[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverwaltungsgericht-judicial-impartiality-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":26,"total":16,"page":25,"limit":47},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},34,"Bundesverwaltungsgericht","de","bundesverwaltungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},441,"judicial-impartiality-de","Judicial Impartiality","DE","2026-07-08T22:59:48.667Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},2,{"min":18,"max":19},"2025-04-04T00:00:00.000Z","2026-01-15T00:00:00.000Z",[21],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"113000","Zivilprozessordnung","§ 48",1,[27,38],{"id":28,"ecli":29,"slug":30,"caseNumber":31,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":32,"summary":33,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":36,"updatedAt":37},"3411","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600144","ecli-de-neuris-wbre202600144","1 WB 33.25","#  BVerwG, 15.01.2026, 1 WB 33.25 \n\n## Tenor\n\nDie Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters Oberst i.G. S. ist begründet.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 wurde Oberst i.G. S. als ehrenamtlicher Richter für die Entscheidung in dem Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers wegen der Zuerkennung einer Potentialabschätzungsstufe in der Personalabschätzungskonferenz II 2022 herangezogen. Oberst i.G. S. hat am 5. Januar 2026 mitgeteilt, er kenne den Antragsteller aus verschiedenen dienstlichen Tätigkeiten zwischen 1990 und 2002 persönlich. Es hätten kameradschaftliche, teils freundschaftliche Beziehungen bestanden. Mit seiner Versetzung in die USA 2002 sei der Kontakt abgebrochen. 2022 sei man im ... zufällig wieder aufeinandergetroffen. Eine Einladung zu einem außerdienstlichen Treffen habe er wegen dienstlicher Verpflichtungen nicht wahrnehmen können. Eine dienstliche Zusammenarbeit finde seit etwa zehn Jahren nicht mehr statt und sei derzeit nicht absehbar. Weitere private außerdienstliche Kontakte hätten sich nicht oder nur zufällig ergeben und seien ihm nicht präsent. Weitere Treffen seien bisher nicht geplant, obwohl er und der Antragsteller nicht weit voneinander entfernt wohnen würden. \n\n2\\. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundesministerium der Verteidigung sieht in seinem Schriftsatz vom 7. Januar 2025 die Besorgnis der Befangenheit von Oberst i.G. S. wegen des insgesamt langjährigen Kennverhältnisses zum Antragsteller mit teils freundschaftlichen Beziehungen gegeben und bittet um die Heranziehung eines anderen ehrenamtlichen Richters. Der Antragsteller hat sich innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht geäußert. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist im Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den gemäß § 23a Abs. 2 WBO entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO i. V. m. §§ 41 bis 49 ZPO zu entscheiden. \n\n4\\. Oberst i.G. S. ist zwar nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen. Aber er hat mit seiner E-Mail vom 5. Januar 2026 von einem Verhältnis Anzeige gemacht, das seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. \n\n5\\. 1\\. Nach dem in der E-Mail vom 5. Januar 2026 mitgeteilten Sachverhalt sind in der Person von Oberst i.G. S. keine gesetzlichen Ausschließungsgründe nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO, nach § 54 Abs. 2 VwGO oder nach § 79 WDO (i. V. m. § 82 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7 WDO) gegeben. \n\n6\\. 2\\. Er hat aber eine Konstellation angezeigt, die seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 und § 48 ZPO rechtfertigt. \n\n7\\. Eine Selbstanzeige ist hiernach begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 und § 48 ZPO zu rechtfertigen. Dies setzt voraus, dass ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis haben kann, der Richter werde in seiner Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt; insoweit genügt schon der \"böse Schein\" (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 1 WB 13.17 \\- Rn. 10 m. w. N.). Für sich allein nicht ausreichend ist, dass der (ehrenamtliche) Richter den Verfahrensbeteiligten kennt oder dass zwischen dem (ehrenamtlichen) Richter und dem Verfahrensbeteiligten dienstliche Beziehungen oder Kontakte bestanden oder bestehen; insoweit enthalten § 54 Abs. 2 VwGO und § 79 WDO abschließende Ausschließungs-Regelungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 WB 28.09 - NZWehrr 2010, 162 \u003C163> und vom 23. April 2015 - 1 WB 35.14 - Rn. 7). Dienstliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten können aber dann eine Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 WD 14.13 - Rn. 4 m. w. N.). \n\n8\\. Im vorliegenden Fall ist aus objektiver Sicht der Eindruck eines Näheverhältnisses gerechtfertigt, der Zweifel an der Unparteilichkeit des ehrenamtlichen Richters aufwirft. Denn zwischen dem Antragsteller und Oberst i.G. S. hatte sich aus dienstlichen Kontakten ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Zwar hatte die Versetzung von Oberst i.G. S. zu einer langjährigen Unterbrechung des Kontakts geführt. Von beiden Seiten ist aber die Bereitschaft deutlich gemacht worden, an die freundschaftlichen Kontakte der Vergangenheit anzuknüpfen und diese zu erneuern. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Wahrnehmung einer privaten Einladung allein dienstliche Verpflichtungen entgegenstanden und weitere Treffen nicht ausgeschlossen werden. Hiernach besteht ein persönliches Verhältnis fort, das berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit des ehrenamtlichen Richters rechtfertigt.","BVerwG, 15.01.2026, 1 WB 33.25","jurionline_de","","2026-07-08T22:31:57.261Z","2026-07-10T22:07:00.432Z",{"id":39,"ecli":40,"slug":41,"caseNumber":42,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":43,"summary":44,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":45,"updatedAt":46},"6981","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500294","ecli-de-neuris-wbre202500294","7 A 5\u002F24","#  Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit (hier: bejaht) \n\n## Tenor\n\nDer vom Richter am Bundesverwaltungsgericht T. mit dienstlicher Erklärung vom 27. Januar 2025 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes betreffend einen Abschnitt der Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung. Die beigeladene Vorhabenträgerin wird in dem Rechtsstreit vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht durch die Kanzlei c. Rechtsanwälte vertreten. \n\n2\\. Mit dienstlicher Erklärung vom 27. Januar 2025 hat das Senatsmitglied Richter am Bundesverwaltungsgericht T. angezeigt, dass zwischen ihm und dem bei c. Rechtsanwälte als Of Counsel tätigen Rechtsanwalt W. eine enge Freundschaft bestehe, in deren Rahmen regelmäßige Kontakte und Treffen auch unter Einschluss der Ehepartnerinnen stattfänden. Darüber hinaus seien Herr W. und er als Bearbeiter für denselben Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz tätig. \n\n3\\. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der dienstlichen Äußerung Stellung zu nehmen. Die Beigeladene hat ausgeführt, dass Herr W. als Of Counsel lediglich beratend tätig und in die Bearbeitung des Verfahrens nicht eingebunden sei. Er werde die Beigeladene nicht vertreten und nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Aus diesen Gründen hält auch die Beklagte eine Besorgnis der Befangenheit nicht für begründet. Die Kläger haben demgegenüber den Schein fehlender richterlicher Unvoreingenommenheit gerügt. \n\nII\n\n4\\. Der Senat entscheidet anlässlich der Selbstanzeige eines Senatsmitglieds über dessen Befangenheit gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 48 und 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des betreffenden Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 VwGO). \n\n5\\. Wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO ist ein Richter an der Mitwirkung und Entscheidung eines Streitfalls gehindert, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der \"böse Schein\", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 1 BvR 471\u002F10 u. a. - BVerfGE 135, 248 Rn. 23). Solche Zweifel können sich aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder - wie hier in Rede stehend - zu den Prozessbeteiligten ergeben. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 2 VR 9.23 - juris Rn. 5 m. w. N.). Eine enge Freundschaft zwischen Richter und Beteiligtem kann ein Umstand sein, der Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen kann. An die Qualität und Intensität eines als Ablehnungsgrund in Betracht kommenden Freundschaftsverhältnisses zu dem Prozessvertreter eines Beteiligten sind höhere Anforderungen zu stellen als an ein solches Näheverhältnis zu einem Beteiligten bzw. einem seiner Mitarbeiter selbst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 10 C 4.22 - juris Rn. 6 m. w. N.). \n\n6\\. Nach diesen Maßstäben ist hier die enge Freundschaft zwischen einem Senatsmitglied und dem Of Counsel der die Beigeladene vertretenden Rechtsanwaltskanzlei geeignet, den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu begründen. Zwar tritt Herr W. im hiesigen Rechtsstreit bisher nicht auf. Seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist nicht beabsichtigt. Er ist jedoch in dem von der Kanzlei verwendeten Vollmachtsformular (Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 14. Juni 2024) namentlich genannt, weswegen die von dem Vertreter der Beigeladenen unterzeichnete Vollmacht für die Kanzlei auch Herrn W. zu ihrer Vertretung im Rahmen des Mandats ermächtigt. Es handelt sich zudem bei c. Rechtsanwälte nicht um eine Großkanzlei mit verschiedenen, voneinander mehr oder weniger unabhängigen Geschäftsbereichen. Nach ihrem Internetauftritt sind derzeit sieben Rechtsanwälte für die Kanzlei tätig. Die gesamte Kanzlei ist danach im Wesentlichen auf die Beratung von Infrastrukturprojekten (unter anderem Schiene) spezialisiert. Als Richter am Bundesverwaltungsgericht hat Herr W. bis zu seinem Ausscheiden im Jahr ... die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Eisenbahnrechts maßgeblich mitgeprägt. Die Annahme der Kläger, dass seine Expertise in eisenbahnrechtlichen Verfahren in der anwaltlichen Praxis gefragt sei, ist nicht von der Hand zu weisen. Auch ihre Vermutung, dass Herr W. im hiesigen Planfeststellungsverfahren beratend tätig war oder ist, erscheint nicht unberechtigt. Es könnte zudem der Anschein entstehen, dass im Rahmen der engen Freundschaft aufgrund der beruflichen Interessen der ehemaligen Kollegen am Bundesverwaltungsgericht auch Rechtsgespräche zu fachlichen Problemen miteinander geführt werden. Dies gilt umso mehr als beide gemeinsam mit zwei anderen Autoren einen Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz bearbeiten, in dem Herr W. unter anderem für das Planfeststellungsverfahren zuständig ist. Dies mag den Eindruck einer fachlichen Einflussnahme auf den erkennenden Richter entstehen lassen. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einem Beteiligten in einem solchen Fall nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 58\u002F17 - NJW 2019, 516 Rn. 14 f.). Nach allem sind aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten die von den Klägern zum Ausdruck gebrachten Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Richters am Bundesverwaltungsgericht T. gerechtfertigt. Darauf, ob die Unvoreingenommenheit tatsächlich fehlt, kommt es nicht an.","Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit (hier: bejaht)","2026-07-08T23:09:23.475Z","2026-07-10T22:12:57.691Z",20]