[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-tax-fraud-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":33,"total":16,"page":25,"limit":225},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},412,"tax-fraud-de","Tax Fraud","DE","2026-07-08T22:45:54.461Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},30,{"min":18,"max":19},"2025-04-01T00:00:00.000Z","2026-04-01T00:00:00.000Z",[21,26,29],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"116619","Strafgesetzbuch","§ 129 ff.",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"110996","§ 28",{"provisionId":30,"code":31,"article":32,"count":25},"119392","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 807",[34,45,55,65,74,84,94,104,113,123,132,139,149,159,169,178,188,198,208,216],{"id":35,"ecli":36,"slug":37,"caseNumber":38,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":43,"updatedAt":44},"2539","ECLI:DE:NEURIS:KORE600852026","ecli-de-neuris-kore600852026","1 StR 580\u002F25","#  BGH, Beschluss vom 1. April 2026 - 1 StR 580\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. Juli 2025 wird - soweit es ihn betrifft -\n\na) das Verfahren im Fall II.B.30. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 37 Fällen, der versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen, des Menschenhandels in zwei Fällen, des Betrugs in zehn Fällen, des versuchten Betrugs, der Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen sowie der versuchten Strafvereitelung schuldig ist;\n\nbb) in den Einzelstrafaussprüchen zu den Taten II.A.2. und II.A.17. der Urteilsgründe aufgehoben;\n\nc) die Einzelstrafe für die Tat II.B.37. der Urteilsgründe auf acht Monate festgesetzt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 37 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen, Menschenhandel in drei Fällen, Betrug in elf Fällen, versuchten Betrugs, Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen sowie versuchter Strafvereitelung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 12. November 2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.000 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. \n\n2\\. 1\\. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.B.30. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer F. GmbH für den Besteuerungszeitraum 2019) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden ist. Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die von der Einstellung erfassten Tat festgesetzten Einzelgeldstrafe zur Folge. \n\n3\\. 2\\. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n4\\. a) Die sachlich-rechtliche Nachprüfung hat in den Fällen II.A.1. und II.A.2. der Urteilsgründe (Betrug) und in den Fällen II.A.16. und II.A.17. der Urteilsgründe (Menschenhandel) jeweils eine den Angeklagten beschwerende rechtsfehlerhafte Bewertung der Konkurrenzen ergeben. \n\n5\\. aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Fällen II.A.1. und II.A.2. der Urteilsgründe suchte der Angeklagte am 10. August 2022 mit dem Geschäftsführer der (zahlungsunfähigen und zahlungsunwilligen) Leasingnehmerin ein Autohaus in M. auf und ließ dort die vorbereiteten Leasingverträge unterzeichnen. Die Fahrzeuge, die gewinnbringend in das Ausland verkauft werden sollten, wurden einige Tage später von einem Tatbeteiligten abgeholt. \n\n6\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiell-rechtlichen Sinn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 1 StR 41\u002F17 Rn. 9 in BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensverfügung 5 insoweit nicht abgedruckt und vom 11. September 2024 - 2 StR 340\u002F23 Rn. 6, je mwN). Da die gleichgerichteten Täuschungshandlungen über die angebliche Bonität, Zahlungswilligkeit und Rückgabebereitschaft der Leasingnehmerin zur Unterzeichnung der Verträge für die beiden Fahrzeuge während desselben Besuchs des Autohauses führten, sind sie Teil einer einheitlichen Tat. \n\n7\\. bb) Nach den Feststellungen des Landgerichts in den Fällen II.A.16. und II.A.17. der Urteilsgründe hatte der Angeklagte einen mittellosen, nicht Deutsch sprechenden lettischen Staatsangehörigen, dessen Ausweispapiere er an sich genommen hatte, mit Alkohol und Drohungen für betrügerische Geschäfte gefügig gemacht und ihm einen Lagerraum als Wohnung zugewiesen, welchen dieser erst im August 2022 nach einem Streit verlassen konnte. Im Februar 2023 brachte ihn der Angeklagte zusammen mit einem weiteren mittellosen, nicht Deutsch sprechenden lettischen Staatsangehörigen, dem ebenfalls die Ausweispapiere abgenommen worden und der auf dieselbe Weise zu demselben Zweck gefügig gemacht wurde, in einer Wohnung unter. \n\n8\\. Auch hier handelt es sich um eine einheitliche Tat im Rechtssinne. \n\n9\\. Richten sich die Handlungen des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der Opfer, wird die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwar weder durch aufeinander folgende Handlungen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen noch durch einen einheitlichen Tatplan oder Vorsatz begründet. Anders liegt es aber, wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges willkürlich und gekünstelt erschiene (BGH, Urteil vom 19\\. November 2009 - 3 StR 87\u002F09 BGHR § 232 Konkurrenzen 1 Rn. 16 mwN; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 4 StR 370\u002F21 Rn. 2 in BGHR StGB § 232a Abs. 4 Unterschreiten der Schutzaltersgrenze 1 insoweit nicht abgedruckt; Fischer\u002FLutz, StGB, 73. Aufl., vor § 52 Rn. 7 f.). Die nach § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d StGB strafbaren Handlungen des Angeklagten gegen das Selbstbestimmungerecht und die persönliche Freiheit der beiden lettischen Staatsangehörigen, die er zusammen in derselben Wohnung untergebracht hatte, richteten sich in der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung des Beherbergens im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB am selben Ort zeitgleich gegen beide Opfer, so dass insoweit teilweise Tatidentität vorliegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12\u002F19 Rn. 55, 60 zum Beherbergen in Sklaverei gehaltener Jesidinnen). \n\n10\\. cc) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte bei zutreffender Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n11\\. b) Die abweichende konkurrenzrechtliche Würdigung in den Fällen II.A.1. und II.A.2. sowie II.A.16. und II.A.17. der Urteilsgründe lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2024 - 6 StR 600\u002F23 Rn. 4; vom 4. Januar 2024 - 5 StR 497\u002F23 Rn. 8 und vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120\u002F23 Rn. 19 in BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 insoweit nicht abgedruckt; je mwN). Dem folgend lässt der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die jeweils höchste bzw. eine der gleich hohen durch das Landgericht festgesetzten Einzelstrafen bestehen und hebt die in den Fällen II.A.2. sowie II.A.17. festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen auf. \n\n12\\. c) Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II.B.37. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung (Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2019) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und bei der Berechnung der Steuerverkürzung die tarifliche Einkommensteuer anstatt des gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG abgesenkten Steuersatzes von 25 % auf die verdeckte Gewinnausschüttung aus dem Vermögen der F. GmbH angesetzt hat, ist die Bemessung der Steuerverkürzung mit 67.102 EURO rechtsfehlerhaft. Da die Anwendung des günstigeren Steuersatzes zwar zu einer niedrigeren Steuerverkürzung führt, es aber auszuschließen ist, dass diese unter 40.000 EURO liegt, setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO, wie vom Generalbundesanwalt angeregt, die Einzelstrafe gemäß dem von der Strafkammer an der Höhe der jeweiligen Steuerverkürzung orientierten Strafzumessungstableaus auf eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten herab, um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen. \n\n13\\. c) Die Gesamtstrafe bleibt unberührt. Angesichts der Vielzahl der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen, der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und der Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe ist auszuschließen, dass das Landgericht aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse, der Herabsetzung einer Einzelstrafe und dem Entfallen der für die von der Verfahrenseinstellung erfassten Tat festgesetzten Geldstrafe eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte. \n\n14\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten. \n\nJäger Fischer Wimmer Ri´inBGH Welnhofer-Zeitlerist urlaubsbedingt gehindertzu signieren. Böger Jäger","BGH, Beschluss vom 1. April 2026 - 1 StR 580\u002F25","jurionline_de","","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:35.323Z",{"id":46,"ecli":47,"slug":48,"caseNumber":49,"courtId":5,"decisionDate":50,"fullText":51,"summary":52,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":50,"parsedAt":53,"updatedAt":54},"2669","ECLI:DE:NEURIS:KORE610212026","ecli-de-neuris-kore610212026","1 StR 618\u002F25","2026-03-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.03.2026, 1 StR 618\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Juli 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 18 Fällen sowie der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in weiteren sechs Fällen schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch dahin geändert, dass im Fall 10 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten festgesetzt wird;\n\nc) in den Einzelstrafaussprüchen betreffend die Fälle 2, 3, 4, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 35, 36, 39, 40, 41, 42, 43, 46, 47, 48, 49, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81 und 82 der Urteilsgründe aufgehoben; diese entfallen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 54 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte; zudem hatte es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hatte der Senat mit Urteil vom 14. Juni 2023 - 1 StR 74\u002F22 - das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2\\. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 50 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Zudem hat es wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. \n\n3\\. Das Landgericht hat - sofern für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n4\\. 1\\. Die gesondert Verfolgten F., F.-K. und S. etablierten ein System der illegalen Beschäftigung auf dem Gebiet des Gebäudeabbruchs und der Schadstoffsanierung. In dieses waren neben der von F., F.-K. und F. geleiteten E. GmbH unter anderem die Einzelunternehmen S., St., I., G. und C. eingebunden, die allesamt faktisch von dem gesondert Verfolgten S. geführt wurden. Auch die F. GmbH und die K. GmbH waren involviert. Die gesondert Verfolgten beschäftigten ihre überwiegend rumänischen Arbeitnehmer zumindest teilweise „schwarz“. Sie meldeten diese von August 2016 bis November 2020 nicht bzw. mit einem geringeren als dem tatsächlich entrichteten Lohn zur Sozialversicherung an (Fälle 1 bis 54 der Urteilsgründe) und führten von 2016 bis 2020 entsprechend keine bzw. weniger als die tatsächlich geschuldete Lohnsteuer ab (Fälle 55 bis 82 der Urteilsgründe). Hierdurch entstand den Sozialversicherungsträgern ein Beitragsschaden in Höhe von mindestens 604.219,54 € (Fälle 1 bis 54 der Urteilsgründe). Ferner wurden Steuern in Höhe von insgesamt mindestens 131.014,86 € (Fälle 55 bis 82 der Urteilsgründe) verkürzt. \n\n5\\. Der Angeklagte förderte die Taten der gesondert Verfolgten, indem er an den wöchentlich stattfindenden Baubesprechungen mit den in das System der illegalen Beschäftigung eingebundenen Unternehmen teilnahm, Unterkünfte für Arbeitnehmer vermittelte und Fahrzeuge für den Transport der auf den Baustellen eingesetzten Arbeiter beschaffte. Aufgrund seiner ehemaligen Zugehörigkeit zu verschiedenen Rockerclubs und der teilweise von ihm aufgebauten Drohkulisse wurde der Angeklagte zudem unter anderem zum Schutz der gesondert Verfolgten F. und K.-F. vor rumänischen Arbeitern und Subunternehmern sowie zur Durchsetzung von Forderungen eingesetzt. Auch zur Einschüchterung bei Widrigkeiten im Baualltag wurde er herangezogen. Dabei war dem Angeklagten angesichts der ihm bekannten Schwarzlohnzahlungen bewusst, dass die Verantwortlichen der Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nicht bzw. nicht in voller Höhe abführen würden; er nahm dies seines eigenen finanziellen Vorteils willen billigend in Kauf. \n\n6\\. 2\\. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 50 Fällen sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 26 Fällen (§ 370 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO, § 266a Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. In seiner konkurrenzrechtlichen Würdigung ist es davon ausgegangen, dass in Bezug auf jede rechtlich selbständige Tat der Haupttäter auch ein Fall der Beihilfe durch den Angeklagten vorliegt. II. \n\n7\\. Die materiell-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat im Wesentlichen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Das Landgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen eine strafbare Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie zur Steuerhinterziehung darstellen (II.1.). Lediglich die konkurrenzrechtliche Würdigung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand (II. 2.). Zudem hat es das Landgericht versäumt, im Fall 10 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen (II. 3. c]) und versehentlich im Fall 56 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe verhängt, obwohl es den Angeklagten insoweit freigesprochen hat (II. 3. d]). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruchs. \n\n8\\. 1\\. Das Landgericht hat die Tatbeiträge des Angeklagten ohne Rechtsfehler als Beihilfehandlungen im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB gewertet. \n\n9\\. a) Dass die Handlungen des Angeklagten (Teilnahme an wöchentlichen Besprechungen mit anderen Unternehmen; Vermittlung von Unterkünften für Arbeitnehmer und Beschaffung von Fahrzeugen für den Transport der auf den Baustellen eingesetzten Bauarbeiter), mit denen er die Haupttaten förderte, auch ungeachtet der Straftaten der anderweitig Verfolgten nach § 266a StGB bzw. § 370 Abs. 1 AO für diese im Rahmen deren (legaler) Geschäftstätigkeit „sinnvoll“ waren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 StR 482\u002F24 Rn. 22), nimmt ihnen nicht den Charakter einer strafbaren Beihilfehandlung. \n\n10\\. aa) Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB). Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624\u002F99, BGHSt 46, 107, 109; Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 266\u002F09, BGHSt 54, 140, 142 f. Rn. 7 f.). \n\n11\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sogenannten neutralen Handlungen mit Alltagscharakter kann strafbares Verhalten auch durch äußerlich neutrale, berufstypische Handlungen gefördert werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2024 - 5 StR 326\u002F23 Rn. 40). Denn weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral; vielmehr kann nahezu jede Handlung in einen strafbaren Kontext gestellt werden (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624\u002F99, BGHSt 46, 107, 113 und vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56\u002F17, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 35 Rn. 16; Beschluss vom 7. Juli 2025 - 1 StR 484\u002F24 Rn. 4). In diesen Fällen bedarf es einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453\u002F00 Rn. 16, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22; Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112\u002F16 Rn. 29 und vom 7. Juli 2025 - 1 StR 484\u002F24 Rn. 4; Fischer\u002FAnstötz, StGB, 73. Aufl., § 27 Rn. 18), um strafbares von straflosem Verhalten abzugrenzen. \n\n12\\. Zwar kann nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis tatfördernd auswirkt, als strafbare Beihilfe gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56\u002F17, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 35 Rn. 16; Beschluss vom 7. Juli 2025 - 1 StR 484\u002F24 Rn. 4). Es spricht grundsätzlich auch gegen eine Beihilfestrafbarkeit, wenn einer sozialüblichen (Alltags-)Handlung der deliktische Sinnbezug fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468\u002F12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 80 Rn. 28; Beschluss vom 31. Oktober 2024 - StB 21\u002F24, BGHSt 69, 28, 42 Rn. 52). Ein Tatbeitrag ist jedoch dann als Beihilfehandlung im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen und der Hilfeleistende dies weiß (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624\u002F99, BGHSt 46, 107, 112 und vom 13. April 1988 - 3 StR 33\u002F88, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3). In einem solchen Fall verliert sein Tun den neutralen Alltagscharakter; es ist als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten und nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624\u002F99, BGHSt 46, 107, 112; Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729\u002F98 Rn. 18, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20). Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird und hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1998 - 5 StR 746\u002F97 Rn. 49, BGHR StGB § 266 Beihilfe 3; vom 1. August 2000 - 5 StR 624\u002F99, BGHSt 46, 107, 112; vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489\u002F02 Rn. 42, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 6 und vom 22. Januar 2014 \\- 5 StR 468\u002F12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 80 Rn. 26; Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729\u002F98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20). \n\n13\\. bb) Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt das verfahrensgegenständliche Verhalten des Angeklagten die Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie zur Steuerhinterziehung. Die von dem Angeklagten unterstützten Haupttäter betrieben nach den Feststellungen in dem maßgeblichen Tatzeitraum ein System der illegalen Beschäftigung von überwiegend rumänischen Arbeitnehmern im Bereich des Gebäudeabbruchs und der Schadstoffsanierung, das durch die Begehung von Straftaten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie der Hinterziehung von Lohnsteuer (§ 370 Abs. 1 AO) geprägt war, um die Gewinne der Beteiligten zu maximieren (UA S. 46). Dessen waren sich die Haupttäter wie auch der Angeklagte im Vorhinein bewusst (UA S. 50, 60). Bei den von dem Angeklagten geleisteten Förderungshandlungen handelte es sich um wesentliche Tatbeiträge, da diese die Aufrechterhaltung des Systems der illegalen Beschäftigung fortlaufend ermöglichten; rechtlich billigenswerte Zwecke verfolgte er mit seinen Förderungshandlungen nicht, zumal er nach den Feststellungen in nicht unerheblichem Maße wirtschaftlich von dem illegalen Geschäftsmodell der Haupttäter profitierte (UA S. 50 f.), in dessen Strukturen er eingegliedert war. Angesichts dessen gingen die Handlungen des Angeklagten über eine neutrale Tätigkeit im Bereich des Gebäudeabbruchs und der Schadstoffsanierung deutlich hinaus. \n\n14\\. Dies belegen nicht zuletzt die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen zu dem Auftreten des Angeklagten und seiner im System der Haupttäter angelegten Rolle, die sich dadurch auszeichnete, dass er aufgrund seiner ehemaligen Zugehörigkeit zu verschiedenen Rockerclubs und der teilweise durch ihn aufgebauten Drohkulisse unter anderem zum Schutz der gesondert Verfolgten F. und K.-F. vor rumänischen Arbeitern und Subunternehmern sowie zur Durchsetzung von Forderungen eingesetzt und zur Einschüchterung bei Widrigkeiten im Baualltag herangezogen wurde (UA S. 49, 69 f.). Eingedenk dessen kann bei der erforderlichen bewertenden Betrachtung des Einzelfalls der Umstand, dass die Vermittlung von Unterkünften für Arbeitnehmer und die Beschaffung von Fahrzeugen für den Transport der auf den Baustellen eingesetzten Arbeiter unabhängig von der Tatbegehung für die vorgenommenen Abbruch- und Sanierungsarbeiten sinnvoll waren, gerade nicht losgelöst von dem System der illegalen Beschäftigung betrachtet werden. Vielmehr erweisen sich die von dem Angeklagten erbrachten Handlungen insgesamt als eine zur Zielerreichung geeignete Vorbereitung der letztlich begangenen Steuerhinterziehungen und Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1988 - 3 StR 33\u002F88 Rn. 3, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3). \n\n15\\. cc) Diesem Ergebnis steht nicht die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2025 (4 StR 482\u002F24) entgegen, wonach es sich bei der Beauftragung von Subunternehmern, der Vermietung von Unterkünften für Arbeitnehmer sowie der Vermittlung eines Steuerberaters nicht um tatbestandsmäßige Beihilfehandlungen zu einem sich anschließenden Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt handeln soll, weil diese grundsätzlich neutralen Handlungen für den Haupttäter losgelöst von einer Straftat nach § 266a StGB im Rahmen einer nicht ausschließlich auf die Begehung von Straftaten gerichteten Rohbauunternehmertätigkeit „sinnvoll“ seien (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 StR 482\u002F24 Rn. 22). Der vorliegende Fall ist angesichts der dargelegten Umstände anders gelagert. \n\n16\\. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des 4. Strafsenats, die Tatbeiträge des Hilfeleistenden seien nach dem Kriterium der „Sinnhaftigkeit“ über die Förderung strafbaren Verhaltens hinaus zu bewerten bzw. aufzuspalten, aus folgenden Gründen nicht: \n\n17\\. (1) Zwar wird im Schrifttum vertreten, dass eine strafbare Beihilfe dann nicht vorliegen soll, wenn dem fördernden Beitrag eine eigenständige Bedeutung zukommt, die bereits für sich genommen für den Täter sinnvoll und nützlich ist (vgl. LK\u002FSchünemann\u002FGreco, StGB, 14. Aufl., § 27 Rn. 18; Meyer-Arndt wistra 1989, 281, 282 f., 287; Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2003, § 26 Rn. 224; ders. in Festschrift Stree\u002FWessels, 1993, S. 365, 379; ders. in Festschrift Miyazawa, 1995, S. 501, 513). Auch der Bundesgerichtshof hat das Kriterium der „Sinnhaftigkeit“ vereinzelt ergänzend zu den unter Ziffer II. 1\\. a) aa) dargelegten Maßstäben herangezogen (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 2001 - 4 StR 453\u002F00 Rn. 18, BGHR StGB § 27 Hilfeleisten 22; vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468\u002F12, BGHR StGB § 263 Vermögensschaden 80 Rn. 28 und vom 20. August 2024 - 5 StR 326\u002F23 Rn. 43). \n\n18\\. (2) Jedoch ist die Abgrenzung danach, ob der fördernde Beitrag für den Haupttäter auch unabhängig von seiner Straftat „sinnvoll“ ist, nur bedingt geeignet, strafbares von straflosem Verhalten abzugrenzen. Denn einerseits lassen die erbrachten Tatbeiträge mitunter verschiedene Nutzungen zu; andererseits spaltet die isolierte Betrachtung des Tatbeitrags einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich auf und entkleidet die Handlung ihres sozialen Kontexts (vgl. SK\u002FHoyer, StGB, 10. Aufl., § 27 Rn. 28; Amelung in Festschrift Grünwald, 1999, S. 9, 13; Haas in Matt\u002FRenzikowski, StGB, 2. Aufl., § 27 Rn. 13; Hartmann ZStW 2004, 585, 591; Niedermair ZStW 1995, 507, 517 f., 522 f., 529 ff., 543; Renzikowski in Maurach\u002FGössel\u002FZipf, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 2, 8. Aufl., § 52 Rn. 41 f.; Schall in Gedächtnisschrift Meurer, 2002, S. 103, 108; Weigend in Festschrift Nishihara, 1998, S. 197, 205). \n\n19\\. Es bedarf daher stets, wie aufgezeigt, einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453\u002F00, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22; Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112\u002F16 Rn. 29 und vom 7. Juli 2025 - 1 StR 484\u002F24 Rn. 4; Fischer\u002FAnstötz, StGB, 73. Aufl., § 27 Rn. 18), um strafbares von straflosem Verhalten abzugrenzen. Dabei muss einerseits der Gesamthintergrund der Hilfeleistung in den Blick genommen, andererseits darf die vorgenommene Handlung gerade nicht isoliert und ohne Berücksichtigung der äußeren Situation sowie der konkreten Kenntnisse des Hilfeleistenden beurteilt werden (vgl. Jäger wistra 2000, 344, 345). Denn der Charakter einer Handlung wird vornehmlich durch den Zweck bestimmt, dem sie dient (vgl. LK\u002FSchünemann\u002FGreco, StGB, 14. Aufl., § 27 Rn. 26; Kindhäuser in Festschrift Otto, 2007, S. 355, 361; Renzikowski in Maurach\u002FGössel\u002FZipf, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 2, 8. Aufl., § 52 Rn. 34; Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2003, § 26 Rn. 231). Letztlich kann Beihilfe zu einer vorsätzlichen Straftat in unterschiedlichster Form geleistet werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - 3 StR 515\u002F84 Rn. 14). \n\n20\\. (3) Der Bundesgerichtshof ist deshalb im Ergebnis in einer Vielzahl von Entscheidungen davon ausgegangen, dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob der fördernde Beitrag unabhängig von den strafbaren Handlungen des Haupttäters für diesen sinnvoll bleibt. Denn auch die Gehaltszahlung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - 5 StR 448\u002F01 Rn. 21, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 5), die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2014 - 1 StR 13\u002F14), die anwaltliche Vertretung gegenüber dem Finanzamt und anderen Behörden, die Erstellung von Musterformularen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112\u002F16 Rn. 29 ff.), der Verkauf und die Lieferung einer Maschine zur Produktion von Zigaretten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56\u002F17, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 35 Rn. 13 ff.) sowie der Erwerb von Verpackungsmaterialien und Rohtabak zur Herstellung von Zigaretten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2026 \\- 1 StR 414\u002F25 Rn. 2) bleiben losgelöst von der Förderung fremder Straftaten „sinnvoll“. \n\n21\\. b) Der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen des Angeklagten - jedenfalls zum Teil - zeitlich vor der Entstehung der durch die Haupttäter verletzten Pflichten zur Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bzw. zur Erklärung der Lohnsteuer lagen, steht der Annahme einer Beihilfe im Sinne des § 27 StGB nicht entgegen. Denn es ist ausreichend, dass ein Gehilfe die Haupttat im Vorbereitungsstadium unterstützt, solange die Teilnahmehandlung mit dem Willen und dem Bewusstsein geleistet wird, die Haupttat zu fördern (vgl. BGH, Urteile vom 26\\. April 1995 - 3 StR 30\u002F95 Rn. 13, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 9 und vom 1. August 2000 - 5 StR 624\u002F99, BGHSt 46, 107, 115; Beschluss vom 21. April 2020 - 4 StR 287\u002F19, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 37 Rn. 15; Jäger in Klein, AO, 19. Aufl., § 370 Rn. 217; anders offenbar Weidemann\u002FEbner ZfZ 2025, 94, 96; dahingehend bereits Amelung in Festschrift Grünwald, 1999, S. 9, 22, 29; Kindhäuser in Festschrift Otto, 2007, S. 355, 363; Meyer-Arndt wistra 1989, 281, 285; Niedermair ZStW 1995, 507, 527). Dies gilt selbst für einen Zeitpunkt, in dem der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48\u002F52, BGHSt 2, 344, 345 f.; Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49\u002F16, BGHSt 61, 252, 257 f. Rn. 17). \n\n22\\. 2\\. Die konkurrenzrechtliche Würdigung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n23\\. a) Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Von Tatmehrheit nach § 53 StGB ist auszugehen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt eine einheitliche Beihilfe im Sinne des § 52 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet. Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2022 - 1 StR 70\u002F22 unter 2. a) und vom 5. März 2026 - 1 StR 64\u002F26 Rn. 9; jeweils mwN). \n\n24\\. b) Gemessen an diesen Maßstäben liegt - anders als vom Landgericht angenommen - nicht in Bezug auf jede materiell-rechtliche Tat der Haupttäter auch ein selbständiger Fall der Beihilfe vor. Denn der Angeklagte förderte durch die monatlich erbrachten Hilfeleistungen durch eine Beihilfehandlung jeweils mehrere Haupttaten. \n\n25\\. So unterstützte er im Tatzeitraum nicht nur die monatlich begangenen Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB), sondern mit denselben Gehilfenbeiträgen auch die jährlich (2016), vierteljährlich (2018, 2019, 2020) bzw. monatlich (2019, 2020) begangenen Steuerhinterziehungen (Lohnsteuer) der Haupttäter. Mit Blick auf die Teilidentität der Ausführungshandlungen liegt daher jeweils nur ein Fall der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuerhinterziehung vor, soweit sich die Tatzeiträume überschneiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2022 - 1 StR 70\u002F22 unter 2. a) und vom 5. März 2026 - 1 StR 64\u002F26 Rn. 11; jeweils mwN). \n\n26\\. Der Angeklagte hat sich deshalb bezogen auf den Tatzeitraum 2016 (Fälle 1 bis 4 sowie Fall 55 der Urteilsgründe) sowie 2018 bis November 2020 (Fälle 15 bis 54 sowie 58 bis 82 der Urteilsgründe) wegen 18 Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar gemacht. Dabei liegen hinsichtlich der Fälle 1, 2, 3, 4 und 55 (2016), der Fälle 15, 16, 17 und 58 (zweites Quartal 2018), der Fälle 18, 19, 20 und 59 (drittes Quartal 2018), der Fälle 21, 22, 23 und 60 (viertes Quartal 2018), der Fälle 24, 25, 26, 61, 62 und 63 (erstes Quartal 2019), der Fälle 27 und 64 (April 2019), der Fälle 28 und 65 (Mai 2019), der Fälle 29 und 66 (Juni 2019), der Fälle 30 und 67 (Juli 2019), der Fälle 31 und 68 (August 2019), der Fälle 32 und 69 (September 2019), der Fälle 33 und 70 (Oktober 2019), der Fälle 34 und 71 (November 2019), der Fälle 35, 36, 37 und 72 (erstes Quartal 2020), der Fälle 38, 39, 40, 46, 47, 48, 49, 50, 73, 78, 79 und 80 (zweites Quartal 2020), der Fälle 41, 42, 43, 51, 52, 53, 54, 74, 75, 81 und 82 (drittes Quartal 2020), der Fälle 44 und 76 (Oktober 2020) sowie der Fälle 45 und 77 (November 2020) jeweils einheitliche Beihilfehandlungen vor, die zeitlich durch die sich mitunter über einen längeren Tatzeitraum erstreckenden Taten der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) bestimmt werden. Mit Blick auf den Tatzeitraum April 2017 bis September 2017 (Fälle 5 bis 10 der Urteilsgründe) ist der Angeklagte in sechs Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt schuldig. \n\n27\\. c) Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n28\\. 