[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-bundessozialgericht":3},{"court":4,"decisions":10},{"id":5,"name":6,"country":7,"level":8,"jurisdiction":9},47,"Bundessozialgericht","de","supreme","social",[11,22,30,38,46,54,62,69,77,84,92,99,106,113,121,128,135,142,149,156],{"id":12,"ecli":13,"caseNumber":14,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":16,"fullText":17,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":19,"slug":20,"metadata":21},"2114","ECLI:DE:NEURIS:KSRE138731213","B 11 AL 9\u002F26 B","","2026-05-27T00:00:00.000Z","#  BSG, 27.05.2026, B 11 AL 9\u002F26 B \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2026 wird als unzulässig verworfen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden. \n\n2\\. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden *(vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142\u002F02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN)*. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. \n\n3\\. \n\nDie Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam \"…, ob eine Regelungslücke des Gesetzgebers vorliegt, wonach die analoge Anwendung des § 152 SGB III, nämlich der Annahme eines fiktiven Arbeitsentgelts nach Sinn und Zweck der Norm, auch für diejenigen Versicherten zu eröffnen ist, die beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Rahmen einer im geringen Umfang ausgeübten Erwerbstätigkeit mit Beginn der Pflegezeit nicht vollständig aufgeben, sondern in einem nur geringen Umfang neben dem Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gem. § 26 Abs. 2 Nr. 2b SGB III beschäftigt sind.\"\n\n4\\. Sie hat aber zumindest die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend klar dargelegt. Diese ist nicht nur zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder sich in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben, sondern auch, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, also praktisch außer Zweifel steht *(zusammenfassend BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2\u002F15 B - juris RdNr 6 mwN)*. Deshalb muss sich die Beschwerdebegründung mit diesen Gesichtspunkten substantiiert auseinandersetzen. Daran fehlt es hier. \n\n5\\. Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitslosengeld (Alg) müsse in ihrem Fall nicht nach dem letzten Verdienst in Höhe von 600 Euro monatlich, sondern nach § 152 SGB III fiktiv bemessen werden, weil sie neben ihrer Erwerbstätigkeit noch ihre Eltern gepflegt habe. Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke ist aber nicht bereits dann gegeben, wenn eine erwünschte Ausnahmeregelung fehlt oder eine gesetzliche Regelung aus sozial- oder rechtspolitischen Erwägungen als unbefriedigend empfunden wird. Eine Lücke besteht vielmehr nur dort, wo das Gesetz eine Regelung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen hat und es deshalb nach dem zugrunde liegenden Konzept, dem \"Gesetzesplan\", unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist *(vgl BSG vom 13.4.2022 - B 5 R 291\u002F21 B - juris RdNr 12 mwN)*. Diese Möglichkeit lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen. Eine planwidrige Lücke läge nur vor, wenn der Wortlaut der Vorschrift - hier also § 152 SGB III - nicht alle Fälle erfasste, die nach der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang sowie ihrem Sinn und Zweck erfasst sein sollten. Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin existiert aber mit § 150 Abs 2 Nr 4 SGB III eine Regelung im SGB III, die der besonderen Situation der Inanspruchnahme von Pflegezeit bei der Festlegung des Bemessungszeitraums und des Bemessungsrahmens Rechnung trägt. Diese Regelung greift jedenfalls dann, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war. In diesem Fall bleibt die Pflegezeit bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht. Vortrag dazu, warum - dennoch - eine planwidrige Regelungslücke für den Fall der zeitgleichen Pflege und Erwerbstätigkeit vorliegen sollte, fehlt. Es fehlt zudem an Vortrag, warum die Situation der Klägerin, die im Bemessungszeitraum mehr als 150 Tage versicherungspflichtiges Entgelt erzielt hat, mit dem von § 152 SGB III erfassten Sachverhalt vergleichbar sein soll. Allein der Umstand, dass die Klägerin der Auffassung ist, der aus dem erzielten Entgelt abgeleitete Anspruch auf Alg sei zu niedrig und deshalb im Rahmen der fiktiven Bemessung durch einen höheren zu ersetzen, genügt dafür nicht. Insoweit hätte es - unter systematischen Gesichtspunkten - weiteren Vortrags dazu bedurft, warum das Entgelt der Klägerin aus versicherter Beschäftigung nicht bei der Bemessung des Alg zu berücksichtigen sein sollte. Dazu hätte zu den versicherungsrechtlichen Grundsätzen für einen Anspruch auf Alg vorgetragen werden müssen, der dem Grunde nach ua an die Erfüllung einer Anwartschaftszeit aus versicherungspflichtiger Beschäftigung *(§ 142 f SGB III)* sowie der Höhe nach an das Entgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung anknüpft *(§§ 150 ff SGB III)*. \n\n6\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.","jurionline_de","BSG, 27.05.2026, B 11 AL 9\u002F26 B","ecli-de-neuris-ksre138731213",null,{"id":23,"ecli":24,"caseNumber":25,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":26,"fullText":27,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":28,"slug":29,"metadata":21},"2213","ECLI:DE:NEURIS:KSRE163470608","B 8 SO 30\u002F26 BH","2026-05-11T00:00:00.000Z","#  BSG, Beschluss vom 11. Mai 2026 - B 8 SO 30\u002F26 BH \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. März 2026 - L 4 SO 2\u002F24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDer Antrag des Klägers, ihm für das genannte Verfahren einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.\n\nAußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main *(vom 15.4.2020)* nach mündlicher Verhandlung als unzulässig verworfen *(Urteil vom 27.4.2022)*. Der Kläger hat erneut Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt *(Schreiben vom 23.11.2023)*. Das LSG hat ihn auf die bereits ergangene Entscheidung hingewiesen, sie ihm erneut übersandt und angefragt, ob sein Schreiben als Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) gewertet werden solle. Der Kläger hat an seiner Berufung festgehalten. Das LSG hat diese unter Verweis auf die entgegenstehende Rechtskraft als unzulässig verworfen *(Beschluss vom 31.3.2026)*. Hiergegen wendet sich der Kläger ua mit einer \"NZB und REVISION\" und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Anwaltes. \n\n2\\. II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er-scheint *(§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz \u003CSGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung \u003CZPO>)*; daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten *(§ 73 Abs 4 SGG)* mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. \n\n3\\. Anhaltspunkte dafür, dass sich Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* oder der Zulassungsgrund der Divergenz *(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)* mit Erfolg gerügt werden könnte, bestehen nicht. \n\n4\\. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel *(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG)* mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte, weil das Berufungsgericht mit Prozessurteil statt Sachurteil entschieden hat. Seine Entscheidung, wonach der erneuten Berufung, als die das Schreiben des gerichtserfahrenen Klägers nur verstanden werden konnte, die Rechtskraft des Urteils vom 27.4.2022 entgegensteht, erweist sich als zutreffend. Das LSG durfte nach erfolgter Anhörung die erneute Berufung auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG verwerfen. Das Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung und schließlich Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gebieten es zwar im Grundsatz, von einer Entscheidung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG abzusehen, wenn sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtet *(zum Ganzen nur BSG vom 8.4.2014 - B 8 SO 22\u002F14 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 7 - RdNr 6 f)*. In der Rechtsprechung des BSG sind aber Ausnahmen anerkannt. Hier liegt ein Ausnahmefall vor, nachdem im ersten Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, an der der Kläger hätte teilnehmen können *(ähnlich BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 99\u002F20 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 9 - RdNr 15; BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 31\u002F12 B - SozR 4-1500 § 105 Nr 3 - RdNr 13)*. Die Rechte des Klägers aus Art 6 Abs 1 EMRK sind mit der Verhandlung im ersten Berufungsverfahren bereits gewahrt worden. Steht der inhaltlichen Befassung in einem erneuten Berufungsverfahren die Rechtskraft des aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Berufungsurteils entgegen, erfordert Art 6 Abs 1 EMRK keine weitere mündliche Verhandlung. \n\n5\\. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH *(§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO)*. \n\n6\\. Auch die Beiordnung eines Notanwalts nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO scheidet aus, nachdem die Rechtsverfolgung aus den dargestellten Gründen aussichtslos erscheint *(vgl nur BSG vom 12.2.2024 - B 11 AL 41\u002F23 B - RdNr 2; BSG vom 16.2.2023 - B 7 AS 146\u002F22 B - RdNr 3)*. Gleiches gilt für die Beiordnung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs 2 SGG. \n\n7\\. Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde entspricht schon nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. \n\n8\\. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.","BSG, Beschluss vom 11. Mai 2026 - B 8 SO 30\u002F26 BH","ecli-de-neuris-ksre163470608",{"id":31,"ecli":32,"caseNumber":33,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":34,"fullText":35,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":36,"slug":37,"metadata":21},"2225","ECLI:DE:NEURIS:KSRE196770605","B 5 R 143\u002F25 B","2026-05-07T00:00:00.000Z","#  BSG, 07.05.2026, B 5 R 143\u002F25 B \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. \n\n2\\. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag nach medizinischen Ermittlungen ab *(Bescheid vom 22.1.2021; Widerspruchsbescheid vom 9.9.2021)*. Nach Einholung von Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte hat das SG die Klage abgewiesen *(Gerichtsbescheid vom 29.8.2022)*. Das LSG hat ein Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet von H, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4.10.2024 eingeholt. Mit Schriftsatz vom 9.12.2024 hat der Kläger Einwände gegen das Gutachten erhoben und die Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens beantragt. Daraufhin hat das LSG eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 9.1.2025 eingeholt. Mit Schriftsatz vom 4.3.2025 hat der Kläger mitgeteilt, dass seine Fragen keine hinreichende Beantwortung gefunden hätten. Mit weiterem Schriftsatz vom 23.8.2025 hat er seinen Antrag auf Anordnung des persönlichen Erscheinens des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens aufrechterhalten und in der mündlichen Verhandlung am 26.8.2025 an dem Antrag festgehalten. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bestehe nicht. Er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein. Das LSG sehe keinen Anlass, den Sachverständigen H zur Erläuterung seines Gutachtens persönlich anzuhören, nachdem er bereits schriftlich ergänzend zu den Einwänden Stellung genommen habe *(Urteil vom 26.8.2026)*. \n\n3\\. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BSG eingelegt. \n\n4\\. II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehren-amtlicher Richter zu verwerfen *(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG)*. Der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Verfahrensmangel nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form bezeichnet. \n\n5\\. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein solcher Mangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne *(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)* , so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum das angefochtene Urteil des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170\u002F23 B - juris RdNr 14)*. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Begründung des Klägers erfüllt diese Darlegungsanforderungen nicht. \n\n6\\. Der Kläger rügt, das LSG sei zu Unrecht seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, das persönliche Erscheinen des Sachverständigen H zur Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen, nicht nachgekommen. \n\n7\\. a) Soweit der Kläger darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör *(Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG)* in Form des Fragerechts nach § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO sieht, hat er einen solchen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan. \n\n8\\. Unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht jedem Beteiligten gemäß § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 148\u002F21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8\u002F18 B - juris RdNr 18, jeweils mwN)*. Sachdienlich iS des § 116 Satz 2 SGG sind die Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind sowie über die erläuternde Wiederholung des Gutachtens und der vorliegenden ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen und der dort bereits enthaltenen Gründe hinausgehen *(vgl BSG Beschluss vom 9.10.2024 - B 5 R 44\u002F23 BH - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.9.2024 - B 9 SB 14\u002F24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 13.4.2021 - B 13 R 177\u002F20 B - juris RdNr 18)*. Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Notwendig ist jedoch, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen *(BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11\u002F24 B - juris RdNr 6 mwN; s auch BVerfG \u003CKammer> Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420\u002F15 - juris RdNr 5)*. Bei einem medizinischen Sachverständigen muss ein - wie der Kläger - rechtskundig vertretener Beteiligter hierzu die in dem Verfahren auf Grundlage der aktenkundigen medizinischen Sachverständigengutachten, ergänzenden Stellungnahmen und Berichten zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen oder in Zusammenhang mit diesen Fragen stehenden medizinischen Feststellungen auf dem jeweiligen Fachgebiet näher benennen, sodann auf dieser Basis auf insoweit bestehende Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und hiervon ausgehend schließlich die aus seiner Sicht noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren *(BSG Beschluss vom 16.12.2021 - B 9 V 32\u002F21 B - juris RdNr 36; BSG Beschluss vom 2.2.2022 \\- B 9 SB 47\u002F21 B - juris RdNr 18, jeweils mwN)*. \n\n9\\. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger nicht in gebotenem Maße aufgezeigt, welche konkreten Punkte er noch für erläuterungsbedürftig gehalten habe. Zwar meint er, die erläuterungsbedürftigen Punkte seien von ihm unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur hinreichend formuliert und Widersprüche aufgezeigt worden. Insoweit werde auf seine Stellungnahme zum Gutachten im Schriftsatz vom 9.12.2024 vollinhaltlich Bezug genommen. Auch die Schriftsätze vom 4.3.2025 und 23.8.2025 würden hinreichend darlegen, \"weswegen eine persönliche Anhörung des Sachverständigen erfolgen soll\". Sein Beschwerdevorbringen erschöpft sich aber in der Wiedergabe der von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen für die Ausübung des Fragerechts und in der bloßen Behauptung, die Voraussetzungen einer (erneuten) Befragung des Sachverständigen H seien hiernach erfüllt gewesen. Welche konkreten entscheidungserheblichen und offengebliebenen Punkte \\- insbesondere nach der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 9.1.2025 - der Kläger noch für erläuterungsbedürftig gehalten habe, zeigt er gerade nicht auf. Nur dann aber vermag das Gericht die notwendige objektive Sachdienlichkeit einer an den Sachverständigen zu stellenden Frage zu beurteilen. Das Fragerecht begründet zudem keinen Anspruch auf stets neue (schriftliche oder mündliche) Anhörungen des Sachverständigen, wenn der Beteiligte und der Sachverständige in ihrer Beurteilung nicht übereinstimmen *(vgl BSG Beschluss vom 9.10.2024 - B 5 R 44\u002F23 BH - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 4.5.2020 - B 9 SB 84\u002F19 B - juris RdNr 9 mwN)*. \n\n10\\. b) Soweit der Kläger in der Ablehnung seines Antrags auf Anordnung des persönlichen Erscheinens des Sachverständigen H auch eine Verletzung des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO sehen sollte, erfüllt sein Vortrag nicht die Voraussetzungen für die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels. \n\n11\\. Grundsätzlich steht es nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es einen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens laden will *(vgl auch BVerfG \u003CKammer> Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175\u002F95 - juris RdNr 29)*. Die Ermessensentscheidung unterliegt jedoch revisionsrechtlicher Überprüfung dahin, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8\u002F18 B - juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 19.4.2017 - B 13 R 339\u002F16 B - juris RdNr 7)*. \n\n12\\. Zwar wird mit § 411 Abs 3 ZPO die Befugnis des Prozessgerichts statuiert, von sich aus, \"von Amts wegen\", also ohne Anregung oder Antrag eines Beteiligten den Sachverständigen zum Termin zu laden und dort zu hören, um fehlerhafte tatsächliche Annahmen, Lücken oder Widersprüche im Gutachten in Gegenwart der Beteiligten mündlich zu erörtern und nach Möglichkeit auszuräumen *(* *BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8\u002F18 B - juris RdNr 23; BSG Beschluss vom 19.4.2017 \\- B 13 R 339\u002F16 B - juris RdNr 8, jeweils* *mwN)*. Allerdings ist ein Prozessbeteiligter nicht gehindert, ein Tätigwerden des Prozessgerichts von Amts wegen nach § 411 Abs 3 ZPO anzuregen. Diese Anregung (\"Antrag\") muss aber bestimmten Anforderungen entsprechen: Sie muss Ausführungen enthalten, aufgrund derer sich das Gericht schlüssig werden kann, ob es überhaupt Anlass hat, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zum Termin zu laden *(BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8\u002F18 B - juris RdNr 23* ; *BSG Beschluss vom 19.4.2017 - B 13 R 339\u002F16 B - juris RdNr 8)*. Hierzu ist darzulegen, welche konkreten, noch erläuterungsbedürftigen Punkte (nur) durch die mündliche Anhörung des Gutachters, ausgeräumt werden könnten. Dies hat der Kläger jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht getan. Nur dann aber hätte sich überhaupt das in § 411 Abs 3 ZPO eingeräumte Ermessen des Tatsachengerichts zur Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu einer Pflicht verdichten können. \n\n13\\. c) Falls der Kläger mit seinem Vorbringen auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht *(§ 103 Satz 1 SGG)* geltend machen will, weil das LSG seinen Antrag, den Sachverständigen H mündlich anzuhören, übergangen habe, hat er auch einen solchen Mangel nicht anforderungsgerecht dargetan. Er hat schon keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 403 ZPO bezeichnet. Es fehlt bereits die Angabe der zu begutachtenden Punkte iS des § 403 SGG. Hierzu hätte der Kläger substantiiert und präzise darlegen müssen, welche konkreten entscheidungserheblichen Punkte - ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - durch eine mündliche Anhörung von H zu seinem Gutachten vom 4.10.2024 trotz seiner bereits vorliegenden ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 9.1.2025 noch hätten geklärt werden können *(vgl hierzu BSG Beschluss vom 9.4.2025 - B 5 R 137\u002F24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8\u002F18 B - juris RdNr 24)*. Dies ist aber nicht geschehen. Allein die unter Bezugnahme auf frühere Schriftsätze im Berufungsverfahren gemachte pauschale Aussage des Klägers, aufgeworfene Fragen seien offen oder unbeantwortet geblieben, genügt hierfür nicht. \n\n14\\. d) Soweit der Kläger sich mit seinem Vorbringen gegen die durch den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen wendet, denen das LSG gefolgt ist, richtet er sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts *(vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Hierauf kann jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen *(stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.1.2025 - B 5 R 105\u002F24 B - juris RdNr 11 mwN)*. \n\n15\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab *(* *vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n16\\. 2\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.","BSG, 07.05.2026, B 5 R 143\u002F25 B","ecli-de-neuris-ksre196770605",{"id":39,"ecli":40,"caseNumber":41,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":42,"fullText":43,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":44,"slug":45,"metadata":21},"2412","ECLI:DE:NEURIS:KSRE196761205","B 10 LW 2\u002F25 B","2026-04-21T00:00:00.000Z","#  BSG, 21.04.2026, B 10 LW 2\u002F25 B \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache von der beklagten landwirtschaftlichen Alterskasse die Erstattung weiterer Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte. \n\n2\\. Der 1954 geborene Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Alters gegen die Beklagte, weil er die allgemeine Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt hat. Die Beklagte hat die Hälfte der von ihm für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 30.4.2020 entrichteten Beiträge iH von 4962 Euro erstattet. Das SG hat die auf die weitere Beitragserstattung in gleicher Höhe - also insgesamt alle Beiträge - gerichtete Klage abgewiesen *(Urteil vom 17.2.2025)* , das LSG die Berufung zurückgewiesen *(Urteil vom 23.10.2025)*. Der Kläger habe entsprechend der Vorgaben des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) allein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der gezahlten Beiträge. \n\n3\\. Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. \n\n4\\. II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil in ihr die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt ist *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)*. \n\n5\\. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* erfordert die Formulierung einer bestimmten, klar bezeichneten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird *(vgl BSG Beschluss vom 16.11.1987 - 5b BJ 118\u002F87 - SozR 1500 § 160a Nr 60, juris RdNr 3)*. Die abstrakte Rechtsfrage ist so zu formulieren, dass an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung geprüft werden können *(vgl Meßling in Krasney\u002FUdsching\u002FGroth\u002FMeßling, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens, 8\\. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284)*. \n\n6\\. Außerdem ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist *(vgl BSG Beschluss vom 16.12.1993 - 7 BAr 126\u002F93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16, juris RdNr 6 ff)*. Soweit sich dies nicht bereits aus der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ergibt, ist darzutun, dass die angestrebte Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus (sog Breitenwirkung) entfaltet *(vgl Senatsbeschluss vom 9.12.2025 - B 10 KR 3\u002F25 B - juris RdNr 5)*. Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben *(zusammenfassend Senatsbeschluss vom 2.10.2015 - B 10 LW 2\u002F15 B - juris RdNr 6 mwN)* , weshalb sich die Beschwerdebegründung mit diesen Punkten substantiiert auseinandersetzen muss. \n\n7\\. Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll *(vgl BSG Beschluss vom 3.4.2017 - B 12 KR 92\u002F16 B - juris RdNr 16 mwN)*. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargetan werden *(Senatsbeschluss vom 8.4.2020 - B 10 EG 13\u002F19 B - juris RdNr 8)*. Wird eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes *(Art 3 Abs 1 GG)* geltend gemacht, muss der Kläger insbesondere darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen, und aufzeigen, dass der Gesetzgeber die je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten hat *(vgl BSG Beschluss vom 9.7.2024 - B 2 U 28\u002F23 B - juris RdNr 9 mwN)*. \n\n8\\. Schließlich hat ein Beschwerdeführer zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht *(vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8\u002F3 BK 28\u002F77 - SozR 1500 § 160a Nr 31)*. \n\n9\\. Diese Darlegungsvoraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht. \n\n10\\. Als von grundsätzlicher Bedeutung erachtet der Kläger die Frage, \"ob aufgrund der bestehenden einfachgesetzlichen Regelung\" nach §§ 75, 76, 117 ALG \"die Erstattung der vom Kläger entrichteten Beiträge, einschließlich gewährten Beitragszuschusses, entfällt, oder aber die genannten Bestimmungen gegen Verfassungsrecht, namentlich gegen die Eigentumsgarantie gemäß Art. GG 14 GG sowie das Gleichheitsgebot gemäß Art. GG 3 GG verstoßen und dem Kläger mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage für den Einbehalt von Leistungen durch die Beklagte die Beiträge zurück erstattet werden müssen.\" \n\n11\\. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit überhaupt eine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten, genau bezeichneten revisiblen Norm des Bundesrechts *(vgl § 162 SGG)* mit höherrangigem Recht formuliert hat *(vgl Senatsbeschluss vom 2.12.2025 - B 10 EG 3\u002F25 B - juris RdNr 9)* , wie es erforderlich wäre. Hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit von §§ 75 und 117 ALG ist nach dem in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Sachverhalt unklar, inwieweit Rechte des Klägers aus Art 14 und Art 3 GG durch die Einbeziehung in den Kreis erstattungsberechtigter Personen - wie ihn § 75 ALG definiert - verletzt sein könnten. Ebenso wenig ergeben sich Hinweise darauf, dass der Anwendungsbereich von § 117 ALG eröffnet sein könnte oder dem Kläger Beitragszuschüsse gewährt worden sind. Daher ist die von ihm formulierte Frage insoweit unverständlich. Soweit er § 76 ALG für verfassungswidrig hält, bezieht sich sein Vorbringen sinngemäß nicht auf den Erstattungsanspruch aus § 76 Abs 1 Satz 1 ALG, der ihm durch die Vorschrift zugewiesen wird. Vielmehr leitet er unmittelbar aus Art 14 und Art 3 GG einen Anspruch auf die vollständige Rückgewähr der von ihm geleisteten Beiträge ab. \n\n12\\. Hierzu gibt der Kläger jedoch selbst wieder, das BVerfG habe mit Beschluss vom 31.8.2004 *(1 BvR 945\u002F95)* die Auffassung vertreten, aus Art 14 Abs 1 GG könne grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung schon geleisteter Beiträge hergeleitet werden. Bereits vorliegende Entscheidungen des BSG *(Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 4\u002F17 R* -*SozR 4-2600 § 210 Nr 5)* oder des BVerfG *(Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772\u002F85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr 34)* verhielten sich zwar zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum Schutzbereich des Eigentumsrechts, wobei ihm hier keine bestehende Rechtsposition entzogen worden sein möge. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass es Besonderheiten im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte gebe, zB auch Kleinbetriebe und Nebenerwerbslandwirtschaften in die Versicherungspflicht einbezogen seien, sodass sich Ungerechtigkeiten und vor allem Ungleichheiten ergäben. Weder die Rechtsprechung des BVerfG noch des BSG befassten sich konkret mit den Erstattungsregelungen des ALG. \n\n13\\. Damit verfehlt die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage zur Vereinbarkeit von § 76 ALG mit Verfassungsrecht. \n\n14\\. Aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich zum einen, dass bereits Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Beitragserstattung aus gesetzlichen Altersvorsorgesystemen vorliegt, aus der der Kläger lediglich keine für ihn günstige Rechtsfolge abzuleiten vermag. Insoweit beruft er sich auf einen durch Art 14 GG gewährten absoluten Schutz, obschon Art 14 Abs 1 Satz 2 GG die einfachgesetzliche Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts ermöglicht. Damit beschränkt sich sein Vorbringen auf eine bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit. Zum anderen setzt er sich nicht damit auseinander, dass sich im Hinblick auf die verallgemeinerungsfähige Aussage des BVerfG in dem von ihm selbst erwähnten Beschluss vom 24.11.1986 *(1 BvR 772\u002F85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr 34)* die Frage, ob der Gesetzgeber mit der Begrenzung der Erstattung auf die Hälfte der Beiträge eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG vorgenommen hat, gar nicht stellt, wenn in keine bestehende Rechtsposition eingegriffen wird. Dass der Gesetzgeber mit § 76 Abs 1 Satz 1 ALG einen solchen Eingriff vorgenommen hat, weil etwa der Grundsatz bestünde, dass Versicherungsbeiträge bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen stets zu erstatten seien, legt der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dar. Einer solchen Argumentation stünde im Übrigen die Einordnung des Beitragserstattungsrechts als Teil gewährender Staatstätigkeit durch das BSG entgegen *(BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 4\u002F17 R - SozR 4-2600 § 210 Nr 5 RdNr 22 f)* , die sich nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung beschränkt. Auch damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. \n\n15\\. Hinsichtlich der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art 3 Abs 1 GG fehlt es schon an einer ansatzweise nachvollziehbaren Vergleichsgruppenbildung, nachdem in der Beschwerdebegründung einerseits von einer Vergleichbarkeit der in das Recht der Alterssicherung der Landwirte einbezogenen Personengruppe mit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogenen Personen ausgegangen und diese Vergleichbarkeit andererseits in Abrede gestellt wird. Letztlich versäumt der Kläger in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit § 210 Abs 3 SGB VI, nach dessen Grundsatz in Satz 1 Beiträge zwar in der Höhe erstattet werden, in der Versicherte sie getragen haben, Beiträge zB versicherungspflichtig selbstständig Tätiger aber gemäß Satz 3 nur zur Hälfte erstattet werden, obschon der Versicherte diese - vergleichbar dem Kläger - in voller Höhe selbst eingebracht hat. Letztlich verbleiben auf diese Weise der Beitragsanteil der Arbeitgeber zur Rentenversicherung oder der (hälftige) Beitrag des Vollbeitragszahlers der Solidargemeinschaft, die vor der Erstattung das Risiko einer Leistung getragen hat *(vgl Reinhardt in Reinhardt\u002FSilber, SGB VI, 5. Aufl 2021, § 210 RdNr 16)*. Dass der Gesetzgeber damit die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten haben könnte, legt der Kläger nicht dar. \n\n16\\. 