[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-social-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":36,"total":16,"page":25,"limit":77},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},397,"social-law-de","Social Law","DE","2026-07-08T22:44:22.637Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},4,{"min":18,"max":19},"2025-05-22T00:00:00.000Z","2026-06-02T00:00:00.000Z",[21,26,29,32],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"113981","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 844",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"113982","§ 823 ff.",{"provisionId":30,"code":23,"article":31,"count":25},"113985","§ 200",{"provisionId":33,"code":34,"article":35,"count":25},"119190","Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union","Art. 45 Abs. 2",[37,48,58,68],{"id":38,"ecli":39,"slug":40,"caseNumber":41,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":42,"summary":43,"language":7,"source":44,"sourceUrl":45,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":46,"updatedAt":47},"2092","ECLI:DE:NEURIS:KORE315042026","ecli-de-neuris-kore315042026","VI ZR 260\u002F24","#  Verjährungsbeginn und Anspruchsentstehung bei Aufwendungsersatzansprüchen nach einem Arbeitsunfall \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110, 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Auf das Erfordernis der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den die Ansprüche aus §§ 110, 111 SGB VII begründenden Umständen und der Person des Schuldners nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es nicht an. Die Verjährungsfrist beginnt aber nicht vor der Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs.9 17\n\n2\\. Die Aufwendungsersatzansprüche gem. §§ 110, 111 SGB VII entstehen mit der ersten Aufwendung, die der jeweilige Sozialversicherungsträger erbringt. Der Ersatzanspruch für alle Aufwendungen dieses Sozialversicherungsträgers infolge des Versicherungsfalls gilt für die Zwecke des Verjährungsrechts als bereits in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Sozialversicherungsträger die erste Aufwendung getätigt hat, sofern mit den einzelnen Aufwendungen bereits bei der Erbringung der ersten Aufwendung gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich zu erbringenden Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (Heranziehung des Grundsatzes der Schadenseinheit).13\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Juli 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26\\. Juli 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, begehrt gem. § 110 Abs. 1 SGB VII gegenüber dem beklagten Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes die Feststellung von dessen Ersatzpflicht für Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall. \n\n2\\. Die Klägerin ist gesetzlicher Rentenversicherer des 1994 geborenen Geschädigten, der als Helfer im landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten beschäftigt war. Am 14. April 2015 wurde der Geschädigte von dem Teleskoparm des von dem Beklagten geführten Teleskopladers, auf dessen Vorderachse im Bereich der Ablagefläche des für den Transport angehobenen Teleskoparmes der Geschädigte mit Kenntnis und im Sichtfeld des Beklagten verbotswidrig mitgefahren war, eingequetscht und schwer verletzt. Zu dem Unfall kam es am Ende der Rückfahrt zum Hof, als der in diesem Moment abgelenkte Beklagte den Teleskoparm aus der Transportstellung absenkte. Der Geschädigte erlitt u.a. eine inkomplette Querschnittlähmung. \n\n3\\. Am 24. Mai 2017 erließ die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft als zuständige Unfallversicherungsträgerin gegenüber dem Geschädigten einen Bescheid, mit dem der Unfall vom 14. April 2015 als Arbeitsunfall anerkannt und eine Rente als vorläufige Entschädigung gewährt wurde. Am 6. August 2021 stellte der Geschädigte bei der Klägerin einen Antrag auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Bei der hierauf veranlassten medizinischen Begutachtung ergab sich, dass der Geschädigte seine vormalige Betätigung als landwirtschaftlicher Helfer nur noch im Umfang von weniger als 3 Stunden pro Tag ausüben kann und eine Besserung unwahrscheinlich ist. Im Hinblick auch auf die intellektuellen Fähigkeiten des Geschädigten erwartet die Klägerin, dass diesem der Arbeitsmarkt mittelfristig verschlossen sein wird. Eine Rente wird bisher von der Klägerin nicht gewährt. \n\n4\\. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage einen Feststellungsanspruch dahingehend geltend, die Verpflichtung des Beklagten zum Aufwendungsersatz gegenüber der Klägerin gem. § 110 SGB VII infolge des vorgenannten Arbeitsunfalls festzustellen. Die Klage wurde dem Beklagten am 30. Dezember 2022 zugestellt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. \n\n5\\. Das Landgericht hat die Klage aufgrund der erhobenen Verjährungseinrede abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und die Revision zugelassen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n6\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (Urteil vom 16. Juli 2024 \\- 7 U 89\u002F23, veröffentlicht in juris) ausgeführt, dass die Verjährung nach § 113 Satz 1 SGB VII kenntnisunabhängig auch für die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Tag der Feststellung des Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger laufe. \n\n7\\. Die für den Unfallversicherungsträger bindende Feststellung sei auch für andere Sozialversicherungsträger maßgeblich. Dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung drohe damit zwar die Verjährung seiner Regressansprüche aus § 110 Abs. 1 SGB VII, wenn er nach der Feststellung des Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger nicht innerhalb der ab diesem Zeitpunkt nach § 113 Satz 1 SGB VII laufenden Verjährung Kenntnis vom Schadenfall erhalte. Der Wortlaut des § 110 Abs. 1 SGB VII unterscheide jedoch nicht zwischen verschiedenen Sozialversicherungsträgern, während § 113 Satz 1 SGB VII für den Verjährungsbeginn allein auf die Feststellung der Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger abstelle. Die Regelung sei im Kern und in ihrer Konsequenz für andere Sozialversicherungsträger \\- namentlich für die Rentenversicherungsträger - seit Jahrzehnten unverändert geblieben und vom Gesetzgeber offenbar bewusst auch im Zuge diverser Anpassungen nicht grundlegend verändert worden. Eine planwidrige Regelungslücke oder ein redaktionelles Versehen sei demnach nicht erkennbar. Ein abweichendes Verständnis im Sinne der Klägerin sei daher mit der getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung und dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbar. II. \n\n8\\. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII nach § 113 Satz 1 SGB VII verjährt ist. \n\n9\\. 1\\. Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. \n\n10\\. 2\\. § 113 Satz 1 SGB VII erfasst dabei trotz seiner Stellung im SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) nicht nur die Ansprüche der Unfallversicherungsträger, sondern hat für alle Sozialversicherungsträger und damit auch für die Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung Geltung (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 37\u002F15, VersR 2016, 551 Rn. 10; vom 21. Dezember 1971 - VI ZR 137\u002F70, VersR 1972, 271, juris Rn. 20 und vom 21. September 1971 - VI ZR 206\u002F70, VersR 1971, 1057, juris Rn. 17 jeweils zur Rentenversicherung; vom 24. Februar 1970 - VI ZR 140\u002F68, VersR 1970, 365, juris Rn. 12 für die Krankenkassen). Dies folgt zum einen daraus, dass sich bereits die Rechtsgrundlage des Rückgriffsanspruchs aller Sozialversicherungsträger im SGB VII (§ 110) findet; § 113 Satz 1 SGB VII regelt nach seinem klaren Wortlaut die Verjährung der in § 110 SGB VII begründeten Ansprüche. Zum anderen folgt dieses Ergebnis aus der Bedeutung, die dem Bescheid des Unfallversicherungsträgers für die Ersatzansprüche aller Sozialversicherungsträger zukommt. Bei der Entscheidung über das Rückgriffsrecht nach § 110 SGB VII sind die Gerichte an die Entscheidung, ob ein Versicherungsfall entsprechend den Regelungen der Unfallversicherung vorliegt, nach § 112 i.V.m. § 108 SGB VII gebunden (vgl. zur Vorgängerregelung des § 640 RVO Senatsurteil vom 21. September 1971 - VI ZR 206\u002F70, VersR 1971, 1057, juris Rn. 16 f.). \n\n11\\. 3\\. Der Senat hat bereits entschieden, dass die (Teil-)Verweisung des § 113 Satz 1 SGB VII auf die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 BGB insbesondere nach dessen Wortlaut und der Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen ist, dass die bindende Feststellung der Leistungspflicht bzw. die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils gemäß § 113 Satz 1 SGB VII für den Verjährungsbeginn mit anschließender taggenauer Berechnung der Verjährungsfrist insofern ausreichend ist, als es auf das zusätzliche Erfordernis der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den die Ansprüche aus §§ 110, 111 SGB VII begründenden Umständen und der Person des Schuldners nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ankommt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 433\u002F16, NJW 2017, 3510 Rn. 21, 27 ff.; noch offen gelassen in Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 37\u002F15, VersR 2016, 551 Rn. 13 mwN). Daran hält der Senat - unter Hinweis auf die nachfolgenden Ergänzungen - fest. \n\n12\\. 4\\. Nicht entscheidungserheblich war bisher die Frage, ob auch bei bindender Entscheidung über die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers der Verjährungsbeginn vor der Entstehung des Regressanspruchs liegen kann. Die (Teil-)Verweisung des § 113 Satz 1 SGB VII erfasst dem Wortlaut nach auch § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach es für die Regelverjährung weiter auf die Entstehung des Anspruchs ankommt, und in § 110 Abs. 1 SGB VII wird die Haftung für die \"infolge des Versicherungsfalls *entstandenen* Aufwendungen\" geregelt. Die Frage ist hier entscheidungserheblich, da der Regressanspruch der Sozialversicherungsträger gem. § 110 Abs. 1 SGB VII nicht bereits mit dem Versicherungsfall, sondern erst mit der Vornahme der ersten Aufwendung entsteht und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin bereits Aufwendungen erbracht hat. \n\n13\\. a) Der Regressanspruch des § 110 Abs. 1 SGB VII steht rechtsdogmatisch zwischen einem Aufwendungsersatzanspruch und einem Schadenersatzanspruch (vgl. Staudinger\u002FOetker [2025] BGB § 618, Rn. 374: mehr Nähe zum Aufwendungsersatzanspruch). Der Senat hat die Vorgängerregelung des § 640 RVO, die die Haftung für \"alles, was die Träger der Sozialversicherung nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls aufwenden müssen\", regelte, als keinen reinen Schadenersatzanspruch bzw. keinen Schadenersatzanspruch im Sinne des allgemeinen bürgerlichen Rechts bezeichnet, jedoch die Ähnlichkeiten zwischen dem Rückgriffsanspruch und einem Schadenersatzanspruch betont (Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 53\u002F70, BGHZ 57, 314, juris Rn. 8-10). Mehrfach hat er den Anspruch als einen originär bürgerlich-rechtlichen Anspruch besonderer Art auf Ersatz des mittelbaren Schadens beschrieben (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2015 \\- VI ZB 50\u002F14, BGHZ 204, 378 Rn. 15; Senatsurteile vom 7. November 1967 - VI ZR 79\u002F66, NJW 1968, 251, juris Rn. 9; vom 24. Juni 1969 - VI ZR 36\u002F68, VersR 1969, 848; vom 30\\. April 1968 - VI ZR 32\u002F67, VersR 1968, 641, juris Rn. 11). Er hat auch die Ähnlichkeit mit dem einem Drittgeschädigten gewährten Schadenersatzanspruch betont (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 53\u002F70, BGHZ 57, 314, juris Rn. 8 ff.) und ist einer Beurteilung als zivilrechtliche Erweiterung des § 823 BGB im Sinne einer Drittschadenhaftung beigetreten (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1968 - VI ZR 132\u002F66, VersR 1968, 455, juris Rn. 10 f.). In der Literatur ist § 640 RVO ähnlich wie § 844 BGB als gesetzlich geregelter Fall einer Drittschadenliquidation verstanden worden, weil wie dort der Kreis der Ersatzberechtigten über die §§ 823 ff. BGB hinaus auf nur mittelbar Geschädigte erweitert werde (Brox, DB 1966, 489). Die Eigenständigkeit des Anspruchs wird aber auch hervorgehoben, denn die Ähnlichkeit gehe nicht so weit, dass der Sozialversicherungsträger vom Schädiger verlangen könnte, ihn gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er ohne den Unfall stehen würde (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 53\u002F70, BGHZ 57, 314, juris Rn. 8 ff.). \n\n14\\. Die klare Eingrenzung auf den Ersatz der Aufwendungen, die sich für die Regressansprüche auch durch den Wortlaut der Vorgängerregelungen zieht (vgl. § 903 RVO, § 640 RVO) und sich bereits in § 136 Abs. 1 Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz findet, und letztlich der Wortlaut des maßgeblichen § 110 Abs. 1 SGB VII, der von *entstandenen* Aufwendungen spricht, lassen die Annahme einer Anspruchsentstehung im Moment des Arbeitsunfalls nicht zu. Für die Aufwendungsersatzansprüche bei (mehraktiger) Geschäftsbesorgung nach § 670 BGB wird die Entstehung des Anspruchs mit der (jeweiligen) Aufwendung angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - III ZR 273\u002F16, NJW 2018, 2714 Rn. 27 ff.; BeckOGK\u002FPiekenbrock, 1.4.2026, BGB § 199 Rn. 86). Daran hat sich grundsätzlich die Beurteilung der Entstehung auch des Regressanspruchs des § 110 Abs. 1 SGB VII angesichts seiner Ähnlichkeit zum Aufwendungsersatzanspruch zu orientieren (vgl. im Ergebnis ebenso BeckOGK\u002FSeiwerth, 15.11.2025, SGB VII § 113 Rn. 25 ff.; Ricke, r+s 2020, 378, 379). \n\n15\\. b) Allerdings ist - anders als in dem zu Aufwendungsersatzansprüchen im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung und deren sukzessiver Verjährung entschiedenen Fall (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - III ZR 273\u002F16, NJW 2018, 2714 Rn. 27 ff.) - für § 110 Abs. 1 SGB VII aufgrund der oben aufgezeigten Nähe dieses Ersatzanspruchs zu Schadensersatzansprüchen unter Heranziehung des Grundsatzes der Schadenseinheit davon auszugehen, dass der Ersatzanspruch für alle Aufwendungen dieses Sozialversicherungsträgers infolge des Versicherungsfalls für die Zwecke des Verjährungsrechts bereits in dem Zeitpunkt als entstanden gilt, in dem der Sozialversicherer die erste Aufwendung getätigt hat, sofern mit den einzelnen Aufwendungen bereits bei der Erbringung der ersten Aufwendung gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich zu erbringenden Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2016 - VI ZR 200\u002F15, VersR 2017, 170 Rn. 15; vom 20. Dezember 1977 - VI ZR 190\u002F75, VersR 1978, 350 Rn. 13; vom 3\\. Juni 1997 - VI ZR 71\u002F96, VersR 1997, 1111, juris Rn. 15; vom 15. März 2011 - VI ZR 162\u002F10, VersR 2011, 682 Rn. 8; vom 5. April 2016 - VI ZR 283\u002F15, VersR 2016, 1058 Rn. 15; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43\u002F92, WM 1993, 251, juris Rn. 35; vom 21. Februar 2005 - II ZR 112\u002F03, ZIP 2005, 852, juris Rn. 9). Entscheidend ist neben der Ähnlichkeit zu Schadenersatzansprüchen der Gesetzeswortlaut des § 113 Satz 1 SGB VII, der auch auf § 199 Abs. 2 BGB verweist, der die Verjährungshöchstfrist von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beruhen, bestimmt. Dies spricht dafür, dass auch der Gesetzgeber die Nähe zu deliktischen Schadenersatzansprüchen gesehen hat. Von der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Schadenseinheit ist der Senat schon bisher - wenn auch ohne ausdrückliche Erörterung \\- ausgegangen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 433\u002F16, NJW 2017, 3510, juris Rn. 4, 13 ff., 27 ff.; vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 37\u002F15, VersR 2016, 551 Rn. 4, 7; vom 18. November 2014 - VI ZR 141\u002F13, VersR 2015, 193 Rn. 27). \n\n16\\. 