[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-fraud-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":32,"total":16,"page":25,"limit":234},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},443,"fraud-de","Fraud","DE","2026-07-08T23:01:28.895Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},34,{"min":18,"max":19},"2025-03-13T00:00:00.000Z","2026-04-22T00:00:00.000Z",[21,26,29],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"110744","Strafgesetzbuch","§ 56",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"112805","§ 300",{"provisionId":30,"code":23,"article":31,"count":25},"112588","§ 264",[33,44,54,64,74,84,94,104,114,124,134,144,154,164,174,184,194,204,214,224],{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":38,"summary":39,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":42,"updatedAt":43},"2374","ECLI:DE:NEURIS:KORE600332026","ecli-de-neuris-kore600332026","5 StR 616\u002F25","#  BGH, Urteil vom 22. April 2026 - 5 StR 616\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Januar 2025, soweit es den Angeklagten K. betrifft, im Strafausspruch und - insoweit auch auf dessen Revision - im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 17.634,74 Euro angeordnet worden ist.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten K. werden verworfen.\n\n4\\. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das vorbenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahingehend geändert, dass die verhängten Strafen für die Taten II.5 und II.8 jeweils auf ein Jahr und sechs Monate sowie die für die Tat II.9 verhängte Strafe auf ein Jahr und neun Monate herabgesetzt werden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten E. wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n\\- Von Rechts wegen -\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Schusswaffen in Tateinheit mit Besitz halbautomatischer Kurzwaffen und wegen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt sowie die Einziehung von „Wertersatz des Erlangten“ in Höhe von 70.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten E. hat es wegen Handeltreibens mit vollautomatischen Schusswaffen in Tateinheit mit Besitz derselben in vier Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Schusswaffen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Besitz halbautomatischer Kurzwaffen und davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision sowohl zuungunsten als auch - bezogen auf die Einziehungsentscheidung - zugunsten des Angeklagten K. eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Die ebenfalls auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkten und jeweils mit der Sachrüge geführten Rechtsmittel der Angeklagten K. und E. sind nur zu einem geringen Teil begründet. I. \n\n2\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten K. führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. \n\n3\\. 1\\. Auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412\u002F21, NStZ-RR 2022, 290, 292) leidet die Strafzumessung des Landgerichts unter einem durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, soweit im Urteil als strafmildernd gewertet worden ist, dass er aufgrund seiner Verurteilung mit der Verhängung nachteiliger aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere seiner Ausweisung aus Deutschland, rechnen müsse. Weshalb die Aufenthaltsbeendigung dem in der Türkei lebenden Angeklagten, der weder der deutschen Sprache mächtig ist noch über soziale Bindungen in Deutschland verfügt und allein zur Abwicklung eines illegalen Waffengeschäfts eingereist ist, zugutekommen sollte, erschließt sich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - 2 StR 313\u002F20 Rn. 31, 33). \n\n4\\. 2\\. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der gegen ihn verhängten Einzelstrafen (Fälle II.11 und 13), ohne dass es auf die weiteren Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung ankäme. Es bedarf auch keiner Prüfung der Frage, ob die allein festgestellte Unbestraftheit in Deutschland bei einem nur zur Begehung von Straftaten einreisenden und alsbald festgenommenen Ausländer überhaupt strafmildernd herangezogen werden kann. Ebenso kann offenbleiben, ob das Tatbild prägende Umstände, wie etwa die Einreise mit totalgefälschten Aufenthaltspapieren, bei der Strafzumessung hätten berücksichtigt werden müssen. Eine etwaige Beschränkung nach § 154a StPO stünde dem nicht ohne weiteres entgegen. \n\n5\\. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafausspruch und der Aussetzungsentscheidung nach § 56 StGB die Grundlage. \n\n6\\. Sollte das neue Tatgericht erneut zur Verhängung einer noch aussetzungsfähigen Gesamtstrafe kommen, wird es die von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Bedenken gegen die Erwägungen im Rahmen der Entscheidung des Landgerichts über die Aussetzung der Strafvollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zu berücksichtigen haben. II. \n\n7\\. Das hinsichtlich der Einziehungsentscheidung zugunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat - ebenso wie das des Angeklagten - Erfolg, soweit das Landgericht eine höhere Einziehung des Wertes von Taterträgen als 17.634,74 Euro angeordnet hat. \n\n8\\. Die Strafkammer hat insoweit nicht geprüft, ob durch den in der Hauptverhandlung erklärten Verzicht des Angeklagten auf das bei ihm am 11. Juni 2024 sichergestellte Bargeld in Höhe von insgesamt 52.365,26 Euro der staatliche Zahlungsanspruch erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen sein könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198\u002F18, BGHSt, 63, 305, 311f.; vom 17. November 2020 - 4 StR 373\u002F20 Rn. 3; vom 1. Februar 2023 - 5 StR 549\u002F22 Rn. 2; vom 30\\. Mai 2023 - 6 StR 193\u002F23 Rn. 2; vom 23. Oktober 2024 - 2 StR 145\u002F24 Rn. 17). III. \n\n9\\. Im Übrigen hat die Revision des Angeklagten K. keinen Erfolg. Teilweise erfolglos bleibt auch die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie insgesamt die Aufhebung der Einziehungsentscheidung beantragt hat. IV. \n\n10\\. Die Revision des Angeklagten E. führt lediglich zur Herabsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II.5, 8 und 9 der Urteilsgründe. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: „...die für die Taten II.5, II.8 und II.9 verhängten Einzelfreiheitsstrafen [sind] angemessen herabzusetzen. Grund hierfür sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, denen zu Folge es in den vorgenannten Fällen sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der konkreten Strafzumessung die Verwirklichung von gleich zwei Straftatbeständen berücksichtigt hat (UA S. 21). Das erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil sich der Angeklagte insoweit nur wegen Handeltreibens mit Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 [Buchst.] c WaffG strafbar gemacht hat (UA S. 18). Dabei wird der Senat mit Blick auf das gewerbsmäßige Vorgehen des Angeklagten und die in allen Fällen festgestellte beachtliche Anzahl der gehandelten Schusswaffen (60, 23 bzw. 100) ausschließen können, dass die Strafkammer bei Vermeidung des Rechtsmangels den Strafrahmen des minder schweren Falles des § 52 Abs. 6 WaffG zur Anwendung gebracht hätte.“ \n\n11\\. Dem schließt sich der Senat an. Weitergehende Rechtsfehler zulasten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung liegen nicht vor. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der Einzelstrafen ersichtlich an den individuellen Tatbeiträgen und der individuellen Schuld orientiert. \n\n12\\. Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO die verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten in den Fällen II.5 und 8 der Urteilsgründe und von zwei Jahren im Fall II.9 der Urteilsgründe um jeweils drei Monate auf ein Jahr und sechs Monate (Fälle II.5 und 8) und ein Jahr und neun Monate (Fall II.9) herab. \n\n13\\. Die Gesamtstrafe von vier Jahren und neun Monaten bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und vier Monaten und sechs weiterer Strafen von einem Jahr und sechs Monaten bis zu drei Jahren und zwei Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte. \n\n14\\. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO). \n\nGericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen","BGH, Urteil vom 22. April 2026 - 5 StR 616\u002F25","jurionline_de","","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:19.124Z",{"id":45,"ecli":46,"slug":47,"caseNumber":48,"courtId":5,"decisionDate":49,"fullText":50,"summary":51,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":49,"parsedAt":52,"updatedAt":53},"2540","ECLI:DE:NEURIS:KORE600862026","ecli-de-neuris-kore600862026","1 StR 580\u002F25","2026-04-01T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 1. April 2026 - 1 StR 580\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. Juli 2025 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten.\n\n2\\. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.465,36 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. \n\n2\\. Das Rechtsmittel ist - mit Ausnahme der zur gesonderten Entscheidung abgetrennten Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat macht insoweit von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren gemäß § 422 Satz 1 StPO abzutrennen; denn eine Entscheidung hierüber würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2026 - 5 StR 384\u002F25 Rn. 5 mwN). \n\nJäger Fischer Wimmer Welnhofer-Zeitler Böger","BGH, Beschluss vom 1. April 2026 - 1 StR 580\u002F25","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:35.388Z",{"id":55,"ecli":56,"slug":57,"caseNumber":58,"courtId":5,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"2639","ECLI:DE:NEURIS:KORE615342026","ecli-de-neuris-kore615342026","4 StR 65\u002F26","2026-03-24T00:00:00.000Z","#  BGH, 24.03.2026, 4 StR 65\u002F26 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Mai 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.000 € gegen ihn angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. I. \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen trat der in G.mit Marihuana handelnde Angeklagte spätestens im Dezember 2022 an den Geschädigten heran, da es ihm nicht gefiel, dass dieser dort ebenfalls in seinem Geschäftsfeld tätig war. Als der Angeklagte dem Geschädigten vorschlug, sich an einem größeren Marihuana-Geschäft zu beteiligen, ließ dieser sich hierauf ein und übergab dem Angeklagten hierfür am 6. Januar 2023 einen Betrag von 400 €. Erfreut darüber, wie einfach es gewesen war, den Geschädigten mit einer so simplen Geschichte zur Herausgabe von 400 € zu veranlassen, erkannte der Angeklagte, dass er noch mehr Geld erhalten könne‚ ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen, wenn er ihm erneut eine „gute“, auf der bisherigen Geschichte aufbauende Erzählung präsentiere. Sowohl die bereits erhaltenen 400 € als auch das erwartete weitere zukünftige Geld des Geschädigten wollte der Angeklagte für sich und seine persönlichen Bedürfnisse verwenden. \n\n3\\. Seinem Plan entsprechend traf er sich am 9. Januar 2023 unter dem Vorwand, die zwischenzeitlich erworbenen Rauschmittel übergeben zu wollen, erneut mit dem Geschädigten, während er tatsächlich beabsichtigte, diesen zur Übergabe weiteren Geldes zu veranlassen. Für den Fall, dass dieser sich nicht hierzu überreden ließe, hatte der Angeklagte als „Backup“ und weitere Eskalationsstufe zwei Freunde mitgenommen, mit denen er teilweise bereits in der Vergangenheit arbeitsteilig Erpressungsdelikte begangen hatte. Nachdem sich der Angeklagte mit dem Geschädigten auf einen kaum beleuchteten Sportplatz zurückgezogen hatte, während seine Begleiter in dessen (einzigem) Eingangsbereich verblieben, schilderte er dem Geschädigten wie geplant, für die Durchführung des Geschäfts noch weiteres Geld zu benötigen, und forderte ihn zur Übergabe weiterer 1.100 € auf, um von dem Geschäft zu profitieren. Da der Geschädigte hierzu eigentlich nicht bereit war, gingen beide mehrere Runden auf dem Gelände, wobei der Geschädigte, der sich mit der Zeit „schwindelig“ und „mürbe“ geredet fühlte, dem Angeklagten irgendwann auch seinen Personalausweis zeigte, den dieser abfotografierte. Nach insgesamt etwa 20 Minuten, in denen sich der Geschädigte immer „mulmiger“ fühlte, nachdem er erkannte, dass der einzige Ausweg an den Begleitern des Angeklagten vorbeiführte, die ihm zunehmend wie Aufpasser vorkamen, entschied sich der Geschädigte schließlich, dem Ansinnen des Angeklagten nachzukommen und bei der nächsten Sparkasse den geforderten Geldbetrag abzuheben. \n\n4\\. Da ihm mit der Zeit mehr und mehr Zweifel gekommen waren, dass der Angeklagte das Geld tatsächlich absprachegemäß verwenden werde - worauf er jedoch immer noch hoffte -, wollte der Geschädigte, in der Bankfiliale angekommen, lieber so wenig wie möglich investieren, weshalb er nur 600 € abhob. Entgegen seiner Hoffnung, dass sich der Angeklagte hiermit zufriedengäbe, äußerte dieser, dass das Geschäft mit lediglich 600 € platzen werde, wofür er nur Verständnis habe, wenn der Geschädigte nicht mehr Geld habe, was er gemeinsam mit diesem am Geldautomaten zu überprüfen vorschlug. Um eine Kenntnisnahme seines Kontostands auf jeden Fall zu verhindern, entschied sich der Geschädigte, das zusätzliche Geld abzuheben, und übergab dem Angeklagten anschließend unter Hinweis auf ein Auszahlungslimit von 1.000 € weitere 400 €. Der sich hiermit zufriedengebende Angeklagte eröffnete dem Geschädigten nun, ihn gerade „abgezogen“ zu haben, und äußerte unter Hinweis auf den vorbereitend abfotografierten Personalausweis, dass er jetzt wisse, wo der Geschädigte und seine Familie wohnten, und sie es bereuen würden, wenn er eine „Anzeige ... mache“. Der Geschädigte erstattete gleichwohl Strafanzeige. \n\n5\\. 2\\. Das Landgericht hat dieses Geschehen rechtlich als Betrug gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB sowie als versuchte Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB gewertet. \n\n6\\. a) Indem der Angeklagte dem Geschädigten vorgespiegelt habe, ihm gegen Zahlung weiterer 1.100 € Betäubungsmittel zu liefern, habe er bei diesem einen entsprechenden Irrtum erregt, woraufhin dieser ihm das geforderte Geld - letztlich 1.000 € - gegeben habe. Zwar habe sich der Geschädigte zunehmend unwohl, bedrängt und unter Druck gesetzt gefühlt. Dies sei dem Angeklagten jedoch nicht bewusst gewesen, der davon ausgegangen sei, den Geschädigten allein durch seine Überredungskünste zur Herausgabe weiteren Geldes gebracht zu haben. Der Angeklagte habe hierbei auch gewerbsmäßig gehandelt, da er in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, an den „Erfolg“ vom 6. Januar 2023 mit einer noch größeren Geldsumme habe anknüpfen wollen. \n\n7\\. b) Indem der Angeklagte dem Geschädigten unter Hinweis auf den vorbereitend abfotografierten Personalausweis (erfolglos) gedroht habe, habe er sich zudem wegen versuchter Nötigung strafbar gemacht, ohne von seinem beendeten Versuch zurückgetreten zu sein. II. \n\n8\\. Die Revision des Angeklagten ist begründet. \n\n9\\. 1\\. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n10\\. a) Der Straftatbestand des Betruges ist als Erfolgs- und Selbstschädigungsdelikt ausgestaltet. Für den objektiven Tatbestand erforderlich, aber auch ausreichend sind eine Täuschung über Tatsachen, die auf Opferseite eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung auslöst, die ihrerseits zu einem Vermögensschaden führt, sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum und zwischen Irrtum und Vermögensverfügung bzw. Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2018 - 4 StR 425\u002F17 Rn. 12). Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB ist dabei nicht nur gegeben, wenn der Getäuschte von der Gewissheit der behaupteten Tatsache ausgeht, sondern auch dann, wenn er trotz gewisser Zweifel die Vermögensverfügung trifft, wenn er also die Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält. Denn der Getäuschte ist im Regelfall des Betrugs schon dann der List des anderen zum Opfer gefallen, wenn er die Vermögensverfügung trotz eines Zweifels vornimmt. Zweifel an der Wahrheit sind so lange irrelevant, als der Getäuschte die Wahrheit der Tatsache noch für möglich hält und die Vermögensverfügung infolge der Täuschung vornimmt, wobei Leichtgläubigkeit des Getäuschten und Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung für den Irrtum ohne Belang sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 1 StR 306\u002F16 Rn. 44 mwN). \n\n11\\. b) Hieran gemessen ist unbeschadet der Frage, ob die Feststellungen überhaupt noch einen gegenüber seinen Zweifeln durchgreifenden Irrtum des Geschädigten belegen, jedenfalls die Annahme der Strafkammer, dass der Geschädigte seine Geldübergaben infolge der Täuschungshandlung des Angeklagten vornahm, nicht rechtsfehlerfrei belegt. So ist für die zweite Abhebung (von 400 €) nach den Feststellungen auszuschließen, dass ein etwaiger Irrtum des Geschädigten noch handlungsleitend war. Denn der Geschädigte nahm diese vor, weil er eine Kenntnisnahme seines Kontostands „auf jeden Fall verhindern“ wollte. In Bezug auf die unmittelbar vorausgegangene erste Abhebung von 600 € hätte die Strafkammer zumindest erörtern müssen, ob auch diese nur dem Zweck diente, den Angeklagten „loszuwerden“. Denn der Geschädigte war ausweislich der Feststellungen „der Situation auf dem Sportplatz gerade entkommen“ und wollte deshalb „lieber so wenig wie möglich investieren“. \n\n12\\. 2\\. Die tatmehrheitliche Verurteilung wegen versuchter Nötigung hat keinen Bestand, weil die konkurrenzrechtliche Beurteilung des Tatgeschehens als zwei tatmehrheitlich begangene Taten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält. Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2025 \\- 4 StR 461\u002F24 Rn. 7 mwN). Dies zugrunde gelegt, steht der Annahme von Tatmehrheit hier entgegen, dass der Angeklagte seine Drohung „bereits auf dem Sportplatz vorbereitet hatte“, indem er den Ausweis des Geschädigten abfotografiert hatte. Dass er seine Drohung später, wie die Strafkammer einschränkend angenommen hat, „aus der Situation heraus spontan ausgesprochen hatte“, ändert an der subjektiven Verbindung beider Handlungen nichts. III. \n\n13\\. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht lückenlose und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Sollte auch dieses ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten in Erwägung ziehen, wird es sorgfältiger als bislang geschehen zu bedenken haben, dass Gewerbsmäßigkeit nur vorliegt, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - 6 StR 233\u002F24 Rn. 58 mwN). Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte hingegen lediglich an seinen „Erfolg“, den leichtgläubigen Geschädigten am 6. Januar 2023 so einfach zur Übergabe von 400 € bewegt zu haben, mit „einer“ noch größeren Geldsumme anknüpfen. \n\nQuentin Maatsch Marks Gödicke Liebhart","BGH, 24.03.2026, 4 StR 65\u002F26","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:45.233Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":5,"decisionDate":69,"fullText":70,"summary":71,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":69,"parsedAt":72,"updatedAt":73},"2678","ECLI:DE:NEURIS:KORE605662026","ecli-de-neuris-kore605662026","3 StR 434\u002F25","2026-03-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.03.2026, 3 StR 434\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20\\. März 2025\n\na) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Missbrauchs von Ausweispapieren in zwei Fällen (Taten II. 9. und II. 10. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;\n\nim Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist\n\nzum einen - in Bezug auf die erste Gesamtstrafe - der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Subventionsbetrug und der falschen Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen,\n\nzum anderen - in Bezug auf die zweite Gesamtstrafe - der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Kreditbetrug, dreier Fälle der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug und der falschen Versicherung an Eides Statt;\n\nc) aufgehoben in den Aussprüchen über\n\naa) die Einzelstrafen zu den Taten unter II. 1., II. 2., II. 4. und II. 6. der Urteilsgründe; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten mit Ausnahme derjenigen zu den Einzelstrafen unter II. 4. und II. 6. der Urteilsgründe, diese werden aufgehoben;\n\nbb) die Gesamtstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang dieser Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten \\- wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Subventionsbetrug, Missbrauchs von Ausweispapieren in zwei Fällen und falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf „vom 24. April 2022“ unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie \\- wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Kreditbetrug in zwei Fällen, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug und falscher Versicherung an Eides Statt zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.000 € angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweispapieren in zwei Fällen hat keinen Bestand, weil insoweit Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten ist. In Bezug auf die beiden am 15. und 23. Juli 2020 begangenen Taten sind vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfristen (§ 78 Abs. 3 Nr. 5, § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB) keine Ruhens- oder Unterbrechungstatbestände (§§ 78b, 78c StGB) gegeben. Wegen des mithin bestehenden Verfahrenshindernisses ist das Verfahren insofern entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. \n\n3\\. Trotz des Wegfalls der für die beiden Taten verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten hat die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Bestand; denn mit Blick auf die verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten, einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr, zwei Mal sechs Monaten und acht Mal drei Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die beiden Strafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte. Dabei kommt es für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) mit den Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf nicht darauf an, ob dieses - wie in der Urteilsformel des Landgerichts angegeben - am „24. April“ oder \\- ausweislich der Urteilsgründe - am „24. März“ 2022 verkündet worden ist. \n\n4\\. 2\\. Soweit der Angeklagte wegen der Taten unter II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Kreditbetrug in zwei Fällen schuldig gesprochen worden ist, ist lediglich ein Fall der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Kreditbetrug gegeben. \n\n5\\. a) Nach den vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen hatte sich der Angeklagte mit mindestens drei anderen Personen zusammengeschlossen, um im Zuge von Finanzierungsgeschäften bei Bedarf jeweils für die Kreditentscheidung einzureichende relevante Unterlagen zu ändern. Vor diesem Hintergrund wollte er zur Finanzierung eines Immobilienprojektes im Umfang von rund fünf Millionen Euro ein Darlehen für eine GmbH erhalten. Dazu reichte er bei einer Bank digital per Upload unter anderem Kontoauszüge seiner Ehefrau, auf denen weitere Mieteinnahmen hinzugefügt worden waren, sowie veränderte betriebswirtschaftliche Auswertungen zweier Kommanditgesellschaften ein, die zu hohe Umsatzerlöse beziehungsweise Jahresüberschüsse auswiesen. Nachdem die Bank den Kreditantrag am 10. Mai 2022 abgelehnt hatte, übermittelten der Angeklagte und ein gesondert Verfolgter - ebenfalls digital \\- die bereits zuvor eingereichten Dokumente und weitere an eine Sparkasse, die am 27\\. Juli 2022 ein Darlehen über 5.355.000 € gewährte. \n\n6\\. b) Während die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Verwirklichung der Tatbestände der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten sowie des Kreditbetrugs (§ 265b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 269 Abs. 1, 3, § 267 Abs. 4 StGB) tragen, liegt entgegen der konkurrenzrechtlichen Bewertung des Landgerichts keine Tatmehrheit vor. Ebenso wie zwischen dem Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde innerhalb des Tatbestands der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) ist zwischen dem Speichern oder Verändern der beweiserheblichen Daten und ihrem anschließenden Gebrauchen eine tatbestandliche Handlungseinheit gegeben (s. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 1 StR 381\u002F22, wistra 2023, 296 Rn. 4 mwN). Auch der mehrfache selbständige Gebrauch bildet mit dem Herstellen eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine materiell-rechtliche Tat, wenn er dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - 4 StR 90\u002F24, NStZ-RR 2024, 356). \n\n7\\. Daran gemessen handelt es sich bei der mehrfachen digitalen Übermittlung derselben verfälschten, an die Stelle der entsprechenden Urkunden tretenden Datensätze lediglich um eine Tat der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten. Diese verklammert die beiden nicht schwerer wiegenden Fälle des Kreditbetrugs zu Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 279\u002F20, NStZ 2022, 227 Rn. 8), deren Nennung in der Beschlussformel indes aus Gründen der Übersichtlichkeit entbehrlich ist. \n\n8\\. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Für die verbleibende Tat mit nunmehr höherem Unrechtsgehalt ist die Einzelstrafe neu zu bemessen; diese darf wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) die Summe der beiden zuvor festgesetzten Einzelstrafen nicht überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620\u002F17, wistra 2019, 22 Rn. 24). Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher aufrechterhalten bleiben. \n\n9\\. 3\\. Die für die Taten unter II. 4. und II. 6. festgesetzten Einzelstrafen sind aufzuheben, da das Landgericht die für den Schuldumfang bedeutsame Höhe des Betrugsschadens nicht zutreffend festgestellt hat. \n\n10\\. a) Gemäß den hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen schloss der Angeklagte am 14. Oktober 2022 für eine Kommanditgesellschaft nach Vorlage abgeänderter Jahresabschlüsse sowie weiterer verfälschter Dokumente einen Leasingvertrag, der einen Pkw Bugatti zum Gegenstand hatte und zunächst 36 monatliche Leasingraten von 31.670,24 €, nach einer Vertragsänderung von 43.426,01 € vorsah. Wie der Angeklagte wusste, verfügte weder er noch die Gesellschaft über ausreichende finanzielle Mittel zur Erfüllung des Vertrages. Er war darauf angewiesen, dass ein gesondert Verfolgter ihn mit Liquidität versorgen würde, auf die er aber keinen Anspruch hatte. Einen Zahlungsausfall nahm er von Beginn an billigend in Kauf. \n\n11\\. Am 8. Dezember 2022 schloss der Angeklagte für die Kommanditgesellschaft nach Vorlage von ihm selbst statt von Geschäftsführern einer GmbH unterzeichneter Bürgschaftserklärungen einen weiteren Leasingvertrag, der einen Rolls-Royce und 42 monatliche Raten von 5.000 € betraf. Auch hier wusste der Angeklagte, dass weder er noch die Gesellschaft ausreichende Mittel zur Vertragserfüllung hatte. \n\n12\\. Die vereinbarten Raten wurden jeweils bis Dezember 2023 gezahlt. Das Landgericht hat in den Vertragsschlüssen eine schadensgleiche Vermögensgefährdung gesehen und die Schadenshöhe mit der Summe der für die Laufzeiten vereinbarten Raten berechnet, also 1.563.336,36 € für den Bugatti und 210.000 € für den Rolls-Royce. \n\n13\\. b) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung des Getäuschten. Ein Vermögensschaden entsteht auch, wenn die Wahrscheinlichkeit - nicht nur die Möglichkeit \\- eines endgültigen Verlustes eines Vermögensbestandteils so groß ist, dass dies bereits im Zeitpunkt der Vermögensverfügung eine objektive Minderung des Gesamtvermögenswerts zur Folge hat (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 2 StR 352\u002F23, NStZ 2025, 355 Rn. 23 mwN). Bei dem Abschluss eines Leasingvertrages ist der Geldwert des vom Leasinggeber erworbenen Anspruchs auf die vom Leasingnehmer zu leistenden vertraglich vereinbarten Leasingraten unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausfallrisikos zu bewerten und mit dem Geldwert der eingegangenen Verpflichtung durch den Leasinggeber zu vergleichen. Hierbei darf das verbleibende Eigentum an einem Leasingfahrzeug nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Leasingnehmer von Anfang an beabsichtigt, es dem Leasinggeber gänzlich zu entziehen und das Eigentum daran aus dessen Vermögen herauszunehmen (s. BGH, Beschluss vom 15. August 2019 - 5 StR 205\u002F19, NStZ-RR 2019, 381, 382 mwN). \n\n14\\. Nach diesem Maßstab sind die vom Landgericht angenommenen Schadenshöhen nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass dem Leasinggeber regelmäßig das Eigentum an dem Leasinggegenstand, hier den Fahrzeugen, verbleibt und er damit bei einem Zahlungsausfall grundsätzlich die Möglichkeit hat, eine weitere \\- dann faktisch unentgeltliche - Nutzung durch den Leasingnehmer zu beenden und diese nicht über die gesamte Vertragslaufzeit hinzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1988 - 1 StR 43\u002F88, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 10). Feststellungen zur näheren Vertragsgestaltung, zur Wertentwicklung der Fahrzeuge während der Vertragslaufzeit und dazu, was tatsächlich mit diesen nach Einstellung der immerhin über einen gewissen Zeitraum geleisteten Ratenzahlungen geschah und ob sie an die Leasinggeberin zurückgelangten, enthält das Urteil nicht. Die nach Vertragsschluss erbrachten Leistungen könnten bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit bei Vertragsschluss eine Vermögensgefährdung eingetreten war, als Indiz herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - 3 StR 221\u002F18, NStZ 2020, 291 Rn. 29 mwN). \n\n15\\. c) Demnach können in den beiden genannten Fällen die Feststellungen zur Schadenshöhe nicht bestehen bleiben. Da diese beim Betrug den Schuldumfang bestimmt und damit ein wesentliches Strafzumessungskriterium darstellt (s. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347\u002F13, NStZ 2014, 457 mwN), sind die entsprechenden Einzelstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Dies zieht die Aufhebung der hiervon betroffenen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten nach sich. \n\n16\\. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug (§ 263 Abs. 1, § 267 Abs. 1 StGB) bleibt davon unberührt; denn es ist auszuschließen, dass der Leasinggeberin in den beiden Fällen jeweils überhaupt kein betrugsbedingter Schaden entstand (vgl. etwa zu einer nach Zahlungseinstellung unvergütet gebliebenen Fahrzeugabnutzung BGH, Beschluss vom 15. August 2019 - 5 StR 205\u002F19, NStZ-RR 2019, 381, 382 mwN). \n\n17\\. 4\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch, soweit er im Zusammenhang mit einem „KfW-Schnellkredit“ wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 1 Nr. 1, § 269 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist. \n\n18\\. Insoweit ist lediglich auszuführen, dass es sich bei der konkreten Darlehensgewährung um eine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB handelte. Zwar wurde der Darlehensvertrag mit einem privaten Kreditinstitut geschlossen. Jedoch geschah dies im Rahmen eines Förderprogramms im Zuge der Corona-Pandemie („KfW-Schnellkredit“, „KfW-Sonderprogramm 2020“) zu gegenüber marktüblichen Darlehen vergünstigten Konditionen nach einer Refinanzierungszusage der KfW, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, aufgrund des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 mit voller Haftungsfreistellung der Bank; der Kreditvergabe ging ein Antrag des Darlehensnehmers an die KfW mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Subventionserheblichkeit einzelner Angaben voraus. Danach lag eine Leistung aus öffentlichen Mitteln (§ 264 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 StGB) vor, die auch nur mittelbar aus dem öffentlichen Haushalt stammende Leistungen umfasst (s. BT-Drucks. 7\u002F3441 S. 27; vgl. auch BGH, Urteile vom 20\\. Januar 1987 - 1 StR 456\u002F86, BGHSt 34, 265 f.; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339\u002F16, wistra 2018, 302 Rn. 64; zu KfW-Krediten Esser\u002FTsambikakis\u002FGierok, Pandemiestrafrecht, 2020, § 9 Rn. 57 ff.; Burgert\u002FWagner, StraFo 2020, 280). Angesichts der für die geringe Zinshöhe marktunüblichen Konditionen, wie etwa Aussetzung der Tilgung für zwei Jahre, Entbehrlichkeit von Sicherheiten und Rückzahlungsmöglichkeiten ohne Vorfälligkeitsentschädigung, wurde der Kredit jedenfalls zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung vergeben. \n\nBerg RinBGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaubund ist gehindertzu unterschreiben. Anstötz Berg Munk Kurtze","BGH, 18.03.2026, 3 StR 434\u002F25","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-10T22:05:49.608Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":78,"courtId":5,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":83},"2737","ECLI:DE:NEURIS:KORE605482026","ecli-de-neuris-kore605482026","4 StR 574\u002F25","2026-03-12T00:00:00.000Z","#  BGH, 12.03.2026, 4 StR 574\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10. Juli 2025 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 26. Januar 2024 wegen Betruges in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten stellte der Senat mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 (4 StR 167\u002F24) das Verfahren in acht Fällen wegen eines Prozesshindernisses ein, änderte den Schuldspruch dahin, dass die Angeklagte des Betruges in fünf Fällen schuldig ist, und hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf. Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagte unter Einbeziehung der mit einem Berufungsurteil vom 25. April 2024 rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht die in der einbezogenen Sache angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die unausgeführte Formalrüge sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. \n\n2\\. 1\\. Das Urteil weist keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Ausspruch über die allein neu gebildete Gesamtstrafe hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n3\\. a) Die Strafkammer ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift zutreffend davon ausgegangen, dass sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 StGB gehalten ist, auch solche Strafen aus rechtskräftigen Vorverurteilungen in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen, die erst nach dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil des Landgerichts vom 26. Januar 2024 gegen die Angeklagte verhängt wurden. \n\n4\\. aa) Das Tatgericht hat allerdings in Fällen, in denen eine Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückverwiesen worden ist, für den Vollstreckungsstand einer Vorverurteilung auf den Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 4 StR 65\u002F23 Rn. 5; Beschluss vom 14. März 2023 - 5 StR 555\u002F22 Rn. 4; Beschluss vom 17. September 2019 ‒ 3 StR 341\u002F19 Rn. 7). Denn dem Angeklagten soll durch sein Rechtsmittel nicht der einmal erlangte Rechtsvorteil einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 ‒ 3 StR 245\u002F18 Rn. 9). \n\n5\\. bb) Hieraus folgt jedoch nicht, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht auch für die Prüfung der Frage, ob eine „frühere Verurteilung“ im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegt, auf den Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung abzustellen hätte. Vielmehr ist hierfür der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage, im vorliegenden Fall also jene des im zweiten Rechtsgang mit der Sache befassten Tatgerichts, maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2025 - 6 StR 376\u002F25 Rn. 8; Beschluss vom 17. September 2019 - 3 StR 341\u002F19 Rn. 7; Beschluss vom 19. Februar 2014 − 2 StR 558\u002F13 Rn. 5; Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22\u002F12 Rn. 3). \n\n6\\. „Frühere Verurteilung“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StPO ist daher auch eine Verurteilung, die - wie hier mit der Sachentscheidung in der Berufungsinstanz vom 25. April 2024 \\- noch nach der tatgerichtlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang ergangen ist. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB und dessen Sinn und Zweck, Täter im Falle einer getrennten Aburteilung weder besser noch schlechter als bei einer gemeinsamen Aburteilung aller Taten zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 6 StR 542\u002F24 Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148\u002F83, BGHSt 32, 190, 193). Da ansonsten ohnehin im Beschlussverfahren eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 460 StPO zu verhängen wäre, obliegt deren Bildung bereits dem Tatgericht im zweiten Rechtsgang (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22\u002F12 Rn. 3). \n\n7\\. b) Dem ist die Strafkammer rechtsfehlerfrei nachgekommen. \n\n8\\. aa) Ihre Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Höhe der verhängten Gesamtstrafe ist ausreichend begründet, denn die Zumessung der Strafhöhe darf grundsätzlich nicht mit Erwägungen zur - hier ohnedies fernliegenden - Strafaussetzung zur Bewährung vermengt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2025 - 2 StR 154\u002F25 Rn. 24 mwN). \n\n9\\. Die Strafkammer durfte zudem entgegen dem Revisionsvorbringen ein Bewährungsversagen der Angeklagten auch bei der Bemessung der Gesamt-strafe berücksichtigen. Diese Erwägung wird dem Erfordernis der Gesamtwürdigung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB gerecht. Dabei trifft zwar die Erwägung des Landgerichts, die Angeklagte habe „die Taten unter laufender Bewährung begangen“, so nicht zu. Vielmehr bestand eine Strafaussetzung nur bei der ersten Tat. Ein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ist hiermit aber nicht verbunden. Das Landgericht hat sich zuvor die Strafzumessungserwägungen aus dem ersten Rechtsgang zu eigen gemacht, wonach die weiteren Straftaten trotz bereits erfolgten Bewährungswiderrufs sowie der von ihr angefochtenen erstinstanzlichen Verurteilung in der einbezogenen Sache zu einer unbedingten Freiheitsstrafe die „besondere Unbeeindruckbarkeit“ der Angeklagten zeigen. Sollte in der zitierten Formulierung der neu erkennenden Strafkammer nicht nur ein erneuter, hier jedoch unpräziser Verweis auf diese Erwägungen liegen, wird von ihnen die strafschärfende Heranziehung einer missachteten Warnwirkung jedenfalls getragen. \n\n10\\. bb) Die Urteilsgründe mussten sich zur Anrechnung von Leistungen, die die Angeklagte womöglich im Rahmen der (ihr zweitinstanzlich gewährten) Strafaussetzung in der einbezogenen Sache erbrachte, schon deshalb nicht verhalten, weil diese Bewährung bereits vor der Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht rechtskräftig widerrufen war. Eine Anrechnung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB konnte allein in der vorausgegangen Widerrufsentscheidung erfolgen. \n\n11\\. c) Der Senat ist durch den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23\\. Januar 2019 (5 StR 553\u002F18 Rn. 5 f.) nicht nach Maßgabe von § 132 Abs. 2 GVG gehindert, die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts zu billigen, auch wenn der 5. Strafsenat dort die Einbeziehung einer nach der tatrichterlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang verhängten Strafe beanstandet hat. Der 5. Strafsenat hat dem jedoch der Sache nach allein die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zum Vollstreckungsstand früherer Verurteilungen bei einer Zurückverweisung zugrunde gelegt. Dass er dabei eine Rechtsfrage anders als die bisherige (und fortgeführte) Rechtsprechung beantwortet hätte, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Darüber hinaus ist die Einbeziehung der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe für die Angeklagte hier lediglich vorteilhaft. Der Senat schließt aus, dass sie anderenfalls mit einer Bewährungsstrafe belegt worden wäre. Der mit der Gesamtstrafenbildung verbundene Vorteil hätte ihr damit auf ihr Rechtsmittel ohnehin nicht genommen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 4 StR 183\u002F23 Rn. 4; Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 487\u002F15 Rn. 4; Beschluss vom 7. April 2006 \\- 2 StR 63\u002F06 Rn. 4). \n\n12\\. 2\\. Darüber hinaus hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler gemäß § 55 Abs. 2 StGB die in der einbezogenen Sache ergangene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten, für deren Erledigung kein Anhalt besteht. \n\nQuentin Maatsch Scheuß Gödicke Liebhart","BGH, 12.03.2026, 4 StR 574\u002F25","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:54.797Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":5,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":93},"3059","ECLI:DE:NEURIS:KORE610142026","ecli-de-neuris-kore610142026","4 StR 572\u002F25","2026-02-12T00:00:00.000Z","#  BGH, 12.02.2026, 4 StR 572\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2\\. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen und des schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug und in einem Fall in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug und gewerbsmäßigem Bandenbetrug, schuldig ist; die Einzelstrafen in den Fällen II. 6., II. 7., II. 10. und II. 16. bis 20. der Urteilsgründe entfallen.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen, schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen sowie banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die Verfahrensbeanstandung greift aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch. \n\n3\\. 2\\. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu einer abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertung und zieht die aus dem Tenor ersichtliche Schuldspruchänderung nach sich. \n\n4\\. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Angeklagte an einem aus der Türkei heraus gesteuerten Zusammenschluss ihm bekannter und unbekannter Personen, die wiederholt Straftaten zum Nachteil in Norddeutschland lebender älterer Menschen nach dem Modus Operandi „Falscher Polizeibeamter“ begingen, um sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Die aus der Türkei angerufenen Geschädigten sollten Bargeld und Wertgegenstände anlässlich einer vorgespiegelten Gefahrenlage zur Abholung durch die Polizei parat halten. Der Angeklagte erklärte sich bereit, als „Betreuer“ fortlaufend für die Gruppierung tätig zu werden. In Umsetzung dieser Zusage übergab er entweder selbst bzw. ab Fall II. 9\\. der Urteilsgründe durch einen von ihm „eingearbeiteten“ Cousin regelmäßig neue SIM-Karten an den - sich als Polizeibeamter ausgebenden - „Abholer“ und stand mit diesem während der Tatausführungen im fernmündlichen Kontakt. Eine unbekannte und von den Beteiligten als „Chef“ bezeichnete Person koordinierte telefonisch das arbeitsteilige und zeitlich aufeinander abgestimmte Vorgehen aus der Türkei heraus. Nachdem die überwiegend in B. und vereinzelt in O. und H. lebenden Geschädigten in fünf Fällen täuschungs- und irrtumsbedingt Bargeld und Wertgegenstände an den „Abholer“ übergeben hatten bzw. ihnen in weiteren 15 Fällen die Sachen nach einer täuschungsbedingten Gewahrsamslockerung durch den „Abholer“ weggenommen worden waren, kam es bei einigen Taten im unmittelbaren Anschluss daran noch zu Geldabhebungen an Geldautomaten unter Einsatz der erlangten Bankkarten nebst zugehöriger PIN. Vor Weiterleitung der Tatbeute an die Hintermänner war der Angeklagte in die absprachegemäße Entnahme eines Geldbetrages als Entlohnung der bis dahin Mitwirkenden involviert. \n\n5\\. b) Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Allerdings ist die [...] konkurrenzrechtliche Bewertung nicht frei von Rechtsfehlern. Es ist aufgrund der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten auszuschließen, dass der Angeklagte oder - für ihn - sein Vetter bei mehreren innerhalb weniger Stunden, mitunter außerhalb B.s begangenen Taten dem Abholer jeweils eine neue SIM-Karte gab. Insoweit ist ungeachtet der zutreffenden Annahme von Tatmehrheit beim ‚Abholer‘ lediglich von einer tateinheitlichen Begehung durch den Angeklagten auszugehen. Betroffen sind die Taten 5 und 6 (schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug), die Taten 7 und 8 (schwerer Bandendiebstahl), die Taten 9 und 10 (schwerer Bandendiebstahl), die Taten 15 bis 18 (schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug) sowie die Taten 19 bis 21 (schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Bandenbetrug sowie banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug).“ \n\n6\\. c) Dem tritt der Senat bei (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 373\u002F09, StV 2010, 364 Rn. 4; Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 59\u002F04, BGHSt 49, 306, 316 mwN) und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n7\\. 3\\. Die Schuldspruchänderung zieht den Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II. 6., II. 7., II. 10. und II. 16. bis 20. der Urteilsgründe nach sich. Die festgesetzte Gesamtstrafe hat gleichwohl Bestand. Eine abweichende Bewertung der Konkurrenzen wirkt sich regelmäßig nicht auf den Unrechts- und Schuldgehalt insgesamt aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 4 StR 309\u002F24 Rn. 13; Beschluss vom 22. September 2015 - 4 StR 128\u002F15 Rn. 9; jew. mwN). Diesem Grundsatz folgend vermag der Senat angesichts der verbleibenden 16 Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten bis zu zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Würdigung der Konkurrenzen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. \n\n8\\. 4\\. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). \n\nQuentin Sturm Maatsch Marks Gödicke","BGH, 12.02.2026, 4 StR 572\u002F25","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:26.135Z",{"id":95,"ecli":96,"slug":97,"caseNumber":98,"courtId":5,"decisionDate":99,"fullText":100,"summary":101,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":99,"parsedAt":102,"updatedAt":103},"3361","ECLI:DE:NEURIS:KORE703582026","ecli-de-neuris-kore703582026","3 StR 573\u002F25","2026-01-20T00:00:00.000Z","#  BGH, 20.01.2026, 3 StR 573\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. August 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.000 € gegen ihn angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte als „Abholer“ einer Bande tätig, die sich zur gewerbsmäßigen Begehung von Betrugstaten nach dem Modus Operandi „Schockanrufe“ zum Nachteil vorwiegend älterer Personen zusammengeschlossen hatte. Der Angeklagte holte am 30. Januar 2025 entsprechend den Anweisungen der unbekannt gebliebenen Hinterleute 25.000 € Bargeld von einer Geschädigten ab und verbrachte es auftragsgemäß zu einer gesondert Verfolgten, von der er 1.000 € der Beute als Entlohnung erhielt. Die Strafkammer hat dies als gewerbsmäßigen Bandenbetrug gemäß § 263 Abs. 1 und 5 StGB gewertet. \n\n3\\. 2\\. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n4\\. 3\\. Auch die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.000 € gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist weitgehend ohne einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Allerdings ist der Ausspruch über die Einziehung um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen. Der Angeklagte übergab die vollständige Tatbeute von 25.000 € abredegemäß an die gesondert Verfolgte, die das Geld gegebenenfalls an unbekannte Hinterleute weiterleitete. Da somit zumindest eine weitere Tatbeteiligte ebenfalls faktische Verfügungsgewalt an der Beute hatte, haftet der Angeklagte jedenfalls mit ihr als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428\u002F20, wistra 2021, 238 Rn. 2; vom 12. Mai 2020 – 3 StR 82\u002F20, juris Rn. 12; vom 20. März 2019 – 3 StR 452\u002F18, juris Rn. 4). \n\n5\\. Die erforderliche Ergänzung der gesamtschuldnerischen Haftung nimmt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 – 3 StR 218\u002F25, juris Rn. 12; vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428\u002F20, wistra 2021, 238 Rn. 2). \n\n6\\. 4\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nVRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaub undist deshalb gehindert zuunterschreiben. Berg Erbguth Berg RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Berg Munk","BGH, 20.01.2026, 3 StR 573\u002F25","2026-07-08T22:31:26.097Z","2026-07-10T22:06:55.938Z",{"id":105,"ecli":106,"slug":107,"caseNumber":108,"courtId":5,"decisionDate":109,"fullText":110,"summary":111,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":109,"parsedAt":112,"updatedAt":113},"3460","ECLI:DE:NEURIS:KORE703262026","ecli-de-neuris-kore703262026","1 StR 502\u002F25","2026-01-12T00:00:00.000Z","#  Einziehungsanordnung gegen als Organ handelnden Täter \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1\\. Juli 2025 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; die Einziehungsentscheidung entfällt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 948.500 Euro angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt hinsichtlich der angeordneten Einziehung von Wertersatz zu einer Verfahrensbeschränkung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab. \n\n3\\. Die Einziehungsentscheidung ist von den bisherigen Feststellungen nicht gedeckt. Danach erlangte allein die G. GmbH, auf deren Konten die in den Fällen B. 2. und B. 3. der Urteilsgründe ertrogenen Zahlungen flossen bzw. deren Verbindlichkeit durch Aushändigung des im Fall B. 1. betrügerisch erlangten Kraftfahrzeugs erfüllt wurde, durch die verfahrensgegenständlichen Taten Vermögenswerte. Die Gesellschaft verfügte als Rechtssubjekt über eine eigene Vermögensmasse, die von der des Angeklagten zu trennen ist. Daher wäre grundsätzlich sie und nicht der für sie handelnde Angeklagte Einziehungsadressatin nach § 73b Abs. 1 Satz Nr. 1 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte. Dies kann der Fall sein, wenn die von dem Täter vertretene Gesellschaft lediglich als Zahlungsempfängerin zwischengeschaltet und die abzuschöpfenden Taterträge im Wege des „indirekten Vermögenszuflusses“ tatsächlich an ihn weitergeleitet werden. Die Zwischenschaltung der Gesellschaft unterbricht dann in der Regel den erforderlichen Kausal- und Zurechnungszusammenhang nicht, es sei denn der Übertragung an das angeklagte Gesellschaftsorgan läge ein Rechtsgrund, insbesondere ein nicht bemakelter Vertrag, zugrunde oder der an den Täter übertragene Vermögensvorteil stammte aus einer legalen Quelle (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2025 – 1 StR 475\u002F23 Rn. 12 mwN). Liegt kein „indirekter Vermögenszufluss“ in vorgenanntem Sinn vor, kann eine Einziehung beim Täter, ohne dass das im konkreten Fall Taterlangte an ihn weitergeleitet wurde, dann in Betracht kommen, wenn der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Tat nutzte und eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht vornahm, quasi seine Vermögensmasse mit der der Gesellschaft verschmolzen ist, oder aber, wenn jeder aus inkriminierten Handlungen herrührende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 6 StR 426\u002F21 Rn. 9 mwN). \n\n4\\. Feststellungen, die einen der von dieser Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall der Abschöpfung beim Angeklagten selbst rechtfertigen würden, hat das Landgericht bislang nicht getroffen. Zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache hat der Senat deshalb von der Einziehung nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. \n\n5\\. 2\\. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung keinen den Beschuldigten belastenden Rechtsfehler ergeben. Die mit Schriftsatz von Rechtsanwalt H. vom 24. November 2025 erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden ist (§ 344 Abs. 2, § 345 Satz 1 StPO). \n\n6\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. In der Konstellation des § 421 StPO kommt eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458\u002F20 Rn. 4 f. und vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296\u002F21 Rn. 7 f.). Jäger Fischer Wimmer Allgayer Welnhofer-Zeitler","Einziehungsanordnung gegen als Organ handelnden Täter","2026-07-08T22:32:28.533Z","2026-07-10T22:07:04.652Z",{"id":115,"ecli":116,"slug":117,"caseNumber":118,"courtId":5,"decisionDate":119,"fullText":120,"summary":121,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":119,"parsedAt":122,"updatedAt":123},"3788","ECLI:DE:NEURIS:KORE701662026","ecli-de-neuris-kore701662026","3 StR 463\u002F25","2025-12-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.12.2025, 3 StR 463\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 26. Mai 2025 wird\n\na) von der Einziehung der Mobiltelefone abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt,\n\nb) das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung der Mobiltelefone entfällt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird das Urteil im Strafausspruch dahin ergänzt, dass für die unter II. der Urteilsgründe beschriebene Tat zu 22. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten festgesetzt wird.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen sowie Betruges in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es zwei sichergestellte Mobiltelefone eingezogen und eine Entscheidung über die Wertersatzeinziehung von Taterträgen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens und zum Wegfall des Ausspruchs über die Einziehung der Mobiltelefone. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch ist die unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe für die unter II. der Urteilsgründe beschriebene Tat zu 22. (nachfolgend: Fall II. 22) nachzuholen. \n\n2\\. 1\\. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch. \n\n3\\. 2\\. Auf die Sachrüge sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung der Mobiltelefone ab und beschränkt die Verfolgung der Taten aus prozessökonomischen Gründen auf die übrigen Rechtsfolgen. Das Urteil ist daher im Ausspruch über die Einziehung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass diese Maßnahme entfällt. \n\n4\\. 3\\. Im verbleibenden Umfang hat die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n5\\. Allerdings hat es das Landgericht im Fall II. 22, in dem sich der Angeklagte wegen Betruges strafbar gemacht hat, versäumt, auf eine Einzelstrafe zu erkennen. Dies ist analog § 354 Abs. 1 StPO nachzuholen, indem für diese Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten festgesetzt wird. Denn das Landgericht hat für die 38 Betrugstaten, die nicht in Tateinheit mit Zuhälterei stehen, die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen rechtsfehlerfrei gestaffelt nach der Schadenssumme bemessen. Unter Anwendung dieses Maßstabs fällt der Fall II. 22 – wie Fall II. 9 mit derselben Schadenssumme – in die niedrigste Schadensgruppe, für welche die Strafkammer das nunmehr bestimmte Strafmaß als tat- und schuldangemessen erachtet hat (vgl. BeckOK StPO\u002FWiedner, 57. Ed., § 354 Rn. 53). \n\n6\\. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Nachholung der Festsetzung der Einzelstrafe nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2025 – 3 StR 108\u002F25, juris Rn. 2 mwN). \n\n7\\. 4\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Berg Kreicker Voigt Munk","BGH, 09.12.2025, 3 StR 463\u002F25","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:36.971Z",{"id":125,"ecli":126,"slug":127,"caseNumber":128,"courtId":5,"decisionDate":129,"fullText":130,"summary":131,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":129,"parsedAt":132,"updatedAt":133},"3835","ECLI:DE:NEURIS:KORE730322025","ecli-de-neuris-kore730322025","4 StR 548\u002F24","2025-12-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.12.2025, 4 StR 548\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 26. Juni 2024 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten Y. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.188,30 Euro als Gesamtschuldner und gegen die Angeklagte M. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 108.233,30 Euro, davon in Höhe von 107.483,30 Euro als Gesamtschuldnerin, angeordnet wird.\n\n2\\. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\n3\\. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen und wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte M. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vierzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten Y. hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.188,30 Euro und gegen die Angeklagte M. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 108.233,30 Euro angeordnet, wobei sie in Höhe von 42.588,30 Euro gesamtschuldnerisch haften. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Rechtsmittel der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die Einziehungsentscheidung war wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern. \n\n3\\. Den Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass bei den einzelnen Taten neben dem Angeklagten Y. und\u002Foder der Angeklagten M. auch Dritte sukzessive faktische (Mit-)Verfügungsgewalt an der Beute erlangt hatten, weshalb insoweit die gesamtschuldnerische Haftung für den Ersatz des Wertes von Taterträgen auszusprechen war. Anderes gilt nur hinsichtlich der Taten II. 7, II. 8 und II. 18 für die von der Angeklagten M. jeweils einbehaltenen 250 Euro, insgesamt also 750 Euro, für die sie allein haftet. \n\n4\\. Soweit die Strafkammer im Rahmen der Tat II. 9 der Urteilsgründe hinsichtlich des Angeklagten Y. rechtsfehlerhaft nur von einem Wert von Taterträgen in Höhe von 485 Euro statt 735 Euro ausgegangen ist, stand insoweit das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO einer Erhöhung des einzuziehenden Betrags entgegen. \n\n5\\. 2\\. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Hinsichtlich der Angeklagten M. ist lediglich das Folgende anzumerken: \n\n6\\. Zwar hat die Strafkammer – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe verkannt, dass die Zäsurwirkung einer unerledigten Verurteilung – hier des Strafbefehls des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 1. Dezember 2021 – nicht deshalb entfällt, weil das Tatgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine der zäsurbildenden Verurteilung zugrundeliegende Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert neben einer in diesem Verfahren zu verhängenden (Gesamt-)Freiheitsstrafe bestehen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2025 – 4 StR 292\u002F25 mwN). \n\n7\\. Die Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert. Bei Beachtung der Zäsurwirkung wären mit der Geldstrafe aus dem vorgenannten Strafbefehl aus den Einzelfreiheitsstrafen für die Taten II. 1 bis II. 9 und II. 12 der Urteilsgründe eine (erste) Gesamtfreiheitsstrafe und aus den Einzelfreiheitsstrafen für die Taten II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe eine (weitere) Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen. Das Gesamtstrafenübel wäre damit, wie die Strafkammer zur Begründung ihrer Entscheidung, die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen, selbst ausgeführt hat, ein größeres. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die beiden Gesamtstrafen jeweils aus mehreren Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe zu bilden gewesen wären. Denn die Strafkammer hat insoweit deutlich gemacht, dass sie selbst aus den Einzelstrafen für die Taten II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gebildet hätte. Darüber hinaus hätten auch keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorgelegen. Dass hinsichtlich der für die Taten II. 1 bis II. 9 und II. 12 zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe anderes gegolten hätte, schließt der Senat in Anbetracht der Anzahl und Höhe der Einzelstrafen vor diesem Hintergrund gleichfalls aus. \n\n8\\. 3\\. Der geringfügige Teilerfolg ihrer Rechtsmittel rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen. Quentin Maatsch Scheuß Marks Gödicke","BGH, 04.12.2025, 4 StR 548\u002F24","2026-07-08T22:36:38.044Z","2026-07-10T22:07:41.530Z",{"id":135,"ecli":136,"slug":137,"caseNumber":138,"courtId":5,"decisionDate":139,"fullText":140,"summary":141,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":139,"parsedAt":142,"updatedAt":143},"4375","ECLI:DE:NEURIS:KORE701552026","ecli-de-neuris-kore701552026","VI ZR 234\u002F21","2025-10-28T00:00:00.000Z","#  BGH, Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2025 - VI ZR 234\u002F21 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Durch § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB soll staatliches Vermögen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme durch die Erwirkung unberechtigter Subventionsleistungen geschützt werden. Der Subventionsnehmer schuldet dem Subventionsgeber als \"Gegenleistung\" für die Subventionsgewährung die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsgelder. Diese Gegenseitigkeitsbeziehung wird gestört, wenn die Mittelverwendung nicht dem Subventionszweck entspricht.14\n\n2\\. Daher entsteht in Fällen, in denen Subventionsmittel unter Missachtung der Voraussetzungen für die Mittelvergabe ausgezahlt werden, ein Schaden im Staatsvermögen, weil die haushaltsrechtlich gebundenen Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte Zweck erreicht wird. Wer die positiven oder negativen materiellen Fördervoraussetzungen für die Subventionsleistung nicht erfüllt, darf sie insoweit nicht erhalten. Handelt es sich um Voraussetzungen für die Gewährung der gesamten Subvention, stellt die Fördersumme in voller Höhe den Vermögensschaden der öffentlichen Hand dar. Fehlen die Voraussetzungen dagegen für einen Teil der geleisteten Subvention, entsteht nur insoweit ein Schaden.15\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juni 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Hilfsantrag des Klägers hinsichtlich der Schadenshöhe zu seinem Nachteil entschieden worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtzuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das klagende Land verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Subventionsbetruges. \n\n2\\. Die C. GmbH beantragte am 29. Dezember 2003 und am 18. Juli 2006 bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) jeweils einen Zuschuss für den Neu- bzw. Anbau von Hallen zur Erweiterung einer Betriebsstätte als Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\" (GA). Mit Bescheiden vom 20. August 2004 und vom 26\\. September 2006 bewilligte die SAB Fördermittel in Höhe von 1.180.370 € sowie 460.000 € und zahlte diese aus. Die E. GmbH beantragte am 20. April 2005 bei der SAB Fördermittel aus dem GA-Programm für die Finanzierung eines Investitionsvorhabens (Errichtung einer Betriebsstätte). Mit Bescheid vom 30. August 2006 bewilligte die SAB einen Zuschuss in Höhe von 1.739.000 € und zahlte diesen aus. Die SAB hob die Zuwendungsbescheide auf und forderte die gewährten Fördermittel zurück. Der Beklagte wurde wegen seiner Mitwirkung an den Anträgen jeweils wegen Subventionsbetrugs (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt. \n\n3\\. Der Kläger meint, ihm stehe gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu. Der Beklagte habe aufgrund geschäftlicher Organisation und Weisungsbefugnis unrichtige bzw. unvollständige Angaben zur Gewährung von Fördermitteln veranlasst. In den Subventionsanträgen seien unrichtige bzw. unvollständige Angaben zum Umfang der Gesamtinvestitionen, insbesondere den tatsächlichen (förderfähigen) Kosten, und den Eigenmitteln gemacht worden. \n\n4\\. Mit seiner Klage hat der Kläger vom Beklagten Schadensersatz in voller Höhe der geleisteten Subventionen (insgesamt 3.379.370 €) verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf den Hilfsantrag des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 842.154,55 € nebst Zinsen verurteilt. Hinsichtlich der weitergehenden Klage und des Hauptantrags (Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht) hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revision zugelassen, soweit über den Hilfsantrag des Klägers hinsichtlich der Schadenshöhe zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Berufung weiter, soweit sein Hilfsantrag (weiterer Schadensersatz in Höhe von 2.537.215,45 €) zurückgewiesen worden ist. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n5\\. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aktivlegitimiert. Ihm stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Höhe von 842.154,55 € zu. Die der C. GmbH und der E. GmbH bewilligten nicht rückzahlbaren Zuwendungen seien als Subventionen anzusehen. Die Zuwendungen stammten aus Mitteln des Rahmenplans der regionalen Wirtschaftsstruktur des Bundes. Diese würden, wie sich aus § 10 Abs. 1 GRWG ergebe, von den Ländern aus eigenen Haushaltsmitteln gefördert und vom Bund lediglich (vorbehaltlich Art. 91a Abs. 4 GG) zur Hälfte refinanziert sowie von der Europäischen Union co-finanziert. Dass die in den Förderanträgen angegebenen beabsichtigten Investitionskosten tatsächlich anfielen und nicht infolge einer missbräuchlichen Gestaltung fingiert dargestellt seien, um überhöhte Fördersätze zu generieren, sei auch eine subventionserhebliche Tatsache. § 4 Abs. 2 SubvG enthalte subventionserhebliche Regelungen. Danach sei eine Subvention in Fällen, in denen die einschlägigen Vergabevoraussetzungen zwar formal gegeben seien, das Erlangen der Subvention aber erkennbar nicht ihrem Sinn und Zweck gerecht werde, zwingend ausgeschlossen. Der Kläger habe nachgewiesen, dass die subventionserheblichen Angaben zu den Investitionskosten in den Fördermittelanträgen zum Teil unrichtig oder unvollständig im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewesen seien. Hinsichtlich der von der C. GmbH beantragten GA-Zuschüsse sei bezüglich der Baukosten die D. AG dazu genutzt worden, überhöhte Beträge abzurechnen und als zu fördernde Leistungen anzugeben, ohne dass entsprechende Leistungen, insbesondere Planungsleistungen, erbracht worden seien. Hinsichtlich des von der E. GmbH gestellten Antrags auf Gewährung von Fördermitteln sei bezüglich der Baukosten durch die Einschaltung der I. Ltd. die Schlussrechnung aufgebauscht worden, um so erhöhte Fördermittel zu erlangen. Hingegen seien bezüglich der Zuschüsse für die technischen Anlagen jeweils keine überhöhten Rechnungen gestellt worden. Der Beklagte sei für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch passivlegitimiert, da er mittelbarer Täter sei. \n\n6\\. Dem Kläger sei ein Schaden in Höhe von 842.154,55 € entstanden. In Fällen, in denen Subventionsmittel unter Missachtung der Voraussetzungen für die Mittelvergabe ausgezahlt würden, entstehe ein Schaden im Staatsvermögen, weil die haushaltsrechtlich gebundenen Mittel verringert würden, ohne dass der erstrebte Zweck erreicht werde. Die Subventionsgewährung begründe ein Austauschverhältnis, bei dem zur Feststellung eines Vermögensschadens Leistung und Gegenleistung zu saldieren seien. Der Subventionsnehmer schulde dem Subventionsgeber als Gegenleistung für die Subventionsgewährung die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsgelder. Diese Gegenseitigkeitsbeziehung werde gestört, wenn die Mittelverwendung nicht dem Subventionszweck entspreche. Maßstab für die Schadensbestimmung sei deshalb der Subventionszweck, wie er durch die hierfür einschlägigen Rechtsgrundlagen umschrieben werde. Werde der Zweck erreicht, dann führe ein sonstiger Verstoß gegen haushaltsrechtliche Grundsätze indes nicht ohne Weiteres zu einem Vermögensschaden. Diese Grundsätze gälten nicht nur im Falle des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern auch unter den Voraussetzungen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Gemessen daran ergebe sich der Anspruch wegen zu Unrecht gezahlter Subventionen aus den geförderten und im titulierten Umfang fingierten Baukosten. \n\n7\\. Danach stehe dem Kläger aber kein weitergehender Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten auf Rückzahlung der gesamten Fördermittel zu, weil die Angaben der C. GmbH und der E. GmbH zu den Eigenmitteln fehlerhaft gewesen seien und ohne das Vorhandensein von Eigenmitteln die Fördermittel insgesamt nicht ausgereicht worden wären. Dahinstehen könne, ob weder die C. GmbH noch die E. GmbH über die in den Förderanträgen angegebenen Eigenmittel verfügt hätten oder nicht. Das Verlangen und der Einsatz von Eigenmitteln habe allenfalls den Subventionszweck gehabt, dass nur nachhaltige Projekte gefördert werden sollten, das heißt Projekte von Firmen, die auf solider finanzieller Grundlage gestanden hätten, so dass damit habe gerechnet werden können, dass das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht sei und die geförderte Betriebsstätte für den in dem Bescheid angegebenen Zeitraum betrieben werde. Dass diese Voraussetzungen nicht vorlägen, behaupte der Kläger selbst nicht. Die Projekte seien verwirklicht worden. Die Betriebsstätten seien über Jahre betrieben worden. Der Kläger trage auch nicht vor, dass die angegebenen Arbeitsplätze nicht geschaffen worden seien. \n\nII.\n\n8\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit über den Hilfsantrag des Klägers hinsichtlich der Schadenshöhe zu seinem Nachteil entschieden worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n9\\. 1\\. Über die Revision des Klägers ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht anwaltlich vertreten gewesen ist. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110\u002F60, BGHZ 37, 79, juris Rn. 11 ff.; Senat, Urteil vom 12. Oktober 2021 \\- VI ZR 513\u002F19, NJW 2022, 543 Rn. 7). \n\n10\\. 2\\. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision, dass mit der Begründung des Berufungsgerichts ein über die zugesprochenen 842.154,55 € hinausgehender Schaden nicht verneint werden kann. Zwar ist entgegen der Auffassung der Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts, Maßstab für die Schadensbestimmung sei der Subventionszweck, wie er durch die hier einschlägigen Rechtsgrundlagen umschrieben sei, nicht zu beanstanden. Dies gilt - für sich genommen - auch hinsichtlich der daran anknüpfenden Differenzierung zwischen überhöhten Baukosten einerseits und nicht überhöhten Kosten für technische Anlagen andererseits. Ein darüberhinausgehender Schaden ergibt sich weiter nicht daraus, dass die Generierung von Mitteln durch fingierte Rechnungen ohne Gegenleistung über den Generalunternehmer und dessen Subunternehmer - wie das Berufungsgericht meint - einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellt. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass das Verlangen und der Einsatz von Eigenmitteln allenfalls den Subventionszweck gehabt habe, nur nachhaltige Projekte zu fördern. \n\n11\\. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt, das den Schutz staatlichen Vermögens vor missbräuchlicher Inanspruchnahme durch die Erwirkung unberechtigter Subventionsleistungen umfasst (vgl. Senat, Urteile vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 235\u002F87, BGHZ 106, 204, juris Rn. 9 ff.; vom 16. Juli 2013 - VI ZR 442\u002F12, BGHZ 198, 50 Rn. 19). \n\n12\\. b) Die Auffassung der Revision, es komme allein darauf an, ob der Subventionsgeber durch das subventionsbetrügerische Verhalten im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Gewährung einer Subvention veranlasst worden sei, die er sonst nicht gewährt hätte, und in diesem Fall bestehe der Schaden in der Gewährung der gesamten Subvention, trifft nicht zu. Dies gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung von der Revision geäußerte weitergehende Ansicht, der nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu ersetzende Schaden umfasse immer die gewährte Subvention in voller Höhe. \n\n13\\. aa) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Schutzgesetzverletzung setzt zumindest deren Kausalität für den geltend gemachten Schaden voraus (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2005 - II ZR 380\u002F03, NJW 2005, 3721, juris Rn. 16). Weiter muss sich bei Verletzung eines Schutzgesetzes im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht haben, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Dazu muss geprüft werden, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken. Die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2020 - VI ZR 208\u002F19, VersR 2020, 1452 Rn. 10 mwN). \n\n14\\. bb) Durch § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB soll staatliches Vermögen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme durch die Erwirkung unberechtigter Subventionsleistungen geschützt werden (vgl. Senat, Urteile vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 235\u002F87, BGHZ 106, 204, juris Rn. 9 ff.; vom 16\\. Juli 2013 - VI ZR 442\u002F12, BGHZ 198, 50 Rn. 19). Der Subventionsnehmer schuldet dem Subventionsgeber als \"Gegenleistung\" für die Subventionsgewährung die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsgelder. Diese Gegenseitigkeitsbeziehung wird gestört, wenn die Mittelverwendung nicht dem Subventionszweck entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 16\\. Juli 2013 - VI ZR 442\u002F12, BGHZ 198, 50 Rn. 21). \n\n15\\. Daher entsteht in Fällen, in denen Subventionsmittel unter Missachtung der Voraussetzungen für die Mittelvergabe ausgezahlt werden, ein Schaden im Staatsvermögen, weil die haushaltsrechtlich gebundenen Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte Zweck erreicht wird (vgl. Senat, Urteile vom 16. Juli 2013 - VI ZR 442\u002F12, BGHZ 198, 50 Rn. 21; vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 235\u002F87, BGHZ 106, 204, juris Rn. 18; BGH, Beschluss vom 25. April 2014 \\- 1 StR 13\u002F13, BGHSt 59, 205 Rn. 52). Wer die positiven oder negativen materiellen Fördervoraussetzungen für die Subventionsleistung nicht erfüllt, darf sie insoweit nicht erhalten. Handelt es sich um Voraussetzungen für die Gewährung der gesamten Subvention, stellt die Fördersumme in voller Höhe den Vermögensschaden der öffentlichen Hand dar (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 235\u002F87, BGHZ 106, 204 juris Rn. 2, 9, 18; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 5 StR 228\u002F23, NJW 2024, 1827 Rn. 21, 23). Denn dann kann der Subventionszweck insgesamt nicht erreicht werden. Fehlen die Voraussetzungen dagegen für einen Teil der geleisteten Subvention, entsteht nur insoweit ein Schaden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206\u002F13, BGHSt 59, 244 Rn. 4, 5 und 8; vom 23. April 2020 - 1 StR 559\u002F19, juris Rn. 3 ff., 9, 12; zu § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB Senat, Urteil vom 16. Juli 2013 - VI ZR 442\u002F12, BGHZ 198, 50 Rn. 22 ff.; siehe weiter - nicht tragend - BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 5 StR 228\u002F23, NStZ 2024, 488 Rn. 11 ff. mAnm Mitsch, JZ 2024, 993; Strauß, ZStW 2024, 724). Denn dann kann der Subventionsweck nur hinsichtlich dieses Teils nicht erreicht werden. \n\n16\\. Es bedarf keiner Entscheidung, ob neben dem staatlichen Vermögen auch die staatliche Planungs- und Dispositionsfreiheit als von § 264 StGB geschütztes eigenständiges Rechtsgut anzuerkennen ist. Denn für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist nur der Vermögensschutz maßgeblich (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2013 - VI ZR 442\u002F12, BGHZ 198, 50 Rn. 21; siehe weiter Fischer, StGB, 71. Aufl., § 264 Rn. 2b; Strauß, ZStW 2024, 724, 760 ff.). Dieser beschränkt sich auf die im Subventionsverhältnis konkret bezeichnete Gegenleistung des Subventionsempfängers. Unerheblich ist daher, ob Erwartungen enttäuscht werden, die über die im Zuwendungsbescheid festgelegte Mittelverwendung hinausgehen. Solche Erwartungen sind von dem schadensrechtlichen Vermögensschutz nicht umfasst (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2013 - VI ZR 442\u002F12, BGHZ 198, 50 Rn. 26). \n\n17\\. Gegen die abweichende Auffassung der Revision, der nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu ersetzende Schaden umfasse immer die gewährte Subvention in voller Höhe, spricht auch die gesetzliche Wertung des § 4 Abs. 1 Satz 2 SubvG. Nach dieser Vorschrift ist, wenn durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt wird, der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend. Demnach ist der der Wirklichkeit entsprechende Sachverhalt Grundlage für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention, wenn und soweit bei diesem Sachverhalt die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils vorliegen und dies dem Subventionszweck entspricht (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. August 2019 - 3 L 216\u002F18, juris Rn. 56). Dazu setzte sich die zivilrechtliche Schadensbemessung in Widerspruch, wenn bei einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB immer der gesamte Förderbetrag erfasst würde. \n\n18\\. Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision schließlich nicht aus dem Urteil des Senats vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306\u002F03 (BGHZ 161, 361 zu § 826 BGB; siehe weiter Senat, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15\u002F14, NJW-RR 2015, 275). Denn in diesem Urteil ist eine vertragliche Belastung als Schaden aufgefasst worden, die auf dem haftungsbegründenden Verhalten beruhte (vgl. bereits Senat, Urteil vom 16\\. Juli 2013 - VI ZR 442\u002F12, BGHZ 198, 50 Rn. 27). Im Übrigen lagen im dortigen Ausgangssachverhalt die Fördervoraussetzungen bereits dem Grunde nach nicht vor, weshalb die gesamte Leistung nicht hätte gewährt werden dürfen (siehe Senat, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306\u002F03, BGHZ 161, 361, juris Rn. 2, 13, 18). Schließlich wäre auch bei einem Anspruch aus § 826 BGB naheliegend im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, dass bei einem Teil der gewährten Leistungen die Fördervoraussetzungen vorlagen und der Zuwendungszweck insoweit erfüllt wurde (siehe weiter zu § 263 StGB BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 5 StR 228\u002F23, NJW 2024, 1827 Rn. 14 ff.; Beschluss vom 25. April 2014 - 1 StR 13\u002F13, BGHSt 59, 205 Rn. 51 ff.). \n\n19\\. cc) Danach ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, Maßstab für die Schadensbestimmung sei der Subventionszweck, wie er durch die hier einschlägigen Rechtsgrundlagen umschrieben sei, und die daran anknüpfende Differenzierung zwischen überhöhten Baukosten einerseits und nicht überhöhten Kosten für technische Anlagen, für sich genommen nicht zu beanstanden. \n\n20\\. c) Demgegenüber ist die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle nicht an einer materiellen Fördervoraussetzung für die gesamte Subventionsleistung, rechtsfehlerhaft. Ein weitergehender Schaden ergibt sich zwar nicht daraus, dass die Generierung von Mitteln durch fingierte Rechnungen ohne Gegenleistung über den Generalunternehmer und dessen Subunternehmer - wie das Berufungsgericht meint - einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellt. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass das Verlangen und der Einsatz von Eigenmitteln allenfalls den Subventionszweck gehabt habe, nur nachhaltige Projekte zu fördern. \n\n21\\. aa) Wer die positiven oder negativen materiellen Fördervoraussetzungen für die Subventionsleistung nicht erfüllt, darf sie insoweit nicht erhalten. Handelt es sich um Voraussetzungen für die Gewährung der gesamten Subvention, stellt die Fördersumme in voller Höhe den Vermögensschaden der öffentlichen Hand dar. Denn dann kann der Subventionszweck insgesamt nicht erreicht werden (oben II.2.b.bb.). \n\n22\\. bb) Ein Schaden in Höhe der gesamten gewährten Subvention ergibt sich nicht aus der Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG vor. \n\n23\\. (1) Das Berufungsgericht hat zum Vorliegen subventionserheblicher Tatsachen (§ 264 Abs. 8 a.F. StGB) ausgeführt, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG (hier ersichtlich gemeint: in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht) sei die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen werde. Ein Missbrauch liege vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutze, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspreche (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SubvG). In der Gestaltung, über den Generalunternehmer D. AG und deren Subunternehmer Q. GmbH sowie die I. Ltd. durch fingierte Rechnungen ohne Gegenleistungen Mittel zu generieren, die nach der Subventionsbewilligung zur Erreichung des Subventionsziels eingesetzt werden sollten, liege eine über die Generierung einer bloßen Generalunternehmermarge deutlich hinausgehende Mittelzweckentfremdung, die mit dem Subventionszweck nicht mehr zu vereinbaren wäre und eine unangemessene Gestaltung darstelle. \n\n24\\. (2) Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG ein im Verwaltungsverfahren ergänzend anwendbares zwingendes Gewährungs- und Bewilligungsverbot für Subventionen enthält, also bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einer ablehnenden Entscheidung führt, bei der die Behörde keinen Ermessensspielraum hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 - 11 C 5\u002F95, NJW 1996, 1766, juris Rn. 9; vom 23. April 2003 - 3 C 25\u002F02, NVwZ 2003, 1384, juris Rn. 22; BGH, Urteile vom 25\\. Oktober 2017 - 1 StR 339\u002F16, wistra 2018, 302 Rn. 80; vom 15. November 2022 - 6 StR 237\u002F21, wistra 2023, 123 Rn. 34 [\"Ausschlusstatbestand\"]). Allerdings hat das Berufungsgericht im Weiteren nicht beachtet, dass danach die Förderung insgesamt nicht hätte bewilligt werden dürfen und der Schaden in Höhe des gesamten Förderbetrags bestände, wenn ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorläge. \n\n25\\. (3) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil jedoch nicht. Denn die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt, wird von den Feststellungen nicht getragen. \n\n26\\. (a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die im Förderantrag der C. GmbH vom 29. Dezember 2003 angegebenen Investitionskosten bezüglich der Baukosten um 700.347,13 €, in dem Förderantrag der C. GmbH vom 18. Juli 2006 um 738.055,30 € und in dem Förderantrag der E. GmbH vom 20. April 2005 um 845.000 € überhöht dargestellt und auf Vorlage der überhöhten Rechnungen nachfolgend entsprechend überhöhte Fördersätze gezahlt. Die C. GmbH nutzte für ihre beiden Bauprojekte die Einschaltung unter anderem der D. AG als Generalunternehmer dazu, um überhöhte Beträge abzurechnen und als zu fördernde Leistung anzugeben, ohne dass von dieser entsprechende Leistungen erbracht wurden. Auch die E. GmbH bauschte durch die Einschaltung der I. Ltd. als weiteren Generalunternehmer die beim tatsächlichen Generalunternehmer (U. GmbH) angefallenen Baukosten auf, um so an erhöhte Fördermittel zu gelangen. \n\n27\\. (b) Aus diesen Feststellungen ergibt sich kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 4 Abs. 2 SubvG), sondern jeweils ein Scheingeschäft (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG). \n\n28\\. Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG). Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn einverständlich nur der äußere Anschein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorgerufen werden soll, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten sollen, also der Geschäftswille fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 2 StR 243\u002F22, BGHSt 68, 33 Rn. 19 mwN). Danach liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei der Zwischenschaltung eines Generalunternehmers, um - wie hier - die Baukosten nur auf dem Papier zu erhöhen, kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, sondern ein Scheingeschäft vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 StR 559\u002F19, juris Rn. 4, 9; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206\u002F13, BGHSt 59, 244 Rn. 13 f.; siehe weiter zu Abgrenzung BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 2 StR 243\u002F22, BGHSt 68, 33 Rn. 18, 23, 27; Urteil vom 15. November 2022 - 6 StR 237\u002F21, wistra 2023, 123 Rn. 35; Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449\u002F17, NStZ-RR 2019, 147, juris Rn. 41 ff.; Urteil vom 25\\. Oktober 2017 - 1 StR 339\u002F16, wistra 2018, 302 Rn. 74 ff.; siehe weiter, soweit das Berufungsgericht ausführt, es erfolge eine Co-Finanzierung aus Mitteln der EU BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449\u002F17, NStZ-RR 2019, 147, juris Rn. 52 ff.; Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339\u002F16, wistra 2018, 302 Rn. 84 ff.; Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 572\u002F16, wistra 2018, 129 Rn. 8). \n\n29\\. (c) Die Qualifizierung als Scheingeschäft führt nicht zu einem höheren als dem vom Berufungsgericht angenommenen Schaden. Denn wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SubvG). Dies gilt auch für die Bestimmung der Schadenshöhe (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 \\- 1 StR 559\u002F19, juris Rn. 9, 12). Nach den Feststellungen betrafen die Scheingeschäfte nur die Baukosten, nicht aber auch die technischen Anlagen. \n\n30\\. (4) Der Senat ist an die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Zwischenschaltung von Unternehmen zum Aufblähen der Investitionskosten einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG darstellt, nicht gebunden. Zwar führt die Zulassung der Revision allein wegen der Höhe eines nach Grund und Höhe streitigen Anspruchs dazu, dass die Entscheidung zum Anspruchsgrund für das weitere Verfahren gemäß § 318 ZPO bindend wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZR 258\u002F15, NJW 2017, 736 Rn. 24). Eine Bindung an Tatbestand und Entscheidungsgründe tritt jedoch nur insoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187\u002F13, NJW-RR 2014, 1118 Rn. 17 mwN). Hier besteht der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB dem Grunde nach unabhängig davon, ob die Zwischenschaltung von Unternehmen rechtlich als Scheingeschäft (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG) oder Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG) zu qualifizieren ist. Denn falsche Angaben über subventionserhebliche Tatsachen (§ 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 a.F. StGB) liegen unabhängig davon vor (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2022 - 6 StR 237\u002F21, wistra 2023, 123 Rn. 34; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339\u002F16, wistra 2018, 302 Rn. 80, 88; Beschlüsse vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 572\u002F16, wistra 2018, 129 Rn. 7; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206\u002F13, BGHSt 59, 244 Rn. 13 f.). \n\n31\\. cc) Allerdings ist auch der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das Verlangen und der Einsatz von Eigenmitteln habe allenfalls den Subventionszweck gehabt, nur nachhaltige Projekte zu fördern, unzutreffend. \n\n32\\. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten auf Rückzahlung der gesamten Fördermittel zu, weil die Angaben der C. GmbH und der E. GmbH zu den Eigenmitteln fehlerhaft gewesen seien und ohne das Vorhandensein von Eigenmitteln die Fördermittel insgesamt nicht ausgereicht worden wären. Dahinstehen könne, ob weder die C. GmbH noch die E. GmbH über die in den Förderanträgen angegebenen Eigenmittel verfügt hätten oder nicht. Das Verlangen und der Einsatz von Eigenmitteln hätten allenfalls den Subventionszweck gehabt, dass nur nachhaltige Projekte gefördert werden sollten, das heißt Projekte von Firmen, die auf solider finanzieller Grundlage gestanden hätten, so dass damit habe gerechnet werden können, dass das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht sei und die geförderte Betriebsstätte für den in dem Bescheid angegebenen Zeitraum betrieben werde. Im Anschluss daran hat das Berufungsgericht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2014 - 1 StR 13\u002F13, BGHSt 59, 205 Rn. 53 verwiesen. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger behaupte selbst nicht, dass diese Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Projekte seien verwirklicht worden. Die Betriebsstätten seien über Jahre betrieben worden. Der Kläger trage auch nicht vor, dass die angegebenen Arbeitsplätze nicht geschaffen worden seien. \n\n33\\. Das Berufungsgericht meint ersichtlich, wie sich aus der Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2014 - 1 StR 13\u002F13, BGHSt 59, 205 Rn. 53 ergibt, dass auch die Subventionsvoraussetzung bestimmter Eigenmittel stets nur die Nachhaltigkeit geförderter Projekte gewährleisten soll. Diese Beurteilung trifft nicht zu. Denn Anforderungen an Eigenmittel oder Eigenbeiträge können konkrete, materielle Fördervoraussetzungen darstellen (siehe etwa Senat, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15\u002F14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 21 ff.; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 5 StR 228\u002F23, NJW 2024, 1827 Rn. 23; Urteil vom 8. März 2006 - 5 StR 587\u002F05, NStZ 2006, 625, juris Rn. 16 f.; Beschluss vom 13. Mai 1992 - 5 StR 440\u002F91, wistra 1992, 257, juris Rn. 8 f.). Handelte es sich um materielle Fördervoraussetzungen, hätten die Subventionen nicht gewährt werden dürfen und bestände der Schaden in Höhe der gesamten Förderung. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, geförderte Projekte seien verwirklicht und Betriebsstätten betrieben worden, belegt dann nicht, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt waren. Die Beurteilung im jeweiligen Einzelfall kann vielmehr nur nach Maßgabe von Feststellungen zu Grundlagen und Ablauf des Subventionsverfahrens erfolgen (§ 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 a.F. StGB; siehe etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2014 - 1 StR 13\u002F13, BGHSt 59, 205 Rn. 53: \"Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht und die geförderte Betriebsstätte für mindestens fünf Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus betrieben\"; Urteil vom 8. Oktober 2014; vom 8. März 2006 - 5 StR 587\u002F05, NStZ 2006, 625 Rn. 16 ff., 24). Das Berufungsgericht hat solche Feststellungen nicht getroffen und demgemäß seiner Beurteilung auch nicht zugrunde legen können. \n\nIII.\n\n34\\. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit über den Hilfsantrag des Klägers hinsichtlich der Schadenshöhe zu seinem Nachteil entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n35\\. Für den Erfolg der Revision kommt es nicht mehr darauf an, ob sich das Berufungsgericht die Überzeugung, dass bei den Angaben zu technischen Anlagen überhöhte Rechnungen nicht feststellbar seien, verfahrensfehlerfrei gebildet hat. Sollte dies im weiteren Verfahren entscheidungserheblich sein, wird das Berufungsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob dem Kläger hinsichtlich der Behauptung, die E. GmbH habe auch bezüglich der technischen Anlagen überhöhte Kosten geltend gemacht, eine nähere Darlegung nicht möglich bzw. zumutbar ist, während der Beklagte alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen, etwa weil er an den eingeschalteten General- und Subunternehmen selbst beteiligt war. In diesem Fall trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast (vgl. [zu § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 StGB] Senat, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343\u002F13, NZG 2015, 645 Rn. 11 mwN). **Rechtsbehelfsbelehrung** Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Seiters von Pentz Müller Allgayer Linder","BGH, Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2025 - VI ZR 234\u002F21","2026-07-08T22:42:21.623Z","2026-07-10T22:08:38.686Z",{"id":145,"ecli":146,"slug":147,"caseNumber":148,"courtId":5,"decisionDate":149,"fullText":150,"summary":151,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":149,"parsedAt":152,"updatedAt":153},"4536","ECLI:DE:NEURIS:KORE701952026","ecli-de-neuris-kore701952026","2 StR 448\u002F25","2025-10-15T00:00:00.000Z","#  BGH, 15.10.2025, 2 StR 448\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27. Januar 2025, soweit es sie betrifft,\n\na) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\nb) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten K. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.200 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Rostock zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten K. des Betruges, der Nötigung und des Diebstahls in acht Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 29. August 2024 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.200 Euro angeordnet. Den Angeklagten B. hat es des Betruges und der Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen die aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolge; im Übrigen sind sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. \n\n3\\. 2\\. Die Strafaussprüche gegen beide Angeklagte halten hingegen der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n4\\. a) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift zu dem Ausspruch über die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe gegen den Angeklagten K. ausgeführt: „Der Strafausspruch kann […] keinen Bestand haben. […] Das Landgericht hat in Bezug auf den Angeklagten schädliche Neigungen angenommen und daher eine Jugendstrafe verhängt […]. Dabei begründet das Landgericht die schädlichen Neigungen damit, dass der Angeklagte derzeit weder eine Schule besuche […] noch an einer beruflichen qualifizierenden Maßnahme teilnehme. Auch sonst seien deutlich positive Veränderungen in seiner Lebensführung seit der Begehung der Taten nicht festzustellen. Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG in der Regel nur angenommen werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben und deshalb weitere Straftaten zu befürchten sind (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 2 StR 21\u002F25, juris Rn. 8 m. w. N.). […] Zum einen lässt sich den Urteilsgründen nicht hinreichend entnehmen, dass beim Angeklagten schon vor den hiesigen Taten Persönlichkeitsmängel vorlagen, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt. Zwar ist der Angeklagte vor den hiesigen Taten bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, jedoch lässt sich allein daraus – ungeachtet dessen, dass das Landgericht für die Begründung von schädlichen Neigungen keinen Bezug auf das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten nimmt – noch nicht das Vorliegen von Persönlichkeitsmängeln herleiten. […] Von der Verfolgung des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln hat die Staatsanwaltschaft am 23. Juni 2023 nach § 45 Abs. 1 JGG abgesehen, was darauf hinweist, dass diese Tat als so geringfügig zu bewerten war, dass sie für die Annahme des Vorhandenseins schädlicher Neigungen nicht herangezogen werden kann (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 6. November 2024 – 2 StR 290\u002F24, juris Rn. 22). […] Die vor den hiesigen Taten erfolgte Verurteilung vom 19. Dezember 2023 wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung führte zu einer Weisung des Amtsgerichts Rostock. Zwar könnten die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten Hinweise auf Persönlichkeitsmängel des Angeklagten enthalten, jedoch lässt sich dies allein anhand der Mitteilung des Schuldspruchs nicht feststellen. Den jeweiligen Sachverhalt teilt das Landgericht nicht mit, sodass auch nicht überprüft werden kann, ob es sich gegebenenfalls um Gelegenheits-, Konflikt- oder Notdelikte handelt, welche wiederum nicht auf schädliche Neigungen hindeuten (vgl. dazu etwa Eisenberg\u002FKölbel, JGG, 26. Aufl., § 17 Rn. 26 m. w. N.). […] Inwieweit die der letzten Verurteilung vom 29. August 2024 zugrunde liegenden Taten auf bereits angelegte Persönlichkeitsmängel des Angeklagten schließen lassen, ist mangels Darlegung der Taten ebenfalls nicht überprüfbar. […] Auch die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bzw. sein bisheriger Lebenslauf belegen noch keine schädlichen Neigungen. […] Insoweit ist zu besorgen, dass sich das Landgericht lediglich auf die Prüfung des Vorliegens von Persönlichkeitsmängeln zum Zeitpunkt des Urteils beschränkt hat. Aber auch diesbezüglich erweist sich das Urteil als rechtsfehlerhaft. Denn das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, dass etwaige Persönlichkeitsmängel des Angeklagten im Urteilszeitpunkt noch vorgelegen haben. Dagegen könnte der vom Landgericht strafmildernd berücksichtigte Umstand sprechen, dass sich der Angeklagte von der Verbüßung des zweiwöchigen Arrestes nach der Verurteilung vom 29. August 2024 durchaus beeindruckt gezeigt hat. Inwieweit sich dies auf etwaige Persönlichkeitsmängel des Angeklagten ausgewirkt hat bzw. […] [trotzdem] weitere Straftaten zu befürchten sind, lässt das Gericht unerörtert. […] Die Bemessung der Jugendstrafe nach § 18 Abs. 2 JGG weist ebenfalls Rechtsfehler auf. […] Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts auch bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe zu beachten. Die Begründung darf aber nicht wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zumessungserwägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert vielmehr von der Jugendkammer, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe unter erzieherischen Gesichtspunkten abzuwägen. Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist. Eine formelhafte Erwähnung der erzieherischen Erforderlichkeit der verhängten Jugendstrafe genügt insoweit nicht (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 2 StR 21\u002F25, juris Rn. 15 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Formulierung der Jugendkammer, dass sie unter Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs, der sich aus der bisherigen Entwicklung des Angeklagten und den vorgenannten, für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungserwägungen ergebe, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 29. August 2024 eine Jugendstrafe von einem Jahr für erforderlich hielt […], nicht. Eine aktuelle Bewertung des Erziehungsbedarfs des Angeklagten, die u.a. berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Wochen Jugendarrest verbüßt hat, wovon er sich durchaus beeindruckt gezeigt habe […], lassen die Urteilsgründe vermissen (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 2 StR 21\u002F25, juris Rn. 16). […] Zudem hat das Landgericht nicht bedacht, dass bei Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung verliert. Die zuvor begangenen Straftaten sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Das zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatgericht hat daher im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbstständige und von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 12. März 2025 – 4 StR 73\u002F25, juris Rn. 4 m. w. N.). Daran fehlt es vorliegend. Die Jugendkammer hat bei Bemessung der Jugendstrafe zunächst allein die für die abgeurteilten Taten maßgeblichen Zumessungserwägungen dargestellt. Sodann hat sie unter Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs, der sich aus der bisherigen Entwicklung des Angeklagten und den vorgenannten, für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungserwägungen ergebe, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 29. August 2024 eine Jugendstrafe von einem Jahr für erforderlich erachtet […]. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass sich das Landgericht der Notwendigkeit, eine neue, selbstständige Bewertung aller früher und jetzt abgeurteilten Taten vornehmen zu müssen, nicht bewusst war. Die Strafzumessungserwägungen beziehen sich lediglich auf die jetzt neu abzuurteilenden Taten. Eine Auseinandersetzung mit der früheren Entscheidung und ihrer Bedeutung für den Erziehungsbedarf lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Einbeziehung des vorangegangenen Urteils der Jugendkammer erfolgte somit lediglich formelhaft (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 12. März 2025 – 4 StR 73\u002F25, juris Rn. 5 f.). […] Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind mit aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine umfassende neue Prüfung zu ermöglichen (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 2 StR 21\u002F25, juris Rn. 17).“ \n\n5\\. Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend: \n\n6\\. Das Landgericht hat zudem rechtsfehlerhaft übergangen, dass nicht lediglich das Urteil vom 29. August 2024 einzubeziehen war, sondern auch das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 19. Dezember 2023, das bereits das Urteil vom 29. August 2024 einbezogen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 – 1 StR 531\u002F92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Das neue Tatgericht wird im Falle erneuter Verhängung von Jugendstrafe gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG über die in seinem Ermessen stehende Anrechnung des verbüßten Jugendarrests von zwei Wochen aus der Verurteilung vom 29. August 2024 zu entscheiden haben. \n\n7\\. b) Bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen gegen den Angeklagten B., der Entscheidung über die Unerlässlichkeit der Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen und der Beurteilung der Kriminalprognose hat das Landgericht jeweils zum Nachteil dieses Angeklagten eingestellt, dass er die abgeurteilten Taten am 16. April 2024 unter laufender Bewährung begangen habe. Der Senat kann die Richtigkeit dieser Erwägung nicht überprüfen, da die Urteilsgründe weder das Datum der Rechtskraft der Vorverurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe vom 16. November 2023 noch den Zeitpunkt des späteren Widerrufs der zunächst gewährten Strafaussetzung mitteilen. Der Rechtsfehler entzieht dem Strafausspruch gegen den Angeklagten B. insgesamt die Grundlage; die Sache bedarf insofern neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen mit auf, um neue widerspruchsfreie Feststellungen insbesondere zu der Vorverurteilung vom 16. November 2023 zu ermöglichen. \n\n8\\. 3\\. Der Einziehungsausspruch war aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts um die Anordnung der lediglich gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten K. auf den Einziehungsbetrag zu ergänzen. Die Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt eine Mitverfügungsgewalt des gesondert verfolgten Komplizen in den von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen betroffenen drei Diebstahlsfällen. Die daraus resultierende gesamtschuldnerische Haftung ist, ohne dass es einer namentlichen Bezeichnung des mithaftenden Gesamtschuldners bedürfte, im Tenor zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 StR 112\u002F25, Rn. 5 mwN). Dass das Landgericht nicht auch hinsichtlich der abgeurteilten Betrugstat eine Einziehungsentscheidung getroffen hat, beschwert die Angeklagten nicht. \n\n9\\. 4\\. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch. Ein die sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer begründender Umstand nach § 41 Abs. 1 JGG ist im zweiten Rechtsgang nicht mehr gegeben, was gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 JGG die sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts begründet. Menges Meyberg Lutz Zimmermann Herold","BGH, 15.10.2025, 2 StR 448\u002F25","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:57.031Z",{"id":155,"ecli":156,"slug":157,"caseNumber":158,"courtId":5,"decisionDate":159,"fullText":160,"summary":161,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":159,"parsedAt":162,"updatedAt":163},"4609","ECLI:DE:NEURIS:KORE726422025","ecli-de-neuris-kore726422025","2 StR 554\u002F24","2025-10-08T00:00:00.000Z","#  21 Betrugstaten im Rahmen des Aufrechterhaltens des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens: Eine Tat nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2024\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in elf Fällen, des Betruges in 21 tateinheitlichen Fällen und der Insolvenzverschleppung schuldig ist,\n\nb) aufgehoben\n\naa) in den Einzelstrafaussprüchen zu Fall II.4. der Urteilsgründe (Fälle 18 bis 38 der Anklageschrift),\n\nbb) im Gesamtstrafenausspruch und\n\ncc) im Einziehungsausspruch, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 4.376.929,11 Euro angeordnet ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „11 Fällen des Bankrotts, tateinheitlich begangen mit Untreue, 21 Fällen des Betruges sowie Insolvenzverschleppung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.567.629,11 Euro, überwiegend als Gesamtschuldnerin, angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Während die Verurteilung in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in elf Fällen und wegen Insolvenzverschleppung keinen Bedenken begegnet, erweist sich die konkurrenzrechtliche Bewertung der rechtsfehlerfrei festgestellten 21 Fälle des Betruges (Fall II.4. der Urteilsgründe [Fälle 18 bis 38 der Anklageschrift]) als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Annahme, die Angeklagte habe in allen 21 Fällen des Betruges jeweils einen individuellen Tatbeitrag erbracht, findet in den Feststellungen keine Grundlage. \n\n3\\. Weil sich die Tatbeiträge der Angeklagten insgesamt auf das unveränderte Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebs des Unternehmens mit mehreren Filialen und mehr als 70 Mitarbeitern bezogen, ohne dass ihr Handeln einzelnen Taten abgrenzbar zugeordnet werden kann, sind – wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt – sämtliche 21 Betrugstaten nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts zu einer Tat im Rechtssinne zusammenzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2021 – 2 StR 307\u002F20, NStZ 2022, 232, 234 Rn. 27 mwN [insoweit in BGHSt 66, 219 ff. nicht abgedruckt]). \n\n4\\. Der Senat ändert entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n5\\. 