[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverfassungsgericht-criminal-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":54,"total":16,"page":25,"limit":115},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},39,"Bundesverfassungsgericht","de","bundesverfassungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},396,"criminal-law-de","Criminal Law","DE","2026-07-08T22:44:22.616Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},6,{"min":18,"max":19},"2025-03-20T00:00:00.000Z","2026-05-21T00:00:00.000Z",[21,26,30,33,36,39,42,45,48,51],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"110929","Strafprozessordnung","§ 335",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"110930","Grundgesetz","Art. 8 Abs. 1",{"provisionId":31,"code":28,"article":32,"count":25},"110931","Art. 8 Abs. 2",{"provisionId":34,"code":28,"article":35,"count":25},"110932","Art. 103 Abs. 2",{"provisionId":37,"code":28,"article":38,"count":25},"110933","Art. 103\n                  Abs. 2",{"provisionId":40,"code":28,"article":41,"count":25},"110934","Art. 103 Abs.\n                  2",{"provisionId":43,"code":28,"article":44,"count":25},"110935","Art. 8",{"provisionId":46,"code":28,"article":47,"count":25},"110937","Art. 8 Abs.\n                  1",{"provisionId":49,"code":28,"article":50,"count":25},"110939","Art. 8 Abs.\n                  2",{"provisionId":52,"code":28,"article":53,"count":25},"110940","Art. 8\n                  Abs. 2",[55,66,76,86,96,106],{"id":56,"ecli":57,"slug":58,"caseNumber":59,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":60,"summary":61,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":64,"updatedAt":65},"2138","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465892601","ecli-de-neuris-kvre465892601","2 BvR 1097\u002F22","#  BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 2 BvR 1096\u002F22 u.a. \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\n2\\. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Vorschrift des § 184l des Strafgesetzbuchs (StGB), die das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt. Sie erstreben die Feststellung der Nichtigkeit der Norm. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Die Strafvorschrift des § 184l StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021, verkündet am 22. Juni 2021 (BGBl I S. 1810), mit Wirkung zum 1. Juli 2021 eingeführt. Das Gesetz sah neben der Schaffung des § 184l StGB insbesondere weitere Verschärfungen des Sexualstrafrechts in Bezug auf Kinder und Erweiterungen der strafprozessualen Ermittlungsmöglichkeiten in diesem Bereich vor (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 22 ff.). \n\n3\\. a) Die Regelung des § 184l StGB lautet: Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild1 (1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer 1\\. eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist, herstellt, anbietet oder bewirbt oder 2\\. mit einer in Nummer 1 beschriebenen Nachbildung Handel treibt oder sie hierzu in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder 3\\. ohne Handel zu treiben, eine in Nummer 1 beschriebene Nachbildung veräußert, abgibt oder sonst in Verkehr bringt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 184b mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebene Nachbildung erwirbt, besitzt oder in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Versuch strafbar. (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. (5) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, werden eingezogen. 2§ 74a ist anzuwenden. 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015\u002F1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). \n\n4\\. b) aa) Die Einführung des Verbots kindlicher Sexpuppen erfolgte vor dem Hintergrund intensiver gesellschaftlicher und politischer Debatten über den besseren Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch. Das Ausmaß des Problems sexueller Gewalt an Kindern war durch die Aufdeckung verschiedener, besonders drastischer Missbrauchsfälle in Staufen im Breisgau, Bergisch Gladbach, Lügde und Münster in den Jahren 2017 bis 2020 (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 20) sowie die Enttarnung der Darknet-Plattform \"Elysium\" im Jahr 2017 verstärkt in den öffentlichen Fokus getreten. Zudem hatte eine öffentliche Diskussion über den Verkauf und das Bewerben kindlicher Sexpuppen auf Online-Marktplattformen begonnen (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). Insbesondere ab Anfang 2020 berichteten deutschsprachige Medien verstärkt darüber, dass kindliche Sexpuppen auf Verkaufsplattformen wie Amazon und Shein frei erhältlich seien. Zu potenziellen Gefahrenzusammenhängen zwischen der Nutzung kindlicher Sexpuppen und realen Missbrauchstaten äußerte sich im Rahmen der öffentlichen Berichterstattung etwa der Sprecher des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\", Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Direktor des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin an der Charité - Universitätsmedizin in Berlin. Er erklärte, es bestehe die berechtigte Sorge, dass sich durch die Verwendung der Puppen die Verhaltenskontrolle gerade lockern könnte, weil ein Näherrücken an die ersehnte Realität erfolge: Man sehe ein Kind, mit dem man die gewünschten sexuellen Kontakte ausleben könne und das zu allem bereit sei; Pädophile könnten kindliche Sexpuppen zudem nutzen, um Verhaltensabläufe einzutrainieren (vgl. rtl.de vom 2. Februar 2018, abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.rtl.de\u002Fcms\u002Fdreijaehrige-kindersexpuppen-wer-zur-hoelle-braucht-das-2958224.html, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026). In einem Filmbeitrag von \"Y-Kollektiv\" (ARD) zu kindlichen Sexpuppen vom 7. Mai 2020 (abrufbar unterhttps:\u002F\u002Fwww.youtube.com\u002Fwatch?v=kxTmJ4XeH58, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026) äußerte er auf die Frage, ob es eher wahrscheinlich sei, dass durch die Nutzung einer kindlichen Sexpuppe die Hemmschwelle für einen realen Übergriff auf ein echtes Kind sinke, oder genau das Gegenteil der Fall sei, weiter: Nach unserer Einschätzung mit den Patienten, die wir hier betreuen, diesen wenigen, ist das nicht der Fall. Aber: Aus klinischer Sicht würde ich immer die Sorge haben, dass man durch direkte Handlungen mit einem vergleichbaren Objekt die Wahrnehmungsverzerrung \\- das ist ein Risikofaktor -, dass man die ungünstig beeinflusst. \n\n5\\. Ähnlich äußerte sich die Koordinatorin von \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm in der Sendereihe \"AKTE\" (SAT. 1) am 24. August 2020 (vgl. https:\u002F\u002Fwww.youtube.com\u002F watch?v=avgFG1DtVvY, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026). Therapeutisch gesehen sei es kritisch, derartige Puppen zu verwenden, weil ein solches Verhalten durch wiederholte Nutzung der Puppen möglicherweise automatisiert werde beziehungsweise sich einschleiche. Alle sieben befragten Patienten hätten geglaubt, dass ihnen kindliche Sexpuppen nicht helfen würden, echte Taten an Kindern zu vermeiden. \n\n6\\. Auf landespolitischer Ebene wurden im Rahmen dieser Debatte Forderungen an Landesregierungen erhoben, sich im Bundesrat für ein umfassendes und strafbewehrtes Verbot von Einfuhr, Handel, Erwerb, Besitz und Verbreitung kindlicher Sexpuppen einzusetzen. Dahingehende Anträge stellten am 28. August 2020 die Fraktion der AfD im Niedersächsischen Landtag (vgl. LTDrucks Nds 18\u002F7290, S. 1 f.), am 1. September 2020 die Fraktionen der CDU und FDP im Landtag Nordrhein-Westfalen (vgl. LTDrucks NRW 17\u002F10796) und am 1. Oktober 2020 die Fraktion der CDU im Abgeordnetenhaus Berlin (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks 18\u002F3061, S. 1 f.). In der Sitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2020 wurde der dortige Antrag nach ausführlicher Debatte einstimmig angenommen (vgl. LT NRW, PlenProt 17\u002F99, S. 22 ff.). \n\n7\\. bb) Während des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene wurden zur Frage, ob die Nutzung kindlicher Sexpuppen die Gefahr der Begehung realer Missbrauchstaten zulasten von Kindern erhöhe, unterschiedliche Ansichten vertreten. Die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung zu den Wirkungen von Existenz und Gebrauch kindlicher Sexpuppen waren wegen weitgehenden Fehlens empirischer Daten begrenzt. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages waren im Rahmen einer am 3. August 2020 abgeschlossenen Ausarbeitung insoweit zu der Einschätzung gelangt, zum Teil werde - ohne dass dies empirisch belegbar wäre - die Auffassung vertreten, kinderähnlich gestaltete Sexpuppen könnten eine Möglichkeit für entsprechend Veranlagte darstellen, ihr Bedürfnis effektiv auszuleben, wodurch die Gefahr einschlägiger Straftaten sinken könne. Überwiegend werde aber eher für plausibel gehalten, dass durch den Umgang mit und das Ausleben sexueller Praktiken an solchen Sexpuppen Hemmschwellen sinken könnten und im Wege einer Eskalation die Gefahr eher gesteigert werden könnte, dass einschlägig Veranlagte in der Folge auch tatsächlich Kinder missbrauchten. Empirische wissenschaftliche Analysen der Fragestellung würden vor diesem Hintergrund nicht nur vereinzelt eingefordert; zum damaligen Zeitpunkt seien Studien zur Wirkung kinderähnlich gestalteter Sexpuppen aber nicht dokumentiert (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 - 072\u002F20 -, S. 11 f.). \n\n8\\. Soweit wissenschaftliche Veröffentlichungen auf diesem Gebiet vorlagen, stammten diese vor allem aus den Bereichen der Ethik, der Philosophie, der Kriminologie und der Psychologie. Teilweise wurde darin ein Verbot solcher Puppen befürwortet (vgl. etwa Maras\u002FShapiro, Child Sex Dolls and Robots: More Than Just an Uncanny Valley, Journal of Internet Law \u003C2017>, S. 3 ff.), jedenfalls aber die Gefahren solcher Puppen hervorgehoben (vgl. etwa Brown\u002FShelling, Exploring the implications of child sex dolls, Australian Government \\- Australian Institute of Criminology, Trends & issues in crime and criminal justice No. 570 \u003C2019>, S. 1 ff.). Mitunter wurde auch darauf hingewiesen, dass es als \"best practice\" in der therapeutischen Begleitung Pädophiler gelte, diese anzuhalten, nicht entsprechend ihrer sexuellen Impulse zu handeln (vgl. Danaher, Regulating Child Sex Robots: Restriction or Experimentation?, Medical Law Review \u003C2019>, S. 553 \u003C568>; ferner Bogutt, Eine Betrachtung der Relevanz von Kindersexpuppen im Kontext von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern \u003C2023>, S. 24 f.). Teilweise waren die Veröffentlichungen im Ergebnis aber auch (eher) kritisch gegenüber einem Verbot und betonten den noch bestehenden Forschungsbedarf (vgl. etwa Harper\u002FLievesley, Sex Doll Ownership: An Agenda for Research, Current Psychiatry Reports \u003C2020>, Vol. 22, Issue 10, Article 54, S. 1 ff.; Björkas\u002FLarsson, Sex Dolls in the Swedish Media Discourse: Intimacy, Sexuality, and Technology, Sexuality & Culture \u003C2021>, Vol.25, Issue 4, S. 1227 ff., insb. S. 1242 ff.). \n\n9\\. cc) Erste auf Nutzerbefragungen basierende Untersuchungen zu den psychologischen und risikobezogenen Auswirkungen, die mit dem Besitz kindlicher Sexpuppen verbunden sind, wurden nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht. Sie äußern sich verbotskritisch. Eine Untersuchung fand weder Belege dafür, dass Personen, die kinderähnliche Puppen besitzen, ein erhöhtes Risiko für sexuelle Übergriffe auf Kinder haben, noch ergab die Studie spezifische Belege dafür, dass solche Puppen als Schutz vor diesen Risiken dienen können (vgl. Harper\u002FLievesley, Exploring the Ownership of Child-Like Sex Dolls, Archives of Sexual Behavior \u003C2022>, Vol. 51, Issue 8, S. 4141 \u003C4154 f.>). In einer weiteren, im Jahr 2026 veröffentlichten Studie kommen dieselben Autoren zu dem Ergebnis, dass die Nutzung auf Kinder bezogener \"fictional sexual materials\" - darunter auch die Verwendung kindlicher Sexpuppen - durch Pädophile und die daraus resultierende sexuelle Befriedigung die Wahrscheinlichkeit für sexuelle Übergriffe gegenüber Kindern senken könnte (vgl. Lievesley\u002FHarper, Understanding the use of child-related sexual fantasy and fictional sexual materials by people who are attracted to children, Psychology and Sexuality \u003C2026>, S. 1 \u003C27 f.>). Eine auf einer Befragung von Betroffenen gründende, im Jahr 2024 veröffentlichte Untersuchung hält als Ergebnis fest, es hätten sich zumindest keine Faktoren identifizieren lassen, die auf ein gesteigertes Risiko durch die Puppennutzung hindeuteten, auch wenn es aufgrund der Daten nicht möglich sei zu schlussfolgern, dass die Puppen letztlich einen Schutz für Kinder darstellten (vgl. Desbuleux\u002FFuß, Berichtete Konsequenzen des Verbots von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild - Eine Inhaltsanalyse von Betroffenenaussagen, Zeitschrift für Sexualforschung \u003C2024>, S. 69 \u003C76 f.>). \n\n10\\. Nach Angaben der UK's National Crime Agency wurde in 75 % der Fälle, in denen die Entdeckung einer kindlichen Sexpuppe zu einer Durchsuchung führte, in der Wohnung des Verdächtigen auch digitale Kinderpornographie gefunden (vgl. Loibl et al, Exploring different national approaches to prohibiting childlike sex dolls, Maastricht Journal of European and Comparative Law \u003C2023>, Vol. 30, Issue 1, S. 63 \u003C71 f.>). \n\n11\\. c) aa) Am 27. Oktober 2020 brachten die Fraktionen der CDU\u002FCSU und SPD den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BTDrucks 19\u002F23707) in den Deutschen Bundestag ein. Darin werden die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder als eine der derzeit wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderungen und zentrale Aufgabe des Staates identifiziert und vor dem Hintergrund der neuen technischen Möglichkeiten eine Änderung und Ergänzung einschlägiger Tatbestände für erforderlich gehalten. Durch ein Bündel von Maßnahmen, die insbesondere auch die Prävention betreffen sollten, werde eine Verbesserung des Schutzes von Kindern vor sexualisierter Gewalt angestrebt (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 1). \n\n12\\. Teil des vorgeschlagenen gesetzgeberischen Maßnahmenpakets war unter anderem die Schaffung einer Strafnorm, die das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt. Nach der Entwurfsbegründung soll § 184l StGB subsidiär zu § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) greifen und Strafbarkeitslücken schließen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen kinderpornographischen Inhalt vorliegen. § 184l StGB solle - anders als § 184b Abs. 3 StGB - uneingeschränkt auch rein fiktive Darstellungen und Nachbildungen erfassen (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23, 42). Nachbildungen eines Kindes oder eines Körperteils eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt seien, würden Kindern immer ähnlicher und vor allem online über gängige Marktplattformen angeboten, was den Erwerb erheblich erleichtere und einen niederschwelligen Zugang eröffne. Sie würden zum Teil ganz offen beworben. Der Entwurf ziele insbesondere darauf ab, bereits dem Markt für solche Nachbildungen die Grundlage zu entziehen. Aber auch der Besitz sowie Vorbereitungshandlungen wie das Herstellen, die Einfuhr, das Anbieten und das Bewerben sollten inkriminiert werden, weil diese zur Belebung des Marktes beitrügen, wodurch die Nachfrage nach solchen Nachbildungen erheblich gefördert werde (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). \n\n13\\. Begründet wurde das Vorhaben zunächst mit der Gefahr, dass Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bei den Nutzern die Hemmschwelle zur sexualisierten Gewalt gegen Kinder senke und damit zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder mittelbar beitrage. Durch die Nutzung solcher Objekte könne der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen. Hierdurch werde die Gefahr für Kinder, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden, gesteigert, was nicht hinzunehmen sei (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23, 42). Im Hinblick auf § 184l Abs. 2 StGB wird in der Entwurfsbegründung ausgeführt, auch die Bestrafung des Erwerbs, des Besitzes und des Verbringens in oder durch den räumlichen Geltungsbereich zur persönlichen Verwendung erscheine aus kriminalpolitischen Gründen sachgerecht, weil zu befürchten sei, dass auch derjenige, der eine solche Nachbildung nur zur persönlichen Verwendung einführe, erwerbe oder besitze, durch die Nutzung zur Ausübung sexualisierter Gewalt gegen Kinder verleitet werde (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 43). \n\n14\\. Von der neuen Regelung solle auch ein Signal an die Gesellschaft ausgehen, dass Kinder \\- seien sie auch nur körperlich nachgebildet - nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürften (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). \n\n15\\. bb) Bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag am 30. Oktober 2020 wurde die geplante Einführung des § 184l StGB kontrovers diskutiert (vgl. BTPlenProt 19\u002F187, S. 23552 ff.). Im Nachgang hierzu äußerte sich die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen einer Befragung der Bundesregierung vom 4. November 2020 dahingehend, sie habe sich in der gegebenen Gemengelage, in der keine Erkenntnisse über die Wirkung kindlicher Sexpuppen vorlägen, dafür entschieden, dass der Schutz von Kindern ganz klar vorgehe und der Besitz von Kindersexpuppen daher unter Strafe gestellt werde (vgl. BTPlenProt 19\u002F188, S. 23665 f.). \n\n16\\. cc) Am 2. Dezember 2020 wurde dem Deutschen Bundestag der - mit dem entsprechenden Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU\u002FCSU und SPD übereinstimmende - Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BTDrucks 19\u002F24901) zugeleitet. Im Rahmen der weiteren Beratung der Gesetzentwürfe im federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz nahmen in der öffentlichen Anhörung vom 7. Dezember 2020 acht Sachverständige Stellung (vgl. Deutscher Bundestag - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, WortProt 19\u002F115). \n\n17\\. Von den sechs Sachverständigen, die sich (auch) mit der geplanten Neuregelung in § 184l StGB befassten, äußerten sich vier, nämlich die Sachverständigen Prof. Dr. Tatjana Hörnle, M.A. (Rutgers) (Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht Freiburg i.Br., Geschäftsführende Direktorin, Abteilung Strafrecht), Prof. Dr. Jörg Kinzig (Eberhard Karls Universität Tübingen, Direktor des Instituts für Kriminologie, Lehrstuhl für Kriminologie, Straf- und Sanktionsrecht), Dr. Jenny Lederer (Fachanwältin für Strafrecht, Essen) und Dr. Leonie Steinl, LL.M. (Columbia) (Deutscher Juristinnenbund e.V., Berlin) ablehnend gegenüber der vorgeschlagenen Strafnorm (vgl. Hörnle, Deutscher Bundestag - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, WortProt 19\u002F115, S. 11 f., 101 f.; Kinzig, ebenda, S. 119; Lederer, ebenda, S. 14, 123 ff.; Steinl, ebenda, S. 32, 149) und einer, nämlich der Sachverständige Prof. Dr. Jörg Eisele (Universität Tübingen, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozessrecht, Wirtschaftsrecht und Computerstrafrecht), eher kritisch (vgl. Eisele, ebenda, S. 88, 89 Fn. 19: \"freilich ohne empirische Belege\"). Die § 184l StGB-E ablehnenden Sachverständigen bezweifelten insbesondere das Vorliegen einer ausreichenden empirischen Grundlage für die Annahme, dass die Nutzung kindlicher Sexpuppen tatsächlich die Gefährdung von Kindern zumindest mittelbar steigere. Aufgrund der Ultima-Ratio-Funktion des Strafrechts und des fehlenden Nachweises einer tatsächlichen Rechtsgutsgefährdung könne die Einführung eines entsprechenden Straftatbestands nicht befürwortet werden. \n\n18\\. Demgegenüber unterstützte die Sachverständige Dr. Julia Bussweiler (Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M., Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität, Staatsanwältin) die vorgeschlagene Regelung des § 184l StGB (vgl. Deutscher Bundestag - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, WortProt 19\u002F115, S. 26, 49). Sie führte aus, kindliche Sexpuppen tauchten zunehmend als Sicherstellungen bei Ermittlungsverfahren wegen sexueller Übergriffe auf Kinder auf. Bei der Auswertung des Missbrauchskomplexes Bergisch Gladbach sei deutlich geworden, dass kindliche Sexpuppen als Übungsobjekte für später an den Kindern verübte Tathandlungen dienten. Auch wenn den Strafverfolgungsbehörden keine abschließenden empirischen Erkenntnisse vorlägen, bestehe nach den bisherigen Ermittlungserkenntnissen der Eindruck, dass zumindest das Risiko bestehe, durch die Nutzung kindlicher Sexpuppen werde die Hemmschwelle bei pädophil veranlagten Personen zur Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern gesenkt. \n\n19\\. dd) Zu dem Entwurf der Vorschrift des § 184l StGB nahmen außerdem die Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. Stellungnahme Nr. 67 vom November 2020 zum Regierungsentwurf \u003CRegE> eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 21.10.2020, abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.brak.de\u002Ffileadmin\u002F05_zur_rechtspolitik\u002Fstellungnahmen-pdf\u002Fstellungnahmen-deutschland\u002F2020\u002Fnovember\u002Fstellungnahme-der-brak-2020-67.pdf, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026) und der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ NRW) (vgl. Stellungnahme vom 21. Dezember 2020: \"ASJ NRW unterstützt ExpertInnenkritik am Gesetzesentwurf zur 'Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder', BT-Drucksache 19\u002F23707 und fordert SPD-Bundestagsfraktion auf, den Gesetzentwurf abzulehnen\", abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.asjnrw.de\u002Fwp-content\u002Fuploads\u002Fsites\u002F268\u002F2020\u002F12\u002F 20201221_Stellungnahme_Sexualstrafrecht.pdf, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026) ablehnend Stellung. Die Bundesrechtsanwaltskammer vertrat dabei die Auffassung, im Ergebnis gehe es hier eher um die Pönalisierung anstößigen und \"moralisch verachtenswerten\" Verhaltens und nicht um Rechtsgüterschutz; Aufgabe des Strafrechts dürfe es aber niemals sein, bloße Verstöße gegen Normen der Sittlichkeit oder Ethik zu kriminalisieren. Der ASJ NRW machte geltend, die geplante Einführung des § 184l StGB sei als Ausdruck eines moralisierenden Strafrechts einer rechtsstaatlichen Ordnung nicht angemessen; dass die Besitzer und Nutzer von Sexpuppen zum sexuellen Missbrauch von Kindern verleitet würden, indem Hemmschwellen zur Ausübung sexualisierter Gewalt gegen Kinder gesenkt würden, sei eine nirgends in der einschlägigen empirischen Forschung belegbare These. Rechtsstaatliches Strafrecht sei aber Rechtsgüterschutz und kein Mittel im Kampf gegen unsittliches Verhalten. \n\n20\\. ee) Auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (vgl. BTDrucks 19\u002F27928) nahm der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss vorgeschlagenen, bezüglich § 184l StGB gegenüber dem Entwurf unveränderten Fassung in zweiter und dritter Lesung vom 25. März 2021 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen (CDU\u002FCSU und SPD) sowie der AfD-Fraktion bei Enthaltung der übrigen drei Oppositionsfraktionen an (vgl. BTPlenProt 19\u002F218, S. 27501). \n\n21\\. 2\\. Bis zur Einführung des § 184l StGB waren Sexpuppen als solche in Deutschland nicht Gegenstand strafrechtlicher Regulierung oder sonstiger gesetzlicher Verbote. Bestimmte Verwendungen kindlicher Sexpuppen konnten jedoch unter den Straftatbestand des § 184b StGB (bis 31. Dezember 2020: \"Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften\", seit 1. Januar 2021: \"Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte\") subsumiert werden (vgl.BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). So hielten es etwa die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages jedenfalls für nicht ausgeschlossen, dass eine pornographische Abbildung oder andere Darstellung, die sexuelle Handlungen an einer kindlichen Sexpuppe, die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten kindlichen Sexpuppe in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer kindlichen Sexpuppe zum Gegenstand habe, § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfallen könne (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 \\- WD 7 - 3000 - 072\u002F20 -, S. 4 f.). Einschlägige Rechtsprechung existiere jedoch nicht. Auch sei nicht bekannt, dass die Strafverfolgungsbehörden vor Inkrafttreten des § 184l StGB Ermittlungen im Zusammenhang mit kindlichen Sexpuppen geführt hätten. \n\n22\\. 3\\. Rechtsprechung zu § 184l StGB ist bislang kaum zu verzeichnen. In den Polizeilichen Kriminalstatistiken der vergangenen Jahre sind jeweils niedrige bis mittlere zweistellige Fallzahlen erfasst (vgl. zuletzt BKA, Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 vom 25. März 2026, Version 1.1, die für das Jahr 2025 insgesamt 52 Fälle ausweist). \n\nII.\n\n23\\. 1\\. Auf völkerrechtlicher Ebene existieren derzeit keine expliziten Vorgaben für Regelungen hinsichtlich der Strafbarkeit des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c des für die Bundesrepublik Deutschland am 15. August 2009 in Kraft getretenen (vgl. BGBl II 2011 S. 1288) Fakultativprotokolls zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25. Mai 2000 (BGBl II 2008 S. 1222) und Art. 20 Abs. 1 Buchstaben a bis f des für die Bundesrepublik Deutschland am 1. März 2016 in Kraft getretenen (vgl. BGBl II S. 315) Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007 (BGBl II 2015 S. 26, Lanzarote-Konvention) verpflichten Deutschland als jeweiligen Vertragsstaat zur Pönalisierung des Herstellens, Vertreibens, Verbreitens, Einführens, Ausführens, Anbietens, Verkaufens und Besitzes von Kinderpornographie. Ob kindliche Sexpuppen der insoweit maßgeblichen Definition von Kinderpornographie in Art. 2 Buchstabe c des Fakultativprotokolls zur UN-Kinderrechtskonvention beziehungsweise Art. 20 Abs. 2 der Lanzarote-Konvention unterfallen, ist nicht abschließend geklärt, wird jedoch tendenziell abgelehnt (vgl. Loibl\u002Fvan der Aa, Criminalization of Childlike Sex Dolls under International and EU Law, European Journal of Crime, Criminal Law and Criminal Justice \u003C2023>, Vol. 31, Issue 3-4, S. 217 \u003C226 f.>). \n\n24\\. 2\\. Auf der Ebene der Europäischen Union wird derzeit die Richtlinie 2011\u002F93\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004\u002F68\u002FJI des Rates überarbeitet. Ausweislich der Begründungen des Richtlinienvorschlags der Kommission (vgl. Europäische Kommission, 06.02.2024, COM \u003C2024> 60 final, S. 23) sowie der durch den Rat vorgenommenen Ergänzungen (vgl. Rat der Europäischen Union, 13.12.2024, Interinstitutionelles Dossier: 2024\u002F0035\u003CCOD>, 16791\u002F24, S. 10, 55) soll die Definition der Darstellungen sexuellen Missbrauchs in Art. 2 Nr. 3 Buchstaben b und d der neu zu fassenden Richtlinie, an die deren Art. 5 entsprechende Pönalisierungspflichten für die Mitgliedstaaten knüpft, auch Sexpuppen in kinderähnlicher Gestalt erfassen. Das Rechtsetzungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. \n\n25\\. 3\\. International ist die Rechtslage zur Strafbarkeit des Inverkehrbringens, des Erwerbs und des Besitzes kindlicher Sexpuppen uneinheitlich. \n\n26\\. Einige nationale Rechtsordnungen enthalten ein spezielles Verbot kindlicher Sexpuppen. Im Jahr 2019 führte etwa Australien durch den Combatting Child Sexual Exploitation Legislation Amendment Act 2019 No. 72 mit Art. 273A.1 des australischen Strafgesetzbuchs eine explizit auf kindliche Sexpuppen ausgerichtete Strafvorschrift ein (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 - 072\u002F20 -, S. 5). Ähnliche Regelungen sind in Dänemark (§ 235a des dänischen Strafgesetzbuchs) im Jahr 2022 und in den Niederlanden (Art. 253a des niederländischen Strafgesetzbuchs) im Jahr 2025 in Kraft getreten. In den Vereinigten Staaten von Amerika existieren derzeit auf Ebene mehrerer Bundesstaaten spezifische, (auch) auf kindliche Sexpuppen ausgerichtete Straftatbestände (z.B. 2025 Florida Statutes 847.011-5(a)(1); Kentucky Revised Statutes 531.365-.368; Louisiana Revised Statutes 14:81.6; 2021 Tennessee Code, Title 39, Chapter 17, Part 9, § 39-17-910; Texas Penal Code Sec. 43.231; Utah Code, Title 76, Chapter 5c, Part 2 Section 209, §76-5c-209; Hawai'i Revised Statutes § 712-1216.5), während ein Gesetzentwurf für ein Verbot auf Bundesebene zwar zuletzt 2025 in den Kongress eingebracht, bislang aber nicht verabschiedet wurde (vgl. US-Congress, H.R. 1186 CREEPER Act 2.0, Curbing Realistic Exploitative Electronic Pedophilic Robots 2.0).In anderen Rechtsordnungen, die den Umgang mit kindlichen Sexpuppen nicht ausdrücklich regeln, kommt eine Subsumtion bestimmter auf kindliche Sexpuppen bezogener Handlungen unter einschlägige Strafnormen zur Kinderpornographie in Betracht (vgl. mit Beispielen Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 \\- 072\u002F20 -, S. 6 ff.). \n\nIII.\n\n27\\. Mit ihren inhaltlich weitgehend deckungsgleichen, am 22. Juni 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend, § 184l StGB verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung sowie in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit. Zudem sehen die Beschwerdeführer Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung und das Bestimmtheitsgebot. \n\n28\\. 1\\. a) Der Beschwerdeführer zu 1. behauptet, er sei pädophil. Probleme mit der Akzeptanz seiner Pädophilie hätten ihn an den Rand des Suizids gebracht. Vor Einführung des § 184l StGB habe er eine kindliche Sexpuppe zur Schaffung körperlicher Nähe in seinem Präferenzbereich und zur legalen sexuellen Selbstbefriedigung verwendet. Solche Puppen könnten durch ihre Wirklichkeitsnähe realitätsnahe Gefühle vermitteln. Sie mögen - so der Beschwerdeführer zu 1. - einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet haben, sich nicht ganz so sehr von der Gesellschaft getrennt zu sehen und sehr sicher nicht Täter zu werden. Aufgrund des Verbots sei er in seiner Sexualität nunmehr vollständig auf seine Gedankenwelt beschränkt und habe auch im höchst intimen, Dritten seit jeher nicht zugänglichen, Raum keinerlei Möglichkeiten, seine Sexualität, insbesondere seinen Wunsch nach einer zumindest simulierten sexuellen Näheerfahrung, in irgendeiner Form zu manifestieren. Das Verbot habe dazu geführt, dass er mit schweren psychischen Einschnitten in seinem Leben zu kämpfen habe. \n\n29\\. b) Der Beschwerdeführer zu 2. behauptet, er leide an einer ausschließlichen Form der Pädophilie, auch Kernpädophilie genannt. Aufgrund seiner Sexualität und den damit einhergehenden Einschränkungen bei der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse habe er mit Frust, Trauer, Verzweiflung und Folgeerkrankungen wie Depression zu kämpfen. Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild hätten maßgeblich dazu beigetragen, sein Grundbedürfnis nach Sexualität und Nähe zu erfüllen, somit sein Leid gelindert und dem Erhalt seiner psychischen und sexuellen Gesundheit gedient. Infolge der Einführung des § 184l StGB sei er gezwungen gewesen, die entsprechenden, sich bereits seit 2015 in seinem Besitz befindlichen Nachbildungen zu vernichten, und nun fortwährend daran gehindert, diese zu ersetzen. Auch die Arbeiten an der Herstellung einer Nachbildung nach eigenen Vorstellungen habe er aufgeben müssen. Hierfür habe er sich bereits erforderliche Geräte und Materialien beschafft, Kenntnisse angeeignet und prototypisch unter anderem eine Hand mit Knochen und Gelenken angefertigt. Die Arbeiten hieran habe er lediglich aufgrund der Strafbewehrung aufgegeben und wolle sie, sobald das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit der Strafvorschrift ausspreche, wieder aufnehmen. Insbesondere auch die psychische Belastung durch die Aufgabe des Verwendens einer kindlichen Sexpuppe habe ihn dazu getrieben, sich deswegen in Behandlung zu begeben. \n\n30\\. 2\\. Die Beschwerdeführer meinen, die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Insbesondere seien sie nach Maßgabe des § 90 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) beschwerdebefugt, weil sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen seien und zumindest die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bestehe. Ihre gegenwärtige Betroffenheit ergebe sich aus der derzeitigen formalen Rechtsgültigkeit des § 184l StGB. Beide Beschwerdeführer hätten ihren Besitz an kindlichen Sexpuppen nur aufgrund des Verbotes aufgegeben und es bestehe der intensive Wunsch nach weiterer Verwendung. Da es sich um eine Strafnorm handele, die selbst das Verbot des Herstellens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ausspreche und sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen könne, sei es ihnen nicht zuzumuten, zunächst gegen das Gesetz zu verstoßen, um sodann den Rechtsweg gegen die Verurteilung zu beschreiten. Auch die mittelbare Einschränkung durch § 184l Abs. 1 StGB sei nicht nur reflexartig, sondern berühre die Beschwerdeführer in rechtlich erheblicher Weise. Obwohl § 184l Abs. 2 StGB mit dem Verbot des Erwerbs und des Besitzes eine unmittelbare Einschränkung für sie als Endabnehmer begründe, enthalte § 184l Abs. 1 StGB eine zusätzliche Beschwer. Die Strafvorschrift sei gerade im Lichte ihres selbstgesteckten Ziels, die Verwendung entsprechender Puppen zu verhindern, in ihrer Gesamtheit zu betrachten: Wäre die Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen § 184l Abs. 2 StGB gerichtet, kämen die mittelbaren Einschränkungen des § 184l Abs. 1 StGB weiterhin zum Tragen. \n\n31\\. 3\\. Die Beschwerdeführer halten § 184l StGB für materiell verfassungswidrig. Sie machen geltend, die von dieser Vorschrift ausgehenden Eingriffe in ihre Grundrechte (a) seien nicht gerechtfertigt (b). Die Vorschrift verstoße zudem gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (c). \n\n32\\. a) aa) Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, § 184l StGB greife in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein, wobei der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sei. \n\n33\\. Durch das strafbewehrte Verbot (insbesondere) des Herstellens und des Besitzes kindlicher Sexpuppen regele die Vorschrift das Masturbationsverhalten beziehungsweise das Verwenden bestimmter Masturbationshilfsmittel, ohne dass sich irgendeine Außenwirkung formulieren ließe. Sie greife damit in die Intimsphäre der Beschwerdeführer ein. Die Masturbation \\- ihrer Natur nach gerade eine Form des Auslebens von Sexualität, die Dritte nicht berühre und durch sie nicht wahrnehmbar sei - gehöre zum Kernbereich der Sexualität. Sie könne - solange sie nicht im öffentlichen Raum erfolge - unter keinen Umständen das grundrechtlich geschützte Interesse anderer Personen oder staatliche Belange berühren. Die Ausführung masturbatorischer Handlungen geschehe insbesondere beim Einsatz kindlicher Sexpuppen im ebenfalls grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich der innersten persönlichen Sphäre, namentlich der Wohnung, die als solche bereits gegen Eingriffe Dritter geschützt sei. In diesem Raum intimer Persönlichkeitsentfaltung würden die Handlungen ohne Berührungen mit Dritten oder Teilhabe der Außenwelt ausgelebt. Die ausführende Person wolle hier niemandem Einblick gewähren, was in ganz besonderem Maße auf die autoerotischen Handlungen pädo- und hebephiler Menschen zutreffe, deren sexuelle Präferenz und sexuelles Leben schon im Allgemeinen stigmatisiert werde. Angesichts der Menschenwürdegarantie verbiete sich eine gesetzgeberische Intention, auf die - inneren - Vorstellungen und Gefühle dieser Gruppe masturbierender Personen einzuwirken, von vornherein. \n\n34\\. Der Einordnung des Verwendens einer kindlichen Sexpuppe zu autoerotischen Handlungen in die Intimsphäre könne auch nicht entgegengehalten werden, dass es andere Fallgestaltungen intimer sexueller Natur geben möge, die - wie etwa Kinderpornographie, Inzest oder Sodomie - aufgrund ihrer Außenwirkung oder ihres schädigenden Charakters \"für schützenswerte Rechtsgüter Dritter beziehungsweise von Lebewesen\" der weniger schutzwürdigen Privatsphäre zuzuordnen seien. Der Sexpuppe selbst komme ganz offensichtlich kein eigener Grundrechtsschutz zu. Das bloße Verwenden einer kindlichen Sexpuppe bedeute auch nicht, dass die Person, die eine solche besitze oder bei der eine solche gefunden werde, strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, gegenwärtig trete oder jemals treten werde. Es zeige sich insoweit nicht einmal ein leiser Ansatz des Nachweises eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verwenden einer kindlichen Sexpuppe und auch nur einer einzigen realen Missbrauchstat. \n\n35\\. bb) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, durch das \"Verbot, kindliche Sexpuppen zu besitzen etc. und sie damit nicht zur legalen 'Triebabfuhr' und Bewältigung von Einsamkeitsgefühlen verwenden zu dürfen\", werde ferner in ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingegriffen. \n\n36\\. Pädo- und hebephile Menschen seien aufgrund ihrer therapeutisch nicht änderbaren Sexualpräferenz stark gefährdet, Depressionen und Suizidalität zu entwickeln, weil ihnen zum einen die Möglichkeit zur (legalen) Befriedigung eines menschlichen Grundbedürfnisses fehle und sie zum anderen von gesellschaftlicher Ächtung betroffen seien. Sexpuppen eröffneten die einzige Möglichkeit, nicht nur die Lustdimension, sondern auch die Beziehungsdimension zumindest teilweise zu ersetzen und damit einen Teil der psychischen Probleme zu bekämpfen. Falle nunmehr selbst diese simulierende Option der Befriedigung grundlegender menschlicher Bedürfnisse weg, verstärkten sich psychische Probleme wieder und es könnten starke Depressionen und Suizidgedanken entstehen. \n\n37\\. cc) Da § 184l StGB - zumindest soweit die Besitzstrafbarkeit betroffen sei - primär pädo- und hebephile Menschen adressiere, benachteilige die Norm entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Behinderte. \n\n38\\. Bei Pädo- und Hebephilie handele es sich um eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Personen mit psychischer Erkrankung seien Behinderte, wenn die Beeinträchtigung längerfristig und von solcher Art sei, dass sie die Betroffenen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern könne. Das habe das Bundesarbeitsgericht auch für eine HIV-Infektion bestätigt: Eine symptomlose HIV-Infektion habe eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes solange zur Folge, wie das gegenwärtig auf eine solche Infektion zurückzuführende soziale Vermeidungsverhalten sowie darauf beruhende Stigmatisierungen andauerten (vgl. BAGE 147, 60). Auch der neue § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch betone die Hinderung an einer gleichberechtigten Teilnahme an der Gesellschaft als wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Behinderung. Bei Pädo- und Hebephilie handele es sich um nicht heilbare Störungen der sexuellen Präferenz mit Krankheitswert (ICD-10 F 65.4), die dazu führten, dass nicht nur ein gewöhnliches gesellschaftliches Leben im Hinblick auf das Ausleben von Partnerschaft und Sexualität nicht möglich sei, sondern dass insbesondere eines der vier Grundbedürfnisse des Menschen nicht erfüllt werden könne. Um an der Gesellschaft teilnehmen zu können, sei es erforderlich, Ersatzbefriedigungen dieser Bedürfnisse nachzugehen. \n\n39\\. An diese Behinderung knüpfe das Verbot kindlicher Sexpuppen mittelbar an. Demgegenüber seien Sexpuppen mit erwachsenem Erscheinungsbild weiterhin zulässig, obwohl mit den gleichen (Schein-)Argumenten wie bei kindlichen Sexpuppen erwachsene Sexpuppen als \"Trainingsinstrument\" für Taten nach § 177 StGB bezeichnet werden könnten, mit dem ebenfalls die Hemmschwelle für eine reale Tat abgesenkt werden möge. Zu derartigen Zusammenhängen gebe es zwar genauso wenig wissenschaftliche Erkenntnisse oder Untersuchungen wie zu den Kausalzusammenhängen bei der Verwendung kindlicher Sexpuppen. Die Vergleichbarkeit bestehe aber dennoch, weil - bemühe man die Begründung des Gesetzgebers - das gleiche Mittel (Sexpuppe) das gleiche Rechtsgut (sexuelle Selbstbestimmung) gefährde, aber offensichtlich ungleich behandelt werde. \n\n40\\. b) Diese Grundrechtseingriffe könnten - so die Beschwerdeführer weiter - verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Da die Strafvorschrift des § 184l StGB in die Intimsphäre eingreife, stehe sie bereits keiner Rechtfertigung offen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe nicht stattzufinden. Dies folge zum einen aus der Garantie des Wesensgehalts der Grundrechte (Art. 19 Abs. 2 GG) und leite sich zum anderen daraus ab, dass der Kern der Persönlichkeit durch die unantastbare Würde des Menschen geschützt werde. \n\n41\\. Ordne man die angegriffene Norm abweichend von dieser Ansicht nicht in die Intim-, sondern lediglich in die Privatsphäre ein, genüge sie im Weiteren nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie bestehe schon eine Geeignetheitsprüfung nicht, sei darüber hinaus aber auch nicht angemessen. \n\n42\\. aa) Der Gesetzgeber meine, die Verwendung kindlicher Sexpuppen könne die sexuelle Ausbeutung von Kindern mittelbar fördern, verweise also auf den (Straf-)Zweck des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch. \n\n43\\. (1) Im Jahr 2020 hätten die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages festgestellt, dass es keine dokumentierten Studien über einen Zusammenhang zwischen der Verwendung kindlicher Sexpuppen und dem realen Missbrauch von Kindern gebe. An dieser Studienlage habe sich bis heute nur wenig geändert. Soweit nach Einführung des § 184l StGB mit einigen wenigen Studien begonnen worden sei, widerlegten deren erste Ergebnisse die vom Gesetzgeber aufgestellte Behauptung. Unter näherer Auseinandersetzung mit der vorhandenen Studienlage (vgl. Rn. 7 ff.) gelangen die Beschwerdeführer zu dem Ergebnis, es gebe keinen auch nur annähernd validen Nachweis dafür, dass das eingesetzte Mittel des Verbots kindlicher Sexpuppen den Kinder- und Jugendschutz auch nur teilweise fördere. Stattdessen gebe es eine erhebliche Zahl von Thesen und empirischen Ansätzen, die darauf hinwiesen, dass kindliche Sexpuppen bei der psychischen Behandlung pädo- und hebephiler Menschen über die funktionale Wirkung hinaus die Gesundheit positiv beeinflussten und überdies dafür sorgten, dass reale Missbrauchstaten verhindert würden. Auch wenn die empirische Forschung noch nicht weit genug sei, um annehmen zu können, dass § 184l StGB den angestrebten Zweck sogar aktiv vereitele, liege jedenfalls eine evidente Mittelverfehlung vor. \n\n44\\. Schließlich lasse sich - wie die Bundesregierung einräume - auch aus dem Umstand, dass bei einigen Sexualstraftätern zum Nachteil von Kindern (angeblich) auch kindliche Sexpuppen gefunden worden seien, keinerlei Kausalzusammenhang herleiten. Es handele sich insoweit um eine auf einem Fehlschluss beruhende Scheinkausalität, wobei solche Fehlschlüsse für Diskriminierungen typisch seien. \n\n45\\. (2) Jedenfalls aber führten die vorgenannten Überlegungen auf der Ebene der Angemessenheitsprüfung zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm. Angemessenheit fordere eine adäquate Zweck-Mittel-Relation und ziele auf einen angemessenen Ausgleich zwischen der Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung und der Bedeutung des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Belangs. Diese Abwägung könne nur zugunsten der Beschwerdeführer ausfallen. \n\n46\\. Dabei sei zu berücksichtigen, dass selbst unter der Annahme, Masturbationshandlungen seien nicht zur Intim-, sondern zur Privatsphäre zu zählen, an die dann angezeigte Abwägung zwischen der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit der von dem Verbot Betroffenen einerseits und dem Schutz des Kindes vor sexuellem Missbrauch andererseits angesichts der Nähe ersterer zur Menschenwürdegarantie besonders hohe Anforderungen zu stellen seien. Weiter müsse Berücksichtigung finden, dass es keinerlei Nachweise dafür gebe, dass der angestrebte Rechtsgüterschutz durch diese Maßnahme überhaupt erreicht werden könne, es vielmehr sogar sehr wenig wahrscheinlich sei, dass das Verbot kindlicher Sexpuppen auch nur vor einem einzigen realen sexuellen Missbrauch schütze. Gehe man gegenläufig davon aus, dass zumindest die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass durch das Verbot des Autoerotischen Kinder im realen Leben gefährdet würden, weil Pädo- und Hebephilen die Möglichkeit genommen werde, sich einer Dritte nicht gefährdenden Möglichkeit, die sexuelle Präferenz auszuleben, zu bedienen, nehme die Bedeutung des Kinderschutzes in der Abwägung noch eine ganz andere Gestalt an. Denn wenn von zwei potenziellen Wirkweisen des Einsatzes kindlicher Sexpuppen, für die es jeweils noch keine abschließenden empirischen Nachweise gebe, eine das Schutzgut erheblich gefährde, \"obwohl es andere Mittel gäbe, der zweiten (möglicherweise gefährdenden) potenziellen Wirkweise entgegenzutreten\", dann dürfe im Rahmen der praktischen Konkordanz kein derart hohes Rechtsgut wie die sexuelle Selbstbestimmung zurücktreten. Schließlich müsse in die Entscheidung einfließen, dass die Therapiemöglichkeit mit kindlichen Sexpuppen das Potenzial habe, einer großen Anzahl von pädo- und hebephilen Personen zu helfen und damit Prävention zu betreiben. \n\n47\\. Anderen, weniger grundrechtssensiblen Teilaspekten, etwa dem im Gesetzgebungsverfahren angesprochenen Umstand, dass die zufällige Konfrontation mit kindlichen Sexpuppen bei Versandanbietern wie Amazon \"erschreckend\" sei, könne auf einfache Weise, etwa mit einem generellen Werbeverbot sowie einem Verkaufsverbot an Jugendliche, begegnet werden. \n\n48\\. bb) Es dränge sich auf, dass mit der Schaffung des § 184l StGB pädo- und hebephile Menschen weiter geächtet und ihre Stigmatisierung vorangetrieben werden solle. Eine Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Eigenschaften zu ächten, sei dem Staat vor dem Hintergrund des Menschenwürdeprinzips aber untersagt. Führe die Gesetzesbegründung folglich aus, von der neuen Regelung solle auch ein Signal an die Gesellschaft ausgehen, dass Kinder \\- seien sie auch nur körperlich nachgebildet - nicht zum Objekt sexueller Handlungen gemacht werden dürften, könne diese Signalwirkung in keinem Falle eine Strafnorm rechtfertigen. Denn damit ächte der Staat die Personengruppe der Pädo- und Hebephilen, die ihre sexuelle Präferenz nicht frei gewählt hätten und deswegen aufgrund dieser auch nicht herabgesetzt werden dürften. Es sei verfehlt und verkenne den Kern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die Gedanken und Vorstellungen einer Person dahingehend verbieten zu wollen, dass Kinder in ihnen keinen Platz mehr haben dürften. \n\n49\\. cc) Auch die Erleichterung der Strafverfolgung allein stelle keinen legitimen Zweck dar. In der Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Bussweiler (vgl. Rn. 18) klinge an, dass das Auffinden kindlicher Sexpuppen die Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO eröffnen solle, sodass nicht die an erheblich höhere Voraussetzungen geknüpfte Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 StPO) gewählt werden müsse. Hierin einen legitimen Zweck zu erblicken, verstoße aber gegen die Unschuldsvermutung und das Menschenwürdeprinzip, weil Pädo- und Hebephile nicht weniger als andere Menschen Schutz vor staatlichen Grundrechtseingriffen genössen. \n\n50\\. c) Darüber hinaus werde gegen das für Strafnormen geltende Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstoßen. Die \"Kindlichkeit\" einer Sexpuppe lasse sich insbesondere dann nicht mehr bestimmen, wenn lediglich ein Körperteil nachgebildet werde. Die bislang zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Kindlichkeit entwickelten Kriterien, insbesondere die Körpergröße, seien hier nicht geeignet, der Sexpuppen verwendenden Person im Grenzbereich Anhaltspunkte für die Strafbarkeit ihres Verhaltens zu liefern. \n\nIV.