5\\. Der Senat entscheidet die bisher nicht entscheidungserhebliche Frage dahingehend, dass für den Verjährungsbeginn (auch) auf die Entstehung des Regressanspruchs des Sozialversicherungsträgers abzustellen ist. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung ist § 113 Satz 1 SGB VII dahingehend auszulegen, dass für den Sozialversicherungsträger die Verjährung seines Regressanspruchs erst mit dem Entstehen des (Regress-)Anspruchs zu laufen beginnt, d.h. sobald diesem erstmals erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind, soweit dieser Zeitpunkt nach der bindenden Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers oder der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils liegt. \n\n17\\. Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 113 Satz 1 SGB VII ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die bindende Feststellung der Leistungspflicht bzw. die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils gemäß § 113 Satz 1 SGB VII für den Verjährungsbeginn im Sinne einer taggenauen Berechnung der Verjährungsfrist ausreichend ist, es also auf das zusätzliche Erfordernis der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ankommt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 433\u002F16, NJW 2017, 3510 Rn. 27 ff.). Ein Verzicht auf das Erfordernis der Anspruchsentstehung, wie in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausdrücklich genannt, folgt aber weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte oder einer teleologischen Auslegung. Sinn und Zweck der Regelung des § 113 Satz 1 SGB VII liegen darin, dass die Verjährung für alle Sozialversicherungsträger erst zu dem Zeitpunkt beginnen soll, zu dem das Vorliegen eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung als maßgebliche Voraussetzung ihrer Ersatzansprüche nach §§ 108, 112 SGB VII bindend festgestellt worden ist (vgl. zur Vorgängerregelung des § 640 RVO Senatsurteile vom 21. Dezember 1971 - VI ZR 137\u002F70, VersR 1972, 271, juris Rn. 22; vom 21. September 1971 - VI ZR 206\u002F70, VersR 1971, 1057, juris Rn. 17). Dies bedeutet aber nur, dass die Verjährung nicht vor diesem Zeitpunkt beginnen soll, nicht aber, dass sie, auch wenn der Anspruch noch nicht einmal entstanden ist, ab diesem Zeitpunkt läuft. Ziel der Regelung des § 113 Satz 1 SGB VII ist es, die Feststellung eines Versicherungsfalls als zwingende Voraussetzung der hieran anknüpfenden (Regress-)Ansprüche der Sozialversicherungsträger vorweg verbindlich zu klären (vgl. Senatsurteil vom 8\\. Dezember 2015 - VI ZR 37\u002F15, VersR 2016, 551 Rn. 10). Zwar gibt es auch Verjährungsregelungen, die den Verjährungseintritt unabhängig vom Entstehungszeitpunkt regeln. § 200 BGB bestimmt, dass die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist (vgl. Staudinger\u002FJacoby [2024] BGB § 199, Rn. 2, 117). Auch die Regelung der Maximalfristen in § 199 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BGB ordnet eine Verjährung unabhängig von der Entstehung des Anspruchs an. Eine von der Anspruchsentstehung unabhängige Sonderregel enthielt auch § 51b Alt. 2 BRAO aF. Aus der Entstehungsgeschichte des § 113 Satz 1 SGB VII lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber über die Anknüpfung an die Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers hinaus die Absicht gehabt hätte, hiermit zugleich den Verjährungsbeginn in dem Sinne vorzuverlagern, dass es nicht auf das Entstehen eines (Regress-)Anspruchs des betroffenen Sozialversicherungsträgers ankommen soll. Anderenfalls wäre die ausdrückliche Erwähnung des § 199 Abs. 1 BGB in § 113 Satz 1 SGB VII ohne jeden Sinn. Soweit Formulierungen in dem Senatsurteil vom 25. Juli 2017 (VI ZR 433\u002F16, NJW 2017, 3510 Rn. 18, 20, 27 ff., LS 2) nahelegen, dass die Verjährung unabhängig von der Entstehung des Regressanspruchs beginnt, wird daran nicht festgehalten. \n\n18\\. 6\\. Keine Stütze im Gesetz findet die Annahme, dass es auch für den Rentenversicherungsträger auf die bindende Feststellung seiner eigenen Leistungspflicht, entsprechend der Regelung in § 113 Satz 1 SGB VII für den Unfallversicherungsträger, ankomme (vgl. Hillmann in: Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 113 SGB VII [Stand: 29.3.2023] Rn. 9; Riedel, Der unfallversicherungsrechtliche Regreß des § 110 SGB VII unter besonderer Betrachtung des neu eingeführten Absatzes 1a, 2008, S. 110 f.; Krasney in Krasney\u002FBecker\u002FHeinz\u002FBieresborn, SGB VII, 13. Aufl.; § 113 Rn. 11). Bereits der Wortlaut des § 113 SGB VII spricht dagegen. Ein Anknüpfen an die bindende Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers erfolgt dem Sinn der gesetzlichen Regelung entsprechend vielmehr vor dem Hintergrund der Bindung der Gerichte gem. §§ 108, 112 SGB VII. \n\n19\\. Soweit Bedenken wegen einer Schlechterstellung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Unfallversicherungsträger aufgeworfen worden sind, da dieser vom Arbeitsunfall häufig erst nach der Verjährung des Anspruchs aus § 110 SGB VII erfahre (vgl. nur Geigel Haftpflichtprozess\u002FWellner, 29. Aufl., Kap. 32 Rn. 45 \"unbillig\"; vgl. Gunkel, Die Haftung von Unternehmern und Betriebsangehörigen, 3. Aufl. 1965, S. 58 f.; Neumann-Duesberg, DB 1972, 1020, 1022 f.; Ricke, r+s 2020, 378, 382 f.; LPK-SGB VII\u002FGrüner, 6. Aufl., SGB VII § 113 Rn. 4; Kranig in Hauck\u002FNoftz SGB VII, 4. El. 2020, § 113, Rn. 8b; Hillmann in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 113 SGB VII [Stand: 29.03.2023], Rn. 9; NK-ArbR\u002FKarmanski, 2. Aufl., SGB VII § 113 Rn. 5; Waltermann in Eichenhofer\u002Fvon Koppenfels-Spies\u002FWenner, 2. Aufl., § 113 SGB VII Rn. 3), wird dieses Problem im Hinblick auf die Verjährung nicht vor Anspruchsentstehung mit der ersten Aufwendung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers kaum (noch) von praktischer Relevanz sein. III. \n\n20\\. Die Sache ist danach zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nSeiters von Pentz Oehler Müller Klein","Verjährungsbeginn und Anspruchsentstehung bei Aufwendungsersatzansprüchen nach einem Arbeitsunfall","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:49.292Z",{"id":49,"ecli":50,"slug":51,"caseNumber":52,"courtId":5,"decisionDate":53,"fullText":54,"summary":55,"language":7,"source":44,"sourceUrl":45,"sourceTimestamp":53,"parsedAt":56,"updatedAt":57},"4547","ECLI:DE:NEURIS:KORE700112026","ecli-de-neuris-kore700112026","VI ZR 14\u002F24","2025-10-14T00:00:00.000Z","#  Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung gegen in Österreich ansässigen Beklagten aus Arbeitsunfall \n\n## Leitsatz\n\nEine Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (gemeinsame Betriebsstätte) kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung versichert und der Schädiger ein bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versicherter EU-Bürger ist.35\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 richtet.\n\nIm Übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung gegen die Beklagten Ansprüche aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X), hilfsweise gegen den Beklagten zu 2 Aufwendungsersatz nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aus eigenem Recht wegen eines Arbeitsunfalls geltend. \n\n2\\. Der spätere Geschädigte, Versicherter der Klägerin **(im Folgenden: Geschädigter)*,* war als Beschäftigter des deutschen Speditionsunternehmens D. tätig, das als Subunternehmerin von einer anderen Transportfirma den Auftrag der Streithelferin zu 2, der S. AG, übernommen hatte, einen 1.300 kg schweren Generator-Werkzeugschrank an einer in Deutschland befindlichen Baustelle aufzuladen und innerhalb Deutschlands zu transportieren. Der von dem Geschädigten gefahrene Lkw war bei der Streithelferin zu 1 haftpflichtversichert. \n\n3\\. Die in Österreich ansässige Beklagte zu 1 war von der ebenfalls in Österreich ansässigen Streithelferin zu 3 beauftragt worden, das Gewerk \"Elektro\" auf der in Deutschland befindlichen Baustelle herzustellen. In diesem Rahmen beschäftigte sie den Beklagten zu 2, einen österreichischen Staatsbürger, der bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Der Beklagten zu 1 stand auf der Baustelle ein Teleskoplader Manitou MT 1740 SLT zur Verfügung, dessen Schlüssel der Vorgesetzte des Beklagten zu 2, der ehemalige Beklagte zu 4, der sich am Unfalltag nicht auf der Baustelle befand, in einem Bürocontainer der Beklagten zu 1 verwahrte. \n\n4\\. Am Unfalltag, dem 9. April 2018, nutzte der Beklagte zu 2, der zum Unfallzeitpunkt im Besitz eines österreichischen, zum Führen des streitgegenständlichen Teleskopladers im öffentlichen Raum berechtigenden Traktorführerscheins F war, auf Bitten von Mitarbeitern der Streithelferin zu 2, der S. AG, den Teleskoplader, um den zu transportierenden Generator-Werkzeugschrank auf die Ladefläche des vom Geschädigten zu fahrenden Lkw zu setzen. Während des Beladungsvorgangs befanden sich der Geschädigte und ein Mitarbeiter der Streithelferin zu 2 auf der Ladefläche. Der Geschädigte bedeutete dem im Teleskoplader sitzenden Beklagten zu 2 durch Gesten, er möge den zunächst bereits auf der Ladefläche abgestellten Generator-Werkzeugschrank noch einmal etwas anheben, damit der Geschädigte an vier Stellen der Ladefläche Antirutschmatten auslegen könne. Dabei geriet der mit dem Lader einige Zentimeter angehobene Werkzeugschrank ins Wanken und kippte in Richtung des Geschädigten, der von dem Schrank getroffen wurde und jedenfalls mehrere Frakturen erlitt. Die Klägerin erbrachte bis zum 12. März 2021 für den Geschädigten Aufwendungen in Höhe von 154.240,49 €. \n\n5\\. Mit der Klage begehrt die Klägerin - soweit im Rahmen der Revision von Interesse - unter Anrechnung eines Mitverschuldens ihres geschädigten Versicherten in Höhe von 30 % Schadensersatz von den Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 107.968,34 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht in Höhe von 70 % weiterer entstandener und zukünftiger unfallbedingter Aufwendungen. Hilfsweise - für den Fall des Eingreifens des Haftungsprivilegs nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII - verlangt sie von dem Beklagten zu 2 nach § 110 SGB VII unter Einbeziehung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 € eine Zahlung von 142.968,34 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer bereits entstandener und zukünftiger unfallbedingter Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 %. \n\n6\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision - hilfsweise für den Fall deren teilweiser Unzulässigkeit im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde \\- die von ihr im Berufungsverfahren gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n7\\. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 nicht beständen, da dieser als bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versicherter Arbeitnehmer ein Versicherter im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII sei und sich auf die Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII berufen könne. Die Frage der Haftungsprivilegierung beurteile sich entweder mangels eines internationalen Bezugs oder analog Art. 85 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004 S. 1 ff.; im Folgenden: VO (EG) Nr. 883\u002F2004) nach dem Recht der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Zwar kenne das Recht der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung keine Haftungsprivilegierung, wenn - wie hier - ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes geschädigt werde; §§ 332, 333 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Österreich) enthielten aber jedenfalls den §§ 104, 105 SGB VII vergleichbare Regelungen. Die Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII beruhe auf dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft. Zwar spräche dies zunächst gegen eine Einbeziehung eines bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten in den Anwendungsbereich des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, weil es zu einer Ungleichbehandlung komme: In Fällen wie dem vorliegenden greife der deutsche Haftungsausschluss, im umgekehrten Fall - deutscher Versicherter schädige österreichischen Versicherten - sei nach österreichischem Recht kein Haftungsausschluss anzunehmen. Sähe man den bei der gesetzlichen Unfallversicherung eines EU-Mitgliedstaates Versicherten nicht als Versicherten im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII an, bliebe selbigem bei der Schädigung eines bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten auf einer Baustelle im Unionsgebiet aber jegliche Haftungsprivilegierung versagt: die des deutschen Unfallversicherungsrechts, weil er nicht \"Versicherter\" im Sinne dieser Vorschriften wäre, aber auch die etwaige \"seines\" Unfallversicherungsrechts, weil es nach Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 nicht zur Anwendung berufen wäre. Dies sei mit dem in Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 zum Ausdruck kommenden Prinzip der Tatbestandsangleichung und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV nicht vereinbar. \n\n8\\. Das Landgericht habe nach den Schilderungen des Geschädigten und des Beklagten zu 2 auch zu Recht das für eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erforderliche Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmer darstellen müsse, festgestellt. Ebenso seien wechselseitige Gefährdungen im Sinne einer Gefahrengemeinschaft nicht völlig ausgeschlossen gewesen. \n\n9\\. Ein Anspruch nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestehe gegen den Beklagten zu 2 nicht, da diesem keine grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Der Beklagte zu 2 sei Inhaber eines österreichischen Traktorführerscheins gewesen, der ihn berechtigt habe, den Teleskoplader - auch in Deutschland - zu führen. Er habe den Teleskoplader bereits kurz zuvor benutzt gehabt, ohne dass Probleme festgestellt worden seien. Zudem rechtfertigten die konkreten Umstände des Beladungsvorgangs - Beladen während sich der Geschädigte auf der Ladefläche befunden habe - nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Es hätten keine Anzeichen bestanden, an der Sicherheit der Ladung zu zweifeln, der Geschädigte habe zwei Meter entfernt von der zunächst bereits abgesetzten Ladung gestanden und der Beklagte zu 2 die Ladung um weniger als 30 Zentimeter angehoben. \n\n10\\. Ferner bestünden keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1, insbesondere nicht aufgrund eines Organisationsverschuldens, weil die Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 den ungehinderten Zugang zum Schlüssel des Teleskopladers ermöglicht habe, ohne ein ausdrückliches Verbot der Nutzung auszusprechen. Der Beklagte zu 2 habe den Teleskoplader, der normalerweise durch den ehemaligen Beklagten zu 4 gefahren worden sei, erstmals unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Unfall genutzt und sei aufgrund seines Führerscheins zum Führen des Teleskopladers berechtigt gewesen. Der unfallursächliche Beladungsvorgang sei nicht im Auftrag und nicht im Interesse der Beklagten zu 1 erfolgt. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 2 ohne ihre Kenntnis den Teleskoplader einsetzen würde, um ausschließlich im Interesse eines anderen Hilfsdienste zu verrichten. Im Übrigen wäre ein Anspruch nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuldverhältnisse ausgeschlossen, da der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 kein Anspruch zustehe. \n\nII.\n\n11\\. 1\\. Die Revision der Klägerin ist statthaft, soweit sie Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 umfasst, im Übrigen steht der Revision die fehlende Zulassung des Rechtmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 nicht zugelassen und die hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist mit Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2025 zurückgewiesen worden. \n\n12\\. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 beschränkt. \n\n13\\. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. nur Senatsurteil vom 21. November 2023 - VI ZR 380\u002F22, NJW 2024, 589 Rn. 14). So kann die Zulassung der Revision wirksam auf einen von mehreren einfachen Streitgenossen beschränkt werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119\u002F82, NJW 1984, 615, juris Rn. 11, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 88, 85). Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 23. Juli 2024 - VI ZR 427\u002F23, NJW-RR 2024, 1185 Rn. 11; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 15 mwN). Ist die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich, liegt in der Angabe des Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Streitgegenstand (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. November 2024 - VIII ZR 159\u002F23, WRP 2025, 346 Rn. 18 f.), jedenfalls kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2023 - I ZR 79\u002F22, ZfWG 2023, 262 Rn. 9; vom 18. Januar 2023 - VII ZR 881\u002F21, juris Rn. 3; vom 6. Dezember 2022 \\- VIII ZR 401\u002F21, Das Grundeigentum 2023, 395 Rn. 8). \n\n14\\. b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor der angefochtenen Entscheidung zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Haftungsbeschränkung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VIl in Verbindung mit § 105 SGB VIl zugunsten eines bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitnehmers Anwendung finde, der auf einer Baustelle in Deutschland einen bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitnehmer eines anderen Betriebs geschädigt habe**.**\n\n15\\. Bei verständiger Auslegung der Entscheidung über die Revisionszulassung hat das Berufungsgericht die Revision damit beschränkt auf etwaige Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 zugelassen. Die formulierte Frage stellt sich hinsichtlich sämtlicher Ansprüche gegen den Beklagten zu 2, dessen Haftung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen sein könnte. Nur wenn die Haftungsprivilegierung eingreift, kann der hilfsweise geltend gemachte Anspruch nach § 110 SGB VII in Betracht kommen. \n\n16\\. Zwar könnte eine Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 - so das Berufungsgericht \\- für die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 erheblich sein, weil etwaige Ansprüche bei einer Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 aufgrund der Grundsätze der gestörten Gesamtschuldverhältnisse ausgeschlossen wären. Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht aber - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - ausdrücklich bereits die Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 verneint. Die Ausführungen zu einem etwaigen Haftungsausschluss waren somit nicht tragend (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501\u002F16, VersR 2017, 1014 Rn. 17). Dass das Berufungsgericht die Revision auch für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs \\- Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 - zulassen wollte, für den die zulassungsrelevante Frage aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich ist, kann nicht angenommen werden (vgl. zur Auslegung auch BGH, Urteile vom 23. Oktober 2024 - I ZR 112\u002F23, NJW 2025, 443 Rn. 12; vom 3. März 2005 - IX ZR 45\u002F04, NJW-RR 2005, 715, juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 79\u002F22, ZfWG 2023, 262 Rn. 9 f.). Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 ist auch zulässig. Die Beklagten sind keine notwendigen Streitgenossen (vgl. zur Zulässigkeit der Beschränkung BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125\u002F10, BGHZ 193, 193 Rn. 11; vom 7. Juli 1983 - III ZR 119\u002F82, NJW 1984, 615, juris Rn. 11, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 88, 85). \n\n17\\. 2\\. Das angefochtene Urteil unterliegt - soweit die Revision zulässig ist - schon deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des § 108 SGB VII nicht beachtet hat. Es hat die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geregelten Haftungsprivilegierung für gegeben erachtet, ohne den den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zukommenden Vorrang hinsichtlich der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen zu beachten. \n\n18\\. a) Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. \n\n19\\. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, divergierende Beurteilungen zu vermeiden und eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Für den Geschädigten untragbare Ergebnisse, die sich ergeben könnten, wenn zwischen den Zivilgerichten und den Unfallversicherungsträgern bzw. Sozialgerichten unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalls beständen und dem Geschädigten deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt würde, sollen verhindert werden. Aus diesem Grund räumt § 108 SGB VII den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501\u002F16, VersR 2017, 1014 Rn. 10 f.). \n\n20\\. Der den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in § 108 SGB VII eingeräumte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Entscheidung, ob ein Unfall \\- wie in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt - als Versicherungsfall zu qualifizieren ist, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte - wie in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gefordert - im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war. Eine eigenständige Beurteilung dieser Fragen ist den Zivilgerichten grundsätzlich verwehrt. Da die Zivilgerichte die vorrangige Entscheidungszuständigkeit der Unfallversicherungsträger bzw. der Sozialgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen haben, sind Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Bindungswirkung gem. § 108 Abs. 1 SGB VII eingetreten ist, zwingend erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501\u002F16, VersR 2017, 1014 Rn. 12; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70\u002F06, VersR 2007, 1131 Rn. 17, 20 ff.; jeweils mwN). \n\n21\\. b) Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil nicht in Einklang. Die getroffenen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob überhaupt ein Bescheid eines Sozialversicherungsträgers oder eine Entscheidung eines Sozialgerichts ergangen ist. Der Umstand, dass die Klägerin selbst Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist, und die Feststellung, dass sie als solche Leistungen an den versicherten Geschädigten erbracht hat, genügen insoweit nicht. Insbesondere lässt sich weder der Leistungserbringung an sich noch den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts entnehmen, ob eine etwaige Entscheidung gegenüber den Parteien unanfechtbar geworden ist und damit Bindungswirkung entfaltet (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501\u002F16, VersR 2017, 1014 Rn. 15; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56\u002F08, BGHZ 181, 160 Rn. 11 ff. mwN; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70\u002F06, VersR 2007, 1131 Rn. 24; Kranig in Hauck\u002FNoftz SGB VII, 1. Ergänzungslieferung 2020, § 108 Rn. 7c f.). In Fällen - wie dem vorliegenden - in denen nicht einmal festgestellt ist, ob überhaupt ein Bescheid ergangen ist, stellt eine anzuordnende Aussetzung daher auch keine bloße - als solche entbehrliche - Förmelei dar (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2013 - VI ZR 155\u002F12, NJW 2013, 2031 Rn. 10 f.; Wellner, NJW 2016, 1681, 1682). \n\n22\\. c) Der Verstoß ist auch entscheidungserheblich. Nur wenn gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII feststeht, dass der Unfall als Versicherungsfall zu qualifizieren ist und der Geschädigte Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war, kann eine Haftungsprivilegierung nach §§ 105, 106 SGB VII in Betracht kommen. \n\n23\\. aa) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann ein Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht abgelehnt werden. Ein solcher könnte sich ergeben, wenn der Beklagte zu 2 beim Beladevorgang eine betriebliche Tätigkeit für das (deutsche) Speditionsunternehmen D. verrichtet und mithin einen Versicherten desselben Betriebes durch selbige geschädigt hätte. \n\n24\\. Zu den Aufgaben des Speditionsunternehmens D. gehörten nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts das Aufladen und Transportieren des Werkzeugschrankes. Wenn durch die Verletzung des Geschädigten ein dem deutschen Speditionsunternehmen D. zuzurechnender Versicherungsfall mittels einer betrieblichen Tätigkeit des Beklagten zu 2 für dieses Unternehmen (vgl. zum Begriff der betrieblichen Tätigkeit Senatsurteile vom 25. Juli 2017 - VI ZR 433\u002F16, NJW 2017, 3510 Rn. 17; vom 30. April 2013 - VI ZR 155\u002F12, NJW 2013, 2031 Rn. 12 ff.) verursacht worden wäre, könnte eine Haftungsprivilegierung eingreifen, ohne dass es auf die Versicherteneigenschaft des Schädigers, des Beklagten zu 2, ankäme. § 105 SGB VII fordert nämlich nicht, dass der Schädiger selbst versichert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - VI ZR 497\u002F16, VersR 2017, 1533 Rn. 2 f.; Ricke, r+s 2024, 499 Rn. 10; von Koppenfels-Spies in Knickrehm\u002FRoßbach\u002FWaltermann, SGB VII, 9. Aufl., § 105 Rn. 3; Kranig in Hauck\u002FNoftz, SGB VII, 4. Ergänzungslieferung 2019, § 105 Rn. 11). § 105 Abs. 1 SGB VII fordert auch keine Betriebsangehörigkeit des Schädigers (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160\u002F03, VersR 2004, 1045, juris Rn. 12; Hollo in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 105 Rn. 12; Karmanski in NK-ArbR, 2. Aufl., § 105 SGB VII Rn. 6; von Koppenfels-Spies in Knickrehm\u002FRoßbach\u002FWaltermann, SGB VII, 9. Aufl., § 105 Rn. 3). Ob der Beklagte zu 2 eine betriebliche Tätigkeit für das Speditionsunternehmen D. verrichtet hat, ist von den Beteiligten des Rechtsstreits bisher nicht in den Blick genommen worden. \n\n25\\. bb) Auch ein Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kann nicht bereits deshalb abgelehnt werden, weil es nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts an den weiteren, allein durch die Zivilgerichte zu prüfenden Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsstätte oder der Versicherteneigenschaft