[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-patent-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":26,"total":16,"page":25,"limit":223},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},399,"patent-law-de","Patent Law","DE","2026-07-08T22:44:22.660Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},49,{"min":18,"max":19},"2025-03-11T00:00:00.000Z","2026-05-19T00:00:00.000Z",[21],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"120861","Zivilprozessordnung","§ 925",1,[27,38,48,58,67,77,87,97,107,117,127,137,145,155,165,175,185,195,205,215],{"id":28,"ecli":29,"slug":30,"caseNumber":31,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":32,"summary":33,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":36,"updatedAt":37},"2159","ECLI:DE:NEURIS:KORE600802026","ecli-de-neuris-kore600802026","X ZR 34\u002F24","#  BGH, 19.05.2026, X ZR 34\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 8. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 31. Januar 2024 abgeändert.\n\nDas deutsche Patent 10 2009 043 484 wird für nichtig erklärt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2009 043 484 (Streitpatents), das am 30. September 2009 angemeldet worden ist und ein Bremssystem für ein Hybridfahrzeug betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den zwölf Ansprüche zurückbezogen sind, lautet: Bremssystem für ein Hybridfahrzeug mit einer Steuereinrichtung und einem Bremspedal (1), welches zur Bremsdruckerzeugung mechanisch auf einen Kolben (3) eines Kolben-Zylinder-Systems wirkt, wobei zur Kraftunterstützung der das Bremspedal (1) betätigenden Person zusätzlich ein elektrischer Antrieb auf den Kolben (3) des Kolben-Zylinder-Systems wirkt, und der Druckaufbau in Radbremsen (RB) durch Verstellen des Kolbens (3) erfolgt, und jeder Radbremse (RB) oder jedem Bremskreis jeweils mindestens ein Schaltventil (7) zugeordnet ist, welches zum Druckhalten in der bzw. den zugeordneten Radbremse(n) (RB) geschlossen und zur Druckänderung in der bzw. den zugeordneten Radbremse(n) (RB) geöffnet ist, wobei die Steuereinrichtung den Antrieb (2) in Abhängigkeit des von der Person oder von einem Bremsregler vorgegebenen Hauptzylinderdrucks oder Radbremsendrucks zur Ansteuerung einer Kolbenposition und einer Antriebskraft ansteuert, wobei mindestens einer Radbremse (RB) oder mindestens einem Bremskreis ein Fluidspeicher (20, 20') zugeordnet ist, dessen Speicherkammer über ein schaltbares Speicherventil (8) mit einer Druckleitung (BL) der Radbremse (RB) bzw. des Bremskreises wahlweise verbindbar ist, wobei bei der ABS-Funktion der Fluidspeicher (20, 20') beim Druckabbau in einer Radbremse (RB) wahlweise zur Aufnahme von Fluid aus dieser Radbremse oder dem zugehörigen Bremskreis dient, dadurch gekennzeichnet, dass das Bremspedal (1) zur Bremsdruckerzeugung mechanisch über ein elastisches Glied (15) auf den Kolben (3) des Kolben-Zylinder-Systems wirkt, und wobei eine Kraftrückwirkung auf das Bremspedal (1) bei einem Wirken eines Generatorbremsmoments eines Elektroantriebs des Hybridfahrzeugs durch ein Verstellen des Kolbens (3) mittels des Antriebs bei gleichzeitigem Befüllen des Fluidspeichers (20, 20') eingestellt wird. \n\n3\\. Die Patentansprüche 14 bis 17 schützen sinngemäß Verfahren zum Betrieb eines solchen Systems. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Ferner sei die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. \n\n5\\. Die Beklagte hat die Schiedseinrede erhoben und das Streitpatent vorsorglich in der erteilten Fassung und mit neunzehn Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. \n\n6\\. Das Patentgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpatents anstrebt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel mit ihren erstinstanzlichen Sachanträgen und einem weiteren Hilfsantrag entgegen. Im Wege der Anschlussberufung hat sie die Abweisung der Klage als unzulässig angestrebt. Diesen Rechtsbehelf hat sie vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und die Schiedseinrede fallen gelassen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents. \n\n8\\. I. Das Streitpatent betrifft ein Bremssystem für ein Hybridfahrzeug. \n\n9\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents wurden im Stand der Technik für Pkw fast ausschließlich so genannte Hilfskraftsysteme mit geschlossenen Bremskreisen eingesetzt. Eine Ausnahme bilde das Elektro-Hydraulische Bremssystem EHB, bei dem zum Druckabbau für die ABS-\u002FESP-Funktion der Bremskreis geöffnet werde. Für die üblichen Systeme werde für ABS\u002FESP im Niederdruckkreis eine Speicherkammer eingesetzt (Abs. 1-3). \n\n10\\. Bei Bremssystemen für Hybridfahrzeuge werde eine zusätzliche Speicherkammer eingesetzt, die im Primärkreis zwischen Hauptbremszylinder und ABS-Regelventilen angeordnet sei und das Volumen vom Hauptzylinder in der Phase aufnehme, bei der das Bremsmoment des Generators bei der Rekuperation groß und deshalb kein oder nur geringer Bremsdruck erlaubt sei. Da die Pedalcharakteristik gleich oder ähnlich sein solle wie bei normaler Bremsung ohne Generator, wirke diese Speicherkammer mit einer so genannten fluidischen Pedalkraftgegensimulation zusammen, wie sie aus der deutschen Patentanmeldung 10 2008 005 145 bekannt sei (Abs. 4). \n\n11\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, ein verbessertes Bremssystem zum Einsatz in einem Hybridfahrzeug zur Verfügung zu stellen. \n\n12\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 ein Bremssystem vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 0 Bremssystem für ein Hybridfahrzeug mit 1 einer Steuereinrichtung und 2 einem Bremspedal (1), 3 welches zur Bremsdruckerzeugung mechanisch auf einen Kolben (3) eines Kolben-Zylinder-Systems wirkt, 3.1 und zwar über ein elastisches Glied (15). 4 Zur Kraftunterstützung der das Bremspedal (1) betätigenden Person wirkt zusätzlich ein elektrischer Antrieb auf den Kolben (3) des Kolben-Zylinder-Systems. 1.1 Die Steuereinrichtung steuert den Antrieb (2) in Abhängigkeit des von der Person oder von einem Bremsregler vorgegebenen Hauptzylinderdrucks oder Radbremsendrucks zur Ansteuerung einer Kolbenposition und einer Antriebskraft. 5 Der Druckaufbau in Radbremsen (RB) erfolgt durch Verstellen des Kolbens (3). 6 Jeder Radbremse (RB) oder jedem Bremskreis ist jeweils mindestens ein Schaltventil (7) zugeordnet, welches 6.1 zum Druckhalten in der bzw. den zugeordneten Radbremse(n) (RB) geschlossen und 6.2 zur Druckänderung in der bzw. den zugeordneten Radbremse(n) (RB) geöffnet ist. 7 Mindestens einer Radbremse (RB) oder mindestens einem Bremskreis ist ein Fluidspeicher (20, 20') zugeordnet, 7.1 dessen Speicherkammer über ein schaltbares Speicherventil (8) mit einer Druckleitung (BL) der Radbremse (RB) bzw. des Bremskreises wahlweise verbindbar ist und 7.2 der bei der ABS-Funktion beim Druckabbau in einer Radbremse (RB) wahlweise zur Aufnahme von Fluid aus dieser Radbremse oder dem zugehörigen Bremskreis dient. 3.2 Bei einem Wirken eines Generatorbremsmoments eines Elektroantriebs des Hybridfahrzeugs wird eine Kraftrückwirkung auf das Bremspedal (1) eingestellt durch ein Verstellen des Kolbens (3) mittels des Antriebs bei gleichzeitigem Befüllen des Fluidspeichers (20, 20'). \n\n13\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung. \n\n14\\. a) Nach den Merkmalen 2, 3 und 4 wird die zur Erzeugung des Bremsdrucks erforderliche Kraft durch die das Bremspedal (1) betätigende Person und durch einen zur Unterstützung eingesetzten elektrischen Antrieb (2) erzeugt. \n\n15\\. Dieser Antrieb wird gemäß Merkmal 1.1 von einer Steuereinrichtung gesteuert, und zwar zur Ansteuerung einer Kolbenposition und einer Antriebskraft. \n\n16\\. b) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass die in Merkmalsgruppe 6 spezifizierten Schaltventile (7) so ausgestaltet sein müssen, dass in geöffneten Zustand sowohl eine Erhöhung als auch eine Verringerung des auf die Radbremsen wirkenden Drucks möglich ist. \n\n17\\. Nach dem Wortlaut von Merkmal 6.2, der lediglich eine Druckänderung vorsieht, mag es ausreichen, wenn nur eine Art der Änderung möglich ist, also nur eine Erhöhung oder nur eine Verringerung des Drucks. Aus dem Zusammenhang mit den Merkmalen 5 und 7, die einen Druckaufbau bzw. einen Druckabbau vorsehen, und dem Umstand, dass der Patentanspruch hierfür keine zusätzlichen Bauteile vorsieht, ergibt sich aber, dass das Schaltventil (7) beide Arten der Druckänderung ermöglichen muss. \n\n18\\. Dieses Verständnis steht in Einklang mit dem in der Beschreibung des Streitpatents geschilderten Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt ist. \n\n19\\. Bei diesem Beispiel ist jeder Radbremse (RB) ein Schaltventil (7) zugeordnet, das in geschlossenem Zustand den Druck in der Bremse aufrechterhält und in geöffnetem Zustand wahlweise eine Erhöhung oder eine Verringerung des Drucks ermöglicht. Diese Ausgestaltung hat in den Merkmalen 5, 6 und 7 von Patentanspruch 1 Niederschlag gefunden. \n\n20\\. c) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass auch die in Merkmal 7.1 vorgesehene Druckleitung (BL) sowohl eine Erhöhung als auch eine Verringerung des auf die Radbremsen wirkenden Drucks ermöglichen muss. \n\n21\\. aa) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend ausführt und auch das Patentgericht nicht verkannt hat, mag es nach dem Wortlaut von Merkmal 7.1 ausreichen, wenn die Leitung als so genannte Niederdruckleitung ausgelegt ist, also lediglich eine Verringerung des Drucks ermöglicht. Für dieses weite Verständnis spricht zudem der Umstand, dass der in Merkmalsgruppe 7 spezifizierte Fluidspeicher (20, 20') in erster Linie dem Druckabbau dient. Auch insoweit ergibt sich aus dem Zusammenhang der Merkmale 5, 6 und 7 jedoch, dass die Druckleitung (BL) ebenso wie das Schaltventil (7) nicht nur eine Verringerung, sondern auch eine Erhöhung des Drucks ermöglichen muss. \n\n22\\. Entgegen der Auffassung der Berufung sieht Patentanspruch 1 nicht nur eine Verringerung des Drucks in bestimmten Situationen vor. Wie bereits oben dargelegt wurde, muss nach Merkmal 5 auch ein Druckaufbau möglich sein. \n\n23\\. bb) Aus dem Umstand, dass der in der Anmeldung formulierte Anspruch 1 ausdrücklich festlegt, dass die Druckleitung (BL) einen Arbeitsraum (A1, A2) des Kolben-Zylinder-Systems (5) und mindestens ein einer Radbremse (RB) zugeordnetes Schaltventil (7) verbindet, und diese Textpassage im Laufe des Erteilungsverfahrens gestrichen wurde, ergeben sich keine abweichenden Schlussfolgerungen. \n\n24\\. Auch ohne diese ausdrückliche Klarstellung ergibt sich aus dem Zusammenhang der Merkmale 5, 6 und 7 noch hinreichend deutlich, dass sowohl das Schaltventil (7) als auch die Druckleitung (BL) für Druckänderungen in beide Richtungen ausgelegt sein müssen. \n\n25\\. d) Der in Merkmal 7 vorgesehene Fluidspeicher (20, 20') kann in mehreren Betriebssituationen zum Einsatz kommen. \n\n26\\. aa) Nach Merkmal 3.2 wird der Fluidspeicher (20, 20') befüllt, wenn vom Elektroantrieb ein Generatorbremsmoment ausgeht. \n\n27\\. In dieser Situation genügt ein geringerer Druck, um die gewünschte Bremskraft zu erzielen. Damit das Bremspedal dennoch in eine der Gesamtbremskraft entsprechende Position gelangen kann, wird der Kolben (3) entsprechend verstellt und gleichzeitig der Fluidspeicher befüllt, um ein Ansteigen des Bremsdrucks über den erforderlichen Wert hinaus zu verhindern. \n\n28\\. bb) Die Möglichkeit, den Druck durch Befüllen des Fluidspeichers zu reduzieren, wird gemäß Merkmal 7.2 auch für die ABS-Funktion genutzt. \n\n29\\. e) Sonstige Möglichkeiten zum Druckabbau bei der ABS-Funktion sieht Patentanspruch 1 nicht zwingend vor. \n\n30\\. Dies schließt nicht aus, dass das System über solche Möglichkeiten verfügt, also zum Beispiel in der Lage ist, im ABS-Betrieb den Druck wahlweise auch durch Verstellen des Kolbens (3) mittels des in Merkmal 4 vorgesehenen elektrischen Antriebs zu reduzieren. Zum Gegenstand des Streitpatents gehören jedoch auch Systeme, bei denen der Druckabbau bei der ABS-Funktion ausschließlich durch Befüllen des Fluidspeichers (20, 20') möglich ist. \n\n31\\. f) Die Beschreibung des Streitpatents führt als weitere Funktionen des Bremssystems die Einstellung des Belaglüftspiels (Abs. 36 f.), d.h. des Abstands zwischen Bremsbelag und Bremsscheibe im Ruhezustand, und eine Vorfüllung des Fluidspeichers zur Beseitigung einer mit der Lüftspieleinstellung einhergehenden Verlängerung des Pedalwegs (Abs. 38) vor. \n\n32\\. Diese Funktionen haben in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. \n\n33\\. 5\\. Die in den Patentansprüchen 14 bis 17 geschützten Verfahren werden durch den Einsatz eines Bremssystems nach Anspruch 1 geprägt und unterliegen deshalb derselben Beurteilung. \n\n34\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n35\\. Die Erfindung sei so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann, ein Team aus zwei Ingenieuren der Fachrichtungen Fahrzeugtechnik und Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Bremssystemen insbesondere für Hybridfahrzeuge, sie ausführen kann. \n\n36\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Aus der Anmeldung sei für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich, dass darin ein Bremssystem gelehrt werde, mittels dessen vier verschiedene Funktionen (ABS, Einstellung des Belaglüftspiels, Vorfüllung des Fluidspeichers, Einstellung einer Pedalcharakteristik) realisierbar seien. Die im erteilten Anspruch vorgenommene Fokussierung auf den Druckaufbau führe nicht zu einer unzulässigen Erweiterung. Bestimmte in den Ausführungsbeispielen offenbarte Maßnahmen für einen nachfolgenden Druckabbau seien keine zwingende Voraussetzung für den zeitlich vorgelagerten Druckaufbau. Die Einfügung des Worts \"mindestens\" in Merkmal 6 sei unschädlich, weil schon die Anmeldung das Wort \"ein\" nicht als Zahlwort verwende, sondern als unbestimmten Artikel. Entsprechendes gelte für die oben erwähnte Streichung in Merkmal 7.1, weil die Druckleitung auch nach der erteilten Fassung nicht als bloße Niederdruckleitung fungieren dürfe. Die Merkmale 3.1 und 3.2 ergäben sich aus den Absätzen 14, 29 und 45 der Anmeldung. \n\n37\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei auch patentfähig. \n\n38\\. Die deutsche Offenlegungsschrift 10 2008 037 141 (NK2) nehme die Merkmale 6.2 und 3.2 nicht vorweg. Diese Merkmale seien auch in der deutschen Offenlegungsschrift 10 2006 033 890 (NK5) und in der französischen Patentanmeldung 2 860 474 (NK13) nicht offenbart. Schon deshalb führe eine Kombination dieser Entgegenhaltungen mit NK2 nicht zum Gegenstand des Streitpatents. Die internationale Patentanmeldung 2009\u002F083216 (NK8 und NK18) offenbare nicht die Merkmale 7.2, 3, 3.1, 3.2 und 4. Zudem werde dort das Wirken eines Generatorbremsmoments nicht thematisiert. \n\n39\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\n40\\. 1\\. Entgegen der Ansicht des Patentgerichts geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. \n\n41\\. a) Der Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Entscheidend ist, was der Fachmann diesen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmen kann. \n\n42\\. Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind Verallgemeinerungen nicht schlechthin ausgeschlossen. So ist die Verallgemeinerung ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind. Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch diese Merkmale aber nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. November 2025 - X ZR 143\u002F23, GRUR 2026, 237 Rn. 28 ff. - Gepulste Laserstrahlung; Urteil vom 26\\. September 2023 - X ZR 76\u002F21, GRUR 2024, 42 Rn. 41 f. - Farb- und Helligkeitseinstellung). \n\n43\\. b) Gemessen daran geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. \n\n44\\. aa) Der Anmeldung ist nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass es genügt, wenn der Druckabbau bei der ABS-Funktion allein durch Befüllen des Fluidspeichers erfolgen kann. \n\n45\\. (1) Die Anmeldung (BP2) formuliert als Aufgabe, ein Bremssystem weiterzuentwickeln, bei dem die auf den Kolben des Hauptzylinders wirkende Bremspedalkraft von einem Elektroantrieb verstärkt wird und der Hauptzylinder-Kolben von dem Antrieb für verschiedene Funktionen, vorzugsweise die ABS-\u002FESP-Funktion, zum Druckaufbau und Druckabbau angetrieben ist (Abs. 6). \n\n46\\. Zum vorgeschlagenen System führt die Anmeldung aus, bei der ABS- und\u002FESP-Funktion könne der Druckabbau in einer Radbremse entweder allein mittels des der jeweiligen Radbremse zugeordnetem und geöffnetem Speicherventils erfolgen, wobei das Fluid aus dem Bremskreis nur in den Fluidspeicher ströme. Die Steuereinrichtung könne jedoch bei entsprechenden Bedingungen den Druckabbau durch Verstellung des Kolbens des Kolben-Zylinder-Systems und über den Fluidspeicher vornehmen. Je nach Art des Bremsvorgangs könne der Druckabbau bei ABS\u002FESP auch allein durch Verstellung des Kolbens des Kolben-Zylinder-Systems über den Antrieb erfolgen (Abs. 8). \n\n47\\. Diesen Ausführungen ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass es genügt, wenn der Druckabbau bei der ABS-Funktion allein durch Befüllen des Fluidspeichers erfolgen kann. Ein Druckabbau durch zusätzliches oder alleiniges Verstellen des Kolbens wird zwar als Alternative aufgezeigt. Hierbei wird aber an die jeweiligen Bedingungen und die Art des Bremsvorgangs angeknüpft. Dies deutet darauf hin, dass alle drei Möglichkeiten vorhanden sein müssen, um je nach Bremssituation den erforderlichen Druckabbau im ABS-Betrieb erreichen zu können. \n\n48\\. (2) Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Erläuterungen zu dem in der Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiel. \n\n49\\. Dort wird im Zusammenhang mit der ABS-Regelung ausgeführt, der Druckabbau erfolge zunächst über das Speicherventil (8), so dass sich der Fluidspeicher fülle. Nach einer kleinen Zeitdifferenz könne die Motor- und damit die Kolbenverstellung mittels des Antriebs erfolgen. Fallweise könne der gesamte Druckabbau durch Befüllen des Fluidspeichers erledigt werden, insbesondere im höheren Druckbereich. Im kleinen Druckbereich begrenze der Fülldruck des Fluidspeichers von ca. 2 bis 5 bar den Druckabbau, so dass hier die Kolbenverstellung mittels Antrieb unumgänglich sei (Abs. 34). \n\n50\\. Danach genügt das Befüllen des Fluidspeichers zum Druckabbau im ABS-Betrieb nicht in jeder Betriebssituation. Vielmehr muss zumindest für bestimmte Situationen die Möglichkeit bestehen, den Druck zusätzlich oder ausschließlich durch Verstellen des Kolbens (3) mittels des elektrischen Antriebs zu reduzieren. \n\n51\\. (3) Dies steht in Einklang mit den Merkmalen des in der Anmeldung formulierten Anspruchs 1\\. \n\n52\\. Dieser sieht vor, dass der Druckaufbau und der Druckabbau in Radbremsen durch Verstellen des Kolbens erfolgt und dass der elektrische Antrieb auf den Kolben des Kolben-Zylinder-Systems für die Druckmodulation für verschiedene Funktionen wirkt, insbesondere für ABS und ESP. \n\n53\\. bb) Wie bereits oben dargelegt wurde, reicht es nach der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 aus, wenn ein Druckabbau bei der ABS-Funktion allein durch Befüllen des Fluidspeichers möglich ist. \n\n54\\. Damit geht der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung hinaus. \n\n55\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorliegen. \n\n56\\. IV. Die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände gehen ebenfalls über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. \n\n57\\. 1\\. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Hilfsantrag unterliegt derselben Beurteilung wie die erteilte Fassung des Streitpatents. \n\n58\\. a) Mit diesem Hilfsantrag soll Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: 5' Der Druckaufbau und Druckabbau in Radbremsen (RB) erfolgt durch Verstellen des Kolbens (3). \n\n59\\. b) Damit ist der Gegenstand des Streitpatents zwar auf Systeme beschränkt, bei denen das Verstellen des Kolbens (3) mittels des in Merkmal 4 vorgesehenen elektrischen Antriebs auch zum Druckabbau eingesetzt werden kann. Auch mit dieser Fassung ist aber nicht zwingend vorgegeben, dass diese Möglichkeit bei der ABS-Funktion genutzt wird. \n\n60\\. c) Dieser Gegenstand geht ebenfalls über den Inhalt der Anmeldung hinaus. \n\n61\\. Wie bereits oben dargelegt und in der mündlichen Verhandlung in allen Details erörtert wurde, bezeichnet die Anmeldung einen Druckabbau durch Verstellen des Kolbens für bestimmte Situationen bei der ABS-Funktion als unumgänglich. Vor diesem Hintergrund sind Systeme, bei denen ein Druckabbau durch Verstellen des Kolbens zwar möglich ist, von dieser Möglichkeit bei der ABS-Funktion aber in keiner Betriebssituation Gebrauch gemacht wird, vom Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht erfasst. \n\n62\\. 2\\. Für die bereits in erster Instanz gestellten Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n63\\. a) Die Hilfsanträge 1 bis 16 und die Hilfsanträge 18 und 19 sehen hinsichtlich des Druckabbaus bei der ABS-Funktion keine Änderungen vor. \n\n64\\. Die mit ihnen verteidigten Gegenstände gehen deshalb aus denselben Gründen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus wie der Gegenstand der erteilten Fassung. \n\n65\\. b) Für Hilfsantrag 17 gilt im Ergebnis nichts anderes. \n\n66\\. aa) Nach Hilfsantrag 17 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden: 6\\. Jeder Radbremse (RB) oder jedem Bremskreis ist jeweils mindestens ein Schaltventil (7) zugeordnet 7.3 Der Fluidspeicher (20, 20') umfasst ein Kolben-Zylinder-System und 7.4 einen Fluidspeicherantrieb, der auf den Kolben des Kolben-Zylinder-Systems des Fluidspeichers (20, 20') zu dessen Verstellung und zu dessen Entleerung wirkt. 8\\. Das Bremssystem ist derart konfiguriert, dass der Druckabbau im ABS-Betrieb allein durch Verstellen des Kolbens des Kolben-Zylinder-Systems über den Antrieb erfolgen kann. \n\n67\\. c) Selbst wenn Merkmal 8 dahin zu verstehen ist, dass das darin genannte Kolben-Zylinder-System nicht das in Merkmal 7.3 vorgesehene System des Fluidspeichers ist, sondern das in Merkmal 3 vorgesehene System des Hauptzylinders, geht auch der damit verteidigte Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. \n\n68\\. Bei dem genannten Verständnis ist ein Druckabbau durch Verstellen des Kolbens (3) mit dem in Merkmal 4 vorgesehenen elektrischen Antrieb zwar auch für den ABS-Betrieb zwingend vorgeschrieben. Auch nach dieser Fassung ist aber nicht zwingend erforderlich, dass der Druckabbau im ABS-Betrieb in bestimmten Situationen durch Verstellen dieses Kolbens und gleichzeitiges Befüllen des Fluidspeichers erfolgen kann. \n\n69\\. Wie oben dargelegt wurde, sieht die Anmeldung diese Möglichkeit ebenfalls zwingend vor. Patentanspruch 1 geht deshalb auch in der Fassung nach Hilfsantrag 17 über den Inhalt der Anmeldung hinaus. \n\n70\\. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 ZPO. \n\nBacher Hoffmann Marx Rensen","BGH, 19.05.2026, X ZR 34\u002F24","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:56.232Z",{"id":39,"ecli":40,"slug":41,"caseNumber":42,"courtId":5,"decisionDate":43,"fullText":44,"summary":45,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":43,"parsedAt":46,"updatedAt":47},"2397","ECLI:DE:NEURIS:KORE303772026","ecli-de-neuris-kore303772026","X ZR 8\u002F25","2026-04-21T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 21. April 2026 - X ZR 8\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDiodenmodul\n\n1a. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird aus dem Inhalt dieser Unterlagen unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, steht einer entsprechenden Auslegung nicht entgegen, dass das Rubrum der Klageschrift eine hiervon abweichende Bezeichnung enthält (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. September 2008 - X ZR 135\u002F04, Mitt. 2009, 30 Rn. 9 - Multiplexsystem).9\n\n1b. Die Zustellung einer Klage an eine Person, die nach dem erkennbaren Willen des Klägers in Wahrheit nicht Adressat der Klage sein soll, begründet weder mit dem Dritten noch mit dem gewünschten Adressaten ein Prozessrechtsverhältnis. Bei einer gegen den aktuellen Inhaber des Streitpatents gerichteten Patentnichtigkeitsklage genügt jedoch in der Regel die Zustellung an den im Patentregister eingetragenen Vertreter (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11\u002F16, BGHZ 214, 294 = NJW 2017, 2472 Rn. 26 ff.).20\n\n2\\. Führt die Beschreibung eines Patents unter Bezugnahme auf eine konkrete Entgegenhaltung aus, ein dort offenbartes Verfahren verwirkliche ein vom Patentanspruch umfasstes Merkmal, ist der Anspruch grundsätzlich so auszulegen, dass dieses Verfahren zur Verwirklichung dieses Merkmals ausreicht.61 84\n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 14. November 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagten sind Inhaberinnen des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 082 441 (Streitpatents), das am 16. Oktober 2007 unter Inanspruchnahme einer europäischen Priorität vom 20. Oktober 2006 angemeldet worden ist und ein Leuchtdiodenmodul und dessen Herstellung betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den neun Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A light-emitting diode module comprising a light-emitting diode chip (1) mounted on a board, and a cover, the cover comprising an outer dam (2) dispensed on the board, and a central filling (3), which is filled into the outer dam (2), the outer dam (2) and the central filling (3) being respectively made from a cured silicone resin, wherein the central filling (3) is chemically linked to the outer dam (2) across the interface between the two materials, characterized in that the outer dam (2) is non-transparent and comprises reflecting particles, and the central filling (3) comprises colour conversion particles. \n\n3\\. Patentanspruch 11, auf den drei Ansprüche zurückbezogen sind, schützt sinngemäß ein Verfahren zur Herstellung einer solchen Leuchtdiode. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Ferner sei die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagten haben das Fehlen der Passivlegitimation beanstandet und das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in zehn geänderten Fassungen verteidigt, und zwar jeweils als geschlossene Anspruchssätze. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n7\\. I. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass sich die Klage gegen die beiden Gesellschaften richtet, die im Zeitpunkt der Klageerhebung als Inhaberinnen des Streitpatents im Patentregister eingetragen waren, und dass die abweichende Bezeichnung im Rubrum der Klageschrift nicht zu einer abweichenden Beurteilung führt. \n\n8\\. 1\\. Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, ist bei der Auslegung der Parteibezeichnung der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. \n\n9\\. Wird aus dem Inhalt dieser Unterlagen unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, steht einer entsprechenden Auslegung nicht entgegen, dass das Rubrum der Klageschrift eine hiervon abweichende Bezeichnung enthält. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person gewählt hat (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - X ZR 135\u002F04, Mitt. 2009, 30 Rn. 9 - Multiplexsystem). \n\n10\\. 2\\. Im Streitfall hat das Patentgericht danach zu Recht als ausschlaggebend angesehen, dass die Klägerin bereits in der Klageschrift ausgeführt hat, dass sich die Klage gegen \"die Inhaberinnen\" des Streitpatents richtet. \n\n11\\. Diese Ausführungen lassen hinreichend deutlich erkennen, dass als Beklagte diejenigen Gesellschaften in Anspruch genommen werden sollen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung als Inhaberinnen des Streitpatents im Patentregister eingetragen sind. \n\n12\\. Vor diesem Hintergrund ist unschädlich, dass als Beklagte im Rubrum der Klageschrift nicht die aktuellen Inhaberinnen des Streitpatents angegeben sind, sondern die beiden ursprünglichen Patentinhaberinnen. \n\n13\\. Abweichend von der Auffassung der Berufung steht dem nicht entgegen, dass die Klageschrift nicht ausdrücklich die \"jeweiligen\" Inhaberinnen des Streitpatents als Beklagte bezeichnet. Auch ohne dieses Adjektiv ist hinreichend klar, dass nicht frühere, sondern die aktuellen Inhaberinnen des Streitpatents in Anspruch genommen werden sollen. \n\n14\\. 3\\. Dieses Verständnis wird durch den Umstand bestätigt, dass die Klägerin in der Nichtigkeitsklage auf den Verletzungsrechtsstreit hingewiesen hat. \n\n15\\. In der Nichtigkeitsklage ist zwar nicht angegeben, welche Partei den Verletzungsrechtsstreit auf Klägerseite führt. Der Hinweis auf diesen Rechtsstreit und der Umstand, dass die aktuellen Inhaberinnen des Streitpatents als Klägerinnen in diesem Rechtsstreit identifizierbar waren, sprechen aber dafür, dass sich die Nichtigkeitsklage gegen diese Parteien richten soll. \n\n16\\. 4\\. Der Umstand, dass die Klägerin in der Nichtigkeitsklage dennoch andere Parteibezeichnungen verwendet hat, ist vor diesem Hintergrund zwar nicht ohne weiteres verständlich. Daraus ergeben sich aber keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die Klage gegen Parteien gerichtet werden soll, die nicht mehr Inhaberinnen des Streitpatents sind und daraus auch keine Rechte geltend machen. \n\n17\\. 5\\. Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass die Klägerin die im Rubrum der Klageschrift aufgeführten Parteibezeichnungen auch in den Angaben zum Verwendungszweck des erteilten Mandats zur Einziehung des Gerichtskostenvorschusses verwendet hat, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n18\\. Auch diese Angaben sind im Lichte der weiteren Ausführungen in der Klageschrift zu würdigen. Diesen ist aus den oben dargelegten Gründen zu entnehmen, dass sich die Klage gegen die aktuellen Inhaberinnen des Streitpatents richten soll. \n\n19\\. 6\\. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Klage den beiden jetzigen Patentinhaberinnen wirksam zugestellt worden. \n\n20\\. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet allerdings die Zustellung einer Klage an eine Person, die nach dem erkennbaren Willen des Klägers in Wahrheit nicht Adressat der Klage sein soll, weder mit dem Dritten noch mit dem gewünschten Adressaten ein Prozessrechtsverhältnis. Eine Heilung des Zustellungsmangels kommt in solchen Fällen allenfalls dann in Betracht, wenn das Gericht schon im Zeitpunkt der Zustellung den Willen hatte, die Klage an den vom Kläger in Wahrheit gewünschten Adressaten zuzustellen (BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11\u002F16, BGHZ 214, 294 = NJW 2017, 2472 Rn. 26 ff.). \n\n21\\. b) Im Streitfall ist die Klage den beiden jetzigen Patentinhaberinnen zugestellt worden. \n\n22\\. Das Patentgericht hat die Klage den im Patentregister eingetragenen Vertretern zugestellt. \n\n23\\. Daraus geht hinreichend deutlich hervor, dass die Klage nicht an die im Rubrum der Klageschrift aufgeführten Gesellschaften zugestellt werden sollte, sondern an diejenigen Personen, die im Wege der Auslegung der Klageschrift als Adressaten der Klage anzusehen sind. \n\n24\\. II. Das Streitpatent betrifft ein Leuchtdiodenmodul und dessen Herstellung. \n\n25\\. 1\\. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, im Stand der Technik sei es bekannt, auf Platinen montierte (chip-on-board, COB) Leuchtdiodenmodule mit einer als globe-top bezeichneten Abdeckung auf der Basis eines wärmehärtbaren Harzes zu versehen. \n\n26\\. Diese Ausgestaltung führe zu einem weiten Abstrahlwinkel, der insbesondere für den Einsatz solcher Module mit Sekundäroptiken ungünstig sei (Abs. 3). Um einen kleineren Abstrahlwinkel zu erzielen, würden die Module mitunter in einer Vertiefung mit einer reflektierenden Wand angeordnet. Weil die Oberseite des globe-top kugelförmig sei, erweise sich die Wirkung der reflektierenden Wand jedoch als unzureichend (Abs. 4). \n\n27\\. Ein weiterer Nachteil der genannten Ausgestaltung bestehe in einer geringen mechanischen Stabilität der Module (Abs. 5). \n\n28\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, Leuchtdiodenmodule mit geringem Abstrahlwinkel und hoher mechanischer Stabilität zur Verfügung zu stellen. \n\n29\\. Entgegen der Auffassung der Berufung ist unerheblich, ob sich diese Definition mit den Ausführungen in der Patentschrift deckt, nach denen das Streitpatent zum Ziel hat, ein verbessertes Leuchtdiodenmodul und ein verbessertes Herstellungsverfahren zur Verfügung zu stellen. \n\n30\\. a) Das technische Problem ergibt sich aus dem, was die Erfindung tatsächlich leistet. Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu entwickeln. Ausführungen in der Beschreibung können zwar einen Hinweis auf das richtige Verständnis enthalten. Auch in diesem Zusammenhang gilt aber der Vorrang des Patentanspruchs (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36\u002F08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29\u002F15, BGHZ 211, 1 = GRUR 2016, 921 Rn. 14 - Pemetrexed I). \n\n31\\. Im Streitfall ermöglichen die in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmale eine Ausgestaltung mit geringem Abstrahlwinkel und hoher Stabilität. Beides sind mithin Wirkungen, die die Erfindung tatsächlich erzielt. \n\n32\\. b) Das einer Erfindung zugrunde liegende technische Problem ist allerdings so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik insoweit erhielt, ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 41\u002F13, GRUR 2015, 352 Rn. 17 - Quetiapin). Deshalb dürfen Elemente der unter Schutz gestellten Lösung bei der Formulierung des technischen Problems nicht berücksichtigt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 - X ZR 92\u002F23, GRUR 2024, 1432 Rn. 14 - Mirabegron). \n\n33\\. Dieser Aspekt gebietet im Streitfall jedoch nicht, die beiden genannten Wirkungen bei der Formulierung des technischen Problems unberücksichtigt zu lassen. \n\n34\\. Aus der Vorgabe, einen geringen Abstrahlwinkel und eine hohe Stabilität zu erreichen, ergeben sich keine Hinweise auf die Elemente, die das Streitpatent zur Erreichung dieses Ziels vorsieht. \n\n35\\. 3\\. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 ein Modul vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n36\\. \n\n1 A light-emitting diode module comprising Lichtemittierendes Diodenmodul mit 2 a light-emitting diode chip (1) mounted on a board, and einem auf einer Platine angebrachten, lichtemittierenden Diodenchip (1) und 3 a cover, the cover comprising einer Abdeckung, die aufweist: 3.1 an outer dam (2) dispensed on the board, and einen auf die Platine aufgetragenen, äußeren Damm (2) und 3.2 a central filling (3), which is filled into the outer dam (2), eine mittige Füllung (3), die in den äußeren Damm (2) gefüllt ist. 4 the outer dam (2) and the central filling (3) being respectively made from a cured silicone resin, Der äußere Damm (2) und die mittige Füllung (3) bestehen jeweils aus einem gehärteten Silikonharz. 5 wherein the central filling (3) is chemically linked to the outer dam (2) across the interface between the two materials, Die mittige Füllung (3) ist mit dem äußeren Damm (2) über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch verbunden. 6 characterized in that the outer dam (2) is non-transparent and comprises reflecting particles, and Der äußere Damm (2) ist nichttransparent und weist reflektierende Partikel auf. 7 the central filling (3) comprises colour conversion particles. Die mittige Füllung (3) weist Farbumwandlungspartikel auf.\n\n37\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung. \n\n38\\. a) Im Mittelpunkt der geschützten Lehre steht die in den Merkmalen 3 bis 7 spezifizierte Abdeckung. \n\n39\\. Diese Abdeckung besteht nach den Merkmalen 3.1 und 3.2 aus einem äußeren Damm (2) und einer mittigen Füllung (3), die gemäß Merkmal 4 jeweils aus einem gehärteten Silikonharz bestehen. \n\n40\\. b) Patentanspruch 1 gibt nicht zwingend vor, dass der Damm (2) und die Füllung (3) aus demselben Silikonharz bestehen. \n\n41\\. aa) Eine völlige Identität ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Material für den äußeren Damm (2) gemäß Merkmal 5 nicht transparent sein darf und reflektierende Partikel aufweisen muss, während das Material für die mittige Füllung (3) gemäß Merkmal 6 Farbumwandlungspartikel und aufgrund der Vorgabe aus Merkmal 1 zumindest ein solches Maß an Transparenz aufweisen muss, dass das Modul Licht emittieren kann. \n\n42\\. bb) Aus Merkmal 4 ergibt sich zwar, dass für beide Elemente ein härtbares Silikonharz eingesetzt werden muss, nicht aber, dass weitere Gemeinsamkeiten vorhanden sein müssen. \n\n43\\. cc) Aus der Vorgabe in Merkmal 5, wonach die Füllung (3) mit dem Damm (2) über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch verbunden sind, ergibt sich zwar, dass die Materialien so aufeinander abgestimmt sein müssen, dass eine solche Verbindung möglich ist. Auch dies setzt eine chemische Identität aber nicht zwingend voraus. \n\n44\\. dd) Aus der Beschreibung ergeben sich entgegen der Auffassung der Berufung keine weitergehenden Einschränkungen. \n\n45\\. (1) Die Beschreibung verwendet den Begriff \"chemically identical\" für Materialien mit derselben chemischen Struktur (Abs. 18). \n\n46\\. (2) Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, wird der Einsatz solcher Materialien als möglich (Abs. 18) bzw. als vorzugswürdig (Abs. 56) bezeichnet. \n\n47\\. Daraus und aus dem Umstand, dass diese Ausgestaltung in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden hat, ist zu entnehmen, dass sie nicht zwingend erforderlich ist. \n\n48\\. (3) Die Beschreibung führt ergänzend aus, die chemische Identität müsse so ausgestaltet sein, dass das Silikonmaterial für den Damm und die Füllung mittels desselben Mechanismus gehärtet werden könne, um eine chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien herstellen zu können (Abs. 57). \n\n49\\. Diese Vorgabe, die die Hilfsanträge 7 bis 8' als zusätzliches Merkmal vorsehen, geht über die sich schon aus Merkmal 5 ergebenden Anforderungen nicht hinaus. Sie verlangt keine vollständige chemische Identität, sondern nur einen so weitgehenden Gleichlauf, dass eine Härtung mittels desselben Mechanismus möglich ist. \n\n50\\. c) Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass Merkmal 5 jedenfalls dann verwirklicht ist, wenn die Materialien für den Damm (2) und die Füllung (3) gleichzeitig gehärtet werden. \n\n51\\. aa) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, führt die Beschreibung des Streitpatents aus, das US-Patent 5 851 847 (D17) offenbare ein Herstellungsverfahren, bei dem die Harzmassen eines Damms und einer darin angeordneten Füllung gleichzeitig (simultaneously) gehärtet würden und dadurch eine chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien hinweg erzeugt werde (Abs. 9). \n\n52\\. Daraus hat das Patentgericht zu Recht die Schlussfolgerung gezogen, dass eine gleichzeitige Härtung von zwei aneinandergrenzenden Harzschichten ausreicht, um eine Verbindung im Sinne von Merkmal 5 zu erzeugen. \n\n53\\. Für dieses Verständnis spricht, dass das Streitpatent in diesem Zusammenhang dieselbe Formulierung verwendet wie in Merkmal 5 und dass die Beschreibung keine Hinweise darauf enthält, dass Merkmal 5 trotz dieser Übereinstimmung in engerem Sinne zu verstehen ist. \n\n54\\. bb) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus der Beschreibung keine abweichende Beurteilung. \n\n55\\. (1) Nach den allgemeinen Ausführungen in der Beschreibung werden der Damm und die Füllung in einem einzigen Schritt (in one single step) gehärtet. Dadurch entsteht eine chemisch verbundene Grenzfläche zwischen Damm und Füllung (Abs. 31). \n\n56\\. Im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel wird erläutert, durch einen einzigen Härtungszyklus (a single curing cycle) könnten beide Harzmassen gehärtet und an ihrer Grenzfläche chemisch miteinander verbunden werden (Abs. 62). \n\n57\\. (2) Diesen Ausführungen kommt für die Auslegung von Patentanspruch 1 schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil dieser - anders als Patentanspruch 11 - eine Härtung in einem einzigen Schritt oder Zyklus nicht vorsieht. \n\n58\\. (3) Unabhängig davon schließt auch die Vorgabe aus Patentanspruch 11 nicht aus, dass der Verfahrensschritt oder Zyklus, in dem die beiden Harzmassen gehärtet werden, aus mehreren unterschiedlichen Teilphasen besteht, etwa aus einer Wärmebehandlung mit sich im Laufe der Zeit ändernder Temperatur. \n\n59\\. Weder die Beschreibung noch die Patentansprüche enthalten nähere Vorgaben dazu, auf welche Weise die Härtung erfolgt. \n\n60\\. Vor diesem Hintergrund kann der Anforderung, dass die Härtung in einem einzelnen Schritt bzw. Zyklus erfolgen soll, nur entnommen werden, dass beide Harzmassen gleichzeitig und mit demselben Mitteln - zum Beispiel durch eine für beide Harzmassen gleich ausgestaltete Wärmebehandlung - gehärtet werden müssen. Nähere Vorgaben zur Ausgestaltung dieser Behandlung, etwa zu Höhe und Verlauf der eingesetzten Temperatur, sind dem Streitpatent hingegen nicht zu entnehmen. \n\n61\\. cc) Ob zur Verwirklichung von Merkmal 5 auch die Erzeugung von anderen chemischen Bindungen ausreicht, ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht erheblich. \n\n62\\. III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n63\\. Das Streitpatent könne die Priorität der früheren Anmeldung wirksam beanspruchen. Die Begriffe \"ring\" und \"dam\" würden sowohl im Streitpatent als auch in der Voranmeldung synonym verwendet. \n\n64\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei ausgehend von der bereits erwähnten Entgegenhaltung D17 durch die europäische Patentanmeldung 854 523 (D15) nahegelegt. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, dass die genannten Entgegenhaltungen bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden und in den Absätzen 9 bzw. 7 des Streitpatent beschrieben seien. \n\n65\\. D17 beschreibe ein Verfahren zur Herstellung einer photonischen Anordnung, bei der um ein photonisches Element, zum Beispiel ein Leuchtdiodenchip, ein Damm aus schnell aushärtendem und stark thixotropem Silikonharz gebildet und danach dünnflüssiges Harz in das Innere dieses Dammes gegossen werde. Anschließend werde eine Wärmebehandlung durchgeführt, um die beiden Harze gleichzeitig auszuhärten. Damit seien die Merkmale 1 bis 5 offenbart. \n\n66\\. Der Fachmann, ein Physiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Leuchtmitteln auf der Basis von Leuchtdioden, setze dieses Verfahren bei der Herstellung von Leuchtdioden ein, wie sie ihm beispielweise aus der im gleichen Jahr wie D17 veröffentlichten Entgegenhaltung D15 bekannt sei. Bei diesen Verfahren enthalte die mittige Füllung Farbumwandlungspartikel. Der äußere Damm sei nichttransparent und weise reflektierende Partikel auf, zum Beispiel aus Titandioxid. Damit sei die Kombination der Merkmale 1 bis 5 mit den Merkmalen 6 und 7 nahegelegt. \n\n67\\. Die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien ebenfalls durch D17 und D15 nahegelegt. \n\n68\\. IV. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. \n\n69\\. 1\\. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D17 nahelag. \n\n70\\. a) D17 befasst sich mit der Herstellung von photonischen Vorrichtungen, insbesondere von bildgebenden Vorrichtungen wie etwa CCD-Sensoren (charged-coupled device sensors). \n\n71\\. aa) Die Beschreibung von D17 führt aus, solche Vorrichtungen seien in der Vergangenheit hergestellt worden, indem ein Chip eines photonischen Elements zusammen mit Anschlussdrähten in einem hohlen Gehäuse aus Keramik oder Epoxidharz auf einer Leiterplatte angebracht worden sei (Sp. 1 Z. 16-22). \n\n72\\. In neuerer Zeit würden das Element und die Verbindungsdrähte zur Kostensenkung mit einem lichtdurchlässigen Harz in das hohle Gehäuse oder in eine auf einem LCC-Substrat (leadless chip carrier) ausgebildete Harzbarriere eingegossen (Sp. 1 Z. 23-30). Hierbei hätten die Anfangsviskosität und die nach dem Aushärten erzielte Härte des eingesetzten Harzes großen Einfluss auf Ertrag, Qualität und Zuverlässigkeit des resultierenden Produkts (Sp. 1 Z. 30-63). \n\n73\\. bb) D17 schlägt vor diesem Hintergrund vor, die Härte nach dem Aushärten so auszugestalten, dass sowohl die Anhaftung von Staubpartikeln an der Oberfläche des lichtdurchlässigen Harzes als auch die Entstehungsrate von inneren Rissen möglichst gering sind (Sp. 2 Z. 21-31). \n\n74\\. Die Ausgangsviskosität wird so gewählt, dass die Entstehung von Blasen verhindert wird. Durch die anschließende Wärmebehandlung werden dennoch entstandene Blasen ausgetrieben, die Spannungen, die durch den mit der Härtung verbundenen Schrumpfprozess entstehen, allmählich abgebaut und der angestrebte Härtegrad erzielt (Sp. 2 Z. 32-44). \n\n75\\. cc) Ein Ausführungsbeispiel für ein photonisches Element auf einem LCC-Substrat ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1b dargestellt. \n\n76\\. Auf einer ebenen Basisfläche (2) aus nichtleitendem Material wird ein Damm (22) aus Silikonharz erstellt. Ein photonisches Element (10) wird ungefähr in der Mitte der Basis (2) angeordnet und über Drähte (3) mit inneren Anschlüssen (41) verbunden. Das Element (10) und die Anschlussdrähte (3) werden mit einem lichtdurchlässigen Harz (5) innerhalb des Damms (22) vergossen (Sp. 3 Z. 5-15). \n\n77\\. Zur Erstellung des Harzdamms (22) wird ein schnell aushärtendes, aus zwei Komponenten zusammengesetztes Silikonharz eingesetzt, das stark thixotrop ist. Die Ausgangsviskosität kann zum Beispiel auf 400 Poise eingestellt werden. Die Härte nach dem Aushärten kann größer sein als diejenige des Vergussmaterials (5) (Sp. 5 Z. 40-46). \n\n78\\. Zum Vergießen des photonischen Elements (10) wird ein lichtdurchlässiges Harz (5) eingesetzt, zum Beispiel ein Silikonharz. Um Blasen zu vermeiden, kann die Ausgangsviskosität zum Beispiel auf 30 Poise oder weniger eingestellt werden (Sp. 5 Z. 47-57). \n\n79\\. Nach dem Vergießen werden der Damm (22) und das Harz (5) gleichzeitig durch eine Wärmebehandlung ausgehärtet. Hierzu können zum Beispiel ein einstündiges Vorbacken bei 70 bis 80°C, ein einstündiges Heizen bei 110 bis 120°C und ein drei- bis vierstündiges Backen bei 150°C aufeinanderfolgen (Sp. 5 Z. 58 bis Sp. 6 Z. 2). \n\n80\\. dd) Als photonisches Element (10) kommen nicht nur CCD-Sensoren in Betracht, sondern auch Leuchtdiodenchips oder Halbleiterlaserchips (Sp. 6 Z. 29-31). \n\n81\\. ee) Als Vorteile des vorgeschlagenen Verfahrens führt D17 unter anderem an, die auf diese Weise hergestellten Erzeugnisse seien frei von Rissen im Harz, von einer Trennung des Harzes und von einem Bruch der Anschlussdrähte (Sp. 6 Z. 42-45). Wenn das für den Damm (2) eingesetzte Material härter sei als das lichtdurchlässige Harz (5), seien die Anschlussdrähte (3) auch dann vor Bruch geschützt, wenn externe Kräfte auf den Damm (2) einwirkten (Sp. 6 Z. 16-20). \n\n82\\. b) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 1 bis 4 offenbart. \n\n83\\. c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 5 ebenfalls vorweggenommen. \n\n84\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist das Patentgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein gleichzeitiger Härtevorgang, wie ihn D17 vorschlägt, im Lichte der Beschreibung das Streitpatents zur Verwirklichung von Merkmal 5 ausreicht. \n\n85\\. Das Patentgericht brauchte deshalb keine näheren Feststellungen dazu treffen, in welcher konkreten Weise die beiden Harzmassen durch einen solchen Vorgang miteinander verbunden werden. \n\n86\\. d) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass es nahelag, das in D17 offenbarte Verfahren zum Zwecke der Herstellung von Leuchtdiodenmodulen um die Merkmale 6 und 7 zu ergänzen. \n\n87\\. aa) Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass ausgehend von D17 eine ergänzende Heranziehung von D15 nahelag. \n\n88\\. (1) Wie bereits oben aufgezeigt wurde, enthält D17 den ausdrücklichen Hinweis, dass das dort offenbarte Verfahren auch zur Herstellung von Leuchtdiodenchips eingesetzt werden kann (Sp. 6 Z. 29-31). \n\n89\\. Daraus ergab sich Veranlassung, im Stand der Technik nach zusätzlichen Gesichtspunkten zu suchen, die bei der Herstellung solcher Bauteile von Bedeutung sein können. \n\n90\\. (2) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass sich D15 in diesem Zusammenhang als zusätzliche Erkenntnisquelle anbot. \n\n91\\. Hierfür reicht aus, dass die Entgegenhaltung mit der Herstellung von Leuchtdioden befasst und zusätzliche Aspekte behandelt, auf die D17 nicht vertieft eingeht. \n\n92\\. Entgegen der Auffassung der Berufung beruht diese Beurteilung nicht auf einer unzutreffenden Definition des technischen Problems. \n\n93\\. Selbst wenn zugunsten der Berufung angenommen würde, dass die Ziele eines geringen Abstrahlwinkels und einer hohen mechanischen Stabilität bei der Definition des technischen Problems außer Acht zu bleiben haben, ergäbe sich daraus keine abweichende Beurteilung. \n\n94\\. D17 befasst sich im Kern mit den mechanischen Eigenschaften der eingesetzten Harze. Hinsichtlich der optischen Eigenschaften beschränkt sich die Entgegenhaltung im Wesentlichen auf die Vorgabe, dass das zum Vergießen eingesetzte Material lichtdurchlässig sein muss. \n\n95\\. Daraus ergab sich auch ohne konkrete Zielsetzung Anlass, in Entgegenhaltungen, die sich mit der Herstellung von Leuchtdiodenchips befassen, nach ergänzenden Hinweisen zu Anforderungen an die optischen Eigenschaften des Materials zu suchen. D15 bot sich unter diesem Aspekt auch dann als Erkenntnisquelle an, wenn alternativ eine Vielzahl anderer Dokumente in Betracht kam. \n\n96\\. (3) Entgegen der Auffassung der Berufung war das Patentgericht nicht verpflichtet, die Beklagten vor der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit einer Kombination von D17 und D15 ergänzend hinzuweisen. \n\n97\\. (a) Nach § 83 Abs. 1 PatG hat das Patentgericht die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hinzuweisen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind. \n\n98\\. Im Streitfall hat das Patentgericht in seinem nach dieser Vorschrift erteilten Hinweis unter anderem ausgeführt, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 könnten ausgehend von D17 durch die Entgegenhaltungen D12 und D18 nahegelegt sein, die sich mit der Herstellung weißer Leuchtdioden befassen. Die beiden zuletzt genannten Entgegenhaltungen hat die Klägerin bereits in der Klageschrift neben einer Vielzahl weiterer Entgegenhaltungen aus diesem Bereich - einschließlich D15 - als Schriften angeführt, die bei der Herstellung von Leuchtdioden nach dem in D17 offenbarten Verfahren ergänzend herangezogen werden. \n\n99\\. Bei dieser Ausgangslage durften die Beklagten zwar damit rechnen, dass in der mündlichen Verhandlung vorrangig die Entgegenhaltungen D12 und D18 erörtert werden. Sie durften aber nicht darauf vertrauen, dass das Patentgericht die anderen in Zusammenhang mit D15 angeführten Entgegenhaltungen in der mündlichen Verhandlung außer Acht lassen wird. Eine Heranziehung dieser Entgegenhaltung war jedenfalls dann möglich, wenn das Patentgericht darauf in der mündlichen Verhandlung hinwies. Ein solcher Hinweis ist nach dem Vorbringen der Berufung ergangen. \n\n100\\. (b) Unabhängig davon führte selbst ein Verstoß gegen eine erstinstanzliche Hinweispflicht nicht zwingend zu einer Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht, sondern lediglich dazu, dass ergänzendes Vorbringen zu diesem Punkt in der Berufungsinstanz nicht der Präklusion nach § 117 PatG und § 531 Abs. 2 ZPO unterliegt. \n\n101\\. Im Streitfall stellt sich die angefochtene Entscheidung auch im Lichte des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten als in der Sache zutreffend dar. Schon aus diesem Grund kommen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht nicht in Betracht. \n\n102\\. bb) D15 befasst sich mit der Herstellung von Leuchtdioden. \n\n103\\. (1) D15 führt aus, zur Herstellung solcher Vorrichtungen werde üblicherweise ein lichtdurchlässiges Harz in einen Hohlraum eingespritzt, der durch eine auf die Leiterplatte aufgesetzte Gehäuseform definiert sei, um ein Verkapselungselement mit Linsenfunktion zu bilden. Auf diese Weise hergestellte Vorrichtungen seien teuer. Zudem trete das eingespritzte Harz häufig aus (Sp. 1 Z. 15-28). \n\n104\\. Bei einer anderen Ausgestaltung sei das lichtemittierende Element in einer Aussparung angeordnet, deren geneigte Wände als reflektierende Oberflächen wirkten. Das lichtemittierende Element sei mit einem Harz verkapselt. Diese Ausgestaltung weise keine Linse auf. Zudem sei das Haftvermögen zwischen der Verkapselung und dem umgebenden Fuß unzuverlässig (Sp. 1 Z. 29 bis Sp. 2 Z. 1). \n\n105\\. Vor diesem Hintergrund schlägt D15 verschiedene Maßnahmen vor, um das Haftvermögen und die Lichtausbeute zu erhöhen (Sp. 5 Z. 1-27). \n\n106\\. (2) Einzelne Bestandteile eines Ausführungsbeispiels sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 12 dargestellt. \n\n107\\. Durch Einspritzen eines hochwärmebeständigen thermoplastischen Harzes auf Leiterbahnen (21, 22) wird ein Harzfuß (10) gefertigt. Dieser wird mit ultraviolettem Licht bestrahlt und das lichtemittierende Element (1) wird mittels Silberpaste (3) durch Erhitzen mit ihm verbunden. Danach wird das Element (1) mittels eines Golddrahts (4) mit der Leiterbahn (22) verbunden. Anschließend wird ein lichtdurchlässiges Silikonharz auf den Harzfuß (10) gegossen, um das gesamte Element (1) und den Golddraht (4) zu bedecken. Das Silikonharz wird erhitzt, damit es ein Verkapselungselement (5) bildet. In einem nächsten Schritt wird durch Aufbringen und Härten eines lichtdurchlässigen Harzes eine (in Figur 12 nicht dargestellte) Linse gebildet (Sp. 12 Z. 31-52). \n\n108\\. Der Einsatz eines Silikonharzes verringere die Harzspannung erheblich. Dies reduziere die Gefahr von Ermüdungsbrüchen des Golddrahts (4) infolge von Temperaturschwankungen (Sp. 13 Z. 13-28). \n\n109\\. Um den Reflexionsindex der Oberfläche der Aussparung (7) zu erhöhen, wird ein hochreflektierender Füllstoff eingesetzt, zum Beispiel Titandioxid. Das Verhältnis zwischen dem Gehalt an Titandioxid und dem Reflexionsindex ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 13 dargestellt (Sp. 14 Z. 41-45). \n\n110\\. Da duroplastische und thermoplastische Harze im Allgemeinen keine chemischen Bindungen aufweisen, ist das Haftvermögen grundsätzlich gering. Es kann durch die erwähnte ultraviolette Strahlung verbessert werden (Sp. 14 Z. 55 bis Sp. 15 Z. 9). \n\n111\\. Um die Wellenlänge des ausgestrahlten Lichts zu ändern, kann fluoreszierendes Material hinzugefügt werden (Sp. 16 Z. 19-23), und zwar sowohl zum unteren Teil (10A) des Fußes (Sp. 16 Z. 23-30) als auch zum Kapselelement (5) (Sp. 17 Z. 15 f.). \n\n112\\. cc) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind die Merkmale 6 und 7 damit für sich gesehen offenbart. \n\n113\\. dd) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass es bei dieser Ausganglage nahe lag, Leuchtdiodenchips, die nach dem Verfahren aus D17 hergestellt werden, ebenfalls mit diesen Merkmalen auszustatten. \n\n114\\. (1) Entgegen der Auffassung der Berufung stand dem nicht entgegen, dass D15 für die äußere Begrenzung abweichend von Merkmal 4 ein thermoplastisches Harz vorsieht. \n\n115\\. (a) Aus D17 ergab sich die Erkenntnis, dass eine solche Umrandung kostengünstig durch Auftragen eines Silikonharzes erstellt werden kann und dass die Stabilität eines solchen Bauteils durch gemeinsames Aushärten der Umrandung und des Füllmaterials erhöht werden kann. \n\n116\\. Aus D15 ergaben sich keine Hinweise, die es nahelegten, von dieser vorteilhaften Ausgestaltung abzuweichen. Insbesondere hebt D17 hervor, dass auch mit der dort vorgeschlagenen Ausgestaltung eine Trennung der beiden Harzmassen verhindert werden kann. \n\n117\\. (b) Die Zugabe von Titandioxid zur Erhöhung des Reflexionsindex und die Zugabe von fluoreszierendem Material zur Umwandlung der Wellenlänge werden in D15 als Maßnahmen zur Erhöhung der Lichtausbeute bzw. zur Einstellung der Lichtfarbe dargestellt, die zusätzlich zu der vor allem der mechanischen Stabilität dienenden Ausgestaltung nach dem Vorbild von Figur 12 vorgesehen werden können. \n\n118\\. Daraus ergab sich die Anregung, solche Maßnahmen auch bei Leuchtdiodenchips vorzusehen, die nach dem in D17 offenbarten Verfahren hergestellt werden. Dafür sprach insbesondere der Umstand, dass D17 sich mit Möglichkeiten zur Verbesserung der optischen Eigenschaften nicht im Detail befasst. Dass D15 für die Umrandung ein anderes Material vorschlägt als D17, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung, weil der Reflexionsindex ausweislich der Tabelle in Figur 13 von D15 im Wesentlichen vom Gewichtsanteil von Titandioxid abhängt, nicht aber von sonstigen Bestandteilen des Harzes. \n\n119\\. V. Hinsichtlich der Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Betrachtung. \n\n120\\. Die Berufung greift die Entscheidung des Patentgerichts hinsichtlich der Hilfsanträge mit derselben Begründung an wie hinsichtlich der erteilten Fassung. Diese Angriffe haben aus den oben dargelegten Gründen keinen Erfolg. \n\n121\\. Die ergänzenden Erwägungen, die das Patentgericht in Bezug auf die Hilfsanträge angestellt hat, greift die Berufung nicht an. Diesbezügliche Fehler in der erstinstanzlichen Beurteilung sind nicht ersichtlich. \n\n122\\. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 97 Abs. 1 und § 100 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Hoffmann Deichfuß Marx Crummenerl","BGH, Urteil vom 21. April 2026 - X ZR 8\u002F25","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:21.249Z",{"id":49,"ecli":50,"slug":51,"caseNumber":52,"courtId":5,"decisionDate":53,"fullText":54,"summary":55,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":53,"parsedAt":56,"updatedAt":57},"2528","ECLI:DE:NEURIS:KORE706732026","ecli-de-neuris-kore706732026","X ZR 77\u002F25","2026-04-02T00:00:00.000Z","#  Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens - Abstandsstück II \n\n## Leitsatz\n\nAbstandsstück II \n\n1\\. Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt eine (erneute) Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZR 77\u002F11, GRUR 2012, 1072 Rn. 2 - Verdichtungsvorrichtung). 7\n\n2\\. Eine entsprechende Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO kommt in der genannten Konstellation allenfalls dann in Betracht, wenn die neue Nichtigkeitsklage in vergleichbarem Maße die Wahrscheinlichkeit für eine Nichtigerklärung des Klagepatents begründet, wie sie nach einer bereits erfolgten (nicht rechtskräftigen) Nichtigerklärung durch das Patentgericht bestünde (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61\u002F13, BGHZ 202, 288 = GRUR 2014, 1237 - Kurznachrichten). 11\n\n## Tenor\n\nDie Anträge der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens und auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 327 541 (Klagepatents) in Anspruch, das am 25. November 2009 angemeldet worden ist und ein Abstandsstück betrifft. \n\n2\\. Eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der hiesigen Beklagten ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (BGH, Urteil vom 29. April 2025 - X ZR 43\u002F23, GRUR 2025, 1079 - Abstandsstück I). \n\n3\\. Das Landgericht hat die auf die Patentansprüche 1, 6 und 7 gestützte Verletzungsklage abgewiesen. \n\n4\\. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels antragsgemäß verurteilt, soweit die Klage auf die Patentansprüche 1 und 6 gestützt ist. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\n5\\. In ihrer Beschwerdebegründung beantragt die Beklagte ergänzend die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil entsprechend § 719 Abs. 1 ZPO und die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über eine neue Nichtigkeitsklage, die eine Abnehmerin der Beklagten mit Schriftsatz vom gleichen Tag erhoben hat und die unter anderem auf widerrechtliche Entnahme gestützt ist. Die Klägerin tritt diesen Anträgen entgegen. \n\n6\\. II. Beide Anträge sind unbegründet. \n\n7\\. 1\\. Eine Aussetzung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde hält der Senat nicht für zweckmäßig. \n\n8\\. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens eine (erneute) Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZR 77\u002F11, GRUR 2012, 1072 Rn. 2 - Verdichtungsvorrichtung). \n\n9\\. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. \n\n10\\. Die zweite Nichtigkeitsklage ist zwar auf andere Entgegenhaltungen gestützt als die erste. Ob sie Erfolg haben wird, ist dennoch offen. \n\n11\\. 2\\. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend § 719 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. \n\n12\\. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist neben der für die Revisionsinstanz maßgeblichen Regelung in § 719 Abs. 2 ZPO die Regelung in § 719 Abs. 1 ZPO entsprechend heranzuziehen, wenn das Klagepatent nach Erlass des Berufungsurteils erstinstanzlich für nichtig erklärt worden ist (BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - X ZR 61\u002F13, BGHZ 202, 288 = GRUR 2014, 1237 Rn. 8 - Kurznachrichten). \n\n13\\. b) Ob eine entsprechende Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO auch dann in Betracht kommt, wenn nach Erlass des Berufungsurteils eine neue Nichtigkeitsklage erhoben worden ist, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. \n\n14\\. Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls, dass die neue Nichtigkeitsklage in vergleichbarem Maße die Wahrscheinlichkeit für eine Nichtigerklärung des Klagepatents begründet, wie sie nach einer bereits erfolgten (nicht rechtskräftigen) Nichtigerklärung durch das Patentgericht bestünde. \n\n15\\. c) Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. \n\n16\\. Wie bereits dargelegt wurde, ist der Ausgang des neuen Nichtigkeitsverfahrens offen. Dies begründet nicht die für eine entsprechende Anwendung von § 719 Abs. 1 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Nichtigerklärung. \n\n17\\. 3\\. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist nicht beantragt. \n\n18\\. Aus dem Vorbringen der Beklagten geht auch nicht hervor, dass ihr oder ihrer Abnehmerin ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne dieser Vorschrift droht. \n\n19\\. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die Umstände, auf die die neue Nichtigkeitsklage gestützt ist, neue Tatsachen darstellen, die die Beklagte in der Berufungsinstanz noch nicht vorbringen konnte, und ob eventuelle Nachteile ihrer Abnehmerin für einen Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO relevant wären. Bacher Deichfuß Kober-Dehm Crummenerl von Pückler","Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens - Abstandsstück II","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:34.197Z",{"id":59,"ecli":60,"slug":61,"caseNumber":62,"courtId":5,"decisionDate":63,"fullText":64,"summary":65,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":63,"parsedAt":56,"updatedAt":66},"2547","ECLI:DE:NEURIS:KORE303632026","ecli-de-neuris-kore303632026","X ZR 41\u002F24","2026-03-31T00:00:00.000Z","#  Neuheitsschädliche Offenbarung einer technischen Lehre durch Anweisung zum Handeln ohne Darlegung der Wirkmechanismen - Prothesensteuerung \n\n## Leitsatz\n\nProthesensteuerung\n\n1\\. Für die neuheitsschädliche Offenbarung einer technischen Lehre reicht es aus, wenn eine Anweisung zum Handeln gegeben wird, bei deren Ausführung alle Merkmale des erfindungsgemäßen Gegenstandes verwirklicht sind. Einer Offenbarung der zu Grunde liegenden Wirkmechanismen bedarf es nicht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68\u002F08, GRUR 2011, 999 Rn. 43 f. - Memantin; zum ähnlichen Kriterium des Erfindungsbesitzes vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - X ZR 131\u002F09, GRUR 2012, 895 Rn. 18 - Desmopressin).86\n\n2\\. Für die Beurteilung der Neuheitsfrage ist nicht erheblich, ob ein bestimmter Gegenstand als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Gegenstand in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - X ZR 8\u002F22, GRUR 2024, 610 Rn. 51 - Aufbaupfosten).89\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung wird das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 30. November 2023 abgeändert.\n\nDas europäische Patent 2 445 455 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 445 455 (Streitpatents), das am 23. Juni 2010 unter Inanspruchnahme einer britischen Priorität vom 24. Juni 2009 angemeldet wurde und die Steuerung einer Prothese oder Orthese betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den dreizehn Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A method of controlling a movable component of a prosthesis or orthosis (1), the method comprising: moving the component by means of a motor (7); characterised in that the method comprises the further steps of: by means of an electrical apparatus: determining when movement of the component is arrested when the component bears against a surface; and providing a plurality of driving electrical pulses to the motor (7) in dependence on the determination and when movement of the component is arrested to thereby drive the motor (7) so as to cause the component to bear against the surface with greater force. \n\n3\\. Patentanspruch 15 schützt eine Vorrichtung mit entsprechenden Merkmalen. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie hilfsweise in zwölf geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über den mit Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstand hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur vollständigen Nichtigerklärung des Streitpatents. \n\n7\\. I. Das Streitpatent betrifft die Steuerung einer Prothese. \n\n8\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren Handprothesen mit motorisch angetriebenen Fingern bekannt. Diese hätten allerdings Nachteile im Hinblick auf die Greifkraft (Abs. 4). \n\n9\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine Steuerung mit verbesserter Greifkraft zur Verfügung zu stellen. \n\n10\\. 3\\. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind gekennzeichnet): \n\n11\\. \n\n1 A method of controlling a movable component of a prosthesis or orthosis (1), the method comprising: Verfahren zum Steuern einer beweglichen Komponente einer Prothese oder Orthese (1), umfassend: 1.1' moving the component by means of a motor (7),comprising providing a plurality of spaced apart electrical motive pulses to the motor (7); Bewegen der Komponente mittels eines Motors (7),umfassend ein Bereitstellen einer Vielzahl von beabstandeten elektrischen Antriebsimpulsen an den Motor (7); 1.2 by means of an electrical apparatus: mittels einer elektrischen Vorrichtung: 1.2.1 determining when movement of the component is arrested when the component bears against a surface; and Bestimmen, wenn die Bewegung der Komponente aufgehalten wird, wenn die Komponente gegen eine Oberfläche drückt; und 1.2.2 providing a plurality of driving electrical pulses to the motor (7) in dependence on the determination and when movement of the component is arrested to thereby drive the motor (7) so as to cause the component to bear against the surface with greater force, Bereitstellen einer Vielzahl von elektrischen Treiberimpulsen für den Motor (7) in Abhängigkeit von der Bestimmung und wenn die Bewegung der Komponente aufgehalten wird, um dadurch den Motor (7) anzutreiben, um zu bewirken, dass die Komponente mit größerer Kraft gegen die Oberfläche drückt, 1.2.3 wherein each of the plurality of spaced apart electrical motive pulses has a period of less than a tenth of the period of each of the driving electrical pulses. wobei jeder der Vielzahl der beabstandeten elektrischen Antriebsimpulse eine Periode von weniger als einem Zehntel der Periode von jedem der elektrischen Treiberimpulse aufweist.\n\n12\\. 4\\. Die nunmehr in Patentanspruch 13 geschützte Vorrichtung wird durch ihre Eignung für das Verfahren nach Anspruch 1 geprägt und unterliegt deshalb derselben Beurteilung. \n\n13\\. 5\\. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung. \n\n14\\. a) Merkmal 1.1' gibt vor, dass der für den Antrieb eingesetzte Motor durch eine Vielzahl von beabstandeten elektrischen Antriebsimpulsen angetrieben wird. \n\n15\\. Bei dem in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiel wird der Motor durch Pulsweitenmodulation (PWM) gesteuert (Abs. 40). \n\n16\\. Dabei wird die zum Antrieb benötigte Spannung in Form von kurzen Impulsen mit fester Frequenz zugeführt. Zur Leistungssteuerung wird das Puls-zu-Pausen-Verhältnis (mark-to-space ratio) variiert, d. h. das Verhältnis zwischen der Dauer des Impulses und des restlichen Zeitraums bis zum Ende einer Periode. \n\n17\\. Bei dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents beträgt die Impulsfrequenz 41,6 kHz (Abs. 40 Z. 30 f.). \n\n18\\. Merkmal 1.1' schreibt weder eine Pulsweitenmodulation noch eine feste Frequenz zwingend vor. Es reicht aus, wenn mehrere Impulse ausgegeben werden, zwischen denen ein zeitlicher Abstand liegt. \n\n19\\. b) Eine elektrische Vorrichtung im Sinne von Merkmal 1.2 ist eine Vorrichtung, die die in den Merkmalen 1.2.1 bis 1.2.3 spezifizierten Funktionen erfüllen kann, also das Bestimmen, wenn die Bewegung der Komponente aufgehalten wird, wenn diese gegen eine Oberfläche drückt, und das daran geknüpfte Bereitstellen von elektrischen Treiberimpulsen. \n\n20\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist damit nicht zwingend vorgegeben, dass die in Merkmal 1.2.1 vorgesehene Bestimmung, wenn (when) eine Bewegung der Komponente aufgehalten wird, wenn die Komponente gegen eine Oberfläche drückt, anhand von elektrischen Parametern erfolgen muss. Vielmehr reicht es aus, wenn das Feststellen eines solchen Zustands ein elektrisches Signal zur Folge hat. \n\n21\\. aa) Bei dem in der Streitpatentschrift geschilderten Ausführungsbeispiel wird allerdings der vom Motor aufgenommene Strom gemessen. Wenn dieser einen bestimmten Schwellenwert (im Beispiel: 700 mA) übersteigt, deutet dies darauf hin, dass die Komponente aufgehalten wird (Abs. 8, Abs. 40). \n\n22\\. Diese Ausgestaltung hat in Patentanspruch 1 jedoch keinen Niederschlag gefunden. \n\n23\\. bb) Die in Merkmal 1.2 enthaltene Vorgabe, dass eine elektrische Vorrichtung einzusetzen ist, lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, dass die Bestimmung ausschließlich mit elektrischen oder gar elektronischen Mitteln erfolgen darf und jeglicher Einsatz sonstiger Mittel, etwa optischer oder mechanischer Komponenten, ausgeschlossen ist. \n\n24\\. Der Begriff \"elektrische Komponente\" wird in der Beschreibung des Streitpatents nicht näher erläutert. \n\n25\\. Nach allgemeinem Verständnis fällt darunter jede Komponente, die eine elektrische Funktion erfüllen kann, zum Beispiel auch ein einfacher mechanischer Schalter. Hinweise auf ein engeres Verständnis lassen sich der Streitpatentschrift nicht entnehmen. \n\n26\\. Nach der Funktion, die Merkmal 1.2 im Kontext der Erfindung zukommt, reicht es aus, wenn der in Merkmal 1.2.1 umschriebene Zustand mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden und gegebenenfalls durch ein elektrisches Signal die in den Merkmalen 1.2.2 und 1.2.3 spezifizierten Vorgänge ausgelöst werden können. \n\n27\\. c) Die Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 legen die Voraussetzungen, unter denen davon auszugehen ist, dass die Bewegung der Komponente aufgehalten wird, wenn die Komponente gegen eine Oberfläche drückt, nicht in allen Einzelheiten fest. \n\n28\\. Nach der Beschreibung ist von einem Aufhalten der Bewegung auszugehen, wenn diese im Wesentlichen aufgehört hat (Abs. 6). Bei dem geschilderten Ausführungsbeispiel wird hierzu wie bereits erwähnt die Stromstärke des Motors überwacht. \n\n29\\. Daraus ergeben sich keine zwingenden Vorgaben, welcher Bewegungszustand vorliegen und wie lange dieser andauern muss, um die in den Merkmalen 1.2.1 und 1.2.2 vorgesehene Bestimmung vorzunehmen. \n\n30\\. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, kann es zum Beispiel beim Greifen von nachgiebigen Gegenständen wie etwa einer Zitrone dazu kommen, dass die Bewegung eines Fingers nicht schon beim ersten Kontakt mit der Oberfläche zum Stillstand kommt. Weder aus Patentanspruch 1 noch aus der Beschreibung des Streitpatents ergeben sich zwingende Vorgaben dazu, ob in solchen Situationen schon die erste Verlangsamung als Anzeichen dafür genommen werden muss, dass die Bewegung im Wesentlichen aufgehört hat oder ob eine solche Schlussfolgerung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen getroffen wird, etwa dann, wenn ein solcher Zustand eine gewisse Zeit lang andauert. \n\n31\\. d) In Abhängigkeit von der in Merkmal 1.2.1 vorgesehenen Bestimmung und des Aufgehaltenwerdens der Komponente wird der Motor gemäß Merkmal 1.2.2 durch eine Vielzahl von elektrischen Treiberimpulsen angetrieben, um eine größere Anpresskraft der Komponente zu erzielen. \n\n32\\. aa) Bei dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents bestehen die Treiberimpulse ebenfalls aus einem pulsweitenmodulierten Signal. \n\n33\\. Die Frequenz dieses Signals beträgt etwa 36 Hz, also weniger als ein Tausendstel der Frequenz des Antriebssignals. Es kann zum Beispiel 36 Impulse gleicher Länge mit einem Puls-zu-Pausen-Verhältnis von 1:1 aufweisen (Abs. 41). Alternativ können zum Beispiel 12 oder 24 Impulse eingesetzt werden (Abs. 20). Auch das Puls-zu-Pausen-Verhältnis kann variiert werden (Abs. 21). \n\n34\\. bb) In Patentanspruch 1 haben diese Details keinen Niederschlag gefunden. \n\n35\\. Merkmal 1.2.3 legt lediglich fest, dass die Treiberimpulse - ebenso wie die Antriebsimpulse \\- voneinander beabstandet sein müssen und dass die Periode der Antriebsimpulse - also der Zeitraum zwischen dem Beginn von zwei aufeinanderfolgenden Impulsen dieser Art \\- weniger als ein Zehntel der Periode der Treiberimpulse beträgt. Damit muss die Frequenz der Treiberimpulse unterhalb eines Grenzwerts von einem Zehntel der Frequenz der Antriebsimpulse liegen. \n\n36\\. Der Einsatz von Pulsweitenmodulation mit festen Frequenzen ist auch in diesem Zusammenhang nicht zwingend vorgeschrieben. \n\n37\\. cc) Merkmal 1.2.2 gibt auch nicht zwingend vor, dass die Treiberimpulse genau von demjenigen Zeitpunkt an bereitgestellt werden müssen, zu dem die Bewegung der Komponente endet. \n\n38\\. Das Aufhalten (arrest) der Komponente ist nach Merkmal 1.2.2 zwar eine Bedingung dafür, dass Treiberimpulse bereitgestellt werden. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass dies sofort geschehen muss, nachdem dieser Zustand gemäß Merkmal 1.2.1 bestimmt worden ist. \n\n39\\. Die Beschreibung führt im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel aus, nach Überschreiten des Schwellenwerts für den Motorstrom könne optional ein Verzögerungszeitraum von 500 ms vorgesehen werden, bevor das Treibersignal angewendet wird (Abs. 40 Z. 43-51). Das Verfahren kann auch so ausgestaltet werden, dass der Benutzer einstellen kann, ob eine solche Verzögerung erfolgt (Abs. 15 Z. 22-24). Die Länge des Verzögerungszeitraums kann beispielsweise zwischen 100 ms und 2 s liegen (Abs. 17). \n\n40\\. e) Wie das Landgericht Mannheim in dem zwischen den Parteien geführten Verletzungsrechtsstreit zu Recht angenommen hat, gibt Merkmal 1.2.3 - abgesehen vom Verhältnis der Periodendauer \\- nicht vor, wie die einzelnen Treiberimpulse beschaffen sind. Deshalb sind auch Impulse umfasst, die ihrerseits aus einer Vielzahl hochfrequenter Einzelimpulse bestehen - unabhängig von deren Dauer und Spannungsverlauf. \n\n41\\. Nach den Feststellungen, die das Patentgericht im Zusammenhang mit einem Auszug aus dem Lehrbuch von Hübscher\u002FSzapanski (Elektrotechnik, Fachstufe 1: Nachrichtentechnik, 3\\. Auflage 1987, S. 44-46, D9) getroffen hat, kann es aufgrund der Selbstinduktion der Motorspule bei einer Ansteuerung eines Elektromotors mit kurzen Impulsen zwar zu einer Verschleifung der Ansteuerimpulse und damit zu einer Verringerung der an den Motor abgegebenen Impulsleistung kommen. Daraus ergibt sich aber keine konkrete Mindestanforderung an die Länge eines Einzelimpulses. \n\n42\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n43\\. Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag verteidigte Gegenstand werde durch die Veröffentlichung von Light et al. (Intelligent multifunction myoelectric control of hand prostheses, Journal of Medical Engineering & Technology, Volume 26 (2002), S. 139-146, D1) nicht vorweggenommen. D1 offenbare zwar alle Merkmale der erteilten Fassung von Patentanspruch 1, nicht aber das Merkmal 1.2.3. D1 beschreibe lediglich eine Variation des PWM-Signals durch Änderung des Puls-zu-Pausen-Verhältnisses, nicht aber eine Änderung der Periode. \n\n44\\. Die europäische Patentanmeldung 681 818 (D2) nehme den mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstand ebenfalls nicht vorweg. Die Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 seien nicht offenbart, weil der Aufbau der Griffkraft durch Variieren von PWM-Impulsen nicht davon abhängig sei, dass die Bewegung der Komponente aufgehalten werde, wenn sie gegen eine Oberfläche drücke. Merkmal 1.2.3 sei nicht offenbart, weil nicht die Periodendauer variiert werde, sondern das Puls-zu-Pausen-Verhältnis bzw. der Tastgrad (duty cycle), d. h. das Verhältnis zwischen der Länge eines Impulses und der Gesamtlänge einer Periode. \n\n45\\. Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag verteidigte Gegenstand sei durch D1 und D2 auch nicht nahegelegt. Diesen Entgegenhaltungen lasse sich nicht die Anregung entnehmen, zur Steuerung der Prothese für das Berühren und Halten eines Objekts sowie für die anschließende Griffkraftverstärkung Impulse mit verschiedener Periode zu verwenden. Aus dem allgemeinen Fachwissen ergäben sich für den Fachmann, einen Ingenieur mit Hochschulbildung der Fachrichtung Elektrotechnik, der über Erfahrung in der Hard- und Softwareentwicklung von feinmechanischen Produkten, insbesondere Handprothesen verfüge und für spezielle medizinische Anforderungen einen Arzt (Orthopäden, Unfallchirurgen) mit Spezialisierung auf Prothetik, insbesondere Handprothetik hinzuziehe, keine weitergehenden Anregungen. Dem Fachmann sei zwar bekannt, dass Tastgrad und Periode Kennwerte eines PWM-Signals seien. Er wisse allerdings ebenfalls, dass beim PWM-Signal üblicherweise die Pulsweite und somit der Tastgrad und nicht die Periode moduliert werde. \n\n46\\. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. \n\n47\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts nimmt D2 den Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils vollständig vorweg. \n\n48\\. 1\\. D2 betrifft ein Verfahren zur myoelektrischen Proportionalsteuerung eines elektromotorisch betätigten Kunstgliedes, insbesondere einer Handprothese. \n\n49\\. D2 führt aus, im Stand der Technik seien bereits Steuerungen für elektromechanische Handprothesen bekannt gewesen, bei denen ein durch Muskelaktivität erzeugtes Elektromyogramm-Signal (EMG-Signal) eingesetzt werde. Hierbei kämen meist Gleichstrommotoren mit Pulsweitenmodulation zum Einsatz. Die Frequenz liege vorwiegend zwischen 18 und 40 kHz. Je nach Größe des EMG-Signals würden dem Motor äquivalent lange Spannungsimpulse zugeführt (S. 3 Z. 35-40). \n\n50\\. Zufriedenstellende Regelungen in der Öffnungs- und Schließrichtung sowie im Kraftaufbau seien mit diesen Systemen nicht möglich. Von außen einwirkende Federmomente durch die Innenhand und Plastiküberzüge erschwerten eine lineare Geschwindigkeitsregelung, zudem könne der Griffkraftaufbau auch mit einem automatischen Getriebe nicht optimal geregelt werden (S. 3 Z. 40-48). \n\n51\\. D2 strebt vor diesem Hintergrund eine Verbesserung des bekannten Verfahrens an (S. 3 Z. 49). \n\n52\\. Hierzu schlägt D2 ein Verfahren vor, dessen Ablauf schematisch in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt ist (die Qualität der Darstellung wurde bei dieser und bei weiteren Figuren mit Hilfe von Google Gemini verbessert - ohne Änderungen an Inhalt und Form). \n\n53\\. Vom Benutzer durch Muskelaktivität erzeugte elektrische Signale (Myosignale) werden über zwei Hautelektroden abgenommen und der Schaltung zugeführt. Dort werden sie jeweils gemessen, gemittelt und einer Verriegelung zugeführt. Diese vergleicht die Signale mit intern eingestellten Schaltschwellen und gibt die entsprechende Motorrichtung (Hand auf oder Hand zu) frei (S. 4 Z. 36-38). \n\n54\\. Ein mechanischer Griffkraftschalter trennt das System in zwei Regelkreise. Sein Schaltpunkt liegt über dem Umschaltpunkt eines Automatikgetriebes. Wird der Schaltpunkt nicht erreicht, arbeitet das System mit proportionaler Geschwindigkeitsregelung. Wird er überschritten, wird auf proportionale Griffkraftregelung umgeschaltet (S. 4 Z. 38-41). \n\n55\\. Zur proportionalen Geschwindigkeitsregelung wird mittels einer Tabelle ein Drehzahlsollwert ermittelt, welcher der jeweils gemessenen Elektrodenspannung zugeordnet ist. Um diese Drehzahl zu erreichen, wird das Tastverhältnis des an die Motorbrücke gesendeten PWM-Signals entsprechend eingestellt (S. 5 Z. 49 bis S. 6 Z. 9). \n\n56\\. Die Umschaltung von der Geschwindigkeitsregelung zur Griffkraftregelung erfolgt, indem der Griffkraftschalter durch seine konstruktive Ausführung das Zugreifen ab einer gewissen Kraftschwelle meldet (S. 6 Z. 23-25). \n\n57\\. Der Griffkraftaufbau erfolgt schrittweise, wobei die maximale Griffkraft in Stufen unterteilt ist. Dabei entspricht die aktuelle Elektrodenspannung einer bestimmten Stufenanzahl. In zwei Tabellen ist jeder Stufe ein bestimmter Wert für das Tastverhältnis des PWM-Signals und für einen dazu gehörenden Stromabschaltwert zugeordnet. Ein programminterner Zähler zählt vom Zählerstand 0 bis zu der vorgegebenen Stufenanzahl hoch. Parallel dazu wird der Strom des Antriebsmotors gemessen und mit dem jeweiligen Stromabschaltwert verglichen. Wird der Abschaltwert erreicht, wird der Zähler um 1 erhöht und der nächste PWM-Wert ausgegeben. Erreicht der Zähler die vorgegebene Stufenanzahl und damit die erstrebte Griffkraft, wird der Antriebsmotor abgeschaltet (S. 5 Z. 2-14). \n\n58\\. Wenn die Elektrodenspannung eine vorgegebene Schaltschwelle überschreitet, wird der Zählerstand zu Anfang nicht auf 0 gestellt, sondern auf einen höheren Tabellenwert. Damit wird die maximale Griffkraft in kürzerer Zeit erreicht (S. 5 Z. 15-18). \n\n59\\. Wenn der Motorstrom während des Griffkraftaufbaus einen intern eingestellten Maximalwert überschreitet, wird der Motor ebenfalls abgeschaltet (S. 6 Z. 19 f.). \n\n60\\. Die Abläufe der Griffkraftregelung sind schematisch in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt. \n\n61\\. Nach dem Umschalten des Griffkraftschalters (s=1, Zeitpunkt 0) wird für einen Zeitraum von 60 ms kein PWM-Signal ausgegeben. Danach wird für 100 ms ein Signal mit dem aus der PWM-Tabelle entnommenen Wert ausgegeben (S. 6 Z. 30-32). \n\n62\\. Wird der Sollwert für den Strom in diesem Zeitraum erreicht, wird das PWM-Signal wieder gesperrt. Wenn der Sollwert nicht erreicht worden ist, wird das vorgegebene PWM-Signal im unmittelbaren Anschluss maximal für weitere 100 ms ausgegeben. Wird auch während dieses Zeitraums der Sollwert nicht erreicht, wird das PWM-Signal gesperrt (S. 6 Z. 33-37). Wird der Sollwert vor Ablauf des Verlängerungszeitraums erreicht, wird das PWM-Signal sofort gesperrt (Fig. 3 unten rechts). \n\n63\\. Die beschriebenen Abläufe - jeweils beginnend mit einer Pause von 60 ms - werden mit dem jeweils nächsten aus der Tabelle ausgelesenen PWM-Wert so lange wiederholt, bis die vorgegebene Stufe erreicht ist (S. 6 Z. 41-45). \n\n64\\. 2\\. Wie die Berufungserwiderung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 1 und 1.1' offenbart. \n\n65\\. 3\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts offenbart D2 auch die Merkmale 1.2, 1.2.1 und 1.2.2. \n\n66\\. a) Der in D2 offenbarte mechanische Griffkraftschalter ist eine elektrische Vorrichtung im Sinne von Merkmal 1.2. \n\n67\\. Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, gibt dieser Schalter ein elektrisches Signal aus, wenn eine bestimmte Griffkraft überschritten ist. Dies reicht zur Verwirklichung von Merkmal 1.2 aus. \n\n68\\. Dass die Messung der Griffkraft nicht mit elektrischen Mitteln, sondern auf mechanischem Weg erfolgt, steht der Verwirklichung von Merkmal 1.2 aus den oben dargelegten Gründen nicht entgegen. \n\n69\\. b) Wie die Berufungserwiderung im Ansatz zutreffend darlegt, enthält D2 zwar keine ausdrücklichen Ausführungen zu der Frage, ob der Finger sich noch in Bewegung befindet, wenn die für das Auslösen des Griffkraftschalters und den Wechsel in die Griffkraftregelung maßgebliche Griffkraft überschritten ist. Aus den Ausführungen, wonach der Griffkraftschalter erst nach Überschreiten einer bestimmten Griffkraft umschaltet (S. 5 Z. 1 f.) und durch seine konstruktive Ausführung das Zugreifen ab einer gewissen Kraftschwelle meldet (S. 6 Z. 23 f.), ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass im Zeitpunkt des Umschaltens keine nennenswerte Bewegung mehr stattfindet. \n\n70\\. Eine Griffkraft und erst recht ein Zugreifen setzen voraus, dass die Prothese bereits in Griffkontakt mit einem anderen Gegenstand steht, also gegen dessen Oberfläche drückt. Dies entspricht dem Zustand, der nach Merkmal 1.2.1 zu bestimmen ist und bei dem gemäß Merkmal 1.2.2 die elektrischen Treiberimpulse bereitzustellen sind. \n\n71\\. c) Ob die Umschaltung erst einige Zeit nach dem Zugreifen erfolgt, ist unerheblich. \n\n72\\. Wie oben dargelegt wurde, ist Merkmal 1.2.2 auch dann verwirklicht, wenn die Treiberimpulse erst mit einer zeitlichen Verzögerung nach der in Merkmal 1.2.1 vorgesehenen Bestimmung bereitgestellt werden. \n\n73\\. 4\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts offenbart D2 auch das Merkmal 1.2.3. \n\n74\\. a) Wie das Patentgericht im Ansatz zu Recht angenommen hat, werden dem Motor bei dem in D2 offenbarten Verfahren allerdings auch in der Phase der Griffkraftregelung PWM-Impulse mit derselben Frequenz zugeführt wie in der Phase der Geschwindigkeitsregelung. \n\n75\\. Während der Griffkraftregelung führt der Wechsel zwischen solchen Impulsen mit einer Gesamtdauer zwischen 100 und 200 ms und dazwischen liegenden Pausen mit einer Dauer von 60 ms jedoch dazu, dass zusätzlich eine Signalfolge mit niedrigerer Frequenz entsteht. \n\n76\\. Dass die einzelnen Signale dieser Folge jeweils aus einer Vielzahl hochfrequenter Einzelimpulse bestehen, steht der Verwirklichung von Merkmal 1.2.3 aus den oben dargelegten Gründen nicht entgegen. \n\n77\\. b) Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ergeben sich aus D2 auch hinreichende Hinweise zum Verhältnis der Periodendauern. \n\n78\\. aa) Die Periodendauer der zusammengesetzten Impulse wird in D2 durch die Signaldauer von 100 bis 200 ms zuzüglich der Pausenzeit von 60 ms bestimmt. Sie liegt mithin zwischen 160 und 260 ms. Dies entspricht einer Frequenz im Bereich zwischen 6,25 und 3,85 Hz. \n\n79\\. bb) Als übliche Frequenz für die PWM-Signale gibt D2 einen Bereich zwischen 18 und 40 kHz an. Damit beträgt die Periodendauer der PWM-Signale weniger als ein Tausendstel der Periodendauer der zusammengesetzten Impulse. \n\n80\\. Wie die Berufungserwiderung im Ansatz zu Recht geltend macht, bezieht sich die Angabe zur üblichen Frequenz zwar auf den Stand der Technik. Aus dem Umstand, dass D2 keine Frequenz für die vorgeschlagene Lösung benennt, ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass diese insoweit nicht vom Stand der Technik abweichen soll. Dafür spricht auch, dass D2 keinen grundlegend neuen Ansatz anstrebt, sondern eine Verbesserung bekannter Verfahren. \n\n81\\. cc) Wie die Berufungserwiderung im Ansatz ebenfalls zutreffend geltend macht, enthält D2 auch keine ausdrücklichen Ausführungen zur Ausgestaltung der während der Geschwindigkeitsregelung eingesetzten PWM-Impulse. Aus den Angaben, wonach in dieser Phase zur Erreichung der angestrebten Drehzahl des Motors das Tastverhältnis des an die Motorbrücke gesendeten PWM-Signals entsprechend eingestellt wird, ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass in dieser Phase durchgehend PWM-Signale erzeugt werden - ohne die für die Phase der Griffkraftregelung beschriebenen Pausen von jeweils 60 ms Länge. \n\n82\\. Die Periode der Antriebsimpulse entspricht damit der Periode der einzelnen Impulse des PWM-Signals. \n\n83\\. dd) Dass D2 keine Regel für das Verhältnis zwischen den Perioden der beiden Impulse angibt, ist unerheblich. \n\n84\\. Für eine neuheitsschädliche Offenbarung genügt es, dass dem Gesamtgehalt der D2 unmittelbar und eindeutig eine Ausführungsform zu entnehmen ist, bei der dieses Verhältnis verwirklicht ist. Dies ist aus den oben dargelegten Gründen der Fall. \n\n85\\. ee) Ebenfalls unerheblich ist, dass D2 keinen Hinweis darauf enthält, dass ein Signal mit längerer Periode, wie es durch die wiederkehrenden Pausen von jeweils 60 ms Länge entsteht, eine höhere Kraftentfaltung ermöglicht als ein durchgehendes Signal mit kürzerer Methode. \n\n86\\. Für die neuheitsschädliche Offenbarung einer technischen Lehre reicht es aus, wenn eine Anweisung zum Handeln gegeben wird, bei deren Ausführung alle Merkmale des erfindungsgemäßen Gegenstandes verwirklicht sind. Einer Offenbarung der zu Grunde liegenden Wirkmechanismen bedarf es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68\u002F08, GRUR 2011, 999 Rn. 43 f. - Memantin; zum ähnlichen Kriterium des Erfindungsbesitzes vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - X ZR 131\u002F09, GRUR 2012, 895 Rn. 18 - Desmopressin). \n\n87\\. Nach der Lehre des Streitpatents ist eine höhere Kraftentfaltung eine zwingende Folge der längeren Periodendauer. Die Ausführung der in D2 beschriebenen Verfahrensschritte führt zu einer längeren Periodendauer und damit zu einer höheren Kraftentfaltung. Damit ist die Lehre des Streitpatents offenbart, auch wenn D2 die maßgeblichen Wirkzusammenhänge nicht aufzeigt. \n\n88\\. ff) Unerheblich ist ferner, dass die in D2 formulierten Ansprüche die bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 offenbarte niedrigfrequente Signalfolge nicht zwingend vorsehen. \n\n89\\. Für die Beurteilung der Neuheitsfrage ist nicht erheblich, ob ein bestimmter Gegenstand als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Gegenstand in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist (BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - X ZR 8\u002F22, GRUR 2024, 610 Rn. 51 - Aufbaupfosten). \n\n90\\. Diese Voraussetzung ist im Streitfall aus den oben dargelegten Gründen erfüllt. \n\n91\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm Crummenerl v. Pückler","Neuheitsschädliche Offenbarung einer technischen Lehre durch Anweisung zum Handeln ohne Darlegung der Wirkmechanismen - Prothesensteuerung","2026-07-10T22:05:36.343Z",{"id":68,"ecli":69,"slug":70,"caseNumber":71,"courtId":5,"decisionDate":72,"fullText":73,"summary":74,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":72,"parsedAt":75,"updatedAt":76},"2586","ECLI:DE:NEURIS:KORE706222026","ecli-de-neuris-kore706222026","I ZA 3\u002F25","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.03.2026, I ZA 3\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Januar 2026 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Februar 2026 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Senat hat es mit - am 3. Februar 2026 wegen einer offenbaren Auslassung berichtigtem - Beschluss vom 15. Januar 2026 abgelehnt, der Antragstellerin einen Notanwalt für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19. Dezember 2024 beizuordnen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Antragstellerin hat keinen Erfolg. \n\n2\\. I. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 89a Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Zweiwochenfrist des § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist gewahrt. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts unterliegt nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 - I ZB 98\u002F25, juris Rn. 4 mwN). \n\n3\\. II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seiner Entscheidung weder den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (§ 89a Satz 1 MarkenG) noch gegen andere Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin verstoßen. \n\n4\\. 1\\. Der Senat hat den Antrag der Antragstellerin dahin ausgelegt, dass sie die Beiordnung eines Notanwalts nicht zur Durchführung eines - unzulässigen - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern zur Durchführung eines - zulässigen - zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 83 Abs. 3 MarkenG begehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 4). Dagegen wendet sich die Anhörungsrüge ohne Erfolg. \n\n5\\. a) Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, die vom Senat vorgenommene Auslegung stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Die Antragstellerin habe den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gestützt. Indem der Senat ihr Begehren ohne vorherigen Hinweis als zulassungsfreie Rechtsbeschwerde umgedeutet habe, habe er ihr die Möglichkeit versagt, ihren Vortrag auf die in § 83 Abs. 3 MarkenG angeführten Verfahrensmängel auszurichten. \n\n6\\. aa) Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende \"Überraschungsentscheidung\" liegt vor, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis des Gerichts auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633\u002F16, juris Rn. 24 [insoweit nicht in AnwBl 2019, 494 abgedruckt]; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 - I ZR 206\u002F22, WRP 2023, 1467 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 31. August 2023 - I ZR 11\u002F23, MD 2023, 1174 [juris Rn. 13]). \n\n7\\. bb) Die Antragstellerin musste damit rechnen, dass gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts allein eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG statthaft ist. Eine Anfechtung der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist weder in § 83 MarkenG noch in § 574 ZPO vorgesehen (zu § 100 Abs. 2 PatG vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10\u002F09, GRUR 2010, 950 [juris Rn. 16] - Walzenformgebungsmaschine). Das Bundespatentgericht hat die Antragstellerin in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2024 daher zutreffend darüber belehrt, dass gegen die Zurückweisung der Beschwerde das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur bei bestimmten Rügen gegeben ist, und die in § 83 Abs. 3 MarkenG genannten Verfahrensmängel wiedergegeben. Eines erneuten Hinweises des Senats bedurfte es deshalb nicht. \n\n8\\. b) Die Anhörungsrüge führt erfolglos an, die fehlende Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde verstoße gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Es kann offenbleiben, ob mit der Anhörungsrüge in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 89a Satz 1 MarkenG eine Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden kann (zu § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO verneinend BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34\u002F15, GRUR-RR 2017, 416 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 17. April 2025 - X ZR 10\u002F23, juris Rn. 22; offenlassend BGH, Beschluss vom 4. März 2011 - V ZR 123\u002F10, NJW 2011, 1516 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 24. Mai 2023 - I ZB 18\u002F23, juris Rn. 3; Beschluss vom 11. November 2024 - I ZB 54\u002F24, juris Rn. 3). Jedenfalls gebietet es der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht, dass der Rechtsweg mehrere Instanzen - darunter eine Nichtzulassungsbeschwerde - umfassen müsste (zu § 13 Abs. 5 WZG vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1967 - Ib ZB 13\u002F66, GRUR 1968, 59 [juris Rn. 10 und 12 f.]; Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 11 mwN). \n\n9\\. 2\\. Die Anhörungsrüge wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Senats, die von der Antragstellerin gerügte Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das Bundespatentgericht begründe keinen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 MarkenG. \n\n10\\. a) Sie rügt vergeblich, der Senat habe den Vortrag der Antragstellerin übergangen, das Bundespatentgericht habe es unter Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters versäumt, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob das Erfordernis eines Inlandsvertreters mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV vereinbar sei. Er habe dieses Vorbringen zu Unrecht nicht als eigenständigen Zulassungsgrund unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, sondern unter Verengung des Prüfungsmaßstabs lediglich mit Blick auf einen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 MarkenG abgehandelt. \n\n11\\. Da mit dem allein statthaften Rechtsmittel der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht geltend gemacht werden kann, hat der Senat die Unionsrechtskonformität von § 96 Abs. 1 MarkenG nicht für entscheidungserheblich gehalten, sondern die Frage der Vorlagepflicht allein unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 MarkenG geprüft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 6 bis 9). Dass die Antragstellerin diese Sichtweise für verfehlt hält, begründet keinen Gehörsrechtsverstoß. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfG, NJW 2023, 1803 [juris Rn. 19]; NZA 2026, 35 [juris Rn. 20]; BGH, Beschluss vom 10. März 2025 - KRB 101\u002F23, WuW 2025, 485 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 11. November 2025 - AnwZ (Brfg) 28\u002F25, juris Rn. 4; Beschluss vom 29. Januar 2026 - I ZB 37\u002F25, juris Rn. 14). \n\n12\\. b) Die Anhörungsrüge beanstandet erfolglos, der Senat habe die Entscheidungserheblichkeit der von der Antragstellerin aufgeworfenen Vorlagefrage nicht geprüft. Der Senat hat bei der Erörterung eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG nicht nur eine Gehörsrechtsverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 8), sondern auch die Entscheidungserheblichkeit des von der Antragstellerin gerügten Verstoßes gegen die Vorlagepflicht verneint, weil das Bundespatentgericht der Beschwerde auch dann den Erfolg versagt hätte, wenn es die Bestellung eines Inlandsvertreters nicht für erforderlich erachtet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 9). \n\n13\\. 3\\. Die Anhörungsrüge führt ohne Erfolg an, der Senat habe den Vortrag der Antragstellerin ignoriert, sie habe am 19. Dezember 2024 einen erneuten Antrag auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz gestellt, den das Bundespatentgericht gehörsrechtswidrig nicht beschieden habe. \n\n14\\. a) Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Bestellung eines Notanwalts darauf gestützt, dass sie ihren Antrag vom 4. September 2023, an der mündlichen Verhandlung des Bundespatentgerichts per Videokonferenz teilzunehmen, nie zurückgenommen, sondern mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 erneut bekräftigt habe. Bei der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2024 habe es sich exakt um jene Verhandlung gehandelt, auf die sich der Antrag vom 4. September 2023 bezogen habe, nur mit geändertem Termin. Die Nichtberücksichtigung dieses Antrags stelle eine eklatante Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. In ihrem Schriftsatz vom 22. Mai 2025 hat die Antragstellerin eine Ergänzung des Tatbestands der Beschwerdeentscheidung lediglich mit Blick auf einen am 17. Dezember 2024 gestellten Antrag auf Teilnahme per Videokonferenz begehrt. \n\n15\\. b) Danach bezog sich die Rüge der Antragstellerin im Kern auf ihren Antrag vom 5. September 2023, auf den der Senat ausdrücklich eingegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 11). Dabei hat er den Verweis der Antragstellerin auf ihren Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 in seine Erwägungen einbezogen, aber mit Blick auf eine mögliche entscheidungserhebliche Gehörsrechtsverletzung für unmaßgeblich erachtet. Das Bundespatentgericht hat diesen Antrag auf Teilnahme im Wege der Videokonferenz nicht übergangen, sondern ihn auf einen nach dem 19. Dezember 2024 stattfindenden Termin bezogen und deshalb mit der Verkündung der Beschwerdeentscheidung als gegenstandslos angesehen. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass die fehlende Teilnahme der Antragstellerin an der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2024 die Beschwerdeentscheidung beeinflusst haben könnte. Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Juni 2022 angenommen, ein persönliches Erscheinen der Antragstellerin sei nicht erforderlich, weil der Sachverhalt durch ihre umfangreichen und zahlreichen Schriftsätze hinreichend aufgeklärt sei. In der Folgezeit hat sich die Antragstellerin schriftsätzlich weiter zur Sach- und Rechtslage geäußert. Das Bundespatentgericht hat seine Rechtsauffassung zur Bestellung eines Inlandsvertreters am 12. Januar 2023, 21. August 2023 und 15. Juli 2024 kundgetan. Mit Blick darauf ist nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin bei einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2024 im Wege der Videokonferenz Vortrag gehalten hätte, aufgrund dessen das Bundespatentgericht der Beschwerde möglicherweise stattgegeben hätte. Auf die fehlende Parteifähigkeit der Antragsgegnerin hat sich die Antragstellerin erst nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung berufen. \n\n16\\. 4\\. Die Anhörungsrüge wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Senats, das Bundespatentgericht sei mit Blick auf das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 6. Dezember 2024 schon darum nicht vorschriftswidrig besetzt gewesen (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG), weil dessen Verwerfung als offensichtlich unzulässig keinen so schwerwiegenden Verfahrensmangel aufweise, dass sie gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 13 f.). \n\n17\\. a) Die Anhörungsrüge beanstandet vergeblich, der Senat sei auf die von der Antragstellerin angeführten vierzehn Ablehnungsgründe nicht inhaltlich eingegangen und habe nicht geprüft, ob deren Verwerfung als offensichtlich unzulässig einen Gehörsrechtsverstoß des Bundespatentgerichts begründe oder gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße. Der Senat hat die Einschätzung des Bundespatentgerichts für vertretbar erachtet, das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin sei offensichtlich unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 14). Dann aber kommt es auf die sachliche Berechtigung der geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht an. \n\n18\\. b) Die Anhörungsrüge wendet sich vergeblich dagegen, dass der Senat die Begründung des Bundespatentgerichts für die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs vom 6. Dezember 2024 als vertretbar angesehen hat. Mit diesem am 16. Februar 2026 erhobenen Einwand kann sie wegen des Ablaufs der Zweiwochenfrist der § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO nicht gehört werden. Die in Rede stehenden Ausführungen des Senats finden sich nicht erst in dem - dem Zustellungsbevollmächtigten der Antragstellerin am 6. Februar 2026 zugestellten - Berichtigungsbeschluss vom 3. Februar 2026, sondern bereits in dem - diesem am 27. Januar 2026 zugestellten - Beschluss vom 15. Januar 2026 (dort wegen des versehentlichen Wegfalls der einleitenden Ausführungen im ersten Absatz unter 2 b dd [1] des Beschlusses unter Randnummer 13). Ein Nachschieben von Gründen nach Ablauf der Rügefrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist unzulässig (zu § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG vgl. BAG, NJW 2010, 2830 [juris Rn. 4]; zu § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO vgl. Dose\u002FRecknagel, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 11. Aufl., § 10 Rn. 820; zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - EnVZ 6\u002F23, RdE 2025, 223 [juris Rn. 8]). Unabhängig davon ist Gegenstand der Beanstandung der Anhörungsrüge keine Gehörsrechtsverletzung, sondern eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Beurteilung des Senats. \n\n19\\. c) Soweit die Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom 16. Februar 2026 beanstandet, der Senat sei auf die vom Bundespatentgericht am 29. September 2025 als unzulässig verworfenen Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom 24. Dezember 2024 und 22. Mai 2025 nicht eingegangen, ist sie mit dieser nach Ablauf der Zweiwochenfrist der § 89a Satz 3 MarkenG, § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO erhobenen Rüge ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Rn. 18). Davon abgesehen hat der Senat ausgeführt, dass die am 19. Dezember 2024 verkündete Beschwerdeentscheidung durch spätere Ablehnungsgesuche nicht mehr beeinflusst werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 19). \n\n20\\. d) Die Anhörungsrüge macht erfolglos geltend, die Annahme des Senats, eine Verletzung der gesetzlichen Wartepflicht sei aufgrund der Erfolglosigkeit des Ablehnungsgesuchs geheilt worden, verstoße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Selbst wenn mit der Anhörungsrüge solche Verstöße geltend gemacht werden könnten (vgl. Rn. 8), könnten sie ihr schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Senat bereits einen Verstoß gegen die gesetzliche Wartepflicht verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 14). \n\n21\\. 5\\. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Annahme des Senats, die mangelnden Ausführungen des Bundespatentgerichts zu dem Vortrag der Antragstellerin betreffend die fehlende Parteifähigkeit der Antragsgegnerin begründe keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 16 bis 18). \n\n22\\. a) Die Anhörungsrüge führt erfolglos an, der Senat habe den Einwand der Antragstellerin auf die Frage eines Verfahrensmangels nach § 83 Abs. 3 MarkenG reduziert, ohne die vorgelagerte Frage der - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfenden - Parteifähigkeit der Antragsgegnerin zu klären. Dadurch habe er den konkreten Tatsachenvortrag der Antragstellerin zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin übergangen. Der Senat hat angenommen, dass seine Prüfungsbefugnis bei einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde auf die in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgelisteten Verfahrensmängel begrenzt ist, zu denen das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen - wie der Parteifähigkeit der Antragsgegnerin - nicht zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 12). Dann aber bestand für ihn kein Anlass zur Erörterung der Parteifähigkeit der Antragsgegnerin. Soweit die Anhörungsrüge den Rechtsstandpunkt des Senats für unzutreffend hält, rügt sie keine Gehörsrechtsverletzung, sondern eine aus ihrer Sicht rechtsfehlerhafte Beurteilung. \n\n23\\. b) Gleiches gilt, soweit die Anhörungsrüge beanstandet, der Senat sei zu Unrecht der Ansicht des Bundespatentgerichts gefolgt, die Eingaben der Antragstellerin zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung seien präkludiert gewesen, und habe nicht geprüft, ob das Bundespatentgericht die mündliche Verhandlung verfahrensfehlerhaft geschlossen und aufgrund des Vortrags der Antragstellerin hätte wiedereröffnen müssen. Der Senat hat einen Gehörsrechtsverstoß im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG verneint, weil der nach Verkündung der Beschwerdeentscheidung gehaltene Vortrag der Antragstellerin zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin wegen der Beendigung des Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 17). Auf dieser Grundlage war kein Raum für eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. \n\n24\\. c) Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, die Beurteilung des Senats, die fehlende Parteifähigkeit des Gegners könne weder im Rahmen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde noch im Rahmen eines Nichtigkeitsantrags (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 13) geprüft werden, führe dazu, dass keine gerichtliche Überprüfung stattfinde, und verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Selbst wenn mit der Anhörungsrüge ein solcher Verstoß gerügt werden könnte (vgl. Rn. 8), gebietet der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht die Einrichtung einer weiteren Instanz zur uneingeschränkten Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 11 mwN). \n\n25\\. 6\\. Die Anhörungsrüge führt ohne Erfolg an, der Senat habe das Vorbringen der Antragstellerin übergangen, die Antragsgegnerin habe Rechtsanwalt H. (gemeint sind offenbar die vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin) keine wirksame Prozessvollmacht erteilt. Die Anhörungsrüge zeigt weder auf noch ist sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin vor der verfahrensbeendenden Verkündung der Beschwerdeentscheidung entsprechenden Vortrag gehalten hat. Davon abgesehen begründete eine fehlende Vollmacht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 10). \n\n26\\. 7\\. Die Anhörungsrüge beanstandet erfolglos, der Senat habe sich nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos erscheine, sondern die einem Notanwalt zukommende vollständige Sachprüfung der in Rede stehenden Verfahrensmängel vorweggenommen. Dadurch habe er der Antragstellerin den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz verwehrt. Dies verstoße gegen den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, der angesichts der Komplexität der aufgeworfenen Fragen (Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV, Diskriminierung der Antragstellerin nach Art. 18 AEUV, Parteifähigkeit der Antragsgegnerin) die Beiordnung eines Notanwalts gebiete. Selbst wenn das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Rahmen einer Anhörungsrüge zu berücksichtigen wäre (vgl. Rn. 8), wäre es nicht verletzt. \n\n27\\. a) Der Senat hat der Antragstellerin den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 1 BvR 1710\u002F02, juris Rn. 13). Er hat die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt, weil die Antragstellerin auch bei anwaltlicher Beratung mit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde eine Aufhebung der Entscheidung des Bundespatentgerichts ganz offensichtlich nicht erreichen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 3 mwN). Dabei ist er davon ausgegangen, dass die Unionsrechtskonformität des Erfordernisses einer Inlandsvertretung der Antragstellerin (§ 96 Abs. 1 MarkenG) und die Parteifähigkeit der Antragsgegnerin in einem zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren zweifellos rechtlich nicht von Bedeutung wären. Darauf, dass die Antragstellerin die Mandatierung der kontaktierten Rechtsanwälte unzulässigerweise vom Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung abhängig gemacht habe, hat der Senat entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge nicht abgestellt. \n\n28\\. b) Die Anhörungsrüge wendet erfolglos ein, keiner der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte habe die Übernahme des Mandats mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels abgelehnt. Daraus folgt nicht, dass die von der Antragstellerin kontaktierten Rechtsanwälte ein Rechtsmittel - anders als der Senat - als aussichtsreich angesehen haben. Die Anhörungsrüge führt vergeblich an, der Zustellungsbevollmächtigte der Antragstellerin sei zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bereit gewesen. Dieser verfügt nicht über die - eine Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige, in Revisions- und Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft bezweckende (vgl. BVerfGE 106, 216 [juris Rn. 15]; BVerfGK 13, 354 [juris Rn. 40]; BVerfG, NJW 2017, 2670 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 73\u002F20, GRUR-RR 2020, 509 [juris Rn. 12 f. und 16]) - Singularzulassung beim Bundesgerichtshof (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). \n\n29\\. 8\\. Die Anhörungsrüge führt ohne Erfolg an, der Senat habe die von der Antragstellerin nach Einreichung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts vorgelegten Schriftsätze außer Acht gelassen, in denen sie neue, eigenständige Tatsachen und Beweismittel, insbesondere zur fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin, vorgebracht habe. Der Senat hat die Schriftsätze zur Kenntnis genommen, aber keine Veranlassung gesehen, auf sie einzugehen. In einem zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren wären - unabhängig davon, dass nach § 89 Abs. 2 MarkenG neues tatsächliches Vorbringen nicht eingeführt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1965 - Ia ZB 1\u002F64, GRUR 1966, 28 [juris Rn. 12] - Darmreinigungsmittel; Beschluss vom 30. Mai 1967 - Ia ZB 24\u002F65, GRUR 1968, 86 [juris Rn. 43] - Ladegerät) - die Frage der Parteifähigkeit der Antragsgegnerin rechtlich nicht von Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 3\u002F25, juris Rn. 16 bis 18; Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZA 5\u002F25, juris Rn. 12). \n\n30\\. 9\\. Zu dem von der Anhörungsrüge beantragten Vorlageersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union sieht der Senat keinen Anlass. Er hat aus den Gründen seines Beschlusses vom 15. Januar 2026 und dieses Beschlusses keinen Zweifel daran, dass die Unionsrechtskonformität des § 96 Abs. 1 MarkenG in einem zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren nicht von Bedeutung wäre und die Anwendung der § 78 Abs. 1 Satz 3, § 78b Abs. 1 ZPO mit dem Unionsrecht in Einklang steht. \n\n31\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG analog. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille","BGH, 26.03.2026, I ZA 3\u002F25","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:40.105Z",{"id":78,"ecli":79,"slug":80,"caseNumber":81,"courtId":5,"decisionDate":82,"fullText":83,"summary":84,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":82,"parsedAt":85,"updatedAt":86},"2635","ECLI:DE:NEURIS:KORE600522026","ecli-de-neuris-kore600522026","X ZR 24\u002F24","2026-03-24T00:00:00.000Z","#  BGH, 24.03.2026, X ZR 24\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 9. November 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 969 844 (Streitpatents), das am 8. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Prioritäten vom 29. Dezember 2005 angemeldet worden ist und die Episodenverfolgung in einer interaktiven Medienumgebung betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den dreizehn Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A method for presenting media content to a user at user equipment, the method comprising: receiving a request for viewing media content; determining if the requested media content is serial programming; and in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user, wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content, advancing to subsequent media content of the requested media content, and updating the user’s viewing progress in a user profile. \n\n3\\. Patentanspruch 15, auf den ebenfalls dreizehn Ansprüche zurückbezogen sind, schützt sinngemäß ein System, das ein solches Verfahren ausführen kann. Patentanspruch 29 schützt sinngemäß einen interaktiven Programmführer, der ein solches System enthält. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in acht geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und ergänzend einzelne Ansprüche gesondert verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n7\\. I. Das Streitpatent betrifft die Episodenverfolgung in einer interaktiven Medienumgebung. \n\n8\\. 1\\. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, interaktive Medienumgebungen wie video on demand (VOD) und digital video recording (DVR) gewännen zunehmend an Bedeutung (Abs. 2-4). \n\n9\\. Bekannte Systeme böten nicht die Funktion, den Fortschritt des Benutzers beim Betrachten von seriellen Inhalten wie etwa einer Fernsehserie oder einer Folge von zusammengehörenden Filmen zu verfolgen und darzustellen sowie nur solche Inhalte anzubieten, die dem bislang Betrachteten entsprächen (Abs. 6). \n\n10\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine interaktive Medienumgebung bereitzustellen, die solche Funktionen umfasst. \n\n11\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n12\\. \n\n1.0 A method for presenting media content to a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen von Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend 1.1 receiving a request for viewing media content; Empfangen einer Anfrage zum Ansehen von Medieninhalt; 1.2 determining if the requested media content is serial programming; and Feststellen, ob es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt; und 1.3 in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user, in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt:Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer. 1.3.1 wherein the at least one viewing option includes an optionfor skipping the requested media content, Die mindestens eine Betrachtungsoption enthält eine Optionzum Überspringen des angefragten Medieninhalts, 1.3.2 advancing to subsequent media content of the requested media content, and zum Übergehen zum nächsten Medieninhalt des angefragten Medieninhalts und 1.3.3 updating the user's viewing progress in a user profile. zum Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts des Benutzers in einem Benutzerprofil.\n\n13\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung. \n\n14\\. a) Eine serielle Programmgestaltung im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.3 ist nach der dafür maßgeblichen Definition in der Beschreibung jede Programmgestaltung, die eine zeitliche Komponente enthält, wie etwa eine empfohlene Wiedergabereihenfolge. Ein typisches Beispiel dafür ist eine aus mehreren Folgen bestehende Fernsehserie (Abs. 5). \n\n15\\. b) Die in den Merkmalen 1.3.1 bis 1.3.3 spezifizierte Betrachtungsoption muss dem Benutzer gemäß Merkmal 1.3 dargeboten werden, wenn festgestellt wurde, dass ein vom Benutzer angefragter Medieninhalt eine serielle Programmgestaltung im oben genannten Sinne aufweist. \n\n16\\. Dies schließt nicht zwingend aus, dass eine vergleichbare Option auch in anderen Situationen dargestellt wird, erfordert aber zumindest, dass es bestimmte Arten von Medieninhalten gibt, bei denen dies nicht geschieht. \n\n17\\. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass einzelne der drei in Merkmalsgruppe 1.3 aufgeführten Operationen auch in anderem Zusammenhang angeboten werden. Zwingend erforderlich ist nur, dass das Darstellen einer Option, die alle drei Operationen in Kombination vorsieht, in der genannten Weise davon abhängt, dass eine serielle Programmgestaltung festgestellt wurde. Einzelne Operationen, etwa das Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts können demgegenüber auch in anderen Situationen oder bei jeder Wiedergabe ausgeführt werden. Dementsprechend beschreibt das Streitpatent die laufende Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts als generell zur Verfügung stehende Funktion (Abs. 58). \n\n18\\. c) Ein Beispiel für eine Darstellung gemäß Merkmalsgruppe 1.3 ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 11 gezeigt (die Darstellungsqualität dieser und weiterer Figuren wurde mit Hilfe von Google Gemini verbessert; der Inhalt stimmt mit demjenigen des Originals überein). \n\n19\\. Wenn der Benutzer die Aktion \"Skip Ahead\" (1108) auswählt, wird die angezeigte Folge übersprungen und das Benutzerprofil wird so aktualisiert, als sei die übersprungene Folge bereits angeschaut worden (Abs. 122 Z. 35-37). \n\n20\\. d) Merkmal 1.3 gibt nicht im Einzelnen vor, auf welche Weise die Option darzustellen ist und welche Möglichkeiten der Benutzer haben muss, um sie auszuwählen. Insbesondere sind eine grafische Benutzeroberfläche nach dem Vorbild von Figur 11 oder die Möglichkeit zur Ansteuerung mit einer Maus nicht zwingend erforderlich. \n\n21\\. Mangels diesbezüglicher Festlegungen reicht es aus, wenn dem Benutzer am Bildschirm angezeigt wird, dass ihm die Option zur Verfügung steht, und für ihn zumindest erkennbar ist, auf welche Weise er sie auswählen kann. \n\n22\\. e) Der Betrachtungsfortschritt im Sinne von Merkmal 1.3.3 ist eine Information, aus der sich ergibt, welche Teile einer seriellen Programmgestaltung der Benutzer bereits gesehen hat. \n\n23\\. Merkmal 1.3.3 gibt nicht vor, wie exakt diese Angaben sein müssen und anhand welcher Kriterien bestimmt wird, ob ein Benutzer einen bestimmten Teil bereits gesehen hat. \n\n24\\. Ein Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts im Sinne von Merkmal 1.3.3 erfordert, dass die bisher vorliegenden Informationen zu diesem Thema verändert oder ergänzt werden, wenn der Benutzer die in den Merkmalen 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 spezifizierte Option auswählt. \n\n25\\. 5\\. Das in Patentanspruch 15 geschützte System und der in Anspruch 29 geschützte Programmführer werden durch ihre Eignung für das in Anspruch 1 geschützte Verfahren charakterisiert und unterliegen deshalb derselben Beurteilung. \n\n26\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n27\\. Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 sei durch die US-Patentanmeldung 2005\u002F0266993 (NK5) vollständig vorweggenommen. Das in NK5 vorgeschlagene System zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Videoinhalten sehe für wiederkehrende Aufnahmen wie etwa einzelne Folgen einer Fernsehserie einen Fortsetzungsmodus vor. Dieser habe zur Folge, dass aufeinanderfolgende Episoden einer Serie in der Listendarstellung der Bibliotheksansicht zu einem einzigen Eintrag zusammengefasst würden. Führe der Benutzer in einer solchen Ansicht einen Wiedergabebefehl bei gleichzeitiger Auswahl eines Medieninhalts aus, etwa durch eine Bereichsspezifizierung mit dem Cursor oder durch eine Betätigung einer Eingabetaste, werde das Gerät dazu veranlasst, den betreffenden Medieninhalt entsprechend der \"viewed\"- und \"non-viewed\"-Anzeige wiederzugeben. Hierzu werde ein Steuerelement in Gestalt eines horizontalen Balkens angezeigt, in dem Bezugspunkte vorgesehen seien, die den jeweiligen Beginn der Kapitel der Serie symbolisch markierten und über eine Fernbedienung mittels eines Cursor-Punkts angesprungen werden könnten. Außerdem würden die einzelnen Kapitel als \"viewed\" oder \"non-viewed\" gekennzeichnet, so dass das Steuerelement auch den Betrachtungsfortschritt des Benutzers anzeige. Durch ein Signal von der Fernbedienung oder der Bedieneinheit springe ein aktueller Bezugspunkt, der als Cursor-Punkt fungiere, zu einem nachfolgenden Bezugspunkt, und die aufgezeichneten Informationen würden ab dem angesprungenen Bezugspunkt wiedergegeben. Eine Option für den Benutzer ergebe sich daraus, dass er inmitten der Wiedergabe eine Skip-Funktion auslösen könne. Hierbei werde ein entsprechendes Steuerelement angezeigt wie nach dem Anfordern des Inhalts. NK5 sei auch zu entnehmen, dass die genannte Betrachtungsoption nur für serielle Programmgestaltungen angeboten werde. Für die Offenbarung von Merkmal 1.3.3 reiche es aus, dass die \"gesehen\"-Markierung beim Aufruf einer Folge auf den Anfang der nächsten Folge verschoben werde. \n\n28\\. Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand sei ebenfalls durch NK5 vorweggenommen, die mit den übrigen Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien ausgehend davon jedenfalls bei ergänzender Heranziehung der US-Patentanmeldung 2003\u002F0167471 (NK12) nahegelegt gewesen. \n\n29\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. \n\n30\\. 1\\. Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 liegt ausgehend von NK5 nahe. \n\n31\\. a) NK5 befasst sich mit Geräten zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Videoinhalten. \n\n32\\. aa) NK5 führt aus, in neuerer Zeit hätten Festplattenrecorder Verbreitung gefunden. \n\n33\\. Die große Speicherkapazität solcher Geräte schaffe Bedarf für einfache Möglichkeiten zur Verwaltung der gespeicherten Inhalte (Abs. 3). Schwierigkeiten bereiteten in diesem Zusammenhang vor allem Inhalte, die aus mehreren Folgen bestünden. Wenn etwa acht Aufzeichnungen einer aus Fortsetzungen bestehenden Sendung vorhanden seien, würden diese in einer Listendarstellung in acht Zeilen dargestellt. Dies sei insbesondere dann nicht benutzerfreundlich, wenn insgesamt Hunderte von Inhalten verfügbar seien (Abs. 5). \n\n34\\. bb) Zur Verbesserung schlägt NK5 einen zusätzlichen Darstellungsmodus vor, der als Fortsetzungsmodus (continuous mode oder additional description mode) bezeichnet wird (Abs. 18). \n\n35\\. Dieser Modus wird eingesetzt für Aufnahmen einer aus Fortsetzungen bestehenden Sendung (continuous drama) oder dergleichen, etwa für Aufnahmen, die regelmäßig an einem bestimmten Wochentag zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgen (Abs. 64). \n\n36\\. Solche Aufzeichnungen werden in einem besonderen Speicherbereich abgelegt (Abs. 65). Wenn der Benutzer die so genannte Bibliotheksansicht aufruft, wird darin pro Sendung nur eine einzige Zeile angezeigt (Abs. 68). Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 exemplarisch dargestellt. \n\n37\\. Aus der Spalte \"Recording count\" geht hervor, wie viele Aufnahmen zu dem aufgeführten Titel vorhanden sind. In dem angezeigten Beispiel sind für den Titel \"Brand\" drei und für den Titel \"Shiroi Kyoto\" vierzehn Aufnahmen verfügbar (Abs. 69). \n\n38\\. Die Spalte \"Non-viewed\" ist markiert, solange der der betreffenden Zeile zugeordnete aufgezeichnete Inhalt noch nicht vollständig gesehen wurde. Wenn auch nur ein Teil der Aufzeichnung \"non-viewed\"-Inhalte enthält, wird bevorzugt die oben dargestellte Markierung angezeigt. Andere Ausdrucksformen sind möglich (Abs. 71). \n\n39\\. Wenn Aufnahmen in dieser Weise zusammengefasst werden, behandelt das System sie wie einen einzigen Inhalt. Es erstellt aber am Anfang jeder Aufnahme einen so genannten Kapitelpunkt (chapter point). Wenn eine neue Folge hinzukommt, wird diese mit den schon vorhandenen Folgen zusammengefasst. Ferner werden mindestens ein neuer Kapitelpunkt, eine Gesamtaufnahmezeit, eine Adresse und die Information \"viewed\" oder \"non-viewed\" zu den Verwaltungsinformationen hinzugefügt (Abs. 85). Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 schematisch dargestellt. \n\n40\\. Wenn der Benutzer in der Bibliotheksansicht aus Figur 3 einen Eintrag auswählt, werden die Angaben \"viewed\" und \"non-viewed\" so angezeigt, wie dies in der zweiten Abbildung aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt ist (Abs. 86). \n\n41\\. Die Abläufe bei der Wiedergabe eines solchen Inhalts sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 10 schematisch dargestellt. \n\n42\\. Der Benutzer kann die Wiedergabe eines Inhalts dadurch auslösen, dass er einen Listeneintrag mit einem Cursor ansteuert oder einen Doppelklick mit einer Eingabeaste oder dergleichen ausführt. Der ausgewählte Inhalt wird dann vom Anfang des als \"non-viewed\" markierten Kapitels an angezeigt. Ein Vorgang wird erzeugt, bei dem ein so genannter Wiederaufnahmepunkt (resume point) am Startpunkt eines noch nicht gesehenen (non-viewed) Kapitels liegt (Abs. 87: \"An operation in which a so-called resume point is at a start point of a 'non-viewed' chapter is produced\"). \n\n43\\. Wenn das Gerät während der Wiedergabe (in the middle of this reproduction) einen Sprungbefehl (a skipping operation) des Benutzers empfängt, springt die Markierung zu dem im Befehl angegebenen Kapitelpunkt und die Wiedergabe wird von diesem Punkt aus fortgesetzt (Abs. 88). \n\n44\\. b) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 1.0, 1.1 und 1.2 offenbart. \n\n45\\. c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 1.3 ebenfalls offenbart. \n\n46\\. aa) Das in NK5 offenbarte Gerät zeigt nach Auswahl eines Listeneintrags, dem mehrere Aufnahmen zugeordnet sind, - also einer seriellen Programmgestaltung im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.3 - zusätzlich zu der Bibliotheksansicht aus Figur 3 die im unteren Teil von Figur 7 dargestellte Information, aus der sich ergibt, welche Folgen bereits abgespielt wurden und welche nicht. \n\n47\\. Aus der oben erwähnten Passage der Beschreibung (Abs. 86) und aus dem Vermerk am rechten Rand von Figur 7 ergibt sich unmittelbar und eindeutig, dass die dort dargestellte Information dem Benutzer angezeigt wird. \n\n48\\. bb) Dies genügt zur Offenbarung von Merkmal 1.3. \n\n49\\. Selbst wenn der Benutzer in der genannten Situation lediglich die Möglichkeit hat, die Wiedergabe der ersten noch nicht gesehenen (non-viewed) Folge anzufordern, wird ihm schon damit eine Betrachtungsoption dargestellt, nämlich die Möglichkeit, diese Folge anzusehen. \n\n50\\. Die Anzeige dieser Option erfolgt nach NK5 in Reaktion auf die Feststellung, dass es sich um einen aus mehreren Aufzeichnungen bestehenden Inhalt handelt, also um eine serielle Programmgestaltung im Sinne von Merkmal 1.3. \n\n51\\. Aus Figur 10 und den Erläuterungen hierzu ergibt sich, dass eine diesbezügliche Feststellung nochmals erfolgt, nachdem der Benutzer die Wiedergabe eines Inhalts angefordert hat. Von dieser Feststellung hängt ab, an welcher Stelle die Wiedergabe beginnt. \n\n52\\. d) Die Kombination der Merkmale 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 ist in NK5 hingegen nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. \n\n53\\. aa) Wie die Berufung zu Recht geltend macht, ist NK5 nicht eindeutig und unmittelbar zu entnehmen, dass der in Figur 10 dargestellte Befehl zum Überspringen einer Folge \\- der für sich gesehen die Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 verwirklicht - schon vor dem Beginn der Wiedergabe der ersten als \"non-viewed\" markierten Folge zur Verfügung steht. \n\n54\\. In den oben wiedergegebenen Ausführungen zu Figur 10 (Abs. 88) wird nur die Situation geschildert, dass ein solcher Befehl während einer bereits laufenden Wiedergabe ausgelöst wird. \n\n55\\. Dies steht in Einklang mit der Darstellung in der Figur selbst, in der die Prüfung, ob ein Skip-Befehl empfangen wurde, als Schritt S35 erst erfolgt, nachdem die Wiedergabe im vorangegangenen Schritt S34 gestartet worden ist. \n\n56\\. Aus alldem ergibt sich nicht eindeutig, ob dieselbe Möglichkeit schon vor dem Beginn der Wiedergabe zur Verfügung steht. \n\n57\\. bb) Wie die Berufung ebenfalls zu Recht geltend macht, ist NK5 ferner nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass der in NK5 beschriebene Skip-Befehl mit einer Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts im Sinne von Merkmal 1.3.3 verbunden ist. \n\n58\\. Nach den oben wiedergegebenen Ausführungen in NK5 (Abs. 88) und der damit übereinstimmenden Darstellung in Figur 10 führt ein Skip-Befehl zu einem Sprung zu einem im Befehl angegebenen Kapitelpunkt. \n\n59\\. Dem lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass in diesem Zusammenhang auch neue \"viewed\"-Markierungen gesetzt oder Daten über die Betrachtung der Serie in anderer Weise verändert werden. \n\n60\\. e) Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, lag eine Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 ausgehend von NK5 jedoch nahe. \n\n61\\. aa) Der Umstand, dass das in NK5 offenbarte Gerät die oben dargestellte Skip-Funktion mit den Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2 aufweist, legte es nahe, diese Funktion zur weiteren Steigerung der in NK5 im Mittelpunkt stehenden Benutzerfreundlichkeit bereits vor dem Beginn der Wiedergabe einer Episode zur Verfügung zu stellen. \n\n62\\. Wenn die Skip-Funktion nur nach dem Starten der Wiedergabe ausgelöst wird, ist ein Benutzer im Rahmen des Fortsetzungsmodus der NK5 gezwungen, zunächst eine Folge aufzurufen, von der er unter Umständen schon weiß, dass er sie nicht ansehen möchte, um zur Skip-Funktion und unter Gebrauch derselben zur gewünschten Episode zu gelangen. \n\n63\\. Diese ohne weiteres erkennbare Inkonsistenz gab auch ohne konkrete Anregung Anlass, dem Benutzer diesen Umweg zu ersparen, und ihm die Skip-Funktion schon von vornherein zur Verfügung zu stellen. \n\n64\\. Der Benutzer hätte in der genannten Situation zwar auch die Möglichkeit, zu einer konventionellen Bibliotheksansicht zu wechseln, in der jede einzelne Folge als gesonderter Listeneintrag dargestellt wird, wie dies NK5 in Figur 4 darstellt. Dies wäre in der Regel aber noch umständlicher als das Aufrufen der im Fortsetzungsmodus angebotenen Folge und deren unmittelbar danach erfolgendes Überspringen. Auch unter diesem Aspekt sprach unter dem Gesichtspunkt der Benutzerfreundlichkeit alles dafür, im Fortsetzungsmodus das Überspringen der vorgeschlagenen Folge schon vor deren Aufruf anzubieten. \n\n65\\. bb) Eine damit verbundene Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts im Sinne von Merkmal 1.3.3 lag ausgehend von NK5 nahe, um ausreichend Informationen für die dort offenbarte Anzeige der Zustände \"viewed\" und \"non-viewed\" zur Verfügung zu stellen. \n\n66\\. (1) NK5 zeigt nicht im Einzelnen auf, anhand welcher Informationen das System erkennt, ob eine Folge den Zustand \"viewed\" oder \"non-viewed\" aufweist. \n\n67\\. Dies gab Anlass zu fachlichen Überlegungen, auf welche Weise diese Zustände festgestellt werden können. \n\n68\\. (2) Wie das Patentgericht im Zusammenhang mit der Frage der Neuheit zutreffend ausgeführt hat, führten diese Überlegungen zu der Erkenntnis, dass der Punkt, bis zu dem eine Folge bereits gesehen wurde, in irgendeiner Weise registriert werden muss. \n\n69\\. Ob es ausgehend davon selbstverständlich war, den Betrachtungsfortschritt stets zu aktualisieren, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls bot sich eine solche Ausgestaltung vor dem aufgezeigten Hintergrund als eine von mehreren gleichermaßen zweckmäßigen Vorgehensweisen an. \n\n70\\. (3) Dass ein Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts danach nicht nur bei serieller Programmgestaltung nahelag, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n71\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, ergibt sich aus der Merkmalsgruppe 1.3 lediglich, dass eine Option, die alle drei dort aufgeführten Aktionen umfasst, in Abhängigkeit von der Feststellung einer seriellen Programmgestaltung dargestellt werden muss. Dies lässt die Möglichkeit offen, einzelne dieser Aktionen auch in anderem Zusammenhang oder bei jeder Wiedergabe vorzusehen. \n\n72\\. Bei dem in NK5 offenbarten Verfahren ist jedenfalls die Option, zu einem nächsten Kapitelpunkt zu springen, nur für serielle Inhalte vorgesehen. \n\n73\\. 2\\. Zu Recht hat das Patentgericht die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände als ebenfalls nicht patentfähig angesehen. \n\n74\\. a) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von NK5 ebenfalls nahe. \n\n75\\. aa) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden: \n\n76\\. \n\n1.0' A method for presentingon-demandmedia content to a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen vonOn-Demand-Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend: 1.1' receiving a request for viewingon-demandmedia content; Empfangen einer Anfrage zum Ansehen vonOn-Demand-Medieninhalt;\n\n77\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass On-Demand-Medieninhalte im Sinne der beiden geänderten Merkmale auch lokal gespeicherte Inhalte sein können. \n\n78\\. (1) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, ist der Beschreibung allerdings hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Streitpatent den Begriff \"video-on-demand\" nur mit Systemen verbindet, bei denen Inhalte bei Bedarf aus einem externen Netzwerk wie insbesondere dem Internet angefordert werden. \n\n79\\. Als Vorteil von video-on-demand führt die Beschreibung an, ein Benutzer, der einen solchen Dienst abonniert habe, könne Inhalte jederzeit abrufen, wenn er dafür Zeit habe (Abs. 3). Dienste, die digitales Videorecording anböten, ermöglichten demgegenüber die Ablage auf einem Speichermedium (Abs. 4). \n\n80\\. (2) Das Streitpatent verwendet den Begriff \"on-demand\" jedoch nicht als Synonym zu \"video-on-demand\", sondern als Oberbegriff. \n\n81\\. Die Beschreibung führt hierzu aus, die Übertragung der Fernseh- und Musikprogramme könne auf traditionelle Weise per Rundfunk erfolgen, auf Basis eines Abonnements oder on-demand wie zum Beispiel bei video-on-demand-Diensten (Abs. 34). \n\n82\\. Dem ist zu entnehmen, dass das Streitpatent den Begriff \"on-demand\" in weiterem Sinne verwendet. \n\n83\\. Mangels klarer Abgrenzungskriterien fallen darunter alle Systeme, bei denen der Benutzer einen Inhalt zu einer ihm genehmen Zeit abrufen kann - unabhängig davon, ob diese Inhalte zuvor lokal zwischengespeichert wurden. \n\n84\\. cc) Danach ist das in NK5 offenbarte Gerät ebenfalls für das Empfangen von On-Demand-Medieninhalten geeignet. \n\n85\\. b) Der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von NK5 ebenfalls nahe. \n\n86\\. aa) Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 wie folgt ergänzt werden: \n\n87\\. \n\n1.0'' A method for presenting on-demand media contentof a video-on-demand (VOD) systemto a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen von On-Demand-Medieninhalteines Video-on-Demand- (VOD-) Systemsfür einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend:\n\n88\\. bb) Damit ist der verteidigte Gegenstand beschränkt auf Verfahren mit Systemen, bei denen Inhalte bei Bedarf aus einem externen Netzwerk zur sofortigen Wiedergabe bezogen werden. \n\n89\\. cc) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass dieser Gegenstand ausgehend von NK5 ebenfalls nahelag. \n\n90\\. Wie die Beschreibung des Streitpatents darlegt und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, waren Video-on-Demand-Systeme im Stand der Technik bekannt. Schon der Umstand, dass solche Systeme aus Sicht des Benutzers weitgehend vergleichbare Funktionen bieten, legte es nahe, bei der Ausgestaltung hierfür geeigneter Geräte auch Geräte in den Blick zu nehmen, die für digitales Videorecording konzipiert sind. Dies gilt insbesondere für die Darstellung der zur Verfügung stehenden Inhalte; denn aus Sicht des Nutzers ist es weitgehend gleichgültig, an welcher Stelle diese Inhalte vorgehalten werden. \n\n91\\. Schon daraus ergab sich Veranlassung, die in NK5 offenbarten Funktionen zur Anzeige und Wiedergabe von zusammengehörigen Inhalten in entsprechender Weise auch für Video-on-Demand-Systeme vorzusehen. Dass es hierbei einzelner Anpassungen im Detail bedarf - etwa, weil Video-on-Demand-Systeme in der Regel keine Aufnahmezeit ausweisen - führt nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Der daraus resultierende Anpassungsbedarf war ohne weiteres zu bewältigen. \n\n92\\. c) Für Hilfsantrag 2a gilt Entsprechendes. \n\n93\\. aa) Nach Hilfsantrag 2a soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt geändert werden: \n\n94\\. \n\n1.0''' A method for presenting on-demand media contentofina video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen von On-Demand-Medieninhalteinesin einemVideo-on-Demand- (VOD-) Systemsfür einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend:\n\n95\\. bb) Ob sich daraus im Vergleich zu Hilfsantrag 1 eine Beschränkung ergibt, kann dahingestellt bleiben. \n\n96\\. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus keine andere Beurteilung als für Hilfsantrag 2. \n\n97\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, lag die in NK5 offenbarte Vorgehensweise unabhängig davon nahe, auf welche Art und Weise die Medieninhalte vorgehalten und abgerufen werden. \n\n98\\. d) Für Hilfsantrag 2b ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n99\\. aa) Nach Hilfsantrag 2b soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt geändert werden: \n\n100\\. \n\n1.3' in response to determining that the requested media content is serial programming,presentingdisplayingat least one viewing option to the user, in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt:DarstellenAnzeigenzumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer.\n\n101\\. bb) Unabhängig davon, ob dies zu einer inhaltlichen Änderung führt, lag es aus den oben dargelegten Gründen ausgehend von NK5 nahe, dem Benutzer vor der Wiedergabe von aus mehreren Aufnahmen bestehenden Inhalten am Bildschirm die Möglichkeit anzuzeigen, die eigentlich als nächstes anstehende Folge zu überspringen. \n\n102\\. e) Für Hilfsantrag 2c gilt nichts anderes. \n\n103\\. aa) Nach Hilfsantrag 2c soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2b wie folgt ergänzt werden: \n\n104\\. \n\n1.3'' in response to determining that the requested media content is serial programming,displayinga user-selectable representation ofat least one viewing option to the user. in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt:Anzeigen einervom Benutzer auswählbaren Darstellungzumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer.\n\n105\\. bb) Diese Ausgestaltung lag aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 2b und der erteilten Fassung dargelegten Gründen ausgehend von NK5 ebenfalls nahe. \n\n106\\. f) Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von NK5 ebenfalls nahe. \n\n107\\. aa) Nach Hilfsantrag 3 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt ergänzt werden: \n\n108\\. \n\n1.3.4 wherein the presenting at least one viewing option to the user comprises presenting a display screen or overlay to the user - including the at least one viewing option. Das Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer umfasst das Darstellen einer Bildschirmanzeige oder einer Überlagerung für den Benutzer, einschließlich der zumindest einen Betrachtungsoption.\n\n109\\. bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, lag es ausgehend von NK5 nahe, die in Figur 7 dargestellte Anzeige so auszugestalten, dass der Nutzer auswählen kann, welche Folge er sehen möchte. \n\n110\\. Bei dieser Ausgestaltung ist Merkmal 1.3.4 verwirklicht. \n\n111\\. g) Für Hilfsantrag 4 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n112\\. aa) Nach Hilfsantrag 4 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 wie folgt ergänzt werden: \n\n113\\. \n\n1.3.5 wherein the presenting at least one viewing option further comprises presenting a further viewing option, the further viewing option including an option for viewing the requested media content, Das Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer umfasst ferner das Darstellen einer weiteren Betrachtungsoption, die eine Option zum Betrachten des angeforderten Medieninhalts enthält.\n\n114\\. bb) Diese Ausgestaltung lag aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 3 dargelegten Gründen ebenfalls nahe. \n\n115\\. h) Hilfsantrag 5 unterliegt ebenfalls keiner anderen Beurteilung. \n\n116\\. aa) Nach Hilfsantrag 5 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 4 wie folgt ergänzt werden: \n\n117\\. \n\n1.4 presenting to the user an additional viewing option, the additional viewing option including an option for showing the user a summary of the requested media content. Darstellen einer zusätzlichen Betrachtungsoption für den Benutzer, die eine Option enthält, dem Benutzer eine Zusammenfassung des angeforderten Medieninhalts anzuzeigen.\n\n118\\. bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, war aus NK12 ein Video-on-Demand-System bekannt, das eine entsprechende Funktion bietet. \n\n119\\. Vor diesem Hintergrund lag es nahe, ein Verfahren für ein Video-on-Demand-System mit durch NK5 nahegelegten Funktionen zusätzlich auch mit dieser Funktion auszustatten. \n\n120\\. i) Für die separat verteidigten Unteransprüche aus den Hilfsanträgen 2c, 3, 4 und 5 ergibt sich ebenfalls keine abweichende Beurteilung. \n\n121\\. aa) Diese Ansprüche sehen ergänzend zu Patentanspruch 1 folgendes Merkmal vor: \n\n122\\. \n\n1.5 skipping the requested media content and advancing to subsequent media content of the requested media content after presenting a summary of the requested media content to the user. Überspringen des angefragten Medieninhalts und Übergehen zum nächsten Medieninhalt des angefragten Medieninhalts nach Darstellen einer Zusammenfassung des angefragten Medieninhalts für den Benutzer.\n\n123\\. bb) Diese Ausgestaltung ist aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 5 dargelegten Gründen ebenfalls naheliegend. \n\n124\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm Rensen Crummenerl","BGH, 24.03.2026, X ZR 24\u002F24","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:44.909Z",{"id":88,"ecli":89,"slug":90,"caseNumber":91,"courtId":5,"decisionDate":92,"fullText":93,"summary":94,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":92,"parsedAt":95,"updatedAt":96},"2713","ECLI:DE:NEURIS:KORE610012026","ecli-de-neuris-kore610012026","X ZR 72\u002F24","2026-03-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.03.2026, X ZR 72\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 4. März 2024 abgeändert.\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 377 536 (Streitpatents), das aus einer Stammanmeldung vom 11. April 2005 hervorgegangen ist, zwei US-amerikanische Prioritäten vom 9. April 2004 und 8. April 2005 in Anspruch nimmt und die Verwendung von Aminopyridin-Zusammensetzungen betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den drei Ansprüche zurückbezogen sind, hat in einem Einspruchsverfahren folgende Fassung erhalten (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben): A sustained release 4-aminopyridine composition for use in a method of treating increasing walking speed in a patient with multiple sclerosis, wherein said composition is administered twice daily in a dose of 10 milligrams or less of 4-aminopyridine. \n\n3\\. Patentanspruch 5, auf den zwei Ansprüche zurückbezogen sind, schützt die Verwendung von 4-Aminopyridin zur Herstellung einer Zusammensetzung mit entsprechenden Merkmalen. \n\n4\\. Mit ihrer während des Einspruchsverfahrens erhobenen und gegen die damalige Patentinhaberin gerichteten Klage haben die Klägerinnen geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die damalige Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten und hilfsweise in zwei geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2025 als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der ursprünglichen Beklagten hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Patentgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 \\- X ZR 47\u002F22, BGHZ 235, 265 = GRUR 2023, 441 - Aminopyridin). \n\n6\\. Nach der Zurückverweisung hat die ursprüngliche Beklagte das Streitpatent in der Fassung aus dem Einspruchsverfahren und hilfsweise in sechs geänderten Fassungen verteidigt. \n\n7\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die ursprüngliche Beklagte ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. \n\n8\\. Während des Berufungsverfahrens hat die ursprüngliche Beklagte in den Vereinigten Staaten einen Antrag auf Gläubigerschutz nach Chapter 11 des United States Bankruptcy Code gestellt. Im Zuge dieses Verfahrens ist das Streitpatent übertragen worden. Der Rechtsübergang ist im Patentregister eingetragen. \n\n9\\. Die Klägerinnen richten ihre Klage nunmehr gegen die neue Patentinhaberin. Diese und die ursprüngliche Beklagte haben dem zugestimmt. \n\n10\\. Die neue Beklagte verfolgt die ursprünglich gestellten Berufungsanträge weiter. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abweisung der Nichtigkeitsklage. \n\n12\\. I. Die Klage ist zulässig. \n\n13\\. 1\\. Die neue Beklagte ist wirksam an die Stelle der ursprünglichen Beklagten getreten. \n\n14\\. Im Patentnichtigkeitsverfahren ist ein Parteiwechsel nach Maßgabe von § 263 ZPO möglich (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - X ZR 50\u002F14, Rn. 9; Urteil vom 28. Juni 1994 - X ZR 44\u002F93, GRUR 1996, 865, juris Rn. 13 - Parteiwechsel). \n\n15\\. Im Streitfall sind die danach maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt, weil alle Parteien der Änderung zugestimmt haben. \n\n16\\. 2\\. Als im Patentregister eingetragene Patentinhaberin ist die neue Beklagte zur Prozessführung befugt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 PatG). \n\n17\\. 3\\. Das nach Erlöschen des Streitpatents erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist bei beiden Klägerinnen gegeben. \n\n18\\. Die Klägerinnen haben unwidersprochen vorgetragen, dass sie eine Inanspruchnahme aus dem Streitpatent zu befürchten haben. \n\n19\\. II. Das Streitpatent betrifft eine 4-Aminopyridin-Zusammensetzung mit verzögerter Freisetzung. \n\n20\\. 1\\. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, multiple Sklerose sei eine degenerative und entzündliche neurologische Erkrankung, die das zentrale Nervensystem beeinträchtige. \n\n21\\. Bei dieser Erkrankung komme es zu einer Demyelinisierung von Nervenfasern, was zu einer Verlangsamung oder Blockierung der Übertragung von Impulsen entlang der Fasern führe (Abs. 3). Kaliumkanalblocker seien eine Klasse von Substanzen, die die Leitung von Nervenimpulsen verbesserten. Hierzu gehörten Aminopyridine, insbesondere 4-Aminopyridin (Fampridin) (Abs. 4). \n\n22\\. In früheren Studien sei Fampridin zunächst intravenös und später oral verabreicht worden. Die schnelle Freisetzung und die kurze Halbwertzeit dieser Formulierungen machten es schwierig, wirksame Plasmaspiegel aufrechtzuerhalten, ohne durch hohe Spitzenwerte nach jeder Dosis unerwünschte Nebenwirkungen zu erzielen (Abs. 5). \n\n23\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund betrifft die Erfindung das technische Problem, ein geeignetes Dosisregime für Fampridin bei der Therapie von Patienten mit multipler Sklerose zur Verfügung zu stellen. \n\n24\\. 3\\. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der Fassung, die es im Einspruchsverfahren erhalten hat, in Anspruch 1 eine Zusammensetzung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n25\\. \n\n1 A sustained release 4-aminopyridine composition Nachhaltig freisetzende 4-Aminopyridin-Zusammensetzung 2 for use in a method of increasing the walking speed in a patient with multiple sclerosis, zur Verwendung in einem Verfahren zur Steigerung der Gehgeschwindigkeit eines Patienten mit multipler Sklerose, 3 wherein said composition is administered verabreicht 4 twice daily zweimal täglich 5 in a dose of 10 milligrams of 4-aminopyridine. in einer Dosis von 10 mg 4-Aminopyridin.\n\n26\\. 