\n\n51\\. Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Nr. 1 BVerfGG hatten der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung (Bundeskanzleramt und Bundesministerium der Justiz) und alle Landesregierungen. \n\n52\\. 1\\. Mit Ausnahme des Bundesministeriums der Justiz für die Bundesregierung haben die Äußerungsberechtigten keine Stellungnahmen abgegeben. \n\n53\\. 2\\. Für die Bundesregierung hat sich das Bundesministerium der Justiz zum Verfahren geäußert. \n\n54\\. a) Die Bundesregierung hat bereits gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden Bedenken, soweit diese sich auch gegen die Strafbewehrung des Herstellens, Anbietens oder Bewerbens (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), des Handeltreibens, der diesbezüglichen Verbringung ins Inland (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) und des sonstigen Inverkehrbringens (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) kindlicher Sexpuppen richten. \n\n55\\. Sie ist der Meinung, insoweit fehle den Beschwerdeführern die erforderliche Beschwerdebefugnis. Ihnen gehe es nach dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen darum, dass ihnen der - allein von § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB erfasste - Besitz (und vorgelagert der Erwerb) von kindlichen Sexpuppen untersagt werde. Eine Darlegung dahingehend, dass die Beschwerdeführer derartige Puppen im Sinne des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB herstellen oder in den Verkehr bringen möchten, sei nicht erfolgt. Sofern hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. ausgeführt worden sei, er habe an der Herstellung einer kindlichen Sexpuppe nach eigenen Vorstellungen gearbeitet, habe diese Arbeiten jedoch aufgeben müssen, bleibe diese Aussage zu vage. Eine unmittelbare Betroffenheit durch die Strafandrohung in der Hinsicht, dass sich die Beschwerdeführer mit ihrem Handeln dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung aussetzten, sei damit in Bezug auf § 184l Abs. 1 StGB nicht ersichtlich. \n\n56\\. In der reflexartigen Betroffenheit liege auch keine zusätzliche Beschwer, weil das Verhalten, das durch das Verbot des Inverkehrbringens kindlicher Sexpuppen mittelbar eingeschränkt werden solle, eben die Verwendung derartiger Puppen, bereits in Form des § 184l Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht sei. Die Beschwerdeführer seien daher nicht darauf angewiesen, sich gegen die den Reflex erzeugende Vorschrift zu wehren, sondern könnten direkt gegen den sie als Adressaten betreffenden Teil der Norm vorgehen. \n\n57\\. b) Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden jedenfalls - auch soweit sie sich gegen § 184l Abs. 2 StGB richten - für unbegründet. Sie ist der Auffassung, § 184l StGB wahre das Bestimmtheitsgebot und verletze die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. \n\n58\\. aa) § 184l StGB trage den aus dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen hinreichend Rechnung. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer sei insbesondere auch der Kindesbezug einer körperlichen Nachbildung oder eines Körperteils hinreichend bestimmt. Denn der Körper eines Kindes, also einer Person unter 14 Jahren, weise im Vergleich zu dem Körper eines\u002Feiner Jugendlichen oder Erwachsenen eine Vielzahl erheblicher äußerer entwicklungsphysiologischer Unterschiede auf. Unter Rücksichtnahme auf potenzielle Abgrenzungsschwierigkeiten sei im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des möglichen Tatbestands zudem zu fordern, dass die nachgebildete menschliche Gestalt eindeutig kindlich wirken müsse. \n\n59\\. bb) § 184l StGB verletze die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. \n\n60\\. (1) Mit der Strafnorm des § 184l Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und 2 StGB beschränke der Gesetzgeber das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung derjenigen, die - wie von den Beschwerdeführern vorgetragen - Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild in Auslebung ihrer Sexualität benutzen wollten, indem er deren Erwerb und Besitz (und damit zugleich deren Nutzung und Verwendung, auf die es dem Gesetzgeber vorrangig ankomme und die den vorherigen Erwerb und weiteren Besitz voraussetzten) unter Strafe stelle. Ein dem Gesetzgeber von vornherein verwehrter Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung liege darin jedoch nicht. Zwar dürfte sich der Vorgang der Benutzung der Sexpuppen durch die Beschwerdeführer in einem grundsätzlich dem Kernbereich privater Lebensführung zuzurechnenden Rahmen abspielen. Die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild habe jedoch das Potenzial, in die Gesellschaft hineinzuwirken, und betreffe damit nicht ausschließlich die Beschwerdeführer allein. Denn der Gesetzgeber habe die Norm des § 184l StGB in der begründeten Annahme getroffen, dass die Verwendung von kindlichen Sexpuppen die Hemmschwelle für Sexualstraftaten zulasten von Kindern senken könnte. § 184l Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und 2 StGB missbillige nicht das Intimleben pädophil veranlagter Personen an sich, die Norm solle vielmehr dem sexuellen Missbrauch von Kindern vorbeugen und adressiere damit Gefahren, die sich zwar im Einzelfall noch nicht notwendig konkretisiert haben müssten, sich aber generell aus dem Gebrauch von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ergeben könnten und dann, wenn sie sich aktualisierten, mit schwersten Beeinträchtigungen für die Betroffenen einhergingen. Überdies hindere die Strafvorschrift die Beschwerdeführer nicht schlechthin an ihrem sexuellen Erleben. Dass von der angegriffenen Norm Betroffene in eine mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbare ausweglose Lage versetzt würden, könne deshalb nicht angenommen werden. \n\n61\\. (2) Die von der angegriffenen Norm bewirkten Beeinträchtigungen seien gerechtfertigt. Insbesondere werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. \n\n62\\. Mit § 184l StGB wolle der Gesetzgeber Kinder vor sexualisierter Gewalt schützen. Legitimer Zweck der Vorschrift sei somit der Schutz von Kindern im Hinblick auf ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Im Interesse des Kinderschutzes verfolge die Regelung außerdem das legitime Ziel, die gesamtgesellschaftliche Überzeugung zu bekräftigen, dass sexuelle Kontakte mit Kindern nicht in Betracht kämen. Das streitgegenständliche Verbot solle sicherstellen, dass Kinder nicht in einen expliziten sexuellen Kontext gestellt würden, wie es bei freier kommerzieller Verfügbarkeit von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild der Fall wäre, und infolgedessen im Sinne einer positiven Generalprävention den Kinderschutz im Bewusstsein der Gesellschaft stärken. \n\n63\\. In Bezug auf die Geeignetheit stütze sich der Gesetzgeber auf die Annahme, dass der Gebrauch von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild dazu führen könne, die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder abzusenken und somit die Wahrscheinlichkeit von Missbrauchstaten zu steigern. Diese Annahme sei nicht generell unplausibel. Zwar lägen eindeutige empirische Daten zur Frage, ob der Gebrauch von Kindersexpuppen die Wahrscheinlichkeit realer Missbrauchstaten steigere, senke oder möglicherweise auch gar nicht beeinflusse, bislang nicht vor. Bekannt sei aber, dass Kindersexpuppen als Sicherstellungen bei Ermittlungsverfahren aufgrund einschlägiger Delikte auftauchten. Zwar werde damit kein zwingender Kausalzusammenhang zwischen der Verwendung von kindlichen Sexpuppen und der sich anschließenden Begehung sogenannter \"Hands-on\"-Delikte hergestellt, jedoch schienen Kindersexpuppen im Kontext von Missbrauchstaten durchaus eine Rolle zu spielen, so dass ein solcher Kausalzusammenhang zumindest vermutet werden könne. Nach Bogutt (Eine Betrachtung der Relevanz von Kindersexpuppen im Kontext von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern \u003C2023>, S. 24 m.w.N.; vgl. Rn. 8) gelte es des Weiteren in der therapeutischen Begleitung von Pädophilen als \"best practice\", diese anzuhalten, nicht entsprechend ihren sexuellen Impulsen zu handeln. Eine Nutzung von Kindersexpuppen würde diesem Ansatz entgegenstehen, was nahelege, dass sich das sexuelle Verlangen nach realem Erleben verstärken könnte. Schließlich sei die Regelung auch zur Erreichung des generalpräventiven gesetzgeberischen Ziels geeignet. Die freie Verfügbarkeit von Kindersexpuppen, inklusive deren Individualisierbarkeit anhand bestimmter sexueller Präferenzen, suggeriere, dass Objektifizierung und Sexualisierung von Kindern zur Normalität gehörten. \n\n64\\. Die Norm sei auch im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Ein milderes, gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich; ein von den Beschwerdeführern insoweit angesprochenes generelles Werbe- und Verkaufsverbot an Jugendliche möge zwar im Sinne des Jugendschutzes sein und wäre grundsätzlich zu befürworten, adressiere aber nicht das Kernproblem, welches mit der Verwendung von Kindersexpuppen einhergehe, und stehe in seiner Wirksamkeit dem streitgegenständlichen Verbot offensichtlich nicht gleich. Eine Einstufung als Ordnungswidrigkeit dürfte ebenso wenig eine gleiche Wirksamkeit entfalten und der hohen Wertigkeit des in Rede stehenden Schutzguts nicht entsprechen. \n\n65\\. Schließlich sei die Strafandrohung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. § 184l Abs. 2 StGB sehe mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe im Verhältnis zu den weiteren Strafandrohungen des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuchs und namentlich zu den weitaus höheren Strafandrohungen bei Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern im Rahmen eines abgestuften Unrechtsgehalts eine vergleichsweise milde, schuldangemessene Sanktionsregelung vor und trage damit umso mehr zu einem differenzierten, ausgewogenen und abgestuften Rechtssystem bei. Eine sexuelle Betätigung werde mit der Pönalisierung von Kindersexpuppen nicht schlechthin ausgeschlossen und die Betroffenen würden nicht in eine ausweglose Lage gebracht. Die fühlbare Einschränkung der Betroffenen erfolge zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und zur Vermeidung der diesen insoweit drohenden massiven Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und seelischen Integrität. Eine Verletzung des Übermaßverbots sei deshalb nicht zu erkennen. \n\n66\\. cc) Ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht das strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes kindlicher Sexpuppen überhaupt den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berühre, könne offenbleiben. Aus den zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dargelegten Gründen sei es auch in dieser Hinsicht jedenfalls nicht zu beanstanden; strengere Maßstäbe, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gölten insoweit nicht. \n\n67\\. dd) Ob eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hinreichend dargetan sei, könne dahinstehen, weil eine Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt sei. Eine Rechtfertigung einer behinderungsbedingten Ungleichbehandlung komme im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf Grundlage einer - für mittelbare Diskriminierungen geltenden abgeschwächten - Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht. Diesem Maßstab werde die Regelung gerecht. Sie unterscheide nicht unmittelbar zwischen pädophilen und nicht pädophilen Personen, sondern knüpfe an das erwachsene beziehungsweise kindliche Erscheinungsbild von Sexpuppen an. Sie trage damit dem Umstand Rechnung, dass sexuelle Kontakte Erwachsener mit Kindern für diese grundsätzlich schädlich und per se Unrecht seien. Das Verbot des Besitzes (und vorgelagerten Erwerbs) kindlicher Sexpuppen sei insofern durch kollidierendes Verfassungsrecht - nämlich die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) von Kindern - gerechtfertigt. \n\n# B.\n\n68\\. Die form- und fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerden sind auch im Übrigen zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). \n\nI.\n\n69\\. 1\\. Als Gesetz ist § 184l StGB gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. \n\n70\\. 2\\. Beide Beschwerdeführer sind nach § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdebefugt. \n\n71\\. a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 \u003C101>; 97, 157 \u003C164>; 102, 197 \u003C206>) und die von ihm behauptete Verletzung von verfassungsbeschwerdefähigen Rechten (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) nach seinem Vortrag als möglich erscheint (vgl.BVerfGE 28, 17 \u003C19>; 89, 155 \u003C171>; 112, 363 \u003C366>; 125, 39 \u003C73>; 162, 1 \u003C51 f. Rn. 93 ff.>-Bayerisches Verfassungsschutzgesetz; 163, 43 \u003C72 Rn. 83 ff.> \\- Bundesverfassungsschutzgesetz - Übermittlungsbefugnisse; Benda\u002FKlein, Verfassungsprozessrecht, 4\\. Aufl. 2020, § 19 Rn. 582 f.). \n\n72\\. Selbstbetroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Regelung ist. Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur virtuell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird. Unmittelbare Betroffenheit liegt schließlich vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert. Das ist auch anzunehmen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 1, 97 \u003C101 ff.>; 97, 157 \u003C164>; 102, 197 \u003C206 f.>; 119, 181 \u003C212>). \n\n73\\. Ist der Beschwerdeführer nicht Adressat der von ihm angegriffenen Regelung, sondern ist diese an Dritte gerichtet, ist er dennoch selbst betroffen, wenn ihn die Vorschrift nicht nur reflexartig, sondern in rechtlich erheblicher Weise berührt (vgl. BVerfGE 13, 230 \u003C232 f.>; 78, 350 \u003C354>; 108, 370 \u003C384>; 121, 317 \u003C344 f.>; 125, 39 \u003C75>; 125, 260 \u003C304 f.>; 130, 151 \u003C176>; 146, 71 \u003C109 Rn. 112>; 153, 182 \u003C257 Rn. 195> \\- Suizidhilfe). Eine solche rechtliche Betroffenheit ist insbesondere dann gegeben, wenn ein an Dritte gerichtetes Verbot mittelbar auch darauf zielt, die Freiheit von Grundrechtsträgern einzuschränken, die nicht Normadressaten sind (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C257 Rn. 195>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181\u002F98 u.a. -, Rn. 48). \n\n74\\. b) Gemessen daran sind die Beschwerdeführer hinsichtlich § 184l StGB insgesamt beschwerdebefugt. Insbesondere können die Beschwerdeführer geltend machen, durch § 184l StGB selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG verfassungsbeschwerdefähigen Recht - insbesondere ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. Rn. 91) - betroffen zu sein. Eine Verletzung ihrer Grundrechte erscheint auf der Grundlage ihres Vorbringens auch als möglich. \n\n75\\. aa) Gegeben ist die eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit bei beiden Beschwerdeführern in Bezug auf § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB, bei dem Beschwerdeführer zu 2. auch in Bezug auf § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB. Beide Beschwerdeführer machen geltend, sich eine kindliche Sexpuppe verschaffen und diese besitzen zu wollen. Das verbietet ihnen § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB. Der Beschwerdeführer zu 2. trägt zudem vor, für sich eine solche Sexpuppe nach eigenen Vorstellungen herstellen zu wollen und seit dem Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes gezwungen gewesen zu sein, entsprechende Arbeiten aufzugeben. Die Herstellung einer kindlichen Sexpuppe ist ihm - auch zur persönlichen Verwendung - nach § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB möglicherweise untersagt (vgl.Noltenius, in: SK-StGB, 10. Aufl. 2024, § 184l Rn. 5; aA Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, Bd. 10, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 24; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 8). Damit besteht jedenfalls die Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung. Insoweit sind die Beschwerdeführer mithin schon als Adressaten der strafbewehrten Verbote des § 184l StGB betroffen. \n\n76\\. bb) In rechtlich erheblicher Weise betroffen sind die Beschwerdeführer auch von den (anderen) Tatbestandsvarianten des § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB. Zwar machen sie nicht geltend, die dort unter Strafe gestellten, insbesondere \"marktbezogenen\" Handlungen selbst vornehmen zu wollen; eine unmittelbar rechtlich wirkende Betroffenheit der Beschwerdeführer liegt damit nicht vor. Sie sind von diesen Verboten aber tatsächlich betroffen, weil diese es ihnen zumindest erheblich erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen, sich (wieder) Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zum persönlichen Gebrauch zu verschaffen. Die Beschwerdeführer sind insoweit auch nicht nur reflexartig berührt. Denn erklärter Zweck der über die Strafbarkeit von (Vertriebs-)Handlungen nach § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB angestrebten Austrocknung des Marktes für solche Nachbildungen (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 2) ist gerade (auch), die vom Gesetzgeber jedenfalls für potenziell gefährlich gehaltene Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild auf der Seite der Erwerber zu verhindern (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 42; vgl. Rn. 13). \n\n77\\. 3\\. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht auch der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. \n\n78\\. a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende und dieser Vorschrift zugrundeliegende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 72, 39 \u003C43>; 137, 108 \u003C136 Rn. 62>; 171, 272 \u003C296 Rn. 57> \\- Solidaritätszuschlag 2020\u002F2021) verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Dies gilt nicht nur, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt (vgl. BVerfGE 43, 291 \u003C386>), sondern auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 \u003C104 f.>; 72, 39 \u003C43 ff.>; 79, 1 \u003C20>). Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 69, 122 \u003C125>). Das Bundesverfassungsgericht soll weitreichende Entscheidungen nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage treffen (vgl. BVerfGE 79, 1 \u003C20>; Niesler, in: BeckOK BVerfGG, § 90 Abs. 2 Rn. 82 \u003CDez. 2025>). \n\n79\\. Der Grundsatz der Subsidiarität ist indes ausnahmsweise ohne Ergreifen fachgerichtlicher Rechtsbehelfe gewahrt, soweit es Beschwerdeführern unzumutbar wäre, fachgerichtlichen Rechtsschutz suchen zu müssen (vgl. BVerfGE 115, 118 \u003C137>; 142, 234 \u003C250 Rn. 23>; 150, 309 \u003C326 ff. Rn. 44 ff.>; 171, 272 \u003C296 Rn. 57>). Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität kann daher insbesondere nicht verlangt werden, dass ein Betroffener vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Strafvorschrift verstößt und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzt, um dann im Strafverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend zu machen (vgl. BVerfGE 81, 70 \u003C82 f.>; 97, 157 \u003C165>; 138, 261 \u003C272 Rn. 23>; 145, 20 \u003C54 Rn. 85>; 150, 309 \u003C328 Rn. 45>; 165, 1 \u003C33 f. Rn. 47> \\- Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV). \n\n80\\. b) Dass die Beschwerdeführer die Strafvorschrift des § 184l StGB als solche angreifen, verstößt damit nicht gegen den Grundsatz der Subsidiarität. Soweit die Vorschrift das von ihnen beabsichtigte Verhalten untersagt, also soweit § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB bezüglich des Beschwerdeführers zu 2. und § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB bezüglich beider Beschwerdeführer reichen, ist es ihnen nicht zumutbar, gegen das strafbewehrte Verbot zu verstoßen und ihre verfassungsrechtlichen Einwände im Rahmen eines gegen sie geführten Strafverfahrens geltend zu machen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot von Verhaltensweisen Dritter richten, die ihnen die gewünschte Nutzung kindlicher Sexpuppen erst ermöglichen (§ 184l Abs. 1 Satz 1 StGB), steht ihnen ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf von vornherein nicht zur Verfügung. \n\n81\\. 4\\. Schließlich fehlt den Beschwerdeführern auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Bundesregierung dies der Sache nach im Hinblick auf § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Erwägung in Zweifel zieht, die Vorschrift begründe gegenüber den Beschwerdeführern keine über § 184l Abs. 2 StGB hinausgehende Beschwer, weil die Verwendung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild selbst nach § 184l Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht sei, greift dies nicht durch. Denn die von § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB ausgehende Beschwer steht selbständig neben derjenigen aus § 184l Abs. 2 StGB. Zutreffend weisen die Beschwerdeführer insoweit darauf hin, dass die sich aus § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB ergebende Beschwer im Falle, eine allein gegen § 184l Abs. 2 StGB gerichtete Verfassungsbeschwerde hätte Erfolg, bestehen bliebe, § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB für sie wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht mehr angreifbar wäre. \n\nII.\n\n82\\. Die Strafvorschrift des § 184l StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und ihr Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht (1.). Auch ist weder das Recht der Beschwerdeführer auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt (2.), noch liegen Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor (3. und 4.). Schließlich steht die Vorschrift in Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG (5.). \n\n83\\. 1\\. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verletzt § 184l StGB sie weder in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung noch in ihrem Recht auf Freiheit der Person. \n\n84\\. a) Die Vorschrift des § 184l StGB berührt den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit den Beschwerdeführern in § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB (Beschwerdeführer zu 2.) beziehungsweise in § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB (beide Beschwerdeführer) für das von ihnen angestrebte Verhalten Freiheitsstrafe angedroht wird, ist auch ihr Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG betroffen (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C307 Rn. 332> m.w.N.). \n\n85\\. aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet den Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (vgl. BVerfGE 54, 148 \u003C153>; 72, 155 \u003C170>; 79, 256 \u003C268>; 96, 56 \u003C61>; 121, 69 \u003C90>; 146, 1 \u003C46 Rn. 102>). Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 \u003C220>; 79, 256 \u003C268>; 117, 202 \u003C225>; 146, 1 \u003C46 Rn. 102>). Dem Grundrecht kommt die Aufgabe zu, Elemente der Persönlichkeit zu gewährleisten, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 54, 148 \u003C153>; 153, 182 \u003C260 Rn. 205>; 158, 131 \u003C159 Rn. 71> \\- Patientenverfügung im Maßregelvollzug; 159, 223 \u003C278 Rn. 113> \\- Bundesnotbremse I \u003CAusgangs- und Kontaktbeschränkungen>; 170, 178 \u003C202 Rn. 42> \\- Namensrecht Volljährigenadoption; 172, 46 \u003C88 Rn. 106> \\- Trojaner I; stRspr). Die Notwendigkeit einer solchen lückenschließenden Gewährleistung besteht insbesondere im Hinblick auf neuartige Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung, die meist in Begleitung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts auftreten (vgl. BVerfGE 54, 148 \u003C153>; 65, 1 \u003C41>; 101, 361 \u003C380>; 106, 28 \u003C39>; 118, 168 \u003C183>; 120, 274 \u003C303>). Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts muss daher vor allem mit Blick auf die Persönlichkeitsgefährdung erfolgen, die den konkreten Umständen des Anlassfalls zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C380>). \n\n86\\. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch den Schutz der Privatsphäre (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C382>; 120, 180 \u003C199>). Dieser Schutz betrifft insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen (vgl. BVerfGE 120, 180 \u003C199>), vor allem weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es gerade auch im Bereich der Sexualität der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wäre die sexuelle Entfaltung erheblich beeinträchtigt, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C382> m.w.N.; 138, 377 \u003C387 Rn. 29>). Mit dem Recht auf Achtung der Privatsphäre spezifisch geschützt ist das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird (vgl. BVerfGE 96, 56 \u003C61>; 117, 202 \u003C233>; 138, 377 \u003C387 Rn. 29>; 141, 186 \u003C211 f. Rn. 58>). Zur Privatsphäre gehört auch ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm die Möglichkeit gewährt, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C382 ff.>; 120, 180 \u003C199>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2000 - 1 BvR 2479\u002F97 -, Rn. 4) und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, \"in Ruhe gelassen zu werden\" (vgl. BVerfGE 27, 1 \u003C6 f.>; 120, 180 \u003C199>; zu Art. 13 GG vgl. BVerfGE 32, 54 \u003C75>; 51, 97 \u003C107>; 165, 1 \u003C70, 72 Rn. 130, 134>). Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C384>; 120, 180 \u003C199>). \n\n87\\. Den Intim- und Sexualbereich des Menschen hat das Grundgesetz als Teil seiner Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gestellt. Dazu gehört, dass der Einzelne sein Verhältnis zur Sexualität und seine geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner einrichten und grundsätzlich selbst darüber befinden kann, ob, in welchen Grenzen und mit welchen Zielen er Einwirkungen Dritter darauf hinnehmen will (vgl. BVerfGE 47, 46 \u003C73 f.>; 60, 123 \u003C134>; 88, 87 \u003C97>; 96, 56 \u003C61>; 120, 224 \u003C238 f.>). Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung umfasst verschiedene Aspekte wie die Anerkennung der persönlichen Geschlechtsidentität, die Wahrung sexueller Integrität und ebenfalls ihre Entfaltung durch sexuelle Aktivität. Die im Schrifttum vertretene Differenzierung, nach der sexuelles Verhalten lediglich als eine spezielle Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt sein soll (vgl. Dreier, in: ders. \u003CHrsg.>, GG, Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 2 Abs. 1 Rn. 22; Barczak, in: Dreier, GG, Bd. I, 4. Aufl. 2023, Art. 2 Abs. 1 Rn. 27, 43), trägt dem Umstand, dass der grundrechtliche Schutz der Persönlichkeit auch auf ihre Entfaltung gerichtet ist (vgl. Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 1. Aufl. 2021, S. 191 f.; wohl auch Eichberger, in: Huber\u002FVoßkuhle \u003CHrsg.>, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Abs. 1 Rn. 130), nicht hinreichend Rechnung. Da das Ausleben der eigenen Sexualität nicht zwingend geschlechtlichen Kontakt zu einem Partner voraussetzt, sind auch autoerotische Handlungen als eigene Ausdrucksform der Sexualität von dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung umfasst. \n\n88\\. Obwohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist und der Einzelne grundsätzlich staatliche Maßnahmen hinnehmen muss, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden (vgl. BVerfGE 27, 344 \u003C351>; 65, 1 \u003C44>; 96, 56 \u003C61>; 120, 224 \u003C239>; 153, 182 \u003C267 Rn. 221>; vgl. Rn. 99 ff.), hat das Bundesverfassungsgericht einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt - abwägungsfest - entzogen ist (vgl. BVerfGE 80, 367 \u003C373>; 90, 145 \u003C171>; 109, 279 \u003C313>; 119, 1 \u003C29 f.>; 120, 224 \u003C239>; 130, 1 \u003C22>). Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch davon, in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt; maßgeblich sind die Besonderheiten des jeweiligen Falles (vgl. BVerfGE 34, 238 \u003C248>; 80, 367 \u003C374>; 109, 279 \u003C314 f.>; 120, 224 \u003C239>; 124, 43 \u003C69 f.>; 130, 1 \u003C22>). In den unantastbaren Kernbereich fallen dabei insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C314 f.>; 119, 1 \u003C29 f.>; 130, 1 \u003C22>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107\u002F09 -, Rn. 26). \n\n89\\. Der Bereich der Sexualität gehört indes nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich. Zum Kernbereich gehört zwar grundsätzlich die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben. Nicht jede sexuelle Betätigung trägt jedoch intime Züge, die durch den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt sind. Geht mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einher, unterfällt sie nicht dem absolut geschützten Kernbereich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 \\- 1 BvR 1107\u002F09 -, Rn. 26). \n\n90\\. bb) Gemessen daran ist zwar der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1GG) betroffen (1), nicht aber der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung (2). \n\n91\\. (1) § 184l StGB nimmt potenziellen Nutzern von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild durch die Beseitigung entsprechender Angebote zum einen die tatsächliche Möglichkeit, sich solche Puppen zu verschaffen (§ 184l Abs. 1 Satz 1 StGB). Zum anderen wird die Puppennutzung dadurch unmöglich gemacht, dass ihnen sämtliche typischerweise mit einer solchen Nutzung einhergehenden Verhaltensweisen, insbesondere der Erwerb und der Besitz einer solchen Puppe, strafbewehrt untersagt werden (§ 184l Abs. 2 StGB). Auch wenn der Gebrauch der Puppe als solcher nicht unter Strafe gestellt ist, beeinflusst die Vorschrift damit jedenfalls im Ergebnis auch den Bereich autoerotischer Handlungen. Dabei kann dahinstehen, ob - nicht zuletzt angesichts der vielschichtigen Möglichkeiten des Einsatzes kindlicher Sexpuppen - sämtliche denkbaren Ersatzhandlungen und -befriedigungen innerhalb eines beziehungsähnlichen Zusammenlebens eines pädo- oder hebephilen Menschen mit einer kindlichen Sexpuppe noch dem Sexualbereich zugeordnet werden können. Denn jedenfalls berühren die tatbestandsmäßigen Verbote des Umgangs mit kindlichen Sexpuppen zweckgerichtet gerade auch das Masturbationsverhalten unter Verwendung eines bestimmten Masturbationshilfsmittels. Die Vorschrift betrifft damit die Freiheit der Beschwerdeführer, selbst zu entscheiden, wie sie sich geschlechtlich betätigen wollen, und damit den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. \n\n92\\. (2) Den abwägungsfesten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen die strafbewehrten Verbote des § 184l StGB allerdings nicht. Der Gesetzgeber ist zulässigerweise davon ausgegangen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen Handlungen schon als solche Kinder gefährden, insbesondere dazu führen kann, dass sich die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöht (vgl. Rn. 114 ff.). Damit besteht eine Verbindung der - auch im Verborgenen stattfindenden - Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht. \n\n93\\. b) Die Vorschrift des § 184l StGB greift in den so definierten Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein. \n\n94\\. aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass der Grundrechtsschutz nicht auf unmittelbar adressierte Eingriffe beschränkt ist. Vielmehr können auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Sie können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden (vgl. BVerfGE 110, 177 \u003C191>; 153, 182 \u003C265 f. Rn. 214 ff.>). \n\n95\\. bb) Danach greifen sämtliche Tatbestandsvarianten des § 184l StGB in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. \n\n96\\. (1) Die strafbewehrten Verbote insbesondere des Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l Abs. 2 Satz 1 StGB) adressieren die Beschwerdeführer unmittelbar. In Bezug auf den Beschwerdeführer zu 2. gilt dies auch für § 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB, wenn diese Vorschrift auch das Herstellen zur persönlichen Verwendung erfassen sollte (vgl. Rn. 75). Zwar untersagen die Verbote die sexualbezogene Verwendung nicht als solche. Der Annahme eines Eingriffs in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung steht dieser Umstand aber nicht entgegen. Denn die genannten Vorschriften, allen voran das Verbot des Besitzes, betreffen Handlungen, die - von Sonderfällen abgesehen - typischerweise Voraussetzung der sexualbezogenen Verwendung einer kindlichen Sexpuppe sind. \n\n97\\. (2) Auch soweit die auf die Produktion und Weitergabe zugeschnittenen Tatmodalitäten des § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB als dem Besitz vorgelagerte Handlungen die Beschwerdeführer nicht unmittelbar adressieren, greifen sie aufgrund der mit ihnen verfolgten Ziele und ihrer mittelbar-faktischen Auswirkungen in deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. Mit den auf die Produktion und Weitergabe von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild gerichteten Verboten und der damit verbundenen Beseitigung des Angebots von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (\"Marktaustrocknung\") wird den Beschwerdeführern das in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung fallende Verhalten, eine Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild als Masturbationshilfe zu nutzen, jedenfalls faktisch erheblich erschwert. Dies stellt keinen bloßen Reflex als Folge eines anderen Zielen dienenden Gesetzes dar, sondern wird von der Regelung gerade auch bezweckt (vgl. Rn. 13). \n\n98\\. c) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist gerechtfertigt. Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage und sind am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (aa). Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt die Strafvorschrift des § 184l StGB (bb). \n\n99\\. aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Der Einzelne muss staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden (vgl. BVerfGE 27, 344 \u003C351>; 65, 1 \u003C44>; 96, 56 \u003C61>; 120, 224 \u003C239>; 153, 182 \u003C267 Rn. 221>). Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bestehen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Vergleich zum Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit erhöhte Rechtfertigungsanforderungen. Diese sind besonders hoch, wenn es um Gewährleistungsgehalte geht, die einen spezifischen Bezug zu der Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG aufweisen. Dabei reichen die Garantien besonders weit, je mehr sich der Einzelne innerhalb der engsten Privatsphäre bewegt, und schwächen sich mit zunehmendem sozialen Kontakt nach außen ab (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C267 Rn. 221> m.w.N.). \n\n100\\. Bezüglich einer Strafnorm gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - bei Androhung von Freiheitsstrafe auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Freiheit der Person durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172>; ferner 153, 182 \u003C307 Rn. 332> m.w.N.) -, dass sie dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172, 184>; siehe auch BVerfGE 27, 18 \u003C29 f.>; 39, 1 \u003C46>; 88, 203 \u003C257>; 120, 224 \u003C239>). Das Strafrecht wird als \"ultima ratio\" des Rechtsgüterschutzes eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist. Wegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils kommt dem Übermaßverbot als Maßstab für die Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 88, 203 \u003C257 f.>; 90, 145 \u003C172>; 96, 10 \u003C25>; 120, 224 \u003C239 f.>). Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen (vgl. BVerfGE 80, 244 \u003C255> m.w.N.; 90, 145 \u003C173>; 120, 224 \u003C240>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2020 - 2 BvR 1985\u002F19, 2 BvR 1986\u002F19 -, Rn. 37). Er ist bei der Entscheidung, ob er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen und wie er dies gegebenenfalls tun will, grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 50, 142 \u003C162>; 120, 224 \u003C240>). \n\n101\\. Eine grundrechtsbeschränkende Norm muss geeignet und erforderlich sein, den von ihr erstrebten, legitimen Zweck zu erreichen. Dabei ist ein Mittel bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 96, 10 \u003C23>; 120, 224 \u003C240>). Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172 f.> m.w.N.; 120, 224 \u003C240>; 156, 63 \u003C116 Rn. 192> \\- Elektronische Aufenthaltsüberwachung; 160, 284 \u003C334 Rn. 126> \\- Verbotene Kraftfahrzeugrennen \u003C§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 162- Störende Gegendemonstration). \n\n102\\. Schließlich muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen des Verbots gewahrt und die staatliche Maßnahme in diesem Sinne angemessen sein. Die Maßnahme darf sie nicht übermäßig belasten. Im Bereich staatlichen Strafens folgt aus dem Schuldprinzip und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Art und Maß dem unter Strafe gestellten Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen vielmehr sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C173> m.w.N.; 120, 224 \u003C241>; 160, 284 \u003C334 Rn. 126>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 162). \n\n103\\. bb) Diesen Anforderungen wird die Vorschrift des § 184l StGB gerecht. Sie dient einem legitimen Zweck (1) und ist auf ihn bezogen geeignet (2), erforderlich (3) und angemessen (4). \n\n104\\. (1) (a) Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn mit dem Gesetz verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt werden. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C269 ff. Rn. 227 ff.>; 159, 223 \u003C298 Rn. 169>; 163, 107 \u003C138 Rn. 85> \\- Tierarztvorbehalt). \n\n105\\. Das Bundesverfassungsgericht ist dabei nicht auf die Berücksichtigung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfGE 151, 101 \u003C136 Rn. 89> \\- Stiefkindadoption; 159, 223 \u003C298 Rn. 169>; 163, 107 \u003C138 Rn. 86>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796\u002F23 -, Rn. 110 \\- Altersgrenze Anwaltsnotare). Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für eine gesetzliche Regelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind (vgl. BVerfGE 75, 246 \u003C268>; 130, 131 \u003C144>; 163, 107 \u003C138 f. Rn. 86>). Das Grundgesetz schreibt grundsätzlich nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist, sondern lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C73 f. Rn. 77>; 143, 246 \u003C345 Rn. 279>; 157, 30 \u003C162 f. Rn. 241> \\- Klimaschutz; 163, 107 \u003C139 Rn. 86>; 167, 163 \u003C212 Rn. 112> \\- Contergan II). Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen beziehen sich vielmehr auf das Ergebnis eines Gesetzgebungsverfahrens. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C162 Rn. 70>; 139, 148 \u003C180 Rn. 61>; 143, 246 \u003C345 Rn. 279>; 163, 107 \u003C139 Rn. 86>; 167, 163 \u003C212 Rn. 112>). \n\n106\\. Der Normzweck ergibt sich daher regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers. Er ist mithilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Stellung sowie nach Sinn und Zweck, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 157, 223 \u003C263 f. Rn. 106> \\- Berliner Mietendeckel; 161, 63 \u003C93 Rn. 57> \\- Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; 167, 163 \u003C213 Rn. 115>; 170, 293 \u003C343 Rn. 113> \\- Krankenhausvorbehalt; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796\u002F23 -, Rn. 110). \n\n107\\. Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch darauf, ob die Einschätzung und die Prognose der insoweit drohenden Gefahren auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen. Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte (vgl. BVerfGE 121, 317\u003C350>; 153, 182 \u003C272 f. Rn. 236 ff.>; 159, 223 \u003C298 Rn. 170>; 161, 299 \u003C360 Rn. 151> \\- Impfnachweis \u003CCOVID-19>; 163, 107 \u003C139 Rn. 88>). \n\n108\\. Allerdings belässt die Verfassung dem Gesetzgeber sowohl für die Einschätzung zum Vorliegen einer Gefahrenlage als auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Grundlagen einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 104, 337 \u003C347 f.>; 121, 317 \u003C350>; 153, 182 \u003C272 Rn. 237>; 159, 223 \u003C298 Rn. 171>; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>; 163, 107 \u003C139 f. Rn. 88>). Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C272 Rn. 237> m.w.N.; 159, 223 \u003C298 f. Rn. 171> m.w.N.; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>; 163, 107 \u003C139 f. Rn. 88>). \n\n109\\. Geht es um schwerwiegende Grundrechtseingriffe, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C272 Rn. 238>; 159, 223 \u003C299 Rn. 171>; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>). Jedoch kann sich auch die Schutzpflicht des Staates auf dringende verfassungsrechtliche Schutzbedarfe beziehen. Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (vgl. BVerfGE 50, 290 \u003C333 f.>; 57, 139 \u003C160>; 65, 1 \u003C55>;153, 182 \u003C272 f. Rn. 238>;159, 223 \u003C299 Rn. 171>; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3\u002F20 u.a. -, Rn. 73; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2024 - 1 BvR 1177\u002F22 -, Rn. 26). Dieser Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden (vgl. BVerfGE 159, 223 \u003C299 Rn. 171>; 161, 299 \u003C361 Rn. 152>). \n\n110\\. (b) § 184l StGB dient nach dem - insoweit mit den von den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen übereinstimmenden - objektivierten Willen des Gesetzgebers dem Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt (aa). Die Regelung soll der Entstehung von Gefahren aus zwei möglichen Richtungen entgegenwirken. Zum einen soll die Vorschrift verhindern, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild dazu beiträgt, die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern bei den Nutzern zu senken (bb). Zum anderen sollen durch die Verbote die Objektifizierung und Sexualisierung von Kindern und damit zugleich verhindert werden, dass sexualisierte Handlungen an Kindern schleichend normalisiert werden und die Hemmschwelle für sexualisierte Übergriffe in der Folge allgemein, also nicht allein bei den (potenziellen) Nutzern der Puppen sinkt (cc). Beides sind verfassungsrechtlich legitime Zwecke, die jedenfalls in ihrer Verknüpfung zur Rechtfertigung der dargestellten Grundrechtseingriffe grundsätzlich geeignet sind. \n\n111\\. (aa) Der Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Dem entspricht eine in der Verfassung begründete staatliche Schutzpflicht, die dem Gesetzgeber auferlegt, Kinder vor sexuellen Übergriffen zu schützen. \n\n112\\. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor (rechtswidrigen) Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 \u003C42>; 46, 160 \u003C164>; 56, 54 \u003C73>; 115, 118 \u003C152>; 121, 317 \u003C356>; 142, 313 \u003C337 Rn. 69 f.>; 149, 293 \u003C322 Rn. 74>; 157, 30 \u003C111 Rn. 145>; 161, 299 \u003C362 f. Rn. 155>; 172, 260 \u003C304 Rn. 83> \\- Drohneneinsatz Ramstein). Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet (vgl. BVerfGE 49, 89 \u003C140 ff.>; 53, 30 \u003C57>; 56, 54 \u003C78>; 121, 317 \u003C356>; 157, 30 \u003C111 Rn. 146>; 172, 260 \u003C304 Rn. 83>). Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen und insbesondere vor Schädigungen grundrechtlicher Schutzgüter ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen (vgl. BVerfGE 172, 260 \u003C304 Rn. 83>; für Umweltbelastungen vgl. BVerfGE 49, 89 \u003C140 ff.>; 157, 30 \u003C112 Rn. 147>). Eine solche Schutzpflicht des Staates besteht gerade auch in Bezug auf die körperliche und psychische Unversehrtheit eines Kindes in einer Situation struktureller Wehrlosigkeit, die der Anwendung sexualisierter Gewalt regelmäßig zugrunde liegt. Die Schutzpflicht betrifft auch die Selbstbestimmung von Kindern, die nicht nur Objekt des Schutzes und der Fürsorge sind, sondern selbst Grundrechtsträger. Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 24, 119 \u003C144>; 79, 51 \u003C63>), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 57, 361 \u003C382>). Kinder und Jugendliche haben ein eigenes Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie bedürfen jedoch des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können (vgl. BVerfGE 121, 69 \u003C92 f.>; 133, 59 \u003C73 f.>; 159, 355 \u003C381 f. Rn. 45 f.> \\- Bundesnotbremse II \u003CSchulschließungen>). Den Staat trifft deshalb die besondere Pflicht, die Selbstbestimmung von Kindern zu schützen, indem er verhindert, dass Kinder zum Instrument und Objekt der Sexualität von Erwachsenen werden. \n\n113\\. (bb) Mit der Vorschrift des § 184l StGB soll verhindert werden, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (mittelbar) dadurch zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern beiträgt, dass durch diese Nutzung bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt wird. Der Gesetzgeber sieht insoweit die Gefahr, dass durch die Nutzung solcher Objekte der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden könnte, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen (vgl. Rn. 13). \n\n114\\. Die der Regelung des § 184l StGB zugrundeliegende Erwägung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, hält der insoweit maßgeblichen (a) Vertretbarkeitskontrolle stand (b). \n\n115\\. (α) Der in Bezug auf die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers allgemein von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichende Überprüfungsmaßstab (vgl. Rn. 108) konkretisiert sich vorliegend auf eine Vertretbarkeitskontrolle. \n\n116\\. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die insbesondere mit den Verboten des § 184l Abs. 2 StGB und - soweit die Herstellung entsprechender Puppen auch zur persönlichen Verwendung untersagt wird - des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwer wiegen. Auch wenn sie nicht den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen (vgl. Rn. 92), ist nicht zu verkennen, dass sie tief in die Privatsphäre eingreifen, weil sie das Masturbationsverhalten betreffen. Zudem verlagert die Vorschrift des § 184l StGB die Strafbarkeit weit über das Vorbereitungsstadium einer tatsächlichen Gewalttat gegenüber Kindern hinaus nach vorne. \n\n117\\. Dem stehen mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (vgl. Rn. 111 f.). Hinzu kommt, dass es dem Gesetzgeber nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnislage nur sehr begrenzt möglich war, sich ein sicheres Bild zu machen. Empirische Forschung, die sich zu der von ihm angenommenen Gefahrenlage belastbar geäußert hätte, lag jedenfalls bei Erlass des Gesetzes nicht vor (vgl. Rn. 7 f.). Eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen der Puppennutzung auf die Gefährlichkeit des Nutzers in Bezug auf reale Übergriffe auf Kinder existieren bis heute nicht. Bei dieser Sachlage reicht es aus, wenn sich der Gesetzgeber an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert hat (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C273 Rn. 238>). \n\n118\\. (β) Die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers erweist sich als vertretbar. Den vorhandenen wissenschaftlichen Studien lassen sich keine eindeutigen Aussagen zu den Wirkungen einer Nutzung kindlicher Sexpuppen durch pädo- oder hebephile Menschen entnehmen. Es finden sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Nutzung der Puppen das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte. \n\n119\\. Hinweise aus der forensischen und klinischen Praxis deuten darauf hin, dass die Nutzung das Risiko von Missbrauchstaten erhöht. So hat insbesondere mit Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Sprecher des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\", ein Sexualwissenschaftler öffentlich die Einschätzung vertreten, aus klinischer Sicht bestehe die Sorge, dass durch die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild durch Pädophile deren Verhaltenskontrolle gelockert und deren Wahrnehmungsverzerrung, die einen Risikofaktor für die Begehung sexueller Übergriffe auf Kinder darstelle, ungünstig beeinflusst werde (vgl. Rn. 4 und die entsprechenden Aussagen der Koordinatorin von \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm, Rn. 5). \n\n120\\. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte zudem die Sachverständige Dr. Bussweiler berichtet, kindliche Sexpuppen tauchten zunehmend bei Sicherstellungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren auf und es bestehe der Eindruck, dass zumindest das Risiko gegeben sei, dass durch die Nutzung kindlicher Sexpuppen die Hemmschwelle bei pädophil veranlagten Personen zur Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern gesenkt werde (vgl. Rn. 18). Auch wenn sich aus den dargelegten Sicherstellungen von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild im Rahmen von wegen Sexualstraftaten gegen Kinder geführten Ermittlungsverfahren zunächst allenfalls eine Korrelation zwischen Puppennutzung und sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern ergibt, war der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht daran gehindert, dieser Korrelation zugleich ein Indiz für einen möglichen kausalen Zusammenhang zwischen Puppennutzung einerseits und Sexualstraftaten gegenüber Kindern andererseits zu entnehmen. Neuere Zahlen aus Großbritannien dürften dies unterstreichen; nach Angaben der UK's National Crime Agency wurde in 75 % der Fälle, in denen die Entdeckung einer kindlichen Sexpuppe zu einer Durchsuchung führte, in der Wohnung des Verdächtigen auch digitale Kinderpornographie gefunden (vgl. Loibl et al, Exploring different national approaches to prohibiting childlike sex dolls, Maastricht Journal of European and Comparative Law \u003C2023>, Vol. 30, Issue 1, S. 63 \u003C71 f.>). \n\n121\\. In dieser Situation ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber zum Schutz von Kindern für die Verbote des § 184l StGB entschieden hat. Der Gesetzgeber durfte seiner Risikoeinschätzung dabei die Annahme zugrunde legen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild die Hemmschwelle von Nutzern vor der Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern senken kann, auch wenn eine entsprechende Wirkung nicht zwangsläufig und auch nicht bei allen oder auch nur den meisten Nutzern vermutet werden kann. Daher steht die Annahme einer Risikoerhöhung nicht im Widerspruch zu den persönlichen Erfahrungen der Beschwerdeführer, die für sich selbst eher von der Minderung potenzieller Risiken ausgehen. Gerade angesichts unterschiedlicher Nutzerpersönlichkeiten ist auch die Annahme unterschiedlicher Auswirkungen nicht unplausibel. \n\n122\\. Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, zunächst weitere Erkenntnisse über den geregelten Realbereich zu gewinnen oder abzuwarten. Die wissenschaftliche und vor allem die empirische Exploration der Nutzung von kindlichen Sexpuppen begegnet nach Aussagen der einschlägig forschenden Wissenschaftler selbst erheblichen methodischen und praktischen Schwierigkeiten (vgl. Rutkin, Could sex robots and virtual reality treat paedophilia?, New Scientist \u003C2016>, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026; Harper\u002FLievesley, Exploring the Ownership of Child-Like Sex Dolls, Archives of Sexual Behavior \u003C2022>, Vol. 51, Issue 8, S. 4141 \u003C4152 ff.>; Desbuleux\u002FFuß, Berichtete Konsequenzen des Verbots von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild - Eine Inhaltsanalyse von Betroffenenaussagen, Zeitschrift für Sexualforschung \u003C2024>, S. 69 \u003C77 f.>). \n\n123\\. (cc) Der weitere Zweck des § 184l StGB besteht darin, eine - sexualbezogene - Objektifizierung von Kindern und damit zugleich eine schleichende Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern zu verhindern. Das Verbot soll der Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegenwirken und Kinder auch auf diesem Weg vor Übergriffen und in ihrer Würde schützen. Auch dabei handelt es sich um einen legitimen Gesetzeszweck. \n\n124\\. (α) Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 24, 119 \u003C144>; 79, 51 \u003C63>), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. Rn. 111 f.). Bei der Menschenwürde handelt es sich um das tragende Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 \u003C36, 41>; 45, 187 \u003C227>; 87, 209 \u003C228>). Mit ihr ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern auch die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch \"unwürdiges\" Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. BVerfGE 87, 209 \u003C228>). \n\n125\\. Auch eine menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge kann das Gebot zur Achtung der Würde des Menschen verletzen, wenn mit ihnen die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann, verbunden ist.Sie ist geeignet, den Respekt vor der Würde des Mitmenschen beim Betrachter zu mindern und so auch die Gefahr konkreter Verletzungen dieses Rechtsguts zu erhöhen(vgl. BVerfGE 87, 209 \u003C228 f.>). \n\n126\\. (β) Diese vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf visuelle und dynamische menschenverachtende Gewaltdarstellungen entwickelten Grundsätze lassen sich auf körperliche Nachbildungen in Form von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild übertragen. Die mit den entsprechenden Körperöffnungen versehene Puppe begründet beim Betrachter die Vorstellung von der Verfügbarkeit eines Kindes als Sexualobjekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann. Wie die menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge ist auch der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild geeignet, einer schleichenden gesellschaftlichen Normalisierung der Einbindung von Kindern in sexualisierte Kontexte Vorschub zu leisten und infolge dessen die Gefahr für Kinder, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, zu erhöhen (vgl. Maras\u002FShaprio, Child Sex Dolls and Robots: More Than Just an Uncanny Valley, Journal of Internet Law \u003C2017>, S. 3 ff.; Brown\u002FShelling, Exploring the implications of child sex dolls, Australian Government - Australian Institute of Criminology, Trends & issues in crime and criminal justice No. 570 \u003C2019>, S. 1 ff.; Cuvalo\u002FWekerle, Child sex doll and sex robot research: Taking a child rights perspective, Child Abuse & Neglect \u003C2025>, S. 1 ff.). Dies zu verhindern, ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. \n\n127\\. (2) Das strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von kindlichen Sexpuppen ist geeignet, die dargestellten Zwecke zu erreichen. Es steht der vom Gesetzgeber für potenziell gefährlich gehaltenen Nutzung dieser Puppen entgegen und verhindert eine Objektifizierung von Kindern. \n\n128\\. (3) Die in § 184l StGB geregelten Verbote begegnen auch im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Andere denkbare, Personen wie die Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen, etwa ein generelles Verkaufsverbot oder ein nur bußgeldbewehrtes Umgangsverbot, bleiben in ihrer Wirksamkeit hinter dem in § 184l StGB geregelten generellen, strafbewehrten Verbot von Produktion, Vertrieb und Besitz kindlicher Sexpuppen zurück. Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, der Gefahr einer zufälligen Konfrontation mit kindlichen Sexpuppen bei Versandanbietern wie Amazon könne auf einfache Weise entgegengewirkt werden, im Sinne des Jugendschutzes biete sich etwa ein generelles Werbeverbot sowie ein Verkaufsverbot an Jugendliche an, adressieren sie schon die dargelegten Zwecke des Gesetzes allenfalls in Teilen. Der strafrechtliche Schutz des § 184l StGB ist gerade nicht darauf gerichtet, Kinder und Jugendliche vor ihrer eigenen Sexualität zu schützen, sondern vor der Sexualisierung durch andere, die Kinder durch deren Wahrnehmung als Sexualobjekte in ihrem Achtungsanspruch herabsetzen. \n\n129\\. (4) Das strafbewehrte Verbot des Umgangs mit kindlichen Sexpuppen ist schließlich angemessen. \n\n130\\. (a) Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (vgl. BVerfGE 76, 1 \u003C51>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (vgl. BVerfGE 92, 277 \u003C327>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 36, 47 \u003C59>; 40, 196 \u003C227>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfGE 7, 377 \u003C404 f.>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Diese Prüfung am Maßstab des Übermaßverbots kann dazu führen, dass der an sich in legitimer Weise angestrebte Schutz zurückstehen muss, wenn das eingesetzte Mittel zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen führen würde. Nur so kann die Prüfung der Angemessenheit staatlicher Eingriffe ihren Sinn erfüllen, geeignete und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einer gegenläufigen Kontrolle mit Blick darauf zu unterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C185>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). \n\n131\\. Dabei unterliegt die Entscheidung des Gesetzgebers einer hohen Kontrolldichte, wenn schwere Grundrechtseingriffe infrage stehen (vgl. BVerfGE 45, 187 \u003C238>; 153, 182 \u003C283 Rn. 266>). Jedoch besteht auch bei der Prüfung der Angemessenheit grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 \u003C219 f.>; 121, 317 \u003C356 f.>; 152, 68 \u003C137 Rn. 183> \\- Sanktionen im Sozialrecht; 159, 223 \u003C319 Rn. 217> m.w.N.; 159, 355 \u003C413 Rn. 135>; strenger in Bezug auf das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung BVerfGE 153, 182 \u003C283 f. Rn. 266>). Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (vgl. BVerfGE 159, 223 \u003C319 Rn. 217>; 159, 355 \u003C413 f. Rn. 135>). Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfGE 68, 193 \u003C220>; 159, 223 \u003C319 Rn. 217>; 159, 355 \u003C414 Rn. 135>; siehe auch BVerfGE 153, 182 \u003C272 Rn. 237>). \n\n132\\. Für die Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs durch ein Gesetz ist bei der Prüfung der Angemessenheit auch zu berücksichtigen, ob die geringere Wirksamkeit einer die Grundrechte weniger beeinträchtigenden Regelung hingenommen werden könnte. Ist die zu überprüfende Regelung zur Erreichung eines legitimen Zwecks wirksamer als mildere Mittel, ist sie zwar geeignet und erforderlich. An der Angemessenheit der Regelung kann es aber dennoch fehlen, etwa wenn ein milderes Mittel zur Verfügung steht, dessen Wirksamkeit nur wenig geringer ist als die zu überprüfende Regelung. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber nach Möglichkeit auch eine freiheitsschonende Lösung zu wählen, die besonders intensive Eingriffe durch Befreiungs-, Übergangs- oder Kompensationsregelungen abmildert, was auch für einen zeitlich begrenzteren Einsatz des gewählten Mittels relevant sein kann (vgl. BVerfGE 163, 107 \u003CLeitsatz 3, 158 Rn. 135>). \n\n133\\. (b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene Vorschrift als angemessen. Die Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und \\- soweit ihnen in Bezug auf das von ihnen gewünschte Verhalten Freiheitsstrafe angedroht wird - das Recht auf Freiheit der Person steht nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck des Schutzes von Kindern. Der Gesetzgeber hat von seinem Einschätzungsspielraum unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs insbesondere in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht. \n\n134\\. Zwar greifen die Verbote des § 184l StGB, insbesondere die sich unmittelbar an potenzielle Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild richtenden strafbewehrten Verbote des § 184l Abs. 2 StGB und - soweit die Herstellung entsprechender Puppen auch zur nur persönlichen Verwendung untersagt wird - des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, mit ihren Konsequenzen für das Masturbationsverhalten und der weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit tief in die Privatsphäre der Betroffenen ein (vgl. Rn. 116). Sie knüpfen aber an ein (nach außen erkennbares) Verhalten an, so dass die Annahme der Beschwerdeführer, § 184l StGB wolle ihnen Gedanken und Vorstellungen verbieten (vgl. Rn. 48), nicht zutrifft. § 184l StGB verhindert nur punktuell einzelne Masturbationsvarianten. Die Annahme, (potenzielle) Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild hätten durch die Verbote keine Möglichkeit zur Entfaltung ihrer Sexualität, entbehrt einer belastbaren Grundlage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. Rn. 48) ist schließlich nicht ersichtlich, in welcher Weise die Einschränkungen des Masturbationsverhaltens als solche zu Stigmatisierung oder Ächtung der Beschwerdeführer als Personen beitragen sollten. \n\n135\\. Diesem erheblichen Eingriffsgewicht stehen mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist (vgl. Rn. 111 f.). Auf der Grundlage der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Gesetzgebers, die Nutzung und Verbreitung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild erhöhten die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder und führten zu einer Objektifizierung von Kindern als jederzeit und für jeden verfügbare Sexualobjekte, ist auch nicht ersichtlich, welches mildere, weniger wirksame, aber immer noch hinreichend geeignete andere Mittel der Gesetzgeber zur Verhinderung dieser Gefahr hätte ergreifen sollen, als den potenziell gefährlichen Umgang über entsprechende Verbote zu verhindern. \n\n136\\. Auch die Unterbindung einer von den Beschwerdeführern geltend gemachten Möglichkeit, dass Nutzer zu ihren kindlichen Sexpuppen eine Beziehung simulieren und damit Gefühle der Nähe erleben könnten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es spricht nichts dafür, dass für die Erfüllung dieser Bedürfnisse gerade Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild erforderlich wären. \n\n137\\. Schließlich sind auch die - im Gesamtgefüge des Strafgesetzbuchs moderaten - Strafandrohungen des § 184l StGB nicht unangemessen. Tatbestand und Rechtsfolge sind - auch mit Blick auf die weiteren Strafandrohungen des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (\"Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\") - in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise aufeinander abgestimmt. \n\n138\\. 2\\. Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Denn ein etwaiger Eingriff wäre aus den vorstehend zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht genannten Gründen jedenfalls gerechtfertigt. \n\n139\\. 3\\. Eine Verletzung des Verbots der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist ebenso wenig gegeben. \n\n140\\. a) Eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Person infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustands in der Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist. Geringfügige Beeinträchtigungen sind nicht erfasst, sondern nur Einschränkungen von Gewicht. Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an. Geschützt sind auch chronisch oder psychisch Kranke, wenn sie entsprechend längerfristig und gewichtig beeinträchtigt sind (vgl. BVerfGE 96, 288 \u003C301>; 99, 341 \u003C356 f.>; 151, 1 \u003C23 f. Rn. 54> \\- Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl; 160, 79 \u003C111 f. Rn. 90> \\- Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderungen in der Triage; 167, 239 \u003C256 Rn. 36> \\- Zeugnisbemerkungen). \n\n141\\. b) Danach ist eine Pädo- oder Hebephilie keine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und wird daher nicht von dem dort normierten Diskriminierungsverbot erfasst. Zwar kann zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt werden, dass es sich bei den Ausprägungen ihrer Pädophilie jeweils um sexuelle Präferenzen handelt, die als Krankheiten einzustufen sind (vgl. World Health Organization \u003CWHO>, International Classification of Diseases and Related Health Problems, ICD-10 F 65.4). Jedoch beeinträchtigt ihre Pädophilie sie nicht in ihrer Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung. \n\n142\\. Soweit die Beschwerdeführer den Vergleich zu einer - auch nur symptomlosen - HIV-Infektion ziehen, geht dies fehl. Während bei einer HIV-Infektion die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne betroffen ist, mithin eine autonome Kanalisierung und Steuerung des Krankheitsverlaufs in jedem Fall ausgeschlossen ist und soziales Vermeidungsverhalten dort in erster Linie auf die Furcht vor einer Ansteckung zurückzuführen ist (vgl. BAGE 147, 60 \u003C82 Rn. 74>), hängt die gesellschaftliche Wahrnehmung pädo- und hebephiler Menschen insbesondere davon ab, inwieweit deren sexuelle Neigungen ihre Persönlichkeit so verändert haben, dass sie ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen (vgl. Fobian\u002FLindenberg\u002FUlfers, Jungen als Opfer von sexueller Gewalt, 2. Aufl. 2022, S. 85 f.). \n\n143\\. 4\\. Auch liegt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - darin, dass nur der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem, nicht aber der Umgang mit Sexpuppen mit erwachsenem Erscheinungsbild strafbar ist, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n144\\. a) Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 \u003C329>; 90, 145 \u003C195 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3\u002F20 u.a. -, Rn. 102). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122 \u003C130>; 75, 108 \u003C157>; 90, 145 \u003C196>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3\u002F20 u.a. -, Rn. 102). \n\n145\\. Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. BVerfGE 55, 72 \u003C88>; 84, 197 \u003C199>; 100, 195 \u003C205>; 107, 205 \u003C214>; 109, 96 \u003C123>). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass die Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal anknüpft. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es dabei nicht aus, dass der Gesetzgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfGE 81, 208 \u003C224>; 88, 87 \u003C97>; 93, 386 \u003C401>). \n\n146\\. b) Gemessen daran liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung der Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild einerseits und der Nutzer von Sexpuppen mit erwachsenem Erscheinungsbild andererseits vor, die eine unterschiedliche strafrechtliche Behandlung rechtfertigen. \n\n147\\. Der Strafvorschrift des § 184l StGB liegt die Erwägung zugrunde, dass sexuelle Kontakte Erwachsener mit Kindern die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität der Kinder verletzen und deshalb von der Rechtsordnung per se nicht gedeckt sind. Denn Kinder können - anders als Erwachsene - von vornherein nicht wirksam in sexuelle Handlungen mit Erwachsenen, wie sie mit Sexpuppen nachgestellt werden, einwilligen. Für die Nachahmung einer auf dem wirksamen Einverständnis aller Beteiligten beruhenden und mit der Rechtsordnung in Einklang stehenden sexuellen Handlung zwischen zwei Erwachsenen kommt daher eine Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild - anders als eine solche mit erwachsenem Erscheinungsbild - von vornherein nicht in Betracht. \n\n148\\. 5\\. Die Strafvorschrift des § 184l StGB verstößt schließlich nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. \n\n149\\. a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung vielmehr ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 160, 284 \u003C317 Rn. 88>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2025 - 2 BvR 1974\u002F22 -, Rn. 24). \n\n150\\. Durch diese Garantien soll einerseits sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen. Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C194>; 143, 38 \u003C53 Rn. 36>; 153, 310 \u003C339 f. Rn. 72> \\- Knorpelfleisch; 160, 284 \u003C317 Rn. 89>). Andererseits geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C194 f.>; 143, 38 \u003C53 Rn. 37>; 153, 310 \u003C340 Rn. 73>; 160, 284 \u003C317 Rn. 89>). \n\n151\\. Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C195>; 160, 284 \u003C317 f. Rn. 90>). \n\n152\\. Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1 \u003C34>; 126, 170 \u003C195>; 150, 1 \u003C96 ff. Rn. 190 ff.>) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 93, 213 \u003C238>; 126, 170 \u003C195>), gelten für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 92, 1 \u003C12>; 126, 170 \u003C195>; 153, 310 \u003C340 Rn. 74>; 160, 284 \u003C318 Rn. 91>). \n\n153\\. Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C195>; 143, 38 \u003C54 f. Rn. 40>; 153, 310 \u003C341 Rn. 76>; 160, 284 \u003C318 Rn. 92>). \n\n154\\. Wegen der gebotenen Allgemeinheit und der damit zwangsläufig verbundenen Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Das Bestimmtheitsgebot bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit unmittelbar in ihrer Bedeutung für jedermann erschließbaren deskriptiven Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben. Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 \u003C12>; 126, 170 \u003C196>; 143, 38 \u003C55 Rn. 41>; 153, 310 \u003C341 Rn. 77>; 160, 284 \u003C318 f. Rn. 93>). \n\n155\\. Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196>; 143, 38 \u003C55 Rn. 41>; 153, 310 \u003C341 f. Rn. 77>; 160, 284 \u003C319 Rn. 94>). Deshalb ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung möglicher Regelungsalternativen zu entscheiden, ob der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus Art. 103 Abs. 2 GG im Einzelfall nachgekommen ist. Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führten (vgl. BVerfGE 28, 175 \u003C183>), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 75, 329 \u003C342>; 126, 170 \u003C196>; 153, 310 \u003C341 Rn. 75>; 160, 284 \u003C319 Rn. 94>). Auch der Kreis der Normadressaten kann von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196>; 153, 310 \u003C342 Rn. 77, 352 Rn. 97>; 160, 284 \u003C319 Rn. 94>). \n\n156\\. Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist, trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196>). Gegen die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe oder von Generalklauseln bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196 f.>; 143, 38 \u003C55 Rn. 41>; 153, 310 \u003C341 Rn. 77>; 160, 284 \u003C319 Rn. 95>). Allein die Tatsache, dass ein Gesetz bei extensiver, den möglichen Wortlaut ausschöpfender Auslegung auch Fälle erfassen würde, die der parlamentarische Gesetzgeber nicht bestraft wissen wollte, macht das Gesetz nicht verfassungswidrig, wenn und soweit eine restriktive, präzisierende Auslegung möglich ist (vgl. BVerfGE 87, 399 \u003C411>; 126, 170 \u003C196 f.>; 160, 284 \u003C320 Rn. 95>). \n\n157\\. b) Nach diesen Maßstäben ist § 184l StGB mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Insbesondere ist, soweit die körperliche Nachbildung ein Kind oder einen Körperteil eines Kindes betreffen muss (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 42), den von den Beschwerdeführern geäußerten Zweifeln am Tatbestandsmerkmal der Kindlichkeit einer Sexpuppe nicht beizutreten. \n\n158\\. Dem Tatbestandsmerkmal ist zunächst die Legaldefinition der § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 184b Abs. 1 Nr. 1a StGB zugrunde zu legen, wonach ein Kind eine Person unter 14 Jahren ist (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 15; Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4; Noltenius, in: SK-StGB, 10. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4). Maßstab ist insoweit eine aus der Perspektive eines objektiven Betrachters zu beurteilende eindeutige Kindlichkeit (vgl. entsprechend zu § 184c StGB und \"Scheinjugendlichen\" BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2008 - 2 BvR 2369\u002F08 -, Rn. 5 m.w.N.; zu § 184 Abs. 4 StGB a.F. vgl. auch BGHSt 47, 55 \u003C62>), die sich aus einer Gesamtbetrachtung des möglichen Tatgegenstands ergeben muss, wobei nicht allein der Größe des nachgebildeten Körpers oder Körperteils Bedeutung zukommt, sondern auch weitere Gesichtspunkte - etwa die Stimme eines sprachfähigen Sexroboters oder die Nachbildung nicht ausgereifter primärer und sekundärer Geschlechtsmerkmale - zu bewerten sind (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 15; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 6). So sind \"Mischformen\" von Sexpuppen, die zwar eine kindhafte Größe, aber zugleich etwa ausgeprägte weibliche sekundäre Geschlechtsmerkmale aufweisen, vom Tatbestandsmerkmal der körperlichen Nachbildung eines Kindes auszunehmen (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 15; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 6). Umgekehrt kann eine Abweichung von der natürlichen Größe eines Kindes durch andere Merkmale - namentlich kindliche Proportionen der Geschlechtsmerkmale oder kindliche Gesichtszüge - kompensiert werden (vgl. Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 184l Rn. 4). Auch eine einschränkende Auslegung, wonach mindestens zwei Kriterien für die \"Kindlichkeit\" im Sinne des § 184l StGB kumulativ vorliegen müssen, wobei eines der Kriterien durchaus die Größe sein kann, dieses aber immer gestützt werden muss durch weitere eindeutige Anzeichen (vgl. Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4), ist denkbar. Die vorzunehmende Gesamtbetrachtung trägt der Unschärfe des Tatbestandsmerkmals der Kindlichkeit, die angesichts der bereits vorhandenen Vielgestaltigkeit kindlicher Sexpuppen und der fortschreitenden technischen Entwicklung unvermeidbar ist, hinreichend Rechnung. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots ist es daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber eindeutige körperliche Kriterien definiert, anhand derer eine Sexpuppe unzweifelhaft als Nachbildung eines unter 14-jährigen Menschen identifiziert werden kann. \n\n159\\. Auch bezogen auf einzelne Körperteile eines Kindes bestehen zuverlässige Grundlagen für eine Auslegung und Anwendung der Norm. Dass die Bestimmung der Kindlichkeit-wie die Beschwerdeführer meinen - insbesondere dann nicht mehr möglich ist, wenn nur ein Körperteil nachgebildet wird, trifft nicht zu. Hinsichtlich der Definition des Begriffs \"Körperteil\" kann auf die Auslegung anderer Vorschriften des Strafgesetzbuchs - etwa in § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (\"Glied eines Körpers\") oder in § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB (Genitalien, Gesäß, weibliche Brust) - zurückgegriffen werden (vgl. Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 3; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 5 a.E.). Dass bei Nachbildungen eines Körperteils in der Gesamtbetrachtung dessen Größe zugunsten anderer Gesichtspunkte zurücktritt, liegt insofern nahe. Die Anforderungen an eine eindeutige Kindlichkeit bleiben jedoch trotz der Reduzierung auf einen Körperteil - infolge derer der konkreten Nachbildung für eine kindliche Gestalt typische Erscheinungsmerkmale entzogen sein können - unberührt (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 17). Damit geht auch der Einwand der Beschwerdeführer fehl, dass etwa das Fehlen einer Intimbehaarung oder die Darstellung kleiner Brüste Anzeichen von Kindlichkeit sein könnten, jedoch auch bei erwachsenen Personen vorkämen (vgl. auch Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4). Kann in solchen Fällen mangels weiterer Anhaltspunkte eine eindeutige Kindlichkeit nicht festgestellt werden, so unterfallen entsprechende Nachbildungen bei der gebotenen restriktiven Auslegung nicht dem Tatbestand des § 184l StGB. \n\nC.\n\n160\\. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen. \n\n## Abweichende Meinung\n\nAbweichende Meinung\n\ndes Richters Offenloch\n\nzum Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Mai 2026\n\n2 BvR 1096\u002F22\n\n2 BvR 1097\u002F22\n\n1\\. Ich vermag der Senatsmehrheit nicht zuzustimmen. Meines Erachtens handelt es sich bei § 184l StGB um Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage. Die Vorschrift greift in Teilen in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ein und ist insoweit bereits aus diesem Grund verfassungswidrig (1.). Auch im Übrigen lassen sich die von ihr ausgehenden Grundrechtseingriffe jedenfalls mit den Erwägungen der Senatsmehrheit nicht rechtfertigen (2.). Beides ergibt sich nach meiner Überzeugung aus der konsequenten Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht bereits entwickelten Maßstäbe, die die Senatsmehrheit nicht - jedenfalls nicht explizit - in Frage stellt. Der Schwerpunkt der Divergenz meiner Rechtsüberzeugung zu derjenigen der Senatsmehrheit liegt also nicht bei den abstrakten Maßstäben, sondern bei der Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall. Ob und inwieweit sich die Vorschrift des § 184l StGB, soweit sie nicht in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, verfassungsrechtlich mit anderen, auch vom Gesetzgeber nicht angestellten Erwägungen rechtfertigen lässt, soll hier nicht abschließend beurteilt werden (3.). \n\n2\\. 1\\. Anders als die Senatsmehrheit meine ich, dass § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, soweit darin die Herstellung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung verboten wird, und § 184l Abs. 2 StGB den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. \n\n3\\. a) Meines Erachtens zutreffend gibt die Senatsmehrheit die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf den Kernbereich privater Lebensgestaltung entwickelten Maßstäbe wieder (vgl. zum Ganzen mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 88 f.). Danach umfasst das - grundsätzlich nicht vorbehaltlos gewährleistete - allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt abwägungsfest entzogen ist. Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich oder \"nur\" dem (allgemeinen) Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch davon, in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft berührt. In den unantastbaren Kernbereich fallen insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität, wenn auch nicht zwangsläufig und in jedem Fall. Geht mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit anderer einher, unterfällt sie nicht dem absolut geschützten Kernbereich. \n\n4\\. b) Anders als die Senatsmehrheit meint, führt die Anwendung dieser Maßstäbe im vorliegenden Fall dazu, dass die Verbote des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, soweit darin die Herstellung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung untersagt ist, und des § 184l Abs. 2 StGB den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. Denn sie regeln jedenfalls mittelbar das Masturbationsverhalten (aa), das als solches dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist (bb). Der von der Senatsmehrheit angenommene \"Sozialbezug\" ist - entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit - nicht geeignet, die Puppennutzung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu entziehen (cc). Auch sehe ich nicht, dass sie aufgrund anderer Gesichtspunkte aus diesem Kernbereich auszuscheiden wäre (dd). \n\n5\\. aa) § 184l Abs. 2 und § 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB regeln das Masturbationsverhalten nicht unmittelbar, sondern untersagen potenziellen Nutzern entsprechender Nachbildungen allein den Erwerb, den Besitz, das Verbringen in oder durch den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs (§ 184l Abs. 2 StGB) beziehungsweise - möglicherweise (vgl. Senatsbeschluss Rn. 75) - die Herstellung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB). Strafbewehrt verboten sind damit Verhaltensweisen, die mit der Nutzung solcher Puppen als Masturbationshilfsmittel typischerweise einhergehen, was zur Folge hat, dass auch diese Art der Verwendung selbst unmöglich wird (vgl. Senatsbeschluss Rn. 91). Genau dies entspricht dem vom Gesetzgeber mit den an potenzielle Nutzer gerichteten Verboten verfolgten Ziel, die Nutzung entsprechender Nachbildungen zu sexuellen Zwecken zu verhindern (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 42 f.). Damit haben diese Verbote - nach Zweck und Ergebnis - auch eine das Masturbationsverhalten selbst regelnde Wirkung. Dass die strafbewehrten Verbote den dargestellten Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild allgemein, also nicht nur im Zusammenhang mit ihrer Verwendung als Hilfsmittel bei der Masturbation verbieten, ändert daran nichts. Denn dies erweitert zwar die \"Streubreite\" der Verbote, nimmt ihnen aber nicht ihre gerade auch das Masturbationsverhalten betreffende Regelungswirkung. \n\n6\\. bb) Die - im Verborgenen stattfindende - Masturbation als solche ist geradezu idealtypisches Beispiel eines in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallenden Verhaltens. Sie ist Ausdrucksform der Sexualität und typischerweise vom Willen des beziehungsweise der Masturbierenden getragen, den Vorgang für sich zu behalten und keiner anderen Person Zugang dazu zu gewähren. Sie hat - typischerweise - keine Außenwirkung. \n\n7\\. cc) (1) Die Senatsmehrheit ist nun der Auffassung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen, also insbesondere autoerotischen Handlungen sei deshalb dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzogen, weil der Gesetzgeber zulässigerweise davon ausgegangen sei, dass diese Nutzung schon als solche Kinder gefährden könne. Damit bestehe - so die Senatsmehrheit - eine Verbindung der (auch im Verborgenen stattfindenden) Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der die Puppennutzung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entziehe (vgl. Senatsbeschluss Rn. 92). \n\n8\\. (2) Ich halte dies für unzutreffend. Ich meine, dass die dargestellte Auffassung der Senatsmehrheit der Konzeption des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und dessen Schutzes, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihren Niederschlag gefunden hat, nicht gerecht wird. \n\n9\\. (a) Der Vorstellung eines Kernbereichs privater Lebensgestaltung, der absolut, also abwägungsfest geschützt ist, ist immanent, dass es Fallgestaltungen gibt, in denen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallende Verhaltensweisen Gemeinwohlbelange oder Belange Dritter berühren, mit denen die Auswirkungen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen wären, wenn eine solche Abwägung zulässig wäre. Dementsprechend geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass selbst \"überwiegende\" beziehungsweise \"schwerwiegende\" Interessen der Allgemeinheit einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 34, 238 \u003C245>; 80, 367 \u003C373>; 109, 279 \u003C313>; 120, 274 \u003C335>; 156, 63 \u003C121 f. Rn. 206> \\- Elektronische Aufenthaltsüberwachung). Die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung hängt also nicht davon ab, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht, sondern welcher Art und wie intensiv sie ist (vgl. BVerfGE 80, 367 \u003C374>). Ein bloßer Verweis auf einen Sozialbezug der Puppennutzung reicht damit auch vorliegend nicht aus. \n\n10\\. (b) Entscheidend ist vielmehr, ob es der konkrete Sozialbezug der Nutzung entsprechender Sexpuppen als Hilfsmittel zur Masturbation nach Art und Intensität rechtfertigt, diese Art der Masturbation vom absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung auszunehmen. Nach meiner Überzeugung ist das nicht der Fall. \n\n11\\. (aa) Die Senatsmehrheit (vgl. Senatsbeschluss Rn. 92, 114 ff.) nimmt insoweit insbesondere Bezug auf ihre Einschätzung, der Gesetzgeber sei in zulässiger Weise davon ausgegangen, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, weil dadurch die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt werden könne. Hierin sieht sie den kernbereichsrelevanten Sozialbezug. Sie geht also offenbar davon aus, dass einem Verhalten, das bei isolierter Betrachtung noch nicht sozialbezogen ist, allein dadurch ein Sozialbezug zukommen kann, der es nach Art und Intensität dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht, dass es die Gefahr künftigen übergriffigen Verhaltens erhöht. Dabei gerät aus dem Blick, dass dieses künftige, dann übergriffige Verhalten auf einem weiteren, grundsätzlich freiverantwortlich gefassten Willensentschluss des jeweiligen Missbrauchstäters beruht. Zwischen der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen und einem tatsächlichen sexuellen Übergriff auf Kinder liegt mithin eine Zäsur. Diese Zäsur hat entscheidende Bedeutung, weil sie dazu führt, dass die Masturbation als solche die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft noch nicht - wie vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung verlangt (vgl. nur BVerfGE 130, 1 \u003C22> m.w.N.) - \"aus sich heraus\" berührt, sondern erst infolge einer weiteren, grundsätzlich freiverantwortlichen Willensbetätigung des Missbrauchstäters. Der Außenbezug der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen unterscheidet sich deshalb nach meiner Überzeugung in qualitativer Hinsicht nicht vom Außenbezug \"böser Gedanken\", die Übergriffen vorauszugehen pflegen und solche ebenfalls wahrscheinlicher machen, deren Sozialschädlichkeit aber eben auch noch den Willen zur Umsetzung in der Realität und eine entsprechende weitere freiverantwortliche Willensbetätigung voraussetzt. \n\n12\\. Nur ergänzend sei insoweit angemerkt, dass sich die davon abweichende Auffassung der Senatsmehrheit nicht auf den von ihr angeführten (vgl. Senatsbeschluss Rn. 89) Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107\u002F09 - stützen lässt. Die dort behandelte Konstellation einer in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person übergreifenden Sexualstraftat unterscheidet sich vom vorliegend zu beurteilenden Fall der Masturbation im Verborgenen auch dann, wenn diese die Gefahr eines künftigen unmittelbar übergriffigen Verhaltens erhöht. Denn die zitierte Kammerentscheidung stellt auf das übergriffige Verhalten selbst, nicht auf ein im Vorfeld des Übergriffs liegendes, diesen nur wahrscheinlicher machendes Verhalten ab. \n\n13\\. (bb) Aus dem von der Senatsmehrheit im Rahmen der Rechtfertigung der von § 184l StGB ausgehenden Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht herangezogenen Gedanken der sexualbezogenen \"Objektifizierung\" von Kindern (vgl. Senatsbeschluss Rn. 123 ff.) folgt nichts anderes. Die insoweit angenommene Gefahr der \"Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz\" (vgl. hierzu unten Rn. 29 ff.) adressiert nach meinem Verständnis schon nicht die Verwendung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild im Rahmen der Masturbation im Verborgenen, sondern vielmehr den \"öffentlichkeitsbezogenen\" Umgang mit entsprechenden Puppen. \n\n14\\. dd) Schließlich kann ich auch keine anderen, von der Senatsmehrheit nicht erwähnten Gründe erkennen, diese Art der Masturbation aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung auszuscheiden. Dies gilt insbesondere für die (denkbare) Erwägung, § 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB - soweit davon auch die Herstellung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild zur persönlichen Verwendung erfasst ist - und § 184l Abs. 2 StGB beträfen das Masturbationsverhalten nur punktuell und ließen genügend Raum für andere Varianten der Selbstbefriedigung. Einer solchen rein quantitativen Betrachtung sind der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung und dessen absoluter Schutz nicht zugänglich. In den Kernbereich privater Lebensgestaltung darf überhaupt nicht, also auch nicht \"nur ein bisschen\" eingegriffen werden. \n\n15\\. 2\\. Auch soweit die in § 184l StGB geregelten Verbote den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht betreffen, lassen sich die damit verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer jedenfalls mit den Erwägungen der Senatsmehrheit aus meiner Sicht nicht rechtfertigen. Anders als die Senatsmehrheit meint (vgl. insoweit Senatsbeschluss Rn. 110 ff.), lassen die von ihr herangezogenen Erkenntnisse nicht den Schluss darauf zu, die von ihr identifizierten Gesetzeszwecke seien verfassungsrechtlich legitim und jedenfalls in ihrer Verknüpfung geeignet, die Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen. \n\n16\\. a) Die von der Senatsmehrheit wiedergegebenen Maßstäbe für die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen, insbesondere von Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine Strafvorschrift (vgl. insoweit mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 99 ff.), halte ich freilich für zutreffend. Insbesondere bedürfen danach auch durch gesetzliche Regelungen selbst erfolgende Eingriffe in Grundrechte eines verfassungsrechtlich legitimen Zwecks, was der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 104 ff.). Dabei erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für die Rechte Einzelner begegnen will, auch darauf, ob die Einschätzung und die Prognose der insoweit drohenden Gefahren auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 107). Allerdings belässt die Verfassung dem Gesetzgeber insoweit einen Einschätzungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann, wobei die verfassungsgerichtliche Kontrolle von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen kann (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 108 f.). \n\n17\\. b) Meines Erachtens führt die Anwendung dieser Maßstäbe auf der Grundlage der von der Senatsmehrheit herangezogenen Erkenntnisse im Streitfall aber zum Ergebnis, dass es sich bei den von der Senatsmehrheit identifizierten Gesetzeszwecken nicht um legitime Gesetzeszwecke handelt. Für die Annahme, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne dazu beitragen, bei den Nutzern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern zu senken, fehlt es an einer hinreichend tragfähigen Grundlage (aa). Entsprechendes gilt für die Annahme einer - hinreichend realistischen - Gefahr, der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne zur Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern beitragen und auch auf diesem Weg die Gefahr für Kinder, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, erhöhen (bb). Schließlich führt auch die Kombination beider Erwägungen nicht zum Vorliegen eines legitimen Gesetzeszwecks (cc). \n\n18\\. aa) Mit § 184l StGB soll - wie die Senatsmehrheit zutreffend darlegt (vgl. Senatsbeschluss Rn. 113) - verhindert werden, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (mittelbar) deshalb zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern beiträgt, weil durch diese Nutzung bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt wird. Die Senatsmehrheit hält dabei die Einschätzung des Gesetzgebers, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, für zulässig, weil vertretbar (vgl. Senatsbeschluss Rn. 114 ff.). Das sehe ich anders. \n\n19\\. (1) Mit der Senatsmehrheit (vgl. Senatsbeschluss Rn. 115 bis 117) bin ich der Auffassung, dass die dargestellte Gefahrenbeurteilung des Gesetzgebers (nur) auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist. In Bezug auf diese Vertretbarkeitskontrolle darf aber nicht aus dem Blick geraten, dass es sich bei den Verboten des § 184l StGB um erhebliche Grundrechtseingriffe handelt, die einer Rechtfertigung bedürfen. Vor diesem Hintergrund kann es für die Annahme der Vertretbarkeit der Gefährlichkeitsbeurteilung des Gesetzgebers nicht ausreichen, dass sie lediglich nicht widerlegt werden kann. Vielmehr bedarf es eines Mindestbestands an Erkenntnissen, die die Beurteilung des Gesetzgebers positiv stützen. \n\n20\\. (2) Solche Erkenntnisse liegen jedenfalls nicht in hinreichendem Maße vor, wobei offenbleiben muss, ob sie durch Einholung eines entsprechenden, von der Senatsmehrheit nicht für erforderlich gehaltenen Sachverständigengutachtens zu gewinnen gewesen wären. Die Erwägungen der Senatsmehrheit rechtfertigen den von ihr gezogenen Schluss, die Gefahrenbeurteilung des Gesetzgebers sei vertretbar, nicht. \n\n21\\. (a) Die Senatsmehrheit stützt ihre Auffassung, die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers erweise sich als vertretbar, (wohl) zunächst auf \"wissenschaftliche Studien, denen sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Puppennutzung das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte\", entnehmen ließen (vgl. Senatsbeschluss Rn. 118). Welchen konkreten Studien sie welche konkreten Anhaltspunkte für den vom Gesetzgeber angenommenen Gefahrenzusammenhang entnehmen will, bleibt dabei allerdings unklar. Empirische Studien, die den vom Gesetzgeber behaupteten Gefahrenzusammenhang auch nur nahelegen, gibt es jedenfalls bis heute offenbar nicht (vgl. Senatsbeschluss Rn. 7 ff.). \n\n22\\. (b) Weiter stützt sich die Senatsmehrheit auf \"Hinweise aus der forensischen und klinischen Praxis\", die darauf hindeuteten, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild das Risiko von Missbrauchstaten erhöhe (vgl. Senatsbeschluss Rn. 119 bis 120). \n\n23\\. (aa) Sie meint, der Gesetzgeber sei im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nicht daran gehindert gewesen, dem von der Sachverständigen Dr. Bussweiler berichteten zunehmenden Auftauchen kindlicher Sexpuppen bei Sicherstellungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen an Kindern begangener Sexualstraftaten (vgl. Senatsbeschluss Rn. 18) und der sich daraus ergebenden Korrelation von Puppennutzung und sexualisierter Gewalt gegen Kinder ein Indiz für einen möglichen kausalen Zusammenhang zwischen der Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild einerseits und der Begehung von Sexualstraftaten gegenüber Kindern andererseits zu entnehmen (vgl. Senatsbeschluss Rn. 120). \n\n24\\. Das trifft nicht zu. Zu denkfehlerhaften Schlüssen ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nicht berechtigt. Der Annahme, aus der von der Sachverständigen berichteten Korrelation könne auf eine (mögliche) Kausalität geschlossen werden, haftet meines Erachtens aber ein solcher Denkfehler an. Zwar gibt es gewiss Konstellationen, in denen eine auffällige Korrelation auf einen Kausalzusammenhang hindeutet. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich die Korrelation unschwer damit erklären lässt, dass den korrelierenden Verhaltensweisen dieselbe Ursache oder Vorprägung zugrunde liegt. Dies ist vorliegend der Fall: Es liegt schon aufgrund der sexuellen Vorlieben von Menschen mit pädophilen Neigungen nahe, dass sie sowohl in der Gruppe der Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild als auch in der Gruppe der Täter sexueller Gewalt gegenüber Kindern überrepräsentiert sind. Überschneidungen beider Gruppen lassen sich damit ohne Weiteres schlüssig erklären, ohne dass eine wechselseitige Kausalität irgendeine Rolle spielte. Ein indizieller Wert für die Annahme, die Puppennutzung könne kausal für sexuelle Übergriffe auf Kinder sein, lässt sich der von der Sachverständigen Dr. Bussweiler berichteten Korrelation damit nicht entnehmen. \n\n25\\. Entsprechendes gilt, soweit die Senatsmehrheit ein Indiz für eine Kausalität zwischen der Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild und Missbrauchshandlungen gegenüber Kindern offenbar auch aus einer Korrelation des Besitzes einer solchen Puppe und des Besitzes von digitaler Kinderpornographie herleiten will (vgl. Senatsbeschluss Rn. 120 a.E.). \n\n26\\. (bb) Damit verbleiben von den \"Hinweise[n] aus der forensischen und klinischen Praxis\" und den Erkenntnissen, aufgrund derer die Senatsmehrheit die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers für vertretbar hält, nur noch die Einschätzung des Sprechers des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\" Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Direktor des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité-Universitätsmedizin in Berlin, wie er sie in den Filmbeiträgen des Senders RTL vom 2. Februar 2018 und der Sendereihe \"Y-Kollektiv\" (ARD) vom 7. Mai 2020 (vgl. Senatsbeschluss Rn. 4, 119) zum Ausdruck gebracht hat, sowie die Aussage der Koordinatorin von \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm in der Sendereihe \"AKTE\" (SAT. 1) vom 24. August 2020 (vgl. Senatsbeschluss Rn. 5, 119). Ich halte dies als Grundlage für eine Rechtfertigung der mit § 184l StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht für entschieden zu dünn. Ob die Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der genannten Personen, insbesondere von Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, vermag ich nicht zu beurteilen. \n\n27\\. Ob die aus Fernsehbeiträgen wiedergegebenen, sich ohne nähere Erläuterungen an ein Laienpublikum richtenden Einschätzungen auf einer auch nur ansatzweise belastbaren wissenschaftlichen Grundlage beruhen, lässt sich ihnen nicht entnehmen. Sie nehmen das nach meinem Verständnis nicht einmal für sich in Anspruch. Darüber hinaus weist Prof. Dr. Dr. Klaus Beier in seiner im (neueren) Filmbeitrag von \"Y-Kollektiv\" wiedergegebenen Aussage - ungeachtet seiner abstrakten Einschätzung, er habe die \"Sorge\", die Nutzung könne zu einer Wahrnehmungsverzerrung führen - sogar ausdrücklich darauf hin, bei seinen (wenigen) Patienten eine Gefahrerhöhung durch die Nutzung einer Sexpuppe nicht beobachtet zu haben. Die Koordinatorin des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm spricht nur davon, \"ein solches Verhalten\" könne \"möglicherweise\" automatisiert werden und bleibt damit ebenfalls ausgesprochen vage. Ihr abschließender Hinweis, alle - gerade einmal - sieben befragten Patienten hätten geglaubt, dass ihnen kindliche Sexpuppen nicht helfen würden, echte Taten an Kindern zu vermeiden, legt schließlich nahe, dass sie weniger die - hier allein relevante - Frage im Blick hatte, ob die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild die Gefahr realer Missbrauchstaten erhöht, als vielmehr die Frage, ob der Einsatz solcher Puppen einen therapeutischen Nutzen hat, diese Gefahr also senken kann. \n\n28\\. (3) Soweit das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit im Falle unklarer Gefahrenzusammenhänge auch darauf abgestellt hat, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit den fachwissenschaftlichen Grundlagen seines Handelns befasst hat (vgl. BVerfGE 159, 223 \u003C303 f. Rn. 181 f.> \\- Bundesnotbremse I \u003CAusgangs- und Kontaktbeschränkungen>), lässt sich Entsprechendes vorliegend nicht erkennen.Den ernsthaften Versuch, die Behauptung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabsetzen und dadurch bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und zu bewerten, vermag ich den - moralisch überlagerten - Gesetzesberatungen nicht zu entnehmen. \n\n29\\. bb) Einen legitimen Gesetzeszweck meint die Senatsmehrheit (vgl. Senatsbeschluss Rn. 123 ff.) weiter darin erkennen zu können, eine - sexualbezogene - Objektifizierung von Kindern und damit zugleich eine schleichende Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern zu verhindern. Legitimes Ziel des § 184l StGB sei insoweit, der Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegenzuwirken und Kinder auch auf diesem Weg vor Übergriffen und in ihrer Würde zu schützen. Auch dies überzeugt mich nicht. Auch die diesen Erwägungen zugrundeliegende Gefahreneinschätzung halte ich nicht für tragfähig. \n\n30\\. (1) Die Annahme, der in § 184l StGB strafbewehrt verbotene Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne über eine darin liegende sexualbezogene Objektifizierung von Kindern zu einer schleichenden Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern und damit schließlich auch zu echten Übergriffen führen, lässt sich den Gesetzesmaterialien, insbesondere dem der Neuregelung zugrundeliegenden Gesetzentwurf, so nicht entnehmen. Die Begründung des Gesetzentwurfs beschränkt sich insoweit auf die Aussage, von der Regelung des § 184l StGB solle ein Signal ausgehen, dass Kinder \\- \"seien sie auch nur körperlich nachgebildet\" - nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürften (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23); die Behauptung der von der Senatsmehrheit angenommenen Gefahr ergibt sich hieraus nicht. Es handelt sich insoweit also um eine eigene Gefahreneinschätzung der Senatsmehrheit. \n\n31\\. (2) Ich halte die Annahme einer solchen, hinreichend ernsthaften Gefahr für konstruiert. Jedenfalls fehlt ihr eine belastbare Grundlage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sexuelle Kontakte von Erwachsenen mit Kindern in der allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung als absolutes Tabu betrachtet werden. Dieses Tabu ist strafrechtlich abgesichert. So bringen §§ 176 ff., 184b StGB mit ihren - zu Recht - hohen Strafandrohungen die ganz erhebliche sozialethische Missbilligung sexueller Übergriffe auf Kinder - auch im Sinne positiver Generalprävention - klar zum Ausdruck. Die Annahme der Senatsmehrheit, dieses, Übergriffe auf (echte) Kinder betreffende Tabu sei nun trotz seiner ausgesprochen starken, unmittelbaren rechtlichen Absicherung (ernsthaft) gefährdet, wenn zur sexuellen Nutzung geeignete und bestimmte - für jeden als solche erkennbare - Nachbildungen kindlicher Körper im Umlauf sind, erschöpft sich in einer bloßen, meines Erachtens fernliegenden Behauptung. Belastbare Erkenntnisse bleibt die Senatsmehrheit insoweit jedenfalls schuldig. Auch den von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Beiträgen (vgl. Senatsbeschluss Rn. 126 a.E.) lassen sich solche in meinen Augen nicht entnehmen. \n\n32\\. cc) Schließlich sind - anders als die Senatsmehrheit meint (vgl. Senatsbeschluss Rn. 110) - die vorgenannten Zwecke auch in ihrer Verknüpfung nicht geeignet, die mit § 184l StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen. Warum für sich betrachtet zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen nicht geeignete Gesetzeszwecke aufgrund ihrer Häufung Grundrechtseingriffen eine tragfähige Legitimation vermitteln können sollen, erschließt sich mir schon im Ansatz nicht (vgl. hierzu auch BVerfGE 120, 224 \u003C265> \\- Abweichende Meinung Hassemer). \n\n33\\. 3\\. Nicht auszuschließen vermag ich, dass ein die Verbote des § 184l StGB, soweit sie nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, rechtfertigender Zweck im Schutz vor - bei Erwachsenen: ungewollter - Konfrontation mit entsprechenden Materialien erblickt werden kann. Dass der Gesetzgeber selbst hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen hat, steht dem nicht entgegen (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 105 f.). Freilich bedürfte gegebenenfalls vertiefter Prüfung, ob der Gesetzgeber insoweit zur Wahrung der Angemessenheit nicht auf mildere Mittel wie etwa ein mit einem generellen Werbeverbot verbundenes Verkaufsverbot an Minderjährige und ein Verbot, kindliche Sexpuppen öffentlich zur Schau zu stellen, beschränkt gewesen wäre (vgl. zu diesem Aspekt der Angemessenheitsprüfung mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 132).","BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 2 BvR 1096\u002F22 u.a.","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:54.486Z",{"id":67,"ecli":68,"slug":69,"caseNumber":70,"courtId":5,"decisionDate":71,"fullText":72,"summary":73,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":71,"parsedAt":74,"updatedAt":75},"2418","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465612601","ecli-de-neuris-kvre465612601","2 BvR 1650\u002F24","2026-04-20T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen mehrjährige ununterbrochene Absonderung als besonderer Sicherungsmaßnahme - Unzureichende Beschwerdebegründung - Voraussetzungen für Maßnahme weiterhin gegeben \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wendet sich gegen eine jahrelange Absonderung. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. November 2016 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit unerlaubtem Besitz von Reizstoffsprühgeräten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet. Er befindet sich in dem Klinikum Bremen-Ost. \n\n3\\. 2\\. Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 ordnete das Landgericht Bremen die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers an. \n\n4\\. Der Zustand, aufgrund dessen die Unterbringung erfolgt sei, dauere an. Im Erkenntnisverfahren seien drei Sachverständige auf der Grundlage ihrer jeweiligen Exploration des Beschwerdeführers übereinstimmend zu der Diagnose einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.0) gelangt.Ein weiterer Sachverständiger habe diese Diagnose in seinem schriftlichen Gutachten vom 28. Februar 2019 als plausibel eingestuft, differentialdiagnostisch allerdings auch eine psychotische Erkrankung im Sinne einer Schizophrenie oder einer wahnhaften Störung in Erwägung gezogen. Ein weiterer im Vollstreckungsverfahren bestellter Sachverständiger sei in seinem Gutachten vom 30. Januar 2023 von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F 61) und einer wahnhaften Störung (ICD-10: F 22) ausgegangen. \n\n5\\. Der Beschwerdeführer verweigere bedauerlicherweise weiterhin jegliche Mitarbeit und Therapie. Es bestehe keinerlei Krankheits- oder Behandlungseinsicht. Er befinde sich aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit unverändert im ständigen Einschluss auf der Station 15A. Er spreche noch immer täglich Beleidigungen und erhebliche Drohungen, darunter auch Drohungen mit dem Tode, gegen Mitarbeiter und Justizpersonal aus. Sein Auftreten sei geprägt durch ein Verhalten, welches er selbst als \"Terror\" bezeichne. Er trete oder schlage nächtelang gegen die Tür. Zuletzt habe das Zimmer mit mehreren Mitarbeitern betreten werden müssen, um eine Fensterklappe fest zu verschließen, die er nächtelang dazu missbraucht habe, Lärm zu verursachen und seine Mitpatienten zu stören. Beim Betreten des Raums habe er einem Bediensteten unvermittelt ins Gesicht geschlagen und ihm die Nase gebrochen. Dies habe der Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtsituation als gerechtfertigt angesehen. Aus seinem \"Kampf gegen die Ungerechtigkeiten\" leite er für sich eine Legitimation ab, anderen Personen massiven Schaden zuzufügen. Fast täglich werfe er Essensreste und Urin durch die Klappe seiner Zimmertür, um Mitarbeiter damit zu treffen und auf diese Weise zu erniedrigen. Die Klinik habe sich daher bereits gezwungen gesehen, eine Schutzkonstruktion vor der Tür zu errichten. Die ihm angebotenen Maßnahmen - wie etwa Hofgänge oder die Gewährung eines Radios - lehne der Beschwerdeführer ab. Es bestünden insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit seit der Anordnung seiner Unterbringung reduziert haben könnte. Vielmehr bestehe aufgrund des bisherigen Therapieverlaufs, der fehlenden Krankheitseinsicht und der nur sehr eingeschränkten Compliance eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er außerhalb einer gesicherten Maßregelvollzugseinrichtung beziehungsweise sogar im Maßregelvollzug außerhalb des verschlossenen Raums erneut erhebliche Straftaten, namentlich nicht unerhebliche Körperverletzungsdelikte, begehen würde, die mit den Anlasstaten vergleichbar seien und durch die andere Personen seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden würden. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig jede Gelegenheit nutzen werde, um andere Personen erheblich zu verletzen oder gar zu töten. Die Vordelinquenz, die Anlassdelinquenz und der Unterbringungsverlauf zeigten deutlich, dass er dazu bereit sei, sich zu bewaffnen und einzelnen Personen schweren Schaden zuzufügen. \n\n6\\. 3\\. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere - nicht seine Absonderung betreffende - Anträge beim Landgericht ein, in denen er unter anderem seine Sichtweise auf das Verhältnis zum Klinikum darlegte. \n\n7\\. Man könne ihn nicht einfach ohne Begründung für geisteskrank erklären und dann erwarten, dass er dies akzeptiere. Gegen ihn sei ein politischer Schauprozess geführt worden. An dessen Ende habe er gesagt, dass niemand von ihm Frieden bekommen werde, der Krieg zu ihm bringe, und er sich nicht unterwerfen werde. So halte er es seitdem. \n\n8\\. Seine \"Zelle\" sei erstmals am 19. Oktober 2020 gestürmt worden. Die Stürmung hätte zum Zusammenbruch seines Widerstands und zum \"Endsieg\" der Wachmannschaft und \"Anstaltsleitung\" führen sollen. Er habe Gegen- und Vergeltungsmaßnahmen angekündigt, wobei seine Handlungsmöglichkeiten aufgrund der \"Isolationshaft\" stark eingeschränkt gewesen seien. Bei der dann folgenden Essensausgabe habe sich ein Wärter aufgrund dessen eigener Propaganda eingebildet, dass er - der Beschwerdeführer - nur ein Häufchen Elend sei und deshalb dessen Zuspruch benötige. Dies wäre nach dem herbeiphantasierten \"Endsieg\" natürlich die Steigerung gewesen. Er habe zunächst Kaffee, anschließend Urin und Kot als Kampf- und Wurfgeschosse eingesetzt, sobald die Versorgungsklappe geöffnet worden sei. Die Klinik sei faktisch eine gesetzlose und rechtsfreie Zone. Die aufsichtführende Behörde wisse um die Gewalt- und Willkürherrschaft, die die \"Anstaltsleitung\" samt ihrer Mörder durch die Untergrabung von Verfassungsgrundsätzen errichtet habe. Die Isolationshaft sei \"Weiße Folter\". \n\n9\\. 4\\. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 beantragte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsbeistand beim Landgericht Bremen unter anderem, seine Absonderung von anderen Personen (Zimmereinschluss im Einzelzimmer) gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG) zu beenden. \n\n10\\. Er habe das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren. Seit Beginn der Unterbringung sei das Klinikum nicht in der Lage, einen Umgang mit ihm zu finden. Er befinde sich seit dem 19. August 2018 täglich für 24 Stunden im Zimmereinschluss im Einzelzimmer. Die Meldebögen für freiheitsentziehende Maßnahmen würden lediglich mit sich wiederholenden Schlagworten - psychotisch bedrohlich\u002Fbeleidigend, nicht absprache-\u002Fsteuerungsfähig \\- begründet. Er erhalte hiervon keine Durchschriften. Es werde keine tägliche Anordnung der Absonderung vorgenommen. Auf den Meldebögen werde zwar der Beginn der Maßnahme eingetragen und teilweise mit einer Unterschrift vom Arzt versehen. Es fehlten aber jeweils Datum und Uhrzeit des Endes der wiederholt angeordneten Maßnahmen. Auf dem vorgedruckten Meldebogen sei die maximale Dauer der Maßnahme bis zur nächsten ärztlichen Untersuchung auf drei Stunden begrenzt. Gleichwohl erfolge die ärztliche Überprüfung erst nach acht beziehungsweise 36 Stunden. \n\n11\\. Am 15. Februar 2023 sei sein Zimmer komplett geräumt und das Fenster derart verschlossen worden, dass er es seitdem nicht mehr zum Lüften habe öffnen können. Bis auf eine Matratze sei alles leergeräumt worden; Kleidung, Wäsche, Bettwäsche, Schuhe, Zeitschriften et cetera seien nicht vorhanden. Vom Einkauf sei er ausgeschlossen. Auch die Sprechanlage sei von den Mitarbeitern des Klinikums blockiert worden. Im Übrigen gelinge es der Klinik nicht, die Temperatur angemessen zu regulieren. Es sei entweder zu kalt (unter 20 Grad Celsius) oder zu warm (über 23 Grad Celsius). \n\n12\\. Verbesserungsvorschläge der \"Nationalen Stelle für Verhütung von Folter\", die regelmäßig Orte der Freiheitsentziehung aufsuche, würden nicht eingehalten. Der letzte Besuchsbericht empfehle, die Absonderung der Untergebrachten engmaschig zu überprüfen und frühestmöglich Lockerungen zu gewähren. Sollte eine Absonderung notwendig sein, werde geraten, eine menschenwürdige Umgebung zu schaffen und Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten. Es sollten etwa Sitzgelegenheiten angeboten werden, wie zum Beispiel überzogene Schaumwürfel. Eine Nachschau zur Frage, ob die Maßnahmen umgesetzt worden seien, sei zwar durchgeführt worden. Das Klinikum habe aber eine Einsicht in seine Unterlagen verweigert, sodass hierzu noch kein Bericht vorliege. \n\n13\\. Am 29. November 2023 hätten die Staatsrätin (…), der Arzt (…) und sein Prozessbevollmächtigter sein Zimmer in seiner Anwesenheit begangen und festgestellt, dass der Raum lediglich mit einer Matratze auf dem Boden ohne Bettzeug ausgestattet gewesen sei. Abgesehen von einem verschlissenen Schlafanzug, den er am Leib getragen habe, seien keinerlei Kleidungsstücke vorhanden gewesen. Der Zustand des Zimmers und die ununterbrochene Isolation über einen Zeitraum von fünfeinhalb Jahren dürften die Kriterien für eine sogenannte Weiße Folter erfüllen. \n\n14\\. 5\\. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 nahm das Klinikum im fachgerichtlichen Verfahren Stellung und führte aus, die Absonderung des Beschwerdeführers könne aus Sicherheitsgründen nicht beendet werden. \n\n15\\. Der Beschwerdeführer sei hochgefährlich und drohe den Klinikmitarbeitern mit erheblicher Gewaltanwendung. Dass er diese Drohungen auch umsetze - von massiven Beleidigungen und dem Werfen von Urin sowie dem Beschmieren von Gegenständen mit Kot abgesehen - habe er schon mehrfach bewiesen, so beispielsweise am 15. Februar 2023, als er einem Klinikmitarbeiter beim Öffnen der Tür unvermittelt auf die Nase geschlagen und diese dadurch gebrochen habe. Anfang Januar 2024 sei ihm per Brief das Angebot unterbreitet worden, einen Hofgang wahrzunehmen und Kleidung zu erhalten. Er habe solche Angebote zuvor bereits mündlich - mitunter täglich - erhalten und diese wie auch das schriftliche Angebot immer wieder abgelehnt. Er habe gesagt, er freue sich schon auf die \"Party\", was als indirekte Gewaltandrohung zu verstehen gewesen sei, und konstatiert, dass er jedwede Aktion dahingehend (auch nur das Öffnen der Türluke) als Provokation ansehen und entsprechend reagieren werde.Am 27. Dezember 2023 habe er während des Frühdienstes gegenüber den Bediensteten mit Gewalt auf das Angebot der Zimmerreinigung reagiert, wobei er gemeint habe, in Kauf zu nehmen, dass er auch \"etwas abbekommen\" würde.Zudem habe er gedroht, mit Kot zu schmieren. Am 4. November 2023 habe er einem Mitarbeiter gedroht, ihn \"auszuknipsen\" und zu töten, falls er die Gelegenheit dazu erhalte. Am 30\\. November 2023 habe er trotz hoher Sicherheitsmaßnahmen versucht, einen Mitarbeiter zu verletzen. \n\n16\\. 6\\. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. März 2024 erwiderte der Beschwerdeführer, die Absonderung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG dürfe nicht - wie vorliegend \\- unbefristet angeordnet werden. \n\n17\\. Die Maßnahme bedürfe im Übrigen der ständigen Überwachung durch pflegerisches Fachpersonal und der ärztlichen Kontrolle. Daran fehle es hier. Weder finde täglich eine ärztliche Untersuchung statt noch sei die Anordnung befristet. Die Beleidigung eines Klinikmitarbeiters im Februar 2023 und die Bedrohung von Mitarbeitern am 4. und 30. November 2023 begründeten keine unbefristete Absonderung. Auch sei das Ende der besonderen Sicherungsmaßnahme nicht dokumentiert. Da die andauernde Absonderung offenkundig gesetzeswidrig sei, werde um eine kurzfristige Bescheidung des hinsichtlich dieses Punktes gestellten Antrags auf Eilrechtsschutz gebeten. \n\n18\\. 7\\. Mit Schreiben vom 20. März 2024 führte die Klinik aus, es werde jeden Tag ärztlich überprüft, ob die Voraussetzungen der gesonderten Unterbringung vorlägen. Die in der letzten Stellungnahme mit Daten belegten Vorkommnisse seien lediglich Beispiele dafür, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen umsetze. Seine Hostilität den Klinikmitarbeitern gegenüber werde täglich deutlich. Es habe in den letzten Jahren zu keiner Zeit eine Distanzierung von Gewaltanwendung stattgefunden. Der Beschwerdeführer lehne weiterhin Hofgänge ab. \n\n19\\. 8\\. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Juni 2024 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Absonderung von anderen Personen als unbegründet zurück. \n\n20\\. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 BremPsychKG lägen gegenwärtig vor. Danach seien besondere Sicherungsmaßnahmen nur zulässig, wenn und solange von der untergebrachten Person eine gegenwärtige Gefahr von gewalttätigen Handlungen gegen Personen und Sachen, der Selbstverletzung, der Selbsttötung oder der Flucht ausgehe und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden könne. Als besondere Sicherungsmaßnahme sei nach Nummer 2 der Vorschrift die Absonderung von anderen untergebrachten Personen aufgeführt. Da diese Maßnahme − insbesondere, wenn sie wie vorliegend über einen erheblichen Zeitraum andauere − einen empfindlichen Eingriff in die Grundrechte des Untergebrachten darstelle, seien besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. \n\n21\\. Nach Auffassung der Kammer liege auch nach diesen Maßstäben eine gegenwärtige Gefahr von gewalttätigen Handlungen gegen Personen und Sachen, die nicht anders abgewendet werden könne, vor. Der Beschwerdeführer habe, wie sich aus der Stellungnahme des Klinikums aber auch aus seinem eigenen Vorbringen ergebe, in der Vergangenheit mehrfach Gewalt gegenüber den Mitarbeitern des Klinikums angewendet.So habe er zum Beispiel am 15. Februar 2023 einem Bediensteten des Klinikums erhebliche Verletzungen zugefügt, indem er diesem unvermittelt auf die Nase geschlagen und diese gebrochen habe. Auch die weiteren in der Stellungnahme der Klinik dargelegten Gewalthandlungen bestreite er in seiner Stellungnahme nicht. Vielmehr beschreibe er sie selbst sogar detailliert. \n\n22\\. Die Kammer schließe sich zudem der Auffassung der Klinik an, wonach weiterhin mit erheblichen Gewaltausbrüchen gegenüber den Mitarbeitern zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer gebe in seiner Antragsschrift vom 30. Januar 2024 selbst an mehreren Stellen ausführlich an, dass er sich in seiner Wahrnehmung nach wie vor in einem \"Kampf mit dem Klinikum\" befinde und zur Gewaltanwendung bereit sei. Es sei gegenwärtig nicht zu verantworten, andere untergebrachte Personen der Gefahr auszusetzen, in die Gewalthandlungen einbezogen oder in diesem Zusammenhang durch den Beschwerdeführer instrumentalisiert zu werden. Eine andere Möglichkeit als die Absonderung, um die Gefahr abzuwenden, sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine Beendigung der Absonderung zur Beendigung der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr führen würde. Auch dies ergebe sich aus der Stellungnahme der Klinik. Zudem habe er angegeben, dass er nicht mit der Klinik kooperieren werde, weil das zu seiner Unterbringung führende Verfahren rechtswidrig gewesen sei. Er gehe weiterhin davon aus, dass er nicht krank sei. \"Gefälligkeiten\", wie zum Beispiel einen \"gut riechenden Grillteller\", könne er eigenen Angaben zufolge nicht annehmen, da dies aus seiner Sicht einer Unterwerfung gleichkäme, die für ihn unter keinen Umständen in Betracht komme. An mehreren Stellen der Antragsschrift werde deutlich, dass der Beschwerdeführer jegliches Entgegenkommen als Provokation empfinde. So verstehe er etwa die offen gelassene Luke als eine Herausforderung, die letztendlich zu einem Gewaltausbruch geführt habe. Er habe in seiner Antragsschrift glaubhaft angegeben, er werde künftig jeden Versuch der Unterwerfung mit einem \"Gegenschlag\" beantworten. \n\n23\\. Im Übrigen lägen die weiteren Voraussetzungen aus § 71 in Verbindung mit § 39 BremPsychKG vor. Die Maßnahme werde jeweils von einem Arzt oder einer Ärztin befristet angeordnet. Die Klinik verwende hierfür den Vordruck eines Meldebogens. Wie sich schlussendlich auch aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 30. April 2024 ergebe, würden Beginn, Ende und Dauer der Maßnahme - in der Regel 24 Stunden - in der unteren Spalte des Meldebogens eingetragen und ärztlich abgezeichnet. \n\n24\\. 9\\. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde. \n\n25\\. Soweit ersichtlich, habe sich das Oberlandesgericht bislang noch nicht damit befasst, ob § 39 Abs. 4 BremPsychKG für besondere Sicherungsmaßnahmen im Maßregelvollzug dahingehend auszulegen sei, dass der Arzt bereits bei Beginn der angeordneten Absonderung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG das Ende der Maßnahme festzulegen und schriftlich zu dokumentieren habe. Weiterhin fehle es an obergerichtlicher Rechtsprechung zu den Fragen, ob ein seit mehr als fünf Jahren und elf Monaten ununterbrochen täglich wiederholt angeordneter Einschluss im Einzelzimmer grundsätzlich zulässig sei, ob mit der Dauer des ununterbrochenen Zimmereinschlusses über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine stichwortartige Begründung den Anforderungen des § 39 Abs. 4 BremPsychKG genüge und ob das Bremische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten im Hinblick auf die Regelung des § 89 Abs. 2 StVollzG dahingehend auszulegen sei, dass der Zimmereinschluss nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfe. \n\n26\\. Das Landgericht habe verkannt, dass die Absonderung lediglich zeitlich begrenzt habe angeordnet werden dürfen. Eine über einen Zeitraum von fünf Jahren und elf Monaten angeordnete Absonderung stelle keine temporäre Maßnahme, sondern eine dauerhafte Isolation dar. Die besonderen Sicherungsmaßnahmen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine zugespitzte Gefahrenlage zu bewältigen sei. Sie zielten darauf ab, die betreffende Person vorübergehend von den übrigen untergebrachten Personen abzusondern. Situationen wie die des Beschwerdeführers stünden unter Beobachtung der UN-Einrichtung \"Nationale Stelle zur Verhütung von Folter\". Deren Bericht habe bislang lediglich deshalb nicht abgeschlossen werden können, weil die Klinik entgegen § 89 BremPsychKG die Einsicht in die Patientenakte verweigere. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete nach nun bald sechs Jahren eine tiefergehende Prüfung der Notwendigkeit der ununterbrochenen Absonderung. Es sei anzunehmen, dass die langjährige Isolation die psychische Gesundheit eines Menschen verschlechtere. \n\n27\\. 10\\. Mit Beschluss vom 16. September 2024, dem Beschwerdeführer am 26. September 2024 zugegangen, verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig. \n\n28\\. Der Begründung der Rechtsbeschwerde lasse sich nicht entnehmen, dass ihre Zulassung geboten sei, um die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Bei der von dem Beschwerdeführer aufgestellten Annahme, dass eine Absonderung lediglich zeitlich begrenzt angeordnet werden dürfe, handele es sich nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Dem Gesetz sei eine solche Begrenzung nicht zu entnehmen und es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene Auffassung in Rechtsprechung und Literatur beachtlich vertreten werde. Die Anordnung erfolge vielmehr auf der Grundlage des Vorliegens eine solche Absonderung erfordernder Tatsachen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen handele es sich um eine tatsächliche Frage, die keine klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen aufwerfe. \n\n29\\. 11\\. Mit Beschluss vom 28. November 2024 verwarf das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 erhobene Gehörsrüge. \n\nII.\n\n30\\. Mit seiner am 28. Oktober 2024 fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Verletzungen seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Absätze 1 und 2, Art. 19 Absätze 1 und 4 GG und Art. 3 EMRK. \n\n31\\. So wie das Landgericht übersehe auch das Oberlandesgericht den schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Da er über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren daran gehindert werde, die Absonderungszelle überhaupt zu verlassen, sei er in seiner freien Entfaltung der Persönlichkeit massiv eingeschränkt (mit Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2017 - 2 BvR 455\u002F17 -, Rn. 28). Dabei sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden. Die täglich wiederkehrende Verwendung von Textbausteinen könne eine ununterbrochene Absonderung in Form der Unterbringung in einem Einzelzimmer über einen Zeitraum von sechs Jahren nicht rechtfertigen. Vielmehr bedürfe es der Auseinandersetzung mit dem konkreten Gefährdungspotenzial. Der Rückgriff auf einen gezielten Faustschlag gegen einen Mitarbeiter, der ihn über lange Zeit provoziert habe, genüge nicht für die Annahme einer konkreten Gefahr für sämtliche Mitarbeiter. Auch die Drohungen und Beleidigungen könnten eine langjährige und ununterbrochene Absonderung nicht rechtfertigen. Die Rechtsbeschwerdeentscheidung werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG deshalb nicht gerecht und verletze ihn in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. \n\nIII.\n\n32\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist unzulässig, denn sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungsobliegenheiten, die sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ergeben, nicht. \n\n33\\. 1\\. Zu diesen Anforderungen gehört, dass sich der Beschwerdeführer mit den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen inhaltlich auseinanderzusetzen hat (vgl. BVerfGE 82, 43 \u003C49>; 88, 40 \u003C45>; 105, 252 \u003C264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 \u003C329>; 99, 84 \u003C87>; 115, 166 \u003C179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 \u003C214 ff.>; 101, 331 \u003C345 f.>; 123, 186 \u003C234>; 130, 1 \u003C21>). \n\n34\\. 2\\. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht gerecht. Er hat die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht aufgezeigt. \n\n35\\. a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 \u003C58>; stRspr). Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 275 \u003C284>) und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 \u003C305>; 69, 381 \u003C385>; 77, 275 \u003C284>; 134, 106 \u003C117 Rn. 34>). \n\n36\\. Der Einschluss im Maßregelvollzug stellt eine Form des Vollzugs der bereits bestehenden, richterlich angeordneten Freiheitsentziehung dar, die den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht betrifft (vgl. BVerfGE 130, 76 \u003C111>). Allerdings berührt eine Absonderung das Grundrecht des Beschwerdeführers auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22\\. September 2017 - 2 BvR 455\u002F17 -, Rn. 28). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Zwangsfixierungen ist die Isolierung eines Betroffenen nicht in jedem Fall als ein milderes Mittel anzusehen, weil sie im Einzelfall in ihrer Intensität einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung gleichkommen kann (vgl. BVerfGE 149, 293 \u003C325 Rn. 80>). Bei unzureichender Überwachung besteht auch während der Durchführung einer Isolierung die Gefahr des Eintritts erheblicher Gesundheitsschäden für den Betroffenen (vgl. BVerfGE 149, 293 \u003C325 Rn. 80>). \n\n37\\. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es, eine besondere Sicherungsmaßnahme oder Einzelhaft länger aufrechtzuerhalten, als es notwendig oder angemessen ist (vgl. § 88 Abs. 5, § 89 Abs. 1, § 81 Abs. 2 StVollzG; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827\u002F98 -, Rn. 22). Die Beeinträchtigungen, die besondere Sicherungsmaßnahmen für die Grundrechte des Betroffenen bedeuten, werden mit zunehmender Dauer des Vollzugs immer schwerwiegender. Dies ist bei der näheren Bestimmung der von Art. 19 Abs. 4 GG geforderten effektiven Rechtsschutzmöglichkeit gegen besondere Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2\\. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827\u002F98 -, Rn. 22). Der Vollzug der Sicherungsmaßnahmen ist für den Betroffenen mit außerordentlichen Belastungen verbunden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt deswegen besonders strikte Beachtung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 \\- 2 BvR 827\u002F98 -, Rn. 31). \n\n38\\. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Maßregelvollzugseinrichtung weitere Patienten untergebracht sind, die mit dem Betroffenen zusammentreffen können. Die aus den Grundrechten dieser Personen, insbesondere ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgenden Schutzpflichten können einen Rechtfertigungsgrund für eine Sicherungsmaßnahme darstellen (vgl. mit Blick auf eine Zwangsbehandlung BVerfGE 158, 131 \u003C155 Rn. 62> \\- Patientenverfügung im Maßregelvollzug). Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen (vgl. BVerfGE 39, 1 \u003C42>; 46, 160 \u003C164>; 90, 145 \u003C195>; 115, 320 \u003C346>; 142, 313 \u003C337 Rn. 69>), seine körperliche Unversehrtheit und Gesundheit zu stellen, wenn dieser nicht selbst für ihre Integrität sorgen kann (so insgesamt BVerfGE 158, 131 \u003C155 f. Rn. 62>). \n\n39\\. b) Hieran gemessen hat der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt. Das Landgericht ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Absonderung des Beschwerdeführers von anderen untergebrachten Personen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG vorlagen. \n\n40\\. aa) Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Klinikums und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2024 hat das Landgericht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit mehrfach Gewalt gegenüber Mitarbeitern der Klinik angewendet. In diesem Zusammenhang hat es darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer, der sich in seiner Wahrnehmung in einem ständigen Kampf mit dem Klinikum befinde, die Vorfälle nicht bestritten, sondern detailliert beschrieben habe. Auch die Annahme, dass die Beendigung der Absonderung von dem Beschwerdeführer entweder als Versuch, eine Unterwerfung herbeizuführen, oder als Provokation aufgenommen werde, hat das Landgericht nachvollziehbar unter Verweis auf konkrete Beispiele begründet. Darüber hinaus hat das Landgericht das Vorhandensein milderer Mittel unter Hinweis auf die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abgelehnt. Die Annahme des Klinikums und des Landgerichts, wonach weiterhin mit erheblichen Gewaltausbrüchen zu rechnen sei, begegnet daher insgesamt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n41\\. bb) Der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers lässt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen vermissen. Sein Vorbringen erschöpft sich in dem Einwand, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht beachtet worden. Seine Ausführungen vermögen die Bewertung des Klinikums und des Landgerichts, wonach nicht verantwortet werden könne, andere untergebrachte Personen der Gefahr auszusetzen, von den zu erwartenden Gewalthandlungen des Beschwerdeführers betroffen oder durch ihn für den \"Kampf gegen die Klinik\" instrumentalisiert zu werden, nicht infrage zu stellen. Zu den durch das Klinikum angeführten Sicherheitsbedürfnissen trägt er nichts vor. \n\n42\\. Schließlich setzt er sich auch nicht hinreichend damit auseinander, dass nach Ansicht des Landgerichts die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Absonderung vorgelegen hätten. Sein diesbezüglicher fachgerichtlicher Vortrag zielt allein darauf ab, dass in den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Formularen mit dem Titel \"Meldebogen bei freiheitseinschränkender Maßnahme\" oben rechts das Formularfeld \"Ende\" der Maßnahme nicht ausgefüllt worden ist und dass in dem Feld \"Auslösende Situation\" lediglich Stichworte eingetragen worden sind, welche die Absonderungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen begründen sollen. Wie vom Landgericht festgestellt, ergibt sich jedenfalls aus der unteren Spalte der Meldebögen, dass Beginn, Ende und Dauer der Maßnahme - in der Regel 24 Stunden - in der unteren Spalte des Meldebogens eingetragen und von dem Arzt abgezeichnet worden sind. \n\n43\\. c) Verletzungen der Menschenwürde, der Menschenrechte und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit behauptet der Beschwerdeführer lediglich pauschal und unsubstantiiert. Eine Verletzung des von ihm angeführten Art. 3 EMRK kann grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (vgl. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG). Allerdings sind die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Auslegung der Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 74, 358 \u003C370>; 83, 119 \u003C128>; 111, 307 \u003C322 f.>; 120, 180 \u003C200 f.>; 128, 326 \u003C369 f.>; 148, 296 \u003C351 Rn. 128>; 158, 1 \u003C36 f. Rn. 69 ff.> \\- Ökotox-Daten; 163, 363 \u003C451 Rn. 166> \\- EPA). Der Beschwerdeführer trägt hierzu allerdings weder näher vor noch ist eine Verletzung ersichtlich. \n\n44\\. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Strafvollzug stellt eine Einzelhaft nicht per se eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (vgl.nur EGMR, Rohde v. Denmark, 21.07.2005, 69332\u002F01, § 93; EGMR \u003CGK>, Ramirez Sanchez v. France, 04.07.2006, 59450\u002F00, § 138; EGMR, Rzakhanov v. Azerbaijan, 04.07.2013, 4242\u002F07, § 64; Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501\u002F20 u.a., § 123).Erforderlich sei eine Gesamtbetrachtung der Umstände der Freiheitsentziehung und ihrer Auswirkungen auf den Betroffenen, insbesondere auch hinsichtlich der Dauer und des verfolgten Ziels(vgl. EGMR \u003CGK>, Ramirez Sanchez v. France, 04.07.2006, 59450\u002F00, §§ 136 ff.; EGMR, Rzakhanov v. Azerbaijan, 04.07.2013, 4242\u002F07, § 64;Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501\u002F20 u.a., § 122 f.). Ohne geistige und physische Stimulation werde eine Einzelhaft langfristig schädliche Auswirkungen haben, die zu einer Verschlechterung der kognitiven und sozialen Fähigkeiten führen könnten (vgl. EGMR, Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501\u002F20 u.a., § 124). Einzelhaft dürfe nicht auf unbestimmte Zeit angeordnet werden; sie müsse auf triftigen Gründen beruhen und dürfe nur ausnahmsweise angeordnet werden. Außerdem müsse ein System zur regelmäßigen Überprüfung des körperlichen Zustands errichtet werden. Es sei von wesentlicher Bedeutung, dass ein Gefangener die Möglichkeit habe, die Begründetheit einer längeren Einzelhaft durch eine unabhängige Justizbehörde überprüfen zu lassen(vgl. EGMR \u003CGK>, Ramirez Sanchez v. France, 04.07.2006, 59450\u002F00, §§ 139, 145; EGMR, Onoufriou v. Cyprus, 07.01.2010, 24407\u002F04, § 71; Gorbulya v. Russia, 31535\u002F09, 06.03.2014, § 77; Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501\u002F20 u.a., § 127). Auch mit Blick auf Absonderungen in einem Krankenhaus machte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte deutlich, dass keine ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bestehe, wenn die Absonderung überwacht werde und die Bedingungen der Absonderung auf den jeweiligen Patienten ausgerichtet würden, weil durch diese Faktoren die Wahrscheinlichkeit einer physischen oder psychischen Verschlechterung bei einem abgesonderten Patienten erheblich minimiert werde (vgl. EGMR, Munjaz v. The United Kingdom, 17.07.2012, 2913\u002F06, § 52 f.). \n\n45\\. Erforderlich ist demnach eine Betrachtung der Gesamtumstände, die die Einzelhaft beziehungsweise die Absonderung prägen. Hieran gemessen ist auf Grundlage des Beschwerdevortrags eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich. Zwar dauerte die Absonderung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung seit mehr als fünf Jahren an. Dem steht aber - den nachvollziehbaren Ausführungen des Landgerichts zufolge - seine unverändert fortbestehende, außergewöhnlich hohe Gefährlichkeit für das Klinikpersonal und die Mituntergebrachten gegenüber. Sämtliche Versuche, auf ihn zuzugehen und die Bedingungen seiner Unterbringung auf diese Weise zu verbessern, sind in der Vergangenheit gescheitert. Wie sich auch aus den vorgelegten fachgerichtlichen Unterlagen ergibt, hat die Klinik dem Beschwerdeführer zahlreiche Angebote unterbreitet, die er allesamt nicht angenommen hat, darunter beispielsweise auch Hofgänge. Schließlich erwägt die Klinik offenbar eine Verlegung des Beschwerdeführers. Mit all dem setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinander. \n\n46\\. d) Die Kammer weist gleichwohl darauf hin, dass angesichts der erheblichen Dauer der Absonderung und des damit verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs von Verfassungs wegen jede Möglichkeit zur Reduzierung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergriffen werden muss. Dazu kann es - zumal mit zunehmender Dauer der Absonderung - auch gehören, in Bezug auf das der Gefährlichkeit zugrundeliegende Krankheitsbild möglichen Differenzialdiagnosen, wie sie etwa das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 28. Februar 2019 nahelegt, nachzugehen, jedenfalls soweit sie einen alternativen Therapieansatz bieten. \n\n47\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n48\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen mehrjährige ununterbrochene Absonderung als besonderer Sicherungsmaßnahme - Unzureichende Beschwerdebegründung - Voraussetzungen für Maßnahme weiterhin gegeben","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:23.533Z",{"id":77,"ecli":78,"slug":79,"caseNumber":80,"courtId":5,"decisionDate":81,"fullText":82,"summary":83,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":81,"parsedAt":84,"updatedAt":85},"4725","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463852501","ecli-de-neuris-kvre463852501","1 BvR 2428\u002F20","2025-10-01T00:00:00.000Z","#  BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Erfordernisse der Erschöpfung des Rechtswegs und der Subsidiarität können auch bei Einlegung einer Sprungrevision anstelle einer Berufung gewahrt sein. Die Verfassungsbeschwerde kann in diesem Fall allerdings nicht auf solche Einwände gestützt werden, die fachrechtlich nur vor der übersprungenen Instanz hätten geltend gemacht werden können. 59 65\n\n2\\. Das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG findet jedenfalls nur auf solche Grundrechtseinschränkungen Anwendung, die der Gesetzgeber vorhergesehen hat oder die für ihn hinreichend vorhersehbar waren. Zur Beurteilung der hinreichenden Vorhersehbarkeit ist maßgeblich darauf abzustellen, was von einem sorgfältig handelnden Gesetzgeber ausgehend von einer strikten ex-ante-Perspektive realistischerweise erwartet werden kann. 120 122\n\n3\\. Die Versammlungsfreiheit zählt zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens und ist für die freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend. Der einer Demokratie immanente kontinuierliche Meinungskampf mit seinen wiederkehrenden, auf der Grundlage des Mehrheitsprinzips zu treffenden Entscheidungen erfordert fortwährend einen freien, offenen und pluralistischen Diskurs, in dem auch andersdenkende Minderheiten zu Wort kommen und Gehör finden. 70\n\n4\\. Eine Versammlung in physischer Präsenz im öffentlichen Raum stellt auch in einer zunehmend digitalisierten Welt ein unverzichtbares Instrument der kollektiven Meinungskundgabe dar, durch das ein gemeinsames kommunikatives Anliegen unmittelbar erlebbar wird und unabhängig von selektierenden Mechanismen direkt an einen konkreten Adressatenkreis oder allgemein an die Öffentlichkeit gerichtet werden kann. 71\n\n5\\. a) Bei einer Zusammenkunft ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG jedenfalls dann eröffnet, wenn sie – über die bloße Negation der gestörten Meinungskundgabe hinaus – ein eigenständiges Element der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung aufweist, ohne dass es auf dessen Gewichtung gegenüber einem Störungselement ankäme. Sofern eine Zusammenkunft hingegen ausschließlich auf die Störung einer anderen Versammlung gerichtet ist und sie nicht zugleich auf einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung abzielt, fällt sie mangels Versammlungseigenschaft nicht in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG. 80 77\n\nb) Es ist für ein demokratisches Gemeinwesen von zentraler Bedeutung, dass das Recht, seine Meinung gemeinschaftlich mit anderen öffentlich kundzutun, nicht zum Mittel wird, um Menschen mit anderen Überzeugungen an der Wahrnehmung desselben Rechts zu hindern. 179\n\n## Gliederung\n\n**Inhaltsverzeichnis**\n\nA. Sachbericht 1\n\nB. Zulässigkeit 41\n\nI. Beschwerdegegenstände 42\n\nII. Beschwerdebefugnis 46\n\nIII. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität 56\n\nC. Begründetheit 67\n\nI. Schutzbereich 68\n\nII. Eingriff 102\n\nIII. Rechtfertigung 103\n\n1\\. § 21 VersG als Schranke im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG 104\n\n2\\. Verfassungsmäßigkeit des § 21 VersG 108\n\na) Formelle Verfassungsmäßigkeit 109\n\naa) Gesetzgebungskompetenz 110\n\nbb) Zitiergebot 111\n\nb) Materielle Verfassungsmäßigkeit: Verhältnismäßigkeit 160\n\n3\\. Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen 184\n\na) Zitiergebot 185\n\nb) Sonstige verfassungsrechtliche Anforderungen 195\n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 21 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz; im Folgenden: VersG). Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 21 VersG das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt, wenn es sich bei dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt um die Teilnahme an einer von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Gegendemonstration handelt. \n\n2\\. Der Straftatbestand des § 21 VersG lautet wie folgt: § 21 VersG Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. \n\n## I.\n\n3\\. 1\\. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen fand am 10. April 2015 in der Freiburger Innenstadt eine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung der Vereinigung (...) e.V. (im Folgenden: Vereinigung (...)) zum Thema \"Schutz des ungeborenen Lebens\" statt. Die Versammlung sollte etwa ab 17 Uhr mit einer Kundgebung in der Humboldtstraße vor der ehemaligen Geschäftsstelle des Vereins \"(...)\" beginnen. Von dort aus war ein Aufzug durch das weniger als 100 Meter von der Humboldtstraße entfernt gelegene Martinstor über die Kaiser-Joseph-Straße durch die Freiburger Innenstadt bis zum Kartoffelmarkt vorgesehen. Dort sollte gegen 18:30 Uhr eine Abschlusskundgebung stattfinden. \n\n4\\. Gegen diese Versammlung hatten im Internet vorab verschiedene Gruppierungen zu (nicht angemeldeten) Gegendemonstrationen aufgerufen. Ein Aufruf des \"(...)\" unter dem Titel \"(...) aufmischen, blockieren, abschaffen!\" enthielt unter anderem den Satz: \"Trotz der überzogenen Repression und einem großen Polizeiaufgebot werden wir den Aufmarsch der Erzreaktionäre stören und uns nicht von unserem legitimen Protest abbringen lassen!\". \n\n5\\. Nach Abschluss der etwa hundert Personen umfassenden Auftaktkundgebung der Vereinigung (...) gegen 17:52 Uhr wollten sich die Demonstrantinnen und Demonstranten plangemäß in Richtung Kaiser-Joseph-Straße in Bewegung setzen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sich rund siebzig Gegendemonstrantinnen und -demonstranten mehrreihig, teilweise untergehakt, über die gesamte Fahrbahnbreite hinter das Martinstor gesetzt, sodass ein Passieren unter den beiden Torbögen nicht mehr möglich war. Einzelne Gegendemonstranten hielten Plakate und Transparente, zum Beispiel mit den Aufschriften \"Gegen reaktionäre Knetköpfe\", \"Mein Bauch gehört mir\" oder \"(...) entgegentreten\". Die Gegendemonstranten störten zudem die Gesänge, Gebete und Durchsagen der Demonstranten durch Sprechchöre (zum Beispiel \"Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat\", \"Mittelalter, Mittelalter, hey, hey\", \"Eure Priester sind so schwul wie wir\" und \"Wir sind homo, was seid ihr?\") und durch den Einsatz von Trillerpfeifen sowie einer laut heulenden Sirene. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sah sich die Polizei nicht in der Lage, den Aufzug der Demonstranten über die beiden grundsätzlich passierbaren Gehwege rechts und links des Martinstores an den Gegendemonstranten vorbeizuleiten. \n\n6\\. Der Beschwerdeführer, der sich ab spätestens 18:05 Uhr auf der westlichen Seite des Martinstores in vorderster Reihe unter den sitzenden Gegendemonstranten befand, hielt gemeinsam mit weiteren Personen ein großformatiges Transparent mit der Aufschrift \"Gegen reaktionäre Hetze - (...)\" hoch. Er verfolgte das Ziel, den Aufzug der Demonstranten in Höhe des Martinstores anzuhalten und den Aufzugsweg in Richtung Innenstadt zu blockieren. Dadurch wollte er gegen die Standpunkte der Vereinigung (...) protestieren und die planmäßige Durchführung der Versammlung vereiteln. \n\n7\\. Trotz mehrmaliger Aufforderung der Polizei, unter anderem über Lautsprecher und durch ein im Einsatz befindliches \"Anti-Konflikt-Team\", den Aufzugsweg freizugeben, blieben mindestens 44 Gegendemonstranten, darunter der Beschwerdeführer, hinter den Torbögen sitzen. Daraufhin verfügte die Polizei um 18:20 Uhr die versammlungsrechtliche Auflösung der Sitzblockade der Gegendemonstranten. Die entgegen der polizeilichen Anweisung auf der Fahrbahn sitzen gebliebenen Gegendemonstranten wurden von Polizeibeamten weggetragen. Der östliche Torbogen war ab 18:27 Uhr wieder passierbar. Die jedenfalls bis 18:31 Uhr hinter dem westlichen Torbogen sitzenden Gegendemonstranten, darunter der Beschwerdeführer, wurden schließlich von Polizeikräften umschlossen, erhoben sich daraufhin und wurden um 18:34 Uhr an den Fahrbahnrand gedrängt. \n\n8\\. Die Versammlung der Demonstranten, die das Martinstor bei ungehindertem Verlauf bereits wenige Minuten nach ihrer um 17:52 Uhr beendeten Auftaktkundgebung erreicht hätte und die - trotz des durch die Blockade verzögerten Vorrückens - seit spätestens 18:17 Uhr vor dem Martinstor gestanden und gewartet hatte, konnte daraufhin ihren Aufzug fortsetzen und zog etwa ab 18:34 Uhr durch den östlichen Torbogen. \n\n9\\. 2\\. Die Staatsanwaltschaft leitete im Nachgang ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 21 VersG ein. Einer beabsichtigten Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO stimmte der Beschwerdeführer nicht zu. \n\n10\\. Nachdem der Beschwerdeführer gegen einen durch das Amtsgericht erlassenen Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht mit angegriffenem Urteil vom 5. September 2019 wegen Störung von Versammlungen und Aufzügen gemäß § 21 VersG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20 Euro. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, die er mit der Sachrüge begründete. \n\n11\\. Die Revision wurde durch das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 1. September 2020 als unbegründet verworfen. Die vom Amtsgericht aufgrund rechtsfehlerfreier, von der Revision nicht beanstandeter Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen trügen die Verurteilung des Beschwerdeführers. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Strafvorschrift des § 21 VersG nicht auf solche Störer begrenzt, die nicht ihrerseits Teilnehmer einer Versammlung seien. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG werde durch § 21 VersG nicht verletzt. Mit der Strafnorm des § 21 VersG ziele der Gesetzgeber nicht darauf ab, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit über die in ihm selbst angelegten Schranken hinaus einzuschränken. § 21 VersG diene vielmehr dem Schutz der Versammlungsfreiheit und der Konkretisierung immanenter Schranken. Das Amtsgericht habe auch zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots durch § 21 VersG verneint. Der unbestimmte Rechtsbegriff der \"groben Störung\" sei - gerade vor dem Hintergrund der anderen Tatbestandsvarianten (Verursachen oder Androhen von Gewalttätigkeiten) und in Abgrenzung zum Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 4 VersG - einer am Schutzzweck der Norm orientierten verfassungskonformen Auslegung ohne Weiteres zugänglich. \n\n12\\. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Oktober 2020 als unbegründet verworfen. \n\n## II.\n\n13\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 5. September 2019 und den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1\\. September 2020. Im Rahmen seines Beschwerdevorbringens, das er durch weitere Schriftsätze vertieft und ergänzt hat, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG. \n\n14\\. Die Fachgerichte seien zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Gegendemonstration, an der der Beschwerdeführer teilgenommen habe, ihrerseits von der Versammlungsfreiheit geschützt gewesen sei. Hieraus hätten die Fachgerichte jedoch unzureichende Konsequenzen gezogen. Die von ihnen vorgenommene Gesetzesauslegung beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte. § 21 VersG habe verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden müssen, dass von der Versammlungsfreiheit geschütztes Verhalten von diesem Straftatbestand nicht erfasst werde. Dies folge aus den für Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG geltenden Schranken-Schranken, insbesondere dem Zitiergebot und dem Bestimmtheitsgebot (1). Die Entscheidungen verletzten darüber hinaus Art. 103 Abs. 2 GG als eigenständiges Grundrecht (2). Die Grundrechtsverletzungen seien auch entscheidungserheblich; bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 21 VersG wäre ein Freispruch des Beschwerdeführers zumindest möglich gewesen (3). \n\n15\\. 1\\. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass seine strafrechtliche Verurteilung auf der Grundlage von § 21 VersG einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine Versammlungsfreiheit darstelle. \n\n16\\. a) Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers greife in dessen Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG ein, auf die er sich berufen könne. Die Sitzblockade, an der er teilgenommen habe, falle unter den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Versammlungsbegriff, demzufolge eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung sei. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts sei es dem Beschwerdeführer und den anderen Gegendemonstranten darum gegangen, ihrer Kritik an der Vereinigung (...), an deren Position zu Schwangerschaftsabbrüchen, an deren Haltung gegenüber Homosexualität und an deren veraltetem Gesellschaftsbild Ausdruck zu verleihen. Dieses Anliegen sei sowohl im Vorfeld der Gegendemonstration durch entsprechende Aufrufe als auch während der Aktion durch Sprechchöre, Plakate und Transparente nach außen kundgetan worden. Bei der Aktion habe es sich auch nicht um eine reine \"Verhinderungsblockade\" gehandelt. \n\n17\\. Die Sitzblockade sei darüber hinaus friedlich im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG gewesen. Wie sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts ergebe, habe sich das Verhalten des Beschwerdeführers und der anderen Gegendemonstranten darauf beschränkt, durch ihre physische Präsenz die Torbögen des Freiburger Martinstores unpassierbar zu machen. Es seien keinerlei körperliche Einwirkungen auf Personen oder Sachen erfolgt. \n\n18\\. b) Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers sei nicht gerechtfertigt. § 21 VersG erfülle nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein die Versammlungsfreiheit einschränkendes Gesetz. Bei einer Anwendung des § 21 VersG auf von Art. 8 Abs. 1 GG geschütztes Verhalten werde sowohl das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Zitiergebot (aa) als auch das sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebende Bestimmtheitsgebot (bb) verletzt. \n\n19\\. aa) Eine Anwendung des § 21 VersG auf versammlungsspezifisches Verhalten verstoße zunächst gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Zitiergebot werde durch den Eingriff in die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG ausgelöst. Gleichwohl werde die Versammlungsfreiheit weder in § 20 VersG noch in einer anderen Norm als ein durch § 21 VersG potenziell einschränkbares Grundrecht genannt. \n\n20\\. (1) Die Annahme der Fachgerichte, § 21 VersG verstoße nicht gegen das Zitiergebot, weil dieser Straftatbestand nicht darauf abziele, die Versammlungsfreiheit einzuschränken, sondern gerade deren Schutz diene, sei zwar insoweit nachvollziehbar, als es tatsächlich eines einschränkenden Kriteriums für die Auslösung des Zitiergebots bedürfe. Das von den Fachgerichten gewählte Finalitätskriterium sei jedoch ungeeignet, sofern man es subjektiv und bezogen auf die primäre Zielsetzung einer Maßnahme verstehe. Insbesondere gerate es in Friktionen mit der Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots und führe dazu, dass das Zitiergebot faktisch überflüssig werde. Für ein weites Verständnis des Finalitätskriteriums spreche auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. \n\n21\\. Für die Auslösung des Zitiergebots sei daher von einem alternativen Ansatz auszugehen: Erstens sei für die Beurteilung der Finalität nicht auf das mit dem Grundrechtseingriff verfolgte Endziel abzustellen; vielmehr sei die Finalität auch gegeben, wenn es sich um eine bloße \"Durchgangsbeschränkung\" handele, der Eingriff damit lediglich notwendiges Zwischenziel oder Nebenfolge sei. Zweitens könne es für die Auslösung des Zitiergebots nicht allein auf die subjektive Intention des Gesetzgebers ankommen. Drittens sei zwischen der Normebene und der Ebene des konkreten Grundrechtseingriffs zu differenzieren. Gemessen daran lösten sowohl § 21 VersG als auch die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers das Zitiergebot aus. \n\n22\\. (2) Die Fachgerichte seien darüber hinaus zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Zitiergebot deshalb nicht greife, weil die Strafbarkeit nach § 21 VersG im Falle des Zusammentreffens zweier Versammlungen lediglich Ausdruck der \"immanenten Schranken\" sei, denen die Versammlungsfreiheit der Gegendemonstranten im Falle der Grundrechtskollision unterliege. Bei der Versammlungsfreiheit handele es sich - im Unterschied etwa zur Eigentums- und Berufsfreiheit - nicht um ein ausgestaltungsbedürftiges Grundrecht. Eine Ausnahme vom Zitiergebot folge auch nicht allein daraus, dass § 21 VersG ein Rechtsgut von Verfassungsrang schütze. Ferner diene § 21 VersG, zumindest in der Tatbestandsalternative der \"groben Störung\", nicht der Sicherung der Friedlichkeit als Schutzbereichsgrenze. \n\n23\\. (3) Es sei auch sonst keine der anerkannten Ausnahmen vom Zitiergebot einschlägig. § 21 VersG sei weder eine von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ausgenommene vorkonstitutionelle Norm, noch handele es sich um ein nachkonstitutionelles Gesetz, das im vorkonstitutionellen Recht enthaltene Grundrechtseinschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederhole; zwar habe der im Jahr 1953 in Kraft getretene § 21 VersG die zuvor geltende Strafvorschrift des § 107a StGB a.F. ersetzt, der Straftatbestand habe aber mit der Tatbestandsalternative der \"groben Störung\" eine erhebliche Ausweitung erfahren. Eine Ausnahme vom Zitiergebot bestehe auch nicht deshalb, weil ein Grundrechtseingriff offensichtlich sei oder weil es an der Gewährung spezifisch hoheitlicher Befugnisse fehle. \n\n24\\. (4) Der Straftatbestand des § 21 VersG sei daher im Wege der verfassungskonformen Auslegung auf versammlungsfremdes Verhalten zu reduzieren. Anstatt Gesetze, die auch sonstiges, nicht grundrechtlich geschütztes Verhalten erfassten, gänzlich vom Zitiergebot zu befreien, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht zu (finalen) Eingriffen in die nicht zitierten Grundrechte habe ermächtigen wollen. \n\n25\\. bb) § 21 VersG sei auch zu unbestimmt, um als Rechtsgrundlage für einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit herangezogen zu werden. \n\n26\\. Das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Bestimmtheitsgebot verlange vom Gesetzgeber, Tatbestandsmerkmale so konkret zu umreißen und so genau zu bestimmen, dass Tragweite und Anwendungsbereich des Straftatbestands zu erkennen seien und sich durch Auslegung ermitteln ließen. Gemessen daran verstoße die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der \"groben Störung\" durch das Amtsgericht und das Oberlandesgericht gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Für Versammlungsteilnehmer, die sich selbst in einer grundrechtlich geschützten Versammlung befänden, sei nicht zu erkennen, welches Verhalten im Einzelfall verboten und strafbar sein solle. Aufgrund der tatbestandlichen Gleichstellung von grober Störung und Gewalttätigkeit sei für die Normunterworfenen nur schwer verständlich, dass auch ein rein passives Verhalten wie das Sitzenbleiben strafbar sein solle. Daneben ergebe sich der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gerade bei Anwendung des § 21 VersG auf versammlungsspezifisches Verhalten; soweit das eigene Verhalten dem Grundrechtsschutz unterfalle und obendrein rein passiv bleibe, sei für die Normunterworfenen nicht mehr erkennbar, ob ihre Versammlungsteilnahme als \"unentbehrliches Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens\" angesehen und hingenommen werde oder strafbewehrt sei. \n\n27\\. Vor diesem Hintergrund sei ein entsprechender Straftatbestand de lege ferenda etwa so auszugestalten, dass die Strafbarkeit an eine der Versammlungsstörung vorausgehende konkretisierende Einzelverfügung der Versammlungsbehörde anknüpfe. \n\n28\\. Das Bestimmtheitsgebot gebiete daher im Ergebnis eine verfassungskonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals der \"groben Störung\" dahingehend, dass von Art. 8 Abs. 1 GG geschütztes Verhalten nicht erfasst werde. \n\n29\\. 2\\. Aus den vorstehenden Ausführungen folge überdies, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer auch in seinem eigenständigen grundrechtsgleichen Recht auf strafgesetzliche Bestimmtheit aus Art. 103 Abs. 2 GG verletzten. \n\n30\\. 3\\. Die Verletzung der Versammlungsfreiheit und des Bestimmtheitsgebots seien für die angegriffenen Entscheidungen auch entscheidungserheblich gewesen. Bei einer hinreichenden Berücksichtigung der Grundrechte des Beschwerdeführers hätten die Fachgerichte jedenfalls das vor der Versammlungsauflösung liegende Verhalten nicht als \"grobe Störung\" im Sinne des § 21 VersG qualifizieren dürfen. Hinsichtlich des nach der Versammlungsauflösung liegenden Verhaltens hätten sich die Fachgerichte mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfolgte Auflösung der Versammlung rechtmäßig gewesen sei. Denn allein eine rechtmäßige Versammlungsauflösung vermöge den Schutz durch Art. 8 Abs. 1 GG aufzuheben. Aber selbst wenn die Fachgerichte die Versammlungsauflösung als rechtmäßig eingestuft hätten, stelle sich die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG als entscheidungserheblich dar. Da sich in diesem Fall das der strafrechtlichen Würdigung unterliegende Verhalten auf wenige Minuten beschränke, sei nicht auszuschließen, dass die Fachgerichte bei einer Würdigung lediglich dieses Verhaltens zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Strafbarkeit gekommen wären. \n\n## III.\n\n31\\. 1\\. Von der im Verfassungsbeschwerdeverfahren eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat ausschließlich die Bundesregierung Gebrauch gemacht. \n\n32\\. Sie vertritt den Standpunkt, dass § 21 VersG mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Auch der Beschwerdeführer mache nicht die Verfassungswidrigkeit dieser Norm geltend, sondern fordere eine enge Auslegung, die er für verfassungsrechtlich geboten halte. Im Ergebnis verlange allerdings keine der von dem Beschwerdeführer nur teilweise angesprochenen Schranken-Schranken eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 VersG in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sinne. \n\n33\\. a) Das Zitiergebot sei nicht verletzt, wenn das Tatbestandsmerkmal der \"groben Störung\" in § 21 VersG auch auf durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Teilnehmer von Versammlungen angewandt werde. \n\n34\\. aa) § 20 VersG trage dem Zitiergebot auch im Hinblick auf § 21 VersG Rechnung. Die Straf- und Bußgeldvorschriften des vierten Abschnitts des Versammlungsgesetzes seien regelmäßig akzessorisch zu den zuvor genannten Normen und knüpften an die Eingriffe (auch) des dritten Abschnitts an. Diese Akzessorietät lasse sich gerade auch für den Fall der \"groben Störungen\" nachweisen. Zunächst sehe § 2 Abs. 2 VersG für jedermann die allgemeine Pflicht vor, bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen Störungen zu unterlassen, die bezweckten, die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern. Sodann ermächtigten im dritten Abschnitt des Versammlungsgesetzes § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 VersG die Polizei bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen, Teilnehmer einer Versammlung, welche die Ordnung gröblich störten, von dieser Versammlung oder dem Aufzug auszuschließen. § 20 VersG zitiere hieran anknüpfend Art. 8 GG als eingeschränktes Grundrecht, bevor § 21 VersG akzessorisch die Verursachung der groben Störungen von Versammlungen und Aufzügen pönalisiere. Die Akzessorietät zwischen verwaltungsrechtlichen Pflichten und Strafnormen sei hierbei auch nicht eng zu verstehen; es genüge vielmehr ein weitergehender Bezug zwischen Verhaltenspflicht und Strafnorm, damit das Grundrechtszitat hinsichtlich ersterer auch für zweitere gelte. \n\n35\\. bb) Doch selbst wenn man dieser Argumentation nicht folge, sei das Zitiergebot für die hier maßgebliche Konstellation nicht einschlägig und damit nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht fordere eine Zitierung des eingeschränkten Grundrechts nicht für jede Art des Eingriffs, sondern im Grundsatz nur für finale Eingriffe. Soweit § 21 VersG auch auf Störer Anwendung finden könne, die Teilnehmer einer (anderen) von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlung seien, fehle es allerdings an einem - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausschließlich subjektiv, sondern auch objektiv zu verstehenden - \"finalen\" Eingriff. \n\n36\\. Nehme man mit Teilen der Literatur eine strengere Handhabung des Zitiergebots an, sei das Zitiergebot vorliegend dennoch nicht anwendbar, weil es jedenfalls an einer \\- ex ante und aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Situation des Gesetzgebers zu beurteilenden - hinreichenden Vorhersehbarkeit des Eingriffs in Art. 8 GG fehle. \n\n37\\. Unabhängig davon spreche gegen die Anwendung des Zitiergebots, dass die dritte Variante des § 21 VersG die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG lediglich mit kollidierenden Verfassungsrechtsgütern in Ausgleich bringe. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Regelungstechnik insoweit allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG und Generalklauseln im präventiven Ordnungsrecht verwandt sei. \n\n38\\. b) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG sei ebenfalls nicht festzustellen. Die dritte Variante des § 21 VersG genüge den verfassungsgerichtlichen Maßstäben in jeglicher Hinsicht. Der Begriff der \"groben Störung\" sei zwar als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsbedürftig. Allerdings sei § 21 VersG seit 1953 in Kraft. In diesen über siebzig Jahren habe die Bedeutung der Norm in ihrer Anwendung durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie in verschiedenen wissenschaftlichen Kommentierungen gefestigt werden können. Der Begriff habe sich als der Auslegung zugänglich erwiesen und konturiert werden können. Zudem verwende das Versammlungsgesetz des Bundes auch an anderer Stelle, namentlich in den § 11 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 4 VersG, den Begriff der \"gröblichen Störungen\", der nach allgemeiner Ansicht demjenigen der \"groben Störung\" entspreche. Nicht zuletzt erlaube der Begriff der \"groben Störung\" auch eine Auslegung gerade im Lichte gegebenenfalls kollidierender Grundrechtspositionen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bedürfe es für die Verfassungskonformität des § 21 VersG auch keiner Ergänzung des Tatbestands um eine vorherige Konkretisierung durch behördlichen Verwaltungsakt. \n\n39\\. c) Die dritte Variante des § 21 VersG sei auch verhältnismäßig, ermögliche der Begriff der \"groben Störung\" doch gerade, die widerstreitenden Grundrechtspositionen im Einzelfall zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen. \n\n40\\. 2\\. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. \n\n# B.\n\n41\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig. Sie richtet sich zwar mit den unmittelbar angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen und mit dem mittelbar angegriffenen § 21 VersG gegen taugliche Beschwerdegegenstände im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG (I). Eine mögliche Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten hat der Beschwerdeführer allerdings lediglich hinsichtlich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend substantiiert dargelegt (II). Insoweit wird die Verfassungsbeschwerde auch den weiteren Zulässigkeitsanforderungen der Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität gerecht (III). \n\n## I.\n\n42\\. 1\\. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 5. September 2019, mit dem der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 21 VersG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt worden ist, sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. September 2020, mit dem die Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet verworfen worden ist. \n\n43\\. 2\\. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zugleich aber auch mittelbar gegen den Straftatbestand des § 21 VersG. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer den Straftatbestand des § 21 VersG in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift vom 15. Oktober 2020 nicht explizit als mittelbaren Beschwerdegegenstand bezeichnet hat. Zum einen hat der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 27. Juni 2025 einen möglichen mittelbaren Angriff auf den Straftatbestand des § 21 VersG selbst impliziert; zum anderen ist sein Beschwerdevorbringen jedenfalls entsprechend auszulegen. \n\n44\\. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zwar ausdrücklich betont, dass sich seine verfassungsrechtlichen Bedenken nicht gegen den Straftatbestand des § 21 VersG als solchen, sondern vielmehr gegen die Auslegung und Anwendung dieses Straftatbestands in den angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen richteten. Der Beschwerdeführer fordert nur eine - seiner Ansicht nach mögliche und gebotene \\- verfassungskonforme Auslegung des § 21 VersG durch die Fachgerichte. Das Gebot der verfassungskonformen Gesetzesauslegung kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn mehrere mögliche Normdeutungen teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen (vgl. BVerfGE 134, 33 \u003C63 Rn. 77>; 160, 1 \u003C25 Rn. 70> \\- Umschlagsverbot für Kernbrennstoffe in Bremer Häfen; 168, 1 \u003C68 Rn. 193> m.w.N. - Beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften). Die vom Beschwerdeführer geforderte verfassungskonforme Auslegung des § 21 VersG setzt damit im Ausgangspunkt verfassungsrechtliche Bedenken gerade auch gegen die in Frage stehende Norm voraus. \n\n45\\. Vor allem stützt sich der Beschwerdeführer hier im Kern auf zwei Einwendungen - einen Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG -, die konkrete, an den Gesetzgeber gerichtete verfassungsrechtliche Anforderungen betreffen und typischerweise die Verfassungswidrigkeit einer Norm zur Folge haben. Speziell im Falle von Bestimmtheitsmängeln sind einer (einengenden) verfassungskonformen Auslegung durch die Strafgerichte von vornherein klare Grenzen gesetzt (vgl. zum strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot BVerfGE 105, 135 \u003C153>; vgl. auch zum allgemeinen Bestimmtheitsgebot BVerfGE 120, 378 \u003C423 f.>). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, dass sich die von ihm vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 21 VersG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung überwinden ließen, ändert an der grundsätzlichen Stoßrichtung seines Vorbringens nichts. \n\n## II.\n\n46\\. Eine mögliche Verletzung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten hat der Beschwerdeführer nur teilweise hinreichend dargelegt. Nicht gerecht wird die Verfassungsbeschwerde den diesbezüglichen Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (1), soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG geltend macht (2). Eine mögliche Verletzung in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer demgegenüber in zulässiger Weise gerügt (3). \n\n47\\. 1\\. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden Fachrecht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14. Januar 2025 - 1 BvR 548\u002F22 -, Rn. 37 - Polizeikosten Hochrisikospiele). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist die behauptete Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 153, 74 \u003C137 Rn. 104> \\- Einheitliches Patentgericht; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14. Januar 2025 - 1 BvR 548\u002F22 -, Rn. 37). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, ist darzulegen, dass sie auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruht oder dass bei der Anwendung von Fachrecht spezifisches Verfassungsrecht oder das Willkürverbot verletzt wurde (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14. Januar 2025 - 1 BvR 548\u002F22 -, Rn. 37 m.w.N.). \n\n48\\. 2\\. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG nicht hinreichend dargelegt. Dies gilt nicht nur, soweit er eine eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG rügt, sondern auch, soweit er sich - im Rahmen der ebenfalls gerügten Verletzung des Art. 8 Abs. 1 GG - auf Art. 103 Abs. 2 GG als Schranken-Schranke beruft. \n\n49\\. a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Seine Bedeutung erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält darüber hinaus für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 143, 38 \u003C52 f. Rn. 34 f.>; 153, 310 \u003C339 Rn. 70 f.> \\- Knorpelfleisch; 159, 223 \u003C292 Rn. 154> \\- Bundesnotbremse I \u003CAusgangs- und Kontaktbeschränkungen>; 160, 284 \u003C317 Rn. 88> \\- Verbotene Kraftfahrzeugrennen \u003C§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB>; stRspr). \n\n50\\. b) Der hiernach erforderlichen Differenzierung zwischen dem auf der Grundlage des Bestimmtheitsgebots zu prüfenden Straftatbestand des § 21 VersG (aa) und der auf der Grundlage des Analogieverbots zu prüfenden fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des § 21 VersG im Einzelfall (bb) trägt der Beschwerdeführer nicht hinreichend Rechnung. \n\n51\\. aa) Hinsichtlich des an den Gesetzgeber gerichteten Bestimmtheitsgebots legt der Beschwerdeführer zwar die zentralen vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe dar. Ausgehend von diesen Maßstäben arbeitet er allerdings nicht hinreichend deutlich heraus, dass tatsächlich ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot in Betracht kommen könnte. \n\n52\\. Es fehlt insbesondere an einer näheren Auseinandersetzung mit der sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellenden Frage, ob hinsichtlich des konkretisierungsbedürftigen Tatbestandsmerkmals der \"groben Störung\" mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden und unter Berücksichtigung gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewonnen werden kann (vgl. auch BVerfGE 143, 38 \u003C55 Rn. 41>; 153, 310 \u003C341 Rn. 77>; 159, 223 \u003C293 Rn. 156>; 160, 284 \u003C319 f. Rn. 95>; 161, 299 \u003C408 f. Rn. 272> \\- Impfnachweis \u003CCOVID-19>). Auf Darlegungen dazu, wie das Tatbestandsmerkmal der \"groben Störung\" in der fachgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt und angewendet wird und inwieweit sich diesbezüglich bereits eine gefestigte Rechtsprechung herausgebildet hat, hat der Beschwerdeführer vollständig verzichtet. \n\n53\\. bb) Hinsichtlich einer möglicherweise in Betracht kommenden Verletzung des Analogieverbots durch die angegriffenen Entscheidungen sind die Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ebenfalls nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang mangelt es jedenfalls an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben. \n\n54\\. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Art. 103 Abs. 2 GG betreffenden Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts beschränken sich im Wesentlichen auf das an den Gesetzgeber gerichtete Bestimmtheitsgebot. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer nicht näher darauf ein, welche Vorgaben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem mit dem Bestimmtheitsgebot korrespondierenden Analogieverbot für die Strafgerichte bestehen. Dies betrifft insbesondere die hier relevante Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen das für die Strafgerichte geltende Analogieverbot nicht nur eine über den Wortlaut hinausgehende, tatbestandserweiternde Auslegung durch die Fachgerichte verbietet, sondern sogar eine hinter dem Wortlaut zurückbleibende, tatbestandseinschränkende Auslegung gebieten kann (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C197 f.>; 160, 284 \u003C320 f. Rn. 97>). Dies gilt in gleicher Weise für die Anforderungen eines sich aus Art. 103 Abs. 2 GG für die Strafgerichte ergebenden Präzisierungsgebots (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C198 f.>; 160, 284 \u003C321 f. Rn. 98>). Daher zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf, dass die zuständigen Fachgerichte den für sie aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen nicht gerecht geworden wären. \n\n55\\. 3\\. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG sind die Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG demgegenüber erfüllt. \n\n## III.\n\n56\\. Der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und der Grundsatz der Subsidiarität sind gewahrt. Zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 5\\. September 2019 - anstelle des auch statthaften Rechtsmittels der Berufung - sogleich das Rechtsmittel der (Sprung-)Revision eingelegt hat. Die vorherige Einlegung einer Berufung war in dem hier zu entscheidenden Fall weder zur Erschöpfung des Rechtswegs (1) noch aus Gründen der Subsidiarität (2) geboten. \n\n57\\. 1\\. Der nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erforderlichen Rechtswegerschöpfung steht das von dem Beschwerdeführer gewählte Rechtsmittel der Sprungrevision nach § 335 StPO nicht entgegen. \n\n58\\. a) Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig. Der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG umfasst jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts (vgl. BVerfGE 67, 157 \u003C170>; 122, 190 \u003C203>). Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführer insbesondere den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 68, 376 \u003C380> m.w.N.). \n\n59\\. Dem hiernach gebotenen Durchlaufen des nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzugs steht die Einlegung des Rechtsmittels der Sprungrevision anstelle des Rechtsmittels der Berufung nicht von vornherein entgegen. Soweit eine Verfahrensordnung \\- etwa aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung - ausdrücklich die Möglichkeit einer Rechtswegabkürzung eröffnet, ist auch dieser abgekürzte Rechtsweg als gesetzlich zulässiger und damit als für die Rechtswegerschöpfung maßgeblicher Rechtsweg anzusehen (vgl. hierzu auch BayVerfGHE 36, 197; Niesler, in: Walter, BeckOK BVerfGG, § 90 Abs. 2 Rn. 118 \u003CJuni 2025>; Henke, in: Burkiczak\u002FDollinger\u002FSchorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 90 Rn. 160; Jahn, in: Jahn\u002FKrehl\u002FLöffelmann\u002FGüntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 3. Aufl. 2025, Rn. 235). \n\n60\\. b) Gemessen an diesen Maßstäben begegnet es unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung keinen Bedenken, dass der Beschwerdeführer mit der Einlegung des Rechtsmittels der Sprungrevision nach § 335 StPO das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel der Berufung übersprungen und damit bewusst auf eine weitere Tatsacheninstanz verzichtet hat. Der Beschwerdeführer hat gleichwohl den in der Strafprozessordnung vorgesehenen Instanzenzug ordnungsgemäß durchlaufen. \n\n61\\. 2\\. Zu einem anderen Ergebnis führt in dem vorliegenden Fall auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. \n\n62\\. a) Nach dem - auch in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden - Grundsatz der Subsidiarität sind Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus gehalten, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 10>; 170, 79 \u003C113 Rn. 92> \\- BND - Cybergefahren; BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466\u002F19 -, Rn. 78 - Trojaner I und vom 25. Juni 2025 - 1 BvR 368\u002F22 -, Rn. 17 - Berliner Hochschulgesetz; stRspr). Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte vermittelt werden; zugleich wird damit der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren (vgl. BVerfGE 68, 376 \u003C380>; 72, 39 \u003C43>; 77, 381 \u003C401>; 86, 15 \u003C27>; 140, 229 \u003C233 Rn. 10>). \n\n63\\. Dennoch ist das bewusste Überspringen einer zur Verfügung stehenden weiteren (Tatsachen-)Instanz im Wege der Sprungrevision unter Subsidiaritätsgesichtspunkten nicht als generelles Zulässigkeitshindernis zu bewerten. Zwar lässt ein Beschwerdeführer im Fall einer Sprungrevision bewusst eine Instanz aus, in der eine Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung jedenfalls möglich gewesen wäre. Auch kann eine Abkürzung des Rechtswegs über das Rechtsmittel der Sprungrevision einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für die verfassungsgerichtliche Prüfung weniger umfassend aufbereiteten Sachverhalt nach sich ziehen. \n\n64\\. Der Annahme eines generellen Zulässigkeitshindernisses im Falle der Sprungrevision steht jedoch entgegen, dass die vom Gesetzgeber letztlich in verschiedenen Prozessordnungen mit der Sprungrevision verfolgten Ziele der Verfahrensbeschleunigung und Prozessökonomie (vgl. exemplarisch zur Zivilprozessordnung BTDrucks 14\u002F4722, S. 108 f.) maßgeblich konterkariert würden. Diese Ziele würden vereitelt, wenn sich Beschwerdeführer mit ihrer Entscheidung für eine Sprungrevision jede Möglichkeit einer späteren Verfassungsbeschwerde von vornherein abschnitten, weil hierdurch ein Anreiz gesetzt würde, von der Einlegung einer Sprungrevision abzusehen. \n\n65\\. Die Entscheidung eines Beschwerdeführers für das Beschreiten eines abgekürzten Rechtswegs steht der späteren Erhebung einer Verfassungsbeschwerde - mit Rücksicht auf die von Seiten des Gesetzgebers mit der Sprungrevision verfolgte Intention - unter Subsidiaritätsgesichtspunkten daher nicht grundsätzlich entgegen. Die Verfassungsbeschwerde kann in diesem Fall allerdings nicht auf solche Einwände gestützt werden, die fachrechtlich nur vor der übersprungenen Instanz hätten geltend gemacht werden können (ausdrücklich offenlassend BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2023 - 2 BvR 2103\u002F20 -, Rn. 40; ähnlich auch BayVerfGHE 36, 197; Jahn, in: Jahn\u002FKrehl\u002FLöffelmann\u002FGüntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 3. Aufl. 2025, Rn. 235). \n\n66\\. b) Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Verfassungsbeschwerde auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten nicht als unzulässig anzusehen, weil der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts die Sprungrevision eingelegt hat. Der Beschwerdeführer erhebt im Rahmen seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere keine Einwände, die fachrechtlich nur in der Berufungsinstanz hätten geltend gemacht werden können. \n\n# C.\n\n67\\. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie im Ergebnis unbegründet. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist vorliegend zwar eröffnet (I). Mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers liegt auch ein Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit vor (II). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dieser Eingriff allerdings auf der Grundlage des Straftatbestands des § 21 VersG verfassungsrechtlich gerechtfertigt (III). \n\n## I.\n\n68\\. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, der allen Deutschen das Recht gewährt, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, ist eröffnet. Der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG kann sich nicht nur in persönlicher Hinsicht auf den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Auch in sachlicher Hinsicht unterfällt seine Teilnahme an der am 10. April 2015 in der Freiburger Innenstadt durchgeführten Gegendemonstration dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG. \n\n69\\. 1\\. Der sachliche Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, bei dessen Bestimmung die grundlegende Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische Gemeinwesen zu berücksichtigen ist (a), wird maßgeblich durch den Begriff der Versammlung sowie durch die Reichweite versammlungsspezifischen Verhaltens definiert (b). Speziell mit Blick auf Zusammenkünfte - insbesondere in Form von Blockadeaktionen -, die auf die Störung, Verhinderung oder Sprengung einer anderen Versammlung gerichtet sind, bedarf es insoweit allerdings einer weitergehenden Konkretisierung und Präzisierung der bisherigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (c). Ausgenommen vom sachlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit sind jedenfalls Versammlungen, die die Schutzbereichsgrenzen der Friedlichkeit und Waffenlosigkeit überschreiten (d) oder die rechtmäßig aufgelöst worden sind (e). \n\n70\\. a) Die Versammlungsfreiheit zählt zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens und ist für die freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 \u003C344 f., 347>; 128, 226 \u003C250>). In einem demokratischen Gemeinwesen, das grundsätzlich auf der politischen Willensbildung von unten nach oben \\- vom Volk zu den Staatsorganen - aufbaut, kommt der freien, offenen, unreglementierten und grundsätzlich \"staatsfreien\" Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung eine essenzielle Bedeutung zu. Der einer Demokratie immanente kontinuierliche Meinungskampf mit seinen wiederkehrenden, auf der Grundlage des Mehrheitsprinzips zu treffenden Entscheidungen erfordert fortwährend einen freien, offenen und pluralistischen Diskurs, in dem auch andersdenkende Minderheiten zu Wort kommen und Gehör finden. Vor diesem Hintergrund stellen Versammlungen als besondere Form der kollektiven Meinungskundgabe ein wesentliches Element dar, um auf die politische Meinungsbildung hinreichenden Einfluss ausüben zu können (vgl. hierzu bereits BVerfGE 69, 315 \u003C343 ff.>, insbesondere auch unter Verweis auf BVerfGE 20, 56 \u003C98 f.>). \n\n71\\. Diese fundamentale Bedeutung der Freiheit zur Versammlung in physischer Präsenz für die freiheitliche demokratische Staatsordnung wird durch die fortschreitende Digitalisierung und wachsende Bedeutung sozialer Medien nicht in Frage gestellt. Zwar werden in einer zunehmend digitalisierten Welt für die Einzelnen beständig neue Wege und Plattformen eröffnet, sich aktiv in den Prozess der politischen Meinungsbildung einzubringen. Heute lässt sich daher nicht mehr ohne Weiteres davon sprechen, dass dem Einzelnen nur beschränkte Möglichkeiten zur Verfügung stünden, seine Meinung zu äußern und damit auf den politischen Meinungsbildungsprozess Einfluss zu nehmen (so aber noch BVerfGE 69, 315 \u003C346>). Trotz oder gerade wegen seiner Offenheit für grundsätzlich jeden Meinungsbeitrag unterliegt der über soziale Medien stattfindende Prozess der öffentlichen Meinungsbildung allerdings selektierenden Steuerungsmechanismen, insbesondere in Form von Algorithmen, die maßgeblichen Einfluss auf Adressatenkreis und Reichweite einer Meinungskundgabe entfalten (vgl. BVerfGE 149, 222 \u003C261 f. Rn. 79>; 158, 389 \u003C419 Rn. 80> \\- Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung). Eine Versammlung in physischer Präsenz im öffentlichen Raum stellt daher auch in einer zunehmend digitalisierten Welt ein unverzichtbares Instrument der kollektiven Meinungskundgabe dar, durch das ein gemeinsames kommunikatives Anliegen unmittelbar erlebbar wird und unabhängig von den Steuerungsmechanismen entsprechender Online-Plattformen direkt an einen konkreten Adressatenkreis oder allgemein an die Öffentlichkeit gerichtet werden kann. \n\n72\\. Vor diesem Hintergrund nimmt der öffentliche Straßenraum - mit seinem historisch leitbildprägenden Vorläufer des öffentlichen Forums - auch in einer zunehmend digitalisierten Welt weiterhin die Funktion einer zentralen gesellschaftlichen Plattform ein, über die Bürgerinnen und Bürger ihre Anliegen besonders wirksam in die Öffentlichkeit tragen und einen meinungsbildenden Diskurs anstoßen können. Dieser Raum bietet allen in gleicher Weise den erforderlichen physischen Ort, um ihre Meinungen und Forderungen einerseits sowie ihren Protest und Unmut andererseits sinnbildlich \"auf die Straße zu tragen\" (vgl. hierzu bereits BVerfGE 128, 226 \u003C251 ff.>). Damit eröffnen öffentliche Straßen und Plätze einen pluralistischen Raum, der sich durch die Existenz, das Aufeinandertreffen und die Konkurrenz verschiedenster Meinungen und Ideen auszeichnet und der in der digitalen Welt, in der die präsentierten Inhalte gegebenenfalls gezielt durch Algorithmen auf die Interessen und Neigungen der Nutzerinnen und Nutzer zugeschnitten werden (vgl. hierzu bereits BVerfGE 149, 222 \u003C261 f. Rn. 79>; 158, 389 \u003C419 Rn. 80>), keine vollständig funktionsgleiche Entsprechung findet. \n\n73\\. Doch die Funktion von öffentlichen Straßen und Plätzen beschränkt sich nicht allein darauf, einen physischen Ort für die Durchführung von Versammlungen zur Verfügung zu stellen. Öffentliche Straßen und Plätze können auch wesentlicher Bestandteil einer kollektiven Meinungsäußerung sein. Die volle Aussagekraft einer Versammlung entfaltet sich in bestimmten Fällen erst durch ihren räumlichen Bezugspunkt - beispielsweise eine Straße, einen Platz oder die Nähe zu einem Bauwerk -, gegebenenfalls verbunden mit einem spezifischen Zeitpunkt (vgl. BVerfGE 69, 315 \u003C323, 345, 365>; 128, 226 \u003C251>). Menschen versammeln sich mitunter an bestimmten Orten, um - etwa auch in Anknüpfung an die Bedeutung dieser Orte im kollektiven Gedächtnis - ihrem jeweiligen kommunikativen Anliegen ein besonderes Gewicht zu verleihen. Dadurch kann es zu einer sich gegenseitig verstärkenden Wechselwirkung zwischen dem kommunikativen Anliegen einer Versammlung einerseits und der Bedeutung eines physischen Versammlungsortes andererseits kommen. \n\n74\\. b) Ausgehend hiervon schützt Art. 8 Abs. 1 GG die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104, 92 \u003C104>; 111, 147 \u003C154 f.>; 128, 226 \u003C250>; 143, 161 \u003C210 Rn. 110>). Der Schutz der Versammlungsfreiheit ist nicht auf Zusammenkünfte beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu non-verbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfGE 69, 315 \u003C343>; 87, 399 \u003C406>; 104, 92 \u003C103 f.>; 143, 161 \u003C210 Rn. 110>). Es gehören auch solche mit Demonstrationscharakter dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (BVerfGE 69, 315 \u003C343>); dies kann grundsätzlich auch in Form einer sogenannten Gegendemonstration geschehen. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einerseits in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 \u003C345>; 128, 226 \u003C250>). Als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG kommen grundsätzlich auch Sitzblockaden in Betracht (vgl. BVerfGE 73, 206 \u003C248>; 87, 399 \u003C406>; 104, 92 \u003C103 f.>). \n\n75\\. Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet den Grundrechtsträgern nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben, sondern zugleich das Recht, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung selbst zu bestimmen. Die Bürgerinnen und Bürger sollen selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch im Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können (vgl. BVerfGE 69, 315 \u003C343>; 128, 226 \u003C250 f.>). \n\n76\\. c) Speziell mit Blick auf Zusammenkünfte - insbesondere in Form von Blockadeaktionen -‍, die auf die Störung, Verhinderung oder Sprengung einer anderen Versammlung gerichtet sind, bedarf es einer näheren Differenzierung. Die allgemein zu Blockadeaktionen entwickelten Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts, nach denen im Wesentlichen zwischen Blockadeaktionen mit dem Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung einerseits und Blockadeaktionen mit dem Ziel der zwangsweisen oder sonst wie selbsthilfeähnlichen Durchsetzung eigener Forderungen andererseits zu differenzieren ist (vgl. BVerfGE 104, 92 \u003C104 f.>), sind auf die hier relevante Konstellation nicht ohne Weiteres übertragbar. Denn bei einer Blockadeaktion, die sich spezifisch gegen eine andere Versammlung mit deren konkreten kommunikativen Anliegen richtet, besteht zwischen der selbsthilfeähnlichen Durchsetzung der eigenen Forderung - etwa der Erzwingung des Abbruchs dieser Versammlung - und der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung ein sehr enger Zusammenhang. \n\n77\\. aa) Eine Zusammenkunft, die ausschließlich auf die Störung einer anderen Versammlung gerichtet ist und die nicht zugleich auf einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung abzielt, wird mangels Versammlungseigenschaft von vornherein nicht vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst. \n\n78\\. Da eine Zusammenkunft für die Eröffnung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit gerade auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein muss (vgl. hierzu Rn. 74), reicht es mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 GG nicht aus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei ihrer gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind (vgl. BVerfGE 104, 92 \u003C104>; 143, 161 \u003C210 Rn. 110>; stRspr). Eine alleinige Störungsabsicht als \"aliud zur öffentlichen Meinungsbildung\" (vgl. Rusteberg, NJW 2011, S. 2999 \u003C3000 f.>) steht damit der Einordnung als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG entgegen. \n\n79\\. Keiner Entscheidung bedarf an dieser Stelle, wie es kommunikativ zu gewichten und verfassungsrechtlich zu bewerten ist, wenn eine Blockadeaktion zwar auch ein Element der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung aufweist, sich dieses aber allein in dem mit jeder Störung regelmäßig verbundenen Element der Negation der gestörten oder unterdrückten Meinungskundgabe erschöpft. \n\n80\\. bb) In - typischerweise auftretenden - Gemengelagen, in denen Elemente der Störung einer anderen Versammlung einerseits und Elemente der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung andererseits zusammentreffen, ist der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG jedenfalls dann eröffnet, wenn eine Zusammenkunft - über die bloße Negation der gestörten Meinungskundgabe hinaus (vgl. dazu Rn. 79) - ein eigenständiges Element der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung aufweist, ohne dass es auf dessen Gewichtung gegenüber dem Störungselement ankäme. \n\n81\\. Die im Grundgesetz verankerte Versammlungsfreiheit wird zwar im Wesentlichen als Mittel zur geistigen Auseinandersetzung geschützt (vgl. BVerfGE 69, 315 \u003C359 f.>). Die Schutzwürdigkeit einer Blockadeaktion entfällt aber nicht allein dadurch, dass neben das von einer Blockadeaktion angestrebte eigenständige Element der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung noch ein weiteres Element hinzutritt, das seinerseits den Bereich der geistigen Auseinandersetzung verlässt (anders wohl Depenheuer, in: Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG, Art. 8 Rn. 63 ff. \u003COktober 2020>, nach dem insbesondere eine zweckgerichtete und absichtliche Behinderung Dritter nicht mehr vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst wird). Für eine so weitgehende Ausschlusswirkung - über die Art. 8 Abs. 1 GG immanenten Schutzbereichsgrenzen der Friedlichkeit und Waffenlosigkeit hinaus - bietet der verfassungsrechtliche Versammlungsbegriff keine Grundlage (vgl. auch Rusteberg, NJW 2011, S. 2999 \u003C3001>). \n\n82\\. Eine Schwerpunktbetrachtung nach dem Gesamtgepräge der jeweiligen Blockadeaktion - ähnlich dem Ansatz bei sogenannten \"gemischten\" Veranstaltungen (vgl. BVerfGE 143, 161 \u003C210 ff. Rn. 110 ff.>) - vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Anders als bei derartigen \"gemischten\" Veranstaltungen ist bei Blockadeaktionen eine klare Trennung und Zuordnung der tatsächlichen Umstände zu der Dimension der öffentlichen Meinungsbildung einerseits und zu der Dimension der Störung einer anderen Versammlung andererseits praktisch kaum möglich. Darüber hinaus steht der für eine Schwerpunktbetrachtung erforderlichen Relationsbildung entgegen, dass sich die bei Blockadeaktionen zusammentreffenden Elemente der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung einerseits und der Störung andererseits hinsichtlich ihrer Art, Wirkungsweise und Zweckrichtung zu sehr unterscheiden, um einen gewichtenden Vergleich zuzulassen. \n\n83\\. Für eine darüberhinausgehende Grenzziehung bietet der vorliegende Ausgangsfall keinen Anlass. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob in Ausnahmefällen eine andere Bewertung angezeigt sein kann, wenn das jeweilige kommunikative Element von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist. \n\n84\\. cc) Etwas anderes gilt auch nicht für Zusammenkünfte, die - über eine bloße Störung hinaus - auf die Verhinderung oder Sprengung einer anderen Versammlung gerichtet sind (vgl. hierzu auch Rusteberg, NJW 2011, S. 2999 \u003C3002>; Schneider, in: Epping\u002FHillgruber, BeckOK GG, Art. 8 Rn. 19 \u003CJuni 2025>). Eine Ausnahme aus dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG für derartige Zusammenkünfte kann insbesondere nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 203) gestützt werden (noch ausdrücklich offenlassend BVerfGK 11, 102 \u003C108>). \n\n85\\. Gegenstand dieser Entscheidung war die Fragestellung, ob ein staatlicher Akt, durch den jemandem der Zutritt zu einer Versammlung verweigert wird, weil er nicht an ihr teilnehmen, sondern sie sprengen will, in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eingreift. In diesem spezifischen Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Schutz des Art. 8 GG dort ende, wo es nicht um die - wenn auch kritische \\- Teilnahme an einer Versammlung, sondern um deren Verhinderung gehe. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit verlange die Bereitschaft, die Versammlung in ihrem Bestand hinzunehmen und abweichende Ziele allein mit kommunikativen Mitteln zu verfolgen. Wer dagegen eine Versammlung in der Absicht aufsuche, sie durch seine Einwirkung zu verhindern, könne sich nicht auf das Grundrecht aus Art. 8 GG berufen. Das gelte auch, wenn er dabei seinerseits im Verein mit anderen auftrete. Der Umstand, dass mehrere Personen zusammenwirkten, bringe diese nicht in den Genuss der Versammlungsfreiheit, wenn der Zweck ihres Zusammenwirkens nur in der Unterbindung einer Versammlung bestehe (vgl. BVerfGE 84, 203 \u003C209 f.>). \n\n86\\. Die in dieser Entscheidung aufgestellten Maßstäbe betreffen damit allein die Reichweite des von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Verhaltens innerhalb einer konkreten Versammlung. Wie oben dargelegt (Rn. 75), gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG die Freiheit, an einer konkreten Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Ein auf die Verhinderung oder Sprengung eben dieser Versammlung gerichtetes Verhalten wird demgegenüber von dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht umfasst, und zwar unabhängig davon, ob dieses Verhalten allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen ausgeübt wird. Denn die Absicht, sich im Interesse einer gemeinschaftlichen Meinungsbildung und Meinungskundgabe an einer Versammlung zu beteiligen, ist unvereinbar mit der Absicht, eben diese Versammlung zu verhindern. \n\n87\\. Auf eine eigenständige Gegendemonstration, die ihrerseits auf die Verhinderung einer anderen Ausgangsversammlung gerichtet ist, sind diese Erwägungen nicht ohne Weiteres übertragbar. Der Zweck einer solchen Gegendemonstration erschöpft sich regelmäßig nicht in der Verhinderung oder Sprengung einer anderen Versammlung und damit in der Unterdrückung einer anderen Meinung, sondern besteht typischerweise in der Verfolgung eines eigenen kommunikativen Anliegens (vgl. auch Rusteberg, NJW 2011, S. 2999 \u003C3002>). Darüber hinaus schließen sich bei einer eigenständigen Demonstration die gleichzeitige Verfolgung einer Beteiligungsabsicht - bezogen auf die eigene Gegendemonstration - und einer Verhinderungsabsicht - bezogen auf die andere Ausgangsversammlung - nicht gegenseitig aus. \n\n88\\. d) Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist darüber hinaus beschränkt auf Versammlungen, die \"friedlich und ohne Waffen\" durchgeführt werden. \n\n89\\. Unfriedlich ist eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon dann, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 \u003C248>; 87, 399 \u003C406>; 104, 92 \u003C106>). Maßgebend ist insoweit allein der verfassungsrechtliche Begriff der Unfriedlichkeit, nicht fachrechtliche Begriffe wie etwa der umfassendere Gewaltbegriff des Strafrechts (vgl. BVerfGE 73, 206 \u003C248>; 104, 92 \u003C106>). \n\n90\\. Für eine abschließende Definition des in Art. 8 Abs. 1 GG verwendeten Begriffs der \"Waffe\" bietet der vorliegende Fall keinen Anlass. In negativer Hinsicht sind von dem Begriff der \"Waffe\" im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG jedenfalls solche Gegenstände auszunehmen, die - ohne Waffe im technischen Sinne zu sein - allein zur Umsetzung oder Unterstützung des jeweils zulässigen Versammlungszwecks mitgeführt werden (vgl. Gusy, in: Huber\u002FVoßkuhle, GG, Bd. 1, 8. Aufl. 2024, Art. 8 Rn. 27; Ernst, in: v. Münch\u002FKunig, GG, Bd. 1, 8. Aufl. 2025, Art. 8 Rn. 64; Depenheuer, in: Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG, Art. 8 Rn. 96 \u003COktober 2020>). \n\n91\\. e) Eine Versammlung verliert den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG erst mit ihrer rechtmäßigen Auflösung (vgl. BVerfGE 73, 206 \u003C250, 253>; 104, 92 \u003C106 f.>). \n\n92\\. 2\\. Im vorliegenden Fall war die Teilnahme des Beschwerdeführers an der am 10. April 2015 veranstalteten Gegendemonstration jedenfalls für den Zeitraum von 18:05 bis 18:20 Uhr von der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG geschützt. \n\n93\\. a) Gemessen an den oben dargestellten Maßstäben (Rn. 74 ff.) und auf der Grundlage der fachgerichtlichen Feststellungen ist die hier maßgebliche Gegendemonstration in Form einer Sitzblockade als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG einzuordnen. \n\n94\\. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts kamen am Nachmittag des 10. April 2015 etwa siebzig Personen einschließlich des Beschwerdeführers unter den beiden Torbögen des Freiburger Martinstores zu einer Sitzblockade örtlich zusammen. Hinsichtlich des Zwecks dieser Zusammenkunft ist den fachgerichtlichen Feststellungen auch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es den Gegendemonstranten nicht ausschließlich um die Störung, Verhinderung oder Sprengung der Ausgangsversammlung, sondern auch um die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung ging. \n\n95\\. Hierbei kann dahinstehen, ob sich Anhaltspunkte für ein eigenständiges kommunikatives Element der Gegendemonstration bereits dem vorangegangenen Aufruf des \"(...)\" entnehmen lassen, der unter anderem folgenden Satz enthielt: \"Trotz der überzogenen Repression und einem großen Polizeiaufgebot werden wir den Aufmarsch der Erzreaktionäre stören und uns nicht von unserem legitimen Protest abbringen lassen!\". Neben der klar formulierten Störungsabsicht geht aus diesem Aufruf zwar die intendierte Äußerung \"legitimen Protest[s]\" hervor; fraglich ist allerdings, ob allein die Äußerung \"legitimen Protest[s]\" ein hinreichend eigenständiges kommunikatives Element beinhaltet oder ob sich das kommunikative Anliegen insoweit allein in der Negation der betroffenen Meinungskundgabe der Vereinigung (...) erschöpft. Jedenfalls aber liegt ein eigenständiges kommunikatives Element in den konkreten inhaltlichen Äußerungen während der Gegendemonstration, insbesondere in Form von Sprechchören und Plakaten mit verschiedenen Aussagen (vgl. hierzu Rn. 5). \n\n96\\. Einer Gewichtung dahingehend, ob man den Schwerpunkt des Geschehens in der Störung der Versammlung der Demonstranten oder in einer eigenständigen Kommunikation durch die Gegendemonstranten erblickt, bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Dem kommunikativen Element der Gegendemonstration kommt jedenfalls keine gänzlich untergeordnete Bedeutung zu, sodass der Versammlungsbegriff unter Zugrundelegung des oben dargelegten Maßstabes erfüllt ist. \n\n97\\. Damit unterfällt auch die konkrete Teilnahme des Beschwerdeführers an der von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Gegendemonstration dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. \n\n98\\. b) Die hier durchgeführte Sitzblockade hat auch die Schutzbereichsgrenzen der Friedlichkeit und Waffenlosigkeit nach Art. 8 Abs. 1 GG gewahrt. \n\n99\\. Die Gegendemonstration ist als \"friedlich\" im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG einzustufen (vgl. hierzu Rn. 89). Ausgehend von den fachgerichtlichen Feststellungen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass von den das Martinstor blockierenden Gegendemonstranten einschließlich des Beschwerdeführers zur Unfriedlichkeit der Gegendemonstration führende Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten ausgegangen wären. Das Verhalten der Gegendemonstranten beschränkte sich im Wesentlichen darauf, durch mehrreihiges, teilweise auch untergehaktes Sitzen auf der Fahrbahn unter den beiden Torbögen des Martinstores den geplanten Aufzugsweg für die Versammlung der Demonstranten unpassierbar zu machen. Den fachgerichtlichen Feststellungen ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu entnehmen, dass die von den Gegendemonstranten ausgehenden Geräuschemissionen eine mit aggressiven Ausschreitungen oder Gewalttätigkeiten vergleichbare Gefährlichkeit erreicht haben könnten. Allein die durch die Sitzblockade verursachten Behinderungen des Aufzugs der Demonstranten sind - auch wenn sie absichtlich und zielgerichtet herbeigeführt wurden - nicht geeignet, die Unfriedlichkeit der Gegendemonstration zu begründen. \n\n100\\. Darüber hinaus ist die Gegendemonstration auch \"ohne Waffen\" im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG durchgeführt worden. Nach den fachgerichtlichen Feststellungen haben die Gegendemonstranten lediglich Plakate, Transparente, Trillerpfeifen und eine Sirene mit sich geführt und zum Einsatz gebracht. Unabhängig von der exakten Reichweite des Waffenbegriffs in Art. 8 Abs. 1 GG (Rn. 90) sind diese Gegenstände nicht geeignet, der hier maßgeblichen Gegendemonstration den Charakter einer \"ohne Waffen\" durchgeführten Versammlung zu nehmen. \n\n101\\. c) Der Eröffnung des Schutzbereichs steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Gegendemonstration schließlich durch die Polizei aufgelöst worden ist (vgl. hierzu Rn. 91). Nach den fachgerichtlichen Feststellungen hat die Polizei die Auflösung der Gegendemonstration erst um 18:20 Uhr erklärt. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung ist der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers damit jedenfalls ein Zeitraum von 15 Minuten - von 18:05 bis 18:20 Uhr - zugrunde gelegt worden, in dem sein Verhalten vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG umfasst gewesen ist (vgl. hierzu auch BVerfGE 104, 92 \u003C106>). \n\n## II.\n\n102\\. Durch die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund eines vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG erfassten Verhaltens wird auch in die Versammlungsfreiheit eingegriffen. \n\n## III.\n\n103\\. Dieser Eingriff ist allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt. \n\n104\\. 