[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-value-added-tax-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":26,"total":16,"page":25,"limit":94},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},431,"value-added-tax-de","Value Added Tax","DE","2026-07-08T22:48:05.174Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},7,{"min":18,"max":19},"2025-05-28T00:00:00.000Z","2026-02-24T00:00:00.000Z",[21],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"119392","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 807",1,[27,38,45,55,65,75,85],{"id":28,"ecli":29,"slug":30,"caseNumber":31,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":32,"summary":33,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":36,"updatedAt":37},"2999","ECLI:DE:NEURIS:KORE706422026","ecli-de-neuris-kore706422026","VI ZR 149\u002F25","#  Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim \"Betreibermodell BAB A 8 West\" \n\n## Leitsatz\n\nZur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten \"A-Modell\".\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. April 2025 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30. April 2024 abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.666,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 2. Februar 2024 zu bezahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer die Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht. \n\n2\\. Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundesautobahn A 8 schloss mit der autobahnplus A8 GmbH (im Folgenden: Konzessionsnehmerin) einen Konzessionsvertrag mit dem Titel \"Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) \u002F München - Augsburg\". Darin verpflichtete sich die Konzessionsnehmerin gegen Entgelt zum Bau bzw. Ausbau sowie Erhalt des genannten Autobahnabschnitts. Die Konzessionsnehmerin schloss mit der Klägerin einen Vertrag mit dem Titel \"Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) \u002F O&M Vertrag\" (im Folgenden: O&M-Vertrag), in dem sich die Klägerin (im Vertrag \"O&M GmbH\" genannt) verpflichtete, den Betrieb und das Erhaltungsmanagement dieses Autobahnabschnitts zu übernehmen (der Wortlaut des Konzessions- und O&M-Vertrags ist auszugsweise wiedergegeben in den Senatsurteilen vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 2-4 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 2-4). \n\n3\\. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte aufgrund der Beschädigung dieses Autobahnabschnitts hat die Bundesrepublik Deutschland an die Konzessionsnehmerin abgetreten, die diese wiederum an die Klägerin abgetreten hat. \n\n4\\. Ende Dezember 2020 beschädigte ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug einen Aufpralldämpfer an der Bundesautobahn A 8 zwischen Augsburg und München. Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Klägerin stellte für durchgeführte Absicherungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen 14.032,14 € netto in Rechnung, die von der Beklagten beglichen wurden. Vor dem Hintergrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. März 2022 (Gz. III C 2 - S 7100\u002F20\u002F10002 :001; auszugsweise wiedergegeben in den Senatsurteilen vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 6 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 6) verlangt die Klägerin von der Beklagten weiteren Schadensersatz in Höhe der Umsatzsteuer auf den bezahlten Betrag. \n\n5\\. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 2.666,11 € nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im Umfang der geforderten Umsatzsteuer nebst Prozesszinsen weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n6\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n7\\. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Umsatzsteuer auf die erbrachten Schadensbeseitigungsmaßnahmen aus § 7 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG iVm § 398 BGB bestehe nicht. Auch unter Zugrundelegung des Schreibens des BMF vom 30. März 2022 sei keine Mehrwertsteuer angefallen, die von der Beklagten im Rahmen des Schadensausgleiches der Klägerin zu ersetzen wäre. Es habe eine Schadensverlagerung stattgefunden. Der Eigentümerin des Konzessionsgegenstands sei aufgrund der Übertragung der Instandsetzungspflicht auf die Klägerin infolge des Unfalls kein Schaden entstanden. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin mache im Rahmen des an sie abgetretenen Schadensersatzanspruchs einen eigenen Schaden gegenüber der Beklagten geltend. Insoweit könne die Tatsache, dass die Bundesrepublik nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, keinen Umsatzsteuerschaden der Klägerin begründen. \n\nII.\n\n8\\. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin die geltend gemachte Umsatzsteuer als weiterer Schadensersatz aus abgetretenem Recht zu. \n\n9\\. 1\\. Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht anwaltlich vertreten gewesen ist. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110\u002F60, BGHZ 37, 79, juris Rn. 11 ff.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 \\- VI ZR 513\u002F19, NJW 2022, 543 Rn. 7). \n\n10\\. 2\\. Der Bundesrepublik Deutschland ist durch die Beschädigung ihres Eigentums ein Schaden entstanden. Dass die Konzessionsnehmerin nach dem Konzessionsvertrag und die Klägerin nach dem O&M-Vertrag verpflichtet waren, die Autobahn wieder instand zu setzen, ändert am Eintritt einer Vermögenseinbuße bei der Konzessionsgeberin durch die Beschädigung ihres Eigentums - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts. Denn die Instandsetzung erfolgte nicht ohne Gegenleistung der geschädigten Bundesrepublik Deutschland. Aus dem Konzessionsvertrag ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland im Gegenzug für die Instandsetzung die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche gegen Dritte an die Konzessionsnehmerin abgetreten hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77\u002F25, juris Rn. 9; mit näherer Begründung Senatsurteile vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 17-23 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 12-17). \n\n11\\. 3\\. Die geforderte Umsatzsteuer ist als Schaden der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB angefallen. Der Konzessionsgegenstand ist auf Veranlassung der Konzessionsnehmerin tatsächlich instandgesetzt worden. Mit der Instandsetzung hat die Klägerin nicht nur ihre eigene vertragliche Verpflichtung aus dem O&M-Vertrag erfüllt, sie hat zugleich die von der Konzessionsnehmerin im Rahmen des Konzessionsvertrags übernommene Vertragspflicht erfüllt. Die durchgeführte Instandsetzung stellt eine der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegende Leistung der Konzessionsnehmerin gegenüber der geschädigten Bundesrepublik Deutschland dar (so bereits Senatsurteile vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77\u002F25, juris Rn. 10; vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 26 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 20). Bei den abgetretenen Schadensersatzansprüchen handelt es sich um das von der Bundesrepublik Deutschland für die Instandsetzung ihres Eigentums der Konzessionsnehmerin im Streitfall versprochene \"Entgelt\" (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77\u002F25, juris Rn. 11; mit näherer Begründung Senatsurteile vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 27-30 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 21-24). \n\n12\\. 4\\. Die geschädigte Bundesrepublik Deutschland ist nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt. Darauf, ob die Klägerin nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Streitfall nicht an (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77\u002F25, juris Rn. 13; mit näherer Begründung Senatsurteile vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 32 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 26). \n\nIII.\n\n13\\. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. **Rechtsbehelfsbelehrung** Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Seiters von Pentz Oehler Müller Linder","Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim \"Betreibermodell BAB A 8 West\"","jurionline_de","","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:20.199Z",{"id":39,"ecli":40,"slug":41,"caseNumber":42,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":43,"summary":33,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":36,"updatedAt":44},"2998","ECLI:DE:NEURIS:KORE706372026","ecli-de-neuris-kore706372026","VI ZR 136\u002F25","#  Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim \"Betreibermodell BAB A 8 West\" \n\n## Leitsatz\n\nZur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten \"A-Modell\".11 12\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. April 2025 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30. April 2024 abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.161,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 20. Dezember 2023 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer die Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht. \n\n2\\. Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundesautobahn A 8 schloss mit der autobahnplus A8 GmbH (im Folgenden: Konzessionsnehmerin) einen Konzessionsvertrag mit dem Titel \"Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) \u002F München - Augsburg\". Darin verpflichtete sich die Konzessionsnehmerin gegen Entgelt zum Bau bzw. Ausbau sowie Erhalt des genannten Autobahnabschnitts. Die Konzessionsnehmerin schloss mit der Klägerin einen Vertrag mit dem Titel \"Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) \u002F O&M Vertrag\" (im Folgenden: O&M-Vertrag), in dem sich die Klägerin (im Vertrag \"O&M GmbH\" genannt) verpflichtete, den Betrieb und das Erhaltungsmanagement dieses Autobahnabschnitts zu übernehmen (der Wortlaut des Konzessions- und O&M-Vertrags ist auszugsweise wiedergegeben in den Senatsurteilen vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 2-4 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 2-4). \n\n3\\. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte aufgrund der Beschädigung dieses Autobahnabschnitts hat die Bundesrepublik Deutschland an die Konzessionsnehmerin abgetreten, die diese wiederum an die Klägerin abgetreten hat. \n\n4\\. Ende Oktober 2020 beschädigte ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug einen Aufpralldämpfer an der Bundesautobahn A 8 zwischen Augsburg und München. Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Klägerin stellte für durchgeführte Absicherungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen 13.510,08 € netto in Rechnung, die von der Beklagten beglichen wurden. Vor dem Hintergrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. März 2022 (Gz. III C 2 - S 7100\u002F20\u002F10002 :001; auszugsweise wiedergegeben in den Senatsurteilen vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 6 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 6) verlangt die Klägerin von der Beklagten weiteren Schadensersatz in Höhe der Umsatzsteuer auf den bezahlten Betrag. \n\n5\\. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 2.161,61 € nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im Umfang des geforderten Umsatzsteuerbetrags nebst Prozesszinsen weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n6\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n7\\. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Umsatzsteuer auf die erbrachten Schadensbeseitigungsmaßnahmen aus § 7 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG iVm § 398 BGB bestehe nicht. Auch unter Zugrundelegung des Schreibens des BMF vom 30. März 2022 sei keine Mehrwertsteuer angefallen, die von der Beklagten im Rahmen des Schadensausgleiches der Klägerin zu ersetzen wäre. Es habe eine Schadensverlagerung stattgefunden. Der Eigentümerin des Konzessionsgegenstands sei aufgrund der Übertragung der Instandsetzungspflicht auf die Klägerin infolge des Unfalls kein Schaden entstanden. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin mache im Rahmen des an sie abgetretenen Schadensersatzanspruchs einen eigenen Schaden gegenüber der Beklagten geltend. Insoweit könne die Tatsache, dass die Bundesrepublik nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, keinen Umsatzsteuerschaden der Klägerin begründen. \n\nII.\n\n8\\. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin die geltend gemachte Umsatzsteuer als weiterer Schadensersatz aus abgetretenem Recht zu. \n\n9\\. 1\\. Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht anwaltlich vertreten gewesen ist. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110\u002F60, BGHZ 37, 79, juris Rn. 11 ff.; Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 \\- VI ZR 513\u002F19, NJW 2022, 543 Rn. 7). \n\n10\\. 2\\. Der Bundesrepublik Deutschland ist durch die Beschädigung ihres Eigentums ein Schaden entstanden. Dass die Konzessionsnehmerin nach dem Konzessionsvertrag und die Klägerin nach dem O&M-Vertrag verpflichtet waren, die Autobahn wieder instand zu setzen, ändert am Eintritt einer Vermögenseinbuße bei der Konzessionsgeberin durch die Beschädigung ihres Eigentums - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts. Denn die Instandsetzung erfolgte nicht ohne Gegenleistung der geschädigten Bundesrepublik Deutschland. Aus dem Konzessionsvertrag ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland im Gegenzug für die Instandsetzung die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche gegen Dritte an die Konzessionsnehmerin abgetreten hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77\u002F25, juris Rn. 9; mit näherer Begründung Senatsurteile vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 17-23 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 12-17). \n\n11\\. 3\\. Die geforderte Umsatzsteuer ist als Schaden der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB angefallen. Der Konzessionsgegenstand ist auf Veranlassung der Konzessionsnehmerin tatsächlich instandgesetzt worden. Mit der Instandsetzung hat die Klägerin nicht nur ihre eigene vertragliche Verpflichtung aus dem O&M-Vertrag erfüllt, sie hat zugleich die von der Konzessionsnehmerin im Rahmen des Konzessionsvertrags übernommene Vertragspflicht erfüllt. Die durchgeführte Instandsetzung stellt eine der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegende Leistung der Konzessionsnehmerin gegenüber der geschädigten Bundesrepublik Deutschland dar (so bereits Senatsurteile vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77\u002F25, juris Rn. 10; vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 26 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 20). Bei den abgetretenen Schadensersatzansprüchen handelt es sich um das von der Bundesrepublik Deutschland für die Instandsetzung ihres Eigentums der Konzessionsnehmerin im Streitfall versprochene \"Entgelt\" (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77\u002F25, juris Rn. 11; mit näherer Begründung Senatsurteile vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 27-30 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 21-24). \n\n12\\. 4\\. Die geschädigte Bundesrepublik Deutschland ist nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt. Darauf, ob die Klägerin nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Streitfall nicht an (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2026 - VI ZR 77\u002F25, juris Rn. 13; mit näherer Begründung Senatsurteile vom 1. Juli 2025 - VI ZR 147\u002F24, VersR 2025, 1465 Rn. 32 und VI ZR 278\u002F24, r+s 2025, 1054 Rn. 26). \n\nIII.\n\n13\\. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. **Rechtsbehelfsbelehrung** Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Seiters von Pentz Oehler Müller Linder","2026-07-10T22:06:20.117Z",{"id":46,"ecli":47,"slug":48,"caseNumber":49,"courtId":5,"decisionDate":50,"fullText":51,"summary":52,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":50,"parsedAt":53,"updatedAt":54},"5297","ECLI:DE:NEURIS:KORE721712025","ecli-de-neuris-kore721712025","1 StR 155\u002F25","2025-08-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.08.2025, 1 StR 155\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25\\. November 2024 wird\n\na) das Verfahren in den Fällen B. IV. 1. Fälle 13 und 14 (Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die FA. R. SL für die Monate Oktober und November 2023), B. IV. 2. Fall 12 (Umsatzsteuervoranmeldung betreffend die K. GmbH & Co. KG für den Monat Oktober 2023), sowie B. IV. 3. Fall 6 (Umsatzsteuervoranmeldung betreffend die M. Srls betreffend den Monat November 2023) der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 28 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung schuldig ist.