[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundessozialgericht-social-security-coordination-eu":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":42,"limit":43},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},47,"Bundessozialgericht","de","bundessozialgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},446,"social-security-coordination-eu","Social Security Coordination","EU","2026-07-08T23:03:44.188Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},2,{"min":18,"max":19},"2025-06-12T00:00:00.000Z","2025-07-22T00:00:00.000Z",[],[22,33],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"5544","ECLI:DE:NEURIS:KSRE196170205","ecli-de-neuris-ksre196170205","B 12 R 4\u002F24 R","#  Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Geltendmachung eines Zuschusses zur Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 106 SGB 6 - Zuschuss zu den Beiträgen zur niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Zusatzkrankenversicherung - Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in den Niederlanden \\- Ausschluss nach § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 - Bestimmung der Höhe des von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden \"Zuschlages\" zu den niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen nach § 249a SGB 5 - Vergleichbarkeit der niederländischen gesetzlichen Pflegeversicherung mit der deutschen sozialen Pflegeversicherung - Zuschlag zur Rente auf Beiträge zur Pflegeversicherung - Europarechtskonformität \n\n## Tenor\n\nI. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.\n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1\\. Ist es mit Art 5 und 7 Verordnung (EG) Nr. 883\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 vereinbar, wenn ein im nationalen Recht vorgesehener Zuschlag zu den nach der Rente zu bemessenden Aufwendungen für eine Pflichtkrankenversicherung deshalb in geringerer Höhe an einen Rentner mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wird, weil (und soweit) die Beiträge seiner dort ansässigen Pflichtkrankenversicherung nicht oder nur teilweise nach der Rente bemessen werden?\n\n2\\. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Ist es mit Art 7 Verordnung (EG) Nr. 883\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 vereinbar, wenn eine nationale Regelung in einem Mitgliedstaat einen Zuschlag zur Rente auf die Hälfte der tatsächlich geleisteten Beiträge zur Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat begrenzt, obwohl bei einer Krankenversicherung im erstgenannten Mitgliedstaat ein höherer Zuschlag zu gewähren wäre?\n\n3\\. Ist es mit Art 5 Verordnung (EG) Nr. 883\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 vereinbar, wenn ein an die Pflichtkrankenversicherung des Mitgliedstaats des Wohnsitzes zu leistender Selbstbehalt nicht bei der Bestimmung der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der Berechnung des Zuschlags zur Rente berücksichtigt wird, weil nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats des Rentenbezugs kein Anspruch auf Berücksichtigung eines Selbstbehalts durch die Rentenversicherungsträger besteht?\n\n4\\. Sind Art 2 Abs 2 und Art 5 Verordnung (EG) Nr. 987\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 so auszulegen, dass die Mitteilung des Trägers des für die Durchführung der Krankenversicherung zuständigen Mitgliedstaats an den Träger des für die Zahlung einer Rente zuständigen Mitgliedstaats über die zur Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge auch im Hinblick auf die Zuordnung der Versicherung zu den Leistungen bei Krankheit (Art 1 Abschnitt va) i) Verordnung (EG) Nr. 883\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 iVm mit Anhang XI Niederlande) verbindlich ist?\n\n5\\. Falls Frage 4 zu bejahen ist: Verpflichtet Art 1 Abschnitt va) i) und Art 5 Verordnung (EG) Nr. 883\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 den Rentenversicherungsträger des zur Zahlung einer Rente verpflichteten Mitgliedstaats das von dem zur Durchführung der Krankenversicherung zuständigen Träger angewandte Recht zur Unterscheidung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen, wenn das nationale Recht des zur Zahlung einer Rente verpflichteten Mitgliedstaats einen Zuschlag zu Renten für Beiträge der Krankenversicherung, aber nicht der Pflegeversicherung vorsieht?\n\n6\\. Ist es mit Art 5 und Art 7 Verordnung (EG) Nr. 883\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 vereinbar, einen Zuschlag zur Rente auf Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung auszuschließen, wenn in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes eine Versicherung beitragspflichtig ist, die inhaltlich der sozialen Pflegeversicherung im Mitgliedstaat des Rentenbezugs entspricht, aber nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats zur Krankenversicherung zu zählen ist?\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Gegenstand und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens \n\n2\\. **I. Streitgegenstand**\n\n3\\. Die Beteiligten streiten um die Höhe des für eine Krankenversicherung in den Niederlanden zu zahlenden Zuschlags zur Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in der Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011. \n\n4\\. **II. Sachverhalt**\n\n5\\. Der Kläger ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlass der im Revisionsverfahren verstorbenen L1, der Ehefrau des während des Berufungsverfahrens verstorbenen L2 (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte wohnte im streitigen Zeitraum in den Niederlanden. Er bezog eine Altersrente der beklagten Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund in Höhe von rund 14 537 Euro jährlich sowie eine niederländische Grundrente nach dem Algemene Ouderdomswet (AOW) [Allgemeines Altersgesetz] in Höhe von rund 1844 Euro jährlich. Er war im streitigen Zeitraum in den Niederlanden nach dem Zorgverzekingswet (ZVW) [Krankenversicherungsgesetz] und dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (AWBZ) [allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten] in der Bürgerversicherung versichert und bezahlte für beide jeweils einen jährlich aus der von der Beklagten bezogenen Rente berechneten Beitrag, den der niederländische Belastingdienst [Finanzamt] feststellte und der Beklagten mitteilte (für 2011 rund 1258 Euro \u003C437 Euro AWBZ, 821 Euro ZVW>). Der Versicherte unterhielt weiterhin eine Krankenversicherung bei der CZ, für die er eine Jahrespauschale von 170 Euro und weitere 129,32 Euro monatlich bezahlte. Die Krankenversicherung bei der CZ umfasste im Tarif \"Natura polis\" zu 99,27 Euro monatlich das sog Basispaket nach dem ZVW, im Tarif \"50+\" zu 13,80 Euro monatlich ergänzende Leistungen einschließlich alternativer Behandlungsmethoden sowie einer Auslandreisekrankenversicherung und im Tarif \"Tandarts\" zu 16,25 Euro monatlich zusätzliche zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen. \n\n6\\. Die Beklagte gewährte dem Versicherten die Rente für 2011 unter Berücksichtigung einer monatlichen Zulage von 52,46 Euro für die vom Belastingdienst festgestellten Aufwendungen zur niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung nach dem AWBZ und dem ZVW *(Bescheid vom 25.10.2013, Widerspruchsbescheid vom 16.2.2015, Änderungsbescheid vom 25.4.2017)*. \n\n7\\. **III. Gerichtliches Verfahren**\n\n8\\. Die auf Zahlung eines Zuschlags für die Kosten der niederländischen Krankenversicherung in Höhe der einem in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Rentner zu leistenden Beiträge gerichtete Klage ist erfolglos geblieben *(Sozialgericht Berlin, Urteil vom 19.12.2016)*. \n\n9\\. Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg den Streitgegenstand auf das Jahr 2011 beschränkt. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Versicherte habe keinen Anspruch auf einen höheren Zuschlag zu seiner Rente, weil die Prämien der CZ anders als in der deutschen GKV nicht aus der Rente sondern einkommensunabhängig berechnet würden. Zu Recht habe die Beklagte den Zuschlag für den vom Belastingdienst berechneten Beitrag nach dem ZVW gewährt. Die insofern zu berücksichtigenden Beiträge betrügen 68,42 Euro monatlich, von denen die Beklagte 34,21 Euro zu tragen habe. Für die Beiträge nach dem AWBZ fehle es an einer exportierbaren Geldleistung, denn diese Versicherung entspreche der deutschen sozialen Pflegeversicherung (sPV), zu der Rentner die Beiträge allein zu tragen hätten *(Urteil vom 22.8.2024)*. \n\n10\\. Dagegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision. Sie wurde von der Ehefrau des Versicherten als dessen Sonderrechtsnachfolgerin zusammengefasst mit der Begründung eingelegt, der Versicherte sei wegen seines Wohnsitzes in den Niederlanden unionsrechtswidrig anders behandelt worden als Personen, die in derselben Situation in Deutschland wohnen. \n\n11\\. \n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.7.2025 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Versicherten, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2024 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2016 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten L2 einen monatlichen Beitragszuschuss für Januar bis Juni 2011 von weiteren 35,54 Euro und für Juli bis Dezember 2011 von weiteren 36,42 Euro monatlich zu zahlen.\n\n12\\. Die Beklagte beantragte,  \ndie Revision der Klägerin zurückzuweisen. \n\n13\\. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n14\\. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte das Gericht informiert, dass die Ehefrau des Versicherten am 24.6.2025 verstorben sei. Die Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Versicherten haben am 6.10.2025 mitgeteilt, dass der Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen Klägerin den Rechtsstreit anstelle der Ehefrau des Versicherten aufnimmt. Sie haben eine von ihm unterzeichnete Prozessvollmacht eingereicht. \n\n15\\. **B. Entscheidungsgründe**\n\n16\\. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) ist nach dem Geschäftsverteilungsplan für das BSG für das Jahr 2024 für die Entscheidung über die Revision des Klägers als national letzte Instanz *(Art 267 Abs 3 AEUV)* zuständig. Der Senat setzt das Verfahren gemäß §§ 165, 153 Abs 1, § 114 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus und legt dem EuGH die im Tenor genannten Fragen gemäß Art 267 AEUV zur Vorabentscheidung vor. Nach Vorprüfung geht er davon aus, dass es von der zutreffenden Auslegung der Art 5 und 7 VO (EG) 883\u002F2004 abhängt, ob die verstorbene Ehefrau des Versicherten in dem streitigen Zeitraum einen Anspruch auf einen höheren \"Zuschlag\" nach § 249a Satz 1 SGB V hat. \n\n17\\. **I. Maßgebliche Rechtsvorschriften**\n\n18\\. Aufgrund der Beschränkung des streitigen Zeitraums auf das Jahr 2011 durch die Beteiligten im Berufungsverfahren kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits über den Anspruch des Versicherten nach deutschem Recht auf den Stand der Gesetzgebung im streitigen Jahr 2011 an, die in den für die Entscheidung maßgeblichen Teilen heute noch gilt. \n\n19\\. **1\\. Nationales Recht**\n\n20\\. \n\n§ 106 SGB VI Zuschuss zur Krankenversicherung (1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.(idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554) (2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.(idF des zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3013) (3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.(idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791 und des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) (4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.(idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes aaO)\n\n21\\. \n\n§ 249a SGB V Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge, nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge.(idF des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.6.2007, BGBl I 1066 mit Wirkung bis 30.6.2011) Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.(idF des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011, BGBl I 1202 mit Wirkung ab 1.7.2011)\n\n22\\. \n\n§ 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI Beitragstragung bei anderen Mitgliedern(idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) Für die nach § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge die § 250 Abs 1 und 3 und § 251 des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen.\n\n23\\. **2\\. Unionsrecht**\n\n24\\. \n\nArt 10 Abs 1 EWGV 1408\u002F71 in der konsolidierten Fassung(Abl Nr L 177 vom 4.7.2008) Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erhoben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.\n\n25\\. \n\nArt 1 EGV 883\u002F2004 (Celex-Nr 32004R0883) Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […] c) \"Versicherter\" in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt; […] j) \"Wohnort\" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person; k) \"Aufenthalt\" den vorübergehenden Aufenthalt; l) \"Rechtsvorschriften\" für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit. Dieser Begriff umfasst keine tarifvertraglichen Vereinbarungen, mit Ausnahme derjenigen, durch die eine Versicherungsverpflichtung, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, erfüllt wird oder die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einer einschlägigen Erklärung den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates der Europäischen Union davon unterrichtet. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht; m) \"zuständige Behörde\" in jedem Mitgliedstaat den Minister, die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind; […] o) \"Durchführungsverordnung\" die in Artikel 89 genannte Verordnung; p) \"Träger\" in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt; q) \"zuständiger Träger\" i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder ii) den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw ihre Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger oder iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Einrichtung oder Behörde; r) \"Träger des Wohnorts\" und \"Träger des Aufenthaltsorts\" den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger; s) \"zuständiger Mitgliedstaat\" den Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat; t) \"Versicherungszeiten\" die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; u) \"Beschäftigungszeiten\" oder \"Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit\" die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind; v) \"Wohnzeiten\" die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind; va) \"Sachleistungen\" i) für Titel III Kapitel 1 (Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft) Sachleistungen, die nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten. Dazu gehören auch Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit; […] w) \"Renten\" nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, diean deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen; […]\n\n26\\. \n\nArt 5 EGV 883\u002F2004 (Celex-Nr 32004R0883) Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes: a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar. b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.\n\n27\\. \n\nArt 7 EGV 883\u002F2004 (Celex-Nr 32004R0883) Aufhebung der Wohnortklauseln Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.\n\n28\\. \n\nArt 2 EGV 987\u002F2009 (Celex-Nr 32009R0987) Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern (1) Im Sinne der Durchführungsverordnung beruht der Austausch zwischen den Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten und den Personen, die der Grundverordnung unterliegen, auf den Grundsätzen öffentlicher Dienstleistungen, Effizienz, aktiver Unterstützung, rascher Bereitstellung und Zugänglichkeit, einschließlich der elektronischen Zugänglichkeit, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen. (2) Die Träger stellen unverzüglich all jene Daten, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen, für die die Grundverordnung gilt, benötigt werden, zur Verfügung oder tauschen diese ohne Verzug aus. Diese Daten werden zwischen den Mitgliedstaaten entweder unmittelbar von den Trägern selbst oder mittelbar über die Verbindungsstellen übermittelt. (3) Hat eine Person irrtümlich einem Träger im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem Mitgliedstaat, in dem sich der in der Durchführungsverordnung bezeichnete Träger befindet, Informationen, Dokumente oder Anträge eingereicht, so hat dieser Träger die betreffenden Informationen, Dokumente oder Anträge ohne Verzug an den nach der Durchführungsverordnung bezeichneten Träger weiterzuleiten und dabei das Datum anzugeben, an dem sie ursprünglich eingereicht wurden. Dieses Datum ist für den letztgenannten Träger maßgeblich. Die Träger eines Mitgliedstaats können jedoch weder haftbar gemacht werden noch kann ihre Untätigkeit, die auf die verspätete Übermittlung der Informationen, Dokumente oder Anträge von Trägern anderer Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, als Entscheidung betrachtet werden. (4) Werden die Daten mittelbar über die Verbindungsstelle des Empfängermitgliedstaats übermittelt, so beginnen die Fristen für die Beantwortung eines Antrags an dem Tag, an dem diese Verbindungsstelle den Antrag erhalten hat, so als hätte der Träger dieses Mitgliedstaats ihn bereits erhalten.\n\n29\\. \n\nArt 5 EGV 987\u002F2009 Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege (1) Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden. (2) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument gegebenenfalls. (3) Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor. (4) Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte.\n\n30\\. **3\\. Beurteilung des Sachverhalts nach nationalem Recht**\n\n31\\. Bei Anwendung allein des deutschen Rechts stünde dem Kläger als allein Verfügungsberechtigten *(vgl §§ 2212, 2205 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch \u003CBGB>)* über den Nachlass der früheren Klägerin (als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten) kein Anspruch auf Zahlung eines höheren Zuschlags für die Krankenversicherungsbeiträge in den Niederlanden zu als die Beklagte bereits gezahlt hat. \n\n32\\. Dies folgt nicht bereits daraus, dass der Versicherte zwischenzeitlich verstorben ist. Durch den Tod des Versicherten ist der zu prüfende Anspruch nicht erloschen, sondern nach § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil \\- (SGB I) zunächst auf seine Ehefrau als Sonderrechtsnachfolgerin übergegangen. Der zu prüfende Anspruch auf Beteiligung der DRV Bund an den Beiträgen zur Krankenversicherung ist in diesem Fall ein fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen, denn die DRV Bund hatte ihren Beitrag zur Krankenversicherung an den Versicherten auszuzahlen. Der zu prüfende Anspruch ist auf die Erben der Ehefrau des Versicherten übergegangen *(§ 58 Satz 1 SGB I, § 1922 BGB).* Für die Feststellung der Erbfolge ist der Senat an den niederländischen Erbschein gebunden, für den Erbfall gilt niederländisches Recht *(Art 21 Abs 1 Verordnung \u003CEU> Nr 650\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses - Verordnung \u003CEU> Nr 650\u002F2012 \u003CCelex-Nr 32012R0650>)*. Der zu prüfende Anspruch ist durch den Tod der Ehefrau des Versicherten nicht nach § 59 Satz 2 SGB I erloschen. Danach erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen beim Tod des Berechtigten nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens ist die Anhängigkeit eines Verfahrens vor den Sozialgerichten gleichzustellen. Die anhängige Klage suspendiert die Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung *(§ 77 SGG)*. \n\n33\\. Das deutsche Recht sieht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland vor. Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5000 Euro *(§ 193 Abs 3 Satz 1 VVG idF des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, BGBl I 1990)*. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die  \n1\\. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder  \n2\\. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder  \n3\\. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder  \n4\\. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat *(§ 193 Abs 3 Satz 2 VVG)*. \n\n34\\. In Deutschland wohnende Bezieher einer gesetzlichen Rente sind entweder in der GKV als Pflichtversicherte oder freiwillige Mitglieder oder in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert. \n\n35\\. Nach § 5 Abs 1 Nr 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung \\- (SGB V) sind Rentner in der GKV pflichtversichert (Krankenversicherung der Rentner -KVdR), wenn sie mindestens 9\u002F10 der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens in der GKV freiwillig oder pflichtversichert waren. Nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V *(beide* *idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378)* sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und entweder zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Abs 5 oder zu den in § 6 Abs 1 oder 2 genannten versicherungsfreien Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten (Auffangpflichtversicherung). Die Beiträge zur GKV werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen *(§ 223 Abs 2 Satz 1 SGB V idF des Beitragssicherungsgesetzes vom 23.12.2002, BGBl I 4637)*. Bei in der KVdR versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung vorrangig der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung *(siehe § 228 SGB V)* und danach weitere Einnahmen zugrunde gelegt *(§ 237 Abs 1, § 238 SGB V);* die gesetzliche Rente wird auch bei Auffangpflichtversicherten der Beitragsbemessung für die GKV zugrunde gelegt *(§ 227 iVm § 240 SGB V)*. Die beitragspflichtigen Einnahmen werden mit dem Beitragssatz multipliziert; für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung findet der allgemeine Beitragssatz Anwendung *(§ 247 Satz 1 \u003CidF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBI I 378>, §§ 241, 242 SGB V \u003Cbeide idF des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22.12.2010, BGBl I 2309> ggf iVm § 240 Abs 2 Satz 5 SGB V \u003CidF des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 22.7.2009 BGBl I 1990>)*. In der freiwilligen GKV werden die Beiträge ebenfalls nach einem (weitgehend identischen) Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet, zu denen auch die Rente der DRV gehört *(§ 240 Abs 1, 2 und 3 Satz 1 SGB V \u003CidF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378>)*. In der PKV bestimmt sich die zu zahlende Prämie in der Regel durch vertragliche Vereinbarung und berechnet sich unabhängig vom Einkommen unter Berücksichtigung des individuellen Krankheitsrisikos des Versicherten. \n\n36\\. Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland hat jeder in Deutschland versicherte Rentner einen Anspruch auf Beteiligung der DRV an den Kosten für die Krankenversicherung. Die Beteiligung der DRV an den Beiträgen hat im Jahr 2024 ein Ausgabevolumen für die KVdR von rund 28,7 Mrd Euro und im hier streitigen Jahr 2011 von knapp 16 Mrd Euro *(vgl Deutsche Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen, Oktober 2025, S 239)*. Sie haben einen Anteil an den Gesamtausgaben von 7 bis 8 % *(vgl Deutsche Rentenversicherung, aaO, S 240)*. \n\n37\\. Die DRV ist bei freiwillig in der GKV versicherten Beziehern einer deutschen Rente ebenso wie bei in der PKV versicherten Rentnern verpflichtet, einen Zuschuss zur Rente für die Kosten ihrer Krankenversicherung zu zahlen. Dieser Zuschuss ist Teil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung *(§ 23 Abs 1 Nr 1 Buchstabe e SGB I)*. Er wird in der Höhe gewährt, in der die DRV für einen in der GKV pflichtversicherten Rentner Beiträge tragen müsste, bei einem allein privat krankenversicherten Rentenbezieher wird er ggf auf die Höhe der Hälfte der tatsächlichen Beiträge begrenzt *(§ 106 Abs 2 und 3 SGB VI \u003CidF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554>).* Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Rentner pflichtversichert in der GKV ist *(§ 106 Abs 1 Satz 2 SGB VI)*. \n\n38\\. Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge selbst *(§ 249a SGB V idF des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.6.2007, BGBl I 1066 und des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011, BGBl I 1202).* Die Zahlung der Beiträge hat grundsätzlich an die DRV Bund zu erfolgen *(§ 255 Abs 1 Satz 1 SGB V)*. Nach der seit dem 1.7.2011 geltenden Rechtslage werden auch ausländische Renten *(§ 228 Abs 1 Satz 2 SGB V)* zur Beitragsbemessung herangezogen. Es gilt der halbe Beitragssatz *(§ 247 Satz 2 SGB V)*. Die Rentner tragen die Beiträge allein *(§ 249a Satz 2 SGB V jeweils idF des Gesetzes vom 22.6.2011, BGBl I 1202)*\n\n39\\. Der Versicherte bezog eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Wäre der Versicherte in der deutschen GKV pflichtversichert gewesen, wären die Beiträge ua aus seiner deutschen Rente (einschließlich ggfs aus der ausländischen Rente) zu berechnen gewesen. Ihm hätte ein Anspruch auf Tragung von Beiträgen in Höhe von 7,3 % seiner deutschen Rente durch die DRV zugestanden. Der allgemeine Beitragssatz betrug 15,5 % *(§ 241 SGB V)*. Davon waren 0,9 Prozentpunkte abzuziehen, so dass 14,6 % verblieben. Die Beklagte hätte davon die Hälfte, also Beiträge in Höhe von 88 Euro monatlich von Januar bis Juni 2011 und nach einer Rentenerhöhung zum 1.7.2011 von 88,88 Euro monatlich in der zweiten Jahreshälfte zu tragen gehabt. Nach Wortlaut und Systematik bezieht sich die nationale Regelung des § 249a SGB V auf die Pflichtversicherung nach dem SGB V, so dass - ohne Berücksichtigung des Unionsrechts *(siehe aber 4) -* kein Zuschlag für die Beiträge zur niederländischen KV oder jedenfalls nur ein Zuschlag in Höhe der Hälfte der dort \"nach der Rente zu bemessenden Beiträge\" in Betracht käme. \n\n40\\. Wäre der Versicherte nicht in der GKV pflicht- sondern freiwillig oder bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherungsunternehmen privat versichert gewesen, so hätte er keinen Anspruch nach § 249a SGB V sondern nach § 106 SGB VI gehabt. Dieser ist auf die tatsächlichen Beiträge, höchstens den nach § 249a SGB V zu tragenden Beitragsanteil begrenzt. Bei einer Pflichtversicherung - auch im europäischen Ausland - ist jedoch ein Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Versicherung ausgeschlossen *(§ 106 Abs 1 Satz 2 SGB VI)*. \n\n41\\. **4\\. Berücksichtigung von Unionsrecht**\n\n42\\. Der Senat hält es für in der Rechtsprechung des EuGH in der Sache Movrin (*EuGH Urteil vom 6.7.2000 - C-73\u002F99 - ABl EG 2000 Nr C 302, 12 = SozR 3-6050 Art 10 Nr 6 - ECLI:EU:C:2000:369)* geklärt (acte éclairé), dass die DRV Bund auch bei einer Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat der EU einen \"Zuschlag\" zu tragen hat. § 249a Satz 1 SGB V ist insofern europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die im hiesigen Rechtsstreit beklagte DRV auch die Hälfte der Beiträge zu tragen hat, die für eine Pflichtversicherung in einem anderen Mitgliedstaat (hier den Niederlanden) aus der Rente berechnet werden. Der Senat hat keine Zweifel, dass diese zu Art 10 EWGV 1408\u002F71 ergangene Rechtsprechung auch unter Geltung des Art 7 EGV 883\u002F2004 weiter Bestand hat. Der hier maßgebliche Wortlaut des Art 7 EGV 883\u002F2004 ist identisch mit dem des Art 10 EWGV 1408\u002F71 (acte claire). \n\n43\\. **5\\. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen**\n\n44\\. Zweifel an der Auslegung des Rechts der Europäischen Union hindern den Senat an einer Entscheidung. Er sucht durch Vorlage den Dialog mit den Gerichten der Europäischen Union. \n\n45\\. a) Zunächst könnten Art 5 und 7 EGV 883\u002F2004 so auszulegen sein, dass eine Pflichtkrankenversicherung in den Niederlanden mit einer solchen in der Bundesrepublik Deutschland insofern gleichzustellen ist, als die Berechnung des Zuschlags ohne Berücksichtigung der tatsächlich in den Niederlanden gezahlten Beiträge allein nach deutschem Recht zu erfolgen hat (so, als ob die Pflichtversicherung im deutschen Hoheitsgebiet eingetreten wäre). In diesem Fall hätte die Revision Erfolg und der Senat müsste die vorinstanzlichen Entscheidungen und die angefochtenen Verwaltungsakte aufheben und die Beklagte entsprechend dem Antrag des Klägers verurteilen *(dazu unten 6b)*. \n\n46\\. b) Wenn insbesondere Art 7 EGV 883\u002F2004 die Berücksichtigung der tatsächlich in den Niederlanden zu zahlenden Beiträge erlaubt *(dazu unten 6b)* , ist zu fragen, welche Beiträge zu berücksichtigen sind. Ein Zuschlag zu einer Pflichtversicherung kommt regelmäßig nach § 249a SGB V in Betracht, während Zuschüsse zu freiwilligen Versicherungen nach § 106 SGB VI zu gewähren sind *(vgl BSG Urteile vom 27.5.2014 - B 5 RE 6\u002F14 R - SozR 4-2600 § 106 Nr 4 - ECLI:DE:BSG:2014:270514UB5RE614R0 und B 5 RE 8\u002F14 R - juris - ECLI:DE:BSG:2014:270514UB5RE814R0)*. § 249a SGB V setzt neben der Versicherungspflicht voraus, dass die Beiträge zur Krankenversicherung nach der Rente bemessen werden. Das ist der Fall, wenn die Höhe der Rente Einfluss auf die Höhe der Beiträge hat, wie bei den Beiträgen in der deutschen GKV, die aus einem Prozentsatz der Rente berechnet werden *(§ 247 SGB V)* , aber auch bei den niederländischen Beiträgen nach dem AWBZ und ZVW, soweit sie vom Belastingdienst festgestellt werden. Nur sie werden in Höhe eines Prozentsatzes des zu versteuernden Renteneinkommens erhoben. Diese Beiträge hat die Beklagte bei der Berechnung ihres Zuschlags von 52,46 Euro bereits berücksichtigt. \n\n47\\. c) Ob die Beklagte darüber hinaus Beiträge zu berücksichtigen hat, richtet sich wiederum nach der Auslegung der Art 5 und 7 EGV 883\u002F2004 und Art 2 und 5 EGV 987\u002F2009 *(dazu unten 6d)*. Wenn der in Art 5 Abs 1 und Art 2 Abs 2 EGV 987\u002F2009 zum Ausdruck kommende Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit erlaubt, dass die deutschen Gerichte das niederländische Recht auslegen, sind Beitragszuschläge zum Tarif \"Tandarts\" und \"50+\" bei der CZ bereits deshalb nicht zu gewähren, weil diese keine verpflichtende Krankenversicherung umfassen sondern freiwillig abgeschlossen werden. Zusatzversicherungen zur Versicherung in der GKV, die nicht nach dem Einkommen bemessen werden, kennt auch das deutsche Recht. Sie sind jedoch bei der Berechnung des Zuschlags nach § 249a SGB V nicht zu berücksichtigen, da ihr Abschluss nicht verpflichtend ist. Ein Zuschuss für diese Art von Versicherung nach § 106 SGB VI ist in Abs 1 Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit der Kläger vorträgt, dass in diesen beiden Tarifen nach niederländischem Recht auch Leistungen enthalten seien, die in der Bundesrepublik Deutschland von der GKV erbracht und deshalb von den berücksichtigungsfähigen Beiträgen zu dieser erfasst würden, hat der Senat unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen Harmonisierung und Koordinierung keine Zweifel, dass diese Aspekte nicht zu einem Anspruch auf einen höheren Zuschlag führen. Maßgeblich ist, dass die Versicherung in diesen Tarifen freiwillig ist und die dort gewährten Leistungen zusätzlich sind. \n\n48\\. Demgegenüber ist die Versicherung bei der CZ nach dem Tarif \"Natura polis\" eine Pflichtkrankenversicherung. Die Beiträge sind für das Basispaket nach dem ZVW zu leisten, das in den Niederlanden verpflichtend abgeschlossen werden muss. Stehen Art 2 und 5 EGV 987\u002F2009 der Auslegung niederländischen Rechts durch die deutschen Gerichte entgegen, hätte die Revision jedenfalls insofern Erfolg als der Senat die Berufungsentscheidung aufheben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverweisen müsste. Im deutschen Verfahrensrecht binden Feststellungen zu ausländischem Recht der LSGe das BSG *(stRspr; zuletzt BSG Urteil vom 23.2.2021 B 12 KR 32\u002F19 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 30 \\- ECLI:DE:BSG:2021:230221UB12KR3219R0 - RdNr 15)*. \n\n49\\. d) Sollten die deutschen Gerichte zur selbstständigen Auslegung des niederländischen Rechts im Hinblick auf die Zuordnung der Versicherungstarife nach dem CZ zur verpflichtenden Krankenversicherung befugt sein *(dazu unten 6a)* , stellt sich die Frage, ob Art 5 und 7 EGV 883\u002F2004 fordern, dass auch einkommensunabhängige Beiträge bei der Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen sind. Nach § 249a Satz 1 iVm § 247 SGB V werden im deutschen Recht nur die \"nach der Rente zu bemessenden Beiträge\" berücksichtigt. Das Tatbestandsmerkmal \"nach der Rente zu bemessenden\" bezweckt innerstaatlich die Begrenzung der Beitragstragung der DRV auf die Rente. Einen Beitragszuschlag auf die Beiträge, die aus anderen beitragspflichtigen Einnahmen (zB Arbeitseinkommen *\u003C § 237 Satz 1 Nr 3 SGB V>*, Versorgungsbezüge * \u003C§ 229 Abs 1 SGB V>, *ausländische Renten * \u003C§ 228 Abs 1 Satz 2, § 247 Satz 2 SGB V>*) berechnet werden, hat die DRV nicht zu gewähren. \n\n50\\. Bei Anwendung nur des deutschen Rechts könnten allerdings die Beiträge zum Tarif \"Natura polis\" nicht berücksichtigt werden, denn sie werden nicht aus der Rente bemessen sondern sind unabhängig von der Höhe der Einkommen für alle in gleicher Höhe zu zahlen. Die Versicherer haben für das nach dem ZVW vorgesehene Standardleistungspaket von jedem Versicherten ab 18 Jahren eine einkommensunabhängige nominale Prämie zu erheben. Dabei können sie verschiedene Tarife, differenziert nach der angebotenen Leistungserbringungsart (Sachleistung *\u003C Natura * *polis >*, Kostenerstattung, Kombi), festlegen, wobei für jede Tarifart nur ein Prämienniveau festgesetzt werden darf. Zudem können sie Rabatte für Gruppenversicherungen und freiwillige Selbstbeteiligungen festlegen, die über den für Versicherte ab 18 Jahren seit Januar 2008 (an Stelle der früher möglichen Schadensfreiheitrabatte) gesetzlich normierten generellen Selbstbehalt hinausgehen. Die Beiträge für nicht erwerbstätige Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren werden vom Staat getragen. Zudem besteht für Personen mit geringem Einkommen die Möglichkeit, von der Steuerverwaltung eine staatliche Zulage zur nominalen Prämie nach dem Wet op de zorgtoeslag [ungefähr: Gesetz über den Versorgungszuschlag] zu erhalten. Diese Mischung aus einkommensbezogenen Beiträgen (Belastingdienst) und Kopfpauschalen (CZ) im Beitragssystem der Pflichtkrankenversicherung der Niederlande ist im System der deutschen GKV nicht vorgesehen. \n\n51\\. Wenn die Auslegung von Art 7 und 5 EGV 883\u002F2004 zu dem Ergebnis führt, dass auch die einkommensunabhängigen Beiträge zur CZ beim Zuschlag zu berücksichtigen sind, müsste die Beklagte bei der Berechnung des Zuschlags die Hälfte der Beiträge berücksichtigen (99,27 : 2 = 49,64 Euro). \n\n52\\. e) Der Kläger dringt dann mit seiner Revision durch, wenn über die Beiträge zum Tarif \"Natura polis\" hinaus, auch der jährliche Selbstbehalt von 170 Euro, den der Versicherte hier unmittelbar an die CZ gezahlt hat, bei der Berechnung der Beiträge zu berücksichtigen ist *(dazu unten 6c)*. Das ist nur der Fall, wenn Art 5 EGV 883\u002F2004 es verbietet, einen Selbstbehalt nach niederländischem Recht entsprechend der Zuzahlungspflicht der Versicherten nach § 61 SGB V zu behandeln. Nach § 249a SGB V und § 106 SGB VI sind bei der Berechnung des Zuschlags oder Zuschusses Zuzahlungen nicht berücksichtigungsfähig. Wenn der Selbstbehalt nach niederländischem Recht entsprechend nicht berücksichtigungsfähig ist, hätte der Versicherte keinen Anspruch auf einen höheren Zuschlag. Im anderen Fall hätte die Klägerseite einen Anspruch auf Zahlung weiterer 7,08 Euro monatlich (= 170 Euro im Jahr : 12 Monate und davon die Hälfte). \n\n53\\. f) Schließlich ist zu fragen, ob die deutschen Gerichte gemäß Art 2 Abs 2 und Art 5 Abs 1 EGV 987\u002F2009 an die Einschätzung des Belastingdienst gebunden sind, dass auch die Versicherung nach dem AWBZ eine Krankenversicherung ist *(dazu unten 6e)*. \n\n54\\. Die Gerichte sind im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Bestandskraft eines Verwaltungsakts gehindert, zu weniger zu verurteilen als die Behörden gewährt haben (Verbot der reformatio in peius). Nur der Verfügungssatz der Verwaltungsentscheidung nimmt am Schutz des Verbots der reformatio in peius teil. Nur er kann in Bestandskraft erwachsen und Vertrauensschutz begründen. Der Verfügungssatz der angefochtenen Verwaltungsakte umfasst in den Fällen der § 249a SGB V und § 106 SGB VI nur den gewährten Monatsbetrag aber nicht dessen Berechnungselemente. Der Senat ist also verfahrensrechtlich gehindert, der Klägerseite weniger als 52,46 Euro zuzuerkennen. Er kann aber die Anwendung deutschen Rechts bei der Berechnung dieses Betrags überprüfen, insbesondere welche Elemente in die Berechnung des Zuschlags einzustellen sind. Kommt er zu dem Ergebnis, dass die Beklagte bereits zu viel gewährt hat, so sind die Verwaltungsentscheidungen zu bestätigen. Kommt er aber zu dem Ergebnis, dass die Beklagte von einem Beitrag zu wenig, von einem anderen aber zu viel berücksichtigt hat, ist er nicht gehindert, den zu viel berechneten Beitrag in seiner Berechnung unberücksichtigt zu lassen. Auf der anderen Seite kann das BSG nicht über die Anträge der Klägerseite hinausgehen. Sie fordert den Betrag, der dem Versicherten bei einer Versicherung in der deutschen GKV zugestanden hätte. Der Senat kann im Ergebnis hier nur einen Betrag zwischen 52,42 Euro und 88 bzw 88,88 Euro monatlich zusprechen oder die Revision zurückweisen. \n\n55\\. Nach deutschem Recht ist bei der Gewährung des Zuschlags zwischen der GKV und der sPV zu unterscheiden. Die sPV gewährt Leistungen der häuslichen oder stationären Pflege bei längerfristigen Beeinträchtigungen auch hinsichtlich Haushalt und Körperpflege, während die GKV in erster Linie kurzzeitigen Pflegebedarf und Pflege zur Behandlung von Krankheiten sowie die ärztliche Versorgung gewährleistet. Bei dem Zuschlag zur Rente nach § 249a SGB V und dem Zuschuss zur Rente nach § 106 SGB VI sind die Beiträge zur sPV nicht zu berücksichtigen, denn diese trägt der Rentner allein *(§ 59 Abs 1 SGB XI)*. Sofern Art 2 und 5 EGV 987\u002F2009 die deutschen Gerichte nicht an die Einschätzung des Belastingdienst binden, dass die Versicherung nach dem AWBZ eine Versicherung ist, die der deutschen GKV entspricht, kommt es darauf an, ob die deutschen Gerichte befugt sind, die Versicherung nach dem AWBZ pauschal mit der sPV zu vergleichen oder ob ein vergleichbarer Sachverhalt nur vorliegt, wenn die einzelnen Leistungen weitgehend identisch sind. Die Klägerseite trägt vor, dass die Versicherung nach dem AWBZ Leistungen umfasst, die im deutschen Recht von der GKV zu gewähren sind und auch solche, die die sPV zu gewähren hätte. Andererseits sieht das AWBZ Leistungen vor, die die GKV nicht zu gewähren hat. Der Senat neigt anhand der bindenden Feststellungen des LSG dazu, die Versicherung nach dem AWBZ als Ganzes mit der sPV zu vergleichen und einen Schwerpunkt zu bilden. Nach dem Leistungsspektrum des AWBZ entspricht diese Versicherung in ihren wesentlichen Teilen der deutschen sPV, damit wären die Beiträge bei der Berechnung des Zuschlags nicht zu berücksichtigen. \n\n56\\. In Abhängigkeit der Antwort auf die vorherigen Fragen, wäre die Revision zurückzuweisen, weil die Beklagte bereits mehr gewährt hat als dem Versicherten zustand (52,46 Euro tatsächlich gewährter Zuschlag, abzüglich 18,25 Euro für die Versicherung AWBZ = 34,21 Euro) oder der Revision teilweise stattzugeben, weil ein monatlicher Zuschlag von insgesamt 83,85 Euro zu gewähren war (zutreffend gewährt: 34,21 ZVW zuzüglich noch zu gewähren 49,64 Euro CZ \"Natura polis\" = 83,85 Euro). \n\n57\\. Sind die deutschen Gerichte jedoch im Hinblick auf Art 2 und 5 EGV 987\u002F2009 nicht befugt, das Leistungsspektrum nach dem AWBZ selbst festzustellen, so wäre das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das LSG zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen. \n\n58\\. **6\\. Zu den einzelnen Vorlagefragen**\n\n59\\. **a) Zur ersten Vorlagefrage**\n\n60\\. Mit der ersten Frage möchte der Senat wissen, ob auch das zweite Tatbestandsmerkmal des § 249a SGB V \"aus der Rente zu bemessenden Beiträge\" einer europarechtskonformen Auslegung in dem Sinn bedarf, dass für die Berechnung der Höhe des Zuschlags einkommensunabhängige Beiträge in einem anderen Mitgliedstaat wie rentenabhängige Beiträge zur deutschen GKV zu behandeln sind *(dazu oben 5a - d)*. \n\n61\\. Nach Art 5 Buchstabe b EGV 883\u002F2004 muss der Mitgliedstaat entsprechende Ereignisse oder Sachverhalte in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigen, wenn in seinem Recht an bestimmte Sachverhalte oder Ereignisse eine Rechtswirkung geknüpft wird. Der Senat möchte insofern wissen, was unter dem Begriff \"entsprechende\" Ereignisse oder Sachverhalte zu verstehen ist. Aus Sicht des BSG ist in der Rechtssache Movrin geklärt, das eine verpflichtende Krankenversicherung in einem Mitgliedstaat einer verpflichtenden Krankenversicherung in einem anderen Staat unabhängig davon gleichzustellen ist, ob die Pflicht sich zu versichern, in einer privaten oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung besteht. Es scheint dem Senat auch hinreichend deutlich zu sein, dass die Rechtswirkung \"Beitragspflicht\" in beiden Staaten gleichzustellen ist. Der Senat hat aber Zweifel, ob die Höhe der daraus folgenden Beiträge ein Sachverhalt, ein Ereignis oder nicht vielmehr selbst eine Rechtswirkung ist. Ist Art 5 EGV 883\u002F2004 so zu verstehen, dass eine Rechtswirkung (hier: Beitragspflicht) vom Begriff des Ereignisses oder Sachverhalts zu trennen ist? Kann eine Rechtswirkung im nächsten Schritt wieder zum Sachverhalt werden, der schließlich zu einer Kette von Rechtsfolgen führt (hier: Rechtswirkung: Beitragspflicht über Höhe der Beiträge bis zu Berücksichtigung beim Zuschlag zur Rente)? Steht mit anderen Worten Art 5 EGV 883\u002F2004 einer Berücksichtigung von Systemunterschieden in den Beitragssystemen der Krankenversicherung des Wohnmitgliedstaats und des Rentenmitgliedstaats bei der Berechnung des Zuschlags zur Rente entgegen, weil auf allen Ebenen Sachverhalte oder Ereignisse gleichzustellen sind? \n\n62\\. Art 7 EGV 883\u002F2004 verbietet die Kürzung von Geldleistungen wegen des Wohnsitzes des Berechtigten in einem anderen Mitgliedstaat. Art 1 Buchstabe w EGV 883\u002F2004 definiert Renten nicht nur als Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen. Der Senat hat keine Bedenken, Renten unter den Begriff der Geldleistungen in Art 7 EGV 883\u002F2004 und den im Ausgangsverfahren streitigen Zuschlag unter den Begriff der Rente nach Art 1 Buchstabe w EGV 883\u002F2004 zu subsumieren. Er hat aber Zweifel, ob eine Ablehnung des Zuschlags bzw eine Gewährung eines geringeren Zuschlags als Kürzung, Änderung oder Entziehung einer Geldleistung \"aufgrund des Wohnsitzes\" einzuordnen ist, wenn Beiträge bei einem Zuschlag nicht berücksichtigt werden, weil diese Art von Beiträgen nach dem System der sozialen Sicherheit im Mitgliedstaat des Trägers dieser Geldleistung nicht berücksichtigungsfähig sind. Verbietet Art 7 EGV 883\u002F2004 in Verbindung mit Art 1 Buchstabe w und l EGV 883\u002F2004 die Berücksichtigung von Systemunterschieden? \n\n63\\. **b) Zur zweiten Vorlagefrage**\n\n64\\. Mit dieser Frage möchte der Senat wissen, wie weit die Gleichstellung von Sachverhalten und das Verbot der Kürzung von Leistungen wegen des Wohnorts geht. Ggfs wäre § 249a SGB V so anzuwenden, dass dem Versicherten unabhängig von seinen tatsächlichen Beiträgen pauschal diejenigen Beiträge zu gewähren sind, die er bei einem Wohnsitz in Deutschland erhalten hätte *(dazu oben 6a)*. \n\n65\\. Die Erwägungsgründe 9 bis 12 zur EGV 883\u002F2004 legen die Auslegung des Art 5 EGV 883\u002F2004 nahe, dass sich die Wirkung des Art 5 EGV 883\u002F2004 hier auf die \"Versicherungspflicht\" beschränkt und aus ihm keine Schlussfolgerung betreffend die Höhe der Leistung (Tatbestandsmerkmal \"nach der Rente zu bemessende Beiträge\") zu ziehen ist. Der EuGH hat in der Sache Movrin bereits geurteilt, dass die Versicherungspflicht im Wohnmitgliedstaat der Versicherungspflicht im Rentenbezugsstaat gleichzustellen ist *(Erwägungsgrund 9)*. Damit ist aber nur der Sachverhalt \"Versicherungspflicht\" gleichzustellen. Versicherungspflicht als solche führt zunächst nur zur Rechtsfolge eines Anspruchs auf den Zuschlag zur Rente nach § 249a SGB V dem Grunde nach. Um den Zuschlag in der Höhe wie in der deutschen GKV Versicherte zu beanspruchen, müsste nach dem Verständnis des Senats kein Sachverhalt, sondern die Rechtsfolge verschiedener