[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-constitutional-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":228},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":41,"total":226,"page":14,"limit":227},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},398,"constitutional-law-de","Constitutional Law","DE","2026-07-08T22:44:22.649Z",2026,[13,16,19,22,25,27,30,32,34,35,37,39],{"month":14,"count":15},1,9,{"month":17,"count":18},2,16,{"month":20,"count":21},3,15,{"month":23,"count":24},4,19,{"month":26,"count":23},5,{"month":28,"count":29},6,0,{"month":31,"count":29},7,{"month":33,"count":29},8,{"month":15,"count":29},{"month":36,"count":29},10,{"month":38,"count":29},11,{"month":40,"count":29},12,[42,56,65,75,85,95,104,114,123,133,142,150,158,167,175,185,193,202,210,218],{"id":43,"ecli":44,"slug":45,"caseNumber":46,"courtId":47,"decisionDate":48,"fullText":49,"summary":50,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":48,"parsedAt":54,"updatedAt":55},"2138","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465892601","ecli-de-neuris-kvre465892601","2 BvR 1097\u002F22",39,"2026-05-21T00:00:00.000Z","#  BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 2 BvR 1096\u002F22 u.a. \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\n2\\. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Vorschrift des § 184l des Strafgesetzbuchs (StGB), die das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt. Sie erstreben die Feststellung der Nichtigkeit der Norm. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Die Strafvorschrift des § 184l StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021, verkündet am 22. Juni 2021 (BGBl I S. 1810), mit Wirkung zum 1. Juli 2021 eingeführt. Das Gesetz sah neben der Schaffung des § 184l StGB insbesondere weitere Verschärfungen des Sexualstrafrechts in Bezug auf Kinder und Erweiterungen der strafprozessualen Ermittlungsmöglichkeiten in diesem Bereich vor (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 22 ff.). \n\n3\\. a) Die Regelung des § 184l StGB lautet: Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild1 (1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer 1\\. eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist, herstellt, anbietet oder bewirbt oder 2\\. mit einer in Nummer 1 beschriebenen Nachbildung Handel treibt oder sie hierzu in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder 3\\. ohne Handel zu treiben, eine in Nummer 1 beschriebene Nachbildung veräußert, abgibt oder sonst in Verkehr bringt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 184b mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebene Nachbildung erwirbt, besitzt oder in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Versuch strafbar. (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. (5) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, werden eingezogen. 2§ 74a ist anzuwenden. 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015\u002F1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). \n\n4\\. b) aa) Die Einführung des Verbots kindlicher Sexpuppen erfolgte vor dem Hintergrund intensiver gesellschaftlicher und politischer Debatten über den besseren Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch. Das Ausmaß des Problems sexueller Gewalt an Kindern war durch die Aufdeckung verschiedener, besonders drastischer Missbrauchsfälle in Staufen im Breisgau, Bergisch Gladbach, Lügde und Münster in den Jahren 2017 bis 2020 (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 20) sowie die Enttarnung der Darknet-Plattform \"Elysium\" im Jahr 2017 verstärkt in den öffentlichen Fokus getreten. Zudem hatte eine öffentliche Diskussion über den Verkauf und das Bewerben kindlicher Sexpuppen auf Online-Marktplattformen begonnen (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). Insbesondere ab Anfang 2020 berichteten deutschsprachige Medien verstärkt darüber, dass kindliche Sexpuppen auf Verkaufsplattformen wie Amazon und Shein frei erhältlich seien. Zu potenziellen Gefahrenzusammenhängen zwischen der Nutzung kindlicher Sexpuppen und realen Missbrauchstaten äußerte sich im Rahmen der öffentlichen Berichterstattung etwa der Sprecher des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\", Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Direktor des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin an der Charité - Universitätsmedizin in Berlin. Er erklärte, es bestehe die berechtigte Sorge, dass sich durch die Verwendung der Puppen die Verhaltenskontrolle gerade lockern könnte, weil ein Näherrücken an die ersehnte Realität erfolge: Man sehe ein Kind, mit dem man die gewünschten sexuellen Kontakte ausleben könne und das zu allem bereit sei; Pädophile könnten kindliche Sexpuppen zudem nutzen, um Verhaltensabläufe einzutrainieren (vgl. rtl.de vom 2. Februar 2018, abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.rtl.de\u002Fcms\u002Fdreijaehrige-kindersexpuppen-wer-zur-hoelle-braucht-das-2958224.html, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026). In einem Filmbeitrag von \"Y-Kollektiv\" (ARD) zu kindlichen Sexpuppen vom 7. Mai 2020 (abrufbar unterhttps:\u002F\u002Fwww.youtube.com\u002Fwatch?v=kxTmJ4XeH58, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026) äußerte er auf die Frage, ob es eher wahrscheinlich sei, dass durch die Nutzung einer kindlichen Sexpuppe die Hemmschwelle für einen realen Übergriff auf ein echtes Kind sinke, oder genau das Gegenteil der Fall sei, weiter: Nach unserer Einschätzung mit den Patienten, die wir hier betreuen, diesen wenigen, ist das nicht der Fall. Aber: Aus klinischer Sicht würde ich immer die Sorge haben, dass man durch direkte Handlungen mit einem vergleichbaren Objekt die Wahrnehmungsverzerrung \\- das ist ein Risikofaktor -, dass man die ungünstig beeinflusst. \n\n5\\. Ähnlich äußerte sich die Koordinatorin von \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm in der Sendereihe \"AKTE\" (SAT. 1) am 24. August 2020 (vgl. https:\u002F\u002Fwww.youtube.com\u002F watch?v=avgFG1DtVvY, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026). Therapeutisch gesehen sei es kritisch, derartige Puppen zu verwenden, weil ein solches Verhalten durch wiederholte Nutzung der Puppen möglicherweise automatisiert werde beziehungsweise sich einschleiche. Alle sieben befragten Patienten hätten geglaubt, dass ihnen kindliche Sexpuppen nicht helfen würden, echte Taten an Kindern zu vermeiden. \n\n6\\. Auf landespolitischer Ebene wurden im Rahmen dieser Debatte Forderungen an Landesregierungen erhoben, sich im Bundesrat für ein umfassendes und strafbewehrtes Verbot von Einfuhr, Handel, Erwerb, Besitz und Verbreitung kindlicher Sexpuppen einzusetzen. Dahingehende Anträge stellten am 28. August 2020 die Fraktion der AfD im Niedersächsischen Landtag (vgl. LTDrucks Nds 18\u002F7290, S. 1 f.), am 1. September 2020 die Fraktionen der CDU und FDP im Landtag Nordrhein-Westfalen (vgl. LTDrucks NRW 17\u002F10796) und am 1. Oktober 2020 die Fraktion der CDU im Abgeordnetenhaus Berlin (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks 18\u002F3061, S. 1 f.). In der Sitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2020 wurde der dortige Antrag nach ausführlicher Debatte einstimmig angenommen (vgl. LT NRW, PlenProt 17\u002F99, S. 22 ff.). \n\n7\\. bb) Während des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene wurden zur Frage, ob die Nutzung kindlicher Sexpuppen die Gefahr der Begehung realer Missbrauchstaten zulasten von Kindern erhöhe, unterschiedliche Ansichten vertreten. Die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung zu den Wirkungen von Existenz und Gebrauch kindlicher Sexpuppen waren wegen weitgehenden Fehlens empirischer Daten begrenzt. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages waren im Rahmen einer am 3. August 2020 abgeschlossenen Ausarbeitung insoweit zu der Einschätzung gelangt, zum Teil werde - ohne dass dies empirisch belegbar wäre - die Auffassung vertreten, kinderähnlich gestaltete Sexpuppen könnten eine Möglichkeit für entsprechend Veranlagte darstellen, ihr Bedürfnis effektiv auszuleben, wodurch die Gefahr einschlägiger Straftaten sinken könne. Überwiegend werde aber eher für plausibel gehalten, dass durch den Umgang mit und das Ausleben sexueller Praktiken an solchen Sexpuppen Hemmschwellen sinken könnten und im Wege einer Eskalation die Gefahr eher gesteigert werden könnte, dass einschlägig Veranlagte in der Folge auch tatsächlich Kinder missbrauchten. Empirische wissenschaftliche Analysen der Fragestellung würden vor diesem Hintergrund nicht nur vereinzelt eingefordert; zum damaligen Zeitpunkt seien Studien zur Wirkung kinderähnlich gestalteter Sexpuppen aber nicht dokumentiert (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 - 072\u002F20 -, S. 11 f.). \n\n8\\. Soweit wissenschaftliche Veröffentlichungen auf diesem Gebiet vorlagen, stammten diese vor allem aus den Bereichen der Ethik, der Philosophie, der Kriminologie und der Psychologie. Teilweise wurde darin ein Verbot solcher Puppen befürwortet (vgl. etwa Maras\u002FShapiro, Child Sex Dolls and Robots: More Than Just an Uncanny Valley, Journal of Internet Law \u003C2017>, S. 3 ff.), jedenfalls aber die Gefahren solcher Puppen hervorgehoben (vgl. etwa Brown\u002FShelling, Exploring the implications of child sex dolls, Australian Government \\- Australian Institute of Criminology, Trends & issues in crime and criminal justice No. 570 \u003C2019>, S. 1 ff.). Mitunter wurde auch darauf hingewiesen, dass es als \"best practice\" in der therapeutischen Begleitung Pädophiler gelte, diese anzuhalten, nicht entsprechend ihrer sexuellen Impulse zu handeln (vgl. Danaher, Regulating Child Sex Robots: Restriction or Experimentation?, Medical Law Review \u003C2019>, S. 553 \u003C568>; ferner Bogutt, Eine Betrachtung der Relevanz von Kindersexpuppen im Kontext von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern \u003C2023>, S. 24 f.). Teilweise waren die Veröffentlichungen im Ergebnis aber auch (eher) kritisch gegenüber einem Verbot und betonten den noch bestehenden Forschungsbedarf (vgl. etwa Harper\u002FLievesley, Sex Doll Ownership: An Agenda for Research, Current Psychiatry Reports \u003C2020>, Vol. 22, Issue 10, Article 54, S. 1 ff.; Björkas\u002FLarsson, Sex Dolls in the Swedish Media Discourse: Intimacy, Sexuality, and Technology, Sexuality & Culture \u003C2021>, Vol.25, Issue 4, S. 1227 ff., insb. S. 1242 ff.). \n\n9\\. cc) Erste auf Nutzerbefragungen basierende Untersuchungen zu den psychologischen und risikobezogenen Auswirkungen, die mit dem Besitz kindlicher Sexpuppen verbunden sind, wurden nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht. Sie äußern sich verbotskritisch. Eine Untersuchung fand weder Belege dafür, dass Personen, die kinderähnliche Puppen besitzen, ein erhöhtes Risiko für sexuelle Übergriffe auf Kinder haben, noch ergab die Studie spezifische Belege dafür, dass solche Puppen als Schutz vor diesen Risiken dienen können (vgl. Harper\u002FLievesley, Exploring the Ownership of Child-Like Sex Dolls, Archives of Sexual Behavior \u003C2022>, Vol. 51, Issue 8, S. 4141 \u003C4154 f.>). In einer weiteren, im Jahr 2026 veröffentlichten Studie kommen dieselben Autoren zu dem Ergebnis, dass die Nutzung auf Kinder bezogener \"fictional sexual materials\" - darunter auch die Verwendung kindlicher Sexpuppen - durch Pädophile und die daraus resultierende sexuelle Befriedigung die Wahrscheinlichkeit für sexuelle Übergriffe gegenüber Kindern senken könnte (vgl. Lievesley\u002FHarper, Understanding the use of child-related sexual fantasy and fictional sexual materials by people who are attracted to children, Psychology and Sexuality \u003C2026>, S. 1 \u003C27 f.>). Eine auf einer Befragung von Betroffenen gründende, im Jahr 2024 veröffentlichte Untersuchung hält als Ergebnis fest, es hätten sich zumindest keine Faktoren identifizieren lassen, die auf ein gesteigertes Risiko durch die Puppennutzung hindeuteten, auch wenn es aufgrund der Daten nicht möglich sei zu schlussfolgern, dass die Puppen letztlich einen Schutz für Kinder darstellten (vgl. Desbuleux\u002FFuß, Berichtete Konsequenzen des Verbots von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild - Eine Inhaltsanalyse von Betroffenenaussagen, Zeitschrift für Sexualforschung \u003C2024>, S. 69 \u003C76 f.>). \n\n10\\. Nach Angaben der UK's National Crime Agency wurde in 75 % der Fälle, in denen die Entdeckung einer kindlichen Sexpuppe zu einer Durchsuchung führte, in der Wohnung des Verdächtigen auch digitale Kinderpornographie gefunden (vgl. Loibl et al, Exploring different national approaches to prohibiting childlike sex dolls, Maastricht Journal of European and Comparative Law \u003C2023>, Vol. 30, Issue 1, S. 63 \u003C71 f.>). \n\n11\\. c) aa) Am 27. Oktober 2020 brachten die Fraktionen der CDU\u002FCSU und SPD den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BTDrucks 19\u002F23707) in den Deutschen Bundestag ein. Darin werden die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder als eine der derzeit wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderungen und zentrale Aufgabe des Staates identifiziert und vor dem Hintergrund der neuen technischen Möglichkeiten eine Änderung und Ergänzung einschlägiger Tatbestände für erforderlich gehalten. Durch ein Bündel von Maßnahmen, die insbesondere auch die Prävention betreffen sollten, werde eine Verbesserung des Schutzes von Kindern vor sexualisierter Gewalt angestrebt (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 1). \n\n12\\. Teil des vorgeschlagenen gesetzgeberischen Maßnahmenpakets war unter anderem die Schaffung einer Strafnorm, die das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt. Nach der Entwurfsbegründung soll § 184l StGB subsidiär zu § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) greifen und Strafbarkeitslücken schließen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen kinderpornographischen Inhalt vorliegen. § 184l StGB solle - anders als § 184b Abs. 3 StGB - uneingeschränkt auch rein fiktive Darstellungen und Nachbildungen erfassen (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23, 42). Nachbildungen eines Kindes oder eines Körperteils eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt seien, würden Kindern immer ähnlicher und vor allem online über gängige Marktplattformen angeboten, was den Erwerb erheblich erleichtere und einen niederschwelligen Zugang eröffne. Sie würden zum Teil ganz offen beworben. Der Entwurf ziele insbesondere darauf ab, bereits dem Markt für solche Nachbildungen die Grundlage zu entziehen. Aber auch der Besitz sowie Vorbereitungshandlungen wie das Herstellen, die Einfuhr, das Anbieten und das Bewerben sollten inkriminiert werden, weil diese zur Belebung des Marktes beitrügen, wodurch die Nachfrage nach solchen Nachbildungen erheblich gefördert werde (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). \n\n13\\. Begründet wurde das Vorhaben zunächst mit der Gefahr, dass Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bei den Nutzern die Hemmschwelle zur sexualisierten Gewalt gegen Kinder senke und damit zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder mittelbar beitrage. Durch die Nutzung solcher Objekte könne der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen. Hierdurch werde die Gefahr für Kinder, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden, gesteigert, was nicht hinzunehmen sei (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23, 42). Im Hinblick auf § 184l Abs. 2 StGB wird in der Entwurfsbegründung ausgeführt, auch die Bestrafung des Erwerbs, des Besitzes und des Verbringens in oder durch den räumlichen Geltungsbereich zur persönlichen Verwendung erscheine aus kriminalpolitischen Gründen sachgerecht, weil zu befürchten sei, dass auch derjenige, der eine solche Nachbildung nur zur persönlichen Verwendung einführe, erwerbe oder besitze, durch die Nutzung zur Ausübung sexualisierter Gewalt gegen Kinder verleitet werde (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 43). \n\n14\\. Von der neuen Regelung solle auch ein Signal an die Gesellschaft ausgehen, dass Kinder \\- seien sie auch nur körperlich nachgebildet - nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürften (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). \n\n15\\. bb) Bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag am 30. Oktober 2020 wurde die geplante Einführung des § 184l StGB kontrovers diskutiert (vgl. BTPlenProt 19\u002F187, S. 23552 ff.). Im Nachgang hierzu äußerte sich die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen einer Befragung der Bundesregierung vom 4. November 2020 dahingehend, sie habe sich in der gegebenen Gemengelage, in der keine Erkenntnisse über die Wirkung kindlicher Sexpuppen vorlägen, dafür entschieden, dass der Schutz von Kindern ganz klar vorgehe und der Besitz von Kindersexpuppen daher unter Strafe gestellt werde (vgl. BTPlenProt 19\u002F188, S. 23665 f.). \n\n16\\. cc) Am 2. Dezember 2020 wurde dem Deutschen Bundestag der - mit dem entsprechenden Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU\u002FCSU und SPD übereinstimmende - Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BTDrucks 19\u002F24901) zugeleitet. Im Rahmen der weiteren Beratung der Gesetzentwürfe im federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz nahmen in der öffentlichen Anhörung vom 7. Dezember 2020 acht Sachverständige Stellung (vgl. Deutscher Bundestag - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, WortProt 19\u002F115). \n\n17\\. Von den sechs Sachverständigen, die sich (auch) mit der geplanten Neuregelung in § 184l StGB befassten, äußerten sich vier, nämlich die Sachverständigen Prof. Dr. Tatjana Hörnle, M.A. (Rutgers) (Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht Freiburg i.Br., Geschäftsführende Direktorin, Abteilung Strafrecht), Prof. Dr. Jörg Kinzig (Eberhard Karls Universität Tübingen, Direktor des Instituts für Kriminologie, Lehrstuhl für Kriminologie, Straf- und Sanktionsrecht), Dr. Jenny Lederer (Fachanwältin für Strafrecht, Essen) und Dr. Leonie Steinl, LL.M. (Columbia) (Deutscher Juristinnenbund e.V., Berlin) ablehnend gegenüber der vorgeschlagenen Strafnorm (vgl. Hörnle, Deutscher Bundestag - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, WortProt 19\u002F115, S. 11 f., 101 f.; Kinzig, ebenda, S. 119; Lederer, ebenda, S. 14, 123 ff.; Steinl, ebenda, S. 32, 149) und einer, nämlich der Sachverständige Prof. Dr. Jörg Eisele (Universität Tübingen, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozessrecht, Wirtschaftsrecht und Computerstrafrecht), eher kritisch (vgl. Eisele, ebenda, S. 88, 89 Fn. 19: \"freilich ohne empirische Belege\"). Die § 184l StGB-E ablehnenden Sachverständigen bezweifelten insbesondere das Vorliegen einer ausreichenden empirischen Grundlage für die Annahme, dass die Nutzung kindlicher Sexpuppen tatsächlich die Gefährdung von Kindern zumindest mittelbar steigere. Aufgrund der Ultima-Ratio-Funktion des Strafrechts und des fehlenden Nachweises einer tatsächlichen Rechtsgutsgefährdung könne die Einführung eines entsprechenden Straftatbestands nicht befürwortet werden. \n\n18\\. Demgegenüber unterstützte die Sachverständige Dr. Julia Bussweiler (Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M., Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität, Staatsanwältin) die vorgeschlagene Regelung des § 184l StGB (vgl. Deutscher Bundestag - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, WortProt 19\u002F115, S. 26, 49). Sie führte aus, kindliche Sexpuppen tauchten zunehmend als Sicherstellungen bei Ermittlungsverfahren wegen sexueller Übergriffe auf Kinder auf. Bei der Auswertung des Missbrauchskomplexes Bergisch Gladbach sei deutlich geworden, dass kindliche Sexpuppen als Übungsobjekte für später an den Kindern verübte Tathandlungen dienten. Auch wenn den Strafverfolgungsbehörden keine abschließenden empirischen Erkenntnisse vorlägen, bestehe nach den bisherigen Ermittlungserkenntnissen der Eindruck, dass zumindest das Risiko bestehe, durch die Nutzung kindlicher Sexpuppen werde die Hemmschwelle bei pädophil veranlagten Personen zur Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern gesenkt. \n\n19\\. dd) Zu dem Entwurf der Vorschrift des § 184l StGB nahmen außerdem die Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. Stellungnahme Nr. 67 vom November 2020 zum Regierungsentwurf \u003CRegE> eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 21.10.2020, abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.brak.de\u002Ffileadmin\u002F05_zur_rechtspolitik\u002Fstellungnahmen-pdf\u002Fstellungnahmen-deutschland\u002F2020\u002Fnovember\u002Fstellungnahme-der-brak-2020-67.pdf, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026) und der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ NRW) (vgl. Stellungnahme vom 21. Dezember 2020: \"ASJ NRW unterstützt ExpertInnenkritik am Gesetzesentwurf zur 'Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder', BT-Drucksache 19\u002F23707 und fordert SPD-Bundestagsfraktion auf, den Gesetzentwurf abzulehnen\", abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.asjnrw.de\u002Fwp-content\u002Fuploads\u002Fsites\u002F268\u002F2020\u002F12\u002F 20201221_Stellungnahme_Sexualstrafrecht.pdf, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026) ablehnend Stellung. Die Bundesrechtsanwaltskammer vertrat dabei die Auffassung, im Ergebnis gehe es hier eher um die Pönalisierung anstößigen und \"moralisch verachtenswerten\" Verhaltens und nicht um Rechtsgüterschutz; Aufgabe des Strafrechts dürfe es aber niemals sein, bloße Verstöße gegen Normen der Sittlichkeit oder Ethik zu kriminalisieren. Der ASJ NRW machte geltend, die geplante Einführung des § 184l StGB sei als Ausdruck eines moralisierenden Strafrechts einer rechtsstaatlichen Ordnung nicht angemessen; dass die Besitzer und Nutzer von Sexpuppen zum sexuellen Missbrauch von Kindern verleitet würden, indem Hemmschwellen zur Ausübung sexualisierter Gewalt gegen Kinder gesenkt würden, sei eine nirgends in der einschlägigen empirischen Forschung belegbare These. Rechtsstaatliches Strafrecht sei aber Rechtsgüterschutz und kein Mittel im Kampf gegen unsittliches Verhalten. \n\n20\\. ee) Auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (vgl. BTDrucks 19\u002F27928) nahm der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss vorgeschlagenen, bezüglich § 184l StGB gegenüber dem Entwurf unveränderten Fassung in zweiter und dritter Lesung vom 25. März 2021 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen (CDU\u002FCSU und SPD) sowie der AfD-Fraktion bei Enthaltung der übrigen drei Oppositionsfraktionen an (vgl. BTPlenProt 19\u002F218, S. 27501). \n\n21\\. 2\\. Bis zur Einführung des § 184l StGB waren Sexpuppen als solche in Deutschland nicht Gegenstand strafrechtlicher Regulierung oder sonstiger gesetzlicher Verbote. Bestimmte Verwendungen kindlicher Sexpuppen konnten jedoch unter den Straftatbestand des § 184b StGB (bis 31. Dezember 2020: \"Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften\", seit 1. Januar 2021: \"Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte\") subsumiert werden (vgl.BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). So hielten es etwa die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages jedenfalls für nicht ausgeschlossen, dass eine pornographische Abbildung oder andere Darstellung, die sexuelle Handlungen an einer kindlichen Sexpuppe, die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten kindlichen Sexpuppe in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer kindlichen Sexpuppe zum Gegenstand habe, § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfallen könne (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 \\- WD 7 - 3000 - 072\u002F20 -, S. 4 f.). Einschlägige Rechtsprechung existiere jedoch nicht. Auch sei nicht bekannt, dass die Strafverfolgungsbehörden vor Inkrafttreten des § 184l StGB Ermittlungen im Zusammenhang mit kindlichen Sexpuppen geführt hätten. \n\n22\\. 3\\. Rechtsprechung zu § 184l StGB ist bislang kaum zu verzeichnen. In den Polizeilichen Kriminalstatistiken der vergangenen Jahre sind jeweils niedrige bis mittlere zweistellige Fallzahlen erfasst (vgl. zuletzt BKA, Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 vom 25. März 2026, Version 1.1, die für das Jahr 2025 insgesamt 52 Fälle ausweist). \n\nII.\n\n23\\. 1\\. Auf völkerrechtlicher Ebene existieren derzeit keine expliziten Vorgaben für Regelungen hinsichtlich der Strafbarkeit des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c des für die Bundesrepublik Deutschland am 15. August 2009 in Kraft getretenen (vgl. BGBl II 2011 S. 1288) Fakultativprotokolls zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25. Mai 2000 (BGBl II 2008 S. 1222) und Art. 20 Abs. 1 Buchstaben a bis f des für die Bundesrepublik Deutschland am 1. März 2016 in Kraft getretenen (vgl. BGBl II S. 315) Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007 (BGBl II 2015 S. 26, Lanzarote-Konvention) verpflichten Deutschland als jeweiligen Vertragsstaat zur Pönalisierung des Herstellens, Vertreibens, Verbreitens, Einführens, Ausführens, Anbietens, Verkaufens und Besitzes von Kinderpornographie. Ob kindliche Sexpuppen der insoweit maßgeblichen Definition von Kinderpornographie in Art. 2 Buchstabe c des Fakultativprotokolls zur UN-Kinderrechtskonvention beziehungsweise Art. 20 Abs. 2 der Lanzarote-Konvention unterfallen, ist nicht abschließend geklärt, wird jedoch tendenziell abgelehnt (vgl. Loibl\u002Fvan der Aa, Criminalization of Childlike Sex Dolls under International and EU Law, European Journal of Crime, Criminal Law and Criminal Justice \u003C2023>, Vol. 31, Issue 3-4, S. 217 \u003C226 f.>). \n\n24\\. 2\\. Auf der Ebene der Europäischen Union wird derzeit die Richtlinie 2011\u002F93\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004\u002F68\u002FJI des Rates überarbeitet. Ausweislich der Begründungen des Richtlinienvorschlags der Kommission (vgl. Europäische Kommission, 06.02.2024, COM \u003C2024> 60 final, S. 23) sowie der durch den Rat vorgenommenen Ergänzungen (vgl. Rat der Europäischen Union, 13.12.2024, Interinstitutionelles Dossier: 2024\u002F0035\u003CCOD>, 16791\u002F24, S. 10, 55) soll die Definition der Darstellungen sexuellen Missbrauchs in Art. 2 Nr. 3 Buchstaben b und d der neu zu fassenden Richtlinie, an die deren Art. 5 entsprechende Pönalisierungspflichten für die Mitgliedstaaten knüpft, auch Sexpuppen in kinderähnlicher Gestalt erfassen. Das Rechtsetzungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. \n\n25\\. 3\\. International ist die Rechtslage zur Strafbarkeit des Inverkehrbringens, des Erwerbs und des Besitzes kindlicher Sexpuppen uneinheitlich. \n\n26\\. Einige nationale Rechtsordnungen enthalten ein spezielles Verbot kindlicher Sexpuppen. Im Jahr 2019 führte etwa Australien durch den Combatting Child Sexual Exploitation Legislation Amendment Act 2019 No. 72 mit Art. 273A.1 des australischen Strafgesetzbuchs eine explizit auf kindliche Sexpuppen ausgerichtete Strafvorschrift ein (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 - 072\u002F20 -, S. 5). Ähnliche Regelungen sind in Dänemark (§ 235a des dänischen Strafgesetzbuchs) im Jahr 2022 und in den Niederlanden (Art. 253a des niederländischen Strafgesetzbuchs) im Jahr 2025 in Kraft getreten. In den Vereinigten Staaten von Amerika existieren derzeit auf Ebene mehrerer Bundesstaaten spezifische, (auch) auf kindliche Sexpuppen ausgerichtete Straftatbestände (z.B. 2025 Florida Statutes 847.011-5(a)(1); Kentucky Revised Statutes 531.365-.368; Louisiana Revised Statutes 14:81.6; 2021 Tennessee Code, Title 39, Chapter 17, Part 9, § 39-17-910; Texas Penal Code Sec. 43.231; Utah Code, Title 76, Chapter 5c, Part 2 Section 209, §76-5c-209; Hawai'i Revised Statutes § 712-1216.5), während ein Gesetzentwurf für ein Verbot auf Bundesebene zwar zuletzt 2025 in den Kongress eingebracht, bislang aber nicht verabschiedet wurde (vgl. US-Congress, H.R. 1186 CREEPER Act 2.0, Curbing Realistic Exploitative Electronic Pedophilic Robots 2.0).In anderen Rechtsordnungen, die den Umgang mit kindlichen Sexpuppen nicht ausdrücklich regeln, kommt eine Subsumtion bestimmter auf kindliche Sexpuppen bezogener Handlungen unter einschlägige Strafnormen zur Kinderpornographie in Betracht (vgl. mit Beispielen Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 \\- 072\u002F20 -, S. 6 ff.). \n\nIII.