ECLI:DE:NEURIS:KORE719222025
4 StR 178/25
Samenvatting
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BGH, 15.07.2025, 4 StR 178/25
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BGH, 15.07.2025, 4 StR 178/25
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BGH, 15.07.2025, 4 StR 178/25
</h1>
<section id="tenor">
<h2>Tenor</h2>
<p>1. Auf<span style="color: rgb(0, 0, 0)"> die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.
Dezember 2024 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall II. 4 der Urteilsgründe
und die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aufgehoben, jedoch
bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.</span>
</p>
<p>
<span style="color: rgb(0, 0, 0)">Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.</span>
</p>
<p>2. <span style="color: rgb(0, 0, 0)">Die weiter gehende Revision wird verworfen.</span>
</p>
</section>
<section id="gruende">
<h2>Gründe</h2>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-1">1</dt>
<dd class="content">
<p>Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlichen“ Fahrens ohne Fahrerlaubnis
in acht Fällen, hiervon in sechs Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit
im Verkehr, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem
anderen weiteren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs
(Fall II. 4 der Urteilsgründe), sowie „vorsätzlicher“ Körperverletzung unter Einbeziehung
von Einzelstrafen aus dem Urteil desselben Landgerichts vom 25. Mai 2022 nach Auflösung
der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit
im Verkehr in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit „vorsätzlichem“
Fahren ohne Fahrerlaubnis, Sachbeschädigung in fünf Fällen, versuchter Nötigung und
„vorsätzlichen“ Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr verhängt sowie eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis
angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im
Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-2">2</dt>
<dd class="content">
<p>1. Die Aussprüche über die Einzelstrafe im Fall II. 4 der Urteilsgründe von einem
Jahr Freiheitsstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe bildet, sowie die Gesamtstrafe
von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe haben keinen Bestand.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-3">3</dt>
<dd class="content">
<p>Im vorbezeichneten Fall hat die Strafkammer die Einzelstrafe dem nach § 21, § 49 StGB
gemilderten Strafrahmen des § 315c Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Das ist rechtsfehlerhaft. Denn sie hätte
als Ausgangspunkt ihrer Zumessung den milderen Strafrahmen des § 315c Abs. 3 StGB
zugrunde legen müssen, weil sie eine fahrlässige Tatbestandsverwirklichung angenommen
hat. Hierfür bestimmt das Gesetz aber eine Strafobergrenze von zwei anstatt von fünf
Jahren.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-4">4</dt>
<dd class="content">
<p>Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer unter Beachtung dieser deutlich
geringeren Strafobergrenze eine mildere Einzelstrafe im Fall II. 4 der Urteilsgründe
sowie eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-5">5</dt>
<dd class="content">
<p>2. Die zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht
berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung
und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit
diese den bisherigen nicht widerstreiten.</p>
</dd>
</dl>
<dl class="border-number">
<dt class="number" id="randnummer-6">6</dt>
<dd class="content">
<p>3. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche
Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.</p>
<table border="0" cellpadding="0" cellspacing="0">
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<span>Quentin </span>
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<span>Sturm </span>
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<span> Marks</span>
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<span>RiBGH Prof. Dr. Gödicke<br>ist wegen Urlaubs an der<br>Unterschriftsleistung<br>gehindert.</span>
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<span>Tschakert </span>
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<span> </span>
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<span>Quentin</span>
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