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Die Beschwerdeführerin hat die weiteren Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die erlittene Auslieferungshaft hat es im Verhältnis 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet. Die Angeklagte wendet sich mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen ihre Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren ein, soweit die Angeklagte in den Fällen B. IV. 1. Fälle 13 und 14 (Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die FA. R. SL für die Monate Oktober und November 2023), B. IV. 2. Fall 12 (Umsatzsteuervoranmeldung betreffend die K. GmbH & Co. KG für den Monat Oktober 2023), sowie B. IV. 3. Fall 6 (Umsatzsteuervoranmeldung betreffend die M. Srls betreffend den Monat November 2023) der Urteilsgründe wegen drei Fällen der Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung verurteilt worden ist (§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). \n\n3\\. Die Teileinstellung des Verfahrens ist aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht geboten. Die Taten waren nicht Gegenstand des Europäischen Haftbefehls vom 10. Dezember 2023 und dem folgend auch nicht von der Auslieferungsbewilligung der italienischen Justizbehörden vom 17. Januar 2024 umfasst. Die Angeklagte hat auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Die in den genannten Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen hätten deshalb nicht in die Gesamtstrafenbildung einfließen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 2 StR 487\u002F23 Rn. 11 mwN). \n\n4\\. 2\\. Die Teileinstellung führt zu einer Anpassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für die von der Verfolgung ausgenommen Taten festgesetzten vier Einzelfreiheitsstrafen (dreimal ein Jahr und drei Monate sowie ein Jahr). \n\n5\\. Dies lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Denn es ist angesichts der verbleibenden 29 Einzelfreiheitsstrafen, die sich zwischen sechs Monaten und zwei Jahren bewegen, sowie des straffen Zusammenzugs derselben auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der genannten vier Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. \n\n6\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Jäger Fischer Wimmer Allgayer Welnhofer-Zeitler","BGH, 07.08.2025, 1 StR 155\u002F25","2026-07-08T22:51:42.588Z","2026-07-10T22:10:12.000Z",{"id":56,"ecli":57,"slug":58,"caseNumber":59,"courtId":5,"decisionDate":60,"fullText":61,"summary":62,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":60,"parsedAt":63,"updatedAt":64},"5312","ECLI:DE:NEURIS:KORE726312025","ecli-de-neuris-kore726312025","1 StR 106\u002F25","2025-08-06T00:00:00.000Z","#  Anforderungen an die tatgerichtliche Würdigung der Zustimmung des Finanzamts zu Vorsteuererstattungen bei vollendeter Steuerhinterziehung \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. November 2024 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1\\. Die Verfahrensrüge genügt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Gründen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Insbesondere hat die Revision den in Bezug genommenen Aktenvermerk des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen B. vom 11. Februar 2020 (RB S. 81) nur auszugsweise mitgeteilt. Auf der vorgelegten Seite 3 des Aktenvermerks fehlt die Tz. 3.2. vollständig (RB S. 84). Eine umfassende Prüfung des Revisionsvortrags ist damit nicht möglich.\n\n2\\. Die auf die zunächst nur allgemein erhobene Sachrüge veranlasste Überprüfung hat – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärungen – keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Insbesondere lassen die Urteilsgründe hinreichend erkennen, dass das Finanzamt den mit den unrichtig abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis Dezember 2020 beantragten Erstattungen zugestimmt hat. So hat das Landgericht nicht nur für sämtliche Tatzeiträume gleichförmige Täuschungshandlungen des Angeklagten festgestellt, sondern auch, dass die von ihm eingekauften Reifen überwiegend unter dem Brutto-Einkaufspreis weiterveräußert wurden (UA S. 5) und die laufenden Steuererstattungen den Gewinn des ansonsten defizitären Betriebs ausmachten. Zudem hat das Landgericht dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zugute gebracht, dass das Finanzamt ihm die „jahrelange Steuerhinterziehungsserie“ vergleichsweise „leichtgemacht“ habe, obwohl der über Jahre hinweg durchgängig hohe Vorsteuerüberschuss Anlass für eine frühere Umsatzsteuersonderprüfung hätte sein können (UA S. 45). Der Umstand, dass der Angeklagte im Dezember 2021 und damit lange vor der Bekanntgabe der Erweiterung des Strafverfahrens auf die Jahre 2015 bis 2018 versuchte, sich mit dem Finanzamt über Umsatzsteuerschulden in Höhe von rund 1.850.000 € zu einigen, spricht ebenfalls dafür, dass dieses in den Jahren 2019 und 2020 Steuern vergütet hatte und zurückforderte. Aus der Revisionsbegründung (RB S. 103) ergibt sich ferner, dass der Umsatzsteuerprüfer R. einen Auszahlungsbetrag freigegeben hat, was einer formlosen Zustimmung (§ 168 S. 3 AO) entspricht. Da das Landgericht für die Umsatzsteuerjahreserklärungen 2015 bis 2019 die Zustimmung des Finanzamts zu den beantragten Steuererstattungen ausdrücklich festgestellt hat (UA S. 16), brauchte der Senat auch nicht zu besorgen, dass ihm dieses Erfordernis bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen gänzlich aus dem Blick geraten sein könnte.\n\nJäger Fischer Wimmer\n\nBär Welnhofer-Zeitler","Anforderungen an die tatgerichtliche Würdigung der Zustimmung des Finanzamts zu Vorsteuererstattungen bei vollendeter Steuerhinterziehung","2026-07-08T22:52:13.404Z","2026-07-10T22:10:13.430Z",{"id":66,"ecli":67,"slug":68,"caseNumber":69,"courtId":5,"decisionDate":70,"fullText":71,"summary":72,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":73,"updatedAt":74},"5819","ECLI:DE:NEURIS:KORE722482025","ecli-de-neuris-kore722482025","VI ZR 278\u002F24","2025-07-01T00:00:00.000Z","#  Schadensersatz nach Autobahnunfall: Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland; Geltendmachung durch eine Betreibergesellschaft nach zweifacher Forderungsabtretung \n\n## Leitsatz\n\nZur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten \"A-Modell\".10 14 18 20\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer die Erstattung von Umsatzsteuer als Schadensersatz aus abgetretenem Recht. \n\n2\\. Die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundesautobahn A 8 schloss mit der autobahnplus A8 GmbH (im Folgenden: Konzessionsnehmerin) einen Konzessionsvertrag mit dem Titel \"Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) \u002F München - Augsburg\". Darin verpflichtete sich die Konzessionsnehmerin gegen Entgelt zum Bau bzw. Ausbau sowie Erhalt des genannten Autobahnabschnitts. In der Präambel dieses Vertrags heißt es auszugsweise: \"2.2.14 ‘Drittgewalt‘: durch Dritte verursachte Ereignisse, die die Substanz oder Funktion des Konzessionsgegenstands zerstören, schädigen oder in sonstiger Weise beeinträchtigen, einschließlich Unfallschäden, Vandalismus (z.B. durch Sprayer), Terrorakte oder Blockaden.\" \n\n3\\. Unter \"§ 24 höhere Gewalt, Drittgewalt\" heißt es im Konzessionsvertrag unter anderem: \"24.1. Wird der Konzessionsgegenstand während des Konzessionszeitraumes ganz oder teilweise infolge höherer Gewalt oder aufgrund Drittgewalt beschädigt, zerstört oder in sonstiger Weise beeinträchtigt, ist der Konzessionsnehmer auf eigene Kosten zur Wiederherstellung des vertraglich geschuldeten Zustands verpflichtet, sofern die Kosten für die Wiederherstellung von einer Versicherung, zu deren Abschluss der Konzessionsnehmer gemäß § 57 verpflichtet ist, gedeckt sind oder gedeckt wären, hätte der Konzessionsnehmer die Versicherung abgeschlossen […]. 24.2. Im Fall von Drittgewalt hat der Konzessionsnehmer ebenfalls den vertraglich geschuldeten Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen, wenn und soweit er den entstandenen Schaden von dem Verursacher, dessen Versicherung oder der Versicherung des Konzessionsnehmers erstattet bekommt. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Konzessionsgeber, etwaige Ansprüche gegen Dritte aufgrund durch Drittgewalt verursachter Schäden an den Konzessionsnehmer abzutreten. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Zwangsvollstreckungsmittel zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen Dritte auf eigene Kosten auszuschöpfen und dies dem Konzessionsgeber auf Verlangen in nachprüfbarer Form nachzuweisen, es sei denn, der Konzessionsgeber verzichtet auf die Geltendmachung dieses Rechts, wenn der Konzessionsnehmer ihm nachweist, dass einzelne Rechtsmittel oder Zwangsvollstreckungsmittel aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll sind. Der Terminplan ist gegebenenfalls anzupassen. 24.3. In dem Umfang, in dem eine Wiederherstellungspflicht nach den §§ 24.1, 24.2 nicht besteht, ist der Konzessionsnehmer nur bis zu einem Betrag von 5 (fünf) Millionen Euro je Schadensereignis zur Wiederherstellung verpflichtet. Die Wiederherstellungspflicht des Konzessionsnehmers nach Satz 1 ist beschränkt auf einen Höchstbetrag von insgesamt 15 (fünfzehn) Millionen Euro, wobei für die Berechnung dieses Höchstbetrags nur solche Schadensereignisse herangezogen werden, die im Einzelfall nach einvernehmlicher Meinung der Parteien angemessene Wiederherstellungskosten von mindestens 250.000 (zweihundertfünfzigtausend) Euro verursacht haben. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, dem Konzessionsgeber unverzüglich nach dem Eintritt des jeweiligen Ereignisses die Angemessenheit der Wiederherstellungskosten nachzuweisen. 24.4. In dem Umfang, in dem eine Wiederherstellungspflicht nach den §§ 24.1, 24.2, 24.3 nicht besteht, kann der Konzessionsgeber vom Konzessionsnehmer die Wiederherstellung des vertraglich geschuldeten Zustands gegen Übernahme der Kosten, die die Höchstbeträge nach § 24.3 überschreiten, durch den Konzessionsgeber verlangen. Die Kostenabrechnung erfolgt gemäß § 48.\" \n\n4\\. Die Konzessionsnehmerin schloss mit der Klägerin einen Vertrag mit dem Titel \"Betreibermodell BAB A8 (A-Modell) \u002F O&M Vertrag\" (im Folgenden: O&M-Vertrag), in dem sich die Klägerin (im Vertrag \"O&M GmbH\" genannt) verpflichtete, den Betrieb und das Erhaltungsmanagement dieses Autobahnabschnitts zu übernehmen. In der Präambel des O&M-Vertrags heißt es auszugsweise: \"Die O&M GmbH verpflichtet sich in diesem O&M Vertrag, alle Betriebsleistungen und die Leistungen des Erhaltungsmanagements des Konzessionsnehmers sowie alle hierzu gehörenden Risiken zu übernehmen, welche der Konzessionsnehmer nach der Konzessionsvereinbarung übernimmt, es sei denn in diesem O&M Vertrag ist etwas anderes geregelt. Soweit nicht ausdrücklich in diesem Vertrag anders geregelt, haben die von der O&M GmbH für die Betriebsleistungen und für das Erhaltungsmanagement übernommenen Leistungspflichten und Risiken den gleichen Inhalt wie die entsprechenden Leistungspflichten und Risiken des Konzessionsnehmers nach dem Konzessionsvertrag (‘back to back‘).\" Im O&M-Vertrag heißt es unter \"§ 24 höhere Gewalt, Drittgewalt\": \"Die O&M GmbH ist im Fall von höherer Gewalt und\u002Foder Drittgewalt nur insoweit zur Wiederherstellung bzw. Instandsetzung verpflichtet, als die beschädigte oder zerstörte Leistung Umfang ihrer Leistungspflicht ist und soweit der Konzessionsnehmer dieses Risiko unter dem Konzessionsvertrag trägt.\" \n\n5\\. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte aufgrund der Beschädigung dieses Autobahnabschnitts hat die Bundesrepublik Deutschland an die Konzessionsnehmerin abgetreten, die diese wiederum an die Klägerin abgetreten hat. \n\n6\\. Am 26. Juli 2019 wurde die Bundesautobahn A 8 zwischen Augsburg und München durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Klägerin stellte für die von ihr oder in ihrem Auftrag durch Dritte durchgeführten Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Beklagten einen Nettobetrag in Rechnung, den diese beglich. Vor dem Hintergrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. März 2022 (Gz. III C 2 - S 7100\u002F20\u002F10002 :001) verlangt die Klägerin von der Beklagten den Ersatz von Umsatzsteuer in Höhe von 7.066,79 € auf den bezahlten Betrag als weiteren Schadensersatz. In dem Schreiben des BMF heißt es unter \"II. Errichtung und Erhalt von Streckenabschnitten - A-Modelle\": \"1. Nach dem A-Modell für den mehrstreifigen Autobahnausbau in der Variante Mischmodell ist vorgesehen, dass ein Privater (‘Konzessionsnehmer‘) den Bau bzw. den Ausbau eines Autobahnstreckenabschnitts (‘Konzessionsstrecke‘) sowie dessen Erhalt für die Dauer eines Vertragszeitraums von 30 Jahren übernimmt und als Gegenleistung neben einer im Einzelfall vereinbarten sog. Anschubfinanzierung einen Teilbetrag der auf diesem Streckenabschnitt vom Streckenbetreiber\u002FBund (‘Konzessionsgeber‘) erhobenen Maut erhält. […] 12\\. Ist bei Public-Private-Partnerships im Bundesfernstraßenbau im sog. ‘A-Modell‘ nach dem Konzessionsvertrag vorgesehen, dass ein Privater (‘Konzessionsnehmer‘) den Betrieb des Konzessionsgegenstands übernommen hat, und ist der Private dabei zur umgehenden Beseitigung und Absicherung von Unfallschäden sowie auch zur Geltendmachung und Abrechnung von Unfallschäden mit dem Unfallverursacher verpflichtet, so sind diese Leistungen Teil seiner umsatzsteuerbaren und mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtigen Gesamtleistung an den Konzessionsgeber. Tritt der Konzessionsgeber zu diesem Zweck etwaige Ansprüche gegen Dritte aufgrund von durch Drittgewalt verursachten Schäden an den Konzessionsnehmer ab und berechtigt ihn, diese unmittelbar gegen den Schädiger geltend zu machen, so stellen die Zahlungen, die der Konzessionsnehmer von Unfallverursachern bzw. deren Versicherungen erhält, zusätzliches Entgelt für seine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Konzessionsgeber dar. 13\\. Setzt der Konzessionsnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Nachunternehmer ein, welcher für ihn die Betriebspflichten aus dem Konzessionsvertrag übernimmt, so erbringt der Nachunternehmer umsatzsteuerbare und mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtige Leistungen an den Konzessionsnehmer. Hat der Nachunternehmer im Schadensfall die Abwicklung mit der Versicherung, die Abrechnung und die Beseitigung der Schäden auf eigene Rechnung durchzuführen und verpflichtet sich der Konzessionsnehmer zu diesem Zweck, die entsprechenden Ansprüche gegen Verursacher oder Versicherer, welche er vom Konzessionsgeber abgetreten bekommen hat, an den Nachunternehmer insoweit weiter abzutreten, so handelt es sich bei den Zahlungen, die der Nachunternehmer von den Schädigern bzw. deren Versicherungen erhält, um zusätzliches Entgelt für seine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Konzessionsnehmer.\" \n\n7\\. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 7.066,79 € nebst Prozesszinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n8\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n9\\. Der Klägerin stehe ein Anspruch aus §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 249 Abs. 2, § 398 BGB zu. Dieser umfasse auch die im Zusammenhang mit den Reparaturarbeiten angefallene Umsatzsteuer. Geschädigte sei die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin des beschädigten Autobahnabschnitts. Da diese nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, könne sie im Falle der Erteilung eines Reparaturauftrags im Rahmen des ihr zustehenden Schadensersatzanspruchs die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer geltend machen (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die geschädigte Bundesrepublik habe den Schaden nicht selbst behoben, sondern vorab einen Auftrag erteilt, der die Behebung von Schäden eingeschlossen habe. Diesen Auftrag habe innerhalb der \"Leistungskette\" die Klägerin abgearbeitet, die die erforderlichen Reparaturmaßnahmen durchgeführt bzw. bei einem Fremdunternehmer in Auftrag gegeben habe. Die Durchführung von Reparaturarbeiten durch die Klägerin und die Auftragserteilung an einen Dritten stellten jeweils umsatzsteuerpflichtige Geschäfte dar. Zudem folgten die Reparaturmaßnahmen der Klägerin aus ihren Vertragspflichten gegenüber der Konzessionsnehmerin und somit mittelbar gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Für die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sei bei einer Forderungsabtretung auf den Geschädigten und Zedenten abzustellen. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. \n\nII.\n\n10\\. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin der zuerkannte Betrag als weiterer Schadensersatz aus abgetretenem Recht zusteht. \n\n11\\. 1\\. Aufgrund der Beschädigung ihres Eigentums an der Autobahn A 8 durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug stand der Bundesrepublik Deutschland dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz ihres Schadens aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG gegen die Beklagte zu. Die Bundesrepublik Deutschland hat diesen Anspruch, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, im Voraus an die Konzessionsnehmerin abgetreten, die ihn wiederum an die Klägerin abgetreten hat. Für den Schaden ist die Beklagte voll einstandspflichtig. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Bundesrepublik Deutschland sei ein eigener Schaden entstanden (hierzu unter a)). Dieser Schaden ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht durch die Instandsetzung seitens der Klägerin auf diese verlagert worden. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation finden im Streitfall keine Anwendung (hierzu unter b)). \n\n12\\. a) Der Bundesrepublik Deutschland ist durch die Beschädigung ihres Eigentums ein Schaden entstanden. Dass die Konzessionsnehmerin nach dem Konzessionsvertrag und die Klägerin nach dem O&M-Vertrag verpflichtet waren, die Autobahn wieder instand zu setzen, ändert am Eintritt einer Vermögenseinbuße bei der Konzessionsgeberin durch die Beschädigung ihres Eigentums - entgegen der Ansicht der Revision - nichts, denn die Instandsetzung erfolgte nicht ohne Gegenleistung der geschädigten Bundesrepublik Deutschland, wie sich aus dem Konzessionsvertrag ergibt. Davon ist auch das Berufungsgericht zurecht ausgegangen. \n\n13\\. aa) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Regelungen über die Instandsetzung des Autobahnabschnitts im Konzessions- und O&M-Vertrag uneingeschränkt überprüfen. Typische Vertragsgestaltungen, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichförmigem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, unterliegen im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2021 - VII ZR 242\u002F20, NJW 2022, 947 Rn. 26; vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157\u002F17, NJW 2018, 2469 Rn. 19 f.; vom 21. April 1993 - VIII ZR 113\u002F92, BGHZ 122, 256, 260, juris Rn. 18; jeweils mwN). Bei den Regelungen über die Instandsetzung im Konzessions- und O&M-Vertrag handelt es sich um solche typischen Vertragsgestaltungen, die regelmäßig Verwendung finden, für die ein Interesse an einer einheitlichen Handhabung besteht. Dies zeigen die beim Senat anhängigen Revisionsverfahren gegen Urteile verschiedener Berufungsgerichte mit unterschiedlichen Konzessionsnehmern und Nachunternehmern, die vom Berufungsgericht angeführte Vielzahl an bundesweiten Verfahren zu diesen Fragen und das Schreiben des BMF vom 30. März 2022. \n\n14\\. bb) Nach § 24.2 des Konzessionsvertrags hat sich die Konzessionsnehmerin im Fall der Beschädigung des Autobahnabschnitts durch einen für den Schaden haftenden Schädiger oder Versicherer zwar zur Instandsetzung \"auf eigene Kosten\" verpflichtet. Dies gilt aber nur, \"wenn und soweit\" die Konzessionsnehmerin den entstandenen Schaden von dem Verursacher oder dem Versicherer erstattet bekommt. Nach der vertraglichen Grundkonstruktion stellen die Zahlungen Dritter damit die Voraussetzung für die Instandsetzungsleistungen der Konzessionsnehmerin dar. \"Zu diesem Zweck\" hat sich die Konzessionsgeberin nach § 24.2 des Konzessionsvertrags verpflichtet, Ansprüche gegen Dritte an die Konzessionsnehmerin abzutreten. Eine solche Abtretung ist auch erfolgt. Die Abtretung der Ansprüche gegen den Schädiger und seinen Versicherer stellt also eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die Instandsetzungsleistung dar. Diese Schadensersatzansprüche gegen Dritte erhält die Konzessionsnehmerin zusätzlich zu dem Entgelt, das die Bundesrepublik Deutschland der Konzessionsnehmerin für ihre Leistungen nach dem Konzessionsvertrag im Übrigen versprochen hat. Die Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen Dritte dient hingegen nicht lediglich dem schadensrechtlichen Vorteilsausgleich oder der Umsetzung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots. \n\n15\\. Die gegenteilige Ansicht der Revision lässt die abgestufte Regelung der Instandsetzungspflichten in Fällen von \"Drittgewalt\" in § 24 des Konzessionsvertrags außer Acht. Nach § 24 des Konzessionsvertrags ist die Konzessionsnehmerin im Fall von \"Drittgewalt\" nur insoweit zur Instandsetzung verpflichtet, als die Kosten der Instandsetzung von einem Versicherer der Konzessionsnehmerin (§ 24.1) oder vom Schädiger oder seinem Versicherer (§ 24.2) getragen werden. Sind die Voraussetzungen der § 24.1 und § 24.2 des Konzessionsvertrags nicht erfüllt, ist die Konzessionsnehmerin nach § 24.3 des Konzessionsvertrags nur innerhalb bestimmter Betragsgrenzen zur Instandsetzung verpflichtet. Sind diese Grenzen überschritten, ist die Konzessionsnehmerin nach § 24.4 des Konzessionsvertrags zur Instandsetzung nur gegen Übernahme der diese Grenzen überschreitenden Kosten durch die Konzessionsgeberin verpflichtet. \n\n16\\. Weitere tatsächliche Feststellungen, die der hier vertretenen Auslegung des Konzessionsvertrags entgegenstehen könnten, sind auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Revision nicht zu erwarten. \n\n17\\. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Klägerin durch die Instandsetzungsmaßnahmen auch kein eigener Schaden entstanden, der die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation rechtfertigen würde (aA AG Köln, Urteil vom 11. Juli 2023 - 268 C 184\u002F22, juris Rn. 35-37; AG Dachau, Urteil vom 14. Juni 2023 - 2 C 666\u002F22, juris Rn. 43). Die Klägerin hat im O&M-Vertrag die der Konzessionsnehmerin nach dem Konzessionsvertrag obliegende Instandsetzungspflicht im gleichen Umfang übernommen. Die Konzessionsnehmerin hat im Gegenzug die an sie abgetretenen Schadensersatzansprüche der Bundesrepublik Deutschland an die Klägerin weiter abgetreten. Die Klägerin erhält diese Schadensersatzansprüche damit für ihre Leistungen zusätzlich zu einem weiteren von der Konzessionsnehmerin nach dem O&M-Vertrag geschuldeten Entgelt. \n\n18\\. 2\\. Da der Zessionar die Forderung grundsätzlich in der Form erwirbt, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137\u002F22, NJW 2023, 1718 Rn. 62 mwN), und die Bundesrepublik Deutschland nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann die Klägerin die auf die Leistung der Konzessionsnehmerin angefallene Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland aus abgetretenem Recht ersetzt verlangen. Die Höhe des von der Klägerin hierfür geltend gemachten Betrags von 7.066,79 € hat die Revision nicht angegriffen. \n\n19\\. a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dieser schließt nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Angefallen ist die Umsatzsteuer, wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat (Senatsurteil vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351\u002F12, NJW 2013, 3719 Rn. 9; BT-Drucks. 14\u002F7752, S. 23 re. Sp.). Ziel des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist, den Ersatz von Umsatzsteuer auszuschließen, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654\u002F15, NJW 2017, 1310 Rn. 11; BT-Drucks. 14\u002F7752, S. 13 li. Sp.). Nicht ersatzfähig ist eine angefallene Umsatzsteuer, soweit sie der Geschädigte als Vorsteuer abziehen kann (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Den in der Abzugsmöglichkeit liegenden Vorteil muss sich der Geschädigte auf seinen Schaden anrechnen lassen (Senatsurteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10\u002F13, NJW 2014, 2874 Rn. 17 mwN). \n\n20\\. b) Nach diesen Grundsätzen ist die Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB angefallen. Der Konzessionsgegenstand ist auf Veranlassung der Konzessionsnehmerin tatsächlich instandgesetzt worden. Mit der Instandsetzung, auch soweit sie durch Dritte im Auftrag der Klägerin erfolgt ist, hat die Klägerin nicht nur ihre eigene vertragliche Verpflichtung aus dem O&M-Vertrag erfüllt, sie hat zugleich die von der Konzessionsnehmerin im Rahmen des Konzessionsvertrags übernommene Vertragspflicht erfüllt. Die durchgeführte Instandsetzung stellt eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung der Konzessionsnehmerin gegenüber der geschädigten Bundesrepublik Deutschland dar. \n\n21\\. aa) Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG. Für das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (BFHE 277, 508 Rn. 23; BFHE 219, 455 Rn. 25 f.; jeweils mwN; zu Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem EuGH, Urteile vom 28. November 2024 - C-622\u002F23, DStR 2024, 2821 Rn. 16; vom 9. Februar 2023 - C-713\u002F21, MwStR 2023, 254 Rn. 49 f. [zur Abtretung eines Anspruchs als Entgelt für eine Leistung]). Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (BFH, NZM 2019, 834 Rn. 18 mwN). \n\n22\\. Dagegen sind Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (BFH, NZM 2019, 834 Rn. 19; BFHE 231, 248 Rn. 14; jeweils mwN). \n\n23\\. bb) Wie bereits ausgeführt, hat die Bundesrepublik Deutschland den ihr gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzanspruch an die Konzessionsnehmerin abgetreten, wie in § 24.2 des Konzessionsvertrags als Gegenleistung vereinbart. Diese Abtretung dient nicht dem schadensrechtlichen Vorteilsausgleich oder der Umsetzung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots. Vielmehr handelt es sich bei dem abgetretenen Schadensersatzanspruch um das von der Bundesrepublik Deutschland für die Instandsetzung ihres Eigentums der Konzessionsnehmerin im Streitfall versprochene \"Entgelt\". Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang im oben genannten Sinn zwischen der von der Konzessionsnehmerin erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert. \n\n24\\. Dass die Zahlung der Beklagten auf den abgetretenen Schadensersatzanspruch nicht an die Konzessionsnehmerin, sondern an die Klägerin erfolgt, steht dem Charakter des abgetretenen Anspruchs als \"Entgelt\" im Verhältnis zwischen Konzessionsnehmerin und Konzessionsgeberin nicht entgegen. Denn die Zahlung erfolgt nur deshalb an die Klägerin, weil die Konzessionsnehmerin ihre gegenüber der Bundesrepublik Deutschland übernommene Instandsetzungsverpflichtung nicht selbst erfüllt, sondern sich hierzu der Klägerin bedient hat und dieser dafür als Gegenleistung den Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland abgetreten hat. \n\n25\\. Entgegen der Ansicht der Revision hindert auch der Umstand, dass die Zahlung auf den abgetretenen Anspruch aus Sicht des Schädigers und seines Versicherers zur Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG dient, nicht, diesen Schadensersatzanspruch im Verhältnis zwischen Konzessionsgeberin und -nehmerin als vertraglich vereinbartes \"Entgelt\" für die Instandsetzungsleistung der Konzessionsnehmerin anzusehen. \n\n26\\. cc) Die geschädigte Bundesrepublik Deutschland ist nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt. Sie ist als Betreiberin der Bundesautobahnen nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG keine Unternehmerin im Sinne der §§ 2, 15 UStG (vgl. Senatsurteil vom 18\\. März 2014 - VI ZR 10\u002F13, NJW 2014, 2874 Rn. 18 ff.; EuGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - C-344\u002F15, MwStR 2017, 158 - National Roads Authority zu Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG). Darauf, ob die Konzessionsnehmerin oder die Klägerin nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt es entgegen der Ansicht der Revision im Streitfall nicht an. Seiters von Pentz Oehler Müller Linder","Schadensersatz nach Autobahnunfall: Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland; Geltendmachung durch eine Betreibergesellschaft nach zweifacher Forderungsabtretung","2026-07-08T22:57:24.319Z","2026-07-10T22:11:04.284Z",{"id":76,"ecli":77,"slug":78,"caseNumber":79,"courtId":5,"decisionDate":80,"fullText":81,"summary":82,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":80,"parsedAt":83,"updatedAt":84},"5871","ECLI:DE:NEURIS:KORE719172025","ecli-de-neuris-kore719172025","1 StR 94\u002F25","2025-06-26T00:00:00.000Z","#  Steuerhinterziehung: Schuldner der Umsatzsteuer im Rahmen einer Zweitticketverkäufertätigkeit; Voraussetzung einer steuerlichen Rechtsmissbräuchlichkeit durch Einschalten einer ausländischen Gesellschaft \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25\\. Oktober 2024 aufgehoben\n\na) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen, soweit die Angeklagten unter III. 4. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen verurteilt worden sind,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten Ma. wird zudem der Strafausspruch im Fall III. 3. der Urteilsgründe aufgehoben.\n\n3\\. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten K. und Ma. werden als unbegründet verworfen.\n\n4\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; hiervon hat es wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate für vollstreckt erklärt. Gegen den Angeklagten Ma. hat das Landgericht wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, ebenso gegen den Angeklagten Me. wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen. Die Vollstreckung dieser beiden Strafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts beanstanden, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehenden Rechtsmittel der Angeklagten K. und Ma. sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Tatkomplex III. 4. der Urteilsgründe entschlossen sich die drei in Deutschland wohnenden Angeklagten im Spätsommer 2017 dazu, den von den Angeklagten K. und Ma. bereits jeweils als Einzelunternehmer betriebenen Tickethandel (Fälle unter III. 2. und 3. der Urteilsgründe) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortzuführen; von den Gewinnen sollte jedem Angeklagten ein Drittel zustehen. Der Angeklagte K. brachte dazu seine langjährigen Erfahrungen, Kontakte, Ticketbestände und Kontenguthaben im sechsstelligen Bereich ein, wobei er sein Einzelunternehmen jedoch daneben fortführte. Der Angeklagte Ma. stellte seinen Account auf der von der in der Schweiz ansässigen V. GmbH als Vermittlerin betriebenen Online-Plattform zur Verfügung. Der Angeklagte Me. , vormals Rechtsanwalt und Notar, war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der M. z.o.o., die ihrerseits Komplementärin der M. S.K. („M. “) war. Die Gesellschaftsanteile hatte der Angeklagte Me. bereits im Jahr 2015 erworben, um mit aus Thailand eingeführter Shisha-Kohle Handel zu treiben. Die M. , deren alleiniger Kommanditist der Angeklagte Ma. war, ließ an ihrem Geschäftssitz in Polen Geschäftsräume mit Personal unterhalten, aufgrund ihrer Geschäftsbücher Jahresabschlüsse erstellen und über ihren Steuerberater Steuererklärungen abgeben. Die in Rede stehenden Umsätze aus den „Ticketzweitverkäufen“ wurden dabei erfasst (UA S. 37; vgl. auch UA S. 54). Die im Wege der Arbeitnehmerüberlassung für die M. als Bürokraft tätige Zeugin U. bereitete u.a. Eigenbelege zum Nachweis der Einkaufsaufwendungen vor. Bereits im März 2017 hatte der Angeklagte Ma. seine Rechte aus der Geschäftsbeziehung mit der V. GmbH an die M. – von der Kammer als „Geldempfangsvollmacht“ gewertet (UA S. 72) – abgetreten, weil er einen Account für die M. nicht eröffnen konnte. Die V. GmbH wollte offensichtlich nur mit Privatpersonen kontrahieren, nicht aber mit Unternehmen, um sich nicht dem Vorwurf einer Beteiligung am gewerblichen Ticketzweithandel auszusetzen. \n\n3\\. Die Angeklagten K. und Ma. führten von Deutschland aus das operative Tagesgeschäft der GbR, ohne für die Ticketerwerbe Einkaufsrechnungen zu erhalten. Der Angeklagte Me. steuerte den Zahlungsverkehr über die Konten der M. auf deutsche Konten und ging gegen die Abmahnungen durch Veranstalter vor, die den gewerblichen Ticketzweithandel unterbinden wollten. Die V. GmbH führte die Geschäftskorrespondenz allein mit dem Angeklagten Ma. , überwies die von den Ticketkäufern geleisteten Zahlungseingänge aber auf Bankkonten der M. bzw. deren Komplementärgesellschaft weiter, und zwar mehr als 74.000 € im Jahr 2017, in Höhe von rund 1.641.000 € im Jahr 2018, in Höhe von rund 1.375.000 € im Jahr 2019 und in Höhe von fast 100.000 € im Jahr 2020. Daneben überwies die V. GmbH mehr als 6.000 € im Jahr 2018, fast 11.000 € im Jahr 2019 und fast 60.000 € auf Bankkonten der Angeklagten Ma. und Me. . Keiner der drei Angeklagten gab für die GbR Umsatzsteuererklärungen ab, sodass sie nach der Berechnung des Landgerichts (Aufteilung nach Sport- und Konzertveranstaltungen; Herausnahme von Veranstaltungen außerhalb Deutschlands) 7.912 € für das Jahr 2017, 175.767 € für das Jahr 2018, 148.184 € für das Jahr 2019 und 17.047 € für das Jahr 2020 an Umsatzsteuer gemeinschaftlich verkürzten. Die Angeklagten Ma. und Me. ließen die gegen sie ergangenen Umsatzsteuerbescheide bestandskräftig werden. \n\n4\\. 2\\. Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Besteuerungszeiträume 2017 bis 2020 (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1, § 168 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO; § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG; § 25 Abs. 2, § 53 StGB). \n\n5\\. a) Denn danach trat die GbR nicht im Außenverhältnis gegenüber den Ticketzweitkäufern als leistendes Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG) auf, nicht einmal gegenüber der als Vermittlerin tätigen V. GmbH, sondern allenfalls gegenüber dem Angeklagten Ma. bzw. der M. . Die vom Angeklagten Ma. bzw. der M. auf dem Ticketzweitmarkt erzielten Umsatzerlöse sind ihr daher nicht zuzurechnen. \n\n6\\. aa) Regelmäßig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender und damit als Unternehmer sowie Schuldner der Umsatzsteuer anzusehen ist. Dies ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 – V B 108\u002F01 Rn. 19, BFHE 198, 208 und vom 2. Januar 2018 – XI B 81\u002F17 Rn. 18; Urteile vom 12. Mai 2011 – V R 25\u002F10 Rn. 16; vom 7. Juli 2005 – V R 60\u002F03 Rn. 20 und vom 26. Juni 2003 – V R 22\u002F02 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 – 1 StR 422\u002F13 Rn. 19). Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch ist damit grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist. Dies ist derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch einen anderen, etwa einen Subunternehmer, ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 – V B 108\u002F01 Rn. 21, BFHE 198, 208; Urteile vom 7. Juli 2005 – V R 60\u002F03 Rn. 21 und vom 26. Juni 2003 – V R 22\u002F02 Rn. 21; BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 113\u002F19 Rn. 39). \n\n7\\. bb) Als Inhaber des Accounts, über welches die Tickets als Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB veräußert wurden, was als „sonstige Leistungen“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) einzuordnen ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 3. Juni 2009 – XI R 34\u002F08 Rn. 14 mwN, BFHE 226, 369), war nur der Angeklagte Ma. bei der V. GmbH hinterlegt; damit ergibt die Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB; vgl. auch § 164 Abs. 2 BGB und UA S. 74 zweiter Absatz), dass er der leistende Unternehmer war (vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 – XI B 45\u002F20 Rn. 37 und vom 2. Januar 2018 – XI B 81\u002F17 Rn. 19). Daneben war lediglich die M. bei der Vertragsabwicklung bekannt. Vom Bestehen der GbR hatten aber die Ticketzweitkäufer keine Kenntnis, nicht einmal die V. GmbH. Der Angeklagte Ma. handelte zwar im Innenverhältnis gemäß der Absprache mit seinen beiden Mitgesellschaftern auf Rechnung der GbR. Dies legte er aber nicht offen und war damit als „Strohmann“ aus den Ticketverkäufen berechtigt und verpflichtet (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 10. November 2010 – XI R 15\u002F09 Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. April 2013 – 1 StR 586\u002F12, BGHSt 58, 218 Rn. 71; jeweils mwN; Beschluss vom 6. Februar 2014 – 1 StR 577\u002F13 Rn. 28). Da die Ticketerwerber die GbR nicht einmal auf Nachfrage bei der V. GmbH als Veräußerin hätten identifizieren können, kommt ein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO) nicht in Betracht. Die Grundsätze der Mitunternehmerschaft sind im Umsatzsteuerrecht nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 1 StR 6\u002F20 Rn. 17 mN). \n\n8\\. Auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu „Second-Hand“-Läden bzw. der Grundsätze des „Geschäfts für den, den es angeht“ ist eine Zurechnung der Ticketzweitumsätze an die GbR nicht möglich. Zwar muss der Verkäufer dem Käufer beim Vertragsabschluss nicht namentlich bekannt sein; er muss aber identifizierbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 16. März 2000 – V R 44\u002F99 Rn. 20 f., BFHE 191, 97; Beschluss vom 3. Februar 2021 – XI B 45\u002F20 Rn. 37). Die GbR trat aber außerhalb des Rechtskreises der drei Angeklagten und der Zeugin U. nicht nach außen auf (vgl. auch BFH, Urteil vom 25. Mai 2000 – V R 66\u002F99 Rn. 15, BFHE 191, 458), sodass offenbleibt, warum gerade ihr die Umsätze zuzurechnen sein sollen. Überdies ist die Wertung des Landgerichts, den Ticketzweiterwerbern sei die Person des Leistenden wegen der von der V. GmbH abgegebenen Garantie gleichgültig gewesen (insbesondere UA S. 74), weder belegt noch mit Blick auf möglicherweise weitergehende Gewährleistungspflichten des Verkäufers plausibel. \n\n9\\. b) Auf die Vorschrift des § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) kann die Steuerhinterziehung ebenfalls nicht gestützt werden. \n\n10\\. aa) Das Einschalten einer ausländischen Gesellschaft ist steuerrechtlich nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich. § 42 AO setzt eine unangemessene rechtliche Gestaltung voraus, die zum Umgehen der Steuergesetze gewählt wird und die einen sich daraus ergebenden steuergesetzlichen Vorteil nach sich zieht. Das Zwischenschalten einer „Basisgesellschaft“ im niedrig besteuernden Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn für ihre Einschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche „außersteuerliche“ Gründe fehlen und wenn sie nicht selbst wirtschaftlich tätig ist. In diesen Fällen ist die Gestaltung vor allem dann steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Wahl des Sitzes nur mit der Absicht der Steuerersparnis zu erklären ist. Dabei muss sich die Steuerersparnis unmittelbar aus der Verlagerung von Wirtschaftsinteressen auf die ausländische Gesellschaft und die dadurch bewirkte Ausgliederung der insoweit bezogenen Einkünfte aus der unbeschränkten Steuerpflicht des Inländers ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1990 – 3 StR 55\u002F90 Rn. 9 mwN, BGHR AO § 42 Basisgesellschaft 1). \n\n11\\. bb) Das Landgericht hat trotz der Einordnung der M. als bloßer Geldempfängerin bereits nicht bedacht, dass der Angeklagte Ma. unverändert leistender Einzelunternehmer war. Die Angeklagten Ma. und K. übertrugen ihre Unternehmerstellung gegenüber den Ticketzweitkäufern auf die schon vorher bestehende M. nicht (insbesondere UA S. 35, 72), sodass schon kein Gestaltungsfall anzunehmen ist. \n\n12\\. c) Auf das Einzelunternehmen des Angeklagten Ma. können die Tatvorwürfe in diesem Verfahren nicht umgestellt werden. Dies wären andere prozessuale Taten. Denn Gegenstand der unverändert zugelassenen Anklage vom 11. April 2023 ist die Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Besteuerungszeiträume 2017 bis 2020 zugunsten der GbR (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG), die im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen als „Me. GbR“ bezeichnet wird. Hinsichtlich des Delikts der Steuerhinterziehung ist die Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO regelmäßig durch die unrichtige oder unvollständige (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; BGH, Beschluss vom 27\\. Mai 2009 – 1 StR 665\u002F08 Rn. 5; Urteil vom 14. Juni 2023 – 1 StR 209\u002F22 Rn. 10) oder pflichtwidrig unterlassene (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 1 StR 213\u002F19 Rn. 15; Beschluss vom 9. August 2023 – 1 StR 125\u002F23 Rn. 5) Steuererklärung eines bestimmten Steuerpflichtigen für eine bestimmte Steuerart und einen bestimmten Besteuerungszeitraum abgegrenzt, nicht allein durch die inmitten stehenden Besteuerungsgrundlagen als solche (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2024 – 1 StR 426\u002F23 Rn. 21; Beschluss vom 5\\. März 2025 – 1 StR 501\u002F24 Rn. 4). Es genügt also nicht, dass die Staatsanwaltschaft die nämlichen verschwiegenen Ausgangsumsätze als solche mit ihrer Anklage verfolgt wissen will. Maßgeblich ist die Zuordnung der Ausgangsumsätze zu einem bestimmten Unternehmen als Umsatzsteuerschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 UStG). Dieser war im Tatkomplex III. 4. der Urteilsgründe allein der Angeklagte Ma. . Anders verhält es sich im Tatkomplex unter III. 2. der Urteilsgründe: Das als solches identifizierbare Einzelunternehmen, für welches der Angeklagte K. jedenfalls nach § 35 AO verantwortlich war, auch wenn der Nichtrevident H. als Nutzer des Accounts eingetragen war (UA S. 21), ist in der Anklageschrift vom 11. Januar 2019 bezeichnet. \n\n13\\. d) Die im Tatkomplex III. 2. der Urteilsgründe gegen den Angeklagten K. verhängten vier Einzelstrafen, darunter die Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, bleiben von der Aufhebung der genannten Fälle mitsamt den zugehörigen Feststellungen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) unberührt. Hingegen ist die gegen den Angeklagten Ma. im Fall III. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten aufzuheben. Denn das Landgericht hat diese kurze Freiheitsstrafe (§ 47 Abs. 1 StGB) mit der Einbettung der zugunsten des Einzelunternehmens für den Besteuerungszeitraum 2016 begangenen Umsatzsteuerverkürzung in die anschließende Tatserie begründet (UA S. 83). \n\n14\\. 3\\. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird die Vertrags- und Leistungsbeziehung der GbR zum Angeklagten Ma. aufzuklären und zu würdigen haben, ob die GbR steuerbare Umsätze in einem Außenverhältnis zwischen zwei verschiedenen Rechtssubjekten erbrachte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) oder ob es sich dabei um nicht steuerbare Innenumsätze innerhalb einer Unternehmenseinheit handelte (vgl. dazu BFH, Urteil vom 16\\. Dezember 2020 – XI R 13\u002F19 Rn. 33, BFHE 272, 185; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 1 StR 430\u002F22 Rn. 5 f.; jeweils mwN). Ebenso wird es das Vertrags- und Leistungsverhältnis der GbR zur M. einschließlich des genauen Umfangs der weitergeleiteten Gelder zu beurteilen haben. Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler","Steuerhinterziehung: Schuldner der Umsatzsteuer im Rahmen einer Zweitticketverkäufertätigkeit; Voraussetzung einer steuerlichen Rechtsmissbräuchlichkeit durch Einschalten einer ausländischen Gesellschaft","2026-07-08T22:57:55.052Z","2026-07-10T22:11:09.495Z",{"id":86,"ecli":87,"slug":88,"caseNumber":89,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":90,"summary":91,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":92,"updatedAt":93},"6256","ECLI:DE:NEURIS:KORE721102025","ecli-de-neuris-kore721102025","1 StR 132\u002F25","#  Erforderliche Feststellungen bei Umsatzsteuerhinterziehung und Grenzen der Einziehung bei Vorteilen im GmbH-Vermögen \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20\\. August 2024 unter Erstreckung auf die Mitangeklagte aufgehoben\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte und die Mitangeklagte wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen verurteilt worden sind,\n\nb) im Ausspruch über die jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe,\n\nc) im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner, soweit dieser 245.390 € übersteigt; die darüberhinausgehende Einziehung entfällt,\n\nd) sowie, insoweit nur den Angeklagten betreffend, im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.250 € gegen den Angeklagten; dieser entfällt. Die bezüglich der Einziehung angefallene Gerichtsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Von den entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und Kosten, die die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse die Hälfte zu tragen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, vorsätzlichen Bankrotts in 22 Fällen und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zwei Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts R. vom 1. Juli 2019 ( ) und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie wegen Subventionsbetrugs zu einer gesonderten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 570.191 € als Gesamtschuldner mit der Mitangeklagten sowie in Höhe von weiteren 7.250 € als Alleinschuldner angeordnet. \n\n2\\. Die Revision des Angeklagten hat mit der nicht ausgeführten Sachrüge – unter teilweiser Erstreckung auf die Mitangeklagte (§ 357 Satz 1 StPO) – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3\\. 1\\. Die Urteilsgründe tragen den Schuldspruch wegen Bankrotts in 22 Fällen, Insolvenzverschleppung in zwei Fällen und Subventionsbetrugs. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen hat demgegenüber keinen Bestand. Die Bestimmung des Umfangs der durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2014 bis 2018 verkürzten Umsatzsteuern (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1, § 168 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO; § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG; UA S. 16 f.) begegnet durchgreifenden Bedenken. \n\n4\\. a) Das Landgericht hat bezüglich der Besteuerungszeiträume 2014 bis 2017 die in der Spalte „zu Unrecht belassene Vorsteuer“ angegebenen Beträge zu den verschwiegenen Umsatzsteuerbeträgen addiert und damit in den Verkürzungsumfang einbezogen, die es offensichtlich den für die F. GmbH abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen entnommen hat. Insoweit fehlt es aber bereits an festgestellten Tatsachen, die das Tatbestandsmerkmal „unrichtig“ (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) ausfüllen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aus den Urteilsgründen ergibt sich daher nicht, warum die mit den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachten Vorsteuerabzüge unberechtigt gewesen sein sollen. Auch der Inhalt der Voranmeldungen ist nicht mitgeteilt, sodass der Senat zudem nicht beurteilen kann, ob sich die betreffende Spalte auf etwaige Vorsteuerüberhänge nach Saldierung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG) oder auf den jeweiligen Gesamtbetrag der erklärten Vorsteuer bezieht. \n\n5\\. Im Übrigen fehlt es an der Erläuterung, warum sich ein etwaiger mit den Voranmeldungen verwirklichter Unrechtsgehalt im Unterlassen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen fortsetzen soll. Insoweit gilt, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und die Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits steuerrechtlich selbständige Festsetzungsverfahren sind (siehe nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 – 1 StR 536\u002F16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25 Rn. 48, 54 f. mwN). Es besteht keine strafbewehrte Pflicht, in den Voranmeldungen zu Unrecht gezogene Vorsteuer gerade mit der Jahreserklärung zu berichtigen; vielmehr wäre insoweit auf die Umsatzsteuervoranmeldungen abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 – 1 StR 33\u002F24 Rn. 3 und vom 19. April 2023 – 1 StR 14\u002F23 Rn. 9). \n\n6\\. b) Darüber hinaus ist nicht nachzuvollziehen, warum das Landgericht in der Spalte „damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Vorsteuer“ von deutlich geringeren berechtigten Vorsteuerbeträgen ausgegangen ist. Die Angeklagten betrieben mit der F. GmbH ein Juweliergeschäft. Dann drängt es sich auf, dass die GmbH über ordnungsgemäße Eingangsrechnungen verfügte, die zum Vorsteuerabzug berechtigten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG; vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR 642\u002F17, BGHSt 63, 203 Rn. 21; Beschluss vom 22. März 2023 – 1 StR 361\u002F22 Rn. 18). Zu „Schwarzeinkäufen“ oder zum Erwerb von Privatpersonen ist nichts festgestellt. \n\n7\\. c) Diese Defizite, die vorliegend auch nicht durch das Geständnis der Angeklagten beseitigt werden können (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2011 – 1 StR 154\u002F11 Rn. 4 und vom 24. Mai 2017 – 1 StR 176\u002F17 Rn. 11), sind derart gewichtig, dass nicht einmal eine Verkürzung dem Grunde nach sicher angenommen werden kann. Die betroffenen fünf Fälle unterliegen daher mit den zugehörigen Feststellungen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) der Aufhebung. \n\n8\\. 2\\. Die auch die nicht revidierende Mitangeklagte betreffenden Feststellungs- und Erörterungsmängel führen unter Erstreckung auf sie (§ 357 Satz 1 StPO) zur Aufhebung der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen. Infolgedessen entfallen auch die gegen die beiden Angeklagten insoweit verhängten Einzelstrafen, darunter die Einsatzstrafen, und die Gesamtfreiheitsstrafen. Die übrigen Einzelstrafen bleiben hingegen bestehen, zudem die gegen die Nichtrevidentin nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB festgesetzte Gesamtgeldstrafe. \n\n9\\. 3\\. Die die Bankrotthandlungen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) betreffende Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 245.390 € als Gesamtschuldner ist rechtsfehlerfrei (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2023 – 1 StR 327\u002F22, BGHSt 67, 317 Rn. 56). Der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Ersparnis der verkürzten Umsatzsteuern steht – ungeachtet der Aufhebung des Schuldspruchs – der Grundsatz der Vermögenstrennung entgegen. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: „Die aus den Steuerhinterziehungstaten resultierenden abschöpfbaren Vermögensvorteile bestanden nur in ersparter Umsatzsteuer, die sich ausschließlich im Vermögen der F. GmbH niedergeschlagen hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. März 2021 – 1 StR 272\u002F20 und Beschlüsse vom 1. Juni 2021 – 1 StR 133\u002F21; vom 10. August 2021 – 1 StR 399\u002F20; vom 17. November 2022 – 1 StR 323\u002F22; vom 8. Februar 2023 – 1 StR 376\u002F22; vom 8. März 2023 – 1 StR 22\u002F23 und vom 22. Januar 2025 – 1 StR 512\u002F24).“ \n\n10\\. Dem Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts verschließt sich der Senat auch nicht bezüglich des durch den Subventionsbetrug (§ 264 StGB) erlangten Betrages im Nennwert von 7.250 €, der auf ein Konto der F. GmbH überwiesen wurde. Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen sind für diesen Zeitraum (Mai 2020) nicht festgestellt, sondern nur bis Juni 2019. Da auszuschließen ist, dass weitere den Einziehungsausspruch tragende Feststellungen getroffen werden können, ist dieser insoweit aufzuheben, er entfällt. Hinsichtlich der Einziehung des aus den Steuerstraftaten Erlangten ist auch die nicht revidierende Mitangeklagte von dem Rechtsfehler betroffen, sodass die Entscheidung auch insoweit gemäß § 357 Satz 1 StPO auf sie zu erstrecken ist. \n\n11\\. 4\\. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird ferner bezüglich der Beendigung der beiden Insolvenzstraftaten (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Juli 2024 – 1 StR 66\u002F24 Rn. 2 mwN) die Zäsurwirkung der Entscheidung vom 1. Juli 2019 neu zu beurteilen haben. Denn insoweit ist der Grundsatz zu beachten, dass das Ausscheiden von Teilen der Tat nach § 154a StPO nichts an der Beurteilung der Konkurrenzen ändert (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – 1 StR 218\u002F23 Rn. 14; Beschluss vom 18. Juli 2023 – 4 StR 42\u002F23 Rn. 5 mwN). Dies wirkt sich auch auf die Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB aus. Jäger Fischer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler","Erforderliche Feststellungen bei Umsatzsteuerhinterziehung und Grenzen der Einziehung bei Vorteilen im GmbH-Vermögen","2026-07-08T23:01:36.077Z","2026-07-10T22:11:49.703Z",20]