3\\. a) Die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 463\u002F25 Rn. 22 mwN). Dem folgend lässt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die jeweils höchste der durch das Landgericht festgesetzten Einzelstrafen bezogen auf die zu einem Fall der Beihilfe zusammengezogenen Taten bestehen (Fall 1: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 17: acht Monate Freiheitsstrafe; Fall 18: sechs Monate Freiheitsstrafe; Fall 21: sechs Monate Freiheitsstrafe; Fall 26: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 27: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 28: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 29: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 30: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 31: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 32: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 33: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 34: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 37: sechs Monate Freiheitsstrafe; Fall 38: sechs Monate Freiheitsstrafe; Fall 44: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 45: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 51: vier Monate Freiheitsstrafe) und hebt die in den aus der Beschlussformel ersichtlichen Fällen festgesetzten Einzelstrafen auf; diese entfallen. \n\n29\\. b) Zwar hat das Landgericht für die Fälle 15 und 16 der Urteilsgründe versehentlich keine Einzelstrafen festgesetzt. Der vom Generalbundesanwalt angeregten Festsetzung derselben durch den Senat bedurfte es indes nicht. Denn die diesen Fällen zugrundeliegende Beihilfehandlung des Angeklagten bezog sich jeweils auf die zu einem Fall der Beihilfe zusammengezogenen Fälle 15, 16, 17 und 58 der Urteilsgründe. Der Senat lässt insoweit die vom Landgericht für Fall 17 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten bestehen. \n\n30\\. c) Soweit das Landgericht auch für Fall 10 der Urteilsgründe keine Einzelstrafe festgesetzt hat, holt der Senat dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO - wie vom Generalbundesanwalt angeregt - nach. Er verhängt insoweit, um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten. In vergleichbaren Fällen hat das Landgericht jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten erkannt. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2010 - 4 StR 433\u002F10 Rn. 2 und vom 26. Februar 2014 - 1 StR 6\u002F14 Rn. 3). \n\n31\\. d) Schließlich ist die für Fall 56 der Urteilsgründe (versehentlich) festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten aufzuheben, weil das Landgericht den Angeklagten insoweit freigesprochen hat (UA S. 179). \n\n32\\. e) Der Wegfall der genannten Einzelstrafen lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Denn es ist - auch vor dem Hintergrund der insgesamt milden Strafzumessung, der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten und dessen Hafterfahrung - auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung und Wegfall der für Fall 56 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als geschehen verhängt hätte. \n\n33\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. \n\nJäger Fischer Ri'inBGH Wimmerist urlaubsbedingtgehindert zusignieren. Jäger Leplow Allgayer","BGH, 19.03.2026, 1 StR 618\u002F25","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-10T22:05:48.343Z",{"id":56,"ecli":57,"slug":58,"caseNumber":59,"courtId":5,"decisionDate":60,"fullText":61,"summary":62,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":60,"parsedAt":63,"updatedAt":64},"2830","ECLI:DE:NEURIS:KORE605522026","ecli-de-neuris-kore605522026","1 StR 64\u002F26","2026-03-05T00:00:00.000Z","#  BGH, 05.03.2026, 1 StR 64\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. September 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie sechs Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und drei Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch in den in den nachfolgend genannten Fällen der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen aufgehoben:\n\nII. 2. Ziffern 170 bis 191, II. 3. Ziffern 195 bis 204, II. 3. Ziffern 208 und 209, II. 3. Ziffern 215 bis 218; diese entfallen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 24 Fällen und Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. \n\n2\\. Das Landgericht hat - sofern für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. a) Der zwischenzeitlich rechtskräftig Verurteilte N. führte faktisch ein Geflecht von Unternehmen auf dem Geschäftsgebiet der Paketzustellung, zu dem unter anderem die G. GmbH gehörte. Wie in den anderen durch ihn geleiteten Unternehmen zahlte er auch den bei der G. GmbH beschäftigten Arbeitnehmern einen Teil ihres Lohnes „schwarz“ aus. Er ließ seine Mitarbeiter in den Monaten Juli 2014 bis November 2016 mit einem deutlich geringeren als tatsächlich entrichteten Lohn zur Sozialversicherung anmelden (Fälle II. 2. Ziffern 170 bis 194 der Urteilsgründe) und führte im dritten und vierten Quartal 2014, im ersten bis vierten Quartal 2015, im ersten Quartal 2016 sowie in den Monaten April 2016 bis Juni 2016 entsprechend weniger als die tatsächlich zu entrichtende Lohnsteuer ab (Fälle II. 3. Ziffern 195 bis 204 der Urteilsgründe). Die Schwarzlohnzahlungen wurden durch den Erwerb von sogenannten Abdeckrechnungen verschleiert, denen keine Leistungen der Rechnungsteller zugrunde lagen. Die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer machte N. in den Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Besteuerungszeiträume 2014 und 2015 sowie in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 2016 bis August 2016 als Vorsteuer geltend, obwohl er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war (Fälle II. 3. Ziffern 205 bis 214 der Urteilsgründe). Ferner gab er entgegen der ihm bekannten Verpflichtung hierzu für die GLO GmbH betreffend die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 weder Gewerbe- noch Körperschaftsteuererklärungen ab (Fälle II. 3. Ziffern 215 bis 218 der Urteilsgründe). \n\n4\\. Hierdurch entstand den Sozialversicherungsträgern ein Beitragsschaden in Höhe von mindestens 266.906,38 Euro. Ferner wurden Steuern in Höhe von insgesamt mindestens 652.477,72 Euro verkürzt. \n\n5\\. Der Angeklagte, der als Vorarbeiter bei der G. GmbH angestellt war, unterstützte die Taten des N., indem er - neben weiteren organisatorischen Aufgaben im Depot - den Arbeitnehmern den ihnen gewährten Schwarzlohn monatlich in bar aushändigte. Er nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass N. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nicht in voller Höhe abführen und dieser weder Gewerbe- noch Körperschaftsteuererklärungen abgeben werde. Er rechnete ferner mit der Möglichkeit, dass das System durch die Einbuchung von Scheinrechnungen verschleiert und N. hieraus unberechtigt Vorsteuer ziehen werde. Auch dies nahm er ebenso wie den Umstand, dass er die Taten des N. mit seiner Tätigkeit bei der G. GmbH, insbesondere der Auszahlung der Schwarzlöhne, unterstützte, billigend in Kauf. \n\n6\\. b) Der Angeklagte führte darüber hinaus das Einzelunternehmen „K.\", unter dem er an die G. GmbH und andere Unternehmen Abdeckrechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen stellte. Trotz der ihm bekannten Verpflichtung, die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zu erklären, unterließ er es, für den Besteuerungszeitraum 2014 eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben; in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2015 wie auch in den Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste bis dritte Quartal 2016 erklärte er die in den genannten Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht (Fälle II. 4. Ziffern 253 bis 257 der Urteilsgründe). Hierdurch entstand ein Steuerschaden in Höhe von insgesamt 98.461,31 Euro, der zwischenzeitlich durch den Angeklagten ausgeglichen wurde. \n\n7\\. 2\\. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen (Fälle II. 4. der Urteilsgründe), Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 24 Fällen (Fälle II. 3. der Urteilsgründe) und Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 25 Fällen (Fälle II. 2. der Urteilsgründe; § 370 Abs. 1 AO, § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 27 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es ist in seiner konkurrenzrechtlichen Würdigung hinsichtlich der Fälle II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe davon ausgegangen, dass in Bezug auf jede rechtlich selbständige Tat des Haupttäters auch ein Fall der Beihilfe vorliegt. II. \n\n8\\. Die materiell-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zu den Fällen II. 4. der Urteilsgründe keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Auch die Fälle II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe halten im Wesentlichen revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Lediglich die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft. \n\n9\\. 1\\. a) Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen ist von einer Beihilfe im Sinne des § 27 StGB auszugehen, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet. Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2022 - 1 StR 70\u002F22 unter 2. a); vom 12. Januar 2022 - 1 StR 436\u002F21 Rn. 10; vom 21. April 2020 - 1 StR 486\u002F19 Rn. 7 und vom 4. März 2008 - 5 StR 594\u002F07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2 Rn. 3; je mwN). \n\n10\\. b) Gemessen an diesen Maßstäben liegt - anders als vom Landgericht angenommen - nicht in Bezug auf jede materiell-rechtlich selbständige Tat des Haupttäters auch ein Fall der Beihilfe vor. Denn der Angeklagte förderte durch die monatlich erbrachten Hilfeleistungen (Auszahlung von Löhnen und anderen organisatorischen Aufgaben) durch eine Beihilfehandlung jeweils mehrere Haupttaten des N.. \n\n11\\. So unterstützte er in den Jahren 2014 und 2015 nicht nur die monatlich begangenen Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB), sondern mit denselben Gehilfenbeiträgen auch die vierteljährlich (Lohnsteuer) bzw. jährlich (Umsatzsteuerjahreserklärung, unterlassene Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuererklärungen) begangenen Steuerhinterziehungen. Mit Blick auf die Tatidentität der Ausführungshandlungen liegt daher pro Kalenderjahr jeweils nur ein Fall der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuerhinterziehung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 1 StR 70\u002F22 unter 2. b). \n\n12\\. Im Jahr 2016 wurden mit Ausnahme der Verkürzung von Lohnsteuer - insoweit gab N. für die Monate Januar 2016 bis März 2016 nur eine Quartalserklärung ab - sämtliche Haupttaten monatlich begangen. Der Angeklagte hat sich deshalb bezogen auf den Tatzeitraum Januar 2016 bis August 2016 wegen sechs Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuerhinterziehung (Lohn- und Umsatzsteuer) strafbar gemacht, bezogen auf den Tatzeitraum September 2016 bis November 2016 wegen drei Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. \n\n13\\. c) Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Schuldsprüche selbst ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der im Wesentlichen geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n14\\. 2\\. Die abweichende konkurrenzrechtliche Würdigung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - 1 StR 101\u002F24 Rn. 9; Beschlüsse vom 8. Februar 2024 - 6 StR 600\u002F23 Rn. 4; vom 4. Januar 2024 - 5 StR 497\u002F23 Rn. 8 und vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120\u002F23 Rn. 19; je mwN). Dem folgend lässt der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die jeweils höchste der durch das Landgericht festgesetzten Einzelstrafen bezogen auf die zu einem Fall der Beihilfe zusammengezogenen Taten (2014: vier Monate, Fall II. 3. Ziffer 205; 2015: sechs Monate, Fall II. 3. Ziffer 206; erstes Quartal 2016: drei Monate, Fall II. 3. Ziffer 207; April 2016 bis August 2016: jeweils drei Monate; Fälle II. 3 Ziffern 210 bis 214; September 2016 bis November 2016: jeweils 50 Tagessätze zu je 10 Euro, Fälle II. 2. Ziffern 192 bis 194 der Urteilsgründe) bestehen und hebt die in den Fällen II. 2. Ziffern 170 bis 191, II. 3. Ziffern 195 bis 204, II. 3. Ziffern 208 und 209, II. 3. Ziffern 215 bis 218 der Urteilsgründe jeweils festgesetzten Einzelstrafen auf; diese entfallen. Der Wegfall der genannten Einzelstrafen lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Denn es ist - auch vor dem Hintergrund der insgesamt milden Strafzumessung und den weiteren für die von der abweichenden konkurrenzrechtlichen Würdigung unberührt bleibenden Strafen aus den Fällen II. 4. der Urteilsgründe, darunter eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten - auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als geschehen verhängt hätte. \n\n15\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten. \n\nJäger Fischer Wimmer Allgayer Welnhofer-Zeitler","BGH, 05.03.2026, 1 StR 64\u002F26","2026-07-08T22:26:15.396Z","2026-07-10T22:06:03.301Z",{"id":66,"ecli":67,"slug":68,"caseNumber":69,"courtId":5,"decisionDate":70,"fullText":71,"summary":72,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":63,"updatedAt":73},"2853","ECLI:DE:NEURIS:KORE625052026","ecli-de-neuris-kore625052026","1 StR 388\u002F25","2026-03-04T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 4. März 2026 - 1 StR 388\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten R. s.r.o. wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. März 2025, soweit es diese beiden Beschwerdeführer und die Einziehungsbeteiligte J. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; insoweit entfällt die Einziehung. In diesem Umfang hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens, soweit es die beiden Beschwerdeführer betrifft, und die diesen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; die jeweils in der Revisionsinstanz entstandene Gerichtsgebühr entfällt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.089.816,86 € angeordnet, davon gesamtschuldnerisch mit der ebenfalls revidierenden Einziehungsbeteiligten R. s.r.o. in Höhe von 910.702 € und mit der nicht revidierenden Einziehungsbeteiligten J. in Höhe von 571.620 €. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet, hat ebenso wie die Revision der Einziehungsbeteiligten R. s.r.o. mit der Sachrüge zur Einziehungsanordnung Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), der auf die Einziehungsbeteiligte J. zu erstrecken ist (§ 357 Satz 1 StPO entsprechend). Zum Schuld- und Strafausspruch erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten hingegen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarten der gesondert Verfolgte G. und der Angeklagte Ende April 2020 während der Corona-Epidemie, Kaufverträge über die Lieferung von OP- und FFP2-Masken, die der Angeklagte bereits im Namen der tschechischen P. s.r.o. mit in Deutschland ansässigen Unternehmen abgeschlossen hatte, sowie weitere Maskengeschäfte nunmehr über die L. GmbH abzuwickeln. Die Geschäftsleitungen der sogenannten „Open-House-Unternehmen“, die den Zuschlag vom Bundesministerium für Gesundheit im „Open-House-Verfahren“ erhalten hatten bzw. solche Firmen belieferten, waren damit einverstanden, dass der Angeklagte die für diese Abnehmerinnen bestimmten Rechnungen im Namen der L. GmbH ausstellte. Geschäftsführer der L. GmbH mit damaligem Sitz in B. war der nicht revidierende Mitangeklagte O., der den Angeklagten und G. gewähren ließ. G. wies den Mitangeklagten O. an, die Ausgangsrechnungen zu schreiben. Alleingesellschafterin der L. GmbH war die niederländische O. Holding B.V., an der wiederum allein der Mitangeklagte O. beteiligt war. Der Angeklagte trat im Namen der P. s.r.o. am 10. Juni 2020 deren Kaufpreisforderungen gegen ein Open-House-Unternehmen, die M.GmbH, in Höhe von 3,3 Millionen € an die L. GmbH ab. \n\n3\\. Um die aus den Maskengeschäften mit ihren erheblichen Gewinnspannen resultierenden Umsatzsteuerzahllasten der L. GmbH mittels Verrechnung mit unberechtigten Vorsteuerabzugsbeträgen zu verringern, beschlossen die beiden Angeklagten und G., die innergemeinschaftlichen Erwerbe zu verschweigen und stattdessen nicht leistungshinterlegte Eingangsrechnungen des Einzelunternehmens T. . e.K. aus K. zu verbuchen. Den derart durch das Einbehalten der von den Open-House-Unternehmen gezahlten Umsatzsteuerbeträge vergrößerten Gewinn wollten G. und der Angeklagte, der vor allem auch die von ihm bereits in die Lieferungen von Masken investierten 3,3 Millionen € refinanziert wissen wollte, unter sich aufteilen. Gemäß diesem Tatplan machte der Mitangeklagte O. in der am 9. Juli 2020 für den Monat Mai 2020 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung unberechtigt die Vorsteuer aus neun „Servicerechnungen“ der T. e.K. mit einem Gesamtbetrag von 4.605.539,46 € geltend, desgleichen in der am 10. August 2020 für den Monat Juni 2020 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung die Vorsteuer aus vier „Servicerechnungen“ mit einem Gesamtbetrag von 505.106,60 €. Dadurch verringerte sich die Umsatzsteuerzahllast der L. GmbH auf 4.022,20 € (Mai 2020) bzw. 3.854,95 € (August 2020). Am 23. September 2020 gab der Mitangeklagte O., der sich nachträglich aus den Maskengeschäften lösen wollte, eine geänderte Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 2020 ab, in welcher er nunmehr keine Vorsteuern aus den Servicerechnungen geltend machte. Stattdessen lagen der Vor-anmeldung „Gutschriften“ der L. GmbH zugrunde, mit denen die Lieferungen an die Open-House-Unternehmen angeblich rückgängig gemacht werden sollten. \n\n4\\. Der Angeklagte verlangte am 3. August 2020 von dem Geschäftsführer eines Open-House-Unternehmens, der F. UG, einen Teil des der L. GmbH aus den Maskengeschäften geschuldeten Kaufpreises in Höhe von 493.608,40 € an die F. GmbH zu überweisen; dem kam der Geschäftsführer A. nach. Von dort ließ der gesondert Verfolgte Dr. K., der die F. GmbH leitete, ebenfalls auf Veranlassung des Angeklagten 492.600,40 € an die slowakische H. s.r.o. überweisen, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund bestand. Von diesen Zahlungsvorgängen erfuhr der Mitangeklagte O. erst aus den Strafakten; er genehmigte die Anweisung des Angeklagten nicht. Ob G. von den Anweisungen Kenntnis hatte und ihnen stillschweigend zustimmte, hat das Landgericht nicht festgestellt (vgl. insbesondere UA S. 179 letzter Absatz). \n\n5\\. Da es dem Angeklagten nicht gelang, dass die L. GmbH die Kaufpreisforderungen gegenüber der M. GmbH an die von ihm geleitete und in der Slowakei ansässige A. s.r.o. abtrat, entschloss er sich, auf anderem Weg weiteren Profit aus den Maskenlieferungen zu ziehen und dabei G. zu umgehen (UA S. 63 vierter Absatz von oben, S. 84 letzter Absatz, S. 185 zweiter Absatz von unten). Der Angeklagte wies daher an verschiedenen Tagen im März 2023 eine Mitarbeiterin der G. GmbH, eines weiteren Open-House-Unternehmens, an, Teile des der L. GmbH geschuldeten Kaufpreises an von ihm bestimmte Gesellschaften zu überweisen, und zwar insgesamt 910.702 € an die A. s.r.o. und 571.620 € an die in Portugal ansässige J. sowie 514.000 € an das Handelshaus e.K., 303.298,60 € an eine Firma „P“ und 296.587,86 € an einen unbekannten Empfänger. Dies beruhte wiederum auf einer Absprache mit Dr. K., der ebenfalls die Geschicke der G. GmbH bestimmte. Wieso Dr. K. die Anweisungen des Angeklagten befolgen ließ, ohne dass die von ihm vertretene Abnehmerin von ihren Kaufpreisverbindlichkeiten gegenüber der L. GmbH befreit werden würde, hat das Landgericht nicht aufklären können. Jedenfalls lag den Überweisungen kein Rechtsgrund zugrunde. Teilweise wurden hierfür Scheinrechnungen eingereicht (J.; Handelshaus e.K.), in einem anderen Fall (A. s.r.o.) wurde eine fingierte Vereinbarung („loan agreement“) angeführt. Der Angeklagte benachrichtigte weder den Mitangeklagten O. noch G. von den Überweisungen. O. genehmigte auch diese Anweisungen des Angeklagten nicht. Die A. s.r.o. wurde, nachdem der Angeklagte und seine Ehefrau ihre Anteile im Juni 2024 veräußert hatten, in R. s.r.o. umfirmiert. Den weiteren Verbleib der Gelder hat das Landgericht nicht feststellen können. \n\n6\\. 2\\. Die Einziehungsanordnung zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht auf § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB (Tatlohn) gestützt, die zu Lasten der beiden Einziehungsbeteiligten auf § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 73c Satz 1 StGB. Der Angeklagte habe durch seine beherrschende Stellung „Verfügungsmacht“ auch über die Kaufpreisforderungen erlangt, deren Inhaberin die L. GmbH war (insbesondere UA S. 208); zu den einzelnen Zahlungsanweisungen habe er sich aufgrund der mit G. getroffenen Tatlohnabrede ermächtigt gefühlt. Zugleich habe der Angeklagte die zunächst von ihm vereinnahmten Vermögensvorteile infolge der Kontengutschriften auf die A. s.r.o. und die J. verschoben. \n\n7\\. 3\\. Im Zwischenverfahren hat das Landgericht die Verfolgung der unter Ziffer 3.3. der Anklage vom 2. August 2024 dem Angeklagten vorgeworfenen Geldwäschetaten (§ 261 Abs. 7 StGB) abgetrennt; darunter ist der überwiegende Teil der Anweisungen des Angeklagten aus dem März 2023, und zwar diejenigen, aufgrund derer die G. GmbH an die A. s.r.o., die J. und das Handelshaus insgesamt 1.810.737 € zahlte. Dabei geht die Anklage davon aus, dass diese Beträge die „Tatbeute“ des Angeklagten „für die Umsatzsteuerhinterziehungen“ gewesen seien und die Überweisungen auf die Firmenkonten nur dazu dienten, „die rechtswidrige Herkunft der Gelder zu verschleiern“. II. \n\n8\\. 1\\. Die Einziehungsanordnungen erweisen sich zu Lasten des Angeklagten und der beiden Einziehungsbeteiligten als durchgreifend rechtsfehlerhaft. \n\n9\\. a) Soweit das Landgericht diese mit den Anweisungen des Angeklagten aus dem März 2023 begründet hat, haben sie bereits deswegen keinen Bestand, weil sie nicht auf der mit G. getroffenen Tatlohnabrede (§ 73 Satz 1 Alternative 2 StGB) beruhen. \n\n10\\. aa) „Für die Tat“ ist etwas erlangt, wenn der Vermögensvorteil das Entgelt oder Lohn für eine angeklagte und tatrichterlich festgestellte Straftat ist. Als Tatlohn sind die Vermögenswerte erworben, die dem Täter oder Teilnehmer auf der Grundlage einer Unrechtsvereinbarung als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun gewährt werden, also nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen. Gleichgültig ist, ob der Zuwendende das Entgelt vor oder erst nach der Tat leistet; der Tatbeteiligte darf es nur nicht gelegentlich einer Straftat erlangen. Maßgeblich für die Annahme einer Gegenleistung ist ihr synallagmatischer Charakter (BGH, Urteile vom 8. Juli 2025 - 1 StR 58\u002F24 Rn. 19 und vom 27. November 2024 - 1 StR 473\u002F23 Rn. 7; jeweils mwN). Es ist ferner nicht erforderlich, dass andere natürliche Personen dem Einziehungsbetroffenen den Vermögensvorteil für seine Tatbeteiligung zuwenden. Auch juristische Personen oder (teil-)rechtsfähige Personengesellschaften können als Leistende zwischengeschaltet werden. Die Eigenmächtigkeit eines Einbehalts unterbricht indes den Kausal- und Zurechnungszusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2023 - 1 StR 57\u002F23 Rn. 29; Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 1 StR 376\u002F22 Rn. 9 und vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133\u002F21 Rn. 8). \n\n11\\. bb) In die allein mit G. erzielte Vereinbarung über die Entlohnung des Angeklagten als Gegenleistung für dessen Tatbeiträge war Dr. K. nicht eingebunden. Dieser leitete faktisch zwei Abnehmerinnen der L. GmbH, war aber an den beiden verfahrensgegenständlichen Taten, der Abgabe der beiden unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen infolge der eingebuchten Eingangsscheinrechnungen, nicht beteiligt. Dem Urteil ist nicht einmal zu entnehmen, dass Dr. K. hiervon wusste. Seinen Mittäter G. umging der Angeklagte mit seinen Anweisungen im März 2023. \n\n12\\. cc) Die Geldzuflüsse könnten den prozessualen Taten (§ 264 Abs. 1 StPO) zuzuordnen sein, die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Selbstgeldwäsche noch beim Landgericht anhängig sind (vgl. auch die Ausführungen auf UA S. 209 zur erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB und dazu BGH, Beschluss vom 10. Juni 2025 - 1 StR 92\u002F25 Rn. 5 f. mN sowie die Erörterungen zu § 261 Abs. 10 StGB nF). Dabei drängt sich indes die Frage auf, wieso die aus dem Vermögen der G. GmbH überwiesenen Buchgelder aus Straftaten herrühren sollen (§ 261 Abs. 1 StGB). Gegebenenfalls ist aufzuklären, ob Dr. K. Untreuetaten (§ 266 Abs. 1 StGB) zu Lasten der G. GmbH beging, die offensichtlich infolge O's Zustimmungsverweigerung nicht von ihren Kaufpreisverbindlichkeiten gegenüber der L. GmbH befreit wurde (vgl. § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1, 2 Satz 1 erste Variante BGB). An diesen Untreuetaten könnte sich der Angeklagte beteiligt haben. \n\n13\\. dd) Die Einziehungsanordnungen haben damit zu entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Entsprechend § 357 Satz 1 StPO ist dies auf die nichtrevidierende J. zu erstrecken, da die Anordnung auf demselben Rechtsmangel, der fehlerhaften Zuordnung der Abschöpfung zu den beiden gegenständlichen Steuerstraftaten, beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2024 - 3 StR 373\u002F21 Rn. 50; Urteil vom 6. März 2024 - 1 StR 308\u002F23 Rn. 27; jeweils mwN). Nicht betroffen ist hingegen die L. GmbH, zu deren Lasten das Landgericht rechtsfehlerfrei die Ersparnis der Umsatzsteuer mit einem Gesamtbetrag von 5.110.646 € eingezogen hat (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 [„durch“], § 73c Satz 1 StGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 - 1 StR 132\u002F25 Rn. 9 mwN; st. Rspr.). \n\n14\\. b) Zudem erlangte der Angeklagte durch seine Zahlungsanweisungen keinen abschöpfbaren Vermögensvorteil, was in Bezug auf die Einziehungsbeteiligten dazu führt, dass die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB nicht vorliegen, mithin auch gegen diese eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht in Betracht kommt. Ob G. wenigstens mit der ersten Anweisung des Angeklagten vom 3. August 2020 einverstanden war, bedarf daher nicht der abschließenden Aufklärung. \n\n15\\. 2\\. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift der Europäischen Staatsanwaltschaft unbegründet. Ergänzend ist auszuführen: \n\n16\\. a) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe sich im Urteil zu in einem Ablehnungsbeschluss für erwiesen gehaltene Tatsachen in Widerspruch gesetzt (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO), bleibt insgesamt ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Verurteilung nicht zugrunde gelegt, der Angeklagte habe dem nichtrevidierenden Mitangeklagten O. bei Erstellen der Jahresabschlüsse der L. GmbH und deren Steuererklärungen zugearbeitet. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Urteilspassage besagt wie die Urteilsgründe insgesamt, dass der Angeklagte für die Belieferung der Open-House-Unternehmen und für die Aushändigung der zugehörigen Ausgangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis verantwortlich war, deren Verbuchung aber gemäß dem arbeitsteiligen Vorgehen allein dem Mitangeklagten O. oblag. Eine direkte Mitwirkung des Angeklagten am Jahresabschluss für das Jahr 2020 und an den Steuererklärungen der L. GmbH ist darin nicht zu sehen. \n\n17\\. b) In sachlich-rechtlicher Hinsicht erweist sich das Aburteilen der Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz Variante 3, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1 AO; § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG; § 53 StGB) auch unter dem materiell-rechtlichen Vorrang, grundsätzlich die Umsatzsteuerjahreserklärung als Haupttat vor den Umsatzsteuervoranmeldungen als mitbestrafte Vortaten zu verfolgen (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 387\u002F25 Rn. 28, 17 [zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt]), als rechtsfehlerfrei. \n\n18\\. aa) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass für die L. GmbH keine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Kalenderjahr 2020 abgegeben wurde. Denn das Landgericht hat sich eingehend mit der geänderten Umsatzsteuervoranmeldung vom 23\\. September 2020 auseinandergesetzt, der bereits deswegen keine strafbefreiende Wirkung gemäß § 371 Abs. 2a Satz 1 AO zukommt, weil sie ihrerseits auf unrichtigen Angaben über die Ausgangsumsätze fußte. Die Lieferungen an die Open-House-Unternehmen wurden nicht rückgängig gemacht; die L. GmbH hatte weiterhin die Umsatzsteuer aus ihren Ausgangsrechnungen zu erklären. Aus dieser erschöpfenden Erörterung ist zu schließen, dass keine weiteren für die Monate Mai und Juni 2020 relevanten Umsatzsteuererklärungen mehr abgegeben wurden. \n\n19\\. bb) Gegenüber der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) erweist sich die Steuerverkürzung durch Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) in der Kon-stellation „Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung“ regelmäßig als gewichtiger. Der Senat hatte über diese Fallgestaltung bislang nicht unter dem Gesichtspunkt mitbestrafte Vortaten\u002FHaupttat zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536\u002F16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25 Rn. 50 ff.; Beschlüsse vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 387\u002F25 Rn. 16 ff.; vom 15. Dezember 2021 \\- 1 StR 362\u002F21 Rn. 6; vom 25. Juli 2019 - 1 StR 556\u002F18 Rn. 5 und vom 25. Oktober 2018 \\- 1 StR 7\u002F18, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 27 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 297\u002F21 unter 2.: Zustimmung jeweils nur zu den Umsatzsteuervoranmeldungen, nicht aber zur Umsatzsteuerjahreserklärung). Gegenüber der bereits durch monatlich oder quartalsweise abgegebene Falscherklärungen bewirkten Steuerhinterziehung reduziert sich der Unrechtsgehalt der anschließenden Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung der Sache nach letztlich auf den Vorwurf, mit diesem Unterlassen nicht zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt zu sein. \n\n20\\. Dies gilt erst recht, wenn der Unternehmer in den Voranmeldungen unberechtigt Vorsteuern geltend macht, um entweder seine Umsatzsteuerzahllast zu verringern oder gar sich ein Vorsteuerguthaben zu erschleichen. In sogenannten „Umsatzsteuerkarussell- oder -betrugsfällen“, mit denen sich die Tatbeteiligten über Umsatzsteuervoranmeldungen unberechtigt Vorsteuerüberhänge auszahlen lassen („Griff in die Finanzkasse“), die dann innerhalb der Tätergruppierung verteilt werden, wird bereits dadurch der Steuerschaden verwirklicht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 - 1 StR 482\u002F24; vom 16. Mai 2023 - 1 StR 472\u002F22; vom 19. April 2023 - 1 StR 14\u002F23 und vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75\u002F19). In einer solchen Konstellation ist die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung nicht als Durchgangsstadium anzusehen, um erst mit dem Unterlassen der Abgabe der Jahreserklärung die Umsatzsteuer auf Dauer zu hinterziehen (vgl. dazu im Verhältnis Abgabe der Voranmeldungen und Abgabe der Jahreserklärung BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536\u002F16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25 Rn. 52). Dieses Unrecht wird - ungeachtet der Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben - nicht erschöpfend vom Vorwurf der Nichtabgabe der Jahreserklärung erfasst. Denn es besteht keine strafbewehrte Pflicht, in den Voranmeldungen zu Unrecht gezogene Vorsteuer gerade mit der Jahreserklärung zu berichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2025 - 1 StR 132\u002F25 Rn. 5; vom 10. Juli 2024 - 1 StR 33\u002F24 Rn. 3 und vom 19. April 2023 - 1 StR 14\u002F23 Rn. 9 mwN). Der Vorwurf der wiederholten Nichterklärung kann sich nur auf das Verschweigen von erzielten Umsatzsteuern auf der Ausgangsseite (§ 16 Abs. 1 UStG) beziehen, die der Unternehmer auch nicht mit einer Jahreserklärung offenlegt. Nach alledem ist das Unterlassen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung als mitbestrafte Nachtat der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen einzuordnen und erst dann zu ahnden, wenn diese nicht mehr verfolgt werden können. \n\n21\\. cc) Dies zugrunde gelegt liegt auch hier das Schwergewicht des Unrechts auf der Abgabe der beiden unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen. Dem Angeklagten und G. kam es darauf an, kurzfristig die Liquidität der L. GmbH zu Beginn der Corona-Krise zu erhöhen und abzuschöpfen. Letztendlich wäre der Angeklagte ohnehin nur beschwert, wenn ihm das Landgericht zusätzlich die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung zur Last gelegt hätte. \n\nJäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler","BGH, Beschluss vom 4. März 2026 - 1 StR 388\u002F25","2026-07-10T22:06:05.494Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":78,"courtId":5,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":83},"2879","ECLI:DE:NEURIS:KORE610312026","ecli-de-neuris-kore610312026","1 StR 428\u002F25","2026-03-03T00:00:00.000Z","#  BGH, 03.03.2026, 1 StR 428\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Februar 2025 zu Tatziffer 18 der Urteilsgründe (Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2021) aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 14 Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen Abgabenhinterziehung in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Zur Tatziffer 18 der Urteilsgründe hat das Landgericht nicht bedacht, dass die Strafbewehrung der Pflicht des Angeklagten als Einzelkaufmann, bis zum Ablauf des 31\\. Oktober 2022 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für den Besteuerungszeitraum 2021 abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz Variante 3 AO; § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG; Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a EGAO), wegen des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung (§ 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO) aufgehoben war. \n\n3\\. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde das Steuerstrafverfahren am 11. August 2021 auf den Vorwurf der Verkürzung von Umsatzsteuer durch den Angeklagten für das 1. Quartal 2021 und am 23. September 2021 für das 2. Quartal 2021 erweitert. Bei der Durchsuchung am 13. Oktober 2021 gab die Ermittlungsbehörde dem Angeklagten, der für die Erstellung seiner Erklärungen keinen Steuerberater beauftragte, entsprechend dem damaligen Sachstand die bis dahin verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe einschließlich der vorgenannten bekannt (UA S. 140). \n\n4\\. b) Das dem Angeklagten eröffnete Steuerstrafverfahren betraf demnach Zeiträume, auf die sich die Pflicht aus § 149 Abs. 2 Satz 1 AO, Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a EGAO, § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG erstreckte. Die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung war deshalb in strafrechtlicher Hinsicht aufgehoben. Andernfalls würde man vom Angeklagten verlangen, mit der Jahreserklärung 2021 seine Ausgangsumsätze für die ersten beiden Quartale 2021 im Nachhinein vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären und auf diese Weise zur Aufklärung der beiden ihm bereits zur Last gelegten Steuerstraftaten beitragen zu müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 1 StR 643\u002F17 Rn. 6 und vom 10. August 2017 - 1 StR 573\u002F16 Rn. 18; jeweils mwN; grundlegend BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 587\u002F00, BGHSt 47, 8, 12 ff.). An dieser Überschneidung von Voranmeldungszeiträumen mit dem gesamten Besteuerungszeitraum und der damit zusammenhängenden Anwendung des nemo-tenetur-Grundsatzes hat sich durch die neue Rechtsprechung des Senats, wonach Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende Umsatzsteuerjahreserklärung unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO sind (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 387\u002F25 Rn. 22 ff., 28 aE [zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt]), nichts geändert. \n\n5\\. c) Die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2021 sind nicht im Anklagesatz enthalten, sodass eine Verurteilung wegen deren unrichtiger oder unterlassener Abgabe ausscheidet. Damit ist die Sache insoweit entscheidungsreif und der Angeklagte vom Tatvorwurf der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 aus rechtlichen Gründen freizusprechen (§ 354 Abs. 1 erste Variante StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 587\u002F00 Rn. 24, BGHSt 47, 8, 12). \n\n6\\. 2\\. Der Wegfall der zugehörigen Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten lässt den Gesamtstrafausspruch unberührt. Es ist bei einer Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie der Vielzahl der weiteren Einzelstrafen auszuschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. \n\nJäger Wimmer Leplow Ri´inBGH Dr. Allgayer und Ri´inBGH Welnhofer-Zeitlersind urlaubsbedingt gehindert zu signieren. Jäger","BGH, 03.03.2026, 1 StR 428\u002F25","2026-07-08T22:26:46.316Z","2026-07-10T22:06:07.613Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":5,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":93},"3048","ECLI:DE:NEURIS:KORE645012026","ecli-de-neuris-kore645012026","1 StR 312\u002F25","2026-02-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.02.2026, 1 StR 312\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Februar 2025 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III. 6\\. d) 1. bis III.6. d) 4. der Urteilsgründe jeweils wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner zunächst unbeschränkt geführten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Er hat das Rechtsmittel auf die Verurteilung in den Fällen III. 6. d) 1. bis III. 6. d) 4. der Urteilsgründe beschränkt, nachdem der Senat auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit des Rechtsmittels im Übrigen hingewiesen hatte. \n\n2\\. 1\\. Die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und mit Zustimmung des Angeklagten erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen Hinterziehung von Einkommensteuer 2017 bis 2020 (Fälle III. 6. d) 1. bis III. 6. d) 4. der Urteilsgründe) und die jeweils verhängten Einzelstrafen ist eine wirksame Teilrücknahme (§ 302 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten wegen weiterer 75 Fälle der Steuerhinterziehung und die für diese Taten verhängten Einzelstrafen sind damit rechtskräftig. Hingegen umfasst die Beschränkung nicht den Gesamtstrafausspruch (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 2 StR 3\u002F23 Rn. 10). \n\n3\\. 2\\. Hinsichtlich der Fälle III. 6. d) 1. bis 4. der Urteilsgründe (Einkommensteuer 2017 bis 2020) wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. Februar 2026 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. \n\n4\\. Das Landgericht hat zu diesen Taten festgestellt, dass der Angeklagte für fünf Gesellschaften, deren Umsätze manipuliert wurden, verantwortlich war und sie faktisch führte (UA S. 20). Zu der Frage, ob er an ihnen auch zivilrechtlich beteiligt war oder ihm Gesellschaftsanteile als wirtschaftlichem Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) zuzurechnen waren, verhält sich das Urteil hingegen nicht. Der Senat kann daher nicht abschließend beurteilen, ob das Landgericht die dem Angeklagten infolge der Umsatzmanipulationen zugeflossenen Beträge zutreffend als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet hat. Eine Zuordnung der Zuflüsse zu anderen gegebenenfalls in Betracht kommenden Einkunftsarten, insbesondere den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG, ist auf Basis der Feststellungen ebenfalls nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit möglich. Hinzu kommt, dass das Landgericht keinerlei Feststellungen zu den sonstigen für den Nachweis einer Steuerverkürzung relevanten einkommensteuerlichen Besteuerungsgrundlagen sowie zu etwaigen Einkommensteuererklärungen und -bescheiden getroffen hat. Der Senat sieht daher auf Antrag des Generalbundesanwaltes aus prozessökonomischen Gründen mit Blick auf die im Übrigen rechtskräftige Verurteilung und zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht von der Verfolgung der genannten vier Taten ab. \n\n5\\. 3\\. Der Wegfall der für die Fälle III. 6. d) 1. bis 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen lässt den Gesamtstrafausspruch unberührt. Der Senat kann angesichts des äußerst straffen Zusammenzugs der verbleibenden 75 Einzelstrafen von je einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe ausschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne Berücksichtigung der genannten vier Einzelstrafen in Höhe von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. \n\nFischer Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler","BGH, 17.02.2026, 1 StR 312\u002F25","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:25.163Z",{"id":95,"ecli":96,"slug":97,"caseNumber":98,"courtId":5,"decisionDate":99,"fullText":100,"summary":101,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":99,"parsedAt":102,"updatedAt":103},"3141","ECLI:DE:NEURIS:KORE615162026","ecli-de-neuris-kore615162026","1 StR 510\u002F25","2026-02-05T00:00:00.000Z","#  BGH, 05.02.2026, 1 StR 510\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 15. Juli 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte in den Fällen II. 1 bis II. 1248 der Urteilsgründe wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in 1248 Fällen verurteilt ist,\n\nb) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen Steuerhinterziehung in 27 Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Fälle II. 1249 bis II. 1277 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 259.860 EUR.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „Fälschung beweiserheblicher Daten in 1248 Fällen, Steuerhinterziehung in 27 Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 259.860 EUR und der sichergestellten Kassensysteme angeordnet. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrügeden aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte vom 1. Juni 2015 bis zur Insolvenz der Gesellschaft im Jahr 2021 Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der J. GmbH, mit der sie in L. das Restaurant „W.“ betrieb. Für die Besteuerungszeiträume 2015 bis 2017 ließ sie den gutgläubigen, in den mit ihrem Ehemann verabredeten Tatplan nicht eingeweihten Steuerberater jeweils an demselben Tag Umsatzsteuerjahres-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen abgeben, in denen sie geringere als die tatsächlichen Umsätze erklärte, um hierdurch von der J. GmbH geschuldete Steuern zu hinterziehen. Zur Manipulation der Buchhaltung setzten die Angeklagte und ihr Ehemann bis zum 31. Dezember 2018 das von der M. & T. GmbH vertriebene Kassensystem „M.“ ein. Mit dessen Software löschten sie an insgesamt 1.196 Tagen jeweils einen erheblichen Teil der Einnahmen, um diese verdeckt für sich zu vereinnahmen. Vom 1. Januar 2019 bis zum 12\\. März 2019 verwendeten sie die Kassensoftware „J.“ der Firma J. GmbH und verringerten mithilfe der Manipulations-App „B.“ an 52 Tagen den täglichen Kassenbestand jeweils um einen beliebigen Geldbetrag (Fälle II. 1 bis II. 1248 der Urteilsgründe). Die Angeklagte legte die ihr so zugeflossenen verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von 211.200 EUR, 422.392 EUR und 410.551 EUR weder in den Ertragsteuererklärungen der J. GmbH noch in ihren eigenen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2017 offen, sodass die Steuer jeweils zu niedrig festgesetzt wurde. In den Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Januar 2018 bis Februar 2019 verschwieg die Angeklagte ebenfalls einen Teil der Ausgangsumsätze und hinterzog so jeweils Umsatzsteuer. Der Hinterziehungsbetrag betrug (einschließlich der erstrebten Verkürzung in den Fällen der versuchten Ertragsteuerhinterziehung bezüglich des Veranlagungszeitraums 2018 durch Nichtabgabe der Steuererklärungen) nach den Berechnungen des Landgerichts insgesamt 1.003.643,76 EUR. \n\n3\\. 2\\. Das Landgericht hat die Höhe der für die Besteuerungszeiträume Juni 2015 bis Februar 2017 verschwiegenen Umsätze auf monatlich 41.198,50 EUR brutto geschätzt; es hat hierfür eine nicht gelöschte Datei aus dem „M.“-Kassensystem zugrunde gelegt, die für den Zeitraum vom 19. März 2017 bis 31. Dezember 2018 gelöschte Bruttoumsätze in Höhe von insgesamt 823.970,40 EUR auswies (UA S. 26; „L-Bon-Tabelle“). Für die Monate Januar und Februar 2019 ergab die Auswertung des Kassensystems „J.“ die gelöschten Umsätze. \n\n4\\. Das Landgericht hat den Wert der infolge der verdeckten Gewinnausschüttungen ersparten Einkommensteuer in den drei Vollendungsfällen eingezogen. Auf den jeweils ausgeschütteten Betrag hat es den Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen von 25 % gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG angewendet. II. \n\n5\\. 1\\. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in - vom Landgericht in den Urteilsgründen (UA S. 32) richtiggestellt - 26 Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in drei Fällen enthält mehrere Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten und hat deshalb mitsamt den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bereits dem Grunde nach keinen Bestand. \n\n6\\. a) Den bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erforderlichen Darstellungsanforderungen wird das Urteil nicht gerecht. \n\n7\\. aa) Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 - 1 StR 482\u002F24 Rn. 6 und vom 1. April 2025 - 1 StR 489\u002F24 Rn. 3; jeweils mwN). Zur Bestimmung des Umfangs der Steuerverkürzungen ist die bei wahrheitsgemäßen Angaben von Gesetzes wegen angefallene Steuer („Soll-Steuer“) mit der tatsächlich - infolge der wahrheitswidrigen Angaben zu niedrig - festgesetzten („Ist-Steuer“) zu vergleichen; die Differenz aus diesen beiden Ergebnissen ergibt den Hinterziehungsbetrag (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 1 StR 242\u002F18 Rn. 8 mwN). \n\n8\\. bb) Für die Veranlagungszeiträume 2015, 2016 und 2017 (Fälle II. 1250, 1251, 1253, 1254, 1256 und 1257 der Urteilsgründe) hat das Landgericht bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer den Inhalt der eingereichten Erklärungen und der ergangenen Steuerbescheide nicht festgestellt. Außerdem begegnen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und die Gewinnberechnung durchgreifenden Bedenken. Die Bestimmung des monatlichen Anteils der nicht erklärten Betriebseinnahmen mit einem Betrag von 41.198,50 EUR ist rechnerisch nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus lassen sich bezüglich der Ertragsteuererklärungen der J. GmbH die erklärten Jahresfehlbeträge in den Feststellungen nicht mit denen in der Beweiswürdigung vereinbaren. Zudem hat es das Landgericht bei den von der J. GmbH geschuldeten Ertragsteuern versäumt, die in demselben Besteuerungszeitraum verkürzte und damit nachzurichtende Umsatzsteuer abzuziehen (insbesondere UA S. 27 ff.; dazu zuletzt BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2023 - 1 StR 328\u002F23 und vom 5. September 2023 \\- 1 StR 207\u002F23 Rn. 12; jeweils mwN; vgl. auch § 10 Nr. 2 KStG und dazu BFH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - I R 24\u002F19 Rn. 48, BFHE 275, 316, 326). Was sich hinter den „Änderungen in den Steuerrückstellungen“ verbirgt, die nach den Feststellungen das zu versteuernde Einkommen der J. GmbH jeweils verringert haben sollen, wird weder dem Grunde noch der Höhe nach erläutert. \n\n9\\. cc) In Fällen der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) muss das Tatgericht den wesentlichen Inhalt der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen oder -jahreserklärungen feststellen, insbesondere also den Umfang der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen sowie die Summe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Für die „Ist-Steuer“ muss zu erkennen sein, ob sich aus den Angaben eine Umsatzsteuerzahllast (§ 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1, § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz Variante 3 AO; § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG: Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung) oder ein Vorsteuerguthaben ergab. Denn im letztgenannten Fall bedarf es zur Tatvollendung gemäß § 168 Satz 2 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 AO der Zustimmung des Finanzamts (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 \\- 1 StR 482\u002F24 Rn. 7 mwN). Allenfalls wenn sicher feststeht, dass der Unternehmer seine Umsatzsteuerzahllast verringerte, kann allein mit der Angabe des Umfangs der verschwiegenen Ausgangsumsätze oder der unberechtigten Vorsteuerabzüge als „absolute Größe“ trotz Darstellungsmängeln eine durchgreifende Beschwer auszuschließen sein (vgl. BGH aaO Rn. 8). \n\n10\\. Diesem Maßstab genügt das Landgericht weder für die Umsatzsteuerjahreserklärungen der Jahre 2015 bis 2017 (Fälle II. 1249, 1252 und 1255 der Urteilsgründe) noch für die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 2018 bis Februar 2019 (Fälle II. 1260 bis 1273 der Urteilsgründe). Es hat sich auf die Mitteilung des Umfangs der jeweils verschwiegenen „Mehrumsätze“ und der hieraus berechneten - verkürzten - Umsatzsteuer beschränkt. Eine geschlossene, in sich verständliche Berechnungsdarstellung zur „Soll-Steuer“ fehlt, was hier in der Gesamtschau mit den erklärten erheblichen Jahresfehlbeträgen nicht hinzunehmen ist; der Senat kann nicht auszuschließen, dass sich im Einzelfall aus den Umsatzsteuererklärungen ein Vorsteuerüberhang ergab. Die Schätzung der nicht erklärten steuerpflichtigen Umsätze ist, wie bei den Ertragsteuern der J. GmbH aufgezeigt, für die Jahre 2015 bis 2017 nicht nachvollziehbar. \n\n11\\. dd) In den Fällen II. 1274 bis II. 1276 der Urteilsgründe (Einkommensteuerhinterziehungen für die Veranlagungszeiträume 2015, 2016 und 2017) durch unvollständige Angaben (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz AO) hat das Landgericht die von der Angeklagten aus der J. GmbH entnommenen Schwarzeinnahmen zutreffend als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet, die sie in den eingereichten Einkommensteuererklärungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) hätte angeben müssen. Auch hier fehlt es jedoch an einer nachvollziehbaren Darstellung, wie sich die „Sollsteuer“ zur „Ist-Steuer“ verhält. Aufgrund des bereits aufgezeigten Schätzungsfehlers ist die Ermittlung der Höhe der Entnahmen rechtsfehlerhaft. \n\n12\\. ee) Aufgrund der vorgenannten Rechtsfehler kann offenbleiben, ob die vom Landgericht gewählte Verkürzungsberechnung, die Steuersätze von 15 % gemäß § 23 Abs. 1 KStG in der Fassung vom 14. August 2007 bei der Körperschaftsteuer bzw. 25 % gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG bei der Einkommen-steuer auf die Beträge der verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 3 Nr. 40d EStG) anzuwenden und dabei sämtliche anderen Parameter auszublenden, tatsächlich zu die Angeklagte nicht beschwerenden Mindestverkürzungsbeträgen geführt hat. Dies wäre nicht der Fall, wenn Verluste aus anderen Einkunftsarten bei der Einkommensteuer oder insgesamt anderen Veranlagungszeiträumen zu berücksichtigen wären. \n\n13\\. b) Schließlich entspricht die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) bezüglich der für die J. GmbH abgegebenen Erklärungen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch nicht den vom Senat hierzu entwickelten Grundsätzen. Denn die Angeklagte beging diese die Besteuerungszeiträume 2015 bis 2017 betreffenden Taten als mittelbare Täterin (§ 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB), sodass diese ihr als tateinheitlich begangen zuzurechnen sind (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB; st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 387\u002F25 Rn. 11 mwN). \n\n14\\. 2\\. Die Feststellungs- und Erörterungsmängel führen zur Aufhebung der Verurteilung, soweit die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Der Wegfall der Einzelstrafen (darunter auch der Einsatzstrafen aus Fall II. 1275 und II. 1276 der Urteilsgründe von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe) bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine widerspruchsfreie Aufklärung sämtlicher Besteuerungsgrundlagen zu ermöglichen, hebt der Senat vorsorglich zudem die in der Beweiswürdigung bezüglich der Besteuerungszeiträume 2018 bis Februar 2019 nachgeschobenen, für sich genommen rechtsfehlerfrei ermittelten Feststellungen (UA S. 31) auf. \n\n15\\. Da die Strafkammer die Anordnung der Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 259.860 EUR auf die Hinterziehung von Einkommensteuer (Fälle II. 1274 bis 1276 der Urteilsgründe) gestützt hat, ist auch die Einziehungsanordnung aufzuheben. \n\n16\\. 3\\. Die Verurteilung wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 StGB) in 1248 Fällen bleibt hingegen bestehen, weil sie von den vorgenannten Rechtsfehlern nicht berührt ist (§ 353 Abs. 1 StPO). Jedoch bedarf die irrtümlich vom Landgericht gewählte Gesetzesüberschrift der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur. Auch die Anordnung der Einziehung der sichergestellten Kassensysteme als Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) hat Bestand. Die Angeklagte setzte die Kassen für die Begehung der Taten in den Fällen II. 1 bis II. 1248 der Urteilsgründe ein. \n\n17\\. 4\\. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass bezüglich der für die J. GmbH abgegebenen Steuererklärungen allenfalls dann Tatmehrheit anzunehmen sein könnte, wenn jeweils nur einer bestimmten Erklärung zuzuordnende Handlungen der Angeklagten festzustellen sein sollten, wie zum Beispiel erklärungsspezifische Besprechungen mit dem Steuerberater. \n\n18\\. Im zweiten Rechtsgang wird auch festzustellen sein, welche Steuerstraftaten der Angeklagten bei der erstmaligen Durchsuchung am 15. März 2019 zur Last gelegt wurden und inwieweit die Ermittlungsbehörden ihr dies bekanntgaben. Denn die Strafbewehrung der Erklärungspflichten ist jeweils für den Besteuerungszeitraum suspendiert, der Gegenstand des Steuerstrafverfahrens und damit der Bekanntgabe ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127\u002F21 Rn. 8; vom 22. August 2012 - 1 StR 317\u002F12 Rn. 17 und vom 23. Januar 2002 - 5 StR 540\u002F01 Rn. 6, BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 3). \n\nJäger Fischer Ri’in BGH Wimmerist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Jäger Leplow Welnhofer-Zeitler","BGH, 05.02.2026, 1 StR 510\u002F25","2026-07-08T22:29:21.643Z","2026-07-10T22:06:33.622Z",{"id":105,"ecli":106,"slug":107,"caseNumber":108,"courtId":5,"decisionDate":109,"fullText":110,"summary":111,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":109,"parsedAt":102,"updatedAt":112},"3159","ECLI:DE:NEURIS:KORE605592026","ecli-de-neuris-kore605592026","3 StR 322\u002F25","2026-02-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.02.2026, 3 StR 322\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten Ai., E. und S. A. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2024, auch soweit es den Mitangeklagten E. A. betrifft, geändert,\n\na) in den Schuldsprüchen dahin, dass schuldig sind\n\naa) der Angeklagte Ai. A. der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 43 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie mit fünf tateinheitlichen Fällen der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei,\n\nbb) der Angeklagte E. A. der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 45 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie mit sechs tateinheitlichen Fällen der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei,\n\ncc) der Angeklagte S. A. der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 57 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie mit 16 tateinheitlichen Fällen der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei,\n\ndd) der Mitangeklagte E. A. der Steuerhinterziehung in einem Fall sowie der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 46 Fällen, in allen Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und mit 13 tateinheitlichen Fällen der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei,\n\nb) in dem gegen den Angeklagten S. A. ergangenen Strafausspruch sowie dem ihn betreffenden Ausspruch über die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung dahin, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und von der drei Monate als vollstreckt gelten.\n\n2\\. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen; jedoch wird das vorbenannte Urteil, soweit es den Angeklagten Ai. A. betrifft, dahin geändert, dass der gegen ihn ergangene Strafausspruch auf die Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe lautet.\n\n3\\. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bei dem Angeklagten S. A. wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Fünftel ermäßigt; insoweit fallen je ein Fünftel der gerichtlichen Auslagen und der diesem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die drei Angeklagten und den Mitangeklagten wie folgt verurteilt: \\- den Angeklagten Ai. A. wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 48 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitglied-schaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer „Jugendstrafe“ von einem Jahr, \\- den Angeklagten E. A. wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 51 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten, \\- den Angeklagten S. A. wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 73 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 400 Tagessätzen zu je 10 €, \\- den Mitangeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in einem Fall sowie banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 59 Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. \n\n2\\. Die Vollstreckung der „Jugendstrafe“ und der drei Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es bestimmt, dass aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung jeweils zwei Monate der Strafen als vollstreckt gelten, betreffend den Angeklagten S. A. darüber hinaus 60 Tagessätze der daneben festgesetzten Gesamtgeldstrafe. Ferner hat die Strafkammer Entscheidungen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen getroffen. \n\n3\\. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben unter Erstreckung auf den Mitangeklagten (§ 357 StPO) den aus Ziffer 1 der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; jedoch unterliegt der gegen den Angeklagten Ai. A. ergangene Strafausspruch einer klarstellenden Änderung. I. \n\n4\\. 