2\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab *(vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n17\\. 3\\. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. \n\n18\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.","BSG, 21.04.2026, B 10 LW 2\u002F25 B","ecli-de-neuris-ksre196761205",{"id":47,"ecli":48,"caseNumber":49,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":50,"fullText":51,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":52,"slug":53,"metadata":21},"2565","ECLI:DE:NEURIS:KSRE132681215","B 2 U 103\u002F25 B","2026-03-30T00:00:00.000Z","#  BSG, Beschluss vom 30. März 2026 - B 2 U 103\u002F25 B \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. August 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und es zugleich abgelehnt, die Vollbremsung vom 31.8.2018 als Arbeitsunfall und den am 3.\u002F4.9.2018 erlittenen Schlaganfall (Mediainfarkt) als dessen Folge festzustellen sowie dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er Verfahrensmängel sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. \n\n2\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist *(§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG)*. Die Zulassungsgründe des Vorliegens von Verfahrensfehlern und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet. \n\n3\\. 1\\. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel gestützt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne *(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG)* , müssen zu dessen Bezeichnung die Tatsachen substantiiert dargetan werden, die ihn (vermeintlich) begründen. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe \\- aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. \n\n4\\. Der Kläger macht geltend, das LSG habe seine Beweisanträge verfahrensfehlerhaft ignoriert. Um entsprechende Verfahrensmängel ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (a) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (b) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (d) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (e) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann *(stRspr; zB Beschlüsse vom 19.2.2026 - B 2 U 74\u002F25 B - juris RdNr 6, vom 5.12.2025 \\- B 2 U 17\u002F25 B - juris RdNr 5 und vom 31.10.2025 - B 2 U 127\u002F24 B - juris RdNr 6, jeweils mwN)*. \n\n5\\. \n\nDer Kläger behauptet, er habe mit Schriftsatz vom 11.6.2024 beantragt, ein \"Sachverständigengutachten einholen, um die im Steuergerät des Fahrzeugs Toyota Prius mit dem amtlichen Kennzeichen gespeicherten Daten auszulesen und die mechanischen Parameter der starken Bremsung am 31.08.2018 zu bestimmen.\"\n\n6\\. \n\nDiesen Beweisantrag habe er in der Berufungsbegründung vom 26.8.2024 ausdrücklich erneuert: \"Vor dem Hintergrund der getroffenen Ausführungen bitten wir nochmals freundlichst, um gerichtlichen Erlass des unsererseits bereits mit Schreiben vom 11.06.2024 angeregten Beweisbeschlusses. Ohne den gerichtlichen Beweisbeschluss ist es dem Kläger ausweislich des Schreibens von Toyota Deutschland vom 17.04.2024 (Anlage B2) nicht möglich die am 31.08.2018 bei einer Fahrt auf der A5 erfolgte Vollbremsung nachzuweisen. Mit jedem Tag, der bis zum Beweisbeschluss vergeht, steigt das Risiko, dass den gespeicherten Daten die Vollbremsung nicht mehr zu entnehmen ist.\"\n\n7\\. \n\nMit Schriftsatz vom 9.1.2025 habe er die Ablehnung der Beweiserhebung durch das LSG beanstandet, an seinem Antrag festgehalten und beantragt, \"einen Beschluss zu erlassen, der die Auslesung und Sicherung der Daten bezüglich der Beschleunigung und Verzögerung des Fahrzeuges Toyota Prius, FIN: am 31.08.2018 durch Toyota Deutschland anordnet.\"\n\n8\\. \n\nMit Schriftsatz vom 18.2.2025 habe er ergänzend beantragt, \"ein Gutachten gem. § 109 SGG einzuholen, um die technischen Voraussetzungen der hier erlittenen Verletzung, insbesondere die Geschwindigkeit und die dabei wirkenden Kräfte, festzustellen.\"\n\n9\\. \n\nIn seiner Stellungnahme vom 20.2.2025 habe er beantragt: ʺ1. Die gutachterliche Auswertung der Steuergeräte des Unfallfahrzeugs durch einen vom Gericht zu bestellenden Diplom-Ingenieur als Sachverständigen anzuordnen. 2\\. Hilfsweise einen Diplom-Ingenieur als Sachverständigen im Rahmen des § 109 SGG zuzulassen. 3\\. Äußerst hilfsweise die Herausgabe der Fahrzeugdaten bzw. die Ermöglichung des Auslesens durch Toyota anzuordnen, damit der Kläger ein Privatgutachten in Auftrag geben kann.\"\n\n10\\. Damit ist indes kein prozessordnungskonformer Beweisantrag aufgezeigt, der neben der Benennung des Beweismittels auch die Behauptung einer bestimmten, entscheidungserheblichen Beweistatsache erfordert *(vgl dazu nur BSG Beschlüsse vom 5.2.2025 - B 2 U 55\u002F23 B - juris RdNr 6, vom 1.7.2024 \\- B 2 U 20\u002F24 B - juris RdNr 10 und grundlegend vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179\u002F03 B \\- SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 sowie vom 26.11.1981 - 4 BJ 87\u002F81 - SozR 1500 § 160 Nr 45 S 44 f = juris RdNr 6)*. Hierfür hätte der Kläger das Beweisthema zumindest umreißen und aufzeigen müssen, was die Beweisaufnahme aus seiner Sicht ergeben soll, also das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben müssen. Insofern genügte es nicht, lediglich das Auslesen mechanischer Parameter und gespeicherter Daten (welcher?) zu beantragen. Stattdessen hätte er im Beweisantrag konkret angeben müssen, welche Parameter und Daten das Steuergerät überhaupt erfasst und aufzeichnet (zB Geschwindigkeit vor der Bremsung, Intensität der Bremsbetätigung, Aktivierung des Bremsassistenten, des Antiblockiersystems ABS, der elektronischen Stabilitätskontrolle VSC und der Kollisionswarnung, Messung des Abstands sowie der Längs- und Querbeschleunigung, Airbag- und Gurtstatus) und welche Schlüsse daraus ggf auf die Masse- bzw Trägheitskräfte (in m\u002Fs² oder g) gezogen werden können, die bei der vermeintlichen Vollbremsung auf die linke Arteria carotis interna (ACI) gewirkt haben. Nur damit hätte er die Vorinstanz in die Lage versetzt, die Entscheidungserheblichkeit seines Antrags mit Blick auf die Dissektion der Halsschlagader zu prüfen und ihre Auffassung \"hinreichend\" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu begründen *(vgl BSG* *Beschluss vom 26.11.1981 - 4 BJ 87\u002F81 - SozR 1500 § 160 Nr 45 S 45 = juris RdNr 6)*. Dagegen braucht ein Gericht Anträgen nicht nachzugehen, die so unbestimmt oder unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll *(BSG Beschlüsse vom 5.2.2025 - B 2 U 55\u002F23 B - juris RdNr 6, vom 9.1.2023 - B 9 SB 24\u002F22 B - juris RdNr 7 und vom 16.11.2022 - B 5 R 112\u002F22 B - juris RdNr 19 sowie Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33\u002F11 R - juris RdNr 26)*. Zudem lässt die Beschwerdebegründung offen, ob die Tatsache der Vollbremsung überhaupt beweisbedürftig war oder sie das LSG zugunsten des Klägers als wahr unterstellt hat. \n\n11\\. Überdies lässt der Kläger unbeachtet, dass ein Beweisantragsteller umso genauer auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen muss, je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen *(BSG Beschlüsse vom 30.10.2025 - B 2 U 56\u002F25 B - juris RdNr 5, vom 26.10.2022 - B 5 R 105\u002F22 B - juris RdNr 8 und vom 6.4.2020 - B 9 SB 47\u002F19 B - juris RdNr 8)*. Die Beschwerdebegründung führt indes selbst aus, SG und LSG hätten ihre Entscheidungen jeweils auf das gefäßchirurgische Gutachten des Sachverständigen A gestützt. Dieser habe \"dargelegt, dass die bei einer Vollbremsung wirkenden Kräfte nicht ausreichend seien und in der Literatur keine Hinweise bestünden, dass eine Vollbremsung zu einer traumatischen ACI-Dissektion führen könne\", insbesondere wenn weder \"Begleitverletzungen dokumentiert\" noch \"sofortige Kopf- und Nackenschmerzen\" aufgetreten seien. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger näher darlegen und behaupten müssen, welche Masse- bzw Trägheitskräfte auf ihn eingewirkt haben sollen, die zugleich geeignet gewesen sein könnten, die Halsschlagader einzureißen, obwohl weder manifeste Begleitverletzungen noch sonstige Traumazeichen (zB Gurtprellmarken) nachgewiesen sind. \n\n12\\. Darüber hinaus legt die Beschwerdebegründung auch nicht dar, welche Rechtsauffassung das Berufungsgericht zum Kausal- und Zurechnungszusammenhang im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität vertritt, so dass auch nicht aufgezeigt ist, dass die angefochtene Entscheidung \\- ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des LSG - auf dem angeblichen Verfahrensmangel beruhen kann. Es bleibt bereits offen, ob das LSG die Vollbremsung vom 31.8.2018 überhaupt als adäquate (Mit-)Ursache des Schlaganfalls aufgrund der ACI-Dissektion vom 3.\u002F4.9.2018 angesehen hat. Sollte es die gewohnheitsrechtlich anerkannte Theorie der wesentlichen Bedingung zugrunde gelegt haben, hätte die Beschwerdebegründung näher darauf eingehen müssen, ob die Vollbremsung den Einriss der Halsschlagader rechtlich wesentlich verursacht haben kann. Dazu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil der Sachverständige A \\- nach den Darlegungen in der Beschwerdebegründung - die Vollbremsung als \"ein Trigger Event im Alltag\" bezeichnet hat. Sollte das LSG dieser Einschätzung gefolgt sein, hätte sich der Kläger damit auseinandersetzen müssen, warum es sich bei der Vollbremsung nicht lediglich um eine rechtlich unwesentliche (Gelegenheits-)Ursache handelt. Eine Gelegenheitsursache liegt vor, wenn bei Abwägung der kausalen Bedeutung einer äußeren Einwirkung (hier: Vollbremsung) mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage (hier: individuelle Vulnerabilität der Arterien) die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar ist, dass die Auslösung akuter Krankheitserscheinungen keiner besonderen, in ihrer Art unersetzlichen äußeren Einwirkung bedarf, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu etwa derselben Zeit und in etwa demselben Ausmaß die Symptome ausgelöst hätte *(BSG Urteile vom 9.5.2006 - B 2 U 1\u002F05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 und vom 12.4.2005 - B 2 U 27\u002F04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, RdNr 11; sowie zuletzt BSG Beschluss vom 3.3.2025 - B 2 U 108\u002F24 B - juris RdNr 11 f)*. Warum eine kollisionslose Vollbremsung kein alltäglich vorkommendes Ereignis in diesem Sinne sein könnte, erläutert die Beschwerdebegründung nicht, zumal der Kläger die Vollbremsung selbst aktiv ausgelöst hat und seine Muskulatur daher Gelegenheit hatte, sich auf die Verzögerung einzustellen. \n\n13\\. Schließlich kann der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden. Dieser Ausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich *(vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 12.4.1989 - 1 BvR 1425\u002F88 - SozR 1500 § 160 Nr 69)* ; er gilt ausnahmslos und uneingeschränkt für jede unrichtige Anwendung des § 109 SGG *(vgl BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 129\u002F78 - SozR 1500 § 160 Nr 34)*. \n\n14\\. 2\\. Auch die Grundsatzrüge *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* hat keinen Erfolg. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen *(stRspr, zB BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 - B 2 U 51\u002F24 B - juris RdNr 4, vom 10.2.2025 \\- B 2 U 65\u002F23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49\u002F23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140\u002F16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856\u002F07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff)*. \n\n15\\. \n\nDer Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam: \"Ist ein Sozialgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG verpflichtet, bei einem behaupteten Arbeitsunfall die Auswertung technischer Datenspeicher (insbesondere Fahrzeugsteuergeräte mit Event Data Recorder) anzuordnen, wenn: a) die gespeicherten Daten objektiv geeignet sind, das behauptete Unfallereignis und die dabei wirkenden biomechanischen Kräfte nachzuweisen, b) der Kläger ohne richterliche Anordnung keinen Zugriff auf diese Daten hat (strukturelle Beweisnot), c) medizinische Sachverständige eine Unfallkausalität für möglich halten, aber mangels objektiver Daten zum Unfallhergang keine abschließende Bewertung vornehmen können?\"(Bl 15 der Beschwerdebegründung)\n\n16\\. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Es fehlt an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Problematik. Der Kläger lässt insofern unbeachtet, dass eine Rechtsfrage auch dann höchstrichterlich geklärt ist, wenn das Revisionsgericht sie zwar in der konkreten Fallgestaltung noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben *(BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120\u002F24 B - juris RdNr 12, vom 14.2.2024 - B 2 U 49\u002F23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 5 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140\u002F16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 8, jeweils mwN).* Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist *(BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120\u002F24 B - juris RdNr 12, vom 10.5.2023 - B 2 U 123\u002F22 B - juris RdNr 5, vom 12.7.2022 - B 2 U 11\u002F22 B - juris RdNr 9 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140\u002F16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 8, jeweils mwN)*. Dazu enthält die Beschwerdebegründung indes keinen Vortrag. Sie geht insbesondere weder auf die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zu § 103 SGG *(vgl zB Müller in Roos\u002FWahrendorf\u002FMüller, BeckOGK, SGG, Stand 1.2.2026, § 103 RdNr 6 ff; B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 103 RdNr 4 ff)* noch auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung ein, wonach grundsätzlich alle vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen bis zur Grenze der Zumutbarkeit auszuschöpfen sind *(BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RS 4\u002F16 R - BSGE 122, 197 = SozR 4-8570 § 6 Nr 7, RdNr 14 sowie Beschluss vom 2.3.2010 - B 5 R 208\u002F09 B - juris RdNr 9; BVerwG Urteil vom 26.8.1983 - 8 C 76\u002F80 - Buchholz 310 § 86 Abs 1 VwGO Nr 147 S 9 und Beschluss vom 18.2.2015 - 1 B 2\u002F15 - juris RdNr 4; vgl auch BVerfG Beschluss vom 27.10.1999 \\- 1 BvR 385\u002F90 - BVerfGE 101, 106 = juris RdNr 67)*. Einen Beweisantrag darf das Tatsachengericht nur ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist *(BSG Beschlüsse vom 6.8.2025 - B 2 U 30\u002F24 B - juris RdNr 8, vom 30.1.2020 - B 2 U 152\u002F19 B - juris RdNr 9, vom 26.11.2019 - B 2 U 122\u002F19 B - juris RdNr 6 und grundlegend vom 6.2.2007 - B 8 KN 16\u002F05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10)*. Dass sich die aufgeworfene Frage mit diesen bereits vorhandenen Rechtsgrundsätzen nicht beantworten lässt und inwiefern sie für die Entscheidung des Rechtsstreits erweitert, geändert oder ausgestaltet werden müssen *(BSG Beschlüsse vom 18.6.2025 - B 2 U 123\u002F24 B - juris RdNr 6 und vom 12.5.2022 - B 2 U 170\u002F21 B - juris RdNr 6)* , zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. \n\n17\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen *(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n18\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.","BSG, 30.03.2026, B 2 U 103\u002F25 B","ecli-de-neuris-ksre132681215",{"id":55,"ecli":56,"caseNumber":57,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":58,"fullText":59,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":60,"slug":61,"metadata":21},"2578","ECLI:DE:NEURIS:KSRE126200131","B 1 KR 16\u002F25 R","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - angeborene infektiöse oder parasitäre Krankheit - Vorhandensein der Infektion bei Vollendung der Geburt - Anforderungen an Kodierung als Verdachtsdiagnose \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. November 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1657,77 Euro festgesetzt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung. \n\n2\\. Das nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus der Klägerin behandelte einen bei der beklagten Krankenkasse versicherten Neugeborenen vollstationär vom 9. bis 13.5.2018. Der Versicherte wurde am zweiten Lebenstag bei rezidivierenden Hypoglykämien und erhöhten Entzündungsparametern nach vorzeitigem Blasensprung und B-Streptokokkennachweis bei der Mutter auf die Neugeborenenintensivstation verlegt und dort mit einer Infusionstherapie mit Glukose-Teilelektrolytlösung und Antibiotika behandelt. Ein Infektionserreger konnte nicht nachgewiesen werden. Die Klägerin rechnete den Behandlungsfall gegenüber der Beklagten nach der Fallpauschale P67B in Höhe von 4147,23 Euro ab. Sie kodierte hierfür als Hauptdiagnose nach der amtlichen Klassifikation ICD-10-GM *(International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, 10th Revision, German Modification - Version 2018)* P37.9 *(Angeborene infektiöse oder parasitäre Krankheit, nicht näher bezeichnet)*. Die Beklagte bezahlte die Rechnung und leitete ein Prüfverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ein. Dieser kam zum Ergebnis, dass als Hauptdiagnose P39.9 zu kodieren sei *(Infektion, die für die Perinatalperiode spezifisch ist, nicht näher bezeichnet)*. Daraus ergebe sich die niedriger bewertete Fallpauschale P67C. Die Beklagte verrechnete in der Folge den sich daraus ergebenden Erstattungsbetrag in Höhe von 1657,77 Euro mit einer unstreitigen Vergütungsforderung der Klägerin. \n\n3\\. Das SG hat die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verurteilt *(Urteil vom 21.4.2023)*. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Angeboren im Sinne von P37.9 sei eine Infektion, die sich - wie im vorliegenden Fall - innerhalb der ersten 72 Stunden nach der Entbindung durch erhöhte Infektionsparameter im Blut, Fieber, Keimnachweis oder andere Symptome offenbare. Die Perinatalperiode im Sinne von P39 erfasse demgegenüber den zeitlichen Bereich ab 72 Stunden bis zum achten Tag nach der Geburt *(Urteil vom 13.11.2024)*. \n\n4\\. Mit der Revision rügt die Beklagte sinngemäß die Verletzung von § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), § 7 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 und § 9 Abs 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sowie der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) 2018 und der ICD-10-GM. Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe zu Unrecht die Hauptdiagnose P37.9 kodiert. Der Begriff \"angeboren\" sei weder in der ICD-10-GM noch in den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) definiert und es existiere auch kein einheitliches wissenschaftlich-medizinisches Begriffsverständnis. Nach dem deshalb maßgeblichen allgemeinen Begriffskern seien angeboren nur solche Merkmale, die zum Zeitpunkt der Geburt vorhanden seien. Weil P39 auch Infektionen erfasse, die zum Zeitpunkt der Geburt vorhanden gewesen seien, müsse weiter nach dem Übertragungsweg unterschieden werden. P37 erfasse überwiegend ansteckende, meldepflichtige Infektionskrankheiten, die in der Regel im Mutterleib über das Blut der Mutter übertragen werden. P39 erfasse demgegenüber Infektionen durch äußere Noxen. \n\n5\\. \n\nDie Beklagte beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. November 2024 und des Sozialgerichts Hannover vom 21. April 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n6\\. \n\nDie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\n7\\. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet *(§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG)*. \n\n9\\. Die von der Klägerin erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis zulässig *(stRspr; vgl zB BSG vom 16.12.2008 - B 1 KN 1\u002F07 KR R - BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13, RdNr 9 mwN; BSG vom 30.6.2009 - B 1 KR 24\u002F08 R - BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr 17, RdNr 12; BSG vom 17.9.2013 - B 1 KR 51\u002F12 R - BSGE 114, 209 = SozR 4-2500 § 115a Nr 2, RdNr 8)*. Der Senat kann jedoch auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht entscheiden, ob der mit der Klage geltend gemachte, nach Grund und Höhe nicht bestrittene Vergütungsanspruch der Beklagten durch Aufrechnung mit einem aus der Behandlung des Versicherten resultierenden Erstattungsanspruch in Höhe von 1657,77 Euro erloschen ist *(vgl zur Zugrundelegung von Vergütungsansprüchen bei unstrittiger Berechnungsweise BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 26\u002F18 R - juris RdNr 11 mwN; stRspr; vgl zur Aufrechnung BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 9\u002F16 R - SozR 4-5562 § 11 Nr 2 und B 1 KR 7\u002F16 R - SozR 4-7610 § 366 Nr 1)*. \n\n10\\. 1\\. Rechtsgrundlage des von der Klägerin wegen der stationären Behandlung des Versicherten geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm § 17b KHG und § 7 KHEntgG, der hier durch § 9 Abs 1 KHEntgG iVm FPV 2018 konkretisiert wird *(vgl BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 39\u002F17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 10 RdNr 10 mwN)*. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage \\- unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung - abgesehen von einem Notfall - in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iS von § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist *(stRspr; vgl BSG vom 19.3.2020 - B 1 KR 20\u002F19 R - BSGE 130, 73 = SozR 4-2500 § 12 Nr 18, RdNr 11 mwN)*. Diese Grundvoraussetzungen waren nach dem Gesamtzusammenhang der unangegriffenen, den Senat bindenden Feststellungen des LSG *(§ 163 SGG)* vorliegend erfüllt. \n\n11\\. Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm (Grouper) basiert *(vgl § 1 Abs 6 Satz 1 FPV 2018; vgl für die stRspr zum rechtlichen Rahmen der Klassifikationssysteme und des Groupierungsvorgangs BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 39\u002F17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 10 RdNr 13 und 17 mwN)*. Dieser Grouper greift auf Daten zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mitvereinbart sind oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Dazu gehören die Fallpauschalen selbst, die von den Vertragspartnern auf Bundesebene vereinbarten Deutschen Kodierrichtlinien *(DKR - hier Version 2018)* für das DRG-System‎ gemäß § 17b KHG, aber auch die vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information - jetzt Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte \\- im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit jährlich herausgegebenen Klassifikationssysteme der ICD-10-GM und des Operationen- und Prozedurenschlüssels *(vgl BSG vom 22.6.2022 - B 1 KR 31\u002F21 R - BSGE 134, 193 = SozR 4-5560 § 19 Nr 1, RdNr 11)*. \n\n12\\. 2\\. Die Klägerin hat den dem Grunde nach entstandenen Vergütungsanspruch auf die Fallpauschale DRG P67B gestützt und dabei die Diagnose P37.9 als Hauptdiagnose verschlüsselt *(vgl zur Definition der Hauptdiagnose DKR D002f und BSG vom 21.4.2015 - B 1 KR 9\u002F15 R - BSGE 118, 225 = SozR 4-2500 § 109 Nr 45, RdNr 16 ff)*. Das LSG hat die Voraussetzungen von P37.9 bejaht. Die infektiöse Krankheit des Versicherten sei angeboren gewesen, weil sie sich innerhalb der ersten 72 Stunden nach der Geburt offenbart habe. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n13\\. Eine angeborene infektiöse oder parasitäre Krankheit im Sinne von P37.9 liegt nach Wortlaut und Systematik der ICD-10-GM nur vor, wenn die Infektion bereits bei Vollendung der Geburt vorhanden war *(dazu a und b)*. Hierzu fehlen Feststellungen des LSG *(dazu c)*. Der bloße Verdacht auf eine bereits vor oder unter der Geburt eingetretene Infektion rechtfertigt die Kodierung von P37.9 nicht *(dazu d)*. \n\n14\\. a) Abrechnungsbestimmungen sind wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und allenfalls unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht *(stRspr; vgl zB BSG vom 20.3.2024 - B 1 KR 41\u002F22 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 26 RdNr 12 mwN)*. Abrechnungsbestimmungen können Begriffe entweder ausdrücklich definieren oder deren spezifische Bedeutung kann sich ergänzend aus der Systematik der Regelung ergeben. Ferner kann der Wortlaut ausdrücklich oder implizit ein an anderer Stelle normativ determiniertes Begriffsverständnis in Bezug nehmen. Fehlt es an solchen normativen definitorischen Vorgaben, gilt der Grundsatz, dass medizinische Begriffe im Sinne eines faktisch bestehenden, einheitlichen wissenschaftlich-medizinischen Sprachgebrauchs zu verstehen sind. Ergeben sich danach keine eindeutigen Ergebnisse, ist der allgemeinsprachliche Begriffskern maßgeblich *(vgl BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 11\u002F21 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 21 RdNr 7 mwN)*. \n\n15\\. b) Der im Kapitel XVI und auch in anderen Kapiteln der ICD-10-GM verwendete Begriff \"angeboren\" wird zwar weder in der ICD-10-GM selbst noch an anderer Stelle ausdrücklich definiert. Aus den weiteren Regelungen und der Systematik der Kapitel I und XVI und speziell der Gruppe P35 bis P39 ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung der DKR ein - mit dem Wortsinn übereinstimmendes - normativ determiniertes Begriffsverständnis dahingehend, dass angeborene Infektionen auch solche sind, die sich während des Geburtsvorgangs ereignen *(vgl auch https:\u002F\u002Fwww.pschyrembel.de\u002Fangeboren\u002FK02CE\u002Fdoc\u002F* *).*\n\n16\\. aa) Das Kapitel XVI der ICD-10-GM (P00-P96) umfasst nach seinem Titel \"Bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben\". Zu dem Begriff \"Perinatalperiode\" findet sich eine Definition in der DKR 1602a. Sie beginnt danach mit Vollendung der 22\\. Schwangerschaftswoche und endet mit der Vollendung des siebten Tages nach der Geburt. Dieser Zeitraum kennzeichnet den äußeren Rahmen des gesamten Kapitels XVI. \n\n17\\. Die in dem Kapitel XVI geregelte Gruppe P35-P39 regelt \"Infektionen, die für die Perinatalperiode spezifisch sind\". Die Gruppe umfasst nach dem Inklusivum \"Infektionen, die in utero oder unter der Geburt erworben wurden\", dh neben kongenitalen auch die konnatal erworbenen Infektionen. Ausdrücklich exkludiert sind dagegen \"Nach der Geburt erworbene Infektionskrankheiten (A00-B99, J09-J11)\". Dieser Ausschluss gilt aber nur grundsätzlich, nämlich soweit nicht die nachfolgenden Diagnosen eigenständige, davon abweichende Regelungen treffen oder Rückausnahmen eingreifen. \n\n18\\. Insoweit vorrangige Regelungen finden sich dort, wo nur auf die Neugeboreneneigenschaft und den durch die Perinatalperiode definierten Zeitraum abgestellt wird, nämlich bei P36, P38 *(Omphalitis beim Neugeborenen mit oder ohne leichte Blutung)* und P39 ohne P39.2. \n\n19\\. (1) Für P36 *(Bakterielle Sepsis beim Neugeborenen)* greift eine ausdrückliche Rückausnahme im Kapitel I gegenüber dem vorgenannten Exklusivum zu P35-P39 ein, die Infektionen auch nach der Geburt einschließt. Die Sepsis beim Neugeborenen wird vom Anwendungsbereich des Kapitels I ausgenommen *(Exklusivum zu A.40 Streptokokkensepsis \u003CP36.0 und 1> und zu A.41 Sonstige Sepsis \u003CP.36>; die als Exklusivum zu A.41 aufgeführte Diagnose O75.3 \u003CUnter der Geburt> betrifft nur die Mutter)*, sodass das Exklusivum \"Nach der Geburt\" nicht greift. Ergänzt wird diese Rückausnahme durch das spezielle Inklusivum \"Angeborene Sepsis\" bei P36. \n\n20\\. Insoweit stellt für P36 das vor die Klammer zu P35-P39 gezogene, allgemeine Inklusivum \"in utero oder unter der Geburt erworben\" zunächst lediglich klar, dass auch Infektionen, die vor oder unter der Geburt auftreten, mit erfasst sind. Im Grunde ist dies eine Selbstverständlichkeit, wenn bereits angeborene und nachgeburtliche Infektionen mit Sepsisfolge erfasst sind. Entscheidend ist jedoch, dass die Klassifikation hier die Infektion unter der Geburt der Infektion vor der Geburt gleichstellt und insoweit von der Dichotomie angeboren, das heißt vor und unter der Geburt, einerseits (Inklusivum) und nach der Geburt andererseits (Rückausnahme vom Exklusivum) ausgeht. Denn der Zustand \"nach der Geburt\" kann schon nach dem Wortlaut nicht zugleich den Zustand \"unter der Geburt\" miterfassen. Es wird also der Regelungsgehalt des speziellen Inklusivums durch das allgemeine Inklusivum definiert. \n\n21\\. (2) Im Falle der Omphalitis beim Neugeborenen nach P38, der Entzündung des noch nicht zum Bauchnabel gewordenen Nabelschnurrestes, kann es sich dabei nur um den Einschluss der Infektion der gerade durchtrennten Nabelschnur handeln, also der Infektion gerade noch unter der Geburt und der Infektion nach der Geburt *(vgl S3-Leitlinie \"Die vaginale Geburt am Termin\", AWMF-Registernummer 015-083, Stand 22.12.2020, Ziff 9.4.2.3, abrufbar unter www.awmf.org)*. Insofern bezeichnet ICD-10-GM diese Erkrankung zutreffend nicht als angeboren. Die Omphalitis als spezifische Erkrankung des Neugeborenen wird nur in P38 erfasst. Es bedarf daher keiner Rückausnahme im Kapitel I. \n\n22\\. (3) In P35 und P37 sind \"angeborene\" Infektionskrankheiten geregelt; in P39.2 eine Infektion des Fetus, mithin auch eine angeborene Infektion. Die Infektion nach P37.2, Neugeborenenlisteriose (disseminiert), kann vor und unter der Geburt eintreten *(vgl die Erläuterungen unter https:\u002F\u002Fgesund.bund.de\u002Ficd-code-suche\u002Fp37-2)* , aber auch kurz danach. Insoweit enthält A32 als Exklusivum eine Rückausnahme und es ist deshalb auch die nach der Geburt auftretende Neugeborenenlisteriose mit P37.2 zu kodieren. Entsprechendes gilt für die Kandidose bei Neugeborenen *(P37.5)* aufgrund des Exklusivums zu B37. Insoweit spricht auch P37 hinsichtlich dieser beiden einzelnen Diagnosen zutreffend nicht von angeborenen Diagnosen. Hingegen wird hinsichtlich der Toxoplasmose *(P37.1)* und der Malaria tropica *(P37.3)* in der Medizin eine Übertragung unter der Geburt nicht ausgeschlossen *(vgl die Erläuterungen unter https:\u002F\u002Fgesund.bund.de\u002Ficd-code-suche\u002Fp37-1 und ...