[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundessozialgericht-disability-discrimination-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":42,"limit":43},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},47,"Bundessozialgericht","de","bundessozialgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},424,"disability-discrimination-de","Disability Discrimination","DE","2026-07-08T22:47:04.409Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},2,{"min":18,"max":19},"2025-03-17T00:00:00.000Z","2026-02-04T00:00:00.000Z",[],[22,33],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"3179","ECLI:DE:NEURIS:KSRE150330112","ecli-de-neuris-ksre150330112","B 9 SB 33\u002F25 B","#  BSG, 04.02.2026, B 9 SB 33\u002F25 B \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens B. \n\n2\\. Einen Anspruch hierauf hat das LSG - anders als zuvor das SG - verneint. Es hat sich dabei nicht der Einschätzung der erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. W angeschlossen, weil die durch diese vorgeschlagene Gleichstellung des Klägers mit einem Querschnittsgelähmten weder medizinisch noch sozialmedizinisch gerechtfertigt sei. Das Gutachten von Dr. W lasse einen Plausibilitätsabgleich zwischen erhebbaren Befunden und angegebenen sowie demonstrierten Funktionseinschränkungen vermissen. Eine ergänzende Stellungnahme vom 6.1.2024 habe hierzu nichts Neues gebracht. Nach wie vor habe die Sachverständige nur das Gezeigte bewertet und den Vortrag des Klägers nicht objektiviert *(Urteil vom 29.7.2025)*. \n\n3\\. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 103 SGG. Er habe mit Schriftsatz vom 25.9.2024 beantragt, Dr. W bezüglich der abweichenden Einschätzung ihres Kollegen Dr. G vom 12.7.2024 zur notwendigen Sachverhaltsaufklärung zu befragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG habe er erklärt, an dem Antrag, Dr. W mündlich oder schriftlich zu hören, insbesondere zu der Abweichung zum Gutachten von Dr. G und an dem Beweisantrag vom 25.9.2024 festzuhalten. Hätte das LSG den Beweisanträgen stattgegeben oder selbst weitere Aufklärung betrieben, wären der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige oder ein anderer Sachverständiger zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Kläger beantragte Zuerkennung des Merkzeichens B zu gewähren sei. \n\n4\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie die als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemachte Verletzung des § 103 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)*. \n\n5\\. 1\\. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie diejenige des Klägers - darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen bei der Bezeichnung dieses Mangels zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden *(vgl BSG Beschluss vom 31.7.2023 - B 9 V 2\u002F23 B - juris RdNr 4 mwN).* Wird als Verfahrensmangel die Verletzung des § 103 SGG geltend gemacht, müssen sich die Darlegungen auch darauf beziehen, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Insoweit enthält § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Einschränkung des Rügerechts der mangelnden Sachverhaltserforschung. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. \n\n6\\. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an der erforderlichen Darstellung des vom LSG festgestellten Sachverhalts und damit der Tatumstände, die nach der materiellen Rechtsauffassung des LSG zu weiterer Sachaufklärung Anlass hätten geben können *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.4.2022 - B 9 SB 59\u002F21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48\u002F16 B - juris RdNr 10)*. Vielmehr gibt die Beschwerdebegründung nach eigenen Angaben lediglich die Begründung der Entscheidung des LSG im Wesentlichen wieder und damit nicht dessen Feststellungen. \n\n7\\. Der in der Beschwerde wiedergegebenen Urteilsbegründung lässt sich im Ansatz entnehmen, dass das LSG die erstinstanzlich beauftragte Sachverständige ergänzend befragt hat, ohne dass diese - nach Ansicht des LSG - ihre Einschätzung hat plausibilisieren können. Insoweit wird in der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung damit versäumt, dass diese Ausführungen des LSG zu vorhandenen und auch auf Nachfrage im Berufungsverfahren nicht beseitigten Mängeln des Gutachtens bereits eine hinreichende Begründung dafür sein können, die erstinstanzliche Sachverständige nicht nochmals um Äußerung zu bitten. Darauf kommt es letztlich nicht an. Denn einer vermeintlich nicht hinreichenden Begründung des Gerichts zur Nichtbefolgung eines Beweisantrags muss ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag vorangegangen sein. Daran fehlt es den in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Anträgen, die nicht auf die weitere Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen *(vgl BSG Beschluss vom 6.8.2025 - B 9 SB 7\u002F25 B - juris RdNr 8)* , sondern auf eine Auseinandersetzung mit den Bewertungen der Sachverständigen (\"abweichende Einschätzung\") durch diese selbst abzielen. Wesentliche Merkmale eines hinreichend substantiierten Beweisantrags sind jedoch eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache *(vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179\u002F03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN)*. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst eindeutig und präzise zu bezeichnen und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags zu prüfen und gegebenenfalls ihre Ablehnung hinreichend iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu begründen *(BSG Beschluss vom 13.8.2015 - B 9 V 13\u002F15 B - juris RdNr 10).