ECLI:DE:NEURIS:KORE609482024
I ZB 46/24
Samenvatting
Feiten
BGH, 12.07.2024, I ZB 46/24
BGH, 12.07.2024, I ZB 46/24
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. - 2. Zivilkammer - vom 8. März 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), diese Entscheidung nicht anfechtbar, der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2024 - I ZB 25/24, juris, mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer