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ECLI:DE:NEURIS:KORE710472024

5 StR 532/24

Rechtbank

Bundesgerichtshof

Datum

18 November 2024

Taal

de

Samenvatting

Feiten

BGH, 18.11.2024, 5 StR 532/24

BGH, 18.11.2024, 5 StR 532/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. Mai 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.12 der Urteilsgründe wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit 22 tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung und 22 tateinheitlichen Fällen der versuchten gefährlichen Körperverletzung verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gericke Mosbacher Köhler

Resch von Häfen

Meer Beslissingen