[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-labour-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":26,"total":16,"page":25,"limit":94},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},406,"labour-law-de","Labour Law","DE","2026-07-08T22:44:55.158Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},7,{"min":18,"max":19},"2025-05-06T00:00:00.000Z","2026-02-10T00:00:00.000Z",[21],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"115414","Zivilprozessordnung","§ 288",1,[27,38,48,58,68,78,86],{"id":28,"ecli":29,"slug":30,"caseNumber":31,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":32,"summary":33,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":36,"updatedAt":37},"3117","ECLI:DE:NEURIS:KORE706462026","ecli-de-neuris-kore706462026","II ZR 10\u002F25","#  BGH, 10.02.2026, II ZR 10\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 11. Dezember 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag des Klägers auf Auskunft darüber, ob das von der Beklagten angewandte Tarifvertragssystem gewechselt wurde und seitdem an Stelle des BAT Kommunal das Tarifwerk Hessen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen angewendet wird; wenn ja, zu welchem Datum der Tarifwechsel vorgenommen wurde und in welche Vergütungsgruppe im Rahmen des durchgeführten Tarifwechsels vom BAT Kommunal zum Tarifwerk Hessen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE) die bisherigen Angestellten nach BAT III in den neuen Eingruppierungstarifvertrag vom 11. März 1982 (Anlage 12) eingruppiert wurden und nach welchem System die Beklagte die Angestellten nach BAT III in das neue Stufensystem eingereiht hat, und sein Antrag auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben abgewiesen worden sind.\n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger war ab 1979 Alleinvorstand\u002FVorstandsvorsitzender der Beklagten (im Folgenden auch: E. ), einem Energieversorgungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sein Privatdienstvertrag vom 19. Oktober 1979 (im Folgenden auch: DV) enthielt u.a. folgende Bestimmungen: **§ 3** […] 5\\. Die Versorgungsbezüge nehmen an der laufenden Steigerung gemäß § 4 teil. Neben den laufenden Versorgungsbezügen hat Herr L. Anspruch auf die Leistungen nach § 5 Abs. 3 und auf die Leistungen, die die E. auch gegenüber anderen im Ruhestand befindlichen Mitarbeitern erbringt. […] **§ 4** […] 5\\. Das Grundgehalt und die sonstigen Leistungen nehmen an der laufenden tariflichen Entwicklung teil. Die Struktur und die Höhe der Steigerung ergibt sich aus folgendem Verhältnis: Jeweiliges Grundgehalt nach BAT III 5. Altersstufe zu Wert der linearen Steigerung und der sonstigen Leistung = Grundgehalt des Herrn L. in der jeweiligen Höhe zur Höhe der sich ergebenden Steigerung. \n\n2\\. Am 28. Januar 1986 wurde die Bestellung des Klägers widerrufen und sein Anstellungsvertrag fristlos gekündigt. Nachdem die fristlose Kündigung rechtskräftig für unwirksam erklärt worden war, schlossen die Parteien in einem Schlichtungsverfahren am 15. April 1988 einen Vergleich über eine Abfindung und die Versorgungsbezüge des Klägers. Nach weiteren Unstimmigkeiten, Schlichtungsverfahren und Rechtsstreitigkeiten u.a. über eine Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers forderte dieser im August 1993 und März 1994 die Teilkapitalisierung seiner Versorgungsansprüche, worauf die Beklagte Ende April 1994 DM 1.878.661 an ihn auszahlte. \n\n3\\. Der Kläger ist der Ansicht, seine Kapitalisierungserklärungen seien unwirksam, weswegen ihm Anpassungsrechte und Ansprüche auf Zahlung von Bezügen zustünden, die teilweise aus Tarifwechseln bei der Beklagten und ihm zustehenden Prämien folgten. Er hat die Beklagte, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wege der Stufenklage u.a. auf Auskunft über einen etwaigen Tarifwechsel, dessen Einzelheiten hinsichtlich der neuen Eingruppierungen und etwaige von ihr in diesem Zusammenhang getroffene gesonderte Vereinbarungen (Antrag A.1.) sowie auf eidesstattliche Versicherung dieser Auskünfte (Antrag A.3.) in Anspruch genommen. \n\n4\\. Das Landgericht hat diese Stufenanträge mit Teilurteil abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er zuletzt beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu geben, ob das von ihr angewandte Tarifvertragssystem gewechselt wurde und seitdem an Stelle des BAT Kommunal das Tarifwerk Hessen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE) angewendet wird; wenn ja, zu welchem Datum der Tarifwechsel vorgenommen wurde und in welche Vergütungsgruppe im Rahmen des durchgeführten Tarifwechsels vom BAT Kommunal zum Tarifwerk Hessen der AVE die bisherigen Angestellten nach BAT III in den neuen Eingruppierungstarifvertrag vom 11\\. März 1982 (Anlage 12) eingruppiert wurden und nach welchem System die Beklagte die Angestellten nach BAT III in das neue Stufensystem eingereiht hat und ob sie über die Eingruppierung und die finanziellen Auswirkungen des Tarifwechsels einen Tarifvertrag mit der damaligen Gewerkschaft ÖTV und\u002Foder eine Betriebsvereinbarung geschlossen hat und wenn ja, welchen Inhalt die eine oder die andere Vereinbarung oder beide Verträge in Bezug auf die Eingruppierung und\u002Foder Bezahlung von Angestellten, die vorher nach BAT III eingruppiert waren, hatten, sowie darüber, ob sie einen Teil der bisherigen Angestellten nach BAT III in dem neuen Tarifsystem ab dem 1. Januar 1988 nicht in die vorhandenen Tarifstufen eingruppiert hat, sondern mit ihnen darüber hinausgehende AT-Vereinbarungen geschlossen hat und in welchen Fällen in welcher Gesamthöhe mit welchen Bestandteilen dies geschehen ist (Antrag A.1.), und die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern (Antrag A.3.). \n\n5\\. Das Berufungsgericht hat die Berufung diesbezüglich mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: \n\n6\\. Der Erlass des Teilurteils sei zulässig gemäß § 301 ZPO; insbesondere bestehe keine Gefahr eines Widerspruchs zu der Entscheidung über die noch beim Landgericht anhängigen Hilfsanträge. \n\n7\\. Die Stufenanträge A.1. und A.3. seien zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger habe zwar grundsätzlich einen vertraglichen Nebenanspruch auf Auskunft über Tatsachen bzw. Entwicklungen, die für die Bemessung seiner Versorgungsbezüge erheblich seien, da sich aus Nr. 11 des Vergleichs von 1988 i.V.m. § 3 Nr. 4 und 5, § 4 DV ergebe, dass die danach geschuldeten Versorgungsbezüge dynamisch sein, d.h. an der laufenden tariflichen Entwicklung teilnehmen sollten. \n\n8\\. Soweit dem Kläger danach ein Auskunftsanspruch zustehe, sei dieser jedoch erfüllt, weil die Beklagte den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung auch nach dem entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 25. September 2024 nicht bestritten und damit die erforderliche Auskunft erteilt habe. Danach sei der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Beklagte zum 1. Januar 1988 von dem bis dahin gültigen BAT in den AVE-Tarif gewechselt sei und die Vergütungsstufe von BAT III, 5. Altersstufe der 3. Stufe des AVE-Tarifs entspreche bzw. vergleichbar sei. Damit stünden dem Kläger die erforderlichen Angaben zur Berechnung seines fiktiven monatlichen Grundgehalts zur Verfügung und sein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Anspruch sei entfallen. Einer Entscheidung über die streitige Frage, ob hinsichtlich der Steigerungen des fiktiven Grundgehalts des Klägers unabhängig von dem Tarifwechsel der Beklagten (weiterhin) allein BAT III, 5. Altersstufe zugrunde zu legen oder der Tarifwechsel und damit die Vergütungen nach dem AVE-Tarif einzubeziehen seien, bedürfe es nicht, weil es sich hierbei um eine Rechtsfrage handele, die nicht Gegenstand der geforderten Auskunft sein könne. Soweit der Kläger darüber hinaus auch Auskunft darüber begehre, ob die Beklagte hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen des Tarifwechsels einen Tarifvertrag mit der damaligen Gewerkschaft ÖTV und\u002Foder eine Betriebsvereinbarung oder sonstige Vereinbarungen mit bisherigen Angestellten nach der Vergütungsgruppe III des BAT Kommunal geschlossen habe, stehe ihm kein Anspruch auf Erteilung dieser Auskünfte zu, weil die maßgebliche Regelung in § 4 Nr. 5 DV allein auf BAT III, 5. Altersstufe und damit allein auf die tarifliche Regelung Bezug nehme; eventuelle vom Tarif abweichende Vereinbarungen (individueller oder kollektiver Art) seien dabei nicht zu berücksichtigen. \n\n9\\. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der er seine zurückgewiesenen Anträge auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung weiterverfolgt. \n\nII.\n\n10\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im tenorierten Umfang zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n11\\. 1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, soweit es seine Anträge auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung wegen Erfüllung des ihm nach Auffassung des Berufungsgerichts zustehenden Auskunftsanspruchs abgewiesen hat (Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 9 ZPO). \n\n12\\. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist danach unter anderem verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und, soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft, in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61\u002F15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 6; Beschluss vom 1\\. Februar 2023 - VII ZR 882\u002F21, NJW-RR 2023, 450 Rn. 11 mwN). \n\n13\\. b) So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat mit seiner Annahme, die Beklagte habe den dem Kläger zustehenden Anspruch auf Auskunft über Tatsachen bzw. Entwicklungen, die für die Bemessung seiner Versorgungsansprüche erheblich sind, dadurch erfüllt, dass sie den diesbezüglichen Vortrag des Klägers in seiner Berufungsbegründung auch nach dem entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden nicht bestritten habe, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen sei, Inhalt und Sinn des Sachvortrags des Klägers grundlegend verkannt. \n\n14\\. aa) Der Hinweis des Senatsvorsitzenden lautete dahingehend, dass der Auskunftsantrag A.1. jedenfalls unbegründet sein dürfte, weil der Kläger bereits über die zur Bezifferung seiner Zahlungsansprüche notwendigen Informationen verfüge. Da die Beklagte seinen Vortrag zu einem Tarifwechsel zum 1. Januar 1988 und seine Einordnung in die Gruppe 12 des seitdem geltenden AVE-Tarifvertrags nicht bestritten habe, dürfte dieses Vorbringen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden sein. Hierauf hat die Beklagte mitgeteilt, da das Gericht den Berufungsantrag zu A.1. nach derzeitiger Auffassung für unbegründet halte, sei von ihr vorläufig dazu nichts anzumerken. \n\n15\\. bb) Mit seiner Annahme, die Beklagte habe mit ihrem Nichtbestreiten des Vortrags des Klägers die Auskünfte, auf die der Kläger einen Anspruch habe, erteilt und damit den ihm zustehenden Auskunftsanspruch erfüllt, hat das Berufungsgericht Inhalt und Sinn des nicht bestrittenen Klägervortrags grundlegend verkannt. \n\n16\\. Der Kläger hat mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen Vorbringen nicht behauptet, dass die Beklagte tatsächlich zum 1. Januar 1988 in den AVE-Tarif gewechselt und die Vergütungsstufe von BAT III, 5. Altersstufe der 3. Stufe des AVE-Tarifs entspreche bzw. vergleichbar sei. Er hat vielmehr vorgetragen, dass es sich hierbei lediglich um Mutmaßungen seinerseits aufgrund von Auskünften handele, die er von schon lange aus dem Unternehmen ausgeschiedenen (teils im Laufe des gerichtlichen Verfahrens verstorbenen oder dement gewordenen) Mitarbeitern der Beklagten erhalten habe. Diese Auskünfte seien \"nicht so verlässlich\" und er habe keine Garantie für deren Richtigkeit, weswegen er, da die am AVE-Tarif beteiligten Verbände auch keine Auskünfte an Nichtmitglieder erteilten, für eine Berechnung und Geltendmachung seiner Versorgungsansprüche auf die Auskunft der Beklagten angewiesen sei. Dies hat er mit seiner Stellungnahme zu dem Hinweis des Senatsvorsitzenden nochmals ausdrücklich klargestellt und geltend gemacht, es sei nicht ausgeschlossen, dass die tatsächliche Eingruppierung in den neuen Tarifvertrag deutlich höher erfolgt sei, als ihm habe mitgeteilt werden können. \n\n17\\. Damit konnte aufgrund des Nichtbestreitens dieses Vorbringens durch die Beklagte gemäß § 138 Abs. 3 ZPO nur als zugestanden angesehen werden, dass der Kläger die von ihm angegebenen Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten erhalten habe und sich daraus die von ihm errechneten Ansprüche ergäben, nicht aber, dass diese Auskünfte auch in der Sache tatsächlich zutreffend seien. \n\n18\\. cc) Im Übrigen war dem Nichtbestreiten der Beklagten und ihrer Stellungnahme zum Hinweis des Vorsitzenden lediglich zu entnehmen, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Notwendigkeit sah, der vorläufigen Auffassung des Berufungsgerichts entgegenzutreten und der Zugrundelegung des Klägervortrags zu widersprechen, weil sie jedenfalls mit dem Ergebnis der gerichtlichen Würdigung einverstanden war. Das allein besagt jedoch nicht, dass sie damit die betreffenden Angaben des Klägers auch materiell-rechtlich gemäß § 362 Abs. 1 BGB in Erfüllung ihrer Auskunftspflicht als zutreffend bestätigen wollte (mit der Folge, deren Richtigkeit gegebenenfalls auch eidesstattlich versichern zu können\u002Fwollen). § 138 Abs. 3 ZPO enthält nur die verfahrensrechtliche Fiktion eines Geständnisses hinsichtlich tatsächlicher Erklärungen der Gegenseite, die zur Folge hat, dass das Gericht an die nicht bestrittenen Tatsachen gebunden ist und darüber nicht Beweis erheben darf bzw. muss (vgl. Kern in Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 36 f.; MünchKommZPO\u002FFritsche, 7. Aufl., § 138 Rn. 30). Die nicht bestreitende Partei kann dagegen, anders als bei einem Geständnis nach § 288 ZPO, die von ihr (fiktiv) zugestandenen Tatsachen, vorbehaltlich einer Präklusion wegen Verspätung, später im Prozess noch bestreiten (vgl. Zöller\u002F Greger, ZPO, 36. Aufl., § 138 Rn. 9; MünchKommZPO\u002FFritsche, 7. Aufl., § 138 Rn. 30; BeckOK ZPO\u002Fvon Selle, Stand 1.12.2025, § 138 Rn. 22). Auch wenn es, wie die Beklagte geltend macht, nahe liegen mag, dass eine anwaltlich vertretene Partei, die auf bestimmten Tatsachenvortrag der Gegenseite schweigt, die Wirkung des § 138 Abs. 3 ZPO bewusst herbeiführt, folgt daraus für sich genommen nur, dass sie die Zugrundelegung dieses Vortrags durch das Gericht ohne Beweisaufnahme hinnimmt. \n\n19\\. dd) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ist nach den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorliegenden Feststellungen sowohl für die darauf gestützte Abweisung seines Auskunftsantrags als auch seines diesbezüglichen Antrags auf eidesstattliche Versicherung entscheidungserheblich. \n\n20\\. (1) Ob der Einwand der Beklagten durchgreift, der Auskunftsantrag A.1. sei unabhängig von der Frage der Erfüllung des Auskunftsanspruchs jedenfalls deshalb abzuweisen, weil der Kläger an keiner der begehrten Auskünfte ein schützenswertes Interesse habe, da sich etwaige Steigerungen seiner Versorgungsansprüche nach § 4 Nr. 5 Abs. 2 DV auch nach einem Tarifwechsel allein nach der Entwicklung des BAT III und nicht nach dem neuen Tarifvertrag richten würden, vermag der Senat auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen. Die Frage, welcher Tarifvertrag im Falle eines Tarifwechsels der Beklagten für die Berechnung der Steigerung nach § 4 Nr. 5 Abs. 2 DV maßgeblich sein soll, hängt von der Auslegung des individuellen Privatdienstvertrags des Klägers und der Vergleichsvereinbarung der Parteien im Jahr 1988 ab, die primär dem Tatrichter obliegt und die das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen hat. Für eine eigene Auslegung durch den Senat fehlt es an ausreichenden Feststellungen. \n\n21\\. (2) Die Abweisung des Antrags auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der vom Berufungsgericht als erteilt angesehenen Auskünfte ist im Berufungsurteil nicht gesondert begründet, so dass davon auszugehen ist, dass das Berufungsgericht (wie das Landgericht) angenommen hat, dass mangels Auskunftsanspruchs auch kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung mehr bestehe. Damit beruht auch die Abweisung dieses Antrags auf der gehörswidrigen Annahme einer Erfüllung des Auskunftsanspruchs. \n\n22\\. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs nicht per se zur Abweisung eines Antrags auf eidesstattliche Versicherung führt. Es bedarf vielmehr der Prüfung, ob Grund zu der Annahme besteht, dass die geschuldeten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden (§ 259 Abs. 2 BGB). \n\n23\\. 2\\. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Gehörs- und Willkürrügen des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) betreffend die Annahme des Berufungsgerichts, die Steigerungsregelung in § 4 Nr. 5 DV des Klägers nehme hinsichtlich des Grundgehalts allein auf die tarifliche Regelung Bezug (sei es BAT III, 5. Altersstufe oder AVE-Tarif, 3\\. Stufe) und eventuelle vom Tarif abweichende Vereinbarungen (individueller oder kollektiver Art) seien dabei nicht zu berücksichtigen, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Auch ein unzulässiges Teilurteil wegen der Gefahr eines Widerspruchs zu noch ausstehenden Entscheidungen über weitere Anträge des Klägers liegt nicht vor. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Born Wöstmann B. Grüneberg Sander von Selle","BGH, 10.02.2026, II ZR 10\u002F25","jurionline_de","","2026-07-08T22:29:21.643Z","2026-07-10T22:06:31.383Z",{"id":39,"ecli":40,"slug":41,"caseNumber":42,"courtId":5,"decisionDate":43,"fullText":44,"summary":45,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":43,"parsedAt":46,"updatedAt":47},"4081","ECLI:DE:NEURIS:KORE310172025","ecli-de-neuris-kore310172025","X ZR 170\u002F23","2025-11-18T00:00:00.000Z","#  Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs; Verjährungsbeginn eines Vergütungsanspruchs eines Arbeitnehmererfinders - Scheiben-Naben-Verbindung \n\n## Leitsatz\n\nScheiben-Naben-Verbindung\n\n1\\. Die Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs hat sich entscheidend an deren in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck zu orientieren. Diese funktionsorientierte Auslegung darf jedoch nicht dazu führen, dass im Patentanspruch enthaltene Festlegungen zur räumlich-körperlichen oder stofflichen Ausgestaltung eines Merkmals in den Hintergrund treten (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29\u002F15, BGHZ 211, 1 = GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. - Pemetrexed I).25\n\n2\\. Die Verjährung eines Zahlungsanspruchs aus § 9 ArbNErfG kann frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres beginnen, in dem der Anspruch für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig wird.72 74\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. März 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Teil- und Teilendurteil des Landgerichts München I vom 15. Januar 2021 abgeändert worden ist.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das genannte Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Erfindervergütung. \n\n2\\. Der Kläger war von 1995 bis Ende Juni 1998 Geschäftsführer der Beklagten. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag sieht die entsprechende Geltung der Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes vor. \n\n3\\. Während der Zeit seiner Tätigkeit für die Beklagte entwickelte der Kläger zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter eine Verbindung einer Bremsscheibe mit einer Nabe. Die Beklagte nahm die vom Kläger gemeldete Erfindung in Anspruch und meldete sie am 12\\. November 1996 zum Patent an. Dies führte zur Erteilung des europäischen Patents 864 053. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 11. Juli 2001 veröffentlicht. \n\n4\\. Der Kläger erlangte im Jahr 2016 Kenntnis davon, dass die Beklagte unter der Marke S. eine Scheiben-Naben-Verbindung anbot und vertrieb. Er wandte sich erstmals mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 an die Beklagte und machte geltend, Angebot und Vertrieb dieses Erzeugnisses stellten eine Benutzung der Lehre des Patents dar, für die ihm Vergütung zustehe. Die Beklagte trat der Vergütungsforderung mit der Begründung entgegen, das Erzeugnis mache von der Erfindung keinen Gebrauch. \n\n5\\. Der Kläger hat im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung für den Zeitraum von Januar 2008 bis 12. November 2016 und Zahlung der sich daraus ergebenden Vergütung begehrt. \n\n6\\. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teil- und Teilendurteil für den Zeitraum von Januar 2013 bis 12. November 2016 zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt und die weitergehende Klage wegen Verjährung abgewiesen. \n\n7\\. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt hat, hat es zurückgewiesen. \n\n8\\. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die zulässige Revision ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n10\\. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n11\\. Die Beklagte schulde dem Kläger keine Vergütung, weil die S. nicht von sämtlichen Merkmalen der Erfindung Gebrauch mache. \n\n12\\. Die im Patentanspruch vorgesehenen Zwischenelemente seien Vorrichtungselemente, die im montierten Zustand zumindest teilweise zwischen Scheibe und Nabe angeordnet seien. Der Anspruch gebe zwar nicht vor, ob die Zwischenelemente ein- oder mehrteilig ausgebildet seien. Ein mehrteiliges Zwischenelement sei jedoch nur dann anspruchsgemäß, wenn die Teile, aus denen es bestehe, zumindest im montierten Zustand fest miteinander verbunden seien. Für das Vorliegen eines Zwischenelements reiche es nicht aus, dass es in irgendeiner Weise an der Kraft- und Drehmomentübertragung mitwirke. Vielmehr seien den Merkmalen des Anspruchs auch räumlich-körperliche Vorgaben zu entnehmen. Aus diesen ergebe sich die Anforderung, dass die Nocken im montierten Zustand ausgestaltungsbedingt in die Zwischenelemente eingreifen. Dies bedeute, dass mindestens zwei Seiten eines Zwischenelements an der Nocke anliegen oder diese umgeben müssten, so dass es an die Form der Nocke als Gegenstück angepasst sei. \n\n13\\. Die bei der S. vorhandene Kombination eines Federelements und zweier L-förmiger Elemente sei nicht anspruchsgemäß, weil sich diese drei Teile im montierten Zustand lediglich berührten, jedoch nicht fest miteinander verbunden seien. Auch die L-förmigen Elemente als solche könnten nicht als Zwischenelemente angesehen werden. Da die Nocken jeweils nur an der Außenseite des längeren Schenkels des L-förmigen Elements anlägen, während der kürzere Schenkel von den Nocken abgewandt sei, fehle es an einem ausgestaltungsbedingten Eingreifen der Nocken. \n\n14\\. Unabhängig davon sei der Vergütungsanspruch des Klägers verjährt und der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung deshalb nicht durchsetzbar. \n\n15\\. Der Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung sei dem Grunde nach bereits mit der Inanspruchnahme der Erfindung entstanden. Im Sinne der Verjährungsregelungen sei er gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 ArbNErfG mit dem Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts, mithin am 12. Oktober 2001 entstanden. Auf die Frage, ob der Arbeitgeber die in Anspruch genommene Erfindung tatsächlich nutze, komme es insoweit nicht an. Da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger von der Patenterteilung wusste oder aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis davon hatte, sei § 199 Abs. 4 BGB maßgeblich, wonach der Anspruch kenntnisunabhängig nach zehn Jahren verjährt sei. Damit stehe dem Kläger kein Anspruch auf Auskunft zu. \n\n16\\. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. \n\n17\\. 1\\. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, das von der Beklagten vertriebene Produkt mache nicht von sämtlichen Merkmalen des Patents Gebrauch. \n\n18\\. a) Das Patent betrifft eine Scheiben-Naben-Verbindung einer Scheibenbremse. \n\n19\\. Nach der Beschreibung eignen sich Scheiben-Naben-Verbindungen, bei denen Nabe und Scheibe aus einem Guss bestehen, lediglich für leichtere Kraftfahrzeuge. Setze man solche Verbindungen bei schweren Nutzfahrzeugen ein, drohten Dehnungs- und Rissprobleme infolge starker Erhitzung der Scheiben beim Bremsen. Deshalb würden Scheibe und Nabe getrennt ausgebildet (Abs. 2). Wegen des knappen zur Verfügung stehenden Bauraums solle eine zweiteilige Ausführung im Idealfall nicht mehr Bauraum beanspruchen als eine entsprechende einstückige Variante (Abs. 3). \n\n20\\. Die deutsche Patentanmeldung 34 36 729 zeige als nächstkommenden Stand der Technik eine insbesondere für Krane vorgesehene Verbindung, bei der Nabe und Bremsscheibe am äußeren bzw. inneren Umfang jeweils halbkreisförmige Ausnehmungen aufwiesen. In diese Ausnehmungen würden Hülsen eingesetzt und durch Schrauben gesichert. Bei dieser Ausgestaltung sei die Montage der Scheibe relativ kompliziert. Zudem eigne sich die Lösung kaum zur Übertragung der hohen Bremskräfte, die bei schnelleren Nutzkraftfahrzeugen aufträten (Abs. 4). \n\n21\\. Der Einsatz von Zusatzelementen zwischen Scheibe und Nabe, die auch zur Drehmomentübertragung beitragen, sei grundsätzlich bekannt, zum Beispiel aus der die Schienenfahrzeugtechnik betreffenden deutschen Offenlegungsschrift 38 14 615. In diesem Bereich seien die Bremsmomente jedoch weit geringer als bei Nutzkraftfahrzeugen (Abs. 7). \n\n22\\. b) Vor diesem Hintergrund ist das technische Problem darin zu sehen, eine Verbindung bereitzustellen, die einfach zu montieren ist, wenig Bauraum benötigt und die beim Bremsen von Nutzkraftfahrzeugen auftretenden Kräfte und Drehmomente sicher übertragen kann. \n\n23\\. c) Zur Lösung schlägt das Patent eine Scheiben-Naben-Verbindung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1 Scheiben\u002FNabenverbindung (1) zur Verbindung einer Bremsscheibe (2) mit einer Nabe (3), insbesondere für Nutzfahrzeug-Scheibenbremsen. 2 Die Bremsscheibe (2) weist im inneren Umfangsbereich Abstützelemente (7) auf, 2.1 die radial nach innen vorstehen, 3 Die Nabe (3) weist am äußeren Umfangsbereich Nocken (8) auf, 3.1 die radial nach außen vorstehen. 4 Zwischenelemente (9) 4.1 zur Drehmoment- und Kraftübertragung von den Nocken (8) der Nabe (3) auf die Abstützelemente (7) der Scheibe (2) 4.2 sind derart ausgestaltet, dass die Nocken (8) der Nabe (3) in die Zwischenelemente (9) eingreifen. \n\n24\\. d) Die Revision beanstandet zu Recht die Auslegung von Merkmalsgruppe 4 durch das Berufungsgericht. \n\n25\\. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs sich entscheidend an deren in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck zu orientieren hat, diese funktionsorientierte Auslegung aber nicht dazu führen darf, dass im Patentanspruch enthaltene Festlegungen zur räumlich-körperlichen oder stofflichen Ausgestaltung eines Merkmals in den Hintergrund treten (BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29\u002F15, BGHZ 211, 1 = GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. - Pemetrexed I). \n\n26\\. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze jedoch im Streitfall nicht zutreffend angewendet. \n\n27\\. aa) Wie das Berufungsgericht erkannt hat, kommt den Zwischenelementen nach Merkmalsgruppe 4 die Funktion zu, Drehmomente und Kräfte von den Nocken auf die Abstützelemente der Scheibe zu übertragen. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Anspruch nicht vorgibt, ob die Zwischenelemente ein- oder mehrteilig ausgestaltet sind. \n\n28\\. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt Patentanspruch 1 hingegen nicht voraus, dass die einzelnen Teile eines mehrteilig ausgestalteten Zwischenelements zumindest im montierten Zustand fest miteinander verbunden sind. \n\n29\\. (1) Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent unter Schutz gestellt ist, ist gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. \n\n30\\. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Das Protokoll zur Auslegung von Art. 69 EPÜ drückt dies durch seinen Hinweis aus, dass die Patentansprüche nicht lediglich als Richtlinie dienen dürfen. Dies verleiht dem in dem betreffenden Patentanspruch gewählten Wortlaut entscheidende Bedeutung. Was bei sinnvollem Verständnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255\u002F01, BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023, juris Rn. 26 ff. - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). \n\n31\\. (2) Der Wortlaut von Patentanspruch 1 lässt nicht erkennen, dass die einzelnen Teile eines mehrteiligen Zwischenelements im montierten Zustand fest miteinander verbunden sein müssen. \n\n32\\. (a) Der Anspruch gibt insoweit über die Eignung zur Übertragung von Drehmoment und Kraft von den Nocken der Nabe auf die Abstützelemente der Scheibe hinaus lediglich eine Ausgestaltung der Zwischenelemente vor, die es ermöglicht, dass die Nocken der Nabe in die Zwischenelemente eingreifen. \n\n33\\. (b) Die Überlegung des Berufungsgerichts, von \"einem\" Element könne nicht mehr gesprochen werden, wenn sich einzelne Bauteile in montiertem Zustand lediglich berührten, geht in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil der Patentanspruch das Wort \"Zwischenelemente\" durchweg im Plural verwendet. \n\n34\\. Unabhängig davon ermöglicht der Begriff \"Element\" für sich gesehen keine eindeutige Schlussfolgerung bezüglich der Frage, ob einzelne Bestandteile, die in ihrer Gesamtheit das Element ausmachen, fest miteinander verbunden sein müssen. \n\n35\\. (c) Der Umstand, dass Merkmal 4.2 vorsieht, dass die Zwischenelemente für die vorgegebene Funktion \"ausgestaltet\" sind, führt ebenfalls nicht zu einem engeren Verständnis. \n\n36\\. Zu Recht ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass damit nicht nur eine Funktion vorgegeben ist, sondern auch eine hierfür geeignete körperliche Ausgestaltung. Dem Begriff \"ausgestaltet\" ist aber nicht zu entnehmen, dass die einzelnen Bestandteile des Zwischenelements fest miteinander verbunden sein müssen. Vielmehr reicht es aus, wenn die einzelnen Teile so ausgestaltet und angeordnet sind, dass sie in ihrem Zusammenwirken zur Verwirklichung der vorgegebenen Funktion geeignet sind. \n\n37\\. (3) Aus der Beschreibung ergibt sich kein engeres Verständnis. \n\n38\\. (a) Die Beschreibung führt aus, gegenüber dem bereits bekannten Einsatz von Zusatzelementen zwischen Scheibe und Nabe ermögliche es die Erfindung infolge des Eingriffs der Nocken der Nabe in das Zwischenelement, auch größere Drehmomente sicher und ohne Bruchgefahr zu übertragen (Abs. 7). \n\n39\\. Daraus geht nicht hervor, dass es zwingend einer festen Verbindung zwischen allen Teilen des Elements bedarf. \n\n40\\. (b) Der Umstand, dass in den Erläuterungen zu einem Ausführungsbeispiel U-förmige Zwischenelemente beschrieben sind (Abs. 18), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. \n\n41\\. Ausführungsbeispiele und Unteransprüche erlauben regelmäßig keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114\u002F13, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher). \n\n42\\. Im Streitfall haben die Ausführungen zu einer U-förmigen Ausgestaltung in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Sie lassen auch nicht erkennen, dass eine U-förmige Ausgestaltung aufgrund der Funktion des Zwischenelements oder aus sonstigen Gründen zwingend erforderlich ist. \n\n43\\. (c) Aus Patentanspruch 15, der vorsieht, dass die Zwischenelemente Abschnitte einer Profilstange sind, ergeben sich vor diesem Hintergrund keine weitergehenden Schlussfolgerungen. \n\n44\\. e) Ob sich, wie die Revisionserwiderung geltend macht, aus Merkmal 4.1 ergibt, dass alle Bestandteile des Zwischenelements zur Drehmoment- und Kraftübertragung von den Nocken der Nabe auf die Abstützelemente der Scheibe beitragen müssen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. \n\n45\\. aa) In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob bei einer U-förmigen Ausgestaltung des Zwischenelements nur die beiden Schenkel des U, oder auch die sie verbindende Basis Drehmomente oder Kräfte von den Nocken auf die Abstützelemente übertragen können. \n\n46\\. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäben sich daraus keine zwingenden Rückschlüsse für die Auslegung von Patentanspruch 1, weil es sich dabei nur um ein Ausführungsbeispiel handelt. \n\n47\\. bb) Ob aus der Bezeichnung als Element ein engeres Verständnis folgt, kann ebenfalls offenbleiben. \n\n48\\. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus allenfalls die Anforderung, dass alle Bestandteile des Zwischenelements so zusammenwirken müssen, dass die in Merkmal 4.1 vorgegebene Eignung zur Drehmoment- und Kraftübertragung gegeben ist. \n\n49\\. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn einzelne Bestandteile lediglich die Funktion haben, diejenigen Teile, auf die die relevanten Drehmomente und Kräfte einwirken, in ihrer Position zu halten, um die Übertragung zu gewährleisten. \n\n50\\. f) Auf dieser Grundlage erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, das von der Beklagten vertriebene Produkt mache von Merkmalsgruppe 4 keinen Gebrauch, als nicht zutreffend. \n\n51\\. aa) Die Ausgestaltung der Scheiben-Naben-Verbindung bei der S. ist aus den nachfolgend wiedergegebenen, dem landgerichtlichen Urteil entnommenen Abbildungen zu erkennen. Soweit diese in Farbe wiedergegeben sind, wurden sie der Revisionserwiderung entnommen. \n\n52\\. Die beiden nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen zeigen eine Bremsscheibe und einen Ausschnitt derselben nach dem Aufsetzen auf die Nabe. \n\n53\\. Die Abbildungen lassen radial nach innen vorstehende Abstützelemente der Bremsscheibe und radial nach außen vorstehende Nocken der Nabe erkennen, die in montiertem Zustand zwischen den Abstützelementen angeordnet sind. \n\n54\\. (2) Zwei weitere, nachfolgend wiedergegebene Abbildungen zeigen ein gefaltetes Metallelement von vorne und von der Seite. \n\n55\\. Diese Metallelemente werden so angeordnet, dass der längere Schenkel im Zwischenraum zwischen einem Abstützelement und einer Nocke liegt und der kürzere Schenkel das Abstützelement teilweise verdeckt. Dies ist in den beiden nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen dargestellt. \n\n56\\. Schließlich wird eine als Schraube-Feder-Element bezeichnete Komponente angebracht, die die beiden kurzen Schenkel überdeckt und mittels einer Schraube befestigt ist. \n\n57\\. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bildet das Schraube-Feder-Element zusammen mit den beiden gefalteten Metallelementen ein Zwischenelement im Sinne von Merkmalsgruppe 4. \n\n58\\. (1) Die aus diesen drei Bauteilen gebildeten Elemente sind so ausgestaltet, dass die an der Nabe ausgebildeten Nocken in sie eingreifen, wie dies Merkmal 4.2 vorsieht. \n\n59\\. (2) Jedes dieser Elemente dient ferner der Übertragung von Drehmomenten und Kräften von den Nocken der Nabe auf die Abstützelemente der Scheibe, wie dies Merkmal 4.1 vorgibt. \n\n60\\. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung fehlt es an einer Verwirklichung von Merkmal 4.1 auch dann nicht, wenn das Federelement lediglich dazu geeignet ist, die beiden gefalteten Metallelemente axial zu fixieren, nicht aber dazu, Kräfte oder Drehmomente von einem Metallelement auf das jeweils andere zu übertragen. \n\n61\\. Wie oben dargelegt wurde, kann Merkmal 4.1 insoweit allenfalls die Vorgabe entnommen werden, dass alle Bestandteile des Zwischenelements so zusammenwirken müssen, dass die in Merkmal 4.1 vorgegebene Eignung zur Drehmoment- und Kraftübertragung gegeben ist. Diese Anforderung ist auch dann erfüllt, wenn das Federelement eine Übertragung von Drehmomenten und Kräften zwischen den Nocken und den Abstützelementen nur dadurch ermöglicht, dass es die beiden Metallelemente in einer dafür geeigneten Position festhält. \n\n62\\. Ob die Federelemente darüber hinaus noch andere Funktionen haben, etwa diejenige, eine thermische Überlastung durch direkten Kontakt mit der Bremsscheibe zu vermeiden, ist unerheblich. Solche Funktionen sind durch Patentanspruch 1 nicht ausgeschlossen. 2\\. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vergütungsansprüche des Klägers für die Jahre 2016 bis 2019 seien verjährt. \n\n63\\. a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass Ansprüche auf Erfindervergütung mangels einer besonderen Regelung der regelmäßigen Verjährung nach § 195 und § 199 BGB unterliegen. \n\n64\\. b) Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch grundsätzlich erst dann, wenn er fällig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141\u002F21, GRUR 2022, 1839 Rn. 20 f. - Vertragsstrafenverjährung; Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230\u002F07, NJW-RR 2009, 378 Rn. 17). \n\n65\\. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Voraussetzung bei einem Anspruch auf Vergütung gemäß § 9 ArbNErfG nicht schon zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem der Arbeitnehmer gemäß § 12 Abs. 3 ArbNErfG die Festsetzung einer angemessenen Vergütung verlangen kann. \n\n66\\. Die Ansprüche aus § 9 und aus § 12 Abs. 3 ArbNErfG können vielmehr zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden und deshalb zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren. \n\n67\\. aa) Einen Anspruch auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung gemäß § 12 Abs. 3 ArbNErfG kann der Arbeitnehmer schon dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch genommen hat und es entgegen der Vorgabe aus § 12 Abs. 1 ArbNErfG nicht in angemessener Frist zu einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Vergütung gekommen ist. In der Regel soll die Festsetzung der Vergütung spätestens drei Monate nach Erteilung eines Schutzrechts oder, wenn die Erfindung bereits vor diesem Zeitpunkt genutzt wird, spätestens drei Monate nach Aufnahme der Benutzungshandlungen erfolgen (BGH, Urteil vom 28. Juni 1962 - I ZR 28\u002F61, GRUR 1963, 135, 137 - Cromegal). \n\n68\\. Sinn einer solchen Festsetzung ist es, dem Arbeitnehmererfinder möglichst rasch nach Inanspruchnahme der Erfindung eine angemessene Vergütung zu sichern und nach Möglichkeit ohne gerichtliches Verfahren den Berechnungsmodus festzulegen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - X ZR 82\u002F92, GRUR 1994, 898, 901 - Copolyester). Sie begründet nicht den Vergütungsanspruch nach § 9 ArbNErfG, sondern setzt diesen voraus (Bartenbach\u002FVolz, ArbNErfG, 7. Aufl. § 9 Rn. 20). \n\n69\\. bb) Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach § 9 ArbNErfG steht selbständig neben dem Anspruch auf Festsetzung der Vergütung nach § 12 Abs. 3 ArbNErfG. \n\n70\\. Der Zahlungsanspruch kann auch dann geltend gemacht werden, wenn es weder zu einer Vereinbarung nach § 12 Abs. 1 ArbNErfG noch zu einer Festsetzung gemäß § 12 Abs. 3 ArbNErfG gekommen ist (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1960 - I ZR 23\u002F59, GRUR 1961, 338, 340 - Chlormethylierung; Urteil vom 28. Juni 1962 - I ZR 28\u002F61, GRUR 1963, 135 - Cromegal; Urteil vom 4. Dezember 2007 - X ZR 102\u002F06, GRUR 2008, 606 Rn. 15 - Ramipril). \n\n71\\. Der Arbeitnehmer kann eine Vergütung jedoch regelmäßig erst dann verlangen, wenn der Arbeitgeber die Benutzung der Erfindung aufgenommen hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 1962 - I ZR 28\u002F61, GRUR 1963, 135, 137 - Cromegal; Urteil vom 30. März 1971 - X ZR 8\u002F68, GRUR 1971, 475, 477 - Gleichrichter; Urteil vom 23. Juni 1977 - X ZR 6\u002F75, GRUR 1977, 784, 788 - Blitzlichtgeräte; Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3\u002F13, GRUR 2014, 357 Rn. 12 - Profilstrangpresse; Busse\u002FKeukenschrijver, PatG 9. Aufl., § 9 ArbNErfG Rn. 12; Bartenbach\u002FVolz, ArbNErfG, 7. Aufl., § 9 Rn. 21, Fegers\u002FGöken\u002FHeintz in Boemke\u002FKursawe, ArbNErfG, 2. Aufl., § 9 Rn. 67, 79). \n\n72\\. Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, sind die Vergütungsansprüche mangels einer abweichenden Vereinbarung in der Regel jährlich abzurechnen (BGH, Urteil vom 26. November 2013 \\- X ZR 3\u002F13, GRUR 2014, 357 Rn. 12 - Profilstrangpresse; Bartenbach\u002FVolz, ArbNErfG, 7\\. Aufl., § 9 Rn. 24). Der Zahlungsanspruch wird nicht fortlaufend fällig, sondern erst nachschüssig mit Ablauf des Geschäftsjahrs (BGH, Urteil vom 26. November 2013 \\- X ZR 3\u002F13, GRUR 2014, 357 Rn. 12 - Profilstrangpresse). \n\n73\\. Der Senat hat in diesem Zusammenhang bislang offengelassen, ob die Fälligkeit mit Rücksicht auf die dafür vom Arbeitgeber erforderlichen Arbeiten erst eine gewisse Zeit nach Ablauf des Geschäftsjahrs eintritt (BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3\u002F13, GRUR 2014, 357 Rn. 14 - Profilstrangpresse). Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. \n\n74\\. cc) Ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung gemäß § 9 ArbNErfG ist danach jeweils nur insoweit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, als der Arbeitgeber die Erfindung benutzt hat und daraus resultierende Vergütungsansprüche für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig geworden sind. \n\n75\\. Die Frist für die Verjährung des Anspruchs des Klägers auf Vergütung für Benutzungshandlungen der Beklagten im Jahr 2016 hat mithin frühestens mit Ablauf dieses Jahres begonnen und war zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 6. August 2019 noch nicht abgelaufen. \n\n76\\. c) Da der auf § 242 BGB gestützte akzessorische Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nicht vor dem Hauptanspruch verjährt, dessen Durchsetzung er dient (BGH, Urteil vom 8\\. Oktober 2024 - X ZR 145\u002F23, GRUR 2024, 1796 - Aufschlussgerät), hat die Abweisung der Klage hinsichtlich dieses Anspruchs keinen Bestand. \n\n77\\. III. Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz beruht auf § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige für die dritte Instanz auf § 91 Abs. 1 ZPO. Von einer Kostenentscheidung für die erste Instanz hat das Landgericht zu Recht abgesehen. \n\nBacher Hoffmann Deichfuß Marx von Pückler \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Berichtigungsbeschluss 20. Januar 2026**\n\nDas Senatsurteil vom 18. November 2025 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:\n\nDer mit Randnummer 62 bezeichnete Absatz wird zwischen den Wörtern \"nicht ausgeschlossen.\" und \"Mit Erfolg\" aufgeteilt.\n\nDer neu entstandene, mit den Wörtern \"Mit Erfolg\" beginnende Absatz erhält die Randnummer 62a und das Gliederungszeichen \"2. \".\n\nBacher Hoffmann Deichfuß\n\nMarx von Pückler","Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs; Verjährungsbeginn eines Vergütungsanspruchs eines Arbeitnehmererfinders - Scheiben-Naben-Verbindung","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:07.037Z",{"id":49,"ecli":50,"slug":51,"caseNumber":52,"courtId":5,"decisionDate":53,"fullText":54,"summary":55,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":53,"parsedAt":56,"updatedAt":57},"4661","ECLI:DE:NEURIS:KORE725062025","ecli-de-neuris-kore725062025","VI ZR 297\u002F24","2025-10-07T00:00:00.000Z","#  Datenschutzrecht: Haftung eines Arbeitnehmers für Datenschutzverstöße \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. August 2024 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDer Sache kommt insbesondere nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union geboten wäre. Die Beschwerde legt schon nicht ausreichend dar, inwiefern die von ihr aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ungeklärt und auch nicht ohne Weiteres klar zu beantworten wären. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs auseinander, nach der Arbeitnehmer des Verantwortlichen diesem \"unterstellte Personen\" im Sinne von Art. 29 DSGVO sind (EuGH, Urteile vom 11. April 2024 - C-741\u002F21, VersR 2024, 1147 Rn. 47-53 - juris GmbH; vom 22. Juni 2023 - C-579\u002F21, NJW 2023, 2555 Rn. 72, 73 - Pankki S), weshalb sie in der Regel nicht selbst als \"Verantwortliche\" im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO angesehen werden können (vgl. hierzu Jóri in Spiecker gen. Döhmann u.a., General Data Protection Regulation, 2023, GDPR Art. 4 (7) Rn. 7; Petri\u002FStief in Simitis u.a., Datenschutzrecht, 2. Aufl., DSGVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 15, 17; Hartung in Kühling\u002FBuchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl., DS-GVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 9; Gola in Gola\u002FHeckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl., DS-GVO Art. 4 Rn. 63; European Data Protection Board - edpb, Leitlinien 07\u002F2020 zu den Begriffen \"Verantwortlicher\" und \"Auftragsverarbeiter\" in der DSGVO, Version 2.0, Rn. 18 f.). \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. \n\nStreitwert: bis 35.000 € \n\nSeiters Müller Klein \n\nAllgayer Böhm","Datenschutzrecht: Haftung eines Arbeitnehmers für Datenschutzverstöße","2026-07-08T22:44:56.843Z","2026-07-10T22:09:08.773Z",{"id":59,"ecli":60,"slug":61,"caseNumber":62,"courtId":5,"decisionDate":63,"fullText":64,"summary":65,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":63,"parsedAt":66,"updatedAt":67},"5276","ECLI:DE:NEURIS:KORE720672025","ecli-de-neuris-kore720672025","X ZB 21\u002F22","2025-08-12T00:00:00.000Z","#  BGH, 12.08.2025, X ZB 21\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Einwendungen des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2025 werden als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitgebererfindungen begehrt. Mit einer Rechtsbeschwerde hat er sich gegen einen Beschluss der Einzelrichterin des Berufungsgerichts gewendet. Der Senat hat dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 6\\. Mai 2025 verworfen. \n\n2\\. Mit Eingaben vom 7. Juni und 25. Juli 2025 erhebt der Kläger zahlreiche Rügen gegen diesen Beschluss. Er macht unter anderem geltend, die Entscheidung sei wegen Formfehlern nicht wirksam und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Gleichwohl will er seine Eingabe nicht als Gehörsrüge verstanden wissen; eine solche behält er sich ausdrücklich vor. \n\n3\\. Der Kläger macht ferner geltend, im Beschluss sei eine nicht existente Partei als Beklagte aufgeführt. Außerdem hat er Akteneinsicht beantragt. \n\n4\\. Der Kläger hat ferner den Vorsitzenden des Senats wegen Befangenheit abgelehnt. Dieses Gesuch hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2025 als unzulässig verworfen. \n\n5\\. II. Die Einwendungen gegen den Beschluss vom 6. Mai 2025 sind unzulässig. \n\n6\\. 