4\\. Die in Merkmal 2 als Behandlungszweck vorgegebene Steigerung der Gehgeschwindigkeit ist nach der Beschreibung des Streitpatents in einer klinischen Studie als hauptsächliches Kriterium für die Wirksamkeit einer Zusammensetzung im Sinne von Merkmal 1 (Fampridin-SR) verwendet worden (Abs. 78 und 80). \n\n27\\. a) Nach der Beschreibung des Streitpatents wurde die Studie über zwanzig Wochen hinweg mit ursprünglich 206 Teilnehmern durchgeführt (Abs. 78). \n\n28\\. In den ersten zwei Wochen wurde jedem Teilnehmer einfach blind ein Placebo verabreicht. Ab der dritten Woche wurde ein Doppel-Blind-Test mit einem Placebo und Fampridin-SR in drei Dosierungen (10, 15 und 20 mg, jeweils zweimal pro Tag (bis in die, bid)) durchgeführt. Auf zwölf Wochen Behandlung folgten eine einwöchige Abwärtstitration und eine zweiwöchige Auswaschphase (Abs. 79). \n\n29\\. b) Als Ergebnis der Studie berichtet das Streitpatent, es hätten sich keine statistischen Unterschiede zwischen der mit Fampridin-SR behandelten Gruppe und der Placebo-Gruppe ergeben (Abs. 91). Die durchschnittliche prozentuale Verbesserung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt. \n\n30\\. Entsprechendes gelte für die Gruppe von Teilnehmern, bei denen sich die Gehgeschwindigkeit während der zwölfwöchigen Behandlung mit stabiler Dosis im Durchschnitt um mindestens 20 % erhöht habe (Abs. 92). Der Anteil dieser Patienten ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt. \n\n31\\. Die p-Werte zeigen an, mit welcher Wahrscheinlichkeit die beobachteten Ergebnisse auf reinem Zufall beruhen. Sowohl die in Figur 3 als auch die in Figur 4 angegebenen Werte sind so hoch, dass sich keine statistische Signifikanz ergibt. \n\n32\\. c) Nach der Beschreibung des Streitpatents ergeben sich statistisch signifikante Unterschiede, wenn die Betrachtung auf Teilnehmer beschränkt wird, bei denen die Gehgeschwindigkeit bei mindestens drei Besuchen während der Behandlungsphase über dem Durchschnittswert aus vier Besuchen vor der Behandlungsphase und einem Besuch nach deren Ende lag (Abs. 82). \n\n33\\. Die Ergebnisse dieser so genannten post-hoc-responder-Analyse sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt. \n\n34\\. Aus diesen Werten ergibt sich, dass der Anteil der so genannten post-hoc-responder in allen drei mit Fampridin-SR behandelten Gruppen signifikant höher ist als in der Placebo-Gruppe (Abs. 98). Diese Teilnehmer empfanden im Durchschnitt auch subjektiv eine Verbesserung ihres Zustandes (Abs. 100). \n\n35\\. d) Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, gibt Merkmal 2 weder einen Mindestwert für die Steigerung der Gehgeschwindigkeit noch eine bestimmte Art der Bewertung des Behandlungserfolgs vor. \n\n36\\. Patentanspruch 1 schützt damit die Eignung der beanspruchten Zusammensetzung und Dosierung für jegliche Behandlung, die auf eine Verbesserung der Gehgeschwindigkeit bei Patienten mit multipler Sklerose abzielt. \n\n37\\. 5\\. Die in Patentanspruch 5 geschützte Verwendung wird durch die in Anspruch 1 geschützte Eignung charakterisiert und unterliegt deshalb derselben Beurteilung. \n\n38\\. III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n39\\. Der Gegenstand des Streitpatents beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n40\\. Die Bereitstellung der Zusammensetzung zur beanspruchten Verwendung erweise sich ausgehend von einem von der früheren Patentinhaberin bei der US-amerikanischen Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission) eingereichten Entwurf eines Börsenprospekts (NiK8) und einer Veröffentlichung von Goodman et. al. (Placebo-Controlled Double-blinded Dose Ranging Study of Fampridin-SR Multiple Sclerosis, Abstract S21.001, Neurology Suppl. 1, 2003, 60, A 167, NiK7a) als naheliegend. \n\n41\\. Der Fachmann, ein Team aus einem Neurologen mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Behandlung von Patienten mit multipler Sklerose, einem Fachmann in klinischer Pharmakokinetik und einem pharmazeutischen Technologen, entnehme NiK8 die Verwendung von Fampridin mit verzögerter Freisetzung zur Behandlung von multipler Sklerose. Dort werde von einer klinischen Studie der Phase II berichtet, in der Fampridin über zwölf Wochen hinweg zweimal täglich in Dosierungen von 10, 15 und 20 mg verabreicht worden und die Verbesserung der Gehgeschwindigkeit als primärer Endpunkt untersucht worden sei. Dafür sei eine Formulierung mit verzögerter Wirkstofffreisetzung eingesetzt worden. Durch diesen Test werde der Fachmann motiviert, die Erhöhung der Gehgeschwindigkeit als Indikator für den therapeutischen Erfolg zu untersuchen. \n\n42\\. Bei dieser Untersuchung ergebe sich die therapeutische Wirkung für die Gabe von 10 mg Fampridin-SR zweimal pro Tag zwangsläufig. Aus NiK7a sei bekannt gewesen, dass im Bereich von 20 bis 50 mg pro Tag eine statistisch signifikante Wirksamkeit mit akzeptablem Sicherheitsprofil beobachtet worden sei und dass der Nutzen vom Fampridin-SR gegenüber den zunehmenden Nebenwirkungen bei höheren Dosierungen abnehme. \n\n43\\. Der Fachmann habe auch eine ausreichende Erfolgserwartung gehabt. Nach den Ausführungen in NiK7a habe die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem Ergebnis der Studie um einen Zufallsbefund gehandelt habe, bei lediglich 4% gelegen. \n\n44\\. Der Einwand der Beklagten, Teil der Lösung des Streitpatents sei die post-hoc-responder-Analyse, sei unerheblich. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei nicht auf diese Nachweismethode beschränkt. Zudem handle es sich um ein mathematisch-statistisches Verfahren, das selbst dann nicht schutzfähig sei, wenn es zur beanspruchten Lösung eines technischen Problems beitrage. Aus den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Escitalopram, Memantin und Repaglinid) ergebe sich keine abweichende Beurteilung. \n\n45\\. IV. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. \n\n46\\. 1\\. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 in NiK7a, NiK7b und NiK8 nicht vollständig offenbart. \n\n47\\. a) NiK7a enthält die Zusammenfassung eines Berichts über eine doppel-blinde Dosisfindungsstudie mit Fampridin-SR bei Patienten mit multipler Sklerose. Diese Studie wird unter der Bezeichnung MS-F201 auch in NK8 beschrieben. \n\n48\\. Nach den Ausführungen in NK7a war das primäre Ziel der Studie die Untersuchung von Sicherheit und Verträglichkeit von steigenden Dosen einer Formulierung mit verlangsamter Freisetzung (SR) von Fampridin bei Patienten mit multipler Sklerose. \n\n49\\. An der Studie waren 36 Patienten beteiligt. In der ersten Woche wurde allen Patienten ein Placebo verabreicht. In der zweiten Woche erhielten 25 zufällig ausgewählte Patienten eine Dosis von 20 mg (zweimal 10 mg) pro Tag. Diese Dosis wurde in wöchentlichen Schritten von 10 mg bis auf 80 mg pro Tag in der achten Woche erhöht. \n\n50\\. Als häufigste Nebenwirkungen traten Schwindel, Schlaflosigkeit und Parästhesien (Missempfindungen in der Haut wie zum Beispiel Kribbeln, Taubheit oder Brennen) auf. Diese Wirkungen waren bei Dosierungen von 60 mg pro Tag und mehr tendenziell gravierender. \n\n51\\. Bei der Fampridin-SR-Gruppe zeigte sich im Vergleich zur Placebo-Gruppe eine statistisch signifikante Verbesserung gegenüber der Basislinie bei der funktionalen Bestimmung der Beweglichkeit (25-Fuß-Gehtest) und bei der Stärke der unteren Extremitäten (manueller Muskeltest). Die Dosis-Wirkungs-Kurven zeigten eine zunehmende Verbesserung (benefit) bei beiden Maßnahmen im Bereich von 20 bis 50 mg pro Tag. \n\n52\\. b) NiK7b ist ein auf einer Konferenz verwendetes Poster, dessen Inhalt im Wesentlichen mit demjenigen von NiK7a übereinstimmt, aber durch einige Tabellen und Grafiken ergänzt ist. \n\n53\\. Die Ergebnisse des 25-Fuß-Gehtests sind in den nachfolgend wiedergegebenen Grafiken dargestellt (diese Grafiken wurden wegen der geringen Wiedergabequalität der Vorlage mit Hilfe von Google Gemini aufbereitet; die Übereinstimmung aller dargestellten Werte mit dem Original wurde überprüft). \n\n54\\. c) Die am 26. September 2003 bei der US-amerikanischen Börsenaufsicht eingereichte Veröffentlichung NiK8 beschreibt die Tätigkeit und die Geschäftszahlen der früheren Patentinhaberin. \n\n55\\. aa) Als führender Produktkandidat wird Fampridin-SR angeführt, das als Medikament für Erkrankungen des Rückenmarks (spinal cord injury, SCI) und multiple Sklerose entwickelt werde (S. 3, S. 35 f., S. 41 f.). \n\n56\\. bb) In Bezug auf die Behandlung von multipler Sklerose berichtet NiK8 von einer klinischen Studie der späten Phase 2 mit der Bezeichnung MS-F202. \n\n57\\. Bei dieser Studie werde Fampridin-SR zweimal täglich in Dosen von je 10, 15 und 20 mg verabreicht. Primärer Endpunkt sei die Verbesserung der durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit bei einer Strecke von 25 Fuß. \n\n58\\. Die Ergebnisse der Studie würden bis Ende März 2004 erwartet. Es sei auch möglich, dass die Studie keine statistische Signifikanz in Bezug auf den primären Endpunkt liefere, aber einen klaren Hinweis auf Dosis und Gruppengröße gebe, um zwei nachfolgende klinische Studien der Phase 3 zu konzipieren, die genügend relevante Daten für eine Anmeldung als neues Arzneimittel (new drug application, NDA) liefern sollten (S. 45). \n\n59\\. cc) NiK8 schildert ferner eine im Jahr 2001 abgeschlossene Studie der Phase 2 mit der Bezeichnung MS-F201. \n\n60\\. Die Schilderung des Gegenstands dieser Studie, der dabei gewählten Vorgehensweise und der Ergebnisse entspricht derjenigen in NiK7a. Ergänzend werden die Änderungen bei der Gehgeschwindigkeit anhand der oben wiedergegebenen Balkengrafiken aus NiK7b näher dargestellt. \n\n61\\. d) In keiner dieser Entgegenhaltungen ist die Kombination der Merkmale 2, 4 und 5 offenbart. \n\n62\\. aa) Die Eignung eines Stoffs zur Behandlung einer Krankheit ist durch eine Entgegenhaltung nur dann neuheitsschädlich offenbart, wenn dieser eindeutig und unmittelbar zu entnehmen ist, dass der Stoff die in Rede stehende Wirkung hat. \n\n63\\. Wie der Senat bereits entschieden hat, reicht es hierfür nicht aus, dass einer Entgegenhaltung diesbezügliche Einschätzungen oder Erwartungen zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 9\\. Juni 2011 - X ZR 68\u002F08, GRUR 2011, 999 Rn. 35 - Memantin). Erforderlich sind vielmehr Ausführungen, aus denen sich unmittelbar und eindeutig ergibt, dass die in Rede stehende Wirkung gegeben ist. \n\n64\\. bb) Diese Voraussetzung ist bei keiner der Entgegenhaltungen erfüllt. \n\n65\\. (1) Zu der in NiK8 beschriebenen Studie MS-F202 werden weder konkrete Ergebnisse noch sonstige Umstände mitgeteilt, aus denen sich die in Merkmal 2 vorgegebene Eignung eindeutig ergibt. \n\n66\\. Dass diese Studie als vielversprechend dargestellt wird, reicht aus den oben dargelegten Gründen nicht aus. Unabhängig davon äußert NiK8 leise Zweifel daran, ob die Studie statistisch signifikante Ergebnisse liefern wird. \n\n67\\. (2) Zur Studie MS-F201 führen zwar alle drei Entgegenhaltungen aus, die Gehgeschwindigkeit habe sich bei der mit Fampridin-SR behandelten Gruppe im Vergleich zur Placebo-Gruppe statistisch signifikant verbessert. Daraus geht aber nicht unmittelbar und eindeutig hervor, dass schon eine Dosis von zweimal 10 mg pro Tag signifikante Wirkungen entfaltet. \n\n68\\. Die in NiK7b enthaltene Liniengrafik zeigt zwar schon für die erste Behandlungswoche, in der die genannte Dosis verabreicht wurde, eine Verbesserung der Gehgeschwindigkeit in einem Wertebereich auf, wie er auch in den folgenden Wochen auftrat, in denen die Dosis schrittweise gesteigert wurde. Dies ermöglicht aber keine eindeutigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage, welche Wirkung sich ab der zweiten Behandlungswoche bei Beibehaltung der ursprünglichen Dosis gezeigt hätte. \n\n69\\. 2\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch NiK8, NiK7a und NiK7b nicht nahegelegt. \n\n70\\. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt die Beschreitung eines in Betracht kommenden Lösungswegs, dessen Resultate im Stand der Technik nicht sicher vorhersehbar waren, nur dann nahe, wenn eine angemessene Erfolgserwartung bestand. \n\n71\\. Die Anforderungen an eine angemessene Erfolgserwartung lassen sich nicht allgemeingültig formulieren. Sie sind im Einzelfall unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Fachgebiets, der Größe des Anreizes für den Fachmann, des erforderlichen Aufwands für das Beschreiten und Verfolgen eines bestimmten Ansatzes und der gegebenenfalls in Betracht kommenden Alternativen sowie ihrer jeweiligen Vor- und Nachteile zu bestimmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. April 2019 - X ZR 59\u002F17, GRUR 2019, 1032 Rn. 31 - Fulvestrant; Urteil vom 8. Dezember 2024 - X ZR 77\u002F23, GRUR 2025, 55 Rn. 90 - Testosteronester). \n\n72\\. b) Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts ist im Einspruchsverfahren davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Erfolgserwartung auch Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind, die im Stand der Technik noch nicht bekannt waren, sich beim Beschreiten eines danach in Betracht kommenden Lösungswegs aber eingestellt hätten (EPA, Entscheidung vom 4. September 2019 - T 799\u002F16, Abs. 6.8.2; ebenso zum Stammpatent: Entscheidung vom 3. September 2019 - T 421\u002F14, Abs. 9.8.2). \n\n73\\. Der Senat tritt dieser Auffassung bei. \n\n74\\. aa) Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist der Stand der Technik maßgeblich, also der Kenntnisstand vor dem Anmelde- oder Prioritätstag. \n\n75\\. Wenn dieser Kenntnisstand keine sichere Vorhersage darüber ermöglicht, ob ein bestimmter Lösungsweg zum angestrebten Erfolg führen wird, ist die Frage, ob eine ausreichende Erfolgserwartung bestand, grundsätzlich auf Grundlage desselben Kenntnisstandes zu beurteilen. Führt ein auf dieser Grundlage hinreichend erfolgversprechender Weg zum angestrebten Ziel, ist er wegen der schon im Stand der Technik gegebenen Erfolgserwartung nahegelegt. \n\n76\\. bb) Etwas anderes gilt, wenn nachträglich zu Tage tritt, dass sich ein nach dem Stand der Technik in Betracht kommender Weg auf der Grundlage des Fachwissens zum Anmelde- bzw. Prioritätstag als nicht gangbar darstellt. \n\n77\\. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Erzeugnis mit bestimmten Eigenschaften oder Funktionen nicht schon dann offenbart, wenn eine Entgegenhaltung für eine solche Ausgestaltung Patentschutz beansprucht. \n\n78\\. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig eine konkrete technische Lehre entnehmen lässt, mit der sich die beanspruchten Eigenschaften bzw. Funktionen verwirklichen lassen (BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 54\u002F19, GRUR 2021, 1043 Rn. 40 - Cerdioxid; Urteil vom 21. Juni 2022 - X ZR 53\u002F20, GRUR 2022, 1501 Rn. 69 ff. - Datensendeleistung). \n\n79\\. (2) Für die Frage, ob ein Lösungsweg durch den Stand der Technik nahegelegt ist, kann nichts anderes gelten. \n\n80\\. Der Umstand, dass ein bestimmter Lösungsweg nach dem Stand der Technik in Betracht kommt und mit einer angemessenen Erfolgserwartung verbunden ist, entspricht insoweit dem Umstand, dass der Stand der Technik alle Merkmale eines später patentierten Gegenstands beschreibt. Wie die Neuheit kann auch eine erfinderische Tätigkeit nur dann verneint werden, wenn ein solchermaßen hervorgehobener Lösungsweg mit dem zum Anmelde- bzw. Prioritätstag zur Verfügung stehenden Fachwissen erfolgreich beschritten werden kann. Daran fehlt es, wenn sich nach dem Einschlagen eines solchen Lösungswegs Hindernisse oder sonstige Umstände einstellen, die aus fachlicher Sicht ein Fortschreiten auf diesem Weg nicht länger als angeraten erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 128\u002F09, GRUR 2015, 356 Rn. 38 - Repaglinid). \n\n81\\. (3) Für die Beurteilung dieser Frage sind, wie die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, auch spätere Erkenntnisse von Bedeutung, sofern diese einen Rückschluss darauf zulassen, was sich beim Beschreiten eines nach dem Stand der Technik hinreichend erfolgversprechenden Weges ergeben hätte. \n\n82\\. Die Berücksichtigung solcher Erkenntnisse führt nicht zu einer unzulässigen ex-post-Betrachtung. Sie dient vielmehr der Beurteilung der Frage, ob ein in Betracht kommender Lösungsweg mit den am Anmelde- bzw. Prioritätstag zur Verfügung stehenden Mitteln gangbar war, also der Beurteilung der Situation ex ante. \n\n83\\. c) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch NiK7a, NiK7b und NiK8 nicht nahegelegt. \n\n84\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus einer Zusammenschau der in den Entgegenhaltungen enthaltenen Ausführungen zu der Studie MS-F201 eine angemessene Erfolgserwartung dafür ergab, dass Fampridin-SR die in den Merkmalen 2, 4 und 5 spezifizierte Eigenschaft aufweist. \n\n85\\. Auch wenn dies zu bejahen wäre, ergibt sich aus den im Streitpatent dargestellten Ergebnissen der Studie MS-F202, dass sich dieser Weg mit dem zum Prioritätstag des Streitpatents verfügbaren Fachwissen als nicht gangbar dargestellt hätte. \n\n86\\. aa) Wie auch die Klägerinnen nicht in Zweifel ziehen, ergeben sich aus MS-F202 nach dem der Studie zugrunde liegenden Ansatz keine statistisch signifikanten Unterschiede zwischen den mit Fampridin-SR behandelten Patienten und den Patienten der Placebogruppe. \n\n87\\. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist dies von Bedeutung für die Frage, ob sich der mit der vorangegangenen Studie MS-F201 aufgezeigte Weg als gangbar darstellte. \n\n88\\. Die Ergebnisse der Studie MS-F202 haben die Hypothese, dass Fampridin-SR die vom Streitpatent geschützten Eigenschaften aufweisen kann, zwar nicht widerlegt. Sie stellten aber schon dann ein für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevantes Hindernis dar, wenn es aufgrund des zum Prioritätstag verfügbaren Fachwissens keine erfolgversprechende Möglichkeit gab, den in Rede stehenden Weg weiter zu beschreiten. \n\n89\\. Solche Möglichkeiten sind im Streitfall nicht ersichtlich. \n\n90\\. (1) Aus dem Vorbringen der Klägerinnen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die in NiK8 angedeutete Möglichkeit, im Anschluss an die Studie MS-F202 auch im Falle statistisch nicht signifikanter Ergebnisse Studien der Phase 3 durchzuführen, einen gangbaren Weg darstellte. \n\n91\\. NiK8 stellt diese Möglichkeit nur für den Fall in den Raum, dass die Studie MS-F202 hinreichende Erkenntnisse zu Dosis und Gruppengröße liefert. \n\n92\\. Dass diese Voraussetzung gegeben war, ist nicht ersichtlich. \n\n93\\. (2) Nach der Einschätzung der Technischen Beschwerdekammer sprachen gegen eine solche Vorgehensweise zudem Ethik- und Kostenbetrachtungen (EPA, Entscheidung vom 4. September 2019 - T 799\u002F16, Abs. 6.8.3; ebenso zum Stammpatent: Entscheidung vom 3. September 2019 - T 421\u002F14, Abs. 9.8.3). \n\n94\\. Wie die Berufung zu Recht geltend macht, zeigen die Klägerinnen keine konkreten Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Beurteilung dieser Frage rechtfertigen. \n\n95\\. d) Die Überlegungen, aus denen sich ausreichende Hinweise darauf ergeben, dass Fampridin-SR die vom Streitpatent geschützte Eigenschaft aufweist, waren durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. \n\n96\\. aa) Die Klägerinnen zeigen keine konkreten Gesichtspunkte auf, die Anlass zu solchen Überlegungen geben könnten. \n\n97\\. Der Umstand, dass die in NiK7, NiK7b und NiK8 mitgeteilten Ergebnisse darauf hindeuten, dass Fampridin-SR nur bei einem Teil der betroffenen Patienten die angestrebte Wirkung zeigen könnte, liefert zwar eine mögliche Erklärung dafür, weshalb die post-hoc-responder-Analyse der Werte aus MS-F202 zu einer besseren Beurteilung führte. Ohne diesbezügliche Anregung ergab sich daraus aber keine Veranlassung, eine solche Analyse durchzuführen. \n\n98\\. bb) Das Vorbringen der Klägerinnen, post-hoc-responder-Analysen seien im Stand der Technik üblich gewesen, ist, wie die Berufung zu Recht geltend macht, weder durch konkrete Entgegenhaltungen noch durch sonstige Umstände näher substantiiert. \n\n99\\. cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind die Überlegungen zu den post-hoc-respondern nicht deshalb unbeachtlich, weil sie im Wesentlichen in der Anwendung einer statistischen Methode bestehen. \n\n100\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anwendung dieser Methode zum Auffinden der Lehre des Streitpatents oder ähnlicher Lehren der Patentierung zugänglich wäre. \n\n101\\. Die in Rede stehenden Überlegungen sind nicht Gegenstand des Streitpatents, sondern ein Mittel, mit denen die vom Streitpatent geschützte - ausgehend vom Stand der Technik nicht naheliegende - Eigenschaft von Fampridin-SR belegt werden konnte. \n\n102\\. Solche Überlegungen müssen nicht zwingend technischer Natur sein. Es genügt, wenn sie sich auf einen technischen Sachverhalt beziehen. Letzteres ist im Streitfall gegeben, weil es um eine Eigenschaft eines Stoffes geht. \n\n103\\. dd) Dass der Behandlungserfolg das zwangsläufige Ergebnis einer Behandlung mit der in den Merkmalen 4 und 5 festgelegten Dosis ist, führt entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n104\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, reicht es für die Offenbarung einer bestimmten Eigenschaft eines Stoffs nicht aus, dass diese Eigenschaft beschrieben wird. Vielmehr muss eindeutig und unmittelbar offenbart sein, dass sie tatsächlich vorhanden ist. Entsprechend dazu ist eine solche Eigenschaft aus den oben aufgezeigten Gründen nicht schon dadurch nahegelegt, dass die Hoffnung oder Erwartung geäußert wird, sie sei vorhanden. Vielmehr muss eine angemessene Erfolgserwartung bestehen. \n\n105\\. Diese Anforderungen gelten auch und gerade dann, wenn die Eigenschaft objektiv vorhanden ist. Nur wenn diesbezüglich zumindest eine angemessene Erfolgserwartung besteht, ist eine ausführbare technische Lehre offenbart (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 - X ZB 3\u002F25 Rn. 34 ff. - Fructoseintoleranz). \n\n106\\. ee) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 führt der oben dargelegte rechtliche Ansatz nicht zu einer Diskrepanz zwischen den Anforderungen an den Inhalt einer Entgegenhaltung und den Anforderungen an den Inhalt einer Patentanmeldung oder eines Patents, dessen Rechtsbestand zu beurteilen ist. \n\n107\\. Damit ein Patent für zweckgebundenen Stoffschutz erteilt werden kann, muss die Anmeldung zumindest eine angemessene Erfolgserwartung dafür aufzeigen, dass der in Rede stehende Stoff die beanspruchte Eigenschaft aufweist (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 - X ZB 3\u002F25 Rn. 37 ff. - Fructoseintoleranz). Daran kann es entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen fehlen, wenn erst nach der Anmeldung zutage tritt, dass sich der von der Anmeldung aufgezeigte Weg als nicht gangbar darstellt. \n\n108\\. V. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 119 Abs. 1 PatG). \n\n109\\. Weitere Entgegenhaltungen, die den Gegenstand des Streitpatents offenbaren oder nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. \n\n110\\. VI. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 119 Abs. 5 Satz 2 PatG). \n\n111\\. Aus den oben aufgezeigten Erwägungen ergibt sich, dass der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung, die es im Einspruchsverfahren erhalten hat, patentfähig ist. \n\n112\\. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 und § 100 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm Marx Rensen","BGH, 17.03.2026, X ZR 72\u002F24","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-10T22:05:52.754Z",{"id":98,"ecli":99,"slug":100,"caseNumber":101,"courtId":5,"decisionDate":102,"fullText":103,"summary":104,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":102,"parsedAt":105,"updatedAt":106},"2796","ECLI:DE:NEURIS:KORE600142026","ecli-de-neuris-kore600142026","X ZR 69\u002F24","2026-03-10T00:00:00.000Z","#  BGH, 10.03.2026, X ZR 69\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 14. März 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 723 094 (Streitpatents), das am 18. Oktober 2013 unter Inanspruchnahme sechs US-amerikanischer Prioritäten aus dem Zeitraum vom 18. Oktober 2012 bis 3. Januar 2013 angemeldet worden ist und eine Digitalempfängerarchitektur mit anwendungsbasierten Sicherheitsdefinitionen betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den fünf weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A method for execution in a media processing device (100) to establish media pathways in the media processing device (100) having at least one software application (124, 322) and a plurality of selectable components for use in supporting media pathways, the method comprising: identifying a plurality of potential operational modes of the media processing device (100), each of the operational modes specifying for each of a plurality of pathway nodes a respective set of selectable components, each of the plurality of pathway nodes forming at least a portion of the media pathway (314, 316, 318); determining a certification requirement associated with the software application (124, 322); selecting one of the plurality of potential operational modes for use in media-related operations involving the software application (124, 322), wherein the selected operational mode is compliant with the certification requirement; selecting for each of the plurality of pathway nodes a selectable component in the respective set of selectable components in accordance with the selected operational mode to form at least a portion of a media pathway (314, 316, 318); and performing media-related operations utilizing the media pathway (314, 316, 318). \n\n3\\. Patentanspruch 7 schützt sinngemäß eine Vorrichtung, die zur Ausführung dieses Verfahrens geeignet ist. \n\n4\\. Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Der Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in elf geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. \n\n6\\. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent mit ihren erstinstanzlichen Anträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n8\\. I. Das Streitpatent betrifft Systeme zur Verarbeitung von Medien, zum Beispiel Set-Top-Boxen. \n\n9\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents unterliegen solche Systeme strengen Zertifizierungsprozessen. \n\n10\\. Um ein Zertifikat zu erlangen, sei üblicherweise volle Ende-zu-Ende-Sicherheit erforderlich. Bei Set-Top-Boxen und ähnlichen Geräten müsse hierfür häufig zum Herstellungszeitpunkt ein digitales Zertifikat in das Gerät eingebettet werden (Abs. 2). Da ungesicherte, nicht isolierte Teile eines Medienpfads zum Fehlschlagen der Zertifizierung führten, böten herkömmliche Geräte meist nur einen einzigen, sicheren und zertifizierten Pfad an. Bei neueren Multiprozessor-Geräten trenne eine feste Hardware-Grenze den herkömmlichen zertifizierten Pfad von unsicheren Komponenten (Abs. 3). \n\n11\\. Ein typisches Android-Framework, auf dem mehrere Anwendungen gleichzeitig liefen, isoliere zwar grundsätzlich die einzelnen Anwendungen voneinander. Dieser Schutz sei aber für eine Zertifizierung nicht ausreichend. Beispielsweise könne eine Anwendung, welche einen Code von einem nicht verifizierten Anbieter empfange, Schwachstellen in einem anderen Code ausnutzen und durch unbefugten Zugriff auf Dateisysteme die Sicherheit des Geräts gefährden (Abs. 5). \n\n12\\. Bei Multiprozessor-Systemen werde der erforderliche Schutz üblicherweise über Zugangsberechtigungen und eine strikte Trennung der Anwendungen und Daten erzielt, etwa durch den Einsatz virtuellen Speichers, der nur für den jeweiligen Prozessor sichtbar und für externe Prozesse nicht zugänglich sei (Abs. 6). In einer Set-Top-Box, die Zugang zu Fernsehsignalen und zum Internet biete, sei üblicherweise nicht erwünscht, dass der Benutzer oder andere Personen aus der unsicheren Umgebung heraus Zugang zu den Anwendungen für Rundfunk oder Premiumkanäle hätten. Wenn der Zugang zu den beiden Umgebungen durch dieselbe Software gesteuert werde, bestehe jedoch ein erhöhtes Risiko von Zugriffsverletzungen, was zu einem Eindringen aus der unsicheren in die sichere Zone führen könne (Abs. 7). \n\n13\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, nicht vertrauenswürdige Frameworks und Anwendungen in eine sichere Betriebssystemumgebung zu integrieren und zugleich Konformität und Flexibilität in Bezug auf geltende Zertifizierungs- und Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten (Abs. 8). \n\n14\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n15\\. \n\n1 A method for execution in a media processing device (100) Verfahren zur Ausführung in einer Medienverarbeitungseinrichtung (100), 1.1 to establish media pathways in the media processing device (100) having at least one software application (124, 322) and a plurality of selectable components for use in supporting media pathways, the method comprising: um in der Medienverarbeitungseinrichtung (100), die wenigstens eine Softwareanwendung (124, 322) und eine Mehrzahl auswählbarer Komponenten zur Verwendung bei der Unterstützung von Medienpfaden aufweist, Medienpfade zu erstellen, wobei das Verfahren umfasst: 1.2 identifying a plurality of potential operational modes of the media processing device (100), each of the operational modes specifying for each of a plurality of pathway nodes a respective set of selectable components, each of the plurality of pathway nodes forming at least a portion of the media pathway (314, 316, 318); Ermitteln einer Mehrzahl möglicher Betriebsmodi der Medienverarbeitungseinrichtung (100), wobei jeder der Betriebsmodi für jeden einer Mehrzahl von Pfadknoten einen Satz auswählbarer Komponenten vorgibt, wobei jeder der mehreren Pfadknoten wenigstens einen Teil des Medienpfads (314, 316, 318) bildet, 1.3 determining a certification requirement associated with the software application (124, 322); Bestimmen einer Zertifizierungsanforderung, die der Softwareanwendung (124, 322) zugeordnet ist, 1.4 selecting one of the plurality of potential operational modes for use in media-related operations involving the software application (124, 322), wherein the selected operational mode is compliant with the certification requirement; Auswählen eines der möglichen Betriebsmodi zur Verwendung in medienbezogenen Vorgängen, die die Softwareanwendung (124, 332) einbeziehen, wobei der ausgewählte Betriebsmodus der Zertifizierungsanforderung entspricht, 1.5 selecting for each of the plurality of pathway nodes a selectable component in the respective set of selectable components in accordance with the selected operational mode to form at least a portion of a media pathway (314, 316, 318); and Auswählen einer auswählbaren Komponente des jeweiligen Satzes auswählbarer Komponenten für jeden der Pfadknoten gemäß dem ausgewählten Betriebsmodus, um wenigstens einen Teil eines Medienpfades (314, 316, 318) zu bilden, und 1.6 performing media-related operations utilizing the media pathway (314, 316, 318). Durchführen medienbezogener Vorgänge unter Nutzung des Medienpfades (314, 316, 318).\n\n16\\. 4\\. Die in Patentanspruch 7 geschützte Vorrichtung wird durch ihre Eignung für dieses Verfahren geprägt und unterliegt deshalb derselben Beurteilung. \n\n17\\. 5\\. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung. \n\n18\\. a) Eine Medienverarbeitungseinrichtung im Sinne von Merkmal 1 kann eine Set-Top-Box sein, aber auch ein anderes Gerät, das zur Verarbeitung von Medien geeignet ist. \n\n19\\. Die Beschreibung führt als Beispiele unter anderem Videorecorder, DVD-Spieler und Smartphones an (Abs. 12). \n\n20\\. b) Medienpfade im Sinne von Merkmal 1.1 bestehen gemäß Merkmal 1.2 aus Knoten, die wiederum aus Komponenten bestehen. \n\n21\\. Als Komponenten in diesem Sinne kommen zum Beispiel Speicher, Prozessoren sowie Hardware- oder Software-Beschleuniger in Betracht (Abs. 15). \n\n22\\. Patentanspruch 1 enthält insoweit keine konkreten Vorgaben. \n\n23\\. c) Gemäß Merkmal 1.2 werden die für einen Pfadknoten jeweils in Betracht kommenden Komponenten dadurch bestimmt, dass die möglichen Betriebsmodi ermittelt werden und jeder Modus für jeden Pfadknoten einen Satz auswählbarer Komponenten vorgibt. \n\n24\\. aa) Entgegen der Auffassung der Berufung reicht es dabei aus, wenn für jeden Betriebsmodus pro Pfad nur eine auswählbare Komponente vorgegeben wird. \n\n25\\. (1) Der Wortlaut von Merkmal 1.2 ist insoweit nicht eindeutig. \n\n26\\. Die Vorgabe, dass für jeden Knoten ein Satz (set) auswählbarer Komponenten vorgegeben ist, mag darauf hindeuten, dass jeweils mehrere Komponenten zur Verfügung stehen müssen. Aus mathematischer Sicht kann ein Satz oder eine Menge aber auch nur aus jeweils einem Element bestehen. \n\n27\\. (2) Dafür, dass ein einziges Element pro Satz ausreicht, spricht die Darstellung in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2. \n\n28\\. Bei dieser Ausführungsform werden an jedem Knoten (1, 2, 3, ...) Hardware- oder Software-Komponenten in Abhängigkeit vom angestrebten Betriebsmodus ausgewählt. Für jeden Betriebsmodus sind spezifische Grenzen für Sicherheits- und Zertifizierungsdienste und ein Schema für Schlüssel-, Authentifizierungs- und Sicherheitsmanagement zur Verwaltung von Ressourcen wie Hardwarebeschleunigung und Software-Anwenderprogrammschnittstellen (API) definiert (Abs. 17). \n\n29\\. Jeder der im oberen Teil von Figur 2 dargestellten Medienpfade weist pro Knoten jeweils eine Komponente auf. Die jeweils auswählbaren Komponenten sind im unteren Teil dargestellt. Daraus ist erkennbar, dass für den ersten Betriebsmodus an jedem Knoten jeweils eine auswählbare Komponente zur Verfügung steht; für den zweiten Betriebsmodus stehen an jedem Knoten jeweils zwei Komponenten und beim letzten, als unsicher bezeichneten Betriebsmodus, fünf Komponenten für den ersten, eine Komponente für den zweiten und zwei Komponenten für den dritten Knoten zur Verfügung. \n\n30\\. Daraus ist zu entnehmen, dass es ausreicht, wenn pro Knoten jeweils eine Komponente zur Verfügung steht. Eine weitergehende Auswahlmöglichkeit ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht zwingend erforderlich. \n\n31\\. Entgegen der Auffassung der Berufung lassen sich der Patentschrift demgegenüber keine ausreichenden Hinweise darauf entnehmen, dass zumindest für einen Betriebsmodus an jedem Knoten mindestens zwei Komponenten auswählbar sein müssen. Bei dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel ist diese Anforderung zwar für den zweiten Betriebsmodus erfüllt. Im Wortlaut von Merkmal 1.2 hat diese Anforderung aber keinen Niederschlag gefunden. \n\n32\\. bb) Merkmal 1.2 enthält auch keine zwingenden Anforderungen bezüglich der Kriterien und der Art und Weise, anhand der die auswählbaren Komponenten vorgegeben werden. \n\n33\\. Damit reicht es aus, wenn für jeden möglichen Betriebsmodus, der gemäß Merkmal 1.2 ermittelt worden ist, schon im Voraus die auswählbaren Komponenten festgelegt werden, mit der Ermittlung der möglichen Betriebsmodi also zugleich feststeht, aus welchen Komponenten ein dafür in Frage kommender Medienpfad besteht. \n\n34\\. d) Die Auswahl eines der möglichen Betriebsmodi erfolgt gemäß Merkmal 1.4 anhand einer Zertifizierungsanforderung. Diese ist gemäß Merkmal 1.3 einer Softwareanwendung zugeordnet. \n\n35\\. aa) Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich daraus nicht, dass die jeweilige Softwareanwendung den ihr zugeordneten Zertifizierungsanforderungen entsprechen muss. \n\n36\\. Patentanspruch 1 fordert lediglich, dass der Softwareanwendung eine Zertifizierungsanforderung zugeordnet ist, anhand derer die für die weitere Verarbeitung in Frage kommenden Betriebsmodi ausgewählt werden, nicht aber, dass die Softwareanwendung selbst diesen Anforderungen genügt. \n\n37\\. bb) Merkmal 1.3 schließt andererseits nicht aus, dass die Softwareanwendung zusammen mit den für die Medienpfade einsetzbaren Komponenten ein Teilsystem bildet, das den jeweils maßgeblichen Zertifizierungsanforderungen entspricht. \n\n38\\. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Softwareanwendung im Sinne von Merkmal 1.3 nicht zugleich eine Komponente im Sinne von Merkmal 1.2 sein kann. Auch unter dieser Prämisse ist nicht ausgeschlossen, dass nicht nur der Medienpfad und dessen Komponenten Teil eines zertifizierten und besonders gesicherten Systems sind, sondern auch die Softwareanwendung, die diese Komponenten aufruft, um einen Medieninhalt wiederzugeben. \n\n39\\. cc) Entgegen der Auffassung der Berufung kommt als Softwareanwendung im Sinne von Merkmal 1.3 auch Software in Betracht, die Funktionen zur digitalen Rechteverwaltung (DRM) umfasst. \n\n40\\. Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, sind DRM-Elemente, die von einer oder mehreren Softwareapplikationen bereitgestellt werden, in Figur 3 des Streitpatents zwar als Beispiel für eine Komponente im Sinne von Merkmal 1.2 aufgeführt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die in Merkmal 1.3 vorgesehene Softwareapplikation solche Funktionen nicht aufweisen darf. \n\n41\\. Wie bereits oben dargelegt wurde und durch Figur 3 bestätigt wird, können Komponenten im Sinne von Merkmal 1.2 auch aus Software bestehen. In Figur 3 wird in diesem Zusammenhang der auch in Merkmal 1.3 verwendete Begriff Softwareapplikation gebraucht. \n\n42\\. Die in Merkmal 1.3 vorgesehene Softwareapplikation wird in Patentanspruch 1 nur dahin spezifiziert, dass ihr die Zertifizierungsanforderung zugeordnet ist, die für die Auswahl von Betriebsmodi maßgeblich ist. \n\n43\\. Dem ist zu entnehmen, dass zur Verwirklichung von Merkmal 1.3 jede Software in Betracht kommt, die eine solche Zuordnung ermöglicht - unabhängig von den Funktionen, die sie ansonsten umfasst. \n\n44\\. dd) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus Merkmal 1.3 nicht, dass die für die Auswahl der Betriebsmodi maßgeblichen Zertifizierungsanforderungen ausschließlich aufgrund der Softwareanwendung bestimmt werden dürfen, die Berücksichtigung weiterer Kriterien also unzulässig wäre. \n\n45\\. Nach der Beschreibung kann eine Anwendung installiert werden, die Zertifikationsanforderungen vervollständigt, die mit einem Dienste- oder Inhaltsanbieter in Zusammenhang stehen. Zur Vervollständigung eines zertifizierten Pfades können zertifizierte Basispfade (wie von der Softwareanwendung spezifiziert) zusammen mit zusätzlichen (ebenfalls von der Softwareanwendung spezifizierten) Anforderungen verwendet werden (Abs. 18 und 26). \n\n46\\. Bei einem Ausführungsbeispiel kann ein Anbieter verschiedene Versionen eines Medieninhalts zur Verfügung stellen, die sich etwa in ihrer Darstellungsqualität unterscheiden und deshalb unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen unterliegen (Abs. 27). Die Sicherheitsanforderungen in Bezug auf einen einzelnen Medieninhalt können auch zeitlichen Änderungen unterliegen (Abs. 28). \n\n47\\. Daraus ergibt sich, dass die Sicherheitsanforderungen und damit die Zertifizierungsanforderungen im Sinne von Merkmal 1.3 nicht allein von der eingesetzten Softwareanwendung, sondern auch von Eigenschaften des jeweils wiederzugebenden Inhalts abhängen können. \n\n48\\. Für eine Zuordnung im Sinne von Merkmal 1.3 reicht es mithin aus, wenn sich die Zertifizierungsanforderungen aus dem Einsatz einer bestimmten Softwareanwendung und den Eigenschaften des jeweils wiederzugebenden Inhalts ergeben. \n\n49\\. e) Auf der Grundlage des ausgewählten Betriebsmodus wird gemäß Merkmal 1.5 für jeden Pfadknoten eine auswählbare Komponente im Sinne von Merkmal 1.2 ausgewählt. \n\n50\\. Da es aus den bereits dargelegten Gründen ausreicht, wenn für jeden Pfadknoten nur eine auswählbare Komponente zur Verfügung steht, kann sich diese Auswahl darauf beschränken, die für den jeweiligen Pfadknoten vorgesehene Komponente zu ermitteln und als Teil des Medienpfades einzusetzen. \n\n51\\. f) Mit dem so definierten Medienpfad werden gemäß Merkmal 1.6 medienbezogene Vorgänge durchgeführt, also zum Beispiel ein Video oder ein Film empfangen und modifiziert, um ihn auf einem Empfangsgerät auszugeben (Abs. 36). \n\n52\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit im Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n53\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ergebe sich für den Fachmann, einen Hochschul-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Informationstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung und einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Medienverarbeitung, in naheliegender Weise aus der Veröffentlichung von Texas Instruments (Android 4.0 on the OMAP™ 4 Platform, D2), deren Vorveröffentlichung durch die vorgelegten Unterlagen (NK8 bis NK11) bewiesen sei, und dem allgemeinen Fachwissen, das unter anderem durch die in D2 zitierte Veröffentlichung der GlobalPlatform Inc. (The Trusted Execution Environment: Delivering Enhanced Security at a Lower Cost to the Mobile Market, NK13) belegt sei. \n\n54\\. Für die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände gelte Entsprechendes. \n\n55\\. III. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. \n\n56\\. 1\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist durch D2 und NK13 vorweggenommen. \n\n57\\. a) D2 befasst sich mit der Nutzung des Betriebssystems Android 4.0 auf Multikern-Mobil-Prozessoren der Familie OMAP 4 des Herstellers Texas Instruments (TI). \n\n58\\. aa) Um eine schnelle Markteinführung zu ermöglichen, habe TI bereits ein Board Support Package (BSP) für die OMAP-4-Plattform herausgegeben. \n\n59\\. In die neue Sicherheits-Programmierschnittstelle (security API) von Android 4.0 sei die mobile Sicherheitstechnologie M-Shield von TI vollständig integriert. Auf OMAP-4-Prozessoren seien DRM-Inhalte (digital right management content) durch hardware-basierte Sicherheitsmaßnahmen während der Entschlüsselung, Decodierung und Bildaufbereitung (decryption, decoding and rendering) durchgehend von Ende zu Ende gesichert. Die OMAP-4-Prozessoren hätten eine Netflix-HD-Zertifizierung (mit der digitalen Rechteverwaltung Microsoft PlayReady) und seien konform mit den für das Streamen von HD-Inhalten erforderlichen höchsten Sicherheitsstufen der digitalen Rechteverwaltung Widevine (Summary S. 1). \n\n60\\. bb) In Android 4.0 seien die Ebenen zum Zusammenstellen und Aufbereiten (composition and rendering) von Grafik und Video stark verändert worden. Eine Nutzung des Grafikprozessors (GPU) ermögliche eine kombinierte Ausgabe, erfordere aber ein hohes Maß an Leistung und Performance (White Paper S. 2). \n\n61\\. Prozessoren vom Typ OMAP4460 ermöglichten insoweit eine starke Beschleunigung. Während der Zusammenstellung werde nunmehr eine neue Android-Komponente aufgerufen. Die Implementierung dieser Komponente auf der OMAP-Plattform weise die vier hierfür zur Verfügung stehenden Pipelines dynamisch zu. Dies ermögliche ein hohes Maß an Flexibilität (White Paper S. 3). \n\n62\\. cc) M-Shield sei eine neue, für OMAP-Plattformen optimierte Sicherheitstechnologie, die Hardware, Software und Entwicklungswerkzeuge kombiniere, um die Verteilung (deployment) von Sicherheitslösungen auf Mobil- und Verbrauchergeräten zu erleichtern. Besondere Hardware-Mechanismen, sichere Startprozeduren (secure boot) und eine sichere Laufzeitumgebung (secure run-time) stellten sicher, dass nur vertrauenswürdiger Code auf sichere Ressourcen wie etwa besondere Speicherbereiche, Peripherieeinrichtungen und Hardwarebeschleuniger zugreifen könne (White Paper S. 10). \n\n63\\. Wenn Android 4.0 auf OMAP-4-Prozessoren laufe, würden DRM-geschützte Videostreams geschützt, indem der gesamte Entschlüsselungs-, Decodierungs- und Bildaufbereitungsprozess vom Rest des Systems getrennt (firewalled) werde. Die Umgebung für eine vertrauenswürdige Ausführung (Trusted Execution Environment, TEE) sei eine separate sichere Laufzeitumgebung, die neben der Android-Plattform angeordnet sei (resides alongside the Android platform) und Sicherheitsdienste für das Android-Framework und Applikationen zur Verfügung stelle. Bevor geschützter Inhalt entschlüsselt werde, gehe die OMAP-4-Plattform in den sicheren M-Shield-Modus und führe den Widevine DRM-Agenten in der TEE aus. In diesem Modus erzwängen die Firewalls der Hardware strenge Grenzen für den Zugriff auf Speicher und Peripherieeinrichtungen, um sicherzustellen, dass DRM und Entschlüsselung vor internen und externen Ausspähversuchen geschützt seien (White Paper S. 11). \n\n64\\. Diese Vorgänge sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 schematisch dargestellt. \n\n65\\. Obwohl die M-Shield-Technologie spezifisch für OMAP-Prozessoren sei, entspreche sie in Bezug auf Programmierschnittstellen (APIs) und Sicherheit Industriestandards wie OMTP TR1, GlobalPlatform TEE und FIPS 140-2. Dies sei wichtig, um Portabilität über Plattformgrenzen hinweg zu ermöglichen. Zu diesem Zweck stelle M-Shield Werkzeuge und Programmierschnittstellen zur Verfügung, die den Spezifikationen von GlobalPlatform entsprächen (White Paper S. 12). \n\n66\\. Im Zusammenhang mit TEE wird NK13 zitiert (White Paper S. 13). \n\n67\\. b) NK13 beschreibt das in D2 angesprochene Trusted Execution Environment (TEE). \n\n68\\. TEE sei aufgrund von Sicherheitsbedenken im Markt für mobile Endgeräte entwickelt worden. Von Bedeutung sei dabei unter anderem die Möglichkeit, mit solchen Geräten HD-Video wiederzugeben und zu streamen, Fernsehsender zu empfangen und 3D-Spiele in Konsolenqualität zu spielen (S. 6). \n\n69\\. TEE sei eine separate Ausführungsumgebung (execution environment) die neben (alongside) dem funktionsreichen Betriebssystem (Rich OS) laufe und diesem Sicherheitsdienste zur Verfügung stelle. Die TEE isoliere den Zugang zu ihren Hardware- und Software-Ressourcen vom Rich OS und dessen Applikationen (S. 10). \n\n70\\. Diese Architektur ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 schematisch dargestellt. \n\n71\\. TEE ermöglicht damit die sichere Ausführung von zugelassener (authorized) Sicherheitssoftware, die auch als Trusted Applications bezeichnet wird. Um die ursprüngliche Sicherheit (root of trust) zu gewährleisten, wird die TEE authentifiziert und dann während des sicheren Bootprozesses vom Rest des Rich OS isoliert. Innerhalb der TEE ist jede vertrauenswürdige Applikation unabhängig von den anderen und kann nicht auf deren Sicherheitsressourcen zugreifen. Vertrauenswürdige Applikationen können von mehreren Anbietern (providers) stammen. Dies begründet die Erwartung, dass ein großes Ökosystem mit solchen Anbietern entsteht (S. 10). \n\n72\\. c) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, offenbart D2 damit die Merkmale 1 und 1.6. \n\n73\\. d) Entgegen der Auffassung der Berufung offenbart D2 jedenfalls aufgrund der Bezugnahme auf NK13 auch die Merkmale 1.1 und 1.2. \n\n74\\. aa) Aus der oben wiedergegebenen Figur 6 und den darauf bezogenen Ausführungen ergibt sich, dass für Inhalte, die Zertifizierungsanforderungen unterliegen, ein besonderer, aus mehreren Knoten bestehender Medienverarbeitungspfad zur Verfügung steht. \n\n75\\. Für diesen Pfad ist zwar nur am letzten Knoten (Render) eine Auswahlmöglichkeit zwischen zwei Komponenten dargestellt, die eine Aufbereitung der Bilder für LCD- und HDMI-Monitore ermöglichen. Wie oben dargelegt wurde, reicht es für die Verwirklichung von Merkmal 1.2 aber aus, wenn für jeden Pfadknoten eine auswählbare Komponente zur Verfügung steht. Diese Anforderung ist bei dem in Figur 6 dargestellten Ausführungsbeispiel erfüllt. \n\n76\\. bb) Dass daneben weitere Medienpfade zur Verfügung stehen, ergibt sich jedenfalls aus NK13. \n\n77\\. (1) Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme in D2 (S. 12 Abs. 1) gehören jedenfalls die in NK13 enthaltenen Ausführungen zu Werkzeugen und Programmierschnittstellen der TEE zum Offenbarungsgehalt von D2. \n\n78\\. (2) Aus Figur 1 und den darauf bezogenen Ausführungen in NK13 ergibt sich, dass es neben dem in der gesicherten Umgebung (TEE) vorgesehenen Medienverarbeitungspfad die herkömmliche Android-Umgebung (Rich OS) gibt, in der grundsätzlich jede Android-Anwendung laufen kann. \n\n79\\. Daraus geht hinreichend deutlich hervor, dass in dieser Umgebung auch Verarbeitungspfade für die Wiedergabe von nicht geschützten Videoinhalten eingerichtet werden können, wenn ein Betriebsmodus ausreicht, der keinen Zertifizierungsanforderungen unterliegt. \n\n80\\. e) D2 offenbart auch die Merkmale 1.3 und 1.4. \n\n81\\. aa) Die für den Einsatz der geschützten Umgebung (TEE) und damit für einen bestimmten Betriebsmodus maßgeblichen Zertifizierungsanforderungen sind jedenfalls der in D2 als Widevine DRM Agent bezeichneten Software zugeordnet. \n\n82\\. Diese Software wird aufgerufen, bevor geschützte Inhalte entschlüsselt werden (D2 White Paper S. 11 oben). Ihr Einsatz deutet folglich darauf hin, dass besondere Zertifizierungsanforderungen zu beachten sind. \n\n83\\. bb) Ob die Software einen Teil der geschützten Umgebung (TEE) bildet, wie dies im Text von D2 (White Paper S. 11 oben) ausgeführt wird, oder ob sie außerhalb dieser Umgebung steht, wie dies in Figur 6 dargestellt ist, bedarf keiner Entscheidung. \n\n84\\. Wie oben dargelegt wurde, lässt Merkmal 1.3 beide Ausgestaltungen zu. \n\n85\\. cc) Dass die Software DRM-Funktionen umfasst, ist unerheblich. \n\n86\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, genügt es zur Verwirklichung von Merkmal 1.3, dass die Software eine solche Zuordnung zu einer Zertifizierungsanforderung ermöglicht. Welche Funktionen sie daneben noch umfasst, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. \n\n87\\. dd) Ob der Einsatz des besonderen Medienpfades zusätzlich auch von den Eigenschaften des jeweils wiederzugebenden Inhalts abhängt, ist ebenfalls unerheblich. \n\n88\\. Wie oben dargelegt wurde, steht eine solche Ausgestaltung der Verwirklichung von Merkmal 1.3 nicht entgegen. \n\n89\\. f) Merkmal 1.5 ist in D2 ebenfalls offenbart. \n\n90\\. Wie oben dargelegt wurde, reicht es im Zusammenhang mit Merkmal 1.5 - ebenso wie im Zusammenhang mit Merkmal 1.2 - aus, wenn für jeden Pfadknoten eine auswählbare Komponente zur Verfügung steht. \n\n91\\. Vor diesem Hintergrund ist Merkmal 1.5 schon dadurch verwirklicht, dass beim Aufruf der sicheren Umgebung (TEE) die in Figur 6 dargestellten Komponenten zum Einsatz gelangen \\- selbst wenn an jedem Knoten nur eine Komponente auswählbar wäre. \n\n92\\. 2\\. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände als nicht patentfähig angesehen. \n\n93\\. a) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von D2 nahe. \n\n94\\. aa) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: wherein the media processing device (100) further has a certified application programming interface for use by the software application (124, 322) to determine security requirements, and to communicate the security requirements from the software application (124, 322) to a key management and certification support system. \n\n95\\. bb) Wie die Berufungserwiderung zu Recht ausführt, ist eine solche Ausgestaltung jedenfalls durch die in Figur 1 von NK13 dargestellte Schnittstelle zwischen der Android-Umgebung (Rich OS) und der gesicherten Umgebung (TEE) offenbart. \n\n96\\. Diese Schnittstelle ermöglicht vertrauenswürdigen Anwendungen den kontrollierten Zugriff auf Sicherheitsressourcen und -dienste (NK13 S. 10). Dies setzt voraus, dass mit ihrer Hilfe die erforderlichen Sicherheitsanforderungen bestimmt werden können. \n\n97\\. b) Für Hilfsantrag 2 gilt Entsprechendes. \n\n98\\. aa) Nach Hilfsantrag 2 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: wherein the set of selectable components comprises a plurality of hardware acceleration functions. \n\n99\\. bb) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses zusätzliche Merkmal in D2 offenbart ist. \n\n100\\. Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, offenbart D2 eine Vielzahl an Hardwarebeschleunigern. \n\n101\\. Entgegen der Auffassung der Berufung offenbart D2 auch, dass diese Beschleuniger entsprechend den jeweiligen Sicherheitsanforderungen zugewiesen werden. \n\n102\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich dies schon aus der Darstellung in Figur 6 ergibt, die \"Crypto Accelerators\" für den gesicherten Modus vorsieht. Eine vom Modus abhängige Zuweisung ergibt sich jedenfalls aus den bereits oben wiedergegebenen Ausführungen, wonach spezifische Hardware-Mechanismen gewährleisten, dass nur vertrauenswürdiger Code auf sichere Ressourcen wie besondere Speicherbereiche, Peripherieeinrichtungen und Hardwarebeschleuniger zugreifen kann (S. 10 unten). \n\n103\\. c) Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n104\\. aa) Nach Hilfsantrag 3 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: performing media-related operations utilizing the selected operational mode; modifying the respective set of selectable components specified by the selected operational mode to form a new media pathway (314, 316, 318) compliant with the certification requirement; and continuing media-related operations utilizing the new media pathway (314, 316, 318). \n\n105\\. bb) Wie das Patentgericht im Zusammenhang mit der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 zu Recht angenommen hat, legt der Umstand, dass D2 für den dritten in Figur 6 dargestellten Verarbeitungsschritt (Render) zwei auswählbare Komponenten vorsieht, jedenfalls nahe, entsprechende Auswahlmöglichkeiten auch für die übrigen Verarbeitungsschritte vorzusehen. \n\n106\\. Ergänzende Hinweise in diese Richtung ergeben sich aus dem Umstand, dass Figur 6 auch beim ersten Verarbeitungsschritt (Decrypt) mehrere Beschleuniger (Crypto Accelerators) vorsieht. Daraus mag sich nicht eindeutig ergeben, dass je nach Betriebsmodus einer dieser Beschleuniger ausgewählt wird. Das vom Patentgericht festgestellte Fachwissen, dass es während des Betriebs zum Beispiel aufgrund eines Wechsels der Bitrate zu Änderungen kommen kann und es vorteilhaft ist, hierfür unterschiedliche Komponenten vorzusehen, legte es jedenfalls nahe, von dieser Möglichkeit auch bei dem in D2 offenbarten System Gebrauch zu machen. \n\n107\\. d) Für Hilfsantrag 4 gilt Entsprechendes. \n\n108\\. aa) Nach Hilfsantrag 4 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 wie folgt ergänzt werden: wherein the step of performing media-related operations is performed on a first version of a media item, and the step of continuing media-related operations performed on a second version of the media item. \n\n109\\. bb) Eine solche Ausgestaltung ist aus den zu Hilfsantrag 3 dargelegten Gründen ausgehend von D2 ebenfalls nahegelegt. \n\n110\\. e) Hilfsantrag 5 hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n111\\. aa) Nach Hilfsantrag 5 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 in Merkmal 1.1 wie folgt geändert werden: to establish media pathways in the media processing device (100) having at least one a software application (124, 322), which is a certified media streaming application, and a plurality of selectable components for use in supporting media pathways, the method comprising. \n\n112\\. bb) Eine solche Ausgestaltung ist durch D2 jedenfalls nahegelegt. \n\n113\\. Wie bereits oben aufgezeigt wurde, ist zumindest die in D2 als Widevine DRM Agent bezeichnete Software eine Softwareanwendung im Sinne von Merkmal 1.3. Diese bildet zwar nicht nach der Darstellung in Figur 6, wohl aber nach dem darauf bezogenen Text (D2 White Paper S. 11 oben) einen Teil der geschützten Umgebung (TEE). \n\n114\\. Vor diesem Hintergrund lag es jedenfalls nahe, die Software in die geschützte Umgebung einzubeziehen und zu diesem Zweck zertifizieren zu lassen, wie dies NK13 in Tabelle 2 für Applikationen in dieser Umgebung vorsieht. \n\n115\\. f) Der mit Hilfsantrag 6 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n116\\. aa) Nach Hilfsantrag 6 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: adapting the media path (314, 316, 318) based upon pathway component availability. \n\n117\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass diese Ausgestaltung ausgehend von D2 schon deshalb nahelag, weil in Figur 6 unter anderem ein HDMI-Ausgang dargestellt ist, von dem nicht sicher ist, ob ein Ausgabegerät angeschlossen ist. \n\n118\\. Entgegen der Auffassung der Berufung stellt auch dieser Ausgang einen Pfadknoten dar. \n\n119\\. Ob es ausgehend von D2 nahelag, den Umstand, dass der HDMI-Ausgang nicht genutzt wird, zum Anlass für einen kompletten Pfadwechsel zu nehmen, kann offenbleiben. Auch ein solcher Wechsel ist eine Anpassung im Sinne von Hilfsantrag 6. \n\n120\\. g) Der mit Hilfsantrag 7 verteidigte Gegenstand lag ebenfalls nahe. \n\n121\\. aa) Nach Hilfsantrag 7 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: wherein a media source or content provider provides different versions of a media item differing in quality for selective or adaptive delivery via the software application based on the quality of service or security level of an available media pathway, and wherein the step of performing media-related operations utilizing the formed media pathway comprises delivery of a version of the media item in accordance with the quality of service or security level of the formed media pathway. \n\n122\\. bb) Eine solche Ausgestaltung lag ausgehend von D2 schon deshalb nahe, weil sich daraus ergibt, dass besondere Zertifizierungsanforderungen bestehen können, wenn darzustellende Videoinhalte in HD-Qualität wiedergegeben werden sollen. Daraus ergab sich die Anregung, den Medienpfad anzupassen, wenn sich die Darstellungsqualität ändert. \n\n123\\. h) Für Hilfsantrag 8 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n124\\. aa) Nach Hilfsantrag 8 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 in den Merkmalen 1.2, 1.3 und 1.5 wie folgt geändert werden: 1.2' identifying a plurality of potential operational modes of the media processing device (100) comprising at least two secure operational modes corresponding to different security levels as defined by the software application, each of the operational modes specifying for each of a plurality of pathway nodes a respective set of selectable components, each of the plurality of pathway nodes forming at least a portion of the media pathway (314, 316, 318); 1.3' determining a certification requirement associated with defined by the software application (124, 322); 1.5' selecting for each of the plurality of pathway nodes a selectable component in the respective set of selectable components in accordance with the selected operational mode to form at least a portion of a media pathway (314, 316, 318) that has the security level determined by the selected operational mode. \n\n125\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass diese Ausgestaltung ausgehend von D2 ebenfalls nahelag. \n\n126\\. D2 befasst sich zwar nur mit einem Sicherheitsmodus. Wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat, ergab sich aus dem Hinweis, dass Widevine drei unterschiedliche Sicherheitsniveaus vorsieht, die Anregung, für diese gegebenenfalls eigene Medienpfade zu definieren. \n\n127\\. Dass D2 sich nur mit dem höchsten Sicherheitsniveau befasst, führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Wenn ein System in der Lage ist, die höchste von drei unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, spricht alles dafür, es so auszugestalten, dass es auch geringeren Anforderungen gerecht wird, und hierfür jeweils eigene Betriebsmodi vorzusehen. \n\n128\\. i) Für Hilfsantrag 9 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n129\\. Nach Hilfsantrag 9 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um die zusätzlichen bzw. geänderten Merkmale nach den Hilfsanträgen 5 und 8 ergänzt werden. \n\n130\\. Diese Merkmale lagen aus den oben aufgezeigten Gründen auch in ihrer Kombination nahe. \n\n131\\. j) Der mit Hilfsantrag 10 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n132\\. aa) Nach Hilfsantrag 10 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: wherein each operational mode corresponds to a particular certification service boundary definition and key and security management scheme for managing resources, and wherein security definitions provided by the software application (124, 322) are utilized in a key management and certification support system (102) of the media processing device (100) to establish a secure or certified media pathway (314, 316, 318). \n\n133\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass diese Ausgestaltung ausgehend von D2 ebenfalls nahelag. \n\n134\\. Wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, ist eine derart fein granulierte Ausgestaltung der Medienpfade zwar in D2 nicht offenbart. Aus dem Hinweis, dass sich aus bestimmten Zertifizierungsanforderungen besondere Sicherheitsvorkehrungen ergeben können, und aus dem Hinweis, dass das in D2 offenbarte System die Anforderungen mehrerer Anbieter erfüllt, ergab sich aber die Anregung, die jeweiligen Medienpfade bei Bedarf an diese unterschiedlichen Anforderungen anzupassen. \n\n135\\. k) Für Hilfsantrag 11 gilt nichts anderes. \n\n136\\. aa) Nach Hilfsantrag 11 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 9 wie folgt ergänzt werden: wherein the selection of the respective components within the device (100) is made to effectuate delivery of signals or media based upon the secure or unsecure nature of a component. \n\n137\\. bb) Diese Ausgestaltung lag aus den zu den Hilfsanträgen 9 und 10 dargelegten Gründen ausgehend von D2 ebenfalls nahe. \n\n138\\. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm Rensen von Pückler","BGH, 10.03.2026, X ZR 69\u002F24","2026-07-08T22:25:44.436Z","2026-07-10T22:06:00.079Z",{"id":108,"ecli":109,"slug":110,"caseNumber":111,"courtId":5,"decisionDate":112,"fullText":113,"summary":114,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":112,"parsedAt":115,"updatedAt":116},"2953","ECLI:DE:NEURIS:KORE705392026","ecli-de-neuris-kore705392026","X ZB 3\u002F25","2026-02-25T00:00:00.000Z","#  Patentfähigkeit eines Mittels zur Anwendung bei Fructoseintoleranz - Fructoseintoleranz \n\n## Leitsatz\n\nFructoseintoleranz\n\n1\\. In einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren darf die Ausführbarkeit der Erfindung nicht allein deshalb verneint werden, weil es an entsprechenden Beweismitteln fehlt.28\n\n2\\. Bei einem Patent, das zweckgebundenen Stoffschutz im Sinne von § 3 Abs. 3 oder 4 PatG beansprucht, muss sich aus den in der Anmeldung enthaltenen Informationen zumindest eine hinreichende Erwartung dafür ergeben, dass der Stoff die beanspruchte Eigenschaft aufweist.34\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 22. November 2024 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 20. Februar 2007 angemeldeten deutschen Patents 10 2007 0008 664 (Streitpatents), dessen Erteilung am 29. Juli 2021 öffentlich bekannt gemacht worden ist. \n\n2\\. Das Streitpatent betrifft ein Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz. Patentanspruch 1, auf den weitere sechs Ansprüche zurückbezogen sind, lautet: Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz enthaltend Glucoseisomerase, verträgliche Träger und\u002Foder Exzipienten und beigefügte Metallionen, wobei die Zusammensetzung keine 5-D-Fructose-Dehydrogenase enthält und die beigefügten Metallionen aus Mn2+, Mg2+, Zn2+, Fe2+, Co2+ oder Cu2+ sowie Gemischen davon ausgewählt werden. \n\n3\\. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat gegen das Streitpatent Einspruch erhoben und geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Patentinhaberin hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und hilfsweise in zwei geänderten Fassungen verteidigt. \n\n4\\. Das Patentgericht hat gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PatG über den Einspruch entschieden und das Streitpatent widerrufen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin, der die Einsprechende entgegentritt. \n\n5\\. II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung (§ 100 Abs. 1 PatG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n\n6\\. 1\\. Das Streitpatent betrifft ein Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz, das Glucoseisomerase und bestimmte Hilfsstoffe enthält. \n\n7\\. a) Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, beim Menschen seien drei unterschiedliche Fructosestoffwechselstörungen bekannt. Vor allem die intestinale Fructoseintoleranz sei weit verbreitet, insbesondere in den westlichen Industrienationen mit steigender Tendenz (Abs. 3-6). \n\n8\\. Die auftretenden Symptome und Beschwerden könnten nur durch das Einhalten einer fructose-, saccharose- und sorbitfreien Diät vermieden werden. Eine solche Diät sei schwer einzuhalten und ernährungsphysiologisch außerordentlich ungünstig (Abs. 7). \n\n9\\. b) Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, ein wirksames Mittel zur Verfügung zu stellen, das den Verzehr üblicherweise fructosehaltiger Lebensmittel trotz Fructoseintoleranz ermöglicht. \n\n10\\. c) Zur Lösung schlägt das Streitpatent ein Mittel vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1 Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz enthaltend 2 Glucoseisomerase, 3 verträgliche Träger und\u002Foder Exzipienten und 4 beigefügte Metallionen, 4.1 die aus Mn2+, Mg2+, Zn2+, Fe2+, Co2+ oder Cu2+ sowie Gemischen davon ausgewählt werden. 5 Die Zusammensetzung enthält keine 5-D-Fructose-Dehydrogenase. \n\n11\\. d) Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, beansprucht das Streitpatent damit zweckgebundenen Stoffschutz im Sinne von § 3 Abs. 4 PatG. \n\n12\\. Der Gegenstand eines solchen Patentanspruchs liegt, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, in der Eignung des Stoffs für einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck und damit letztlich in einer dem Stoff innewohnenden Eigenschaft (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 5\u002F13, BGHZ 200, 229 = GRUR 2014, 461 Rn. 17 - Kollagenase I). \n\n13\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents kommt dem seit langem bekannten und kommerziell erhältlichen Enzym Glucoseisomerase die beanspruchte Eignung zu, weil es Fructose in Glucose umwandeln kann (Abs. 10). \n\n14\\. Hierbei stelle sich je nach Umgebungstemperatur ein Gleichgewicht mit etwa 50 % Glucose und 50 % Fructose ein. Da Fructose nur langsam aus dem Dünndarm resorbiert werde, Glucose hingegen schnell, könne sich dieses Gleichgewicht nicht einstellen. Das Enzym werde deshalb die im Nahrungsbrei enthaltene Fructose so lange in Glucose überführen, bis keine Fructose mehr übrig sei. Dabei werde die Dosierung so gewählt, dass auch bei Zufuhr größerer Mengen an Fructose die Reaktion schnell ablaufen könne (Abs. 14 f.). \n\n15\\. Das erfindungsgemäße Mittel könne einem Lebensmittel vor dem Verzehr zugesetzt werden (Abs. 20) oder zum Beispiel in Form von Kapseln oder Tabletten oral verabreicht werden (Abs. 23 ff.). \n\n16\\. 2\\. Das Patentgericht hat seine Entscheidung (BPatG GRUR 2025, 1085) im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n17\\. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Streitpatents patentfähig sei. Die Erfindung sei jedenfalls nicht so ausreichend und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen könne. \n\n18\\. Bei einem auf die medizinische Verwendung eines Erzeugnisses gerichteten Anspruch sei neben der objektiven Realisierbarkeit des Stoffes, die vorliegend unbestritten gegeben sei, die Eignung des Stoffes für den beanspruchten therapeutischen Einsatzzweck in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig aufzuzeigen, dass der Fachmann sie nicht als bloße Spekulation auffasse. Beweismittel für die therapeutische Eignung müssten entweder in den Anmeldeunterlagen angegeben sein oder sich aus dem Stand der Technik oder dem allgemeinen Fachwissen zum Anmeldetag ergeben. Die Vorlage experimenteller Daten oder klinischer Versuche sei nicht zwingend erforderlich. Wenn die behauptete therapeutische Wirkung des Stoffs in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen durch keinerlei experimentelle Daten glaubhaft gemacht sei, könne sich aber die Frage der Spekulation stellen. \n\n19\\. Das Streitpatent enthalte keine experimentellen Daten. Im Stand der Technik seien Untersuchungen oder Hinweise zur postulierten in-vivo-Wirkung des Enzyms Glucoseisomerase zur Isomerisierung von D-Fructose in D-Glucose insbesondere im menschlichen Dünndarm nicht vorhanden. Im Fachwissen sei nur die großindustriell praktizierte in-vitro-Verwendung von Glucoseisomerase bekannt. Dieses Fachwissen sei mangels Vergleichbarkeit der Reaktionsbedingungen nicht ausreichend, um eine medizinische Wirkung desselben Stoffes im menschlichen Körper als offenbart anzusehen. Die theoretische Darlegung des Wirkmechanismus in der Beschreibung des Patents sei ohne experimentelle Bestätigung nur hypothetischer Natur. Das Streitpatent offenbare ferner nichts zur Verträglichkeit der oralen Gabe von Glucoseisomerase. Ein ausreichend glaubhafter und nachvollziehbarer Beleg für die therapeutische Eignung des Enzyms sei daher nicht offenbart, so dass die streitpatentgemäße Lehre einer Spekulation gleichstehe. \n\n20\\. Mit dem Einwand, die Beschwerdegegnerin habe die mangelnde Ausführbarkeit der Lehre nicht bewiesen, dringe die Patentinhaberin nicht durch. Zwar sei die Beschwerdegegnerin beweisbelastet. Sie habe aber den spekulativen Charakter der erfindungsgemäßen Lehre nachvollziehbar anhand druckschriftlicher Unterlagen begründet. Untersuchungen habe sie dazu nicht vorlegen müssen, zumal die objektive Realisierbarkeit - die Herstellung des beanspruchten Mittels und dessen Formulierung für eine Verabreichung an Menschen \\- nicht bestritten und nach Ansicht des Gerichts auch gegeben sei. Ohnehin sei lediglich die Rechtsfrage entscheidend, ob das Fachwissen im Zusammenhang mit einer industriellen Anwendung des gleichen Stoffes ausreiche, um eine humanmedizinische Wirkung als offenbart annehmen zu können. \n\n21\\. 3\\. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in allen ausschlaggebenden Punkten stand. \n\n22\\. Die vom Patentgericht angestellten Erwägungen tragen die von ihm gezogene rechtliche Schlussfolgerung, dass die Erfindung nicht so offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. \n\n23\\. a) Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patents auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51\u002F06, GRUR 2010, 901, Rn 31 - Polymerisierbare Zementmischung; Urteil vom 13. Juli 2010 \\- Xa ZR 126\u002F07, GRUR 2010, 916 Rn. 17 - Klammernahtgerät; Urteil vom 18. Juni 2013 \\- X ZR 35\u002F12, GRUR 2013, 1121 Rn. 46 - Halbleiterdotierung; Urteil vom 3. Dezember 2024 - X ZR 131\u002F22, GRUR 2025, 385 Rn. 38 - Cer-Zirkonium-Mischoxid III). \n\n24\\. b) Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass ein Patent, das zweckgebundenen Stoffschutz im Sinne von § 3 Abs. 3 oder 4 PatG beansprucht, nicht erteilt werden darf, wenn der in Rede stehende Stoff die beanspruchte Eigenschaft nicht aufweist. \n\n25\\. So hat der Senat ein Patent, das die Verwendung eines bestimmten Stoffs zum Herstellen eines peroral einzunehmenden Mittels zur Wiederbelebung und zum Anregen und Verstärken des Haarwuchses schützte, für nichtig erklärt, weil er zu der Überzeugung gelangt war, dass bei peroraler Einnahme dieses Stoffs eine therapeutische Wirkung in Bezug auf Haarausfall und Haarwachstum nicht erwartet werden konnte (BGH, Urteil vom 20. März 2001 - X ZR 177\u002F98, BGHZ 147, 137 = GRUR 2001, 730, juris Rn. 26 - Trigonellin). \n\n26\\. Unter diesen Voraussetzungen kann es schon an einer erfinderischen Tätigkeit fehlen, weil Merkmale, die zur Lösung der Aufgabe nichts beitragen, bei der Prüfung dieses Erfordernisses nicht berücksichtigt werden dürfen (aaO, juris Rn. 17). Der Umstand, dass eine beanspruchte Eigenschaft des Stoffs objektiv nicht gegeben ist, kann aber auch dazu führen, dass die Erfindung nicht ausreichend offenbart ist. \n\n27\\. Wenn diesbezügliche Zweifel bestehen, obliegt es im Erteilungsverfahren deshalb grundsätzlich dem Anmelder, Umstände aufzuzeigen und erforderlichenfalls zu beweisen, die einen hinreichend sicheren Schluss darauf zulassen, dass der in Rede stehende Stoff die beanspruchte Eigenschaft oder Eignung aufweist. \n\n28\\. c) In einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren darf die Ausführbarkeit allerdings nicht allein deshalb verneint werden, weil es an entsprechenden Beweismitteln fehlt. \n\n29\\. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats geht es im Patentnichtigkeitsverfahren zu Lasten des Nichtigkeitsklägers, wenn das Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme zu keiner eindeutigen Feststellung im Sinne des Klagevorbringens geführt hat. \n\n30\\. Nachdem das Patent ordnungsgemäß erteilt worden ist, kann dem Patentinhaber die dadurch erlangte Rechtsstellung nur dann genommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass er sie zu Unrecht erlangt hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 83\u002F21, GRUR 2024, 374 Rn. 123 - Sorafenib-Tosylat). \n\n31\\. bb) Hieraus ist in der Literatur zu Recht die Schlussfolgerung gezogen worden, dass im Einspruchsverfahren nichts anderes gilt (Keukenschrijver in Busse\u002FKeukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 59 Rn. 133; Schäfers\u002FSchnurr in Benkard, PatG, 12. Aufl. 2023, § 87 Rn. 27, allerdings mit gewissen Einschränkungen bezüglich der Ausführbarkeit in Rn. 30). \n\n32\\. Das Einspruchsverfahren ist zwar kein reiner Parteiprozess - was sich unter anderem daran zeigt, dass es gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 PatG von Amts wegen fortzusetzen ist, wenn der Einspruch zurückgenommen wird. Nach § 21 Abs. 1 PatG darf ein Patent aber auch in diesem Verfahren nur widerrufen werden, wenn sich ergibt, dass einer der im Gesetz aufgezählten Widerrufsgründe vorliegt. Dies stimmt mit der Regelung für die Nichtigerklärung in § 22 PatG überein. \n\n33\\. cc) Vor diesem Hintergrund kann ein erteiltes Patent nach deutschem Recht nur dann widerrufen oder für nichtig erklärt werden, wenn feststeht, dass die Erfindung aufgrund der Angaben in der Anmeldung und des allgemeinen Fachwissens nicht ausführbar ist. Der Umstand, dass die Anmeldung keine diesbezüglichen Beweismittel oder Indizien anführt, reicht hierfür nicht aus. \n\n34\\. d) Bei einem Patent, das zweckgebundenen Stoffschutz im Sinne von § 3 Abs. 3 oder 4 PatG beansprucht, muss sich aus den in der Anmeldung enthaltenen Informationen aber zumindest eine hinreichende Erwartung dafür ergeben, dass der Stoff die beanspruchte Eigenschaft aufweist. \n\n35\\. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beruht der Einsatz eines bekannten Stoffs für eine neue medizinische Anwendung auch dann auf erfinderischer Tätigkeit, wenn sich aus dem Stand der Technik zwar gewisse Hinweise auf die hierfür erforderliche Eignung ergeben, aber keine angemessene Erwartung bestand, dass sich der angestrebte Erfolg tatsächlich einstellt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - X ZR 98\u002F09, GRUR 2012, 803 Rn. 46 - Calcipotriol-Monohydrat; Urteil vom 19. April 2016 - X ZR 148\u002F11, GRUR 2016, 1027 Rn. 24 - Zöliakiediagnoseverfahren; Urteil vom 16. April 2019 - X ZR 59\u002F17, GRUR 2019, 1032 Rn. 31 - Fulvestrant). \n\n36\\. Die Anforderungen an eine angemessene Erfolgserwartung, die Anlass gibt, einen in Betracht kommenden Lösungsweg trotz nicht sicherer Vorhersehbarkeit der Resultate zu beschreiten, lassen sich nicht allgemeingültig formulieren. Sie hängen vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Maßgeblich sind insbesondere das in Rede stehende Fachgebiet, die Größe des Anreizes, der erforderliche Aufwand und die gegebenenfalls in Betracht kommenden Alternativen (BGH, Urteil vom 16. April 2019 \\- X ZR 59\u002F17, GRUR 2019, 1032 Rn. 31 - Fulvestrant; Urteil vom 7. Juli 2020 - X ZR 150\u002F18, GRUR 2020, 1178 Rn. 108 - Pemetrexed II; Urteil vom 26. Januar 2021 - X ZR 24\u002F19, GRUR 2021, 696 Rn. 51 - Phytase; Urteil vom 8. Oktober 2024 - X ZR 77\u002F23, GRUR 2025, 55 Rn. 90 - Testosteronester). \n\n37\\. bb) Dieses Kriterium ist auch für die Frage ausschlaggebend, ob der Gegenstand eines solchen Patents ausführbar offenbart ist. \n\n38\\. An der Ausführbarkeit einer Erfindung unter dem besonderen Aspekt der technischen Brauchbarkeit fehlt es, wenn der Fachmann das der beanspruchten Lehre zugrundeliegende Problem mit den vorgeschlagenen Mitteln unter Berücksichtigung seines Fachwissens nicht lösen kann (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1991 - X ZR 73\u002F89, BlPMZ 1992, 308, juris Rn. 42 - Antigene-Nachweis). Grundsätzlich unschädlich ist, wenn die offenbarte Ausführungsform noch gewisse Unzulänglichkeiten aufweist. Voraussetzung für die Ausführbarkeit ist, dass zumindest eine offenbarte Ausführungsform überhaupt praktisch brauchbar ist (BGH, Urteil vom 17. Januar 2017 - X ZR 11\u002F15, GRUR 2017, 493 Rn. 36 - Borrelioseassay). \n\n39\\. Für die medizinische Anwendung eines im Stand der Technik bekannten Stoffes reicht es danach nicht aus, wenn der Stoff in einer Form bereitgestellt werden kann, in der er Patienten verabreicht werden kann, um zu überprüfen, ob der Stoff die beanspruchte Eigenschaft aufweist. Aufgrund des hohen Aufwands, der in der Regel mit der Entwicklung und Zulassung eines Medikaments, aber auch der Markteinführung eines Medizinprodukts verbunden ist, bedarf es vielmehr auch unter diesem Aspekt einer angemessenen Erfolgserwartung, die es rechtfertigt, diesen Weg zu beschreiten. \n\n40\\. Wie im Zusammenhang mit der erfinderischen Tätigkeit lassen sich die Anforderungen an eine angemessene Erfolgserwartung auch im vorliegenden Zusammenhang nicht allgemeingültig formulieren. An einer angemessenen Erfolgserwartung fehlt es aber in der Regel, wenn die Annahme, der Stoff weise die beanspruchte Eigenschaft auf, allein auf theoretischen Schlussfolgerungen beruht und es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gibt, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass diese Annahme sich bei der praktischen Anwendung als zutreffend erweisen könnte. \n\n41\\. Die Patentanmeldung muss in solchen Fällen deshalb zumindest so viel an Information enthalten, dass ein Fachmann die Wahrscheinlichkeit, dass der Stoff die beanspruchte Eigenschaft aufweist, mit hinreichender Zuverlässigkeit einschätzen kann und auf dieser Grundlage als hinreichend hoch erachtet. Dies erfordert nicht zwingend die Darstellung von in-vitro-, Tier- oder gar klinischen Versuchen. Ohne jeglichen Anhaltspunkt, der die Annahme, dass der Stoff die beanspruchte Eigenschaft aufweist, zu stützen vermag, kann eine angemessene Erfolgserwartung aber nicht bejaht werden. \n\n42\\. cc) Dieser Ansatz steht nach dem Verständnis des Senats jedenfalls im Grundsatz in Einklang mit der Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamts und der Gerichte in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens. \n\n43\\. (1) Mehrere Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts sehen die bloße Angabe, ein pharmazeutischer Stoff sei zur Behandlung einer bestimmten Erkrankung geeignet, nicht als ausreichende Offenbarung an. Sie verlangen vielmehr, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Wirkstoff und der Behandlung der Erkrankung aus dem Stand der Technik bekannt ist oder in der Anmeldung plausibel aufgezeigt wird (vgl. die Übersicht in EPA, Entscheidung vom 23. März 2023 - G\u002F2\u002F21, ABl. 2023, A85 Rn. 73-76; ferner etwa Entscheidung vom 14. Juni 2000 - T 241\u002F95, GRUR Int 2001, 460 Nr. 3.1.1 - Serotoninrezeptor; Entscheidung vom 27. Oktober 2004 - T 609\u002F02, Nr. 9 - AP-1 complex; Entscheidung vom 11\\. Oktober 2007 - T 1001\u002F01, Nr. 3.1 - Treatment of ovarian cancer; Entscheidung vom 5. Oktober 2007 - T 385\u002F07, Nr. 12 - Aplidine; Entscheidung vom 19. Dezember 2023 \\- T 1779\u002F21, Rn. 2 ff. - Fenfluramine). \n\n44\\. Die Gerichte für England und Wales sind dieser Beurteilung beigetreten und stellen ähnliche Anforderungen (vgl. - mit unterschiedlicher Akzentuierung - Warner-Lambert v. Generics, [2018] UKSC 56, Rn. 23-37 (Lord Sumption), Rn. 178-185 (Lord Hodge), Rn. 192-196 (Lord Mance)). \n\n45\\. In Anlehnung an die Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamts hat das Bundespatentgericht bereits in früheren Entscheidungen eine Beweisführung oder Plausibilisierung im Patent selbst oder im Stand der Technik für erforderlich erachtet, um auszuschließen, dass eine im Entwicklungsstadium befindliche, unfertige oder nur spekulative Erfindung patentiert werde (BPatG, Urteil vom 11. November 2008 - 3 Ni 37\u002F07, GRUR 2010, 50, 52 f., juris Rn. 105; ähnlich Urteil vom 28. Juni 2011 - 3 Ni 10\u002F10 (EU), juris Rn. 105-110). Dies hat in der Literatur teils Zustimmung gefunden (Moufang in: Schulte, PatG, 12. Aufl. 2025, § 34 Rn. 423; Schermer GRUR 2009, 349, 351; die genannten Entscheidungen zitierend Busse\u002FKeukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 34 Rn. 242), ist aber auch auf Ablehnung gestoßen (Engels\u002FAckermann GRUR 2025, 1071, 1073; Engels\u002FWismeth in Festschrift Kühnen, 2024, 255, 265). \n\n46\\. (2) Solche Anforderungen können jedenfalls nach deutschem Recht nicht aus verfahrensrechtlichen Grundsätzen abgeleitet werden. \n\n47\\. Nach deutschem Verfahrensrecht darf eine entscheidungserhebliche Tatsache grundsätzlich mit allen nach dem Gesetz statthaften Beweismitteln unter Beweis gestellt werden. Eine Beschränkung auf Beweismittel oder Indizien, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem bestimmten Dokument angegeben wurden, ist nicht vorgesehen. \n\n48\\. (3) Die Anforderung, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Wirkstoff und der Behandlung der Erkrankung aus dem Stand der Technik bekannt ist oder in der Anmeldung plausibel aufgezeigt wird, entspricht nach dem Verständnis des Senats der Sache nach aber der - auch nach Auffassung des Europäischen Patentamts und der Gerichte anderer Mitgliedstaaten erforderlichen - Voraussetzung einer angemessenen Erfolgserwartung und der daraus abzuleitenden Schlussfolgerung, dass die Patentanmeldung ein Mindestmaß an Informationen enthalten muss, um die Frage, ob der Stoff die beanspruchte Eigenschaft aufweist, mit hinreichender Zuverlässigkeit einschätzen zu können. \n\n49\\. e) Vor diesem Hintergrund wird die angefochtene Entscheidung durch die vom Patentgericht angestellten Erwägungen zu den Informationen, die die Anmeldung des Streitpatents zur beanspruchten Wirkung enthält, getragen. \n\n50\\. aa) Nach den Feststellungen des Patentgerichts enthält die Anmeldung konkrete Ausführungen lediglich zur in-vitro-Wirkung des beanspruchten Enzyms. Die Einschätzung, das Enzym weise die beanspruchte Eignung zur Anwendung bei Fructoseintoleranz auf, beruht lediglich auf daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen. \n\n51\\. bb) Diese Feststellungen sind, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend darlegt, gemäß § 107 Abs. 2 PatG der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen. \n\n52\\. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die getroffenen Feststellungen auf formellen oder materiellen Rechtsfehlern beruhen. Insbesondere begründet es keinen Rechtsfehler, dass das Patentgericht die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Indizien, insbesondere die Hinweise aus dem Stand der Technik zur in-vivo-Wirksamkeit anderer Enzyme, anders bewertet hat als die Patentinhaberin. \n\n53\\. cc) Die Feststellungen des Patentgerichts tragen die rechtliche Beurteilung, dass die Anmeldung keine Anhaltspunkte aufzeigt, die eine angemessene Erfolgserwartung begründen. Damit fehlt es an einer für die Ausführbarkeit ausreichenden Offenbarung der beanspruchten Erfindung. \n\n54\\. III. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich (§ 107 Abs. 1 PatG). \n\n55\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. \n\n56\\. V. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts ist nicht veranlasst. Bacher Kober-Dehm Marx Crummenerl von Pückler","Patentfähigkeit eines Mittels zur Anwendung bei Fructoseintoleranz - Fructoseintoleranz","2026-07-08T22:27:17.417Z","2026-07-10T22:06:15.521Z",{"id":118,"ecli":119,"slug":120,"caseNumber":121,"courtId":5,"decisionDate":122,"fullText":123,"summary":124,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":125,"updatedAt":126},"3098","ECLI:DE:NEURIS:KORE600132026","ecli-de-neuris-kore600132026","X ZR 17\u002F24","2026-02-10T00:00:00.000Z","#  BGH, 10.02.2026, X ZR 17\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 26. September 2023 abgeändert.\n\nDas europäische Patent 2 433 414 wird für nichtig erklärt.\n\nDie Anschlussberufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 433 414 (Streitpatents), das am 25. Mai 2010 unter Inanspruchnahme von drei europäischen Prioritäten vom 22. Mai, 28\\. Oktober und 18. Dezember 2009 angemeldet worden ist und einen Identifizierungsdienst betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den 12 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A system (40, 50) for identifying proximate devices (1, 2) arranged for detecting a sensory identifier (ID) and transmitting request messages (RQ1, RQ2) comprising representations of the detected sensory identifier, the system comprising: • means for correlating representations of the detected sensory identifiers from the request messages received from the devices (1, 2) so as to match two or more of those devices, and • means for carrying out an application involving devices that have been matched by said means for correlating representations, wherein said means for correlating are at least one correlation server (5) and said means for carrying out the application are at least one application server (6), the at least one correlation server (5) and the at least one application server (6) being distinct servers, wherein the proximate devices (1, 2) are arranged to include, in the request messages (RQ1, RQ2), an indication of an application to be executed, the at least one correlation server (5) being configured to compare the applications indicated by the request messages, and causing a transmitter (88) to transmit the match message based on the match to an application server identified by the matching indications of the application in the matched request messages. \n\n3\\. Patentanspruch 14 schützt sinngemäß einen Korrelationsserver für den Einsatz in einem solchen System, Patentanspruch 15, auf den drei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, ein Verfahren mit korrespondierenden Merkmalen und Patentanspruch 19 ein Computerprogrammprodukt zur Ausführung eines solchen Verfahrens. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in seiner erteilten Fassung und mit zwanzig Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die mit Hilfsantrag 1c verteidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Begehren aus dem ersten Rechtszug weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Mit ihrer Anschlussberufung verteidigt sie das Streitpatent in der erteilten Fassung, mit ihren in erster Instanz erfolglos gebliebenen Hilfsanträgen und mit einem neuen Hilfsantrag. Höchst hilfsweise verteidigt sie das Schutzrecht in der Fassung ihrer übrigen Hilfsanträge aus erster Instanz und mit acht neuen Hilfsanträgen sowie in der Fassung der erteilten Ansprüche 2, 4, 5, 6, 10, 11 und 17. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Beide Rechtsbehelfe sind zulässig. Die Berufung der Klägerin ist begründet und führt zur vollständigen Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Anschlussberufung ist unbegründet. \n\n7\\. I. Das Streitpatent betrifft ein System zum Identifizieren benachbarter Geräte, zum Beispiel von Mobiltelefonen. \n\n8\\. 1\\. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, mobile Geräte verfügten über eine zunehmende Anzahl von Funktionen, darunter auch Spiele. \n\n9\\. Bestimmte Spiele erforderten Mitspieler, die jeweils ein eigenes Mobiltelefon nutzten. Bevor ein solches Spiel begonnen werden könne, müssten die Geräte der Spieler identifiziert werden (Abs. 2). \n\n10\\. Eine Identifikation anhand der Telefonnummern sei unzureichend, wenn die Mitspieler in einer gewissen räumlichen Nähe sein müssten, etwa in Sichtweite (Abs. 3). Die Nutzung von Bluetooth für solche Zwecke sei zu umständlich (Abs. 4). \n\n11\\. Die internationale Patentanmeldung 2009\u002F014438 (D11) offenbare ein Verfahren zur Identifizierung mit Hilfe sensorischer Identifikatoren und eines Servers. Das erübrige die Bereithaltung von spezieller Hard- und Software auf der Seite der Mobilgeräte und erlaube dementsprechend einfache und kostengünstige Mobilgeräte. Hierbei biete es sich an, die Identifizierung und die weitere Anwendung auf demselben Server durchführen zu lassen. Dies erfordere jedoch die Einrichtung mehrerer Instanzen für den Identifizierungsprozess, wenn verschiedene Anwendungen auf unterschiedlichen Servern bereitgestellt würden (Abs. 8). \n\n12\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine einfache und kostengünstige Identifikation von Geräten für eine Vielzahl von Anwendungen bereitzustellen. \n\n13\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein System vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n14\\. \n\n1 A system (40, 50) for identifying proximate devices (1, 2), System (40, 50) zum Identifizieren benachbarter Vorrichtungen (1, 2), 1.a arranged for detecting a sensory identifier (ID) die eingerichtet sind zum Erfassen eines sensorischen Identifikators (ID) 1.b and transmitting request messages (RQ1, RQ2), comprising representations of the detected sensory identifier, und zum Senden von Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) mit Darstellungen des erfassten sensorischen Identifikators. 1.c the system comprising:means for correlating representations of the detected sensory identifiers from the request messages received from the devices (1, 2) so as to match two or more of those devices, and Das System umfasst:Mittel zum Korrelieren von Darstellungen der erfassten sensorischen Identifikatoren aus den von den Vorrichtungen (1, 2) empfangenen Anfragemeldungen, um zwei oder mehr dieser Vorrichtungen abzugleichen, 1.d means for carrying out an application involving devices that have been matched by said means for correlating representations, und Mittel zum Ausführen einer Anwendung mit Vorrichtungen, die durch die Mittel zum Korrelieren von Darstellungen abgeglichen wurden. 1.e wherein said means for correlating are at least one correlation server (5) and Die Mittel zum Korrelieren bestehen aus mindestens einem Korrelationsserver (5). 1.f said means for carrying out the application are at least one application server (6), Die Mittel zum Ausführen der Anwendung bestehen aus mindestens einem Anwendungsserver (6). 1.g the at least one correlation server (5) and the at least one application server (6) being distinct servers, Der Korrelationsserver (5) und der Anwendungsserver (6) sind verschiedene Server. 1.h wherein the proximate devices (1, 2) are arranged to include, in the request messages (RQ1, RQ2), an indication of an application to be executed, Die benachbarten Vorrichtungen (1, 2) sind dazu eingerichtet, in die Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) eine Angabe einer auszuführenden Anwendung einzufügen. 1.i the at least one correlation server (5) being configured to compare the applications indicated by the request messages, Der mindestens eine Korrelationsserver (5) ist dazu konfiguriert, die durch die Anfragemeldungen angezeigten Anwendungen zu vergleichen 1.j and causing a transmitter (88) to transmit the match message based on the match to an application server identified by the matching indications of the application in the matched request messages, und einen Sender (88) zum Versenden einer auf der Übereinstimmung basierenden Abgleichsmeldung an einen Anwendungsserver zu veranlassen, der durch die übereinstimmenden Angaben der Anwendung in den abgeglichenen Anfragemeldungen identifiziert wird.\n\n15\\. 4\\. Einige dieser Merkmale bedürfen der Erläuterung. \n\n16\\. a) Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass Merkmal 1 keine näheren Vorgaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen Geräte als benachbart anzusehen sind. \n\n17\\. Aus dem genannten Begriff ergibt sich zwar, dass eine gewisse räumliche Nähe bestehen muss, nicht aber eine bestimmte Obergrenze für die Entfernung. \n\n18\\. Die auf dieses Merkmal bezogenen Ausführungen in der Beschreibung erwähnen in unterschiedlichen Formulierungen eine gewisse Nähe, enthalten aber ebenfalls keine konkrete Definition. \n\n19\\. b) Aus den Merkmalen 1.a, 1.b und 1.c, die das Erfassen sensorischer Identifikatoren, das Versenden von Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) mit Darstellungen eines erfassten Identifikators dieser Art und Mittel zum Korrelieren von solchen Darstellungen vorsehen, ergibt sich ebenfalls keine konkrete Festlegung dazu, wie weit benachbarte Geräte voneinander entfernt sein dürfen. \n\n20\\. aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein sensorischer Identifikator im Sinne von Merkmal 1.a allerdings nur ein Identifikator, der durch menschliche Sinne erfasst werden kann. \n\n21\\. Dies ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschreibung, wonach der genannte Begriff im Kontext des Streitpatents in diesem Sinne zu verstehen ist (Abs. 17). \n\n22\\. Als geeignete Beispiele führt die Beschreibung an derselben Stelle Töne, Bilder, Gerüche, Berührungen, Temperaturen, Bewegungen oder Beschleunigungsvorgänge an. Dem werden andere Identifikatoren gegenübergestellt, zum Beispiel Ortsangaben, die mit Hilfe von GPS oder GSM gewonnen wurden. Solche Identifikatoren können zusätzlich zu sensorischen Identifikatoren eingesetzt werden. \n\n23\\. Patentanspruch 1 nimmt auf diese Definition zwar nicht ausdrücklich Bezug. Aus der in der Beschreibung enthaltenen Angabe, dass die Definition im Kontext des Streitpatents gilt, geht aber hinreichend deutlich hervor, dass sie für die Auslegung des Anspruchs maßgeblich sein soll. \n\n24\\. Anhaltspunkte, die für ein anderes Verständnis sprechen könnten, sind der Patentschrift nicht zu entnehmen. Insbesondere kommt bei allen Ausführungsbeispielen ein sensorischer Identifikator im Sinne der genannten Definition zum Einsatz. \n\n25\\. bb) Aus Merkmal 1.c folgt darüber hinaus, dass das System in der Lage sein muss, Darstellungen zu korrelieren, die sensorische Identifikatoren repräsentieren. \n\n26\\. (1) Wie die Klägerin im Ansatz zutreffend geltend macht, sind die in den Merkmalen 1, 1.a und 1.b vorgesehenen Vorrichtungen (1, 2) zum Erfassen solcher Identifikatoren und zum Senden von Abfragemeldungen (RQ1, RQ2) allerdings nicht Teil des mit der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 geschützten Systems (40, 50). \n\n27\\. Das System muss lediglich geeignet sein, benachbarte Vorrichtungen zu identifizieren, die die genannten Funktionen aufweisen. Als insoweit relevanten Bestandteil des Systems führt Patentanspruch 1 nur die in Merkmal 1.c vorgesehenen Korrelationsmittel auf. Die Vorrichtungen zum Erfassen von Identifikatoren und zum Senden von Anfragemeldungen sind hingegen nur als Objekt angeführt, von denen die zu korrelierenden Darstellungen stammen und auf die sich der angestrebte Abgleich bezieht. \n\n28\\. (2) Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass als zu korrelierende Darstellung im Sinne von Merkmal 1.c jede beliebige Datenfolge in Betracht kommt. \n\n29\\. Merkmal 1.c lässt zwar offen, in welcher Weise die erfassten sensorischen Identifikatoren dargestellt werden. Aus der Anforderung, dass eine Darstellung solcher Identifikatoren zu korrelieren ist, ergibt sich aber, dass die Darstellung eine hinreichend sichere Zuordnung zu einem bestimmten Identifikator und auf dieser Grundlage eine sinnvolle Korrelation ermöglichen muss, d.h. einen Abgleich, der sinnvolle Rückschlüsse darauf zulässt, ob die dargestellten Identifikatoren einen inhaltlichen Bezug zueinander aufweisen. \n\n30\\. cc) Auch vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den Merkmalen 1 bis 1.c jedoch keine konkreten Vorgaben zur Entfernung zwischen benachbarten Geräten. \n\n31\\. (1) Keines dieser Merkmale enthält konkrete Anforderungen an die maximale Entfernung oder die Genauigkeit, die sich aus der Korrelation ergeben müssen. Zudem gibt Merkmal 1.c nicht vor, nach welchen Kriterien die Korrelation zu erfolgen hat und unter welchen Voraussetzungen eine Übereinstimmung (match) zu bejahen ist. \n\n32\\. Die in der Beschreibung enthaltenen Ausführungen, die übersandten und für das Korrelieren verwendeten Darstellungen seien vorzugsweise identisch oder zumindest ähnlich (Abs. 16), geben nur bevorzugte Ausgestaltungen an und haben in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. \n\n33\\. (2) Die genannten Merkmale schreiben auch nicht vor, dass der erfasste Identifikator vom jeweils anderen Gerät ausgehen muss. \n\n34\\. Als geeignetes Beispiel für einen sensorischen Identifikator schildert das Streitpatent einen Barcode, der von den Geräten (1, 2) eingescannt wird. Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass der Barcode fest mit einem Gerät verbunden sein muss. Als geeigneter Identifikator wird vielmehr auch ein räumliches oder temporäres Muster angeführt, das von einem Werbedisplay in einem Laden oder Schaufenster angezeigt wird (Abs. 38). \n\n35\\. Diese Beispiele mögen auf der Annahme beruhen, dass beide Geräte dieselbe Vorlage zum Erfassen des Barcodes bzw. Musters verwenden. Unter dieser Prämisse deutet ein erfolgreicher Abgleich von zwei Darstellungen mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass die beiden Geräte, die die Darstellungen übersandt haben, nicht allzu weit voneinander entfernt sind - auch wenn zumindest theoretisch nicht auszuschließen ist, dass zwei räumlich voneinander entfernte Vorlagen verwendet wurden, die denselben Barcode oder dasselbe Muster zeigen. Eine konkrete Vorgabe für die Entfernung, die die Geräte voneinander aufweisen dürfen, ergäbe sich aber auch unter dieser Prämisse allenfalls dann, wenn festgelegt wäre, innerhalb welchen zeitlichen Abstands die beiden Erfassungsvorgänge stattgefunden haben müssen. \n\n36\\. Solche Festlegungen enthält Patentanspruch 1 nicht. \n\n37\\. c) Als Mittel für die in Merkmal 1.c vorgesehene Korrelation gibt Merkmal 1.e einen hierfür eingerichteten Server (5) vor. \n\n38\\. aa) Dieser Server muss nach den Merkmalen 1.h und 1.i ferner dazu konfiguriert sein, Angaben zu einer auszuführenden Anwendung - etwa einem Spiel - miteinander zu vergleichen, die in den von den Vorrichtungen (1, 2) übermittelten Abfragemeldungen (RQ1, RQ2) enthalten sind. \n\n39\\. bb) Nach Merkmal 1.j muss der Korrelationsserver ferner so eingerichtet sein, dass er bei übereinstimmenden Angaben zur Anwendung den Versand einer Abgleichsmeldung an einen durch die übereinstimmenden Angaben identifizierten Anwendungsserver veranlasst. \n\n40\\. Zu Recht macht die Beklagte geltend, dass damit nicht festgelegt ist, auf welchem Weg die Abgleichsmeldung übermittelt wird. \n\n41\\. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob sich aus der Beschreibung unmittelbar und eindeutig ergibt, dass der Versandweg auch vom Korrelationsserver über eines der beiden benachbarten Geräte (1, 2) zum Anwendungsserver verlaufen kann. Selbst wenn diese Frage zu verneinen wäre, ergäbe sich daraus kein einschränkendes Verständnis von Patentanspruch 1\\. Dieser enthält weder ausdrückliche Vorgaben zum Versandweg noch sonstige Merkmale, die darauf hindeuten, dass der Versand nur auf Wegen erfolgen darf, die in den Ausführungsbeispielen ausdrücklich offenbart sind. \n\n42\\. d) Aus dem Gesamtzusammenhang der Merkmale ergibt sich, dass eine Abgleichsmeldung im Sinne von Merkmal 1.j nur dann versandt wird, wenn sowohl die Korrelation nach Merkmal 1.c als auch der Abgleich nach Merkmal 1.i zu einem positiven Ergebnis (match) geführt haben. \n\n43\\. Dies folgt aus Merkmal 1.d, wonach der Anwendungsserver zum Ausführen einer Anwendung vorgesehen ist, die durch den Korrelationsserver abgeglichen worden ist, und aus der Vorgabe, dass sowohl die Korrelation gemäß Merkmal 1.c als auch der Abgleich gemäß Merkmal 1.i durch den Korrelationsserver auszuführen sind, der vom Anwendungsserver verschieden ist. Diese Vorgabe ist nicht eingehalten, wenn der Korrelationsserver den identifizierten Anwendungsserver schon dann benachrichtigt, wenn der Abgleich nach Merkmal 1.i eine Übereinstimmung ergeben hat, und die Korrelation nach Merkmal 1.c am Ende doch dem Anwendungsserver überlassen bleibt. \n\n44\\. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der Umstand, dass die Merkmale 1.c und 1.i schon dann verwirklicht sind, wenn der Korrelationsserver in der dort spezifizierten Weise ausgestaltet ist, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Klägerin geht zwar zu Recht davon aus, dass Patentanspruch 1 das beanspruchte System unabhängig davon schützt, in welcher Weise es verwendet wird. Aus der Vorgabe, dass Korrelationsserver und Anwendungsserver zu trennen sind, ergibt sich aber, dass die in Merkmal 1.j vorgesehene Abgleichsnachricht zur Weiterverarbeitung durch einen Anwendungsserver geeignet sein muss, der die Korrelation nach Merkmal 1.c nicht durchführen kann. Dies setzt voraus, dass an den Anwendungsserver nur dann eine Abgleichsmeldung versandt wird, wenn dieser seine Anwendungen den beiden als benachbart erkannten Geräten (1, 2) ohne weitere Korrelationsschritte zur Verfügung stellen kann. \n\n45\\. e) Die in den Merkmalen 1.e, 1.f und 1.g vorgesehene Trennung zwischen (mindestens) einem Server, der die Korrelation nach Merkmal 1.c, den Abgleich nach Merkmal 1.i und den Versand der Abgleichsmeldung nach Merkmal 1.j durchführt, und (mindestens) einem anderen Server, der das in Merkmal 1.d vorgesehene Ausführen einer Anwendung übernimmt, ermöglicht es, denselben Korrelationsserver für unterschiedliche Anwendungen auf verschiedenen Servern zu verwenden und damit den in der Beschreibung des Streitpatents geschilderten Nachteil eines gemeinsamen Servers zu überwinden (Abs. 13). \n\n46\\. Die genannten Merkmale geben nicht vor, in welcher Weise die Server für Korrelation und Anwendung voneinander zu trennen sind. \n\n47\\. Aus der Funktion der Merkmale ergibt sich die Vorgabe, dass beide Server so eingerichtet sein müssen, dass sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich unabhängig voneinander ausführen können. Dies setzt nicht zwingend voraus, dass die Server auf unterschiedlichen Hardware-Einheiten betrieben werden. \n\n48\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n49\\. Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen (veröffentlicht als WO 2010\u002F134817 A2, NK4) hinaus. Patentanspruch 1 sei dahin auszulegen, dass eine \"matching\"-Nachricht im Sinne von Merkmal 1.j nur für Geräte versandt werden dürfe, die bereits als benachbart identifiziert worden seien. In der Ursprungsanmeldung sei auch kein weiterer Bestandteil des Korrelationsservers beschrieben, der zwingend erforderlich sei. Der in der Beschreibung geschilderte \"message detector\" sei integraler Bestandteil des Korrelationsservers. \n\n50\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei durch den Stand der Technik nicht vollständig vorweggenommen. Die US-Patentanmeldung 2007\u002F0093258 (D1) offenbare nicht die Erfassung und Darstellung sensorischer Identifikatoren und die Übermittlung solcher Darstellungen in den gezeigten Anfragen. D1 offenbare auch nicht eine Anwendungskennung als Teil der Anfragenachricht. Schließlich fehle eine Nachricht an den Anwendungsserver. Entsprechendes gelte für die US-Patentanmeldung 2005\u002F0277472 (D2). Das US-Patent 6 128 660 (D3) beschreibe lediglich allgemein und ohne Rücksicht auf eine räumliche Nähe ein \"Matchen\" von Geräten. Das europäische Patent 1 471 710 (D4) offenbare ebenfalls nicht die Verwendung sensorischer Identifikatoren. \n\n51\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei aber ausgehend von D11 durch das mit dem Fachbuch von Joines et al. (Performance Analysis for Java Web Sites, 2003, S. 102, Fig. 3.13, D6) und mit der internationalen Patentanmeldung 03\u002F091894 (D7) belegte Fachwissen nahegelegt. \n\n52\\. D11 offenbare ein Verfahren zum Identifizieren benachbarter Geräte unter Verwendung von Informationen aus sensorischen Identifikatoren. Es fehle lediglich an einer Trennung der Server für das Korrelieren und das Ausführen der gemeinsamen Anwendungen. Der Einsatz gesonderter Server ergebe sich jedoch aus dem Fachwissen. \n\n53\\. Wenn nur ein System eingesetzt werde, sei es mit beschränkter Rechnerleistung bei steigender Nutzerzahl zwangsläufig notwendig, die Leistungsfähigkeit des Systems auf der Serverseite zu erhöhen, um das Angebot dauerhaft funktionsfähig zu erhalten. Dazu biete sich an, Serverfunktionalitäten aufzusplitten oder so zu verteilen, dass nicht alle Kapazitäten in einem einzigen Server zur Durchführung aller an diesen gestellten Anfragen vorgehalten werden müssen. Dieses als \"Horizontal Scaling\" bezeichnete Vorgehen sei etwa in D6 als generelles Fachwissen belegt. Zudem biete ein modularer Aufbau ohnehin ein weniger fehleranfälliges sowie meist leichter einzurichtendes, zu wartendes und zu aktualisierendes Umfeld. \n\n54\\. Daher werde der Fachmann, ein Informatiker mit Universitätsabschluss und mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption und praktischen Umsetzung von Diensten für Clients in einer Client-Server-Architektur, die mit den Merkmalen 1.h bis 1.j verbundenen Maßnahmen aufgrund seines Fachwissens umsetzen, ohne dass es erfinderischer Tätigkeit bedürfe. Als Beleg für das einschlägige Fachwissen diene D7, die eine praktisch ausgereifte Umsetzung aus einem vergleichbaren Umfeld (game server, online gaming context) lehre. Wie im Streitpatent würden dort Anwendungen auf mehreren separaten Servern (multiple lobby servers and application servers) verwirklicht und geeignete Maßnahmen im Vorfeld zu deren gemeinsamer Einbindung ins Gesamtsystem vorgenommen, etwa entsprechend auszutauschende \"messages\" mit die Anwendungen identifizierenden Inhalten. \n\n55\\. Für den Gegenstand von Patentanspruch 15 gelte nichts anderes. Da die Beklagte die erteilte Fassung lediglich als geschlossenen Anspruchssatz verteidige, teilten die übrigen Ansprüche das Schicksal der Patentansprüche 1 und 15. \n\n56\\. Hilfsantrag 0a, der vorsehe, dass die anfragenden Vorrichtungen (1, 2) zum beanspruchten System gehörten, sei auf eine Erweiterung des Schutzbereichs gerichtet. Unabhängig davon sei der damit verteidigte Gegenstand ebenfalls durch D11 in Verbindung mit dem mittels D7 belegten Fachwissen nahegelegt. Für Hilfsantrag 0b, der eine entsprechende Änderung nur für Patentanspruch 15 vorsehe, und für die Hilfsanträge 1a', 1b1' und 1b2' gelte im Ergebnis nichts anderes. \n\n57\\. In der mit Hilfsantrag 1c verteidigten Fassung sei das Streitpatent hingegen rechtsbeständig. Das danach vorgesehene Merkmal, dass der Korrelationsserver die Abgleichsmeldung nicht unmittelbar an den Anwendungsserver versendet, sondern mittelbar über eine der benachbarten Vorrichtungen, sei in Figur 4b und den darauf bezogenen Passagen der Beschreibung ursprungsoffenbart. Dieses Merkmal sei durch den Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Es erschließe sich nicht, weshalb der Fachmann nur aus seinem Fachwissen heraus den in Rede stehenden Kommunikationsweg einschlagen solle. Ein Wegeverlauf über die Geräte führe zu einer Verlängerung der Laufzeit und sei damit anfälliger für Fehler. Entsprechendes gelte für die Gegenstände der Patentansprüche 14 und 15. \n\n58\\. III. Diese Würdigung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nur teilweise stand. \n\n59\\. 1\\. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht patentfähig ist. \n\n60\\. a) Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D11 durch allgemeines Fachwissen nahegelegt war. \n\n61\\. aa) D11 befasst sich wie das Streitpatent mit der Identifikation benachbarter Mobilgeräte (S. 1 Z. 3-6). \n\n62\\. D11 schildert den Stand der Technik und die darin bestehenden Schwierigkeiten im Ansatz gleich wie das Streitpatent (S. 1 Z. 7 bis S. 2 Z. 9). \n\n63\\. Zur Lösung schlägt D11 ein Verfahren vor, bei dem Mobilgeräte sensorische Identifikatoren erfassen und Informationen darüber austauschen. \n\n64\\. Sensorische Identifikatoren werden in D11 im Wesentlichen gleich beschrieben wie im Streitpatent (S. 9 Z. 31 bis S. 10 Z. 30). \n\n65\\. Wenn ein Mobilgerät einen solchen Sensor erfasst hat, kann es ihn in einem ersten Schritt verifizieren. Hierzu kann auch ein Server eingesetzt werden (S. 11 Z. 14-16). \n\n66\\. Nach erfolgreicher Erfassung und gegebenenfalls erfolgreicher Verifikation wird eine Anfrage (request message) an andere Mobilgeräte geschickt, zum Beispiel durch eine Rundmeldung (broadcast). Diese Nachricht enthält vorzugsweise eine Zahl oder einen alphanumerischen Code, durch den der Identifikator repräsentiert wird. Alternativ können Daten eingesetzt werden, die eine Zuordnung zu dem Identifikator ermöglichen (S. 11 Z. 16-27). \n\n67\\. Wenn ein zweites Mobilgerät, das die Anfrage empfangen hat, denselben sensorischen Identifikator erfasst hat, schickt es eine Bestätigung (acknowledgement message) (S. 11 Z. 28-30). Auf diese Weise wird eine wechselseitige Identifizierung der Geräte ermöglicht (S. 12 Z. 9 f.). \n\n68\\. Die mobilen Endgeräte können Mobiltelefone, Laptopcomputer oder Personal Digital Assistants sein. Es können aber auch Kommunikationssysteme zum Einsatz kommen, bei denen mobile Geräte teilweise oder vollständig von einem gemeinsamen Server gesteuert werden oder zumindest mit diesem kommunizieren. Ein Teil des Identifikationsprozesses kann dann von einem solchen Server ausgeführt werden (S. 14 Z. 28 bis S. 15 Z. 3). \n\n69\\. Ein geeigneter Server kann einen Prozessor (µP), einen Speicher (M) und eine Kommunikationseinheit (C) umfassen. Der Prozessor kann für die Verifikation der sensorischen Identifikatoren eingerichtet sein. Dies hat den Vorteil, dass die Mobilgeräte keine entsprechende Hard- oder Software aufweisen müssen und deshalb relativ einfach und kostengünstig ausgestaltet werden können (S. 15 Z. 4-17). \n\n70\\. Der Prozessor des Servers kann so eingerichtet sein, dass Meldungen über eine erfolgreiche Verifikation (verification confirmation messages) an die Mobilgeräte versendet werden. Diese Nachrichten können spezifisch für eine bestimmte Rolle des Geräts sein, zum Beispiel für ein Spiel oder eine andere Aktivität, die mit dem Gerät durchgeführt werden soll. Der Prozessor kann vorzugsweise auch eingesetzt werden, um Spielregeln für die Spiele anzuwenden, an denen das Mobilgerät beteiligt ist (S. 15 Z. 18-24). \n\n71\\. Der Prozessor des Servers kann ferner so eingerichtet sein, dass er eine Liste von erfolgreichen Identifikationsvorgängen führt und den einzelnen Mobilgeräten unterschiedliche Rollen zuweist, zum Beispiel Rollen in unterschiedlichen Spielen (S. 8 Z. 26-28). \n\n72\\. bb) Damit sind die Merkmale 1 bis 1.d und 1.f offenbart. \n\n73\\. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch Merkmal 1.e offenbart. \n\n74\\. (1) Wie die Beklagte im Ansatz zutreffend geltend macht, wird die Funktion eines Servers in D11 zunächst im Zusammenhang mit der Verifikation von sensorischen Identifikatoren näher beschrieben (S. 11 Z. 15 f.). \n\n75\\. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, zeigt D11 jedoch auch die Möglichkeit auf, dass die Mobilgeräte ganz oder teilweise von einem Server gesteuert werden und dieser einen Teil der Identifikation ausführt (S. 14 Z. 28 bis S. 15 Z. 3). Sowohl der Systematik der Ansprüche 1 und 5 der D11 als auch der Beschreibung (S. 11 Z. 15 f.) lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass es dabei nicht um die schon zuvor erwähnte Verifikation geht, die unabhängig von der Ausgestaltung der Endgeräte auf einen Server ausgelagert werden kann, sondern um Teile des Identifikationsvorgangs, die bei den zuvor geschilderten Ausführungsbeispielen auf den Endgeräten stattfinden und bei bestimmten Arten von Endgeräten ebenfalls auf einen Server ausgelagert werden können. \n\n76\\. (2) Bei der zuletzt genannten Variante ist Merkmal 1.e verwirklicht. \n\n77\\. (a) Der in D11 als Identifikation bezeichnete Vorgang ist eine Korrelation im Sinne von Merkmal 1.c, weil damit durch Vergleich von zwei sensorischen Identifikatoren oder deren Darstellungen ermittelt wird, ob zwei Mobilgeräte denselben Identifikator erfasst haben. Diese Identifikation kann nach D11 wahlweise auf einem Server stattfinden. \n\n78\\. (b) Dem steht nicht entgegen, dass D11 in diesem Zusammenhang nur von einem Teil des Identifikationsprozesses spricht. \n\n79\\. Patentanspruch 1 gibt nicht im Einzelnen vor, welche Korrelationsschritte auf dem Server durchgeführt werden, und schließt nicht aus, dass vorbereitende oder nachgelagerte Schritte auf einem Endgerät ausgeführt werden. \n\n80\\. (c) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Server, den D11 für die Identifikation vorschlägt, derselbe ist wie derjenige, der die Verifikation durchführt. \n\n81\\. Eine Verifikation ist in Patentanspruch 1 nicht vorgesehen und auch nach D11 nur optional. Unabhängig davon lässt Merkmal 1.e ausdrücklich die Möglichkeit offen, dass mehrere Korrelationsserver zum Einsatz kommen. Dies umfasst Ausgestaltungen, bei denen jeder Server nur einen Teil des Korrelationsprozesses ausführt. \n\n82\\. dd) Nicht offenbart sind in D11 die Merkmale 1.g bis 1.j. \n\n83\\. ee) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.g ausgehend von D11 nahelag. \n\n84\\. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Anwendung eines bestimmten Mittels auch ohne entsprechende Anregung naheliegen, wenn dieses als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalität sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139\u002F10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 \\- Farbversorgungssystem; Urteil vom 3. September 2024 - X ZR 106\u002F22, GRUR 2024, 1790 Rn. 43 - Scheibenbremse III). \n\n85\\. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. \n\n86\\. (1) Nach den Feststellungen des Patentgerichts gehörte es im Stand der Technik zum allgemeinen Fachwissen, dass es von Vorteil sein kann, Serverfunktionalitäten auf verschiedene Server zu verteilen. \n\n87\\. Die Beklagte zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellung begründen (§ 117 PatG und § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\n88\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Patentgericht seine Feststellung nicht auf D7 gestützt. Es hat vielmehr ausgeführt, dass es sich um ein allgemeines Lösungsprinzip handelt, das zum Beispiel in einem von der Klägerin zitierten Lehrbuch (D6) beschrieben und in D7 zur Anwendung gelangt ist. \n\n89\\. Das Patentgericht hat sich in diesem Zusammenhang nicht auf Einzelheiten des in D7 vorgeschlagenen Systems bezogen, sondern als ausschlaggebend angesehen, dass das eingangs genannte Lösungsprinzip in die praktisch ausgereifte Umsetzung aus D7 Eingang gefunden hat. \n\n90\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich keine abweichende Beurteilung daraus, dass die vom Patentgericht herangezogenen Ausführungen in D6 (S. 102 f. mit Fig. 3.13) das \"Horizontal Scaling\" hervorheben, also die Möglichkeit, gleichartige Aufgaben auf eine Vielzahl von Servern zu verteilen. Aus diesen Ausführungen geht zugleich hervor, dass unterschiedliche Aufgaben auf mehrere Server verteilt werden können, wie dies Figur 3.13 beispielhaft für http- und Applikationsserver zeigt. \n\n91\\. (2) Der Einsatz dieses Mittels stellte sich auch im Kontext von D11 als objektiv zweckmäßig dar. \n\n92\\. (a) Ausgehend von D11 bestand Anlass, sich näher mit der Frage zu befassen, welche Teile des Vorgangs auf welcher Einheit durchgeführt werden sollen. \n\n93\\. D11 lässt offen, welche Einheit für die Ausführung des vom Nutzer gewünschten Spiels eingesetzt wird. Der zur Verifikation eingesetzte Server kann zwar vorzugsweise zugleich zur Anwendung von Spielregeln eingesetzt werden (S. 15 Z. 23 f.). Selbst wenn dies dahin zu verstehen wäre, dass der Server zugleich als Anwendungsserver im Sinne von Merkmal 1.f des Streitpatents fungiert, ist diese Ausgestaltung nach D11 aber nur optional. \n\n94\\. Darüber hinaus ist D11 nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Server, der optional zur Identifikation eingesetzt wird, derselbe ist, auf dem die Verifikation erfolgt. Auch deshalb bestand ungeachtet der in D11 angedeuteten Präferenz Anlass, andere Lösungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. \n\n95\\. (b) D11 zeigt sowohl im Zusammenhang mit der Verifikation als auch mit der Identifikation auf, dass diese Schritte wahlweise auf einem Endgerät oder auf einem Server durchgeführt werden können. \n\n96\\. Daraus ergibt sich, dass die Einheit, auf der diese Aufgaben durchgeführt werden, im Wesentlichen nach Gründen der Zweckmäßigkeit ausgewählt werden kann. Bei der Implementierung auf einem Server stand folglich die Möglichkeit offen, einzelne Aufgaben auf verschiedenen Servern auszuführen, wie dies als allgemeines Lösungsmittel bekannt war. \n\n97\\. (3) Besondere Schwierigkeiten, die den Einsatz dieses Lösungsmittels im Kontext von D11 als untunlich erscheinen lassen könnten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. \n\n98\\. ff) Vor diesem Hintergrund hat das Patentgericht zu Recht entschieden, dass ausgehend von D11 auch die Merkmale 1.h, 1.i und 1.j nahegelegen haben. \n\n99\\. (1) Die Ausführungen in D11, wonach der zur Verifikation eingerichtete Server zugleich so eingerichtet sein kann, dass er eine auf ein bestimmtes Spiel oder eine bestimmte andere Anwendung bezogene Bestätigungsmeldung ausgibt, legen zumindest nahe, dass das Endgerät in der Anfrage auch Angaben zu einer bestimmten Anwendung macht, damit der Server eine darauf bezogene Meldung erstellen kann, und dass nur dann ein positives Ergebnis des Abgleichs gemeldet wird, wenn beide Anfragen dieselbe Anwendung betreffen. \n\n100\\. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass dieser Server nicht die in D11 geschilderte Identifikation durchführt, lag es jedenfalls nahe, solche Angaben gegebenenfalls auch an den zur Identifikation eingesetzten Server zu senden und dessen positive Antwort davon abhängig machen, dass die Angaben zur Anwendung übereinstimmen. \n\n101\\. Die Identifikation dient nach D11 dem Zweck, Mobilgeräte in den Stand zu versetzen, miteinander in Transaktion zu treten (S. 12 Z. 24 f.). Damit dieser Zweck erreicht wird, ist es sinnvoll, eine erfolgreiche Identifikation nur dann zu bestätigen, wenn in der Anfrage mitgeteilt wird, für welche Anwendung die Identifikation erfolgen soll, und wenn diese Angaben übereinstimmen. \n\n102\\. (2) Eine solche Vorgehensweise wird zusätzlich durch den erwähnten Hinweis in D11 nahegelegt, dass der Server optional eine Liste von erfolgreichen Identifikationsvorgängen führen und den einzelnen Mobilgeräten unterschiedliche Rollen zuweisen kann. \n\n103\\. Wenn der Server diese Aufgaben wahrnimmt, ist es zweckmäßig, ihn nicht nur mit der Verifikation, sondern auch mit der Identifikation zu betrauen und in diesem Zusammenhang Angaben zu derjenigen Anwendung zu übermitteln, für die die Identifikation erfolgen soll. \n\n104\\. (3) Eine Trennung zwischen Identifikations- und Anwendungsserver, wie sie aus den oben genannten Gründen durch das Fachwissen nahegelegt war, hat ferner zur Folge, dass die Meldung über den erfolgreichen Abgleich auch den Anwendungsserver erreichen muss, damit dieser die in Rede stehende Anwendung für die erfolgreich identifizierten Endgeräte freigeben kann. \n\n105\\. 2\\. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass das Streitpatent auch in der Fassung von Hilfsantrag 0a keinen Bestand hat. \n\n106\\. a) Nach Hilfsantrag 0a soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden: \n\n107\\. \n\n1 A system (40, 50) for identifying proximate devices (1, 2), System (40, 50) zum Identifizieren benachbarter Vorrichtungen (1, 2). 1.a' the system comprising:said devices, wherein said proximate devices arearranged for detecting a sensory identifier (ID) Das System umfasst:die genannten benachbarten Vorrichtungen,die eingerichtet sind zum Erfassen eines sensorischen Identifikators (ID) 1.b' and transmitting request messages (RQ1, RQ2), comprising representations of the detected sensory identifier, und zum Senden von Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) mit Darstellungen des erfassten sensorischen Identifikators.\n\n108\\. b) Die erteilte Fassung von Patentanspruch 15 soll korrespondierend hierzu wie folgt geändert werden: \n\n109\\. \n\n15 A method of identifying proximate devices (1, 2) Verfahren zum Identifizieren benachbarter Vorrichtungen (1, 2) 15.a' arranged forthe method comprising the steps of:detecting a sensory identifier (ID)by said devices eingerichtet zumDas Verfahren umfasst folgende Schritte:Erfassen eines sensorischen Identifikators (ID)durch die genannten Vorrichtungen 15.b' and transmitting request messages (RQ1, RQ2), comprising representations of the detected sensory identifierby said devices, und Senden von Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) mit Darstellungen des erfassten sensorischen Identifikatorsdurch die genannten Vorrichtungen.\n\n110\\. c) Wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, war dieser Gegenstand aus denselben Gründen naheliegend wie der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1. \n\n111\\. 3\\. Hilfsantrag 0b unterliegt derselben Beurteilung. \n\n112\\. Nach Hilfsantrag 0b soll nur Patentanspruch 15 in der oben dargestellten Weise geändert werden. In dieser Fassung kann das Patent aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls keinen Bestand haben. \n\n113\\. 4\\. Für den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag 0a' gilt nichts anderes. \n\n114\\. Nach Hilfsantrag 0a' sollen in den Patentansprüchen 1 und 15 die Merkmale 1.a und 1.b bzw. 15.a und 15.b aus der erteilten Fassung mit den Merkmalen 1.a' und 1.b' bzw. 15.a' und 15.b' gemäß Hilfsantrag 0a kombiniert werden. \n\n115\\. Diese Doppelung vermag nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. \n\n116\\. 5\\. Die Hilfsanträge 1a', 1b1' und 1b2' haben ebenfalls keinen Erfolg. \n\n117\\. a) Nach allen diesen Hilfsanträgen sollen die Patentansprüche 1 und 15 um folgendes Merkmal ergänzt werden: \n\n118\\. \n\n1.k wherein the match message is transmitted from the at least one correlation server to the application server through one of the proximate devices. Die Abgleichsmeldung wird vom Korrelationsserver über eine der benachbarten Vorrichtungen zum Anwendungsserver übermittelt.\n\n119\\. b) Nach Hilfsantrag 1a' sollen die Patentansprüche 1 und 15 ferner um die beiden zusätzlichen Merkmale aus Hilfsantrag 0a' ergänzt werden. \n\n120\\. Nach Hilfsantrag 1b1' soll nur Patentanspruch 1 diese zusätzliche Änderung erfahren, nach Hilfsantrag 1b2' nur Patentanspruch 15. \n\n121\\. c) Die mit den Hilfsanträgen 1a', 1b1' und 1b2' verteidigten Gegenstände sind nicht patentfähig. \n\n122\\. aa) Die Merkmale 1.a' und 1.b' sind aus denselben Gründen im Stand der Technik offenbart wie die Merkmale 1.a und 1.b. \n\n123\\. bb) Die vom Patentgericht im Zusammenhang mit Hilfsantrag 1c angestellten Erwägungen zu Merkmal 1.k halten der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. \n\n124\\. Zur Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit reicht es nicht aus, wenn die vom Streitpatent vorgeschlagene technische Lösung aus der Sicht des Standes der Technik mit Nachteilen oder ihre Realisierung mit Schwierigkeiten verbunden ist, die vorgeschlagenen Lösungsbeispiele diese Nachteile oder Schwierigkeiten aber ignorieren und schlicht in Kauf nehmen (BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50\u002F16, GRUR 2018, 1128 Rn. 37 - Gurtstraffer). \n\n125\\. Bei Anlegung dieses Maßstabs vermag die vom Patentgericht angestellte Erwägung, die Ausgestaltung nach Merkmal 1.k sei nicht naheliegend, weil sie mit Nachteilen verbunden sei, die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen. \n\n126\\. cc) Die angefochtene Entscheidung stellt sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 119 Abs. 1 PatG). \n\n127\\. (1) Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ist die Ausgestaltung nach Merkmal 1.k allerdings nicht technisch unsinnig. \n\n128\\. Eine Kommunikation zwischen den beteiligten Servern auf dem Umweg über eine der benachbarten Vorrichtungen mag die vom Patentgericht angeführten Nachteile in Bezug auf Laufzeit und Fehleranfälligkeit aufweisen. \n\n129\\. Die Beklagte weist aber zu Recht darauf hin, dass diese Ausgestaltung jedenfalls nicht unsinnig ist, weil im Ergebnis sowohl der Anwendungsserver als auch die benachbarten Vorrichtungen eine Information über einen erfolgreichen Abgleich benötigen. Hierbei mag ein unmittelbarer Versand von Server zu Server Vorteile bieten, wenn die beiden Server räumlich oder netzwerktechnisch nahe zueinander angeordnet sind. Der Gegenstand des Streitpatents ist aber nicht auf eine solche Anordnung beschränkt. Unabhängig davon ist eine zuverlässige und schnelle Benachrichtigung des Anwendungsservers von beschränktem Wert, wenn die Kommunikationswege zu den benachbarten Vorrichtungen nicht zur Verfügung stehen oder langsam sind. \n\n130\\. (2) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergab sich jedoch schon ausgehend von D11 Anlass, auch eine indirekte Kommunikation zwischen dem Korrelationsserver und dem Anwendungsserver in Betracht zu ziehen. \n\n131\\. (a) Wie oben im Einzelnen aufgezeigt wurde, beschreibt D11 eine direkte Kommunikation zwischen den beteiligen Mobilgeräten, schlägt aber für verschiedene Funktionen optional die Einschaltung eines Servers vor, ohne insoweit konkrete Kommunikationspfade aufzuzeigen. Dies gab Anlass, über mögliche Ausgestaltungen nachzudenken. \n\n132\\. Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund boten sich eine direkte Kommunikation zwischen den beteiligten Servern und eine Kommunikation über die Mobilgeräte dafür gleichermaßen an. Selbst wenn eine direkte Kommunikation gewisse Vorteile bieten mag, sind diese nicht so eindeutig, dass eine indirekte Verbindung von vornherein ausscheidet. \n\n133\\. (b) Angesichts dessen vermag die Auswahl zwischen einer dieser Ausgestaltungen nicht zur Bejahung erfinderischer Tätigkeit zu führen. \n\n134\\. Wenn zur Lösung eines Problems mehrere Alternativen in Betracht kommen können, können auch mehrere von ihnen naheliegend sein. Hierbei ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zöge (BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50\u002F16, GRUR 2018, 1128 Rn. 41 - Gurtstraffer). \n\n135\\. 6\\. Hinsichtlich der weiteren Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n136\\. a) Der mit Hilfsantrag 1c verteidigte Gegenstand ist entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht patentfähig. \n\n137\\. Nach Hilfsantrag 1c soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um das oben dargestellte Merkmal 1.k ergänzt werden. Diese Ausgestaltung war aus den oben aufgezeigten Gründen durch den Stand der Technik nahegelegt. \n\n138\\. b) Für die Hilfsanträge 1a und 1b gilt nichts anderes. \n\n139\\. Nach diesen Hilfsanträgen sollen die Änderungen nach den Hilfsanträgen 0a und 0b um das Merkmal 1.k ergänzt werden. \n\n140\\. Auch diese Kombination ist aus den genannten Gründen nicht patentfähig. \n\n141\\. c) Die Hilfsanträge 2a, 2b, 2a', 2b' und 2c unterliegen ebenfalls keiner anderen Beurteilung. \n\n142\\. aa) Nach diesen Hilfsanträgen sollen die Anspruchsfassungen verschiedener vorangegangener Hilfsanträge wie folgt ergänzt werden: \n\n143\\. \n\n1.j' and causing a transmitter (88) to transmitin response to a successful matchthe match message based on the match to an application server identified by the matching indications of the application in the matched request messages, und einen Sender (88)in Reaktion auf einen erfolgreichen Abgleichzum Versenden einer auf der Übereinstimmung basierenden Abgleichsmeldung an einen Anwendungsserver zu veranlassen, der durch die übereinstimmenden Angaben der Anwendung in den abgleichenden Anfragemeldungen identifiziert wird.\n\n144\\. bb) Daraus ergibt sich keine zusätzliche Einschränkung. \n\n145\\. Dass die Abgleichsmeldung nur nach einem erfolgreichen Abgleich der Angaben zur auszuführenden Anwendung versendet wird, ergibt sich aus den oben dargelegten Gründen schon aus der erteilten Fassung von Merkmal 1.j. \n\n146\\. d) Die mit den übrigen Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände sind ebenfalls nicht patentfähig. \n\n147\\. aa) Nach diesen Hilfsanträgen sollen die mit zahlreichen vorangegangenen Hilfsanträgen verteidigten Fassungen zusätzlich wie folgt ergänzt werden: \n\n148\\. \n\n1.j'' and causing a transmitter (88) to transmit in response to a successful match the match message based on the matchand including an object indicative of the successful matchto an application server identified by the matching indications of the application in the matched request messages, und einen Sender (88) in Reaktion auf einen erfolgreichen Abgleich zum Versenden einer auf der Übereinstimmung basierenden, ein den erfolgreichen Abgleich anzeigendes Objekt enthaltendenAbgleichsmeldung an einen Anwendungsserver zu veranlassen, der durch die übereinstimmenden Angaben der Anwendung in den abgleichenden Anfragemeldungen identifiziert wird.\n\n149\\. bb) Ob dies zu einer sachlichen Einschränkung führt, kann dahingestellt bleiben. \n\n150\\. Jedenfalls lag es nahe, eine Meldung, die nach einem erfolgreichen Abgleich versandt wird, mit einem Inhalt zu versehen, der auf dieses Ergebnis hinweist. \n\n151\\. 7\\. Der Gegenstand der gesondert verteidigten Ansprüche ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n152\\. a) Der Gegenstand von Patentanspruch 2 liegt ausgehend von D11 ebenfalls nahe. \n\n153\\. aa) Patentanspruch 2 sieht ergänzend folgendes Merkmal vor: \n\n154\\. \n\n1.l the correlation server is configured to generate a session identifier in response to the detected match and to transmit the session identifier back to the proximate devices involved in the match, and to generate a further message specifying the session identifier and identifiers of the matched devices to the application server Der Korrelationsserver ist so konfiguriert, dass er als Reaktion auf das erfasste Abgleichen einen Sitzungsidentifikator generiert und diesen an die an dem Abgleichen beteiligten benachbarten Vorrichtungen zurücksendet und eine weitere den Sitzungsidentifikator spezifizierende Meldung und Identifikatoren der abgeglichenen Vorrichtungen zum Anwendungsserver generiert.\n\n155\\. bb) Der damit spezifizierte Sitzungsidentifikator ermöglicht es nach der Beschreibung, die mobilen Geräte für Zwecke der Korrelation und der Anwendung zu identifizieren, untereinander aber anonym zu halten (Abs. 73). \n\n156\\. cc) Eine solche Ausgestaltung lag, wie die Klägerin bereits in der Klageschrift dargelegt hat, innerhalb dessen, was D11 mit dem Vorschlag, den beteiligten Mobilgeräten eine bestimmte Rolle zuzuweisen, angeregt hat. \n\n157\\. Dass hierbei auch Aspekte des Datenschutzes berücksichtigt werden, vermag eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. \n\n158\\. b) Für Patentanspruch 4 gilt Entsprechendes. \n\n159\\. aa) Nach Patentanspruch 4 soll folgendes Merkmal hinzugefügt werden: \n\n160\\. \n\n1.m the system comprising a plurality of application servers for performing mutually different applications, the request messages each indicating at least one of said applications, the at least one correlation server (5) being configured to determine whether the request messages with correlated representations received from the devices (1, 2) indicate a same one of the applications and to match the devices (1, 2) only if this is the case. Das System umfasst eine Vielzahl von Anwendungsservern zum Ausführen voneinander unterschiedlicher Anwendungen, wobei die Anfragemeldungen mindestens eine der Anwendungen anzeigen, wobei mindestens ein Korrelationsserver (5) dazu konfiguriert ist, um zu bestimmen, ob die Anfragemeldungen mit den korrelierten Darstellungen, die von den Vorrichtungen (1, 2) empfangen werden, dieselbe Anwendung anzeigen, und die Vorrichtungen (1, 2) nur dann abzugleichen, wenn dies der Fall ist.\n\n161\\. bb) Dies betrifft nur handwerkliche Details der durch den Stand der Technik nahegelegten Ausgestaltung gemäß Patentanspruch 1 und vermag ebenfalls nicht zur Bejahung erfinderischer Tätigkeit zu führen. \n\n162\\. c) Patentanspruch 5 unterliegt keiner abweichenden Beurteilung. \n\n163\\. aa) Patentanspruch 5 ist auf Anspruch 4 zurückbezogen und sieht das folgende zusätzliche Merkmal vor: \n\n164\\. \n\n1.n the correlation server (5) is configured to transmit a match message to a selected one of the application servers in response to detection that the request messages received from the devices (1, 2) contain correlated representations and indicate a same one of the applications, a selected one of the application servers being selected according to whether it performs said same one of the applications. Der Korrelationsserver (5) ist dazu konfiguriert, eine Abgleichsmeldung an einen ausgewählten der Anwendungsserver als Reaktion auf das Erfassen zu senden, dass die von den Vorrichtungen (1, 2) empfangenen Anfragemeldungen korrelierte Darstellungen enthalten und eine gleiche der Anwendungen angeben, wobei einer der Anwendungsserver, je nachdem, ob er dieselbe der Anwendungen ausführt, ausgewählt wird.\n\n165\\. bb) Auch dies betrifft nur untergeordnete Details der Ausgestaltung. \n\n166\\. d) Für Patentanspruch 6 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n167\\. aa) Patentanspruch 6 sieht ergänzend folgendes Merkmal vor: \n\n168\\. \n\n1.q the at least one application server (6) is arranged for communicating with the devices (1, 2) directly, at least after receiving a match message indicating the devices based on detection of said correlation from the correlation server. Der mindestens eine Anwendungsserver (6) ist dazu eingerichtet, direkt mit den Vorrichtungen (1, 2) zu kommunizieren, mindestens nachdem er eine Abgleichsmeldung empfangen hat, die die Vorrichtungen auf Grundlage des Erfassens dieser Korrelation vom Korrelationsserver angibt.\n\n169\\. bb) Eine direkte Kommunikation zwischen dem Anwendungsserver und den benachbarten Vorrichtungen (1, 2) war aus den zu Merkmal 1.k dargelegten Gründen in gleicher Weise nahegelegt wie eine indirekte Kommunikation. \n\n170\\. e) Der Gegenstand von Patentanspruch 10 ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n171\\. aa) Patentanspruch 10 sieht ergänzend folgendes Merkmal vor: \n\n172\\. \n\n1.r the system comprising at least two correlation servers (5), further comprising at least one proxy server for routing request messages (RQ1, RQ2) from the devices (1, 2) to a correlation server (5), the at least one proxy server preferably being arranged for routing in dependence of the sensory identifier (ID). Das System umfasst mindestens zwei Korrelationsserver (5), ferner mindestens einen Proxy-Server zum Weiterleiten von Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) von den Vorrichtungen (1, 2) an einen Korrelationsserver (5), wobei der mindestens eine Proxy-Server vorzugsweise zum Weiterleiten in Abhängigkeit von dem sensorischen Identifikator (ID) angeordnet ist.\n\n173\\. bb) Auch dies betrifft einzelne Details der Ausgestaltung, die nicht zur Bejahung erfinderischer Tätigkeit zu führen vermögen. \n\n174\\. f) Für Patentanspruch 11 gilt nichts anderes. \n\n175\\. aa) Patentanspruch 11 ist auf Anspruch 10 zurückbezogen und sieht zusätzlich folgendes Merkmal vor: \n\n176\\. \n\n1.s wherein the at least one proxy server is configured to associate each correlation server with a predetermined range of values of the sensory identifier, a base station through which the request message is transmitted, a type of the sensory identifier and\u002For a combination of part or all of these properties, and to route each respective request messages (RQ1, RQ2) from the devices (1, 2) to a selected one or a selected plurality of correlation servers (5), associated with the range or ranges in which a value of the sensory identifier, the source cell through which the respective request message is transmitted, a type of the sensory identifier and\u002For a combination of part or all of these properties lies. Der mindestens eine Proxy-Server ist dazu konfiguriert, jeden Korrelationsserver mit einem vorbestimmten Wertebereich des sensorischen Identifikators, einer Basisstation, durch die die Anfragemeldung gesendet wird, einem Typ des sensorischen Identifikators und\u002Foder einer Kombination aus einem Teil oder allen dieser Eigenschaften zu verbinden, und die jeweiligen Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) von den Vorrichtungen (1, 2) zu einem ausgewählten oder einer ausgewählten Vielzahl von Korrelationsservern (5) weiterzuleiten, die mit dem Bereich oder Bereichen verbunden sind, in denen ein Wert des sensorischen Identifikators, die Quellzelle, durch die die jeweilige Anfragemeldung gesendet wird, eine Art des sensorischen Identifikators und\u002Foder eine Kombination aus einem Teil oder allen diesen Eigenschaften liegt.\n\n177\\. bb) Dies betrifft einzelne Details der Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Servern, die nicht als erfinderisch angesehen werden können. \n\n178\\. g) Patentanspruch 17 unterliegt ebenfalls keiner abweichenden Beurteilung. \n\n179\\. aa) Patentanspruch 17 sieht ergänzend zu Anspruch 15 folgendes Merkmal vor: \n\n180\\. \n\n15.t the step of correlating takes previous matches into account. Der Schritt des Korrelierens berücksichtigt früheres Abgleichen.\n\n181\\. bb) Diese Vorgehensweise lag schon aus Gründen der Effizienz nahe. \n\n182\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm Marx Rensen","BGH, 10.02.2026, X ZR 17\u002F24","2026-07-08T22:28:50.866Z","2026-07-10T22:06:29.709Z",{"id":128,"ecli":129,"slug":130,"caseNumber":131,"courtId":5,"decisionDate":132,"fullText":133,"summary":134,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":132,"parsedAt":135,"updatedAt":136},"3385","ECLI:DE:NEURIS:KORE600202026","ecli-de-neuris-kore600202026","X ZR 8\u002F24","2026-01-15T00:00:00.000Z","#  BGH, 15.01.2026, X ZR 8\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. August 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 372 863 (Streitpatents), das am 11. Mai 2005 unter Inanspruchnahme zweier britischer Prioritäten vom 11. Mai 2004 und vom 10. Februar 2005 angemeldet wurde und die Steuerung von induktiven Stromübertragungssystemen betrifft. Das Streitpatent ist durch Teilung aus der europäischen Patentanmeldung 2 148 404 hervorgegangen, die durch Teilung aus der europäischen Patentanmeldung 1 751 834 entstanden ist. \n\n2\\. Patentanspruch 8 lautet in der Verfahrenssprache: A primary unit (10; 700), for use in an inductive power transfer system (1), that also has at least one secondary device (30; 600) separate from the primary unit (10; 700), the primary unit comprising: a primary coil for generating an electromagnetic field which couples with the at least one secondary device (30; 600) when it is in proximity to the primary unit (10; 700) so that power is received inductively by the secondary device (30; 600) from the primary unit (10; 700) without direct electrical conductive contacts therebetween; communication circuitry for receiving information relating to a power requirement of the secondary device or devices (30; 600) therefrom; power obtaining circuitry for obtaining a power drawn from the primary unit (10; 700), and a control unit for determining in dependence upon the received information a power supplied to the secondary device (30; 600) or, if there is more than one secondary device (30; 600), a combined power supplied to the secondary devices (30; 600), the control unit for determining if there is a threshold difference between, on the one hand, the obtained power, and, on the other and, the supplied power, and the control unit operable, following such determination of a threshold difference, to restrict or stop the inductive power supply from the primary unit (10; 700). \n\n3\\. Patentanspruch 6 betrifft ein induktives Leistungsübertragungssystem, das eine Primäreinheit umfasst, Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Steuerung eines solchen Systems. Die weiteren Ansprüche sind auf einen oder mehrere der Ansprüche 1, 6 und 8 zurückbezogen. \n\n4\\. Die Klägerin, die aus dem Streitpatent gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Zudem sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. \n\n5\\. Die Beklagte hat das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 bis 13 sowie 18 und 19 in der erteilten Fassung und hilfsweise in sechzehn geänderten Fassungen verteidigt. \n\n6\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 13 und 18 und 19 wie erteilt verteidigt, hilfsweise in der Fassung der erstinstanzlichen Hilfsanträge und in fünf weiteren geänderten Fassungen, weiter hilfsweise begehrt sie die Prüfung der abhängigen Ansprüche der erteilten Fassung. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. \n\n8\\. I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur induktiven Übertragung elektrischer Leistung. \n\n9\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents umfasst ein solches System, das beispielsweise zur Versorgung mobiler Geräte mit Leistung verwendet werden könne, eine Primäreinheit mit mindestens einer primären Spule, durch die ein Wechselstrom fließt, wodurch ein zeitlich variabler magnetischer Fluss erzeugt wird, sowie ein von der Primäreinheit trennbares (\"separable\") Sekundärgerät, das eine sekundäre Spule umfasst. Wird das Sekundärgerät in die Nähe des von der Primärspule erzeugten magnetischen Feldes platziert, bewirkt dies einen Wechselstrom in der Spule des Sekundärgeräts (induktive Leistungsübertragung, Abs. 3). \n\n10\\. Ein solches System sei physikalisch offen gestaltet, was bedeute, dass ein nennenswerter Teil des magnetischen Feldes durch die Luft verlaufe. Dadurch sei es möglich, Sekundärgeräte unterschiedlicher Form oder auch mehrere Sekundärgeräte gleichzeitig mit Leistung zu versorgen (Abs. 5). \n\n11\\. Ein solches System könne mehrere Probleme aufweisen. \n\n12\\. Ein erstes Problem sei darin zu sehen, dass die Primäreinheit keinen Wirkungsgrad von 100 % habe, so dass auch dann Leistung verbraucht werde, wenn kein Sekundärgerät vorhanden sei. Deshalb sei vorzugsweise ein Stand-by-Modus vorzusehen. \n\n13\\. Ein zweites Problem liege darin, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass ein metallisches Fremdobjekt in die Nähe der Primärspule gelange und sich mit diesem verbinde. Dadurch entstünden Wirbelströme in dem Fremdobjekt, die zu dessen Erhitzung führen könnten. Ein solches Fremdobjekt wird im Streitpatent als parasitäre Last bezeichnet. Um die Erhitzung des Fremdobjekts zu verhindern, solle ein Shutdown-Modus vorgesehen sein. \n\n14\\. Im Stand der Technik seien bereits verschiedene Vorschläge unterbreitet worden, um die genannten beiden Probleme zu lösen. Diese taugten jedoch nur, wenn es eine Primäreinheit und (nur) eine Sekundäreinheit gebe und seien daher unbefriedigend, wenn in dem System mehrere Sekundärgeräte vorhanden seien, von denen beispielsweise eines geladen werden solle und eines nicht. \n\n15\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft das technische Problem, ein Verfahren, ein System und eine Primäreinheit zur induktiven Leistungsversorgung bereitzustellen, die hohe Sicherheit bieten und Leistungsverluste weitgehend vermeiden. \n\n16\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 8 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n17\\. \n\n8.1 A primary unit (10; 700), for use in an inductive power transfer system (1), that also has at least one secondary device (30; 600) separate from the primary unit (10; 700), Primäreinheit zur Verwendung in einem induktiven Leistungsübertragungssystem (1), das zudem mindestens eine von der Primäreinheit getrennte Sekundärvorrichtung aufweist, 8.2 the primary unit comprising: wobei die Primäreinheit umfasst: 8.2.1 a primary coil for generating an electromagnetic field which couples with the at least one secondary device (30; 600) when it is in proximity to the primary unit (10; 700) so that power is received inductively by the secondary device (30; 600) from the primary unit (10; 700) without direct electrical conductive contacts therebetween; eine Primärspule zum Erzeugen eines elektromagnetischen Feldes, das mit der Sekundärvorrichtung koppelt, wenn diese sich in der Nähe der Primäreinheit befindet, so dass die Sekundärvorrichtung ohne direkte elektrisch leitende Kontakte induktiv Leistung von der Primäreinheit empfängt; 8.2.2 communication circuitry for receiving information relating to a power requirement of the secondary device or devices (30; 600) therefrom; Kommunikationsschaltung zum Empfangen von Informationen über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung oder der Sekundärvorrichtungen; 8.2.3 power obtaining circuitry for obtaining a power drawn from the primary unit (10; 700), and Leistungsaufnahmeschaltung um eine von der Primäreinheit bezogene Leistung zu erlangen, und 8.2.4 a control unit for determining in dependence upon the received information a power supplied to the secondary device (30; 600) or, if there is more than one secondary device (30; 600), a combined power supplied to the secondary devices (30; 600), eine Steuereinheit, um abhängig von der erhaltenen Information eine an die Sekundärvorrichtung gelieferte Leistung, oder, wenn es mehr als eine Sekundärvorrichtung gibt, die Summe der an diese gelieferten Leistung zu bestimmen, 8.3.1 the control unit for determining if there is a threshold difference between, on the one hand, the obtained power, and, on the other and, the supplied power, and wobei die Steuereinheit bestimmt, ob der Unterschied zwischen der aufgenommenen Leistung und der gelieferten Leistung einen Grenzwert überschreitet, 8.3.2 the control unit operable, following such determination of a threshold difference, to restrict or stop the inductive power supply from the primary unit (10; 700). wobei die Steuereinheit dazu ausgelegt ist, nach der Bestimmung eines Grenzwerts die induktive Leistungszufuhr durch die Primäreinheit einzuschränken oder abzuschalten.\n\n18\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung: \n\n19\\. a) Nach Merkmal 8.1 wird die Primäreinheit in einem induktiven Leistungsübertragungssystem verwendet, das mindestens eine Sekundärvorrichtung umfasst, die von der Primäreinheit getrennt (\"separated\") ist. \n\n20\\. aa) Mit der Trennung zwischen Primäreinheit und Sekundäreinheit ist hier lediglich gemeint, dass kein direkter elektrischer Kontakt - etwa durch eine Leitung, einen Stecker oder dergleichen - zwischen ihnen besteht und die Sekundäreinheit von der Primäreinheit so weit entfernt werden kann, dass die elektrische Koppelung aufgehoben wird. Der Anspruch schließt danach nicht aus, dass die Primäreinheit und die Sekundärvorrichtung auf andere Weise miteinander verbunden sind. \n\n21\\. bb) Anders als die Berufung meint, ist Anspruch 8 - ebenso wenig wie Anspruch 6 - auf eine Vorrichtung beschränkt, die mehrere unterschiedliche Sekundärvorrichtungen mit Leistung versorgt oder versorgen kann. \n\n22\\. Die Beschreibung hebt zwar hervor, dass die vorgeschlagene Lösung es ermöglicht, eine Vorrichtung zum induktiven Laden so zu gestalten, dass gleichzeitig mehrere Sekundärgeräte geladen werden können und dass die Sekundärgeräte unterschiedliche Formen und Größen aufweisen können. Der Anspruch ist jedoch hierauf nicht beschränkt. \n\n23\\. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Beschreibung von einem physikalisch offenen System die Rede ist (Abs. 5). Wie sich aus der Beschreibung ergibt, besagt dies lediglich, dass ein nennenswerter Teil des magnetischen Pfads durch die Luft geht. Dies ermöglicht es, dass die Primäreinheit und die Sekundärvorrichtung nicht unmittelbar aneinander anliegen. Es ermöglicht ferner, dass Sekundärvorrichtungen unterschiedlicher Größe und Form oder auch mehrere Sekundärvorrichtungen parallel geladen werden können. Patentanspruch 8 ist hierauf jedoch nicht beschränkt. \n\n24\\. b) Nach Merkmal 8.2.2 umfasst die Primäreinheit eine als Kommunikationsschaltung bezeichnete Komponente, die Informationen darüber empfangen kann, welcher Leistungsbedarf bei der Sekundärvorrichtung oder den Sekundärvorrichtungen besteht. \n\n25\\. c) Merkmal 8.2.4 gibt vor, dass die Steuereinheit der Primärvorrichtung in Abhängigkeit von diesen Informationen bestimmt, welche Leistung von der Sekundärvorrichtung oder den Sekundärvorrichtungen aufgenommen wird. Dies ist einer der beiden Werte, die sodann \\- dazu sogleich - miteinander verglichen werden. \n\n26\\. d) Mit Recht wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des Patentgerichts, der Eingangsschaltkreis nach Merkmal 8.2.3 diene dazu, die zur Verfügung stehende Versorgungsspannung in eine Spannung umzuwandeln, die sodann der Erzeugung eines elektromagnetischen Feldes durch die Spule der Primäreinheit dient. \n\n27\\. Aus dem Zusammenhang von Patentanspruch 8 ergibt sich, dass die Schaltung nach Merkmal 8.2.3 dazu dient, die Leistung zu erfassen, die von der Primäreinheit abfließt. Der Steuereinheit kommt neben der Aufgabe, die von der Sekundärvorrichtung (oder den Sekundärvorrichtungen) aufgenommenen Leistung zu bestimmen (Merkmal 8.2.4) nach Merkmal 8.3.1 auch die Aufgabe zu, zu bestimmen, ob es eine Differenz zwischen der an die Sekundärvorrichtung(en) gelieferten Leistung und der von der Primäreinheit abfließenden Leistung gibt, die einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Hiervon hängt es sodann nach Merkmal 8.3.2 ab, ob die Stromversorgung abgeschaltet oder beschränkt wird oder nicht. Dies legt ein Verständnis von Merkmal 8.2.3 dahin nahe, dass die Leistungsaufnahmeschaltung dazu dient, die Leistung zu erfassen, die von der Primäreinheit abfließt. Dagegen befasst sich das Streitpatent nicht mit der Frage, woher die Primäreinheit die von ihr bereitzustellende Leistung bezieht. \n\n28\\. Für dieses Verständnis von Merkmal 8.2.3 spricht zudem die Fassung von Patentanspruch 1, der vorsieht, dass die abfließende Primärleistung gemessen wird, ferner die Beschreibung, die erläutert, die Primäreinheit messe die von dort abgezogene Leistung (Abs. 18). \n\n29\\. In die gleiche Richtung weist Absatz 46 der Beschreibung, wonach die Primäreinheit Mittel umfasst, die es ermöglichen, eine Differenz zwischen der von der Primäreinheit abgezogenen Leistung und der von der Sekundärvorrichtung bzw. den Sekundärvorrichtungen benötigten Leistung festzustellen, ferner Absatz 78 der Beschreibung, wo zur nachstehend wiedergegebenen Figur 1 erläutert wird, dass die Leistungsmesseinheit (100) der Primäreinheit (10) erfasst, wieviel Leistung von der elektrischen Antriebseinheit (14) abgezogen wird. \n\n30\\. e) Merkmal 8.3.1 gibt vor, dass eine Steuereinheit, die eine Komponente der Primäreinheit ist, erfasst, ob der Unterschied zwischen der von der Primärvorrichtung abfließenden und der von der Sekundärvorrichtung bzw. den Sekundärvorrichtungen aufgenommenen Leistung einen Grenzwert überschreitet. Zugunsten der Beklagten kann insoweit angenommen werden, dass Merkmale 8.3.1 und 8.3.2 die Vorgabe zu entnehmen ist, dass die Abschaltung oder Einschränkung der Leistungszufuhr davon abhängig ist, dass die Differenz zwischen abfließender und aufgenommener Leistung einen solchen Grenzwert überschreitet. Wird der Grenzwert überschritten, nimmt das System an, dass sich eine parasitäre Last zwischen der Primäreinheit und der Sekundärvorrichtung befindet. \n\n31\\. Nähere Vorgaben dazu, wie der Grenzwert bestimmt wird, enthält Patentanspruch 8 nicht. Weder gibt er vor, dass der Grenzwert so bestimmt wird, dass stets ein gewisser Leistungsverlust in Kauf genommen wird, noch schließt er aus, dass dieser Wert je nach den konkreten Umständen unterschiedlich bestimmt wird. In der Beschreibung wird die Möglichkeit unterschiedlicher Schwellenwerte ausdrücklich erwähnt (siehe Abs. 26: standby threshold value und shutdown threshold value). Auch aus der Funktion der Ermittlung des Grenzwerts, Gefahren zu vermeiden, die von der Überhitzung eines metallischen Fremdköpers ausgehen, ergeben sich keine konkreten Vorgaben für die Ermittlung des Grenzwerts. \n\n32\\. Der Anspruch schließt ferner nicht aus, dass in die Bestimmung des Schwellenwerts weitere Faktoren Eingang finden. So kann zweckmäßigerweise berücksichtigt werden, dass es bei der induktiven Leistungsübertragung immer zu gewissen Verlusten kommt (Abs. 85). Ferner ist vorgesehen, dass der Schwellenwert von der Zahl der vorhandenen Sekundärvorrichtungen abhängig sein kann (Abs. 123). \n\n33\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n34\\. Das Streitpatent sei im Umfang der Patentansprüche 14 bis 17, die die Beklagte nicht mehr verteidigt, ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären. \n\n35\\. Der Gegenstand der verbleibenden Patentansprüche in der erteilten Fassung beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die in der japanischen Patentanmeldung Hei 2001-275 280 (D2, deutsche Übersetzung als Anlage D2b) beschriebene Vorrichtung nehme die Merkmale der Patentansprüche 1, 6 und 8 weitgehend vorweg. Der Unterschied zur Lehre des Streitpatents liege lediglich darin, dass hiernach die Leistung der primären und der sekundären Seite verglichen werde, während D2 vorsehe, dass die jeweiligen Ströme miteinander verglichen werden. Damit unterschieden sich das Streitpatent und D2 allenfalls in der Vorgehensweise. Da die elektrische Leistung das Produkt von Strom und Spannung sei, stehe es im Belieben des Fachmanns, ob er sich dafür entscheide, den Strom oder die Leistung miteinander zu vergleichen. Es handele sich dabei um die Auswahl aus zwei gleichwertigen, dem Fachmann gleichermaßen geläufige Alternativen, die keine erfinderische Tätigkeit begründen könne. \n\n36\\. Die Ansprüche 2 bis 5, 7, 9 bis 12 sowie 18 und 19 wiesen keine Merkmale auf, die geeignet seien, die Patentfähigkeit des jeweiligen Gegenstands zu begründen. \n\n37\\. Die Verteidigung des Streitpatents in den geänderten Fassungen nach den Hilfsanträgen bleibe ebenfalls erfolglos. Teilweise sei diese Verteidigung unzulässig, weil der Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinausgehe, teilweise bleibe die Verteidigung mangels Patentfähigkeit erfolglos. \n\n38\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug stand. \n\n39\\. 