ECLI:DE:NEURIS:KORE521672026
VII ZR 112/25
Samenvatting
Feiten
BGH, 25.03.2026, VII ZR 112/25
BGH, 25.03.2026, VII ZR 112/25
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 77.591,62 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Borris