2\\. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen im Fall II.4. der Urteilsgründe (Fälle 18 bis 38 der Anklageschrift) und damit auch der Gesamtstrafe zur Folge. \n\n6\\. 3\\. Der Einziehungsausspruch hält der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge ebenfalls nur teilweise stand. \n\n7\\. Das Landgericht hat bei der Anordnung der Einziehung des – insoweit rechtsfehlerfrei ermittelten – Gesamtwertes der Taterträge aus den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe aus dem Blick verloren, dass bei der Durchsuchung am 3. Mai 2023 im Haus der Angeklagten Bargeld in Höhe von 190.700 Euro gefunden und sichergestellt wurde. Die Strafkammer hätte sich mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass es sich bei dem Geld um Teile der von der Angeklagten am 19. April 2023 entnommenen Bargeldbestände aus den Kassen der Gesellschaft handelte, die nicht der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB, sondern der Originaleinziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterlagen, sofern nicht, wozu Feststellungen fehlen, die Banknoten und Münzen auf ein Justizkonto eingezahlt wurden und damit für eine gegenständliche Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung standen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 StR 386\u002F24, Rn. 6 f. mwN). In dieser Höhe hebt der Senat den – nicht der gesamtschuldnerischen Haftung unterfallenden – Einziehungsausspruch auf. \n\n8\\. 4\\. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil sie von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitere Feststellungen können – und müssen, soweit es den sichergestellten Betrag betrifft (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. September 2025 – 2 StR 388\u002F25, Rn. 6) – getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Menges Zeng Meyberg Grube Lutz","21 Betrugstaten im Rahmen des Aufrechterhaltens des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens: Eine Tat nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts","2026-07-08T22:44:26.430Z","2026-07-10T22:09:04.535Z",{"id":165,"ecli":166,"slug":167,"caseNumber":168,"courtId":5,"decisionDate":169,"fullText":170,"summary":171,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":169,"parsedAt":172,"updatedAt":173},"5056","ECLI:DE:NEURIS:KORE727902025","ecli-de-neuris-kore727902025","3 StR 152\u002F25","2025-09-02T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - 3 StR 152\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Oktober 2024, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in vier Fällen, der Urkundenfälschung in 13 Fällen sowie der banden- und gewerbsmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen schuldig ist.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der Urkundenfälschung in zwei Fällen, der Beihilfe zur Urkundenfälschung sowie der gewerbs- und bandenmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen schuldig ist;\n\nb) aufgehoben in den Aussprüchen über\n\naa) die Einzelstrafe in den Fällen II.5.3. bis II.5.6. der Urteilsgründe,\n\nbb) die Gesamtstrafe;\n\njedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n4\\. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in vier Fällen, „gewerbsmäßiger“ Urkundenfälschung in vier Fällen, „davon in zwei Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen“, „bandenmäßiger“ Urkundenfälschung in zwei Fällen, Urkundenfälschung in sieben Fällen, „davon in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen“, sowie wegen banden- und gewerbsmäßiger Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen „in 33 tateinheitlichen Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten M. hat es wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung „in vier tateinheitlichen zusammentreffenden Fällen“, „bandenmäßiger“ Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen banden- und gewerbsmäßiger Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen „in 33 tateinheitlichen Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. \n\n2\\. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten G. führt zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten M. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3\\. 1\\. Die Strafkammer hat ‒ soweit hier von Bedeutung ‒ die nachfolgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n4\\. Der Angeklagte G. stellte zunächst allein und sodann gemeinsam mit dem Angeklagten M. sowie weiteren Mittätern gefälschte Impfausweise her. Anschließend veräußerten sie diese oder gaben sie unentgeltlich im Familien- und Freundeskreis weiter. Der Angeklagte M. half zudem bei der Errichtung einer neuen Produktionsstätte (Fälle II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe). Diese Tat hat die Strafkammer in rechtlicher Hinsicht als Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 4, § 27 StGB gewertet. \n\n5\\. 2\\. Revision des Angeklagten G. \n\n6\\. a) Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen ohne Erfolg. \n\n7\\. b) Die auf die Sachrüge des Angeklagten veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. \n\n8\\. aa) Die vom Landgericht betreffend den Angeklagten G. getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen die rechtliche Würdigung der Taten. Jedoch ist der Schuldspruch geringfügig zu ändern. In den Fällen II.3.1., 3.8., 3.9. und 4.1. der Urteilsgründe handelte der Angeklagte zwar gewerbs-, aber nicht bandenmäßig, wohingegen er in den Fällen II.5.1. und 5.2. zwar als Mitglied einer Bande, aber nicht gewerbsmäßig agierte. Er erfüllte mithin jeweils das Regelbeispiel des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, das allerdings im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2025 ‒ 3 StR 530\u002F24, juris Rn. 4; vom 9. Juli 2024 ‒ 3 StR 220\u002F24, juris Rn. 5, jeweils mwN). \n\n9\\. bb) Der Angeklagte G. ist somit der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in vier Fällen, der Urkundenfälschung in 13 Fällen sowie der banden- und gewerbsmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Soweit im Tenor des angefochtenen Urteils eine gleichartige Tateinheit zum Ausdruck gebracht ist, ist dies entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 ‒ 3 StR 564\u002F19, BGHSt 65, 286 Rn. 84). \n\n10\\. c) Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. \n\n11\\. d) Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n12\\. e) Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\n13\\. 3\\. Revision des Angeklagten M. \n\n14\\. Die insoweit veranlasste umfassende materiellrechtliche Prüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe und zur Aufhebung der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Im Einzelnen: \n\n15\\. a) Die Annahme des Landgerichts, der vorgenannte Angeklagte habe in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung geleistet, ist bezüglich der Gewerbsmäßigkeit durchgreifend rechtsfehlerhaft. \n\n16\\. aa) Diese setzt stets ein eigennütziges Handeln voraus und damit einen vom Täter erstrebten Vermögenszufluss an sich selbst. Sie ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB; deshalb kann der Gehilfe nur dann nach § 267 Abs. 4, § 27 StGB verurteilt werden, wenn er selbst gewerbsmäßig handelte (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 ‒ 3 StR 343\u002F20, juris Rn. 4; Urteil vom 17. Oktober 2019 ‒ 3 StR 521\u002F18, BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 3 Rn. 28 ff.; Beschlüsse vom 5. Februar 2019 ‒ 5 StR 413\u002F18, NStZ 2019, 277; vom 26. Februar 2014 ‒ 4 StR 584\u002F13, StraFo 2014, 215 f.; jeweils mit mwN). \n\n17\\. bb) Diese Vorgaben hat das Landgericht nicht bedacht. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte in den vorgenannten Fällen einen eigenen Vorteil erlangte oder anstrebte. Dies ergibt sich auch nicht aus ihrem Gesamtzusammenhang. Der Angeklagte erhielt zwar für jeden durch ihn veräußerten Impfausweis eine Entlohnung. Jedoch beschränkte sich seine Förderungshandlung in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe auf die Errichtung einer neuen Produktionsstätte. Nach den Feststellungen sollte er auch nicht generell und unabhängig von eigenen Verkäufen am jeweiligen Gewinn beteiligt werden. \n\n18\\. b) Der Angeklagte ist daher in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe der Beihilfe zur Urkundenfälschung unter Erfüllung des Regelbeispiels der Bandenmäßigkeit gemäß § 267 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2, § 27 StGB schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend wie aus der Beschlussformel ersichtlich (§ 354 Abs. 1 StPO), wobei es entbehrlich ist, die gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. \n\n19\\. c) Im Übrigen hält der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung stand. Allerdings bedarf er einer weiteren Modifikation, weil im Tenor weder die Verwirklichung des Regelbeispiels (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2025 ‒ 3 StR 530\u002F24, juris Rn. 4 mwN) noch die gleichartige Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 ‒ 3 StR 564\u002F19, BGHSt 65, 286 Rn. 84) zum Ausdruck zu bringen ist. Der Angeklagte M. ist somit der Urkundenfälschung in zwei Fällen, der Beihilfe zur Urkundenfälschung sowie der gewerbs- und bandenmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StGB ab. \n\n20\\. d) Der Ausspruch über die Einzelstrafe in den Fällen II.5.3. und 5.6. der Urteilsgründe unterliegt angesichts der nunmehr gebotenen Anwendung des milderen Strafrahmens der Aufhebung. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung unter Anwendung der einschlägigen Sanktionsnorm auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch seine Grundlage. Die Feststellungen sind dagegen rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich. \n\n21\\. e) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt","Gewerbsmäßigkeit als persönliches Merkmal bei Beihilfetat","2026-07-08T22:49:08.278Z","2026-07-10T22:09:47.982Z",{"id":175,"ecli":176,"slug":177,"caseNumber":178,"courtId":5,"decisionDate":179,"fullText":180,"summary":181,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":179,"parsedAt":182,"updatedAt":183},"5204","ECLI:DE:NEURIS:KORE722222025","ecli-de-neuris-kore722222025","6 StR 574\u002F24","2025-08-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.08.2025, 6 StR 574\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und K. wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Januar 2024, soweit es sie betrifft,\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig sind \n\naa) der Angeklagte B. des Betrugs in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und des unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug,\n\nbb) der Angeklagte K. der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und des unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug,\n\nb) dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.\n\n2\\. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B. und K. und die Revision des Angeklagten Br. werden verworfen.\n\n3\\. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betrugs, wegen versuchten Betrugs und wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe zum Betrug und wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten Br. hat das Landgericht wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Dagegen richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten; die Angeklagten K. und Br. beanstanden außerdem das Verfahren. Die Rechtsmittel der Angeklagten B. und K. haben jeweils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie ebenso wie die Revision des Angeklagten Br. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen vertrieben die Angeklagten von Januar bis Juli 2017 Aktien der faktisch von dem gesondert verfolgten M. geführten E. Ltd. Seit Juli 2017 vertrieben die Angeklagten Aktien der von dem gesondert verfolgten C. geführten 4. Ltd.; der Angeklagte Br. war daran bis November 2019 beteiligt, die Angeklagten B. und K. setzten den Vertrieb bis Ende August 2021 fort. \n\n3\\. Die Aktien beider Unternehmen wurden telefonisch vertrieben, wobei K. den Vertrieb über eigene Unternehmen oder Subunternehmer koordinierte und B. unter anderem für die Verteilung der Anlegergelder zuständig war. Br. war Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer der Vertriebsgesellschaften. Die für den Vertrieb der Aktien erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hatten weder die Angeklagten noch die jeweiligen Unternehmen; das war den Angeklagten auch bewusst. \n\n4\\. Die Angeklagten B. und K. verwendeten beim Vertrieb der Aktien Unterlagen, die – wie beide wussten – zahlreiche für die Anlageentscheidung erhebliche unwahre Angaben enthielten, insbesondere über den Zweck des Unternehmens, den Verkäufer, die Höhe der Provisionen und die Listung an Börsen. Tatsächlich handelte es sich sowohl bei der E. Ltd. als auch bei der 4. Ltd. um Unternehmen, die lediglich dem Zweck dienten, Anlegergelder einzusammeln, nicht aber eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten oder Gewinne zu erwirtschaften („Schwindelunternehmen“), und deren Aktien dementsprechend wertlos waren. Dies erkannten die Angeklagten in Bezug auf die E. Ltd. indes bis zur Beendigung ihrer Vertriebstätigkeit für dieses Unternehmen nicht. Demgegenüber wurde den Angeklagten B. und K. im Laufe der Zeit bewusst, dass es sich bei der 4. Ltd. um ein Betrugssystem handelte; B. erkannte dies im Mai 2019, K. im August 2020. Gleichwohl setzten sie den Vertrieb von Aktien der 4. Ltd. fort, um den gesondert Verfolgten C. zu bereichern und mittelbar selbst weiter davon zu profitieren, insbesondere durch Provisionszahlungen. \n\n5\\. 2\\. Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten B. und K. halten sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. a) Dies gilt zunächst, soweit das Landgericht diese Angeklagten in Bezug auf den Vertrieb von Aktien der 4. Ltd. auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 Nr. 3 KWG jeweils wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen verurteilt hat. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seinen die Angeklagten B. und K. betreffenden Antragsschriften ausgeführt: „Der Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG steht das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019\u002F2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12. Mai 2021 – Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG, BGBl. I 2021, S. 990) entgegen. Durch das zum 26. Juni 2021 in Kraft getretene Regelwerk wurden Wertpapierinstitute aus dem Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes (KWG) herausgelöst und in das neu geschaffene Gesetz überführt (vgl. Lendermann\u002FNemeczek\u002FSchroeter\u002FSteffen, WpIG, 1. Aufl., § 15 Rn. 2). An der Erlaubnispflicht hat sich allerdings nichts geändert (…) Das Tätigwerden ohne eine solche Erlaubnis bleibt auch weiterhin – nach § 82 WpIG – strafbewehrt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WpIG war die Tat des Angeklagten noch nicht beendet. (…) Der Angeklagte hat sich danach gemäß § 82 Abs. 1 WpIG i. V. m. § 15 Abs. 1 WpIG strafbar gemacht, weil er ohne Erlaubnis Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 WpIG erbracht hat. (…) § 265 StPO steht der Neufassung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der zumindest teilweise geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auf den Strafausspruch hat die Neufassung keinen Einfluss. Der Strafrahmen des § 82 Abs. 1 WpIG ist identisch zu jenem des § 54 Abs. 1 KWG. Das Unrecht der Tat ist zudem unverändert.“ \n\n6\\. Dem schließt sich der Senat an. Er ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. b) Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten B. und K. bedürfen der Ergänzung, soweit das Landgericht sie lediglich in Bezug auf den Vertrieb von Aktien der 4. Ltd. wegen unerlaubten Erbringens von „Finanzdienstleistungen“ verurteilt hat. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen fällt den Angeklagten B. und K. vielmehr auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Aktien der E. Ltd. in der Zeit von Januar bis Juli 2017 – und damit vor Inkrafttreten des WpIG – tateinheitlich zu dem insoweit jeweils ausgeurteilten Kapitalanlagebetrug (§ 264a Abs. 1 StGB) unerlaubtes Erbringen von Finanzdienstleistungen zur Last. \n\n7\\. Der Senat ergänzt die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagten B. und K. auch insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verböserung der Schuldsprüche ebenfalls nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2024 – 6 StR 210\u002F24, Rn. 23 mwN). c) Der den Angeklagten B. betreffende Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht ihn in Bezug auf den Vertrieb von Aktien der 4. Ltd. nicht nur wegen Betrugs, sondern außerdem tatmehrheitlich wegen versuchten Betrugs verurteilt hat. \n\n8\\. Das Landgericht hat die den Betrugstatbestand (§ 263 Abs. 1 StGB) verwirklichenden Tatbeiträge des Angeklagten B. rechtsfehlerfrei unter dem Gesichtspunkt des uneigentlichen Organisationsdelikts als einheitliche Tat angesehen. Bei dieser Sachlage ist für die tatmehrheitliche Verurteilung wegen versuchten Betrugs kein Raum. \n\n9\\. Der Wegfall des Schuldspruchs wegen versuchten Betrugs lässt die insoweit verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten entfallen. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt davon indes unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Denn der Unrechts- und Schuldgehalt der dem Angeklagten B. zur Last fallenden einheitlichen (vollendeten) Betrugstat bleibt ungeachtet der rechtsfehlerhaften Bewertung als Betrug und versuchter Betrug unverändert. Es ist davon auszugehen, dass das Landgericht die für den Betrug verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ohne den Rechtsfehler deutlich höher bemessen hätte, der rechtsfehlerhafte Schuldspruch sich im Rahmen der Strafzumessung mithin allenfalls zugunsten des Angeklagten B. ausgewirkt hat. \n\n10\\. 3\\. Das Landgericht hat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die von den Angeklagten B. und K. in Spanien erlittene Freiheitsentziehung auf die gegen sie erkannten Gesamtfreiheitsstrafen anzurechnen ist. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410\u002F77, BGHSt 27, 287, 288). Der Senat setzt den Anrechnungsmaßstab in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest, weil hier nur eine Anrechnung im Verhältnis von 1 : 1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2023 – 1 StR 164\u002F23, Rn. 3). \n\n11\\. 