Sachverhalte gleichgestellt werden. Erlaubt Art 5 EGV 883\u002F2004 aus verschiedenen Sachverhalten (Versicherungspflicht nach deutschem Recht einerseits und nach niederländischem Recht andererseits) dieselbe Rechtsfolge abzuleiten (Bemessung des Zuschlags pauschal nach dem Beitragsrecht nur der deutschen GKV)? \n\n66\\. Nach Erwägungsgrund 12 der EGV 883\u002F2004 soll im Lichte der Verhältnismäßigkeit sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten und Ereignissen nicht zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen […] führt. Führt die pauschale Gewährung desselben Betrags wie einem in Deutschland lebenden Rentner zu sachlich gerechtfertigten Ergebnissen? \n\n67\\. Nach Art 11 Abs 1 Satz 1 EGV 883\u002F2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Art 1 Buchstabe l EGV 883\u002F2004 definiert den Begriff \"Rechtsvorschriften\" als für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Art 3 Abs 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit. Das Sozialversicherungsrecht soll durch die EGV 883\u002F2004 nur koordiniert aber nicht harmonisiert werden *(Erwägungsgrund 4)*. Ist aus diesen Bestimmungen zu folgern, dass der Träger des Rentenmitgliedstaats (hier: die Bundesrepublik Deutschland) soweit wie möglich nur seine Rechtsvorschriften anzuwenden hat und nur punktuell auf die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (hier: der Niederlande) zurückgreifen kann? Erlauben Art 1 Buchstabe l und Art 11 EGV 883\u002F2004 die nur punktuelle Berücksichtigung des Rechts des Wohnmitgliedstaats bei der Berechnung der Beiträge eines anderen Mitgliedstaats? \n\n68\\. Art 7 EGV 883\u002F2004 verbietet es, die Rente zu kürzen. Nach Art 4 EGV 883\u002F2004 haben Personen, für die die Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Er verbietet die Ungleichbehandlung wegen der Staatsangehörigkeit. In Deutschland krankenversicherte Rentner haben jedoch - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - keinen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag sondern höchstens auf die tatsächlich anfallenden Beiträge zur Hälfte *(§ 106 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB VI)*. Der Zweck der hälftigen Beitragstragung ist es nicht, die Rentenleistungen zu erhöhen, sondern die Rentner von den vollen Beiträgen zu entlasten. Bei einer Versicherung in der GKV - ob freiwillig oder verpflichtend - hat die DRV 7,3 % zu tragen - als Zuschuss zur Rente *(§ 106 Abs 2 SGB VI)* oder durch Zahlung an die DRV Bund *(§§ 249a, 255 SGB V) (dazu oben 3.)*. Hat der Versicherte tatsächlich geringere Kosten, werden nicht mehr als die tatsächlichen Kosten zur Hälfte bezuschusst *(§ 106 Abs 3 SGB VI)*. Ohne eine solche Begrenzung würde der höhere Rentenanspruch *(Art 1 Buchstabe w EGV 883\u002F2004)* des in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Rentners im Ergebnis allein darauf beruhen, dass die GKV in der Bundesrepublik teurer ist als in dem Wohnstaat. Wird eine Rente europarechtswidrig gekürzt, wenn ein Rentner, der in einem anderen Mitgliedstaat krankenversicherungspflichtig ist als dem Staat, aus dem er eine Rente bezieht, einen auf die Hälfte der tatsächlichen Kosten begrenzten Zuschlag für seine Pflichtversicherung erhielte statt pauschal den die Kosten für eine Versicherung im Rentenstaat berücksichtigenden Zuschlag? \n\n69\\. Art 7 EGV 883\u002F2004 verbietet Kürzungen wegen des Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat. Hier war der Versicherte in den Niederlanden versichert, weil er dort seinen Wohnsitz hatte *(Art 23 EGV 883\u002F2004)* und die Beiträge nach niederländischem Recht bemessen wurden. Der Grund für die geringeren Zuschläge waren aber die geringeren Beiträge, die auf den Unterschieden in den Krankenversicherungssystemen und den Kosten für die Leistungen beruhen. Die Leistungen bei Krankheit iS des Art 1 Buchstabe va) i) EGV 883\u002F2004 sind in beiden Mitgliedstaaten vergleichbar. Ist Art 7 EGV 883\u002F2004 so auszulegen, dass in Konstellationen wie der vorliegenden \"wegen des Wohnsitzes\" Leistungen gekürzt werden? \n\n70\\. **c) Zur dritten Vorlagefrage**\n\n71\\. Mit der dritten Vorlagefrage möchte der Senat wissen, ob - für den Fall, dass die tatsächlichen Beiträge in den Niederlanden der Berechnung des Zuschlags zur deutschen Rente zugrunde gelegt werden dürfen - Art 5 EGV 883\u002F2004 so auszulegen ist, dass ein Selbstbehalt nach niederländischem Recht bei der Berechnung des Zuschlags zur Krankenversicherung zur deutschen Rente erhöhend zu berücksichtigen ist *(dazu oben 5e)*. \n\n72\\. Das deutsche Recht kennt einen Selbstbehalt bei privaten Krankenversicherungsverträgen *(vgl § 193 Abs 3 Satz 1 VVG)*. Die GKV beruht auf dem Sachleistungsprinzip *(§ 13 Abs 1 SGB V)* , Leistungen werden im Wesentlichen zwischen Leistungserbringern unmittelbar und Krankenkassen abgerechnet. Allerdings sieht § 61 SGB V *(idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014)* Zuzahlungen von bis zu 10 % des Abgabepreises bei Arzneimitteln, bei Heilmitteln (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, …) und bei häuslicher Krankenpflege 10 % zuzüglich 10 Euro pro Verordnung, sowie 10 Euro pro Tag bei stationären Maßnahmen vor. Der Höchstbetrag richtet sich ebenfalls an einem Prozentsatz des Jahreseinkommens der Versicherten *(§ 62 SGB V)*. Für diese Zuzahlungen besteht ebenso wenig ein Anspruch auf Beteiligung der DRV wie auf den Selbstbehalt in der PKV. \n\n73\\. Nach den Feststellungen des LSG zum niederländischen Recht, an die der Senat nach deutschem Verfahrensrecht gebunden ist *(§ 163 SGG)* , zahlen Versicherte dort einen vom Staat festgelegten Selbstbehalt. Der Versicherte zahlte im hiesigen Fall - entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit der CZ \\- einen Betrag von 170 Euro an die CZ, um vom ersten Tag an in den Genuss von Sachleistungen (\"Natura polis\") zu kommen. \n\n74\\. Erlaubt Art 5 EGV 883\u002F2004 in einem Fall wie dem vorliegenden die Gleichstellung des Sachverhalts oder Ereignisses \"Selbstbehalt\" nach niederländischem mit den \"Zuzahlungen der Versicherten zu den Leistungen\" nach deutschem Recht? Ist in diesem Fall Art 5 EGV 883\u002F2004 so auszulegen, dass Zuzahlung und Selbstbehalt \"entsprechende\" Ereignisse oder Sachverhalte sind? \n\n75\\. **d) Zur vierten Vorlagefrage**\n\n76\\. Mit der vierten Vorlagefrage möchte der Senat wissen, ob die Mitteilungen des (hier: niederländischen) Trägers des Wohnorts über die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung iS des Art 1 Buchstabe va EGV 883\u002F2004 im Hinblick auf die Zuordnung der einzelnen Beiträge zu einem Versicherungszweig und auf die Versicherungspflicht für die deutschen Behörden verbindlich und abschließend sind *(oben 5c).*\n\n77\\. Nach Art 5 Abs 1 EGV 987\u002F2009 sind vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten solange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt wurden. Nach Art 2 Abs 2 Satz 1 EGV 987\u002F2009 stellen die Träger unverzüglich all jene Daten, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen, für die die Grundverordnung gilt, benötigt werden, zur Verfügung oder tauschen diese ohne Verzug aus. Nach Anhang XI der EGV 883\u002F2004 Nr 1 Buchstabe a zur Niederlande sind in Bezug auf die Sachleistungen nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 der Verordnung unter Leistungsberechtigten zu verstehen, (i) Personen, die nach Art 2 ZVW dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern. Nach Buchstabe b der Bestimmung müssen die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Personen sich gemäß dem ZVW versichern. Buchstabe c sieht die Geltung der Vorschriften des ZVW und des AWBZ über die Beitragspflicht für die unter Buchstabe a genannten Leistungsberechtigten vor. \n\n78\\. Dem Senat stellt sich nunmehr die Frage, in welchem Verhältnis Art 5 und 2 EGV 987\u002F2009 unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhangs XI der EGV 883\u002F2004 zueinander stehen. Anders als Art 5 enthält Art 2 EGV 987\u002F2009 keine Regelung zur Bindung an die zur Verfügung gestellten Daten. Art 5 EGV 987\u002F2009 schafft im Dreiecksverhältnis zwischen Trägern zweier Mitgliedstaaten und einem Unionsbürger Vertrauensschutz in ausgestellte Dokumente. Er setzt eine Feststellung über den Status voraus. Demgegenüber geht Art 2 EGV 987\u002F2009 von einem vertrauensvollen effizienten, aktiven, unterstützenden und zügigen Miteinander der Träger verschiedener Mitgliedstaaten aus. Die Feststellung des Status ist entweder vorausgesetzt oder nicht erforderlich. Das Verhältnis der Träger der Mitgliedstaaten untereinander ist vom Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens geprägt *(Art 4 Abs 3 EUV; EuGH Urteil vom 16.11.2023 - C-422\u002F22 - ECLI:EU:C:2023:869 - RdNr 35).* Fragen werden im Austausch geklärt. Ist Art 2 Abs 2 Satz 1 EGV 987\u002F2009 so zu verstehen, dass er ähnlich wie Art 5 EGV 987\u002F2009 eine Verbindlichkeit der Mitteilung des Trägers des Wohnorts an Träger in anderen Mitgliedstaaten begründet? Worauf bezieht sich ggfs die Verbindlichkeit der zur Verfügung gestellten Daten? Insbesondere: Welcher der beiden Träger bestimmt, welche Daten zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten einer Person benötigt werden? Geht diese Verbindlichkeit so weit, dass Schweigen über weitere Beiträge zu anderen Körperschaften (hier: des Privatrechts) gleichbedeutend ist mit: Weitere zur Feststellung der Rechte der Personen benötigte Daten gibt es nicht? Ist der Träger des zweiten (Renten-)Mitgliedstaats aus Art 2 Abs 2 EGV 987\u002F2009 verpflichtet, ggfs weitere mögliche Träger im ersten Mitgliedstaat zu erfragen und ihrerseits zum Datenaustausch nach Art 2 Abs 2 EGV 987\u002F2009 aufzufordern, wenn er nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften noch weitere Daten benötigt? \n\n79\\. **e) Zur fünften Vorlagefrage**\n\n80\\. Mit der fünften Frage möchte der Senat wissen, ob bei der Einordnung der Versicherung nach dem AWBZ als Kranken- oder Pflegeversicherung nach deutschem Recht, der Inhalt der sich daraus ergebenden Leistungsansprüche nach dem niederländischen Recht berücksichtigt werden darf. Steht Art 5 EGV 883\u002F2004 der Übertragung der Unterscheidung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung nach deutschem Recht auf die niederländischen Versicherungen entgegen? Dürfen die deutschen Behörden und Gerichte die Versicherungen gegen Krankheit in anderen Mitgliedstaaten danach differenzieren, welche Leistungen sie erbringen? \n\n81\\. Nach Art 1 Buchstabe va EGV 883\u002F2004 sind sowohl Leistungen der deutschen GKV als auch Leistungen der deutschen sPV unter den Begriff der Leistungen bei Krankheit einzuordnen. Der Senat hat keine ernsthaften Zweifel, dass aus Anhang XI der EGV 883\u002F2004 folgt, dass sowohl die Versicherung nach dem AWBZ als auch die Versicherung nach dem ZVW Sachleistungen bei Krankheit iS des Art 1 Buchstabe va EGV 883\u002F2004 gewährt. Von diesem Begriff sind nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 1 Buchstabe va EGV 883\u002F2004 auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit umfasst. \n\n82\\. Das deutsche Recht differenziert bei der