des Schädigers, des Beklagten zu 2, fehlte. \n\n26\\. (1) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der \"gemeinsamen Betriebsstätte\" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 23\\. September 2014 - VI ZR 483\u002F12, VersR 2014, 1395 Rn. 18; vom 22. Januar 2013 - VI ZR 175\u002F11, VersR 2013, 460 Rn. 10; jeweils mwN). § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine \"gemeinsame\" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als \"dieselbe\" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als \"gemeinsame\" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 483\u002F12, VersR 2014, 1395 Rn. 18; vom 22. Januar 2013 - VI ZR 175\u002F11, VersR 2013, 460 Rn. 10; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 349\u002F13, juris). Denn der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 483\u002F12, VersR 2014, 1395 Rn. 18 mwN). Die in enger Berührung miteinander Tätigen erhalten als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257\u002F06, BGHZ 177, 97 Rn. 11 mwN). Die wechselseitige Gefährdungslage setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte, sondern es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann, was selbst dann der Fall ist, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fernliegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257\u002F06, BGHZ 177, 97 Rn. 20; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17\u002F07, NJW 2008, 2116, Rn. 16, jeweils mwN). \n\n27\\. Diese Voraussetzung ist im Streitfall entgegen der Ansicht der Revision erfüllt. Vorliegend waren die Tätigkeiten des versicherten Geschädigten und des Beklagten zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - die die Revision hinnimmt - in der konkreten Unfallsituation aufeinander bezogen. Es gab eine jedenfalls in Form von Gesten geführte Kommunikation zwischen den beiden am Beladungsvorgang Beteiligten darüber, wie und wo die Ladung auf dem Lkw platziert werden sollte. Der Geschädigte forderte den Beklagten zu 2 insbesondere auf, die zunächst bereits abgesetzte Ladung nochmals anzuheben, um die Antirutschmatten unterschieben zu können. Infolge dieser Anhebung kam es zu dem Unfall. Selbst wenn ein Kippen des Teleskopladers, wie vom Landgericht als mögliche Gefahr für den Beklagten zu 2 angenommen, eher unwahrscheinlich gewesen sein sollte, war der Beklagte zu 2 bei dem vom Geschädigten angeleiteten Beladungsvorgang realen Gefahren ausgesetzt. Allein eine vom Geschädigten veranlasste Annäherung an den Lkw oder ein Betreten der Ladefläche zur Vorbereitung oder Klärung der Gegebenheiten vor Ort konnte für den Beklagten zu 2 zu nicht fernliegenden Gefahren durch Ladung oder technische Vorrichtungen führen, wie das Berufungsgericht in lebensnaher Betrachtung ausgeführt hat. \n\n28\\. (2) Darüber hinaus kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts die Versicherteneigenschaft des Beklagten zu 2 nicht verneint werden. Selbst wenn man - wie von der Revision geltend gemacht - mit einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht davon ausgehen wollte, dass als Versicherte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nur solche Personen zu verstehen wären, die nach deutschem Unfallversicherungsrecht versichert sind, erfasste dies jedenfalls sämtliche Versicherte kraft Gesetzes gemäß § 2 SGB VII. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind auch Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden (vgl. Senatsurteile vom 7. November 2006 \\- VI ZR 211\u002F05, NJW 2007, 1754 Rn. 20; vom 23. März 2004 - VI ZR 160\u002F03, VersR 2004, 1045, juris Rn. 9; BAG, NZA-RR 2010, 123 Rn. 34 f. zum Haftungsprivileg beim geschädigten \"Wie-Beschäftigten\"). Vorliegend könnte - worauf die Revisionserwiderung der Streithelferin zu 1 hinweist - der Beklagte zu 2 als \"Wie-Beschäftigter\" der Streithelferin zu 2, der S. AG, tätig geworden und insoweit über diesen Betrieb in der deutschen Unfallversicherung versichert gewesen sein. \n\n29\\. cc) Die Frage einer Versicherung des Beklagten zu 2 als \"Wie-Beschäftigter\" der Streithelferin zu 2 bei der für diese zuständigen Berufsgenossenschaft, also seiner Versicherung in der deutschen Unfallversicherung im Fall seiner Schädigung, die zur Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII führen würde, kann letztlich aber offenbleiben, da das Haftungsprivileg auch dann eingreifen würde, wenn für den Beklagten zu 2 auf die Versicherung in der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung abzustellen wäre. \n\n30\\. (1) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht erfasst § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nur in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2013 - 26 U 13\u002F12, juris Rn. 30; LG Ellwangen, Urteil vom 16. März 2012 - 5 O 341\u002F11, juris Rn. 26 mit zust. Anm. Lang, SVR 2012, 381, 383; Pabst, ZESAR 2011, 423, 426 f.; Pabst\u002FOtting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 66; Waltermann in von Koppenfels-Spies\u002FWenner, SGB VII, 3. Aufl., § 106 Rn. 18; Seiwerth in BeckOGK\u002FSGB VII, Stand: 15. August 2025, § 106 Rn. 36; Engelbrecht in Himmelreich\u002FHalm, Handbuch Verkehrsrecht, 7. Aufl., Abschnitt A, Kapitel 15 Rn. 117). \n\n31\\. Dafür spreche, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Voraussetzung für die Anwendung einer Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII sei, dass sowohl Geschädigter als auch Schädiger Versicherte seien (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257\u002F06, BGHZ 177, 97 Rn. 16 f.; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434\u002F01, BGHZ 155, 205, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234\u002F01, BGHZ 151, 198, juris Rn. 12; BSG, SGb 2008, 418 Rn. 25 ff. mit zust. Anm. von Koppenfels-Spies, SGb 2008, 422). Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der abweichenden Regelung in § 105 SGB VII, der ausdrücklich auch nicht versicherte (vgl. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2) Personen einbeziehe (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234\u002F01, BGHZ 151, 198, juris Rn. 12). Anderes ergebe sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Dass Schädiger und Geschädigter auf einer gemeinsamen Betriebsstätte rein tatsächlich einer wechselseitigen Gefährdung ausgesetzt seien, sei zwar nicht ohne Bedeutung, könne aber allein die wechselseitige Einbeziehung in die spezifisch unfallversicherungsrechtliche Gefahrengemeinschaft nicht rechtfertigen; andernfalls würde die Regelung der §§ 104 ff. SGB VII jeglicher Kontur beraubt und letztlich zu unbegrenzter Freistellung von zivilrechtlichem Haftungsschutz führen, die in keiner Beziehung mehr zum Ausgangspunkt des gesetzlichen Systems stünde, nämlich der Finanzierung des Unfallversicherungsschutzes durch den Unternehmer sowie dem sozialen Schutzprinzip zwischen dem Unternehmer und seinen Beschäftigten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2013 - 26 U 13\u002F12, juris Rn. 30; LG Ellwangen, Urteil vom 16. März 2012 - 5 O 341\u002F11, juris Rn. 26 unter Berufung auf das Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257\u002F06, BGHZ 177, 97 Rn. 16 mit zust. Anm. Lang, SVR 2012, 381, 383; Pabst, ZESAR 2011, 423, 426 f.; Pabst\u002FOtting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 66). Zudem sei auch davon auszugehen, dass sich der Begriff \"Versicherter\" aufgrund des Territorialitätsprinzips in § 3 Nr. 1 SGB IV grundsätzlich auf Personen im Geltungsbereich des deutschen Sozialgesetzbuchs beziehe (Pabst, ZESAR 2011, 423, 427). \n\n32\\. (2) Nach anderer Auffassung sei es - so auch das Berufungsgericht - aufgrund der europarechtlichen Regelungen auch bei innerstaatlichen Sachverhalten erforderlich, jedenfalls eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehende vergleichbare Unfallversicherung eines EU-Bürgers im Rahmen der Anwendung des deutschen Rechts zu berücksichtigen (vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 45; Giesen in Henssler\u002FWillemsen\u002FKalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl., § 106 SGB VII Rn. 9a; vgl. allgemein zur Tatbestandsgleichstellung auch Schuler in Fuchs\u002FJanda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl., Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 1, 6, 11). \n\n33\\. Insoweit wird angeführt, dass nach § 6 SGB IV Regelungen des überstaatlichen Rechts unberührt blieben. Die §§ 104 ff. SGB VII knüpften zwar nicht an die Staatsangehörigkeit von Schädiger und Geschädigtem an, so dass eine unmittelbare Diskriminierung nicht vorliege (vgl. zur unmittelbaren Diskriminierung auch OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2013 - 26 U 13\u002F12, juris Rn. 30; LG Ellwangen, Urteil vom 16. März 2012 - 5 O 341\u002F11, juris Rn. 31 mit zust. Anm. Lang, SVR 2012, 381, 383; Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 43 f.; Pabst\u002FOtting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 68). Im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883\u002F2004 seien aber deren Regelungen vorrangig zu berücksichtigen. Insbesondere verlange Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883\u002F2004, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften eines zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen habe, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse zu berücksichtigen habe, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Er führe quasi zu einer \"Entterritorialisierung des Sozialrechts\" (Otting in jurisPK-SGB I, 4\\. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 44; vgl. Weber in Hauck\u002FNoftz, EU-Sozialrecht, 13. Ergänzungslieferung, Art. 5 EGV Nr. 883\u002F2004 Rn. 2; Bokeloh, DRV 2012, 253, 259). \n\n34\\. (3) Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. \n\n35\\. (a) Der Wortlaut des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, der nur von Versicherten spricht, steht einer Einbeziehung der in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürger nicht entgegen (vgl. Oberster Gerichtshof der Republik Österreich, im Folgenden OGH, r+s 2016, 537). \n\n36\\. (b) Für eine Einbeziehung spricht bereits das Gleichstellungsgebot des Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883\u002F2004. \n\n37\\. (aa) Die Haftungsbeschränkungen nach den §§ 104 ff. SGB VII werden von dem Gleichstellungsgebot erfasst. Sie stellen Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 1 Buchst. l VO (EG) Nr. 883\u002F2004 dar. Sie sind nicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, sondern dem Recht der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105\u002F07, BGHZ 177, 237 Rn. 11; vom 7. November 2006 - VI ZR 211\u002F05, NJW 2007, 1754 Rn. 15 mwN; aA noch Pabst\u002FOtting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 68 f.). Es handelt sich um Gesetze in Bezug auf den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 883\u002F2004 genannten Zweig der sozialen Sicherheit, nämlich Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 44 Fn. 62 mwN, der auch darauf hinweist, dass die Regelungen im Übrigen nicht nur im sozialrechtlichen Leistungsrecht gelten, wenngleich dies ihr größter Anwendungsbereich ist; vgl. insoweit auch OGH, Beschluss vom 19. September 2013 - 2 Ob 54\u002F13z, Rn. 3 f. abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at; Weber in Hauck\u002FNoftz, EU-Sozialrecht, 13. Ergänzungslieferung, Art. 85 EGV Nr. 883\u002F2004 Rn. 8). \n\n38\\. Das Gleichstellungsgebot des Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 gibt vor, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Recht des zuständigen Staates auch durch Tatbestandsverwirklichung in einem anderen Staat gleichwertig erfüllt sind (vgl. Wunder in BeckOGK SGB I, Stand: 1. März 2020, Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 4). Es sieht als besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung vor, dass, sofern nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären (EuGH, Urteil vom 12. März 2020 - C-769\u002F18, WzS 2021, 305 Rn. 43 f.). \n\n39\\. Voraussetzung für eine Gleichstellung von Leistungen oder Sachverhalten ist, dass die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Da eine völlige Identität von ausländischen Regelungen kaum denkbar ist, muss sich die Beurteilung notwendigerweise auf wesentliche Merkmale beider Arten von Leistungen beschränken, während andere Regelungsaspekte für den Vergleich unwesentlich sind (vgl. BSG, NZS 2016, 670 Rn. 23). Maßgeblich sind - da es sich bei Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 um eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 45 Abs. 2 AEUV bzw. Art. 4 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2019 - C-398\u002F18, C-428\u002F18, NZA 2020, 31 Rn. 39; Weber in Hauck\u002FNoftz, EU-Sozialrecht, 13\\. Ergänzungslieferung, Art. 5 EGV Nr. 883\u002F2004 Rn. 5 mwN) - das mit den in Rede stehenden nationalen Vorschriften verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-387\u002F22, EuZW 2024, 1103 Rn. 46). Die Anwendung des Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883\u002F2004 ist nicht auf das Leistungsrecht beschränkt; auch beispielsweise der Zugang zur Versicherung im Sinne der Begründung des Statusverhältnisses unterliegt im Regelfall dem Grundsatz der Tatbestandsgleichstellung (so entschieden zu den Voraussetzungen der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V - \"zuletzt gesetzlich krankenversichert\" - und einer privaten Krankenversicherung im Ausland, LSG Baden-Württemberg, NZS 2020, 678, juris Rn. 31). Nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883\u002F2004 berücksichtigt ein Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären, wenn nach den Rechtsvorschriften dieses zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat. Die genannte Verordnung dient u.a. der \"Koordinierung der nationalen Systeme\" und der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer (vgl. nur ErwG 1, 3, 8 sowie LSG Baden-Württemberg, NZS 2020, 678, juris Rn. 32). Voraussetzung ist danach nicht, dass