1\\. Die Zuordnung eines Verhaltens zum Schutzbereich eines Grundrechts bewirkt für sich allein noch nicht seine Beurteilung als rechtmäßig und schließt auch eine etwaige Strafbarkeit nicht aus. Nach der allgemeinen Grundrechtsdogmatik kann sich vielmehr aus den jeweiligen Grundrechtsschranken eine Rechtswidrigkeit und gegebenenfalls sogar eine Strafbarkeit grundrechtlich geschützten Verhaltens ergeben (vgl. hierzu BVerfGE 104, 92 \u003C107>). \n\n105\\. Auch die Versammlungsfreiheit ist nicht unbeschränkt gewährleistet. Bei Versammlungen unter freiem Himmel sind insbesondere zur Wahrung kollidierender Interessen Dritter Eingriffe in das Grundrecht gemäß Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig (vgl. BVerfGE 87, 399 \u003C406>). Zu diesen Gesetzen zählen auch die (allgemeinen) Strafgesetze. Der Einordnung eines (allgemeinen) Strafgesetzes als Schranke der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 2 GG steht nicht entgegen, dass Art. 8 Abs. 2 GG grundsätzlich eine bewusste und ausdrücklich auf die Versammlungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger bezogene Regelung durch den Gesetzgeber verlangt (vgl. BVerfGE 128, 226 \u003C257>). Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Es umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben (vgl. BVerfGE 104, 92 \u003C108>). Die Einhaltung dieser Grenze wird nicht nur durch das Versammlungsgesetz, sondern auch durch die allgemeine Rechtsordnung gesichert. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass ein allgemein verbotenes Verhalten nicht allein dadurch rechtmäßig wird, dass es gemeinsam mit anderen in Form einer Versammlung erfolgt (vgl. BVerfGE 104, 92 \u003C107 f.>). Die Strafbarkeit eines dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnenden Verhaltens auf der Grundlage eines (allgemeinen) Straftatbestands setzt damit nicht zwingend eine vorherige (rechtmäßige) Auflösung der jeweiligen Versammlung voraus, die den Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG entfallen lassen würde (vgl. BVerfGE 104, 92 \u003C106 f.>); ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall - insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestands \\- Abweichungen verfassungsrechtlich geboten sind, bedarf aus Anlass dieses Falles keiner Entscheidung (vgl. in diesem Zusammenhang zu dem Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG BVerfGE 87, 399 \u003C408 ff.>). \n\n106\\. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Schranke der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 2 GG ergibt sich aus dem Straftatbestand des § 21 VersG. Bei diesem Straftatbestand handelt es sich - trotz seiner Verortung im Versammlungsgesetz - um einen allgemeinen und nicht um einen spezifisch die Versammlungsfreiheit begrenzenden Straftatbestand. Aufgrund seines Schutzobjekts - nicht verbotene Versammlungen und Aufzüge - weist er zwar einen engen Bezug zum Versammlungsrecht auf. Unter Strafe gestellt wird allerdings nicht ein konkretes versammlungsspezifisches Verhalten, sondern allgemein jedes Verhalten, das als Vornahme oder Androhung von Gewalttätigkeiten oder als Verursachung \"grober Störungen\" zu werten ist. Dass § 21 VersG im Einzelfall auch der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG zur Wahrung kollidierender Interessen Dritter im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung Grenzen setzt, macht den Tatbestand nicht zu einer Sanktionsnorm bezogen auf versammlungsspezifisches Verhalten. \n\n107\\. Als Grundlage für den Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers muss der Straftatbestand des § 21 VersG aber seinerseits verfassungsmäßig sein (2) und auch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt werden (3). \n\n108\\. 2\\. Der Straftatbestand des § 21 VersG in der hier einschlägigen Tatbestandsvariante der \"groben Störung\" wahrt die verfassungsrechtlichen Anforderungen; er ist sowohl formell (a) als auch materiell (b) verfassungsmäßig. \n\n109\\. a) § 21 VersG ist zunächst formell verfassungsmäßig. Nicht nur ist die Gesetzgebungskompetenz gewahrt (aa). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch kein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben (bb). \n\n110\\. aa) Der Straftatbestand des § 21 VersG ist von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gedeckt. Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob § 21 VersG dem Bereich des Strafrechts oder dem Bereich des Versammlungsrechts zuzurechnen ist. Für den Fall, dass § 21 VersG dem Bereich des Strafrechts zuzuordnen ist, folgt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes unmittelbar aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Ordnet man § 21 VersG dem Bereich des Versammlungsrechts zu, ist die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zwar durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) entfallen; § 21 VersG gilt aber nach Art. 125a Abs. 1 GG - jedenfalls bis zu einer Ersetzung durch Landesrecht \\- als Bundesrecht fort. \n\n111\\. bb) Ein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG infolge eines fehlenden Verweises auf die mit dem Straftatbestand des § 21 VersG verbundene Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG ist zu verneinen. \n\n112\\. (1) Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz, durch das ein Grundrecht eingeschränkt wird oder aufgrund dessen ein Grundrecht eingeschränkt werden kann, das betreffende Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. \n\n113\\. (a) Das Zitiergebot erfüllt eine Warn- und Besinnungsfunktion (vgl. BVerfGE 64, 72 \u003C79 f.>; 113, 348 \u003C366>; 120, 274 \u003C343>; 129, 208 \u003C236>; 130, 1 \u003C39>; 156, 63 \u003C130 Rn. 230> \\- Elektronische Aufenthaltsüberwachung; 170, 293 \u003C335 Rn. 97> \\- Krankenhausvorbehalt). Durch die Benennung des Eingriffs im Gesetzeswortlaut soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber nur Eingriffe vornimmt, die ihm als solche bewusst sind und über deren Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt (vgl. BVerfGE 113, 348 \u003C366>; 129, 208 \u003C236 f.>; 130, 1 \u003C39>; 170, 293 \u003C335 Rn. 97>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180\u002F23 -, Rn. 246 - Trojaner II; jeweils m.w.N.). Die ausdrückliche Benennung erleichtert es auch, die Notwendigkeit und das Ausmaß des beabsichtigten Grundrechtseingriffs in öffentlicher Debatte zu klären (BVerfGE 113, 348 \u003C366>; 120, 274 \u003C343>; 129, 208 \u003C237>). \n\n114\\. (b) Bei dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG handelt es sich um eine Formvorschrift, die enger Auslegung bedarf, damit sie nicht zu einer die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit erstarrt (vgl. BVerfGE 28, 36 \u003C46>; 35, 185 \u003C188>; 64, 72 \u003C80>). \n\n115\\. Aus dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 GG - \"ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt\" - ergibt sich, dass das Zitiergebot der Sicherung derjenigen Grundrechte dient, die aufgrund eines spezifischen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können (vgl. BVerfGE 24, 367 \u003C396>; 64, 72 \u003C79>; 156, 63 \u003C130 Rn. 230>; 162, 378 \u003C417 Rn. 92> \\- Impfnachweis \u003CMasern>; 170, 293 \u003C335 Rn. 97>). Von solchen Grundrechtseinschränkungen grenzt es andersartige grundrechtsrelevante Regelungen ab, die der Gesetzgeber in Ausführung ihm obliegender, im Grundrecht vorgesehener Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfGE 64, 72 \u003C80>; 156, 63 \u003C130 Rn. 231>; 162, 378 \u003C417 Rn. 92>; 170, 293 \u003C335 Rn. 97>). Hier erscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewusst ist, dass er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt (vgl. BVerfGE 64, 72 \u003C80>). \n\n116\\. Es führt zu keinem anderen Ergebnis, dass gegebenenfalls auch verfassungsimmanente Schranken konkretisiert und kollidierende Verfassungspositionen miteinander in Ausgleich gebracht werden. Der Anwendungsbereich des Zitiergebots richtet sich allein danach, ob es sich um die Einschränkung eines von der Verfassung selbst festgelegten Grundrechtsinhalts aufgrund eines Gesetzesvorbehalts handelt oder um andere grundrechtsrelevante Maßnahmen wie Inhaltsbestimmungen und Regelungsaufträge, die die Verfassung dem Gesetzgeber zur Konkretisierung des Grundrechtsschutzes zugewiesen hat (vgl. BVerfGE 64, 72 \u003C81>). Soweit eine grundrechtseinschränkende Regelung auf einem grundrechtsspezifischen Gesetzesvorbehalt beruht oder auf diesen gestützt werden kann, ist es für die Anwendbarkeit des Zitiergebots ohne Bedeutung, ob und inwieweit die betreffende Regelung auch dem Schutz kollidierender Verfassungsgüter dient (vgl. auch Jarass, in: Jarass\u002FPieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 6, der insoweit auf eine Umgehungsgefahr verweist). Die Konstellation unterscheidet sich insoweit auch von vorbehaltlos gewährten Grundrechten, auf die Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG keine Anwendung findet (vgl. etwa BVerfGE 83, 130 \u003C154>; 162, 378 \u003C416 f. Rn. 92>). Speziell im Falle von Eingriffen in vorbehaltlos gewährte Grundrechte dürfte beim Gesetzgeber ein ausgeprägteres Bewusstsein zu unterstellen sein, sich im grundrechtsrelevanten Bereich zu bewegen, weil er sich für derartige Eingriffe stets auf eine kollidierende Verfassungsposition, insbesondere auf kollidierende Grundrechte, stützen können muss. Eine vergleichbare Notwendigkeit, sich über den Ausgleich kollidierenden Verfassungsrechts Rechenschaft abzulegen, besteht bei Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt nicht. \n\n117\\. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind darüber hinaus verschiedene Ausnahmen vom Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG anerkannt: Das Zitiergebot findet insbesondere keine Anwendung auf vorkonstitutionelle Gesetze (vgl. BVerfGE 2, 121 \u003C122 f.>; 5, 13 \u003C16>; 28, 36 \u003C46>; 28, 282 \u003C289>; 124, 43 \u003C66>) sowie auf nachkonstitutionelle Gesetze, die lediglich bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen (vgl. BVerfGE 5, 13 \u003C16>; 15, 288 \u003C293>; 35, 185 \u003C188 f.>; 61, 82 \u003C113>; 129, 208 \u003C237>; 154, 152 \u003C236 f. Rn. 134> \\- BND - Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung; 155, 119 \u003C176 Rn. 121> \\- Bestandsdatenauskunft II). Das Zitiergebot gilt überdies nicht, wenn durch die betreffende Regelung keine spezifischen hoheitlichen Entscheidungsbefugnisse geschaffen werden (vgl. BVerfGE 128, 226 \u003C258>). Darüber hinaus kann sich ein Hinweis auf den grundrechtsbeschränkenden Charakter einer Regelung im Falle eines offenkundigen Grundrechtseingriffs erübrigen (vgl. BVerfGE 35, 185 \u003C189>; 156, 63 \u003C130 Rn. 230>). \n\n118\\. (c) Der Anwendungsbereich des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist darüber hinaus auf die durch den Gesetzgeber erfüllbaren Anforderungen begrenzt. \n\n119\\. (aa) Durch das Zitiergebot soll zwar sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber nur Eingriffe vornimmt, die ihm als solche bewusst sind und über deren Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt (Warn- und Besinnungsfunktion, Rn. 113). Die hieraus folgenden Anforderungen müssen allerdings auf das für den Gesetzgeber realistisch Erkennbare und Leistbare begrenzt werden, um der Funktion des Zitiergebots Rechnung zu tragen. Denn im Falle überhöhter Anforderungen bliebe dem Gesetzgeber keine andere Möglichkeit, als in seinen Augen nicht betroffene Grundrechte sicherheitshalber \"auf Vorrat\" zu zitieren, was eine weitgehende Entwertung des Zitiergebots zur Folge hätte (vgl. dazu auch BVerfGE 170, 293 \u003C335 Rn. 97>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180\u002F23 -, Rn. 246; vgl. zur Notwendigkeit einer sachgerechten Begrenzung des Anwendungsbereichs des Zitiergebots auch Gallwas, Faktische Beeinträchtigungen im Bereich der Grundrechte, 1970, S. 120; Remmert, in: Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG, Art. 19 Abs. 1 Rn. 57 \u003CMai 2008>; v. Arnauld, Die Freiheitsrechte und ihre Schranken, 1999, S. 190 f.). \n\n120\\. (bb) Vor diesem Hintergrund kann das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls nur auf solche Grundrechtseinschränkungen Anwendung finden, die der Gesetzgeber vorhergesehen hat oder die für ihn hinreichend vorhersehbar waren (vgl. zum Kriterium der Vorhersehbarkeit oder Erkennbarkeit für den Gesetzgeber auch Axer, in: Merten\u002FPapier, HGRe, Bd. III, 2009, § 67 Rn. 20; de Wall, in: Berliner Kommentar, Art. 19 Abs. 1, 2 Rn. 60 \u003CJuli 2012>; Engel, Das Zitiergebot, Rekonstruktion einer verkannten Norm, 2022, S. 181 ff., der insoweit allerdings zwischen unmittelbaren und mittelbaren Grundrechtseingriffen differenziert; Gallwas, Faktische Beeinträchtigungen im Bereich der Grundrechte, 1970, S. 120, der eine Erkennbarkeit allerdings von vornherein nur bei imperativen Beeinträchtigungen für möglich erachtet; Guckelberger, in: Stern\u002FSodan\u002FMöstl, Staatsrecht, Bd. 3, 2. Aufl. 2022, § 85 Rn. 81; Hillgruber, in: Isensee\u002FKirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 201 Rn. 46). \n\n121\\. Für die Annahme, dass der Gesetzgeber die mit einer gesetzlichen Regelung verbundene Grundrechtseinschränkung konkret erkannt und vorhergesehen hat, müssen hinreichend deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Solche können sich insbesondere aus der Gesetzentwurfsbegründung, gegebenenfalls aber auch aus entsprechenden klarstellenden oder erläuternden Ausführungen im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ergeben. \n\n122\\. Zur Beurteilung der hinreichenden Vorhersehbarkeit für den Gesetzgeber ist maßgeblich darauf abzustellen, was von einem sorgfältig handelnden Gesetzgeber realistischerweise erwartet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist bei der Prüfung einer hinreichenden Vorhersehbarkeit zunächst von einer strikten ex-ante-Perspektive auszugehen (vgl. zur ex-ante-Perspektive auch Engel, Das Zitiergebot, Rekonstruktion einer verkannten Norm, 2022, S. 183 f.; Guckelberger, in: Stern\u002FSodan\u002FMöstl, Staatsrecht, Bd. 3, 2. Aufl. 2022, § 85 Rn. 81; Remmert, in: Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG, Art. 19 Abs. 1 Rn. 58 \u003CMai 2008>; v. Arnauld, Die Freiheitsrechte und ihre Schranken, 1999, S. 193). Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nur in der Lage, seiner Prüfung der Grundrechtsrelevanz diejenigen Umstände zugrunde zu legen, die für ihn im Zeitpunkt seiner gesetzgeberischen Entscheidung erkennbar waren. Ausgehend von dieser ex-ante-Perspektive bedarf es sowohl einer angemessenen Begrenzung der vom Gesetzgeber in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigenden Anwendungsfälle einer Norm (α) als auch einer adäquaten Beschränkung der vom Gesetzgeber in den Blick zu nehmenden Rechtsauffassungen (β). Eine Aktualisierungspflicht des Gesetzgebers für den Fall, dass sich seine ex-ante-Bewertung zu einem späteren Zeitpunkt unter tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten als unzutreffend herausstellen sollte, besteht nicht (γ). \n\n123\\. (α) In tatsächlicher Hinsicht muss der Gesetzgeber nur diejenigen Anwendungsfälle einer Norm in den Blick nehmen, die er bei Erlass der in Rede stehenden Regelung vor Augen hatte oder die sich ihm jedenfalls hätten aufdrängen müssen. Er muss bei Erlass einer Regelung gerade nicht sämtliche möglichen Anwendungsfälle einer Norm bis ins letzte Detail erfassen und gegebenenfalls auch noch unbekannte, neuartige Anwendungsfälle einer Norm antizipieren. Dies gilt in besonderer Weise für generalklauselartige Ermächtigungsgrundlagen und für allgemeine Straftatbestände. \n\n124\\. (β) In rechtlicher Hinsicht ist der Gesetzgeber jedenfalls gehalten, seiner Prüfung möglicher Grundrechtseinschränkungen die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zu legen. Hinsichtlich solcher Grundrechtsfragen, die noch nicht abschließend geklärt worden sind, müssen allerdings reduzierte Anforderungen an die Vorhersehbarkeit gelten. \n\n125\\. (γ) Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG beinhaltet allein eine auf den konkreten Gesetzgebungsprozess bezogene Vorgabe, die der Gesetzgeber im Zeitpunkt seiner jeweiligen gesetzgeberischen Entscheidung über eine grundrechtseinschränkende Norm zu berücksichtigen hat. Wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendbarkeit des Zitiergebots bei vorkonstitutionellem und wiederholendem nachkonstitutionellem Recht ergibt (vgl. hierzu Rn. 117), umfasst das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG für den Gesetzgeber keine Pflicht zur fortlaufenden Aktualisierung vorhandener oder fehlender Zitiervorschriften. Nichts anderes gilt, wenn eine für den Gesetzgeber in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zunächst nicht hinreichend vorhersehbare Grundrechtseinschränkung zu einem späteren Zeitpunkt offen zu Tage tritt (anders wohl Peters, Geschichtliche Entwicklung und Grundfragen der Verfassung, 1969, S. 275; Engel, Das Zitiergebot, Rekonstruktion einer verkannten Norm, 2022, S. 183). \n\n126\\. (cc) Bei der vorstehend näher konkretisierten Voraussetzung, nach der es für die Anwendbarkeit des Zitiergebots maßgeblich darauf ankommt, ob der Gesetzgeber eine Grundrechtseinschränkung vorhergesehen hat oder hinreichend deutlich hätte vorhersehen können, handelt es sich allerdings nur um ein notwendiges, nicht zwingend auch um ein hinreichendes Kriterium für die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Aufgrund der Vielgestaltigkeit von Grundrechtseingriffen - insbesondere seit der Erweiterung des klassischen Eingriffsbegriffs auf auch mittelbare und faktische Grundrechtseingriffe (vgl. nur BVerfGE 116, 202 \u003C222>) - kann eine darüber hinausgehende Begrenzung des Anwendungsbereichs des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - allgemein oder zumindest für bestimmte Rechtsgebiete beziehungsweise für bestimmte Formen von Grundrechtseingriffen - angezeigt sein. Der vorliegende Fall bietet insoweit jedoch keinen Anlass für eine abschließende Klärung oder weitergehende Differenzierung. Es kann daher dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anwendungsbereich des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - anknüpfend an die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - einer engeren Begrenzung, beispielsweise in Form eines Finalitätskriteriums, bedarf. \n\n127\\. (2) Gemessen daran ist vorliegend kein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG festzustellen. Zwar existiert keine Vorschrift, die hinsichtlich des Straftatbestands des § 21 VersG auf eine Einschränkung des Art. 8 Abs. 1 GG hinweist (a). Auch ist der Straftatbestand des § 21 VersG mit einem Eingriff in die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG verbunden (b), der als Einschränkung \"durch oder auf Grund eines Gesetzes\" zu qualifizieren ist (c). Ferner greift keine der allgemein anerkannten Ausnahmen vom Zitiergebot ein (d). Gleichwohl scheidet im Ergebnis ein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG aus, weil der Gesetzgeber die mit dem Straftatbestand des § 21 VersG verbundene Einschränkung des Art. 8 Abs. 1 GG nicht vorhergesehen hat und diese Grundrechtseinschränkung für den Gesetzgeber aus einer ex-ante-Perspektive auch nicht hinreichend vorhersehbar war (e). \n\n128\\. (a) Eine Zitiervorschrift, die die durch den Straftatbestand des § 21 VersG eingeschränkten Grundrechte - insbesondere den hier allein interessierenden Art. 8 Abs. 1 GG - benennt, existiert nicht. \n\n129\\. Entgegen der Stellungnahme der Bundesregierung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Versammlungsgesetz enthaltene Zitiervorschrift des § 20 VersG dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG auch im Hinblick auf den Straftatbestand des § 21 VersG Rechnung trägt. Die seit Inkrafttreten des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (BGBl I S. 684) unveränderte Zitiervorschrift des § 20 VersG weist allein auf eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG durch die Bestimmungen des Abschnitts III des Versammlungsgesetzes hin; der in Abschnitt IV des Versammlungsgesetzes normierte § 21 VersG ist nicht mitumfasst. \n\n130\\. Auch die weiteren Ausführungen der Bundesregierung, die Straf- und Bußgeldvorschriften des Abschnitts IV des Versammlungsgesetzes seien regelmäßig akzessorisch zu den vorstehenden Normen und knüpften an die Eingriffe (auch) des Abschnitts III des Versammlungsgesetzes an, vermögen jedenfalls im Hinblick auf den Straftatbestand des § 21 VersG nicht zu überzeugen. Denn eine Akzessorietät des Straftatbestands des § 21 VersG zu den Regelungen des Abschnitts III des Versammlungsgesetzes ist gerade nicht erkennbar. Zunächst bleiben die in Abschnitt III des Versammlungsgesetzes normierten Pflichten - worauf auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu Recht hinweist - deutlich hinter den durch § 21 VersG sanktionierten störenden Verhaltensweisen zurück. Die als Anknüpfungspunkt für eine Akzessorietät allein in Betracht kommenden Regelungen in § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 VersG betreffen letztlich nur den Ausschluss von Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern aufgrund *interner* Versammlungsstörungen; nicht geregelt werden demgegenüber *externe* Störungen etwa durch Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer eigenständigen Gegenversammlung. Vor allem aber geht der Straftatbestand des § 21 VersG auch hinsichtlich seines grundsätzlichen Anwendungsbereichs über die Regelungen des Abschnitts III des Versammlungsgesetzes hinaus. Die Regelungen und Verhaltenspflichten in Abschnitt III des Versammlungsgesetzes gelten ausdrücklich nur für öffentliche Versammlungen, während § 21 VersG gerade auch den Schutz nicht öffentlicher Versammlungen mitumfasst. \n\n131\\. (b) Der Straftatbestand des § 21 VersG in der hier allein interessierenden Tatbestandsvariante der Verursachung \"grober Störungen\" ist auch mit einer unmittelbaren Einschränkung der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit verbunden. Die unmittelbare Einschränkung der Versammlungsfreiheit ergibt sich daraus, dass der Straftatbestand des § 21 VersG unter anderem auch vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasstes Verhalten im Rahmen einer durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten eigenständigen Gegenversammlung untersagt. \n\n132\\. Die in § 21 VersG enthaltene strafrechtliche Verhaltensnorm verbietet, in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vorzunehmen oder anzudrohen oder grobe Störungen zu verursachen. \n\n133\\. Soweit der Straftatbestand die Vornahme oder Androhung von Gewalttätigkeiten in Verhinderungs-, Sprengungs- oder Vereitelungsabsicht untersagt, dürfte damit zwar keine Verkürzung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG verbunden sein. Eine eigenständige Gegenversammlung, aus der solche durch § 21 VersG verbotenen Tathandlungen begangen werden, dürfte bereits wegen Unfriedlichkeit regelmäßig nicht mehr vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG gedeckt sein (vgl. näher Rn. 88 f.). \n\n134\\. Anders stellt sich die Sachlage demgegenüber im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Tatbestandsvariante der Verursachung \"grober Störungen\" in Verhinderungs-, Sprengungs- oder Vereitelungsabsicht dar. Wie sich aus den oben dargelegten Maßstäben ergibt (Rn. 76 ff.), steht eine Verhinderungs-, Sprengungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne des § 21 VersG der Einordnung selbst gezielter Blockadeaktionen als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG nicht zwingend entgegen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende Blockadeaktion zugleich auch ein hinreichend eigenständiges Element der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung aufweist (näher Rn. 80). Darüber hinaus werden mit der Tathandlung der Verursachung \"grober Störungen\" gerade auch Verhaltensweisen erfasst, die mangels Gewalttätigkeiten und aggressiver Ausschreitungen noch nicht die Schwelle der verfassungsrechtlichen Unfriedlichkeit erreichen und sich damit noch innerhalb des Bereichs des von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Verhaltens bewegen. \n\n135\\. (c) Diese Einschränkung der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit erfolgt entsprechend Art. 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 GG auch \"durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes\". Soweit der Straftatbestand des § 21 VersG Versammlungen unter freiem Himmel betrifft und bestimmte von Art. 8 Abs. 1 GG umfasste Verhaltensweisen untersagt, beruht diese Grundrechtseinschränkung auf dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG. \n\n136\\. Der Straftatbestand des § 21 VersG stellt keine Regelung dar, die der Gesetzgeber allein in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrechtsartikel vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vorgenommen hat (vgl. hierzu Rn. 115). Art. 8 Abs. 1 GG ist ein konkreter, an den Gesetzgeber gerichteter Regelungsauftrag zur Bestimmung des Inhalts und der Grenzen der Versammlungsfreiheit nicht zu entnehmen. Der Straftatbestand des § 21 VersG dient insbesondere auch nicht einer näheren Bestimmung der Schutzbereichsgrenzen der Friedlichkeit und Waffenlosigkeit, weil er - jedenfalls hinsichtlich der Tatbestandsvariante der Verursachung \"grober Störungen\" - deutlich über diese in dem Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinausgeht. \n\n137\\. Entsprechend den oben dargelegten Maßstäben führt es vorliegend auch zu keinem anderen Ergebnis, dass mit dem Straftatbestand des § 21 VersG gegebenenfalls auch verfassungsimmanente Schranken konkretisiert und kollidierende Verfassungspositionen miteinander in Ausgleich gebracht werden (vgl. Rn. 116). \n\n138\\. (d) Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausnahmen vom Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Rn. 117) sind hinsichtlich des Straftatbestands des § 21 VersG nicht einschlägig. \n\n139\\. (aa) Bei dem Straftatbestand des § 21 VersG handelt es sich insbesondere nicht um vorkonstitutionelles Recht. Die Gesetzesbestimmung wurde erst im Zuge einer Neufassung des Versammlungsrechts nach Inkrafttreten des Grundgesetzes als Bestandteil des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (BGBl I S. 684) eingeführt. \n\n140\\. (bb) Der Straftatbestand des § 21 VersG ist auch nicht als nachkonstitutionelle Norm einzuordnen, die lediglich bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholt. \n\n141\\. Der heute geltende § 21 VersG findet zwar eine Vorläuferregelung in § 107a StGB, der durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 23. Mai 1923 (RGBl I S. 296) eingeführt worden war. § 107a StGB in der damaligen Fassung lautete: § 107a StGB Wer nichtverbotene Versammlungen, Aufzüge oder Kundgebungen mit Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen verhindert oder sprengt, wird mit Gefängnis, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann, bestraft. Wer in nichtverbotenen Versammlungen oder bei nichtverbotenen Aufzügen oder Kundgebungen Gewalttätigkeiten in der Absicht begeht, die Versammlung, den Aufzug oder die Kundgebung zu sprengen, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. \n\n142\\. Der Straftatbestand des § 21 VersG ist gegenüber der vorkonstitutionellen Regelung des § 107a StGB a.F. allerdings in mehrfacher Hinsicht deutlich erweitert worden: \n\n143\\. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Vollendungstatbestand des § 107a Abs. 1 StGB a.F. Während es sich bei dem Straftatbestand des § 107a Abs. 1 StGB a.F. noch um ein echtes Erfolgsdelikt handelte, ist § 21 VersG lediglich als \"kupiertes\" Erfolgsdelikt ausgestaltet worden, bei dem der Erfolg der Versammlungsverhinderung, -sprengung oder -vereitelung gerade nicht mehr zum objektiven Tatbestand gehört. Darüber hinaus knüpfte § 107a Abs. 1 StGB a.F. noch ausschließlich an die Tatmittel der Gewalt und Bedrohung mit einem Verbrechen an; für den Straftatbestand des § 21 VersG reicht demgegenüber bereits die Verursachung \"grober Störungen\" aus (vgl. Brinsa, in: Ridder\u002FBreitbach\u002FDeiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 21 VersG Rn. 2, 13). \n\n144\\. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht hinsichtlich des Versuchstatbestands des § 107a Abs. 2 StGB a.F., der - deutlich enger gefasst als der heutige § 21 VersG \\- eine ausdrückliche Beschränkung auf in Sprengungsabsicht begangene Gewalttätigkeiten vorsah (vgl. Brinsa, in: Ridder\u002FBreitbach\u002FDeiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 21 VersG Rn. 2). \n\n145\\. (cc) Die weiteren in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausnahmen vom Zitiergebot (Rn. 117) greifen ebenfalls nicht ein. Zum einen beinhaltet der Straftatbestand des § 21 VersG eine spezifisch hoheitliche Befugnisnorm. Zum anderen ist der mit § 21 VersG verbundene Eingriff in die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG jedenfalls nicht als offenkundig zu bewerten, weil der Straftatbestand des § 21 VersG gerade nicht nur versammlungsspezifische Verhaltensweisen unter Strafe stellt. \n\n146\\. (e) Gleichwohl ist das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im Ergebnis nicht ausgelöst worden. Bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt (aa) ist nicht festzustellen, dass der Gesetzgeber bei Einführung des Straftatbestands des § 21 VersG die damit verbundene Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG tatsächlich vorhergesehen hat (bb) oder hinreichend deutlich hätte vorhersehen können (cc). \n\n147\\. (aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit ist die Verabschiedung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (BGBl I S. 684), durch das der - jedenfalls auf Tatbestandsseite bis heute unverändert geltende - Straftatbestand des § 21 VersG erstmals geschaffen wurde. Die spätere Bekanntmachung der Neufassung des Versammlungsgesetzes vom 15. November 1978 (BGBl I S. 1789) durch den Bundesminister des Innern ist demgegenüber - anders als der Beschwerdeführer nahelegt \\- für die hier interessierende Fragestellung ohne Bedeutung. Eine solche Bekanntmachung durch einen Bundesminister, gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, ist gerade kein konstitutiver gesetzgeberischer Akt, sondern dient lediglich der deklaratorischen Klarstellung des Gesetzestextes (vgl. BVerfGE 64, 217 \u003C221> m.w.N.). \n\n148\\. (bb) Gemessen an den oben dargelegten Maßstäben (Rn. 121) kann nicht unterstellt werden, dass der im Jahr 1953 tätige Gesetzgeber die mit dem Straftatbestand des § 21 VersG verbundene Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG konkret erkannt und vorhergesehen hätte. Hinreichend deutliche Anhaltspunkte für ein entsprechendes Bewusstsein des Gesetzgebers sind weder der Gesetzentwurfsbegründung noch den sonstigen Gesetzgebungsmaterialien zu dem Gesetz über öffentliche Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (BGBl I S. 684) zu entnehmen. Soweit der Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eine Ergänzung und Verschiebung der Zitiervorschrift an den Beginn des Abschnitts V beantragt hatte, betrafen die zugrundeliegenden Überlegungen ausschließlich das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG und gerade nicht das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG (vgl. BTDrucks 1\u002F1102, S. 19 f.). Allein die in den Bundestagsdebatten geäußerte pauschale Kritik, § 21 VersG führe insbesondere zu einer \"zu starke[n] Einengung der politischen Freiheiten\" (so etwa der Abgeordnete Dr. Menzel \u003CSPD>, BT-PlProt 1\u002F264, S. 12865), reicht insoweit nicht aus. \n\n149\\. (cc) Die mit dem Straftatbestand des § 21 VersG verbundene Einschränkung der Versammlungsfreiheit war für den historischen Gesetzgeber im Jahr 1953 auch nicht hinreichend vorhersehbar, und zwar weder unter tatsächlichen (α) noch unter rechtlichen Gesichtspunkten (β). \n\n150\\. (α) Vorliegend ist bereits eine hinreichende Vorhersehbarkeit unter tatsächlichen Gesichtspunkten zu verneinen (vgl. hierzu Rn. 123). Die Anwendungsfälle des § 21 VersG, die der Gesetzgeber bei Verabschiedung dieses Straftatbestands im Jahr 1953 vor Augen hatte, sind - selbst aus heutiger Sicht - nicht dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG zuzuordnen. Weitere Anwendungsfälle des § 21 VersG mussten sich dem historischen Gesetzgeber nicht aufdrängen. \n\n151\\. Anhaltspunkte dafür, welche tatsächlichen Anwendungsfälle der historische Gesetzgeber bei erstmaliger Schaffung des Straftatbestands des § 21 VersG vor Augen hatte, lassen sich vor allem dem Plenarprotokoll über die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs am 6. Mai 1953 entnehmen. Im Rahmen der intensiv geführten Debatten zu § 21 VersG und speziell zu der Tatbestandsvariante der Verursachung \"grober Störungen\" wurde etwa konkret auf \"organisierte[…] Trupps, die nur [kämen], um Versammlungen zu schmeißen\" (so der Abgeordnete Euler \u003CFDP>, BT-PlProt 1\u002F264, S. 12864), sowie auf spezifische \"Sprengkommandos\" (so der Abgeordnete Ewers \u003CDP>, BT-PlProt 1\u002F264, S. 12889) verwiesen. Als weitere Beispiele wurden etwa \"das planmäßige, in der Absicht der Sprengung vorgenommene Absingen von Liedern oder das Anstimmen von Löwengebrüll\" genannt (so der Abgeordnete Ewers \u003CDP>, BT-PlProt 1\u002F264, S. 12869; ähnlich der Abgeordnete Euler \u003CFDP>, BT-PlProt 1\u002F264, S. 12865). Es finden sich auch Hinweise auf grobe Störungen durch \"massierte[…] Zwischenrufe[…]\" oder das \"Absingen bestimmter politischer oppositioneller Lieder\" (so der Abgeordnete Dr. Menzel \u003CSPD>, BT-PlProt 1\u002F264, S. 12865). Kritisch beleuchtet wurde überdies der Fall grober Störungen einer Versammlung durch einen Betrunkenen (so der Abgeordnete Meitmann \u003CSPD>, BT-PlProt 1\u002F264, S. 12864). Die Beispiele verdeutlichen, dass die Zeit der hier in Rede stehenden Gesetzgebung vor allem von Störmaßnahmen einzelner, jedenfalls nicht bewusst zur gemeinsamen Meinungsäußerung zusammengeschlossener Personen geprägt war. In derartigen Konstellationen dürfte - auch nach heutigen Maßstäben \\- eine Zuordnung zum Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht ohne Weiteres in Betracht kommen. \n\n152\\. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich dem Gesetzgeber weitere tatsächliche Anwendungsfälle des § 21 VersG bei sorgfältiger Prüfung hätten aufdrängen müssen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Jahr 1953 die Erfahrungen der Weimarer Zeit nicht ausblendete, von ihnen aber deutlich weniger als von denen der frühen Bundesrepublik geleitet wurde (vgl. etwa die Ausführungen des Abgeordneten Euler \u003CFDP>, BT-PlProt 1\u002F83, S. 3127). Auch die Bundesregierung weist in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2025 zu Recht darauf hin, dass insbesondere das Phänomen (friedlicher) Sitzblockaden in Deutschland erst Ende der 1950er Jahre aufkam. \n\n153\\. Gegen ein Sich-Aufdrängen weiterer tatsächlicher Anwendungsfälle des § 21 VersG spricht aber vor allem das vom Gesetzgeber - hier nachvollziehbar - gewählte Regelungsmodell. Um des Zieles willen, die Durchführbarkeit von Versammlungen möglichst wirksam zu schützen, hat sich der Gesetzgeber in § 21 VersG gegen eine enumerative Aufzählung von im Einzelnen näher konturierten Verhaltensweisen entschieden. Zur Vermeidung einer Lückenhaftigkeit der Norm hat er vielmehr die allgemeine, generalklauselartig formulierte Tatbestandsvariante der Verursachung \"grober Störungen\" gewählt. Dies führt dazu, dass die Norm eine Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen mit jeweils verschiedensten Grundrechtsbetroffenheiten abdeckt. Vor diesem Hintergrund war es für den historischen Gesetzgeber zwar vielleicht nicht schlechterdings unmöglich, auch solche tatsächlichen Konstellationen zu antizipieren, die - jedenfalls aus heutiger Sicht - vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst würden. Gerade unter Berücksichtigung der vielen, letztlich unüberschaubaren Konstellationen war eine weitergehende, umfassende Ermittlung potenziell grundrechtsrelevanter Anwendungsfälle des § 21 VersG aber nicht zu verlangen. \n\n154\\. (β) Unabhängig davon war die mit § 21 VersG verbundene Einschränkung des Art. 8 Abs. 1 GG auch in rechtlicher Hinsicht für den historischen Gesetzgeber nicht hinreichend vorhersehbar (vgl. hierzu Rn. 124). Der Gesetzgeber konnte im Jahr 1953 vertretbar davon ausgehen, dass nach § 21 VersG strafbares Verhalten nicht vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst wird. \n\n155\\. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sich im Jahr 1953 zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG noch keine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgebildet hatte (vgl. auch Leibholz\u002FRinck, GG, 2. Aufl. 1966, Art. 8). Dementsprechend fehlte es zu diesem Zeitpunkt in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung noch an jeglicher Definition des grundgesetzlichen Versammlungsbegriffs und an jeglichen Präzisierungen hinsichtlich der Schutzbereichsgrenzen der Friedlichkeit und Waffenlosigkeit. \n\n156\\. Für den damaligen Gesetzgeber war damit nicht ohne Weiteres zu erkennen, dass auch eine Zusammenkunft mehrerer Personen in Verhinderungs-, Sprengungs- oder Vereitelungsabsicht als eine dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallende Versammlung einzustufen sein könnte. Vor allem aber durfte der Gesetzgeber bei Einführung des Straftatbestands des § 21 VersG noch davon ausgehen, dass eine auf die Verwirklichung dieses Straftatbestands gerichtete Gegenversammlung jedenfalls wegen Unfriedlichkeit nicht mehr vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst würde. \n\n157\\. In Rechtsprechung und Literatur wurde der Begriff der Unfriedlichkeit gerade Anfang der 1950er Jahre noch sehr weit verstanden. Der Bundesgerichtshof ging etwa im Jahr 1951 davon aus, dass eine Versammlung bereits dann unfriedlich sei, wenn sie auf eine Störung \"des staatsbürgerlichen Friedens in der Bevölkerung\" gerichtet sei (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1951 - 3 StR 234\u002F51 -, Wolters Kluwer Online, Rn. 6). Anknüpfend hieran entschied das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1954, dass unfriedlich vor allem eine Versammlung sei, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderlaufe. Der Begriff der Unfriedlichkeit sei aber noch weitergehend. Unfriedlich sei eine Versammlung jedenfalls dann, wenn ihr Zweck im Widerspruch zum Rechtsfrieden stehe, wenn bei der Einberufung die Absicht auf eine Störung des Friedens, und zwar nicht nur des Friedens unter den Teilnehmern selbst, sondern auch des Friedens in der Bevölkerung selbst gerichtet sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1954 - I C 52.53 -, Wolters Kluwer Online, Rn. 11 f.). Ähnlich weitgehende Ansichten, die den Begriff der Unfriedlichkeit etwa mit einer Störung des Rechtsfriedens gleichsetzten, wurden vielfach auch in der Literatur vertreten (vgl. etwa v. Mangoldt, Bonner GG, 1953, Art. 8 Ziffer 2; Giese, GG, 3. Aufl. 1953, Art. 8 Ziffer II 2; Hamann, GG, 1956, Art. 8 Ziffer C 3). \n\n158\\. Zwar könnten die Formulierungen in § 5 Nr. 3 und § 13 Abs. 1 Nr. 2 VersG darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber selbst bei Verabschiedung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (BGBl I S. 684) von einem engeren Unfriedlichkeitsbegriff ausging und Versammlungen erst bei einem \"gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf\" als unfriedlich ansehen wollte. Auch diese Begrifflichkeiten waren damals aber noch nicht abschließend konturiert und wurden zum Teil durchaus weit ausgelegt (vgl. hierzu etwa Füßlein, Versammlungsgesetz, 1954, § 5 Ziffer 10). \n\n159\\. (dd) Im Ergebnis steht damit einer Anwendbarkeit des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der mit § 21 VersG verbundenen Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG entgegen, dass der historische Gesetzgeber im Jahr 1953 diese Grundrechtseinschränkung weder vorhergesehen hat noch hinreichend deutlich vorhersehen konnte. \n\n160\\. b) Der Straftatbestand des § 21 VersG in der hier allein gegenständlichen Tatbestandsvariante der Verursachung \"grober Störungen\" begegnet auch unter materiellen Gesichtspunkten keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der insoweit mit § 21 VersG verbundene Eingriff in die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG ist insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. \n\n161\\. aa) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet - bei Androhung von Freiheitsstrafe auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Freiheit der Person durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG -, dass eine Strafnorm dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172>; 120, 224 \u003C239>; 160, 284 \u003C333 Rn. 125>). Das Strafrecht wird als \"ultima ratio\" des Rechtsgüterschutzes eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist (vgl. BVerfGE 88, 203 \u003C258>; 96, 10 \u003C25>; 120, 224 \u003C239 f.>). Wegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils hat das Übermaßverbot für die Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172>; 96, 10 \u003C25>; 120, 224 \u003C240>; 160, 284 \u003C333 Rn. 125>). Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen. Er ist bei der Entscheidung, ob er für ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade das Mittel des Strafrechts einsetzen und wie er dies gegebenenfalls tun will, grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 120, 224 \u003C240>; 160, 284 \u003C333 f. Rn. 125> m.w.N.); einer Befassung mit von ihm insoweit zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grenzen bedarf es aus Anlass der Entscheidung dieses Falles nicht. \n\n162\\. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass eine Strafnorm geeignet und erforderlich ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; der Erfolg muss nicht in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht werden oder jedenfalls erreichbar sein, die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172>; 120, 224 \u003C240>; 160, 284 \u003C334 Rn. 126>). Ein Strafgesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu. Dieser kann vom Bundesverfassungsgericht je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der betroffenen Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nur in begrenztem Umfang überprüft werden (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172 f.