4\\. Der Angeklagte Br. trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO). Der geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklagten B. und K. lässt es nicht unbillig erscheinen, auch diese Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bartel Tiemann Fritsche von Schmettau Dietsch","BGH, 19.08.2025, 6 StR 574\u002F24","2026-07-08T22:50:41.562Z","2026-07-10T22:10:02.104Z",{"id":185,"ecli":186,"slug":187,"caseNumber":188,"courtId":5,"decisionDate":189,"fullText":190,"summary":191,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":189,"parsedAt":192,"updatedAt":193},"5225","ECLI:DE:NEURIS:KORE726572025","ecli-de-neuris-kore726572025","2 StR 283\u002F25","2025-08-13T00:00:00.000Z","#  Gegenstand der Urteilsfindung; Vermögensschaden beim Betrug bei Handel mit exklusiven Nischenprodukten \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. September 2024 wird\n\na) das Verfahren im Umfang der als „Fall 16 der Anklageschrift“ abgeurteilten Tat eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben\n\naa) im Fall 6 der Anklageschrift mit den Feststellungen zum Vermögensschaden,\n\nbb) im Gesamtstrafenausspruch,\n\ncc) im Einziehungsausspruch und\n\ndd) im Adhäsionsausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und über die durch das Adhäsionsverfahren und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in neun Fällen, wegen Betruges sowie wegen strafbarer Kennzeichenverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ihn von weiteren Vorwürfen freigesprochen. Es hat eine Einziehungs- und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Gegenstand der Verurteilungen waren nach den Feststellungen und Wertungen der Wirtschaftsstrafkammer strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Nachbauten („Aufbauten“) von Rennwagen nach dem Vorbild historischer Kraftfahrzeuge in der Werkstatt der vom Angeklagten geführten S GmbH in den Jahren von 2013 bis 2019. Für die Anträge auf Zulassung der nachgebauten Fahrzeuge zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr verwendete der Angeklagte in neun Fällen gegenüber dem Straßenverkehrsamt auf seine Veranlassung hin gefälschte Herkunftsnachweise fiktiver Aussteller, die eine Eigenschaft als Originalfahrzeug suggerierten. In vier Fällen benutzte der Angeklagte im geschäftlichen Verkehr zum Vertrieb solcher Fahrzeuge jeweils ein mit einer Wortmarke der Nebenklägerin identisches Zeichen ohne deren Zustimmung. Im Fall 6 der Anklageschrift täuschte er den Käufer eines Nachbaus nach dem Vorbild eines Porsche 911 Carrera RS 2.7 erfolgreich über dessen Alter und Herkunft, weil es sich nicht um ein Originalfahrzeug aus dem Jahr 1973, sondern um ein nach historischem Vorbild neu aufgebautes Fahrzeug handelte. \n\n3\\. 2\\. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO einzustellen, soweit das Landgericht den Angeklagten als „Fall 16 der Anklageschrift“ wegen Urkundenfälschung verurteilt hat. Insofern besteht ein Verfahrenshindernis, weil die abgeurteilte Tat nicht Gegenstand der Anklage geworden und eine Nachtragsanklage (§ 266 Abs. 2 StPO) nicht erhoben worden ist. \n\n4\\. a) Die Urteilsfindung hat die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand (§ 264 Abs. 1 StPO). Diese bestimmt sich nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (BGH, Beschluss vom 23. September 2020 – 2 StR 606\u002F19, Rn. 4 mwN). Liegen nach dieser Maßgabe verschiedene Lebenssachverhalte und mithin mehrere selbständige prozessuale Taten vor, so sind diese nur dann vollumfänglich Gegenstand der Urteilsfindung, wenn sich nach dem aus der Anklageschrift erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft ergibt, dass sie sämtlich einer Aburteilung zugeführt werden sollen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407\u002F12, Rn. 10; Beschluss vom 23. September 2020 – 2 StR 606\u002F19, Rn. 4, jew. mwN; vgl. auch BeckOK-StPO\u002FEschelbach, 56. Ed., § 264 Rn. 16 f.). \n\n5\\. b) Das Landgericht hat als „Fall 16 der Anklageschrift“ die Fälschung und Verwendung von Herkunftsnachweisen des Nachbaus eines Ford GT gegenüber dem Straßenverkehrsamt des Kreises D abgeurteilt. Dieses Fahrzeug wurde auf der Grundlage der gefälschten Nachweise am 31. Oktober 2013 unter der Fahrgestellnummer GT 102 zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. \n\n6\\. aa) Die Wirtschaftsstrafkammer hat damit aus dem Blick verloren, dass dieses Geschehen nicht der Gegenstand des Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft im Fall 16 der Anklageschrift geworden ist. Konkretisierung wie wesentliches Ergebnis der Ermittlungen der vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Anklageschrift vom 19. November 2020 behandeln die Fälschungen zur Vorbereitung der Anmeldung des Nachbaus des Ford GT im Jahr 2013 ausdrücklich – und rechtlich zutreffend – als zur Zeit der Anklage bereits verjährt. Die verjährte Tat sollte nach dem erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft nicht einer Aburteilung zugeführt, sondern lediglich als Einkleidung und Beginn der dem Angeklagten und dem ehemaligen Mitangeklagten Dr. F gemeinsam zur Last gelegten strafbaren Handlungen dargestellt werden. \n\n7\\. bb) Gegenstand des Verfolgungswillens im Fall 16 der Anklageschrift ist stattdessen erkennbar erst das in der Anklage nachfolgend dargestellte Geschehen um die spätere Anmeldung eines anderen Nachbaus nach dem Vorbild eines Porsche 550. Dieses Fahrzeug wurde nach dem Ergebnis der Ermittlungen auf der Grundlage gefälschter Herkunftsnachweise am 16. Dezember 2014 auf Veranlassung des Angeklagten durch das Straßenverkehrsamt des Kreises D mit der Fahrgestellnummer A0136 zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Diese selbständige weitere Tat im verfahrensrechtlichen Sinn hat das Landgericht bei der Urteilsfindung jedoch nicht in den Blick genommen. \n\n8\\. c) Das Verfahrenshindernis zieht die Einstellung des Verfahrens wegen des abgeurteilten Geschehens um die Anmeldung des Ford GT bis zum 31. Oktober 2013 nach sich. Der Senat weist darauf hin, dass das Verfahren über den Vorwurf der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Anmeldung des Porsche 550 im Jahr 2014 bei der Wirtschaftsstrafkammer anhängig geblieben ist. Eine Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im zweiten Rechtsgang wird sich anbieten. \n\n9\\. 3\\. Die Verurteilung im Fall 6 der Anklageschrift wegen Betruges zum Nachteil des Käufers M hat keinen Bestand. Die Feststellungen des Landgerichts dazu, ob dem Käufer des zum Preis von 1,1 Millionen Euro verkauften Nachbaus des Porsche 911 Carrera RS 2.7 ein Vermögensschaden entstand, sind lückenhaft und widersprüchlich. \n\n10\\. a) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar auch zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731\u002F08, BGHSt 53, 199, 201 mwN). Wird bei einem Kauf über Umstände getäuscht, die den Verkehrswert der Sache maßgeblich mitbestimmen, erleidet der dadurch zum Kaufabschluss bewogene Kunde einen Schaden regelmäßig nur dann, wenn die Sache objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 – 2 StR 79\u002F12, NStZ 2012, 629). \n\n11\\. b) Die Feststellungen der Urteilsgründe verhalten sich zum Wert des ihm am 26. Juni 2017 verkauften und am 7. März 2019 übereigneten Nachbaus nicht. Die Wirtschaftsstrafkammer hat im Rahmen der Begründung der Adhäsionsentscheidung vielmehr ausgeführt, dass sie von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag auf Ersatz des Betrugsschadens gemäß § 406 Abs. 1 Satz 5 StPO deshalb abgesehen habe, weil die ansonsten erforderliche Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Werts des Nachbaus sowie zur Höhe der durch dessen mehrjährige Nutzung erzielten Gebrauchsvorteile zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt hätte. Es habe sich nicht um ein handelsübliches Kraftfahrzeug, sondern ein aufwendig zu bewertendes exklusives Nischenprodukt gehandelt. Das Landgericht hat mit diesen Ausführungen rechtsfehlerhaft verkannt, dass es auf beweiswürdigend unterlegte Feststellungen zur Entstehung eines Vermögensschadens für den Beleg der Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB gerade ankam. \n\n12\\. Es hat zudem einerseits in der Strafzumessung zum Fall 6 der Anklageschrift das Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB herangezogen und dies ohne nähere Erörterung mit dem weit über die Regelgrenze von 50.000 Euro hinausgehenden Schaden begründet. Andererseits hat es die Anordnung der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 50.000 Euro damit gerechtfertigt, bei diesem Einziehungsbetrag handele es sich um den nach seiner – nicht näher begründeten – Einschätzung im Fall 6 der Anklageschrift mindestens entstandenen Schaden. \n\n13\\. c) Der Senat kann auf der Grundlage der lückenhaften und widersprüchlichen Feststellungen angesichts der Eigenschaft des Fahrzeugs als exklusives Nischenprodukt und dessen rechtsfehlerfrei festgestellter mehrjähriger erfolgreicher Verwendung als siegfähiges Rennfahrzeug nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass der Nachbau sogar den vertragsgemäß entrichteten Preis wert war und dem Käufer kein Vermögensschaden entstand. Der Rechtsfehler entzieht mithin dem Schuldspruch wegen (vollendeten) Betruges den Boden. Er zieht die Aufhebung der Feststellungen zum Vermögensschaden nach sich; die übrigen Feststellungen sind nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n14\\. 4\\. Die Aufhebung der Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr im Fall 6 der Anklageschrift entzieht dem Gesamtstrafenausspruch und den allein auf diesen Fall bezogenen Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen die Grundlage. Der Senat bemerkt insofern ergänzend: \n\n15\\. a) Das neue Tatgericht wird bei der Gesamtstrafenbildung in den Blick nehmen können, dass der Angeklagte nach den Feststellungen über einen Zeitraum von mehr als viereinhalb Jahren unter Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont gewesen ist. \n\n16\\. b) Der Verletzte ist nicht namentlich als Begünstigter der Wertersatzeinziehung in den Urteilstenor aufzunehmen (vgl. näher BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – 3 StR 532\u002F19, StV 2021, 571, 573 f. Rn. 21 ff.). \n\n17\\. c) Dass das Landgericht in der Urteilsformel die Adhäsionsanträge vom 8. Januar 2021 insgesamt für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt hat, steht in einem nicht aufgelösten Widerspruch dazu, dass es ausweislich der Urteilsgründe zwar einen materiellen Schaden im Fall 6 der Anklageschrift dem Grunde nach bejahen, jedoch von einer Entscheidung über das geltend gemachte Schmerzensgeld und die Feststellungsanträge insgesamt absehen wollte. \n\n18\\. 5\\. Im Umfang der Schuld- und Strafaussprüche zu den verbleibenden Fällen hat die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zeng Meyberg Schmidt Zimmermann Herold","Gegenstand der Urteilsfindung; Vermögensschaden beim Betrug bei Handel mit exklusiven Nischenprodukten","2026-07-08T22:51:12.047Z","2026-07-10T22:10:04.251Z",{"id":195,"ecli":196,"slug":197,"caseNumber":198,"courtId":5,"decisionDate":199,"fullText":200,"summary":201,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":199,"parsedAt":202,"updatedAt":203},"5298","ECLI:DE:NEURIS:KORE722152025","ecli-de-neuris-kore722152025","6 StR 239\u002F24","2025-08-07T00:00:00.000Z","#  Betrug durch Abrechnung von Pflegeleistungen gegenüber Kranken- und Pflegekassen \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18\\. Dezember 2023 mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „gewerbsmäßigen Betruges“ in 76 Fällen unter Auflösung einer Gesamtstrafe aus einer früheren Verurteilung und Einbeziehung der dort verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer einen Vollstreckungsabschlag von fünf Monaten gewährt; das in dem früheren Urteil angeordnete Berufsverbot und die damalige Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld hat es aufrechterhalten. Zudem hat es – unter Berücksichtigung der Einziehung aus dem rechtskräftigen Urteil – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.282.814,17 Euro angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI.\n\n2\\. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. Die Angeklagte gründete im Jahr 2011 die E. Pflege- und Betreuungsdienst UG, die sie später in die E. GmbH umwandelte. Mit dieser Gesellschaft, deren alleinige Geschäftsführerin sie war, betrieb sie zunächst einen ambulanten Pflegedienst und ab 2013 zusätzlich drei stationäre Pflegeeinrichtungen. Für die stationäre und ambulante Pflege schloss die Angeklagte für die E. GmbH mit drei Kranken- und Pflegekassen (BKK L. , AOK Pflegekasse und AOK Krankenkasse) Verträge nach dem SGB XI, SGB V und eine Zusatzvereinbarung für die Versorgung von Intensivpflegepatienten nach dem SGB V. In den Verträgen verpflichtete sie sich, zur Sicherung der Qualität der Pflegeleistungen eine „verantwortliche Pflegefachkraft“, von den Vertragsparteien auch als Pflegedienstleitung (PDL) bezeichnet, sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Die Pflegeleistungen waren ausweislich der getroffenen Vereinbarungen unter ständiger Verantwortung der Pflegedienstleitung zu erbringen. \n\n4\\. Im März 2012 stellte die Angeklagte, die selbst nicht über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügte, die Zeugin D. als Pflegedienstleitung ein, die jedoch, wie die Angeklagte wusste, diese Aufgaben nicht wahrnahm, sondern im regulären Schichtbetrieb eingesetzt wurde. Bald darauf vereinbarten die Angeklagte und die Zeugin auch ausdrücklich, dass diese „nicht mehr PDL sein sollte“. Nachdem die Zeugin ihre Tätigkeit für die E. GmbH beendet hatte, gab die Angeklagte im Mai 2013 gegenüber den Kranken- und Pflegekassen bewusst wahrheitswidrig an, die Zeugin M. nehme nunmehr die Aufgaben der Pflegedienstleitung wahr. Weder die Zeugin noch andere Personen übten die Funktion einer Pflegedienstleitung aus. \n\n5\\. Von Mai 2013 bis Ende August 2015 übersandte die Angeklagte in 76 Fällen Rechnungen an die drei Kranken- und Pflegekassen, obwohl sie wusste, dass sie keinen Anspruch auf Vergütung der geltend gemachten Leistungen hatte, weil sie ‒ entgegen ihrer wahrheitswidrigen Angaben gegenüber den Kranken- und Pflegekassen ‒ keine verantwortliche Pflegefachkraft beschäftigte. Mit Geltendmachung der Ansprüche erklärte sie zugleich, dass die Pflegeleistungen vertragsgerecht erbracht worden seien. Im Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Angaben beglichen die Sachbearbeiter der Kranken- und Pflegekassen die von der Angeklagten monatlich eingereichten Rechnungen in Höhe von insgesamt 1.283.413,39 Euro. Davon zahlte die E. GmbH 1.627,78 Euro auf Aufforderung der AOK Krankenkasse zurück. \n\n6\\. Bereits im Jahr 2013 gingen erste Beschwerden über die Arbeit der E. GmbH bei den Kranken- und Pflegekassen ein. Im Zuge dessen stellten deren medizinische Dienste fest, dass Leistungen, die besonders qualifizierten Pflegefachkräften vorbehalten waren, von Pflegehelfern ausgeführt worden waren. Deswegen kündigten die Kranken- und Pflegekassen die Verträge erstmals zum 15. Mai 2014. Hiergegen erlangte die Angeklagte einstweiligen Rechtsschutz in einem Verfahren des Sozialgerichts Rostock mit der Folge, dass die Verträge zunächst weiterliefen. Zum 15. Juni 2015 kündigten die Kranken- und Pflegekassen die Verträge erneut und stützten diese Kündigungen nunmehr auf das Fehlen einer Pflegedienstleitung. Auch hiergegen ersuchte die Angeklagte einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Rostock. In dem Verfahren schlossen die Parteien am 15. September 2015 einen Vergleich, wonach die Verträge bis zum 15. Oktober 2015 weiterliefen. Eine Regelung zu etwaigen Rückforderungsansprüchen enthielt der Vergleich nicht. \n\nII.\n\n7\\. 1\\. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. \n\n8\\. 2\\. Der Schuldspruch wegen Betruges in 76 Fällen (§ 263 Abs. 1, § 53 StGB) hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. \n\n9\\. a) Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeklagte die Sachbearbeiter der Kranken- und Pflegekassen durch die Einreichung der Rechnungen jeweils über das Vorliegen einer den Zahlungsanspruch begründenden Tatsache täuschte, indem sie konkludent wahrheitswidrig vorgab, Pflegeleistungen durch Pflegepersonal erbracht zu haben, das unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stand. \n\n10\\. aa) Eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB kann auch konkludent erfolgen. Der einer ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung beizumessende Inhalt ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der Empfängerhorizont maßgeblich und auf die Erwartungen der Beteiligten abzustellen, die ihrerseits durch die normativen Bezüge geprägt werden, in denen die Erklärung steht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 ‒ 5 StR 498\u002F23, Rn. 35). \n\n11\\. In der Geltendmachung einer Forderung kann eine konkludente Täuschung über Tatsachen liegen, wenn mit dem Einfordern der Leistung ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt oder das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 − 1 StR 138\u002F21, NStZ 2023, 37, 38; Urteil vom 14. März 2019 – 4 StR 426\u002F18, NJW 2019, 1759). Im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Forderung erwartet der Rechtsverkehr in erster Linie eine wahrheitsgemäße Darstellung, soweit die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne Weiteres überprüfen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4\\. Dezember 2024 ‒ 5 StR 498\u002F23, Rn. 35). Liegen keine Besonderheiten vor, kann das Tatgericht regelmäßig von allgemein verbreiteten, durch die Verkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmten Erwartungen auf den tatsächlichen Inhalt konkludenter Kommunikation schließen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 – 5 StR 181\u002F06, Rn. 19 ff. mwN). In diesem Sinne konkludent täuscht ein Täter, der gegenüber einem Leistungsträger tatsächlich erbrachte Leistungen abrechnet, ohne hierzu berechtigt zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – 1 StR 535\u002F16, Rn. 4; Beschluss vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21\u002F14, NStZ 2014, 640, 641). \n\n12\\. bb) Das Landgericht hat tragfähig begründet, dass die Angeklagte mit Einreichung der Rechnungen über die erbrachten Pflegeleistungen konkludent wahrheitswidrig auch erklärte, dass die geltend gemachten Pflegeleistungen unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbracht wurden. Es ist im Wege der Auslegung, die allein dem Tatgericht obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 ‒ 4 StR 21\u002F14, Rn. 20), nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erbringung der Pflegeleistungen unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft nach den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen von besonderer Bedeutung für die Frage der Erstattungsfähigkeit der erbrachten Pflegeleistungen war. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. \n\n13\\. Die für die Leistungserbringung in stationären Pflegeinrichtungen und für ambulante Pflegedienste gleichermaßen (vgl. BSGE 103, 78 Rn. 15, 17 zu § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI und Rn. 22 zu § 71 Abs. 1 SGB XI) zentrale Voraussetzung ist nicht nur für die „Zulassung“ eines Leistungserbringers, also für den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den Kranken- und Pflegekassen, sondern auch für die Abrechnungsfähigkeit der Pflegeleistungen von besonderer Bedeutung. Die Leistungserbringung unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft setzt voraus, dass sie die Pflegeleistungen zumindest in ihren Grundzügen selbst festlegt, ihre Durchführung organisiert und angemessen überwacht (vgl. BSGE 103, 78 Rn. 15, 17 zu § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI). \n\n14\\. Damit soll sichergestellt werden, dass die „pflegerische Gesamtverantwortung“ durch hinreichend qualifiziertes Fachpersonal wahrgenommen wird (vgl. BSG, aaO, Rn. 18 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12\u002F5952 S. 45 zu § 80 SGB XI). Die Einbindung einer verantwortlichen Pflegekraft in die Leistungserbringung soll die Qualität der Pflege garantieren; zugleich kommt ihr die Aufgabe zu, für eine den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen genügende Umsetzung der Pflegeansprüche Sorge zu tragen und die widerstreitenden Interessen im „Dreiecksverhältnis“ zwischen Pflegekasse, Leistungserbringer und Versicherten in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BSG, aaO, Rn. 20). Die gesetzlichen Regelungen zum Erfordernis einer verantwortlichen Pflegefachkraft zielen auf die selbstständige Sicherung der Pflegequalität. Die geforderte berufliche Qualifikation befähigt die Pflegefachkraft, insbesondere die Anwendung der Qualitätsmaßstäbe im Pflegebereich, die fachliche Planung der Pflegeprozesse, die fachgerechte Führung der Pflegedokumentation, die am Pflegebedarf orientierte Dienstplanung der Pflegekräfte sowie die regelmäßige Durchführung der Dienstbesprechungen innerhalb des Pflegebereichs zu verantworten (vgl. BSG, aaO). Die gesetzlichen Regelungen einschließlich der Verpflichtungen zur regelmäßigen Fortbildung belegen, dass die Qualität der Pflege nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht nur von der Qualifikation im unmittelbaren Betreuungsverhältnis zwischen Pflegekräften und Versicherten abhängig ist, sondern auch von der Steuerung der Pflegeprozesse durch eine ausgebildete Pflegefachkraft (vgl. BSG, aaO, Rn. 28). Neben der selbstständigen Sicherung der Pflegequalität kommt der Pflegefachkraft auch die Verantwortung zu, im Interesse der Kranken- und Pflegekassen für eine an den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen orientierte Umsetzung der Pflegeprozesse Sorge zu tragen. \n\n15\\. b) Ausweislich der beweiswürdigend tragfähig belegten Feststellungen gingen die zuständigen Sachbearbeiter der Kranken- und Pflegekassen in der Folge irrtümlich davon aus, dass die Pflegeleistungen wie vertraglich vereinbart erbracht worden waren und bezahlten die Rechnungen. \n\n16\\. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht von einem Irrtum auch für den Tatzeitraum ab Juni 2015 ausgegangen, nachdem die Pflegeverträge bereits gekündigt waren. Die Strafkammer hat berücksichtigt, dass bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen, Körperschaften und Personenmehrheiten in der Regel auch festzustellen ist, wer im konkreten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verfügung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 161\u002F02, NJW 2003, 1198, 1199). Denn bei – wie hier – juristischen Personen oder Behörden, die als solche nicht Subjekt eines Irrtums sein können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 – 3 StR 286\u002F18; vom 13. Januar 2010 – 3 StR 500\u002F09, NStZ-RR 2010, 146; vom 27. März 2012 – 3 StR 472\u002F11, NStZ 2012, 699), kommt es auf das Vorstellungsbild derjenigen natürlichen Person an, die die Vermögensverfügung getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 161\u002F02, NJW 2003, 1198, 1199; MüKo-StGB\u002FHefendehl, 4. Aufl., § 263 Rn. 334; Tübinger Kommentar\u002FPerron, StGB, 31. Aufl., § 263 Rn. 41a; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 263 Rn. 67; Weißer, GA 2011, 333, 346; Eisele, ZStW 2004, 15, 28). \n\n17\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts gingen die Rechnungen über die Pflegeleistungen bei den jeweiligen Sachbearbeitern der Kranken- und Pflegekassen ein und wurden ausschließlich von diesen überprüft. Die dazu zeugenschaftlich vernommenen Sachbearbeiter der AOK und BKK L. haben zur Überzeugung der Strafkammer glaubhaft bekundet, ihnen sei bei der Prüfung und Begleichung der Rechnungen nicht bekannt gewesen, dass die Pflegeverträge bereits zum Juni 2015 gekündigt waren. \n\n18\\. c) Den Kranken- und Pflegekassen ist durch die Bezahlung der Rechnungen ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden. \n\n19\\. aa) Ein solcher tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21\u002F14, Rn. 24, NStZ 2014, 640, 642; Urteil vom 27. Juni 2012 – 2 StR 79\u002F12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 77; Beschlüsse vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45\u002F11, BGHSt 57, 95, Rn. 75; vom 5. Juli 2011 – 3 StR 444\u002F10, NStZ-RR 2011, 312). \n\n20\\. bb) Bei der Bemessung des Schadensumfangs ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der den Pflege- und Krankenkassen entstandene Schaden dem Gesamtbetrag der an den Pflegedienst geleisteten Zahlungen entspricht. Dem steht nicht entgegen, dass Pflegeleistungen in gewissem Umfang erbracht worden sind. Denn maßgeblich ist insoweit die für den Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende streng formale Betrachtungsweise (BSGE 39, 288, 290; BSGE 133, 17, Rn. 20), nach der eine Leistung insgesamt nicht erstattungsfähig ist, wenn sie in Teilbereichen nicht den gesetzlichen oder vereinbarten Anforderungen genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 1994 – 4 StR 280\u002F94, NStZ 1995, 85, 86; Urteil vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 161\u002F02, NStZ 2003, 313, Rn. 11; Beschlüsse vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45\u002F11, NJW 2012, 1377, Rn. 81 f.; vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21\u002F14, NStZ 2014, 640, Rn. 28 f.; Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 558\u002F19, NJW 2021, 90, Rn. 49; Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 1 StR 375\u002F21, NStZ-RR 2022, 115). \n\n21\\. Der Vergütungsanspruch entfällt, wenn – wie hier – Pflegeleistungen nach dem SGB XI und V geltend gemacht werden, die entgegen §§ 71, 72 SGB XI (Pflegekassen) und § 132a SGB V (Krankenkassen) in Verbindung mit den jeweiligen Rahmenverträgen und den in Bezug genommenen Richtlinien sowie den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ohne eine verantwortliche Pflegefachkraft erbracht wurden (vgl. Sächsisches LSG , Urteil vom 18. Dezember 2009 – L 1 KR 89\u002F06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2016 – L 9 KR 9\u002F14, Rn. 23 ff.; LSG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 – L 1 KR 39\u002F15, Rn. 49 ff. unter Hinweis auf § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich insoweit nicht nur um einen formalen Verstoß in der Organisation eines Pflegedienstes, sondern um einen bedeutsamen qualitativen Mangel der zu erbringenden Pflegeleistungen (s.o. II.2.a.bb.). \n\n22\\. Bei dieser Sachlage hatte die Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Kranken- und Pflegekassen auf Erstattung der geltend gemachten Pflegeleistungen, so dass ihnen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Schaden in voller Höhe entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 558\u002F19, aaO; Beschluss vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21\u002F14, aaO; zu Corona-Tests vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 498\u002F23, Rn. 43). \n\n23\\. d) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts handelte die Angeklagte auch vorsätzlich und in der Absicht, der E. GmbH einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. \n\n24\\. 3\\. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Jedoch kann die Einziehungsanordnung nicht bestehen bleiben. \n\n25\\. a) Das Landgericht ist in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass die Vermögensmehrung bei einer drittbegünstigten juristischen Person den Anwendungsbereich der § 73 Abs. 1, § 73c StGB zum Nachteil des handelnden Täters grundsätzlich nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 ‒ 3 StR 294\u002F19, BGHSt 64, 234, 238). Vielmehr bedarf es zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, das zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte ( vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2022 – 1 StR 14\u002F22, Rn. 28; Beschlüsse vom 25. Januar 2022 – 6 StR 426\u002F21, Rn. 9; vom 14. November 2018 – 3 StR 447\u002F18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 27, Rn. 11). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Täter die Gesellschaft nur als formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen tatsächlich nicht existiert, oder wenn jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss bei der Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2024 – 1 StR 197\u002F24, NZWiSt 2025, 164, 167; vom 28. November 2019 ‒ 3 StR 294\u002F19, BGHSt 64, 234, 239; Beschluss vom 16. August 2022 – 4 StR 26\u002F21, Rn. 7). \n\n26\\. b) Den Urteilsgründen kann auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnommen werden, dass die Angeklagte die E. GmbH lediglich als einen formalen Mantel nutzte. Die Urteilsgründe sind auf die Feststellung beschränkt, dass die Angeklagte als alleinige Geschäftsführerin der E. GmbH und als alleinige Verfügungsberechtigte über das Konto der Gesellschaft Verfügungsgewalt über die betrügerisch erlangten Erlöse hatte. Hingegen fehlt es ‒ weitergehend ‒ an Feststellungen, die den vom Landgericht gezogenen Schluss rechtfertigen, dass die Angeklagte die GmbH tatsächlich als bloßen formalen Mantel nutzte. Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass die GmbH über die aus den abgeurteilten Taten erzielten Taterträge hinaus keine weiteren Einkünfte erwirtschaftete. Dies hätte eingehender Erörterung bedurft, zumal das Tatgericht festgestellt hat, dass die GmbH auch auf anderen Geschäftsfeldern tätig war. \n\n27\\. c) Die Einziehungsentscheidung konnte auch nicht teilweise in Bezug auf konkrete Einzelbeträge aufrechterhalten werden. Denn die Feststellungen zu den von der Angeklagten im Tatzeitraum vereinnahmten Vermögenswerten sind lückenhaft. Sie werden in den Urteilsgründen nur pauschal und überschlagsartig („über 700.000 Euro“) mitgeteilt, so dass dem Revisionsgericht die Prüfung, ob hinsichtlich eines konkreten Teils der an die Angeklagte im Tatzeitraum erfolgten Zahlungen die Voraussetzungen einer Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB vorlagen, nicht möglich ist. Dies gilt auch, soweit sich den Urteilsgründen vereinzelt konkrete Zahlungsflüsse mit einem Zahlungsgrund („2.105,27 Euro Lohn, 400 Euro Tankgeld und 2.500 Euro Miete für das Objekt in G. “) entnehmen lassen. Denn eine Überprüfung, ob die besonderen, den Zugriff auf das Vermögen der Angeklagten rechtfertigenden Umstände jeweils vorlagen, kann der Senat auch in diesen Fällen ohne nähere Angaben zu dem Geschäftsbetrieb der E. GmbH, den (vermeintlichen) Rechtsgrund und der buchhalterischen Erfassung der jeweils konkreten Transaktion nicht vornehmen. \n\nIII.\n\n28\\. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n29\\. 1\\. Sollte nicht festgestellt werden können, dass die Angeklagte die E. GmbH als bloßen Firmenmantel genutzt hat, wird zu klären sein, ob und inwieweit einzelne Taterträge jeweils unmittelbar nach Eingang auf dem Geschäftskonto der E. GmbH an die Angeklagte weitergeleitet wurden. Hierfür müssen die entsprechenden konkreten Zahlungswege, -beträge und -zeitpunkte festgestellt und belegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 ‒ 6 StR 426\u002F21, Rn. 10). \n\n30\\. 2\\. Ungeachtet dessen wird zu prüfen sein, ob die an die Angeklagte ausgezahlten Beträge unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer nachgelagerten rechtsgrundlosen Vermögensweiterleitung als Tatlohn gemäß § 73 StGB („für die Tat“) einzuziehen sind (vgl. BGH, Urteile vom 18\\. September 2024 – 1 StR 197\u002F24, Rn. 8; vom 29. Oktober 2021 – 5 StR 443\u002F19, Rn. 100; vom 28. November 2019 – 3 StR 294\u002F19, NJW 2020, 1309, Rn. 38; Beschlüsse vom 11\\. Januar 2024 – 1 StR 422\u002F23; vom 7. Februar 2023 – 2 StR 67\u002F22, Rn. 11 f.; vom 28\\. Juli 2021 ‒ 1 StR 506\u002F20, Rn. 26). \n\n31\\. Diesbezüglich wird zu erörtern sein, ob für die Weiterleitung des jeweiligen Vermögenswerts ein Rechtsgrund bestand. Lag dem Vermögenstransfer ein nicht „bemakelter“ Vertrag zugrunde, der mit der Straftat in keinem Zusammenhang stand, so ist die Einziehung regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 5 StR 443\u002F19, Rn. 89). Ob ein solcher Rechtsgrund tatsächlich besteht oder ob der Tatlohn lediglich unter dem Deckmantel eines vorgetäuschten Anspruchs weitergeleitet wird, ist Tatfrage und im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2024 – 1 StR 197\u002F24, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2024 – 1 StR 422\u002F23, Rn. 6, NZWiSt 2024, 461; Urteil vom 14\\. Juli 2022 – 6 StR 227\u002F21, Rn. 45). \n\n32\\. Hierbei kann es – etwa bei der Abschöpfung eines Geschäftsführergehalts – gegebenenfalls auch geboten sein, im Wege einer – vorsichtigen, dem Zweifelsgrundsatz genügenden – Schätzung, Mindestbeträge zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2023 – 1 StR 57\u002F23, Rn. 29 f., NZWiSt 2024, 222, 225). Der Einziehung des Geschäftsführergehalts steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagte Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der E. GmbH war, da die Angeklagte mit sich selbst und zugleich als Vertreterin der Gesellschaft eine entsprechende Unrechtsvereinbarung getroffen haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2024 – 1 StR 197\u002F24, Rn. 10, NZWiSt 2025, 164, 166; Urteil vom 6. September 2023 – 1 StR 57\u002F23, Rn. 29 f., NZWiSt 2024, 222, 225). Bartel Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi","Betrug durch Abrechnung von Pflegeleistungen gegenüber Kranken- und Pflegekassen","2026-07-08T22:51:42.588Z","2026-07-10T22:10:12.094Z",{"id":205,"ecli":206,"slug":207,"caseNumber":208,"courtId":5,"decisionDate":209,"fullText":210,"summary":211,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":209,"parsedAt":212,"updatedAt":213},"5766","ECLI:DE:NEURIS:KORE716892025","ecli-de-neuris-kore716892025","5 StR 18\u002F25","2025-07-03T00:00:00.000Z","#  BGH, 03.07.2025, 5 StR 18\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht wirksam innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist. \n\n2\\. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: Das Urteil ist am 24. Juli 2024 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden. Das am 29. Juli 2024 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung weist den beigeordneten Verteidiger L. als Sachbearbeiter aus und endet mit „D. – Rechtsanwältin – nach Diktat RA L. “. Das Dokument ist aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach von Rechtsanwältin D. übermittelt worden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin D. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonst Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist. Insbesondere ist Rechtsanwältin D. ausweislich des Zusatzes zu ihrer Signatur nicht in eigener Verantwortung für den Verteidiger tätig geworden. Damit ist die Revision des Angeklagten nicht in einer den Anforderungen des § 341 Abs. 1 i.V.m. § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form eingelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 5 StR 164\u002F23, Rn. 4). \n\n3\\. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt zudem darauf hingewiesen, dass die Revision in der Sache lediglich einen geringfügigen Teilerfolg zum Einziehungsausspruch erzielt hätte. Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner","BGH, 03.07.2025, 5 StR 18\u002F25","2026-07-08T22:56:53.664Z","2026-07-10T22:10:59.163Z",{"id":215,"ecli":216,"slug":217,"caseNumber":218,"courtId":5,"decisionDate":219,"fullText":220,"summary":221,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":219,"parsedAt":222,"updatedAt":223},"5884","ECLI:DE:NEURIS:KORE715642025","ecli-de-neuris-kore715642025","5 StR 706\u002F24","2025-06-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.06.2025, 5 StR 706\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Verfahren wird betreffend die Angeklagte F. hinsichtlich der Tat 70 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n2\\. Auf die Revision der Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 27. Juni 2024 \n\na) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagte des Computerbetruges in 92 Fällen schuldig ist, und \n\nb) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 155.679,17 Euro angeordnet ist; der weitergehende Einziehungsausspruch in Höhe von 19,99 Euro entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n3\\. Die Revisionen der Angeklagten S. F. und D. J. F. gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagte F. wegen Computerbetruges in 93 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 155.699,16 Euro angeordnet. Gegen die Angeklagte S. F. hat es wegen Beihilfe zum Computerbetrug eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 15 Euro und gegen den Angeklagten D. J. F. wegen Computerbetruges eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 15 Euro verhängt; gegen ihn hat das Landgericht auch eine Einziehungsanordnung getroffen. \n\n2\\. 1\\. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Tat 70 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. \n\n3\\. Die Teileinstellung bedingt die Neufassung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend) und hat den Wegfall der für die genannte Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Unter Berücksichtigung der verbleibenden Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Tat 84 der Urteilsgründe) und der weiteren 90 Einzelstrafen zwischen einem und zwei Jahren schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Freiheitsstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte. \n\n4\\. Die Einziehungsanordnung bedarf einer Reduzierung um 19,99 Euro, weil die Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit einer Einziehungsanordnung im subjektiven Verfahren entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 – GSSt 1\u002F23, BGHSt 67, 295 Rn. 59; vom 16. Juni 2020 – 2 StR 79\u002F20; vom 25. April 2019 – 1 StR 54\u002F19). \n\n5\\. 2\\. Die weitergehende Revision der Angeklagten F. dringt nicht durch. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n6\\. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils deckt keine Rechtsfehler auf. Insbesondere ist auch die Feststellung, wonach die Angeklagte bei sämtlichen Zugriffen auf Konten des Geschädigten bis zuletzt ohne dessen Wissen und Zustimmung handelte, hinreichend beweiswürdigend unterlegt. So konnte sich das Landgericht insoweit auf die am Ende des von Dezember 2021 bis Mai 2023 reichenden Tatzeitraums getätigten polizeilichen Angaben des nicht revidierenden Mitangeklagten O. F. stützen sowie auf eine von der ersten Tat bis Ende Dezember 2022 reichende Reihe von Vorfällen, denen es ohne Rechtsfehler indizielle Bedeutung beigemessen hat. Der Senat vermag dem Zusammenhang der Urteilsgründe zudem zu entnehmen, dass die Strafkammer auch die Möglichkeit in den Blick genommen und verneint hat, dass seine zunehmenden sexuellen Interessen gegenüber der Angeklagten den Geschädigten im Lauf des Tatzeitraums veranlasst haben könnten, ihr eigene Verfügungen über sein Konto zu gestatten. \n\n7\\. Die Verfahrensrüge betreffend den auf Vernehmung der Zeugin K. gerichteten Hilfsbeweisantrag ist aus den vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Gründen jedenfalls unbegründet. Gleiches gilt für den Antrag auf Vernehmung der sachverständigen Zeugin B. , weil die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags durch die Strafkammer wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) nicht zu beanstanden ist. \n\n8\\. 3\\. Die mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten S. F. und D. J. F. bleiben ohne Erfolg. Die insoweit veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts). Cirener Gericke Köhler Resch Werner","BGH, 26.06.2025, 5 StR 706\u002F24","2026-07-08T22:57:55.052Z","2026-07-10T22:11:11.040Z",{"id":225,"ecli":226,"slug":227,"caseNumber":228,"courtId":5,"decisionDate":229,"fullText":230,"summary":231,"language":7,"source":40,"sourceUrl":41,"sourceTimestamp":229,"parsedAt":232,"updatedAt":233},"5920","ECLI:DE:NEURIS:KORE719902025","ecli-de-neuris-kore719902025","3 StR 37\u002F25","2025-06-25T00:00:00.000Z","#  Täuschung über Identität und Zahlungswilligkeit als Grundlage für Computerbetrug \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung der Revisionsbegründung wird verworfen.\n\n2\\. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Oktober 2024 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 17 Fällen, Betruges in acht Fällen sowie falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungs- sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, ihr Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig. \n\n2\\. 1\\. Das Wiedereinsetzungsgesuch in die Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig, weil die Revision der Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5\u002F51, BGHSt 1, 44 mwN; vom 10. Juli 2008 – 3 StR 239\u002F08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; vom 16. Mai 2024 – 3 StR 112\u002F23, juris Rn. 2 mwN). Das Urteil ist der Angeklagten am 20. November 2024 und dem Pflichtverteidiger am 4. Dezember 2024 zugestellt worden. Gemäß § 37 Abs. 2 StPO ist die zuletzt bewirkte Zustellung maßgeblich, so dass die am 4. Oktober 2024, 11. Oktober 2024 und 23. Dezember 2024 eingegangenen Revisionsbegründungen rechtzeitig waren. \n\n3\\. 2\\. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat: \n\n4\\. Da die Angeklagte bei ihren Online-Bestellungen Personalien eines Dritten verwendete, ist es im Fall II. Tat 17 der Urteilsgründe für die Strafbarkeit nach § 263a StGB unerheblich, dass keine automatisierte Bonitätsprüfung vorgenommen wurde, weil eine Täuschung nicht nur über die Zahlungsfähigkeit, sondern auch über die Identität und die Zahlungswilligkeit gegeben war (vgl. MüKoStGB\u002FHefendehl\u002FNoll, 4. Aufl., § 263a Rn. 119). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein solch automatisierter Prüfvorgang im Rahmen des § 263a StGB als erforderlich angesehen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 2 Ss 155\u002F08, NJW 2009, 1287, 1288; OLG Hamm, Beschluss vom 3. September 2024 – 4 ORs 98\u002F24, NJW 2024, 3307, 3308), betreffen diese Entscheidungen andere Lebenssachverhalte, die insbesondere durch ein Handeln im eigenen Namen gekennzeichnet waren. Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser Rechtsansicht – was sich jedenfalls nicht von selbst versteht – beizutreten wäre (mit guten Gründen kritisch MüKoStGB\u002FHefendehl\u002FNoll aaO, Rn. 82, 119; BeckOK StGB\u002FSchmidt, 65. Ed., § 263a Rn. 23; s. auch TK-StGB\u002FPerron, 31\\. Aufl., § 263a Rn. 15; Waßmer in Leitner\u002FRosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2\\. Aufl., § 263a Rn. 55). Berg Hohoff Anstötz Kreicker Voigt","Täuschung über Identität und Zahlungswilligkeit als Grundlage für Computerbetrug","2026-07-08T22:58:25.981Z","2026-07-10T22:11:14.457Z",20]