[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverwaltungsgericht-sexual-offenses-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":26,"total":16,"page":25,"limit":67},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},34,"Bundesverwaltungsgericht","de","bundesverwaltungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},423,"sexual-offenses-de","Sexual Offenses","DE","2026-07-08T22:46:48.195Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},4,{"min":18,"max":19},"2025-04-10T00:00:00.000Z","2026-03-18T00:00:00.000Z",[21],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"120176","Strafgesetzbuch","§ 182",1,[27,38,48,58],{"id":28,"ecli":29,"slug":30,"caseNumber":31,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":32,"summary":33,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":36,"updatedAt":37},"2700","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600371","ecli-de-neuris-wbre202600371","2 WD 7.25","#  BVerwG, 18.03.2026, 2 WD 7.25 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 14. Januar 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft im Wesentlichen die Vorwürfe sexueller Belästigungen. \n\n2\\. 1\\. Der ... geborene Soldat verfügt über die Fachhochschulreife und leistete zunächst Grundwehrdienst. Nach unterschiedlichen zivilen Tätigkeiten trat er ... wieder in die Bundeswehr ein, wurde in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärter für die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zugelassen. Letztmalig wurde er 2010 zum Hauptfeldwebel befördert und zum Berufssoldaten ernannt. \n\n3\\. Der Soldat wurde zu Beginn seiner Dienstzeit als Trupp- und Gruppenführer in der ... verwendet und absolvierte unter anderem eine Ausbildung zum ... sowie ... 2016 wurde er unter dem Wechsel der Truppengattung in die ... versetzt, wo er zum Feldjägerfeldwebel ausgebildet wurde. 2021 wechselte er erneut die Truppengattung und die Teilstreitkraft. Anschließend wurde er als Luftwaffensicherungssoldat in der ... in ... verwendet. Dort diente er als Gruppenführer in der allgemeinen Grundausbildung. Im Februar 2023 ist er aufgrund der disziplinaren Vorwürfe zur ... des ... in ... kommandiert worden. Derzeit ist er auf einem regulären Dienstposten in der ... der ... in ... in der Aus- und Weiterbildung des Stammpersonals (... und ...) tätig. \n\n4\\. Planmäßig wurde er zuletzt am 26. August 2020 mit dem Durchschnittswert \"5,30\" beurteilt. Der nächsthöhere Vorgesetzte erachtete den Soldaten bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive für förderungswürdig. \n\n5\\. Der zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten frühere Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann d.R. K., hat ergänzend zu seiner erstinstanzlichen Aussage in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, er sei mit dem Soldaten auch persönlich befreundet. Seine militärischen Leistungen seien sehr gut gewesen. Er sei als Gruppenführer in der Ausbildung tadellos gewesen. Der erhöhte Alkoholkonsum des Soldaten habe in einer schwierigen Lebensphase begonnen. Deshalb habe dieser auch in der Kaserne gewohnt. Im Dienst habe er zum Alkoholkonsum des Soldaten nichts Nachteiliges feststellen können. Vor der Wegversetzung des Soldaten habe er bei ihm eine Stubenkontrolle durchgeführt und dabei nur eine verschlossene Flasche Schnaps bemerkt. Er habe wegen der möglichen Alkoholprobleme und vorhergehender Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt mit dem Soldaten gesprochen und auf mögliche Hilfen durch den Sozialdienst hingewiesen. Dieser habe ihm jedoch versichert, keine Hilfe zu benötigen. \n\n6\\. Sein früherer Disziplinarvorgesetzter, Hauptmann M., hat den Soldaten im September 2023 als tatkräftig, sehr engagiert, selbständig und wissbegierig beschrieben. Der Soldat sei sich seiner Stellung bewusst, problematischer Umgang mit Alkohol sei nicht aufgetreten. Als weitere frühere Disziplinarvorgesetzte hat Oberleutnant S. unter dem 18. Juli 2024 ausgeführt, der Soldat sei sehr gut ausgebildet und bringe seine Fachkenntnisse äußerst gewinnbringend ein. Es handele sich bei dem Soldaten um einen ruhigen Kameraden, welcher gefestigt erscheine sowie über eine vernünftige Einstellung zum Soldatenberuf verfüge. Im Umgang mit Vorgesetzten sowie Untergebenen verhalte er sich stets korrekt. Mit einem gefestigten Selbstkonzept agiere er eigenverantwortlich und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Er gehe Aufträge stets mit sehr viel Motivation an und sein Auftreten sei stets militärisch korrekt und beispielgebend für andere Kameraden. \n\n7\\. In der Sonderbeurteilung vom 30. April 2025 wird der Soldat mit \"D+\" beurteilt. Dieser sei ein Soldat alter Schule. Man merke ihm die Jahre als Ausbilder und die Expertise in der Weitergabe von Wissen an. Der Zweitbeurteiler hat ergänzend ausgeführt, Fleiß, Motivation und fachliche Kompetenz ließen den Soldaten jederzeit sehr gute Arbeitsergebnisse erzielen. Der frühere Disziplinarvorgesetzte und Erstbeurteiler Major St. hat ergänzend zu seiner erstinstanzlichen Aussage in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, alkoholbedingte Ausfälle habe es bei dem Soldaten nicht gegeben; er sei immer korrekt aufgetreten. \n\n8\\. Der aktuelle Disziplinarvorgesetzte Hauptmann G. hat in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, er kenne den nur selten krankgeschriebenen Soldaten dienstlich seit Oktober 2025 und habe regelmäßig Kontakt zu ihm. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Dienstpostens sei bei ihm zunächst der Eindruck entstanden, dass der Soldat möglicherweise ein Alkoholproblem habe. Dieser Eindruck habe sich jedoch nicht bestätigt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen erhöhten Alkoholkonsum im Dienst. Der Soldat sei zu keiner Zeit verspätet oder mit einer Alkoholfahne zum Dienst erschienen, habe an Feiern nicht teilgenommen und bestenfalls nach harten Arbeitstagen mit anderen Soldaten ein Abschlussbier getrunken. Zwischenzeitlich bilde der Soldat wieder aus und zeige sich dabei sehr zurückhaltend. Probleme habe der Soldat ihm gegenüber nicht geäußert. Dienstlich erlebe er den Soldaten als gute Arbeit leistend, pflichtbewusst und fachlich versiert. Er sehe ihn leistungsmäßig im Durchschnitt oder leicht darüber. Die Sonderbeurteilung mit \"D+\" sei nachvollziehbar. \n\n9\\. Der Soldat befand sich von Juli bis Dezember ... im Rahmen des ...-Einsatzes im ... sowie von März bis Juni ... und von April bis August ... im ...-Einsatz in ... Er ist berechtigt, die entsprechenden Einsatzmedaillen in Bronze, die Einsatzmedaille der Bundeswehr für die Teilnahme an einem Gefecht, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold, die Schützenschnur in Silber und die Einsatzmedaille \"Fluthilfe 2002\" zu tragen. \n\n10\\. Die aktuelle Auskunft aus dem Zentralregister enthält die strafgerichtliche Verurteilung des Soldaten zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom 1. Oktober 2015, zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr vom 16. August 2018 und die Verurteilung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom 19. April 2023. Das Disziplinarbuch verweist auf die Verurteilung zu der Freiheitsstrafe sowie auf den Disziplinargerichtsbescheid vom 1. Juli 2020. Der Disziplinargerichtsbescheid wurde gegen den Soldaten wegen der strafgerichtlichen Verurteilung vom 16. August 2018 erlassen; darin wurden ein Beförderungsverbot für die Dauer von 33 Monaten sowie eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 18 Monaten um 1\u002F20 verhängt. \n\n11\\. Der zweifach geschiedene Soldat ist Vater von einem minderjährigen und zwei volljährigen Kindern, die aus zwei Ehen hervorgegangen sind. Ein in der zweiten Ehe geborenes viertes Kind verstarb 2015. Er erhält monatliche Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 8 Z in Höhe von 4 071,57 € brutto, von denen ihm nach gesetzlichen Abzügen und unterhaltsbedingten Pfändungen in Höhe von 1 105,50 € tatsächlich 2 116,97 € ausgezahlt werden. \n\n12\\. 2\\. Auf der Grundlage des unter dem 4. Mai 2023 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens wurde dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 9. Februar 2024 zur Last gelegt: \"1. Der Soldat versetzte sich in der Nacht zum 27. Mai ... während einer privaten Feier im Bereich des Gebäudes ... in der ...-Kaserne in ... durch übermäßigen Alkoholkonsum in eine derart hilflose Lage, dass die damaligen Obergefreiten A. und C. sowie die damalige Hauptgefreite L. Q. sich veranlasst sahen, ihm einen Rettungswagen zur Hilfe zu rufen. 2\\. Der Soldat setzte sich in der ...-Kaserne in ... jeweils dicht neben die ihm als damaligen Führer der 1. Gruppe des I. Zuges der ... unterstellte damalige Hauptgefreite L. Q. und legte dieser jeweils ungefragt seine Hand auf ihren Oberschenkel. Im Einzelnen legte der Soldat: a. in der Nacht zum 27. Mai ... in der Teeküche des Gebäudes ... seine linke Hand auf die Innenseite des rechten Oberschenkels nahe des Schambeins der damaligen Hauptgefreiten und fasste ihr im weiteren Verlauf im Raucherbereich des Gebäudes um die Hüfte, b. am Abend des 14. Juli ... vor dem Gebäude ... seine rechte Hand auf die Innenseite des linken Oberschenkels der damaligen Hauptgefreiten und sagte zu ihr 'meine L.', wodurch sich die damalige Hauptgefreite Q. von ihm jeweils sexuell belästigt fühlte, was der Soldat wusste, zumindest hätte wissen können und müssen. 3\\. Der Soldat sagte in der Nacht zum 16. Dezember ... in der ...-Kaserne in ... im Anschluss an die Weihnachtsfeier der ... zur damaligen Hauptgefreiten T. im Beisein von mindestens einem ihr vorgesetzten Soldaten sinngemäß: 'Du besitzt bestimmt viele Sexspielzeuge. Wem würdest Du (in der Kompanie) die Fernbedienung geben, wenn Du einen ferngesteuerten Vibrator in Dir hättest?', wodurch sich die damalige Hauptgefreite T. sexuell belästigt fühlte, was der Soldat wusste, zumindest hätte wissen können und müssen. Anschließend versuchte er, die über seine Äußerung verärgerte damalige Hauptgefreite zweimal gegen ihren Willen zu umarmen und am Verlassen der Örtlichkeit zu hindern, wodurch sich diese von ihm stark bedrängt fühlte und sich veranlasst sah, den damaligen Oberfähnrich Sch. um Hilfe zu bitten, was der Soldat wusste, zumindest hätte wissen können und müssen. 4\\. Der Soldat befuhr am 18. Dezember 2022 gegen 11:05 Uhr mit einem E-Scooter die ... Straße in ..., obwohl er wusste, zumindest hätte wissen können und müssen, dass er infolge vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig war. Eine dem Soldaten am selben Tage um 11:33 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille.\" \n\n13\\. 3\\. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 14. Januar 2025 in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt und angenommen, die Anschuldigungen seien erwiesen. Dies folge bei Anschuldigungspunkt 1 aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen C., bei Anschuldigungspunkt 2a aus der Aussage der Zeugin Q., bei Anschuldigungspunkt 2b aus den Aussagen der Zeugen Q. und H., bei Anschuldigungspunkt 3 aus den Aussagen der Zeugen T. und Sch. sowie bei Anschuldigungspunkt 4 aus den rechtskräftigen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 19. April 2023. \n\n14\\. Mit seinem Verhalten unter Anschuldigungspunkt 1 habe er vorsätzlich seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt und mit seinem Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 2a vorsätzlich gegen § 7 Abs. 2 SoldGG und zugleich gegen seine Pflicht zum treuen Dienen, seine Fürsorgepflicht, seine Kameradschaftspflicht und seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Zudem habe er den Straftatbestand des § 184i Abs. 1 StGB verwirklicht. Mit dem Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 2b habe er ebenfalls vorsätzlich seine Vorgesetztenpflichten und seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Hinzu trete wegen der verbalen Äußerung ein Verstoß gegen das Mäßigungsgebot. Keine sexuelle Belästigung stelle jedoch die an die Zeugin T. gerichtete Frage dar, denn es liege keine Würdeverletzung vor. Dem Soldaten sei zuzubilligen, dass er sich in der Situation schlicht zu der unangemessenen Aussage habe hinreißen lassen, weil nicht auszuschließen sei, dass bereits zuvor in lockerer Runde über Sexualpraktiken gesprochen worden sei. Das spätere Anfassen der Zeugin T. sei zwar pflichtwidrig, nicht aber sexuell motiviert gewesen. Durch das außerdienstlich begangene Fehlverhalten gemäß Anschuldigungspunkt 4 habe der Soldat gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen, weil er wiederholt und trotz einer einschlägigen Vorbelastung erneut straffällig geworden sei. \n\n15\\. Bei der Maßnahmebemessung bilde bei sexuellen Belästigungen von Untergebenen durch Vorgesetzte die Herabsetzung im Dienstgrad den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dabei sei die Herabsetzung um nur einen Dienstgrad ausreichend. Zwar sei das Fehlverhalten des Soldaten als Vorgesetzter in der Einheit bekannt geworden und habe sowohl auf Seiten des Dienstherrn als auch auf Seiten der Zeugin Q. erhebliche Auswirkungen gehabt. Ferner sei es während eines noch laufenden Beförderungsverbotes gezeitigt worden und ginge mit weiteren Pflichtverletzungen einher. Auch wirke nicht mildernd, dass der Soldat bei sämtlichen Vorfällen alkoholisiert gewesen sei, denn er habe eine Alkoholerkrankung zum Tatzeitpunkt bestritten. Ebenfalls liege keine mildernd einzustellende überlange Verfahrensdauer vor. Zu seinen Gunsten seien jedoch seine dienstlichen Leistungen einzustellen sowie der Umstand, dass er sich zum Tatzeitpunkt in einer schwierigen, mit dauerhaften psychischen Belastungen verbundenen Lebensphase befunden habe. \n\n16\\. 4\\. Mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung begehrt der Soldat, das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben. Er sei hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 4 voll geständig, bestreite aber die sonstigen Anschuldigungspunkte. Aus einer von ihm gefertigten Gesprächsnotiz ergebe sich, dass sich die Zeugen vor der erstinstanzlichen Verhandlung abgesprochen hätten, um ihn aus dem Bataillon zu mobben. Die Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Zeuge C. mit der Zeugin Q. inzwischen liiert sei und der Zeuge K. den Spruch der Zeugin T. (mit den sieben Jahren schlechten Sex) bestätigt habe. \n\n17\\. 5\\. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n18\\. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Da sie sich gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der WDO in der ab dem 1. April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung. \n\n19\\. Da die Berufung unbeschränkt eingelegt ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (1.), diese rechtlich zu würdigen (2.) und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (3.). Danach ist die erstinstanzlich ausgesprochene Herabsetzung um einen Dienstgrad zwar unangemessen mild; das nach § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 331 StPO bestehende Verschlechterungsverbot verbietet jedoch die Verhängung einer schwereren Disziplinarmaßnahme (4.). \n\n20\\. 