Berechnung des Zuschlags zur Rente jedoch nach den Beiträgen zur GKV *(§ 249a SGB V)* und zur sPV *(§ 59 SGB XI)*. Das niederländische Recht kennt die bijzondere Ziektenkosten [etwa: besondere Krankheitskosten] und die Krankenversicherung (Zorgverzekering) *(oben 5f)*. Sind Art 5 EGV 883\u002F2004 und Art 2 EGV 987\u002F2009 so zu verstehen, dass sie den Träger des Rentenmitgliedstaats daran hindern zu prüfen, ob die mitgeteilten Beiträge nach dem Recht des Wohnmitgliedstaats zu einer Versicherung bei Krankheit und nicht zu einer Versicherung bei Pflegebedürftigkeit gezahlt werden? \n\n83\\. **f) Zur sechsten Vorlagefrage**\n\n84\\. Mit der sechsten Vorlagefrage möchte der Senat wissen, ob Art 5 EGV 883\u002F2004 ihn grundsätzlich daran hindert, ausländisches Recht am Maßstab der Differenzierung im deutschen Recht zu messen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Senat im Zweifel für den Unionsbürger (hier den Versicherten) nach Art 4 und 7 EGV 883\u002F2004 davon ausgehen muss, dass eine vom Träger eines anderen Mitgliedstaat (hier: den Niederlanden) mitgeteilte Versicherung (AWBZ) eine Krankenversicherung nach deutschem Recht ist und den Unionsbürger zu einem Beitragszuschlag berechtigt.","Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Geltendmachung eines Zuschusses zur Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 106 SGB 6 - Zuschuss zu den Beiträgen zur niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Zusatzkrankenversicherung - Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in den Niederlanden - Ausschluss nach § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 - Bestimmung der Höhe des von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden \"Zuschlages\" zu den niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen nach § 249a SGB 5 - Vergleichbarkeit der niederländischen gesetzlichen Pflegeversicherung mit der deutschen sozialen Pflegeversicherung - Zuschlag zur Rente auf Beiträge zur Pflegeversicherung - Europarechtskonformität","jurionline_de","","2026-07-08T22:54:17.945Z","2026-07-10T22:10:36.308Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":38,"summary":39,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":40,"updatedAt":41},"6095","ECLI:DE:NEURIS:KSRE136140201","ecli-de-neuris-ksre136140201","B 3 P 8\u002F23 R","#  BSG, Urteil vom 12. Juni 2025 - B 3 P 8\u002F23 R \n\n## Leitsatz\n\nEs widerspricht weder dem Kollisionsrecht noch der Koordinierung von Pflegesach- und Geldleistungen zwischen den europäischen Mitgliedstaaten, die Sachleistungsaushilfe nicht auf das Pflegegeld nach dem SGB XI zu erstrecken.\n\n## Tenor\n\nDie Revision wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Pflegegeld anstelle ihr bewilligter Pflegesachleistung. \n\n2\\. Die 1936 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige, lebt in Deutschland und wird von ihrer Tochter gepflegt. Sie bezieht eine Rente nur aus der polnischen Rentenversicherung und ist bei der polnischen Krankenversicherung gemeldet. Nachdem sie der Beklagten mit der S 1-Bescheinigung, erteilt vom polnischen Nationalen Gesundheitsfonds, ihren Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Wohnmitgliedstaat nachgewiesen hatte, bewilligte diese ihr ab 19.6.2017 Pflegesachleistungen nach dem Pflegegrad 3 *(Bescheid vom 29.8.2017)*. Den Antrag der Klägerin vom 27.3.2018, ihr rückwirkend anstelle der Pflegesachleistungen Pflegegeld zu erbringen, lehnte die Beklagte ab *(Bescheid vom 29.3.2018)*. Der Antrag der Klägerin auf Überprüfung dieses Ablehnungsbescheids hatte keinen Erfolg *(Bescheid vom 27.11.2018; Widerspruchsbescheid vom 10.4.2019)*. \n\n3\\. Das SG hat die Klage abgewiesen *(Urteil vom 4.12.2020)*. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI, weil sie nicht zu dem versicherten Personenkreis gehöre. Auch nach der VO (EG) 883\u002F2004 bestehe kein über die Sachleistungsaushilfe hinausgehender Anspruch auf Pflegegeld, weil dieses gemeinschaftsrechtlich den Geldleistungen zugeordnet sei, wofür der Träger der polnischen Krankenversicherung zuständig sei. Unabhängig von der Frage, ob Leistungen nach polnischem Recht mit dem begehrten Pflegegeld vergleichbar seien, vermittelten diese keinen Anspruch gegen die Beklagte. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin im Verhältnis zu anderen Versicherten beruhe nicht auf ihrer Staatsangehörigkeit, sondern sei allein Folge davon, dass sie bei einem polnischen Versicherungsträger gegen das Risiko der Krankheit und Pflegebedürftigkeit versichert sei und ihren ständigen Aufenthalt nicht in Polen habe. Eine Fallgestaltung der Geldleistungsaushilfe im Sinne der VO (EG) 883\u002F2004, in der Pflegegeld nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werde, liege nicht vor, weil es an einem Einvernehmen der Beklagten mit dem polnischen Träger fehle *(Urteil vom 8.12.2022)*. \n\n4\\. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von Art 4, 17 und 21 VO (EG) 883\u002F2004. Bei dem Pflegegeld handele es sich um eine finanzielle Leistung, die den Sachleistungen im Sinne der VO (EG) 883\u002F2004 zuzuordnen sei. Das Wahlrecht des Versicherten zwischen Sachleistung und Pflegegeld werde unterlaufen, wenn zwei Träger zuständig seien, die zur Herstellung eines Einvernehmens über das Pflegegeld nicht in der Lage seien. Die Ablehnung von Pflegegeld verletze ihren Anspruch auf Gleichbehandlung. \n\n5\\. \n\nDie Klägerin beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2022 sowie des Sozialgerichts Köln vom 4. Dezember 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2019 zu verurteilen, ihr unter Änderung des Bescheids vom 29. März 2018 Pflegegeld nach dem SGB XI nach Pflegegrad 3 anstelle von bewilligten Pflegesachleistungen im Zeitraum vom 19. Juni 2017 bis 31. Januar 2021 zu zahlen.\n\n6\\. \n\nDie Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision der Klägerin ist unbegründet *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Das LSG hat den Anspruch auf Pflegegeld im Überprüfungsverfahren zu Recht verneint. \n\n8\\. 1\\. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Überprüfungsbescheid vom 27.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.4.2019, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, ihren Bescheid vom 29.3.2018 zu ändern und Pflegegeld nach dem SGB XI anstelle der Pflegesachleistung im Wege der Sachleistungsaushilfe zu bewilligen und zu zahlen. Die Klägerin hat ihr Begehren ausdrücklich nur auf Pflegegeld nach dem SGB XI bezogen, wie sich sämtlichen Anträgen im gerichtlichen Verfahren entnehmen lässt; etwaige Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach polnischen Vorschriften sind nicht streitgegenständlich. \n\n9\\. Im Streit steht der Zeitraum vom 19.6.2017 bis 31.1.2021. Mit Bescheid vom 25.2.2021, mit dem die Beklagte auf einen Höherstufungsantrag der Klägerin Pflegesachleistungen nach dem Pflegegrad 4 ab 1.2.2021 bewilligt und damit zugleich das von der Klägerin begehrte Pflegegeld nach dem SGB XI erneut abgelehnt hat, hat sich zugleich der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 29.3.2018 erledigt *(§ 39 Abs 2 SGB X; vgl BSG vom 11.11.2021 - B 3 P 2\u002F20 R - BSGE 133, 141 = SozR 4-3300 § 43a Nr 2, RdNr 9)*. \n\n10\\. 2\\. Richtige Klageart für das Begehren der Klägerin *(§ 123 SGG)* ist im Wege der objektiven Klagehäufung *(§ 56 SGG)* die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG)* , gerichtet auf Aufhebung der Überprüfungsentscheidung zur Ablehnung des beantragten Pflegegeldes und Verpflichtung zur Rücknahme des ablehnenden Bescheids sowie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Pflegegeld nach dem SGB XI *(stRspr; vgl letztens BSG vom 27.6.2024 - B 3 P 2\u002F23 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-3300 § 38a Nr 7, RdNr 11 mwN)*. \n\n11\\. 3\\. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind *(vgl zur Statthaftigkeit eines Überprüfungsantrags auch vor Unanfechtbarkeit der zu überprüfenden Entscheidung BSG vom 26.10.2017 - B 2 U 6\u002F16 R - SozR 4-2200 § 547 Nr 1 RdNr 15)*. \n\n12\\. 4\\. Die Rücknahme eines Sozialleistungen ablehnenden Verwaltungsakts im sogenannten Überprüfungsverfahren setzt danach dessen anfängliche Rechtswidrigkeit voraus, weshalb maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über den Leistungsantrag ist, wenn auch nach der geläuterten Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Überprüfung *(vgl letztens BSG vom 27.6.2024 - B 3 P 2\u002F23 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-3300 § 38a Nr 7, RdNr 13 mwN)*. Ausgehend hiervon erweist sich die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Pflegegeld nach dem SGB XI als anfänglich rechtmäßig. Die Klägerin kann weder aus den Vorschriften des SGB XI noch aus denjenigen des Unionsrechts einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI anstelle der ihr bewilligten Pflegesachleistungen im Wege der Sachleistungsaushilfe nach den Grundsätzen der Europäischen Koordinierungsverordnung der Systeme der sozialen Sicherheit ableiten. \n\n13\\. 5\\. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI. \n\n14\\. Ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI setzt voraus, dass der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder nach § 25 SGB XI familienversichert war *(§ 33 Abs 2 Satz 1 SGB XI)*. Nach § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 11 SGB XI unterliegen ua Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, soweit sie ua nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen. \n\n15\\. Hiernach gehörte die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht zum Kreis der Versicherten, weil sie keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog. Sie erfüllte auch keine anderen, eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung begründenden Tatbestände und war auch nicht familienversichert; dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig geworden. Als Bezieherin einer Rente allein aus der polnischen Rentenversicherung war die Klägerin vielmehr Mitglied der polnischen Krankenversicherung; dies wird durch die vom polnischen Nationalen Gesundheitsfonds ausgestellte S 1-Bescheinigung vom 13.5.2017 belegt *(vgl zur abweichenden Ausgangslage bei Doppelrentnern und der daraus folgenden vorrangigen kollisionsrechtlichen Zuordnung der Leistungszuständigkeit zum Wohnmitgliedstaat auch hinsichtlich der Auffang-Versicherungspflicht für Unversicherte nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V bzw § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 12 SGB XI BSG vom 20.3.2013 - B 12 KR 8\u002F10 R - BSGE 113, 134 = SozR 4-2500 § 5 Nr 17)*. \n\n16\\. 