ECLI:DE:NEURIS:KORE518272026
VII ZR 96/24
Samenvatting
Feiten
BGH, 23.07.2025, VII ZR 96/24
BGH, 23.07.2025, VII ZR 96/24
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Mai 2024 in der Fassung des Beschlusses vom 29. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 30.000 €
Pamp Jurgeleit Graßnack
Borris Hannamann