ECLI:DE:NEURIS:KVRE464812601
2 BvR 931/25
Samenvatting
Feiten
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.