1\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 8 wird durch D2 nicht vollständig vorweggenommen. \n\n40\\. a) D2 betrifft eine Vorrichtung, die ein erstes Gerät (Basisgerät) und ein zweites Gerät (Endgerät) umfasst. Dabei versorgt das Basisgerät das Endgerät induktiv mit elektrischer Leistung. Zudem soll eine ebenfalls kontaktlose Signalübertragung zwischen Basisgerät und Endgerät möglich sein. Dies wird in D2 anhand der nachstehend wiedergegebenen Figur 9 erläutert:  Auf der Leistungsversorgerseite umfasst das Basisgerät (100) eine Wechselspannungsquelle (101) und eine an diese angeschlossene Oszillatorspule (102). Auf der Leistungsempfängerseite umfasst das Endgerät (200) eine Leistungsempfängerspule (201), die der Spule (102) gegenüberliegt, so dass eine elektromagnetische Induktion ermöglicht wird, wenn die Vorrichtungen aneinander anliegen. Ferner ist auf beiden Seiten je eine Vorrichtung zur kontaktlosen Signalübertragung vorgesehen. Im Ausführungsbeispiel handelt es sich um je eine Fotodiode (103, 204) und je einen Fototransistor (104, 203). Als weitere Möglichkeiten der Signalübertragung sind in der Beschreibung elektromagnetische Wellen oder Funkwellen aufgeführt (Abs. 99). \n\n41\\. Die Abgabe der elektromagnetischen Energie werde bei einer solchen Vorrichtung auch dann fortgesetzt, wenn ein metallischer Gegenstand, etwa eine Münze, zwischen den Spulen (102) und (101) eingeklemmt sei. Dies könne dazu führen, dass ein Wirbelstrom den Fremdgegenstand durchfließe. Der Fremdkörper könne dadurch sehr heiß werden, was Gefahren hervorrufen könne (Abs. 6). \n\n42\\. Bislang sei hierzu vorgeschlagen worden, eine Leistungs- und Signalübertragungsvorrichtung mit einem Mittel zur Überstromerkennung vorzusehen und die Leistungsversorgung abzuschalten, wenn ein Überstrom erkannt werde, der durch einen metallischen Fremdgegenstand zwischen dem primärseitigen und dem sekundärseitigen Kopplungskreis hervorgerufen werde. Dadurch könne eine ungewöhnliche Wärmeentwicklung verhindert werden (Abs 7 f.). \n\n43\\. Diese Lösung sei jedoch nicht in jeder Situation zufriedenstellend. So könne es, etwa bei einem metallischen Fremdgegenstand, der nur teilweise eingeklemmt sei, dazu kommen, dass der Wert der Spannung oder des Stroms, der bei dem Endgerät ankomme, nicht so weit verringert sei, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht mehr möglich sei, es aber gleichwohl zu einer unerwünschten erheblichen Wärmeentwicklung komme (Abs. 9 bis 11). \n\n44\\. Vor diesem Hintergrund strebt D2 eine Verbesserung der bislang bekannten Leistungs- und Signalübertragungsvorrichtung an und schlägt hierzu vor, dass das Basisgerät einen Primärstromdetektor und das Endgerät einen Sekundärspannungsdetektor und einen Sekundärstromdetektor umfasst. Die von Sekundärspannungsdetektor und Sekundärstromdetektor erfassten Werte werden durch Signalübertragungsmittel vom Endgerät an das Basisgerät übertragen. Anhand dieser Informationen kann das Basisgerät erkennen, ob ein Überstrom vorliegt und in diesem Fall die Versorgung des Endgeräts mit elektrischer Leistung entsprechend steuern (Abs. 12 f.). \n\n45\\. Patentanspruch 1 der D2 lautet (in der Übersetzung aus dem Japanischen gemäß Anlage D2b) wie folgt: Leistungs- und Signalübertragungsvorrichtung, gebildet aus einem Basisgerät, umfassend einen Leistungsversorgungs-Oszillator, der von einem kommerziellen Netzanschluss mit elektrischer Leistung versorgt wird, und eine erste Spule, die an dem Leistungsversorgungs-Oszillator angeschlossen ist; und einem Endgerät, das eine zweite Spule, die durch die elektromagnetische Gegeninduktion an die erste Spule gekoppelt wird, und einen Spannungskonstanthalter, der die in der zweiten Spule induzierte Wechselspannung gleichrichtet, umfasst und aus dem Basisgerät kontaktlos mit elektrischer Leistung versorgt wird, wobei ein Primärstromdetektor zum Erfassen des Werts des Primärstroms, mit dem der Leistungsversorger-Oszillator versorgt wird, in dem Basisgerät vorgesehen ist, damit die elektrische Leistungsversorgung in das Endgerät dem Primärstromwert entsprechend gesteuert wird, und Austausch von Signalen zwischen dem Basisgerät und dem Endgerät über Signalübertragungsmittel erfolgt, die in dem Basisgerät und in dem Endgerät jeweils vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein Sekundärspannungsdetektor zum Erfassen des Sekundärspannungswerts bei dem Spannungskonstanthalter und ein Sekundärstromdetektor zum Erfassen des Sekundärstromwerts bei dem Spannungskonstanthalter in dem Endgerät vorgesehen sind und Informationen, die mittels des Sekundärspannungsdetektors und des Sekundärstromdetektors erfasst werden, von dem Endgerät an das Basisgerät über die Signalübertragungsmittel übertragen werden, damit das Basisgerät anhand dieser Informationen feststellt, ob ein Überstrom bei dem Primärstromwert vorliegt, und die elektrische Leistungsversorgung in das Endgerät entsprechend steuert. \n\n46\\. D2 erläutert diese Lehre zunächst anhand eines Ausführungsbeispiels, bei dem die induktive Leistungsübertragung in einem Kühlschrank vom Grundkörper als Primärgerät (Basisgerät) auf die Tür als Sekundärvorrichtung (Endgerät) erfolgen soll. Nachstehend sind hierzu die Figuren 1a, 1b und 2 wiedergegeben: \n\n47\\. Dazu weist der Kühlschrank Mittel auf, die eine kontaktlose Signalübertragung zwischen Tür und Grundkörper ermöglichen. Der Kühlschrank umfasst ferner eine Leistungsversorgungseinheit (10), mittels der kontaktlos Leistung an die in der Tür angebrachte Leistungsempfängereinheit (20) übertragen werden kann. Das Basisgerät umfasst eine Steuereinheit (3), die die elektrische Leistungsversorgung in die Tür sowie die Signalübertragung zwischen Tür und Basisgerät steuert. Die Steuereinheit (3) umfasst zudem einen Primärstromdetektor (31), der den Wert des Primärstroms erfasst, der dem Leistungsversorgungs-Oszillator (11) der Leistungsversorgungseinheit zugeführt wird (Abs. 27). Türseitig sind neben dem Spannungskonstanthalter (22) ein Sekundärspannungsdetektor (41) und ein Sekundärstromdetektor (42) vorgesehen (Abs. 28). \n\n48\\. Bei geschlossener Tür führt der Leistungsversorgungs-Oszillator (11) über die Spule (12) den Oszillationsvorgang durch. Dadurch entsteht eine elektromagnetische Gegeninduktion mit der Spule (21) in der Tür (Abs. 29). Auch die Signalübertragung vom Basisgerät an die Tür kann kontaktlos zwischen dem Lichtsender (13) und dem Lichtempfänger (23) und in die Gegenrichtung zwischen dem Lichtsender (24) und dem Lichtempfänger (14) erfolgen (Abs. 30). \n\n49\\. Die Vorgänge bei der induktiven Leistungsübertragung vom Basisgerät an die Tür werden in D2 anhand der nachstehend wiedergegebenen Figur 3 erläutert: \n\n50\\. Bei geschlossener Tür versorgt die Steuereinheit den Leistungsversorgungs-Oszillator mit elektrischer Leistung. Dadurch entsteht ein Wechselmagnetfluss in der ersten Spule im Basisgerät, der eine Wechselspannung in der zweiten Spule in der Tür induziert, der durch die nach links offenen Klammern zwischen den Schritten #102 und #200 symbolisiert wird. Der Wert der Wechselspannung wird mittels Spannungskonstanthalter gleichgerichtet (#201). Der Sekundärspannungsdetektor bzw. der Sekundärstromdetektor erfassen die eingehende Spannung bzw. den eingehenden Strom (#203). Diese Information wird über Lichtsignale kontaktlos an das Basisgerät übermittelt (#204, Abs. 34 bis 36). Sodann wird in der Steuereinheit die Überstromgrenze nach Maßgabe des Sekundärspannungswerts und -stromwerts eingestellt (#106). Die Überstromgrenze definiert D2 als einen Schwellenwert. Wird festgestellt, dass der mit dem Primärstromdetektor erfasste Primärstrom diesen Schwellenwert überschreitet, liegt danach ein Überstrom vor (Abs. 40), der zur Beendigung der Leistungsversorgung führt (#108 und #109). \n\n51\\. D2 legt dabei zugrunde, dass es bei der Übertragung der Leistung von der Leistungsversorgerseite zur Leistungsempfängerseite notwendig zu einem gewissen Verlust kommt. Diesem wird in der nachstehend wiedergegebenen Formel (1) aus Absatz 41 der Beschreibung durch die Einführung des Übertragungskoeffizienten K Rechnung getragen. \n\n52\\. Befindet sich ein metallischer Fremdkörper zwischen Basisgerät und Tür, tritt ein Kurzschlussstrom P auf. Bleiben die sekundärseitige Spannung V2 und der sekundärseitige Strom A2 konstant, erhöht sich die Größe des primärseitig abfließenden Stroms um die von P verbrauchte Leistung. Dies soll durch die nachstehend wiedergegebene Formel (2) dargestellt werden. \n\n53\\. Durch den Vergleich zwischen Sekundärstromspannung bzw. Sekundärstromwert einerseits und Primärstrom andererseits kann in dieser Situation unter Zugrundelegung einer konstanten Primärspannung und eines konstanten Übertragungskoeffizienten ein Überstrom ermittelt werden, der gegebenenfalls zur Abschaltung führt (Abs. 41 bis 43). \n\n54\\. Sodann geht D2 auf einen zweiten Fall ein, dass die sekundärseitig gemessenen Werte für Spannung und Strom nicht, wie im soeben erläuterten ersten Fall, konstant bleiben, sondern wegen des metallischen Fremdkörpers sinken. Dies hat zur Folge, dass der primärseitige Strom nicht so stark ansteigt, wie es aufgrund des Leistungsverbrauchs des metallischen Fremdkörpers zu erwarten wäre, weil zugleich die von der Sekundärseite aufgenommene Leistung sinkt. Dies - so D2 - begründet die Gefahr, dass bei einer festen Überstromgrenze ein Überstrom nicht erkannt wird, obwohl ein metallischer Fremdkörper zwischen Basisgerät und Sekundärgerät vorhanden ist (Abs. 44). \n\n55\\. b) Um dem zu begegnen, sieht D2 vor, dass die Überstromgrenze variabel ist, d.h. nach Maßgabe des sekundärseitigen Stroms und der sekundärseitigen Spannung eingestellt wird. Ergibt sich aus den vom Sekundärstromdetektor und vom Sekundärspannungsdetektor erfassten und an die Steuereinheit übermittelten Werten, dass der Strom bzw. die Spannung auf der Empfängerseite reduziert sind, wird die Überstromgrenze entsprechend niedriger eingestellt (Abs. 45 und Abs. 100 bis 103). Die in D2 offenbarte Lehre nimmt die Merkmale 8.1, 8.2, 8.2.1, 8.2.2 und 8.2.4 vorweg. Dagegen sind die Merkmale 8.2.3, 8.3.1 und 8.3.2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. \n\n56\\. aa) D2 nimmt Merkmal 8.1 vorweg. \n\n57\\. Dem steht, anders als die Berufung meint, nicht entgegen, dass D2 eine Kühlschranktür betrifft, die über ein Scharnier mit dem Grundkörper fest verbunden ist. \n\n58\\. Das Streitpatent ist nicht auf Systeme beschränkt, bei denen die Sekundärvorrichtung gegenüber dem Primärgerät frei positioniert werden kann, es also auch keine mechanische Verbindung zwischen beiden gibt. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist Merkmal 8.1 eine entsprechende Anforderung nicht zu entnehmen. Merkmal 8.1 sieht lediglich vor, dass es zur Versorgung der Sekundärvorrichtung mit elektrischer Leistung keines direkten elektrischen Kontakts zur Primäreinheit bedarf und die Sekundärvorrichtung relativ zur Primäreinheit so bewegt werden kann, dass die induktive Koppelung hergestellt bzw. aufgehoben werden kann. \n\n59\\. Eine entsprechende Anordnung ist auch in D2 offenbart. Wie die Beschreibung hervorhebt, ist es gerade ein Vorteil der Erfindung, dass bei dem dort beschriebenen Ausführungsbeispiel eine Kabelverbindung über das Scharnier entbehrlich ist (Abs. 31). Die induktive Leistungsversorgung erfolgt nur bei geschlossener Tür, wenn sich die Spule im Basisgerät und die Spule in der Tür in unmittelbarer Nähe zueinander befinden. Wird die Kühlschranktür geöffnet, besteht die induktive Koppelung zwischen den beiden Spulen im Basisgerät und in der Tür nicht mehr (Abs. 29, Abs. 33). \n\n60\\. Zudem ist D2, wie die Beschreibung hervorhebt, nicht auf einen Kühlschrank beschränkt, sondern betrifft allgemein eine Leistungs- und Signalübertragungsvorrichtung, bei denen eine induktive Leistungsversorgung eines abnehmbaren Endgeräts durch ein Basisgerät erfolgt (Abs. 99). \n\n61\\. bb) D2 nimmt auch die Merkmale 8.2.2 und 8.2.4 vorweg. \n\n62\\. Wenn auf Seiten des Endgeräts der aufgenommene Strom und die Spannung erfasst und an das Basisgerät übermittelt und die entsprechenden Informationen vom Basisgerät empfangen werden, wird damit auch die Leistung ermittelt und empfangen. \n\n63\\. cc) Dagegen ist Merkmal 8.2.3 nicht unmittelbar und eindeutig vorweggenommen. \n\n64\\. Nach dem Vorschlag der D2 wird auf Seiten des Basisgeräts nicht die Leistung, sondern die Menge des abfließenden Stroms erfasst. \n\n65\\. dd) Auch die Merkmale 8.3.1 und 8.3.2 sind auf der Grundlage der oben erläuterten Auslegung von Patentanspruch 8 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. \n\n66\\. D2 zufolge hängt die Entscheidung darüber, ob die Leistungsversorgung des Endgeräts durch das Basisgerät abgeschaltet wird, nicht davon ab, ob festgestellt wird, dass zwischen der vom Basisgerät abfließenden und der beim Endgerät ankommenden Leistung eine Differenz besteht, die einen Schwellwert überschreitet. Stattdessen wird von der Steuereinheit im Basisgerät aufgrund der vom Endgerät übermittelten und vom Basisgerät empfangenen Daten über die dort gemessene Spannung und den dort gemessenen Strom unter Berücksichtigung eines Übertragungskoeffizienten und unter der Annahme einer konstanten Primärspannung eine Überstromgrenze festgelegt und ermittelt, ob der vom Basisgerät abfließende Strom diesen Wert überschreitet oder nicht. \n\n67\\. 2\\. Ausgehend von D2 ist der Gegenstand von Patentanspruch 8 jedoch nahegelegt. \n\n68\\. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine erfinderische Tätigkeit nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck oder einer bestimmten technischen Wirkung losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt (zuletzt BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 - X ZR 50\u002F23, GRUR 2025, 1150 Rn. 87 - Hohlfaserdialysator). \n\n69\\. b) D2 sieht vor, dass die Spannung auch auf der Seite des Basisgeräts konstant gehalten wird (siehe Abs. 29 zum Endgerät und Abs. 43 zum Basisgerät). Da die elektrische Leistung das Produkt aus Spannung und Strom darstellt, ist es daher technisch beliebig, ob \\- wie in Merkmal 8.2.3 vorgesehen - die aus dem Basisgerät abfließende Leistung - das Produkt aus Spannung und Strom - oder - wie in D2 vorgesehen - nur der aus dem Basisgerät abfließende Strom gemessen wird. \n\n70\\. Letztlich nichts anderes gilt für die Merkmale 8.3.1 und 8.3.2. \n\n71\\. Nach der Lehre des Streitpatents wird in der Primäreinheit die abfließende Leistung gemessen. In der Sekundärvorrichtung wird die von dieser aufgenommene Leistung erfasst und die entsprechende Information an die Primärvorrichtung weitergegeben. Aufgrund dieser Werte wird ein Grenzwert bestimmt, der die maximal zulässige Differenz zwischen der abfließenden und der aufgenommenen Leistung bezeichnet. Wie die Beschreibung des Streitpatents erläutert (Abs. 85), können hierbei die bei der induktiven Leistungsübertragung stets auftretenden Verluste berücksichtigt werden. Dieses Vorgehen gewährleistet, dass die vom Primärgerät abfließende Leistung die von der Sekundärvorrichtung aufgenommene Leistung nur in einem bestimmten Umfang überschreitet. \n\n72\\. Entsprechendes ist bereits in D2 offenbart. Dort ist vorgesehen, dass in einem Endgerät die Spannung (Sekundärspannung) und der Strom (Sekundärstrom) gemessen werden und dem Basisgerät Informationen hierüber übermittelt werden. Unter Berücksichtigung dieser Werte sowie der Werte einer konstanten Primärspannung und eines ebenso konstanten Übertragungskoeffizienten kann bestimmt werden, wie hoch der erforderliche Primärstrom des Basisgeräts sein muss. Im Vergleich mit dem im Basisgerät gemessenen Primärstrom kann festgestellt werden, dass der Betrag desselben auch auf den hinzugekommenen Leistungsverbrauch (P) eines metallischen Fremdgegenstands zurückgehen muss. Die Formeln (1) und (2) in Absatz 41 der D2 zeigen diese Verhältnisse. Ausgehend davon sieht D2 die Festlegung einer Überstromgrenze als Schwellwert vor. Diese Überstromgrenze kann in Abhängigkeit von der Größe der Sekundärspannung und des Sekundärstroms eingestellt werden. Damit offenbart D2 zwar nicht die Bestimmung eines Grenzwerts für die Primärleistung, sondern lediglich die Bestimmung eines Grenzwerts für den Primärstrom. Jedoch umfassen die wiedergegebenen Formeln (1) und (2) die Leistungen im Basisgerät und im Endgerät insofern als sie auf beiden Seiten der Gleichung Produkte von Spannung und Strom vorsehen. Ob der Fachmann ausgehend hiervon die Soll-Primärleistung ermittelt und einen Grenzwert hierfür vorsieht oder unter anderweitiger Auflösung der Formeln einen Soll-Primärstrom ermittelt und eine Grenze dafür vorsieht, unterliegt ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen und kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. \n\n73\\. c) Die gegen diese Beurteilung von der Berufung angeführten Einwände rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. \n\n74\\. aa) Soweit die Berufung darauf verweist, Gegenstand der D2 sei ein Kühlschrank mit einer Kühlschranktür, geht dies schon im Ansatz fehl. \n\n75\\. Wie bereits ausgeführt wurde, hat die D2 allgemein eine Vorrichtung zur induktiven Übertragung elektrischer Leistung von einem Basisgerät an ein abnehmbares Endgerät zum Gegenstand. Dass diese Lehre in der Beschreibung beispielhaft anhand eines Kühlschranks erläutert wird, führt nicht zu einer Einschränkung der in D2 offenbarten Lehre auf solche Geräte. \n\n76\\. bb) Auch der Hinweis, in D2 sei kein offenes, sondern ein geschlossenes System beschrieben, greift nicht durch. \n\n77\\. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist unter einem offenen System im Sinne des Streitpatents eine Vorrichtung zur induktiven Leistungsübertragung zu verstehen, bei der ein Teil des magnetischen Pfads über die Luft geht. Das gilt auch für die in D2 beschriebene Vorrichtung. \n\n78\\. cc) Der Umstand, dass die in der Beschreibung der D2 angeführte, bereits oben wiedergegebene Formel einen Übertragungskoeffizient K enthält, führt gleichfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. \n\n79\\. Mittels des Übertragungskoeffizienten K wird berücksichtigt, dass es bei der induktiven Leistungsübertragung notwendig zu Verlusten kommt. \n\n80\\. Die Berücksichtigung dieses Umstands ist keine Besonderheit der D2, vielmehr ist das Auftreten solcher Verluste technisch notwendig und dem Fachmann bekannt. Wie bereits erwähnt, sieht es auch das Streitpatent als vorzugswürdig an, solche Verluste bei der Bestimmung des Grenzwerts für die zulässige Differenz zu berücksichtigen (Abs. 85). \n\n81\\. Entgegen der Auffassung der Berufung kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Lehre der D2 auf Situationen beschränkt ist, in denen der Übertragungskoeffizient bekannt ist. Die Berücksichtigung des Übertragungskoeffizienten findet sich auch in D2 - nicht anders als im Streitpatent - lediglich in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels. In dem oben wiedergegebenen Anspruch 1 der D2 hat dies keinen Niederschlag gefunden. \n\n82\\. 3\\. Für die unabhängigen Ansprüche 1 und 6, die von den gleichen Merkmalen geprägt werden wie Patentanspruch 8, gelten diese Erwägungen entsprechend. \n\n83\\. 4\\. Auch in der Fassung der Hilfsanträge ist der Gegenstand von Patentanspruch 8 nicht patentfähig. \n\n84\\. a) Hilfsantrag 1: \n\n85\\. Nach Hilfsantrag 1 ist Merkmal 8.2.3 wie folgt gefasst: \n\n86\\. \n\n8.2.3 power obtaining circuitry for obtaining,by measurement,a power drawn from the primary unit (10; 700), and Leistungsaufnahmeschaltung umdurch Messungeine von der Primäreinheit bezogene Leistung zu erlangen, und\n\n87\\. Patentanspruch 6 ist entsprechend geändert. \n\n88\\. Durch diese Fassung soll klargestellt werden, dass die Leistungsaufnahmeschaltung dazu dient, die von der Primäreinheit abfließende Leistung zu messen. \n\n89\\. Da Patentanspruch 8, wie oben dargelegt wurde, bereits in der erteilten Fassung so auszulegen ist, dass die Schaltung dazu dient, die von der Primäreinheit abfließende Leistung zu erfassen, unterliegt der Gegenstand von Patentanspruch 8 in dieser Fassung der gleichen Beurteilung wie die erteilte Fassung. \n\n90\\. b) Hilfsantrag 1a: \n\n91\\. Nach Hilfsantrag 1a ist Merkmal 8.2.3 wie folgt gefasst: \n\n92\\. \n\n8.2.3 powerobtaining circuitry for obtaining ameasurement unit (100, 730)to measure thepower drawn from the primary unit(10; 700), and Leistungsmesseinheitaufnahmeschaltungum die von der Primäreinheit bezogene Leistung zu messen erlangen, und\n\n93\\. Patentansprüche 1 und 6 enthalten entsprechende Änderungen. \n\n94\\. Für Hilfsantrag 1a gilt das Gleiche wie für Hilfsantrag 1. \n\n95\\. c) Hilfsantrag 2: \n\n96\\. Nach Hilfsantrag 2 sind die Patentansprüche 2 und 7 gestrichen. Über die Änderung nach Hilfsantrag 1 hinaus ist das ursprüngliche Merkmal 8.2.2 wie folgt gefasst: \n\n97\\. \n\n8.2.2 communication circuitry for receiving information relating to a power requirement of the secondary device or devices (30; 600) therefrom;wherein the power requirement information is an amount of power supplied to the secondary device or devices (30; 600) therefrom; Kommunikationsschaltung zum Empfangen von Informationen über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung oder der Sekundärvorrichtungen;wobei die Information über den Leistungsbedarf eine Summe der Leistung ist, die an die Sekundärvorrichtung oder die Sekundärvorrichtungen geliefert wird.\n\n98\\. In dieser Fassung entspricht der Anspruch Patentanspruch 10 in der erteilten Fassung. \n\n99\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 2 geht nicht über den Gegenstand von Patentanspruch 8 wie erteilt hinaus, sondern stellt lediglich klar, dass die Information über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung(en), wie sie in Merkmal 8.2.2 angesprochen ist, dem Betrag der an diese gelieferten Leistung entspricht. \n\n100\\. Entgegen der Auffassung der Berufung sieht Hilfsantrag 2 nicht vor, dass die Verarbeitung der in der Sekundärvorrichtung gemessenen Werte auch dort erfolgt. Dem steht entgegen, dass die Kommunikationsschaltung, die die Information über den Leistungsbedarf empfängt, und die Steuereinheit, die diese Information verwertet, nach Patentanspruch 8 in der Primäreinheit angeordnet sind. \n\n101\\. d) Hilfsantrag 3: \n\n102\\. Nach Hilfsantrag 3 sind die Patentansprüche 2 und 7 gestrichen. Über die Änderungen nach Hilfsanträgen 1 und 2 hinaus ist das ursprüngliche Merkmal 8.1 wie folgt gefasst: \n\n103\\. \n\n8.1 A primary unit (10; 700), for use in an inductive power transfer system (1), that also has at least oneportablesecondary device (30; 600)separateseparablefrom the primary unit (10; 700), Primäreinheit zur Verwendung in einem induktiven Leistungsübertragungssystem (1), das zudem mindestens eine von der PrimäreinheitgetrenntetrennbaretragbareSekundärvorrichtung aufweist,\n\n104\\. Auch in dieser Fassung ist der Gegenstand von Patentanspruch 6 (zuvor Patentanspruch 8) nicht patentfähig. \n\n105\\. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist die Lehre der D2 nicht auf einen Kühlschrank mit einer über ein Scharnier verbundenen Tür beschränkt, sondern umfasst auch ein Basisgerät mit einem von ihm abnehmbaren Endgerät (Abs. 99). \n\n106\\. e) Hilfsantrag 4: \n\n107\\. aa) Über die Änderungen nach Hilfsantrag 2 hinaus ist das ursprüngliche Merkmal 8.1 wie folgt gefasst und ein Merkmal 8.2.1Hi4 eingefügt. \n\n108\\. \n\n8.1 A primary unit (10; 700), for use in an inductive power transfer system (1), that also has at least one secondary device (30; 600)separate from the primary unit (10; 700),wherein the primary unit (10; 700) is configured to supply power to different shapes and sizes of the at least one secondary device (30; 600) Primäreinheit zur Verwendung in einem induktiven Leistungsübertragungssystem (1), das zudem mindestens einevon der Primäreinheit getrennteSekundärvorrichtung aufweist,wobei die Primäreinheit ausgelegt ist, um die mindestens eine nach Form und Größe unterschiedliche Sekundärvorrichtung mit Leistung zu versorgen 8.2.1Hi4 said at least one secondary device (30, 600) being carried in or by a portable electrical or electronic device and being separate from the primary unit; wobei die wenigstens eine Sekundärvorrichtung in oder von einer tragbaren elektrischen oder elektronischen Vorrichtung getragen wird und getrennt von der Primärvorrichtung ist;\n\n109\\. bb) Wie das Patentgericht ausgeführt hat, sind auch diese zusätzlichen Merkmale nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Hiergegen erhebt die Berufung keine Einwendungen. \n\n110\\. Die Auffassung des Patentgerichts trifft zu. \n\n111\\. Nach der Beschreibung der D2 ist die dort offenbarte Lehre nicht auf Kühlschränke beschränkt, sondern kann auch auf eine andere Form eines Basisgeräts mit einem von ihm abnehmbaren Endgerät angewendet werden. Dies gibt dem Fachmann Anlass, sich mit der Frage zu befassen, wie in einem solchen Fall die induktive Koppelung zwischen Basisgerät und Endgerät hergestellt werden kann, und führt ihn etwa zu der US-amerikanischen Patentanmeldung 2005\u002F0068019 (D1). \n\n112\\. Wie das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zutreffend dargelegt hat, zählt die D1, die am 31. März 2005 veröffentlicht wurde, zum maßgeblichen Stand der Technik, weil das Streitpatent die Prioritäten der britischen Patentanmeldungen 0502775 (NK4-2) und 0410503.7 (NK4-1) nicht in Anspruch nehmen kann. Beide Anmeldungen offenbaren nicht die Lehre, die Leistungszufuhr in Abhängigkeit von der Überschreitung eines Grenzwerts für einen Unterschied zwischen der von der von der Primäreinheit abfließenden Leistung und der von der Sekundärvorrichtung (oder den Sekundärvorrichtungen) aufgenommenen Leistung abhängig zu machen. \n\n113\\. D1 zeigt eine Vorrichtung, auf die verschiedenartige mobile elektrische Geräte unterschiedlicher Form und Größe, etwa Mobiltelefone, Notebooks und Digitalkameras zur induktiven Versorgung mit elektrischer Leistung aufgelegt werden können. \n\n114\\. f) Hilfsantrag 4a: \n\n115\\. Der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 8 unterscheidet sich von demjenigen nach Hilfsantrag 4a lediglich dadurch, dass die Sekundärvorrichtung als tragbar und von der Primäreinheit abtrennbar gekennzeichnet ist. \n\n116\\. Er unterliegt aus den zu Hilfsanträgen 3 und 4 angeführten Gründen daher keiner günstigeren Beurteilung. \n\n117\\. g) Hilfsantrag 5: \n\n118\\. Nach Hilfsantrag 5 ist neben den Änderungen nach Hilfsantrag 4 eine Ergänzung des ursprünglichen Patentanspruchs 8 um Merkmal 8.4 vorgesehen: \n\n119\\. \n\n8.4 wherein the or each secondary device (30; 600) is adapted to transmit the power requirement information by modulating a load imposed on the primary unit (10; 700). wobei die wenigstens eine Sekundärvorrichtung zur Übertragung der Information über den Leistungsbedarf durch Modulation der auf die Primäreinheit aufgebrachten Last ausgelegt ist.\n\n120\\. Danach ist die Sekundärvorrichtung so ausgelegt, dass die Information über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung(en) durch Modulation einer auf die Primäreinheit aufgebrachten Ladung übermittelt werden kann. \n\n121\\. In der Beschreibung (Abs. 44) wird dazu erläutert, es sei auch beim Betrieb der Vorrichtung wünschenswert, die Stärke des magnetischen Feldes auf einen Wert unter dem Maximum einzustellen. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung(en) können die minimal benötigte Leistung für die Versorgung der Sekundärvorrichtung(en) gefunden werden. Ein ähnliches Ergebnis könne auch auf andere Weise erzielt werden, zumal dadurch, dass eine Sekundärvorrichtung, die nicht genug Leistung erhalte, die Ladung moduliere. \n\n122\\. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts zu Patentanspruch 2 war dem Fachmann eine Informationsübertragung per Lastmodulation als allgemein anwendbares Mittel zur Übertragung von Informationen verbunden mit einer induktiven Leistungsübertragung bekannt. Das Patentgericht hat sich hierfür auf die deutsche Offenlegungsschrift 101 58 794 (D5) gestützt. Angesichts dessen ist der Einsatz eines solchen Mittels anstelle der in D2 gezeigten optischen Informationsübertragung nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. \n\n123\\. h) Hilfsanträge 6 bis 11: \n\n124\\. Zur fehlenden Patentfähigkeit des Streitpatents in der Fassung der Hilfsanträge 6 bis 11 wird auf die nicht angegriffenen Ausführungen des Patengerichts Bezug genommen. \n\n125\\. i) Hilfsanträge 12 bis 14: \n\n126\\. Nach Hilfsantrag 12 sind die Ansprüche 1 bis 7 gestrichen und der ursprüngliche Patentanspruch 8 als Verwendungsanspruch formuliert. Das ursprüngliche Merkmal 8.1 ist danach wie folgt gefasst: \n\n127\\. \n\n8.1 Use of aA primary unit (10; 700),for usein an inductive power transfer system (1), that also has at least one secondary device (30; 600) separate from the primary unit (10; 700),for wireless charging; Verwendung einerPrimäreinheitzur Verwendung in einem induktiven Leistungsübertragungssystem (1), das zudem mindestens eine von der Primäreinheit getrennte Sekundärvorrichtung aufweist,zum drahtlosen Laden;\n\n128\\. Der so bestimmte Gegenstand unterliegt keiner günstigeren Beurteilung als Patentanspruch 8 in der erteilten Fassung. Lag dessen Gegenstand nahe, lag es auch nahe, einen solchen Gegenstand zur induktiven Leistungsübertragung zu verwenden. \n\n129\\. Wie bereits ausgeführt wurde, ist D2 entgegen der Auffassung der Berufung nicht auf einen Kühlschrank beschränkt. \n\n130\\. j) Für Hilfsanträge 13 und 14, wonach der Verwendungsanspruch weiter dahin eingeschränkt wird, dass es um das drahtlose Laden eines tragbaren Geräts geht, gilt nichts Anderes. \n\n131\\. k) Hilfsanträge I bis V: \n\n132\\. Ob die erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsanträge I bis V zulässig sind, kann offenbleiben. Auch der Gegenstand dieser Ansprüche, in denen die Merkmale der Hilfsanträge 1 bis 14 lediglich auf unterschiedliche Weise kombiniert werden, ist nicht patentfähig. \n\n133\\. 5\\. Zu Recht hat das Patentgericht eine Patentfähigkeit der Ansprüche 2 bis 5, 7, 9 bis 12 sowie 18 und 19 verneint. \n\n134\\. a) Der Gegenstand von Patentanspruch 2 ist nahegelegt. \n\n135\\. Patentanspruch 2 sieht vor, dass sich die Charakteristik der sekundären Leistung mindestens nach dem Strom oder der Spannung bestimmt, die an die Sekundärvorrichtung geliefert werden. \n\n136\\. Das Patentgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass D2 die Erfassung der Spannung im Endgerät durch einen Sekundärspannungsdetektor und die Erfassung des Stroms durch einen Sekundärstromdetektor vorsieht, womit zugleich die empfangene Sekundärleistung bestimmt wird. Dass diese jeweils beim Spannungskonstanthalter vorgesehen sind, ist unerheblich, weil dieser wiederum im Endgerät angeordnet ist (Abs. 28). \n\n137\\. b) Auch der Gegenstand von Patentanspruch 3 liegt nahe. \n\n138\\. Danach ist für das Verfahren nach Anspruch 1 vorgesehen, dass die induktive Leistungsübertragung beschränkt oder gestoppt wird, wenn die gemessene primäre Leistung einen Grenzwert übersteigt. \n\n139\\. Hierzu hat das Patentgericht zutreffend ausgeführt, dass ein Schutz der Vorrichtung vor Überlastung eine allgemein bekannte und für den Fachmann selbstverständliche Maßnahme ist. \n\n140\\. c) Für den Gegenstand der Patentansprüche 4 und 5 gilt nichts anderes. \n\n141\\. Patentanspruch 4 sieht vor, dass die induktive Leistungsübertragung in Abhängigkeit von einer Differenz zwischen der gemessenen primären Leistung und der Leistung, die an die Sekundärvorrichtung geliefert wird, beschränkt oder gestoppt wird. \n\n142\\. Patentanspruch 5 konkretisiert dies dahin, dass dies geschieht, wenn die primäre Leistung die gelieferte Leistung um mehr als einen Schwellenwert übersteigt. \n\n143\\. Es kann dahinstehen, ob sich die Vorgehensweise nach Anspruch 4 von derjenigen nach Anspruch 1 dahin unterscheidet, dass es bei jener auf die an die Sekundärvorrichtung gelieferte Leistung, bei dieser um die in der Sekundärvorrichtung erfasste Leistung handelt. Der Gegenstand von Patentanspruch 4 und 5 liegt jedenfalls aus den gleichen Gründen nahe, aus denen es an der Patentfähigkeit von Anspruch 8 fehlt. \n\n144\\. d) Der Gegenstand von Patentanspruch 7 liegt gleichfalls nahe. \n\n145\\. Patentanspruch 7 sieht vor, dass ein System nach Patentanspruch 6 eine Leistungsmessungsschaltung umfasst, die geeignet ist, die von der Primäreinheit abfließende Leistung zu messen. \n\n146\\. Aus D2 ist bekannt, die Steuereinheit des Primärgeräts mit einem Primärstromdetektor zu versehen, der den Wert des Primärstroms erfasst, welcher dem Leistungsversorgungs-Oszillator zugeführt wird (Abs. 27). Bei konstanter Spannung (s. Abs. 43 der D2) ist damit auch die abfließende Leistung bekannt. Aus den zu Patentanspruch 8 angegebenen Gründen legt dies nahe, in der Primäreinheit des Systems eine Vorrichtung vorzusehen, mit der die von der Primäreinheit abfließende Leistung erfasst wird. \n\n147\\. e) Auch der Gegenstand von Patentanspruch 9 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n148\\. Patentanspruch 9 sieht vor, dass die induktive Leistungsversorgung eingeschränkt oder gestoppt wird, wenn die abfließende Leistung geringer ist als ein Stand-by-Schwellenwert. \n\n149\\. Wie die Berufung einräumt, ist es allgemein bekannt, bei elektrischen Geräten einen Stand-by-Modus vorzusehen. Den Übergang in diesen Modus für den Fall vorzusehen, dass die vom Primärgerät abfließende Leistung einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet, begründet keine erfinderische Tätigkeit, sondern trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass ein vollständig geladenes Gerät keine weitere Leistung mehr benötigt. \n\n150\\. f) Der Gegenstand von Patentanspruch 10 ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n151\\. Nach Anspruch 10 bestimmt sich die Information über den Leistungsbedarf aus dem Betrag der an die Sekundärvorrichtung(en) gelieferten Leistung. \n\n152\\. Dies entspricht dem Gegenstand von Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 2 und ist aus den bereits genannten Gründen nicht geeignet, die Patentfähigkeit zu begründen. \n\n153\\. g) Der Gegenstand von Patentanspruch 11 beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n154\\. Nach Patentanspruch 11 wird die Information über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung(en) über einen anderen Weg übertragen als die induktive Leistung. \n\n155\\. Dies ist durch D2 nahegelegt, denn dort ist vorgesehen, dass die Information über die im Endgerät gemessenen Werte von Strom und Spannung über besondere Signalvorrichtungen an das Basisgerät übertragen werden. \n\n156\\. h) Auch der Gegenstand von Patentanspruch 12 ist nicht patentfähig. \n\n157\\. Nach Patentanspruch 12 ist die Sekundärvorrichtung so ausgelegt, dass die Information über den Leistungsbedarf der Sekundärvorrichtung(en) durch Modulation einer auf die Primäreinheit aufgebrachten Ladung übermittelt werden kann. \n\n158\\. Dies entspricht dem Gegenstand von Patentanspruch 8 in der Fassung von Hilfsantrag 5 und ist aus den bereits genannten Gründen nicht geeignet, die Patentfähigkeit zu begründen. \n\n159\\. i) Schließlich ist auch der Gegenstand der Patentansprüche 18 und 19 nicht patentfähig. \n\n160\\. Nach Patentanspruch 18 wird die Information über den Leistungsbedarf an die Primäreinheit durch Amplitudenmodulation oder Pulsweitenmodulation übertragen. \n\n161\\. Nach Patentanspruch 19 erfolgt die Übertragung dieser Information durch eine Serie von Bits oder Symbolen. \n\n162\\. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den in Ansprüchen 18 und 19 aufgeführten Vorgehensweisen um gängige Methoden der Datenübertragung. \n\n163\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nDeichfuß Hoffmann Marx Rensen Crummenerl","BGH, 15.01.2026, X ZR 8\u002F24","2026-07-08T22:31:57.261Z","2026-07-10T22:06:58.394Z",{"id":138,"ecli":139,"slug":140,"caseNumber":141,"courtId":5,"decisionDate":132,"fullText":142,"summary":143,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":132,"parsedAt":135,"updatedAt":144},"3386","ECLI:DE:NEURIS:KORE600212026","ecli-de-neuris-kore600212026","X ZR 9\u002F24","#  BGH, 15.01.2026, X ZR 9\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 4. Januar 2024 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 628 233 (Streitpatents), das am 4. Oktober 2011 unter Inanspruchnahme der Priorität einer europäischen Patentanmeldung vom 13. Oktober 2010 angemeldet wurde und einen Leistungssender und einen Leistungsempfänger für ein induktives Stromübertragungssystem betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den zwei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, betrifft einen Leistungssender und lautet in der Verfahrenssprache: Power transmitter for transmitting power inductively to a power receiver via a transmitter coil (11), the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power, the power transmitter comprising: a first unit (17) for receiving first data and second data from the power receiver, said first data indicating a modulation requirement for frequency shift for frequency modulation of the power signal, said second data indicating an inquiry message; and being characterized by further comprising: a second unit (18) for transmitting a response message to the power receiver via the transmitter coil, the response message being intended for responding to said inquiry message, said second unit comprising: a modulator (15) for modulating a power signal according to said modulation requirement when transmitting the response message so as to carry the response message; wherein said second data further indicates at least one of the following: a format of said response message; and a time requirement for transmitting said response message; and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement. \n\n3\\. Patentanspruch 4, auf den zwei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, betrifft einen Leistungsempfänger. Patentansprüche 7 und 8 haben Verfahren zur Kommunikation in einem induktiven Stromübertragungssystem zum Gegenstand. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und hilfsweise in zwölf geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten in erster Linie in der erteilten Fassung, hilfsweise die nebengeordneten Ansprüche selbständig, und weiter hilfsweise in der Fassung der Hilfsanträge erster Instanz - mit Ausnahme des Hilfsantrags 8 - sowie in fünf weiteren geänderten Fassungen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. \n\n7\\. I. Das Streitpatent betrifft Vorrichtungen und Verfahren zur induktiven Übertragung von elektrischer Leistung. \n\n8\\. 1\\. Nach der Beschreibung ist die induktive Übertragung von elektrischer Leistung von einem Leistungssender (power transmitter) auf einen Leistungsempfänger (power receiver) bekannt. Sie werde etwa verwendet, um Batterien von elektrischen Geräten wie Mobilfunkgeräten, PDA, Fernbedienungen zu laden, aber auch um elektrische Geräte wie Lampen direkt kabellos mit Strom zu versorgen (Abs. 1 bis 4). \n\n9\\. Zur Vorbereitung und Kontrolle der Leistungsübertragung übermittele der Leistungsempfänger Informationen an den Leistungssender. Physikalisch gesehen könne dies dadurch geschehen, dass das Leistungssignal als Träger genutzt werde und der Leistungsempfänger die Amplitude oder die Phase des Stroms der Primärspule oder die Spannung moduliere. Der Leistungssender könne das Signal demodulieren, um die Daten zu empfangen (Abs. 28). \n\n10\\. Die Beschreibung nimmt hierzu Bezug auf die Qi wireless power specification, die vom Wireless Power Consortium im Juli 2010 publiziert wurde (Abs. 28 bis 33). Diese Spezifikation enthält nähere Vorgaben für die induktive Leistungsübertragung. \n\n11\\. Danach stelle der Leistungssender anfangs ein Leistungssignal bereit, wodurch eine Selektionsphase (selection phase) beginne. Die Leistung könne genutzt werden, um die Elektronik des Leistungsempfängers hochzufahren. In der folgenden Ping-Phase (ping phase) werde bestimmt, ob ein Leistungsempfänger im Bereich des Leistungssenders vorhanden sei. Werde das Leistungssignal durch den Leistungssender bereitgestellt, sende der Leistungsempfänger - durch Lastmodulation - ein erstes Datenpaket an den Leistungssender, das Informationen über den Grad der Kopplung zwischen Leistungssender und Leistungsempfänger enthalte. In der anschließenden Konfigurationsphase (configuration phase), die der Vorbereitung der eigentlichen Leistungsübertragung diene, lasse der Leistungsempfänger seine Last noch getrennt (disconnected). Er übermittele dem Leistungssender die erforderlichen Parameter, woraufhin der Leistungsempfänger sich entsprechend konfiguriere. Hieran schließe sich die Leistungsübertragungsphase (power transfer phase) an. Der Leistungsempfänger verbinde seine Last mit der vom Leistungssender bereitgestellten Leistung. Er überwache die Last und übermittele dem Leistungssender in regelmäßigen Abständen, ob die Leistung erhöht, verringert oder gleichbleiben soll. \n\n12\\. Während sich diese Spezifikation nur mit der Kommunikation vom Leistungsempfänger zum Leistungssender befasse, seien auch induktive Leistungsübertragungssysteme bekannt, die eine Kommunikation in die Gegenrichtung ermöglichten (Abs. 33). \n\n13\\. Die Beschreibung nimmt Bezug auf die US-amerikanische Patentanmeldung 2009\u002F0108805 (D5). Diese sehe die Übertragung von Daten zum Leistungsempfänger durch Modulation der Erregung der primären Spule vor. Dabei könne die Kommunikation hand-shaking und Kompatibilitäts-Checks vorsehen. \n\n14\\. Die internationale Patentanmeldung 2010\u002F11541 sehe eine Kommunikation durch Ein-\u002FAus-Tastung (on\u002Foff keying, OOK) vor (Abs. 5 f.). \n\n15\\. Nachteilig hieran sei, dass die bekannten Systeme eine spezifische Ausgestaltung des Leistungsempfängers erforderten, um ihn in die Lage zu versetzen, mit dem Leistungssender zu kommunizieren, insbesondere Daten von ihm zu empfangen (Abs. 7). \n\n16\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, eine Vorrichtung zur induktiven Übertragung von elektrischer Leistung zur Verfügung zu stellen, die eine Kommunikation in beide Richtungen bei möglichst einfacher Ausgestaltung des Leistungsempfängers ermöglicht. \n\n17\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 einen Leistungssender vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n18\\. \n\n1 Power transmitter for transmitting power inductively to a power receiver via a transmitter coil (11), the power receiver being connectable to, or part of, a device that is to be charged or provided with power, the power transmitter comprising: Leistungssender zum induktiven Übertragen von Leistung an einen Leistungsempfänger über eine Sendespule, wobei der Leistungsempfänger mit einer Vorrichtung oder einem Teil einer Vorrichtung verbindbar ist, die geladen oder mit Leistung versorgt werden soll, umfassend: 2 a first unit (17) for receiving first data and second data from the power receiver, eine erste Einheit zum Empfangen erster und zweiter Daten vom Leistungsempfänger; 2.1 said first data indicating a modulation requirement for frequency shift for frequency modulation of the power signal, die ersten Daten zeigen eine Modulationsanforderung für eine Frequenzverschiebung zur Frequenzmodulation des Leistungssignals an; 2.2 said second data indicating an inquiry message; die zweiten Daten zeigen eine Anfragenachricht an; 5 wherein said second data further indicates at least one of the following: die zweiten Daten zeigen außerdem mindestens eines von Folgendem an: 5.1 a format of said response message; and ein Format der Antwortnachricht und 5.2 a time requirement for transmitting said response message; eine Zeitanforderung zum Senden der Antwortnachricht; 3 a second unit (18) for transmitting a response message to the power receiver via the transmitter coil, the response message being intended for responding to said inquiry message, eine zweite Einheit zum Senden einer Antwortnachricht an den Leistungsempfänger über die Sendespule; wobei die Antwortnachricht der Antwort auf die Anfragenachricht dient; 4 said second unit comprising a modulator (15) for modulating a power signal according to said modulation requirement when transmitting the response message so as to carry the response message; die zweite Einheit umfasst einen Modulator zum Modulieren eines Leistungssignals entsprechend der Modulationsanforderung, um die Antwortnachricht zu tragen, wenn diese gesendet wird; 6 and the power transmitter is arranged to transmit said response message according to at least one of the format and the time requirement. der Leistungssender ist dafür ausgestaltet, die Antwortnachricht entsprechend mindestens diesem Format oder dieser Zeitanforderung zu senden.\n\n19\\. 4\\. Der Anspruch bedarf der näheren Erläuterung: \n\n20\\. a) Merkmal 1 gibt vor, dass der Leistungssender einen Leistungsempfänger induktiv mit Leistung versorgen kann und hierfür mit diesem verbindbar ist. Dies schließt nicht aus, dass der Leistungssender geeignet ist, mehr als eine Vorrichtung mit elektrischer Leistung zu versorgen. Eine nähere Festlegung auf bestimmte Leistungsempfänger ist dem Anspruch ebenfalls nicht zu entnehmen. \n\n21\\. b) Nach Merkmalsgruppe 2 weist der Leistungssender eine erste Einheit auf, die geeignet ist, Daten vom Leistungsempfänger zu empfangen. Diese Daten werden anspruchsgemäß unterschieden in erste und zweite Daten. \n\n22\\. c) Die ersten Daten zeigen eine Modulationsanforderung an, die der Leistungssender für die Antwort auf die Anfrage erfüllen muss (Merkmal 2.1). \n\n23\\. Die Übermittlung von Daten vom Leistungssender zum Leistungsempfänger durch Modulation des Leistungssignals kann grundsätzlich auf verschiedene Weise erfolgen, etwa durch Modulation der Amplitude, der Phase oder der Frequenz des Leistungssignals. Gemäß Merkmal 2.1 vermittelt der Leistungsempfänger dem Leistungssender durch die ersten Daten die Information, dass die Übermittlung von Daten vom Leistungssender zum Leistungsempfänger durch Frequenzmodulation erfolgen soll und teilt dazu eine Frequenzverschiebung (frequency shift) mit (Abs. 18 bis 22). \n\n24\\. Aus Merkmal 2.1 ergibt sich mithin die Anforderung, dass der Leistungssender geeignet sein muss, erste Daten zu empfangen, die eine Modulationsanforderung für eine Frequenzverschiebung zur Frequenzmodulation anzeigen. Dies schließt nicht aus, dass der Leistungssender darüber hinaus auch in der Lage ist, etwa von einem anderen Leistungsempfänger Anforderungen zu empfangen, die sich auf eine andere Art der Modulation, etwa Modulation der Amplitude oder der Phase, beziehen. \n\n25\\. d) Die zweiten Daten zeigen eine Anfrage (inquiry message) des Leistungsempfängers an, auf die eine Antwort (response message) des Leistungssenders erwartet wird (Merkmal 2.2). \n\n26\\. Beispiele für solche Anfragen sind in den Absätzen 52 bis 54 der Beschreibung genannt. Danach kann der Leistungsempfänger etwa anfragen, ob er in einen Testmodus oder in einen Kalibrierungsmodus wechseln soll. Der Leistungssender antwortet hierauf mit \"ja\" oder \"nein\". \n\n27\\. Patentanspruch 1 ist durch diese Beispiele nicht auf bestimmte Anfragen oder Antworten beschränkt. Eine Antwort des Leistungssenders im Sinne des Streitpatents erfordert allerdings, dass sie nicht lediglich zeitlich auf die Anfrage folgt, sondern einen Bezug zu der Anfrage aufweist. \n\n28\\. e) Die zweiten Daten umfassen ferner mindestens die Anzeige eines Formats für die Antwort oder eine Zeitanforderung (time requirement) zum Senden der Antwort (Merkmalsgruppe 5). \n\n29\\. Als Beispiele für eine Zeitanforderung nennt die Beschreibung die Vorgabe einer Zeit, in der der Leistungssender auf die Anfrage antwortet oder eine Vorgabe zur Datenrate, mit der die Antwort übermittelt wird (Abs. 48 f.). \n\n30\\. f) Die ersten und zweiten Daten können gemeinsam in einem Datenpaket enthalten sein. Dies ist jedoch, wie sich aus der Beschreibung ergibt (Abs. 51), nicht zwingend. \n\n31\\. g) Der Leistungssender umfasst eine zweite Einheit, die geeignet ist, über die Sendespule eine Antwort auf die Anfrage des Leistungsempfängers an diesen zu senden (Merkmal 3). \n\n32\\. Hierzu dient ein Modulator, der die Eignung aufweist, das Leistungssignal entsprechend der mit den ersten Daten vom Leistungsempfänger übermittelten Modulationsanforderung zu modulieren, so dass dieses Signal die Antwort auf die Anfrage tragen kann (Merkmal 4). Da die Modulationsanforderung nach Merkmal 2.1 auf eine Frequenzverschiebung zur Frequenzmodulation des Leistungssignals ausgelegt ist, muss der Leistungssender dazu in der Lage sein, eine Frequenzmodulation des Leistungssignals vorzunehmen. Dies schließt nicht aus, dass der Leistungssender in der Lage ist, das Leistungssignal auch auf andere Weise zu modulieren. \n\n33\\. Aus dem Zusammenhang von Merkmal 4 mit der Merkmalsgruppe 2 ergibt sich, dass die die ersten Daten vom Leistungssender zeitlich vor der Übermittlung der Antwort auf die Anfrage empfangen werden müssen. \n\n34\\. h) Merkmal 6 fordert, dass der Leistungssender so ausgestaltet ist, dass er sich bei der Übermittlung der Antwort die mit den zweiten Daten übermittelten Vorgaben hinsichtlich Formal der Antwort oder Zeitanforderung beachten kann. \n\n35\\. Soll ein Bauteil einer geschützten Vorrichtung nach der Formulierung des Patentanspruchs einen bestimmten Zweck erfüllen, reicht es nach der Rechtsprechung des Senats nicht aus, wenn es hierzu erst durch Aufspielen geeigneter Software oder sonstige Konfigurationsmaßnahmen in die Lage versetzt werden kann. Vielmehr muss es bereits entsprechend konfiguriert sein, also bereits eine Software oder sonstige Mittel umfassen, die in entsprechenden Betriebssituationen die Verwirklichung dieser Funktion ermöglichen (BGH, Urteil vom 11\\. Januar 2022 - X ZR 4\u002F20, GRUR 2022, 982 - SRS-Zuordnung). \n\n36\\. Nach dem Zusammenhang der Merkmale genügt es mithin nicht, dass der Leistungssender in der Lage ist, nach Maßgabe von voreingestellten oder gegebenenfalls mit dem Leistungsempfänger ausgehandelten Kommunikationsbedingungen als Reaktion auf eine Anfrage des Leistungsempfängers Nachrichten an diesen zu übermitteln (\"Verhandlungslösung\"). Aus Patentanspruch 1 ergibt sich vielmehr die Anforderung, dass der Leistungssender so konfiguriert ist, dass er vom Leistungsempfänger mit den ersten und zweiten Daten übermittelten Vorgaben empfangen, deuten und mit seiner Antwort darauf unmittelbar umsetzen kann (\"Befehlslösung\"). \n\n37\\. Im allgemeinen Teil der Beschreibung wird dazu erläutert, dass nach der Lehre des Streitpatents die ersten Daten eine Modulationsanforderung vorgeben, die vom Leistungsempfänger bei seiner Antwort auf die Anfrage benutzt werden muss (Absatz 13: \"the first data indicates a modulation requirement that has to be used by the power transmitter when responding to the power receiver\"). \n\n38\\. Absatz 45 der Beschreibung stehen diesem Verständnis nicht entgegen. Dort ist lediglich beispielhaft anhand einer üblichen Struktur eines Datenpakets, wie sie Figur 4 zeigt, erläutert, dass die Kommunikation vom Leistungsempfänger an den Leistungssender entsprechend einem vordefinierten Standard erfolgen kann. \n\n39\\. Absatz 46 ist demgegenüber - weitergehend - zu entnehmen, dass der Leistungssender auf eine mit einer Anfragenachricht übermittelte konkrete Anforderung eines Formats, in dem die Antwort erfolgen soll, unmittelbar reagieren können muss. Danach genügt es nicht, wenn eine entsprechende Reaktion erst erfolgen kann, wenn zuvor die fortan anzuwendende Modulation oder das für eine Antwortnachricht anzuwendende Format ausgehandelt werden muss. \n\n40\\. Das Streitpatent sieht den Vorteil der beanspruchten Lehre darin, dass der Leistungsempfänger vorgeben kann, in welcher Weise das Leistungssignal vom Leistungssender zur Übertragung der erwarteten Antwort moduliert werden muss und welches Format oder welche Zeitanforderung dabei beachtet werden müssen. Dies ermögliche es, den Leistungsempfänger einfach und kostengünstig auszugestalten (Abs. 8, Abs. 58). \n\n41\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n42\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gehe nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Er sei jedoch nicht patentfähig, denn er beruhe gegenüber der US-amerikanischen Patentanmeldung 2010\u002F146308 (D1) nicht auf erfinderischer Tätigkeit. D1 sei zwar nicht zu entnehmen, dass der Leistungsempfänger erste Daten übermittele, die eine Modulationsanforderung für eine Frequenzverschiebung zur Frequenzmodulation anzeige. Die Druckschrift sehe aber die Angabe von zwei Frequenzen für eine binäre Datenübertragung vor. Die Auswahl zwischen der Angabe eines Frequenzhubs, die die Angabe einer Mittenfrequenz voraussetze, und der Angabe zweier Modulationsfrequenzen stelle sich für den Fachmann als beliebig dar. D1 sehe auch die Möglichkeit vor, dass nur der Leistungsempfänger dem Leistungssender seine Kommunikationsparameter vorgebe. \n\n43\\. Auch die Hilfsanträge blieben erfolglos. Zum Teil sei der damit verteidigte Gegenstand nicht patentfähig, zum Teil gehe er über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus. Der erst in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag 8 sei verspätet und daher zurückzuweisen. \n\n44\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug in einem entscheidenden Punkt nicht stand. \n\n45\\. 1\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, wie er sich aus der internationalen Patentanmeldung 2012\u002F049582 (NK2) ergibt. \n\n46\\. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ist NK2 nicht auf einen Leistungsempfänger beschränkt, der hinsichtlich der mit den ersten Daten übertragenen Modulationsanforderung die Möglichkeit hat, zwischen den Modulationsarten Phase, Amplitude und Frequenz zu wählen. \n\n47\\. NK2 offenbart zwar die Möglichkeit, das System so zu gestalten, dass der Leistungssender verschiedene Modulationstypen anwenden kann, wodurch eine hohe Flexibilität und Anpassungsfähigkeit erreicht werden kann. \n\n48\\. NK2 offenbart aber auch für weniger anspruchsvolle Einsatzformen die Möglichkeit, das System so zu gestalten, dass der Leistungsempfänger auf einen bestimmten Modulationstyp eingestellt ist. Dies ermögliche eine kostengünstige Herstellung (S. 4 Z. 15). Danach genügt es ferner, wenn mindestens eine Art der Modulation (type of modulation) des Leistungssignals und für diese wiederum mindestens ein Modulationsbereich (modulation range) ausgewählt wird (S. 5 Z. 12 ff.). \n\n49\\. Entsprechend genügt es nach dem in NK2 formulierten Patentanspruch 4, wenn der Leistungssender in der Lage ist, eine Modulationsanforderung zu empfangen, die mindestens einer Art der Modulation des Leistungssignals entspricht. \n\n50\\. 2\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 patentfähig. \n\n51\\. a) Die Lehre von Patentanspruch 1 wird durch D1 nicht vollständig offenbart. \n\n52\\. aa) Gegenstand der D1 ist ein tragbares Gerät zur induktiven Versorgung eines mobilen Computers mit elektrischer Leistung. \n\n53\\. Im Stand der Technik seien Dockingstationen bekannt, die dazu verwendet werden könnten, ein mobiles Computergerät mit Leistung zu versorgen oder aufzuladen. Herkömmliche Vorrichtungen dieser Art, bei denen eine elektrische Verbindung über einen Stecker hergestellt werde, wiesen Nachteile auf. \n\n54\\. Vor diesem Hintergrund schlägt D1 eine Vorrichtung vor, mit der ein mobiles Gerät induktiv mit Leistung versorgt werden kann. Zugleich könne die induktive Verbindung genutzt werden, um Datensignale zu übertragen (Abs. 64 f.). Dazu sollen eine Dockingstation (dockingstation, dock) und ein mobiles Computergerät (mobile computer device, MCD) so ausgestaltet werden, dass die Station Leistung an das MCD liefert und die beiden Komponenten Datensignale austauschen können, wenn das MCD induktiv mit der Station gekoppelt ist (Abs. 68, 78). \n\n55\\. Anhand der nachstehend wiedergegebenen Figur 2A erläutert D1, dass die Station eine Signalquelle (224) aufweise, von der ein Signal (228), zum Beispiel elektrische Leistung, an das MCD übertragen werde. \n\n56\\. Das MCD weise eine Spule (214) auf, mit der das Signal (228) in elektrische Leistung umgewandelt werden könne (Abs. 85). Auf diesem Signalpfad könnten auch Daten vom MCD an die Station übertragen werden (Abs. 86, Abs. 89 f.). \n\n57\\. Die nachstehend wiedergegebene Figur 4 zeige ein System, das eine Station und ein MCD umfasse, die jeweils mit einem Leistungs-Subsystem (422, 412) und einem Kommunikations-Subsystem (426, 416) ausgestattet seien, wobei die Leistungsquelle auf der Seite der Station angeordnet sei (Abs. 93). \n\n58\\. Die Kommunikationssubsysteme dienten der Übertragung von Daten auf dem induktiven Signalpfad entweder durch Modulation eines induktiven Leistungssignals oder über einen separaten Datensignalpfad (Abs. 94). Die CPU (424) der Station könne über das Kommunikationssubsystem vom MCD eingehende Datensignale verarbeiten und Daten steuern, die unter Verwendung des induktiven Signalpfads an das MCD übertragen werden (Abs. 95). Das Kommunikationssubsystem des MCD sei so konfiguriert, dass Daten vom Dock empfangen oder an dieses gesendet werden könnten. Es ermögliche die Implementierung von Protokollen zur Regelung der induktiven Leistungsübertragung und zum Austausch von Daten. Hierfür sei das Kommunikationssubsystem des MCD in der Lage, modulierte Leistungssignale oder andere Signale zur Kommunikation mit der Station zu erzeugen (Abs. 96, Abs. 101, Abs. 104). Die Übertragung von Daten vom MCD an die Station könne auch dazu dienen, die nachfolgende Kommunikation zwischen den Geräten zu ermöglichen (Abs. 105). \n\n59\\. Entsprechend könne die Station einen Signalhandler zum Senden oder Empfangen von Daten auf dem induktiven Signalpfad umfassen (Abs. 110). \n\n60\\. Die nachstehend wiedergegebene Figur 7A zeige ein vereinfachtes Blockdiagramm eines MCD. \n\n61\\. Danach umfasst das MCD unter anderem einen Signalprozessor (740). Dieser implementiere ein Protokoll, das die Erzeugung von Daten, die über den induktiven Signalpfad übermittelt würden, und den Empfang und die Deutung von eingehenden Daten ermöglichten. Zugleich steuere der Signalprozessor den Empfang bzw. die Übertragung von Leistung. \n\n62\\. Das Leistungssignal, das beim MCD eingehe, könne moduliert, zum Beispiel frequenzmoduliert sein, um gleichzeitig mit der Leistung auch Daten zu übertragen. So könne eine Frequency Shift-Key-Modulation (FSK-Modulation) verwendet werden, um Daten vom Dock zum MCD zu signalisieren. Der Signalhandler des MCD könne hierfür einen FSK-Detektor umfassen (Abs. 123, Abs. 177, Abs. 182). \n\n63\\. Wie D1 hierzu anhand der nachstehend wiedergegebenen Figur 9A erläutert, kann hierfür in der Station ein Ausgangsbereich (826) vorgesehen sein, der für die Modulation des Leistungssignals sorgt (Abs. 129). \n\n64\\. D1 sieht weiter vor, dass das MCD als leistungsempfangendes Gerät an die Station als Leistungssender sogenannte Enumerationsinformationen übermittelt. Diese könnten unter anderem verwendet werden, um Vorgänge, Funktionen oder andere Aspekte der Leistungsübertragung zwischen den beiden Geräten auszuwählen (Abs. 151). Die entsprechenden Daten würden von der Station empfangen und flössen in die Steuerung der Leistungsübertragung ein (Abs. 152). \n\n65\\. D1 beschreibt Ausführungsformen, bei denen ein Protokoll implementiert sei, das es dem MCD ermögliche, Nachrichten an die Station zu übermitteln, auf die die Station antworte. Solche Nachrichten können unterschiedlich groß sein und über unterschiedliche Modulationsschemata gesendet werden. Die Nachrichten könnten beispielsweise der Regelung der Leistungsübertragung dienen, aber auch einem sonstigen Austausch zwischen Station und MCD (in Abs. 158 als periphere Kommunikation bezeichnet). Das Protokoll könne etwa vorsehen, dass das von der Station übermittelte Signal mithilfe von Frequenzmodulation übertragen werde. Dabei könnten unterschiedliche Frequenzbereiche, etwa 110\u002F125 kHz und 113\u002F119 kHz, verwendet werden. Ein solches Protokoll sehe zudem die Verwendung strukturierter Datenformate vor (Abs. 159). \n\n66\\. Weiterhin beschreibt D1, dass ein Signalübertragungsprotokoll vorsehen kann, dass die Kommunikation zwischen Dock und MCD asymmetrisch abläuft, indem das Dock Pakete mit vier Bits und das MCD Pakete mit nur zwei Bits sende. Dabei könne für diese Kommunikation eine Frequenzumtastung mit den Frequenzen 110 und 125 kHz verwendet werden, um die Werte 0 und 1 zu signalisieren. D1 lehrt hierzu ergänzend, dass auch andere Bereiche wie zum Beispiel 113 und 119 kHz verwendet werden können (\"More defined ranges may alternatively be used\"). Die Umsetzung des Protokolls könne durch Programmierung oder Konfiguration vorgenommen werden (Abs. 159). \n\n67\\. b) Damit offenbart D1 einen Leistungssender (Dockingstation), der zur induktiven Übertragung von Leistung an ein MCD als Leistungsempfänger geeignet ist. \n\n68\\. D1 ist weiter zu entnehmen, dass zwischen Station und MCD in beide Richtungen Daten übermittelt werden können. Dies kann auch durch Frequenzmodulation des Leistungssignals erfolgen. \n\n69\\. Das MCD ist zudem in der Lage, Signale zu übermitteln, auf die eine Antwort der Station erwartet wird. Wie oben ausgeführt wurde, kommt es auf den konkreten Inhalt von Anfrage und Antwort nicht an. \n\n70\\. c) Dagegen offenbart D1 nicht unmittelbar und eindeutig die Merkmale 4 und 6, denen zufolge der Leistungssender so konfiguriert ist, dass er eine Modulationsanforderung und eine Formatvorgabe oder Zeitanforderung des Leistungsempfängers für eine Antwortnachricht unmittelbar befolgen und umsetzen kann. \n\n71\\. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich solches nicht aus Absatz 151 der Beschreibung. Dort ist lediglich vorgesehen, dass der Leistungsempfänger dem Leistungssender Enumerationsinformationen übermittelt, die dazu dienen, die wechselseitige Identifikation und die Kommunikation zwischen den Geräten zu ermöglichen. Dagegen ist die Möglichkeit einer einseitigen, vom Leistungssender umzusetzenden Vorgabe durch den Leistungsempfänger nicht beschrieben. \n\n72\\. In Absatz 158 ist zwar eine Kommunikation in beide Richtungen beschrieben. Auch dort ist jedoch nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass der Leistungssender so konfiguriert ist, dass er Vorgaben des Leistungsempfängers bezüglich einer Frequenzmodulation des Leistungssignals und des Formats der Antwort unmittelbar umsetzen kann. \n\n73\\. Absatz 159 sieht zwar die Verwendung unterschiedlicher Frequenzbereiche für die Datenübertragung vor, beschreibt jedoch nur, dass diese in einem Signalübertragungsprotokoll vorgesehen sind, das in beiden Geräten implementiert werden kann. Dies offenbart jedoch nicht, dass solche vom Leistungssender übermittelte, einer Anforderung gleichkommenden Informationen vom Leistungssender unmittelbar befolgt und umgesetzt werden. Ob und wie es tatsächlich zu einer Änderung eines Frequenzbereichs für die Frequenzmodulation oder eines Formats für eine Antwortnachricht kommt, ist danach nicht Gegenstand der D1, vielmehr bleibt die weitere Ausgestaltung dem Fachmann überlassen. \n\n74\\. 3\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 wird auch durch die US-amerikanische Patentanmeldung 2010\u002F0013322 (D2) nicht vollständig vorweggenommen. \n\n75\\. a) D2 befasst sich mit der induktiven Versorgung eines Leistungsempfängers (power receiving device), etwa eines Mobiltelefons, durch eine Leistungsübertragungsvorrichtung (power transmission device, im Folgenden: Leistungssender). Es sei wünschenswert, dass ein solcher Leistungssender in der Lage sei, Leistungsempfänger unterschiedlicher Art mit Leistung zu versorgen. \n\n76\\. Die nachstehend wiedergegebene Figur 2 zeigt schematisch einen Leistungssender und einen Leistungsempfänger \n\n77\\. Der Leistungsübertragungsbereich (12) des Leistungssenders und der Leistungsempfängerbereich (42) des Leistungsempfängers wiesen jeweils eine Spule auf. Mit dem Leistungsempfänger sei eine Last verbunden, die mit Leistung versorgt werden solle, etwa die Batterie eines Mobiltelefons. Der Leistungsübertragungsbereich erzeuge eine Wechselstromspannung und versorge damit die Primärspule L1. Zur Übertragung von Daten könne die Frequenz variiert werden (Abs. 68). Der Leistungsempfänger weise eine Vorrichtung auf, die etwa bei einer Datenübertragung durch Frequenzmodulation die Daten erkenne (Abs. 81). \n\n78\\. Auf der Seite des Leistungssenders könnten die Kommunikationsbedingungen eingestellt werden. Dies könne dadurch geschehen, dass Informationen mit dem Leistungsempfänger ausgetauscht würden. Die Kommunikationsbedingungen könnten das Kommunikationsverfahren und die Kommunikationsparameter umfassen. Das Kommunikationsverfahren umfasse verschiedene Modulationsverfahren, etwa die Frequenzmodulation. Die Kommunikationsparameter umfassten etwa im Falle der Frequenzmodulation eine Frequenz (Abs. 84 bis 87). \n\n79\\. Zur Erläuterung der Abläufe zur Vorbereitung und Durchführung der Leistungsversorgung nimmt D2 Bezug auf das Flussdiagramm der nachstehend wiedergegebenen Figuren 11 und 12 (Abs. 174 ff.). Dabei zeigt die linke Seite das Geschehen auf der Seite des Leistungssenders an, die rechte Seite das Geschehen auf der Seite des Leistungsempfängers. \n\n80\\. Der Leistungssender starte eine temporäre Leistungsübertragung (S2). Dies ermögliche die Einschaltung des Leistungsempfängers (S22), die sich auf die Frequenz des temporären Leistungsübertragungssignals einstelle. Die elektrische Verbindung zwischen dem Leistungsempfänger und der Last werde zunächst unterbrochen. \n\n81\\. Stelle der Leistungsempfänger fest, dass er sich in einer korrekten Position befindet, erstelle er einen Verhandlungsrahmen (negotiation frame) und übertrage diesen durch Modulation des Leistungssignals an den Leistungssender (S25). Der Verhandlungsrahmen enthalte Informationen, die für die beabsichtigten Leistungsversorgung benötigt würden. Der Leistungssender überprüfe daraufhin, ob unter den mit dem Verhandlungsrahmen übermittelten Informationen und Bedingungen eine Leistungsversorgung möglich sei (S5). In diesem Fall erstelle er seinerseits einen Verhandlungsrahmen und übermittele ihn an den Leistungsempfänger (S7). Dieser Verhandlungsrahmen enthalte ebenfalls Informationen über die beabsichtigte Leistungsversorgung. \n\n82\\. Entspreche der Verhandlungsrahmen den Möglichkeiten des Leistungsempfängers, erstelle dieser einen Einrichtungsrahmen (setup frame) und übermittele ihn an den Leistungssender (S28). Der Einrichtungsrahmen könne unter anderem Informationen über die Kommunikationsbedingungen umfassen, wie die Ansteuerspannung und die Ansteuerfrequenz, aber auch die Arten von möglichen Befehlen (Abs. 183, s. auch Abs. 139). Stelle der Leistungssender nach Empfang des Einrichtungsrahmens (S8) fest, dass dieser angemessen sei, erstelle er einen Einrichtungsrahmen, um ihn an den Leistungsempfänger zu übertragen (S10). \n\n83\\. Stelle der Leistungsempfänger fest, dass der Einrichtungsrahmen angemessen sei (S29, S30), erstelle er einen Startrahmen und übertrage diesen an den Leistungssender (S31). Daraufhin gehen beide Seiten in einen Befehlszweig über (S41 und S61). Sofern kein anderer Befehl vorliege, werde sodann die eigentliche Leistungsübertragung gestartet (S46). \n\n84\\. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolge die Kommunikation gemäß einem voreingestellten Verfahren mit voreingestellten Parametern (Abs. 114 f., Abs. 117 f.). Erst nach dem Start der normalen Leistungsübertragung werde die Kommunikation auf die zwischen Leistungssender und -empfänger festgelegten Bedingungen umgestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen sei es möglich, die Leistungsübertragung zu unterbrechen und die Kommunikation wieder unter den voreingestellten Bedingungen stattfinden zu lassen (Abs. 126 f.). \n\n85\\. Wie aus der bereits oben wiedergegebenen Figur 2 ersichtlich, weisen beide Seiten einen Bereich zum Einstellen der Kommunikationsbedingungen (34, 64) auf, der nach D2 dazu dient, die Bedingungen für eine Kommunikation unter Berücksichtigung der wechselseitig hierzu übermittelten Informationen einzustellen (Abs. 9, Abs. 29, Abs. 84 ff.). \n\n86\\. Enthalte der Einrichtungsrahmen, den der Leistungsempfänger übermittele, Informationen über die Kommunikationsbedingungen, stelle der Bereich zur Einrichtungsverarbeitung (38) den Leistungssender entsprechend ein (Abs. 118 f., Abs. 139). Wie die Beschreibung erläutert, sei es hierdurch möglich, dass der Leistungssender mit Leistungsempfängern unterschiedlicher Art zusammenwirke (Abs. 10 bis 12). Dabei könnten sich die Kommunikationsbedingungen vor und nach dem Start der normalen Leistungsübertragung auch unterscheiden (Abs. 14, Abs. 100). Hierzu übermittele der Leistungsempfänger, wie bereits erwähnt wurde, Bedingungen für die Kommunikation an den Leistungssender (Abs. 85 bis 88). \n\n87\\. Als eine der Möglichkeiten zur Kommunikation nennt D2 die Frequenzmodulation des Leistungssignals (Abs. 15 f., Abs. 68, Abs. 87). Auf Seiten des Leistungsempfängers sei eine Erkennungsschaltung (59) vorgesehen, die in der Lage sei, die vom Leistungssender durch Frequenzmodulation übertragenen Daten zu erkennen (Abs. 81). \n\n88\\. Der Leistungssender weise zudem einen Kommunikationsverarbeitungsbereich (36) auf, mit dem Daten entsprechend den zuvor vom Leistungsempfänger übermittelten Konditionen, etwa durch Frequenzmodulation übertragen werden könnten (Abs. 89 f.). \n\n89\\. Nach dem erfolgreichen Austausch von Verhandlungsrahmen und Einrichtungsrahmen könnten Befehle verarbeitet werden. Beide Seiten seien in der Lage, einen Befehl zu geben oder auszuführen (Abs. 121). \n\n90\\. b) Damit sind jedenfalls die Merkmale 4 und 6 nicht offenbart. \n\n91\\. Soweit danach eine Kommunikation zwischen Leistungssendern stattfindet, mit der die Frequenzbereiche für eine Frequenzmodulation sowie die Formate für eine Antwortnachricht konfiguriert werden können, wird dies nach D2 ausgehandelt. Dabei werden zunächst von beiden Seiten unter Anwendung der anfänglichen Kommunikationsbedingungen Informationen ausgetauscht, die einer festgelegten Prozedur folgend schließlich zur Anwendung einer neuen Konfiguration führen können. Dagegen offenbart D1 nicht die Möglichkeit, dass der Leistungsempfänger eine Modulationsanforderung und das Format oder eine Zeitanforderung für eine erwartete Antwort übermittelt, die Leistungssender unmittelbar und ohne eine weitere Kommunikation bei der Übermittlung der Antwort noch unter Anwendung des unveränderten Modus umsetzt. Vielmehr sieht D2 vor, dass hierbei von beiden Seiten Informationen unter Anwendung der initialen Kommunikationsparameter ausgetauscht, also Kommunikationsbedingungen ausgehandelt werden. Während dieses Prozesses werden die anfänglichen Kommunikationsbedingungen verwendet. Erst wenn andere Kommunikationsbedingungen ausgehandelt sind, kann die Befehlsverarbeitung auf deren Grundlage erfolgen (Abs. 113 ff., Figuren 3A bis 5B). \n\n92\\. 4\\. Die Lehre des Patentanspruchs 1 hat für den Fachmann nicht nahegelegen und beruht damit auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n93\\. Insoweit kommt es entgegen den Ausführungen des Patentgerichts nicht darauf an, ob D1 oder D2 bereits die Übermittlung von Informationen seitens des Leistungssenders offenbare, mit der im Sinne einer Modulationsanforderung gemäß Merkmal 2.1 ein Frequenzhub als Bereichsauswahl für eine Frequenzmodulation angefordert werde oder ob eine solche Ausgestaltung für den Fachmann nahegelegen habe. \n\n94\\. Wie oben aufgezeigt wurde, offenbaren weder D1 noch D2, dass der Leistungssender so konfiguriert ist, dass er geeignet ist, auf eine solche Modulationsanforderung und die Anforderung eines Formats der Antwortnachricht oder eine Zeitanforderung zum Senden einer Antwortnachricht unmittelbar zu reagieren. \n\n95\\. Die Klägerin zeigt nicht auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass es ausgehend von D1 oder von D2 einen Anlass gab, einen Leistungssender so zu konfigurieren, dass er zur unmittelbaren Befolgung der jeweiligen Anforderung in der Lage ist. \n\n96\\. 