ECLI:DE:NEURIS:KORE663622024
5 StR 326/23
Samenvatting
Feiten
BGH, 05.06.2024, 5 StR 326/23
BGH, 05.06.2024, 5 StR 326/23
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin S. aus H. zu ihrem Mandanten nach V. am 22. und 23. Juni 2024 erforderlich ist.
Gründe
1. Dem Antrag der nach § 397a Abs. 1 StPO bestellten Vertreterin des Nebenklägers K. auf Feststellung der Erforderlichkeit ihrer Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die persönliche Besprechung am Aufenthaltsort des 96-jährigen Nebenklägers ist hier zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Interessen und Rechte, insbesondere zur Vorbereitung der anstehenden Revisionshauptverhandlung, erforderlich (§ 46 Abs. 1 RVG).
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner