[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-insurance-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":53,"total":16,"page":25,"limit":249},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},425,"insurance-law-de","Insurance Law","DE","2026-07-08T22:47:04.471Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},22,{"min":18,"max":19},"2025-03-25T00:00:00.000Z","2026-06-02T00:00:00.000Z",[21,26,29,32,35,38,41,44,47,50],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"120984","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 1128",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"120985","§ 1127 ff.",{"provisionId":30,"code":23,"article":31,"count":25},"120986","§ 1130",{"provisionId":33,"code":23,"article":34,"count":25},"120988","§ 1067",{"provisionId":36,"code":23,"article":37,"count":25},"120989","§ 1070",{"provisionId":39,"code":23,"article":40,"count":25},"120990","§ 1287",{"provisionId":42,"code":23,"article":43,"count":25},"120991","§ 1277",{"provisionId":45,"code":23,"article":46,"count":25},"120992","§ 1281",{"provisionId":48,"code":23,"article":49,"count":25},"120993","§ 1282",{"provisionId":51,"code":23,"article":52,"count":25},"120994","§ 1288",[54,65,75,83,93,101,111,121,131,141,151,161,171,181,191,201,211,221,229,239],{"id":55,"ecli":56,"slug":57,"caseNumber":58,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":59,"summary":60,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":63,"updatedAt":64},"2082","ECLI:DE:NEURIS:KORE303712026","ecli-de-neuris-kore303712026","VI ZB 14\u002F25","#  Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei versäumtem Angriff gegen richterliche Erwägungen \n\n## Leitsatz\n\nEine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (materielle Subsidiarität).9\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juni 2025 wird, soweit ihre Berufung hinsichtlich des Schadensfalles H. als unzulässig verworfen wurde, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 3.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin macht, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant, als Wohngebäudeversicherer aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Wasserschadens ihres Versicherungsnehmers H. aus dem Jahr 2018 geltend, für den sie einen von der Beklagten fehlerhaft hergestellten Wasserzählerbügel verantwortlich macht. Die Klage ist im Dezember 2022 erhoben worden. Im Januar 2023 hat das Landgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis ein in einem Parallelverfahren in Auftrag gegebenes schriftliches Sachverständigengutachten vorliege. Nach Vorlage des Gutachtens hat das Landgericht das Verfahren im Mai 2024 fortgesetzt. Die Beklagte hat daraufhin die Einrede der Verjährung erhoben. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Forderung aus dem Schadensfall H. aus dem Jahr 2018 sei nach der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren bereits zum 31. Dezember 2021 verjährt. Der Eingang der Klage im Dezember 2022 habe daher keine Hemmung der Verjährung mehr herbeiführen können. Ein Verjährungsverzicht sei von der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht abgegeben worden; eine entsprechende Verzichtserklärung der Beklagten gegenüber einer anderen Gesellschaft aus derselben Unternehmensgruppe habe keine Wirkungen gegenüber der Klägerin entfaltet. \n\n3\\. Dies könne jedoch dahinstehen, da auch bei Eingreifen eines Verjährungsverzichts befristet bis zum 31. Dezember 2022 mittlerweile Verjährung eingetreten wäre. Denn das Verfahren sei mit der Ruhenderklärung im Januar 2023 infolge Nichtbetreibens zum Stillstand gekommen. Die mit Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung habe folglich sechs Monate später im Juli 2023 geendet, § 204 Abs. 2 BGB. Ein zur Nichtanwendung des § 204 Abs. 2 BGB führender Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens liege nicht vor. \n\n4\\. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - nach vorherigem Hinweis - durch Beschluss als unzulässig verworfen. Die Klägerin habe sich mit der Berufung allein gegen die Annahme der Verjährung infolge der zwischenzeitlichen Ruhendstellung des erstinstanzlichen Verfahrens gewandt, aber keinen Berufungsangriff gegen die eigenständig tragende Begründung des Landgerichts geführt, dass der Ersatzanspruch der Klägerin schon vor Eingang der Klage verjährt gewesen sei. \n\n5\\. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Soweit das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin bezüglich weiterer Schadensfälle als unbegründet zurückgewiesen hat, ist dies Gegenstand des gesonderten Verfahrens VI ZR 251\u002F25. II. \n\n6\\. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind aber nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. \n\n7\\. 1\\. Einer Berufung der Klägerin auf die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfG, NJW 2003, 281, juris Rn. 9 mwN) steht jedenfalls der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. \n\n8\\. a) Die Klägerin wendet sich nicht gegen den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung des Erstgerichts angreifen muss, wenn dieses die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat (vgl. hierzu nur Senat, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VI ZR 87\u002F21, VersR 2023, 270 Rn. 6 mwN). Sie nimmt auch nicht in Abrede, dass sie sich in ihrer Berufungsbegründung nicht gegen die Erwägung des Landgerichts gewandt hat, ihre Forderung sei bereits bei Klageerhebung verjährt gewesen. Die Klägerin meint jedoch, das Berufungsgericht habe die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts zu Unrecht als tragend angesehen, da das Landgericht diese Frage letztlich habe dahinstehen lassen. Die Ausführungen des Landgerichts seien zumindest auslegungsfähig, weshalb das Berufungsgericht im Zweifel zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz insoweit keine die Klageabweisung eigenständig tragende Begründung habe annehmen dürfen. \n\n9\\. b) Dieser Einwand ist der Klägerin nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren und hinsichtlich des grundrechtsgleichen Rechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gilt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2024 - VI ZB 30\u002F22, NJW 2024, 3655 Rn. 11 ff.; vom 12. Mai 2026 - VI ZB 13\u002F25 Rn. 10; jeweils mwN), verwehrt. Denn die Klägerin hat es versäumt, zu den entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts in dessen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO Stellung zu nehmen, und sich stattdessen wie schon in ihrer Berufungsbegründung auf Ausführungen zu der - nach erklärter Auffassung des Berufungsgerichts - zweiten die Klageabweisung selbständig tragenden Erwägung des Landgerichts beschränkt. Damit hat sie die ihr eingeräumte prozessuale Möglichkeit zur Verhinderung der nunmehr mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzung nicht genutzt. \n\n10\\. 2\\. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die angegriffene Entscheidung in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung stünde. Das von der Rechtsbeschwerde insoweit angeführte Urteil des VIa. Zivilsenats vom 4. Februar 2025 (VIa ZR 1201\u002F22, juris Rn. 5) geht vielmehr von den gleichen abstrakten Grundsätzen wie das Berufungsgericht aus, indem es einen Berufungsangriff gegen jede die Entscheidung des Erstgerichts selbständig tragende rechtliche Erwägung fordert. Die weiteren Ausführungen des VIa. Zivilsenats betreffen dagegen den hier nicht einschlägigen Fall, in dem bei einem einheitlichen Streitgegenstand schon der allein vorgebrachte Berufungsangriff geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen (vgl. zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 23\\. Juni 2015 - II ZR 166\u002F14, NJW 2015, 3040 Rn. 12 mwN). \n\nSeiters Klein Allgayer Böhm Linder","Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei versäumtem Angriff gegen richterliche Erwägungen","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:48.359Z",{"id":66,"ecli":67,"slug":68,"caseNumber":69,"courtId":5,"decisionDate":70,"fullText":71,"summary":72,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":73,"updatedAt":74},"2188","ECLI:DE:NEURIS:KORE300202026","ecli-de-neuris-kore300202026","IV ZR 68\u002F25","2026-05-13T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 13. Mai 2026 - IV ZR 68\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDie Klausel in einer Widerrufsbelehrung betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge\n\n\"Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte.\"\n\ngenügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.16\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2025 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags betreffend die Klausel \"Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen [...] und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind.\" oder inhaltsgleiche Bestimmungen wendet (Klageantrag zu 1\\. ii.).\n\nIm Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Klauseln in einer Widerrufsbelehrung der Beklagten betreffend Lebens- und Rentenversicherungsverträge. \n\n2\\. Die Kläger sind in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragene Verbraucherverbände. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Jedenfalls bis April 2023 verwendete sie für ihr Produkt \"R \" eine Widerrufsbelehrung mit den folgenden Formulierungen: \"... Widerrufsrecht ... Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen \\- ... \\- und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. ... Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. ... Einen etwaigen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte. ...\" \n\n3\\. Nach erfolgloser Abmahnung haben die Kläger - soweit für die Revision noch von Interesse \\- mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, bei einer Belehrung über das Widerrufsrecht nach §§ 8, 152 VVG im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden oder wurden, die eingangs aufgeführte Bestimmung des Passus \"Widerrufsrecht\" und die zuletzt aufgeführte Bestimmung im Passus \"Widerrufsfolgen\" betreffend die Zahlung des Rückkaufswerts oder inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden oder sich auf diese zu berufen. Darüber hinaus haben sie Auskunft darüber begehrt, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern eine die Klauseln enthaltende Lebensversicherung zustande gekommen ist, ferner es der Beklagten aufzugeben, diese Verbraucher mittels eines im Klageantrag vorformulierten Schreibens, hilfsweise durch individualisierte Berichtigungsschreiben, äußerst hilfsweise in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der Klauseln zu informieren. Schließlich nehmen die Kläger die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. \n\n4\\. Nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren im vorgenannten Umfang weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\n6\\. I. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung unter anderem in MDR 2025, 1019 (auszugsweise) veröffentlicht ist, hat - soweit für die Revision noch von Interesse - ausgeführt, die in § 6 Abs. 1 UKlaG normierte erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte erstrecke sich als Annexkompetenz auf Folgenbeseitigungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG und die deren Vorbereitung dienenden Auskunftsansprüche. In der Sache bleibe die Klage allerdings ohne Erfolg. Der Verweis auf § 169 VVG in der Klausel betreffend den im Fall des Widerrufs zu erstattenden Rückkaufswert sei nicht schon deshalb zu beanstanden, weil es sich um einen sog. Kaskadenverweis handele. Er diene nicht dazu, die Wiedergabe zwingend erforderlicher Belehrungsinhalte zu ersetzen. Ausweislich der aktuell gültigen Musterbelehrung genüge bereits die Information über die vorzunehmende Auszahlung des Rückkaufwerts einschließlich der Überschussanteile, ohne dass nähere Erläuterungen zu den Modalitäten der Ermittlung des auszuzahlenden Rückkaufswerts erforderlich wären. Der Verweis sei als bloße Ergänzung zwar überflüssig, aber unschädlich. Der Verweis und die Begrenzung auf einen \"etwaigen Rückkaufswert\" seien ferner nicht deshalb gesetzeswidrig, weil der Rückkaufswert nach § 152 Abs. 2 VVG im Falle des Widerrufs eines Lebensversicherungsvertrags abweichend von dem Wortlaut des § 169 Abs. 3 VVG nicht unter Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten ermittelt werden dürfe. Die Widerrufsbelehrung stelle sich weder als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar noch verstoße sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde infolge der Widerrufsbelehrung und einer eventuellen Lektüre des § 169 VVG nicht in unzulässiger Weise davon abgehalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Der Gesetzgeber habe eine Klarstellung oder Konkretisierung in § 152 Abs. 2 VVG nicht für notwendig erachtet. Würde der Versicherungsnehmer ins Gesetz blicken, wäre er nicht besser belehrt. Bei der Bewertung könne nicht außer Acht gelassen werden, dass die gesetzlich vorgesehene Musterbelehrung den Verbraucher nicht klarer und verständlicher informiere. Die Widerrufsbelehrung sei auch weder falsch noch irreführend, soweit sie auf die Erstattung eines \"etwaigen\" Rückkaufswerts hinweise, der möglicherweise bis zum Zugang der Widerrufserklärung entstanden sei. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass bis zum Zugang des Widerrufs noch kein Rückkaufswert entstanden sei. \n\n7\\. II. Die Revision ist nur teilweise zulässig. \n\n8\\. 1\\. Sie ist als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO), soweit sie sich gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags betreffend die im Tatbestand aufgeführte Bestimmung im Passus \"Widerrufsrecht\" oder inhaltsgleiche Bestimmungen wendet. Die Revision ist insoweit mangels Zulassung nicht statthaft. Das Oberlandesgericht hat die Zulassung wirksam auf den Antrag auf Unterlassung des Verwendens der oder des sich Berufens auf die Bestimmung im Passus \"Widerrufsfolgen\" betreffend die Zahlung des Rückkaufswerts oder inhaltsgleiche Bestimmungen, den Auskunftsantrag, den Antrag betreffend ein Berichtigungsschreiben sowie die darauf bezogenen Hilfsanträge und den Antrag auf Zahlung von Abmahnkosten beschränkt. Es hat die Zulassung allein mit einer Divergenz zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, was die Annexkompetenz nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG für lauterkeitsrechtliche Folgenbeseitigungsansprüche anbetrifft, sowie mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob der früher in der gesetzlichen Musterbelehrung enthaltene, seit dem 15\\. Juni 2021 aus dieser gestrichene Verweis auf § 169 VVG in einer Widerrufsbelehrung nach § 8 VVG zu deren Unwirksamkeit führt, begründet. Zwar enthält die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung kann sich aber - wie hier - auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die ausweislich der Gründe als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - IV ZR 147\u002F23, VersR 2025, 348 Rn. 7 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil eine Annexkompetenz nur bei den Auskunfts- und Folgenbeseitigungsansprüchen in Betracht kommt und die Auswirkungen des Verweises auf § 169 VVG allein für die Wirksamkeit der Klausel im Passus \"Widerrufsfolgen\" betreffend die Zahlung des Rückkaufswerts von Relevanz sind. \n\n9\\. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung umfasst eine beschränkte Revisionszulassung die auf die Hauptforderung entfallenden Nebenforderungen, soweit die Abweisung letzterer die notwendige Konsequenz der Entscheidung war. Die dann gegebene Abhängigkeit verknüpft die Haupt- und Nebenforderungen zu einer Einheit (Senatsurteil vom 18. September 2024 \\- IV ZR 436\u002F22, BGHZ 241, 254 Rn. 30; BGH, Urteil vom 24. September 2021 - V ZR 272\u002F19, NZM 2022, 110 Rn. 8). Das ist hinsichtlich der Abmahnkosten der Fall (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 18. September 2024 aaO). \n\n10\\. 2\\. Im Umfang ihrer Zulassung ist die Revision gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unmittelbar gegen das erstinstanzliche Urteil statthaft (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2026 - IV ZR 184\u002F24, juris Rn. 14 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und auch im Übrigen zulässig. \n\n11\\. III. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet. \n\n12\\. 1\\. Anders als vom Oberlandesgericht angenommen, unterliegt die Frage, ob dieses sachlich für die Entscheidung über die geltend gemachten Auskunfts- und Folgenbeseitigungsansprüche zuständig war, keiner Überprüfung durch das Revisionsgericht. \n\n13\\. a) Nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Eine Zuständigkeitsüberprüfung durch das Revisionsgericht findet unabhängig davon, ob die Zuständigkeit überhaupt Gegenstand eines Revisionsangriffs ist, nicht statt (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2026 - IV ZR 184\u002F24, VersR 2026, 643 Rn. 17; vom 23\\. November 2016 - IV ZR 50\u002F16, VersR 2017, 118 Rn. 9; BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 143\u002F21, Grundeigentum 2022, 531 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht - wie hier - seine Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG angenommen hat und erstinstanzlich tätig geworden ist, weil § 545 Abs. 2 ZPO nicht nach der Länge des dem Revisionsverfahren vorausgehenden Instanzenzuges differenziert (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2026 aaO). Eine Prüfung der Zuständigkeit ist dem Revisionsgericht selbst dann verwehrt, wenn das Oberlandesgericht - wie hier - die Revision zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zugelassen hat (Senatsurteil vom 23. November 2016 aaO; BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 aaO Rn. 6; jeweils m.w.N.). Denn die vom Gesetz festgelegte Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts kann durch die Zulassungsentscheidung nicht erweitert werden (BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 aaO Rn. 6 m.w.N.). \n\n14\\. b) Ob eine Überprüfung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. Kessal-Wulf in BeckOK ZPO, § 545 Rn. 18 [Stand: 1\\. Dezember 2025]; Krüger in MünchKomm-ZPO, 7. Aufl. § 545 Rn. 20; dagegen - zu § 513 ZPO - Wulf\u002FGaier in BeckOK ZPO, § 513 Rn. 11 [Stand: 1. März 2026]), kann offenbleiben (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2026 - IV ZR 184\u002F24, VersR 2026, 643 Rn. 18; vom 23\\. November 2016 - IV ZR 50\u002F16, VersR 2017, 118 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 495\u002F20, NJW-RR 2021, 1501 Rn. 15; jeweils m.w.N.). Denn dafür bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2026 aaO). \n\n15\\. 2\\. Zu Recht hat das Oberlandesgericht einen Unterlassungsanspruch der Kläger betreffend die beanstandete Klausel im Passus \"Widerrufsfolgen\" nach § 1 UKlaG verneint. Die Klausel ist nicht nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Dementsprechend stehen den Klägern insoweit auch keine Ansprüche auf Auskunft, Folgenbeseitigung und Zahlung von Abmahnkosten zu. \n\n16\\. a) Die angegriffene Klausel ist als Bestandteil der vorformulierten Widerrufsbelehrung an den §§ 305 ff. BGB zu messen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434\u002F15, BGHZ 213, 52 Rn. 20 m.w.N.). Als deklaratorische Klausel, die eine Rechtsvorschrift nur wiedergibt und nicht von ihr abweicht, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB allerdings nur dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Um den rechtsdeklaratorischen Charakter einer Klausel feststellen zu können, bedarf es eines Vergleichs zwischen dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Klausel und der für die Klauselthematik sonst geltenden rechtlichen Regelung (Senatsurteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436\u002F22, BGHZ 241, 254 Rn. 85 f. m.w.N.). \n\n17\\. aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 10. Dezember 2025 - IV ZR 34\u002F25, VersR 2026, 161 Rn. 20 m.w.N.; st. Rspr.). \n\n18\\. Nach dieser auch für die Auslegung der Widerrufsbelehrung heranzuziehenden Maßgabe ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bereits aus dem Wortlaut der Klausel, dass diese die Rechtsfolgen eines Widerrufs dahingehend regelt, den Versicherer im Falle eines wirksamen Widerrufs zur Zahlung des Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile zu verpflichten. Weiter wird der Versicherungsnehmer erkennen, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn ein Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung bereits entstanden ist. Dem Verweis auf § 169 VVG wird er entnehmen, dass diese Vorschrift die Berechnung des Rückkaufswerts sowie der Überschussanteile näher regelt. Schließlich ergibt sich für ihn aus dem der Klausel vorausgehenden, unmittelbar an die Überschrift \"Widerrufsfolgen\" anschließenden Satz, dass diese Rechtsfolgen für den Fall gelten, dass der Versicherungsnehmer einem Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat. \n\n19\\. bb) Die Klausel stellt nach den vorgenannten Grundsätzen eine deklaratorische Klausel dar, da ihr Regelungsgehalt demjenigen von § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG entspricht. Denn auch nach dieser Vorschrift hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer für den von der dort aufgeführten Verweisungsnorm des § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG erfassten Fall der Zustimmung des Versicherungsnehmers zum Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu zahlen. \n\n20\\. Eine Abweichung von dieser Vorschrift folgt ferner nicht daraus, dass die Klausel \\- anders als die gesetzliche Regelung - nur von einem \"etwaigen\" Rückkaufswert spricht und die Auszahlung mit der Einschränkung \"soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte\" versieht. Denn die Entstehung eines Rückkaufswerts setzt voraus, dass durch den Versicherungsnehmer bis zum Zugang der Widerrufserklärung bereits Versicherungsprämien gezahlt worden sind. § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG definiert den Rückkaufswert als das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Damit soll einerseits der Versicherungsnehmer den durch die Prämienzahlungen angesparten Wert des Vertrags erhalten, andererseits der Versicherer weder über seine bereits entstandenen Verpflichtungen hinaus belastet noch ihm gestattet werden, Vorteile aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu ziehen (vgl. BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 102 li. Sp.). Wird das Widerrufsrecht vor Zahlung der ersten Prämie ausgeübt, ist ein derartiger Wert noch nicht entstanden und der Versicherer mithin nicht verpflichtet, Zahlungen zu erbringen. Damit besteht in derartigen Fällen auch nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf einen Rückkaufswert. \n\n21\\. b) Die Klausel ist wirksam (vgl. bereits Senatsurteil vom 27. März 2019 - IV ZR 132\u002F18, VersR 2019, 604 Rn. 9 f.). Sie verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen das Transparenzgebot. \n\n22\\. aa) Die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist in den Fällen auf ihre Transparenz zu prüfen, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht (Senatsurteile vom 18. September 2024 - IV ZR 436\u002F22, BGHZ 241, 254 Rn. 89; vom 14. August 2019 - IV ZR 279\u002F17, BGHZ 223, 57 Rn. 23; vom 9. Mai 2001 \\- IV ZR 138\u002F99, BGHZ 147, 373, 376 f. [juris Rn. 25 f.]). Ergänzt eine Klausel Rechtsvorschriften oder füllt sie diese aus, indem sie entweder vom Gesetz eröffnete Spielräume ausfüllt oder sich die zitierte Vorschrift als von vornherein ausfüllungsbedürftig erweist, kann kontrolliert werden, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat (Senatsurteile vom 18. September 2024 aaO; vom 14. August 2019 aaO). Darüber hinaus kann sich ein solches Bedürfnis auch aus anderen, eine weitergehende Unterrichtungspflicht begründenden Vorschriften ergeben (vgl. zu erhöhten Transparenzanforderungen auch Senatsurteil vom 18. März 2026 - IV ZR 184\u002F24, VersR 2026, 643 Rn. 30). \n\n23\\. bb) Nach dieser Maßgabe liegt hier kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Unschädlich ist, dass sich die angegriffene Klausel - von den oben genannten Einschränkungen abgesehen \\- auf die Wiedergabe des Wortlauts von § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG beschränkt, ohne eine Ergänzung, Ausfüllung oder weitergehende Unterrichtung vorzunehmen. Insbesondere bedurfte es keines Hinweises darauf, dass sich der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt. \n\n24\\. (1) Die gesetzliche Regelung eröffnet dem Versicherer keinen Spielraum. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass sich im Falle des Widerrufs der Rückkaufswert gemäß § 152 Abs. 2 VVG nach § 169 VVG, jedoch nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt (Senatsurteile vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41\u002F22, BGHZ 238, 282 Rn. 54; IV ZR 40\u002F22, VersR 2023, 1512 Rn. 26; jeweils m.w.N.). Das ergibt die Gesetzesauslegung. Zwar ist die letztgenannte Einschränkung dem Wortlaut nicht ausdrücklich zu entnehmen. Bereits die Begründung des Gesetzentwurfs zur Reform des Versicherungsvertragsrechts sieht aber vor, dass der Rückkaufswert im Falle des Widerrufs unter Ausklammerung der Abschluss- und Vertriebskosten zu errechnen ist (vgl.BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 95 re. Sp.). Ein Einbehalt dieser Kosten widerspräche dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag ohne Nachteil nicht zustande kommen zu lassen (OLG Hamburg, Urteil vom 17. November 2022 - 9 U 91\u002F21, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe VersR 2019, 865 [juris Rn. 70]; Heiss in MünchKomm-VVG, 3. Aufl. § 152 Rn. 13; Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 152 Rn. 8 f.; vgl. auch Pilz in BeckOK VVG, § 152 Rn. 14 [Stand: 27\\. April 2026]; Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 152 Rn. 14; a.A. Grote in Langheid\u002FRixecker, VVG 8. Aufl. § 152 Rn. 12). \n\n25\\. (2) Auch ein Bedürfnis für die Ausfüllung der Vorschriften der § 152 Abs. 2, § 169 VVG besteht nicht. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Gesetz - wie hier nicht \\- nur einen Rahmen vorgibt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2016 - IV ZR 38\u002F14, VersR 2016, 312 Rn. 19 m.w.N.). \n\n26\\. (3) Ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung ergibt sich auch nicht aus sonstigen Vorschriften. Insbesondere aus § 8 VVG folgt dies nicht. \n\n27\\. (a) § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG sieht eine deutlich gestaltete Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs vor, die ihm seine Rechte deutlich macht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei eine abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs (Senatsurteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41\u002F22, BGHZ 238, 282 Rn. 15 m.w.N.). Danach ist der Versicherungsnehmer zwar zumindest über seine wesentlichen Rechte zu informieren, muss aber nicht ausdrücklich darüber belehrt werden, wie sich der Rückkaufswert, den der Versicherer nach einem Widerruf gemäß § 152 Abs. 2 VVG zu zahlen verpflichtet ist, errechnet. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung in der Anlage zu § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG, bei der nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG die Gesetzlichkeit fingiert wird, das Gegenteil. Deren Gestaltungshinweis Nr. 8 sieht lediglich vor, bei der Lebensversicherung gegebenenfalls den Satz \"Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile hat der Versicherer Ihnen auszuzahlen.\" einzufügen. Ein Hinweis auf die (fehlende) Berücksichtigungsfähigkeit von Abschluss- und Vertriebskosten bei der Berechnung des Rückkaufswerts findet sich in der gesetzlichen Musterbelehrung nicht. Eine Klausel nur deshalb für unwirksam zu erklären, weil sie einen vom Gesetzgeber nicht für erforderlich erachteten Hinweis nicht enthält, widerspräche dem gesetzgeberischen Willen. \n\n28\\. (b) Erhöhte Transparenzanforderungen ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klausel auf die Norm des § 169 VVG verweist. Insbesondere folgt eine weitergehende Belehrungspflicht insoweit nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG mit Blick auf die Anforderungen von Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (\"Solvabilität II\", ABl. L 335 S. 1; im Folgenden: Solvabilität II-Richtlinie), wonach dem Versicherungsnehmer vom Versicherer vor Abschluss des Versicherungsvertrags die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts mitzuteilen sind. Zwar reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87\u002F102\u002FEWG des Rates (ABl. L 133 S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, nicht aus, wenn es sich um Informationen handelt, die nach Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie anzugeben sind (EuGH, Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C-66\u002F19, EU:C:2020:242 = NJW 2020, 1423 Rn. 46 f.). Selbst wenn sich diese Rechtsprechung auf die Auslegung von Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie übertragen ließe, hätte dies hier aber keine weitergehenden Belehrungspflichten zur Folge. Denn anders als im vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fall beschränkt sich die hier zu beurteilende Klausel nicht auf einen bloßen Gesetzesverweis, sondern enthält mit dem Hinweis auf den im Falle des Widerrufs an den Versicherungsnehmer zu zahlenden Rückkaufswert bereits alle nach Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie erforderlichen Informationen zu dieser spezifischen Rechtsfolge eines Widerrufs. Weitergehende Informationspflichten zur Berechnung des Rückkaufswerts ergeben sich aus Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie nicht. Der Verweis auf § 169 VVG ist - wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat - als bloße Ergänzung zwar überflüssig, aber unschädlich. \n\n29\\. (c) Anderes ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Musterbelehrung in der Anlage zu § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG seit dem 15. Juni 2021 in ihrem Gestaltungshinweis Nr. 8 \\- anders als nach der davor geltenden Fassung im Gestaltungshinweis Nr. 5 - keinen Verweis auf § 169 VVG mehr enthält. Denn dieser Verweis wurde durch den Gesetzgeber nicht wegen mangelnder Transparenz gestrichen, sondern um vermeintlichen unionsrechtlichen Risiken entgegenzuwirken, die mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (Kreissparkasse Saarlouis, C-66\u002F19, EU:C:2020:242 = NJW 2020, 1423) gesehen wurden (BT-Drucks. 19\u002F29391, S. 44, 46, 53). Da § 8 Abs. 4 Satz 2 VVG ausdrücklich bestimmt, dass der Versicherer unter Beachtung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG von dem Muster abweichen darf, kann aus dieser rein vorsorglichen Änderung nicht der Schluss gezogen werden, eine die (auch in § 152 Abs. 2 VVG weiterhin aufgeführte) Verweisung auf § 169 VVG nach wie vor enthaltende Widerrufsbelehrung genüge nach dem Willen des Gesetzgebers nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG, wenn nicht zugleich darüber belehrt werde, dass sich im Falle des Widerrufs der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt. \n\n30\\. (d) Eine Pflicht zu weitergehender Unterrichtung folgt auch nicht daraus, dass dem Versicherungsnehmer andernfalls seine Rechte nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG hinreichend deutlich gemacht würden und ihm der Verweis auf § 169 VVG den Eindruck vermitteln könnte, die Rechtsfolgen von Widerruf und Kündigung seien identisch. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klausel nicht geeignet, den Versicherungsnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird bei der Lektüre des § 169 VVG erkennen, dass diese Vorschrift die Berechnung des Rückkaufswerts für bestimmte Arten der Beendigung des Versicherungsvertrags regelt (Kündigung, Rücktritt und Anfechtung), nicht aber für den Fall des Widerrufs. Schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber ihm mit dem Widerruf eine weitere Möglichkeit an die Hand gibt, sich von den vertraglichen Verpflichtungen zu lösen, wird er schließen, dass die Regelungen betreffend die Kündigung nicht zwingend und vollumfänglich auf den Widerruf zu übertragen sind. \n\n31\\. 3\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. \n\n32\\. a) Fragen zu den Widerrufsfolgen sind nicht entscheidungserheblich. Unerheblich ist etwa die von der Revision aufgeworfene Frage, ob Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität II-Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, wonach dem Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs der Rückkaufswert zuzüglich der Abschlusskosten erstattet werde. Denn die Klage hätte wegen des deklaratorischen Charakters der Klausel auch dann keinen Erfolg, wenn eine richtlinienkonforme Auslegung der § 152 Abs. 2 Satz 1, § 169 VVG hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit der Abschlusskosten bei der Berechnung des Rückkaufswerts ein abweichendes Auslegungsergebnis zur Folge hätte. Auch in diesem Fall bedürfte es nach den vorstehend aufgeführten Grundsätzen keiner Ergänzung oder Ausfüllung der Normen oder zusätzlichen Belehrung durch den Versicherer. \n\n33\\. Im Übrigen ist die richtige Auslegung von Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität II-Richtlinie im Hinblick auf seinen Regelungszweck auch derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der aufgeworfenen Frage bleibt (\"acte clair\"; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management u.a., C-561\u002F19, EU:C:2021:799 = NJW 2021, 3303 Rn. 33). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die rechtlichen Wirkungen, die die Ausübung des Rücktrittsrechts nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht hat, damit die praktische Wirksamkeit des Rücktrittsrechts gewährleistet ist, so beschaffen sein, dass sie den Versicherungsnehmer nicht davon abhalten, sein Rücktrittsrecht auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355\u002F18 bis C-357\u002F18 und C-479\u002F18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 104). Danach nimmt eine nationale Regelung, die für den Rücktritt und die Kündigung des Vertrags dieselben rechtlichen Wirkungen vorsieht, dem unionsrechtlich vorgesehenen Rücktrittsrecht jegliche praktische Wirksamkeit (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 aaO Rn. 107). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Regelung, wonach der Versicherungsnehmer nicht wie im Falle der Kündigung den gezillmerten Rückkaufswert, sondern das ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten erhält, im Einklang mit Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität II-Richtlinie steht. \n\n34\\. b) Auch hinsichtlich des Belehrungsinhalts ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Vorlagepflicht. Die von der Revision aufgeworfenen Vorlagefragen beruhen auf unzutreffenden Annahmen. Das gilt auch, soweit die Revision eine Vorlage für erforderlich erachtet, weil Art. 185 Abs. 3 Buchst. j, Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität II-Richtlinie dahin auszulegen sein könnten, dass sie einer nationalen Regelung wie in den § 152 Abs. 2, § 169 VVG entgegenstünden, die dazu führe, dass Versicherungsnehmer der Widerrufsbelehrung nicht entnehmen könnten, dass im Falle des Widerrufs der ungezillmerte Rückkaufswert erstattet werde, sondern davon ausgehen müssten, es handele sich nur um den gezillmerten Rückkaufswert, und somit von ihrem Widerrufsrecht abgehalten würden. Wie oben näher ausgeführt, beschränken sich die § 152 Abs. 2, § 169 VVG auf die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs, ohne dem Versicherer den Inhalt der Widerrufsbelehrung vorzuschreiben, und ergibt sich auch weder aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG noch aus Art. 185 Abs. 3 Buchst. j der Solvabilität II-Richtlinie eine Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer über eine abstrakt-generelle Darstellung der Widerrufsfolgen hinaus auf die konkreten Modalitäten der Berechnung des Rückkaufswerts hinzuweisen. Wegen Offenkundigkeit des Auslegungsergebnisses bedarf es einer Vorlage auch insoweit nicht (\"acte clair\"; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management u.a., C-561\u002F19, EU:C:2021:799 = NJW 2021, 3303 Rn. 33). \n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","BGH, Urteil vom 13. Mai 2026 - IV ZR 68\u002F25","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:58.726Z",{"id":76,"ecli":77,"slug":78,"caseNumber":79,"courtId":5,"decisionDate":70,"fullText":80,"summary":81,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":73,"updatedAt":82},"2194","ECLI:DE:NEURIS:KORE615382026","ecli-de-neuris-kore615382026","IV ZR 27\u002F25","#  BGH, 13.05.2026, IV ZR 27\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Januar 2025 aufgehoben und das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 2022 geändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt,\n\n1\\. es zu unterlassen, sich in Krankentagegeldversicherungsverträgen zu den Tarifen VG 0 , Nr. 6 Versicherbares Nettoeinkommen\u002FNachweise; VG 3, Nr. 10 Nettoeinkommen\u002FNachweis; VG 0 , Nr. 8 Maßgebliches Einkommen im Leistungsfall; VG 3, Nr. 8A; VG 6, Spezialtarif 0 - Krankentagegeldversicherung für Angehörige freier Berufe; VG 1, Spezialtarif 0 - Krankentagegeldversicherung für Angehörige freier Berufe; VG 8, Tarif 8 - Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und Arbeitnehmer; VG 2, Tarif 8 - Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und Arbeitnehmer; VG 9, Spezialtarif - Krankentagegeldversicherung für Ärzte und Zahnärzte; VG 3 3, Spezialtarif - Krankentagegeldversicherung für Ärzte und Zahnärzte; VG 3 0, Spezialtarif 4 - Krankentagegeldversicherung für Ärzte; VG 4, Spezialtarif 4E - Krankentagegeldversicherung für Ärzte auf folgende Klauseln zu berufen:\n\na) in den Tarifen 2, 3 und 3 1, jeweils in § 4 Abs. 4 AVB\u002FKT 2008:\n\n\"Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versicherten Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Nettoeinkommens, kann der Versicherer, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen.\n\nFür einen Arbeitnehmer sind die letzten 12 Monate vor der Kenntniserlangung des Versicherers der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf die letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzustellen.\n\nFür selbstständig Tätige ist das letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Kenntniserlangung des Versicherers der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf das letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzustellen.\n\nZeiten, in denen Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot aufgrund von Schutzvorschriften bestand, bleiben dabei außer Betracht. Die Bestimmung des Nettoeinkommens richtet sich ungeachtet des Absatzes 2 nach den Tarifbedingungen. Die Herabsetzung des Krankentagegelds und des Beitrags werden von Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Herabsetzungserklärung beim Versicherungsnehmer an wirksam. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang auch für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.\"\n\nb) in den Tarifen VG 0 , Nr. 6 und VG 3, Nr. 10, jeweils Abs. 1:\n\n\"... Als regelmäßiges Bruttoentgelt gilt das Entgelt, das zur Beurteilung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V herangezogen werden könnte, zuzüglich der Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des BetrAVG, jedoch mit Ausnahme von Einkünften aus Nebentätigkeiten.\"\n\nc) in den Tarifen VG 6, Spezialtarif 0 - Krankentagegeldversicherung für Angehörige freier Berufe; VG 1, Spezialtarif 0 - Krankentagegeldversicherung für Angehörige freier Berufe; VG 8, Tarif 8 - Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und Arbeitnehmer; VG 2, Tarif 8 - Krankentagegeldversicherung für Selbstständige und Arbeitnehmer, jeweils 1. Abs. Ziff. 1.2.3:\n\n\"... Bei Arbeitnehmern sind 80 % des regelmäßigen Bruttoentgelts als Nettoeinkommen versicherbar. Als regelmäßiges Bruttoentgelt gilt das Entgelt, das zur Beurteilung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V herangezogen werden könnte, zuzüglich der Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des BetrAVG, jedoch mit Ausnahme von Einkünften aus Nebentätigkeiten.\n\nBei Selbständigen und Freiberuflern sind 80 % des Gewinns vor Steuern gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz aus der angegebenen Tätigkeit als Nettoeinkommen versicherbar.\"\n\nd) in den Tarifen VG 9, Spezialtarif - Krankentagegeldversicherung für Ärzte und Zahnärzte; VG 3 3, Spezialtarif - Krankentagegeldversicherung für Ärzte und Zahnärzte; VG 3 0, Spezialtarif 4 - Krankentagegeldversicherung für Ärzte; VG 4, Spezialtarif 4E \\- Krankentagegeldversicherung für Ärzte, jeweils 1. Abs. Ziff. 1.2.3:\n\n\"Das Krankentagegeld darf die sich aus § 4 (2) AVB Teil I ergebende Grenze nicht überschreiten.\n\nBei Arbeitnehmern sind 80 % des regelmäßigen Bruttoentgelts als Nettoeinkommen versicherbar. Als regelmäßiges Bruttoentgelt gilt das Entgelt, das zur Beurteilung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V herangezogen werden könnte, zuzüglich der Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des BetrAVG, jedoch mit Ausnahme von Einkünften aus Nebentätigkeiten.\n\nBei Selbständigen und Freiberuflern sind 80 % des Gewinns vor Steuern gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz aus der angegebenen Tätigkeit als Nettoeinkommen versicherbar.\",\n\nsoweit sie diese Klauseln nach § 164 i.V.m. § 203 Abs. 4 VVG im Wege einer Bedingungsanpassung einbezogen hat;\n\n2\\. an den Kläger 218,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2021 zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG eingetragener Verein, verlangt von der Beklagten, einem Versicherer, es zu unterlassen, sich in der Krankentagegeldversicherung auf Klauseln zu berufen, die sie im Wege der Bedingungsanpassung in ihre Versicherungs- und Tarifbedingungen eingefügt hat. \n\n2\\. Die Beklagte verwendete ursprünglich Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (im Folgenden: AVB\u002FKT), die in § 4 Abs. 4 eine Bestimmung enthielten, die § 4 Abs. 4 der damaligen Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprach und welche die Beklagte bei gesunkenem Nettoeinkommen des Versicherten zur Herabsetzung des Krankentagegeldsatzes berechtigte (im Folgenden: § 4 Abs. 4 MB\u002FKT 2009). Eine solche Klausel hat der Senat mit Urteil vom 6. Juli 2016 (IV ZR 44\u002F15, BGHZ 211, 51) wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam erklärt. \n\n3\\. Im Jahr 2018 unterrichtete die Beklagte ihre Versicherungsnehmer durch den Versand von Anpassungsmitteilungen darüber, die Klausel in § 4 Abs. 4 AVB\u002FKT durch eine neue Regelung ersetzt und ihre Tarifbedingungen um Regelungen zur Bestimmung des Nettoeinkommens ergänzt zu haben. Der Kläger hält diese Anpassungen für unwirksam. \n\n4\\. Nach erfolgloser Abmahnung hat er die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung näher bezeichneter und im Tenor wiedergegebener Klauseln, soweit die Beklagte diese nach § 164 i.V.m. § 203 Abs. 4 VVG im Wege einer Bedingungsanpassung einbezogen hat, sowie auf Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision hat Erfolg. \n\n6\\. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Beklagten vorgenommenen Bedingungsanpassungen seien gemäß §§ 203 Abs. 4, 164 VVG wirksam. Eine Klauselersetzung sei zur Fortführung des Krankentagegeldvertrages notwendig im Sinne von § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG. Zwar betreffe § 4 Abs. 4 AVB\u002FKT a.F., der § 4 Abs. 4 MB\u002FKT 2009 entsprochen habe, nicht unmittelbar die ursprünglich vereinbarte Leistungspflicht. Denn die Höhe des vom Versicherer versprochenen Krankentagegelds und die Höhe der vom Versicherungsnehmer zu leistenden Prämie hätten die Parteien im Einzelvertrag bei Vertragsschluss jeweils beziffert vereinbart. Gleichwohl betreffe § 4 Abs. 4 AVB\u002FKT a.F. sowohl das Leistungsversprechen des Versicherers in Form des Krankentagegeldsatzes als auch die Leistung des Versicherungsnehmers in Form der Prämie. Nur durch die Herabsetzung werde eine Anpassung der beiderseitigen Leistungsversprechen gemäß dem Vertragsziel ermöglicht, das Risiko \"Verdienstausfall\" bei Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Dass die Beklagte keine Versicherungsleistung in beliebigem Umfang zu gewähren bereit sei, sondern in einer Höhe, die nur einen zu erwartenden Verdienstausfall ausgleichen soll, ergebe sich bereits aus § 1 Abs. 1 AVB\u002FKT und zudem auch aus § 4 Abs. 2 AVB\u002FKT. Soweit der Kläger einwenden wolle, eine Ersetzung der unwirksamen Klausel könne schon deshalb nicht im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG zur Fortführung des Vertrags notwendig sein, weil der Senat in seinem Urteil vom 6. Juli 2016 (IV ZR 44\u002F15, BGHZ 211, 51) ausgeführt habe, dass (im dortigen Fall) eine Lückenfüllung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ausscheide, dringe er damit nicht durch. Daraus sei für den vorliegenden Fall nicht zu folgern, dass es an der Notwendigkeit der Klauselersetzung im Sinne von § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG fehle. Die Frage, ob eine durch Ersetzung schließbare Regelungslücke bestehe, sei von der Frage, wie diese Lücke geschlossen werden könne, getrennt zu betrachten. Es spreche zudem - ohne dass es noch darauf ankomme - viel dafür, dass für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG für nicht gegeben erachtet würden, die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VVG erfüllt wären. Die neuen Klauseln hielten auch einer Inhaltskontrolle stand. Auch das Wirksamkeitserfordernis des § 164 Abs. 1 Satz 2 VVG sei erfüllt. \n\n7\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n8\\. 1\\. Zu Recht - und von der Revisionserwiderung nicht mehr bekämpft - ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Kläger die Frage, ob der Versicherer eine Bestimmung in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die durch höchstrichterliche Entscheidung für unwirksam erklärt worden ist, wirksam im Wege der Bedingungsanpassung gemäß §§ 203 Abs. 4, 164 VVG ersetzt hat, in analoger Anwendung von § 1 UKlaG im Verbandsklageverfahren zur Überprüfung stellen kann (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 130\u002F06, BGHZ 175, 28 Rn. 7 ff. zu § 178g Abs. 3 VVG a.F.). Damit wird dem Zweck von § 1 UKlaG Rechnung getragen, den Kunden durch das Verbandsklageverfahren davor zu schützen, dass er durch den Hinweis auf neue Bedingungen missbräuchlich davon abgehalten wird, seine sich aus den ursprünglich vereinbarten Bedingungen ergebenden Rechte geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 aaO Rn. 9 m.w.N.). Der Rechtsverkehr soll durch § 1 UKlaG auch von Scheinbindungen freigehalten werden, die jede rechtlich unwirksame oder unerhebliche Klausel tatsächlich herzustellen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37\u002F86, BGHZ 100, 158, 178 m.w.N. [juris Rn. 65]; MünchKomm-VVG\u002FWandt, 3\\. Aufl. § 164 Rn. 94). Dieses Ziel würde nur unvollkommen erreicht, wenn eine Prüfung der Wirksamkeit der generellen Einbeziehung veränderter Klauseln auf einem Weg, wie ihn die §§ 203 Abs. 4, 164 VVG eröffnen, nur im Individualklageverfahren erfolgen könnte. \n\n9\\. 2\\. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG verneint, es zu unterlassen, sich auf die im Wege der Bedingungsanpassung einbezogenen Klauseln zu berufen. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Klauselersetzung auf der Grundlage von §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG nicht als gegeben annehmen dürfen. \n\n10\\. a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Anwendungsbereich des Klauselersetzungsrechts aus §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG eröffnet ist. Die ursprünglich von der Beklagten in § 4 Abs. 4 AVB\u002FKT verwendete Klausel entsprach der Klausel in § 4 Abs. 4 MB\u002FKT 2009, die durch den Senat mit Urteil vom 6. Juli 2016 (IV ZR 44\u002F15, BGHZ 211, 51) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als unwirksam beurteilt worden ist. Da diese Klausel den Versicherer zur Herabsetzung der im Versicherungsfall geschuldeten Versicherungsleistung berechtigte, betraf sie unmittelbar die Leistungsverpflichtungen und Ansprüche der Vertragsparteien, weshalb durch deren Unwirksamkeit eine den Anwendungsbereich des Klauselersetzungsrechts aus §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG grundsätzlich eröffnende Regelungslücke entstanden ist (Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 10-12). \n\n11\\. b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen die von der Beklagten vorgenommene Klauselersetzung auf der Grundlage von §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG für notwendig gehalten. \n\n12\\. aa) (1) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 12. März 2025 (IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist eine Klauselersetzung auf der Grundlage von §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG nur dann notwendig zur Vertragsfortführung, wenn hinsichtlich der durch die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel entstandenen Vertragslücke die Voraussetzungen gegeben sind, die vorliegen müssen, damit eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2025 aaO Rn. 13 ff.). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung fest. \n\n13\\. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung trifft es nicht zu, dass die gesetzliche Neuregelung in § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG keine Grundlage dafür bietet, die Notwendigkeit der Klauselersetzung vom Vorliegen der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung abhängig zu machen. Der Senat hat bereits im Urteil vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162\u002F03, BGHZ 164, 297) zur Vorgängerregelung in § 172 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) ausgeführt, dass eine aufgrund des Klauselersetzungsrechts in den Vertrag eingeführte Ersatzregelung nur wirksam ist, wenn diese nach den anerkannten Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung zulässiger Inhalt einer richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung sein könnte; in diesem Rahmen ist auch zu prüfen, ob nicht anstelle der Ersetzung der Klausel auch deren ersatzloser Wegfall hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 aaO S. 309 f., 312 f. [juris Rn. 29, 37]). Richtig ist zwar, dass der Senat zugleich betont hat, dass die Frage, ob der ersatzlose Wegfall, gesetzliche Vorschriften oder nur eine neue Klausel eine sachgerechte Ersatzlösung darstellen, nicht schon zu den Voraussetzungen für die Durchführung des seinerzeit vorgeschriebenen Treuhänderverfahrens gehört, sondern erst zu prüfen sei, wenn es darum geht, ob die vom Versicherer mit Zustimmung des Treuhänders vorgenommene Ergänzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 aaO S. 310 [juris Rn. 29]). Dieser Differenzierung ist aber durch die im Rahmen der Neuregelung in § 164 VVG erfolgte Abschaffung des Treuhänderverfahrens und der damit einhergehenden unmittelbaren Verweisung des Versicherungsnehmers auf eine gerichtliche Kontrolle die Grundlage entzogen (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 15; Klimke in Boetius\u002FRogler\u002FSchäfer, Rechtshandbuch Private Krankenversicherung, § 25 Rn. 25). \n\n14\\. Der Gesetzgeber hat bei der Reform des Versicherungsvertragsrechts die Abschaffung des Treuhänderverfahrens für geboten angesehen, weil der durch die Einschaltung des Treuhänders verfolgte zusätzliche Schutz der Interessen der Versicherungsnehmer nicht erreicht wurde und diesem eher entsprochen wird, wenn für Bedingungsanpassungen nach den §§ 164, 203 Abs. 4 VVG auf einen Treuhänder verzichtet und der Versicherungsnehmer auf die gerichtliche Kontrolle verwiesen wird (BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 100 re. Sp.). Dem Gesetzgeber ging es mithin, anders als die Revisionserwiderung geltend macht, nicht darum, den zuvor geltenden Rechtsstand unverändert festzuschreiben und dem mit der Neuregelung intendierten Schutz der Vertragsfreiheit des Versicherungsnehmers (BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 100 li. Sp.; vgl. Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 17) erst auf der Ebene der Klauselkontrolle Rechnung zu tragen. \n\n15\\. Soweit die Revisionserwiderung dem entgegenhält, der Gesetzgeber habe bereits bei Erlass der Vorgängerregelung in § 172 VVG a.F. die Einschränkung der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie berücksichtigt und im Hinblick auf den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des Versicherers bei langlaufenden Verträgen für gerechtfertigt erachtet, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zwar trifft es zu, dass sich das Anpassungsrecht nur vor dem Hintergrund der Unkündbarkeit des Versicherungsvertrags rechtfertigen lässt (Senatsurteil vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 498\u002F21, BGHZ 242, 249 Rn. 38 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat aber bereits bei Erlass der Vorgängerregelung in § 172 VVG a.F. die gesetzliche Anpassungsmöglichkeit nur für geboten gehalten, sofern sich ein \"unabweisbarer Anpassungsbedarf\" ergibt (BT-Drucks. 