ECLI:DE:NEURIS:KORE520932025
VII ZR 130/23
Samenvatting
Feiten
BGH, 21.05.2025, VII ZR 130/23
BGH, 21.05.2025, VII ZR 130/23
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 30.026,14 €
Pamp Jurgeleit Sacher
Borris Hannamann