1\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n5\\. Vier gesondert verfolgte Männer aus dem Familienverband der Angeklagten und des Mitangeklagten errichteten spätestens im Jahr 2017 gemeinsam einen nicht angemeldeten Geschäftsbetrieb, im Rahmen dessen fortan tonnenweise Wasserpfeifentabak unerlaubt hergestellt und abgesetzt wurde. Mittels einer umfassenden Vertriebsstruktur belieferten sie eine Vielzahl von Abnehmern, die teilweise als Zwischenhändler tätig waren. Weder waren an den Verpackungen des produzierten Wasserpfeifentabaks, bei denen es sich um Fälschungen von solchen legaler Markenhersteller handelte, Steuerbanderolen (Steuerzeichen) angebracht, noch wurde die Tabaksteuer entrichtet. Für die Unternehmung bedienten sich die gesondert Verfolgten einer Vielzahl von Personen, insbesondere aus ihrem familiären Kreis; hierzu gehörten die Angeklagten und der Mitangeklagte. Den gesondert Verfolgten kam es darauf an, den Geschäftsbetrieb am Markt zu etablieren, um auf diese Weise auch anderen dem Familienverband Angehörigen die Möglichkeit zu eröffnen, Erwerbseinkünfte zu erzielen. Der Personenzusammenschluss unterhielt den Betrieb bis Juli 2018. \n\n6\\. Die Angeklagten und der Mitangeklagte waren Mitglieder dieser Gruppierung. Sie waren in Kenntnis der Umstände insbesondere mit der Bereitstellung und Auslieferung des bereits produzierten Wasserpfeifentabaks befasst. Für ihre Tätigkeiten erhielten sie eine monatliche Vergütung. Von Februar bis Juli 2018 wirkten sie in unterschiedlichem Ausmaß an einzelnen erfolgreichen Absatzgeschäften mit, Ai. A. an 48, E. A. an 51, S. A. an 73 und der Mitangeklagte - neben der Einbindung in einen Herstellungsvorgang selbst - an 59. \n\n7\\. 2\\. Das Landgericht hat diese Feststellungen dahin gewertet, dass sich die Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer - auf Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO) und Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) ausgerichteten - kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 StGB strafbar machten. Weiterhin hätten sie durch jede Mitwirkung an dem einzelnen erfolgreichen Absatzgeschäft rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand der Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 1 Variante 5 AO (Absatzhilfe) verwirklicht, der jeweils einerseits wegen der gewerbsmäßigen und andererseits wegen der bandenmäßigen Tatbegehung im Sinne des § 374 Abs. 2 Satz 1 AO qualifiziert sei. Die einzelnen - 48, 51, 73 beziehungsweise 59 - Fälle der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei stünden trotz des jeweils tateinheitlich begangenen Vereinigungsdelikts in Tatmehrheit zueinander, weil sie, wie sich bereits aus den Strafdrohungen ergebe, grundsätzlich ein höheres Gewicht als dieses hätten. \n\n8\\. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht diejenigen Fälle, in denen der Tabaksteuerschaden 1.000 € nicht erreichte, für die Angeklagten - für den zur Tatzeit 17-jährigen Angeklagten Ai. A. im Rahmen einer Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht - ebenso wie für den Mitangeklagten als minder schwer im Sinne des § 374 Abs. 2 Satz 2 AO beurteilt. Im Übrigen hat es den Regelstrafrahmen des § 374 Abs. 2 Satz 1 AO als schuldangemessen erachtet. \n\n9\\. Gegen die zur Tatzeit - im strafrechtlichen Sinne erwachsenen - Angeklagten E. und S. A. sowie den Mitangeklagten hat das Landgericht für die minder schweren Fälle unter Anwendung des Sonderstrafrahmens Einzelgeldstrafen, für die weiteren Fälle Einzelfreiheitsstrafen verhängt. Sämtliche wegen der Taten des Angeklagten E. A. und des Mitangeklagten festgesetzte Einzelstrafen hat es jeweils auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt, wobei es in die den Angeklagten E. A. betreffende zusätzlich Vorstrafen einbezogen hat. Hinsichtlich des Angeklagten S. A. hat es von der Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht und nicht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe, sondern daneben auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt. II. \n\n10\\. 1\\. Die Revisionen der Angeklagten haben in unterschiedlichem Umfang Erfolg. \n\n11\\. a) Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und tragen die Verurteilungen jeweils wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 StGB) sowie wegen sowohl banden- als auch gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 Variante 5, Abs. 2 Satz 1 AO). Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Straftaten hält allerdings bei allen Angeklagten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand: \n\n12\\. Im rechtlichen Ansatz ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung grundsätzlich alle von dem Mitglied in deren Interesse ausgeführten Handlungen unabhängig von der Strafbarkeit im Übrigen zu einer rechtlichen Einheit verbindet, dass aber mehrere andere, durch verschiedene Beteiligungsakte begangene Delikte, obwohl sie mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung jeweils tateinheitlich zusammenfallen, ausnahmsweise in Tatmehrheit zueinander stehen (Entklammerung), wenn sie ein - mehr als unwesentlich \\- höheres Gewicht als der Verstoß gegen § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB haben (s. BGH Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189\u002F24, NJW 2025, 456 Rn. 11; Beschluss vom 10. Juli 2025 - 3 StR 496\u002F23, juris Rn. 61). Die Strafkammer hat allerdings auf den Wertvergleich zwischen dem Vereinigungsdelikt und den verschiedenen qualifizierten Steuerhehlereien einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Denn sie hat eine abstrakt-generalisierende Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts dieser Steuerstraftaten allein anhand des Regelstrafrahmens des § 374 Abs. 2 Satz 1 AO vorgenommen, der über die Strafdrohung des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB deutlich hinausgeht, und daher in allen Fällen eine Entklammerung angenommen. \n\n13\\. Für den Wertvergleich, der im Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht mittels einer Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht getroffen wird (s. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 - StB 30\u002F25, juris Rn. 43), ist hingegen eine konkrete Gewichtung der Straftaten anhand des tatsächlich anwendbaren Strafrahmens maßgebend; dabei sind Sonderstrafrahmen für besonders oder minder schwere Fälle sowie Strafrahmenverschiebungen einzubeziehen (vgl. für die mitgliedschaftliche Beteiligung im Sinne der §§ 129 ff. StGB BGH, Beschlüsse vom 19. April 2011 - 3 StR 230\u002F10, NStZ 2011, 577, 578; vom 26. Juni 2025 - StB 30\u002F25, aaO; für weitere potentiell verklammernde Delikte BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322\u002F84, BGHSt 33, 4, 6 ff.; Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 - 3 StR 379\u002F19, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 12 Rn. 4-6; vom 8. Januar 2020 - 4 StR 613\u002F19, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 4 mwN; kritisch LK\u002FScholze, StGB, 14. Aufl., § 52 Rn. 34; TK-StGB\u002FSternberg-Lieben\u002FBosch, 31. Aufl., § 52 Rn. 16). Soweit die Strafkammer die qualifizierten Steuerhehlereien der Angeklagten mit einem 1.000 € nicht erreichenden Tabaksteuerschaden als minder schwere Fälle nach § 374 Abs. 2 Satz 2 AO beurteilt hat, scheidet demnach eine tatmehrheitliche Begehung aus, weil § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB die identische Strafdrohung vorsieht. \n\n14\\. Infolgedessen stehen allein die Fälle der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei mit einem Tabaksteuerschaden von mindestens 1.000 €, obwohl sie mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung idealkonkurrieren, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Die weiteren Fälle mit einem geringeren Schaden werden demgegenüber durch das Vereinigungsdelikt mit diesen materiellrechtlich selbständigen Fällen und miteinander zu Tateinheit verbunden. Dies betrifft von den 48 Fällen des Angeklagten Ai. A. die fünf Fälle 89, 97(-2), 146, 166, 206 unter II. 6. e. der Urteilsgründe, von den 51 Fällen des Angeklagten E. A. die sechs Fälle 82, 198(-2), 214\u002F282d(-3), 215(-1), 228 und 235 unter II. 6. e. der Urteilsgründe (zur korrekten Bezeichnung der betroffenen Taten vgl. die E. A. betreffende Antragsschrift des Generalbundesanwalts S. 4 f.) sowie von den 73 Fällen des Angeklagten S. A. die 16 Fälle 22, 32, 45, 63, 81(-2), 89, 92, 146, 160, 162, 177, 206, 228, 284, 285 und 308 unter II. 6. e. der Urteilsgründe (vgl. die S. A. betreffende Antragsschrift des Generalbundesanwalts S. 4). \n\n15\\. b) Die Schuldsprüche sind somit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die im Wesentlichen geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. \n\n16\\. c) Hinsichtlich der Folgen der Änderung der Schuldsprüche ist zwischen den Angeklagten wie folgt zu differenzieren: \n\n17\\. aa) Der Bestand der gegen den Angeklagten Ai. A. verhängten „Jugendstrafe“ von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung wird durch die Schuldspruchänderung nicht gefährdet. Es ist auszuschließen, dass eine vom angefochtenen Urteil abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung auf die Sanktionszumessung Einfluss genommen hätte, die, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, für sich genommen einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Das gilt sowohl für die von der Strafkammer angenommenen schädlichen Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alternative 1 JGG) als auch für die Bemessung der Strafe unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens (§ 18 Abs. 2 JGG). \n\n18\\. Allerdings ist klarzustellen, dass es sich bei der Strafe um eine Einheitsjugendstrafe im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2025 - 3 StR 234\u002F25, juris Rn. 11 mwN). \n\n19\\. bb) Für den Angeklagten E. A. führt die Schuldspruchänderung zum Wegfall der gegen ihn festgesetzten sechs Einzelgeldstrafen. Gleichwohl bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung bestehen. Denn in Anbetracht der übrigen - rechtsfehlerfrei bemessenen - 45 Einzelstrafen von acht Monaten bis zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe sowie der Einzelstrafen aus den beiden Vorverurteilungen ist auszuschließen, dass die Strafkammer auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Dies gilt umso mehr, als durch die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten eines Angeklagten deren Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig - wie auch hier - nicht berührt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120\u002F23, juris Rn. 19 mwN; Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189\u002F24, NJW 2025, 456 Rn. 73; Beschluss vom 20. August 2025 - 3 StR 503\u002F24, juris Rn. 7). \n\n20\\. Soweit der Angeklagte E. A. ausweislich der Urteilsgründe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist, die Urteilsformel indes auf ein Jahr und elf Monate lautet, ist er hierdurch nicht beschwert, weil der mildere Gesamtstrafausspruch Vollstreckungsgrundlage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2025 - 3 StR 82\u002F25, juris mwN). \n\n21\\. cc) Für den Angeklagten S. A. führt die Schuldspruchänderung zum Wegfall der gegen ihn festgesetzten 16 Einzelgeldstrafen. Bei ihm sind ausschließlich die - ebenfalls rechtsfehlerfrei bemessenen - Einzelstrafen von acht Monaten bis zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe auf die bedingte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zurückgeführt worden; auf diese kann sich somit der Wegfall sämtlicher Einzelgeldstrafen nicht auswirken. Allerdings hat die daneben verhängte Gesamtgeldstrafe von 400 Tagessätzen zu je 10 € keinen Bestand. Denn für ein Vorgehen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ist mangels Einzelgeldstrafen kein Raum mehr. \n\n22\\. Diese gesonderte Gesamtgeldstrafe hat zu entfallen. Denn es ist auszuschließen, dass ein neues Tatgericht für den Fall, dass der Senat die Einzelfreiheitsstrafen aufhöbe und die Sache zurückverwiese, nach § 41 StGB verführe und auf diese Weise zur Verurteilung des Angeklagten S. A. zu einer zusätzlichen Gesamtgeldstrafe gelangte. Mithin kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO dem entgegenstünde; eine Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe käme jedenfalls nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 StR 89\u002F97, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 8; Beschlüsse vom 16. April 2002 - 3 StR 413\u002F01, StV 2002, 302, 303; vom 15. November 2002 - 2 StR 302\u002F02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 13; Radtke, JR 1998, 115). \n\n23\\. d) Aufgrund des Wegfalls der gegen den Angeklagten S. A. verhängten gesonderten Gesamtgeldstrafe geht der ihn betreffende Ausspruch über die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung insoweit ins Leere, als das Landgericht angeordnet hat, dass außerdem 60 Tagessätze als vollstreckt gelten. Um eine hierdurch bewirkte Beschwer zu vermeiden, hat der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO die Kompensationsentscheidung für diesen Angeklagten dahin geändert, dass der Vollstreckungsabschlag auf die Gesamtfreiheitsstrafe drei (statt zwei) Monate beträgt. \n\n24\\. 2\\. Im Übrigen hat die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der drei Angeklagten ergeben. \n\n25\\. 3\\. Nach § 357 StPO ist die Änderung der Schuldsprüche sinngemäß auf den Mitangeklagten zu erstrecken, weil diesen die zu seinen Lasten rechtlich unzutreffende Annahme mehrerer selbständiger Taten der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in den Fällen, in denen der Tabaksteuerschaden 1.000 € nicht erreichte, gleichermaßen betrifft. Bei ihm handelt es sich von den insgesamt abgeurteilten 59 Fällen um die 13 Fälle 13, 22, 32, 63, 81(-2), 82, 97(-2), 146, 162, 163, 164\u002F278, 172, 228 unter II. 6. e. der Urteilsgründe, in denen die Einzelstrafen entfallen. Der ihn betreffende Gesamtstrafausspruch bleibt allerdings entsprechend den für den Angeklagten E. A. dargelegten Gründen (dazu oben 1. c] bb]) bestehen. \n\n26\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revisionen der Angeklagten Ai. und E. A. ist es nicht unbillig, sie mit den gesamten Kosten des jeweiligen Rechtsmittels zu belasten. Anders ist der Teilerfolg der Revision des Angeklagten S. A. zu bewerten, so dass der Senat die ihm auferlegten Kosten nach Billigkeit um ein Fünftel (§ 464d StPO) herabsetzt. \n\nSchäfer Berg Erbguth RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaubund ist gehindertzu unterschreiben. Schäfer Munk","BGH, 04.02.2026, 3 StR 322\u002F25","2026-07-10T22:06:35.040Z",{"id":114,"ecli":115,"slug":116,"caseNumber":117,"courtId":5,"decisionDate":118,"fullText":119,"summary":120,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":118,"parsedAt":121,"updatedAt":122},"3362","ECLI:DE:NEURIS:KORE703602026","ecli-de-neuris-kore703602026","1 StR 382\u002F25","2026-01-20T00:00:00.000Z","#  Abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung und Verschlechterungsverbot \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Mai 2025 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafe im Fall IV. 1. der Urteilsgründe (Steuern 2013) auf 150 Tagessätze zu je 45 Euro festgesetzt wird.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 47 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hatte es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 679.687 Euro angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 1 StR 170\u002F24 – das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden war, im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Nur die Verurteilung wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 47 Fällen hatte Bestand. \n\n2\\. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten nach einer Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 422 Satz 1 StPO) neben der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 47 Fällen wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen verurteilt und hierfür eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten festgesetzt. Die gegen seine erneute Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3\\. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Festsetzung der Einzelstrafe im Fall IV. 1. der Urteilsgründe (Steuern 2013) erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht insoweit das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht beachtet hat. \n\n4\\. a) Das Landgericht ist im ersten Rechtsgang hinsichtlich der Verkürzung verschiedener Steuern im Veranlagungszeitraum 2013 von zwei Taten der Steuerhinterziehung ausgegangen und hat für diese Einzelgeldstrafen von 120 Tagessätzen sowie von 30 Tagessätzen jeweils mit einer Tagessatzhöhe von 60 Euro festgesetzt. Im zweiten Rechtsgang hat es unter neuer konkurrenzrechtlicher Beurteilung nunmehr eine Tat der Steuerhinterziehung angenommen und hierfür eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt. \n\n5\\. Damit hat das Landgericht gegen das Verbot der Schlechterstellung aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen. Einerseits darf bei der neu zuzumessenden Einzelstrafe die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht überschritten werden. Andererseits hat es bei der Festsetzung einer Einzelgeldstrafe zu verbleiben, soweit im betreffenden Gesamtkomplex bisher nur Einzelgeldstrafen verhängt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – 5 StR 594\u002F07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2 Rn. 14). \n\n6\\. b) Der Senat ändert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die vom Landgericht im Fall IV. 1. der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten in eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen ab. Dabei war entsprechend des festgestellten geringen Einkommens des Angeklagten die Tagessatzhöhe auf 45 Euro festzusetzen. \n\n7\\. Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei einer Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und der Vielzahl der weiter verhängten Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte. \n\nJäger Wimmer Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bär ist erkranktund daher gehindertzu signieren. Jäger Leplow Welnhofer-Zeitler","Abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung und Verschlechterungsverbot","2026-07-08T22:31:26.097Z","2026-07-10T22:06:56.007Z",{"id":124,"ecli":125,"slug":126,"caseNumber":127,"courtId":5,"decisionDate":118,"fullText":128,"summary":129,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":118,"parsedAt":130,"updatedAt":131},"3370","ECLI:DE:NEURIS:KORE705552026","ecli-de-neuris-kore705552026","1 StR 414\u002F25","#  Strafmilderung bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Gehilfenbeiträge zur pflichtwidrigen Nichtverwendung von Steuerzeichen \n\n## Leitsatz\n\nDas in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO für das Nichtverwenden von Steuerzeichen normierte Tatbestandsdenkmal „pflichtwidrig“ ist wie das gleichlautende aus § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB.11\n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2025, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Tatkomplex „B.“ unterstützte der Angeklagte seit Oktober 2019 eine Bande um den Chef „A.“ und den Mitangeklagten L., ohne selbst Mitglied zu sein, auf mehrfache Weise bei der Herstellung von Zigaretten ohne Steuerzeichen in sieben den Finanzbehörden nicht gemeldeten Produktionsstätten in B. Vor allem stellte er die von ihm im November 2017 gegründete Q. GmbH, am 5. November 2019 umfirmiert in Q. GmbH, dem Mitangeklagten L. zur Verfügung. Der Mitangeklagte L. nutzte diese Gesellschaft wie zahlreiche andere, um die Zahlungen zum Einkauf des Rohtabaks zu verschleiern. Auch wurde unter dieser Firma mit Wissen des Angeklagten eine Lagerhalle zur Zwischenlagerung von Rohtabak genutzt (UA S. 107). Als Geschäftsführer der GmbH trat der vom Angeklagten hierzu berufene Zeuge Sch. seit dem 7. Oktober 2019 nach außen auf; tatsächlich führten, wie der Angeklagte wusste, der Mitangeklagte L. und der gesondert verfolgte S. die Geschäfte. Ab dem 7. August 2020 stellte der Angeklagte der Bande auch seine Büroanschrift zur Verfügung und leitete die Q. GmbH betreffende Post an den Mitangeklagten L. und S. weiter. Am 14. April 2021 und 4. August 2021 beschlagnahmten die belgischen Ermittlungsbehörden in den Produktionsstätten über 29 Millionen Zigaretten ohne Steuerbanderole und fast 70.000 Kilogramm noch nicht weiterverarbeiteten Tabakfeinschnitt, worauf nach den Berechnungen des Landgerichts belgische Tabaksteuer in Höhe von insgesamt 12.371.624,63 € lastete. Mehrere Bandenmitglieder, darunter namentlich L., verurteilte das Gericht erster Instanz in Antwerpen am 13. Januar 2023 u.a. wegen unrechtmäßigen Besitzes von geschnittenem Tabak, unrechtmäßiger Herstellung von Tabakerzeugnissen und unrechtmäßigen Besitzes von Zigaretten ohne belgische Steuerzeichen. \n\n3\\. 2\\. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand (dazu unter a]). Indes begegnet der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken (dazu unter b]). \n\n4\\. a) Der Schuldspruch beruht auf § 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 AO i.V.m. Art. 17, Art. 13 Nr. 1, Art. 10 § 1, Art. 3 des belgischen Gesetzes über die Steuerregelungen für Tabakwaren vom 3. April 1997 (BelgTabStG) i.V.m. § 27 Abs. 1 StGB. Bei der Würdigung sind zudem Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Alternative 2, Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008\u002F118\u002FEG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\u002F12\u002FEWG (ABl. L 9 vom 14. Januar 2009, S. 12-30) zu beachten. \n\n5\\. aa) Nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO macht sich strafbar, wer pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen unterlässt und dadurch Steuern verkürzt. Die Grundsätze, die der Senat für die Ahndung der Herstellung von Tabakwaren ohne Steuerzeichen auf deutschem Steuergebiet aufgestellt hat (BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - 1 StR 470\u002F21, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 3 Täter 2 Rn. 13-26), gelten für das belgische Steuergebiet entsprechend. Auf die Normierung einer den Anforderungen des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO genügenden Erklärungspflicht im belgischen Verbrauchsteuerrecht kommt es nicht an. \n\n6\\. Hier war die belgische Tabaksteuerschuld bereits durch Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr („Zurverfügungstellung zum Verbrauch“) infolge der Herstellung der Zigaretten sowie Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft („détention“) über den Feinschnitt ohne vorherige Leistung der Tabak-steuer jeweils außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens fällig gemäß Art. 17 BelgTabStG in Verbindung mit Art. 6 § 1, § 2 Buchst. b) und c) des belgischen Gesetzes über das allgemeine Verbrauchsteuersystem vom 22. Dezember 2009\\. Gemäß Art. 10 § 1 Abs. 1 BelgTabStG waren die Tabakwaren vor ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit Steuerzeichen zu versehen. Die Begleichung der Tabaksteuerschuld soll bereits vor deren Entstehung gewährleistet sein. Bereits mit dem pflichtwidrigen Unterlassen der Verwendung der Steuerzeichen ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO sowohl in Bezug auf die Zigaretten als auch den Tabakfeinschnitt erfüllt. \n\n7\\. Nur ein solches Verständnis der vorgenannten einschlägigen belgischen Verbrauchsteuernormen wird den Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008\u002F118\u002FEG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\u002F12\u002FEWG gerecht. Die Steuerbanderolen lassen sofort erkennen, ob Tabaksteuer auf die im steuerrechtlich freien Verkehr befindlichen Tabakwaren erhoben worden ist oder nicht. Ohne Erlaubnis besteht auch in Belgien ein gemäß Art. 13 BelgTabStG (u.a. Freiheitsstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) strafbewehrtes Herstellungsverbot. \n\n8\\. bb) Art. 15 BelgTabStG steht der Verurteilung nicht entgegen. Nach Art. 15 Abs. 1 BelgTabStG soll der Verbrauchsteueranspruch, der auf verbrauchsteuerpflichtige Waren entstanden ist, rückwirkend nach Feststellung einer Zuwiderhandlung gemäß Art. 13 BelgTabStG entfallen, wenn die Waren tatsächlich beschlagnahmt und anschließend eingezogen oder dem Fiskus im Wege der Transaktion überlassen werden. Das Landgericht hat weder eine Einziehung der Zigaretten noch des Tabakfeinschnitts oder einen sonstigen Eigentumsübergang festgestellt. \n\n9\\. In rechtlicher Hinsicht fingiert Art. 15 Abs. 2 BelgTabStG, dem Ein- und Ausfuhrvorgänge erfassenden Art. 233 Satz 2 ZK aF (dazu BGH, Urteil vom 14. März 2007 - 5 StR 461\u002F06 Rn. 58; nunmehr Art. 124 Abs. 2, 1 Buchst. e UZK, dazu EuGH, Urteil vom 7. April 2022 \\- C-489\u002F20 Rn. 36 f.) nachgebildet, zum Zweck der Strafverfolgung das Fortbestehen des Steueranspruchs in Fällen der Beschlagnahme und Einziehung von unter Verletzung von Tabaksteuervorschriften hergestellten, gelagerten, transportierten oder in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen. Denn er normiert deren zwingende Folge, nämlich die Berücksichtigung der Höhe der verbrauchsteuerrechtlich erloschenen Steuerschuld als Grundlage für die Berechnung der gemäß Art. 13 BelgTabStG zu verhängenden Geldsanktionen. Damit lehnt sich die Vorschrift konkludent an die Formulierung des Art. 233 Satz 2 ZK aF an („wenn im Strafrecht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, dass die Zölle als Grundlage für die Verhängung von Strafmaßnahmen herangezogen werden“). \n\n10\\. cc) Die von der Revision gegen die Feststellung des Gehilfenvorsatzes und die dieser zugrundeliegende Beweiswürdigung erhobenen Einwände greifen aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch. Auch die Annahme einer einheitlichen Beihilfe erweist sich als rechtsfehlerfrei, weil sich die einzelnen Unterstützungsleistungen nicht bestimmten Herstellungsvorgängen zuordnen lassen. \n\n11\\. b) Das Landgericht hat indes nicht erörtert, ob der nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobene Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 AO zusätzlich nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern war. Das in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO für das Nichtverwenden von Steuerzeichen normierte Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig“ ist wie das gleichlautende aus § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB. Die im Urteil des Senats vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454\u002F17, BGHSt 63, 282 Rn. 14-20 aufgestellten Grundsätze gelten entsprechend. \n\n12\\. aa) Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann nur derjenige sein, der selbst zur Verwendung von Steuerzeichen besonders verpflichtet ist. Den Verpflichteten trifft eine Sonderpflicht, die höchstpersönlicher Art ist. Denn das tatbestandliche Unrecht der verwirklichten Tat ergibt sich im Vergleich zu anderen an der Straftat Beteiligten aus der im Rahmen von § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO erforderlichen Verwendungspflicht, die die besondere soziale Rolle des Täters in Bezug auf die von der Vorschrift geschützten Rechtsgüter kennzeichnet. Das in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO normierte Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig“ bedeutet „entgegen einer steuerlichen Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen“. Es rekurriert auf die in den Tabaksteuergesetzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geregelten Pflichten zur Verwendung von Steuerzeichen, die nur bestimmten Personen auferlegt werden, namentlich den an der Herstellung der Tabakwaren Beteiligten (dazu BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - 1 StR 470\u002F21, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 3 Täter 2 Rn. 13-26) oder den Verbringern der Tabakwaren von einem Mitgliedstaat in den anderen. Anders als § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO kein „Jedermannsdelikt“. Andernfalls würde das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit „verschliffen“ (vgl. zum Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. April 2025 - 2 BvR 1974\u002F22 Rn. 26 mwN). \n\n13\\. bb) Bei einem Gehilfen, der im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst zur Verwendung von Steuerzeichen verpflichtet ist, ist schon bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 1 AO gegeben ist, der vertypte Milderungsgrund des § 28 Abs. 1 StGB alleine oder im Zusammenhang mit dem des § 27 StGB in den Blick zu nehmen. Verbraucht das Tatgericht den oder die Milderungsgründe der §§ 27, 28 StGB nicht durch das Absehen vom Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO, ist eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu gewähren, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen Fehlens der Verwendungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Die Urteilsausführungen belegen, dass das Landgericht die Art und Weise des Tatbeitrags zum Anlass genommen hat, den Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zu verurteilen. Dann aber hätte es sich mit einer weitere Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB auseinandersetzen müssen. \n\n14\\. Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Trotz des hohen Steuerverkürzungsbetrags ist angesichts des nur untergeordneten Gewichts der vom Angeklagten als Randfigur geleisteten Gehilfenbeiträge (UA S. 164: „deutlich geringerer Anteil am Tatunrecht“) nicht auszuschließen, dass das Landgericht entweder nach Verneinung der Indizwirkung des Regelbeispiels des großen Ausmaßes unter Verbrauch der beiden vertypten Schuldminderungsgründe aus dem Grundstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO oder aus dem nochmals gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO eine geringere Freiheitsstrafe zugemessen hätte. \n\nJäger Wimmer RiBGH Prof. Dr. Bärist erkrankt und dahergehindert zu signieren Jäger Leplow Allgayer","Strafmilderung bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Gehilfenbeiträge zur pflichtwidrigen Nichtverwendung von Steuerzeichen","2026-07-08T22:31:57.261Z","2026-07-10T22:06:56.665Z",{"id":133,"ecli":134,"slug":135,"caseNumber":127,"courtId":5,"decisionDate":118,"fullText":136,"summary":137,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":118,"parsedAt":121,"updatedAt":138},"3366","ECLI:DE:NEURIS:KORE705912026","ecli-de-neuris-kore705912026","#  BGH, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 1 StR 414\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2025 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 90.000 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Tatkomplex „B.