1\\. Nachdem das Befangenheitsgesuch verworfen worden ist, hat der Senat in der regulären Besetzung zu entscheiden. \n\n7\\. 2\\. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mittlerweile entsprochen worden. Die gegen die Form der Einsichtsgewährung erhobenen Rügen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n8\\. 3\\. Den Hinweis auf eine nicht existente Partei hat der Senat zum Anlass genommen, das Handelsregister einzusehen. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beklagte aufgrund einer Umwandlung nunmehr eine andere Rechtsform und Firma hat. Das Rubrum ist entsprechend geändert worden. \n\n9\\. 4\\. Alle Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung selbst sind unzulässig. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist ordnungsgemäß zugestellt worden und jedenfalls damit in vollem Umfang wirksam geworden. Ein Anspruch auf Auskunft über das Zustandekommen des Beschlusses ergibt sich weder aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO noch aus anderen Rechtsgrundlagen. \n\n11\\. Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der eine Rechtsbeschwerde verworfen wird, sieht das Gesetz nicht vor. \n\n12\\. Als Gehörsrüge im Sinne von § 321a ZPO ist die Eingabe aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Klägers nicht zu verstehen. Als solche wäre sie, wie der Senat bereits im Beschluss vom 22. Juli 2025 ausgeführt hat, ohnehin unzulässig. \n\n13\\. Ein anderer Rechtsbehelf ist nicht statthaft. \n\n14\\. Über die Kostenerinnerung hat der Einzelrichter zu entscheiden. \n\n15\\. 5\\. Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Bacher Kober-Dehm Marx Crummenerl von Pückler","BGH, 12.08.2025, X ZB 21\u002F22","2026-07-08T22:51:42.588Z","2026-07-10T22:10:09.678Z",{"id":69,"ecli":70,"slug":71,"caseNumber":72,"courtId":5,"decisionDate":73,"fullText":74,"summary":75,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":73,"parsedAt":76,"updatedAt":77},"6594","ECLI:DE:NEURIS:KORE715192025","ecli-de-neuris-kore715192025","VII ZR 86\u002F24","2025-05-08T00:00:00.000Z","#  Arbeitsunfall auf einer Baustelle: Vertragliche Schutzpflichten eines Bestellers zur Verhinderung von Unfällen beim notwendigen Zusammenwirken zweier von ihm beauftragter Unternehmer; Regress der gesetzlichen Unfallversicherung \n\n## Leitsatz\n\nZu den vertraglichen Schutzpflichten eines Bestellers zur Verhinderung von Unfällen beim notwendigen Zusammenwirken zweier von ihm beauftragter Unternehmer (hier verneint).18 25\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 5 wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 5 erkannt worden ist.\n\nAuf die Berufung der Beklagten zu 5 wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2022 in Bezug auf diese abgeändert. Die Klage gegen die Beklagte zu 5 wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.\n\nDie Gerichtskosten der II. Instanz werden zu 25 % der Klägerin und zu 75 % den Beklagten zu 2, 3 und 4 als Gesamtschuldnern auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der II. Instanz werden der Klägerin diejenigen der Beklagten zu 5 in vollem Umfang und den Beklagten zu 2, 3 und 4 als Gesamtschuldnern diejenigen der Klägerin einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu 75 % auferlegt.\n\nDie Gerichtskosten der I. Instanz werden zu 33 % der Klägerin, zu 50 % den Beklagten zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldnern und zu weiteren 17 % dem Beklagten zu 1 allein auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der I. Instanz werden der Klägerin diejenigen des Beklagten zu 4 und der Beklagten zu 5 in vollem Umfang auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten I. Instanz der Klägerin einschließlich der Kosten der Nebenintervention werden zu 50 % den Beklagten zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldnern und zu weiteren 17 % dem Beklagten zu 1 allein auferlegt.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, ein gesetzlicher Unfallversicherer, nimmt bei den Beklagten aufgrund eines am 24. Mai 2012 erfolgten Arbeitsunfalls des bei ihr versicherten Zeugen T. Rückgriff. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ausschließlich Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 5. \n\n2\\. Die Beklagte zu 5 wurde als Generalunternehmerin mit der Errichtung eines neuen Gebäudes an der P. -K. -Straße\u002FE. Landstraße in F. a. M. beauftragt. Sie beauftragte ihrerseits die Beklagte zu 3 als Nachunternehmerin mit den Aushubarbeiten sowie die H. G. GmbH als Nachunternehmerin mit den Verbauarbeiten. Der Beklagte zu 2 ist selbständiger Baggerführer und war für die Beklagte zu 3 als Nachunternehmer bei den Aushubarbeiten tätig. Als zuständiger Bauleiter der Beklagten zu 3 fungierte der Beklagte zu 4, der zugleich deren Geschäftsführer ist. Die H. G. GmbH beauftragte wiederum die Streithelferin zu 1, ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin, als Nachunternehmerin mit der Einbringung von hölzernen Querträgern. Der Zeuge T. war am Unfalltag als Bauhelfer bei der Streithelferin zu 1 beschäftigt. Für die Streithelferin zu 1 war darüber hinaus der Beklagte zu 1 tätig, wobei dessen Funktion bei dem Bauvorhaben streitig ist. \n\n3\\. Die zur Absicherung der Baugrube erforderlichen Verbauarbeiten erfolgten in der Weise, dass die H. G. GmbH vor Beginn der Erdarbeiten zunächst Stahlträger in das Erdreich einbrachte. Sodann sollte die Streithelferin zu 1 an den Stahlträgern hölzerne Querträger befestigen. Dazu musste die Baugrube so ausgeschachtet werden, dass die eingebrachten Stahlträger und die zwischen ihnen liegenden Flächen frei zugänglich wurden. Anschließend waren die Innenprofile der Stahlträger von dem Erdreich zu befreien und die hölzernen Querträger einzubauen. Diese Arbeiten konnten nur von Hand erfolgen, so dass sich Personen zu diesem Zweck in die Baugrube begeben mussten. Um ein Einstürzen des Erdreichs zu vermeiden, durfte das Ausschachten der Baugrube, von oben beginnend, nur sukzessive und immer im Wechsel mit dem Einbau der hölzernen Querträger, erfolgen. \n\n4\\. Der Zeuge T. begab sich am Unfalltag in die vom Beklagten zu 2 - entgegen der Weisung des Beklagten zu 4 - zu tief ausgeschachtete Baugrube, um die Innenprofile der Stahlträger zu reinigen und die hölzernen Querträger zu befestigen. Während er die Arbeiten durchführte, kam es zu einem Einsturz des Erdreichs. Der Zeuge wurde verschüttet und verletzte sich schwer. \n\n5\\. Die Klägerin erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und erbrachte in der Folgezeit Versicherungsleistungen an den Zeugen T. . Sie macht gegen die Beklagte zu 5 Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geltend. \n\n6\\. Das Landgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, der Klage gegen die Beklagte zu 5 - als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 2 und 3 sowie neben dem Beklagten zu 1, der wie ein Gesamtschuldner haftet - auf Ersatz der aus Anlass des Arbeitsunfalls des Zeugen T. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 52.693,64 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Aufwendungen, die der Klägerin aus Anlass dieses Arbeitsunfalls entstanden sind und künftig entstehen, in Höhe von 50 % stattgegeben. Die Berufung der Beklagten zu 5 ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 5 ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die für die Beklagte zu 5 unbeschränkt zugelassene Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. \n\nI.\n\n8\\. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: \n\n9\\. Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 5 einen auf sie gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangenen Anspruch des Zeugen T. auf Ersatz der aus Anlass des Arbeitsunfalls erbrachten und künftig noch entstehenden Aufwendungen im tenorierten Umfang. \n\n10\\. Dem Zeugen T. stehe gegen die Beklagte zu 5 aus dem zwischen dieser und der H. G. GmbH bestehenden Werkvertrag nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte zu 5 habe Schutzpflichten, die ihr auch gegenüber dem Zeugen T. oblegen hätten, verletzt. \n\n11\\. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne ein Dritter in die aus einem Vertrag folgenden Schutzpflichten einbezogen sein, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung komme, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten bestehe, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen werde und der Dritte schutzbedürftig sei. \n\n12\\. Für Werkverträge werde in sinngemäßer Anwendung des § 618 Abs. 1 BGB eine besondere Schutzpflicht des Bestellers angenommen. Dieser habe alles Zumutbare und Mögliche zu tun, um den Unternehmer bei der Leistungsausführung vor Schäden zu bewahren. Die Ausschachtung, in der sich der Unfall ereignet habe, sei als \"Raum\" im Sinne des § 618 Abs. 1 BGB anzusehen. Die Beklagte zu 5 sei danach verpflichtet gewesen, der von ihr als Nachunternehmerin mit den Verbauarbeiten beauftragten H. G. GmbH die Baustelle in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehöre auch eine den Arbeitsschutzvorschriften entsprechende, nicht zu tief ausgeschachtete Baugrube, um der H. G. GmbH die gefahrlose Durchführung dieser Arbeiten zu ermöglichen. \n\n13\\. Die Schutzpflicht der Beklagten zu 5 als Bestellerin, die - wie hier - der H. G. GmbH die ausgeschachtete Baugrube als Arbeitsraum zur Verfügung gestellt habe, erstrecke sich auch auf die Mitarbeiter des Vertragspartners. Voraussetzung sei, dass es sich insoweit um einen abgrenzbaren und bestimmten Personenkreis handele. Nach diesen Maßstäben seien die Arbeitnehmer der Streithelferin zu 1 - und damit der Zeuge T. \\- in den Schutzbereich des Vertrags zwischen der Beklagten zu 5 und der H. G. GmbH einbezogen. Denn der Beklagten zu 5 sei bei Abschluss des Vertrags mit der H. G. GmbH die Einbeziehung der Arbeitnehmer der Streithelferin zu 1 in den Schutzbereich dieses Vertrags erkennbar und zumutbar gewesen. Unabhängig davon, dass der Einsatz von Nachunternehmern auf Großbaustellen gängige Praxis sei, sei der Beklagten zu 5 bekannt gewesen und von ihr gebilligt worden, dass die H. G. GmbH sich zu ihrer Unterstützung der Streithelferin zu 1 als Nachunternehmerin bedienen würde. Die Streithelferin zu 1 habe als Erfüllungsgehilfin der H. G. GmbH gegenüber der Beklagten zu 5 zu dieser in einem besonderen Näheverhältnis gestanden. Ihre Mitarbeiter seien in gleicher Weise den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung seitens der Beklagten zu 5 als Bestellerin der Verbauarbeiten ausgesetzt gewesen. Auf den Aushub der Baugrube hätten sie - wie auch die H. G. GmbH - keinen Einfluss gehabt. Dafür sei im Verhältnis zur H. G. GmbH die Beklagte zu 5 verantwortlich. \n\n14\\. Der Zeuge T. sei als Mitarbeiter der Streithelferin zu 1 schutzbedürftig. Er habe den Weisungen der Streithelferin zu 1 folgend die Verbauarbeiten durchführen und sich in den von der Beklagten zu 5 eröffneten Gefahrenbereich, die ausgeschachtete Baugrube, begeben müssen. Ohne Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zwischen der Beklagten zu 5 und der H. G. GmbH hätte er keine Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber und wegen der Exkulpationsmöglichkeit gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel auch nicht gegen die Beklagte zu 5. Die gesetzliche Unfallversicherung begründe keinen gleichwertigen Anspruch des Zeugen T. . \n\n15\\. Schließlich werde die Haftung der Beklagten zu 5 auch nicht unzumutbar ausgedehnt, da sie auf den Personenkreis beschränkt werde, der bestimmungsgemäß, also mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 5, auf der Baustelle zur Erbringung der beauftragten Leistung eingesetzt werde. \n\n16\\. Die Beklagte zu 5 habe ihre Schutzpflicht schuldhaft verletzt. Zwar seien für die ordnungsgemäße Ausschachtung in erster Linie die mit den Aushubarbeiten beauftragte Beklagte zu 3 sowie der von dieser als Baggerführer beauftragte Beklagte zu 2 verantwortlich. Die Beklagte zu 5 müsse sich gegenüber dem Zeugen T. jedoch deren schuldhaftes Verhalten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, da sie sich dieser Personen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Schutzpflicht, der Zurverfügungstellung einer sicheren Baugrube, bedient habe. \n\nII.\n\n17\\. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n18\\. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch des Zeugen T. gegen die Beklagte zu 5 gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus dem zwischen dieser und der H. G. GmbH bestehenden Werkvertrag über die Verbauarbeiten nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bejaht. \n\n19\\. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Zeugen T. gegen die Beklagte zu 5 ausschließlich damit begründet, dass diese sich das schuldhafte Verhalten der Beklagten zu 2 und 3 bei den Ausschachtungsarbeiten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse, weil sie sich dieser Personen zur Erfüllung ihrer - auch gegenüber dem Zeugen T. bestehenden - vertraglichen Schutzpflicht, eine ordnungsgemäße Ausschachtung zwecks Durchführung der Verbauarbeiten zur Verfügung zu stellen, bedient habe. \n\n20\\. Damit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den Kreis der vertraglichen Schutzpflichten, die die Beklagte zu 5 als Bestellerin der Verbauarbeiten treffen, überdehnt. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Beklagte zu 5 auch gegenüber dem Zeugen T. als Mitarbeiter der Nachunternehmerin ihrer Vertragspartnerin vertragliche Schutzpflichten hatte und ob die für eine Einbeziehung in den vertraglichen Schutzbereich erforderliche Schutzbedürftigkeit des Zeugen T. zu bejahen ist. \n\n21\\. 1\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Besteller einer Werkleistung die vertragliche Pflicht, alles ihm Zumutbare zu tun, um seinen Vertragspartner bei der Ausführung der Arbeiten vor Schaden zu bewahren. Stellt der Besteller das Grundstück oder Arbeitsgerät für die Werkleistung zur Verfügung, erstreckt sich seine vertragliche Pflicht darauf, im Rahmen des Zumutbaren hiervon ausgehende Gefahren für den Vertragspartner zu vermeiden. Dies wird zum Teil aus dem werkvertraglichen Treueverhältnis (§ 242 BGB) und zum Teil aus § 618 Abs. 1 BGB analog hergeleitet. Bei schuldhafter Verletzung der vertraglichen Schutzpflicht haftet der Besteller seinem Vertragspartner und den in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen Personen gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - VII ZR 204\u002F14 Rn. 23, BauR 2018, 535 = NZBau 2018, 286; Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 98\u002F12 Rn. 9, NJW-RR 2013, 534; Urteil vom 15. Juni 1971 - VI ZR 262\u002F69, WM 1971, 1100, juris Rn. 17 [in BGHZ 56, 269 insoweit nicht abgedruckt]; Urteil vom 20. Februar 1958 - VII ZR 76\u002F57, BGHZ 26, 365, juris Rn. 14, 17; Beschluss vom 5. Februar 1952 - GSZ 4\u002F51, BGHZ 5, 62, juris Rn. 2 ff.). \n\n22\\. Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass der Grundgedanke des § 618 Abs. 1 BGB, wonach ein Vertragspartner den von ihm beauftragten anderen Vertragspartner, der bei Ausführung vertragsgemäßer Arbeiten in seinen - des Auftraggebers - Gefahrenbereich kommt, vor drohenden gesundheitlichen Schäden zu schützen hat, auch für Werkverträge Geltung beansprucht, bei denen der Unternehmer zur Herstellung des Werks einen Raum des Bestellers betreten oder mit dessen Gerätschaften arbeiten muss (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1952 \\- GSZ 4\u002F51, BGHZ 5, 62, juris Rn. 3 m.w.N.). \"Raum\" im Sinne des § 618 Abs. 1 BGB sind dabei nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur Arbeitsstätten, die sich in einem Gebäude befinden, sondern auch sonstige Örtlichkeiten, an denen die Arbeiten nach dem Vertrag auszuführen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1958 - VII ZR 76\u002F57, BGHZ 26, 365, juris Rn. 17). Auch die Baustelle fällt im Grundsatz hierunter. Der Besteller ist daher (auch) vertraglich verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um den Unternehmer und die in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen Personen bei der Ausführung der Arbeiten vor Gefahren für die Gesundheit zu bewahren, die von der Baustelle oder dem Unternehmer zur Verfügung gestellten Gerätschaften ausgehen. Verletzt er - oder ein zur Erfüllung der betreffenden Schutzpflichten eingesetzter Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB - diese Pflicht schuldhaft, haftet er dem Geschädigten aus Vertrag (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - VII ZR 204\u002F14, BauR 2018, 535 = NZBau 2018, 286: mit Ammoniak gefüllte Kälteanlage auf Baustelle; Urteil vom 15. Juni 1971 - VI ZR 262\u002F69, BGHZ 56, 269: dem Unternehmer überlassenes, nicht verkehrssicheres Gerüst; Urteil vom 20. Februar 1958 - VII ZR 76\u002F57, BGHZ 26, 365: vermintes Baugrundstück; RG, Urteil vom 20. Dezember 1939 - III 46\u002F38, RGZ 159, 268: nicht verkehrssichere Treppe im Neubau). \n\n23\\. Allerdings