12\u002F7595, S. 105 li. Sp., S. 112 li. Sp.). Ein derartiges Regelungsbedürfnis besteht hingegen nicht, wenn die gesetzlichen Wertungen, die die Unwirksamkeit der Klausel begründen, deren ersatzlosen Wegfall verlangen, oder wenn die ersatzlose Streichung der Klausel jedenfalls auch zu einer angemessenen, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragenden Lösung führt. In diesen Fällen ist eine Klauselersetzung zur Fortführung des Vertrags nicht im Sinne von § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG notwendig (MünchKomm-VVG\u002FWandt, 3\\. Aufl. § 164 Rn. 51; vgl. auch Klimke in Boetius\u002FRogler\u002FSchäfer, Rechtshandbuch Private Krankenversicherung, § 25 Rn. 25; Krause\u002FLooschelders in Looschelders\u002FPohlmann, VVG 4. Aufl. § 164 Rn. 8; Schneider in Prölss\u002F Martin, VVG 32. Aufl. § 164 Rn. 8; ferner zu § 172 VVG a.F. Schwintowski in Berliner Kommentar zum VVG, § 172 Rn. 25; Fricke, NVersZ 2000, 310, 313; Kollhosser, VersR 2003, 807, 809). \n\n16\\. (2) Das dergestalt eingeschränkte Verständnis von §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG führt - wie der Senat weiter entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 23) - in systematischer Hinsicht auch nicht zu einem Widerspruch mit §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VVG. Zwar stellt auch diese Regelung auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte für eine der Vertragsparteien (§ 306 Abs. 3 BGB) und damit auf eine Voraussetzung ab, die nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich auch für die Vertragsergänzung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG vorliegen muss. Die Regelung in § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VVG hat aber dennoch einen eigenständigen Anwendungsbereich, weil sie einen anderen Regelungszweck verfolgt. Sie betrifft insbesondere den Fall, in dem eine ergänzende Vertragsauslegung - und damit eine Klauselersetzung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG - nicht in Betracht kommt, weil vorrangig zu beachtendes dispositives Gesetzesrecht existiert, die Anwendung dieses dispositiven Gesetzesrechts indessen im konkreten Fall zu einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB führen würde (Senatsurteil vom 12. März 2025 aaO). Eine Erweiterung der Möglichkeit zur Klauselersetzung gegenüber dem früheren Rechtszustand ist mit der Bestimmung ohnehin nicht verbunden, da das Merkmal der Notwendigkeit zur Fortführung des Vertrags in § 172 Abs. 2 VVG a.F. schon bislang weit verstanden und eine Klauselersetzung stets dann als geboten angesehen wurde, wenn sie im schützenswerten Interesse auch nur einer Partei zur Vertragsfortführung erforderlich erschien (Kollhosser in Prölss\u002FMartin, VVG 27. Aufl. § 172 Rn. 25; ders., VersR 2003, 807, 810; vgl. auch MünchKomm-VVG\u002FWandt, 3. Aufl. § 164 Rn. 59; jeweils m.w.N.). § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VVG enthält mithin gegenüber der Vorgängerregelung in § 172 Abs. 2 VVG a.F. eine nur klarstellende Bestimmung (MünchKomm-VVG\u002FWandt aaO). Der Einwand der Revisionserwiderung, die Reduktion der Ersetzungsbefugnis wegen Notwendigkeit zur Vertragsfortführung auf Fälle einer unzumutbaren Härte für den Versicherer widerspreche der Systematik des Gesetzes und dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, trifft demnach nicht zu. \n\n17\\. (3) Der Senat hält daran fest, dass ein solches Verständnis der Voraussetzungen des Klauselersetzungsrechts in §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG zudem sicherstellt, dass die sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93\u002F13\u002FEWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, 29) für die Ergänzung von Regelungslücken ergebenden Beschränkungen Beachtung finden (Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 19 ff.). Auf die Frage, ob - wie die Revisionserwiderung meint - eine unionsrechtskonforme Anwendung und Auslegung des nationalen Rechts deshalb nicht geboten ist, weil die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem nationalen Gesetzgeber Raum für eine besondere Regelung zur Behebung der Folgen einer Klauselunwirksamkeit für den Fall belässt, dass die ersatzlose Klauselunwirksamkeit den Versicherer bei langjährigen, für ihn nicht ordentlich kündbaren Verträgen besonders schwer trifft, kommt es nicht entscheidungserheblich an. \n\n18\\. Zwar trifft es zu, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht dazu führen darf, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (Senatsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440\u002F14, BGHZ 215, 126 Rn. 24 m.w.N.). Anders als die Revisionserwiderung meint, steht die Auslegung der Bestimmung des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG durch den Senat in seinem Urteil vom 12. März 2025 (IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180) aber nicht in Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung den Schutz der Interessen des Versicherungsnehmers gegenüber dem durch das bisherige Recht gewährleisteten Niveau herabsenken wollte, gibt die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 99 ff.) keinen Anhalt. Er hat vielmehr in § 164 Abs. 1 VVG die Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewahrt wissen wollen, nach der - wie ausgeführt - schon bislang eine aufgrund des Klauselersetzungsrechts eingeführte Regelung nur wirksam war, wenn sie nach den anerkannten Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung zulässiger Inhalt einer richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung sein konnte (Senatsurteil vom 12. März 2025 aaO Rn. 14). \n\n19\\. Es kommt hiernach nicht darauf an, ob - wie die Revisionserwiderung meint - die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem nationalen Gesetzgeber Raum für eine besondere Regelung zur Behebung der Folgen einer Klauselunwirksamkeit lässt. Abgesehen davon stützen die von der Revisionserwiderung angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ihren Rechtsstandpunkt nicht. Während das Urteil vom 15. Juni 2023 (C-520\u002F21, EU:C:2023:478 = VersR 2023, 1440 Rn. 73 f.) den hier nicht einschlägigen Fall betrifft, wie ein Vertrag im Falle seiner Unwirksamkeit rückabzuwickeln ist, ergibt sich aus der Entscheidung vom 23. November 2023 (C-321\u002F22, EU:C:2023:911 = EuZW 2024, 172 Rn. 85 ff.), dass der Gerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, indem er darauf verweist, dass die ausnahmsweise bestehende Möglichkeit, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts oder eine im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift zu ersetzen, auf Fälle beschränkt bleiben müsse, in denen das Gericht aufgrund der Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel den Vertrag insgesamt für nichtig erklären müsste und dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass er bestraft würde (aaO Rn. 87). \n\n20\\. bb) (1) Unter Beachtung dieser Grundsätze hätte das Berufungsgericht der von der Beklagten vorgenommenen Vertragsergänzung die Wirksamkeit versagen müssen. Die in den Vertrag im Wege der Bedingungsanpassung neu eingefügten Regelungen hätten nicht Gegenstand einer ergänzenden Vertragsauslegung sein können, weil es bereits an deren allgemeinen Voraussetzungen fehlte. Eine ergänzende Vertragsauslegung in vorformulierten Versicherungsverträgen setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats jedenfalls voraus, dass keine dispositiven Gesetzesbestimmungen zur Füllung der entstandenen Lücke zur Verfügung stehen und es dem Versicherer gemäß § 306 Abs. 3 BGB ohne ergänzende Vertragsauslegung unzumutbar ist, an dem lückenhaften Vertrag festgehalten zu werden (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, VersR 2025, 229 Rn. 35; vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44\u002F15, BGHZ 211, 51 Rn. 47 m.w.N.; st. Rspr.). Der Wegfall von § 4 Abs. 4 MB\u002FKT 2009 führt für den Versicherer - wie der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2025 (IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 24 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat - nicht zu einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB und ist durch diesen hinzunehmen. \n\n21\\. (2) Eine einschneidende Störung des Äquivalenzverhältnisses ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Wegfall von § 4 Abs. 4 MB\u002FKT 2009 im laufenden Versicherungsvertrag dazu führen kann, dass die versprochene Versicherungsleistung das tatsächliche Nettoeinkommen übersteigt (Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 29 ff.). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ändert es an der Ausgestaltung der Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung, der es immanent ist, dass die Versicherungsleistung von dem versicherten Risiko abweichen und deshalb höher, aber auch niedriger als der tatsächliche Durchschnittsverdienst ausfallen kann (Senatsurteil vom 12. März 2025 aaO Rn. 30 m.w.N.), nichts, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag die Entscheidung für eine Summenversicherung nur mit Blick auf die zugleich vorgesehene Herabsetzungsklausel getroffen habe und es sich deshalb um eine \"modifizierte Summenversicherung mit Bereicherungsverbot\" handele. Der Umstand, dass es infolge der von dem Versicherer zu verantwortenden Unwirksamkeit der Klausel, die ihn zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigen soll, im laufenden Versicherungsverhältnis nachträglich zu einer Abweichung von Nettoeinkommen und Versicherungsleistung kommen kann, kann - wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 12. März 2025 aaO) - eine unzumutbare Härte nicht begründen, zumal das Verhältnis zwischen der Versicherungsleistung und der von dem Versicherungsnehmer hierfür zu entrichtenden Prämie durch den Wegfall der Klausel unangetastet bleibt. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung fest. \n\n22\\. c) Die Beklagte kann sich mithin auch auf das sich aus §§ 203 Abs. 4, 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VVG ergebende Klauselersetzungsrecht nicht berufen (Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 37). Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich demgemäß auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n23\\. 3\\. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen (§ 5 UKlaG, § 13 Abs. 3 UWG) nebst Zinsen zu. \n\n24\\. III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n25\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Frage, ob der nationale Gesetzgeber dem Versicherer bei langlaufenden Verträgen über Kranken-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die er nicht ordentlich kündigen kann, eine Befugnis zur Ersetzung einer unwirksamen Klausel einräumen kann, wenn sich infolge der Unwirksamkeit unabweisbarer Anpassungsbedarf \n\n26\\. ergibt, ist nicht veranlasst. Die Frage der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93\u002F13\u002FEWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann hier dahinstehen, weil sie - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich ist. \n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","BGH, 13.05.2026, IV ZR 27\u002F25","2026-07-10T22:04:59.200Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":5,"decisionDate":88,"fullText":89,"summary":90,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":88,"parsedAt":91,"updatedAt":92},"2372","ECLI:DE:NEURIS:KORE307032026","ecli-de-neuris-kore307032026","IV ZR 168\u002F24","2026-04-22T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 22. April 2026 - IV ZR 168\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nIm Anwendungsbereich von § 1128 BGB kann der Versicherungsnehmer eine Zahlung an sich nur verlangen, wenn alle Realgläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt haben oder nach einer Anzeige des Eintritts des Schadens die Frist von einem Monat seit ihrem Empfang verstrichen und kein Widerspruch erfolgt ist.20\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. November 2024 wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1.850.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes in Anspruch. \n\n2\\. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, für das er bei der Beklagten eine gewerbliche Sachversicherung unterhält, die eine Feuerversicherung zum gleitenden Neuwert umfasst. Das Grundstück ist mit verschiedenen Grundpfandrechten belastet. Im Grundbuch sind erstrangig eine brieflose Grundschuld über 600.000 € mit 16 % Zinsen jährlich und einer Nebenleistung von 4 % einmalig für die Sparkasse Emsland (Meppen), zweitrangig eine weitere brieflose Grundschuld über 60.000 € mit 2 % Zinsen jährlich für eine andere Gläubigerin sowie außerdem insgesamt fünf Sicherungshypotheken für jeweils unterschiedliche Realgläubiger eingetragen. \n\n3\\. Der Feuerversicherung liegen unter anderem die \"S 01.5 Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung 2008 (AFB 2008) - Fassung Januar 2008\" (im Folgenden: AFB 2008) zugrunde. Diese lauten auszugsweise: \"B 8.2 Neuwertschaden Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um B 8.2.1 Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. ... ... B 9.5 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange B 9.5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; ... B 9.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.\" \n\n4\\. Am 2. März 2019 wurde das versicherte Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. In dem nach dem Brand durchgeführten bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahren ermittelten die Sachverständigen - jeweils netto - den Zeitwertschaden mit 550.055,39 €, den Neuwertschaden mit 916.758,98 €, Aufräum- und Abbruchkosten mit 146.460 €, Restwertgewinnungskosten mit 35.050 €, Schadensminderungs- und Feuerlöschkosten mit 6.273,52 €, Mehrkosten für umweltfreundliche Maßnahmen mit 10.000 € sowie einen Mietwertschaden von 73.919,40 €. Für die Durchführung des Sachverständigenverfahrens entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 26.282,35 €. Eine Wiederherstellung des Gebäudes erfolgte bislang nicht. \n\n5\\. Die Beklagte zahlte - jeweils unter Vorbehalt - am 16. Mai 2019 auf die Rechnung einer Firma an diese 1.944,27 € und an den Kläger am 29. Juli 2019 weitere 25.000 €. Weitere Leistungen verweigert sie. Sie wirft dem Kläger einen vorsätzlichen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften und eine vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Anzeige einer Gefahrerhöhung vor. Zudem sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, da es zur Geltendmachung der Ansprüche der Zustimmung sämtlicher Realgläubiger bedürfe. Ob die Sparkasse Emsland (Meppen) als erstrangige Grundpfandgläubigerin einer Auszahlung der vollständigen Entschädigung an den Kläger zugestimmt hat, wie er behauptet, ist zwischen den Parteien streitig. \n\n6\\. Das Landgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, der Klage auf Zahlung des im Sachverständigenverfahren festgestellten Zeitwert- und Mietwertschadens und der festgestellten Kosten, jeweils nebst Zinsen, sowie der Sachverständigenkosten nebst Zinsen abzüglich am 29. Juli 2019 gezahlter 25.000 € stattgegeben. Die weitergehende Klage, die unter anderem auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Neuwertanteils, der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zum Ersatz des weiteren dem Kläger entstandenen Schadens gerichtet war, hat es abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die im Berufungsverfahren um einen Hilfsantrag erweiterte Klage - hinsichtlich der Zahlung des Zeitwertschadens, eines Teiles der geltend gemachten Kosten sowie hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer als derzeit unbegründet - abgewiesen. \n\n7\\. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Die Beklagte verlangt mit ihrer Anschlussrevision weiterhin vollständige Klagabweisung. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg, während die Anschlussrevision der Beklagten begründet ist. \n\n9\\. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei zwar nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung oder einer Gefahrerhöhung leistungsfrei. Sie sei aber gemäß Ziff. B 9.5.1 AFB 2008 berechtigt, die Leistung aufzuschieben, so dass die Klage hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten Ansprüche - mit Ausnahme der Restwertgewinnungskosten, hinsichtlich derer es an einer Anspruchsgrundlage fehle und über die bereits jetzt endgültig entschieden werden könne - derzeit unbegründet sei. Sei das Grundstück, wie hier, mit einem oder mehreren Grundpfandrechten belastet, seien bei der Regulierung des Versicherungsfalls die § 94 VVG, §§ 1127 ff. BGB zu beachten. Hinsichtlich des Neuwertanteils müsse § 94 Abs. 1 VVG berücksichtigt werden. Auf diesen Anwendungsbereich sei die Regelung beschränkt und gehe insoweit § 1128 BGB vor. In allen übrigen Konstellationen und damit insbesondere bezüglich der Zeitwertentschädigung greife in der Gebäudeversicherung § 1128 BGB, nicht hingegen § 1130 BGB. \n\n10\\. In Rechtsprechung und Literatur sei allerdings ungeklärt, ob es in einem Fall, in dem das Grundstück mit mehreren Grundpfandrechten belastet sei, genüge, dass der erstrangige Realgläubiger nach Maßgabe der § 94 VVG, § 1128 BGB beteiligt werde. Richtigerweise sei die Beteiligung aller im Einzelfall vorhandenen Realgläubiger zu verlangen, die hier nicht erfolgt sei. Der Versicherungsnehmer könne sich darum bemühen, die Voraussetzungen einer Zahlung an sich allein herbeizuführen, indem er, wie in § 1128 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehen, den Eintritt des Schadens den Realgläubigern mitteile. Gelinge dies nicht, etwa weil ein Realgläubiger widerspreche, könne er die Zahlung an sich und die Realgläubiger gemeinschaftlich verlangen. Hinterlege der Versicherer dann pflichtgemäß die geschuldete Versicherungsleistung, stehe sie dem Versicherungsnehmer zwar nicht ohne weiteres zur Verfügung, um das belastete Objekt wiederherzustellen. Das belaste ihn aber nicht in unangemessener Weise, weil er vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht Eigentümer eines lastenfreien Grundstückes gewesen sei. Auch wenn man als richtig unterstelle, dass die erstrangige Realgläubigerin der Auszahlung der Versicherungsleistung an den Kläger zugestimmt habe, fehle es an einer Beteiligung der weiteren Realgläubiger. Da in Zukunft die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung an ihn allein noch entstehen könnten, erfolge die Klageabweisung insoweit als derzeit unbegründet. Dies gelte auch für die versicherten Kosten sowie den Mietwertschaden. Der Anspruch des Realgläubigers sei nicht auf die unmittelbare Deckung des Schadens beschränkt. \n\n11\\. Die Feststellungsanträge des Klägers seien zulässig, aber - der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Mehrwertsteuer an den Kläger zu zahlen, derzeit \\- unbegründet. Soweit der Kläger beantrage festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Neuwertanteil zu zahlen, soweit er die Wiederherstellung innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Verfahrens sicherstelle, bestehe ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Neuwertanteils nicht und könne auch nicht mehr entstehen. Die in Ziff. B 8.2 AFB 2008 genannte Frist von drei Jahren ab Eintritt des Versicherungsfalls sei abgelaufen, ohne dass sichergestellt worden sei, dass die Entschädigung verwendet werde, um das beschädigte Gebäude wiederherzustellen. Es bestehe auch keine Nachfrist zugunsten des Klägers. Zwar werde vertreten, dass dem Versicherungsnehmer gemäß § 242 BGB eine Nachfrist zuzugestehen sei, wenn der Versicherer durch eine unberechtigte Deckungsablehnung zum Anspruchsgrund die Fristversäumnis verursacht habe. An einer unberechtigten Deckungsablehnung der Beklagten fehle es aber. Diese sei nach Ziff. B 9.5.1 AFB 2008 berechtigt, die Zahlung aufzuschieben. \n\n12\\. B. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend stand. \n\n13\\. I. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. \n\n14\\. 1\\. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Zulassung damit begründet hat, für die Rechtssache sei von zentraler Bedeutung, ob bei Vorhandensein mehrerer Realgläubiger eine insgesamt schuldbefreiende Leistung eines Versicherers in der Gebäudeversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer erfolgen könne, wenn nicht alle Realgläubiger nach Maßgabe von § 1128 BGB, § 94 VVG beteiligt worden seien, liegt darin keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für ihre Zulassung (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86\u002F24, r+s 2025, 1128 Rn. 11 m.w.N.). \n\n15\\. 2\\. Die Revision ist indessen unbegründet. \n\n16\\. a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung die Zahlung der Versicherungsleistung - soweit sich diese bei Vereinbarung einer Wiederherstellungsklausel nicht auf den Neuwertanteil bezieht \\- an sich allein nur verlangen kann, wenn nach einer Anzeige des Schadenseintritts gegenüber sämtlichen Realgläubigern jeweils entweder die Frist des § 1128 Abs. 1 Satz 1 BGB verstrichen ist, ohne dass der Realgläubiger einer Zahlung dem Versicherer gegenüber widersprochen hat, oder der Realgläubiger der Zahlung gemäß § 1128 Abs. 2 BGB schriftlich zugestimmt hat. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Klage hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten Leistungsansprüche abgewiesen. \n\n17\\. aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beteiligung und Rechte der Realgläubiger bezüglich der Zeitwertentschädigung und versicherter Kosten auch bei Vereinbarung einer Wiederherstellungsklausel allein nach den §§ 1127 Abs. 1, 1128, 1192 BGB richten, wenn der Versicherungsnehmer sein Leistungsverlangen hierauf beschränkt und nach der Klausel - wie hier in Ziff. B 8.2 AFB 2008 vereinbart - die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung Voraussetzung nur für die Entstehung des Anspruchs auf den Teil der Entschädigung ist, der den Zeitwertschaden übersteigt. Die Bestimmung des § 1128 BGB bleibt in diesem Fall auf die unabhängig von der Wiederherstellungsklausel zu zahlende Entschädigung anwendbar und wird nicht von der Regelung des § 1130 BGB, wonach eine der Wiederherstellungsklausel entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Realgläubiger gegenüber wirksam ist, verdrängt (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2004, 640 [juris Rn. 18 f.]; Epp in Ellenberger\u002FBunte, Bankrechts-Handbuch 6. Aufl. § 73 Rn. 103; BeckOK-VVG\u002FRust, § 94 Rn. 7 f. [Stand: 1. Februar 2026]; MünchKomm-VVG\u002FStaudinger, 3\\. Aufl. § 93 Rn. 9, § 94 Rn. 5; Wenzel in Erman, BGB 17. Aufl. § 1130 Rn. 1; Staudinger\u002F Wolfsteiner, BGB (2019) § 1130 Rn. 1; Schlichting, BKR 2025, 647, 649; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280\u002F99, VersR 2001, 326 [juris Rn. 11 f.]; ohne nähere Differenzierung dagegen Armbrüster in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. § 94 Rn. 7; Langheid\u002F Rixecker\u002FLangheid, VVG 8. Aufl. § 94 Rn. 6; MünchKomm-BGB\u002FLieder, 10. Aufl. § 1130 Rn. 2 f.). Dies ergibt die Auslegung des § 1130 BGB. \n\n18\\. (1) Bereits nach seinem Wortlaut erfasst § 1130 BGB lediglich den Fall, dass der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen \"nur\" verpflichtet ist, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, und betrifft daher den Teil der Entschädigung, auf den sich die Wiederherstellungsklausel erstreckt. Ist deren Anwendungsbereich im Rahmen einer - wie hier in Ziff. B 8.2 AFB 2008 vereinbarten \\- sogenannten strengen Wiederherstellungsklausel auf die Neuwertspitze beschränkt, ist die Entschädigung nicht - wie von § 1130 BGB vorausgesetzt - zweckgebunden zu zahlen (vgl. BeckOGK-BGB\u002FKern, § 1130 Rn. 18 [Stand: 1. Februar 2026]; MünchKomm-BGB\u002FLieder, 10\\. Aufl. § 1130 Rn. 21). Aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 1127 ff. BGB ergibt sich, dass § 1130 BGB eine Ausnahme zu § 1127 Abs. 2 BGB vorsieht, wonach die Haftung der Forderung gegen den Versicherer, die der Realgläubiger nach §§ 1127 Abs. 1, 1192 BGB als Ersatz für den Verlust seiner Sicherheit erhält (vgl. zu § 1067 BGB-E: Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III, 1888, 660), (erst) erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt ist oder Ersatz für ihn beschafft ist und damit dem Grundpfandrecht wieder unterliegt. Demgegenüber lässt es § 1130 BGB für die mit der Zahlung eintretende Befreiungswirkung ausreichen, dass eine Wiederherstellungsklausel vereinbart ist und der Versicherer dieser Klausel entsprechend an den Versicherten zahlt, gleichviel, ob der Betrag tatsächlich zur Wiederherstellung verwendet wird (vgl. Grüneberg\u002FHerrler, BGB 85. Aufl. § 1130 Rn. 2; Reusch in Martin\u002FReusch\u002FSchimikowski\u002FWandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 21 Rn. 28; BeckOK-BGB\u002FRohe, § 1130 Rn. 4 [Stand: 1. Februar 2026]; Staudinger\u002FWolfsteiner, BGB (2019) § 1130 Rn. 2 m.w.N.). \n\n19\\. (2) Der Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass den Interessen des Grundpfandgläubigers bereits durch die Vereinbarung einer Wiederherstellungsklausel und eine darauf beruhende Zahlung Genüge getan ist (vgl. zu § 1067 BGB-E: Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III, 1888, 660; Soergel\u002FHeukenkamp, BGB 14\\. Aufl. § 1130 Rn. 2; Johannsen\u002FJohannsen in Bruck\u002FMöller, VVG 8. Aufl. Band 3 Anm. J 21; MünchKomm-BGB\u002FLieder, 10. Aufl. § 1130 Rn. 1; Wenzel in Erman, BGB 17. Aufl. § 1130 Rn. 1). Verstärkt wird ihr Schutzgehalt durch § 93 VVG, der bei Vereinbarung einer Wiederherstellungsklausel auch zugunsten des Realgläubigers gewährleistet, dass der Wiederaufbau erfolgt und damit der Erhalt der Haftungssubstanz sichergestellt ist (Reusch in Martin\u002FReusch\u002FSchimikowski\u002FWandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 21 Rn. 28; Wenzel aaO). Dieser mit § 1130 BGB - und § 93 VVG - intendierte Schutz des Realgläubigers würde unterlaufen, wenn der Versicherer mit befreiender Wirkung die - nach den mit dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen - an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Zahlung des Zeitwertanteils bewirken könnte, ohne dass die Wiederherstellung gesichert ist. In diesem Fall muss es vielmehr bei dem mit den §§ 1127 Abs. 1, 1128, 1192 BGB verfolgten Ziel bleiben, den Eigentümer von vornherein daran zu hindern, zum Nachteil des Grundpfandgläubigers über die Versicherungsforderung zu verfügen, ohne dass die Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes sichergestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 132\u002F18, r+s 2019, 586 Rn. 14; Wenzel aaO § 1128 Rn. 1; siehe auch zu § 1070 BGB-E: Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band III, 1888, 667). \n\n20\\. bb) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass im Anwendungsbereich von § 1128 BGB alle Realgläubiger zu beteiligen sind und der Versicherungsnehmer eine Zahlung an sich nur verlangen kann, wenn alle Realgläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt haben (§ 1128 Abs. 2 BGB) oder nach einer Anzeige des Eintritts des Schadens die Frist von einem Monat seit ihrem Empfang verstrichen und kein Widerspruch erfolgt ist (§ 1128 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Anders als die Revision meint, kommt es daher auf die - für die Revision zu unterstellende - Zustimmung (nur) der erstrangigen Grundpfandgläubigerin nicht an. \n\n21\\. (1) Gemäß §§ 1127 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB erstrecken sich Hypothek und Grundschuld auch auf die Forderung gegen den Versicherer, wenn das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände versichert sind. Wegen der sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen verweist § 1128 Abs. 3 BGB auf die §§ 1281, 1282 BGB (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2000 \\- IV ZR 280\u002F99, VersR 2001, 326 [juris Rn. 12]; vom 9. Januar 1991 - IV ZR 97\u002F89, r+s 1991, 100 [juris Rn. 19]). Danach kann der Versicherungsnehmer selbst bei noch fehlender Pfandreife insoweit Leistungen nur an den Grundpfandgläubiger und sich selbst gemeinsam fordern (Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 aaO). Nach Eintritt der Pfandreife ist der Grundpfandgläubiger zur Einziehung der Versicherungssumme berechtigt; der Versicherer kann nur an ihn leisten (Senatsurteil vom 9. Januar 1991 aaO). \n\n22\\. (2) Sind mehrere Realgläubiger vorhanden, steht gemäß §§ 1128 Abs. 3, 1192, 1290 BGB grundsätzlich dem das alleinige Einziehungsrecht zu, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 57\u002F80, VersR 1981, 521 [juris Rn. 25]; Reusch in Martin\u002FReusch\u002FSchimikowski\u002FWandt, Sachversicherung 4\\. Aufl. § 21 Rn. 18). Der nachrangige Gläubiger ist an diesem Einziehungsverhältnis nicht beteiligt und insbesondere nicht befugt, Leistung an alle Gläubiger gemeinschaftlich oder Hinterlegung für alle Pfandgläubiger zu verlangen (vgl. OLG Köln WM 2024, 132 [juris Rn. 38]). \n\n23\\. (a) Hat der hiernach zur Einziehung der Versicherungsforderung berechtigte rangerste Grundpfandgläubiger der Zahlung an den Versicherten nicht gemäß § 1128 Abs. 1 Satz 2 BGB fristgemäß widersprochen oder hat er der Zahlung an den Versicherungsnehmer gemäß § 1128 Abs. 2 BGB schriftlich zugestimmt, folgt daraus allerdings - anders als die Revision meint - nicht, dass der Versicherungsnehmer Klage auf Leistung an sich erheben kann. Die Regelung des § 1128 Abs. 2 BGB entspricht - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - dem Grundsatz, dass der vorrangige Grundpfandgläubiger auf seinen Vorrang verzichten kann (Senatsurteil vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 57\u002F80, VersR 1981, 521 [juris Rn. 25] m.w.N.). Sie führt aber nicht dazu, dass der im Rang nachfolgende Grundpfandgläubiger seine Rechte aus § 1128 Abs. 1 und 2 BGB verliert und der Versicherer die Entschädigungsleistung mit befreiender Wirkung an den Versicherungsnehmer bewirken kann. Der unterbliebene Widerspruch oder die Zustimmung wirken vielmehr nur für den Grundpfandgläubiger, der ihn erklärt hat (vgl. zu § 94 VVG: Perner\u002FFigl in Bruck\u002FMöller, VVG 10. Aufl. § 94 Rn. 24). \n\n24\\. Die in §§ 1127 Abs. 1, 1192 BGB angeordnete Erstreckung des Grundpfandrechts auf die Forderung gegen den Versicherer, die an sich dem Versicherungsnehmer als bloß persönlicher, schuldrechtlicher Anspruch zusteht, ist im Interesse des Realkredits geschaffen worden, um einem schwerwiegenden praktischen, wirtschaftlichen Bedürfnis zu genügen (RGZ 102, 350, 352; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - IX ZR 278\u002F88, BGHZ 107, 255, 256 f. [juris Rn. 14 f.]). Die Einbeziehung der Versicherungsforderung in den Haftungsverband des Grundpfandrechts durch § 1127 Abs. 1 BGB dient dem Schutz des Grundpfandgläubigers, der einen Ausgleich für den erlittenen Wertverlust erhalten und durch die Verwendung der Versicherungssumme die beeinträchtigte wirtschaftliche Einheit wiederherstellen können soll (MünchKomm-BGB\u002FLieder, 10. Aufl. § 1127 Rn. 1; vgl. BeckOGK-BGB\u002FKern, § 1127 Rn. 9 [Stand: 1. Februar 2026]). Ein Erlöschen der Haftung der Versicherungsforderung sieht § 1127 Abs. 2 BGB nur für den Fall vor, dass der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft wird und er dadurch seinerseits wieder in den Haftungsverband fällt (vgl. RGZ 102, 350, 352; Kern aaO Rn. 12, 34). Darüber hinaus tritt eine Enthaftung mit der Zahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer ein, wenn der Grundpfandgläubiger dieser zustimmt oder ihr nach einer Anzeige im Sinne von § 1128 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht fristgemäß widerspricht (vgl. Heyers\u002F Schäfers in Looschelders\u002FPohlmann, VVG 4\\. Aufl. § 94 Rn. 15; Schmidt, Die rechtliche Stellung des Realgläubigers gegenüber dem Versicherer nach den §§ 1127-1130 BGB und den §§ 97-107c VVG, 1982 S. 160; vgl. auch MünchKomm-VVG\u002FStaudinger, 3. Aufl. § 94 Rn. 17). Ebenso wie die Zahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der rechtzeitig widerspricht, relativ unwirksam ist, ist sie dabei nur dem Gläubiger gegenüber wirksam, der seine Zustimmung erklärt oder ihr nicht fristgemäß widersprochen hat und lässt nur ihm gegenüber die Grundpfandhaftung der Versicherungsforderung erlöschen (vgl. RGRK-BGB\u002FMattern, 12\\. Aufl. § 1128 Rn. 6). \n\n25\\. Die Auffassung der Revision, die einen Schutz des nachrangigen Grundpfandgläubigers schon dadurch gewahrt sieht, dass sich an der nach Zustimmung des erstrangigen Grundpfandgläubigers erfolgten Zahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer das Pfandrecht an der Versicherungsforderung - gegebenenfalls über den Umweg des § 1288 Abs. 1 Satz 1 BGB \\- fortsetze, beruht ersichtlich auf einem Missverständnis der von ihr zitierten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 74, 106). Soweit dort darauf hingewiesen wird, dass der Rechtsgrund der Forderung bestehen bleibe, auch wenn der geschuldete Gegenstand unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt und infolge seines Übergangs in das Vermögen des Staats durch eine Forderung gegen diesen ersetzt werde (aaO S. 108), entspricht diese Surrogation (vgl. BeckOGK-BGB\u002FKern, § 1127 Rn. 28 [Stand: 1. Februar 2026]) dem Grundgedanken des § 1287 BGB sowie einem auch sonst weithin geltenden Grundsatz des Zwangsvollstreckungsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1966 - V ZR 176\u002F63, BGHZ 46, 221, 222 f. [juris Rn. 3]). Die schon ausbezahlte Entschädigungsleistung ist demgegenüber nicht Haftungsobjekt des Grundpfandrechts (RGRK-BGB\u002FMattern, 12. Aufl. § 1127 Rn. 9; vgl. auch MünchKomm-VVG\u002FStaudinger, 3\\. Aufl. § 94 Rn. 17), weil der Anwendungsbereich der §§ 1287, 1288 BGB eine Leistung des Schuldners - hier des Versicherers - in Gemäßheit der §§ 1281, 1282 BGB, mithin entweder - vor der Pfandreife - an den Versicherungsnehmer und den Grundpfandgläubiger gemeinschaftlich oder - nach Eintritt der Pfandreife - an den Grundpfandgläubiger allein voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 1991 - IV ZR 97\u002F89, r+s 1991, 100 [juris Rn. 19]; BeckOGK-BGB\u002FHenn, § 1287 Rn. 3, 3.1 [Stand: 1. Februar 2026]; MünchKomm-BGB\u002FSchäfer, 10. Aufl. § 1287 Rn. 7; Staudinger\u002FWiegand, BGB (2019) § 1287 Rn. 3; Schmidt, Die rechtliche Stellung des Realgläubigers gegenüber dem Versicherer nach den §§ 1127-1130 BGB und den §§ 97-107c VVG, 1982 S. 87 f.). \n\n26\\. (b) Anders als die Revision meint, kommt es auch nicht darauf an, ob das bevorrechtigte Grundpfandrecht - wie vom Kläger geltend gemacht - die Versicherungsleistung betragsmäßig vollständig ausschöpft. Es ist erst ausgeschlossen, dass sich die nachrangigen Realgläubiger aus der Forderung gegen den Versicherer befriedigen können, wenn das versicherte Gebäude nach seiner Wiederherstellung wieder in den Haftungsverband eintritt und das Pfandrecht an der Entschädigungsforderung gemäß § 1127 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Frankfurt r+s 2007, 21 [juris Rn. 17]; Staudinger\u002FWolfsteiner, BGB (2019) § 1127 Rn. 15) erlischt. Weiter ist dies der Fall, wenn der allein einziehungsberechtigte Grundpfandgläubiger nach dem Eintritt der Pfandreife gemäß § 1282 Abs. 1 BGB die Forderung gegen den Versicherer tatsächlich einzieht oder nach § 1282 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 1277 BGB zu seiner Befriedigung tatsächlich verwertet, ohne dass ein Überrest der verpfändeten Forderung verbleibt und der nachrangige Grundpfandgläubiger diesbezüglich in das Einziehungsrecht eintritt (vgl. BeckOGK-BGB\u002FHenn, § 1290 Rn. 7 [Stand: 1. Februar 2026]). \n\n27\\. cc) Da es hiernach keinen von den vorgenannten Beschränkungen befreiten Anspruch des Klägers auf die Versicherungsleistung gibt, kann er nur Leistung an den einziehungsberechtigten Grundpfandgläubiger und sich selbst gemeinsam fordern. Seine Klage auf Leistung an sich allein ist unbegründet (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280\u002F99, VersR 2001, 326 [juris Rn. 12]; BeckOGK-BGB\u002FHenn, § 1281 Rn. 12 [Stand: 1. Februar 2026]; MünchKomm-BGB\u002FSchäfer, 10. Aufl. § 1281 Rn. 9); ihre Abweisung nur als \"derzeit unbegründet\" kommt dabei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Eine Klage kann dann als \"derzeit unbegründet\" abgewiesen werden, wenn ein Anspruch zwar dem Grunde nach besteht, seiner Durchsetzung aber materiell-rechtlich ein nur vorübergehendes Hindernis (z.B. mangelnde Fälligkeit) entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - XI ZR 90\u002F02, BGHZ 153, 239, 243 [juris Rn. 15]). Hieran fehlt es, wenn im Einzelfall - wie hier - völlig offen ist, ob der Kläger jemals die Berechtigung erwerben wird, Leistung an sich allein zu verlangen, der materiell-rechtliche Abweisungsgrund fehlender Aktivlegitimation mithin auch dauerhaft bestehen kann. \n\n28\\. Es kommt demnach nicht darauf an und kann als nicht entscheidungserheblich offenbleiben, ob das Berufungsgericht - wie die Revision meint - den Anspruch auf Zahlung so bezeichneter Restwertgewinnungskosten zu Unrecht (auch) mit der Begründung abgewiesen hat, diese Kosten fänden in den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen keine Erwähnung. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n29\\. b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm den Neuwertanteil zu zahlen, insoweit er die Wiederherstellung innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Verfahrens sicherstelle, abgewiesen hat. \n\n30\\. aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag allerdings für zulässig gehalten. Der Senat hat gegen die Zulässigkeit eines auf Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers für den Neuwertanteil gerichteten Antrags bei Vereinbarung einer strengen Wiederherstellungsklausel bereits in seiner früheren Rechtsprechung keine Bedenken erhoben (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 - IV ZR 129\u002F77, VersR 1979, 173 [juris Rn. 34]) und in einer neueren Entscheidung zur sogenannten Reinvestitionsklausel in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung ausgeführt, dass dann, wenn sich der Versicherer weigere, seine Verpflichtung zur Erstattung der Neuwertspitze festzustellen, dem Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit bleibe, diese Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 193\u002F15, VersR 2017, 90 Rn. 29). Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird, dass eine Klage des Versicherungsnehmers, die Verpflichtung des Versicherers zur Regulierung nach den Bedingungen der Neuwertversicherung festzustellen, unzulässig sei, weil es an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehle (OLG Köln, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 9 U 248\u002F20, juris Rn. 5 f.; VersR 2018, 1248 [juris Rn. 6 ff.]; LG Köln VersR 2017, 1138 [juris Rn. 19]; Günther, r+s 2017, 340 f.), trifft dies nicht zu. \n\n31\\. Die Bestimmung des § 256 Abs. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass alle Umstände, von denen die Entstehung der festzustellenden Rechtsfolge abhängt, bereits eingetreten sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213\u002F91, VersR 1992, 950 [juris Rn. 9] m.w.N). Es reicht aus, wenn die Feststellung ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis in dem Sinne betrifft, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131\u002F05, VersR 2006, 535 Rn. 14; vom 13\\. Mai 1992 aaO m.w.N.). Ein Rechtsverhältnis liegt demnach auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für den späteren Eintritt derselben der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung einer Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (Senatsurteil vom 26. April 2017 - IV ZR 126\u002F16, VersR 2017, 741 Rn. 11 m.w.N.). Das trifft auf den der Feststellungsklage zugrunde liegenden Anspruch auf Zahlung der Neuwertentschädigung unabhängig davon zu, dass bei Vereinbarung einer strengen Wiederherstellungsklausel die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist, der über den Zeitwertschaden hinausgeht (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94\u002F03, VersR 2004, 512 [juris Rn. 11] m.w.N.). Maßgebend ist, dass die Grundlagen des Anspruchs auf Entschädigung der Neuwertspitze nach Eintritt des Versicherungsfalles bereits angelegt sind und es zur Entstehung des Anspruchs ausschließlich noch der Verwendungssicherstellung bedarf (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2019, 205 Rn. 24; siehe auch OLG Oldenburg r+s 2024, 1055 Rn. 27; OLG Dresden r+s 2021, 31 Rn. 11; OLG Karlsruhe VersR 2020, 1378 [juris Rn. 43]; OLG Celle VersR 2020, 830 [juris Rn. 49 ff.]). \n\n32\\. bb) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Feststellungsantrag unbegründet ist. \n\n33\\. Zwar kann sich die Berufung auf die Ausschlussfrist dann als unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Verpflichteten an der Fristwahrung gehindert worden ist (Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 - IV ZR 129\u002F77, VersR 1979, 173 [juris Rn. 34]). Dem Versicherungsnehmer kann daher gemäß § 242 BGB jedenfalls dann eine Nachfrist zuzugestehen sein, wenn der Versicherer bereits den ohne Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zu leistenden Teil der Entschädigung zu Unrecht verweigert (vgl. Armbrüster in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. § 93 Rn. 11a; BeckOK-VVG\u002FRust, § 93 Rn. 30 [Stand: 1. Februar 2026]; jeweils m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 193\u002F15, VersR 2017, 90 Rn. 28). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt dabei dem Tatrichter, dessen Bewertung in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 191\u002F22, VersR 2025, 151 Rn. 13 m.w.N.). \n\n34\\. Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist es aber revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Beklagte sei angesichts der fehlenden Empfangsberechtigung des Klägers ihm gegenüber berechtigt gewesen, den ohne Wiederherstellung zu leistenden Teil der Entschädigung zu verweigern. Anders als die Revision meint, kommt es dabei nicht auf die Wirksamkeit der Klausel in Ziff. B 9.5.1 AFB 2008 und auch nicht darauf an, ob die Beklagte jedenfalls - wie die Revisionserwiderung geltend macht - aufgrund der Regelung in Ziff. B 9.5.3 AFB 2008 zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Die Beklagte war schon nach den §§ 1127 Abs. 1, 1128, 1192 BGB nicht verpflichtet, an den Kläger selbst zu leisten, wie sich aus Vorstehendem ergibt. Es ist auch ohne Bedeutung, dass der Kläger den Feststellungsantrag innerhalb der Frist für die Verwendungssicherstellung erhoben hat und nach § 1130 BGB, § 94 Abs. 1 VVG eine der Wiederherstellungsklausel entsprechende Zahlung an den Versicherungsnehmer dem Grundpfandgläubiger gegenüber ohne Anzeige oder Zustimmung wirksam ist. Dass das Berufungsgericht die Verweigerung des noch nicht zur Entstehung gelangten Anspruchs auf die Neuwertspitze nicht als treuwidrig angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n35\\. II. Die Anschlussrevision ist zulässig und begründet. \n\n36\\. 1\\. Die Anschlussrevision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte ist durch das Berufungsurteil beschwert, soweit das Berufungsgericht die Klage lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53\u002F99, BGHZ 144, 242, 244 f. [juris Rn. 15 f.]; Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553\u002F14, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 9). \n\n37\\. 2\\. Die Anschlussrevision ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat - wie sich aus Vorstehendem ergibt - die Klage zu Unrecht teilweise als derzeit unbegründet abgewiesen. Darauf, ob sich die Beklagte - wie sie geltend macht - auch auf Leistungsfreiheit wegen einer vorsätzlichen Verletzung von Sicherheitsvorschriften oder gemäß § 26 Abs. 2 VVG wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 3 VVG berufen kann, kommt es nicht entscheidungserheblich an. \n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek","BGH, Urteil vom 22. April 2026 - IV ZR 168\u002F24","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:18.945Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":5,"decisionDate":88,"fullText":98,"summary":99,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":88,"parsedAt":91,"updatedAt":100},"2389","ECLI:DE:NEURIS:KORE707052026","ecli-de-neuris-kore707052026","IV ZR 70\u002F25","#  BGH, Urteil vom 22. April 2026 - IV ZR 70\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDie Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nicht die Angabe, dass die Veränderung der Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten nicht nur vorübergehend ist.16\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Neuruppin - 4. Zivilkammer - vom 12. März 2025 aufgehoben mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung des Klageantrags auf Feststellung, dass die Beklagte die gezogenen Nutzungen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 21. Mai 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 482,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12\\. Januar 2023 zu zahlen.\n\nIm übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 4.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung. \n\n2\\. Der Kläger hält eine Krankenversicherung bei der Beklagten. Diese informierte ihn mit jeweils im November des Vorjahres übersandten Schreiben über Beitragserhöhungen im Tarif K , in dem er bis zum 31. Dezember 2020 versichert war, zum 1. Januar 2018 um 30,82 € und zum 1. Januar 2020 um 34,45 € sowie im Tarif V zum 1. Januar 2022 um 47,72 €. In den beigefügten Nachträgen zum Versicherungsschein waren der Tarif K (Schreiben von November 2017 und November 2019) bzw. der Tarif V (Schreiben vom November 2021) mit einer Kennzeichnung für \"Tarife mit Beitragsanpassung\" versehen. \n\n3\\. In dem außerdem übersandten Formblatt \"Informationen zu Ihrem Vertrag\" vom November 2017 hieß es: \"Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, müssen wir die Beiträge anpassen. Gleiches gilt bei höheren Lebenserwartungen. Das ist gesetzlich so geregelt. …\" \n\n4\\. Die Anlage \"Informationen und Hintergründe zur Vertragsänderung zum 01.01.2020\" vom November 2019 lautete auszugsweise: \"Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben. …\" \n\n5\\. In der Anlage zum Anschreiben vom November 2021 hieß es: \"Wann genau kommt es zu Beitragsanpassungen? Wenn in einem Tarif der ermittelte Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung um mehr als einen tariflich festgelegten Prozentsatz ergibt, müssen wir die Beitragskalkulation überprüfen. Zudem müssen wir kontrollieren, ob die erforderlichen von den einkalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als fünf Prozent abweichen. Wir sind verpflichtet, die Beiträge neu zu berechnen, wenn zumindest eine der beschriebenen Abweichungen festgestellt wird und nicht nur vorübergehend ist. … Beitragsanpassung zum 1. Januar 2022: Aus welchem Grund ändert sich Ihr Beitrag? Der maßgebliche Grund für die Neuberechnung Ihrer Beiträge zum 1. Januar 2022 sind höhere Ausgaben für Leistungen. Beim Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen hat die Abweichung den tariflich festgelegten Prozentsatz überschritten.\" \n\n6\\. Der Kläger hat behauptet, dass zum 1. Januar 2019 eine weitere Beitragserhöhung im Tarif K um 9,42 € erfolgt sei. Mit seiner Klage hat er die Rückzahlung von Prämienanteilen in Höhe von 1.951,80 € nebst Zinsen verlangt. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass die Erhöhung der Prämie im Tarif V zum 1. Januar 2022 unwirksam ist und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist sowie die Beklagte ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor Rechtshängigkeit aus dem genannten Prämienbetrag gezogen hat, und diese Nutzungen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. \n\n7\\. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die Revision hat ganz überwiegend Erfolg. Sie führt zur weitgehenden Aufhebung des Berufungsurteils, zu einer teilweise Stattgabe der Klage und im übrigen Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n9\\. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Beitragsanpassungen formell rechtmäßig erfolgt sind. Es sei nicht ersichtlich, dass zum 1. Januar 2019 noch eine weitere Prämienanpassung erfolgt sei. Aus den Nachträgen zum Versicherungsschein aus November 2017 und 2018 gehe hervor, dass zum 1. Januar 2018 eine Limitierungsgutschrift berücksichtigt worden und diese zum 1. Januar 2019 weggefallen sei. Die Beitragsanpassungen seien auch materiell rechtmäßig gewesen. Es hätte dem Kläger oblegen, zumindest Anhaltspunkte für etwaige Fehler im Zusammenhang mit der Beitragsanpassung darzulegen. Die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhungen, das bedeute aber nicht, dass sich der Kläger auf ein einfaches Bestreiten der Rechtmäßigkeit zurückziehen könnte. Auch in der vorliegenden Konstellation sei derjenige Vortrag unbeachtlich, der ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich Behauptungen \"aufs Geratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" aufstelle. Unbegründet sei die Berufung im Übrigen, soweit auch die Unwirksamkeit von Limitierungsmaßnahmen gerügt werde. Dies stelle unbeachtlichen Vortrag dar, da erstinstanzlich die Fehlerhaftigkeit der Limitierungsmaßnahmen nicht gerügt worden oder sonst gegenständlich gewesen sei. \n\n10\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. \n\n11\\. 1\\. Entgegen der Rüge der Revisionserwiderung ist die Revision unbeschränkt zulässig. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, seine Rechtsauffassung, dass das Bestreiten des Klägers hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung nicht hinreichend substantiiert sei, weiche von der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte ab, liegt darin keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86\u002F24, VersR 2025, 1450 Rn. 11 m.w.N.). \n\n12\\. 2\\. Die Revision ist auch überwiegend begründet. \n\n13\\. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Begründungen der Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2018, 1. Januar 2020 und 1. Januar 2022 den Anforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG entsprechen, trifft nur teilweise zu. \n\n14\\. aa) Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294\u002F19, BGHZ 228, 56 Rn. 26). Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 38). \n\n15\\. bb) Unter Anwendung dieses Maßstabs hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Begründungen der Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2020 und 1. Januar 2022 eine Veränderung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen - in der Anlage zum Schreiben von November 2019 als \"Ausgaben für Leistungen\" bezeichnet - als Anlass der Neufestsetzung angeben und den Versicherungsnehmer ausreichend über den gesetzlich vorgeschriebenen Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen informieren. Im Nachtrag zum Versicherungsschein wird der von der Prämienanpassung betroffene Tarif als solcher bezeichnet, so dass sich entgegen der Ansicht der Revision die Begründung auch erkennbar auf diesen bezieht. Die Mitteilung, dass das Ergebnis des Vergleichs die Überschreitung eines festgelegten Schwellenwertes war, ist in der Anlage zum Schreiben von November 2021 ausdrücklich enthalten. Aber auch der Anlage zum Schreiben vom November 2019 kann der Versicherungsnehmer nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Berufungsgerichts noch hinreichend deutlich entnehmen, dass \"in diesem Jahr\" die tatsächlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen \"deutlich abweichen\", was wie \"gesetzlich … geregelt\" zu einer Anpassung der Beiträge führt. \n\n16\\. Entgegen der Ansicht der Revision gehört die Erklärung, dass die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen nicht nur vorübergehend ist, nicht zu der nach § 203 Abs. 5 VVG notwendigen Begründung für eine Prämienerhöhung. Es kann daher offenbleiben, ob sich in den streitgegenständlichen Mitteilungen ein solcher Hinweis findet. § 203 Abs. 5 VVG fordert nur die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie. Aus dem Wort \"maßgeblich\" in § 203 Abs. 5 VVG folgt, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294\u002F19, BGHZ 228, 56 Rn. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Die nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der Rechnungsgrundlage ist zwar eine materielle Voraussetzung für eine Neufestsetzung der Prämie (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253\u002F20, r+s 2022, 517 Rn. 31), sie gehört aber nicht zu diesen Mindestanforderungen an die Begründung. \n\n17\\. cc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass die Begründung der Prämienanpassung zum 1. Januar 2018 den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist in revisionsrechtlich relevanter Weise rechtsfehlerhaft, da es den zuvor grundsätzlich zutreffend bestimmten Begründungsmaßstab nicht auf die konkrete Änderungsmitteilung angewendet hat. \n\n18\\. Aus dem Anschreiben vom November 2017 und den dazugehörigen Anlagen geht nicht hervor, bei welcher Rechnungsgrundlage eine Abweichung des erforderlichen vom kalkulierten Wert eingetreten ist, welche die Neufestsetzung der Prämie ausgelöst hat. Es wird an keiner Stelle mitgeteilt - und ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtschau -, ob eine Veränderung der Versicherungsleistungen oder der Sterbewahrscheinlichkeiten der Anstoß für die vorgenommene Prämienanpassung war. In dem anliegenden Formblatt wird nur erläutert, dass jedes Jahr geprüft wird, ob die tatsächlichen Ausgaben den der Beitragskalkulation zugrunde liegenden entsprechen und ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen verändert haben. Weiter heißt es dort, dass die Beiträge angepasst werden müssen, wenn die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, aber auch, dass Gleiches bei höheren Lebenserwartungen gilt. Welche der beiden Alternativen in diesem Fall eingetreten ist, bleibt offen. \n\n19\\. b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zum 1. Januar 2019 keine Beitragserhöhung im Tarif K erfolgt ist. Aus den im November 2017 und 2018 übersandten Nachträgen zum Versicherungsschein folgt vielmehr, dass bei der Prämienanpassung zum 1. Januar 2018 eine bis zum 31. Dezember 2018 befristete Gutschrift in Höhe von 8,57 € vorgenommen wurde, d.h. die zu diesem Zeitpunkt erfolgte Erhöhung wurde für ein Jahr begrenzt. Allein durch das Auslaufen dieser Gutschrift erhöhte sich zum 1. Januar 2019 der zu zahlende Beitrag zuzüglich des zehnprozentigen Prämienzuschlags nach § 149 VAG um 9,42 € laut Versicherungsschein. Die Beklagte hat damit als Teil der Prämienberechnung zum 1. Januar 2018 Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Zwecke der Beitragslimitierung eingesetzt (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 - IV ZR 68\u002F22, BGHZ 240, 95 Rn. 29), diese Limitierung aber befristet (vgl. dazu BeckOK VVG\u002FGramse, § 203 Rn. 28a [Stand: 1. Februar 2026]; MünchKomm-VVG\u002FBoetius, 3. Aufl. § 203 Rn. 425). Entgegen der Ansicht der Revision erfolgte daher zum 1. Januar 2019 keine Maßnahme des Versicherers, die der Zustimmung des Treuhänders nach § 155 Abs. 1 oder Abs. 2 VAG bedurft hätte oder nach § 203 Abs. 5 VVG zu begründen gewesen wäre. Die Rechtmäßigkeit der (befristeten) Limitierungsmaßnahme wäre im Rahmen der Wirksamkeit der Prämienanpassung zum 1. Januar 2018 zu prüfen gewesen, die aber - wie dargelegt \\- bereits formell unwirksam war. Auch für den erst ab 1. Januar 2019 zu zahlenden Erhöhungsbetrag aus dieser Prämienanpassung gab es daher keine Rechtsgrundlage. \n\n20\\. c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Beitragserhöhungen mit der gegebenen Begründung als materiell rechtmäßig angesehen. Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es dessen Bestreiten der Voraussetzungen der materiellen Rechtmäßigkeit zu Unrecht als unbeachtlich angesehen hat. \n\n21\\. aa) Der Kläger konnte die Behauptung der Beklagten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhungen erfüllt seien, grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten. \n\n22\\. (1) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn eine Partei einen Vortrag mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann (BGH, Urteile vom 26. Januar 2023 - I ZR 15\u002F22, GRUR 2023, 736 Rn. 18; vom 4. April 2014 - V ZR 275\u002F12, VersR 2015, 1515 Rn. 11 f. [insoweit in BGHZ 200, 350 nicht abgedruckt]). Nach dieser Vorschrift ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Zulässigkeit einer solchen Erklärung schließt die Verpflichtung der Partei zu substantiiertem Bestreiten aus. Dies gilt unabhängig von der Substantiierung des gegnerischen Vortrags. Auch ein detaillierter Vortrag kann - wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen - mit bloßem Nichtwissen bestritten werden. Eine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen, um im Einzelnen auf den gegnerischen Vortrag eingehen zu können, besteht nicht. Ebenso darf ein Vortrag, welcher plausibel und naheliegend erscheint, mit Nichtwissen bestritten werden, ohne dass die bestreitende Partei Anhaltspunkte dafür aufzeigen muss, dass der Vortrag falsch sein könnte. Eine Grenze besteht nur insoweit, als für das Gericht und den Gegner der Umfang des Bestreitens erkennbar sein muss (BGH, Urteile vom 26. Januar 2023 aaO; vom 4. April 2014 aaO m.w.N.). \n\n23\\. (2) Nach diesen Grundsätzen war ein Bestreiten mit Nichtwissen hier zulässig. \n\n24\\. Als Versicherungsnehmer sind dem Kläger die für die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen maßgeblichen Tatsachen nicht bekannt, d.h. weder die dem Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten nach § 155 Abs. 3 und 4 VAG zugrundeliegenden Daten noch die zur Prüfung der Prämienberechnung erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VAG). Er ist für diese Tatsachen auch nicht darlegungs- und beweisbelastet. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie nach § 155 Abs. 1 VAG vorliegen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2024 - IV ZR 68\u002F22, BGHZ 240, 95 Rn. 69; vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193\u002F20, r+s 2022, 462 Rn. 51; vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272\u002F15, VersR 2016, 177 Rn. 21; vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117\u002F02, BGHZ 159, 323, 329 [juris Rn. 15]). Der klagende Versicherungsnehmer hat - auch bei einem auf ungerechtfertigte Bereicherung des Versicherers gestützten Rückzahlungsanspruch - nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO). Weitergehende Vortragserfordernisse kommen dann in Betracht, wenn die vom Versicherer vorgelegten technischen Berechnungsgrundlagen für die Neukalkulation der Prämie bereits Gegenstand der Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten gewesen sind und der Versicherungsnehmer die Daten weiterhin bestreiten will (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. \n\n25\\. bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ein Bestreiten mit Nichtwissen ferner mit der Begründung für unzulässig gehalten, dieses sei rechtsmissbräuchlich \"ins Blaue hinein\" erfolgt. \n\n26\\. (1) Die Grenze eines zulässigen Vortrags ist überschritten, soweit eine Partei - auch dann, wenn sie sich grundsätzlich auf ein einfaches Bestreiten beschränken darf - rechtsmissbräuchlich, gewissermaßen \"ins Blaue hinein\" bestreitet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 55\u002F98, VersR 2001, 216 [juris Rn. 45]). Welche Anforderungen sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als einer allen Rechten immanenten Inhaltsbegrenzung im Einzelfall ergeben, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden; diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18\u002F04, VersR 2005, 629 [juris Rn. 25] m.w.N.). \n\n27\\. (2) Das Berufungsgericht hat hier die Grenzen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums überschritten, da es von einem falschen Maßstab ausgeht. Es sieht das Bestreiten des Klägers allein deswegen als rechtsmissbräuchlich an, weil er keine Anhaltspunkte für Fehler bei der Prämienanpassung vorgetragen habe. Damit verkennt es die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für eine Klage gegen eine Prämienerhöhung. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält; seine Klage bedarf keines darüber hinausgehenden Tatsachenvortrags (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 \\- IV ZR 193\u002F20, r+s 2022, 462 Rn. 51). Das bedeutet jedoch auch, dass die erhobene Klage nicht umgehend abweisungsreif wird, wenn der Versicherer im Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhungen geltend macht und der Versicherungsnehmer dem keine Tatsachen entgegenhalten kann. \n\n28\\. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger auch nicht auf die Einholung einer Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu verweisen, um Anhaltspunkte für Fehler bei der Prämienanpassung vorzutragen. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, eine Prämienanpassung im Individualprozess in sachlicher Hinsicht durch die Zivilgerichte umfassend tatsächlich und rechtlich prüfen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255\u002F17, BGHZ 220, 297 Rn. 57 m.w.N.); eine zuvor eingeholte Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht setzt dies nicht voraus. \n\n29\\. cc) Das Berufungsgericht hat außerdem in gehörsverletzender Weise die Rüge der Unwirksamkeit der bei den Prämienanpassungen erfolgten Limitierungsmaßnahmen für unbeachtlich gehalten. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger die Unwirksamkeit erstmals in der Berufungsbegründung geltend gemacht hätte, trifft nicht zu. Er hat vielmehr bereits auf Seite 11 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 12. Juni 2023 bestritten, dass die Limitierungsmaßnahmen der Beklagten den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG entsprachen. Im Übrigen hat er durch seinen Zahlungsantrag deutlich gemacht, dass er einen ihm gegenüber bestehenden erhöhten Prämienanspruch unter anderem aufgrund der unzureichenden Limitierungsmaßnahmen als unbegründet ansieht. \n\n30\\. Weitergehenden Vortrags bedurfte es in diesem Verfahrensstadium nicht. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch auf eine weitergehende Absenkung des Beitrags durch eine den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG genügende Limitierungsentscheidung beim Versicherungsnehmer (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 - IV ZR 68\u002F22, BGHZ 240, 95 Rn. 69); den Versicherer trifft aber eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 72). Will der Versicherungsnehmer im Zivilprozess einen Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung geltend machen, kann sich sein Vortrag zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2024 aaO Rn. 73). \n\n31\\. dd) Das angefochtene Urteil beruht im Umfang der Zurückverweisung auf der Gehörsverletzung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte. Es hätte den Beklagtenvortrag daraufhin prüfen müssen, ob die Prämienanpassungen zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2022 nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117\u002F02, BGHZ 159, 323, 329 [juris Rn. 15]), woraus sich eine Unwirksamkeit der Anpassungen und damit ein Rückzahlungsanspruch hätte ergeben können. \n\n32\\. d) Die Klageabweisung beruht dagegen nicht auf der Gehörsverletzung, soweit dem Kläger bereits aus Rechtsgründen kein Anspruch auf Verzinsung der herauszugebenden Nutzung zusteht. Ein solcher Anspruch besteht nicht, da nur die Erhebung einer Leistungsklage den Schuldnerverzug auslöst, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB, und der Kläger hier die Feststellung der Herausgabepflicht beantragt hat. § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253\u002F20, r+s 2022, 517 Rn. 46 m.w.N.). Bezüglich der Abweisung dieses Klageantrags hat das Berufungsurteil daher Bestand. \n\n33\\. e) Die Sache ist bereits insoweit entscheidungsreif, als dem Kläger aufgrund der formell unwirksamen Beitragserhöhung zum 1. Januar 2018 ein Rückzahlungsanspruch für den Zeitraum bis zur nächsten Prämienanpassung in diesem Tarif zum 1. Januar 2020, deren Wirksamkeit offen ist, zusteht. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildete fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 \\- IV ZR 294\u002F19, BGHZ 228, 56 Rn. 56). Da der Kläger die Rückzahlung der Prämienanteile ab dem 1. Januar 2019 verlangt hat, sind für zwölf Monate sowohl der ab dem 1. Januar 2018 gezahlte Erhöhungsbetrag von 30,82 € als auch der aus derselben Prämienanpassung stammende Betrag von 9,42 €, der wegen der befristeten Gutschrift erst ab dem 1. Januar 2019 zu zahlen war, zurückzuerstatten, insgesamt daher 482,88 € nebst Zinsen. \n\n34\\. III. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zahlungsantrags und der Feststellungsanträge, soweit sie von der Aufhebung umfasst sind, ist die Sache dagegen noch nicht entscheidungsreif. Der Rechtsstreit ist daher insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen zum 1. Januar 2020 und 1. Januar 2022 treffen kann. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek","BGH, Urteil vom 22. April 2026 - IV ZR 70\u002F25","2026-07-10T22:05:20.522Z",{"id":102,"ecli":103,"slug":104,"caseNumber":105,"courtId":5,"decisionDate":106,"fullText":107,"summary":108,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":110},"2695","ECLI:DE:NEURIS:KORE706262026","ecli-de-neuris-kore706262026","IV ZR 184\u002F24","2026-03-18T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 18. März 2026 - IV ZR 184\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nZu den Anforderungen an die \"Bezifferung\" eines (hier: sogenannten kapitalmarktabhängigen) Stornoabzugs gemäß § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG.21 22 31\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.\n\nAuf die Anschlussrevision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung (Klageantrag zu 2) abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten, die die Bemessung eines kapitalmarktabhängigen Stornoabzugs bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen betreffen. \n\n2\\. Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Der Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das unter anderem Lebens- und Rentenversicherungen anbietet. § 16 der von ihm verwendeten \"Allgemeine[n] Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif A (AB )\" (im Folgenden: AVB) lautet auszugsweise wie folgt: \"… Leistung bei Kündigung (2) Bei einer Kündigung zahlen wir den Rückkaufswert (siehe Absätze 3 und 7), vermindert um Abzüge (siehe Absätze 4 bis 6). … Rückkaufswert (3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrags. … Abzüge (4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir Abzüge nach den Absätzen 5 und 6 vor. … … Abzug als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs (5) Als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs aufgrund vorzeitiger Fälligkeit erfolgt ein Abzug, der in Prozent des Deckungskapitals erhoben wird. Mit diesem Abzug wird der Umstand berücksichtigt, dass alle Verträge über ihre Laufzeit hinweg zu den Erträgen beitragen. Diese Erträge fallen in der Regel erst in späteren Versicherungsjahren an. Vorzeitige Vertragsauflösungen bei steigenden Zinsen am Kapitalmarkt schmälern daher den tariflich kalkulierten Ertrag. Der Abzug ist abhängig von dem Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sofern dieser Zinssatz nicht mehr von der Deutschen Bundesbank ermittelt wird, kann ein vergleichbarer Index der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank herangezogen werden. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach der folgenden Differenz: Von dem Zinsswapsatz, der für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht wurde, wird der für den gleichen Monat gebildete Zehnjahresdurchschnitt dieses Zinsswapsatzes abgezogen. Sollte die zurückgelegte Laufzeit Ihres Vertrags bis drei Monate vor dem Beendigungstermin weniger als zehn Jahre betragen haben, wird der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis drei Monate vor dem Beendigungstermin für die Ermittlung des Durchschnittswerts zugrunde gelegt. Die sich ergebende Differenz ist maßgeblich für die Kapitalmarktsituationen 1 bis 4. \n\n  - Kapitalmarktsituation 1 (Differenz von weniger als 0,5 Prozentpunkte): kein Abzug \n\n  - Kapitalmarktsituation 2 (Differenz zwischen 0,5 und weniger als 1 Prozentpunkt): 5 Prozent Abzug \n\n  - Kapitalmarktsituation 3 (Differenz zwischen 1 und weniger als 1,5 Prozentpunkte): 10 Prozent Abzug \n\n  - Kapitalmarktsituation 4 (Differenz ab 1,5 Prozentpunkte): 15 Prozent Abzug \n\n\nDer Abzug fällt bei Beendigung in den letzten zehn Jahren der Aufschubzeit linear auf 0 Prozent. Die für Ihren Vertrag zum Zeitpunkt der Abfindung maßgebliche Kapitalmarktsituation können Sie bei uns erfragen. …\" \n\n3\\. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 beanstandete der Kläger die Verwendung von Klauseln zum kapitalmarktabhängigen Stornoabzug in verschiedenen vom Beklagten verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen als rechtlich unzulässig und verlangte vom Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Aufwendungsersatz. Der Beklagte wies dieses Verlangen zurück. \n\n4\\. Mit der Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit von § 16 Abs. 5 AVB und inhaltsgleicher Klauseln geltend und nimmt den Beklagten darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Darüber hinaus begehrt der Kläger Auskunft darüber, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern ein die Klausel enthaltender Vertrag über eine Renten- bzw. Kapitallebensversicherung zustande gekommen ist, ferner es dem Beklagten aufzugeben, die betroffenen Verbraucher mittels eines in seinem Klageantrag vorformulierten Schreibens, hilfsweise in geeigneter Weise, über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Schließlich nimmt er den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. \n\n5\\. Das erstinstanzlich angerufene Oberlandesgericht, das seine Zuständigkeit für alle Klageanträge angenommen hat, hat der Klage - nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - stattgegeben, soweit der Kläger von dem Beklagten die Unterlassung der Verwendung der Klausel in § 16 Abs. 5 AVB oder inhaltsgleicher Klauseln sowie Ersatz der Abmahnkosten begehrt hat. In Bezug auf den vom Kläger geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch hat es der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten dazu verurteilt hat, die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. \n\n6\\. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger wendet sich mit seiner Anschlussrevision gegen die Abweisung seiner Auskunftsanträge (Klageantrag zu 2). \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Revision und Anschlussrevision haben Erfolg. Sie führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n8\\. A. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2025, 153 veröffentlicht ist, hat die Klage insgesamt als zulässig angesehen, da die ausschließliche (Eingangs-)Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in der seit dem 13. Oktober 2023 geltenden Fassung insgesamt gegeben sei. Seine Zuständigkeit gelte nicht nur für den auf § 1 UKlaG gestützten Unterlassungsanspruch, sondern erfasse auch die weiteren Anträge auf Auskunft und Folgenbeseitigung. Zwar handele es sich bezogen auf den Unterlassungsanspruch um prozessual unterschiedliche Streitgegenstände. Seine Zuständigkeit folge jedoch aus einer am Normzweck ausgerichteten Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Danach erfassten \"Klagen nach diesem Gesetz\" auch den Unterlassungsanspruch flankierende Annexanträge zumindest dann, wenn diese gemeinsam mit dem Unterlassungsanspruch in einer Klage geltend gemacht würden. \n\n9\\. Es bestehe ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG. Die monierte Klausel sei unwirksam. Das folge aus § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB, denn die Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG nicht zu vereinbaren. Sie mache den Abzug von der Entwicklung einer (zusätzlichen) Variablen abhängig, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht existiere, da sie erst zukünftig bestimmt und veröffentlicht werde. Der Stornoabzug könne dann nicht mehr als beziffert im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden, wenn - wie vorliegend - auf einen im Zeitlauf stetiger Veränderung unterliegenden Referenzzinssatz (Indexwert) verwiesen werde, der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer angesichts seiner komplexen Berechnungsmodalitäten nicht mehr nachvollziehbar sei und zudem vom Versicherer erst nach der tatsächlichen Kündigung des Versicherungsnehmers angegeben werden könne. Es trete hinzu, dass die Abzüge je nach Kapitalmarktsituation um bis zu 15 % differierten und der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht ansatzweise in der Lage sein könne, die damit verbundene wirtschaftliche Bedeutung zu überblicken. Im Ergebnis führe die Klausel gerade bei klassischen (nicht fondsgebundenen) Renten- und Lebensversicherungen einseitig zu einer (spekulativen) Zinswette (nur) zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Das sei mit dem Willen des Gesetzgebers und dem Normzweck des § 169 VVG nicht zu vereinbaren. \n\n10\\. Die Klausel verstoße zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Versicherungsnehmer vermöge bei Vertragsschluss nicht abzuschätzen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe seine mit dem Versicherungsprodukt verbundene Renditeerwartung im Fall einer Kündigung erfüllt werde, da diese von der künftigen Entwicklung des Kapitalmarkts abhänge. Bei der Ermittlung des Zehnjahresdurchschnitts des Indexwertes (Zinsswapsatzes) sei zudem unklar, ob der Durchschnitt lediglich bezogen auf den jeweils gleichen Monat oder alle Monatswerte in einem Zehnjahreszeitraum zu bilden sei. \n\n11\\. Einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB habe der Kläger gegen den Beklagten demgegenüber nicht. Sein Auskunftsbegehren diene nicht der Vorbereitung seiner Ansprüche auf Unterlassung und Folgenbeseitigung, sondern allenfalls zur eventuellen Kontrolle im Vollstreckungsverfahren. Angesichts der Vielzahl der betroffenen Versicherungsnehmer erscheine die voraussetzungslose und uneingeschränkte Offenlegung sämtlicher einschlägiger Versicherungsdaten ohnedies unverhältnismäßig und datenschutzrechtlich bedenklich. \n\n12\\. Der Kläger habe gegen den Beklagten aber einen Folgenbeseitigungsanspruch aus § 3a i.V.m. § 8 Abs. 1 UWG. Der Verstoß einer Klausel gegen § 307 BGB könne einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellen. Der Verwender sei aber lediglich verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam seien. Wie beim wettbewerblichen Folgenbeseitigungsanspruch müsse es auch beim Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen dem Schuldner überlassen bleiben, wie er den Störungszustand beseitige. Der Anspruch beinhalte daher weder die Versendung eines im Wortlaut vorgegebenen Berichtigungsschreibens noch eines Berichtigungsschreibens des Inhalts, wie es der vom Kläger gestellte Hilfsantrag vorgebe. \n\n13\\. B. Die Revision hat Erfolg. \n\n14\\. I. Die Revision ist aufgrund der inhaltlich unbeschränkten Zulassung durch das Oberlandesgericht gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. §§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unmittelbar gegen das erstinstanzliche Urteil statthaft (vgl. jurisPK-BGB\u002FBaetge, 10. Aufl. § 6 UKlaG Rn. 21; GrünHome\u002FGrüneberg, BGB 85. Aufl. § 6 UKlaG Rn. 4; Köhler\u002FAlexander in Köhler\u002FFeddersen, UWG 44. Aufl. § 6 UKlaG Rn. 11; Staudinger\u002FPiekenbrock, BGB (2025) § 6 UKlaG Rn. 20; s. auch BT-Drucks. 20\u002F6520, S. 118) und auch im Übrigen zulässig. \n\n15\\. II. Die Revision ist auch begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Oberlandesgericht dem Kläger weder den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG noch die daneben geltend gemachten Ansprüche auf Folgenbeseitigung und Ersatz der Abmahnkosten zusprechen. \n\n16\\. 1\\. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe seine (Eingangs-)Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG zu Unrecht auch hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Folgenbeseitigung bejaht. \n\n17\\. a) Nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Durch diese Vorschrift sollen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden (BT-Drucks. 14\u002F4722, S. 106 re. Sp.). Eine Zuständigkeitsüberprüfung durch das Revisionsgericht findet daher nicht statt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2016 - IV ZR 50\u002F16, VersR 2017, 118 Rn. 9; BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 143\u002F21, Grundeigentum 2022, 531 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht - wie hier - seine Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG angenommen hat und erstinstanzlich tätig geworden ist (vgl. Lindacher\u002FPamp in Pfeiffer, AGB-Recht 8. Aufl. § 6 UKlaG Rn. 16). § 545 Abs. 2 ZPO differenziert nicht nach der Länge des dem Revisionsverfahren vorausgehenden Instanzenzuges. Wie § 6 Abs. 1 UKlaG (vgl. BT-Drucks. 20\u002F6520, S. 118; Lindacher\u002FPamp aaO Rn. 2) zielt die Bestimmung auf eine Verfahrensbeschleunigung. Das von beiden Normen übereinstimmend verfolgte Regelungsanliegen würde durch die Zulassung einer revisionsrechtlichen Nachprüfung der Zuständigkeitsfrage verfehlt. \n\n18\\. b) Ob eine Überprüfung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BeckOK-ZPO\u002FKessal-Wulf, § 545 Rn. 18 [Stand: 1. Dezember 2025]; MünchKomm-ZPO\u002FKrüger, 7. Aufl. § 545 Rn. 20; dagegen - zu § 513 ZPO - BeckOK-ZPO\u002FWulf\u002FGaier, § 513 Rn. 11 [Stand: 1. Dezember 2025]), kann offenbleiben (vgl. Senatsurteil vom 23\\. November 2016 - IV ZR 50\u002F16, VersR 2017, 118 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 495\u002F20, NJW-RR 2021, 1501 Rn. 15; jeweils m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, insbesondere liegt - entgegen der Auffassung der Revision - kein Fall einer willkürlichen Annahme seiner Zuständigkeit durch das Oberlandesgericht vor. \n\n19\\. aa) Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BGH, Beschluss vom 29\\. September 2021 - XII ZB 495\u002F20, NJW-RR 2021, 1501 Rn. 16; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. November 2007 - IV ZR 149\u002F04, juris Rn. 9; jeweils m.w.N.). \n\n20\\. bb) Gemessen daran hat das Oberlandesgericht seine Zuständigkeit nicht mit schlechthin unvertretbarer Begründung angenommen. Es hat seine Zuständigkeit auch für die Ansprüche auf Auskunft und Folgenbeseitigung ausführlich unter Bezugnahme auf den durch den Gesetzgeber mit der Einführung der (Eingangs-)Zuständigkeit der Oberlandesgerichte verfolgten Normzweck begründet. Ergänzend hat es sich auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angestellten Erwägungen zur vergleichbaren Frage gestützt, ob Ansprüche aufgrund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen von der Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung erfasst wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - I ZR 93\u002F15, MMR 2017, 169 Rn. 22 ff.). Von einer nicht mehr verständlichen, unter keinem denkbaren Aspekt vertretbaren Rechtsanwendung des Oberlandesgerichts kann mithin keine Rede sein. \n\n21\\. 2\\. Zu Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB und inhaltsgleiche Klauseln des Beklagten zum Stornoabzug seien gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie gegen das in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG enthaltene Erfordernis der Bezifferung verstießen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts erfüllt die in § 16 Abs. 5 AVB enthaltene Klausel die sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG im Hinblick auf die Bezifferung des Abzugs vom Rückkaufswert ergebenden Anforderungen. \n\n22\\. a) Die Frage, wann davon ausgegangen werden kann, dass der Stornoabzug im Sinne von § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG \"beziffert\" ist, ist allerdings umstritten. Vereinzelt wird vertreten, § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG verlange stets die Vereinbarung eines konkreten, nominal in Euro ausgewiesenen Betrages (Gatschke, VuR 2007, 447, 450; dem folgend wohl Schnepp\u002FKipar in Veith\u002FGräfe\u002FLange\u002FRogler, Der Versicherungsprozess 5. Aufl. § 10 Rn. 309; vgl. ferner Looschelders in Looschelders\u002FPohlmann, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 63; MünchKomm-VVG\u002FMönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 118; vgl. auch Franz DStR 2008, 303, 308), während die überwiegende Ansicht annimmt, die Regelung lasse es auch zu, ein einfaches bzw. leichtverständliches Berechnungsverfahren zur (variablen) Ermittlung des Stornoabzugs zu vereinbaren (vgl. Baroch Castellví in Präve, Lebensversicherung, 2016, § 12 ARB Rn. 84; ders. VersR 2016, 1341, 1342 f.; BeckOK-VVG\u002FBinz, § 169 Rn. 49 [Stand: 1. Februar 2026]; HK-VVG\u002FBrambach, 5. Aufl. § 169 Rn. 68; Brömmelmeyer in Beckmann\u002FMatusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 4. Aufl. § 51 Rn. 179; Leithoff in Staudinger\u002FHalm\u002FWendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. § 169 VVG Rn. 21; Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 95; Reiff in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 58; Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 130; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1132; vgl. auch öst. OGH VersR 2023, 1478 Rn. 33; KG VersR 2015, 1409 [juris Rn. 17]; Benkel\u002FHirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung 2\\. Aufl. § 9 ALB 2008 Rn. 5). \n\n23\\. Die letztgenannte Auffassung trifft zu. § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG verlangt es dem Versicherer nicht ab, Abzüge vom Rückkaufswert bereits bei Vertragsschluss stets als konkreten, in einer Zahl ausgedrückten Betrag zu vereinbaren. Vielmehr kann er auch auf die Regelung eines Berechnungsverfahrens für den Stornoabzug zurückgreifen. Hierbei muss er allerdings die Art und Weise der Berechnung des Abzugs so ausgestalten und beschreiben, dass Ermessensspielräume bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs ausgeschlossen sind, der Versicherungsnehmer die potentielle wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen kann und die Berechnung im Rahmen der Abwicklung des Vertrages für ihn eigenständig nachvollziehbar und -prüfbar ist. Das ergibt die Auslegung der Norm. \n\n24\\. aa) Der Wortlaut der Bestimmung des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG, die den Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart, beziffert und angemessen ist, deutet zwar zunächst darauf hin, dass dem Versicherer die Angabe eines konkreten Betrages abverlangt wird. Denn der Begriff \"beziffert\" wird im allgemeinen Sprachgebrauch in der Regel genutzt, um zu bezeichnen, dass etwas mit Ziffern versehen bzw. mit einer Zahl oder einem Betrag nach angegeben wird (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch 5. Aufl. Stichwort \"beziffern\"). Die Auslegung der Norm darf bei einer solchen reinen Wortlautinterpretation aber nicht Halt machen. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist vielmehr der zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, dessen Erfassung die nebeneinander zulässigen, sich ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte dienen (Senatsurteile vom 18. September 2024 - IV ZR 436\u002F22, BGHZ 241, 254 Rn. 39; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255\u002F17, BGHZ 220, 297 Rn. 32 m.w.N.). \n\n25\\. bb) Für ein Verständnis dahingehend, dass der Begriff \"beziffert\" über seine eigentliche Wortlautbedeutung hinaus auszulegen ist und mit ihm auch die anhand der Beschreibung eines Rechenweges erfolgende Bezeichnung eines erst bei Vertragsbeendigung zu ermittelnden Betrages erfasst werden kann, solange diese Beschreibung erhöhten Transparenzanforderungen gerecht wird, sprechen die Gesetzgebungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Dem Gesetzgeber kam es mit der Neufassung von § 169 Abs. 5 VVG zwar in erster Linie darauf an, die Produkttransparenz in der Lebensversicherung durch strengere Vorgaben zur Vereinbarung eines Stornoabzugs zu verbessern; er wollte hierbei aber die Produktgestaltungsfreiheit des Versicherers nicht über Gebühr einschränken. \n\n26\\. (1) Nach der Vorgängerregelung in § 176 Abs. 4 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) war der Versicherer zu einem Abzug vom Rückkaufswert bereits dann berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen war. Diese Bestimmung hielt der Gesetzgeber für anpassungsbedürftig, weil er es insbesondere in den Fällen, in denen die Höhe eines dem Grunde nach vereinbarten Stornoabzugs in das Ermessen des Versicherers gestellt war oder für dessen Berechnung auf versicherungsmathematische Grundsätze verwiesen wurde, die der Versicherungsnehmer nicht kennt und nicht selbst nachvollziehen kann, nicht als gewährleistet ansah, dass der Versicherungsnehmer über die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzugs unterrichtet ist, um dessen wirtschaftliche Bedeutung zu erkennen. Dem wollte der Gesetzgeber mit dem \"zusätzliche[n] Erfordernis\", den Abzug zu beziffern, begegnen (vgl. BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 103 re. Sp.). Ihm kam es insoweit maßgeblich darauf an, die Transparenzanforderungen an die Vereinbarung des Stornoabzugs über das sich bis dahin im Wesentlichen aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Niveau (vgl. - jeweils noch zu § 9 AGBG - Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121\u002F00, BGHZ 147, 354, 361 f., 366 [juris Rn. 34, 46]; IV ZR 138\u002F99, BGHZ 147, 373, 377 ff. [juris Rn. 27 ff.]) hinaus zu erhöhen. \n\n27\\. Die Gesetzesbegründung enthält demgegenüber keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber \\- insoweit abweichend zur bisherigen Konzeption, nach der die Vereinbarung über den zulässigen Abzug entweder abstrakt oder betragsmäßig konkret getroffen werden konnte (vgl. BT-Drucks. 12\u002F6959, S. 102 re. Sp.) - mit dem zusätzlichen Erfordernis der \"Bezifferung\" die zwingende Vorgabe verbinden wollte, der zulässige Abzug könne fortan nurmehr durch die Benennung eines konkreten, bei Vertragsschluss nominal fixierten Betrages erfolgen (Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 130). Auch der in § 169 Abs. 5 VVG zum Ausdruck kommende Regelungsplan des Gesetzgebers erfordert es nicht, weitere Vorgaben zu den Umständen zu machen, anhand derer ein Abzug vom Rückkaufswert gerechtfertigt werden kann. Zu berücksichtigen sind die häufig lange Laufzeit von Lebensversicherungsverträgen und das sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG zusätzlich ergebende Gebot, dass jeder Abzug angemessen sein muss. Das Erfordernis der Angabe eines absoluten Betrages kann dort unangemessen sein, wo das Deckungskapital erheblichen Schwankungen unterliegt, also insbesondere bei fondsgebundenen Versicherungen. Vor diesem Hintergrund sind zahlreiche Konstellationen denkbar, in denen die Höhe eines dem Grunde nach sachlich gerechtfertigten Abzugs bei Vertragsschluss praktikabel nur abstrakt und in Abhängigkeit von bestimmten Kriterien oder Variablen bezeichnet werden kann (vgl. Baroch Castellví in Präve, Lebensversicherung, 2016, § 12 ARB Rn. 84 m.w.N.). In diesen Fällen dennoch die Vereinbarung eines nominalen fixierten Betrages zu fordern, brächte einerseits die Gefahr mit sich, dass das Bedingungswerk mit zahlreichen Einzelfällen überfrachtet würde und gerade dadurch - entgegen dem Regelungsanliegen des Gesetzgebers - an Transparenz einbüßte. Andererseits führte die allein im Interesse der Produkttransparenz geschaffene Regelung zu einem nicht beabsichtigten Eingriff in die Freiheit der Produktgestaltung (vgl. Brömmelmeyer, VersR 2014, 133, 135). \n\n28\\. Es darf zudem nicht aus dem Blick geraten, dass zwischen den in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG genannten Merkmalen \"beziffert\" und \"angemessen\" ein Spannungsverhältnis besteht. Legt der Versicherer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Stornoabzug im Interesse einer weitestmöglichen Bezifferung mit einem festen Betrag oder einem bestimmten Prozentsatz fest, kann die darin liegende Pauschalisierung im Einzelfall zur Unangemessenheit des Abzugs führen, während umgekehrt sein Bemühen um eine möglichst angemessene Lösung \\- auch im Interesse des Versichertenkollektivs - auf Kosten deren Verständlichkeit gehen und die Bezifferung in Frage stellen kann. Diesem Wechselverhältnis von Bezifferung und Angemessenheit muss auch bei der Auslegung des Begriffs \"beziffert\" im Rahmen von § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG Rechnung getragen werden. \n\n29\\. (2) Den durch den Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 169 Abs. 5 VVG verfolgten Zielen wird bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn der Begriff der \"Bezifferung\" auch auf betragsmäßig variable Regelungen erstreckt wird, solange diese gesteigerten Transparenzanforderungen gerecht werden (vgl. Baroch Castellví, VersR 2016, 1341, 1342 f.). Das ist dann der Fall, \n\n  - wenn die Regelung auf eine erhöhte Produkttransparenz hinwirkt, indem sich die Berechnung des Abzugs im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung unter Ausschluss von Ermessensspielräumen des Versicherers vollzieht,\n\n  - sich die wirtschaftliche Tragweite potentieller Abzüge für den Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei ergibt und\n\n  - die eigenständige Nachprüfbarkeit der Höhe des Abzugs durch den Versicherungsnehmer dadurch gewährleistet wird, dass das Berechnungsverfahren ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse nachvollziehbar und nachprüfbar ist.\n\n\n\n\n30\\. Mit diesen besonderen Vorgaben geht das Bezifferungsgebot des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG über die sich aus dem allgemeinen Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Anforderungen hinaus. Während § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG die Vereinbarung von Bestimmungsrechten des Versicherers bei der Festsetzung von Abzügen vom Rückkaufswert im Interesse der erhöhten Produkttransparenz vollständig ausschließt (vgl. Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1132), verbietet das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sie nicht schlechthin (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2024 - IV ZR 437\u002F22, VersR 2024, 1057 Rn. 16; vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164\u002F11, BGHZ 194, 39 Rn. 61; BGH, Urteil vom 21. November 2023 - XI ZR 290\u002F22, BGHZ 239, 52 Rn. 23 m.w.N.). Durch das Bezifferungsgebot in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG wird klargestellt, dass die mit einem Abzug vom Rückkaufswert potentiell verbundenen wirtschaftlichen Nachteile im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in jedem Fall eindeutig und zweifelsfrei aus der Regelung hervorgehen müssen, und zwar unabhängig davon, auf welche sachliche Rechtfertigung der Abzug gestützt wird und wie komplex die damit verbundenen Umstände sein mögen. \n\n31\\. b) Diesen sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebenden Anforderungen an eine Bezifferung des Stornoabzugs hält die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB - wie ihre Auslegung ergibt - stand. \n\n32\\. aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 40 m.w.N.; st. Rspr.). Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Senatsurteil vom 12. März 2025 aaO m.w.N.). \n\n33\\. bb) (1) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der anhand der Versicherungsbedingungen ermitteln möchte, ob und in welcher Höhe im Falle der Kündigung auf der Grundlage von § 16 Abs. 5 AVB ein Abzug vom Rückkaufswert erfolgt, wird der Regelung in Satz 1 der Klausel zunächst den Grundsatz entnehmen, dass der eigentliche Abzugsbetrag als Prozentsatz - mithin als Bruchteil - des Deckungskapitals erhoben wird. Was mit dem Begriff des Deckungskapitals bezeichnet ist, kann sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer dabei anhand der Bestimmung in § 16 Abs. 3 Satz 1 AVB aus dem Regelungszusammenhang erschließen. \n\n34\\. (2) Der Bestimmung in § 16 Abs. 5 Satz 5 AVB entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer sodann im Zusammenspiel mit den weiteren Regelungen in den Sätzen 7 bis 9 der Klausel, dass der Abzug in seiner Höhe von der Entwicklung des \"Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes mit einer Laufzeit von zehn Jahren\" abhängig ist und es sich hierbei - wie ihm die Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 5 und 6 AVB verdeutlicht - um einen im Zeitlauf variablen Indexwert handelt. Die ausdrückliche Bezeichnung der diesen Wert veröffentlichenden Stelle und die salvatorische Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 6 AVB machen ihm deutlich, dass der in Bezug genommene Indexwert von der Deutschen Bundesbank - mithin von amtlicher Stelle und damit vom Einfluss des Versicherers unabhängig - ermittelt und bekanntgegeben wird, vgl. § 7 der Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (RückAbzinsV) vom 18. November 2009 (BGBl. I S. 3790). Dabei wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer - auch wenn ihm der Begriff und die Funktion des \"Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes\" in der Regel nicht geläufig sein werden - durch die Regelungen in § 16 Abs. 5 Satz 2 bis 4 AVB, die ihm den vom Versicherer mit dem Abzug verfolgten Zweck ausdrücklich vor Augen führen und erläutern, sowie durch den Sinnzusammenhang mit den nachfolgenden Regelungen in § 16 Abs. 5 Satz 7 bis 9 AVB jedenfalls verdeutlicht, dass der genannte Indexwert für die Zwecke der Klausel die Entwicklung der am Kapitalmarkt erzielbaren Rendite abbilden soll. \n\n35\\. (3) Aus § 16 Abs. 5 Satz 7 bis 9 AVB und den im Anschluss aufgezählten \"Kapitalmarktsituationen\" entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiter, dass die Höhe des prozentualen Abzugs nicht unmittelbar vom aktuellen Wert des \"Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes\" abhängt, sondern davon, wie groß die rechnerische Differenz zwischen dem für den Zeitpunkt drei Monate vor dem Beendigungstermin ermittelten \"Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz\" und seinem Durchschnitt der diesem Zeitpunkt vorangegangenen zehn Jahre ist. Dabei wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verdeutlicht, dass der prozentuale Abzug vom Rückkaufswert entweder fünf, zehn oder maximal 15 Prozent beträgt, sofern nicht der Abzug entfällt, weil die rechnerische Differenz weniger als 0,5 Prozentpunkte beträgt (oder negativ ist). \n\n36\\. (4) Hinsichtlich der Berechnung des Zehnjahresdurchschnitts wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer anhand der auf die Begriffe \"Zinsswapsatz\" und \"Zehnjahresdurchschnitt\" bezogenen beschreibenden Formulierungen \"für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht\" bzw. \"für den gleichen Monat gebildet\" - denen er entnimmt, dass der Indexwert \"für den Monat\" gebildet wird - erkennen, dass es sich bei dem maßgeblichen Indexwert um einen im Monatsrhythmus ermittelten Wert handelt, mithin jedem Monat (nur) ein bestimmter Indexwert zugeordnet ist (vgl. § 7 RückAbzinsV). Hieraus wird er schließen, dass es sich bei dem Zehnjahresdurchschnitt um das arithmetische Mittel sämtlicher Monatswerte der letzten zehn Jahre handelt. Die Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 8 AVB wird er dabei als Ausnahme zur Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 7 AVB ansehen, soweit diese bei einer kürzeren Vertragslaufzeit den Wert des Zehnjahresdurchschnitts bei der Bildung der für die Kapitalmarktsituationen maßgeblichen Differenz durch den für die Vertragsdauer gebildeten Durchschnittswert der in die Vertragsdauer fallenden monatlichen Indexwerte ersetzt. \n\n37\\. (5) Die Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 10 AVB verdeutlicht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer schließlich, dass die Höhe des Abzugs unter Umständen angepasst wird, wenn die Beendigung des Vertrages in einen bestimmten zeitlichen Abstand zum vereinbarten Rentenbeginn fällt. Das entnimmt er dem Begriff \"Aufschubzeit\", dessen Bedeutung er sich anhand der in § 1 Abs. 1 AVB enthaltenen Beschreibung der Versicherungsleistung und der Gesamtüberschrift des Klauselwerks erschließen wird und den er als den Zeitraum der Vertragsdurchführung verstehen wird, der vor dem vereinbarten (aufgeschobenen) Rentenbeginn liegt. Die Vorgabe, dass der Abzug in den letzten zehn Jahren \"linear\" auf null Prozent fällt, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer - dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes entsprechend, mit dem ein gleichmäßiger bzw. gleichbleibender Verlauf beschrieben wird (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch 13. Aufl. Stichwort \"linear\") - so verstehen, dass sich der Abzug innerhalb von zehn Jahren vor dem vereinbarten Rentenbeginn gleichbleibend proportional im Verhältnis zur verbleibenden Zeit bis zum Rentenbeginn von seinem (anhand der Kapitalmarktsituation ermittelten) Ausgangswert verringert, bis am Ende der Aufschubzeit schließlich gar kein Abzug mehr erfolgt. \n\n38\\. cc) Mit dieser Auslegung, die zugleich die der Inhaltskontrolle zugrunde zu legende \"kundenfeindlichste Auslegung\" der Versicherungsbedingungen (vgl. Senatsurteile vom 10\\. Dezember 2025 - IV ZR 34\u002F25, VersR 2026, 161 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 498\u002F21, BGHZ 242, 249 Rn. 16; jeweils m.w.N.) darstellt, ist der in der Klausel in § 16 Abs. 5 AVB geregelte Abzug vom Rückkaufswert hinreichend im Sinne von § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG \"beziffert\". Die Klausel schließt Bestimmungsrechte und Beurteilungsspielräume des Versicherers bei der Berechnung des Abzugs aus (vgl. unten (1)). Zudem ermöglicht sie dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss eine Einschätzung der wirtschaftlichen Tragweite des Abzugs (vgl. unten (2)) und bei Vertragsbeendigung die eigenständige Nachprüfung seiner Höhe (vgl. unten (3)). \n\n39\\. (1) Die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB bestimmt für die Höhe des Abzugs ein Berechnungsverfahren, von dem der Versicherer nicht einseitig abweichen kann und in dem es ausschließlich auf Variablen ankommt, die vom Willen des Versicherers unabhängig sind. Dem Versicherer werden durch die Regelung keine Beurteilungsspielräume eingeräumt, die er im Rahmen der Vertragsbeendigung bei der Berechnung des Abzugs zu Ungunsten des Versicherungsnehmers ausfüllen könnte. Die Höhe des Abzugs hängt vielmehr ausschließlich von der Höhe des Rückkaufswertes und der tatsächlichen Entwicklung des in § 16 Abs. 5 Satz 5 AVB genannten, von amtlicher Stelle ermittelten Indexwertes ab. \n\n40\\. (2) Durch die Klausel wird der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt, bereits bei Vertragsabschluss die wirtschaftliche Tragweite eines bei vorzeitiger Vertragsbeendigung potentiell anfallenden Stornoabzugs zu erkennen und so zu entscheiden, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436\u002F22, BGHZ 241, 254 Rn. 64). \n\n41\\. (a) Zwar steht die Höhe des Abzugs bei Abschluss des Vertrages noch nicht fest, weil sowohl der Rückkaufswert als auch die anwendbare Kapitalmarktsituation erst im Zeitpunkt der Kündigung festgestellt werden können. Dem Versicherungsnehmer wird aber durch die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB und die in ihr enthaltene Beschreibung der verschiedenen \"Kapitalmarktsituationen\" sowie deren Verknüpfung mit einem jeweils festen Prozentsatz hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass es zu einem Abzug kommen und welches Ausmaß dieser erreichen kann. Das ist ausreichend, um dem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer eine Einschätzung hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung eines im Falle der Kündigung in der Zukunft möglicherweise drohenden Stornoabzugs und damit eine informierte Entscheidung über den Vertragsabschluss - auf deren Gewährleistung das Bezifferungsgebot des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG vorwiegend abzielt - zu ermöglichen. Dass der Stornoabzug der Höhe nach nicht feststeht (bzw. auch ausbleiben kann) und er von künftigen, sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer ungewissen Entwicklungen abhängig ist, führt nicht zu einem die wirtschaftliche Tragweite der Klausel in § 16 Abs. 5 AVB verschleiernden Informationsdefizit des Versicherungsnehmers. \n\n42\\. (b) Auch der Umstand, dass der zur Abbildung der Entwicklung der am Kapitalmarkt erzielbaren Zinsen gewählte Indexwert - der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte \"Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren\" - dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel nicht geläufig ist, hindert ihn nicht daran, die wirtschaftliche Tragweite der Klausel zu erfassen. Er kann sich jedenfalls anhand der erläuternden Regelungen in § 16 Abs. 5 Satz 2 bis 4 AVB, dem Sinnzusammenhang mit der salvatorischen Regelung in § 16 Abs. 5 Satz 6 AVB und dem in § 16 Abs. 5 Satz 7 und 8 AVB beschriebenen Rechenweg eine ausreichende Vorstellung davon machen, dass durch den Indexwert Informationen über die am Kapitalmarkt jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt erzielbaren Renditen bzw. Zinsen abgebildet werden. Er kann ferner anhand der \"Kapitalmarktsituationen\" und ihrer Unterscheidung erkennen, dass der Abzug umso höher ausfallen kann, je mehr Dynamik die Kapitalmarktzinsen in der Zeit vor der Vertragsbeendigung entfaltet haben. Das sind zugleich die Kerninformationen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenspiel mit den vorab definierten Werten, die der Abzug potentiell annehmen kann (fünf, zehn oder maximal 15 Prozent), benötigt, um die wirtschaftliche Bedeutung der Klausel einzuschätzen. Die Kenntnis von weiteren Einzelheiten zu dem von amtlicher Stelle ermittelten Indexwert, den der Versicherer verwendet, um die Zinssituation in der Klausel abzubilden, benötigt der Versicherungsnehmer hierfür dagegen nicht. \n\n43\\. (3) Auch die in § 16 Abs. 5 AVB beschriebenen Berechnungsverfahren führen nicht dazu, dass es an einer hinreichenden \"Bezifferung\" im Sinne von § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG fehlte. Diese können vom Versicherungsnehmer ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstrakt nachvollzogen und eingeschätzt sowie bei Beendigung des Vertrages eigenständig nachgeprüft werden. \n\n44\\. Das gilt zunächst für die Berechnung der Höhe des konkreten Abzugsbetrages als Prozentsatz des Rückkaufswertes. Steht fest, welche Kapitalmarktsituation zur Anwendung kommt, kann der Zahlbetrag durch eine dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zuzumutende Prozentrechnung ermittelt werden. Es gilt aber auch für die Berechnungen, die zur Bestimmung der anwendbaren Kapitalmarktsituation notwendig sind. Im Grundsatz ist hierbei eine Subtraktion erforderlich, wobei der Subtrahend allerdings zunächst als arithmetisches Mittel aus den Monatswerten des \"Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes\" der vorangegangenen zehn Jahre ermittelt werden muss. Auch hierbei handelt es sich um Rechenoperationen, die der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse in ihrer Wirkungsweise abstrakt nachvollziehen und im Rahmen der Vertragsbeendigung eigenständig nachprüfen kann. Darauf, dass der Versicherungsnehmer hierbei gegebenenfalls ein nicht unerhebliches Maß an Zeit und Konzentration aufwenden muss, kommt es in der hier gegebenen Situation angesichts der Komplexität des angebotenen Produkts nicht an. Weil er die Nachprüfung nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Situation des Vertragsschlusses - der sowohl im Rahmen der Transparenzkontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2024 - IV ZR 341\u002F22, VersR 2024, 995 Rn. 26; vom 5. Juli 2023 - IV ZR 118\u002F22, r+s 2023, 666 Rn. 21; vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465\u002F21, BGHZ 236, 74 Rn. 44; jeweils m.w.N.) als auch nach dem Regelungskonzept des § 169 Abs. 5 VVG vorwiegend in den Blick zu nehmen ist - vornehmen wird, sind die mit der tatsächlichen Durchführung des Berechnungsverfahrens verbundenen Lästigkeiten für die Gewährleistung einer informierten Entscheidung über den Vertragsabschluss von nachrangiger Bedeutung. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass für den Versicherungsnehmer - wenn auch unter Aufwendung von Zeit und Mühe - nur anhand der im Klauseltext getroffenen Regelungen die tatsächliche Möglichkeit einer eigenständigen Nachprüfung besteht, ohne auf Fachwissen oder sonstige Spezialkenntnisse angewiesen zu sein. Bereits diese Möglichkeit erhöht zugleich - wie von § 169 Abs. 5 VVG beabsichtigt - für ihn die Produkttransparenz in relevanter Weise gegenüber dem durch § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gewährleisteten Mindestniveau. \n\n45\\. Die dauernde Nachprüfbarkeit wird dadurch sichergestellt, dass die für die Bestimmung der Kapitalmarktsituation benötigten Werte von Amts wegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch die Deutsche Bundesbank ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden (§ 7 RückAbzinsV; vgl. Stapf\u002FElgg, BB 2009, 2134). \n\n46\\. 