6\\. Die Klägerin kann keinen wahlweisen Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld nach dem SGB XI anstelle ihr bewilligter Pflegesachleistungen nach den unionsrechtlichen Regelungen ableiten, die seit dem 1.5.2010 mit der VO (EG) 883\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit *(Koordinierungsverordnung; ABl EU 2004 Nr L 166, 1)* und den hierzu ergangenen Verfahrensvorschriften in der VO (EG) 987\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) 883\u002F2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit *(Durchführungsverordnung; ABl EU 2009 Nr L 284, 1; vgl zum Inkrafttreten Art 91 VO \u003CEG> 883\u002F2004 iVm Art 97 VO \u003CEG> 987\u002F2009)* maßgeblich sind. \n\n17\\. Die Koordinierung der Leistungen bei Krankheit für Rentner und ihre Familienangehörigen richtet sich nach Art 23 ff VO (EG) 883\u002F2004, wobei die dem sachlichen Geltungsbereich des Art 3 Abs 1 lit a) VO (EG) 883\u002F2004 unterliegenden Leistungen bei Krankheit nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit umfassen *(vgl letztens EuGH vom 11.4.2024 - C-116\u002F23 - \u003CSozialministeriumsservice> \\- juris RdNr 37; grundlegend EuGH vom 5.3.1998 - C-160\u002F96 - \u003CMolenaar> \\- SozR 3-3300 § 34 Nr 2 - juris RdNr 15 ff)*. Art 24 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 883\u002F2004 bestimmt, dass eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen erhält, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. \n\n18\\. Um im Wohnmitgliedstaat sachleistungsberechtigt zu sein, müssen sich Rentner beim Träger des Wohnorts als Sachleistungsberechtigte eintragen lassen. Dazu stellt ihnen der zuständige Krankenversicherungsträger des Rente zahlenden Mitgliedstaats, nach dessen Recht Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung besteht, auf Antrag die Bescheinigung S 1 aus *(Art 24 VO \u003CEG> 987\u002F2009)*. Die bindende Wirkung dieser Bescheinigung über die Mitgliedschaft der Klägerin in der polnischen Krankenversicherung gilt sowohl für den aushelfenden als auch für den zuständigen Träger *(vgl Bieback in Fuchs\u002FJanda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl 2022, Art 17 VO \u003CEG> 883\u002F2004 RdNr 23 mwN; Spiegel ebenda, Art 76 VO \u003CEG> 883\u002F2004, RdNr 23 ff, 26 zu den Grundsätzen der Bindungswirkung)*. Mit der Bescheinigung werden zudem allein die dort genannten Leistungen, nicht jedoch weitergehende Rechte und Ansprüche gegenüber aushelfenden Krankenversicherungsträgern vermittelt; insbesondere wird der Rentner nicht (vollwertiges) Mitglied der inländischen Krankenversicherung im aushelfenden Staat *(Janda ebenda, Art 24 VO \u003CEG> 883\u002F2004 RdNr 6; vgl auch Leopold in Hauck\u002FNoftz, EU-Sozialrecht, Stand XI\u002F22, VO 883\u002F04 - K Art 24 RdNr 27)*. Entsprechend enthält die der Klägerin erteilte S 1-Bescheinigung des polnischen Nationalen Gesundheitsfonds vom 13.5.2017 den Hinweis, dass mit dem Dokument ihr Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Wohnmitgliedstaat bescheinigt wird; Geldleistungen sind hingegen nicht bezeichnet. Dem Träger des Wohnmitgliedstaats werden die für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats erbrachten Sachleistungen nach Maßgabe von Art 35 VO (EG) 883\u002F2004 erstattet. \n\n19\\. Als bei einem ausländischen Träger versicherte Person erhält die Klägerin allein Sachleistungen vom aushelfenden Träger am Wohn- oder Aufenthaltsort in den Grenzen und nach den Modalitäten der für den Träger des Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften wie solche Personen, die dem System sozialer Sicherung im Wohnmitglied- oder Aufenthaltsstaat angeschlossen sind. Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass das Recht des aushelfenden Staats die Definition des Leistungsfalls, den Typus der Leistung, die Art und die Modalitäten sowie den Umfang der Leistungserbringung bestimmt *(vgl EuGH vom 8.6.1995 - C-451\u002F93 - \u003CDelavant> \\- SozR 3-6050 Art 19 Nr 2, juris RdNr 15; EuGH vom 16.7.2009 - C-208\u002F07 - \u003Cvon Chamier-Glisczinski> \\- SozR 4-6050 Art 19 Nr 3 RdNr 65). *Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt, indem sie der Klägerin Pflegesachleistungen im Wege der sogenannten Sachleistungsaushilfe für Rechnung des polnischen Trägers nach den Regeln der Europäischen Koordinierungsverordnung der Systeme der sozialen Sicherheit bewilligte. \n\n20\\. Entsprechend der durch die VO (EG) 988\u002F2009 *(ABl EU 2009 Nr L 284, 43)* zum 1.5.2010 eingefügten Definition des Art 1 lit va i) VO (EG) 883\u002F2004 bezeichnen die von der Sachleistungsaushilfe umfassten Sachleistungen im Bereich der Leistungen bei Krankheit solche, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten *(Satz 1)*. Dazu gehören auch Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit *(Satz 2)*. Das wesentliche Merkmal der \"Sachleistungen\" bei Krankheit im Sinne der VO (EG) 883\u002F2004 besteht darin, dass diese Leistungen \"die … Pflege des Versicherten … decken sollen\", und zwar regelmäßig durch Übernahme oder Erstattung der durch den Zustand des Versicherten verursachten \"Kosten für ärztliche Behandlung\" *(vgl nur EuGH vom 15.6.2006 - C-466\u002F04 - \u003CAcereda Herrera> \\- juris RdNr 29 ff).* Der unionsrechtliche Begriff der Sachleistung schließt daher auch solche Leistungen ein, die durch Zahlung des verpflichteten Trägers - insbesondere in der Form der Kostenübernahme oder -erstattung - dem Versicherten vergütet werden *(vgl Otting in Hauck\u002FNoftz, EU-Sozialrecht, Stand VI\u002F21, VO 883\u002F04 - K Art 1 RdNr 60 mwN)*. \n\n21\\. 7\\. Diese Sachleistungsaushilfe nach Maßgabe der VO (EG) 883\u002F2004 vermittelt der Klägerin jedoch kein Recht, wahlweise das Pflegegeld nach dem SGB XI von der Beklagten zu beanspruchen. \n\n22\\. Die unter den Begriff \"Leistungen bei Krankheit\" iS von Art 3 Abs 1 lit a) VO (EG) 883\u002F2004 fallenden Pflegesachleistungen sind solche, die in der Übernahme oder Erstattung der durch die Pflegebedürftigkeit entstandenen Kosten bestehen und die häusliche Pflege des Versicherten durch Dritte decken sollen *(vgl* *EuGH vom 5.3.1998 - C-160\u002F96 - \u003CMolenaar> \\- SozR 3-3300 § 34 Nr 2 - juris RdNr 32; EuGH vom 12.7.2012 - C-562\u002F10 - \u003CEuropäische Kommission\u002FBundesrepublik Deutschland> \\- juris RdNr 46 mwN; zu den Inhalten der Leistungen bei Pflege im Einzelnen vgl Beschluss Nr S5 der Verwaltungskommission vom 2.10.2009, ABl EU 2010 Nr C 106, 54).* Das Pflegegeld nach dem SGB XI ist jedoch nicht im Sinne des unionsrechtlich autonom auszulegenden Sachleistungsbegriffs als sachleistungsersetzender Kostenerstattungsanspruch konzipiert. Der EuGH hat das deutsche Pflegegeld vielmehr den Geldleistungen bei Krankheit zugeordnet *(vgl EuGH vom 5.3.1998 \u003CMolenaar> aaO, siehe dazu unten 8.)*. \n\n23\\. Soweit der deutsche Gesetzgeber - worauf die Klägerin verweist - das Pflegegeld als \"Sachleistungssurrogat\" bezeichnet hat *(vgl BT-Drucks 12\u002F5262 S 110; Hahn in jurisPK-SGB I, 4. Aufl 2024, Stand 15.6.2024, Art 22 VO \u003CEG> 883\u002F2004 RdNr 105 zum vom Gesetzgeber ursprünglich beabsichtigen Ausschluss des Pflegegeldes von der Exportierbarkeit)*, ändert dies nicht dessen Charakter als Geldleistung, weil der Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI nicht mit dem Entstehen und dem Nachweis von tatsächlichen Aufwendungen für die pflegerische Versorgung verbunden ist. Vielmehr setzt er nach § 37 Abs 1 Satz 2 SGB XI, wonach \"der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt\", tatbestandlich voraus, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich und ggf aus der familiären gegenseitigen Beistandspflicht von Ehegatten untereinander sowie zwischen Eltern und Kindern tatsächlich und ohnehin erbracht wird. Nach der Konzeption des SGB XI handelt es sich bei dem Pflegegeld für die \"ehrenamtliche\" Pflege *(vgl BT-Drucks 12\u002F5262 S 112)* daher nicht um einen Kostenerstattungsanspruch, der regelmäßig an die Stelle der Pflegesachleistung treten kann, sondern um eine materielle Anerkennung der sichergestellten Pflege sowie einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft von Angehörigen oder anderen Zugehörigen wie etwa Freunden oder Nachbarn *(BVerfG vom 26.3.2014 - 1 BvR 1133\u002F12 - juris RdNr 21 ff; BSG vom 18.2.2016 - B 3 P 5\u002F14 R - BSGE 120, 271 = SozR 4-3300 § 38a Nr 1, RdNr 28; so auch BT-Drucks 18\u002F5926 S 122: Pflegegeldleistung \"stellt kein Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen dar, sondern ist eine Art Anerkennung für die innerfamiliäre Unterstützungs- und Hilfeleistung\")*. \n\n24\\. Zwar kann der europarechtliche Begriff der \"Sachleistungen\" iS der Art 23 ff VO (EG) 883\u002F2004 nach seinem Sinn und Zweck auch solche sachleistungsersetzenden Kostenerstattungsansprüche einschließen, die der Ergänzung des Sachleistungssystems etwa bei Systemmängeln dienen und diesem als integraler Bestandteil zuzuordnen sein können *(vgl etwa BSG vom 30.6.2009 - B 1 KR 22\u002F08 R - BSGE 104, 1 = SozR 4-2500 § 13 Nr 23, RdNr 17 ff mwN; BSG vom 15.11.2007 - B 3 P 9\u002F06 R - SozR 4-3300 § 40 Nr 7 RdNr 22 ff zur entsprechenden Anwendung des § 13 Abs 3 SGB V als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im Bereich der Pflegeversicherung)*. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist *(§ 163 SGG)* , sind aber weder vorfinanzierte pflegerische Hilfen durch geeignete Pflegekräfte *(§ 36 Abs 1 und 4 SGB XI)* wegen einer zu Unrecht abgelehnten Leistung erkennbar *(vgl BSG vom 30.7.2019 - B 3 P 18\u002F18 B)* noch ist eine Konstellation festgestellt, die ggf im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu korrigieren wäre *(vgl hierzu BSG vom 17.6.2021 - B 3 P 5\u002F19 R - BSGE 132, 216 = SozR 4-3300 § 7 Nr 1, RdNr 28 ff)*. \n\n25\\. 8\\. Es widerspricht weder dem Kollisionsrecht noch der Koordinierung von Pflegesach- und -geldleistungen zwischen den europäischen Mitgliedstaaten, die Sachleistungsaushilfe nicht auf das Pflegegeld nach dem SGB XI zu erstrecken. \n\n26\\. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Pflegegeld nach dem SGB XI eine Geld- und keine Sachleistung. Der EuGH hat Pflegegelder wie das nach dem SGB XI als \"Geldleistung\" eingestuft, weil es eine finanzielle Unterstützung darstelle, die es ermögliche, den Lebensstandard der Pflegebedürftigen insgesamt durch einen Ausgleich der durch ihren Zustand verursachten Mehrkosten zu verbessern. Die Zahlung des Pflegegeldes erfolge periodisch und sei weder davon abhängig, dass zuvor bestimmte Auslagen entstanden seien, noch davon, dass Nachweise über entstandene Auslagen vorgelegt würden. Zudem handele es sich bei dem Pflegegeld um einen festen Betrag, der von den Ausgaben unabhängig sei, die der Empfänger tatsächlich bestritten habe, um für seinen täglichen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Empfänger verfüge bei der Verwendung des Pflegegeldes über weitgehende Freiheit *(vgl EuGH vom 5.3.1998 - C-160\u002F96 - \u003CMolenaar> \\- SozR 3-3300 § 34 Nr 2 - juris RdNr 33 ff; EuGH vom 8.3.2001 - C-215\u002F99 - \u003CJauch> \\- SozR 3-6050 Art 10a Nr 1 - juris RdNr 25 ff; * *EuGH vom 8.7.2004 - C-502\u002F01 und C-31\u002F02 - \u003CGaumain-Cerri und Barth> \\- SozR 4-3300 § 44 Nr 2 RdNr 25 ff; vgl zusammenfassend EuGH vom 30.6.2011 - C-388\u002F09 - \u003Cda Silva Martins> \\- SozR 4-6050 Art 15 Nr 2 RdNr 43 ff mwN).*\n\n27\\. 9\\. Während die Erbringung von Pflegesachleistungen kollisionsrechtlich dem Wohn- oder Aufenthaltsort im Wege der Sachleistungsaushilfe zugeordnet wird *(vgl hierzu bereits unter 6.)