\u002Fp37-3)*. Für die Toxoplasmose nach B58 gilt ein Exklusivum, das auf P37.1 verweist, also auf die Angeborene Toxoplasmose. Sie hat hier nur eine (überflüssige) klarstellende Funktion und stellt keine Rückausnahme zum Exklusivum \"nach der Geburt\" dar. Konsequent verwendet jedoch ICD-10-GM hier das Adjektiv \"angeboren\". Gleiches gilt für die Tuberkulose, bei der das Exklusivum zur Gruppe A15 - A19 für die Angeborene Tuberkulose auf P37.0 verweist. Diese sowie die Malaria und die Toxoplasmose sind aber aufgrund des Exklusivums für \"Nach der Geburt erworbene Infektionskrankheiten\" zu P35 - P39 nicht nach P37.0, P37.1, P37.3 und P37.4 kodierbar. Auch hier zeigt sich die Dichotomie angeboren, das heißt vor und unter der Geburt, einerseits (Inklusivum) und nach der Geburt (Exklusivum) andererseits. \n\n23\\. (4) Dies bedeutet hingegen, dass, mit Ausnahme von P39.2 *(Intraamniale Infektion des Fetus, anderenorts nicht klassifiziert)* , P39 Infektionen ausschließt, die allein vor oder unter der Geburt erfolgen. Denn in diesem Fall findet P37 Anwendung. P39 stellt nicht auf das Angeborensein ab, sondern nur auf das Neugeborensein. Es handelt sich um Infektionen, die spezifisch für die Neugeborenenzeit sind, wobei der Zeitpunkt der Infektion unerheblich ist. Dieser kann vor, während oder auch erst nach der Geburt liegen. Insoweit stellt P39 wie P38 eine inzidente Abweichung vom Exklusivum \"nach der Geburt\" dar. \n\n24\\. bb) Soweit das LSG unter Verweis auf eine fachliche Äußerung des Robert-Koch-Instituts meint, eine Infektion sei angeboren, wenn sie sich innerhalb von 72 Stunden offenbare *(fachliche Äußerung des Robert-Koch-Institut zum Epidemiologischen Bulletin 42\u002F2013, Seite 13, abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.rki.de; vgl ferner die S2k-Leitlinie Bakterielle Infektionen bei Neugeborenen, Stand 30.4.2018, AWMF-Registernummer Nr 024-008, abrufbar unter www.awmf.org; vgl dazu auch LSG Hamburg vom 23.9.2021 - L 1 KR 56\u002F21 - juris RdNr 19)* , findet sich hierfür in der ICD-10-GM und in den DKR keine Stütze. Die ICD-10-GM stellt - wie bereits dargelegt *(siehe RdNr 13 ff)* \\- für die Zuordnung auf den Zeitpunkt der Infektion selbst ab, nicht darauf, wann sich diese durch Symptome oder Entzündungsparameter offenbart. Die fachliche Äußerung erfolgte zudem in einem anderen Zusammenhang, nämlich zur Einordnung einer neonatalen Sepsis. Diese ist in der ICD-10-GM in P36 gesondert und erregerbezogen klassifiziert *(vgl auch RdNr 19 f)*. Sofern die fachliche Äußerung - was das LSG nicht festgestellt hat - einen allgemeinen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand dahingehend widerspiegeln sollte, dass bei Infektionen, die bis zu 72 Stunden nach der Geburt auftreten, davon auszugehen ist, dass sie bereits vor oder während der Geburt vorhanden waren *(vgl dagegen allerdings LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.11.2024 - L 16 KR 485\u002F23 - juris RdNr 45)* , wäre dies ggf im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. \n\n25\\. cc) Sofern die Beklagte demgegenüber der Ansicht ist, P37.9 umfasse nur solche Infektionen, die kongenital bzw hereditär (auf dem Blutweg) entstanden sind und damit bei der Mutter als infektiöse oder parasitäre Krankheit ebenfalls vorhanden sind *(ebenso - ausgehend vom allgemeinen Begriffskern des Wortes \"angeboren\" - LSG Nordrhein-Westfalen vom 1.9.2022 - L 16 KR 508\u002F21 KH - juris RdNr 33)* , findet sich für diese Einschränkung im Wortlaut und der aufgezeigten Systematik der ICD-10-GM *(siehe RdNr 15 ff)* kein Anhaltspunkt. \n\n26\\. c) Das LSG hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent - nicht festgestellt, ob bei dem Versicherten bereits bis zum Abschluss des Geburtsvorgangs eine Infektion vorhanden war. \n\n27\\. d) Sollte sich dies im wiedereröffneten Berufungsverfahren nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lassen, schiede wegen der der Klägerin obliegenden Beweislast P37.9 als Hauptdiagnose aus *(vgl in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.11.2024 - L 16 KR 485\u002F23 \\- juris RdNr 48, Revision anhängig unter B 1 KR 39\u002F24 R)*. Der bloße Verdacht auf eine angeborene Infektion genügt für die Verschlüsselung dieses Kodes nicht. \n\n28\\. Die Resteklassen dürfen nicht verwendet werden, um Diagnosen \"aufzufangen\", die scheinbar nicht anderenorts klassifiziert sind *(DKR D009a, Version 2018; vgl dazu auch BSG vom 20.3.2018 - B 1 KR 25\u002F17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 11 RdNr 18)*. Insofern ist bei einer für die Perinatalperiode spezifischen (Neugeborenen-)Infektion, die nicht hinreichend sicher angeboren in dem beschriebenen Sinne ist, die (Auffang-)Diagnose P39.9 zu verschlüsseln. Das wird bestätigt durch das Alphabetische Verzeichnis der ICD-10-GM, in dem unter dem Stichwort \"Fetus\u002FNeugeborenes\" und dem Untereintrag \"Infektion\" auf P 39.9 verwiesen wird. Es gilt unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen auch bei der Kodierung der Infektion als Verdachtsdiagnose im Sinne der DKR D008b, das heißt bei einem am Ende des stationären Aufenthalts weder sicher bestätigten noch sicher ausgeschlossenen Verdacht auf eine solche Infektion, sofern - wie hier - eine Behandlung eingeleitet wurde *(vgl auch* *LSG Nordrhein-Westfalen vom 1.9.2022 - L 16 KR 508\u002F21 KH - juris RdNr 28 f, 34)*. \n\n29\\. Nach DKR D008b ist die Diagnose als Verdachtsdiagnose zu kodieren, aufgrund derer eine Behandlung eingeleitet wurde. Das bestimmt sich jedoch nach den objektiven Umständen, nicht nach der subjektiven Einschätzung des behandelnden Arztes. Dies folgt schon aus der Definition der Hauptdiagnose, die eine Ex-post-Betrachtung verlangt *(vgl BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 25\u002F22 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 25 RdNr 16 ff mwN)*. Für Nebendiagnosen kann insoweit nichts anderes gelten *(vgl BSG vom 17.11.2015 - B 1 KR 41\u002F14 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 51 RdNr 16 mwN)*. \n\n30\\. Im Falle zweier Verdachtsdiagnosen ist danach jene zu kodieren, die auf einer weniger unsicheren Tatsachengrundlage als die andere beruht. Der Verdacht muss sich hier insoweit darauf stützen, dass eine für die Perinatalperiode spezifische Infektion vorgelegen haben könnte. Hingegen kann auf einen Verdacht, dass eine spezifische Infektion vorgelegen haben könnte, nicht ein weiterer Verdacht aufgesattelt werden, dass die Infektion sogar eine solche sei, die nur als angeborene übertragen werden könne. Für P39.9 sind insoweit weniger Verdachtsannahmen erforderlich als für P37.9. \n\n31\\. 3\\. Ungeachtet der Frage, ob die vom LSG angenommene Infektion des Versicherten danach mit P37.9 oder P39.9 zu verschlüsseln ist, wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren für die Bestimmung der zutreffenden Hauptdiagnose auch noch Weiteres festzustellen haben. Das LSG wird zu prüfen haben, ob der stationäre Aufenthalt durch den Infektionsverdacht hauptsächlich veranlasst wurde oder durch die nach den Feststellungen des LSG bei der Aufnahme ebenfalls vorliegenden rezidivierenden Hypoglykämien *(vgl ICD-10-GM P70.0; zur Definition der Hauptdiagnose siehe DKR D002f; vgl dazu BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 25\u002F22 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 25 RdNr 15 ff mwN)*. Hinsichtlich der Nachkodierung im Fall einer nach Abschluss des Prüfverfahrens streitig gebliebenen Hauptdiagnose und der Vergütung des Behandlungsfalls ist das Urteil des Senats vom 16.7.2025 maßgeblich *(B 1 KR 18\u002F24 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-2500 § 301 Nr 14)*. \n\n32\\. Für den Fall, dass der Beklagten gegen die Klägerin ein Erstattungsanspruch wegen der Behandlung des Versicherten zugestanden haben sollte, wird das LSG schließlich auch noch über die Wirksamkeit der Aufrechnung zu entscheiden haben *(vgl zu den Anforderungen an die Wirksamkeit der Aufrechnung mit Blick auf die von § 8 PrüfvV 2016 geforderte Mitteilung der abschließenden Entscheidung der Krankenkasse nebst der wesentlichen Gründe sowie des Erstattungsanspruchs BSG vom 28.8.2024 - B 1 KR 33\u002F23 R - BSGE 138, 272 (vorgesehen) = SozR 4-5560 § 17c Nr 15, RdNr 23 ff; BSG vom 12.6.2025 - B 1 KR 8\u002F24 R - juris RdNr 10 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG vom 12.6.2025 - B 1 KR 40\u002F24 R - juris; BSG vom 16.7.2025 - B 1 KR 22\u002F24 R - juris RdNr 32 ff; BSG vom 26.3.2026 - B 1 KR 5\u002F25 R)*. \n\n33\\. 4\\. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1 sowie § 47 Abs 1 Satz 1 GKG.","Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - angeborene infektiöse oder parasitäre Krankheit - Vorhandensein der Infektion bei Vollendung der Geburt - Anforderungen an Kodierung als Verdachtsdiagnose","ecli-de-neuris-ksre126200131",{"id":63,"ecli":64,"caseNumber":65,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":58,"fullText":66,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":67,"slug":68,"metadata":21},"2599","ECLI:DE:NEURIS:KSRE150700112","B 10 ÜG 3\u002F24 R","#  Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - vorprozessuale Rechtsanwaltskosten als materieller Nachteil - Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts für die außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs - immaterieller Nachteil - Wiedergutmachung auf andere Weise","Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - vorprozessuale Rechtsanwaltskosten als materieller Nachteil - Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts für die außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs - immaterieller Nachteil - Wiedergutmachung auf andere Weise","ecli-de-neuris-ksre150700112",{"id":70,"ecli":71,"caseNumber":72,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":73,"fullText":74,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":75,"slug":76,"metadata":21},"2636","ECLI:DE:NEURIS:KSRE132790215","B 2 U 18\u002F23 R","2026-03-24T00:00:00.000Z","#  BSG, Urteil vom 24. März 2026 - B 2 U 18\u002F23 R \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2023 wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Streitig ist die Gewährung einer Halbwaisenrente. \n\n2\\. Der Kläger ist der Sohn des verstorbenen Versicherten, der als Sales-Manager beschäftigt war. Der Versicherte verließ am Unfalltag, dem 21.10.2021, gegen 18:30 Uhr mit seinem privaten Pkw seine Wohnung und wurde am nächsten Tag morgens leblos unter seinem Auto liegend aufgefunden. Fundort war ein Waldweg (\"J weg\") einige Meter ab von einer Spitzkurve der K (S Straße) zwischen den Ortsteilen M und S der Gemeinde M, etwa 450 m oberhalb der Abzweigung von der L (A Straße). Die Staatsanwaltschaft nahm an, der Versicherte sei beim Versuch ums Leben gekommen, sein während der Verrichtung der Notdurft ins Rollen geratenes Fahrzeug aufzuhalten. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Hinterbliebenenleistungen ab. Es stehe nicht fest, ob der Versicherte sich auf einem versicherten Weg zu einem Geschäftsessen im Landgasthof \"K\" befunden habe *(Bescheid vom 1.2.2022; Widerspruchsbescheid vom 19.5.2022).*\n\n3\\. Anders als das SG *(Urteil vom 17.2.2023)* hat das LSG die Klage abgewiesen. Auch unter der Annahme von Beweiserleichterungen habe nicht festgestellt werden können, dass der Versicherte einen Arbeitsunfall erlitten habe. Den zur Gaststätte führenden Weg habe der Versicherte durch Abbiegen in den Waldweg für eine private Verrichtung unterbrochen. Mit dem während der Unterbrechung ins Rollen gekommenen Fahrzeug habe sich keine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht *(Urteil vom 25.9.2023)*. \n\n4\\. Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das LSG habe verkannt, dass die Unterbrechung des Versicherungsschutzes durch den Versuch, das rollende Fahrzeug aufzuhalten, beendet worden sei. Zudem habe sich eine betriebliche Gefahr verwirklicht, da das Fahrzeug im Rahmen einer Dienstreise eingesetzt worden sei. \n\n5\\. \n\nDer Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2023 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2023 zurückzuweisen.\n\n6\\. \n\nDie Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.\n\n7\\. Die Entscheidung des LSG sei im Ergebnis hinsichtlich des fehlenden Versicherungsschutzes zutreffend. Zu beanstanden sei aber eine fehlerhafte Gewichtung im Rahmen der Abwägung durch das LSG, das rechtsirrig ein Überwiegen der für einen versicherten Weg sprechenden Umstände angenommen habe. Die Beklagte rügt insoweit eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG aufgrund unzutreffender sowie verfahrensfehlerhaft getroffener tatsächlicher Feststellungen. \n\n8\\. Das Verfahren der Mutter des Klägers auf Gewährung von Witwenrente ist erfolglos geblieben *(Senatsbeschluss vom 26.3.2024 - B 2 U 8\u002F24 B)*. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Das LSG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, weil der Tod seines Vaters nicht auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Weder lag ein Wegeunfall vor, weil der Versicherungsschutz durch Unterbrechung entfallen war, noch lag mangels Verwirklichung einer besonderen betrieblichen Gefährdung ein Dienstreiseunfall vor. \n\n10\\. 1\\. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Urteile sowie der Bescheid vom 1.2.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2022 *(§ 95 SGG)*. Der Kläger verfolgt die Aufhebung des Berufungsurteils und die Bestätigung der durch das SG ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten als statthaftes Klagebegehren. Die ursprünglich auf Aufhebung der belastenden Verwaltungsakte und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Hinterbliebenenleistungen gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1, Abs 4, § 56 SGG)* ist hierfür die richtige Klageart. \n\n11\\. 2\\. Gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Satz 2 SGB VII haben Hinterbliebene von Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Versicherungsfälle nach § 7 Abs 1 SGB VII sind ua Arbeitsunfälle. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen *(§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII)*. Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), was grundsätzlich anhand der objektivierten Handlungstendenz des Verletzten und ggf mithilfe weiterer Kriterien zu geschehen hat. Die Verrichtung muss zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben *(haftungsbegründende Kausalität; stRspr;* *vgl BSG Urteile vom 24.9.2025 - B 2 U 11\u002F23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 11 mwN und vom 17.6.2025 - B 2 U 6\u002F23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2700 § 2 Nr 69 vorgesehen, juris RdNr 9 mwN)*. \n\n12\\. § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII bezieht das Zurücklegen von Wegen nach und von dem Ort der nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit in den Unfallversicherungsschutz ein. Dabei kennzeichnet die Formulierung \"des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges\" in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII den sachlichen Zusammenhang zwischen der eigentlich versicherten Haupttätigkeit, die nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz steht, und denjenigen Wegen, die der Haupttätigkeit vorausgehen oder sich ihr anschließen. Der Wegeunfallversicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII setzt mithin voraus, dass die versicherte Haupttätigkeit und das Zurücklegen des Wegs miteinander verknüpft sind, was der Fall ist, solange und soweit der Weg mit der Aufnahme oder der Beendigung der Haupttätigkeit bei wertender Betrachtung verbunden ist *(vgl BSG Urteil vom 26.9.2024 - B 2 U 15\u002F22 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 87 RdNr 12 mwN)*. \n\n13\\. Der unmittelbare Weg zum Ort der Tätigkeit ist zunächst dadurch gekennzeichnet, dass er zum Ziel den Ort hat, an dem die nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherte Person ihre den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit tatsächlich verrichtet, also im Regelfall die Betriebsstätte des Beschäftigungsunternehmens. Der Ort der Tätigkeit kann aber je nach den Umständen des Einzelfalls auch außerhalb der Betriebsstätte liegen, nämlich dann, wenn etwa eine betriebsdienliche Verrichtung an einem außerhalb der Betriebsstätte liegenden Ort (Baustelle, auswärtige Unterrichtsveranstaltung, Haushalt eines Kunden) ausgeführt wird. Dann ist diese Stätte des tatsächlichen Arbeitseinsatzes Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 bis 4 SGB VII *(vgl bereits BSG Urteil vom 8.7.1980 - 2 RU 17\u002F79 - juris RdNr 23)*. \n\n14\\. Dabei ist der Versicherte nicht nur auf dem direkten, dh auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zu dem Ort der Tätigkeit geschützt. Das Kriterium der Unmittelbarkeit gewährt dem Versicherten bei der Routenwahl breite Spielräume, die individuellen Überlegungen, Vorlieben und Gewohnheiten Raum lassen *(vgl BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 16\u002F20 R - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82, RdNr 15, vom 31.8.2017 - B 2 U 2\u002F16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 23 und grundlegend vom 28.4.1976 - 2\u002F8 RU 10\u002F76 - juris RdNr 17 f)*. Es kann somit mehrere versicherte Wege geben, sodass nicht nur der jeweils kürzeste, schnellste oder optimale Weg geschützt ist *(vgl BSG Urteile vom 10.8.2021 - B 2 U 2\u002F20 R - juris RdNr 17 ff, vom 30.1.2020 - B 2 U 2\u002F18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 25 ff und - B 2 U 20\u002F18 R \\- SozR 4-2700 § 8 Nr 74 RdNr 14 ff; zu den sog Abwegen vgl BSG Urteil vom 20.12.2016 \\- B 2 U 16\u002F15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17)*. Ist die eingeschlagene Route länger als die kürzeste oder schnellste Strecke, stellt dies den Versicherungsschutz nur in Frage, wenn für die Wahl andere Gründe wesentlich waren als die Absicht, den Zielort zu erreichen *(vgl BSG Urteil vom 28.4.1976 - 2\u002F8 RU 10\u002F76 -* *juris RdNr 17).*\n\n15\\. Der innere Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und dem zurückgelegten Weg nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII wird anhand der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten beurteilt. Maßstab hierfür ist die subjektive Sicht des Versicherten, die in den objektiven Gegebenheiten eine Stütze finden muss *(vgl BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 16\u002F20 R - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82, RdNr 13, vom 31.8.2017 - B 2 U 11\u002F16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 RdNr 13, vom 24.6.2003 \\- B 2 U 40\u002F02 R - juris RdNr 13 und vom 11.9.2001 - B 2 U 34\u002F00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 32 f)*. Die dieser Wertentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen sind im Vollbeweis festzustellen und im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu bewerten *(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Die Prüfung erfordert eine Gesamtabwägung aller für und gegen einen versicherten Weg sprechenden Indizien; die tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob sie das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widerspricht *(stRspr; vgl BSG Urteile vom 2.4.2009 - B 2 U 7\u002F08 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 3 RdNr 24, vom 31.5.2005 - B 2 U 12\u002F04 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 2, juris RdNr 18, vom 29.9.1992 - 2 RU 44\u002F91 - SozR 3-2200 § 539 Nr 19, juris RdNr 25; jeweils mwN)* oder an Abwägungsfehlern (Abwägungsausfall, -defizit oder -fehleinschätzung) leidet *(BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 9\u002F19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 27 mit Verweis auf BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 8\u002F17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 67 RdNr 14 mwN)*. \n\n16\\. 3\\. Hieran gemessen ist das LSG unter Auswertung und nach Abwägung zahlreicher Indizien und Beweismittel unter Anwendung von Beweiserleichterungen zu der Überzeugung gekommen *(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG)* , dass der Vater des Klägers am Abend des 21.10.2021 auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg zwischen seinem Wohnort und dem späteren Auffindeort am J weg nahe M unterwegs war. Die Annahme des inneren Zusammenhangs ist nicht zu beanstanden, soweit das LSG nach Abwägung in beide Richtungen weisender Umstände zu dem Ergebnis kommt, dass der Vater des Klägers auf einem versicherten Weg war. Dies lässt keine Überschreitung der Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung erkennen *(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG;* *vgl BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 9\u002F19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 26 mwN)*. Dass auch eine andere Würdigung der Beweise möglich und ein anderes Ergebnis vertretbar gewesen wären *(so LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 14.12.2023 - L 6 U 1484\u002F23)* , ist Ausdruck der freien Beweiswürdigung. \n\n17\\. 4\\. Der Versicherte unterbrach diesen Weg indes, was zum Verlust des Versicherungsschutzes führte. Wird der versicherte Weg durch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung mehr als geringfügig unterbrochen, entfällt die für den Versicherungsschutz erforderliche betriebliche Handlungstendenz bis zur tatsächlichen Wiederaufnahme des Wegs. Eine solche Unterbrechung beginnt mit jedem Verhalten, mit dem nach außen erkennbar die Handlungstendenz, das versicherte Ziel zu erreichen, zugunsten persönlicher Zwecke aufgegeben wird *(vgl BSG Urteil vom 9.12.2003 - B 2 U 23\u002F03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3, RdNr 14 f; vgl auch BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11\u002F16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 RdNr 14 f).* Der sachliche Zusammenhang besteht nicht mehr, soweit und solange der Versicherte auf einem versicherten Weg eine anderen Zwecken dienende, mehr als nur geringfügige Verrichtung einschiebt *(BSG Urteil vom 27.6.2024 - B 2 U 8\u002F22 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 86 RdNr 15)*. Entscheidend ist hierbei, welche konkrete Verrichtung mit welcher Zielrichtung im Moment des Unfalls ausgeübt wurde. Die hiernach maßgebende subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten festzustellende innere Tatsache muss sich im äußeren Verhalten des Versicherten widerspiegeln, wie es objektiv beobachtbar ist *(vgl BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 8\u002F17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 67 RdNr 13 und vom 12.12.2006 - B 2 U 28\u002F05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20 RdNr 22; zur lediglich geringfügigen unschädlichen Unterbrechung BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 16\u002F14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 25 f).*\n\n18\\. Die tatrichterlichen, nach § 163 Halbsatz 1 SGG bindenden Feststellungen des LSG zur objektivierten Handlungstendenz, wonach der Vater des Klägers den versicherten Weg unterbrach, als er zur Verrichtung der Notdurft in das Waldstück am J weg abbog, sind hiernach nicht zu beanstanden. Das Verrichten der Notdurft selbst gehört zu den privatnützigen Verrichtungen, ohne die eine ordnungsgemäße Arbeitstätigkeit zwar nicht möglich ist, die aber grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind *(vgl bereits BSG Urteil vom 6.12.1989 - 2 RU 5\u002F89 - SozR 2200 § 548 Nr 97 S 274 = juris RdNr 13)*. \n\n19\\. Die Unterbrechung des Versicherungsschutzes dauerte noch fort, als der Versicherte verunglückte. Der Versicherungsschutz setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist *(vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 16\u002F20 R - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82, RdNr 23 mwN)*. Die Unterbrechung wäre erst dann wieder zu Ende gewesen, wenn er erneut auf der S Straße in Richtung zu seinem Fahrtziel unterwegs gewesen wäre. Der Versicherte war indes noch nicht auf diesen Weg zurückgekehrt. \n\n20\\. 5\\. Die Unterbrechung wurde auch nicht dadurch beendet, dass der Versicherte versuchte, das rollende Fahrzeug aufzuhalten, selbst wenn dies zu dem Zweck geschehen wäre, danach den versicherten Weg wieder aufzunehmen. Eine auf das Zurücklegen des versicherten Wegs gerichtete Handlungstendenz vermag den Versicherungsschutz regelhaft nur zu begründen, wenn der Versicherte sich auf dem versicherten Weg befindet und eine Handlung vornehmen muss im Interesse der versicherten Wegetätigkeit. Das BSG hat dies für Fallgestaltungen bejaht, in denen Störungen an dem Fahrzeug selbst zu einer Unterbrechung des versicherten Wegs durch Aussteigen zwingen *(vgl BSG Urteile vom 4.9.2007 - B 2 U 24\u002F06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 18 und bereits vom 28.6.1988 - 2 RU 14\u002F88 - juris RdNr 16)*. Demgegenüber nicht versichert sind allgemeine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Pkw im Sinn von Vorbereitungshandlungen wie Tanken, Inspektionen oder (planbaren) Reparaturen *(BSG Urteil vom 28.4.2004 - B 2 U 26\u002F03 R -* So *zR 4-2700 § 8 Nr 5 RdNr 9 = juris RdNr 16 mwN)*. \n\n21\\. Der Vater des Klägers war nach den Feststellungen des LSG *(§ 163 SGG)* zur Verrichtung einer privatnützigen, eigenwirtschaftlichen Tätigkeit in den J weg eingebogen und aus seinem Pkw ausgestiegen. Das wegrollende Fahrzeug hat die Unterbrechung insoweit nicht ausgelöst. Der Versicherungsschutz war vielmehr bereits unterbrochen, als der Pkw wegzurollen drohte. Eine während einer solchen Unterbrechung eintretende Störung am Fahrzeug - hier das Wegrollen mit der Gefahr einer Beschädigung - ist der eigenwirtschaftlich veranlassten Unterbrechung zuzurechnen, zumal sie ohne diese Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Vor diesem Hintergrund bestand auf Grund der vorherigen Unterbrechung des versicherten Wegs durch das Abbiegen auf den Waldweg und das Aussteigen zum privaten Zweck der Verrichtung der Notdurft auch in dem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz, als der Versicherte versuchte, den wegrollenden privaten Wagen zu sichern und dabei tödlich verunglückte. \n\n22\\. 6\\. Durch das rollende Fahrzeug hat sich keine vom inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit losgelöste betriebliche Gefahr verwirklicht. Beschäftigte sind zwar gegen Gefahren aus dem Bereich ihres Arbeitsplatzes versichert, wenn sie sich im Wesentlichen wegen der versicherten Beschäftigung dort aufhalten und sich eine spezifische Gefahr \\- rechtlich wesentlich - verwirklicht, der sie durch die Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt sind *(vgl BSG Urteil vom 18.3.2008 - B 2 U 13\u002F07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 26 RdNr 14 mwN)*. Selbst wenn man das private Fahrzeug des Versicherten, das dieser zum Erreichen des geschäftlichen Treffens nutzte, der betrieblichen Sphäre zurechnen wollte, hat dieses Fahrzeug den Versicherten während der privatnützigen Verrichtung der Notdurft überrollt, ohne dass sich in dieser Unfallsituation eine betriebliche Gefahr verwirklichte. Die eigentliche Gefahrenlage durch das sich in Bewegung setzende Fahrzeug entstand vielmehr erst nach einer zeitlichen Zäsur, indem der Versicherte - den bindenden Feststellungen des LSG zufolge - hierauf reagierte und versuchte, das nicht gesicherte Fahrzeug auf dem abschüssigen Waldweg aufzuhalten. Entscheidend für das Unfallgeschehen ist demnach nicht wesentlich eine betriebliche Gefahr, sondern eine eigenmotivierte Reaktion hierauf. Die weitergehenden hypothetischen Erwägungen des LSG zu denkbaren Schadensverläufen nach menschlichem Ermessen ersetzen nicht die weitergehenden Feststellungen, inwieweit diese Handlung lediglich dem Eigenschutz, dem Schutz des privaten Pkw oder aber dem Erhalt der Betriebsbereitschaft und Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs zur Fortsetzung des Wegs dienten. Deren Nichterweislichkeit geht zu Lasten des Klägers, der hierauf einen Anspruch auf Halbwaisenrente zu stützen sucht. \n\n23\\. 7\\. Im Ergebnis nichts anderes gilt, falls der zurückgelegte Weg als Betriebsweg einzustufen wäre *(§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII)*. Ein Betriebsweg *(Dienstweg oder Dienstreise; vgl BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5\u002F15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 20 f)* unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt *(zB BSG Urteil vom 27.6.2024 - B 2 U 8\u002F22 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 86 RdNr 19 mwN)*. Ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Maßgebender Zurechnungsgesichtspunkt ist auch hier die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird *(vgl BSG Urteile vom 26.9.2024 - B 2 U 15\u002F22 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 87 RdNr 19, vom 30.3.2023 - B 2 U 1\u002F21 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 62 RdNr 37, vom 8.12.2022 - B 2 U 14\u002F20 R - BSGE 135, 155 = SozR 4-2700 § 2 Nr 60, RdNr 39 und vom 27.11.2018 - B 2 U 7\u002F17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 66 RdNr 16)*. \n\n24\\. Eine während der Unterbrechung einer Dienstreise eintretende Gefahrenlage - wie das Wegrollen eines Fahrzeugs - und die Verwirklichung des damit verbundenen Unfallrisikos ist der unversicherten eigenwirtschaftlichen Sphäre zuzurechnen. Auch bei Wegen im unmittelbaren Betriebsinteresse sind anhand der Handlungstendenz diejenigen Verrichtungen, die in einem wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, von grundsätzlich unversicherten Tätigkeiten abzugrenzen. Für Dienstreisende gilt zwar ein weitergehender Versicherungsschutz, wenn sie aufgrund der besonderen Umstände der Dienstreise auch bei privaten Verrichtungen einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt sind *(vgl BSG Urteil vom 18.3.2008 - B 2 U 13\u002F07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 26 RdNr 14 mwN; Keller in Hauck\u002FNoftz, SGB VII, Stand Dezember 2025, § 8 RdNr 83; Wagner in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl 2022, § 8 RdNr 98 mwN, Stand 18.3.2026)*. Versicherungsschutz kann danach ausnahmsweise auch bei eigenwirtschaftlichen Verrichtungen bestehen, wenn sich eine besondere, durch die dienstliche Situation bedingte Gefährdung verwirklicht *(vgl bereits BSG Urteil vom 30.1.1975 - 2 RU 261\u002F73 - BSGE 39, 108, 112 = SozR 2200 § 548 Nr 6 S 12 = juris RdNr 24)*. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes hat indes Ausnahmecharakter *(vgl grundlegend BSG Urteil vom 13.2.1975 - 8 RU 86\u002F74 - BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr 7 S 14 = juris RdNr 14). S* ie ist nur gerechtfertigt, soweit sich die aus der Dienstreise erwachsenden Unfallgefahren nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jedermann auch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist. Demgemäß bedarf es in solchen Fällen einer besonderen, vom Üblichen abweichenden Gefahrensituation, der sich der Betreffende nicht entziehen kann *(vgl BSG Urteil vom 18.3.2008 aaO RdNr 15).*\n\n25\\. Ob die besondere Gefährdung bei Dienstreisen stets nach anderen Regeln zu beurteilen ist als bei Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls war der Versicherte vorliegend nicht durch die Umstände einer Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Versuch, ein wegrollendes Fahrzeug aufzuhalten, ist in diesem Sinn keine mit einer Dienstreise zwangsläufig verbundene Gefährdung. \n\n26\\. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.","BSG, Urteil vom 24. März 2026 - B 2 U 18\u002F23 R","ecli-de-neuris-ksre132790215",{"id":78,"ecli":79,"caseNumber":80,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":73,"fullText":81,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":82,"slug":83,"metadata":21},"2648","ECLI:DE:NEURIS:KSRE163090127","B 7 AS 79\u002F25 B","#  BSG, Beschluss vom 24. März 2026 - B 7 AS 79\u002F25 B u.a. \n\n## Tenor\n\nDie Verfahren der Kläger mit den Aktenzeichen B 7 AS 79\u002F25 B, B 7 AS 80\u002F25 B, B 7 AS 81\u002F25 B und B 7 AS 82\u002F25 B werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 7 AS 79\u002F25 B.\n\nDie Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2025 - L 6 AS 42\u002F25, L 6 AS 43\u002F25, L 6 AS 44\u002F25, L 6 AS 45\u002F25 - werden als unzulässig verworfen.\n\nAußergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Senat hat die im Wesentlichen gleichlautend begründeten Nichtzulassungsbeschwerden nach § 113 Abs 1 SGG miteinander verbunden, denn die geltend gemachten Ansprüche stehen in Zusammenhang. Sie unterscheiden sich nach dem Vorbringen der Kläger nur durch die Zeiträume, für die jeweils aus demselben Grund höhere Leistungen nach dem SGB II beansprucht werden. \n\n2\\. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die Kläger die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtenen Entscheidungen beruhen können, und einer Divergenz nicht in der gebotenen Weise bezeichnet haben *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)*. Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen *(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG)*. \n\n3\\. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)* die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen *(stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64\u002F75 - SozR 1500 § 160a Nr 14;* *B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN* *)*. Die Beschwerdebegründungen der Kläger werden diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. \n\n4\\. Die Kläger machen in allen Verfahren gleichlautend geltend, das LSG habe \"u.a. gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 153 SGG i.V.m. § 117 SGG i.V.m. § 106 SGG, gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 I GG, § 62 SGG, gegen den Anspruch aus § 128 II SGG, gegen § 153 IV SGG i.V.m. Art. 20 III Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Willkürverbot verstoßen\". Indessen fehlt eine zusammenhängende, schlüssige Darstellung von Tatsachen, die eine tatsächliche Verletzung der aufgezählten Verfahrensrechte begründen könnten. Soweit die Kläger rügen, dass LSG habe nicht durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG entscheiden dürfen, weil keine einfachen Fälle vorlägen, ist schon ein Bezug zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht zu erkennen. Deshalb ist auch der Vortrag nicht nachvollziehbar, das LSG habe in seinen Entscheidungen nicht auf das Ergebnis der Zeugeneinvernahme erster Instanz Bezug nehmen dürfen. Zudem verkennen die Kläger, dass das Ermessen des Berufungsgerichts im Rahmen des § 153 Abs 4 SGG nur daraufhin zu überprüfen ist, ob sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder eine grobe Fehleinschätzung erfolgt ist. Für beides lässt sich der Beschwerdebegründung nichts entnehmen. Die Kläger hatten nach ihrer Schilderung des Verfahrensablaufs auch mehrfach und ausreichend lange Zeit, sowohl zur Sache als auch zu den beabsichtigen Entscheidungen durch Beschluss Stellung zu nehmen, sodass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, § 128 Abs 2 SGG oder bezogen auf das Vorgehen nach § 153 Abs 4 SGG im Besonderen schlüssig dargelegt ist. \n\n5\\. Die Beschwerdebegründungen zeigen schließlich auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme schlüssig auf. Ob das LSG als Tatsacheninstanz eine vom SG vorgenommene Beweisaufnahme wiederholt, steht in dessen Ermessen *(vgl, auch zu den Gründen einer Ermessensreduzierung, nur Keller in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 157 RdNr 2c mwN)*. Die Kläger legen nicht dar, warum hier ein Absehen von einer erneuten Beweisaufnahme, insbesondere von einer erneuten Zeugenbefragung, ermessenfehlerhaft gewesen sein sollte. Soweit sie sich - unter Hinweis auf ihre vom SG protokollierten und in der Beschwerdebegründungen umfassend zitierten Angaben - gegen die Beweiswürdigung des LSG wenden wollen, vermag dies von vornherein die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden. \n\n6\\. Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen *(stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142\u002F02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 121, Stand 22.9.2025)*. \n\n7\\. Die Beschwerdebegründungen der Kläger werden auch diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Soweit sie geltend machen, das LSG habe seinen Entscheidungen - bezogen auf die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - ausdrücklich andere Kriterien zugrunde gelegt als das BSG in einer Entscheidung vom 27.1.2009 *(B 14 AS 6\u002F08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 6)* , wird dies weder mit entscheidungserheblichen Rechtssätzen des BSG noch mit solchen des LSG unterlegt. \n\n8\\. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, da diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen *(§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG)*. \n\n9\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.","BSG, Beschluss vom 24. März 2026 - B 7 AS 79\u002F25 B u.a.","ecli-de-neuris-ksre163090127",{"id":85,"ecli":86,"caseNumber":87,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":88,"fullText":89,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":90,"slug":91,"metadata":21},"2752","ECLI:DE:NEURIS:KSRE162750127","B 4 AS 24\u002F24 R","2026-03-12T00:00:00.000Z","#  Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - selbständige Tätigkeit \\- Bewilligungszeitraum - Antragsrücknahme - Verzicht - Wirksamkeit \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16\\. Juli 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Juli bis Oktober 2019 durch eine abschließende Entscheidung des beklagten Jobcenters. \n\n2\\. Der Beklagte bewilligte dem selbständig tätigen Kläger (und weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft) aufgrund eines Antrages vom 17.7.2019 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Juli bis Dezember 2019 *(Bescheid vom 30.10.2019 und Änderungsbescheid vom 4.11.2019)*. \n\n3\\. Nachdem der Beklagte den Kläger aufgefordert hatte, eine \"geminderte Altersrente\" zu beantragen *(Schreiben vom 13.11.2019)* , beantragte dieser die \"Beendigung der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.11.2019\" *(Schreiben vom 18.11.2019)*. Da er mit der Aufforderung zur Beantragung einer Rente nicht einverstanden sei, benötige er keine weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die für November 2019 bereits ausgezahlten Leistungen zahlte der Kläger an den Beklagten zurück. \n\n4\\. Der Beklagte forderte den Kläger sodann wiederholt zur Mitwirkung auf. Zunächst forderte er den Kläger auf, die \"Anlage EKS abschließend Juli - November 19\" vorzulegen *(Schreiben vom 20.11.2019)* , später für den Zeitraum Juli bis Dezember 2019 *(Schreiben vom 12.3.2020, 19.3.2020 und 8.4.2020)*. Schließlich forderte der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die vorläufige Bewilligung für Juli bis Dezember 2019 auf, die \"Anlage EKS mit abschließenden Angaben\" vorzulegen, und wies darauf hin, dass, sollte der Kläger dieser Aufforderung bis zum 29.10.2020 nicht nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen, festgestellt werden müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe *(Schreiben vom 12.10.2020)*. Hieran erinnerte der Beklagte und forderte zur Vorlage der Anlage EKS mit abschließenden Angaben unter Fristsetzung bis zum 20.11.2020 auf *(Schreiben vom 4.11.2020)*. \n\n5\\. Der Kläger legte - unter Hinweis auf seinen \"Verzicht\" ab November 2019 - Unterlagen über seine selbständige Tätigkeit nur für Juli bis Oktober 2019 vor. \n\n6\\. Sodann stellte der Beklagte fest, dass für Juli bis Dezember 2019 ein Leistungsanspruch nicht bestand *(Bescheid vom 24.11.2020)*. Der Kläger sei auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, für den Leistungen vorläufig bewilligt worden seien, verpflichtet, die zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Trotz entsprechender Aufforderung habe der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht. Daher sei festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg *(Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020)*. \n\n7\\. Das SG hat die auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, eine neue abschließende Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu treffen, abgewiesen *(Urteil vom 3.2.2023)*. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen *(Urteil vom 16.7.2024)*. \n\n8\\. Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers. Er rügt eine Verletzung des § 46 Abs 1 SGB I. Er habe wirksam auf Leistungen ab November 2019 verzichtet. \n\n9\\. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,  \ndas Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juli 2024, das Urteil des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2023 sowie den Bescheid des Beklagten vom 24. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für Juli bis Oktober 2019 abschließend höheres Arbeitslosengeld II als vorläufig bewilligt zu gewähren. \n\n10\\. Der Beklagte beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n11\\. Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. A. Der Senat konnte in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers entscheiden, da dieser ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden war. In der Mitteilung des Prozessbevollmächtigten, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde, und in der Bitte, eine \"neue Terminierung\" mit seinem Büro abzustimmen, lag auch kein Verlegungsantrag. Der Prozessbevollmächtigte wurde bereits vor dem Termin schriftlich darauf hingewiesen, dass der Termin stattfinden wird. \n\n13\\. Die noch zulässige Revision des Klägers *(vgl zu den Anforderungen an die Revisionsbegründung BSG vom 13.6.2018 - GS 1\u002F17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr 9, RdNr 33 ff)* ist unbegründet und daher zurückzuweisen *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der Beklagte war zu der Feststellung, dass für Juli bis Dezember 2019 ein Leistungsanspruch nicht bestand, berechtigt. \n\n14\\. 1\\. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 24.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2020 *(§ 95 SGG)* , soweit diese den Kläger selbst und nicht die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betreffen, denn nur jener hat Klage erhoben. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte festgestellt, dass für Juli 2019 bis Dezember 2019 kein Leistungsanspruch bestand. \n\n15\\. 2\\. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n16\\. a) Die bei sachgerechter Auslegung auf ein Grundurteil *(§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG)* gerichtete Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 SGG)* , da die Klage auf die Abänderung der abschließenden Entscheidung gerichtet ist, Leistungen abschließend in geringerer Höhe als vorläufig bewilligt festgestellt worden sind und der Kläger die Gewährung höherer (als vorläufig bewilligter) Leistungen verlangt *(vgl BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 41\u002F20 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 14 RdNr 11)*. Dass es dem Kläger um höhere Leistungen als vorläufig bewilligt geht, ergibt sich \\- nach den Feststellungen des LSG - aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen, nach denen der Kläger zumindest von Juli bis Oktober 2019 aus seiner selbständigen Tätigkeit Gewinn nicht bzw nicht in der im Rahmen der vorläufigen Bewilligung berücksichtigten Höhe erzielte. Dem Vorbringen des Klägers ist weiter zu entnehmen, dass er Leistungen nach dem SGB II nur für Juli 2019 bis Oktober 2019 begehrt. Leistungen für November und Dezember 2019 begehrt er gerade nicht. Eine solche Beschränkung des prozessualen Antrags auf bestimmte Monate des Bewilligungszeitraums ist zulässig *(vgl BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 9\u002F20 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 88 RdNr 14 mwN)*. \n\n17\\. b) Die Klage ist aber unbegründet. Der Beklagte war zu der in den angegriffenen Bescheiden getroffenen Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, berechtigt und verpflichtet. \n\n18\\. aa) Gemäß § 41a Abs 3 SGB II *(idF des 9. SGB II-ÄndG vom 26.7.2016, BGBl I 1824)* entscheiden die Leistungsträger abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt *(Satz 1)*. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a SGB I gelten entsprechend *(Satz 2)*. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- bzw Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden *(Satz 3)*. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand *(Satz 4)*. \n\n19\\. bb) Diese Voraussetzungen für die abschließende Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, liegen vor. \n\n20\\. (1) Der Beklagte, der gemäß § 44b Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II die Aufgaben der Leistungsträger wahrnimmt, war gemäß § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II berechtigt und verpflichtet, abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch des Klägers zu entscheiden, da die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht *(dazu sogleich)*. Auf den Umstand, dass der Kläger mit Schreiben vom 10.1.2020 sinngemäß eine abschließende Entscheidung beantragt hat, kommt es daher nicht an. \n\n21\\. (2) Der Beklagte war gemäß § 41a Abs 3 Satz 2 SGB II iVm § 60 Abs 1, § 65 Abs 1 SGB I berechtigt, die Vorlage der Anlage EKS mit abschließenden Angaben für Juli bis Dezember 2019 zu verlangen. Dass sich das Verlangen auf diesen Zeitraum bezieht, ergibt sich aus der Bezugnahme auf den Zeitraum, für den vorläufig Leistungen bewilligt worden waren, und aus den vorherigen Schreiben vom 12.3.2020, 19.3.2020 und 8.4.2020. Bei den angeforderten Unterlagen und Angaben handelt es sich um Daten und Unterlagen, die allein die Sphäre des Klägers betreffen, so dass dem Beklagten keine anderen, jedenfalls keine mit geringerem Aufwand verbundenen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung standen *(vgl zu diesem Maßstab BSG vom 29.11.2022 - B 4 AS 64\u002F21 R - BSGE 135, 134 = SozR 4-4200 § 41a Nr 7, RdNr 18)*. Diese Mitwirkungsobliegenheiten bestehen, um dem Jobcenter eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen *(vgl BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 24\u002F22 R - BSGE 137, 200 = SozR 4-4200 § 41a Nr 9, RdNr 33)*. \n\n22\\. Die Angaben für Juli bis Dezember 2019 sind erforderlich, damit der Beklagte prüfen kann, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger hilfebedürftig und damit leistungsberechtigt ist *(§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 SGB II)*. Bei der Berechnung des - vorliegend in Betracht kommenden - Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ist gemäß § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung in der hier anzuwendenden, vom 1.8.2016 bis 29.2.2020 geltenden Fassung für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt *(zur Vereinbarkeit der gleichmäßigen Einkommensaufteilung mit der Ermächtigung des § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II und mit Verfassungsrecht BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1\u002F13 R \\- BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 33 ff)*. Abweichend davon ist, wenn eine selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Bewilligungszeitraumes ausgeübt wird, das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen *(§ 3 Abs 1 Satz 3 Alg II-Verordnung)*. In diesem Fall gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in § 3 Abs 1 Satz 3 Alg II-Verordnung genannten Zeitraum fallenden Monaten entspricht *(§ 3 Abs 4 Satz 2 Alg II-Verordnung)*. § 3 Abs 1 Satz 3 Alg II-Verordnung und in der Folge § 3 Abs 4 Satz 2 Alg II-Verordnung sind hier indes nicht anwendbar, da der Kläger nach den Feststellungen des LSG während des gesamten Bewilligungszeitraumes seiner selbständigen Tätigkeit nachging. Darauf, ob auch in jedem Monat Einkommen aus dieser Tätigkeit erzielt wurde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. \n\n23\\. Der Bewilligungszeitraum umfasste vorliegend die Monate Juli bis Dezember 2019. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem Bescheid über die vorläufige Bewilligung vom 30.10.2019, in dem in Übereinstimmung mit § 41 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB II ein Bewilligungszeitraum von sechs Monaten zugrunde gelegt wurde. \n\n24\\. Da die Durchschnittsberechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit jedenfalls aufgrund § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung zu erfolgen hat, kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob (auch) § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II in der vom 1.8.2016 bis 31.3.2021 geltenden Fassung (aF), wonach bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist, Anwendung findet oder ob die Voraussetzungen des § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF für eine Ausnahme von der Bildung eines Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF vorliegen *(vgl Hengelhaupt in Hauck\u002FNoftz, SGB II, § 41a RdNr 399 mwN, Stand Juli 2023)*. § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF setzt eine Berechnung des monatlichen Anspruchs nach den allgemeinen Regelungen voraus *(vgl BSG vom 18.5.2022 - B 7\u002F14 AS 9\u002F21 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 5 RdNr 22 zu § 41a Abs 4 Satz 2 Nr 2 SGB II aF)*. Die Ausnahmetatbestände des § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF beseitigen - schon nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung - lediglich die Rechtsfolge des § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF, dispensieren aber nicht von der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Einkommensberücksichtigung. \n\n25\\. (3) Der Beklagte hat den Kläger auch hinreichend iS des § 41a Abs 3 Satz 3 SGB II über die Rechtsfolgen mangelhafter Mitwirkung belehrt. Eine vorherige schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen ist stets und nicht lediglich in den Fällen, in denen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Auskunfts- oder Nachweispflichten nicht fristgemäß nachgekommen sind, erforderlich *(BSG vom 29.11.2022 - B 4 AS 64\u002F21 R - BSGE 135, 134 = SozR 4-4200 § 41a Nr 7, RdNr 19 - auch zum Folgenden)*. Diese Belehrungspflicht ersetzt als speziellere Regelung die allgemeine Anhörungspflicht nach § 24 Abs 1 SGB X. Die Belehrung muss die notwendige Bestimmtheit aufweisen, damit der zur Mitwirkung Aufgeforderte eindeutig erkennen kann, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht. Daher darf sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. \n\n26\\. Die dem Kläger mit Aufforderungsschreiben vom 12.10.2020 erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügte diesen Anforderungen. Denn in ihr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestand, wenn der Kläger seiner Nachweis- und Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht. \n\n27\\. (4) Schließlich hat der Kläger nach den Feststellungen des LSG die angeforderten Unterlagen bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht vollständig vorgelegt. \n\n28\\. cc) Der Obliegenheit zur Vorlage der Anlage EKS mit abschließenden Angaben für Juli bis Dezember 2019 steht nicht entgegen, dass der Kläger inzwischen für November und Dezember 2019 - nicht nur prozessual, sondern auch materiell - keine Leistungen mehr beansprucht. Dabei kann der Senat - wie schon das Berufungsgericht - offenlassen, ob es sich bei der Erklärung des Klägers vom 18.11.2019 um eine teilweise Rücknahme seines Leistungsantrages *(dazu (1))* oder einen davon zu unterscheidenden Verzicht *(§ 46 Abs 1 SGB I)* handelt *(dazu (2))* , weil weder eine wirksame (teilweise) Antragsrücknahme noch ein wirksamer Verzicht bewirken, dass sich der Bewilligungszeitraum, auf den das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu verteilen ist, verändert *(dazu (3)).*\n\n29\\. (1) Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II setzt gemäß § 37 Abs 1 Satz 1 SGB II einen Antrag desjenigen voraus, der Leistungen begehrt *(vgl nur BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 51\u002F18 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 9 RdNr 25)*. Dieses Antragserfordernis ist verfahrensrechtlicher Ausdruck des dem SGB II zugrundeliegenden Prinzips der Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten *(vgl § 1 Abs 2 Satz 1, § 2 Abs 2 SGB II)* und verfassungsrechtlich unbedenklich. Zugleich wirkt das Antragserfordernis der Gewährung aufgedrängter Leistungen entgegen *(BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22\u002F14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 22; zum Sozialhilferecht* *BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20\u002F18 R - SozR 4-3500 § 18 Nr 5 RdNr 15)*. Aufgrund dieser im Antragsprinzip zum Ausdruck kommenden Dispositionsfreiheit kann der Leistungsantrag auch grundsätzlich jederzeit zurückgenommen oder beschränkt werden *(BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22\u002F14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 22)*. Als Actus contrarius ist die Rücknahme ebenso wie der Antrag selbst *(dazu BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 51\u002F18 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 9 RdNr 16)* formlos möglich. \n\n30\\. Es kann hier dahinstehen, ob das Rücknahmerecht mit dem Wirksamwerden *(§ 39 Abs 1 SGB X)* des den Antrag bescheidenden Verwaltungsaktes *(so die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 37, Rz 37.8, Stand 15.5.2023)* oder dessen Unanfechtbarkeit *(so etwa Silbermann in Luik\u002FHarich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 37 RdNr 25 mwN)* entfällt. Denn die Rücknahme des Antrages bewirkt in materiell-rechtlicher Hinsicht allein, dass im Umfang der Antragsrückname bzw Antragsbeschränkung eine der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II entfällt *(zur konstitutiven Wirkung eines Antrags für einen Anspruch auf Leistungen etwa BSG vom 30.7.2008 - B 14\u002F7b AS 12\u002F07 R - juris RdNr 20; BSG vom 11.7.2024 - B 4 AS 11\u002F23 R - juris RdNr 12 mwN - zur Veröffentlichung in SozR 4-1300 § 28 Nr 4 vorgesehen)*. \n\n31\\. (2) Gemäß § 46 Abs 1 Halbsatz 1 SGB I kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger auf Ansprüche auf Sozialleistungen verzichtet werden. Auch diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass niemandem Sozialleistungen aufgezwungen werden dürfen *(Groth in jurisPK-SGB I, 4. Aufl 2024, § 46 RdNr 9 mwN)*. Ein wirksamer Verzicht bewirkt allein das Erlöschen der vom Verzicht erfassten Ansprüche *(* *vgl BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 116\u002F00 R - BSGE 88, 293 = SozR 3-2600 § 42 Nr 1, juris RdNr 16; BSG vom 6.3.2003 - B 4 RA 15\u002F02 R - juris RdNr 18; BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 13\u002F03 R - SozR 4-1200 § 46 Nr 1 RdNr 11 = juris RdNr 16; BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20\u002F18 R - SozR 4-3500 § 18 Nr 5 RdNr 13* *)*. Er verändert nicht die materiellen Voraussetzungen, nach denen ein Leistungsanspruch zu berechnen ist. Daher kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob der Verzicht wegen § 46 Abs 2 SGB I unwirksam ist. \n\n32\\. (3) Denn weder eine wirksame (teilweise) Antragsrücknahme noch ein wirksamer Verzicht bewirken, dass sich der Zeitraum, auf den das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu verteilen ist, verändert. Das BSG hat bereits entschieden, dass eine nachträgliche Disposition über die Gestaltung des Sozialleistungsverhältnisses grundsätzlich nur dann zulässig ist, soweit sie einseitige Rechte und Vergünstigungen des Berechtigten betrifft *(BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22\u002F14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 21; vgl auch BSG vom 26.2.1986 - 9a RVs 4\u002F83 - BSGE 60, 11 = SozR 3870 § 3 Nr 21, juris RdNr 15)*. Von der Antragstellung gehen leistungsrechtliche Wirkungen aus, ohne dass dem potentiell Leistungsberechtigten Gestaltungsmöglichkeiten zukommen *(BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 51\u002F18 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 9 RdNr 26).* So kann ein Antragsteller beispielsweise nicht durch die nachträgliche Beschränkung eines einmal gestellten Antrages die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen innerhalb eines Antragsmonats zu seinen Gunsten verändern *(BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22\u002F14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 23 zur \"Umwandlung\" von Einkommen in Vermögen)*. \n\n33\\. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass weder eine Beschränkung des Antrags noch ein Verzicht den für die Bildung des monatlichen Durchschnittseinkommens nach § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung aF maßgeblichen Zeitraum verändert *(vgl Silbermann in Luik\u002FHarich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 37 RdNr 25 mwN)*. Dieser Bewilligungszeitraum beträgt in den Fällen vorläufiger Entscheidung über den Leistungsanspruch regelmäßig sechs Monate *(§ 41 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB II)*. Dem entsprach die Bewilligungsentscheidung des Beklagten im Bescheid vom 30.10.2019. Würde man die Länge des für die Berechnung des Durchschnittseinkommens maßgeblichen Zeitraums der Disposition des Klägers unterstellen, hätte er es in der Hand, die von § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung aF für einen bestimmten Zeitraum vorgesehene Bildung eines Durchschnittseinkommens zu unterlaufen, wenn dies für ihn günstig ist. \n\n34\\. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.","Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - selbständige Tätigkeit - Bewilligungszeitraum - Antragsrücknahme - Verzicht - Wirksamkeit","ecli-de-neuris-ksre162750127",{"id":93,"ecli":94,"caseNumber":95,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":88,"fullText":96,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":97,"slug":98,"metadata":21},"2753","ECLI:DE:NEURIS:KSRE162760127","B 4 AS 26\u002F24 R","#  (Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - einmalige kommunale Leistung - Einwohner-Energie-Geld (EEG) der Stadt Kassel zur Abmilderung finanzieller Belastungen durch gestiegene Kosten der Energieversorgung während des Winterhalbjahres 2022\u002F2023)","(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - einmalige kommunale Leistung - Einwohner-Energie-Geld (EEG) der Stadt Kassel zur Abmilderung finanzieller Belastungen durch gestiegene Kosten der Energieversorgung während des Winterhalbjahres 2022\u002F2023)","ecli-de-neuris-ksre162760127",{"id":100,"ecli":101,"caseNumber":102,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":88,"fullText":103,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":104,"slug":105,"metadata":21},"2755","ECLI:DE:NEURIS:KSRE163090408","B 4 AS 60\u002F25 B","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Revisionsgegenstand - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Verfahrensmangel \\- Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - Pauschalablehnung des gesamten Spruchkörpers \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet, so dass sie insgesamt zurückzuweisen ist *(vgl* *BSG* *vom 25.3.2021 - B 1 KR 36\u002F20 B* *\\- juris* *RdNr 3; BSG vom 25.6.2021 - B 13 R 93\u002F20 B* *\\- juris* *RdNr 5; BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 234\u002F21 B - juris RdNr 3)*. \n\n2\\. a) Die Beschwerde ist teilweise unzulässig. \n\n3\\. aa) Der Zulässigkeit der Beschwerde insgesamt steht allerdings nicht bereits entgegen, dass die Klägerin sich (auch) im Beschwerdeverfahren geweigert hat, ihre Wohnadresse mitzuteilen. Grundsätzlich gehört die Angabe ladungsfähiger Anschriften eines Klägers *(vgl § 92 Abs 1 Satz 1 SGG)* , also die Angabe des tatsächlichen Wohnorts, zu den Sachurteilsvoraussetzungen *(stRspr; zuletzt BSG vom 3.7.2025 - B 4 AS 76\u002F25 BH ua - juris RdNr 3 mwN - auch zum Folgenden; ferner etwa BSG vom 18.11.2003 - B 1 KR 1\u002F02 S - SozR 4-1500 § 90 Nr 1 RdNr 4 ff; BSG vom 23.6.2023 - B 4 AS 191\u002F22 BH ua - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 22.1.2025 \\- B 4 AS 119\u002F24 BH - juris RdNr 5 mwN)*. Die bloße Eignung einer Adresse, an diese gerichtliche Schreiben zu übermitteln, reicht nicht aus. Entsprechend genügt etwa das bloße Vorhalten eines Briefkastens nicht. Diese Anforderungen gelten auch, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. \n\n4\\. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem gerade darüber gestritten wird, ob es der Klägerin in den Vorinstanzen oblag, ihre Wohnadresse mitzuteilen, führt deren fehlende Angabe aber nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, weil es der Klägerin möglich sein muss, die für sie nachteilige Rechtsauffassung des LSG durch das Revisionsgericht inhaltlich überprüfen zu lassen *(vgl BFH vom 10.3.2022 - VII B 174\u002F20 - juris RdNr 11; vgl auch BSG vom 11.11.2021 \\- B 14 AS 273\u002F21 B - juris RdNr 8 mwN für den Fall der fehlenden Vorlage einer Vollmacht).*\n\n5\\. bb) Die Beschwerde ist aber unzulässig, soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend macht. \n\n6\\. Grundsätzliche Bedeutung *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden *(stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142\u002F02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7\u002F14 AS 325\u002F21 B - juris RdNr 2 mwN)*. \n\n7\\. Die Klägerin wirft als Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, \"ob bei Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage notwendigerweise erheblich sind (doppelrelevante Tatsachen), die Partei für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nur einen schlüssigen Sachvortrag halten muss oder die maßgeblichen Tatsachen bereits zu beweisen hat.\" Dies bezieht sich auf den Umstand, dass das LSG die Berufung der Klägerin und die Klage für unzulässig erachtet hat, weil diese sich weigere, ihre Anschrift dem LSG mitzuteilen, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund vorliege. Indes lässt sich der Beschwerdebegründung schon nicht entnehmen, dass tatsächlich eine doppelrelevante Tatsache in Rede steht. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, dass die Maßstäbe für die Frage, wann von der Angabe einer Wohnanschrift als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsbehelfs eine Ausnahme gemacht werden kann *(dazu etwa BSG vom 14.7.2025 - B 5 R 17\u002F25 BH - juris RdNr 5; Föllmer in jurisPK-SGG, 2\\. Aufl 2022, § 92 RdNr 19 mwN)* , und für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Nr 2 SGB I vorliegen, identisch sind. Daran fehlt es. \n\n8\\. cc) Die Beschwerde ist auch teilweise unzulässig, soweit die Klägerin Verfahrensmängel geltend macht. \n\n9\\. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)* die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen *(stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64\u002F75* *\\- SozR 1500 § 160a Nr 14 = juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN)*. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung besteht *(stRspr; zB* *BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109\u002F79* *\\- SozR 1500 § 160a Nr 36 = juris RdNr 2;* *BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321\u002F21 B* *\\- juris* *RdNr 6)*. \n\n10\\. (1) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, soweit die Klägerin geltend macht, es liege ein Verfahrensmangel darin, dass das LSG ihren Verlegungs- und Vertagungsanträgen in Bezug auf die mündliche Verhandlung am 1.7.2025 nicht stattgegeben habe. Einschlägig ist insofern allein der Anspruch auf rechtliches Gehör *(Art 103 Abs 1 GG)*. Diese grundrechtsgleiche Gewährleistung, die einfachrechtlich in § 62 SGG wiederholt wird, ist gegenüber dem ebenfalls als verletzt gerügten Recht auf ein faires Verfahren *(Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG)* spezieller *(vgl BVerfG vom 5.11.2003 - 2 BvR 1243\u002F03 - BVerfGE 109, 13 [34] mwN; BVerfG [Kammer] vom 24.8.2025 - 2 BvR 64\u002F25 - juris RdNr 55 mwN)*. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter anderem verletzt, wenn eine mündliche Verhandlung ohne einen Beteiligten durchgeführt und eine Entscheidung getroffen wird, obwohl dieser einen zulässigen und begründeten Verlegungs- oder Vertagungsantrag *(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO)* gestellt hat *(vgl etwa BSG vom 20.5.2020 - B 13 R 254\u002F17 B - juris RdNr 6 mwN)*. \n\n11\\. Einen solchen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde aber schon deswegen nicht auf, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten vertreten war. Zwar verwirklicht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere durch das Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Diesem Anspruch ist aber grundsätzlich auch dann Genüge getan, wenn der Beteiligte durch seinen Bevollmächtigten vertreten wird *(BSG vom 23.4.2009 - B 13 R 15\u002F09 B* *\\- juris* *RdNr 11 mwN; BSG vom 8.5.2023 - B 11 AL 32\u002F22 B - juris RdNr 3)*. Art 103 Abs 1 GG und § 62 SGG verlangen nicht, dass der Beteiligte selbst gehört wird *(BSG vom 17.1.1994 - 9 BV 118\u002F93 - juris RdNr 2;* *BSG vom 23.4.2009 - B 13 R 15\u002F09 B* *\\- juris* *RdNr 11* *mwN; BSG vom 8.4.2020 - B 13 R 27\u002F19 B - juris RdNr 8 mwN; vgl auch BVerfG [Kammer] vom 27.11.2018 - 1 BvR 957\u002F18 - juris RdNr 5* *)*. Es bedarf daher besonderer Darlegungen, weshalb zusätzlich die persönliche Anwesenheit eines Beteiligten zur Wahrung rechtlichen Gehörs unerlässlich gewesen sei *(BSG vom 5.3.2004 - B 9 SB 40\u002F03 B* *\\- juris* *RdNr 6; BSG vom 8.5.2023 - B 11 AL 32\u002F22 B - juris RdNr 3).*\n\n12\\. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde verweist lediglich darauf, dass die Klägerin ein besonderes Interesse an der Teilnahme gehabt habe. Sie legt aber nicht dar, was sie selbst hätte vortragen wollen, was sie nicht durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten hätte vortragen können. Ebenso zeigt die Beschwerde nicht auf, dass trotz der anwaltlichen Vertretung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung deren Anspruch auf rechtliches Gehör eine Vertagung geboten hätte. Solche Ausführungen waren auch trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin jedenfalls deswegen nicht entbehrlich, weil das LSG diese Anordnung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat *(vgl* *BSG vom 5.3.2004 - B 9 SB 40\u002F03 B* *\\- juris* *RdNr 6)*. Aus den gleichen Gründen ist es auch unbedeutend, dass die Klägerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung nach ihrem Vortrag weniger als drei Tage vor dem Termin durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten erhalten hat. Da die Ladung des Bevollmächtigten ausreichend ist *(§ 73 Abs 6 Satz 6 SGG)* , genügt das Vorbringen in der Beschwerdebegründung auch insofern nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels *(vgl BSG vom 8.12.2021 - B 10 EG 4\u002F21 B - juris RdNr 7)*. \n\n13\\. (2) Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. Die Klägerin rügt insofern insbesondere, dass das LSG nicht auf jeden Aspekt ihres Vortrages zur Frage der Zumutbarkeit, dem Beklagten ihre Postanschrift mitzuteilen, eingegangen sei. Der Sache nach rügt sie damit eine falsche Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht und damit eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestützt werden *(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)* ; diese gesetzliche Beschränkung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Rüge in eine auf den Gehörsanspruch bezogene Rüge eingekleidet wird *(BSG vom 30.3.2022 - B 4 AS 328\u002F21 B - juris RdNr 13; BSG vom 17.4.2023 - B 9 V 38\u002F22 B - juris RdNr 6; BSG von 7.10.2024 - B 11 AL 24\u002F24 B - juris RdNr 4)*. Der Anspruch auf rechtliches Gehör selbst verlangt nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen *(stRspr; etwa BVerfG [Kammer] vom 8.2.2021 - 1 BvR 242\u002F21 - juris RdNr 6)*. \n\n14\\. (3) Schließlich ist die Beschwerde auch unzulässig, soweit die Klägerin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht *(§ 103 SGG)* rügt, weil das LSG einem von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt sei. \n\n15\\. Eine Rüge der Verletzung des § 103 SGG erfordert unter anderem die Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten tatsächlichen Umstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten *(Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160a RdNr 183 - auch zum Folgenden)*. Es ist aufzuzeigen, dass sich das LSG nach dem Ergebnis des Verfahrensgedrängt sehen musste, dem Beweisantrag zu entsprechen. Hierzu muss in der Beschwerdebegründung nachvollziehbar dargelegt werden, dass aus der Sicht des LSG entscheidungserhebliche tatsächliche Fragen offengeblieben sind und zu weiterer Sachaufklärung zwingende Veranlassung bestand *(BSG vom 5.8.2020 - B 4 AS 187\u002F20 B - juris RdNr 10; BSG vom 24.7.2024 - B 6 KA 1\u002F24 B - juris RdNr 24)*. \n\n16\\. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, weil sich ihr nicht entnehmen lässt, dass aus der Sicht des LSG entscheidungserhebliche tatsächliche Fragen offengeblieben sind und zu weiterer Sachaufklärung zwingende Veranlassung bestand. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf die Darlegung, weswegen die Auffassung des LSG, die Klägerin sei zu einer Mitwirkung bei einer Begutachtung (weiterhin) nicht bereit, falsch sei. \n\n17\\. b) Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter *(Art 101 Abs 1 Satz 2 GG)* rügt, ist die Beschwerde zulässig. \n\n18\\. aa) Die Klägerin macht insofern geltend, dass das LSG über ihre - dritten, vierten und fünften - Ablehnungsgesuche vom 16.6.2025 und vom 30.6.2025 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden habe. Dies stelle einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter dar, der auf das Urteil vom 1.7.2025 ausstrahle. Damit und mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist ein möglicher Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Ablehnungsverfahren würde sich auch auf das Berufungsurteil selbst auswirken, soweit daran die abgelehnten Richter mitgewirkt haben *(so jedenfalls BVerfG [Kammer] vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853\u002F11 - juris RdNr 37 ff; BVerfG [Kammer] vom 5.5.2021 - 1 BvR 526\u002F19 - juris RdNr 29 f; vgl aber auch* *BVerfG [Kammer] vom 6.5.2010 - 1 BvR 96\u002F10 - BVerfGK 17, 298 [302] - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 26)*. \n\n19\\. bb) Die Beschwerde ist insofern aber unbegründet. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist nicht dadurch verletzt, dass das LSG über die Ablehnungsgesuche vom 16.6.2025 und vom 30.6.2025 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden hat. Auf die Reichweite des gemäß § 202 Satz 1 SGG anzuwendenden § 557 Abs 2 ZPO kommt es vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht an. \n\n20\\. (1) Gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. In der Rechtsprechung des BVerfG ist aber anerkannt, dass über den Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO hinaus der Spruchkörper in bestimmten Fallgruppen ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden darf. Hierzu zählen die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solchem, das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke *(BVerfG [Kammer] vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288\u002F14 - juris RdNr 15; BVerfG [Kammer] vom 5.5.2021 - 1 BvR 526\u002F19 - juris RdNr 20; BVerfG [Kammer] vom 12.12.2023 - 1 BvR 75\u002F22 \\- juris* *RdNr 35; ähnlich BVerfG [Kammer] vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853\u002F11 - juris RdNr 28)*. Offensichtliche Unzulässigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Ablehnung ausschließlich auf solche Gründe gestützt wird, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind *(BVerfG vom 17.9.2019 - 2 BvC 15\u002F18 -* *BVerfGE 152, 53* *[54,* *RdNr 2* *]; BVerfG vom 19.10.2021 - 1 BvR 854\u002F21 - BVerfGE 159, [148, RdNr 2] mwN; stRspr)*. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens soll der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden *(BVerfG [Kammer] vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288\u002F14 - juris RdNr 16; BVerfG [Kammer] vom 5.5.2021 - 1 BvR 526\u002F19 - juris RdNr 21)*. \n\n21\\. (2) Nach diesen Maßstäben ist nicht zu beanstanden, dass das LSG über das auf den 14.6.2025 datierte und am späten Abend des 16.6.2025 an das LSG übermittelte Ablehnungsgesuch gegen \"die zuständigen Richter des 4. Senats\" unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden hat. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter lagen schon deswegen vor, weil es sich um eine Pauschalablehnung des gesamten Spruchkörpers handelte und ein individuell zurechenbares Verhalten aller abgelehnten Richter nicht aufzeigte *(vgl BVerfG [Kammer] vom 17.8.2022 - 2 BvQ 66\u002F22 - juris RdNr 1 f)* , weil sich der geltend gemachte Ablehnungsgrund - die Aufhebung der Beweisanordnung durch Verfügung der Vorsitzenden Richterin am 23.5.2025 - nicht auf alle Mitglieder des Spruchkörpers beziehen konnte *(vgl zu dieser Konstellation einer zulässigen Ablehnung aller Mitglieder eines Spruchkörpers BVerfG [Kammer] vom 5.5.2021 - 1 BvR 526\u002F19 - juris RdNr 24)*. Der in der Beschwerdebegründung postulierten Auslegung dieses Ablehnungsgesuches dahingehend, dass sich dieses nur gegen die Vorsitzende Richterin gerichtet habe, ist nicht zu folgen. Es handelte sich um einen anwaltlich formulierten Schriftsatz, in dem gerade nicht gezielt die Vorsitzende Richterin abgelehnt wurde, sondern im Plural \"die zuständigen Richter\". Das Ablehnungsgesuch vom 16.6.2025 war überdies auch rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin damit ersichtlich den Zweck verfolgt hat, die zugleich beantragte erneute Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am Morgen des 17.6.2025 zu erreichen *(vgl zur Rechtsmissbräuchlichkeit in solchen Konstellationen BSG vom 21.8.2025 - B 6 KA 1\u002F25 BH - juris RdNr 13; Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 60 RdNr 167)*. \n\n22\\. Entsprechend war das LSG auch befugt, über das Ablehnungsgesuch vom 30.6.2025 gegen die Vorsitzende Richterin und über das weitere Ablehnungsgesuch vom 30.6.2025 gegen die \"zuständigen Richter des 4. Senats\" unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden. Auch diese wiederum am späten Vorabend der nun auf den 1.7.2025 terminierten mündlichen Verhandlung beim Gericht eingereichten Ablehnungsgesuche dienten offenbar allein dazu, die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verhindern, nachdem die Klägerin am selben Tag bereits einen weiteren Verlegungsantrag gestellt hatte. \n\n23\\. 2\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Revisionsgegenstand - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - Pauschalablehnung des gesamten Spruchkörpers","ecli-de-neuris-ksre163090408",{"id":107,"ecli":108,"caseNumber":109,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":88,"fullText":110,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":111,"slug":112,"metadata":21},"2754","ECLI:DE:NEURIS:KSRE162800127","B 4 AS 8\u002F25 R","#  BSG, Urteil vom 12. März 2026 - B 4 AS 8\u002F25 R","Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Ausbildungsförderung - Nichtabsetzbarkeit von Schulgeld für den Besuch einer Privatschule","ecli-de-neuris-ksre162800127",{"id":114,"ecli":115,"caseNumber":116,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":117,"fullText":118,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":119,"slug":120,"metadata":21},"2832","ECLI:DE:NEURIS:KSRE126250231","B 3 KR 10\u002F24 R","2026-03-05T00:00:00.000Z","#  BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 3 KR 10\u002F24 R \n\n## Tenor\n\nDie Revision wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Im Streit steht das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld. \n\n2\\. Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war seit 22.1.2018 arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Nachdem zuletzt seine weitere Arbeitsunfähigkeit bis 29.3.2018 (Gründonnerstag) ärztlich festgestellt worden war, suchte der Kläger an diesem Tag seinen behandelnden Arzt auf, der die weitere Arbeitsunfähigkeit bis 19.4.2018 feststellte. Die vom Kläger übersandte Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung vom 29.3.2018 ging bei der Beklagten am 6.4.2018 (Freitag) ein. Diese beschied hierauf den Kläger, dass vom 30.3. bis 5.4.2018 kein Krankengeld gezahlt werden könne; der Krankengeldanspruch ruhe wegen verspäteter Meldung der weiteren Arbeitsunfähigkeit *(Bescheid vom 12.4.2018; Widerspruchsbescheid vom 5.9.2018)*. \n\n3\\. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen *(Urteil vom 3.12.2020)*. Das LSG hat die von ihm zugelassene Berufung zurückgewiesen: Im streitigen Zeitraum habe der Krankengeldanspruch des Klägers geruht, weil dieser die Arbeitsunfähigkeit nicht - wie § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V verlange - innerhalb einer Woche nach ihrem Beginn der Beklagten gemeldet habe, was auch bei Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellungen erforderlich sei. Zwar beginne in diesem Fall die Meldefrist erst mit dem Ablauf des in der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung attestierten Zeitraums - hier am 30.3.2018 -, entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht erst am Tag nach dem Beginn der weiteren Arbeitsunfähigkeit - hier am 31.3.2018 -, weil es sich in diesem Fall nicht um eine Ereignisfrist iS des § 187 Abs 1 BGB, sondern um eine Tagesbeginnfrist iS des § 187 Abs 2 BGB handele. An einem Fristbeginn am 30.3.2018 ändere sich nichts dadurch, dass dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag (Karfreitag) und der nächste Werktag aufgrund der Ostertage erst der 3.4.2018 gewesen sei. Die Regelung zum Bestehenbleiben des Krankengeldanspruchs in § 46 Satz 2 SGB V finde im Rahmen der strikt zu handhabenden Regelung zum Ruhen des Krankengeldanspruchs in § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V keine Anwendung, wenn die ärztliche Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit tatsächlich schon früher \\- hier am 29.3.2018 - erfolgt sei. Bei einem Beginn am 30.3.2018 habe nach § 188 Abs 2 BGB die Frist am 5.4.2018 geendet. Aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folge nicht, dass sich die Beklagte auf die verspätete Meldung am 6.4.2018 nicht berufen dürfe, weil die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeits-Feststellung im Verantwortungsbereich des Versicherten liege, ohne dass es auf eine vollständige und fehlerfreie Beratung der Krankenkasse zu den Übermittlungsmöglichkeiten ankomme *(Urteil vom 31.1.2024)*. \n\n4\\. Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 49 Abs 1 Nr 5 iVm § 44 Abs 1, § 46 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 SGB V sowie § 26 Abs 1 und 3 SGB X. Für die Fristberechnung sei auf den Tag nach Beginn der weiteren Arbeitsunfähigkeit abzustellen *(Ereignisfrist nach § 187 Abs 1 BGB)* \\- hier am 31.3.2018 -, weshalb die Frist am 6.4.2018 geendet habe und die an diesem Tag erfolgte Meldung rechtzeitig erfolgt sei. Anderenfalls treffe die Beklagte ein Organisationsverschulden wegen fehlerhafter Beratung des Klägers zu den Übermittlungsmöglichkeiten der Arbeitsunfähigkeits-Feststellung, die für einen etwaig verspäteten Zugang ursächlich gewesen sei, weshalb sie sich auf diesen nicht berufen dürfe. \n\n5\\. \n\nDer Kläger beantragt, die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2024 und des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 30. März bis 5. April 2018 Krankengeld zu zahlen.\n\n6\\. \n\nDie Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass der Kläger die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 30.3. bis 5.4.2018 nicht beanspruchen kann. Denn sein Krankengeldanspruch ruhte in dieser Zeit. \n\n8\\. 1\\. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Entscheidungen der Vorinstanzen und der Bescheid der Beklagten vom 12.4.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.9.2018, mit dem die Zahlung von Krankengeld für den streitigen Zeitraum abgelehnt wurde. Richtige Klageart ist die auf Aufhebung der Bescheide und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Krankengeld gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG)* , die auch auf ein Grundurteil *(§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG)* gerichtet sein kann. \n\n9\\. 2\\. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld ist § 44 Abs 1 SGB V *(idF des GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378)* iVm § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V *(idF des GKV-VSG vom 16.7.2015, BGBl I 1211)*. Nach § 44 Abs 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld ua dann, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Nach § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V entsteht dieser Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Dies gilt auch für an die ärztliche Erstfeststellung von Arbeitsunfähigkeit anschließende Folgefeststellungen *(stRspr; vgl nur BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 9\u002F19 R - BSGE 130, 85 = SozR 4-2500 § 46 Nr 10, RdNr 14 mwN; BSG vom 30.11.2023 - B 3 KR 23\u002F22 R - BSGE 137, 135 = SozR 4-2500 § 49 Nr 11, RdNr 10)*. \n\n10\\. 3\\. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Streitig ist hier allein, ob der Krankengeldanspruch wegen nicht rechtzeitiger Meldung der Arbeitsunfähigkeit vom 30.3. bis 5.4.2018 ruhte. \n\n11\\. Rechtsgrundlage für das Ruhen des Krankengeldes ist § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V *(in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998, BGBl I 688)*. Hiernach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt *(vgl zur Änderung dieser Ruhensregelung zum 1.1.2021 mit gesetzlicher Einführung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten durch den Vertragsarzt, die zum Entfallen der Obliegenheit von Versicherten zur Meldung einer vertragsärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Einzelnen BSG vom 30.11.2023 - B 3 KR 23\u002F22 R - BSGE 137, 135 = SozR 4-2500 § 49 Nr 11)*. \n\n12\\. 4\\. Aus dieser Ruhensregelung folgt, dass den Versicherten hinsichtlich der die begehrten Krankengeldleistungen auslösenden Arbeitsunfähigkeit eine grundsätzlich strikt zu handhabende Meldeobliegenheit gegenüber der Krankenkasse trifft *(vgl BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 6\u002F18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 16)*. \n\n13\\. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Tatsachenmitteilung, die nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden ist. Der Versicherte muss seine Arbeitsunfähigkeit nicht persönlich mitteilen, sondern kann die Mitteilung auch durch einen Vertreter an die Krankenkasse übermitteln. Es reicht grundsätzlich aus, wenn der Krankenkasse die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben wird und die Bekanntgabe dem Versicherten zuzurechnen ist *(vgl BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23\u002F17 R - BSGE 127, 53 = SozR 4-2500 § 49 Nr 8, RdNr 17 und vom 8.8.2019 - B 3 KR 6\u002F18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 17, jeweils mwN)*. \n\n14\\. Zweck der Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist es, der Krankenkasse die zeitnahe Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen. Die Ruhensvorschrift des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V soll - ebenso wie die Ausschlussregelung in § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V - die Krankenkasse davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Auch soll die Krankenkasse die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können *(vgl BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23\u002F17 R - BSGE 127, 53 = SozR 4-2500 § 49 Nr 8, RdNr 18 und vom 8.8.2019 - B 3 KR 6\u002F18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 18, jeweils mwN)*. Mit Rücksicht darauf ist die Wochenfrist, innerhalb derer die Meldung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse zu erfolgen hat, eine Ausschlussfrist *(vgl BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 6\u002F18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 18 mwN).*\n\n15\\. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine Obliegenheit des Versicherten; dieser hat die Folgen bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Meldung grundsätzlich selbst zu tragen. Die Meldeobliegenheit trifft den Versicherten vor jeder Inanspruchnahme von Krankengeld, folglich auch vor erneuter Inanspruchnahme aufgrund einer Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung *(vgl BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23\u002F17 R - BSGE 127, 53 = SozR 4-2500 § 49 Nr 8, RdNr 19; BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 6\u002F18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 17, 19)*. Die Meldung ist entsprechend § 130 Abs 1 und 3 BGB erst dann erfolgt, wenn die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeits-Feststellung der Krankenkasse zugegangen ist *.* Bei verspäteter Meldung ist die Gewährung von Krankengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten kein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft *(vgl BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23\u002F17 R - BSGE 127, 53 = SozR 4-2500 § 49 Nr 8, RdNr 19 mwN; BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 6\u002F18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 20)*. \n\n16\\. 5\\. Der Krankengeldanspruch des Klägers ruhte in der streitigen Zeit, weil die am 6.4.2018 der Beklagten zugegangene Meldung der am 29.3.2018 ärztlich festgestellten weiteren Arbeitsunfähigkeit verspätet war. Maßgebend hierfür sind die rechtlichen Vorgaben für den Beginn der Meldefrist. Bei der Wochenfrist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine Ereignisfrist, die grundsätzlich mit dem Folgetag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit beginnt, bei Folgefeststellungen jedoch nicht vor Ablauf der zuletzt ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit. \n\n17\\. a) Zu melden ist nach § 49 Abs 1 Nr 5 Halbsatz 1 SGB V \"die Arbeitsunfähigkeit\". Das ist im Zusammenhang des Krankengeldrechts die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Denn nach § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V wird das Krankengeld erst von dem Tag an gewährt, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Das Vorliegen dieser besonderen Anspruchsvoraussetzung muss der Krankenkasse bekanntgegeben werden. Daher gehört zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit notwendig der Hinweis auf deren ärztliche Feststellung; einer separaten Erklärung des Versicherten, dass er arbeitsunfähig ist, bedarf es daneben hingegen nicht *(vgl BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23\u002F17 R - BSGE 127, 53 = SozR 4-2500 § 49 Nr 8, RdNr 17)*. \n\n18\\. Entsteht die Meldeobliegenheit nach § 49 Abs 1 Nr 5 Halbsatz 1 SGB V jeweils mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, so kann auch der Beginn der Meldefrist des § 49 Abs 1 Nr 5 Halbsatz 2 SGB V allein durch diese Feststellung ausgelöst werden. Zwar stellt § 49 Abs 1 Nr 5 Halbsatz 2 SGB V seinem Wortlaut nach auf den \"Beginn der Arbeitsunfähigkeit\" ab. Doch folgt auch für die Meldefrist des § 49 Abs 1 Nr 5 Halbsatz 2 SGB V aus Gesetzessystematik und Normzweck, dass sie nur an die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit anknüpfen kann. Wäre dagegen deren tatsächlicher Beginn maßgeblich, könnte bei befristeten Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen das Ruhen nicht vermieden werden, weil bei Feststellung der Fortdauer der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit die Wochenfrist dann in aller Regel bereits abgelaufen wäre. \n\n19\\. b) Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, durch die die Meldefrist ausgelöst wird, ist im Sinne der Bestimmungen über Fristen und Termine ein Ereignis *(* *§ 26 Abs 1 SGB X iVm § 187 Abs 1, § 188 Abs 2 BGB* *)*. Grundsätzlich beginnt daher die Wochenfrist des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V am Folgetag der ärztlichen Feststellung *(§ 26 Abs 1 SGB X iVm § 187 Abs 1 BGB)* und endet mit Ablauf des Tages der Folgewoche, der durch seine Benennung dem Tag der ärztlichen Feststellung entspricht *(§ 26 Abs 1 SGB X iVm § 188 Abs 2 BGB)*. Da hier die ärztliche Feststellung an einem Donnerstag (29.3.2018) erfolgte, endete die Meldefrist am Donnerstag der Folgewoche (5.4.2018). \n\n20\\. c) Die Meldefrist verlängert sich hier nicht deshalb, weil sie nicht vor Ablauf der zuletzt ärztlich festgestellten und der Krankenkasse rechtzeitig gemeldeten Arbeitsunfähigkeit beginnt, die diese als Voraussetzung für den Krankengeldanspruch bereits nachprüfen konnte. \n\n21\\. Bei ärztlich festgestelltem Fortbestehen einer befristet bescheinigten Arbeitsunfähigkeit trifft den Versicherten eine erneute Meldeobliegenheit nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V erst dann, wenn wegen der Befristung der zuletzt ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung von Krankengeld neu zu befinden ist *(vgl BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23\u002F17 R - BSGE 127, 53 = SozR 4-2500 § 49 Nr 8, RdNr 19; BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 6\u002F18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 17)*. Wird die weitere Arbeitsunfähigkeit bereits vor Ablauf der Befristung der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit festgestellt, wird dadurch der bisherige Krankengeldanspruch nicht berührt und kann insbesondere nicht nachträglich zum Ruhen kommen. Vielmehr kann die Meldeobliegenheit nur den Anspruch auf Weitergewährung von Krankengeld betreffen. Zwar wird auch in diesem Fall die Meldeobliegenheit durch die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit ausgelöst. Doch können ihre Folgen erst eintreten, wenn alle Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs vorliegen, wozu auch der Ablauf der Befristung der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gehört. Deshalb beginnt die Wochenfrist des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V auch erst mit Ablauf dieser Befristung *(vgl bereits BSG vom 4.6.2019 - B 3 KR 48\u002F18 B - juris RdNr 11 ff)*. \n\n22\\. Dies bedeutet indes nicht, dass in diesem Fall die Meldefrist durch ein anderes Ereignis als die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit ausgelöst würde. In tatsächlicher Hinsicht tritt in einem solchen Fall mit Ablauf der Befristung keine neue Arbeitsunfähigkeit ein, sondern wird nur die Prognose über die Dauer der bisherigen Arbeitsunfähigkeit verlängert. Die Meldefrist wird in einem solchen Fall auch nicht durch gar kein Ereignis ausgelöst, sodass sie sich nach § 26 Abs 1 SGB X iVm § 187 Abs 2 Satz 1 BGB berechnete. Vielmehr ist für sie weiterhin mit der ärztlichen Feststellung ein Ereignis maßgebend iS des § 26 Abs 1 SGB X iVm § 187 Abs 1 BGB. Allerdings verschiebt sich das Fristende von dem Tag der Folgewoche, der durch seine Benennung dem Tag der ärztlichen Feststellung entspricht *(§ 26 Abs 1 SGB X iVm § 188 Abs 2 BGB)* , auf den Tag der Folgewoche, der durch seine Benennung dem letzten Tag der bisherigen Befristung entspricht. \n\n23\\. Dies führt hier zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Denn bei ihm ist am letzten Tag der bisherigen Befristung (29.3.2018) die weitere Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden. Ausgehend hiervon war die am 29.3.2018 (Gründonnerstag) als letztem Tag der zuvor festgestellten Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellte weitere Arbeitsunfähigkeit bis 5.4.2018 (Donnerstag) der Beklagten zu melden. Die vom Kläger postalisch übersandte Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ging jedoch erst am 6.4.2018 bei der Beklagten ein, der ein Werktag war. \n\n24\\. d) Für das dadurch ausgelöste Ruhen des Krankengeldanspruchs ist es rechtlich nicht von Belang, dass die Meldefrist mit dem 30.3.2018 (Karfreitag) an einem Feiertag begann und dass in diese Frist nicht nur ein Wochenende fiel, sondern mit dem 2.4.2018 (Ostermontag) ein weiterer Feiertag. Denn die Bestimmungen über Fristen und Termine sehen eine Verlängerung nur vor, wenn das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag oder Sonnabend fällt *(§ 26 Abs 3 Satz 1 SGB X)*. Die Meldefrist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist; bei einer nicht rechtzeitigen Meldung ruht der Anspruch auch dann, wenn den Versicherten daran kein Verschulden trifft, insbesondere ist ihm grundsätzlich das Übermittlungsrisiko zugeordnet *(vgl BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 6\u002F18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 18, 20 und 28)*. Die in der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von diesem Grundsatz *(vgl BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23\u002F17 R - BSGE 127, 53 = SozR 4-2500 § 49 Nr 8, RdNr 22; BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 6\u002F18 R - BSGE 129, 20 = SozR 4-2500 § 49 Nr 9, RdNr 22)* sind hier nach den bindenden Feststellungen des LSG *(§ 163 SGG)* nicht einschlägig; die Anerkennung einer weiteren Ausnahme ist nicht geboten *(vgl BSG vom 12.12.2024 - B 3 KR 10\u002F23 R - juris RdNr 16)*. \n\n25\\. e) Anderes folgt auch nicht aus einem Abgleich mit der Regelung in § 46 Satz 2 SGB V. Danach bleibt der Krankengeldanspruch bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Die Regelung schiebt aber nicht den Beginn der Meldefrist auf, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit - wie hier - bereits vor dem nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden ist. Aus ihr lässt sich nicht ableiten, dass die Meldeobliegenheit selbst dann mit dem spätestmöglichen Tag der ärztlichen Feststellung beginnt, wenn die Feststellung tatsächlich schon früher erfolgt ist *(so indes Schleswig-Holsteinisches LSG vom 29.11.2022 - L 10 KR 18\u002F19 - juris RdNr 30 f; kritisch dazu Schifferdecker, NZS 2023, 434)*. Dies überdehnte den Regelungsgehalt dieser Vorschrift, die nur den spätesten Tag der ärztlichen Feststellung für einen nahtlosen Krankengeldanspruch bei fortdauernden Arbeitsunfähigkeit über das zuletzt bescheinigte Ende hinaus benennt *(vgl Rieke in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 46 SGB V RdNr 10, Stand April 2025)*. Die Vorschrift soll nur Lücken schließen, die bei einer ärztlichen Feststellung, die erst nach dem Ablauf der Befristung der bisherigen Bescheinigung erfolgt, wegen Feiertagen und Wochenenden eintreten können. Aus dem Wort \"spätestens\" in dieser Vorschrift kann nicht gefolgert werden, dass sie außerhalb ihres unmittelbaren Regelungsbereichs auch Rechtsfolgen entfalten soll, wenn die ärztliche Feststellung bereits vor dem bisher bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. \n\n26\\. 