ECLI:DE:NEURIS:KORE519982025
VII ZR 56/24
Samenvatting
Feiten
BGH, 12.02.2025, VII ZR 56/24
BGH, 12.02.2025, VII ZR 56/24
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. März 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 22.239,63 €
Pamp Jurgeleit Graßnack
Sacher Hannamann