*\n\n8\\. Soweit der Kläger rügt, dass das LSG von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, kritisiert er im Kern dessen Beweiswürdigung, die jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das BSG im Beschwerdeverfahren vollständig entzogen ist *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5\u002F20 B - juris RdNr 10 mwN)*. \n\n9\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab *(vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n10\\. 2\\. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. \n\n11\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.","BSG, 04.02.2026, B 9 SB 33\u002F25 B","jurionline_de","","2026-07-08T22:29:52.045Z","2026-07-10T22:06:36.834Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":38,"summary":39,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":40,"updatedAt":41},"7320","ECLI:DE:NEURIS:KSRE148491212","ecli-de-neuris-ksre148491212","B 9 SB 51\u002F24 B","#  Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht \\- Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - mittelbare Mobilitätsbeeinträchtigung \\- notwendige Mitnahme von schweren lebensrettenden Therapiegeräten - Sich-Bewegen-Können im Sinne von § 229 Abs 3 SGB 9 2018 - unmittelbarer Bezug zum öffentlichen Verkehrsraum \\- Entscheidungserheblichkeit - Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des LSG \\- Erforderlichkeit der Beeinträchtigung bei jedem Schritt nach Verlassen eines Kraftfahrzeugs \\- Divergenz - Verfassungsverstoß - Darlegungsanforderungen \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.\n\nAußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 2.10.2024 verneint, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ausgehend von der führenden Funktionsstörung, dem angeborenen zentralen Hypoventilationssyndrom (Undine-Syndrom), dem Tracheostoma, der Entwicklungsstörung und der Hypotonie sei von der Beklagten und dem SG zutreffend ein Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 100 gebildet worden. Diese vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen wirkten sich nicht in relevanter Weise nachteilig auf die Gehfähigkeit aus, die Lungenfunktion am Tag bzw beim Gehen sei nicht wesentlich eingeschränkt. Ein GdB von 80 für die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung werde bei Weitem nicht erreicht. Selbst wenn man die ständige Mitführung der Geräte zur Dauerbeatmung für die Mittags- bzw Nachtruhe als erforderlich ansähe, wären die erforderlichen Unterstützungsleistungen nicht zu berücksichtigen, weil hierdurch die Fortbewegung der Klägerin selbst nicht betroffen sei. Insofern seien die Einschränkungen und der Hilfebedarf durch die bereits festgestellten Merkzeichen G, B und H kompensiert. \n\n2\\. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz geltend. \n\n3\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* noch eine Divergenz *(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)* in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind *(vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG)*. \n\n4\\. 1\\. Die Klägerin hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32\u002F23 B - juris RdNr 7 mwN)*. \n\n5\\. Die Klägerin misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, \"ob die dauerhaft erforderliche Mitnahme von lebensrettenden Therapiegeräten mit einem Gewicht von mehr als 14 kg eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 229 Abs 3 Satz 1 SGB IX insgesamt oder jedenfalls bei Kindern darstellt\". \n\n6\\. Soweit der Senat die benannte Rechtsfrage verneinen sollte, misst die Klägerin der weiteren Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, \"ob die Verneinung des Vorliegens einer mobilitätsbeeinträchtigenden Teilhabebeeinträchtigung eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin und der weiteren vom Undine-Syndrom Betroffenen darstellt\". \n\n7\\. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klägerin damit ungeachtet des vorhandenen Einzelfallbezugs hinreichend abstrakte Rechtsfragen formuliert hat. Jedenfalls lässt die Beschwerdebegründung eine Klärungsbedürftigkeit nicht erkennen. \n\n8\\. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.4.2019 - B 9 SB 4\u002F19 B - juris RdNr 7 mwN)*. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Darstellung der gesetzlichen Vorgaben und Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht hinreichend beantwortet worden ist *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE 12\u002F17 B - juris RdNr 15 mwN)*. Hieran fehlt es. \n\n9\\. Zwar trägt die Klägerin vor, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen des BSG im Urteil vom 9.3.2023 *(B 9 SB 8\u002F21 R - SozR 4-3250 § 229 Nr 2)* davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Beurteilung auf der Einschränkung der Mobilität im öffentlichen Verkehrsraum liege und gerade in diesem Bereich auch ihre Mobilitätseinschränkung vorliege, weil sie beim Verlassen des Fahrzeugs durch die Mitnahme der Geräte in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sei. Sofern die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung die gesetzlichen Regelungen zum Merkzeichen aG auf Fälle von mittelbarer Mobilitätsbeeinträchtigung angewendet wissen will und die Entscheidung des Berufungsgerichts im Widerspruch zur genannten Rechtsprechung des BSG sieht, fehlt es jedoch an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gesetzestext und der zitierten Senatsrechtsprechung. Bereits der Wortlaut des § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX verweist auf die Gehfähigkeit außerhalb des Kraftfahrzeugs und stellt einen unmittelbaren