6\\. Schließlich folgt anderes nicht aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs *(vgl zu diesen Grundsätzen zuletzt BSG vom 17.6.2021 - B 3 P 5\u002F19 R - BSGE 132, 216 = SozR 4-3300 § 7 Nr 1, RdNr 12 mwN; BSG vom 30.8.2023 - B 3 P 4\u002F22 R - BSGE 136, 259 = SozR 4-3300 § 45b Nr 4, RdNr 19)*. Krankenkassen müssen ihre Versicherten nicht spontan von sich aus über deren gesetzliche Obliegenheiten beim Bezug von Krankengeld beraten *(vgl BSG vom 12.12.2024 - B 3 KR 10\u002F23 R - juris RdNr 17 mwN)*. Sie dürfen ihre Versicherten aber nicht durch eine unzutreffende Beratung davon abhalten und damit vereiteln, dass sie rechtzeitig ihre Obliegenheiten erfüllen *(vgl BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 37\u002F14 R - BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr 7, RdNr 25)*. \n\n27\\. Ein Beratungsfehler der Beklagten ist hier für den verspäteten Zugang der Meldung des Klägers nicht ursächlich gewesen. Weder war die Beklagte zur Beratung über alle Möglichkeiten der Übermittlung der Meldung verpflichtet noch ist ein etwaiger Beratungsfehler wegen einer unvollständigen Beratung über alle Möglichkeiten der Übermittlung der Meldung ursächlich für die verspätete Meldung gewesen. Vielmehr genügten die dem Kläger zuvor gegebenen Hinweise *(zuletzt Bescheid vom 27.2.2018: \"Bitte schicken Sie uns die Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit so schnell wie möglich zu. Sie muss innerhalb von sieben Tagen bei uns eingegangen sein. Nutzen Sie dazu auch unsere DAK-ScanApp.\")* , um ihm seine Obliegenheit zur Meldung der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit vor Augen zu führen. Sie konnten ihm auch Anlass geben, wegen einer feiertagsbedingt absehbaren Verzögerung im Postverkehr bei der Beklagten nach alternativen Möglichkeiten der Übermittlung der Meldung zur ärztlich festgestellten weiteren Arbeitsunfähigkeit nachzufragen. \n\n28\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 3 KR 10\u002F24 R","ecli-de-neuris-ksre126250231",{"id":122,"ecli":123,"caseNumber":124,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":117,"fullText":125,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":126,"slug":127,"metadata":21},"2833","ECLI:DE:NEURIS:KSRE126260231","B 3 KR 14\u002F24 R","#  BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 3 KR 14\u002F24 R \n\n## Tenor\n\nDie Revision wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Im Streit stehen Vergütungsnachzahlungsansprüche für qualifizierte Krankentransportleistungen. \n\n2\\. Die Klägerin betreibt ein privates Krankentransportunternehmen, das in Berlin qualifizierte Krankentransportleistungen erbringt. Die Beklagte ist eine bundesunmittelbare Betriebskrankenkasse (BKK), die keinem Landesverband dieser Kassenart angehört *(§ 207 Abs 1 Satz 3 SGB V)*. \n\n3\\. In einem Schiedsverfahren nach dem Rettungsdienstgesetz für das Land Berlin (RDG) setzte die Schiedsstelle die Krankentransportentgelte für 2015 fest *(Schiedsspruch vom 11.11.2015)*. An dem Verfahren war nicht die Beklagte selbst, aber der BKK Landesverband Mitte beteiligt. Auf entsprechende Forderung der Klägerin zahlte die Beklagte die Differenz der bereits geleisteten Vergütung zu den durch den Schiedsspruch erhöhten Entgelten nach. \n\n4\\. Nachdem der Schiedsspruch vom 11.11.2015 zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfung geworden war, kam es in 2016 bis 2019 nicht zur Vereinbarung oder Festsetzung neuer Entgelte. Die Klägerin rechnete die in dieser Zeit für Versicherte der Beklagten erbrachten 3876 Krankentransporte unter Berücksichtigung der von den Versicherten geleisteten Zuzahlungen in Höhe der durch diesen Schiedsspruch festgesetzten Entgelte ab, ohne einen Vorbehalt zu erklären. Die Beklagte leistete entsprechende Zahlungen. \n\n5\\. Die im November 2019 angerufene Schiedsstelle setzte für jedes der Jahre 2016 bis 2019 höhere Entgelte für Krankentransporte fest *(Schiedsspruch vom 7.9.2020)*. Auch an diesem Verfahren war nicht die Beklagte selbst, aber der BKK Landesverband Mitte beteiligt. Auch dieser Schiedsspruch wurde zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. \n\n6\\. Der BKK Landesverband Mitte regte im Oktober 2020 zur zeitnahen Auszahlung der Differenzbeträge für 2016 bis 2019 zu der bereits geleisteten Vergütung - in Analogie zur Verfahrensweise nach dem Schiedsspruch für 2015 - die Einreichung einer Gesamtnachtragsforderungsaufstellung für die jeweiligen Jahre über eine Excel-Tabelle an. Die Klägerin machte ihre Nachtragsforderungen in Höhe von insgesamt 48 370,94 Euro unter Nutzung der Excel-Tabelle in sieben Rechnungen im Dezember 2020 und Januar 2021 gegenüber der Beklagten geltend. Diese lehnte die Zahlung ab, weil der Anspruch ihr gegenüber verwirkt sei *(Schreiben vom 4.2.2021, dem Abrechnungsdienstleister der Klägerin zugegangen am 9.2.2021)*. \n\n7\\. Im November 2022 schlossen Krankentransportunternehmen - darunter die Klägerin - und Verbände der Krankenkassen eine Vereinbarung zur Erledigung aller verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Schiedssprüche. Für 2016 bis 2019 blieb es nach dieser Vereinbarung bei den festgesetzten Entgelten. An der Vereinbarung war nicht die Beklagte selbst, aber der BKK Landesverband Mitte beteiligt *(Vereinbarung zur Erledigung von Entgeltverhandlungen im Krankentransport in Berlin vom 23.11.2022, im Folgenden: Erledigungsvereinbarung)*. \n\n8\\. Das SG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 48 370,94 Euro und Verzugsschadenpauschalen, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen *(Urteil vom 31.1.2024)*. Das LSG hat die Berufung - unter Korrektur des Beginns der auf die Nachtragsforderung zu zahlenden Verzugszinsen - zurückgewiesen: Der Klägerin stehe für die erbrachten Krankentransportleistungen nach § 133 Abs 1 SGB V iVm der Entgeltvereinbarung nach Maßgabe des RDG ein Vergütungsanspruch zu. Der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch ergebe sich aus dem Schiedsspruch vom 7.9.2020. An diesen sei die Beklagte aufgrund einer Rechtsscheinvollmacht gebunden. Die Klägerin habe ihren Anspruch formell ordnungsgemäß abgerechnet. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der geltend gemachte Differenzbetrag nicht um nachberechnete und von den Versicherten zu leistende Zuzahlungen *(§ 61 SGB V)* zu kürzen, denn die von 2016 bis 2019 erbrachten Leistungen seien unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geschuldeten Zuzahlungshöhe zutreffend abgerechnet worden. Der Anspruch sei auch mit Übersendung der Nachtragsforderungen fällig, weil der angefochtene Schiedsspruch vom 7.9.2020 nach dem RDG sofort vollziehbar gewesen sei. Der Anspruch unterliege zudem nicht deshalb einer Rechnungskürzung, weil die Klägerin ihn nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt habe *(§ 303 Abs 3 SGB V)*. Zum einen habe die Beklagte die Daten nicht nacherfasst, zum anderen habe sie ihr Ermessen bei der Höhe der Rechnungskürzung nicht ausgeübt. Schließlich sei der Anspruch weder verwirkt noch verjährt. Zwar habe die Klägerin die Rechnungen für 2016 bis 2019 ohne Vorbehalt gestellt; mangels Entgeltvereinbarung für die Zeit ab 2016 fehle es aber an einer Vertrauensgrundlage. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen können, dass die geschuldete Vergütung unverändert bleiben werde. Zudem sei nach dem Stand des Berliner Landesrechts die Durchführung eines Schiedsverfahrens vorübergehend unmöglich gewesen *(Urteil vom 23.7.2024)*. \n\n9\\. Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 212 Abs 6, § 61 Satz 1, § 43c Abs 1, § 303 Abs 3 SGB V und der Grundsätze der Verwirkung. Sie sei in Vertragsverhandlungen zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern gesetzlich durch den BKK Landesverband Mitte vertreten gewesen. Doch stehe dem ihr gegenüber erhobenen Anspruch die Einwendung der Verwirkung entgegen. Mit den vorbehaltlosen Abrechnungen der Klägerin und den darauf geleisteten Zahlungen hätten sich die Beteiligten konkludent auf die Höhe des Entgelts geeinigt, weshalb eine Nachvergütung ausscheide; jedenfalls habe die Beklagte auf die vorbehaltlosen Rechnungen der Klägerin vertraut. Von der Erledigungsvereinbarung blieben bereits bestehende Einreden und Einwendungen oder abweichende Vereinbarungen unberührt. Nur vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass aufgrund höherer Entgelte auch höhere Zuzahlungen von den Versicherten einzuziehen seien und dass das LSG zu Unrecht die Voraussetzungen einer Rechnungskürzung abgelehnt habe. An der Einrede der Verjährung hält die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr fest. \n\n10\\. \n\nDie Beklagte beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juli 2024 und des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n11\\. \n\nDie Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Klägerin die begehrte Vergütungsnachzahlung für 2016 bis 2019 erbrachte qualifizierte Krankentransportleistungen beanspruchen kann. \n\n13\\. 1\\. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Entscheidungen und die von der Klägerin zutreffend mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend gemachten Zahlungsansprüche. Die Klage eines Leistungserbringers iS des § 133 SGB V auf Zahlung zu Unrecht nicht geleisteter Vergütung sowie von Verzugsschadenspauschalen gegen eine Krankenkasse ist ein Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist *(vgl BSG vom 22.2.2024 - B 3 KR 15\u002F22 R - BSGE 137, 262 = SozR 4-2500 § 133 Nr 8, RdNr 9 mwN)*. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. \n\n14\\. Da die Revision allein von der Beklagten, nicht von der Klägerin erhoben wurde, ist der Anspruch auf Zinsen aus 48 370,94 Euro, soweit das LSG diesbezüglich für die Zeit vom 5. bis 9.2.2021 das Urteil des SG der Sache nach aufgehoben und die Klage abgewiesen hat, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. \n\n15\\. 2\\. Rechtsgrundlage für die Vergütung von qualifizierten Krankentransporten privater Krankentransportunternehmen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist hier § 133 Abs 1 SGB V *(in der seither unveränderten Fassung des GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378)* iVm zwischen den Krankenkassen oder ihren Landesverbänden und Krankentransportunternehmen geschlossenen Verträgen über die Vergütung von als Sachleistung erbrachten Krankentransportleistungen nach näherer Maßgabe des Landesrechts *(vgl BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 13\u002F20 R - SozR 4-2500 § 133 Nr 7 RdNr 11 f; BSG vom 22.2.2024 - B 3 KR 15\u002F22 R - BSGE 137, 262 = SozR 4-2500 § 133 Nr 8, RdNr 11 f)*. \n\n16\\. a) § 133 SGB V unterscheidet in Abs 1 Satz 1 und Abs 2 bei Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte grundsätzlich zwischen solchen, für die Entgelte durch landes- oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, und solchen, für die keine gebührenrechtlichen Bestimmungen bestehen. Im letzteren Fall haben die Krankenkassen oder ihre Landesverbände gemäß § 133 Abs 1 Satz 1 SGB V mit geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen Verträge über die Vergütung dieser Leistungen zu schließen. Kommt eine solche Vergütungsvereinbarung nicht zustande, kann das Landesrecht gemäß § 133 Abs 1 Satz 2 SGB V eine Festlegung der Vergütungen vorsehen. Das umfasst insbesondere eine Festsetzung der Vergütungen durch eine Schiedsstelle. \n\n17\\. b) Das LSG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Entgelte für die von der Klägerin 2016 bis 2019 in Berlin erbrachten qualifizierten Krankentransporte nicht durch landes- oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt wurden. Nach § 21 Abs 1 Satz 1 und 2 RDG *(die Vorschriften des RDG werden jeweils in der bis 29.9.2016 geltenden Fassung sowie idF vom 20.9.2016 angegeben, die ab 30.9.2016 galt)* werden für die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes, die nicht von der Berliner Feuerwehr wahrgenommen werden, Entgelte erhoben, deren Höhe jeweils zwischen den privaten Krankentransportunternehmen als Aufgabenträgern *(§ 5 Abs 2 RDG)* und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen, der privaten Krankenversicherungen und dem Landesverband der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbart werden *(der Landesverband der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wurde idF vom 20.9.2016 aufgenommen)*. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 RDG können die Parteien ein Schiedsverfahren einleiten, wenn eine Vereinbarung nach § 21 Abs 1 Satz 2 RDG innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, nicht zustande kommt. Die Schiedsstelle versucht, eine Einigung zwischen den Beteiligten über den Inhalt der Vereinbarung herbeizuführen *(§ 21 Abs 2 Satz 2 RDG)* und setzt - wenn keine Einigung zustande kommt - die Entgelte spätestens zwei Monate nach Bildung der Schiedsstelle fest *(§ 21 Abs 2 Satz 3 RDG* *).* Sie entscheidet durch Verwaltungsakt; eine dagegen gerichtete Klage hat keine aufschiebende Wirkung *(§ 21 Abs 4 Satz 2, 4 RDG)*. Nach § 23 Abs 4 RDG gelten bis zur erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung von Entgelten nach § 21 RDG für deren Höhe die jeweils zwischen den Aufgabenträgern und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen zuletzt bestehenden Entgeltregelungen weiter. \n\n18\\. Die genannten Vorschriften des RDG galten mindestens seit Anfang 2016 und bis Ende 2019\\. Da es sich um Landesrecht handelt, das nach § 162 SGG nicht revisibel ist, ist der Senat an die Entscheidung des LSG über Inhalt und Auslegung der Vorschriften gebunden *(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 560 ZPO)* , weil Bundesrecht durch die Entscheidung nicht verletzt wird. Allerdings kann der erkennende Senat nicht revisible landesrechtliche Vorschriften, die das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht benannt und unberücksichtigt gelassen hat, eigenständig auslegen und anwenden *(vgl BSG vom 22.11.2012 - B 3 KR 10\u002F11 R - SozR 4-2500 § 132a Nr 6 RdNr 20 f; vgl auch Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 162 RdNr 7b mwN)*. \n\n19\\. 3\\. Ausgehend hiervon steht der Klägerin der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch aufgrund der Entgelterhöhungen für 2016 bis 2019 durch den Schiedsspruch vom 7.9.2020 zu *(dazu im Einzelnen 4. bis 9.)*. Der zunächst sofort vollziehbare Schiedsspruch ist infolge der im November 2022 zwischen Krankentransportunternehmen und Verbänden der Krankenkassen geschlossenen Erledigungsvereinbarung bestandskräftig geworden, hat aber keine Änderung erfahren. Da auch die Erledigungsvereinbarung nicht zum revisiblen Recht gehört *(§ 162 SGG)* , ist der Senat an die nicht gegen Bundesrecht verstoßende Auslegung dieser Vereinbarung durch das LSG gebunden. Nach dessen Feststellungen erschöpft sich die Erledigungsvereinbarung bezüglich der Entgelte für 2016 bis 2019 darin, die Geltung des Schiedsspruchs zu bestätigen und die Rücknahme der hiergegen geführten Klagen zu regeln, ohne eigene Ansprüche auf Nachzahlungen zu begründen. \n\n20\\. 4\\. Ein Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse für erbrachte Krankentransportleistungen nach Maßgabe von Vergütungsvereinbarungen auf der Grundlage des § 133 Abs 1 SGB V setzt grundsätzlich einen Sachleistungsanspruch der Versicherten auf die Übernahme von Fahrkosten für diese Krankentransportleistungen nach § 60 SGB V voraus *(§ 2 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 und 3, § 69 Abs 1 SGB V; vgl BSG vom 22.2.2024 - B 3 KR 15\u002F22 R - BSGE 137, 262 = SozR 4-2500 § 133 Nr 8, RdNr 13 ff)*. \n\n21\\. Die Klägerin hat nach den unangegriffenen, den Senat bindenden Feststellungen des LSG *(§ 163 SGG)* alle abgerechneten Transportleistungen erbracht und diesen lagen jeweils Sachleistungsansprüche der Versicherten nach § 60 SGB V zugrunde. Sie hat den ihr noch zustehenden weiteren Vergütungsanspruch für diese Transportleistungen zutreffend aus der Differenz der hierfür bereits gezahlten und der durch den Schiedsspruch vom 7.9.2020 festgesetzten Vergütungen berechnet. \n\n22\\. 5\\. Die Beklagte ist an den Schiedsspruch vom 7.9.2020 gebunden. Dieser ist wirksam und die Beklagte wurde im Schiedsverfahren gemäß § 212 Abs 6 Satz 2 SGB V *(in der Normfassung des GKV-VStG vom 22.12.2011, BGBl I 2983)* durch den BKK Landesverband Mitte vertreten. \n\n23\\. a) Der als Verwaltungsakt ergangene Schiedsspruch *(§ 21 Abs 4 Satz 2 RDG)* ist durch die nach den bindenden Feststellungen des LSG erfolgte vollständige Rücknahme der dagegen gerichteten Klagen bestandskräftig und damit für die Beteiligten bindend geworden. Ein Grund für seine Unwirksamkeit ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung der für das Rettungsdienstrecht zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat die Schiedsstelle \\- weil sie allein nach den Bestimmungen des RDG zu bilden ist und durch Verwaltungsakt im Kern nach Maßgabe des RDG entscheidet - den Charakter einer Landesbehörde Berlins und bestimmt sich ihr Verwaltungsverfahren nach dem Rettungsdienstrecht Berlins *(vgl zum Ganzen VG Berlin vom 1.10.2019 - 25 K 111.19 - juris RdNr 10 und nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg vom 6.1.2020 - OVG 1 L 30.19 - juris RdNr 4 ff sowie BVerwG vom 7.5.2020 - 3 B 2\u002F20 - juris RdNr 7)* ; soweit es dort nicht geregelt ist, bestimmt es sich nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen. Nach § 1 Abs 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins - soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist - das VwVfG des Bundes in der jeweils geltenden Fassung. Danach kommt es für die Wirksamkeit des Schiedsspruchs nicht darauf an, ob der Verband der Ersatzkassen am Schiedsverfahren zu beteiligen gewesen wäre *(vgl § 43 Abs 1 und 2 VwVfG)*. Unwirksam wäre der Schiedsspruch nach § 43 Abs 3 VwVfG nur im Falle seiner Nichtigkeit. Gründe für eine Nichtigkeit des Schiedsspruchs iS von § 44 Abs 1 und 2 VwVfG sind nicht ersichtlich. Nach § 44 Abs 3 Nr 4 VwVfG führt die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche, aber unterbliebene Mitwirkung einer anderen Behörde nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Nichts anderes gilt, wenn an dem zu einem Schiedsspruch führenden Schiedsverfahren nicht alle Vertragsparteien beteiligt waren. \n\n24\\. b) Die Beklagte wurde im Schiedsverfahren durch den BKK Landesverband Mitte vertreten. Für gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge auf Landesebene gemäß § 212 Abs 5 Satz 6 SGB V gilt der in dem betreffenden Land bestehende Landesverband als Bevollmächtigter der Kassenart *(§ 212 Abs 6 Satz 2 iVm Satz 1 SGB V)*. Die Beklagte ist eine Betriebskrankenkasse. Betriebskrankenkassen bilden nach § 4 Abs 2 SGB V eine eigene Kassenart. Die Beklagte gehört zwar - weil sie für Dienstbetriebe des Bundes errichtet ist - nach § 207 Abs 1 Satz 3 SGB V *(idF des GKV-OrgWG vom 15.12.2008, BGBl 2426)* keinem Landesverband an. Für die Kassenart der Betriebskrankenkassen besteht in Berlin aber ein Landesverband, nämlich der BKK Landesverband Mitte. Dieser Landesverband gilt nach § 212 Abs 6 Satz 2 SGB V als Bevollmächtigter der gesamten Kassenart und mithin auch als Bevollmächtigter der Beklagten, soweit es um gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge auf Landesebene iS von § 212 Abs 5 Satz 6 SGB V geht. Die Einschränkung, dass die gesetzliche Fiktion der Bevollmächtigung nur für gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge auf Landesebene gilt, ergibt sich aus der in § 212 Abs 6 Satz 2 SGB V normierten Bezugnahme auf § 212 Abs 6 Satz 1 SGB V, der für andere Kassenarten als die Ersatzkassen die entsprechende Anwendung ua von § 212 Abs 5 Satz 6 SGB V anordnet. Bei nicht gemeinsam und einheitlich abzuschließenden Verträgen auf Landesebene kann jede Kasse durch einen Bevollmächtigten handeln *(vgl § 212 Abs 5 Satz 4 SGB V)* , während es für gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge auf Landesebene eines gemeinsamen Bevollmächtigten bedarf. Aus diesem Grund greift die Fiktion der Bevollmächtigung des Landesverbands nach § 212 Abs 6 Satz 2 iVm Abs 5 Satz 6 SGB V in allen Fällen, in denen ein Vertrag auf Landesebene nicht durch eine einzelne Krankenkasse sondern nur durch Krankenkassenverbände gemeinsam und einheitlich für alle durch diese vertretenen Krankenkassen geschlossen werden kann. \n\n25\\. c) Bei der Vereinbarung über Entgelte für Krankentransportleistungen in Berlin handelt es sich nach § 21 Abs 1 Satz 2 RDG um einen gemeinsam und einheitlich abzuschließenden Vertrag auf Landesebene in diesem Sinne. Das LSG hat ausgeführt, dass nach § 21 Abs 1 Satz 2 RDG \"die Höhe der Entgelte jeweils zwischen den Aufgabenträgern und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen usw. vereinbart wird\". Diese Regelung entspreche \"für Krankenkassen dem auch in § 303 Abs. 1 SGB V genannten Verhandlungsmandat\". Damit ist festgestellt, dass Vereinbarungspartner auf Seiten der Krankenkassen nur die Krankenkassenverbände sein können. Diese Vereinbarungen können nach ihrem Sinn und Zweck auf Seiten der Krankenkassen nur gemeinsam und einheitlich erfolgen. Das entspricht auch dem Wortlaut des § 21 Abs 1 Satz 2 RDG, der Vereinbarungen über die Höhe der Entgelte weder einzelnen Krankenkassen erlaubt noch kassenartspezifische Vereinbarungen vorsieht. \n\n26\\. d) Durch diese Auslegung des § 21 Abs 1 Satz 2 RDG wird Bundesrecht nicht verletzt. Zwar können die nach § 133 Abs 1 Satz 1 SGB V vorgesehenen Verträge über Entgelte für Krankentransporte nach dieser Vorschrift nicht nur durch Landesverbände der Krankenkassen, sondern auch durch einzelne Krankenkassen geschlossen werden. Landesrecht kann aber die bundesrechtlich vorgesehenen Möglichkeiten, dass Krankenkassen oder ihre Landesverbände die Verträge schließen, auf eine dieser alternativ vorgegebenen Optionen beschränken. § 133 Abs 1 Satz 1 SGB V stellt die grundsätzliche Verpflichtung zum Vertragsschluss unter den Vorbehalt landes- oder kommunalrechtlicher Regelungen. Für den Fall, dass die Entgelte nicht ohnehin bereits durch landes- oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden und keine Vereinbarung iS von § 133 Abs 1 Satz 1 SGB V zustande kommt, überlässt der Bundesgesetzgeber die Vergütungsfestlegung mit § 133 Abs 1 Satz 2 SGB V ebenfalls dem Landesrecht und macht diesem lediglich die Vorgabe, § 71 Abs 1 bis 3 SGB V zu beachten. Damit wird ausdrücklich die Landeskompetenz zur Regelung von Rettungsdiensten nach Art 70 Abs 1 GG respektiert *(vgl hierzu BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 13\u002F20 R - SozR 4-2500 § 133 Nr 7 RdNr 15; BSG vom 20.2.2025 - B 1 KR 7\u002F24 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-2500 § 60 Nr 10, RdNr 17)*. Die bundesrechtliche Regelung des § 133 Abs 1 SGB V gibt mithin lediglich den rechtlichen Rahmen für das Landesrecht vor, das innerhalb dieses Rahmens auch die Vertragsparteien von Vergütungsvereinbarungen näher bestimmen kann. Aus der zur Verknüpfung der aufgeführten Vertragsparteien der \"Krankenkassen oder ihre Landesverbände\" in § 133 Abs 1 Satz 1 SGB V verwendeten Konjunktion \"oder\" ergeben sich die dem Landesgesetzgeber vorgegebenen Alternativen. \n\n27\\. 6\\. Der Geltung des Schiedsspruchs zwischen den Beteiligten steht auch nicht eine von diesem abweichende Einigung der Beteiligten über geringere Entgelte für 2016 bis 2019 entgegen. Nach § 23 Abs 4 RDG gelten bis zur erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung von Entgelten nach § 21 RDG für deren Höhe die jeweils zwischen den Aufgabenträgern und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen zuletzt bestehenden Entgeltregelungen weiter. In einer dieser vorläufigen Fortgeltungsregelung entsprechenden Abrechnung liegt daher \\- auch ohne ausdrücklich erklärten Vorbehalt - schon kein konkludentes Angebot zur abschließenden Vereinbarung der Entgelte in dieser Höhe. Darüber hinaus hätte die Beklagte ein solches Angebot auch nicht wirksam annehmen können, da - wie ausgeführt \\- die maßgebliche landesrechtliche Vorschrift des § 21 Abs 1 Satz 2 RDG den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nur auf Verbandsebene zulässt, nicht durch eine einzelne Krankenkasse. \n\n28\\. 7\\. Die Vergütungsnachforderung ist nicht um einzuziehende Zuzahlungen zu kürzen. Die rückwirkende Vergütungserhöhung für eine zuzahlungspflichtige Leistung führt nicht dazu, dass sich die von den Versicherten für die Inanspruchnahme der Leistung zu leistende Zuzahlung rückwirkend entsprechend erhöht. \n\n29\\. a) Versicherte haben bei Krankentransporten, die - wie hier - als Sachleistung erbracht werden, nach § 60 Abs 2 Satz 1 iVm § 61 Satz 1 SGB V grundsätzlich eine Zuzahlung zu leisten. Diese ist - soweit die Fahrten nicht von Rettungsdiensten iS von § 60 Abs 2 Satz 2 SGB V durchgeführt werden - nach § 43c Abs 1 Satz 1 SGB V vom Leistungserbringer \\- hier der Klägerin - einzuziehen und mit dem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen *(vgl dazu bereits BSG vom 16.4.1998 - B 3 KR 14\u002F96 R - SozR 3-2500 § 60 Nr 2, juris RdNr 20)*. \n\n30\\. b) Die Höhe der von den Versicherten zu leistenden Zuzahlung richtet sich grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung maßgeblichen Abgabepreis; rückwirkende Vergütungserhöhungen zugunsten der Leistungserbringer wirken sich auf die Zuzahlungspflicht der Versicherten nicht aus. Nach dem Zusammenspiel der genannten Vorschriften zur Regelung der Zuzahlungspflichten der Versicherten und der Einziehung der Zuzahlung kommt es nicht in Betracht, dass sich wegen einer rückwirkenden Preiserhöhung die Zuzahlungspflicht nach Inanspruchnahme der Leistung erhöht. Hierfür bietet das Gesetz keine Grundlage. Versicherte dürfen vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, mit der Entrichtung der bei Inanspruchnahme der Leistung rechtmäßig geforderten Zuzahlung ihre Zuzahlungspflicht in vollem Umfang erfüllt zu haben. Sie müssen nicht mit einer nachträglichen Erhöhung der Zuzahlung rechnen. \n\n31\\. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 61 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V. Danach werden Zuzahlungen in Höhe von 10 vom Hundert des \"Abgabepreises\" erhoben. Abgabepreis ist der Preis, den der Leistungserbringer im Zeitpunkt der Abgabe - im Falle einer Dienstleistung also bei ihrer Erbringung - als Leistungsentgelt von der Krankenkasse fordern kann. Auch Sinn und Zweck der Zuzahlungspflichten der Versicherten und der Einziehungspflichten der Leistungserbringer sprechen dafür. Die Zuzahlungspflicht soll die Eigenverantwortung und das Kostenbewusstsein der Versicherten stärken und dadurch ihr Leistungsverhalten steuern *(vgl zur Steuerungsfunktion BSG vom 25.6.2009 - B 3 KR 3\u002F08 R - BSGE 103, 275 = SozR 4-2500 § 28 Nr 3, RdNr 29 mwN)*. Dieser Funktion kann sie nur gerecht werden, wenn die Versicherten zur Zeit der Inanspruchnahme der Leistung wissen, welche Zuzahlung damit verbunden ist. Die Pflicht der Leistungserbringer zur Einziehung der wirtschaftlich grundsätzlich den Krankenkassen zustehenden Zuzahlung zielt auf Effizienzgewinne und reduzierten Verwaltungsaufwand. Das kann nur erreicht werden, weil die Einziehung der Zuzahlung im Gegenzug zur Abgabe bzw Leistungserbringung abgewickelt wird. Auch wenn die Leistungserbringer kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen können, führen nur Gleichzeitigkeit und Gegenseitigkeit von Zuzahlung und Leistungserbringung zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands *(vgl* *Noftz in Hauck\u002FNoftz, SGB V, § 43c RdNr 13, 32, Stand April 2016)*. Zum Zeitpunkt der Abgabe oder Erbringung der Leistung kann die Zuzahlung indes nur nach den zu dieser Zeit abrechenbaren Entgelten berechnet werden. \n\n32\\. Hinzu kommt, dass die Belastungsgrenze für Zuzahlungen kalenderjährlich ermittelt wird *(§ 62 Abs 1 Satz 1 SGB V)*. Jedenfalls überjährige Zuzahlungsnachforderungen - wie hier - sind hiernach ohnehin ausgeschlossen. \n\n33\\. Den wirtschaftlichen Nachteil, der damit verbunden ist, dass die von den Versicherten zu leistende Zuzahlung auch im Falle einer rückwirkenden Erhöhung der Leistungsentgelte nur nach dem Entgelt berechnet wird, das der Leistungserbringer gegenüber der Krankenkasse im Zeitpunkt der Abgabe der Leistung abrechnen konnte, trägt danach grundsätzlich die Krankenkasse. \n\n34\\. c) Das LSG hat für den Senat bindend festgestellt *(§ 163 SGG)* , dass die Klägerin die 2016 bis 2019 für Versicherte der Beklagten erbrachten qualifizierten Krankentransporte auf der Grundlage des sofort vollziehbaren Schiedsspruchs für 2015 unter Berücksichtigung der danach berechneten Zuzahlungen zutreffend abgerechnet hat. Des Weiteren hat das LSG bindend festgestellt, dass weder der Schiedsspruch vom 7.9.2020 noch die Erledigungsvereinbarung Regelungen zur Verrechnung der Zuzahlungen enthalten. Die Vertragsparteien haben in der Erledigungsvereinbarung lediglich klargestellt, dass Versichertenanteile nicht eingepreist sind. \n\n35\\. 