[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundessozialgericht-legal-aid-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":45,"total":16,"page":25,"limit":95},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},47,"Bundessozialgericht","de","bundessozialgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},418,"legal-aid-de","Legal Aid","DE","2026-07-08T22:46:09.787Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},5,{"min":18,"max":19},"2025-10-01T00:00:00.000Z","2026-05-11T00:00:00.000Z",[21,26,29,32,35,38,41],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"114892","Rechtsanwaltsvergütungsgesetz","§ 60",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"114893","§ 16",{"provisionId":30,"code":23,"article":31,"count":25},"114894","§ 17",{"provisionId":33,"code":23,"article":34,"count":25},"114895","§ 15",{"provisionId":36,"code":23,"article":37,"count":25},"114896","§ 18",{"provisionId":39,"code":23,"article":40,"count":25},"114897","§ 14",{"provisionId":42,"code":43,"article":44,"count":25},"115749","Sozialgerichtsgesetz","§ 202",[46,57,67,77,86],{"id":47,"ecli":48,"slug":49,"caseNumber":50,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":51,"summary":52,"language":7,"source":53,"sourceUrl":54,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":55,"updatedAt":56},"2213","ECLI:DE:NEURIS:KSRE163470608","ecli-de-neuris-ksre163470608","B 8 SO 30\u002F26 BH","#  BSG, Beschluss vom 11. Mai 2026 - B 8 SO 30\u002F26 BH \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. März 2026 - L 4 SO 2\u002F24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDer Antrag des Klägers, ihm für das genannte Verfahren einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.\n\nAußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main *(vom 15.4.2020)* nach mündlicher Verhandlung als unzulässig verworfen *(Urteil vom 27.4.2022)*. Der Kläger hat erneut Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt *(Schreiben vom 23.11.2023)*. Das LSG hat ihn auf die bereits ergangene Entscheidung hingewiesen, sie ihm erneut übersandt und angefragt, ob sein Schreiben als Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) gewertet werden solle. Der Kläger hat an seiner Berufung festgehalten. Das LSG hat diese unter Verweis auf die entgegenstehende Rechtskraft als unzulässig verworfen *(Beschluss vom 31.3.2026)*. Hiergegen wendet sich der Kläger ua mit einer \"NZB und REVISION\" und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Anwaltes. \n\n2\\. II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er-scheint *(§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz \u003CSGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung \u003CZPO>)*; daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten *(§ 73 Abs 4 SGG)* mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. \n\n3\\. Anhaltspunkte dafür, dass sich Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* oder der Zulassungsgrund der Divergenz *(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)* mit Erfolg gerügt werden könnte, bestehen nicht. \n\n4\\. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel *(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG)* mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte, weil das Berufungsgericht mit Prozessurteil statt Sachurteil entschieden hat. Seine Entscheidung, wonach der erneuten Berufung, als die das Schreiben des gerichtserfahrenen Klägers nur verstanden werden konnte, die Rechtskraft des Urteils vom 27.4.2022 entgegensteht, erweist sich als zutreffend. Das LSG durfte nach erfolgter Anhörung die erneute Berufung auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG verwerfen. Das Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung und schließlich Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gebieten es zwar im Grundsatz, von einer Entscheidung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG abzusehen, wenn sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtet *(zum Ganzen nur BSG vom 8.4.2014 - B 8 SO 22\u002F14 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 7 - RdNr 6 f)*. In der Rechtsprechung des BSG sind aber Ausnahmen anerkannt. Hier liegt ein Ausnahmefall vor, nachdem im ersten Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, an der der Kläger hätte teilnehmen können *(ähnlich BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 99\u002F20 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 9 - RdNr 15; BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 31\u002F12 B - SozR 4-1500 § 105 Nr 3 - RdNr 13)*. Die Rechte des Klägers aus Art 6 Abs 1 EMRK sind mit der Verhandlung im ersten Berufungsverfahren bereits gewahrt worden. Steht der inhaltlichen Befassung in einem erneuten Berufungsverfahren die Rechtskraft des aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Berufungsurteils entgegen, erfordert Art 6 Abs 1 EMRK keine weitere mündliche Verhandlung. \n\n5\\. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH *(§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO)*. \n\n6\\. Auch die Beiordnung eines Notanwalts nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO scheidet aus, nachdem die Rechtsverfolgung aus den dargestellten Gründen aussichtslos erscheint *(vgl nur BSG vom 12.2.2024 - B 11 AL 41\u002F23 B - RdNr 2; BSG vom 16.2.2023 - B 7 AS 146\u002F22 B - RdNr 3)*. Gleiches gilt für die Beiordnung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs 2 SGG. \n\n7\\. Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde entspricht schon nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. \n\n8\\. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.","BSG, Beschluss vom 11. Mai 2026 - B 8 SO 30\u002F26 BH","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:05:00.970Z",{"id":58,"ecli":59,"slug":60,"caseNumber":61,"courtId":5,"decisionDate":62,"fullText":63,"summary":64,"language":7,"source":53,"sourceUrl":54,"sourceTimestamp":62,"parsedAt":65,"updatedAt":66},"3716","ECLI:DE:NEURIS:KSRE163101008","ecli-de-neuris-ksre163101008","B 4 AS 4\u002F25 BH","2025-12-11T00:00:00.000Z","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht \\- Klage auf Unterlassung von Telefonanrufen durch das Jobcenter \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2024 - L 6 AS 180\u002F24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.\n\nAußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter *(§ 73 Abs 4 SGG)* in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen *(§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO)*. \n\n2\\. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat *(Nr 1)* , das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht *(Nr 2)* oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann *(Nr 3)*. Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar. \n\n3\\. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus Anlass der Entscheidung des LSG, das SG habe die Anträge des Klägers auf Feststellung, dass Anrufe von Mitarbeitern des Beklagten rechtswidrig seien und er nur eine Fortbildung oder Berufstätigkeit in Teilzeit ausüben könne und müsse, zu Recht als unzulässig angesehen, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu den Voraussetzungen einer Feststellungsklage *(§ 55 SGG)* stellen könnten *(vgl zB BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36\u002F15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 90 RdNr 18; BSG vom 1.5.2020 - B 14 AS 28\u002F19 R - BSGE 130, 144 = SozR 4-4200 § 44b Nr 6, RdNr 19 ff)*. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft jedoch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ein zugelassener Prozessbevollmächtigter könnte auch nicht mit Erfolg grundsätzliche Fragen zur Bedeutung des Datenschutzes im Zusammenhang mit den genannten Anrufen aufwerfen, denn die Entscheidung des LSG beruht nicht hierauf. \n\n4\\. Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht *(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)*. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen. \n\n5\\. Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann *(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG)*. Mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin *(§ 155 Abs 3 und 4 SGG)* durch Urteil ohne mündliche Verhandlung *(§ 124 Abs 2 SGG)* hatte sich der Kläger einverstanden erklärt. Auch könnte ein Prozessbevollmächtigter eine Verletzung von § 136 Abs 1 Nr 6, Abs 2 Satz 2 SGG wegen fehlender Entscheidungsgründe nicht mit Aussicht auf Erfolg rügen, weil das LSG in seinen Entscheidungsgründen teilweise auf diejenigen des SG verwiesen hat. Dies ist einem LSG nach § 153 Abs 2 SGG ausdrücklich gestattet, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Hiervon hat das LSG vorliegend Gebrauch gemacht *(vgl BSG vom 7.6.2024 - B 4 AS 182\u002F23 BH -juris RdNr 8)*. \n\n6\\. Dahinstehen kann, ob ein fortwirkender Verfahrensmangel vorliegt, weil das SG im Hinblick auch auf künftige Telefonanrufe von Mitarbeitern des Beklagten beim Kläger eine Prozess- anstelle einer Sachentscheidung getroffen und das LSG dies bestätigt hat *(vgl nur BSG vom 6.6.2023 - B 12 KR 34\u002F22 B - juris RdNr 12)*. PKH ist schon deswegen nicht zu bewilligen, weil für die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Ausgang des beabsichtigten Revisionsverfahrens mit in den Blick zu nehmen ist *(vgl zB BSG vom 10.8.2022 - B 5 R 20\u002F22 BH - juris RdNr 5; BSG vom 19.12.2024 - B 4 AS 152\u002F24 BH - juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 73a RdNr 7c mwN; so auch - zumindest bei Verfahrensmängeln - BSG vom 17.11.2023 - B 12 KR 8\u002F23 BH - juris RdNr 11 mwN)*. Dies verletzt nicht das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz *(Art 3 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 GG; vgl hierzu im Einzelnen BVerfG vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041\u002F05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 - juris RdNr 10 ff)*. \n\n7\\. An einer solchen hinreichenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache fehlt es hier. Eine Klage gerichtet auf Unterlassung von Anrufen wäre jedenfalls unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs vorliegen *(vgl hierzu BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 34\u002F18 R - BSGE 129, 10 = SozR 4-2500 § 53 Nr 3, RdNr 14)*. Das Verhalten des Beklagten, den Kläger telefonisch zu kontaktieren, greift offensichtlich nicht rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Klägers ein. Der Beklagte ist im Rahmen des Leistungsverhältnisses nach dem SGB II vielmehr verpflichtet, den Kläger über seine Rechte und Pflichten zu beraten *(§ 1 Abs 3 Nr 1 SGB II)* , und, wie das LSG zutreffend ausführt, umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit zu unterstützen *(§ 1 Abs 3 Nr 2, § 14 Abs 1 Satz 1 SGB II)* , wozu auch die Arbeitsvermittlung zählt *(§ 16 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 35 SGB III)*. Solche Vermittlungstätigkeiten können ua auch telefonisch vorgenommen werden *(Räder in jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 35 SGB III RdNr 35 mwN)*. Nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil des LSG und den darin in Bezug genommenen Gründen des Gerichtsbescheids des SG ist nicht ersichtlich, dass Mitarbeiter des Beklagten den Kläger zu SGB II fremden Zwecken angerufen hätten oder künftig anrufen könnten. \n\n8\\. Zuletzt ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich eine Verletzung des § 123 SGG rügen könnte, weil das LSG das Begehren des Klägers nicht zutreffend erfasst hätte *(hierzu vgl BSG vom 26.3.2025 - B 4 AS 102\u002F23 B - juris RdNr 7 f mwN)*. Soweit der Kläger nunmehr vorbringt, es gehe in Wirklichkeit um die Weitergabe seiner Daten durch den Beklagten an Dritte, die ihn kontaktiert hätten *(unter Verweis auf BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 65\u002F11 R - BSGE 110, 75 = SozR 4-1200 § 35 Nr 4)* , scheidet ein Verfahrensmangel bereits deshalb aus, weil nach Aktenlage ein solches Begehren des Klägers bis zum Erlass des angegriffenen Urteils nicht ansatzweise zu erkennen war. \n\n9\\. 2\\. Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. \n\n10\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.","Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht - Klage auf Unterlassung von Telefonanrufen durch das Jobcenter","2026-07-08T22:35:35.409Z","2026-07-10T22:07:30.070Z",{"id":68,"ecli":69,"slug":70,"caseNumber":71,"courtId":5,"decisionDate":72,"fullText":73,"summary":74,"language":7,"source":53,"sourceUrl":54,"sourceTimestamp":72,"parsedAt":75,"updatedAt":76},"4629","ECLI:DE:NEURIS:KSRE192810606","ecli-de-neuris-ksre192810606","B 5 R 19\u002F25 B","2025-10-07T00:00:00.000Z","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenzrüge - Bezug auf gleich gelagerte Sachverhalte \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2024 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte und Zurechnungszeiten, einer geänderten Rentenanpassung ab dem 1.7.2018 sowie die Auszahlung des im Rentenbescheid vom 12.2.2018 festgestellten Rentennachzahlungsbetrags. \n\n2\\. Das SG hat die Klage abgewiesen *(Urteil vom 2.12.2021)*. Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Das SG habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger eine höhere Rente und die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags nicht beanspruchen könne. Bei der Rentenberechnung seien keine weiteren Zurechnungszeiten zu berücksichtigen. Ansprüche nach dem AAÜG oder dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) habe der Kläger nicht. Die nach § 256a SGB VI tatsächlich erzielten und versicherten Verdienste ergäben sich aus seinem Sozialversicherungsausweis, seien in den Versicherungsverlauf übernommen und der Rentenberechnung zutreffend zugrunde gelegt worden. Der Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.8.2011 stehe aufgrund rechtskräftigen Urteils fest. Die Abrechnungsmitteilung der Beklagten hinsichtlich der Rentennachzahlung sei angesichts berechtigter Erstattungsansprüche der Grundsicherungsträger nach dem SGB II und SGB XII sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden. Durchgreifende Einwände gegen die Rentenanpassung zum Juli 2018 seien ebenfalls nicht gegeben *(Urteil vom 23.10.2024, dem Kläger am 11.1.2025 zugestellt)*. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 3.2.2025, das am 4.2.2025 beim BSG eingegangen ist, hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Mit Schreiben vom 10.2.2025 hat er weitere Ausführungen gemacht. \n\n4\\. Am 7.2.2025 hat der Kläger zudem über einen Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 11.4.2025 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 1.4.2025 hat der Prozessbevollmächtigte die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Mit Schreiben vom 7.4.2025 hat der Kläger beantragt, das Beschwerdeverfahren auszusetzen bzw ruhend zu stellen, bis ihm im Rahmen des PKH-Verfahrens ein vom Gericht zu benennender vertretungsbereiter Rechtsanwalt beigeordnet werde. \n\n5\\. II. 1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. \n\n6\\. a) Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Kläger verfügt über eine Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung iHv 100 Euro, sodass jedenfalls in Bezug hierauf eine Gewährung von PKH grundsätzlich in Betracht kommen könnte *(vgl BSG Beschluss vom 20.12.2021 - B 5 R 129\u002F21 B - juris RdNr 6 mwN)*. \n\n7\\. b) Der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers fehlt es aber an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. \n\n8\\. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat *(Nr 1)* , das angegriffene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht *(Nr 2)* oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist *(Nr 3)*. Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers nicht ersichtlich. \n\n9\\. aa) Dass dem Rechtsstreit des Klägers eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zukommt, ist nicht zu erkennen. Es stellt sich keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.2.2024 - B 5 R 143\u002F23 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 RJ 207\u002F92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 - juris RdNr 7)*. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar in der konkreten Fallgestaltung noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung einer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.12.2022 - B 2 U 194\u002F21 B - juris RdNr 8 mwN)*. Es ist indes vom BSG bereits geklärt, dass eine sog Abrechnungsmitteilung eines Rentenversicherungsträgers über eine Rentennachzahlung einen feststellenden Verwaltungsakt enthält und dass der Rentenversicherungsträger befugt ist, durch Verwaltungsakt festzustellen, in welchem Umfang der gegen ihn gerichtete Nachzahlungsanspruch eines Versicherten wegen des bestehenden Erstattungsanspruchs eines anderen Leistungsträgers erloschen ist *(vgl BSG Urteil vom 7.4.2022 - B 5 R 24\u002F21 R - SozR 4-1300 § 31 Nr 15 RdNr 11 ff; BSG Beschluss vom 19.5.2025 - B 5 R 2\u002F25 BH - juris RdNr 7).* Auch ist höchstrichterlich entschieden, dass dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 40a Satz 1 SGB II *(in der noch geltenden Fassung des Gesetzes vom 28.7.2014, BGBl I 1306)* unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X gegen einen anderen Sozialleistungsträger ein Erstattungsanspruch zusteht, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach dem SGB II erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt wird *(vgl hierzu BSG Urteil vom 21.12.2023 - B 5 R 1\u002F22 R - BSGE 137, 219 \u003Cvorgesehen> = SozR 4-4200 § 11a Nr 8 \u003Cvorgesehen> \\- juris RdNr 15)*. Im Übrigen ergibt sich aus § 104 SGB X und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Erstattung verlangen kann *(vgl BSG Beschluss vom 19.5.2025 - B 5 R 2\u002F25 BH - juris RdNr 7)*. Auch zur Auslegung der Anwendung und Reichweite insbesondere von § 256a SGB VI sowie zur Rentenanpassung zum 1.7.2018 *(§ 254c SGB VI)* stellen sich im Fall des Klägers keine vom BSG noch zu entscheidenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. \n\n10\\. Soweit der Kläger rechtskräftige Entscheidungen angreift, etwa in Bezug auf den Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung seit Oktober 1981 bzw Februar 1995 (statt August 2011), stellen sich schon keine klärungsfähigen Rechtsfragen mehr. Denn klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren hierüber sachlich entscheiden müsste, sie also für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist *(stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 3.7.2025 - B 5 R 16\u002F25 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 14.3.2025 - B 1 KR 39\u002F24 B - juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 18.12.2024 - B 8 SO 4\u002F23 B - juris RdNr 6)*. Dies ist bei rechtskräftigen Entscheidungen - im Fall des Klägers ua bezüglich des Beginns der Rente wegen Erwerbsminderung nach dem erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren *(B 13 R 283\u002F19 B)* \\- nicht der Fall. \n\n11\\. Soweit der Kläger rügt, das LSG habe inhaltlich falsch, widersprüchlich und verfassungswidrig sowie durch “unzulässige nihilistische Suggestionen ins Blaue“ entschieden, wendet er sich gegen die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen LSG-Urteils. Hierauf lässt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht stützen *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.6.2025 - B 5 R 14\u002F25 B - juris RdNr 10 mwN)*.