ECLI:DE:NEURIS:KORE518292026
VII ZR 59/24
Samenvatting
Feiten
BGH, 09.07.2025, VII ZR 59/24
BGH, 09.07.2025, VII ZR 59/24
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 100.000 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Borris