8\\. Der Nachzahlungsanspruch ist auch nicht deshalb zu kürzen, weil die Klägerin ihre Nachforderung gegenüber der Beklagten nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt hat, sondern durch Übersendung von Excel-Tabellen. \n\n36\\. a) Nach § 303 Abs 3 Satz 1 SGB V *(in der Normfassung des GKV-IPReG vom 23.10.2020, BGBl I 2220)* haben die Krankenkassen die ihnen ua nach § 302 Abs 1 SGB V (Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer) zu übermittelnden Daten nachzuerfassen, wenn sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt werden. In diesem Fall haben die Krankenkassen nach § 303 Abs 3 Satz 2 SGB V - wenn die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung aus Gründen erfolgt, die der Leistungserbringer zu vertreten hat - die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten den betroffenen Leistungserbringern durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen. \n\n37\\. b) Die Klägerin stellte der Beklagten die Nachberechnungen zwar in Form von elektronisch übersandten Excel-Tabellen zur Verfügung. Sie hat aber die Gründe für die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung nicht zu vertreten. Nach den bindenden Feststellungen des LSG nutzte sie für ihre Gesamtnachtragsforderung die von den Krankenkassen hierfür zur Verfügung gestellte Excel-Tabelle. Damit ist sie deren Anregung zur unbürokratischen Umsetzung des Schiedsspruchs im Rundschreiben vom 20.10.2020 gefolgt. Unbeachtlich ist, ob alle Krankentransportunternehmen gegenüber Krankenkassen auf diesem Weg ihre Nachforderungen geltend gemacht haben. Die Nutzung des von den Krankenkassen in deren eigenem Interesse angeregten Übermittlungswegs der Nachforderung schließt es jedenfalls aus, dass die Klägerin die Gründe für die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung zu vertreten hätte und die Beklagte wegen der mit einer etwaigen Datennacherfassung verbundenen Kosten zu einer pauschalen Rechnungskürzung berechtigt sein könnte. \n\n38\\. 9\\. Der sich aus dem Schiedsspruch vom 7.9.2020 ergebende Nachzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verwirkt. \n\n39\\. a) Als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung setzt Verwirkung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und - kumulativ - weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebiets die verspätete Geltendmachung des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden \"besonderen Umstände\" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde *(stRspr; vgl letztens nur BSG vom 12.6.2025 - B 1 KR 22\u002F23 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-2500 § 70 Nr 1, RdNr 40 mwN)*. Ein Verwirkungsverhalten kann in einem widersprüchlichen oder sonst rechtsmissbräuchlichen Verhalten eines Beteiligten liegen. Auch andere Fälle unzulässiger Rechtsausübung setzen jedenfalls besondere Umstände voraus, welche die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen *(vgl BSG aaO mwN)*. \n\n40\\. b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. In den vorbehaltlosen Abrechnungen der 2016 bis 2019 von der Klägerin erbrachten Krankentransporte ist kein Verwirkungsverhalten zu sehen, auf dessen Grundlage die Beklagte auf die Endgültigkeit der erteilten Abrechnungen hätte vertrauen dürfen. Als Systembeteiligter war der Beklagten das Fehlen für den Abrechnungszeitraum vereinbarter oder festgesetzter Entgelte bei Zahlung auf die Abrechnungen bekannt und sie musste - im Ergebnis von Verhandlungen oder Schiedsverfahren, in denen sie gesetzlich vertreten war - mit späteren Änderungen der Entgelthöhe rechnen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Abrechnung auf der Grundlage der zuletzt für 2015 festgesetzten Entgelte der landesrechtlichen Übergangsregelung nach § 23 Abs 4 RDG entsprach, nach der die zuletzt bestehenden Entgeltregelungen bis zu einer neuen Vereinbarung oder Festlegung vorläufig weiter gelten. Andere als die zuletzt für 2015 festgesetzten Entgelte konnte die Klägerin mithin für die von ihr 2016 bis 2019 erbrachten Krankentransporte zunächst nicht abrechnen. Deshalb war es auch für die Beklagte erkennbar, dass es sich bei den Abrechnungen nicht bereits um vorbehaltlos erteilte Schlussrechnungen handelte, bei deren Vorliegen eine Verwirkung in Betracht kommen kann *(vgl nur BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 10\u002F19 R* *-* *SozR 4-2500 § 109 Nr 80 RdNr 13 f mwN)*. Ob es zu späteren Änderungen der Entgelthöhe kommen würde, war im Abrechnungszeitraum für beide Beteiligten ungewiss. Ein Vorbehalt \"ins Blaue hinein\" war in dieser Konstellation nicht geboten *(vgl BSG vom 26.1.2022 - B 6 KA 4\u002F21 R - SozR 4-2500 § 117 Nr 8 RdNr 42 f)*. \n\n41\\. c) Ein Vertrauen begründendes Verwirkungsverhalten liegt auch nicht darin, dass die Schiedsstelle von den Krankentransportunternehmen (einschließlich der Klägerin) erst mit Schreiben vom 27.11.2019 angerufen wurde. Denn das LSG hat festgestellt, dass eine Anrufung der Schiedsstelle erst möglich war, nachdem sich diese im Mai 2019 konstituiert hatte. Ab diesem Zeitpunkt hätte sie indes auch von Seiten der Krankenkassen angerufen werden können. Zudem obliegt es der Entscheidung der Schiedsstelle, ob sie infolge ihrer späten Anrufung oder einer Verwirkung der Entgelte von deren rückwirkender Festsetzung absieht. Die Schiedsstelle hat die Entgelte aber in Kenntnis der zeitlichen Abläufe mit Rückwirkung festgesetzt und der Schiedsspruch ist bestandskräftig geworden. \n\n42\\. 10\\. Der Nachzahlungsanspruch ist fällig und die Beklagte befindet sich mit der Zahlung spätestens seit dem 10.2.2021 in Verzug, nachdem ihr Schreiben vom 4.2.2021 mit der Erfüllungsverweigerung am 9.2.2021 dem Abrechnungsdienstleister der Klägerin zugegangen war. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm §§ 286, 288 Abs 1 Satz 1 BGB. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm § 288 Abs 2 BGB. \n\n43\\. 11\\. Der Anspruch der Klägerin auf eine Verzugsschadenspauschale je Rechnung nebst Prozesszinsen seit dem 10.8.2021 folgt aus § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm §§ 286, 288 Abs 5 Satz 1, §§ 291, 288 Abs 1 Satz 2 BGB. Bei wiederkehrenden Leistungsverpflichtungen in Dauerschuldverhältnissen entsteht die Verzugsschadenspauschale für jede einzelne Forderung, wenn der Schuldner mit ihr in Verzug gerät *(vgl EuGH vom 1.12.2022 - C-370\u002F21* *\\- juris* *; vgl auch Feldmann in Staudinger, BGB, § 288 RdNr 66 mwN, Stand 2025)*. Die Klägerin durfte ihre Nachzahlungsforderung für 2016 bis 2019 auch in sieben Rechnungen geltend machen. Da sich die Nachzahlungsforderung auf vier Jahre bezog und die Klägerin in den sieben Rechnungen jeweils zahlreiche Einzelforderungen zusammengefasst hat, ist jedenfalls ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht ersichtlich. \n\n44\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.","BSG, 05.03.2026, B 3 KR 14\u002F24 R","ecli-de-neuris-ksre126260231",{"id":129,"ecli":130,"caseNumber":131,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":117,"fullText":132,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":133,"slug":134,"metadata":21},"2838","ECLI:DE:NEURIS:KSRE138631213","B 11 AL 24\u002F25 B","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - unterlassene Sachentscheidung - Zulässigkeit der Klage - Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts - logische Voraussetzungen der Aufhebungsentscheidung - erneute Zurückverweisung \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24\\. September 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine berufliche Weiterbildung. \n\n2\\. Die Klägerin erhielt nach dem Bezug von Alg durch die beklagte Bundesagentur für Arbeit seit dem 26.2.2018 Leistungen nach dem SGB II. Einen im Jahr 2020 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz lehnte diese ab. Gemäß § 22 Abs 4 Satz 1 Nr 4 SGB III würden Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II erbracht *(Bescheid vom 18.5.2020; Widerspruchsbescheid vom 18.6.2020)*. \n\n3\\. Mit Bescheid vom 17.8.2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg für die Zeit vom 12.3.2020 bis zum 13.8.2020. Hierbei handelte es sich um nicht verbrauchte Tage des am 12.3.2016 entstandenen Alg-Anspruchs. \n\n4\\. Das SG hat die Klage als unbegründet abgewiesen *(Gerichtsbescheid vom 7.12.2020)*. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte könne sich nicht auf § 22 Abs 4 SGB III berufen. Sie habe den Antrag auf Gewährung einer Weiterbildung gestellt, als noch ein Anspruch auf Alg bestanden habe. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Seit dem 14.8.2020 sei mit Ausschöpfung des Alg-Anspruchs die Leistungszuständigkeit der Beklagten nicht mehr gegeben. Der Ablehnungsbescheid habe sich deshalb erledigt *(Urteil vom 14.7.2021)*. Dieses Urteil hat der Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen *(Beschluss vom 20.9.2023 - B 11 AL 23\u002F23 B)*. Die angefochtene Entscheidung beruhe auf einem Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, denn das LSG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das LSG die Berufung erneut zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage, die nicht als eine Untätigkeitsklage auszulegen sei, sei mangels eines bei Klageerhebung vorliegenden Verwaltungsakts unzulässig *(Urteil vom 24.9.2025)*. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. \n\n5\\. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie macht verschiedene Verfahrensfehler geltend, auf denen die Entscheidung des LSG beruhe. Die Klägerin persönlich beantragt zudem die Beiordnung eines Notanwalts. \n\n6\\. II. Der von der Klägerin persönlich gestellte Antrag, ihr einen Notanwalt *(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 78b ZPO)* beizuordnen, ist schon deshalb abzulehnen, weil die Klägerin im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß durch einen Bevollmächtigten iS von § 73 Abs 4 Satz 2 iVm Abs 2 Satz 2 Nr 7 SGG vertreten ist. \n\n7\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet *(§ 160a Abs 5 SGG)*. \n\n8\\. Das Urteil des LSG vom 24.9.2025 beruht auf einem von der Klägerin hinreichend bezeichneten *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)* Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. \n\n9\\. Das LSG hat verfahrensfehlerhaft *(näher dazu Senatsbeschluss in dieser Sache vom 20.9.2023 - B 11 AL 23\u002F23 B - juris RdNr 5 mwN)* wiederum nicht in der Sache entschieden. Es ist erneut von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen. Hieran war es schon durch § 170 Abs 5 SGG gehindert. Danach hat das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. § 170 Abs 5 SGG ist auch bei einer Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren nach § 160a Abs 5 SGG - wie sie hier erfolgt ist - anzuwenden *(B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 19d, § 170 RdNr 9 ff; Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl, § 160a RdNr 231, Stand 22.9.2025)*. Die Bindungswirkung umfasst auch Ausführungen über die Zulässigkeit der Klage, gilt aber ebenfalls, soweit eine bestimmte rechtliche Beurteilung logische Voraussetzung der Aufhebungsentscheidung war *(vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 170 RdNr 10a; Meßling in Krasney\u002FUdsching\u002FGroth\u002FMeßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8\\. Aufl 2022, IX Kap RdNr 558).*\n\n10\\. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hätte das LSG von der Zulässigkeit der Klage ausgehen und eine Sachentscheidung treffen müssen. Der Senat ist in seinem Zurückverweisungsbeschluss vom 20.9.2023, selbst wenn er sich ausdrücklich nur mit dem Rechtsschutzbedürfnis befasst hat, von der Zulässigkeit der Klage auch im Übrigen ausgegangen. Diese war eine logische Voraussetzung der Entscheidung. Wäre die Zulässigkeit der Klage anders beurteilt worden, hätte die frühere Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich sein können. Denn der Senat hat seine Entscheidung ausdrücklich auf das Vorliegen des Verfahrensmangels \"Ergehen eines Prozessurteils anstatt des eigentlich angezeigten Sachurteils\" gestützt, \"weil das LSG die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen hat\" *(BSG vom 20.9.2023 - B 11 AL 23\u002F23 B - juris RdNr 5)*. \n\n11\\. Gründe dafür, dass die Bindungswirkung hier entfallen sein könnte *(vgl dazu B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 170 RdNr 12a f)* , sind nicht ersichtlich. Insbesondere beruhte die erneute Entscheidung des LSG nicht auf einem anderen Sachverhalt und auch die Rechtslage hatte sich nicht geändert *.*\n\n12\\. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob noch weitere der gerügten Verfahrensmängel, etwa, dass das LSG keine Klageänderung erwogen hat, vorgelegen haben. \n\n13\\. Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. \n\n14\\. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - unterlassene Sachentscheidung - Zulässigkeit der Klage - Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts - logische Voraussetzungen der Aufhebungsentscheidung - erneute Zurückverweisung","ecli-de-neuris-ksre138631213",{"id":136,"ecli":137,"caseNumber":138,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":117,"fullText":139,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":140,"slug":141,"metadata":21},"2841","ECLI:DE:NEURIS:KSRE153370114","B 12 KR 5\u002F24 R","#  Kranken- und Pflegeversicherung - Rentnerin - Beitragspflicht einer Rente aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes \\- keine wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers an der Begründung der Rentenansprüche \\- Versorgungsbezug","Kranken- und Pflegeversicherung - Rentnerin - Beitragspflicht einer Rente aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - keine wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers an der Begründung der Rentenansprüche - Versorgungsbezug","ecli-de-neuris-ksre153370114",{"id":143,"ecli":144,"caseNumber":145,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":117,"fullText":146,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":147,"slug":148,"metadata":21},"2842","ECLI:DE:NEURIS:KSRE153570114","B 12 KR 7\u002F24 R","#  BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 12 KR 7\u002F24 R \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2023 wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Festlegung des nationalen Rechts der sozialen Sicherheit, dem der Kläger als in mehreren EU-Mitgliedstaaten beschäftigter LKW-Fahrer unterlag. \n\n2\\. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hatte bis zum 13.10.2019 seinen Wohnsitz in Deutschland. Seit 8.8.2011 ist er bei der Beigeladenen, einer international tätigen Spedition mit Sitz in Luxemburg, beschäftigt. Als LKW-Fahrer wurde er in Deutschland, Luxemburg, Belgien und Frankreich eingesetzt. Der luxemburgische Sozialversicherungsträger beendete nach einer Außenprüfung bei der Beigeladenen zum 28.2.2015 die Mitgliedschaft des Klägers in der luxemburgischen Sozialversicherung und leitete die Vorgänge an den beklagten GKV-Spitzenverband - Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung \\- Ausland weiter. Dieser legte die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für die Zeit vom 8.8.2011 bis zum 7.8.2020 fest, weil der Kläger einen Anteil von mindestens 25 % seiner Beschäftigung in Deutschland ausübe *(Bescheid vom 9.6.2015;* *Widerspruchsbescheid vom 13.4.2017)*. \n\n3\\. Das SG hat die Klage abgewiesen *(Urteil vom 7.10.2020)* und das LSG die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte sei zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften von Amts wegen befugt gewesen und habe zu Recht die deutschen Rechtsvorschriften nach Maßgabe des europäischen Koordinationsrechts festgelegt. Übe eine Person eine Beschäftigung gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, unterliege sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (hier Deutschland), wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Beschäftigung ausübe. Dies sei der Fall, wenn bei den in Art 14 VO (EG) Nr 987\u002F2009 genannten Kriterien \"Arbeitszeit und\u002Foder […] Arbeitsentgelt\" ein Anteil von mindestens 25 % erreicht werde. Nachdem genaue Feststellungen zu den Fahrtrouten des Klägers und den hierbei in Deutschland geleisteten Arbeitsstunden nicht möglich seien, sei es sachgerecht, zur Abschätzung der Arbeitszeitanteile an die in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten angefahrenen Be- und Entladeorte anzuknüpfen. Der Anteil der Be- und Entladungen in Deutschland habe nie unter 25 % gelegen *(Urteil vom 9.11.2023)*. \n\n4\\. Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 18 SGB X sowie der Art 11 Abs 1 und 3 Buchst a, Art 13 Abs 1 Buchst a VO (EG) Nr 883\u002F2004, Art 14 Abs 8 Satz 1 und 2 Buchst a sowie Art 16 VO (EG) Nr 987\u002F2009. Die Arbeitsvertragsparteien hätten eine verbindliche Rechtswahl zugunsten des luxemburgischen Rechts getroffen. Zudem habe innerhalb der VO (EG) Nr 883\u002F2004 das Sitzstaatsprinzip Vorrang vor dem Wohnstaatprinzip. Ein \"wesentlicher Teil der Tätigkeit\" könne nicht schon bei 25 % angenommen werden. Darüber hinaus werde eine Berücksichtigung nur der vollständig in Deutschland erbrachten Arbeitstage dem Willen der Vertragsparteien am ehesten gerecht. Auch habe das anwendbare Recht nicht rückwirkend mit der Aufnahme der Beschäftigung festgelegt werden dürfen. Im Lichte der Meistbegünstigung sei das Recht anzuwenden, welches den umfangreichsten Schutz des Versicherten biete. Er sei durch die Anwendung luxemburgischen Rechts nicht benachteiligt und benötige keinen weitergehenden Schutz. \n\n5\\. Mit Bescheid vom 23.3.2021 und ein durch den Kläger angenommenes Teilanerkenntnis vom 5.3.2026 hat der Beklagte die Festlegung der Anwendung deutscher Rechtsvorschriften auf den Zeitraum vom 8.8.2011 bis zum 13.10.2019 beschränkt. \n\n6\\. \n\nDer Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2023 und des Sozialgerichts Dortmund vom 7. Oktober 2020 sowie den Bescheid des Beklagten vom 9\\. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2017, des Bescheids vom 23. März 2021 und des Teilanerkenntnisses vom 5. März 2026 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 8. August 2011 bis zum 13. Oktober 2019 die Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften festzulegen.\n\n7\\. Der Beklagte beantragt,  \ndie Revision des Klägers zurückzuweisen. \n\n8\\. Er hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).* Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG hinsichtlich des noch streitbefangenen Zeitraums zu Recht zurückgewiesen. \n\n10\\. A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen aufgrund des vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses vom 5.3.2026 der Bescheid des Beklagten vom 9.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.4.2017 und des Bescheids vom 23.3.2021 nur noch insoweit, als der Beklagte die Anwendung des deutschen Rechts der sozialen Sicherheit für die Zeit vom 8.8.2011 bis zum 13.10.2019 festgelegt hat. \n\n11\\. B. Der Beklagte hat für den noch streitigen Zeitraum zutreffend die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit als anzuwendendes Recht festgelegt. Rechtsgrundlage hierfür sind die VO (EG) Nr 883\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung) und die VO (EG) Nr 987\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr 883\u002F2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Durchführungsverordnung). \n\n12\\. 1\\. Der Beklagte war für die streitige Festlegung zuständig und hierzu von Amts wegen verpflichtet. Ob eine Anhörung des Klägers notwendig war, kann dahinstehen. Diese wurde jedenfalls durch das Schreiben des Beklagten vom 12.7.2016 während des Widerspruchsverfahrens wirksam nachgeholt *(§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130)*. \n\n13\\. Die Zuständigkeit des Beklagten folgt aus Art 16 Abs 2 VO (EG) Nr 987\u002F2009 *(in der unveränderten Fassung vom 16.9.2009, ABl L 284 vom 30.10.2009 S 1 ff)* , denn er war der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als zuständiger Behörde nach Art 1 Buchst m VO (EG) Nr 883\u002F2004 *(§ 2 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22.6.2011, BGBl I 1202)* des damaligen Wohnmitgliedstaats des Klägers bezeichnete Träger des Wohnorts *(Nr 1 Buchst a Bekanntmachung des BMAS vom 15.12.2010, Festlegung von Zuständigkeiten für die Durchführung der VO (EG) Nr 883\u002F2004 und Nr 987\u002F2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, GMBl Nr 1\u002F2011 S 11; § 219a Abs 1 Satz 2, Satz 3 Nr 3 SGB V in der Fassung \u003CidF> des Art 4 Nr 5 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011, aaO)*. Zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften von Amts wegen war der Beklagte gemäß Art 16 Abs 6 VO (EG) Nr 987\u002F2009 verpflichtet, nachdem er durch den luxemburgischen Träger über die Beschäftigung des Klägers in mehreren Mitgliedsstaaten unterrichtet worden war. \n\n14\\. 2\\. Die Festlegung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit als anzuwendendes Recht ist nicht durch die Vereinbarung über die Anwendung luxemburgischen Rechts im Arbeitsvertrag ausgeschlossen. \n\n15\\. Zwar ist die Wahl des Arbeitsvertragsstatuts nach Art 8 Abs 1 Satz 1 iVm Art 3 VO (EG) Nr 593\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht *(Rom I; ABl L 177 vom 4.7.2008 S 6)* den Vertragsparteien überlassen. Danach unterliegen Individualarbeitsverträge dem von den Parteien gewählten Recht. Allerdings gilt diese Verordnung nach ihrem Art 1 Abs 1 Satz 1 (nur) für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen. Sie regelt ausschließlich, welches materielle Vertragsrecht zur Anwendung kommt. Die arbeitsvertragliche Rechtswahl umfasst daher nicht das Sozialrechtsstatut. Dieses wird nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zwingend durch die einschlägigen europäischen Regeln zur Koordinierung des Rechts der sozialen Sicherheit bestimmt und hängt nicht von der freien Entscheidung des Arbeitnehmers, der Unternehmen oder der zuständigen nationalen Behörden ab, sondern von der objektiven Situation, in der sich der Arbeitnehmer befindet *(zB EuGH Urteil vom 13.7.2017 - C-89\u002F16 - RdNr 42; EuGH Urteil vom 11.12.2025 - C-743\u002F23 \\- RdNr 51; vgl zur Vorgängerverordnung VO (EWG) Nr 1408\u002F71 zB EuGH Urteil vom 14.10.2010 \\- C-345\u002F09 - Slg 2010, I-9879 RdNr 52 mwN; EuGH Urteil vom 4.6.2015 - C-543\u002F13 - RdNr 38)*. Das gilt unabhängig davon, ob das danach maßgebende Sozialrechtsstatut im Einzelfall mit Vor- oder Nachteilen in Bezug auf den sozialen Schutz einhergeht *(EuGH Urteil vom 14.3.2019 - C-134\u002F18 - RdNr 32)*. \n\n16\\. 3\\. Die Festlegung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit als anzuwendendes Recht durch den Beklagten war für den noch streitbefangenen Zeitraum zutreffend. Auf der Grundlage der VO (EG) Nr 883\u002F2004 und der VO (EG) Nr 987\u002F2009 *(dazu a)* war der Kläger zu einem wesentlichen Teil in Deutschland tätig *(dazu b)*. Weder das Sitzland- noch das Meistbegünstigungsprinzip führen zu einem anderen Ergebnis *(dazu c)*. \n\n17\\. a) Nach Art 11 Abs 1 Satz 1 VO (EG) Nr 883\u002F2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Vorbehaltlich der Sonderregelungen in Art 12 bis 16 VO (EG) Nr 883\u002F2004 sind dies im Fall einer Beschäftigung die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird *(Art 11 Abs 3 Buchst a VO (EG) Nr 883\u002F2004)*. Abweichend von diesem Grundsatz unterliegt nach Art 13 Abs 1 Buchst a VO (EG) Nr 883\u002F2004 *(idF vom 29.4.2004, ABl L 166 vom 30.4.2004 S 1 sowie der VO (EU) Nr 465\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2012 zur Änderung der VO (EG) Nr 883\u002F2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der VO (EG) Nr 987\u002F2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr 883\u002F2004, ABl L 149 vom 8.6.2012 S 4)* eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Bei der Anwendung dieser Vorschrift bedeutet die Ausübung \"eines wesentlichen Teils der Beschäftigung\" in einem Mitgliedstaat nach Art 14 Abs 8 Satz 1 VO (EG) Nr 987\u002F2009, dass der Arbeitnehmer dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Dabei sind nach Art 14 Abs 8 Satz 2 Buchst a VO (EG) Nr 987\u002F2009 die Arbeitszeit und\u002Foder das Arbeitsentgelt als Orientierungskriterien heranzuziehen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird *(Art 14 Abs 8 Satz 3 VO (EG) Nr 987\u002F2009)*. Diese besonderen Regelungen sind vorliegend für die Festlegung des Sozialrechtsstatuts maßgeblich. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden *(§ 163 SGG)* tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger seine Beschäftigung als LKW-Fahrer für die Beigeladene während des gesamten streitigen Zeitraums in Deutschland, Luxemburg, Belgien und Frankreich, mithin in mehr als zwei Mitgliedstaaten ausgeübt. \n\n18\\. b) Der Kläger war im streitigen Zeitraum mit mehr als 25 % seiner Arbeitszeit in Deutschland und damit zu einem wesentlichen Teil im Wohnmitgliedstaat tätig. \n\n19\\. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH kommt es für die Bestimmung des wesentlichen Teils der Beschäftigungsausübung im Sinne des Art 14 Abs 8 VO (EG) Nr 987\u002F2009 ausschließlich darauf an, ob eine Person mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit und\u002Foder ihres Arbeitsentgelts in diesem Wohnmitgliedstaat leistet oder erhält; andere Umstände oder Kriterien sind nicht zu berücksichtigen *(EuGH Urteil vom 4.9.2025 - C-203\u002F24 - RdNr 56)*. Hierbei ist die für die auf den Beginn der Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten folgenden zwölf Kalendermonate angenommene Situation zu berücksichtigen *(ebd, RdNr 61)*. Zudem ist durch die jüngste Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass es für die Bestimmung des Arbeitszeitanteils entgegen dem Revisionsvorbringen nicht auf die Zahl der Tage ankommt, an denen ausschließlich in dem einen oder anderen Mitgliedstaat gearbeitet wurde. Vielmehr ist im Rahmen der nach Art 14 Abs 8 VO (EG) Nr 987\u002F2009 vorgeschriebenen Gesamtbewertung die \"Gesamtheit der Tätigkeiten des Arbeitnehmers\" und die \"geleistete Gesamtarbeitszeit\" (einschließlich der in Drittländern ausgeübten Beschäftigung) zu berücksichtigen *(EuGH Urteil vom 11.12.2025 - C-743\u002F23 - RdNr 44 f, 52)*. \n\n20\\. Für die Bestimmung des im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit in Deutschland verbrachten Arbeitszeitanteils durfte das LSG auch auf die Zahl der in den jeweiligen Ländern durchgeführten Be- und Entladevorgänge zurückgreifen, wie dies im Praktischen Leitfaden der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz *(S 33 f)* empfohlen wird. Dieser Leitfaden ist zwar nicht rechtsverbindlich, wird aber auch in der Rechtsprechung des EuGH als \"nützliches Hilfsmittel\" für die Auslegung der VO (EG) Nr 883\u002F2004 und 987\u002F2009 herangezogen *(EuGH Urteil vom 8.5.2019 - C-631\u002F17 - RdNr 41; EFTA-GH Urteil vom 14.12.2021 - E-1\u002F21 \\- RdNr 25; EuGH Urteil vom 4.9.2025 - C-203\u002F24 - RdNr 52)*. Zudem hat sich das LSG nicht auf die Auswertung der Be- und Entladevorgänge beschränkt. Es hat auch eine Abschätzung der jeweiligen Fahrtstrecken vorgenommen und ist unter Berücksichtigung der aktenkundigen Leistungsnachweise und Spesenabrechnungen zu dem \"eindeutige(n) Gesamtbild\" gelangt, dass der Kläger weit mehr als 25 % seiner mit der Arbeitszeit gleichzusetzenden Fahrten im Straßengütertransport in Deutschland durchgeführt hat. Die dem zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger nicht mit Revisionsrügen angegriffen. Sie sind daher für den Senat bindend *(§ 163 SGG)*. \n\n21\\. Auf den Ort der Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Nach dem Wortlaut des Art 14 Abs 8 VO (EG) Nr 987\u002F2009 bedeutet \"die Ausübung 'eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit' in einem Mitgliedstaat\", \"dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt\". Demzufolge ist auf den Ort der Tätigkeit abzustellen, also den Ort, wo die betreffende Person die mit dieser Tätigkeit verbundenen Handlungen konkret ausführt *(vgl EuGH Urteil vom 11.12.2025 - C-743\u002F23 - RdNr 48 unter Hinweis auf EuGH Urteil vom 27.9.2012 - C* *-* *137\u002F11 - RdNr 57)*. Deshalb kann sich das zu vergleichende Kriterium \"Arbeitsentgelt\" nur auf das jeweils durch die Tätigkeit in einem bestimmten Mitgliedstaat erzielte Entgelt beziehen. \n\n22\\. c) Die gegenteilige Auffassung des Klägers lässt sich weder auf einen Vorrang des Sitzlandprinzips noch auf das Meistbegünstigungsprinzip stützen. \n\n23\\. Die Regelungen des Art 14 Abs 1 Nr 2 Buchst b ii VO (EWG) Nr 1408\u002F71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern *(ABl 1971, L 149 S 2)* , wonach für in zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigte Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats galten, in denen das beschäftigende Unternehmen seinen Sitz hatte, und erst wenn ein Arbeitnehmer überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt wird, in dem er wohnt, das Recht dieses Staats maßgebend war, sind nicht in die neuen VO (EG) Nr 883\u002F2004 und VO (EG) Nr 987\u002F2009 übernommen worden *(vgl Praktischer Leitfaden, S 32).* Vielmehr gilt - wie oben bereits dargelegt - nach Art 13 Abs 1 VO (EG) Nr 883\u002F2004 grundsätzlich das Recht des Wohnmitgliedstaats und erst wenn - anders als vorliegend \\- dort kein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird, unter den weiteren Voraussetzungen von Art 13 Abs 1 Buchst b i-iii VO (EG) Nr 883\u002F2004 ausnahmsweise das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben. Hinter den zwingenden Regelungen des Koordinationsrechts hat auch das Meistbegünstigungsprinzip zurückzutreten *(vgl EuGH Urteil vom 16.7.2009 - C-208\u002F07 - Slg 2009, I-6095 = SozR 4-6050 Art 19 Nr 3 RdNr 83 ff mwN; EuGH Urteil vom 14.10.2010 - C-345\u002F09 - Slg 2010, I-9879 RdNr 100 f; EuGH Urteil vom 11.4.2024 - C-116\u002F23 - RdNr 67 f)*. \n\n24\\. 4\\. Der Beklagte war schließlich zu einer rückwirkenden Festlegung deutschen Rechts berechtigt, obwohl der Kläger bereits Beiträge zur Sozialversicherung in Luxemburg geleistet hatte. So hat der EuGH jüngst ausdrücklich festgestellt, dass \"die Aufnahme der Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Beginn\" des maßgeblichen Zwölfmonatszeitraums gelten muss *(EuGH Urteil vom 4.9.2025 - C-203\u002F24 - RdNr 60)*. Zudem hält der EuGH die rückwirkende Ausstellung einer A1- und zuvor der E-101-Bescheinigung in ständiger Rechtsprechung für möglich und ggf für geboten *(zB EuGH Urteil vom 6.9.2018 - C-527\u002F16 - RdNr 70, 77)*. Für eine Rückabwicklung steht das Verfahren nach Art 84 VO (EG) Nr 883\u002F2004 iVm Art 71 ff VO (EG) Nr 987\u002F2009 zur Verfügung. \n\n25\\. 5\\. Der Senat hatte keine Veranlassung das Verfahren auszusetzen und dem EuGH nach Art 267 Abs 3 AEUV *(idF vom 7.6.2016, ABl C 202 vom 7.6.2016 S 164)* zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die hier maßgeblichen Fragen zur Auslegung der VO (EG) Nr 883\u002F2004 und VO (EG) Nr 987\u002F2009 sind insbesondere durch die jüngste Rechtsprechung des EuGH geklärt *(EuGH Urteil vom 4.9.2025 - C-203\u002F24; EuGH Urteil vom 11.12.2025 - C-743\u002F23)*. \n\n26\\. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG.","Soziale Sicherheit - LKW-Fahrer im Straßengütertransport - Ausübung der Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten der EU - Feststellung des wesentlichen Teils der Fahrertätigkeit - Maßgeblichkeit der Gesamtarbeitszeit - Abstellen auf die in den Leistungsnachweisen und Spesenabrechnungen angegebenen Orte der Be- und Entladung der Fracht in den verschiedenen Mitgliedstaaten","ecli-de-neuris-ksre153570114",{"id":150,"ecli":151,"caseNumber":152,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":117,"fullText":153,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":154,"slug":155,"metadata":21},"2846","ECLI:DE:NEURIS:KSRE196790205","B 11 AL 1\u002F25 R","#  BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 11 AL 1\u002F25 R \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 11.9.2021 von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA). \n\n2\\. Der 1965 geborene Kläger war bis zum 30.11.2019 bei der O beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand jedenfalls seit dem 11.3.2019 und endete zum 30.11.2019 durch Aufhebungsvertrag. \n\n3\\. Der Kläger meldete sich zum 1.12.2019 arbeitslos. Mit Erklärung vom 13.8.2019 bestimmte er, dass der Anspruch erst zum 1.12.2020 entstehen solle. Am 13.7.2020 erlitt der Kläger einen Unfall und war infolgedessen bis zum 27.8.2021 arbeitsunfähig krankgeschrieben. In Telefonaten mit der Beklagten vom 27.8.2020, 1.10.2020 und 30.11.2020 meldete sich der Kläger arbeitsuchend. Am 8.9.2021 meldete er sich mit Wirkung zum 11.9.2021 erneut persönlich arbeitslos und beantragte Alg. \n\n4\\. Die Beklagte lehnte den Antrag wegen fehlender Erfüllung der Anwartschaftszeit ab *(Bescheid vom 9.9.2021; Widerspruchsbescheid vom 22.10.2021)*. \n\n5\\. Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen *(Urteil vom 15.12.2023)* , das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen *(Beschluss vom 26.8.2024)*. Der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. In der Rahmenfrist vom 11.3.2019 bis 10.9.2021 habe er lediglich bis zum 30.11.2019 in einem Versicherungsverhältnis als Beschäftigter gestanden. Ein früherer Beginn der Rahmenfrist komme nicht in Betracht, weil die erstmalige Arbeitslosmeldung zum 1.12.2019 aufgrund mehr als sechswöchiger Unterbrechung der Arbeitslosigkeit bzw einer grundsätzlichen Beschränkung der Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung auf drei Monate erloschen gewesen sei. Die telefonischen Meldungen am 27.8.2020, 1.10.2020 und 30.11.2020 genügten den Anforderungen an eine persönliche Arbeitslosmeldung nicht, die fehlende (rechtzeitige) Arbeitslosmeldung könne auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. \n\n6\\. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von §§ 137, 141 SGB III. Seine Arbeitslosmeldung zum 1.12.2019 sei nicht wirkungslos geworden, sondern habe auch am 1.12.2020 noch fortgewirkt. Wortlaut und Gesetzgebungsgeschichte des § 141 SGB III gäben keinen Anhalt für eine Auslegung dahingehend, dass eine Arbeitslosmeldung nach drei Monaten seine Wirkung verliere. Auch mit der Systematik und dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung sei eine solche Rechtsfolge nicht vereinbar. Die Arbeitslosmeldung sei auch nicht deshalb erloschen, weil er für einen mehr als sechswöchigen Zeitraum nicht verfügbar gewesen sei. Es habe Arbeitsfähigkeit bestanden für eine leichte sitzende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich. Die Rahmenfrist erstrecke sich daher vom 1.6.2018 bis zum 30.11.2020, die Anwartschaftszeit sei erfüllt. \n\n7\\. Der Kläger beantragt,  \nden Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2024 und das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2023 sowie den Bescheid vom 9\\. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 11. September 2021 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. \n\n8\\. Die Beklagte beantragt *,*   \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n9\\. Sie hält den Beschluss des LSG für zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet *(§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG)*. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger ab dem 11.9.2021 ein Anspruch auf Alg zusteht. \n\n11\\. 1\\. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 9.9.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2021. Der Kläger verfolgt sein auf Aufhebung dieser Entscheidungen und Zahlung von Alg ab dem 11.9.2021 zielendes Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG)* , gerichtet auf ein nach § 130 Abs 1 SGG zulässiges Grundurteil. \n\n12\\. 2\\. Ob der Kläger Anspruch auf Alg ab 11.9.2021 hat, kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend prüfen. Allerdings ist - anders als das LSG angenommen hat - die Wirksamkeit seiner Arbeitslosmeldung nicht durch Zeitablauf in entsprechender Anwendung des § 141 Abs 1 Satz 2 SGB III aF erloschen. \n\n13\\. Anspruch auf Alg hat gemäß § 137 Abs 1 SGB III, wer arbeitslos ist *(Nr 1)* , sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet *(Nr 2)* und die Anwartschaftszeit erfüllt hat *(Nr 3)*. \n\n14\\. a) Zutreffend ist das LSG zu dem Schluss gelangt, dass die Arbeitslosmeldung des Klägers vom 8.9.2021 keinen Alg-Anspruch ab dem 11.9.2021 begründen konnte. Denn der Kläger hat - ausgehend von diesem Zeitpunkt - die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. In der dadurch bestimmten Rahmenfrist hat er nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. \n\n15\\. Die für den Kläger maßgebliche Rahmenfrist beträgt zwei Jahre *(§ 143 Abs 1 SGB III in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung)*. Zwar wurde die Frist mit dem Qualifizierungschancengesetz *(vom 18.12.2018, BGBl I 2651)* zum 1.1.2020 auf 30 Monate verlängert; nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 447 SGB III findet jedoch für Personen, die - wie der Kläger - nach dem 31.12.2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, § 143 SGB III in seiner bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung Anwendung. \n\n16\\. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Sie würde - ausgehend von einer Arbeitslosmeldung am 8.9.2021 mit Wirkung zum 11.9.2021 - damit vom 11.9.2019 bis 10.9.2021 reichen. In diesem Zeitraum war der Kläger nur vom 11.9.2019 bis zum 30.11.2019 und damit weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gegen Entgelt beschäftigt *(§ 24 Abs 1 SGB III)*. Ein Versicherungspflichtverhältnis bestand danach auch nicht aus anderen Gründen. Insbesondere hat der Kläger nach den Feststellungen des LSG nicht infolge seines Unfalls Krankengeld bezogen. Diese Leistung hätte zudem auch nicht unmittelbar an seine versicherungspflichtige Tätigkeit angeschlossen *(§ 26 Abs 2 Nr 1 Var 2 SGB III)*. \n\n17\\. b) Ein Anspruch kommt aber aufgrund seiner wirksamen früheren Arbeitslosmeldung in Betracht. \n\n18\\. aa) Der Kläger hat sich nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG zum 1.12.2019 persönlich arbeitslos gemeldet *(§ 137 Abs 1 Nr 2 und § 141 SGB III)* und dabei nach § 137 Abs 2 SGB III bestimmt, dass der Anspruch auf Alg zum 1.12.2020 entstehen soll. *(zu den Motiven vgl BT-Drucks 15\u002F1515 S 82 zu § 118)*. Abweichend von § 323 Abs 1 Satz 2 SGB III wird im Rahmen des § 137 Abs 2 SGB III nicht nur der Zeitpunkt bestimmt, zu dem Leistungen ausgezahlt werden sollen. Vielmehr entsteht auch das Stammrecht auf Alg in den Fällen des § 137 Abs 2 SGB III erst in dem von der antragstellenden Person bestimmten Zeitpunkt *(siehe hierzu eingehend BSG vom 5.3.2026 - B 11 AL 6\u002F24 R - RdNr 28 ff)*. \n\n19\\. Dass zwischen der Arbeitslosmeldung und dem vom Kläger bestimmten Zeitpunkt mehr als drei Monate lagen, führt weder zur anfänglichen Wirkungslosigkeit der Arbeitslosmeldung noch zu deren Erlöschen *(ausführlich hierzu ebenfalls BSG vom 5.3.2026 - B 11 AL 6\u002F24 R - RdNr 24 ff)*. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, wie die weiteren (telefonischen) Meldungen vom 27.8.2020, 1.10.2020 und 30.11.2020 zu werten sind und ob etwaige Corona-Beschränkungen eine persönliche Kontaktaufnahme mit der Beklagten verhindert hatten. \n\n20\\. bb) Nicht abschließend beurteilt werden kann jedoch, ob der Kläger zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt am 1.12.2020 arbeitslos gewesen ist. Arbeitslos ist gemäß § 138 Abs 1 SGB III, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht *(Beschäftigungslosigkeit, Nr 1)* , sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden *(Eigenbemühungen, Nr 2)* und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht *(Verfügbarkeit, Nr 3)*. Der Kläger war zwar beschäftigungslos; die Beschäftigung bei der O hatte zum 30.11.2019 geendet. Der Senat kann jedoch wegen fehlender Feststellungen des LSG nicht prüfen, ob der Kläger objektiv und subjektiv verfügbar gewesen ist. \n\n21\\. Unerheblich ist, ob die Verfügbarkeit bereits vor dem 1.12.2020 vorgelegen und durchgehend bestanden hat, insbesondere ob und inwieweit diese infolge des Unfalls und der daraufhin seit Juli 2020 bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgehoben war. Aus § 137 Abs 2 SGB III folgt die Verschiebung des Stammrechts auf Alg auf den bestimmten Zeitpunkt (hier also den 1.12.2020). Erst zu diesem müssen daher auch alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg erfüllt sein *(siehe auch insoweit ausführlich BSG vom 5.3.2026 - B 11 AL 6\u002F24 R - RdNr 29 f)*. \n\n22\\. Das LSG hat aber, ausgehend von seiner Rechtsansicht, dass die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen sei, keine Feststellungen zur Verfügbarkeit des Klägers zum 1.12.2020 getroffen. Nach § 138 Abs 5 Nr 1 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nur zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben kann und darf. Allein der Umstand, dass der Kläger für die Zeit bis 27.8.2021 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hat, lässt nicht den Schluss darauf zu, er sei ab 1.12.2020 objektiv nicht verfügbar gewesen. Denn es ist nicht ersichtlich, welcher Maßstab bei der Beurteilung angelegt wurde, insbesondere, ob sich die Bescheinigungen auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beziehen. Davon hängt ab, ob der Arbeitslose auch im Sinne der Arbeitsvermittlung als generell arbeitsunfähig einzustufen ist *(vgl Bayerisches LSG vom 25.2.2013 - L 9 AL 8\u002F13 B ER - juris RdNr 24)*. Im Übrigen hat das LSG seine Feststellung, dass der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen sei, sich arbeitslos zu melden, ausdrücklich auf die Erklärungen des Klägers gestützt, trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit und eingeschränkter Gehfähigkeit in der Lage gewesen zu sein, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer leichten, sitzenden Tätigkeit nachzugehen. \n\n23\\. Für den Fall, dass das LSG gleichwohl zu dem Schluss käme, der Kläger sei am 1.12.2020 zwar subjektiv, aber nicht objektiv verfügbar gewesen, wäre zu beachten, dass ein Anspruch auf Alg nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III *(vgl BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 27\u002F16 R - juris RdNr 12)* vorgelegen haben könnte. Hiernach hat Anspruch auf Alg auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Norm fingiert allein *(vgl BSG vom 5.3.2026 - B 11 AL 4\u002F24 R - juris)* die objektive Verfügbarkeit *(BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 27\u002F16 R - juris RdNr 12)* und wäre daher ebenfalls geeignet, ab dem 1.12.2020 ein Stammrecht auf Alg zu begründen, aus dem der streitige Zahlungsanspruch ab dem 11.9.2021 geltend gemacht werden könnte *(vgl § 161 Abs 2 SGB III)*. \n\n24\\. cc) Ausgehend von der Arbeitslosmeldung zum 1.12.2019 wäre zu prüfen, ob auch die Anwartschaftszeit erfüllt gewesen ist. Im Falle der Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB III ist der bestimmte Tag (hier der 1.12.2020) für den Beginn der Rahmenfrist maßgeblich. Sie hätte damit vom 1.12.2018 bis 30.11.2020 gereicht. In diesem Zeitraum müsste der Kläger mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis *(§ 143 Abs 1 SGB III aF iVm §§ 447 und 142 Abs 1 Satz 1 SGB III)* gestanden haben. \n\n25\\. 3\\. Das LSG wird im wiedereröffneten Verfahren ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.","BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 11 AL 1\u002F25 R","ecli-de-neuris-ksre196790205",{"id":157,"ecli":158,"caseNumber":159,"courtId":5,"courtName":15,"decisionDate":117,"fullText":160,"language":7,"source":18,"sourceUrl":15,"summary":161,"slug":162,"metadata":21},"2839","ECLI:DE:NEURIS:KSRE138710113","B 11 AL 4\u002F24 R","#  BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 11 AL 4\u002F24 R \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2023 wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). \n\n2\\. Der 1966 geborene Kläger stand zuletzt vom 7.11.2007 bis 30.4.2009 in einem Arbeitsverhältnis; wegen Arbeitsunfähigkeit bezog er ab dem 10.9.2008 Krankengeld von seiner Krankenkasse. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen (DRV) bewilligte ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab März 2009 *(Bescheid vom 9.9.2009)* , deren Befristung in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Den zuletzt gestellten Antrag des Klägers auf Weiterbewilligung der Rente ab Juli 2018 lehnte die DRV ab; der Kläger sei nicht länger erwerbsgemindert *(Bescheid vom 29.5.2018)*. \n\n3\\. Daraufhin meldete sich der Kläger am 5.6.2018 persönlich bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg für die Zeit ab 1.7.2018. Auf dem Antragsformular gab er an, er sei aus gesundheitlichen Gründen und wegen einer Pflegetätigkeit eingeschränkt, und verneinte die Angabe \"Ich werde alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden\". In einem persönlichen Gespräch am 18.6.2018 wurde dem Kläger von der Beklagten erläutert, dass ihm unter diesen Umständen kein Alg-Anspruch zustehe. Dieser erklärte, er halte sich weiterhin für voll erwerbsgemindert und habe Widerspruch gegen die Rentenablehnung erhoben. Er werde sich wohl krankschreiben lassen. In der Folgezeit legte der Kläger der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 18.6.2018 bis zum 14.11.2022 vor. \n\n4\\. Vom 26.8.2018 bis 3.10.2018 war der Kläger ohne Zustimmung der Beklagten ortsabwesend. Am 4.10.2018 meldete er sich erneut persönlich arbeitslos. Dabei verwies er auf seine andauernde Krankschreibung und verneinte wiederum die Angabe \"Ich werde alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden\". \n\n5\\. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Alg für die Zeit ab 1.7.2018 ab *(Bescheid vom 18.6.2018; Widerspruchsbescheid vom 4.7.2018)*. Aufgrund der Ermittlungen der DRV sei davon auszugehen, dass der Kläger wieder in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig zu sein. Dazu sei er jedoch trotz entsprechender Aufklärung nicht bereit. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Alg auch für die Zeit ab 4.10.2018 ab *(Bescheid vom 17.10.2018; Widerspruchsbescheid vom 30.10.2018)*. Zur Begründung wurde dabei auf die durchgehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers verwiesen. \n\n6\\. Die gegen diese Verwaltungsentscheidungen fristgerecht erhobenen Klagen hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und abgewiesen *(Urteil vom 13.6.2022)*. Auch die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben *(Urteil des LSG vom 9.11.2023)*. Zur Begründung hat sich das LSG auf die fehlende subjektive Verfügbarkeit des Klägers gestützt. Dieser habe trotz einer Belehrung über die Rechtsfolgen darauf beharrt, entgegen der Feststellungen seines Rentenversicherungsträgers nicht mehr arbeiten zu können. In dieser Situation könne auch die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung keinen Alg-Anspruch begründen. \n\n7\\. Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 145 Abs 1 Satz 1, 2 SGB III. Der Anwendbarkeit der Nahtlosigkeitsregelung stehe die Feststellung des Rentenversicherungsträgers im noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Rentenverfahren nicht entgegen. Deren Sperrwirkung ende nur, wenn (positiv) eine Erwerbsminderung festgestellt werde. \n\n8\\. Der Kläger beantragt,  \ndie Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2023 und des Sozialgerichts Dortmund vom 13. Juni 2022 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18\\. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2018 und vom 17. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 25. August 2018 und für die Zeit ab dem 4. Oktober 2018 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. \n\n9\\. Die Beklagte beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n10\\. Sie verteidigt das Urteil des LSG und weist darauf hin, dass es auch an Eigenbemühungen des Klägers gefehlt habe. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass er keinen Anspruch auf Alg ab dem 1.7.2018 bzw ab dem 4.10.2018 hat, weil er nicht verfügbar war. \n\n12\\. 1\\. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 18.6.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.7.2018 und vom 17.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2018. Der Kläger verfolgt sein auf die Aufhebung dieser Entscheidungen und Zahlung von Alg ab dem 1.7.2018 bzw ab dem 4.10.2018 zielendes Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG)* , gerichtet auf ein nach § 130 Abs 1 SGG zulässiges Grundurteil. \n\n13\\. 2.a) Gemäß § 137 Abs 1 SGB III hat Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wer *(Nr 1)* arbeitslos ist, sich *(Nr 2)* bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und *(Nr 3)* die Anwartschaftszeit erfüllt hat. \n\n14\\. Zwar hat sich der Kläger nach den Feststellungen des LSG am 5.6.2018 und am 4.10.2018 persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und durch seinen Rentenbezug in den Jahren zuvor *(Versicherungspflichtverhältnis gemäß § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III)* auch die Anwartschaftszeit erfüllt. Er war aber im streitbefangenen Zeitraum ab dem 1.7.2018 bzw ab dem 4.10.2018 nicht arbeitslos. \n\n15\\. Arbeitslos sind gemäß § 138 Abs 1 SGB III Arbeitnehmer, die *(Nr 1)* nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit), sich *(Nr 2)* bemühen, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und *(Nr 3)* den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit). \n\n16\\. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, sodass sie den Senat gemäß § 163 SGG binden, fehlt es jedenfalls an seiner Verfügbarkeit. \n\n17\\. Gemäß § 138 Abs 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer *(Nr 1)* eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben kann und darf, *(Nr 2)* Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, *(Nr 3)* bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr 1 anzunehmen und auszuüben, und *(Nr 4)* bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. \n\n18\\. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG ist davon auszugehen, dass der Kläger zumindest nicht bereit war, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts auszuüben. Auch von seiner Bereitschaft, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen, hat sich das LSG nicht überzeugt. \n\n19\\. Im Rahmen seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung hat sich das LSG maßgebend auf den Umstand gestützt, dass der Kläger im Antragsformular die Angabe \"Ich werde alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.\" verneint hat. Daran habe er auch nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen in einem persönlichen Gespräch festgehalten. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n20\\. b) Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Alg aufgrund der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung für leistungsgeminderte Personen zu. \n\n21\\. Gemäß § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III hat Anspruch auf Alg auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. \n\n22\\. Ob im vorliegenden Fall eine solche prognostisch *(vgl BSG vom 10.5.2007 - B 7a AL 30\u002F06 R - SozR 4-4300 § 125 Nr 2, juris RdNr 15)* mehr als sechs Monate andauernde Minderung der Leistungsfähigkeit bestand, kann dahinstehen. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung *(BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13\u002F99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, juris RdNr 15; BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 31\u002F06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 21)* und allgemeiner Auffassung im Schrifttum *(* *Aubel in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 145 RdNr 36; Bieback in Sozialrechtshandbuch, 7. Aufl 2022, § 21 RdNr 184 f; Böttiger in Böttiger\u002FKörtek\u002FSchaumberg, SGB III, 4. Aufl 2025, § 145 RdNr 2, 4 f, 10; Brand in Brand, SGB III, 10. Aufl 2026, § 145 RdNr 2; Hlava in BeckOGK, § 145 SGB III RdNr 27 ff, Stand 1.11.2023; Klöcker, NZS 2005, 181, 182 f; Rieke in GK-Sozialrechtsberatung, 3. Aufl 2023, SGB III § 145 RdNr 8; Valgolio in Hauck\u002FNoftz, SGB III, April 2023,* *§* *145 RdNr 23* *; Voelzke\u002FGuttenberger, jM 2019, 148, 152 f)* , dass die Vorschrift des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III entsprechend ihrem Wortlaut (\"allein\") ausschließlich von dem Erfordernis der objektiven Verfügbarkeit suspendiert. Sie stellt dagegen keine eigene Anspruchsgrundlage dar *(* *Kallert in Knickrehm\u002FRoßbach\u002FWaltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl 2025, § 145 SGB III RdNr 4* *)* ; aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung wird reguläres Alg bei Arbeitslosigkeit gemäß § 136 Abs 1 Nr 1, § 137 SGB III geleistet *(BSG vom 17.12.2013 - B 11 AL 20\u002F12 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 29 RdNr 17)*. Der BA ist es lediglich verwehrt, die Gewährung von Alg wegen der objektiven Einschränkungen des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Versicherten abzulehnen *(BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 31\u002F06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 17)*. \n\n23\\. Nur das in den Fällen des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III tatsächlich fehlende Leistungsvermögen wird durch die Vorschrift fingiert. Zugleich wird die Feststellung der Erwerbsfähigkeit dem Rentenversicherungsträger überantwortet, während die BA zur Vermeidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen den Sozialversicherungsträgern einer Sperrwirkung unterliegt *(§ 145 Abs 1 Satz 2 SGB III)*. Solange nicht (positiv) eine Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI festgestellt ist, bleibt es ihr verwehrt, sich auf ein dauerhaft aufgehobenes Leistungsvermögen des Arbeitnehmers zu berufen. Daran ändert eine auf das Fehlen der Erwerbsminderung gestützte negative Entscheidung des Rentenversicherungsträgers (wie die Ablehnung des Rentenantrags im vorliegenden Fall) nichts *(BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13\u002F99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, juris RdNr 17; BSG vom 17.11.2005 - B 11a\u002F11 AL 55\u002F04 R - juris RdNr 18; BSG vom 12.12.2017 \\- B 11 AL 27\u002F16 R - juris RdNr 12; an der nicht entscheidungstragenden gegenteiligen Bemerkung in dem Senatsbeschluss vom 24.5.2017 - B 11 AL 15\u002F16 BH - juris RdNr 6 wird nicht festgehalten; ebenso* *Behrend in Eicher\u002FSchlegel, SGB III, § 145 RdNr 63 ff; Bieback in Sozialrechtshandbuch, 7\\. Aufl 2022, § 21 RdNr 184 f; Böttiger in Böttiger\u002FKörtek\u002FSchaumberg, SGB III, 4. Aufl 2025, § 145 RdNr 11, 13; Hlava in BeckOGK, § 145 SGB III RdNr 50, 54 f, 89, Stand 1.11.2023; Kallert in Knickrehm\u002FRoßbach\u002FWaltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl 2025, § 145 SGB III RdNr 8, 14; Klöcker, NZS 2005, 181, 183 ff; Lauer in Heinz\u002FSchmidt-DeCaluwe\u002FScholz, SGB III, 7. Aufl 2021, § 145 RdNr 16 ff; Müller in BeckOK SozR, 79. Ed 1.12.2025, SGB III § 145 RdNr 2, 17 ff, 21 f;* *Rieke in GK-Sozialrechtsberatung, 3. Aufl 2023, SGB III § 145 RdNr 3* *; Voelzke\u002FGuttenberger, jM 2019, 148, 154)*. Stellt der Rentenversicherungsträger wie hier fest, dass ein ausreichendes Leistungsvermögen besteht, tritt dieser Kompetenzkonflikt von vornherein nicht ein. \n\n24\\. Dass die Verwaltungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht bestandskräftig geworden ist, hat für die Nahtlosigkeitsregelung schon deshalb keine Bedeutung *(ebenso bereits BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13\u002F99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, juris RdNr 17)* , weil § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III an eine bloße \"Feststellung\" eines einzelnen Tatbestandsmerkmals (aufgrund medizinischer Tatsachenermittlung) anknüpft und nicht an einen Verwaltungsakt *(also eine verbindliche Entscheidung des Rentenversicherungsträgers; vgl schon BSG vom 12.6.1992 - 11 RAr 35\u002F91 - BSGE 71, 12 = SozR 3-4100 § 105a Nr 4, juris RdNr 20)*. \n\n25\\. Hintergrund dieser sehr begrenzt wirkenden Rechtsfolge ist der Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit der Nahtlosigkeitsregelung verfolgt *(siehe zur Rechtsentwicklung und zu den gesetzgeberischen Motiven schon BSG vom 12.6.1992 \\- 11 RAr 35\u002F91 - BSGE 71, 12 = SozR 3-4100 §105a Nr 4, juris RdNr 20; BSG vom 14.12.1995 \\- 11 RAr 19\u002F95, juris RdNr 15)*. Sie soll verhindern, dass eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Arbeitsverwaltung und dem Rentenversicherungsträger auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen wird mit der Konsequenz, dass tatsächlich kein Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl gegen eine der Versicherungen ein Anspruch besteht *(BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 18\u002F97 R - SozR 3-4100 § 105a Nr 5 = SGb 1999, 315 mit Anm Wagner)*. Der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit soll nur dann wegen fehlender Leistungsfähigkeit verneint werden dürfen, wenn zugleich der Versicherungsfall der Erwerbsminderung bejaht wird. Divergierende Einschätzungen des Leistungsvermögens sollen vermieden werden, indem die Kompetenz zur Feststellung des Vorliegens verminderter Erwerbsfähigkeit dem Rentenversicherungsträger zugeordnet und die BA an dessen Ergebnis gebunden wird. Dies ist allerdings obsolet, wenn es - wie im vorliegenden Fall - ohnehin keine unterschiedlichen Einschätzungen der Erwerbsfähigkeit gibt. \n\n26\\. Die mit der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III verbundene Fiktions- und Sperrwirkung führt nicht zu dem begehrten Alg-Anspruch, weil es dem Kläger nach den Feststellungen des LSG (zumindest auch) an der Bereitschaft fehlte, eine Beschäftigung anzunehmen und auszuüben, oder an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen *(dem LSG insoweit zustimmend U. Geiger, info also 2024, 179, 182)*. \n\n27\\. Der Senat verkennt nicht, dass diese Rechtslage als Dilemma empfunden werden kann, wenn sich Versicherte - wie der Kläger - für voll erwerbsgemindert halten und parallel zu ihrer Arbeitslosmeldung einen Rentenanspruch geltend machen *(so ausdrücklich Kellner in seiner Anmerkung zum Berufungsurteil NZS 2024, 794; vgl auch* *Behrend in Eicher\u002FSchlegel, SGB III, § 145 RdNr 42 ff; Müller in BeckOK SozR, 79. Ed 1.12.2025, SGB III § 145 RdNr 6* *)*. Darauf nimmt das Gesetz jedoch Rücksicht. § 138 Abs 5 Nr 3 SGB III verlangt nur, dass der Betreffende bereit ist, jede Beschäftigung iS des § 138 Abs 5 Nr 1 SGB III anzunehmen und auszuüben. Die danach für die objektive Verfügbarkeit geforderten Voraussetzungen werden auf diese Weise auf die subjektive Verfügbarkeit übertragen, sodass sich Arbeitslose auch insofern auf zumutbare Beschäftigungen unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkts beschränken dürfen. Zumutbar ist indes nur eine der Arbeitsfähigkeit entsprechende Beschäftigung *(§ 140 SGB III)*. Entscheidend ist also das individuelle Leistungsvermögen. Die anspruchsbegründende Arbeitsbereitschaft muss demnach (lediglich) der tatsächlichen objektiven Leistungsfähigkeit entsprechen *(BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13\u002F99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, juris RdNr 19; BSG vom 10.5.2007 - B 7a AL 30\u002F06 R - SozR 4-4300 § 125 Nr 2, juris RdNr 12;* *Kallert in Knickrehm\u002FRoßbach\u002FWaltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl 2025, § 145 SGB III RdNr 11* *; Klöcker, NZS 2005, 181, 182 f; Voelzke\u002FGuttenberger, jM 2019, 148, 149 und 152)*. Dem trägt das Antragsformular der Beklagten Rechnung, indem es dem Antragsteller erlaubt, seine aus gesundheitlichen Gründen bestehenden Einschränkungen anzugeben und zugleich zu erklären \"Bei einer ärztlichen Begutachtung bin ich bereit, mich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen\" *(ebenso Behrend in Eicher\u002FSchlegel, SGB III, § 145 RdNr 42)*. \n\n28\\. c) Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Alg auch nicht aus § 146 SGB III, der eine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen vorsieht. Denn diese Sonderregel setzt voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (oder stationäre Behandlung) während des Bezugs von Alg eintritt. Das bedeutet, dass zumindest ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung für die Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestanden haben muss *(BSG vom 7.2.2002 - B 7 AL 28\u002F01 R - juris RdNr 16; BSG vom 20.2.2002 - B 11 AL 59\u002F01 R - juris RdNr 16)*. \n\n29\\. Der Kläger ist jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG *(§ 163 SGG)* bereits seit dem 18.6.2018 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt konnte ihm noch kein Anspruch auf Alg zustehen, weil er sich erst zum 1.7.2018 bzw 4.10.2018 arbeitslos gemeldet hat. \n\n30\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 11 AL 4\u002F24 R","ecli-de-neuris-ksre138710113"]