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ECLI:DE:NEURIS:KORE610102026

2 StR 767/25

Rechtbank

Bundesgerichtshof

Datum

30 April 2026

Taal

de

Samenvatting

Feiten

BGH, 30.04.2026, 2 StR 767/25

BGH, 30.04.2026, 2 StR 767/25

Tenor

Dem Angeklagten wird Rechtsanwältin G. aus K. zur Pflichtverteidigerin bestellt.

Gründe

1. Dem Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zu entsprechen. Die Verteidigung des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft ist notwendig (§ 350 Abs. 2 Satz 2, § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO). Die Wahlverteidigerin des Angeklagten hat für den Fall ihrer Bestellung als Pflichtverteidigerin die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt. Menges

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