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ECLI:DE:NEURIS:KORE705512024

5 StR 440/24

Rechtbank

Bundesgerichtshof

Datum

24 September 2024

Taal

de

Samenvatting

Feiten

BGH, 24.09.2024, 5 StR 440/24

BGH, 24.09.2024, 5 StR 440/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 13. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen neun Fällen der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug und wegen eines Falls der Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung, schuldig ist und gegen ihn die Einziehung von 1.350 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch Werner

Meer Beslissingen