1\\. In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Soldat wie angeschuldigt gehandelt hat. \n\n21\\. a) Bezogen auf Anschuldigungspunkt 1 hat der Soldat zwar nicht bestritten, in der Nacht vom 26. auf den 27. Mai ... in das Krankenhaus eingeliefert worden zu sein, denn er hat unter anderem eingeräumt, für den Einsatz etwa 900 € gezahlt zu haben; bestritten hat er indes die Notwendigkeit der Einlieferung mit der Begründung, er sei keineswegs so alkoholisiert gewesen, dass es einer stationären ärztlichen Behandlung bedurft hätte. Das Gegenteil steht jedoch nach den Aussagen der Zeugen C., A. und Q. fest. \n\n22\\. aa) Der Zeuge C. hat die Begebenheiten in der Teeküche im Gebäude 21 erstinstanzlich plastisch und detailreich beschrieben. Danach sei der Soldat zu einem bestimmten Punkt unzurechnungsfähig, total weggetreten, nicht mehr ansprechbar und nicht mehr in der Lage gewesen, sich zu artikulieren. Er habe sich deshalb entschieden, ihn auf dessen Stube zu bringen. Dabei sei ihm von einem anderen Kameraden, den er in dem Kameraden A. vermute, geholfen worden. Der Soldat habe \"etwas Stuhl an der Hose\" gehabt und dies sei für ihn der Anlass gewesen, einen Krankenwagen rufen zu lassen. Es sei für ihn schwer zu entscheiden gewesen, ob der Soldat nur schlafe oder es Schlimmeres sei. Dabei habe die Zeugin Q. den Krankenwagen von der Wache zum Gebäude geleitet, in dem sich der Soldat befunden habe. Mit der Zeugin sei er seinerzeit nur kameradschaftlich verbunden gewesen, inzwischen seien sie ein Paar. \n\n23\\. bb) Der Zeuge A. hat inhaltlich übereinstimmend damit ausgesagt, der Soldat sei an dem Abend alkoholbedingt zusammengesackt. Er habe gesehen, dass dieser \"gesabbert\" habe. Nachdem der Soldat nicht mehr ansprechbar gewesen sei, habe man einen Krankenwagen gerufen. Es habe sich an dem Abend um eine Gesellschaft gehandelt, die nur aus Mannschaftern und dem Soldaten bestanden habe. \n\n24\\. cc) Die in der Berufungsverhandlung erneut vernommene Zeugin Q. hat ausgesagt, nach dem unter Anschuldigungspunkt 2a beschriebenen Übergriff habe sie sich zunächst auf ihre Stube zurückgezogen. Als sie erneut zur Feier hinzugestoßen sei, habe sie den Soldaten auf seinem Stuhl zusammengesunken gesehen, sabbernd und nicht mehr ansprechbar. Ein Kamerad habe dann versucht, ihn auf seine Stube zu bringen. Es habe dann jemand den Rettungsdienst gerufen. Dieser habe mit dem Soldaten Tests gemacht, auch einen Reaktionstest am Knie, der nicht angeschlagen habe. Schließlich habe ihn der Rettungsdienst mit ins Krankenhaus genommen. Den Vorfall mit dem Rettungswagen habe sie nicht gemeldet, weil sie angenommen habe, dass dies ohnehin gemeldet werden würde. Mit dem Zeugen C. sei sie seinerzeit noch nicht liiert gewesen. \n\n25\\. dd) Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Die Einlassung des Soldaten, es handele sich um ein Komplott gegen ihn, ist eine Schutzbehauptung. Die vorgelegte Gesprächsnotiz vom 6. März 2025 ist ohne Beweiswert, weil sie von ihm selbst gefertigt wurde. Seine Einlassung in der Berufungshauptverhandlung unterstützt zudem teilweise den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen. Denn er selbst hat erklärt, wohl vom Rettungssanitäter geweckt worden zu sein und sich \"im Halbschlaf\" nicht dagegen gewehrt habe, ins Krankenhaus gebracht zu werden. In der Sache konzediert er damit einen Alkoholisierungsgrad, der es ihm nicht mehr ermöglichte, seine Weigerung noch zu kommunizieren. \n\n26\\. Ein Belastungsmotiv ist zwar bei den Zeugen Q. und C. in Betracht zu ziehen; bei der Zeugin Q. deshalb, weil sie einen sexuellen Übergriff durch den Soldaten behauptet (Anschuldigungspunkt 2), beim Zeugen C., weil er mit ihr liiert ist. Dem steht bei der Zeugin Q. jedoch entgegen, dass auch sie den Vorfall seinerzeit absprachegemäß nicht gemeldet hat und ihre Aussage mit der des Zeugen A. harmoniert, mit dem sie nur ein dienstliches Verhältnis verbindet. Soweit es den Zeugen C. betrifft, ist die Annahme einer unwahren Aussage deshalb theoretisch, weil er zum Zeitpunkt seiner außergerichtlichen Vernehmung, zu dem er mit der Zeugin Q. noch nicht liiert war, Aussagen getätigt hat, die seinen späteren erstinstanzlichen Aussagen entsprechen. Zudem hat er ausgeführt, von sexuellen Übergriffen des Soldaten auf die Zeugin Q. nichts mitbekommen zu haben. Hätte bei ihm die Absicht bestanden, den Soldaten wegen seiner jetzigen Lebenspartnerin zu Unrecht zu belasten, hätte sich auch insoweit eine belastende Aussage aufgedrängt. Dasselbe gilt für den Zeugen A., der ausgesagt hat, nicht gesehen zu haben, dass der Soldat die Hand auf den Oberschenkel der Zeugin gelegt habe. Die vor Gericht getätigten Aussagen entsprechen zudem den vorgerichtlichen Aussagen. Insbesondere die Zeugin Q. hat dort inhaltlich übereinstimmend mit ihrer Aussage in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, der Soldat habe eingekrümmt auf dem Stuhl gesessen und sich \"vollgesabbert\". Sie habe seinen Zustand ekelig gefunden, er sei nicht mehr so richtig ansprechbar gewesen. Angesichts dessen ist es auch nachvollziehbar, dass die Zeugen einen Rettungswagen angefordert haben, und völlig fernliegend, darin - wie vom Verteidiger behauptet - eine \"Retourkutsche\" zu sehen. \n\n27\\. Im Übrigen steht sowohl aufgrund der Einlassung des Soldaten als auch der Zeugin Q. und des Zeugen A. fest, dass an jenem Abend abgesehen vom Soldaten alle anderen Soldaten Mannschaftsdienstgrade waren. \n\n28\\. b) Bezogen auf Anschuldigungspunkt 2a hat der Soldat den Sachverhalt zwar bestritten; dessen Richtigkeit folgt jedoch aus der Aussage der Zeugin Q. auf der Grundlage einer bei einer \"Aussage gegen Aussage\"-Konstellation besonders sorgfältigen Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 2020 - 2 WD 3.20 - juris Rn. 17 und vom 1. Oktober 2025 - 2 WD 30.24 - juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 1 StR 293\u002F24 - juris Rn. 14 und Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 2 StR 304\u002F23 \\- NStZ 2024, 29 \u003C29>). \n\n29\\. Die von dem Übergriff selbst noch zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung sichtlich bewegte Zeugin Q. hat ausgesagt, anlässlich der Feier am 27. Mai ... habe der zu diesem Zeitpunkt noch nicht übermäßig betrunkene Soldat rechts neben ihr gesessen, sich viel mit ihr unterhalten und ihr Dinge ins Ohr geflüstert, wobei er ihr sehr nahe gekommen sei. Das sei ihr unangenehm gewesen. Als er ihr die Hand für etwa fünf Minuten oder mehr aufs Bein gelegt habe, habe sie diese zur Abwehr übereinandergeschlagen. Dabei hat sie durch Einsichtnahme in die Bilddokumentation bestätigt, dass dessen Hand auf der Innenseite ihres Oberschenkels gelegen hat. Diese Aussage harmoniert sowohl mit ihrer außergerichtlichen Aussage als auch ihrer erstinstanzlichen Einlassung und weist somit Konstanz auf. Hinzu tritt, dass - wie noch darzulegen sein wird - ein weiterer Übergriff des Soldaten auf die Zeugin durch einen anderen Zeugen bestätigt worden ist, was ihre Glaubwürdigkeit verstärkt, weil es sich um einen vom Ablauf identischen Übergriff des Soldaten handelt. Dies gilt umso mehr, als zur Überzeugung des Gerichts auch das unter Anschuldigungspunkt 3 beschriebene Verhalten erwiesen ist, welches die - jedenfalls seinerzeit bestehende - Neigung des Soldaten zu - dort verbaler - sexueller Übergriffigkeit bestätigt. Schließlich hat der Zeuge C. ausgesagt, der Soldat habe ihn oft aufgefordert, auf die Zeugin Q. einzuwirken, an geselligen Veranstaltungen teilzunehmen, an denen auch der Soldat teilnahm. Dies lässt zusätzlich ein dienstfernes Interesse an der Zeugin erkennen. Deren Glaubwürdigkeit wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass sie den Übergriff nicht sogleich zur Meldung gebracht hat. Ihre Erklärung, sie habe sich vorher überfordert gefühlt, nichts falsch machen wollen und der Soldat sei ihr Vorgesetzter gewesen, ist angesichts des seinerzeitigen Lebensalters der Zeugin, ihrer militärischen Unerfahrenheit und des dienstlichen Abhängigkeitsverhältnisses nach allgemeiner Lebenserfahrung plausibel. \n\n30\\. Der weitere Vorwurf, der Zeugin im Verlauf des Abends auch an die Hüfte gegriffen zu haben, ist von keinem Zeugen bestätigt worden, so dass insoweit eine Freistellung zu erfolgen hat. \n\n31\\. c) Der Anschuldigungspunkt 2b ist erwiesen zum einen aufgrund der Aussage der Zeugin Q., die einen erneuten gleichartigen Übergriff im Juli ... bestätigt hat, in dem der Soldat sie als \"meine L.\" bezeichnete. Deren Aussagen in der Berufungshauptverhandlung weisen auch keine Abweichungen von ihren erstinstanzlichen Aussagen oder ihren außergerichtlichen Aussagen auf, so dass ein konstantes Aussageverhalten vorliegt. \n\n32\\. Zum anderen folgt dies aus der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen H. Er hat ausgesagt, gesehen zu haben, dass der Soldat seine Hand an die Oberschenkelinnenseite der Zeugin gelegt habe. Der Vorfall habe sich im Sommer ... zugetragen. Er erklärte ausdrücklich, er habe seine Aussage nicht mit der Zeugin Q. abgestimmt, auch wenn sie - wegen des Verfahrens und einer WhatsApp des Soldaten an ihn - miteinander gesprochen hätten. Er könne sich an den Vorfall deshalb erinnern, weil dies einfach nicht gehe. Während der Soldat alle anderen Mannschafter mit Nachnamen angesprochen habe, habe er die Zeugin mit dem Vornamen angesprochen. Der Soldat sei militärisch gesehen \"top\", das Einzige sei die Sache mit dem Alkohol gewesen. Er könne sich über das Verhalten ihm gegenüber nicht beklagen, habe jedoch eine alkoholbedingte Enthemmung dem Kompaniechef gemeldet. Gegen die Glaubhaftigkeit der mit den Aussagen der Zeugin Q. kompatiblen Aussage des neutralen Zeugen spricht nichts. Er anerkennt die fachliche Kompetenz des Soldaten und betont zu dessen Gunsten, dass dessen Fehlverhalten immer nur im Zusammenhang mit dessen Alkoholisierung gestanden und er mit ihm keine Probleme gehabt habe. \n\n33\\. d) Bezogen auf Anschuldigungspunkt 3 steht die Richtigkeit der Anschuldigung bezogen auf die Fragestellung durch den Soldaten und dessen Versuch, die Zeugin T. am Verlassen der Feier zu hindern fest. Nicht nachzuweisen war dem Soldaten die Äußerung, die Zeugin besitze wohl viele Sexspielzeuge, denn keiner der Zeugen und insbesondere nicht die Zeugin T. konnten sich an den näheren Gesprächsinhalt erinnern. \n\n34\\. aa) Soweit es die Frage nach der Vergabe der Fernbedienung betrifft, ist sie erwiesen zunächst aufgrund der Aussage der Zeugin T. in der Berufungshauptverhandlung. Sie hat ausgesagt, auf der Weihnachtsfeier habe der Soldat sie in der Runde anderer Soldaten gefragt, wenn sie sich \"einen Dildo schieben\" würde, wem von den anwesenden Kameraden sie die Fernbedienung dafür gäbe. Sie habe sich damals noch gerechtfertigt, diese gar keinem geben zu wollen. Sie habe dann geäußert, heimgehen zu wollen und zu ihrem Hund zu müssen. Nachdem der Soldat sie am Gehen habe hindern wollen und er sie deshalb angefasst habe, habe der von ihr deshalb angesprochene Kamerad Sch. sie aus der Situation herausgenommen und heimgebracht. \n\n35\\. Sie räume ein, zu Beginn der Feier beim Anstoßen den Spruch fallen gelassen zu haben, dass man sieben Jahre schlechten Sex habe, wenn man sich beim Anstoßen der Gläser nicht in die Augen schaue. Dies sei als lockerer Trinkspruch gedacht gewesen und habe keinen sexuellen Hintergrund gehabt. Die Frage des Soldaten sei allerdings deutlich später erfolgt, wobei ihr das seinerzeitige Gesprächsthema nicht mehr erinnerlich sei. Zu dem Vorwurf, ein lockeres Mundwerk zu haben, sagte sie aus, früher tatsächlich schnell einen Spruch als Antwort parat gehabt zu haben; dies habe sich jedoch geändert. Bei der Äußerung des Soldaten, sie besitze bestimmt viele Sexspielzeuge, könne sie sich nicht an den genauen Wortlaut erinnern. Gegen sie sei ein Disziplinarverfahren wegen der Nutzung eines Dienst-Kfz für ihren privaten Umzug eingeleitet worden. In ein weiteres Disziplinarverfahren sei sie wegen eines sexuellen Übergriffs als Betroffene involviert. \n\n36\\. Die Aussagen der Zeugin stimmen mit ihren früheren Aussagen substanziell überein und werden durch die erstinstanzliche Aussage des Zeugen Sch. bestätigt. Nachdem er zunächst nur in Erinnerung hatte, dass irgendetwas mit einer Fernbedienung gesagt worden sei, hat er auf Vorhalt seine diesbezügliche außergerichtliche Aussage bestätigt. Bestätigt hat er ebenso, dass der Soldat versucht habe, die Zeugin T. zu umarmen, als sie habe gehen wollen, womit der zusätzlich erhobene Vorwurf erwiesen ist. \n\n37\\. Die Zeugen sind glaubwürdig. Dies gilt nach dem vom Senat gewonnenen Eindruck auch für die Zeugin T., die kontinuierlich um Fassung ringend sich ersichtlich bemüht hat, wahrheitsgetreu auszusagen. Dazu gehörte, dass sie auch den Spruch über \"sieben Jahre schlechten Sex\", aus dem der Soldat für sich weitreichend positive Folgerungen ableitet, nicht in Abrede gestellt hat. Ebenso wenig leugnete die Zeugin den Umstand, seinerzeit allgemein schnell einen Spruch als Antwort parat gehabt zu haben. Zur Erläuterung ihres damaligen psychischen Zustands ist die Zeugin auch bereit gewesen, den zuvor erfolgten medizinischen Eingriff als höchstpersönlichen Umstand zu offenbaren. Ihre Glaubwürdigkeit wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Denn die ihr vorgeworfene Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs zu privaten Zwecken würde - wenn sie sich bestätigte - nicht die Schlussfolgerung tragen, sie würde deshalb auch Kameraden zu Unrecht eines Dienstvergehens bezichtigen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Zeuge Sch. ihre Aussagen bestätigt hat. Dass die Zeugin als Opfer eines anderweitigen massiven sexuellen Übergriffs in ein Disziplinarverfahren involviert ist, lässt ihre Aussagen ebenfalls nicht unglaubhaft erscheinen. Vielmehr spricht für ihre Glaubwürdigkeit, dass sie keine Belastungstendenz gegenüber dem Soldaten gezeigt und sachlich auch zu den für sie nachteiligen Umständen berichtet hat. \n\n38\\. e) Dass der Soldat das unter Anschuldigungspunkt 4 beschriebene Verhalten gezeigt hat, folgt aus den gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Schwabach. Sich von ihnen nach § 87 Abs. 1 Satz 2 WDO zu lösen besteht kein Anlass. \n\n39\\. 2\\. Der Soldat hat damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. \n\n40\\. a) Mit dem zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellten Verhalten hat er gegen die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG bestehende Pflicht verstoßen, mit seinem Verhalten dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Ein außerdienstliches Verhalten liegt nicht vor, weil er es innerhalb dienstlicher Unterkünfte gezeigt hat. \n\n41\\. Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn es Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 2 WD 7.24 - juris Rn. 37 m. w. N.). Im vorliegenden Fall war das Verhalten nicht nur geeignet, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen, sondern die Ansehensschädigung trat auch tatsächlich ein. Denn den Mannschaftern bot sich an dem Abend der Anblick eines volltrunkenen Vorgesetzten, der derart alkoholisiert war, dass er \"sabberte\" und nicht mehr in der Lage war, selbständig seine Stube zu erreichen. Der Verlust an Respekt liegt auch angesichts der glaubhaften Aussage des Zeugen C. auf der Hand, dem Soldaten sei seinerzeit die Hose heruntergerutscht und man habe Kot gesehen. \n\n42\\. b) Mit den zu Anschuldigungspunkt 2 festgestellten körperlichen Übergriffen hat der Soldat ferner gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verstoßen, weil ein Vorgesetzter seine Untergebenen ohne deren Einverständnis nicht anfassen darf, außer wenn zur Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - juris Rn. 60 m. w. N.). \n\n43\\. Darüber hinaus hat er gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG seine dienstlichen Pflichten verletzt. Denn er hat damit eine unerwünschte sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 SoldGG in Form von Handlungen sexuellen Inhalts getätigt, die jedenfalls bewirkten, dass die Würde seiner Untergebenen verletzt wurde. Mit den wiederholten und nicht kurzzeitigen Übergriffen auf die Innenseite der Oberschenkel reduzierte er die Zeugin Q. zu einem Objekt seiner Begierde und negierte sie als ganzheitliche Persönlichkeit. Dass er dies nicht bezweckt haben mag, ändert nichts daran, dass er eine Würdeverletzung wissentlich und willentlich bewirkte. Das Bewirken allein ist nach dem gesetzlichen Tatbestand des § 3 Abs. 3 SoldGG ausreichend. Gegenteilige Absichten oder Vorstellungen der für dieses Ergebnis aufgrund ihres Verhaltens objektiv verantwortlichen Person spielen keine Rolle. Die Belästigung war für den Soldaten objektiv erkennbar im Sinne von § 3 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 SoldGG unerwünscht, da die Soldatin ihm gegenüber weder ausdrücklich noch indirekt signalisiert hatte, die sexuell motivierten Handlungen zu akzeptieren (BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - juris Rn. 62 m. w. N.). \n\n44\\. Der nach § 1 SoldGG erforderliche dienstliche Zusammenhang folgt daraus, dass die Pflichtverletzungen innerhalb dienstlicher Unterkünfte und einer Untergebenen gegenüber erfolgten. Das für eine disziplinarische Relevanz hinreichende Gewicht folgt daraus, dass der Gesetzgeber dem Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ausdrücklich die Qualität einer Pflichtverletzung und damit disziplinarische Relevanz zuweist (BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - juris Rn. 63 m. w. N.). \n\n45\\. Einen weiteren Verstoß gegen die Rechtsordnung und damit gegen § 7 SG beging der Soldat auch dadurch, dass er den Straftatbestand des § 184i Abs. 1 StGB verwirklichte. Denn er berührte die Zeugin in objektiv sexuell bestimmter Weise. Dies führte auch zu einer Belästigung, weil bei ihr dadurch eine subjektiv unangenehme Störung des Wohlempfindens eintrat (Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 184i Rn. 7). \n\n46\\. c) Mit der zu Anschuldigungspunkt 3 festgestellten Äußerung hat der Soldat zudem erneut gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG seine dienstlichen Pflichten verletzt. Denn er hat damit eine ebenfalls unerwünschte sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 SoldGG in Form einer Bemerkung sexuellen Inhalts getätigt, die jedenfalls bewirkte, dass die Würde der Zeugin T. verletzt wurde (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2011 - 2 WD 21.10 - NZWehrr 2012, 206 \u003C207> m. w. N.). Mit der Bemerkung reduzierte er auch diese Zeugin zum Objekt seiner Begierde und negierte sie als ganzheitliche Persönlichkeit. Dass er dies nicht bezweckt haben mag, sondern er sich - wie vom Truppendienstgericht trotz Leugnung einer solchen Aussage angenommen - schlicht zu einer unangemessenen Aussage hat hinreißen lassen, ändert daran aus den bereits zu Anschuldigungspunkt 2 dargelegten Rechtsgründen nichts. Zutreffend hat das Truppendienstgericht jedoch angenommen, dass der Spruch der Zeugin zu \"sieben Jahre schlechten Sex\" eine Würdeverletzung nicht ausschloss. Zum einen äußerte die Zeugin ihn Stunden bevor es zu der verbalen Entgleisung des Soldaten kam; zum anderen ist er ersichtlich nicht speziell auf den Soldaten bezogen und derart verbreitet, dass darin nicht ein Verzicht gegenüber dem Soldaten auf die Achtung ihrer Würde gesehen werden kann. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verzicht überhaupt entlastend wirken würde, da das Verbot sexueller Belästigungen auch der Wahrung der militärischen Disziplin dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 - 2 WD 1.11 - NZWehrr 2012, 213 \u003C215>). \n\n47\\. Des Weiteren hat der Soldat mit seiner Äußerung die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verletzt. Er missachtete zudem das Zurückhaltungsgebot (§ 10 Abs. 6 SG), denn die Äußerung erfolgte in Anwesenheit dienstgradniedrigerer Kameraden. Ausweislich der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen Oberleutnant Se. gehörten zur Runde seinerzeit neben der Zeugin Hauptgefreite T. auch der Feldwebel W. Durch die Versuche, die Zeugin am Verlassen der Örtlichkeit zu hindern, verstieß der Soldat erneut gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), weil ein Vorgesetzter seine Untergebenen ohne deren Einverständnis nicht anfassen darf, außer wenn zur Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 \\- juris Rn. 60 m. w. N.). Eine weitere körperliche sexuelle Belästigung erfolgte damit jedoch nicht, weil keine sexuell motivierte Handlung vorlag. Dem Soldaten ging es primär darum, die Zeugin nach erkannter Grenzüberschreitung zu besänftigen. \n\n48\\. d) Durch das zu Anschuldigungspunkt 4 festgestellte Verhalten hat der Soldat gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen. Eine ernsthafte Beeinträchtigung im Sinne dieser Norm liegt vor, obwohl das angeschuldigte Verhalten im Straßenverkehr (am 18. Dezember 2022) den Straftatbestand des § 316 StGB verwirklicht, der einen Strafrahmen von nur bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe aufweist. Deshalb bedarf es zur Begründung einer allein aus Zweifeln an der Rechtstreue resultierenden Disziplinarwürdigkeit der außerdienstlichen Straftat zusätzlicher Umstände (BVerwG, Urteil vom 10. April 2025 - 2 WD 34.24 - juris Rn. 38). Umstände in diesem Sinne bilden insbesondere die Wiederholung eines mit einer geringeren Sanktionsdrohung bewehrten strafbaren Verhaltens oder eine einschlägige Vorbelastung (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 61 m. w. N.). Eine Wiederholung einschlägigen strafrechtlich relevanten Verhaltens liegt vor, da der Soldat bereits 2015 und 2018 wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist. \n\n49\\. 3\\. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein mehrstufiges Prüfungsschema zugrunde. \n\n50\\. a) Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liegt in der körperlichen sexuellen Belästigung der Untergebenen Q. Bei einer sexuellen Belästigung Untergebener bildet regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, auch wenn das Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis nur kraft Dienstgrades besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - juris Rn. 72 m. w. N.). Vorliegend bestand darüber hinaus ein konkretes Vorgesetztenverhältnis. \n\n51\\. b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach \"oben\" bzw. nach \"unten\" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht \\- wie bei einer Dienstgradherabsetzung - hinsichtlich der Höhe des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. Schließlich kann eine ungerechtfertigte Verfahrensüberlänge mildernd ins Gewicht fallen. \n\n52\\. aa) Zu den mildernden Umständen gehören die mehrfachen Auslandseinsätze sowie die soliden Leistungen des Soldaten. Ihm wird allgemein ein hohes fachliches Niveau als Ausbilder bescheinigt, er verfügt über wertvolle Expertise als Scharfschütze und er hat sich in einem Gefecht bewährt. Gemessen an der planmäßigen Beurteilung aus 2020 mit \"5,30\" hat sich der Soldat gesteigert. Denn der aktuelle Disziplinarvorgesetzte hat in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, er halte die in der Sonderbeurteilung vorgenommene Bewertung mit \"D+\" für nachvollziehbar. Die Leistungssteigerung ist indes moderat, so dass keine Nachbewährung als klassischer Milderungsgrund vorliegt. \n\n53\\. Ebenfalls befand sich der Soldat zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen nicht in einer seelischen Ausnahmesituation, die als klassischer Milderungsgrund in den Umständen der Tat zu gewichten wäre. Die familiären Belastungen, insbesondere der Tod des Kindes und die Scheidung der Ehe, erlangen jedoch nicht ein solches Gewicht. Denn dies setzt voraus, dass die Situation von so außergewöhnlichen Besonderheiten geprägt gewesen ist, dass von einem Soldaten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann (BVerwG, Urteil vom 22. August 2024 - 2 WD 1.24 - NZWehrr 2025, 331 Rn. 38). Gegen eine derartige Zuspitzung der Belastungssituation spricht, dass der Tod des 2015 verstorbenen Kindes zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen bereits mehrere Jahre zurücklag; entsprechendes gilt für die Scheidung, die (nach seiner dienstlichen Erklärung vom 19. März 2019) ebenfalls 2015 ausgesprochen wurde. Eine aktuellere seelische Belastung dürfte sich daraus ergeben haben, dass gegen den Soldaten in den Jahren 2021\u002F2022 letztlich ergebnislos und damit vermutlich zu Unrecht wegen häuslicher Gewalt und wegen der sexuellen Belästigung einer anderen Soldatin ermittelt wurde. Diese Umstände sind zwar nicht mit der Gewichtung als klassischer Milderungsgrund, jedoch mildernd einzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. August 2024 - 2 WD 1.24 - NZWehrr 2025, 331 Rn. 38 m. w. N.). \n\n54\\. Nicht mildernd zu berücksichtigen ist eine Alkoholerkrankung, die gemäß § 21 StGB schuldmindernd wirken und zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen könnte (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2003 - 2 WD 10.03 - juris Rn. 19 und vom 22. August 2024 - 2 WD 1.24 - NZWehrr 2025, 331 Rn. 34 m. w. N.). Denn der Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er wegen seines Alkoholkonsums nie in Behandlung oder Psychotherapie gewesen sei und nur in der Freizeit Alkohol trinke. Nach den Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrten habe er sein Verhalten reflektiert und die Trinkmengen seither besser im Griff. Er sei zu keiner Zeit zum Entzug im Krankenhaus gewesen. Soweit es im Urteil des Amtsgerichts Schwabach heiße, dass eine Alkoholabhängigkeit vorliege, die mit dem Sozialdienst der Bundeswehr aufgearbeitet werde, habe es lediglich ein Beratungsgespräch gegeben. Er trinke nur am Wochenende und nicht im Dienst und in unterschiedlichen Mengen. Auch die Disziplinarvorgesetzten haben sich entsprechend geäußert. Wegen der insoweit eindeutigen Einlassung des anwaltlich vertretenen Soldaten und des Fehlens jedweder medizinischer Befunde zu einer über den erheblichen Alkoholmissbrauch hinausgehenden Alkoholerkrankung bestand kein Anlass, diesem Milderungsgrund weiter nachzugehen. \n\n55\\. Reue und Einsicht sind bei dem Soldaten nicht festzustellen, so dass sie nicht mildernd berücksichtigt werden können. Dieses Verhalten bildet jedoch auch keinen für ihn nachteiligen Umstand (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 43 m. w. N. und vom 21. November 2024 - 2 WD 10.24 - juris Rn. 63 m. w. N.). \n\n56\\. bb) Den somit nur wenigen mildernden Umständen steht eine Vielzahl von zum Teil erheblich erschwerenden Umständen gegenüber. \n\n57\\. Die Schwere des Dienstvergehens wird erhöht dadurch, dass zu den sexuellen körperlichen Belästigungen der Zeugin Q. (Anschuldigungspunkt 2) die ebenfalls - wenn auch nur verbale - sexuelle Belästigung der Zeugin T. (Anschuldigungspunkt 3) sowie das in höchstem Maße undisziplinierte Verhalten des Soldaten innerhalb (Anschuldigungspunkt 1) und außerhalb des Dienstes (Anschuldigungspunkt 4) hinzutreten. Dabei erlangt das Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 2 deshalb ein zusätzlich erschwerendes Gewicht, weil der Soldat damit zugleich den Straftatbestand des § 184i StGB verwirklicht hat. \n\n58\\. Hinzu tritt die disziplinarische Vorbelastung durch den im Jahr 2020 erlassenen Disziplinargerichtsbescheid, mit dem ein bis April 2023 wirkendes Beförderungsverbot ausgesprochen wurde. Auch diese Disziplinarmaßnahme hat ihn nicht davon abgehalten, noch während ihrer Geltung disziplinar erneut in Erscheinung zu treten. Allein schon dieser Umstand verlangt gemäß § 38 Abs. 2 WDO regelmäßig den Übergang zu einer schwereren Disziplinarmaßnahme, also zur Dienstgradherabsetzung, nachdem das Beförderungsverbot keine disziplinierende Wirkung gezeigt hat. \n\n59\\. Erschwerend treten die Vorgesetzteneigenschaft des Soldaten (§ 10 Abs. 1 SG) und die Auswirkungen des Dienstvergehens hinzu. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe. Dies ist insbesondere bei einer sexuellen Belästigung der Fall (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 2 WD 7.24 \\- juris Rn. 35 m. w. N.). Das Verhalten des Soldaten verursachte in der Einheit erhebliche Unruhe. Ihm wurde nicht nur verboten, das Kasernengelände zu betreten sowie dienstlich keinen Kontakt zu weiblichen Soldaten zu pflegen, sondern er musste auch von seinem Dienstposten abgelöst werden. Die Zeugin Q. hat zudem ausgeführt, ihre Entscheidung, die Bundeswehr zu verlassen, sei auch durch die Geschehnisse mit dem Soldaten befördert worden. \n\n60\\. cc) Angesichts erdrückender erschwerender Umstände, die nicht ansatzweise durch mildernde Umstände kompensiert werden, wäre die nach § 64 Abs. 2 Satz 1 WDO gesetzlich höchstzulässige Degradierung des Soldaten in den Dienstgrad eines Feldwebels geboten gewesen. Da ausschließlich der Soldat Berufung eingelegt hat und somit das Verbot gilt, die erstinstanzlich ausgesprochene Degradierung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels zu verschlechtern, war die Berufung ohne Änderung des erstinstanzlichen Urteils zurückzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30\\. November 2023 - 2 WD 4.23 - juris Rn. 27). \n\n61\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 Satz 1 WDO, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.","BVerwG, 18.03.2026, 2 WD 7.25","jurionline_de","","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-10T22:05:51.565Z",{"id":39,"ecli":40,"slug":41,"caseNumber":42,"courtId":5,"decisionDate":43,"fullText":44,"summary":45,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":43,"parsedAt":46,"updatedAt":47},"3157","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600244","ecli-de-neuris-wbre202600244","2 WD 6.25","2026-02-05T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2026 - 2 WD 6.25 \n\n## Leitsatz\n\nDass eine sexuelle Nötigung in einer militärischen Liegenschaft gegenüber einer Kameradin erfolgt, sind disziplinarrechtlich massiv erschwerende Umstände, die eine Entfernung des Soldaten rechtfertigen können. 30\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 23. Oktober 2024 aufgehoben.\n\nDer Soldat wird aus dem Dienstverhältnis entfernt.\n\nDie Kosten des gesamten Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft den Vorwurf der sexuellen Nötigung einer Kameradin in deren Stube. \n\n2\\. 1\\. Der ... geborene Soldat, der verheiratet und Vater dreier Kleinkinder ist, wurde nach dem Abitur 2014 Zeitsoldat und zuletzt 2020 zum Oberleutnant befördert. Seit dem 10. Januar 2023 ist er unter Einbehaltung eines Viertels seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. \n\n3\\. 2\\. Im sachgleichen Strafverfahren verhängte das Amtsgericht Idar-Oberstein gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Soldaten mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Juli 2023 wegen eines sexuellen Übergriffs in einem minder schweren Fall (§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 9 StGB) eine zehnmonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung. \n\n4\\. 3\\. In dem am 20. April 2022 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der Soldat am 29. Januar 2024 wie folgt angeschuldigt: \"Am Abend des 11.10.2021 verabredeten sich der Soldat und die Zeugin Leutnant ... G. auf deren Stube ..., Gebäude ... in der ...kaserne in I. Die Zeugin war zuvor aufgrund einer schweren Knieoperation knapp fünf Monate nicht in der Kaserne gewesen. Die beiden tranken eine Flasche Gin zusammen und unterhielten sich. Der Soldat klagte über Eheprobleme und bat die Zeugin, ihn zu umarmen. Als die Zeugin sich zu ihm wandte, zog er sie auf seinen Schoß und drückte sein Gesicht gegen ihre Brust, während er sie fest umarmte. Die Zeugin teilte dem Soldaten mit, dass es jetzt reiche und versuchte sich aus der Umklammerung zu befreien, wobei sie wegen ihrer Knieverletzung ihr Gleichgewicht verlor und nach hinten auf den Kopf fiel. Der Soldat half der Geschädigten auf, zog sie hierbei erneut an sich, hielt sie fest und versuchte ihr hinter dem Rücken ihr T-Shirt aus dem hinteren Hosenbund herauszuziehen, was ihm wegen des robusten Stoffes jedoch nicht gelang. Zudem versuchte er sie zu küssen, was ihm ebenfalls nicht gelang, da die Geschädigte ihren Kopf wegdrehte. Die Zeugin täuschte vor, Knieschmerzen zu haben und konnte sich damit aus dem Griff des Soldaten befreien. Als sie am Tisch Platz nahm, fragte der Soldat erneut nach einer Umarmung, was die Zeugin ablehnte. Auf seine Frage hin, was sie denn dagegen tun wolle, warf sie den Tisch um. Der Soldat ging um den Tisch herum, packte die erheblich alkoholisierte und körperlich weit unterlegene Zeugin am Gesäß, nahm sie hoch und warf sie auf das Bett. Obwohl die Zeugin den Soldaten mehrfach aufforderte zu gehen, legte er sich zu ihr ins Bett, presste seinen Körper gegen ihren und würgte die Zeugin etwa eine Minute lang, so dass diese kaum noch Luft bekam. Daraufhin berührte er ihre bekleideten Brüste, versuchte vergeblich, das eng anliegende T-Shirt der Zeugin vom Dekolleté aus nach unten zu ziehen und würgte die Zeugin erneut, wobei er eine Erektion bekam. Schließlich führte er die Hand der Zeugin über seiner Jogginghose an sein erigiertes Glied, wobei er die Zeugin als 'geile Sau' bezeichnete. Nachdem die Zeugin sich durch Strampeln widersetzte und den Soldaten erneut mehrfach aufforderte zu gehen, ließ er letztlich von ihr ab und verließ die Stube gegen 23:30 Uhr.\" \n\n5\\. 4\\. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 23. Oktober 2024 in den Dienstgrad eines Leutnants herabgesetzt. Die Anschuldigung sei aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen Strafurteil im Wesentlichen erwiesen. Der Soldat habe damit gegen die Pflichten zum innerdienstlichen Wohlverhalten, zur Kameradschaft und zum treuen Dienen verstoßen. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei bei einer sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB eine Dienstgradherabsetzung. Auf der zweiten Bemessungsstufe sei nicht zur Höchstmaßnahme überzugehen. Zwar erlangten Eigenart und Schwere des Dienstvergehens erhebliches Gewicht dadurch, dass der Soldat das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung seiner Kameradin in deren Stube verletzt habe. Diesem Rückzugsraum komme eine hohe Bedeutung zu, da nur hier die Privatsphäre gewährleistet sei, die durch das enge Zusammenleben mit Kameraden Einschränkungen unterliege. Auch sei der Soldat als Oberleutnant zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet gewesen. Zudem habe die Geschädigte durch die Tat psychische Beeinträchtigungen erlitten und der Soldat sei wegen des Dienstvergehens von seiner Funktion als Zugführer abgelöst und versetzt worden. Weiter erschwerend träten seine eigennützigen sexuellen Motive hinzu. Jedoch entspreche der Unrechtsgehalt seines Fehlverhaltens nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB demjenigen einer Körperverletzung. Die Tat sei trotz des Würgens nicht von einem Grad der Gewaltanwendung geprägt, der nicht bereits auf der ersten Bemessungsstufe erfasst sei. Auch habe sich der Soldat aufgrund einer privaten Einladung der Geschädigten, die von beiden zunächst als freundschaftlich-kameradschaftlich empfunden worden sei, in ihrer Stube aufgehalten. Er habe glaubhaft erklärt, die Einladung ohne böse Absicht angenommen zu haben. Seine Unrechtseinsicht, Reue und Bereitschaft, sein Fehlverhalten psychologisch aufzuarbeiten, sprächen ebenfalls leicht für ihn. Die Tat sei zudem nach Aussage des Leumundszeugen Oberstleutnant P. für den Soldaten persönlichkeitsfremd. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei eine Herabsetzung in den niedrigsten Offizierdienstgrad angemessen. \n\n6\\. 5\\. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat eine unbeschränkte Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, auf der zweiten Bemessungsstufe sei zur Höchstmaßnahme überzugehen. Eigenart und Schwere des sexuellen Übergriffs hätten bereits wegen der Verletzung der Kameradschaftspflicht ohne Berücksichtigung auch der Verletzung des privaten Rückzugsraums erhebliches Gewicht. Dieses werde durch die Vielzahl und Vielgestaltigkeit der minutenlangen sexuellen Übergriffe noch gesteigert. Obwohl die Geschädigte die Zudringlichkeiten des Soldaten unmissverständlich zurückgewiesen habe, habe dieser sie wiederholt zu sexuellen Handlungen gezwungen. Als Vorgesetzter sei er dafür verschärft verantwortlich. Dass sich der Soldat auf Einladung der Geschädigten in deren Stube aufgehalten habe, das Treffen privaten Charakter gehabt habe und anfangs als freundschaftlich-kameradschaftlich empfunden worden sei, zeuge von einem besonders großen Vertrauensmissbrauch. Das Dienstvergehen habe massive negative Auswirkungen gehabt. Die Geschädigte habe Schlafstörungen, Flashbacks, Angstzustände und Panikattacken erlitten und sich in psychologische Behandlung begeben. Der Soldat habe nicht mehr als Zugführer eingesetzt werden können und vorläufig des Dienstes enthoben werden müssen. Mildernd wirke nicht, dass er sich aufgrund von eigenen Panikattacken, die erst nach der strafrechtlichen Verurteilung aufgetreten seien, in psychologische Behandlung begeben habe. Die auf die Aussage des Leumundszeugen gestützte Annahme einer Persönlichkeitsfremdheit der Tat überzeuge nicht. Denn der Leumundszeuge habe den Soldaten nicht gut gekannt. Leistungsmäßig sei der Soldat nicht der Beste gewesen. \n\n7\\. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft teilt diese Auffassung. \n\n8\\. 6\\. Der Soldat tritt dem entgegen. Nicht alles, was in den Unterlagen stehe, sei auch so passiert. Es habe eine Absprache zwischen Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidigung gegeben und die Tat sei nach seinem Geständnis mit der erwähnten Verurteilung geahndet worden. Er habe die Tat auf Anraten seines Verteidigers vor dem Strafgericht eingeräumt, um schnell wieder in den Dienst zu kommen. Das Strafgericht habe die Tat als minder schweren Fall der sexuellen Nötigung eingestuft. Es sei widersprüchlich, sie disziplinarisch als besonders schwer anzusehen. Er wolle Soldat bleiben. \n\n9\\. 7\\. Für Einzelheiten zur Person des Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die Berufung ist zulässig und begründet. Da sie sich gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind auf das vorliegende Berufungsverfahren gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der WDO in der ab dem 1. April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung. Da die Berufung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Danach erweist sich eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis als angemessen. \n\n11\\. 1\\. Der angeschuldigte Sachverhalt steht mit geringfügigen Abweichungen von der Anschuldigungsschrift aufgrund folgender tatsächlicher Feststellungen des Amtsgerichts Idar-Oberstein im sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil vom 11. Juli 2023 fest: \"Am 11.10.2021 verabredeten sich der Angeklagte und die Zeugin ... G. um 20 Uhr auf deren Stube in der ...kaserne I. Die Zeugin war zuvor knapp fünf Monate wegen einer schweren Knieoperation nicht in der Kaserne gewesen. Zur Feier der Rückkehr bestellten beide Essen, tranken eine Flasche Gin zusammen und unterhielten sich. Im Verlauf des Abends fragte der Angeklagte die Zeugin nach einer Umarmung. Als diese sich hierzu zum Angeklagten wandte, zog dieser die Zeugin auf seinen Schoß. Dabei drückte er sein Gesicht in ihr bekleidetes Dekolleté während er sie fest umarmte. Die Zeugin versuchte zunächst sich aus der Umklammerung zu befreien und sagte dem Angeklagten, dass es jetzt reicht. Dieser reagierte hierauf jedoch nicht, zog die Zeugin erneut an sich und schlang seine Hände um diese, sodass seine Hände ihren bekleideten Rücken berührten. Sodann versuchte er das T-Shirt der Zeugin aus dem hinteren Hosenbund herauszuziehen, um so mit seinen Händen an ihren nackten Rücken zu gelangen. Dabei versuchte der Angeklagte die Zeugin zu küssen, was ihm jedoch nicht gelang. Durch Vortäuschen von Knieschmerzen konnte sich die Zeugin schließlich aus dem Griff des Angeklagten befreien. Als diese eine weitere Umarmung ablehnte, packte der Angeklagte die erheblich alkoholisierte und körperlich dem Angeklagten weit unterlegene Zeugin mit beiden Händen unter dem Gesäß und legte sie auf die untere Matratze ihres Stockbettes. Obwohl die Zeugin ihn mehrfach aufforderte zu gehen, legte sich der Angeklagte zu ihr ins Bett und presste seinen Körper gegen ihren. Anschließend würgte er die Zeugin circa eine Minute lang, so dass diese nach Luft schnappte. Daraufhin berührte er ihre bekleideten Brüste und versuchte das Oberteil vom Dekolleté aus nach unten zu ziehen, was ihm wegen des robusten Stoffes allerdings nicht gelang. Anschließend würgte der Angeklagte die Zeugin erneut, wobei er eine Erektion bekam und schließlich die Hand der Zeugin oberhalb seiner Jogginghose an sein erigiertes Glied führte. Als die Zeugin anfing zu strampeln und erneut mehrfach äußerte, dass er gehen soll, ließ der Angeklagte letztendlich von ihr ab und verließ gegen 23:30 Uhr die Stube.\" \n\n12\\. Diese Feststellungen sind für den Senat nach § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO bindend. Für einen Lösungsbeschluss nach § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 2 WDO bestand kein Anlass. \n\n13\\. Aus dem Sinn und Zweck des § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO, im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unterschiedliche Feststellungen zu einem historischen Geschehensablauf in verschiedenen rechtskräftigen Entscheidungen zu verhindern, ergibt sich, dass die Wehrdienstgerichte an die Beweiswürdigung in einem sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil grundsätzlich auch dann gebunden sein sollen, wenn sie aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Denn die Wehrdienstgerichte sind nach ihrer Zuständigkeit und Funktion keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2021 - 2 WD 14.20 - juris Rn. 19 m. w. N. zu § 84 WDO a. F.). Rügt ein Soldat Mängel des strafgerichtlichen Verfahrens, die weder offensichtlich noch in einem strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht worden sind, besteht für die Wehrdienstgerichte regelmäßig kein Anlass, sich von den strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu lösen (BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 37 ff. und Beschluss vom 31. März 2021 - 2 WDB 13.20 - juris Rn. 21, jeweils zu § 84 WDO a. F.). \n\n14\\. Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Soldat, der erstinstanzlich noch erklärt hat, er könne nicht genau sagen, was an dem Abend passiert sei, aber seine Kameradin G. würde bestimmt nichts erfinden, hat in der Berufungshauptverhandlung lediglich pauschal behauptet, nicht alles, was in den Unterlagen stehe, sei auch so passiert. Er hat sich dazu aber nicht näher einlassen wollen. Er hat nur eine einzige von ihm empfundene Widersprüchlichkeit in den strafgerichtlichen Feststellungen konkret benannt, nämlich, dass die Geschädigte ihm einerseits körperlich weit unterlegen gewesen sein solle, er andererseits aber nicht in der Lage gewesen sein solle, ihr T-Shirt aus ihrer Hose zu ziehen. \n\n15\\. Dies genügt für einen Lösungsbeschluss nicht. Nur wenn das Strafurteil in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll über die strafgerichtliche Hauptverhandlung geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen, können sich die Wehrdienstgerichte nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 Satz 2 WDO davon lösen (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 2 WD 8.02 - BVerwGE 117, 371). Dies ist nicht der Fall. Denn der Soldat hat ausweislich des amtsgerichtlichen Sitzungsprotokolls auf die Erklärung seines Verteidigers, dass der Anklagevorwurf der Sache nach umfassend eingeräumt werde, geäußert, dass dies als seine Erklärung so aufgenommen werden könne. Offenkundige Fehler in der Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Nach dem vom Soldaten in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung eingeräumten Tatgeschehen und der protokollierten Aussage der Geschädigten vor dem Ermittlungsrichter ist die Feststellung ihrer deutlichen körperlichen Unterlegenheit gegenüber dem Soldaten nicht abwegig. Es ist auch nicht offenkundig widersprüchlich, eine deutliche körperliche Unterlegenheit der Geschädigten anzunehmen, wenn es dem Täter bei einem Tatgeschehen, bei dem sich die Geschädigte zur Wehr setzt, nicht gelingt, ihr T-Shirt aus der Hose zu ziehen. \n\n16\\. Das Strafurteil beruht auch nicht auf einer Verständigung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verfahrensabsprache nicht genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 39 f.). Ausweislich des amtsgerichtlichen Sitzungsprotokolls fand im Strafverfahren keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO statt. Eine solche kommt nach § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO nur zustande, wenn das Gericht einen Vorschlag unterbreitet, dem die Verfahrensbeteiligten zustimmen. Dem Sitzungsprotokoll zufolge wurden jedoch nur ein Rechtsgespräch der Verfahrensbeteiligten auf Anregung der Verteidigung geführt und Fragen der Verteidigung beantwortet. Im Protokoll heißt es ausdrücklich, dass es keine Einigung auf einen konkreten Strafrahmen gab, weil die Frage eines minder schweren Falles geklärt werden solle. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass im Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich zu erwarten sei. Dies ist nicht offenkundig verfahrensfehlerhaft. \n\n17\\. 2\\. Der Soldat hat damit ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen. \n\n18\\. a) Er hat vorsätzlich seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verletzt, weil er in der Kaserne gegen Strafgesetze verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2019 \\- 2 WD 28.18 - juris Rn. 37 m. w. N.). \n\n19\\. aa) Er hat sich zum einen einer sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) strafbar gemacht. Denn er hat gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten (dazu BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 StR 290\u002F18 - NStZ 2019, 717 Rn. 18 m. w. N.) sexuelle Handlungen im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB an ihr vorgenommen. Sein Verhalten wies nach seinem äußeren Erscheinungsbild den dafür erforderlichen sexuellen Bezug auf (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 87\u002F17 - juris Rn. 6) und war - wie von § 184h Nr. 1 StGB gefordert \\- in Bezug auf das von § 177 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung von einiger Erheblichkeit. Dabei wandte der Soldat Gewalt an (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB). Darunter fällt bereits das mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhalten des Opfers ebenso wie die Überwindung geringfügiger Gegenwehr; ausreichend kann je nach den Umständen auch das Packen an der Hand, das Stoßen auf das Bett oder ein Sichlegen auf das Opfer bzw. der Einsatz überlegener Körperkraft sein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153\u002F02 - NStZ-RR 2003, 42 \u003C43> m. w. N.). Gewalt in diesem Sinne waren hier jedenfalls das Packen, Aufs-Bett-Werfen und das ca. einminütige Würgen der Geschädigten. Der Soldat handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Dass seine Alkoholisierung zur Tatzeit zu seiner Schuldunfähigkeit entsprechend § 20 StGB geführt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n20\\. Ob es sich - wie das Amtsgericht Idar-Oberstein ohne nähere Begründung angenommen hat - um einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 StGB handelt (dazu Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 177 Rn. 166), hält der Senat für äußerst zweifelhaft. Da sich die Bindungswirkung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO allein auf tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile erstreckt, ist er nicht an die rechtliche Einordnung durch das Amtsgericht Idar-Oberstein gebunden. Die Frage kann aber dahinstehen, da ein Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen auch dann vorliegt, wenn es sich strafrechtlich um einen minder schweren Fall der sexuellen Nötigung handelt. \n\n21\\. bb) Zudem hat der Soldat mit dem ca. einminütigen vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Würgen der Geschädigten eine Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB begangen, weil das Würgen mit einer Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens verbunden war (dazu BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432\u002F18 - juris Rn. 9). Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts schnappte sie infolge des Würgens nach Luft. Sie hat zudem ausweislich des Protokolls des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht glaubhaft erläutert, dass sie vom Würgen Rötungen davongetragen und ihr dadurch immer schummriger geworden sei. \n\n22\\. b) Der Soldat hat des Weiteren vorsätzlich die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verletzt, weil er mit der sexuellen Nötigung wissentlich und willentlich die Rechte seiner Kameradin auf sexuelle Selbstbestimmung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 - 2 WD 2.21 - juris Rn. 36) und körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 - 2 WD 2.21 - juris Rn. 26) sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 - 2 WD 2.21 - juris Rn. 26) missachtet hat. Die Pflicht zur Kameradschaft kennt keine zeitliche und örtliche Beschränkung (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 2 WD 23.20 - BVerwGE 173, 352 Rn. 28 m. w. N.). Sie gilt auch außerhalb des Dienstes (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2024 - 2 WD 15.23 - NVwZ-RR 2024, 966 Rn. 33). \n\n23\\. c) Damit einher geht ein vorsätzlicher Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG, weil das Fehlverhalten des Soldaten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die sein Dienst als Soldat erfordert. Denn die sexuelle Nötigung einer Kameradin in deren Stube ist geeignet, Zweifel an seiner Integrität als Soldat zu erwecken. \n\n24\\. d) Schließlich hat der Soldat auch gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG seine dienstlichen Pflichten verletzt. Denn er hat eine unerwünschte sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 SoldGG in Form sexueller Handlungen getätigt, die bewirkte, dass die Würde seiner Kameradin verletzt wurde. Diese Dienstpflicht erstreckt sich entsprechend ihrem Schutzzweck (§ 1 Abs. 2 SoldGG) auf auch das Verhalten innerhalb dienstlicher Unterkünfte in der Freizeit (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2025 - 2 WDB 13.24 - NZWehrr 2025, 315 Rn. 32). \n\n25\\. e) Nicht hingegen liegt ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG vor. Denn der Soldat hatte keine Vorgesetztenstellung, an die diese Vorschrift durch die Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 SG anknüpft. Zum Tatzeitpunkt bestand zwischen ihm und der Geschädigten kein \"Verhältnis der besonderen militärischen Unterordnung\" (BVerwG, Urteil vom 30. August 1973 - 2 C 5.72 - BVerwGE 44, 52 \u003C55>), woraus sich eine besondere Schutzbedürftigkeit und eine besondere Fürsorgepflicht abgeleitet hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2016 - 2 WD 18.15 - juris Rn. 67). Zwar hatte er einen höheren Dienstgrad. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 SG besteht aber außerhalb des Dienstes keine Befehlsbefugnis allein aufgrund des Dienstgrades. Zwar sieht die auf § 1 Abs. 3 Satz 2 SG gestützte Vorgesetztenverordnung in § 4 Abs. 3 vor, dass Soldaten einer höheren Dienstgradgruppe den Soldaten einer niedrigeren Dienstgradgruppe in und außer Dienst Befehle erteilen können. Der Soldat und die Geschädigte gehörten jedoch derselben Dienstgradgruppe an. \n\n26\\. 3\\. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein mehrstufiges Prüfungsschema zugrunde, das zur Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis führt. \n\n27\\. a) Auf der ersten Stufe bestimmt der Senat zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist bei einer außerdienstlich begangenen vorsätzlichen sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 64 Abs. 1 WDO (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 2 WD 29.20 - juris Rn. 25 f. und Beschluss vom 25. April 2025 - 2 WDB 13.24 - NZWehrr 2025, 315 Rn. 36). \n\n28\\. b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme gebieten. Danach ist hier zur Höchstmaßnahme überzugehen. \n\n29\\. aa) Es liegen mehrere erschwerende Umstände vor, wonach das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zum Soldaten bei objektiver Betrachtung zerstört ist. \n\n30\\. (1) Das Dienstvergehen wiegt nach Art und Schwere sehr schwer. Denn ungeachtet der Frage, ob strafrechtlich ein minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 9 StGB vorliegt, handelt es sich disziplinarrechtlich um eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung. \n\n31\\. Zum einen war das Tatopfer eine Kameradin, weshalb die Tat in erster Linie durch die Verletzung der Kameradschaftspflicht geprägt wird. Diese hat ein hohes Gewicht für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2025 - 2 WD 14.24 - BVerwGE 184, 275 Rn. 20 m. w. N.). Denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht gemäß § 12 Satz 1 SG wesentlich auf Kameradschaft. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erfordert im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfall gegenseitiges Vertrauen sowie das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte einer Kameradin auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht missachtet, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und kann damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 - 2 WD 2.21 - juris Rn. 36). \n\n32\\. Zum anderen ereignete sich die Tat innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen, und zwar in der Stube der Kameradin, d. h. in einem Bereich, den das Wehrdisziplinarrecht als sensiblen Bereich versteht, in dem das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung nachdrücklicher Durchsetzung verlangt (vgl. § 17 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Satz 1 SG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2017 - 2 WD 14.16 - NVwZ-RR 2017, 619 Rn. 46 ff. und Beschluss vom 25. April 2025 - 2 WDB 13.24 - NZWehrr 2025, 315 Rn. 43). \n\n33\\. Hinzu kommt die Tatdauer, die nach den Angaben des Soldaten etwa zehn bis 15 Minuten betrug, während derer er immer wieder entgegen dem unmissverständlich geäußerten Willen der Soldatin zudringlich wurde. \n\n34\\. Entgegen der Annahme des Soldaten ist es kein Widerspruch, wenn eine sexuelle Nötigung einer Kameradin in deren Stube disziplinarisch als schwerer Fall eingestuft wird, obwohl er strafrechtlich möglicherweise als minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB zu bewerten ist. Denn das Strafrecht und das Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 WD 14.11 - juris Rn. 49 m. w. N.). Daher wirken sich in disziplinarischer Hinsicht die Kameradeneigenschaft des Opfers und die Tatbegehung in der Stube in der Kaserne massiv erschwerend aus. \n\n35\\. (2) Der Soldat hatte zudem zur Tatzeit wegen seines Dienstgrads als Oberleutnant eine Vorgesetztenstellung (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VorgV). Nach § 10 SG war er damit zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 27 m. w. N.). Dabei genügt das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrads (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 40 m. w. N.). \n\n36\\. (3) Das Dienstvergehen hatte darüber hinaus erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Geschädigte. Sie hat ihrer Aussage vor dem Ermittlungsrichter zufolge Schlafstörungen, Albträume und Angstzustände davongetragen. Schon kleine Situationen lösen bei ihr Flashbacks aus. \n\n37\\. (4) Das Dienstvergehen hatte auch erhebliche nachteilige Auswirkungen für den Dienstherrn. Denn der Soldat wurde wegen des Dienstvergehens von der Funktion eines Zugführers entbunden und nach dem Erhalt der Mitteilung über die Anklageerhebung im Strafverfahren ab dem 10. Januar 2023 vorläufig des Dienstes enthoben. Eine vorläufige Dienstenthebung ist zu Lasten des betreffenden Soldaten zu gewichten, weil er sie durch sein Verhalten verursacht hat, dem Bund dadurch ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist und die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (dazu BVerwG, Beschluss vom 31\\. März 2020 - 2 WDB 2.20 - NZWehrr 2021, 121 \u003C126>) keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 14.20 - juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn ein besonderer Grund ist bei Anordnungen nach § 126 Abs. 1 WDO a. F. regelmäßig jedenfalls dann gegeben, wenn - wie hier - mindestens eine Dienstgradherabsetzung im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5.20 - juris Rn. 24 m. w. N.). Infolge der vorläufigen Dienstenthebung stand die Arbeitskraft des Soldaten seinem Dienstherrn trotz Fortzahlung von 3\u002F4 seiner Dienstbezüge nicht zur Verfügung. \n\n38\\. bb) Dem stehen keine Milderungsgründe solchen Gewichts gegenüber, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. \n\n39\\. (1) Es lag zur Tatzeit kein ambivalentes Verhalten der Kameradin vor, durch das die Hemmschwelle zur Begehung der Tat deutlich herabgesetzt worden sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 2 WD 29.20 - juris Rn. 37 und BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - 2 StR 51\u002F24 - juris Rn. 38). Denn sie hatte die Zudringlichkeiten des Soldaten mehrfach unmissverständlich zurückgewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2025 \\- 2 WDB 13.24 - NZWehrr 2025, 315 Rn. 44). \n\n40\\. (2) Dessen erhebliche Alkoholisierung zur Tatzeit entlastet ihn ebenfalls nicht. Zwar wäre die enthemmende Wirkung einer Alkoholisierung schon im Vorstadium des § 21 StGB schuldmildernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 WD 25.11 - juris Rn. 74), wenn der Soldat wegen einer Alkoholerkrankung schuldlos Alkohol konsumiert und wegen dieses Zustands ein Dienstvergehen begangen hätte (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 WD 21.18 - NVwZ-RR 2019, 961 Rn. 35). Da jedoch keine Hinweise auf eine Alkoholerkrankung vorliegen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Soldat, der sich schuldhaft alkoholisiert und sich damit in einen zum Dienstvergehen führenden Zustand versetzt, dafür verantwortlich bleibt (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 \\- 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 42). \n\n41\\. (3) Zwar mag die Tat den Leumundszeugen P. überrascht haben und nach seinem Eindruck nicht zum Soldaten passen. Der klassische Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten ist aber nicht gegeben. Er setzt voraus, dass der Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand beging, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 41 m. w. N.). Keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat liegt vor, wenn das Dienstvergehen sich - wie hier - als mehraktiges Verhalten darstellt, das immer wieder neue, wenn auch kurze Überlegungen erfordert (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2019 - 2 WD 24.18 - juris Rn. 27). \n\n42\\. (4) Einsicht und Reue hat der Soldat in der Berufungshauptverhandlung nicht gezeigt, so dass sie nicht mildernd berücksichtigt werden können. Dieses Verhalten bildet jedoch auch keinen nachteiligen Umstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 \\- juris Rn. 43 m. w. N.). \n\n43\\. (5) Dass der Soldat nach seinen Angaben nach dem Dienstvergehen im Zuge der Ermittlungen Panikattacken erlitten, ein halbes Jahr lang Antidepressiva genommen hat und seit eineinhalb Jahren - anfangs wöchentlich und inzwischen nach Bedarf - in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung ist, ist ungeachtet dessen, dass er dazu keine Belege vorgelegt hat, kein Milderungsgrund in den Umständen der Tat, sondern Folge der Tat. \n\n44\\. (6) Zwar hat der Soldat ausweislich der Beurteilungen bzw. Beurteilungsvermerke zu den Offizierslehrgängen und dem nicht beendeten Studium des ... an der ...-Universität der Bundeswehr, der Personenbeschreibung durch Major F. vom 21. Oktober 2021, der erstinstanzlichen Aussage von Oberstleutnant P. und der Sonderbeurteilung vom 28. Januar 2025 ordentliche, aber keine Spitzenleistungen erbracht. Bei einer im Übrigen verwirkten Höchstmaßnahme würden sich besondere dienstliche Leistungen ohnehin nicht mildernd auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 56 m. w. N.). \n\n45\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten und Auslagen auf § 142 Abs. 1 und § 144 Abs. 7 WDO. Gründe, die dies unbillig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Hinsichtlich der Kosten und Auslagen des Berufungsverfahrens beruht die Kostenentscheidung auf § 143 Abs. 1 und § 144 Abs. 3 Satz 3 WDO, was ebenfalls nicht unbillig ist.","BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2026 - 2 WD 6.25","2026-07-08T22:29:21.643Z","2026-07-10T22:06:34.888Z",{"id":49,"ecli":50,"slug":51,"caseNumber":52,"courtId":5,"decisionDate":53,"fullText":54,"summary":55,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":53,"parsedAt":56,"updatedAt":57},"6497","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500444","ecli-de-neuris-wbre202500444","2 WD 23.24","2025-05-15T00:00:00.000Z","#  Dienstgradherabsetzung wegen Besitzes von 244 kinder- und jugendpornographischen Dateien \n\n## Leitsatz\n\nBei der wehrdisziplinarrechtlichen Ahndung des Besitzes kinderpornographischer Bild- und Videodateien wirkt das Sammeln von Aufnahmen mit schwersten Missbrauchshandlungen erschwerend. 30Ein junges Alter der abgebildeten Kinder ist für eine Maßnahmeverschärfung regelmäßig nicht ausreichend. 28\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 23. April 2024 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.\n\nDer frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten d.R. herabgesetzt.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft die Ahndung des Besitzes kinder- und jungendpornographischer Dateien. \n\n2\\. 1\\. Der frühere, ... geborene Soldat trat ... seinen Grundwehrdienst an und leistete später Freiwilligen Wehrdienst. Im Dezember ... wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und ... zum Stabsunteroffizier befördert. Seine Dienstzeit endete Dezember ... \n\n3\\. Nach seiner Grundausbildung wurde er in die ... versetzt und ab April 2013 als Personalunteroffizier verwendet. Wegen der angeschuldigten Pflichtverletzungen erhielt er am 16. Juni 2020 ein Dienstausübungsverbot. Nach Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wurde er im November 2021 vorläufig des Dienstes enthoben. Seit seinem Dienstzeitende erhält er um 30 Prozent gekürzte Übergangsgebührnisse. \n\n4\\. Der frühere Soldat wurde nicht planmäßig beurteilt. In der Stellungnahme zum Antrag auf Erstverpflichtung vom 14. Mai 2012 heißt es, er habe sich schnell eingearbeitet und sehr gute Ergebnisse erzielt. Die Übernahme als Soldat auf Zeit werde mit besonderem Nachdruck empfohlen. In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2022 beschreibt ihn sein nächster Disziplinarvorgesetzter als stets leistungsstarken Personalunteroffizier, der über ein ausgeprägtes soldatisches Berufsverständnis verfüge. Seine Leistungen seien stets von höchster Güte und erfüllten die Erwartungen der Vorgesetzten vollständig. Der frühere Soldat sei durch seine Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit, seine offene und gelebte Kameradschaftlichkeit sowie seine integre Art in die Staffel fest integriert. Jenseits der straf- und disziplinarrechtlichen Anschuldigungen sei ihm ein durchgehend positives Leistungs- und Persönlichkeitsprofil zu attestieren. Im Dienstzeugnis vom 9\\. Januar 2023 heißt es, der Soldat sei ein integraler und engagierter Soldat, der Aufträge immer zur vollsten Zufriedenheit erfüllt habe. \n\n5\\. Erstinstanzlich hat der ehemalige Disziplinarvorgesetzte ausgesagt, er habe keinen anderen Personalunteroffizier kennengelernt, der so leistungsstark gewesen sei und so beständig auf hohem Niveau gearbeitet habe wie der frühere Soldat. Er sei sehr diszipliniert und habe einen Vorgang nach dem nächsten weggearbeitet. Auch nach Bekanntwerden der Vorwürfe habe er kein anderes Bild von ihm im Dienst gewonnen. In der Berufungshauptverhandlung hat er diese Aussagen bekräftigt und ausgesagt, auch nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe habe der frühere Soldat weiterhin Leistungen auf hohem Niveau gezeigt. Nach dem aktuellen Bewertungssystem würde er dessen Leistungen mit \"A 0\" bewerten. \n\n6\\. Wegen herausragender besonderer Leistungen wurden dem früheren Soldaten 2016 und 2018 Leistungsprämien gewährt. Er ist berechtigt, die Schützenschnur der Stufe 1 (Bronze) zu tragen. \n\n7\\. Die Auskunft aus dem Zentralregister weist das Urteil des Amtsgerichts R. vom 7. Februar 2022 aus, mit dem der frühere Soldat wegen Besitzes und der Unternehmung, sich den Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, sowie wegen des Besitzes jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtgeldstrafe 2 975 € verurteilt worden ist. \n\n8\\. Der frühere Soldat ist ledig und hat zwei Kinder. Nach dem Stand März 2024 erhält er monatliche Übergangsgebührnisse der Besoldungsgruppe A 7 von 2 938,46 € und - nach Einbehaltung von 30 Prozent - 1 643,54 € netto. Die Übergangsbeihilfe in Höhe von 18 174,54 € wird einbehalten. Als Personalleiter bei der ... erhält er ca. 3 000 € netto. Er lebt mit der Kindesmutter in eheähnlicher Gemeinschaft in einer Doppelhaushälfte ihrer Eltern. Das Gesamteinkommen der Familie beträgt 4 600 €, die finanziellen Verhältnisse sind geordnet und Schulden nicht vorhanden. \n\n9\\. 2\\. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat das Truppendienstgericht dem früheren Soldaten mit Urteil vom 23. April 2024 das Ruhegehalt aberkannt. \n\n10\\. Der angeschuldigte Sachverhalt stehe wegen folgender Tatsachenfeststellungen im Urteil des Amtsgerichts R. vom 7. Februar 2022 bindend fest: \"1. Am 25.02.2019 um 21:36 Uhr sendete das Mitglied mit der Rufnummer +49... der WhatsApp-Chatgruppe 'XxX', in welcher der Angeklagte Mitglied war und die den Austausch von Bild- und Videodateien zum sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand hatte, zwei Bilddateien an alle Nutzer der Gruppe, wodurch diese Dateien zumindest auch vorübergehend in den Besitz des Angeklagten gelangten, was dieser auch beabsichtigte. Die beiden Bilder zeigten jeweils nackte Mädchen im Alter von etwa 10 Jahren, die mit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegen, so dass ihre Vagina jeweils im Zentrum der Aufnahme steht. 2\\. a) Auf den elektronischen Datenträgern des Angeklagten befanden sich mit seiner Kenntnis am 18.07.2019, dem Tag der Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten sowie seiner Person, insgesamt 75 Bild- und 85 Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt. Die Dateien zeigen ganz oder teilweise entkleidete Jungen und Mädchen beim vaginalen, oralen oder analen Geschlechtsverkehr mit anderen Minderjährigen oder Erwachsenen, der durchgeführten oder gestellten Selbstbefriedigung oder anderen durchgeführten oder realistisch gestellten eindeutigen sexuellen Handlungen, insbesondere dem künstlich gestellten unnatürlichen Hervorheben der entblößten Geschlechtsteile zum Zwecke der sexuellen Erregung des Betrachters. Die jeweils abgebildeten Kinder sind höchstens 13 Jahre alt, was dem Angeklagten auch bewusst war. b) Auf den elektronischen Datenträgern des Angeklagten befanden sich zudem mit seiner Kenntnis am 18.07. 2019, dem Tag der Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten sowie seiner Person, insgesamt 82 Bild- und Videodateien mit jugendpornografischem Inhalt. Die Dateien zeigen ganz oder teilweise entkleidete Mädchen und Jungen beim vaginalen, oralen oder analen Geschlechtsverkehr mit anderen Minderjährigen oder Erwachsenen, der durchgeführten oder gestellten Selbstbefriedigung oder anderen durchgeführten oder realistisch gestellten eindeutig sexuellen Handlungen, insbesondere dem künstlich gestellten unnatürlichen Hervorheben der entblößten Geschlechtsteile zum Zwecke der sexuellen Erregung des Betrachters. Die jeweils abgebildeten Jungen und Mädchen sind höchstens 17 Jahre alt, was dem Angeklagten auch bewusst war.\" \n\n11\\. Im Einzelnen hätten sich die genannten jugendpornographischen Inhalte auf dem Smartphone Samsung Galaxy Grand Prime (13 Bilder und 1 Video), dem Smartphone Samsung Galaxy S 2 (15 Bilder), dem Smartphone Samsung Galaxy A 6 (25 Bilder und 28 Videos), dem Notebook Acer (45 Bilder und 12 Videos) sowie der Micro-SD-Karte (8 Bilder) befunden. \n\n12\\. In einem anderweitig geführten Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass der frühere Soldat eines der Mitglieder in einer Chatgruppe bei WhatsApp gewesen sei, in der kinder- und jugendpornographische Bild- und Videodateien ausgetauscht worden seien. Weitere Ermittlungen hätten ergeben, dass er in einem weiteren WhatsApp-Chat mit einem anderen Chatteilnehmer Dateien mit kinder- und jugendpornographischem Inhalt ausgetauscht habe. Auf dieser Grundlage sei eine Wohnungsdurchsuchung bei ihm erfolgt. Bei der Auswertung der dortigen Speichermedien seien die bezeichneten Dateien gefunden worden, die den sexuellen Missbrauch von Kindern auch im Vorschulalter zeigten. \n\n13\\. Der frühere Soldat habe unter der verschärften Haftung als Vorgesetzter vorsätzlich und schuldhaft ein Dienstvergehen begangen. Er habe gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG dadurch verstoßen, dass er kinder- und jugendpornographische Schriften besessen und damit Straftaten nach § 184b Abs. 3 und § 184c Abs. 3 StGB (in der Fassung von 2015) begangen habe. \n\n14\\. Für die Bemessung der Maßnahme sei leitend, dass er durch sein Handeln die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordere, schwer beschädigt habe. \n\n15\\. Das Dienstvergehen habe erhebliche Auswirkungen gehabt, weil es zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der in den Bildern dargestellten Kinder geführt habe. Die hohe Zahl der strafbaren Dateien bilde einen besonders erschwerenden Umstand. Denn der hohen Zahl der Dateien entspreche eine hohe Zahl an geschädigten Kindern und Jugendlichen. Die Beweggründe des früheren Soldaten seien eigennützig gewesen und ließen auf schwere Charaktermängel schließen. Das Maß seiner Schuld werde durch sein vorsätzliches Handeln bestimmt. Die lediglich im durchschnittlichen Bereich liegenden Leistungen entlasteten ihn nicht und eine Nachbewährung scheide aus, weil er mit Bekanntwerden seiner Verfehlungen vorläufig des Dienstes enthoben worden sei. Seine geständige Einlassung sei nicht mildernd einzustellen, weil er sie erst nach Auswertung der Speichermedien getätigt habe. Einsicht und Reue könnten nicht festgestellt werden, weil er an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen habe. Dass er disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastet sei, sei nur von geringem Gewicht. \n\n16\\. Von der beim Besitz von Kinder- und Jugendpornographie regelmäßig auszusprechenden Dienstgradherabsetzung sei zur Höchstmaßnahme überzugehen. Denn der frühere Soldat habe Bilder besessen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern im Alter von drei bis vier Jahren zeigten. Wer sich in den Besitz derart grausamer Bilddateien bringe, trage zu schwerwiegenden Rechtsverletzungen aktiv bei und offenbare so erhebliche Charaktermängel, dass er untragbar sei. Hinzu trete die hohe Anzahl von insgesamt zirka zweihundert Dateien. Dabei indiziere das wiederholte Handeln eine Verfestigung sozialschädlicher Persönlichkeitsstrukturen. \n\n17\\. 3\\. Mit seiner auf die Maßnahmebemessung beschränkten Berufung begehrt der frühere Soldat eine mildere Disziplinarmaßnahme. Der Übergang zur Höchstmaßnahme sei auf Umstände gestützt worden, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, ohne gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen. Dies betreffe zunächst die Berücksichtigung des jungen Alters der Kinder. Auch dürfe der Orientierungsrahmen in der Regel nicht wegen Umständen überschritten werden, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichneten. Diese Umstände dürften grundsätzlich nur herangezogen werden, um innerhalb des Orientierungsrahmens Abstufungen zu begründen. Denn es seien deutlich weniger als 2 000 kinder- oder jugendpornographische Dateien betroffen. \n\n18\\. 