“ trug der Angeklagte spätestens seit 2019 als Bandenmitglied auf vielfältige Weise, als (einheitliche) Beihilfe zur Steuerhinterziehung geahndet, zur Herstellung von Zigaretten ohne Steuerzeichen in sieben den Finanzbehörden nicht gemeldeten Produktionsstätten in Belgien bei. Vor allem war er, in der Bandenhierarchie unmittelbar nach dem Bandenchef „A.“ agierend und gegenüber anderen Bandenmitgliedern weisungsbefugt (UA S. 151 f.), für die Belieferung der Fabriken zuständig; er erwarb über mehrere zur Verschleierung eingesetzte Firmen die Verpackungsmaterialien und den Rohtabak und ließ diese Materialien zu den Produktionshallen anliefern. Am 14. April 2021 und 4. August 2021 beschlagnahmten die belgischen Ermittlungsbehörden in den Produktionsstätten über 29 Millionen Zigaretten ohne Steuerbanderole und fast 70.000 Kilogramm noch nicht weiterverarbeiteten Tabakfeinschnitt, worauf nach den Berechnungen des Landgerichts belgische Tabaksteuer in Höhe von insgesamt 12.371.624,63 € lastete. Mehrere Bandenmitglieder, darunter namentlich L., verurteilte das Gericht erster Instanz in Antwerpen am 13. Januar 2023 u.a. wegen unrechtmäßigen Besitzes von geschnittenem Tabak, unrechtmäßiger Herstellung von Tabakerzeugnissen und unrechtmäßigen Besitzes von Zigaretten ohne belgische Steuerzeichen. \n\n3\\. b) Im Tatkomplex „K.“ organisierte der Angeklagte, wiederum in eine Bande eingegliedert, im Zeitraum von Anfang April 2022 bis Ende Juli 2022 sechs Transporte von Tabakfeinschnitt von Udbina (Kroatien) nach Hamburg. Verkäuferin war jeweils die kroatische Tabakproduzentin T., die bei der Zollstelle in Gospic (Kroatien) den Feinschnitt zur Ausfuhr außerhalb des Gemeinschaftsgebiets über den Hamburger Hafen im elektronischen Versandverfahren („Excise Movement and Control System“ - EMCS) anmeldete. Abnehmerin war die vom Angeklagten geleitete A. UG mit Sitz in Berlin; in den EMCS-Verfahren wurden indes die Firmen E. International mit Sitz in Marokko bzw. ab dem fünften Transport die E. mit Sitz in Ägypten angegeben. In Slowenien wurde der Tabakfeinschnitt, 10.080 Kilogramm beim ersten Transport und in den übrigen Fällen jeweils 9.450 Kilogramm, gegen Rohtabak ausgetauscht und zur Herstellung von Zigaretten ohne Steuerzeichen in illegale Produktionsstätten, namentlich u.a. nach Velika Loka, verbracht. Durch den Entzug des Tabakfeinschnitts aus dem Steueraussetzungsverfahren wurden nach den Berechnungen des Landgerichts 997.920 € im ersten Fall und jeweils 935.550 € in den übrigen fünf Fällen an slowenischer Tabaksteuer verkürzt. Der vom Angeklagten vereinnahmte Tatlohn betrug 15.000 € pro Lieferung. \n\n4\\. 2\\. Das Urteil birgt keine durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. \n\n5\\. a) Die Verurteilung im Tatkomplex „B.“ zur Einsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten hat Bestand. \n\n6\\. aa) Der Schuldspruch beruht auf § 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 AO i.V.m. Art. 17, Art. 13 Nr. 1, Art. 10 § 1, Art. 3 des belgischen Gesetzes über die Steuerregelungen für Tabakwaren vom 3. April 1997 (BelgTabStG) i.V.m. § 27 Abs. 1 StGB. Bei der rechtlichen Würdigung sind zudem Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Alternative 2, Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008\u002F118\u002FEG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\u002F12\u002FEWG (ABl. L 9 vom 14. Januar 2009, S. 12-30) zu beachten. \n\n7\\. (a) Nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO macht sich strafbar, wer pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen unterlässt und dadurch Steuern verkürzt. Die Grundsätze, die der Senat für die Ahndung der Herstellung von Tabakwaren ohne Steuerzeichen auf deutschem Steuergebiet aufgestellt hat (BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - 1 StR 470\u002F21, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 3 Täter 2 Rn. 13-26), gelten für das belgische Steuergebiet entsprechend. Auf die Normierung einer den Anforderungen des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO genügenden Erklärungspflicht im belgischen Verbrauchsteuerrecht kommt es nicht an. \n\n8\\. Hier war die belgische Tabaksteuerschuld bereits durch Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr („Zurverfügungstellung zum Verbrauch“) infolge der Herstellung der Zigaretten sowie Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft („détention“) über den Feinschnitt ohne vorherige Leistung der Tabaksteuer jeweils außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens fällig gemäß Art. 17 BelgTabStG in Verbindung mit Art. 6 § 1, § 2 Buchst. b) und c) des belgischen Gesetzes über das allgemeine Verbrauchsteuersystem vom 22. Dezember 2009\\. Gemäß Art. 10 § 1 Abs. 1 BelgTabStG waren die Tabakwaren vor ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit Steuerzeichen zu versehen. Die Begleichung der Tabaksteuerschuld soll bereits vor deren Entstehung gewährleistet sein. Bereits mit dem pflichtwidrigen Unterlassen der Verwendung der Steuerzeichen ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO sowohl in Bezug auf die Zigaretten als auch den Tabakfeinschnitt erfüllt. \n\n9\\. Nur ein solches Verständnis der vorgenannten einschlägigen belgischen Verbrauchsteuernormen wird den Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008\u002F118\u002FEG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\u002F12\u002FEWG gerecht. Die Steuerbanderolen lassen sofort erkennen, ob Tabaksteuer auf die im steuerrechtlich freien Verkehr befindlichen Tabakwaren erhoben worden ist oder nicht. Ohne Erlaubnis besteht auch in Belgien ein gemäß Art. 13 BelgTabStG (u.a. Freiheitsstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) strafbewehrtes Herstellungsverbot. \n\n10\\. (b) Art. 15 BelgTabStG steht entgegen der Auffassung der Revision der Verurteilung nicht entgegen. Nach Art. 15 Abs. 1 BelgTabStG soll der Verbrauchsteueranspruch, der auf verbrauchsteuerpflichtige Waren entstanden ist, rückwirkend nach Feststellung einer Zuwiderhandlung gemäß Art. 13 BelgTabStG entfallen, wenn die Waren tatsächlich beschlagnahmt und anschließend eingezogen oder dem Fiskus im Wege der Transaktion überlassen werden. Das Landgericht hat weder eine Einziehung der Zigaretten noch des Tabakfeinschnitts oder einen sonstigen Eigentumsübergang festgestellt. Das Vorbringen des Angeklagten ist urteilsfremd; eine Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. \n\n11\\. In rechtlicher Hinsicht fingiert Art. 15 Abs. 2 BelgTabStG, dem Ein- und Ausfuhrvorgänge erfassenden Art. 233 Satz 2 ZK aF (dazu BGH, Urteil vom 14. März 2007 - 5 StR 461\u002F06 Rn. 58; nunmehr Art. 124 Abs. 2, 1 Buchst. e UZK, dazu EuGH, Urteil vom 7. April 2022 -C-489\u002F20 Rn. 36 f.) nachgebildet, zum Zweck der Strafverfolgung das Fortbestehen des Steueranspruchs in Fällen der Beschlagnahme und Einziehung von unter Verletzung von Tabaksteuervorschriften hergestellten, gelagerten, transportierten oder in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen. Denn er normiert deren zwingende Folge, nämlich die Berücksichtigung der Höhe der verbrauchsteuerrechtlich erloschenen Steuerschuld als Grundlage für die Berechnung der gemäß Art. 13 BelgTabStG zu verhängenden Geldsanktionen. Damit lehnt sich die Vorschrift konkludent an die Formulierung des Art. 233 Satz 2 ZK aF an („wenn im Strafrecht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, dass die Zölle als Grundlage für die Verhängung von Strafmaßnahmen herangezogen werden“). \n\n12\\. (c) Auch die Annahme einer einheitlichen Beihilfe erweist sich als rechtsfehlerfrei. Denn die einzelnen Tatbeiträge des Angeklagten lassen sich nicht bestimmten Herstellungsvorgängen zuordnen. \n\n13\\. bb) Die dem nach §§ 27, 49 StGB einfach gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1, 2 Nrn. 1 (Verkürzung im großen Ausmaß) und 5 (bandenmäßige Verbrauchsteuerverkürzung) AO entnommene Strafe hat ebenfalls Bestand. \n\n14\\. (a) Insbesondere ist es nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Entkräftung der Indizwirkung des § 370 Abs. 3 Satz 1, 2 Nrn. 1, 5 AO unter dem Gesichtspunkt des § 28 Abs. 1 StGB bzw. eine doppelte Strafrahmenverschiebung neben der nach §§ 27, 49 StGB nicht erörtert hat. Zwar unterfällt das in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO normierte Merkmal „pflichtwidrig“ ebenso wie das des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO als besonderes persönliches Merkmal dem § 28 Abs. 1 StGB (zur Begründung vgl. den gegen den Mitangeklagten Q. ergangenen Beschluss des Senats vom heutigen Tag). Das Tatgericht hat aber allein wegen Fehlens der Verwendungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich der Eingruppierung des Angeklagten in die Bandenhierarchie (UA S. 151 f.), ist zu entnehmen, dass das Landgericht den Angeklagten als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) aufgrund der hierfür maßgebenden Kriterien angesehen und ihn nur deswegen als Gehilfen verurteilt hat, weil er nicht unmittelbar am Herstellungsprozess in einer der illegalen Produktionsstätten beteiligt war. \n\n15\\. (b) Auch schließt der Senat aus (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend), dass sich der um 703.828,95 € zu hoch festgestellte Steuerverkürzungsbetrag, bezogen auf die beschlagnahmten Zigaretten, auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat. Dies entspricht nur ca. 5 % des Gesamtbetrags. \n\n16\\. (c) Das nachgeschobene Vorbringen, der Angeklagte sei im Vergleich zu den durch das Gericht erster Instanz in Antwerpen am 13. Januar 2023 verhängten Strafen unverhältnismäßig hart bestraft worden, verfängt ebenfalls nicht. Dies folgt bereits daraus, dass das angefochtene Urteil die Höhe dieser anderen Strafen nicht mitteilt; eine Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Sein Vorbringen ist wiederum urteilsfremd. \n\n17\\. b) Im Tatkomplex „K.“ ist der Schuldspruch vorrangig auf § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 AO i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB, Art. 81 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, Abs. 5, Art. 26 Abs. 1 erster Spiegelstrich, Abs. 5, 9 Variante 1 des Verbrauchsteuergesetzes der Republik Slowenien (Zakon o trošarinah; ZTro-1) zu stützen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 2. April 2020 - 1 StR 224\u002F19, BGHR AO § 370 Abs. 6 Satz 2 Harmonisierte Verbrauchsteuern 2 Rn. 13-19). \n\n18\\. aa) Die Regelung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist gemäß § 370 Abs. 6 Satz 2 AO auf die slowenische Tabaksteuer anwendbar, weil es sich hierbei um eine harmonisierte Verbrauchsteuer handelt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2008\u002F118\u002FEG; Art. 1 der Richtlinie 95\u002F59\u002FEG, Art. 1 und 2 der Richtlinie 92\u002F79\u002FEWG und Art. 1 und 3 der Richtlinie 92\u002F80\u002FEWG). Für die Beförderung harmonisiert verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zwischen mehreren Mitgliedstaaten war aufgrund der Vorgaben der im Tatzeitraum noch zu beachtenden Richtlinie 2008\u002F118\u002FEG (jetzt: Richtlinie [EU] 2020\u002F262), der im Tatzeitraum anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 684\u002F2009 (jetzt: Delegierte Verordnung [EU] 2022\u002F1636) sowie der Verordnung (EU) Nr. 389\u002F2012 bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2016\u002F323 seit dem 1. April 2010 ein elektronisches Begleitverfahren zwingend vorgeschrieben, durch das die Wirtschaftsbeteiligten sowie die Behörden innerhalb der Europäischen Union zum Zwecke der Erleichterung der Durchführung des Steuerverfahrens elektronisch vernetzt wurden. Nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2008\u002F118\u002FEG (jetzt: Art 20 Abs. 1 der Richtlinie [EU] 2020\u002F262) galt die Beförderung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware nur dann als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt. \n\n19\\. bb) Das sechsmalige Einleiten des EMCS-Verfahrens gegenüber der kroatischen Zollstelle unterfällt dem räumlichen Anwendungsbereich des § 370 Abs. 7 AO. Mit ihrer jeweiligen Erklärung spiegelten die Bandenmitglieder schlüssig der kroatischen Zollstelle wahrheitswidrig vor (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), dass der nämliche Tabakfeinschnitt in Hamburg ankommen würde. Tatsächlich sah der gemeinsame Tatplan (§ 25 Abs. 2 StGB) vor, den Tabakfeinschnitt in Slowenien dem Steueraussetzungsverfahren zu entziehen. Dies führte jeweils zum Entstehen des slowenischen Tabaksteueranspruchs gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, Abs. 5, Art. 26 Abs. 1 erster Spiegelstrich ZTRo-1 und zugleich mangels Festsetzung zur Verkürzung; die beteiligten Zollämter gingen von der ordnungsgemäßen Durchführung der EMCS-Verfahren aus, sodass das zuständige slowenische Zollamt in Unkenntnis von der Unregelmäßigkeit bei der Beförderung blieb. Die EMCS-Erklärungen sind dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Auf die Frage, wer bezüglich des Entziehungsvorgangs als solchen erklärungspflichtig ist (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), kommt es nach alledem nicht an. \n\n20\\. cc) § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, den Schuldspruch auf die Begehungsvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO anstatt der Unterlassungsvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zu stützen. Denn es ist auszuschließen, dass sich der weitgehend geständige Angeklagte hiergegen effektiver als geschehen hätte verteidigen können. \n\nJäger Wimmer RiBGH Prof. Dr. Bärist erkrankt und dahergehindert zu signieren. Jäger Leplow Allgayer","BGH, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 1 StR 414\u002F25","2026-07-10T22:06:56.313Z",{"id":140,"ecli":141,"slug":142,"caseNumber":143,"courtId":5,"decisionDate":144,"fullText":145,"summary":146,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":144,"parsedAt":147,"updatedAt":148},"3655","ECLI:DE:NEURIS:KORE703552026","ecli-de-neuris-kore703552026","1 StR 209\u002F25","2025-12-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.12.2025, 1 StR 209\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in zehn Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, legt die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage dem Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last: \n\n3\\. In der Zeit vom 9. Juni 2009 bis zum 31. Juli 2010 war der Angeklagte Inhaber eines Einzelunternehmens, mit dem er unter dem Geschäftsnamen T. im geschäftlichen Verkehr auftrat. Das Unternehmen führte er ab dem 1. August 2010 in der Rechtsform der GmbH unter dem Namen T. GmbH fort. Gegenstand des Unternehmens war zunächst der Handel mit Spielekonsolen, später ausschließlich der Handel mit Mobiltelefonen. \n\n4\\. Zwischen Dezember 2009 und September 2010 beteiligte sich der Angeklagte mit seinem Unternehmen in großem Umfang an Geschäften im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells. Dabei erwarb er von verschiedenen vom gesondert Verfolgten A. gesteuerten Gesellschaften Mobiltelefone in hohen Stückzahlen, die er nahezu ausschließlich an die Th. GmbH & Co. KG weiterverkaufte. \n\n5\\. Obwohl der Angeklagte wusste, dass Lieferung und Zahlung lediglich vorgetäuscht wurden und er zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen nicht berechtigt war, brachte er in den Umsatzsteuervoranmeldungen für sein Einzelunternehmen für die Monate Dezember 2009 bis Juli 2010 insgesamt 5.433.285 Euro und in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die T. GmbH für die Monate August und September 2010 insgesamt 1.467.489 Euro unberechtigt als Vorsteuer zum Abzug. \n\nII.\n\n6\\. 1\\. Das Landgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten unter anderem folgende Feststellungen getroffen: \n\n7\\. Der Angeklagte brach eine Ausbildung zum Elektriker infolge starker gesundheitlicher Probleme aufgrund der Staubbelastung und eines Zusammenbruchs ab. Nach verschiedenen Gelegenheitsjobs nahm er eine erste selbständige Tätigkeit in der Kosmetikbranche in einem Multi-Level-Marketing-System auf, erzielte damit jedoch keine zum Leben ausreichenden Einnahmen. Anschließend wandte er sich der Elektronik-Branche zu und arbeitete von seinem Elternhaus aus als Handelsvertreter für Computer und Spielekonsolen. Er knüpfte Kontakte zur „Handy-Branche“ und beteiligte sich am Großhandel mit Mobiltelefonen. Nachdem er von den gegenständlichen Tatvorwürfen erfahren hatte, stellte er seine Tätigkeit ein. Er war zunächst arbeitslos sowie depressiv und hatte Suizidgedanken. Eine Tätigkeit als Schuldnerberater gab er wieder auf, weil es ihn emotional stark belastete, sich um die Probleme anderer Menschen zu kümmern. \n\n8\\. 2\\. Zur objektiven Tatseite hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte ab dem zweiten Halbjahr 2009 mit seinem Einzelunternehmen und dann auch mit der T. GmbH in ein „Umsatzsteuerbetrugssystem“ mit Mobiltelefonen eingebunden war. Er führte das Unternehmen aus seiner Zweizimmerwohnung heraus, war steuerlich beraten und stellte erst im Juli 2010 einen Mitarbeiter ein. Über eine eigene Lagerhaltung verfügte er nicht. Er handelte ausschließlich mit Mobiltelefonen und hatte im Wesentlichen nur eine Abnehmerin. Die Ware bezog er von einem begrenzten Kreis von Lieferanten, die sämtlich von dem gesondert Verfolgten A. gesteuert wurden, wobei er je Zeitabschnitt jeweils nur einen (Haupt-)Lieferanten hatte. \n\n9\\. Es handelte sich um „Reihengeschäfte“ im Rahmen eines groß angelegten „Umsatzsteuerbetrugs“. Dieser beruhte auf Lieferungen von Mobiltelefonen aus dem EU-Ausland, wobei die inländischen Erwerber fällige Umsatzsteuer nicht abführten. Im Rahmen von Lieferketten, in denen die beteiligten Händler die Umsatzsteuer für sich betrachtet ordnungsgemäß anmeldeten und abführten, brachten diese jeweils die selbst gezahlte Vorsteuer in Abzug bis die Ware erneut umsatzsteuerbefreit in das EU-Ausland geliefert wurde. \n\n10\\. Der Handel vollzog sich bei jedem Geschäft binnen weniger Tage, überwiegend binnen weniger Stunden, teils innerhalb weniger Minuten. Die überwiegend tatsächlich existierenden Mobiltelefone verblieben, während sie die Lieferketten in Deutschland durchliefen, im Lager der eingesetzten Speditionsfirmen. Diese erfassten auf Wunsch des Angeklagten und auf Drängen seiner Abnehmerin jeweils die IMEI-Nummern der gehandelten Mobiltelefone und ermöglichten so eine Prüfung, ob das Telefon bereits zuvor gehandelt worden war. War dies der Fall, wurde das Geschäft entlang der Lieferkette vollständig rückabgewickelt. \n\n11\\. Die Geschäfte wurden über Mittel der Fernkommunikation abgeschlossen. Der Angeklagte stand immer mit denselben Personen auf Seiten seiner Lieferanten und der Abnehmerin in Dauerkontakt. Er verfügte auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die Geschäfte vorzufinanzieren. Über die Freigabe der eingelagerten Ware konnte er nicht frei entscheiden; sie erfolgte erst nach Zahlungseingang bei dem Lieferanten. Den ihm gezahlten Kaufpreis leitete er teilweise vollständig – ohne Einbehalt eines eigenen Gewinnanteils – an seine Lieferanten weiter; teilweise erhielt er eine „Provision“. Seine Marge betrug bis zu einem Euro pro Gerät, in den überwiegenden Fällen jedoch lediglich drei Cent. \n\n12\\. 3\\. Das Landgericht hat in subjektiver Hinsicht festgestellt, dass der Angeklagte es nicht für möglich gehalten hatte, in ein Steuerbetrugssystem eingebunden zu sein. Er habe den Sinn seiner Zwischenschaltung nur darin gesehen, dass seine Abnehmerin mit seinem Lieferanten keine „direkten Geschäfte“ habe abschließen wollen, weil nach ihren internen Unternehmensvorgaben ein Lieferant mindestens ein Jahr auf dem Markt sein musste, bevor von diesem Ware gekauft werden durfte. \n\nIII.\n\n13\\. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Freispruchs. \n\n14\\. 1\\. Die Feststellungen des Landgerichts genügen bereits nicht den Darstellungserfordernissen an ein freisprechendes Urteil nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Es fehlt an ausreichend konkreten Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten. \n\n15\\. a) Wird ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen hält. Auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Nur dadurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 19\\. Februar 2025 – 1 StR 193\u002F24 Rn. 6; vom 10. August 2022 – 6 StR 519\u002F21 Rn. 38; vom 26. Januar 2022 – 6 StR 395\u002F21 Rn. 7 und vom 16. Juni 2016 – 1 StR 50\u002F16 Rn. 9 jeweils mwN). \n\n16\\. Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind. Das ist auch dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind oder wenn dies für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25. März 2025 – 5 StR 649\u002F24 Rn. 8; vom 19. Februar 2025 – 1 StR 193\u002F24 Rn. 6; vom 16. Januar 2023 – 5 StR 269\u002F22 Rn. 28; vom 13. März 2014 – 4 StR 15\u002F14 Rn. 8 und vom 11. März 2010 – 4 StR 22\u002F10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 16, Rn. 7 mwN). \n\n17\\. b) Die Notwendigkeit, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten umfassend in den Blick zu nehmen und nähere Feststellungen zum konkreten Zeitpunkt der Aufnahme und Dauer der Tätigkeit als selbständiger Großhändler im Mobilfunkbereich vor dem Zeitraum der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zu treffen und in den Urteilsgründen darzulegen, ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus dem Anklagevorwurf. Sie waren für die Würdigung der Beweislage in subjektiver Hinsicht von wesentlicher Bedeutung. Denn wie der Angeklagte selbst angegeben und das Landgericht auch festgestellt hat, wollte dessen Abnehmerin nur mit solchen Lieferanten ein Geschäftsverhältnis eingehen, die zum jeweiligen Zeitpunkt bereits mindestens ein Jahr am Markt tätig waren. Aus dem Anklagesatz ergibt sich, dass der Angeklagte mit einem Einzelunternehmen am Markt tätig war, welches er erst seit dem 9. Juni 2009, mithin weniger als sechs Monate vor dem anklagegegenständlichen Zeitraum, innehatte. \n\n18\\. 2\\. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n19\\. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. April 2024 – 2 StR 454\u002F23 Rn. 13; vom 18. Juli 2024 – 5 StR 145\u002F24 Rn. 19 und vom 25. August 2022 – 3 StR 359\u002F21 Rn. 17 f.; jeweils mwN). \n\n20\\. a) Im Rahmen der erforderlichen Beweiswürdigung muss das Tatgericht regelmäßig von der Einlassung des Angeklagten ausgehen und diese so vollständig und genau wiedergeben, wie es erforderlich ist, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu Recht die Einlassung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 – 4 StR 233\u002F91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7 Rn. 4). Es bedarf somit grundsätzlich einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um diese einer umfassenden Würdigung unterziehen zu können (BGH, Urteile vom 25. August 2022 – 3 StR 359\u002F21 Rn. 24; vom 30. September 2010 – 4 StR 150\u002F10 Rn. 23; zu Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2011 – 2 StR 167\u002F11 Rn. 8 f.). \n\n21\\. An einer solchen geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten zum subjektiven Tatbestand fehlt es hier. Vielmehr schildert das Landgericht im Urteil die Einlassung in subjektiver Hinsicht – wenn überhaupt – nur punktuell und bruchstückhaft und bezogen auf einzelne Indizien. Diese Art der Darstellung lässt eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht zu. \n\n22\\. b) Das Urteil muss zudem auch erkennen lassen, dass das Tatgericht die Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 18. November 2024 – 5 StR 348\u002F24 Rn. 5 f.; vom 18. Juli 2024 – 5 StR 145\u002F24 Rn. 19 ff. und vom 30. Juli 2020 – 4 StR 603\u002F19 Rn. 6; jeweils mwN). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung dürfen einzelne Beweisergebnisse nicht mit der fehlerhaft isolierten Anwendung des Zweifelssatzes entwertet werden, denn der Grundsatz in dubio pro reo ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 18. Juli 2024 – 5 StR 145\u002F24 Rn. 19 und vom 24\\. April 2024 – 2 StR 454\u002F23 Rn. 16 f.; jeweils mwN).Dieeinzelnen Beweisergebnisse müssen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (BGH, Urteile vom 16. Februar 2022 – 5 StR 320\u002F21 Rn. 14 und vom 18. Juli 2024 – 5 StR 145\u002F24 Rn. 21). \n\n23\\. Hier ist die von der Strafkammer vorgenommene Gesamtwürdigung rechtsfehlerhaft, weil ihr eine isolierte Würdigung der einzelnen, den Angeklagten belastenden Indizien vorausgeht, in deren Rahmen die Strafkammer diese in ihrem Gewicht abgewertet und dann nur noch mit minderem Gewicht in die Gesamtwürdigung eingestellt hat. Richtigerweise hätten die zahlreichen gegen die Einlassung sprechenden Tatsachen, die das Landgericht in den Blick genommen hat, zunächst mit vollem Gewicht in die Gesamtwürdigung eingestellt werden müssen. Erst im Anschluss daran hätte – bei danach bestehenden Zweifeln – der Zweifelssatz angewendet werden dürfen. \n\n24\\. So hat sich die Strafkammer zu isolierten Fragestellungen in subjektiver Hinsicht stets eine für den Angeklagten günstige Überzeugung gebildet und die so festgestellten subjektiven Tatsachen als feststehend in ihre Gesamtwürdigung einbezogen. Sie hat damit die für und gegen einen Vorsatz des Angeklagten sprechenden Indizien keiner ergebnisoffenen, sondern einer voreingenommenen Gesamtwürdigung unterzogen. Dadurch hat sie das Ergebnis der Gesamtwürdigung erkennbar vorweggenommen. Unter Ziffer III. 3\\. a) „Keine bewusste Einbindung in die Lieferkette“ (UA S. 21 f.) hat sie isoliert betrachtet, ob der Angeklagte wissentlich oder unwissentlich in das objektiv von ihr festgestellte System eingebunden war, obwohl dies erst Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung hätte sein dürfen. Unter Ziffer III. 3. q) „Kein Fachwissen des Angeklagten“ (UA S. 49 f.) hat sie ihre Überzeugung zur Frage des für eine Beteiligung an dem beschriebenen Modell zur Hinterziehung der Umsatzsteuer erforderlichen Grundverständnisses dargestellt. Im Rahmen der anschließenden vermeintlichen Gesamtwürdigung hat die Strafkammer jedenfalls letzteren von ihr als gewichtig angesehenen Umstand nicht erneut überprüft, sondern als feststehend ihrer Würdigung zugrunde gelegt, obwohl es sich auch hierbei lediglich um einen Rückschluss aus objektiven Feststellungen handelte. \n\n25\\. Dem gegenüber hat das Landgericht objektiv gegen den Angeklagten bzw. für dessen Vorsatz sprechende Indizien bereits vorab, teils im Lichte dieser Überzeugung abgewertet, anstatt diese Indizien zunächst wertungsfrei zu schildern. So liegt es insbesondere hinsichtlich der plötzlichen, stark steigenden Umsätze des Unternehmens des Angeklagten in Millionenhöhe (UA S. 23), den unter unabhängig voneinander agierenden Marktteilnehmern ungewöhnlichen Zahlungsmodalitäten (UA S. 28), dem Wegfall eines Vorlieferanten wegen Erscheinens der „Steuerkerle“ bei den auch vom Angeklagten eingesetzten Speditionen (UA S. 30 f.), der mangelnden wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der Einbindung des Angeklagten als Zwischenhändler (UA S. 31) und der Überprüfung auf wiederholte Angebote derselben Mobilfunkgeräte anhand ihrer IMEI-Nummern auf Wunsch des Angeklagten (UA S. 32). Weitere Indizien waren die Unterbrechung der Nachvollziehbarkeit der Lieferketten anhand der Speditionsmappe durch Wechsel der Spedition (UA S. 40), das Angebot an den Zeugen H., als Zwischenhändler am selben Markt tätig zu werden (UA S. 41), verwandtschaftliche Beziehungen und Namensidentität von Kontaktpersonen des Angeklagten bei seinen Lieferanten (UA S. 43) und die grundsätzliche Ablehnung der Vorlieferantin i. durch die Abnehmerin (UA S. 38) und einmalige Akzeptanz ihrer Ware trotz zu kurzer Existenzdauer (UA S. 45); ebenso der vom Zeugen A. finanzierte Besuch des Angeklagten in den USA (UA S. 46), Provisionszahlungen des Angeklagten an einen Mitarbeiter einer Vorlieferantin (UA S. 46), eine Direktüberweisung des Kaufpreises durch den Angeklagten an ein in der Lieferkette weiter vorgelagertes Unternehmen im Ausland (UA S. 47) und eine vom Angeklagten an die Abnehmerin übermittelte Rechnung, in der ein Hinweis auf die Firma i. als Vorlieferantin mit Tippex unkenntlich gemacht war (UA S. 48). \n\n26\\. 3\\. Der Freispruch beruht auf diesen Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). \n\n27\\. 4\\. Die zum Freispruch getroffenen Feststellungen unterliegen der Aufhebung, weil der Angeklagte sie mangels Beschwer nicht angreifen konnte (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. August 2025 – 5 StR 268\u002F25 Rn. 21; vom 30. April 2025 – 1 StR 349\u002F24 Rn. 21 und vom 26. März 2025 – 5 StR 692\u002F24 Rn. 10). \n\nJäger Fischer Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bärist erkrankt unddaher gehindertzu signieren. Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler","BGH, 16.12.2025, 1 StR 209\u002F25","2026-07-08T22:34:32.000Z","2026-07-10T22:07:23.739Z",{"id":150,"ecli":151,"slug":152,"caseNumber":153,"courtId":5,"decisionDate":154,"fullText":155,"summary":156,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":154,"parsedAt":157,"updatedAt":158},"4549","ECLI:DE:NEURIS:KORE729282025","ecli-de-neuris-kore729282025","1 StR 445\u002F24","2025-10-14T00:00:00.000Z","#  Vorliegen eines Steuervorteils großen Ausmaßes; Verjährungsbeginn von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein durch unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO erlangter Steuervorteil (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO) erfüllt die Voraussetzungen eines großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO, wenn die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zugunsten der Feststellungsbeteiligten um mindestens 140.000 Euro abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften festgestellt sind.19\n\n2\\. Zum Verjährungsbeginn von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. b AO.31 32 33\n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten J gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 2023 wird\n\na) das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil, soweit es die Angeklagten J betrifft, dahin geändert, dass diese jeweils der Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie der versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig sind.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten A wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass dieser wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\n3\\. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n4\\. Der Angeklagte A hat die Kosten seines Rechtsmittels, die Angeklagten J haben die weiteren Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten J wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten A hat es wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafkammer hat bei allen Angeklagten zwei Monate der Strafe als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens für vollstreckt erklärt. Die Angeklagten wenden sich mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung; der Angeklagte A hat zudem Verfahrensbeanstandungen erhoben. Die Rechtsmittel haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. \n\nI.\n\n2\\. Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. 1\\. Die Angeklagten J betrieben im Tatzeitraum die „…\". Bei der Bezeichnung „J\" handelt es sich um den Namen eines Konstrukts aus verschiedenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts, unter anderem die verfahrensgegenständliche Praxisgemeinschaft Drs. J & GbR (im Folgenden: Praxisgemeinschaft), die Laborgemeinschaft Dres. J & GbR (im Folgenden: Laborgemeinschaft), deren weitere Gesellschafterin neben den Angeklagten jeweils die gesondert Verfolgte R war, und die Gemeinschaftspraxis J und J GbR (im Folgenden: Gemeinschaftspraxis), deren Gesellschafter ausschließlich die Angeklagten J waren. Eine eigene Rechtspersönlichkeit hatte die „…\" nicht. \n\n4\\. Spätestens im Veranlagungszeitraum 2010 begannen die Angeklagten J zur „Optimierung\" ihres Vermögens die den Gesellschaftern aus den drei verfahrensgegenständlichen Gesellschaften zuzurechnenden Einkünfte zu manipulieren, indem sie Honorare für zahnärztliche Behandlungen, welche von den Patienten in bar entrichtet oder auf gesellschaftsfremde Konten überwiesen worden waren, nicht in der Buchhaltung erfassten bzw. dort Betriebsausgaben auswiesen, die tatsächlich nicht getätigt worden waren. Zur besseren Verschleierung dieser Unregelmäßigkeiten beschlossen sie, Auslandsgesellschaften in ihr Unternehmenskonstrukt einzuflechten und zur Umsetzung dieses Vorhabens – wie auch des weiteren Wachstums der Zahnklinik – einen Vermögensberater einzustellen. Unter dem 26. November 2011 schlossen sie deshalb mit dem Angeklagten A einen Beratervertrag über die Vermögenssicherung, Vermögensplanung und Unternehmensneuorganisation. Der Angeklagte A, der von den Angeklagten J umfassend über sämtliche Vorgänge in der Zahnklinik informiert wurde und billigend in Kauf nahm, dass die von ihm geschaffenen Strukturen von diesen zur Begehung von Steuerstraftaten genutzt würden, begann ab März 2012 verschiedene Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz zu gründen bzw. in das Firmengeflecht einzubinden. Wirtschaftlich Berechtigte dieser Gesellschaften waren jeweils die Angeklagten J; sie traten als solche nach außen jedoch nicht in Erscheinung. Über diese Auslandsgesellschaften wurden mit Wissen und Wollen des Angeklagten A Rechnungen an die inländischen Gesellschaften der Angeklagten J gestellt, denen keine Leistungen zugrunde lagen. Ferner wurden hierüber Betriebseinnahmen der deutschen Gesellschaft in das Ausland verlagert und vereinnahmtes Bargeld „gewaschen\". \n\n5\\. In Umsetzung ihres Vorhabens der „Vermögensoptimierung\" machten die Angeklagten in den für die Praxisgemeinschaft, die Laborgemeinschaft und die Gemeinschaftspraxis abgegebenen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung betreffend die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013 falsche Angaben zu den den Gesellschaftern zuzurechnenden Einkünften. Deckungsgleich hierzu erklärten sie auch in ihren diese Veranlagungszeiträume betreffenden, zeitlich vor den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung datierenden Einkommensteuererklärungen, die ihnen aus den verfahrensgegenständlichen Gesellschaften jeweils zuzurechnenden Gewinne bzw. Verluste unzutreffend. \n\n6\\. Die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung betreffend die Laborgemeinschaft wurden für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012 unter dem 20. Dezember 2011 (Veranlagungszeitraum [künftig VZ] 2010 – Fall II. 1. der Urteilsgründe) 21\\. Mai 2014 (VZ 2011 – Fall II. 2. der Urteilsgründe), und 24. September 2014 (VZ 2012 – Fall II. 4. der Urteilsgründe) abgegeben. Aufgrund der unzutreffenden Angaben wurden mit Bescheiden vom 11. Januar 2012 (VZ 2010), 18. Juli 2014 (VZ 2011) und 23. Oktober 2014 (VZ 2012) Gewinne in Höhe von 66.812,99 Euro (VZ 2010), 140.904 Euro (VZ 2011), 144.760,32 Euro (VZ 2012), mithin insgesamt 352.477,31 Euro zu niedrig festgestellt. Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung betreffend die Praxisgemeinschaft wurde für den VZ 2012 am 25. August 2014 (Fall II. 3. der Urteilsgründe) abgegeben. Aufgrund der auch insoweit unzutreffenden Angaben wurde mit Bescheid vom 17\\. September 2014 der Verlust der Gesellschaft in Höhe von 250.523,36 Euro zu hoch festgestellt. \n\n7\\. Für den Veranlagungszeitraum 2013 reichten die Angeklagten J die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung betreffend die Laborgemeinschaft (Fall II. 5. der Urteilsgründe) und die Gemeinschaftspraxis (Fall II. 6. der Urteilsgründe) unter dem 29. Februar 2016 ein, mithin nach Ablauf der Erklärungsfrist am 28. Februar 2015 und der Bekanntgabe des gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens am 17. Juni 2015\\. Auch hierin machten sie falsche Angaben zu den den Gesellschaftern zuzurechnenden Einkünften in der Absicht, sich hierdurch ungerechtfertigte Steuervorteile in Höhe von 829.293,20 Euro (Laborgemeinschaft) bzw. 397.836,62 Euro (Gemeinschaftspraxis) zu verschaffen. \n\n8\\. Insgesamt wurden infolge der verfahrensgegenständlichen unzutreffenden Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung ebensolche Einkünfte in Höhe von 1.830.130,49 Euro zu niedrig festgesetzt, was zu einer Verkürzung der Einkommensteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) der Angeklagten J in Höhe von insgesamt 348.087,16 Euro (J) und 353.094,77 Euro (J) führte. \n\n9\\. 2\\. Das Landgericht hat die Angeklagten J deshalb wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO, §§ 22, 23 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB) jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen (§ 370 Abs. 1 und 2 AO, §§ 22, 23 Abs.1, §§ 27, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. \n\n10\\. Es hat den Angeklagten J dabei als Handlungsunrecht ausschließlich ihre unrichtigen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bzw. die Beihilfe hierzu zur Last gelegt und in Bezug auf jede Erklärung eine selbständige Tat im materiell-rechtlichen Sinne angenommen. Soweit das Landgericht Feststellungen zu der durch die Angeklagten J jeweils verkürzten Einkommensteuer getroffen hat, fand dies lediglich bei der Strafzumessung im Rahmen der verschuldeten Auswirkungen der Tat Eingang in die Entscheidung. \n\n11\\. Das Landgericht ist in allen Fällen von der Verwirklichung des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO ausgegangen. Ein Steuervorteil großen Ausmaßes liege jeweils vor, weil die den Feststellungsbeteiligten zuzurechnenden Einkünfte zu deren Gunsten um mindestens 50.000 Euro abweichend von den tatsächlich durch die jeweiligen Gesellschaften erwirtschafteten Einkünften festgestellt worden seien. \n\nII.\n\n12\\. Die Revisionen haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet. \n\n13\\. 1\\. Die den Fällen II. 2. bis II. 6. der Urteilsgründe zugrundeliegenden fünf Taten sind nicht verjährt (II. 1. a)). Hinsichtlich der Tat unter Fall II. 1. der Urteilsgründe kann die Frage der Verjährung auf der Grundlage der bislang durch das Landgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend geprüft werden, weil die Strafkammer infolge der Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO den Umfang des erlangten Steuervorteils nicht vollständig festgestellt hat. Der Senat hat deshalb mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt (II. 1. b)). \n\n14\\. Im Einzelnen: \n\n15\\. a) Die den Fällen II. 2. bis II. 6. der Urteilsgründe zugrundeliegenden fünf Taten sind nicht verjährt. \n\n16\\. aa) Die Verjährungsfrist bemisst sich vorliegend nach § 376 Abs. 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO und beträgt fünfzehn Jahre. \n\n17\\. (1) § 376 Abs. 1 AO ist in der aktuell geltenden Fassung anzuwenden. Verjährungsrechtliche Fragen sind grundsätzlich nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen zu behandeln und deshalb anhand der gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Entscheidung gelten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2005 – 2 StR 122\u002F05, BGHSt 50, 138, 139; vom 12. Juni 2017 – GSSt 2017 2\u002F17, BGHSt 62, 184 Rn. 34 und vom 18. März 2024 – 5 StR 12\u002F23, BGHSt 68, 192 Rn. 91; BVerfG, Beschluss vom 31\\. Januar 2000 – 2 BvR 104\u002F00 Rn. 6). Ein Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG greift lediglich dann, wenn zum Zeitpunkt der Änderung des Gesetzes die Tat bereits verjährt war (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 – 2 BvL 15, 23\u002F68 –, BVerfGE 25, 269, 291; zur Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung: Beschlüsse vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8\u002F19 – BVerfGE 156, 354, 401 ff. und vom 7 April 2022 – 2 BvR 2194\u002F21 Rn. 77 ff.). Die verfahrensgegenständlichen Taten waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 27 Nr. 29 des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 vom 28. Dezember 2020 (Inkrafttreten nach Art. 50 Abs. 1 JStG 2020 am 29. Dezember 2020), mit dem die in § 376 Abs. 1 AO normierte Verjährungsfrist von zehn auf fünfzehn Jahre verlängert wurde, noch nicht endgültig verjährt. Denn die Verjährung war durch die Bekanntgabe des Steuerstrafverfahrens am 17. Juni 2015 sowie durch die Anklageerhebung am 16. Juni 2020 und den Eröffnungsbeschluss vom 2. Februar 2023 unterbrochen worden (§ 376 Abs. 2 AO, § 78c Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 StGB). \n\n18\\. (2) Das Landgericht ist in den vorgenannten fünf Fällen im Ergebnis zu Recht von einem Steuervorteil großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO ausgegangen. \n\n19\\. (a) Ein durch unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (im Folgenden: gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung) nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO erlangter Steuervorteil (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO) erfüllt die Voraussetzungen eines großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO, wenn die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zugunsten der Feststellungsbeteiligten um mindestens 140.000 Euro abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften festgestellt sind. \n\n20\\. (b) Zur Bestimmung des großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO bedarf es – wie auch auf Strafzumessungsebene im engeren Sinn – keiner Feststellung und Bezifferung der Auswirkungen des Steuervorteils in den Folgebescheiden, für die der unrichtige Feststellungsbescheid Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO) entfaltet. Als Bezugsgröße ist vielmehr allein auf den in dem unrichtigen Feststellungsbescheid liegenden Steuervorteil selbst abzustellen. An hiervon abweichender Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – 1 StR 218\u002F23 Rn. 12 f.) hält der Senat nicht fest. \n\n21\\. (aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der in der Feststellung unrichtiger Besteuerungsgrundlagen mit Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO) liegende Vorteil ein solcher spezifisch steuerlicher Art, der auf dem Tätigwerden der Finanzbehörde beruht, und damit ein „nicht gerechtfertigter Steuervorteil“ im Sinne des § 370 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 AO. Mit Blick auf die aus § 182 Abs. 1 Satz 1 AO folgende Bindungswirkung für Folgebescheide, darunter die Einkommensteuerbescheide für die an den Einkünften beteiligten Steuerpflichtigen, bewirkt schon der Erlass eines unrichtigen Feststellungsbescheids eine konkrete Gefährdung des staatlichen Steueranspruchs. Deshalb ist die Tat bereits mit Erlass des Feststellungsbescheids vollendet. Die durch die Berücksichtigung der festgestellten unrichtigen Besteuerungsgrundlagen bei der Steuerfestsetzung in den Folgebescheiden bewirkte Steuerverkürzung stellt lediglich eine Vertiefung des Taterfolges dar, die insbesondere für den Zeitpunkt der Tatbeendigung und damit für den Verjährungsbeginn der Steuerhinterziehung von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322\u002F08, BGHSt 53, 99 Rn. 21 ff.; vom 22. November 2012 – 1 StR 537\u002F12, BGHSt 58, 50 Rn. 5 und vom 30. April 2025 – 1 StR 39\u002F25 Rn. 18 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen], jeweils mwN). \n\n22\\. Art. 103 Abs. 2 GG gebietet weder, die Vollendung der Tat davon abhängig zu machen, auf der Grundlage des bezifferten Steuervorteils die (zukünftigen) Auswirkungen auf den Steueranspruch des Staates zu berechnen, noch erfordert das Gebot schuldangemessenen Strafens eine genaue Bestimmung der konkreten Auswirkungen des Steuervorteils auf das Ertragssteuerverfahren. Denn die Dimension der Gefährdung des geschützten Rechtsguts lässt sich jedenfalls für die hier vorliegenden Steuervorteile in Gestalt von zu niedrigen Gewinn- beziehungsweise zu hohen Verlustfeststellungen anhand der Höhe des im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Steuervorteils feststellen. Angesichts der Rechtsnatur des § 370 AO als Gefährdungsdelikt reicht die Berücksichtigung der zu erwartenden Höhe des Steuervorteils ungeachtet der noch nicht bezifferten Auswirkungen auf die Steuerlast als Grundlage für die Strafzumessung aus. In den hier allein verfahrensgegenständlichen Fallgestaltungen von Steuervorteilen in mit Bindungswirkung versehenen Feststellungsbescheiden bleibt für den Täter auch nicht unklar, was für eine Art von Steuervorteil in welcher Höhe von ihm erlangt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012 – 1 StR 537\u002F12, BGHSt 58, 50 Rn. 21). \n\n23\\. (bb) Der Feststellung und Bezifferung der Auswirkungen eines Steuervorteils bedarf es in der vorliegenden Konstellation daher auch im Hinblick auf die Anwendung des Regelbeispiels aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO nicht. Schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass dieses sowohl bei einer Steuerhinterziehung durch Steuerverkürzung als auch bei einer solchen durch Erlangung von nicht gerechtfertigten Steuervorteilen verwirklicht sein kann (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 – 1 StR 537\u002F12, BGHSt 58, 50 Rn. 22). \n\n24\\. (cc) Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nicht nur auf den anzuwendenden Strafrahmen, sondern über § 376 Abs. 1 AO auch auf das Verfahrenshindernis der Verjährung auswirkt. Art. 103 Abs. 2 GG gebietet jedoch eine genaue Bestimmung von Umständen, unter denen ein nicht gerechtfertigt erlangter Steuervorteil das Tatbestandsmerkmal des großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO verwirklicht. Wie auch bei der Steuerverkürzung großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 AO ist hierfür mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot die Festlegung einer bestimmten Wertgrenze erforderlich. \n\n25\\. Der Senat setzt diese in Anknüpfung an die für das große Ausmaß einer Steuerverkürzung im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 AO geltende Wertgrenze von 50.000 Euro (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416\u002F08, BGHSt 53, 71 Rn. 34 ff.) für unrichtige Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften im Sinne des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO auf 140.000 Euro fest. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen: \n\n26\\. § 370 AO ist ein Gefährdungsdelikt und schützt das öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen von Steuern (st. Rspr; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. Februar 1989 – 3 StR 179\u002F88, BGHSt 36, 100, 102 und vom 17. März 2009 – 1 StR 627\u002F08, BGHSt 53, 221 Rn. 37). Der staatliche Steueranspruch ist im Fall der Steuerverkürzung (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO) mit der zu niedrigen Festsetzung der Steuern bereits gefährdet und damit das Delikt der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO vollendet; im Fall der Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils im Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO) genügt hierfür die zugunsten der Feststellungsbeteiligten wirkende unrichtige Feststellung der der Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322\u002F08, BGHSt 53, 99 Rn. 22; vom 22. November 2012 – 1 StR 537\u002F12, BGHSt 58, 50 Rn. 5; vom 13\\. Juni 2023 – 1 StR 53\u002F23 Rn. 11 und vom 30. April 2025 – 1 StR 39\u002F25 Rn. 18 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]). Dies zugrunde gelegt kommt es – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – auf Tatbestandsebene für die Bestimmung des Steuervorteils großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO nicht darauf an, zu welcher Steuerverkürzung die unzutreffende Feststellung der der Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte aufgrund der Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO tatsächlich geführt hat, sondern ausschließlich darauf, in welcher Höhe die unrichtige Feststellung den staatlichen Steueranspruch hätte maximal gefährden können. Denn der tatbestandsmäßige Erfolg der Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils nach § 370 Abs. 4 Satz 2 AO liegt allein in der hierdurch aufgrund der Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO eintretenden Gefährdung des staatlichen Steueranspruchs, nicht in der tatsächlichen Verkürzung. Diese kann lediglich im Rahmen der verschuldeten Auswirkungen der Tat im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB Berücksichtigung finden (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416\u002F08, BGHSt 53, 71 Rn. 21; Beschluss vom 18. März 1998 – 5 StR 693\u002F97 Rn.16). \n\n27\\. Zur Bestimmung der Wertgrenze stellt der Senat darauf ab, in welcher Höhe die der Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zu deren Gunsten unrichtig festgestellt sein müssen, um unter Zugrundelegung eines pauschalen Höchststeuersatzes von 42 Prozent (orientiert an § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) und einer Gewährung eines Sicherheitsabschlages von 15 Prozent zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 50.000 Euro, mithin der Wertgrenze für eine Steuerverkürzung großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 AO, führen zu können. Dies ist dann der Fall, wenn die der Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zu deren Gunsten um mindestens 140.000 Euro abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften festgestellt werden. \n\n28\\. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass im Einzelfall trotz der Erlangung eines Steuervorteils von über 140.000 Euro die tatsächlich eingetretene Steuerverkürzung mit Blick auf die persönlichen Steuermerkmale der Feststellungsbeteiligten deutlich unter 50.000 Euro liegen kann. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann in solchen Fällen im Rahmen der Entscheidung über die Anwendung des Regelbeispiels oder auch der konkreten Strafzumessung die tatsächlich eingetretene Steuerverkürzung Berücksichtigung finden und so den besonderen Umständen des Einzelfalls in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. Bei der Anwendung des § 376 Abs. 1 AO und der Bestimmung der Verjährungsfrist, für die es nicht darauf ankommt, ob das Regelbeispiel im konkreten Fall tatsächlich angewendet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 StR 73\u002F13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 (Gründe)), ist dies hingegen irrelevant. \n\n29\\. In Fällen, in denen der nicht gerechtfertigte Steuervorteil, außerhalb eines wie hier vorliegenden Gewinnfeststellungsverfahrens, durch die Erlangung eines konkreten Zahlbetrags oder Auszahlungsanspruches verwirklicht ist (z.B. Steuererstattungen), ist für die Bestimmung des großen Ausmaßes jedoch auf die für die Steuerverkürzung geltende Wertgrenze abzustellen. \n\n30\\. bb) Zum Beginn der Verjährungsfrist gilt das Folgende: \n\n31\\. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Steuerstraftat in den Fällen, in denen die Einkommensteuer aller oder einzelner Feststellungsbeteiligter nach Erlass des Feststellungsbescheids (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) festgesetzt wird, mit Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids beendet, für den der Feststellungsbescheid Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO entfaltet; der Erlass des Feststellungsbescheids führt in diesen Fällen nur zur Vollendung der Steuerstraftat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322\u002F08, BGHSt 53, 99 Rn. 21 ff.; vom 11. Juli 2019 – 1 StR 154\u002F19 Rn. 2 f.; vom 13. Juni 2023 – 1 StR 53\u002F23 Rn. 11 und vom 30. April 2025 – 1 StR 39\u002F25 Rn. 18 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]). \n\n32\\. Wird jedoch die Einkommensteuer für sämtliche Feststellungsbeteiligte schon vor dem Erlass des Feststellungsbescheids festgesetzt (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit der Festsetzung der Einkommensteuer vor Erlass des Feststellungsbescheides BGH, Beschluss vom 30. April 2025 – 1 StR 39\u002F25 Rn. 20 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]), fallen Vollendungs- und Beendigungszeitpunkt grundsätzlich zusammen, weil sich mit Erlass des Feststellungsbescheides das Unrecht aus einer unrichtigen Feststellungserklärung final verfestigt und keine weiteren Auswirkungen der Tat zu erwarten sind. Vollendung und Beendigung fallen insbesondere dann zusammen, wenn alle Feststellungsbeteiligten in der Feststellungserklärung und der Einkommensteuererklärung identische (unzutreffende) Angaben zu den der Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften machen und die Einkommensteuerbescheide für alle Feststellungsbeteiligten vor Erlass des Feststellungsbescheids ergehen. In diesen Fällen beginnt die Verjährung mit dem Erlass des Feststellungsbescheids. \n\n33\\. Lediglich in den Fällen, in denen die auf unrichtigen Angaben im Feststellungsverfahren beruhende, den Steuerpflichtigen begünstigende Feststellung der der Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zu einem Änderungsverfahren nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO führt, in dem die ursprünglich festgesetzte Einkommensteuer aufgrund des unrichtigen Feststellungsbescheids niedriger als im früheren Einkommensteuerbescheid festgesetzt wird, fällt der Zeitpunkt der Beendigung auf den Erlass des Änderungsbescheides. Denn dann enden erst zu diesem Zeitpunkt die Auswirkungen der unrichtigen Feststellungserklärung. Maßgeblich ist mithin jeweils die letzte Steuerfestsetzung, in der sich die unrichtige Feststellungserklärung zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. \n\n34\\. Im Falle einer Versuchsstrafbarkeit bleibt es für den Verjährungsbeginn bei den allgemeinen Grundsätzen. \n\n35\\. cc) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt sind die den Fällen II. 2. bis 6. der Urteilsgründe gegenständlichen Taten weder relativ noch absolut verjährt. \n\n36\\. Die Verjährungsfrist bestimmt sich in allen Fällen nach § 376 Abs. 1, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO und beträgt 15 Jahre. Die jeweils erzielten Steuervorteile überschreiten die Wertgrenze von 140.000 Euro. \n\n37\\. Hinsichtlich des Verjährungsbeginns betreffend die Taten der Fälle II. 2. bis 4. der Urteilsgründe (in den VZ 2011 und VZ 2012) kann dahinstehen, ob schon der Erlass der gegenständlichen Feststellungsbescheide den Lauf der Verjährung in Gang gesetzt hat oder ob danach noch weitere, das Unrecht perpetuierende Einkommen- oder Änderungsbescheide erlassen wurden. Denn auch unter Zugrundelegung des für die Angeklagten frühestmöglichen und damit günstigsten Beendigungszeitpunkts, dem Erlass der Feststellungsbescheide, sind die Taten nicht verjährt. Für den Verjährungsbeginn der versuchten Taten (Fälle II. 5. und 6. der Urteilsgründe; VZ 2013) ist die jeweilige unrichtige Feststellungserklärung maßgeblich. \n\n38\\. b) Im Fall II. 1. der Urteilgründe (Laborgemeinschaft, VZ 2010) kann der Senat infolge der Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, nach der ein Teil der nicht erklärten Einnahmen zur Berechnung des ungerechtfertigten Steuervorteils unberücksichtigt geblieben ist, nicht abschließend beurteilen, ob die Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO anzuwenden und deshalb die Tat nicht verjährt ist. Denn der bislang festgestellte Steuervorteil (66.812,99 Euro) erreicht die Wertgrenze von 140.000 Euro nicht. \n\n39\\. Der Senat stellt deshalb auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung eines zweiten Rechtsgangs im Fall II. 1. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1, 2 StPO ein. \n\n40\\. 2\\. Den vom Angeklagten A erhobenen Verfahrensrügen bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Der Erörterung bedarf ergänzend nur das Folgende: \n\n41\\. a) Die Rüge der Verletzung der aus § 265 Abs. 1 StPO folgenden Hinweispflicht ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\n42\\. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung vom 19. Februar 2025 seinen Tatsachenvortrag ergänzt hat, erfolgte dies nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO), mithin verspätet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 3 StR 431\u002F08). Es kann deshalb dahinstehen, inwieweit sich der Beschwerdeführer damit in Widerspruch zum ursprünglichen Beschwerdevortrag setzt, was schon für sich betrachtet zur Unzulässigkeit der Rüge führen würde. \n\n43\\. b) Die Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 3 StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Sachvortrag hierzu widersprüchlich ist. So wird einerseits ausgeführt, eine falsche Anklage sei verlesen worden; an anderer Stelle wird vorgetragen, es sei unklar, was verlesen wurde. Dies macht das Revisionsvorbringen an dem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unschlüssig und für den Senat nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. \n\n44\\. 3\\. a) Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der jeweils erhobenen Sachrüge hat zum Nachteil der Angeklagten J keinen Rechtsfehler ergeben. \n\n45\\. aa) Die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht der geänderten aktuellen Rechtsprechung des Senats, wonach jede unrichtige Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung eine eigenständige Tat im materiell-rechtlichen Sinn darstellt und keine Bewertungseinheit mit den Einkommensteuererklärungen besteht, die denselben Veranlagungszeitraum betreffen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. April 2025 – 1 StR 39\u002F25 Rn. 16 ff. [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]). \n\n46\\. Das Landgericht hat die in der Anklageschrift erwähnten unrichtigen Einkommensteuererklärungen der Angeklagten J auch zu Recht nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht. Denn diese waren nicht Gegenstand der Anklage oder einer Nachtragsanklage (§ 266 Abs. 2 StPO) und damit nicht der Kognitionspflicht des Gerichts unterworfen. \n\n47\\. Die Urteilsfindung hat die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand (§ 264 Abs. 1 StPO). Dies bestimmt sich nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 – 3 StR 255\u002F11Rn. 6; vom 9. September 2020 – 2 StR 261\u002F20 Rn. 7 und vom 19. November 2020 – 2 StR 358\u002F20 Rn. 3 mwN). Liegen nach dieser Maßgabe verschiedene Lebenssachverhalte und mithin mehrere selbständige prozessuale Taten vor, so sind diese nur dann vollumfänglich Gegenstand der Urteilsfindung, wenn sich nach dem aus der Anklageschrift erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft ergibt, dass sie sämtlich einer Aburteilung zugeführt werden sollen (BGH, Urteil vom 20\\. Dezember 2012 – 3 StR 407\u002F12 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 19. November 2020 – 2 StR 358\u002F20 Rn. 3). \n\n48\\. Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft umfasst hier jedoch allein die unrichtigen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung. Die Ausführungen im Anklagesatz sind ersichtlich hierauf zugeschnitten. Die einkommensteuerrechtlichen Vorgänge werden lediglich im Zusammenhang mit den verschuldeten Auswirkungen der Taten dargestellt. Weitere Umstände, wie Einkommensteuerbescheidsdaten etc., die für die Aburteilung von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Einkommensteuererklärungen relevant wären, sind dem Anklagesatz nicht zu entnehmen. Auch aus der Summe der angeklagten Taten ergibt sich, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft ausschließlich auf die unrichtigen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bezieht. Anderes kann auch dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nicht entnommen werden. \n\n49\\. bb) Lediglich die Teileinstellung des Verfahrens im Fall II. 1. der Urteilsgründe führt zur Anpassung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Der Wegfall der im Fall II. 1. der Urteilsgründe gegen die Angeklagten J jeweils festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten lässt die Gesamtstrafenaussprüche bei beiden Angeklagten unberührt. Angesichts der verbleibenden fünf Einzelfreiheitsstrafen, davon die jeweils mit zwei Jahren und neun Monaten bemessene Einsatzstrafe und die weiteren vier Einzelfreiheitsstrafen, die zwischen zwei Jahren und drei Monaten und neun Monaten liegen, sowie der äußerst moderaten Erhöhung der Einsatzstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die jeweils in Wegfall geratene Einzelstrafe eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. \n\n50\\. b) Jedoch hält die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts in Bezug auf den Angeklagten A rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil dessen Verhalten lediglich als einheitliche Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung zu bewerten ist. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt. \n\n51\\. aa) Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt eine (einheitliche) Beihilfe im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet (st. Rspr.: BGH, Urteile vom 22. Juli 2015 ‒ 1 StR 447\u002F14 Rn. 20 und vom 6. März 2024 – 1 StR 308\u002F23 Rn. 15; Beschlüsse vom 4. März 2008 ‒ 5 StR 594\u002F07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2 Rn. 3; vom 28. Juni 2017 ‒ 1 StR 677\u002F16 Rn. 8 und vom 21. April 2020 – 1 StR 486\u002F19 Rn. 7). \n\n52\\. bb) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den Angeklagten A als einheitliche Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung zu werten. Denn er hat durch das Auf- und Bereitstellen eines unternehmerischen Systems aus Gesellschaften und Kontakten sowie durch deren Organisation eine einzige, durch eine von einem einheitlichen Willensentschluss getragene Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten der Angeklagten J im VZ 2013 geleistet. \n\n53\\. Der Senat ändert das Urteil selbst entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n54\\. cc) Die Änderung des Schuldspruches entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Der Senat setzt selbst eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten fest, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Zwar wirkt sich eine abweichende Bewertung der Konkurrenzen regelmäßig nicht auf den Unrechts- und Schuldgehalt aus (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 101\u002F24 Rn. 9; Beschlüsse vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120\u002F23 Rn. 19; vom 4. Januar 2024 – 5 StR 497\u002F23 Rn. 8 und vom 8. Februar 2024 – 6 StR 600\u002F23 Rn. 4). Um jedoch jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, lässt es der Senat bei der höchsten durch das Landgericht festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten bewenden. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung eine günstigere Strafe verhängt hätte. \n\n55\\. c) Im Übrigen schließt der Senat hinsichtlich aller Angeklagten aufgrund der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts aus, dass dieses den Vorteilsbetrag, dessen konkrete Auswirkungen sowie deren Verhältnis zueinander nicht ausreichend oder unzutreffend in den Blick genommen hat. Angesichts des Umfangs der durch die Angeklagten J jeweils verkürzten Einkommensteuer liegt es insbesondere ersichtlich fern, von der Regelwirkung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO abzusehen. \n\n56\\. 4\\. Aufgrund des nur geringen Teilerfolgs der Revision des Angeklagten A ist es nicht unbillig, ihm die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Jäger Wimmer Bär Allgayer Welnhofer-Zeitler","Vorliegen eines Steuervorteils großen Ausmaßes; Verjährungsbeginn von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:58.422Z",{"id":160,"ecli":161,"slug":162,"caseNumber":163,"courtId":5,"decisionDate":164,"fullText":165,"summary":166,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":164,"parsedAt":167,"updatedAt":168},"4914","ECLI:DE:NEURIS:KORE704302026","ecli-de-neuris-kore704302026","1 StR 217\u002F25","2025-09-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.09.2025, 1 StR 217\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2\\. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie der versuchten Steuerhinterziehung in vier Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem Angeklagten Folgendes zur Last: \n\n3\\. Der Angeklagte soll im Zeitraum von Mai 2016 bis Oktober 2016 mit seinem Einzelhandel „F.“ in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden gewesen sein, und zwar als Distributor. Er soll hochwertige Kraftfahrzeuge in das Ausland veräußert haben, ohne über diese tatsächlich die Verfügungsgewalt erlangt zu haben. Am Anfang der Lieferkette sollen die Missing Trader „E. GmbH“ und „J. GmbH“ im Bundesgebiet hochwertige Kraftfahrzeuge von der „S.“ aus Italien bezogen haben und ihren jeweiligen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sein. Die Rechnungen dieser Firmen an die Abnehmer der Kraftfahrzeuge sollen die Umsatzsteuer ausgewiesen haben. Die Abnehmer, hierunter das oben bezeichnete Einzelunternehmen des Angeklagten, sollen ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllt, jedoch auch die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer beim jeweiligen Finanzamt geltend gemacht haben. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung habe wegen der Einbindung in das Umsatzsteuerkarussell nicht bestanden. \n\n4\\. Insgesamt soll der Angeklagte mit seinem Einzelunternehmen 28 Kraftfahrzeuge von der „E. GmbH“ und der „J. GmbH“ abgenommen und an die „S.“ nach Italien – umsatzsteuerfrei – weiterveräußert haben. Hierbei habe der Angeklagte intensiven Kontakt mit dem gesondert verfolgten L. gehalten. Mit diesem seien der Kaufpreis der Fahrzeuge, die Folgegeschäfte und die konkrete Abwicklung besprochen und festgelegt worden. Insbesondere habe der Angeklagte Nettoverkaufsrechnungen mit einem Aufschlag von vier Prozent (für ein Fahrzeug drei Prozent) auf den Nettobetrag der Eingangsrechnungen erstellt. Der Nettowert der Fahrzeuge habe 1.703.632,02 Euro betragen. Der Angeklagte soll im Tatzeitraum in Kenntnis seiner fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung und seiner Einbindung in das Umsatzsteuerkarussell insgesamt 322.138,03 Euro als Vorsteuer durch Abgabe von sechs Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht haben (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO; § 53 StGB; § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, 2, §§ 14, 14a UStG; vgl. im Übrigen § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG); in vier Fällen habe das Finanzamt der Auszahlung des jeweiligen Vorsteuerüberhangs nicht zugestimmt (§ 168 Satz 2, § 370 Abs. 2 AO). \n\nII.\n\n5\\. 1\\. Das Landgericht hat das Bestehen eines Umsatzsteuerkarussells und die Einbindung des Angeklagten in dieses für erwiesen erachtet und das steuerliche Verhalten der „E. GmbH“, der „J. GmbH“ und des Angeklagten entsprechend dem Anklagesatz festgestellt. Auch den intensiven Kontakt des Angeklagten mit dem gesondert verfolgten L., den Gesamtkaufpreis und den Gesamtvorsteuerbetrag, den der Angeklagte zu Unrecht geltend machte, hat es festgestellt. \n\n6\\. 2\\. Das Landgericht hat sich aber, nachdem es nach seiner Auffassung eine Verfügungsmacht des Angeklagten über die Fahrzeuge (§ 3 Abs. 1 UStG) aufgeklärt hatte, nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugen können, dass der sich umfassend zur Sache einlassende und die subjektive Tatseite bestreitende Angeklagte von der Einbindung seines Unternehmens oder vorgeschalteter Unternehmen in das Umsatzsteuerkarussell wusste oder dies hätte wissen müssen. Der Angeklagte habe sich auch nicht der leichtfertigen Steuerhinterziehung nach § 378 Abs. 1 AO schuldig gemacht, weil sich ihm die Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell zum Zeitpunkt der Durchführung der Geschäfte nach den besonderen Umständen des Falles sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht habe aufdrängen müssen. Es hat den Angeklagten daher aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. \n\nIII.\n\n7\\. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils. Denn die Beweiswürdigung des Landgerichts hält, auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabs, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie weist, soweit sie das Vorstellungsbild des Angeklagten betrifft, bereits Darstellungsmängel auf und enthält jedenfalls auch insoweit – jenseits der Bedenken gegen eine ausreichende Verfügungsmacht – durchgreifende Rechtsfehler. \n\n8\\. 1\\. Den Urteilsgründen fehlt, was hier im Hinblick auf die subjektive Tatseite angesichts der Schwierigkeit des Tatvorwurfs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unverzichtbar war, eine geschlossene Darstellung des wesentlichen Inhalts der Einlassung des Angeklagten. \n\n9\\. a) Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft oder Schuld nicht zu überwinden vermag, ist dies von der Revision regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung muss das Landgericht von der Einlassung des Angeklagten ausgehen und diese so vollständig und genau wiedergeben, wie es erforderlich ist, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu Recht die Einlassung als unwiderlegbar seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 – 4 StR 233\u002F91 Rn. 4, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7). \n\n10\\. b) Die Strafkammer teilt zwar die Angaben des Angeklagten zum objektiven Tatgeschehen mit. Zur subjektiven Tatseite gibt sie seine Einlassung jedoch nur bruchstückhaft und vereinzelt (UA S. 27, 32, 34, 40, 41) wieder, obwohl sich der Angeklagte umfassend eingelassen hat. Da sie die wesentlichen Aspekte seiner Einlassung, die die Grundlage für die Prüfung des subjektiven Tatbestands wären, nicht zusammenhängend darstellt, kann das Revisionsgericht bereits deshalb das Ergebnis der tatgerichtlichen Vorsatzprüfung nicht nachvollziehen, auch nicht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Die Strafkammer erwähnt zwar mehrfach, dass der Angeklagte davon ausgegangen sei, es handele sich bei den Geschäften um legale „Netto-Export-Geschäfte“, wie er sie bereits seit Beginn seiner Berufstätigkeit ausgeführt habe; eine detaillierte und in sich geschlossene Darstellung dessen, was der Angeklagte hierunter verstanden hat, lässt das Urteil jedoch vermissen. \n\n11\\. 2\\. Vor allem ist die Beweiswürdigung des Landgerichts deshalb lückenhaft, weil es beweiserhebliche Umstände, die für die Vorsatzprüfung betreffend die Einbindung in eine Umsatzsteuerbetrugskette unerlässlich gewesen wären (dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – 1 StR 482\u002F24 Rn. 12 mwN), nicht in die Beweiswürdigung einbezogen hat. \n\n12\\. a) Zwar kann und muss auch in einem freisprechenden Urteil nicht jeder beweiserhebliche Umstand ausdrücklich gewürdigt werden. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt aber von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab. Will das Tatgericht auf Freispruch erkennen, obwohl – wie hier – nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ein ganz erheblicher Tatverdacht gegen den Angeklagten besteht, muss es in seine Beweiswürdigung die ersichtlich möglicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 11. November 2015 – 1 StR 235\u002F15 Rn. 39 und vom 6. September 2006 – 5 StR 156\u002F06 Rn. 16; jeweils mwN). Das Tatgericht ist daher aus sachlich-rechtlichen Gründen zu solchen Feststellungen verpflichtet, die für die Beurteilung des Tatvorwurfs, also den Beleg des objektiven und subjektiven Tatbestands, relevant sein können und die das Revisionsgericht deshalb zur Überprüfung des Freispruchs benötigt. \n\n13\\. b) Diesen Maßstäben wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht. \n\n14\\. aa) Zwar hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er sei schon mehrere Jahre im „Netto-Export-Geschäft“ tätig gewesen, als wesentlichen vorsatzkritischen Umstand gewertet. Dem steht jedoch der umfangreiche Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten L. entgegen, bei denen einige Chats erheblich für ein vorsätzliches Handeln sprechen könnten, so dass sich die vorgebliche Gesamtwürdigung als formelhaft erweist. Denn der Beweiswert der den Angeklagten belastenden Chats hätte nicht durch die Erwägung, deren Inhalt müsse „keineswegs zwingend“ (eingangs UA S. 36) auf eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen hindeuten, weil auch andere Auslegungen denkbar seien, entkräftet werden dürfen. Diese Chats hätten vielmehr in eine Gesamtschau mit den übrigen Indiztatsachen eingestellt werden müssen. Hingegen ist eine Beweiswürdigung, in der eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen wird, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können, rechtsfehlerhaft. Das Tatgericht darf bei der Überzeugungsbildung Zweifeln keinen Raum geben, die lediglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen; andernfalls überspannt es die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 2 StR 297\u002F24 Rn. 23 mwN). \n\n15\\. bb) Die vom Angeklagten behaupteten, von ihm angeblich seit Jahren aufgrund seiner guten Kontakte nach Italien betriebenen „Netto-Export-Geschäfte“ (bspw. UA S. 34, 41), aufgrund derer seine Expertise in solchen Geschäften gefragt gewesen sein soll, hätten Feststellungen zur konkreten Art und Weise ihrer Ausführung bedurft und sodann im Hinblick auf das Vorstellungsbild des Angeklagten bei den verfahrensgegenständlichen Geschäften einer vertieften Erörterung. Insoweit genügt es nicht, dass das Landgericht knapp ausführt, dass solche „Netto-Export-Geschäfte“ aus Sicht des Angeklagten dann durchgeführt werden, wenn der Unternehmer nicht in der Lage sei, die Umsatzsteuer vorzuschießen (UA S. 41). Gerade vor dem Hintergrund, dass „Netto-Export-Geschäfte“ nicht zwangsläufig eine Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell ausschließen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2014 – 9 K 3708\u002F11 Rn. 49, 56), wären Ausführungen dazu notwendig gewesen, warum die behauptete Annahme des Angeklagten einer Legalität dieser Geschäftspraxis trotz der ihm bekannten Umstände (z.B. feste Gewinnmarge, Chatverkehr, Vorgabe der Preise und Lieferungen durch den gesondert verfolgten L., feststehender Abnehmer, zwei Verlustgeschäfte [„Fahrzeugspuren Nr. 10 und 28“], kurze Vorführung der Fahrzeuge auf seinem Firmengelände bei nicht weit entferntem Firmensitz der Missing Trader), zu seiner Gutgläubigkeit führen soll. \n\n16\\. cc) In diesem Zusammenhang hätten insbesondere die Umstände der ersten Kontaktaufnahme zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten L. sowie die sich hieraus entwickelnde Beziehung festgestellt und anschließend in die Beweiswürdigung eingestellt werden müssen. Denn aus den Feststellungen der Strafkammer wird deutlich, dass dieser wesentlich an der konkreten Umsetzung des Umsatzsteuerkarussells, insbesondere der Lieferketten, beteiligt und somit eine Schlüsselfigur war (vgl. UA S. 22). \n\n17\\. 3\\. Insgesamt hätten angesichts der vorgenannten Lücken auch Ausbildung, Werdegang, Berufserfahrung und etwaige Vorahndungen des Angeklagten als beweiserhebliche Umstände festgestellt und anschließend gewürdigt werden müssen (dazu etwa BGH, Urteile vom 13\\. März 2014 – 4 StR 15\u002F14 Rn. 8; vom 16. Januar 2023 – 5 StR 269\u002F22 Rn. 27 f. und vom 25. März 2025 – 5 StR 649\u002F24 Rn. 8). Dieser Teil der persönlichen Verhältnisse kann für die Prüfung der subjektiven Tatseite einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung entscheidend sein. Die Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten fehlt jedoch völlig. Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler","BGH, 18.09.2025, 1 StR 217\u002F25","2026-07-08T22:48:05.471Z","2026-07-10T22:09:33.631Z",{"id":170,"ecli":171,"slug":172,"caseNumber":173,"courtId":5,"decisionDate":174,"fullText":175,"summary":176,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":174,"parsedAt":167,"updatedAt":177},"4935","ECLI:DE:NEURIS:KORE701362026","ecli-de-neuris-kore701362026","1 StR 258\u002F25","2025-09-17T00:00:00.000Z","#  Einziehung von durch Steuerstraftat ersparter Aufwendungen \n\n## Tenor\n\n1\\. In Höhe eines Betrags von 3.885,56 Euro (Tz. II.6. der Urteilsgründe) wird von einer Einziehung abgesehen.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Februar 2025 dahin abgeändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.545,63 Euro angeordnet wird; die weitergehende Einziehung in Höhe von 233,14 Euro entfällt.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n4\\. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.664,33 Euro angeordnet. Mit seiner auf die Anordnung der Einziehung beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus den von diesem genannten Bedenken von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall B.II.6. der Urteilsgründe in Höhe eines Betrags von 3.885,56 Euro ab. \n\n3\\. 2\\. Die Revisionsbeschränkung ist wirksam. Eine isolierte Anfechtung der Einziehungsanordnung ist grundsätzlich möglich, ohne dass dies den Strafausspruch berührt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2024 – 1 StR 204\u002F23 Rn. 8 mwN). Anders verhält es sich, wenn die Feststellungen zum Schadens- oder Verkürzungsumfang derart rudimentär sind, dass sich weder Strafzumessung noch Einziehung sinnvoll überprüfen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – 1 StR 218\u002F23 Rn. 15, 10 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall. \n\n4\\. 3\\. Die auf die Sachrüge veranlasste sachlich-rechtliche Überprüfung der Einziehungsanordnung führt lediglich zu einer Herabsetzung des angeordneten Einziehungsbetrags auf 9.545,63 Euro. \n\n5\\. a) Aus den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 16. Juni 2025 ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Höhe der durch eine Steuerstraftat ersparten Aufwendungen ausschließlich nach dem Steueranspruch des Staates, wie er sich aus dem jeweiligen Steuergesetz ergibt, bemisst und eine hiervon abweichende Steuerfestsetzung nicht zu einem Ausschluss der Einziehung gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB führt. Das Strafgericht hat den Hinterziehungsbetrag eigenständig nach den hierfür geltenden strafprozessualen Vorschriften (insbesondere § 244 Abs. 2, § 261 StPO) zu ermitteln, ohne an die Festsetzungen im Finanzverfahren gebunden zu sein (vgl. auch Jäger in Klein, AO, 18. Aufl., § 370 Rn. 359a). Mithin hat das Landgericht im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei Einkommensteuerverkürzungsbeträge einschließlich Solidaritätszuschläge festgestellt, die die vom Finanzamt Kiel für die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2017 titulierten, vom Angeklagten mittlerweile ausgeglichenen Beträge um über 13.000 Euro übersteigen, und insoweit die Einziehung angeordnet. Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt, dem sich der Senat anschließt: „1. Bei Taten der Steuerhinterziehung besteht das Erlangte regelmäßig in ersparten Aufwendungen, weil sich der Täter die Aufwendungen für die verkürzten Steuern erspart (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620\u002F18, BGHSt 64, 146-152, Rn. 18 - 19; Jäger in Klein, 18. Aufl. 2024, AO § 370 Rn. 352a-352c, jeweils mwN). Das gilt aber nur, wenn und soweit hierdurch beim Täter tatsächlich ein messbarer Vermögensvorteil eingetreten ist (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620\u002F18, BGHSt 64, 146-152, Rn. 20; Jäger in Klein, 18. Aufl. 2024, AO § 370 Rn. 352d, jeweils mwN). Im ersten Schritt ist demnach zu ermitteln, in welcher Höhe durch die Verwirklichung eines Besteuerungstatbestands der Steueranspruch als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 37 Abs. 1, Var. 1 AO entstanden ist. Dem gegenüberzustellen ist, in welcher Höhe aufgrund einer der Tathandlungen des § 370 Abs. 1 AO kausal eine Steuerverkürzung im Sinne § 370 Abs. 4 AO eingetreten ist. Der Differenzbetrag stellt - den Eintritt eines Vermögensvorteils beim Einziehungsschuldner vorausgesetzt - die Grundlage des Einziehungsbetrags dar. 2\\. Im Anschluss bedarf es nach Maßgabe des § 73e StGB der Feststellung, ob der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits erloschen ist. Dies kann gemäß § 47 AO insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung oder Erlass geschehen; für Zwecke der Einziehung jedoch nicht durch Verjährung, 73e Abs. 1 Satz 2 StGB. Daneben kommen als Disposition über den Steueranspruch und damit als Erlöschensgrund der Billigkeitserlass sowie die abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 AO in Betracht. Der von Gesetzes wegen vorzunehmenden Steuerfestsetzung (§ 155 Abs. 1 AO) kommt eine solche Wirkung indes nicht zu. Sie disponiert nicht über den nach den Einzelsteuergesetzen entstandenen Steueranspruch im Sinne des § 38 AO, sondern stellt lediglich zwecks Durchsetzung dessen Bestehen deklaratorisch fest (Rüsken in Klein, 18. Aufl. 2024, AO § 155 Rn. 6; Gercke in Koenig, 5\\. Aufl. 2024, AO § 155 Rn. 13, 22-23). Will deshalb die Finanzbehörde von dem in § 85 AO niedergelegten Grundsatz der Einheitlichkeit der Besteuerung abweichen, bedarf es regelmäßig einer eigenen - außerhalb des jeweiligen Steuerbescheids zu erfolgenden \\- Sachentscheidung (vgl. Rüsken in Klein, 18. Aufl. 2024, AO § 155 Rn. 1). Hieran anknüpfend kann auch - anders als die Revision meint - eine tatsächliche Verständigung regelmäßig nicht zum Erlöschen verwirklichter Steueransprüche führen. So ist zum einen Bezugspunkt der tatsächlichen Verständigung schon nicht der Steueranspruch als solches, sondern allein der dem Besteuerungstatbestand zugrundeliegende Sachverhalt. Zum anderen ist wegen der in § 85 AO niedergelegten Verfahrensgrundsätze eine wirksame tatsächliche Verständigung nur dann möglich, wenn sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnis führt und sich auch nicht im Nachgang neue im Widerstreit zur Verständigung stehende Tatsachen und Beweismittel ergeben (vgl. Rüsken in Klein, 17. Aufl. 2023, AO § 162 Rn. 53 mwN). Dass es ausgerichtet an vorstehendem Maßstab zu einem teilweisen Erlöschen der inmitten stehenden Steueransprüche gekommen ist, lässt sich nach alledem dem Urteil nicht entnehmen und wird auch von der Revision nicht vorgetragen. Folglich kann den unzutreffend niedrigen Steuerfestsetzungen der Finanzbehörde - gleichgültig, ob diese auf Tatsachenunkenntnis, unzutreffender Rechtsanwendung oder auf sonstigen Gründen beruhen - nicht die Wirkung eines Erlasses oder eines am Grundsatz von Treu und Glauben ausgerichteten Verzichts beigemessen werden. Dabei ist auch gleichgültig, ob die solcherlei fehlerhaften Steuerbescheide bereits formell und materiell bestandskräftig oder noch der Änderung aufgrund einer Korrekturvorschrift zugänglich sind, denn auch insoweit ist nichts über das Bestehen des Steueranspruchs, sondern nur etwas über die Möglichkeit seiner Durchsetzung im Erhebungsverfahren gesagt (vgl. §§ 218, 254 Abs. 1 AO; RB Bl. 5-7).“ \n\n6\\. b) Das Landgericht hat – worauf es in den Urteilsgründen ausdrücklich hinweist – bei der Berechnung der ersparten Aufwendungen versehentlich hinsichtlich aller Jahre die Einkommensteuertabelle 2012 angewendet. Bei Zugrundelegung der jeweils zutreffenden Einkommensteuertabelle wurden in 2016 keine weiteren Aufwendungen erspart, sodass die in Höhe von 139,25 Euro angeordnete Einziehung entfällt. Für das Jahr 2015 verringern sich die ersparten Aufwendungen von 356,58 Euro auf 262,69 Euro. Die insgesamt verbleibenden ersparten Aufwendungen belaufen sich damit auf 9.545,63 Euro (2012: 9.282,94 Euro, 2016: 262,69 Euro). \n\n7\\. 4\\. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, kommt in der Konstellation des § 421 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2025 – 1 StR 83\u002F24 Rn. 6 mwN). Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler","Einziehung von durch Steuerstraftat ersparter Aufwendungen","2026-07-10T22:09:36.555Z",{"id":179,"ecli":180,"slug":181,"caseNumber":182,"courtId":5,"decisionDate":183,"fullText":184,"summary":185,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":183,"parsedAt":186,"updatedAt":187},"5162","ECLI:DE:NEURIS:KORE729292025","ecli-de-neuris-kore729292025","1 StR 332\u002F25","2025-08-20T00:00:00.000Z","#  Kompensationsentscheidung bei Mittätern aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 11\\. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtgeldstrafe 90 Tagessätze zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in jeweils 48 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Darüber hinaus hat es angeordnet, dass hiervon 40 Tagessätze wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht sei seinem Beweisantrag, den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 30. Oktober 2023 zu verlesen, rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen („§ 244 Abs. 2 und 3 StPO“), ist ergänzend auszuführen, dass sich aus dem Beschluss des Landgerichts, mit dem es die beantragte Beweisaufnahme abgelehnt hat, hinreichend ergibt, dass es die unter Beweis gestellte Tatsache für bedeutungslos hielt (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO). \n\n3\\. 2\\. Die materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge lässt zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Lediglich die Kompensationsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n4\\. Das Landgericht hat den mitangeklagten Sohn des Angeklagten wegen der verfahrensgegenständlichen Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und dabei angeordnet, dass hiervon wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung drei Monate als vollstreckt gelten. Da nach den Feststellungen hinsichtlich beider Angeklagter das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise während derselben Zeiträume nicht gefördert worden und auch nicht ersichtlich ist, dass der Mitangeklagte hierdurch höheren individuellen Belastungen ausgesetzt gewesen wäre, ist zu besorgen, dass die Strafkammer die gewährte Kompensation mit der Höhe der jeweils verhängten Strafe verknüpft und damit einen rechtsfehlerhaften Ansatz für die Bemessung der Kompensation gewählt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2019 – 1 StR 471\u002F18 Rn. 11 und vom 12. Juli 2023 – 1 StR 457\u002F22 Rn. 6; jeweils mwN). \n\n5\\. Zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung und um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, trifft der Senat die Kompensationsentscheidung selbst, wozu er in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO berechtigt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 – 2 StR 384\u002F20 Rn. 10 und vom 12. Juli 2023 – 1 StR 457\u002F22 Rn. 7; jeweils mwN). Er stellt fest, dass von der verhängten Gesamtgeldstrafe 90 Tagessätze als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Dabei orientiert er sich an der in diesem Verfahren vom Landgericht dem Mitangeklagten gewährten Kompensation von drei Monaten Freiheitsstrafe. \n\n6\\. 3\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Jäger Wimmer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler","Kompensationsentscheidung bei Mittätern aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung","2026-07-08T22:50:41.562Z","2026-07-10T22:09:58.095Z",{"id":189,"ecli":190,"slug":191,"caseNumber":192,"courtId":5,"decisionDate":193,"fullText":194,"summary":195,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":193,"parsedAt":196,"updatedAt":197},"5297","ECLI:DE:NEURIS:KORE721712025","ecli-de-neuris-kore721712025","1 StR 155\u002F25","2025-08-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.08.2025, 1 StR 155\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25\\. November 2024 wird\n\na) das Verfahren in den Fällen B. IV. 1. Fälle 13 und 14 (Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die FA. R. SL für die Monate Oktober und November 2023), B. IV. 2. Fall 12 (Umsatzsteuervoranmeldung betreffend die K. GmbH & Co. KG für den Monat Oktober 2023), sowie B. IV. 3. Fall 6 (Umsatzsteuervoranmeldung betreffend die M. Srls betreffend den Monat November 2023) der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 28 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung schuldig ist.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Die Beschwerdeführerin hat die weiteren Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die erlittene Auslieferungshaft hat es im Verhältnis 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet. Die Angeklagte wendet sich mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen ihre Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren ein, soweit die Angeklagte in den Fällen B. IV. 1. Fälle 13 und 14 (Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die FA. R. SL für die Monate Oktober und November 2023), B. IV. 2. Fall 12 (Umsatzsteuervoranmeldung betreffend die K. GmbH & Co. KG für den Monat Oktober 2023), sowie B. IV. 3. Fall 6 (Umsatzsteuervoranmeldung betreffend die M. Srls betreffend den Monat November 2023) der Urteilsgründe wegen drei Fällen der Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung verurteilt worden ist (§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). \n\n3\\. Die Teileinstellung des Verfahrens ist aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht geboten. Die Taten waren nicht Gegenstand des Europäischen Haftbefehls vom 10. Dezember 2023 und dem folgend auch nicht von der Auslieferungsbewilligung der italienischen Justizbehörden vom 17. Januar 2024 umfasst. Die Angeklagte hat auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Die in den genannten Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen hätten deshalb nicht in die Gesamtstrafenbildung einfließen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 2 StR 487\u002F23 Rn. 11 mwN). \n\n4\\. 