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ECLI:DE:NEURIS:KORE605202026

5 StR 553/25

Rechtbank

Bundesgerichtshof

Datum

16 March 2026

Taal

de

Samenvatting

Feiten

BGH, 16.03.2026, 5 StR 553/25

BGH, 16.03.2026, 5 StR 553/25

Tenor

Dem Nebenkläger wird Frau Rechtsanwältin M. aus L. beigeordnet.

Gründe

1. Gegenstand der Revision der Angeklagten ist unter anderem deren Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes zum Nachteil des Nebenklägers. Dieser hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO liegen vor. Mit der Auswahl der Rechtsanwältin hat sich der Nebenkläger einverstanden erklärt. Cirener

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