4\\. Zu den Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses, hinsichtlich der Zeugenaussagen auf die erst- und zweitinstanzlichen Sitzungsprotokolle und für die im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n19\\. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Soldat ist nicht aus dem Dienstverhältnis zu entfernen, sondern im Dienstgrad herabzusetzen. \n\n20\\. 1\\. Da die Berufung sich gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind gemäß § 151 Abs. 7 WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 Nr. 424) die §§ 120 bis 124 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung anzuwenden (WDO a. F.); im Übrigen finden die Vorschriften der WDO in der ab dem 1. April 2025 maßgeblichen Fassung Anwendung. \n\n21\\. 2\\. Die Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung der Disziplinarmaßnahme ist nicht etwa deshalb unstatthaft, weil die dem Schuldspruch des Truppendienstgerichts zugrunde liegenden Feststellungen unklar und so dürftig wären, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung der Disziplinarmaßnahme notwendigen Maße bestimmen ließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - juris Rn. 12 m. w. N. und vom 10. April 2025 - 2 WD 34.24 - Rn. 19; BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 - 4 StR 234\u002F23 - juris Rn. 9 m. w. N.). Zwar vermittelt das Urteil auf Seite 6 zunächst den Eindruck, es habe die in einem anderen Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse über Verhaltensweisen des früheren Soldaten als ebenfalls angeschuldigt zugrunde gelegt. Angesichts der klaren Urteilsstruktur, bei der die unter III. beschriebenen Umstände des anderen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der unter V. erfolgten Maßnahmebemessung keine Erwähnung mehr finden, wird jedoch deutlich, dass das Truppendienstgericht sie nicht seiner Maßnahmebemessung zugrunde gelegt hat. Dies wäre auch unzulässig gewesen. Denn Umstände, die für sich genommen eine selbstständige Dienstpflichtverletzung begründen, aber nicht Teil des in der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen einheitlichen Dienstvergehens geworden sind, dürfen bei der Bemessungsentscheidung nicht belastend berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - juris Rn. 51). \n\n22\\. Ohne Bedeutung für die innere Widerspruchsfreiheit des Urteils sind auch die Zahlenunterschiede bei der Auflistung der jugendpornographischen Dateien. Dass der festgestellte Gesamtwert deutlich niedriger ist als die Summe der auf den Datenträgern gefundenen Dateien ist theoretisch (z. B. bei Dubletten) möglich, auch wenn dies hier nur auf einem bereits in der Anschuldigungsschrift enthaltenen Versehen beruht. Das Urteil geht jedenfalls erkennbar von der Maßgeblichkeit des Gesamtwertes aus. Ebenfalls ohne Bedeutung für die Schlüssigkeit des Urteils ist es, dass an mehreren Stellen von einem Strafbefehl die Rede ist. Denn es wird erkennbar von der Verurteilung des Soldaten im Urteil des Amtsgerichts R. vom 7. Februar 2022 ausgegangen. \n\n23\\. 3\\. Aufgrund der Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts steht für den Senat somit bindend fest, dass der frühere Soldat die vom Truppendienstgericht bezeichneten Taten begangen und dadurch vorsätzlich seine Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verletzt hat. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 327 StPO grundsätzlich die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Dabei erfasst die Bindungswirkung auch die konkreten Straftatbestände, aus denen das Truppendienstgericht die disziplinarische Relevanz - vorliegend § 184b Abs. 3, § 184c Abs. 3 StGB - abgeleitet hat (BVerwG, Urteil vom 17. September 2024 - 2 WD 5.24 - juris Rn. 22 m. w. N.; zum Verstoß gegen § 7 SG: Urteil vom 23. April 2015 - 2 WD 7.14 - juris Rn. 33). Dabei ist von einer Gesamtzahl von 244 und nicht von 290 Dateien auszugehen wie sie sich aus der Addition der \"im Einzelnen\" dargelegten Datenträger ergäbe. Denn das Truppendienstgericht ist ausweislich Seite 12 des Urteils von zirka zweihundert inkriminierten Dateien ausgegangen und nicht von etwa (annähernd) 300, so dass es seiner Bemessungsentscheidung die konkreten Zahlen in der Anschuldigung (Anschuldigungspunkt 1: 2; Anschuldigungspunkt 2a: 160; Anschuldigungspunkt 2b: 82) zugrunde gelegt hat. \n\n24\\. 4\\. Die wegen der maßnahmebeschränkten Berufung nur noch vorzunehmende Bemessung der Disziplinarmaßnahme bestimmt sich nach der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und\u002Foder aufrechtzuerhalten (\"Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin der Bundeswehr\", vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - juris Rn. 23 m. w. N.). Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Im Einzelnen geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus. \n\n25\\. a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie zur Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Diese besteht beim Besitz kinder- und jugendpornographischer Dateien und dem Sichverschaffen des Besitzes in einer Dienstgradherabsetzung nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 WDO (BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 2 WD 4.19 - juris Rn. 13 ff.). \n\n26\\. b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die genannten Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Einzelfallumstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regelmaßnahme der Dienstgradherabsetzung gebieten. Anders als vom Truppendienstgericht angenommen, liegen sie nicht vor. \n\n27\\. aa) Der Übergang zur Höchstmaßnahme ist nicht bereits wegen 244 inkriminierter Dateien geboten. Der Senat hat dies bei 2 000 Dateien bejaht (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 \\- 2 WD 10.18 - DVBl. 2019, 307 \u003C311>), allerdings nicht bereits bei 400 Dateien (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 2 WDB 1.19 - Rn. 15). Darüber hinaus hat er nicht ausgeschlossen, dass selbst bei 2 000 Dateien zugunsten des Soldaten sprechende Bemessungsparameter ein Abweichen von der Höchstmaßnahme gebieten können. Nachdem er beim Besitz von 85 kinder- und jugendpornographischen Dateien von einer Deliktsschwere im unteren Bereich ausgegangen (BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 2 WD 4.19 - Rn. 22) ist und auch bei etwa 150 kinder- und jugendpornographischen Dateien an der Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen festgehalten (BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 2 WD 4.19 - juris Rn. 11 und 17) hat, besteht auch bei 244 Dateien kein Grund, davon abzuweichen. \n\n28\\. bb) Ebensowenig gebietet das junge (Vorschul-)Alter der pornographisch missbrauchten Kinder den Übergang zur Höchstmaßnahme. Dies folgt noch nicht zwingend aus dem Gebot, dass Umstände nicht erschwerend eingestellt werden dürfen, die bereits den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bestimmt haben (BVerwG, Urteile vom 19. Mai 2016 - 2 WD 13.15 \\- juris Rn. 65, vom 30. Januar 2017 - 2 WD 1.16 - juris Rn. 82, vom 14. Mai 2019 - 2 WD 24.18 - juris Rn. 25, vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - juris Rn. 59, vom 17. September 2024 - 2 WD 5.24 - juris Rn. 37 und vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 - juris Rn. 23). Auch der für das Disziplinarrecht der Beamten zuständige 2. Senat hat sich in seinen - vom früheren Soldaten zitierten - Entscheidungen in diesem Sinne positioniert (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - NVwZ-RR 2015, 50 Rn. 49 und vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10). Dem entspricht, dass der BGH bei dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und Kindern annimmt, ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB dürfe das Alter des Kindes strafverschärfend berücksichtigt werden, wenn es deutlich von der Schutzaltersgrenze entfernt liege (BGH, Urteil vom 22\\. Oktober 2014 - 2 StR 509\u002F13 - juris Rn. 16). \n\n29\\. Denn die Aussage bezieht sich auf Straftatbestände, die ein unmittelbar und konkret betroffenes Kind und dessen Lebenssituation in den Blick nehmen, während die vorliegend verwirklichten Straftatbestände nur mittelbar dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienen. Da § 184b Abs. 2 bis 4 wie § 184c Abs. 2 StGB (2015) selbständige Delikte darstellen, die der mittelbaren Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen entgegenwirken sollen (Fischer, StGB, Kommentar, 72. Aufl. § 184b Rn. 2; BT-Drs. 12\u002F3001, S. 5, BT-Drs. 16\u002F3439; BT-Drs. 19\u002F23707, S. 1, 41) und der Gesetzgeber eine Differenzierung ausschließlich zwischen Kindern (§ 184 b StGB 2015) und Jugendlichen (§ 184c StGB 2015) vornimmt, ist bei diesen Delikten ein stärker pauschalierender Ansatz geboten. Weil der hier im Raum stehende Besitz von 200 bis 300 Dateien nicht selten ist und der Erwerb kinder- und jugendpornographischer Dateien zumeist ohne exakte Kenntnis des Inhalts erfolgt, kann das (mutmaßlich) geringe Alter auf einzelnen Dateien nicht als besonders erschwerender Umstand angesehen werden. Zudem ist eine exakte Zuordnung eines abgebildeten Kindes zu einem bestimmten Alter häufig schwierig und ein besonders schutzwürdiges Alter gesetzlich nicht vorgegeben. Daher ist es nicht geboten, auf der zweiten Bemessungsstufe eine weitere Differenzierung nach dem (konkreten) Alter der Kinder vorzunehmen und ein junges Kindesalter als erschwerenden Umstand zu gewichten. \n\n30\\. Hingegen muss es als besonders erschwerend gewichtet werden, wenn Bild- oder Videodateien nicht nur wirklichkeitsnahe, also z. B. nachgestellte Szenen, sondern reale Geschehnisse wiedergeben, die schwerste Missbrauchshandlungen zum Gegenstand hatten, die von den betroffenen Kindern tatsächlich erlitten werden mussten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 461\u002F08 - NStZ-RR 2009, 103 und vom 22. Mai 2023 - 4 StR 124\u002F23 \\- juris Rn. 4). Die Nachfrage nach solcher harter Kinderpornographie verstärkt die Produktion entsprechender Aufnahmen und das Leiden der betroffenen Kinder. Daher ist auch das Sammeln und der Besitz solcher Dateien maßnahmeschärfend zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sind solche Videodateien im Beweismittelordner (Sonderheft) V der Staatsanwaltschaft R. zu finden. \n\n31\\. cc) Im vorliegenden Fall ist nicht erschwerend einzustellen, dass der frühere Soldat vorläufig vom Dienst suspendiert worden ist. Denn diese Maßnahme war rechtswidrig. Steht - wie hier - lediglich eine Herabsetzung im Dienstgrad zu erwarten, ist die vorläufige Dienstenthebung nur verhältnismäßig, wenn beim Verbleiben des Soldaten im Dienst eine erhebliche Störung des Dienstbetriebs droht (BVerwG, Beschluss vom 10\\. Oktober 2019 - 2 WDB 2.19 - NVwZ-RR 2020, 694 Rn. 11). Nichts Anderes gilt für ein auf disziplinarrechtliche Gründe gestütztes Dienstausübungsverbot nach § 22 SG (BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - Rn. 35, Beschluss vom 29. Februar 2024 \\- 1 WB 22.23 - NVwZ 2024, 1178 Rn. 28 f.). Gegen den früheren Soldaten wurde wegen der im Juli 2019 bekannt gewordenen Pflichtverletzungen erst unter dem 16. Juni 2020, mithin nach fast einem Jahr, ein Dienstausübungsverbot nach § 22 SG und erst unter dem 25. November 2021, mithin nach zwei Jahren, die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen. Dies begründet durchgreifende Zweifel daran, dass bei einem (weiteren) Verbleiben des Soldaten im Dienst der Dienstbetrieb empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet wäre (BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 2 WD 4.19 - juris Rn. 27). Dies gilt umso mehr, als nach Aussage des Disziplinarvorgesetzten in der Berufungshauptverhandlung das Dienstvergehen in der Einheit nicht bekannt geworden ist. \n\n32\\. dd) Soweit es das Maß der Herabsetzung im Dienstgrad betrifft, ist in Anlehnung an die im Urteil vom 23. April 2020 - 2 WD 4.19 - Erwägungen zwar von einer dreistufigen Herabsetzung auszugehen. Da die Dateien schwere Fälle des Missbrauchs aufweisen, erhöht sich die Degradierungstiefe jedoch um eine weitere Stufe, womit - bei Außerachtlassung der Dienstgrade Stabskorporal und Korporal (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 2 WD 22.20 - juris Rn. 36) – eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten (d.R.) geboten wäre. Die Darstellung schwerer Missbrauchsfälle (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 - juris Rn. 39) ergibt sich insbesondere daraus, dass Gegenstand mehrerer Dateien die Darstellung eines Eindringens in den Körper von Kindern war (vgl. auch Vermerk der KPI R. vom 11. November 2020 (S. 2)). Diesen Umstand erschwerend zu gewichten verstößt auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 461\u002F08 - NStZ-RR 2009, 103 Ziffer 2 und vom 11. März 2015 - 4 StR 570\u002F14 - juris). \n\n33\\. ee) Zugunsten des früheren Soldaten streiten sowohl seine dienstlichen Leistungen (1) als auch die unangemessen lange Verfahrensdauer (2). Zwar erlangen sie kein solches Gewicht, dass auf eine mildere Disziplinarmaßnahmeart (Herabsetzung in die niedrigere Besoldungsgruppe A6, § 60 Abs. 2 Nr. 2 WDO) überzuleiten wäre; jedoch verlangen sie beim Maß der Degradierung eine zweifache Reduzierung, so dass der frühere Soldat in den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten d.R. herabzusetzen ist. Die Disziplinarmaßnahme ist auch statthaft, da der frühere Soldat noch bis Ende 2025 Übergangsgebührnisse erhält und seine Übergangsbeihilfe einbehalten wird, wodurch er nach § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand gilt. \n\n34\\. (1) Anders als vom Truppendienstgericht angenommen, hat der frühere Soldat nicht lediglich durchschnittliche Leistungen erbracht. Bereits erstinstanzlich hat der ehemalige Disziplinarvorgesetzte ausgeführt, er habe keinen anderen Personalunteroffizier kennengelernt, der so leistungsstark gewesen sei und auf beständig hohem Niveau gearbeitet habe. In der Berufungshauptverhandlung hat er diese Aussage bekräftigt und betont, seine Beurteilung habe sich insbesondere im Vergleich zum direkten Nachfolger des früheren Soldaten und dem damit verbundenen Abfall der Leistungskurve bestätigt. Die Leistungen des früheren Soldaten seien auch nach Bekanntwerden der Vorwürfe auf dem gleichen Leistungsniveau geblieben, das er nach dem alten Beurteilungssystem mit 13 Punkten und nach dem neuen Beurteilungssystem mit \"A 0\" beurteile. Damit erfüllt der frühere Soldat die Voraussetzungen einer Nachbewährung als klassischen Milderungsgrund (BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 54). Dies rechtfertigt es für sich genommen bereits, auf eine Degradierungsstufe zu verzichten. \n\n35\\. (2) Mildernd einzustellen ist des Weiteren die Überlänge des Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - Rn. 44 bis 52 und vom 19. März 2025 - 2 WD 18.24 \\- Rn. 64 f.). Nachdem der Disziplinarvorgesetzte durch die Polizei im Juli 2019 Kenntnis von dem Dienstvergehen erlangt hatte und disziplinarische Vorermittlungen aufgenommen worden waren, wurde das Verfahren zwar erst mit Verfügung vom 25. November 2021 eingeleitet. Da dies jedoch geschah, um die - dann auch unter dem 5. Oktober 2021 erfolgte - staatsanwaltschaftliche Anklageerhebung abzuwarten, bleibt dieser Zeitraum außen vor (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 2019 - 2 WD 25.18 - juris Rn. 25, vom 14. Oktober 2021 - 2 WD 26.20 \\- juris Rn. 54, vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - BVerwGE 182, 290 Rn. 47 und vom 17. Dezember 2024 - 2 WD 11.24 - juris Rn. 41). Dasselbe gilt für den Zeitraum zwischen Verfahrenseinleitung am 25. November 2021 bis zur Vorlage der Anschuldigungsschrift vom 15. September 2022, weil der frühere Soldat keinen Rechtsbehelf nach § 101 WDO a. F. ergriffen hat und das Verfahren mit der Einleitungsverfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unangefochten ausgesetzt worden war. \n\n36\\. Der Zeitraum vom Eingang der Anschuldigungsschrift im September 2022 bis zum Urteil im April 2024 - also 19 Monate - ist unter Zugrundelegung einer hier angemessenen einjährigen Bearbeitungsfrist angesichts der Bedeutung der Sache für den früheren Soldaten und des in tatsächlicher Hinsicht geklärten Sachverhalts um 7 Monate überlang. Dabei beruht diese Verzögerung auf der gerichtsbekannten Überlastung der Truppendienstgerichte und damit auf Umständen, die in die staatliche Verantwortungssphäre fallen. Über die am 24. Juni 2024 eingelegte Berufung des früheren Soldaten wurde im Mai 2025 entschieden, so dass bei Zugrundelegung einer einjährigen Bearbeitungsfrist hier keine Verzögerung eintrat. Angesichts der Überlänge des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens entsprach es der Billigkeit, die an sich gebotene Degradierung um einen Dienstgrad abzumildern. \n\n37\\. 5\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 144 Abs. 4 WDO.","Dienstgradherabsetzung wegen Besitzes von 244 kinder- und jugendpornographischen Dateien","2026-07-08T23:04:13.573Z","2026-07-10T22:12:12.732Z",{"id":59,"ecli":60,"slug":61,"caseNumber":62,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":63,"summary":64,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":65,"updatedAt":66},"6892","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500389","ecli-de-neuris-wbre202500389","2 WD 34.24","#  Aberkennung des Ruhegehalts wegen sexueller Belästigung und Beleidigung einer Jugendlichen \n\n## Leitsatz\n\nBei der sexuellen Belästigung Jugendlicher ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung. 46\n\n## Tenor\n\nDie Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 6. August 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft die sexuelle Belästigung und Beleidigung einer Jugendlichen. \n\n2\\. 