**Dies gilt auch für das Vorbringen des Klägers, das **LSG habe gegen den Grundsatz des Verböserungsverbots (“reformatio in peius“) verstoßen. Denn damit wird nur ein für die Revisionszulassung unbeachtlicher materiell-rechtlicher Fehler gerügt *(vgl BSG Beschluss vom 28.5.2020 - B 5 R 306\u002F19 B - juris RdNr 6)*. \n\n12\\. bb) Es spricht ferner nichts dafür, dass das LSG mit dem angefochtenen Urteil iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen ist. \n\n13\\. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Deshalb besteht eine Abweichung nicht schon dann, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die eines der vorgenannten Gerichte aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 RS 3\u002F24 B - juris RdNr 10 mwN)*. \n\n14\\. Eine solche Divergenz ist hier nicht gegeben. Soweit der Kläger umfänglich vorträgt, das LSG weiche von mehreren Entscheidungen des BSG, des GmSOGB und des BVerfG ab, indem es die dort aufgestellten Voraussetzungen falsch angewandt habe, verkennt er die Bedeutung einer Divergenzrüge. Es sind keine die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssätze des LSG erkennbar, mit denen es der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder BVerfG widersprochen hat. Ebenso wenig hat das LSG die vom Kläger herangezogenen Entscheidungen des BSG, des GmSOGB und des BVerfG infrage gestellt. Selbst wenn ein Berufungsgericht die Rechtsprechung dieser Gerichte missversteht und deshalb fehlerhaft anwendet oder eine höchstrichterliche Entscheidung in seiner Tragweite für den entschiedenen Fall verkannt haben sollte, liegt noch keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG vor *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.6.2025 - B 5 R 23\u002F25 B - juris RdNr 15 mwN)*. \n\n15\\. Zwar kann das Berufungsgericht einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz auch nur implizit zugrunde legen, indem es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden abstrakten Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt hat. In einem solchen Fall muss sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils aber unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lassen, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte *(vgl BSG Beschluss vom 15.11.2023 - B 5 R 91\u002F23 B - juris RdNr 6 mwN).* Hierfür ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nichts ersichtlich. \n\n16\\. Soweit der Kläger mehrfach ausführt, das angefochtene Urteil des LSG weiche von der Entscheidung des BSG vom 7.11.2006 - \"B 7b AS 10\u002F06 ER\" *(gemeint wohl B 7b AS 10\u002F06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2)* ab, bleibt unklar, auf welche tragenden Rechtssätze aus diesem Urteil er eine Divergenzrüge im Grundsätzlichen stützen will *(vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 13.8.2024 - B 5 R 88\u002F24 B - juris RdNr 5 mwN).* Dieses BSG-Urteil befasst sich mit den Anforderungen an eine Kostensenkungsaufforderung vor der Absenkung unangemessener Unterkunftsbedarfe nach § 22 SGB II und der Frage einer Auszahlungspflicht von Arbeitslosengeld II, wenn der Grundsicherungsträger zwar vom Fehlen der Erwerbsfähigkeit ausgeht, aber keine Abstimmung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit und etwaiger Leistungsansprüche nach dem SGB XII herbeigeführt hat. Um diese Fragestellungen geht es in der hier angefochtenen Entscheidung des LSG aber nicht. Damit erschließt sich eine Rechtsprechungsabweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht. Denn diese kommt nur in Betracht, wenn sich zwei Rechtssätze auf zumindest gleich gelagerte Sachverhalte beziehen und dieselbe Rechtsfrage auf Basis derselben Rechtsvorschriften unterschiedlich beantworten *(BSG Urteil vom 22.6.2023 - B 2 U 19\u002F21 R - BSGE 136, 174 = SozR 4-2700 § 2 Nr 63, RdNr 13; BSG Beschluss vom 7.8.2013 - B 5 R 222\u002F13 B - juris RdNr 13, jeweils mwN)*. \n\n17\\. Etwas anderes ergibt sich auch aus den weiteren vom Kläger unter der Rubrik \"Divergenzen\" genannten Entscheidungen des BSG, des GmSOGB und des BVerfG nicht. Es lässt sich dem angefochtenen LSG-Urteil kein abstrakter Rechtssatz entnehmen, der zu einer abstrakten und die vom Kläger zitierten Urteile und Beschlüsse dieser Gerichte tragenden und zu demselben Gegenstand gemachten Aussage in Widerspruch steht *(vgl BSG Beschluss vom 30.3.2023 - B 10 ÜG 2\u002F22 B - juris RdNr 24 mwN).* Insgesamt rügt der Kläger mit den von ihm ausgemachten \"mindestens 17 signifikante(n) Abweichungen\" (Divergenzen) der Sache nach nur eine aus seiner Sicht am Maßstab der genannten Entscheidungen des BSG, des GmSOGB und des BVerfG gemessene (vermeintlich) unzutreffende Subsumtion der Umstände seines Einzelfalls durch das LSG. Damit geht sein Vortrag aber nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus *(vgl BSG Beschluss vom 27.8.2024 - B 9 SB 15\u002F24 B - juris RdNr 16)*. \n\n18\\. cc) Schließlich ist kein rügefähiger Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu erkennen *(vgl hierzu auch den Senatsbeschluss vom heutigen Tag - B 5 R 7\u002F25 BH)*. \n\n19\\. (1) Die Rüge des Klägers, das LSG habe zur Begründung weitgehend mit \"kurzen Urteilsbegründungen\" auf die Entscheidungsgründe des SG-Urteils Bezug genommen, begründet keinen Verfahrensfehler. Vielmehr sieht § 153 Abs 2 SGG diese Möglichkeit ausdrücklich vor *(vgl BSG Beschluss vom 23.1.2025 - B 5 R 148\u002F24 B - juris RdNr 5)*. \n\n20\\. (2) Soweit der Kläger eine \"überrumpelnde\" oder \"überraschende\" Vorgehensweise darin erkennen will, dass das LSG vor der Urteilsverkündung keine rechtlichen Hinweise erteilt habe, verkennt er, dass es keine allgemeine Verpflichtung des Gerichts gibt, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.12.2024 - B 5 R 59\u002F24 B - juris RdNr 6 mwN)*. Sofern der Kläger behauptet, in der Sache sei in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG überhaupt nichts erörtert worden und ihm sei durch das LSG \"das Wort abgeschnitten worden\", erschließt sich dies aus der Sitzungsniederschrift vom 23.10.2024 nicht. Vielmehr ist dort protokolliert, dass die Beteiligten das Wort erhielten und das Sach- und Streitverhältnis mit ihnen erörtert wurde. Dass der Kläger insoweit einen Antrag auf Protokollberichtigung *(§ 122 SGG iVm § 164 ZPO)* gestellt hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör *(Art 103 Abs 1 GG, § 62 Halbsatz 1 SGG)* gewährleistet nur, dass die Beteiligten mit ihrem Vortrag \"gehört\", nicht aber zwingend auch \"erhört\" werden *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.1.2025 - B 5 R 135\u002F24 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.9.2024 - B 12 BA 17\u002F24 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 2 U 113\u002F23 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37\u002F21 B - juris RdNr 12)*. Er verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen *(vgl BVerfG \u003CKammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933\u002F13 - juris RdNr 13 mwN)*.**\n\n21\\. Soweit der Kläger die prozessuale Vorgehensweise des SG beanstandet, berücksichtigt er nicht, dass eine Verfahrensrüge einen Verstoß gegen Prozessrecht im unmittelbar vorangehenden Rechtszug voraussetzt. Insoweit ist erforderlich, dass sich der behauptete Verfahrensfehler des SG in der Entscheidung des LSG fortgesetzt hat *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.9.2022 - B 9 SB 8\u002F22 B - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 1.12.2016 - B 9 SB 25\u002F16 B - juris RdNr 9)*. Dafür ist indes nichts ersichtlich. \n\n22\\. (3) Dass das LSG seine Pflicht zur Sachaufklärung *(§ 103 SGG)* verletzt haben könnte, weil es keine Feststellungen zu Überzahlbeträgen und tatsächlichen Bruttoverdiensten für die Zeit bis Februar 1984 getroffen habe, ist nicht ersichtlich. Es fehlt schon an entsprechenden Beweisanträgen des Klägers im Berufungsverfahren, die er bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 23.10.2024 aufrechterhalten hat. Auf eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht kann sich in einer Nichtzulassungsbeschwerde nur stützen, wer sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist *(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).* Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie dem Kläger im Berufungsverfahren - sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.8.2024 - B 8 SO 24\u002F24 BH - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 13.3.2024 - B 5 R 135\u002F23 B - juris RdNr 13)* und er dieses Beweisbegehren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten möchte *(vgl BSG Beschluss vom 21.12.2021 - B 9 V 34\u002F21 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.11.2013 - B 13 R 339\u002F13 B - juris RdNr 6, jeweils mwN)*. Hieran fehlt es. Entsprechende Beweisanträge hat das LSG auch in dem angefochtenen Urteil nicht wiedergegeben. \n\n23\\. (4) Auf die vom Kläger wiederholt geltend gemachte Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz *(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG)* kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt. Soweit er insbesondere meint, das Berufungsgericht habe die Arbeitsentgelte seiner Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet vom 15.7.1976 bis zum 31.12.1983 nicht richtig erfasst, wendet er sich abermals gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils. Damit kann aber - wie oben bereits ausgeführt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich begründet werden. \n\n24\\. (5) Schließlich rügt der Kläger die unterlassene Beiladung des Jobcenters S und Landkreises S. Unabhängig davon, ob eine Beiladung insoweit notwendig iS von § 75 Abs 2 SGG gewesen wäre, ist jedenfalls nichts dafür vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen könnte. Grundsätzlich kann mit einer Klage nur eine Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden. Es ergibt sich weder aus den Darlegungen des Klägers noch aus dem Akteninhalt, welche Rechte des Klägers durch eine unterbliebene Beiladung des Jobcenters S und Landkreises S verletzt sein könnten. Eine Beiladung dient grundsätzlich vor allem dem Interesse des Beigeladenen *(vgl BSG Beschluss vom 3.7.2025 - B 5 R 16\u002F25 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 20.10.2022 - B 12 KR 62\u002F21 B - juris RdNr 9 mwN)*. \n\n25\\. dd) Da dem Kläger nach alledem PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH-Bewilligung *(§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO)*. \n\n26\\. 2\\. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen *(vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG)*.**Es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebegründung *(vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG)* durch eine beim BSG vertretungsberechtigte Person *(§ 73 Abs 4 SGG)* innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist. Auf den Vertretungszwang ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung oder Ruhendstellung des Beschwerdeverfahrens ist damit zugleich gegenstandslos. \n\n27\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.","Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenzrüge - Bezug auf gleich gelagerte Sachverhalte","2026-07-08T22:44:56.843Z","2026-07-10T22:09:06.162Z",{"id":78,"ecli":79,"slug":80,"caseNumber":81,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":82,"summary":83,"language":7,"source":53,"sourceUrl":54,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":84,"updatedAt":85},"4732","ECLI:DE:NEURIS:KSRE149960109","ecli-de-neuris-ksre149960109","B 7 AS 9\u002F24 R","#  BSG, Urteil vom 1. Oktober 2025 - B 7 AS 9\u002F24 R \n\n## Leitsatz\n\nGebührenrechtlich handelt es sich bei einzelnen Widersprüchen gegen die Festsetzung von Mahngebühren in unterschiedlichen Mahnschreiben nicht um dieselbe Angelegenheit, auch wenn einzelne Auftraggeber als Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft Erstattungsansprüchen ausgesetzt sind.\n\n## Tenor\n\nAuf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger begehren jeweils die Erstattung höherer Aufwendungen wegen der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im (isolierten) Vorverfahren. \n\n2\\. Die Kläger sind verheiratet und bezogen von dem beklagten Jobcenter für den Zeitraum 1.6.2018 bis 30.11.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nach zunächst vorläufiger Bewilligung setzte der Beklagte in einem an den Kläger zu 2 gerichteten Bescheid die Leistungen für beide Kläger abschließend fest *(Bescheid vom 10.12.2018)*. Gestützt auf diesen Bescheid machte er mit weiteren Bescheiden Erstattungsansprüche iHv jeweils 255,85 Euro gegenüber der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 geltend *(Bescheide ebenfalls vom 10.12.2018)*. \n\n3\\. Mit einer \"Mahnung im Auftrag des Jobcenters\" forderte die beigeladene Bundesagentur für Arbeit (BA) die Kläger erstmals zur Zahlung von jeweils 260,13 Euro auf und setzte für jeden der Kläger eine Mahngebühr iHv fünf Euro fest *(zwei Bescheide vom 4.3.2019)*. Auf die einzelnen Widersprüche der Kläger hob sie gegenüber jedem der Kläger die Mahngebühr auf, übernahm die Kosten für das Widerspruchsverfahren aber nur in geringerer Höhe als von dem Klägerbevollmächtigten jeweils beantragt. Die Widersprüche dagegen blieben erfolglos *(Widerspruchsbescheide vom 15.5.2019)*. \n\n4\\. Bereits im Mai 2019 forderte die Beigeladene die Kläger erneut \"im Auftrag des Jobcenters\" jeweils zur Zahlung der mit den Bescheiden des Beklagten vom 10.12.2018 festgesetzten Erstattungsbeträge auf und setzte wiederum eine Mahngebühr iHv fünf Euro fest *(Bescheide vom 16.5.2019)*. Auch dagegen erhoben die durch ihren Bevollmächtigten vertretenen Kläger jeweils Widerspruch. In den gleichlautenden Begründungen führten sie aus, die Erstattungsforderungen seien widerspruchsbefangen und damit nicht fällig. Die Beigeladene half auch diesen Widersprüchen ab. Sie hob die Festsetzung der Mahngebühren jeweils auf, erklärte die Übernahme der Kosten für die Widerspruchsverfahren und erkannte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als notwendig an *(Bescheid vom 16.7.2019 an die Klägerin zu 1; Bescheid vom 17.7.2019 an den Kläger zu 2)*. \n\n5\\. Der Klägerbevollmächtigte machte mit zwei Kostenfestsetzungsanträgen jeweils Rechtsanwaltskosten iHv 202,30 Euro (Geschäftsgebühr iHv 150,00 Euro, Pauschale für Post- und Telekommunikation iHv 20,00 Euro, Umsatzsteuer iHv 32,30 Euro) geltend. Die Beigeladene setzte für beide Kläger in einem an den Bevollmächtigten gerichteten Bescheid Rechtsanwaltskosten iHv insgesamt 255,85 Euro (Geschäftsgebühr iHv 150,00 Euro, Erhöhungsgebühr iHv 45,00 Euro, Pauschale für Post- und Telekommunikation iHv 20,00 Euro, Umsatzsteuer iHv 40,85 Euro) fest *(Kostenfestsetzungsbescheid vom 25.7.2019)*. Zur Begründung führte sie aus, die Gebühren seien für die Kläger insgesamt nur einmal festzusetzen, weil es sich bei den mit den Widersprüchen angegriffenen separaten Festsetzungen von Mahngebühren um eine Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gehandelt habe. Die hiergegen von den Klägern jeweils einzeln eingelegten Widersprüche wies die Beigeladene zurück *(Widerspruchsbescheid vom 26.9.2019)*. \n\n6\\. Dagegen haben die Kläger getrennte Klagen erhoben, gerichtet auf die Zahlung von Rechtsanwaltskosten iHv jeweils 202,30 Euro. Das SG hat die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden *(Beschluss vom 8.12.2020)* und sodann abgewiesen *(Urteil vom 9.12.2020)*. Der Bevollmächtigte sei bezogen auf die Festsetzung der Mahngebühr für die Kläger in derselben Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 RVG tätig geworden. \n\n7\\. Im Berufungsverfahren, in dem die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt haben, hat die Beigeladene mitgeteilt, dass der Beklagte gerichtliche Verfahren im Bereich Inkasso SGB II nun selbst bearbeite. Das LSG hat daraufhin antragsgemäß das Passivrubrum geändert und das Jobcenter Lübeck an Stelle der BA als Beklagten geführt; zugleich hat es die bisher beklagte BA zum Verfahren beigeladen *(Beschluss vom 30.8.2022)*. \n\n8\\. Die Berufung(en) der Kläger hat das LSG zurückgewiesen *(Urteil vom 7.12.2023)*. Die Kläger könnten nicht jeweils einen Erstattungsbetrag iHv 202,30 Euro geltend machen, denn der Bevollmächtigte sei für beide Kläger in \"derselben Angelegenheit\" im Sinne des RVG tätig geworden. Trotz der jeweiligen Mahnschreiben mit Festsetzung einer Mahngebühr, gesonderten Vollmachten und der einzeln eingelegten Widersprüche liege ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor. Individuelle Prüfungen bezogen auf die Kläger seien nicht vorzunehmen gewesen. Maßgeblich für die Aufhebung der Mahngebührenbescheide sei allein, dass gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Widersprüche eingelegt worden seien. \n\n9\\. Mit ihren vom LSG zugelassenen Revisionen rügen die Kläger insbesondere eine Verletzung von § 15 Abs 2 RVG, es liege keine Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts in rechtlich derselben Angelegenheit vor. Mit der Individualisierung des Erstattungsanspruches mittels Bescheid habe jede Forderung in Bezug auf die Klägerin bzw den Kläger ein eigenes rechtlich individualisiertes Schicksal angenommen. Die Beigeladene habe zudem ohne rechtliche Grundlage die Kläger zu Gesamtgläubigern *(§ 428 BGB)* des Kostenerstattungsanspruchs gemacht. \n\n10\\. Die Klägerin zu 1 beantragt,  \nsoweit es sie betrifft, die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 2023 und des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Dezember 2020 aufzuheben sowie den Bescheid vom 25. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26\\. September 2019 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Kosten iHv 202,30 Euro zu zahlen. \n\n11\\. Der Kläger zu 2 beantragt,  \nsoweit es ihn betrifft, die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 2023 und des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Dezember 2020 aufzuheben sowie den Bescheid vom 25. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26\\. September 2019 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Kosten iHv 202,30 Euro zu zahlen. \n\n12\\. Der Beklagte beantragt,  \ndie Revisionen zurückzuweisen. \n\n13\\. Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Ergänzend macht er geltend, dass keine Gesamtgläubigerschaft vorliege, weil nur bei einem der Kläger eine Kürzung vorgenommen worden sei und deshalb der andere einen Betrag von 148,75 Euro (Differenz zwischen dem verlangten Gesamtbetrag von zweimal 202,30 Euro und den festgesetzten 255,85 Euro) geltend machen könne. Es hätte deshalb keiner zwei Klagen bedurft. \n\n14\\. Die Beigeladene hat von einer Äußerung im Verfahren ausdrücklich abgesehen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n15\\. Die zulässigen Revisionen der Kläger sind im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung *(§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG)* begründet. Entgegen der Auffassung des LSG handelt es sich bei den von den Klägern jeweils betriebenen Widerspruchsverfahren gegen die Mahngebührenfestsetzung vom 16.5.2019 nicht um dieselbe Angelegenheit iS von § 15 Abs 2 RVG. Der Senat vermag allerdings über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche nicht zu entscheiden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG lässt sich nicht beurteilen, ob die jeweilige Kostenfestsetzung durch den Bevollmächtigen der Kläger berechtigt oder unbillig iS von § 14 Abs 1 Satz 4 RVG und damit nicht verbindlich war. \n\n16\\. 1\\. Gegenstand der Revisionen sind neben den vorinstanzlichen Urteilen der Bescheid der Beigeladenen vom 25.7.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.9.2019, durch den diese es gegenüber beiden Klägern abgelehnt hat, höhere Kosten des Vorverfahrens als insgesamt 255,85 Euro (150 Euro Geschäftsgebühr + 45 Euro Erhöhungsgebühr + 20 Euro Auslagenpauschale + 40,85 Euro Umsatzsteuer) zu erstatten. Wegen der Verbindung der zunächst einzeln erhobenen Klagen durch das SG liegt eine subjektive Klagehäufung vor *(vgl dazu B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 74 RdNr 2)*. \n\n17\\. Der angefochtene Bescheid bedarf bezogen auf seinen Inhalt der Auslegung. Denn eine Verteilung des zuerkannten Betrags auf die jeweiligen Kläger ist ausdrücklich nicht erfolgt. Nach dem objektiven Empfängerhorizont als Auslegungsmaßstab ist die Regelung so zu verstehen, dass jedem der Kläger (nur) die Hälfte des Betrags zuerkannt worden ist, also 127,92 Euro bzw 127,93 Euro statt der jeweils beantragten 202,30 Euro. Beide Kläger haben einzelne Anträge gestellt, auf die in dem Bescheid auch Bezug genommen wird. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern der festgesetzte Betrag als Gesamtgläubigern zuerkannt werden sollte, bestehen nicht. Als \"Verbindung\" der Kläger zueinander wird (allein) die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II angeführt. Dies mag im Leistungsverhältnis zu einer Zuordnung mehrerer Auftragsverhältnisse zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit führen können. In der Situation zweier isoliert ergangener Mahnbescheide spielt die Bedarfsgemeinschaft indes keine Rolle. Eine in dem Kostenfestsetzungsbescheid so bezeichnete \"Gebührenbemessungseinheit\" ist der Rechtsordnung als Rechtsbegriff fremd, vermag also ebenfalls keinen Hinweis auf eine Gesamtgläubigerschaft zu geben. Warum nach Auffassung des Beklagten der angefochtene Bescheid so zu verstehen sein sollte, dass nur bei einem der Kläger eine Kürzung vorgenommen worden sei und deshalb nur der andere einen Betrag von 148,75 Euro geltend machen könne, erschließt sich nicht. In diesem Fall bliebe offen, wer von der Kürzung betroffen wäre und wer nicht. Ein solches Verständnis ist - ausgehend vom Empfängerhorizont - fernliegend. \n\n18\\. Ohne dass ihre Klagebefugnis - wie von dem Beklagten angedeutet - zweifelhaft wäre, verfolgen die Kläger ihr Begehren nach Erstattung höherer Kosten deshalb zutreffend jeweils mit einer eigenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG)*. \n\n19\\. Nicht Streitgegenstand ist, ob ihnen die Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach zu erstatten sind, und ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Über beides hatte der Beigeladene durch die Bescheide vom 16.7.2019 und 17.7.2019 im Sinne der Kläger bindend entschieden. \n\n20\\. 2\\. Prozessuale Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Wird wie hier in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens *(§§ 78 ff SGG)* gestritten, handelt es sich insbesondere nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind *(stRspr, vgl zuletzt BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48\u002F18 R - SozR 4-1935 § 14 Nr 4 RdNr 10)*. Ebenfalls stand der Berufung nach der Zulassung durch das SG nicht die Wertgrenze von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG entgegen. \n\n21\\. 3\\. Rechtsgrundlage der jeweiligen Kostenerstattungsansprüche ist § 63 SGB X iVm dem RVG. Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach § 63 Abs 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten - wie hier bindend festgestellt - notwendig war. Nach § 63 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. \n\n22\\. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt. Diese Vergütung bemisst sich nach dem RVG *(§ 1 Abs 1 Satz 1 RVG)* , ihre Höhe bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG *(§ 2 Abs 2 Satz 1 RVG)*. RVG und VV RVG finden vorliegend Anwendung in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung des 2. KostRMoG vom 23.7.2013 *(BGBl I 2586)*. Die Beauftragung des Bevollmächtigten durch die Kläger ist nach dem 1.8.2013 erfolgt *(vgl § 60 RVG)*. \n\n23\\. 4\\. Ausgangspunkt für die Höhe der zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ist die nach dem RVG zu bestimmende Geschäftsgebühr *(zu den Maßstäben der Bestimmung im Einzelnen BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21\u002F09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 18 ff; BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5\u002F15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 15 ff; BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48\u002F18 R - SozR 4-1935 § 14 Nr 4 RdNr 13 ff)*. \n\n24\\. Die Geschäftsgebühr ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information bemisst sich in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, nach Nr 2302 VV RVG. Betragsrahmengebühren entstehen nach § 3 Abs 1 Satz 1 RVG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist; dies gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens *(§ 3 Abs 2 RVG)*. Hier wären in einem gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstanden, denn die Kläger haben sich als Leistungsempfänger iS des § 183 Satz 1 SGG gegen eine sie jeweils einzeln betreffende Mahnung unter Auferlegung einer Mahngebühr gewehrt. Ein gerichtliches Verfahren wäre für sie kostenfrei gewesen. \n\n25\\. Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühr nur einmal *(§ 7 Abs 1 RVG)*. Nach Nr 1008 VV RVG erhöht sich aber, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind, für die Geschäftsgebühr der Mindest- und Höchstbetrag des Betragsrahmens für jede weitere Person um 30 %. \n\n26\\. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des LSG handelt es sich bei den von den Klägern jeweils betriebenen Verfahren gegen die Mahngebührenfestsetzung vom 16.5.2019 nicht um dieselbe Angelegenheit iS von § 7 Abs 1 RVG, sodass der die Kläger vertretende Rechtsanwalt die Gebühr nicht nur einmal fordern kann, wie es § 15 Abs 2 RVG bestimmt *(dazu 5.)*. Allerdings vermag der Senat aufgrund fehlender Feststellungen des LSG zu den für die Bestimmung der Gebühr maßgebenden Umstände nicht zu beurteilen, ob die Kostenfestsetzung der Höhe nach für jeden der Kläger auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr von 150 Euro berechtigt oder aber unbillig iS von § 14 Abs 1 Satz 4 RVG und damit nicht verbindlich war *(dazu 6.)*. \n\n27\\. 5\\. a) Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt *(vgl BSG vom 17.10.2007 - B 6 KA 4\u002F07 R - SozR 4-1935 § 17 Nr 1 RdNr 16; BSG vom 2.4.2014 \\- B 4 AS 27\u002F13 R - SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 15 ff; BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5\u002F15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 21)*. Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG (\"dieselbe Angelegenheit\") und des § 17 RVG (\"verschiedene Angelegenheiten\") benennen nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs \"derselben Angelegenheit\" iS des § 7 Abs 1 RVG und § 15 Abs 2 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen *(BSG vom 17.10.2007 - B 6 KA 4\u002F07 R - SozR 4-1935 § 17 Nr 1 RdNr 16; BSG vom 2.4.2014 \\- B 4 AS 27\u002F13 R - SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 15 mwN;* *Mayer in Gerold\u002FSchmidt, RVG, 26. Aufl 2023, § 15 RdNr 5; Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 2 RdNr 14 ff)*. \n\n28\\. Der gebührenrechtliche Begriff Angelegenheit kann sich mit dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Begriff des Streitgegenstands decken, muss es aber nicht *(P. Becker in Hauck\u002FNoftz, SGB X, § 63 RdNr 87, Stand April 2020; vgl auch Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl 2025, § 15 RVG RdNr 12 ff)*. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstands inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt *(vgl Mayer in Gerold\u002FSchmidt, RVG, 26. Aufl 2023, § 15 RdNr 5 f)*. Für die Beurteilung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, kommt es neben dem Inhalt des erteilten Auftrags stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an *(vgl nur Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 2 RdNr 17, 24)*. Nach der von der Rechtsprechung des BGH geprägten Begriffsbestimmung, der auch das Schrifttum weitgehend folgt, ist von derselben Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 RVG in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang besteht und diese sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann *(zuletzt BGH* *vom 23.3.2023 - I ZR 17\u002F22 - BGHZ 237, 1 RdNr 74, mwN; vgl auch N. Schneider in Schneider\u002F Volpert, AnwK RVG, 9. Aufl 2021, § 15 RdNr 24; Mayer in Gerold\u002FSchmidt, RVG, 26. Aufl 2023, § 15 RdNr 7; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl 2025, § 15 RVG RdNr 17 ff)*. \n\n29\\. b) Das BSG hat diese Sichtweise aufgenommen und geht insbesondere bezogen auf Individualansprüche nach dem SGB II in der Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft davon aus, dass es sich grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 RVG handeln kann *(vgl BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 83\u002F08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 20 ff; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 155\u002F10 R - SozR 4-1935 § 7 Nr 1 RdNr 22; vgl auch Dahn\u002FSchmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 4 RdNr 7 ff)*. Es hat dies zudem im Falle der Aufhebung und Erstattung bei solchen individuellen Ansprüchen - selbst bei getrennten Bescheiden - angenommen *(so BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27\u002F13 R - SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 16 mwN)*. Mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber sollen - unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls - \"dieselbe Angelegenheit\" sein können, selbst wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft *(BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27\u002F13 R - SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 16; kritisch dazu Mayer in Gerold\u002FSchmidt, RVG, 26. Aufl 2023, § 15 RdNr 23; anders - jedenfalls bei mehreren getrennten Bescheiden - auch* *N. Schneider in Schneider\u002FVolpert, AnwK RVG, 9. Aufl 2021, § 15 RdNr 84).*\n\n30\\. c) Doch auch nach diesen Maßstäben sind - entgegen der Auffassung des Beklagten und des LSG - die Widersprüche der Kläger gegen die Mahnbescheide gebührenrechtlich nicht als dieselbe Angelegenheit zu beurteilen. \n\n31\\. Zur Auftragsgestaltung lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hinreichend sicher entnehmen, dass der Bevollmächtigte der Kläger jeweils aufgrund von Einzelaufträgen tätig geworden ist. Es sind - veranlasst durch die einzelnen Mahnungen gegenüber jedem der Kläger und die jeweiligen Festsetzungen einer Mahngebühr - getrennte Verfahren betrieben und zwei Klagen erhoben worden. Streitgegenstand der Klagen sind verschiedene Ansprüche der Kläger auf Erstattung von Kosten für die von ihnen jeweils durchgeführten Widerspruchsverfahren. Mithin fehlt es an einem einheitlichem Auftrag als mögliche Klammer für diese Verfahren. \n\n32\\. Zwischen den beiden Gegenständen bzw Verfahren besteht auch kein solcher innerer Zusammenhang *(eher kritisch zu diesem von ihm als \"schillernd\" bezeichneten Begriff Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl 2025, § 15 RVG RdNr 22 ff)* , der es rechtfertigen würde, einen gemeinsamen Rahmen anzunehmen. Zwar besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der abschließenden Feststellung der Leistungsansprüche der Kläger nach vorläufiger Bewilligung und den Erstattungsbescheiden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte den Feststellungsbescheid vom 10.12.2018 nur an den Kläger zu 2 gerichtet hat *(§ 38 Abs 1 Satz 2 SGB II)* während sich die Erstattungsbescheide vom gleichen Tag schon jeweils an die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 richteten *(vgl zur logischen Einheit nur BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 41\u002F20 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 14 RdNr 14)*. Bereits diese Erstattungsbescheide enthielten allerdings sogenannte wichtige Hinweise, die sich auf Anträge im Zusammenhang mit den Zahlungsmodalitäten bezogen, und benannten als zuständigen Inkasso-Service eine andere Behörde. Die im Anschluss an die Erstattungsbescheide von diesem Inkasso-Service getrennt erlassenen Mahnungen mit der Festsetzung von Mahngebühren waren indessen wiederum an die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 persönlich gerichtet. Dem Schicksal der angenommenen Schuldnerschaft konsequent folgend wurde die Mahngebühr für jeden der Kläger festgesetzt. Die Zusammenschau dieses Vorgehens mit den Hinweisen auf zwangsläufig individuell zu stellende Anträge im Rahmen des Inkasso macht deutlich, dass das weitere (Inkasso-)Verfahren insgesamt individuell gestaltet und zu betrachten ist. \n\n33\\. Vor diesem Hintergrund ist spätestens mit der Festsetzung einer Mahngebühr für jeden der Kläger der durch den Feststellungsbescheid bewirkte, in den Erstattungsbescheiden möglicherweise noch fortwirkende sachliche Zusammenhang, aus dem ein innerer Zusammenhang im gebührenrechtlichen Sinne folgen könnte, aufgelöst. Anders als das LSG andeutet, stellt deshalb ein solches individualisiertes Mahnverfahren gegenüber jedem der Kläger inhaltlich und nach seiner Zielsetzung gerade nicht die bloße Fortsetzung des ursprünglichen \\- sich auf die Bedarfsgemeinschaft beziehenden - Bewilligungsverfahrens dar *(darauf abstellend BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48\u002F18 R - SozR 4-1935 § 14 Nr 4 RdNr 32 f, im Fall einer Aufhebung und Erstattung, die nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft betraf)*. Ohne Bedeutung ist aus diesem Grund auch - entgegen der Auffassung des LSG -, ob die Mahnung schon Teil des (förmlichen) Vollstreckungsverfahrens ist oder nicht. \n\n34\\. Dass im Übrigen jede Vollstreckungsmaßnahme, die sich hier anschließen könnte, als besondere (eigene) Angelegenheit - auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren - gilt, ergibt sich bereits, worauf die Kläger zu Recht hinweisen, aus § 18 Abs 1 Nr 1 RVG, der eine Sonderregelung zu § 15 Abs 2 RVG darstellt *(vgl nur Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl 2025, § 18 RVG RdNr 1 ff)*. \n\n35\\. d) Der Senat sieht sich mit dieser Beurteilung nicht im Widerspruch zu der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 2.4.2014 *(B 4 AS 27\u002F13 R - SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 16)*. Abgesehen davon, dass auch in dieser Entscheidung ausdrücklich die Bedeutung der Einzelfallumstände im Allgemeinen betont wird, hat das BSG im Besonderen die Annahme derselben Angelegenheit auf einen von ihm so bezeichneten alleinigen \"Rechtswidrigkeitsgrund\" \\- im konkreten Fall der Bezug von Krankengeld durch ein Mitglied der betroffenen Bedarfsgemeinschaft \\- gestützt *(vgl auch Dahn\u002FSchmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 4 RdNr 7 f)*. Eine andere gebührenrechtliche Bewertung hat es ausdrücklich erwogen, wenn weitere Prüfungsschritte bezogen auf einzelne Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erforderlich sein sollten. Ein solcher verklammernder Rechtswidrigkeitsgrund liegt hier nicht vor. Die Rechtswidrigkeit der Mahnung bzw der Festsetzung einer Mahngebühr war von Gründen unabhängig, die - wie gefordert - konkret und übergreifend die Bedarfsgemeinschaft betreffen. Diese Rechtswidrigkeit ergab sich vielmehr aus der fehlenden Fälligkeit der Forderung als einer allgemeinen Voraussetzung von berechtigter Mahnung und Mahngebühr. Aus der Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft herrührende Umstände waren damit für die Rechtswidrigkeit der Mahngebühr gerade nicht ausschlaggebend. \n\n36\\. Soweit das LSG ausführt, dass die jeweiligen Forderungen aufgrund der zeitgleichen Widersprüche gegen die Leistungs- und Erstattungsentscheidungen noch nicht fällig waren und die Widersprüche gegen die Festsetzung der Mahngebühren mit inhaltlich identischer Begründung, zeitgleich und jeweils gerichtet auf die Aufhebung der Mahngebühren gerichtet gewesen seien, kann das gebührenrechtlich zwar durchaus von Bedeutung sein. Allerdings ist diesen Gesichtspunkten bei Bestimmung der Höhe der Rahmengebühr *(dazu sogleich unter 6.)