Skip to main content

ECLI:DE:NEURIS:KORE706142025

V ZB 38/24

Rechtbank

Bundesgerichtshof

Datum

18 February 2025

Taal

de

Samenvatting

Feiten

BGH, 18.02.2025, V ZB 38/24

BGH, 18.02.2025, V ZB 38/24

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1. Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Die gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge auch in der Sache erfolglos. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau

Meer Beslissingen