5\\. Der Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche 4, 7 und 8 ist durch die gleichen Merkmale geprägt und unterliegt daher der gleichen Beurteilung. \n\n97\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nDeichfuß Hoffmann Marx Rensen Crummenerl","BGH, 15.01.2026, X ZR 9\u002F24","2026-07-10T22:06:58.511Z",{"id":146,"ecli":147,"slug":148,"caseNumber":149,"courtId":5,"decisionDate":150,"fullText":151,"summary":152,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":150,"parsedAt":153,"updatedAt":154},"3528","ECLI:DE:NEURIS:KORE303512026","ecli-de-neuris-kore303512026","X ZR 167\u002F23","2025-12-18T00:00:00.000Z","#  Patentnichtigkeitsverfahren: Vorliegen eines erfinderischen Tätigkeit - Videodecodiervorrichtung \n\n## Leitsatz\n\nVideodecodiervorrichtung\n\nDer Prüfung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung am Prioritätstag des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zu Grunde zu legen. Eine Untersuchung einzelner Merkmale oder Merkmalsgruppen dahingehend, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt waren, kann das Naheliegen des Gegenstands der Erfindung in seiner Gesamtheit nicht begründen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. Mai 2007 - X ZR 273\u002F02, GRUR 2007, 1055 - Papiermaschinengewebe; Urteil vom 13. Dezember 2011 - X ZR 135\u002F08, juris Rn. 42).57\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 6. Juli 2023 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 723 078 (Streitpatents), das am 20. Juni 2012 unter Inanspruchnahme vier koreanischer Prioritäten vom 20. Juni 2011, vom 1. Juli 2011, vom 15. November 2011 und vom 28. November 2011 angemeldet wurde und eine Vorrichtung zur Bilddecodierung betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den zwei Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A video decoding apparatus (200) comprising: a prediction block generating unit to generate a prediction block by performing intra prediction on a current block, and by performing filtering on a filtering target pixel in the prediction block using a plurality of different filters for a plurality of different intra prediction modes of the current block, respectively, wherein performing intra prediction includes determining an intra prediction mode for the current block; and a reconstructed block generating unit to generate a reconstructed block based on the prediction block and a reconstructed residual block corresponding to the current block, wherein when the determined intra prediction mode of the current block is a DC mode, the filtering target pixel is a prediction pixel on at least one of a left vertical prediction pixel line that is one vertical pixel line positioned at a leftmost side of the prediction block and an upper horizontal prediction pixel line that is one horizontal pixel line positioned at an uppermost side of the prediction block, for a plurality of block sizes of the current block, same filter shape, same filter tap and same filter coefficients are used for the filtering of the current block when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode, the plurality of block sizes includes 4x4, 8x8 and 16x16, the plurality of different intra prediction modes include the DC mode, and include at least one mode other than the DC mode, when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode and the filtering target pixel is positioned at a leftmost upper side of the prediction block, the filtering is performed on the filtering target pixel by applying a first filter using a prediction value generated in the DC mode, an upper reference pixel, and a left reference pixel, when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode, the filtering target pixel is positioned at the left vertical prediction pixel line and the filtering target pixel is not positioned at the upper horizontal prediction pixel line, the filtering is performed on the filtering target pixel by applying a second filter using the prediction value and the left reference pixel, when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode, the filtering target pixel is positioned at the upper horizontal prediction pixel line and the filtering target pixel is not positioned at the left vertical prediction pixel line, the filtering is performed on the filtering target pixel by applying a third filter using the prediction value and the upper reference pixel, the upper reference pixel is a reconstructed reference pixel above the filtering target pixel, the left reference pixel is a reconstructed reference pixel left of the filtering target pixel, the filtering of the first filter is performed based on 2\u002F4 of the prediction value, 1\u002F4 of a value of the upper reference pixel and 1\u002F4 of a value of the left reference pixel, the filtering of the second filter is performed based on 3\u002F4 of the prediction value and 1\u002F4 of a value of the left reference pixel, and the filtering of the third filter is performed based on 3\u002F4 of the prediction value and 1\u002F4 of a value of the upper reference pixel. \n\n3\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in fünfzehn geänderten Fassungen verteidigt. \n\n4\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin hat aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Beklagten auf das Rechtsmittel nicht erwidert und an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht teilgenommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die zulässige Berufung ist begründet. \n\n6\\. I. Das Streitpatent hat die digitale Verarbeitung von Bilddaten zum Gegenstand und betrifft die Decodierung von Videodateien. \n\n7\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents besteht bei hoch aufgelösten Bildern Bedarf nach einer geeigneten Komprimierungstechnologie. \n\n8\\. Für die Bildkompression komme neben Verfahren der Inter-Prädiktion und Entropiecodierung das Verfahren der Intra-Prädiktion zur Anwendung, bei dem die Vorhersage von Pixelwerten eines aktuellen Bildes unter Verwendung von Pixelinformationen dieses aktuellen Bildes erfolge. \n\n9\\. Ein Eingangsbild werde in Blöcke (input blocks) aufgeteilt. Würden von diesen Blöcken Vorhersageblöcke (prediction blocks) subtrahiert, ergäben sich Restblöcke (residual blocks), welche transformiert, quantisiert und entropiecodiert und in Form eines Bitstroms an einen Decodierer übertragen würden. Im Decodierer würden durch Entropiedecodierung, Dequantisierung und inverse Transformation rekonstruierte Restblöcke erzeugt. Zu jedem rekonstruierten Restblock werde ein Vorhersageblock addiert, um die Blöcke des rekonstruierten Eingangsbilds (reconstructed blocks) zu erhalten (Abs. 50, 51, 57 bis 62). \n\n10\\. Der Vorhersageblock werde im Decodierer auf Grundlage von in einem aktuell zu decodierenden Bild (current picture) enthaltenen Informationen erzeugt. Dabei finde ein Rückgriff auf Werte von Referenzpixeln statt, nämlich auf Pixel bereits decodierter Blöcke des aktuellen Bildes, die an einen aktuellen Block (current block) angrenzten (Abs. 71, 72, 79). Die Ableitung der Pixelwerte des Vorhersageblocks aus Referenzpixelwerten werde durch die Wahl eines Intra-Vorhersagemodus festgelegt. Im DC-Modus würden alle Pixelwerte eines Vorhersageblocks auf einen Mittelwert von Referenzpixelwerten benachbarter Blöcke gesetzt. Im planaren Modus könnten Referenzpixel von benachbarten Blöcken herangezogen werden, die aus der gleichen Spalte oder Zeile stammten wie das vorherzusagende Pixel. Ein Intra-Vorhersagemodus könne auch ein direktionaler Modus sein, bei dem Referenzpixelwerte aus benachbarten Blöcken in den Bereich eines Vorhersageblocks extrapoliert würden (Abs. 73 bis 76, 87, 151). \n\n11\\. Die Auswahl der Referenzpixel könne sich mit dem gewählten Vorhersagemodus des aktuellen Blocks ändern. Hierdurch könnten Diskontinuitäten zwischen dem erzeugten Vorhersageblock und den benachbarten Blöcken erzeugt werden (Abs. 82). \n\n12\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, Diskontinuitäten zwischen einem Vorhersageblock und dessen benachbarten Blöcken zu minimieren und die Decodiereffizienz zu verbessern. \n\n13\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n14\\. \n\n1 A video decoding apparatus (200) comprising: Videodecodiervorrichtung (200), umfassend 2 a prediction block generating unit to generate a prediction block eine Vorhersageblock-Erzeugungseinheit zum Erzeugen eines Vorhersageblocks 2.1 by performing intra prediction on a current block durch Durchführung von Intra-Vorhersage auf einem aktuellen Block 2.2 and by performing filtering on a filtering target pixel in the prediction block und durch Durchführung von Filterung auf einem Filterungszielpixel in dem Vorhersageblock 2.2.1 using a plurality of different filters for a plurality of different intra prediction modes of the current block, respectively, unter Verwendung einer Mehrzahl von unterschiedlichen Filtern für eine Mehrzahl von unterschiedlichen Intra-Vorhersagemodi des aktuellen Blocks, 2.2.2 the plurality of different intra prediction modes include the DC mode, and include at least one mode other than the DC mode, wobei die Mehrzahl der unterschiedlichen Intra-Vorhersagemodi den DC-Modus und zumindest einen anderen Modus enthält; 2.2.3 wherein performing intra prediction includes determining an intra prediction mode for the current block, wobei das Durchführen von Intra-Vorhersage das Bestimmen eines Intra-Vorhersagemodus für den aktuellen Block enthält; 3 a reconstructed block generating unit to generate a reconstructed block based on the prediction block and a reconstructed residual block corresponding to the current block, eine Rekonstruierte-Blöcke-Erzeugungseinheit zum Erzeugen eines rekonstruierten Blocks basierend auf dem Vorhersageblock und einem rekonstruierten Restblock, der dem aktuellen Block entspricht, 4 wherein when the determined intra prediction mode of the current block is a DC mode, the filtering target pixel is a prediction pixel on at least one of a left vertical prediction pixel line that is one vertical pixel line positioned at a leftmost side of the prediction block, and an upper horizontal prediction pixel line that is one horizontal pixel line positioned at an uppermost side of the prediction block wobei, wenn der bestimmte Intra-Vorhersagemodus des aktuellen Blocks ein DC-Modus ist, das Filterungszielpixel ein Vorhersagepixel auf einer linken vertikalen Vorhersagepixellinie ist, die eine einzige vertikale Pixellinie ist, die an einer ganz linken Seite des Vorhersageblocks angeordnet ist, und\u002Foder ein Vorhersagepixel auf einer oberen horizontalen Vorhersagepixellinie, die eine einzige horizontale Pixellinie ist, die an einer obersten Seite des Vorhersageblocks angeordnet ist, 5 for a plurality of block sizes of the current block, same filter shape, same filter tap and same filter coefficients are used for the filtering of the current block when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode wobei für eine Mehrzahl von Blockgrößen des aktuellen Blocks dieselbe Filterform, dieselben Filtertaps und dieselben Filterkoeffizienten für die Filterung des aktuellen Blocks verwendet werden, wenn der bestimmte Intra-Vorhersagemodus des aktuellen Blocks der DC-Modus ist, 5.1 the plurality of block sizes includes 4x4, 8x8 and 16x16, wobei die Mehrzahl von Blockgrößen 4x4, 8x8 und 16x16 enthält, 6.1 when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode and the filtering target pixel is positioned at a leftmost upper side of the prediction block, the filtering is performed on the filtering target pixel by applying a first filter using a prediction value generated in the DC mode, an upper reference pixel, and a left reference pixel wobei, wenn der bestimmte Intra-Vorhersagemodus des aktuellen Blocks der DC-Modus ist und das Filterungszielpixel an einer ganz linken oberen Seite des Vorhersageblocks angeordnet ist, die Filterung auf dem Filterungszielpixel durch Anwenden eines ersten Filters unter Verwendung eines im DC-Modus erzeugten Vorhersagewerts, eines oberen Referenzpixels und eines linken Referenzpixels durchgeführt wird, 6.2 when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode, the filtering target pixel is positioned at the left vertical prediction pixel line and the filtering target pixel is not positioned at the upper horizontal prediction pixel line, the filtering is performed on the filtering target pixel by applying a second filter using the prediction value and the left reference pixel, wobei, wenn der bestimmte Intra-Vorhersagemodus des aktuellen Blocks der DC-Modus ist, das Filterungszielpixel an der linken vertikalen Vorhersagepixellinie und nicht an der oberen horizontalen Vorhersagepixelziellinie angeordnet ist, die Filterung auf dem Filterungszielpixel durch Anwenden eines zweiten Filters unter Verwendung des Vorhersagewerts und des linken Referenzpixels durchgeführt wird, 6.3 when the determined intra prediction mode of the current block is the DC mode, the filtering target pixel is positioned at the upper horizontal prediction pixel line and the filtering target pixel is not positioned at the left vertical prediction pixel line, the filtering is performed on the filtering target pixel by applying a third filter using the prediction value and the upper reference pixel, wobei, wenn der bestimmte Intra-Vorhersagemodus des aktuellen Blocks der DC-Modus ist, das Filterungszielpixel an der oberen horizontalen Vorhersagepixellinie und nicht an der linken vertikalen Vorhersagepixellinie angeordnet ist, die Filterung auf dem Filterungszielpixel durch Anwenden eines dritten Filters unter Verwendung des Vorhersagewerts und des oberen Referenzpixels durchgeführt wird, 7.1 the upper reference pixel is a reconstructed reference pixel above the filtering target pixel, wobei das obere Referenzpixel ein rekonstruiertes Referenzpixel oberhalb des Filterungszielpixels ist, 7.2 the left reference pixel is a reconstructed reference pixel left of the filtering target pixel, das linke Referenzpixel ein rekonstruiertes Referenzpixel links des Filterungszielpixels ist, 8.1 the filtering of the first filter is performed based on 2\u002F4 of the prediction value, 1\u002F4 of a value of the upper reference pixel and 1\u002F4 of a value of the left reference pixel, wobei die Filterung mit dem ersten Filter basierend auf 2\u002F4 des Vorhersagewerts, 1\u002F4 eines Wertes des oberen Referenzpixels und 1\u002F4 eines Werts des linken Referenzpixels durchgeführt wird, 8.2 the filtering of the second filter is performed based on 3\u002F4 of the prediction value and 1\u002F4 of a value of the left reference pixel, and, wobei die Filterung mit dem zweiten Filter basierend auf 3\u002F4 des Vorhersagewerts und 1\u002F4 eines Werts des linken Referenzpixels durchgeführt wird, und 8.3 the filtering of the third filter is performed based on 3\u002F4 of the prediction value and 1\u002F4 of a value of the upper reference pixel. die Filterung mit dem dritten Filter basierend auf 3\u002F4 des Vorhersagewerts und 1\u002F4 eines Werts des oberen Referenzpixels durchgeführt wird.\n\n15\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung. \n\n16\\. a) Die Videodecodiervorrichtung weist eine Einheit zur Erzeugung eines Vorhersageblocks (Merkmal 2) sowie eine Einheit auf, mit der basierend auf dem Vorhersageblock und einem rekonstruierten Restblock ein rekonstruierter Block erzeugt werden kann (Merkmal 3). Aus einem Vorhersageblock und einem Restblock wird demgemäß das ursprüngliche Bild vom Decodierer wiederhergestellt. \n\n17\\. Zur Erzeugung des Vorhersageblocks wird zunächst eine Intra-Vorhersage auf einen gegenwärtigen Block durchgeführt (Merkmal 2.1) und sodann als zweiter Schritt eine Filterung auf einem Filterungszielpixel in dem Vorhersageblock vorgenommen (Merkmal 2.2). Das Ergebnis dieser beiden Schritte wird in der Beschreibung als endgültiger Vorhersageblock (final prediction block, Abs. 26) bezeichnet. Zusätzlich wird bei der Intra-Vorhersage ein Intra-Vorhersagemodus (Merkmal 2.2.3) bestimmt. \n\n18\\. Als notwendige Bestandteile sind der DC-Modus und ein hiervon verschiedener Modus sowie eine Mehrzahl von unterschiedlichen Filtern für die unterschiedlichen Vorhersage-Modi vorgesehen (Merkmale 2.2.2 und 2.2.1). Hieraus ergibt sich, dass die Filter auf einen zugehörigen Vorhersage-Modus abgestimmt bzw. angepasst sind. \n\n19\\. Nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Patentgerichts ist ein gegenwärtiger Block (current block) ein zusammenhängender rechteckiger Bildbereich, der Teil einer zeitlichen Abfolge von Blöcken ist und dessen Inhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Decodierer ermittelt werden soll. \n\n20\\. b) Merkmal 4 und die Merkmalsgruppen 5 bis 8 enthalten Vorgaben zur Filterung für den Fall einer Intra-Vorhersage im DC-Modus. Wie die Filterung bei einem von diesem verschiedenen Modus erfolgt, lässt Patentanspruch 1 offen. \n\n21\\. c) Nach den zutreffenden und nicht angegriffenen Ausführungen des Patentgerichts ist Gegenstand der in Merkmal 2.2 allgemein auf ein Filterungszielpixel bezogenen Filterung die Ermittlung eines gefilterten Werts eines Pixels, das in dem Vorhersageblock liegt. \n\n22\\. Merkmal 4 verortet die Lage des Filterungszielpixels näher. Es handelt sich um ein Vorhersagepixel (prediction pixel) auf einer linken vertikalen und\u002Foder auf einer oberen horizontalen Vorhersagepixellinie. Nach der Patentbeschreibung definiert eine solche Vorhersagepixellinie einen Bereich innerhalb des Vorhersageblocks, dessen Pixelwerte mit den Werten zugehöriger Referenzpixel nur schwach korrelieren, daher einen großen Vorhersagefehler aufweisen können und sich deshalb für eine Filterung anbieten (Abs. 83, 151). \n\n23\\. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 16a (1610) zeigt mit den Werten (0,0) bis (0,7) eine einzige, ganz an der linken Seite des schwarz umrandeten Vorhersageblocks angeordnete vertikale Pixellinie. Mit den Werten (0,0) bis (7,0) ist eine einzige, an der obersten Seite des Vorhersageblocks angeordnete horizontale Pixellinie bezeichnet. \n\n24\\. d) Merkmalsgruppe 5 ist zum einen das Vorhandensein einer Mehrzahl unterschiedlicher Blockgrößen zu entnehmen, die (zumindest) die Größen 4x4, 8x8, und 16x16 beinhaltet. Figur 16a zeigt in Übereinstimmung damit eine Blockgröße von 8x8. \n\n25\\. Zum anderen gibt Merkmal 5 vor, dass für diese Blockgrößen dieselben Filterparameter (Filterform, Filtertaps und Filterkoeffizienten) verwendet werden. Eine Anpassung der Filterparameter an die Blockgröße wird damit von Patentanspruch 1 ausgeschlossen. \n\n26\\. e) Die Merkmalsgruppen 6 bis 8 definieren die Filterung im DC-Modus näher. In Abhängigkeit von der Position des Filterungszielpixels im Vorhersageblock werden drei verschiedene Filter angewendet. Das Patentgericht hat dabei zutreffend angenommen, dass sich aus der Zusammenschau der Merkmale 6.2 und 6.3 mit Merkmal 4 ergibt, dass das Filterungszielpixel auf der Vorhersagepixellinie liegt. \n\n27\\. aa) Der erste Filter wird gemäß Merkmal 6.1 auf das an einer ganz linken oberen Seite des Vorhersageblocks befindliche Filterungszielpixel angewandt. In dem Ausführungsbeispiel nach Figur 16a handelt es sich um das Pixel (0,0), das sowohl auf der linken vertikalen Vorhersagepixellinie als auch auf der oberen horizontalen Vorhersagepixellinie liegt. \n\n28\\. Der zweite Filter wird auf ein Filterungszielpixel angewendet, das sich auf einer der verbleibenden Positionen der linken vertikalen Linie befindet (Merkmal 6.2). Für den dritten Filter gilt in Bezug auf die obere horizontale Linie Entsprechendes (Merkmal 6.3). \n\n29\\. bb) Die Filterung erfolgt unter Verwendung von Referenzpixeln, beim ersten Filter eines oberen und linken Referenzpixels sowie beim zweiten Filter eines linken und beim dritten Filter eines oberen Referenzpixels. Unter Referenzpixel sind Pixel eines bereits rekonstruierten Blocks zu verstehen, der an den gegenwärtigen Block angrenzt (Merkmalsgruppe 7; Abs. 71, 72, 79). \n\n30\\. cc) Die Merkmale 8.1 bis 8.3 legen die Gewichtungsfaktoren der Filterung fest. \n\n31\\. Wie in Figur 16a veranschaulicht, wird dem Filterungszielpixel (0,0) 2\u002F4 seines ursprünglichen im DC-Modus bestimmten Pixelwerts sowie jeweils 1\u002F4 der Pixelwerte des linken und des oberen Referenzpixels zugewiesen (erster Filter). Beim zweiten und dritten Filter wird den Filterungszielpixeln (0,1) bis (0,7) bzw. (1,0) bis (7,0) ein neuer Pixelwert zugewiesen, der sich jeweils aus 3\u002F4 seines ursprünglichen im DC-Modus bestimmten Pixelwerts und 1\u002F4 des Pixelwerts des linken bzw. oberen Referenzpixels ergibt (Abs. 172 bis 176). \n\n32\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit im Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n33\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe gegenüber dem Beitrag von Sugimoto und anderen (Sugimoto et al., LUT-based adaptive filtering on intra prediction samples, JCTVC-E609, 5. JCT-VC-Meeting, 16. bis 23. März 2011, NK11) nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n34\\. NK11 nehme die Merkmale von Patentanspruch 1 mit Ausnahme der Merkmale 2.2.1, 3 sowie 5 und 5.1 vorweg. Ausgehend von NK11 gelange der Fachmann unter Berücksichtigung eines dort in Bezug genommenen früheren Beitrags der gleichen Autoren (Sugimoto et al., LUT-based adaptive filtering on intra prediction samples, JCTVC-D109, 4. JCT-VC-Meeting, 20\\. bis 28. Januar 2011, NK1) auf naheliegende Weise zu Merkmal 2.2.1. NK1 weise ausdrücklich darauf hin, dass zur Erhöhung der Codiereffizienz auch in anderen Modi als im DC-Modus und mit anderen Filtern gearbeitet werden könne. Entsprechendes gehe auch aus dem Beitrag von Zheng (Yunfei Zheng, CE13: Mode Dependent Hybrid Intra Smoothing, JCTVC-D282, 4\\. JCT-VC-Meeting, 20. bis 28. Januar 2011, NK3) hervor. Dies gebe dem Fachmann Anlass, auch eine Filterung der Vorhersagepixelwerte in anderen Modi als dem DC-Modus heranzuziehen und dabei andere Filter einzusetzen. \n\n35\\. Merkmal 3 gehe nicht über eine fachübliche Vorgehensweise bei der Intra-Vorhersage hinaus. \n\n36\\. Dem Fachmann, einem Elektrotechnikingenieur der Fachrichtung Datenverarbeitung, der über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der digitalen Bildverarbeitung und Videocodierung verfüge und mit den gängigen Standards vertraut sei, sei bekannt, dass die Qualität eines Codierungsverfahrens stets von einer Vielzahl von Kriterien abhänge, die gegeneinander abzuwägen seien. Er sehe daher NK1 und NK11 nicht als Endpunkt an, sondern als Ausgangspunkt für weitere Entwicklungen. NK1 entnehme er den Hinweis, eigene Tests zur Optimierung der Filterung von Vorhersageblöcken durchzuführen. Aus NK11 ziehe er den Schluss, dass weitere Verbesserungen am ehesten Erfolg versprächen, wenn sie an der Filterung von Vorhersagepixeln im DC-Vorhersagemodus ansetzten. Bei solchen Tests werde der Fachmann die relevanten Variablen systematisch variieren, um deren Auswirkungen beurteilen zu können. Dies gebe ihm Anlass, die in NK11 beschriebenen Filter so zu testen, dass ausschließlich derselbe Filter über verschiedene Blöcke der Größen 4x4, 8x8 und 16x16 verwendet werde, da anderenfalls die Einflüsse verschiedener Filter auf die Ergebnisse vermischt würden. Dies bedeute, dass nur 24 Filterfolgen getestet werden müssten. Dabei seien Tests mit dem Filter #B dadurch ausgezeichnet, dass seine Filterkoeffizienten zwischen denen der Filter #A und #C liegen. Mit solchen Testreihen als Teil einer überschaubaren Menge von Routineversuchen gelange der Fachmann naheliegend dazu, für die drei genannten Blockgrößen gleichermaßen den Filter #B zu verwenden, was den Merkmalen 5 und 5.1 entspreche. \n\n37\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. \n\n38\\. 1\\. Das Patentgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 gegenüber NK11 neu ist. \n\n39\\. a) NK11 hat ein adaptives Filterungsverfahren für Intra-Prädiktionssamples zum Gegenstand. \n\n40\\. aa) Ausgangspunkt von NK11 ist die von ihr in Bezug genommene früher veröffentlichte NK1. \n\n41\\. NK1 geht davon aus, dass die Filterung von Intra-Prädiktionspixeln im Vergleich zur Glättung von Intra-Referenzpixeln zu einer verbesserten Codierungseffizienz führe. Dabei biete die Verwendung verschiedener Filter in Abhängigkeit von der Größe der Prädiktionseinheit und dem Intra-Prädiktionsmodus des codierten Blocks eine bessere Codiereffizienz als nur ein Filter für Intra-Prädiktionspixel. Die Auswahl des Filters basiere auf einer Nachschlagetabelle. \n\n42\\. (1) In einer ersten Version schlägt NK1 - wie aus der nachfolgenden Tabelle 1 ersichtlich \\- den Einsatz von vier verschiedenen Filtern in Abhängigkeit von den Blockgrößen und Vorhersagemodi vor. \n\n43\\. Neben dem als Modus 2 bezeichneten DC-Modus sind weitere Intra-Vorhersagemodi 3 bis 33 vorgesehen. Die Filter weisen entsprechend der nachfolgenden Abbildung 1 drei oder fünf Filtertaps auf. \n\n44\\. (2) In einer zweiten, vereinfachten Version des Schemas ist eine Filterung nur im DC-Modus (mode 2) vorgesehen. Dabei werden nur die linken und obersten Pixelzeilen der Prädiktionspixel mit 2-Tap-Filtern (#0 bis #2) gefiltert. Tabelle 2 veranschaulicht den Einsatz der Filter in Bezug auf den DC-Modus und die Blockgrößen und Figur 2 die eingesetzten Filtertaps. \n\n45\\. (3) Wie aus den Tabellen ersichtlich, werden nach beiden Versionen bei Verwendung des DC-Modus auf Blöcke der Größen 4x4, 8x8 und 16x16 unterschiedliche Filter angewendet. \n\n46\\. (4) Ferner ist in der vereinfachten Version die Anwendung einer vereinfachten adaptiven Intra-Glättung (SAIS - simplified adaptive intra smoothing) vorgesehen. \n\n47\\. (5) Aus Tabelle 3 ergibt sich für die erste Version eine erhöhte Rechenzeit und eine reduzierte Bitrate. Tabelle 4 ist für die zweite, vereinfachte Version eine geringere Bitratenreduktion, dafür aber eine geringere Rechenzeit zu entnehmen. \n\n48\\. bb) NK11, die von den gleichen Autoren wie NK1 stammt, knüpft an die zweite, vereinfachte Version der NK1 an. \n\n49\\. Wie in der vereinfachten Version sieht NK11 eine Filteranwendung nur im DC-Modus auf die obersten und linken Randpixel vor. Gefiltert werden die Blockgrößen 4x4, 8x8 und 16x16. Die nachfolgenden Figuren 1 bis 3 veranschaulichen die Filterung. \n\n50\\. Auf das in Figur 1 hervorgehobene linke obere Randpixel im Vorhersageblock wird der aus Figur 3 ersichtliche 3-Tap-Filter angewandt. Die verbleibenden Pixel am linken und oberen Rand werden mit dem aus Figur 2 ersichtlichen 2-Tap-Filter gefiltert. Daraus ergeben sich die drei Filter #A, #B und #C, die jeweils aus einem von einem 2-Tap-Filter mit einem 3-Tap-Filter gebildeten Paar bestehen. \n\n51\\. NK11 sieht ferner zur Filterung von Referenzpixeln eine Intra-Glättung vor. Diese soll anders als die Glättung bei MDIS (Modified Discrete-Cosine-Transform-based Intra Smoothing) nur ein- und nicht zweimalig erfolgen. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 6 stellt die Verfahren gegenüber. \n\n52\\. Im MDIS-Verfahren (Figur 6 unten) wird abhängig von Vorhersagemodus und Blockgröße entweder keine, eine einfache oder zweifache Filterung der Referenzpixel vorgenommen (Werte 0, 1, 2). Beim von NK11 vorgeschlagenen vereinfachten Verfahren (Figur 6 oben) findet durchgehend nur eine einfache Filterung statt. Der Wert 2 ist durch den Wert 1 ersetzt. \n\n53\\. Ferner zeigt Figur 6 für den DC-Modus die Filteranwendung auf die Blockgrößen, nämlich mit #A auf 4x4, #B auf 8x8 und #C auf 16x16. \n\n54\\. Aus Tabelle 1 ergibt sich, dass nach der von NK11 vorgeschlagenen Verfahrensweise Rechenzeit (1 bis 2%) und benötigte Bitrate (-0,2 bis -0,4) verringert werden können. \n\n55\\. b) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat und die Berufung nicht in Zweifel zieht, mit Ausnahme der Merkmale 2.2.1, 3, 5 und 5.1 die Merkmale von Patentanspruch 1 offenbart. \n\n56\\. 2\\. Das Patentgericht hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. \n\n57\\. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Prüfung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung am Prioritätstag des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war, der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zu Grunde zu legen. Eine Untersuchung einzelner Merkmale oder Merkmalsgruppen dahingehend, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt waren, kann das Naheliegen des Gegenstands der Erfindung in seiner Gesamtheit nicht begründen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2007 - X ZR 273\u002F02, GRUR 2007, 1055 - Papiermaschinengewebe; Urteil vom 13. Dezember 2011 \\- X ZR 135\u002F08, juris Rn. 42). \n\n58\\. b) Danach macht die Berufung zu Recht geltend, dass jedenfalls die Kombination der Merkmale 2.2.1 und 5\u002F5.1, wie sie sich im erteilten Anspruch findet, ausgehend von NK11 durch den Stand der Technik nicht nahegelegt war. \n\n59\\. Wie bereits ausgeführt wurde, knüpft NK11 an die zweite, vereinfachte Version der NK1 an und entwickelt diese fort. \n\n60\\. In dieser zweiten Version der NK1 wird im Interesse einer Vereinfachung und einer dadurch erzielbaren verringerten Rechenleistung unter Inkaufnahme einer geringeren Bitratenreduktion, wie den Tabellen 3 und 4 der NK1 zu entnehmen ist, auf eine Filterung in anderen Intra-Vorhersagemodi verzichtet. Da dort eine Filterung nur für den DC-Modus vorgesehen ist, und NK11 dies aufgreift, ist NK11 keine Anregung oder Anlass für eine Modifikation zu entnehmen, gerade und nur eines der Elemente aus der ersten Version der NK1 - nämlich die Filterung auch in anderen Intra-Vorhersagemodi - wieder aufzugreifen. Darin läge eine teilweise Abkehr von dem in NK1 mit der zweiten Version eingeschlagenen und von NK11 fortgesetzten Weg. \n\n61\\. Erst recht ist kein Anlass oder eine Anregung dafür ersichtlich, mit der Filterung auch in anderen Vorhersagemodi als dem DC-Modus zu einer komplexeren Vorgehensweise zurückzukehren und zugleich eine Vereinfachung der Filterung (nur) im DC-Modus anzustreben, bei der die Abhängigkeit der Filterauswahl von der Blockgröße in Frage gestellt wird. Eine Begründung dafür, warum diese Kombination nahegelegen habe, hat das Patentgericht nicht gegeben. \n\n62\\. c) Darüber hinaus lässt sich mit der vom Patentgericht gegebenen Begründung auch bei einer jeweils gesonderten Betrachtung der Merkmale 2.2.1 und 5\u002F5.1 das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht verneinen. \n\n63\\. aa) Die Auffassung des Patentgerichts, es habe ausgehend von NK11 unter Berücksichtigung von NK1 oder NK3 nahegelegen, unterschiedliche Intra-Vorhersagemodi mit unterschiedlichen Filtern zu verwenden (Merkmal 2.2.1), trifft nicht zu. \n\n64\\. (1) Der Hinweis des Patentgerichts, der Fachmann hätte zur weiteren Verbesserung der Codiereffizienz die Verwendung anderer Vorhersagemodi mit anderen Filtern \"selbstverständlich\" in Betracht gezogen, steht dem nicht entgegen. \n\n65\\. Die Codiereffizienz gibt an, welche Datenmenge benötigt wird, um eine bestimmte Bildqualität zu erzielen. Wie das Patentgericht an anderer Stelle seiner Entscheidung zutreffend ausführt, hängt die Qualität eines Videocodierungs- und -decodierungsverfahren stets von einer Vielzahl von Kriterien ab, zu denen etwa die Codiereffizienz, die Bitrate, die Bildqualität, der Rechenaufwand und der Implementierungsaufwand zählen. \n\n66\\. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Tabellen 3 und 4 der NK1 ergibt, die die mit der ersten bzw. der zweiten Version erzielten Resultate zeigen, kann mit der zweiten Version nur eine geringere Senkung der Bitrate als mit der ersten Version erreicht werden, jedoch ist hier der Rechenaufwand geringer. Anhaltspunkte dafür, dass die Codiereffizienz der zweiten Version von NK1 nicht zufriedenstellend war oder von einer Filterung mit anderen Filtern auch für andere Vorhersagemodi eine Verbesserung der Codiereffizienz zu erwarten gewesen wäre, ohne dass dafür ein erhöhter Rechenaufwand in Kauf genommen werden müsste, zeigt das Patentgericht nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. \n\n67\\. NK11 knüpft an die zweite Version der NK1 an, die bereits vorsieht, die Filterung nur für den DC-Vorhersagemodus vorzusehen, und schlägt eine weitere Vereinfachung dieser Version vor. Eine Filterung mit anderen Filtern auch für andere Vorhersagemodi vorzusehen, hätte vor diesem Hintergrund bedeutet, sich von der zweiten Version der NK1 abzuwenden und jedenfalls insoweit wieder zu einer weniger einfachen Lösung zurückzukehren, wie sie in der ersten Version der NK1 beschrieben ist. \n\n68\\. (2) Aus NK3 ergab sich insoweit keine weitergehende Anregung. \n\n69\\. bb) Auch die Auffassung des Patentgerichts, es habe ausgehend von NK11 unter Berücksichtigung von NK1 nahegelegen, bei Anwendung des DC-Modus für Blöcke der Größen 4x4, 8x8 und 16x16 denselben Filter zu verwenden (Merkmale 5 und 5.1), trifft nicht zu. \n\n70\\. (1) Wie bereits erwähnt wurde, sieht sowohl NK1 - für beide Versionen - wie auch NK11 vor, dass bei Anwendung des DC-Modus für die drei genannten Blockgrößen unterschiedliche Filter verwendet werden. Daher ist nicht ersichtlich, woraus sich die Anregung ergeben haben sollte, abweichend hiervon für diese Blockgrößen den gleichen Filter vorzusehen oder entsprechende Tests durchzuführen. \n\n71\\. (2) Auch die Annahme, man habe, um zu einer Vorrichtung mit den Merkmalen 5 und 5.1 zu gelangen, zunächst \"nur\" 24 Filterfolgen ausprobieren müssen, ist nicht überzeugend. \n\n72\\. Das Patentgericht hat nicht aufgezeigt, warum ausgehend von NK11 zwar Anlass bestanden habe, die Vorgabe in Frage zu stellen, für Blöcke der Größen 4x4, 8x8 und 16x16 unterschiedliche Filter zu verwenden, jedoch die weitere Vorgabe, für größere Blöcke keine Filterung vorzusehen, ungeprüft übernommen worden wäre. Es ist ferner nicht ersichtlich, warum entsprechende Tests nur mit den konkret in NK11 beschriebenen Filtern #A, #B und #C vorgenommen worden wären. Das vom Patentgericht erwogene systematische Vorgehen hätte zudem erfordert, dass auch weitere Faktoren, die für die Qualität einer Videocodierung und -decodierung relevant sind, variiert werden, entsprechende Tests also etwa auch verschiedene Varianten der Glättung einbeziehen. \n\n73\\. (3) Ein entsprechender Hinweis ergab sich auch nicht aus sonstigem Stand der Technik. \n\n74\\. (a) Aus NK3 ergibt sich keine Anregung in diese Richtung. \n\n75\\. Für die dort vorgeschlagene Vorgehensweise verweist NK3 auf die beiden nachstehend wiedergegebenen Tabellen: \n\n76\\. Für den Fall, dass der Vorhersageblock kleiner als 16x16 ist, sieht die Beschreibung der NK3 vor, dass der Filter unmittelbar aus Tabelle 2-1 erhalten wird. Danach ist für die Vorhersage im DC-Modus (Modus 2) für die Blockgrößen 4x4, 8x8 und 16x16 vorgesehen, dass keine Filterung erfolgt. \n\n77\\. Aber auch aus Tabelle 2-2 ergibt sich keine Anregung in Richtung der Merkmale 5 und 5.1, denn danach ist für die Blockgrößen 4x4 und 8x8 im DC-Modus der Filter 1 vorgesehen, dagegen für Blocks der Größe 16x16 ein anderer Filter (Filter 2). \n\n78\\. (b) Der Hinweis des Patentgerichts auf den Beitrag von Jinho Lee (Mode dependent filtering for intra prediction sample, JCTVC-F358, 6. JCT-VC- Meeting, 14. bis 22. Juli 2011, NK10) rechtfertigt keine andere Beurteilung. \n\n79\\. Nachdem das Streitpatent, wie das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zutreffend ausgeführt hat, die Priorität der koreanischen Patentanmeldung 20110065708 (NK V2-KR) vom 1. Juli 2011 zu Recht in Anspruch nimmt, ist die später veröffentlichte NK10 bei der Prüfung auf Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen. \n\n80\\. (c) Entsprechendes gilt für den Beitrag von Alshin (Block-size and pixel position independent boundary smoothing for non directional Intra prediction, JCTVC-F252, 6. JCT-VT-Meeting, 14. bis 22. Juli 2011, NK6). \n\n81\\. (d) Auch die europäische Patentanmeldung 2 665 274 (NK9) ist bei der Prüfung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen. \n\n82\\. Die Anmeldung erfolgte erst am 6. Januar 2012 und damit nach dem maßgeblichen Prioritätsdatum. \n\n83\\. Wie das Patentgericht in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zutreffend ausgeführt hat, kann NK9 die Priorität der japanischen Patentanmeldung 2011004038 (NK9c, in englischer Übersetzung als NK9a vorgelegt) nicht in Anspruch nehmen. \n\n84\\. IV. Die Entscheidung des Patentgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 119 Abs. 1 PatG). \n\n85\\. 1\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 geht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen, der sich aus NK IV-KR (englische Übersetzung NK IV) ergibt, hinaus. \n\n86\\. Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin im ersten Rechtszug liegt ein Verständnis von Patentanspruch 1 zugrunde, wonach dieser nicht festlegt, dass zunächst ein Vorhersageblock durch Intra-Vorhersage erzeugt und sodann die Filterung auf einem Filterungszielpixel in dem Vorhersageblock durchgeführt wird. \n\n87\\. Wie sich aus den Ausführungen oben (unter I. 4 a) ergibt, trifft diese Auslegung nicht zu. Damit geht der Vortrag der Klägerin zur unzulässigen Erweiterung ins Leere. \n\n88\\. 2\\. Das Patentgericht hat in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zu Recht und im Berufungsverfahren unbeanstandet angenommen, dass die europäische Patentanmeldung 2 557 797 (NK8), die nachveröffentlicht wurde und daher nur bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigen ist, jedenfalls die Merkmale 5 und 5.1 nicht vorwegnimmt. \n\n89\\. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nDeichfuß Kober-Dehm Marx Crummenerl von Pückler","Patentnichtigkeitsverfahren: Vorliegen eines erfinderischen Tätigkeit - Videodecodiervorrichtung","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:11.633Z",{"id":156,"ecli":157,"slug":158,"caseNumber":159,"courtId":5,"decisionDate":160,"fullText":161,"summary":162,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":160,"parsedAt":163,"updatedAt":164},"3616","ECLI:DE:NEURIS:KORE600012026","ecli-de-neuris-kore600012026","X ZR 90\u002F24","2025-12-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.12.2025, X ZR 90\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Juli 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 575 366 (Streitpatents), das am 31. Juli 2012 unter Inanspruchnahme zweier US-Prioritäten vom 27. September 2011 und 14. Juni 2012 angemeldet worden ist. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: An apparatus, comprising: a video encoder to encode an input video signal to generate an output bitstream; and wherein: the video encoder employs a single binary tree for use in processing at least one P slice and at least one B slice for generating the output bitstream, characterised in that: the video encoder employs the single binary tree representing a binarization to encode coding unit (CU) prediction mode in a first syntax element for both the at least one P slice and the at least one B slice for generating the output bitstream; and the video encoder employs the single binary tree representing said binarization to encode prediction unit (PU) partition mode in a second syntax element for both the at least one P slice and the at least one B slice for generating the output bitstream; wherein the binarization employed is a function of whether or not a current CU of the at least one P slice or the at least one B slice is the smallest CU, SCU, or not. \n\n3\\. Patentanspruch 6, auf den ein weiterer Anspruch zurückbezogen ist, schützt sinngemäß ein Verfahren zum Betrieb eines Videocodierers mit korrespondierenden Merkmalen. \n\n4\\. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in vier geänderten Fassungen verteidigt. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n7\\. I. Das Streitpatent betrifft die Codierung von Videodaten. \n\n8\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents kann es bei der Übertragung von digitalen Videodaten zu einem Zielkonflikt (trade-off) zwischen Durchsatz und Qualität kommen. \n\n9\\. Im Stand der Technik sei kein Weg bekannt, eine Übertragung in akzeptabler Qualität mit relativ geringem zusätzlichem Aufwand (overhead) zu erreichen und die Endgeräte relativ einfach ausgestalten zu können. \n\n10\\. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine Übertragung bei möglichst hoher Qualität und geringem Aufwand mit möglichst einfach ausgestalteten Endgeräten zu ermöglichen. \n\n11\\. 2\\. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n12\\. \n\n1 An apparatus, comprising: Eine Vorrichtung, die umfasst: 1.1 a video encoder to encode an input video signal to generate an output bitstream; and wherein: einen Video-Encoder zum Codieren eines Eingangsvideosignals, um einen Ausgangsbitstrom zu erzeugen. 1.2 the video encoder employs a single binary tree for use in processing at least one P slice and at least one B slice for generating the output bitstream, Der Video-Encoder setzt einen einzelnen Binärbaum zur Verwendung bei der Verarbeitung wenigstens eines P-Slice und wenigstens eines B-Slice zum Erzeugen des Ausgangsbitstroms ein. 1.3 the video encoder employs the single binary tree representing a binarization to encode coding unit (CU) prediction mode in a first syntax element for both the at least one P slice and the at least one B slice for generating the output bitstream; and Der Video-Encoder setzt zum Erzeugen des Ausgangsbitstroms den eine Binarisierung repräsentierenden einzelnen Binärbaum sowohl für den wenigstens einen P-Slice als auch für den wenigstens einen B-Slice einzum Codieren eines Prädiktionsmodus für eine Codiereinheit (CU\u002FCoding Unit) in einem ersten Syntaxelement und 1.4 the video encoder employs the single binary tree representing said binarization to encode prediction unit (PU) partition mode in a second syntax element for both the at least one P slice and the at least one B slice for generating the output bitstream; zum Codieren eines Partitionsmodus für eine Prädiktionseinheit (PU\u002FPrediction Unit) in einem zweiten Syntaxelement. 1.5 wherein the binarization employed is a function of whether or not a current CU of the at least one P slice or the at least one B slice is the smallest CU, SCU, or not. Die eingesetzte Binarisierung ist davon abhängig, ob eine aktuelle Codiereinheit (CU) des wenigstens einen P-Slice oder des wenigstens einen B-Slice die kleinste Codiereinheit (SCU\u002Fsmallest CU) ist.\n\n13\\. 3\\. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erörterung. \n\n14\\. a) Die in den Merkmalen 1.2 bis 1.5 erwähnten P- und B-Slices unterscheiden sich durch die Art der Prädiktionscodierung. \n\n15\\. aa) Bei der Prädiktionscodierung wird einem Macroblock zum Zwecke der Dateneinsparung lediglich ein Residualwert zugewiesen. \n\n16\\. Der Residualwert kann zum Beispiel aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert für diesen Macroblock und einem Vorhersagewert (predicted value) bestehen. Der Vorhersagewert kann auf der Grundlage mindestens eines Bereichs (portion) desselben Rahmens oder Bildes erstellt werden oder auf der Grundlage mindestens eines Bereichs von zumindest einem anderen Rahmen oder Bild (Abs. 50). Im ersten Fall spricht man von Intra-Prädiktion, im letzteren von Inter-Prädiktion (Abs. 77). \n\n17\\. bb) Nach der Beschreibung des Streitpatents unterscheidet der zum Prioritätszeitpunkt in Entwicklung befindliche Standard HEVC (High Efficiency Video Coding) zwischen Slices der Typen I, P und B: \n\n18\\. In I-Slices findet Prädiktion allenfalls in Bezug auf denselben Rahmen statt (Abs. 99). \n\n19\\. P-Slices verwenden eine (einzige) Referenzliste, die jeweils auf einen einzelnen anderen Frame verweist. Dieser kann vor oder nach dem aktuellen Frame angeordnet sein (Abs. 100). \n\n20\\. In B-Slices können vorangegangene und nachfolgende Rahmen kumulativ zur Prädiktion herangezogen werden. Hierzu können zum Beispiel zwei unterschiedliche Referenzlisten vorhanden sein (Abs. 101). \n\n21\\. cc) Patentanspruch 1 beruht auf diesem Verständnis. \n\n22\\. Die Merkmale 1.2 bis 1.5 betreffen mithin Slices, die eine Inter-Prädiktion in jeweils eine Richtung (P-Slices) oder kumulativ in beide Richtungen (B-Slices) ermöglichen. \n\n23\\. b) Ein Partitionsmodus im Sinne von Merkmal 1.4 ist die Art und Weise, in der eine Codiereinheit (CU) in Prädiktionseinheiten unterteilt ist. \n\n24\\. aa) Nach der Beschreibung bilden Codiereinheiten im Standard HEVC das Gegenstück zu Macroblocks im Sinne des älteren Standards AVC (Advanced Video Coding, H.264) (Abs. 95). \n\n25\\. Eine Codiereinheit hat eine quadratische Form. Sie kann in mehreren hierarchischen Stufen in Untereinheiten aufgeteilt sein, die ebenfalls quadratisch sind (Abs. 96). Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 11 dargestellt. \n\n26\\. Jede Codiereinheit kann entweder Intra- oder Interprädiktion im oben aufgezeigten Sinne einsetzen (Abs. 97). \n\n27\\. bb) Jede Codiereinheit ist ferner in Prädiktionseinheiten aufgeteilt. Diese können die gesamte Codiereinheit, jeweils eine Hälfte oder jeweils ein Viertel davon umfassen. Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 12 dargestellt. \n\n28\\. Die Aufteilung in vier Viertel (N x N) ist nach HEVC nur für die kleinste Inhaltseinheit (smallest content unit, SCU) zulässig (Abs. 98). \n\n29\\. c) Ein Binärbaum im Sinne der Merkmale 1.2 bis 1.4 ist eine Datenstruktur, die aus hierarchisch angeordneten Knoten besteht. \n\n30\\. aa) Zwei Beispiele eines Binärbaums sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 13 dargestellt. \n\n31\\. Bei dieser Ausgestaltung werden den Kindknoten jeweils die Binärwerte 0 oder 1 zugeordnet. Jeder Knoten wird durch die Abfolge der seinen Vorgängern und ihm selbst zugeordneten Binärwerte gekennzeichnet. Jeder dieser Binärwertfolgen wird eine bestimmte Bedeutung zugeordnet. \n\n32\\. Die beiden dargestellten Binärbäume sind ferner so ausgestaltet, dass lediglich Knoten mit dem Wert 0 Kindknoten aufweisen. Dies führt dazu, dass die den einzelnen Knoten zugeordneten Binärwertfolgen unterschiedliche Längen aufweisen. Dies ermöglicht eine so genannte Huffman-Codierung, bei der statistisch häufiger auftretende Werte einer möglichst kurzen Binärwertfolge zugeordnet werden und statistisch seltener auftretende Werte einer längeren (Abs. 103). \n\n33\\. bb) Patentanspruch 1 gibt weder eine bestimmte Ausgestaltung des Binärbaums noch eine der Huffman-Codierung entsprechende Verteilung der zu codierenden Werte nach Wahrscheinlichkeit zwingend vor. \n\n34\\. Binärbaum im Sinne des Streitpatents ist deshalb jede Baumstruktur, bei der jeder Knoten nur zwei Kindknoten aufweisen kann. \n\n35\\. d) Eine Binarisierung im Sinne der Merkmale 1.3 bis 1.5 ist, wie das Patentgericht und die Parteien im Ausgangspunkt übereinstimmend und zutreffend angenommen haben, die Zuordnung einzelner Binärwertfolgen zu einem bestimmten Ausgangswert. \n\n36\\. In dem oben dargestellten Beispiel aus Figur 13 wird den einzelnen Prädiktionsmodi jeweils einer der im Binärbaum dargestellten Binärwerte zugewiesen. Der Binärbaum repräsentiert die auf diese Weise vorgenommene Binarisierung. \n\n37\\. e) Die in den Merkmalen 1.2 bis 1.4 formulierten Vorgaben, dass ein einzelner Binärbaum sowohl für mindestens einen P-Slice und mindestens einen B-Slice als auch zum Codieren eines Prädiktionsmodus für eine Codiereinheit und zum Codieren eines Partitionsmodus für eine Prädiktionseinheit eingesetzt werden muss und dass für die beiden Modi zwei Syntaxelemente vorgesehen sein müssen, werden in der Beschreibung nicht im Zusammenhang erläutert. \n\n38\\. aa) Der Einsatz desselben Binärbaums für P- und B-Slices ist im Zusammenhang mit der oben wiedergegebenen Figur 13 und im Zusammenhang mit Figur 14 geschildert. \n\n39\\. (1) Nach der Beschreibung ist der in Figur 13 dargestellte Binärbaum in erster Linie für die Codierung von P-Slices vorgesehen. Alternativ kann derselbe (the very same) Binärbaum zugleich für die Codierung von B-Slices eingesetzt werden (Abs. 105). \n\n40\\. (2) Ähnliche Alternativen schildert die Beschreibung im Zusammenhang mit der nachfolgend wiedergegebenen Figur 14. \n\n41\\. Auch in diesem Zusammenhang zeigt die Beschreibung zwei alternative Ausgestaltungen auf. \n\n42\\. Bei einer ersten Ausführungsform wird der in Figur 14 dargestellte Binärbaum für die Codierung von B-Slices eingesetzt und der auf der rechten Seite von Figur 13 (und nochmals in Figur 15) dargestellte Binärbaum für die Codierung von P-Slices. Der Einsatz des zuletzt genannten Baums hat Vorteile, weil er weniger Daten benötigt. Andererseits erfordert diese Ausgestaltung den Einsatz unterschiedlicher Codebücher für B- und P-Slices (Abs. 108). \n\n43\\. Alternativ kann der in Figur 14 dargestellte Binärbaum sowohl für B- als auch für P-Slices eingesetzt werden. Der Einsatz desselben (the very same) Baums ist vorteilhaft, weil nur ein Codebuch benötigt wird (Abs. 109). \n\n44\\. (3) Nach der Beschreibung kann eine Vielzahl unterschiedlicher Ausgestaltungen implementiert werden. \n\n45\\. So könne in einigen Situationen (instances) eine einheitliche Verarbeitung von P- und B-Slices unter Einsatz eines gemeinsamen Binärbaums wie in Figur 14 erfolgen. In anderen Situationen, in denen getrennte und unterschiedliche Binärbäume und Codebücher eingesetzt würden, und insbesondere dann, wenn die kleinste Inhaltseinheit (SCU) nicht eingesetzt werde, könne für P-Slices ein modifizierter Binärbaum wie auf der rechten Seite von Figur 13 (und in Figur 15) eingesetzt werden und für B-Slices der Binärbaum aus Figur 14 (Abs. 113). \n\n46\\. bb) Der Einsatz desselben Baums für die Codierung von Prädiktions- und Partitionsmodus ist nur im Zusammenhang mit Figur 14 dargestellt. \n\n47\\. Die Beschreibung führt hierzu aus, der Standard HEVC sehe unterschiedliche Codewörter für den Partitionsmodus bei P- und B-Slices vor. In P-Slices würden der Prädiktions- und der Partitionsmodus in getrennten Syntaxelementen codiert, in B-Slices hingegen gemeinsam in einem einzelnen Syntaxelement. Wenn wie in Figur 14 derselbe Binärbaum für P- und B-Slices eingesetzt werde, könne derselbe Ansatz aber auch für die Codierung von Prädiktions- und Partitionsmodus eingesetzt werden (Abs. 112). \n\n48\\. cc) Der Einsatz von zwei getrennten Syntaxelementen für Prädiktions- und Partitionsmodus wird in der Beschreibung ebenfalls als eine von zwei möglichen Ausgestaltungen geschildert. \n\n49\\. (1) Im Zusammenhang mit der zweiten Ausführungsform aus Figur 13 - also dem Einsatz desselben Binärbaums für P- und B-Slices - führt die Beschreibung aus, für den Prädiktions- und den Partitionsmodus könnten unterschiedliche Syntaxelemente eingesetzt werden (Abs. 106). \n\n50\\. (2) Im Zusammenhang mit Figur 14 wird ausgeführt, die beiden Modi würden gemeinsam in einem einzelnen Syntaxelement codiert (Abs. 107). \n\n51\\. (3) In den bereits erwähnten Erläuterungen zur Möglichkeit, die Codebücher für den Partitionsmodus für P- und B-Slices zu vereinheitlichen, wird ausgeführt, auch bei einer solchen Ausgestaltung könnten die beiden Modi wahlweise in getrennten Syntaxelementen codiert werden oder gemeinsam in einem einzigen Syntaxelement (Abs. 112). \n\n52\\. (4) Bei der beispielhaften Schilderung von Verfahren, die von den aufgezeigten Codierungsmöglichkeiten Gebrauch machen, wird die Verwendung getrennter Syntaxelemente oder eines gemeinsamen Syntaxelements ebenfalls als Alternative dargestellt. \n\n53\\. (a) Bei einer ersten Variante, die in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 16B dargestellt ist, wird ein einzelner (a single) Binärbaum eingesetzt, um den Prädiktions- und den Partitionsmodus in einem einzelnen Syntaxelement zu codieren (Abs. 117). \n\n54\\. (b) Eine zweite Variante ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 17A dargestellt. \n\n55\\. Bei dieser Ausgestaltung wird zunächst ein einzelner (a single) Binärbaum eingesetzt, um den Prädiktionsmodus in einem ersten Syntaxelement zu codieren, und zwar gleichermaßen für jeweils mindestens einen P- und einen B-Slice (Abs. 118). \n\n56\\. Anschließend wird der einzelne (the single) Binärbaum eingesetzt, um den Partitionsmodus in einem zweiten Syntaxelement zu codieren, wiederum gleichermaßen für jeweils mindestens einen P- und einen B-Slice (Abs. 119). \n\n57\\. f) Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom Patentgericht vorgenommene Auslegung der Merkmale 1.3 und 1.4 nicht in allen Punkten als zutreffend. \n\n58\\. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass die in den Merkmalen 1.3 und 1.4 vorgesehenen Binärbäume nicht identisch sein müssen. \n\n59\\. (1) Der diesbezügliche Wortlaut von Merkmal 1.4 legt allerdings ein abweichendes Verständnis nahe. \n\n60\\. Die Verwendung des bestimmten Artikels (the single binary tree) und die Bezugnahme auf eine bestimmte Binarisierung (representing said binarization) sprechen bei isolierter Betrachtung dafür, dass für die Codierung des Partitionsmodus gemäß Merkmal 1.4 derselbe Binärbaum zum Einsatz kommen muss, der gemäß Merkmal 1.3 für die Codierung des Prädiktionsmodus eingesetzt wird. \n\n61\\. Andererseits geben sowohl Merkmal 1.4 als auch Merkmal 1.3 abweichend von den Erläuterungen zu den Figuren 13 und 14 nicht vor, denselben (the very same) Binärbaum einzusetzen, sondern einen einzelnen (single) Binärbaum. \n\n62\\. (2) Gegen eine Gleichsetzung dieser beiden Begriffe spricht der Umstand, dass die Merkmale 1.3 und 1.4 für den Prädiktionsmodus und den Partitionsmodus jeweils ein eigenes Syntaxelement vorgeben. \n\n63\\. (a) Als Syntaxelement in diesem Sinne kann mangels näherer Festlegungen in Patentanspruch 1 zwar grundsätzlich jeder Teilbereich der codierten Daten angesehen werden. Aus der Vorgabe, dass der Prädiktionsmodus in ein erstes und der Partitionsmodus in ein zweites Syntaxelement zu codieren ist, ergibt sich aber entgegen der Auffassung des Patentgerichts, dass die Informationen bezüglich der beiden Modi separat voneinander abgelegt werden müssen. \n\n64\\. Dies schließt zwar entgegen der Auffassung der Berufung nicht aus, dass ein Syntaxelement auf mehrere nicht unmittelbar aufeinander folgende Teilbereiche der codierten Daten verteilt ist. Ein Element, das Informationen zum einen Modus enthält, darf aber grundsätzlich keine Informationen zum anderen Modus enthalten. \n\n65\\. (b) Die Verwendung desselben (the very same) Binärbaums für die Codierung von Prädiktions- und Partitionsmodus sieht die Beschreibung nur für den Fall vor, dass beide Informationen in ein gemeinsames Syntaxelement codiert werden. Für den Fall, dass zwei getrennte Syntaxelemente eingesetzt werden, ist demgegenüber nur der Einsatz eines einzelnen (single) Binärbaums vorgesehen. \n\n66\\. Diese Unterscheidung ist technisch sinnvoll, weil der zweimalige Einsatz eines Binärbaums, der Informationen zu beiden Modi repräsentiert, zu Redundanzen führt und deshalb in Widerspruch zu dem im Streitpatent hervorgehobenen Ziel einer möglichst effizienten Codierung steht. \n\n67\\. Patentanspruch 1 schließt solche Redundanzen zwar nicht zwingend aus. Eine Auslegung, bei der dieses Ergebnis nicht nur möglich, sondern praktisch unvermeidlich wäre, stünde aber in Widerspruch zum Zweck der Merkmale 1.3 und 1.4. \n\n68\\. (3) Dieses Verständnis hat allerdings zur Folge, dass die in den Figuren 13 und 14 dargestellten Ausführungsbeispiele die Merkmale 1.3 und 1.4 nicht verwirklichen. \n\n69\\. Wie die Berufung zu Recht annimmt, gälte dasselbe indes auch dann, wenn Merkmal 1.4 dahin ausgelegt würde, dass derselbe Binärbaum zum Einsatz kommen muss wie nach Merkmal 1.3. \n\n70\\. (a) Die beiden in Figur 13 dargestellten Binärbäume repräsentieren lediglich Informationen zum Partitionsmodus. Für die Codierung eines Prädiktionsmodus muss deshalb zwingend ein zweiter Binärbaum eingesetzt werden. \n\n71\\. Dieser zweite Binärbaum kann zwar theoretisch aus denselben Binärwertfolgen bestehen, wie sie in Figur 13 dargestellt sind. Diese müssen aber einer anderen Bedeutung zugeordnet werden. Damit handelt es sich nicht um dieselbe Binarisierung. \n\n72\\. (b) Die in Figur 14 dargestellten Binärbäume repräsentieren zwar sowohl einen Prädiktions- als auch einen Partitionsmodus und können deshalb zur Codierung beider Modi eingesetzt werden. \n\n73\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, werden die diesbezüglichen Informationen aber in einem gemeinsamen Syntaxelement codiert. Dies steht in Widerspruch zu den Merkmalen 1.3 und 1.4. \n\n74\\. bb) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist den Merkmalen 1.3 und 1.4 vor diesem Hintergrund nicht zu entnehmen, dass die beiden Binärbäume in irgendeiner Weise inhaltlich zusammenhängen müssen. Vielmehr genügt es, wenn für P- und B-Slices jeweils derselbe Binärbaum eingesetzt wird. Der Binärbaum zur Codierung des Prädiktionsmodus kann sich hingegen vom Binärbaum zur Codierung des Partitionsmodus in grundsätzlich beliebiger Weise unterscheiden. \n\n75\\. Wie die Berufungserwiderung - wenn auch mit anderer Stoßrichtung - im Ansatz zu Recht geltend macht, läuft die Argumentation der Berufung, wonach es genügt, wenn beide Binärbäume als Teilmengen (Unterbinärbäume) eines übergeordneten Binärbaums dargestellt werden können, auf dasselbe Ergebnis hinaus. Auch unter dieser Prämisse besteht zwischen dem Inhalt der einzelnen Unterbinärbäume kein zwingender Zusammenhang. \n\n76\\. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung folgt daraus nicht, dass die Argumentation der Berufung fehlgeht. Sie gibt vielmehr die aus den oben dargelegten Erwägungen abgeleitete Auslegung im Ergebnis zutreffend wieder. \n\n77\\. cc) Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass die Merkmale 1.3 und 1.4 nicht zwingend vorgeben, dass der Inhalt der beiden Syntaxelemente unabhängig vom Inhalt des jeweils anderen sein muss, etwa dergestalt, dass das Element für den Partitionsmodus für Codiereinheiten mit Inter-Prädiktion dieselben Werte vorsehen muss wie für Codiereinheiten mit Intra-Prädiktion. \n\n78\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, formuliert Patentanspruch 1 keine näheren Anforderungen hinsichtlich der Ausgestaltung der beiden Syntaxelemente. Dies lässt die Möglichkeit offen, die Elemente so zu konzipieren, dass für Codiereinheiten mit Inter-Prädiktion andere Partitionsmodi zur Verfügung stehen als für Codiereinheiten mit Intra-Prädiktion. \n\n79\\. dd) Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass die Codierung gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.4 nicht für alle Slices, Codiereinheiten oder Prädiktionseinheiten eingesetzt werden muss. \n\n80\\. (a) Nach Merkmal 1.2 genügt es, wenn ein einzelner Binärbaum zumindest für einen P- und einen B-Slice eingesetzt wird. \n\n81\\. Daraus ergibt sich, dass andere Slices - auch andere P- und B-Slices - nach anderen Methoden codiert werden dürfen. \n\n82\\. (b) Die Merkmale 1.3 und 1.4 sehen die dort spezifizierte Codierart jeweils für eine Codiereinheit und für eine Prädiktionseinheit vor. \n\n83\\. Daraus hat das Patentgericht zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass es nicht ausgeschlossen ist, andere Codier- und Prädiktionseinheiten nach anderen Methoden zu codieren. \n\n84\\. g) Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass Merkmal 1.5 nicht zwingend vorgibt, dass sowohl die kleinste Inhaltseinheit (SCU) als auch größere Codiereinheiten (CU) nach den Vorgaben der Merkmale 1.3 und 1.4 codiert werden. \n\n85\\. Merkmal 1.5 gibt lediglich vor, dass für die kleinste Inhaltseinheit (SCU) eine andere Binarisierung - und damit ein anderer Binärbaum im Sinne der Merkmale 1.2 bis 1.4 \\- eingesetzt wird als für größere Codiereinheiten (CU). \n\n86\\. Diese Unterscheidung trägt dem in der Beschreibung des Streitpatents mehrfach hervorgehobenen Umstand Rechnung, dass der Partitionsmodus N x N bei bestimmten Implementationen nicht für alle Codiereinheiten eingesetzt werden darf, sondern nur für bestimmte, zum Beispiel nur für die kleinste Inhaltseinheit (SCU) (Abs. 104, 111, 113). \n\n87\\. Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich auch aus dieser Vorgabe nicht, dass alle Codiereinheiten oder zumindest jeweils eine kleinste Inhaltseinheit (SCU) und eine andere Codiereinheit gemäß den Vorgaben der Merkmale 1.3 und 1.4 codiert werden müssen. Aus dem Zusammenhang der Merkmale 1.3 bis 1.5 folgt vielmehr, dass es ausreicht, wenn zumindest eine Codier- bzw. Prädiktionseinheit in der genannten Weise codiert wird und der hierfür eingesetzte Binärbaum danach ausgewählt worden ist, ob es sich um die kleinste Inhaltseinheit (SCU) oder eine größere Codiereinheit handelt. \n\n88\\. 4\\. Das in Patentanspruch 6 geschützte Verfahren wird durch Codierschritte geprägt, die den Merkmalen 1.1 bis 1.5 entsprechen. \n\n89\\. Dieser Gegenstand unterliegt deshalb derselben Beurteilung wie der Gegenstand von Anspruch 1. \n\n90\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\n91\\. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber einem von Mediatek USA eingereichten Vorschlag zum Standard HEVC (Syntax and structure for coding and utilizing partition types, Document JCTVC-E081, 5th meeting, Genf, 16. bis 23. März 2011, D2a). D2a schlage eine Codierung vor, die für P- und B-Slices denselben Binärbaum einsetze und sowohl den Prädiktions- als auch den Partitionsmodus angebe. Der Code bestehe aus drei Syntaxelementen. Das erste davon enthalte Angaben zum Prädiktions- und zum Partitionsmodus. Das zweite zeige an, ob es sich bei der aktuellen Codiereinheit (CU) um eine kleinste Informationseinheit (SCU) handle. Wenn letzteres der Fall sei, werde mit zwei weiteren Bits angezeigt, ob die Codiereinheit in vier Prädiktionsblöcke aufgeteilt sei und welcher Prädiktionsmodus zum Einsatz komme. Damit seien alle Merkmale von Patentanspruch 1 offenbart. Dass die betreffende Codierung nur für kleinste Informationseinheiten (SCU) eingesetzt werde, stehe dem nicht entgegen. \n\n92\\. Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand sei ebenfalls durch D2a vorweggenommen. \n\n93\\. Die mit den Hilfsanträgen 2 bis 4 verteidigten Gegenstände hätten ausgehend von einem Entwurf des Standards HEVC (Working Draft 1 of High-Efficiency Video Coding, Document JCTVC-C403, 3rd meeting, Guangzhou, 7. bis 15. Oktober 2010, D3) und einem von LG Electronics zu derselben Sitzung eingereichten Vorschlag (Encoding complexity reduction for Intra prediction by Disabling NxN Partition, Document JCTVC-C21, D10a) nahegelegen. D3 offenbare eine Codierung des Prädiktions- und des Partitionsmodus in getrennten Syntaxelementen. Ausgehend davon habe es für den Fachmann, einen Diplomingenieur der Elektrotechnik oder Diplominformatiker mit Hochschulausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung und einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Codierung und Decodierung von Bild- und Videodaten, nahegelegen, eine Binarisierung nach einem CABAC-Verfahren (context-adaptive binary arithmetic coding) vorzunehmen. Hierzu habe das Truncated-Unary-Format gehört, welches einer Binarisierung durch einen Binärbaum im Sinne des Streitpatents entspreche. Da D3 eine einheitliche Syntax und Semantik für P- und B-Slices vorsehe, habe ferner Anlass bestanden, diese Slices in gleicher Weise zu binarisieren. Schließlich empfehle D10a, die Codiereinheiten abhängig von ihrer Größe unterschiedlich zu binarisieren. \n\n94\\. Die mit den Hilfsanträgen 3 und 4 verteidigten Gegenstände gingen zudem über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. \n\n95\\. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. \n\n96\\. 1\\. Ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 von D2a neuheitsschädlich getroffen wird, bedarf keiner Entscheidung. \n\n97\\. 2\\. Aus den im Ergebnis zutreffenden Erwägungen, die das Patentgericht im Zusammenhang mit Hilfsantrag 2 angestellt hat, folgt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D3 nahelag. \n\n98\\. a) D3 enthält einen ersten Arbeitsentwurf für den Standard HEVC. \n\n99\\. Der Entwurf enthält unter anderem Festlegungen zu Datenformaten (Kapitel 6) sowie zu Syntax und Semantik (Kapitel 7). \n\n100\\. Die in Tabellenform dargestellte Syntax für Codiereinheiten (Abschnitt 7.3.6) unterscheidet zwischen I-Slices und anderen Slices (d.h. P- und B-Slices). Für letztere sind Elemente vorgesehen, die Angaben zum Prädiktionsmodus (pred_mode) und zum Partitionsmodus für Inter-Prädiktion (inter_partitioning_idc) enthalten. Für Codiereinheiten mit Intra-Prädiktion ist ein Flag (intra_split_flag) vorgesehen. \n\n101\\. Die Festlegungen zur Semantik (Abschnitt 7.4.6) sehen vor, dass die Anwesenheit des Elements intra_split_flag anzeigt, dass die Codiereinheit in vier Prädiktionsblöcke aufgeteilt ist. \n\n102\\. Für die Elemente pred_mode und inter_partitioning_idc sind folgende Werte vorgesehen (Hervorhebungen im Original): **Table 7-7** **-** **Name association to prediction mode**\n\nslice_type pred_mode Name of pred_mode(PredMode) I inferred MODE_INTRA P and B 0 MODE_DIRECT 1 MODE_INTER 2 MODE_INTRA inferred MODE_SKIP inferred MODE_MERGE\n\n**Table 7-8** **-** **Name association to partitioning type**\n\ninter_partioning_idc Name of inter_partioning_idc(PartMode) 0 PART_2Nx2N 1 PART_2NxN 2 PART_Nx2N 3 PART_NxN\n\n103\\. b) Damit sind nur die Merkmale 1 und 1.1 offenbart. \n\n104\\. aa) Die Merkmale 1.2 bis 1.4 sind nur insoweit offenbart, als der Prädiktions- und der Partitionsmodus auf der in D3 definierten Syntax-Ebene in separaten Elementen (pred_mode; intra_split_flag\u002Finter_partitioning_idc) zu signalisieren sind, und zwar in gleicher Weise für B- und für P-Slices. \n\n105\\. Dem steht abweichend von der Auffassung der Berufung nicht entgegen, dass die Angaben zum Partitionsmodus für Codiereinheiten mit Inter-Prädiktion anders strukturiert sind als für Codiereinheiten mit Intra-Prädiktion. Wie bereits oben dargelegt wurde, enthält Patentanspruch 1 insoweit keine zwingenden Vorgaben. \n\n106\\. bb) Nicht offenbart ist eine Codierung der vorgesehenen Werte mit Hilfe eines Binärbaums. \n\n107\\. cc) Ebenfalls nicht offenbart ist eine besondere Codierung für den Fall, dass es sich um die kleinste Informationseinheit (SCU) handelt, wie dies Merkmal 1.5 vorsieht. \n\n108\\. c) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D3 nahelag. \n\n109\\. aa) Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass es nahelag, die in D3 vorgesehenen Werte für den Prädiktions- und den Partitionsmodus zu binarisieren, die Binarisierung für jedes in D3 für die Semantik bereits vorgesehene Element auch auf der Ebene der Binarisierung als Syntaxelement getrennt vorzunehmen und hierbei jeweils einen Binärbaum einzusetzen. \n\n110\\. (1) Eine Binarisierung war schon deshalb erforderlich, weil die in D3 vorgesehenen Elemente pred_mode und inter_partitioning_idc nicht nur die Werte 0 und 1 enthalten können und deshalb in ein binäres Format umgewandelt werden müssen. \n\n111\\. Der Einsatz eines Binärbaums war, wie sich schon aus D2a ergibt, ein allgemein hierfür in Betracht kommendes Mittel. \n\n112\\. (2) Vor diesem Hintergrund lag es auch nahe, die Binarisierung für die in D3 vorgesehenen Syntaxelemente getrennt durchzuführen. \n\n113\\. Wie etwa D2a zeigt, bestand zwar auch die Möglichkeit, einen gemeinsamen Binärbaum für zwei Parameter (Prädiktions- und Partitionsmodus) vorzusehen. Diese Vorgehensweise war aber nicht zwingend. Vielmehr bestand die Möglichkeit, die in D3 vorgesehene Struktur, bei der die beiden Angaben in getrennten Syntaxelementen enthalten sind, auch bei der Binarisierung beizubehalten. Beide Möglichkeiten bieten Vor- und Nachteile. Die Auswahl zwischen ihnen, etwa anhand der Ergebnisse von Simulationen, erfordert keine erfinderische Tätigkeit. \n\n114\\. bb) Ob darüber hinaus Anlass bestand, ein CABAC-Verfahren anzuwenden und hierbei das Truncated-Unary-Verfahren einzusetzen, kann offenbleiben. Patentanspruch 1 sieht eine solche Ausgestaltung nicht zwingend vor. \n\n115\\. cc) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass es nahelag, für P- und B-Slices dieselbe Binarisierung vorzusehen. \n\n116\\. Anlass dazu ergab sich schon aus dem Umstand, dass D3 für diese beiden Slice-Arten dieselbe Syntax und Semantik vorsah. \n\n117\\. Wie die Berufung anhand des vierten Arbeitsentwurfs des Standards HEVC (Working Draft 4 of High-Efficiency Video Coding, Document JCTVC-F803_d, 6th meeting, Turin, 14. bis 22. Juli 2011, D6) aufzeigt, schloss dies zwar nicht aus, dennoch eine unterschiedliche Binarisierung vorzunehmen. \n\n118\\. Wie die Berufungserwiderung zutreffend ausführt, bedurfte die Auswahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten aber keiner erfinderischen Tätigkeit. Wie die Berufungserwiderung im Einzelnen dargelegt hat, ist jede der beiden Möglichkeiten mit gewissen Vorteilen, aber auch gewissen Nachteilen verbunden. Die Auswahl einer dieser Möglichkeiten erfordert danach eine Abwägung im jeweiligen Anwendungsfall und eventuell die Durchführung von Simulationen, um die Wirkungen besser einschätzen zu können, nicht aber eine erfinderische Tätigkeit. Besondere Wirkungen, die eine einheitliche Binarisierung im Kontext des Streitpatents hervorrufen könnten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. \n\n119\\. d) Zutreffend ist das Patentgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass es nahelag, bei der Binarisierung zwischen kleinsten Inhaltseinheiten (SCU) und anderen Codiereinheiten (CU) zu unterscheiden. \n\n120\\. Anlass zu einer solchen Unterscheidung ergab sich schon daraus, dass verschiedene Dokumente wie etwa D2a und D10a vorschlagen, den Partitionstyp N x N nur für kleinste Inhaltseinheiten (SCU) vorzusehen. Ausgehend davon bot es sich im Interesse einer möglichst effizienten Codierung an, jeweils nur für diejenigen Werte eine Binärwertfolge vorzusehen, die in der jeweiligen Situation vorkommen können. \n\n121\\. D2a bietet dafür ein Vorbild, weil dort zwischen den Fällen CU > SCU und CU = SCU unterschieden wird, und zwar sowohl in der dort als bekannt dargestellten Codierung als auch in der von D2a vorgeschlagenen Abwandlung. \n\n122\\. e) Auch wenn danach an mehreren Stellen jeweils zwischen zwei Möglichkeiten auszuwählen war, bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit, um zu der vom Streitpatent geschützten Kombination zu gelangen. \n\n123\\. Die einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten ergaben sich unabhängig voneinander. Jede Ausgestaltung war mit gewissen Vor- und Nachteilen verbunden, die als solche bekannt waren. Dass die vom Streitpatent geschützte Kombination besondere Synergieeffekte oder sonstige Vorteile bietet, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. \n\n124\\. 3\\. Für die Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Beurteilung. \n\n125\\. a) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. \n\n126\\. aa) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: 1.6 wherein the first syntax element indicates intra-prediction processing or inter-prediction processing; and the second syntax element indicates CU partition shape. \n\n127\\. bb) Diese Ausgestaltung lag aus den oben dargelegten Gründen ausgehend von D3 ebenfalls nahe. \n\n128\\. D3 sieht getrennte Syntaxelemente für den Prädiktions- und Partitionsmodus vor. \n\n129\\. b) Für Hilfsantrag 2 gilt Entsprechendes. \n\n130\\. aa) Nach Hilfsantrag 2 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: 1\\. 2aindependent of whether or not the current coding unit (CU) of the at least one P slice or the at least one B slice is the smallest CU, SCU, or not \n\n131\\. bb) Diese Ausgestaltung lag ausgehend von D3 ebenfalls nahe. \n\n132\\. Aus den oben aufgezeigten Gründen bestand ausgehend von D3 zwar Veranlassung, unterschiedliche Codierungen für kleinste Inhaltseinheiten (SCU) und sonstige Codiereinheiten (CU) vorzusehen. Daraus ergab sich aber kein Grund, bei einer dieser Kategorien abweichend von der in D3 vorgeschlagenen Vorgehensweise zwischen P- und B-Slices zu differenzieren. \n\n133\\. c) Hilfsantrag 3 unterliegt keiner abweichenden Beurteilung. \n\n134\\. aa) Nach Hilfsantrag 3 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: 1.4a wherein the second syntax element is suitable for selectively encoding each of the partition modes possible for the respective CU, and 1.4b wherein the second syntax element is used independent of the partition mode of the respective CU. \n\n135\\. bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus diesen zusätzlichen Merkmalen nicht, dass das Syntaxelement für den Partitionsmodus so ausgestaltet sein muss, dass es stets alle denkbaren Werte wiedergibt. Vielmehr genügt es, wenn alle Werte abgebildet werden können, die die jeweilige Codiereinheit haben kann, und wenn der Einsatz des Elements nicht vom Partitionsmodus der jeweiligen Codiereinheit abhängt. \n\n136\\. cc) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, sind diese Anforderungen auch bei den in D3 vorgeschlagenen Syntaxelementen erfüllt. \n\n137\\. Bei Codiereinheiten mit Intra-Prädiktion steht zur Anzeige des Partitionsmodus zwar nur ein einzelnes Flag zur Verfügung. Die daraus folgende Binarisierung von nur zwei Alternativen für diesen Modus reicht aber aus, um den Anforderungen der Merkmale 1.4 bis 1.4b zu entsprechen. \n\n138\\. d) Für Hilfsantrag 4 gilt entsprechendes. \n\n139\\. Nach Hilfsantrag 4 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um die zusätzlichen Merkmale aus den Hilfsanträgen 2 und 3 ergänzt werden. \n\n140\\. Diese Merkmale lagen aus den oben aufgezeigten Gründen auch in ihrer Kombination nahe. \n\n141\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Hoffmann Deichfuß Marx Rensen","BGH, 16.12.2025, X ZR 90\u002F24","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:20.321Z",{"id":166,"ecli":167,"slug":168,"caseNumber":169,"courtId":5,"decisionDate":170,"fullText":171,"summary":172,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":170,"parsedAt":173,"updatedAt":174},"4081","ECLI:DE:NEURIS:KORE310172025","ecli-de-neuris-kore310172025","X ZR 170\u002F23","2025-11-18T00:00:00.000Z","#  Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs; Verjährungsbeginn eines Vergütungsanspruchs eines Arbeitnehmererfinders - Scheiben-Naben-Verbindung \n\n## Leitsatz\n\nScheiben-Naben-Verbindung\n\n1\\. Die Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs hat sich entscheidend an deren in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck zu orientieren. Diese funktionsorientierte Auslegung darf jedoch nicht dazu führen, dass im Patentanspruch enthaltene Festlegungen zur räumlich-körperlichen oder stofflichen Ausgestaltung eines Merkmals in den Hintergrund treten (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29\u002F15, BGHZ 211, 1 = GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. - Pemetrexed I).25\n\n2\\. Die Verjährung eines Zahlungsanspruchs aus § 9 ArbNErfG kann frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres beginnen, in dem der Anspruch für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig wird.72 74\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. März 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Teil- und Teilendurteil des Landgerichts München I vom 15. Januar 2021 abgeändert worden ist.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das genannte Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Erfindervergütung. \n\n2\\. Der Kläger war von 1995 bis Ende Juni 1998 Geschäftsführer der Beklagten. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag sieht die entsprechende Geltung der Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes vor. \n\n3\\. Während der Zeit seiner Tätigkeit für die Beklagte entwickelte der Kläger zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter eine Verbindung einer Bremsscheibe mit einer Nabe. Die Beklagte nahm die vom Kläger gemeldete Erfindung in Anspruch und meldete sie am 12\\. November 1996 zum Patent an. Dies führte zur Erteilung des europäischen Patents 864 053. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 11. Juli 2001 veröffentlicht. \n\n4\\. Der Kläger erlangte im Jahr 2016 Kenntnis davon, dass die Beklagte unter der Marke S. eine Scheiben-Naben-Verbindung anbot und vertrieb. Er wandte sich erstmals mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 an die Beklagte und machte geltend, Angebot und Vertrieb dieses Erzeugnisses stellten eine Benutzung der Lehre des Patents dar, für die ihm Vergütung zustehe. Die Beklagte trat der Vergütungsforderung mit der Begründung entgegen, das Erzeugnis mache von der Erfindung keinen Gebrauch. \n\n5\\. Der Kläger hat im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung für den Zeitraum von Januar 2008 bis 12. November 2016 und Zahlung der sich daraus ergebenden Vergütung begehrt. \n\n6\\. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teil- und Teilendurteil für den Zeitraum von Januar 2013 bis 12. November 2016 zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt und die weitergehende Klage wegen Verjährung abgewiesen. \n\n7\\. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt hat, hat es zurückgewiesen. \n\n8\\. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die zulässige Revision ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n10\\. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n11\\. Die Beklagte schulde dem Kläger keine Vergütung, weil die S. nicht von sämtlichen Merkmalen der Erfindung Gebrauch mache. \n\n12\\. Die im Patentanspruch vorgesehenen Zwischenelemente seien Vorrichtungselemente, die im montierten Zustand zumindest teilweise zwischen Scheibe und Nabe angeordnet seien. Der Anspruch gebe zwar nicht vor, ob die Zwischenelemente ein- oder mehrteilig ausgebildet seien. Ein mehrteiliges Zwischenelement sei jedoch nur dann anspruchsgemäß, wenn die Teile, aus denen es bestehe, zumindest im montierten Zustand fest miteinander verbunden seien. Für das Vorliegen eines Zwischenelements reiche es nicht aus, dass es in irgendeiner Weise an der Kraft- und Drehmomentübertragung mitwirke. Vielmehr seien den Merkmalen des Anspruchs auch räumlich-körperliche Vorgaben zu entnehmen. Aus diesen ergebe sich die Anforderung, dass die Nocken im montierten Zustand ausgestaltungsbedingt in die Zwischenelemente eingreifen. Dies bedeute, dass mindestens zwei Seiten eines Zwischenelements an der Nocke anliegen oder diese umgeben müssten, so dass es an die Form der Nocke als Gegenstück angepasst sei. \n\n13\\. Die bei der S. vorhandene Kombination eines Federelements und zweier L-förmiger Elemente sei nicht anspruchsgemäß, weil sich diese drei Teile im montierten Zustand lediglich berührten, jedoch nicht fest miteinander verbunden seien. Auch die L-förmigen Elemente als solche könnten nicht als Zwischenelemente angesehen werden. Da die Nocken jeweils nur an der Außenseite des längeren Schenkels des L-förmigen Elements anlägen, während der kürzere Schenkel von den Nocken abgewandt sei, fehle es an einem ausgestaltungsbedingten Eingreifen der Nocken. \n\n14\\. Unabhängig davon sei der Vergütungsanspruch des Klägers verjährt und der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung deshalb nicht durchsetzbar. \n\n15\\. Der Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung sei dem Grunde nach bereits mit der Inanspruchnahme der Erfindung entstanden. Im Sinne der Verjährungsregelungen sei er gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 ArbNErfG mit dem Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts, mithin am 12. Oktober 2001 entstanden. Auf die Frage, ob der Arbeitgeber die in Anspruch genommene Erfindung tatsächlich nutze, komme es insoweit nicht an. Da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger von der Patenterteilung wusste oder aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis davon hatte, sei § 199 Abs. 4 BGB maßgeblich, wonach der Anspruch kenntnisunabhängig nach zehn Jahren verjährt sei. Damit stehe dem Kläger kein Anspruch auf Auskunft zu. \n\n16\\. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. \n\n17\\. 1\\. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, das von der Beklagten vertriebene Produkt mache nicht von sämtlichen Merkmalen des Patents Gebrauch. \n\n18\\. a) Das Patent betrifft eine Scheiben-Naben-Verbindung einer Scheibenbremse. \n\n19\\. Nach der Beschreibung eignen sich Scheiben-Naben-Verbindungen, bei denen Nabe und Scheibe aus einem Guss bestehen, lediglich für leichtere Kraftfahrzeuge. Setze man solche Verbindungen bei schweren Nutzfahrzeugen ein, drohten Dehnungs- und Rissprobleme infolge starker Erhitzung der Scheiben beim Bremsen. Deshalb würden Scheibe und Nabe getrennt ausgebildet (Abs. 2). Wegen des knappen zur Verfügung stehenden Bauraums solle eine zweiteilige Ausführung im Idealfall nicht mehr Bauraum beanspruchen als eine entsprechende einstückige Variante (Abs. 3). \n\n20\\. Die deutsche Patentanmeldung 34 36 729 zeige als nächstkommenden Stand der Technik eine insbesondere für Krane vorgesehene Verbindung, bei der Nabe und Bremsscheibe am äußeren bzw. inneren Umfang jeweils halbkreisförmige Ausnehmungen aufwiesen. In diese Ausnehmungen würden Hülsen eingesetzt und durch Schrauben gesichert. Bei dieser Ausgestaltung sei die Montage der Scheibe relativ kompliziert. Zudem eigne sich die Lösung kaum zur Übertragung der hohen Bremskräfte, die bei schnelleren Nutzkraftfahrzeugen aufträten (Abs. 4). \n\n21\\. Der Einsatz von Zusatzelementen zwischen Scheibe und Nabe, die auch zur Drehmomentübertragung beitragen, sei grundsätzlich bekannt, zum Beispiel aus der die Schienenfahrzeugtechnik betreffenden deutschen Offenlegungsschrift 38 14 615. In diesem Bereich seien die Bremsmomente jedoch weit geringer als bei Nutzkraftfahrzeugen (Abs. 7). \n\n22\\. b) Vor diesem Hintergrund ist das technische Problem darin zu sehen, eine Verbindung bereitzustellen, die einfach zu montieren ist, wenig Bauraum benötigt und die beim Bremsen von Nutzkraftfahrzeugen auftretenden Kräfte und Drehmomente sicher übertragen kann. \n\n23\\. c) Zur Lösung schlägt das Patent eine Scheiben-Naben-Verbindung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1 Scheiben\u002FNabenverbindung (1) zur Verbindung einer Bremsscheibe (2) mit einer Nabe (3), insbesondere für Nutzfahrzeug-Scheibenbremsen. 2 Die Bremsscheibe (2) weist im inneren Umfangsbereich Abstützelemente (7) auf, 2.1 die radial nach innen vorstehen, 3 Die Nabe (3) weist am äußeren Umfangsbereich Nocken (8) auf, 3.1 die radial nach außen vorstehen. 4 Zwischenelemente (9) 4.1 zur Drehmoment- und Kraftübertragung von den Nocken (8) der Nabe (3) auf die Abstützelemente (7) der Scheibe (2) 4.2 sind derart ausgestaltet, dass die Nocken (8) der Nabe (3) in die Zwischenelemente (9) eingreifen. \n\n24\\. d) Die Revision beanstandet zu Recht die Auslegung von Merkmalsgruppe 4 durch das Berufungsgericht. \n\n25\\. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs sich entscheidend an deren in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck zu orientieren hat, diese funktionsorientierte Auslegung aber nicht dazu führen darf, dass im Patentanspruch enthaltene Festlegungen zur räumlich-körperlichen oder stofflichen Ausgestaltung eines Merkmals in den Hintergrund treten (BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29\u002F15, BGHZ 211, 1 = GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. - Pemetrexed I). \n\n26\\. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze jedoch im Streitfall nicht zutreffend angewendet. \n\n27\\. aa) Wie das Berufungsgericht erkannt hat, kommt den Zwischenelementen nach Merkmalsgruppe 4 die Funktion zu, Drehmomente und Kräfte von den Nocken auf die Abstützelemente der Scheibe zu übertragen. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Anspruch nicht vorgibt, ob die Zwischenelemente ein- oder mehrteilig ausgestaltet sind. \n\n28\\. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt Patentanspruch 1 hingegen nicht voraus, dass die einzelnen Teile eines mehrteilig ausgestalteten Zwischenelements zumindest im montierten Zustand fest miteinander verbunden sind. \n\n29\\. (1) Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent unter Schutz gestellt ist, ist gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. \n\n30\\. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Das Protokoll zur Auslegung von Art. 69 EPÜ drückt dies durch seinen Hinweis aus, dass die Patentansprüche nicht lediglich als Richtlinie dienen dürfen. Dies verleiht dem in dem betreffenden Patentanspruch gewählten Wortlaut entscheidende Bedeutung. Was bei sinnvollem Verständnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255\u002F01, BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023, juris Rn. 26 ff. - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). \n\n31\\. (2) Der Wortlaut von Patentanspruch 1 lässt nicht erkennen, dass die einzelnen Teile eines mehrteiligen Zwischenelements im montierten Zustand fest miteinander verbunden sein müssen. \n\n32\\. (a) Der Anspruch gibt insoweit über die Eignung zur Übertragung von Drehmoment und Kraft von den Nocken der Nabe auf die Abstützelemente der Scheibe hinaus lediglich eine Ausgestaltung der Zwischenelemente vor, die es ermöglicht, dass die Nocken der Nabe in die Zwischenelemente eingreifen. \n\n33\\. (b) Die Überlegung des Berufungsgerichts, von \"einem\" Element könne nicht mehr gesprochen werden, wenn sich einzelne Bauteile in montiertem Zustand lediglich berührten, geht in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil der Patentanspruch das Wort \"Zwischenelemente\" durchweg im Plural verwendet. \n\n34\\. Unabhängig davon ermöglicht der Begriff \"Element\" für sich gesehen keine eindeutige Schlussfolgerung bezüglich der Frage, ob einzelne Bestandteile, die in ihrer Gesamtheit das Element ausmachen, fest miteinander verbunden sein müssen. \n\n35\\. (c) Der Umstand, dass Merkmal 4.2 vorsieht, dass die Zwischenelemente für die vorgegebene Funktion \"ausgestaltet\" sind, führt ebenfalls nicht zu einem engeren Verständnis. \n\n36\\. Zu Recht ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass damit nicht nur eine Funktion vorgegeben ist, sondern auch eine hierfür geeignete körperliche Ausgestaltung. Dem Begriff \"ausgestaltet\" ist aber nicht zu entnehmen, dass die einzelnen Bestandteile des Zwischenelements fest miteinander verbunden sein müssen. Vielmehr reicht es aus, wenn die einzelnen Teile so ausgestaltet und angeordnet sind, dass sie in ihrem Zusammenwirken zur Verwirklichung der vorgegebenen Funktion geeignet sind. \n\n37\\. (3) Aus der Beschreibung ergibt sich kein engeres Verständnis. \n\n38\\. (a) Die Beschreibung führt aus, gegenüber dem bereits bekannten Einsatz von Zusatzelementen zwischen Scheibe und Nabe ermögliche es die Erfindung infolge des Eingriffs der Nocken der Nabe in das Zwischenelement, auch größere Drehmomente sicher und ohne Bruchgefahr zu übertragen (Abs. 7). \n\n39\\. Daraus geht nicht hervor, dass es zwingend einer festen Verbindung zwischen allen Teilen des Elements bedarf. \n\n40\\. (b) Der Umstand, dass in den Erläuterungen zu einem Ausführungsbeispiel U-förmige Zwischenelemente beschrieben sind (Abs. 18), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. \n\n41\\. Ausführungsbeispiele und Unteransprüche erlauben regelmäßig keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114\u002F13, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher). \n\n42\\. Im Streitfall haben die Ausführungen zu einer U-förmigen Ausgestaltung in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Sie lassen auch nicht erkennen, dass eine U-förmige Ausgestaltung aufgrund der Funktion des Zwischenelements oder aus sonstigen Gründen zwingend erforderlich ist. \n\n43\\. (c) Aus Patentanspruch 15, der vorsieht, dass die Zwischenelemente Abschnitte einer Profilstange sind, ergeben sich vor diesem Hintergrund keine weitergehenden Schlussfolgerungen. \n\n44\\. e) Ob sich, wie die Revisionserwiderung geltend macht, aus Merkmal 4.1 ergibt, dass alle Bestandteile des Zwischenelements zur Drehmoment- und Kraftübertragung von den Nocken der Nabe auf die Abstützelemente der Scheibe beitragen müssen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. \n\n45\\. aa) In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob bei einer U-förmigen Ausgestaltung des Zwischenelements nur die beiden Schenkel des U, oder auch die sie verbindende Basis Drehmomente oder Kräfte von den Nocken auf die Abstützelemente übertragen können. \n\n46\\. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäben sich daraus keine zwingenden Rückschlüsse für die Auslegung von Patentanspruch 1, weil es sich dabei nur um ein Ausführungsbeispiel handelt. \n\n47\\. bb) Ob aus der Bezeichnung als Element ein engeres Verständnis folgt, kann ebenfalls offenbleiben. \n\n48\\. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus allenfalls die Anforderung, dass alle Bestandteile des Zwischenelements so zusammenwirken müssen, dass die in Merkmal 4.1 vorgegebene Eignung zur Drehmoment- und Kraftübertragung gegeben ist. \n\n49\\. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn einzelne Bestandteile lediglich die Funktion haben, diejenigen Teile, auf die die relevanten Drehmomente und Kräfte einwirken, in ihrer Position zu halten, um die Übertragung zu gewährleisten. \n\n50\\. f) Auf dieser Grundlage erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, das von der Beklagten vertriebene Produkt mache von Merkmalsgruppe 4 keinen Gebrauch, als nicht zutreffend. \n\n51\\. aa) Die Ausgestaltung der Scheiben-Naben-Verbindung bei der S. ist aus den nachfolgend wiedergegebenen, dem landgerichtlichen Urteil entnommenen Abbildungen zu erkennen. Soweit diese in Farbe wiedergegeben sind, wurden sie der Revisionserwiderung entnommen. \n\n52\\. Die beiden nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen zeigen eine Bremsscheibe und einen Ausschnitt derselben nach dem Aufsetzen auf die Nabe. \n\n53\\. Die Abbildungen lassen radial nach innen vorstehende Abstützelemente der Bremsscheibe und radial nach außen vorstehende Nocken der Nabe erkennen, die in montiertem Zustand zwischen den Abstützelementen angeordnet sind. \n\n54\\. (2) Zwei weitere, nachfolgend wiedergegebene Abbildungen zeigen ein gefaltetes Metallelement von vorne und von der Seite. \n\n55\\. Diese Metallelemente werden so angeordnet, dass der längere Schenkel im Zwischenraum zwischen einem Abstützelement und einer Nocke liegt und der kürzere Schenkel das Abstützelement teilweise verdeckt. Dies ist in den beiden nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen dargestellt. \n\n56\\. Schließlich wird eine als Schraube-Feder-Element bezeichnete Komponente angebracht, die die beiden kurzen Schenkel überdeckt und mittels einer Schraube befestigt ist. \n\n57\\. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bildet das Schraube-Feder-Element zusammen mit den beiden gefalteten Metallelementen ein Zwischenelement im Sinne von Merkmalsgruppe 4. \n\n58\\. (1) Die aus diesen drei Bauteilen gebildeten Elemente sind so ausgestaltet, dass die an der Nabe ausgebildeten Nocken in sie eingreifen, wie dies Merkmal 4.2 vorsieht. \n\n59\\. (2) Jedes dieser Elemente dient ferner der Übertragung von Drehmomenten und Kräften von den Nocken der Nabe auf die Abstützelemente der Scheibe, wie dies Merkmal 4.1 vorgibt. \n\n60\\. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung fehlt es an einer Verwirklichung von Merkmal 4.1 auch dann nicht, wenn das Federelement lediglich dazu geeignet ist, die beiden gefalteten Metallelemente axial zu fixieren, nicht aber dazu, Kräfte oder Drehmomente von einem Metallelement auf das jeweils andere zu übertragen. \n\n61\\. Wie oben dargelegt wurde, kann Merkmal 4.1 insoweit allenfalls die Vorgabe entnommen werden, dass alle Bestandteile des Zwischenelements so zusammenwirken müssen, dass die in Merkmal 4.1 vorgegebene Eignung zur Drehmoment- und Kraftübertragung gegeben ist. Diese Anforderung ist auch dann erfüllt, wenn das Federelement eine Übertragung von Drehmomenten und Kräften zwischen den Nocken und den Abstützelementen nur dadurch ermöglicht, dass es die beiden Metallelemente in einer dafür geeigneten Position festhält. \n\n62\\. Ob die Federelemente darüber hinaus noch andere Funktionen haben, etwa diejenige, eine thermische Überlastung durch direkten Kontakt mit der Bremsscheibe zu vermeiden, ist unerheblich. Solche Funktionen sind durch Patentanspruch 1 nicht ausgeschlossen. 2\\. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vergütungsansprüche des Klägers für die Jahre 2016 bis 2019 seien verjährt. \n\n63\\. a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass Ansprüche auf Erfindervergütung mangels einer besonderen Regelung der regelmäßigen Verjährung nach § 195 und § 199 BGB unterliegen. \n\n64\\. b) Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch grundsätzlich erst dann, wenn er fällig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141\u002F21, GRUR 2022, 1839 Rn. 20 f. - Vertragsstrafenverjährung; Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230\u002F07, NJW-RR 2009, 378 Rn. 17). \n\n65\\. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Voraussetzung bei einem Anspruch auf Vergütung gemäß § 9 ArbNErfG nicht schon zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem der Arbeitnehmer gemäß § 12 Abs. 3 ArbNErfG die Festsetzung einer angemessenen Vergütung verlangen kann. \n\n66\\. Die Ansprüche aus § 9 und aus § 12 Abs. 3 ArbNErfG können vielmehr zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden und deshalb zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren. \n\n67\\. aa) Einen Anspruch auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung gemäß § 12 Abs. 3 ArbNErfG kann der Arbeitnehmer schon dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch genommen hat und es entgegen der Vorgabe aus § 12 Abs. 1 ArbNErfG nicht in angemessener Frist zu einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Vergütung gekommen ist. In der Regel soll die Festsetzung der Vergütung spätestens drei Monate nach Erteilung eines Schutzrechts oder, wenn die Erfindung bereits vor diesem Zeitpunkt genutzt wird, spätestens drei Monate nach Aufnahme der Benutzungshandlungen erfolgen (BGH, Urteil vom 28. Juni 1962 - I ZR 28\u002F61, GRUR 1963, 135, 137 - Cromegal). \n\n68\\. Sinn einer solchen Festsetzung ist es, dem Arbeitnehmererfinder möglichst rasch nach Inanspruchnahme der Erfindung eine angemessene Vergütung zu sichern und nach Möglichkeit ohne gerichtliches Verfahren den Berechnungsmodus festzulegen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - X ZR 82\u002F92, GRUR 1994, 898, 901 - Copolyester). Sie begründet nicht den Vergütungsanspruch nach § 9 ArbNErfG, sondern setzt diesen voraus (Bartenbach\u002FVolz, ArbNErfG, 7. Aufl. § 9 Rn. 20). \n\n69\\. bb) Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach § 9 ArbNErfG steht selbständig neben dem Anspruch auf Festsetzung der Vergütung nach § 12 Abs. 3 ArbNErfG. \n\n70\\. Der Zahlungsanspruch kann auch dann geltend gemacht werden, wenn es weder zu einer Vereinbarung nach § 12 Abs. 1 ArbNErfG noch zu einer Festsetzung gemäß § 12 Abs. 3 ArbNErfG gekommen ist (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1960 - I ZR 23\u002F59, GRUR 1961, 338, 340 - Chlormethylierung; Urteil vom 28. Juni 1962 - I ZR 28\u002F61, GRUR 1963, 135 - Cromegal; Urteil vom 4. Dezember 2007 - X ZR 102\u002F06, GRUR 2008, 606 Rn. 15 - Ramipril). \n\n71\\. Der Arbeitnehmer kann eine Vergütung jedoch regelmäßig erst dann verlangen, wenn der Arbeitgeber die Benutzung der Erfindung aufgenommen hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 1962 - I ZR 28\u002F61, GRUR 1963, 135, 137 - Cromegal; Urteil vom 30. März 1971 - X ZR 8\u002F68, GRUR 1971, 475, 477 - Gleichrichter; Urteil vom 23. Juni 1977 - X ZR 6\u002F75, GRUR 1977, 784, 788 - Blitzlichtgeräte; Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3\u002F13, GRUR 2014, 357 Rn. 12 - Profilstrangpresse; Busse\u002FKeukenschrijver, PatG 9. Aufl., § 9 ArbNErfG Rn. 12; Bartenbach\u002FVolz, ArbNErfG, 7. Aufl., § 9 Rn. 21, Fegers\u002FGöken\u002FHeintz in Boemke\u002FKursawe, ArbNErfG, 2. Aufl., § 9 Rn. 67, 79). \n\n72\\. Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, sind die Vergütungsansprüche mangels einer abweichenden Vereinbarung in der Regel jährlich abzurechnen (BGH, Urteil vom 26. November 2013 \\- X ZR 3\u002F13, GRUR 2014, 357 Rn. 12 - Profilstrangpresse; Bartenbach\u002FVolz, ArbNErfG, 7\\. Aufl., § 9 Rn. 24). Der Zahlungsanspruch wird nicht fortlaufend fällig, sondern erst nachschüssig mit Ablauf des Geschäftsjahrs (BGH, Urteil vom 26. November 2013 \\- X ZR 3\u002F13, GRUR 2014, 357 Rn. 12 - Profilstrangpresse). \n\n73\\. Der Senat hat in diesem Zusammenhang bislang offengelassen, ob die Fälligkeit mit Rücksicht auf die dafür vom Arbeitgeber erforderlichen Arbeiten erst eine gewisse Zeit nach Ablauf des Geschäftsjahrs eintritt (BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3\u002F13, GRUR 2014, 357 Rn. 14 - Profilstrangpresse). Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. \n\n74\\. cc) Ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung gemäß § 9 ArbNErfG ist danach jeweils nur insoweit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, als der Arbeitgeber die Erfindung benutzt hat und daraus resultierende Vergütungsansprüche für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig geworden sind. \n\n75\\. Die Frist für die Verjährung des Anspruchs des Klägers auf Vergütung für Benutzungshandlungen der Beklagten im Jahr 2016 hat mithin frühestens mit Ablauf dieses Jahres begonnen und war zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 6. August 2019 noch nicht abgelaufen. \n\n76\\. c) Da der auf § 242 BGB gestützte akzessorische Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nicht vor dem Hauptanspruch verjährt, dessen Durchsetzung er dient (BGH, Urteil vom 8\\. Oktober 2024 - X ZR 145\u002F23, GRUR 2024, 1796 - Aufschlussgerät), hat die Abweisung der Klage hinsichtlich dieses Anspruchs keinen Bestand. \n\n77\\. III. Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz beruht auf § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige für die dritte Instanz auf § 91 Abs. 1 ZPO. Von einer Kostenentscheidung für die erste Instanz hat das Landgericht zu Recht abgesehen. \n\nBacher Hoffmann Deichfuß Marx von Pückler \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Berichtigungsbeschluss 20. Januar 2026**\n\nDas Senatsurteil vom 18. November 2025 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:\n\nDer mit Randnummer 62 bezeichnete Absatz wird zwischen den Wörtern \"nicht ausgeschlossen.\" und \"Mit Erfolg\" aufgeteilt.\n\nDer neu entstandene, mit den Wörtern \"Mit Erfolg\" beginnende Absatz erhält die Randnummer 62a und das Gliederungszeichen \"2. \".\n\nBacher Hoffmann Deichfuß\n\nMarx von Pückler","Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs; Verjährungsbeginn eines Vergütungsanspruchs eines Arbeitnehmererfinders - Scheiben-Naben-Verbindung","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:07.037Z",{"id":176,"ecli":177,"slug":178,"caseNumber":179,"courtId":5,"decisionDate":180,"fullText":181,"summary":182,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":180,"parsedAt":183,"updatedAt":184},"4352","ECLI:DE:NEURIS:KORE615252025","ecli-de-neuris-kore615252025","X ZR 117\u002F23","2025-10-28T00:00:00.000Z","#  BGH, 28.10.2025, X ZR 117\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Juni 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 215 919 (Streitpatents), das aus der Teilung einer Stammanmeldung vom 18. September 2003 hervorgegangen ist, eine italienische Priorität vom 24. September 2002 in Anspruch nimmt und eine Schuhsohle betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den vier Ansprüche zurückbezogen sind, hat im Einspruchsverfahren folgende Fassung erhalten: A waterproof and breathable sole for shoes having a structure that is characterized in that it comprises: \\- a supporting layer (110) that is completely made of net or felt, which accordingly constitutes a single large macroportion (111); \\- a membrane (113) that is made of a material that is impermeable to water and permeable to water vapor and is associated above said supporting layer (110) at least in said macroportion (111) which it covers; \\- a tread (115) made of plastic material, with at least one through macroperforation (116) at said macroportion (111), said tread (115) having a ground contact surface formed by a perimeter (115a) and protrusions (115b) extending through said at least one through macroperforation (116), said tread (115) being joined hermetically to said membrane (113) and to said supporting layer (110) at least at the perimeter of said macroportion (111), wherein said tread (115) is injected directly into a mold onto said supporting layer (110) with at least perimetric penetration through the meshes of said net or of the felt, which is bordered with net, so as to reach and join hermetically said membrane (113). \n\n3\\. Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang von Patentanspruch 1 sowie der Ansprüche 2 bis 5, soweit diese unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 zurückbezogen sind, beantragt und geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten und hilfsweise in einer geänderten Fassung verteidigt. \n\n4\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent im beantragten Umfang für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent mit ihren erstinstanzlichen Anträgen sowie einem neuen Hilfsantrag verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. \n\n6\\. I. Das Streitpatent betrifft eine Schuhsohle. \n\n7\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik wasserdichte und atmungsaktive Schuhsohlen aus Kunststoff bekannt. \n\n8\\. Diese Sohlen wiesen eine untere, wasserdichte Komponente auf, die zugleich die Laufsohle bilde, ferner eine obere Komponente und eine wasserdichte und dampfdurchlässige Membran, die zumindest die nach außen weisenden Bereiche der oberen Komponente umgebe (Abs. 10). Die Struktur dieser Sohlen weise zumindest in einem unteren Bereich Schichten von mikroperforiertem Kunststoffmaterial auf, d.h. sie sei mit Löchern mit einem Durchmesser in der Größenordnung von 1-2 Millimetern versehen, und die Gesamtfläche der Mikroperforationen begrenze die Fläche der Membran, die tatsächlich von dem Austausch von Wärme und Dampf beeinflusst werde (Abs. 13). \n\n9\\. Aus der internationalen Patentanmeldung 97\u002F28711 (OP8) sei eine atmungsaktive und wasserdichte Außensohle mit einem zweilagigen Aufbau bekannt. Diese umfasse eine elastische und wasserdampfdurchlässige Innenschicht und eine Außenschicht, welche weniger als 70 % der Innenschicht bedecke. Über ihr sei eine Funktionsschicht angeordnet (Abs. 14). \n\n10\\. Diese Sohlen bewerkstelligten einen Wärme- und Wasserdampfausgleich zwischen dem Mikroklima innerhalb des Schuhs und dem externen Mikroklima. Gleichwohl sei die Atmungsaktivität insbesondere bei Trägern mit überdurchschnittlichem Fußschweiß unzureichend, um die entstandenen Dämpfe abzuführen und innerhalb des Schuhs ein ausgewogenes Mikroklima herzustellen (Abs. 12). \n\n11\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine wasserdichte und atmungsaktive Schuhsohle mit verbesserter Atmungsfähigkeit zur Verfügung zu stellen (Abs. 15). \n\n12\\. 3\\. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent eine Sohle vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n13\\. \n\n1 A waterproof and breathable sole for shoes having a structure that comprises: Wasserdichte und atmungsaktive Sohle für Schuhe mit einer Struktur, umfassend: 1.1 - a supporting layer (110) that is completely made of net or felt, which accordingly constitutes a single large macroportion (111); - eine tragende Schicht (110), die vollständig aus Maschenwerk oder Filz besteht und demzufolge einen einzelnen großflächigen Makroabschnitt (111) ausbildet; 1.2 - a membrane (113) that is made of a material that is impermeable to water and permeable to water vapor and - eine Membran (113), die aus einem wasserundurchlässigen und wasserdampfdurchlässigen Material besteht und 1.2.1 is associated above said supporting layer (110) at least in said macroportion (111) which it covers; oberhalb der tragenden Schicht (110) zumindest demjenigen Makroabschnitt (111) zugeordnet ist, den sie abdeckt; 1.3 - a tread (115) made of plastic material, with at least one through macroperforation (116) at said macroportion (111), - eine Laufsohle (115) aus Kunststoffmaterial, die zumindest eine durchgängige Makroperforation (116) in dem Makroabschnitt (111) aufweist und 1.3.1 said tread (115) having a ground contact surface formed by a perimeter (115a) and protrusions (115b) extending through said at least one through macroperforation(116), eine Bodenkontaktfläche aufweist, die aus einem Umfang (115a) und Vorsprüngen (115b) ausgebildet ist, die sich durch die zumindest eine Makroperforation (116) erstrecken, 1.3.2 said tread (115) being joined hermetically to said membrane (113) and to said supporting layer (110) at least at the perimeter of said macroportion (111), mit der Membran (113) und der tragenden Schicht (110) zumindest am Umfang des Makroabschnitts (111) hermetisch verbunden ist und 1.4 said tread (115) is injected directly into a mold onto said supporting layer (110) direkt in eine Form auf die tragende Schicht (110) eingespritzt wird, 1.4.1 with at least perimetric penetration through the meshes of said net or of the felt, which is bordered with net, so as to reach and join hermetically said membrane (113). wobei zumindest die Umrandung des Maschengewebes des Maschenwerks oder des Filzes, der durch Maschenwerk begrenzt wird, durchdrungen wird, um die Membran (113) zu erreichen und sich hermetisch mit ihr zu verbinden.\n\n14\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erörterung. \n\n15\\. a) Wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat, kommt der in Merkmal 1.1 vorgesehenen tragenden Schicht (110) die Funktion zu, die gemäß Merkmal 1.2.1 oberhalb davon angeordnete Membran (113) zu tragen. \n\n16\\. aa) Wie auch die Parteien nicht in Zweifel ziehen, sieht Patentanspruch 1 weitere Funktionen der tragenden Schicht (110) - etwa eine weitergehende Stützfunktion - nicht zwingend vor. \n\n17\\. Entgegen der Auffassung der Berufung sind solche Funktionen damit jedoch nicht ausgeschlossen. \n\n18\\. Aus dem Umstand, dass bei dem in Figur 6 dargestellten Ausführungsbeispiel zusätzlich eine Brandsohle (124) vorhanden ist, die eine weitergehende Stützfunktion übernehmen kann, ergibt sich keine abweichende Schlussfolgerung. Patentanspruch 1 sieht eine Brandsohle nicht zwingend vor und lässt auch im Übrigen nicht erkennen, dass die tragende Schicht (110) keine Funktionen haben darf, die bei dem Ausführungsbeispiel in Figur 6 die Brandsohle erfüllt. \n\n19\\. bb) Als Material für die tragende Schicht (110) sieht Merkmal 1.1 Maschenwerk (net) oder Filz vor. Merkmal 1.4.1 konkretisiert dies dahin, dass eine tragende Schicht aus Filz an den Rändern durch Maschenwerk begrenzt ist. \n\n20\\. Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass Merkmal 1.1 keine näheren Vorgaben für die Ausgestaltung des Maschenwerks enthält. Insbesondere ist kein Mindest- oder Höchstwert für die Weite der Maschen vorgesehen. Dementsprechend fällt auch feines Maschengewebe (fine mesh) unter Merkmal 1.1. \n\n21\\. cc) Hinsichtlich der Größe der tragenden Schicht (110) sieht Merkmal 1.1 lediglich vor, dass diese Schicht einen einzelnen großflächigen Makroabschnitt (111) ausbildet. \n\n22\\. Nach der Beschreibung muss ein Makroabschnitt eine Fläche in der Größenordnung von zumindest einem Quadratzentimeter aufweisen (Abs. 23). Diese Definition ist für die Auslegung von Merkmal 1.1 heranzuziehen. \n\n23\\. Die genannten Ausführungen beziehen sich zwar auf das in den Figuren 1 bis 5 dargestellte Ausführungsbeispiel, das nach der Beschreibung (Sp. 3 Z. 4-6 und Z. 16-20) nicht zur Erfindung gehört. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass sie auch für das Ausführungsbeispiel nach den Figuren 6 bis 9 gelten, bei dem sich ein einzelner Makroabschnitt über die gesamte Sohle erstreckt, wie dies unter anderem in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 6 und 8 dargestellt ist. \n\n24\\. Wie beide Parteien übereinstimmend annehmen, schreibt Patentanspruch 1 die in diesen Figuren gezeigte Ausgestaltung zwar nicht zwingend vor. Aus dem Vergleich der beiden Ausführungsbeispiele ergibt sich aber, dass ein Makroabschnitt im Sinne von Merkmal 1.1 unabhängig von der konkreten Ausgestaltung jedenfalls nicht kleiner sein darf als bei dem Ausführungsbeispiel in den Figuren 1 bis 5. \n\n25\\. b) Die in Merkmal 1.2 vorgesehene Membran (113) aus wasserundurchlässigem und wasserdampfdurchlässigem Material, beispielsweise Polytetrafluorethylen (Abs. 39), muss den ihr gemäß Merkmal 1.2.1 zugeordneten Makroabschnitt (111) vollständig überdecken. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Zusammenschau mit Merkmal 1.3.2, dem zufolge die Laufsohle mit der tragenden Schicht (110) und der Membran (113) am Umfang des Makroabschnitts hermetisch verbunden ist. \n\n26\\. Weitere Anforderungen an die Ausgestaltung der Membran (113) enthält Patentanspruch 1 nicht. Insbesondere sieht er nicht zwingend vor, dass die Membran mit einem feinen, über ihr liegenden Maschengewebe (114) zusammenlaminiert ist, wie dies die Beschreibung (Abs. 39) als Option aufzeigt. \n\n27\\. c) Die in Merkmal 1.3 vorgesehene Laufsohle (115) muss zumindest eine durchgängige Makroperforation (116) im Bereich des Makroabschnitts (111) aufweisen. \n\n28\\. aa) Auch diese Makroperforation muss die in der Beschreibung vorgesehene Mindestgröße von zumindest einem Quadratzentimeter aufweisen. Sofern der Makroabschnitt (111) eine größere Fläche umfasst, können nach der Vorgabe aus Merkmal 1.3 (\"zumindest\") im zugehörigen Teil der Laufsohle auch mehrere Makroperforationen ausgebildet sein. \n\n29\\. bb) Gemäß Merkmal 1.3.1 weist die Bodenkontaktfläche der Laufsohle (115) einen Umfang auf, also eine äußere Umrandung. Ferner muss sie Vorsprünge (115b) umfassen, die sich durch die Makroperforation (116) erstrecken, sich also innerhalb des durch den Umfang definierten Bereichs befinden, wie dies in Figur 8 beispielhaft dargestellt ist. \n\n30\\. cc) Nach dem bereits erwähnten Merkmal 1.3.2 muss die Laufsohle mindestens am Umfang des Makroabschnitts (111) mit der tragenden Schicht (110) hermetisch, also wasserdicht verbunden sein. \n\n31\\. Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, ergibt sich daraus nicht, dass der Umfang der Bodenkontaktfläche der Laufsohle (115) mit dem Umfang des Makroabschnitts (111) übereinstimmen muss. Die maßgebliche englische Fassung von Merkmal 1.3.2 nimmt allein auf den Umfang des Makroabschnitts (111) Bezug, nicht hingegen auf den Umfang der in der Laufsohle (115) ausgebildeten Makroperforation (116). Da sich die wasserdichte Verbindung um den gesamten Umfang des Makroabschnitts (111) herum erstreckt, muss aber auch die Laufsohle (115) eine umlaufende Struktur umfassen, deren innerer Rand den Umfang der tragenden Schicht (110) überdeckt. Außerhalb dieses Bereichs ist hingegen keine konkrete Ausgestaltung der Laufsohle (115) vorgegeben. \n\n32\\. d) Das in Merkmal 1.4 definierte Herstellungsverfahren, bei dem die Laufsohle, bestehend aus Umfang und Vorsprüngen, in einer Form direkt auf die tragende Schicht (110) aufgespritzt wird, dient der Verwirklichung von Merkmal 1.4.1, nach dem zumindest die Umrandung des Maschengewebes des Maschenwerks bzw. die Umrandung des durch Maschenwerk begrenzten Filzes, die den Makroabschnitt (111) bilden, durchdrungen wird, so dass sich Laufsohle (115), tragende Schicht (110) und Membran (113) an der Umrandung hermetisch miteinander verbinden. \n\n33\\. Entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung ergibt sich aus diesen Vorgaben, dass die hermetische Verbindung zwischen Laufsohle (115) und Membran (113) auch die dazwischenliegende tragende Schicht (110) umfassen muss. \n\n34\\. Vorgaben zur Einstellung von Einspritzparametern wie Druck, Temperatur oder Viskosität des Kunststoffs sind Merkmal 1.4 entgegen der Ansicht der Berufung hingegen nicht zu entnehmen. Zur Verwirklichung der Merkmale 1.4 und 1.4.1 genügt es vielmehr, wenn die drei in Rede stehenden Schichten eine hermetische Verbindung aufweisen, wie sie durch direktes Einspritzen der Laufsohle (115) in eine Form auf die tragende Schicht (110) erreicht werden kann. \n\n35\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n36\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Er sei jedoch für den Fachmann, einen Textilingenieur mit Hochschulabschluss in der Fachrichtung Textiltechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Bekleidungsindustrie und der Entwicklung und Herstellung von Schuhen, durch OP8 nahegelegt. \n\n37\\. OP8 offenbare eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle mit einer aus Filz oder Gewirke bestehenden Innenlage, die der tragenden Schicht (110) entspreche, und einer Außenlage aus Kunststoff, die ihre Entsprechung in der Laufsohle (115) finde. Die Beschreibung der Außenlage mit einem Rand und darin angeordneten Noppen entspreche der Gestaltung der von Patentanspruch 1 geschützten Laufsohle mit einem Umfang und in der Makroperforation angeordneten Vorsprüngen. OP8 offenbare ein Anspritzen der Außenlage auf die Innenlage. Dies setze offensichtlich eine Form voraus. Durch das Anspritzen werde die Innenlage durchdrungen und hermetisch mit der Außenlage verbunden. OP8 offenbare zudem mit der über der Innenlage angeordneten Funktionsschicht eine Membran (113) im Sinne des Streitpatents. Anhaltspunkte dafür, dass die Funktionsschicht die Innenlage anders als von Merkmal 1.2.1 gefordert nicht insgesamt abdecke, seien mit Blick auf die in OP8 enthaltene Figur 7 nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgehe, dass OP8 ein vollständiges Abdecken der Innenlage durch die Membran nicht offenbare, liege dies für den Fachmann nahe, da andernfalls zusätzliche, in OP8 nicht beschriebene Maßnahmen zur Abdichtung erforderlich seien. \n\n38\\. OP8 offenbare nicht unmittelbar eine hermetische Verbindung von Außenlage, Innenlage und Funktionsschicht. Diese liege für den Fachmann jedoch nahe. OP8 beschreibe eine Innenlage aus Maschenwerk, die beim Anspritzen der Außenlage aus Kunststoff - wie die Beklagte selbst vorbringe und sich im Übrigen aus dem deutschen Gebrauchsmuster 296 01 600 (OP11) ergebe - durchdrungen werde, womit auch die sie vollständig abdeckende Funktionsschicht hermetisch mit der Außenlage verbunden werde. \n\n39\\. Der angegriffene Gegenstand von Patentanspruch 2 sei durch OP8 in Verbindung mit der internationalen Patentanmeldung 01\u002F30190 (OP10) nahegelegt. Dem Fachmann sei bekannt, dass die in OP8 beschriebene Funktionsschicht äußerst empfindlich sei. OP10 beschreibe einen mit einer Funktionsschicht versehenen Innenschuh, bei dem die Funktionsschicht zu ihrem Schutz entweder an einer oder an beiden Seiten mit einem textilen Flächengebilde verbunden sei. Davon ausgehend habe es nahegelegen, ein entsprechendes Laminat auch für die in OP8 vorgesehene Sohle vorzusehen und dabei die Funktionsschicht so anzuordnen, dass unter ihr die Innenlage und über ihr das textile Flächengebilde angeordnet sei. \n\n40\\. Der angegriffene Gegenstand von Patentanspruch 3 sei durch OP8 in Verbindung mit den internationalen Patentanmeldungen 98\u002F51177 (OP5) und 97\u002F14326 (OP7) nahegelegt, da die Verbindung von tragender Schicht und Membran mit Klebstoffpunkten zum Erhalt der Wasserdampfdurchlässigkeit naheliegend sei. \n\n41\\. Der angegriffene Gegenstand von Patentanspruch 4 sei gegenüber OP8 nicht neu, da dieser eine tragende Schicht aus Maschenwerk offenbare. \n\n42\\. Gleiches gelte für den angegriffenen Gegenstand von Patentanspruch 5. OP8 offenbare eine im Wesentlichen durchgehende Makroperforation, die lediglich durch einen Rand und durch verschieden ausgestaltete Vorsprünge begrenzt sei. \n\n43\\. Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag verteidigte Gegenstand sei ebenfalls durch OP8 nahegelegt. \n\n44\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. \n\n45\\. 1\\. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 durch OP8 nahegelegt ist. \n\n46\\. a) OP8 beschreibt eine zweilagige atmungsaktive Laufsohle für normales und wasserdichtes Schuhwerk mit einer elastischen und wasserdampfdurchlässigen Innenlage und einer Außenlage (S. 2 Z. 42 ff.). \n\n47\\. aa) Die Innenlage besteht aus mikroporösem Material, vorzugsweise aus gesintertem Kunststoff, der einerseits wasserdampfdurchlässig ist, andererseits eine Barriere gegen das Eindringen von Kieseln, Staub und ähnlichem bildet (S. 3 Z. 23 ff.). Ebenso können Filz, Vlies, Gewebe und Gewirke aus Kunststoff wie Polyester verwendet werden (S. 3 Z. 31 ff.). Die Innenlage kann wasserdicht ausgebildet sein, beispielsweise durch die Gestaltung des gesinterten Kunststoffes oder durch Aufbringen einer wasserdichten und wasserdampfdurchlässigen Funktionsschicht auf die anderen Materialien (S. 5 Z. 11 ff.). \n\n48\\. Die Außenlage besteht aus Kunststoff, beispielsweise Polyurethan oder Polyvinylchlorid (S. 6 Z. 16). Sie soll weniger als 70 % der Innenlage abdecken, vorzugsweise weniger als 30 %, um die Atmungsaktivität der Innenlage aufrechtzuerhalten (S. 3 Z. 5 ff., S. 4 Z. 5 ff.). \n\n49\\. Die Außenlage ist vorteilhaft durch punkt- oder streifenförmige Elemente (Noppen bzw. Rippen) gebildet, um nur eine geringe Fläche der Unterseite der Innenlage abzudecken und den Wasserdampftransport möglichst weitgehend zu gewährleisten (S. 4 Z. 34 ff.; S. 6 Z. 26). Sie kann aus einer einzigen Form oder mehreren Einzelteilen bestehen. Die Einzelteile der Außenlage können an die Innenlage angespritzt oder anvulkanisiert werden (S. 4 Z. 11 ff.; S. 6 Z. 16). Der Aufbau der Außenlage wird durch einen den äußeren Konturen des Fußes entsprechenden Rand gebildet, welcher der Sohle einen stabilen äußeren Rahmen und damit sicheren Tritt gibt (S. 4 Z. 17; S. 6 Z. 20). Bei einer angespritzten Außenlage wird der Rand durch eine Ummantelung der Innenlage sowie der umgeschlagenen unteren Schaftenden gebildet (S. 4 Z. 20; S. 16 Z. 17). \n\n50\\. Auf die Innenlage kann eine wasserdichte und wasserdampfdurchlässige Funktionsschicht aufgebracht werden, vorzugsweise aus mikroporösem Polytetrafluorethylen (PTFE, S. 5 Z. 17, S. 7 Z. 27 ff.). In diesem Fall dient die Innenlage dazu, das Eintreten von spitzen oder reibenden Partikeln auszuschließen und die mechanisch empfindliche Funktionsschicht vor Schaden zu bewahren (S. 5 Z. 19 ff.). \n\n51\\. bb) Die einzelnen Schichten der Sohle sind beispielhaft in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. \n\n52\\. Die Sohle besteht aus einer Brandsohle (10) und einer Laufsohle (11), die eine mikroporöse Innenlage (1) und eine mehrteilige Außenlage (2) umfasst. Die Innenlage (1) dient der Außenlage (2) als Träger. Ihre wasserdampfdurchlässige Ausgestaltung mit Mikroporen ermöglicht das Abführen der Schwitzfeuchtigkeit (5). Die Außenlage (2) ist zusammengesetzt aus einer Ummantelung (3) des äußeren Umfangs der Innenlage und des Schafts (9) sowie Noppen (4a) oder Rippen (4b), die an der Unterseite der Innenlage (1) angespritzt sind. Die Ummantelung (3) hat hauptsächlich die Funktion, der Schuhsohle einen festen Tritt und Halt zu geben (S. 6 Z. 20 f.). \n\n53\\. cc) Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 zeigt die Unterseite einer Sohle mit Noppen (4a). \n\n54\\. dd) Ein Beispiel für eine oberhalb der Laufsohle angebrachte Funktionsschicht ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 dargestellt. \n\n55\\. Die in der Beschreibung (S. 7 Z. 19 ff.) mit dem Bezugszeichen 8 und in Figur 6 mit dem Bezugszeichen 7 versehene Funktionsschicht kann aus gestrecktem Polytetrafluorethylen bestehen (S. 7 Z. 27-29). Die Innenlage ist bei dieser Ausgestaltung zusätzlich zu ihren atmungsaktiven Eigenschaften Träger für die Funktionsschicht (S. 7 Z. 22 f.). Die Funktionsschicht kann vorzugsweise auf die Sohle aufgebügelt werden (S. 7 Z. 25 f.). \n\n56\\. ee) OP8 bezeichnet die dort offenbarte Laufsohle als bei allen Schuhen anwendbar (S. 7 Z. 35). Ein Ausführungsbeispiel für einen Schuh ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt. \n\n57\\. Bei dieser Ausführungsform kann der gesamte Schuhinnenraum zusätzlich mit einer Funktionsschicht (8) ausgestattet sein (S. 7 Z. 37). \n\n58\\. b) Damit sind die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.3.1 und 1.4 offenbart. \n\n59\\. aa) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, offenbart OP8 eine wasserdichte und atmungsaktive Sohle für einen Schuh. \n\n60\\. bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die in OP8 offenbarte Außenlage (2) eine Laufsohle im Sinne der Merkmale 1.3 und 1.3.1 und die Innenlage (1) eine tragende Schicht im Sinne von Merkmal 1.1 darstellt. \n\n61\\. Entgegen der Ansicht der Berufung kommt es insoweit nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die funktionelle Ausgestaltung der Komponenten an. Danach entspricht die Außenlage der OP8 der Laufsohle im Sinne des Streitpatents und die Innenlage der OP8 der tragenden Schicht. \n\n62\\. cc) OP8 offenbart mit der Innenlage eine tragende Schicht im Sinne von Merkmal 1.1, die vollständig aus Filz oder aus Geweben oder Gewirken, also aus einem durchdringbaren Maschenwerk bestehen kann, und die einen einzelnen großflächigen Makroabschnitt bildet. \n\n63\\. (1) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Innenlage (1) in OP8 als Bestandteil der Laufsohle bezeichnet wird. Maßgeblich ist, dass die Innenlage (1) einen Bestandteil der Sohle darstellt, der die in Merkmal 1.1 vorgesehene Funktion erfüllt. \n\n64\\. (2) Ebenfalls unerheblich ist, dass die Innenlage (1) möglicherweise zur Stabilität der Laufsohle beiträgt. Wie bereits dargelegt wurde, schließt Merkmal 1.1 nicht aus, dass die tragende Schicht (110) zusätzliche Funktionen verwirklicht. \n\n65\\. (3) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus dem Hinweis in der Beschreibung von OP8, wonach sich die Stärke des Materials der Innenlage nach den Anforderungen an die Sohle richtet, insbesondere an einen ausreichenden Widerstand gegen äußere mechanische Einwirkungen (S. 3 Z. 18-20), nicht, dass Filze, Gewebe oder Gewirke entgegen den oben wiedergegebenen Ausführungen in OP8 als Material für die Innenlage (1) ungeeignet sind. \n\n66\\. OP8 gibt keine bestimmte Festigkeit oder Widerstandsfähigkeit vor. Dementsprechend umfassen die Ausführungen zur Stärke des Materials der Innenlage den abschließenden Hinweis, dies sei dann von Bedeutung, wenn das Eindringen von spitzen Gegenständen wie zum Beispiel Steinen verhindert werden solle (S. 3 Z. 20-22). Selbst wenn bei der zuletzt genannten Anforderung der Einsatz von Filzen, Geweben oder Gewirken ausscheidet, steht diese Möglichkeit jedenfalls für andere Ausführungsformen zur Verfügung. Auch solche Ausführungsformen sind vom Offenbarungsgehalt von OP8 umfasst. \n\n67\\. dd) Das Patentgericht hat zutreffend festgestellt, dass OP8 mit der Funktionsschicht aus Polytetrafluorethylen (Bezugszeichen 7 bzw. 8) eine Membran im Sinne von Merkmal 1.2 offenbart. \n\n68\\. ee) Wie ausgeführt stellt die aus Kunststoff gefertigte Außenlage (2) eine Laufsohle im Sinne der Merkmale 1.3 und 1.3.1 dar, weil sie derjenige Teil der Sohle ist, der auf den Untergrund trifft und entsprechend eine Bodenkontaktfläche aufweist. \n\n69\\. (1) Wie bereits oben dargelegt wurde, ergeben sich aus Merkmal 1.3 keine weitergehenden Anforderungen an die Steifigkeit, Tragfähigkeit oder Stabilität der Laufsohle. Deshalb ist entgegen der Ansicht der Berufung auch in Zusammenhang mit diesem Merkmal unerheblich, dass die Innenlage (1) möglicherweise zur Stabilität der Laufsohle beiträgt. Unabhängig davon beschreibt OP8, dass der Rand der Außenlage der Sohle einen stabilen äußeren Rahmen und damit sicheren Tritt gebe (S. 4 Z. 17; S. 6 Z. 20). \n\n70\\. (2) Die Außenlage weist ausweislich der Figuren 2 und 3 zudem in dem durch die tragende Schicht gebildeten Makroabschnitt (111) mindestens eine durchgängige Makroperforation auf. Die von der Außenlage (2) nicht abgedeckten Bereiche bilden eine Makroperforation im Sinne von Merkmal 1.3. \n\n71\\. Entgegen der Auffassung der Berufung fehlt es nicht deshalb an einer durchgängigen Makroperforation, weil diese nur in der Außenlage (2) ausgebildet ist. Wie oben dargelegt wurde, entspricht die Außenlage der Laufsohle im Sinne von Merkmal 3. Deshalb reicht es aus, wenn die Makroperforation in dieser Lage ausgebildet ist und die Innenlage (1) freilegt. \n\n72\\. Die vom Streitpatent vorgegebene Größenordnung von zumindest einem Quadratzentimeter ist überschritten, weil sich die Außenlage der OP8 auf weniger als 70 %, in einer bevorzugten Ausführungsvariante sogar auf weniger als 30 % der Innenlage erstreckt. \n\n73\\. (3) Der den äußeren Konturen des Fußes entsprechende Rand der Außenlage entspricht dem Umfang, die innerhalb des Randes angeordneten Noppen den Vorsprüngen im Sinne von Merkmal 1.3.1. Diese erstrecken sich durch die Makroperforation (Figuren 4, 6). \n\n74\\. ff) Merkmal 1.4 ist ebenfalls offenbart. \n\n75\\. Nach den Feststellungen des Patentgerichts erfordert das in OP8 offenbarte Anspritzen der (ein- oder mehrstückigen) Außenlage (2) an die Innenlage (1) eine Form. \n\n76\\. Die Berufung zeigt keine Umstände auf, die konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellung begründen. Soweit sie ausführt, OP8 verschweige sich zu Art und Weise des Anspritzens der Außenlage an die Innenlage, substantiiert sie nicht, auf welchem anderen Weg das Aufspritzen der Außenlage erfolgen könnte. \n\n77\\. c) Die Merkmale 1.2.1, 1.3.2 und 1.4.1 sind nicht vollständig offenbart. \n\n78\\. aa) OP8 zeigt zwar eine Ausführungsform, bei der eine Funktionsschicht - und damit eine Membran im Sinne von Merkmal 1.2 - oberhalb der Innenlage (1) angeordnet ist und von dieser getragen wird (S. 7 Z. 22 ff.; Figur 6). OP8 offenbart aber nicht eindeutig, dass die Membran die aus einem einzelnen großflächigen Makroabschnitt bestehende Innenlage insgesamt abdeckt. \n\n79\\. (1) OP8 lässt sich entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung nicht entnehmen, dass die Funktionsschicht vor der Außenlage auf die Innenlage aufgebracht wird. \n\n80\\. Dementsprechend kann OP8 nicht entnommen werden, dass die Funktionsschicht die Innenlage insgesamt abdeckt, wie dies Merkmal 1.2.1 fordert. Wird die Funktionsschicht erst nach dem Aufspritzen der Außenlage auf die Innenlage und damit deren Ummantelung aufgebracht, kann sie diese nicht mehr in Gänze abdecken, da dann durch das Aufspritzen der Außenlage Teile der Innenlage bereits überdeckt sind. \n\n81\\. (2) Eine vollständige Überdeckung lässt sich auch Figur 6 nicht entnehmen. Diese zeigt lediglich einen Ausschnitt der Sohle. \n\n82\\. (3) Aus Figur 1 ergeben sich entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung keine weitergehenden Schlussfolgerungen. \n\n83\\. Figur 1 zeigt ausweislich der Beschreibung nicht eine Sohle, bei der oberhalb der tragenden Schicht eine Membran angeordnet ist, sondern eine Sohle mit einer zusätzlichen Brandsohle (10) (S. 6 Z. 6). \n\n84\\. (4) Nichts anders gilt für Figur 7. \n\n85\\. Dort sind Innenlage (1) und Funktionsschicht (7) zwar mittels einer einheitlichen gestrichelten Linie gekennzeichnet. Dies offenbart jedoch ebenfalls nicht eindeutig, dass die Funktionsschicht vor der Verbindung von Außenlage und Innenlage aufgebracht wird und entsprechend die Innenlage vollständig abdecken kann. \n\n86\\. bb) Die Merkmale 1.3.2 und 1.4.1 sind ebenfalls nicht vollständig offenbart. \n\n87\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Aufspritzen der Außenlage auf die Innenlage stets zu einer hermetischen Verbindung an der Umrandung der Innenlage führt. Wie die Berufung zutreffend vorbringt, offenbart OP8 jedenfalls nicht eine Einbeziehung der Funktionsschicht (7 bzw. 8) in diese Verbindung. \n\n88\\. d) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass es ausgehend von OP8 nahelag, zunächst die Membran auf die tragende Schicht aufzubringen und diese abzudecken (Merkmal 1.2.1) und sie danach durch Aufspritzen der Außenlage im Randbereich hermetisch mit der Innen- und der Außenlage zu verbinden (Merkmale 1.3.2 und 1.4.1). \n\n89\\. aa) Wie ausgeführt enthält OP8 keine eindeutigen Angaben dazu, über welchen Bereich der Innenlage (1) sich die Funktionsschicht (7 bzw. 8) erstreckt. \n\n90\\. bb) Dies gab Anlass, zur Herbeiführung der von OP8 beschriebenen Wasserdichtigkeit der Sohle nach Lösungen für die Aufbringung der Funktionsschicht zu suchen. \n\n91\\. (1) Dabei mag es sich, wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, angeboten haben, zunächst die Außenlage auf die Innenlage aufzuspritzen und erst danach die Funktionsschicht auf die durch Außen- und Innenlage ausgebildete Sohle aufzubügeln, was einer Verwirklichung von Merkmal 1.3.2 entgegensteht, aber dennoch die Möglichkeit einer vollständigen Abdichtung bietet, wie dies die Berufung anhand von Skizzen auf der Grundlage von Figur 1 aus OP8 verdeutlicht. \n\n92\\. (2) Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, bot es sich jedoch ebenso an, zunächst die Funktionsschicht auf die Innenlage aufzubringen und erst danach die Außenlage anzuspritzen. Dies eröffnet die Möglichkeit, die Funktionsschicht allseitig bis an den Rand der Innenlage zu erstrecken. Diese Möglichkeit zu nutzen, lag nahe, weil auf diese Weise die Funktionsschicht in die Abdichtung der Innenlage durch die Umrandung (3) einbezogen werden kann. \n\n93\\. (3) OP8 lässt keine Präferenz für eine dieser Ausgestaltungen erkennen. Angesichts dessen waren beide Ausgestaltungen gleichermaßen naheliegend. \n\n94\\. Bei dieser Ausgangslage ist unerheblich, welche dieser Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht gezogen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2020 - X ZR 65\u002F18, GRUR 2020, 603 Rn. 40 - Tadalafil). \n\n95\\. (4) Dass OP8 die Möglichkeit aufzeigt, den gesamten Innenraum eines Schuhs mit einer Funktionsschicht zu versehen, führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n96\\. Bei einer solchen Ausgestaltung mag es ausreichen, die Funktionsschicht nach Art einer Socke auszugestalten und sie nicht bis zu den Rändern der Innenlage (1) zu erstrecken. \n\n97\\. OP8 führt diese Ausgestaltung aber nur als zusätzliche oder alternative Möglichkeit (S. 7 Z. 37) zu einem mit einer wasserdichten Sohle versehenen Schuh an (S. 5 Z. 17 ff.). Deshalb bestand unabhängig von dieser Alternative Anlass, nach Möglichkeiten zu suchen, eine möglichst vollständige Abdichtung mit einer allein auf der Sohle angeordneten Funktionsschicht zu erzielen. \n\n98\\. cc) Bei einer danach nahegelegten Erstreckung der Funktionsschicht über die gesamte Fläche und ihre Einbeziehung in die durch das Einspritzen der Außenlage hergestellte hermetische Abdichtung mittels der Umrandung (3) ist Merkmal 1.4.1, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls dann verwirklicht, wenn die Innenlage aus Maschenwerk besteht. \n\n99\\. (1) Wie auch die Berufung im Ausgangspunkt nicht in Zweifel zieht, führt das Einspritzen der Außenlage (2) zu einer Durchdringung der Innenlage (1), wenn diese aus Maschenwerk im Sinne des Streitpatents besteht. Den Einsatz eines solchen Materials - Gewebe oder Gewirke - schlägt OP8 als Alternative zu gesintertem Kunststoff ausdrücklich vor. \n\n100\\. Dass OP8 die zuletzt genannte Variante als vorzugswürdig bezeichnet, führt nicht dazu, dass die Anbringung einer Funktionsschicht in der oben genannten Weise für die in OP8 angeführten Alternativen als nicht naheliegend anzusehen wären. Der Einsatz einer Funktionsschicht und deren vollständige Abdichtung bot sich sogar in besonderem Maße an, wenn die Innenlage aus Gewebe oder Gewirke besteht, das in der Regel keinen hinreichenden Schutz gegen durchdringendes Wasser bietet. \n\n101\\. (2) Ob der nach Merkmal 1.4.1 alternativ vorgesehene Einsatz von Filz mit einer Begrenzung aus Maschenwerk ausgehend von OP8 nahegelegen hat, ist unerheblich. \n\n102\\. Der Gegenstand eines Patents ist schon dann nicht patentfähig, wenn eine von zwei alternativ vorgesehenen Ausgestaltungen durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt ist. \n\n103\\. 2\\. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der angegriffene Gegenstand von Patentanspruch 2 ausgehend von OP8 durch OP10 nahegelegt war. \n\n104\\. a) Patentanspruch 2 lautet: \n\n105\\. \n\nThe sole according to claim 1 or 12, characterized in that said membrane (113) made of waterproof and vapor-permeable material is laminated together with a fine mesh (114) for supporting it, which lies above it and is made of synthetic material. Sohle nach Anspruch1 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Membran (113) aus wasserdichtem und dampfdurchlässigem Material mit einem feinen Maschengewebe (114) zum Tragen desselben zusammenlaminiert ist, welches über ihr liegt und aus synthetischem Material besteht.\n\n106\\. b) Dieser Gegenstand war ausgehend von OP8 durch OP10 nahegelegt. \n\n107\\. aa) OP10 offenbart einen Außenschuh mit einem herausnehmbaren wasserdichten Innenschuh. \n\n108\\. OP10 führt aus, aus dem Stand der Technik seien Innenschuhe aus textilem Laminat bekannt. Dieses bestehe aus zwei textilen Außenlagen, zwischen denen eine wasserdichte und wasserdampfdurchlässige Funktionsschicht, beispielsweise eine Membran, laminiert sei (S. 1 Z. 8 ff.; S. 2 Z. 9). Der Nachteil derartiger Innenschuhe bestehe darin, dass sie bei der Nutzung mechanisch stark beansprucht würden. Die Funktionsschicht sei sehr dünn; kleinste Risse führten zu Beschädigungen und damit zur Wasserdurchlässigkeit (S. 2 Z. 5 ff.). \n\n109\\. Zur Verbesserung schlägt OP10 eine wasserdichte und wasserdampfdurchlässige Funktionsschicht, vorzugsweise eine Membran aus expandiertem Polytetrafluorethylen (ePTFE) (S. 14 Z. 3, Z. 32 ff.) vor, die auf mindestens ein textiles Flächengebilde aus Gewebe, Gestrick, Vlies oder Gewirk laminiert ist (S. 13 Z. 10). Als Material könne Polyester oder Polyamide (Nylon) verwendet werden (S. 13 Z. 10). Denkbar sei auch die Laminierung der Funktionsschicht zwischen zwei textilen Flächengebilden, wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt ist (S. 13 Z. 3 ff.). \n\n110\\. Das textile Laminat (80) besteht aus drei Lagen: einem ersten textilen Flächengebilde (82), einer wasserdichten und wasserdampfdurchlässigen Funktionsschicht (45) und einem zweiten textilen Flächengebilde (84). Beide textilen Flächengebilde sind auf die Funktionsschicht auflaminiert. \n\n111\\. bb) Dadurch war es nahegelegt, auch die in OP8 offenbarte Membran bei Bedarf durch eine auflaminierte Schicht zusätzlich zu stabilisieren. \n\n112\\. Dass OP8 weder ein Laminat offenbart noch Angaben zur Dicke oder Beschaffenheit der Membran enthält, spricht entgegen der Auffassung der Berufung nicht gegen, sondern für eine Heranziehung zusätzlicher Dokumente wie etwa OP10. \n\n113\\. 3\\. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der angegriffene Gegenstand von Patentanspruch 3 ausgehend von OP8 durch OP7 und OP5 nahegelegt war. \n\n114\\. a) Patentanspruch 3 lautet: \n\n115\\. \n\nThe sole according to claim 1 or 12, characterized in that said membrane (113) is coupled by means of spots of glue to said supporting layer (110) in the contact regions. Sohle nach Anspruch1 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Membran (113) durch Klebstoffpunkte mit der tragenden Schicht (110) in den Kontaktbereichen gekoppelt ist.\n\n116\\. b) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, sehen sowohl OP7 (S. 5 Z. 16) als auch OP5 (S. 8 Z. 16) eine punktuelle Verklebung einer Membran mit einer darunterliegenden Schutzschicht vor. \n\n117\\. Diese Art der Verbindung bot sich damit als naheliegende Alternative zu dem in OP8 vorgesehenen Aufbügeln an. \n\n118\\. Dem steht nicht entgegen, dass ein Aufbügeln der Funktionsschicht (7 bzw. 8) in OP8 als vorzugswürdig bezeichnet wird. Aus dieser Einschätzung geht hervor, dass auch alternative Verbindungsmethoden in Betracht kommen. Folglich bestand Anlass, im Stand der Technik nach solchen Alternativen zu suchen. \n\n119\\. 4\\. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der angegriffene Gegenstand von Patentanspruch 4 durch OP8 nahegelegt war. \n\n120\\. a) Patentanspruch 4 lautet: \n\n121\\. \n\nThe sole according to claim 1 or 12, characterized in that said supporting layer (110) is entirely made of mesh that constitutes said single large macroportion (111) that is covered in an upward region by said membrane (113) and said tread (115) made of plastic material is assembled to said supporting layer (110) and joined hermetically to said membrane (113) at least at its peripheral region. Sohle nach Anspruch1 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass die tragende Schicht (110) vollständig aus Maschengewebe besteht, das den einzelnen großflächigen Makroabschnitt (111) bildet, welcher in einem oberen Bereich durch die Membran (113) bedeckt ist und die aus Kunststoffmaterial aufgebaute Laufsohle (115) mit der tragenden Schicht (110) und mit der Membran (113) zumindest in ihrem Randbereich hermetisch verbunden ist.\n\n122\\. Damit ist die in Merkmal 1.1 alternativ vorgesehene Ausgestaltung der tragenden Schicht (110) aus Filz ausgeschlossen. \n\n123\\. b) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dieser Gegenstand durch OP8 nahegelegt. \n\n124\\. aa) OP8 offenbart eine Innenlage, die vollständig aus Maschengewebe gefertigt ist. Sie bildet mithin einen einzigen großen Makroabschnitt, über dem die Membran angeordnet ist. \n\n125\\. Entgegen der Ansicht der Berufung steht der Annahme eines einzigen großen Makroabschnitts nicht entgegen, dass die in OP8 offenbarte Sohle zwischen Ferse und Vorderfuß eine von ihr als Steg bezeichnete Querung aufweist (Figur 2). Diese bildet einen Teil der Außenlage und damit der Laufsohle. Sie steht daher der Annahme einer tragenden Schicht (110), die einen einzigen großen Makroabschnitt (111) bildet, nicht entgegen. \n\n126\\. bb) Eine hermetische Verbindung von Außenlage, Innenlage und Funktionsschicht lag ausgehend von OP8 aus den bereits zu den Merkmalen 1.3.2 und 1.4.1 dargelegten Gründen nahe. \n\n127\\. 5\\. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass das zusätzliche Merkmal nach Patentanspruch 5 durch OP8 offenbart ist. \n\n128\\. a) Patentanspruch 5 lautet: \n\n129\\. \n\nThe sole according to claim 4, characterized in that said tread has substantially one single large through macroperforation (116) that affects substantially all of the sole of the foot except for said perimeter (115a), said macroperforation (116) being delimited by said protrusions (115b). Sohle nach Anspruch4, dadurch gekennzeichnet, dass die Laufsohle im Wesentlichen eine einzelne großflächige durchgehende Makroperforation (116) aufweist, die im Wesentlichen die ganze Fußsohle mit Ausnahme des Umfangs (115a) betrifft, wobei die Makroperforation (116) durch die Vorsprünge (115b) begrenzt ist.\n\n130\\. b) Eine Laufsohle, die im Wesentlichen eine einzelne großflächige Makroperforation aufweist, die im Wesentlichen die ganze Fußsohle mit Ausnahme des Umfangs (115a) betrifft, setzt eine flächenmäßig erhebliche Ausdehnung der Makroperforation voraus. Die Formulierung \"im Wesentlichen eine einzelne\" Makroperforation schließt aber nicht aus, dass die Makroperforation der Laufsohle gequert und dadurch in mehr als einen einzelnen Bereich unterteilt wird, solange sie weiterhin im Wesentlichen die ganze Fußsohle betrifft. \n\n131\\. c) Eine solche Gestaltung ist in OP8 offenbart. \n\n132\\. Wie die Berufung im Ausgangspunkt zutreffend ausführt, weist die Makroperforation der von OP8 offenbarten Außenlage zwar neben Rand (3) und Noppen (4a) zwischen Ferse und Vorderfuß eine Querung auf. Diese bewirkt aber nicht, dass die Makroperforation bezogen auf ihre gesamte Erstreckung nicht mehr als im Wesentlichen durchgehend anzusehen ist. \n\n133\\. 6\\. Zutreffend ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand durch OP8 nahegelegt war. \n\n134\\. a) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden: \n\n135\\. \n\n1.2.1' [the membrane] is associated above said supporting layer (110) at least in said macroportion (111) which it coverscompletely; [Die Membran] ist oberhalb der tragenden Schicht (110) dem Makroabschnitt (111) zugeordnet, den siekomplettabdeckt;\n\n136\\. b) Merkmal 1.2.1' stellt klar, dass die Membran den Makroabschnitt, den die tragende Schicht ausbildet, komplett abdeckt. \n\n137\\. Dies entspricht den Vorgaben, die sich aus den oben dargelegten Gründen bereits aus Merkmal 1.2.1 ergeben. \n\n138\\. c) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand lag danach aus denselben Gründen nahe wie der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1. \n\n139\\. d) Für die auf die geänderte Fassung von Anspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 gilt dasselbe. \n\n140\\. 7\\. Hilfsantrag 2 hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n141\\. a) Nach Hilfsantrag 2 soll die mit Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden: \n\n142\\. \n\n1.2.1'' [the membrane] is associated above said supporting layer (110) at least in said macroportion (111) which it coverscompletely, and is laminated together with a fine mesh (114) for supporting it, which lies above it and is made of synthetic material. [Die Membran] ist oberhalb der tragenden Schicht (110) dem Makroabschnitt (111) zugeordnet, den siekomplettabdeckt, und ist mit einem feinen Maschengewebe (114) zum Tragen desselben zusammenlaminiert, welches über ihr liegt und aus synthetischem Material besteht.\n\n143\\. b) Ob dieser erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Auch der damit verteidigte Gegenstand lag aus den im Zusammenhang mit Patentanspruch 2 dargelegten Gründen ausgehend von OP8 in Verbindung mit OP10 nahe. \n\n144\\. c) Für die Patentansprüche 2 bis 5 gilt Entsprechendes. \n\n145\\. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm Rensen von Pückler","BGH, 28.10.2025, X ZR 117\u002F23","2026-07-08T22:41:50.552Z","2026-07-10T22:08:36.468Z",{"id":186,"ecli":187,"slug":188,"caseNumber":189,"courtId":5,"decisionDate":190,"fullText":191,"summary":192,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":190,"parsedAt":193,"updatedAt":194},"4449","ECLI:DE:NEURIS:KORE605172025","ecli-de-neuris-kore605172025","X ZR 131\u002F23","2025-10-21T00:00:00.000Z","#  BGH, 21.10.2025, X ZR 131\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 19. Juni 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagten sind Inhaber des deutschen Patents 102 62 260 (Streitpatents), das aus der Teilung einer Stammanmeldung vom 11. Dezember 2002 hervorgegangen ist, eine Priorität vom 11. Dezember 2001 beansprucht und einen Antennenhalter betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den sechs weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet: Antennenhalter mit einer Montagebasis, einem Antennenmast und Haltemitteln zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst, wobei die Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen und wobei die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist,  \ndadurch gekennzeichnet, dass die Montagebasis Befestigungselemente aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist, dass die Rohre als Rundrohre ausgebildet sind, dass die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist, dass die Haltemittel zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach der Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist, dass die Haltemittel eine Schelle und eine damit verschraubbare Gegenschelle umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und dass der Fuß des Antennenmastes an einer Schellenaußenseite der Schelle angeschweißt ist. \n\n3\\. Der Kläger, der wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat die Nichtigerklärung im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 sowie 4 bis 8 angestrebt. Er macht geltend, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagten haben das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie nach Maßgabe von vier Hilfsanträgen verteidigt. \n\n4\\. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren hinsichtlich der Patentansprüche 1 und 2 sowie 4 bis 7 weiterverfolgt. Die Beklagten treten dem Rechtsmittel mit ihren erstinstanzlichen Anträgen entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. \n\n6\\. I. Das Streitpatent betrifft einen Antennenhalter. \n\n7\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik Antennenhalter in verschiedenen Bauformen bekannt. \n\n8\\. Das deutsche Gebrauchsmuster 297 14 098 (D1) offenbare einen Halter mit teleskopartigen Vierkantrohren, die zwischen zwei Dachsparren befestigt werden könnten. Die Montage solcher Halter, insbesondere deren vertikale Ausrichtung, sei aufwendig und erfordere den Einsatz von mindestens zwei Personen. Zudem müsse die als Dachhaut bezeichnete, zwischen den Dachsparren verlaufende Dichtungsbahn geöffnet werden, was zu Dichtungsproblemen führen könne (Abs. 2-7). \n\n9\\. Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 297 08 165 (D2) sei ein Antennenhalter bekannt, der ohne Eindringen in den Dachraum mittels einiger Schrauben auf zwei benachbarten Dachsparren montiert werden könne. Dieser Halter ermögliche die Errichtung eines extrem stabilen Antennenmastes und eigne sich deshalb insbesondere für Satellitenantennen, an die bauartbedingt sehr große Kräfte angriffen. Er ermögliche ferner, den Antennenmast nach der Montage der Basis in verschiedenen Schwenkstellungen zu arretieren (Abs. 8-10). \n\n10\\. Der aus D2 bekannte Halter sei jedoch nicht an unterschiedliche Abstände der Dachsparren anpassbar und ermögliche keine horizontale Verschiebung des Antennenmastes. Um dem Rechnung zu tragen, werde die Montagebasis immer größer bemessen als der Abstand zweier benachbarter Dachsparren. Dies sei material- und kostenintensiv und mache den Antennenhalter größer und unhandlicher (Abs. 12-14). \n\n11\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, einen Antennenhalter zur Verfügung zu stellen, der kompakte Abmessungen aufweist, einfach und ohne Aufschneiden der Dachhaut zu montieren ist und eine einfache Ausrichtung des Antennenmastes ermöglicht. \n\n12\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 einen Antennenhalter vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n1 Antennenhalter (10) miteiner Montagebasis (18),einem Antennenmast (12) undHaltemitteln (14, 16) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis. 2 Die Montagebasis umfasst Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer Längsausdehnung, 3 die wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre (20, 22) oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen. 6 Die Rohre (20, 22) sind als Rundrohre ausgebildet. 5 Die Montagebasis (18) weist Befestigungselemente (24, 26) auf, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist. 4 Die Haltemittel (14, 16) sind derart ausgebildet, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist; 7 der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist; 8 eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist. 9 Die Haltemittel (14, 16) umfassen eine Schelle (14) und eine damit verschraubbare Gegenschelle (16), welche derart miteinander verbindbar sind, dass sie einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen. 10 Der Fuß des Antennenmastes ist an einer Außenseite der Schelle (14) angeschweißt.\n\n13\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung. \n\n14\\. a) Die in den Merkmalen 2 und 3 vorgesehene Möglichkeit, die Längsausdehnung der Montagebasis zu verändern, ermöglicht die Anpassung an unterschiedliche Abstände zwischen zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten, auf die die Basis gemäß Merkmal 5 montiert werden kann. Die in Merkmal 6 vorgesehene Ausgestaltung als Rundrohr vereinfacht die vertikale Ausrichtung des Antennenmastes. \n\n15\\. b) Die in Merkmal 9 vorgesehene Ausgestaltung der Haltemittel mit einer Schelle und einer damit verschraubbaren Gegenschelle ermöglicht die Verwirklichung der in den Merkmalen 4, 7 und 8 definierten Funktionen, also eine Befestigung des Antennenmastes nach Anbringung der Montagebasis und dessen Ausrichtung in verschiedenen Längspositionen und Winkelstellungen. \n\n16\\. c) Ein Ausführungsbeispiel für einen Antennenhalter mit den Merkmalen von Anspruch 1 ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt, ein Ausführungsbeispiel für eine Schelle (14) mit Gegenschelle (16) und einen an der Schelle (14) angebrachten Antennenmast (12) in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4. \n\n17\\. d) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist den Festlegungen in Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen, dass der Antennenhalter für die Montage von Satellitenantennen geeignet sein muss. \n\n18\\. Wie das Patentgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat, enthält Patentanspruch 1 keine Festlegungen zu Größe, Gewicht und Bauform der Antennen, für die der Halter geeignet sein muss. \n\n19\\. Hieraus ergibt sich, wie das Patentgericht ebenfalls noch zutreffend gefolgert hat, dass auch solche Halter zum Gegenstand von Patentanspruch 1 gehören, die für große und schwere Satellitenantennen geeignet sind. \n\n20\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts erfasst Patentanspruch 1 mangels diesbezüglicher Festlegungen aber auch Antennenhalter, die nur für kleinere, leichtere und weniger windempfindliche Antennen geeignet sind. \n\n21\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n22\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei neu. D1 offenbare zwar die Merkmale 1 bis 4 und teilweise auch das Merkmal 5, nicht aber die Merkmale 6 bis 10. Die deutsche Offenlegungsschrift 100 00 884 (D10) offenbare lediglich die Merkmale 1, 7 und 8. Das japanische Gebrauchsmuster Sho 64-38005 (D6) offenbare keines der die Dachmontage betreffenden Merkmale. Die übrigen Entgegenhaltungen lägen weiter ab. \n\n23\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der Fachmann, ein Techniker oder Meister der Fachrichtung Metallbau mit Erfahrung in der Entwicklung von Halteeinrichtungen für Antennenmasten, habe keine Veranlassung gehabt, die quadratische oder eckige Rohrform der D1 zugunsten von Rundrohren gemäß D6 aufzugeben. Vor diesem Hintergrund komme es nicht mehr darauf an, ob der Fachmann ohne Weiteres allgemein bekannte Schellen und Gegenschellen für die Befestigung eines Antennenmastes an einem tragenden Rundrohr vorgesehen hätte. \n\n24\\. Der Fachmann sei auch nicht bestrebt gewesen, den Zwischensparrenhalter der D1 wegen der in D10 benannten Nachteile zu verbessern. D10 habe sich bereits von dieser Ausgestaltung abgewendet und einen verbesserten Aufsparrenhalter vorgeschlagen. Eine Veranlassung, diesen Halter in Richtung des erteilten Patentanspruchs 1 weiterzuentwickeln, habe nicht bestanden. \n\n25\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. \n\n26\\. 1\\. Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in D1 nicht vollständig offenbart. \n\n27\\. a) D1 betrifft eine Dachhalterung für Antennen (einschließlich Satellitenschüsseln), die zwischen zwei Dachsparren befestigt werden kann. \n\n28\\. D1 führt aus, im Stand der Technik bekannte Dachhalterungen für Antennen beständen aus einem teleskopierbaren Träger mit zwei ineinander verlaufenden Rohren, dessen Breite dem jeweiligen Abstand von zwei gegenüberliegenden Dachsparren angepasst werden könne. Die Montage eines solchen Trägers sei aufwendig, weil die Haltestange so ausgerichtet werden müsse, dass sie senkrecht nach oben weise und durch eine durch Abnehmen von Dachziegeln entstandene Öffnung hindurchrage. Hierzu seien zwei Personen erforderlich (S. 1 Z. 15-36). \n\n29\\. Um eine einfache und schnelle Montage durch eine Person zu ermöglichen, schlägt D1 vor, die Halteplatten (5a, 5b), mit denen der Träger an der Innenseite der Dachsparren befestigt werden kann, jeweils mit einem Langloch zu versehen. Dies ermögliche es, nach der Befestigung des Trägers eine Feinausrichtung vorzunehmen (S. 3 Z. 12 bis S. 4 Z. 12). \n\n30\\. Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellt. \n\n31\\. b) Wie auch die Berufungserwiderung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 1 bis 4 offenbart. \n\n32\\. c) Merkmal 5 ist nicht offenbart. \n\n33\\. Der in D1 offenbarte Dachhalter kann nicht an der Oberseite von (\"auf\") Dachsparren oder Dachlatten befestigt werden, sondern nur an der jeweils zum Träger weisenden Innenseite. \n\n34\\. d) Ebenfalls nicht offenbart ist das Merkmal 6. \n\n35\\. Die Beschreibung von D1 enthält keine Ausführungen zum Querschnitt der Rohre (4a, 4b). In Figur 2 ist für das Rohr (4b) ein quadratischer Querschnitt dargestellt. Hinweise auf eine Ausbildung als Rundform finden sich in D1 nicht. \n\n36\\. e) Merkmal 7 ist ebenfalls nicht offenbart. \n\n37\\. D1 offenbart als Mittel zur vertikalen Ausrichtung der Haltestange nach der Montage des Trägers lediglich die Langlöcher. Hinweise darauf, dass der Träger (3) relativ zum Rohr (4b) verdreht werden kann, sind der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. Eine solche Verdrehung wäre bei Rohren mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt ohnehin nicht ohne weiteres möglich. \n\n38\\. f) Auch die Merkmale 8 und 9 sind in D1 nicht offenbart. \n\n39\\. Weder die Beschreibung von D1 noch die Darstellung in Figur 1 lassen erkennen, dass der Träger (3) aus zwei Teilen besteht und nach der Montage der Halterung an einem der Rohre (4a, 4b) angebracht werden kann. \n\n40\\. g) D1 offenbart auch nicht das Merkmal 10. \n\n41\\. An einer Offenbarung dieses Merkmals fehlt es bereits deshalb, weil D1 keine Schelle im Sinne von Merkmal 9 zeigt. Unabhängig davon ist in D1 nicht eindeutig angegeben, wie die Haltestange (2) an der Führung (7) befestigt ist. \n\n42\\. 2\\. Entgegen der Auffassung der Berufung war der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D1 durch D10 nicht nahegelegt. \n\n43\\. a) D10 offenbart eine Halterung für Satellitenschüsseln oder dergleichen, die auf den Dachsparren befestigt werden kann. \n\n44\\. Nach der Beschreibung von D10 waren aus dem Stand der Technik bekannte Aufdachsparrenhalter vor und nach der Montage weder vertikal noch horizontal stufenlos einstell- oder volljustierbar. \n\n45\\. Zur Verbesserung schlägt D10 eine Schieneneinrichtung vor, die auf zwei benachbarten Dachsparren befestigt werden kann und an der ein Basisteil angebracht ist, das eine Halterung für ein Stangenelement aufweist (Sp. 1 Z. 27-33). \n\n46\\. Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellt. \n\n47\\. Die Schieneneinrichtung (9) umfasst zwei Schienenelemente (9.1, 9.2). Diese sind als Hohlprofile ausgebildet und entsprechen in ihrer Stärke den verwendeten Dachlatten. An ihrer Unterseite weisen sie eine längs verlaufende Gleitöffnung (9.3) auf. An der Oberseite ist jeweils eine Reihe von Durchgangslöchern (9.4) ausgebildet (Sp. 2 Z. 10-16). \n\n48\\. An der Unterseite der Schienenelemente (9.1, 9.2) ist ein Basisteil (11) angebracht, das rechteckig ausgebildet ist und in der Nähe jeder Ecke ein Durchgangsloch (11.1) aufweist. Im Zentrum des Basisteils (11) ist eine Halterung (13) angebracht, die ein Winkelstück (13.1) und einen Haltesteg (13.2) mit einer Bohrung (13.3) aufweist (Sp. 2 Z. 17-26). \n\n49\\. An dieser Halterung (13) kann ein Stangenelement (15) zur Aufnahme einer Satellitenschüssel oder dergleichen befestigt werden, zum Beispiel mittels einer Schraube (Sp. 2 Z. 27-40). Die vertikale Ausrichtung der Stange (15) kann mit Hilfe von Justierschrauben (19) justiert und festgelegt werden (Sp. 2 Z. 41-48). \n\n50\\. b) Es kann offenbleiben, ob ausgehend von D1 Anlass bestand, den dort offenbarten Antennenhalter dahin zu verbessern, dass er an der Oberseite der Sparren angebracht werden kann, und hierbei ergänzend D10 heranzuziehen. Auch daraus hätten sich jedenfalls keine hinreichenden Anregungen in Richtung des Gegenstands von Patentanspruch 1 ergeben. \n\n51\\. aa) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte sich aus einer Zusammenschau der beiden Entgegenhaltungen schon deshalb keine Anregung für eine Kombination ergeben, weil diese grundlegend verschiedene Konstruktionen betreffen. \n\n52\\. bb) Entgegen der Auffassung der Berufung führt der Umstand, dass der in D10 formulierte Anspruch 1 eine Ausgestaltung der Schiene (9) mit zwei getrennten Elementen nicht zwingend vorsieht, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n53\\. Selbst wenn zugunsten der Berufung unterstellt wird, dass D10 auch eine einteilige Ausführung der Schiene (9) offenbart oder zumindest nahelegt, ergab sich daraus jedenfalls keine Anregung, diese Schiene mit rundem Querschnitt auszugestalten, wie dies Merkmal 6 vorsieht. \n\n54\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, ergeben sich aus D1 keine Hinweise auf einen runden Querschnitt. D10 enthält ebenfalls keine diesbezüglichen Hinweise. In Figur 1 weisen die beiden Schienenelemente (9.1, 9.2) einen rechteckigen Querschnitt auf. \n\n55\\. cc) Entgegen der Auffassung der Berufung begründet der Umstand, dass der Einsatz von Rundrohren auch im Antennenbau bekannt war und beide Entgegenhaltungen eine Antennenstange mit rundem Querschnitt zeigen, keine hinreichende Anregung, auch die in D1 offenbarten Rohre (4a, 4b) oder die in D10 offenbarte Schiene (9) mit einem solchen Querschnitt zu versehen. \n\n56\\. Der Umstand, dass beide Entgegenhaltungen unterschiedliche Querschnitte für Antennenstange und Halterung zeigen und darüber hinaus andere Mittel für die vertikale Ausrichtung des Antennenmastes vorsehen, weist vielmehr in die entgegengesetzte Richtung. \n\n57\\. dd) Die abweichende Beurteilung dieser Frage in dem von der Berufung vorgelegten Privatgutachten beruht nicht auf einer abweichenden Tatsachengrundlage, sondern darauf, dass der Gutachter aus den relevanten Tatsachen eine abweichende rechtliche Schlussfolgerung gezogen hat. Dieser Bewertung vermag der Senat aus den oben aufgezeigten Gründen nicht beizutreten. \n\n58\\. Auch der Privatgutachter geht davon aus, dass eine bloße Kombination von D1 und D10 nicht zum Gegenstand von Patentanspruch 1 führte, sondern dass ergänzende Überlegungen erforderlich gewesen wären. Zu solchen Überlegungen bestand mangels hinreichender Anregungen kein Anlass, zumal diese in zentralen Punkten von in D1 und D10 vorgeschlagenen Konstruktionsmerkmalen abweichen. \n\n59\\. 3\\. Entgegen der Auffassung der Berufung ergeben sich aus D6 keine weitergehenden Anregungen. \n\n60\\. a) D6 (beglaubigte Übersetzung: MW6c) offenbart eine Vorrichtung, die die Befestigung von Antennen, insbesondere von Flachantennen und ähnlichen Empfangsantennen für Satellitenrundfunk an Bauwerken ermöglicht (MW6c S. 1 unter 3). \n\n61\\. aa) D6 führt aus, für Satellitenrundfunk würden Mikrowellen eingesetzt. Diese könnten mit einer relativ kompakten Antenne empfangen werden. Daher werde darüber nachgedacht, eine solche Antenne nicht auf dem Dach zu befestigen, sondern zum Beispiel am Geländer eines Balkons (MW6c S. 2 oben). \n\n62\\. Im Stand der Technik vorgeschlagene Halterungen würden so auf ein Geländer aufgesetzt, dass sie dieses rittlings überspannten. Die Befestigung erfolge mit seitlichen Fixierschrauben. Eine solche Ausgestaltung ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4a und 4b dargestellt. \n\n63\\. Eine solche Halterung könne nur eingesetzt werden, wenn das unbewegliche Element (13) waagrecht verlaufe. An Geländern mit rundem Querschnitt könne sie nicht stabil fixiert werden (MW6c S. 2 unten). Zudem wirke eine Torsionskraft auf das Element (13) (MW6c S. 3 oben). \n\n64\\. bb) Zur Verbesserung schlägt D6 eine Halterung vor, die aus zwei Stützelementen (1, 2) besteht. \n\n65\\. Ausführungsbeispiele sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1a, 1b, 2 und 3 dargestellt. \n\n66\\. Diese Ausgestaltung ermöglicht eine hohe Befestigungsstärke und eine Reduzierung des auf das unbewegliche Element wirkenden Drehmoments auf ein Minimum (MW6c S. 7 unten). \n\n67\\. b) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ergab sich daraus keine Anregung, eine Dachsparrenhalterung nach dem Vorbild von D1 oder D10 mit Rundrohren auszugestalten. \n\n68\\. D6 geht davon aus, dass die Form des Rohrs, an dem die Antenne befestigt werden soll, durch äußere Faktoren vorgegeben ist, und schlägt ausgehend davon eine Lösung vor, die auch für die Anbringung an Rundrohren geeignet ist. \n\n69\\. Daraus ergab sich keine Anregung, die Form der Unterkonstruktion bei den in D1 und D10 vorgeschlagenen Halterungen zu ändern. In beiden Entgegenhaltungen ist diese Form nicht durch äußere Faktoren vorgegeben, sondern Teil der Gesamtkonstruktion. \n\n70\\. Um zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen, hätte es vor diesem Hintergrund der weitergehenden Überlegung bedurft, dass die in D6 offenbarte Befestigungsmethode zusätzliche Freiräume bei der Ausgestaltung der in D1 und D10 vorgeschlagenen Halterungen eröffnet. Veranlassung zu diesbezüglichen Überlegungen hätte allenfalls dann bestanden, wenn sich aus den genannten Entgegenhaltungen oder dem sonstigen Stand der Technik eine entsprechende Anregung ergeben hätte. \n\n71\\. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Auch in diesem Zusammenhang ergibt sich eine hinreichende Anregung insbesondere nicht schon aus dem Umstand, dass der Einsatz von Rundrohren im Antennenbau grundsätzlich bekannt war. \n\n72\\. 4\\. Die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter ab und vermögen nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. \n\n73\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Hoffmann Kober-Dehm Marx von Pückler","BGH, 21.10.2025, X ZR 131\u002F23","2026-07-08T22:42:53.041Z","2026-07-10T22:08:45.927Z",{"id":196,"ecli":197,"slug":198,"caseNumber":199,"courtId":5,"decisionDate":200,"fullText":201,"summary":202,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":200,"parsedAt":203,"updatedAt":204},"4543","ECLI:DE:NEURIS:KORE300172025","ecli-de-neuris-kore300172025","X ZR 141\u002F23","2025-10-14T00:00:00.000Z","#  Patentnichtigkeitsverfahren: Umfang des Gegenstandes eines Streitpatents - Stell- und Regelantrieb \n\n## Leitsatz\n\nStell- und Regelantrieb\n\nDie Verallgemeinerung ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele ist zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11\\. Februar 2014 - X ZR 107\u002F12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 23 - Kommunikationskanal).70 71\n\n## Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Juli 2023 wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert.\n\nDas europäische Patent 1 632 013 wird dadurch für teilweise nichtig erklärt, dass Patentanspruch 2 entfällt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 632 013 (Streitpatents), das am 3. April 2004 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 15. April 2003 angemeldet wurde und einen Antrieb für Klappen und Armaturen betrifft. \n\n2\\. Patentanspruch 1, auf den zehn Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen, die sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden können, mit einer Steuerelektronik und mit Funktionskomponenten, wie Getriebe und Handhabungseinrichtungen wobei die explosionsauslösenden Baugruppen, nämlich zumindest Motor (12) und Steuerelektronik (13), in einem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet sind, welches an ein zweites, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse (3) angeflanscht ist, das die nicht zu schützenden Funktionskomponenten enthält und wobei eine im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführte Bedieneinheit (9) zur Parametrierung des Motors (12) an dem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet ist, so dass eine Bedienung unter Spannung während des Betriebes möglich ist und wobei die beiden Gehäuse sich in einem nicht explosionsgeschützten Außengehäuse befinden, dadurch gekennzeichnet, dass das Außengehäuse (1) aus 2 Halbschalen (1a, 1b) besteht, dass die Antriebswelle (5) aus 2 gegenüberliegenden Seitenflächen des Außengehäuses (1) herausgeführt ist, desgleichen die Welle (7) für die Handverstellung und dass die Öffnungen (22) für die Befestigungsmittel auf den gleichen Seitenflächen angebracht sind. \n\n3\\. Die Klägerin, die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. \n\n4\\. Die Beklagte hat das Streitpatent in erster Linie in einer Fassung verteidigt, in der Patentanspruch 2 entfällt. Mit 35 Hilfsanträgen hat sie das Schutzrecht in Fassungen verteidigt, die auch Änderungen von Patentanspruch 1 vorsehen. \n\n5\\. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die mit Hilfsantrag Ib verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. \n\n6\\. Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien, die ihre erstinstanzlichen Anträge jeweils weiterverfolgen. Anders als in erster Instanz stellt die Beklagte die Hilfsanträge 1a, 1b, A und I vorrangig vor dem Hilfsantrag Ib. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Beide Berufungen sind zulässig. Nur diejenige der Beklagten ist begründet. \n\n8\\. I. Das Streitpatent betrifft einen Antrieb für Klappen und Armaturen in einer explosionsgefährdeten Umgebung. \n\n9\\. 1\\. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren Antriebe für Klappen und Armaturen im Stand der Technik in großer Zahl bekannt. \n\n10\\. Ein Beispiel bilde die europäische Patentanmeldung 1 215 060 (G13). Diese befasse sich allerdings nicht mit dem Explosionsschutz (Abs. 2). \n\n11\\. Bei explosionsgeschützten Geräten würden üblicherweise alle erforderlichen Baugruppen, etwa Antrieb, Steuerelektronik und Handhabungseinrichtungen, in einem druckfesten Gehäuse gekapselt. Die Geräte seien deshalb groß und teuer (Abs. 5). \n\n12\\. 2\\. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, einen für den Einsatz in einer explosionsgefährdeten Umgebung geeigneten Antrieb zur Verfügung zu stellen, der kleiner und billiger ist als bekannte Geräte. \n\n13\\. 3\\. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 einen Antrieb vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n1 Antrieb, insbesondere Stell- und Regelantrieb, für Klappen und Armaturen, die sich in einer explosionsgefährdeten Umgebung befinden können, 2 mit einer Steuerelektronik und mit Funktionskomponenten, wie Getriebe und Handhabungseinrichtungen. 3 Die explosionsauslösenden Baugruppen sind in einem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet; dies gilt zumindest für 3.1 Motor (12) und 3.2 Steuerelektronik (13). 4 Das erste Gehäuse ist an ein zweites, nicht explosionsgeschütztes Gehäuse (3) angeflanscht, das die nicht zu schützenden Funktionskomponenten enthält. 5 Der Antrieb umfasst ferner eine Bedieneinheit (9), 5.1 die der Parametrierung des Motors (12) dient, 5.2 im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführt 5.3 und an dem ersten, explosionsgeschützten Gehäuse (2) angeordnet ist, 5.4 so dass eine Bedienung unter Spannung während des Betriebs möglich ist. 6 Der Antrieb umfasst ferner ein nicht explosionsgeschütztes Außengehäuse, 6.1 in dem sich die beiden Gehäuse befinden und 6.2 das aus zwei Halbschalen (1a, 1b) besteht. 7 Die Antriebswelle (5) ist aus zwei gegenüberliegenden Seitenflächen des Außengehäuses (1) herausgeführt, 8 desgleichen die Welle (7) für die Handverstellung. 9 Die Öffnungen (22) für die Befestigungsmittel sind auf den gleichen Seitenflächen angebracht.\n\n14\\. 4\\. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung. \n\n15\\. a) Eine explosionsgefährdete Umgebung ist nach der Beschreibung des Streitpatents durch das Vorhandensein eines explosionsfähigen Mediums gekennzeichnet. Dabei kann es sich beispielsweise um Gase, Nebel, Dämpfe, Stäube und Flüssigkeiten handeln. \n\n16\\. Eine Explosion kann etwa durch elektrisch oder mechanisch erzeugte Funken, durch statische Elektrizität, durch offene Flammen, heiße Oberflächen, Blitz oder chemische Zündquellen entstehen. \n\n17\\. Die Festigkeit gegen eine Außenexplosion spielt im Zusammenhang des Streitpatents hingegen keine Rolle (Abs. 4). \n\n18\\. b) Um einen Einsatz des Antriebs in einer solchen Umgebung zu ermöglichen, sieht Merkmal 3 vor, die explosionsauslösenden Baugruppen - zumindest den Motor und die Steuerelektronik \\- in einem explosionsgeschützten Gehäuse anzuordnen. \n\n19\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts und der Klägerin liegt darin keine Festlegung auf die Zündschutzart Ex d (druckfeste Kapselung). \n\n20\\. aa) Nach den Feststellungen des Patentgerichts waren im Stand der Technik verschiedene Zündschutzarten bekannt. \n\n21\\. Diese sind in der nachfolgend wiedergegebenen, dem Lehrbuch von Olenik et al. (Elektroinstallation und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen, München u.a., 2000, G28, S. 51) entnommenen Tabelle dargestellt. \n\n22\\. Nach den Erläuterungen in G28 kann bei den ersten beiden Gruppen explosionsfähige Atmosphäre in die elektrischen Betriebsmittel eindringen. Bei der ersten Gruppe wird der Schutz erreicht, indem die Betriebsmittel so fest gebaut sind, dass sie dem Explosionsdruck standhalten und eine Durchzündung der heißen Verbrennungsgase durch Zündsperren nicht erfolgen kann. Bei der zweiten Gruppe sind die Betriebsmittel so ausgestaltet, dass eine Zündung unterbleibt (erhöhte Sicherheit) oder die eingesetzte Energie stets kleiner ist als die Mindestzündenergie (Eigensicherheit) (S. 50). Bei der dritten Gruppe wird verhindert, dass explosionsfähige Atmosphäre an die eine Entzündung verursachenden Teile gelangen kann (S. 52). \n\n23\\. bb) Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, kann die in Merkmal 3 normierte Anforderung, dass die explosionsauslösenden Baugruppen in einem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sind, allerdings durch eine druckfeste Kapselung erfüllt werden. Die Schutzart Ex i (Eigensicherheit) ist hingegen ausgeschlossen, weil es bei dieser gerade keine Bauteile geben darf, die eine Explosion auslösen können. \n\n24\\. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, sehen indes auch die Schutzarten Ex p (Überdruckkapselung) und Ex m (Vergusskapselung) eine Anordnung explosionsauslösender Baugruppen in einem explosionsgeschützten Gehäuse vor. Diese Schutzarten sind durch Merkmal 3 nicht ausgeschlossen. \n\n25\\. cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts steht dem nicht entgegen, dass die Schutzart Ex d ausweislich der Beschreibung im Stand der Technik bei Antrieben für Klappen und Armaturen üblich war (Abs. 5) und das Streitpatent als Ausführungsbeispiel ein explosionsgeschütztes Gehäuse aus zwei Teilen vorsieht, deren Anlageflächen mit einer Vergussmasse vergossen sind (Abs. 21). \n\n26\\. Merkmal 3 enthält keine Beschränkung auf im Stand der Technik übliche Ausführungsformen oder auf eine bestimmte Schutzart. \n\n27\\. dd) Die Ausführungen in der Beschreibung, wonach Breite und Länge des Spalts zwischen der Motorwelle und der sie umgebenden Nabe in einem Verhältnis zu dem Durchmesser der Welle stehen, das mit einer Bandbreite durch Norm-Bestimmungen zur Explosionssicherheit festgelegt ist (Abs. 15), führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n28\\. Auch diese Ausgestaltung ist in Merkmal 3 nicht zwingend vorgesehen. \n\n29\\. ee) Die in der Beschreibung formulierte Zielsetzung, einen Antrieb bereitzustellen, der kleiner und billiger ist als im Stand der Technik bekannte Antriebe (Abs. 9), führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\n30\\. Diese Zielsetzung hat in Merkmal 3 ebenfalls keinen Niederschlag gefunden. \n\n31\\. c) Um eine kompakte und preisgünstige Ausführung zu ermöglichen, sieht Merkmal 4 vor, dass nicht zu schützende Funktionskomponenten in einem anderen, nicht explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sind, an welches das erste Gehäuse angeflanscht ist. \n\n32\\. Zu diesen Komponenten kann zum Beispiel das Getriebe gehören (Abs. 18). \n\n33\\. d) Die in Merkmal 5 vorgesehene Bedieneinheit ist gemäß Merkmal 5.3 nicht zwingend im explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet, sondern \"an\" diesem. \n\n34\\. aa) Die Bedieneinheit dient gemäß Merkmal 5.1 der Parametrierung des Motors. Hierunter ist die Einstellung von Parametern zu verstehen, die Einfluss auf die Funktion des Motors haben, etwa auf dessen Drehzahl oder Drehmoment. \n\n35\\. (1) Die Beschreibung des Streitpatents verwendet den Begriff \"Parametrierung\" nicht. Sie enthält auch keine anderweitige Definition der Funktionen, die der Bedieneinheit zukommen. \n\n36\\. (2) Bei dem im Streitpatent geschilderten Ausführungsbeispiel besteht die Bedieneinheit aus einem Taster, einer Lampe und einem 10-Stellen-Schalter. \n\n37\\. Mit dem Taster können durch mehrmaliges Drücken verschiedene Funktionen aufgerufen werden. Die Lampe kann diese durch unterschiedliche Farbe, Helligkeit oder Blinkfrequenz anzeigen. Der 10-Stellen-Schalter erlaubt eine Feineinstellung der eingestellten Funktion (Abs. 19). \n\n38\\. Dem ist zu entnehmen, dass die Bedieneinheit so ausgestaltet sein muss, dass mit ihr Parameter eingestellt werden können, die Einfluss auf die Funktion des Motors haben. Welche Parameter dies sind und in welcher Weise die Funktion des Motors beeinflusst wird, ist weder durch Merkmal 5.1 noch durch die Ausführungen in der Beschreibung näher festgelegt. \n\n39\\. (3) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Merkmal 5.1 vor diesem Hintergrund nicht die Vorgabe zu entnehmen, dass die Parametrierung des Motors zwingend durch eine Parametrierung der Steuerelektronik erfolgen muss. \n\n40\\. Wie die Beklagte unter Bezugnahme auf mehrere Privatgutachten dargelegt hat, waren industrielle Stellantriebe im Stand der Technik allerdings üblicherweise mit einer Mikroprozessorregelung ausgestattet, die als Steuerelektronik im Sinne des Streitpatents angesehen werden kann und der Parametrierung des Motors dient. Dies steht dem Einsatz von Motoren, die auf andere Weise parametriert werden können, jedoch nicht entgegen. \n\n41\\. Merkmal 3.2 sieht eine Steuerelektronik zwar ausdrücklich vor. Merkmal 5.1 gibt aber nicht zwingend vor, dass die Bedieneinheit diese Elektronik ansteuert, um den Motor zu parametrieren; vielmehr bleibt offen, auf welche Weise die Parametrierung zu erfolgen hat. \n\n42\\. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Parametrierung des Motors durch Parametrierung der Steuerelektronik erfolgt. Merkmal 5.1 ist aber auch dann verwirklicht, wenn die Bedieneinheit den Motor zusätzlich oder ausschließlich auf anderem Wege parametriert. \n\n43\\. (4) Dieses Verständnis wird durch Patentanspruch 4 bestätigt. \n\n44\\. Der auf Anspruch 1 zurückbezogene Patentanspruch 4 sieht als ergänzendes Merkmal vor, dass die Bedieneinheit (9) auch zur Parametrierung der Steuerelektronik (13) dient. \n\n45\\. Wie die Beklagte im Ansatz zu Recht geltend macht, ergibt sich aus diesem Anspruch nicht, dass sich eine Parametrierung des Motors und eine Parametrierung der Steuerelektronik gegenseitig ausschließen. Patentanspruch 4 gibt vielmehr eine spezielle Art und Weise vor, die - jedenfalls auch - zur Parametrierung des Motors eingesetzt werden muss. Gerade dies bestätigt indes, dass es nach Anspruch 1 ausreicht, wenn die Bedieneinheit den Motor ausschließlich auf andere Weise, also ohne Einsatz der Steuerelektronik parametriert. \n\n46\\. bb) Da die Bedieneinheit elektrische Komponenten enthält, aber nicht im explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet ist, bedarf es eigener Maßnahmen zum Explosionsschutz. Hierzu gibt Merkmal 5.2 vor, dass die Bedieneinheit im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführt sein muss. \n\n47\\. Damit ist - anders als in Merkmal 3 - eine bestimmte Schutzart vorgegeben, nämlich eine Ausführung mit so niedriger Energie, dass es nicht zu einer Zündung kommen kann. Dies steht in Einklang mit den Ausführungen in der Beschreibung, wonach bestimmte Hilfskomponenten über eigensichere Stromkreise zu schützen sind, um keine Zündquelle darzustellen (Abs. 12). \n\n48\\. Merkmal 5.2 gibt nicht vor, auf welche Weise die Eigensicherheit in diesem Sinne herbeizuführen ist. \n\n49\\. Nach der Beschreibung kann die Explosionssicherheit entsprechend der Norm durch eine Kapselung der eigensicheren Bauteile in einer Vergussmasse gewährleistet sein (Abs. 19). Auch bei dieser Ausgestaltung muss gewährleistet sein, dass es während des Betriebs nicht zu einer Zündung kommen kann. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Parteien kann die Einbettung von stromführenden Bauteilen in eine Vergussmasse hierzu beitragen, weil auf diese Weise der Mindestabstand, der einzuhalten ist, um ein Überspringen von Funken zu vermeiden, verringert werden kann. \n\n50\\. cc) Merkmal 5.4 gibt ergänzend vor, dass eine Bedienung, also eine Nutzung der Bedieneinheit, unter Spannung während des Betriebs möglich sein muss. \n\n51\\. Zu den Maßnahmen, die dies ermöglichen, gehört die eigensichere Ausgestaltung der Bedieneinheit gemäß Merkmal 5.2. Darüber hinaus muss die Anordnung der Bedieneinheit am explosionsgeschützten Gehäuse so ausgestaltet sein, dass eine Bedienung den Explosionsschutz nicht beeinträchtigt. Vorgaben hierfür sind Merkmal 5.2 nicht zu entnehmen. \n\n52\\. Weitere Maßnahmen, um eine Bedienung unter Spannung zu ermöglichen, sind nicht zwingend ausgeschlossen. \n\n53\\. e) Das explosionsgeschützte und das nicht explosionsgeschützte Gehäuse befinden sich nach den Merkmalen 6 und 6.1 in einem Außengehäuse, das ebenfalls nicht explosionsgeschützt ist. \n\n54\\. aa) Das Außengehäuse besteht gemäß Merkmal 6.2 aus zwei Halbschalen. \n\n55\\. Diese können vorzugsweise aus einem statisch nicht aufladbaren Kunststoff oder aus Metall, z.B. Edelstahl oder Aluminium gefertigt sein (Abs. 11). \n\n56\\. bb) Nach der Beschreibung trägt eine der Halbschalen Öffnungen, durch welche die Bedieneinheit betätigbar ist (Abs. 11). \n\n57\\. Diese Ausgestaltung ist in Patentanspruch 1 nicht zwingend vorgegeben. Aus Merkmal 5.4, wonach eine Bedienung unter Spannung während des Betriebs möglich sein muss, ergibt sich aber, dass die Ausgestaltung des Außengehäuses einen Zugriff auf die Bedieneinheit in irgendeiner Weise ermöglichen muss. \n\n58\\. cc) Ausweislich der Beschreibung dient das Außengehäuse dazu, den Antrieb zu befestigen (Abs. 20). \n\n59\\. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n60\\. Der Gegenstand des Streitpatents sei unzulässig erweitert. Anspruch 4 der Anmeldung (G11) gebe vor, dass die Bedieneinheit am explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet sei und zur Einstellung der Parameter des Motors und zusätzlich der Steuerelektronik diene und zudem durch Vergussmasse gesichert sei und dadurch eine Verstellung der Parameter während des Betriebs ermögliche. Dem entspreche die Beschreibung der Anmeldung. Patentanspruch 1 sei dem gegenüber allgemeiner gefasst. Dort sei weder vorgegeben, dass die Bedieneinheit auch zur Einstellung der Parameter der Steuerelektronik diene, noch werde eine Einbettung der Bedieneinheit in eine Vergussmasse verlangt. \n\n61\\. Der in erster Instanz in erster Linie gestellte Hilfsantrag Ib füge diese Merkmale hinzu und gehe deshalb in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück. Dieser Gegenstand erweitere den Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung nicht. Er sei ausführbar offenbart und patentfähig. \n\n62\\. Das Streitpatent nehme zu Recht die Priorität der deutschen Patentanmeldung 103 17 181 (G12) vom 15. April 2003 in Anspruch, weshalb das aus dieser Anmeldung abgezweigte deutsche Gebrauchsmuster 203 14 330 (G55) nicht als Stand der Technik zu berücksichtigen sei. \n\n63\\. Aus dem Stand der Technik, insbesondere der US-amerikanischen Patentschrift 4 463 291 (G35), seien Antriebe bekannt, die die Merkmale 1 bis 4 aufwiesen. Selbst wenn man unter dem in G35 offenbarten process-computer-controller eine Bedieneinheit im Sinne von Merkmal 5 verstehe, die der Parametrierung von Motor und Steuerelektronik diene, offenbare G35 keine Anordnung der Bedieneinheit am explosionsgeschützten Gehäuse, keine eigensichere Ausführung der Bedieneinheit im Sinne des Explosionsschutzes und keine Einbettung in eine Vergussmasse und damit auch nicht die von Merkmal 5.4 vorgegebene Wirkung, dass die Gestaltung der Bedieneinheit eine Bedienung unter Spannung ermögliche. G35 nehme auch die Anordnung eines ersten und zweiten Gehäuses in einem Außengehäuse nicht vorweg. Nichts anderes ergebe sich für die weiteren im Hinblick auf den Explosionsschutz ähnlich gestalteten Entgegenhaltungen. \n\n64\\. Aus dem Stand der Technik seien zudem nicht explosionsgeschützte Antriebe bekannt, insbesondere der von der Klägerin als offenkundige Vorbenutzung geltend gemachte Elodrive-Antrieb (G56-G63). Diese Antriebe wiesen eine Steuerelektronik und Funktionskomponenten wie Handhabungseinrichtungen auf. Der Motor sei an ein nicht explosionsgeschütztes Gehäuse angeflanscht, das nicht zu schützende Funktionskomponenten enthalte. Beide Komponenten seien in einem nicht explosionsgeschützten Außengehäuse angeordnet, welches aus zwei Halbschalen bestehe, aus denen Antriebswelle und Handwelle an zwei einander gegenüberliegenden Seiten herausgeführt würden, an denen zudem Öffnungen für Befestigungsmittel vorgesehen seien. Diese Antriebe offenbarten jedoch keine Anordnung von Motor und Steuerelektronik in einem eigenen Gehäuse, das explosionsgeschützt sei, keine eigensichere Ausführung der Bedieneinheit im Sinne des Explosionsschutzes sowie keine Einbettung ihrer stromführenden Teile in eine Vergussmasse, und entsprechend auch nicht deren Wirkung, dass eine Bedienung unter Spannung möglich sei. Weitere nicht explosionsgeschützte Antriebe aus dem Stand der Technik gingen in ihrem Offenbarungsgehalt darüber nicht hinaus. \n\n65\\. Eine Kombination beider Komponenten sei im Stand der Technik nicht offenbart. Sie ergebe sich für den Fachmann, einen Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss oder einen Bachelor der Mechatronik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Antriebstechnik und vertieften Kenntnissen über die besonderen Anforderungen des Explosionsschutzes, der insbesondere mit den europäischen Richtlinien, den deutschen DIN-Normen, den darin in Bezug genommenen Normen und deren fachlicher Fortentwicklungsdiskussion vertraut sei, auch nicht in naheliegender Weise. \n\n66\\. Ausgehend von den nicht explosionsgeschützt ausgeführten Stellantrieben ergebe sich kein Anlass, diese ganz oder in Teilen explosionsgeschützt auszuführen. Ausgehend von den explosionsgeschützt ausgeführten Antrieben ergebe sich kein Anlass, ein nicht explosionsgeschütztes Außengehäuse vorzusehen. Zudem habe der Fachmann aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik zwar Vorbilder, direkt am explosionsgeschützten Gehäuseteil eine Bedieneinheit vorzusehen und diese eigensicher auszuführen. Diese legten allerdings nicht nahe, neben der eigensicheren Ausführung auch eine Einbettung in eine Vergussmasse vorzusehen. Zudem ergebe sich auch aus diesen Entgegenhaltungen kein Anlass, zusätzlich ein Außengehäuse vorzusehen. \n\n67\\. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. \n\n68\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts geht der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen (G11) nicht hinaus. \n\n69\\. 1\\. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht deshalb über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht, weil Patentanspruch 1 nicht zwingend vorsieht, dass das Außengehäuse Öffnungen für die Bedieneinheit und die Kabelanschlüsse aufweist. \n\n70\\. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Inhalt der Anmeldung anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Entscheidend ist, was der Fachmann diesen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (vgl. hierzu und zum Folgenden nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107\u002F12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 23 - Kommunikationskanal; Urteil vom 26. September 2023 - X ZR 76\u002F21, GRUR 2024, 42 Rn. 41 f. - Farb- und Helligkeitseinstellung). \n\n71\\. Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind Verallgemeinerungen nicht schlechthin ausgeschlossen. So ist die Verallgemeinerung ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind. Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch diese Merkmale aber nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht. \n\n72\\. b) Im Streitfall ist dem Umstand, dass das in der Anmeldung geschilderte Ausführungsbeispiel neben den Merkmalen 6 bis 9 im Außengehäuse zusätzlich Öffnungen für die Bedieneinheit und die Kabelanschlüsse aufweist und die in der Anmeldung formulierten Ansprüche 10 und 11 die Merkmale 6 bis 9 nur in Kombination mit diesen beiden Öffnungen vorsehen, nicht zu entnehmen, dass zwischen diesen Merkmalen ein untrennbarer Zusammenhang im vorgenannten Sinne besteht. \n\n73\\. aa) Wie bereits oben dargelegt wurde, mag die Anordnung der Bedieneinheit am explosionsgeschützten Gehäuse zur Folge haben, dass das Außengehäuse so ausgestaltet sein muss, dass es einen Zugriff auf die Bedieneinheit ermöglicht. \n\n74\\. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, mag sich eine Öffnung im Außengehäuse als Maßnahme der Wahl anbieten. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass andere Maßnahmen, die ebenfalls einen Zugriff auf die Bedieneinheit ermöglichen, zwingend ausgeschlossen sind. \n\n75\\. bb) Der Umstand, dass die in dem Außengehäuse angeordneten elektrischen Komponenten mit Spannung versorgt werden müssen, hat zur Folge, dass diese Spannung in irgendeiner Weise zugeführt werden muss. \n\n76\\. Aus der Anmeldung ergibt sich jedoch nicht, dass hierzu zwingend ein Kabel erforderlich ist. Die Funktion der elektrischen Komponenten und der zum Zwecke des Explosionsschutzes vorgesehenen Maßnahmen ist vielmehr unabhängig davon, auf welchem Wege die zum Betrieb erforderliche elektrische Energie zugeführt wird. \n\n77\\. 2\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts geht der Gegenstand des Streitpatents nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil Merkmal 5.1 eine Parametrierung der Steuerelektronik nicht zwingend vorsieht. \n\n78\\. In der Beschreibung der Anmeldung ist eine Einstellung von Parametern - also eine Parametrierung im Sinne von Merkmal 5.1 - allerdings für Motor und Steuerelektronik offenbart (S. 3 Abs. 4). Der in der Anmeldung formulierte Anspruch 4 sieht in Einklang damit vor, dass die Bedieneinheit zur Einstellung der Parameter des Motors und der Steuerelektronik dient. \n\n79\\. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist die in Merkmal 5.1 formulierte Vorgabe im Vergleich zu der Vorgabe aus Anspruch 4 der Anmeldung zwar weiter gefasst, weil sie eine Parametrierung des Motors ohne Einsatz der Steuerelektronik ausreichen lässt. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Beschreibung der Anmeldung jedoch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es ausreicht, wenn die Bedieneinheit einzelne Parameter einstellen kann. \n\n80\\. Die Beschreibung der Anmeldung bezeichnet eine eigensicher ausgeführte Bedieneinheit zur Einstellung der Parameter des Motors und der Steuerelektronik als besonders bevorzugte Weiterbildung (S. 3 Abs. 4). Dem ist zu entnehmen, dass auch Ausführungsformen, die diese Eigenschaft nicht aufweisen, zur beanspruchten Erfindung gehören. Zudem ist nicht im Einzelnen angegeben, welche Parameter mit der Bedieneinheit verstellt werden können. Daraus ergibt sich, dass auch solche Ausgestaltungen zur Erfindung gehören, die eine Einstellmöglichkeit nur in geringem Umfang zulassen. \n\n81\\. Vor diesem Hintergrund ist der Anmeldung nicht zu entnehmen, dass eine eigensicher ausgeführte Bedieneinheit zwingend so ausgestaltet sein muss, dass mit ihr alle Parameter von Motor und Steuerelektronik eingestellt werden können. Dies führt zu der Schlussfolgerung, dass auch solche Ausführungsformen zur Erfindung gehören, bei denen nur Parameter des Motors eingestellt werden können, ohne dass hierzu Parameter der Steuerelektronik verändert werden. \n\n82\\. 3\\. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts geht der Gegenstand des Streitpatents auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil Merkmalsgruppe 5 eine Einbettung der stromführenden Teile der Bedieneinheit in eine Vergussmasse nicht zwingend vorsieht. \n\n83\\. In der Beschreibung der Anmeldung wird als weitere Eigenschaft der bereits erwähnten besonders bevorzugten Weiterbildung angeführt, dass die Bedieneinheit an dem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet und dort durch Vergussmasse gesichert ist. Im unmittelbaren Anschluss daran heißt es, eine derart ausgestaltete Bedieneinheit ermögliche eine Verstellung der Parameter des Antriebs während dessen Betriebs, d.h. ohne diesen stromlos machen zu müssen (S. 3 Abs. 4). Der ebenfalls bereits erwähnte Anspruch 4 der Anmeldung sieht die Anordnung der Bedieneinheit am explosionsgeschützten Gehäuse und ihre Sicherung durch Vergussmasse zwingend vor. \n\n84\\. Aus den bereits im Zusammenhang mit Merkmal 5.1 angeführten Gründen ist der Beschreibung der Anmeldung auch insoweit nicht zu entnehmen, dass die als besonders bevorzugt bezeichnete Bedieneinheit zwingend alle angeführten Merkmale aufweisen muss. \n\n85\\. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die an der oben wiedergegebenen Stelle erwähnte Sicherung der Bedieneinheit durch Vergussmasse dazu dient, eine Bedienung unter Spannung zu ermöglichen. Zu ihren Gunsten kann weiter angenommen werden, dass die Sicherung darin besteht, dass die stromführenden Teile der Bedieneinheit, etwa bei ihrer Durchführung in das explosionsgeschützte Gehäuse, in die Vergussmasse eingebettet werden, wie dies an anderer Stelle der Beschreibung geschildert und als Mittel zur Gewährleistung der Explosionssicherheit bezeichnet wird (S. 6 Abs. 2 f.). Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass dies die einzig mögliche Sicherung darstellt und andere Sicherungsmaßnahmen ausscheiden. Dies ist auch nicht ersichtlich. \n\n86\\. Auch unter der genannten Prämisse ist der Anmeldung daher nicht zu entnehmen, dass nur solche Ausführungsformen zur Erfindung gehören, die alle Merkmale der als besonders bevorzugt bezeichneten Variante aufweisen. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis geht aus der Anmeldung vielmehr hinreichend deutlich hervor, dass auch solche Ausgestaltungen zur beanspruchten Erfindung gehören, bei denen nur ein Teil der angeführten Merkmale verwirklicht ist. \n\n87\\. IV. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 119 Abs. 1 PatG). \n\n88\\. 1\\. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die nach dem Hauptantrag der Beklagten vorgesehene Streichung des erteilten Patentanspruchs 2 nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs. \n\n89\\. a) Der auch mit dem Hauptantrag nicht mehr verteidigte Patentanspruch 2 bezieht sich auf Anspruch 1 zurück und sieht als zusätzliches Merkmal unter anderem vor, dass die Bedieneinheit in den beiden Gehäuseteilen des explosionssicheren Gehäuses angeordnet ist. \n\n90\\. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Streichung dieses Anspruchs nicht dazu, dass Patentanspruch 1 auf den Schutz eines Aliud gerichtet ist. \n\n91\\. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass Patentanspruch 1 vor dem Hintergrund des erteilten Anspruchs 2 dahin auszulegen ist, dass die Bedieneinheit zugleich am explosionsgesicherten Gehäuse als auch innerhalb desselben angeordnet sein kann und dass die Streichung von Anspruch 2 dazu führt, dass das einschlägige Merkmal 5.3 nur noch dann erfüllt ist, wenn die Bedieneinheit außerhalb des explosionsgesicherten Gehäuses angeordnet ist. \n\n92\\. Auch unter dieser Prämisse schützt Patentanspruch 1 im Vergleich zur erteilten Fassung kein aliud. Vielmehr wären gegebenenfalls nur einzelne Ausführungsformen, die nach der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 zum Gegenstand des Streitpatents gehören, nach der Änderung nicht mehr geschützt. Damit wird kein zusätzlicher technischer Aspekt eingeführt, sondern lediglich eine von mehreren möglichen Ausgestaltungen nicht mehr beansprucht. Darin liegt gegebenenfalls keine Erweiterung, sondern eine Einschränkung des Schutzbereichs. \n\n93\\. 2\\. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist aus den vom Patentgericht im Zusammenhang mit Hilfsantrag Ib angeführten Gründen patentfähig. \n\n94\\. a) Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass das Streitpatent die Priorität von G12 zu Recht in Anspruch nimmt und deshalb das aus G12 abgezweigte Gebrauchsmuster G55 nicht zum Stand der Technik gehört. \n\n95\\. aa) Nach Art. 87 Abs. 1 EPÜ kann das Prioritätsrecht einer vorangegangenen Anmeldung bei der Anmeldung eines europäischen Patents in Anspruch genommen werden, wenn beide dieselbe Erfindung betreffen. \n\n96\\. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 17\\. September 2024 - X ZR 82\u002F23, GRUR-RS 2024, 29611 Rn. 81 ff. - Slice-Segmente). \n\n97\\. bb) Im Streitfall ist diese Voraussetzung erfüllt, weil G12 und die Anmeldung des Streitpatents - wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht - inhaltlich identisch sind und weil der Gegenstand von Patentanspruch 1 aus den oben dargelegten Gründen nicht über den Gegenstand der Anmeldung hinausgeht. \n\n98\\. b) Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat und die Klägerin nicht in Zweifel zieht, nimmt der als Vorbenutzung geltend gemachte Elodrive-Antrieb (G56-G63: Montageanleitung, Datenblatt und Fotografien) den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht vorweg. \n\n99\\. aa) Ausweislich von Montageanleitung (G58) und Datenblatt (G60) kann der Elodrive-Antrieb für die Verstellung von Luftklappen in raumlufttechnischen Anlagen eingesetzt werden. Sein Aufbau ist in der nachfolgenden Zeichnung dargestellt. \n\n100\\. Das Gehäuse besteht aus zwei Schalen. Diese weisen Öffnungen für Befestigungsmittel und einen Durchlass für das Anschlusskabel auf. \n\n101\\. Der Drehsinn des Antriebs ist über einen Schalter oder durch entsprechende Montage wählbar (G58, G60). Der Schalter darf nur im spannungsfreien Zustand betätigt werden (G58 Zeichnung 5). Mit Hilfe einer Kurbel kann der Antrieb auch von Hand verstellt werden (G58 Zeichnung 4). \n\n102\\. In dem Gehäuse befinden sich ein Motor, der mit einer Platine verbunden ist (G56 Bild 10), und ein Getriebe (G56 Bild 16). Das Getriebe ist in einer dafür vorgesehenen Vertiefung angeordnet und an den Motor angeflanscht. \n\n103\\. An der Außenseite sind ein Taster und ein Doppelschiebeschalter angeordnet. Diese sind in der nachfolgend wiedergegebenen Fotografie (G56 Bild 7) dargestellt. \n\n104\\. Durch das Drücken des Tasters wird die Handverstellung ermöglicht. Mit dem Doppelschiebeschalter kann die Drehrichtung des Motors geändert werden. \n\n105\\. bb) Damit sind die Merkmale 2, 6, 6.2 und 7 bis 9 vorweggenommen. \n\n106\\. cc) Nicht offenbart sind das Merkmal 1 und die Merkmalsgruppe 3. \n\n107\\. In den Unterlagen zum Elodrive-Antrieb wird der Aspekt des Explosionsschutzes nicht angesprochen. \n\n108\\. dd) Die Merkmale 4 und 6.1 sind nicht vollständig offenbart. \n\n109\\. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Anordnung des Getriebes in einem besonders ausgeformten Teil des Gehäuses ein zweites Gehäuse im Sinne von Merkmal 4 ausbildet. Im Außengehäuse befinden sich jedenfalls nicht wie von den Merkmalen 4 und 6.1 vorgesehen zwei Gehäuse, da der Elodrive-Antrieb kein separates explosionsgeschütztes Gehäuse aufweist. \n\n110\\. ee) Offenbart sind die Merkmale 5 und 5.1. \n\n111\\. Der Doppelschiebeschalter ist eine Bedieneinrichtung im Sinne von Merkmal 5. Die mit ihm mögliche Änderung der Drehrichtung ist eine Parametrierung des Motors im Sinne von Merkmal 5.1. \n\n112\\. ff) Nicht offenbart sind die Merkmale 5.2 bis 5.4. \n\n113\\. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei dem Doppelschiebeschalter um ein einfaches elektronisches Betriebsmittel handelt, nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung, dass dieser Schalter im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ist. \n\n114\\. Ausweislich der Bedienungsanleitung darf der Doppelschiebeschalter - unabhängig vom Aspekt des Explosionsschutzes - ohnehin nicht unter Spannung betätigt werden. \n\n115\\. c) Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, ergeben sich aus den deutschen Gebrauchsmustern 201 07 326 (G30), 201 07 324 (G31) und 201 07 519 (G32) keine weitergehenden Erkenntnisse in Bezug auf die Lehre des Streitpatents. \n\n116\\. d) G35 nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vorweg. \n\n117\\. aa) G35 befasst sich mit Motorsteuerungen, insbesondere für einen Ventilantrieb. \n\n118\\. (1) G35 führt aus, die Positionierung von Ventilen werde meistens durch den Einsatz pneumatischer Stellantriebe erreicht. Diese benötigten komprimierte, saubere und trockene Luft, deren Transport aufwendig sei. Zudem sei eine zweite Antriebskraft erforderlich, nämlich Strom für den Betrieb des Kompressors. \n\n119\\. Vollelektrische Ventilstellvorrichtungen wiesen den Nachteil auf, dass sie für ihren Betrieb lange Wechselspannungsimpulse benötigten, um die Reibung der Antriebsvorrichtung zu überwinden und die Bewegung des Antriebs einzuleiten, der mit dem Ventil gekoppelt sei (Sp. 1 Z. 21-30). Zudem sei es wegen der langen Stöße nicht möglich, den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Bewegung der Motorwelle festzustellen, weshalb zur Überwachung der Ventilstellung komplizierte und fehlerträchtige Positionsrückmeldesysteme erforderlich seien (Sp. 1 Z. 31-38). Außerdem brauche es Mittel zur Blockierung des Motors, wenn er nicht angetrieben werde (Sp. 1 Z. 38-41). \n\n120\\. Schrittmotoren mit Gleichstromsignal seien insoweit vorteilhafter, aber teurer (Sp. 1 Z. 42-46). Die bekannten Systeme seien zudem meistens zumindest teilweise analog aufgebaut. Damit fehle ihnen die Einfachheit und Präzision eines digitalen Ventilsteuerungssystems (Sp. 1 Z. 47-50). \n\n121\\. Bekannt seien auch Antriebe mit reversiblem Motor. Diese führten jedoch bei Umkehrung der Motorrichtung zu Ungenauigkeiten. Daher werde der Motor in vielen Systemen nur in eine Richtung elektrisch angetrieben und kehre mit Hilfe einer mechanischen Federeinrichtung zurück. Diese mechanische Rückstellvorrichtung sei gegenüber elektrischen, digitalen Systemen ungenau und stelle ebenfalls eine Fehlerquelle dar (Sp. 1 Z. 51-59). \n\n122\\. (2) Vor diesem Hintergrund schlägt G35 eine Motorsteuerung mit einer elektronischen Änderung der Drehrichtung vor (Sp. 1 Z. 62-64). \n\n123\\. Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. \n\n124\\. Ein Durchflussmesser (12) überwacht den Durchfluss in einer Leitung (10). Der Durchfluss wird durch das Ventil (14) gesteuert. Ein Signal, das für den überwachten Durchfluss am Durchflussmesser (12) repräsentativ ist, wird an einen Prozesscomputer-Controller (16) angelegt, der es mit einem Kontrollwert vergleicht und eine Reihe von Signalen an einen Motorcontroller liefert, der im Gehäuse (18) als Teil des Ventilstellglieds (20) eingeschlossen ist. Der Stellantrieb (20) ist mit dem Ventil (14) gekoppelt und steuert die Bewegung des Durchflussregelelements des Ventils (Sp. 3 Z. 15-29). \n\n125\\. Ein Querschnitt des Stellglieds (20) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt. \n\n126\\. Im Gehäuse (18) ist ein Motor (48) mit Controller angeordnet (Sp. 5 Z. 24). Das Gehäuse (18) hat einen Deckel (76), der mit dem Gehäuse verschraubt oder anderweitig befestigt ist, um eine einteilige Konstruktion mit explosionssicheren Eigenschaften zu bilden (Sp. 5 Z. 24-30). Auf diese Weise sind der Motor (48) und das Steuergerät zur Erregung der Statorwicklungen in einem explosionsgeschützten Gehäuse untergebracht (Sp. 5 Z. 32-35). \n\n127\\. Die Abtriebswelle (56) wird an der Unterseite des Gehäuses durch die Öffnung des Innenlagerträgers hindurchgeführt und ragt aus dem Gehäuse heraus (Sp. 2 Z. 46-48). Sie wird in einen Federkäfig (112) geführt, der an der Unterseite des Gehäuses verschraubt ist (Sp. 6 Z. 35-39). \n\n128\\. Zur Abstützung der Abtriebswelle (56) enthält das Gehäuse (18) einen inneren Lagerträger (86), der sich von einem Ende in das Gehäuse hinein erstreckt und eine Öffnung (88) aufweist, durch die die Abtriebswelle (56) verläuft (Sp. 5 Z. 46-49). Die Abtriebswelle (56) ist mit einem Kugelumlaufgetriebe gekoppelt, das durch eine Feder so vorgespannt ist, dass es ausgefahren wird, wenn die elektrische Versorgung der Motorsteuerung oder des Motors (48) unterbrochen wird (Sp. 6 Z. 32-34). \n\n129\\. Eine Draufsicht des in Figur 1 und Figur 3 gezeigten Gehäuses (ohne Abdeckung) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt. \n\n130\\. Im Gehäuse (18) ist eine elektronische Leiterplatte (98) angeordnet, die alle elektronischen Schaltungskomponenten enthält (Sp. 5 Z. 62-64). Die elektronischen Bauteile der Leiterplatte (98) sind mit dem Motor über Leitungen (104) verbunden, die an eine Klemmleiste (106) angeschlossen sind (Sp. 6 Z. 4-6). \n\n131\\. Die Stromversorgung für den Betrieb des Motors (48) und der Motorsteuerung ist über eine Klemmleiste (110) mit der Leiterplatte (98) verbunden. An die Klemmleiste (110) sind auch die Signale des Steuergeräts (16) angeschlossen (Sp. 6 Z. 14-16). \n\n132\\. Das Getriebe (60), bestehend aus Stirnrad (60a) und Antriebsrad (60b), kann mit Hilfe einer Federvorspannung rückwärts angetrieben werden (Sp. 6 Z. 66 f.). \n\n133\\. bb) Damit sind neben den Merkmalen 1 und 2 auch die Merkmale 3 und 4 offenbart. \n\n134\\. Explosionsauslösende Baugruppen wie Motor und Steuerelektronik sind, wie von Merkmal 3 vorgegeben, in einem explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet. Das nicht explosionsauslösende Stellglied (20) ist in einem zweiten Gehäuse angeordnet, das nicht als explosionsgeschützt bezeichnet wird und das an das erste Gehäuse angeschraubt ist, wie dies Merkmal 4 vorsieht. \n\n135\\. cc) Nicht offenbart sind die Merkmale 5.2 bis 5.4. \n\n136\\. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die in G35 offenbarte Steuereinrichtung (16) auch eine Parametrierung des Motors durch den Benutzer ermöglicht. G35 ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass diese Einrichtung im Sinne des Explosionsschutzes eigensicher ausgeführt ist und eine Bedienung unter Spannung ermöglicht. Bei der in Figur 1 dargestellten Ausgestaltung ist die Einrichtung zudem nicht am explosionsgeschützten Gehäuse angeordnet, sondern in erheblichem räumlichem Abstand dazu. \n\n137\\. dd) Ebenfalls nicht offenbart ist eine Anordnung der beiden Gehäuse in einem Außengehäuse, wie dies Merkmalsgruppe 6 vorgibt. Dementsprechend fehlt es auch an einer Offenbarung der auf das Außengehäuse bezogenen Merkmale 7 bis 9. \n\n138\\. e) Wie die Klägerin im Berufungsverfahren nicht in Zweifel zieht, ergeben sich aus den weiteren in erster Instanz diskutierten Entgegenhaltungen (G14, G18, G22, G23, G39, G40, G41) keine weitergehenden Erkenntnisse. \n\n139\\. f) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht nahelag. \n\n140\\. aa) Ausgehend vom Elodrive-Antrieb und ähnlichen elektrischen Stellantrieben mag allerdings Veranlassung zu Überlegungen bestanden haben, wie solche Antriebe explosionsgeschützt ausgeführt werden können. \n\n141\\. Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, ergab sich daraus jedoch keine Anregung, innerhalb des Gehäuses einzelne, nämlich die explosionsauslösenden Komponenten zu sichern und sie dafür nach Maßgabe von Merkmal 3 in einem zusätzlichen explosionsgeschützten Gehäuse einzuwanden. Ebenso wenig bestand Anlass, die Bedieneinheit nach Maßgabe von Merkmalsgruppe 5 eigensicher auszuführen. \n\n142\\. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergab sich ausgehend von Antrieben nach dem Vorbild von Elodrive auch aus G35 keine Anregung zu einer Ausgestaltung mit den genannten Merkmalen. \n\n143\\. G35 zeigt allerdings die Aufteilung in ein explosionsgeschütztes Gehäuse für Motor und Steuerelektronik und ein damit verbundenes anderes Gehäuse für nicht explosionsauslösende Komponenten sowie die Anordnung einer Steuerungseinheit außerhalb dieser Gehäuse. \n\n144\\. Ob dies Anlass gab, eine entsprechende Aufteilung auch für kompakte Antriebe nach dem Vorbild von Elodrive vorzusehen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergab sich aus G35 jedenfalls nicht die Anregung, die beiden Gehäuse in einem gemeinsamen Außengehäuse anzuordnen und die Bedieneinheit an einem dieser Gehäuse vorzusehen. \n\n145\\. Der von der Klägerin angeführte Aspekt des Arbeitsschutzes, der es gebietet, rotierende Teile abzudecken, vermag diesbezügliche Anregungen schon deshalb nicht zu begründen, weil bewegliche Teile bei dem in G35 offenbarten Ausführungsbeispiel schon durch die beiden Einzelgehäuse abgedeckt sind. \n\n146\\. Eine diesbezügliche Anregung ergab sich auch nicht daraus, dass alle Komponenten des Elodrive-Antriebs in einem gemeinsamen Gehäuse angeordnet sind. G35 schlägt mit der Aufteilung auf zwei Gehäuse insoweit gerade ein abweichendes Konzept vor. Eine Anregung, die beiden Konzepte miteinander zu kombinieren, ergab sich aus keiner dieser Entgegenhaltungen. \n\n147\\. cc) Ausgehend von G35 ergaben sich keine weitergehenden Anregungen. \n\n148\\. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es ausgehend von G35 nahelag, das dort offenbarte Konzept auch auf kompakte Antriebe nach dem Vorbild von Elodrive anzuwenden. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, läge eine Anordnung der beiden getrennten Gehäuse in einem gemeinsamen Außengehäuse aus den oben dargelegten Gründen auch von diesem Ausgangspunkt aus nicht nahe. \n\n149\\. V. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 116 Abs. 5 Satz 2 PatG). \n\n150\\. Das Streitpatent erweist sich in dem noch verteidigten Umfang aus den oben dargestellten Gründen als rechtsbeständig. Deshalb ist die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen, soweit die Beklagte das Streitpatent noch verteidigt. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. \n\n151\\. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 92 Abs. 2 Nr. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBacher Kober-Dehm Rensen Crummenerl von Pückler","Patentnichtigkeitsverfahren: Umfang des Gegenstandes eines Streitpatents - Stell- und Regelantrieb","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:57.779Z",{"id":206,"ecli":207,"slug":208,"caseNumber":209,"courtId":5,"decisionDate":210,"fullText":211,"summary":212,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":210,"parsedAt":213,"updatedAt":214},"4566","ECLI:DE:NEURIS:KORE726362025","ecli-de-neuris-kore726362025","X ZR 106\u002F24","2025-10-13T00:00:00.000Z","#  BGH, 13.10.2025, X ZR 106\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 2024 und der Geheimnisschutzantrag werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 313 243 (Klagepatents) in Anspruch, das ein Spendergehäuse für einen Papierhandtuch-Spender schützt. \n\n2\\. Eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage hatte in erster Instanz Erfolg. Der Senat hat diese Klage auf die Berufung der hiesigen Klägerin abgewiesen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 - X ZR 111\u002F19). \n\n3\\. Das Landgericht hat die Verletzungsklage mit Urteil vom 14. Dezember 2023 abgewiesen. \n\n4\\. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14\\. November 2024 - 2 U 77\u002F23, veröffentlicht in juris und beck-online) die Beklagte antragsgemäß zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Einen von der Beklagten gestellten Antrag auf Geheimhaltungsmaßnahmen bezüglich der nach dem Urteil zu erteilenden Informationen hat es zurückgewiesen. \n\n5\\. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde und mit dem Begehren, dem in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrag stattzugeben. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel und dem Geheimnisschutzantrag entgegen. \n\n6\\. II. Die Zurückweisung des in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrags unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat und die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. \n\n7\\. Dies hat der Senat in einem zwischen denselben Parteien geführten, das europäische Patent 2 310 179 betreffenden Rechtsstreit näher dargelegt (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2025 -X ZR 107\u002F24). \n\n8\\. Diese Erwägungen gelten auch für den Streitfall ­ mit der einzigen Abweichung, dass das Klagepatent anders als das dort zu beurteilende Patent das Merkmal \"transparent\" nicht vorsieht. \n\n9\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 51 Abs. 1 GKG. Bacher Hoffmann Kober-Dehm Rensen von Pückler","BGH, 13.10.2025, X ZR 106\u002F24","2026-07-08T22:44:26.430Z","2026-07-10T22:09:00.133Z",{"id":216,"ecli":217,"slug":218,"caseNumber":219,"courtId":5,"decisionDate":210,"fullText":220,"summary":221,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":210,"parsedAt":213,"updatedAt":222},"4567","ECLI:DE:NEURIS:KORE726442025","ecli-de-neuris-kore726442025","X ZR 107\u002F24","#  Nachprüfung der Ablehnung von Geheimhaltungsmaßnahmen sowie Anordnung derselbigen durch das Revisionsgericht; Auslegung eines Patentanspruchs - Spenderteil \n\n## Leitsatz\n\nSpenderteil\n\n1\\. Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG abgelehnt wird, unterliegen in der Revisionsinstanz nicht der Inzidentkontrolle nach § 557 Abs. 2 ZPO.10 11\n\n2\\. Maßnahmen gemäß § 145a PatG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG kommen nur für Informationen in Betracht, die in das Verfahren eingebracht worden sind, nicht hingegen für Informationen, die eine Partei zur Erfüllung eines im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs erteilen muss.15 16\n\n3\\. Das Revisionsgericht ist für Anordnungen gemäß § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 GeschGehG nicht zuständig.17\n\n4\\. Die Grundsätze, nach denen ein Patent auf der Grundlage von Art. 69 Abs. 1 EPÜ und dem Protokoll zur Auslegung dieser Vorschrift (und auf der Grundlage der inhaltsgleichen Regelung in § 14 PatG) auszulegen ist, sind in der Rechtsprechung des Senats seit langer Zeit geklärt.26\n\n5\\. Diese Grundsätze stehen in allen wesentlichen Punkten in Einklang mit der Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts und der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts.27\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 2024 und der Geheimnisschutzantrag werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 310 179 (Klagepatents) in Anspruch, das ein Spenderteil schützt. \n\n2\\. Eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage hatte in erster Instanz Erfolg. Der Senat hat diese Klage auf die Berufung der hiesigen Klägerin abgewiesen, soweit sie sich gegen eine hilfsweise verteidigte Fassung des Patents richtet (BGH, Urteil vom 14. März 2023 - X ZR 16\u002F21). \n\n3\\. Das Landgericht hat die Beklagte auf der Grundlage der erteilten Fassung des Klagepatents mit Urteil vom 18. Juni 2019 antragsgemäß zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor an die Fassung angepasst wird, die das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren erhalten hat. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hat es die Beklagte ferner zu Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf Verbrauchsmaterialien verurteilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2024 - 2 U 17\u002F24, GRUR 2025, 479). Einen von der Beklagten gestellten Antrag auf Geheimhaltungsmaßnahmen bezüglich der nach dem Urteil zu erteilenden Informationen hat es zurückgewiesen. \n\n5\\. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde und mit dem Begehren, dem in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrag stattzugeben. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel und dem Geheimnisschutzantrag entgegen. \n\n6\\. II. Die Zurückweisung des in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrags unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung unanfechtbar sind. \n\n8\\. a) Unanfechtbar im Sinne dieser Vorschrift sind auch solche Entscheidungen, die selbständig mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind, etwa mit einer sofortigen Beschwerde (BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128\u002F14, NJW 2015, 2425 Rn. 5). \n\n9\\. Dieses Rechtsmittel sieht § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG, der gemäß § 145a Satz 1 PatG in Patentstreitsachen entsprechend anzuwenden ist, für Beschlüsse vor, mit denen ein Antrag auf Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG abgelehnt wird. \n\n10\\. b) Da eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist, sind entsprechende Entscheidungen eines Oberlandesgerichts grundsätzlich unanfechtbar. Deshalb unterliegen solche Entscheidungen auch dann nicht der Nachprüfung im Revisionsverfahren, wenn sie erst im Endurteil ergehen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128\u002F14, NJW 2015, 2425 Rn. 5). \n\n11\\. Danach sind die gegen die Ablehnung von Geheimnisschutzmaßnahmen durch das Berufungsgericht erhobenen Rügen im Streitfall unzulässig. \n\n12\\. c) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck von § 20 Abs. 5 Satz 4 und 5 GeschGehG. \n\n13\\. Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG kann die Anordnung von Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Die Ablehnung entsprechender Anträge ist hingegen nach der bereits erwähnten Regelung in § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. \n\n14\\. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass mit einem stattgebenden Beschluss das Geschäftsgeheimnis zunächst gesichert ist und die Beeinträchtigung der anderen Partei und der sonstigen Beteiligten nicht so schwer wiegt, dass eine Anfechtung bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache nicht zurückgestellt werden könnte. Wird hingegen eine entsprechende Anordnung abgelehnt, gerät das Geschäftsgeheimnis in Gefahr und eine vor der Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolgte unzulässige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden (BT-Dr. 19\u002F4724, S. 38; BGH, Beschluss vom 18. November 2021 ­ I ZB 86\u002F20, GRUR 2022, 591 Rn. 14 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen; Beschluss vom 9. November 2023 - I ZB 32\u002F23, GRUR 2024, 152 Rn. 27). \n\n15\\. Im Streitfall ist die ablehnende Entscheidung zwar erst im Endurteil erfolgt und die angestrebten Geheimnisschutzmaßnahmen betreffen Informationen, die die Beklagte aufgrund der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verurteilung erteilen muss. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommen Maßnahmen gemäß § 145a PatG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG aber nur für Informationen in Betracht, die in das Verfahren eingebracht worden sind, nicht hingegen für Informationen, die eine Partei zur Erfüllung eines im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs erteilen muss. \n\n16\\. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob eine Person geheime Informationen, die sie aufgrund eines Anspruchs auf Auskunft oder Rechnungslegung erhalten hat, ihrerseits geheim halten muss oder nur für bestimmte Zwecke verwenden darf. Die in § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG vorgesehenen Maßnahmen ermöglichen auch im Anwendungsbereich von § 145a PatG nicht den umfassenden Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen jeglicher Art, sondern nur den Schutz von Informationen, die in das Verfahren eingeführt worden sind. \n\n17\\. 2\\. Ob das Begehren der Nichtzulassungsbeschwerde dahin ausgelegt werden kann, dass der Senat die in zweiter Instanz abgelehnten Geheimnisschutzmaßnahmen als Gericht der Hauptsache selbst anordnen soll, bedarf keiner Entscheidung. Für die Entscheidung über einen solchen Antrag wäre der Senat nicht zuständig. \n\n18\\. Gemäß § 20 Abs. 1 GeschGehG ergehen Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG durch das Gericht der Hauptsache. Dies ist gemäß § 20 Abs. 6 GeschGehG das Gericht des ersten Rechtszuges oder das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist. \n\n19\\. Eine Anordnung durch das Revisionsgericht kommt danach nicht in Betracht. \n\n20\\. III. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. \n\n21\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt kein Grund für die Zulassung der Revision vor. \n\n22\\. 1\\. Die Auslegung der Merkmale 3 und 2.3 durch das Berufungsgericht beruht weder auf einem von anerkannten Auslegungsgrundsätzen abweichenden Obersatz noch auf einer Divergenz zur Entscheidung des Senats im Nichtigkeitsverfahren. \n\n23\\. a) Merkmal 3 sieht vor, dass das Spenderteil abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt (96) verbunden (in der Verfahrenssprache: detachably joined) ist, um ein Spendergehäuse (97) auszubilden. \n\n24\\. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts reicht es zur Verwirklichung dieses Merkmals aus, wenn die Verbindung zwischen dem Spenderteil und dem hinteren Spenderabschnitt zumindest so weit gelöst werden kann, dass ein (Nach-)Befüllen des Spenders ermöglicht wird. \n\n25\\. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht diese Beurteilung nicht auf einen von anerkannten Grundsätzen für die Auslegung von Patenten abweichenden Obersatz gestützt. \n\n26\\. aa) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz zutreffend darlegt, sind die Grundsätze, nach denen ein Patent auf der Grundlage von Art. 69 Abs. 1 EPÜ und dem Protokoll zur Auslegung dieser Vorschrift (und auf der Grundlage der inhaltsgleichen Regelung in § 14 PatG) auszulegen ist, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langer Zeit geklärt. \n\n27\\. bb) Diese Grundsätze stehen in allen wesentlichen Punkten in Einklang mit der Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts und der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. \n\n28\\. Das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts hat in einer seiner ersten Entscheidungen zu dieser Frage Grundsätze formuliert, die mit den vom Senat herangezogenen Grundsätzen im Wesentlichen übereinstimmen (EPG, Anordnung vom 26. Februar 2024 - UPC_CoA_335\u002F2023, GRUR 2024, 527 Rn. 73 ff. - NanoString Technologies .\u002F. 10x Genomics). \n\n29\\. Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts haben die Frage, ob entsprechende Grundsätze auch im Erteilungs- und Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt heranzuziehen sind, zum Teil unterschiedlich beurteilt. Die Große Beschwerdekammer hat vor kurzem entschieden, dass es zwar keine klare rechtliche Grundlage für die Auslegung von Patentansprüchen im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rechtsbestands gebe, die dafür maßgeblichen Grundsätze aber im Grundsatz denjenigen aus Art. 69 Abs. 1 EPÜ und dem Auslegungsprotokoll entsprächen (EPA, Entscheidung vom 18. Juni 2025 - G 1\u002F24, GRUR 2025, 1264). \n\n30\\. cc) Das Berufungsgericht hat keine von der Rechtsprechung des Senats abweichenden Auslegungsgrundsätze herangezogen. \n\n31\\. (1) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf den Wortlaut der deutschen Übersetzung des Patentanspruchs gestützt. \n\n32\\. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich dargelegt, dass gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ die Verfahrenssprache maßgeblich ist. In Einklang damit ist es bei seiner Auslegung von der englischen Fassung des Merkmals 3 ausgegangen. \n\n33\\. (2) Der vom Berufungsgericht herangezogene Grundsatz, dass die Beschreibung des Patents zur Auslegung des Anspruchs auch dann heranzuziehen ist, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig erscheint, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. \n\n34\\. Dass das Berufungsgericht aus der Beschreibung des Klagepatents andere Schlussfolgerungen gezogen hat als die Beklagte, stellt keinen Grund für die Zulassung der Revision dar. \n\n35\\. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde lässt die angefochtene Entscheidung auch keine Tendenzen erkennen, die Anlass geben, die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. \n\n36\\. b) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von dem Verständnis ab, das dem Nichtigkeitsurteil des Senats zugrunde liegt. \n\n37\\. aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der Senat bei der Auslegung des Klagepatents auf Merkmal 3 nicht näher eingegangen (BGH, Urteil vom 14. März 2023 \\- X ZR 16\u002F21 Rn. 11 ff.). Entsprechendes gilt für eine frühere Entscheidung über ein anderes Patent der hiesigen Klägerin, das ebenfalls das Merkmal 3 vorsieht (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 - X ZR 111\u002F19 Rn. 14). \n\n38\\. Dies deutet darauf hin, dass die Auslegung dieses Merkmals für die Entscheidung über die Nichtigkeitsklagen nicht von Bedeutung war. \n\n39\\. bb) In Bezug auf eine in beiden Verfahren zu beurteilende Entgegenhaltung hat der Senat in der Entscheidung über das andere Patent festgestellt, diese offenbare nicht ausdrücklich, dass die Abdeckung nicht nur schwenkbar, sondern auch abnehmbar ist. Er hat diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen, weil die Entgegenhaltung ergänzend ausführt, es komme jede Ausgestaltung in Betracht, die ein Schwenken ermöglicht, und sich daraus hinreichend deutlich ergibt, dass auch Scharniere in Betracht kommen, bei denen eines der verschwenkbaren Teile abgenommen werden kann (BGH, Urteil vom 7\\. Dezember 2021 - X ZR 111\u002F19 Rn. 59). \n\n40\\. In der Entscheidung über das Klagepatent hat der Senat unter Bezugnahme auf das frühere Urteil dargelegt, die Merkmale 3 und 4 seien durch die in Rede stehende Entgegenhaltung offenbart (BGH, Urteil vom 14. März 2023 - X ZR 16\u002F21 Rn. 51). \n\n41\\. Dem ist allenfalls zu entnehmen, dass der Senat es für möglich angesehen hat, dass sich die Begriffe \"abnehmbar\" und \"verschwenkbar\" gegenseitig ausschließen, nicht aber, dass er diese Frage abschließend beantwortet hat. \n\n42\\. Aus den wiedergegebenen Ausführungen ergibt sich, dass die in Rede stehende Frage für die Beurteilung des Rechtsbestandes in beiden Verfahren nicht erheblich war. Dementsprechend sind die beiläufigen Äußerungen des Senats nicht dahin zu verstehen, dass er diese Frage dennoch beantworten wollte. \n\n43\\. c) Merkmal 2.3 sieht vor, dass ein erstes Komponententeil (17) transparent und ein zweites Komponententeil (18) undurchsichtig ist. \n\n44\\. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts reicht es zur Verwirklichung der Anforderung \"transparent\" aus, wenn das betreffende Teil in höherem Maße durchscheinend ist, so dass wesentliche optische Merkmale aus dem Inneren des Spendergehäuses wie etwa der Füllstand einer Seife oder der noch vorhandene Vorrat an Papierhandtüchern von außen zumindest schemenhaft zu erkennen sind. \n\n45\\. Auch in diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf Obersätze gestützt, die von der Rechtsprechung des Senats abweichen. \n\n46\\. d) Die Auslegung von Merkmal 2.3 durch das Berufungsgericht steht auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Senats im Nichtigkeitsverfahren, wonach der in der eingeschränkten Fassung vorgegebene Kunststoff MABS transparent ist (BGH, Urteil vom 14. März 2023 - X ZR 16\u002F21 Rn. 30). \n\n47\\. Der Senat hat die Frage, ob auch ein transluzentes Material als transparent im Sinne von Merkmal 2.3 (dort als Merkmal 2 c bezeichnet) anzusehen ist, ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 14. März 2023 - X ZR 16\u002F21 Rn. 31). \n\n48\\. 2\\. Zu Unrecht macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Grundsätze für die Auslegung von Patenten seien im Laufe der Zeit \"unscharf\" geworden. \n\n49\\. Die nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ gebotene Heranziehung der Beschreibung hat zur Folge, dass ein Patentanspruch nicht allein anhand seines Wortlauts ausgelegt werden kann. Dies ist keine zu missbilligende \"Unschärfe\", sondern eine zwingende Vorgabe des Gesetzes. \n\n50\\. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG führt schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil es im Streitfall nicht um strafrechtliche Sanktionen geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1992 \\- 1 BvR 303\u002F90, juris Rn. 5). Unabhängig davon ist auch in einem Strafverfahren wegen Patentverletzung nicht allein der Anspruch als maßgebliche Strafnorm anzusehen, sondern der gesamte Inhalt der Patentschrift, der auch in diesem Zusammenhang gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ heranzuziehen ist. \n\n51\\. 3\\. Die abweichende Beurteilung durch das Tribunale Ordinario di Milano, das den italienischen Teil des Klagepatents als unwirksam angesehen und eine Verletzung durch Ausführungsformen mit einem nur verschwenkbaren Spenderteil verneint hat (Urteil Nr. 2284\u002F2025 vom 13. Juli 2025), vermag ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision zu führen. \n\n52\\. a) Die deutschen Gerichte haben allerdings Entscheidungen, die durch die Instanzen des Europäischen Patentamts oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ergangen sind und eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10\u002F09, GRUR 2010, 950 Rn. 14 - Walzenformgebungsmaschine). \n\n53\\. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen diese Pflicht kommt indes schon deshalb nicht in Betracht, weil das in Rede stehende Urteil erst nach dem Berufungsurteil ergangen ist. \n\n54\\. b) Die Divergenz zwischen den beiden Urteilen stellt für sich genommen keinen hinreichenden Grund für die Zulassung der Revision dar. \n\n55\\. Eine Divergenz, die zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO führen kann, liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11\u002F02, BGHZ 151, 42 = NJW 2002, 2473, juris Rn. 8). \n\n56\\. Das Tribunale Ordinario di Milano ist jedenfalls im Streitfall mit dem Berufungsgericht nicht gleichrangig, weil es als erstinstanzliches Gericht entschieden hat. \n\n57\\. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob eine unterschiedliche Auslegung von Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens durch ein deutsches und ein ausländisches Gericht überhaupt zur Zulassung der Revision führen kann. \n\n58\\. 4\\. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich aus der Art und Weise, in der das Berufungsgericht die Verwirklichung von Merkmal 2.3 festgestellt hat, ebenfalls kein Grund für die Zulassung der Revision. \n\n59\\. Von einer näheren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). \n\n60\\. 5\\. Der hilfsweise erhobene Einwand, eine Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung müsse aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mit den Beschränkungen versehen werden, die die Beklagte in zweiter Instanz auf der Grundlage von §§ 16 ff. GeschGehG beantragt hat, vermag ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision zu führen. \n\n61\\. a) Wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend darlegt, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen erst- oder zweitinstanzlichen Tatsachenvortrag der Beklagten auf, aus dem sich die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit ergeben könnte. \n\n62\\. b) Der bloße Umstand, dass es sich bei den aufgrund der Patentverletzung zu erteilenden Informationen um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, vermag den Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit nicht zu begründen. \n\n63\\. c) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Die diesbezügliche Rechtslage ist hinreichend klar. \n\n64\\. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004\u002F48\u002FEG sieht zwar unter anderem vor, dass Rechtsbehelfe verhältnismäßig sein müssen. Nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten aber sicherstellen, dass der Verletzer eines von der Richtlinie erfassten Rechts Auskunft über Lieferanten, Abnehmer, Mengen und Preise gibt. Damit wäre es nicht vereinbar, bereits eine Verurteilung zur Erteilung solcher Auskünfte als unverhältnismäßig anzusehen. Wie die Beschwerdeerwiderung zu Recht darlegt, dient die Richtlinie dem Ziel, ein hohes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 27. April 2023 - C-628\u002F21, GRUR 2023, 799 Rn. 31 - Castorama Polska). \n\n65\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 51 Abs. 1 GKG. Bacher Hoffmann Kober-Dehm Rensen von Pückler","Nachprüfung der Ablehnung von Geheimhaltungsmaßnahmen sowie Anordnung derselbigen durch das Revisionsgericht; Auslegung eines Patentanspruchs - Spenderteil","2026-07-10T22:09:00.204Z",20]