3\\. Weil die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB - wie ausgeführt - den sich aus dem Bezifferungsgebot gemäß § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebenden, an die Vereinbarung eines Stornoabzugs zu stellenden besonderen Transparenzanforderungen genügt, kommt - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben sich für die Vereinbarung des Stornoabzugs in der Lebensversicherung keine Vorgaben, die über die sich aus dem Bezifferungsgebot des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebenden Anforderungen hinausgingen (vgl. Grote\u002FThiel, VersR 2013, 666, 673). \n\n47\\. 4\\. Das Urteil des Oberlandesgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klausel in § 16 Abs. 5 AVB gegen das sich aus der gemäß § 171 Satz 1 VVG halbzwingenden Vorschrift des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebende Gebot der Angemessenheit des Abzugs verstößt, weil das Oberlandesgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat. Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich daher - bislang - ebenfalls keine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. \n\n48\\. a) Bei dem in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG geregelten Kriterium der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung der Rechtsprechung für den jeweiligen Einzelfall überlassen ist (BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 103 re. Sp.; vgl. BeckOK-VVG\u002FBinz, § 169 Rn. 50 [Stand: 1. Februar 2026]; Brömmelmeyer in Beckmann\u002FMatusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 4. Aufl. § 51 Rn. 180; Grote in Langheid\u002FRixecker, VVG 8\\. Aufl. § 169 Rn. 48; Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 96; Reiff in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 59). Ein Abzug vom Rückkaufswert ist dabei nur dann angemessen, wenn er sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sachlich gerechtfertigt ist (MünchKomm-VVG\u002FMönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 119; Ortmann aaO; Baroch Castellví, VersR 2016, 1341, 1343 f.; Grote\u002FThiel, VersR 2013, 666, 668; Reiff, ZVersWiss 2012, 477, 481). Das ist - vorbehaltlich des in § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG gesondert geregelten Verbots des Abzugs wegen noch nicht getilgter Abschluss- und Vertriebskosten - in der Regel dann anzunehmen, wenn der Abzug auf Kosten oder sonstigen Nachteilen beruht, die dem Versicherer oder dem Kollektiv der Versicherten durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstehen, und der Abzug diese Nachteile in tatsächlicher Hinsicht im weitesten Sinne abbildet (vgl. HK-VVG\u002FBrambach, 5. Aufl. § 169 Rn. 72; Brömmelmeyer aaO Rn. 181; Looschelders in Looschelders\u002FPohlmann, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 63; Grote\u002FThiel aaO; vgl. auch Baroch Castellví, VersR 2016, 1341, 1344 f.). Demgegenüber darf der Abzug keine derart prohibitive Wirkung haben, dass er faktisch als Vertragsstrafe wirkt, die den Versicherungsnehmer von der Ausübung des ihm gemäß § 168 Abs. 1 VVG zustehenden Kündigungsrechts abhält und dieses gleichsam aushöhlt (vgl. Binz aaO Rn. 53; Brömmelmeyer aaO Rn. 180; Looschelders aaO; Ortmann aaO Rn. 101; Reiff aaO Rn. 60; Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 134; Grote\u002FThiel, VersR 2013, 666, 672). \n\n49\\. b) Ob § 16 Abs. 5 AVB diesen Anforderungen genügt, kann mangels vom Oberlandesgericht getroffener Feststellungen bislang nicht abschließend entschieden werden. Ein Abzug vom Rückkaufswert, der - wie nach § 16 Abs. 5 AVB - in Abhängigkeit davon erhoben wird, ob der Vertragsbeendigung ein schneller Zinsanstieg am Kapitalmarkt vorausgegangen ist, kann allerdings grundsätzlich dem Gebot der Angemessenheit in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG entsprechen und sachlich gerechtfertigt sein (Baroch Castellví in Präve, Lebensversicherung, 2016, § 12 ARB Rn. 95; ders., VersR 2016, 1341, 1343 ff.; HK-VVG\u002FBrambach, 5. Aufl. § 169 Rn. 76; MünchKomm-VVG\u002FMönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 119; Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 99; wohl auch Grote\u002FThiel, VersR 2013, 666, 670 f.; vgl. auch OLG Stuttgart VersR 2013, 218 [juris Rn. 15]; bejahend für Einmalbeitragsversicherungen Grote in Langheid\u002FRixecker, VVG 8. Aufl. § 169 Rn. 48; Looschelders in Looschelders\u002FPohlmann, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 63; Reiff in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 60; ders., ZVersWiss 2012, 477, 481 ff.; Rubin, Das versicherungsrechtliche Interessensausgleichsprinzip, 2017, S. 299 ff.; ders. in Festschrift Schwintowski, 2017, S. 207, 218 f.; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1131 f.; an der Zulässigkeit zweifelnd dagegen Brömmelmeyer in Beckmann\u002FMatusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 4. Aufl. § 51 Rn. 185 ff.; ders., VersR 2014, 133, 137; zweifelnd auch Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 120, 125, 128). \n\n50\\. aa) Die sachliche Rechtfertigung kann sich bei einem solchen \"kapitalmarktinduzierten\" Abzug daraus ergeben, dass er im Grundsatz darauf gerichtet ist, dem Versichertenkollektiv Nachteile zu ersetzen, die durch die Vertragsbeendigung entstehen. Ein steigender Kapitalmarktzins führt in der Regel zu einem Wertverlust bei langlaufenden Kapitalanlagen, die der Versicherer typischerweise halten wird, um über die Vertragslaufzeit die Garantiezinsverpflichtungen zu erfüllen. Durch Vertragsbeendigungen im steigenden Zinsumfeld bedingte Mittelabflüsse können vor diesem Hintergrund gegebenenfalls dazu führen, dass der Versicherer diese Kapitalanlagen verkaufen und die durch den gestiegenen Kapitalmarktzins eingetretenen Wertverluste (bzw. stille Lasten) realisieren muss (vgl. hierzu Baroch Castellví in Bähr, Handbuch des Versicherungsaufsichtsrechts 2. Aufl. § 27 Rn. 68 ff.; ders., VersR 2016, 1341, 1341 f., 1344; HK-VVG\u002FBrambach, 5. Aufl. § 169 Rn. 60, 76; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1129; vgl. auch Deutsche Bundesbank, Finanzstabilitätsbericht 2023, S. 45 f.). Die Vereinbarung eines Abzugs vom Rückkaufswert, der nur in einem steigenden Zinsumfeld zum Tragen kommt, kann eine angemessene Beteiligung der kündigenden Versicherungsnehmer an den Wertverlusten gewährleisten, die dem Versicherer und dem Versichertenkollektiv in dieser Situation durch vorzeitige Vertragsbeendigungen entstehen (vgl. BaFin, Rundschreiben 8\u002F2010 (VA) vom 7. September 2010 unter B). \n\n51\\. Diese Zwecke stehen mit den Zielen, die der Gesetzgeber mit dem in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG enthaltenen Gebot der Angemessenheit verfolgt, in Einklang. Das gilt nicht nur, soweit der Abzug auf eine Beteiligung des kündigenden Versicherungsnehmers an den durch die Vertragsbeendigung bedingten Verlusten - und damit im weitesten Sinne auf Ersatz durch die Vertragsbeendigung entstehender Nachteile - gerichtet ist. Es gilt insbesondere auch, soweit hierdurch die Nebenzwecke mitverfolgt werden, im steigenden Zinsumfeld Mitnahmeeffekte zu Lasten des Versichertenkollektivs zu verhindern und im Interesse der Finanzstabilität des Versicherers und des Versichertenkollektivs dem Entstehen von Kündigungswellen präemptiv entgegenzuwirken. Dass die Abwehr negativer Auswirkungen für das gesamte Versichertenkollektiv einen anerkennenswerten Zweck für die Erhebung eines Stornoabzugs darstellen kann (vgl. Reiff in Prölss\u002FMartin, VVG 32\\. Aufl. § 169 Rn. 59), lag - unter dem Aspekt der Verhinderung einer Antiselektion - bereits der Vorgängerregelung in § 176 VVG a.F. zugrunde (vgl. Motive zum Versicherungsvertragsgesetz, Neudruck 1963 S. 238; vgl. auch MünchKomm-VVG\u002FMönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 119). Hieran hat der Gesetzgeber festgehalten, indem er grundsätzlich von einer Kontinuität der mit einem Abzug vom Rückkaufswert verfolgbaren Zwecke - insbesondere mit Blick auf den Gesichtspunkt der Verhinderung von Risikoverschlechterungen - ausgegangen ist und mit § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG lediglich die noch nicht getilgten Abschluss- und Vertriebskosten als Rechtfertigung für einen Abzug vom Rückkaufswert ausgeschlossen hat (vgl. BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 103 re. Sp.; vgl. auch Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1127, 1130 f.). Vor diesem Hintergrund kann - jedenfalls dann, wenn er zugleich auch auf den Ersatz tatsächlich entstehender Nachteile gerichtet ist - ein Abzug vom Rückkaufswert sachlich gerechtfertigt sein, der eine Benachteiligung des Versichertenkollektivs durch die Abwendung von Mitnahmeeffekten verhindern und dabei auch präventiv im Sinne der Finanzstabilität des Versicherers wirken soll. \n\n52\\. bb) Das in § 168 Abs. 1 und 2 VVG für den Versicherungsnehmer garantierte Kündigungsrecht spricht dabei nicht gegen die Zulässigkeit der Erhebung eines durch die Kapitalmarktsituation bedingten Stornoabzugs (so aber wohl Brömmelmeyer, VersR 2014, 133, 136). Das Kündigungsrecht soll dem Versicherungsnehmer vor dem Hintergrund, dass sich seine Verhältnisse und Lebensumstände während der langen Dauer eines Lebensversicherungsvertrages ändern können, die notwendige Flexibilität verschaffen, um auf solche Änderungen reagieren zu können (vgl. Grote in Langheid\u002FRixecker, VVG 8. Aufl. § 168 Rn. 2; MünchKomm-VVG\u002FMönnich, 3\\. Aufl. § 168 Rn. 1; Reiff in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. § 168 Rn. 1). Weder aus dem Wortlaut von § 168 VVG noch aus dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck lässt sich indessen ableiten, dass mit ihr für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung auch eine Zuweisung des mit Zinsänderungen einhergehenden Kapitalmarktrisikos an den Versicherer bzw. das Versichertenkollektiv verbunden und deshalb die Vereinbarung auf eine Teilung dieses Risikos hinwirkender Abzüge vom Rückkaufswert grundsätzlich unzulässig sein soll. Die Gewährleistung des Kündigungsrechts in § 168 VVG dient insbesondere nicht dazu, dem Versicherungsnehmer auf Kosten des Versicherers bzw. des Versichertenkollektivs eine risikolose Zinsarbitrage zu ermöglichen (vgl. HK-VVG\u002FBrambach, 5. Aufl. § 169 Rn. 76; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1130). \n\n53\\. cc) Schließlich ergeben sich auch aus § 169 Abs. 6 VVG keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vereinbarung eines kapitalmarktinduzierten Abzugs vom Rückkaufswert. Diese Bestimmung berechtigt den Versicherer, den Rückkaufswert nach § 169 Abs. 3 VVG - auf ein Jahr befristet - angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Bei der gesetzlichen Herabsetzungsmöglichkeit des § 169 Abs. 6 VVG handelt es sich um eine Maßnahme, die erst in Betracht gezogen werden darf, wenn mit sonstigen Maßnahmen im Vorfeld keine ausreichende Abhilfe gegen die Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer geschaffen werden kann (MünchKomm-VVG\u002FMönnich, 3. Aufl. § 169 Rn. 129; Reiff in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. § 169 Rn. 64; Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 169 Rn. 141; Rubin, Das versicherungsrechtliche Interessensausgleichsprinzip, 2017, S. 284). Dass das Herabsetzungsrecht aus § 169 Abs. 6 VVG in seinem Vorfeldbereich vertragsrechtliche Maßnahmen sperrt, die gleichfalls der Abwehr von Gefährdungen der Belange der Versicherungsnehmer dienen sollen, kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (vgl. auch Baroch Castellví, VersR 2016, 1341, 1346; Schwintowski, VersR 2010, 1126, 1127; im Ergebnis wohl auch Grote\u002FThiel, VersR 2013, 666, 670 f.). \n\n54\\. 5\\. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Urteil auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen auch insoweit als rechtsfehlerhaft dar, als das Oberlandesgericht dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Folgenbeseitigung und Ersatz von Abmahnkosten zugesprochen hat. \n\n55\\. a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, dass die Verpflichtung eines Versicherers, die betroffenen Versicherungsnehmer über die Unwirksamkeit einer Klausel in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu informieren, auf § 8 Abs. 1 UWG gestützt werden kann, weil der Verstoß einer Klausel gegen § 307 BGB einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt (Senatsurteil vom 31\\. März 2021 - IV ZR 221\u002F19, BGHZ 229, 266 Rn. 48 ff.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184\u002F15, VersR 2018, 422 Rn. 41 ff. - Klauselersetzung). Da es aber an der rechtsfehlerfreien Feststellung eines Verstoßes gegen § 307 BGB - und damit einer rechtswidrigen Wettbewerbshandlung - fehlt, kommt ein Folgenbeseitigungsanspruch aus § 8 UWG - derzeit - nicht in Betracht. \n\n56\\. b) Gleiches gilt für den sich aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG ergebenden Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen. Auch dieser Anspruch setzt jedenfalls voraus, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht (vgl. Bornkamm\u002FFeddersen in Köhler\u002FFeddersen, UWG 44. Aufl. § 13 Rn. 99; BeckOK-UWG\u002FScholz, § 13 Rn. 104 [Stand: 1. Oktober 2025]). \n\n57\\. C. Die Anschlussrevision hat Erfolg. Mit der gegebenen Begründung durfte das Oberlandesgericht die Auskunftsklage des Klägers nicht abweisen. \n\n58\\. Die Annahme des Oberlandesgerichts, ein Informationsanspruch aus § 242 BGB komme als vorbereitender Hilfsanspruch zu den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung und Folgenbeseitigung schon grundsätzlich nicht in Betracht, ist rechtsfehlerhaft. Zur Vorbereitung und Durchsetzung eines Beseitigungsanspruchs ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der Verletzungshandlungen zuzubilligen, wenn andernfalls die zu einer Beseitigung der fortwirkenden Störung erforderlichen Maßnahmen praktisch nicht verwirklicht werden können. Voraussetzung für das Bestehen eines (unselbständigen) Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB ist, dass der Hauptanspruch, der mit der Auskunftserteilung vorbereitet und durchgesetzt werden soll, grundsätzlich besteht (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 2025 - XI ZR 65\u002F23, BGHZ 243, 9 Rn. 51; vom 11. September 2024 - I ZR 168\u002F23, VersR 2024, 1488 Rn. 20 - Payout Fee; jeweils m.w.N.). \n\n59\\. Zwar kommt ein derartiger Auskunftsanspruch derzeit nicht in Betracht, weil es auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen an einem Folgenbeseitigungsanspruch fehlt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht im weiteren Verfahren Feststellungen trifft, auf deren Grundlage sich ein Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers - jedenfalls soweit dessen teilweise Abweisung nicht wegen der teilweisen Unzulässigkeit der Anschlussrevision in Rechtskraft erwachsen ist - ergeben könnte. Das gilt - unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben (vgl. OLG Frankfurt WM 2025, 1792 [juris Rn. 154 ff.]) - auch für den Auskunftsanspruch, der dazu dient, die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteil vom 14\\. Dezember 2017 - I ZR 184\u002F15, VersR 2018, 422 Rn. 52, 70 - Klauselersetzung; OLG Düsseldorf MDR 2023, 1541 [juris Rn. 68]; OLG Köln ZIP 2022, 1778 [juris Rn. 68]; Bornkamm\u002FFeddersen in Köhler\u002FFeddersen, UWG 44. Aufl. § 8 Rn. 1.108c). \n\n60\\. D. Die Sache ist, weil sie nicht entscheidungsreif ist, im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n61\\. Dieses hat die Frage, ob der vom Beklagten erhobene Abzug angemessen im Sinne von § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ist, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, offengelassen und nicht geprüft. Demgemäß fehlt es an Feststellungen zu der - zwischen den Parteien erstinstanzlich umstrittenen - Frage, ob und in welcher Höhe dem Versicherer oder dem Versichertenkollektiv infolge von vorzeitigen Vertragsauflösungen überhaupt die durch den Beklagten behaupteten Nachteile entstehen, welche durch den Abzug in § 16 Abs. 5 AVB ausgeglichen werden sollen. Je nach den noch zu treffenden Feststellungen wird sich das Oberlandesgericht im weiteren Verfahren damit zu befassen haben, ob die Angemessenheit des erhobenen Abzugs zu verneinen ist, sei es, weil es in tatsächlicher Hinsicht an Umständen fehlt, auf die sich der von dem Beklagten behauptete Rechtfertigungszusammenhang stützen lässt, sei es, weil dem Abzug in diesem konkreten Zusammenhang der Höhe nach eine derart prohibitive Wirkung zukommt, dass er das gemäß § 168 Abs. 1 und 2 VVG garantierte Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers aushöhlt. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","BGH, Urteil vom 18. März 2026 - IV ZR 184\u002F24","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-10T22:05:50.972Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":5,"decisionDate":116,"fullText":117,"summary":118,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":116,"parsedAt":119,"updatedAt":120},"3028","ECLI:DE:NEURIS:KORE704422026","ecli-de-neuris-kore704422026","IV ZR 38\u002F25","2026-02-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.02.2026, IV ZR 38\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1\\. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Januar 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 10.000 €\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin erstrebt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr aus einer Wohngebäudeversicherung sämtliche im Zusammenhang mit einem im Jahr 2011 entstandenen Leitungswasserschaden entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. \n\n2\\. Das Oberlandesgericht hat durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Rücksprache mit dieser erklärt hatte, er beziffere den Streitwert für das Berufungsverfahren mit 10.000 €, und der Beklagtenvertreter diese Streitwerteinschätzung geteilt hatte. Die hiergegen eingelegte Streitwertbeschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen und die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen. \n\n3\\. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der beabsichtigten Revision will sie ihr Klagebegehren weiterverfolgen. \n\n4\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung i.V.m. § 47 EGZPO). \n\n5\\. 1\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - V ZR 39\u002F25, juris Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205\u002F15, juris Rn. 4; jeweils m.w.N.). \n\n6\\. 2\\. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat für das Berufungsverfahren den Streitwert, welcher der Beschwer der Klägerin entspricht, nach Erörterung mit den Parteien auf der Grundlage der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und nach Rücksprache mit dieser auf 10.000 € festgesetzt. Die Klägerin hat zwar diese Streitwertfestsetzung mit ihrer - erfolglosen - Streitwertbeschwerde beanstandet. Sie hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechenden Beschwer rechtfertigen. Mit dem Einwand, sie konkretisiere auf der Grundlage von zwei - entgegen der Angabe in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht vorgelegten - Gutachten den ursprünglich in der Klageschrift mit 30.000 € angegebenen Streitwert, kann die Klägerin nicht gehört werden. Sie will nachträglich gestützt auf neue Tatsachen ihren vorinstanzlichen Tatsachenvortrag anders bewerten. Damit ist sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. \n\n7\\. III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\n8\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","BGH, 18.02.2026, IV ZR 38\u002F25","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:23.423Z",{"id":122,"ecli":123,"slug":124,"caseNumber":125,"courtId":5,"decisionDate":126,"fullText":127,"summary":128,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":126,"parsedAt":129,"updatedAt":130},"3531","ECLI:DE:NEURIS:KORE729812025","ecli-de-neuris-kore729812025","I ZR 115\u002F25","2025-12-18T00:00:00.000Z","#  Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch eines PKV-Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen \n\n## Leitsatz\n\nInformationen zum Beitragsverlauf eines privaten Krankenversicherungsvertrags (nämlich zu Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede stattgefundene Beitragsanpassung, zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und zum Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen) stellen nur dann personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar, wenn sie mit einer bestimmten Person verknüpft sind, die Person also auf Grundlage der Informationen identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann (Vergleiche EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-582\u002F14, NJW 2016, 3579 [juris Rn. 47 bis 49] - Breyer; Urteil vom 7. März 2024 - C-604\u002F22, EuGRZ 2024, 111 [juris Rn. 37 bis 39] - IAB Europe\u002FGegevensbeschermingsautoriteit). Dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus.25 33 36\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. April 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist seit September 2010 bei der Beklagten privat kranken- und pflegeversichert. In den vergangenen Jahren wurde der monatlich von ihm hierfür zu zahlende Beitrag mehrfach angepasst. Die Anpassungen wurden dem Kläger jeweils unter Übersendung eines (Nachtrags-)Versicherungsscheins und eines standardisierten Informationsschreibens zur Beitragsanpassung mitgeteilt. Dem Kläger liegen die Nachträge zum Versicherungsschein und die Begründungsschreiben nicht mehr vor. Im März 2023 forderte er die Beklagte vergeblich zur Herausgabe dieser Unterlagen auf. \n\n2\\. Die auf Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat er seine Klageanträge teilweise abgeändert und sie um einen Hilfsantrag ergänzt. Mit diesem auf Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) gestützten Hilfsantrag begehrt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer \\- mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs - in den Jahren 2014, 2015, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2023 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind: a) Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG, b) Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs, c) Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen. \n\n3\\. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen nach dem Hilfsantrag verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu, weil die mit dem Hilfsantrag begehrten Informationen personenbezogene Daten seien. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n5\\. Der Begriff der personenbezogenen Daten sei weit zu verstehen. Jedenfalls bei den begehrten Informationen über Tarifbeendigungen und Tarifwechsel sei zu beachten, dass diese von den Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers abhängig seien. Schreiben des Versicherungsnehmers an die Versicherung zählten aber grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach zu den personenbezogenen Daten. Zudem geschähen Tarifwechsel und Tarifbeendigungen individuell und gerade nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit, so dass auch eine Bestimmbarkeit der betroffenen Personen anhand dieser Daten nicht ausgeschlossen erscheine. Die Zusammensetzung der Tarife bei den einzelnen Versicherungsnehmern könne genauso variieren wie die Tarifhöhe in Abhängigkeit von Risikozuschlägen etwa wegen Vorerkrankungen. \n\n6\\. In Bezug auf die begehrten Informationen über Zeitpunkt und Höhe von Beitragsanpassungen gelte nichts anderes. Auch wenn Zeitpunkt und Höhe von Beitragsänderungen nicht individuell entschieden würden, sondern anhand abstrakter Parameter innerhalb einer Beobachtungseinheit, hätten sie - einmal erfolgt - dennoch unmittelbar Auswirkungen auf die individuell geschuldete Versicherungsprämie und damit auf das individuelle Versicherungsverhältnis. Sie seien daher nicht mit den auslösenden Faktoren vergleichbar, für die der Bundesgerichtshof die Eigenschaft als personenbezogene Daten verneint habe. Anders als diese beträfen die Beitragsanpassungen den Versicherungsnehmer unmittelbar. \n\n7\\. Die Beklagte könne dem Auskunftsanspruch nicht entgegenhalten, dass der Kläger datenschutzfremde Zwecke verfolge, nämlich die Erlangung von Informationen zur Vorbereitung eines Rückforderungsprozesses, da Art. 15 DSGVO das Bestehen der dort geregelten Rechte und Pflichten nicht von einer Motivation abhängig mache. \n\n8\\. B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zwar steht der Klage nicht bereits der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen (dazu unter B IV). Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO jedoch nicht zugesprochen werden (dazu unter B V). \n\n9\\. I. Art. 15 DSGVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Die Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25. Mai 2018 als dem Datum, ab welchem die Verordnung nach deren Art. 99 Abs. 2 gilt, ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen - wie im Streitfall - nach diesem Datum vorgebracht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - C-579\u002F21, NJW 2023, 2555 [juris Rn. 36] - Pankki S; BGH, Urteil vom 16. April 2024 - VI ZR 223\u002F21, WM 2024, 991 [juris Rn. 10]). \n\n10\\. II. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in der Vorschrift nachfolgend aufgeführten Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung, die Gegenstand der Verarbeitung sind. \n\n11\\. Nach Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO bezeichnet der Begriff \"personenbezogene Daten\" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (\"betroffene Person\") beziehen. Als identifizierbar wird nach Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 DSGVO eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie beispielsweise einem Namen oder einer Kennnummer, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. \n\n12\\. Nach Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DSGVO ist \"Verantwortlicher\" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. \n\n13\\. III. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der persönliche Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO eröffnet ist, weil der Kläger \"betroffene Person\" und die Beklagte \"Verantwortliche\" gemäß Art. 4 Nr. 1 und 7 DSGVO sind. \n\n14\\. IV. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einem etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 DSGVO stehe Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO entgegen, weil die Berufung auf das Auskunftsrecht rechtsmissbräuchlich sei. \n\n15\\. 1\\. Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO kann sich der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, dass das Auskunftsbegehren des Klägers offenkundig unbegründet ist, noch, dass es exzessiv ist. Auch die Revision behauptet nicht, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen im Streitfall gegeben wären. \n\n16\\. 2\\. Wie die Revision ebenfalls nicht verkennt, ist die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer ersten Kopie personenbezogener Daten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht davon abhängig, dass die betroffene Person ihren Antrag begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307\u002F22, NJW 2023, 3481 [juris Rn. 38] - FT [Copies of medical records]). Die Ausübung des Auskunftsrechts aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO darf auch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt hat, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten Satz des 63. Erwägungsgrunds der Datenschutz-Grundverordnung genannten Gründe (nämlich von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können) geltend zu machen (vgl. EuGH, NJW 2023, 3481 [juris Rn. 51] - FT [Copies of medical records]; BGH, Urteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330\u002F21, WM 2024, 733 [juris Rn. 20]). Das Berufungsgericht hat daher richtig erkannt, dass es einem etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegensteht, dass er damit den Zweck verfolgt, Informationen zur Vorbereitung eines beabsichtigten Rückforderungsprozesses gegenüber der Beklagten zu erlangen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2023, 1592 [juris Rn. 61]; OLG Dresden, NJW-RR 2025, 609 [juris Rn. 50]). \n\n17\\. 3\\. Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht unter Verstoß gegen § 286 ZPO entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten zu einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Auskunftsrechts übergangen. \n\n18\\. a) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Revision zu Recht davon ausgeht, dass ein Weigerungsrecht des Verantwortlichen, die begehrte Auskunft zu erteilen, nicht nur unter den in Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO genannten Umständen, sondern auch im Fall des Rechtsmissbrauchs besteht (so wohl OLG Düsseldorf, ZD 2025, 224 [juris Rn. 164]). Der Vortrag der Revision ist bereits nicht geeignet, einen solchen Verstoß darzutun. \n\n19\\. b) Soweit die Revision vorbringt, die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Auskunftsverlangens könne sich nicht nur aus der Verfolgung datenschutzfremder Zwecke, sondern auch aus sonstigen Umständen ergeben, trägt sie nicht näher dazu vor, welche sonstigen Umstände im Streitfall gegeben sein sollen. Auf das in diesem Zusammenhang allein in Bezug genommene Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe kein rechtliches Interesse an der verlangten Auskunft, ist das Berufungsgericht ausdrücklich eingegangen, indem es zutreffend ausgeführt hat, das Bestehen der in Art. 15 DSGVO geregelten Rechte und Pflichten sei nicht von einer Motivation abhängig, die dem Schutzzweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der gespeicherten Daten entspreche. \n\n20\\. c) Soweit die Revision außerdem geltend macht, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte in der Berufungsinstanz ausdrücklich bestritten habe, dass die angeforderten Unterlagen beim Kläger nicht mehr vorhanden seien, kann sie damit die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu Fall bringen. Die darauf bezogene Verfahrensrüge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon deshalb ausgeschlossen, weil die Feststellung des Berufungsgerichts nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angegriffen worden ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021 - V ZB 55\u002F20, NJW-RR 2021, 1598 [juris Rn. 11] mwN; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46\u002F21, NJOZ 2022, 1110 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 21. März 2025 - V ZR 1\u002F24, NJW-RR 2025, 586 [juris Rn. 13] mwN). \n\n21\\. V. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass sämtliche vom Kläger begehrten Informationen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen. \n\n22\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt, dass der Begriff der personenbezogenen Daten weit zu verstehen ist und hierunter nicht allein sensible oder private Informationen fallen. Der Begriff umfasst vielmehr potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-434\u002F16, NJW 2018, 767 [juris Rn. 34 f.] - Nowak; Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487\u002F21, NJW 2023, 2253 [juris Rn. 23 f.] - Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF; BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 14\u002F21, NJW-RR 2022, 764 [juris Rn. 11]; Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177\u002F22, NJW 2023, 3490 [juris Rn. 47]; Urteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15\u002F23, WM 2024, 555 [juris Rn. 7], jeweils mwN). \n\n23\\. 2\\. Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen sind ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Anderes gilt allerdings für Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person, wie sie auch im Streitfall in Rede stehen. Diese unterfallen dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben dargestellten Kriterien enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576\u002F19, NJW 2021, 2726 [juris Rn. 25]; BGH, NJW 2023, 3490 [juris Rn. 48]; BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 62\u002F23, ZD 2024, 346 [juris Rn. 10]). \n\n24\\. 3\\. Bei den zu Beitragsanpassungen einer privaten Krankenversicherung ergangenen Begründungsschreiben nebst Anlagen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Sie können allerdings einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers enthalten (vgl. BGH, NJW 2023, 3490 [juris Rn. 49]; BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - IV ZR 102\u002F23, RuS 2024, 633 [juris Rn. 10]; BGH, WM 2024, 555 [juris Rn. 8]). Der auslösende Faktor einer Prämienanpassung ist nicht mit einer bestimmten Person verknüpft. Es handelt sich dabei um die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in einem Tarif in einer festgelegten Mindesthöhe (§ 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 und 4 VAG); ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer besteht nicht (vgl. BGH, RuS 2024, 633 [juris Rn. 14]). \n\n25\\. 4\\. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht angenommen werden, dass die vom Kläger begehrten Informationen über den Zeitpunkt und die Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede erfolgte Beitragsanpassung, über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen sämtlich personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen. \n\n26\\. a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob Informationen wie diejenigen, die Gegenstand des streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens sind, als personenbezogene Daten anzusehen sind. \n\n27\\. aa) Nach einer Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, stellen die vom Kläger begehrten Informationen personenbezogene Daten dar (vgl. OLG Rostock, ZD 2024, 728 [juris Rn. 157]; OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2024 - 11 U 161\u002F23, juris Rn. 12; Urteil vom 3. Mai 2024 - 11 U 19\u002F24, juris Rn. 37; OLG Frankfurt, Urteil vom 10\\. Dezember 2024 - 18 U 63\u002F23, juris Rn. 47 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183\u002F23, juris Rn. 48 f.; OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 68 bis 70]; OLG Dresden, NJW-RR 2025, 609 [juris Rn. 39 bis 42]). \n\n28\\. (1) Zur Begründung wird ausgeführt, aus den Versicherungsscheinen und deren Nachträgen ergebe sich, mit welchem Inhalt und zu welchen Konditionen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer Versicherungsschutz bestehe (vgl. OLG Rostock, ZD 2024, 728 [juris Rn. 157]). Die konkretisierte und individualisierte Beitragsanpassung sei ein Datum, das unmittelbar nur auf den einzelnen Versicherungsnehmer zugeschnitten sei beziehungsweise nur ihn betreffe (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2024 - 11 U 161\u002F23, juris Rn. 12; Urteil vom 3. Mai 2024 - 11 U 19\u002F24, juris Rn. 37; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183\u002F23, juris Rn. 49; OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 70]). Zum Teil wird betont, auch wenn eine Prämie oder eine Prämienerhöhung in einem bestimmten Tarif oder zu einem bestimmten Zeitpunkt per se mit dem Versicherten nichts zu tun habe, sei sie deshalb mit ihm verknüpft und habe Auswirkungen auf ihn, weil er in entsprechenden Tarifen versichert und damit konkret von den Erhöhungen betroffen sei und die Neuprämien zahlen müsse (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 18 U 63\u002F23, juris Rn. 47). \n\n29\\. (2) Entsprechendes wird auch für Informationen über Zeitpunkt und Höhe erfolgter Tarifwechsel und Tarifbeendigungen vertreten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Dezember 2024 \\- 18 U 63\u002F23, juris Rn. 49; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183\u002F23, juris Rn. 50; OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]; aA OLG Dresden, NJW-RR 2025, 609 [juris Rn. 43]). Diese Informationen seien abhängig von den persönlichen Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers, indem sich dieser mit der Folge des Tarifwechsels oder der Tarifbeendigung gegenüber dem Versicherer geäußert habe. Schreiben des Versicherungsnehmers an die Versicherung zählten aber gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach zu den personenbezogenen Daten. Tarifwechsel und Tarifbeendigungen geschähen individuell und gerade nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit, so dass auch eine Bestimmbarkeit der betroffenen Person anhand dieser Daten nicht ausgeschlossen erscheine. Hierin bestehe ein Unterschied zu den auslösenden Faktoren, für die der Bundesgerichtshof eine Eigenschaft als personenbezogene Daten verneint habe. Eine Änderung der auslösenden Faktoren müsse sich nicht zwangsläufig auf den Versicherungsnehmer auswirken, da sie nicht immer zu einer Beitragsanpassung führe (vgl. OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69 f.]). \n\n30\\. bb) Nach der Gegenansicht sind Informationen zum Beitragsverlauf wie diejenigen, hinsichtlich derer der Kläger Auskunft begehrt, keine personenbezogenen Daten (zu den im Streitfall begehrten Informationen vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 14. November 2024 - 4 U 379\u002F24, juris Rn. 8 bis 10; Urteil vom 4. Februar 2025 - 4 U 1627\u002F22, juris Rn. 29 bis 31; Beschluss vom 18. März 2025 - 4 U 1586\u002F22, juris Rn. 40 bis 42; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 U 1448\u002F22, juris Rn. 40 bis 44; zu Informationen über Beitragsanpassungen vgl. OLG Schleswig, MDR 2022, 1286 [juris Rn. 41 bis 49]; OLG Koblenz, NJW-RR 2023, 1592 [juris Rn. 52 bis 54]; OLG Köln, Urteil vom 19. Juli 2024 - 20 U 27\u002F23, juris Rn. 28 bis 35; Urteil vom 28. Januar 2025 - 3 U 71\u002F24, juris Rn. 3 bis 17; Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176\u002F24, juris Rn. 14 bis 24; zu Informationen über Tarifprämien vgl. OLG München, RuS 2022, 94 [juris Rn. 50 bis 56]). \n\n31\\. Die Informationen zum Beitragsverlauf seien nicht mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft. Der Erhöhungsbetrag sei nur das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für einen bestimmten Tarif und lasse keine Rückschlüsse auf die Person des Versicherungsnehmers oder dessen individuellen Versicherungsvertrag zu. Vielmehr erfolge die Berechnung für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in eine Beobachtungseinheit zusammengefasst würden, in gleicher Weise. Die Höhe einer Beitragsanpassung spiegele nicht den individualisierten Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers wider, sondern gebe nur Aufschluss darüber, um welchen monatlichen Differenzbetrag sich bezogen auf eine Beobachtungseinheit der Preis für eine durch den Versicherungsvertrag beziehungsweise den fraglichen Tarif abgedeckte Vorsorge eines Versicherungsnehmers verändert habe. Aus der Angabe, welcher Beitrag für einen bestimmten Tarif zu entrichten sei, lasse sich nicht zurückverfolgen, um welchen Versicherungsnehmer es sich handele. Aus diesen Gründen stellten auch die Zeitpunkte, ab denen Betragsanpassungen jeweils wirkten, keine personenbezogenen Daten über die Person des Versicherungsnehmers dar, sondern lediglich eine Information über den Preis des jeweils von der Anpassung betroffenen Versicherungstarifs, der sich ab einem bestimmten Datum verändert habe (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19. Juli 2024 \\- 20 U 27\u002F23, juris Rn. 33 f.; Urteil vom 28. Januar 2025 - 3 U 71\u002F24, juris Rn. 10 f.; Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176\u002F24, juris Rn. 20 bis 23; OLG Dresden, Beschluss vom 14. November 2024 - 4 U 379\u002F24, juris Rn. 10; Urteil vom 4. Februar 2025 - 4 U 1627\u002F22, juris Rn. 29 f.; Beschluss vom 18. März 2025 - 4 U 1586\u002F22, juris Rn. 40 bis 42; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 U 1448\u002F22, juris Rn. 41). \n\n32\\. b) Die zuletzt dargestellte Ansicht trifft - ausgehend von den jeweils getroffenen Feststellungen - zu, wohingegen der zuerst dargestellten Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ein fehlerhafter rechtlicher Maßstab zugrunde liegt. \n\n33\\. aa) Wie dargelegt, muss sich eine Information, damit sie nach der Definition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO ein personenbezogenes Datum darstellt, auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, wobei eine indirekte Identifizierbarkeit ausreicht. Es muss sich um eine Information \"über\" eine Person handeln, was der Fall ist, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. oben Rn. 22 sowie die dortigen Nachweise). Der Umstand, dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht daher für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus. Vielmehr muss die Information aufgrund einer solchen Auswirkung (oder ihres Inhalts oder Zwecks) mit einer bestimmten Person in dem Sinne verknüpft sein, dass die Person auf Grundlage der Information identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2011 \\- C-70\u002F10, Slg. 2022, I-11959 = ZUM 2012, 29 [juris Rn. 51] - Scarlet Extended; Urteil vom 11. November 2014 - C-212\u002F13, NJW 2015,463 [juris Rn. 22] - Ryneš; Urteil vom 19\\. Oktober 2016 - C-582\u002F14, NJW 2016, 3579 [juris Rn. 47 bis 49] - Breyer; Urteil vom 7. März 2024 - C-604\u002F22, EuGRZ 2024, 111 [juris Rn. 37 bis 39] - IAB Europe\u002FGegevensbeschermingsautoriteit). \n\n34\\. bb) Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, indem es unter Anschluss an das Thüringer Oberlandesgericht (MDR 2025, 457 [juris Rn. 70]) und in Übereinstimmung mit der unter Rn. 27 bis 29 dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung maßgeblich darauf abgestellt hat, die von der Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen hätten unmittelbare Auswirkungen auf die individuell geschuldete Versicherungsprämie und damit auf das individuelle Versicherungsverhältnis. Dass die Person des Versicherungsnehmers aufgrund der Informationen über Zeitpunkt und Höhe von Beitragsanpassungen oder aufgrund der festgestellten Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis identifiziert oder identifizierbar würde, hat das Berufungsgericht hingegen nicht festgestellt (dies trotz der Annahme personenbezogener Daten ausdrücklich verneinend OLG Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2024 - 11 U 19\u002F24, juris Rn. 37). Ein Bezug (zunächst) \"neutraler\" Daten zu einer konkreten Person (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2022, 764 [juris Rn. 11]) wird nicht allein dadurch hergestellt, dass die betroffene Person in entsprechenden Tarifen versichert und konkret von den Erhöhungen betroffen ist (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176\u002F24, juris Rn. 22; aA OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 18 U 63\u002F23, juris Rn. 47; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183\u002F23, juris Rn. 49). \n\n35\\. Von der zuvor (unter Rn. 30 f.) dargestellten Ansicht wird die Verknüpfung mit einer bestimmten Person daher mit Recht verneint, wenn die Angabe, welcher Beitrag für einen bestimmten Tarif zu entrichten ist, keine Rückschlüsse darauf zulässt, um welchen Versicherungsnehmer es sich handelt, und die Höhe der Tarife und der Zeitpunkt einer Tariferhöhung oder eines Tarifwechsels lediglich Auskunft darüber geben, welcher Preis für die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge zu entrichten ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 18. März 2025 - 4 U 1586\u002F22, juris Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2025 - 3 U 71\u002F24, juris Rn. 10; Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176\u002F24, juris Rn. 20 bis 22). Feststellungen dahingehend, dass die im Streitfall begehrten Informationen Aufschluss darüber geben könnten, wann eine bestimmte natürliche Person nach welchem Tarif versichert war oder wann sie in welcher Höhe Versicherungsbeiträge gezahlt hat, hat das Berufungsgericht entgegen der Behauptung der Revisionserwiderung nicht getroffen. \n\n36\\. cc) Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann auch hinsichtlich der vom Kläger begehrten Informationen zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunft- und Zieltarifs und zum Zeitpunkt von Tarifbeendigungen eine Eigenschaft als personenbezogene Daten nicht bejaht werden. \n\n37\\. (1) Soweit das Berufungsgericht zur Begründung seiner dahingehenden Bewertung darauf verweist, Tarifwechsel und Tarifbeendigungen seien von Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers abhängig (vgl. auch OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]), greift dies zu kurz. Zwar sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen nach der zuvor (unter Rn. 23) wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, weil die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Allein daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass Informationen darüber, welche (rechtlichen oder tatsächlichen) Folgen sich aus entsprechenden Schreiben ergeben (hier: die auf einer Erklärung des Versicherten beruhende Tarifänderung), ihrerseits personenbezogene Daten sind. Etwaige Tarifänderungen stellen vielmehr eine aus der Sphäre des Versicherungsunternehmens stammende Reaktion auf die Erklärungen des Versicherungsnehmers dar. Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person unterfallen aber nach der zuvor (unter Rn. 23) dargestellten Rechtsprechung dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den hierfür maßgeblichen Kriterien enthalten. \n\n38\\. (2) Die Eigenschaft der Informationen zu Tarifwechseln und Tarifbeendigungen als personenbezogene Daten kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. auch OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]) auch nicht ohne Weiteres daraus geschlossen werden, dass diese individuell und nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit geschehen. Die aus diesem Umstand gezogene Schlussfolgerung, eine Bestimmbarkeit der betroffenen Person anhand dieser Daten erscheine \"nicht ausgeschlossen\", verbleibt im Unklaren und wird vom Berufungsgericht nicht näher begründet. Sie reicht daher ebenfalls für sich genommen nicht aus, um einen Personenbezug der begehrten Daten zu begründen. \n\n39\\. C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 \\- 283\u002F81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.; Urteil vom 1\\. Oktober 2015 - C-452\u002F14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Insbesondere ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, was unter dem Begriff der personenbezogenen Daten zu verstehen ist (vgl. die Nachweise unter Rn. 22 und 33). \n\n40\\. D. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf Grundlage der dargestellten Maßstäbe weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es sich bei den begehrten Informationen um personenbezogene Daten handelt. Koch Löffler Schwonke Pohl Wille","Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch eines PKV-Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:11.866Z",{"id":132,"ecli":133,"slug":134,"caseNumber":135,"courtId":5,"decisionDate":136,"fullText":137,"summary":138,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":136,"parsedAt":139,"updatedAt":140},"3595","ECLI:DE:NEURIS:KORE700622026","ecli-de-neuris-kore700622026","IV ZR 23\u002F25","2025-12-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.12.2025, IV ZR 23\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 11. Zivilsenat vom 3. Januar 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: bis 19.000 €\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein Schadensabwicklungsunternehmen des Rechtsschutzversicherers, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegen die Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihr erworbenen Pkw sowie auf Schadensersatz wegen Nichterteilung der Deckungszusage in Anspruch. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf bis 19.000 € festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und den Streitwert in derselben Höhe wie das Landgericht bestimmt. \n\n3\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n4\\. 1\\. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer entspricht gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dem Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung - wie hier - richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (Senatsbeschluss vom 4. September 2024 - IV ZR 24\u002F23, VersR 2025, 375 Rn. 4 m.w.N.). \n\n5\\. 2\\. Gemessen daran ist die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht überschritten. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren beträgt 18.056,27 €. \n\n6\\. a) Ausgehend von einem Streitwert des Schadensersatzprozesses von 38.325,09 € (Kaufpreis des Fahrzeugs abzüglich Nutzungen) ergibt sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % ein Kostenrisiko für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen der Klägerin erster Instanz von 7.335,25 €. Der Wert des mit der Klage außerdem geltend gemachten Antrags auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs ist mit der nach dem geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag maximal möglichen Höhe der Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers - hier 35 % - zu bemessen. Ausgehend von einem Betrag in Höhe von 38.325,09 € (s.o.) beläuft sich die maximale Erfolgsbeteiligung auf 13.413,78 € (35 %). Abzüglich eines Abschlags in Höhe von 20 % ergibt sich damit ein weiterer Einzelstreitwert von 10.731,02 €. Insgesamt führt das zu einem Streitwert von 18.056,27 €. \n\n7\\. b) Dem Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von den Kosten des Rechtsstreits vor dem Land- und Oberlandesgericht \\- mit Ausnahme der Kosten der Säumnis - freizustellen, kommt im Hinblick auf den Streitwert keine Bedeutung zu; es handelt sich, anders als die Beschwerde zu begründen versucht, um eine reine Nebenforderung. Für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist grundsätzlich kein Raum, soweit es - wie im Streitfall - um Kosten geht, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelöst werden; ihre Erstattung richtet sich nach prozessrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - VII ZR 10\u002F17, NJW 2021, 468 Rn. 23). \n\n8\\. Unabhängig davon ist eine Erhöhung des Streitwerts und damit der Beschwer jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ausgeschlossen. Umfasst der Hilfsantrag (teilweise) - wie hier - denselben Gegenstand wie der Hauptantrag, ist nur der Wert des weitergehenden Antrags maßgeblich (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) (vgl. Elzer in Toussaint, Kostenrecht 55\\. Aufl. § 45 GKG Rn. 12). \n\n9\\. III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\n10\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek","BGH, 17.12.2025, IV ZR 23\u002F25","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:18.109Z",{"id":142,"ecli":143,"slug":144,"caseNumber":145,"courtId":5,"decisionDate":146,"fullText":147,"summary":148,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":146,"parsedAt":149,"updatedAt":150},"3741","ECLI:DE:NEURIS:KORE700192026","ecli-de-neuris-kore700192026","IV ZR 34\u002F25","2025-12-10T00:00:00.000Z","#  Wirksamkeit einer Klausel in Rentenversicherungsvertrag zur nachträglichen einseitigen Rentenkürzung \n\n## Leitsatz\n\nEine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, die den Versicherer aufgrund nach Vertragsschluss geänderter Umstände (hier: starke Erhöhung der Lebenserwartung oder starkes Absinken der Rendite der Kapitalanlagen) zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, ohne ihn für den Fall einer späteren Verbesserung der Umstände zu einer Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors zu verpflichten, ist unwirksam.17 19 28\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 30. Januar 2025 insoweit aufgehoben, als der Beklagten untersagt worden ist, in sonstiger Weise der beanstandeten Klausel inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Zur Klarstellung wird der Tenor zu 1 des angefochtenen Urteils wie folgt gefasst:\n\n\"1. Der Beklagten wird untersagt, sich gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen der A RiesterRente auf die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen:\n\n‘Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 a Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können.‘\"\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG eingetragener Verein, verlangt von der Beklagten, einem Versicherer, es zu unterlassen, sich auf eine Anpassungsklausel in einer fondsgebundenen Riester-Rentenversicherung zu berufen. \n\n2\\. Die Beklagte bietet Rentenversicherungen an und verwendete für diese zwischen Juni und November 2006 \"Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur fondsgebundenen Altersvorsorge: FondsRente ('RiesterRente mit Fonds') \" (im Folgenden: AVB) mit folgender Klausel: \"§ 1 Was ist versichert? … (3) Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor; er gibt die Höhe der monatlichen Rente an, die - basierend auf dem Rechnungszins von 2,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach der vom Geschlecht unabhängigen unternehmenseigenen Sterbetafel A 2005 R - für je 10.000 € Policenwert gezahlt wird. Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 a Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können. Zu diesem Zweck können wir für die Berechnung des Rentenfaktors als Rechnungsgrundlagen \\- bei einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung: die Sterbetafel \\- bei einer nachhaltigen Senkung der Rendite der Kapitalanlagen: den Rechnungszins anwenden, die nach Maßgabe der aktuell gültigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) als gebotene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung für neu abzuschließende Rentenversicherungen gelten. Dieses Recht steht uns nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu; wir dürfen es nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ausüben, der die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen zu überprüfen und deren Angemessenheit zu bestätigen hat. Über die Höhe des neuen Rentenfaktors werden wir Sie unverzüglich informieren.\" \n\n3\\. Darüber hinaus enthielten die Versicherungsbedingungen der Beklagten unter anderem folgende Bestimmungen: \"§ 14 Wie können Sie Zuzahlungen leisten oder die Beiträge an Ihre persönlichen Verhältnisse anpassen? Sie können einmal jährlich für das laufende Kalenderjahr eine einmalige Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung darf zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten Beiträgen und den für dieses Jahr beanspruchbaren staatlichen Zulagen den förderfähigen Höchstbetrag nach § 10 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht übersteigen. … Sie können auch einmal jährlich den vereinbarten Beitrag erhöhen. Die ab der Erhöhung für das laufende Kalenderjahr vereinbarten Beiträge dürfen zusammen mit den bereits im laufenden Kalenderjahr gezahlten Beiträgen und den für dieses Jahr beanspruchbaren staatlichen Zulagen den förderfähigen Höchstbetrag nach § 10 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht übersteigen. Durch die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung erhöht sich der Betrag, mit dem wir Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten Aufteilung erwerben, soweit er nicht für die Finanzierung der vertraglichen Garantien oder zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten vorgesehen ist. Dies wirkt sich auf den Policenwert und damit auf die Höhe der Rente aus. … § 25 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrags vor Beginn der Rentenzahlung ist die Entwicklung des Werts der von Ihnen gewählten Fonds. Die Erträge der Fonds führen im Rahmen der Ausschüttung zur Bildung neuer Anteile. Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer an den Überschüssen, die jährlich im Rahmen unserer Jahresabschlüsse festgestellt werden. (1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer (a) Vor Rentenbeginn stammen die Überschüsse, die jährlich im Rahmen unserer Jahresabschlüsse festgestellt werden, zum einen aus Erträgen der Kapitalanlagen. Zum anderen entstehen Überschüsse dann, wenn die Kosten günstiger verlaufen als bei der Kalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt. Nach Rentenbeginn stammen die Überschüsse im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Lebenserwartung und Kosten niedriger sind als bei der Kalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt. (b) Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die gemäß § 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den sich aus dieser Verordnung ergebenden Anteil. Aus diesem Betrag wird zunächst die garantierte Verzinsung der Deckungsrückstellung finanziert. Die danach verbleibenden Kapitalanlageerträge verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. (c) Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb vergleichbare Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Überschussgruppen bilden wir, um die Art des versicherten Risikos zu berücksichtigen. Untergruppen erfassen vertragliche Besonderheiten, z. B. den Versicherungsbeginn und die Form der Beitragszahlung. Der Überschuss für die Versicherungsnehmer wird auf die Gruppen entstehungsgerecht verteilt. (2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags (a) Zu welcher Gruppe Ihre Versicherung gehört, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung Überschussanteile. Vor Beginn der Rentenzahlung beteiligen wir Ihre Versicherung jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten Überschüssen (Zinsüberschussanteile). Nach Beginn der Rentenzahlung beteiligen wir Ihre Versicherung zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile im Rentenbezug). … (c) Mit den Zinsüberschussanteilen vor Beginn der Rentenzahlung erwerben wir Fondsanteile gemäß der von Ihnen gewählten Aufteilung und führen sie den entsprechenden Anlagestöcken zu.\" \n\n4\\. Die Beklagte übte das in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB verankerte Anpassungsrecht zum Januar 2017 und Januar 2021 gegenüber einem Versicherungsnehmer aus. In einem Begleitschreiben teilte sie ihm jeweils mit, sie werde, wenn sich bei Rentenbeginn mit den dann maßgeblichen Rechnungsgrundlagen ein für den Versicherungsnehmer günstigerer Rentenfaktor ergebe, den Rentenfaktor wieder bis maximal zur Höhe vor der Anpassung erhöhen. \n\n5\\. Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger mit seiner Klage begehrt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, sich gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen auf § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB oder eine inhaltsgleiche Klausel zu berufen. Darüber hinaus hat er die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, sich gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen auf § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB oder eine inhaltsgleiche Klausel zu berufen oder in sonstiger Weise inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, und die Beklagte zur Erstattung der beantragten Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. \n\n7\\. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2025, 336 veröffentlicht ist, hat die beanstandete Klausel als unangemessen benachteiligend angesehen, weil sie keine Rückanpassung des Rentenfaktors für den Fall sich günstiger entwickelnder Rechnungsgrundlagen vorsehe. Das Fehlen einer solchen Regelung könne nicht durch die von der Beklagten in ihren Begleitschreiben abgegebene Verpflichtung ausgeglichen werden, den Rentenfaktor bei sich bessernden Rechnungsgrundlagen zu Rentenbeginn wieder zu erhöhen. Auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer von einer positiven Entwicklung der Rendite der Kapitalanlagen durch eine Beteiligung an höheren Überschüssen profitieren könne, wahre seine Interessen nicht in genügendem Maße. Eine unangemessene Benachteiligung liege ferner darin, dass dem Versicherungsnehmer keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt werde, auf die aus der Anpassung des Rentenfaktors folgende Rentenkürzung durch Einzahlung höherer Prämien zu reagieren. \n\n8\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung weit überwiegend stand. \n\n9\\. 1\\. Keinen Bestand haben kann das Berufungsurteil, soweit es der Beklagten mit Blick auf die beanstandete Klausel untersagt, in sonstiger Weise inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Insoweit hat das Berufungsgericht dem Kläger unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO mehr zugesprochen, als er beantragt hat. \n\n10\\. a) Das Begehren des Klägers in der Berufungsinstanz ist darauf gerichtet gewesen, der Beklagten den Rückgriff auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern bei der Abwicklung von laufenden Verträgen zu untersagen. Das ergibt die Auslegung des Berufungsantrags. Als Prozesserklärung kann der Senat diesen Antrag selbst auslegen. Seine Auslegung darf - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2024 - IV ZR 404\u002F22, ZEV 2024, 373 Rn. 31; BGH, Urteil vom 29. April 2025 - XI ZR 140\u002F23, NJW-RR 2025, 764 Rn. 18; Beschluss vom 22. März 2023 - V ZR 128\u002F22, NJW-RR 2023, 718 Rn. 22). \n\n11\\. Nach dem Wortlaut des in der Berufungsinstanz verfolgten Antrags begehrt der Kläger, der Beklagten ein Berufen auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel zu untersagen. Dies lässt erkennen, dass sich sein Begehren allein auf die Abwicklung laufender Verträge beziehen soll. Ein Berufen auf eine in den Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel zielt begrifflich auf deren Anwendung im Rahmen der Abwicklung bereits geschlossener Verträge ab (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107\u002F93, BGHZ 127, 35, 37 [juris Rn. 8]; Witt in Ulmer\u002FBrandner\u002FHensen, AGB-Recht 13. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 34). Dem entspricht es, dass der Kläger erstinstanzlich seinen Unterlassungsanspruch ausdrücklich darauf gestützt hat, dass die Beklagte sich in laufenden Verträgen gegenüber Verbrauchern auf die beanstandete Klausel berufe. Aus dem Grundsatz, dass mit einem Klageantrag im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom 18\\. September 2024 - IV ZR 436\u002F22, BGHZ 241, 254 Rn. 96 m.w.N.), folgt nichts anderes. Insbesondere erscheint die Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf laufende Verträge mit Blick darauf interessengerecht, dass die Beklagte die beanstandete Klausel nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur bis November 2006 verwendet hat. \n\n12\\. Für eine Erweiterung des Klagebegehrens in der Berufungsinstanz im Umfang der späteren Verurteilung fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die - vom Berufungsgericht angeführte - Zustimmung des Klägers in der Berufungsverhandlung legt schon inhaltlich keine Klageänderung nahe. Sie schließt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an eine vorherige Erörterung seiner Rechtsauffassung an, wonach die Verurteilung der Beklagten, auch die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in ihren Bedingungen zu unterlassen, allein auf zwingenden und unabhängig vom Klageantrag von Amts wegen zu beachtenden Anforderungen des § 9 Nr. 3 UKlaG beruht. Im Übrigen ist eine Zustimmungserklärung des Klägers nicht protokolliert worden. Die gemäß § 297 ZPO in der mündlichen Verhandlung zu stellenden Sachanträge der Parteien sind jedoch gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO als wesentliche Förmlichkeit im Protokoll festzustellen. Unterbleibt dies, fehlt nach §§ 165, 308 ZPO die Befugnis des Gerichts zur Sachentscheidung (BAG NJW 2022, 1475 Rn. 13). \n\n13\\. b) Die Untersagung, in sonstiger Weise inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, geht über das klägerische Begehren in der Berufungsinstanz hinaus. Das Verbot des Verwendens der beanstandeten Klausel erfasst nicht nur das beantragte Berufen auf solche Klauseln in laufenden Verträgen, sondern auch auf Einbeziehung der Klausel in neu abzuschließende Verträge gerichtete Handlungen (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2022 - XI ZR 551\u002F21, BGHZ 235, 102 Rn. 41; vom 2. Juli 1987 - III ZR 219\u002F86, BGHZ 101, 271, 275 [juris Rn. 16]; Staudinger\u002FPiekenbrock, (2025) UKlaG § 1 Rn. 32). \n\n14\\. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gebietet § 9 Nr. 3 UKlaG nicht, dass ein auf § 1 UKlaG gestützter Unterlassungsanspruch in jedem Fall die umfassende Verwendung der beanstandeten Klausel verbieten muss. Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr, mit Blick auf eine nachfolgende Zwangsvollstreckung schon im Urteilstenor klarzustellen, dass eine nach § 1 UKlaG auszusprechende Unterlassung der Verwendung nicht nur identische, sondern auch inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst (vgl. BT-Drucks. 7\u002F5422, S. 12 zur Vorgängerregelung in § 17 AGBG). Eine weitergehende Aufhebung der Bindung des Gerichts an den Klageantrag gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthält § 9 Nr. 3 UKlaG nicht (GrünHome\u002FGrüneberg, BGB 84. Aufl. § 9 UKlaG Rn. 4; Lindacher\u002FPamp in Pfeiffer, AGB-Recht 8. Aufl. UKlaG § 9 Rn. 3; Staudinger\u002FPiekenbrock, (2025) UKlaG § 9 Rn. 9; Witt in Ulmer\u002FBrandner\u002FHensen, AGB-Recht 13. Aufl. § 9 UKlaG Rn. 1; Stoffels, AGB-Recht 5. Aufl. Rn. 1302). Begehrt danach der Kläger - wie hier \\- kein umfassendes Verwendungsverbot, sondern wendet er sich nur gegen ein Berufen auf die beanstandete Klausel bei der Abwicklung von laufenden Verträgen, erlaubt § 9 Nr. 3 UKlaG eine darüber hinausgehende Verurteilung nicht. \n\n15\\. c) Trotz Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, weil hinsichtlich des aufzuhebenden Teils des Berufungsurteils keine weitere Entscheidung in der Hauptsache mehr nötig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZR 37\u002F24, juris Rn. 6). \n\n16\\. 2\\. Zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen der Beklagten ein Berufen auf die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen untersagt. \n\n17\\. a) Die beanstandete Klausel ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Als das Hauptleistungsversprechen der Beklagten einschränkende, verändernde, ausgestaltende oder modifizierende Bestimmung (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, VersR 2025, 229 Rn. 12; vom 26. Januar 2022 \\- IV ZR 144\u002F21, BGHZ 232, 344 Rn. 25) unterliegt sie mit Blick auf § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. \n\n18\\. b) Einer Überprüfung anhand der §§ 307 bis 309 BGB hält die Klausel nicht stand. \n\n19\\. aa) § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Danach ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. \n\n20\\. (1) Die Klausel gewährt der Beklagten ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der versprochenen Leistung im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11\\. Oktober 2007 - III ZR 63\u002F07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 28). Dieses Verständnis stellt zugleich die der Inhaltskontrolle zugrunde zu legende \"kundenfeindlichste Auslegung\" der Versicherungsbedingungen (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 498\u002F21, BGHZ 242, 249 Rn. 16; vom 31. März 2021 - IV ZR 221\u002F19, BGHZ 229, 266 Rn. 36 m.w.N.) dar. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 20. August 2025 \\- IV ZR 164\u002F23, VersR 2025, 1190 Rn. 17; vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, r+s 2025, 115 Rn. 26; st. Rspr.). \n\n21\\. Einen Versicherungsnehmer, der zwischen Juni und November 2006 mit der Beklagten eine Rentenversicherung unter Einschluss ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Baustein zur fondsgebundenen Altersvorsorge abgeschlossen hat, verweist die Überschrift \"Was ist versichert?\" bei seiner Suche nach dem Umfang der ihm versprochenen Rentenleistung auf § 1 AVB. § 1 Abs. 3 Satz 1 AVB entnimmt er, dass sich die Höhe der monatlichen Rente nach dem im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor richtet und dieser den Betrag angibt, den die Beklagte für je 10.000 € Policenwert zu zahlen verspricht. Schon nach dem Bedingungswortlaut erkennt der Versicherungsnehmer darin eine verbindliche Festlegung der versprochenen Rente, deren bezifferbare Höhe allein vom jeweiligen Policenwert des Versicherungsvertrags abhängt (vgl. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 36]). \n\n22\\. Bestärkt wird er in diesem Verständnis durch § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB, der eine Absenkung des Rentenfaktors nicht in das Belieben der Beklagten stellt, sondern ausdrücklich von einem Anstieg der Lebenserwartung der Versicherten oder einem unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Absinken der Rendite der Kapitalanlagen abhängig macht, soweit dies unvorhersehbar gewesen ist und zur dauerhaften Nichterfüllbarkeit der Rentenzahlungen führt. Zwar führt ihm dies vor Augen, dass die vereinbarte Rentenhöhe bei Vorliegen entsprechender tatsächlicher Umstände nachträglich veränderbar und damit nicht garantiert ist. Trotzdem geht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aber davon aus, bei Nichtvorliegen der Absenkungsvoraussetzungen mit dem Rentenbeginn eine Rentenleistung auf der Grundlage des ursprünglich vereinbarten Rentenfaktors ausbezahlt zu erhalten. \n\n23\\. Darüber hinaus entnimmt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB ein einseitiges Recht der Beklagten zur Absenkung der versprochenen Rentenzahlungen. Schon ihrem Wortlaut nach berechtigt die Klausel die Beklagte unter den dort genannten Voraussetzungen, die monatliche Rente so weit herabzusetzen, dass die Rentenzahlung bis zum Tod des Versicherten garantiert ist. Eine notwendige Mitwirkung des Versicherungsnehmers wird dagegen nicht erwähnt. Auch die in § 1 Abs. 3 Satz 3 bis 5 AVB enthaltenen Regelungen zum Anpassungsverfahren sehen keine Mitwirkung des Versicherungsnehmers, sondern nur dessen unverzügliche Information über den neuen Rentenfaktor vor. \n\n24\\. (2) Die durch § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB erlaubte Absenkung der versprochenen Leistung ist den Versicherungsnehmern auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten nicht zumutbar. \n\n25\\. (a) Die Zumutbarkeit ist im Rahmen von § 308 Nr. 4 BGB auf Grund einer Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung zu beurteilen. Der Änderungsvorbehalt ist zumutbar, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind (BGH, Urteil vom 15. November 2007 \\- III ZR 247\u002F06, NJW 2008, 360 Rn. 21). Dieser Abwägung ist wegen der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen eine für das jeweilige Vertragsverhältnis typische Betrachtungsweise zugrunde zu legen (BGH, Urteile vom 16\\. Januar 2018 - X ZR 44\u002F17, VersR 2018, 496 Rn. 21; vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24\u002F13, VersR 2014, 1010 Rn. 39). Dabei erscheint ein Änderungsvorbehalt, der Inhalt und Umfang der Hauptleistung betrifft, als besonders nachteilig für den anderen Vertragsteil. Insbesondere kann eine Änderung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen ein Indiz für die Unzumutbarkeit des Änderungsvorbehalts sein (BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - XI ZR 364\u002F08, NJW-RR 2009, 1641 Rn. 24). \n\n26\\. (b) Gemessen daran ist die Vereinbarung des Absenkungsrechts für die Versicherungsnehmer der Beklagten nicht zumutbar, weil § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB zwar die Beklagte zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, zugleich aber für den Fall einer späteren Verbesserung der Umstände keine Verpflichtung zu dessen Wiederheraufsetzung vorsieht. Insoweit liegt eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor. \n\n27\\. Grundsätzlich besteht allerdings auf Seiten des Verwenders regelmäßig ein Interesse, die Durchführung des Versicherungsvertrags nicht an solchen Umständen scheitern zu lassen, die der ursprünglich vorgesehenen Leistung entgegenstehen, bei Vertragsschluss nicht ausreichend vorhersehbar gewesen sind und deren Abwendung dem Verwender unmöglich oder nicht zumutbar gewesen ist (vgl. Dammann in Pfeiffer, AGB-Recht 8. Aufl. BGB § 308 Nr. 4 Rn. 25). Dieses Interesse kann die Vereinbarung eines Änderungsvorbehalts rechtfertigen. In der Lebensversicherung kann ein Versicherer angesichts der Langfristigkeit der abgeschlossenen Verträge und ungeachtet seiner Pflicht zur vorsichtigen Prämienkalkulation im Sinne von § 138 Abs. 1 VAG nach Vertragsschluss auftretende Störungen im Verhältnis von versprochener Leistung zu den Kapitalerträgen, die aus der vereinbarten Prämie am Markt zu erwirtschaften sind, nicht vermeiden (Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 5). Eine nachträgliche Anpassungsmöglichkeit in diesen Fällen liegt im Übrigen auch im Interesse der Versicherungsnehmer an der Durchführung des Versicherungsvertrags. So liegt es auch hier. Die Herabsetzung des Rentenfaktors vermeidet, dass bei steigender Lebenserwartung oder sinkenden Renditen am Kapitalmarkt eine zusätzliche, nicht kalkulierbare Reservenbildung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorgenommen werden müsste. Insoweit ermöglicht die Herabsetzung, wenn auch um den Preis einer nachträglichen Vertragsanpassung mit der Folge einer Absenkung der versprochenen Rentenleistung, die Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen insgesamt während der vereinbarten Vertragsdauer (vgl. Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 1; Prölss\u002FMartin\u002FSchneider, VVG 32. Aufl. § 163 Rn. 1; MünchKomm-VVG\u002FWandt, 3. Aufl. § 163 Rn. 2; Winter in Bruck\u002FMöller aaO Rn. 6; Jaeger, VersR 2015, 26, 31; Wandt, VersR 2015, 918, 919). \n\n28\\. Unzumutbar für den Versicherungsnehmer ist ein Änderungsrecht aber, wenn der Versicherer sein Interesse an einer Möglichkeit zur Vertragsänderung einseitig zu Lasten der Versicherungsnehmer verwirklicht. Das ist der Fall, wenn die Änderungsklausel nur dem Verwender ermöglicht, Erhöhungen der eigenen Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber zugleich die Verpflichtung enthält, für den Kunden günstige Veränderungen an ihn weiterzugeben. Dieser für die Beurteilung vertraglicher Preisanpassungsklauseln entwickelte Grundsatz (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320\u002F07, NJW 2010, 993 Rn. 25; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225\u002F07, BGHZ 182, 59 Rn. 28; vom 21. April 2009 - XI ZR 78\u002F08, BGHZ 180, 257 Rn. 25; vom 29. April 2008 - KZR 2\u002F07, BGHZ 176, 244 Rn. 17 f.) gilt gleichermaßen für eine Klausel zur Änderung einer versicherungsvertraglich vereinbarten Leistung. Das Gebot zur Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses und das daraus folgende Symmetriegebot finden im Versicherungsvertragsrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 6\\. Juli 2016 - IV ZR 44\u002F15, BGHZ 211, 51 Rn. 25 f., 28; OLG Karlsruhe r+s 2025, 65 Rn. 35; Beckmann in Bruck\u002FMöller, VVG 10. Aufl. § 40 Rn. 52; BeckOK VVG\u002FPilz, § 163 Rn. 2 [Stand: 20. Oktober 2025]; Prölss\u002FMartin\u002FReiff, VVG 32. Aufl. § 40 Rn. 40; MünchKomm-VVG\u002FStaudinger, 3\\. Aufl. § 40 Rn. 6 f.; Armbrüster, r+s 2012, 365, 372). Auch ist die Interessenlage der Vertragsparteien bei einer Klausel zur Änderung der versprochenen Leistung derjenigen bei einer Preisanpassung vergleichbar (LG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2025 - 5 O 111\u002F24, juris Rn. 35; Pilz, r+s 2025, 320 f.). Der Versicherer kann auf eine Änderung der Umstände durch eine Anpassung sowohl seiner Leistung als auch der vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Gegenleistung reagieren. In beiden Fällen soll er keinen bei der Festlegung der ursprünglichen Leistung und Gegenleistung nicht einkalkulierten Gewinn beanspruchen dürfen (Armbrüster, r+s 2012, 365, 372; Jaeger, VersR 2015, 26, 32). \n\n29\\. Auf eine Prognose, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich die Umstände voraussichtlich in einem solchen Ausmaß verändern werden, dass die Rentenzahlung auf der Grundlage des ursprünglichen Rentenfaktors dauerhaft wieder gesichert erscheint, kommt es im Rahmen der Interessenabwägung nach § 308 Nr. 4 BGB nicht an. Das Berufungsgericht hat deshalb - entgegen der Auffassung der Revision - nicht näher aufklären müssen, ob eine solche Verbesserung nach der Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich ist. Die Zumutbarkeit eines Absenkungsrechts der Beklagten ohne gleichzeitige Verpflichtung zu einer Wiederanhebung des Rentenfaktors entfällt angesichts der im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (Senatsurteile vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 498\u002F21, BGHZ 242, 249 Rn. 60; vom 12. Juni 2024 - IV ZR 341\u002F22, VersR 2024, 995 Rn. 39; BGH, Urteile vom 15. Februar 2024 - VII ZR 42\u002F22, BGHZ 239, 300 Rn. 41; vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562\u002F15, BGHZ 215, 172 Rn. 49) nicht erst dann, wenn die Voraussetzungen einer Wiederanhebung tatsächlich vorliegen. \n\n30\\. Ebenso ändert es nichts, dass § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB - worauf die Revision hinweist - selbst nicht auf die Behebung einer Störung des Äquivalenzverhältnisses, sondern auf die Bewältigung einer unvorhergesehenen Änderung der Umstände abzielt. Das Symmetriegebot ist vielmehr deshalb berührt, weil die bei einer Veränderung der Umstände vorgesehene Absenkung des Rentenfaktors und die damit einhergehende Verringerung der vereinbarten Rentenleistung in das vertragliche Äquivalenzverhältnis eingreifen. Es benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen, wenn ihm der Versicherer mit der Klausel berechtigte Leistungserwartungen entzieht, ohne sich selbst zu verpflichten, diese Erwartungen bei sich bessernden Bedingungen wieder zu erfüllen (vgl. Wandt, Änderungsklauseln in Versicherungsverträgen, 2000, Rn. 369). \n\n31\\. (c) Für die Versicherungsnehmer der Beklagten ist das Absenkungsrecht in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB auch nicht deshalb ohne Verpflichtung zur Wiederanhebung des Rentenfaktors zumutbar, weil das in der Rentenversicherung bestehende und gemäß § 171 Satz 1 VVG halbzwingende gesetzliche Anpassungsrecht in § 163 Abs. 1 und 2 VVG keine solche Verpflichtung vorsieht. Zwar sind grundsätzlich für den Versicherungsnehmer nachteilig von halbzwingenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Allgemeine Versicherungsbedingungen im Rahmen der Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB an der halbzwingenden Vorschrift zu messen (Senatsurteile vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253\u002F20, VersR 2022, 1078 Rn. 32; vom 2\\. April 2014 - IV ZR 58\u002F13, r+s 2015, 347 Rn. 22; Senatsbeschluss vom 18. März 2009 \\- IV ZR 298\u002F06, VersR 2009, 769 Rn. 8). § 163 Abs. 1 und 2 VVG ist aber kein Maßstab für die Kontrolle des Absenkungsrechts aus § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB zu entnehmen. \n\n32\\. Offenbleiben kann, inwieweit das Anpassungsrecht aus § 163 Abs. 1 und 2 VVG generell auf Fälle anzuwenden ist, in denen sich eine Kapitalanlage des Versicherers anders als geplant entwickelt (dafür etwa Brambach in Rüffer\u002FHalbach\u002FSchimikowski, HK-VVG 5\\. Aufl. § 163 Rn. 7; Langheid\u002FRixecker\u002FGrote, VVG 8. Aufl. § 163 Rn. 3; Leithoff in Staudinger\u002FHalm\u002FWendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. § 163 Rn. 18; Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 15; Jaeger, VersR 2015, 26, 30; dagegen etwa Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 8; BeckOK VVG\u002FPilz, § 163 Rn. 3 [Stand: 20. Oktober 2025]; Prölss\u002FMartin\u002FSchneider, VVG 32. Aufl. § 163 Rn. 7; MünchKomm-VVG\u002FWandt, 3. Aufl. § 163 Rn. 30, 38; Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 2; Wandt, VersR 2024, 673, 676 ff. und VersR 2015, 918). Denn das Recht zur Neufestsetzung der Prämie in § 163 Abs. 1 VVG beruht auf einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Prämie und Versicherungsleistung. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Erfüllbarkeit der vereinbarten Versicherungsleistung durch eine Erhöhung der Prämie wiederhergestellt werden kann. Entsprechendes gilt für die Herabsetzung der Versicherungsleistung gemäß § 163 Abs. 2 VVG, die - zudem nur auf Verlangen des Versicherungsnehmers (vgl. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 46]) - an die Stelle der Erhöhung der Prämie nach § 163 Abs. 1 VVG tritt. Einen vergleichbaren Zusammenhang zwischen Prämie und Versicherungsleistung gibt es in fondsgebundenen Rentenversicherungen, wie der vorliegenden, in der die Höhe der Rentenleistung anhand eines Rentenfaktors ermittelt wird, nicht (Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 2). Eine Erhöhung der Prämie führt vielmehr zu einer Erhöhung der Fondsguthaben der Versicherungsnehmer. Dies sichert gerade nicht die Erfüllbarkeit der Rentenleistungen, weil es nach der Systematik des § 1 Abs. 3 Satz 1 AVB zu deren Erhöhung führt, die die Beklagte ebenfalls durch die Zinserträge erwirtschaften müsste. \n\n33\\. Fällt das Anpassungsrecht nicht in den unmittelbaren Regelungsbereich des § 163 Abs. 1 und 2 VVG, ist § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB ohne Einschränkung anhand der §§ 307 ff. BGB überprüfbar (Brambach in Rüffer\u002FHalbach\u002FSchimikowski, HK-VVG 5. Aufl. § 163 Rn. 26 ff.; Langheid\u002FRixecker\u002FGrote, VVG 8. Aufl. § 163 Rn. 3; Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 4; BeckOK VVG\u002FPilz, § 163 Rn. 2 [Stand: 20. Oktober 2025]; Prölss\u002FMartin\u002FSchneider, VVG 32. Aufl. § 163 Rn. 2; Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 14; Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 2 f.; Jaeger, VersR 2015, 24, 30; Wandt, VersR 2024, 673, 683; differenzierend Looschelders in Looschelders\u002FPohlmann, VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 36; MünchKomm-VVG\u002FWandt, 3. Aufl. § 163 Rn. 95). Eine abschließende Regelung der Voraussetzungen einer einseitigen Anpassung der vereinbarten Versicherungsleistung durch den Versicherer ist schon dem Wortlaut von § 163 Abs. 1 und 2 VVG nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch der in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Danach soll § 163 VVG ein Recht des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie ohne entsprechende vertragliche Anpassungsklausel schaffen. In anderen Fällen sollen dagegen solche Anpassungsklauseln nicht ausgeschlossen, sondern der allgemeinen Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterworfen sein (BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 99 li. Sp.). Das erlaubt, ungeachtet der gemäß § 171 Satz 1 VVG halbzwingenden Regelungen des § 163 Abs. 1 und 2 VVG, vertragliche Anpassungsklauseln nicht nur in Bedingungswerken außerhalb der Lebensversicherung (a.A. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 57]; MünchKomm-VVG\u002FWandt aaO). Der halbzwingende Charakter von § 163 Abs. 1 und 2 VVG ist auf den unmittelbaren Regelungsbereich der Vorschrift beschränkt (Wandt, VersR 2024 aaO). \n\n34\\. (d) Die Versicherungsnehmer der Beklagten müssen ein Anpassungsrecht aus § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB auch nicht deshalb ohne Verpflichtung zum Wiederheraufsetzen des Rentenfaktors hinnehmen, weil eine solche Verpflichtung gegen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts verstieße. Insbesondere ist das in § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VAG und § 138 Abs. 1 VAG verankerte Gebot gewahrt, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen (a.A. Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 4). Da die Beklagte den Rentenfaktor nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB nur absenken darf, wenn die vereinbarten Rentenleistungen auf Dauer nicht mehr gesichert sind, ist spiegelbildlich eine Verpflichtung zum Wiederheraufsetzen nur in einem Umfang notwendig, der ebenfalls die Leistungsfähigkeit wahrt. Ebenso wenig greift eine Wiederheraufsetzungsverpflichtung in die § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 VAG und § 139 Abs. 2 Satz 1 VAG zu entnehmende Entscheidungszuständigkeit des Verantwortlichen Aktuars und des Vorstands über die Beteiligung der Versicherten an Überschüssen des Versicherers ein (a.A. Baroch Castellvi aaO S. 3 f.). Nach § 139 VAG zu verteilen sind nur solche Überschüsse des Versicherers, die nicht zur Abdeckung der versprochenen Leistungen benötigt werden (vgl. Laars\u002FBoth, VAG 6. Auflage 2022 § 139 Rn. 2; BeckOK VAG\u002FPfeifer\u002FPfeifer, § 139 Rn. 1 [Stand: 1. September 2025]). Verspricht der Versicherer infolge eines wieder heraufgesetzten Rentenfaktors eine erhöhte Rentenleistung, fallen ihm insoweit keine zu verteilenden Überschüsse an. \n\n35\\. (3) Die Interessen der Versicherungsnehmer werden nicht auf andere Weise in einem Umfang gewahrt, dass ein Recht auf Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB entbehrlich wäre. \n\n36\\. (a) Grundsätzlich ist allerdings eine Klausel im Rahmen der Inhaltskontrolle nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts zu würdigen. Deshalb kann die mit der Klausel verbundene unangemessene Benachteiligung durch Vorteile ausgeglichen werden, die der Verwender seinen Vertragspartnern durch eine andere Klausel oder eine Individualabrede gewährt (BGH, Urteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 27\u002F16, NJW 2017, 325 Rn. 19). Eine solche Kompensation erfordert jedoch einen Sachzusammenhang der Klauseln in Gestalt konnexer, in Wechselbeziehung stehender Regelungen und darüber hinaus einen angemessenen Ausgleich, der die unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner wieder aufhebt (BGH, Urteil vom 21. September 2016 aaO Rn. 20). Daran fehlt es hier. \n\n37\\. (b) Es genügt nicht, dass die Versicherungsnehmer der Beklagten gemäß § 25 AVB von einer positiven Entwicklung der Rendite der Kapitalanlagen durch eine Beteiligung an möglichen Überschüssen profitieren. Dabei kann offenbleiben, ob hier - wie die Revision meint - eine vollständige Kompensation der nachteiligen Auswirkungen nicht erforderlich ist. Jedenfalls gleicht die Überschussbeteiligung die mit der Absenkung des Rentenfaktors verbundenen Nachteile nicht angemessen aus, weil nicht feststeht, dass die Versicherungsnehmer in ausreichendem Umfang an den Überschussbeteiligungen teilhaben. \n\n38\\. Zwar kommen die vor dem vereinbarten Rentenbeginn erzielten Überschüsse gemäß § 25 Abs. 2 Buchst. a und c AVB den Versicherungsnehmern durch Erwerb zusätzlicher Fondsanteile durch die Beklagte zugute. Das mildert - wie von der Revision angenommen - die nachteiligen Folgen der Herabsetzung des Rentenfaktors für die Versicherungsnehmer ab. Es gleicht sie aber nicht hinreichend aus. Die durch Kapitalanlagen erzielten Überschüsse sind von vorneherein nicht in vollem Umfang (vgl. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 64]; Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 4; Wandt, VersR 2015, 918, 924), sondern gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. b AVB nur nach Abzug des gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 VAG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung \\- MindZV) auf die Beklagte entfallenden Anteils an die Versicherungsnehmer zu verteilen (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436\u002F22, BGHZ 241, 254 Rn. 37). Darüber hinaus hängen die zu verteilenden Überschüsse von Unternehmenskennzahlen wie den eingenommenen Prämien, den erbrachten Aufwendungen und der Bildung vertragsindividueller Reserven ab (OLG Stuttgart, Urteil vom 3. Februar 2022 - 2 U 117\u002F20 [juris Rn. 176 f.]). \n\n39\\. (c) Ebenfalls keinen hinreichenden Ausgleich schafft die in § 14 Abs. 1 und 4 AVB vorgesehene Möglichkeit der Versicherungsnehmer, einmal jährlich Zuzahlungen zu leisten oder den vereinbarten Beitrag zu erhöhen. Zwar erhöht sich gemäß § 14 Abs. 6 AVB durch die einmalige Zuzahlung oder die dauerhafte Beitragserhöhung derjenige Betrag, mit dem die Beklagte Fondsanteile erwerben kann, was sich auf den Policenwert und damit auf die Rentenhöhe auswirkt. Das erlaubt den Versicherungsnehmern grundsätzlich, im Fall eines herabgesetzten Rentenfaktors durch zusätzliche Zahlungen eine Rentenleistung zu erreichen, wie sie sich bei Fortbestehen des ursprünglich vereinbarten Rentenfaktors ergäbe. Beschränkt wird diese Möglichkeit aber dadurch, dass Zuzahlung und Beitragserhöhung gemäß § 14 Abs. 2 und 6 AVB der Höhe nach beschränkt sind und mit den übrigen Beiträgen und Zuzahlungen den Höchstbetrag des § 10a EStG nicht übersteigen dürfen. \n\n40\\. Darüber hinaus kann eine Zuzahlung oder Beitragsanpassung im Sinne von § 14 AVB die fehlende Verpflichtung der Beklagten zur Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors bei einer Verbesserung der diesen beeinflussenden Umstände nicht ausgleichen. Auf den vereinbarten Rentenfaktor wirken sich weder eine einmalige Zuzahlung noch eine dauerhafte Erhöhung des vereinbarten Beitrags aus. Die nach § 14 Abs. 6 AVB auf der Zuzahlung oder den erhöhten Beiträgen beruhende Erhöhung der Rentenleistung beruht unabhängig von einer Veränderung des Marktumfelds auf den zusätzlichen Zahlungen des Versicherungsnehmers und ist damit unabhängig von einer unzureichenden Anpassungsverpflichtung der Beklagten an verbesserte Umstände. \n\n41\\. (d) Schließlich kann auch eine in der Vergangenheit abgegebene Zusicherung der Beklagten gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern, sie werde zum Rentenbeginn den Rentenfaktor gegebenenfalls bei gebesserten Rechnungsgrundlagen nach oben anpassen, die unangemessene Benachteiligung nicht ausgleichen. Zwar kann ein Ausgleich auch durch eine Individualvereinbarung zwischen den Parteien geschaffen werden (BGH, Urteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 27\u002F16, NJW 2017, 325 Rn. 19). Im Verbandsprozess kann der Verwender aber nicht einwenden, eine seinen Kunden unangemessen benachteiligende Klausel werde in der Praxis regelmäßig durch eine Individualabrede begleitet, die die Benachteiligung behebe. Das gilt jedenfalls dann, wenn die benachteiligende Klausel selbst - wie hier - den Abschluss einer solchen Individualabrede nicht sicherstellt (BGH, Urteil vom 19. September 1985 - III ZR 214\u002F83, NJW 1986, 43 [juris Rn. 30], insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 95, 350; Pfeiffer in Pfeiffer, AGB-Recht 8. Aufl. BGB § 307 Rn. 81; Staudinger\u002FWendland, (2025) BGB § 307 Rn. 114). Entscheidend ist nicht, wie die Klausel bislang gehandhabt worden ist, sondern wie sie gehandhabt werden kann (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVa ZR 173\u002F85, BGHZ 99, 374, 376 [juris Rn. 17]). Gemessen daran kann die Zusage der Beklagten gegenüber ihren Versicherungsnehmern, den Rentenfaktor bei zu Rentenbeginn verbesserten Rechnungsgrundlagen wieder heraufzusetzen, die unangemessene Benachteiligung auch dann nicht ausgleichen, wenn die Beklagte, wie von ihr vorgetragen, ihre Zusage als rechtsverbindlich ansieht. Jedenfalls für die Zukunft schließt § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB eine Absenkung des Rentenfaktors ohne eine vergleichbare Zusage der Beklagten nicht aus, weil die Klausel keine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung enthält. \n\n42\\. bb) Darüber hinaus ist § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Klausel aus den vorstehenden Erwägungen die Versicherungsnehmer der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. \n\n43\\. c) Gegen die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Annahme, dass die Beklagte die beanstandete Klausel im Sinne von § 1 Abs. 1 UKlaG verwendet habe, erinnert die Revision nichts. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt ebenfalls vor. Sie entfällt nicht deshalb, weil sich die Beklagte nach dem Vorbringen der Revision bei der Durchführung von ihr abgeschlossener Verträge zu keinem Zeitpunkt auf die beanstandete Klausel berufen haben will, ohne sich zugleich rechtsverbindlich zu verpflichten, den Rentenfaktor bei Veränderung der Umstände bis zum Rentenbeginn wieder zu erhöhen. Schon die Einbeziehung einer Klausel in Versicherungsverträge in der Vergangenheit begründet die tatsächliche Vermutung ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201\u002F10, BGHZ 194, 208 Rn. 72). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO; BGH, Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590\u002F15, BGHZ 215, 359 Rn. 69). Diese sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert und verteidigt durchgehend die angebliche Rechtmäßigkeit der beanstandeten Klausel (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO; BGH, Urteile vom 4\\. Februar 2025 - XI ZR 183\u002F23, BGHZ 243, 52 Rn. 56; vom 18. April 2002 - III ZR 199\u002F01, NJW 2002, 2386 [juris Rn. 10]). \n\n44\\. 3\\. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten findet seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 3 UWG und steht der Höhe nach außer Streit. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB. \n\n45\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","Wirksamkeit einer Klausel in Rentenversicherungsvertrag zur nachträglichen einseitigen Rentenkürzung","2026-07-08T22:35:35.409Z","2026-07-10T22:07:32.311Z",{"id":152,"ecli":153,"slug":154,"caseNumber":155,"courtId":5,"decisionDate":156,"fullText":157,"summary":158,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":156,"parsedAt":159,"updatedAt":160},"3865","ECLI:DE:NEURIS:KORE728572025","ecli-de-neuris-kore728572025","IV ZR 185\u002F24","2025-12-03T00:00:00.000Z","#  Private Unfallversicherung: Kürzung der Leistung um den Mitwirkungsanteil von Krankheiten und Gebrechen \n\n## Leitsatz\n\nIst Grund für die Medikamenteneinnahme eine bedingungsgemäße Krankheit und wirkt diese an der Gesundheitsschädigung und deren Folgen mit, findet § 8 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94) mit der Kürzung der Leistung um den Mitwirkungsanteil von Krankheiten und Gebrechen Anwendung, denn die Regelung enthält keine Einschränkung dahin, dass nur eine unmittelbare Mitwirkung zu berücksichtigen ist.9 10\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg - 1. Zivilsenat - vom 21\\. November 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 8.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerinnen begehren Leistungen auf den Todesfall aus einem Unfallversicherungsvertrag. \n\n2\\. Für den Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerin zu 2 bestand als versicherte Person (im Folgenden: der Versicherte) bei dem Beklagten ein Unfallversicherungsvertrag, in dessen Rahmen eine Todesfallleistung von 25.564,59 € versichert war. Als bezugsberechtigte Personen wurden die Klägerinnen benannt. \n\n3\\. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen des Beklagten (im Folgenden: AUB 94) zugrunde. Dort heißt es auszugsweise unter \"§ 8 \\- Einschränkungen der Leistungen\" wie folgt: \"Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt.\" \n\n4\\. Der Versicherte nahm aufgrund einer Gerinnungsstörung des Blutes, der sogenannten Faktor-V-Leiden-Mutation, planmäßig Medikamente ein. Die Blutgerinnung war durch die erfolgte Antikoagulation verändert. Am 13. Januar 2022 stürzte der Versicherte und zog sich eine äußerlich leichte Kopfverletzung zu. Am nächsten Tag wurde er zu Hause nicht ansprechbar aufgefunden und mit dem Rettungsdienst ins Krankenhaus gebracht, wo er kurze Zeit später an den Folgen einer Hirnblutung verstarb. \n\n5\\. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 teilte der Beklagte den Klägerinnen mit, dass aufgrund der unfallunabhängigen Gerinnungsstörung des Versicherten das Ausmaß der durch das Unfallereignis verursachten Gehirnblutung beeinflusst worden sei und er von einem Mitwirkungsanteil von 30 % ausgehe. Der Beklagte zahlte daher anschließend 17.895,21 € (= 70 % der vereinbarten Todesfallleistung) an die Klägerinnen. Zur weiteren Begründung der Leistungskürzung bezog sich der Beklagte auf eine von ihm eingeholte gutachterliche Stellungnahme eines Privatsachverständigen vom 17. Juli 2022. \n\n6\\. Mit der Klage begehren die Klägerinnen von dem Beklagten, an sie als Gesamtgläubigerinnen den restlichen Betrag in Höhe von 7.669,38 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten zu zahlen. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n8\\. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, den Klägerinnen stehe eine über den gezahlten Betrag hinausgehende Todesfallleistung aus dem Versicherungsvertrag nicht zu. Der Beklagte sei gemäß § 8 AUB 94 zur Leistungskürzung in Höhe von 30 % berechtigt gewesen. Dem Beklagten sei der Nachweis gelungen, dass eine Krankheit des Versicherten mindestens zu 30 % an seinem Todeseintritt mitgewirkt habe. Bei dem Versicherten habe eine Ungerinnbarkeit des Blutes vorgelegen, die als Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen zu werten sei. Aufgrund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Medikamenteneinnahme zu einem - mit Blick auf die Blutverdünnung - nicht angestrebten medizinischen Zustand, praktisch zu einer medikamentös induzierten Ungerinnbarkeit des Blutes, geführt habe, der ersichtlich eines ärztlichen Eingreifens bedurft habe. Der Versicherte habe die Medikamente nicht zur Behandlung einer kardiologischen Erkrankung eingenommen, sondern er habe unter der Faktor-V-Leiden-Mutation gelitten. Hierbei handele es sich nach den Angaben des Sachverständigen um eine gesteigerte Gerinnbarkeit des Blutes, die mit der Medikamentengabe normalisiert werden sollte. \n\n9\\. Selbst für den Fall, dass die Ungerinnbarkeit des Blutes im Rahmen der Behandlung der Grunderkrankung gewollt gewesen wäre, liege bereits mit der Erkrankung des Versicherten, der Faktor-V-Leiden-Mutation, eine Krankheit im Sinne des § 8 AUB 94 vor. Für die Frage, ob eine Krankheit oder ein Gebrechen an der Unfallfolge mitgewirkt habe, sei auf die Grunderkrankung abzustellen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Ausschlussklauseln eng auszulegen seien. Sei Anlass für die Medikamentengabe eine bedingungsgemäße Krankheit und wirke diese an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mit, müsse der Ausschlusstatbestand gleichwohl greifen. Denn § 8 AUB 94 nehme gerade keine Einschränkung dahin vor, dass nur eine unmittelbare Mitwirkung ausgeschlossen sei. Die beim Versicherten bestehende Erkrankung habe nach den Angaben des Sachverständigen zu einem erhöhten Thrombose- und Lungenembolierisiko geführt, was die Behandlung mit blutverdünnenden Medikamenten erforderlich gemacht und auf diese Weise an der Unfallfolge mitgewirkt habe. Das Landgericht habe die Mitwirkung an dem Tod des Versicherten beanstandungsfrei in Höhe von 30 % beziffert. \n\n10\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n11\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte zur Leistungskürzung \\- hier in Höhe von 30 % - gemäß § 8 AUB 94 berechtigt gewesen sei, weil mit der Grunderkrankung des Versicherten eine Vorschädigung in Form einer Krankheit im Sinne des § 8 AUB 94 vorgelegen habe, die für die durch den Unfall verursachte Gesundheitsschädigung und deren Folgen mitursächlich gewesen sei. \n\n12\\. a) Eine Krankheit im Sinne von § 8 AUB 94 liegt vor, wenn ein regelwidriger Körperzustand besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf, während unter einem Gebrechen ein dauernder abnormer Gesundheitszustand zu verstehen ist, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt. Demgegenüber sind Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2016 \\- IV ZR 521\u002F14, VersR 2016, 1492 Rn. 22 m.w.N.). \n\n13\\. b) Bei der Faktor-V-Leiden-Mutation des Versicherten handelt es sich unstreitig um eine Krankheit im Sinne von § 8 AUB 94. Die Würdigung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts, dass die Krankheit des Versicherten zu 30 % an dem Unfallereignis mitgewirkt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Erkrankung des Versicherten hat nach den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Angaben des Sachverständigen zu einem erhöhten Thrombose- und Lungenembolierisiko geführt, was die Behandlung mit den blutverdünnenden Medikamenten erforderlich gemacht und auf diese Weise an der Unfallfolge mitgewirkt hat, indem es zu einer Ungerinnbarkeit des Blutes gekommen ist. Dies genügt aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers für die Anwendung von § 8 AUB 94. \n\n14\\. aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr.). Liegt - wie hier - eine Versicherung für fremde Rechnung vor, kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, VersR 2025, 229 Rn. 26 m.w.N.; st. Rspr.). \n\n15\\. bb) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut aus und versteht die Regelung des § 8 AUB 94 so, dass unfallfremde Krankheiten und Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten gehen, nämlich zu einer Kürzung des Anspruchs oder einem Abzug von der Gesamtinvalidität führen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 - IV ZR 216\u002F07, r+s 2009, 423 Rn. 18). Weiter entnimmt er daraus, dass es für eine Anspruchskürzung genügt, dass Krankheiten und Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder - wie im Streitfall - an ihren Folgen mitgewirkt haben (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2020 \\- IV ZR 125\u002F18, VersR 2020, 414 Rn. 15). Eine Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen ist anzunehmen, wenn sie zusammen mit dem Unfallereignis die Gesundheitsbeeinträchtigung oder deren Folgen ausgelöst oder beeinflusst haben und keine der beiden Ursachen das eingetretene Ergebnis allein herbeigeführt hat. Es kommt also eine Mitwirkung der Vorerkrankung (Krankheit oder Gebrechen) sowohl bei der Gesundheitsbeschädigung als auch bei der späteren Heilung oder Entwicklung in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 23\\. Oktober 2013 - IV ZR 98\u002F12, VersR 2013, 1570 Rn. 26; vom 15. Dezember 1999 - IV ZR 264\u002F98, VersR 2000, 444 [juris Rn. 17, 21]; OLG Schleswig VersR 1995, 825 unter 1. a) m.w.N.; MünchKomm-VVG\u002FDörner, 3. Aufl. § 178 Rn. 288; Hugemann in Staudinger\u002FHalm\u002FWendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. AUB 2014 Ziff. 3 Rn. 9). \n\n16\\. cc) Des Weiteren spricht der dem Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck der Klausel dafür, Krankheiten oder Gebrechen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wenn sie sich kausal auf die durch den Unfall verursachte Gesundheitsschädigung ausgewirkt haben. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt § 8 AUB 94, dass der Unfallversicherer Versicherungsschutz für Unfälle und deren Folgen bieten will, nicht jedoch für unfallfremde Ursachen von Gesundheitsschädigungen wie Krankheiten oder konstitutionell oder schicksalhaft bedingte gesundheitliche Anomalien. Bereits die Definition des Unfalls in § 1 III. AUB 94 enthält diese Abgrenzung, indem sie den Unfall als Kausalkette beschreibt, die mit einem plötzlich von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (Unfallereignis) beginnt und zu einer Gesundheitsschädigung führt. Für bereits bestehende Schäden kann ein Unfallereignis nicht kausal sein, allenfalls für ihre Verschlimmerung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet demgemäß nicht, dass der Versicherer ihm Versicherungsschutz insoweit bietet, als sich bereits vor dem Unfall bestehende körperliche Beeinträchtigungen \\- wie hier - auf die Unfallfolgen auswirken (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 \\- IV ZR 216\u002F07, VersR 2009, 1525 Rn. 19). \n\n17\\. Im Streitfall ist es, wie vom Berufungsgericht nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen rechtsfehlerfrei angenommen, kausal durch die Behandlung mit blutverdünnenden Medikamenten der beim Versicherten bestehenden Grunderkrankung zu einer erheblichen Verschlimmerung der Unfallfolgen in Form einer Ungerinnbarkeit des Blutes und damit Unheilbarkeit der unfallbedingt erlittenen Hirnblutung gekommen. Die Erkrankung des Versicherten hat damit an der Gesundheitsschädigung und deren Folgen kausal mitgewirkt. Soweit dagegen eingewendet wird, eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass sämtliche Therapiemaßnahmen, die zur Behandlung oder Vorbeugung in Bezug auf vorbestehende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder zur Vermeidung von solchen erfolgen, in den Blick genommen werden müssten, wodurch der Risikoausschluss unüberschaubar werde, was mit dem Grundsatz unvereinbar sei, dass Ausschlusstatbestände - hier in Form einer Leistungskürzung - eng auszulegen seien (vgl. OLG Köln r+s 2019, 599 Rn. 30), trifft dies nicht zu. Ist Grund für die Medikamentengabe und -einnahme eine bedingungsgemäße Krankheit und wirkt diese an der Gesundheitsschädigung und deren Folgen mit, findet § 8 AUB 94 auch unter Berücksichtigung des Gebots der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln Anwendung, denn die Regelung enthält für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar keine Einschränkung dahin, dass nur eine unmittelbare Mitwirkung zu berücksichtigen ist (Jungermann r+s 2021, 181, 190; Jungermann in Beckmann\u002FMatusche-Beckmann, VersR-Hdb 4. Aufl. § 56 Rn. 213; Hugemann in Staudinger\u002FHalm\u002FWendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. Ziff. 3 AUB 2014 Rn. 7, 9; Grimm\u002FKloth, Unfallversicherung 6. Aufl. Ziff. 3 AUB 2014 Rn. 8; Schubach in Schubach\u002FJannsen, Private Unfallversicherung Ziff. 3 AUB 2008 Rn. 4; Zepter in Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 5. Aufl. § 24 Rn. 235; in dem Sinne auch OLG Koblenz VersR 2008, 67 [juris Rn. 35]). Versicherungsnehmer und Versicherte genießen zwar auch Versicherungsschutz, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Disposition verschlimmert werden, diese berechtigt den Versicherer dann aber zur Leistungskürzung, hier nach § 8 AUB 94. Soweit das Berufungsurteil damit von der Entscheidung des OLG Köln (r+s 2019, 599 Rn. 30) abweicht, steht die Senatsrechtsprechung der Begründung des Berufungsgerichts nicht entgegen. In dem Senatsurteil vom 19. Oktober 2016 (IV ZR 521\u002F14, VersR 2016, 1492 Rn. 14 m.w.N.) zur sogenannten Gelegenheitsursache hat der Senat entschieden, dass es für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung genügt, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Beeinträchtigung mitgewirkt hat und daher **das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht ausschließt. Im vorliegenden Fall geht es gewissermaßen reziprok darum, dass Vorschäden im Rahmen der Kürzung des Anspruchs des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen sein können, wenn sie an der unfallbedingten Beeinträchtigung mitgewirkt haben, und zwar auch dann, wenn diese Mitwirkung nur eine mittelbare ist (in diese Richtung tendenziell bereits Senatsurteile vom 22. Januar 2020 - IV ZR 125\u002F18, VersR 2020, 414 Rn. 16 ff. (Verletzung an \"Gliedmaßen\"); vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98\u002F12, VersR 2013, 1570 Rn. 26 ff. (Nussallergie)).