[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-data-protection-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":60,"total":16,"page":25,"limit":258},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},417,"data-protection-de","Data Protection","DE","2026-07-08T22:46:09.770Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},22,{"min":18,"max":19},"2025-03-27T00:00:00.000Z","2026-05-12T00:00:00.000Z",[21,26,30,33,37,41,45,49,53,56],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"111241","Strafprozessordnung","§ 33",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"111340","Strafgesetzbuch","§ 34",{"provisionId":31,"code":23,"article":32,"count":25},"111341","§ 153 ff.",{"provisionId":34,"code":35,"article":36,"count":25},"111346","Grundgesetz","Art. 100",{"provisionId":38,"code":39,"article":40,"count":25},"110856","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 307 ff.",{"provisionId":42,"code":43,"article":44,"count":25},"115129","Zivilprozessordnung","§ 177",{"provisionId":46,"code":47,"article":48,"count":25},"111271","Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","§ 84",{"provisionId":50,"code":51,"article":52,"count":25},"111272","Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union","Art. 288 Abs. 2",{"provisionId":54,"code":23,"article":55,"count":25},"111273","",{"provisionId":57,"code":58,"article":59,"count":25},"114599","Handelsgesetzbuch","§ 12",[61,71,81,91,101,111,121,131,141,151,161,171,181,190,200,208,218,228,238,248],{"id":62,"ecli":63,"slug":64,"caseNumber":65,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":66,"summary":67,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":69,"updatedAt":70},"2202","ECLI:DE:NEURIS:KORE310092026","ecli-de-neuris-kore310092026","VI ZR 375\u002F24","#  BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 - VI ZR 375\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Zur Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Meldung einer behaupteten offenen Forderung an eine Wirtschaftsauskunftei.\n\n2\\. Werden personenbezogene Daten zu behauptet offenen Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei rechtswidrig übermittelt, kann dem Betroffenen gegen den Übermittelnden ein Folgenbeseitigungsanspruch in Form des Widerrufs der Einmeldung zustehen.\n\n3\\. Zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO.\n\n## Tenor\n\nAuf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. November 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Dezember 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.\n\nDie Revision der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt das beklagte Inkassounternehmen nach der Meldung offener Forderungen an die SCHUFA Holding AG (im Folgenden: SCHUFA) auf Widerruf der Meldungen und Ersatz immateriellen Schadens in Anspruch. \n\n2\\. Der Kläger bezog im Jahr 2014 Strom von der i.-Energie GmbH. Diese kündigte das Vertragsverhältnis fristlos, weil sich der Kläger mit Abschlagszahlungen in Verzug befunden hatte. Mit einer Schlussrechnung vom 11. Oktober 2014 stellte sie ihm einen Betrag von 529,16 € in Rechnung. In der Folgezeit richtete ein Inkassounternehmen im Auftrag der i.-Energie GmbH Mahnungen an den Kläger. Mit Schreiben vom 29. November 2014 teilte dieser gegenüber der i.-Energie GmbH mit, dass er weder Rechnung noch Mahnungen erhalten habe. Unabhängig davon weise er die Forderung von 529,16 € als \"überhöht und überzogen\" zurück. Er bat um die Übersendung einer \"korrigierten Rechnung\". Daraufhin versandte die i.-Energie GmbH am 2. und 9. Dezember 2014 ihre - unveränderte - Schlussrechnung. \n\n3\\. Zum 25. November 2019 übernahm die Beklagte die Inkassodienstleistung für die Forderung aus der Schlussrechnung. Am 12. März 2021 veranlasste sie die Aufnahme der Forderung als Negativeintrag in den Datenbestand der SCHUFA. Durch diese Negativmeldung wurde der von der SCHUFA für den Kläger ermittelte Score-Wert beeinträchtigt. Am 18. März 2022 erfolgte eine weitere Meldung an die SCHUFA in Bezug auf die Forderung. \n\n4\\. Das Landgericht hat die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - verurteilt, den in der Datenbank der SCHUFA enthaltenen Negativeintrag über eine vorliegende Zahlungsstörung und eine zum 12. März 2021 noch offene Forderung von 795 € sowie einen zum 18. März 2022 noch offenen Forderungsbetrag von 817 € zu widerrufen. Weiter hat es dem Kläger ein \"Schmerzensgeld\" von 500 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Schadensersatzbegehren abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. \n\n5\\. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger erstrebt mit seiner Anschlussrevision die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n6\\. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2025, 212 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier von Interesse - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: \n\n7\\. Der Kläger könne von der Beklagten den Widerruf des Negativeintrages bei der SCHUFA in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO verlangen. Es könne offenbleiben, ob die Datenschutz-Grundverordnung einen eigenen Anspruch auf Unterlassung bzw. Störungsbeseitigung enthalte, denn die Verordnung hindere jedenfalls nicht die Anwendung dieses Anspruchs aus nationalem Recht. Die Einmeldung der streitgegenständlichen Forderungen der Beklagten bei der SCHUFA sei rechtswidrig und begründe einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte dergestalt, dass die rechtswidrige Übermittlung der Daten an die SCHUFA zu widerrufen sei. Als Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten an die SCHUFA komme mangels einer entsprechenden Einwilligung des Klägers lediglich Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO in Betracht. Die Beweislast für den Nachweis, dass die Verarbeitung von Daten rechtmäßig erfolgt sei, trage die Beklagte. Die Voraussetzungen eines berechtigten Interesses und die Abwägungskriterien für die widerstreitenden Interessen des Betroffenen im Rahmen des Art. 6 DSGVO würden durch § 31 Abs. 2 BDSG konkretisiert bzw. diese Vorschrift könne als Auslegungshilfe bei der Anwendung des Art. 6 DSGVO herangezogen werden. Der Gesetzgeber setze stillschweigend voraus, dass nur Forderungen, die den Anforderungen des § 31 Abs. 2 BDSG entsprächen, berechtigt übermittelt und für die Ermittlung von Score-Werten verwendet würden. Die beiden hier in Betracht kommenden rechtfertigenden Tatbestände des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 BDSG setzten die Fälligkeit der einzumeldenden Forderung voraus und stellten weitere Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung auf. Ebenfalls vorauszusetzen sei selbstverständlich die plausible Darlegung der einzumeldenden Forderung, denn deren Behauptung allein rechtfertige die Einmeldung noch nicht. \n\n8\\. Hier sei bereits der Bestand der streitgegenständlichen Forderung zweifelhaft. Bei der eingemeldeten Forderung handele es sich um eine Forderung aus einer Schlussrechnung im Rahmen eines Energieversorgungsvertrages, die sich aus verschiedenen Positionen zusammensetze. Soweit darin ein Zahlungsanspruch auf Vergütung von Versorgungsleistungen geltend gemacht werde, beruhe dieser auf § 433 Abs. 2 BGB. Ein entsprechendes Vertrags- und Versorgungsverhältnis habe zwischen dem Kläger und der i.-Energie GmbH unstreitig bestanden. Auch sei plausibel behauptet, der Kläger habe die danach zu leistenden monatlichen Abschläge nicht wie geschuldet erbracht. Hingegen würden in der Schlussrechnung an Stromentgelten nicht nur verbrauchte 1.306,8 kWh abgerechnet, sondern 1.543,86 kWh, möglicherweise aufgrund einer Pauschalvereinbarung. Die Parteien hätten hierzu trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht weiter vorgetragen. Zudem enthalte die Schlussrechnung neben reinen Stromentgelten auch weitere Forderungen, die aus sich heraus nicht ohne Weiteres verständlich und auch durch die Beklagte im Prozess nicht näher erläutert worden seien. So würden in der Rechnung ein sogenannter \"Nichterfüllungsschaden\" sowie eine Mahn- und Überweisungsgebühr aufgeführt. Zudem würden zwar zwei von dem Kläger bezahlte Abschläge in Höhe von 79 € und 50 € aufgeführt, dann allerdings sogenannte Verzugskosten in Höhe von 163,47 € und 54,37 € dagegengerechnet, sodass sich im Ergebnis ein Negativsaldo von -88,84 € errechne. Jedenfalls hinsichtlich dieser Rechnungspositionen bestünden deshalb Zweifel schon an der hinreichenden Darlegung der eingemeldeten Forderung. \n\n9\\. Auch abseits der Kriterien des Bundesdatenschutzgesetzes ergebe die Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung. Es gebe keine Umstände, die entgegen der indiziellen Wirkung des § 31 Abs. 2 BDSG gleichwohl eine Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung nahelegen würden. Vielmehr sprächen sowohl die eingetretene Verjährung als auch die fehlende Klarheit der einzelnen eingemeldeten Positionen nochmals gegen ein Interesse an der Übermittlung der Informationen. Zwar sei die später vom Kläger geltend gemachte Verjährungseinrede im Zeitpunkt der Einmeldung noch nicht erhoben gewesen, sodass ein Interesse der Information der Kreditwirtschaft über eine unerfüllt gebliebene Forderung noch nicht entfallen gewesen sein müsse. Gleichwohl erscheine es unter dem Gesichtspunkt der objektiv eingetretenen Verjährung doch als zweifelhaft, ob der Kläger im Jahre 2021 noch damit habe rechnen müssen, dass eine 2014 entstandene Forderung einer Auskunftei gemeldet würde. Dass in der hier vorgelegten Schlussrechnung Entgeltforderungen aus der Stromversorgung mit anderen Forderungen in einer Weise vermischt worden seien, dass der Bestand der eigentlichen Entgeltforderung nicht hinreichend sicher festgestellt werden könne, lasse sich auch als Indiz dafür werten, dass die Beklagte - entgegen Erwägungsgrund 71 zur Datenschutz-Grundverordnung \\- keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen getroffen habe, um das Risiko von Fehlern im Datenbestand zu minimieren. Sofern die Beklagte durch mangelnde Differenzierung nach der Art der Forderungen keine hinreichende Vorsorge für die Richtigkeit der übermittelten Daten treffe, könne das Interesse an der Datenverarbeitung schon deshalb kein \"berechtigtes\" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO sein. \n\n10\\. Der Kläger könne von der Beklagten allerdings nicht die Zahlung von Schmerzensgeld beanspruchen. Als Anspruchsgrundlage komme zwar Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Betracht. Die Datenübermittlung an die SCHUFA habe gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen. Die Beklagte habe sich auch nicht im Sinne des Art. 82 Abs. 3 DSGVO entlastet. Sie könne nicht damit gehört werden, dass sie von den Einzelheiten der Vertragsbeziehung und dem Bestreiten der Forderung seitens des Klägers gegenüber der i.-Energie GmbH keine Kenntnis gehabt habe. Gerade weil die zulässige Einmeldung bei der SCHUFA von Fälligkeit, Bestreiten, Unterrichtung etc. abhängig sei, sei es fahrlässig, die Einmeldung vorzunehmen, ohne sich über solche relevanten Umstände Kenntnis zu verschaffen. \n\n11\\. Dem Kläger sei aber aufgrund des Verstoßes kein Schaden entstanden. Es fehle an der hinreichenden Darlegung eines immateriellen Schadens, der durch die rechtswidrige Datenübermittlung entstanden sei. Der Kläger schätze die Auswirkungen der durch die Beklagte veranlassten Eintragung auf seine Bonität als erheblich ein. In den Augen von Gläubigern oder Vertragspartnern gelte er aufgrund dieses Eintrages als zahlungsunfähig und es bestünden massive Beeinträchtigungen im Rahmen der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit durch Dritte. Der Kläger habe seine Einschätzung durch Schriftverkehr unterlegt, aus dem sich ergebe, dass verschiedentlich Vertragsanbahnungen offenbar wegen seiner SCHUFA-Bonitätsbewertung gescheitert seien. Aus den vom Kläger vorgetragenen Fällen ergebe sich indes nicht, dass gerade der durch die Beklagte veranlasste Eintrag bei der SCHUFA zum Scheitern der Vertragsabschlüsse geführt habe. Weder der niedrige Basisscore des Klägers noch die dadurch verursachten Bedenken potentieller Vertragspartner des Klägers könnten allein auf der streitgegenständlichen Meldung der Beklagten beruhen. Der Bonitätsscore des Klägers sei auch und sicher wesentlich durch die weiteren Umstände beeinflusst, dass der Kläger zuvor einmal die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert, später die Vermögensauskunft abgegeben, und auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen gehabt habe, ohne dass daran die Beklagte beteiligt gewesen sei. Es könne deshalb nicht festgestellt werden, dass die rechtswidrige Datenübermittlung durch die Beklagte an die SCHUFA die Ursache für die Verweigerung von Vertragsabschlüssen seitens eines Telefonanbieters und einer Kfz-Versicherung gewesen sei. Auch die vom Kläger behaupteten weiteren gescheiterten Vertragsanbahnungen mit einem anderen Telefonanbieter und zwei Rechtsschutzversicherungen könnten dementsprechend nicht auf das Verhalten der Beklagten als maßgebliche Ursache zurückgeführt werden. \n\n12\\. Schließlich stelle sich auch nicht die Gefahr des Verlusts der Kontrolle über die personenbezogenen Daten des Klägers. Der Empfänger der Daten, die SCHUFA, sei hier bekannt. Die Voraussetzungen, unter denen von dort Auskünfte erteilt würden, seien klar geregelt, und es sei nachvollziehbar, wem gegenüber sie erteilt würden. Die Daten seien auch von eher mittlerer Sensibilität. Überdies könne die Verurteilung zur Beseitigung der Folgen durch Widerruf der Einmeldung bei der SCHUFA ebenfalls Genugtuungsfunktion haben und für die Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes ausreichen. II. \n\n13\\. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Verurteilung der Beklagten zum Widerruf der beiden SCHUFA-Meldungen über (behauptete) offene Forderungen von 795 € (zum 12. März 2021) bzw. 817 € (zum 18. März 2022) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Einmeldungen rechtswidrig waren und dem Kläger daher ein Folgenbeseitigungsanspruch in Form des Widerrufs der Meldungen gegen die Beklagte zusteht. \n\n14\\. 1\\. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Datenübermittlung richtet sich allein nach der Datenschutz-Grundverordnung, deren zeitlicher (Art. 99 Abs. 2 DSGVO), räumlicher (Art. 3 DSGVO) und sachlicher (Art. 2 Abs. 1 DSGVO) Anwendungsbereich eröffnet ist. Die mit den Einmeldungen verbundene Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers durch die Beklagte an die SCHUFA stellt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. § 31 BDSG ist unabhängig von der umstrittenen Frage, ob diese Regelung unionsrechtskonform ist (offengelassen: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634\u002F21, EuGRZ 2023, 642 Rn. 72; verneinend mangels Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber: Ehmann in Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., § 31 BDSG Rn. 6 ff.; Buchner\u002FPetri in Kühling\u002FBuchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 6 DSGVO Rn. 161 und Rn. 199 f.), nicht einschlägig, da diese Vorschrift nicht unmittelbar die Übermittlung von Daten an Auskunfteien regelt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431\u002F24, VersR 2026, 235 Rn. 30 mwN). \n\n15\\. 2\\. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können. Das ist hier nicht der Fall. \n\n16\\. a) Nach der - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellung des Berufungsgerichts lag eine Einwilligung des Klägers in die Übermittlung von Daten über die streitgegenständlichen Forderungen an die SCHUFA und damit ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO nicht vor. \n\n17\\. b) Liegt keine wirksame Einwilligung vor, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten gleichwohl gerechtfertigt, wenn sie aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO genannten Gründe erforderlich ist, wobei diese Rechtfertigungsgründe eng auszulegen sind (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 12. September 2024 - C-17\u002F22 und C-18\u002F22, NJW 2024, 3637 Rn. 36 f. mwN). Nach dem hier allein in Betracht kommenden Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie \"zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich [ist], sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen ...\". Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394\u002F23, NJW 2025, 807 Rn. 45 mwN). \n\n18\\. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die streitgegenständlichen Einmeldungen nicht erfüllt. Zur Wahrnehmung der hier in Betracht kommenden berechtigten Interessen war die Übermittlung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten des Klägers bereits nicht erforderlich. \n\n19\\. aa) Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO tätig (vgl. BGH, Urteil vom 18\\. Dezember 2025 - I ZR 97\u002F25, NJW 2026, 845 Rn. 15 ff. mwN). \n\n20\\. (1) Neben ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen nehmen Wirtschaftsauskunfteien die berechtigten Interessen ihrer Kunden (insbesondere potentieller Kreditgeber) wahr (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26\u002F22 und C-64\u002F22, NJW 2024, 417 Rn. 82 f.). Die Analyse einer Wirtschaftsauskunftei kann insoweit, als sie eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potentiellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei ermöglicht, Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken und andere Unsicherheiten verringern (EuGH aaO Rn. 93). \n\n21\\. (2) Dass Kreditgeber Auskünfte zur Kreditwürdigkeit von Verbrauchern einholen dürfen, ist im europäischen Recht anerkannt (vgl. Art. 8 der Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG über Verbraucherkreditverträge, künftig Art. 18 f. der Richtlinie [EU] 2023\u002F2225 über Verbraucherkreditverträge; Art. 18 bis 21 der Richtlinie 2014\u002F17\u002FEU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher; EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26\u002F22 und C-64\u002F22, NJW 2024, 417 Rn. 84 f.). Die Anforderungen an eine Kreditwürdigkeitsprüfung werden allerdings im nationalen Recht geregelt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - C-755\u002F22, WM 2024, 340 Rn. 22). Das deutsche Recht erkennt für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in § 505b Abs. 1 BGB Kreditwürdigkeitsprüfungen bei Wirtschaftsauskunfteien ausdrücklich an. Eine solche Kreditwürdigkeitsprüfung soll auch verhindern, dass der Verbraucher Kreditverbindlichkeiten eingeht, die seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen (vgl. BeckOGK\u002FKnops, Stand 15. März 2026, BGB § 505b Rn. 2), und dient damit mittelbar dem Verbraucherschutz (vgl. auch ErwG 54 f. der Richtlinie [EU] 2023\u002F2225). Auch über den Bereich von Verbraucherdarlehensverträgen hinaus liegen Kreditwürdigkeitsprüfungen zur Vermeidung von Zahlungsausfällen im gesamtwirtschaftlichen Interesse (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26\u002F22 und C-64\u002F22, NJW 2024, 417 Rn. 86). \n\n22\\. bb) Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Wirtschaftsauskunfteien, die für die Verwirklichung dieser Interessen zweckdienlich sind, kommt demnach gleichfalls eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO in Betracht (vgl. zur Übermittlung von Positivdaten zum Zweck der Betrugsprävention Senatsurteil vom 14\\. Oktober 2025 - VI ZR 431\u002F24, VersR 2026, 235 Rn. 35 ff.). Entsprechend hat der Bundesgerichtshof zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung ausgeführt, das Informationssystem von Auskunfteien diene sowohl den Interessen von Kreditinstituten und der kreditgebenden gewerblichen Wirtschaft als auch dem Interesse des einzelnen Kreditnehmers (Senatsurteil vom 20. Juni 1978 - VI ZR 66\u002F77, NJW 1978, 2151, juris Rn. 17). Berechtigte Interessen der Allgemeinheit an einem Schutz vor der Kreditgewährung an Zahlungsunfähige oder -unwillige könnten deshalb die Weitergabe von Daten an Auskunfteien rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 159\u002F82, NJW 1984, 436, juris Rn. 20; siehe weiter Senatsurteil vom 22. Februar 2011 \\- VI ZR 120\u002F10, NJW 2011, 2204 Rn. 21; Senatsbeschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 3\u002F03, NJW 2003, 2904, juris Rn. 6; Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244\u002F84, NJW 1986, 2505, juris Rn. 16). \n\n23\\. cc) Was die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses betrifft, ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere in die durch Art. 7 und 8 GRCh garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394\u002F23, NJW 2025, 807 Rn. 48 f. mwN). \n\n24\\. dd) Nach diesen Grundsätzen kann die Übermittlung personenbezogener Daten nur als erforderlich angesehen werden, wenn diese geeignet sind, der Verwirklichung des berechtigten Interesses zu dienen. Das kann hinsichtlich der streitgegenständlichen Einmeldungen nicht bejaht werden. Denn den oben unter aa) und bb) dargestellten Zwecken können übermittelte Daten über Forderungen nur dann förderlich sein, wenn aus ihnen aussagekräftige Indizien über die Zahlungsfähigkeit oder den Zahlungswillen des Betroffenen gewonnen werden können. Solche Schlüsse konnten aus den streitgegenständlichen Forderungsdaten aber nicht gezogen werden. \n\n25\\. (1) Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die den Einmeldungen zugrundeliegende Forderung aus der Schlussrechnung der i.-Energie GmbH mit Schreiben vom 29. November 2014 - d.h. bereits vor der Übermittlung der Daten an die SCHUFA - als \"überhöht und überzogen\" zurückgewiesen und um die Übersendung einer \"korrigierten Rechnung\" gebeten. Er hat demnach einen - aus seiner Sicht bestehenden \\- sachlichen Grund für die Nichtbegleichung der Schlussrechnung geltend gemacht. Dass die geltend gemachte Forderung in eingemeldeter Höhe entgegen der Auffassung des Klägers bestand, hat die Beklagte schon nicht plausibel dargelegt. Für plausibel gehalten hat das Berufungsgericht lediglich, dass sich der Kläger mit der Leistung von Abschlägen im Rückstand befand. Abschlagszahlungen wurden mit der Schlussrechnung jedoch nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der in der Schlussrechnung angegebenen Hauptforderung für die Stromlieferungen hat das Berufungsgericht ausgeführt, es werde in der Rechnung nicht der tatsächliche Verbrauch von 1.306,8 kWh, sondern ein Wert von 1.543,86 kWh zugrunde gelegt, möglicherweise aufgrund einer Pauschalvereinbarung. Die Parteien hätten hierzu trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht weiter vorgetragen. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, die Schlussrechnung enthalte verschiedene, nicht ohne weiteres verständliche und auch durch die Beklagte nicht näher erläuterte (Neben-)Forderungen über einen \"Nichterfüllungsschaden\", Mahn- und Überweisungsgebühren und zweierlei Beträge an \"Verzugskosten\", die zum Teil mit den vom Kläger gezahlten Abschlägen verrechnet seien. Die Revisionsbegründung erhebt insoweit keine Verfahrensrüge. Sie macht insbesondere nicht geltend, das Berufungsgericht habe überspannte Anforderungen an die Darlegung der eingemeldeten Forderungen gestellt und deshalb Beweisangebote der Beklagten zu ihrer Berechtigung übergangen. \n\n26\\. (2) Die streitgegenständlichen Datenübermittlungen betrafen somit eine nicht titulierte, bestrittene und nicht einmal in ihrer Gesamtheit plausibel gemachte Forderung und waren daher nicht geeignet, eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potenziellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei zu ermöglichen. Damit kommt es auf alle weiteren vom Berufungsgericht aufgeworfenen, von der Revision angegriffenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Einmeldungen nicht mehr entscheidend an. \n\n27\\. 3\\. Dem Kläger steht aufgrund der rechtswidrigen Übermittlung seiner personenbezogenen Daten, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch weiterhin bei der SCHUFA gespeichert sind, der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch in Form des Widerrufs der streitgegenständlichen Einmeldungen gegenüber der SCHUFA zu. \n\n28\\. a) Ein solcher Anspruch könnte sich bereits aus den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung ergeben. Als Anknüpfungspunkt kommt insoweit Art. 19 Satz 1 DSGVO in Betracht, wonach die Pflicht eines Verantwortlichen besteht, allen Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung dieser Daten oder eine Einschränkung von deren Verarbeitung nach Art. 16, 17 Abs. 1 oder Art. 18 DSGVO mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden (sog. Nachberichtspflicht, vgl. zum Begriff Kamann\u002FBraun in Ehmann\u002FSelmayer, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl., DSGVO Art. 19 Rn. 1-3; Dix in Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., DSGVO Art. 19 Rn. 7; jeweils mwN). Mit der Pflicht nach Art. 19 Satz 1 DSGVO korrespondiert ein unmittelbar geltender unionsrechtlicher Anspruch der betroffenen Person auf Mitteilung (Kamann\u002FBraun in Ehmann\u002FSelmayer, aaO Rn. 17). Darüber hinaus hat der Gerichtshof für den Fall, dass ein Betroffener seine Einwilligung in eine Datenverarbeitung gegenüber einem Verantwortlichen widerruft, entschieden, dass der Verantwortliche in Ansehung seiner Pflichten aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 und Art. 19 Satz 1 DSGVO verpflichtet sein kann, jede Person, die ihm die hiervon betroffenen Daten übermittelt hat, sowie die Person, der er seinerseits die Daten übermittelt hat, über den Widerruf zu informieren (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - C-129\u002F21, CR 2022, 811 Rn. 83 ff.). \n\n29\\. b) Es kann jedoch dahinstehen, ob sich danach der im Streitfall gegen die Beklagte als für die rechtwidrige Datenverarbeitung Verantwortliche geltend gemachte Anspruch auf Widerruf der Einmeldungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 19 Satz 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO stützen lässt (in diese Richtung VG Stuttgart, BeckRS 2023, 8803 Rn. 22; VG Wiesbaden, ZD 2022, 247 Rn. 54, 56) oder ob er sich aus einer entsprechenden Anwendung des Art. 19 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit den Rechenschafts- und Compliance-Pflichten (Art. 24 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 DSGVO) der Beklagten ergibt. Denn sollte ein solcher Anspruch auf Folgenbeseitigung nicht aus der Datenschutz-Grundverordnung selbst herzuleiten sein, wäre er aus nationalem Recht in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen der durch die rechtswidrige Datenverarbeitung verursachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuzuerkennen. Ob darüber hinaus als Anspruchsgrundlage auch § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 DSGVO in Betracht kommt, kann hier dahinstehen. \n\n30\\. aa) Nach der zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem von einer durch das Datenschutzrecht (damals § 24 BDSG aF) nicht gedeckten Datenübermittlung Betroffenen ein Anspruch auf Widerruf der unzulässig übermittelten Daten durch die übermittelnde Stelle wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls dann zu, wenn der Datenempfänger die Daten noch nicht gelöscht hat oder noch nicht rechtskräftig zur Löschung verurteilt ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 159\u002F82, NJW 1984, 436). Im Falle einer nicht von Art. 6 DSGVO gedeckten Datenübermittlung kann nichts anderes gelten. \n\n31\\. bb) Die Herleitung des Anspruchs aus dem nationalen Recht wäre für den Fall, dass die Datenschutz-Grundverordnung dem von einer rechtswidrigen Datenübermittlung Betroffenen keinen Folgenbeseitigungsanspruch an die Hand gibt, unionsrechtlich zulässig. \n\n32\\. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Datenschutz-Grundverordnung keine Bestimmungen enthält, die ausdrücklich oder implizit vorsehen, dass eine betroffene Person über ein Recht verfügt, präventiv im Wege einer Klage zu verlangen, dass der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche verpflichtet wird, einen künftigen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere in Form der Wiederholung einer rechtswidrigen Verarbeitung, zu unterlassen (EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655\u002F23, NJW 2025, 3137 Rn. 43). Auch verpflichte keine der Bestimmungen des Kap. VIII DSGVO die Mitgliedstaaten, einen solchen präventiven Rechtsbehelf vorzusehen (aaO Rn. 45). Es sei aber davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert seien, einen solchen präventiven Rechtsbehelf mit dem Ziel vorzusehen, dem Verantwortlichen aufzuerlegen, jede weitere Verletzung dieser Rechte zu unterlassen (aaO Rn. 46-52 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21\u002F23, NJW 2025, 33 Rn. 59 f.). Die Datenschutz-Grundverordnung ziele nämlich, wie aus ihrem Erwägungsgrund 10 hervorgehe, unter anderem darauf ab, ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Außerdem heiße es im Erwägungsgrund 11 dieser Verordnung insbesondere, dass ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der Verpflichtungen für diejenigen erfordere, die personenbezogene Daten verarbeiteten und darüber entschieden. Die Möglichkeit für die betroffene Person, Klage gegen den Verantwortlichen auf künftige Unterlassung eines Verstoßes gegen die materiellen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung zu erheben, beeinträchtige diese Ziele nicht, sondern könne vielmehr die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen verstärken und damit das mit dieser Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau für die betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verbessern (EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655\u002F23, NJW 2025, 3137 Rn. 49 f.). \n\n33\\. Diese Erwägungen treffen auch auf Beseitigungsansprüche zu, die dem Betroffenen das Recht verleihen, sich gegen eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu wenden, die sich aus der Fortwirkung einer unzulässigen Übermittlung seiner personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen ergibt. Auch solche Ansprüche sind geeignet, die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, namentlich der Pflichten des Verantwortlichen, Daten nur unter den in Art. 6 DSGVO aufgeführten Bedingungen zu verarbeiten, zu verstärken und das von der Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sind daher unionsrechtlich nicht daran gehindert, die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen durch die Gewährung eines Folgenbeseitigungsanspruchs nach nationalem Recht zu erweitern. III. \n\n34\\. Die zulässige Anschlussrevision des Klägers hat Erfolg. Die Abweisung seines Begehrens auf Ersatz immateriellen Schadens durch das Berufungsgericht hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n35\\. 1\\. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Der Beklagten fällt ein solcher Verstoß zur Last. Denn sie hat - wie unter Ziffer II. ausgeführt - der SCHUFA personenbezogene Daten des Klägers übermittelt, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. \n\n36\\. 2\\. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger aus der rechtswidrigen Übermittlung der Forderungsdaten an die SCHUFA kein immaterieller Schaden entstanden sei, ist rechtsfehlerhaft. \n\n37\\. a) Der Begriff des \"immateriellen Schadens\" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (stRspr., vgl. nur EuGH, Urteil vom 4\\. September 2025 - C-655\u002F23, NJW 2025, 3137 Rn. 55; Senatsurteile vom 11. November 2025 - VI ZR 396\u002F24, GRUR 2026, 95 Rn. 25; vom 18. November 2024 - VI ZR 10\u002F24, BGHZ 242, 180 Rn. 28; jeweils mwN; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97\u002F25, NJW 2026, 845 Rn. 56). Dabei soll nach Erwägungsgrund 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus - im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung \\- der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich (stRspr., vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655\u002F23, NJW 2025, 3137 Rn. 56; Senatsurteile vom 11\\. November 2025 - VI ZR 396\u002F24, GRUR 2026, 95 Rn. 25; vom 18. November 2024 - VI ZR 10\u002F24, BGHZ 242, 180 Rn. 28; jeweils mwN; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97\u002F25, NJW 2026, 845 Rn. 56). \n\n38\\. Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat (EuGH, Urteile vom 4. September 2025 - C-655\u002F23, NJW 2025, 3137 Rn. 58; vom 20. Juni 2024 - C-590\u002F22, DB 2024, 1676 Rn. 26; vom 11. April 2024 - C-741\u002F21, NJW 2024, 1561 Rn. 36; vom 4. Mai 2023 - C-300\u002F21, VersR 2023, 920 Rn. 51). Allerdings hat der Gerichtshof auch erklärt, dass diese Person nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO verpflichtet ist, nachzuweisen, dass sie tatsächlich einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat. Die Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle bedeutet nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen (vgl. EuGH, Urteile vom 4\\. Oktober 2024 - C-200\u002F23, DB 2024, 2952 Rn. 142; vom 20. Juni 2024 - C-590\u002F22, DB 2024, 1676 Rn. 27; vom 11. April 2024 - C-741\u002F21, NJW 2024, 1561 Rn. 36). \n\n39\\. b) Hiernach ist dem Kläger ein immaterieller Schaden wegen der Beeinträchtigung seines wirtschaftlichen Rufes (ErwG 75 und 85 DSGVO) entstanden. Die streitgegenständlichen Einmeldungen beeinträchtigten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts den von der SCHUFA für den Kläger ermittelten Score-Wert. Dieser Score-Wert konnte von potentiellen Vertragspartnern des Klägers bei der SCHUFA abgefragt werden und ist nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die Beklagte nicht angegriffen hat, im Zuge mehrerer gescheiterter Vertragsanbahnungen von potentiellen Vertragspartnern des Klägers auch tatsächlich berücksichtigt worden. Damit steht bereits fest, dass die streitgegenständlichen Meldungen der Beklagten die Kreditwürdigkeit und damit den wirtschaftlichen Ruf des Klägers in einer den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründenden Weise beeinträchtigt haben (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2025 - VI ZR 67\u002F23, CR 2025, 505 Rn. 16 f.; vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183\u002F22, NJW 2025, 1059 Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97\u002F25, juris Rn. 59). Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, ist hierzu wegen des Fehlens einer Erheblichkeitsschwelle nicht erforderlich, dass der niedrige Score-Wert und die dadurch verursachten Bedenken potentieller Vertragspartner des Klägers allein oder maßgeblich auf den Meldungen der Beklagten beruhten. Ob dies der Fall war, kann lediglich für die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruches eine Rolle spielen. \n\n40\\. c) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen immateriellen Schaden des Klägers wegen eines Verlusts der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten verneint hat, ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. \n\n41\\. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Eintrag über die streitgegenständlichen Forderungsdaten auf Ebene der SCHUFA bereits verschiedenen potentiellen Vertragspartnern des Klägers übermittelt worden ist und auch weiterhin übermittelt werden kann. Es meint aber, ein Schaden sei nicht eingetreten, weil im Streitfall die Daten nicht an einen nicht näher identifizierbaren und kaum eingrenzbaren Kreis von Unbefugten gelangt seien und der Betroffene keinen Kontrollverlust im Sinne einer Hilflosigkeit oder eines \"Beobachtetwerdens\" erlitten habe, der Empfänger der Daten bekannt gewesen und die Voraussetzungen, unter denen von Seiten der SCHUFA Auskünfte erteilt würden, klar geregelt seien. \n\n42\\. Für die Bejahung des Eintritts eines immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO unter dem Gesichtspunkt des Kontrollverlustes genügt es bereits, dass die Beklagte personenbezogene Daten des Klägers an einen Dritten (SCHUFA) übermittelt und dies zur Gefahr weiterer Datenübermittlungen an eine unbestimmte Zahl von Dritten \\- hier durch etwaige SCHUFA-Abfragen - geführt hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2025 - VI ZR 67\u002F23, CR 2025, 505 Rn. 19; vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183\u002F22, NJW 2025, 1059 Rn. 12). Durch die Bereitstellung der personenbezogenen Daten bzw. des durch sie beeinflussten Score-Wertes seitens der SCHUFA zur Abfrage durch Dritte wurden die von der Beklagten rechtswidrig übermittelten Daten bereits missbräuchlich verwendet, so dass sich hier die von der Beklagten für weiterhin klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch ein folgenloser, \"bloßer\" Kontrollverlust einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellt (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 11. November 2025 - VI ZR 396\u002F24, GRUR 2026, 95 Rn. 27 ff.), nicht stellt. Hinzu kommt, dass im Streitfall SCHUFA-Abfragen bezüglich des Klägers sogar schon erfolgt sind. Ein Gefühl der Hilflosigkeit oder eines \"Beobachtetwerdens\" auf Seiten des Klägers ist für die Feststellung eines solchen immateriellen Schadens nicht erforderlich; besondere Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person wären lediglich geeignet, den eingetretenen immateriellen Schaden noch zu vertiefen oder zu vergrößern (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2025 - VI ZR 396\u002F24, GRUR 2026, 95 Rn. 33; vom 18. November 2024 - VI ZR 10\u002F24, BGHZ 242, 180 Rn. 31). \n\n43\\. d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch nicht mit der Erwägung verneint werden, dass bereits die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. die Verurteilung zur Beseitigung der Folgen durch Widerruf der Einmeldung bei der SCHUFA für die Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes ausreiche, weil sie ebenfalls Genugtuungscharakter habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dient der Schadensersatzanspruch des Art. 82 Abs. 1 DSGVO (allein) dem Ausgleich des erlittenen Schadens. Eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung muss \"vollständig und wirksam\" sein, sie muss es also ermöglichen, den aufgrund des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655\u002F23, NJW 2025, 3137 Rn. 78; Senatsurteil vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183\u002F22, NJW 2025, 1059 Rn. 11; jeweils mwN). Als Ausgleich für den immateriellen Schaden, den der Kläger bereits erlitten hat, ist aber die bloße Verurteilung der Beklagten zum Widerruf des Negativeintrags gegenüber der SCHUFA nicht geeignet. IV. \n\n44\\. Die Revision der Beklagten war mithin zurückzuweisen (§ 561 ZPO). Auf die Anschlussrevision war das Berufungsurteil, soweit es dem Kläger nachteilig ist, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nSeiters Klein Allgayer Böhm Linder","BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 - VI ZR 375\u002F24","jurionline_de","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:05:00.015Z",{"id":72,"ecli":73,"slug":74,"caseNumber":75,"courtId":5,"decisionDate":76,"fullText":77,"summary":78,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":76,"parsedAt":79,"updatedAt":80},"2502","ECLI:DE:NEURIS:KORE625312026","ecli-de-neuris-kore625312026","VII ZR 213\u002F24","2026-04-08T00:00:00.000Z","#  BGH, 08.04.2026, VII ZR 213\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2\\. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Oktober 2024 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen die Revision zuzulassen ist.\n\nDie Sache weist auch nicht deshalb eine grundsätzliche Bedeutung auf, weil für die Beurteilung der Frage, ob § 13 Ziff. 4 der Vertragsbedingungen, die eine Gestattung der Übermittlung personenbezogener Daten der Bauherren an vom Unternehmer beauftragte Dritte vorsieht, nach § 307 ff. BGB unwirksam ist, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV gerichtet werden müsste. Soweit die Beklagte solch ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend vier von ihr formulierter Vorlagefragen anregt, fehlt es an der erforderlichen Darlegung eines Klärungsbedarfs durch den Gerichtshof (zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 7 B 8.23 Rn. 16 m.w.N., UPR 2024, 215). Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung lassen nicht erkennen, inwieweit die Auslegung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die Beantwortung der hierzu formulierten Fragen für den vorliegenden Rechtsstreit relevant wären.\n\nMit den Vorlagefragen eins bis drei bezieht sich die Beschwerde allein auf die vom Berufungsgericht angenommene Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Regelung wegen einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und meint, es komme insofern darauf an, welches gesetzliche Leitbild sich aus der Datenschutzgrundverordnung ergebe. Ein Klärungsbedarf im vorliegenden Rechtsstreit scheidet insoweit schon deshalb aus, weil das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der Vertragsbedingung selbständig tragend auf deren Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt hat, was die Beschwerde nicht durchgreifend angreift.\n\nSoweit einzig die vierte formulierte Vorlagefrage auf den Gesichtspunkt der Transparenz abzuzielen scheint, indem die Beklagte die Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union anregt, ob eine Vertragsbedingung, die die \"Grundwertungen\" von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b DSGVO wiedergebe, als intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden könne, betrifft diese Frage schon nicht die Auslegung von Gemeinschaftsrecht. Die Frage ist in ihrer Abstraktheit auch nicht klärungsfähig. Die Beschwerde zeigt nicht auf, was sie unter solchen Grundwertungen versteht und inwieweit die Vertragsbedingung - die jedenfalls nicht dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b DSGVO entspricht - diese wiedergeben soll.\n\nIm Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nGegenstandswert: 24.000 €\n\nPamp Halfmeier Graßnack Sacher Hannamann","BGH, 08.04.2026, VII ZR 213\u002F24","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:31.872Z",{"id":82,"ecli":83,"slug":84,"caseNumber":85,"courtId":5,"decisionDate":86,"fullText":87,"summary":88,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":89,"updatedAt":90},"2911","ECLI:DE:NEURIS:KORE704802026","ecli-de-neuris-kore704802026","I ZB 93\u002F25","2026-02-26T00:00:00.000Z","#  Vertrauen auf Gewährung wiederholter Fristverlängerung \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg \\- 10. Zivilsenat - vom 2. Oktober 2025 aufgehoben.\n\nDer Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.500 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, die soziale Netzwerke betreibt, wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung auf Auskunft, Löschung und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt und zugleich eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat beantragt. Die Frist wurde antragsgemäß verlängert. Innerhalb der laufenden Frist beantragte die Klägerin erneut eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung unter anwaltlicher Versicherung der Zustimmung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Der Senatsvorsitzende verlängerte die Frist antragsgemäß bis zum 15. September 2025 mit dem folgenden Hinweis: Mit einer weiteren - dritten - Fristverlängerung kann jedenfalls dann nicht gerechnet werden, wenn sich die Begründung eines Fristverlängerungsantrags - wie bislang - in nicht einzelfallbezogenen Textbausteinen erschöpft und in allen von den Klägervertretern beim Senat geführten ähnlichen Verfahren verwendet wird. Der Senat ist dem Beschleunigungsgrundsatz verpflichtet und nicht bereit, ohne im Einzelnen konkret dargelegte und entsprechend glaubhaft gemachte erhebliche Gründe eine weitere Verzögerung des Verfahrens hinzunehmen. \n\n2\\. Mit Schriftsatz vom 10. September 2025 beantragte die Klägerin, die Frist zur Berufungsbegründung erneut bis einschließlich 15. Oktober 2025 zu verlängern. Zur Begründung dieses Antrags trug sie vor: Der Unterzeichner und alleinige Sachbearbeiter ist aufgrund erhöhten Arbeitsanfalls mit Blick auf das Tagesgeschäft und anderweitig fristgebundenen Schriftsätzen außerstande, die vom Gericht gesetzte Frist einzuhalten. Vor diesem Hintergrund wird die Fristverlängerung dringend benötigt. Da ein Termin zur mündlichen Verhandlung bislang nicht anberaumt wurde, ist eine Verzögerung des Rechtsstreits durch die beantragte Fristverlängerung nicht zu befürchten. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten ... hat der Fristverlängerung bereits zugestimmt. Dies wird anwaltlich versichert. \n\n3\\. Mit Verfügung vom 11. September 2025 lehnte der Senatsvorsitzende den Antrag ab. Die Verfügung ging bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich von deren Eingangsbestätigung am 11. September 2025 um 14:38:54 Uhr ein. Das beim Berufungsgericht am 15. September 2025 um 10:02:40 Uhr eingegangene Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin datiert auf den 15. September 2025. Am 16. September 2025 ging beim Berufungsgericht die Berufungsbegründung ein. \n\n4\\. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt und zur Begründung ausgeführt, ihr Prozessbevollmächtigter habe darauf vertraut, dass der beantragten Fristverlängerung stattgegeben werden würde, und sei nicht in der Lage gewesen, die Berufungsbegründung fristgerecht zu erstellen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. \n\n5\\. II. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien nicht ohne ihr Verschulden an einer rechtzeitigen Begründung der Berufung gehindert gewesen. Auf eine dritte Fristverlängerung hätten sie nicht vertrauen dürfen. Der Fristverlängerungsantrag vom 10. September 2025 gehe auf die Hinweise des Vorsitzenden nicht ein und lege keinen erheblichen Grund für eine weitere Fristverlängerung dar. Er habe in Wortlaut und Begründung den vorangegangenen Anträgen entsprochen, die wiederum wortgleich mit in verschiedenen Parallelverfahren gestellten Anträgen seien. Der Senat habe daher davon ausgehen müssen, dass die Fristverlängerungsgesuche der Klägerin standardisiert und losgelöst vom tatsächlichen Bedürfnis für eine Fristverlängerung gestellt würden. \n\n6\\. Ferner habe auch deswegen kein schutzwürdiges Vertrauen bestanden, weil über den dritten Fristverlängerungsantrag unverzüglich entschieden und die Ablehnung des Antrags der Klägerin noch innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Berufung bekanntgegeben worden sei. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten ausweislich des von ihnen übersandten Empfangsbekenntnisses am Vormittag des letzten Tages der laufenden Frist Kenntnis von der Ablehnung der Fristverlängerung erlangt und damit ausreichend Zeit (nämlich noch etwa 14 Stunden) gehabt, auf die Ablehnung des Antrags zu reagieren. Tatsächlich dürfte der Reaktionszeitraum deutlich früher begonnen haben, nachdem die den Fristverlängerungsantrag ablehnende Verfügung bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am Nachmittag des 11. September 2025 eingegangen sei. Eine Übersendung der Berufungsbegründung noch am 15. September 2025 wäre auch deshalb ohne weiteres möglich gewesen, weil offenkundig bereits ein \"Musterschriftsatz\" zur Verfügung gestanden habe. Jedenfalls aber wäre es möglich und geboten gewesen, einen neuerlichen, nachgebesserten Fristverlängerungsantrag zu stellen. \n\n7\\. III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig (dazu unter III 1) und begründet (dazu unter III 2). \n\n8\\. 1\\. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz und rechtliches Gehör. Dieser gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43\u002F16, NJW-RR 2017, 629 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 25. Januar 2024 - I ZB 51\u002F23, NJW 2024, 903 [juris Rn. 11], jeweils mwN). \n\n9\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verwehrt. \n\n10\\. a) Die Klägerin hat am 1. Oktober 2025 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt. Mit Schriftsatz vom 16. September 2025 und damit innerhalb der Monatsfrist nach § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die Klägerin die versäumte Prozesshandlung nachgeholt, indem sie ihre Berufung begründet hat. \n\n11\\. b) Die Klägerin war ohne ihr Verschulden und ohne ein ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhindert (§ 233 ZPO). Sie durfte darauf vertrauen, dass ihr rechtzeitig gestellter Antrag vom 10. September 2025, die bis zum 15. September 2025 verlängerte Berufungsbegründungsfrist im Einverständnis mit der Beklagten einen weiteren Monat zu verlängern, nicht abgelehnt werde. \n\n12\\. aa) Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2023 - VIa ZB 1\u002F23, MDR 2023, 1266 [juris Rn. 9]; BGH, NJW 2024, 903 [juris Rn. 15], jeweils mwN). So verhielt es sich hier. \n\n13\\. bb) Nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die zweimonatige Frist für die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Dabei liegt es auch bei einer Einwilligung des Gegners im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, ob dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird (vgl. BGH, MDR 2023, 1266 [juris Rn. 11 bis 13]; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 - XI ZB 1\u002F23, NJW 2023, 3799 [juris Rn. 12]). Die Bewilligung der Fristverlängerung hängt allerdings entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts auch bei einer wiederholten Fristverlängerung nicht davon ab, dass der Rechtsmittelführer hierfür erhebliche Gründe geltend machen kann, die er deshalb auch nicht darlegen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111\u002F08, NJW 2009, 3100 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZB 15\u002F22, NJW 2023, 1449 [juris Rn. 11]; BGH, MDR 2023, 1266 [juris Rn. 11]; aA Schäfer, NJW 2020, 1376, 1378). Das Vertrauen in die Gewährung einer wiederholten Fristverlängerung ist im Regelfall erst erschüttert, wenn aus Sicht eines Rechtsmittelführers Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens trotz der Einwilligung zu einer Ablehnung der begehrten Fristverlängerung führen kann (BGH, MDR 2023, 1266 [juris Rn. 11]; NJW 2023, 3799 [juris Rn. 12 f.]). Solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. \n\n14\\. (1) Der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war nicht missbräuchlich (zu einer Versagung unter diesem Gesichtspunkt vgl. Althammer in Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 13). Aus dem Umstand allein, dass er in Wortlaut und Begründung vorangegangenen Anträgen entspricht, die wiederum wortgleich mit Anträgen aus weiteren vor dem Berufungssenat anhängigen Verfahren sind, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insbesondere nicht der Schluss gezogen werden, der Antrag sei losgelöst von einem tatsächlichen Bedürfnis für eine Fristverlängerung gestellt worden. \n\n15\\. (2) Der Rechtsstreit bedurfte nach Ablauf der zweifach verlängerten Frist auch nicht (nunmehr) der Beschleunigung. Die aus der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) resultierende Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 93, 1 [juris Rn. 28]; BVerfG, NZA 2015, 1403 [juris Rn. 11] mwN), tritt zurück, solange der Gegner mit der weiteren Fristverlängerung einverstanden ist (vgl. BGH, MDR 2023, 1266 [juris Rn. 12] mwN; MünchKomm.ZPO\u002FKrüger, 7\\. Aufl., § 551 Rn. 13; kritisch Klose, NJ 2023, 497 f.). \n\n16\\. (3) Der mit der zweiten Fristverlängerung verbundene Hinweis des Vorsitzenden, es könne mit einer weiteren Fristverlängerung nicht mehr gerechnet werden, stand dem Vertrauen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Ein solcher Hinweis entbindet das Gericht nicht davon, die in § 520 Abs. 2 ZPO angelegte Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, und die vom Gesetzgeber (BT-Drucks. 14\u002F4722, S. 95) beabsichtigte vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit bei erteilter Einwilligung zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2001 - VIII ZB 24\u002F01, NJW 2001, 3552 [juris Rn. 7]; BGH, NJW 2023, 1449 [juris Rn. 11]; MDR 2023, 1266 [juris Rn. 13]). Entsprechend darf ein Rechtsmittelführer und durfte hier die Klägerin davon ausgehen, dass das Berufungsgericht bei einer Einwilligung des Gegners in eine weitere Fristverlängerung sein Ermessen erneut pflichtgemäß ausüben werde, ohne sich an die Kundgabe der vorangegangenen Fristverlängerung als letztmalig gebunden zu halten oder wegen dieser Kundgabe andere Maßstäbe an die Begründetheit des Fristverlängerungsantrags anzulegen als die gesetzlich vorgegebenen (vgl. BGH, MDR 2023, 1266 [juris Rn.13]). \n\n17\\. (4) Gegen ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf eine weitere Fristverlängerung spricht schließlich auch nicht, dass über den dritten Fristverlängerungsantrag unverzüglich entschieden und diese Entscheidung der Klägerin noch innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist bekanntgegeben wurde. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, sind diese erst nach dem dritten Fristverlängerungsantrag eingetretenen Umstände nicht geeignet, sich auf die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens in die beantragte Fristverlängerung auszuwirken. Sie lassen ein bestehendes schutzwürdiges Vertrauen insbesondere nicht nachträglich entfallen. Auf das etwaige Vorhandensein eines \"Musterschriftsatzes\" kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht an. \n\n18\\. 3\\. Der Klägerin war somit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren. Koch Schwonke Feddersen Pohl Schmaltz","Vertrauen auf Gewährung wiederholter Fristverlängerung","2026-07-08T22:26:46.316Z","2026-07-10T22:06:11.289Z",{"id":92,"ecli":93,"slug":94,"caseNumber":95,"courtId":5,"decisionDate":96,"fullText":97,"summary":98,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":96,"parsedAt":99,"updatedAt":100},"3004","ECLI:DE:NEURIS:KORE704782026","ecli-de-neuris-kore704782026","I ZB 36\u002F25","2026-02-23T00:00:00.000Z","#  BGH, 23.02.2026, I ZB 36\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 16. Dezember 2025 gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. , Richter Dr. L. , Richterin Dr. S. , Richter F. und Richterin P. wird als unzulässig verworfen.\n\nDas Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 8. Februar 2026 gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin macht, vertreten durch den \"A. e.V.\", gegen den Beklagten Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung geltend. Gegen die Abweisung ihrer Klage durch das Amtsgericht als unbegründet hat sie Berufung eingelegt, die das Berufungsgericht wegen fehlender Postulationsfähigkeit des \"A. e.V.\" vor dem Landgericht als unzulässig verworfen hat. Für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss hat die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 15. September 2025 (NJW­RR 2025, 1406) hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 3. November 2025 (juris) zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin, vertreten durch den \"A. e.V.\", mit Schreiben vom 16\\. Dezember 2025 sämtliche Richterinnen und Richter, die an dem Beschluss vom 3. November 2025 mitgewirkt haben, als befangen abgelehnt und die Gewährung von Akteneinsicht \"zur weiteren Glaubhaftmachung der ... Ablehnung und etwaiger ergänzender Begründungen im Hauptsacheverfahren\" beantragt. Mit Verfügung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. K. vom 30. Januar 2026 ist dem \"A. e.V.\" Akteneinsicht gewährt und Gelegenheit zur weiteren Glaubhaftmachung der Ablehnung bis zum 13. Februar 2026 eingeräumt worden. Mit Schreiben vom 8. Februar 2026 hat die Klägerin Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. abermals als befangen abgelehnt. \n\n2\\. II. Die Ablehnungsgesuche der Klägerin haben keinen Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Das Ablehnungsgesuch vom 16. Dezember 2025 gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. , Richter Dr. L. , Richterin Dr. S. , Richter F. und Richterin P. ist offenkundig unzulässig. Hierüber kann der Senat - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter (bis auf den nochmals abgelehnten Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. ) befinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2023 - 2 BvR 1565\u002F22, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 4\u002F16, juris Rn. 12; Beschluss vom 18. Februar 2025 - XI ZB 24\u002F24, juris Rn. 5, jeweils mwN), ohne dass es der Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterinnen und Richter bedarf (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 924 [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13\u002F19, ZInsO 2019, 2179 [juris Rn. 4] mwN; Beschluss vom 18. Februar 2025 - XI ZB 24\u002F24, juris Rn. 5 mwN). \n\n4\\. a) Dabei kann offenbleiben, ob der \"A. e.V.\" befugt ist, die Klägerin als Bevollmächtigter bei der Einlegung eines Ablehnungsgesuchs, für das gemäß § 44 Abs. 1 Halbsatz 2, § 78 Abs. 3 ZPO kein Anwaltszwang besteht, zu vertreten (zu einer Ausweitung der prozessualen Vertretungsregelungen durch Art. 80 DSGVO vgl. VG Weimar, LKV 2022, 429 [juris Rn. 23 bis 33]; Laue\u002FNink\u002FKremer, Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, 3. Aufl., § 13 Rn. 54; Nemitz in Ehmann\u002FSelmayr, DSGVO, 3. Aufl., Art. 80 Rn. 12; Moos\u002FSchefzig in Taeger\u002FGabel, DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 13; Schaffland\u002FHolthaus in Schaffland\u002FWildfang, DSGVO\u002FBDSG, 10. EL 2025, Art. 80 DSGVO Rn. 6a; Sydow in Sydow\u002FMarsch, DSGVO\u002FBDSG, 3. Aufl., Art. 78 DSGVO Rn. 60; Werkmeister in Gola\u002FHeckmann, DSGVO - BDSG, 3. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 8). \n\n5\\. b) Die offenkundige Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Klägerin keine Befangenheitsgründe vorbringt, die sich individuell auf einzelne mit dem Fall befasste Richterinnen oder Richter beziehen, sondern den Spruchkörper als Ganzes als befangen ablehnt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2020 \\- VIII ARZ 2\u002F20, BGHZ 226, 350 [juris Rn. 19] mwN; Beschluss vom 26. September 2024 \\- I ZB 63\u002F23, GRUR 2025, 686 [juris Rn. 31]; Beschluss vom 24. April 2025 - I ZB 50\u002F24, MarkenR 2025, 224 [juris Rn. 34] mwN). \n\n6\\. Zwar werden in dem Ablehnungsgesuch sämtliche Mitglieder des Senats namentlich benannt, die an dem Senatsbeschluss vom 3. November 2025 mitgewirkt haben. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2008, 72 [juris Rn. 26]; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 - XI ZB 24\u002F24, juris Rn. 9, jeweils mwN), nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 1\\. Juni 2017 - I ZB 4\u002F16, juris Rn. 14 f.). Wie sich auch aus dem Schreiben des \"A. e.V.\" vom 8. Januar 2026 ergibt, mit dem die Weiterleitung des Akteneinsichtsgesuchs der Klägerin an den I. Zivilsenat gerügt wird, ist das Ablehnungsgesuch nicht auf die Prüfung der Befangenheit einzelner Richterinnen oder Richter gerichtet, sondern darauf, den gesamten Senat von einer weiteren Entscheidung auszuschließen. \n\n7\\. c) Hinzu kommt, dass das Ablehnungsgesuch mit behaupteten Verstößen gegen das Willkürverbot und das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter begründet und beanstandet wird, die abgelehnten Richterinnen und Richter stünden der sich stellenden Rechtsfrage nicht ergebnisoffen gegenüber, zitierten die angeführte Kommentarliteratur unvollständig und ignorierten Vorgaben des Unionsrechts. Dieses Vorbringen, mit dem letztlich allein die in dem Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Senats angegriffen wird, ohne konkrete, auf eine Befangenheit einzelner Mitglieder des Spruchkörpers hinweisende Anhaltspunkte vorzubringen, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrunds (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184\u002F14, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34\u002F15, FamRZ 2015, 1698 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 4\u002F16, juris Rn. 14). \n\n8\\. 2\\. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 8. Februar 2026 gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. ist jedenfalls unbegründet. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, die bei vernünftiger Betrachtung aller objektiven Umstände die Befürchtung zu wecken geeignet sind, der abgelehnte Richter hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214\u002F17, juris Rn. 4; BGH, ZInsO 2019, 2179 [juris Rn. 6]; BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - I ZR 28\u002F19, juris Rn. 10, jeweils mwN). \n\n9\\. a) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt kein Befangenheitsgrund darin, dass der Vorsitzende Richter das Akteneinsichtsgesuch vom 16. Dezember 2025 beschieden hat, obwohl er mit demselben Schreiben als befangen abgelehnt worden war. Da das Ablehnungsgesuch vom 16. Dezember 2025, wie dargelegt, offenkundig unzulässig ist, trat die Sperrwirkung des § 47 Abs. 1 ZPO, dem zufolge ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub gestatten, nicht ein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2013 - IX ZR 121\u002F12, juris Rn. 3; Beschluss vom 10\\. Juni 2024 - AnwZ (Brfg) 7\u002F24, juris Rn. 24; Beschluss vom 20. Mai 2025 - II ZR 99\u002F24, juris Rn. 5 mwN). \n\n10\\. Im Übrigen würde selbst ein Verstoß gegen die Wartepflicht für sich genommen noch keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Eine solche ist vielmehr regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13\u002F10, juris Rn. 12; Urteil vom 15. September 2016 - III ZR 461\u002F15, NJW-RR 2016, 1406 [juris Rn. 19]; BVerwG, NVwZ 2025, 1349 [juris Rn. 7], jeweils mwN), was hier nicht der Fall ist. \n\n11\\. b) Soweit die Klägerin auch zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vom 8. Februar 2026 auf ihr Vorbringen im Zusammenhang mit ihrem ersten Ablehnungsgesuch vom 16. Dezember 2025 verweist, genügt dieses Vorbringen, wie dargelegt, nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrunds. \n\n12\\. c) Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend, die Annahme der gewährten Akteneinsicht habe für sie das konkrete Risiko der Präklusion der von ihr zuvor geltend gemachten Ablehnungsgründe bedeutet. Eine solche Befürchtung entbehrt jeder Grundlage und ist eindeutig nicht geeignet, aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu begründen. \n\n13\\. d) Der Senat sieht keinen Anlass, eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters einzuholen, weil sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe auf aktenkundige Vorgänge beziehen. Unter diesen Umständen kann eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und ist daher entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - AnwZ (Brfg) 51\u002F12, juris Rn. 15; Beschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ARZ 39\u002F21, NJW-RR 2022, 284 [juris Rn. 18]; Beschluss vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10\u002F22, juris Rn. 18, jeweils mwN). Löffler Schwonke Feddersen Pohl Wille","BGH, 23.02.2026, I ZB 36\u002F25","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:20.724Z",{"id":102,"ecli":103,"slug":104,"caseNumber":105,"courtId":5,"decisionDate":106,"fullText":107,"summary":108,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":110},"3027","ECLI:DE:NEURIS:KORE705842026","ecli-de-neuris-kore705842026","II ZB 2\u002F25","2026-02-18T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 18. Februar 2026 - II ZB 2\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nEs gibt keine allgemeine registerrechtliche Grundlage dafür, in Anmeldungen zum Handelsregister enthaltene personenbezogene Daten, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind (sog. überobligatorische Daten), nach Widerruf der Einwilligung des Anmeldenden dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern.32\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2025 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht - vom 26. Juni 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Amtsgericht Hamburg - Registergericht - zurückverwiesen. Das Registergericht wird angewiesen, den Austausch der Anmeldungen der S. GmbH & Co. KG vom 12. Februar 2021 und 23. März 2021 im Registerordner des Handelsregisters gegen um die Privatanschriften und Unterschriften der Antragsteller bereinigte Dokumente nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse abzulehnen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Antragsteller begehren den Austausch von zwei Dokumenten im Registerordner des Handelsregisters, die ihre Privatanschriften und Unterschriften enthalten und im Gemeinsamen Registerportal der Länder unter \"Dokumentenansicht\" abgerufen werden können. \n\n2\\. Bei den Dokumenten handelt es sich zum einen um den Antrag auf Neueintragung der S. GmbH & Co. KG (im Folgenden auch: die Gesellschaft) vom 12. Februar 2021, zum anderen um den Antrag vom 23. März 2021, eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei den Kommanditistinnen der Gesellschaft einzutragen. Der Antragsteller zu 1 war zur Zeit dieser Anmeldungen und ist weiterhin Geschäftsführer der einen Kommanditistin der Gesellschaft. Der Antragsteller zu 2 war zur Zeit dieser Anmeldungen Geschäftsführer der anderen Kommanditistin der Gesellschaft sowie der Komplementär-GmbH. Beide Kommanditistinnen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. \n\n3\\. Die Antragsteller haben beantragt, diese Dokumente gegen neue Dokumente auszutauschen, aus denen sich nicht mehr ihre Privatanschriften und Unterschriften ergeben. Die neuen Dokumente enthalten statt den Privatanschriften der Antragsteller die Geschäftsanschrift der Gesellschaften und statt den Unterschriften einen \"gez.\"-Vermerk mit maschinenschriftlicher Namenswiedergabe. \n\n4\\. Die Antragsteller machen geltend, viele werthaltige Firmenbeteiligungen zu besitzen und sich durch den Austausch der eingereichten Dokumente davor schützen zu wollen, Opfer von Straftaten zu werden. Die seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vom 5. Juli 2021, BGBl. I S. 3338) für jedermann bestehende Möglichkeit, das Handelsregister kostenlos einzusehen und die dort veröffentlichten Daten frei abzurufen, habe mittlerweile dazu geführt, dass in krimineller Absicht massenhaft Datensätze pauschal abgerufen würden und auf der Grundlage der gesammelten Daten Profile von natürlichen Personen erstellt würden, die damit zu potentiellen Opfern für eine Vielzahl von Straftaten würden. \n\n5\\. Das Registergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Austauschbegehren weiter. \n\nII.\n\n6\\. Das Beschwerdegericht (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Januar 2025 \\- 11 W 43\u002F23, n.v.) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n7\\. Das Registergericht habe den von den Antragstellern begehrten Austausch der Dokumente im Registerordner des Handelsregisters zu Recht abgelehnt. Dabei könne dahinstehen, ob die Antragsteller einen Anspruch auf Austausch der Dokumente aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DS-GVO) hätten. Den Antragstellern fehle jedenfalls das rechtliche Interesse am Austausch der Dokumente. Es ließe sich auch nach einem Austausch nicht verhindern, dass im Rahmen des von den Antragstellern befürchteten pauschalen massenhaften Abrufs von Datensätzen in krimineller Absicht ihre Privatanschriften und eigenhändigen Unterschriften ausgelesen werden könnten. Diese Angaben seien zumindest im Zusammenhang mit anderen Gesellschaften auch weiterhin im Handelsregister enthalten, wie ein aktueller Abruf ergeben habe. Es bestehe dann aber auch kein rechtliches Interesse daran, einzelne Dokumente zwecks Löschung der Privatanschriften und eigenhändigen Unterschriften auszutauschen. Für die Antragsteller folge das weitgehend beispielsweise schon aus den Dokumenten vom 12. Februar 2021, die hiesige Komplementärin S. GmbH betreffend. Aus der notariellen Gründungsurkunde ergäben sich die Privatanschriften der hiesigen Antragsteller. Die Anmeldung der Eintragung und die Gesellschafterliste trügen die Unterschrift des hiesigen Antragstellers zu 2. Diese Dokumente seien Gegenstand eines Parallelverfahrens gewesen, in dem die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Austausch mittlerweile zurückgenommen worden sei. Die Unterschrift des Antragstellers zu 1 finde sich beispielsweise unter der Anmeldung für die T. GmbH vom 12. Juli 2017. Auch diesbezüglich sei die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Austausch erfolglos geblieben und mit Beschluss vom 22. Juli 2024 rechtskräftig zurückgewiesen worden. \n\nIII.\n\n8\\. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller hat Erfolg. \n\n9\\. 1\\. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 6\u002F22, BGHZ 236, 54 Rn. 10 mwN). \n\n10\\. 2\\. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n11\\. Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch der Antragsteller auf Austausch der Dokumente im Registerordner der Gesellschaft gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. § 9 Abs. 7 HRV rechtsfehlerhaft mit der Begründung verneint, dass sich die Privatanschriften und Unterschriften der Antragsteller auch aus Dokumenten ergeben, die sich in den Registerordnern weiterer Gesellschaften befinden. Dieser Umstand allein nimmt der Geltendmachung des Löschungsrechts weder das Rechtsschutzinteresse noch begründet es den Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens der Antragsteller. \n\n12\\. a) Ein über die Löschungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO hinausgehendes rechtliches Interesse an der Löschung setzt die Vorschrift nicht voraus. Die Gründe, nach welchen die in Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO enthaltenen Rechte des Betroffenen ausgeschlossen sind, werden in Art. 17 Abs. 3 DS-GVO abschließend geregelt (Begründung des Rates zum Standpunkt (EU) 6\u002F2016, Abl. 2016 C 159, 83, 89; Meents\u002FHinzpeter in Taeger\u002FGabel, DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 117). \n\n13\\. b) Auch fällt den Antragstellern kein missbräuchliches Verhalten zur Last. Zwar ist anerkannt, dass dem Recht auf Löschung im Einzelfall der Einwand des missbräuchlichen Verhaltens entgegengehalten werden kann. Dazu muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass durch eine Gewährung des Rechts auf Löschung das Ziel des Art. 17 DS-GVO nicht erreicht wird. Zudem muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass wesentlicher Zweck der fraglichen Handlungen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils ist (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 20. Juli 2017 - C-434\u002F16, ECLI:EU:C:2017:582, BeckRS 2017, 118086 Rn. 44 - Nowak\u002FData Protection Commissioner; Kamann\u002FBraun in Ehmann\u002FSelmayr, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 69). \n\n14\\. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Selbst wenn Registereinträge anderer Gesellschaften nicht mehr um die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten der Antragsteller bereinigt werden könnten, könnte das Ziel der Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erreicht werden. Das Regelungsziel verlangt nicht, dass das jeweilige personenbezogene Datum aus sämtlichen Speicherquellen gelöscht werden kann. Die Entfernung eines personenbezogenen Datums aus den Registerordnern nur einzelner Gesellschaften bewirkt zweierlei: Zum einen kann ein Abruf in krimineller oder missbräuchlicher Absicht aus dem Registerorder der konkreten Gesellschaft nicht mehr durch solche Personen erfolgen, die gerade und nur den Registereintrag dieser Gesellschaft aufrufen. Zum anderen mindert sich das Risiko, dass es durch massenweisen Datenabruf zu einer Abschöpfung der betreffenden Daten kommt, weil die Anzahl der abrufbaren Speicherquellen reduziert wird. \n\n15\\. Die Annahme, nur die Löschung eines personenbezogenen Datums aus sämtlichen Speicherbeständen oder jedenfalls den Speicherbeständen einer bestimmten Art begründe den Löschungsanspruch, verfehlt zudem den Sinngehalt informationeller Selbstbestimmung. Diese umfasst nicht nur die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, ob persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, sondern auch wann und innerhalb welcher Grenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2023 - V ZB 17\u002F22, NJW 2024, 440 Rn. 18). Die betroffene Person kann den Umfang ihres Löschungsrechts weitgehend selbst bestimmen, zum Beispiel durch Beschränkung ihres Antrags auf bestimmte Daten, Datenarten aber auch auf bestimmte Formen, Zwecke oder Teile der Verarbeitung (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405\u002F18, BGHZ 226, 285 Rn. 19). Sie kann daher selbst dann, wenn die umfassende Löschung aus sämtlichen Datenspeichern möglich wäre, grundsätzlich auch selektiv vorgehen und die Löschung nur in Bezug auf einzelne dieser Speicherorte durchsetzen. \n\n16\\. 3\\. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG). \n\n17\\. a) Bei den in den auszutauschenden Dokumenten enthaltenen Daten handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, die vom Registergericht im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verarbeitet werden. \n\n18\\. aa) Neben den privaten Anschriften der Antragsteller stellen auch die Unterschriften der Antragsteller personenbezogene Daten dar. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO erfasst Informationen, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren natürlichen Person verknüpft sind (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487\u002F21, ECLI:EU:C:2023:369, NJW 2023, 2253 Rn. 24 - Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF mwN). Die weite Definition der personenbezogenen Daten umfasst nicht nur die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten, sondern auch alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person, die aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten resultieren. Die Handschrift einer natürlichen Person liefert eine Information über diese Person. Die eigenhändige Unterschrift einer natürlichen Person wird im Allgemeinen dazu verwendet, diese Person zu identifizieren und den Dokumenten, auf denen sie angebracht ist, hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Aufrichtigkeit Beweiskraft zu verleihen. Daraus folgt ein Personenbezug, der die Anforderungen des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO erfüllt (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200\u002F23, ECLI:EU:C:2024:827, NJW 2025, 40 Rn. 133 ff. - Agentsia po vpisvaniyata). \n\n19\\. bb) Die Eintragung und Speicherung dieser personenbezogenen Daten im elektronisch geführten Handelsregister (§ 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 HGB) sind ebenso wie ihre Offenlegung durch Gestattung der unbeschränkten Einsichtnahme in das Handelsregister (§§ 9, 10 Abs. 2 HGB) eine Verarbeitung im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Das mit der Führung des elektronischen Handelsregisters gemäß § 8 Abs. 1 HGB betraute Registergericht ist Verantwortlicher für diese Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200\u002F23, ECLI:EU:C:2024:827, NJW 2025, 40 Rn. 62 f., 83 - Agentsia po vpisvaniyata; Urteil vom 9. März 2017 - C-398\u002F15, ECLI:EU:C:2017:197, BB 2017, 652 Rn. 35 - Manni, zu Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31). Das gilt nicht nur für die Eintragung und Speicherung der Daten, sondern auch für ihre Offenlegung über das im Internet gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 HGB eingerichtete zentrale Registerportal (www.handelsregister.de), weil das Registergericht mit der Eintragung und Übermittlung der Daten an den Betreiber des Registerportals darüber entscheidet, welche Daten dort abrufbar sind (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - II ZB 7\u002F23, BGHZ 239, 253 Rn. 14). \n\n20\\. b) Das auf den Austausch der Dokumente gerichtete Begehren der Antragsteller ist von dem Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO umfasst. Der Begriff der Löschung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ist autonom auszulegen und beinhaltet die Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten in einer Weise, die es tatsächlich unmöglich macht, die zuvor in den zu löschenden Daten verkörperte Information wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405\u002F18, BGHZ 226, 285 Rn. 17; Beschluss vom 23. Januar 2024 \\- II ZB 7\u002F23, BGHZ 239, 253 Rn. 16; Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 10\u002F23, BGHZ 240, 328 Rn. 17). Dabei ist das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte Recht auf Löschung schon aufgrund der stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern - entsprechend der zielorientierten weiteren Artikelüberschrift - als \"Recht auf Vergessen\" normativ zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405\u002F18, BGHZ 226, 285 Rn. 17). Maßgeblich zur Bestimmung des Begriffs der Löschung ist daher der erwünschte Erfolg, der durch alle in Betracht kommenden technischen Möglichkeiten zur gebotenen Unbrauchbarmachung herbeigeführt werden kann (vgl. BeckOK Datenschutzrecht\u002FWorms, Stand 1.8.2023, Art. 17 DS-GVO Rn. 55). Da die betroffene Person den Umfang ihres Löschungsrechts selbst bestimmen kann, zum Beispiel durch Beschränkung ihres Antrags auf bestimmte Daten, Datenarten aber auch auf bestimmte Formen, Zwecke oder Teile der Verarbeitung (vgl. Kamann\u002FBraun in Ehmann\u002FSelmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 72), ist auch die gebotene Unbrauchbarmachung entsprechend dem von ihr begehrten Erfolg vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 10\u002F23, BGHZ 240, 328 Rn. 19 mwN). Daher ist die Löschung nicht auf den Fall beschränkt, Daten aus Dokumenten eines bereits vorhandenen Datenbestands zu entfernen. Der erwünschte Erfolg kann auch dadurch herbeigeführt werden, dass Dokumente gegen solche ausgetauscht werden, welche die betreffenden Daten nicht mehr enthalten. Registerrechtlich folgt aus § 9 Abs. 7 HRV, dass und wie es umsetzbar ist, ein in den Registerordner eingestelltes Dokument gegen ein neues Dokument auszutauschen. Mit der Vorschrift will der Verordnungsgeber den Registergerichten ermöglichen, Dokumente nicht mehr zu beauskunften, die teilweise Angaben enthalten, die nicht in den Registerordner gehören (BR-Drucks. 560\u002F22, S. 29). \n\n21\\. c) Ein Löschungsgrund gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) DS-GVO und damit ein Grund für einen Austausch der Dokumente (§ 9 Abs. 7 HRV) liegt vor, da die Antragsteller eine Einwilligung in die Verarbeitung ihrer verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten widerrufen haben und diese Daten auch sonst unrechtmäßig verarbeitet werden. Gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ist die Verarbeitung der Daten nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in seinem Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. a) bis f) aufgeführten Bedingungen erfüllt ist. Kein in dieser Liste, die erschöpfend und abschließend ist (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-60\u002F22, ECLI:EU:C:2023:373, ZD 2023, 606 Rn. 55 f. - UZ\u002FBundesrepublik Deutschland), enthaltener Rechtmäßigkeitsgrund liegt hier vor. \n\n22\\. aa) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung folgt nicht aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. a) DS-GVO. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist derjenige der Prüfung durch das Beschwerdegericht (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 ZPO; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 10\u002F23, BGHZ 240, 328 Rn. 22). Die Verarbeitung der verfahrensgegenständlichen Daten in Form der freien Zugänglichmachung für jedermann im elektronischen Handelsregister war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Einwilligung der Antragsteller gedeckt. Eine in der Einreichung der Dokumente liegende Einwilligung haben die Antragsteller gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO widerrufen. \n\n23\\. Ein solcher Widerruf kann auch konkludent in einem Antrag auf Löschung oder Austausch der Dokumente enthalten sein (BeckOK DatenschutzR\u002FWorms, Stand 1.11.2024, Art. 17 DS-GVO Rn. 35; Kamann\u002FBraun in Ehmann\u002FSelmayr, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 25). Hier haben die Antragsteller mit ihren Anträgen auf Austausch der ursprünglichen Dokumente durch um die privaten Wohnanschriften und Unterschriften bereinigten Fassungen eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie ihre Einwilligung zur Verarbeitung dieser Daten zurückziehen. \n\n24\\. bb) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich ferner nicht aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c) DS-GVO, da die Verarbeitung der privaten Anschriften und der Unterschriften der Antragsteller nicht zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der das Registergericht als Verantwortlicher unterliegt. Die Vorschrift ist wie alle in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. b) bis f) DS-GVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252\u002F21, ECLI:EU:C:2023:537, RIW 2023, 516 Rn. 93 - Meta Platforms; Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200\u002F23, ECLI:EU:C:2024:827, NJW 2025, 40 Rn. 95 f. \\- Agentsia po vpisvaniyata). \n\n25\\. (1) Eine rechtliche Verpflichtung des Registergerichts, die privaten Anschriften und Unterschriften in Dokumenten im Registerordner zu speichern und abrufbereit zu halten, folgt nicht aus dem gesetzlichen Inhalt der Anmeldungen. Bei der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft sind gemäß § 161 Abs. 2, § 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) HGB bei Gesellschaftern, die ihrerseits eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft sind, deren Firma oder Namen, Rechtsform und Sitz anzugeben, nicht dagegen deren Gesellschafter oder gesetzliche Vertreter. Diese Daten sind aus dem Register ersichtlich, in welchem die jeweilige Gesellschaft geführt wird (Haas\u002FWöstmann in Röhricht\u002FGraf von Westphalen\u002FHaas\u002FMock\u002FWöstmann, HGB, 6. Aufl., § 106 Rn. 12). Bei einer GmbH & Co. KG ist daher auch nicht der Name des Geschäftsführers der Komplementärin einzutragen (MünchKommHGB\u002FFleischer, 6. Aufl., § 106 Rn. 37). Erst recht bedarf es daher keiner Eintragung der Privatanschriften dieser Personen. Die nach § 161 Abs. 2, § 106 Abs. 6 HGB eintragungspflichtige Übertragung des Teil-Kommanditanteils betraf ebenfalls nur die Kommanditistinnen, nicht auch die Antragsteller als deren Geschäftsführer. \n\n26\\. (2) Eine rechtliche Verpflichtung des Registergerichts gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c) DS-GVO folgt auch nicht daraus, dass einzelnen registerrechtlichen Vorschriften oder mehreren solcher Vorschriften in Gesamtanalogie zu entnehmen wäre, dass einmal in den Registerordner aufgenommene Dokumente auch dann nicht ausgewechselt werden dürften, wenn sie Daten beinhalten, die als solche nicht für Eintragungen in das Register relevant sind (sog. überobligatorische oder überschießende Daten). \n\n27\\. (a) Die Rechtsfrage ist allerdings umstritten. \n\n28\\. Nach einer Auffassung folgt aus der rechtlichen Verpflichtung zur Datenverarbeitung nach § 387 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 9 Abs. 1 HRV, § 9 Abs. 1 HGB, dass das Handelsregister eine fortdauernde Transparenz- und Beweisfunktion zu erfüllen habe (vgl. OLG München, ZIP 2024, 1477, 1478). Ein Grundsatz der Datenerhaltung stelle den Kern des registerrechtlichen Publizitätsprinzips dar. In der Konsequenz fehle es an jeder Berechtigung des Registergerichts, Dokumente nachträglich zu verändern bzw. diese nachträglich der unbeschränkten Einsicht zu entziehen, auch soweit diese Daten enthalten, die als solche nicht einzutragen sind (vgl. OLG München, ZIP 2024, 1477, 1478; MünchKommHGB\u002FKrafka, 6. Aufl., § 10a Rn. 14). \n\n29\\. Nach anderer Ansicht ist zwischen gesetzlich zu speichernden Daten und überobligatorischen Daten, deren Speicherung nicht vorgeschrieben ist, zu unterscheiden, wobei für letztere ein Löschungsanspruch in Betracht komme. \n\n30\\. Auszugehen sei von dem auch im Registerrecht geltenden datenschutzrechtlichen Grundsatz, nach welchem es für jede Verarbeitung eines personenbezogenen Datums einer datenschutzrechtlichen Grundlage bedürfe (Backhaus, jurisPR-HaGesR 5\u002F2025 Anm. 3; Leonhardt\u002FPorcher, GmbHR 2025, 816, 820). Dies gelte unabhängig davon, in welcher Art von Dokument das überschießende Datum enthalten sei, sei es in einem zum Register eingereichten Gesellschaftsvertrag, einer Gesellschafterliste, einem Bestellungsbeschluss oder einer Vollmachtsurkunde (Ante, ZIP 2025, 1265). Mangels einer solchen Grundlage bestehe grundsätzlich ein Löschungsanspruch (Ante, ZIP 2025, 1265; Backhaus, jurisPR-HaGesR 5\u002F2025 Anm. 3). Die Verarbeitung gesetzlich nicht vorgeschriebener Daten sei schon nach der gesetzgeberischen Wertung zur Wahrung der registerrechtlichen Transparenz- und Beweisfunktion nicht erforderlich. Andernfalls wäre die Anmeldung dieser Daten verpflichtend (Ante, NZG 2024, 1090, 1092). \n\n31\\. Eine rechtliche Verpflichtung, auch überobligatorische Daten zu speichern und zugänglich zu machen, bestehe nicht. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach die zum Handelsregister \"eingereichten Dokumente\" offenzulegen sind. Ein Verständnis, damit müssten auch Dokumente mit überschießenden Daten dauerhaft und unverändert abrufbereit gehalten werden, würde die Grundrechte des Betroffenen verletzen. Die Rechtsgrundlage müsse den in Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO geregelten Anforderungen genügen, insbesondere nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO verhältnismäßig sein. Im Hinblick auf den mit einer unbeschränkten Abrufbarkeit der Daten im Internet verbundenen Eingriff von Gewicht fehle es insoweit an der Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung (Sachtleber\u002FWollenschläger, ZIP 2024, 2008, 2009). \n\n32\\. (b) Die Rechtsfrage ist im letztgenannten Sinn zu beantworten. Es besteht keine registerrechtliche Rechtsgrundlage dafür, überschießende personenbezogene Daten, soweit einmal eingereicht, ausnahmslos dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern. \n\n33\\. (aa) Ein überschießende Daten erfassender registerrechtlicher \"Grundsatz der Datenerhaltung\" lässt sich nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB ableiten. \n\n34\\. Der Wortlaut der Vorschrift lässt mehrere Deutungen zu. Vordergründig wird mit \"eingereichten Dokumente(n)\" zwar auf die Anmeldungshandlung abgestellt. Mit dem möglichen Wortsinn ist aber auch ohne Weiteres vereinbar, darunter die aktuell im Handelsregister vorhandenen Dokumente zu verstehen. \n\n35\\. Angesichts dessen ist in europarechtskonformer Auslegung (dazu etwa BGH, Urteil vom 26\\. März 2019 - II ZR 244\u002F17, BGHZ 221, 325 Rn. 30 ff.) letzterem Normverständnis der Vorzug zu geben. Die Rechtsgrundlage, welche die Verarbeitung erlaubt, muss nämlich den in Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO geregelten Anforderungen genügen. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO setzt eine Rechtfertigung neben anderem voraus, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche gemäß einer Vorschrift des Unionsrechts oder des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt, tatsächlich erforderlich ist, diese Rechtsgrundlage ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht und diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen des unbedingt Notwendigen erfolgt (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252\u002F21, ECLI:EU:C:2023:537, RIW 2023, 516 Rn. 138 - Meta Platforms). \n\n36\\. Nach Sinn und Zweck des Handelsregisters ist die dauerhafte Speicherung von Antragsdokumenten, die überobligatorische personenbezogene Daten enthalten, schon nicht erforderlich. Die Funktion des Handelsregisters liegt darin, der Öffentlichkeit zu ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten, und Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1997 - II ZB 6\u002F97, ZIP 1998, 152; Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15\u002F11, ZIP 2012, 623 Rn. 16; Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12\u002F14, ZIP 2015, 1064 Rn. 18; Beschluss vom 24. Mai 2023 - VII ZB 69\u002F21, ZIP 2023, 1640 Rn. 20; Beschluss vom 19. September 2023 - II ZB 15\u002F22, ZIP 2023, 2356 Rn. 28). Zur Verwirklichung dieser Informationsfunktion ist die Verlautbarung der Privatanschriften und der Unterschriften der Antragsteller nach der Wertung des Gesetzgebers nicht erforderlich. Hinsichtlich der Privatanschriften und Unterschriften der Antragsteller kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Verlautbarung dieser Daten für zwingend erachtete. Denn andernfalls hätte zumindest nahegelegen, dass er ihre Erhebung und Eintragung gesetzlich vorgeschrieben hätte. \n\n37\\. Die Erforderlichkeit der fortdauernden Speicherung und Abrufbarkeit von Anmeldungen, die überobligatorische Daten enthalten, ergibt sich auch nicht daraus, dass durch die Zulassung des Austauschs entsprechender Dokumente eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Urheberschaft und Inhalte der Anmeldungen einträte. \n\n38\\. Denn die ursprünglichen Dokumente bleiben erhalten. Wird ein Austausch der Dokumente gegen um die überobligationsmäßigen personenbezogenen Daten bereinigte Fassungen durchgeführt, ist das Ursprungsdokument nach § 9 Abs. 7 HRV in die - nur nach § 13 Abs. 2 FamFG einsehbare - Registerakte zu überführen, während das neue Dokument mit einem Hinweis auf den Austausch in den Registerordner aufgenommen wird (Sachtleber\u002FWollenschläger, ZIP 2024, 2008, 2009). Damit werden die Austauschvorgänge dauerhaft dokumentiert. \n\n39\\. (bb) Der Austausch von Dokumenten im Registerordner ist auch nicht aufgrund eines über den Regelungsgehalt der handelsregisterrechtlichen Einzelvorschriften hinausgehenden allgemeinen Grundsatzes der Datenerhaltung ausgeschlossen. \n\n40\\. Dabei kann auf sich beruhen, ob und inwiefern sich ein im Wege einer Gesamtanalogie generierter Rechtssatz mit den sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO ergebenden Bestimmtheitsanforderungen vereinbaren lässt. Denn die Voraussetzungen für eine derartige Rechtsfortbildung im Wege der Gesamtanalogie sind nicht gegeben. \n\n41\\. Auch für eine Gesamtanalogie bedarf es einer planwidrigen Regelungslücke (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - KZR 14\u002F07, NJW 2008, 1165 Rn. 10; Beschluss vom 22. Juni 2022 \\- XII ZB 442\u002F20, NZFam 2022, 882 Rn. 19) sowie der Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte, wozu der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein muss, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 442\u002F20, NZFam 2022, 882 Rn. 19 mwN). Stets ist zu prüfen, ob eine gemeinsame ratio legis der Einzelvorschriften besteht und diese zudem - unter Zugrundelegung des gesetzgeberischen Regelungsplans - verallgemeinerungsfähig ist, um entsprechend der Reichweite der Verallgemeinerung weitere, als solche nicht explizit geregelte Sachverhalte zu erfassen (Möllers, Juristische Methodenlehre, 5. Aufl., § 6 Rn. 155). \n\n42\\. Daran fehlt es. Die handelsregisterrechtlichen Vorschriften regeln einzelne Ausprägungen der Registerpublizität, ohne dass sich ihnen ein über die Einzelbestimmungen hinausreichender Grundsatz der Datenerhaltung entnehmen ließe, der auch jeden Austausch von in den Registerordner aufgenommenen Dokumenten ausschlösse. Aus der Funktion des Handelsregisters folgt, dass lediglich die einzutragenden Angaben zuverlässig, vollständig und lückenlos beurkundet werden müssen (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12\u002F14, ZIP 2015, 1064 Rn. 18 mwN). Die in § 10a Abs. 3 HGB geregelte Unanwendbarkeit des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DS-GVO betrifft nur die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) und f) und ist schon deshalb nicht verallgemeinerungsfähig. Im Übrigen wirft die Vorschrift aufgrund ihres deutungsoffenen Wortlauts eine § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB entsprechende Auslegungsfrage auf, wobei die verwendete Begrifflichkeit (\"einzureichenden Dokumenten\") hier noch deutlicher auf den notwendigen Anmeldungsinhalt verweist. \n\n43\\. (3) Eine rechtliche Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c) DS-GVO zur Verarbeitung der Wohnanschriften sowie der Unterschriften der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus dem Beurkundungsgesetz und den Formvorschriften für die Registeranmeldung einschließlich der Dienstordnungsvorschriften für Notare. \n\n44\\. (a) Aus § 42 Abs. 3 BeurkG folgt vielmehr, dass insbesondere zur Gewährung datenschutzrechtlicher Belange auch eine auszugsweise Wiedergabe notarieller Urschriften erfolgen kann (Krafka, Registerrecht, 12. Aufl., Rn. 132c). Es ist danach zulässig, elektronische Abschriften durch Datenverarbeitung zu generieren, die das Original nur auszugsweise wiedergeben, etwa indem Unterschriften lediglich angedeutet werden (OLG Brandenburg, NotBZ 2022, 40 Rn. 10) oder auch Wohnanschriften nicht wiedergegeben werden. Ebenfalls zulässig ist es, die auszugsweise inhaltliche Wiedergabe durch Unkenntlichmachung oder Veränderung von Teilen der gescannten Abbildung des Originals zu erstellen. Dazu können etwa die Privatanschriften geweißt und durch die Geschäftsanschriften der Antragsteller ersetzt werden, da eine rein computergenerierte \"Leseabschrift\" nur eine der möglichen Formen ist, um eine auszugsweise elektronische Ablichtung herzustellen (vgl. OLG Brandenburg, NotBZ 2022, 40 Rn. 10); MünchKommHGB\u002FKrafka, 6. Aufl., § 12 Rn. 20: \"insbesondere\"). Der Notar darf die um personenbezogene Daten bereinigte Abschrift, die elektronisch zum Handelsregister einzureichen ist, nämlich auch dadurch erstellen, dass er diese Daten schwärzt bzw. weißt (BeckOK BeurkG\u002FEchternach, Stand 1.9.2025, § 5a DONot Rn. 7.2; Limmer in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 6. Aufl., § 5a DONot Rn. 10; Strauß, DNotZ 2023, 496, 501) und bei Bedarf andere Daten (z.B. die Geschäfts- anstelle der Privatanschriften) hinzufügt (vgl. BeckOK BeurkG\u002F Echternach, Stand 1.9.2025, § 5a DONot Rn. 7.1). Hierbei handelt es sich um eine zulässige Erteilung bzw. Einreichung von auszugsweisen beglaubigten Abschriften (BeckOK BeurkG\u002FEchternach, Stand 1.9.2025, § 5a DONot Rn. 7; Limmer in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 6. Aufl., § 5a DONot Rn. 10). Dabei kann dahinstehen, ob die Sollens-Anforderungen der auszugsweisen Wiedergabe gemäß § 42 Abs. 3 BeurkG hier vollumfänglich erfüllt worden sind. Da ihre Nichteinhaltung nicht zur Unwirksamkeit der Beglaubigung führt (BeckOGK\u002FMeier, Stand 1.8.2025, § 42 BeurkG Rn. 31), hätte das Registergericht den Austausch der Dokumente auch nicht unter Verweis auf § 42 Abs. 3 BeurkG verweigern können. \n\n45\\. (b) Auch die Unterschriften der Antragsteller sind kein zwingender Bestandteil einer Anmeldung. Anmeldungen sind mit einem einfachen elektronischen Zeugnis gemäß § 39a BeurkG einzureichen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 HGB). Da nach dieser Vorschrift anders als bei den elektronischen Aufzeichnungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 HGB nicht die optische, sondern lediglich die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Originaldokument erforderlich ist, genügt es, im Rahmen von Leseabschriften die Unterschriften lediglich als Text anzudeuten (\"gez.\" mit Namen; BeckOGK\u002FBeurskens, Stand 15.9.2025, § 12 HGB Rn. 106; MünchKommHGB\u002FKrafka, 6. Aufl., § 12 Rn. 20; Apfelbaum\u002FBettendorf, RNotZ 2007, 89, 94; vgl. LG Chemnitz, RNotZ 2007, 165). Gezielt vermeiden lässt sich auf diesem Wege die öffentliche Abrufbarkeit der Originalunterschrift (Begr. RegE EHUG, BT-Drucks. 16\u002F960, 47; BeckOGK\u002FBeurskens, Stand 15.5.2025, § 12 HGB Rn. 106). \n\n46\\. cc) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überobligatorischer Daten folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. e) DS-GVO. Die Verarbeitung ist nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. e) DS-GVO setzt nicht nur voraus, dass der Verantwortliche eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrnimmt, sondern auch, dass die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer solchen Aufgabe auf einer Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DS-GVO beruht (EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2022 - C-306\u002F21, ECLI:EU:C:2022:813, ZD 2023, 610 Rn. 52; Urteil vom 30. März 2023, C-34\u002F21, ECLI:EU:C:2023:270, ZIP 2023, 1039 Rn. 87; BVerwGE 182, 11 Rn. 26 mwN). Die erforderliche Regelungsdichte dieser gesetzlichen Aufgabenzuweisung kann hier dahinstehen. Ist ein Regelungsbereich wie die Handelsregisterpublizität engmaschig durch Einzelbestimmungen normiert, verbietet es sich jedenfalls, eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe anzunehmen, mit der sich letztlich registergerichtliche Verarbeitungspflichten verbinden, die über die Pflichten nach den jeweiligen Einzelvorschriften hinausgehen. \n\n47\\. d) Der Anspruch auf Austausch der Dokumente ist nicht ausgeschlossen. \n\n48\\. aa) Der Anspruch ist nicht gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) Fall 1 DS-GVO ausgeschlossen. Die Ausnahmevorschrift bezieht sich auf die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung zur Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c) DS-GVO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - II ZB 7\u002F23, BGHZ 239, 253 Rn. 18; Kamann\u002FBraun in Ehmann\u002FSelmayr, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 62; BeckOK DatenschutzR\u002FWorms, Stand 1.11.2024, Art. 17 DS-GVO Rn. 84, unter Verweis auf Erwägungsgrund 10, 45). Da eine rechtliche Verpflichtung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c) DS-GVO hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen überschießenden Daten nach dem Vorgesagten schon nicht besteht, kommt auch ein Ausschluss des Löschungsrechts nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) Fall 1 DS-GVO nicht in Betracht. \n\n49\\. bb) Der Löschungsanspruch ist auch nicht deshalb gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) Fall 2 DS-GVO ausgeschlossen, weil die Führung des Handelsregisters im öffentlichen Interesse liegt. Vielmehr ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift (\"soweit die Verarbeitung erforderlich ist\") wiederum im Einzelnen zu prüfen, inwieweit der Austausch der Dokumente das öffentliche Interesse vereitelte (vgl. Dix in Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 17 DS-GVO Rn. 42). Da die gesetzlich ausdifferenzierten Bestimmungen zur Registerfunktion sich, wie bereits ausgeführt, nicht dergestalt auf überobligationsmäßig verarbeitete Daten erstrecken, dass diese in Dokumenten im Registerordner stets erhalten bleiben müssten, kann das öffentliche Interesse einer Bereinigung um diese Daten nicht entgegengehalten werden. \n\n50\\. 4\\. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die Anwendung des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt sind. Die Feststellung, ob die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist, ist in erster Linie Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-342\u002F12, ECLI:EU:C:2013:355, NZA 2013, 723 Rn. 35 - Worten [zu Art. 7 Buchst. c der Datenschutz-Richtlinie]; Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252\u002F21, ECLI:EU:C:2023:537, RIW 2023, 516 Rn. 96 - Meta Platforms [zu Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c DS-GVO]; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 10\u002F23, BGHZ 240, 328 Rn. 97 f.). \n\n51\\. 5\\. Da die Führung des Handelsregisters dem Registergericht obliegt, wird die Sache an dieses zurückverwiesen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 Fall 2 FamFG). Born Wöstmann B. Grüneberg von Selle C. Fischer","BGH, Beschluss vom 18. Februar 2026 - II ZB 2\u002F25","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:23.367Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":5,"decisionDate":116,"fullText":117,"summary":118,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":116,"parsedAt":119,"updatedAt":120},"3365","ECLI:DE:NEURIS:KORE704732026","ecli-de-neuris-kore704732026","3 StR 495\u002F25","2026-01-20T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 3 StR 495\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nBei der Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats durch heimliche Aufschaltung ohne Einbeziehung des Informationsdiensteerbringers oder Nutzers handelt es sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung. In diesem Rahmen darf nur auf Inhalte zugegriffen werden, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung angefallen sind. Eine darüberhinausgehende rechtswidrige Datenerhebung führt im Einzelfall zur Unverwertbarkeit der erhobenen Inhalte.9 13\n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. Juni 2025 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) in Bezug auf die Taten unter II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nc) im Ausspruch über die Einziehung\n\naa) des einen Betrag von 3.586,50 € übersteigenden Wertes von Taterträgen,\n\nbb) der „sichergestellten Dopingmittel“.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken und in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit gefälschten Arzneimitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.217,50 € und der „sichergestellten Dopingmittel“ angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. I. Das Urteil ist in Bezug auf die Taten unter II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe auf eine Verfahrensrüge aufzuheben. Die Beanstandung ist erfolgreich, das Landgericht habe zu Unrecht retrograd erhobene Telegram-Chatnachrichten verwertet, obwohl dies bei der angeordneten Quellen-Telekommunikationsüberwachung ausgeschlossen sei (§ 100a Abs. 5 Satz 1 StPO) und die Voraussetzungen für eine weitergehende Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) nicht vorgelegen hätten. \n\n3\\. 1\\. Dem liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: \n\n4\\. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft infolge polizeilicher Anregung ordnete der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am 21. März 2022 für die Dauer von drei Monaten „gemäß § 100a Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 3, Nr. 7 a), b), Abs. 3, § 100e Abs. 1 S. 1 und 4, Abs. 3 StPO […] die Überwachung und Aufzeichnung der gesamten Telekommunikation (Textnachrichten, Bild-, Video- und Sprachnachrichten) und der damit verbundenen Telekommunikationsverkehrsdaten“ an, „die im Inland über Internetnachrichtendienste (insbesondere ‚Telegram‘, ‚WhatsApp‘, ‚Facebook‘, ‚Instagram‘, ‚Signal‘, ‚Wickr Me‘) geführt wird“. Dies schließe „die Überwachung und Aufzeichnung der retrograden Kommunikationsdaten ein, die bei Anmeldung eines weiteren Endgeräts für ein Nutzerkonto des Beschuldigten von dem Server des betroffenen Internetnachrichtendienstes selbsttätig an dieses Endgerät übermittelt werden“. Zuvor war bereits mit Beschluss vom 12. Januar 2022 die Telekommunikationsüberwachung für einen Mobilfunkanschluss des Angeklagten angeordnet worden. \n\n5\\. In der Nacht des 30. März 2022 nahmen Polizeibeamte eine „Aufschaltung“ des vom Beschuldigten genutzten Telegram-Accounts vor. Bevor er die Maßnahme wenige Stunden später unterband, wurden Chats aus einem Zeitraum vom 26. November 2021 bis zum 30. März 2022 gesichert. \n\n6\\. In der Hauptverhandlung ordnete der Vorsitzende ein Selbstleseverfahren an, in dem Chatprotokolle aus dem Zeitraum von Anfang Februar 2022 bis zum 26. März 2022 enthalten waren. Am folgenden Hauptverhandlungstag widersprach die Verteidigung der Erhebung und Verwertung namentlich der Chatprotokolle unter Hinweis darauf, dass nach § 100a Abs. 5 Satz 1 StPO ausschließlich die laufende Kommunikation überwacht werden dürfe. Die Strafkammer bestätigte die Anordnung des Vorsitzenden zum Selbstleseverfahren, ordnete in einem späteren Beschluss die retrograde Datenerhebung dem Anwendungsbereich des § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO zu und legte seinem Urteil zu den dortigen Taten unter II. 7. und II. 8. insbesondere die Telegram-Protokolle vom 1. Februar bis zum 28. März 2022 zugrunde. \n\n7\\. 2\\. Die aufgrund dieses Ablaufs erhobene Rüge ist zulässig. Zur Beurteilung des geltend gemachten Verfahrensfehlers bedarf es im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht der vom Generalbundesanwalt vermissten Darlegungen, etwa einer staatsanwaltlichen Verfügung und einer polizeilichen Anregung aus Januar 2022. Die dem in Rede stehenden Beschluss zugrundeliegenden Unterlagen werden in der Revisionsbegründung wiedergegeben, nämlich die polizeiliche Anregung vom 15. März 2022 und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2022. \n\n8\\. 3\\. Die von der Revision erhobene Beanstandung ist auch in der Sache begründet. Die Chatinhalte sind aufgrund einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung gewonnen worden und beziehen sich weitgehend auf vor dem Anordnungsbeschluss liegende Zeiträume, so dass es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Dies führt unter den gegebenen Umständen zur Unverwertbarkeit der davon betroffenen Erkenntnisse. Im Einzelnen: \n\n9\\. a) Bei der Überwachung und Aufzeichnung der Telegram-Chats handelte es sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Sinne des § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO; denn sie war mit einem Eingriff mit technischen Mitteln in das vom damaligen Beschuldigten genutzte informationstechnische System verbunden. \n\n10\\. aa) Die durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 in § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO angefügte Regelung zur sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung zielte nach der Intention des Gesetzgebers unter anderem darauf ab, Inhalte von Messengerdiensten, die im öffentlichen Telekommunikationsnetzwerk oft nur verschlüsselt und daher für die Strafverfolgung kaum nutzbar überwacht werden können, durch ein Ausleiten der Kommunikation „an der Quelle“, also „noch vor deren Verschlüsselung auf dem Absendersystem oder nach deren Entschlüsselung beim Empfänger“, überwachen zu können (s. BT-Drucks. 18\u002F12785 S. 48 f.). Ein maßgeblicher Unterschied zur herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung liegt mithin darin, dass die heimliche Überwachung und Aufzeichnung nicht durch Einbezug der Telekommunikationsdienstleistungserbringer, sondern durch Zugriff auf das IT-System selbst geschieht (s. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180\u002F23 – Trojaner II – juris Rn. 6). \n\n11\\. bb) Vor diesem Hintergrund handelt es sich, ungeachtet der von den Ermittlungsbehörden nicht offengelegten technischen Details des Vorgehens, bei der Sicherung der Telegram-Chats um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung im dargelegten Sinne. Die Sicherung wurde nicht durch Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen (§ 100a Abs. 4 Satz 1 StPO) vorgenommen, sondern durch eine „Aufschaltung“ auf den Telegram-Account über einen Sachbearbeiter des Bundeskriminalamts. Auch wenn der Gesetzgeber vorrangig eine Überwachung auf dem Endgerät des Betroffenen im Blick hatte (vgl. BT-Drucks. 18\u002F12785 S. 49), ist eine gegebenenfalls davon unabhängige Aufschaltung, namentlich durch Schaffung eines weiteren Zugangs, sowohl von dem Gesetzeswortlaut als auch vom Normzweck und der Eingriffsintensität ebenfalls erfasst (vgl. etwa MüKoStPO\u002FRückert, 2. Aufl., § 100b Rn. 38 ff.; Rückert\u002FMeyer-Wegener\u002FSafferling\u002FFreiling, JR 2023, 366, 369 f.; Schmitt\u002FKöhler\u002FKöhler, StPO, 68. Aufl., § 100a Rn. 14a, 14b; BT-Drucks. 19\u002F26424 S. 14). Soweit demgegenüber einer Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 2 BGs 468\u002F20, StV-S 2021, 141 Rn. 25) zu der Anwendung „WhatsApp-Messenger“ zu entnehmen ist, die Ausleitung von Kommunikationsinhalten mit eigenen Mitteln der Ermittlungsbehörden, wie etwa durch Anmeldung eines weiteren Endgerätes, richte sich allein nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO und stelle keine Quellen-Telekommunikationsüberwachung dar, ist dem nicht zu folgen. \n\n12\\. So wird eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO durch einen Eingriff in ein informationstechnisches System geprägt. Unabhängig von der noch nicht abschließend geklärten Definition des Begriffs (vgl. etwa LR\u002FHauck, StPO, 27. Aufl., § 100a Rn. 100 ff.; MüKoStPO\u002FRückert, 2. Aufl., § 100a Rn. 210 ff.; SK-StPO\u002FGreco\u002FWolter, 6. Aufl., § 100b Rn. 22) stellt der vom Betroffenen genutzte Messenger-Dienst wie hier Telegram als solcher regelmäßig ein informationstechnisches System dar. Dass es sich hierbei nicht um das eigene System des Anwenders handelt, ist insofern nicht entscheidend, als der gesetzliche Tatbestand auf die Nutzung des Systems durch den Betroffenen abstellt (vgl. zu Clouds BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966\u002F09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 209). In dieses System greift das von den Ermittlungsbehörden veranlasste „Aufschalten“ unter Umgehung der Kommunikationsbeteiligten und des Diensteanbieters mit technischen Mitteln (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 2 Ws 75\u002F21, NStZ-RR 2021, 313, 315) ein. Dies ergibt sich nicht nur aufgrund einer wortlautbezogenen, sondern auch aufgrund einer teleologischen Auslegung; denn die gewählte Ermittlungsmaßnahme betrifft neben der Vertraulichkeit die Integrität des IT-Systems. Dafür ist nicht entscheidend, auf welchem technischen Zugangsweg der Account infiltriert wird (vgl. Rückert\u002FMeyer-Wegener\u002FSafferling\u002FFreiling, JR 2023, 366, 370). Da Zugriff gerade ohne Beteiligung des Providers genommen wird, unterscheidet sich das Vorgehen maßgeblich etwa von der Ausleitung gespeicherter E-Mails in Kooperation mit diesem (s. dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 229\u002F19, NJW 2021, 1252 Rn. 19), zumal bei der heimlichen Anmeldung eines weiteren Endgerätes – anders als bei der bloßen Datenweitergabe durch den Provider – die Möglichkeit von Änderungen der bestehenden Datenlage in Betracht kommt (vgl. § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO). \n\n13\\. b) Von dem Telegram-Account des Angeklagten durften ausschließlich diejenigen Inhalte überwacht und aufgezeichnet werden, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung anfielen. \n\n14\\. aa) Nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO ist lediglich gestattet, auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können. Wie sich insbesondere aus dem Zusammenhang mit § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StPO und der gesetzgeberischen Intention ergibt, ist die Maßnahme „zeitlich auf Messenger-Nachrichten begrenzt, die nach dem Ergehen des richterlichen Beschlusses […] abgesendet werden“ (BT-Drucks. 18\u002F12785 S. 51). Vor dem Erlass des Beschlusses versendete Nachrichten dürfen nicht auf Grundlage des § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO, sondern ausschließlich – bei Vorliegen der Voraussetzungen – im Rahmen einer Online-Durchsuchung erhoben werden (s. BT-Drucks. 18\u002F12785 S. 52). Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach die richterliche Anordnung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung, nicht etwa eine im selben Ermittlungsverfahren zuvor ergangene Anordnung nach § 100a Abs. 1 Satz 1, § 100e Abs. 1 StPO (s. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180\u002F23 – Trojaner II – juris Rn. 235). \n\n15\\. bb) Hieran gemessen durften die Ermittlungsbehörden lediglich die ab dem Beschluss des Amtsgerichts vom 21. März 2022 angefallene Kommunikation überwachen und aufzeichnen, nicht aber zuvor ausgetauschte Nachrichten. Die Sicherung der zwischen dem 21. November 2021 und dem 21. März 2022 geführten Telekommunikation war mithin rechtswidrig. Soweit der amtsgerichtliche Beschluss die Aufzeichnung retrograder Kommunikationsdaten gestattet, die bei Anmeldung eines weiteren Endgerätes selbsttätig an dieses Endgerät übermittelt werden, kann dies angesichts der Gesetzeslage nicht die Erfassung solcher Daten rechtfertigen, die bereits vor der gerichtlichen Anordnung versendet wurden. Insofern fehlt es für den Eingriff an einer Rechtsgrundlage. \n\n16\\. Die rückwirkende Erhebung der Daten käme lediglich als Online-Durchsuchung nach § 100b StPO in Betracht (s. BT-Drucks. 18\u002F12785 S. 52), über die gemäß § 100e Abs. 2 Satz 1 StPO eine besondere Kammer des Landgerichts zu entscheiden hätte. Eine derartige Ermittlungsmaßnahme ist nicht angeordnet worden. \n\n17\\. c) Die rechtswidrige Datenerhebung führt hier zur Unverwertbarkeit der erhobenen Inhalte (im Ergebnis ebenso Schmitt\u002FKöhler\u002FKöhler, StPO, 68. Aufl., § 100a Rn. 35a; MüKoStPO\u002FRückert, 2\\. Aufl., § 100a Rn. 349). \n\n18\\. aa) Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Verwertung von entgegen § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StPO gewonnenen Erkenntnisse fehlt, so dass auf die allgemeinen straf- und verfassungsrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen ist. Danach stellt ein Beweisverwertungsverbot eine begründungsbedürftige Ausnahme dar, weil es die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung, dem zentralen Ziel des Strafprozesses, beeinträchtigt. Die Frage nach dem Vorliegen eines Verwertungsverbots ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (st. Rspr., s. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. September 2025 – 2 BvR 625\u002F25, ZWH 2025, 348 Rn. 25 mwN; BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – 1 StR 54\u002F24, NJW 2025, 1584 Rn. 24 mwN). \n\n19\\. bb) Nach dieser Maßgabe liegt ein Verwertungsverbot vor. \n\n20\\. Die verletzte Vorschrift dient dazu, ein funktionales Äquivalent zur herkömmlichen Ausleitung der Telekommunikation zu schaffen (s. BT-Drucks. 18\u002F12785 S. 51 f.). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Möglichkeit einer retrograden Überwachung in den Blick genommen und diese in jedem Fall ausschließen wollen. Dies ergibt sich aus den in § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StPO geregelten Vorgaben, nach denen sogar technisch sicherzustellen ist, dass ausschließlich Kommunikationsinhalte ab dem Anordnungszeitpunkt überwacht und aufgezeichnet werden können. Damit scheidet bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben die Erfassung älterer Inhalte von vornherein aus. Dies spricht dafür, unter Missachtung der besonders vorgesehenen Sicherungsmechanismen gewonnene Erkenntnisse nicht zu verwerten. \n\n21\\. Hierbei ist auch die besondere Grundrechtsrelevanz des Eingriffs zu berücksichtigen. Die Ermittlungsmaßnahme greift erheblich in das IT-System-Grundrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180\u002F23 – Trojaner II – juris Rn. 173, 220 ff., 233). Gerade den sich aus § 100a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StPO ergebenden zeitlichen Begrenzungen kommt eine wesentliche eingriffsmindernde Wirkung zu (s. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180\u002F23 – Trojaner II – juris Rn. 235). Dies setzt allerdings ihre tatsächliche Beachtung voraus. \n\n22\\. Wären die entgegen den ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben gewonnenen Erkenntnisse verwertbar, könnte dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. September 2025 – 2 BvR 625\u002F25, ZWH 2025, 348 Rn. 26), da die Missachtung der – sogar technisch abzusichernden – Anforderungen im Falle der Verwertbarkeit zu Lasten des durch die Regelungen geschützten Betroffenen ginge. \n\n23\\. Die Schwere der aufzuklärenden Straftaten ist nicht von solchem Gewicht, das bei einer Abwägung die aufgezeigten, gegen eine Verwertung sprechenden Gesichtspunkte überwiegt. Die abgeurteilten Taten betreffen zwar schwere Straftaten im Sinne des § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO, nicht aber besonders schwere Straftaten nach § 100b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO. Soweit im ermittlungsrichterlichen Beschluss auch eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG angeführt ist, ergibt sich dazu nichts Weiteres, das auf eine besondere Schwere im Einzelfall gemäß § 100b Abs. 1 Nr. 2 StPO hindeutet. \n\n24\\. 4\\. Die rechtsfehlerhaft herangezogenen Chatinhalte betreffen lediglich die Beweiswürdigung zu den Taten unter II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe. Für die vor der erfassten Kommunikation liegenden, zwischen dem 10. Januar und dem 12. September 2021 begangenen Taten sind sie ebenso wenig von Bedeutung wie für die letzte, aufgrund von Durchsuchung und Sicherstellung belegte Tat vom 27. April 2022. \n\n25\\. Die danach gebotene Aufhebung des Urteils bezüglich der beiden genannten Taten lässt die zwei zugehörigen Einzelstrafen entfallen und entzieht damit der Gesamtstrafe die Grundlage. Zudem kann die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben, soweit sie Erträge aus diesen Taten betrifft. Es verbleibt lediglich bei der Einziehung des Wertes der Erträge aus den Taten unter II. 1. bis II. 5. der Urteilsgründe in Höhe von insgesamt 3.586,50 €. Mithin kommt es nicht mehr darauf an, dass die Einziehungsentscheidung zuvor betragsmäßig nicht vollständig nachvollziehbar gewesen ist, weil die Addition der von der Strafkammer herangezogenen Beträge lediglich 7.007,50 € statt der ausgeurteilten 7.217,50 € ergibt. \n\n26\\. II. Der Ausspruch über die Einziehung der „sichergestellten Dopingmittel“ ist aufzuheben, da er zu unbestimmt ist. Einzuziehende Gegenstände müssen in der Urteilsformel so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 3 StR 477\u002F22, StV 2024, 440 Rn. 5 mwN). Dem wird der pauschale Hinweis auf „sichergestellte Dopingmittel“ nicht gerecht. Eine nähere Konkretisierung ist hier nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil sich die betroffenen Gegenstände den Urteilsgründen entnehmen ließen (s. dazu BGH, Beschluss vom 24. Juli 2025 – 3 StR 382\u002F24, juris Rn. 67). So ist insbesondere unklar, inwieweit die Strafkammer die Einziehung lediglich auf Dopingmittel in technischem Sinne (§ 2 Abs. 3 AntiDopG) oder auch – entsprechend den Ausführungen in den Urteilsgründen – auf zum Doping vorgehaltene Arzneimittel hat erstrecken wollen. Zudem erschließt sich nicht, ob sich die Einziehung allein auf die beim Angeklagten am 27. April 2022 sichergestellten Mittel oder zudem auf die bei dem gesondert Verurteilten am 12. September 2021 sichergestellten Mittel bezieht und diese gegebenenfalls bereits in dessen Strafverfahren eingezogen wurden. \n\n27\\. III. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. \n\n28\\. 1\\. Die weitere Verfahrensrüge, die eine Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 StPO) in Bezug auf eine von der Anklage abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten beanstandet, bedarf keiner weiteren Erörterung; denn sie bezieht sich ebenfalls allein auf die der Aufhebung unterliegenden Taten unter II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe. \n\n29\\. 2\\. In sachlichrechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die nicht geringe Menge im Sinne von § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 AntiDopG, DmMV nach den Taten durch die Fünfte Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge vom 15. März 2023 (BGBl. I Nr. 67) hinsichtlich mehrerer von den Taten betroffenen Dopingmittel erhöht wurde und dies nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 – 2 StR 49\u002F64, BGHSt 20, 177; Beschluss vom 7. November 2001 – 5 StR 395\u002F01, BGHSt 47, 138, 143). Auf den Schuldspruch wirkt sich dies nicht aus, da der Angeklagte – für ihn nicht beschwerend – nicht des tateinheitlichen Erwerbs oder Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. August 2018 – 3 StR 345\u002F17, BGHR AntiDopG § 4 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1 Rn. 24). Zudem ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Heranziehung der zutreffenden Grenzwerte geringere Einzelstrafen festgesetzt hätte. Zum einen hat es sich neben dem Maß der Überschreitung ausdrücklich an den jeweiligen Mengen orientiert. Zum anderen beziehen sich die Änderungen lediglich auf einen Teil der betroffenen Dopingmittel. \n\nVRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Hohoff Anstötz Hohoff Erbguth Voigt","Quellen-Telekommunikationsüberwachung bei der Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats","2026-07-08T22:31:26.097Z","2026-07-10T22:06:56.249Z",{"id":122,"ecli":123,"slug":124,"caseNumber":125,"courtId":5,"decisionDate":126,"fullText":127,"summary":128,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":126,"parsedAt":129,"updatedAt":130},"3455","ECLI:DE:NEURIS:KORE701462026","ecli-de-neuris-kore701462026","StB 69\u002F25","2026-01-13T00:00:00.000Z","#  Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht an verfahrensfremde Dritte \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 10. November 2025 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Vor dem 9. Strafsenat des Oberlandesgerichts München ist gegen den Beschwerdeführer und weitere Mitangeklagte ein Strafverfahren unter anderem wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB anhängig. Die Hauptverhandlung dauert seit Juni 2024 an. \n\n2\\. Der Angeklagte H. ist wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an derselben terroristischen Vereinigung in einem weiteren, vor dem Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Strafverfahren angeklagt. Die Vorsitzende des mit der Sache befassten Staatsschutzsenats des Oberlandesgerichts München hat dessen Verteidiger am 10. November 2025 Akteneinsicht in sämtliche Sach- und Haftakten seit Anklageerhebung gewährt. \n\n3\\. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ihm sei entgegen § 33 StPO zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden. Auch lasse das Akteneinsichtsgesuch eine notwendige Konkretisierung des berechtigten Interesses des Antragstellers an einer umfassenden Akteneinsicht nicht erkennen; hierdurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. \n\n4\\. Die Vorsitzende hat die Gehörsrüge zurückgewiesen und der Beschwerde nicht abgeholfen. \n\nII.\n\n5\\. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen die angefochtene Verfügung des Oberlandesgerichts findet nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Beschwerde nicht statt. \n\n6\\. Halbsatz 2 Nr. 4 dieser Vorschrift eröffnet die Beschwerde gegen von einem erstinstanzlich tätigen Oberlandesgericht erlassene Beschlüsse und Verfügungen betreffend die Akteneinsicht nur insoweit, als einem Verfahrensbeteiligten durch deren (teilweise) Versagung die sachgerechte Interessenwahrnehmung in dem Strafverfahren erschwert wird (s. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 – KRB 12\u002F13, BGHSt 59, 183 Rn. 5; vom 3. November 2022 – StB 46\u002F22, NStZ-RR 2023, 25; vom 10. Juli 2025 – StB 21\u002F25, NStZ-RR 2025, 289 Rn. 10). Grund hierfür ist, dass sich die Aufnahme von Entscheidungen über die Gewährung von Akteneinsicht in den Katalog des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nur aus der besonderen Bedeutung rechtfertigt, welche die Aktenkenntnis für die Verfahrensbeteiligten hat. Bei der notwendigen restriktiven Auslegung der Vorschrift (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 25. Januar 1973 – StB 76\u002F72, BGHSt 25, 120, 121) verbietet es sich daher, die Beschwerde auch in solchen Fällen als statthaft anzusehen, bei denen – wie hier – die sachgerechte Verteidigung oder Mitwirkung des Rechtsmittelführers im anhängigen Strafverfahren nicht in Frage steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1989 – KRB 4\u002F89, BGHSt 36, 338, 339; vom 18. Januar 2005 – StB 6\u002F04, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Akteneinsicht 3; vom 3. November 2022 – StB 46\u002F22, NStZ-RR 2023, 25; vom 10. Juli 2025 – StB 21\u002F25, NStZ-RR 2025, 289 Rn. 10). Weder hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, durch den Umfang der Akteneinsicht an den am Verfahren nicht beteiligten Dritten drohten ihm Nachteile im Sinne einer Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten, noch ist dies sonst ersichtlich. \n\n7\\. Ob hiervon im Fall einer Gehörsverletzung Ausnahmen in Betracht kommen, kann dahinstehen. Denn dem Beschwerdeführer ist jedenfalls vor der ausführlich begründeten Nichtabhilfeentscheidung durch das Oberlandesgericht im ausreichenden Umfang rechtliches Gehör gewährt worden. Schäfer Berg Voigt","Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht an verfahrensfremde Dritte","2026-07-08T22:32:28.533Z","2026-07-10T22:07:04.226Z",{"id":132,"ecli":133,"slug":134,"caseNumber":135,"courtId":5,"decisionDate":136,"fullText":137,"summary":138,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":136,"parsedAt":139,"updatedAt":140},"3531","ECLI:DE:NEURIS:KORE729812025","ecli-de-neuris-kore729812025","I ZR 115\u002F25","2025-12-18T00:00:00.000Z","#  Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch eines PKV-Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen \n\n## Leitsatz\n\nInformationen zum Beitragsverlauf eines privaten Krankenversicherungsvertrags (nämlich zu Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede stattgefundene Beitragsanpassung, zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und zum Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen) stellen nur dann personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar, wenn sie mit einer bestimmten Person verknüpft sind, die Person also auf Grundlage der Informationen identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann (Vergleiche EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-582\u002F14, NJW 2016, 3579 [juris Rn. 47 bis 49] - Breyer; Urteil vom 7. März 2024 - C-604\u002F22, EuGRZ 2024, 111 [juris Rn. 37 bis 39] - IAB Europe\u002FGegevensbeschermingsautoriteit). Dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus.25 33 36\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. April 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist seit September 2010 bei der Beklagten privat kranken- und pflegeversichert. In den vergangenen Jahren wurde der monatlich von ihm hierfür zu zahlende Beitrag mehrfach angepasst. Die Anpassungen wurden dem Kläger jeweils unter Übersendung eines (Nachtrags-)Versicherungsscheins und eines standardisierten Informationsschreibens zur Beitragsanpassung mitgeteilt. Dem Kläger liegen die Nachträge zum Versicherungsschein und die Begründungsschreiben nicht mehr vor. Im März 2023 forderte er die Beklagte vergeblich zur Herausgabe dieser Unterlagen auf. \n\n2\\. Die auf Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat er seine Klageanträge teilweise abgeändert und sie um einen Hilfsantrag ergänzt. Mit diesem auf Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) gestützten Hilfsantrag begehrt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer \\- mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs - in den Jahren 2014, 2015, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2023 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind: a) Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG, b) Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs, c) Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen. \n\n3\\. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen nach dem Hilfsantrag verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu, weil die mit dem Hilfsantrag begehrten Informationen personenbezogene Daten seien. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n5\\. Der Begriff der personenbezogenen Daten sei weit zu verstehen. Jedenfalls bei den begehrten Informationen über Tarifbeendigungen und Tarifwechsel sei zu beachten, dass diese von den Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers abhängig seien. Schreiben des Versicherungsnehmers an die Versicherung zählten aber grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach zu den personenbezogenen Daten. Zudem geschähen Tarifwechsel und Tarifbeendigungen individuell und gerade nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit, so dass auch eine Bestimmbarkeit der betroffenen Personen anhand dieser Daten nicht ausgeschlossen erscheine. Die Zusammensetzung der Tarife bei den einzelnen Versicherungsnehmern könne genauso variieren wie die Tarifhöhe in Abhängigkeit von Risikozuschlägen etwa wegen Vorerkrankungen. \n\n6\\. In Bezug auf die begehrten Informationen über Zeitpunkt und Höhe von Beitragsanpassungen gelte nichts anderes. Auch wenn Zeitpunkt und Höhe von Beitragsänderungen nicht individuell entschieden würden, sondern anhand abstrakter Parameter innerhalb einer Beobachtungseinheit, hätten sie - einmal erfolgt - dennoch unmittelbar Auswirkungen auf die individuell geschuldete Versicherungsprämie und damit auf das individuelle Versicherungsverhältnis. Sie seien daher nicht mit den auslösenden Faktoren vergleichbar, für die der Bundesgerichtshof die Eigenschaft als personenbezogene Daten verneint habe. Anders als diese beträfen die Beitragsanpassungen den Versicherungsnehmer unmittelbar. \n\n7\\. Die Beklagte könne dem Auskunftsanspruch nicht entgegenhalten, dass der Kläger datenschutzfremde Zwecke verfolge, nämlich die Erlangung von Informationen zur Vorbereitung eines Rückforderungsprozesses, da Art. 15 DSGVO das Bestehen der dort geregelten Rechte und Pflichten nicht von einer Motivation abhängig mache. \n\n8\\. B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zwar steht der Klage nicht bereits der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen (dazu unter B IV). Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO jedoch nicht zugesprochen werden (dazu unter B V). \n\n9\\. I. Art. 15 DSGVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Die Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25. Mai 2018 als dem Datum, ab welchem die Verordnung nach deren Art. 99 Abs. 2 gilt, ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen - wie im Streitfall - nach diesem Datum vorgebracht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - C-579\u002F21, NJW 2023, 2555 [juris Rn. 36] - Pankki S; BGH, Urteil vom 16. April 2024 - VI ZR 223\u002F21, WM 2024, 991 [juris Rn. 10]). \n\n10\\. II. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in der Vorschrift nachfolgend aufgeführten Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung, die Gegenstand der Verarbeitung sind. \n\n11\\. Nach Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO bezeichnet der Begriff \"personenbezogene Daten\" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (\"betroffene Person\") beziehen. Als identifizierbar wird nach Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 DSGVO eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie beispielsweise einem Namen oder einer Kennnummer, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. \n\n12\\. Nach Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DSGVO ist \"Verantwortlicher\" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. \n\n13\\. III. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der persönliche Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO eröffnet ist, weil der Kläger \"betroffene Person\" und die Beklagte \"Verantwortliche\" gemäß Art. 4 Nr. 1 und 7 DSGVO sind. \n\n14\\. IV. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einem etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 DSGVO stehe Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO entgegen, weil die Berufung auf das Auskunftsrecht rechtsmissbräuchlich sei. \n\n15\\. 1\\. Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO kann sich der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, dass das Auskunftsbegehren des Klägers offenkundig unbegründet ist, noch, dass es exzessiv ist. Auch die Revision behauptet nicht, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen im Streitfall gegeben wären. \n\n16\\. 2\\. Wie die Revision ebenfalls nicht verkennt, ist die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer ersten Kopie personenbezogener Daten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht davon abhängig, dass die betroffene Person ihren Antrag begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307\u002F22, NJW 2023, 3481 [juris Rn. 38] - FT [Copies of medical records]). Die Ausübung des Auskunftsrechts aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO darf auch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt hat, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten Satz des 63. Erwägungsgrunds der Datenschutz-Grundverordnung genannten Gründe (nämlich von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können) geltend zu machen (vgl. EuGH, NJW 2023, 3481 [juris Rn. 51] - FT [Copies of medical records]; BGH, Urteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330\u002F21, WM 2024, 733 [juris Rn. 20]). Das Berufungsgericht hat daher richtig erkannt, dass es einem etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegensteht, dass er damit den Zweck verfolgt, Informationen zur Vorbereitung eines beabsichtigten Rückforderungsprozesses gegenüber der Beklagten zu erlangen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2023, 1592 [juris Rn. 61]; OLG Dresden, NJW-RR 2025, 609 [juris Rn. 50]). \n\n17\\. 3\\. Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht unter Verstoß gegen § 286 ZPO entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten zu einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Auskunftsrechts übergangen. \n\n18\\. a) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Revision zu Recht davon ausgeht, dass ein Weigerungsrecht des Verantwortlichen, die begehrte Auskunft zu erteilen, nicht nur unter den in Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO genannten Umständen, sondern auch im Fall des Rechtsmissbrauchs besteht (so wohl OLG Düsseldorf, ZD 2025, 224 [juris Rn. 164]). Der Vortrag der Revision ist bereits nicht geeignet, einen solchen Verstoß darzutun. \n\n19\\. b) Soweit die Revision vorbringt, die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Auskunftsverlangens könne sich nicht nur aus der Verfolgung datenschutzfremder Zwecke, sondern auch aus sonstigen Umständen ergeben, trägt sie nicht näher dazu vor, welche sonstigen Umstände im Streitfall gegeben sein sollen. Auf das in diesem Zusammenhang allein in Bezug genommene Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe kein rechtliches Interesse an der verlangten Auskunft, ist das Berufungsgericht ausdrücklich eingegangen, indem es zutreffend ausgeführt hat, das Bestehen der in Art. 15 DSGVO geregelten Rechte und Pflichten sei nicht von einer Motivation abhängig, die dem Schutzzweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der gespeicherten Daten entspreche. \n\n20\\. c) Soweit die Revision außerdem geltend macht, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte in der Berufungsinstanz ausdrücklich bestritten habe, dass die angeforderten Unterlagen beim Kläger nicht mehr vorhanden seien, kann sie damit die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu Fall bringen. Die darauf bezogene Verfahrensrüge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon deshalb ausgeschlossen, weil die Feststellung des Berufungsgerichts nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angegriffen worden ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021 - V ZB 55\u002F20, NJW-RR 2021, 1598 [juris Rn. 11] mwN; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46\u002F21, NJOZ 2022, 1110 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 21. März 2025 - V ZR 1\u002F24, NJW-RR 2025, 586 [juris Rn. 13] mwN). \n\n21\\. V. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass sämtliche vom Kläger begehrten Informationen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen. \n\n22\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt, dass der Begriff der personenbezogenen Daten weit zu verstehen ist und hierunter nicht allein sensible oder private Informationen fallen. Der Begriff umfasst vielmehr potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-434\u002F16, NJW 2018, 767 [juris Rn. 34 f.] - Nowak; Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487\u002F21, NJW 2023, 2253 [juris Rn. 23 f.] - Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF; BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 14\u002F21, NJW-RR 2022, 764 [juris Rn. 11]; Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177\u002F22, NJW 2023, 3490 [juris Rn. 47]; Urteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15\u002F23, WM 2024, 555 [juris Rn. 7], jeweils mwN). \n\n23\\. 2\\. Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen sind ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Anderes gilt allerdings für Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person, wie sie auch im Streitfall in Rede stehen. Diese unterfallen dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben dargestellten Kriterien enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576\u002F19, NJW 2021, 2726 [juris Rn. 25]; BGH, NJW 2023, 3490 [juris Rn. 48]; BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 62\u002F23, ZD 2024, 346 [juris Rn. 10]). \n\n24\\. 3\\. Bei den zu Beitragsanpassungen einer privaten Krankenversicherung ergangenen Begründungsschreiben nebst Anlagen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Sie können allerdings einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers enthalten (vgl. BGH, NJW 2023, 3490 [juris Rn. 49]; BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - IV ZR 102\u002F23, RuS 2024, 633 [juris Rn. 10]; BGH, WM 2024, 555 [juris Rn. 8]). Der auslösende Faktor einer Prämienanpassung ist nicht mit einer bestimmten Person verknüpft. Es handelt sich dabei um die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in einem Tarif in einer festgelegten Mindesthöhe (§ 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 und 4 VAG); ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer besteht nicht (vgl. BGH, RuS 2024, 633 [juris Rn. 14]). \n\n25\\. 4\\. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht angenommen werden, dass die vom Kläger begehrten Informationen über den Zeitpunkt und die Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede erfolgte Beitragsanpassung, über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen sämtlich personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen. \n\n26\\. a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob Informationen wie diejenigen, die Gegenstand des streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens sind, als personenbezogene Daten anzusehen sind. \n\n27\\. aa) Nach einer Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, stellen die vom Kläger begehrten Informationen personenbezogene Daten dar (vgl. OLG Rostock, ZD 2024, 728 [juris Rn. 157]; OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2024 - 11 U 161\u002F23, juris Rn. 12; Urteil vom 3. Mai 2024 - 11 U 19\u002F24, juris Rn. 37; OLG Frankfurt, Urteil vom 10\\. Dezember 2024 - 18 U 63\u002F23, juris Rn. 47 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183\u002F23, juris Rn. 48 f.; OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 68 bis 70]; OLG Dresden, NJW-RR 2025, 609 [juris Rn. 39 bis 42]). \n\n28\\. (1) Zur Begründung wird ausgeführt, aus den Versicherungsscheinen und deren Nachträgen ergebe sich, mit welchem Inhalt und zu welchen Konditionen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer Versicherungsschutz bestehe (vgl. OLG Rostock, ZD 2024, 728 [juris Rn. 157]). Die konkretisierte und individualisierte Beitragsanpassung sei ein Datum, das unmittelbar nur auf den einzelnen Versicherungsnehmer zugeschnitten sei beziehungsweise nur ihn betreffe (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2024 - 11 U 161\u002F23, juris Rn. 12; Urteil vom 3. Mai 2024 - 11 U 19\u002F24, juris Rn. 37; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183\u002F23, juris Rn. 49; OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 70]). Zum Teil wird betont, auch wenn eine Prämie oder eine Prämienerhöhung in einem bestimmten Tarif oder zu einem bestimmten Zeitpunkt per se mit dem Versicherten nichts zu tun habe, sei sie deshalb mit ihm verknüpft und habe Auswirkungen auf ihn, weil er in entsprechenden Tarifen versichert und damit konkret von den Erhöhungen betroffen sei und die Neuprämien zahlen müsse (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 18 U 63\u002F23, juris Rn. 47). \n\n29\\. (2) Entsprechendes wird auch für Informationen über Zeitpunkt und Höhe erfolgter Tarifwechsel und Tarifbeendigungen vertreten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Dezember 2024 \\- 18 U 63\u002F23, juris Rn. 49; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183\u002F23, juris Rn. 50; OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]; aA OLG Dresden, NJW-RR 2025, 609 [juris Rn. 43]). Diese Informationen seien abhängig von den persönlichen Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers, indem sich dieser mit der Folge des Tarifwechsels oder der Tarifbeendigung gegenüber dem Versicherer geäußert habe. Schreiben des Versicherungsnehmers an die Versicherung zählten aber gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach zu den personenbezogenen Daten. Tarifwechsel und Tarifbeendigungen geschähen individuell und gerade nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit, so dass auch eine Bestimmbarkeit der betroffenen Person anhand dieser Daten nicht ausgeschlossen erscheine. Hierin bestehe ein Unterschied zu den auslösenden Faktoren, für die der Bundesgerichtshof eine Eigenschaft als personenbezogene Daten verneint habe. Eine Änderung der auslösenden Faktoren müsse sich nicht zwangsläufig auf den Versicherungsnehmer auswirken, da sie nicht immer zu einer Beitragsanpassung führe (vgl. OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69 f.]). \n\n30\\. bb) Nach der Gegenansicht sind Informationen zum Beitragsverlauf wie diejenigen, hinsichtlich derer der Kläger Auskunft begehrt, keine personenbezogenen Daten (zu den im Streitfall begehrten Informationen vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 14. November 2024 - 4 U 379\u002F24, juris Rn. 8 bis 10; Urteil vom 4. Februar 2025 - 4 U 1627\u002F22, juris Rn. 29 bis 31; Beschluss vom 18. März 2025 - 4 U 1586\u002F22, juris Rn. 40 bis 42; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 U 1448\u002F22, juris Rn. 40 bis 44; zu Informationen über Beitragsanpassungen vgl. OLG Schleswig, MDR 2022, 1286 [juris Rn. 41 bis 49]; OLG Koblenz, NJW-RR 2023, 1592 [juris Rn. 52 bis 54]; OLG Köln, Urteil vom 19. Juli 2024 - 20 U 27\u002F23, juris Rn. 28 bis 35; Urteil vom 28. Januar 2025 - 3 U 71\u002F24, juris Rn. 3 bis 17; Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176\u002F24, juris Rn. 14 bis 24; zu Informationen über Tarifprämien vgl. OLG München, RuS 2022, 94 [juris Rn. 50 bis 56]). \n\n31\\. Die Informationen zum Beitragsverlauf seien nicht mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft. Der Erhöhungsbetrag sei nur das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für einen bestimmten Tarif und lasse keine Rückschlüsse auf die Person des Versicherungsnehmers oder dessen individuellen Versicherungsvertrag zu. Vielmehr erfolge die Berechnung für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in eine Beobachtungseinheit zusammengefasst würden, in gleicher Weise. Die Höhe einer Beitragsanpassung spiegele nicht den individualisierten Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers wider, sondern gebe nur Aufschluss darüber, um welchen monatlichen Differenzbetrag sich bezogen auf eine Beobachtungseinheit der Preis für eine durch den Versicherungsvertrag beziehungsweise den fraglichen Tarif abgedeckte Vorsorge eines Versicherungsnehmers verändert habe. Aus der Angabe, welcher Beitrag für einen bestimmten Tarif zu entrichten sei, lasse sich nicht zurückverfolgen, um welchen Versicherungsnehmer es sich handele. Aus diesen Gründen stellten auch die Zeitpunkte, ab denen Betragsanpassungen jeweils wirkten, keine personenbezogenen Daten über die Person des Versicherungsnehmers dar, sondern lediglich eine Information über den Preis des jeweils von der Anpassung betroffenen Versicherungstarifs, der sich ab einem bestimmten Datum verändert habe (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19. Juli 2024 \\- 20 U 27\u002F23, juris Rn. 33 f.; Urteil vom 28. Januar 2025 - 3 U 71\u002F24, juris Rn. 10 f.; Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176\u002F24, juris Rn. 20 bis 23; OLG Dresden, Beschluss vom 14. November 2024 - 4 U 379\u002F24, juris Rn. 10; Urteil vom 4. Februar 2025 - 4 U 1627\u002F22, juris Rn. 29 f.; Beschluss vom 18. März 2025 - 4 U 1586\u002F22, juris Rn. 40 bis 42; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 U 1448\u002F22, juris Rn. 41). \n\n32\\. b) Die zuletzt dargestellte Ansicht trifft - ausgehend von den jeweils getroffenen Feststellungen - zu, wohingegen der zuerst dargestellten Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ein fehlerhafter rechtlicher Maßstab zugrunde liegt. \n\n33\\. aa) Wie dargelegt, muss sich eine Information, damit sie nach der Definition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO ein personenbezogenes Datum darstellt, auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, wobei eine indirekte Identifizierbarkeit ausreicht. Es muss sich um eine Information \"über\" eine Person handeln, was der Fall ist, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. oben Rn. 22 sowie die dortigen Nachweise). Der Umstand, dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht daher für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus. Vielmehr muss die Information aufgrund einer solchen Auswirkung (oder ihres Inhalts oder Zwecks) mit einer bestimmten Person in dem Sinne verknüpft sein, dass die Person auf Grundlage der Information identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2011 \\- C-70\u002F10, Slg. 2022, I-11959 = ZUM 2012, 29 [juris Rn. 51] - Scarlet Extended; Urteil vom 11. November 2014 - C-212\u002F13, NJW 2015,463 [juris Rn. 22] - Ryneš; Urteil vom 19\\. Oktober 2016 - C-582\u002F14, NJW 2016, 3579 [juris Rn. 47 bis 49] - Breyer; Urteil vom 7. März 2024 - C-604\u002F22, EuGRZ 2024, 111 [juris Rn. 37 bis 39] - IAB Europe\u002FGegevensbeschermingsautoriteit). \n\n34\\. bb) Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, indem es unter Anschluss an das Thüringer Oberlandesgericht (MDR 2025, 457 [juris Rn. 70]) und in Übereinstimmung mit der unter Rn. 27 bis 29 dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung maßgeblich darauf abgestellt hat, die von der Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen hätten unmittelbare Auswirkungen auf die individuell geschuldete Versicherungsprämie und damit auf das individuelle Versicherungsverhältnis. Dass die Person des Versicherungsnehmers aufgrund der Informationen über Zeitpunkt und Höhe von Beitragsanpassungen oder aufgrund der festgestellten Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis identifiziert oder identifizierbar würde, hat das Berufungsgericht hingegen nicht festgestellt (dies trotz der Annahme personenbezogener Daten ausdrücklich verneinend OLG Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2024 - 11 U 19\u002F24, juris Rn. 37). Ein Bezug (zunächst) \"neutraler\" Daten zu einer konkreten Person (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2022, 764 [juris Rn. 11]) wird nicht allein dadurch hergestellt, dass die betroffene Person in entsprechenden Tarifen versichert und konkret von den Erhöhungen betroffen ist (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176\u002F24, juris Rn. 22; aA OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 18 U 63\u002F23, juris Rn. 47; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183\u002F23, juris Rn. 49). \n\n35\\. Von der zuvor (unter Rn. 30 f.) dargestellten Ansicht wird die Verknüpfung mit einer bestimmten Person daher mit Recht verneint, wenn die Angabe, welcher Beitrag für einen bestimmten Tarif zu entrichten ist, keine Rückschlüsse darauf zulässt, um welchen Versicherungsnehmer es sich handelt, und die Höhe der Tarife und der Zeitpunkt einer Tariferhöhung oder eines Tarifwechsels lediglich Auskunft darüber geben, welcher Preis für die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge zu entrichten ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 18. März 2025 - 4 U 1586\u002F22, juris Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2025 - 3 U 71\u002F24, juris Rn. 10; Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176\u002F24, juris Rn. 20 bis 22). Feststellungen dahingehend, dass die im Streitfall begehrten Informationen Aufschluss darüber geben könnten, wann eine bestimmte natürliche Person nach welchem Tarif versichert war oder wann sie in welcher Höhe Versicherungsbeiträge gezahlt hat, hat das Berufungsgericht entgegen der Behauptung der Revisionserwiderung nicht getroffen. \n\n36\\. cc) Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann auch hinsichtlich der vom Kläger begehrten Informationen zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunft- und Zieltarifs und zum Zeitpunkt von Tarifbeendigungen eine Eigenschaft als personenbezogene Daten nicht bejaht werden. \n\n37\\. (1) Soweit das Berufungsgericht zur Begründung seiner dahingehenden Bewertung darauf verweist, Tarifwechsel und Tarifbeendigungen seien von Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers abhängig (vgl. auch OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]), greift dies zu kurz. Zwar sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen nach der zuvor (unter Rn. 23) wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, weil die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Allein daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass Informationen darüber, welche (rechtlichen oder tatsächlichen) Folgen sich aus entsprechenden Schreiben ergeben (hier: die auf einer Erklärung des Versicherten beruhende Tarifänderung), ihrerseits personenbezogene Daten sind. Etwaige Tarifänderungen stellen vielmehr eine aus der Sphäre des Versicherungsunternehmens stammende Reaktion auf die Erklärungen des Versicherungsnehmers dar. Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person unterfallen aber nach der zuvor (unter Rn. 23) dargestellten Rechtsprechung dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den hierfür maßgeblichen Kriterien enthalten. \n\n38\\. (2) Die Eigenschaft der Informationen zu Tarifwechseln und Tarifbeendigungen als personenbezogene Daten kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. auch OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]) auch nicht ohne Weiteres daraus geschlossen werden, dass diese individuell und nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit geschehen. Die aus diesem Umstand gezogene Schlussfolgerung, eine Bestimmbarkeit der betroffenen Person anhand dieser Daten erscheine \"nicht ausgeschlossen\", verbleibt im Unklaren und wird vom Berufungsgericht nicht näher begründet. Sie reicht daher ebenfalls für sich genommen nicht aus, um einen Personenbezug der begehrten Daten zu begründen. \n\n39\\. C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 \\- 283\u002F81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.; Urteil vom 1\\. Oktober 2015 - C-452\u002F14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Insbesondere ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, was unter dem Begriff der personenbezogenen Daten zu verstehen ist (vgl. die Nachweise unter Rn. 22 und 33). \n\n40\\. D. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf Grundlage der dargestellten Maßstäbe weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es sich bei den begehrten Informationen um personenbezogene Daten handelt. Koch Löffler Schwonke Pohl Wille","Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch eines PKV-Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:11.866Z",{"id":142,"ecli":143,"slug":144,"caseNumber":145,"courtId":5,"decisionDate":146,"fullText":147,"summary":148,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":146,"parsedAt":149,"updatedAt":150},"4272","ECLI:DE:NEURIS:KORE729722025","ecli-de-neuris-kore729722025","RiZ (R) 6\u002F25","2025-11-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 6\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 15. Januar 2025 (DGH 8\u002F22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht im Land Brandenburg. Er wendet sich gegen die Aufforderung der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2018, es zu unterlassen, die Adressaten dienstlicher Schreiben unter Hinweis auf eine angebliche Zensur zur Nutzung seines privaten (anstelle seines dienstlichen) E-Mail-Accounts anzuhalten. Das Dienstgericht hat seinen Antrag mit Urteil vom 8. Juli 2022 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - darüber belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, diese binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten Dienstgericht einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern die Begründung nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge. Das Urteil ist dem Antragsteller am 25. August 2022 zugestellt worden. Er hat mit einem an den Dienstgerichtshof adressierten Schreiben bei diesem per Fax am 26\\. September 2022 (Montag) um 18:01 Uhr Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 2. September 2024 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Dienstgericht eingelegt worden. Dem Antragsteller sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, weil die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht grundsätzlich schuldhaft erfolge, wenn - wie hier - eine Belehrung über das zutreffende Gericht erteilt worden sei. Der Antragsteller habe auch nicht darauf vertrauen können, dass seine am letzten Tag der Berufungsfrist an den Dienstgerichtshof übermittelte Berufungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig an das Dienstgericht weitergeleitet werden würde. Der Beschluss des Dienstgerichtshofs ist dem Antragsteller am 3. Februar 2025 zugestellt worden. \n\n3\\. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. März 2025 eingelegten und innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist begründeten Revision. Er hält eine analoge Anwendung des § 519 ZPO für gerechtfertigt und meint, ihm hätte jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Zum einen hätte sich dem Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs aufdrängen müssen, dass die Frist zur Einlegung der Berufung ablaufe, weshalb eine zügige Weiterleitung per Fax an das Dienstgericht veranlasst gewesen wäre. Den Irrtum hinsichtlich der Adressierung erachtet der Antragsteller für entschuldbar, da er nicht anwaltlich vertreten, überlastet und gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen sei das Urteil des Dienstgerichtshofs schon deshalb aufzuheben, weil er im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Zudem liege die Besorgnis der Befangenheit bzw. eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Dienstgerichtshofs vor. \n\n4\\. Im Revisionsverfahren beantragt der Antragsteller, \n\n5\\. die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an den Dienstgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. \n\n6\\. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich zum Rechtsmittel nicht geäußert. \n\n7\\. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die nach § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1 VwGO, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch. \n\n9\\. 1\\. Die Berufung des Antragstellers ist unzulässig. \n\n10\\. a) In richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren ist die Berufung gegen Urteile des Dienstgerichts - vorbehaltlich eines (im Land Brandenburg nicht erfolgten) landesgesetzlichen Ausschlusses dieses Rechtsmittels - wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Instanzenzugs (§ 79 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2 DRiG) zulassungsfrei statthaft (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4\u002F99, BGHZ 144, 123, 128 ff.). Sofern ordnungsgemäß über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt wurde (§ 58 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG), ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Dienstgericht einzulegen. \n\n11\\. Die Möglichkeit einer fristwahrenden Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht ist - anders als bei der Revision (§ 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und bei der Beschwerde (§ 147 Abs. 2 VwGO) und anders als im Berufungsrecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996 (§ 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO aF) - nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung von § 519 Abs. 1 ZPO, der für Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht vorsieht, ist kein Raum, da das dienstgerichtliche Verfahrensrecht trotz der organisatorischen Anbindung der Dienstgerichte des Landes Brandenburg an die Zivilgerichtsbarkeit im Prüfungsverfahren eine Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht und diese ausdrücklich eine von der Zivilprozessordnung abweichende Regelung trifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - RiZ(R) 1\u002F24, juris Rn. 15). \n\n12\\. b) Der Antragsteller ist durch die Rechtsbehelfsbelehrung im dienstgerichtlichen Urteil zutreffend darüber belehrt worden, dass die Berufung binnen eines Monats nach Urteilszustellung bei dem Dienstgericht einzulegen ist. Soweit er geltend macht, das Dienstgericht verwende uneinheitliche Rechtsmittelbelehrungen und der Dienstgerichtshof sei in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass \"Einlegung und Begründung beim LG\" fristwahrend möglich seien, ist schon nicht erkennbar, dass das Gericht, bei dem die Berufung anzubringen ist, jemals unzutreffend bezeichnet worden wäre. Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel am letzten Tag der Berufungsfrist (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG) beim Dienstgerichtshof angebracht. Eine fristgerechte Einlegung beim empfangszuständigen Dienstgericht ist somit nicht erfolgt. \n\n13\\. c) Mit Recht hat der Dienstgerichtshof dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Denn dieser hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG versäumt. Zudem war sein Verschulden auch ursächlich für die Fristversäumung. \n\n14\\. aa) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist hätte vorausgesetzt, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2024 - AnwZ (Brfg) 3\u002F24, juris Rn. 13 mwN). \n\n15\\. Diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht genügt, weil er bei der Einlegung der Berufung die Rechtsbehelfsbelehrung des Dienstgerichts nicht beachtet hat. Eine solche wird erteilt, damit die Rechtsmitteleinlegung insbesondere anwaltlich nicht vertretener Beteiligter nicht an - in den jeweiligen Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestalteten und damit fehlerträchtigen - formellen Anforderungen scheitert. Ihre Missachtung begründet Verschulden. Soweit der Antragsteller eine Überlastungssituation sowie gesundheitliche Einschränkungen bzw. eine Dienstunfähigkeit geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände den Antragsteller, der sich zur Fertigung und Übersendung der Rechtsmittelschrift in der Lage sah, darin hätten beeinträchtigen können, der Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung zu tragen und die Berufung beim hierfür empfangszuständigen Dienstgericht einzulegen. \n\n16\\. bb) Die Kausalität des Verschuldens für die Fristversäumung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch den Dienstgerichtshof nicht mehr ausgewirkt hätte. \n\n17\\. (1) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Anspruch der Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) die Gerichte zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten verpflichtet. Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz anstatt bei dem für seine Entgegennahme zuständigen Ausgangsgericht beim Rechtsmittelgericht ein, hat dieses die Rechtsmittelschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Ausgangsgericht weiterzuleiten, wenn dessen Empfangszuständigkeit ohne Weiteres erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des empfangszuständigen Gerichts möglich ist. Geht der Schriftsatz so zeitig beim unzuständigen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576\u002F23, NJW-RR 2025, 119 Rn. 14, und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 14 mwN). \n\n18\\. Dagegen ist das unzuständige Gericht nicht verpflichtet, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49\u002F16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 14, und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504\u002F15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18). Es besteht von Verfassungs wegen auch keine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts, den Rechtsmittelführer telefonisch oder per Fax über seinen Fehler zu informieren. Denn andernfalls würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 15 mwN). Wenn die Rechtsmittelschrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim empfangszuständigen Gericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Beteiligten, der die Rechtsmittelschrift trotz ordnungsgemäßer Belehrung an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017, aaO, Rn. 14 mwN, und vom 25. Januar 2017, aaO, Rn. 18 mwN). \n\n19\\. (2) Hieran gemessen bestand keine Pflicht des Dienstgerichtshofs zu einer eiligen Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das Dienstgericht. Selbst wenn der Dienstgerichtshof den drohenden Fristablauf hätte erkennen können, wäre er nur zu einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang - hier per Post - verpflichtet gewesen. Die am letzten Tag der Berufungsfrist an den in Brandenburg an der Havel ansässigen Dienstgerichtshof übermittelte Berufungsschrift wäre in diesem Fall erst nach Fristablauf bei dem Dienstgericht in Cottbus eingegangen. Auf einen fristgerechten Eingang konnte der Antragsteller somit nicht vertrauen, weshalb sein Verschulden ursächlich für die Fristversäumung war. \n\n20\\. cc) Wiedereinsetzung war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu gewähren, weil zwischen der Einlegung der Berufung und dem Hinweis des Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs knapp zwei Jahre verstrichen sind. \n\n21\\. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falles und gegebenenfalls nach Ablauf der Fristen überprüft (BGH, Beschluss vom 11\\. Januar 2022 - VIII ZB 37\u002F21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 14). Allein durch eine verzögerte Bearbeitung des Verfahrens bei Gericht entsteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsmittelführers auf die Zulässigkeit seines Rechtsmittels. \n\n22\\. 2\\. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil er an einem Verfahrensmangel leiden würde. \n\n23\\. a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er sei nicht ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Verwerfung seiner Beschwerde durch Beschluss angehört worden. \n\n24\\. aa) Nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG sind die Beteiligten vorher zu hören, wenn beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass die Mitteilung an die Beteiligten das beabsichtigte Entscheidungsergebnis unmissverständlich erkennen lässt (BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 14 mwN) und die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich hierzu binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Eine bestimmte Äußerungsfrist muss nicht zwingend gesetzt werden. Unterbleibt eine Fristsetzung, muss das Gericht jedoch einen angemessenen Zeitraum abwarten, bevor es durch Beschluss entscheidet, und jede Äußerung berücksichtigen, die bis zur Herausgabe seiner Entscheidung zur Versendung an die Beteiligten eingeht (BVerwG, NVwZ 2005, 466 mwN). \n\n25\\. bb) Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan worden. Der Antragsteller ist durch die Verfügung vom 2. September 2024 darauf hingewiesen worden, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Dadurch war für den Antragsteller eindeutig erkennbar, dass der Dienstgerichtshof eine Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht zieht. Hierauf hat der Antragsteller am 30. September 2024 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reagiert. Zwar meint er, ihm sei gemessen an der Verfahrensdauer und angesichts des Umstands, dass nahezu zeitgleich in elf Verfahren eine Anhörung erfolgt sei, nur eine vergleichsweise knappe Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem habe der Dienstgerichtshof einen abstrakt-pauschalen Textbaustein ohne Benennung konkreter Daten (etwa des Datums des Eingangs bei welcher Stelle) verwendet und die Zuordnung teilweise dadurch erschwert, dass er weder das vom Dienstgericht noch das vom Antragsteller verwendete Aktenzeichen angegeben habe. Das Eingangsdatum seines Faxes beim Dienstgerichtshof war dem Antragsteller indes bekannt, und wie sein Wiedereinsetzungsantrag zeigt, ist ihm eine Zuordnung auch möglich gewesen. Jedenfalls hätte der Antragsteller noch bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses am 15. Januar 2025 Gelegenheit gehabt, sich ergänzend zu äußern, so dass ihm hinreichend rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Entscheidung gewährt worden ist. \n\n26\\. b) Auch die Verfahrensrüge, der Dienstgerichtshof sei wegen Befangenheit seiner Richter nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil er nicht zugunsten des Antragstellers unterstellt habe, dass dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung an der fristgemäßen Rechtsmitteleinlegung gehindert gewesen sei, greift nicht durch. \n\n27\\. aa) Die Rüge des § 138 Nr. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist begründet, wenn an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Aus § 138 Nr. 2 VwGO ergibt sich, dass die Besorgnis der Befangenheit der Richter, die eine Entscheidung gefällt haben, mit Blick auf deren Prozessordnungsmäßigkeit nach Erlass der Entscheidung und Eintritt der Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der in § 138 Nr. 2 VwGO sanktionierte Verfahrensfehler ist demnach nur gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz tatsächlich Erfolg gehabt hat (BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 7 mwN]). Dies ist hier nicht der Fall. \n\n28\\. bb) Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist eine Entscheidung stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Eine Abweichung von der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung behauptet der Antragsteller nicht. Demzufolge könnte die Verfahrensrüge nur Erfolg haben, wenn der Spruchkörper der Vorinstanz als in materieller Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt anzusehen wäre, also die Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich unmittelbar ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 8 mwN]). Hierfür ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nichts ersichtlich, denn der Verwerfungsbeschluss verlässt in keinem der vom Antragsteller gerügten Punkte den Rahmen einer vertretbaren Rechtsanwendung. \n\n29\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG. Pamp Harsdorf-Gebhardt Recknagel Mecke Söhngen","BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 6\u002F25","2026-07-08T22:41:18.746Z","2026-07-10T22:08:26.847Z",{"id":152,"ecli":153,"slug":154,"caseNumber":155,"courtId":5,"decisionDate":156,"fullText":157,"summary":158,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":156,"parsedAt":159,"updatedAt":160},"4551","ECLI:DE:NEURIS:KORE726462025","ecli-de-neuris-kore726462025","VI ZR 431\u002F24","2025-10-14T00:00:00.000Z","#  Zulässigkeit der Übermittlung der Positivdaten durch einen Mobilfunkdiensteanbieter an die SCHUFA zum Zwecke der Betrugsprävention \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Unterlassungsantrag, der auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasst, ist zu weit gefasst und damit unbegründet.28\n\n2\\. Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten (hier: zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse an einer Betrugsprävention gerechtfertigt sein.35 49\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2024 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung sogenannter Positivdaten durch die Beklagte an Wirtschaftsauskunfteien auf Unterlassung sowie Auslagenerstattung für ein Abmahnschreiben in Anspruch. \n\n2\\. Der Kläger ist gemäß § 4 UKlaG in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen. Nach Ziffer 2 seiner Satzung gehört es zu seinen Aufgaben, die Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere Gesetze, soweit durch diese Interessen von Verbrauchern berührt werden, gerichtliche Maßnahmen einzuleiten. \n\n3\\. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das unter verschiedenen Marken Mobilfunkdienste erbringt. Zur Marke V. veröffentlichte sie im Internet im Hinblick auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten folgende Datenschutzhinweise: \"Bonitätsprüfung und Betrugserkennung a. Prüfung durch die SCHUFA und CRIF Bürgel Wir übermitteln im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung des Vertrages wie bspw. Ihr Name, Geburtsdatum und Ihre IBAN sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die CRIF Bürgel GmbH […]. Darüber hinaus übermitteln [… (Name der Beklagten)] und […] die oben genannten Daten an die SCHUFA Holding AG […]. Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 b) und Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO in Verbindung mit unserem berechtigten Interesse an der Minimierung des Risikos von Zahlungsausfällen und der Betrugsprävention. […] Die SCHUFA und CRIF Bürgel verarbeiten die erhaltenen Daten und verwenden sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen (\"Bonitätsscoring\") zu geben. [...] Unabhängig vom Bonitätsscoring unterstützt die SCHUFA ihre Vertragspartner durch Profilbildungen bei der Erkennung auffälliger Sachverhalte (z.B. zum Zwecke der Betrugsprävention im Versandhandel). Hierzu erfolgt eine Analyse von Anfragen von Vertragspartnern der SCHUFA, um diese auf potenzielle Auffälligkeiten hin zu prüfen. […]\" \n\n4\\. Zu den Marken O. und L. veröffentlichte die Beklagte im Internet ähnlich lautende Datenschutzhinweise. \n\n5\\. Die Beklagte übermittelte bei Postpaid-Mobilfunkverträgen bis Oktober 2023 sogenannte Positivdaten von Kunden an die SCHUFA Holding AG (im Folgenden: SCHUFA). Hierbei handelte es sich zumindest um die zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten (z.B. Name) sowie um die Mitteilung, dass ein Vertragsverhältnis mit dem Verbraucher begründet oder beendet wurde. \n\n6\\. Der Kläger mahnte die Beklagte aufgrund der seiner Ansicht nach unzulässigen Übermittlung von Positivdaten sowie wegen der Verwendung der Datenschutzhinweise erfolglos ab. \n\n7\\. Mit der Klage hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\n8\\. 1\\. es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern \n\n9\\. a) nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages so genannte Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen, an Wirtschaftsauskunfteien, namentlich die SCHUFA zu übermitteln, wie in Anlage K 3 - Datenschutzhinweise für die Marke V. - unter der Überschrift \"Bonitätsprüfung und Betrugserkennung\", dort \"Prüfung durch die SCHUFA-Gruppe\" beschrieben; \n\n10\\. hilfsweise zu a) nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages so genannte Positivdaten […(wie Hauptantrag)] zu übermitteln, wie in Anlage K 3 […(wie Hauptantrag)] beschrieben, ohne dass eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO; \n\n11\\. b) folgende und diesen inhaltsgleiche Klauseln im Rahmen von Datenschutzhinweisen für Mobilfunkverträge zu verwenden: \n\n12\\. \"Wir übermitteln im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und die Beendigung des Vertrages […] an die SCHUFA […] sowie an die CRIF Bürgel […]. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung sind Art. 6 Abs. 1 b) und Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO.\" [Auszug aus den Datenschutzhinweisen für die Marken O. und L.] \n\n13\\. und\u002Foder \n\n14\\. \"Wir übermitteln im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung des Vertrages wie bspw. Ihr Name, Geburtsdatum und Ihre IBAN, […] an die CRIF Bürgel […]. Darüber hinaus übermitteln [… (Name der Beklagten)] und […] die oben genannten Daten an die SCHUFA […]. Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 b) und Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO in Verbindung mit unserem berechtigten Interesse an der Minimierung des Risikos von Zahlungsausfällen und der Betrugsprävention.\" [Auszug aus den Datenschutzhinweisen für die Marke V.] \n\n15\\. Ferner hat der Kläger beantragt, ihm die Abmahnkosten nebst Zinsen zu erstatten. \n\n16\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren vollumfänglich weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nA.\n\n17\\. Zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in GRUR-RS 2024, 32757 veröffentlicht ist, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der hinreichend bestimmte Klageantrag zu 1.a, der die Unterlassung der Übermittlung der Positivdaten \"namentlich\" im Sinne von \"nämlich\" an die SCHUFA nach Vertragsabschluss des Kunden mit der Beklagten betreffe, sei unbegründet. Rechtfertigungsgrund könne nur Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f) DSGVO sein. Die Übermittlung der genannten Positivdaten sei durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention gerechtfertigt. Dieser Gesichtspunkt sei in ErwG 47 DSGVO angesprochen und unterscheide den vorliegenden Fall von entsprechenden Meldungen von Energieversorgern, bei denen Ziel allein das Heraussuchen von \"Vertragshoppern\" sein könnte. Die Beklagte habe nachvollziehbar und vom Kläger nicht bestritten dargelegt, dass in den Fällen, in denen potentielle Kunden in kurzer Zeit unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschlössen, auf die Absicht des Kunden geschlossen werden könne, an die teure Hardware zu gelangen, und dass die Auskunfteien dazu nähere Bewertungsmethoden entwickelt hätten. Dass die Tatsache des Vertragsschlusses von der Beklagten erst nach dem Abschluss des Mobilfunkvertrags an die SCHUFA gemeldet werde, stehe dem nicht entgegen, da die Zahl der abgeschlossenen Mobilfunkverträge von der Beklagten vor Abschluss des Vertrages bei der SCHUFA abgefragt werde. Name und Geburtsdatum müssten übermittelt werden, damit die Identität des Kunden sicher festgestellt werden könne. Das Interesse der Beklagten überwiege das Interesse der Kunden an einer Geheimhaltung. Bei dem Abschluss von Mobilfunkverträgen handle es sich um ein gewöhnliches Verhalten, das keinerlei Schlussfolgerungen auf persönliche Vorlieben oder Ähnliches zulasse. Bei einer Beschränkung hierauf könne eine großflächige Überwachung des Konsumverhaltens von Kunden nicht erreicht werden. Auch die Tatsache, dass die SCHUFA seit Oktober 2023 keine Positivdaten mehr verarbeite, sie nicht mehr entgegennehme und auch nicht an Dritte (u.a. die Beklagte) weitergebe, führe nicht zum Erfolg des Klageantrags. Da die Beklagte seither nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag die genannten Positivdaten auch nicht mehr an die SCHUFA weiterleite, fehle es an der Wiederholungsgefahr. Soweit die Beklagte gleichzeitig erklärt habe, sie wolle ihre frühere Praxis wiederaufnehmen, wenn die SCHUFA - z.B. nach höchstrichterlicher Klärung der Frage - die Positivdaten wieder entgegennehme und verarbeite, führe dies nicht zu einer Erstbegehungsgefahr, weil die Übermittlung, wie ausgeführt, rechtmäßig wäre. \n\n18\\. Auch der Klageantrag zu 1.b, der die Information seitens der Beklagten über die Datenübermittlung an die SCHUFA und die CRIF Bürgel betreffe, sei unbegründet. Es handle sich bei den beanstandeten Passagen aus den Datenschutzhinweisen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um eine Information, zu der die Beklagte gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO verpflichtet sei. Die Klage sei auch nicht im Hinblick auf Art. 80 DSGVO i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG begründet, da die Beklagte ihrer Informationsverpflichtung nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO nachgekommen sei. Dass der Kläger die in der Information beschriebene Datenübermittlung für rechtswidrig halte, sei unerheblich, weil Gegenstand der Information allein das sei, was die Beklagte tatsächlich tue. Die Tatsache, dass die Beklagte zur Zeit die Positivdaten nicht an die SCHUFA übermittle, führe nicht zur Begründetheit des Klageantrags, weil der Kläger sich auf diesen Gesichtspunkt nicht stütze. \n\n19\\. Da die Abmahnung nicht begründet gewesen sei, seien dem Kläger schließlich auch nicht die Abmahnkosten zu erstatten. \n\nB.\n\n20\\. Die Revision ist unbegründet. \n\nI.\n\n21\\. Die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Unterlassung der Übermittlung der Positivdaten der Verbraucher seitens der Beklagten an die SCHUFA (Hauptantrag zu 1.a), jedenfalls wenn keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, \"insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO\" (Hilfsantrag zu 1.a), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n22\\. 1\\. Zu Recht und von der Revisionserwiderung nicht angegriffen hat das Berufungsgericht die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags zu 1.a unter der vom Kläger nicht angegriffenen Prämisse, dass es um die Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten allein (namentlich im Sinne von nämlich) an die SCHUFA geht, bejaht *.*\n\n23\\. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126\u002F19, GRUR 2021, 746 Rn. 17 mwN - Dr. Z). \n\n24\\. b) Diesen Anforderungen wird der Klageantrag zu 1.a gerecht. Unter Positivdaten versteht der Kläger seinem Klageantrag und dessen Begründung zufolge personenbezogene Daten des Verbrauchers, die bei der Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages mit der Beklagten erhoben werden, mit Ausnahme der negativen Daten, also solcher Daten, die sich aus einem vertragswidrigen Verhalten des Verbrauchers ergeben. Die Verletzungshandlung, nämlich die Übermittlung der personenbezogenen Positivdaten der Verbraucher seitens der Beklagten an die SCHUFA nach dem Abschluss eines Telekommunikationsvertrages, ist hinreichend bestimmt beschrieben. Diese soll dem Hauptantrag zufolge generell, dem Hilfsantrag zufolge jedenfalls bei fehlender Einwilligung der betroffenen Person unterbleiben. Mit der Bezugnahme auf die Datenschutzhinweise der Beklagten für die Marke V. durch den Zusatz \"wie in Anlage K 3 unter der Überschrift ‚Bonitätsprüfung und Betrugserkennung‘ … beschrieben\" wird anhand eines Beispiels verdeutlicht, dass die Beklagte die Übermittlung der Positivdaten selbst offenlegt. Zudem ergibt sich aus der Anlage, dass die Übermittlung der Positivdaten unterschiedslos erfolgt, also insbesondere nicht an das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für ein Ausfallrisiko oder einen Betrug im Einzelfall geknüpft ist. Im Übrigen enthält die Bezugnahme auf die Anlage K 3 keine (ebenfalls dem Bestimmtheitsgebot unterliegende) Einschränkung des begehrten Verbots; denn in den Hinweisen wird die Übermittlung als solche nicht näher beschrieben. Die in der Anlage ebenfalls thematisierte Verarbeitung der Daten durch die SCHUFA ist nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags. Der Umstand, dass das beanstandete Verhalten, auf das sich der Unterlassungsantrag bezieht, und damit der Antrag selbst weit gefasst sind, ist keine Frage der Bestimmtheit und damit der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags. \n\n25\\. 2\\. Der Kläger ist klagebefugt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 186\u002F17, GRUR 2025, 653 Rn. 25 ff. - App-Zentrum III) und aktivlegitimiert (zur Doppelnatur des § 3 Abs. 1 UKlaG vgl. Köhler\u002FAlexander in Köhler\u002FFeddersen, UKlaG, 43. Aufl., § 3 Rn. 4 mwN). Er ist ein qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, dem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 UKlaG ein Unterlassungsanspruch bei Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze zusteht, zu denen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG auch die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung gehören, die für die Verarbeitung von Daten von Verbrauchern durch Unternehmer gelten. Der Kläger ist damit auch befugt, die Beklagte auf Unterlassung einer seines Erachtens rechtswidrigen, insbesondere nicht durch Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigten Weiterleitung der personenbezogenen Daten von Verbrauchern an die SCHUFA in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich dabei um eine in Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorgesehene Verbandsklage wegen behaupteter Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person infolge einer Verarbeitung personenbezogener Daten, wobei unschädlich ist, dass der Kläger seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben hat. Erforderlich ist lediglich, dass es sich bei den betroffenen Personen um identifizierbare natürliche Personen handelt und dass die Verarbeitung, infolge derer die Rechte der betroffenen Person verletzt worden sein sollen, existiert und somit nicht rein hypothetischer Natur ist (BGH aaO Rn. 25 ff., insbes. Rn. 34 f., 41; EuGH, Urteile vom 28. April 2022 - C-319\u002F20, ZD 2022, 384 Rn. 63 ff., insbes. Rn. 68-72; vom 11. Juli 2024 - C-757\u002F22, GRUR 2024, 1357 Rn. 40 ff., insbes. Rn. 43 f.). Das ist bei der hier angegriffenen Übermittlung der Positivdaten von Verbrauchern, mit denen die Beklagte Mobilfunkverträge abgeschlossen hat, an die SCHUFA der Fall. \n\n26\\. Ob die Klagebefugnis und Aktivlegitimation auch schon bei Klageerhebung im Jahr 2022, also vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG durch Gesetz vom 8\\. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) am 13. Oktober 2023 bestand, kann dahinstehen, weil die Neuregelung bereits während des Verfahrens vor dem Landgericht in Kraft getreten ist. \n\n27\\. 3\\. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Klageantrag zu 1.a nicht schon deshalb unbegründet, weil es - bei Unterstellung einer Zuwiderhandlung der Beklagten gegen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO - an der Wiederholungsgefahr (vgl. zu diesem Erfordernis Köhler\u002FAlexander in Köhler\u002FFeddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 UKlaG Rn. 82) fehlen würde. Dies kann insbesondere nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, dass sie seit Oktober 2023 (dem Zeitpunkt, ab dem die SCHUFA keine Positivdaten mehr entgegengenommen und verarbeitet hat) Positivdaten nicht mehr an die SCHUFA weiterleite. Im Fall einer Verletzungshandlung wird die Wiederholungsgefahr widerleglich vermutet. Sie kann in der Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (Köhler\u002FAlexander aaO). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat vielmehr, wie vom Berufungsgericht festgestellt, erklärt, dass sie ihre frühere Praxis (der Übermittlung von Positivdaten) wieder aufnehmen werde, wenn die SCHUFA, z.B. nach höchstrichterlicher Klärung der hier einschlägigen Fragen, ihrerseits Positivdaten wieder entgegennehme und verarbeite. Diese Erklärung begründet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Falle der Rechtswidrigkeit der Übermittlung nicht eine Erstbegehungsgefahr, sondern bestätigt die Wiederholungsgefahr. \n\n28\\. 4\\. Der Klageantrag zu 1.a ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet, weil er auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasst und damit zu weit gefasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137\u002F11, NJW 2013, 1373 Rn. 22 mwN - Steuerbüro; OLG Köln, GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 20-23; OLG München, ZD 2025, 463 Rn. 44 ff.; LG Stuttgart, GRUR-RS 2025, 6262 Rn. 24). Der Antrag ist darauf gerichtet, der Beklagten jede Übermittlung der Positivdaten von Verbrauchern an die SCHUFA nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages zu verbieten, die wie in Anlage K 3 \"beschrieben\", erfolgt, also insbesondere nicht an das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für ein Ausfallrisiko oder einen Betrug im Einzelfall geknüpft ist (s.o. 1.b; vom Kläger als \"anlasslose\", \"pauschale\" Übermittlung bezeichnet). Eine Einschränkung des Unterlassungsantrags durch die Formulierung von Ausnahmen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137\u002F11, NJW 2013, 1373 Rn. 21 mwN - Steuerbüro) hat der Kläger nur im Hilfsantrag und dort nur hinsichtlich des Vorliegens einer Einwilligung vorgenommen, und - wie sich aus der Formulierung \"insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO\" ergibt - ausdrücklich nicht für eine Rechtfertigung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO. Eine solche hält er im Gegenteil für ausgeschlossen und zwar auch dann, wenn es um die (\"pauschale\", \"anlasslose\") Übermittlung von Positivdaten zum Zwecke der Betrugsprävention geht. \n\n29\\. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hält aber dessen Beurteilung, die Übermittlung der hier betroffenen Positivdaten der Verbraucher seitens der Beklagten an die SCHUFA lasse sich gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention rechtfertigen, der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand *.* Damit schränkt der Klageantrag zu 1.a den der Beklagten datenschutzrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum beim Umgang mit Positivdaten zu weitgehend ein. Der Hauptantrag ist darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil auch eine wirksame Einwilligung des Verbrauchers die Datenübermittlung rechtfertigen würde; dies hat der Kläger erst im Hilfsantrag berücksichtigt. \n\n30\\. a) Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Datenübermittlung richtet sich allein nach der Datenschutz-Grundverordnung, deren zeitlicher (Art. 99 Abs. 2 DSGVO), räumlicher (Art. 3 DSGVO) und sachlicher Anwendungsbereich (Art. 2 Abs. 1 DSGVO) eröffnet ist. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten durch die Beklagte als Verantwortliche an die SCHUFA stellt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. § 31 BDSG ist unabhängig von der umstrittenen Frage, ob diese Regelung unionsrechtskonform ist (offengelassen: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634\u002F21, EuGRZ 2023, 642 Rn. 72; verneinend mangels Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber: Ehmann in Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., § 31 BDSG Rn. 6 ff.; Buchner\u002FPetri in Kühling\u002FBuchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 6 DSGVO Rn. 161 und Rn. 199 f.), nicht einschlägig, da diese Vorschrift nicht unmittelbar die Übermittlung von Daten an Auskunfteien (sog. Einmeldung) regelt (Ehmann aaO Rn. 115; Taeger in Taeger\u002FGabel, DSGVO-BDSG-TTDSG, 4\\. Aufl., § 31 BDSG Rn. 24-26). \n\n31\\. b)**Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn und soweit die betroffene Person ihre Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO dazu für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur Urteil vom 12. September 2024 - C-17\u002F22 und C-18\u002F22, NJW 2024, 3637 Rn. 34 mwN, 36).\n\n32\\. Dies berücksichtigt der Hauptantrag, anders als der Hilfsantrag, nicht, so dass das mit dem Hauptantrag erstrebte Unterlassungsgebot schon deshalb zu weit geht. \n\n33\\. c) Liegt keine wirksame Einwilligung vor, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten gleichwohl gerechtfertigt, wenn sie aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO genannten Gründe erforderlich ist, wobei diese Rechtfertigungsgründe eng auszulegen sind (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 12. September 2024 - C-17\u002F22 und C-18\u002F22, NJW 2024, 3637 Rn. 36 f. mwN). \n\n34\\. aa) Nach dem hier allein in Betracht kommenden Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie \"zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich [ist], sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen…\". Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394\u002F23, NJW 2025, 807 Rn. 45 mwN). Was erstens die Voraussetzung der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO dem Verantwortlichen obliegt, einer betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem personenbezogene Daten bei ihr erhoben werden, die verfolgten berechtigten Interessen mitzuteilen, wenn diese Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO beruht. In Ermangelung einer Definition des Begriffs \"berechtigtes Interesse\" durch die Datenschutz-Grundverordnung kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. Insbesondere ist dieser Begriff nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt (EuGH aaO Rn. 46 mwN). Das geltend gemachte berechtigte Interesse muss allerdings rechtmäßig sein (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-621\u002F22, NJW 2024, 3769 Rn. 40). Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses betrifft, ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere in die durch Art. 7 und 8 GRCh garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394\u002F23, NJW 2025, 807 Rn. 48 f. mwN). Was schließlich drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, gebietet diese Voraussetzung eine den nationalen Gerichten obliegende Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Wie sich aus ErwG 47 DSGVO ergibt, können die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (EuGH aaO Rn. 49 f.). Zu berücksichtigen ist ferner der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf die betroffene Person (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-17\u002F22 und C-18\u002F22, NJW 2024, 3637 Rn. 62). \n\n35\\. bb) Nach diesen Grundsätzen lässt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Übermittlung der zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten der Verbraucher sowie der Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde, seitens der Beklagten an die SCHUFA gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention rechtfertigen. \n\n36\\. (1) Bei dem von der Beklagten den Verbrauchern in den Datenschutzhinweisen (Anlage K 3) mitgeteilten Interesse an Betrugsprävention handelt es sich um ein berechtigtes, insbesondere rechtmäßiges, wirtschaftliches Interesse der Beklagten. Das Interesse an der Verhinderung von Betrug ist in ErwG 47 DSGVO ausdrücklich als berechtigtes Interesse angeführt. Soweit dort vom für die Verhinderung von Betrug \"unbedingt erforderlichen Umfang\" die Rede ist, betrifft dies die Frage der Erforderlichkeit. \n\n37\\. (2) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann die Übermittlung der hier betroffenen Positivdaten zur Verhinderung von Betrug als unbedingt erforderlich angesehen werden. \n\n38\\. (a) Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts übermittelte die Beklagte (bis Oktober 2023) nur bei Postpaid-Mobilfunkverträgen Positivdaten von Kunden an die SCHUFA, nämlich zumindest die zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit dem Verbraucher begründet oder beendet wurde. Weiter nimmt das Berufungsurteil konkret Bezug auf den Vortrag der Beklagten zur Betrugsprävention in der Klageerwiderung und fasst diesen dahingehend zusammen, dass in den Fällen, in denen potentielle Kunden in kurzer Zeit unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschlössen, auf ihre Absicht geschlossen werden könne, an die teure Hardware zu gelangen. Ferner müssten Name und Geburtsdatum übermittelt werden, um die Identität sicher feststellen zu können. Die Beklagte hat zu ihrem Interesse an Betrugsprävention in der Klageerwiderung näher ausgeführt, dass Betrugsfälle zulasten von Mobilfunkdiensteanbietern bei Postpaid-Mobilfunkverträgen dadurch gekennzeichnet seien, dass die Täter durch \"gefälschte existente oder fiktive\" Personendaten ihre Identität verschleierten und über ihr Wollen oder Können täuschten, die entstehenden Forderungen zu bedienen, um einen Vertragsschluss zu erwirken. Ein Indiz für einen möglichen Betrugsversuch könne sein, dass eine Person mittleren Alters wirtschaftlich bislang überhaupt nicht in Erscheinung getreten sei; dies sei statistisch unwahrscheinlich und daher ein Indiz dafür, dass es sich um eine fiktive Identität handle. Ein weiteres typisches Indiz für einen Betrugsversuch sei der Abschluss zahlreicher Mobilfunkverträge in kurzer zeitlicher Abfolge bei verschiedenen Mobilfunkdiensteanbietern, z.B. von sechs Verträgen binnen einer Woche. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Nutzung von Positivdaten belaufe sich allein im Hinblick auf den Zweck der Betrugsprävention pro Jahr auf einen siebenstelligen Betrag. In der Vergangenheit habe die Beklagte auf Basis der von den Auskunfteien gespeicherten Positivdaten eine Vielzahl von Aufträgen wegen des Abschlusses auffällig vieler Verträge mit der Absicht, an die Hardware zu gelangen, oder wegen fiktiver Identitäten abgelehnt. Der Schaden entstehe durch Hardwareverlust und Serviceerschleichung. \n\n39\\. (b) Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Beklagten zu Betrugsversuchen bei der Eingehung von Mobilfunkverträgen und dazu, dass die Auskunfteien hierzu nähere Bewertungsmethoden entwickelt hätten, vom Kläger nicht angegriffen worden. Dem Einwand der Revision, der Kläger habe den Vortrag mit Nichtwissen bestritten, steht schon die Beweiskraft dieser tatbestandlichen Feststellung entgegen (§ 314 ZPO). Abgesehen davon verweist die Revision insoweit lediglich darauf, dass der Kläger zum Ausdruck gebracht habe, die pauschale, anlasslose und uneingeschränkte Übermittlung der personenbezogenen Daten sei durch das Interesse der Beklagten nicht gerechtfertigt. Dabei handelt es sich aber nicht um ein Bestreiten des tatsächlichen Vortrags der Beklagten mit Nichtwissen, sondern um die Darstellung der Rechtsauffassung des Klägers zur Interessenabwägung. \n\n40\\. (c) Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, ruft die Beklagte ihrem unbestrittenen Vortrag zufolge die Zahl der bereits (mit anderen Mobilfunkdiensteanbietern) abgeschlossenen (und von diesen eingemeldeten) Verträge bei der SCHUFA vor Abschluss des Vertrages mit ihrem Kunden ab. Ihrerseits meldet sie die Positivdaten des Kunden einschließlich der Information über den Vertragsschluss sodann nach Abschluss des Vertrages. Dieses System der Einmeldung der Positivdaten seitens der Mobilfunkdiensteanbieter bei den Wirtschaftsauskunfteien erscheint geeignet, die Mobilfunkdiensteanbieter über die genannten Indizien eines Eingehungsbetrugs, insbesondere über eine ungewöhnliche Anzahl bereits abgeschlossener Mobilfunkverträge binnen kurzer Zeit, zu informieren. \n\n41\\. (d) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Beklagte die Erforderlichkeit der Einmeldung der Positivdaten für die Betrugsprävention darzulegen und zu beweisen hat. Es erschließt sich jedoch nicht, wie das Interesse der Beklagten an der Bekämpfung der genannten Betrugsszenarien in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit milderen Mitteln erreicht werden könnte. Die Einholung einer freiwilligen (zu den hohen Anforderungen vgl. Art. 7 Abs. 4 DSGVO) und zudem gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit widerruflichen Einwilligung des Kunden in die Übermittlung der Positivdaten wäre nicht ebenso wirksam, weil der Vertragsschluss von der Einwilligung nicht abhängig gemacht werden dürfte und gerade etwaige Betrüger der Übermittlung der Daten nicht zustimmen oder ihre Zustimmung sofort widerrufen würden (vgl. OLG Koblenz, GRUR-RS 2025, 10143 Rn. 21). Negativdaten, deren Übermittlung an die SCHUFA der Kläger nicht angreift, können zwar unter Umständen ebenfalls auf eine Betrugsabsicht hinweisen, allerdings liegen sie gerade in den Fällen, in denen ein Kunde in kurzer Zeit außergewöhnlich viele Verträge abschließt, typischerweise noch nicht vor. Zudem schützt ihre Übermittlung nicht vor dem Abschluss eines Vertrages unter falscher Identität. Die Übermittlung der Positivdaten nur bei einem vom Kläger geforderten \"Anlass\", etwa wenn Auffälligkeiten (welche?) bereits vorliegen, erscheint deshalb nicht ebenso wirksam für die Betrugsprävention, weil es gilt, eben diese Auffälligkeiten rechtzeitig zu ermitteln und zu diesem Zweck Positivdaten von Anfang an vollständig zusammenzutragen. Der Einwand der Revision, die Übermittlung der Positivdaten sei allenfalls dann erforderlich, wenn Vertragsgegenstand auch die vom Berufungsgericht angesprochene Überlassung von teurer Hardware (z.B. eines Smartphones) sei, in diesen Fällen könne die Beklagte als milderes Mittel allerdings ihr Geschäftsmodell ändern und reine Mobilfunkleistungen und Abzahlungsgeschäfte über Hardware getrennt anbieten und ihre Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsauskunfteien auf die Abzahlungsgeschäfte beschränken, greift nicht durch. Bei der gebotenen Prüfung, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, ist auf das von dem jeweiligen Verantwortlichen gewählte (legale) Leistungsangebot abzustellen. Sie erlaubt es nicht, dem Verantwortlichen unter Missachtung seiner unternehmerischen Freiheit (Art.16 GRCh) den Wechsel zum Angebot anderer Leistungen aufzuerlegen. Zudem ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und oben referierten Vortrag der Beklagten aus der Klageerwiderung, dass mit der Einmeldung der Positivdaten betrügerisches Verhalten bei der Eingehung eines Postpaid-Mobilfunkvertrags auch, aber nicht nur dann bekämpft werden soll, wenn mit dem Vertrag teure Hardware überlassen wird. \n\n42\\. (3) Entgegen der Ansicht der Revision überwiegen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Verbraucher, deren oben genannte Positivdaten von der Beklagten bei Postpaid-Mobilfunkverträgen an die SCHUFA eingemeldet werden, das berechtigte Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention nicht. \n\n43\\. (a) Die Zulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien ist umstritten. \n\n44\\. (aa) Die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung (OLG Koblenz, GRUR-RS 2025, 10143 Rn. 10 ff., 52 ff.; OLG Bamberg, GRUR-RS 2025, 8805 Rn. 9 ff.; OLG Nürnberg, GRUR-RS 2025, 17454 Rn. 41 ff.; beispielhaft aus der Rechtsprechung der Landgerichte: LG Stuttgart, GRUR-RS 2025, 6262 Rn. 17 ff.; LG Bad Kreuznach, GRUR-RS 2025, 1169 Rn. 71 ff.; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 2-28 O 33\u002F24, juris Rn. 45 ff; LG Freiburg im Breisgau, GRUR-RS 2024, 30639 Rn. 32 ff.; LG Weiden i. d. OPf., GRUR-RS 2024, 23031 Rn. 44 ff.; weitere umfangreiche Nachweise bei AG Lüdenscheid, GRUR-RS 2025, 17403 Rn. 43) hält die Übermittlung der Positivdaten von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Telekommunikationsverträgen, insbesondere Postpaid-Mobilfunkverträgen, an Wirtschaftsauskunfteien zum Zweck der Betrugsprävention für rechtmäßig. Teilweise wird vertreten, dass jedenfalls ein Unterlassungsantrag, der die Ausnahme des berechtigten Interesses einer Betrugsprävention nicht aufnehme, zu weit gehe (OLG München, ZD 2025, 463 Rn. 44-46; OLG Köln, GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 20-23; LG Köln, GRUR-RS 2023, 9811 Rn. 51;LG Stuttgart, GRUR-RS 2025, 6262 Rn. 24). \n\n45\\. Auch Teile der Literatur sprechen sich - allgemein oder für bestimmte Branchen - für die Zulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien aus (Paal, NJW 2024, 1689, insbes. Rn. 13-20; Buchner\u002FPetri in Kühling\u002FBuchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 6 DSGVO Rn. 164; Schulz, RDV 2022, 117, 119 ff.; Assion\u002FHauck, Beilage ZD 12\u002F2020, 1, 5 f.; Taeger in Taeger\u002FGabel, DSGVO-BDSG-TTDSG, 4. Aufl., § 31 BDSG Rn. 26, 52; Conrad in Auer-Reinsdorff\u002FConrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 19. Aufl., § 34 Rn. 767; von Lewinski\u002FPohl, ZD 2018, 17, 20 f.). \n\n46\\. (bb) Aus Sicht der Gegenmeinung, der die Revision folgt, überwiegt das Interesse der Verbraucher am Schutz ihrer personenbezogenen Daten das Interesse der die Positivdaten einmeldenden Stelle an einer Betrugsprävention. Sie betont, dass die anlasslos - da erst nach Vertragsschluss und unabhängig von einem eigenen Fehlverhalten des Verbrauchers \\- erfolgende Vorratsdatensammlung zur Betrugsprävention weit überwiegend Verbraucher betreffe, bei denen weder ein kreditorisches Risiko noch das Risiko eines Identitätsdiebstahls oder eines sonstigen betrügerischen Verhaltens bestehe. Das Interesse der Verbraucher am Schutz vor einer anlasslosen und unterschiedslosen Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Erreichung abstrakt-genereller Ziele, in deren Vorteil sie in der Regel allenfalls mittelbar kommen könnten, überwiege das Interesse des Verantwortlichen erheblich (LG München, ZD 2024, 46 Rn. 114 ff.; LG Lübeck, GRUR-RS 2025, 511 Rn. 39 ff.; ähnlich Ziebarth, RDV 2024, 330, 333 ff.). Eine pauschale und präventive Übermittlung sämtlicher Daten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sei weder üblich noch werde sie vernünftigerweise erwartet (LG Köln, GRUR-RS 2023, 9811 Rn. 51; LG Stuttgart, GRUR-RS 2024, 28242 Rn. 27). Ein überwiegendes Interesse der Verbraucher wird teilweise auch daraus hergeleitet, dass die Datenübermittlung zum Zwecke der Erstellung eines Persönlichkeitsprofils erfolge, welches in einen Gesamtscore zur Erfassung der Bonität der Betroffenen kulminiere, wobei hierzu eine große Zahl von an sich nicht miteinander verbundenen Datenpunkten nach einem für die Betroffenen weitgehend intransparenten System miteinander verkettet würden (LG Lübeck, aaO Rn. 45). \n\n47\\. (cc) Die Datenschutzkonferenz (Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, DSK) hat in ihren Beschlüssen vom 11. Juni 2018 und 22. September 2021 die Ansicht vertreten, dass die Übermittlung und Verarbeitung von Positivdaten an bzw. durch Handels- und Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich nicht auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gestützt werden könne, weil regelmäßig das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen überwiege, selbst über die Verwendung ihrer Daten zu bestimmen. Regelmäßig bedürfe es daher einer wirksamen Einwilligung unter Beachtung der hohen Anforderungen an die Freiwilligkeit ihrer Erteilung. Im Beschluss vom 22. September 2021 hat die DSK ergänzt, dass dies auch für die Übermittlung und Verarbeitung von Positivdaten zu Verträgen über Mobilfunkverträge und Dauerhandelskonten gelte. Dabei gehe es um längerfristige Verträge, die durch Vorausleistungsverpflichtungen oder Finanzierungs- bzw. Stundungselemente als kreditorisches Risiko betrachtet würden, aber keine Vertragsstörungen aufwiesen. Die Daten würden bei der Bildung von Scorewerten der betroffenen Personen, die Handel oder Kreditwirtschaft zur Bonitätsprüfung heranzögen, regelmäßig neben einer Vielzahl weiterer Sachverhalte einbezogen. Es bestünden zwar berechtigte Interessen der Mobilfunkdiensteanbieter und der Handelsunternehmen, die Qualität der Bonitätsbewertungen zu verbessern und die beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken zu schützen. Besondere Umstände, die - wie bei Kreditinstituten aufgrund deren spezifischer Verpflichtungen nach dem Kreditwesengesetz - ein die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegendes Interesse der Verantwortlichen oder Dritter an der Verarbeitung bestimmter Positivdaten vermitteln würde, habe die DSK im Rahmen ihrer Überprüfung jedoch nicht feststellen können. Auch bei Positivdaten zu Verträgen über Mobilfunkdienste und Dauerhandelskonten komme den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, selbst darüber zu entscheiden, ob sie die sie betreffenden Positivdaten zur Bonitätsbewertung preisgeben wolle, entscheidende Bedeutung zu. Ansonsten würden unterschiedslos große Datenmengen über übliche Alltagsvorgänge im Wirtschaftsleben erhoben und verarbeitet, ohne dass die betroffenen Personen hierzu Anlass gegeben hätten. Deshalb könnten weder Verantwortliche noch Dritte ein überwiegendes Interesse an diesen Verarbeitungen geltend machen. \n\n48\\. (dd) Der aufgrund Art. 68 DSGVO eingerichtete Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat sich bislang zur Zulässigkeit der Übermittlung und Verarbeitung von Positivdaten an Auskunfteien nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, soweit ersichtlich, nicht geäußert. \n\n49\\. (b) Der Senat schließt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen für den vorliegenden Fall der herrschenden Meinung insoweit an, als bei einer Übermittlung der oben genannten Positivdaten (zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) an die SCHUFA zum Zwecke der Betrugsprävention die Rechte und Interessen der betroffenen Verbraucher diejenigen der Beklagten nicht überwiegen. \n\n50\\. (aa) Die DSK betrachtet bei ihrer grundsätzlichen Bewertung in den (rechtlich nicht bindenden) Beschlüssen vom 11. Juni 2018 und 22. September 2021 die Übermittlung und Verarbeitung von Positivdaten im Hinblick auf den Zweck der Bonitätsbewertung, bezieht aber den besonderen Zweck der Betrugsprävention nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich ein. Zudem stellt sie im Rahmen der Begründung des Beschlusses vom 22. September 2021 wiederholt darauf ab, dass es an einem überwiegenden Interesse der Verantwortlichen oder Dritter an der Verarbeitung von Positivdaten fehle. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO fällt die Abwägung aber nur dann zugunsten der betroffenen Person aus, wenn *deren* Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten überwiegen. \n\n51\\. (bb) Den Kritikern der Übermittlung von Positivdaten durch Mobilfunkdiensteanbieter ist darin Recht zu geben, dass sie präventiv, pauschal und insofern anlasslos erfolgt, als nicht der Einzelne durch ein Fehlverhalten Anlass zu dieser Maßnahme gegeben haben muss. Anlass besteht allerdings insoweit, als auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen Betrugsstraftaten durch die Täuschung über die Identität und\u002Foder die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit von Verbrauchern beim Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen mit der Beklagten Wirklichkeit sind und im Hinblick auf deren Vorleistungspflicht in dem Dauerschuldverhältnis, das durch den Mobilfunkvertrag begründet wird, auch und gerade, aber nicht nur bei der Überlassung von Hardware (insbesondere Smartphones), einen hohen finanziellen Schaden anrichten können. Dem durch Art. 16 GRCh (unternehmerische Freiheit) geschützten Interesse der Beklagten, sich vor einem Vertragsabschluss mit Betrügern zu schützen, kommt vor diesem Hintergrund ein hohes Gewicht zu. Über die Betroffenheit des einzelnen Anbieters hinaus geht es bei der Betrugsprävention um schutzwürdige sozio-ökonomische Interessen der Telekommunikationsbranche und nicht zuletzt um die wirtschaftlichen Interessen ihrer Kunden, da hohe Betrugsschäden negative Auswirkungen auf die Preisgestaltung haben können. Zudem können Kunden von einem Identitätsdiebstahl durch Dritte betroffen sein und von einer Abfrage bei der SCHUFA daher profitieren. \n\n52\\. Der Senat verkennt nicht die grundsätzliche Bedeutung der durch Art. 7 und Art. 8 GRCh garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, die durch die Übermittlung der Positivdaten betroffen sind. Geschieht die Datenübermittlung allerdings zur Prävention von Betrugsstraftaten, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Postpaid-Mobilfunkverträgen der Beklagten ernsthaft zu befürchten sind, so überwiegen die genannten Rechte der betroffenen Person die zuvor genannten Interessen der Verantwortlichen nicht. Der Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Positivdaten - im Ergebnis also bei der Information, dass eine bestimmte Person einen Postpaid-Mobilfunkvertrag abgeschlossen oder beendet hat - nicht um sensible Daten handelt. Damit unterscheiden sie sich wesentlich von Negativdaten (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26\u002F22 und C-64\u002F22, EuGRZ 2023, 632 Rn. 94 zur Verarbeitung von Daten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung), gegen deren Übermittlung an Auskunfteien sich der Kläger nicht wendet. Bei dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages handelt es sich um einen gewöhnlichen Geschäftsvorgang im Leben eines erwachsenen Verbrauchers. Die Information hierüber an einen begrenzten Empfängerkreis lässt keine Rückschlüsse auf persönliche Vorlieben zu und gibt keinen Einblick in das sonstige geschäftliche oder gar das private Verhalten des Verbrauchers; er wird dadurch nicht zum \"gläsernen Verbraucher\". \n\n53\\. (cc) Angesichts des Umstands, dass Mobilfunkdiensteanbieter mit dem Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen ein hohes kreditorisches Risiko eingehen, insbesondere (aber nicht nur) dann, wenn sie mit Abschluss des Vertrages ein Smartphone überlassen, dürfte für einen Verbraucher die Erwartung, dass seine Daten, auch seine Positivdaten, an die SCHUFA übermittelt werden, bei vernünftiger Betrachtung nicht fernliegen. Zudem kann er dies aus den Datenschutzhinweisen der Beklagten erkennen. \n\n54\\. (dd) Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Auswirkungen der Übermittlung der Positivdaten seitens der Beklagten an die SCHUFA zum Zwecke der Betrugsprävention könnten auch davon abhängen, wie und in welchem Umfang die Daten von der SCHUFA zum Zwecke der Betrugsprävention verarbeitet und an ihre Vertragspartner weitergegeben werden (bzw. bis Oktober 2023 wurden). \n\n55\\. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Das war allerdings auch nicht veranlasst. Denn die \"näheren Einzelheiten der Verarbeitung der Daten durch die Auskunfteien (Bewertung, Löschungsfristen)\" sind, wie das Berufungsgericht tatbestandlich und damit für das Revisionsverfahren bindend festgestellt hat, vom Kläger \"nicht angegriffen\" worden. Zudem verlangt der Kläger mit der weiten Fassung des Klageantrags zu 1.a die Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten unabhängig davon, wie die nicht streitgegenständliche Verarbeitung der Positivdaten bei der SCHUFA gerade im Rahmen der Betrugsprävention erfolgt, beispielsweise, ob sie in diesem Rahmen überhaupt in das Bonitätsscoring einfließt und wenn ja, wie sie dieses beeinflusst. *Dass* eine Reaktion seitens der SCHUFA erfolgt, wenn Auffälligkeiten vorliegen, die als Indizien für einen Betrug zu werten sind, etwa weil außergewöhnlich viele Verträge binnen kurzer Zeit abgeschlossen worden sind, ist gerade Sinn und Zweck der Übermittlung der Positivdaten zur Betrugsprävention und kann deshalb für sich genommen noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung von Positivdaten zur Betrugsprävention führen. Auf die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des Bonitätsscoring (Profiling) seitens der SCHUFA im Hinblick auf Art. 22 DSGVO (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634\u002F21, EuGRZ 2023, 642 Rn. 40 ff.) kommt es daher hier nicht an. \n\n56\\. (ee) Soweit die Revision schließlich aus der \"anlasslosen\", d.h. von einem konkreten Betrugsverdacht im Einzelfall losgelösten, Übermittlung der Positivdaten die Vermutung herleitet, die Beklagte bezwecke mit den Meldungen auch und in erster Linie das Heraussuchen von \"Vertragshoppern\", was sie hinter dem angeblichen Zweck der Betrugsprävention zu verbergen versuche, sind Feststellungen, die diese Annahme stützen würden, nicht getroffen. Die Revision benennt auch keinen diesbezüglichen Vortrag, den das Berufungsgericht gehörswidrig übergangen haben könnte. In der insoweit von ihr in Bezug genommenen Klageschrift hat der Kläger lediglich auf die Ansicht der DSK in ihrem Beschluss vom 15\\. März 2021 verwiesen, wonach die Einmeldung der Positivdaten von Verbrauchern durch Energieversorger mit dem Ziel, \"Schnäppchenjäger\" zu identifizieren, nicht gerechtfertigt wäre. Dass die Beklagte mit der Einmeldung von Positivdaten auch oder in erster Linie das Ziel der Identifizierung von \"Vertragshoppern\" verfolge, hat er dort nicht behauptet. Im Übrigen ließe sich damit eine Übermittlung der Positivdaten zum Zwecke der Betrugsprävention, die aber vom Unterlassungsantrag erfasst ist, nicht verbieten. \n\n57\\. 5\\. Der von der Revision angeregten Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO im Hinblick auf die Vorlage des Landgerichts Lübeck vom 4. September 2025 -15 O 12\u002F24 (juris) an den Gerichtshof bedarf es nicht. Daran, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien bei fehlender Einwilligung des Verbrauchers am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu erfolgen hat (Vorlagefrage 1), bestehen keine Zweifel, auch wenn dies - wie vom Landgericht für bedenklich erachtet, vom Gerichtshof aber in ständiger Rechtsprechung geklärt - zur Folge hat, dass die nach dieser Norm vorzunehmende Abwägung durch das jeweilige nationale Gericht zu erfolgen hat (vgl. nur EuGH, Urteile vom 9. Januar 2025 - C-394\u002F23, NJW 2025, 807 Rn. 50; vom 7\\. Dezember 2023 - C-26\u002F22 und C-64\u002F22, EuGRZ 2023, 632 Rn. 79 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). Die zweite Vorlagefrage, ob Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass die Bestimmung eine Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen vermag, wenn die Auskunfteien die Daten auch zur Profilbildung (Scoring) verwenden, ist hier aus den oben unter 4. c) bb) (3) (b) (dd) genannten Gründen schon nicht entscheidungserheblich. \n\nII.\n\n58\\. Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1.b wendet. \n\n59\\. 1\\. Soweit der Kläger den Unterlassungsantrag auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 UKlaG mit der Begründung stützt, es handle sich bei den von ihm angegriffenen Datenschutzhinweisen um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, ist sein Antrag, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, schon deshalb unbegründet, weil die Hinweise keine Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB darstellen. \n\n60\\. a) Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt damit eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt demnach vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden, wobei auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist. Die insoweit erforderliche Auslegung kann der Senat selbst vornehmen (Senatsurteil vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 156\u002F18, VersR 2020, 105 Rn. 21; BGH, Urteile vom 27. März 2025 - I ZR 186\u002F17, GRUR 2025, 653 Rn. 87 - App-Zentrum III; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404\u002F12, BGHZ 200, 362 Rn. 23-25 mwN). \n\n61\\. b) Ausgehend von dem aufgezeigten Maßstab handelt es sich bei den vom Kläger angegriffenen Auszügen aus den Datenschutzhinweisen nicht um eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. \n\n62\\. Die hier angegriffenen Datenschutzhinweise der Beklagten dienen bei objektiver und verständiger Betrachtung aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht dazu, den Inhalt des Vertrags, insbesondere Rechte der Beklagten verbindlich festzulegen, sondern ausschließlich dazu, den sich aus Art. 13 DSGVO ergebenden Informationspflichten der Beklagten nachzukommen (vgl. OLG Köln, GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 24 ff.; LG Köln, GRUR-RS 2023, 9811 Rn. 60 f.; vgl. auch Wendehorst\u002FGraf v. Westphalen, NJW 2016, 3745, 3748; a.A. LG Frankfurt, GRUR-RS 2023, 18081 Rn. 32 ff. im Hinblick u.a. auf die Systematik und den Wortlaut der Hinweise im dortigen Fall). Die Beklagte räumt sich mit diesen Hinweisen insbesondere nicht das vertragliche Recht ein, Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien zu übermitteln, sondern sie weist lediglich darauf hin, dass, an wen und zu welchem Zweck sie Positivdaten übermittelt, teilt die (aus ihrer Sicht bestehenden) Rechtsgrundlagen hierfür mit und benennt das (aus ihrer Sicht bestehende) berechtigte Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO. Dabei handelt es sich genau um diejenigen Informationen, die Art. 13 Abs. 1 Buchst. c bis e DSGVO vorschreibt. Derartigen Informationen begegnet der durchschnittliche Verbraucher im geschäftlichen Kontakt mit Verantwortlichen spätestens seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung; bei verständiger Betrachtung ist er in der Lage, diese von verbindlichen Vertragsregelungen zu unterscheiden. \n\n63\\. 2\\. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte verletze mit den angegriffenen Datenschutzhinweisen zur Übermittlung der Positivdaten ihre Informationspflichten aus Art. 13 Abs. 1 DSGVO, ergibt sich seine Klagebefugnis aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 UKlaG (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 186\u002F17, GRUR 2025, 653 Rn. 37 ff. - App-Zentrum III und EuGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - C-757\u002F22, GRUR 2024, 1357 Rn. 65 zur Auslegung der Wendung \"infolge einer Verarbeitung\" in Art. 80 Abs. 2 DSGVO). Die Klage ist aber auch insoweit unbegründet. \n\n64\\. a) Die Revision meint, die Beklagte verletze mit der Angabe, dass \"Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen […] Art. 6 Abs. 1 b) und Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO\" seien, ihre Pflicht aus Art. 13 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zur Information über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, weil die Angabe in rechtlicher Hinsicht unrichtig sei. Dies schließt sie aus ihrer zu Klageantrag 1.a vertretenen Ansicht, dass die Beklagte zur Übermittlung der Positivdaten nicht, insbesondere nicht auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, berechtigt sei. \n\n65\\. aa) Gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. c DSGVO trifft die Beklagte die Pflicht, der betroffenen Person die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung mitzuteilen. Gemäß ErwG 60 DSGVO machen es die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung erforderlich, dass die betroffene Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet wird. Das Transparenzgebot ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, wonach personenbezogene Daten in einer für die betroffene Person \"nachvollziehbaren Weise\" verarbeitet werden müssen. Zweck des Art. 13 Abs. 1 Buchst. c DSGVO ist, dass der Betroffene selbst nachprüfen können soll, ob die Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Was die Angabe der Rechtsgrundlage angeht, so soll der Betroffene im Vergleich zum Verantwortlichen auf ein identisches Informationsniveau gestellt werden (Schmidt-Wudy in BeckOK Datenschutzrecht, Wolff\u002FBrink\u002Fv. Ungern-Sternberg, 52. Ed., Stand 1.5.2025, Art. 14 DSGVO Rn. 46, 46.2). Das spricht dafür, dass der Verantwortliche seiner Informationspflicht auch dann gerecht wird, wenn er eine Rechtsgrundlage angibt, auf Basis derer er die Datenverarbeitung durchführt, die aber die Datenverarbeitung nicht legitimiert, unabhängig davon, ob die Verarbeitung auf der Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage zulässig ist oder nicht (so Schmidt-Wudy aaO Rn. 46.2). \n\n66\\. bb) Im Übrigen lässt sich entgegen der Ansicht der Revision die Übermittlung der Positivdaten an die SCHUFA nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zum Zwecke der Betrugsprävention rechtfertigen, so dass die Beklagte in ihren Datenschutzhinweisen insoweit auch die richtige Rechtsgrundlage angibt. Zudem bezieht sich die Angabe der Rechtsgrundlagen auch auf die Übermittlung der Negativdaten, die allerdings nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. \n\n67\\. b) Die Revision meint, die Beklagte verletze mit den angegriffenen Datenschutzhinweisen ihre Informationspflichten aus Art. 13 Abs. 1 DSGVO auch deshalb, weil seit Oktober 2023 eine Übermittlung der Positivdaten an die SCHUFA nicht mehr erfolge, die Information also in tatsächlicher Hinsicht falsch geworden sei. Diesen Gesichtspunkt habe das Berufungsgericht - auch ohne Geltendmachung seitens des Klägers - von sich aus berücksichtigen müssen. \n\n68\\. aa)Dies trifft nicht zu, weil es sich bei der vom Berufungsgericht angesprochenen und vom Kläger nun erstmals in der Revision geltend gemachten Unrichtigkeit der Hinweise wegen Wegfalls der Datenübermittlung um einen anderen Streitgegenstand handelt. Zwar wird bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage der Streitgegenstand in der Rechtsprechung des I. Zivilsenats mittlerweile weiter gefasst (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230\u002F11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 ff. - Biomineralwasser) mit der Folge, dass bei der Klage gegen eine konkrete Verletzungsform in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt gesehen werden kann, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (aaO Rn. 24). Vorliegend ergibt sich die mit der Klage angegriffene konkrete Verletzungsform und damit der den Streitgegenstand bestimmende Lebenssachverhalt allerdings nicht isoliert aus der Verwendung bestimmter Datenschutzhinweise, sondern aus der Verknüpfung dieser Hinweise mit einer bestimmten Datenverarbeitung, nämlich der Übermittlung von Positivdaten unter anderem an die SCHUFA. Die mit dem Klageantrag zu 1.b geltend gemachte Verletzungshandlung soll ausweislich der Begründung des Klageantrags darin bestehen, dass die Beklagte für eine Datenübermittlung in (vom Kläger als AGB angesehenen) Datenschutzhinweisen eine Rechtsgrundlage angibt, die es im Hinblick auf die aus Sicht des Klägers unzulässige Übermittlung nicht geben soll. Davon zu unterscheiden ist eine Verletzungshandlung, die darin bestehen soll, dass es eine bestimmte Datenverarbeitung (hier Übermittlung der Positivdaten an die SCHUFA) gerade nicht gibt, aber in den Datenschutzhinweisen der Eindruck ihrer Existenz erweckt wird. Eine solche neue Verletzungshandlung, die es bei Klageerhebung noch nicht gab, weil damals die Datenübermittlung noch erfolgte, hätte der Kläger daher als neuen Lebenssachverhalt mit diesbezüglichem Vortrag in den Prozess einführen müssen, um sie zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen zu können. Der weitgefasste Streitgegenstandsbegriff darf nicht dazu führen, dass die Beklagte neuen Angriffen des Klägers gegenüber schutzlos gestellt oder gezwungen wird, sich von sich aus gegen eine Vielzahl von lediglich möglichen, vom Kläger aber nicht konkret geltend gemachten Aspekten zu verteidigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78\u002F16, GRUR 2018, 431 Rn. 16 mwN - Tiegelgröße). Das gilt erst recht, wenn die Berufung auf diese Aspekte erst im Laufe des Rechtsstreits möglich geworden ist. \n\n69\\. bb) Selbst wenn Gegenstand des Klageantrags zu 1.b die Verletzung der Informationspflicht auch wegen Angabe einer tatsächlich nicht erfolgenden Datenübermittlung wäre, wäre der Antrag jedenfalls zu weit gefasst und deshalb unbegründet. Denn er würde der Beklagten die Verwendung der angegriffenen Datenschutzhinweise auch dann noch verbieten, wenn die Übermittlung der Positivdaten wieder aufgenommen wird, was nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Vortrag der Beklagten der Fall sein soll, sobald die SCHUFA, etwa nach höchstrichterlicher Klärung der hier einschlägigen Fragen, Positivdaten wieder entgegennimmt. \n\nIII.\n\n70\\. Damit erweist sich schließlich auch die Revision gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung des Klageantrags auf Erstattung der Abmahnkosten als unbegründet. Seiters von Pentz Oehler Müller Linder","Zulässigkeit der Übermittlung der Positivdaten durch einen Mobilfunkdiensteanbieter an die SCHUFA zum Zwecke der Betrugsprävention","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:58.591Z",{"id":162,"ecli":163,"slug":164,"caseNumber":165,"courtId":5,"decisionDate":166,"fullText":167,"summary":168,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":166,"parsedAt":169,"updatedAt":170},"4661","ECLI:DE:NEURIS:KORE725062025","ecli-de-neuris-kore725062025","VI ZR 297\u002F24","2025-10-07T00:00:00.000Z","#  Datenschutzrecht: Haftung eines Arbeitnehmers für Datenschutzverstöße \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. August 2024 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDer Sache kommt insbesondere nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union geboten wäre. Die Beschwerde legt schon nicht ausreichend dar, inwiefern die von ihr aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ungeklärt und auch nicht ohne Weiteres klar zu beantworten wären. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs auseinander, nach der Arbeitnehmer des Verantwortlichen diesem \"unterstellte Personen\" im Sinne von Art. 29 DSGVO sind (EuGH, Urteile vom 11. April 2024 - C-741\u002F21, VersR 2024, 1147 Rn. 47-53 - juris GmbH; vom 22. Juni 2023 - C-579\u002F21, NJW 2023, 2555 Rn. 72, 73 - Pankki S), weshalb sie in der Regel nicht selbst als \"Verantwortliche\" im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO angesehen werden können (vgl. hierzu Jóri in Spiecker gen. Döhmann u.a., General Data Protection Regulation, 2023, GDPR Art. 4 (7) Rn. 7; Petri\u002FStief in Simitis u.a., Datenschutzrecht, 2. Aufl., DSGVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 15, 17; Hartung in Kühling\u002FBuchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl., DS-GVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 9; Gola in Gola\u002FHeckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl., DS-GVO Art. 4 Rn. 63; European Data Protection Board - edpb, Leitlinien 07\u002F2020 zu den Begriffen \"Verantwortlicher\" und \"Auftragsverarbeiter\" in der DSGVO, Version 2.0, Rn. 18 f.). \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. \n\nStreitwert: bis 35.000 € \n\nSeiters Müller Klein \n\nAllgayer Böhm","Datenschutzrecht: Haftung eines Arbeitnehmers für Datenschutzverstöße","2026-07-08T22:44:56.843Z","2026-07-10T22:09:08.773Z",{"id":172,"ecli":173,"slug":174,"caseNumber":175,"courtId":5,"decisionDate":176,"fullText":177,"summary":178,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":176,"parsedAt":179,"updatedAt":180},"4784","ECLI:DE:NEURIS:KORE310132025","ecli-de-neuris-kore310132025","I ZR 11\u002F20","2025-09-25T00:00:00.000Z","#  Vorlagefrage an EuGH zum Begriff der Kostenfreiheit bei Bezahlung eines Nutzers mit personenbezogenen Daten - Kostenlose Registrierung \n\n## Leitsatz\n\nKostenlose Registrierung\n\nDem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; ABl. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 28, 36) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nErfasst der Begriff der \"Kosten\" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG auch die Preisgabe personenbezogener Daten und Einwilligung in ihre Nutzung zu kommerziellen Zwecken?11\n\n## Tenor\n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; ABl. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 28, 36) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nErfasst der Begriff der \"Kosten\" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG auch die Preisgabe personenbezogener Daten und Einwilligung in ihre Nutzung zu kommerziellen Zwecken?\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen der deutschen Bundesländer. Die in Irland ansässige Beklagte betreibt unter der Adresse www.facebook.com die Internetplattform Facebook, die dem Austausch persönlicher und sonstiger Daten in dem sozialen Netzwerk dient. \n\n2\\. Im Februar 2015 befand sich auf der Internetseite www.facebook.com der Beklagten im Zusammenhang mit der Möglichkeit, sich als Nutzer der Internetplattform registrieren zu lassen, die Angabe \"Facebook ist und bleibt kostenlos\". \n\n3\\. Der Kläger beanstandet diese Angabe als unlautere Irreführung und macht geltend, die Nutzung des sozialen Netzwerks der Beklagten sei nicht kostenlos, weil die Nutzer der Beklagten als Gegenleistung ihre personenbezogenen Daten zur Verfügung stellten. \n\n4\\. Der Kläger hat - soweit für das Vorlageverfahren von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, auf der Internetseite mit der Adresse www.facebook.com zu erklären \"Facebook ist und bleibt kostenlos\", wie nachfolgend abgebildet: \n\n5\\. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (LG Berlin, MMR 2018, 328). Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen (KG, MMR 2020, 239). \n\n6\\. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den oben wiedergegebenen Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\n7\\. B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG ab. Vor einer Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. \n\n8\\. I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Blick auf den noch in Rede stehenden Unterlassungsantrag für unbegründet erachtet. Es hat angenommen, die Werbeaussage \"Facebook ist und bleibt kostenlos\" stelle weder eine unzulässige Gratis-Werbung im Sinne von Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Februar 2015 geltenden Fassung (aF) noch eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 UWG dar. \n\n9\\. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Darin hat das Landgericht ausgeführt, die Bewerbung der Internetplattform Facebook als \"kostenlos\" verstoße nicht gegen das Verbot gemäß Nr. 21 aF des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Dieser Tatbestand beziehe sich erkennbar auf Sachverhalte, in denen tatsächlich versteckte Kosten im Sinne mittel- oder unmittelbarer Zahlungspflichten oder pekuniäre Belastungen für den Verbraucher entstünden. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar sei der Begriff \"Kosten\" weit auszulegen. Es müsse sich aber um wirtschaftliche Belastungen des Verbrauchers im Sinne einer echten Vermögensbeeinträchtigung handeln. Ein irgendwie geartetes Entgelt oder eine Gegenleistung anderer Art - wie die hier in Rede stehende Herausgabe personenbezogener Daten oder die datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligung in deren Erhebung und Verarbeitung - reichten nicht aus. Diese beeinträchtigten den Verbraucher lediglich in seinen rein immateriellen Interessen, nämlich dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. \n\n10\\. Die Bezeichnung des Diensts der Beklagten als \"kostenlos\" sei auch nicht irreführend gemäß § 5 Abs. 1 UWG. Denn ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher verstehe die Angabe \"kostenlos\" dahingehend, dass damit keine Zahlungspflicht oder pekuniäre Belastung für ihn entstehe. Damit komme es nicht darauf an, dass die Nutzung von Facebook tatsächlich nicht ohne Beeinträchtigung eigener immaterieller Rechte erfolgen könne, sondern von einer Gegenleistung in Form der Datenübertragung abhänge. Darüber werde der Verbraucher nicht getäuscht, weil solche Beeinträchtigungen keine \"Kosten\" seien und die Beklagte nicht behauptet habe, dass die Nutzung ohne Gegenleistung erfolge. \n\n11\\. II. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob der Begriff \"Kosten\" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG die Preisgabe personenbezogener Daten und die Einwilligung in ihre Nutzung zu kommerziellen Zwecken umfasst. Die Antwort auf diese Frage ist nicht derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). \n\n12\\. 1\\. Der vom Kläger auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsverhandlung rechtswidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZR 17\u002F23, GRUR 2024, 227 [juris Rn. 20] = WRP 2024, 190 - Trockenluftkompressor). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist seit der Vornahme der beanstandeten Handlung im Februar 2015 nicht eingetreten. \n\n13\\. Nach Nr. 21 Halbsatz 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in der damals geltenden Fassung (aF) sind unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als \"gratis\", \"umsonst\", \"kostenfrei\" oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind. \n\n14\\. Nach Nr. 20 Halbsatz 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in der derzeit geltenden Fassung, die nunmehr mit \"unwahre Bewerbung als kostenlos\" überschrieben ist, ist das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als \"gratis\", \"umsonst\", \"kostenfrei\" oder dergleichen als geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, wenn für die Ware oder Dienstleistung gleichwohl Kosten zu tragen sind. \n\n15\\. Beides gilt nach dem gleichlautenden zweiten Halbsatz dieser Bestimmungen nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind. \n\n16\\. Diese Vorschriften dienen der Umsetzung von Nr. 20 des Anhangs I zu Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG. Sie sind daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Nr. 20 dieses Anhangs stellt es eine unter allen Umständen als unlauter geltende irreführende Geschäftspraktik dar, wenn ein Produkt als \"gratis\", \"umsonst\", \"kostenfrei\" oder Ähnliches beschrieben wird, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind. \n\n17\\. 2\\. Im Streitfall liegen sowohl die Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG als auch einer Geschäftspraktik im Sinne von Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG vor. In dem vom Kläger beanstandeten Internetauftritt verwendet die Beklagte die Angabe \"Facebook ist und bleibt kostenlos\" gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit der Möglichkeit, sich beim sozialen Netzwerk Facebook zu registrieren. Mit der beanstandeten Angabe sollen demnach weitere Nutzer für Facebook gewonnen werden. In diesem Netzwerk wird zu dessen Finanzierung kostenpflichtige Werbung verbreitet (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210\u002F16, WRP 2018, 805 [juris Rn. 34] - Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein; Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40\u002F17, GRUR 2019, 977 [juris Rn. 80] = WRP 2019, 1146 - Fashion ID). Mit der Angabe soll also der Absatz der von der Beklagten angebotenen werbefinanzierten Dienstleistung gefördert werden. \n\n18\\. 3\\. Die Frage, wie der Begriff \"Kosten\" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I zu Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG auszulegen ist, ist weder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt noch eindeutig zu beantworten. \n\n19\\. a) Die Frage ist noch nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache \"Meta Platforms\" (Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252\u002F21, GRUR 2023, 1131 [juris Rn. 26] = WRP 2023, 924) ausgeführt hat, \"Meta Platforms Ireland betreibt in der Union das soziale Online-Netzwerk Facebook und bietet unter anderem über www.facebook.com Dienste an, die für private Nutzer kostenlos sind\", handelt es sich nicht um eine Subsumtion unter den Begriff der \"Kosten\" im Sinne von Anhang I Nr. 20 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG, sondern lediglich um eine allgemeine Sachverhaltsdarstellung. \n\n20\\. b) Eine Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. \n\n21\\. aa) Die Bedeutung und Tragweite eines unionsrechtlichen Rechtsbegriffs, der im einschlägigen Unionsrecht nicht definiert ist, ist entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201\u002F13, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 19] = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds; Urteil vom 7. April 2022 - C-668\u002F20, ZfZ 2022, 184 [juris Rn. 67] - Y-GmbH [Vanille-Oleoresin]). \n\n22\\. bb) Der Wortlaut des Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG lässt mehrere Auslegungsergebnisse zu. \n\n23\\. (1) Der Begriff \"Kosten\" umfasst jedenfalls Belastungen des Verbrauchers, die sein Vermögen mindern, wie insbesondere Zahlungspflichten. Diese Bedeutung dürfte im vorliegenden Zusammenhang auch - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die für den Verbraucher naheliegendste sein. Allerdings setzt Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG nicht die Feststellung einer Irreführung der Verbraucher im konkreten Einzelfall voraus. Anhang I der Richtlinie enthält gemäß ihrem Erwägungsgrund 17 im Interesse der Schaffung größerer Rechtssicherheit eine Liste solcher Geschäftspraktiken, die ohne Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 als unlauter gelten können (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-54\u002F17, C-55\u002F17, GRUR 2018, 1156 [juris Rn. 40] = WRP 2018, 1304 - AGCM). \n\n24\\. (2) Unter Kosten könnten daher auch Belastungen des Verbrauchers verstanden werden, die durch die Preisgabe personenbezogener Daten und die Einwilligung in deren Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken eintreten. Ein Verbraucher, der in eine solche Nutzung seiner Daten einwilligt, muss damit rechnen, dass diese Daten für Werbung verwendet werden, die seine Privatsphäre beeinträchtigt. Zudem stellen diese Daten für das Unternehmen, das sie zu Werbezwecken nutzt, im Ergebnis - nicht anders als eine Geldzahlung - eine vermögenswerte Gegenleistung des Verbrauchers dar (vgl. EuGH, WRP 2018, 805 [juris Rn. 34] - Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein; GRUR 2019, 977 [juris Rn. 80] - Fashion ID; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 186\u002F17, GRUR 2025, 653 [juris Rn. 73 f.] = WRP 2025, 756 - App-Zentrum III). \n\n25\\. cc) Der Regelungszusammenhang mit anderen unionsrechtlichen Bestimmungen zum Verbraucherschutz deutet darauf hin, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten als Gegenleistung für die Erbringung digitaler Dienstleistungen einer Geldzahlung gleichstehen kann. \n\n26\\. (1) So ist in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2019\u002F770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen bestimmt, dass diese Richtlinie für alle Verträge gilt, auf deren Grundlage der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher einen Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt. Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie (EU) 2019\u002F770 gilt die Richtlinie auch, wenn der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt, außer in Fällen, in denen die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen im Einklang mit dieser Richtlinie oder zur Erfüllung von vom Unternehmer einzuhaltender rechtlicher Anforderungen verarbeitet werden und der Unternehmer diese Daten zu keinen anderen Zwecken verarbeitet. Danach ist die Bereitstellung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken wie etwa Werbezwecken einer Geldzahlung gleichzustellen. \n\n27\\. (2) Gemäß Erwägungsgrund 16 der Richtlinie (EU) 2018\u002F1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation muss ein Dienst in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, um unter den Begriff elektronischer Kommunikationsdienst zu fallen. Dazu ist in diesem Erwägungsgrund ausgeführt, in der digitalen Wirtschaft stellten Nutzerdaten für alle Marktbeteiligten zunehmend einen Geldwert dar. Elektronische Kommunikationsdienste würden den Endnutzern oftmals nicht nur gegen Geldzahlungen, sondern zunehmend insbesondere gegen Offenlegung personenbezogener oder sonstiger Daten zur Verfügung gestellt. Das Konzept des Entgelts sollte daher Fälle erfassen, in denen der Anbieter eines Dienstes personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung oder sonstige Daten anfordere und der Endnutzer diese Daten dem Anbieter wissentlich auf direkte oder indirekter Weise zur Verfügung stelle. \n\n28\\. dd) Sinn und Zweck der Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG sprechen gleichfalls dafür, die Bereitstellung personenbezogener Daten und die Einwilligung in deren Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken als \"weitere Kosten\" im Sinne der Vorschrift anzusehen. \n\n29\\. (1) Ziel der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG ist es unter anderem, ein hohes Niveau für den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu gewährleisten. \n\n30\\. (2) Angebote, mit denen der Unternehmer eine scheinbar kostenlose Leistung anbietet, üben eine große Attraktivität auf den Verbraucher aus. Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG trägt dieser besonderen Anlockwirkung von Gratisangeboten sowie den daraus folgenden besonderen Missbrauchsgefahren durch ein per-se-Verbot Rechnung. \n\n31\\. (3) Wird der Zugang zu internetbasierten Dienstleistungen nicht von einer Geldzahlung, sondern von der Preisgabe personenbezogener Daten und der Einwilligung in ihre Verarbeitung abhängig gemacht, besteht die Gefahr, dass dem Verbraucher der wirtschaftliche Wert seiner Gegenleistung verborgen bleibt und er die aus der Preisgabe seiner Daten möglicherweise folgende Belastung mit Werbung verkennt. \n\n32\\. (4) Dem entspricht es, dass die Europäische Kommission in ihren Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG in Bezug auf Anhang I Ziffer 20 ausführt, dass die Richtlinie alle Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit \"Gratis\"-Produkten abdecke, ohne dass als Voraussetzung für ihre Anwendung eine Geldzahlung erforderlich sei. Im Online-Sektor würden Produkte besonders häufig als \"gratis\" dargestellt. Vielfach würden bei diesen Diensten jedoch personenbezogene Daten von Nutzern (beispielsweise ihre Identität und ihre E-Mail-Adresse) gesammelt. Bei datengesteuerten Verfahren bestehe ein Zusammenspiel zwischen den europäischen Datenschutzvorschriften und der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG. Die wirtschaftliche Bedeutung von Informationen über Verbrauchervorlieben sowie von personenbezogenen Daten und anderen nutzergenerierten Inhalten werde zunehmend erkannt. Wenn diese Produkte als \"kostenlos\" beworben würden, ohne den Verbrauchern angemessen zu erläutern, wie ihre Vorlieben, personenbezogenen Daten und nutzergenerierten Inhalte verwendet würden, könne dies als eine irreführende Praxis und darüber hinaus möglicherweise als Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften betrachtet werden (Bekanntmachung der Kommission, ABl. C 526 vom 29. Dezember 2021, S. 68). \n\n33\\. III. Die Vorlagefrage zur Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der hier in Rede stehende Unterlassungsanspruch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer irreführenden geschäftlichen Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG begründet ist. \n\n34\\. 1\\. In seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil hat das Landgericht angenommen, die Bezeichnung des Diensts der Beklagten als \"kostenlos\" sei nicht irreführend gemäß § 5 Abs. 1 UWG, weil ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher die Angabe \"kostenlos\" dahingehend verstehe, dass damit keine Zahlungspflicht für ihn entstehe. Das Berufungsgericht hat ergänzend ausgeführt, die angegriffene Angabe beziehe sich - auch unter Berücksichtigung des konkreten kontextuellen Umfelds der Anmeldemaske - allein auf die Freiheit von vermögensschmälernden Gegenleistungen und nicht von sonstigen Nachteilen irgendwelcher Art und werde auch so verstanden. Damit sei die angegriffene Angabe nicht mit Blick darauf irreführend, dass der Kunde \"mit seinen Daten\" bezahle. \n\n35\\. 2\\. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. \n\nKoch Löffler Schmaltz Odörfer Wille","Vorlagefrage an EuGH zum Begriff der Kostenfreiheit bei Bezahlung eines Nutzers mit personenbezogenen Daten - Kostenlose Registrierung","2026-07-08T22:46:32.031Z","2026-07-10T22:09:20.692Z",{"id":182,"ecli":183,"slug":184,"caseNumber":95,"courtId":5,"decisionDate":185,"fullText":186,"summary":187,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":185,"parsedAt":188,"updatedAt":189},"4955","ECLI:DE:NEURIS:KORE723332025","ecli-de-neuris-kore723332025","2025-09-15T00:00:00.000Z","#  Datenschutzrecht: Vereinbarkeit mit den Vertretungsgebot durch Rechtsanwälte \n\n## Leitsatz\n\nDas in § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Erfordernis, dass sich Parteien vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, wird durch Art. 80 Abs. 1 DSGVO nicht modifiziert.6\n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Kofler wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Beklagte ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und erstellte im Auftrag des Amtsgerichts Sonneberg ein vorläufiges familienpsychologisches Sachverständigengutachten in einer Familiensache, an der die Klägerin als Beklagte beteiligt ist. Die gegen die Verarbeitung der Daten der Klägerin gerichtete, auf Art. 79 DSGVO gestützte Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin ohne anwaltliche Vertretung Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der für die Klägerin auftretende \"A. e.V.\" vor dem Landgericht nicht postulationsfähig sei. \n\n2\\. Die Klägerin begehrt, ihr für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Kofler beizuordnen. \n\n3\\. II. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie bei deren Einlegung nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von dem \"A. e.V.\" vertreten war. \n\n4\\. 1\\. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der \"A. e.V.\" in dem vor dem Landgericht geführten Berufungsverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht postulationsfähig ist, weil er kein Rechtsanwalt ist. \n\n5\\. 2\\. Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus Art. 80 Abs. 1 DSGVO. Nach dieser Vorschrift hat die betroffene Person das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichen Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in Art. 77, 78 und 79 DSGVO genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. \n\n6\\. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird das in § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Erfordernis, dass sich Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, durch Art. 80 Abs. 1 DSGVO nicht modifiziert (allg. Meinung; vgl. VG Weimar, LKV 2022, 429 [juris Rn. 31 f.]; Plath\u002FBecker, DSGVO\u002FBDSG\u002FTTDSG, 4. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 3; Nemitz in Ehmann\u002FSelmayr, DSGVO, 3\\. Aufl., Art. 80 Rn. 10; Moos\u002FSchefzig in Taeger\u002FGabel, DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 16; Werkmeister in Gola\u002FHeckmann, DSGVO - BDSG, 3. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 8; ähnlich Kreße in Sydow\u002FMarsch, DSGVO\u002FBDSG, 3. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 11; offenlassend Bergt in Kühling\u002FBuchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 11a bis c; Halder, Private Enforcement und Datenschutzrecht, 2022, Rn. 112). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 DSGVO. Die Vorschrift sieht nicht vor, dass die dort genannten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen Rechtsbehelfe selbst einlegen können, sondern nur, dass sie im Namen der betroffenen Person die in Art. 77, 78 und 79 DSGVO genannten Rechte wahrnehmen können (vgl. VG Weimar, LKV 2022, 429 [juris Rn. 32]; Bergt in Kühling\u002FBuchner aaO Art. 80 DSGVO Rn. 11c). Art. 80 Abs. 1 DSGVO betrifft daher lediglich die Befugnis, eine Beschwerde oder ein Gerichtsverfahren im fremden Namen zu führen. Eine Postulationsfähigkeit im Anwaltsprozess gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist damit nicht verbunden. \n\n7\\. 3\\. Der Streitfall wirft aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Art. 80 Abs. 1 DSGVO und der nahezu einhelligen Beurteilung von dessen Tragweite in Rechtsprechung und Literatur auch keine Frage grundsätzlicher Bedeutung auf. Aus der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Meiningen vom 25. Juni 2025 (4 T 63\u002F25) zur Postulationsfähigkeit im Parteiprozess nach § 79 Abs. 2 ZPO ergibt sich nichts anderes. Auch die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet es daher nicht, die Erfolgsaussicht zu bejahen und der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - XII ZB 192\u002F02, NJW 2004, 2022 [juris Rn. 7] mwN). Koch Löffler Schwonke Feddersen Pohl","Datenschutzrecht: Vereinbarkeit mit den Vertretungsgebot durch Rechtsanwälte","2026-07-08T22:48:05.471Z","2026-07-10T22:09:38.432Z",{"id":191,"ecli":192,"slug":193,"caseNumber":194,"courtId":5,"decisionDate":195,"fullText":196,"summary":197,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":195,"parsedAt":198,"updatedAt":199},"5381","ECLI:DE:NEURIS:KORE701562026","ecli-de-neuris-kore701562026","5 StR 78\u002F25","2025-07-31T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 5 StR 78\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 18. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revision macht er im Wesentlichen geltend, dass die angewandte Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB verfassungswidrig sei. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte unter anderem journalistisch tätig. Er leitete die Website „F. .de“, die den Zugang zu amtlichen Informationen erleichtern wollte und der Publikation redaktioneller Beiträge diente. Der Angeklagte veröffentlichte dort im August 2023 zusammen mit einem von ihm verfassten Begleitartikel drei Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München, nämlich Anordnungen von Telekommunikationsüberwachung, Durchsuchungen und Beschlagnahmen, welche die Generalstaatsanwaltschaft München in einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung „L. G. “ wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) beantragt hatte. \n\n3\\. Über das Ermittlungsverfahren und die in diesem ergriffenen Maßnahmen war schon zuvor bundesweit berichtet worden, nachdem das Amtsgericht München aus dem Verfahren Durchsuchungs- und Telekommunikationsüberwachungsbeschlüsse in anonymisierter Form an neun Pressevertreter herausgegeben hatte. Die vom Angeklagten veröffentlichten befanden sich nicht darunter. \n\n4\\. Diese Beschlüsse, die insbesondere den Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Antragstellung zusammenfassten, veröffentlichte der Angeklagte mit Einverständnis der betroffenen Beschuldigten unter Schwärzungen von Namen und Geburtsdaten, der Kontoverbindungen der Beschuldigten sowie weiterer individualisierender Angaben, im Übrigen aber vollständig und wortlautgetreu mit Aktenzeichen und Rubrum. Die Beschlüsse, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert worden waren, hatte er entweder von den Beschuldigten selbst oder von anderen Journalisten erhalten. Der Angeklagte ging davon aus, dass er durch sein Vorgehen den Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB erfüllen werde. \n\n5\\. 2\\. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Beschwerdeführer gemäß § 353d Nr. 3 StGB wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass diese Strafvorschrift und die hierauf gestützte Verurteilung mit dem Grundgesetz und – unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. März 2016 (EGMR, Urteil vom 29\\. März 2016, Bédat\u002FSchweiz – Nr. 56925\u002F08, NJW 2017, 3501) – auch mit Art. 10 EMRK vereinbar sind. Die vom Landgericht in der Hauptverhandlung vorgeschlagene Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 2 StPO) scheiterte an der fehlenden Zustimmung des Angeklagten. \n\nII.\n\n6\\. Die Revision ist unbegründet. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch (hierzu unter 1.); die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern (hierzu unter 2.). \n\n7\\. 1\\. Nach der Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (hierzu unter a). Art. 10 EMRK und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen dem nicht entgegen (hierzu unter b). Eine Anfrage nach § 132 Abs. 2 und 3 GVG ist nicht geboten (hierzu unter c). \n\n8\\. a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 353d Nr. 3 StGB sind erfüllt. Die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München sind amtliche Dokumente eines Strafverfahrens. Darunter fallen all jene Dokumente,die von einer amtlichen Stelle hergestellt wurden und dem Verfahren zugeordnet sind oder das Verfahren betreffen (vgl. MüKo-StGB\u002FPuschke, 4. Aufl., § 353d Rn. 62) und die – anders als beispielsweise Lichtbilder oder Audioaufzeichnungen – im Wortlaut veröffentlicht werden können (vgl. LK\u002FVormbaum, StGB, 13. Aufl., § 353d Rn. 56; zu Dokumenten privater Urheber vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 – VI ZR 116\u002F22, GRUR 2023, 1210, 1214 f. mwN). Der Begriff des Strafverfahrens schließt dabei das Ermittlungsverfahren mit ein (vgl. RGSt 22, 273, 275 f.; BGH aaO; NK-StGB\u002FKuhlen\u002FZimmermann, 6. Aufl., § 353d Rn. 30). \n\n9\\. Indem der Angeklagte die Beschlüsse auf der von ihm geleiteten Website hochlud und damit für Internetnutzer frei verfügbar machte, hat er sie öffentlich mitgeteilt. Eine bestimmte Mitteilungsform verlangt § 353d Nr. 3 StGB nicht; auch die Veröffentlichung im Internet ist von dem Tatbestand erfasst (NK-StGB\u002FKuhlen\u002FZimmermann, 6. Aufl., § 353d Rn. 31). Da der Beschwerdeführer die Beschlüsse nahezu vollständig, nämlich nur mit wenigen Schwärzungen veröffentlichte, hat er sie auch in wesentlichen Teilen (siehe hierzu LK\u002FVormbaum, StGB, 13. Aufl., § 353d Rn. 70 mwN) im Wortlaut und nicht nur sinngemäß mitgeteilt. Der Angeklagte veröffentlichte die Beschlüsse, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden waren oder das Verfahren abgeschlossen war. \n\n10\\. b) Der Schuldspruch gerät nicht in Konflikt mit Art. 10 EMRK. Dieser schützt zwar wie Art. 5 Abs. 1 GG die Meinungs- und Pressefreiheit (hierzu unter aa) und sowohl die Europäische Menschenrechtskonvention als auch deren Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind für nationale Rechtsanwendungsfälle von Bedeutung (hierzu unter bb). Die Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB statuiert jedoch kein allgemeines und umfassendes Veröffentlichungsverbot, dem Art. 10 EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entgegenstünde. Entgegen der Auffassung der Revision greift sie vielmehr lediglich schonend in die Meinungs- und Pressefreiheit ein; insbesondere stellt sie die vorsätzliche öffentliche Mitteilung amtlicher Dokumente ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut nur zeitlich befristet unter Strafe (hierzu unter cc). \n\n11\\. aa) Nach Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich der Meinungsfreiheit und der Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die Pressefreiheit wird in Art. 10 Abs. 1 EMRK – anders als in Art. 5 Abs. 1 GG – nicht ausdrücklich erwähnt, sondern als Bestandteil der allgemeinen Meinungsfreiheit geschützt; sie unterliegt keinen besonderen Schranken (Radtke\u002FHohmann\u002FAmbos, StPO, 2\\. Aufl., Art. 10 EMRK Rn. 5). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung als eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen (EGMR, Urteil vom 27. August 2024, Bielau\u002FÖsterreich, Nr. 20007\u002F22, AfP 2024, 409, 410). \n\n12\\. Die Konvention gewährleistet diese Rechte aber nicht unbegrenzt. Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK können sie Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Angesichts dieser Schranken lassen sich aus Art. 10 EMRK keine weitergehenden Rechte als aus Art. 5 Abs. 1 GG ableiten (vgl. Eisele, NSW 2024, 255, 266). \n\n13\\. bb) Die innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes stehende Europäische Menschenrechtskonvention ist bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen. Dies gilt auch für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738\u002F12 Rn. 126, 135 BVerfGE 148, 296; Beschluss vom 21. September 2023 – 2 BvR 825\u002F23 Rn. 31, NJW 2023, 3487). \n\n14\\. Die Pflicht zur konventionsfreundlichen Auslegung endet allerdings dort, wo sie nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint, so etwa wenn ihr nationales Gesetzesrecht eindeutig entgegensteht. Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes – ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts – die Rechtsprechung des Gerichtshofs möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen, weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet (BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738\u002F12 Rn. 132 f., 135, BVerfGE 148, 296; Beschluss vom 19. Mai 2023 – 2 BvR 78\u002F22 Rn. 29, NJW 2023, 2632). \n\n15\\. cc) Bei der Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB handelt es sich um eine zulässige gesetzliche Einschränkung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Hierzu im Einzelnen: \n\n16\\. (1) Hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang ein Eingriff in die Meinungsfreiheit notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK ist, billigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowohl dem nationalen Gesetzgeber als auch den Gesetzesanwendern – insbesondere der Rechtsprechung – einen Beurteilungsspielraum zu (vgl. EGMR, Urteile vom 5. April 2022, NIT S.R.L.\u002FMoldawien, Nr. 28470\u002F12 Rn. 177; vom 13. Januar 2015, Łozowksa\u002FPolen, Nr. 62716\u002F09, NJW 2016, 1373, 1374; vom 12. Februar 2008, Guja\u002FMoldawien, Nr. 14277\u002F04 Rn. 69; vom 25. August 1998, Hertel\u002FSchweiz, Nr. 59\u002F1997\u002F843\u002F1049, GRUR Int 1999, 156, 159; vom 7. Dezember 1976, Handyside\u002FVereinigtes Königreich, Nr. 5493\u002F72 Rn. 48 ff.). Zur Beurteilung nationaler Verbote von Veröffentlichungen, namentlich solcher über gerichtliche Verfahren, hat er Kriterien entwickelt, die einzelfallbezogen in die Abwägung einfließen sollen. Hierzu gehören unter anderem der Weg, auf dem der Beschwerdeführer die veröffentlichten Informationen erhalten hat, der Inhalt des Artikels, die Frage seines Beitrags zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse, sein Einfluss auf das (Straf-)Verfahren, über das berichtet wurde (beispielsweise auf die Arbeit des Untersuchungsrichters), sowie die Verhältnismäßigkeit der für die Veröffentlichung verhängten Strafe (vgl. EGMR, Urteile vom 29. März 2016, Bédat\u002FSchweiz, Nr. 56925\u002F08, NJW 2017, 3501, 3503 f.; vom 31. Oktober 2023, B. GmbH & Co. KG\u002FDeutschland, Nr. 9602\u002F18 Rn. 27). Wurde die Abwägung auf nationaler Ebene vorgenommen, bedürfte es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die nationale Ansicht durch die eigene zu ersetzen (vgl. EGMR, Urteil vom 31. Oktober 2023, B. GmbH & Co. KG\u002FDeutschland, Nr. 9602\u002F18 Rn. 27). \n\n17\\. (2) Die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB hält sich in diesem Beurteilungsspielraum; sie erweist sich als notwendig im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK. Bereits bei ihrer Schaffung ist der nationale Gesetzgeber den Anforderungen gerecht geworden, die sich aus Art. 10 EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. Vor dem Hintergrund der aus Art. 5 Abs. 1 GG folgenden hohen Anforderungen und der konstituierenden Bedeutung derPresse-, Meinungs- und Informationsfreiheit für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 – 2 BvR 1434\u002F86, BVerfGE 77, 65, 74 mwN) hat er den Anwendungsbereich der Norm bereits auf Tatbestandsebene erheblich eingegrenzt (vgl. auch Dunckel, ZUM 2024, 18, 19). So verbietet § 353d Nr. 3 StGB es lediglich für einen eng begrenzten Zeitraum, vorsätzlich (§ 15 StGB) amtliche Dokumente eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitzuteilen. Die inhaltliche Berichterstattung bleibt hingegen jederzeit möglich, genauso wie die öffentliche Mitteilung unwesentlicher Teile des Wortlauts amtlicher Dokumente. Zu einer „Geheimjustiz“ und einem „berichtsfreien Raum“ kann dieses eng begrenzte Verbot daher nicht führen, was sich an der umfangreichen und teilweise auch sehr detaillierten Presseberichterstattung über verschiedene Ermittlungs- und Gerichtsverfahren zeigt. \n\n18\\. Die Strafvorschrift beschränkt die Veröffentlichungsfreiheit somit bewusst nur sehr maßvoll. Insoweit ist sie aber auch notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK, denn das strafbewehrte Verbot schützt neben den Persönlichkeitsrechten der vom Verfahren Betroffenen vor allem die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten; es dient letztlich der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege selbst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27\\. Juni 2014 – 2 BvR 429\u002F12 Rn. 26, NJW 2014, 2777). Um ein generelles, automatisches und damit möglicherweise konventionswidriges Veröffentlichungsverbot handelt es sich gerade nicht (vgl. insoweit die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu weiter gefassten Vorschriften anderer Konventionsstaaten). \n\n19\\. Eine die Berichterstattung wie § 353d Nr. 3 StGB ebenso nur maßvoll einschränkende Vorschrift in Artikel 38 Abs. 1 des französischen Gesetzes über die Pressefreiheit vom 29. Juli 1881 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dementsprechend nicht beanstandet. Diese Strafnorm, die im Regelungsgehalt dem § 353d Nr. 3 StGB vergleichbar ist, droht in ihrer seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung als Sanktion die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages demjenigen an, der Anklageschriften oder andere Akte eines Strafverfahrens veröffentlicht, bevor sie in öffentlicher Hauptverhandlung verlesen worden sind (vgl. EGMR, Urteile vom 24. November 2005, Tourancheau; Juli\u002FFrankreich, Nr. 53886\u002F00; vom 1. Juni 2017, Giesbert\u002FFrankreich, Nr. 68974\u002F11; und vom 17. Dezember 2020, Sellami\u002FFrankreich, Nr. 61470\u002F15). \n\n20\\. (3) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hält das deutsche Strafrechtssystem zudem genügend Instrumente bereit, um die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien selbst in etwaigen Sonderfällen berücksichtigen zu können. Vorliegend war es jedoch nicht geboten, eine dieser Möglichkeiten – zu denen neben den folgenden auch solche gehören, die sich im Rahmen der Irrtumsregelungen oder der Strafzumessung eröffnen – zu nutzen. \n\n21\\. So besteht auf Tatbestandsebene insbesondere die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. hierzu im Zusammenhang mit § 353d Nr. 3 StGB: BVerfG, Beschluss vom 27\\. Juni 2014 – 2 BvR 429\u002F12 Rn. 40, NJW 2014, 2777; siehe zudem Ladiges, JR 2015, 209, 220; Dunckel, ZUM 2024, 18, 23; Petersen, StV 2025, 146, 147). Daneben kommt bei abstrakten Gefährdungsdelikten eine teleologische Reduktion in Betracht, wenn im Einzelfall mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass durch eine Handlung das geschützte Rechtsgut beeinträchtigt werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. April 1975 – 4 StR 120\u002F75, BGHSt 26, 121, 124 f.). Bei Veröffentlichungen über ein Gerichtsverfahren könnte hieran etwa dann gedacht werden, wenn staatliche Stellen ein inhaltlich übereinstimmendes amtliches Dokument bereits zuvor veröffentlicht haben (vgl. näher, auch zu Einschränkungen, MüKo-StGB\u002FPuschke, 4. Aufl., § 353d Rn. 25). Im vorliegenden Fall ist es hierzu aber nicht gekommen, so dass eine Begrenzung des Tatbestands nicht geboten ist. Zwar hatte das Amtsgericht München vor der Veröffentlichung durch den Angeklagten (andere) Beschlüsse aus dem Ermittlungsverfahren herausgegeben, dies jedoch nur an einzelne Pressevertreter. Es hat folglich diese – mit den hier inmitten stehenden Beschlüssen ohnehin nicht identischen – Entscheidungen nicht im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB öffentlich mitgeteilt. Soweit zudem eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 16. Mai 2023 in einer Fachzeitschrift publiziert wurde, geschah dies zum einen zeitlich nach der Veröffentlichungshandlung des Angeklagten, zum anderen fehlte es auch hier an einer Identität mit den vom Angeklagten veröffentlichten Beschlüssen. \n\n22\\. Ferner kann eine Veröffentlichung wegen eines Notstands (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein, wenn nur so eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut abgewehrt werden kann und auch die weiteren Voraussetzungen dieses Rechtfertigungsgrundes vorliegen. Das Landgericht hat dies selbst in den Blick genommen. Im vorliegenden Fall ist jedoch keine derartige Gefahr ersichtlich, auf die der Beschwerdeführer mit seiner Veröffentlichung reagiert haben könnte. \n\n23\\. Jenseits der Frage der Erfüllung des Straftatbestands kann etwaigen Besonderheiten schließlich auch durch eine Opportunitätsentscheidung (§§ 153 ff. StPO) ausreichend Rechnung getragen werden. Einer Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO hat sich der Angeklagte indes verwehrt. \n\n24\\. (4) Entgegen der Revision folgt weder aus Art. 10 EMRK noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass der Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB selbst eine Abwägungsmöglichkeit vorsehen müsste (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Eine Verurteilung nach § 353d Nr. 3 StGB setzt regelmäßig auch nicht voraus, dass das Tatgericht eigens eine Abwägung anhand der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 10 EMRK entwickelten Kriterien vornimmt (vgl. Popp\u002FEpple, JR 2018, 362, 370). \n\n25\\. Soweit die Strafkammer in ihrer Angemessenheitsprüfung die Abwägungskriterien aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gleichwohl ausdrücklich berücksichtigt hat, beschwert dies den Angeklagten nicht. Das Landgericht ist damit dem Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör gerecht geworden, indem es sich mit seinem zentralen Vorbringen auch zu Art. 10 EMRK ausführlich auseinandergesetzt hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 433\u002F15; siehe auch EGMR, Urteil vom 25. Mai 2021, Milosavljevic\u002FSerbien, Nr. 57574\u002F24, AfP 2021, 306, 308). \n\n26\\. c) Der Senat weicht nicht in einer ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG erfordernden Weise vom Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2023 (VI ZR 116\u002F22, ZUM 2023, 782, 787) ab. Soweit der VI. Zivilsenat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum portugiesischen Recht (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Pinto Coelho\u002FPortugal, Nr. 28439\u002F08) ausgeführt hat, dass § 353d Nr. 3 StGB im Einzelfall in Konflikt nicht nur mit Art. 5 Abs. 1 GG, sondern auch mit Art. 10 EMRK geraten könne, weil eine strafrechtliche Ahndung nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und ihrem bisherigen Verständnis keine einzelfallbezogene Abwägung widerstreitender Interessen voraussetze, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Die dortigen Erwägungen stellen sich zudem als nicht tragend dar. Der VI. Zivilsenat hat offenlassen können, ob § 353d Nr. 3 StGB bei einer seiner Ansicht nach möglicherweise gebotenen restriktiven Auslegung als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sein könnte, da im dortigen Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 353d Nr. 3 StGB ohnehin nicht erfüllt waren. \n\n27\\. 2\\. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Die Strafkammer hat gegen ihn eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen und damit die mildeste Strafe im deutschen Recht verhängt. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Rechtsfehler deckt die Revision auch insoweit nicht auf. \n\nIII.\n\n28\\. Entgegen dem Antrag der Verteidigung setzt der Senat das Strafverfahren nicht aus, um ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuleiten. Denn die Voraussetzungen der Norm sind nicht erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat § 353d Nr. 3 StGB wiederholt für verfassungsgemäß erklärt. Der Senat hat bei der Prüfung einer erneuten Vorlage den in diesen Entscheidungen dokumentierten Rechtsstandpunkt einzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2004 – 2 BvL 8\u002F02 Rn. 36, NJW 2004, 3620). Hiervon ausgehend erachtet er die Vorschrift auch in Ansehung des Vorbringens der Revision nicht für verfassungswidrig; einer erneuten Vorlage stünde zudem zumindest teilweise auch die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entgegen. \n\n29\\. 1\\. In bereits zwei Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB für mit der Verfassung vereinbar erklärt. \n\n30\\. So hat das Bundesverfassungsgericht zunächst auf eine Vorlage des Amtsgerichts Hamburg nach Art. 100 Abs. 1 GG umfassend die Vereinbarkeit der Strafnorm des § 353d Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz festgestellt, soweit die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke ohne oder gegen den Willen des von der Berichterstattung Betroffenen öffentlich mitgeteilt wurden (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15\u002F84, NJW 1986, 1239). Den Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und -verbreitung, die Pressefreiheit sowie die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film hat es als gerechtfertigt angesehen: Bei der Strafnorm handele es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, welches zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sei. Es sei weder zu unbestimmt (Art. 103 Abs. 2 GG), noch verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hatte insbesondere auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Norm die Strafbarkeit nicht von einer Grundrechtsabwägung im Einzelfall, sondern von der durch den Tatbestand indizierten abstrakten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abhängig macht. \n\n31\\. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht fortgeführt und dabei die als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltete Strafnorm weiterhin als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG angesehen, das ein angemessenes Mittel zum Schutz der von den Veröffentlichungen amtlicher Dokumente bedrohten Rechtsgüter sei (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429\u002F12, NJW 2014, 2777; vgl. ferner BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. April 2024 – 1 BvR 2279\u002F23).Dies gilt nach dieser Entscheidung auch dann, wenn der Betroffene der öffentlichen Mitteilung zugestimmt hat. Denn § 353d Nr. 3 StGB schützt nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, sondern unabhängig davon auch die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege. Dass der bewirkte Schutz lückenhaft ist und Umgehungsmöglichkeiten bestehen, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift – die Lückenhaftigkeit stellt sich vielmehr als Konsequenz einer möglichst weitreichenden Schonung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Bestimmtheitserfordernis materieller Strafnormen (Art. 103 Abs. 2 GG) dar. \n\n32\\. 2\\. Der Senat ist gemäß Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG an frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden, wobei die Bindungswirkung auch die das Ergebnis der Entscheidungen tragenden verfassungsrechtlichen Gründe umfasst und damit über die Wirkung der Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG hinausgeht (vgl. zur Regelung im Grundgesetz BT-Drucks. 20\u002F12977, S. 8 f.; zur inhaltsgleichen Regelung im BVerfGG Heusch in Burkiczak\u002FDollinger\u002FSchorkopf, Kommentar zum BVerfGG, 2. Aufl., § 31 Rn. 58; BeckOK BVerfGG\u002Fvon Ungern-Sternberg, 19. Ed. § 31 Rn. 33). Soweit die Bindungswirkung reicht, wird mit einer erneuten Vorlage ein Spruch begehrt, der im Gegensatz zu der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht. Dessen Rechtskraft steht einer erneuten Vorlage zwar nicht entgegen, wenn das vorlegende Gericht sich auf neue Tatsachen beruft, die erst nach der früheren Entscheidung entstanden oder bekannt geworden sind. Das vorlegende Gericht muss dazu jedoch den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dokumentierten Rechtsstandpunkt einnehmen und neue Tatsachen darlegen, die vor diesem Hintergrund geeignet sind, eine von dem früheren Erkenntnis abweichende Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2004 – 2 BvL 8\u002F02, NJW 2004, 3620). \n\n33\\. 3\\. Gemessen hieran kommt eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auch in Ansehung des Revisionsvortrags nicht in Betracht. \n\n34\\. a) Das gilt zunächst, soweit die Revision auf den Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verweist. Zwar hat sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2014, bei der – wie hier – ein Journalist die amtlichen Dokumente mit Zustimmung der Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens veröffentlicht hatte, nur zum Grundrecht auf Meinungsfreiheit verhalten. Mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit ergibt sich jedoch kein anderes Ergebnis. Dabei kann die Frage einer Bindungswirkung dieser Entscheidung gemäß Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG dahinstehen (vgl. zur Bindungswirkung von Nichtannahmebeschlüssen BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 – 1 BvL 18\u002F93, BVerfGE 92, 91, 107; Schmidt-Bleibtreu\u002FKlein\u002FBethge\u002F Graßhof, BVerfGG, 64\\. EL, § 93b Rn. 17; Schlaich\u002FKorioth, Das Bundesverfassungsgericht, 13. Aufl., Rn. 621; zudem Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Denn der Senat hält die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB nach den insoweit übertragbarenverfassungsrechtlichen Wertungen der vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, auch soweit sie derartige Konstellationen erfasst, nicht für verfassungswidrig. Einer näheren Abgrenzung der Grundrechte der Meinungs- und der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) bedarf es dabei nicht, da beide dem einheitlichen Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG unterliegen. Im Übrigen gilt, dass die Möglichkeiten der Presse, die Bürger umfassend, zeitnah und wahrheitsgemäß über Strafverfahren zu informieren, durch das temporäre Verbot des § 353d Nr. 3 StGB nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; niemand wird an einer inhaltlichen Wiedergabe der Informationen gehindert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15\u002F84, NJW 1986, 1239, 1241). \n\n35\\. b) Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision gegen den Schutzumfang des § 353d Nr. 3 StGB geben zu einer Vorlage nach Art. 100 GG keinen Anlass. Das gilt auch, soweit in den Schutz des Straftatbestands – wie vorliegend durch das Landgericht geschehen – über Laienrichter und Zeugen hinaus zugleich professionelle Verfahrensbeteiligte wie Staatsanwälte und Berufsrichter einbezogen werden. Der Senat hält die Norm auch insoweit in Übereinstimmung mit den Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts nicht für verfassungswidrig. \n\n36\\. Maßgeblich hierfür ist die mit der Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB nach einhelliger Auffassung verfolgte doppelte Schutzrichtung, deren Elemente in einem Alternativverhältnis zueinander stehen. Sie dient in erster Linie der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 10. April 2024 – 1 BvR 2279\u002F23); daneben sichert sie die Persönlichkeitsrechte der von dem Verfahren Betroffenen sowie – hinsichtlich des Beschuldigten – die Aufrechterhaltung der bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu seinen Gunsten bestehenden Unschuldsvermutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429\u002F12, NJW 2014, 2777, 2778 mwN). Hinsichtlich der Unbefangenheit hat sich das Bundesverfassungsgericht auf alle Verfahrensbeteiligten bezogen, auch wenn es – im Einklang mit der nicht abschließenden Aufzählung in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 7\u002F550, S. 282 f.) – Laienrichter und Zeugen besonders hervorgehoben hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429\u002F12 Rn. 26, 32: „insbesondere“, NJW 2014, 2777, 2778 f.); insoweit unterscheidet grundsätzlich auch das Gerichtsverfassungsgesetz für die Hauptverhandlung nicht zwischen Berufsrichtern und Schöffen (vgl. § 30 Abs. 1 GVG; § 77 Abs. 1 GVG). \n\n37\\. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, geht es dabei weder um einen Ausschluss von Kritikmöglichkeiten noch um einen persönlichen Ehrschutz zugunsten professioneller Verfahrensbeteiligter, sondern um die Justizförmigkeit des Verfahrens, in der sich eine formalisierte Objektivität ausdrückt und die durch eine vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke beeinträchtigt werden kann. Deren strafrechtliche Sanktionierung dient einerseits mittelbar der Ermittlung des wahren Sachverhalts und gewährleistet andererseits die unbedingte Neutralität und Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand. Sie hat damit Einfluss auf die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege selbst, die ihrerseits Verfassungsrang genießt (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429\u002F12 Rn. 26, NJW 2014, 2777). Die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten gehört zu den Voraussetzungen der Unvoreingenommenheit der Gerichte und damit auch des Vertrauens von Rechtsuchenden und Öffentlichkeit in deren Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15\u002F84, BVerfGE 71, 206, 218 f.). \n\n38\\. c) Die Kritik der Revision an der Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) der Strafnorm missachtet die Bindungswirkung der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15\u002F84, NJW 1986, 1239). Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass seit dieser Entscheidung keine Veränderungen eingetreten sind, die zu einer Neubewertung dieser Frage Anlass geben könnten. \n\n39\\. d) Soweit die Revision auf tatsächliche oder rechtliche Veränderungen verweist, die aus ihrer Sicht die Grundlagen für die verfassungsrechtliche Beurteilung in den früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts berühren und deren Überprüfung nahelegen, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Insbesondere entfällt die Bindungswirkung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 353d Nr. 3 StGB nicht wegen des zwischenzeitlichen „Medienwandels“ (vgl. hierzu Popp\u002FEpple, JR 2018, 362, 365; Ladiges, JR 2015, 209, 215). Zwar sind mit der vermehrten Nutzung des Internets erhebliche Änderungen einhergegangen. Inzwischen kann jedermann ohne größeren Aufwand amtliche Dokumente öffentlich mitteilen und so uneingeschränkt verbreiten (vgl. Popp\u002FEpple, JR 2018, 362, 365); das „Publikationsmonopol“ liegt heute nicht mehr nur bei Journalisten (vgl. Ladiges, JR 2015, 209, 215). Diese Entwicklung stellt die bisherige verfassungsgerichtliche Bewertung jedoch nicht infrage, sondern streitet für die Verfassungsmäßigkeit eines strafbewehrten Veröffentlichungsverbots. Denn mit den gewachsenen Publikationsmöglichkeiten gehen naheliegend auch gewachsene Gefahren für das Schutzgut des § 353d Nr. 3 StGB einher. Auch bestehen vor diesem Hintergrund weiterhin sachliche Gründe für die Differenzierung zwischen wörtlichen und lediglich inhaltlichen Mitteilungen, die daher weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen kann (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15\u002F84, BVerfGE 71, 206, 216 f.). \n\n40\\. e) Entsprechend den obigen Ausführungen gibt auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 10 EMRK keinen Anlass für eine erneute Überprüfung des § 353d Nr. 3 StGB durch das Bundesverfassungsgericht. Im Übrigen kann – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist – auch aus der bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2015 (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 433\u002F15 Rn. 10) geschlossen werden, dass das deutsche Strafrecht Möglichkeiten bietet, um die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner","Strafbarkeit wegen Veröffentlichung strafprozessualer Beschlüsse im Internet trotz Schwärzung und Beschuldigteneinwilligung; Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht","2026-07-08T22:52:44.350Z","2026-07-10T22:10:20.242Z",{"id":201,"ecli":202,"slug":203,"caseNumber":204,"courtId":5,"decisionDate":195,"fullText":205,"summary":206,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":195,"parsedAt":198,"updatedAt":207},"5374","ECLI:DE:NEURIS:KORE719942025","ecli-de-neuris-kore719942025","III ZB 82\u002F24","#  BGH, 31.07.2025, III ZB 82\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg \\- 4. Zivilsenat - vom 5. August 2024 - 4 U 1013\u002F23 - im Kostenpunkt und insoweit teilweise aufgehoben, als es seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 4. April 2023 - 23 O 1078\u002F21 - hinsichtlich des Vorwurfs, der Beklagte habe im Jahr 2020 sowie am 14. September 2015 zu seinem Nachteil immateriellen Schadensersatz begründende Datenschutzverstöße begangen (Punkte A I 4.1, 4.2, 4.10 und 4.11 sowie A III des landgerichtlichen Urteils), als unzulässig verworfen hat.\n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 25.000 €\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt den beklagten Freistaat (nachfolgend Beklagter) im Zusammenhang mit der Übermittlung personenbezogener Daten auf immateriellen Schadensersatz, den er zuletzt mit 25.000 € beziffert hat, in Anspruch. \n\n2\\. Der Kläger war seit dem Jahr 2015 an einer Reihe familien-, betreuungs- und unterbringungsrechtlicher Verfahren beteiligt. Ein - näher bezeichneter - Teil der darüber beim Amtsgericht Eggenfelden (nachfolgend Amtsgericht) geführten Akten wurde auf Ersuchen an andere Behörden (etwa die Polizeiinspektion Eggenfelden, die Staatsanwaltschaft Landshut, die Generalstaatsanwaltschaft München oder das Landgericht Landshut; nachfolgend jeweils ohne Ortsnamen bezeichnet) sowie einen Rechtsanwalt (Dr. R. ) übersandt. Der Kläger macht geltend, dabei sei es in zahlreichen Fällen zu Datenschutzverletzungen gekommen. Weitere Datenschutzverletzungen lägen in einer telefonischen Auskunft, die ein in der Berufungsinstanz mit einer familiengerichtlichen Angelegenheit des Klägers befasster Richter gegenüber der Staatsanwaltschaft erteilt habe, sowie der Übermittlung von Informationen aus einer Betreuungssache an den Presse- und Informationsstab im Bundesministerium der Verteidigung (nachfolgend BMVG) durch das Amtsgericht. Der Beklagte ist diesen Vorwürfen entgegengetreten. \n\n3\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Von den vom Kläger geltend gemachten 32 Fällen der Datenschutzverletzung seien 29 Fälle gerügt worden, bei denen es sich um Akteneinsichtsgesuche anderer Behörden gehandelt habe. In insgesamt zehn Fällen (betreffend die Übersendung der Akten in den Verfahren 1 F 529\u002F15, 1 F 459\u002F15, 1 F 516\u002F15, 26 UF 949\u002F15, XIV 21\u002F15, 1 F 280\u002F16 und 1 F 280\u002F19 sowie in den Verfahren XIV 21\u002F15 und 22\u002F15 in den Jahren 2015 und 2020; LGU A I 2 a-c) habe der Kläger zu einer unzulässigen Datenübermittlung bereits nicht substantiiert vorgetragen und eine solche nicht ausreichend unter Beweis gestellt. In 19 weiteren Fällen (betreffend die Übersendung der Akten in den Verfahren 1 F 680\u002F19, 1 F 529\u002F15, XIV 21\u002F15, XIV 22\u002F15, XVII 428\u002F15 im selben Zeitraum; LGU A I 3 und 4 4.1-4.11), in denen es unstreitig zu einer Datenübermittlung durch das Amtsgericht an andere Behörden gekommen sei, sei dies jeweils gemäß Art. 5 BayDSG zulässig gewesen, weshalb Ansprüche sowohl nach Art. 82 DSGVO als auch nach § 839 BGB entfielen. Die Akten seien in jenen Fällen an die aktenanfordernden Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben übersandt worden. Ein Anspruch scheide auch aus, soweit die Akten betreffend die Verfahren XIV 21\u002F15 und XVII 428\u002F15 an Rechtsanwalt Dr. R. übermittelt worden seien (LGU A II). Bei diesem habe es sich um einen früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gehandelt, der jedenfalls in dem Verfahren XIV 22\u002F15 eine schriftliche Vollmacht vorgelegt habe. Ausweislich eines Telefonvermerks der stellvertretenden Direktorin des Amtsgerichts habe er die Vertretung auch in den beiden anderen Verfahren anwaltlich versichert. Es sei daher von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung auszugehen gewesen. Die Übermittlung von Daten an den Presse- und Informationsstab im BMVG (betreffend die Verfahren XVII 428\u002F15 sowie XIV 21\u002F15 und 22\u002F15 am 14. und 28. September 2015; LGU A III) sei ebenfalls zulässig gewesen, weil von dem Kläger, der am 28. September 2015 zu einer Wehrübung eingeladen gewesen sei, ein erhebliches Fremdgefährdungsrisiko ausgegangen sei. Dies habe sich auch an zwei - näher beschriebenen - Vorfällen vom 17. September 2015 gezeigt. Unabhängig von der Frage der materiellen Rechtmäßigkeit scheide schließlich ein Anspruch des Klägers wegen eines Datenschutzverstoßes aufgrund einer telefonischen Auskunft eines Richters am Oberlandesgericht gegenüber der Staatsanwaltschaft jedenfalls wegen fehlender Kausalität aus (LGU A IV). Denn unstreitig sei später eine Einwilligung zur Akteneinsicht erteilt worden. Im Übrigen scheitere ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 GG, § 839 BGB an der Erheblichkeit der Rechtsverletzung, denn eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts habe der Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen. Diese Geringfügigkeitsschwelle gelte auch für einen etwaigen Anspruch aus Art. 82 DSGVO. \n\n4\\. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet worden sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. \n\n5\\. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Insoweit ist sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) und begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in den betreffenden Punkten in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. dazu zB BVerfG, BeckRS 2005, 34184 Rn. 17). Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist jedoch mangels Zulassungsgrundes (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO) unzulässig. \n\n6\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Betreffend die - bestrittenen - Datenübermittlungen an die Polizeiinspektion, die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Generalstaatsanwaltschaft sowie den Präsidenten des Landgerichts - im landgerichtlichen Urteil unter Punkt A I Nr. 2 a-c behandelt - habe der Kläger bezogen auf die jeweiligen Streitgegenstände keine konkreten Angaben dazu gemacht, welche Daten übermittelt worden seien beziehungsweise auf welchen Seiten der jeweiligen Verfahrensakten sich entsprechende Angaben über eine Datenübermittlung befänden (zu LGU A I 2 a sowie zu A I b und c) und wann genau die Datenübermittlung stattgefunden habe (zu LGU A I 2 b und c). Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit sei die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellten. Der Kläger mache nur einen Verstoß gegen § 139 ZPO und Art. 103 GG geltend, ohne vorzutragen, was er auf den vermissten gerichtlichen Hinweis vorgetragen hätte. Auch der pauschale Bezug auf die beizuziehenden Verfahrensakten ohne Angabe der Blattzahlen genüge nicht. Hinsichtlich der Fälle unstreitiger Datenübermittlungen sei die Berufung ebenfalls unzulässig, soweit sie geltend mache, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Art. 5 BayDSG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Mai 2018 auch auf vor diesem Zeitpunkt liegende Sachverhalte angewandt (zu LGU A I 4.3-4.9 \u003CAktenübermittlungen an die Staatsanwaltschaft und das Landgericht>, A II \u003CRechtsanwalt Dr. R. > und A III \u003CPresse- und Informationsstab BMVG>). Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO müsse die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergäben. Diesen Anforderungen werde die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht. Sie zeige nicht auf, was sich ergeben hätte, wenn die nach Auffassung des Klägers zutreffenden gesetzlichen Grundlagen herangezogen worden wären. Damit sei die Erheblichkeit der geltend gemachten Rechtsverletzung für die Entscheidung nicht dargelegt. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Datenübermittlung an den Presse- und Informationsstab des BMVG am 14. September 2015 rüge, das erstinstanzliche Gericht habe für deren Legitimation \\- vom Kläger bestrittene - Sachverhalte herangezogen, die erst am 17. September 2015 stattgefunden hätten, komme es darauf nicht an. Das Landgericht habe die Entscheidung hierauf ersichtlich nicht gestützt und die späteren Vorfälle nur im Rahmen überschießender Erwägungen angeführt. Weswegen die tragende Begründung des Landgerichts rechtsfehlerhaft sein solle, zeige der Kläger nicht zugeschnitten auf den vorliegenden Einzelfall auf. Gleichermaßen unzulässig sei die Berufung, soweit sie beanstande, dass für Sachverhalte, die nach dem 25. Mai 2018 eingetreten seien, die wesentlichen Leitsätze aus dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. August 2020 (1 VA 33\u002F20) nicht angewandt worden seien (zu LGU A I 4.1, 4.2, 4.10 und 4.11). Obwohl es sich um vier verschiedene Sachverhalte gehandelt habe, gehe aus der Berufungsbegründung nicht hervor, inwieweit der Prüfungsumfang vom Landgericht jeweils verkannt worden sei und sich dies auf die Entscheidung auswirke. Schließlich setze sich die Berufung bezüglich der telefonischen Auskunft des Richters am Oberlandesgericht mit dem Argument der fehlenden Kausalität einer Schadensverursachung überhaupt nicht auseinander (zu LGU IV). Auf die weitere Frage, ob ein Anspruch auch (\"im Übrigen\") deswegen ausscheide, weil es an einer Erheblichkeit der Rechtsverletzung fehle, komme es nicht mehr an. Unabhängig davon hätte der Kläger auch insoweit vortragen müssen, aus welchem Datenverstoß des Beklagten sich bezogen auf den jeweiligen Streitgegenstand jeweils ein Schaden ergeben habe solle. \n\n7\\. 2\\. Dies hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. \n\n8\\. a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Die Berufungsbegründung hat - zugeschnitten auf den konkreten Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte darzulegen, die der Berufungskläger als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (st. Rspr.; zB Senat, Beschlüsse vom 5. August 2021 - III ZB 46\u002F20, NJW-RR 2021, 1438 Rn. 7 und vom 28. Juli 2016 - III ZB 127\u002F15, NJW 2016, 2890 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 445\u002F19, NJW-RR 2020, 573 Rn. 13; jew. mwN). Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden (zB BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - VI ZB 4\u002F20, NJW-RR 2022, 998 Rn. 6). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.; zB Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - III ZB 48\u002F19, juris Rn. 10 und vom 28. Juli 2016 aaO; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 aaO; jew. mwN). Es reicht indessen nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Vor allem muss das Rechtsmittel die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen (zB Senat, Beschluss vom 30. Juli 2020 aaO und mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede dieser Erwägungen angreifen (st. Rspr.; zB Senat, Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 32\u002F13, BeckRS 2014, 3372 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40\u002F14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 8; jew. mwN). Betrifft die erstinstanzliche Entscheidung mehrere prozessuale Ansprüche, ist für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Begründung der Berufung erforderlich (zB BGH, Urteile vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150\u002F11, NJW-RR 2012, 1207 Rn. 10 und vom 22. Januar 1998 - I ZR 177\u002F95, NJW 1998, 1399, 1400; jew. mwN). Decken sich die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche, reicht es jedoch aus, wenn die Berufungsbegründung einen einheitlichen Rechtsgrund im Ganzen angreift (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juni 2012 und vom 22. Januar 1998 jew. aaO). \n\n9\\. Soweit die Berufungsbegründung einen Verstoß gegen § 139 ZPO und damit die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, muss sie zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. zB Senat, Beschluss vom 28. Juli 2016 aaO Rn. 11 mwN; BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 aaO Rn. 14 und vom 27. Januar 2015 aaO Rn. 12). Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (Senat aaO mwN). \n\n10\\. b) Dies zugrunde gelegt, hat das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Zulässigkeit des Rechtsmittels betreffend die vom Landgericht unter Punkt A I 4.1, 4.2, 4.10 und 4.11 (Aktenübermittlungen durch das Amtsgericht an die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Generalstaatsanwaltschaft jeweils im Jahr 2020) und III (Übermittlung von Daten am 14. September 2015 an den Presse- und Informationsstab im BMVG) erörterten Vorgänge überspannt und dadurch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt (nachfolgend aa). Im Übrigen hat es die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen (nachfolgend bb). \n\n11\\. aa) Die Gründe, aus denen das Landgericht in den vorstehend bezeichneten Fällen einen sich aus einem Datenschutzverstoß ergebenden Anspruch des Klägers verneint hat, hat dieser mit der Berufungsbegründung hinreichend angegriffen. \n\n12\\. (1) Im Hinblick auf die - im Jahr 2020 erfolgten - Übersendungen von Akten und die damit verbundene Übermittlung der darin befindlichen Daten durch das Amtsgericht an die Staatsanwaltschaften, die das Landgericht unter Punkt A I 4.1, 4.2, 4.10 und 4.11 seines Urteils behandelt und deren Zulässigkeit es gemäß Art. 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 BayDSG für jeden dieser Fälle bejaht hat, wird die Berufungsbegründung den Anforderungen an § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gerecht. Sie lässt (noch) erkennen, mit welchen Gründen der Kläger den Erwägungen des Landgerichts zur Zulässigkeit der Datenübermittlung entgegengetreten ist. \n\n13\\. Der Kläger hat insoweit beanstandet, das Landgericht habe sich in allen Fällen, die sich nach dem 25. Mai 2018 - mithin nach Inkrafttreten des Bayerischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 15. Mai 2018 (BayGVBl. 2018, S. 230; im Folgenden BayDSG nF) - ereignet hätten, nicht mit den - von ihm auszugsweise wiedergegebenen - im Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts im vom 6. August 2020 (FamRZ 2020, 1942) aufgestellten Voraussetzungen auseinandergesetzt, wonach die um Aktenübersendung ersuchte ebenso wie die ersuchende Stelle gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG berechtigt und verpflichtet sei, die materielle Zulässigkeit der Datenübermittlung zu prüfen, wenn ein besonderer Anlass gegeben sei, was bereits aus der besonderen Schutzwürdigkeit der sich aus einer Betreuungsakte ergebenen sensiblen Daten folge (vgl. BayObLG aaO Rn. 56 f). Er hat dazu geltend gemacht, er habe bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, dass die Prüfung eines berechtigten Interesses beziehungsweise schutzwürdiger Belange der Verfahrensbeteiligten aus den Verfahrensakten nicht nachvollzogen werden könne. Es spiele daher entgegen der - vom Kläger als fehlerhaft bewerteten - Auffassung des Landgerichts keine Rolle, ob es für die angeforderte Stelle offensichtlich gewesen sei, dass die anfordernde Behörde die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt habe. Damit hat der Kläger die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Landgerichts in den genannten Fällen hinreichend in Zweifel gezogen. Einer zwischen den einzelnen Vorgängen differenzierenden Betrachtung bedurfte es nicht, weil sich die Voraussetzungen für die Aktenübersendung \\- nach der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung - insoweit unabhängig von der zugrunde liegenden individuellen Fallgestaltung jeweils deckten (vgl.o.; BGH, Urteile vom 14. Juni 2012 und vom 22. Januar 1998; jew. aaO). Der vom Berufungsgericht vertretenen abweichenden Auffassung ist der Kläger mit seiner Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss noch genügend entgegengetreten. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsausführungen des Klägers kam es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht an und ebenso wenig darauf, ob die weitere Berufungsrüge, das Landgericht habe sich auf den unvollständigen Sachvortrag des Beklagten gestützt, hinreichend ausgeführt ist. \n\n14\\. Auch die weitere das erstinstanzliche Urteil selbständig tragende Begründung, er habe eine - vom Landgericht als erforderlich angesehene - schwerwiegende Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts weder vorgetragen noch die von ihm behaupteten Beeinträchtigungen unter Beweis gestellt (LGU unter Punkt A V 2), hat der Kläger mit der Berufungsbegründung in ausreichendem Umfang angegriffen. Denn er hat diesbezüglich nicht nur Ausführungen zu der von ihm jedenfalls im Zusammenhang mit Art. 82 DSGVO für nicht erforderlich erachteten Erheblichkeitsschwelle, sondern auch zu den von ihm durch die jeweiligen Verstöße erlittenen Beeinträchtigungen gemacht, die er der Höhe nach beziffert hat. Zudem hat er für den ihm entstandenen Schaden Sachverständigenbeweis angeboten. Ob all dies erheblich und in zweiter Instanz zu berücksichtigen war, war für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels unbeachtlich. \n\n15\\. (2) Bezüglich der Datenübermittlung an den Presse- und Informationsstab im BMVG am 14. September 2015 (LGU A III) genügt die Berufungsbegründung ebenfalls noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Dort hat der Kläger weiter beanstandet, das landgerichtliche Urteil sei willkürlich, weil sich die zur Legitimation herangezogenen Sachverhalte erst am 17. September 2015 ereignet hätten, und beruhe zudem in tatsächlicher Hinsicht auf einer unterbliebenen Klärung der zugrunde liegenden streitigen Tatsachen. Damit hat er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowohl eine Rechtsverletzung (§ 513 in Verbindung mit § 546 ZPO) als auch eine unzureichende Tatsachenfeststellung (§ 529 ZPO) dargelegt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht seine Entscheidung tragend auch auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen zu dem weiteren selbständigen Begründungsstrang des Landgerichts Bezug genommen werden. \n\n16\\. bb) Was die sonstigen vom Landgericht unter Punkten A I 2 a-c (als unsubstantiiert bewertete Fälle der Datenschutzverletzung) und 4.3-4.9 (Aktenübermittlungen in den Jahren 2015 und 2017 an verschiedene Behörden), A II (Aktenübersendung an Rechtsanwalt Dr. R. ) und A III (betreffend einen Datenschutzverstoß vom 28. September 2015) sowie A IV (Auskunft durch Richter am Oberlandesgericht) und A VII (betreffend den Schriftsatz des Klägers vom 6. März 2023) seines Urteils abgehandelten Fälle der vom Kläger gerügten Datenschutzverletzungen betrifft, ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Berufungsbegründung des Klägers genüge inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n17\\. Im Einzelnen: \n\n18\\. (1) Die in der Berufungsbegründung erhobene Rüge des Klägers, das Landgericht habe im Zusammenhang mit den unter Punkt A I 2 a-c abgehandelten zehn Fällen einen gebotenen richterlichen Hinweis zu der Ergänzungsbedürftigkeit seines Vortrags nicht erteilt und damit sein rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, genügt den oben wiedergegebenen Maßstäben nicht. Denn dem Berufungsvorbringen ist (genügender) Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Verfahrensfehler nicht zu entnehmen. \n\n19\\. Dass das Landgericht die beanstandeten Datenschutzverletzungen als jeweils selbständige prozessuale Ansprüche einheitlich mit der Begründung abgelehnt hat, eine Datenübermittlung sei bereits nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, enthob den Kläger - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht von der Verpflichtung, in Bezug auf alle unter Punkt A I 2 a-c des landgerichtlichen Urteils erörterten Datenschutzverstöße darzulegen, was er auf den von ihm für erforderlich erachteten gerichtlichen Hinweis zur Substantiierung der behaupteten Datenschutzverletzungen vorgetragen und inwieweit dies die Entscheidung aus seiner Sicht beeinflusst hätte. Die bloße - für alle Fälle gleichermaßen geltende - Rüge der Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht und der unterbliebenen Beiziehung der jeweiligen Verfahrensakten genügte zur Erhebung eines wirksamen Berufungsangriffs nicht. Die einzelnen Datenschutzverstöße beruhten auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten und deckten sich deshalb nicht. Entsprechender Vortrag ist jedoch unterblieben. Vielmehr hat der Kläger lediglich erklärt, hätte ihn das Gericht auf Mängel oder Lücken im Sachvortrag oder Beweisantritt hingewiesen, hätte er \"entsprechend reagiert\" und es wäre der Klage stattgegeben worden. Mit der materiell-rechtlichen Frage der hinreichenden Substantiierung der Ansprüche hatte dies nichts zu tun. Darauf hat das Berufungsgericht - ungeachtet einer gegebenenfalls missverständlichen Formulierung - auch nicht maßgeblich abgestellt. \n\n20\\. Ebenso wenig kann der Kläger damit durchdringen, er habe mit der Berufungsbegründung \"vordergründig\" eine gehörswidrige Nichtberücksichtigung der von ihm benannten Beweismittel geltend gemacht, weshalb es für die Zulässigkeit der Berufung nicht darauf ankomme, ob er zu einer Hinweispflichtverletzung des Landgerichts, die erst im Anschluss an die Berücksichtigung des Beweismittels relevant gewesen wäre, hinreichend vorgetragen habe. Es ist bereits fraglich, ob sich der Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels überhaupt auf ein übergangenes erhebliches Beweisangebot hat berufen wollen. In der Berufungsbegründung heißt es dazu nur, ihm sei auf mehrfache Anfrage nicht mitgeteilt worden, ob die Beiziehung der Beweismittel erfolgt sei. Dies kann jedoch dahinstehen, denn er hat durch den pauschalen Hinweis auf die beizuziehenden Akten der Ausgangsverfahren eine Entscheidungserheblichkeit der gerügten Gehörsverletzung ebenso wenig dargelegt. Welche Feststellungen sich durch die Beiziehung der Akten hätten treffen lassen und inwieweit diese die gerichtliche Entscheidung hätten beeinflussen können, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. \n\n21\\. Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der gerügten Gehörsverletzungen war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sie unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich gewesen wäre. Denn über die Rügen des Klägers hinausgehende Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung finden sich nicht. \n\n22\\. (2) Was die vom Kläger beanstandete - unstreitige - Übermittlung von Daten durch das Amtsgericht - an die Strafverfolgungsbehörden, die Dienstaufsicht, Rechtsanwalt Dr. R. sowie am 28. September 2015 an den Presse- und Informationsstab im BMVG - anbelangt (LGU A I 4.3-4.9, A II und A III), hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen, dass die Begründung der Berufung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt. \n\n23\\. Zwar hat der Kläger mit der Berufungsbegründung einheitlich für alle vor dem 25. Mai 2018 erfolgten Datenübermittlungen gerügt, das erstinstanzliche Gericht, habe - ohne zu differenzieren - alle Datenschutzverletzungen ausschließlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Art. 5 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) in der Fassung vom 15. Mai 2018 (BayGVBl. 2018, S. 230; im Folgenden nF) gewürdigt, ohne zu berücksichtigen, dass sich ein Teil der Fälle noch unter Geltung der Vorgängernorm (Art. 18 BayDSG in der Fassung vom 23. Juli 1993; BayGVBl. 1993, 498, nachfolgend aF) abgespielt habe. Zur Darlegung der Erheblichkeit eines solchen alle zugrunde liegenden Lebenssachverhalte gleichermaßen betreffenden Rechtsfehlers hätte er jedoch auch aufzeigen müssen, inwieweit sich die im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften im entscheidenden Gesichtspunkt unterscheiden und warum das erstinstanzliche Urteil deswegen insoweit anders hätte ausfallen müssen. \n\n24\\. Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG nF ist eine Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer der übermittelnden oder der empfangenden öffentlichen Stelle obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Art. 18 Abs. 1 BayDSG aF sah ebenfalls die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen vor, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich war und für Zwecke erfolgte, die nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zulässig waren. Dass und aus welchen Gründen \\- etwa wegen der sich aus Art. 17 BayDSG aF ergebenden weiteren Voraussetzungen - die beanstandeten Datenübermittlungen auf der Grundlage des früheren Gesetzes anders zu beurteilen gewesen wären, ergibt sich aus der Berufungsbegründung ebenso wenig wie eine sonstige inhaltliche Auseinandersetzung mit den genannten Vorschriften. \n\n25\\. Gleiches gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger, der keine öffentliche Stelle ist, wie dies vorliegend auf Rechtsanwalt Dr. R. zutraf. Sowohl nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG nF als auch nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG aF ist beziehungsweise war dies zulässig, wenn die nicht öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegte und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hatte. Hinzu kommt, dass sich der Kläger zur hinreichenden Darlegung eines Berufungsangriffs überdies mit den Erwägungen des Landgerichts, der in einem anderen Verfahren unstreitig mit seiner Vertretung beauftragte Rechtsanwalt Dr. R. habe gegenüber der um Übermittlung der Akten ersuchten Richterin anwaltlich versichert, auch insoweit mit der Vertretung des Klägers beauftragt gewesen zu sein und mithin in dessen Interesse gehandelt zu haben, inhaltlich hätte auseinandersetzen müssen. \n\n26\\. Dass der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Juli 2024 nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und Erlass des Hinweisbeschlusses des Berufungsgerichts \"klargestellt\" hat, dass außerdem alle 20 \"bestätigten\" Datenübermittlungen im Hinblick auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. August 2020 (1 VA 33\u002F20, FamRZ 2020, 1942) rechtswidrig gewesen seien, vermochte die bereits eingetretene Unzulässigkeit der auf diese Datenschutzverstöße bezogenen Berufung nicht mehr zu heilen (vgl. zB BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 aaO Rn. 15 mwN). \n\n27\\. (3) Des Weiteren hat die Vorinstanz die Berufung zu Recht für unzulässig gehalten, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung des auf eine Datenschutzverletzung gestützten Anspruchs durch die telefonische Auskunft eines am Oberlandesgericht tätigen Richters (LGU Punkt A IV) wendet. Denn mit der tragenden Begründung des Landgerichts, dass unabhängig von der Frage der materiellen Rechtswidrigkeit dieser Auskunft ein Anspruch des Klägers ausscheide, weil es wegen einer später unstreitig erteilten Einwilligung zur Akteneinsicht an der haftungsausfüllenden Kausalität fehle, hat sich die Berufungsbegründung nicht befasst. Durchgreifende Einwände bringt die Rechtsbeschwerde dagegen nicht vor. \n\n28\\. (4) Der Rechtsbeschwerde bleibt schließlich auch im Hinblick auf den mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 6. März 2023 geltend gemachten weiteren Datenschutzverstoß durch Übersendung von Akten der Betreuungs- und Unterbringungsverfahren (XVII 428\u002F15 sowie XIV 21 und 22\u002F15) an die Staatsanwaltschaft am 18. September 2015, in dessen Folge ein Unterbringungsbefehl gegen den Kläger erlassen wurde, der Erfolg versagt. \n\n29\\. Das Landgericht hat das auf diesen Lebenssachverhalt gestützte Schadensersatzbegehren mit der Begründung für nicht gerechtfertigt gehalten, dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, welchen Anspruch er auf diesen Sachverhalt stützen wolle. Sein Vorbringen sei daher unsubstantiiert und unerheblich (LGU Punkt A VII). Dem ist der Kläger mit der Berufungsbegründung mit dem Hinweis entgegengetreten, er habe mit Schriftsatz vom 6. März 2023 ausgeführt, er sei \"wegen der Datenschutzverletzung\" vom 18. September 2015 untergebracht worden, und habe damit seinen Schadensersatzanspruch ergänzend (in voller Höhe) begründet. Dieser Einwand, mit dem sich das Berufungsgericht weder mit dem angefochtenen Beschluss noch dem vorangegangenen Hinweis befasst hat, mag aus Sicht des Klägers zwar geeignet gewesen sein, die landgerichtliche Entscheidung im Ganzen in Frage zu stellen. Denn hiernach wollte er sein (gesamtes) Schadensersatzbegehren zumindest hilfsweise auf eine einzige Datenschutzverletzung stützen. Auf eine etwaige in dem Übergehen dieses Vorbringens liegende Gehörsverletzung kann sich der Kläger aber wegen des entgegenstehenden Grundsatzes der Subsidiarität nicht mehr berufen. Dieser fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 14\\. Juni 2018 - III ZR 54\u002F17, BGHZ 219, 77 Rn. 36 ff; BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2022 - VI ZB 4\u002F20, NJW-RR 2022, 998 Rn. 13; vom 8. März 2022 - VI ZB 14\u002F21, ZfS 2022, 259 Rn. 12 und vom 12. Januar 2022 - VII ZB 37\u002F21, ZfBR 2022, 356 Rn. 7; jew. mwN). Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Verhältnis zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit, sondern auch im Nichtzulassungs-, Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2022, vom 8. März 2022 und vom 12. Januar 2022; jew. aaO). Der Kläger hat jedoch die Gelegenheit versäumt, das Berufungsgericht auf den von ihm offensichtlich übersehenen und deswegen im Hinweisbeschluss nicht erwähnten Gesichtspunkt vor Abschluss der Instanz - namentlich innerhalb der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist - hinzuweisen, um dadurch die Verletzung seiner Rechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes sowie rechtlichen Gehörs noch rechtzeitig zu verhindern. 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Die Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Niedersachsen hat gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 16. Dezember 2020 wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung eine Geldbuße von 10.417.000 Euro verhängt. Hiergegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt, über den eine Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Hannover nach § 72 Abs. 1 OWiG entschieden und die Betroffene wegen „Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage mit Videokameras und angeschlossenen Speichermedien“ zu einer Geldbuße in Höhe von 700.000 Euro verurteilt hat. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde. Der Generalbundesanwalt hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und beantragt zu beschließen, dass der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht zuständig sei; zuständiges Rechtsbeschwerdegericht sei vielmehr das Oberlandesgericht Celle. \n\nII.\n\n2\\. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen den auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG, § 72 Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 6. Mai 2024 nicht zuständig. Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Celle. \n\n3\\. Dies folgt aus § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG, der für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorschriften des GVG und der StPO verweist und sie für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass das GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Rechtsbeschwerdezuständigkeit des Oberlandesgerichts in Bußgeldverfahren auch in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG gegeben ist, in denen wegen der Höhe der Geldbuße in erster Instanz anstelle des Amtsgerichts das Landgericht entschieden hat (so auch Krenberger\u002FKrumm, OWiG, 8. Aufl., § 79 Rn. 123; BeckOK Datenschutzrecht\u002FBrodowski, BDSG § 41 Rn. 38; Klaas\u002FMomsen\u002FWybitul\u002FThiel, Datenschutzsanktionenrecht, § 4 Rn. 29). \n\n4\\. 1\\. Zwar hat der Gesetzgeber in § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG abweichend von der allgemeinen Regel des § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG, nach der eine Entscheidung über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid grundsätzlich dem Amtsgericht obliegt, in datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte für Entscheidungen über Einsprüche in Fällen eingeführt, in denen die festgesetzte Geldbuße den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. § 68 OWiG findet in diesen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass bei Verstößen nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von 100.000 Euro übersteigt (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG). Eine Regelung für den weiteren Instanzenzug in Fällen, in denen nicht das Amtsgericht, sondern das Landgericht über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entschieden hat, ist aber nicht getroffen worden. Vielmehr verweist § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG für das (Rechtsbeschwerde-)Verfahren einheitlich auf die Vorschriften des OWiG, der StPO und des GVG, die – soweit das BDSG nichts anderes bestimmt – entsprechend gelten sollen. \n\n5\\. 2\\. § 41 Abs. 2 BDSG, der die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt, ist unter Berücksichtigung seines Wortlauts, der Gesetzessystematik, der historischen Entwicklung der Regelungen zum Instanzenzug in Bußgeldsachen und des Sinn und Zwecks der Vorschrift dahin auszulegen, dass für Rechtsbeschwerden in datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren losgelöst von der Frage, ob erstinstanzlich das Amtsgericht oder das Landgericht entschieden hat, zuständiges Rechtsbeschwerdegericht das Oberlandesgericht ist. \n\n6\\. a) Einem solchen Verständnis steht ‒ entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Celle und eines Teils des Schrifttums (vgl. Adelberg\u002FSpittka\u002FZapf, CB 2021, 149, 154; Specht\u002FMantz\u002FBorn, Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, § 8 Rn. 95) ‒ der Wortlaut des § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 135 Abs. 1 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht entgegen. \n\n7\\. aa) Zwar kann die Norm bei einer eng am Wortlaut der in Bezug genommenen Normen des § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 135 Abs. 1 GVG orientierten Auslegung (vgl. Beaucamp\u002FBeaucamp, Methoden und Technik der Rechtsanwendung, 2023, Rn. 169; Wank\u002FMaties, Die Auslegung von Gesetzen, 7. Aufl., S. 46) dahin verstanden werden, dass eine Verschiebung der erstinstanzlichen Zuständigkeit vom Amtsgericht auf das Landgericht zugleich zu einer Verschiebung der Rechtsbeschwerdezuständigkeit vom Oberlandesgericht auf den Bundesgerichtshof führt. Jedoch griffe eine solche Gesetzesauslegung methodisch zu kurz. \n\n8\\. bb) Der Gesetzgeber hat sich sowohl für die Bestimmung der anwendbaren Verfahrensvorschriften als auch des Instanzenzugs gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVG und mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG einer besonderen Verweisungstechnik bedient, die – statt einer direkten, sich streng am Wortlaut orientierenden Auslegung der maßgeblichen Vorschriften – eine analoge Anwendung der in Bezug genommenen Vorschriften fordert. Für die Gesetzesauslegung ist in einem solchen Fall von Bedeutung, ob es durch eine Verweisung zu einer unveränderten oder veränderten Übernahme des Verweisungsobjekts kommt. Verweist eine Norm ‒ ohne eigenen Regelungsgehalt ‒ auf andere Vorschriften, so erstreckt sich der gesamte normative Kern des Verweisungsobjekts unverändert auf die ergänzte Rechtsnorm. § 41 BDSG regelt, anders als andere Normen, die keinen eigenen Regelungsgehalt aufweisen, einen Teil der zu regelnden Rechtsmaterie ‒ die erstinstanzliche Zuständigkeit der Amtsgerichte einerseits und der Landgerichte andererseits ‒ selbst und verweist lediglich ergänzend auf die Normen der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes. Bei einer solchen Verweisungsanalogie (vgl. Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl., S. 24; Karpen, Die Verweisung als Mittel der Gesetzgebungstechnik, 1970, S. 78; Debus, Verweisungen in deutschen Rechtsnormen, 2008, S. 55; Stodt, Dynamische Verweisungen, 2023, S. 5) wird das Verweisungsobjekt in veränderter Form übernommen (vgl. Müller, Handbuch der Gesetzgebungstechnik, 2. Aufl., S. 178; Budde, Jura 1984, 578, 579). Eine solche Verweisung fordert vom Rechtsanwender, die in Bezug genommene und nicht unmittelbar anwendbare Bezugsnorm gedanklich so umzuformulieren, dass sie für die Verweisungsnorm passt und nutzbar gemacht werden kann (vgl. BMJV, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 4. Aufl., Rn. 102; Maties, JR 2007, 265, 267 ff.). Es ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie das Verweisungsobjekt unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen Verweisungsnorm und dem verwiesenen Rechtsbereich inhaltlich abzuändern ist, damit es sich in den Tatbestand der Verweisungsnorm einfügt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 2 U 1\u002F17 R, Rn. 15; BFHE 158, 185, Rn. 12). \n\n9\\. cc) Die Verweisung in § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG stellt eine Verweisungsanalogie in diesem Sinne dar, weil die Vorschriften des OWiG, der StPO und des GVG für „entsprechend“ anwendbar erklärt werden. Dies bedeutet, dass die Rechtsbeschwerdezuständigkeit aus der Perspektive der verweisenden Vorschrift (§ 41 BDSG) im Wege einer entsprechenden Anwendung der Verweisungsobjekte (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 135 Abs. 1 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) ermittelt werden muss und der Wortlaut der in Bezug genommenen Vorschriften nicht die Auslegungsgrenze markiert (vgl. Canaris, aaO, S. 24; Debus, aaO, S. 57; Cornelius, Verweisungsbedingte Akzessorietät bei Straftatbeständen, 2016, S. 455 ff.). Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG ist daher offen und lässt ohne Weiteres ein Verständnis zu, wonach zuständiges Rechtsbeschwerdegericht einheitlich und losgelöst von der Frage, ob erstinstanzlich das Amtsgericht oder das Landgericht entschieden hat, in allen Fällen ein Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (vgl. § 80a OWiG) ist. \n\n10\\. b) Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, dass das GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Oberlandesgericht auch dann für Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen zuständig ist, wenn erstinstanzlich das Landgericht über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entschieden hat. \n\n11\\. aa) Zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen sind die Oberlandesgerichte berufen. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG verweist hinsichtlich der Rechtsbeschwerde auf die Vorschriften der StPO und des GVG über die Revision, die für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren entsprechend gelten. Demzufolge sind für Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVG die Oberlandesgerichte zuständig (vgl. KK-OWiG\u002FHadamitzky, 6. Aufl., § 79 Rn. 149; KK-StPO\u002FFeilcke, 9. Aufl., GVG § 121 Rn. 3; Krenberger\u002FKrumm, OWiG, 8. Aufl., § 79 Rn. 123; BeckOK OWiG\u002FBär, § 79 Rn. 59). Vor diesem Hintergrund wäre die originäre Begründung einer Rechtsbeschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofs eine ‒ begründungsbedürftige ‒ Ausnahme, für die es hier an Anhaltspunkten fehlt. \n\n12\\. bb) Außerdem belegt die systematische Stellung der Ausnahmeregelung des § 41 Abs. 1 BDSG, dass es sich um eine von den allgemeinen Regelungen abweichende Zuständigkeitsregelung für die erste Instanz ohne Folgen für den weiteren Instanzenzug handelt. Denn sie ist nicht in § 41 Abs. 2 BDSG – also im Zusammenhang mit der Verweisung hinsichtlich des Verfahrens –, sondern in § 41 Abs. 1 BDSG geregelt, der in Satz 1 einen eigenen Verweis auf die Vorschriften des OWiG enthält. Diese Verweisung wird wiederum durch § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG dahin eingeschränkt, dass § 68 OWiG mit der Maßgabe Anwendung findet, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. Eine damit einhergehende Auswirkung auf die in Absatz 2 der Vorschrift geregelte und das Bußgeldverfahren betreffende Verweisungsnorm lässt sich dieser Regelungstechnik nicht entnehmen. Vielmehr stellt sich die in § 41 Abs. 1 BDSG normierte Ausnahmeregelung vor diesem Hintergrund als abschließender gesetzgeberischer Eingriff in den Instanzenzug dar. \n\n13\\. cc) Weiterhin spricht – worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat – für eine enge Auslegung der Norm, dass der Gesetzgeber in anderen Fällen, in denen er eine von § 68 OWiG abweichende erstinstanzliche Zuständigkeit in Bußgeldverfahren bestimmt hat, die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Rechtsbeschwerden ausdrücklich geregelt hat. \n\n14\\. So entscheidet der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs gemäß §§ 84, 94 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nach §§ 81, 83 Abs. 1 Satz 1 GWB. Die Regelung des § 84 GWB wurde auch in § 99 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) übernommen (vgl. BT-Drucks. 15\u002F3917, S. 75). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 63 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) ausdrücklich „abweichend von der für allgemeine Bußgeldsachen geltenden Regelung“ eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Rechtsbeschwerden gegen die nach § 62 WpÜG von den Oberlandesgerichten getroffenen Entscheidungen angeordnet (vgl. BT-Drucks. 14\u002F7034, S. 69). Der Umstand, dass der Gesetzgeber mehrfach eine bundesgerichtliche Rechtsbeschwerdezuständigkeit ausdrücklich angeordnet hat, spricht mit Gewicht dafür, dass es beim Fehlen einer entsprechenden klaren Kodifizierung dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass die Oberlandesgerichte ihren Status als bußgeldrechtliches Rechtsbeschwerdegericht nicht an den Bundesgerichtshof verlieren sollen. \n\n15\\. c) Dieser Befund wird durch die historische Entwicklung der Regelungen zum Instanzenzug in Bußgeldsachen gestützt. \n\n16\\. aa) Eine der Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG ähnliche Regelung sah bereits das Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz; nachfolgend WiStG 1949) vom 26. Juli 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, S. 193) vor. Nach § 82 Abs. 1 WiStG 1949 war bei Geldbußen bis 5.000 DM das Amtsgericht, bei höheren Geldbußen hingegen das Landgericht zuständig. Gleichwohl war für die hiergegen unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 4 Satz 1 WiStG 1949 stets das Oberlandesgericht zuständig. Zwar kam eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zu dieser Zeit nicht in Betracht, weil dieser erst durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) errichtet wurde. Es existierte aber bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone, dessen Zuständigkeit sich auch auf Revisionen in Strafsachen bezog (vgl. § 34 der Durchführungsverordnung des Zentral-Justizamts für die Britische Zone vom 17. November 1947, Verordnungsblatt Nr. 25 S. 149) und der damit als weiteres Rechtsbeschwerdegericht für die von den Landgerichten getroffenen Entscheidungen in Bußgeldsachen zur Verfügung gestanden hätte. \n\n17\\. bb) Darüber hinaus war eine der Vorschrift des § 82 Abs. 1 WiStG 1949 entsprechende Regelung auch im Gesetzentwurf für die Einführung eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten aus dem Jahr 1951 vorgesehen (vgl. BT-Drucks. I\u002F2100, S. 9 f.). Unabhängig von der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts sollte gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzentwurfs weiterhin ausschließlich das Oberlandesgericht über die Rechtsbeschwerden entscheiden. \n\n18\\. Wenngleich die vorgenannte Differenzierung bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit letztlich keinen Eingang in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177; nachfolgend OWiG 1952) gefunden hat, zeigt der ursprüngliche Entwurf, dass auch der historische Gesetzgeber nicht von einer Verknüpfung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte mit der Rechtsbeschwerdezuständigkeit der Oberlandesgerichte, sondern von einer davon unabhängigen, originären Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen ausgegangen ist. \n\n19\\. cc) Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im Zuge der Reform des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Jahr 1968 die Rechtsbeschwerde in § 79 OWiG neu geregelt und dabei auf eine ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung an die Oberlandesgerichte – wie sie noch in § 56 Abs. 4 Satz 1 OWiG 1952 enthalten war – verzichtet hat (vgl. § 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968, BGBl. I S. 481). Denn durch die noch heute gleichlautende Verweisung in § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auf die Vorschriften der StPO und des GVG sollte lediglich eine Generalklausel geschaffen werden, um den Verweis auf zahlreiche einzelne Vorschriften der genannten Gesetze zu vermeiden (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses vom 4. März 1968 zu BT-Drucks. V\u002F2600 und V\u002F2601, S. 11). Dass der Gesetzgeber damit bewusst eine Möglichkeit für die Verschiebung der Zuständigkeit für Rechtsbeschwerdeverfahren schaffen wollte, erscheint bereits deshalb fernliegend, weil das Gesetz für das gerichtliche Bußgeldverfahren auch nach der Reform lediglich eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Amtsgerichte vorsah. \n\n20\\. d) Die Entstehungsgeschichte der Norm sowie der mit ihr verfolgte begrenzte gesetzgeberische Zweck stützen dieses Auslegungsergebnis und bestätigen, dass es sich bei § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG um eine isolierte Sonderregelung für die erste Instanz ohne Auswirkungen auf den weiteren Instanzenzug handelt. \n\n21\\. aa) Zwar sind die wenig aussagekräftigen Gesetzesmaterialien auf den Hinweis beschränkt, dass der Entwurf angesichts der nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO möglichen hohen Geldbußen in Anlehnung an die für Zivilsachen geltende Zuständigkeitsnorm des § 23 Nr. 1 GVG eine Zuständigkeit auch der Landgerichte vorsehe, wenn die Geldbuße die Summe von 100.000 Euro übersteige (vgl. BT-Drucks. 18\u002F12144, S. 6). Demnach verfolgte der Gesetzgeber mit der Regelung das ‒ isolierte ‒ Ziel, die Amtsgerichte nicht mit Entscheidungen über hohe Bußgelder zu belasten (vgl. insoweit auch die Wortmeldung von Mayer, Plenarprotokoll 18\u002F231, S. 23305). Ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber einen tiefgreifenden Eingriff in den weiteren Instanzenzug bezweckte und in datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren eine gespaltene Zuständigkeit zwischen den Oberlandesgerichten einerseits und dem Bundesgerichtshof andererseits schaffen wollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Das mit der Regelung des § 41 Abs. 1 BDSG verfolgte beschränkte gesetzgeberische Ziel spricht für die Annahme, dass der Gesetzgeber nicht ohne ausdrückliche Regelung und in Abkehr von den sonstigen Regelungen über den Instanzenzug eine gespaltene Rechtsbeschwerdezuständigkeit begründen wollte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Schaffung einer Bundeszuständigkeit in einem Teilbereich des Ordnungswidrigkeitenrechts mit den damit verbundenen zusätzlichen Belastungen erörtert worden wäre, wenn dies tatsächlich beabsichtigt gewesen wäre. \n\n22\\. bb) Darüber hinaus stellt die Vorschrift des § 41 Abs. 1 BDSG eine Sonderregelung dar. Sowohl das OWiG als auch Bußgeldvorschriften in anderen Gesetzen (vgl. insbesondere § 30 Abs. 2 OWiG, § 130 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 334 Abs. 3 und Abs. 3a HGB sowie § 14 Abs. 3 DüngeG) sehen die Möglichkeit vor, hohe Geldbußen zu verhängen, ohne dass damit eine Abweichung vom üblichen Instanzenzug verbunden wäre (vgl. Paal\u002FPauly\u002FFrenzel, DSGVO BDSG, 3. Aufl., BDSG § 41 Rn. 8; Gola\u002FHeckmann\u002FEhmann, DSGVO - BDSG, 3. Aufl., BDSG § 41 Rn. 26; Schwartmann\u002FJaspers\u002FThüsing\u002FKugelmann\u002FBurkhardt, DSGVO\u002F BDSG, 3. Aufl., BDSG § 41 Rn. 35). Schließlich zeigt auch die Zuständigkeitsregelung des § 80a Abs. 2 OWiG, nach der die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte bei einer Geldbuße von mehr als 5.000 Euro nicht nur mit einem, sondern mit drei Berufsrichtern besetzt sind, dass der Gesetzgeber besondere Anforderungen an die Besetzung der Richterbank der Rechtsbeschwerdegerichte in Fällen bedacht hat, in denen hohe Geldbußen verhängt worden sind. \n\n23\\. 3\\. Das Recht der Europäischen Union steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Die als Unionsverordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar und verbindlich in Deutschland geltende DSGVO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 – V ZB 53\u002F20, Rn. 16; Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576\u002F19, WM 2021, 1376 Rn. 17) enthält keine Vorgaben zur prozessualen Umsetzung und zum Instanzenzug; beides obliegt allein den Mitgliedstaaten. Die unionsrechtlich geforderte effektive prozessuale Sanktionsdurchsetzung ist im Falle einer Rechtsbeschwerdezuständigkeit der Oberlandesgerichte nicht berührt. \n\n24\\. 4\\. Das Auslegungsergebnis steht schließlich im Einklang mit der Verfassung und verletzt insbesondere nicht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (krit. in Bezug auf die Frage der Besetzung des zuständigen Spruchkörpers BeckOK StGB\u002FBieber, BDSG § 41 Rn. 32; Sydow\u002FMarsch\u002FHeghmanns, DSGVO\u002FBDSG, 3. Aufl., BDSG § 41 Rn. 26; Schwartmann\u002FJaspers\u002FThüsing\u002FKugelmann\u002FBurkhardt, DSGVO\u002FBDSG, 3. Aufl., BDSG § 41 Rn. 36; Lamsfuß, NZWiSt 2021, 98; Kiparksi\u002FZirfas, CR 2021, 108, 112). \n\n25\\. a) Die Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (vgl. BVerfGE 95, 322, 327). Deshalb muss sich der für den Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben (BVerfGE 19, 52, 59; 22, 254, 258). Der Gesetzgeber muss die fundamentalen Zuständigkeitsregeln selbst aufstellen, also durch die Prozessgesetze bestimmen, welche Gerichte mit welchen Spruchkörpern für welche Verfahren sachlich, örtlich und instanziell zuständig sind (BVerfGE 95, 322, 328). \n\n26\\. Allerdings erfordert dieser Grundsatz nicht, dass der Richter jeweils durch das Gesetz endgültig bestimmt sein muss (vgl. BVerfGE 9, 223, 226; 22, 254, 259). Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht schon dann vor, wenn zur Bestimmung des gesetzlichen Richters auslegungsbedürftige Begriffe verwendet werden. Auslegungszweifel in Bezug auf die zur Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters verwendeten Kriterien sind deshalb unschädlich (vgl. BVerfGE 95, 322, 330). \n\n27\\. b) Gemessen hieran ist die Auslegung des § 41 Abs. 2 BDSG dahin, dass es bei der Rechtsbeschwerdezuständigkeit der Oberlandesgerichte verbleibt, mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Der Wortlaut, die Systematik, die historische Entwicklung der Regelungen zum Instanzenzug in Bußgeldverfahren und Sinn und Zweck des § 41 Abs. 2 BDSG ergeben, dass mit der Einführung des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG lediglich in Bezug auf die erstinstanzliche Zuständigkeit eine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach der neben den Amtsgerichten auch die Landgerichte erstinstanzlich zuständig sein sollen. Daraus folgt, dass das zuständige Rechtsbeschwerdegericht über die Verweisungsanalogien des § 41 BDSG ohne Weiteres bestimmt werden kann. \n\nBartel Vizepräsident des UnabhängigenKontrollrats Dr. Feilcke ist aus demBundesgerichtshof ausgeschiedenund deshalb gehindertzu unterschreiben. Fritsche Bartel von Schmettau Arnoldi","BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 6 AR 1\u002F25","2026-07-08T22:58:25.981Z","2026-07-10T22:11:17.144Z",{"id":219,"ecli":220,"slug":221,"caseNumber":222,"courtId":5,"decisionDate":223,"fullText":224,"summary":225,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":223,"parsedAt":226,"updatedAt":227},"6156","ECLI:DE:NEURIS:KORE727812025","ecli-de-neuris-kore727812025","4 StR 51\u002F25","2025-06-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.06.2025, 4 StR 51\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Juli 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDen hilfsweise durch den Beschwerdeführer C. gestellten Aussetzungsanträgen nach § 262 Abs. 2 StPO analog war angesichts der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528\u002F24 Rn. 20 mwN, Rn. 35; Beschluss vom 2. März 2022 – 5 StR 457\u002F21, BGHSt 67, 29 ff. Rn. 24), des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670\u002F22, NJW 2024, 1723 ff. Rn. 106) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684\u002F22, NStZ-RR 2025, 25 ff. Rn. 85, 91) zu der Frage der Verwertbarkeit von Daten des Krypto-Telefonanbieters EncroChat sowie mit Rücksicht auf den Beschleunigungsgrundsatz in Ausübung pflichtgemessen Ermessens nicht zu entsprechen.\n\nQuentin Sturm Momsen-Pflanz Ri'inBGH Dr. Tschakertist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke","BGH, 04.06.2025, 4 StR 51\u002F25","2026-07-08T23:00:32.339Z","2026-07-10T22:11:39.956Z",{"id":229,"ecli":230,"slug":231,"caseNumber":232,"courtId":5,"decisionDate":233,"fullText":234,"summary":235,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":233,"parsedAt":236,"updatedAt":237},"6383","ECLI:DE:NEURIS:KORE714962025","ecli-de-neuris-kore714962025","4 StR 95\u002F25","2025-05-21T00:00:00.000Z","#  BGH, 21.05.2025, 4 StR 95\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. Juni 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwei Monate als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\nDas Rügevorbringen zur beanstandeten Verwertung von EncroChat-Daten im Urteil (§ 261 StPO) entspricht auch deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die in der Hauptverhandlung hierzu gestellten Anträge und Beschlüsse nicht vollständig mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2020 – 5 StR 123\u002F20 Rn. 11; vom 19. Dezember 2018 – 2 StR 247\u002F18, NStZ-RR 2019, 157, 158; vom 11. September 2007 – 1 StR 273\u002F07 Rn. 13; jew. mwN). So mangelt es bereits an einem Vortrag zu den am 3. Verhandlungstag (14. Mai 2024) erhobenen zwei Verwertungswidersprüchen. Mit der Revisionsbegründung wird lediglich derjenige Verwertungswiderspruch vorgelegt, der einen Antrag auf Vernehmung eines namentlich benannten sachverständigen Zeugen enthielt und als Anlage II zum Sitzungsprotokoll genommen wurde. Die Revision unterlässt es sodann mitzuteilen, wie das Landgericht damit verfahren ist. Zwar wird vorgetragen, dass die Strafkammer im Fortsetzungstermin vom 17. Juni 2024 einen Verwertungswiderspruch zurückwies. Dieser Gerichtsbeschluss (Anlage I zum Protokoll vom 17. Juni 2024) bezieht sich auf einen anderen, von der Revision aber nicht mitgeteilten Verwertungswiderspruch vom 14. Mai 2024, der als Anlage I zum Sitzungsprotokoll genommen worden war. Die in die Revisionsbegründung hierzu eingefügte Beschlussabschrift wird zudem unvollständig vorgelegt, denn sie enthält nur deren erste Seite.\n\nQuentin Maatsch Momsen-Pflanz Marks Gödicke","BGH, 21.05.2025, 4 StR 95\u002F25","2026-07-08T23:03:11.289Z","2026-07-10T22:12:01.263Z",{"id":239,"ecli":240,"slug":241,"caseNumber":242,"courtId":5,"decisionDate":243,"fullText":244,"summary":245,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":243,"parsedAt":246,"updatedAt":247},"6481","ECLI:DE:NEURIS:KORE713372025","ecli-de-neuris-kore713372025","VI ZR 5\u002F24","2025-05-15T00:00:00.000Z","#  Datenschutzrecht: Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerden der Beklagten und der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2023 werden zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nInsbesondere ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die von der Beschwerde der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht geboten (vgl. zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht EuGH, EuZW 2018, 1038 Rn. 110 mwN). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Frage, ob \"eine Regelung des nationalen Rechts, welche in Umsetzung des Art. 85 Abs. 2 DSGVO ein sog. ‘Medienprivileg‘ schafft, mit dem Unionsrecht vereinbar [ist], wenn diese Regelung Normen der DSGVO für unanwendbar erklärt, ohne dass [durch den Rechtsanwender] geprüft werden muss, ob eine beschränkte Anwendung der DSGVO ‘erforderlich‘ ist\", klar zu beantworten. Nach Art. 85 Abs. 1 DSGVO bringen \"die Mitgliedstaaten … durch Rechtsvorschriften\" die dort genannten Rechte in Einklang. Gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO sehen - wie es hier mit § 23 MStV geschehen ist - \"die Mitgliedstaaten\" Abweichungen oder Ausnahmen von den dort genannten Kapiteln der Datenschutz-Grundverordnung vor, wenn dies erforderlich ist, um diese Rechte in Einklang zu bringen. Aus Art. 85 Abs. 2 DSGVO ergibt sich damit nicht, dass die Prüfung, \"ob eine beschränkte Anwendung der DSGVO ‘erforderlich‘ ist\", dem Rechtsanwender überlassen bleiben müsste (vgl. auch Verfassungsgerichtshof Wien, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - G 287\u002F2022-16, juris Rn. 61; zu Art. 9 der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG EuGH, K&R 2009, 102 Rn. 54 f.).\n\nDie von der Beschwerde der Klägerin weiter aufgeworfene Frage, ob \"eine Regelung des nationalen Rechts, welche in Umsetzung des Art. 85 Abs. 2 DSGVO ein sog. ‘Medienprivileg‘ schafft, mit dem Unionsrecht vereinbar [ist], wenn diese Regelung Abweichungen und Ausnahmen von Kapitel VIII der DSGVO vorsieht\", stellt sich im Streitfall in dieser Allgemeinheit nicht. Die sich stellende Frage, ob Art. 82 DSGVO im Streitfall anwendbar ist, ist klar zu beantworten (siehe Senatsurteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 18 mwN).\n\nVon einer näheren (weiteren) Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten je zu 27,5 % und die Klägerin zu 45 % (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: bis 110.000 €\n\nSeiters von Pentz Allgayer\n\nBöhm Linder","Datenschutzrecht: Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken","2026-07-08T23:04:13.573Z","2026-07-10T22:12:11.351Z",{"id":249,"ecli":250,"slug":251,"caseNumber":252,"courtId":5,"decisionDate":253,"fullText":254,"summary":255,"language":7,"source":68,"sourceUrl":55,"sourceTimestamp":253,"parsedAt":256,"updatedAt":257},"6552","ECLI:DE:NEURIS:KORE719772025","ecli-de-neuris-kore719772025","VI ZR 186\u002F22","2025-05-13T00:00:00.000Z","#  Klagezulässigkeit bei verweigerter Anschrift; Entschädigungsanspruch bei unverschlüsselter Faxübermittlung personenbezogener Daten \n\n## Leitsatz\n\nEin rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen.29 34\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2022 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 15. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Revision des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die beklagte Stadt wegen der unverschlüsselten Versendung von verwaltungsgerichtlichen Empfangsbekenntnissen durch Telefax auf Geldentschädigung in Anspruch. \n\n2\\. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten aus besonderen persönlichen Gründen jeder unverschlüsselten Übermittlung von personenbezogenen Daten. Darauf bestätigte die Beklagte am 25. Februar 2016, dass mit personenbezogenen Daten des Klägers nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben umgegangen werde. Sie würden nicht auf unverschlüsseltem elektronischen Wege übermittelt. Mit Telefax vom 7. Februar 2017 übersandte die Beklagte an ihren Prozessbevollmächtigten unverschlüsselt einen Bescheid vom 3. Februar 2017 über die Anordnung einer Übermittlungssperre bezüglich eines Fahrzeugs des Klägers. Dieser Bescheid enthielt unter anderem den vollständigen Namen und die Anschrift des Klägers sowie die Fahrzeugidentifikationsnummer. Mit Urteil vom 30. Januar 2019 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die unverschlüsselte Übermittlung des Bescheides vom 3. Februar 2017 per Fax durch die Beklagte an ihren Prozessbevollmächtigten rechtswidrig gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 22. Juli 2020 zurück (NJW 2020, 2743). \n\n3\\. Anlässlich weiterer Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien versandte die Beklagte im Zeitraum vom 10. April 2019 bis zum 28. Dezember 2020 siebenmal ein Empfangsbekenntnis durch unverschlüsseltes Telefax an das Verwaltungsgericht. Die Empfangsbekenntnisse enthielten jeweils den Nachnamen des Klägers und die Bezeichnung der Beklagten (\"in der Verwaltungsstreitsache [Nachname des Klägers] .\u002F. [Beklagte]\"), das verwaltungsgerichtliche Aktenzeichen und das Aktenzeichen der Beklagten (\"Ihr Zeichen […]\"). \n\n4\\. Der Kläger vertritt die Auffassung, auch die Versendung der Telefaxe sei aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig gewesen und verlangt die Zahlung einer Geldentschädigung von 17.500 € (7 x 2.500 €). Hierzu behauptet er, er sei Inhaber einer Firma, die explosionsgefährliche Stoffe vertreibe, und zwar vornehmlich an nationale Sicherheitsbehörden, die diese für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben benötigten. Angesichts dessen sei er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Es bestehe die Gefahr, dass Dritte ihn zur Erlangung seiner Produkte entführen oder einen Raub begehen könnten. Die Beklagte habe daher die Versendung der Telefaxe in unverschlüsselter Form nicht vornehmen, sondern die Empfangsbekenntnisse vielmehr ausschließlich auf dem Postweg versenden dürfen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass beim Abfangen eines der Faxe unter anderem gerichtliche Aktenzeichen bekannt würden, die es potentiellen Tätern ermöglichten, hierüber weitere Daten des Klägers auszuspähen. Zudem wohne im Zuständigkeitsbereich der Beklagten auch keine weitere Person mit dem gleichen Nachnamen. \n\n5\\. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.000 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger und die Beklagte ihre Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n6\\. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei zulässig, obwohl der Kläger keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe. Der Kläger habe dargelegt, dass er ein schutzwürdiges Interesse daran habe, seine Privatanschrift im Rahmen des Möglichen geheim zu halten. Zwar könne diesem Interesse auch durch einen besonders sensiblen Umgang des Gerichts und der weiteren Verfahrensbeteiligten mit den Daten Rechnung getragen werden. Gleichwohl verbleibe zumindest die naheliegende Möglichkeit einer unbeabsichtigten Weitergabe der Daten. Zudem bestehe an der Identität des Klägers für die Beklagte, die bereits diverse Rechtsstreitigkeiten gegen den Kläger geführt habe und seine Anschrift kenne, kein Zweifel. Der Kläger habe sowohl in erster wie in zweiter Instanz gezeigt, dass er Ladungen Folge leiste. Schließlich vermöge das Gericht sein Ermessen über die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen aufgrund der Angabe des Wohnortes sachgerecht auszuüben. \n\n7\\. Die Beklagte sei dem Kläger gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 NDSG, Art. 82 Abs. 1 DSGVO zum Ersatz seines immateriellen Schadens verpflichtet. Die Übersendung der Faxnachrichten stelle eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 3 Satz 1 NDSG i.V.m. Art. 6 DSGVO dar. Die Beklagte könne sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO berufen. Die Übersendung per Fax sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil auch die Möglichkeit bestanden habe, die Empfangsbekenntnisse auf dem Postweg an das Verwaltungsgericht zurückzusenden. Schließlich erweise sich die Datenübermittlung nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO als rechtmäßig, da die schützenswerten Interessen des Klägers das Interesse der Beklagten an der Übermittlung überwögen. Der Kläger sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einer erhöhten abstrakten Gefahr von Straftaten gegen seine Person ausgesetzt. Hinter seinem daraus resultierenden Interesse an einem besonders sensiblen Umgang mit seinen persönlichen Daten trete das Interesse der Beklagten, die Empfangsbekenntnisse unverschlüsselt auf elektronischem Wege zu übermitteln, zurück. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit eines unbefugten Zugriffs auf die Daten des Klägers, die noch dazu einen Rückschluss auf seinen Wohnsitz nicht ohne weiteres zuließen, und einer daraus erwachsenden konkreten Gefährdung, gering sei. Etwas anderes habe der Kläger nicht dargetan. Andererseits drohe im Falle der Realisierung dieser Gefahr ein erheblicher Schaden für den Kläger wie auch für unbeteiligte Dritte. Dem stehe auf Seiten der Beklagten lediglich ein geringer Mehraufwand durch einen postalischen Versand der Empfangsbekenntnisse oder deren verschlüsselter Übermittlung gegenüber. Ihr Interesse an der unverschlüsselten elektronischen Übermittlung habe daher hinter den Belangen des Klägers zurückzutreten. Die Schutzwürdigkeit der Interessen des Klägers entfalle nicht deshalb, weil er selbst seine Daten anderweitig einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht habe. \n\n8\\. Eine besondere Gefährdung des Klägers resultiere aus der Offenlegung seiner Privatanschrift. Der Kläger habe dazu ausgeführt, dass es in der Vergangenheit mehrfach Einbruchversuche in seine auf verschiedene Bundesländer verteilten Sprengstofflager gegeben habe. Diese seien jedoch stets erfolglos geblieben, da die Lagerstätten in besonderer Weise gesichert seien. Zu befürchten sei nunmehr, dass Kriminelle seine Privatanschrift aufsuchen könnten, um dort gewaltsam in den Besitz von Schlüsseln zu den Lagern zu gelangen. Seine Privatanschrift versuche der Kläger daher nach Möglichkeit geheim zu halten. Lediglich der Gemeinde B. sei sie im Rahmen der Gewerbeanmeldung bekannt gemacht worden. Die Gemeinde habe jedoch mitgeteilt, der Kläger habe auch dort eine Sperrung seiner Daten, namentlich seiner Privatanschrift, erwirkt. Einem größeren Personenkreis zugänglich seien mithin lediglich die Daten seiner gewerblichen Niederlassung, nicht jedoch ein örtlicher Bezug des Klägers zum Gemeindegebiet der Beklagten. Hinzu komme, dass der Kläger einer unverschlüsselten elektronischen Übermittlung seiner personenbezogenen Daten bereits mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 widersprochen habe. Die Beklagte habe dem Kläger am 25. Februar 2016 schriftlich bestätigt, dass auf nichtverschlüsseltem elektronischen Wege keine personenbezogenen Daten übermittelt würden. Der Versand der unverschlüsselten Telefaxe erweise sich angesichts dessen auch gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DSGVO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO als rechtswidrig. \n\n9\\. Die Beklagte könne einer Haftung nicht entgegenhalten, die potentielle Gefährdung des Klägers durch die unverschlüsselte Übermittlung seiner Daten sei für sie nicht erkennbar gewesen, weshalb sie den datenschutzrechtlichen Verstoß nicht zu vertreten habe (§ 54 Abs. 3 NDSG, Art. 82 Abs. 3 DSGVO). Bereits aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus dem Januar 2019 habe die Beklagte von einer Gefährdung des Klägers ausgehen und auf die unverschlüsselte Übermittlung personenbezogener Daten verzichten müssen. Darüber hinaus würde selbst die fehlende Erkennbarkeit der erhöhten Schutzbedürftigkeit der Daten des Klägers den Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DSGVO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO nicht entfallen lassen. \n\n10\\. Gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 NDSG, Art. 82 Abs. 1 DSGVO hafte die Beklagte dem Kläger folglich für die ihm erwachsenen Schäden, was auch immaterielle Schäden umfasse. Der datenschutzrechtliche Verstoß der Beklagten verletze den Kläger in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Insoweit sei der Beklagten allerdings zuzugestehen, dass nach bisheriger Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung nicht jede Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens rechtfertige. Welches Schutzniveau nunmehr auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO gelte, werde in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. \n\n11\\. Bei Anlegung der verschiedenen Maßstäbe ergebe sich jedenfalls ein Anspruch des Klägers. Es liege eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, die einen Ausgleich durch Geldzahlung gebiete. Der Rechtsverstoß der Beklagten begründe für den Kläger nicht lediglich die Gefahr von Unannehmlichkeiten oder einer Beeinträchtigung seines Ansehens, sondern eine - wenn auch abstrakte und wenig wahrscheinliche - Gefährdung für Leib und Leben. Die Beklagte habe aufgrund des Schreibens des Klägers vom 9. Dezember 2015, der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus dem Januar 2019 und der sich anschließenden langandauernden Auseinandersetzung der Parteien über die Gefährdungssituation des Klägers allen Anlass gehabt, im Umgang mit dessen Daten besonders vorsichtig zu sein, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und - gemäß ihrer Zusicherung vom 25. Februar 2016 - auf die unverschlüsselte elektronische Übermittlung zu verzichten, was im konkreten Fall ohne nennenswerten Mehraufwand möglich gewesen wäre. Die schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers entfalle nicht deshalb, weil sich die mit der Datenverarbeitung begründete Gefahr nicht realisiert habe. Es sei dem Kläger wegen der wiederholten Verstöße, die jedenfalls eine Sorglosigkeit auf Seiten der Beklagten belegten, nicht zuzumuten, Rechtsverletzungen solange ersatzlos hinzunehmen, bis eine sich damit begründete abstrakte Gefahr in eine konkrete umwandele. Vielmehr gebiete der effektive Schutz des Persönlichkeitsrechts bereits jetzt eine Entschädigung, da die Beklagte die berechtigten Interessen des Klägers beharrlich verletzt habe. Das diene neben dem Ausgleich des erlittenen Schadens auch dem Schutz vor zukünftigen weiteren Verstößen. Die aufgezeigten Umstände rechtfertigten daher ein Schmerzensgeld, das auf 1.000 € pro Verstoß, mithin auf 7.000 € zu bemessen sei. \n\n12\\. Soweit der Kläger mit seiner Berufung eine Erhöhung dieses Betrages erstrebe, sei ihm nicht zu folgen. Der besonderen Sensibilität der personenbezogenen Daten des Klägers sei bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass von einer schwerwiegenden, ein Schmerzensgeld rechtfertigenden Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgegangen worden sei, obwohl die Faxe lediglich seinen Namen und das Aktenzeichen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens enthalten hätten, die eine Ermittlung des Wohnsitzes des Klägers erst unter Heranziehung weiterer, nicht allgemein zugänglicher Informationen zuließen. Auch der Umstand, dass die Beklagte wiederholt gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben verstoßen und offenbar keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe, sei in die Bemessung des Schmerzensgeldes bereits eingeflossen. Soweit der Kläger auf Entscheidungen hinweise, in denen bis zu sechsstellige Schmerzensgeldbeträge zuerkannt worden seien, weil der Berechtigte durch eine Handlung des Schädigers in Lebensgefahr gebracht worden sei, verkenne er, dass eine konkrete Gefährdung seiner Person nicht ersichtlich sei. Soweit er in der Berufungsinstanz erstmals behaupte, er sei durch die nicht auszuräumende Gefahr, dass seine Daten unbefugten Dritten bekannt geworden sein könnten, enorm psychisch belastet, handele es sich um neues Vorbringen, das gemäß § 531 ZPO unbeachtlich sei. Das Landgericht sei nicht zu Unrecht von versehentlichen Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften ausgegangen. Der Kläger verkenne, dass er für die eine Erhöhung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände darlegungs- und beweisbelastet sei. Auch die wiederholte Versendung der Empfangsbekenntnisse per Fax lasse nicht den sicheren Schluss zu, Beschäftigte der Beklagten hätten sich vorsätzlich über bestehende Vorschriften hinweggesetzt. Insbesondere die Mitteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die Empfangsbekenntnisse per Post oder Fax hätten übermittelt werden können, lasse einen versehentlichen Verstoß plausibel erscheinen, ohne dass der angesprochene Hinweis die Beklagte von der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben habe entbinden können. Soweit der Kläger auf eine Gefährdung der Allgemeinheit abstelle, rechtfertige dies eine Erhöhung des Schmerzensgeldes nicht. \n\nII.\n\n13\\. Die Rechtsmittel der Beklagten haben Erfolg und führen zur Abweisung der Klage. \n\n14\\. 1\\. Zwar ist die Klage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger eine Postfachadresse, jedoch keine ladungsfähige Anschrift angegeben hat. \n\n15\\. a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Auf die Klageschrift sind gemäß § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Zu dieser in jeder Lage des Verfahrens und damit auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört unter Berücksichtigung der Bedeutung der Klageschrift für den Gang des Verfahrens nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund - wie etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Partei - verweigert, ist die Klage grundsätzlich unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen. Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen, da die Ladung hierzu nach § 141 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO der Partei selbst mitzuteilen ist, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7\\. Juli 2023 - V ZR 210\u002F22, NJW-RR 2023, 1291 Rn. 6 mwN). Wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers entgegenstehen, müssen dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4\u002F87, BGHZ 102, 332, juris Rn. 9). \n\n16\\. b) Danach ist die Angabe eines Postfaches zwar grundsätzlich nicht ausreichend (vgl. BeckOK ZPO\u002FBacher, 56. Ed. 1.3.2025, § 253 Rn. 46.1a). Denn die ladungsfähige Anschrift ist nicht jede Anschrift, unter der eine Zustellung an den Zustelladressaten möglich ist, sondern eine solche, unter der der Zustelladressat tatsächlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe eines zuzustellenden Schriftstückes an ihn selbst besteht. Diese Definition knüpft an die Regelung des § 177 ZPO an, der von dem Leitbild der unmittelbaren Zustellung durch Übergabe an die Person, der zugestellt werden soll, ausgeht; die Ersatzzustellung stellt demgegenüber nur eine Hilfslösung dar (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2023 - V ZR 210\u002F22, NJW-RR 2023, 1291 Rn. 9). \n\n17\\. c) Allerdings hat der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten ausreichend dargelegt, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift entgegenstehen. Bei seiner Anhörung durch das Landgericht hat er angegeben, explosionsgefährliche Sprengstoffe für behördliche Zwecke zu vertreiben, die er in erster Linie an staatliche Sicherheitsbehörden verkaufe. Es habe seit 2010 auch schon ein knappes Dutzend erfolglose Einbruchsversuche in seine Sprengstofflager gegeben. Deren zweite Türen seien so massiv, dass man für die Öffnung die Schlüssel brauche. Deshalb bestehe die Gefahr, dass seine Privatanschrift herausgefunden werden solle, um an die Schlüssel für die zweiten Türen zu gelangen. \n\n18\\. Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Hinweis der Beklagten auf die Angaben, die ein für Gefährdungsbewertungen zuständiger Polizeibeamter am 19. Mai 2020 als Zeuge vor dem Oberverwaltungsgericht machte. Danach gelangte der Polizeibeamte im Jahr 2019 zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf einem achtstufigen Prognoseschema auf der Stufe sieben einzustufen sei, d.h. eine Gefährdung nicht auszuschließen sei. Er halte den Kläger nicht für konkret, sondern für abstrakt gefährdet. \n\n19\\. Der Hinweis der Beklagten, dass die weitere Begründung des Berufungsgerichts, es beständen keine Zweifel an der Identität des Klägers, dessen Anschrift sei der Beklagten bekannt, der Kläger habe Ladungen in erster und zweiter Instanz Folge geleistet und das Gericht könne aufgrund der Angabe des Wohnorts sein Ermessen zur Anordnung des persönlichen Erscheinens sachgerecht ausüben, lediglich auf die bisherige Zuverlässigkeit des Klägers abziele, ist im Ausgangspunkt richtig. Aus den vom Berufungsgericht angeführten Umständen ergibt sich allerdings nicht, dass geringere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit des Klägers zu stellen sind. Vielmehr deuten sie darauf hin, dass der Kläger seine ladungsfähige Anschrift nur wegen seiner Gefährdung nicht angibt und damit keine anderen, nicht schutzwürdigen Zwecke verfolgt. \n\n20\\. Das weitere Vorbringen der Beklagten, es beständen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers und es gebe Anlass zu der Annahme, dass der Kläger formalistischpedantisch auf sein Recht bestehen werde, mit der Folge, dass er dann, wenn es ihm zum Vorteil gereiche, geltend machen werde, mangels ladungsfähiger Anschrift nicht ordnungsgemäß geladen worden zu sein oder ein zuzustellendes Dokument habe ihn nicht erreicht, wird weder substantiiert noch belegt. \n\n21\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz hat, weil diese anlässlich verschiedener Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien im Zeitraum vom 10. April 2019 bis zum 28\\. Dezember 2020 siebenmal Empfangsbekenntnisse mit dem Nachnamen des Klägers und der Bezeichnung der Beklagten (\"in der Verwaltungsstreitsache [Nachname des Klägers] .\u002F. [Beklagte]\"), dem verwaltungsgerichtlichen Aktenzeichen und dem Aktenzeichen der Beklagten (\"Ihr Zeichen […]\") durch unverschlüsseltes Telefax an das Verwaltungsgericht übersandte. \n\n22\\. a) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann sich nicht aus § 54 NDSG ergeben, da diese Vorschrift schon nicht anwendbar ist. Sie befindet sich im zweiten Teil des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes, der nur für die in § 23 Abs. 1 und Abs. 2 NDSG genannten öffentlichen Stellen gilt (siehe weiter - insbesondere zur Umsetzung der JI-RL durch diese Vorschriften - HK-NDSG\u002FHeermann, 2023, § 23 Rn. 1 f.; HK-NDSG\u002FKrügel\u002FSchlee, vor § 1 Rn. 12; HK-NDSG\u002FBarnitzke, § 54 Rn. 2 f.). Die Beklagte handelte nicht als solche Stelle, als sie die Empfangsbekenntnisse durch Telefax an das Verwaltungsgericht übersandte. \n\n23\\. b) Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - dem allerdings die nachfolgend genannten, zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen nicht bekannt sein konnten - gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. \n\n24\\. aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte durch die unverschlüsselte Übersendung der gerichtlichen Empfangsbekenntnisse gegen die Datenschutzgrundverordnung verstieß. Insbesondere kann offenbleiben, ob die Erwägungen, die das Oberverwaltungsgericht (NJW 2020, 2743) zur Übermittlung eines Bescheids mit den als besonders sensibel bewerteten personenbezogenen Daten des Namens und der Adresse des Klägers sowie der Fahrzeugidentifikationsnummer und des amtlichen Kennzeichens seines Fahrzeugs anstellte, auch auf die Übermittlung eines gerichtlichen Empfangsbekenntnisses zutreffen, dem nur der Nachname des Klägers sowie gerichtliche und behördliche Aktenzeichen zu entnehmen sind. \n\n25\\. bb) Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, einen immateriellen Schaden erlitten zu haben. \n\n26\\. (1) Der bloße Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Denn das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen \"Schadens\" stellt ebenso eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadensersatzanspruch dar, wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind. Insofern muss die Person, die auf der Grundlage dieser Bestimmung Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist. Ein solcher Schaden kann daher nicht allein aufgrund des Eintritts dieses Verstoßes vermutet werden. Insbesondere muss eine Person, die von einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung betroffen ist, der für sie nachteilige Folgen hatte, den Nachweis erbringen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200\u002F23, DB 2024, 2952 Rn. 140 ff.;**Senat, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10\u002F24, BGHZ 242, 180 Rn. 28 f.; jeweils mwN).\n\n27\\. Aus der im ersten Satz des 85. Erwägungsgrundes der Datenschutzgrundverordnung enthaltenen beispielhaften Aufzählung der \"Schäden\", die den betroffenen Personen entstehen können, geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber unter den Begriff \"Schaden\" insbesondere auch den bloßen \"Verlust der Kontrolle\" über ihre eigenen Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung fassen wollte, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil dieser Personen erfolgt sein sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200\u002F23, DB 2024, 2952 Rn. 145 mwN). \n\n28\\. Nicht nur aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Licht ihrer Erwägungsgründe 85 und 146, wonach der Begriff \"immaterieller Schaden\" im Sinne dieses Artikels weit zu verstehen ist, sondern auch aus dem mit der Datenschutzgrundverordnung verfolgten Ziel der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich, dass die durch einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, für sich genommen einen \"immateriellen Schaden\" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200\u002F23, DB 2024, 2952 Rn. 144 mwN). \n\n29\\. Wenn sich eine Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO Schadensersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, ist zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200\u002F23, DB 2024, 2952 Rn. 143 mwN). Die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen reicht nicht aus (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-590\u002F22, DB 2024, 1676 Rn. 35). Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung führen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - C-687\u002F21, DB 2024, 519 Rn. 68). \n\n30\\. (2) Davon ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die vom Kläger geltend gemachte Befürchtung, dass die in den gerichtlichen Empfangsbekenntnissen enthaltenen personenbezogenen Daten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich kein Kontrollverlust, sondern ein rein hypothetisches Risiko. \n\n31\\. (a) Der Kläger behauptet, er sei Inhaber einer Firma, die explosionsgefährliche Stoffe vertreibe, und zwar vornehmlich an nationale Sicherheitsbehörden, die diese für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben benötigten. Angesichts dessen sei er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Es bestehe die Gefahr, dass Dritte ihn zur Erlangung seiner Produkte entführen oder einen Raub begehen könnten. Die Beklagte habe daher die Versendung der Telefaxe in unverschlüsselter Form nicht vornehmen, sondern die Empfangsbekenntnisse vielmehr ausschließlich auf dem Postweg versenden dürfen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass beim Abfangen eines der Faxe unter anderem gerichtliche Aktenzeichen bekannt würden, die es potentiellen Tätern ermöglichten, hierüber weitere Daten des Klägers auszuspähen. Zudem wohne im Zuständigkeitsbereich der Beklagten auch keine weitere Person mit dem gleichen Nachnamen. \n\n32\\. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der polizeilichen Gefährdungseinschätzung festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit lediglich einer erhöhten abstrakten Gefahr von Straftaten gegen seine Person ausgesetzt ist und dass eine konkrete Gefährdung seiner Person nicht ersichtlich ist. Die Wahrscheinlichkeit eines unbefugten Zugriffs auf die Daten des Klägers, die noch dazu einen Rückschluss auf seinen Wohnsitz nicht ohne weiteres zuließen, und einer daraus erwachsenden konkreten Gefährdung, ist äußerst gering. \n\n33\\. (b) Den Verlust der Kontrolle über die in den gerichtlichen Empfangsbekenntnissen enthaltenen Daten hat der Kläger nicht dargelegt. Entgegen seiner Auffassung liegt ein Kontrollverlust nicht bereits deshalb vor, weil wegen der unverschlüsselten Übersendung durch Telefax theoretisch die Möglichkeit bestand, diese abzufangen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - C-687\u002F21, DB 2024, 519 Rn. 62 f., 68 f.). Denn der Verstoß gegen eine datenschutzrechtlich gebotene Sicherungsmaßnahme führt regelmäßig dazu, dass Dritte auf die zu schützenden Daten zumindest einfacher zugreifen könnten. Würde schon allein die Möglichkeit des erleichterten Zugriffs einen Kontrollverlust und damit einen Schaden darstellen, hätte diese Voraussetzung in derartigen Fallkonstellationen praktisch keine eigenständige Bedeutung mehr. \n\n34\\. Die Befürchtung des Klägers, die unverschlüsselt übersandten Telefaxe könnten abgefangen worden sein und die in den gerichtlichen Empfangsbekenntnissen enthaltenen Daten könnten von Dritten missbraucht werden, ergibt sich aus einem lediglich hypothetischen Risiko. Zwar mag es sein, dass - wie das Berufungsgericht meint - eine besondere Gefährdung des Klägers aus der Offenlegung seiner Privatanschrift resultieren könnte. Weiter mag es zutreffen, dass hinter dem deshalb bestehenden Interesse des Klägers an einem besonders sensiblen Umgang mit seinen persönlichen Daten das Interesse der Beklagten, die Empfangsbekenntnisse unverschlüsselt auf elektronischem Wege zu übermitteln, zurücktreten muss, weil im Falle der Realisierung der Gefahr ein erheblicher Schaden für den Kläger wie auch für unbeteiligte Dritte droht und der Beklagten lediglich ein geringer Mehraufwand durch einen postalischen Versand der Empfangsbekenntnisse oder deren verschlüsselter Übermittlung entsteht. All dies ändert jedoch nichts daran, dass das vom Kläger nur schlagwortartig geschilderte Risiko, die von der Beklagten an das Verwaltungsgericht versandten Telefaxe könnten abgefangen worden sein und letztlich seine Privatanschrift ausgespäht werden, lediglich rein hypothetisch ist (vgl. einerseits EuGH, Urteil vom 25\\. Januar 2024 - C-687\u002F21, DB 2024, 519 Rn. 69 zur Weitergabe eines Dokuments, das personenbezogene Daten enthält, an einen unbefugten Dritten, der diese Daten erwiesenermaßen nicht zur Kenntnis genommen hat, und der Befürchtung der betroffenen Person, dass im Anschluss an die Weitergabe, die es ermöglichte, vor der Rückgabe des Dokuments eine Kopie von ihm anzufertigen, in der Zukunft eine Weiterverbreitung oder gar ein Missbrauch ihrer Daten stattfindet; andererseits EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-590\u002F22, DB 2024, 1676 Rn. 8 ff., 29 ff.; Senat, Urteile vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183\u002F22, NJW 2025, 1059 Rn. 2, 12; vom 11. Februar 2025 - VI ZR 365\u002F22, NJW 2025, 1656 Rn. 14 ff.; vom 13. Mai 2025 - VI ZR 67\u002F23, unter II.2.c); zur Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet und dem daraus resultierenden Verlust der Hoheit über diese Daten EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 - C-200\u002F23, DB 2024, 2952 Rn. 35 ff., 150; vom 14. Dezember 2023 - C-340\u002F21, DB 2024, 246 Rn. 10 ff., 75 ff.; Senat, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10\u002F24, BGHZ 242, 180 Rn. 1 ff., 27 ff.). \n\n35\\. (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat Art. 82 DSGVO keine Straf-, sondern eine Ausgleichsfunktion, sodass mit dem Ziel des Schutzes vor zukünftigen Verstößen ein Schadensersatzanspruch nicht begründet werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2023 - C-667\u002F21, NZA 2024, 393 Rn. 85; vom 20. Juni 2024 - C-182\u002F22 und C-189\u002F22, DB 2024, 1671 Rn. 23; Senat, Urteile vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183\u002F22, NJW 2025, 1059 Rn. 10; vom 18. November 2024 - VI ZR 10\u002F24, BGHZ 242, 180 Rn. 18, 96). \n\nIII.\n\n36\\. Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n37\\. 1\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision des Klägers nicht deshalb unzulässig, weil dieser in seiner Revisionsschrift ein Postfach und keine ladungsfähige Adresse angegeben hat. Eine Rechtsmittelschrift ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelführers fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2012 - V ZR 183\u002F10, NJW-RR 2012, 429 Rn. 4; vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398\u002F04, NJW 2005, 3773 Rn. 10 ff. mwN; MüKoZPO\u002FKrüger, 6. Aufl., § 549 Rn. 3). Der Verweis in § 549 Abs. 2 ZPO auf die Sollvorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO ändert daran nichts. Nur wenn der Rechtsmittelführer rechtsmissbräuchlich den Rechtsstreit \"aus dem Verborgenen\" führt und seine Anschrift nicht preisgibt, um Kostenerstattungsansprüche des Gegners zu vereiteln, fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 13\\. Januar 2012 - V ZR 183\u002F10, NJW-RR 2012, 429 Rn. 4 mwN). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte (siehe oben II.1.c). Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Hinweis der Beklagten auf BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 332\u002F18, NJW-RR 2020, 472 Rn. 15, wonach die Person des Rechtsmittelklägers zweifelsfrei erkennbar sein muss. Denn die Anschrift einer Partei ist nicht notwendig, um ihre Parteirolle in der Rechtsmittelinstanz zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4\u002F87, BGHZ 102, 332, juris Rn. 6). \n\n38\\. 2\\. Die Revision des Klägers, der eine höhere Geldentschädigung anstrebt, ist aber unbegründet, da bereits dem Grunde nach kein Anspruch besteht (siehe oben II.2.). \n\nIV.\n\n39\\. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Seiters Oehler Müller Allgayer Linder","Klagezulässigkeit bei verweigerter Anschrift; Entschädigungsanspruch bei unverschlüsselter Faxübermittlung personenbezogener Daten","2026-07-08T23:04:44.489Z","2026-07-10T22:12:17.294Z",20]