im österreichischen Recht an die Versicherteneigenschaft die gleichen Folgen geknüpft werden wie in Deutschland. Gleichgestellt werden nur die dem national definierten Tatbestand zugrunde liegenden Merkmale, also die übertragbaren Tatsachen oder Ereignisse (vgl. Weber in Hauck\u002FNoftz, EU-Sozialrecht, 13\\. Ergänzungslieferung, Art. 5 EGV Nr. 883\u002F2004, Rn. 13). \n\n40\\. (bb) Eine Anwendung des Gleichstellungsgebotes auf die Haftungsprivilegien fordert insbesondere auch der Rechtsgedanke des Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\u002F2004. \n\n41\\. Art. 85 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 enthält die gegenseitige Anerkennung einer Legalzession bzw. von unmittelbaren Ansprüchen des leistungspflichtigen Trägers gegenüber dem Schädiger (vgl. Spiegel in Fuchs\u002FJanda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl., Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 2). Die Regelung soll einem Träger der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaates, der aufgrund eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eingetretenen Schadens Leistungen der sozialen Sicherheit gezahlt hat, ermöglichen, gegenüber dem für den Schaden haftenden Dritten die nach dem von ihm angewandten Recht vorgesehenen Regressmöglichkeiten unabhängig davon geltend zu machen, ob es sich um einen Forderungsübergang oder einen unmittelbaren Anspruch handelt. Der den nationalen Trägern der sozialen Sicherheit auf diese Weise zugebilligte Anspruch stellt den vernünftigen und gerechten Ausgleich für die Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Träger auf das gesamte Gebiet der Union dar, die sich aus der Verordnung ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 1994 \\- C-428\u002F92, EuZW 1994, 758 Rn. 16). Voraussetzung ist, dass die nationalen Vorschriften des zuständigen Trägers entweder den Forderungsübergang auf ihn vorsehen oder ihm die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs erlauben (vgl. Wunder in BeckOGK SGB I, Stand: 1. März 2020, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 7). Diese Vorschrift ist eine Kollisionsnorm, die ein nationales Gericht, bei dem eine Schadensersatzklage gegen den Schädiger anhängig ist, verpflichtet, das Recht des Mitgliedstaates, dem der verpflichtete Träger angehört, nicht nur auf die Frage anzuwenden, ob die Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen kraft Gesetzes auf diesen Träger übergegangen sind, sondern auch auf die Frage nach Art und Umfang der Forderungen, die auf den verpflichteten Träger übergegangen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - C-7\u002F24, juris Rn. 28 f.). Art. 85 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 soll gewährleisten, dass der Regressanspruch, den der verpflichtete Träger nach seinem Recht hat, von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Er soll allerdings nicht die Vorschriften ändern, nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit die außervertragliche Haftung des schadensverursachenden Dritten eintritt. Die Haftung des Dritten unterliegt den materiellen Bestimmungen, die das vom Geschädigten oder von seinen Hinterbliebenen angerufene Gericht auch sonst anwendet, also grundsätzlich dem Recht desjenigen Mitgliedstaates, in dessen Gebiet der Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juni 2025 - C-7\u002F24, juris Rn. 32; vom 21. September 1999 - C-397\u002F96, juris Rn. 15). \n\n42\\. Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\u002F2004, der hier mangels eines in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen (Unfall-)Ereignisses nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann, nimmt ergänzend dazu die etwaigen Haftungsbefreiungen des Schädigers in den Blick. Ist ein Forderungsübergang unionsweit anzuerkennen, erscheint es angemessen, auch eine nach mitgliedstaatlichem Recht bestehende Haftungsprivilegierung unionsweit anzuerkennen (Leopold in BeckOGK SozR, 78. Edition, Stand: 1. September 2025, VO (EG) Nr. 883\u002F2004, Art. 85 Rn. 12). \n\n43\\. Nach gefestigter Rechtsmeinung sind sozialrechtliche Haftungsprivilegien nicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, welches die VO (EG) Nr. 883\u002F2004 unberührt lässt (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Juni 1994 - C-428\u002F92 EuZW 1994, 758 Rn. 21; vom 21. September 1999 - C-397\u002F96, juris Rn. 15), sondern dem Recht der Systeme der sozialen Sicherheit. Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach denen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben; diese Rechtsvorschriften gelten auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105\u002F07, BGHZ 177, 237 Rn. 11 zur inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung Art. 93 Abs. 2 EWG (VO) 1408\u002F71; zur Entsprechung vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16\\. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 6). \n\n44\\. Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 enthält damit einen Sonderaspekt der allgemeinen Sachverhaltsgleichstellung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004, der ihr Prinzip klar auch auf die Haftungsbefreiungen des nationalen Rechts erstreckt (vgl. Spiegel in Fuchs\u002FJanda, Europäisches Sozialrecht, 8\\. Aufl., Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 1). \n\n45\\. (cc) Gemessen daran sind die Voraussetzungen einer Gleichstellung der gesetzlichen Unfallversicherung des Schädigers in Österreich mit einer solchen in Deutschland bezogen auf das Haftungsprivileg in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erfüllt. \n\n46\\. Auch in Österreich besteht ein System der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 172 ASVG) bei als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Sozialversicherungsträgern (§§ 24, 32 ASVG), welches Haftungsprivilegierungen kennt. Die Unfallversicherung war - historisch betrachtet - zur Ablösung der Unternehmerhaftpflicht konzipiert. Diese Zielrichtung und weitere Argumente - die betriebliche Solidarität, das Interesse an der Erhaltung des Betriebsfriedens, die Gewährung von Sozialversicherungsleistungen unabhängig von einem Verschulden des Vorgesetzten und in gewissem Umfang auch des Geschädigten sowie der Vorteil der schwerlich fehlenden Solvenz des Sozialversicherungsträgers \\- werden ähnlich wie für das deutsche Recht zur Begründung eines Haftungsprivilegs angeführt (vgl. Neumayr\u002FHuber in Schwimann\u002FKodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 333 ASVG Rn. 2 sowie zum deutschen Recht Senatsurteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 3\u002F21, BGHZ 233, 1 Rn. 27 f.). \n\n47\\. Inhaltlich ist darüber hinaus auch hinsichtlich der Haftungsbeschränkungen zumindest im Wesentlichen eine Vergleichbarkeit gegeben: § 333 ASVG beinhaltet eine dem § 104 SGB VII vergleichbare Haftungsbeschränkung des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen, wobei dem Sozialversicherungsträger - ähnlich wie in § 110 SGB VII - nach § 334 ASVG unter bestimmten Voraussetzungen wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ein eigenständiger Anspruch gegen den Schädiger zusteht (vgl. Neumayr\u002FHuber in Schwimann\u002FKodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 333 ASVG Rn. 1). Zudem formuliert § 332 Abs. 5 ASVG eine Rückgriffsbefreiung des schädigenden Dienstnehmers gegenüber dem Sozialversicherungsträger, auf den im Wege der Legalzession die Ansprüche des Geschädigten aus Personenschäden übergegangen sind (vgl. § 332 Abs. 1 ASVG). Eine Ausdehnung des Haftungsprivilegs auf Arbeitskameraden - wie in § 105 SGB VII vorgesehen - formuliert das ASVG zwar nicht und eine solche wird von der Rechtsprechung in Österreich überwiegend auch abgelehnt (vgl. Neumayr\u002FHuber in Schwimann\u002FKodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 332 ASVG Rn. 160 mwN). Eine dem § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vergleichbare **Haftungsbeschränkung bei der vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ist nicht kodifiziert. Dem erkannten Bedürfnis nach einer Haftungsfreistellung soll jedoch indirekt dadurch Genüge getan werden, dass die Aufsehereigenschaft nach § 333 Abs. 4 ASVG und die vom Haftungsprivileg erfassten Dienstgeber\u002FVersicherten-Beziehungen extensiv interpretiert werden (vgl. Neumayr\u002FHuber in Schwimann\u002FKodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 332 ASVG Rn. 160; § 333 ASVG Rn. 8 f., 23 ff.).\n\n48\\. Im Hinblick darauf folgert der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich in seiner Entscheidung zum Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für eine deutsch-österreichische Fallkonstellation zu Recht, dass aus der Beachtung von Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 folgt, dass die Beitragszahlung an einen ausländischen Versicherungsträger in Bezug auf das Haftungsprivileg dieselbe Wirkung haben muss wie die Zahlung an einen inländischen Versicherungsträger (OGH, r+s 2016, 537; vgl. auch OGH, Beschluss vom 19. September 2013 - 2 Ob 54\u002F13z, abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at). \n\n49\\. (c) Im Übrigen sind für die Frage der Haftungsprivilegierung im Streitfall keine durchgreifenden Argumente gegen eine Einbeziehung der in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürger in den deutschen Versichertenbegriff ersichtlich. \n\n50\\. (aa) Die fehlende Beitragszahlung an den deutschen Sozialversicherungsträger steht einer Einbeziehung des in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürgers nicht entgegen. Im Rahmen des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gehören Schädiger und Geschädigter stets unterschiedlichen Unternehmen an, so dass sie auch bei unterschiedlichen Unfallversicherungsträgern versichert sein und etwaige Beiträge für die beteiligten Personen an unterschiedliche Berufsgenossenschaften geflossen sein können (vgl. Kranig in Hauck\u002FNoftz, SGB VII, 4\\. Ergänzungslieferung 2019, § 106 Rn. 18d). Ein Lastenausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften findet nur begrenzt statt (vgl. §§ 176 ff. SGB VII). Das Finanzierungsargument kann mithin allenfalls in Form einer sog. Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zum System der gesetzlichen Unfallversicherung Bedeutung gewinnen (vgl. von Koppenfels-Spies, SGB 2008, 422, 423). Eine solche Beziehung kann - berücksichtigt man das europarechtliche Gebot der Koordinierung - beim Bestehen einer sehr ähnlich strukturierten gesetzlichen Unfallversicherung wie in Österreich nicht generell verneint werden (vgl. auch OGH, r+s 2016, 537). \n\n51\\. (bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Einbeziehung von in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürgern in den deutschen Versichertenbegriff auch nicht aufgrund des Grundsatzes der \"eine Gefahrengemeinschaft kennzeichnenden 'Reziprozität'\" ausgeschlossen. \n\n52\\. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (vgl. dazu Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 483\u002F12, VersR 2014, 1395 Rn. 18; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103\u002F03, BGHZ 157, 213, 218, juris Rn.17; jeweils mwN). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284\u002F00, BGHZ 148, 214, 220, juris Rn. 19). Von einer solchen Gefahrengemeinschaft ist auch für den Streitfall auszugehen. Durch den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger einen Vorteil, während sie als Geschädigte den Nachteil hinnehmen müssen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keinen Schadensersatzanspruch wegen ihrer Personenschäden geltend machen können (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257\u002F06, BGHZ 177, 97 Rn. 11 mwN). \n\n53\\. Das Berufungsgericht hat zwar für den Streitfall insoweit angenommen, dass im umgekehrten Fall - der hiesige geschädigte Versicherte schädigte auf derselben Baustelle den Beklagten zu 2 - mangels einer § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII entsprechenden Haftungsprivilegierung im dann einschlägigen österreichischen Recht der gesetzlichen Unfallversicherung eine Haftungsbeschränkung nicht in Betracht käme, für einen in Deutschland versicherten Schädiger also der Vorteil entfiele (vgl. auch Lemcke, r+s 2016, 537, 538: \"irritiert auf den ersten Blick\"). Dass es Fallkonstellationen gibt, bei denen die Abhängigkeit vom jeweils anwendbaren nationalen Unfallversicherungsrecht dazu führt, dass trotz Gefahrengemeinschaft keine Haftungsprivilegierung des Schädigers eintritt, stellt aber die grundsätzliche Einschätzung des deutschen Gesetzgebers, eine entsprechende Haftungsprivilegierung für geboten zu halten, nicht in Frage. \n\n54\\. Im Übrigen hält Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Vorteile für den Geschädigten bereit: Beim Auseinanderfallen des Sozialrechts- und des Privatrechtsstatuts erlangt eine in einem EU-Mitgliedstaat vorgesehene cessio legis oder ein Gläubigerwechsel durch Art. 85 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 unionsweite Geltung. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem der Schaden entstanden ist, ein Forderungsübergang ausgeschlossen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 1994 - C-428\u002F92, EuZW 1994, 758 Rn. 16 ff. zu der früheren Regelung in Art. 93 Abs. 1 VO (EWG) 1408\u002F71). Ein Geschädigter kommt mithin in den Vorteil, dass er ihm gewährte Leistungen nicht selbst gegenüber dem Schädiger in einem anderen EU-Mitgliedstaat geltend machen muss, sondern ein Forderungsübergang auf \"seinen\" Sozialversicherungsträger eintritt, der sodann gegen den Schädiger vorgehen kann bzw. muss. Das Gegenstück zu dem gemeinschaftsweit anzuerkennenden Forderungsübergang stellt Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 dar, der hinsichtlich der Haftungsprivilegierungen ebenfalls auf das Recht des leistenden Sozialversicherungsträgers abstellt (Wunder in BeckOGK SGB I, Stand: 1. März 2020, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 14). \n\n55\\. (cc) Ein genereller Ausschluss der in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürger aus der Haftungsprivilegierung nach deutschem Recht würde zudem der Regelung des Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 nahezu jeden Anwendungsbereich nehmen, da eine Haftungsbeschränkung für EU-Bürger, für die nicht ohnehin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, nicht in Betracht käme. Dies würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift, in grenzüberschreitenden Fällen Haftungsbefreiungen auf den Schädiger, der dem Sozialleistungsstatut eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, zu erstrecken, entgegenstehen (vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 45; Bokeloh, DRV 2012, 253, 259). \n\n56\\. (dd) Der Einbeziehung eines in der gesetzlichen Unfallversicherung Österreichs versicherten EU-Bürgers in den deutschen Versichertenbegriff steht auch die Rechtsprechung zur Behandlung eines nicht freiwillig versicherten Unternehmers (vgl. Senatsurteil vom 17\\. Juni 2008 - VI ZR 257\u002F06, BGHZ 177, 97 Rn. 16) nicht entgegen. Zum einen ist ein in der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter - anders als ein Unternehmer, der sich bewusst gegen eine freiwillige Einbeziehung entscheidet \\- in das gesetzlich vorgesehene System der gesetzlichen Unfallversicherung durchaus einbezogen. Zum anderen steht es einem Arbeitnehmer eines anderen EU-Mitgliedstaates aufgrund des der VO (EG) Nr. 883\u002F2004 innewohnenden Grundgedankens, dass eine Versicherung nur in einem EU-Mitgliedstaat bestehen soll, - anders als einem nicht versicherten in Deutschland ansässigen Unternehmer - nicht ohne Weiteres frei, den Schutz der deutschen Unfallversicherung zu wählen (vgl. Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883\u002F2004). \n\n57\\. (ee) Ferner stellt das Eingreifen des Haftungsprivilegs auch keinen unvermuteten, zufälligen Genuss dar (so noch Pabst\u002FOtting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 71), sondern die Inanspruchnahme eines von dem Arbeitgeber durch die Beteiligung an der gesetzlichen Unfallversicherung seines EU-Mitgliedstaates erworbenen Privilegs. Unterschiede sind sodann Ausfluss der Koordinierung ohne Harmonisierung der Systeme der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen den EU-Mitgliedstaaten (vgl. Fuchs in Fuchs\u002FJanda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl., Einführung Rn. 36). \n\n58\\. 3\\. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsurteil war deshalb in Bezug auf den Beklagten zu 2 aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei gegebenenfalls Gelegenheit haben, sich im Zusammenhang mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII auch mit dem Vortrag der Parteien und Streithelferinnen zur groben Fahrlässigkeit in den Rechtsmittelschriften zu befassen. Seiters von Pentz Oehler Müller Linder","Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung gegen in Österreich ansässigen Beklagten aus Arbeitsunfall","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:58.192Z",{"id":59,"ecli":60,"slug":61,"caseNumber":62,"courtId":5,"decisionDate":63,"fullText":64,"summary":65,"language":7,"source":44,"sourceUrl":45,"sourceTimestamp":63,"parsedAt":66,"updatedAt":67},"5234","ECLI:DE:NEURIS:KORE724182025","ecli-de-neuris-kore724182025","XII ZB 285\u002F25","2025-08-13T00:00:00.000Z","#  Maßgeblichkeit des freien Willens des Betroffenen bei Vertreterbestellung in sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen, welche die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren betreffen, findet eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 15 Abs. 4 SGB X iVm § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statt (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 427\u002F17, FamRZ 2018, 1935).7 8\n\n2\\. Für den Beteiligten eines sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens, der infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in diesem Verfahren nicht sachgerecht handeln kann, darf ohne dessen Einwilligung kein Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X bestellt werden, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Vertreterbestellung über einen freien Willen verfügt.17 21\n\n## Tenor\n\nDem Betroffenen wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 31\\. März 2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Verfahren betrifft die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren. \n\n2\\. Der 1983 geborene Betroffene steht im Bezug einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Daneben bezog er seit 2016 von der Stadt B. laufend ergänzende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung). Zuletzt bewilligte die Stadt B. dem Betroffenen ergänzende Grundsicherung bis einschließlich 31\\. August 2022. Den Antrag des Betroffenen auf Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen ab 1. September 2022 lehnte die Stadt B. durch Bescheid vom 14. September 2022 wegen fehlender Mitwirkung des Betroffenen an der Aufklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Ein hiergegen von dem Betroffenen angestrengtes sozialgerichtliches Eilverfahren blieb in erster Instanz vor dem Sozialgericht ohne Erfolg. Im Beschwerderechtszug erkannte das Landessozialgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2023 demgegenüber, dass sich der Versagungsbescheid nach summarischer Prüfung als rechtswidrig darstelle. Es verpflichtete die Stadt B. zur Erbringung von ergänzenden Grundsicherungsleistungen an den Betroffenen für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2023 und verwies in seiner Begründung unter anderem darauf, dass der Betroffene seine verwaltungsverfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten nach Aktenlage möglicherweise aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht habe erfüllen können und in diesen Fällen die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X der Leistungsversagung gegenüber vorrangig sei. \n\n3\\. Nach der vorgenannten Entscheidung des Landessozialgerichts ging die Stadt B. für die anschließenden Leistungszeiträume ab 1. September 2023 dazu über, dem Betroffenen ergänzende Grundsicherungsleistungen (lediglich) vorläufig zu bewilligen. Sie ist der Auffassung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen wegen dessen weiterhin fehlender Mitwirkung noch immer ungeklärt seien und hat bei dem Betreuungsgericht die Bestellung eines Verfahrensvertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X beantragt, um eine endgültige Entscheidung über die Leistungsbewilligung für die Zeiträume ab 1\\. September 2023 herbeiführen zu können. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat dem Betroffenen die als Mitarbeiterin in einem Betreuungsverein beschäftigte Beteiligte zu 1 „als Vertreterin in dem sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen, beim Sozialgericht (…), bzw. beim Landessozialgericht (…) geführten Verfahren beigeordnet“. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. \n\n5\\. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Aufhebung der Vertreterbestellung begehrt. \n\nII.\n\n6\\. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. \n\n7\\. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG findet eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde insbesondere in den auf die Bestellung eines Betreuers gerichteten Betreuungssachen statt. Das vorliegende Verfahren betrifft die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters in einem Sozialverwaltungsverfahren. Es hat damit keine „Betreuungssache“ aus dem Katalog des § 271 FamFG, sondern eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG zum Gegenstand. Im vorliegenden Fall ist § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG jedoch entsprechend anzuwenden. \n\n8\\. 1\\. Allerdings hat der Senat in einer Entscheidung betreffend die Bestellung eines Pflegers für einen Volljährigen unter der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage (§§ 1911, 1913 oder 1914 BGB) ausgesprochen, dass in diesen betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen gemäß § 340 Nr. 1 FamFG eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG nicht stattfindet. Da das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen selbst keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, insbesondere die §§ 340, 341 FamFG keine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften über Betreuungssachen in §§ 271 bis 311 FamFG enthalten, kann die Bestellung eines Pflegers einer Betreuungssache nicht gleichgestellt werden. Auch eine entsprechende Anwendung von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG auf die Bestellung eines Pflegers nach §§ 1911, 1913 oder 1914 BGB ist aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift und des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2018 - XII ZB 427\u002F17 - FamRZ 2018, 1935 Rn. 6 f.). \n\n9\\. 2\\. Die hier zur Beurteilung stehende Fallgestaltung ist jedoch insoweit anders gelagert, als sich die Verweisung auf das Betreuungsrecht aus einer spezialgesetzlichen Anordnung ergibt. Nach § 15 Abs. 4 SGB X gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters für einen kranken oder behinderten Beteiligten (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X) die Vorschriften über die Betreuung entsprechend; vergleichbare Regelungen finden sich beispielsweise auch im Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 VwVfG) und in der Abgabenordnung (§ 81 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 AO). Die in § 15 Abs. 4 SGB X enthaltene ausdrückliche Verweisung erfasst nicht nur das materielle Betreuungsrecht, sondern auch das für Betreuungssachen maßgebliche Verfahrensrecht (vgl. BT­Drucks. 7\u002F910 S. 45 zu § 15 Abs. 4 VwVfG-E; vgl. weiterhin Prehn in Diering\u002FTimme\u002FStähler SGB X 6. Aufl. § 15 Rn. 7; Schoch\u002FSchneider\u002FGeis VwVfG [Stand: November 2024] § 16 Rn. 33; NK-VwVfG\u002FDombert 2\\. Aufl. § 16 Rn. 31; Ziekow VwVfG 4. Aufl. § 16 Rn. 11). In Verfahren, welche die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 SGB X betreffen, sind daher die Verfahrensvorschriften über die Betreuungssachen in §§ 271 bis 311 FamFG entsprechend anzuwenden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2011 - XII ZB 6\u002F11 - FamRZ 2012, 293 Rn. 14 zu § 16 Abs. 4 VwVfG). \n\n10\\. Ordnet das Gesetz in § 15 Abs. 4 SGB X ohne Beschränkung auf das materielle Recht (wie etwa § 1888 Abs. 1 BGB für die Bestellung von Pflegern für Volljährige nach dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden Recht) an, die Bestellung eines Vertreters im betreuungsgerichtlichen Verfahren wie die Bestellung eines Betreuers zu behandeln, ist es darüber hinaus folgerichtig, auch die Vorschriften im allgemeinen Teil des Familienverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit darin - wie insbesondere in § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG - spezielle Bestimmungen für Betreuungssachen zu finden sind (aA BeckOGK\u002FSiede [Stand: 15. Februar 2025] FamFG § 340 Rn. 17). Für die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG spricht schließlich auch die Überlegung, dass die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X in ihren Wirkungen weitgehend der Bestellung eines Betreuers mit einem auf die Führung des Sozialverwaltungsverfahrens bezogenen Aufgabenkreis entspricht. \n\nIII.\n\n11\\. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n12\\. 1\\. Ist ein Vertreter in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht vorhanden, so hat das zuständige Betreuungsgericht (vgl. § 15 Abs. 2 SGB X) gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter für einen Beteiligten zu bestellen, der infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in diesem Verfahren selbst tätig zu werden. Das Betreuungsgericht darf nur auf Ersuchen der Behörde tätig werden, wobei es aber nicht an die Beurteilung der Behörde gebunden ist, dass der Beteiligte krankheits- oder behinderungsbedingt an der eigenen Wahrnehmung seiner Interessen im Verwaltungsverfahren gehindert ist. Vielmehr hat es die materiellen Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X im Rahmen seiner Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts (§ 26 FamFG) eigenständig zu überprüfen (vgl. BeckOGK\u002FMutschler [Stand: 15. November 2023] SGB X § 15 Rn. 26; Prehn in Diering\u002FTimme\u002FStähler SGB X 6. Aufl. § 15 Rn. 7; Schütze\u002FRoller SGB X 9. Aufl. § 15 Rn. 15; vgl. auch Schmitz in Stelkens\u002FBonk\u002FSachs VwVfG 10. Aufl. § 16 Rn. 6; Obermaier\u002FFunke-Kaiser\u002FHönig VwVfG 6. Aufl. § 16 Rn. 59; Ziekow VwVfG 4\\. Aufl. § 16 Rn. 9). \n\n13\\. Wie sich demgegenüber aus der Formulierung „hat … zu bestellen“ ergibt, unterliegt das Ermessen, welches die Behörde im Verwaltungsverfahren bei dem Ersuchen auf Vertreterbestellung ausgeübt hat, keiner Nachprüfung durch das Betreuungsgericht, insbesondere nicht auf dessen Zweckmäßigkeit (vgl. Prehn in Diering\u002FTimme\u002FStähler SGB X 6. Aufl. § 15 Rn. 7; Schütze\u002FRoller SGB X 9. Aufl. § 15 Rn. 15; vgl. auch Schmitz in Stelkens\u002FBonk\u002FSachs VwVfG 10. Aufl. § 16 Rn. 6; Obermaier\u002FFunke-Kaiser\u002FHönig VwVfG 6. Aufl. § 16 Rn. 59; Ziekow VwVfG 4. Aufl. § 16 Rn. 9). Das Betreuungsgericht darf deshalb das Ersuchen der Behörde nicht etwa mit der Begründung ablehnen, die Bestellung eines Vertreters sei nicht erforderlich, weil das Verwaltungsverfahren auch ohne Mitwirkungshandlungen vonseiten des Verfahrensbeteiligten abgeschlossen werden könne. \n\n14\\. 