklagten zu 1 eine entsprechende Entsendung möglich sein musste. \n\n32\\. Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Disponent der Leitstelle Schwerin im vorliegenden Fall bei pflichtgemäßem Handeln die Leitstelle Lübeck ausdrücklich um die Entsendung eines Notarztes hätte ersuchen müssen. Die Amtshilfe durch die Leitstelle Lübeck führte zu keiner Änderung der Zuständigkeit hinsichtlich des Rettungsdiensteinsatzes (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 1981 - III ZR 63\u002F80, juris Rn. 14 mwN). Der Beklagte zu 4 war weiterhin dafür verantwortlich, dass im Bedarfsfall ein Notarzt eingesetzt wurde (vgl. Senat aaO Rn. 21). Der Disponent der Leitstelle Schwerin konnte allenfalls darauf vertrauen, dass der Disponent der Leitstelle Lübeck die Indikation eines Notarzteinsatzes erkennen und danach handeln werde (vgl. Senat aaO Rn. 18), wenn er ihm alle wesentlichen Informationen über den Rettungsdiensteinsatz zur Verfügung stellte. Davon kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden. Unstreitig informierte der Disponent der Leitstelle Schwerin die Leitstelle Lübeck jedenfalls nicht über die Auskunft der Hebamme, dass ein sofortiger Transport der Klägerin in ein Krankenhaus notwendig sei. Weitere Feststellungen zu den von den Klägern behaupteten \"Informationsverlusten\" zwischen den beteiligten Leitstellen hinsichtlich der vom Kläger gegenüber der Leitstelle Bad Oldesloe geschilderten Beschwerden der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht getroffen. \n\n33\\. 3\\. Als rechtsfehlerhaft erweist sich ebenfalls die Ablehnung eines Amtshaftungsanspruchs des Erblassers gegen die Beklagte zu 1. \n\n34\\. a) Der Beklagten zu 1 erwuchsen durch die übernommene Hilfeleistung beim Rettungsdiensteinsatz eigene Amtspflichten. Neben der Alarmierung eines eigenen Rettungswagens gehörte hierzu die Übernahme der weiteren Leitung und Lenkung des Einsatzes. Der ausführende Disponent der Leitstelle hatte dabei die Interessen der Klägerin und des Erblassers zu wahren. § 3 Abs. 1 Satz 1 des für den Streitfall maßgeblichen Gesetzes über die Notfallrettung und den Krankentransport vom 29. November 1991 des Landes Schleswig-Holstein (GVOBl. S-H 1991, 579; künftig: RDG S-H aF) gibt ebenso wie § 4 Abs. 1 Satz 1 RDG M-V vor, dass bei einem Rettungsdiensteinsatz im Bedarfsfall eine Notärztin oder ein Notarzt eingesetzt werden muss. Dem Disponenten der Leitstelle Lübeck oblag damit ebenfalls, bei einer entsprechenden Indikation unverzüglich die Entsendung eines Arztes zur notärztlichen Versorgung zu veranlassen. Für amtspflichtwidrige Versäumnisse haftet die Beklagte zu 1 (vgl. Senat aaO Rn. 43). \n\n35\\. b) Unbegründet ist allerdings der sinngemäß von der Revision erhobene Einwand, der Disponent hätte bereits deshalb unverzüglich einen Notarzt alarmieren müssen, weil er - wenn auch irrtümlich - von einer bevorstehenden Geburt ausgegangen sei. Darauf lässt sich eine Amtspflichtverletzung des Disponenten nicht stützen. Nach dem Katalog der Bundesärztekammer (aaO) gehört zwar eine \"unmittelbar einsetzende Geburt\" zu den notfallbezogenen Indikationen für den Notarzteinsatz. Darum ging es bei dem vorliegenden Notfallgeschehen jedoch unstreitig nicht. Selbst wenn der Disponent der behaupteten Fehlvorstellung unterlegen sein sollte, handelte er daher objektiv rechtmäßig, sofern nicht aus einem anderen Grund eine Indikation für die Alarmierung eines Notarztes bestand. \n\n36\\. c) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision zudem als gehörsverletzend die Annahme des Berufungsgerichts, der Vorwurf der Kläger, wonach die Leitstelle Lübeck bei ihrer Anamneseerhebung keinen Fragekatalog abgearbeitet und insgesamt das Telefonat mit dem Kläger nicht pflichtgemäß geführt habe, sei zu pauschal, um ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass die Gesprächsführung und Anamnese standardunterschreitend gewesen seien. Sie legt bereits nicht dar, dass eine und welche andere Art der Befragung des Klägers zu weitergehenden Erkenntnissen zum Zustand der Klägerin geführt hätte. Dementsprechend zeigt die Revision auch kein Klägervorbringen auf, aus dem sich ergibt, dass solche Erkenntnisse für die Beurteilung der Indikation eines Notarzteinsatzes von Bedeutung gewesen wären. \n\n37\\. d) Wie bereits ausgeführt (siehe vorstehend unter II 2 d), beruht jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, es stehe nicht fest, dass richtigerweise schon in dem Zeitpunkt ein Notarzteinsatzfahrzeug zu entsenden gewesen sei, in dem die Leitstelle Lübeck nur einen Rettungswagen entsandt habe, auf einem Verfahrensfehler. \n\n38\\. 4\\. Der vorbezeichnete Verfahrensfehler führt schließlich dazu, dass auch die Ablehnung eines Amtshaftungsanspruchs des Erblassers gegen die Beklagten zu 2 und 3 keinen Bestand haben kann. Falls aufgrund des Notrufs des Klägers der Einsatz eines Notarztes indiziert war, ist nicht ausgeschlossen, dass dem Disponenten der Leitstelle Bad Oldesloe ebenfalls ein amtspflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. \n\n39\\. aa) Der Disponent der Leitstelle Bad Oldesloe führte bei der Entgegennahme des Notrufs des Klägers ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG aus. Die Organisation und die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes sind ebenfalls öffentlich-rechtlich geregelt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 RDG S-H aF; vgl. jetzt § 3 Abs. 1, 4 und 5 RDG S-H nF). \n\n40\\. bb) Der Notruf des Klägers betraf zwar nicht die Rettungsdienstbereiche der Beklagten zu 2 und 3. Dem Disponenten der Leitstelle Bad Oldesloe oblag aber gleichwohl, den Notruf entgegenzunehmen und im Anschluss daran die gebotenen rettungsdienstlichen Maßnahmen zu veranlassen. Ob er dazu bereits aufgrund einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Notfallrettung (vgl. § 1 Abs. 1 RDG S-H aF; siehe auch Senat, Urteil vom 14\\. Juni 2018 - III ZR 54\u002F17, BGHZ 219, 77 Rn. 53) beziehungsweise deswegen verpflichtet war, weil nach § 7 Abs. 4 RGD S-H aF die Träger des Rettungsdienstes den Rettungsdienstträgern anderer Länder auf Aufforderung Unterstützung zu leisten haben, kann hier auf sich beruhen. Denn jeder Amtsträger ist verpflichtet, sich bei seiner Amtsausübung rechtswidriger Eingriffe in den Rechtskreis der Bürger, insbesondere unerlaubter Handlungen, zu enthalten (Senat, Urteil vom 7. Februar 1980 - III ZR 153\u002F78, NJW 1980, 1679 mwN). Der den Notruf des Klägers annehmende Disponent der Leitstelle war daher schon mit Blick auf die gemäß § 323c StGB strafbewehrte Pflicht zur Hilfeleistung verpflichtet, in den Grenzen des Zumutbaren erforderliche rettungsdienstliche Maßnahmen zu ergreifen (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 255\u002F11, BGHZ 197, 225 Rn. 6 ff zur Schutzgesetzeigenschaft von § 323c StGB). Das Berufungsgericht hat es unterlassen, hierzu vollständige Feststellungen zu treffen, was der Senat im Revisionsverfahren nicht nachholen kann. III. \n\n41\\. Das angefochtene Urteil ist demnach gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. \n\n42\\. Falls das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren eine oder mehrere schuldhafte Amtspflichtverletzungen der Leitstellendisponenten bejaht, wird es sich mit der Schadensursächlichkeit zu befassen haben. Mit Blick auf die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweislastverteilung sieht sich der Senat insoweit zu folgenden Hinweisen veranlasst: \n\n43\\. 1\\. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt grundsätzlich derjenige, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen Voraussetzungen (st. Rspr., zB Senat, Urteil vom 13. Februar 2025 - III ZR 63\u002F24, NJW 2025, 1116 Rn. 20 m. umfangr. w. N., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist bei der Verletzung rettungsdienstlicher Amtspflichten durch den Disponenten einer Rettungsleitstelle jedoch eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Schadensursächlichkeit in Betracht zu ziehen. Bei einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz muss die für ihn haftende Körperschaft regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen. \n\n44\\. a) Im Arzthaftungsrecht führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Gesundheitsschaden (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247\u002F15, BGHZ 210, 197 Rn. 11 mwN; siehe auch § 630h Abs. 5 BGB). Diese beweisrechtlichen Konsequenzen knüpfen daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des ärztlichen Fehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben - also aus Billigkeitsgründen - dem Patienten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist (BGH aaO). \n\n45\\. b) Diese Grundsätze gelten nach der Senatsrechtsprechung wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage entsprechend bei grober Verletzung von Berufs- oder Organisationspflichten, sofern diese, analog zum Arztberuf, spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Wer eine solche besondere Pflicht grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden. Auch in derartigen Fällen kann die regelmäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten nicht zugemutet werden. Der seine Pflichten grob Vernachlässigende muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (zB Senat, Urteile vom 11. Mai 2017 - III ZR 92\u002F16, BGHZ 215, 44 Rn. 24; vom 23. November 2017 - III ZR 60\u002F16, BGHZ 217, 50 Rn. 24 und vom 4. April 2019 - III ZR 35\u002F18, VersR 2019, 881 Rn. 19). \n\n46\\. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es für die Anwendbarkeit dieser Grundsätze nicht darauf an, inwieweit die verletzte Pflicht ärztlichen Pflichten ähnlich ist. Maßgeblich ist, ob mit Blick auf die in Rede stehenden Pflichtverstöße die gegebene Interessenlage mit der im Arzthaftungsrecht wertungsmäßig vergleichbar ist (vgl. Senat, Urteile vom 4. April 2019 aaO Rn. 17 ff und vom 23. November 2017 aaO Rn. 26). Der Senat hat dies für den Fall bejaht, dass der einen Notruf entgegennehmende Mitarbeiter eines Hausnotrufdienstes die diesem obliegenden vertraglichen Schutz- und Organisationspflichten grob vernachlässigt, indem er, obgleich sich die große Wahrscheinlichkeit eines akuten medizinischen Notfalls aufdrängt, die gebotene Alarmierung des Rettungsdienstes unterlässt (Urteil vom 11. Mai 2017 aaO Rn. 24 ff). Gleiches gilt für eine grob fahrlässige Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs (vgl. Senat, Urteil vom 23\\. November 2017 aaO Rn. 22 ff; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 13. März 1962 - VI ZR 142\u002F61, NJW 1962, 959 f). \n\n47\\. c) Für die grobe Vernachlässigung der Amtspflichten eines Leitstellendisponenten bei einem Rettungsdiensteinsatz trifft dies ebenfalls zu. Gegenstand der Notfallrettung als Teil des Rettungsdienstes ist es, bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten lebensrettende Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden durchzuführen, gegebenenfalls ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie, wenn erforderlich, unter fachgerechter Betreuung in die für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete medizinische Einrichtung zu befördern (vgl. gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 RDG M-V; § 1 Abs. 1 RDG S-H aF, jetzt § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG S-H). Den Rettungsleitstellen kommt bei der Notfallrettung eine zentrale Führungs- beziehungsweise Lenkungsfunktion zu (vgl. § 9 Abs. 1 RDG M-V; § 7 Abs. 3 Satz 1 RDG S-H aF). Bereits daraus ergibt sich, dass auch die Amtspflichten der Leitstellendisponenten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Notrufen zuvorderst der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit dienen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht, die zur notfallmedizinischen Versorgung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen (vgl. auch Senat, Urteil vom 12. November 1992 - III ZR 178\u002F91, BGHZ 120, 184, 195 f). Eine Verletzung dieser Pflicht ist zugleich - nicht anders als bei ärztlichen Pflichtverstößen - dazu geeignet, aufgrund der im Nachhinein nicht mehr exakt rekonstruierbaren Vorgänge im menschlichen Organismus erhebliche Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineinzutragen, so dass es der Billigkeit entspricht, für den Fall einer groben Pflichtverletzung dem Geschädigten die reguläre Beweislastverteilung nicht mehr zuzumuten (vgl. Senat, Urteile vom 11. Mai 2017 aaO Rn. 28 und vom 23. November 2017 aaO Rn. 27). \n\n48\\. d) Daran gemessen wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob den Disponenten der Leitstellen Bad Oldesloe, Schwerin und Lübeck eine grobe Vernachlässigung rettungsdienstlicher Amtspflichten anzulasten ist. Hierzu muss ihnen jedenfalls ein Fehler unterlaufen sein, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er dem Disponenten einer Rettungsdienststelle schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2017 aaO Rn. 23 mwN). Ob dies der Fall ist, kann der Senat nicht beurteilen, weil es bislang an den dazu erforderlichen Feststellungen fehlt. \n\n49\\. 2\\. Gelangt das Berufungsgericht im Rahmen der gebotenen erneuten Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass einer oder mehrere Leitstellendisponenten zwar schuldhaft gegen ihre Amtspflichten verstoßen haben, ihnen aber insoweit keine grobe Vernachlässigung anzulasten ist, wird es zu prüfen haben, ob für die Schadensursächlichkeit eine tatsächliche Vermutung streitet (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 2017 aaO Rn. 31). Gegebenenfalls wird es zudem der Frage nachzugehen haben, ob die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO Anwendung finden (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2019 aaO Rn. 26). \n\n50\\. 3\\. Bei Amtspflichtverletzungen mehrerer Leitstellendisponenten wird das Berufungsgericht in Bezug auf die Frage der Schadensursächlichkeit die Verursachungsvermutung bei mehreren Beteiligten nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB in den Blick zu nehmen haben (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 - V ZR 59\u002F86, BGHZ 101, 106, 108 ff; BeckOGK\u002FSeidel, BGB, Stand: 1\\. März 2025, § 830 Rn. 54). \n\n51\\. 4\\. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 sowie 4 und 5, die jeweils eine gemeinsame Leitstelle betreiben, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die Passivlegitimation der beteiligten Körperschaften zu prüfen haben (vgl. zur Bestimmung der haftenden Körperschaft bei Kooperationen etwa Senat, Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295\u002F08, juris Rn. 15 ff). Herrmann Arend Böttcher Kessen Liepin","Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Rettungsdiensteinsatz durch Disponenten einer Rettungsleitstelle","2026-07-10T22:12:10.994Z",{"id":153,"ecli":154,"slug":155,"caseNumber":156,"courtId":5,"decisionDate":157,"fullText":158,"summary":159,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":157,"parsedAt":160,"updatedAt":161},"6581","ECLI:DE:NEURIS:KORE714032025","ecli-de-neuris-kore714032025","BLw 2\u002F24","2025-05-09T00:00:00.000Z","#  Genehmigungspflicht beim Verkauf von Erbanteilen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Veräußerungen von Erbanteilen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG sind, auch wenn der Nachlass nicht aus einem Betrieb, sondern aus landwirtschaftlichen Grundstücken besteht, dann genehmigungspflichtig, wenn die Form der Erbanteilsübertragung allein deswegen gewählt wurde, um die Genehmigungspflicht einer von den Vertragsparteien bezweckten Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu umgehen.11\n\n2\\. Die Veräußerung von Erbanteilen kann nur dann als genehmigungspflichtiges Umgehungsgeschäft anzusehen sein, wenn sämtliche Erbanteile gleichzeitig oder nacheinander an denselben Erwerber veräußert werden. Wird nur einer von mehreren Erbanteilen verkauft, ist nicht schon deshalb von einem Umgehungsgeschäft auszugehen, weil der Erwerber die Absicht hat, sukzessive auch die weiteren Erbanteile zu erwerben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13\u002F11, NJW 2013, 607).14\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 23. Januar 2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle der Verpflichtung der Beteiligten zu 3 zur Erteilung eines Negativattests festgestellt wird, dass der Erbteilskaufvertrag vom 13. Februar 2019 der Notarassessorin Th. als Notariatsverwalterin der Notarstelle D. in P. (UR-Nr. 360\u002F2019 Th) keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf.\n\nDie Beteiligten zu 4 und 5 tragen die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 13.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Beteiligte zu 1 ist ein Nichtlandwirt. Mit notariellem Vertrag vom 13. Februar 2019 kaufte er von der Beteiligten zu 2 deren Anteil von 1\u002F5 an einer Erbengemeinschaft. Der ungeteilte Nachlass besteht ausschließlich aus 10,1067 ha Ackerland, Grünland und Waldfläche, die überwiegend an landwirtschaftliche Betriebe verpachtet sind. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 beantragte die beurkundende Notarin die Grundstückverkehrsgenehmigung, hilfsweise ein Negativzeugnis. Die Beteiligte zu 3 (Genehmigungsbehörde) verlängerte die Genehmigungsfrist mit Zwischenbescheiden auf zuletzt drei Monate. Unter dem 7. Mai 2019 erklärte die Beteiligte zu 4 (Siedlungsunternehmen), dass sie das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausübe. Dies teilte die Beteiligte zu 3 den Beteiligten zu 1 und 2 mit Bescheid vom 16. Mai 2019 mit. \n\n2\\. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beteiligte zu 1 mit dem Antrag, die Ausübung des Vorkaufsrechts für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Grundstückverkehrsgenehmigung wirksam erteilt wurde, bzw. „falls nötig“, die Grundstückverkehrsgenehmigung zu erteilen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen \\- die Beteiligte zu 3 unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2019 verpflichtet, ein Negativattest zu dem Erbteilskaufvertrag zu erteilen, und festgestellt, dass die Beteiligte zu 4 das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 1 beantragt, wollen die Beteiligte zu 4 und die Beteiligte zu 5 als übergeordnete Behörde die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. II. \n\n3\\. Das Beschwerdegericht meint, der Erbteilskaufvertrag bedürfe keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Erbanteilsveräußerungen seien gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie an einen anderen als einen Miterben erfolgten und der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bestehe. Dies sei hier nicht der Fall, denn der Nachlass bestehe nicht aus einem Betrieb, sondern ausschließlich aus landwirtschaftlichen Flächen. Der Erbteilskaufvertrag unterliege auch nicht als Umgehungsgeschäft der Genehmigungspflicht für Grundstücksveräußerungen nach § 2 Abs. 1 GrdstVG. Denn anders als bei einem Kaufvertrag über sämtliche Erbanteile werde der Käufer eines einzelnen Erbanteils - wie hier der Beteiligte zu 1 - nicht Alleineigentümer der zum Nachlass gehörenden Grundstücke, sondern trete lediglich an die Stelle des veräußernden Miterben. Dementsprechend fehle es schon an einem Umgehungserfolg; eine Umgehungsabsicht allein genüge nicht. Die Genehmigungsbehörde sei daher zur Erteilung eines Negativzeugnisses verpflichtet. III. \n\n4\\. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n5\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 1 Nr. 3, § 9 LwVG, § 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Die Beteiligten zu 4 und 5 sind auch beschwerdeberechtigt. Die Beteiligte zu 4 ist durch die Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2019 in ihren Rechten beeinträchtigt (st. Rpsr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31\u002F63, BGHZ 41, 114, 116 ff.). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 5 folgt aus § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG. \n\n6\\. 2\\. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt zu Recht an, dass der Erbteilskaufvertrag vom 13. Februar 2019 keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf. \n\n7\\. a) Das Grundstückverkehrsgesetz findet in Mecklenburg-Vorpommern weiterhin Anwendung. Von der nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG vorgesehenen Möglichkeit, die Regelung durch Landesrecht zu ersetzen, hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern keinen Gebrauch gemacht. \n\n8\\. b) Der Erbteilskaufvertrag ist weder nach § 2 Abs. 1 noch nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrdstVG genehmigungspflichtig, da kein Allein- oder Miteigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück, sondern lediglich ein Anteil an dem Nachlass, also die Mitberechtigung des Miterben am Gesamthandsvermögen übertragen wird (vgl. § 2033 BGB; Senat, Beschluss vom 8. November 1955 -V BLw 25\u002F55, BGHZ 18, 380, 381 ff., zu Art. IV Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45; Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13\u002F11, NJW 2013, 607 Rn. 27). \n\n9\\. c) Eine Genehmigungspflicht folgt auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG. Nach dieser Vorschrift steht die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als einen Miterben der nach § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungspflichtigen Veräußerung eines Grundstücks (nur) dann gleich, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht. Dies ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet annimmt, vorliegend nicht der Fall, da zum Nachlass ausschließlich landwirtschaftliche Flächen gehören und kein landwirtschaftlicher Betrieb. \n\n10\\. d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Erbteilskaufvertrag auch nicht ausnahmsweise deswegen genehmigungsbedürftig, weil er sich als Umgehung der Vorschriften über die einer Genehmigung bedürfenden Rechtsgeschäfte in § 2 GrdstVG darstellt. \n\n11\\. aa) Richtig ist allerdings im Ausgangspunkt, dass durch die grundsätzlich genehmigungsfreie Veräußerung sämtlicher Erbanteile an einen Erwerber der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt werden kann wie durch eine Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke, sodass die gesetzliche Genehmigungspflicht durch diese Gestaltung umgangen werden könnte (vgl. Stresemann, AUR 2014, 415 f.). Deswegen sind nach der Rechtsprechung des Senats Veräußerungen von Erbanteilen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG, auch wenn der Nachlass nicht aus einem Betrieb, sondern aus landwirtschaftlichen Grundstücken besteht, dann genehmigungspflichtig, wenn die Form der Erbanteilsübertragung allein deswegen gewählt wurde, um die Genehmigungspflicht einer von den Vertragsparteien bezweckten Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu umgehen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13\u002F11, NJW 2013, 607 Rn. 32). \n\n12\\. bb) Von einem solchen (genehmigungspflichtigen) Umgehungsgeschäft kann aber - wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht - vorliegend nicht ausgegangen werden, weil der Beteiligte zu 1 nicht sämtliche Erbanteile, sondern lediglich einen von mehreren Erbanteilen erworben hat und in Vollzug dieses Geschäfts nicht Eigentümer der den Nachlass bildenden Grundstücke wird. \n\n13\\. (1) Die Annahme einer Genehmigungspflicht für einen Vertrag bedarf einer besonderen Begründung, wenn dieser zu einer Kategorie von Rechtsgeschäften gehört, die - wie hier - nach dem Gesetz nicht genehmigungsbedürftig sind. Eine solche Begründung ist deshalb geboten, weil das Gericht nicht entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) aus seiner Rolle als Normanwender heraustreten darf, indem es - hier durch Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze für Umgehungsgeschäfte - „durch die Hintertür“ eine Genehmigungspflicht für eine Gruppe von Verträgen begründet, die der Gesetzgeber davon freigestellt hat. Ob und unter welchen Voraussetzungen es vor diesem Hintergrund zulässig ist, Verfügungen über Anteile an einem Nachlass aus besonderen Gründen dennoch als genehmigungspflichtig zu behandeln, muss anhand des Normenkontexts, der Zwecksetzung und der mit den Normen verbundenen gesetzgeberischen Intention entschieden werden (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13\u002F11, NJW 2013, 607 Rn. 30). Dabei ist Zurückhaltung geboten. Die Annahme eines Umgehungsgeschäfts ist auf eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken; es muss sich um eine eindeutige Umgehung der gesetzlichen Regelungen handeln. \n\n14\\. (2) Vor diesem Hintergrund kann die Veräußerung von Erbanteilen nur dann als genehmigungspflichtiges Umgehungsgeschäft anzusehen sein, wenn sämtliche Erbanteile gleichzeitig oder nacheinander an denselben Erwerber veräußert werden. Wird nur einer von mehreren Erbanteilen verkauft, ist nicht schon deshalb von einem Umgehungsgeschäft auszugehen, weil der Erwerber die Absicht hat, sukzessive auch die weiteren Erbanteile zu erwerben. \n\n15\\. (a) Bei der Veräußerung eines einzelnen Erbanteils fehlt es bereits an einem objektiven Umgehungserfolg. Denn damit wird nicht derselbe rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg erzielt wie mit der Veräußerung eines Grundstücks im Sinne von § 2 Abs. 1 GrdstVG (zu dieser Voraussetzung eines Umgehungsgeschäfts