* und nicht über die Annahme eines inneren Zusammenhangs Rechnung zu tragen. Soweit das LSG im Übrigen auf einen \"rechtlich engen Zusammenhang\" zwischen Aufhebung (gemeint: abschließende Festsetzung) und Erstattung sowie der \"Anmahnung\" mit Festsetzung einer Mahngebühr abstellt, mangelt es - wie dargelegt - an einem inneren Zusammenhang als gebührenrechtliche Voraussetzung für die Annahme derselben Angelegenheit bei getrennten Verfahren. \n\n37\\. 6\\. Eine abschließende Entscheidung über die Ansprüche der Kläger ist indes nicht möglich. Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob die jeweilige Kostenfestsetzung auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr von 150 Euro berechtigt iS von § 14 Abs 1 Satz 4 RVG und damit verbindlich war. Zu den bei der Bestimmung der Rahmengebühr zu berücksichtigenden Umständen hat das LSG keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Bestimmung dieser Gebühr unbillig ist. \n\n38\\. a) Nach Nr 2302 VV RVG umfasste die Geschäftsgebühr im streitbefangenen Zeitraum einen Betragsrahmen von 50 bis 640 Euro. Eine Gebühr von mehr als 300 Euro konnte nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war *(sog Schwellengebühr, vgl zur Bedeutung und Einordnung BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21\u002F09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 24 f, mwN)*. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Hiermit ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Zudem ist ihm nach § 14 Abs 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr ein Ermessensspielraum von 20 % (sog Toleranzgrenze) zuzugestehen, der von Dritten wie von den Gerichten zu beachten ist *(vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21\u002F09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 19;* *BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48\u002F18 R - SozR 4-1935 § 14 Nr 4 RdNr 16; vgl auch BGH vom 11.7.2012 - VIII ZR 323\u002F11 - juris RdNr 10; BGH vom 5.2.2013 - VI ZR 195\u002F12 - juris RdNr 8)*. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist *(§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG)*. \n\n39\\. b) Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind objektive Kriterien. Zu diesen treten die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als subjektive Kriterien hinzu. Darüber hinaus ist nach § 14 Abs 1 Satz 3 RVG in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, für deren Bemessung ergänzend das Haftungsrisiko als weiteres Kriterium zu berücksichtigen, ohne dass ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts einen eigenen Gebührentatbestand begründet. Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift (\"vor allem\") nicht abschließend, sodass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander und vermögen sich bei Abweichungen vom Durchschnitt untereinander zu kompensieren *(vgl zum Ganzen nur BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21\u002F09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 20 f* ,*38 f)*. \n\n40\\. Die Geschäftsgebühr ist zunächst ausgehend von der sog Mittelgebühr zu bestimmen. Diese errechnet sich (nach den 2019 gültigen Beträgen) aus dem Gebührenrahmen von 50 bis 640 Euro, beträgt 345 Euro und ist in Verfahren zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Die ausgehend von der Mittelgebühr - uU auch der Schwellengebühr - zu bestimmende Gebühr ist zu mindern, wenn die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich ist *(vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21\u002F09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 22 ff; BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5\u002F15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 15 ff)*. \n\n41\\. c) Hier hat das LSG die anwaltliche Bestimmung einer Geschäftsgebühr von 150 Euro (dreifache Mindestgebühr) keiner Prüfung unterzogen, sondern deren Billigkeit iS von § 14 Abs 1 Satz 4 RVG ohne weitere Begründung unterstellt. Seine Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung, welche der zu berücksichtigende Kriterien in welcher Weise zu gewichten sind, nicht zu. Damit vermag der Senat auch nicht abschließend zu beurteilen, ob die anwaltliche Bestimmung verbindlich war. \n\n42\\. Zwar dürften der Umfang der abgerechneten anwaltlichen Tätigkeit, also der benötigte Zeitaufwand, und auch deren Schwierigkeit, also die Intensität der Arbeit, jeweils weit unterdurchschnittlich gewesen sein *(vgl - im Fall eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens, das ebenfalls eine Mahngebühr \u003C7,85 Euro> betraf, BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5\u002F15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 17)*. Die Widerspruchsbegründung umfasste in beiden Fällen einen Absatz mit dem Hinweis auf den jeweils nicht bestandkräftigen Erstattungsbescheid. Mit denselben Begründungen war bereits wenige Monate zuvor - ebenfalls erfolgreich - Widerspruch gegen eine Mahnung und die Festsetzung einer Mahngebühr wegen der gleichen Forderung eingelegt worden. Vor diesem Hintergrund dürfte auch keine aufwändige Anforderung und Sichtung von Unterlagen sowie die Prüfung schwieriger Rechtsfragen erforderlich gewesen sein. Besondere zu berücksichtigende Haftungsrisiken des Rechtsanwalts erscheinen hier ausgeschlossen. \n\n43\\. Nicht beurteilen lassen sich demgegenüber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger als zu berücksichtigende gebührenrechtliche Umstände. Sollten die Kläger weiterhin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen haben, wären diese ebenfalls unterdurchschnittlich *(vgl dazu nur BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21\u002F09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 38)*. Allerdings hat das LSG lediglich einen Bezug von Grundsicherungsleistungen in dem Zeitraum vom 1.6.2018 bis 30.11.2018, also vor der Tätigkeit des Rechtsanwalts, festgestellt, sodass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger zum Zeitpunkt der Beauftragung offen sind. \n\n44\\. Als nicht nur unterdurchschnittlicher gebührenrechtlicher Umstand kommt die Bedeutung der Angelegenheit in Betracht. Dabei ist auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit, abzustellen *(vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21\u002F09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 37;* *Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl 2025, § 14 RVG RdNr 34 ff;* *vgl auch - jeweils mit Beispielsfällen -* *Dahn\u002FSchmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 3 RdNr 21 ff; Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, 3. Aufl 2021, § 2 RdNr 88 ff)*. Bei Mahnungen kann - wie das BSG bereits entschieden hat - neben der Mahngebühr auch die Zahlungsaufforderung in Bezug auf den Mahnbetrag selbst zu berücksichtigen sein *(BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5\u002F15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 19 ff)*. Der Mahnbetrag belief sich hier sowohl für die Klägerin zu 1 als auch für den Kläger zu 2 auf 260,13 Euro einschließlich der Mahngebühr von fünf Euro. Ob dieser Umstand die Angelegenheiten für die Kläger aus deren subjektiven Sicht wesentlich bedeutsamer gemacht hat gegenüber dem Fall, dass die Bedeutung nur durch die Mahngebühr (als dann weit unterdurchschnittlich) bestimmt würde, wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren vom LSG durch die Ermittlung und Würdigung entsprechender \"subjektive[r] Tatsachen\" zu klären sein. \n\n45\\. d) Wenn das LSG zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger sowie die Bedeutung der Angelegenheit für sie im Einzelfall ebenfalls unterdurchschnittlich gewesen sind, könnte eine Geschäftsgebühr unterhalb des vom Klägerbevollmächtigen bestimmten Betrags iHv 150 Euro (dreifache Mindestgebühr) in Betracht kommen *(vgl zur Ansetzung nur der Mindestgebühr Dahn\u002FSchmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 3\\. Aufl 2021, § 2 RdNr 117 f; Mayer in Gerold\u002FSchmidt, RVG, 26. Aufl 2023, § 14 RdNr 15;* *N. Schneider in Schneider\u002FVolpert, AnwK RVG, 9. Aufl 2021, § 14 RdNr 67)*. Das LSG wird dann ggf - ausgehend von der von ihm für zutreffend gehaltenen Geschäftsgebühr \\- weiter zu prüfen haben, ob die Bestimmung - unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze \\- unbillig und damit nicht verbindlich war *(§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG)*. Hiervon hängt ab, ob und in welchem Umfang den Klägern weitere Leistungen zuzuerkennen sind. \n\n46\\. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.","BSG, Urteil vom 1. Oktober 2025 - B 7 AS 9\u002F24 R","2026-07-08T22:45:59.515Z","2026-07-10T22:09:16.093Z",{"id":87,"ecli":88,"slug":89,"caseNumber":90,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":91,"summary":92,"language":7,"source":53,"sourceUrl":54,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":93,"updatedAt":94},"4710","ECLI:DE:NEURIS:KSRE162151227","ecli-de-neuris-ksre162151227","B 7 AS 20\u002F25 B","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Nichtbescheidung eines Terminaufhebungsantrags \\- Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts - Zurückverweisung \n\n## Tenor\n\nDer Klägerin wird wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.