2\\. Das Beschwerdegericht hat die von ihm angeordnete Bestellung eines Vertreters für den Betroffenen wie folgt begründet: \n\n15\\. Der Betroffene sei infolge einer psychischen Krankheit nicht in der Lage, in dem sozialrechtlichen bzw. sozialgerichtlichen Verfahren selbst sachgerecht tätig zu werden. Ausweislich des Sachverständigengutachtens liege bei dem Betroffenen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften schizoiden und paranoiden Anteilen vor. Er habe bei den zurückliegenden sozialgerichtlichen Verfahren im Verlauf zunehmend weniger die eigentliche Sache verfolgt, sondern sich aufgrund seiner Neigung, sich übermäßig mit Details, Regeln und Formalien zu befassen, in Formalitäten verstrickt. Zudem sei eine zunehmende psychosoziale Gefährdungslage für den Betroffenen zu befürchten, wenn die von ihm in sehr großer Zahl gegen die Stadt B. geführten Verfahren an Dramatik gewinnen würden. Der Betroffene vermöge zwar einen freien Willen zu bilden, vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Fähigkeit des Betroffenen, nach einer entsprechenden Einsicht zu handeln und Gerichtsverfahren im eigenen Interesse und nicht um des Widerspruchs willen zu führen, erheblich vermindert sei. Auf das fehlende Einverständnis des Betroffenen mit der Bestellung des Vertreters komme es nicht an, denn anders als im grundsätzlich anzuwendenden Betreuungsrecht könne auch gegen den erklärten Willen des Betroffenen ein Verfahrensvertreter bestellt werden. Das sozialrechtliche bzw. sozialgerichtliche Verfahren, in dem die Vertreterbestellung erfolgte, sei auch noch nicht abgeschlossen. \n\n16\\. 3\\. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n17\\. a) Die Bestellung eines Vertreters in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gegen den freien Willen des betroffenen Verfahrensbeteiligten nicht möglich. \n\n18\\. aa) Dies ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes. § 15 Abs. 4 SGB X verweist ohne Einschränkungen auch auf die Vorschriften des materiellen Betreuungsrechts. Zu den damit in Bezug genommenen Bestimmungen gehört § 1814 Abs. 2 BGB (früher: § 1896 Abs. 1a BGB), wonach gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf (klarstellend Sternal\u002FGöbel FamFG 21. Aufl. § 340 Rn. 6). \n\n19\\. bb) Allerdings entspricht es einer im Anschluss an eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen [20. Senat] FamRZ 2018, 291, 292; offengelassen in LSG Nordrhein-Westfalen [9. Senat] Beschluss vom 2. Mai 2023 - L 9 SO 7\u002F23 B ER - juris Rn. 15) in der sozialrechtlichen Literatur teilweise vertretenen und auch vom Beschwerdegericht geteilten Auffassung, dass das Verbot der Zwangsbetreuung (§ 1814 Abs. 2 BGB) der Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X für einen zur freien Willensbestimmung fähigen, aber im Sozialverwaltungsverfahren handlungsunfähigen Verfahrensbeteiligten nicht entgegenstehe, auch wenn dieser mit der Vertreterbestellung nicht einverstanden sei (vgl. BeckOK SozR\u002FWeber SGB X [Stand: 1. März 2025] § 15 Rn. 15a; Schütze\u002FRoller SGB X 9. Aufl. § 15 Rn. 10; wohl auch BeckOGK\u002FMutschler [Stand: 15. November 2023] SGB X § 15 Rn. 28). \n\n20\\. Dies trifft nicht zu. \n\n21\\. (1) Die vorgenannte Ansicht kann sich insbesondere nicht auf Sinn und Zweck von § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X stützen. Zwar mag es zutreffend sein, dass durch die Bestellung des Vertreters nach dieser Vorschrift in erster Linie die Interessen des Vertretenen im Sozialverwaltungsverfahren gewahrt werden sollen, um dessen soziale Rechte zu verwirklichen und ihn nicht faktisch von Sozialleistungen auszuschließen. Indessen finden alle staatlichen Maßnahmen des Erwachsenenschutzes ihre verfassungsrechtliche Grenze am Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen. Der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu „bessern“ oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 495\u002F16 - FamRZ 2017, 1341 Rn. 11 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 15\u002F2494 S. 28). Unter der Voraussetzung eines freien Willens steht es vielmehr jedermann frei, staatliche Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 95\u002F16 - FamRZ 2016, 1068 Rn. 11 mwN). Wie der Senat zur Bestellung eines Betreuers bereits mehrfach ausgesprochen hat, muss die ablehnende Haltung eines zur freien Willensbestimmung fähigen Betroffenen respektiert werden, auch wenn die Einrichtung einer Betreuung für ihn objektiv vorteilhaft gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 500\u002F14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 18 und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632\u002F12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 10 mwN). In Bezug auf die Bestellung eines Vertreters im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, für die kraft Gesetzes die Maßstäbe des materiellen Betreuungsrechts gelten, ist keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt. \n\n22\\. (2) Auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt sich nichts für die Annahme herleiten, dass es auf einen der Vertreterbestellung entgegenstehenden freien Willen des Betroffenen nicht ankommen könne. \n\n23\\. (a) Die ursprüngliche Fassung von § 15 SGB X trat am 1. Januar 1981 in Kraft (Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469). § 15 SGB X aF stimmte seinerzeit weitgehend wörtlich mit der seit dem 1. Januar 1977 geltenden Ursprungsfassung von § 16 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976, BGBl. I S. 1253) überein. § 15 Abs. 4 SGB X aF und § 16 Abs. 4 VwVfG aF verwiesen für die Bestellung und für das Amt des Vertreters auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften zur Pflegschaft. Für einen kranken oder behinderten Verfahrensbeteiligten kam daher nach dem damaligen Rechtszustand die Bestellung eines Vertreters unter den Voraussetzungen der Einrichtung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 BGB) in Betracht. Gemäß § 1910 Abs. 3 BGB durfte die Pflegschaft nur mit Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden, es sei denn, dass eine Verständigung mit ihm nicht möglich war. Nach der damaligen Rechtsprechung zur Gebrechlichkeitspflegschaft war mit Blick auf den Fürsorgecharakter der Vorschrift von einer fehlenden Verständigungsmöglichkeit im Sinne von § 1910 Abs. 3 BGB bereits dann auszugehen, wenn der Betroffene infolge eines die freie Willensbestimmung ausschließenden und nicht nur vorübergehenden Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig geworden war (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 93, 1 = FamRZ 1985, 276 mwN; vgl. auch BGHZ 35, 1 = NJW 1961, 1397 mwN und bereits RGZ 65, 199, 202). \n\n24\\. Nach der bei Inkrafttreten der Ursprungsfassungen von § 15 SGB X und § 16 VwVfG bestehenden Rechtslage konnte demnach die Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren für einen geschäftsfähigen Verfahrensbeteiligten wegen § 1910 Abs. 3 BGB ohne dessen Einwilligung nicht erfolgen. Den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsverfahrensgesetz und zum Sozialgesetzbuch lassen sich keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden gesetzgeberischen Willen entnehmen. Gemäß der Entwurfsbegründung zum Verwaltungsverfahrensgesetz sollte § 16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG in der ursprünglichen Fassung vielmehr dem § 1910 BGB entsprechen und dabei vor allem solche Fälle in den Blick nehmen, in denen der Beteiligte aus physischen Gründen nicht mehr imstande war, am Verwaltungsverfahren teilzunehmen (vgl. BT-Drucks. 7\u002F910 S. 45 zu § 15 VwVfG-E). Es ergibt sich nichts dafür, dass dadurch eine Vertreterbestellung auch ohne die Einwilligung des geschäftsfähigen Verfahrensbeteiligten ermöglicht werden sollte. \n\n25\\. (b) Durch die Einführung des Instituts der rechtlichen Betreuung mit Wirkung zum 1. Januar 1992 und die damit einhergehenden Änderungen der Verweisungstechnik in § 15 Abs. 4 SGB X bzw. § 16 Abs. 4 VwVfG ist der Topos des „freien Willens“ zwar in einen anderen Zusammenhang gestellt worden, ohne dass sich dadurch aber an der grundlegenden Bedeutung der freien Willensbestimmung für die Betreuer- bzw. Vertreterbestellung etwas geändert hätte. Das Betreuungsgesetz hat die Frage nach der Betreuungsbedürftigkeit und damit nach dem individuellen Bedürfnis für das Ergreifen von Maßnahmen des staatlichen Erwachsenenschutzes abweichend zum früheren Rechtszustand bewusst von der Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen gelöst. Es unterlag indessen keinem Zweifel, dass ein Betreuer aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ohne das Einverständnis eines zur freien Willensbildung fähigen Betroffenen bestellt werden konnte, was der Gesetzgeber mit der nachträglichen Einfügung von § 1896 Abs. 1a BGB (jetzt § 1814 Abs. 2 BGB) durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) auch gesetzlich klargestellt hat. Trotz der jeweils unterschiedlichen Bezugspunkte - Bestellung eines Betreuers einerseits, rechtsgeschäftliche Handlungen andererseits - ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne von § 1814 Abs. 2 BGB mit dem des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 158\u002F21 - FamRZ 2023, 467 Rn. 7 und vom 16. Dezember 2015 \\- XII ZB 381\u002F15 - FamRZ 2016, 456 Rn. 10). \n\n26\\. b) Das Beschwerdegericht durfte es deshalb nicht unentschieden lassen, ob das fehlende Einverständnis des Betroffenen mit der Bestellung eines Vertreters auf einem freien Willen im Sinne von § 15 Abs. 4 SGB X iVm § 1814 Abs. 2 BGB beruht. Die Beschwerdeentscheidung erweist sich unter den obwaltenden Umständen auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG), weil die bislang vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen \\- wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet - nicht die Beurteilung tragen, dass dem Betroffenen die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung hinsichtlich der Vertreterbestellung fehlt. \n\n27\\. aa) Die beiden entscheidenden Kriterien einer freien Willensbestimmung sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Nur wenn es zumindest an einem dieser beiden Elemente fehlt, liegt kein freier, sondern allenfalls ein natürlicher Wille vor. Dabei setzt die Einsichtsfähigkeit - im Kontext von § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X - die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Vertreterbestellung im Sozialverwaltungsverfahren sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Vertretung intellektuell erfassen können, was voraussetzt, dass er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Vertretung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann. Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Vertreterbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei insbesondere von Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen. Die Feststellungen zur Aufhebung des freien Willens müssen nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 20\\. Dezember 2023 - XII ZB 514\u002F21 - FamRZ 2024, 643 Rn. 11 mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632\u002F12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 6 ff. mwN). \n\n28\\. bb) Diesen Anforderungen werden die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht gerecht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die das Beschwerdegericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, ist der Betroffene in dem Sinne einsichtsfähig, dass er offensichtlich die Bedeutung einer Vertretung im Verwaltungsverfahren und die „Folgen seiner Handlungen“ erfassen kann. Darüber hinaus lässt sich dem Sachverständigengutachten aber nur die Einschätzung entnehmen, dass die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln und Prozesse im eigenen Interesse statt um des Widerspruchs Willen zu führen, bei dem Betroffenen „erheblich vermindert“ sei. Auch soweit das Beschwerdegericht aus diesen Ausführungen „erhebliche Zweifel“ an der Steuerungsfähigkeit des Betroffenen herleitet, genügt dies für die eindeutige und sachverständig belegte Feststellung eines aufgehobenen freien Willens nicht (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2022 - XII ZB 158\u002F21 - FamRZ 2023, 467 Rn. 10 und vom 16. März 2016 - XII ZB 455\u002F15 - FamRZ 2016, 970 Rn. 8). \n\n29\\. 4\\. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben, und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin: \n\n30\\. a) Die Bestellung eines Vertreters nach § 15 SGB X kann sich wegen ihrer auf das Verwaltungsverfahren beschränkten Wirkung nur auf bestimmte und konkret zu bezeichnende Verfahren beziehen. Die bei der Stadt B. geführten Verwaltungsverfahren unter Beteiligung des Betroffenen, für deren weitere Durchführung die Behörde um die Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X ersucht hat, betreffen nach deren Angaben die (endgültige) Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeiträume von September 2023 bis Februar 2024, von März bis August 2024 sowie von September 2024 bis Februar 2025. Der vom Beschwerdegericht gebilligten Beschlussformel des Amtsgerichts, die sich auf „sozialrechtliche“ und „sozialgerichtliche, beim Sozialgericht (…) bzw. beim Landessozialgericht (…) geführte Verfahren“ bezieht, fehlt es insoweit an der erforderlichen Bestimmtheit. Unabhängig davon, dass ein Vertreter nach § 15 SGB X in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren keine Rechte hat (vgl. nur Schütze\u002FRoller SGB X 9. Aufl. § 15 Rn. 19), betraf das in der Beschlussformel genannte und durch die Entscheidung des Landessozialgerichts vom 2. Mai 2023 abgeschlossene Sozialgerichtsverfahren im Übrigen die Gewährung von Grundsicherungsleistungen von September 2022 bis August 2023 und damit einen anderen (und abgeschlossenen) Sachverhalt. \n\n31\\. b) Die Bestellung eines Vertreters nach § 15 SGB X kommt nicht (mehr) in Betracht, wenn der geschäftsfähige Betroffene einen selbst gewählten und geeigneten Bevollmächtigten mit der Vertretung im Verwaltungsverfahren beauftragt (vgl. nur Schütze\u002FRoller SGB X 9\\. Aufl. § 15 Rn. 5). Die Angaben des Betroffenen bei der Exploration durch den Sachverständigen, dass er gegebenenfalls Hilfe von seiner Schwester - die Richterin in H. sei - in Anspruch nehmen wolle, steht für sich genommen der Bestellung eines Vertreters von Amts wegen nicht entgegen, solange eine tatsächliche Vollmachterteilung nicht vorliegt und die dritte Person im Verwaltungsverfahren nicht tätig werden kann; insoweit kann es sich dann auch nicht um eine ausreichende „andere