>; 120, 224 \u003C240>; 160, 284 \u003C334 Rn. 126>). \n\n163\\. Schließlich muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt sein (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn). Die Maßnahme darf sie nicht übermäßig belasten (BVerfGE 120, 224 \u003C241>; 160, 284 \u003C334 Rn. 126>). \n\n164\\. Im Bereich staatlichen Strafens folgt aus dem Schuldprinzip, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Art und Maß dem unter Strafe gestellten Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen vielmehr sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C173>; 120, 224 \u003C241>). Die Gemeinwohlbelange müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Demgegenüber wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfGE 160, 284 \u003C334 Rn. 126> m.w.N.). Innerhalb der verfassungsrechtlichen Bindungen kann der Gesetzgeber allerdings frei entscheiden, mit welcher Strafandrohung er schuldhaftes Handeln sanktionieren will (vgl. BVerfGE 123, 267 \u003C409>). \n\n165\\. Da es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten festzulegen, kann das Bundesverfassungsgericht dessen Entscheidung nicht darauf prüfen, ob er die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich darüber zu wachen, dass die Strafvorschrift materiell in Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung steht und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen sowie Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 27, 18 \u003C30>; 80, 244 \u003C255>; 90, 145 \u003C173>; 120, 224 \u003C241> m.w.N.). \n\n166\\. bb) Gemessen an diesen Maßstäben wird der Straftatbestand des § 21 VersG den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls in dem hier allein prüfungsrelevanten Umfang - dem damit verbundenen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG hinsichtlich Versammlungen unter freiem Himmel \\- gerecht. Insoweit dient der Straftatbestand des § 21 VersG nicht nur einem legitimen Zweck (1), er ist zur Erreichung dieses legitimen Zwecks auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet (2), erforderlich (3) und angemessen (4). \n\n167\\. (1) Der Straftatbestand des § 21 VersG dient im Wesentlichen zwei eng miteinander verbundenen, letztlich sogar aufeinander aufbauenden legitimen Zwecken (Rn. 161): \n\n168\\. Zum einen bezweckt der Straftatbestand den Schutz nicht verbotener - öffentlicher und nicht öffentlicher - Versammlungen und Aufzüge, insbesondere den Schutz ihrer grundsätzlichen Integrität und Durchführbarkeit (vgl. Brinsa, in: Ridder\u002FBreitbach\u002FDeiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 21 VersG Rn. 15; vgl. auch Wache, in: Erbs\u002FKohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 21 VersG Rn. 2 \u003CDezember 2019>; Enders, in: Dürig-Friedl\u002FEnders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 21 Rn. 1; Gerhold, in: v. Heintschel-Heinegg\u002FKudlich, BeckOK StGB, § 21 VersG Rn. 10 \u003CAugust 2025>). Dieser Schutzzweck findet bereits Ausdruck im Wortlaut des § 21 VersG, der als Tatobjekt und damit zugleich als Schutzobjekt explizit \"nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge\" benennt. Bestätigt wird dieser Schutzzweck durch die Gesetzgebungsmaterialien. Bereits der Begründung des Gesetzentwurfs ist zu entnehmen, dass die Funktion der verschiedenen versammlungsspezifischen Straftatbestände im Wesentlichen darin gesehen wurde, \"eine demokratische Ordnung des öffentlichen Versammlungswesens zu gewährleisten\" (BTDrucks 1\u002F1102, S. 11). Auch im Rahmen der Bundestagsdebatten zu dem hier maßgeblichen Straftatbestand wurde ausdrücklich das Bestreben betont, einen ordnungsgemäßen Ablauf von Versammlungen und Aufzügen zu garantieren (vgl. die Ausführungen der Abgeordneten Euler \u003CFPD> und Dr. Menzel \u003CSPD>, BT-PlProt 1\u002F264, S. 12864 f.). \n\n169\\. Zum anderen schützt der Straftatbestand des § 21 VersG auch die durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierte Versammlungsfreiheit der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht verbotener - öffentlicher und nicht öffentlicher - Versammlungen und Aufzüge (vgl. Tölle, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, § 21 VersG Rn. 1; vgl. auch Gerhold, in: v. Heintschel-Heinegg\u002FKudlich, BeckOK StGB, § 21 VersG Rn. 10 \u003CAugust 2025>; Enders, in: Dürig-Friedl\u002FEnders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 21 Rn. 1 f.; Wache, in: Erbs\u002FKohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 21 VersG Rn. 1 \u003CDezember 2019>). Dieser Gesichtspunkt ist untrennbar mit dem vorstehend genannten Schutz nicht verbotener Versammlungen und Aufzüge verbunden. Die besondere Schutzwürdigkeit von Versammlungen und Aufzügen ergibt sich insbesondere auch daraus, dass Versammlungen und Aufzüge gerade Ausdruck und Folge der durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Versammlungsfreiheit sind (vgl. auch Brinsa, in: Ridder\u002FBreitbach\u002FDeiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 21 VersG Rn. 15). Der Schutz von Versammlungen und Aufzügen ist damit letztlich ein notwendiges Zwischenziel, um dem subjektiven Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG zu seiner größtmöglichen Entfaltung zu verhelfen. \n\n170\\. Diese beiden aufeinander aufbauenden Zwecke des Straftatbestands des § 21 VersG sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Schutz nicht verbotener Versammlungen und Aufzüge in ihrer grundsätzlichen Integrität und Durchführbarkeit dürfte bereits für sich betrachtet einen überaus bedeutsamen Gemeinwohlbelang darstellen. Jedenfalls aber schützt § 21 VersG mit der Versammlungsfreiheit auch besonders wichtige, grundrechtlich geschützte Belange Dritter (Rn. 70). \n\n171\\. (2) § 21 VersG ist als Strafnorm grundsätzlich geeignet (Rn. 162), den Schutz von Versammlungen und Aufzügen sowie den Schutz der Versammlungsfreiheit durch das Aufstellen eines strafbewehrten Verbots grober Störungen zu fördern (vgl. BVerfGE 160, 284 \u003C335 Rn. 127>). \n\n172\\. (3) Der Straftatbestand des § 21 VersG ist auch erforderlich, um die legitimen Schutzzwecke zu erreichen (Rn. 162). Ein weniger eingriffsintensives, aber gleich wirksames Mittel ist - auch vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber zukommenden Spielraums - nicht ersichtlich. \n\n173\\. (4) Die Norm ist in ihrer Tatbestandsvariante der Verursachung \"grober Störungen\" auch verhältnismäßig im engeren Sinne (Rn. 163 f.). \n\n174\\. (a) Der Straftatbestand des § 21 VersG kommt zunächst hinsichtlich der darin enthaltenen Verbotsnorm zu einem angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen. Dieser Ausgleich betrifft die Versammlungsfreiheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer gestörten Ausgangsversammlung auf der einen Seite und die Versammlungsfreiheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer störenden Gegenversammlung auf der anderen Seite. \n\n175\\. Das Gewicht des mit § 21 VersG verbundenen Eingriffs in die von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der störenden Gegenversammlung ist im Ausgangspunkt als hoch zu bewerten. Das hohe Eingriffsgewicht folgt daraus, dass die durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierte und von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der störenden Gegenversammlung ausgeübte Versammlungsfreiheit zu den grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens zählt und damit eine zentrale Bedeutung für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung einnimmt (Rn. 70). Das mit dem Straftatbestand des § 21 VersG verbundene Verbot bestimmter von Art. 8 Abs. 1 GG geschützter Verhaltensweisen stellt sich im Grundsatz auch als durchaus gravierende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit dar. Eingeschränkt wird konkret das von Art. 8 Abs. 1 GG umfasste zentrale Recht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der störenden Gegenversammlung, selbst über die Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also selbst zu entscheiden, wo und wie sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können (vgl. hierzu Rn. 75). \n\n176\\. Allerdings mindert sich das hohe Eingriffsgewicht dadurch, dass die Versammlungsfreiheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der störenden Gegenversammlung letztlich nicht übermäßig weit eingeschränkt wird. Die hier maßgebliche Tatbestandsvariante des § 21 VersG verbietet lediglich die Verursachung \"grober Störungen\", und zwar konkret in der Absicht, die Ausgangsversammlung zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln. Damit wird die Versammlungsfreiheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der störenden Gegenversammlung lediglich punktuell hinsichtlich der Art und Weise der Versammlungsdurchführung begrenzt. Ihnen verbleibt eine Vielzahl weiterer verbaler und non-verbaler Ausdrucksformen, um (gegebenenfalls auch öffentlichkeitswirksam) gegen die von ihnen kritisierte Ausgangsversammlung Stellung zu beziehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 Abs. 1 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeit sowie Art und Inhalt der Veranstaltung durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt ist und insbesondere nicht die Entscheidung umfasst, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben (vgl. BVerfGE 104, 92 \u003C108, 111>). \n\n177\\. Dem steht das hohe Gewicht der vom Gesetzgeber mit dem Straftatbestand des § 21 VersG verfolgten Zwecke gegenüber. § 21 VersG schützt nicht nur allgemein die Integrität und Durchführbarkeit von Versammlungen und Aufzügen (Rn. 168), sondern vor allem auch die Versammlungsfreiheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der von den Störungen betroffenen Ausgangsversammlung (Rn. 169). Das hohe Gewicht dieser gesetzgeberisch verfolgten Zwecke folgt hierbei wiederum aus der besonderen Stellung, die dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit für die freiheitliche demokratische Staatsordnung und den Einzelnen zukommt (Rn. 70). \n\n178\\. Die Versammlungsfreiheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der gestörten Ausgangsversammlung wiegt in den von dem Straftatbestand erfassten Konstellationen sogar besonders schwer. Selbst wenn es im Rahmen des objektiven Tatbestands des § 21 VersG nicht auf den Erfolg der Versammlungsverhinderung, -sprengung oder -vereitelung ankommt, so werden über den Begriff der \"groben Störung\" nur solche \"Elementarstörungen\" (vgl. Brinsa, in: Ridder\u002FBreitbach\u002FDeiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 21 VersG Rn. 23; Gerhold, in: v. Heintschel-Heinegg\u002FKudlich, BeckOK StGB, § 21 VersG Rn. 40 \u003CAugust 2025>) erfasst, die die Durchführbarkeit der Ausgangsversammlung insgesamt in Frage stellen. Damit schützt der Straftatbestand des § 21 VersG die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Ausgangsversammlung konkret vor einem Verhalten, das die Durchführbarkeit der von ihnen geplanten Versammlung grundlegend bedroht. \n\n179\\. Bei einer Gesamtabwägung mit dem Interesse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Ausgangsversammlung, ihre Versammlung überhaupt durchführen zu können, muss daher das Interesse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Gegenversammlung, ihre Versammlung gerade in einer grob störenden Art und Weise abhalten zu können, zurücktreten. Es ist für den Prozess der freien Meinungsbildung in einem demokratischen Gemeinwesen von zentraler Bedeutung, dass das Recht, seine Meinung gemeinschaftlich mit anderen öffentlich kundzutun, nicht zum Mittel wird, um Menschen mit anderen Überzeugungen an der Wahrnehmung desselben Rechts zu hindern. \n\n180\\. (b) Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht unter Einbeziehung der in § 21 VersG enthaltenen strafrechtlichen Sanktionsnorm. \n\n181\\. Gemessen an den oben dargelegten Maßstäben ist zunächst die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, das in § 21 VersG enthaltene Verbot der \"groben Störungen\" nicht verbotener Versammlungen und Aufzüge in Verhinderungs-, Sprengungs- oder Vereitelungsabsicht strafbewehrt auszugestalten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Störungen stellen nicht nur insgesamt ein geordnetes, funktionsfähiges Versammlungswesen in Frage, sie beeinträchtigen auch ganz konkret die von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Grundrechtsausübung Dritter. Dementsprechend durfte es der Gesetzgeber für geboten erachten, das in § 21 VersG normierte Verhalten zu kriminalisieren und unter Strafandrohung zu stellen. \n\n182\\. Auch der konkret vorgesehene Strafrahmen begegnet entsprechend den oben dargelegten Maßstäben keinen durchgreifenden Bedenken. Der heute in § 21 VersG vorgesehene Strafrahmen \\- Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - ist gerade auch unter Berücksichtigung der großen Bandbreite des von § 21 VersG erfassten Verhaltens insgesamt als moderat einzustufen. Eine Mindeststrafe ist nicht (mehr) vorgesehen. Art und Maß der Strafe sind daher - speziell unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der durch § 21 VersG geschützten Gemeinwohlbelange und der durch ein Absichtserfordernis besonders qualifizierten Schuld des Täters - nicht als schlechthin unangemessen zu bewerten. Darüber hinaus erlaubt es der vorgesehene Strafrahmen, besonderen Fallkonstellationen, in denen die geringe Schuld der Beschuldigten eine Bestrafung als unangemessen erscheinen lässt, etwa durch Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgesichtspunkten oder besondere Strafzumessungserwägungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 120, 224 \u003C252> m.w.N.). \n\n183\\. cc) Aus dem hier ohnehin nicht als verletzt gerügten Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergäben sich für die Verfassungsmäßigkeit der in § 21 VersG enthaltenen Sanktionsnorm keine Anforderungen, die über die hier aus Art. 8 Abs. 1 GG folgenden hinausgingen. \n\n184\\. 3\\. Der Straftatbestand des § 21 VersG ist vorliegend auch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt worden. Insbesondere lässt die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des Straftatbestands des § 21 VersG nach den hier zugrundezulegenden Feststellungen des Amtsgerichts - jedenfalls im Ergebnis - keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts aufgrund einer unzureichenden Berücksichtigung des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erkennen (a). Auch eine Verletzung sonstiger verfassungsrechtlicher Anforderungen ist nicht festzustellen (b). \n\n185\\. a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Versammlungsfreiheit infolge einer unzureichenden Berücksichtigung des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im Rahmen der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des Straftatbestands des § 21 VersG rügt, greifen die geäußerten Bedenken nicht durch. \n\n186\\. aa) Wie oben dargelegt, richtet sich das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in erster Linie an den (förmlichen) Gesetzgeber. Durch das Zitiergebot soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber nur Eingriffe vornimmt, die ihm als solche bewusst sind und über deren Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt (Warn- und Besinnungsfunktion, Rn. 113). Für die dem Gesetzgebungsprozess nachgelagerte Gesetzesanwendung ergeben sich aus dem Zitiergebot demgegenüber allenfalls mittelbare Auswirkungen. \n\n187\\. (1) Ein vorhandenes Grundrechtszitat kann insbesondere das Bewusstsein des jeweiligen Gesetzesanwenders dafür stärken, dass er sich in einem grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Der Gesetzesanwender wird durch die ausdrückliche Bezeichnung betroffener Grundrechte konkret dafür sensibilisiert, in welche Grundrechtspositionen er im Rahmen seiner Gesetzesanwendung gegebenenfalls eingreift. Keiner Entscheidung bedarf es an dieser Stelle, ob sich hieraus zugleich eine eigenständige Funktion des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in Form einer Hinweis-, Verdeutlichungs- oder Klarstellungsfunktion ableiten lässt (so Remmert, in: Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG, Art. 19 Abs. 1 Rn. 41 \u003CMai 2008> m.w.N.; vgl. hierzu auch unter Verwendung teils unterschiedlicher Bezeichnungen Axer, in: Merten\u002FPapier, HGRe, Bd. III, 2009, § 67 Rn. 10; de Wall, in: Berliner Kommentar, Art. 19 Abs. 1, 2 Rn. 45 \u003CJuli 2012>; Enders, in: Epping\u002FHillgruber, BeckOK GG, Art. 19 Rn. 15 \u003CJuni 2025>; Guckelberger, in: Stern\u002FSodan\u002FMöstl, Staatsrecht, Bd. 3, 2. Aufl. 2022, § 85 Rn. 54; Hillgruber, in: Isensee\u002FKirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 201 Rn. 43; Huber, in: Huber\u002FVoßkuhle, GG, Bd. 1, 8. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 71). \n\n188\\. (2) Insbesondere im Fall eines erforderlichen, aber fehlenden Grundrechtszitats ist von dem jeweiligen Gesetzesanwender vor allem das Gebot der verfassungskonformen Auslegung zu berücksichtigen. \n\n189\\. Das Gebot der verfassungskonformen Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 32, 373 \u003C383 f.>; 119, 247\u003C274>; 134, 33 \u003C63 Rn. 77>; 160, 1 \u003C25 Rn. 70>; 168, 1 \u003C68 Rn. 193>; 169, 67 \u003C86 Rn. 36> \\- Politischer Beamter). Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 86, 288 \u003C320>; 119, 247 \u003C274>; 134, 33 \u003C63 Rn. 77>; 160, 1 \u003C25 Rn. 70>). Eine verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen aber dort, wo sie dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. BVerfGE 101, 312 \u003C329>; 110, 226 \u003C267>; 134, 33 \u003C63 Rn. 77>; 138, 64 \u003C94 Rn. 86>; 160, 1 \u003C25 Rn. 70>). Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerfGE 119, 247 \u003C274>; 138, 64 \u003C94 Rn. 86>; 168, 1 \u003C68 Rn. 194> m.w.N.). \n\n190\\. Wird im Rahmen der Gesetzesanwendung ein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG festgestellt, so ist gerade dann im Ausgangspunkt stets zu prüfen, ob eine verfassungskonforme Auslegung der betreffenden Norm dahingehend in Betracht kommt, dass das jeweilige Grundrecht nicht eingeschränkt wird (vgl. auch de Wall, in: Berliner Kommentar, Art. 19 Abs. 1, 2 Rn. 67 \u003CJuli 2012>; Guckelberger, in: Stern\u002FSodan\u002FMöstl, Staatsrecht, Bd. 3, 2. Aufl. 2022, § 85 Rn. 86; Huber, in: Huber\u002FVoßkuhle, GG, Bd. 1, 8. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 105; Jarass, in: Jarass\u002FPieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 9; Remmert, in: Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG, Art. 19 Abs. 1 Rn. 41, 47 \u003CMai 2008>). Ein fehlendes Grundrechtszitat kann in diesem Zusammenhang zwar gegebenenfalls als Indiz, nicht aber als Beleg für einen fehlenden gesetzgeberischen Willen bezüglich der nicht benannten Grundrechtseinschränkung herangezogen werden (anders wohl Axer, in: Merten\u002FPapier, HGRe, Bd. III, 2009, § 67 Rn. 10). \n\n191\\. Scheidet eine verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung der dargelegten Grenzen aus, verbleibt es bei der Nichtigkeit oder Verfassungswidrigkeit der Norm mit den jeweils daraus folgenden Konsequenzen für die Gesetzesanwendung (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180\u002F23 -, Rn. 251). \n\n192\\. (3) Eine über die vorstehend dargelegten Rechtsfolgen hinausgehende materielle Bindungswirkung des Zitiergebots im Rahmen der Gesetzesanwendung besteht demgegenüber nicht. Zwar finden sich in der Literatur - von der Bundesregierung und dem Beschwerdeführer in Bezug genommene - Stimmen, die von einer konkreten \"Bindungsfunktion\" des Zitiergebots ausgehen (vgl. Engel, Das Zitiergebot, Rekonstruktion einer verkannten Norm, 2022, S. 66 ff., 178 ff. m.w.N.; vgl. auch Huber, in: Huber\u002FVoßkuhle, GG, Bd. 1, 8. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 72; Hufeld, in: Bonner Kommentar, Art. 19 Abs. 1 Rn. 195 f. \u003CFebruar 2012>). Soweit dieser Ansatz jedoch den Anwendungsbereich des an den Gesetzgeber gerichteten Zitiergebots und die damit verbundenen Rechtsfolgen für die Gesetzesanwendung voneinander trennt, vermag er infolge seiner Inkongruenz nicht zu überzeugen. Wenn der Gesetzgeber \\- ausgehend von einem sachgerecht begrenzten Anwendungsbereich des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - ein durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränktes Grundrecht nicht benannt hat und auch nicht benennen musste, so ist aus einem fehlenden Grundrechtszitat durch den Gesetzgeber insoweit auch keine materielle Bindungswirkung für die Gesetzesanwendung ableitbar. \n\n193\\. bb) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben liegt kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG durch die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen vor. Die fehlende Bezeichnung des Art. 8 Abs. 1 GG als eingeschränktes Grundrecht war für die Gesetzesanwendung im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil es eines entsprechenden Grundrechtszitats hinsichtlich des Straftatbestands des § 21 VersG gerade nicht bedurfte (Rn. 111 ff.). \n\n194\\. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, inwieweit die Argumente, mit denen das Amtsgericht und das Oberlandesgericht in den angegriffenen Entscheidungen einen Verstoß des Straftatbestands des § 21 VersG gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG abgelehnt haben, im Einzelnen einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten. Die Fachgerichte sind jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des Straftatbestands des § 21 VersG ergibt. \n\n195\\. b) Die konkrete Verurteilung des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Straftatbestands des § 21 VersG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen in Höhe von jeweils 20 Euro ist unter sonstigen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten von Seiten des Beschwerdeführers nicht gerügt worden; die Verurteilung begegnet insoweit auch keinen offensichtlich durchgreifenden Bedenken.","Strafbarkeit der \"groben Störung\" einer Versammlung im Rahmen einer Gegendemonstration (§ 21 Alt 3 VersG \u003CRIS: VersammlG>) verfassungsgemäß - Beschränkung des Zitiergebots des Art 19 Abs 1 S 2 GG auf vorhersehbare Grundrechtseinschränkungen - Versammlungsfreiheit schützt grds auch \"störende\" Gegendemonstrationen - Sprungrevision steht Rechtswegerschöpfung gem § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG nicht grds entgegen","2026-07-08T22:45:59.515Z","2026-07-10T22:09:15.428Z",{"id":87,"ecli":88,"slug":89,"caseNumber":90,"courtId":5,"decisionDate":91,"fullText":92,"summary":93,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":91,"parsedAt":94,"updatedAt":95},"5838","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462572501","ecli-de-neuris-kvre462572501","2 BvR 860\u002F25","2025-07-01T00:00:00.000Z","#  Nichtannahme ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Arztes gegen seine Verurteilung wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft nach Suizidbeihilfe bei einem nicht freiverantwortlich handelnden Suizidenten - mangelnde Darlegung einer Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen durch die fachgerichtlichen Entscheidungen \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht genügt. Die Beschwerdebegründung zeigt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers nicht schlüssig auf. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer Verkennung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe beruhen, die an eine freie Suizidentscheidung anzulegen sind (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C273 ff. Rn. 240 ff.> \\- Suizidhilfe m.w.N.).\n\nMit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n## Gründe\n\n1\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahme ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Arztes gegen seine Verurteilung wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft nach Suizidbeihilfe bei einem nicht freiverantwortlich handelnden Suizidenten - mangelnde Darlegung einer Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen durch die fachgerichtlichen Entscheidungen","2026-07-08T22:57:24.319Z","2026-07-10T22:11:05.833Z",{"id":97,"ecli":98,"slug":99,"caseNumber":100,"courtId":5,"decisionDate":101,"fullText":102,"summary":103,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":101,"parsedAt":104,"updatedAt":105},"6131","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462542501","ecli-de-neuris-kvre462542501","1 BvR 2721\u002F24","2025-06-09T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen der Online-Veröffentlichung beleidigender Videoclips - Unzulässigkeit mangels substantiierter Darlegung einer Grundrechtsverletzung \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung. \n\n## I.\n\n2\\. 1\\. Der Beschwerdeführer betreibt einen YouTube-Kanal mit derzeit knapp 600.000 Abonnenten. Dabei bezeichnet er sich als \"(...)\" und sieht sich unter diesem Pseudonym als Kunst- und Kultfigur. Er veröffentlicht zahlreiche Video-Kurzfilme mit aktuellen politikkritischen und - nach seinem Verständnis - satirischen Inhalten im Internet. Die drei streitgegenständlichen Videos werden in den Tatbeständen der angegriffenen Entscheidungen näher beschrieben. Sie bestehen jeweils aus einer Collage von verschiedenen Videosequenzen aus Nachrichtensendungen und Filmen, die aneinandergeschnitten sind, sowie Sequenzen, die den Beschwerdeführer in einer Art Studio zeigen, während er die entsprechenden Nachrichten kommentiert. Die streitgegenständlichen Videos beziehen sich auf drei jeweils klar zu identifizierende deutsche Politikerinnen. In zwei der drei Videos ist unter anderem eine Filmsequenz eingeschnitten, in der eine Person aus einem Fahrzeug \"Ey, Du kleine Fotze! Ey, Du kleine Fotze, Du dreckige!\" rief, nachdem zuvor Sequenzen, die die jeweils betroffene Politikerin zeigten, eingeblendet wurden. Im dritten Video kommentierte der Beschwerdeführer eine Äußerung einer dritten Politikerin bezogen auf das Themenfeld der Migrationsbegrenzung in ironischem Ton mit dem Satz \"Papperlapapp, die aufgedunsene Dampfnudel, fliegt die ein, wir haben Platz!\". \n\n3\\. 2\\. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen Beleidigung in drei Fällen aufgrund des zuvor geschilderten Sachverhalts verurteilt. \n\n4\\. 3\\. Das Landgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers verworfen. \n\n5\\. Insbesondere seien seine Äußerungen nicht durch die Kunstfreiheit oder die Meinungsfreiheit gedeckt. Die Bezeichnungen als \"Fotze\" und als \"aufgedunsene Dampfnudel\" seien als Schmähkritik zu verstehen. Zumindest müsste im Wege einer Abwägung in allen drei Fällen die Kunst- und Meinungsfreiheit hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurücktreten. Sämtliche Äußerungen ließen jeden Bezug zu den in den vorherigen Beiträgen berührten Themen oder zu sonstigen sachlichen Themen vermissen und dienten lediglich der Herabwürdigung der so bezeichneten Person. Insbesondere die Äußerung \"Ey, Du kleine Fotze, Du dreckige\" enthalte keinerlei sachlichen Inhalt. Die Bezeichnung der dritten Politikerin als \"aufgedunsene Dampfnudel\" sei zwar mit einer ironischen Meinungsäußerung \"Fliegt sie alle ein\" verbunden, habe jedoch selbst keinen Sachkern und keinen Bezug zu der Äußerung aufgewiesen, sondern sei reduziert auf das Aussehen dieser Politikerin, das abschätzig und herabwürdigend kommentiert werde. In allen drei Fällen stehe auch nicht die künstlerische Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit bestimmten Themen im Vordergrund. Vielmehr bediene er sich lediglich der Kunstform der Satire, um die in Bezug genommenen Personen herabzuwürdigen. Die Kammer verkenne bei der Abwägung nicht, dass sich die Betroffenen als Politikerinnen, die sich freiwillig in die Öffentlichkeit begäben und zum Gegenstand öffentlicher Debatten gemacht hätten, aus diesem Grund in höherem Maße deutlichere und auch polemischere Kritik gefallen lassen müssten. Aber auch in der Öffentlichkeit stehende Personen müssten Formalbeleidigungen oder auf ihr Äußeres reduzierte herabwürdigende Äußerungen, die jede sachliche Auseinandersetzung vermissen ließen, nicht hinnehmen. Dies gelte umso mehr, als die Äußerungen nicht im Rahmen einer Debatte spontan gefallen seien, sondern von dem Beschwerdeführer überlegt in seine Videos eingearbeitet worden seien. \n\n6\\. 4\\. Das Oberlandesgericht hat ohne weitere Begründung auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Verteidigers einstimmig beschlossen, die Revision als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe. \n\n## II.\n\n7\\. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. \n\n8\\. Das Landgericht habe das Gewicht der Meinungs- und Kunstfreiheit bei der Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Politikerinnen verkannt. So seien die Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet worden, während gleichzeitig festgestellt worden sei, dass die Kunst- und Meinungsfreiheit hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückzutreten habe, was widersprüchlich sei. Das Landgericht habe sich bei allen drei Sequenzen nicht ausreichend mit dem Kontext der Äußerung auseinandergesetzt. Die Quintessenz sei in einem Fall gewesen, dass die betroffene Politikerin in ihrer eigenen Vielfältigkeitsblase abgesoffen sei. Auch im anderen Fall sei die herangezogene kurze Videosequenz aus dem Gesamtzusammenhang gerissen worden. Im dritten Fall sei die Bezeichnung der Person als \"aufgedunsene Dampfnudel\" nicht hinreichend interpretiert worden. Der Dampf zu der Nudel sei als Synonym für Reden - vergleiche Dampf ablassen, Dampfplauderer - zu sehen. Man könne die Bezeichnung auch so auslegen, dass nur heißer Dampf und sonst nichts käme. Die \"Dampfnudel\" sei als kritische Überspitzung einer gescheiterten Politik zu verstehen. Daher handele es sich nicht um eine Schmähkritik. \n\n# B.\n\n9\\. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat deswegen keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C25 f.>). Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 92 BVerfGG. \n\n## I.\n\n10\\. Bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 \u003C329>; 99, 84 \u003C87>; 115, 166 \u003C179 f.>). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 \u003C345>; 105, 252 \u003C264>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 \u003C87>; 101, 331 \u003C346>; 102, 147 \u003C164>; 140, 229 \u003C232 Rn. 9>). Der behauptete Grundrechtsverstoß ist in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 101, 331 \u003C345 f.>; 123, 186 \u003C234>; 130, 1 \u003C21>; 142, 234 \u003C251 Rn. 28>; 149, 86 \u003C109 Rn. 61>). \n\n## II.\n\n11\\. Nach diesem Maßstab zeigt der Beschwerdeführer nicht substantiiert die Möglichkeit auf, durch die angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten verletzt zu sein. \n\n12\\. 1\\. Bezogen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts legt die Verfassungsbeschwerde schon nicht dar, worin angesichts der einfachrechtlich in statthafter Weise fehlenden Begründung des angegriffenen Beschlusses (vgl. § 349 Abs. 2 StPO) eine mögliche Grundrechtsverletzung liegen könne. \n\n13\\. 2\\. Bezogen auf die Entscheidung des Landgerichts ist weder eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit (a) noch der Meinungsfreiheit (b) dargetan. \n\n14\\. a) Selbst wenn man vom Vorliegen eines Kunstwerkes ausginge, hat die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend dargelegt, dass eine Verurteilung auf dieser Grundlage ausscheidet. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf den Vorwurf, dass die Äußerungen nicht ausreichend im Kontext des Gesamtwerkes gedeutet worden seien und die Voraussetzung einer Schmähkritik nicht erfüllten. Die Frage, inwieweit das Vorliegen von Schmähkritik über die anerkannte Bedeutung in der Dogmatik der Meinungsfreiheit (vgl. zum Zurücktreten der Meinungsfreiheit hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei Schmähkritik BVerfGE 93, 266 \u003C294>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646\u002F15 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954\u002F17 -, Rn. 11) hinaus auch für die Kunstfreiheit erheblich ist, wird nicht erörtert. Auch sind die Grundsätze einer werkimmanenten Interpretation, die den spezifischen Wirkungsbedingungen von Kunst Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 119, 1 \u003C27>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2008 - 1 BvR 519\u002F08 -, Rn. 45; zu Kunstwerken mit satirischem und karikierendem Gehalt BVerfGE 75, 369 \u003C377 f.>), nicht ausreichend unter Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung angewendet worden. \n\n15\\. b) Auch hinsichtlich einer möglichen Verletzung seiner Meinungsfreiheit genügt der Beschwerdeführer nicht den Darlegungsanforderungen. \n\n16\\. aa) Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass das Landgericht fälschlicherweise vom Vorliegen von Schmähkritik (vgl. dazu BVerfGE 93, 266 \u003C294>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073\u002F20 -, Rn. 29) ausgegangen ist. \n\n17\\. bb) Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer nicht inhaltlich damit auseinandergesetzt, dass das Landgericht zumindest eine hilfsweise Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Politikerinnen durchgeführt hat und es deswegen nicht darauf ankommt, ob eine Schmähkritik, die eine Abwägung entbehrlich machen würde, vorliegt. Weshalb die hilfsweise Abwägung verfassungsrechtlichen Anforderung nicht genügen sollte, legt die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dar (vgl. zur hilfsweisen Abwägung BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 -, Rn. 25, und - 1 BvR 362\u002F18 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249\u002F19 -, Rn. 19). \n\n18\\. cc) Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch zwischen der Annahme einer Schmähkritik einerseits und einer hilfsweisen Abwägung anderseits rügt, setzt er sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, nach der die gerichtliche Feststellung einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik eine - hilfsweise - Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten nach den konkreten Umständen des Falles nicht ausschließt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 -, Rn. 25, und - 1 BvR 362\u002F18 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249\u002F19 -, Rn. 19; zur Möglichkeit einer hilfsweisen Abwägung auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 1024\u002F19 -, Rn. 28). \n\n19\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n20\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen der Online-Veröffentlichung beleidigender Videoclips - Unzulässigkeit mangels substantiierter Darlegung einer Grundrechtsverletzung","2026-07-08T23:00:32.339Z","2026-07-10T22:11:35.565Z",{"id":107,"ecli":108,"slug":109,"caseNumber":110,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":111,"summary":112,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":113,"updatedAt":114},"7230","ECLI:DE:NEURIS:KVRE461712501","ecli-de-neuris-kvre461712501","2 BvR 64\u002F25","#  Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf Aussetzung des weiteren Vollzugs einer lebenslangen Freiheitsstrafe - Zur Folgenabwägung, wenn auch ein eA-Erlass nicht zur Freilassung des inhaftierten Antragstellers führen würde \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. 1\\. a) Das Landgericht Köln verurteilte den Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 wegen Anstiftung zum Mord und dazu in Tatmehrheit stehender Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord lagen Feststellungen des Landgerichts zugrunde, wonach der Beschwerdeführer den gesondert Verfolgten (Z) damit beauftragt habe, den Geschädigten (X) zu töten, wobei dieser Auftrag von (Z) und dem ebenfalls gesondert verfolgten (Y) gemeinsam habe ausgeführt werden sollen. In Ausführung dieses Auftrags sei (X) am 27. Mai 2023 von den hinter ihm gehenden (Z) und (Y) erschossen worden, wobei nicht aufzuklären gewesen sei, wer von ihnen die Schüsse abgegeben habe. (Z) und (Y) hätten sich unmittelbar nach der Tatbegehung in die Türkei begeben. \n\n2\\. b) Im Rahmen der von ihm gegen seine Verurteilung geführten Revision beanstandete der Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge, das Landgericht habe sein Beweisantragsrecht sowie die strafprozessuale Aufklärungspflicht verletzt. Die Strafkammer habe verkannt, dass sie einen Beweisantrag der Verteidigung auf zeugenschaftliche Einvernahme des sich zwar im Ausland befindlichen, aber über audiovisuelle Vernehmung zur Verfügung stehenden und aussagebereiten (Y), der zur Entlastung des den Tatvorwurf bestreitenden Beschwerdeführers benannt worden sei, angesichts der Schwere des Tatvorwurfs sowie einer nicht hinreichend gesicherten Beweisgrundlage nicht mit der Begründung hätte ablehnen dürfen, jeglicher Erkenntniswert für die Sachaufklärung könne sicher ausgeschlossen werden. \n\n3\\. c) Mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet. \n\n4\\. 2\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Er macht unter näheren Darlegungen geltend, das Landgericht habe mit der Ablehnung des Beweisantrags und dem Verzicht auf eine Vernehmung des (Y), eines mutmaßlichen Haupttäters, den an die Mindestanforderungen der Wahrheitserforschung zu stellenden verfassungsrechtlichen Maßstab verkannt. Die Verwerfungsentscheidung des Bundesgerichtshofs habe diesen Verfassungsverstoß perpetuiert. \n\n5\\. 3\\. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Beschwerdeführer die Aussetzung des weiteren Vollzugs der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe. \n\n## II.\n\n6\\. Der in der Sache auf die sofortige Haftentlassung gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. \n\n7\\. 1\\. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 143, 65 \u003C87 Rn. 34>; stRspr). \n\n8\\. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 143, 65 \u003C87 Rn. 35>;BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2025 - 2 BvR 1974\u002F22 -, Rn.7 m.w.N.; stRspr). Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 \u003C371>; 106, 351 \u003C355>; 108, 238 \u003C246>; 125, 385 \u003C393>; 126, 158 \u003C168>; 129, 284 \u003C298>; 132, 195 \u003C232 f. Rn. 87>; 143, 65 \u003C87 Rn. 35>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2025 - 2 BvR 1974\u002F22 -, Rn. 7; stRspr). \n\n9\\. 2\\. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet; ihre Erfolgsaussichten sind offen. Die damit erforderliche Folgenabwägung fällt aber zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. \n\n10\\. a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so könnte die ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Zwischenzeit weiter vollstreckt werden. Dies stellte grundsätzlich einen erheblichen, irreparablen Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 \u003C322>) Recht auf Freiheit der Person dar (vgl. BVerfGE 22, 178 \u003C180>; 104, 220 \u003C234>; BVerfG, Beschluss der 3\\. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2025 - 2 BvR 1974\u002F22 -, Rn. 8). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde und der damit einhergehenden Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts zwar die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und damit die Grundlage für die derzeitige Vollstreckung der Strafhaft entfiele. Aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils lässt sich aber ohne Weiteres ableiten, dass der Beschwerdeführer der ihm vom Landgericht vorgeworfenen Anstiftung zum Mord auch dann noch dringend verdächtig wäre. Angesichts der ebenfalls auf der Hand liegenden Haftgründe der Fluchtgefahr und Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 StPO wäre damit jedenfalls zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde nicht etwa aus der Haft entlassen würde, sondern - verfassungsrechtlich unbedenklich - zur Sicherung der weiteren Strafverfolgung sofort vorläufig festgenommen und aufgrund eines neu zu erlassenden Haftbefehls in Untersuchungshaft genommen würde. Ist aber zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch im Falle des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts in Haft verbliebe, so liegt der in die vorliegend vorzunehmende Folgenabwägung einzustellende Nachteil des Beschwerdeführers im Falle, die einstweilige Anordnung erginge nicht, die Verfassungsbeschwerde hätte aber Erfolg, allein darin, dass er sich in Straf- und nicht \"nur\" in Untersuchungshaft befindet. \n\n11\\. b) Erginge die vom Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung, wäre der Verfassungsbeschwerde dann aber der Erfolg zu versagen, so könnte die rechtskräftig verhängte lebenslange Freiheitsstrafe in der Zwischenzeit nicht weiter vollstreckt werden. Hinzu kommt die sich auch in diesem Falle aufdrängende Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer der weiteren Strafvollstreckung durch Flucht entzieht und die Vollstreckung des staatlichen Strafanspruchs dadurch vereitelt. \n\n12\\. c) Ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Falle des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde als auch im Falle ihres Misserfolgs weiterhin in Haft, nämlich entweder einstweilen in Untersuchungshaft oder weiterhin in Strafhaft verbleibt, lässt die vorzunehmende Folgenabwägung für eine einstweilige Aussetzung des Vollzugs der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und eine damit verbundene Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft keinen Raum. \n\n13\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf Aussetzung des weiteren Vollzugs einer lebenslangen Freiheitsstrafe - Zur Folgenabwägung, wenn auch ein eA-Erlass nicht zur Freilassung des inhaftierten Antragstellers führen würde","2026-07-08T23:12:00.438Z","2026-07-10T22:13:22.819Z",20]