\n\nDer Antrag der Klägerin auf erneute Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren begehrte die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts des beklagten Jobcenters vom 3.2.2020. Diesen ersetzenden Verwaltungsakt hatte der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 18.2.2020 aufgehoben und am 21.2.2020 einen weiteren eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt erlassen mit der erneuten Zuweisung in die gleiche Maßnahme. Das SG hatte die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 3.2.2020 durch Gerichtsbescheid vom 4.9.2020 abgewiesen, die der Klägerin am 11.9.2020 zugestellte Entscheidung aber nicht unterschrieben. Im Anschluss an die Nachholung der Unterschrift erfolgte die erneute Zustellung am 23.6.2021. \n\n2\\. Auf die Ladung des LSG vom 5.7.2024 zur mündlichen Verhandlung am 28.8.2024 machte die Klägerin mit beim LSG am selben Tag per Telefax eingegangenem Schreiben vom 12.8.2024 geltend, das LSG müsse Maßnahmen vergleichbar einem \"Zeugenschutz\" ergreifen und hilfsweise den Termin zur mündlichen Verhandlung absetzen. Sie teilte ua mit, aufgrund von \"Staatsterror\" an Herzrhythmus-, Blasen- und Darmentleerungsstörungen und einer Angsterkrankung zu leiden; die sie behandelnden Ärzte hätten nur psychische Ursachen für die Beschwerden festgestellt. Das LSG entschied vor der mündlichen Verhandlung weder über den Antrag auf \"Zeugenschutz\" noch über die Absetzung des Termins. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien für die Klägerin niemand. Im Urteil vom 28.8.2024 führte das LSG aus, über den Terminsaufhebungsantrag sei nicht zu befinden gewesen, weil er rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich gewesen sei. Es sei gerichtsbekannt, dass die Klägerin bzw ihr Ehemann, welche zahlreiche Rechtsstreitigkeiten vor dem LSG bereits geführt hätten oder noch führten, nach Mitteilung eines Termins zur mündlichen Verhandlung mit jeweils der gleichen Begründung die Terminsaufhebung beantragten, ohne dass sie hiermit erfolgreich wären. Auf eine die Terminsaufhebung ablehnende Entscheidung folgten regelmäßig Rechtsbehelfe und Befangenheitsgesuche, welche mit dem Ergebnis der getroffenen Entscheidung über den Terminsaufhebungsantrag begründet würden. Dieser regelhaften Verhaltensweise könne nur entnommen werden, dass auch hier der Terminsaufhebungsantrag allein zur Durchsetzung der eigenen Rechtsmeinung und damit für gesetzeswidrige Zwecke gestellt worden sei. Die Berufung wies das LSG zurück und stellte fest, dass der am 11.9.2020 zugestellte Gerichtsbescheid unwirksam sei. \n\n3\\. Nach der Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung der Kanzlei Rechtsanwälte K *(Beschluss vom 11.2.2025)* hat dieser am 11.3.2025 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Beschwerde nach Fristverlängerung bis zum 22.5.2025 am 17.4.2025 begründet. Mit der Begründung hat die Klägerin einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch Nichtbescheidung des Terminverlegungsantrags sowie Durchführung der mündlichen Verhandlung in ihrer Abwesenheit geltend gemacht. Außerdem habe das LSG ihre psychische Gesundheit nicht geprüft. Am 22.4.2025 hat die Klägerin den Anwaltsvertrag gekündigt. Mit Schreiben vom 22.4. und 11.5.2025 hat sie die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zur Kanzlei Rechtsanwälte K im Hinblick auf deren Vorgehen im Verfahren B 7 AS 86\u002F24 B geltend gemacht und die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts beantragt. Der Senat hat die Beiordnung wegen des entzogenen Mandats aufgehoben *(Beschluss vom 21.7.2025)*. \n\n4\\. II. Die Beschwerde ist nach Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zu ihrer Einlegung und Begründung zulässig und begründet *(dazu 1.)*. Der Antrag der Klägerin auf erneute Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten hat keinen Erfolg *(dazu 2.)*. \n\n5\\. 1\\. Die Klägerin hat die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör *(§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG)* und damit einen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet *(§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG)*. Der im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am LSG am 28.8.2024 gerügte Verfahrensmangel liegt auch vor und das Urteil des LSG kann hierauf beruhen. \n\n6\\. Zwar war eine Verlegung bzw Vertagung des Termins im Hinblick auf ein Vorbringen zum \"Zeugenschutz\" nicht geboten, wie beide mit Verfahren der Klägerin befasste, für das SGB II zuständige Senate des BSG bereits entschieden haben *(zuletzt BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 133\u002F22 B - juris RdNr 12 mwN; zur Ablehnung von PKH zuletzt BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 20\u002F24 BH - juris RdNr 5 sowie BSG vom 7.10.2024 \\- B 7 AS 170\u002F24 BH - juris RdNr 6)*. Ob im Hinblick auf die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen anderes gilt, kann - weil sich Nachweise hierzu nicht in den Akten befinden - dahingestellt bleiben. Der Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör liegt hier bereits in der Nichtbescheidung ihres Terminsaufhebungsantrags. \n\n7\\. Von der Frage, ob dem Antrag stattgegeben werden muss zu unterscheiden ist die Verpflichtung des Vorsitzenden *(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 4 Satz 1 ZPO)* , einen Antrag auf Terminsaufhebung bzw -verlegung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung förmlich kurz zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist *(vgl BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 64\u002F17 B - juris RdNr 8; BSG vom 17.2.2010 - B 1 KR 112\u002F09 B - juris RdNr 7; zum fairen Verfahren BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 69\u002F16 B - juris RdNr 7; BSG vom 15.10.2021 - B 5 R 152\u002F21 B - juris RdNr 11)*. Der Schwerpunkt liegt hier auf dem Recht des Beteiligten auf Information über das Schicksal des Verlegungsantrags *(zum Recht auf Information als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör BVerfG vom 8.6.1993 - 1 BvR 878\u002F90 - BVerfGE 89, 28, 35 = SozR 3-1500 § 60 Nr 2 S 7 f, juris RdNr 26; vgl BSG vom 25.11.2008 - B 5 R 308\u002F08 B - juris RdNr 8)*. Infolge dieser Information kann sich der Beteiligte darauf einrichten, dass eine Entscheidung des Gerichts aufgrund der angesetzten mündlichen Verhandlung möglich ist. Die - kurz begründete - Entscheidung über den Antrag kann formlos mitgeteilt werden *(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 4 Satz 2 ZPO; vgl BSG vom 7.4.2022 - B 5 R 210\u002F21 B - juris RdNr 6 mwN; insgesamt BSG vom 8.3.2023 - B 7 AS 107\u002F22 B - juris RdNr 8)*. Daran fehlt es hier. \n\n8\\. Anders als in der Berufungsentscheidung des LSG ausgeführt, kann auf die Entscheidung auch deshalb nicht verzichtet werden, weil der Antrag nach Ansicht des LSG rechtsmissbräuchlich gewesen ist. Nach den Ausführungen des LSG ist schon offen, ob es für die Bewertung eines Verhaltens als rechtsmissbräuchlich auf dasjenige der Klägerin oder des am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Ehemannes abgestellt hat (vgl \"…gerichtsbekannt, dass die Klägerin bzw. ihr Ehemann…\"). Im Übrigen rechtfertigte ein Rechtsmissbrauch zwar die Ablehnung des Antrags auf Terminsaufhebung, weil die hierfür vorgebrachten Gründe unbeachtlich sind, nicht aber dessen Nichtbescheidung. \n\n9\\. Ob weitere vorliegende Verfahrensmängel hinreichend gerügt worden sind oder gerügte Verfahrensmängel vorliegen, kann der Senat offenlassen. \n\n10\\. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das Revisionsgericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. \n\n11\\. 2\\. Der Klägerin ist kein weiterer Rechtsanwalt beizuordnen. \n\n12\\. Die Beiordnung eines weiteren Anwalts findet nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der auch eine auf eigene Kosten prozessierende Partei zu einem Anwaltswechsel veranlasst hätte *(BSG vom 23.12.2016 - B 10 ÜG 25\u002F16 B - juris RdNr 22)*. Ein Anspruch auf Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts scheidet hier bereits aus, weil die für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wesentlichen Handlungen eines beim BSG zugelassenen Bevollmächtigten *(§ 73 Abs 4 SGG)* \\- Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - zum Zeitpunkt der Kündigung des Anwaltsvertrags gegenüber der Kanzlei Rechtsanwälte K abgeschlossen waren. Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt insoweit zulässig *(vgl BSG vom 28.6.2002 - B 7 AL 242\u002F01 B - juris RdNr 5)*. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, ein auf eigene Kosten prozessierender Beteiligter hätte im Anschluss daran einen weiteren Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beauftragt. Im Übrigen ist die Nichtbeantwortung einer E-Mail vom 18.4.2025 (Karfreitag) vor dem 22.4.2025 (Dienstag nach Ostern) durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt in einem anderen Verfahren *(B 7 AS 86\u002F24 B)* kein sachlicher Grund für die Kündigung des Mandatsverhältnisses im vorliegenden Verfahren. \n\n13\\. 3\\. Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Nichtbescheidung eines Terminaufhebungsantrags - Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts - Zurückverweisung","2026-07-08T22:45:28.377Z","2026-07-10T22:09:13.587Z",20]