ist bei der Übertragung des Grundgedankens des § 618 Abs. 1 BGB auf das Werkvertragsrecht zu beachten, dass der vom Besteller beauftragte Unternehmer - anders als der Dienstverpflichtete - seine Arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung ausführt. Die Pflicht zur verkehrssicheren Durchführung der Arbeiten trifft deshalb in erster Linie den Unternehmer selbst; er ist hinsichtlich der Ausführung seiner Leistung primär verkehrssicherungspflichtig. Demgemäß wenden sich auch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren und die Versicherten vor den typischen Gefährdungen des jeweiligen Gewerbes schützen sollen, an den Unternehmer (vgl. BGH, Urteil vom 18\\. November 2014 - VI ZR 47\u002F13 Rn. 11 m.w.N., BGHZ 203, 224). Der Unternehmer im Sinne des § 631 BGB hat bei der Durchführung der Arbeiten damit - weitergehender als der Dienstverpflichtete - selbst für seinen Schutz und gegebenenfalls den Schutz Dritter zu sorgen. Diese Umstände sind (auch) bei der Bestimmung der vertraglichen Schutzpflichten des Bestellers zu berücksichtigen und begrenzen diese (vgl. Messerschmidt\u002FVoit\u002Fvon Rintelen, Privates Baurecht, 4. Aufl., § 631 Rn. 141 m.w.N.). Der Besteller, der einen Unternehmer mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt, hat danach - anders als dieser - keine primäre vertragliche Schutzpflicht dahingehend, dass die Arbeiten verkehrssicher durchgeführt werden. \n\n24\\. Welche vertraglichen Schutzpflichten der Besteller gegenüber einem von ihm beauftragten Unternehmer oder dessen Mitarbeiter unter Berücksichtigung dieser Grundsätze im Einzelnen hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden. So können den Besteller \\- nach dem Rechtsgedanken des § 618 Abs. 1 BGB - beispielsweise vertragliche Schutzpflichten in Bezug auf Gefahren treffen, die von der Baustelle oder dem Unternehmer zur Verfügung gestellten Gerätschaften ausgehen. Ferner können bei ihm vertragliche Schutzpflichten in Bezug auf die verkehrssichere Durchführung der Arbeiten des Unternehmers beispielsweise dann verbleiben, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat. \n\n25\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Beklagte zu 5 hafte dem Zeugen T. , weil sie sich das Verschulden der Beklagten zu 2 und 3 bei der Durchführung der Ausschachtungsarbeiten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse. \n\n26\\. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 5 zur Herstellung einer Baugrube als Nachunternehmer die Beklagte zu 3 mit den Ausschachtungsarbeiten sowie die H. G. GmbH mit den Verbauarbeiten beauftragt. Hierbei sollten die Nachunternehmer arbeitsteilig in der Weise zusammenwirken, dass das Ausschachten der Baugrube, von oben beginnend, sukzessive und immer im Wechsel mit dem Einbau der hölzernen Querträger erfolgen sollte. Die Pflicht zur sicheren Durchführung dieser Arbeiten unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften traf danach nicht die Beklagte zu 5 als Bestellerin, sondern die letztlich mit der arbeitsteiligen Ausführung beauftragten Unternehmer. \n\n27\\. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine vertragliche Schutzpflicht der Beklagten zu 5 nicht damit begründet werden, dass diese dem Zeugen T. als Mitarbeiter der letztlich mit dem Einbau der hölzernen Querträger als Nachnachunternehmerin beauftragten Streithelferin zu 1 eine ordnungsgemäße Ausschachtung als \"Raum\" im Sinne des § 618 Abs. 1 BGB hätte zur Verfügung stellen müssen. Diese Auffassung wird dem Umstand, dass die beteiligten Unternehmer zur Herstellung der Baugrube arbeitsteilig zusammenzuwirken hatten und selbst für die verkehrssichere Durchführung der Arbeiten verantwortlich waren, nicht gerecht. Die Beklagte zu 5 hatte für die Verbauarbeiten nicht sukzessive, jeweils teilausgeschachtete, nicht zu tiefe, verkehrssichere Gruben zur Verfügung zu stellen. Vielmehr sollte im arbeitsteiligen Zusammenwirken der mit den Ausschachtungs- und den Verbauarbeiten beauftragten Unternehmer eine verkehrssichere Baugrube erst entstehen. Der Streitfall unterscheidet sich insoweit von den Konstellationen, die der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 618 Abs. 1 BGB zugrunde lagen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts würde dazu führen, dass die einen Unternehmer treffende Pflicht zur verkehrssicheren Durchführung seiner Arbeiten regelmäßig auch als vertragliche Schutzpflicht des Bestellers gegenüber einem anderen Unternehmer oder dessen Mitarbeitern gewertet würde, für deren Erfüllung der Besteller nach § 278 BGB einzustehen hätte. Mit einer solchen Wertung würde indes der Pflichtenkreis des Bestellers, der einen die Arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung ausführenden Unternehmer beauftragt hat, überdehnt. \n\nIII.\n\n28\\. Das Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). \n\n29\\. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kommt eine vertragliche oder deliktische Haftung der Beklagten zu 5 aus einem anderen Grund nicht in Betracht. Dies macht die Klägerin auch nicht geltend. \n\nIV.\n\n30\\. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 5 entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Klage gegen die Beklagte zu 5 ist abzuweisen. \n\n31\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 4, § 101 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des Beklagten zu 4 auch auf § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Pamp Halfmeier Sacher Borris Brenneisen","Arbeitsunfall auf einer Baustelle: Vertragliche Schutzpflichten eines Bestellers zur Verhinderung von Unfällen beim notwendigen Zusammenwirken zweier von ihm beauftragter Unternehmer; Regress der gesetzlichen Unfallversicherung","2026-07-08T23:05:15.681Z","2026-07-10T22:12:21.820Z",{"id":79,"ecli":80,"slug":81,"caseNumber":62,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":82,"summary":83,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":84,"updatedAt":85},"6667","ECLI:DE:NEURIS:KORE712282025","ecli-de-neuris-kore712282025","#  BGH, 06.05.2025, X ZB 21\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger hat von der Beklagten Auskunft und Freigabe einer Diensterfindung zum Zwecke der Anmeldung im Ausland begehrt. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. \n\n3\\. Gegen den vom Landgericht erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 26. Mai 2017 zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat sie durch Beschluss vom 29. Juni 2017 ebenfalls zurückgewiesen. \n\n4\\. Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am 17. Dezember 2022 eingelegten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts. \n\n5\\. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. \n\n6\\. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n7\\. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. \n\n8\\. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss ist ebenfalls nicht statthaft. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. \n\n9\\. Auf die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist der Kläger hingewiesen worden. \n\n10\\. III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). \n\n11\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Marx Rensen Crummenerl von Pückler","BGH, 06.05.2025, X ZB 21\u002F22","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:28.506Z",{"id":87,"ecli":88,"slug":89,"caseNumber":90,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":91,"summary":92,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":84,"updatedAt":93},"6665","ECLI:DE:NEURIS:KORE712262025","ecli-de-neuris-kore712262025","X ZB 19\u002F22","#  BGH, 06.05.2025, X ZB 19\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde vom 18. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6\\. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen begehrt. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2016 teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 hat der Kläger die Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 begehrt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. \n\n4\\. Der Kläger hat daraufhin beantragt, diese Verfügung als Ausfertigung und beglaubigte Ablichtung im Original zu erhalten und sein Schreiben vom 29. Juli 2016 entsprechend § 160 Abs. 5 ZPO dem Protokoll als Anlage beizufügen. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat diese Anträge mit Beschluss vom 11. Januar 2017 abgelehnt. \n\n5\\. Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am 18. Dezember 2022 eingereichten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts. \n\n6\\. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es mangelt ihr bereits an der Statthaftigkeit. \n\n7\\. Eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Hierauf ist der Kläger hingewiesen worden. \n\n8\\. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor. \n\n9\\. III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). \n\n10\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Marx Rensen Crummenerl von Pückler","BGH, 06.05.2025, X ZB 19\u002F22","2026-07-10T22:12:28.366Z",20]