1\\. Der ... geborene, ledige und kinderlose frühere Soldat trat nach dem Hauptschulabschluss und einer Ausbildung zum Maler und Lackierer im Juli ... in die Bundeswehr ein und wurde Zeitsoldat. Nach der Grundausbildung wurde er zur Unterstützungskompanie im ... in ... versetzt. Zuletzt wurde er im Juli ... zum Stabsgefreiten befördert. Seine Dienstzeit endete mit Ablauf Juni ... \n\n3\\. 2\\. Nachdem das Amtsgericht ... mit Urteil vom 30. Oktober 2018 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz verbotener Munition eine siebenmonatige Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung gegen ihn verhängt hatte, wurde er mit Bescheid vom 2. April 2019 gemäß § 55 Abs. 5 SG entlassen. Das Verwaltungsgericht ... ordnete mit Beschluss vom 12. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung an, weil er keine Straftaten von erheblichem Gewicht begangen habe. Zwar habe er sich einer Beleidigung sowie nach § 52 Abs. 3 WaffG strafbar gemacht, entgegen dem Strafurteil jedoch nicht auch der versuchten gefährlichen Körperverletzung, weil er nur fahrlässig gehandelt habe. Das Klageverfahren wurde nach Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 26. August 2019 eingestellt und der frühere Soldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zurückgeführt. \n\n4\\. 3\\. Mit rechtskräftigem Disziplinargerichtsbescheid vom 2. Mai 2023 verhängte das Truppendienstgericht gegen den früheren Soldaten ein einjähriges Beförderungsverbot nebst Bezügekürzung um 1\u002F20 für die Dauer von sechs Monaten. Der Disziplinargerichtsbescheid wurde zum einen auf das Verhalten des früheren Soldaten gestützt, das Gegenstand der Straf- und Entlassungsverfahren war, und zum anderen darauf, dass er im Jahr 2018 in seinem Zimmer im Haus seiner Eltern in einer Vitrine Abzeichen und ein Reichskriegsflaggenabzeichen des Dritten Reiches, die das Hakenkreuz zeigten, auf der Vitrine eine Büste des Adolf Hitler sowie Blechschilder an der Wand mit Abbildungen von Hermann Göring mit Hakenkreuz-Armbinde und von Joseph Goebbels aufbewahrt hatte. \n\n5\\. 4\\. Der stellvertretende Disziplinarvorgesetzte erläuterte in einer Stellungnahme vom 21\\. September 2023, dem früheren Soldaten habe es an Motivation, Pflichtbewusstsein und Zuverlässigkeit gefehlt. Kameraden hätten ihn gemieden. Die Übertragung verantwortungsvoller Aufgaben sei wegen der unsauberen Arbeitsweise und Unzuverlässigkeit nicht möglich gewesen. Seine \"multiplen spontan auftretenden Abwesenheiten\" hätten seine Einplanung erschwert. \n\n6\\. Der letzte Disziplinarvorgesetzte hat den früheren Soldaten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als unmotiviert und unzuverlässig beschrieben. Eine Kommandierung sei deshalb aufgehoben worden. Die dienstpostengerechte Ausbildung zum Jäger habe er krankheitsbedingt nicht abgeschlossen. Man habe ihn daher in der Unterstützungskompanie als Nebendarsteller in Rollenspielen in Lehrgängen eingesetzt. Er sei wenig integriert und in der aus 160 Soldaten bestehenden Vergleichsgruppe der Mannschaftssoldaten im untersten Drittel einzuordnen gewesen. \n\n7\\. 5\\. Der frühere Soldat bezieht bis Ende Juni 2026 Übergangsgebührnisse von monatlich 1 459,71 € netto. Die Übergangsbeihilfe von 15 868,86 € wurde zu 60 % einbehalten. Er arbeitet als Fahrzeugaufbereiter für monatlich ca. 1 800 € netto und lebt mit seiner Mutter und seiner berufstätigen Lebensgefährtin in einem Haus. Seine monatlichen Ausgaben hat er auf knapp 3 000 € beziffert. \n\n8\\. 6\\. In dem am 13. Juni 2023 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde er am 30. Oktober 2023 wie folgt angeschuldigt: \"1. Der frühere Soldat ergriff zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich am 5. November 2021, gegen 18:00 Uhr auf dem Edeka-Parkplatz in ... auf dem Fahrersitz eines Pkw sitzend, die linke Hand der neben ihm auf dem Beifahrersitz sitzenden, zu diesem Zeitpunkt - wie er wusste - 14 Jahre alten Zeugin A und führte diese zu seinem Intimbereich, wo er ihre Hand ablegte, sodass diese durch seine Hose ihn durch sein steifes Glied spüren konnte, wodurch sie sich sexuell belästigt fühlte, was er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen. 2\\. Sowohl an dem vorbezeichneten Tag als auch am 11. November 2021 besorgte der frühere Soldat der 14jährigen Zeugin A Zigaretten und schrieb ihr am 29. November 2021 zwischen 15:36 Uhr und 22:06 Uhr mittels WhatsApp-Nachrichten, dass er ihr nur noch Zigaretten kaufen würde, wenn sie bereit wäre, ihn mit der Hand sexuell zu befriedigen oder es zuzulassen, dass er sie 'fingern' dürfte, wodurch der frühere Soldat, wie er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen, diese in ihrer Ehre herabwürdigte.\" \n\n9\\. 7\\. Im sachgleichen Strafverfahren verhängte das Amtsgericht ... mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 23. Mai 2023 gegen den früheren Soldaten wegen sexueller Belästigung in Tatmehrheit mit Beleidigung eine Geldstrafe. \n\n10\\. 8\\. Das Truppendienstgericht hat dem früheren Soldaten mit Urteil vom 6. August 2024 das Ruhegehalt aberkannt. Der angeschuldigte Sachverhalt sei erwiesen durch die glaubhaften Aussagen der Zeugin A, die durch ihren Chatverkehr mit dem früheren Soldaten bestätigt würden. Dieser belege, dass der frühere Soldat ihr nicht nur sexuell konnotierte Komplimente gemacht habe, die ihr unangenehm gewesen seien, sondern auch versucht habe, sexuelle Handlungen zwischen einer 14-Jährigen und einem 28-Jährigen als normal darzustellen. Er habe ihr Sexspielzeug geschenkt, um es an ihr auszuprobieren. Als sie dies abgelehnt habe, habe er sie um Fotos oder Videos beim Gebrauch des Spielzeugs gebeten. In der Absicht, das Herstellen und Übersenden von Nacktfotos zu bagatellisieren, habe er ihr mindestens ein Foto seines unbekleideten Penis geschickt. Sie habe jegliche Angebote und Bitten des früheren Soldaten abgelehnt. Er habe jedoch immer wieder versucht, sie zu überreden und Ablehnungen nicht akzeptiert. \n\n11\\. Der frühere Soldat habe durch die \"ihm zur Last liegenden Handlungen\" wissentlich und willentlich seine Pflichten zum treuen Dienen und zum außerdienstlichen Wohlverhalten verletzt. \n\n12\\. Beim sexuellen Missbrauch eines Kindes durch einen Soldaten sei im Regelfall die Höchstmaßnahme geboten. Hier liege nicht nur eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB, sondern zudem ein versuchter sexueller Missbrauch einer Jugendlichen (sowohl mit als auch ohne Körperkontakt) nach § 182 Abs. 2 und 4 StGB vor. Bei der Maßnahmebemessung sei es unerheblich, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben sei. \n\n13\\. Auf der zweiten Bemessungsstufe sei von der Höchstmaßnahme wegen hinzutretender Erschwernisgründe nicht abzuweichen. Der frühere Soldat habe die Minderjährige nicht nur verbal sexuell belästigt und bedrängt, sondern auf verschiedenste Weise versucht, sie zu sexuellen Handlungen mit ihm zu überreden. Besonderes Gewicht erhalte sein monatelanges Verhalten auch dadurch, dass es sich bis zu einem körperlichen Übergriff (auf dem Edeka-Parkplatz) gesteigert habe. Sein Verhalten sei besonders verwerflich, weil er die deutlichen Ablehnungen der Geschädigten missachtet habe. Überdies habe er sie um Nacktfotos gebeten, ihr Sexspielzeug in der Absicht geschenkt, es an ihr auszuprobieren oder zumindest Fotos und Videos von ihr zu erhalten, die sie beim Gebrauch dieses Spielzeugs zeigten. Zudem habe er ihr mindestens ein Foto seines Geschlechtsteils geschickt. Die Hinweise des Opfers, dass sein Verhalten \"nicht normal\" sei, habe er zu bagatellisieren versucht, indem er angegeben habe, sexuelle Handlungen zwischen einem 28-Jährigen und einer 14-Jährigen seien \"natürlich\". Außerdem habe er versucht, die geforderten sexuellen Handlungen zu marginalisieren, indem er sie (Handjob) nicht als Sex eingeordnet und auf Ablehnungen mit \"stell dich nicht so an\" reagiert habe. Am schwersten wiege die Herabwürdigung der Geschädigten durch die Verknüpfung von - zunächst - Zigarettenbeschaffungen gegen sexuelle Handlungen und - später - Anbieten einer Bezahlung. Hierdurch sei sie zu einem bloßen Objekt seiner sexuellen Begierde erniedrigt worden. Das Dienstvergehen habe zudem negative Auswirkungen auf ihre Entwicklung gehabt. Der frühere Soldat habe vorsätzlich und eigennützig allein zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs gehandelt. Das über Monate gezeigte Verhalten offenbare einen rücksichtslosen Charakter, dem jedes Mittel zur Erreichung seines Zieles recht sei. Er habe die Freundschaft zum Vater der Geschädigten ausgenutzt, um sich ihr anzunähern. Nachdem er bemerkt habe, dass sie - verbotenerweise und von ihren Eltern nicht toleriert - geraucht habe, habe er ihr erst kostenlos angeboten, sie mit Zigaretten zu versorgen. Er habe ihr Interesse, auf diese Weise umsonst an Tabakerzeugnisse zu gelangen, genutzt, um sich allein mit ihr zu treffen. Hierbei habe er versucht, den Austausch sexueller Handlungen anzubahnen. Schließlich habe er die weitere Versorgung mit Zigaretten von sexuellen Gegenleistungen abhängig gemacht. Gegen den früheren Soldaten spreche des Weiteren seine erhebliche strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung. \n\n14\\. 9\\. Der frühere Soldat macht mit seiner als maßnahmebeschränkt bezeichneten Berufung geltend, nur sein Verhalten, das im Strafbefehlsverfahren als sexuelle Belästigung gewürdigt worden sei, könne als Dienstvergehen angesehen werden. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei dafür allenfalls eine Dienstgradherabsetzung, von der auf der zweiten Bemessungsstufe nicht abzuweichen sei. Das angefochtene Urteil enthalte keine nachvollziehbare Begründung für die Würdigung seines Verhaltens als versuchten sexuellen Missbrauch. Es sei nicht ersichtlich, wann er die für einen Versuch maßgebliche Schwelle des \"Jetzt geht es los\" überschritten haben solle. Die Staatsanwaltschaft sei davon ausgegangen, dass er diese Schwelle nicht überschritten habe. Seine Kommunikation mit der Zeugin sei nur per WhatsApp erfolgt und sie habe seine Angebote abgelehnt. \n\n15\\. 10\\. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Höchstmaßnahme für angemessen. Der frühere Soldat habe sich mindestens einer sexuellen Belästigung nach § 184i StGB, wenn nicht eines sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dabei habe er eine Zwangslage der Geschädigten, die Zigaretten habe erhalten wollen, ausgenutzt, was in Richtung Prostitution gegangen sei. Zu Beginn seiner Annäherungen sei das Opfer erst 13 Jahre alt gewesen. \n\n16\\. 11\\. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses, für die Ergebnisse der Zeugenvernehmungen durch das Truppendienstgericht auf das erstinstanzliche Sitzungsprotokoll und bezüglich der im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n17\\. Die Berufung über die nach Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) auf der Grundlage der neuen Wehrdisziplinarordnung zu entscheiden ist, ist zulässig, aber unbegründet. Das Truppendienstgericht hat dem früheren Soldaten im Ergebnis zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. \n\n18\\. 1\\. Die Berufung ist als unbeschränkte Berufung zu behandeln. \n\n19\\. Es kann dahinstehen, ob die Berufungsschrift bei sachgerechter Würdigung unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 WD 25.04 - juris Rn. 4) und des verfolgten Rechtsschutzziels (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. August 2021 - 2 BvR 2000\u002F20 - juris Rn. 24) entgegen der erklärten Beschränkung wohlwollend (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126\u002F11 - juris Rn. 23) als unbeschränkte Berufung auszulegen ist. Jedenfalls kann sie nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, weil die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen unklar und so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme notwendigen Maße bestimmen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 - 4 StR 234\u002F23 - juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - juris Rn. 12 m. w. N.). \n\n20\\. Das Truppendienstgericht führt zunächst aus, dass es den angeschuldigten Lebenssachverhalt wie im verfügenden Teil der Anschuldigungsschrift beschrieben als bestätigt ansehe. Es folgt eine Zusammenfassung der Aussage der Zeugin A, in der weit über die Anschuldigungen hinausgehende Verhaltensweisen des früheren Soldaten beschrieben werden, mit dem Zusatz, diese Aussage sei zweifelsfrei glaubhaft. Es schließt sich die Feststellung an, der frühere Soldat habe durch die \"ihm zur Last liegenden Handlungen\" wissentlich und willentlich die Pflichten zum treuen Dienen und zum außerdienstlichen Wohlverhalten verletzt. Welche Handlungen konkret gemeint sind, bleibt ebenso unklar wie aus jeweils welchem Grund sie als Verletzung der Treue- und\u002F​oder außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht angesehen wurden. Nicht nachvollziehbar ist auch, in welchen konkreten Handlungen des früheren Soldaten der angenommene versuchte Missbrauch einer Jugendlichen \"sowohl mit als auch ohne Körperkontakt\" liegen soll, der lediglich festgestellt, nicht aber begründet worden ist. \n\n21\\. 2\\. Da somit von einer unbeschränkten Berufung auszugehen ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Danach ist die Aberkennung des Ruhegehalts des früheren Soldaten angemessen. \n\n22\\. a) Der Senat ist davon überzeugt, dass der frühere Soldat die in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 bezeichneten Handlungen wissentlich und willentlich beging. Dies folgt aus den entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 23. Mai 2023. Sie können der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 87 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden, weil der frühere Soldat sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 2 WD 22.20 - juris Rn. 13 m. w. N. zu § 84 Abs. 2 WDO a. F.). Er ist gegen den Strafbefehl nicht vorgegangen und hat die Anschuldigungen in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt. \n\n23\\. b) Der frühere Soldat hat damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG). Er hat vorsätzlich seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 SG in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) verletzt. Danach hat sich ein Soldat außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Eine solche ernsthafte Beeinträchtigung ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein Soldat - wie hier - eine Straftat begeht, die mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich sanktioniert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 - juris Rn. 21 m. w. N.). \n\n24\\. aa) Mit seinem Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 1 hat der frühere Soldat eine sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 431) begangen. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuchs mit schwererer Strafe bedroht ist. \n\n25\\. (1) Der frühere Soldat hat die Zeugin A in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt. Denn das gezielte Führen ihrer Hand zu seinem Intimbereich, wo er ihre Hand ablegte, so dass sie durch seine Hose sein steifes Glied spüren konnte, lässt bereits allein gemessen am äußeren Erscheinungsbild einen Sexualbezug erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 570\u002F17 - NJW 2018, 2655 Rn. 35). Eine \"körperliche Berührung\" setzt keinen Hautkontakt voraus. Es genügt, dass der Körper durch die Kleidung hindurch betroffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1992 - 2 StR 73\u002F92 - juris Rn. 6). \n\n26\\. (2) Dadurch hat der frühere Soldat die Zeugin A auch im Sinne von § 184i Abs. 1 StGB belästigt. Denn sie zog sofort angewidert ihre Hand weg und stieg aus dem Auto aus. Da die erzwungene Berührung des bekleideten erigierten Gliedes auch objektiv ohne Weiteres geeignet war, sexuell belästigend zu wirken, bedarf es keiner Entscheidung, ob es allein auf das individuelle Empfinden des Opfers ankommt oder zusätzlich eine aus objektiver Perspektive zu bestimmende Eignung zur Belästigung vorliegen muss (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 570\u002F17 - NJW 2018, 2655 Rn. 40). \n\n27\\. (3) Der frühere Soldat handelte vorsätzlich, weil er sich des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst war (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 570\u002F17 - NJW 2018, 2655 Rn. 41 m. w. N.), sowie rechtswidrig und schuldhaft. \n\n28\\. (4) Die Tat ist auch nicht in anderen Vorschriften des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuchs mit schwererer Strafe bedroht. \n\n29\\. (a) Es handelte sich nicht um einen versuchten oder vollendeten Missbrauch einer Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10). \n\n30\\. (aa) § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt das Ausnutzen einer Zwangslage des Opfers im Sinne einer ernsten persönlichen oder wirtschaftlichen Bedrängnis des Opfers voraus. Den bedrängenden Umständen muss in spezifischer Weise die Gefahr anhaften, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugendlichen in einer Weise Vorschub zu leisten, dass dieser sich ihnen nicht ohne Weiteres entziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 6 StR 82\u002F20 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Gesetzgeber hatte als typische Fälle die \"Notsituation\" drogenabhängiger oder von zu Hause fortgelaufener Jugendlicher im Blick (vgl. BT-Drs. 12\u002F4584 S. 8). In einer vergleichbaren Lage befand sich die Zeugin A nicht. \n\n31\\. (bb) § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB verlangt das Ausnutzen einer dem Täter gegenüber fehlenden Fähigkeit des jugendlichen Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung. Dabei ist wertend zu beurteilen, ob das Opfer bei der Tatbegehung nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung reif genug war, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln in Bezug auf den erwachsenen Täter danach auszurichten. Ersteres wird dann zweifelhaft sein, wenn das Opfer - etwa durch Retardierung im intellektuellen Bereich oder ausgeprägte soziale Fehlentwicklungen bedingt - einen bedeutenden Mangel an Urteilsvermögen aufweist. Die Fähigkeit zur sexuellen Autonomie gegenüber dem Täter kann im Einzelfall auch fehlen, wenn die Beziehung zwischen ihm und dem Jugendlichen auf eine sexuelle Beherrschung angelegt ist oder der Täter sich - durch dominantes oder manipulatives Auftreten - unlauterer Mittel der Willensbeeinflussung bedient. Ein weiteres Indiz für ein solches \"Machtgefälle\" kann ein erheblicher Altersunterschied sein. Das Merkmal des Ausnutzens ist erfüllt, wenn sich der Täter die Unreife seines Opfers mit seinem unlauteren Verhalten bewusst zunutze macht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2020 - 4 StR 422\u002F19 - juris Rn. 6). \n\n32\\. Daran gemessen war die 14-jährige Zeugin A gegenüber dem 28-jährigen früheren Soldaten trotz des Altersunterschiedes und des manipulativen Auftretens des früheren Soldaten zur sexuellen Selbstbestimmung fähig. Eine Retardierung im intellektuellen Bereich oder ausgeprägte soziale Fehlentwicklungen sind bei ihr nicht ersichtlich. Sie war in der Tatsituation auch in der Lage, gleich ihre Hand wegzuziehen und aus dem Auto auszusteigen. Ihr Vater hat damit im Einklang erstinstanzlich ausgesagt, dass sich seine Tochter nichts gefallen lasse und sage, was sie nicht wolle; das habe sie auch hier \"durchziehen\" können. \n\n33\\. (b) Der frühere Soldat hat sich auch keines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 StGB in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) strafbar gemacht. Das gezielte Führen der Hand der Zeugin A zu seinem Intimbereich, war keine sexuelle Handlung im Sinne des § 177 StGB. Zwar wies dieses Verhalten nach seinem äußeren Erscheinungsbild den dafür erforderlichen sexuellen Bezug auf (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 87\u002F17 - juris Rn. 6). Es war aber nicht - wie von § 184h Nr. 1 StGB gefordert - in Bezug auf das von § 177 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung von einiger Erheblichkeit. \n\n34\\. Das bloße Berühren des Geschlechtsteils über der Kleidung ist nicht ohne Weiteres eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 87\u002F17 - juris Rn. 6; Beschluss vom 16. Mai 2017 \\- 3 StR 122\u002F17 - juris Rn. 4). Erheblich im Sinne dieser Norm sind nur solche sexualbezogenen Handlungen, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Dazu bedarf es regelmäßig einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (BGH, Beschluss vom 6. November 2024 - 4 StR 308\u002F24 \\- juris Rn. 6). Bei Tatbeständen, die - wie etwa § 182 StGB - dem Schutz von Kindern oder Jugendlichen dienen, sind an das Merkmal der Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener (BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - 2 StR 350\u002F83 - juris Rn. 3 und vom 16. Mai 2017 - 3 StR 122\u002F17 - juris Rn. 6), zu denen § 177 Abs. 1 StGB zählt (vgl. BT-Drs. 18\u002F9097, S. 23; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 2 StR 403\u002F22 - BGHSt 67, 261 Rn. 46). Als maßgebliche Umstände für die Bewertung kommen neben der Intensität und Dauer des Kontakts etwaige begleitende Handlungen wie Berührungen des Körpers, das Verhältnis zwischen Täter und Opfer und die konkrete Tatsituation in Betracht (BGH, Urteil vom 21\\. September 2016 - 2 StR 558\u002F15 - juris Rn. 15). Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen des § 177 StGB das mehrfache Erzwingen des Berührens des bedeckten Geschlechtsteils als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit gewertet (vgl. BGH, Beschluss vom 30\\. Januar 2001 - 4 StR 569\u002F00 - juris Rn. 6). Hier hat der frühere Soldat jedoch nur ein einziges Mal kurz die Hand der Zeugin A auf seinen bekleideten erigierten Penis gelegt. Diese zog sofort ihre Hand weg und stieg aus dem Auto aus. Eine besondere Intensität des Kontaktes ergibt sich daraus nicht. Der Senat sieht daher die Erheblichkeitsschwelle mit Blick auf das von § 177 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung nicht mit hinreichender Gewissheit als überschritten an. \n\n35\\. bb) Auch das Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 2 begründet eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht. \n\n36\\. (1) Der frühere Soldat hat damit eine Beleidigung nach § 185 StGB in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) begangen. \n\n37\\. Eine Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgebung der Nicht- oder Missachtung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1951 - 2 StR 153\u002F51 - juris Rn. 4). Ein Angriff auf die Ehre liegt vor, wenn der Täter einem anderen zu Unrecht Mängel nachsagt, die, wenn sie vorlägen, den Geltungswert des Betroffenen minderten (BGH, Beschluss vom 2. November 2017 - 2 StR 415\u002F17 - juris Rn. 13). Bei sexuell motivierten Äußerungen kann sich eine Herabsetzung des Betroffenen nur durch das Hinzutreten besonderer Umstände unter Würdigung des Gesamttatgeschehens ergeben (BGH, Beschluss vom 2. November 2017 - 2 StR 415\u002F17 - juris Rn. 14). Solche besonderen Umstände bestehen hier darin, dass der frühere Soldat mit seiner WhatsApp-Nachricht, dass er der Zeugin A durch das Angebot von Zigaretten für sexuelle Handlungen Käuflichkeit unterstellte und sie damit sinngemäß einer Prostituierten gleichstellte. Damit ist eine Missachtung ihrer Ehre zum Ausdruck gekommen, die den Beleidigungstatbestand erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1991 - 1 StR 509\u002F91 - juris Rn. 4). Der frühere Soldat handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. \n\n38\\. Die Beleidigung ist auch disziplinarisch relevant. Da der Strafrahmen des § 185 StGB keine Verhängung einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich ermöglicht, bedarf es zur Begründung einer allein aus Zweifeln an der Rechtstreue resultierenden Disziplinarwürdigkeit dieser außerdienstlichen Straftat zusätzlicher Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2020 - 2 WD 2.19 - juris Rn. 21). Solche bestehen hier in dem unmittelbaren Zusammenhang zur sexuellen Belästigung gemäß Anschuldigungspunkt 1 (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2022 - 2 WD 14.21 - NVwZ 2022, 1814 Rn. 65). \n\n39\\. (2) Nicht hingegen hat sich der frühere Soldat des versuchten sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen nach § 182 Abs. 2 und 4 StGB in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) in Verbindung mit §§ 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. \n\n40\\. Nach § 182 Abs. 2 StGB wird eine Person über 18 Jahren bestraft, die eine Person unter 18 Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. Der Versuch ist gemäß § 182 Abs. 4 StGB strafbar. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). \n\n41\\. Zwar handelt es sich bei den in Aussicht gestellten Zigaretten um ein Entgelt. Denn darunter fällt jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB). Auch sind die vom früheren Soldaten angestrebten Verhaltensweisen der Zeugin A (sexuelle Befriedigung des früheren Soldaten mit der Hand oder Zulassung, dass er sie \"fingert\"), sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit. Jedoch fehlt es an einem unmittelbaren Ansetzen zur Tat. Noch nicht tatbestandsmäßige Handlungen begründen eine Versuchsstrafbarkeit nur, wenn sie nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals so dicht vorgelagert sind, dass das Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 5 StR 42\u002F21 - juris Rn. 4 m. w. N.). Das vom früheren Soldaten begehrte Verhalten der Zeugin A war jedoch nach seiner Vorstellung von ihrer Bereitschaft, sich auf sein sexuelles Ansinnen einzulassen, und damit von einem wesentlichen Zwischenakt abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 5 StR 42\u002F21 - juris Rn. 4 m. w. N.). \n\n42\\. 3\\. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde, das hier zur Aberkennung des Ruhegehalts führt. \n\n43\\. a) Auf der ersten Stufe bestimmt der Senat zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. \n\n44\\. Der Schwerpunkt des nach § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu ahndenden Dienstvergehens ist in der sexuellen Belästigung einer Jugendlichen gemäß Anschuldigungspunkt 1 zu sehen. Eine gefestigte Rechtsprechung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen besteht insoweit nicht. Es entspricht dem Gebot kohärenter Rechtsprechung, in solchen Fällen von einer Dienstgradherabsetzung auszugehen. \n\n45\\. Bei einer sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB ist im Fall eines jugendlichen Opfers Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen wie beim sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen die Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2010 \\- 2 WD 5.09 - juris LS 1, vom 2. Mai 2019 - 2 WD 15.18 - juris Rn. 20 und vom 9. Dezember 2021 - 2 WD 29.20 - juris Rn. 26). Denn diese Taten sind in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Der Täter greift damit in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil Kinder und Jugendliche wegen ihrer fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten können. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als \"Mittel\" zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes und verletzt dadurch dessen durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte unantastbare Menschenwürde. Auch schädigen diese Taten regelmäßig das Ansehen des Täters schwerwiegend. Denn der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sittlicher Gefährdung wird - trotz \"Liberalisierung\" der gesellschaftlichen Anschauungen auf diesem Gebiet - von der Bevölkerung nach wie vor sehr ernst genommen. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen werden weiterhin als verabscheuungswürdig angesehen und setzen den Täter kritischer Resonanz und Missachtung aus. Darüber hinaus hat die sexuelle Nötigung eines Jugendlichen wie der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen durch einen Soldaten, der als Teil der staatlichen Gewalt die Würde des Menschen zu achten und zu schützen hat (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG), auch im dienstlichen Bereich aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters eine nachhaltige Ansehensschädigung zur Folge. Denn dadurch wird das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität des Soldaten setzt, von Grund auf erschüttert. Wer als Soldat in dieser Weise versagt, beweist damit erhebliche Persönlichkeitsmängel (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2019 - 2 WD 15.18 - juris Rn. 21 m. w. N.). \n\n46\\. Zwar ist eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB mit einem geringeren Strafmaß bedroht als eine sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB. Richtet sich eine sexuelle Belästigung jedoch gegen einen Jugendlichen, so ist dies wie bei einer sexuellen Nötigung eines Jugendlichen aus den vorstehenden Gründen besonders verwerflich und disziplinarisch ahndungswürdig. Da eine sexuelle Belästigung eines Jugendlichen wegen der geringeren Eingriffsintensität jedoch regelmäßig geringere Auswirkungen auf das Opfer hat als eine sexuelle Nötigung eines Jugendlichen, ist es angemessen, insoweit von der zweitschärfsten Maßnahmeart der Dienstgradherabsetzung (§ 60 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 64 WDO) auszugehen. \n\n47\\. b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme gebieten. Danach ist hier ein Übergang zur Höchstmaßnahme geboten. Diese besteht für den früheren Soldaten, der Angehöriger der Reserve ist und wegen der fortlaufenden Übergangsgebührnisse und der teilweise einbehaltenen Übergangsbeihilfe gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 WDO als Soldat im Ruhestand gilt, nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 67 WDO in der Aberkennung des Ruhegehalts. \n\n48\\. aa) Zwar spricht für den früheren Soldaten, dass er in der Berufungshauptverhandlung geständig und reuig war. Weitere mildernde Umstände sind jedoch nicht ersichtlich. \n\n49\\. bb) Vielmehr liegen zahlreiche erschwerende Umstände vor. \n\n50\\. (1) Zum einen tritt zur sexuellen Belästigung gemäß Anschuldigungspunkt 1 die Beleidigung gemäß Anschuldigungspunkt 2 hinzu. \n\n51\\. (2) Des Weiteren wirft das von der Zeugin A erläuterte und durch ihren Chatverkehr mit dem früheren Soldaten belegte Vortatgeschehen, das im angefochtenen Urteil zutreffend zusammengefasst worden ist, ein schlechtes Licht auf die Persönlichkeit des früheren Soldaten. Daraus ergibt sich, dass die Taten Auswuchs einer sich über mehrere Monate erstreckenden und sich immer weiter steigernden Bedrängung des Opfers waren, was auf eine Verfestigung sozialschädlicher Persönlichkeitsstrukturen beim früheren Soldaten schließen lässt. Dass das Vortatgeschehen nicht als Dienstvergehen angeschuldigt worden ist, steht der Einbeziehung in die Maßnahmeerwägungen zur Bewertung der Persönlichkeit des früheren Soldaten und des Umfangs der Beeinträchtigung des in ihn gesetzten Vertrauens nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - juris LS 1 und Rn. 51 und vom 8. Juli 2021 - 2 WD 22.20 - juris Rn. 33). \n\n52\\. (3) Auch die strafrechtliche Vorbelastung des früheren Soldaten lässt negative Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1991 - 1 D 92.90 - juris Rn. 23). So wurde er rund drei Jahre vor dem Dienstvergehen zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, Beleidigung und vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe nebst verbotener Munition verurteilt. Selbst wenn entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ... vom 12. Juli 2019 davon ausgegangen wird, dass er entgegen dem Strafurteil keine versuchte gefährliche Körperverletzung beging, sondern nur fahrlässig die körperliche Unversehrtheit dreier Personen gefährdete, ändert dies nichts daran, dass er sich weder durch die empfindliche strafrechtliche Ahndung noch durch seine deshalb erfolgte zwischenzeitliche Entlassung davon abhalten ließ, erneut straffällig zu werden. Dadurch hat er sich als unempfindlich für pflichtenmahnende Einwirkungen erwiesen, was gravierende Persönlichkeitsmängel offenbart (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 2 WD 3.21 - juris Rn. 23 m. w. N.). \n\n53\\. (4) Des Weiteren wurde der frühere Soldat mit Disziplinargerichtsbescheid vom 2. Mai 2023 nicht nur wegen des dem vorstehend genannten Strafverfahren zugrundeliegenden Verhaltens, sondern zudem wegen eines im Jahr 2018 begangenen Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht nach § 8 Alt. 2 SG mit einem 12-monatigen Beförderungsverbot nebst Bezügekürzung belegt. Die dem früheren Soldaten insoweit zum Vorwurf gemachte Aufbewahrung einer Büste von Adolf Hitler, eines Reichskriegsflaggenabzeichens mit Hakenkreuz und Abbildungen von Hermann Göring und Joseph Goebbels hat er nach seiner Aussage in der Berufungshauptverhandlung bis heute nicht eingestellt. Er hat erklärt, dass er die Gegenstände lediglich in den Keller verbracht, sich aber wegen einer Sammelleidenschaft nicht davon getrennt hat. Dies zeigt, dass ihm trotz der pflichtenmahnenden Einwirkung der Besitz nationalsozialistischer Devotionalien wichtiger ist als die Verminderung des damit verbundenen Eindrucks einer verfassungsilloyalen Gesinnung. Dies erweckt allgemeine Zweifel an seiner Bereitschaft, seine privaten Interessen seinen Dienstpflichten unterzuordnen. \n\n54\\. (5) Zum Nachteil des früheren Soldaten sind ferner seine unterdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen, von denen die Stellungnahme des stellvertretenden Disziplinarvorgesetzten vom 21. September 2023 und die erstinstanzliche Aussage des Disziplinarvorgesetzten zeugen. \n\n55\\. (6) Das Dienstvergehen hatte schließlich nachteilige psychische Auswirkungen für die Geschädigte. Sie hat - von ihrem Vater als Zeugen bestätigt - erklärt, im Nachgang Angst gehabt zu haben, vom früheren Soldaten an der Schule abgefangen zu werden. Auch hat sie bekundet, dass durch die Taten ihr Verhältnis zu Männern gebrochen worden sei. \n\n56\\. cc) Bei einer Gesamtwürdigung sind die zahlreichen erschwerenden Umstände so gewichtig, dass zur Höchstmaßnahme überzugehen ist. In einem solchen Fall kann auch eine Überlänge des Disziplinarverfahrens keine maßnahmemildernde Wirkung mehr entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - juris Rn. 60 m. w. N.). \n\n57\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.","Aberkennung des Ruhegehalts wegen sexueller Belästigung und Beleidigung einer Jugendlichen","2026-07-08T23:08:22.200Z","2026-07-10T22:12:48.788Z",20]