Bezug zum öffentlichen Verkehrsraum her. Das sich \"bewegen können\" von schwerbehinderten Menschen \"außerhalb ihres Kraftfahrzeuges\" bezieht sich erkennbar auf eine unbekannte und wechselnde Umgebung, wie sie mit einem Kraftfahrzeug typischerweise erreicht wird. Erfasst wird daher vor allem die (körperliche) Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Weg vom Parkplatz nach Verlassen des Kraftfahrzeugs zu sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Lebens. Der Zweck des Merkzeichens aG besteht vor allem darin, mittels der gewährten Parkerleichterungen die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen *(vgl BSG Urteile vom 9.3.2023 - B 9 SB 8\u002F21 R - SozR 4-3250 § 229 Nr 2 und B 9 SB 1\u002F22 R - SozR 4 3250 § 229 Nr 1 - juris; jeweils RdNr 19 f mwN)*. \n\n10\\. Ungeachtet dieser bereits vom Senat entschiedenen Anknüpfung an das sich \"bewegen können\" eines schwerbehinderten Menschen zeigt die Klägerin angesichts der Bewertung ihres Gehvermögens durch das Berufungsgericht auch die Klärungsfähigkeit nicht auf. Soweit die Klägerin mit ihren Fragestellungen Schlussfolgerungen des LSG aus der zitierten Senatsrechtsprechung bezogen auf ihren Einzelfall infrage stellt, wendet sie sich gegen die Unrichtigkeit der Rechtsanwendung in ihrem Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden *(vgl BSG Beschluss vom 5.6.2020 - B 9 SB 87\u002F19 B - juris RdNr 9 mwN)*. \n\n11\\. Schließlich ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage auch deshalb nicht dargetan, weil die Beschwerdebegründung nicht erkennen lässt, dass bei der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat mangels diesbezüglicher Verfahrensrügen gebunden ist *(§ 163 SGG),* die Mitnahme von lebensrettenden Therapiegeräten mit einem Gewicht von mehr als 14 kg dauerhaft (also bei jedem Schritt nach Verlassen eines Kraftfahrzeugs) erforderlich ist. \n\n12\\. Soweit die Klägerin hilfsweise die Frage aufwirft, ob die Verneinung des Vorliegens einer mobilitätsbeeinträchtigenden Teilhabebeeinträchtigung bei von einem Undine-Syndrom Betroffenen eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung darstelle, fehlt es ebenfalls an den erforderlichen Darlegungen. Denn die Begründungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde verringern sich nicht deshalb, weil damit eine Verfassungsverletzung geltend gemacht wird. Die Beschwerdebegründung durfte sich daher nicht lediglich darauf beschränken, einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu behaupten. Vielmehr hätte die Klägerin in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG hierzu im Einzelnen darlegen müssen, woraus sich im Fall der Klägerin die Verfassungswidrigkeit ergibt *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.4.2019 - B 9 SB 4\u002F19 B - juris RdNr 9 mwN)*. Hierzu wäre insbesondere der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfach-gesetzlichen Norm aufzuzeigen, hier von § 229 Abs 3 SGB IX, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung zu erörtern und eine nicht mehr zu rechtfertigende Verletzung des in Rede stehenden Artikels des GG darzulegen gewesen. Keine dieser Darlegungen enthält die Beschwerde. \n\n13\\. 2\\. Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakter Rechtssatz in der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.6.2020 - B 9 SB 87\u002F19 B - juris RdNr 5 mwN)*. \n\n14\\. Soweit die Klägerin eine Divergenz darin zu sehen meint, dass die Entscheidung des LSG im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 9.3.2023 *(B 9 SB 8\u002F21 R - SozR 4-3250 § 229 Nr 2)* stehe, weil es die Anwendung der dort dargestellten Grundsätze verneint und unzutreffend allein darauf abgestellt habe, dass die unmittelbare Fortbewegungsfähigkeit der Klägerin nicht betroffen sei, fehlt es bereits an der Benennung eines divergierenden abstrakten Rechtssatzes aus dem angefochtenen Berufungsurteil. Die Klägerin rügt unter Hinweis auf die genannte Senatsrechtsprechung lediglich, dass das LSG die Umstände, unter denen sie sich fortbewegen könne, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Mit diesem Vortrag bezeichnet die Beschwerde indes keinen Rechtssatz des LSG, der die höchstrichterliche Rechtsprechung infrage stellen würde, sondern wendet sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Letztere entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG vollständig der Beurteilung durch das BSG im Beschwerdeverfahren. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden. Allein die - behauptete - Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall - zB aufgrund der Nichtbeachtung oder fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung \\- rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz nicht *(vgl BSG Beschluss vom 5.6.2020 - B 9 SB 87\u002F19 B - juris RdNr 6 mwN)*. \n\n15\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab *(vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n16\\. 4\\. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. \n\n17\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.","Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - mittelbare Mobilitätsbeeinträchtigung - notwendige Mitnahme von schweren lebensrettenden Therapiegeräten - Sich-Bewegen-Können im Sinne von § 229 Abs 3 SGB 9 2018 - unmittelbarer Bezug zum öffentlichen Verkehrsraum - Entscheidungserheblichkeit - Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des LSG - Erforderlichkeit der Beeinträchtigung bei jedem Schritt nach Verlassen eines Kraftfahrzeugs - Divergenz - Verfassungsverstoß - Darlegungsanforderungen","2026-07-08T23:13:04.785Z","2026-07-10T22:13:32.254Z",1,20]