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ECLI:DE:NEURIS:KORE620982024

5 StR 151/24

Rechtbank

Bundesgerichtshof

Datum

30 July 2024

Taal

de

Samenvatting

Feiten

BGH, 30.07.2024, 5 StR 151/24

BGH, 30.07.2024, 5 StR 151/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Einziehungsbetrag um 20 Euro auf nunmehr insgesamt 71.044,73 Euro reduziert wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch

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