vgl. etwa Senat, Beschluss vom 8. November 1955 - V BLw 25\u002F55, BGHZ 18, 380, 387; Beschluss vom 3. Mai 1957 - V BLw 2\u002F57, RdL 1957, 173, 176). Während die Veräußerung sämtlicher Erbanteile im Ergebnis zu einer Übertragung des (Allein-)Eigentums an den zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken auf einen Dritten führt, tritt der Erwerber eines einzelnen Erbanteils lediglich an die Stelle des veräußernden Miterben. Er wird weder rechtlich noch wirtschaftlich Alleineigentümer der zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke und erlangt auch keine eigentümerähnliche Stellung (vgl. Roemer, MittRhNotK 1962, 457, 459). Er erwirbt lediglich einen ideellen Anteil an dem gesamthänderisch gebundenen Nachlassvermögen (vgl. etwa MüKoBGB\u002FGergen, 9. Aufl., § 2033 Rn. 7) und kann nicht über seinen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB); für eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand ist er auf die Mitwirkung sämtlicher Miterben angewiesen (§ 2040 Abs. 1 BGB). \n\n16\\. (b) Auch der Zweck des Grundstückverkehrsgesetzes gebietet es nicht, die Veräußerung eines einzelnen Erbanteils der Genehmigungspflicht zu unterstellen. Der Gesetzgeber hat gesehen, dass die Genehmigungspflicht bei der Übertragung landwirtschaftlicher Grundstücke durch den Verkauf von Erbanteilen umgangen werden kann. Gleichwohl hat er den Verkauf von Erbanteilen dem Grundstückverkauf nur in dem Fall gleichgestellt, dass ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb den wesentlichen Teil des Nachlasses bildet. Im Übrigen hat er bewusst auf die Genehmigungspflicht verzichtet, weil es nach seiner Auffassung „in vielen Fällen zu einer empfindlichen und nach dem Zweck des Gesetzes nicht gebotenen Beeinträchtigung der Interessen einer Erbengemeinschaft führen könnte, wenn auch hier die Erbteilsübertragung von einer behördlichen Genehmigung abhängig wäre“ (vgl. BT-Drucks. 3\u002F2635 S. 5). Das ändert zwar nichts daran, dass Gesetzesumgehungen der Genehmigungspflicht zu unterwerfen sind (vgl. schon Senat, Beschluss vom 3. Mai 1957 - V BLw 2\u002F57, RdL 1957, 173, 176, zu Art. IV des Kontrollratsgesetzes Nr. 45). Mindestvoraussetzung für eine solche Ausdehnung der Genehmigungspflicht ist aber, dass das Rechtsgeschäft zu einem von dem Gesetz missbilligten Erfolg führt, nämlich der Übertragung des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Grundstück an einen Nichtlandwirt unter Umgehung der Genehmigungsbehörde und des etwaigen Vorkaufsrechts des Siedlungsunternehmens. Dazu kommt es durch die Veräußerung eines einzelnen Erbanteils nicht. \n\n17\\. (c) In diesem Sinne wird der vergleichbare Fall eines Verkaufs mehrerer Teilflächen, die nur zusammen die Genehmigungsfreigrenze überschreiten, nur dann als Umgehungsgeschäft eingeordnet, wenn die Teilflächen gleichzeitig oder nacheinander veräußert werden und die einzelnen Rechtsgeschäfte in einem inneren Zusammenhang stehen und nach einem einheitlichen Plan durchgeführt wurden (sog. Ketten- oder Zerstückelungsgeschäfte, vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 1956 - V BLw 2\u002F56, BGHZ 21, 221, 224 ff.; Beschluss vom 8. Dezember 1959 - V BLw 19\u002F59, MDR 1960, 214, 215; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43\u002F92, NJW 1993, 648; Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotSt (Brfg) 2\u002F20, DNotZ 2020, 953 Rn. 7). Der Verkauf einer einzelnen Teilfläche, die die Genehmigungsfreigrenze nicht überschreitet, ist dagegen selbst dann nicht als Umgehungsgeschäft einzustufen, wenn der Käufer die Absicht hat, auch das restliche Grundstück zu erwerben (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 1962 - V BLw 27\u002F61, MDR 1962, 389, 390). \n\n18\\. (d) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass der Erwerber eines Erbanteils zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke beantragen kann (vgl. § 2042 Abs. 2, § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 180 ff. ZVG). \n\n19\\. (aa) Zwar unterliegt ein Erwerb in der Zwangsversteigerung - anders als unter der Geltung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 (dort Art. IV Nr. 3) - nicht der Genehmigungspflicht nach dem Grundstückverkehrsgesetz, weil die Bundesregierung bislang von der Verordnungsermächtigung in § 37 GrdstVG keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Gehrlein, DZWIR 2023, 574, 576). Zudem besteht bei einem Erwerb in der Zwangsversteigerung kein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht nach § 4 RSG (vgl. Martinez in Düsing\u002FMartinez, Agrarrecht, 2. Aufl., § 4 RSG Rn. 8). \n\n20\\. (bb) Ein Eigentumserwerb des Erbteilskäufers im Rahmen einer etwaigen Teilungsversteigerung steht aber nicht bereits im Vorhinein fest und kann daher nicht Grundlage für die Annahme eines Umgehungsgeschäfts sein. Denn bei der Teilungsversteigerung kann nicht nur der Erbteilskäufer bzw. nunmehrige Miterbe, sondern jeder - und so auch das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen - Gebote abgeben und als Meistbietender den Zuschlag erhalten (vgl. BT-Drucks. 3\u002F2635 S. 16; Roemer, MittRhNotK 1962, 457, 460). Erkennt das Vollstreckungsgericht rechtzeitig vor Rechtskraft des Zuschlags, dass die Zwangsversteigerung allein dem Grundstückserwerb unter Umgehung der Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG dient, der Antragsteller also rechtsmissbräuchlich handelt und ihm das Rechtsschutzinteresse für die Zwangsversteigerung fehlt, müsste es das Zwangsversteigerungsverfahren ohnehin einstellen bzw. aufheben (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 1981, 206, 207; LG Heilbronn, Rpfleger 1994, 223; LG Koblenz, Rpfleger 1997, 269 f.; Netz, GrdstVG, 9. Aufl., Rn. 1809, 5283, 5287 ff.; Gehrlein, DZWIR 2023, 574, 576 f.; zur Versagung des Zuschlags gemäß § 83 Nr. 6 ZVG auch LG Heidelberg, BWNotZ 1968, 78 f.). Schließlich kann auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass jeder Erbteilskäufer von der - langwierigen und kostspieligen (Netz, GrdstVG, 9. Aufl., Rn. 5286) - Möglichkeit eines Teilungsversteigerungsverfahrens Gebrauch machen wird. \n\n21\\. (cc) Auch die theoretische Möglichkeit, dass der Erbteilskäufer die Grundstücke im weiteren Verlauf im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrags erwirbt, führt nicht dazu, dass bereits der erste Erbteilskauf als Umgehungsgeschäft anzusehen wäre. Dies folgt schon daraus, dass die Grundstücksübertragung im Rahmen der Erbauseinandersetzung selbst der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 GrdstVG unterliegen, diese also nicht umgehen würde (vgl. § 9 Abs. 3 GrdstVG; OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1277, 1280; OLG Stuttgart, RdL 1985, 241, 242; Netz, GrdstVG, 9. Aufl., Rn. 889 mwN; MüKoBGB\u002FFest, 9\\. Aufl., § 2042 Rn. 42 mwN; Pikalo\u002FBendel, GrdstVG, § 2 S. 291 f.). \n\n22\\. (e) Die bloße Absicht des Käufers, sukzessive sämtliche Erbanteile zu erwerben und somit im Ergebnis Eigentümer der landwirtschaftlichen Grundstücke zu werden, kann demnach die Annahme eines Umgehungsgeschäfts nicht rechtfertigen. Dies hat der Senat für den mit dem genehmigungsfreien Erwerb eines einzelnen Erbanteils vergleichbaren Fall des Erwerbs einer unterhalb der Genehmigungsfreigrenze liegenden Teilfläche eines größeren Grundstücks bereits ausdrücklich ausgesprochen (Senat, Beschluss vom 6. Februar 1962 - V BLw 27\u002F61, MDR 1962, 389, 390). Für den Erbteilskauf gilt nichts Anderes. Eine Umgehungsabsicht liegt nicht vor, wenn bei Durchführung des beabsichtigten Rechtsgeschäfts objektiv ein Umgehungserfolg nicht eintritt, weil die restlichen Erbanteile nicht ebenfalls veräußert werden. Ob der Vertrag über die Veräußerung der restlichen Erbanteile bzw. des letzten Erbanteils ein Umgehungsgeschäft darstellen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil es hierzu - jedenfalls bislang - nicht gekommen ist. \n\n23\\. 3\\. Wegen der Genehmigungsfreiheit des Erbteilskaufvertrags fasst das Beschwerdegericht den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung der Genehmigung zutreffend als einen solchen auf Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 5 GrdstVG auf (vgl. OLG Karlsruhe, RdL 1965, 67, 68; Lange, GrdstVG, 2. Aufl., § 5 Anm. 2; Netz, GrdstVG, 9. Aufl., Rn. 1655, 4339; Pikalo\u002FBendel, GrdstVG, § 5 S. 406). Die Beschlussformel ist allerdings dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der Erbteilskaufvertrag keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2012 \\- BLw 13\u002F11, NJW 2013, 607 Rn. 22; Netz, aaO, Rn. 4337; Pikalo\u002FBendel, aaO, § 22 S. 1049 f.; v. Selle in v. Selle\u002FHuth, LwVG, § 1 Rn. 91). Denn nach § 22 Abs. 3 GrdstVG hat das Gericht diese Entscheidung selbst zu treffen; es ist nicht befugt, die Genehmigungsbehörde zur Erteilung des Zeugnisses anzuweisen (vgl. Netz, aaO, Rn. 1663, 4341; Lange, aaO, § 22 Anm. 11; Pikalo\u002FBendel, aaO, § 20 S. 1002; Vorwerk\u002Fvon Spreckelsen, GrdstVG, § 22 Rn. 26). \n\n24\\. 4\\. Vor diesem Hintergrund sind auch die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass die Beteiligte zu 4 das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt hat, und die Aufhebung des Bescheids der Genehmigungsbehörde vom 16. Mai 2019 (über die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts) nicht zu beanstanden. Zwar folgt Ersteres bereits aus der Feststellung, dass der Erbteilskaufvertrag keiner Grundstückverkehrsgenehmigung bedarf; und die gerichtliche Entscheidung tritt auch ohne ausdrückliche Aufhebung an die Stelle der behördlichen Entscheidung. Zur Klarstellung kann die Beschlussformel aber um die Feststellung zur (Un-)Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts und die Aufhebung des Bescheids der Genehmigungsbehörde ergänzt werden (vgl. OLG Oldenburg, RdL 2009, 329, 331; Netz, GrdstVG, 9. Aufl., Rn. 4333; Pikalo\u002FBendel, GrdstVG, § 22 S. 1048). \n\n25\\. 5\\. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch nicht wegen eines von der Rechtsbeschwerde gerügten Verfahrensmangels aufzuheben. \n\n26\\. a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt der absolute Rechtsbeschwerdegrund im Sinne von § 9 LwVG, § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 5 ZPO nicht vor. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Denn das Beschwerdegericht hat ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. September 2005 - XII ZR 209\u002F02, BGHZ 164, 69, 71 f.). Es hat auch nicht dadurch (selbst und erneut) gegen § 170 Abs. 1 Satz 1, § 23a Abs. 2 Nr. 9 GVG, § 1 Nr. 3 LwVG verstoßen, dass es das Ergebnis der von dem Landwirtschaftsgericht - unter Verletzung dieser Vorschriften - in öffentlicher Verhandlung durchgeführten persönlichen Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 in seinem Beschluss verwertet hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297\u002F98, NJW 2000, 2508, 2509; anders bei Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 29\u002F21, BeckRS 2024, 10194). Denn nach seiner Entscheidung kam es auf das Ergebnis der Anhörung, namentlich auf die von dem Amtsgericht unter anderem auf dieser Grundlage angenommene Umgehungsabsicht der Beteiligten, aus Rechtsgründen nicht an. Daher kann auch hier dahingestellt bleiben, ob die Verwertung eines fehlerhaften Verfahrensabschnitts durch das Beschwerdegericht einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellt (offengelassen von BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297\u002F98, aaO). \n\n27\\. b) Auch die Voraussetzungen des absoluten Rechtsbeschwerdegrunds nach § 9 LwVG, § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 4 ZPO sind nicht erfüllt. Zwar erfasst die Vorschrift auch den Fall, dass ein Verfahrensbeteiligter nicht zu dem Verfahren hinzugezogen worden ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1983 - KVR 7\u002F82, NJW 1984, 494 f.). Die von dem Beschwerdegericht nicht angehörte landwirtschaftliche Berufsvertretung ist aber keine Verfahrensbeteiligte im Sinne von § 7 FamFG (vgl. § 7 Abs. 6 FamFG; Hornung in Düsing\u002FMartinez, Agrarrecht, 2. Aufl., § 32 LwVG Rn. 1 f.; Ernst, LwVG, 9\\. Aufl., § 32 Rn. 20 f.; Huth in v. Selle\u002FHuth, LwVG, § 32 Rn. 11). \n\n28\\. c) Die übrigen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 9 LwVG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 564 Satz 1 ZPO). IV. \n\n29\\. 1\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 Abs. 1, § 45 LwVG. Die Beteiligte zu 5 und die - die Rechte der Siedlungsbehörde ausübende - Beteiligte zu 4 sind zwar gemäß Vorbem. 1.5.1 Abs. 2 KV GNotKG von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, außergerichtliche Kosten können ihnen aber auferlegt werden (vgl. BT-Drucks. 17\u002F11471 S. 213; Senat, Beschluss vom 28. April 2014 - BLw 2\u002F13, BeckRS 2014, 11499 Rn. 21). \n\n30\\. 2\\. Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 76 Nr. 4 GNotKG dem vereinbarten Kaufpreis. Brückner Göbel Hamdorf","Genehmigungspflicht beim Verkauf von Erbanteilen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz","2026-07-08T23:05:15.681Z","2026-07-10T22:12:20.308Z",{"id":163,"ecli":164,"slug":165,"caseNumber":166,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":167,"summary":168,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":169,"updatedAt":170},"6776","ECLI:DE:NEURIS:KORE711802025","ecli-de-neuris-kore711802025","RiZ (R) 2\u002F24","#  Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit: Weigerung zur amtsärztlichen Untersuchung; Zweifel an der Prozessfähigkeit \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23. April 2024, mit dem der Tatbestandsberichtigungsantrag des Antragsgegners abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20. November 2023 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Hessischen Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 5. Februar 2021 (1 DG 2\u002F20), den Beschluss des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20. April 2021 (DGH 1\u002F21) und den Senatsbeschluss vom 13. September 2021 (RiZ(B) 2\u002F21) wendet.\n\nIm Übrigen wird die Revision des Antragsgegners gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, den Antragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. \n\n2\\. Der 1965 geborene Antragsgegner ist seit 2001 Richter im Dienst des Antragstellers und seit 2006 Richter am Amtsgericht L. . \n\n3\\. Mit Schreiben vom 14. Februar 2020, das dem Antragsgegner am 19. Februar 2020 zugestellt wurde, gab der Präsident des Landgerichts L. (im Folgenden: Präsident des Landgerichts) dem Antragsgegner auf, sich ärztlich untersuchen zu lassen, da Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestünden. Dabei bezog er sich vorrangig auf verschiedene Schreiben der ärztlichen Direktoren der V. Klinik W. für forensische Psychiatrie in H. (im Folgenden: Klinik), zuletzt vom 10. Oktober 2019\\. In dieser Klinik führte der Antragsgegner Anhörungen von Patienten im Rahmen von Unterbringungs- und Fixierungsverfahren durch. Aus Sicht der Klinikleitung bestanden deutliche Hinweise auf eine erhebliche Störung des Urteilsvermögens und der Einsichtsfähigkeit des Antragsgegners. Der Präsident des Landgerichts stützte die Untersuchungsanordnung darüber hinaus auf mehrere Vorfälle, bei denen sich der Antragsgegner gegenüber Kollegen und Prozessbeteiligten unangemessen geäußert haben soll. Durch einen Facharzt für forensische Psychiatrie sollte eine psychiatrische Untersuchung durchgeführt werden, die eine Anamnese, ein psychiatrisches Gespräch und Testungen umfassen sollte. Dem Antragsgegner wurde mitgeteilt, dass ein entsprechender Untersuchungsauftrag mit Schreiben vom selben Tag an das zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales (nachfolgend: HAVS) in Gießen übermittelt worden sei. Zusammen mit der Untersuchungsanordnung wurde ihm u.a. ein Anamnesebogen übermittelt; er wurde gebeten, diesen am Tag der Untersuchung ausgefüllt dem untersuchenden Arzt zu übergeben. Der Antragsgegner erhob u.a. mit Schreiben vom 20. Februar 2020 und vom 5. März 2020 Einwendungen gegen die Untersuchungsanordnung. Außerdem reichte er unter dem 11. Mai 2020 einen \"Anfechtungsantrag\" ein, den der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Bescheid vom 18. August 2020 als Widerspruch wertete und als unzulässig zurückwies. \n\n4\\. Das HAVS beauftragte einen Facharzt für Psychiatrie in Kassel mit der Erstellung des Gutachtens. Die Untersuchung fand nicht statt, da der Antragsgegner eine Anreise nach Kassel ablehnte. Daraufhin beauftragte das HAVS eine Fachärztin in Gießen. Zu dem von dieser anberaumten Untersuchungstermin am 19. August 2020 erschien der Antragsgegner nicht. \n\n5\\. Auf Antrag des Antragstellers vom 27. November 2020 untersagte das Hessische Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main (im Folgenden: Dienstgericht) mit Beschluss vom 5. Februar 2021 (1 DG 2\u002F20) dem Antragsgegner vorläufig die Führung der Amtsgeschäfte. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen diese Entscheidung wies der Hessische Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (im Folgenden: Dienstgerichtshof) mit Beschluss vom 20. April 2021 (DGH 1\u002F21) zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners verwarf der Senat mit Beschluss vom 13. September 2021 (RiZ(B) 2\u002F21) als unzulässig. Die Gehörsrüge des Antragsgegners wies der Senat mit Beschluss vom 8. November 2021 zurück. \n\n6\\. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020, dem Antragsgegner zugestellt am 16. Dezember 2020, hörte das Hessische Ministerium der Justiz (im Folgenden: Ministerium) den Antragsgegner zu dessen beabsichtigter Versetzung in den Ruhestand an. \n\n7\\. Mit beim Dienstgericht am 11. März 2021 eingegangenem Schriftsatz vom 24. Februar 2021 hat der Antragsteller die Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antragsgegner habe der rechtmäßigen Untersuchungsanordnung vom 14. Februar 2020 ohne hinreichenden Grund keine Folge geleistet, weshalb seine Dienstunfähigkeit zu vermuten sei. Dem Antragsgegner sind die Antragsschrift sowie eine Bitte um Mitteilung, ob er seiner Versetzung in den Ruhestand zustimme oder zeitnah zu einer ärztlichen Untersuchung nach Maßgabe der Untersuchungsanordnung vom 14. Februar 2020 bereit sei, am 16. März 2021 zugestellt worden. Er war zu einer entsprechenden Untersuchung nicht bereit. \n\n8\\. Das Dienstgericht hat mit Urteil vom 11. Oktober 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. Februar 2023 festgestellt, dass die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zulässig sei, und die Anträge des Antragsgegners auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Dienstgerichts vom 5. Februar 2021, hilfsweise auf Wiederaufnahme des vorläufigen Verfahrens und Aufhebung der vorläufigen Dienstuntersagung sowie auf Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers auf Weiterzahlung der Bezüge und Erstattung der einbehaltenen Bezüge als unzulässig verworfen. \n\n9\\. Der Dienstgerichtshof hat mit Urteil vom 20. November 2023 die Berufung des Antragsgegners zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand des Antragsgegners wegen Dienstunfähigkeit gewendet hat, und sie im Übrigen als unzulässig verworfen. \n\n10\\. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Der Antragsteller habe das für die Versetzung eines Richters in den Ruhestand ohne dessen Zustimmung bestimmte Verfahren eingehalten. Er habe den Antragsgegner gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 HRiG ordnungsgemäß angehört. Er habe ihm mit dem Anhörungsschreiben vom 11. Dezember 2020 dargelegt, auf welche Umstände er seine vorläufige Einschätzung stütze, und ihn über die einmonatige Einwendungsfrist (§ 72 Abs. 2 Satz 1 HRiG) und die nach deren Ablauf möglichen Folgen hingewiesen. \n\n11\\. Der Antrag sei nach Maßgabe des § 34 Satz 1 Alt. 1 DRiG begründet. Der Antragsgegner müsse sich nach § 71 DRiG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und § 2 HRiG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG so behandeln lassen, wie wenn seine Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre. Er sei verpflichtet gewesen, der Untersuchungsanordnung gemäß dem Schreiben des Präsidenten vom 14. Februar 2020 Folge zu leisten und den anberaumten Untersuchungstermin wahrzunehmen. Er sei diesem Termin ohne hinreichenden Grund ferngeblieben und habe sich der für die Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchung ohne hinreichenden Grund entzogen. Die Untersuchungsanordnung habe zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Zustellung an den Antragsgegner den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen genügt. Der Präsident des Landgerichts habe die Untersuchung als zuständige Behörde (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935, RGBl. I 1935, 403) im Rahmen seiner Dienstaufsichtskompetenz angeordnet. Er sei aufgrund der in der Untersuchungsanordnung aufgeführten Tatsachen zu Recht von Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Antragsgegners ausgegangen. Für eine Erkrankung hätten in erster Linie die Schreiben der ärztlichen Leitung der Klinik gesprochen, in denen geschildert werde, dass der Antragsgegner die Unterbringung von solchen Patienten abgelehnt und deren sofortige Entlassung verlangt habe, die wegen fremdgefährdenden Verhaltens hätten fixiert werden sollen und deren Diagnose noch nicht vollständig abgeklärt gewesen sei. Die Ärzte der Klinik seien zu dem Ergebnis gekommen, der Antragsgegner zeige deutliche Hinweise auf eine erhebliche Störung des Urteilsvermögens und der Einsichtsfähigkeit. Es sei nicht ersichtlich, dass die detailreichen Schilderungen der Ärzte nicht der Wahrheit entsprächen oder auf sachfremden Erwägungen beruhten. Die weiter in der Untersuchungsanordnung beschriebenen Vorgänge im Zusammenhang mit der durch den Antragsgegner angezeigten Überlastungssituation sowie seine Äußerung gegenüber dem Präsidium in Bezug auf eine ihn betreffende Änderung der Geschäftsverteilung begründeten weitere Anzeichen für Diskrepanzen zwischen tatsächlich bestehenden Umständen und deren Wahrnehmung und Bewertung durch den Antragsgegner. Die sich aus den in der Untersuchungsanordnung mitgeteilten Umständen ergebende Indizwirkung für hinreichende Zweifel an seiner Dienstfähigkeit habe der Antragsgegner nicht erschüttert. Das Dienstgericht habe die vom Antragsgegner erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Recht nach § 87b VwGO abgelehnt. Einer Erhebung der durch den Antragsgegner angebotenen Beweise habe es auch unter Berücksichtigung der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht bedurft. Die Untersuchungsanordnung habe ausreichende Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung und einen Hinweis auf die mit einer Verweigerung der Untersuchung verbundenen Folgen enthalten. Die angeordnete Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie sei geeignet und erforderlich gewesen, um die bestehenden Zweifel an der Dienstunfähigkeit abzuklären, und auch verhältnismäßig. Schließlich sei es entsprechend § 46 HVwVfG unerheblich, dass anstelle des für die ärztliche Begutachtung des Antragsgegners mit Dienstort im Landkreis L. zuständigen HAVS in Wiesbaden mit dem HAVS Gießen ein örtlich unzuständiges Amt mit der Untersuchung beauftragt worden und tätig geworden sei. Dieser Fehler habe sich offensichtlich nicht auf die Entscheidung des Antragsgegners ausgewirkt, sich der ärztlichen Untersuchung zu entziehen, und damit auch nicht auf die Berechtigung des Dienstherrn zur Behandlung des Antragsgegners als dienstunfähig. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der durch § 2 HRiG, § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG begründeten Vermutung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht von der Dienstunfähigkeit des Antragsgegners auszugehen sein könnte, seien weder dargetan noch erkennbar. Der Antragsgegner sei auch dauerhaft dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG. \n\n12\\. Die Berufung sei hinsichtlich der im Wege der erweiterten Feststellungswiderklage geltend gemachten Anträge - auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Dienstgerichts des Bundes vom 13. September 2021, Feststellung der Nichtigkeit der Untersuchungsanordnung, Feststellung der Verletzung von Schutzpflichten durch den Präsidenten des Landgerichts, Feststellung der Nichtigkeit der vom Landgericht eingeleiteten Disziplinarverfahren, Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Dienstgerichtshofs vom 20. April 2021 - als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht zulässigerweise in das Berufungsverfahren nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1 und § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO im Wege der (Wider-)Klageänderung einbezogen worden seien. Weder habe der Antragsteller in die Klageänderung eingewilligt noch sei die Widerklageerweiterung sachdienlich. \n\n13\\. Den vom Antragsgegner gestellten Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat der Dienstgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2024 abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der aus seiner Sicht vorrangig zu behandelnden, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erhobenen Beschwerde. \n\n14\\. Gegen das Berufungsurteil wendet sich der Antragsgegner mit der vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision. \n\n15\\. Er beantragt die Aufhebung 1\\. des Beschlusses des Dienstgerichts vom 5. Februar 2021, 2\\. des Beschlusses des Dienstgerichtshofs vom 20. April 2021, 3\\. des Senatsbeschlusses vom 13. September 2021, 4\\. des Urteils des Dienstgerichtshofs vom 20. November 2023. \n\n16\\. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde und die Revision des Antragsgegners zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nA.\n\n17\\. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Dienstgerichtshofs über den Tatbestandsberichtigungsantrag des Antragsgegners ist unzulässig, weil die betreffende Entscheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (§ 68 Abs. 1 HRiG i.V.m. § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO). \n\nB.\n\n18\\. Die Revision (§ 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 DRiG) ist teilweise unstatthaft. Im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet. \n\n19\\. I. Die Revision ist unstatthaft, soweit sie sich gegen den Beschluss des Dienstgerichts vom 5. Februar 2021, durch den dem Antragsgegner vorläufig die Führung der Amtsgeschäfte untersagt worden ist, die Beschwerdeentscheidung des Dienstgerichtshofs vom 20. April 2021 und den Senatsbeschluss vom 13. September 2021 richtet und die Aufhebung dieser Entscheidungen begehrt. Gegen den Beschluss des Dienstgerichts war nur die Beschwerde zum Dienstgerichtshof statthaft, die der Antragsgegner auch eingelegt und die der Dienstgerichtshof in der Sache beschieden hat. Der Beschluss des Dienstgerichtshofs war, worauf dieser den Antragsgegner hingewiesen hatte, unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 68 Abs. 1 HRiG). Demgemäß hat der Senat die gleichwohl vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde mit dem Beschluss vom 13. September 2021 als unzulässig verworfen. An der Unanfechtbarkeit ändert sich nichts im Rahmen des hiesigen Revisionsverfahrens. Einer vom Antragsgegner der Sache nach begehrten Wiederaufnahme im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 578 Abs. 1 ZPO sind die im vorläufigen Verfahren ergangenen Entscheidungen mangels Rechtskraftfähigkeit nicht zugänglich, wie der Dienstgerichtshof zutreffend ausgeführt hat. \n\n20\\. II. Im Übrigen ist die Revision des Antragsgegners, der sich nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. September 2019 - RiZ(R) 2\u002F17, juris Rn. 16; vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5\u002F13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 17 mwN) im Prüfungsverfahren selbst vertreten kann, zwar zulässig, aber unbegründet. \n\n21\\. 1\\. Der Senat hegt keine Zweifel an der unbeschränkten Prozessfähigkeit des Antragsgegners, die Anlass geben könnten, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zwecks Klärung der Zulässigkeit des Antrags und ggf. Heilung des Mangels (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2019 - RiZ(R) 2\u002F17, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 \\- VI ZR 284\u002F08, juris Rn. 14 ff.) an den Dienstgerichtshof zurückzuverweisen. \n\n22\\. a) Die Prozessfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten ist wegen ihrer Bedeutung als Sachentscheidungsvoraussetzung und als Prozesshandlungsvoraussetzung in allen dienstgerichtlichen Verfahren zu beachten; sie ist nach § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 62 Abs. 4 VwGO, § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Verfahrenslage und in jedem Rechtszug - in der Revisionsinstanz auch für das zurückliegende Verfahren - von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 12\\. September 2019 - RiZ(R) 2\u002F17, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94\u002F95, NJW 1996, 1059 [juris Rn. 8]; jew. mwN). Dabei sind nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit als Ausnahmeerscheinungen anzusehen, so dass im Allgemeinen von der Prozessfähigkeit einer Partei auszugehen ist. Anderes gilt nur, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen könnte (Senatsurteil vom 12. September 2019 aaO; BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 aaO [juris Rn. 9]; jew. mwN). \n\n23\\. b) Hier bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit des Antragsgegners. Die von ihm gefertigten Schriftsätze lassen trotz der teilweise überzogenen Wortwahl seine Fähigkeit erkennen, im dienstgerichtlichen Prüfungsverfahren sein Anliegen \\- seinen Verbleib im aktiven Dienst - zum Ausdruck zu bringen und auch im Revisionsverfahren entsprechende Anträge - gerichtet auf Aufhebung des Berufungsurteils sowie der im vorläufigen Verfahren ergangenen Entscheidungen - zu formulieren. Mit Blick darauf besteht für den Senat kein Grund zur Annahme, dass eine etwaige die Dienstfähigkeit des Antragsgegners ausschließende psychische Erkrankung seiner Fähigkeit, seine Rechte vor den Dienstgerichten zu wahren, entgegensteht, zumal eine derartige Erkrankung aufgrund der Weigerung des Antragsgegners, sich untersuchen zu lassen, nicht festgestellt ist. \n\n24\\. 2\\. Soweit der Antragsgegner rügt, es sei keine Sachverhaltsaufklärung erfolgt und das Dienstgericht sowie der Dienstgerichthof hätten sämtliche Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt, greift diese Verfahrensrüge schon deshalb nicht durch, weil sie nicht den durch § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Darlegungsanforderungen genügt. Nach dieser gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG für die Revision im Prüfungsverfahren geltenden Vorschrift muss die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Mit einer Aufklärungsrüge muss substantiiert dargelegt werden, dass und hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aufgrund der maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (Senatsurteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5\u002F14, juris Rn. 34). Seine Auffassung, im Prüfungsverfahren könne \"keine bestimmte Art der Rüge mit irgendwelchen formalen Anforderungen an die Begründung\" gefordert werden, entspricht nicht den genannten gesetzlichen Vorgaben. \n\n25\\. 3\\. Der Dienstgerichtshof hat die Entscheidung des Dienstgerichts, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, rechtsfehlerfrei bestätigt. \n\n26\\. a) Der Antrag des Antragstellers ist, wie der Dienstgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nach § 50 Nr. 3 Buchst. d), § 71 Satz 1 HRiG zulässig. Der Antragsteller hat das in § 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HRiG für die Versetzung in den Ruhestand ohne Zustimmung des Richters geregelte Verfahren eingehalten. Die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HRiG erforderliche Anhörung des Antragsgegners ist, wie der Dienstgerichtshof im Einzelnen dargelegt und begründet hat, ordnungsgemäß erfolgt. \n\n27\\. b) Weiter hat der Dienstgerichtshof ohne Rechtsfehler den Antrag für begründet erachtet. Der Antragsgegner muss sich so behandeln lassen, als stehe seine Dienstunfähigkeit fest. \n\n28\\. aa) Der Dienstgerichtshof hat bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 71 DRiG, § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, § 2 HRiG, § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG ausdrücklich und richtig auf die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abgestellt. Die Richterdienstgerichte entscheiden - anders als die Verwaltungsgerichte bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand - nicht über die Frage, ob eine bereits erfolgte Zurruhesetzung rechtmäßig ist, sondern darüber, ob eine vom Dienstherrn beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden darf (Senatsurteile vom 12\\. September 2019 - RiZ(R) 2\u002F17, juris Rn. 30 mwN; vom 20. Juli 2018 - RiZ(R) 1\u002F18, NVwZ-RR 2018, 808 Rn. 14; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5\u002F14, NVwZ-RR 2015, 668 Rn. 39; vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3\u002F13, juris Rn. 18 f.; vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2\u002F10, BGHZ 188, 20 Rn. 18). Der Richter darf nach § 34 Satz 1 DRiG gegen seinen Willen nur aufgrund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Deshalb müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein (Senatsurteile vom 12. September 2019 aaO; vom 20. Juli 2018 aaO mwN). \n\n29\\. bb) Der Dienstgerichtshof hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, nach § 2 HRiG, § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG sei von der Dienstunfähigkeit des Antragsgegners auszugehen. \n\n30\\. (1) Regelungen des Beamtenrechts, wie § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG, denen zufolge der Beamte, der sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung entzieht, so behandelt werden kann, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden, finden im Falle einer Verweisung in den Landesrichtergesetzen - hier in § 2 HRiG - auch auf Richter Anwendung. Die Unterschiede, die bei Richtern einerseits und Beamten andererseits für die Bestimmung des für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkts bestehen, zu dem die Dienstunfähigkeit gegeben sein muss, wirken sich nur insoweit aus, als dem im Prüfungsverfahren (erstmals) zu einer amtsärztlichen Untersuchung bereiten Antragsgegner dazu in jedem Fall Gelegenheit gegeben werden muss. Dann dürfen sich die Richterdienstgerichte nicht auf die Überprüfung beschränken, ob der Dienstherr die Formalien der beamtenrechtlichen Regelung eingehalten hat (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2019 - RiZ(R) 2\u002F17, juris Rn. 32 mwN). \n\n31\\. (2) Der Dienstgerichtshof ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die Voraussetzungen von § 2 HRiG, § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG seien gegeben, was Bedingung für eine nachteilige Schlussfolgerung ist. Der Präsident des Landgerichts hat als für die Dienstaufsicht zuständige Behörde den Antragsgegner mit dem Schreiben vom 14. Februar 2020 ordnungsgemäß unter ausdrücklichem Verweis auf die mit einer Verweigerung der Untersuchung verbundenen Folgen (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. September 1978 - RiZ(R) 7\u002F77, BGHZ 72, 155 [juris Rn. 18]) zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung durch einen Facharzt für forensische Psychiatrie aufgefordert, wie der Dienstgerichtshof im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. \n\n32\\. Die eingehend begründete Untersuchungsanordnung des Präsidenten vom 14. Februar 2020 genügte den Anforderungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 HBG. Der Untersuchungsanordnung lagen tatsächliche Feststellungen zugrunde, die die Dienstunfähigkeit des Antragsgegners als naheliegend erscheinen ließen (vgl. BVerwGE 165, 65 Rn. 42 mwN). Der Antragsgegner konnte anhand der Begründung der Untersuchungsanordnung die Auffassung des Antragstellers nachvollziehen und prüfen, ob die angeführten Gründe tragfähig waren (vgl. BVerwGE 165, 65 Rn. 43 mwN). Dem Antragsgegner wurde nicht lediglich, was unzureichend gewesen wäre (BVerwGE 146, 347 Rn. 17), eine Mehrfertigung des Schreibens an das HAVS übermittelt, sondern anhand hinreichend konkreter Angaben der Anlass der Anordnung erläutert. Daraus konnte der Antragsgegner in dem erforderlichen Maße Angaben zum Gegenstand der beabsichtigten ärztlichen Untersuchung entnehmen (vgl. BVerwGE 146, 347 Rn. 22 ff.; vgl. auch BVerwGE 165, 65 Rn. 44 und BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18, juris Rn. 6). \n\n33\\. Der Antragsgegner ist der Untersuchungsaufforderung ohne genügende Entschuldigung nicht nachgekommen. Dem von ihm gegen die Anordnung vom 14. Februar 2020 eingelegten Widerspruch kam keine aufschiebende Wirkung zu, so dass die Verweigerung der Untersuchung nicht im Hinblick auf diesen Widerspruch rechtlich unbeachtlich war (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2019 - RiZ(R) 2\u002F17, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 \\- 2 C 17.10, NVwZ 2012, 1483 Rn. 14 mwN). Eine Untersuchungsanordnung ist als gemischt dienstlich-persönliche Weisung mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt (BVerwGE 165, 65 Rn. 20 mwN), so dass der Widerspruch des Antragsgegners auf seine Verpflichtung, sich einer Untersuchung zu unterziehen, ohne Einfluss war. Im Übrigen hat der Antragsgegner sowohl im Verlauf des weiteren Verfahrens als auch vor dem Dienstgericht und dem Dienstgerichtshof keine Änderung seiner Haltung erkennen lassen. \n\n34\\. Mit Blick auf die uneingeschränkte, fortgesetzte Verweigerung jedweder ärztlichen Untersuchung durch den Antragsgegner hat der Dienstgerichtshof die fehlende örtliche Zuständigkeit des beauftragten HAVS Gießen zutreffend in entsprechender Anwendung des § 46 HVwVfG für unerheblich gehalten. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 HVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der Rechtsgedanke dieser Bestimmung, die auf das Zurruhesetzungsverfahren Anwendung findet (BVerwG, DRiZ 2020, 271 Rn. 3; vom 20. August 2014 - 2 B 78.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 5), ist auf die Untersuchungsanordnung übertragbar. Auch wenn diese, wie ausgeführt, zwar kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt ist, bereitet sie die im Prüfungsverfahren zu treffende Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor und kann bei Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder - wie hier - die örtliche Zuständigkeit keinen anderen Maßstäben unterliegen als die abschließende Zurruhesetzungsverfügung. Die Annahme der \"Offensichtlichkeit\" im Sinne von § 46 HVwVfG ist dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (BVerwG, DRiZ 2020, 271 aaO; BVerwGE 146, 347 Rn. 31 mwN). Daran gemessen hat der Dienstgerichtshof es ohne Rechtsfehler als offensichtlich angesehen, dass die Beauftragung des HAVS Gießen anstelle des HAVS Wiesbaden auf die Entscheidung des Antragsgegners, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung zu entziehen, und ebenfalls auf die daran anknüpfende Behandlung des Antragsgegners als dienstunfähig nach § 2 HRiG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG keinen Einfluss hatte. \n\n35\\. cc) Der Dienstgerichtshof ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, eine anderweitige Verwendung des Antragsgegners nach § 71 DRiG, § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG komme nicht in Betracht. Da aufgrund der Weigerung des Antragsgegners, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf dessen Dienstunfähigkeit geschlossen werden kann, ist in Ermangelung medizinischer Feststellungen von einem nicht vorhandenen Restleistungsvermögen und damit von einer generellen Dienstunfähigkeit auszugehen, die die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit entfallen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 - 2 C 17.23, NVwZ 2024, 1683 Rn. 42). Die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand ist schließlich nicht unverhältnismäßig. Dem Antragsteller stehen mildere Mittel nicht zur Verfügung. \n\n36\\. 4\\. Die im Wege der erweiterten Feststellungswiderklage geltend gemachten Anträge hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen, weil sie nicht zulässigerweise nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 VwGO in das Berufungsverfahren einbezogen worden sind. Danach ist die Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Antragsteller hat nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs nicht in die Widerklageerweiterung eingewilligt. Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob das Tatsachengericht den weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrschten Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt hat und die erforderlichen Feststellungen zum Umfang des (geänderten) Streitgegenstands getroffen hat. Sachdienlich ist eine Klageänderung in aller Regel nur dann, wenn sie geeignet ist, den sachlichen Streitstoff zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren endgültig auszuräumen (vgl. Senatsurteil vom 1\\. März 2002 - RiZ(R) 1\u002F01, juris Rn. 45 mwN). Die Sachdienlichkeit kann fehlen, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste (Senatsurteil vom 1. März 2002 - RiZ(R) 1\u002F01, juris Rn. 46 mwN). Der Dienstgerichtshof ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat die Widerklageerweiterung nicht als sachdienlich angesehen, weil die weiteren Widerklageanträge evident unzulässig seien und die Antragsänderung somit nicht der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits diene. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n37\\. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. \n\nPamp Harsdorf-Gebhardt Recknagel Gericke C. Fischer","Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit: Weigerung zur amtsärztlichen Untersuchung; Zweifel an der Prozessfähigkeit","2026-07-08T23:07:19.656Z","2026-07-10T22:12:38.413Z",20]