Hilfe“ im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB handeln. Das Beschwerdegericht wird aber - sofern es darauf im Ergebnis der weiteren Ermittlungen ankommen sollte - zu prüfen haben, ob ein nach § 15 Abs. 4 SGB X iVm § 1816 Abs. 2 BGB grundsätzlich beachtlicher Wunsch bezüglich der Person des Vertreters (vgl. Schütze\u002FRoller SGB X 9. Aufl. § 15 Rn. 15; Hauck\u002FNoftz\u002FNeumann [Stand: Februar 2025] SGB X § 15 Rn. 55) vorliegt. Guhling Klinkhammer Botur Krüger Recknagel","Maßgeblichkeit des freien Willens des Betroffenen bei Vertreterbestellung in sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren","2026-07-08T22:51:12.047Z","2026-07-10T22:10:05.271Z",{"id":69,"ecli":70,"slug":71,"caseNumber":72,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":73,"summary":74,"language":7,"source":44,"sourceUrl":45,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":75,"updatedAt":76},"6314","ECLI:DE:NEURIS:KORE715442025","ecli-de-neuris-kore715442025","IX ZR 80\u002F24","#  Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit einer Druckzahlung an einen Sozialversicherungsträger \n\n## Leitsatz\n\nEine Zahlung des Schuldners an einen Sozialversicherungsträger in dem Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung erfolgt nach seiner objektivierten Sicht unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung und ist damit inkongruent, wenn der Gläubiger zuvor eine Frist zur Zahlung des fälligen Beitrags gesetzt und für den Fall nicht fristgemäßer Zahlung die ohne weiteres mögliche Zwangsvollstreckung angekündigt hat, auch wenn die Zahlungsaufforderung insgesamt in einem \"freundlichen\" Tonfall abgefasst ist.14\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Insolvenzgericht eröffnete auf einen Eigenantrag vom 5. Juni 2020 am 1. August 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Schuldnerin war mit der Zahlung ihrer monatlich - jeweils am drittletzten Bankarbeitstag \\- fälligen Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Februar 2020 bei der Beklagten in Rückstand geraten. Am 3. März 2020 erließ die Beklagte einen Beitragsbescheid mit dem Betreff \"Bitte denken Sie an Ihre Beitragszahlung\". Dieser enthielt eine Aufforderung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Februar 2020 nebst Säumniszuschlag und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 29.085,15 € bis zum 12. März 2020 und ging der Schuldnerin am 5. März 2020 zu. In dem formularmäßigen Schreiben hieß es auszugsweise: \n\n2\\. \"[...] die Sozialversicherungsbeiträge für Ihr Beitragskonto sind bisher nicht oder nicht vollständig bei uns eingegangen. Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag bis zum 12\\. März 2020 auf unser folgendes Konto und geben Sie dabei unbedingt den Verwendungszweck an. Andernfalls müssten wir die Beiträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung einziehen lassen. Dies wäre mit weiteren Kosten für Sie verbunden. Sollten Sie die Beiträge bereits gezahlt haben, gleichen Sie bitte noch die Säumniszuschläge und die Mahngebühren aus. [...] Unsere Übersicht vom 3. März 2020 zeigt Ihnen, welche Beiträge noch offen sind. [...] Die monatlichen Beiträge gelten dann als rechtzeitig gezahlt, wenn sie unserem Konto spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats gutgeschrieben sind. [...] Gehen Ihre Beiträge verspätet bei uns ein, sind wir verpflichtet, einen Zuschlag zu erheben. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent der auf volle 50 EUR nach unten abgerundeten ausstehenden Beiträge. [...] Gern bieten wir Ihnen an, die Beiträge von Ihrem Konto abzubuchen. So versäumen Sie keinen Termin und eventuelle Beitragsänderungen berücksichtigen wir automatisch. […] Wenn Sie mit diesem Bescheid nicht einverstanden sind, beachten Sie bitte unseren Hinweis am Ende des Schreibens. [...]\" Der anschließende Hinweis enthielt eine Rechtsmittelbelehrung zum Widerspruch. \n\n3\\. Die Schuldnerin zahlte am 17. März 2020 einen Betrag in Höhe von insgesamt 30.397,41 € auf den Monatsbeitrag für Februar 2020 an die Beklagte. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Deckungsanfechtung wegen Inkongruenz auf Rückerstattung dieses Betrags nebst Zinsen an die Masse in Anspruch. \n\n4\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision hat Erfolg. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nI.\n\n6\\. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Schreiben der Beklagten an die Schuldnerin habe keine Inkongruenz der angefochtenen Zahlung herbeiführen können. In der gebotenen Gesamtschau gehe es nicht über eine einfache Mahnung hinaus und habe bei der Schuldnerin nicht zwangsläufig die Erwartung hervorrufen müssen, dass die Zwangsvollstreckung umgehend stattfinde, wenn sie nicht zahle. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte die Vollstreckung aus diesem Bescheid ohne Weiteres hätte betreiben können. Schon der Betreff des Formschreibens, \"Bitte denken Sie an Ihre Beitragszahlung\", vermittele vielmehr den Eindruck einer freundlichen Zahlungserinnerung. Auch ansonsten sei das Schreiben in einem freundlichen, fast nachsichtigen Ton verfasst. Der Hinweis auf die mögliche Einziehung im Rahmen der Zwangsvollstreckung finde sich ohne besondere Hervorhebung im Fließtext und könne damit leicht übersehen werden; zudem sei er im Konjunktiv gehalten. Der pauschale Hinweis darauf, dass die Vollstreckung mit weiteren Kosten verbunden wäre, ändere an der Betrachtung nichts. \n\nII.\n\n7\\. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht verneint werden. Danach ist eine die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. \n\n8\\. 1\\. Zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig war, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Davon ist revisionsrechtlich mithin auszugehen. Die zeitlichen Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO stehen außer Frage. \n\n9\\. 2\\. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erfolgte die Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte aufgrund des Bescheids vom 3. März 2020 auch unter unmittelbarem Vollstreckungsdruck und ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als inkongruent einzuordnen. \n\n10\\. a) Bei dem mit einer Widerspruchsbelehrung versehenen Bescheid der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, handelt es sich um eine behördliche Entscheidung, deren Auslegung seitens des Tatrichters entsprechend § 133 BGB durch das Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 106\u002F81, BGHZ 86, 104, 110; vom 16. Juni 1994 - IX ZR 94\u002F93, ZIP 1994, 1194, 1195; vom 19. März 1998 - IX ZR 120\u002F97, NJW 1998, 2138, 2139 f). \n\n11\\. Darüber hinaus geht es bei dem Bescheid um das richtige Verständnis eines über den Einzelfall hinaus verwendeten Formschreibens der Beklagten, was ebenfalls eine eigene Auslegung durch den Senat im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - VIII ZR 23\u002F94, BGHZ 128, 307, 309; vom 14. Oktober 2021 - VII ZR 242\u002F20, NJW 2022, 947 Rn. 26; MünchKomm-ZPO\u002FKrüger, 6\\. Aufl., § 546 Rn. 10). \n\n12\\. b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine innerhalb des Zeitraums der Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO) im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116\u002F03, BGHZ 167, 11 Rn. 9 mwN). Dies gilt auch, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (BGH, Urteil vom 9. September 1997 - IX ZR 14\u002F97, BGHZ 136, 309, 311 ff; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 8\u002F10, ZIP 2011, 385 Rn. 6 mwN; vom 9. Januar 2014 \\- IX ZR 209\u002F11, WM 2014, 324 Rn. 37, insoweit in BGHZ 199, 344 nicht abgedruckt). \n\n13\\. aa) Hinter dieser Rechtsprechung steht, dass das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt wird, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter den Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. Die Vorschrift des § 131 InsO verdrängt in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 157\u002F05, ZIP 2007, 136 Rn. 6). Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit ist es jedoch nicht wesentlich, ob die Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen hat; eine Befriedigung oder Sicherung ist auch inkongruent, wenn sie unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006, aaO Rn. 8 mwN). \n\n14\\. bb) Der Schuldner leistet in diesem Sinne unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Zwangsvollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle. Dies beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 157\u002F05, ZIP 2007, 136 Rn. 8; vom 28. April 2022 \\- IX ZR 48\u002F21, WM 2022, 1287 Rn. 48). Hierfür ist Voraussetzung, dass der Schuldner damit rechnen muss, der Gläubiger werde nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung sofort beginnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - IX ZR 134\u002F09, ZInsO 2010, 1324 Rn. 8; Urteil vom 28. April 2022, aaO). Dabei kann selbst eine Formulierung genügen, die dies zwar nicht ausdrücklich androht, ein derart geplantes Vorgehen aber \"zwischen den Zeilen\" deutlich werden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 216\u002F12, WM 2013, 806 Rn. 13 zur Androhung eines Insolvenzantrags; Schoppmeyer in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 2014, § 131 Rn. 128). \n\n15\\. c) Objektiv führte die Beklagte im Streitfall mit ihrem Bescheid vom 3. März 2020 zunächst die Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung ihrer Forderung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 3 Abs. 3 VwVG gegen die Schuldnerin herbei. Damit schuf sich die Beklagte neben der Option, die Zwangsvollstreckung wie ein sonstiger Gläubiger nach der Zivilprozessordnung zu veranlassen (§ 66 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X), vor allem unmittelbar die Möglichkeit, den eigenen Leistungsbescheid aufgrund eigener Vollstreckungsanordnung durch eigenes Personal als Vollstreckungsbeamte gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu vollstrecken (Eigenvollstreckung, vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 - VII ZB 29\u002F23, MDR 2024, 933 Rn. 15 f). Regelmäßig verfügen Krankenkassen \\- auch als Einzugsstellen - und deren Verbände über eigenes Vollstreckungspersonal im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X (vgl. BeckOGK-SGB X\u002FMutschler, 2024, § 66 Rn. 21). \n\n16\\. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldnerin dieser letztgenannte Umstand bekannt war. Unerheblich ist darüber hinaus, ob die Beklagte in ihrer Vollstreckungspraxis womöglich regelmäßig das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde mit der Vollstreckung beauftragt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 4 Buchst. b VwVG) und dieses - wie die Revisionserwiderung geltend macht - in ständiger Praxis vor der Ergreifung von Zwangsmaßnahmen dem Schuldner noch eine weitere Zahlungsfrist setzt. Denn mit dem Auftrag an das Hauptzollamt leitet die Beklagte die Zwangsvollstreckung selbst ein. \n\n17\\. Die Schuldnerin hatte nach ihrer objektivierten Sicht schon allein aufgrund der ihr gesetzten Frist zur Zahlung in dem Bescheid in Verbindung mit der gleichzeitigen Ankündigung, anderenfalls müsste die Beklagte die Beiträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung einziehen, mit der Möglichkeit zu rechnen, die Beklagte werde nach Ablauf der Frist sofort und ohne weitere Zwischenschritte mit der Zwangsvollstreckung beginnen. Daran ändert auch die \"freundliche\" Formulierung des Bescheids einschließlich des Betreffs, der zunächst an eine bloße erste Zahlungserinnerung denken lassen mag, ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass Fristsetzung und Vollstreckungsandrohung in einen längeren Text eingekleidet sind. \n\n18\\. Entscheidend ist vielmehr, dass das Schreiben mit der Fristsetzung und dem damit verbundenen Hinweis auf die Zwangsvollstreckung nicht nur einen bloß unverbindlichen Hinweis auf theoretisch mögliche Folgen einer nicht fristgemäßen Zahlung enthielt. Bereits die Formulierung des Textes verknüpft die Zahlungsfrist (\"bis zum 12. März 2020\") mit der Vollstreckungsankündigung (\"Andernfalls\"). Die Schuldnerin konnte aufgrund dieser Verknüpfung gerade nicht davon ausgehen, dass es vor einem Beginn der Zwangsvollstreckung zunächst noch weitere Mahnungen oder Vollstreckungsandrohungen der Beklagten geben werde. Vielmehr ist aus der objektivierten Sicht der Schuldnerin klar, dass die Beklagte mit dem Bescheid meinte, was sie formulierte. Die Beklagte schuf mit dem Schreiben eine Drucksituation, in der ein Schuldner im Fall der Nichtzahlung mit einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung rechnen muss (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 \\- IX ZR 8\u002F10, ZIP 2011, 385 Rn. 10 f). Das zeigt auch die Widerspruchsbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass ein Widerspruch keine zahlungsaufschiebende Wirkung habe. \n\n19\\. Ein anderes Verständnis würde es öffentlich-rechtlichen Gläubigern wie der Beklagten mit eigener Vollstreckungskompetenz und insbesondere gerade daraus resultierendem Drohpotential im Ergebnis ermöglichen, noch in der Krise eines Schuldners Forderungen entgegen § 1 InsO zu Lasten der Gläubigergesamtheit durch Formulierungen \"zwischen den Zeilen\" im Leistungsbescheid vollständig durchzusetzen, indem sie den so aufgebauten Vollstreckungsdruck nutzen. Dies stünde mit dem Ziel des § 131 InsO, bei verdächtigen Zahlungen eine erleichterte Anfechtung insbesondere ohne einen subjektiven Vertrauensschutz für den Anfechtungsgegner zu ermöglichen (vgl. Schoppmeyer in Prütting\u002FBork\u002FJacoby, InsO, 2014, § 131 Rn. 5 f), nicht im Einklang. \n\nIII.\n\n20\\. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird die weiteren Voraussetzungen der Anfechtung zu prüfen haben. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Weinland","Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit einer Druckzahlung an einen Sozialversicherungsträger","2026-07-08T23:02:40.361Z","2026-07-10T22:11:55.128Z",20]