ECLI:DE:NEURIS:KORE519272025
VII ZR 246/23
Samenvatting
Feiten
BGH, 20.11.2024, VII ZR 246/23
BGH, 20.11.2024, VII ZR 246/23
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. November 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 32.692,83 €
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