* , werden Pflegegeldleistungen für Rentner dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats zugeordnet, den zugleich die Kostenerstattung für die Sachleistung trifft *(vgl Art 29 VO \u003CEG> 883\u002F2004)*. Das war hier der zuständige Träger Polens und nicht die Beklagte. \n\n28\\. Insofern ist mit der koordinierungsrechtlichen Einordnung des Pflegegeldes als Geldleistung verbunden, dass in der vorliegenden Konstellation einer Rentnerin, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, der die Rente auszahlende Mitgliedstaat und nicht der Wohnmitgliedstaat für Geldleistungen zuständig ist. \n\n29\\. Hierzu regelt Art 29 Abs 1 VO (EG) 883\u002F2004, dass Geldleistungen bei Krankheit einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat *(Satz 1)*. Art 21 Abs 1 VO (EG) 883\u002F2004, der entsprechend gilt *(Art 29 Abs 1 Satz 2 VO \u003CEG> 883\u002F2004),* bestimmt, dass ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen haben, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden *(Satz 1)*. Der Krankenversicherungsträger, der die Kosten der Sachleistungen des Rentners in einem anderen Mitgliedstaat trägt, hat dem Rentner daher auch Geldleistungen in den Wohnmitgliedstaat zu zahlen, als wohne er in dem kostentragenden Mitgliedstaat. Eine \"Aushilfe\" durch den Krankenversicherungsträger des Wohnmitgliedstaats erfolgt - anders als bei Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit - nicht. Vielmehr wird die Geldleistung unmittelbar durch den zuständigen Träger, ggf mit Unterrichtung des Trägers im Wohnmitgliedstaat *(Art 27 Abs 7, Art 28 Abs 1 VO \u003CEG> 987\u002F2009)*, gezahlt. \n\n30\\. Dieser - bei einer Möglichkeit von Sachleistungsaushilfe im Wohnmitgliedstaat - bestehenden finanziellen Belastung des zuständigen Mitgliedstaats für Pflegesachleistungen im Wege der Sachleistungsaushilfe und Pflegegelder tragen die Bestimmungen des Art 34 VO (EG) 883\u002F2004 bei einem Zusammentreffen von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Rechnung. Insofern ist \"das allgemeine Verbot des Zusammentreffens von Leistungen nach Artikel 10 mit der folgenden Einschränkung anwendbar: Beantragt und erhält die betreffende Person die Sachleistung, so wird die Geldleistung um den Betrag der Sachleistung gemindert, der dem zur Kostenerstattung verpflichteten Träger des ersten Mitgliedstaats in Rechnung gestellt wird oder gestellt werden könnte\" *(Art 34 Abs 1 VO \u003CEG> 883\u002F2004)*. Dem Leistungsberechtigten soll zumindest ein Anspruch auf denjenigen Betrag verbleiben, den er beanspruchen könnte, wenn er im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats wohnen würde. \n\n31\\. Dass Art 34 VO (EG) 883\u002F2004 allein das Verbot des Zusammentreffens von Leistungen für den Fall der Kombination von Sach- und Geldleistungsansprüchen erfasst, verdeutlicht, dass die Rechtsprechung des EuGH zur Einordnung der Pflegegelder nach dem Inkrafttreten der Verordnung unverändert Gültigkeit behalten sollte *(vgl Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vom 27.1.2004 - KOM \u003C2004> 44 endgültig, 1998\u002F0360 (COD) S 7, wonach das Problem der Kumulierung von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit von unbegrenzter Dauer \u003CPflegegeld> gelöst werden sollte und die praktischen Konsequenzen aus den Grundsätzen der Rspr des EuGH zur Exportfähigkeit von Sach- und Geldleistungen der deutschen Pflegeversicherung gezogen werden sollten; Bassen NZS 2010, 479, 483).*\n\n32\\. 10\\. Ein Anspruch auf Export von etwaigem Pflegegeld nach Maßgabe des polnischen Rechts könnte kollisionsrechtlich daher nur gegen den Rente auszahlenden Träger Polens bestehen. \n\n33\\. Art 21 Abs 1 Satz 2 VO (EG) 883\u002F2004, auf den die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI stützen möchte, bestimmt, dass im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts die Geldleistungen vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden können. Die Regelung kann Anwendung finden nur bei grundsätzlich vorhandenem Anspruch auf Pflegeleistungen als Leistungen bei Krankheit iS von Art 3 Abs 1 lit a) VO (EG) 883\u002F2004 *(vgl EuGH vom 11.4.2024 - C-116\u002F23 - \u003CSozialministeriumsservice> \\- juris RdNr 32 ff)*. \n\n34\\. Zwar kennen sowohl Deutschland als auch Polen die Kategorien von Pflegesachleistungen und Pflegegeldern. Dies ergibt sich aus der von der Verwaltungskommission veröffentlichten Liste zu Geld- und Sachleistungen in den Mitgliedstaaten nach Art 34 Abs 2 VO (EG) 883\u002F2004 zu *(vgl List of cash benefits and benefits in kind as referred to in Article 34 of Regulation \u003CEC> No 883\u002F2004 von 8\u002F2016; abrufbar unter http:\u002F\u002Fec.europa.eu\u002Fsocial\u002Fmain.jsp?langId=de&catId=868; abgedruckt bei Bieback in Fuchs\u002FJanda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl 2022, Art 34 VO (EG) 883\u002F2004 RdNr 18)*. Ein Anspruch der Klägerin auf ein Pflegegeld im Sinne der VO (EG) 883\u002F2004 nach polnischen Vorschriften ist jedoch nicht festgestellt, wobei es insofern nach den bindenden Feststellungen des LSG auch bereits an einem Einvernehmen zwischen den beiden Trägern für die Erbringung einer etwaigen Pflegegeldleistung durch die Beklagte für Rechnung des polnischen Trägers mangelt. \n\n35\\. Es ist nicht zu beanstanden, dass das LSG nicht geprüft hat, ob im Verwaltungsverfahren aufgrund eines entsprechenden, konkreten Antrags der Klägerin auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach polnischen Vorschriften eine Verpflichtung der Beklagten zu dessen Weiterleitung an die polnischen Träger bestanden hat. Hierzu bestimmt Art 81 VO (EG) 883\u002F2004, dass Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden können *(Satz 1)*. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Mitgliedstaats *(Satz 2)*. Diese Regelung soll Betroffenen angesichts der Komplexität der Verwaltungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten das Vorgehen in verwaltungsmäßiger Hinsicht erleichtern und außerdem vermeiden helfen, dass diese ihre Ansprüche aus rein formalen Gründen verlieren *(vgl hierzu im Kontext von Familienleistungen nach Art 68 ff VO (EG) 883\u002F2004 EuGH vom 29.9.2022 - C-3\u002F21 - \u003CChief Appeals Officer> \\- juris RdNr 31 ff)*. \n\n36\\. Indes könnte auch eine Verletzung von Art 81 VO (EG) 883\u002F2004 keine Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung des hier gerichtlich allein geltend gemachten Pflegegeldes nach dem SGB XI begründen, weil sich die Regelung außer auf Verfahrensfragen nicht auf im Einzelfall anzuwendende materiell-rechtliche Regelungen bezieht. Insbesondere kann sie nicht die Zuständigkeit von Mitgliedstaaten für bestimmte Sozialleistungen bei Nichtvorliegen der jeweils nationalen Voraussetzungen für deren Erbringung bewirken *(vgl zu Vorgängerregelungen EuGH vom 27.5.1982 - C-227\u002F81 - \u003CAubin> \\- SozR 6050 Art 71 Nr 6 - juris RdNr 22 f; EuGH vom 10.6.1982 - C-92\u002F81 - \u003CCamera> \\- SozR 6041 Art 83 Nr 1 - juris RdNr 7 f; vgl Spiegel in Fuchs\u002FJanda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl 2022, Art 81 VO (EG) 883\u002F2004, RdNr 7).*\n\n37\\. 11\\. Es verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 4 VO (EG) 883\u002F2004, dass die Klägerin - im Unterschied zu Bezieherinnen einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung - kein Wahlrecht zwischen der Pflegesachleistung und dem Pflegegeld nach dem SGB XI hat. Weder die Personenfreizügigkeit nach dem AEUV noch die Koordinierungsverordnung garantieren Versicherten, dass die Wahl ihres Wohnsitzes in Bezug auf Leistungen bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit neutral ist *(vgl EuGH vom 30.6.2011 - C-388\u002F09 \u003Cda Silva Martins> \\- SozR 4-6050 Art 15 Nr 2 RdNr 72 ff)*. Dies kann unter Anwendung europäischer und nationaler Regelungen für die betroffene Person Vorteile oder Nachteile haben *(vgl EuGH vom 16.7.2009 - C-208\u002F07 \u003CChamier-Glisczinski> \\- SozR 4-6050 Art 19 Nr 3 RdNr 85)*. \n\n38\\. Auch wenn das polnische Recht keine dem SGB XI entsprechenden Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsehen sollte oder die Klägerin solche mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nicht beziehen könnte, liegt hierin weder eine unzulässige Diskriminierung *(Art 45 Abs 2 AEUV, Art 4 VO \u003CEG> 883\u002F2004)* noch eine ungerechtfertigte (systemwidrige) Ungleichbehandlung. Der Nichtbezug des Pflegegeldes nach dem SGB XI beruht nicht auf der Staatsangehörigkeit der Klägerin oder ihrem Wohnort, sondern ist Folge davon, dass sie allein bei einem polnischen Sozialversicherungsträger gegen das Risiko der Krankheit bzw Pflegebedürftigkeit versichert ist. Dem Unionsrecht kommt auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nur die Funktion zu, die unterschiedlichen nationalen Gesundheitssysteme zu koordinieren, nicht hingegen sie zu harmonisieren *(stRspr; vgl nur EuGH vom 16.7.2009 - C-208\u002F07 - \u003Cvon Chamier-Glisczinski> \\- SozR 4-6050 Art 19 Nr 3 RdNr 84)*. Da es die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherungssysteme unberührt lässt, dürfen die nationalen Leistungssysteme formelle und materielle Unterschiede aufweisen *(vgl BSG vom 20.4.2016 - B 3 P 4\u002F14 R - BSGE 121, 108 = SozR 4-3300 § 34 Nr 3, RdNr 34 mwN)*. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers über die Einbeziehung und Nichteinbeziehung bestimmter Personengruppen in die Systeme der sozialen Sicherheit *(vgl etwa BSG vom 20.3.2013 - B 12 KR 8\u002F10 R - BSGE 113, 134 = SozR 4-2500 § 5 Nr 17, RdNr 24)* , konkret also die Erfüllung einer Vorversicherungszeit nach dem SGB XI vor Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung. \n\n39\\. Vor diesem Hintergrund war der Senat nach Art 267 Abs 3 AEUV nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. Die im Fall der Klägerin entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts sind - wie dargelegt - in der Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt. Entsprechend war auch zuvor das LSG nicht gehalten gewesen, den Europäischen EuGH anzurufen, wie die Klägerin im Rahmen der Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter geltend gemacht hat. \n\n40\\. 12\\. Auch ein nach Art 3 Abs 1 GG verbotener Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor, da der Anknüpfungspunkt einer tatsächlichen (Pflicht-)versicherung im nationalen System für Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen sachlich gerechtfertigt ist und dem zulässigen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht. Eine Person deutscher Staatsangehörigkeit in gleicher Ausgangssituation wie die Klägerin würde nicht anders behandelt werden als diese. \n\n41\\. 13\\. Für die dargelegten entscheidungserheblichen rechtlichen Unterscheidungen und Zuordnungen von Sachleistungen und Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin - wie sie vorträgt - tatsächlich nicht in der Lage war, die ihr bewilligten und allein zustehenden Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen. Bei entsprechendem Versorgungsbedarf wäre es angezeigt gewesen, sich zur Pflegeberatung an die Beklagte zu wenden, um eine Leistungsinanspruchnahme zu ermöglichen. \n\n42\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","BSG, Urteil vom 12. Juni 2025 - B 3 P 8\u002F23 R","2026-07-08T23:00:00.101Z","2026-07-10T22:11:31.727Z",1,20]