\n\n18\\. 2\\. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen im Streitfall außerdem im Rahmen einer zweiten selbständigen Begründung angenommen, dass die Behandlung mit den Medikamenten ihrerseits zu einem - mit Blick auf die Blutverdünnung zur Behandlung der Grunderkrankung des Versicherten in Form einer gesteigerten Gerinnbarkeit des Blutes (Faktor-V-Leiden-Mutation) - nicht angestrebten medizinischen Zustand geführt hat, bei dem das Blut gar nicht mehr gerinnen konnte, was eines ärztlichen Eingreifens bedurfte, und dieser Zustand selbst ebenfalls eine Krankheit im Sinne der Mitwirkungsklausel darstellt. Da hier bereits ein nicht angestrebter medizinischer Zustand eingetreten war, kann die weitere Frage, ob generell die Gabe blutverdünnender Medikamente eine Krankheit oder ein Gebrechen darstellt, offenbleiben (in diesem Sinne OLG Koblenz VersR 2008, 67 [juris Rn. 35]; ablehnend dagegen: OLG Köln r+s 2019, 599 Rn. 26 f.; Brömmelmeyer in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, VVG-PK 4. Aufl. § 182 Rn. 8; MünchKomm-VVG\u002FDörner, 3\\. Aufl. § 178 Rn. 286; Götz-Schweitzer in Looschelders\u002FPohlmann, VVG 4. Aufl. § 182 Rn. 4). \n\n19\\. b) Nicht durchzudringen vermag die Revision mit den von ihr in diesem Zusammenhang erhobenen Gehörsrügen. \n\n20\\. aa) Das Berufungsgericht hat entgegen der Revisionsbegründung mit Verfügung vom 3. September 2024 darauf hingewiesen, dass es die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. B. in seinem Gutachten vom September 2023 so verstehe, \"dass der durch die medikamentöse Behandlung des Versicherungsnehmers bewirkte Zustand der praktischen Ungerinnbarkeit des Blutes in dieser Form nicht herbeigeführt werden sollte, sondern über das gewollte Maß der Blutverdünnung hinausgegangen ist\", was als Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen zu werten sei und sich der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht insoweit von dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Februar 2019 (r+s 2019, 599) unterscheide. Die Klägerinnen haben darauf erwidert, den Hinweis mithin zur Kenntnis genommen und hatten damit Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Berufungsgericht hat auch im Übrigen seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO genügt. Bereits der Sachverständige des Beklagten hatte festgestellt, dass die Folgen der Hirnblutung maßgeblich durch die Medikation beeinflusst worden seien; die Blutgerinnung sei \"therapeutisch, aber doch pathologisch verändert\" worden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige weicht von dieser Feststellung nicht ab, sondern hat das Ausmaß der Veränderung nur konkretisiert. \n\n21\\. bb) Ebenfalls keinen Erfolg hat die Revision mit ihrem Vorbringen, das Berufungsgericht hätte den gerichtlichen Sachverständigen erneut vernehmen müssen, weil es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz gewürdigt habe. Dies trifft nicht zu. Schon das Landgericht war nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. zu der Überzeugung gelangt, dass \"die durch die Medikamenteneinnahme veränderte körperliche Konstitution\" des Versicherten als Gebrechen im Sinne des § 8 AUB 94 anzusehen sei, weil durch die damit einhergehende Blutverdünnung eine geänderte Beschaffenheit des Körpers eingetreten sei. Es hat daraus lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen. \n\n22\\. cc) Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe sich, soweit es meinte, dass Ziel der Medikamentengabe nicht gewesen sei, eine praktische Ungerinnbarkeit des Blutes herbeizuführen, auf einen Umstand bezogen, auf den sich der Beklagte nicht berufen habe. Bei der Frage, wie die veränderte Blutgerinnung zu bewerten ist, handelt es sich zum einen um eine medizinische Frage, die - wie geschehen - durch Sachverständigenbeweis zu klären war, und zum anderen um eine vom Gericht zu beantwortende rechtliche Frage. Im Übrigen gilt, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage getretenen Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition stützen, und das Gericht auch diesen Vortrag der Partei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2001 - VI ZR 203\u002F00, VersR 2001, 1174 [juris Rn. 9 m.w.N.]). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Rust","Private Unfallversicherung: Kürzung der Leistung um den Mitwirkungsanteil von Krankheiten und Gebrechen","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:44.864Z",{"id":162,"ecli":163,"slug":164,"caseNumber":165,"courtId":5,"decisionDate":166,"fullText":167,"summary":168,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":166,"parsedAt":169,"updatedAt":170},"4070","ECLI:DE:NEURIS:KORE727892025","ecli-de-neuris-kore727892025","IV ZR 66\u002F25","2025-11-19T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 19. November 2025 - IV ZR 66\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDer Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziffer 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte.12 16 21\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \\- 7. Zivilsenat - vom 5. März 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 293.582,49 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Leistungen aus einer D&O - Versicherung in Anspruch. \n\n2\\. Die Schuldnerin hielt bei der Beklagten eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Versicherte Person war ihr alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter (im Folgenden: Geschäftsführer). In den zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) - Ausgabe Januar 2012 - heißt es auszugsweise: \n\n\"1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherte Tätigkeit Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in ihrer Eigenschaft gemäß Ziffer 1.2 bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. … 6\\. Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person.…\"\n\n3\\. Mit Beschluss vom 28. März 2018 eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 teilte der Kläger der Beklagten die Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen Ansprüchen gemäß (dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden) § 64 Satz 1 GmbHG (im Folgenden: § 64 GmbHG a.F.) mit und forderte sie zur Regulierung des Schadens auf. Nachfolgend erhob der Kläger gegen den Geschäftsführer eine Klage wegen Ansprüchen nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. aufgrund von Zahlungen im Zeitraum vom 1\\. Juli 2017 bis zum 26. Januar 2018 in Höhe von 282.442,09 €. Der Geschäftsführer wurde mit inzwischen rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 9. April 2020 antragsgemäß verurteilt. Der Kläger informierte die Beklagte mit Schreiben vom 21. April 2020 über den Erlass des Versäumnisurteils unter Beifügung der Klageschrift und des am 21. April 2020 an den Geschäftsführer zugestellten Versäumnisurteils. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20. Juli 2020 ließ der Kläger wegen der Ansprüche aus dem Urteil und dem dazu ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss über 11.140,40 € bei der Beklagten als Drittschuldnerin einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen wegen Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG a.F. pfänden. \n\n4\\. Der Kläger hat Zahlungsklage erhoben und behauptet, dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Zahlungen für diese veranlasst habe. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n6\\. I. Soweit für die Revision noch von Interesse, hat das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2025, 681 veröffentlicht ist, angenommen, dass die Beklagte jedenfalls aufgrund einer wissentlichen Pflichtverletzung leistungsfrei sei. Der Geschäftsführer habe eine Kardinalpflicht verletzt, da er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt habe. Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen ergebe sich, dass der Geschäftsführer die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. sich der Kenntnis bewusst verschlossen habe. Sofern der Kläger meine, der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht sei von dem Verstoß gegen das Zahlungsverbot streng zu unterscheiden, sei dem nicht zu folgen. In der Verletzung der Insolvenzantragspflicht sei die wesentliche Ursache der Masseschmälerung zu sehen. Die Pflichten zur Überwachung des Unternehmens, zur Insolvenzantragstellung und zur Masseerhaltung seien zeitlich und in ihrer konkreten Handlungsanforderung möglicherweise verschieden, sie könnten jedoch nicht trennscharf unterschieden werden und dienten dem einheitlichen Zweck, das Unternehmen und die Gläubiger zu schützen. Wissentlichkeitsindizien bei einem Verstoß gegen eine dieser Pflichten indizierten zugleich die wissentliche Verletzung der anderen Pflichten. \n\n7\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n8\\. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht nicht annehmen, dass der Versicherungsschutz nach Ziff. 6 ULLA ausgeschlossen sei. \n\n9\\. 1\\. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziff. 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte. Das ergibt die Auslegung der Klausel. \n\n10\\. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144\u002F21, BGHZ 232, 344 Rn. 10 m.w.N.; st. Rspr.). Liegt - wie hier - eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277\u002F22, VersR 2024, 240 Rn. 16 m.w.N.). Bei einer - wie hier in Ziff. 6 ULLA vereinbarten \\- Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers und Versicherten zudem in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO m.w.N.). \n\n11\\. b) Nach dem Wortlaut und erkennbaren Sinnzusammenhang versteht ein durchschnittlicher Versicherter Ziff. 6 ULLA so, dass die vom Versicherungsschutz ausgenommenen Haftpflichtansprüche durch eine wissentliche Pflichtverletzung an die Definition des Versicherungsfalls in Ziff. 1.1 ULLA anknüpfen. Die Haftpflichtansprüche durch wissentliche Pflichtverletzung beziehen sich auf die dort grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasste Pflichtverletzung, wegen der die versicherte Person aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Die Ausschlussklausel dient für den Versicherten erkennbar dem Zweck, aus den Pflichtverletzungen, die einen Versicherungsfall auslösen könnten, den Teilbereich der wissentlichen Pflichtverletzungen auszunehmen. Die wissentliche Pflichtverletzung muss daher diejenige sein, wegen welcher der Versicherte in dem konkreten Fall für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Dessen Kenntnis muss sich - gewissermaßen spiegelbildlich \\- auf die Pflicht beziehen, deren Verletzung die Haftung auslöst (vgl. Voit in Prölss\u002FMartin, 32\\. Aufl. Ziff. A - 7.1 AVB D&O Rn. 2; Staudinger\u002FFriesen in Staudinger\u002F​Halm\u002FWendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. AVB-D&O Rn. 168). \n\n12\\. c) Die Ausschlussklausel kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in einer erweiternden Auslegung auf die wissentliche Verletzung anderer Pflichten erstreckt werden, die demselben Zweck wie die der Inanspruchnahme zugrunde liegende Pflicht dienen oder regelmäßig neben dieser verletzt werden. Dies widerspräche dem Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln. Ein außerhalb des (potentiellen) Versicherungsfalls liegendes Verhalten des Versicherten kann den Versicherungsschutz nicht ausschließen. Der Risikoausschluss würde damit unverhältnismäßig ausgedehnt und hätte keine eindeutig bestimmte Begrenzung mehr, durch die nur bestimmte Verhaltensweisen bei der Verwirklichung des maßgeblichen Haftungstatbestands vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. \n\n13\\. 2\\. Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht keine wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers festgestellt, die gemäß Ziff. 6 ULLA zu einem Ausschluss vom Versicherungsschutz führt. \n\n14\\. a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht nicht angenommen, dass hinsichtlich der Pflichtverletzung, die - was wiederum im Deckungsprozess zu prüfen wäre - wissentlich begangen worden sein könnte, im vorangegangenen Haftpflichtprozess für die Beklagte bindende Feststellungen getroffen worden sind. Im Deckungsprozess ist es zwar grundsätzlich nicht mehr möglich, eine andere schadenverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers \\- oder wie hier des Versicherten - zugrunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 90\u002F13, VersR 2015, 181 Rn. 12 m.w.N.). Die Bindungswirkung der Feststellungen aus dem Haftpflichturteil für den Versicherer im Deckungsprozess setzt aber voraus, dass dieser Einfluss auf das Haftpflichtverfahren nehmen konnte (vgl. Koch in Bruck\u002F​Möller, VVG 10. Aufl. Ziffer 5 AHB 2016 Rn. 148; MünchKomm-VVG\u002F Littbarski, 3. Aufl. vor § 100 Rn. 106); dies erfordert zunächst die Kenntnis von der Klage. Die Beklagte wurde weder vom Geschäftsführer noch vom Kläger über die Erhebung der Haftungsklage gegen den Geschäftsführer informiert. Das daraufhin ergangene und dem Geschäftsführer am 21. April 2020 zugestellte Versäumnisurteil nebst Klageschrift übersandte der Kläger der Beklagten zwar mit Schreiben vom gleichen Tage, es ist aber nicht festgestellt oder vorgetragen, dass es innerhalb der Einspruchsfrist so rechtzeitig zuging, dass diese noch einen Einspruch dagegen hätte veranlassen können. \n\n15\\. b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch als wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers, die zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes führen soll, eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO und einer vorgelagerten Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zugrunde gelegt. \n\n16\\. aa) Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht - oder einer Pflicht zur Krisenbeobachtung \\- ist nicht die Pflichtverletzung, wegen derer der Geschäftsführer vom Kläger in Anspruch genommen worden ist. Das Berufungsgericht geht insoweit noch zutreffend davon aus, dass Grund der Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach Insolvenzreife vorgenommene Zahlungen sind, die dessen Ersatzpflicht nach dem Haftpflichttatbestand des § 64 Satz 1 GmbHG a.F. begründen könnten. Wissentlich müsste daher die Veranlassung gemäß dieser Vorschrift verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife erfolgt sein. \n\n17\\. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass aus einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht auf eine Verletzung von § 64 Satz 1 GmbHG a.F. geschlossen werden könnte. Aus der Insolvenzreife einer Gesellschaft folgt nicht, dass alle danach noch geleisteten Zahlungen verboten wären. Vielmehr ist nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. für solche Zahlungen kein Ersatz zu leisten, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Ab Insolvenzreife darf der Geschäftsführer daher nur abgesehen von dieser Ausnahme nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. keine Zahlungen mehr leisten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - II ZR 355\u002F18, BGHZ 227, 221 Rn. 47). Für einen Zahlungsanspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. - und erst recht für die Annahme einer wissentlichen Verletzung dieser Vorschrift - genügt es daher nicht, eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht festzustellen, sondern jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung ist darauf zu prüfen, ob sie nach dieser Regelung verboten war. \n\n18\\. bb) Unzutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht deswegen für einen Risikoausschluss ausreichend sei, weil es sich dabei um die wesentliche Ursache einer Masseschmälerung bei der Schuldnerin gehandelt habe. Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht verursacht noch keine Masseschmälerung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge, für die der Geschäftsführer haftet. Die Haftpflichtversicherung setzt eine konkrete objektive Pflichtverletzung voraus, die den Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar herbeigeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - IV ZR 268\u002F01, VersR 2002, 1141 [juris Rn. 8]). Ein Beitrag zur Schadensentstehung in der Weise, dass eine pflichtgemäße Insolvenzantragstellung \\- gegebenenfalls in Verbindung mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 InsO durch das Insolvenzgericht - möglicherweise weitere Zahlungen durch den Geschäftsführer unmöglich gemacht hätte, ist dagegen nicht mit der unmittelbaren Verursachung des Vermögensschadens durch die Vornahme der Zahlungen gleichzusetzen, für den der Geschäftsführer aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung in Anspruch genommen wird. \n\n19\\. 3\\. Eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. \n\n20\\. a) Soweit das Berufungsgericht Feststellungen zu einer Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzreife - die auch ein Tatbestandsmerkmal des § 64 Satz 1 GmbHG a.F. ist - getroffen hat, erfüllen diese nicht die Voraussetzungen einer wissentlichen Pflichtverletzung. \n\n21\\. aa) Wissentlich handelt nur derjenige Versicherte, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 90\u002F13, VersR 2015, 181 Rn. 15 m.w.N.). Der Versicherte muss die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101\u002F00, VersR 2001, 1103 [juris Rn. 23] m.w.N.). \n\n22\\. bb) Das Berufungsgericht hat den Eintritt der Insolvenzreife durch Zahlungsunfähigkeit spätestens am 30. Juni 2017 unterstellt, zur Kenntnis des Geschäftsführers jedoch nur festgestellt, dass dieser sich der Gewissheit der Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst verschlossen habe. Die positive Kenntnis des Geschäftsführers folgt daraus nicht. Ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnis von Tatumständen ist dann anzunehmen, wenn die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht (BGH, Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 92\u002F11, VersR 2012, 1525 Rn. 31 m.w.N.). Wenn sich der Betreffende einer Kenntnis bewusst verschließt, erlaubt dies nur die Annahme eines bedingten Vorsatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - III ZR 21\u002F23, juris Rn. 10). Die von der Ausschlussklausel geforderte wissentliche Pflichtverletzung kann nicht in dieser Weise auf ein Verhalten ohne direkten Vorsatz erstreckt werden. \n\n23\\. b) Die weiteren Voraussetzungen für eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. hat das Berufungsgericht bisher ebenfalls nicht festgestellt, da es die vom Kläger vorgetragenen Zahlungen nach dem unterstellten Eintritt der Insolvenzreife nicht geprüft hat. Ein Verbot der einzelnen Zahlungen und die positive Kenntnis des Geschäftsführers davon stehen daher nicht fest. \n\n24\\. III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die Voraussetzungen des Risikoausschlusses in Ziff. 6 ULLA unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Maßstäbe erneut zu prüfen und sich gegebenenfalls mit den weiteren Einwänden gegen die Klageforderung zu befassen. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek","Zahlungen nach Insolvenzreife und Haftungsausschluss in der D&O-Versicherung","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:05.535Z",{"id":172,"ecli":173,"slug":174,"caseNumber":175,"courtId":5,"decisionDate":176,"fullText":177,"summary":178,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":176,"parsedAt":179,"updatedAt":180},"4249","ECLI:DE:NEURIS:KORE726622025","ecli-de-neuris-kore726622025","IV ZR 109\u002F24","2025-11-05T00:00:00.000Z","#  Wirksamkeit einer Pandemie-Ausschlussklausel in den Bestimmungen einer Jahres-Reiseversicherung \n\n## Leitsatz\n\nDie Formulierung \"Nicht versichert sind Schäden durch Pandemien\" in den Bestimmungen einer Jahres-Reiseversicherung (hier: Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB- ) verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.12\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Kammergerichts - 14. Zivilsenat - vom 12\\. Juli 2024 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, ein als qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Wirksamkeit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen des von der Beklagten vertriebenen Produkts \"Jahres-Reiseversicherung\". \n\n2\\. Die Versicherungsbedingungen für die Jahres-Reiseversicherung VB- (im Folgenden: VB) unterteilen in ihrem Besonderen Teil (Abschnitt B) das Produkt in eine Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseabbruch-Versicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung und Reise-Krankenversicherung, für welche sie dort die versicherten Leistungen und versicherten Ereignisse beschreiben. Im Allgemeinen Teil (Abschnitt A) ist in § 6 Nr. 1 e) und Nr. 2 auszugsweise Folgendes bestimmt: \"§ 6 Ausschlüsse 1\\. Nicht versichert sind Schäden durch … e) Pandemien. Im Rahmen der Reise-Krankenversicherung besteht im Ausland Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet bestand. 2\\. In Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen. …\" \n\n3\\. Im Glossar der VB (Abschnitt C) ist unter Buchstabe P folgende Erläuterung zum Begriff \"Pandemie\" wiedergegeben: \"Eine Pandemie ist eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit.\" \n\n4\\. Der Kläger hat in der Hauptsache beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Jahres-Reiseversicherungen mit den Bestandteilen Reise-Rücktrittsversicherung, Reise-Abbruchversicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung, Reise-Krankenversicherung die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB, hilfsweise in Verbindung mit der Erläuterung des Begriffs \"Pandemie\" in Abschnitt C der VB, oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen. \n\n5\\. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\n7\\. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB sei nicht nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Der Begriff Pandemie lasse nicht mehrere Deutungen zu, sondern sei seinem Inhalt nach eindeutig. Die Definition im Glossar stelle eine - zutreffende - Zusammenfassung des vom Duden genutzten und die Alltagssprache abbildenden Wortverständnisses dar. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde die international gebräuchlichen Definitionen hierbei im Blick haben und gehe von einer Pandemie jedenfalls in dem Moment aus, in dem die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation, im Folgenden: WHO) eine Infektionskrankheit zur Pandemie erkläre. \n\n8\\. Es ergebe sich keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil die Ausschlussklausel sowohl hinsichtlich der Frage, ob ein Risikoausschluss bestehe, als auch dafür, ab wann dieser eingreife bzw. nicht mehr eingreife, hinreichend klar und verständlich sei. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne zwar mangels epidemiologischer Fachkenntnisse nicht selbst beurteilen, ob eine Pandemie vorliege, er wisse aber - mittlerweile -, dass dies bestimmbar sei, es hierfür genaue und nachvollziehbare wissenschaftliche Kriterien gebe und er sich diesbezüglich auf den entsprechenden Internetseiten der WHO bzw. des Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI) kundig machen könne. Es sei anzuerkennen und auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass es nicht versicherbare Risiken gebe, für welche die Versicherungen mit guten Gründen keinen Schutz anböten. \n\n9\\. Ob eine Pandemie im Sinne der Definition im Glossar vorliege oder nicht, obliege nicht der Beurteilung des Klauselverwenders, sondern der Beurteilung des angerufenen Gerichts. Dabei sei unter Berücksichtigung fachwissenschaftlicher Maßstäbe klar bestimmbar, ob dies der Fall sei. Dass in der Fachwissenschaft für das Vorliegen einer Pandemie neben dem Verbreitungsgrad unter Umständen noch weitere Voraussetzungen verlangt werden, mache die Klausel nicht unklar. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der fehlenden Möglichkeit des Versicherungsnehmers, den konkreten Zeitpunkt des Eingreifens eines Ausschlusses im Schadensfall sicher beurteilen zu können. Es sei dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar, dass der Risikoausschluss erst dann greife, wenn das Risiko nach Wertung der Fachkreise - schon oder noch - vorliege. \n\n10\\. Die Klausel sei auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam. Die Rechte des Versicherungsnehmers seien durch den Risikoausschluss nicht derart eingeschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet werde. Es verblieben für alle Versicherungsarten in Abschnitt B der angebotenen Bedingungen praktische Anwendungsfälle mit nicht unerheblicher Reichweite. Eine unangemessene Benachteiligung könne auch nicht darauf gestützt werden, dass der Ausschlussfall an versicherungsfremde Anforderungen geknüpft würde. Insbesondere mache die Klausel den Risikoausschluss gerade nicht von dem Ausrufen einer Pandemie durch z.B. die WHO abhängig, die auch politische Erwägungen berücksichtige. Aus Sicht des Versicherers bestehe auch ein legitimes Interesse daran, Risiken vom Vertrag auszuschließen, welche die dauernde Erfüllbarkeit des Versicherungsvertrags insgesamt in Frage stellten. \n\n11\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n12\\. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der beanstandeten Formulierung in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB in Verbindung mit der Begriffserläuterung \"Pandemie\" in Abschnitt C nach § 1 UKlaG verneint. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Ausschlussklausel nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam. \n\n13\\. 1\\. Nach dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel müssen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 498\u002F21, BGHZ 242, 249 Rn. 22; vom 10. Juli 2024 - IV ZR 129\u002F23, VersR 2024, 1201 Rn. 15; jeweils m.w.N.; st. Rspr.). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurteile vom 11. Dezember 2024 aaO; vom 10. Juli 2024 aaO). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 40 m.w.N.; st. Rspr.). \n\n14\\. Bei einer - wie hier in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB vereinbarten - Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers und Versicherten zudem in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277\u002F22, VersR 2024, 240 Rn. 16 m.w.N.). \n\n15\\. a) Diesen Erfordernissen entspricht die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB in Verbindung mit der Erläuterung des Begriffs \"Pandemie\" in Abschnitt C. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Klausel bei der zunächst vorzunehmenden Auslegung hinreichend klar entnehmen, wann die Leistungspflicht der Beklagten ausgeschlossen sein soll (vgl. auch MünchKomm-VVG\u002FSchreier, 3. Aufl. Bd. 4 Kap. 58 Reiseversicherung Rn. 45a; LG München Urteil vom 13. Oktober 2022 - 12 O 18809\u002F21 BeckRS 2022, 43642 Rn. 23; a.A. Dörner in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. ATR 08\u002F21 Ziff. 5 Rn. 8 ff.; Staudinger in Beckmann\u002FMatusche-Beckmann, Vers-HdB 4. Aufl. § 50 Rn. 20 ff.; Staudinger in Staudinger\u002FHalm\u002FWendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. AT-Reise 2008\u002F2021 Ziff. 5 Ausschlüsse Rn. 7 Fn. 173; Staudinger\u002FBusse, r+s 2021, 66, 68 ff.). \n\n16\\. aa) Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird dabei zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend ist, denn einen fest umrissenen, vorrangig zu berücksichtigen Begriff der Rechtssprache gibt es nicht. Eine etwa in bestimmten Fachkreisen übliche Terminologie, die hier im Übrigen nicht erkennbar ist, wäre nicht maßgeblich, weil sie von dem oben genannten maßgeblichen Auslegungsgrundsatz für Versicherungsbedingungen abwiche (vgl. Senatsurteile vom 9. November 2022 - IV ZR 62\u002F22, VersR 2023, 41 Rn. 12; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84\u002F12, VersR 2013, 995 Rn. 21; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 174\u002F12, r+s 2013, 334 [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist deshalb die Anknüpfung des Berufungsgerichts an einen etwaigen dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht bekannten epidemiologischen Fachbegriff. Ausgangspunkt der Auslegung ist damit der Wortlaut der Klausel. Der Versicherungsnehmer wird, wenn er den Ausschluss in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) Satz 1 VB in den Blick nimmt, feststellen, dass Schäden durch Pandemien nicht versichert sind. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff Pandemie eine Infektionskrankheit bzw. eine Seuche, die nicht auf ein begrenztes Gebiet beschränkt ist, sondern sich weit, über mehrere Länder und Kontinente verbreitet (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 29. Aufl. \"Pandemie\"). Wendet er sich dann dem Glossar der VB zu, wird er auf die Definition (Abschnitt C) unter Buchstabe P treffen, wonach in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Pandemie eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit ist. Der Versicherungsnehmer wird dieser Definition entnehmen, dass maßgeblich für den Begriff der Pandemie deren Ausbreitung ist. Dabei wird ihm unmittelbar verdeutlicht, dass es sich um ein Ausbruchsgeschehen handeln muss, das sich rasch und weiträumig \\- über Länder und Kontinente hinweg - verwirklicht und mit einer hohen Zahl an zeitgleich auftretenden Infektionen einhergeht. Er wird daraus folgern, dass von dem Ausschluss ein örtlich begrenztes Infektionsgeschehen (Endemie) nicht erfasst wird. Um den Umfang der Versicherung im Pandemiefall genauer zu bestimmen, wird er weiter Abschnitt A § 6 Nr. 1 VB insgesamt und das übrige Klauselwerk in den Blick nehmen. Er wird daraus schließen, dass er die durch die Reise-Rücktritts-, Reise-Abbruch- und Notfall-Versicherung versicherten Leistungen trotz einer unerwartet schweren Erkrankung oder eines Todesfalls (Abschnitt B Teil I § 2 Nr. 1-3, § 3 Nr. 1 a) und e), Abschnitt B Teil II § 2, § 3 Nr. 1 a) und d) und Abschnitt B Teil III § 6 Nr. 1 a) und d) VB) oder die durch die Reise-Krankenversicherung versicherten Leistungen bei einer entsprechenden Reisewarnung \\- wie auch in Abschnitt A § 6 Nr. 2 VB vorgesehen - trotz einer (schweren) Krankheit oder eines Todesfalls (Abschnitt B Teil V §§ 1-4 VB) nur dann nicht erhält, wenn er an einer Infektionskrankheit erkrankt oder an dieser stirbt, die sich länder- und kontinentübergreifend schnell ausbreitet. Den Schluss, die Verbreitung eines harmlosen Krankheitserregers könnte eine Pandemie darstellen, wird er schon deshalb nicht ziehen, weil er feststellen wird, dass in der Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung (Abschnitt B Teil I § 3 Nr.1a und Teil II § 3 Nr. 1a VB) der Versicherungsfall ausdrücklich als \"schwere Erkrankung\" bezeichnet wird. \n\n17\\. Soweit weitere Kriterien - wie etwa das Auftreten eines neuartigen Virus, die geringe oder fehlende Immunität in der Bevölkerung, die Ressourcenbelastung im Gesundheitsversorgungssystem - während einer länder- und kontinentübergreifenden Ausbreitung einer Infektionskrankheit herangezogen werden, um das pandemische Risiko und die Konsequenzen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung einzuschätzen und zu bewerten, sind diese für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht entscheidend, weil sie im Wortlaut und dem erkennbaren Sinnzusammenhang der Bedingungen keinen Niederschlag finden und für ihn, wie ausgeführt, allein der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend ist. Das gleiche gilt für die Einschätzungen und Erklärungen aus den in Betracht kommenden Fachkreisen, einerseits aus den institutionellen, wie der WHO und dem RKI, und andererseits aus wissenschaftlichen Fachkreisen, auf die gerade nicht Bezug genommen wird. Im Streitfall kommt es mithin - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und von Teilen der Literatur (Benzenberg in Looschelders\u002FPohlmann, VVG 4. Aufl. Reiseversicherung Rn. 43a; Brand in Fischinger\u002FOrth, COVID-19 und Sport 2021, Teil 6 Rn. 40; MünchKomm-VVG\u002FSchreier, 3. Aufl. Bd. 4 Kap. 58 Reiseversicherung Rn. 45; Richter in van Bühren\u002FRichter, Reiseversicherung 4. Aufl. ATR08 Ziff. 5 AT Reise Ausschlüsse Rn. 13; Rixecker in Schmidt, COVID-19, 3. Aufl. § 12 Rn. 8; Schreier, VersR 2020, 513, 520; Seeholzer, ZAP 2020, 715, 718) - nicht entscheidend auf eine mögliche Erklärung der WHO oder Einschätzung eines Sachverständigen an, sondern allein auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers von einer Pandemie. \n\n18\\. bb) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird auch aufgrund des für ihn erkennbaren Zwecks und Sinnzusammenhangs der Klausel annehmen, dass eine Pandemie, die zum Ausschluss versicherter Leistungen für Schäden führt, nur dann vorliegt, wenn allgemein von einer Pandemie im Sinne einer akuten Notlage der Bevölkerung berichtet wird, weil infolge einer sich sehr schnell ausbreitenden länder- und kontinentübergreifenden Infektionskrankheit eine große Anzahl an Personen schwer erkranken oder sterben. \n\n19\\. (1) In diesem Verständnis wird er bestärkt durch einen Blick auf die weiteren Ausschlusstatbestände, die in Abschnitt A § 6 Nr. 1 VB genannt sind. Sie erfassen, soweit sie mit dem Ausschlusstatbestand \"Pandemien\" vergleichbar sind, Großschadensereignisse mit akuten Gefahren für Leib und Leben der Versicherten (\"Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen oder den Einsatz von ABC-Waffen\", Abschnitt A § 6 Nr. 1 a) Satz 1 VB; \"Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung\", Abschnitt A § 6 Nr. 1 b) VB). Für den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer sind insoweit der Sinn und Zweck der Ausschlussklausel und das Interesse des Versicherers ersichtlich, das für die angebotene Jahres-Reiseversicherung unkalkulierbare Risiko von Schäden auszuschließen, welches von Infektionskrankheiten mit außergewöhnlich hoher Ansteckungsgefahr sowie einer länder- und kontinentübergreifenden Ausbreitung und einer sehr großen Anzahl an (schwer) erkrankten Personen ausgeht (vgl. MünchKomm-VVG\u002FSchreier, 3\\. Aufl. Bd. 4 Kap. 58 Reiseversicherung Rn. 45; Günther\u002FPiontek, r+s 2020, 242, 247; Staudinger\u002FBusse, r+s 2021, 66, 67). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daraus folgern, dass \"Pandemien\" ohne konkrete Gesundheitsgefahren für einen Großteil der Bevölkerung, die nicht zu einer akuten Notlage führen, nicht erfasst sein sollen. Er wird des Weiteren erkennen, dass eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer harmlosen Infektionskrankheit für die angebotene Jahres-Reiseversicherung keine Relevanz hat. Dieses Verständnis erlangt er im Rückschluss daraus, dass er im Rahmen der Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseabbruch-Versicherung und Notfall-Versicherung die versicherte Leistung stets nur im Fall einer unerwartet schweren Erkrankung oder im Todesfall erhält (Abschnitt B Teil I § 2 Nr. 1-3, § 3 Nr. 1 a) und e), Abschnitt B Teil II § 2, § 3 Nr. 1 a) und d) und Abschnitt B Teil III § 6 Nr. 1 a) und d) VB) und die Ausschlussklausel somit nur für diese damit vergleichbaren Fälle relevant ist. Etwas anderes ergibt sich für den Versicherungsnehmer auch nicht daraus, dass es in der Reise-Krankenversicherung nach dem Bedingungswortlaut in Abschnitt B Teil V § 1 Ziff. 1 VB keiner unerwartet schweren Erkrankung bedarf, sondern danach allgemein Krankheiten und Unfälle erfasst werden. Gerade bei der Reise-Krankenversicherung besteht bei Auslandsreisen - anders als bei den anderen Versicherungsprodukten - auch im Fall von Pandemien Versicherungsschutz, wenn es zum Zeitpunkt der Einreise keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gab. Bei harmlosen Infektionskrankheiten wird es eine Reisewarnung in der Regel nicht geben. \n\n20\\. (2) Schließlich wird ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht der Versicherungsbedingungen dann von einer Pandemie im Sinne der Ausschlussklausel ausgehen, wenn die länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit zu einer akuten Notlage für die Bevölkerung in Deutschland führt oder diese nach den Versicherungsbedingungen infolge einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für andere Länder angenommen wird. Er wird erkennen, dass der Leistungsausschluss für Ansteckungsgefahren, die bei einer sich außergewöhnlich schnell ausbreitenden Infektionskrankheit mit schweren Verläufen in Gebieten außerhalb Deutschlands bestehen, gleichzeitig durch Abschnitt A § 6 Nr. 2 VB erfasst werden soll. Danach ist der Versicherungsschutz in Gebieten, für die zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand, ausgeschlossen. Dass die Versicherungsbedingungen auf pandemiebedingte Reisewarnungen Bezug nehmen, entnimmt der Versicherungsnehmer zudem im Umkehrschluss der Ausnahmeregelung in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) Satz 2 VB, wonach - beschränkt auf die Reise-Krankenversicherung - auch für \"Schäden durch Pandemien\" Versicherungsschutz besteht, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet bestand. \n\n21\\. b) Nach Maßgabe dieser Auslegung, insbesondere des Wortlauts, systematischen Zusammenhangs und Zwecks der angegriffenen Regelung, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hier im Hinblick auf die Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) bei Vertragsschluss erkennen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden können. Die Klausel führt ihm hinreichend klar vor Augen, was ihn erwartet. Mögliche tatsächliche Schwierigkeiten im Einzelfall festzustellen, ab und bis wann er von einer Pandemie im Sinne einer akuten Notlage während einer länder- und kontinentübergreifenden Ausbreitung der Infektionskrankheit ausgehen kann und muss, stehen dem nicht entgegen, und zwar auch nicht im Hinblick darauf, dass Ausschlussklauseln eng auszulegen sind. Solche Schwierigkeiten sind nicht unüblich und führen nicht zur Intransparenz (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2022 \\- IV ZR 185\u002F20, BGHZ 234, 352 Rn. 43 f. zur \"unerwarteten und schweren\" Erkrankung in der Reiseversicherung; vom 20. November 2019 - IV ZR 159\u002F18, VersR 2020, 95 Rn. 15 f. zur \"erhöhten Kraftanstrengung\" in der Unfallversicherung). Diese Schwierigkeiten folgen hier für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar aus der Natur der Sache, weil sich Infektionskrankheiten dynamisch ausbreiten und die Übergänge bei der Bestimmung des Schweregrads einer Pandemie fließend sind (vgl. Dörner in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. ATR 08\u002F21 Ziff. 5 Ausschlüsse Rn. 8, der von einem dynamischen Prozess spricht). Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2024 - IV ZR 350\u002F22, BGHZ 241, 362 Rn. 32; vom 20. November 2019 aaO Rn. 15; jeweils m.w.N.). Aufgrund des sich ständig verändernden Verlaufs einer Pandemie und der damit verbundenen Formulierungsschwierigkeiten seitens des Versicherers bei Abfassung der Klauseln können von ihm keine näheren Darlegungen verlangt werden. Insbesondere ist für den Versicherungsnehmer auch das Interesse des Versicherers klar erkennbar, dass dieser unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation keinen Versicherungsschutz für ein unkalkulierbares Risiko im Hinblick auf eine große Zahl drohender Versicherungsfälle gewähren will. \n\n22\\. 2\\. Die Ausschlussklausel ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam. Es liegt weder eine Vertragszweckgefährdung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, noch ist im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine sonstige unangemessene Benachteiligung anzunehmen. \n\n23\\. a) Das Gebot der kundenfeindlichsten Auslegung greift hier - entgegen der Ansicht der Revision - nicht. Erst wenn mehrere Auslegungen - wie hier nicht - möglich wären, gingen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2024 - IV ZR 350\u002F22, BGHZ 241, 362 Rn. 37; vom 12\\. Juni 2024 - IV ZR 341\u002F22, VersR 2024, 995 Rn. 24; jeweils m.w.N.). \n\n24\\. b) Die Ausschlussklausel führt hiernach nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil der Ausschluss von \"Schäden durch Pandemien\" nicht wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise einschränkt (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nicht jede Begrenzung des Leistungsversprechens bedeutet für sich genommen eine Vertragszweckgefährdung. Vielmehr bleiben Leistungsbegrenzungen zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - IV ZR 212\u002F23, VersR 2025, 90 Rn. 23 m.w.N.; st. Rspr.). Dies ist hier nicht der Fall, weil weltweit sich ausbreitende Infektionskrankheiten nicht typischerweise, sondern nur in ganz selten auftretenden Ausnahmefällen zu einer akuten Notlage der Bevölkerung im vorgenannten Sinne führen. Hinzukommt, dass gerade im Bereich der für Versicherungsnehmer besonders wichtigen Reise-Krankenversicherung als Baustein des Versicherungspakets eine Vertragszweckgefährdung auch dadurch verhindert wird, dass der Ausschluss überhaupt nur dann eingreifen kann, wenn im Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestand. Damit wird in einer Vielzahl von Fällen gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer die Reise gar nicht erst antreten wird oder, wenn eine Reisewarnung nicht erfolgte, Versicherungsschutz für ihn besteht. \n\n25\\. c) Aufgrund dieses Ausnahmecharakters benachteiligt die Ausschlussklausel den Versicherungsnehmer auch nicht aus sonstigen Gründen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2024 - IV ZR 350\u002F22, BGHZ 241, 362 Rn. 39 m.w.N.), weil im Übrigen die Beklagte ein schützenswertes Interesse hat, die versicherten Risiken bei sich pandemisch ausbreitenden Infektionskrankheiten, die zu einer akuten Notlage der Bevölkerung im vorgenannten Sinne führen, zu beschränken. \n\n26\\. 3\\. Auf der Grundlage der vorgenannten Auslegung ist die Pandemie-Ausschlussklausel auch unter Berücksichtigung der Transparenzmaßstäbe aus Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 93\u002F13\u002FEWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, 29; im Folgenden: RL 93\u002F13\u002FEWG) nicht missbräuchlich (vgl. zum Transparenzerfordernis EuGH, Urteile vom 20. März 2025, Arce, C-365\u002F23, EU:C:2025:192 = NJW-RR 2025, 692 Rn. 69 f.; vom 4. Juli 2024, Caixabank u.a. [Transparenzkontrolle bei Verbandsklagen], C-450\u002F22, EU:C:2024:577 = VersR 2025, 101 Rn. 36 f.; vom 23. April 2015, Van Hove\u002FCNP Assurances, C-96\u002F14, EU:C:2015:262 = VersR 2015, 605 Rn. 40 f.; jeweils m.w.N.). Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen zu prüfen, ob das Transparenzgebot der RL 93\u002F13\u002FEWG erfüllt ist (EuGH, Urteil vom 20. März 2025 aaO Rn. 71 m.w.N.; vgl. auch EuGH, Urteile vom 4. Juli 2024 aaO Rn. 41; vom 23. April 2015 aaO Rn. 27 f. und 47). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer ist - wie dargelegt - als normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher bei Vertragsschluss auf der Grundlage des Wortlauts, der Struktur und Stellung sowie des erkennbaren Zwecks der Regelung insbesondere in der Lage zu verstehen, wann die Leistungspflicht der Beklagten ausgeschlossen ist, und kann die wirtschaftlichen Folgen einer solchen - erkennbar nur in Ausnahmefällen eingreifenden \\- Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen. Mögliche tatsächliche Schwierigkeiten im Streitfall festzustellen ab und bis wann er von einer Pandemie im Sinne der Versicherungsbedingungen ausgehen kann und muss, stehen dem nicht entgegen, weil der Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten keinen geringeren Informationsstand hat; für diese ist der Verlauf einer länder- und kontinentübergreifenden Ausbreitung einer Infektionskrankheit ebenfalls unsicher und nicht vorhersehbar (vgl. zum Schutzgedanken des Transparenzgebots der RL 93\u002F13\u002FEWG EuGH, Urteile vom 20. März 2025 aaO Rn. 69; vom 4. Juli 2024 aaO Rn. 36; vom 23. April 2015 aaO Rn. 26 und 40; jeweils m.w.N.). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Rust","Wirksamkeit einer Pandemie-Ausschlussklausel in den Bestimmungen einer Jahres-Reiseversicherung","2026-07-08T22:40:47.561Z","2026-07-10T22:08:24.715Z",{"id":182,"ecli":183,"slug":184,"caseNumber":185,"courtId":5,"decisionDate":186,"fullText":187,"summary":188,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":186,"parsedAt":189,"updatedAt":190},"5185","ECLI:DE:NEURIS:KORE720732025","ecli-de-neuris-kore720732025","IV ZR 164\u002F23","2025-08-20T00:00:00.000Z","#  Erwachsenen-Existenzschutzversicherung: ergänzende Auslegung bzw. Störung der Geschäftsgrundlage von Versicherungsbedingungen hinsichtlich Feststellung der Pflegebedürftigkeit in Pflegestufen bzw. Pflegegrade \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 111.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über Leistungsansprüche des Klägers aus einer Erwachsenen-Existenzschutzversicherung. \n\n2\\. Der Kläger unterhält diese Versicherung bei der Beklagten seit dem 13. Oktober 2011. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Existenzschutzversicherung (im Folgenden: AB ESV 2011) der Beklagten zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt: \n\n3\\. Die Voraussetzungen der Einstufung in die Pflegestufen I bis III waren bis zum 31. Dezember 2016 in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der damals geltenden Fassung (im Weiteren: SGB XI a.F.) geregelt. Mit dem Inkrafttreten der Pflegereform zum 1. Januar 2017 durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) traten an die Stelle der Pflegestufen I bis III und der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz die gemäß § 15 SGB XI zu ermittelnden Pflegegrade 1 bis 5. Die Beklagte passte ihre Versicherungsbedingungen im Tarif des Klägers nicht an. \n\n\"Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert und wann sind die Leistungen fällig? Wir bieten der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages in der ganzen Welt Versicherungsschutz für die Folgen von schweren Krankheiten und Unfällen. … 1.1 Versichert sind folgende vier Leistungsfälle: \\- dauerhafte Invalidität von mindestens 50% infolge eines Unfalles (Ziffer 2) \\- … \\- … \\- Feststellung einer Pflegestufe gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) (Ziffer 5) … 5 Leistung einer Rente aus Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Voraussetzung für die LeistungDie versicherte Peron erhält auf Grund eines Unfalles oder wegen einer während der Vertragslaufzeit aufgetretenen oder diagnostizierten Krankheit eine Einstufung der Pflegestufe I, II oder III nach SGB. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe maßgebend.\"\n\n4\\. Mit Bescheid der zuständigen Landespolizeidirektion vom22. November 2017 wurde der Kläger mit Ablauf des 30. November 2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. In einem Gutachten vom 26. April 2018, das zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Klägers angefertigt wurde, stufte der Gutachter ihn aufgrund der festgestellten Erkrankungen ab November 2017 in den Pflegegrad 2 ein. Am23. Februar 2018 beantragte der Kläger Leistungen aus der Existenzschutzversicherung. Die Beklagte berief sich auf Leistungsfreiheit wegen behaupteter vorvertraglicher Obliegenheitsverletzung und meinte ferner, ein Versicherungsfall liege nicht vor, weil der Kläger die Voraussetzungen für eine Pflegestufe nicht erfülle. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung von 48.000 € nebst Zinsen und für den Zeitraum von Juli 2020 bis zu seinem Tod, längstens bis zum Vertragsende am 13. Oktober 2036, eine Rente in Höhe von monatlich 1.500 € sowie Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. \n\n5\\. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dieses Urteil teilweise abgeändert. Auf die Berufung der Beklagten hat es die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n7\\. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Anspruch des Klägers fällig sei und die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit wegen vorvertraglicher Obliegenheitsverletzung berufen könne, denn der Kläger habe nicht bewiesen, dass er aufgrund der behaupteten Erkrankungen in die Pflegestufe I einzustufen gewesen wäre. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Kläger nicht in die Pflegestufe I nach dem SGB in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung eingestuft worden sei. Dies sei aufgrund der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderung des SGB XI auch nicht mehr möglich gewesen, weil die Pflegestufen nicht mehr existierten, sondern nur noch \"die Pflegegrade 1 bis 4\". Entgegen der Feststellung des Landgerichts seien die zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen hinsichtlich Ziff. 5 weder unklar noch enthielten sie einen dynamischen Verweis auf das SGB XI. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung seien ebenfalls nicht gegeben. Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage hier zu einer Unklarheit der Allgemeinen Versicherungsbedingungen geführt habe. Dies sei nicht der Fall, denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses seien diese nicht unklar gewesen; sie hätten sich auf die seinerzeit maßgebliche Rechtslage nach dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden SGB XI bezogen. Daher habe auch kein Bedarf für eine ergänzende Vertragsauslegung bestanden. Eine Gesetzesänderung lasse grundsätzlich die vertraglichen Vereinbarungen unberührt. Zwar sei zuzugeben, dass eine erleichterte Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch Vorlage des Pflegegutachtens nicht mehr geführt werden könne. Der Leistungsinhalt habe sich insoweit aber nicht verändert, so dass gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens \\- wie geschehen - der Versicherungsfall festgestellt werden könne. \n\n8\\. Auch das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage führe nicht zu einer Vertragsanpassung in dem vom Landgericht festgestellten Sinn. Denn der Gesetzgeber habe in § 143 SGB XI eine Sonderregelung getroffen, die zeige, dass ihm die Konsequenzen des Paradigmenwechsels des Pflegebedürftigkeitsbegriffs bekannt gewesen seien und er dies für die Pflegeversicherung dahingehend gelöst habe, dass diese ein Änderungsrecht, mithin keine Änderungspflicht, habe und dies mit dem Recht der Neufestsetzung der Prämie für die Versicherung einhergehe. Zwar handele es sich vorliegend nicht um eine Pflegeversicherung. Der Versicherungsfall knüpfe aber an den Pflegebedürftigkeitsbegriff an und die Beklagte habe von der Änderung ihres Pflegebedürftigkeitsbegriffs in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen keinen Gebrauch gemacht und daher auch nicht die Versicherungsprämie neu festgesetzt. \n\n9\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der Existenzschutzversicherung nach Ziff. 1.1 Spiegelstrich 4 und Ziff. 5 AB ESV 2011 nicht verneint werden. \n\n10\\. 1\\. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil er nicht bewiesen habe, dass er aufgrund der behaupteten Erkrankungen in die Pflegestufe I einzustufen gewesen wäre. \n\n11\\. a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Anspruchs nach dem Wortlaut der zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen infolge des Wegfalls der Pflegestufen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. nicht vorliegen. \n\n12\\. b) Zu Unrecht hat es jedoch gemeint, die Versicherungsbedingungen der Beklagten enthielten trotz des Wegfalls der Pflegestufen keine planwidrige Regelungslücke, sondern der Kläger habe nunmehr beweisen müssen, dass er aufgrund der behaupteten Erkrankungen in die Pflegestufe I einzustufen gewesen wäre. \n\n13\\. aa) Eine die ergänzende Vertragsauslegung eröffnende Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 11 m.w.N.). Unerheblich ist, ob die Lücke von Anfang an bestanden oder sich erst nachträglich ergeben hat (vgl. Senatsurteil vom30. April 2025 aaO). \n\n14\\. bb) Nach diesen Maßstäben hätte das Berufungsgericht hier eine Regelungslücke nicht verneinen dürfen. \n\n15\\. (1) Den Parteien ist der Anknüpfungspunkt für den in Ziff. 1.1 Spiegelstrich 4 und Ziff. 5 AB ESV 2011 bestimmten Leistungsfall der Pflegerente abhandengekommen. Die Einstufung der versicherten Person in die Pflegestufe I bis III nach dem Sozialgesetzbuch kommt ab dem 1. Januar 2017 aufgrund der Änderung des § 15 SGB XI nicht mehr in Betracht, weil die Versicherten in der gesetzlichen Pflegeversicherung seither nicht mehr auf das Vorliegen von Pflegestufen, sondern von Pflegegraden begutachtet werden (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 13). \n\n16\\. (2) Die Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Pflegerente regeln deren Leistungsvoraussetzungen bei Fortfall der Pflegestufen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. nicht. Ziff. 1.1 Spiegelstrich 4 i.V.m. Ziff. 5 AB ESV 2011 ist, wie das Berufungsgericht allerdings zutreffend erkannt hat, nicht dahingehend auszulegen, dass die Klausel eine dynamische Verweisung auf den jeweils aktuellen sozialrechtlichen Pflegebedürftigkeitsbegriff enthielte. \n\n17\\. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, r+s 2025, 210 Rn. 26 m.w.N.; st. Rspr.). \n\n18\\. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut von Ziff. 1.1 Spiegelstrich 4 und Ziff. 5 AB ESV 2011, dass Leistungsvoraussetzung für die Pflegerente der Beklagten eine Pflegebedürftigkeit ist, die durch Einstufung der versicherten Person in die Pflegestufe I, II oder III nach dem Sozialgesetzbuch belegt wird (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 16 m.w.N.). Aus der Überschrift von Ziff. 5 AB ESV 2011, die mit der Formulierung \"Leistung einer Rente aus Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)\" den Versicherungsfall nur grob umreißt, schließt er nicht, dass Versicherungsfall jede Pflegebedürftigkeit der versicherten Person ist, sondern er wird vielmehr erkennen, dass der in der Überschrift und in der Klausel Ziff. 5 Satz 1 AB ESV 2011 verwendete Begriff der Pflegebedürftigkeit mit der Anknüpfung an die drei Pflegestufen nach dem Sozialgesetzbuch konkretisiert wird. Etwas anderes wird er auch nicht Ziff. 5 Satz 2 AV ESV 2011 entnehmen, wonach für die Leistungsabwicklung \"ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe maßgebend\" sind. Dafür, dass damit eine in den Versicherungsbedingungen nicht näher definierte Pflegebedürftigkeit genügen soll, enthält auch diese Formulierung aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers keine Anhaltspunkte. \n\n19\\. (3) Die Planwidrigkeit der Regelungslücke hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Unrecht verneint. Ohne Ergänzung der Versicherungsbedingungen liefe das im Rahmen der Pflegerente gegebene Leistungsversprechen der Beklagten hier infolge des Wegfalls der sozialrechtlichen Pflegestufen leer (vgl. OLG Stuttgart r+s 2021, 279 Rn. 57; LG Bonn Urteil vom 28. April 2021 - 3 O 134\u002F20, juris Rn. 65). Einer angemessenen und interessengerechten Umsetzung des Versicherungsvertrages steht dies schon deshalb entgegen, weil Leistungspflichten und Ansprüche der Vertragsparteien betroffen sind (vgl. Senatsurteile vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 17; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162\u002F03, BGHZ 164, 297, 309 [juris Rn. 28]), was das Berufungsgericht verkannt hat. \n\n20\\. 2\\. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Lücke im Versicherungsvertrag nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend geschlossen werden, dass nunmehr - ohne weiteres - eine Pflegerente bei Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2 im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI zu zahlen ist. \n\n21\\. a) Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urteil vom 27. April 2023 \\- VII ZR 144\u002F22, VersR 2023, 1248 Rn. 26 m.w.N.). Die ergänzende Auslegung von Versicherungsbedingungen hat nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss; die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 19 m.w.N.). Sie erfordert hinreichend konkrete Anhaltspunkte und darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstands führen (Senatsurteil vom 30. April 2025 aaO m.w.N.). \n\n22\\. b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts folgt aus der Umstellung aber nicht, dass im Fall des Fehlens einer Einstufung in eine der Pflegestufen I bis III nunmehr eine diesen Pflegestufen entsprechende Pflegebedürftigkeit im Einzelfall stets nachzuweisen ist (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 30; OLG Stuttgart r+s 2021, 279 Rn. 56; LG Bonn, Urteil vom 28. April 2021 - 3 O 134\u002F20, juris Rn. 65; a.A. OLG Schleswig BeckRS 2021, 59005 Rn. 28). Schon dem Klauselwortlaut entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass die Leistungsvoraussetzungen der Pflegerente nicht auf die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person, sondern auf deren Einstufung in eine Pflegestufe nach deutschem Sozialgesetzbuch abstellen. Dies wird nochmals verdeutlicht durch die Formulierung in Ziff. 5 Satz 2 AB ESV 2011, wonach für die Leistungsabwicklung ausschließlich \"diese Bewertungsmaßstäbe\" maßgebend sind. Auch der erkennbare Sinn und Zweck dieser Anknüpfung spricht dagegen, im Einzelfall den Nachweis der Pflegebedürftigkeit zu verlangen. Die Anknüpfung soll eine zusätzliche Begutachtung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten der versicherten Person im Rahmen der Leistungsprüfung entbehrlich machen. In der Pflegerente knüpft das Leistungsversprechen nicht unmittelbar an den körperlichen oder geistigen Zustand der versicherten Person, sondern allein an dessen sozialrechtliche Einordnung an. Dem entspricht es, dass Ziff. 1.1 Spiegelstrich 4 und Ziff. 5 AB ESV 2011 im Zusammenhang mit den Leistungsvoraussetzungen der Pflegerente über den Verweis auf die sozialrechtlichen Pflegestufen hinaus keine Beurteilungskriterien für eine bedingungsgemäße Pflegebedürftigkeit enthalten. Diese Anknüpfung der Leistungspflicht führt dem Versicherungsnehmer vor Augen, dass als Nachweis seiner Beeinträchtigung die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. durch den Medizinischen Dienst oder einen anderen unabhängigen Gutachter maßgebend, aber auch ausreichend sein soll. Die Beklagte hat sich erkennbar an die Einstufung im sozialrechtlichen Verfahren binden wollen. Eine Überprüfung dieser Begutachtung eröffnen ihr die Versicherungsbedingungen nicht. In diesem Verzicht erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer einen angemessenen Interessenausgleich. Während die versicherte Person davon profitiert, sich im Rahmen der Leistungsprüfung keiner zusätzlichen, oftmals belastenden Begutachtung unterziehen zu müssen, macht sich die Beklagte den Sachverstand des Medizinischen Dienstes oder eines vergleichbaren unabhängigen Gutachters zunutze und erspart die mit einer erneuten Begutachtung verbundenen Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 30). \n\n23\\. c) Nicht auszuschließen ist allerdings, dass es mit Zuerkennung einer Pflegerente bei Einstufung der versicherten Person in den Pflegegrad 2 im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstands kommt. Das Berufungsgericht erkennt insoweit zutreffend, dass der Begriff der Pflegebedürftigkeit durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz in § 14 SGB XI eine deutliche Erweiterung erfahren hat, so dass die Beklagte unter Umständen bei Anknüpfung ihrer Leistungspflicht an die Einstufung in den Pflegegrad 2 in erheblichem Umfang Pflegerenten an solche versicherten Personen zu zahlen hätte, die nicht in eine der Pflegestufen I bis III nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. eingestuft worden wären. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz sind nicht nur der Begriff der Pflegebedürftigkeit, sondern auch seine Definition in den §§ 14, 15 SGB XI gegenüber dem zuvor geltenden Recht deutlich erweitert worden (BT­Drucks. 18\u002F5926, S. 109). Die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI bei der Begutachtung maßgeblichen kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten und die gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI zu berücksichtigenden Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen erfassen auch solche Kriterien, die nach der bis Dezember 2016 geltenden Rechtslage nicht für die Einstufung in eine Pflegestufe, sondern im Rahmen der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a.F. von Bedeutung gewesen sind (vgl. BT­Drucks. aaO, S. 110 f.). Diese Kriterien können zu einer Einstufung in den Pflegegrad 2 oder höher führen, obwohl sie keine Bedeutung für die Einstufung in eine der Pflegestufen I bis III gehabt hätten (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 21 f.). Eine Anpassung des Leistungsversprechens auf eine Pflegerente ab einer Einstufung in den Pflegegrad 2 könnte daher eine entsprechende versicherungsmathematische Kalkulation voraussetzen. Die im Pflegegrad 2 beschriebenen Risiken sind möglicherweise in ihren versicherungsmathematischen Auswirkungen nicht mit denjenigen vergleichbar, die in Pflegestufe I beschrieben werden und erforderten unter Umständen höhere Rückstellungen für zu erwartende Leistungsansprüche (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 aaO Rn. 24), was die Beklagte im Einzelnen darzulegen und zu beweisen hätte. \n\n24\\. Zwar ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei Fehlen einer Einstufung in eine der Pflegestufen I bis III nicht stets eine diesen Pflegestufen entsprechende Pflegebedürftigkeit durch den Versicherungsnehmer nachzuweisen. Ergibt die vorzunehmende Aufklärung des Sachverhalts aber, dass die Anknüpfung des Versicherungsfalls an die Einstufung in einen Pflegegrad nach dem deutschen Sozialgesetzbuch eine Prämienanpassung zulässt, kann das Interesse des Versicherungsnehmers, im Rahmen der Leistungsprüfung von einer Begutachtung verschont zu bleiben, in einem solchen Fall hinter sein Interesse an einer Vermeidung steigender Prämien zurücktreten (Senatsurteil vom 30. April 2025 \\- IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 31). Das wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben. \n\n25\\. III. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Sinne von § 561 ZPO als richtig dar. Insbesondere lässt sich aufgrund fehlender vom Berufungsgericht getroffener Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob gegebenenfalls ein Anspruch der Beklagten auf Anpassung der Versicherungsbedingungen ihres Tarifs unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. \n\n26\\. Die Grenzen zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Vertragsanpassung nach den Regeln des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind fließend. Ist für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum, weil sie das Vertragsverhältnis derart umgestaltet, dass eine Herleitung aus dem Vertragswillen ausscheidet, bleibt gleichwohl der Anwendungsbereich für eine Vertragsanpassung wegen gestörter Geschäftsgrundlage eröffnet (Senatsurteil vom 26. April 2017 - IV ZR 126\u002F16, VersR 2017, 741 Rn. 17; BGH, Urteile vom 27. April 2023 - VII ZR 144\u002F22, VersR 2023, 1248 Rn. 22; vom 28. Mai 2013 - II ZR 67\u002F12, BGHZ 197, 284 Rn. 26 f.). Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr muss gemäß § 313 Abs. 1 BGB als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Vertragsteil, der die Anpassung verlangt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 26 m.w.N.). \n\n27\\. Dem Willen des Gesetzgebers widerspricht eine Vertragsanpassung allerdings nicht. Allein aus der Beschränkung der Anpassungsmöglichkeiten in § 143 Abs. 1 und 2 SGB XI bei nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Pflegeversicherungen, bei denen das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, folgt für Versicherungsbedingungen in anderen Versicherungsverträgen, die auf die Pflegestufen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. zurückgreifen, kein Anpassungsverbot (Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 27). \n\n28\\. Nach den bisher getroffenen Feststellungen lässt sich wiederum nicht beurteilen, ob im Rahmen der Abwägung durchgreifende Interessen der Beklagten betroffen sind und inwieweit ihr grundrechtlicher Schutz mit Blick auf ihre Vertragsfreiheit als Unternehmerin aus Art. 12 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 28 m.w.N.) bei Anpassung eines zivilrechtlichen Versicherungsvertrags im Wege mittelbarer Drittwirkung zugutekommt. Die Störung der Geschäftsgrundlage führt nach § 313 Abs. 1 BGB dazu, dass der Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an die veränderten Verhältnisse anzupassen ist (Senatsurteil vom 30. April 2025 aaO m.w.N.). Dementsprechend ist auch insoweit gegebenenfalls zu prüfen, inwieweit sich eine mögliche Erstreckung der Pflegerente auf versicherte Personen, denen mindestens ein Pflegegrad 2 zuerkannt worden ist, auf die Tarifkalkulation der Beklagten auswirkt. Ein wesentlich erhöhtes Risiko, das die Grundlagen der Prämienkalkulation beeinflusst und die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht voraussehen konnte, muss sie nicht kostenfrei tragen (Senatsurteil vom 30. April 2025 aaO m.w.N.). \n\n29\\. IV. Das angefochtene Urteil ist damit aufzuheben. Die Sache ist, weil sie nicht entscheidungsreif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - auf der Grundlage der vorangegangenen Ausführungen sowie der bisher offengelassenen Fragen zur Fälligkeit und zu möglichen Obliegenheitsverletzungen des Klägers erneut über den geltend gemachten Anspruch zu befinden haben wird. \n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek","Erwachsenen-Existenzschutzversicherung: ergänzende Auslegung bzw. Störung der Geschäftsgrundlage von Versicherungsbedingungen hinsichtlich Feststellung der Pflegebedürftigkeit in Pflegestufen bzw. Pflegegrade","2026-07-08T22:50:41.562Z","2026-07-10T22:10:00.147Z",{"id":192,"ecli":193,"slug":194,"caseNumber":195,"courtId":5,"decisionDate":196,"fullText":197,"summary":198,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":196,"parsedAt":199,"updatedAt":200},"5504","ECLI:DE:NEURIS:KORE719432025","ecli-de-neuris-kore719432025","XII ZA 16\u002F25","2025-07-23T00:00:00.000Z","#  Anspruch auf Leistung einer Unfallversicherung: Einrichtung einer Pflegschaft bei Kenntnis der Bezugsberechtigten \n\n## Tenor\n\nDen Beteiligten wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtige Rechtsbeschwerdeverfahren versagt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Verfahrenskostenhilfe für das angestrebte Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beteiligten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO). \n\n2\\. 1\\. Gegenstand des Verfahrens ist die Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach § 1882 Satz 1 BGB. \n\n3\\. Nach dem Tod des Herrn M. (im Folgenden: Erblasser) schlugen zunächst seine beiden Kinder, sodann seine beiden Schwestern und schließlich auch seine Mutter die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte für die unbekannten Erben des Erblassers einen Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“. Dieser setzte sich mit der H. Versicherung (im Folgenden: Versicherer) in Verbindung, bei welcher der Erblasser eine Unfallversicherung unter anderem mit einer Todesfallsumme in Höhe von 6.000 € abgeschlossen hatte. Als Bezugsberechtigte im Falle seines versicherten Unfalltodes hatte der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Der Versicherer teilte dem Nachlasspfleger durch Schreiben vom 21. Oktober 2022 mit, die Todesfallleistung falle nicht in den Nachlass und eine Auszahlung setze voraus, „dass nachweislich gesetzliche Erben vorhanden sind und das Erbe nicht ausgeschlagen wurde.“ Eine Auszahlung an den Nachlasspfleger sei daher nicht möglich. \n\n4\\. Vor diesem Hintergrund hat der Nachlasspfleger gegenüber dem Amtsgericht die Anordnung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte angeregt. Sein Ziel ist es, sich von dem eingesetzten Pfleger den Anspruch der (vermeintlich) unbekannten Bezugsberechtigten gegen den Versicherer auf Auszahlung der Todesfallleistung abtreten zu lassen, um diese „in den Nachlass zu ziehen“. Das Amtsgericht hat die Anordnung der Pflegschaft abgelehnt. \n\n5\\. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass schon fraglich sei, ob überhaupt noch eine hinreichende Unsicherheit im Sinne des § 1882 Satz 1 BGB bestünde, nachdem ausweislich des Nachlassverfahrens alle bekannten gesetzlichen Erben die Erbschaft bereits ausgeschlagen hätten und mithin der Eintritt einer gesetzlichen Erbschaft (abgesehen von einer Erbschaft des Staates) so gut wie ausgeschlossen sei. Jedenfalls sei hier aber ein Fürsorgebedürfnis im Sinne von § 1882 Satz 1 BGB nicht festzustellen, weil der Nachlass selbst unter Berücksichtigung des Versicherungsanspruchs überschuldet sei. \n\n6\\. 2\\. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht besteht im vorliegenden Fall kein Rechtsfortbildungsbedarf (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 FamFG). Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. \n\n7\\. a) Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil der Fall Veranlassung gebe, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 1882 BGB aufzustellen. Dabei ist es - offenbar aufgrund des Schreibens des Versicherers vom 21. Oktober 2022 - davon ausgegangen, dass die Bezugsberechtigten der Todesfallsumme diejenigen Personen sind, die letztlich als gesetzliche Erben des Erblassers festgestellt werden, und es wegen der Erbausschlagungen an einer solchen Feststellung fehle. \n\n8\\. b) Dieser Ausgangspunkt des Landgerichts ist unzutreffend. \n\n9\\. aa) Ist bei einer Unfallversicherung als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind nach § 185 VVG die §§ 159 und 160 VVG entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsnehmer kann Bezugsberechtigte für die Kapitalleistung benennen (vgl. § 159 Abs. 1 VVG). Unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist, erwirbt der Begünstige das Recht auf die Kapitalzahlung des Versicherers spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 159 Abs. 2 und 3 VVG). Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind nach § 160 Abs. 2 Satz 1 VVG im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat gemäß § 160 Abs. 2 Satz 2 VVG auf die Berechtigung keinen Einfluss. Da die zuletzt genannte Vorschrift die Bestimmung der „Erben“ als Bezugsberechtigte nur als einen Modus zur Individualisierung der Forderungsberechtigten ansieht, wird durch diese Bestimmung das Bezugsrecht nicht davon abhängig gemacht, dass die im Todesfall berufenen Erben die Erbschaft auch tatsächlich annehmen (vgl. Langheid\u002FWandt\u002FHeiss VVG 3. Aufl. § 160 Rn. 15 mwN). \n\n10\\. bb) Hier hat der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte der Todesfallsumme benannt. Zu Erben des Erblassers waren zum Todeszeitpunkt seine beiden Kinder (§ 1924 Abs. 1 BGB) zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB) berufen, so dass sie hinsichtlich der Todesfallleistung jeweils zur Hälfte bezugsberechtigt sind (§ 160 Abs. 2 Satz 1 VVG). Da die Ausschlagungen der Erbschaft ihre Bezugsberechtigung nicht zu Fall gebracht haben, sind sie grundsätzlich auch weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen. Mithin steht fest, wer die Bezugsberechtigten der Versicherungsleistung sind. Also ist nicht ungewiss, wer bei dieser Angelegenheit die Beteiligten sind, so dass es einer Pflegschaft nach § 1882 Satz 1 BGB nicht bedarf. Vielmehr kann der Nachlasspfleger die beiden Kinder des Erblassers auf Abtretung ihres Auszahlungsanspruchs gegen den Versicherer in Anspruch nehmen (vgl. LG Kassel NLPrax 2023, 32, 34; Staudinger\u002FHalm\u002FWendt\u002FLeithoff Versicherungsrecht 3. Aufl. § 160 VVG Rn. 10), nachdem er etwa in Vertretung der unbekannten Erben den Botenauftrag des Erblassers an den Versicherer nach § 671 Abs. 1 BGB widerrufen hat (vgl. dazu näher BGH Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38\u002F12 - FamRZ 2013, 1220 Rn. 8 ff.). \n\n11\\. c) Die Sache gibt somit keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung des § 1882 BGB aufzustellen, weil die Bezugsberechtigten der Todesfallsumme bekannt sind und daher der Anwendungsbereich der Vorschrift schon nicht eröffnet ist. Auch andere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. \n\n12\\. 3\\. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. September 2018 - XII ZA 10\u002F18 - MDR 2018, 1393 Rn. 5 mwN und vom 15. August 2018 - XII ZB 32\u002F18 - FamRZ 2018, 1766 Rn. 5 mwN). Diese sind hier nicht gegeben. \n\n13\\. Das Landgericht ist zwar fehlerhaft von der Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 1882 Satz 1 BGB ausgegangen. Im Ergebnis hat es die Anordnung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte aber zu Recht abgelehnt, weil die Bezugsberechtigten der Todesfallsumme bekannt sind und es schon deshalb keiner Pflegschaft bedurfte. Seine Entscheidung erweist sich mithin aus anderen Gründen als richtig, weshalb die beabsichtigte Rechtsbeschwerde zurückzuweisen wäre (vgl. § 74 Abs. 2 FamFG). Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel","Anspruch auf Leistung einer Unfallversicherung: Einrichtung einer Pflegschaft bei Kenntnis der Bezugsberechtigten","2026-07-08T22:53:46.176Z","2026-07-10T22:10:32.330Z",{"id":202,"ecli":203,"slug":204,"caseNumber":205,"courtId":5,"decisionDate":206,"fullText":207,"summary":208,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":206,"parsedAt":209,"updatedAt":210},"5565","ECLI:DE:NEURIS:KORE718262025","ecli-de-neuris-kore718262025","I ZB 52\u002F25","2025-07-17T00:00:00.000Z","#  Berufung im Zivilverfahren: Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2025 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin ist alleinige Transportversicherin der R. GmbH W. (Versicherungsnehmerin). Diese beauftragte die Beklagte mit dem Fixkostentransport zweier Transportkoffer mit jeweils einer Laserablenkeinheit im Wert von 51.870 €. Die Beklagte übernahm die Transportkoffer am 31. August 2022 zur Beförderung. Einer der beiden Koffer erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin entschädigte deshalb ihre Versicherungsnehmerin in Höhe der vereinbarten Höchsthaftung von 50.000 €. Sie nimmt die Beklagte auf Erstattung dieses Betrags in Anspruch. \n\n2\\. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte hafte der Klägerin aus §§ 425, 431 HGB in Verbindung mit § 398 BGB beziehungsweise § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf Schadensersatz. Die von der Beklagten in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommene Haftungsbegrenzung stehe ihrer Haftung nicht entgegen, weil ihr der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens (§ 435 HGB) zu machen sei. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht - nach vorherigem Hinweis - als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. \n\n3\\. II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufung der Beklagten sei unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht genüge. \n\n4\\. Mit ihrer Berufung habe die Beklagte ausschließlich und erstmalig geltend gemacht, das Landgericht habe übersehen, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten der Wert eines Pakets den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten dürfe; da der Wert der beiden zur Beförderung übergebenen Pakete jeweils über 50.000 US-Dollar gelegen habe, seien sie vom Transport ausgeschlossen gewesen und die Haftung der Beklagten mithin ausgeschlossen. Damit habe die Beklagte ihre Berufung ausschließlich auf neue Angriffsmittel gestützt. Einen Angriff des angefochtenen Urteils enthalte die Berufungsbegründung nicht. Soweit dort geltend gemacht werde, das Landgericht habe die Wertgrenze in den Transportbedingungen der Beklagten \"übersehen\", handele es sich nur scheinbar um einen solchen Angriff, denn zu den Transportbedingungen, zum Umrechnungskurs des Dollars zum Zeitpunkt der Übergabe des Transportguts und zu der impliziten Behauptung, bei Kenntnis des Werts des Transportguts hätte die Beklagte dieses nicht befördert, sei erstmalig mit der Berufungsbegründung vorgetragen worden. Tatsachen, die zur Zulassung des neuen Angriffsmittels führen könnten, habe die Beklagte nicht angegeben. Mit der Begründung, das Landgericht habe Vortrag \"übersehen\", solle über den Umstand hinweggetäuscht werden, dass der Vortrag neu sei. \n\n5\\. Für die Zulässigkeitsprüfung sei nicht abzuwarten, ob der neue Vortrag aufgrund des Vorbringens des Rechtsmittelgegners unstreitig werden könnte, sondern davon auszugehen, dass es sich bei neuem tatsächlichem Vorbringen um ein neues Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handele. Werde die Berufung ausschließlich auf neue Tatsachen gestützt, seien ungeachtet der Frage, ob diese später unstreitig würden, bereits in der Berufungsbegründung die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Angaben erforderlich. Fehlten diese, sei die Berufung unzulässig. \n\n6\\. III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig beruht weder auf einer Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrechts der Beklagten auf effektiven Rechtsschutz (dazu unter III 1), noch ergibt sich daraus eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (dazu unter III 2). \n\n7\\. 1\\. Es liegt keine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten auf effektiven Rechtsschutz darin, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO als nicht erfüllt angesehen hat. \n\n8\\. a) Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZB 39\u002F19, NJW­RR 2020, 499 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 26\\. Januar 2023 - I ZB 64\u002F22, TranspR 2023, 480 [juris Rn. 6], jeweils mwN). \n\n9\\. b) Der erfolgreichen Geltendmachung einer etwaigen Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtschutzes steht bereits der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. \n\n10\\. aa) Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - III ZR 54\u002F17, BGHZ 219, 77 [juris Rn. 37]; Beschluss vom 28\\. Januar 2020 - VIII ZR 57\u002F19, NJW 2020, 1740 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 2. Mai 2024 - I ZB 59\u002F23, juris Rn. 19, jeweils mwN). Dieser Grundsatz ist nicht auf das Verhältnis zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit beschränkt, sondern gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren (vgl. BGH, NJW 2020, 1740 [juris Rn. 15]; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZB 37\u002F21, ZfBR 2022, 356 [juris Rn. 7]) sowie im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - VI ZB 30\u002F19, NJW-RR 2021, 1507 [juris Rn. 12]; BGH, ZfBR 2022, 356 [juris Rn. 7], jeweils mwN). \n\n11\\. Die Möglichkeit, auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen, dient nach allgemeiner Auffassung dem Zweck, dem Berufungsführer das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 107\u002F17, NJW-RR 2018, 641 [juris Rn. 7]; BGH, ZfBR 2022, 356 [juris Rn. 10], jeweils mwN). Diesem soll Gelegenheit gegeben werden, sich zu der vom Berufungsgericht beabsichtigten Verwerfung seines Rechtsmittels zu äußern. Dieser Zweck der Vorschrift würde verfehlt, wenn man dem Berufungskläger die Wahl ließe, ob er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder auf effektiven Rechtsschutz im Hinweisbeschluss innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme oder erst in einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren rügt (vgl. BVerfG, InfAuslR 2024, 364 [juris Rn. 17 f.]; BGH, NJW 2020, 1740 [juris Rn. 16]; ZfBR 2022, 356 [juris Rn. 10]). \n\n12\\. bb) Gemessen daran hat die Beklagte es versäumt, die ihr eingeräumte prozessuale Möglichkeit zur Verhinderung der nunmehr mit der Rechtsbeschwerde behaupteten Grundrechtsverletzung zu nutzen. Durch die ihr vom Berufungsgericht eingeräumte Frist zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss war ihr die Möglichkeit eröffnet, dem Berufungsgericht mit rechtlichen Ausführungen vor Augen zu führen, weshalb ihre Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gerecht werde und die Berufung daher zulässig sei. Hiervon hat die Beklagte auch nach wiederholt verlängerter Frist keinen Gebrauch gemacht. \n\n13\\. c) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO zudem zu Recht als nicht erfüllt angesehen. \n\n14\\. aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss die Berufungsbegründung enthalten: die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Nr. 1), die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Nr. 2), die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (Nr. 3), sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind (Nr. 4). Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist (Nr. 1), infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden (Nr. 2) oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht (Nr. 3). \n\n15\\. Eine Berufung ist in Ansehung der Berufungsbegründung bereits dann zulässig, wenn nur einer der in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ZPO genannten Gründe ordnungsgemäß dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - VI ZB 22\u002F20, NJW-RR 2021, 1075 [juris Rn. 11] mwN). Sie kann daher auch ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet werden; in einem solchen Fall bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2007 - VIII ZB 123\u002F06, NJW-RR 2007, 934 [juris Rn. 8]; MünchKomm.ZPO\u002FRimmelspacher, 7. Aufl., § 520 Rn. 43, jeweils mwN). \n\n16\\. bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht genügt, weil sie keine Umstände bezeichnet, aufgrund derer das zur Begründung ihrer Berufung allein vorgebrachte neue Verteidigungsmittel zuzulassen ist. \n\n17\\. (1) Ihre Berufung hat die Beklagte ausschließlich damit begründet, dass nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wert eines Pakets den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten dürfe und die von der Versicherungsnehmerin zum Transport übernommenen Pakete daher vom Transport ausgeschlossen gewesen seien. Zur Unterstützung dieses erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrags hat die Beklagte ihre Beförderungsbedingungen vorgelegt. \n\n18\\. (2) In dieser Begründung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein neues Verteidigungsmittel zu sehen, dessen Zulassung nur unter den in § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen möglich ist. \n\n19\\. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergibt sich nichts Anderes daraus, dass das Landgericht in seinem mit der Berufung angegriffenen Urteil ausgeführt hat, die von der Beklagten in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommene Haftungsbegrenzung stehe einer Haftung der Beklagten nicht entgegen, weil ihr der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens zu machen sei. \n\n20\\. Wie die Rechtsbeschwerde selbst betont, waren die Beförderungsbedingungen der Beklagten von keiner der Parteien zuvor in den Prozess eingeführt worden. Es bleibt daher offen, worauf der Hinweis des Landgerichts auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten beruht. Jedenfalls aber lässt sich dieser allein auf die begrenzte Haftungshöhe bezogenen Äußerung des Landgerichts nichts zu einem etwaigen weiteren Inhalt der für den streitgegenständlichen Transport möglicherweise maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und insbesondere nichts zu der Frage entnehmen, ob danach Waren ab einem bestimmten Wert vom Transport ausgeschlossen gewesen sein könnten mit der Folge, dass die Beklagte im Falle von deren Verlust oder Beschädigung von einer Haftung befreit sein könnte. \n\n21\\. (3) Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte auch keine Umstände benannt, aufgrund derer das in dem Hinweis auf die Transportbedingungen der Beklagten und dem darin vorgesehenen Haftungsausschluss zu sehende neue Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sein könnte. Insbesondere hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass es einen Gesichtspunkt betreffe, den das Landgericht erkennbar übersehen habe (vgl. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ihre dahingehende Behauptung hat die Beklagte nicht näher begründet. Die Bewertung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe damit nur darüber hinwegtäuschen wollen, dass der Vortrag neu sei, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Berufungsgericht damit entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. \n\n22\\. cc) Anders als die Rechtsbeschwerde geltend macht, hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung auch nicht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO Umstände bezeichnet, aus denen sich eine Rechtsverletzung des Landgerichts und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. \n\n23\\. Die Rechtsbeschwerde begründet ihre Ansicht mit einem Hinweis auf das Vorbringen der Beklagten, wonach das Landgericht übersehen habe, dass ihre Haftung wegen des 50.000 US-Dollar überschreitenden Werts der Sendungen nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, hierbei handele es sich nur scheinbar um einen Angriff des angefochtenen Urteils, da zu den Transportbedingungen, zum Umrechnungskurs des Dollars zum Zeitpunkt der Übergabe des Transportguts und zu der impliziten Behauptung, bei Kenntnis des Werts des Transportguts hätte die Beklagte dieses nicht befördert, erstmalig mit der Berufungsbegründung vorgetragen worden sei. \n\n24\\. 2\\. Der Streitfall wirft entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf, ob die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO gebotene Bezeichnung der Tatsachen, aufgrund derer neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen sind, entbehrlich wird, wenn der Berufungsbeklagte das neue Vorbringen nicht bestreitet. \n\n25\\. a) Es kann dahinstehen, ob die Ansicht der Rechtsbeschwerde zutrifft, wonach der Inhalt der für den streitgegenständlichen Transport möglicherweise maßgeblichen Beförderungsbedingungen der Beklagten als unstreitig zu gelten habe, weil die Klägerin diesen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen habe bestreiten dürfen, oder ob dies nicht der Fall ist und die aufgeworfene Rechtsfrage im Streitfall daher bereits nicht klärungsfähig ist. \n\n26\\. b) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Sie ist vielmehr durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt hat, geklärt. \n\n27\\. aa) Nach dieser Rechtsprechung macht es der Umstand, dass im Berufungsrechtszug nicht (mehr) bestrittene oder unstreitig gestellte Tatsachen nicht als neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO behandelt werden und damit der Präklusion entzogen sind, nicht entbehrlich, in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen vorzutragen, auf Grund derer das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsführers zuzulassen ist. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist davon auszugehen, dass es sich bei neuem tatsächlichem Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem das erstinstanzliche Urteil zu Fall gebracht werden soll, um ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt. Wird die Berufung ausschließlich hierauf gestützt, sind deshalb die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Angaben erforderlich; fehlen diese, kann die Berufung ohne weiteres nach § 522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225\u002F12, NJW-RR 2015, 465 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VI ZB 76\u002F19, NJW-RR 2021, 1646 [juris Rn. 7]). \n\n28\\. Dass das neue Vorbringen kein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel (mehr) wäre, wenn es von der Gegenseite nicht (mehr) bestritten würde, ist in diesem Verfahrensstadium nicht relevant. Denn es steht jedenfalls erst am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung fest, ob das neue Vorbringen unstreitig ist. Bis dahin kann es von dem Berufungsbeklagten noch bestritten werden, ein vorheriges Nichtbestreiten in vorbereitenden Schriftsätzen bindet ihn nicht. Zu einer mündlichen Verhandlung kommt es aber nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluss verwirft (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 465 [juris Rn. 9] mwN; NJW-RR 2021, 1646 [juris Rn. 7]). \n\n29\\. Das Gericht ist auch nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch darauf, dass allein wegen der - meist ohnehin nur theoretischen - Möglichkeit, dass das neue Vorbringen im Verlauf des Berufungsrechtszugs noch unstreitig wird, von der in § 522 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Möglichkeit einer Verwerfung der Berufung durch Beschluss abgesehen wird. Ob die in der Berufungsbegründung genannten Tatsachen tatsächlich eine Zulassung des Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 465 [juris Rn. 10] mwN; NJW-RR 2021, 1646 [juris Rn. 7]). \n\n30\\. bb) Die Rechtsbeschwerde, die die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls anführt, zeigt nicht auf, dass und gegebenenfalls warum trotz dieser höchstrichterlichen Entscheidungen Klärungsbedarf besteht und der aufgeworfenen Rechtsfrage deshalb grundsätzliche Bedeutung zukommt. \n\n31\\. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - I ZR 87\u002F20, HFR 2021, 943 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 23. Februar 2022 - IV ZR 150\u002F20, NJW-RR 2022, 684 [juris Rn. 14], jeweils mwN). \n\n32\\. Dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die von ihr als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage gegeben sind, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, sondern macht letztlich allein geltend, der angeführten Rechtsprechung sei nicht zu folgen. Soweit sie dabei auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZR 258\u002F15, NJW 2017, 736 [juris Rn. 12 bis 14] und Beschluss vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538\u002F17, NJW 2018, 2269 [juris Rn. 24 f.]) verweist und betont, danach sei ungeachtet des § 531 Abs. 2 ZPO neues unstreitiges Vorbringen stets zuzulassen und vom Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, ist dies unbehelflich. Diese zu § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Entscheidungen stehen nicht im Widerspruch zu der zuvor dargestellten Rechtsprechung zu § 522 Abs. 1 ZPO. \n\n33\\. IV. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille","Berufung im Zivilverfahren: Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel","2026-07-08T22:54:49.430Z","2026-07-10T22:10:38.553Z",{"id":212,"ecli":213,"slug":214,"caseNumber":215,"courtId":5,"decisionDate":216,"fullText":217,"summary":218,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":216,"parsedAt":219,"updatedAt":220},"5700","ECLI:DE:NEURIS:KORE717352025","ecli-de-neuris-kore717352025","IV ZR 199\u002F24","2025-07-09T00:00:00.000Z","#  Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung: Auslegung der Klausel zum obligatorischen Sachverständigenverfahren; Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen \n\n## Leitsatz\n\nEiner Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zum obligatorischen Sachverständigenverfahren (hier: A.2.6.2 Satz 2 AKB), wonach im Fall der unterbliebenen Benennung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für den Sachverständigenausschuss durch eine Vertragspartei des Versicherungsvertrages innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei diese den Sachverständigen bestimmt, lässt sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten Vertragspartei nicht entnehmen.15\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 11.700,52 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, der ein Sachverständigenbüro für Unfallschäden an Kraftfahrzeugen betreibt, nimmt die Beklagte auf Zahlung von Sachverständigenvergütung nach Durchführung mehrerer Sachverständigenverfahren in Anspruch. \n\n2\\. Zwischen der Beklagten beziehungsweise der D als deren Zweigniederlassung und ihren Versicherungsnehmern bestanden Kaskoversicherungsverträge, denen jeweils Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, Stand: 2015 (im Folgenden: AKB) zugrunde lagen. Diese sehen in A.2.6 AKB bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages über die Höhe des Schadens oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten ein - obligatorisches - Sachverständigenverfahren vor. Die vorgenannte Bestimmung lautet: \"A.2.6 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) A 2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten muss ein Sachverständigenausschuss entscheiden. A 2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt. A 2.6.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. A 2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Bitte beachten Sie zum Rechtsweg N.1.3.\" \n\n3\\. Nach Eintritt von Versicherungsfällen machten die Versicherungsnehmer Ansprüche aus den Kaskoversicherungsverträgen geltend und traten ihre Forderungen jeweils an die die Reparatur durchführende Werkstatt ab. In der Folgezeit kam es zur Einleitung von Sachverständigenverfahren durch das jeweils vom Versicherungsnehmer als Ausschussmitglied benannte Sachverständigenbüro. Dieses benannte in 13 Fällen jeweils den Kläger als Ausschussmitglied der Beklagten, nachdem jene von dem ihr zustehenden Recht, einen Sachverständigen zu benennen, innerhalb der Frist nach A.2.6.2 Satz 2 AKB keinen Gebrauch gemacht hatte beziehungsweise - in einem Fall - der von ihr benannte Sachverständige sich nicht meldete. \n\n4\\. Der Kläger meint, ihm stehe wegen der von ihm abgerechneten Tätigkeiten ein \"Direktanspruch\" gegen die Beklagte zu. Das Landgericht hat seine Klage auf Zahlung von 12.682,27 € nebst Zinsen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren mit Ausnahme eines Teilbetrages in Höhe von 981,75 € für in einem Fall abgerechnete Leistungen weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n6\\. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2024, 1064 veröffentlicht ist, hat das Zustandekommen eines Vertrages, aus dem der Kläger Vergütungsansprüche gegen die Beklagte herleiten könne, verneint. Die Annahme einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten im Wege der Stellvertretung scheide aus. Insoweit fehle es jedenfalls an einer Vertretungsmacht der jeweiligen Versicherungsnehmer. Gegen die Annahme einer \\- im Rahmen der Regelung des A.2.6.2 Satz 2 AKB konkludent erteilten - Vollmacht spreche, dass die Klausel nur von dem Recht zur Benennung des Sachverständigen spreche, nicht aber von dessen Beauftragung. Auch Sinn und Zweck der Regelung erforderten aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers die Erteilungeiner Vollmacht nicht. Auch mit Blick auf das im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dem Versicherungsnehmer und dem als Ausschussmitglied der Beklagten benannten Sachverständigen entstehende Kostenrisiko bedürfe es einer Vollmachtserteilung nicht. Denn in A.2.6.4 AKB sei vorgesehen, dass die Kosten des Sachverständigenverfahrens nach dessen Abschluss entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen insgesamt verteilt würden. Allein in Fällen, in welchen eine Entscheidung des Ausschusses nicht zustande komme, bleibe es dabei, dass jede Partei die Kosten des von ihr benannten Sachverständigen selbst zu tragen habe, da insoweit der Grad des Obsiegens und Unterliegens nicht festgestellt werden könne. Auch dann sei der den zweiten Sachverständigen benennende Versicherungsnehmer jedoch nicht schutzlos gestellt, sondern ihm stünde ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB zu. Die Klausel des A.2.6.2 Satz 2 AKB sei nämlich aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahingehend zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer, dem ein Benennungsrecht zustehe und der von diesem Gebrauch mache, vom Versicherer beauftragt werde, einem zweiten Sachverständigen den Begutachtungsauftrag zu erteilen. \n\n7\\. Ein Anspruch folge auch nicht aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Dies ergebe sich in einigen Fällen bereits daraus, dass die Übernahme der Tätigkeit durch den Kläger mit Blick auf den jeweils zuvor zum Ausdruck gekommenen Willen der Beklagten, kein Sachverständigenverfahren durchzuführen, gerade nicht ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen habe. Aber auch in den übrigen Fällen seien die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nicht gegeben. Denn aufgrund des den Versicherungsnehmern durch die Regelung in A.2.6.2 Satz 2 AKB eingeräumten Benennungsrechts und des damit einhergehenden Auftrags, ein Ausschussmitglied für die Beklagte zu beauftragen, sei der Kläger auch gegenüber der Beklagten zur Erbringung seiner Leistungen berechtigt gewesen. \n\n8\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n9\\. 1\\. Die Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Revision sei aufgrund der divergierenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (r+s 2024, 63) zu der Frage zuzulassen, ob die Regelung in A.2.6.2 Satz 2 AKB eine stillschweigende wechselseitige Vollmachtserteilung enthält, liegt darin - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für ihre Zulassung (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2024 - IV ZR 67\u002F22, juris Rn. 15; vom 19. Juni 2024 - IV ZR 401\u002F22, NJW-RR 2024, 1155 Rn. 14; vom 31. März 2021 - IV ZR 221\u002F19, BGHZ 229, 266 Rn. 19; jeweils m.w.N.). \n\n10\\. 2\\. Die Revision ist indessen unbegründet. \n\n11\\. a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien Verträge, aus welchen der Kläger unmittelbar Vergütungsansprüche gegen die Beklagte herleiten könnte, nicht zustande gekommen sind. \n\n12\\. aa) Allerdings wird die Frage, ob bei Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens in Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Benennung des Sachverständigen durch nur eine Partei des Versicherungsvertrages vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Sachverständigen und der anderen Partei entstehen, im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. \n\n13\\. Ein Teil der Literatur vertritt die Auffassung, dass bei parteiseitiger Benennung des Sachverständigen der Vertrag den Sachverständigen sowohl mit der ernennenden als auch mit der anderen Partei bindet (vgl. Beckmann in Berliner Kommentar zum VVG, § 64 Rn. 18; Johannsen in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 84 Rn. 41; Möller in Bruck\u002FMöller, VVG 8. Aufl. § 64 Anm. 26; Voit in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. § 84 Rn. 37; Heinrich, Das Sachverständigenverfahren im Privatversicherungsrecht, 1996 S. 114 ff., 126 ff.; Clasen, JRPV 1927, 353, 355; zum Schiedsgutachtervertrag s. Rauscher, Das Schiedsgutachtenrecht unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen der Praxis des Massenverkehrs, 1969 S. 246; offenlassend OLG Celle r+s 2024, 63 Rn. 7 [juris Rn. 19]) und der Sachverständige die Vergütung von beiden Parteien als Gesamtschuldnern verlangen kann (vgl. Beckmann aaO; Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 1952 S. 193; Hagen in Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts, Bd. 8, I. Abteilung, 1922 S. 600). \n\n14\\. Die Gegenauffassung nimmt demgegenüber an, dass vertragliche Beziehungen lediglich zwischen dem Sachverständigen und der ihn benennenden Partei, nicht aber zwischen dem Sachverständigen und der Gegenpartei zustande kommen (BeckOK-VVG\u002FCar, § 84 Rn. 41[Stand: 1\\. Mai 2025]; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Y I Rn. 79; BeckOK-StVR\u002FRixecker, § 84 VVG Rn. 18 [Stand: 15. April 2025]; Wussow, Feuerversicherung 2. Aufl. § 15 AFB Anm. 3 [S. 534]; Sieg, VersR 1965, 629, 635), und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherer die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens von vornherein als unzulässig ablehnt und daraufhin der Versicherungsnehmer den Sachverständigen benennt (Rixecker aaO). \n\n15\\. bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Der Regelung in A.2.6.2 Satz 2 AKB, wonach im Fall der unterbliebenen Benennung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für den Sachverständigenausschuss durch eine Vertragspartei des Versicherungsvertrages innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei diese den Sachverständigen bestimmt, lässt sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten Vertragspartei nicht entnehmen. Dies ergibt die Auslegung der Klausel. \n\n16\\. (1) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, VersR 2025, 229 Rn. 26 m.w.N.; st. Rspr.). \n\n17\\. (2) (a) Nach diesen Maßstäben wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst am Wortlaut der Klausel orientieren und erkennen, dass diese die Voraussetzungen regelt, unter denen das in A.2.6.2 Satz 1 AKB geregelte Recht, den Sachverständigen zu benennen, auf die andere Partei übergeht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch versteht er den insoweit in A.2.6.2 Satz 2 AKB verwendeten Begriff (\"bestimmt\") dahingehend, dass die Person des Sachverständigen festgelegt werden soll (vgl. Duden, Band 10 Das Bedeutungswörterbuch 5. Aufl., S. 215 Stichwort \"bestimmen\"). Er erwartet dagegen nicht, dass mit dem Übergang des Benennungsrechts auf die andere Partei die - stillschweigende - Erteilung einer Vollmacht für den Abschluss eines Vertrages mit dem benannten Sachverständigen im Namen der Gegenpartei verbunden ist. Für eine derart weitreichende, auch das Außenverhältnis zwischen dem Sachverständigen und der zur Benennung aufgeforderten Vertragspartei umfassend regelnde Befugnis der anderen Vertragspartei findet der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Klauselwortlaut keinen Anhalt. \n\n18\\. (b) Ein davon abweichendes Verständnis wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch nicht nach dem Sinnzusammenhang der Klausel in Erwägung ziehen. Allerdings entnimmt er der Regelung in A.2.6.1 AKB, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens oder den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten grundsätzlich ein Sachverständigenausschuss entscheiden \"muss\", es sich mithin bei der Durchführung des Sachverständigenverfahrens um eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Versicherungsleistung handelt (vgl. OLG Köln r+s 2002, 188 [juris Rn. 5]; KG NVersZ 1999, 526 [juris Rn. 21]; OLG Saarbrücken r+s 1995, 329; OLG Frankfurt VersR 1990, 1384 [juris Rn. 13]; OLG Hamm VersR 1989, 906 [juris Rn. 20]; Klimke in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. A.2.6 AKB 2015 Rn. 7; Meinecke in Stiefel\u002FMaier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB Rn. 738, 740 f. m.w.N.;Heinrichs, DAR 2015, 195, 197 f. m.w.N.). Mit dem Sachverständigenverfahren wird - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - bezweckt, dass die Schadensregulierung möglichst rasch mit sachverständiger Hilfe erledigt wird und kein - möglicherweise langwieriger und kostspieliger - Streit vor den staatlichen Gerichten um die oftmals komplizierte Schadensfeststellung ausgetragen wird (Senatsurteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 281\u002F14, VersR 2015, 182 Rn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Juni 2024 - IV ZR 341\u002F22, VersR 2024, 995 Rn. 22; jeweils m.w.N.). Dieses Ziel sichert die Klausel in A.2.6.2 Satz 2 AKB, indem sie der Vertragspartei, die ihren Sachverständigen benannt hat, ein Mittel an die Hand gibt, die zeitnahe Bildung des Sachverständigenausschusses auch gegen den Widerstand der anderen Vertragspartei und bei deren Untätigkeit zu ermöglichen. \n\n19\\. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer nimmt demgegenüber nicht an, dass damit die Einräumung von Rechtsmacht außerhalb des Deckungsverhältnisses zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages verbunden ist, die es jener Partei, auf die das Recht zur Bestimmung des weiteren Sachverständigen übergegangen ist, erlaubt, vertragliche Beziehungen mit diesem im Namen der anderen Partei zu begründen. Auch der juristisch nicht vorgebildete, durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei einer derart weitreichenden Befugnis wie einer wechselseitig erteilten Vollmacht eine klarere Ausgestaltung der Klausel erwarten. Dies gilt insbesondere, weil die Klausel auch ihn als Gegner des Verwenders in dem - hier nicht gegebenen - Fall bindet, in dem die Aufforderung zur Benennung des Sachverständigen durch den Versicherer erfolgt. \n\n20\\. (c) Anders als die Revision meint, erfordern auch weder der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Bestimmung noch seine Interessen die Erteilung einer Vollmacht zugunsten der Vertragspartei, auf die das Recht zur Bestimmung des Sachverständigen übergegangen ist. \n\n21\\. Zwar wird der Versicherungsnehmer, der den weiteren Sachverständigen in dem - auch hier gegebenen - Fall bestimmt, in dem der Versicherer nach Aufforderung dessen Benennung unterlässt, durch die Erteilung des Gutachtenauftrags seinerseits vertraglich verpflichtet und läuft damit Gefahr, die Kosten - je nach dem Ergebnis der Entscheidung des Sachverständigenausschusses (A.2.6.4 AKB) - erst nach Durchführung des Sachverständigenverfahrens und zudem gegebenenfalls erst nach einer gerichtlichen Entscheidung ersetzt zu erhalten. Dabei handelt es sich aber um eine typische Konfliktlage bei einem Streit im Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Weder wird dadurch für sich genommen das Kostenrisiko auf den Versicherungsnehmer verlagert noch verschärft es sich zusätzlich in dem Fall, in dem es nicht zu einer Entscheidung des Sachverständigenausschusses kommt und deshalb der für die - endgültige - Kostenverteilung nach A.2.6.4 AKB maßgebliche Grad des Obsiegens und Unterliegens nicht festgestellt werden kann (vgl.Meinecke in Stiefel\u002FMaier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB Rn. 817). \n\n22\\. Macht der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall hinsichtlich des weiteren Sachverständigen von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch, steht ihm bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für das Sachverständigenverfahren das durch die Regelung in A.2.6.2 AKB eingeräumte Recht zu, auch ihm gegenüber den Gutachtenauftrag zu erteilen. Er besorgt damit - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - zugleich ein ihm durch die Klausel übertragenes Geschäft des Versicherers (§ 662 BGB). Insoweit steht ihm hinsichtlich seiner Aufwendungen gegen den Versicherer, der auf Verlangen Vorschuss zu leisten hat (§ 669 BGB), ein auf Befreiung von der Honorarverbindlichkeit gerichteter Ersatzanspruch aus § 670 BGB zu (vgl. auch Jula in Martin\u002FReusch\u002FSchimikowski\u002FWandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 27 Rn. 65). Dass der Versicherungsnehmer mit der Durchführung des Sachverständigenverfahrens auch ein eigenes Interesse verfolgt, schließt hierbei die Annahme, dass er damit gleichzeitig ein Geschäft für den Versicherer übernommen und ausgeführt hat, nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1971 - VII ZR 146\u002F69, BGHZ 56, 204, 207 [juris Rn. 12]; vom 15. Dezember 1954 - II ZR 277\u002F53, BGHZ 16, 12, 16 [juris Rn. 11]). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar, macht er von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch, einerseits ein Interesse daran haben, eine eigene Verpflichtung zu vermeiden. Er wird aber andererseits nicht erwarten, dass der Versicherer diese Verpflichtung im Außenverhältnis losgelöst von der im Deckungsverhältnis zu beantwortenden Frage übernehmen möchte, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des Sachverständigenverfahrens gegeben sind, etwa der Streit der Parteien dem Sachverständigenverfahren überhaupt zugänglich ist (vgl. insoweit OLG Saarbrücken ZfS 2004, 23; Meinecke in Stiefel\u002FMaier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB Rn. 760). \n\n23\\. b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte auch kein unmittelbarer Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB zusteht. \n\n24\\. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Geschäftsbesorgung für einen anderen auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319\u002F98, BGHZ 143, 9, 13 [juris Rn. 15] m.w.N.). Jedoch kommt in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt. Eine solche umfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb der wirksamen Vertragsbeziehung ist hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten Leistungen auch im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich abschließend (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66\u002F01, NJW-RR 2004, 81 [juris Rn. 17] m.w.N.). \n\n25\\. So verhält es sich hier. Die Benennung und Beauftragung des Klägers erfolgte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jeweils durch das als Ausschussmitglied der Versicherungsnehmer benannte Sachverständigenbüro. Der objektive Gehalt dieser aus dem Bestimmungsrecht in A.2.6.2 Satz 2 AKB abgeleiteten Erklärung deutete auf ein Eigengeschäft der jeweiligen Versicherungsnehmer hin, da sich der Klausel - wie ausgeführt - eine stillschweigend erteilte Vollmacht der Vertragspartei, die den ersten Sachverständigen benannt hat, zum Abschluss eines Vertrages mit dem weiteren Sachverständigen im Namen der anderen Vertragspartei auch nach Ablauf der in A.2.6.2 Satz 2 AKB bestimmten Frist nicht entnehmen lässt (vgl. zur Abgrenzung zwischen Vertretungs- und Eigengeschäft BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44\u002F10, VersR 2011, 1266 Rn. 18; Grüneberg\u002FEllenberger, BGB 84. Aufl. § 164 Rn. 4). Für Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte war deshalb von vornherein kein Raum. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung: Auslegung der Klausel zum obligatorischen Sachverständigenverfahren; Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen","2026-07-08T22:55:52.407Z","2026-07-10T22:10:53.195Z",{"id":222,"ecli":223,"slug":224,"caseNumber":225,"courtId":5,"decisionDate":216,"fullText":226,"summary":227,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":216,"parsedAt":219,"updatedAt":228},"5682","ECLI:DE:NEURIS:KORE717842025","ecli-de-neuris-kore717842025","IV ZR 161\u002F23","#  Basisrentenversicherungsvertrag: Wirksamkeit der Widerrufserklärung des Versicherungsnehmers \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 41.500 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Basisrentenversicherungsvertrags (sog. Rürup-Rente) nach erklärtem Widerruf, hilfsweise Schadensersatz wegen einer Beratungspflichtverletzung. \n\n2\\. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 die vorgenannte Rentenversicherung. In dem Antrag unterschrieb die Klägerin, dass sie den Erhalt der Produktinformation, der Verbraucherinformation, der Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen, der Modellrechnung sowie der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen bestätige. Die Verbraucherinformation der Beklagten enthielt folgende Widerrufsbelehrung: \"Widerruf Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: […]\" \n\n3\\. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 bestätigte die Beklagte den Eingang des Antrags, forderte, damit der Vertrag gültig werde, eine unterschriebene Einverständniserklärung und informierte die Klägerin, dass mit Eingang der Einverständniserklärung die Widerrufsfrist beginne, wobei sie Einzelheiten dazu dem Versicherungsschein entnehmen könne. Der beigefügte Versicherungsschein enthielt eine Widerrufsbelehrung, die dem Wortlaut nach mit der in der Verbraucherinformation enthaltenen identisch war. Die Klägerin übersandte die von ihr am 16. Dezember 2009 unterschriebene Einverständniserklärung an die Beklagte. \n\n4\\. Die Klägerin zahlte fortan die Beiträge. Im Oktober 2010 erklärte sie sich, nachdem sie von der Beklagten aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge­ und Basisrentenverträgen (vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, im Folgenden: AltZertG) und zum Erhalt der steuerlichen Vorteile hierzu aufgefordert worden war, damit einverstanden, dass der Vertrag auf die neuen Zertifizierungsbedingungen umgestellt wird. Sie leistete zudem Zuzahlungen im November 2012 in Höhe von 2.000 € und im Dezember 2013 in Höhe von 3.000 €, nachdem diese zuvor von der Beklagten gewünscht bzw. beworben worden waren. \n\n5\\. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer Vertragserklärung und verlangte die Rückabwicklung des Vertrags. Dem entsprach die Beklagte nicht. \n\n6\\. Die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 41.500 € nebst Zinsen hieraus sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n8\\. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in VersR 2023, 1283 veröffentlicht ist, hat die Klägerin ihre Vertragserklärung nicht wirksam widerrufen. Die Widerrufsbelehrung sei zwar nicht ordnungsgemäß, die Ausübung des Widerrufsrechts sei vorliegend aber treuwidrig. \n\n9\\. Die in den Verbraucherinformationen und die im Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung sei zwar formell ordnungsgemäß, genüge aber inhaltlich den Anforderungen des § 8 VVG in der vom 1. Januar 2008 bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung nicht. Da die Beklagte den Beginn der Widerrufsfrist davon abhängig gemacht habe, dass sie ihre Pflichten \"gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\" erfülle, habe sie auf ihre Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr Bezug genommen, denen sie bei der vorliegenden Abschlusskonstellation (per Briefpost) nicht unterlegen habe. Dass diese Pflichten nur im elektronischen Geschäftsverkehr Geltung beanspruchen sollen, gehe aus der Widerrufsbelehrung selbst nicht hervor und sei für den durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar. Hinzu komme, dass der daneben in Bezug genommene Art. 246 § 3 EGBGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht in Kraft getreten sei, vielmehr habe § 3 BGB-Info-VO in der vom 2. September 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung die Kundeninformationspflichten vorgesehen. Die Widerrufsbelehrung sei auch aus diesem Grund - Verweis auf eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht existente Norm - nicht ordnungsgemäß. \n\n10\\. Jedoch verstoße die Klägerin mit ihrer Rechtsausübung gegen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens. Dabei könne dahinstehen, ob dies bereits daraus folge, dass die Beklagte den Vertrag mit ihrer Einverständniserklärung vom 24\\. Oktober 2010 auf die neuen Zertifizierungsbedingungen umgestellt habe. Unzweifelhaft komme der Wille der Klägerin, an dem Vertrag festhalten zu wollen, aber jedenfalls darin zum Ausdruck, dass sie im November 2012 eine Zuzahlung in Höhe von 2.000 € und im Dezember 2013 eine weitere Zuzahlung in Höhe von 3.000 € beantragt und geleistet und den Vertrag sodann auf dieser geänderten Grundlage eine Vielzahl von Jahren fortgeführt habe. Das habe die Beklagte nicht anders verstehen dürfen und müssen als die \"Bestätigung\" des in Kenntnis der grundsätzlichen Widerruflichkeit gefassten Willens der Klägerin, die vertragliche Bindung mit der Beklagten nicht nur aufrecht zu erhalten, sondern über das ursprüngliche Leistungsversprechen hinaus zu erweitern. Unionsrecht stehe der Annahme der Treuwidrigkeit nicht entgegen. \n\n11\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch auf die Rückabwicklung des Basisrentenversicherungsvertrags kann der Klägerin mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. \n\n12\\. 1\\. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Widerrufsfrist des § 8 Abs. 1 VVG in der hier im Dezember 2009 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) nicht in Gang gesetzt wurde, da die Beklagte die Klägerin inhaltlich nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG a.F. über ihr Widerrufsrecht belehrte. Die in der Verbraucherinformation und im Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung ist bereits inhaltlich insoweit fehlerhaft, als sie auf eine nicht einschlägige Norm in Verbindung mit einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht existenten Norm verweist. Bei der vom Berufungsgericht bislang festgestellten Abschlusskonstellation per Briefpost unterlag die Beklagte nicht den Pflichten, die gemäß dem in der Widerrufsbelehrung angegebenen § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in der damals geltenden Fassung für den elektronischen Rechtsverkehr vorgeschrieben waren. Zudem war der weiter in der Widerrufsbelehrung genannte Art. 246 § 3 EGBGB, der die Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr regelte, bei Vertragsschluss noch nicht in Kraft getreten. \n\n13\\. Es liegt auch kein geringfügiger Belehrungsfehler vor. Die - hier fehlende - zutreffende Benennung der fristauslösenden Umstände wird ebenso wie der Hinweis auf den entsprechenden Fristbeginn in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVG a.F. gefordert und ist eine wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (vgl. zur Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. Senatsurteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297\u002F22, VersR 2024, 488 Rn. 16 m.w.N.). \n\n14\\. 2\\. Der geltend gemachte Anspruch ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf der Grundlage der bislang von ihm getroffenen Feststellungen nicht ausnahmsweise aufgrund des Vorliegens besonders gravierender Umstände nach Treu und Glauben ausgeschlossen. \n\n15\\. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Versicherer bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung zwar grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat. Aber auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerrufsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 242 BGB verwehrt haben (vgl. zur Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268\u002F21, BGHZ 238, 32 Rn. 9 m.w.N.; ferner zu § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG Senatsurteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41\u002F22, BGHZ 238, 282 Rn. 24). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerrufsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter. Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerrufsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. zur Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 10 m.w.N.). \n\n16\\. b) Danach genügen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Annahme besonders gravierender Umstände. Die - vom Berufungsgericht berücksichtigten - von der Klägerin veranlassten Zuzahlungen sind nach der Senatsrechtsprechung in der Regel keine besonders gravierenden Umstände, die im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Widerrufsrechts und daraus folgender Erstattungsansprüche verwehren können, sondern gehören zu einer gewöhnlichen Vertragsdurchführung (vgl. zum Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 368\u002F21, VersR 2025, 415 Rn. 11). Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn ein Versicherungsnehmer im Rahmen eines Vertrags über eine geförderte Altersrentenversicherung (sog. Riester-Rente) mit Beitragserhöhungen und Zuzahlungen das Ziel verfolgt hat, den Betrag der an ihn ausgekehrten Altersvorsorgezulage zu maximieren (vgl. zum Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Senatsbeschluss vom 4. September 2024 - IV ZR 365\u002F22, VersR 2025, 333 Rn. 17). Eine vergleichbare Ausnahme ist hier nicht festgestellt. Allein die vertragsgemäße Durchführung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein besonders gravierender Umstand, der ein Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Vertrags begründen könnte (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 aaO). Mit ihren Zuzahlungen hat die Klägerin nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, zu erkennen gegeben, die vertragliche Bindung mit der Beklagten ungeachtet eines etwaigen Widerrufsrechts aufrecht erhalten zu wollen. Vielmehr ist insoweit eine Vertragsänderung vorgenommen worden, die sich im Rahmen der üblichen Vertragsdurchführung hält. Weitere besondere Umstände, welche hier im Ausnahmefall ein widersprüchliches Verhalten begründen könnten, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. \n\n17\\. Ein besonders gravierender Umstand wurde auch nicht dadurch begründet, dass die Beklagte den Vertrag mit dem Einverständnis der Klägerin vom 24. Oktober 2010 auf die neuen Zertifizierungsbedingungen umstellte. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass diese Anpassung einseitig von der Beklagten gefordert wurde, um aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben nach dem AltZertG die Zertifizierung ihrer Basisrentenverträge zu erwirken (vgl. OLG Frankfurt VersR 2023, 834 [juris Rn. 51]). Auch der vom Berufungsgericht erwogene Umstand, dass die Einverständniserklärung den Willen der Klägerin erkennen lasse, in den Genuss der ihr durch den Basisrenten-Vertrag vermittelten - und in der Folge auch jahrelang in Anspruch genommenen - Steuervorteile zu kommen, was gerade seine Wirksamkeit voraussetze, hält sich im Rahmen einer gewöhnlichen Vertragsdurchführung. Der Senat hat zwischenzeitlich klargestellt, dass die Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile, die mit dem gewählten Vertragsmodell zwangsläufig verbunden sind, in der Regel keinen besonders gravierenden Umstand darstellen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2024 - IV ZR 365\u002F22, VersR 2025, 333 Rn. 19; Senatsurteil vom 10. Juli 2024 - IV ZR 196\u002F22, VersR 2024, 1192 Rn. 13). \n\n18\\. III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n19\\. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der obigen Ausführungen im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung festzustellen, ob der Klägerin ein Widerrufsrecht hinsichtlich des streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrags zusteht. Dabei wird es gegebenenfalls berücksichtigen müssen, dass gemäß § 312b Abs. 1 BGB in der ab dem 8. Dezember 2004 bis zum 22. Februar 2011 gültigen Fassung ein Fernabsatzvertrag vorliegen könnte und dementsprechend der Anwendungsbereich der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90\u002F619\u002FEWG des Rates und der Richtlinien 97\u002F7\u002FEG und 98\u002F27\u002FEG (ABL. L 271 S. 16) eröffnet sein könnte. Für die Feststellung, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt, ist zu beachten, dass entgegen der Ansicht der Beklagten auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen (\"Abschlusskonstellation per Briefpost\") nicht die Klägerin, welche nur die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss darlegen und beweisen muss, hierzu weiter vortragen muss, sondern die Beklagte darlegen und beweisen muss, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist oder der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168\u002F14, WM 2016, 968 Rn. 27 f.). \n\n20\\. Gegebenenfalls hat das Berufungsgericht die Höhe des Anspruchs zu klären. Dabei kommt die Anwendung von § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG nur in Betracht, wenn die Klägerin einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41\u002F22, BGHZ 238, 282 Rn. 21; vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 40\u002F22, VersR 2023, 1512 Rn. 17; vom 13. September 2017 - IV ZR 445\u002F14, BGHZ 216, 1 Rn. 21 f. m.w.N.), wobei die Zustimmung auch konkludent erklärt werden kann (Senatsurteil vom 24. Januar 2024 - IV ZR 306\u002F22, VersR 2024, 347 Rn. 18 ff.). Bei fehlender Zustimmung gelten die allgemeinen Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung i.V.m. §§ 346 ff. BGB; vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41\u002F22 aaO Rn. 18; vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 40\u002F22 aaO Rn. 14). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","Basisrentenversicherungsvertrag: Wirksamkeit der Widerrufserklärung des Versicherungsnehmers","2026-07-10T22:10:50.884Z",{"id":230,"ecli":231,"slug":232,"caseNumber":233,"courtId":5,"decisionDate":234,"fullText":235,"summary":236,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":234,"parsedAt":237,"updatedAt":238},"6613","ECLI:DE:NEURIS:KORE714462025","ecli-de-neuris-kore714462025","IV ZR 173\u002F23","2025-05-07T00:00:00.000Z","#  Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung \n\n## Tenor\n\nSoweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu der Versicherungsnummer Kopien der Versicherungsscheine und Nachträge zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2015, 2016 und 2017 herauszugeben, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nIm Übrigen wird das Urteil dahingehend abgeändert, dass die weitergehende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin - Zivilkammer 2 - vom 24. März 2022 zurückgewiesen wird.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 7.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung. Der bei der Beklagten versicherte Kläger unterhielt dort zuletzt die Tarife B , A und T . Die Beklagte nahm in diesem Versicherungsverhältnis Prämienanpassungen vor. \n\n2\\. Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger im Wege der Stufenklage die Herausgabe von Kopien der Versicherungsscheine und Nachträge zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2015, 2016 und 2017 verlangt. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die nach Erteilung der Auskunft noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämie unwirksam seien und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet sowie der monatlich fällige Gesamtbetrag auf einen noch zu beziffernden Betrag zu reduzieren sei, außerdem die Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrages nebst Zinsen sowie die Herausgabe gezogener Nutzungen in noch zu beziffernder Höhe und deren Verzinsung. \n\n3\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß zur Herausgabe von Kopien der Versicherungsscheine verurteilt. Im Übrigen hat es die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. \n\n4\\. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision hat Erfolg. \n\n6\\. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2024, 185 veröffentlicht ist, ist der Ansicht, dass der Kläger sein Begehren im Wege einer Stufenklage verfolgen kann. Er benötige im Ansatz (jedenfalls) die Informationen über die Höhe der Beitragsanpassungen in einzelnen Tarifen, um auf diese Weise seine Zahlungsanträge (nur noch) beziffern zu können. Der Auskunftsanspruch diene nicht ausschließlich dazu, eine Beurteilung des Bestehens von Leistungsansprüchen überhaupt erst zu ermöglichen. Der Anspruch auf Kopien des Versicherungsscheins und seiner Nachträge ergebe sich (jedenfalls) aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Im Übrigen sei die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. \n\n7\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand. \n\n8\\. 1\\. Im Ergebnis geht das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon aus, dass die Auskunftsklage zulässig ist. \n\n9\\. a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch das Rechtsschutzbegehren des Klägers als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO für zulässig gehalten. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177\u002F22, VersR 2023, 1514 Rn. 24 m.w.N.). \n\n10\\. So liegt der Fall hier. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückzahlung der auf eine unwirksame Beitragserhöhung gezahlten Prämienanteile gehört die Tatsache, dass der Beitrag in einem versicherten Tarif zu einem bestimmten Zeitpunkt erhöht wurde. Diese Informationen will der Kläger erst durch die vorliegende Auskunftsklage auf Herausgabe der Nachträge zum Versicherungsschein erlangen, die daher nicht nur der näheren Bestimmung eines bestehenden Anspruchs dient. Der Kläger ist aufgrund des Wissens seiner Prozessbevollmächtigten aus anderen Verfahren davon ausgegangen, dass in den zuletzt versicherten Tarifen B und A \"unter anderem\" zu im Einzelnen aufgeführten Terminen Prämienänderungen erfolgt seien. Diese Behauptung ist für die betroffenen Jahre seit 2012 schon hinsichtlich früher versicherter Tarife offenkundig nicht vollständig, sondern der Kläger will sich durch die Auskunft erst die Kenntnis von allen Beitragserhöhungen verschaffen. Es verhilft der Stufenklage nicht zur Zulässigkeit, dass der Kläger daneben auch die Bezifferung eines möglicherweise bestehenden Anspruchs verfolgt. \n\n11\\. b) Es kommt jedoch eine Umdeutung der zunächst erhobenen Stufenklage in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung in Betracht, die ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berechtigtes Interesse des Klägers voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177\u002F22, VersR 2023, 1514 Rn. 26 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst beurteilen, ob die Klage in dieser Weise umzudeuten ist; weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Nach seinem Vorbringen benötigt der Kläger die Auskunft zur Bezifferung eines Rückzahlungsanspruchs. Auf dieser Grundlage ist die Auskunftsklage zulässig. \n\n12\\. 2\\. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Sache hinsichtlich der Feststellungs- und Leistungsanträge an das Landgericht zurückverwiesen. Der noch nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierte Feststellungsantrag und die unbezifferten Anträge auf Zahlung und Herausgabe von Nutzungen sind unzulässig, da es insoweit an einem bestimmten Klageantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehlt und diese Anträge auch nicht im Wege der Stufenklage zulässig sind. \n\n13\\. 3\\. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, dass dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht. \n\n14\\. Ein Anspruch auf Abschriften der zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein folgt nicht aus Art. 15 Abs. 1, 3 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. 2016 L 119, S. 1). Wie der Senat mit Urteil vom 27. September 2023 (IV ZR 177\u002F22, VersR 2023, 1514 Rn. 46 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, handelt es sich bei den Nachträgen zum Versicherungsschein in ihrer Gesamtheit nicht um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. \n\n15\\. 4\\. Die Entscheidung über den Auskunftsantrag erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Ein Auskunftsanspruch ergibt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht aus anderen Vorschriften. \n\n16\\. a) Wie der Senat mit Urteil vom 27. September 2023 (IV ZR 177\u002F22, VersR 2023, 1514 Rn. 42) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann er insbesondere nicht auf § 3 Abs. 3 VVG gestützt werden. Der Senat hat außerdem mit Urteil vom 21. Februar 2024 (IV ZR 311\u002F22, r+s 2024, 314 Rn. 18) entschieden und im Einzelnen begründet, dass sich ein Anspruch auf Übersendung früherer Nachträge zum Versicherungsschein auch nicht aus § 7 Abs. 4 VVG ergibt. \n\n17\\. b) Ob dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zustehen könnte, kann auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden. Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. Senatsurteil vom 27\\. September 2023 - IV ZR 177\u002F22, VersR 2023, 1514 Rn. 30). Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. September 2023 (aaO Rn. 31) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kommt ein solcher Anspruch grundsätzlich in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung Auskunft über vergangene Beitragserhöhungen verlangt. Der Auskunftsanspruch setzt jedoch Feststellungen dazu voraus, dass der Kläger nicht mehr über die im Auskunftsantrag bezeichneten Unterlagen verfügt - was die Beklagte hier bestritten hat - und warum es zum Verlust kam. Erst die Darlegung der Gründe des Verlustes durch den Versicherungsnehmer ermöglicht die Beurteilung, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zusteht (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 aaO Rn. 40 m.w.N.). Die allgemeine Annahme, dass ein Versicherungsnehmer Schreiben des Versicherers nicht für aufbewahrungswürdig halten muss, reicht insoweit nicht aus (Senatsurteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 311\u002F22, r+s 2024, 314 Rn. 14). \n\n18\\. III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe von Kopien der Versicherungsscheine aufgehoben worden ist. Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB zunächst die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Das Berufungsgericht hatte nach seiner Rechtsansicht bisher keinen \n\n19\\. Anlass, den Kläger auf die Notwendigkeit eines Beweisangebots zum Verlust der Unterlagen und weiteren Vortrags zu den Umständen des Verlustes hinzuweisen; dies wird es unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nachzuholen haben. \n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann RiBGH Dr. Bommel istwegen Urlaubs undanschließenden Ruhestandsverhindert zu signieren. Prof. Dr. Karczewski","Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung","2026-07-08T23:05:46.715Z","2026-07-10T22:12:23.340Z",{"id":240,"ecli":241,"slug":242,"caseNumber":243,"courtId":5,"decisionDate":244,"fullText":245,"summary":246,"language":7,"source":61,"sourceUrl":62,"sourceTimestamp":244,"parsedAt":247,"updatedAt":248},"6699","ECLI:DE:NEURIS:KORE711232025","ecli-de-neuris-kore711232025","IV ZR 126\u002F23","2025-04-30T00:00:00.000Z","#  Umfang der Leistungen einer Invaliditätsversicherung; Auswirkungen des Wegfalls der Pflegestufen I bis III \n\n## Leitsatz\n\nZu den Auswirkungen des Wegfalls der Pflegestufen I bis III gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. und der Einführung der gemäß § 15 SGB XI zu ermittelnden Pflegegrade 1 bis 5 durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) auf das Leistungsversprechen des Versicherers in der Invaliditätsversicherung, der eine Pflegerente bei Einstufung der versicherten Person in die Pflegestufe I, II oder III nach deutschem Sozialgesetzbuch verspricht.13 18\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Mai 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens unter Berücksichtigung der im Revisionsrechtszug erklärten Teilerledigung des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird bezüglich der Gerichtskosten auf bis 65.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit Mai 2014 eine Invaliditätsversicherung unter Vereinbarung der Bedingungen zur B -Invaliditätsversicherung für Erwachsene (O Rente), Stand 21. Dezember 2012 (im Folgenden: AVB). Versichert ist unter anderem eine Pflegerente bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet. Zur Pflegerente enthalten die Bedingungen die folgende Regelung: \"2.3 Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente) 2.3.1 Voraussetzung für die Leistung Die versicherte Person wird während der Vertragslaufzeit in die Pflegestufe I, Il oder III nach deutschem Sozialgesetzbuch eingestuft.\" \n\n2\\. Die Voraussetzungen der Einstufung in die Pflegestufen I bis III waren bis zum 31\\. Dezember 2016 in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der damals geltenden Fassung (im Weiteren: SGB XI a.F.) geregelt. Daneben sah § 45a SGB XI a.F. Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (sogenannte \"Pflegestufe 0\") vor. Mit dem Inkrafttreten der Pflegereform zum 1. Januar 2017 durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) traten an die Stelle der Pflegestufen I bis III und der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz die gemäß § 15 SGB XI zu ermittelnden Pflegegrade 1 bis 5. Die Beklagte passte ihre Versicherungsbedingungen im Tarif der Klägerin nicht an. \n\n3\\. Die Klägerin erkrankte an Krebs. Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung stellte ihre Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 2 seit dem 1\\. März 2019 fest. \n\n4\\. Die beantragte Pflegerente lehnte die Beklagte ab. Aus einem bestehenden Pflegegrad 2 könne nicht automatisch auf eine nach den Vertragsbedingungen maßgebliche Pflegestufe I geschlossen werden. Eine Umrechnung der im Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Bestimmung des Pflegegrades ermittelten Punkte anhand der Vorgaben des früheren Rechts führe lediglich zu einer Einordnung in die ehemalige Pflegestufe 0. \n\n5\\. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt die Zahlung rückständiger Pflegerente von Januar bis August 2022 nebst Zinsen, zukünftiger Pflegerente ab September 2022 und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Beklagte bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat die Beklagte zunächst die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Im Revisionsrechtszug haben die Parteien den Rechtsstreit bezüglich des Antrags auf Zahlung einer zukünftigen Pflegerente ab September 2022 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang des noch rechtshängig gebliebenen Teils des Rechtsstreits zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n7\\. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2024, 286 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, der Klägerin stehe die geltend gemachte Pflegerente zu. Aus Sicht des Versicherungsnehmers begründe die Einstufung der versicherten Person in eine Pflegestufe, wie sie nach dem SGB XI der Pflegekasse obliege, die Leistungspflicht des Versicherers. Versicherungsfall sei die durch die Entscheidung der Pflegekasse mit der Pflegestufe ausgewiesene Pflegebedürftigkeit. Der Vertrag enthalte einen autonomen Begriff der Pflegebedürftigkeit, nicht aber eine dynamische Verweisung auf den sozialrechtlichen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Als Folge der Pflegereform sei der vertraglichen Regelung die Anknüpfung für den Versicherungsfall abhandengekommen, was zu einer planwidrigen Lücke geführt habe. Die ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrags ergebe, dass die Pflegerente zu leisten sei, wenn die versicherte Person zumindest den Pflegegrad 2 erhalte. Der Vertrag sehe keine nochmalige inhaltliche Prüfung der Pflegebedürftigkeit durch den Versicherer vor, daher seien die Entscheidung der Pflegekasse und das zugrundeliegende Gutachten des Medizinischen Dienstes nicht im Einzelfall auf die Kriterien der Pflegestufe I zu untersuchen. Es könne weiterhin an die Entscheidung der Pflegekasse angeknüpft werden. Bei abstrakter Betrachtung entspreche der Pflegegrad 2 der Pflegestufe I oder komme ihr zumindest sehr nahe. Das ergebe sich auch aus der Wertung des § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a SGB XI und den neuen Versicherungsbedingungen der Beklagten, die den Versicherungsschutz an das Vorliegen mindestens des Pflegegrades 2 knüpften. \n\n8\\. II. Infolge der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung ist die Rechtshängigkeit des auf die Zahlung zukünftiger Pflegerente ab September 2022 gerichteten Antrags entfallen. Eine Erledigung der Hauptsache kann noch im Revisionsrechtszug erklärt werden (BGH, Urteil vom 20. April 2021 - II ZR 387\u002F18, ZIP 2021, 1109 Rn. 11; Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244\u002F09, NJW-RR 2012, 688 Rn. 6). Sie führt im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen zur Beendigung der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache (Senatsurteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98\u002F87, BGHZ 106, 359, 366 [juris Rn. 21]; BGH, Urteil vom 20. April 2021 aaO). \n\n9\\. III. Mit Blick auf den rechtshängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hat das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, der Versicherungsfall für die Pflegerente gemäß Nr. 2.3.1 AVB sei eingetreten. Die ergänzende Auslegung typischer Vertragsgestaltungen, die - wie die Versicherungsbedingungen der Beklagten - regelmäßig mit gleichförmigem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle (BGH, Urteile vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 23; vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157\u002F17, NJW 2018, 2469 Rn. 18 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199\u002F10, BGHZ 191, 159 Rn. 45 ff.). Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen kann Nr. 2.3.1 AVB nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, dass Versicherungsfall nach der Änderung des § 15 SGB XI zum 1. Januar 2017 durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz die Feststellung des Pflegegrades 2 oder höher ist. \n\n10\\. 1\\. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Versicherungsbedingungen der Beklagten infolge des Wegfalls der Pflegestufen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. eine planwidrige Regelungslücke enthalten. \n\n11\\. a) Eine die ergänzende Vertragsauslegung eröffnende Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BGH, Urteile vom 27. April 2023 - VII ZR 144\u002F22, VersR 2023, 1248 Rn. 24; vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157\u002F17, NJW 2018, 2469 Rn. 23 m.w.N.). Unerheblich ist, ob die Lücke von Anfang an bestanden oder sich erst nachträglich ergeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79\u002F07, NJW-RR 2008, 562 Rn. 14 m.w.N.). \n\n12\\. b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht eine Regelungslücke bejaht. \n\n13\\. aa) Den Parteien ist der Anknüpfungspunkt für den in Nr. 2.3.1 AVB bestimmten Leistungsfall der Pflegerente abhandengekommen. Die Einstufung der versicherten Person in die Pflegestufe I, II oder III nach deutschem Sozialgesetzbuch kommt seit dem 1. Januar 2017 aufgrund der Änderung des § 15 SGB XI nicht mehr in Betracht, weil die Versicherten in der gesetzlichen Pflegeversicherung seitdem nicht mehr auf das Vorliegen von Pflegestufen, sondern von Pflegegraden begutachtet werden. \n\n14\\. bb) Die Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Pflegerente regeln deren Leistungsvoraussetzungen bei Fortfall der Pflegestufen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. nicht. Insbesondere ist Nr. 2.3.1 AVB - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht dahingehend auszulegen, dass die Klausel eine dynamische Verweisung auf den jeweils aktuellen sozialrechtlichen Pflegebedürftigkeitsbegriff enthielte. \n\n15\\. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, r+s 2025, 115 Rn. 26 m.w.N.; st. Rspr.). \n\n16\\. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut von Nr. 2.3.1 AVB, dass Leistungsvoraussetzung für die Pflegerente der Beklagten eine Pflegebedürftigkeit ist, die durch Einstufung der versicherten Person in die Pflegestufe I, II oder III nach deutschem Sozialgesetzbuch belegt wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24. Juni 2021 - 16 U 73\u002F21, BeckRS 2021, 59005 Rn. 28; LG Bonn, Urteil vom 28. April 2021 - 3 O 134\u002F20, juris Rn. 59). Dagegen schließt er aus der Überschrift von Nr. 2.3 AVB, die mit ihrer Formulierung \"Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit\" den Versicherungsfall nur grob umreißt, nicht, dass Versicherungsfall jede Pflegebedürftigkeit der versicherten Person ist. Vielmehr nimmt er an, dass der in der Überschrift verwendete Begriff der Pflegebedürftigkeit in Nr. 2.3.1 AVB durch Anknüpfung an eine der Pflegestufen nach dem Sozialgesetzbuch konkretisiert wird. Dafür, dass stattdessen eine in den Versicherungsbedingungen nicht näher definierte Pflegebedürftigkeit genügen soll, enthält Nr. 2.3.1 AVB keinerlei Anhaltspunkte. \n\n17\\. c) Die Planwidrigkeit der Regelungslücke hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen. Ohne Ergänzung der Versicherungsbedingungen liefe das im Rahmen der Pflegerente gegebene Leistungsversprechen der Beklagten infolge des Wegfalls der sozialrechtlichen Pflegestufen leer (vgl. OLG Stuttgart r+s 2021, 279 Rn. 57; LG Bonn, Urteil vom 28. April 2021 - 3 O 134\u002F20, juris Rn. 56). Einer angemessenen und interessengerechten Umsetzung des Versicherungsvertrags steht dies schon deshalb entgegen, weil Leistungspflichten und Ansprüche der Vertragsparteien betroffen sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162\u002F03, BGHZ 164, 297, 309 [juris Rn. 28]). \n\n18\\. 2\\. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen aber dessen Annahme nicht, die Lücke im Versicherungsvertrag könne im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend geschlossen werden, dass nunmehr eine Pflegerente bei Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2 im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI zu zahlen sei. \n\n19\\. a) Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urteil vom 27. April 2023 \\- VII ZR 144\u002F22, VersR 2023, 1248 Rn. 26 m.w.N.). Die ergänzende Auslegung von Versicherungsbedingungen hat nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss; die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273\u002F05, BGHZ 169, 86 Rn. 14; BGH, Urteile vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 23; vom 27. April 2023 aaO; jeweils m.w.N.). Sie erfordert hinreichend konkrete Anhaltspunkte (Senatsurteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298\u002F99, BGHZ 145, 393, 398 [juris Rn. 14]) und darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstands führen (Senatsurteile vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, r+s 2025, 115 Rn. 35; vom20. November 2024 - IV ZR 263\u002F23, ZEV 2025, 40 Rn. 27; jeweils m.w.N.). \n\n20\\. b) Gemessen daran kann die ergänzende Auslegung des Berufungsgerichts auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben. \n\n21\\. aa) Es ist nicht auszuschließen, dass das Zusprechen einer Pflegerente bei Einstufung der versicherten Person in den Pflegegrad 2 im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstands führt. Das Berufungsgericht erkennt, dass der Begriff der Pflegebedürftigkeit durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz in § 14 SGB XI eine deutliche Erweiterung erfahren hat. Seiner Annahme, eine spürbare Erweiterung des Leistungsversprechens der Beklagten dadurch verhindern zu können, dass eine Pflegerente erst ab einer Einstufung in den Pflegegrad 2 gewährt wird, fehlt aber - wie die Revision zutreffend einwendet - eine tragfähige Grundlage. Nicht erheblich ist, inwieweit die bisherige Pflegestufe I dem Pflegegrad 2 entspricht. Maßgebend ist vielmehr, dass auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte bei Anknüpfung ihrer Leistungspflicht an die Einstufung in den Pflegegrad 2 in erheblichem Umfang Pflegerenten an solche versicherten Personen zu zahlen hätte, die nicht in eine der Pflegestufen I bis III nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. eingestuft worden wären. \n\n22\\. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz sind nicht nur der Begriff der Pflegebedürftigkeit, sondern auch seine Definition in den §§ 14, 15 SGB XI gegenüber dem zuvor geltenden Recht deutlich erweitert worden (BT­Drucks. 18\u002F5926, S. 109). Die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI bei der Begutachtung maßgeblichen kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten und die gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI zu berücksichtigenden Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen erfassen - worauf die Revision zu Recht hinweist - auch solche Kriterien, die nach der bis Dezember 2016 geltenden Rechtslage nicht für die Einstufung in eine Pflegestufe, sondern im Rahmen der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a.F. von Bedeutung gewesen sind (vgl.BT-Drucks. aaO, S. 110 f.). Diese Kriterien können, worauf die Beklagte hingewiesen hat, zu einer Einstufung in den Pflegegrad 2 oder höher führen, obwohl sie keine Bedeutung für die Einstufung in eine der Pflegestufen I bis III gehabt hätten. Das Berufungsgericht hat dies bei seiner ergänzenden Auslegung unberücksichtigt gelassen. \n\n23\\. Auf die Überleitungsvorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a SGB XI hat es sich stattdessen nicht stützen können. Die Überleitung der in die Pflegestufe I eingestuften Leistungsbezieher ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz in den Pflegegrad 2 schließt - worauf die Revision zu Recht hinweist - nicht aus, dass in erheblichem Umfang versicherte Personen den Pflegegrad 2 erhalten können, obwohl sie nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. in keine der Pflegestufen I bis III eingestuft worden wären (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 28. April 2021 - 3 O 134\u002F20, juris Rn. 57). Ebenso wenig lässt sich eine hinreichende Vergleichbarkeit von Pflegegrad 2 und Pflegestufe I auf den Willen des Gesetzgebers stützen, die Überleitungsregeln in § 140 Abs. 2 Satz 3 SGB XI im Einklang mit der mehrheitlichen Empfehlung des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs so zu gestalten, wie sich nach den Ergebnissen von Erprobungsstudien die Mehrheit der bisherigen Leistungsbezieher bei einer Neubegutachtung voraussichtlich stellen würde (BT-Drucks. 18\u002F5926, S. 140). Ein hinreichender Rückschluss von der Feststellung eines Pflegegrades 2 auf die Einstufung in die Pflegestufe I nach altem Recht kann trotzdem nicht gezogen werden. Abgesehen davon, dass die Überleitungsvorschrift nach den Vorstellungen des Gesetzgebers keinen bisherigen Leistungsbezieher schlechter stellen sollte (BT-Drucks. 18\u002F5926 aaO), bestätigt § 140 Abs. 2 Satz 3 SGB XI das Vorbringen der Beklagten, der Kreis der in den Pflegegrad 2 eingestuften Pflegebedürftigen erfasse schon deshalb nicht nur in Pflegestufe I eingestufte Leistungsbezieher, weil über die Kriterien des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB XI auch eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz Berücksichtigung finde. Dem entspricht es, dass nach § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a SGB XI Leistungsbezieher bei festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz auch ohne vorherige Einstufung in eine Pflegestufe in den Pflegegrad 2 übergeleitet werden. \n\n24\\. bb) Die Revision rügt darüber hinaus zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht in seine Überlegungen einbezogen hat, inwieweit einer Erweiterung des Leistungsversprechens möglicherweise eine unzureichende Kalkulation des Tarifs auf Seiten der Beklagten gegenübersteht. Sie verweist darauf, dass eine Anpassung des Leistungsversprechens auf eine Pflegerente ab einer Einstufung in den Pflegegrad 2 eine entsprechende versicherungsmathematische Kalkulation voraussetze. Die im Pflegegrad 2 beschriebenen Risiken seien in ihren versicherungsmathematischen Auswirkungen nicht mit denjenigen vergleichbar, die in Pflegestufe I beschrieben seien. Stattdessen erfordere die Anknüpfung an den Pflegegrad 2 deutlich höhere Rückstellungen für zu erwartende Leistungsansprüche. Dass ihre Tarifkalkulation eine Abänderung der sozialrechtlichen Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nicht erfasst hat, hat die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen. Schon deshalb hat das Berufungsgericht die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für den Nachfolgetarif, nach denen der Versicherungsfall der Pflegerente mit der Feststellung eines Pflegegrades 2 oder höher eintritt, zur Auslegung von Nr. 2.3.1 AVB nicht ohne Feststellungen zur Kalkulation des Nachfolgetarifs heranziehen dürfen. \n\n25\\. IV. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Sinne von § 561 ZPO als richtig dar. Insbesondere lässt sich anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob ein Anspruch der Klägerin auf rückständige Pflegerente nach einer Anpassung der Versicherungsbedingungen ihres Tarifs unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. \n\n26\\. Die Grenzen zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Vertragsanpassung nach den Regeln des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind fließend. Ist für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum, weil sie das Vertragsverhältnis derart umgestaltet, dass eine Herleitung aus dem Vertragswillen ausscheidet, bleibt gleichwohl der Anwendungsbereich für eine Vertragsanpassung wegen gestörter Geschäftsgrundlage eröffnet (Senatsurteil vom 26. April 2017 - IV ZR 126\u002F16, VersR 2017, 741 Rn. 17; BGH, Urteile vom 27. April 2023 - VII ZR 144\u002F22, VersR 2023, 1248 Rn. 22; vom 28. Mai 2013 - II ZR 67\u002F12, BGHZ 197, 284 Rn. 26 f.). Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr muss gemäß § 313 Abs. 1 BGB als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Vertragsteil, der die Anpassung verlangt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse eine Vertragsanpassung rechtfertigt. Vielmehr ist erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (Senatsurteil vom 26. April 2017 - IV ZR 126\u002F16, VersR 2017, 741 Rn. 22; BGH, Urteil vom 4. März 2015 - XII ZR 46\u002F13, NJW 2015, 1523 Rn. 34; Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666\u002F13, NJW 2015, 690 Rn. 23 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. November 2012 - IV ZR 219\u002F12, VersR 2013, 302 Rn. 7; jeweils m.w.N.). \n\n27\\. Dem Willen des Gesetzgebers widerspricht eine Vertragsanpassung - entgegen der Auffassung der Revision - allerdings nicht. Allein aus der Beschränkung der Anpassungsmöglichkeiten in § 143 Abs. 1 und 2 SGB XI bei nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Pflegeversicherungen, bei denen das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, folgt für Versicherungsbedingungen in anderen Versicherungsverträgen, die auf die Pflegestufen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. zurückgreifen, kein Anpassungsverbot. \n\n28\\. Nach den bisher getroffenen Feststellungen lässt sich aber wiederum nicht beurteilen, ob im Rahmen der Abwägung durchgreifende Interessen der Beklagten betroffen sind und inwieweit ihr grundrechtlicher Schutz mit Blick auf ihre Vertragsfreiheit als Unternehmerin aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2017 - IV ZR 126\u002F16, VersR 2017, 741 Rn. 28; BVerfG NJW 2013, 3086 Rn. 21; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 \\- IV ZR 199\u002F10, BGHZ 191, 159 Rn. 42) bei Anpassung eines zivilrechtlichen Versicherungsvertrags im Wege mittelbarer Drittwirkung zugutekommt. Die Störung der Geschäftsgrundlage führt nach § 313 Abs. 1 BGB dazu, dass der Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an die veränderten Verhältnisse anzupassen ist (Senatsurteil vom 27. April 2017 aaO Rn. 29; BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67\u002F12, BGHZ 197, 284 Rn. 30). Dementsprechend ist auch hier zu prüfen, inwieweit sich eine mögliche Erstreckung der Pflegerente auf versicherte Personen, denen mindestens ein Pflegegrad 2 zuerkannt worden ist, auf die Tarifkalkulation der Beklagten auswirkt. Ein wesentlich erhöhtes Risiko, das die Grundlagen der Prämienkalkulation beeinflusst und das die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht voraussehen konnte, muss sie nicht kostenfrei tragen (Senatsurteil vom 27. April 2017 aaO Rn. 29). \n\n29\\. V. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist, da sie nicht entscheidungsreif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n30\\. Im Ausgangspunkt zu Recht verneint das Berufungsgericht eine ergänzende Auslegung von Nr. 2.3.1 AVB dahingehend, dass bei Fehlen einer Einstufung in eine der Pflegestufen I bis III eine diesen Pflegestufen entsprechende Pflegebedürftigkeit im Einzelfall nachzuweisen ist (vgl. OLG Stuttgart r+s 2021, 279 Rn. 56; LG Bonn, Urteil vom 28. April 2021 - 3 O 134\u002F20, juris Rn. 65; a.A. OLG Schleswig, Beschluss vom 24. Juni 2021 - 16 U 73\u002F21, BeckRS 2021, 59005 Rn. 28). Schon dem Klauselwortlaut entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass die Leistungsvoraussetzungen der Pflegerente nicht auf die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person, sondern auf deren Einstufung in eine Pflegestufe nach deutschem Sozialgesetzbuch abstellen. Auch der erkennbare Sinn und Zweck dieser Anknüpfung spricht dagegen, im Einzelfall den Nachweis der Pflegebedürftigkeit zu verlangen. Die Anknüpfung soll eine zusätzliche Begutachtung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten der versicherten Person im Rahmen der Leistungsprüfung entbehrlich machen. In der Pflegerente knüpft das Leistungsversprechen nicht unmittelbar an den körperlichen oder geistigen Zustand der versicherten Person, sondern allein an dessen sozialrechtliche Einordnung an. Dem entspricht es, dass Nr. 2.3.1 AVB im Zusammenhang mit den Leistungsvoraussetzungen der Pflegerente über den Verweis auf die sozialrechtlichen Pflegestufen hinaus keine Beurteilungskriterien für eine bedingungsgemäße Pflegebedürftigkeit enthält. Diese Anknüpfung der Leistungspflicht führt dem Versicherungsnehmer vor Augen, dass als Nachweis seiner Beeinträchtigung die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder einen anderen unabhängigen Gutachter maßgebend, aber auch ausreichend sein soll. Die Beklagte hat sich erkennbar an die Einstufung im sozialrechtlichen Verfahren binden wollen. Eine Überprüfung dieser Begutachtung eröffnen ihr die Versicherungsbedingungen nicht. In diesem Verzicht erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer einen angemessenen Interessenausgleich. Während die versicherte Person davon profitiert, sich im Rahmen der Leistungsprüfung keiner zusätzlichen, oftmals belastenden Begutachtung unterziehen zu müssen, macht sich die Beklagte den Sachverstand des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder eines vergleichbaren unabhängigen Gutachters zunutze und erspart die mit einer erneuten Begutachtung verbundenen Aufwendungen. \n\n31\\. Dessen ungeachtet scheidet eine Anpassung des Versicherungsvertrags gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend, dass als Leistungsvoraussetzung eine den Pflegestufen I bis III entsprechende Pflegebedürftigkeit im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachzuweisen ist, nicht von vornherein aus. Ergibt die vorzunehmende Aufklärung des Sachverhalts, dass die Anknüpfung des Versicherungsfalls an die Einstufung in einen Pflegegrad nach dem deutschen Sozialgesetzbuch eine Prämienanpassung zulässt, kann das Interesse des Versicherungsnehmers, im Rahmen der Leistungsprüfung von einer Begutachtung verschont zu bleiben, hinter sein Interesse an einer Vermeidung steigender Prämien zurücktreten. Das wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. \n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","Umfang der Leistungen einer Invaliditätsversicherung; Auswirkungen des Wegfalls der Pflegestufen I bis III","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:31.315Z",20]