2\\. Die Teileinstellung führt zu einer Anpassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für die von der Verfolgung ausgenommen Taten festgesetzten vier Einzelfreiheitsstrafen (dreimal ein Jahr und drei Monate sowie ein Jahr). \n\n5\\. Dies lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Denn es ist angesichts der verbleibenden 29 Einzelfreiheitsstrafen, die sich zwischen sechs Monaten und zwei Jahren bewegen, sowie des straffen Zusammenzugs derselben auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der genannten vier Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. \n\n6\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Jäger Fischer Wimmer Allgayer Welnhofer-Zeitler","BGH, 07.08.2025, 1 StR 155\u002F25","2026-07-08T22:51:42.588Z","2026-07-10T22:10:12.000Z",{"id":199,"ecli":200,"slug":201,"caseNumber":202,"courtId":5,"decisionDate":203,"fullText":204,"summary":205,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":203,"parsedAt":206,"updatedAt":207},"5312","ECLI:DE:NEURIS:KORE726312025","ecli-de-neuris-kore726312025","1 StR 106\u002F25","2025-08-06T00:00:00.000Z","#  Anforderungen an die tatgerichtliche Würdigung der Zustimmung des Finanzamts zu Vorsteuererstattungen bei vollendeter Steuerhinterziehung \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. November 2024 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1\\. Die Verfahrensrüge genügt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Gründen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Insbesondere hat die Revision den in Bezug genommenen Aktenvermerk des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen B. vom 11. Februar 2020 (RB S. 81) nur auszugsweise mitgeteilt. Auf der vorgelegten Seite 3 des Aktenvermerks fehlt die Tz. 3.2. vollständig (RB S. 84). Eine umfassende Prüfung des Revisionsvortrags ist damit nicht möglich.\n\n2\\. Die auf die zunächst nur allgemein erhobene Sachrüge veranlasste Überprüfung hat – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärungen – keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Insbesondere lassen die Urteilsgründe hinreichend erkennen, dass das Finanzamt den mit den unrichtig abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis Dezember 2020 beantragten Erstattungen zugestimmt hat. So hat das Landgericht nicht nur für sämtliche Tatzeiträume gleichförmige Täuschungshandlungen des Angeklagten festgestellt, sondern auch, dass die von ihm eingekauften Reifen überwiegend unter dem Brutto-Einkaufspreis weiterveräußert wurden (UA S. 5) und die laufenden Steuererstattungen den Gewinn des ansonsten defizitären Betriebs ausmachten. Zudem hat das Landgericht dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zugute gebracht, dass das Finanzamt ihm die „jahrelange Steuerhinterziehungsserie“ vergleichsweise „leichtgemacht“ habe, obwohl der über Jahre hinweg durchgängig hohe Vorsteuerüberschuss Anlass für eine frühere Umsatzsteuersonderprüfung hätte sein können (UA S. 45). Der Umstand, dass der Angeklagte im Dezember 2021 und damit lange vor der Bekanntgabe der Erweiterung des Strafverfahrens auf die Jahre 2015 bis 2018 versuchte, sich mit dem Finanzamt über Umsatzsteuerschulden in Höhe von rund 1.850.000 € zu einigen, spricht ebenfalls dafür, dass dieses in den Jahren 2019 und 2020 Steuern vergütet hatte und zurückforderte. Aus der Revisionsbegründung (RB S. 103) ergibt sich ferner, dass der Umsatzsteuerprüfer R. einen Auszahlungsbetrag freigegeben hat, was einer formlosen Zustimmung (§ 168 S. 3 AO) entspricht. Da das Landgericht für die Umsatzsteuerjahreserklärungen 2015 bis 2019 die Zustimmung des Finanzamts zu den beantragten Steuererstattungen ausdrücklich festgestellt hat (UA S. 16), brauchte der Senat auch nicht zu besorgen, dass ihm dieses Erfordernis bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen gänzlich aus dem Blick geraten sein könnte.\n\nJäger Fischer Wimmer\n\nBär Welnhofer-Zeitler","Anforderungen an die tatgerichtliche Würdigung der Zustimmung des Finanzamts zu Vorsteuererstattungen bei vollendeter Steuerhinterziehung","2026-07-08T22:52:13.404Z","2026-07-10T22:10:13.430Z",{"id":209,"ecli":210,"slug":211,"caseNumber":212,"courtId":5,"decisionDate":203,"fullText":213,"summary":214,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":203,"parsedAt":196,"updatedAt":215},"5311","ECLI:DE:NEURIS:KORE728012025","ecli-de-neuris-kore728012025","1 StR 177\u002F25","#  Prüfung des Vorsatzes der Steuerhinterziehung \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und für erlittene Auslieferungshaft einen Anrechnungsmaßstab bestimmt. Von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in weiteren 15 Fällen hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Teilfreispruch des Angeklagten sowie gegen den Strafausspruch des Urteils. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. \n\nI.\n\n2\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. 1\\. Der Angeklagte, der keinen Beruf erlernt hat, die deutsche Sprache weder lesen noch schreiben kann und auch sonst nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt, war ab November 2011 als Servicekraft bei der M. GmbH (künftig: GmbH) angestellt, die in den Jahren 2011 bis 2020 an verschiedenen Orten Spielhallen betrieb und Geldgewinnspielgeräte unterhielt. Im Wesentlichen schenkte der Angeklagte Tee und Kaffee aus, gelegentlich befüllte er Automaten mit Bargeld. Mit dem Auslesen der Geldspielgeräte war er indes – ebenso wie mit anderen buchhalterischen Aufgaben – nicht befasst. Am 30. August 2012 wurde der Angeklagte zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Dazu kam es auf Betreiben seines Schwagers T., einem der drei Gesellschafter der GmbH, der dem Angeklagten versichert hatte, dass sich dadurch für ihn nichts ändern werde; lediglich müsse er gelegentlich die Steuererklärungen der GmbH unterschreiben, die der Steuerberater vorbereite. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben seines Schwagers und dessen Redlichkeit stimmte der Angeklagte zu. Sein Aufgabenbereich, seine Befugnisse und auch sein Lohn blieben in der Folgezeit unverändert. Tatsächlich wurde die GmbH – wie zuvor – durch die drei Gesellschafter geführt, in deren Händen auch die Auslesung der Geldspielautomaten nebst sonstiger Buchhaltung lag. \n\n4\\. a) Die Umsätze sämtlicher Geldspielgeräte der GmbH wurden durch Auslesestreifen festgestellt. Diese wurden in den Besteuerungszeiträumen 2011 bis 2015 von nicht feststellbaren Personen derart manipuliert, dass der darauf ausgewiesene „Saldo II“, welcher den Gewinn und (Brutto-)Umsatz des jeweiligen Geldspielgeräts darstellt, herabgesetzt wurde. Die inhaltlich unrichtigen Auslesestreifen wurden von dem für die Buchhaltung der GmbH zuständigen Gesellschafter regelmäßig an den Steuerberater weitergereicht, der alle Angaben ungeprüft übernahm. Fehlerhafte Buchungen oder rechnerische Unstimmigkeiten fielen dem Steuerberater nicht auf. Einmal jährlich, vor der Erstellung der Steuererklärungen und des Jahresabschlusses für die GmbH, fand eine Besprechung zwischen dem Steuerberater und den Gesellschaftern der GmbH statt, an der der Angeklagte nicht teilnahm. Nach Fertigung der Steuererklärungen durch den Steuerberater legte der für die Buchhaltung der GmbH zuständige Gesellschafter dem Angeklagten die Steuererklärungen ohne weitere Erläuterungen zur Unterschrift vor. Auf Nachfrage des Angeklagten versicherte er stets, dass die Erklärung inhaltlich richtig sei und er diese unterschreiben könne. Der Angeklagte selbst war aufgrund seiner eingeschränkten Lese- und Rechenkompetenz nicht in der Lage, die Steuererklärungen inhaltlich zu erfassen und vertraute darauf, dass die von einem Steuerberater vorbereiteten Erklärungen zutreffend seien. Zudem vertraute er aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehung und des deshalb bestehenden Vertrauensverhältnisses zu T. darauf, dass sein nicht vorbestrafter Schwager die zwischen ihnen bestehende familiäre Vertrauensbeziehung nicht für Straftaten missbrauchen würde. Auf diese Weise unterzeichnete der Angeklagte in den Besteuerungszeiträumen 2011 bis einschließlich 2015 alle Jahreserklärungen der GmbH zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Aufgrund der unrichtigen Erklärung der Gewinne und Umsätze wurden Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer in einem Gesamtumfang von 1.362.916,28 € zu niedrig festgesetzt. \n\n5\\. b) Für die Besteuerungszeiträume 2016 und 2017 unterzeichnete der Angeklagte jeweils keine Steuererklärung, obwohl er aufgrund seiner Tätigkeit in den Vorjahren wusste, dass er als Geschäftsführer der GmbH zur jährlichen Abgabe der Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen verpflichtet war. In der Folge wurden für die GmbH für die Jahre 2016 und 2017 keine Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen abgegeben und die jeweilige Steuer nicht festgesetzt, wodurch – wie vom Angeklagten billigend in Kauf genommen – Steuern in Höhe von insgesamt jedenfalls 471.640,08 € hinterzogen wurden. \n\n6\\. 2\\. a) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf, in den Besteuerungszeiträumen 2011 bis einschließlich 2015 durch unrichtige Erklärungen jeweils Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer hinterzogen zu haben (§§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, 149 ff. AO, § 34 AO, § 35 Abs. 1 GmbHG, §§ 1, 8, 23, 31 KStG i.V.m. §§ 4 ff. EStG, §§ 2, 4 ff., 10, 14, 14a, 16, 18 GewStG, § 25 GewStDV, § 18 Abs. 3 UStG, § 53 StGB), aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich nicht die Überzeugung davon zu bilden vermocht, der Angeklagte habe es im Sinne eines bedingten Vorsatzes zumindest für möglich gehalten, dass die vom Steuerberater vorbereiteten und von ihm unterzeichneten Steuererklärungen inhaltlich unrichtig sein könnten. Der nur mit untergeordneten Tätigkeiten betraute Angeklagte, der infolge seiner eingeschränkten Alphabetisierung nicht in der Lage gewesen sei, schriftliche Aufzeichnungen inhaltlich zu erfassen, habe keinen Anlass gehabt, an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärungen zu zweifeln. Er habe vielmehr seinem – strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen – Schwager aufgrund der verwandtschaftlichen Nähebeziehung vertraut. Der Anschein der Richtigkeit sei zudem durch die Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater bekräftigt worden. \n\n7\\. b) Bezüglich der Besteuerungszeiträume 2016 und 2017 hat das Landgericht den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen (Körperschaftsteuer 2016 und 2017 sowie Gewerbesteuer 2016 und 2017) durch Missachtung seiner jeweiligen steuerlichen Erklärungspflicht (§§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, 149 ff. AO, § 34 AO, § 35 Abs. 1 GmbHG, §§ 1, 8, 23, 31 KStG i.V.m. §§ 4 ff. EStG, §§ 2, 4 ff., 10, 14, 14a, 16, 18 GewStG, § 25 GewStDV, § 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt. \n\nII.\n\n8\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist; soweit sie sich gegen den Strafausspruch wendet, ist sie unbegründet. \n\n9\\. 1\\. Die Revision ist rechtswirksam beschränkt auf den Freispruch unter Ziffer VI. der Urteilsgründe sowie den gesamten Strafausspruch. Zwar hat die Staatsanwaltschaft die uneingeschränkte Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt und die Sachrüge ohne Einschränkung erhoben. Die Auslegung ihrer Revisionsbegründung ergibt jedoch, dass lediglich der Freispruch des Angeklagten sowie der Strafausspruch des Urteils angegriffen werden. Beanstandungen gegen den Schuldspruch werden nicht erhoben. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV ist der Rechtsmittelangriff deshalb dahin auszulegen, dass darin keine Rechtsverletzung gesehen wird und sich der Anfechtungsumfang darauf nicht erstreckt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 3. August 2022 – 5 StR 203\u002F22 Rn. 13 f. und vom 22. Juni 2017 – 4 StR 151\u002F17 Rn. 6, jew. mwN). Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist auch wirksam; es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Straffrage ergibt. \n\n10\\. 2\\. Der (Teil-)Freispruch des Angeklagten hat keinen Bestand. Die Annahme des Landgerichts, der sich zur Sache einlassende Angeklagte habe bei Abgabe der inhaltlich unrichtigen Steuerklärungen für die Jahre 2011 bis 2015 ohne (bedingten) Vorsatz gehandelt, gründet auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. \n\n11\\. a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Mai 2017 – 2 StR 258\u002F16 Rn. 17 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94\u002F16 Rn. 9). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 2. Juni 2022 – 1 StR 47\u002F22 Rn. 13, vom 20. Oktober 2021 – 1 StR 46\u002F21 Rn. 6 und vom 5. Dezember 2017 ‒ 1 StR 416\u002F17 Rn. 17, jeweils mwN). \n\n12\\. b) Diesen Maßgaben genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht. Sie ist in mehrfacher Hinsicht lückenhaft. \n\n13\\. aa) Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) setzt voraus, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands jedenfalls für möglich hält (kognitives Element) und dies billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom vom 11. Februar 2020 ‒ 1 StR 119\u002F19 Rn. 9, vom 24. Januar 2018 ‒ 1 StR 331\u002F17 Rn. 14 und vom 8. September 2011 – 1 StR 38\u002F11 Rn. 27, BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5; Beschluss vom 19. Mai 1989 – 3 StR 590\u002F88 Rn. 9, BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2). \n\n14\\. bb) Vom zutreffenden Maßstab ausgehend hat das Landgericht maßgebliche Umstände rechtsfehlerhaft nicht erörtert, obwohl nach den Feststellungen dazu Anlass bestand. Denn danach verließ sich der Angeklagte auf die Richtigkeit der in den Steuererklärungen enthaltenen Angaben, die auf steuerlicher Beratung fußten und vertraute auch auf die Zusicherung seines strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Schwagers, es handele sich nur um eine „Formsache“. Ob allerdings allein das bestehende Verwandtschaftsverhältnis eine derart weitreichende Vertrauensgrundlage begründen konnte, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darstellung und Würdigung der näheren Umstände, die das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Schwager prägten. Zum zwischen dem Angeklagten und seinem Schwager üblichen Umgang verhält sich das Urteil nicht. Wie eng das verwandtschaftliche Verhältnis im konkreten Fall mithin tatsächlich war, lässt sich auf dieser Grundlage nicht nachvollziehen. Das Landgericht hätte zudem erörtern müssen, welche Bedeutung der Angeklagte selbst seiner Bestellung zum Geschäftsführer zumaß. Es wäre gehalten gewesen, sowohl die Umstände, die der Bestellung zum Geschäftsführer vorausgingen, als auch die Belehrung vor dem Notar eingehend zu würdigen. Ob der Angeklagte seine aus der Stellung als Geschäftsführer erwachsenden Pflichten kannte oder jedenfalls hätte kennen müssen, ist der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich. Die Urteilsgründe lassen an dieser Stelle schließlich die erforderliche eigenständige und kritische Würdigung der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vermissen, was besorgen lässt, dass das Landgericht die Angaben des Angeklagten nicht hinreichend kritisch hinterfragt hat (vgl. dazu etwa BGH, Urteile vom 8. August 2024 – 3 StR 20\u002F24 Rn. 13 und vom 1. März 2023 – 2 StR 366\u002F22 Rn. 7). \n\n15\\. 3\\. Die Sache bedarf daher im Hinblick auf die Taten, die Gegenstand des Freispruchs sind, neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung. \n\n16\\. Von der Aufhebung des Urteils sind, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, regelmäßig nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 14. Mai 2025 – 6 StR 623\u002F24 Rn. 10, vom 26. März 2025 – 5 StR 692\u002F24 Rn. 10; vom 24. April 2024 – 2 StR 218\u002F23 Rn. 25 und vom 27. Januar 1998 – 1 StR 727\u002F97). \n\n17\\. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die dem Tatgericht gemäß § 264 StPO obliegende Kognitionspflicht (vgl. dazu BGH, Urteile vom 6. März 2024 ‒ 1 StR 308\u002F23 Rn. 19 und vom 11. November 2015 – 1 StR 235\u002F15 Rn. 49 mwN) im Falle nicht vorsätzlichen Handelns gebieten würde, eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) zu prüfen, soweit nicht bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. \n\n18\\. 4\\. Der Strafausspruch des Urteils hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\n19\\. a) Das Landgericht ist nicht von einem den Angeklagten rechtsfehlerhaft begünstigenden Schuldumfang ausgegangen. Die Bestimmung des Umfangs der hinterzogenen Körperschaft- und Gewerbesteuern begegnet keinen Bedenken. Bei seiner Überzeugungsbildung hat das Tatgericht insbesondere die vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) berücksichtigt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 ‒ 1 StR 176\u002F17 Rn. 6). \n\n20\\. aa) Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Juli 2019 – 1 StR 265\u002F18 Rn. 37 und vom 8. August 2017 – 1 StR 519\u002F16 Rn. 19, jeweils mwN). Bei der Wahl der Schätzungsmethode hat das Tatgericht einen Beurteilungsspielraum; es muss jedoch nachvollziehbar darlegen, warum es sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat und weshalb diese im konkreten Fall für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen geeignet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 – 1 StR 12\u002F19 Rn. 26 f.; vom 8. August 2019 – 1 StR 87\u002F19 Rn. 7 und vom 10. November 2009 – 1 StR 283\u002F09, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 4 Rn. 12 ff., jeweils mwN). Die Schätzungsgrundlagen sind in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitzuteilen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. September 2022 – 1 StR 229\u002F22 Rn. 9 und vom 10. Februar 2022 – 1 StR 484\u002F21 Rn. 5, jeweils mwN). \n\n21\\. bb) Dem wird das angefochtene Urteil gerecht. \n\n22\\. (1) Eine konkrete Berechnung der Besteuerungsgrundlagen war ausgeschlossen, weil in die Buchführung der GmbH überwiegend manipulierte Auslesestreifen eingegangen waren, die ein verkürztes Betriebsergebnis auswiesen. Ein Rückschluss auf das tatsächliche Betriebsergebnis war auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen lediglich für den Zeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 sowie – aufgrund der bei der Durchsuchung vorgenommenen Auslesung – für die Monate September und Oktober 2017 möglich. Aufgrund dieser formell und materiell fehlerhaften Buchführung war das Landgericht befugt, den Umfang der Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. \n\n23\\. (2) Die Schätzung für das Veranlagungsjahr 2016 ist auch als solche rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, wie es zu einer Kürzungsquote von 15 Prozent gelangt ist. Da für diesen Zeitraum keine Auslesedaten vorlagen, konnte es im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei die für den Angeklagten günstigste der für die (zeitweise) datenunterlegten Veranlagungsjahre 2011, 2012 und 2017 ermittelten Kürzungsquoten zugrunde legen. Diese das Besteuerungsjahr 2011 betreffende Kürzungsquote von 20 Prozent hat das Landgericht seinerseits rechtsfehlerfrei geschätzt. Anhand der unzureichend manipulierten Auslesestreifen für die Monate Oktober bis Dezember 2011 konnte es für jedes einzelne Casino auf das tatsächliche Betriebsergebnis zurückrechnen und hieraus eine monatliche Kürzungsquote ermitteln. Aus diesen Werten hat es für alle Casinos einheitlich die durchschnittliche Abweichung der erklärten von den tatsächlichen Gewinnen für die Monate Oktober bis Dezember 2011 errechnet und ist so zu einer durchschnittlichen Kürzungsquote von 28,77 Prozent gelangt. Wegen der nur drei Monate umfassenden Datengrundlage hat es einen Sicherheitsabschlag von 8,77 Prozent auf 20 Prozent vorgenommen. Zu Recht weist die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit zwar darauf hin, dass die einzelnen Kürzungswerte für den Monat Dezember 2011 pro Casino im Vergleich zu den weiteren Monaten des Zeitraums Oktober 2011 bis September 2012 auffallend niedrig waren und damit das Gesamtergebnis rechnerisch nicht unerheblich nach unten beeinflussen. Von einem für das Gesamtergebnis nicht berücksichtigungsfähigen „Ausreißer“ musste das Landgericht angesichts der auch insgesamt schmalen Datenlage jedoch nicht zwingend ausgehen, zumal hierauf auch keine weiteren objektivierbaren Anzeichen hindeuteten. Mit Blick auf das Fehlen von Daten insbesondere für die Monate Januar bis September 2011 durfte das Landgericht im Rahmen freier richterlicher Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) in Bezug auf den Gesamtzeitraum 2011 auch einen weiteren Sicherheitsabschlag von 8,77 Prozent vornehmen. Der Rahmen des wirtschaftlich Möglichen und Vernünftigen ist damit noch nicht verlassen. Da für das Besteuerungsjahr 2016 gar keine Daten feststellbar waren und für die Strafbarkeit nach § 370 AO der Mindestschuldumfang festzustellen ist, ist auch die Vornahme eines weiteren Sicherheitsabschlags von fünf Prozent für dieses Jahr nicht rechtsfehlerhaft. Soweit – worauf die Revision gleichfalls zutreffend hinweist – die für die verfahrensgegenständlichen Besteuerungsjahre angenommenen Sicherheitsabschläge mitunter erheblich voneinander abweichen, erklärt sich dies aus der jeweils unterschiedlich ausgeprägten Datengrundlage. Eine absolute Betrachtung – wie sie die Revision vornehmen will – war daher nicht zwingend geboten. \n\n24\\. (3) Für das Besteuerungsjahr 2017 gelten diese Erwägungen entsprechend, zumal die Unterschiede im Schätzergebnis im Vergleich zu den anderen Jahren ohnehin gering sind. \n\n25\\. b) Durchgreifend rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägungen sind auch sonst nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt, „dass die Taten jeweils lange Zeit zurückliegen“. Denn allein schon durch einen langen Zeitraum, der zwischen der Tat und dem Urteil liegt, nimmt das Strafbedürfnis – ungeachtet der hiervon zu trennenden Verfahrensdauer, die eigenständige Bedeutung sowohl für die Strafzumessung als auch eine konventionswidrige Verzögerung erlangen kann – allgemein ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2025 – 2 StR 17\u002F25 Rn. 3 mwN; vom 16. Juni 2009 – 3 StR 173\u002F09 Rn. 5 und vom 17. Januar 2008 – GSSt 1\u002F07, BGHSt 52, 124, 142). Soweit das Landgericht die Verbüßung von Untersuchungshaft in dieser Sache als bestimmenden Strafmilderungsgrund angesehen hat, ohne dass es über die üblichen Beschwernisse einer Untersuchungshaft hinausgehende Belastungen konkret festgestellt hätte, war dies zwar rechtfehlerhaft. Der – auch erstmalige – Vollzug von Untersuchungshaft ist für sich genommen für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil diese nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 2024 – 5 StR 444\u002F23 Rn. 7 und vom 28. September 2022 – 2 StR 127\u002F22 Rn. 22; Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 1 StR 62\u002F24 Rn. 18, jeweils mwN). Der Senat schließt allerdings aus, dass das Urteil hierauf beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). \n\nJäger Wimmer Bär Ri'inBGH Welnhofer-Zeitlerist urlaubsbedingt ortsab-wesend und daher gehindertzu unterschreiben. Allgayer Jäger","Prüfung des Vorsatzes der Steuerhinterziehung","2026-07-10T22:10:13.334Z",{"id":217,"ecli":218,"slug":219,"caseNumber":220,"courtId":5,"decisionDate":221,"fullText":222,"summary":223,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":221,"parsedAt":206,"updatedAt":224},"5331","ECLI:DE:NEURIS:KORE721742025","ecli-de-neuris-kore721742025","1 StR 90\u002F25","2025-08-05T00:00:00.000Z","#  BGH, 05.08.2025, 1 StR 90\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 2024 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in zehn Fällen verurteilt worden sind; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte R. wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und die Angeklagte G. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sechs Fällen verurteilt sind,\n\nbb) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten,\n\nc) die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen (Angeklagter R. ) bzw. der Beihilfe hierzu in 16 Fällen (Angeklagte G. ) zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten bzw. einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der zuletzt genannten Strafe hatte es zur Bewährung ausgesetzt. \n\n2\\. Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hatte der Senat mit Urteil vom 6. März 2024 (1 StR 308\u002F23) das Urteil des Landgerichts vom 8. März 2023 wegen einer fehlerhaften konkurrenzrechtlichen Bewertung und eines Verstoßes gegen die Kognitionspflicht mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch die Feststellungen betreffend die Schuldsprüche wegen der Steuerdelikte sowie die Hinterziehungsbeträge und die subjektive Tatseite aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung hatte er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3\\. Das Landgericht hat die Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und Fälschung technischer Aufzeichnungen in zehn Fällen (Angeklagter R. ) bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sechs Fällen und Fälschung technischer Aufzeichnungen in zehn Fällen (Angeklagte G. ) zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und vier Monaten bzw. zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagten wenden sich mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung. Die Rechtsmittel führen zur teilweisen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO. Sie haben darüber hinaus den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n4\\. 1\\. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren ein, soweit die Angeklagten jeweils wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in zehn Fällen verurteilt worden sind (§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Die Teileinstellung des Verfahrens ist aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung einer erneuten Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht geboten. Der Schuldspruch ist insoweit von den rudimentären Feststellungen im zweiten Rechtsgang nicht gedeckt. Entgegen der Annahme des Landgerichts hatte der Senat mit Urteil vom 6. März 2024 (1 StR 308\u002F23) lediglich die Feststellungen betreffend die Schuldsprüche wegen der Steuerdelikte und die Hinterziehungsbeträge sowie die subjektive Tatseite hierzu aufrechterhalten. Soweit das Landgericht im ersten Rechtsgang Feststellungen zu den Manipulationsvorgängen u.ä. getroffen hatte, hatte der Senat diese aufgehoben (vgl. Rn. 24 des Urteils vom 6. März 2024). \n\n5\\. 2\\. Die Teileinstellung führt zu einer Anpassung der Schuldsprüche und zum Wegfall der hinsichtlich der Urkundsdelikte jeweils festgesetzten zehn Einzelgeld- bzw. freiheitsstrafen. Dies bedingt die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die für die Fälschung technischer Aufzeichnungen verhängten Einzelgeld- bzw. freiheitsstrafen jeweils niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen festgesetzt hätte. \n\n6\\. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Gesamtstrafenaussprüchen sind aufrechtzuerhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen. \n\n7\\. 3\\. Hingegen erweisen sich die im zweiten Rechtsgang hinsichtlich der Steuerdelikte festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht als rechtsfehlerhaft. Mit Blick darauf, dass der Senat das landgerichtliche Urteil des ersten Rechtsgangs auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft auch zu Lasten der Angeklagten aufgehoben hatte, war das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) im zweiten Rechtsgang nicht zu beachten. Ein konkreter Vergleich der jeweils festgesetzten Einzelstrafen verbietet sich schon deshalb, weil das Landgericht nach Maßgabe des Urteils des Senats vom 6. März 2024 (1 StR 308\u002F23 Rn. 10 ff.) eine gegenüber dem ersten Rechtsgang abweichende konkurrenzrechtliche Wertung vorgenommen hat. Die im zweiten Rechtsgang für die jeweils denselben Besteuerungszeitraum betreffenden, tateinheitlich verwirklichten drei Steuerdelikte verhängten Einzelstrafen erreichen die Summe der hierfür im ersten Rechtsgang festgesetzten drei Einzelstrafen bei Weitem nicht und bedurften daher im Wesentlichen keiner vergleichenden Begründung. Soweit das Landgericht gegen den Angeklagten R. dabei zwei – zugleich die Einsatzstrafen darstellende – Einzelfreiheitsstrafen verhängt hat, die um fünf Monate höher liegen als die im ersten Rechtsgang verhängte Gesamtfreiheitsstrafe, entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch, dass die Strafkammer den Unrechtsgehalt der Steuerdelikte insgesamt höher als das Tatgericht im ersten Rechtsgang bewertet hat. Dem steht auch die Formulierung in den Urteilsgründen nicht entgegen, wonach „in Anbetracht des im Vergleich zu der Verurteilung vom 8.3.2023 erhöhten Unrechtsgehalts durch die nunmehr abgeurteilten Fälschungen technischer Aufzeichnungen […] die Kammer angesichts der gewichtigen Strafschärfungsgründe und des Gesamtunrechtsgehalts der Taten eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe nicht für (noch) tat- und schuldangemessen“ gehalten hat. Denn hieraus ist nicht der Schluss zu ziehen, dass die Strafkammer die im Vergleich zum ersten Rechtsgang höhere Gesamtstrafe ausschließlich mit dem Hinzutreten weiterer Straftaten begründen wollte; vielmehr kommt gerade hierdurch der auch den Steuerdelikten beigemessene höhere Unwertgehalt zum Ausdruck. Jäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler","BGH, 05.08.2025, 1 StR 90\u002F25","2026-07-10T22:10:15.629Z",20]