\n\n27\\. Mit ihren inhaltlich weitgehend deckungsgleichen, am 22. Juni 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend, § 184l StGB verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung sowie in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit. Zudem sehen die Beschwerdeführer Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung und das Bestimmtheitsgebot. \n\n28\\. 1\\. a) Der Beschwerdeführer zu 1. behauptet, er sei pädophil. Probleme mit der Akzeptanz seiner Pädophilie hätten ihn an den Rand des Suizids gebracht. Vor Einführung des § 184l StGB habe er eine kindliche Sexpuppe zur Schaffung körperlicher Nähe in seinem Präferenzbereich und zur legalen sexuellen Selbstbefriedigung verwendet. Solche Puppen könnten durch ihre Wirklichkeitsnähe realitätsnahe Gefühle vermitteln. Sie mögen - so der Beschwerdeführer zu 1. - einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet haben, sich nicht ganz so sehr von der Gesellschaft getrennt zu sehen und sehr sicher nicht Täter zu werden. Aufgrund des Verbots sei er in seiner Sexualität nunmehr vollständig auf seine Gedankenwelt beschränkt und habe auch im höchst intimen, Dritten seit jeher nicht zugänglichen, Raum keinerlei Möglichkeiten, seine Sexualität, insbesondere seinen Wunsch nach einer zumindest simulierten sexuellen Näheerfahrung, in irgendeiner Form zu manifestieren. Das Verbot habe dazu geführt, dass er mit schweren psychischen Einschnitten in seinem Leben zu kämpfen habe. \n\n29\\. b) Der Beschwerdeführer zu 2. behauptet, er leide an einer ausschließlichen Form der Pädophilie, auch Kernpädophilie genannt. Aufgrund seiner Sexualität und den damit einhergehenden Einschränkungen bei der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse habe er mit Frust, Trauer, Verzweiflung und Folgeerkrankungen wie Depression zu kämpfen. Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild hätten maßgeblich dazu beigetragen, sein Grundbedürfnis nach Sexualität und Nähe zu erfüllen, somit sein Leid gelindert und dem Erhalt seiner psychischen und sexuellen Gesundheit gedient. Infolge der Einführung des § 184l StGB sei er gezwungen gewesen, die entsprechenden, sich bereits seit 2015 in seinem Besitz befindlichen Nachbildungen zu vernichten, und nun fortwährend daran gehindert, diese zu ersetzen. Auch die Arbeiten an der Herstellung einer Nachbildung nach eigenen Vorstellungen habe er aufgeben müssen. Hierfür habe er sich bereits erforderliche Geräte und Materialien beschafft, Kenntnisse angeeignet und prototypisch unter anderem eine Hand mit Knochen und Gelenken angefertigt. Die Arbeiten hieran habe er lediglich aufgrund der Strafbewehrung aufgegeben und wolle sie, sobald das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit der Strafvorschrift ausspreche, wieder aufnehmen. Insbesondere auch die psychische Belastung durch die Aufgabe des Verwendens einer kindlichen Sexpuppe habe ihn dazu getrieben, sich deswegen in Behandlung zu begeben. \n\n30\\. 2\\. Die Beschwerdeführer meinen, die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Insbesondere seien sie nach Maßgabe des § 90 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) beschwerdebefugt, weil sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen seien und zumindest die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bestehe. Ihre gegenwärtige Betroffenheit ergebe sich aus der derzeitigen formalen Rechtsgültigkeit des § 184l StGB. Beide Beschwerdeführer hätten ihren Besitz an kindlichen Sexpuppen nur aufgrund des Verbotes aufgegeben und es bestehe der intensive Wunsch nach weiterer Verwendung. Da es sich um eine Strafnorm handele, die selbst das Verbot des Herstellens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ausspreche und sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen könne, sei es ihnen nicht zuzumuten, zunächst gegen das Gesetz zu verstoßen, um sodann den Rechtsweg gegen die Verurteilung zu beschreiten. Auch die mittelbare Einschränkung durch § 184l Abs. 1 StGB sei nicht nur reflexartig, sondern berühre die Beschwerdeführer in rechtlich erheblicher Weise. Obwohl § 184l Abs. 2 StGB mit dem Verbot des Erwerbs und des Besitzes eine unmittelbare Einschränkung für sie als Endabnehmer begründe, enthalte § 184l Abs. 1 StGB eine zusätzliche Beschwer. Die Strafvorschrift sei gerade im Lichte ihres selbstgesteckten Ziels, die Verwendung entsprechender Puppen zu verhindern, in ihrer Gesamtheit zu betrachten: Wäre die Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen § 184l Abs. 2 StGB gerichtet, kämen die mittelbaren Einschränkungen des § 184l Abs. 1 StGB weiterhin zum Tragen. \n\n31\\. 3\\. Die Beschwerdeführer halten § 184l StGB für materiell verfassungswidrig. Sie machen geltend, die von dieser Vorschrift ausgehenden Eingriffe in ihre Grundrechte (a) seien nicht gerechtfertigt (b). Die Vorschrift verstoße zudem gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (c). \n\n32\\. a) aa) Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, § 184l StGB greife in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein, wobei der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sei. \n\n33\\. Durch das strafbewehrte Verbot (insbesondere) des Herstellens und des Besitzes kindlicher Sexpuppen regele die Vorschrift das Masturbationsverhalten beziehungsweise das Verwenden bestimmter Masturbationshilfsmittel, ohne dass sich irgendeine Außenwirkung formulieren ließe. Sie greife damit in die Intimsphäre der Beschwerdeführer ein. Die Masturbation \\- ihrer Natur nach gerade eine Form des Auslebens von Sexualität, die Dritte nicht berühre und durch sie nicht wahrnehmbar sei - gehöre zum Kernbereich der Sexualität. Sie könne - solange sie nicht im öffentlichen Raum erfolge - unter keinen Umständen das grundrechtlich geschützte Interesse anderer Personen oder staatliche Belange berühren. Die Ausführung masturbatorischer Handlungen geschehe insbesondere beim Einsatz kindlicher Sexpuppen im ebenfalls grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich der innersten persönlichen Sphäre, namentlich der Wohnung, die als solche bereits gegen Eingriffe Dritter geschützt sei. In diesem Raum intimer Persönlichkeitsentfaltung würden die Handlungen ohne Berührungen mit Dritten oder Teilhabe der Außenwelt ausgelebt. Die ausführende Person wolle hier niemandem Einblick gewähren, was in ganz besonderem Maße auf die autoerotischen Handlungen pädo- und hebephiler Menschen zutreffe, deren sexuelle Präferenz und sexuelles Leben schon im Allgemeinen stigmatisiert werde. Angesichts der Menschenwürdegarantie verbiete sich eine gesetzgeberische Intention, auf die - inneren - Vorstellungen und Gefühle dieser Gruppe masturbierender Personen einzuwirken, von vornherein. \n\n34\\. Der Einordnung des Verwendens einer kindlichen Sexpuppe zu autoerotischen Handlungen in die Intimsphäre könne auch nicht entgegengehalten werden, dass es andere Fallgestaltungen intimer sexueller Natur geben möge, die - wie etwa Kinderpornographie, Inzest oder Sodomie - aufgrund ihrer Außenwirkung oder ihres schädigenden Charakters \"für schützenswerte Rechtsgüter Dritter beziehungsweise von Lebewesen\" der weniger schutzwürdigen Privatsphäre zuzuordnen seien. Der Sexpuppe selbst komme ganz offensichtlich kein eigener Grundrechtsschutz zu. Das bloße Verwenden einer kindlichen Sexpuppe bedeute auch nicht, dass die Person, die eine solche besitze oder bei der eine solche gefunden werde, strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, gegenwärtig trete oder jemals treten werde. Es zeige sich insoweit nicht einmal ein leiser Ansatz des Nachweises eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verwenden einer kindlichen Sexpuppe und auch nur einer einzigen realen Missbrauchstat. \n\n35\\. bb) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, durch das \"Verbot, kindliche Sexpuppen zu besitzen etc. und sie damit nicht zur legalen 'Triebabfuhr' und Bewältigung von Einsamkeitsgefühlen verwenden zu dürfen\", werde ferner in ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingegriffen. \n\n36\\. Pädo- und hebephile Menschen seien aufgrund ihrer therapeutisch nicht änderbaren Sexualpräferenz stark gefährdet, Depressionen und Suizidalität zu entwickeln, weil ihnen zum einen die Möglichkeit zur (legalen) Befriedigung eines menschlichen Grundbedürfnisses fehle und sie zum anderen von gesellschaftlicher Ächtung betroffen seien. Sexpuppen eröffneten die einzige Möglichkeit, nicht nur die Lustdimension, sondern auch die Beziehungsdimension zumindest teilweise zu ersetzen und damit einen Teil der psychischen Probleme zu bekämpfen. Falle nunmehr selbst diese simulierende Option der Befriedigung grundlegender menschlicher Bedürfnisse weg, verstärkten sich psychische Probleme wieder und es könnten starke Depressionen und Suizidgedanken entstehen. \n\n37\\. cc) Da § 184l StGB - zumindest soweit die Besitzstrafbarkeit betroffen sei - primär pädo- und hebephile Menschen adressiere, benachteilige die Norm entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Behinderte. \n\n38\\. Bei Pädo- und Hebephilie handele es sich um eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Personen mit psychischer Erkrankung seien Behinderte, wenn die Beeinträchtigung längerfristig und von solcher Art sei, dass sie die Betroffenen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern könne. Das habe das Bundesarbeitsgericht auch für eine HIV-Infektion bestätigt: Eine symptomlose HIV-Infektion habe eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes solange zur Folge, wie das gegenwärtig auf eine solche Infektion zurückzuführende soziale Vermeidungsverhalten sowie darauf beruhende Stigmatisierungen andauerten (vgl. BAGE 147, 60). Auch der neue § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch betone die Hinderung an einer gleichberechtigten Teilnahme an der Gesellschaft als wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Behinderung. Bei Pädo- und Hebephilie handele es sich um nicht heilbare Störungen der sexuellen Präferenz mit Krankheitswert (ICD-10 F 65.4), die dazu führten, dass nicht nur ein gewöhnliches gesellschaftliches Leben im Hinblick auf das Ausleben von Partnerschaft und Sexualität nicht möglich sei, sondern dass insbesondere eines der vier Grundbedürfnisse des Menschen nicht erfüllt werden könne. Um an der Gesellschaft teilnehmen zu können, sei es erforderlich, Ersatzbefriedigungen dieser Bedürfnisse nachzugehen. \n\n39\\. An diese Behinderung knüpfe das Verbot kindlicher Sexpuppen mittelbar an. Demgegenüber seien Sexpuppen mit erwachsenem Erscheinungsbild weiterhin zulässig, obwohl mit den gleichen (Schein-)Argumenten wie bei kindlichen Sexpuppen erwachsene Sexpuppen als \"Trainingsinstrument\" für Taten nach § 177 StGB bezeichnet werden könnten, mit dem ebenfalls die Hemmschwelle für eine reale Tat abgesenkt werden möge. Zu derartigen Zusammenhängen gebe es zwar genauso wenig wissenschaftliche Erkenntnisse oder Untersuchungen wie zu den Kausalzusammenhängen bei der Verwendung kindlicher Sexpuppen. Die Vergleichbarkeit bestehe aber dennoch, weil - bemühe man die Begründung des Gesetzgebers - das gleiche Mittel (Sexpuppe) das gleiche Rechtsgut (sexuelle Selbstbestimmung) gefährde, aber offensichtlich ungleich behandelt werde. \n\n40\\. b) Diese Grundrechtseingriffe könnten - so die Beschwerdeführer weiter - verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Da die Strafvorschrift des § 184l StGB in die Intimsphäre eingreife, stehe sie bereits keiner Rechtfertigung offen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe nicht stattzufinden. Dies folge zum einen aus der Garantie des Wesensgehalts der Grundrechte (Art. 19 Abs. 2 GG) und leite sich zum anderen daraus ab, dass der Kern der Persönlichkeit durch die unantastbare Würde des Menschen geschützt werde. \n\n41\\. Ordne man die angegriffene Norm abweichend von dieser Ansicht nicht in die Intim-, sondern lediglich in die Privatsphäre ein, genüge sie im Weiteren nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie bestehe schon eine Geeignetheitsprüfung nicht, sei darüber hinaus aber auch nicht angemessen. \n\n42\\. aa) Der Gesetzgeber meine, die Verwendung kindlicher Sexpuppen könne die sexuelle Ausbeutung von Kindern mittelbar fördern, verweise also auf den (Straf-)Zweck des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch. \n\n43\\. (1) Im Jahr 2020 hätten die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages festgestellt, dass es keine dokumentierten Studien über einen Zusammenhang zwischen der Verwendung kindlicher Sexpuppen und dem realen Missbrauch von Kindern gebe. An dieser Studienlage habe sich bis heute nur wenig geändert. Soweit nach Einführung des § 184l StGB mit einigen wenigen Studien begonnen worden sei, widerlegten deren erste Ergebnisse die vom Gesetzgeber aufgestellte Behauptung. Unter näherer Auseinandersetzung mit der vorhandenen Studienlage (vgl. Rn. 7 ff.) gelangen die Beschwerdeführer zu dem Ergebnis, es gebe keinen auch nur annähernd validen Nachweis dafür, dass das eingesetzte Mittel des Verbots kindlicher Sexpuppen den Kinder- und Jugendschutz auch nur teilweise fördere. Stattdessen gebe es eine erhebliche Zahl von Thesen und empirischen Ansätzen, die darauf hinwiesen, dass kindliche Sexpuppen bei der psychischen Behandlung pädo- und hebephiler Menschen über die funktionale Wirkung hinaus die Gesundheit positiv beeinflussten und überdies dafür sorgten, dass reale Missbrauchstaten verhindert würden. Auch wenn die empirische Forschung noch nicht weit genug sei, um annehmen zu können, dass § 184l StGB den angestrebten Zweck sogar aktiv vereitele, liege jedenfalls eine evidente Mittelverfehlung vor. \n\n44\\. Schließlich lasse sich - wie die Bundesregierung einräume - auch aus dem Umstand, dass bei einigen Sexualstraftätern zum Nachteil von Kindern (angeblich) auch kindliche Sexpuppen gefunden worden seien, keinerlei Kausalzusammenhang herleiten. Es handele sich insoweit um eine auf einem Fehlschluss beruhende Scheinkausalität, wobei solche Fehlschlüsse für Diskriminierungen typisch seien. \n\n45\\. (2) Jedenfalls aber führten die vorgenannten Überlegungen auf der Ebene der Angemessenheitsprüfung zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm. Angemessenheit fordere eine adäquate Zweck-Mittel-Relation und ziele auf einen angemessenen Ausgleich zwischen der Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung und der Bedeutung des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Belangs. Diese Abwägung könne nur zugunsten der Beschwerdeführer ausfallen. \n\n46\\. Dabei sei zu berücksichtigen, dass selbst unter der Annahme, Masturbationshandlungen seien nicht zur Intim-, sondern zur Privatsphäre zu zählen, an die dann angezeigte Abwägung zwischen der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit der von dem Verbot Betroffenen einerseits und dem Schutz des Kindes vor sexuellem Missbrauch andererseits angesichts der Nähe ersterer zur Menschenwürdegarantie besonders hohe Anforderungen zu stellen seien. Weiter müsse Berücksichtigung finden, dass es keinerlei Nachweise dafür gebe, dass der angestrebte Rechtsgüterschutz durch diese Maßnahme überhaupt erreicht werden könne, es vielmehr sogar sehr wenig wahrscheinlich sei, dass das Verbot kindlicher Sexpuppen auch nur vor einem einzigen realen sexuellen Missbrauch schütze. Gehe man gegenläufig davon aus, dass zumindest die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass durch das Verbot des Autoerotischen Kinder im realen Leben gefährdet würden, weil Pädo- und Hebephilen die Möglichkeit genommen werde, sich einer Dritte nicht gefährdenden Möglichkeit, die sexuelle Präferenz auszuleben, zu bedienen, nehme die Bedeutung des Kinderschutzes in der Abwägung noch eine ganz andere Gestalt an. Denn wenn von zwei potenziellen Wirkweisen des Einsatzes kindlicher Sexpuppen, für die es jeweils noch keine abschließenden empirischen Nachweise gebe, eine das Schutzgut erheblich gefährde, \"obwohl es andere Mittel gäbe, der zweiten (möglicherweise gefährdenden) potenziellen Wirkweise entgegenzutreten\", dann dürfe im Rahmen der praktischen Konkordanz kein derart hohes Rechtsgut wie die sexuelle Selbstbestimmung zurücktreten. Schließlich müsse in die Entscheidung einfließen, dass die Therapiemöglichkeit mit kindlichen Sexpuppen das Potenzial habe, einer großen Anzahl von pädo- und hebephilen Personen zu helfen und damit Prävention zu betreiben. \n\n47\\. Anderen, weniger grundrechtssensiblen Teilaspekten, etwa dem im Gesetzgebungsverfahren angesprochenen Umstand, dass die zufällige Konfrontation mit kindlichen Sexpuppen bei Versandanbietern wie Amazon \"erschreckend\" sei, könne auf einfache Weise, etwa mit einem generellen Werbeverbot sowie einem Verkaufsverbot an Jugendliche, begegnet werden. \n\n48\\. bb) Es dränge sich auf, dass mit der Schaffung des § 184l StGB pädo- und hebephile Menschen weiter geächtet und ihre Stigmatisierung vorangetrieben werden solle. Eine Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Eigenschaften zu ächten, sei dem Staat vor dem Hintergrund des Menschenwürdeprinzips aber untersagt. Führe die Gesetzesbegründung folglich aus, von der neuen Regelung solle auch ein Signal an die Gesellschaft ausgehen, dass Kinder \\- seien sie auch nur körperlich nachgebildet - nicht zum Objekt sexueller Handlungen gemacht werden dürften, könne diese Signalwirkung in keinem Falle eine Strafnorm rechtfertigen. Denn damit ächte der Staat die Personengruppe der Pädo- und Hebephilen, die ihre sexuelle Präferenz nicht frei gewählt hätten und deswegen aufgrund dieser auch nicht herabgesetzt werden dürften. Es sei verfehlt und verkenne den Kern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die Gedanken und Vorstellungen einer Person dahingehend verbieten zu wollen, dass Kinder in ihnen keinen Platz mehr haben dürften. \n\n49\\. cc) Auch die Erleichterung der Strafverfolgung allein stelle keinen legitimen Zweck dar. In der Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Bussweiler (vgl. Rn. 18) klinge an, dass das Auffinden kindlicher Sexpuppen die Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO eröffnen solle, sodass nicht die an erheblich höhere Voraussetzungen geknüpfte Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 StPO) gewählt werden müsse. Hierin einen legitimen Zweck zu erblicken, verstoße aber gegen die Unschuldsvermutung und das Menschenwürdeprinzip, weil Pädo- und Hebephile nicht weniger als andere Menschen Schutz vor staatlichen Grundrechtseingriffen genössen. \n\n50\\. c) Darüber hinaus werde gegen das für Strafnormen geltende Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstoßen. Die \"Kindlichkeit\" einer Sexpuppe lasse sich insbesondere dann nicht mehr bestimmen, wenn lediglich ein Körperteil nachgebildet werde. Die bislang zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Kindlichkeit entwickelten Kriterien, insbesondere die Körpergröße, seien hier nicht geeignet, der Sexpuppen verwendenden Person im Grenzbereich Anhaltspunkte für die Strafbarkeit ihres Verhaltens zu liefern. \n\nIV.\n\n51\\. Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Nr. 1 BVerfGG hatten der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung (Bundeskanzleramt und Bundesministerium der Justiz) und alle Landesregierungen. \n\n52\\. 1\\. Mit Ausnahme des Bundesministeriums der Justiz für die Bundesregierung haben die Äußerungsberechtigten keine Stellungnahmen abgegeben. \n\n53\\. 2\\. Für die Bundesregierung hat sich das Bundesministerium der Justiz zum Verfahren geäußert. \n\n54\\. a) Die Bundesregierung hat bereits gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden Bedenken, soweit diese sich auch gegen die Strafbewehrung des Herstellens, Anbietens oder Bewerbens (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), des Handeltreibens, der diesbezüglichen Verbringung ins Inland (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) und des sonstigen Inverkehrbringens (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) kindlicher Sexpuppen richten. \n\n55\\. Sie ist der Meinung, insoweit fehle den Beschwerdeführern die erforderliche Beschwerdebefugnis. Ihnen gehe es nach dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen darum, dass ihnen der - allein von § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB erfasste - Besitz (und vorgelagert der Erwerb) von kindlichen Sexpuppen untersagt werde. Eine Darlegung dahingehend, dass die Beschwerdeführer derartige Puppen im Sinne des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB herstellen oder in den Verkehr bringen möchten, sei nicht erfolgt. Sofern hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. ausgeführt worden sei, er habe an der Herstellung einer kindlichen Sexpuppe nach eigenen Vorstellungen gearbeitet, habe diese Arbeiten jedoch aufgeben müssen, bleibe diese Aussage zu vage. Eine unmittelbare Betroffenheit durch die Strafandrohung in der Hinsicht, dass sich die Beschwerdeführer mit ihrem Handeln dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung aussetzten, sei damit in Bezug auf § 184l Abs. 1 StGB nicht ersichtlich. \n\n56\\. In der reflexartigen Betroffenheit liege auch keine zusätzliche Beschwer, weil das Verhalten, das durch das Verbot des Inverkehrbringens kindlicher Sexpuppen mittelbar eingeschränkt werden solle, eben die Verwendung derartiger Puppen, bereits in Form des § 184l Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht sei. Die Beschwerdeführer seien daher nicht darauf angewiesen, sich gegen die den Reflex erzeugende Vorschrift zu wehren, sondern könnten direkt gegen den sie als Adressaten betreffenden Teil der Norm vorgehen. \n\n57\\. b) Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden jedenfalls - auch soweit sie sich gegen § 184l Abs. 2 StGB richten - für unbegründet. Sie ist der Auffassung, § 184l StGB wahre das Bestimmtheitsgebot und verletze die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. \n\n58\\. aa) § 184l StGB trage den aus dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen hinreichend Rechnung. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer sei insbesondere auch der Kindesbezug einer körperlichen Nachbildung oder eines Körperteils hinreichend bestimmt. Denn der Körper eines Kindes, also einer Person unter 14 Jahren, weise im Vergleich zu dem Körper eines\u002Feiner Jugendlichen oder Erwachsenen eine Vielzahl erheblicher äußerer entwicklungsphysiologischer Unterschiede auf. Unter Rücksichtnahme auf potenzielle Abgrenzungsschwierigkeiten sei im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des möglichen Tatbestands zudem zu fordern, dass die nachgebildete menschliche Gestalt eindeutig kindlich wirken müsse. \n\n59\\. bb) § 184l StGB verletze die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. \n\n60\\. (1) Mit der Strafnorm des § 184l Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und 2 StGB beschränke der Gesetzgeber das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung derjenigen, die - wie von den Beschwerdeführern vorgetragen - Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild in Auslebung ihrer Sexualität benutzen wollten, indem er deren Erwerb und Besitz (und damit zugleich deren Nutzung und Verwendung, auf die es dem Gesetzgeber vorrangig ankomme und die den vorherigen Erwerb und weiteren Besitz voraussetzten) unter Strafe stelle. Ein dem Gesetzgeber von vornherein verwehrter Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung liege darin jedoch nicht. Zwar dürfte sich der Vorgang der Benutzung der Sexpuppen durch die Beschwerdeführer in einem grundsätzlich dem Kernbereich privater Lebensführung zuzurechnenden Rahmen abspielen. Die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild habe jedoch das Potenzial, in die Gesellschaft hineinzuwirken, und betreffe damit nicht ausschließlich die Beschwerdeführer allein. Denn der Gesetzgeber habe die Norm des § 184l StGB in der begründeten Annahme getroffen, dass die Verwendung von kindlichen Sexpuppen die Hemmschwelle für Sexualstraftaten zulasten von Kindern senken könnte. § 184l Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und 2 StGB missbillige nicht das Intimleben pädophil veranlagter Personen an sich, die Norm solle vielmehr dem sexuellen Missbrauch von Kindern vorbeugen und adressiere damit Gefahren, die sich zwar im Einzelfall noch nicht notwendig konkretisiert haben müssten, sich aber generell aus dem Gebrauch von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ergeben könnten und dann, wenn sie sich aktualisierten, mit schwersten Beeinträchtigungen für die Betroffenen einhergingen. Überdies hindere die Strafvorschrift die Beschwerdeführer nicht schlechthin an ihrem sexuellen Erleben. Dass von der angegriffenen Norm Betroffene in eine mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbare ausweglose Lage versetzt würden, könne deshalb nicht angenommen werden. \n\n61\\. (2) Die von der angegriffenen Norm bewirkten Beeinträchtigungen seien gerechtfertigt. Insbesondere werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. \n\n62\\. Mit § 184l StGB wolle der Gesetzgeber Kinder vor sexualisierter Gewalt schützen. Legitimer Zweck der Vorschrift sei somit der Schutz von Kindern im Hinblick auf ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Im Interesse des Kinderschutzes verfolge die Regelung außerdem das legitime Ziel, die gesamtgesellschaftliche Überzeugung zu bekräftigen, dass sexuelle Kontakte mit Kindern nicht in Betracht kämen. Das streitgegenständliche Verbot solle sicherstellen, dass Kinder nicht in einen expliziten sexuellen Kontext gestellt würden, wie es bei freier kommerzieller Verfügbarkeit von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild der Fall wäre, und infolgedessen im Sinne einer positiven Generalprävention den Kinderschutz im Bewusstsein der Gesellschaft stärken. \n\n63\\. In Bezug auf die Geeignetheit stütze sich der Gesetzgeber auf die Annahme, dass der Gebrauch von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild dazu führen könne, die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder abzusenken und somit die Wahrscheinlichkeit von Missbrauchstaten zu steigern. Diese Annahme sei nicht generell unplausibel. Zwar lägen eindeutige empirische Daten zur Frage, ob der Gebrauch von Kindersexpuppen die Wahrscheinlichkeit realer Missbrauchstaten steigere, senke oder möglicherweise auch gar nicht beeinflusse, bislang nicht vor. Bekannt sei aber, dass Kindersexpuppen als Sicherstellungen bei Ermittlungsverfahren aufgrund einschlägiger Delikte auftauchten. Zwar werde damit kein zwingender Kausalzusammenhang zwischen der Verwendung von kindlichen Sexpuppen und der sich anschließenden Begehung sogenannter \"Hands-on\"-Delikte hergestellt, jedoch schienen Kindersexpuppen im Kontext von Missbrauchstaten durchaus eine Rolle zu spielen, so dass ein solcher Kausalzusammenhang zumindest vermutet werden könne. Nach Bogutt (Eine Betrachtung der Relevanz von Kindersexpuppen im Kontext von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern \u003C2023>, S. 24 m.w.N.; vgl. Rn. 8) gelte es des Weiteren in der therapeutischen Begleitung von Pädophilen als \"best practice\", diese anzuhalten, nicht entsprechend ihren sexuellen Impulsen zu handeln. Eine Nutzung von Kindersexpuppen würde diesem Ansatz entgegenstehen, was nahelege, dass sich das sexuelle Verlangen nach realem Erleben verstärken könnte. Schließlich sei die Regelung auch zur Erreichung des generalpräventiven gesetzgeberischen Ziels geeignet. Die freie Verfügbarkeit von Kindersexpuppen, inklusive deren Individualisierbarkeit anhand bestimmter sexueller Präferenzen, suggeriere, dass Objektifizierung und Sexualisierung von Kindern zur Normalität gehörten. \n\n64\\. Die Norm sei auch im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Ein milderes, gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich; ein von den Beschwerdeführern insoweit angesprochenes generelles Werbe- und Verkaufsverbot an Jugendliche möge zwar im Sinne des Jugendschutzes sein und wäre grundsätzlich zu befürworten, adressiere aber nicht das Kernproblem, welches mit der Verwendung von Kindersexpuppen einhergehe, und stehe in seiner Wirksamkeit dem streitgegenständlichen Verbot offensichtlich nicht gleich. Eine Einstufung als Ordnungswidrigkeit dürfte ebenso wenig eine gleiche Wirksamkeit entfalten und der hohen Wertigkeit des in Rede stehenden Schutzguts nicht entsprechen. \n\n65\\. Schließlich sei die Strafandrohung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. § 184l Abs. 2 StGB sehe mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe im Verhältnis zu den weiteren Strafandrohungen des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuchs und namentlich zu den weitaus höheren Strafandrohungen bei Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern im Rahmen eines abgestuften Unrechtsgehalts eine vergleichsweise milde, schuldangemessene Sanktionsregelung vor und trage damit umso mehr zu einem differenzierten, ausgewogenen und abgestuften Rechtssystem bei. Eine sexuelle Betätigung werde mit der Pönalisierung von Kindersexpuppen nicht schlechthin ausgeschlossen und die Betroffenen würden nicht in eine ausweglose Lage gebracht. Die fühlbare Einschränkung der Betroffenen erfolge zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und zur Vermeidung der diesen insoweit drohenden massiven Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und seelischen Integrität. Eine Verletzung des Übermaßverbots sei deshalb nicht zu erkennen. \n\n66\\. cc) Ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht das strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes kindlicher Sexpuppen überhaupt den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berühre, könne offenbleiben. Aus den zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dargelegten Gründen sei es auch in dieser Hinsicht jedenfalls nicht zu beanstanden; strengere Maßstäbe, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gölten insoweit nicht. \n\n67\\. dd) Ob eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hinreichend dargetan sei, könne dahinstehen, weil eine Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt sei. Eine Rechtfertigung einer behinderungsbedingten Ungleichbehandlung komme im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf Grundlage einer - für mittelbare Diskriminierungen geltenden abgeschwächten - Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht. Diesem Maßstab werde die Regelung gerecht. Sie unterscheide nicht unmittelbar zwischen pädophilen und nicht pädophilen Personen, sondern knüpfe an das erwachsene beziehungsweise kindliche Erscheinungsbild von Sexpuppen an. Sie trage damit dem Umstand Rechnung, dass sexuelle Kontakte Erwachsener mit Kindern für diese grundsätzlich schädlich und per se Unrecht seien. Das Verbot des Besitzes (und vorgelagerten Erwerbs) kindlicher Sexpuppen sei insofern durch kollidierendes Verfassungsrecht - nämlich die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) von Kindern - gerechtfertigt. \n\n# B.\n\n68\\. Die form- und fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerden sind auch im Übrigen zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). \n\nI.\n\n69\\. 1\\. Als Gesetz ist § 184l StGB gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. \n\n70\\. 2\\. Beide Beschwerdeführer sind nach § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdebefugt. \n\n71\\. a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 \u003C101>; 97, 157 \u003C164>; 102, 197 \u003C206>) und die von ihm behauptete Verletzung von verfassungsbeschwerdefähigen Rechten (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) nach seinem Vortrag als möglich erscheint (vgl.BVerfGE 28, 17 \u003C19>; 89, 155 \u003C171>; 112, 363 \u003C366>; 125, 39 \u003C73>; 162, 1 \u003C51 f. Rn. 93 ff.>-Bayerisches Verfassungsschutzgesetz; 163, 43 \u003C72 Rn. 83 ff.> \\- Bundesverfassungsschutzgesetz - Übermittlungsbefugnisse; Benda\u002FKlein, Verfassungsprozessrecht, 4\\. Aufl. 2020, § 19 Rn. 582 f.). \n\n72\\. Selbstbetroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Regelung ist. Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur virtuell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird. Unmittelbare Betroffenheit liegt schließlich vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert. Das ist auch anzunehmen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 1, 97 \u003C101 ff.>; 97, 157 \u003C164>; 102, 197 \u003C206 f.>; 119, 181 \u003C212>). \n\n73\\. Ist der Beschwerdeführer nicht Adressat der von ihm angegriffenen Regelung, sondern ist diese an Dritte gerichtet, ist er dennoch selbst betroffen, wenn ihn die Vorschrift nicht nur reflexartig, sondern in rechtlich erheblicher Weise berührt (vgl. BVerfGE 13, 230 \u003C232 f.>; 78, 350 \u003C354>; 108, 370 \u003C384>; 121, 317 \u003C344 f.>; 125, 39 \u003C75>; 125, 260 \u003C304 f.>; 130, 151 \u003C176>; 146, 71 \u003C109 Rn. 112>; 153, 182 \u003C257 Rn. 195> \\- Suizidhilfe). Eine solche rechtliche Betroffenheit ist insbesondere dann gegeben, wenn ein an Dritte gerichtetes Verbot mittelbar auch darauf zielt, die Freiheit von Grundrechtsträgern einzuschränken, die nicht Normadressaten sind (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C257 Rn. 195>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181\u002F98 u.a. -, Rn. 48). \n\n74\\. b) Gemessen daran sind die Beschwerdeführer hinsichtlich § 184l StGB insgesamt beschwerdebefugt. Insbesondere können die Beschwerdeführer geltend machen, durch § 184l StGB selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG verfassungsbeschwerdefähigen Recht - insbesondere ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. Rn. 91) - betroffen zu sein. Eine Verletzung ihrer Grundrechte erscheint auf der Grundlage ihres Vorbringens auch als möglich. \n\n75\\. aa) Gegeben ist die eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit bei beiden Beschwerdeführern in Bezug auf § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB, bei dem Beschwerdeführer zu 2. auch in Bezug auf § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB. Beide Beschwerdeführer machen geltend, sich eine kindliche Sexpuppe verschaffen und diese besitzen zu wollen. Das verbietet ihnen § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB. Der Beschwerdeführer zu 2. trägt zudem vor, für sich eine solche Sexpuppe nach eigenen Vorstellungen herstellen zu wollen und seit dem Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes gezwungen gewesen zu sein, entsprechende Arbeiten aufzugeben. Die Herstellung einer kindlichen Sexpuppe ist ihm - auch zur persönlichen Verwendung - nach § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB möglicherweise untersagt (vgl.Noltenius, in: SK-StGB, 10. Aufl. 2024, § 184l Rn. 5; aA Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, Bd. 10, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 24; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 8). Damit besteht jedenfalls die Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung. Insoweit sind die Beschwerdeführer mithin schon als Adressaten der strafbewehrten Verbote des § 184l StGB betroffen. \n\n76\\. bb) In rechtlich erheblicher Weise betroffen sind die Beschwerdeführer auch von den (anderen) Tatbestandsvarianten des § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB. Zwar machen sie nicht geltend, die dort unter Strafe gestellten, insbesondere \"marktbezogenen\" Handlungen selbst vornehmen zu wollen; eine unmittelbar rechtlich wirkende Betroffenheit der Beschwerdeführer liegt damit nicht vor. Sie sind von diesen Verboten aber tatsächlich betroffen, weil diese es ihnen zumindest erheblich erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen, sich (wieder) Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zum persönlichen Gebrauch zu verschaffen. Die Beschwerdeführer sind insoweit auch nicht nur reflexartig berührt. Denn erklärter Zweck der über die Strafbarkeit von (Vertriebs-)Handlungen nach § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB angestrebten Austrocknung des Marktes für solche Nachbildungen (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 2) ist gerade (auch), die vom Gesetzgeber jedenfalls für potenziell gefährlich gehaltene Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild auf der Seite der Erwerber zu verhindern (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 42; vgl. Rn. 13). \n\n77\\. 3\\. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht auch der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. \n\n78\\. a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende und dieser Vorschrift zugrundeliegende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 72, 39 \u003C43>; 137, 108 \u003C136 Rn. 62>; 171, 272 \u003C296 Rn. 57> \\- Solidaritätszuschlag 2020\u002F2021) verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Dies gilt nicht nur, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt (vgl. BVerfGE 43, 291 \u003C386>), sondern auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 \u003C104 f.>; 72, 39 \u003C43 ff.>; 79, 1 \u003C20>). Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 69, 122 \u003C125>). Das Bundesverfassungsgericht soll weitreichende Entscheidungen nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage treffen (vgl. BVerfGE 79, 1 \u003C20>; Niesler, in: BeckOK BVerfGG, § 90 Abs. 2 Rn. 82 \u003CDez. 2025>). \n\n79\\. Der Grundsatz der Subsidiarität ist indes ausnahmsweise ohne Ergreifen fachgerichtlicher Rechtsbehelfe gewahrt, soweit es Beschwerdeführern unzumutbar wäre, fachgerichtlichen Rechtsschutz suchen zu müssen (vgl. BVerfGE 115, 118 \u003C137>; 142, 234 \u003C250 Rn. 23>; 150, 309 \u003C326 ff. Rn. 44 ff.>; 171, 272 \u003C296 Rn. 57>). Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität kann daher insbesondere nicht verlangt werden, dass ein Betroffener vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Strafvorschrift verstößt und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzt, um dann im Strafverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend zu machen (vgl. BVerfGE 81, 70 \u003C82 f.>; 97, 157 \u003C165>; 138, 261 \u003C272 Rn. 23>; 145, 20 \u003C54 Rn. 85>; 150, 309 \u003C328 Rn. 45>; 165, 1 \u003C33 f. Rn. 47> \\- Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV). \n\n80\\. b) Dass die Beschwerdeführer die Strafvorschrift des § 184l StGB als solche angreifen, verstößt damit nicht gegen den Grundsatz der Subsidiarität. Soweit die Vorschrift das von ihnen beabsichtigte Verhalten untersagt, also soweit § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB bezüglich des Beschwerdeführers zu 2. und § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB bezüglich beider Beschwerdeführer reichen, ist es ihnen nicht zumutbar, gegen das strafbewehrte Verbot zu verstoßen und ihre verfassungsrechtlichen Einwände im Rahmen eines gegen sie geführten Strafverfahrens geltend zu machen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot von Verhaltensweisen Dritter richten, die ihnen die gewünschte Nutzung kindlicher Sexpuppen erst ermöglichen (§ 184l Abs. 1 Satz 1 StGB), steht ihnen ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf von vornherein nicht zur Verfügung. \n\n81\\. 4\\. Schließlich fehlt den Beschwerdeführern auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Bundesregierung dies der Sache nach im Hinblick auf § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Erwägung in Zweifel zieht, die Vorschrift begründe gegenüber den Beschwerdeführern keine über § 184l Abs. 2 StGB hinausgehende Beschwer, weil die Verwendung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild selbst nach § 184l Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht sei, greift dies nicht durch. Denn die von § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB ausgehende Beschwer steht selbständig neben derjenigen aus § 184l Abs. 2 StGB. Zutreffend weisen die Beschwerdeführer insoweit darauf hin, dass die sich aus § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB ergebende Beschwer im Falle, eine allein gegen § 184l Abs. 2 StGB gerichtete Verfassungsbeschwerde hätte Erfolg, bestehen bliebe, § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB für sie wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht mehr angreifbar wäre. \n\nII.\n\n82\\. Die Strafvorschrift des § 184l StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und ihr Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht (1.). Auch ist weder das Recht der Beschwerdeführer auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt (2.), noch liegen Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor (3. und 4.). Schließlich steht die Vorschrift in Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG (5.). \n\n83\\. 1\\. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verletzt § 184l StGB sie weder in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung noch in ihrem Recht auf Freiheit der Person. \n\n84\\. a) Die Vorschrift des § 184l StGB berührt den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit den Beschwerdeführern in § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB (Beschwerdeführer zu 2.) beziehungsweise in § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB (beide Beschwerdeführer) für das von ihnen angestrebte Verhalten Freiheitsstrafe angedroht wird, ist auch ihr Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG betroffen (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C307 Rn. 332> m.w.N.). \n\n85\\. aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet den Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (vgl. BVerfGE 54, 148 \u003C153>; 72, 155 \u003C170>; 79, 256 \u003C268>; 96, 56 \u003C61>; 121, 69 \u003C90>; 146, 1 \u003C46 Rn. 102>). Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 \u003C220>; 79, 256 \u003C268>; 117, 202 \u003C225>; 146, 1 \u003C46 Rn. 102>). Dem Grundrecht kommt die Aufgabe zu, Elemente der Persönlichkeit zu gewährleisten, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 54, 148 \u003C153>; 153, 182 \u003C260 Rn. 205>; 158, 131 \u003C159 Rn. 71> \\- Patientenverfügung im Maßregelvollzug; 159, 223 \u003C278 Rn. 113> \\- Bundesnotbremse I \u003CAusgangs- und Kontaktbeschränkungen>; 170, 178 \u003C202 Rn. 42> \\- Namensrecht Volljährigenadoption; 172, 46 \u003C88 Rn. 106> \\- Trojaner I; stRspr). Die Notwendigkeit einer solchen lückenschließenden Gewährleistung besteht insbesondere im Hinblick auf neuartige Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung, die meist in Begleitung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts auftreten (vgl. BVerfGE 54, 148 \u003C153>; 65, 1 \u003C41>; 101, 361 \u003C380>; 106, 28 \u003C39>; 118, 168 \u003C183>; 120, 274 \u003C303>). Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts muss daher vor allem mit Blick auf die Persönlichkeitsgefährdung erfolgen, die den konkreten Umständen des Anlassfalls zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C380>). \n\n86\\. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch den Schutz der Privatsphäre (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C382>; 120, 180 \u003C199>). Dieser Schutz betrifft insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen (vgl. BVerfGE 120, 180 \u003C199>), vor allem weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es gerade auch im Bereich der Sexualität der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wäre die sexuelle Entfaltung erheblich beeinträchtigt, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C382> m.w.N.; 138, 377 \u003C387 Rn. 29>). Mit dem Recht auf Achtung der Privatsphäre spezifisch geschützt ist das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird (vgl. BVerfGE 96, 56 \u003C61>; 117, 202 \u003C233>; 138, 377 \u003C387 Rn. 29>; 141, 186 \u003C211 f. Rn. 58>). Zur Privatsphäre gehört auch ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm die Möglichkeit gewährt, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C382 ff.>; 120, 180 \u003C199>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2000 - 1 BvR 2479\u002F97 -, Rn. 4) und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, \"in Ruhe gelassen zu werden\" (vgl. BVerfGE 27, 1 \u003C6 f.>; 120, 180 \u003C199>; zu Art. 13 GG vgl. BVerfGE 32, 54 \u003C75>; 51, 97 \u003C107>; 165, 1 \u003C70, 72 Rn. 130, 134>). Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C384>; 120, 180 \u003C199>). \n\n87\\. Den Intim- und Sexualbereich des Menschen hat das Grundgesetz als Teil seiner Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gestellt. Dazu gehört, dass der Einzelne sein Verhältnis zur Sexualität und seine geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner einrichten und grundsätzlich selbst darüber befinden kann, ob, in welchen Grenzen und mit welchen Zielen er Einwirkungen Dritter darauf hinnehmen will (vgl. BVerfGE 47, 46 \u003C73 f.>; 60, 123 \u003C134>; 88, 87 \u003C97>; 96, 56 \u003C61>; 120, 224 \u003C238 f.>). Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung umfasst verschiedene Aspekte wie die Anerkennung der persönlichen Geschlechtsidentität, die Wahrung sexueller Integrität und ebenfalls ihre Entfaltung durch sexuelle Aktivität. Die im Schrifttum vertretene Differenzierung, nach der sexuelles Verhalten lediglich als eine spezielle Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt sein soll (vgl. Dreier, in: ders. \u003CHrsg.>, GG, Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 2 Abs. 1 Rn. 22; Barczak, in: Dreier, GG, Bd. I, 4. Aufl. 2023, Art. 2 Abs. 1 Rn. 27, 43), trägt dem Umstand, dass der grundrechtliche Schutz der Persönlichkeit auch auf ihre Entfaltung gerichtet ist (vgl. Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 1. Aufl. 2021, S. 191 f.; wohl auch Eichberger, in: Huber\u002FVoßkuhle \u003CHrsg.>, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Abs. 1 Rn. 130), nicht hinreichend Rechnung. Da das Ausleben der eigenen Sexualität nicht zwingend geschlechtlichen Kontakt zu einem Partner voraussetzt, sind auch autoerotische Handlungen als eigene Ausdrucksform der Sexualität von dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung umfasst. \n\n88\\. Obwohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist und der Einzelne grundsätzlich staatliche Maßnahmen hinnehmen muss, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden (vgl. BVerfGE 27, 344 \u003C351>; 65, 1 \u003C44>; 96, 56 \u003C61>; 120, 224 \u003C239>; 153, 182 \u003C267 Rn. 221>; vgl. Rn. 99 ff.), hat das Bundesverfassungsgericht einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt - abwägungsfest - entzogen ist (vgl. BVerfGE 80, 367 \u003C373>; 90, 145 \u003C171>; 109, 279 \u003C313>; 119, 1 \u003C29 f.>; 120, 224 \u003C239>; 130, 1 \u003C22>). Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch davon, in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt; maßgeblich sind die Besonderheiten des jeweiligen Falles (vgl. BVerfGE 34, 238 \u003C248>; 80, 367 \u003C374>; 109, 279 \u003C314 f.>; 120, 224 \u003C239>; 124, 43 \u003C69 f.>; 130, 1 \u003C22>). In den unantastbaren Kernbereich fallen dabei insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C314 f.>; 119, 1 \u003C29 f.>; 130, 1 \u003C22>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107\u002F09 -, Rn. 26). \n\n89\\. Der Bereich der Sexualität gehört indes nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich. Zum Kernbereich gehört zwar grundsätzlich die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben. Nicht jede sexuelle Betätigung trägt jedoch intime Züge, die durch den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt sind. Geht mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einher, unterfällt sie nicht dem absolut geschützten Kernbereich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 \\- 1 BvR 1107\u002F09 -, Rn. 26). \n\n90\\. bb) Gemessen daran ist zwar der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1GG) betroffen (1), nicht aber der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung (2). \n\n91\\. (1) § 184l StGB nimmt potenziellen Nutzern von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild durch die Beseitigung entsprechender Angebote zum einen die tatsächliche Möglichkeit, sich solche Puppen zu verschaffen (§ 184l Abs. 1 Satz 1 StGB). Zum anderen wird die Puppennutzung dadurch unmöglich gemacht, dass ihnen sämtliche typischerweise mit einer solchen Nutzung einhergehenden Verhaltensweisen, insbesondere der Erwerb und der Besitz einer solchen Puppe, strafbewehrt untersagt werden (§ 184l Abs. 2 StGB). Auch wenn der Gebrauch der Puppe als solcher nicht unter Strafe gestellt ist, beeinflusst die Vorschrift damit jedenfalls im Ergebnis auch den Bereich autoerotischer Handlungen. Dabei kann dahinstehen, ob - nicht zuletzt angesichts der vielschichtigen Möglichkeiten des Einsatzes kindlicher Sexpuppen - sämtliche denkbaren Ersatzhandlungen und -befriedigungen innerhalb eines beziehungsähnlichen Zusammenlebens eines pädo- oder hebephilen Menschen mit einer kindlichen Sexpuppe noch dem Sexualbereich zugeordnet werden können. Denn jedenfalls berühren die tatbestandsmäßigen Verbote des Umgangs mit kindlichen Sexpuppen zweckgerichtet gerade auch das Masturbationsverhalten unter Verwendung eines bestimmten Masturbationshilfsmittels. Die Vorschrift betrifft damit die Freiheit der Beschwerdeführer, selbst zu entscheiden, wie sie sich geschlechtlich betätigen wollen, und damit den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. \n\n92\\. (2) Den abwägungsfesten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen die strafbewehrten Verbote des § 184l StGB allerdings nicht. Der Gesetzgeber ist zulässigerweise davon ausgegangen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen Handlungen schon als solche Kinder gefährden, insbesondere dazu führen kann, dass sich die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöht (vgl. Rn. 114 ff.). Damit besteht eine Verbindung der - auch im Verborgenen stattfindenden - Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht. \n\n93\\. b) Die Vorschrift des § 184l StGB greift in den so definierten Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein. \n\n94\\. aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass der Grundrechtsschutz nicht auf unmittelbar adressierte Eingriffe beschränkt ist. Vielmehr können auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Sie können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden (vgl. BVerfGE 110, 177 \u003C191>; 153, 182 \u003C265 f. Rn. 214 ff.>). \n\n95\\. bb) Danach greifen sämtliche Tatbestandsvarianten des § 184l StGB in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. \n\n96\\. (1) Die strafbewehrten Verbote insbesondere des Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l Abs. 2 Satz 1 StGB) adressieren die Beschwerdeführer unmittelbar. In Bezug auf den Beschwerdeführer zu 2. gilt dies auch für § 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB, wenn diese Vorschrift auch das Herstellen zur persönlichen Verwendung erfassen sollte (vgl. Rn. 75). Zwar untersagen die Verbote die sexualbezogene Verwendung nicht als solche. Der Annahme eines Eingriffs in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung steht dieser Umstand aber nicht entgegen. Denn die genannten Vorschriften, allen voran das Verbot des Besitzes, betreffen Handlungen, die - von Sonderfällen abgesehen - typischerweise Voraussetzung der sexualbezogenen Verwendung einer kindlichen Sexpuppe sind. \n\n97\\. (2) Auch soweit die auf die Produktion und Weitergabe zugeschnittenen Tatmodalitäten des § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB als dem Besitz vorgelagerte Handlungen die Beschwerdeführer nicht unmittelbar adressieren, greifen sie aufgrund der mit ihnen verfolgten Ziele und ihrer mittelbar-faktischen Auswirkungen in deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. Mit den auf die Produktion und Weitergabe von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild gerichteten Verboten und der damit verbundenen Beseitigung des Angebots von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (\"Marktaustrocknung\") wird den Beschwerdeführern das in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung fallende Verhalten, eine Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild als Masturbationshilfe zu nutzen, jedenfalls faktisch erheblich erschwert. Dies stellt keinen bloßen Reflex als Folge eines anderen Zielen dienenden Gesetzes dar, sondern wird von der Regelung gerade auch bezweckt (vgl. Rn. 13). \n\n98\\. c) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist gerechtfertigt. Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage und sind am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (aa). Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt die Strafvorschrift des § 184l StGB (bb). \n\n99\\. aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Der Einzelne muss staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden (vgl. BVerfGE 27, 344 \u003C351>; 65, 1 \u003C44>; 96, 56 \u003C61>; 120, 224 \u003C239>; 153, 182 \u003C267 Rn. 221>). Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bestehen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Vergleich zum Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit erhöhte Rechtfertigungsanforderungen. Diese sind besonders hoch, wenn es um Gewährleistungsgehalte geht, die einen spezifischen Bezug zu der Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG aufweisen. Dabei reichen die Garantien besonders weit, je mehr sich der Einzelne innerhalb der engsten Privatsphäre bewegt, und schwächen sich mit zunehmendem sozialen Kontakt nach außen ab (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C267 Rn. 221> m.w.N.). \n\n100\\. Bezüglich einer Strafnorm gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - bei Androhung von Freiheitsstrafe auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Freiheit der Person durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172>; ferner 153, 182 \u003C307 Rn. 332> m.w.N.) -, dass sie dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172, 184>; siehe auch BVerfGE 27, 18 \u003C29 f.>; 39, 1 \u003C46>; 88, 203 \u003C257>; 120, 224 \u003C239>). Das Strafrecht wird als \"ultima ratio\" des Rechtsgüterschutzes eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist. Wegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils kommt dem Übermaßverbot als Maßstab für die Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 88, 203 \u003C257 f.>; 90, 145 \u003C172>; 96, 10 \u003C25>; 120, 224 \u003C239 f.>). Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen (vgl. BVerfGE 80, 244 \u003C255> m.w.N.; 90, 145 \u003C173>; 120, 224 \u003C240>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2020 - 2 BvR 1985\u002F19, 2 BvR 1986\u002F19 -, Rn. 37). Er ist bei der Entscheidung, ob er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen und wie er dies gegebenenfalls tun will, grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 50, 142 \u003C162>; 120, 224 \u003C240>). \n\n101\\. Eine grundrechtsbeschränkende Norm muss geeignet und erforderlich sein, den von ihr erstrebten, legitimen Zweck zu erreichen. Dabei ist ein Mittel bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 96, 10 \u003C23>; 120, 224 \u003C240>). Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172 f.> m.w.N.; 120, 224 \u003C240>; 156, 63 \u003C116 Rn. 192> \\- Elektronische Aufenthaltsüberwachung; 160, 284 \u003C334 Rn. 126> \\- Verbotene Kraftfahrzeugrennen \u003C§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 162- Störende Gegendemonstration). \n\n102\\. Schließlich muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen des Verbots gewahrt und die staatliche Maßnahme in diesem Sinne angemessen sein. Die Maßnahme darf sie nicht übermäßig belasten. Im Bereich staatlichen Strafens folgt aus dem Schuldprinzip und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Art und Maß dem unter Strafe gestellten Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen vielmehr sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C173> m.w.N.; 120, 224 \u003C241>; 160, 284 \u003C334 Rn. 126>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 162). \n\n103\\. bb) Diesen Anforderungen wird die Vorschrift des § 184l StGB gerecht. Sie dient einem legitimen Zweck (1) und ist auf ihn bezogen geeignet (2), erforderlich (3) und angemessen (4). \n\n104\\. (1) (a) Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn mit dem Gesetz verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt werden. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C269 ff. Rn. 227 ff.>; 159, 223 \u003C298 Rn. 169>; 163, 107 \u003C138 Rn. 85> \\- Tierarztvorbehalt). \n\n105\\. Das Bundesverfassungsgericht ist dabei nicht auf die Berücksichtigung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfGE 151, 101 \u003C136 Rn. 89> \\- Stiefkindadoption; 159, 223 \u003C298 Rn. 169>; 163, 107 \u003C138 Rn. 86>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796\u002F23 -, Rn. 110 \\- Altersgrenze Anwaltsnotare). Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für eine gesetzliche Regelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind (vgl. BVerfGE 75, 246 \u003C268>; 130, 131 \u003C144>; 163, 107 \u003C138 f. Rn. 86>). Das Grundgesetz schreibt grundsätzlich nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist, sondern lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C73 f. Rn. 77>; 143, 246 \u003C345 Rn. 279>; 157, 30 \u003C162 f. Rn. 241> \\- Klimaschutz; 163, 107 \u003C139 Rn. 86>; 167, 163 \u003C212 Rn. 112> \\- Contergan II). Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen beziehen sich vielmehr auf das Ergebnis eines Gesetzgebungsverfahrens. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C162 Rn. 70>; 139, 148 \u003C180 Rn. 61>; 143, 246 \u003C345 Rn. 279>; 163, 107 \u003C139 Rn. 86>; 167, 163 \u003C212 Rn. 112>). \n\n106\\. Der Normzweck ergibt sich daher regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers. Er ist mithilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Stellung sowie nach Sinn und Zweck, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 157, 223 \u003C263 f. Rn. 106> \\- Berliner Mietendeckel; 161, 63 \u003C93 Rn. 57> \\- Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; 167, 163 \u003C213 Rn. 115>; 170, 293 \u003C343 Rn. 113> \\- Krankenhausvorbehalt; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796\u002F23 -, Rn. 110). \n\n107\\. Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch darauf, ob die Einschätzung und die Prognose der insoweit drohenden Gefahren auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen. Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte (vgl. BVerfGE 121, 317\u003C350>; 153, 182 \u003C272 f. Rn. 236 ff.>; 159, 223 \u003C298 Rn. 170>; 161, 299 \u003C360 Rn. 151> \\- Impfnachweis \u003CCOVID-19>; 163, 107 \u003C139 Rn. 88>). \n\n108\\. Allerdings belässt die Verfassung dem Gesetzgeber sowohl für die Einschätzung zum Vorliegen einer Gefahrenlage als auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Grundlagen einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 104, 337 \u003C347 f.>; 121, 317 \u003C350>; 153, 182 \u003C272 Rn. 237>; 159, 223 \u003C298 Rn. 171>; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>; 163, 107 \u003C139 f. Rn. 88>). Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C272 Rn. 237> m.w.N.; 159, 223 \u003C298 f. Rn. 171> m.w.N.; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>; 163, 107 \u003C139 f. Rn. 88>). \n\n109\\. Geht es um schwerwiegende Grundrechtseingriffe, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C272 Rn. 238>; 159, 223 \u003C299 Rn. 171>; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>). Jedoch kann sich auch die Schutzpflicht des Staates auf dringende verfassungsrechtliche Schutzbedarfe beziehen. Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (vgl. BVerfGE 50, 290 \u003C333 f.>; 57, 139 \u003C160>; 65, 1 \u003C55>;153, 182 \u003C272 f. Rn. 238>;159, 223 \u003C299 Rn. 171>; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3\u002F20 u.a. -, Rn. 73; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2024 - 1 BvR 1177\u002F22 -, Rn. 26). Dieser Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden (vgl. BVerfGE 159, 223 \u003C299 Rn. 171>; 161, 299 \u003C361 Rn. 152>). \n\n110\\. (b) § 184l StGB dient nach dem - insoweit mit den von den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen übereinstimmenden - objektivierten Willen des Gesetzgebers dem Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt (aa). Die Regelung soll der Entstehung von Gefahren aus zwei möglichen Richtungen entgegenwirken. Zum einen soll die Vorschrift verhindern, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild dazu beiträgt, die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern bei den Nutzern zu senken (bb). Zum anderen sollen durch die Verbote die Objektifizierung und Sexualisierung von Kindern und damit zugleich verhindert werden, dass sexualisierte Handlungen an Kindern schleichend normalisiert werden und die Hemmschwelle für sexualisierte Übergriffe in der Folge allgemein, also nicht allein bei den (potenziellen) Nutzern der Puppen sinkt (cc). Beides sind verfassungsrechtlich legitime Zwecke, die jedenfalls in ihrer Verknüpfung zur Rechtfertigung der dargestellten Grundrechtseingriffe grundsätzlich geeignet sind. \n\n111\\. (aa) Der Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Dem entspricht eine in der Verfassung begründete staatliche Schutzpflicht, die dem Gesetzgeber auferlegt, Kinder vor sexuellen Übergriffen zu schützen. \n\n112\\. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor (rechtswidrigen) Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 \u003C42>; 46, 160 \u003C164>; 56, 54 \u003C73>; 115, 118 \u003C152>; 121, 317 \u003C356>; 142, 313 \u003C337 Rn. 69 f.>; 149, 293 \u003C322 Rn. 74>; 157, 30 \u003C111 Rn. 145>; 161, 299 \u003C362 f. Rn. 155>; 172, 260 \u003C304 Rn. 83> \\- Drohneneinsatz Ramstein). Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet (vgl. BVerfGE 49, 89 \u003C140 ff.>; 53, 30 \u003C57>; 56, 54 \u003C78>; 121, 317 \u003C356>; 157, 30 \u003C111 Rn. 146>; 172, 260 \u003C304 Rn. 83>). Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen und insbesondere vor Schädigungen grundrechtlicher Schutzgüter ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen (vgl. BVerfGE 172, 260 \u003C304 Rn. 83>; für Umweltbelastungen vgl. BVerfGE 49, 89 \u003C140 ff.>; 157, 30 \u003C112 Rn. 147>). Eine solche Schutzpflicht des Staates besteht gerade auch in Bezug auf die körperliche und psychische Unversehrtheit eines Kindes in einer Situation struktureller Wehrlosigkeit, die der Anwendung sexualisierter Gewalt regelmäßig zugrunde liegt. Die Schutzpflicht betrifft auch die Selbstbestimmung von Kindern, die nicht nur Objekt des Schutzes und der Fürsorge sind, sondern selbst Grundrechtsträger. Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 24, 119 \u003C144>; 79, 51 \u003C63>), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 57, 361 \u003C382>). Kinder und Jugendliche haben ein eigenes Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie bedürfen jedoch des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können (vgl. BVerfGE 121, 69 \u003C92 f.>; 133, 59 \u003C73 f.>; 159, 355 \u003C381 f. Rn. 45 f.> \\- Bundesnotbremse II \u003CSchulschließungen>). Den Staat trifft deshalb die besondere Pflicht, die Selbstbestimmung von Kindern zu schützen, indem er verhindert, dass Kinder zum Instrument und Objekt der Sexualität von Erwachsenen werden. \n\n113\\. (bb) Mit der Vorschrift des § 184l StGB soll verhindert werden, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (mittelbar) dadurch zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern beiträgt, dass durch diese Nutzung bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt wird. Der Gesetzgeber sieht insoweit die Gefahr, dass durch die Nutzung solcher Objekte der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden könnte, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen (vgl. Rn. 13). \n\n114\\. Die der Regelung des § 184l StGB zugrundeliegende Erwägung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, hält der insoweit maßgeblichen (a) Vertretbarkeitskontrolle stand (b). \n\n115\\. (α) Der in Bezug auf die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers allgemein von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichende Überprüfungsmaßstab (vgl. Rn. 108) konkretisiert sich vorliegend auf eine Vertretbarkeitskontrolle. \n\n116\\. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die insbesondere mit den Verboten des § 184l Abs. 2 StGB und - soweit die Herstellung entsprechender Puppen auch zur persönlichen Verwendung untersagt wird - des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwer wiegen. Auch wenn sie nicht den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen (vgl. Rn. 92), ist nicht zu verkennen, dass sie tief in die Privatsphäre eingreifen, weil sie das Masturbationsverhalten betreffen. Zudem verlagert die Vorschrift des § 184l StGB die Strafbarkeit weit über das Vorbereitungsstadium einer tatsächlichen Gewalttat gegenüber Kindern hinaus nach vorne. \n\n117\\. Dem stehen mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (vgl. Rn. 111 f.). Hinzu kommt, dass es dem Gesetzgeber nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnislage nur sehr begrenzt möglich war, sich ein sicheres Bild zu machen. Empirische Forschung, die sich zu der von ihm angenommenen Gefahrenlage belastbar geäußert hätte, lag jedenfalls bei Erlass des Gesetzes nicht vor (vgl. Rn. 7 f.). Eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen der Puppennutzung auf die Gefährlichkeit des Nutzers in Bezug auf reale Übergriffe auf Kinder existieren bis heute nicht. Bei dieser Sachlage reicht es aus, wenn sich der Gesetzgeber an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert hat (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C273 Rn. 238>). \n\n118\\. (β) Die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers erweist sich als vertretbar. Den vorhandenen wissenschaftlichen Studien lassen sich keine eindeutigen Aussagen zu den Wirkungen einer Nutzung kindlicher Sexpuppen durch pädo- oder hebephile Menschen entnehmen. Es finden sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Nutzung der Puppen das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte. \n\n119\\. Hinweise aus der forensischen und klinischen Praxis deuten darauf hin, dass die Nutzung das Risiko von Missbrauchstaten erhöht. So hat insbesondere mit Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Sprecher des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\", ein Sexualwissenschaftler öffentlich die Einschätzung vertreten, aus klinischer Sicht bestehe die Sorge, dass durch die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild durch Pädophile deren Verhaltenskontrolle gelockert und deren Wahrnehmungsverzerrung, die einen Risikofaktor für die Begehung sexueller Übergriffe auf Kinder darstelle, ungünstig beeinflusst werde (vgl. Rn. 4 und die entsprechenden Aussagen der Koordinatorin von \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm, Rn. 5). \n\n120\\. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte zudem die Sachverständige Dr. Bussweiler berichtet, kindliche Sexpuppen tauchten zunehmend bei Sicherstellungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren auf und es bestehe der Eindruck, dass zumindest das Risiko gegeben sei, dass durch die Nutzung kindlicher Sexpuppen die Hemmschwelle bei pädophil veranlagten Personen zur Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern gesenkt werde (vgl. Rn. 18). Auch wenn sich aus den dargelegten Sicherstellungen von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild im Rahmen von wegen Sexualstraftaten gegen Kinder geführten Ermittlungsverfahren zunächst allenfalls eine Korrelation zwischen Puppennutzung und sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern ergibt, war der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht daran gehindert, dieser Korrelation zugleich ein Indiz für einen möglichen kausalen Zusammenhang zwischen Puppennutzung einerseits und Sexualstraftaten gegenüber Kindern andererseits zu entnehmen. Neuere Zahlen aus Großbritannien dürften dies unterstreichen; nach Angaben der UK's National Crime Agency wurde in 75 % der Fälle, in denen die Entdeckung einer kindlichen Sexpuppe zu einer Durchsuchung führte, in der Wohnung des Verdächtigen auch digitale Kinderpornographie gefunden (vgl. Loibl et al, Exploring different national approaches to prohibiting childlike sex dolls, Maastricht Journal of European and Comparative Law \u003C2023>, Vol. 30, Issue 1, S. 63 \u003C71 f.>). \n\n121\\. In dieser Situation ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber zum Schutz von Kindern für die Verbote des § 184l StGB entschieden hat. Der Gesetzgeber durfte seiner Risikoeinschätzung dabei die Annahme zugrunde legen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild die Hemmschwelle von Nutzern vor der Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern senken kann, auch wenn eine entsprechende Wirkung nicht zwangsläufig und auch nicht bei allen oder auch nur den meisten Nutzern vermutet werden kann. Daher steht die Annahme einer Risikoerhöhung nicht im Widerspruch zu den persönlichen Erfahrungen der Beschwerdeführer, die für sich selbst eher von der Minderung potenzieller Risiken ausgehen. Gerade angesichts unterschiedlicher Nutzerpersönlichkeiten ist auch die Annahme unterschiedlicher Auswirkungen nicht unplausibel. \n\n122\\. Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, zunächst weitere Erkenntnisse über den geregelten Realbereich zu gewinnen oder abzuwarten. Die wissenschaftliche und vor allem die empirische Exploration der Nutzung von kindlichen Sexpuppen begegnet nach Aussagen der einschlägig forschenden Wissenschaftler selbst erheblichen methodischen und praktischen Schwierigkeiten (vgl. Rutkin, Could sex robots and virtual reality treat paedophilia?, New Scientist \u003C2016>, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026; Harper\u002FLievesley, Exploring the Ownership of Child-Like Sex Dolls, Archives of Sexual Behavior \u003C2022>, Vol. 51, Issue 8, S. 4141 \u003C4152 ff.>; Desbuleux\u002FFuß, Berichtete Konsequenzen des Verbots von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild - Eine Inhaltsanalyse von Betroffenenaussagen, Zeitschrift für Sexualforschung \u003C2024>, S. 69 \u003C77 f.>). \n\n123\\. (cc) Der weitere Zweck des § 184l StGB besteht darin, eine - sexualbezogene - Objektifizierung von Kindern und damit zugleich eine schleichende Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern zu verhindern. Das Verbot soll der Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegenwirken und Kinder auch auf diesem Weg vor Übergriffen und in ihrer Würde schützen. Auch dabei handelt es sich um einen legitimen Gesetzeszweck. \n\n124\\. (α) Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 24, 119 \u003C144>; 79, 51 \u003C63>), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. Rn. 111 f.). Bei der Menschenwürde handelt es sich um das tragende Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 \u003C36, 41>; 45, 187 \u003C227>; 87, 209 \u003C228>). Mit ihr ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern auch die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch \"unwürdiges\" Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. BVerfGE 87, 209 \u003C228>). \n\n125\\. Auch eine menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge kann das Gebot zur Achtung der Würde des Menschen verletzen, wenn mit ihnen die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann, verbunden ist.Sie ist geeignet, den Respekt vor der Würde des Mitmenschen beim Betrachter zu mindern und so auch die Gefahr konkreter Verletzungen dieses Rechtsguts zu erhöhen(vgl. BVerfGE 87, 209 \u003C228 f.>). \n\n126\\. (β) Diese vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf visuelle und dynamische menschenverachtende Gewaltdarstellungen entwickelten Grundsätze lassen sich auf körperliche Nachbildungen in Form von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild übertragen. Die mit den entsprechenden Körperöffnungen versehene Puppe begründet beim Betrachter die Vorstellung von der Verfügbarkeit eines Kindes als Sexualobjekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann. Wie die menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge ist auch der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild geeignet, einer schleichenden gesellschaftlichen Normalisierung der Einbindung von Kindern in sexualisierte Kontexte Vorschub zu leisten und infolge dessen die Gefahr für Kinder, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, zu erhöhen (vgl. Maras\u002FShaprio, Child Sex Dolls and Robots: More Than Just an Uncanny Valley, Journal of Internet Law \u003C2017>, S. 3 ff.; Brown\u002FShelling, Exploring the implications of child sex dolls, Australian Government - Australian Institute of Criminology, Trends & issues in crime and criminal justice No. 570 \u003C2019>, S. 1 ff.; Cuvalo\u002FWekerle, Child sex doll and sex robot research: Taking a child rights perspective, Child Abuse & Neglect \u003C2025>, S. 1 ff.). Dies zu verhindern, ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. \n\n127\\. (2) Das strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von kindlichen Sexpuppen ist geeignet, die dargestellten Zwecke zu erreichen. Es steht der vom Gesetzgeber für potenziell gefährlich gehaltenen Nutzung dieser Puppen entgegen und verhindert eine Objektifizierung von Kindern. \n\n128\\. (3) Die in § 184l StGB geregelten Verbote begegnen auch im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Andere denkbare, Personen wie die Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen, etwa ein generelles Verkaufsverbot oder ein nur bußgeldbewehrtes Umgangsverbot, bleiben in ihrer Wirksamkeit hinter dem in § 184l StGB geregelten generellen, strafbewehrten Verbot von Produktion, Vertrieb und Besitz kindlicher Sexpuppen zurück. Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, der Gefahr einer zufälligen Konfrontation mit kindlichen Sexpuppen bei Versandanbietern wie Amazon könne auf einfache Weise entgegengewirkt werden, im Sinne des Jugendschutzes biete sich etwa ein generelles Werbeverbot sowie ein Verkaufsverbot an Jugendliche an, adressieren sie schon die dargelegten Zwecke des Gesetzes allenfalls in Teilen. Der strafrechtliche Schutz des § 184l StGB ist gerade nicht darauf gerichtet, Kinder und Jugendliche vor ihrer eigenen Sexualität zu schützen, sondern vor der Sexualisierung durch andere, die Kinder durch deren Wahrnehmung als Sexualobjekte in ihrem Achtungsanspruch herabsetzen. \n\n129\\. (4) Das strafbewehrte Verbot des Umgangs mit kindlichen Sexpuppen ist schließlich angemessen. \n\n130\\. (a) Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (vgl. BVerfGE 76, 1 \u003C51>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (vgl. BVerfGE 92, 277 \u003C327>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 36, 47 \u003C59>; 40, 196 \u003C227>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfGE 7, 377 \u003C404 f.>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Diese Prüfung am Maßstab des Übermaßverbots kann dazu führen, dass der an sich in legitimer Weise angestrebte Schutz zurückstehen muss, wenn das eingesetzte Mittel zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen führen würde. Nur so kann die Prüfung der Angemessenheit staatlicher Eingriffe ihren Sinn erfüllen, geeignete und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einer gegenläufigen Kontrolle mit Blick darauf zu unterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C185>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). \n\n131\\. Dabei unterliegt die Entscheidung des Gesetzgebers einer hohen Kontrolldichte, wenn schwere Grundrechtseingriffe infrage stehen (vgl. BVerfGE 45, 187 \u003C238>; 153, 182 \u003C283 Rn. 266>). Jedoch besteht auch bei der Prüfung der Angemessenheit grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 \u003C219 f.>; 121, 317 \u003C356 f.>; 152, 68 \u003C137 Rn. 183> \\- Sanktionen im Sozialrecht; 159, 223 \u003C319 Rn. 217> m.w.N.; 159, 355 \u003C413 Rn. 135>; strenger in Bezug auf das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung BVerfGE 153, 182 \u003C283 f. Rn. 266>). Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (vgl. BVerfGE 159, 223 \u003C319 Rn. 217>; 159, 355 \u003C413 f. Rn. 135>). Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfGE 68, 193 \u003C220>; 159, 223 \u003C319 Rn. 217>; 159, 355 \u003C414 Rn. 135>; siehe auch BVerfGE 153, 182 \u003C272 Rn. 237>). \n\n132\\. Für die Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs durch ein Gesetz ist bei der Prüfung der Angemessenheit auch zu berücksichtigen, ob die geringere Wirksamkeit einer die Grundrechte weniger beeinträchtigenden Regelung hingenommen werden könnte. Ist die zu überprüfende Regelung zur Erreichung eines legitimen Zwecks wirksamer als mildere Mittel, ist sie zwar geeignet und erforderlich. An der Angemessenheit der Regelung kann es aber dennoch fehlen, etwa wenn ein milderes Mittel zur Verfügung steht, dessen Wirksamkeit nur wenig geringer ist als die zu überprüfende Regelung. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber nach Möglichkeit auch eine freiheitsschonende Lösung zu wählen, die besonders intensive Eingriffe durch Befreiungs-, Übergangs- oder Kompensationsregelungen abmildert, was auch für einen zeitlich begrenzteren Einsatz des gewählten Mittels relevant sein kann (vgl. BVerfGE 163, 107 \u003CLeitsatz 3, 158 Rn. 135>). \n\n133\\. (b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene Vorschrift als angemessen. Die Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und \\- soweit ihnen in Bezug auf das von ihnen gewünschte Verhalten Freiheitsstrafe angedroht wird - das Recht auf Freiheit der Person steht nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck des Schutzes von Kindern. Der Gesetzgeber hat von seinem Einschätzungsspielraum unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs insbesondere in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht. \n\n134\\. Zwar greifen die Verbote des § 184l StGB, insbesondere die sich unmittelbar an potenzielle Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild richtenden strafbewehrten Verbote des § 184l Abs. 2 StGB und - soweit die Herstellung entsprechender Puppen auch zur nur persönlichen Verwendung untersagt wird - des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, mit ihren Konsequenzen für das Masturbationsverhalten und der weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit tief in die Privatsphäre der Betroffenen ein (vgl. Rn. 116). Sie knüpfen aber an ein (nach außen erkennbares) Verhalten an, so dass die Annahme der Beschwerdeführer, § 184l StGB wolle ihnen Gedanken und Vorstellungen verbieten (vgl. Rn. 48), nicht zutrifft. § 184l StGB verhindert nur punktuell einzelne Masturbationsvarianten. Die Annahme, (potenzielle) Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild hätten durch die Verbote keine Möglichkeit zur Entfaltung ihrer Sexualität, entbehrt einer belastbaren Grundlage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. Rn. 48) ist schließlich nicht ersichtlich, in welcher Weise die Einschränkungen des Masturbationsverhaltens als solche zu Stigmatisierung oder Ächtung der Beschwerdeführer als Personen beitragen sollten. \n\n135\\. Diesem erheblichen Eingriffsgewicht stehen mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist (vgl. Rn. 111 f.). Auf der Grundlage der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Gesetzgebers, die Nutzung und Verbreitung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild erhöhten die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder und führten zu einer Objektifizierung von Kindern als jederzeit und für jeden verfügbare Sexualobjekte, ist auch nicht ersichtlich, welches mildere, weniger wirksame, aber immer noch hinreichend geeignete andere Mittel der Gesetzgeber zur Verhinderung dieser Gefahr hätte ergreifen sollen, als den potenziell gefährlichen Umgang über entsprechende Verbote zu verhindern. \n\n136\\. Auch die Unterbindung einer von den Beschwerdeführern geltend gemachten Möglichkeit, dass Nutzer zu ihren kindlichen Sexpuppen eine Beziehung simulieren und damit Gefühle der Nähe erleben könnten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es spricht nichts dafür, dass für die Erfüllung dieser Bedürfnisse gerade Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild erforderlich wären. \n\n137\\. Schließlich sind auch die - im Gesamtgefüge des Strafgesetzbuchs moderaten - Strafandrohungen des § 184l StGB nicht unangemessen. Tatbestand und Rechtsfolge sind - auch mit Blick auf die weiteren Strafandrohungen des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (\"Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\") - in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise aufeinander abgestimmt. \n\n138\\. 2\\. Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Denn ein etwaiger Eingriff wäre aus den vorstehend zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht genannten Gründen jedenfalls gerechtfertigt. \n\n139\\. 3\\. Eine Verletzung des Verbots der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist ebenso wenig gegeben. \n\n140\\. a) Eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Person infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustands in der Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist. Geringfügige Beeinträchtigungen sind nicht erfasst, sondern nur Einschränkungen von Gewicht. Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an. Geschützt sind auch chronisch oder psychisch Kranke, wenn sie entsprechend längerfristig und gewichtig beeinträchtigt sind (vgl. BVerfGE 96, 288 \u003C301>; 99, 341 \u003C356 f.>; 151, 1 \u003C23 f. Rn. 54> \\- Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl; 160, 79 \u003C111 f. Rn. 90> \\- Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderungen in der Triage; 167, 239 \u003C256 Rn. 36> \\- Zeugnisbemerkungen). \n\n141\\. b) Danach ist eine Pädo- oder Hebephilie keine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und wird daher nicht von dem dort normierten Diskriminierungsverbot erfasst. Zwar kann zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt werden, dass es sich bei den Ausprägungen ihrer Pädophilie jeweils um sexuelle Präferenzen handelt, die als Krankheiten einzustufen sind (vgl. World Health Organization \u003CWHO>, International Classification of Diseases and Related Health Problems, ICD-10 F 65.4). Jedoch beeinträchtigt ihre Pädophilie sie nicht in ihrer Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung. \n\n142\\. Soweit die Beschwerdeführer den Vergleich zu einer - auch nur symptomlosen - HIV-Infektion ziehen, geht dies fehl. Während bei einer HIV-Infektion die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne betroffen ist, mithin eine autonome Kanalisierung und Steuerung des Krankheitsverlaufs in jedem Fall ausgeschlossen ist und soziales Vermeidungsverhalten dort in erster Linie auf die Furcht vor einer Ansteckung zurückzuführen ist (vgl. BAGE 147, 60 \u003C82 Rn. 74>), hängt die gesellschaftliche Wahrnehmung pädo- und hebephiler Menschen insbesondere davon ab, inwieweit deren sexuelle Neigungen ihre Persönlichkeit so verändert haben, dass sie ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen (vgl. Fobian\u002FLindenberg\u002FUlfers, Jungen als Opfer von sexueller Gewalt, 2. Aufl. 2022, S. 85 f.). \n\n143\\. 4\\. Auch liegt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - darin, dass nur der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem, nicht aber der Umgang mit Sexpuppen mit erwachsenem Erscheinungsbild strafbar ist, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n144\\. a) Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 \u003C329>; 90, 145 \u003C195 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3\u002F20 u.a. -, Rn. 102). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122 \u003C130>; 75, 108 \u003C157>; 90, 145 \u003C196>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3\u002F20 u.a. -, Rn. 102). \n\n145\\. Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. BVerfGE 55, 72 \u003C88>; 84, 197 \u003C199>; 100, 195 \u003C205>; 107, 205 \u003C214>; 109, 96 \u003C123>). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass die Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal anknüpft. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es dabei nicht aus, dass der Gesetzgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfGE 81, 208 \u003C224>; 88, 87 \u003C97>; 93, 386 \u003C401>). \n\n146\\. b) Gemessen daran liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung der Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild einerseits und der Nutzer von Sexpuppen mit erwachsenem Erscheinungsbild andererseits vor, die eine unterschiedliche strafrechtliche Behandlung rechtfertigen. \n\n147\\. Der Strafvorschrift des § 184l StGB liegt die Erwägung zugrunde, dass sexuelle Kontakte Erwachsener mit Kindern die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität der Kinder verletzen und deshalb von der Rechtsordnung per se nicht gedeckt sind. Denn Kinder können - anders als Erwachsene - von vornherein nicht wirksam in sexuelle Handlungen mit Erwachsenen, wie sie mit Sexpuppen nachgestellt werden, einwilligen. Für die Nachahmung einer auf dem wirksamen Einverständnis aller Beteiligten beruhenden und mit der Rechtsordnung in Einklang stehenden sexuellen Handlung zwischen zwei Erwachsenen kommt daher eine Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild - anders als eine solche mit erwachsenem Erscheinungsbild - von vornherein nicht in Betracht. \n\n148\\. 5\\. Die Strafvorschrift des § 184l StGB verstößt schließlich nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. \n\n149\\. a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung vielmehr ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 160, 284 \u003C317 Rn. 88>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2025 - 2 BvR 1974\u002F22 -, Rn. 24). \n\n150\\. Durch diese Garantien soll einerseits sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen. Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C194>; 143, 38 \u003C53 Rn. 36>; 153, 310 \u003C339 f. Rn. 72> \\- Knorpelfleisch; 160, 284 \u003C317 Rn. 89>). Andererseits geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C194 f.>; 143, 38 \u003C53 Rn. 37>; 153, 310 \u003C340 Rn. 73>; 160, 284 \u003C317 Rn. 89>). \n\n151\\. Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C195>; 160, 284 \u003C317 f. Rn. 90>). \n\n152\\. Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1 \u003C34>; 126, 170 \u003C195>; 150, 1 \u003C96 ff. Rn. 190 ff.>) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 93, 213 \u003C238>; 126, 170 \u003C195>), gelten für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 92, 1 \u003C12>; 126, 170 \u003C195>; 153, 310 \u003C340 Rn. 74>; 160, 284 \u003C318 Rn. 91>). \n\n153\\. Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C195>; 143, 38 \u003C54 f. Rn. 40>; 153, 310 \u003C341 Rn. 76>; 160, 284 \u003C318 Rn. 92>). \n\n154\\. Wegen der gebotenen Allgemeinheit und der damit zwangsläufig verbundenen Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Das Bestimmtheitsgebot bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit unmittelbar in ihrer Bedeutung für jedermann erschließbaren deskriptiven Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben. Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 \u003C12>; 126, 170 \u003C196>; 143, 38 \u003C55 Rn. 41>; 153, 310 \u003C341 Rn. 77>; 160, 284 \u003C318 f. Rn. 93>). \n\n155\\. Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196>; 143, 38 \u003C55 Rn. 41>; 153, 310 \u003C341 f. Rn. 77>; 160, 284 \u003C319 Rn. 94>). Deshalb ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung möglicher Regelungsalternativen zu entscheiden, ob der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus Art. 103 Abs. 2 GG im Einzelfall nachgekommen ist. Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führten (vgl. BVerfGE 28, 175 \u003C183>), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 75, 329 \u003C342>; 126, 170 \u003C196>; 153, 310 \u003C341 Rn. 75>; 160, 284 \u003C319 Rn. 94>). Auch der Kreis der Normadressaten kann von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196>; 153, 310 \u003C342 Rn. 77, 352 Rn. 97>; 160, 284 \u003C319 Rn. 94>). \n\n156\\. Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist, trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196>). Gegen die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe oder von Generalklauseln bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196 f.>; 143, 38 \u003C55 Rn. 41>; 153, 310 \u003C341 Rn. 77>; 160, 284 \u003C319 Rn. 95>). Allein die Tatsache, dass ein Gesetz bei extensiver, den möglichen Wortlaut ausschöpfender Auslegung auch Fälle erfassen würde, die der parlamentarische Gesetzgeber nicht bestraft wissen wollte, macht das Gesetz nicht verfassungswidrig, wenn und soweit eine restriktive, präzisierende Auslegung möglich ist (vgl. BVerfGE 87, 399 \u003C411>; 126, 170 \u003C196 f.>; 160, 284 \u003C320 Rn. 95>). \n\n157\\. b) Nach diesen Maßstäben ist § 184l StGB mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Insbesondere ist, soweit die körperliche Nachbildung ein Kind oder einen Körperteil eines Kindes betreffen muss (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 42), den von den Beschwerdeführern geäußerten Zweifeln am Tatbestandsmerkmal der Kindlichkeit einer Sexpuppe nicht beizutreten. \n\n158\\. Dem Tatbestandsmerkmal ist zunächst die Legaldefinition der § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 184b Abs. 1 Nr. 1a StGB zugrunde zu legen, wonach ein Kind eine Person unter 14 Jahren ist (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 15; Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4; Noltenius, in: SK-StGB, 10. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4). Maßstab ist insoweit eine aus der Perspektive eines objektiven Betrachters zu beurteilende eindeutige Kindlichkeit (vgl. entsprechend zu § 184c StGB und \"Scheinjugendlichen\" BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2008 - 2 BvR 2369\u002F08 -, Rn. 5 m.w.N.; zu § 184 Abs. 4 StGB a.F. vgl. auch BGHSt 47, 55 \u003C62>), die sich aus einer Gesamtbetrachtung des möglichen Tatgegenstands ergeben muss, wobei nicht allein der Größe des nachgebildeten Körpers oder Körperteils Bedeutung zukommt, sondern auch weitere Gesichtspunkte - etwa die Stimme eines sprachfähigen Sexroboters oder die Nachbildung nicht ausgereifter primärer und sekundärer Geschlechtsmerkmale - zu bewerten sind (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 15; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 6). So sind \"Mischformen\" von Sexpuppen, die zwar eine kindhafte Größe, aber zugleich etwa ausgeprägte weibliche sekundäre Geschlechtsmerkmale aufweisen, vom Tatbestandsmerkmal der körperlichen Nachbildung eines Kindes auszunehmen (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 15; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 6). Umgekehrt kann eine Abweichung von der natürlichen Größe eines Kindes durch andere Merkmale - namentlich kindliche Proportionen der Geschlechtsmerkmale oder kindliche Gesichtszüge - kompensiert werden (vgl. Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 184l Rn. 4). Auch eine einschränkende Auslegung, wonach mindestens zwei Kriterien für die \"Kindlichkeit\" im Sinne des § 184l StGB kumulativ vorliegen müssen, wobei eines der Kriterien durchaus die Größe sein kann, dieses aber immer gestützt werden muss durch weitere eindeutige Anzeichen (vgl. Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4), ist denkbar. Die vorzunehmende Gesamtbetrachtung trägt der Unschärfe des Tatbestandsmerkmals der Kindlichkeit, die angesichts der bereits vorhandenen Vielgestaltigkeit kindlicher Sexpuppen und der fortschreitenden technischen Entwicklung unvermeidbar ist, hinreichend Rechnung. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots ist es daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber eindeutige körperliche Kriterien definiert, anhand derer eine Sexpuppe unzweifelhaft als Nachbildung eines unter 14-jährigen Menschen identifiziert werden kann. \n\n159\\. Auch bezogen auf einzelne Körperteile eines Kindes bestehen zuverlässige Grundlagen für eine Auslegung und Anwendung der Norm. Dass die Bestimmung der Kindlichkeit-wie die Beschwerdeführer meinen - insbesondere dann nicht mehr möglich ist, wenn nur ein Körperteil nachgebildet wird, trifft nicht zu. Hinsichtlich der Definition des Begriffs \"Körperteil\" kann auf die Auslegung anderer Vorschriften des Strafgesetzbuchs - etwa in § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (\"Glied eines Körpers\") oder in § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB (Genitalien, Gesäß, weibliche Brust) - zurückgegriffen werden (vgl. Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 3; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 5 a.E.). Dass bei Nachbildungen eines Körperteils in der Gesamtbetrachtung dessen Größe zugunsten anderer Gesichtspunkte zurücktritt, liegt insofern nahe. Die Anforderungen an eine eindeutige Kindlichkeit bleiben jedoch trotz der Reduzierung auf einen Körperteil - infolge derer der konkreten Nachbildung für eine kindliche Gestalt typische Erscheinungsmerkmale entzogen sein können - unberührt (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 17). Damit geht auch der Einwand der Beschwerdeführer fehl, dass etwa das Fehlen einer Intimbehaarung oder die Darstellung kleiner Brüste Anzeichen von Kindlichkeit sein könnten, jedoch auch bei erwachsenen Personen vorkämen (vgl. auch Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4). Kann in solchen Fällen mangels weiterer Anhaltspunkte eine eindeutige Kindlichkeit nicht festgestellt werden, so unterfallen entsprechende Nachbildungen bei der gebotenen restriktiven Auslegung nicht dem Tatbestand des § 184l StGB. \n\nC.\n\n160\\. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen. \n\n## Abweichende Meinung\n\nAbweichende Meinung\n\ndes Richters Offenloch\n\nzum Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Mai 2026\n\n2 BvR 1096\u002F22\n\n2 BvR 1097\u002F22\n\n1\\. Ich vermag der Senatsmehrheit nicht zuzustimmen. Meines Erachtens handelt es sich bei § 184l StGB um Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage. Die Vorschrift greift in Teilen in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ein und ist insoweit bereits aus diesem Grund verfassungswidrig (1.). Auch im Übrigen lassen sich die von ihr ausgehenden Grundrechtseingriffe jedenfalls mit den Erwägungen der Senatsmehrheit nicht rechtfertigen (2.). Beides ergibt sich nach meiner Überzeugung aus der konsequenten Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht bereits entwickelten Maßstäbe, die die Senatsmehrheit nicht - jedenfalls nicht explizit - in Frage stellt. Der Schwerpunkt der Divergenz meiner Rechtsüberzeugung zu derjenigen der Senatsmehrheit liegt also nicht bei den abstrakten Maßstäben, sondern bei der Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall. Ob und inwieweit sich die Vorschrift des § 184l StGB, soweit sie nicht in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, verfassungsrechtlich mit anderen, auch vom Gesetzgeber nicht angestellten Erwägungen rechtfertigen lässt, soll hier nicht abschließend beurteilt werden (3.). \n\n2\\. 1\\. Anders als die Senatsmehrheit meine ich, dass § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, soweit darin die Herstellung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung verboten wird, und § 184l Abs. 2 StGB den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. \n\n3\\. a) Meines Erachtens zutreffend gibt die Senatsmehrheit die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf den Kernbereich privater Lebensgestaltung entwickelten Maßstäbe wieder (vgl. zum Ganzen mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 88 f.). Danach umfasst das - grundsätzlich nicht vorbehaltlos gewährleistete - allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt abwägungsfest entzogen ist. Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich oder \"nur\" dem (allgemeinen) Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch davon, in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft berührt. In den unantastbaren Kernbereich fallen insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität, wenn auch nicht zwangsläufig und in jedem Fall. Geht mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit anderer einher, unterfällt sie nicht dem absolut geschützten Kernbereich. \n\n4\\. b) Anders als die Senatsmehrheit meint, führt die Anwendung dieser Maßstäbe im vorliegenden Fall dazu, dass die Verbote des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, soweit darin die Herstellung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung untersagt ist, und des § 184l Abs. 2 StGB den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. Denn sie regeln jedenfalls mittelbar das Masturbationsverhalten (aa), das als solches dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist (bb). Der von der Senatsmehrheit angenommene \"Sozialbezug\" ist - entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit - nicht geeignet, die Puppennutzung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu entziehen (cc). Auch sehe ich nicht, dass sie aufgrund anderer Gesichtspunkte aus diesem Kernbereich auszuscheiden wäre (dd). \n\n5\\. aa) § 184l Abs. 2 und § 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB regeln das Masturbationsverhalten nicht unmittelbar, sondern untersagen potenziellen Nutzern entsprechender Nachbildungen allein den Erwerb, den Besitz, das Verbringen in oder durch den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs (§ 184l Abs. 2 StGB) beziehungsweise - möglicherweise (vgl. Senatsbeschluss Rn. 75) - die Herstellung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB). Strafbewehrt verboten sind damit Verhaltensweisen, die mit der Nutzung solcher Puppen als Masturbationshilfsmittel typischerweise einhergehen, was zur Folge hat, dass auch diese Art der Verwendung selbst unmöglich wird (vgl. Senatsbeschluss Rn. 91). Genau dies entspricht dem vom Gesetzgeber mit den an potenzielle Nutzer gerichteten Verboten verfolgten Ziel, die Nutzung entsprechender Nachbildungen zu sexuellen Zwecken zu verhindern (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 42 f.). Damit haben diese Verbote - nach Zweck und Ergebnis - auch eine das Masturbationsverhalten selbst regelnde Wirkung. Dass die strafbewehrten Verbote den dargestellten Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild allgemein, also nicht nur im Zusammenhang mit ihrer Verwendung als Hilfsmittel bei der Masturbation verbieten, ändert daran nichts. Denn dies erweitert zwar die \"Streubreite\" der Verbote, nimmt ihnen aber nicht ihre gerade auch das Masturbationsverhalten betreffende Regelungswirkung. \n\n6\\. bb) Die - im Verborgenen stattfindende - Masturbation als solche ist geradezu idealtypisches Beispiel eines in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallenden Verhaltens. Sie ist Ausdrucksform der Sexualität und typischerweise vom Willen des beziehungsweise der Masturbierenden getragen, den Vorgang für sich zu behalten und keiner anderen Person Zugang dazu zu gewähren. Sie hat - typischerweise - keine Außenwirkung. \n\n7\\. cc) (1) Die Senatsmehrheit ist nun der Auffassung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen, also insbesondere autoerotischen Handlungen sei deshalb dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzogen, weil der Gesetzgeber zulässigerweise davon ausgegangen sei, dass diese Nutzung schon als solche Kinder gefährden könne. Damit bestehe - so die Senatsmehrheit - eine Verbindung der (auch im Verborgenen stattfindenden) Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der die Puppennutzung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entziehe (vgl. Senatsbeschluss Rn. 92). \n\n8\\. (2) Ich halte dies für unzutreffend. Ich meine, dass die dargestellte Auffassung der Senatsmehrheit der Konzeption des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und dessen Schutzes, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihren Niederschlag gefunden hat, nicht gerecht wird. \n\n9\\. (a) Der Vorstellung eines Kernbereichs privater Lebensgestaltung, der absolut, also abwägungsfest geschützt ist, ist immanent, dass es Fallgestaltungen gibt, in denen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallende Verhaltensweisen Gemeinwohlbelange oder Belange Dritter berühren, mit denen die Auswirkungen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen wären, wenn eine solche Abwägung zulässig wäre. Dementsprechend geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass selbst \"überwiegende\" beziehungsweise \"schwerwiegende\" Interessen der Allgemeinheit einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 34, 238 \u003C245>; 80, 367 \u003C373>; 109, 279 \u003C313>; 120, 274 \u003C335>; 156, 63 \u003C121 f. Rn. 206> \\- Elektronische Aufenthaltsüberwachung). Die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung hängt also nicht davon ab, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht, sondern welcher Art und wie intensiv sie ist (vgl. BVerfGE 80, 367 \u003C374>). Ein bloßer Verweis auf einen Sozialbezug der Puppennutzung reicht damit auch vorliegend nicht aus. \n\n10\\. (b) Entscheidend ist vielmehr, ob es der konkrete Sozialbezug der Nutzung entsprechender Sexpuppen als Hilfsmittel zur Masturbation nach Art und Intensität rechtfertigt, diese Art der Masturbation vom absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung auszunehmen. Nach meiner Überzeugung ist das nicht der Fall. \n\n11\\. (aa) Die Senatsmehrheit (vgl. Senatsbeschluss Rn. 92, 114 ff.) nimmt insoweit insbesondere Bezug auf ihre Einschätzung, der Gesetzgeber sei in zulässiger Weise davon ausgegangen, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, weil dadurch die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt werden könne. Hierin sieht sie den kernbereichsrelevanten Sozialbezug. Sie geht also offenbar davon aus, dass einem Verhalten, das bei isolierter Betrachtung noch nicht sozialbezogen ist, allein dadurch ein Sozialbezug zukommen kann, der es nach Art und Intensität dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht, dass es die Gefahr künftigen übergriffigen Verhaltens erhöht. Dabei gerät aus dem Blick, dass dieses künftige, dann übergriffige Verhalten auf einem weiteren, grundsätzlich freiverantwortlich gefassten Willensentschluss des jeweiligen Missbrauchstäters beruht. Zwischen der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen und einem tatsächlichen sexuellen Übergriff auf Kinder liegt mithin eine Zäsur. Diese Zäsur hat entscheidende Bedeutung, weil sie dazu führt, dass die Masturbation als solche die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft noch nicht - wie vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung verlangt (vgl. nur BVerfGE 130, 1 \u003C22> m.w.N.) - \"aus sich heraus\" berührt, sondern erst infolge einer weiteren, grundsätzlich freiverantwortlichen Willensbetätigung des Missbrauchstäters. Der Außenbezug der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen unterscheidet sich deshalb nach meiner Überzeugung in qualitativer Hinsicht nicht vom Außenbezug \"böser Gedanken\", die Übergriffen vorauszugehen pflegen und solche ebenfalls wahrscheinlicher machen, deren Sozialschädlichkeit aber eben auch noch den Willen zur Umsetzung in der Realität und eine entsprechende weitere freiverantwortliche Willensbetätigung voraussetzt. \n\n12\\. Nur ergänzend sei insoweit angemerkt, dass sich die davon abweichende Auffassung der Senatsmehrheit nicht auf den von ihr angeführten (vgl. Senatsbeschluss Rn. 89) Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107\u002F09 - stützen lässt. Die dort behandelte Konstellation einer in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person übergreifenden Sexualstraftat unterscheidet sich vom vorliegend zu beurteilenden Fall der Masturbation im Verborgenen auch dann, wenn diese die Gefahr eines künftigen unmittelbar übergriffigen Verhaltens erhöht. Denn die zitierte Kammerentscheidung stellt auf das übergriffige Verhalten selbst, nicht auf ein im Vorfeld des Übergriffs liegendes, diesen nur wahrscheinlicher machendes Verhalten ab. \n\n13\\. (bb) Aus dem von der Senatsmehrheit im Rahmen der Rechtfertigung der von § 184l StGB ausgehenden Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht herangezogenen Gedanken der sexualbezogenen \"Objektifizierung\" von Kindern (vgl. Senatsbeschluss Rn. 123 ff.) folgt nichts anderes. Die insoweit angenommene Gefahr der \"Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz\" (vgl. hierzu unten Rn. 29 ff.) adressiert nach meinem Verständnis schon nicht die Verwendung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild im Rahmen der Masturbation im Verborgenen, sondern vielmehr den \"öffentlichkeitsbezogenen\" Umgang mit entsprechenden Puppen. \n\n14\\. dd) Schließlich kann ich auch keine anderen, von der Senatsmehrheit nicht erwähnten Gründe erkennen, diese Art der Masturbation aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung auszuscheiden. Dies gilt insbesondere für die (denkbare) Erwägung, § 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB - soweit davon auch die Herstellung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild zur persönlichen Verwendung erfasst ist - und § 184l Abs. 2 StGB beträfen das Masturbationsverhalten nur punktuell und ließen genügend Raum für andere Varianten der Selbstbefriedigung. Einer solchen rein quantitativen Betrachtung sind der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung und dessen absoluter Schutz nicht zugänglich. In den Kernbereich privater Lebensgestaltung darf überhaupt nicht, also auch nicht \"nur ein bisschen\" eingegriffen werden. \n\n15\\. 2\\. Auch soweit die in § 184l StGB geregelten Verbote den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht betreffen, lassen sich die damit verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer jedenfalls mit den Erwägungen der Senatsmehrheit aus meiner Sicht nicht rechtfertigen. Anders als die Senatsmehrheit meint (vgl. insoweit Senatsbeschluss Rn. 110 ff.), lassen die von ihr herangezogenen Erkenntnisse nicht den Schluss darauf zu, die von ihr identifizierten Gesetzeszwecke seien verfassungsrechtlich legitim und jedenfalls in ihrer Verknüpfung geeignet, die Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen. \n\n16\\. a) Die von der Senatsmehrheit wiedergegebenen Maßstäbe für die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen, insbesondere von Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine Strafvorschrift (vgl. insoweit mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 99 ff.), halte ich freilich für zutreffend. Insbesondere bedürfen danach auch durch gesetzliche Regelungen selbst erfolgende Eingriffe in Grundrechte eines verfassungsrechtlich legitimen Zwecks, was der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 104 ff.). Dabei erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für die Rechte Einzelner begegnen will, auch darauf, ob die Einschätzung und die Prognose der insoweit drohenden Gefahren auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 107). Allerdings belässt die Verfassung dem Gesetzgeber insoweit einen Einschätzungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann, wobei die verfassungsgerichtliche Kontrolle von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen kann (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 108 f.). \n\n17\\. b) Meines Erachtens führt die Anwendung dieser Maßstäbe auf der Grundlage der von der Senatsmehrheit herangezogenen Erkenntnisse im Streitfall aber zum Ergebnis, dass es sich bei den von der Senatsmehrheit identifizierten Gesetzeszwecken nicht um legitime Gesetzeszwecke handelt. Für die Annahme, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne dazu beitragen, bei den Nutzern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern zu senken, fehlt es an einer hinreichend tragfähigen Grundlage (aa). Entsprechendes gilt für die Annahme einer - hinreichend realistischen - Gefahr, der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne zur Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern beitragen und auch auf diesem Weg die Gefahr für Kinder, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, erhöhen (bb). Schließlich führt auch die Kombination beider Erwägungen nicht zum Vorliegen eines legitimen Gesetzeszwecks (cc). \n\n18\\. aa) Mit § 184l StGB soll - wie die Senatsmehrheit zutreffend darlegt (vgl. Senatsbeschluss Rn. 113) - verhindert werden, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (mittelbar) deshalb zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern beiträgt, weil durch diese Nutzung bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt wird. Die Senatsmehrheit hält dabei die Einschätzung des Gesetzgebers, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, für zulässig, weil vertretbar (vgl. Senatsbeschluss Rn. 114 ff.). Das sehe ich anders. \n\n19\\. (1) Mit der Senatsmehrheit (vgl. Senatsbeschluss Rn. 115 bis 117) bin ich der Auffassung, dass die dargestellte Gefahrenbeurteilung des Gesetzgebers (nur) auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist. In Bezug auf diese Vertretbarkeitskontrolle darf aber nicht aus dem Blick geraten, dass es sich bei den Verboten des § 184l StGB um erhebliche Grundrechtseingriffe handelt, die einer Rechtfertigung bedürfen. Vor diesem Hintergrund kann es für die Annahme der Vertretbarkeit der Gefährlichkeitsbeurteilung des Gesetzgebers nicht ausreichen, dass sie lediglich nicht widerlegt werden kann. Vielmehr bedarf es eines Mindestbestands an Erkenntnissen, die die Beurteilung des Gesetzgebers positiv stützen. \n\n20\\. (2) Solche Erkenntnisse liegen jedenfalls nicht in hinreichendem Maße vor, wobei offenbleiben muss, ob sie durch Einholung eines entsprechenden, von der Senatsmehrheit nicht für erforderlich gehaltenen Sachverständigengutachtens zu gewinnen gewesen wären. Die Erwägungen der Senatsmehrheit rechtfertigen den von ihr gezogenen Schluss, die Gefahrenbeurteilung des Gesetzgebers sei vertretbar, nicht. \n\n21\\. (a) Die Senatsmehrheit stützt ihre Auffassung, die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers erweise sich als vertretbar, (wohl) zunächst auf \"wissenschaftliche Studien, denen sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Puppennutzung das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte\", entnehmen ließen (vgl. Senatsbeschluss Rn. 118). Welchen konkreten Studien sie welche konkreten Anhaltspunkte für den vom Gesetzgeber angenommenen Gefahrenzusammenhang entnehmen will, bleibt dabei allerdings unklar. Empirische Studien, die den vom Gesetzgeber behaupteten Gefahrenzusammenhang auch nur nahelegen, gibt es jedenfalls bis heute offenbar nicht (vgl. Senatsbeschluss Rn. 7 ff.). \n\n22\\. (b) Weiter stützt sich die Senatsmehrheit auf \"Hinweise aus der forensischen und klinischen Praxis\", die darauf hindeuteten, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild das Risiko von Missbrauchstaten erhöhe (vgl. Senatsbeschluss Rn. 119 bis 120). \n\n23\\. (aa) Sie meint, der Gesetzgeber sei im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nicht daran gehindert gewesen, dem von der Sachverständigen Dr. Bussweiler berichteten zunehmenden Auftauchen kindlicher Sexpuppen bei Sicherstellungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen an Kindern begangener Sexualstraftaten (vgl. Senatsbeschluss Rn. 18) und der sich daraus ergebenden Korrelation von Puppennutzung und sexualisierter Gewalt gegen Kinder ein Indiz für einen möglichen kausalen Zusammenhang zwischen der Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild einerseits und der Begehung von Sexualstraftaten gegenüber Kindern andererseits zu entnehmen (vgl. Senatsbeschluss Rn. 120). \n\n24\\. Das trifft nicht zu. Zu denkfehlerhaften Schlüssen ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nicht berechtigt. Der Annahme, aus der von der Sachverständigen berichteten Korrelation könne auf eine (mögliche) Kausalität geschlossen werden, haftet meines Erachtens aber ein solcher Denkfehler an. Zwar gibt es gewiss Konstellationen, in denen eine auffällige Korrelation auf einen Kausalzusammenhang hindeutet. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich die Korrelation unschwer damit erklären lässt, dass den korrelierenden Verhaltensweisen dieselbe Ursache oder Vorprägung zugrunde liegt. Dies ist vorliegend der Fall: Es liegt schon aufgrund der sexuellen Vorlieben von Menschen mit pädophilen Neigungen nahe, dass sie sowohl in der Gruppe der Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild als auch in der Gruppe der Täter sexueller Gewalt gegenüber Kindern überrepräsentiert sind. Überschneidungen beider Gruppen lassen sich damit ohne Weiteres schlüssig erklären, ohne dass eine wechselseitige Kausalität irgendeine Rolle spielte. Ein indizieller Wert für die Annahme, die Puppennutzung könne kausal für sexuelle Übergriffe auf Kinder sein, lässt sich der von der Sachverständigen Dr. Bussweiler berichteten Korrelation damit nicht entnehmen. \n\n25\\. Entsprechendes gilt, soweit die Senatsmehrheit ein Indiz für eine Kausalität zwischen der Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild und Missbrauchshandlungen gegenüber Kindern offenbar auch aus einer Korrelation des Besitzes einer solchen Puppe und des Besitzes von digitaler Kinderpornographie herleiten will (vgl. Senatsbeschluss Rn. 120 a.E.). \n\n26\\. (bb) Damit verbleiben von den \"Hinweise[n] aus der forensischen und klinischen Praxis\" und den Erkenntnissen, aufgrund derer die Senatsmehrheit die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers für vertretbar hält, nur noch die Einschätzung des Sprechers des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\" Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Direktor des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité-Universitätsmedizin in Berlin, wie er sie in den Filmbeiträgen des Senders RTL vom 2. Februar 2018 und der Sendereihe \"Y-Kollektiv\" (ARD) vom 7. Mai 2020 (vgl. Senatsbeschluss Rn. 4, 119) zum Ausdruck gebracht hat, sowie die Aussage der Koordinatorin von \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm in der Sendereihe \"AKTE\" (SAT. 1) vom 24. August 2020 (vgl. Senatsbeschluss Rn. 5, 119). Ich halte dies als Grundlage für eine Rechtfertigung der mit § 184l StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht für entschieden zu dünn. Ob die Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der genannten Personen, insbesondere von Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, vermag ich nicht zu beurteilen. \n\n27\\. Ob die aus Fernsehbeiträgen wiedergegebenen, sich ohne nähere Erläuterungen an ein Laienpublikum richtenden Einschätzungen auf einer auch nur ansatzweise belastbaren wissenschaftlichen Grundlage beruhen, lässt sich ihnen nicht entnehmen. Sie nehmen das nach meinem Verständnis nicht einmal für sich in Anspruch. Darüber hinaus weist Prof. Dr. Dr. Klaus Beier in seiner im (neueren) Filmbeitrag von \"Y-Kollektiv\" wiedergegebenen Aussage - ungeachtet seiner abstrakten Einschätzung, er habe die \"Sorge\", die Nutzung könne zu einer Wahrnehmungsverzerrung führen - sogar ausdrücklich darauf hin, bei seinen (wenigen) Patienten eine Gefahrerhöhung durch die Nutzung einer Sexpuppe nicht beobachtet zu haben. Die Koordinatorin des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm spricht nur davon, \"ein solches Verhalten\" könne \"möglicherweise\" automatisiert werden und bleibt damit ebenfalls ausgesprochen vage. Ihr abschließender Hinweis, alle - gerade einmal - sieben befragten Patienten hätten geglaubt, dass ihnen kindliche Sexpuppen nicht helfen würden, echte Taten an Kindern zu vermeiden, legt schließlich nahe, dass sie weniger die - hier allein relevante - Frage im Blick hatte, ob die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild die Gefahr realer Missbrauchstaten erhöht, als vielmehr die Frage, ob der Einsatz solcher Puppen einen therapeutischen Nutzen hat, diese Gefahr also senken kann. \n\n28\\. (3) Soweit das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit im Falle unklarer Gefahrenzusammenhänge auch darauf abgestellt hat, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit den fachwissenschaftlichen Grundlagen seines Handelns befasst hat (vgl. BVerfGE 159, 223 \u003C303 f. Rn. 181 f.> \\- Bundesnotbremse I \u003CAusgangs- und Kontaktbeschränkungen>), lässt sich Entsprechendes vorliegend nicht erkennen.Den ernsthaften Versuch, die Behauptung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabsetzen und dadurch bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und zu bewerten, vermag ich den - moralisch überlagerten - Gesetzesberatungen nicht zu entnehmen. \n\n29\\. bb) Einen legitimen Gesetzeszweck meint die Senatsmehrheit (vgl. Senatsbeschluss Rn. 123 ff.) weiter darin erkennen zu können, eine - sexualbezogene - Objektifizierung von Kindern und damit zugleich eine schleichende Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern zu verhindern. Legitimes Ziel des § 184l StGB sei insoweit, der Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegenzuwirken und Kinder auch auf diesem Weg vor Übergriffen und in ihrer Würde zu schützen. Auch dies überzeugt mich nicht. Auch die diesen Erwägungen zugrundeliegende Gefahreneinschätzung halte ich nicht für tragfähig. \n\n30\\. (1) Die Annahme, der in § 184l StGB strafbewehrt verbotene Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne über eine darin liegende sexualbezogene Objektifizierung von Kindern zu einer schleichenden Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern und damit schließlich auch zu echten Übergriffen führen, lässt sich den Gesetzesmaterialien, insbesondere dem der Neuregelung zugrundeliegenden Gesetzentwurf, so nicht entnehmen. Die Begründung des Gesetzentwurfs beschränkt sich insoweit auf die Aussage, von der Regelung des § 184l StGB solle ein Signal ausgehen, dass Kinder \\- \"seien sie auch nur körperlich nachgebildet\" - nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürften (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23); die Behauptung der von der Senatsmehrheit angenommenen Gefahr ergibt sich hieraus nicht. Es handelt sich insoweit also um eine eigene Gefahreneinschätzung der Senatsmehrheit. \n\n31\\. (2) Ich halte die Annahme einer solchen, hinreichend ernsthaften Gefahr für konstruiert. Jedenfalls fehlt ihr eine belastbare Grundlage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sexuelle Kontakte von Erwachsenen mit Kindern in der allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung als absolutes Tabu betrachtet werden. Dieses Tabu ist strafrechtlich abgesichert. So bringen §§ 176 ff., 184b StGB mit ihren - zu Recht - hohen Strafandrohungen die ganz erhebliche sozialethische Missbilligung sexueller Übergriffe auf Kinder - auch im Sinne positiver Generalprävention - klar zum Ausdruck. Die Annahme der Senatsmehrheit, dieses, Übergriffe auf (echte) Kinder betreffende Tabu sei nun trotz seiner ausgesprochen starken, unmittelbaren rechtlichen Absicherung (ernsthaft) gefährdet, wenn zur sexuellen Nutzung geeignete und bestimmte - für jeden als solche erkennbare - Nachbildungen kindlicher Körper im Umlauf sind, erschöpft sich in einer bloßen, meines Erachtens fernliegenden Behauptung. Belastbare Erkenntnisse bleibt die Senatsmehrheit insoweit jedenfalls schuldig. Auch den von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Beiträgen (vgl. Senatsbeschluss Rn. 126 a.E.) lassen sich solche in meinen Augen nicht entnehmen. \n\n32\\. cc) Schließlich sind - anders als die Senatsmehrheit meint (vgl. Senatsbeschluss Rn. 110) - die vorgenannten Zwecke auch in ihrer Verknüpfung nicht geeignet, die mit § 184l StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen. Warum für sich betrachtet zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen nicht geeignete Gesetzeszwecke aufgrund ihrer Häufung Grundrechtseingriffen eine tragfähige Legitimation vermitteln können sollen, erschließt sich mir schon im Ansatz nicht (vgl. hierzu auch BVerfGE 120, 224 \u003C265> \\- Abweichende Meinung Hassemer). \n\n33\\. 3\\. Nicht auszuschließen vermag ich, dass ein die Verbote des § 184l StGB, soweit sie nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, rechtfertigender Zweck im Schutz vor - bei Erwachsenen: ungewollter - Konfrontation mit entsprechenden Materialien erblickt werden kann. Dass der Gesetzgeber selbst hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen hat, steht dem nicht entgegen (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 105 f.). Freilich bedürfte gegebenenfalls vertiefter Prüfung, ob der Gesetzgeber insoweit zur Wahrung der Angemessenheit nicht auf mildere Mittel wie etwa ein mit einem generellen Werbeverbot verbundenes Verkaufsverbot an Minderjährige und ein Verbot, kindliche Sexpuppen öffentlich zur Schau zu stellen, beschränkt gewesen wäre (vgl. zu diesem Aspekt der Angemessenheitsprüfung mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 132).","BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 2 BvR 1096\u002F22 u.a.","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:54.486Z",{"id":57,"ecli":58,"slug":59,"caseNumber":60,"courtId":61,"decisionDate":48,"fullText":62,"summary":63,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":48,"parsedAt":54,"updatedAt":64},"2141","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600384","ecli-de-neuris-wbre202600384","1 WB 56.25",34,"#  BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 1 WB 56.25 \n\n## Leitsatz\n\nEs widerspricht Art. 33 Abs. 2 GG und § 27b Abs. 2 Satz 4 SG, bei der Bildung von Referenzgruppen für Zeitsoldaten, Berufssoldaten als Referenzpersonen nicht zu berücksichtigen.\n\n## Tenor\n\nDie Referenzgruppe vom 23. Januar 2025 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Juli 2025 werden aufgehoben.\n\nDas Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Antragsteller eine neue Referenzgruppe für die Dauer seiner Aufnahme in die Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zu bilden.\n\nSoweit der Rechtsstreit die Schadlosstellung des Antragstellers betrifft, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten unzulässig. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antrag betrifft die Bildung einer Referenzgruppe. \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Er wurde 2016 nach dem Grundwehrdienst und zahlreichen Reservedienstleistungen als Offizier des Truppendienstes im Dienstgrad Major wiedereingestellt. Im Vorstellungsgespräch am 22. März 2016 war er explizit darauf hingewiesen worden, dass eine Wiedereinstellung nur als Soldat auf Zeit erfolge und keine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vorgesehen sei. Ihm ist der Kompetenzbereich Militärisches Nachrichtenwesen zugewiesen. Seit 2017 wurde er auf einem A 13 - A 14 gebündelten Dienstposten verwendet. 2020 wurde er zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Seit Oktober 2022 wird er beim ... in M. - aktuell als Stabsoffizier z.b.V. - verwendet. \n\n3\\. Mit Wirkung vom 31. Januar 2024 wurde er wegen einer bei einer besonderen Auslandsverwendung erlittenen gesundheitlichen Schädigung unter Feststellung eines Einsatzunfalles in eine Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz aufgenommen. Seine 2017 nach einer Weiterverpflichtungserklärung auf 13 Jahre festgesetzte Dienstzeit hätte mit dem September 2024 geendet. Infolge der Aufnahme in die Schutzzeit und der Begründung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art wird seine Dienstzeit aber nach derzeitigem Stand voraussichtlich mit dem Juni ... enden. \n\n4\\. Da der Antragsteller wegen der Aufnahme in die Schutzzeit nicht beurteilt werden darf, wurde für ihn am 23. Januar 2025 eine Referenzgruppe gebildet. In dieser nimmt er unter 17 Soldaten den 16. Rangplatz ein. Berücksichtigt waren hierbei ausschließlich Zeitsoldaten, denen sechs unterschiedliche Kompetenzbereiche zugeordnet waren. Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 informierte ihn das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über die Bildung der Referenzgruppe. \n\n5\\. Nachdem dem Antragsteller das Schreiben zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt ausgehändigt worden war, beschwerte sich der Antragsteller unter dem 28. Februar 2025 gegen die Bildung der Referenzgruppe. Er rügte die fehlende Homogenität ihrer Zusammensetzung. Im Bereich des Nachrichtenmanagements müsse es ausreichend Soldatinnen oder Soldaten für die Bildung der Referenzgruppe geben. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31. Mai 2025 trug er ergänzend vor, die Bildung der Referenzgruppe sei schon deswegen rechtswidrig, weil die Heranziehung ausschließlich von Zeitsoldaten als Referenzpersonen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle. Bei Beförderungs- und Einweisungsreihenfolgen finde eine statusbezogene Differenzierung nicht statt. \n\n6\\. Mit Bescheid vom 8. Juli 2025, dem Antragsteller zugestellt am selben Tage, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde des Antragstellers vom 28. Februar 2025 gegen die Referenzgruppe vom 23. Januar 2025 zurück. \n\n7\\. Die Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Die Referenzgruppe sei nach § 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SG zu bilden. Hierfür sei nach § 3a Abs. 1 Satz 1 SLV das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig. Die Bildung sei materiell rechtmäßig, da sie § 27b SG, § 3a SLV und den Vorgaben der Nr. 304, Nr. 308 und Nr. 309 AR A-1336\u002F1 entspreche. Mangels nach Maßgabe von Nr. 308 AR A-1336\u002F1 geeigneter Referenzpersonen im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit seien Erweiterungen nach Nr. 309 AR A-1336\u002F1 erforderlich gewesen. Erst im fünften Erweiterungsschritt seien 16 Referenzpersonen identifiziert worden. Die Reihung sei nach Maßgabe der aktuellen planmäßigen Beurteilungen erfolgt. \n\n8\\. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juli 2025 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2025 dem Senat vorgelegt. \n\n9\\. Zur Begründung wiederholt der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. \n\n10\\. Der Antragsteller beantragt, 1\\. den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Juli 2025 und die gebildete Referenzgruppe des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr aufzuheben, 2\\. das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, für den Antragsteller eine neue, rechtmäßige Referenzgruppe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bilden, 3\\. ihn ggf. schadlos zu stellen, sofern er aufgrund der rechtmäßig gebildeten Referenzgruppe schon zu einem früheren Zeitpunkt in die Besoldungsgruppe A 15 hätte eingewiesen werden können. \n\n11\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n12\\. Zur Begründung verweist es auf den Beschwerdebescheid. \n\n13\\. Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 15. April 2026 wurden der Antragsteller und das Bundesministerium der Verteidigung darauf hingewiesen, dass eine Verweisung des Antrages auf Schadlosstellung an das Verwaltungsgericht Münster in Betracht kommt. Zugleich wurde das Bundesministerium der Verteidigung zur Vorlage einer Amtlichen Auskunft des zuständigen Erlasshalters zur ständigen Praxis der Anwendung von Nr. 308 Fußnote 15 AR A-1336\u002F1 aufgefordert. \n\n14\\. Das Bundesministerium der Verteidigung hat eine Amtliche Auskunft seines Referatsleiters ... vom 28. April 2026 vorgelegt. \n\n15\\. Hiernach entspricht es der ständigen Praxis der Bildung von Referenzgruppen, für Soldaten auf Zeit grundsätzlich keine Berufssoldaten als Referenzpersonen zu berücksichtigen. Die Referenzgruppe diene der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der referenzierten Person. Demnach sei maßgeblich, welcher dienstliche Werdegang für diese realistisch zugrunde gelegt werden könne. Nach § 27b Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 SG, § 3a Abs. 3 SLV werde eine möglichst hohe fachliche Homogenität der Vergleichsgruppe verlangt. Eine Referenzgruppe solle den typischen Karriereweg vergleichbarer Soldaten abbilden. Ihre Plausibilität beruhe auf ihrer Größe und vor allem der Vergleichbarkeit der Referenzpersonen. Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit von Berufs- und Zeitsoldaten in statusrechtlicher Hinsicht. § 1 Abs. 2 SG unterscheide zwischen diesen Grundformen des Wehrdienstverhältnisses. Diese Differenzierung betreffe im Laufe des Karrierewegs die Laufbahnperspektive, die personalwirtschaftliche Planung und die Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Referenzgruppe eines Zeitsoldaten müsse den dienstlichen Werdegang gerade eines solchen nachzeichnen. Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit werde insbesondere dort genutzt, wo eine regelmäßige Regeneration und eine jüngere Zusammensetzung der Truppe sichergestellt werden solle. Dagegen sei der Berufssoldatenstatus auf Dauer angelegt und bewege sich auf einem anderen personalwirtschaftlichen und laufbahnrechtlichen Entwicklungspfad. Berufs- und Zeitsoldaten seien unterschiedliche statusrechtliche Entwicklungsmodelle, was für die objektive Prognose des zu erwartenden Werdeganges von entscheidender Bedeutung sei. Aus der größeren Gruppe der Zeitsoldaten werde im Wege der Bestenauslese der kleinere Kreis der Berufssoldaten rekrutiert. Berufssoldaten hätten sich typischerweise als Zeitsoldaten besonders bewährt. Die Dauer des Dienstverhältnisses von Berufssoldaten sei wegen der veränderlichen allgemeinen oder besonderen Altersgrenzen weniger plan- und vorhersehbar als das Dienstzeitende eines Zeitsoldaten. Die Übernahme eines Zeitsoldaten in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sei kein automatischer Normalverlauf, sondern fordere eine gesonderte statusrechtliche Entscheidung. Solange die Übernahme nicht rechtlich verfestigt sei, würde die Einbeziehung von Berufssoldaten in die Referenzgruppe eines Zeitsoldaten die Prognosegrundlage verfälschen, da die Referenzgruppe dann nicht den wahrscheinlichen Karriereverlauf eines Zeitsoldaten, sondern einen bereits durch die zusätzliche Bestenauslese veränderten Karriereverlauf nachzeichnen würde. \n\n16\\. Der Antragsteller hat sich mit der Teilverweisung einverstanden erklärt, tritt aber den Erwägungen der Amtlichen Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung entgegen. \n\n17\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n18\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg, soweit sie in diesem Rechtsweg zulässig ist. \n\n19\\. 1\\. Soweit der Rechtsstreit die Schadlosstellung des Antragstellers betrifft, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten unzulässig und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster zu verweisen. \n\n20\\. Gemäß § 82 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Streitigkeiten um Geld- und Sachbezüge sowie um die Versorgung eines Soldaten und in diesem Zusammenhang auch um eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung gehören zu der Rechtsmaterie, die in § 30 SG geregelt ist. Die Bestimmung des § 30 SG ist von der Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommen, sodass es insoweit bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gemäß § 82 Abs. 1 SG verbleibt (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 16.15 - juris Rn. 22 m. w. N.). \n\n21\\. Nach §§ 45 und 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen Wehrdienstverhältnis das Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 1 WB 64.19, 1 WB 5.20 - juris Rn. 6 m. w. N.). \n\n22\\. Örtlich zuständig ist damit gemäß § 17 Nr. 7 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. 2010 Nr. 3 S. 30) das Verwaltungsgericht Münster. Denn der Antragsteller wird aktuell beim ... in M. verwendet und hat daher dort seinen dienstlichen Wohnsitz. \n\n23\\. 2\\. Der fristgerechte Antrag ist zulässig, soweit es die Anträge zu 1 und 2 betrifft. \n\n24\\. Insoweit ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Die Bildung einer Referenzgruppe für freigestellte Soldaten ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - juris LS und Rn. 21 ff.). Sie bildet kein bloß vorbereitendes Element der innerdienstlichen Willensbildung, sondern stellt die wesentliche und vorentscheidende Weichenstellung für die Verwirklichung des Rechts des freigestellten Soldaten auf ein Fortkommen nach Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 - 1 WB 12.18 - juris Rn. 14). \n\n25\\. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch die Referenzgruppe vom 23. Januar 2025 in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG (i. V. m. § 6 SG) und § 3 Abs. 1 SG, in dem Benachteiligungsverbot aus § 5 Abs. 1 EinsatzWVG (vgl. Poretschkin\u002F​Lucks, Soldatengesetz, 12. Auflage, § 27b Rn. 1) und in dem Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nach den Verwaltungsvorschriften, die die Referenzgruppenbildung ausgestalten, verletzt zu sein. \n\n26\\. 3\\. Der Antrag ist insoweit auch begründet. \n\n27\\. Die - unstreitig nicht bestandskräftig gewordene - Referenzgruppe vom 23. Januar 2025 ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Das Bundesministerium der Verteidigung ist verpflichtet, für den Antragsteller unter Beachtung der nachfolgend dargestellten Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Referenzgruppe zu bilden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO). \n\n28\\. a) Maßgeblich für die Bildung einer Referenzgruppe und für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Freistellung des betroffenen Soldaten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2018 \\- 1 WB 41.17 - juris Rn. 27 und vom 26. Januar 2023 - 1 WB 3.22 - BVerwGE 177, 360 Rn. 33). Vorliegend war daher auf den Beginn der Schutzzeit am 31. Januar 2024 abzustellen. Maßgeblich ist damit hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften die seit 26. August 2021 gültige Version 2 der AR A-1336\u002F1 \"Mil. Personalführung für Freigestellte, Entlastete oder Beurlaubte\". Zum Zeitpunkt der Bildung der Referenzgruppe basierten deren Bestimmungen auch auf einer dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes genügenden normativen Grundlage in § 27b SG, § 3a SLV. \n\n29\\. b) Hiernach verletzt die Bildung der Referenzgruppe die Rechte des Antragstellers, weil sie zwar den Vorgaben der AR A-1336\u002F1 gerecht wird, diese aber in einem für die Eingrenzung des Kreises möglicher Referenzpersonen wesentlichen Punkt nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. \n\n30\\. aa) Die Bildung der Referenzgruppe erfolgte zwar in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Nr. 303, Nr. 308 und Nr. 309 AR A-1336\u002F1. \n\n31\\. (1) Nach Nr. 308 Satz 1 AR A-1336\u002F1 ist die Referenzgruppe aus Soldatinnen und Soldaten zu bilden, die zum Zeitpunkt der Freistellung laufbahnrechtlich über einen vergleichbaren Stand verfügen. Die Fußnote 15 hierzu erläutert dies durch den Hinweis \"Z.B. als Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten - in eine Referenzgruppe für Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten sind grundsätzlich keine Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit (SaZ) aufzunehmen.\" \n\n32\\. Nach Nr. 308 Satz 2 Buchst. a AR A-1336\u002F1 verfügen die Referenzpersonen in der zugrunde zu legenden Beurteilung gemessen an dem binnendifferenzierten Gesamturteil über das gleiche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild. Nr. 308 Satz 2 Buchst. b AR A-1336\u002F1 verlangt darüber hinaus von den Referenzpersonen die gleiche Entwicklungsprognose wie die betreffende Person. Nach Nr. 308 Satz 2 Buchst. c AR A-1336\u002F1 ist auf Beurteilungen des gleichen Jahres abzustellen. Nr. 308 Satz 2 Buchst. d AR A-1336\u002F1 verlangt für den hier vorliegenden Fall der Verwendung der betreffenden Person auf einem gebündelten Dienstposten, dass die Referenzpersonen im gleichen Jahr wie die betreffende Person in deren aktuellen Dienstgrad befördert oder in die aktuelle Besoldungsgruppe eingewiesen wurden. Zudem fordert Nr. 308 Satz 2 Buchst. e AR A-1336\u002F1, dass Referenzpersonen \\- hier für Offiziere des Truppendienstes - dem gleichen Kompetenzbereich angehören. \n\n33\\. Die Referenzgruppe soll jedoch neben der betreffenden Person mindestens weitere zehn nicht freigestellte Soldatinnen und Soldaten umfassen (Nr. 303 Satz 1 AR A-1336\u002F1). Eine Unterschreitung dieser Zahl kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, nachdem alle priorisiert vorgegebenen Auswahlkriterien ausgeschöpft wurden; auch dann muss die Referenzgruppe mindestens fünf Soldatinnen oder Soldaten (einschließlich der betreffenden Person) umfassen (Nr. 303 Satz 3 und 4 AR A-1336\u002F1). Sind nicht ausreichend Referenzpersonen zu identifizieren, die den Vorgaben der Nr. 308 AR A-1336\u002F1 entsprechen, ist gemäß Nr. 309 AR A-1336\u002F1 eine schrittweise Erweiterung des infrage kommenden Personenkreises geboten, wobei die Erweiterung schrittweise nach der vorgegebenen Priorisierung zu erfolgen hat. \n\n34\\. (2) Im vorliegenden Fall konnten zehn Soldaten auf Zeit ermittelt werden, die - wie der Antragsteller - 2020 zum Oberstleutnant (A 14) befördert wurden, dem Kompetenzbereich Militärisches Nachrichtenwesen zugewiesen waren sowie zum 31. Januar 2024 mit \"...\" und einer Entwicklungsprognose bis A 15 bewertet worden waren. Daher sind sämtliche Erweiterungsmöglichkeiten der Nr. 309 AR A-1336\u002F1 genutzt worden, um 16 Referenzpersonen zu identifizieren. Die - in der Ausführung nicht zu beanstandende - Ausweitung der Homogenitätskriterien war aber im erfolgten Umfang nur erforderlich, weil Berufssoldaten nicht in die Betrachtung einbezogen wurden. \n\n35\\. Nach dem Wortlaut der Fn. 15 zu Nr. 308 AR A-1336\u002F1 wäre diese Beschränkung nicht erforderlich gewesen. Hier steht keine Referenzgruppe für einen Berufssoldaten im Raum. Die Fußnote äußert sich nicht zu Referenzgruppen für Zeitsoldaten. Da hier aber weder ein Gesetz noch eine Verordnung, sondern eine bloße Verwaltungsvorschrift in Rede steht, ist nicht der Wortlaut maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 \\- BVerwGE 152, 211 Rn. 24). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liegt darum nicht vor, wenn im Einzelfall entsprechend einer allgemein geübten Praxis verfahren wird, mag diese auch vom Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift nicht gedeckt sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 1 WB 19.07 - juris Rn. 23 sowie vom 26. November 2020 - 1 WB 20.20 - juris Rn. 21). \n\n36\\. Hiernach ist auf die in der Amtlichen Auskunft vom 28. April 2026 dokumentierte Praxis abzustellen, nach der bei Referenzgruppen für Soldaten auf Zeit grundsätzlich keine Berufssoldaten als Referenzpersonen berücksichtigt werden. Dem entsprach das Vorgehen bei der Bildung der hier in Rede stehenden Referenzgruppe. Es liegt beim Antragsteller auch kein in der Amtlichen Auskunft angeführter Ausnahmefall vor. \n\n37\\. bb) Die Praxis, bei Referenzgruppen für Zeitsoldaten Berufssoldaten von vornherein nicht zu berücksichtigen, widerspricht jedoch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 27b Abs. 2 SG. \n\n38\\. Nachdem der Senat entschieden hatte, dass es dem bis dahin praktizierten Referenzgruppenmodell zur Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten an der durch den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gebotenen hinreichenden normativen Grundlage fehlte (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 - 1 WB 21.21 - BVerwGE 177, 121 Rn. 23 ff.), wurden mit § 27b SG in der seit dem 23. Dezember 2023 geltenden Fassung die erforderlichen normativen Grundlagen geschaffen. In § 27b Abs. 2 SG sind die wesentlichen Vorgaben für die Berücksichtigung von Referenzpersonen enthalten. § 27b Abs. 2 Satz 4 SG konkretisiert Vorgaben für die Zusammensetzung der Referenzgruppe im Hinblick auf das Leistungsbild, den Werdegang und die Laufbahn sowie die Vergleichbarkeit innerhalb der Laufbahn. \n\n39\\. Unter dem Blickwinkel der Wesentlichkeitstheorie war eine gesetzliche Regelung geboten, die die Grundlinien für die Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten durch die personalbearbeitenden Stellen der Bundeswehr vorzeichnet und nicht der Verwaltung überlässt. Zum Inhalt dieser normativen Leitlinien mussten neben der Entscheidung für ein bestimmtes Fördermodell (Systementscheidung) auch die Bestimmung des davon begünstigten Personenkreises sowie die Festlegung der zentralen, die Förderung maßgeblich beeinflussenden Kriterien (im Falle des Referenzgruppenmodells also vor allem der für die Bildung der Referenzgruppe maßgeblichen Kriterien) gehören (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 - 1 WB 21.21 - BVerwGE 177, 121 Rn. 41). \n\n40\\. Hiernach ist es nicht zulässig, im Wege eines Erlasses oder durch dessen ständige Handhabung zusätzliche Kriterien für die Zusammensetzung der Referenzgruppe zu entwickeln, die nicht bereits in den gesetzlichen Vorgaben enthalten sind. Wesentliche Fragen, wie die nach den für die Bildung der Referenzgruppe maßgeblichen Kriterien, sind dem parlamentarischen Gesetzgeber, nicht dem Erlasshalter, vorbehalten. \n\n41\\. Der Status eines Soldaten als Berufs- oder Zeitsoldat gehört nicht zu den in § 27b Abs. 2 Satz 4 SG genannten Kriterien. Er ist auch nicht von der gesetzlichen Forderung nach einer Vergleichbarkeit innerhalb der Laufbahn gemäß § 27b Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 SG gedeckt. Allein die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist als Laufbahn für Berufssoldaten ausgestaltet. Die hier in Rede stehende Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes steht Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit offen. \n\n42\\. Das Bundesministerium der Verteidigung weist in der Amtlichen Auskunft zwar zutreffend darauf hin, dass die Statusverhältnisse des Berufs- und des Zeitsoldaten unterschiedlich ausgestaltet sind und dass sich Unterschiede im Hinblick auf die altersmäßige Zusammensetzung des jeweiligen Personenkreises und die Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben. Es kommt aber nicht nur darauf an, ob es überhaupt Unterschiede zwischen unterschiedlichen Statusgruppen innerhalb einer Laufbahn gibt. Für § 27b Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 SG ist die Vergleichbarkeit im Hinblick auf Sinn und Zweck der fiktiven Nachzeichnung durch das Referenzgruppenmodell ausschlaggebend. Mithin ist maßgeblich, ob es eine in tatsächlicher Hinsicht tragfähige und in rechtlicher Hinsicht zulässige Grundlage für die prognostische Annahme gibt, dass sich innerhalb einer Laufbahn unterschiedliche Karrierechancen für Berufssoldaten einerseits und Zeitsoldaten andererseits ergeben. Hieran fehlt es aber. \n\n43\\. Zum einen spricht gegen unterschiedliche Aussichten von Zeit- und Berufssoldaten, förderliche Dienstposten und Beförderungen zu erreichen, dass nach Nr. 1002 Satz 3 AR A-1340\u002F50 im Rahmen der Personalentwicklungsbewertung die Entwicklungsprognose unabhängig vom Dienstverhältnis (SaZ\u002FBS) zu bewerten ist. Nach den Orientierungshilfen in Punkt 3.4. der Anlage 15.7 zur AR A-1340\u002F50 erreichen alle Offiziere des Truppendienstes die allgemeine Laufbahnperspektive des Oberstleutnants\u002F​Fregattenkapitäns (A 14), aber auch noch eine Mehrheit von 57 % die darüber hinausgehende Besoldungsstufe A 15, während nur noch 26 % der Offiziere des Truppendienstes die Ebene A 16 und nur noch 12 % B 3 erreichen. Die Ebene B 6 und höher erreichen hiernach nur noch 5 % der Truppendienstoffiziere. Hierbei wird hinsichtlich des Entwicklungspotentials insbesondere für die hier in Rede stehende Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nicht zwischen Berufs- und Zeitsoldaten differenziert. Die Übersicht basiert auf den Altersstrukturtabellen des Personalstrukturplans. Die mangelnde Differenzierung nach dem Status indiziert, dass in tatsächlicher Hinsicht eine tragfähige Grundlage für die Prognose erheblich unterschiedlicher Karrierewege für Zeit- und Berufssoldaten fehlt. \n\n44\\. Hinzu kommt zum anderen, dass eine Differenzierung nach dem Status als Berufs- oder Zeitsoldat kein dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG genügendes Auswahlkriterium für die Besetzung förderlicher Dienstposten wäre. Auch wenn sich Berufssoldaten allgemein bekannt signifikant schneller oder weiter in höhere Hierarchieebenen entwickeln, kann die im Einzelfall notwendige Auswahlentscheidung für die nächsthöhere Beförderung nicht auf ein solches Kriterium gestützt werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich Berufssoldaten bereits in einem Leistungsvergleich durchgesetzt haben müssen, um diesen Status zu erreichen. Denn die Konkurrenz um den Zugang zu den beschränkten Kapazitäten für Stellen von Berufssoldaten steht neben der Konkurrenz um beschränkte Kapazitäten für förderliche Dienstposten. Es gibt zahlreiche leistungsstarke Zeitsoldaten, die nicht Berufssoldaten werden wollen und denen nicht entgegengehalten werden kann, sie hätten sich bei der Konkurrenz um den Status des Berufssoldaten nicht durchgesetzt. Daher kann der Status bei der Konkurrenz um Beförderungsdienstposten nicht berücksichtigt werden. Allein letztere ist nach Maßgabe des Ziels der Referenzgruppenbildung hier von Relevanz. \n\n45\\. (3) Da hier nicht auszuschließen ist, dass bei der Berücksichtigung von Berufssoldaten eine homogenere Referenzgruppe entstünde und sich eine für den Antragsteller günstigere Referenzgruppe ergeben kann, ist eine Neubildung erforderlich. Für die Kausalität des Rechtsfehlers für die Auswahl der Referenzpersonen spricht bereits, dass eine im Entwurf vorliegende Alternative unter Einbeziehung von Berufssoldaten dem Antragsteller unter 27 Mitgliedern der Referenzgruppe den Rangplatz 14 zuweist. \n\n46\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der Senat bewertet das Gewicht des nicht in seine Zuständigkeit fallenden Antragsteils mit 50 Prozent. Insoweit bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vorbehalten, während im Übrigen die Kostenlast den Bund trifft.","BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 1 WB 56.25","2026-07-10T22:04:54.785Z",{"id":66,"ecli":67,"slug":68,"caseNumber":69,"courtId":47,"decisionDate":70,"fullText":71,"summary":72,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":73,"updatedAt":74},"2206","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465682601","ecli-de-neuris-kvre465682601","1 BvL 5\u002F21","2026-05-12T00:00:00.000Z","#  Ablehnung eines Antrags auf PKH-Gewährung und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der konkreten Normenkontrolle \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Kläger des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin (…) wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin (…) ist zur sachgerechten Rechtsverfolgung im Vorlageverfahren des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht erforderlich. \n\n2\\. Im Normenkontrollverfahren ist Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn entweder besondere Gründe eine Vertretung für geboten erscheinen lassen oder aber wenn von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 79, 252 \u003C253 ff.>). \n\n3\\. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Insbesondere sind Gründe, die eine Vertretung ausnahmsweise für geboten erscheinen lassen, nicht ersichtlich und wurden von den Klägern des Ausgangsverfahrens nicht vorgetragen. \n\n4\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Ablehnung eines Antrags auf PKH-Gewährung und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der konkreten Normenkontrolle","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:05:00.383Z",{"id":76,"ecli":77,"slug":78,"caseNumber":79,"courtId":61,"decisionDate":80,"fullText":81,"summary":82,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":80,"parsedAt":83,"updatedAt":84},"2226","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600373","ecli-de-neuris-wbre202600373","2 B 5.26","2026-05-07T00:00:00.000Z","#  Fortwirkung der Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Rüge einer nicht amtsangemessenen Alimentation wirkt grundsätzlich fort und muss nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden.\n\n2\\. Die Obliegenheit erneuter Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung gilt nicht für Beamte, die ihr - zeitlich nicht beschränktes - Begehren bereits rechtshängig gemacht haben.\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2025 wird aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Alimentation in den Jahren 2020 bis 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. \n\n2\\. 1\\. Die Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Dienst des Beklagten, zuletzt als Oberamtsmeisterin (Besoldungsgruppe A 5 LBesO). Seit Juli 2024 befindet sie sich im Ruhestand. Sie rügte erstmals im Juli 2016, ihre Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Diese Eingabe wies der Polizeipräsident in Berlin mit Widerspruchsbescheid vom August 2016 zurück. Im Juni 2018 rügte die Klägerin erneut die Verfassungswidrigkeit der Besoldung; eine entsprechende Rüge erhob sie in den nachfolgenden Jahren 2019 bis 2022 nicht mehr. \n\n3\\. Die bereits im September 2016 erhobene Klage trennte das Verwaltungsgericht hinsichtlich des auf die Jahre 2020 bis 2022 bezogenen Feststellungsantrags ab. Durch Urteil vom 30\\. November 2023 hat es die Klage abgewiesen, weil es an einer zeitnahen Geltendmachung für die streitgegenständlichen Zeiträume fehle. \n\n4\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 13. November 2025 zurückgewiesen. Besoldungsansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben, bedürften einer vorherigen Geltendmachung. Bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum fehle es hieran. Weder die ursprüngliche Rüge des Jahres 2016 noch das Schreiben vom Juni 2018 genügten den hierfür geltenden Anforderungen. Zwar reiche ein erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus. Anderes gelte jedoch, wenn sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändere und für den Beamten daher Anlass zur Klarstellung bestehe, dass das Begehren für die Zukunft aufrechterhalten bleibe. Eine erhebliche Änderung der Rechtslage liege vor, wenn es zu gesetzgeberischen Aktivitäten mit dem Ziel der Korrektur des Alimentationsdefizits gekommen sei. Diese Voraussetzungen habe das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019\u002F2020 erfüllt, weil der Gesetzgeber mit der Novelle erklärtermaßen bezweckt habe, ein von ihm erkanntes Alimentationsdefizit zu beheben. \n\n5\\. 2\\. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision führt zur Aufhebung der angegriffenen Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht (vgl. § 133 Abs. 6 VwGO). Zwar rechtfertigen weder die von der Beschwerde erhobenen Divergenzrügen (a)) noch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (b)) die Zulassung der Revision. Die Beschwerde macht in der Sache aber Verfahrensmängel geltend, auf denen die Entscheidung beruhen kann (c)). \n\n6\\. a) Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz zuzulassen. \n\n7\\. Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG begründende \"Abweichung\" liegt nur vor, wenn zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht \\- sowie bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein anderes Oberverwaltungsgericht - in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2023 \\- 2 B 45.22 - NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16). \n\n8\\. aa) Die Beschwerde zeigt keine Divergenz zwischen der angegriffenen berufungsgerichtlichen Entscheidung und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 \\- 2 BvL 20\u002F17 - (NVwZ 2026, 50) auf. \n\n9\\. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass die Beschwerde keine Rechtssätze benennt, in denen die benannten Gerichte unterschiedlicher Auffassung wären. Dementsprechend bezieht sich die in Bezug genommene - vermeintliche - Abweichung auch nicht auf die der Rechtsanwendung zugrundeliegenden Rechtssätze, sondern die Subsumtion. \n\n10\\. Mit der Annahme, durch die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Erweiterung des Vorlagegegenstands in zeitlicher Hinsicht habe dieses zugleich \"geklärt\", dass eine erneute Geltendmachung von Ansprüchen auf höhere Besoldung nicht geboten gewesen sei, verkennt die Beschwerde im Übrigen Gegenstand und Reichweite der verfassungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG klärt nicht die Berechtigung der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche. Vielmehr stellt es nur ein Zwischenverfahren dar, das auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Landesrecht beschränkt ist. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht keine Rechtsverletzung der Kläger ausgesprochen, die Tenorierung bezieht sich vielmehr (generell und) ausschließlich auf die Vereinbarkeit der Besoldungsgesetze des Landes Berlin mit dem Grundgesetz. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Vorfrage für die jeweiligen Kläger ist im Ausgangsverfahren zu klären. Die Ausführungen im Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Januar 2018 - 2 C 4.17 - (juris) betrafen indes allein den Zeitraum bis Ende 2015\\. \n\n11\\. Unabhängig hiervon bietet auch die von der Beschwerde zitierte Passage im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 - 2 BvL 20\u002F17 - (NVwZ 2026, 50 Rn. 38) keinen Anknüpfungspunkt für die geltend gemachte Abweichung. Denn die in Bezug genommene Passage, wonach \"sich die Rechtslage nach den entscheidungserheblichen Jahren nicht substantiell verändert hatte\", betrifft nicht den streitigen Fall, sondern die Darstellung der bisherigen Fallkonstellationen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine Ausdehnung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle in der Vergangenheit für möglich gehalten hat. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beamtenbesoldung im Land Berlin hat das Bundesverfassungsgericht dagegen nur festgestellt, dass den Anpassungsgesetzen die gleiche Gesetzgebungstechnik zugrunde liege und sich daher die gleichen verfassungsrechtlichen Fragen stellten. Mit dem Problemkomplex der zeitnahen Geltendmachung für diesen Zeitraum hat sich das Bundesverfassungsgericht dagegen nicht befasst. \n\n12\\. bb) Eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1\u002F86 - (BVerfGE 81, 363 \u003C385>) besteht ebenso wenig. Auch diese Entscheidung verhält sich weder rechtssatzmäßig noch konkludent zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eine Rügeobliegenheit des Beamten neu aufleben lässt. \n\n13\\. cc) Schließlich legt die Beschwerde auch im Hinblick auf die von ihr bezeichneten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte keine Abweichung dar. \n\n14\\. Sowohl dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2014 - 3 A 156\u002F09 - (juris Rn. 37) als auch dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2021 - 1 A 863\u002F18 - (juris Rn. 77) lässt sich der Rechtssatz entnehmen, ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genüge grundsätzlich auch über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung für die folgenden Jahre. \n\n15\\. Einen hiervon abweichenden Rechtssatz enthält indes auch das Berufungsurteil nicht. Vielmehr hat es den identischen Maßstab zum Ausgangspunkt seiner rechtlichen Würdigung gemacht (vgl. UA S. 6). Soweit das Berufungsgericht Einschränkungen dieses Grundsatzes definiert und annimmt, sind diese auch in den von der Beschwerde benannten Entscheidungen mit der Bezugnahme auf die \"grundsätzliche\" Geltung angelegt. Da diese sich hiermit indes nicht weiter befassen, scheidet die Annahme einer Divergenz aus. \n\n16\\. b) Die Beschwerde hat auch keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage dargelegt, die im konkreten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist und der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte. \n\n17\\. Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 133 Abs. 3 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts darlegt, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geboten ist (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 \u003C91>). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2025 - 2 B 40.24 - NVwZ 2025, 2014 Rn. 8 m. w. N.). \n\n18\\. aa) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das erneute Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen durch lediglich lineare Anhebungen ausgelöst wird, die geringfügig über den Besoldungserhöhungen der anderen Länder bzw. dem Inflationsausgleich liegen, vermag die Zulassung der Revision bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sie sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber mit der Novelle vom 5. September 2019 nicht allein auf einen Inflationsausgleich zielt, sondern \"erklärtermaßen bezweckt, ein von ihm erkanntes Alimentationsdefizit zu beheben\" (UA S. 8). Durch diese \"Reparaturbemühungen\" des Landes Berlin habe sich die Besoldung der Klägerin seit ihrer Rüge signifikant erhöht und die Rechtslage in erheblicher Weise geändert. Von einer lediglich regelhaften Besoldungsanpassung mit nur geringfügigen Anpassungen ist das Berufungsgericht damit gerade nicht ausgegangen. \n\n19\\. Die von der Beschwerde bezeichnete Frage ist auch nicht klärungsbedürftig. Es ist in der Rechtsprechung vielmehr geklärt, dass der Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich fortwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - BVerwGE 158, 344 Rn. 40) und nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden muss. Die auf das Haushaltsjahr bezogene Berechnungsweise der Amtsangemessenheit der Besoldung bringt zwar eine abschnittsweise Gliederung des geltend gemachten Anspruchs mit sich; sie führt aber nicht dazu, dass bereits der Streit- und Rügegegenstand nur auf ein Jahr bezogen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2026 - 2 C 13.25 - Rn. 3). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. \n\n20\\. Damit ist zugleich klargestellt, dass eine allgemeine Besoldungsanpassung mit \"lediglich linearen Anpassungen\" keine erneute Rügeobliegenheit auslöst. Eine Zäsur ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur angenommen worden, wenn der Gesetzgeber auf ein vom Bundesverfassungsgericht festgestelltes Alimentationsdefizit reagiert hat und es daher zumutbar erscheint, vom Beamten eine erneute Rüge zu verlangen, sofern ihm die \"entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten\" nicht ausreichend erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 - juris Rn. 10). \n\n21\\. Soweit die Beschwerde geltend macht, das beklagte Land habe - anders als vom Berufungsgericht angenommen - gerade kein Reparatur- und Nachzahlungsgesetz erlassen, rügt sie die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall, die der Grundsatzrüge nicht zugänglich ist. \n\n22\\. bb) Auch die Frage, ob das Erfordernis einer erneuten zeitnahen Geltendmachung auch bei einer bereits erhobenen Klage Anwendung finden kann, rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie kann anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der bestehenden Regelungen des Verwaltungsprozessrechts beantwortet werden. \n\n23\\. Das Bundesverfassungsgericht hat die Obliegenheit einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses abgeleitet (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1\u002F86 - BVerfGE 81, 363 \u003C384>). Die Besoldung der Beamten ist aus den gegenwärtig zur Verfügung stehenden Hausmitteln zu leisten und daher \"haushaltswirtschaftlich bedeutsam\" (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19\u002F09 u. a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 170). Die grundsätzliche Verpflichtung des Gesetzgebers, eine als verfassungswidrig erkannte Rechtslage rückwirkend umzugestalten und für den gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, ist daher auf diejenigen Beamten beschränkt, die ihr Begehren bereits während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26\u002F91 u. a. - BVerfGE 99, 300 \u003C330>). Für diesen Personenkreis kann aus Sicht des Haushaltsgesetzgebers keine Unklarheit bestehen, dass es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4\u002F18 - BVerfGE 155, 1 Rn. 183). Entscheidend für den Anspruch auf rückwirkende Behebung der verfassungswidrigen Unteralimentierung ist damit, dass sich der Beamte \"zeitnah\" gegen die Höhe seiner Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt hat und über den Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20\u002F17 u. a. - NVwZ 2026, 50 Rn. 161). \n\n24\\. Aus dieser Grundlegung und Zweckbestimmung des Erfordernisses einer zeitnahen Geltendmachung von gesetzlich nicht geregelten Alimentationsansprüchen ergibt sich unmittelbar und ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, dass ein Beamter, der sein - zeitlich nicht beschränktes - Begehren auf amtsangemessene Alimentation bereits im Klageweg verfolgt, nicht zusätzlich oder fortlaufend der Obliegenheit unterliegt, sein rechtshängiges Begehren durch weitere Rügen oder Rechtsbehelfe zu erneuern. Hierfür besteht weder im Hinblick auf die Warnfunktion für den Haushaltsgesetzgeber Anlass noch kann diese Vorstellung mit den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung in Einklang gebracht werden. \n\n25\\. Nach der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 130 und vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - BVerwGE 167, 60 Rn. 20; Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 \\- juris Rn. 9) hat es der Kläger nicht nur in der Hand, einen Rechtsstreit durch Klage anhängig zu machen (§ 81 VwGO), vielmehr legt er auf der Grundlage seines Antrags (§ 88 VwGO) auch fest, was Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein soll. Des Weiteren kann der Kläger den Rechtsstreit durch Klageänderung auf ein anderes Ziel richten (§ 91 VwGO) oder ihn durch Klagerücknahme (§ 92 VwGO) beenden (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 - 4 A 20.95 - BVerwGE 104, 27 Rn. 5; Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 9). Er muss jedoch - jedenfalls bei unbeschränkt in die Zukunft gerichteten Feststellungsbegehren - nicht für jeden Zeitabschnitt erneut sein Rechtsschutzziel bekräftigen. Reagiert er auf eine für die Erfolgsaussichten der Klage maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht, kann dies die Klageabweisung (im Übrigen) zur Folge haben. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht findet jedoch nicht bereits ipso iure statt. \n\n26\\. cc) Schließlich rechtfertigen die als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, ob die Mitteilung des Beklagten im August 2018, wonach eine jährlich wiederholende Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation entbehrlich ist, sofern sich ein bereits gestellter Antrag bzw. Widerspruch erkennbar auch auf zukünftige Zeiträume bezieht, als rechtlich verbindlich anzusehen ist, ob die Personalinformation mit Bezugnahme auf das \"Rundschreiben vom August 2018\" überhaupt (noch) rechtliche Wirkungen - hier konkret auf die zukunftsgerichtete Antragstellung \\- gegenüber der Klägerin entfaltet, bzw. ob der Verfahrenshinweis im August 2018 zur zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen dazu führt, dass - unabhängig von der Bewertung des BerlBVAnpG 2019\u002F2020 - aufgrund der Übereinstimmung der Klageanträge mit dem Verfahrenshinweis die materielle Anspruchsberechtigung der Klägerin auch für die Jahre 2020 bis 2022 zu bejahen ist, nicht die Zulassung der Revision, weil ihre Beantwortung eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraussetzt, und sie demzufolge einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich sind. \n\n27\\. Dessen ungeachtet ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 BGB auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen wie die des Beklagten Anwendung finden. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist daher der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann (\"objektivierter Empfängerhorizont\"). Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt und unter welchen Begleitumständen die Erklärung abgegeben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 3 C 12.11 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 113 Rn. 16; Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 B 42.22 - juris Rn. 19). \n\n28\\. c) Die Beschwerde hat jedoch Verfahrensmängel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt, auf denen die Berufungsentscheidung beruhen kann. \n\n29\\. aa) Das Berufungsgericht hat gegen die von der Beschwerde gerügte Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. \n\n30\\. Mit dem Vorbringen, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe das Land Berlin mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019\u002F2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2019 (- BerlBVAnpG 2019\u002F2020 -, GVBl. S. 551) gerade kein Reparaturgesetz erlassen, sondern nur ein Anpassungsgesetz verabschiedet, das sich nicht wesentlich von den vorangegangenen unterschieden habe, kann zwar keine Grundsatzrüge begründet werden. Das Vorbringen enthält aber eine Verfahrensrüge, weil die Beschwerde zu Recht bemängelt, dass das Berufungsgericht von der auf Grundlage seiner Rechtsauffassung erheblichen vergleichenden Betrachtung dieses Gesetzes und seiner Vorgängerregelungen abgesehen hat (vgl. Beschwerdebegründung vom 26. Januar 2026, S. 17). \n\n31\\. Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. März 2025 - 2 B 42.24 - NVwZ 2025, 1779 Rn. 17). \n\n32\\. Diesen Voraussetzungen genügt der Beschwerdevortrag. Das Berufungsgericht hat eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019\u002F2020 angenommen (vgl. UA S. 7 f.). Der Gesetzgeber habe mit der Gesetzesnovelle nicht allein auf einen Inflationsausgleich oder den Nachvollzug einer Tariferhöhung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst abgezielt, sondern erklärtermaßen bezweckt, ein von ihm erkanntes Alimentationsdefizit zu beheben. \n\n33\\. Ausgehend hiervon hätten sich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen aufdrängen müssen. Denn der Schluss auf eine (wesentliche) Änderung der Sach- und Rechtslage kann nur aufgrund einer vergleichenden Betrachtung des Ist-Zustands mit dem status quo ante gezogen werden. Eine dahingehende Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist jedoch - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - unterblieben. Insoweit wäre konsequenterweise in den Blick zu nehmen gewesen, dass sowohl das BerlBVAnpG 2019\u002F2020 als auch das ihm vorausgehende Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017 und 2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Juli 2017 (- BerlBVAnpG 2017\u002F2018 -, GVBl. S. 439) bei kontinuierlicher Fortschreibung der Berliner Beamtenbesoldung und unter Anwendung der gleichen Gesetzgebungstechnik (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20\u002F17 u. a. - NVwZ 2026, 50 Rn. 38) die regelmäßige Anpassung der Besoldung \"an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse\" (vgl. Abghs.-Drs. 18\u002F0390 S. 1 bzw. Abghs.-Drs. 18\u002F2028 S. 2) in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation (vgl. insb. Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17\u002F09 \\- BVerfGE 139, 64) zum Ziel hatte. \n\n34\\. Die Annahme einer Zäsur hinsichtlich der bereits erhobenen Rüge einer verfassungswidrigen Unteralimentierung erscheint daher begründungsbedürftig und durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gedeckt. Dies gilt umso mehr, als in der Rechtsprechung des Senats von einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage, die die Rügeobliegenheit des Beamten neu entstehen lässt, bisher nur dann ausgegangen worden ist, wenn der Gesetzgeber in Umsetzung eines auf ihn bezogenen Handlungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts tätig wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 - juris Rn. 10). Wenngleich hiermit die denkbaren Konstellationen nicht abschließend beschrieben worden sind, wird deutlich, dass mit der Neuregelung jedenfalls eine qualitative Änderung verbunden sein muss, wenn aus ihr eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage gefolgert werden soll. \n\n35\\. Dass diese nicht allein aus der Interpretation der Gesetzesbegründung abgeleitet werden kann, ergibt sich aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont der betroffenen Beamten. Es kann diesen nicht zugemutet werden, in eine Analyse der Gesetzesbegründung einzutreten, um entscheiden zu können, ob eine erneute Rüge der verfassungswidrigen Unteralimentierung erforderlich sein könnte. Dies gilt im Hinblick auf das Rundschreiben des Beklagten vom August 2018 in besonderer Weise, wonach sich die \"Geltendmachung [...] auch auf die Zukunft erstrecken (kann), wenn [...] eindeutig zum Ausdruck kommt, dass die Besoldung ab dem derzeitigen Jahr gerügt wird und nicht nur für das derzeitige Jahr selbst\". Denn auch nach Erlass des BerlBVAnpG 2019\u002F2020 hat der Dienstherr selbst offenbar keinen Anlass gesehen, auf eine möglicherweise veränderte Sach- und Rechtslage hinzuweisen. \n\n36\\. bb) Die Beschwerde rügt überdies mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt seiner Würdigung nicht vollständig zugrunde gelegt und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat. \n\n37\\. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Vorschrift verlangt damit, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 \u003C339> und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 \u003C208 f.>; Beschlüsse vom 2. Mai 2025 - 2 B 39.24 - juris Rn. 16 und vom 30. Juni 2025 - 2 B 40.24 - NVwZ 2025, 2014 Rn. 37). \n\n38\\. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Das Berufungsgericht hat trotz des dahingehenden Vortrags in der Berufungsbegründung (vgl. Schriftsatz vom 15. April 2024, S. 11 f.) nicht in die Betrachtung eingestellt, dass zum Zeitpunkt der von ihm angenommenen Zäsurwirkung bereits ein Klageverfahren anhängig war. Die Entscheidungserheblichkeit dieses Umstandes musste sich dem Berufungsgericht auch aufdrängen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2. b) bb) verwiesen werden. \n\n39\\. cc) Im Hinblick auf die begründete Verfahrensrüge macht der Senat von der nach § 133 Abs. 6 VwGO bestehenden Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.","Fortwirkung der Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:02.471Z",{"id":86,"ecli":87,"slug":88,"caseNumber":89,"courtId":47,"decisionDate":90,"fullText":91,"summary":92,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":90,"parsedAt":93,"updatedAt":94},"2328","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465582601","ecli-de-neuris-kvre465582601","2 BvQ 28\u002F26","2026-04-28T00:00:00.000Z","#  Erfolgloser isolierter Eilantrag: Unzureichende Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62\u002F21 -, Rn. 1). \n\n2\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Erfolgloser isolierter Eilantrag: Unzureichende Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung","2026-07-08T22:21:05.251Z","2026-07-10T22:05:13.668Z",{"id":96,"ecli":97,"slug":98,"caseNumber":99,"courtId":100,"decisionDate":90,"fullText":101,"summary":102,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":90,"parsedAt":93,"updatedAt":103},"2327","ECLI:DE:NEURIS:KORE315022026","ecli-de-neuris-kore315022026","VI ZR 113\u002F25",46,"#  BGH, Urteil vom 28. April 2026 - VI ZR 113\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als \"Rechtsextremer\").12 20\n\n2\\. Bei einem \"Erklärungsirrtum\" des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum) kann dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht haben.32\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II vom 20. Februar 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten um die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr einer Wortberichterstattung. Der Kläger ist ein Medienanwalt, die Beklagte Herausgeberin der Zeitung \"taz\" und verantwortlich für das Angebot \"www.taz.de\". \n\n2\\. Die Beklagte veröffentlichte im April 2023 auf ihrer Website unter der Überschrift und dem Vorspann \"Rechte Proteste wegen Preissteigerungen **Hoffnung auf linke Unterstützung** Rechtsextreme hoffen, sich mit Linken verbünden zu können, um den Staat wegen steigender Preise zu destabilisieren. Aber die Linken ziehen nicht mit.\" einen Artikel über verschiedene Demonstrationen wegen Preissteigerungen in Deutschland. Zu einer Demonstration in Hamburg heißt es dort: \"In Hamburg versammelten sich unter dem Motto ‘Es reicht! Wir haben keinen Bock auf Armut‘ rund 300 Demonstrierende. [...]. Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader [...] und [... (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden. [...]\" \n\n3\\. Der Kläger forderte die Beklagte durch seine vorinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 24. April 2023 auf, sich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten, es zu unterlassen, den Kläger als Rechtsextremen zu bezeichnen. Daraufhin änderte die Beklagte die entsprechende Stelle des Artikels und versah diesen mit einer Richtigstellung, deren Inhalt nicht festgestellt ist. Der Kläger forderte von der Beklagten erfolglos die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 €. Mit der Klage verlangt er Freistellung von diesen Kosten. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n5\\. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZUM-RD 2025, 454 und in juris veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe der eingeklagte Freistellungsanspruch nicht zu, weil die streitgegenständliche Berichterstattung (in ihrer ursprünglichen Fassung) den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Zwar sei die Aussage \"Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader [...] und [... (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden\" aus Sicht eines verständigen Durchschnittslesers so zu verstehen, dass der Kläger als \"Rechtsextremer\" bezeichnet werde. Dabei handle es sich aber um eine zulässige Meinungsäußerung. Der Begriff \"rechtsextrem\" sei ein Sammelbegriff, unter den zahlreiche Ideologien der extremen politischen Rechten fielen. Bei der Äußerung handle es sich nicht um Schmähkritik, da sie zur Einordnung der im Artikel geschilderten Demonstrationen und zur Bewertung der politischen Anschauungen des Klägers erfolge. Es stehe nicht die Diffamierung des Klägers im Vordergrund, sondern eine Bewertung und Auseinandersetzung in der Sache. Die Äußerung stelle sich aber auch nicht aus sonstigen Gründen als persönlichkeitsrechtsverletzend dar. Im Interesse der freien Rede sei auch eine scharfe, aggressive Sprache prinzipiell erlaubt. Meinungsäußerungen könnten aber als unzulässig anzusehen sein, wenn es - gemessen an ihrer Eingriffsintensität - keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte gebe und die getroffene Wertung willkürlich aus der Luft gegriffen sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Beklagte habe ihre Meinung unter anderem darauf stützen können, dass der Kläger ein führendes Mitglied der sogenannten Querdenken-Bewegung sei und er in dieser Eigenschaft die Organisation von Demonstrationen übernommen habe. Zudem sei er Mitglied der Partei \"Die Basis\" gewesen. Sowohl die Querdenken-Bewegung als auch die Partei \"Die Basis\" erführen zumindest in Teilen ihrer Mitgliedschaft und ihrer Strukturen rechtsextreme Zuschreibungen, auch wenn sie nicht in ihrer Gänze als rechtsextrem gälten. Der Kläger habe sich als zentrale Figur der Querdenken-Bewegung dargestellt und als solche auch in den öffentlichen Meinungskampf eingeschaltet. Bereits deshalb habe er eine härtere Zuspitzung politischer Kritik und eine gröbere Bewertung seiner politischen Orientierung hinzunehmen, als dies bei einem einfachen Mitglied der Fall wäre. Darauf, ob die von der Beklagten bemühten Anknüpfungstatsachen in ihrer Gesamtheit tatsächlich ausreichten, um die gezogenen Schlussfolgerungen zur politischen Gesinnung des Klägers zu rechtfertigen, komme es nicht an, da die Gerichte einer näheren Überprüfung der Schlüssigkeit einer behaupteten Anknüpfung für eine Meinungsäußerung grundsätzlich enthoben seien. Die Beklagte habe ein öffentliches Informationsanliegen verfolgt. Der Kläger habe seine Gesinnung und seine Person durch seine öffentlichen Auftritte selbst zur Diskussion gestellt und müsse deshalb grundsätzlich scharfe oder unfundierte Meinungsäußerungen auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen minderten. II. \n\n6\\. Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Wortberichterstattung (in ihrer ursprünglichen Fassung) habe den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Abwägung des Berufungsgerichts ist unvollständig. Der von ihm festgestellte Sachverhalt zur Richtigstellung sowie weitere Besonderheiten des vorliegenden Falls legen die Möglichkeit nahe, dass die Beklagte die Meinung, der Kläger sei ein Rechtsextremer, überhaupt nicht äußern wollte und ihre Erklärung nur aufgrund eines Versehens diesen Inhalt erhalten hat. Sollte dies der Fall sein, was mangels diesbezüglicher näherer Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden kann, würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit in der Abwägung überwiegen. \n\n7\\. 1\\. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 24. April 2023 jedenfalls voraussetzt, dass die angegriffene Äußerung rechtswidrig war, sie also den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte. \n\n8\\. 2\\. Den der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden - im Revisionsverfahren in vollem Umfang überprüfbaren (vgl. nur Senatsurteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426\u002F24, BGHZ 244, 279 Rn. 22 mwN) - Aussagegehalt der angegriffenen Äußerung hat das Berufungsgericht zutreffend ermittelt. Dem Satz \"Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader [...] und [... (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden\" ist unter Berücksichtigung des Kontextes nach dem maßgeblichen Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers zu entnehmen, dass die Beklagte den Kläger als \"Rechtsextremen\" bezeichnet. Auf die subjektive Absicht des sich Äußernden kommt es nicht an (Senatsurteil aaO Rn. 20 mwN), so dass es für die Bestimmung des Aussagegehalts unerheblich ist, ob die Beklagte den Kläger so bezeichnen wollte. \n\n9\\. 3\\. Diese Bezeichnung beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie ist geeignet, sein Ansehen - zumal als Rechtsanwalt - in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Betroffen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2022 \\- VI ZR 57\u002F21, AfP 2023, 60 Rn. 23; BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 33). \n\n10\\. 4\\. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht rechtswidrig, weil seine Schutzinteressen die schutzwürdigen Belange der Beklagten nicht überwögen, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n11\\. a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 21 mwN). \n\n12\\. b) Im Streitfall sind deshalb das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit und dem von ihr verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. nur Senatsurteile vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426\u002F24, BGHZ 244, 279 Rn. 28; vom 17\\. Dezember 2024 - VI ZR 311\u002F23, BGHZ 242, 283 Rn. 21 f. mwN) abzuwägen. \n\n13\\. aa) Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 26; BVerfGE 85, 1, 14, juris Rn. 42; BVerfGE 82, 272, 281, juris Rn. 34). Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil, also als Meinung, einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 23 mwN). \n\n14\\. (1) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. zur st. Rspr. des BVerfG nur NJW 2021, 1585 Rn. 20; zur Senatsrechtsprechung vgl. nur Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 24; jeweils mwN). \n\n15\\. Grundsätzlich ist dabei von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Dies muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG, NJW 2026, 214 Rn. 34; NJW 2021, 1585 Rn. 21; jeweils mwN). \n\n16\\. Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe, etwaige Absichten oder Standpunkte Dritter handelt es sich eher um Werturteile als um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen. Da solche inneren Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 26; BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 24; zur Abgrenzung vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426\u002F24, BGHZ 244, 279 Rn. 31). \n\n17\\. (2) Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Äußerung, der Kläger sei ein \"Rechtsextremer\", als Werturteil bzw. Meinungsäußerung einzustufen, nämlich als Meinung, der Kläger habe eine Gesinnung, die Rechtsextremen zugeschrieben werde (vgl. zur Einordnung der Bezeichnung \"Nazi\" bzw. \"Neo-Nazi\" als Werturteil: BVerfG, NJW 1992, 2013, juris Rn. 32; EGMR, AfP 2025, 510 Rn. 41; Urteil vom 5. November 2020 - 73087\u002F17, BeckRS 2020, 29311 Rn. 55). Schon die Beurteilung, ob eine Gesinnung als rechtsextrem einzuordnen ist, ist durch Elemente des Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 27, wonach nicht durch eine Beweiserhebung festzustellen ist, wann ein Beitrag rechtsextrem ist). Zudem handelt es sich bei der Frage, ob eine Person überhaupt Gedanken hegt, die (aus Sicht des Betrachters) eine rechtsextreme Gesinnung ausmachen, um eine innere Tatsache. Die Behauptung, eine Person sei ein \"Rechtsextremer\", basiert daher auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die ebenfalls durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. \n\n18\\. bb) Die angegriffene Meinungsäußerung stellt, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, keine Schmähkritik dar, die unzulässig wäre und bei deren Vorliegen sich eine Abwägung deshalb erübrigen würde. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 30). Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst die Annahme der Unzulässigkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert. Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 29; vgl. zur st. Rspr. des BVerfG nur NJW 2020, 2622 Rn. 18; AfP 2017, 308 Rn. 14; jeweils mwN). \n\n19\\. Zwar beeinträchtigt die Bezeichnung des Klägers als \"Rechtsextremer\" sein Recht auf Schutz der sozialen Anerkennung und der Berufsehre in hohem Maße. Der inhaltliche Schwerpunkt des streitgegenständlichen Beitrags liegt aber in einer Auseinandersetzung mit Versuchen von im Beitrag so bezeichneten Rechten bzw. Rechtsextremen, sich mit Linken durch Aufrufe zu gemeinsamen Protesten, die soziale Themen wie steigende Preise betreffen, zu verbünden. Als Beispiel für einen misslungenen Verbündungsversuch wird eine Demonstration in Hamburg genannt. Der streitgegenständlichen Äußerung, es seien \"viele Rechtsextreme\" mit marschiert, darunter der namentlich benannte Kläger, fehlt daher nicht jeglicher Sachbezug. Sie zielt nicht allein auf die persönliche Kränkung oder ein Verächtlichmachen des Klägers. \n\n20\\. cc) Folglich ist eine alle Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 31, 34). \n\n21\\. (1) Zu den zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung, die Person des sich Äußernden und des Betroffenen und der Verbreitungsgrad der Äußerung (Anzahl der Rezipienten) gehören (BVerfG, NJW 2021, 301 Rn. 17 mwN; ähnlich st. Rspr. des EGMR, vgl. nur AfP 2025, 510 Rn. 37: Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung). Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfG, NJW 2022, 769 Rn. 22; NJW 1992, 2013 juris Rn. 31; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 43). Im öffentlichen Meinungskampf darf von der Meinungsfreiheit bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen - freilich in Grenzen, die gerade das allgemeine Persönlichkeitsrecht zieht - selbst mit scharfen und übersteigerten Äußerungen Gebrauch gemacht werden (BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 33; NJW 2022, 769 Rn. 18; NJW 1992, 2013 f., juris Rn. 31; jeweils mwN; vgl. auch EGMR, AfP 2025, 510 Rn. 44; Urteil vom 5. November 2020 - 73087\u002F17, BeckRS 2020, 29311 Rn. 42). Umgekehrt ist eine Äußerung desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegt und die Herabwürdigung der betreffenden Person in den Vordergrund tritt (BVerfG, NJW 2021, 301 Rn. 19). Auf Seiten des Betroffenen sind insbesondere Art und Intensität des Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in die Abwägung einzustellen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob die Äußerung thematisch die Privat- oder die Sozialsphäre betrifft (vgl. BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 35). In letzterem Fall hat der Betroffene belastende Wirkungen weitergehend hinzunehmen, als wenn es um Beiträge über sein privates Verhalten geht (BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 32 mwN). Es kann weiter erheblich sein, ob eine Äußerung in einer hitzigen Situation oder mit längerem Vorbedacht gefallen ist (BVerfG, NJW 2021, 301 Rn. 20). Ferner ist von Bedeutung, welche Position der Betroffene innehat und welche öffentliche Aufmerksamkeit er für sich beansprucht (BVerfG, NJW 2022, 769 Rn. 23; NJW 2021, 301 Rn. 19). Hat sich der Betroffene mit seinen Positionen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet oder zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben, muss er eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfG, NJW 2022, 769 Rn. 22; AfP 2012, 549 Rn. 35 mwN). \n\n22\\. (2) Geht es um einem Werturteil gleichkommende und das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Schlussfolgerungen über Beweggründe, Absichten oder Standpunkte eines Dritten, muss es grundsätzlich eine ausreichende Tatsachengrundlage geben (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230\u002F23, AfP 2025, 37 Rn. 31; BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 28 mwN; EGMR, AfP 2016, 24 Rn. 63 f. [Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2)]). Innerhalb der Abwägung macht es daher einen Unterschied, ob es sich bei der Einschätzung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung (Senatsurteil aaO; BVerfG aaO mwN; vgl. zum Erfordernis einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Bezeichnung eines anderen als \"Nazi\" bzw. \"Neo-Nazi\" auch EGMR, AfP 2025, 510 Rn. 42; Urteil vom 5. November 2020 - 73087\u002F17, BeckRS 2020, 29311 Rn. 55). \n\n23\\. (3) Ob nach diesen Maßstäben das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit überwiegt, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. \n\n24\\. (a) Bei dem Begriff \"rechtsextrem\" handelt es sich, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, aus der Sicht des Durchschnittsrezipienten um einen Sammelbegriff, unter den zahlreiche Ideologien der extremen politischen Rechten fallen, zum Beispiel rassistische, antisemitische und nationalistische Ideologieelemente. Der Senat stimmt weiter mit dem Berufungsgericht darin überein, dass der Begriff \"rechtsextrem\" weit über das hinaus geht, was im Allgemeinen als \"rechte\" politische Einstellung innerhalb des gesellschaftlichen Konsenses akzeptiert wird. Allerdings ist es im Wesentlichen durch Elemente des Dafürhaltens des jeweiligen Betrachters geprägt, wann ein Verhalten oder eine Gesinnung etwa als nationalistisch, antisemitisch und rassistisch anzusehen ist und ab wann die Grenze zum Rechtsextremismus überschritten ist. So mag eine Person, die politisch eher links steht, weniger strenge Voraussetzungen an das Vorliegen einer rechtsextremen Gesinnung legen als beispielsweise der Verfassungsschutz, dem für eine solche Bewertung aufgrund seiner Aufgaben und Funktionen eine unvoreingenommene und sorgfältige Untersuchung abverlangt wird. \n\n25\\. (b) Wie oben ausgeführt beeinträchtigt die Bezeichnung des mit vollem Namen genannten Klägers als \"Rechtsextremer\" seine soziale Anerkennung und seine Berufsehre in hohem Maße. Damit ist zwar nur seine Sozialsphäre betroffen. Als Rechtsanwalt ist der Kläger aber ein Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Für den Ruf eines Rechtsanwalts ist es abträglich, wenn ihm eine Rechtsextremisten kennzeichnende Gesinnung zugeschrieben wird, die zentrale Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung konterkariert. Auch unabhängig davon wiegt nach den erschütternden Erfahrungen der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft der Vorwurf, rechtsextrem zu sein, in der insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit, zu der auch der durchschnittliche Leser der \"taz\" gehört, schwer. Hinzu kommt, dass der Kläger in dem Beitrag in einem Zug mit einem \"NPD-Kader\" als \"Rechtsextremer\" bezeichnet wird. Dies ist nicht in einer hitzigen Situation gesagt, sondern in einer Zeitung niedergeschrieben worden, die als überregionale Zeitung einen vergleichsweise hohen Verbreitungsgrad hat. \n\n26\\. (c) Zugunsten der Beklagten ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass die von ihr in dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochene Thematik, nämlich die Versuche von \"Rechten\" oder \"Rechtsextremen\", sich in sozialpolitischen Themen (hier: steigende Preise) mit Linken zu verbünden, \"um den Staat zu destabilisieren\", von erheblichem öffentlichen Interesse ist. Zudem ist der Kläger nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen nicht nur \"prominenter Anwalt\", sondern ein führendes Mitglied der sogenannten Querdenken-Bewegung und hat in dieser Eigenschaft die Organisation von Demonstrationen übernommen. Damit ist er eine Person, die in der Öffentlichkeit steht und ihre Meinung in die Öffentlichkeit getragen hat, so dass er sich grundsätzlich auch scharfen Reaktionen aussetzen muss. \n\n27\\. (d) Nach den oben genannten Maßstäben wäre in die Abwägung nun weiter einzustellen, ob es sich bei der Bewertung der Beklagten, der Kläger sei ein \"Rechtsextremer\", um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung handelt. Letzteres hat das Berufungsgericht verneint und die Klage deshalb abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob diese Beurteilung, wie die Revision meint, für sich genommen rechtsfehlerhaft ist. Denn jedenfalls sind damit noch nicht, wie geboten, alle Umstände des vorliegenden Falls in die Abwägung einbezogen. \n\n28\\. (aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte auf die Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, sich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten, es zu unterlassen, den Kläger als Rechtsextremen zu bezeichnen, die entsprechende Stelle des Artikels online abgeändert und mit einer Richtigstellung versehen. Deren Inhalt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der besondere Umstand, dass die Beklagte nicht lediglich die geforderte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben, sondern den Beitrag korrigiert und mit einem Richtigstellungsvermerk versehen hat, lässt es zusammen mit weiteren Besonderheiten des vorliegenden Falls als möglich erscheinen, dass die Beklagte bei Abfassung des Artikels die Meinung, der Kläger sei ein Rechtsextremer, überhaupt nicht äußern wollte und ihre Erklärung nur aufgrund eines Versehens diesen Inhalt erhalten hat. \n\n29\\. (bb) Der bloße Umstand als solcher, dass die Beklagte ihre Äußerung richtiggestellt hat, wirkt sich freilich als nachträgliches Verhalten auf die für die Prüfung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs maßgebliche Beurteilung, ob ihre ursprüngliche Äußerung rechtswidrig war, nicht unmittelbar aus. Auch ist die Beklagte durch die Richtigstellung als solche nicht gehindert, dem Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten entgegenzusetzen, dass die ursprüngliche Äußerung rechtmäßig war; die Rechtmäßigkeit würde den Schadensersatzanspruch ausschließen. \n\n30\\. Die Richtigstellung spielt hier aber mittelbar und nur deshalb für die Abwägung eine Rolle, weil sie, zusammen mit weiteren Besonderheiten des vorliegenden Falls, Anlass zu Zweifeln gibt, ob die Beklagte die ursprüngliche Äußerung, so wie sie geschehen ist, überhaupt tätigen wollte. Es ist vorliegend durchaus denkbar, dass die Beklagte lediglich aussagen wollte, dass der Kläger neben Rechtsextremen an der Demonstration teilnahm, aber stattdessen versehentlich erklärt hat, dass der Kläger zu den Rechtsextremen gehörte, die an der Demonstration teilnahmen. \n\n31\\. Dafür spricht neben der Richtigstellung als Reaktion auf eine bloße Unterlassungsaufforderung der Umstand, dass der angegriffene Satz: \"Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader [...] und [... (Vor- und Nachname des Klägers)], prominenter Anwalt von Querdenkenden\" schon dadurch eine andere Bedeutung erhalten kann, dass zwischen dem Namen des NPD-Kader und dem \"und\" ein Komma eingefügt wird. Ferner spricht dafür, dass sich die Beklagte in erster Instanz noch auf den Standpunkt gestellt hat, die ursprüngliche Äußerung sei doppeldeutig gewesen. \n\n32\\. (cc) Sollte der Fall so liegen, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Äußerung eigentlich nur mitteilen wollte, dass der Kläger neben Rechtsextremen an der Demonstration teilnahm, wollte sie also die das Ansehen des Klägers beeinträchtigende Meinung, er sei ein Rechtsextremer, überhaupt nicht äußern, hätte ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht. Für die Bestimmung des Aussagegehalts ist es zwar, wie oben ausgeführt, unerheblich, was die Beklagte äußern wollte. Die Äußerung wird mit dem Aussagegehalt in die Abwägung eingestellt, wie sie von dem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird. Bei der Abwägung kann aber ein \"Erklärungsirrtum\" (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum), sollte er vorliegen, nicht unberücksichtigt bleiben. Im öffentlichen Meinungskampf darf, wie oben ausgeführt, von der Meinungsfreiheit bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen auch mit scharfen und übersteigerten Äußerungen Gebrauch gemacht werden. Geht es um Werturteile über die Gesinnung eines anderen, dürfen diese nur nicht willkürlich aus der Luft gegriffen sein. Wenn aber die Beklagte sich überhaupt nicht mit dem Werturteil, der Kläger habe eine rechtsextreme Gesinnung, in die öffentliche Debatte einbringen wollte und dies nur versehentlich - letztlich durch Vergessen eines Kommas - getan hat, kann die Meinungsfreiheit in der Abwägung nicht dasselbe Gewicht haben wie sie es hätte, wenn die Beklagte sich zur Gesinnung des Klägers hätte äußern wollen. In die Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung oder deren Sanktionierung andererseits einzustellen (vgl. BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 14; NJW 2022, 769 Rn. 16). Wird die in ihrem Aussagegehalt eindeutige Äußerung, der Kläger sei ein Rechtsextremer, dadurch sanktioniert, dass der Beklagten die Rechtsanwaltskosten für die Abwehr dieser Äußerung auferlegt werden, so wiegt die Einbuße an Meinungsfreiheit weniger schwer, wenn feststeht, dass die Beklagte diese Äußerung gar nicht tätigen wollte und diese im Ergebnis auf einen Zeichensetzungsfehler zurückzuführen ist. In der Abwägung würde dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegen. Dem stünde nicht entgegen, dass die Beklagte nachträglich in der Abwehr des streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruchs die nur versehentlich geäußerte Meinung als zulässig verteidigt und sie sich damit gleichsam zu eigen gemacht hat. \n\n33\\. (dd) Anders wäre der Fall hingegen zu beurteilen, wenn der Äußerung kein Versehen im Sinne eines \"Erklärungsirrtums\" zugrunde gelegen haben sollte, die Richtigstellung auf das Abmahnschreiben also lediglich erfolgte, weil die Beklagte ihre Meinung über die Gesinnung des Klägers änderte oder auch nur eine weitere Auseinandersetzung mit dem Kläger vermeiden wollte. Denn dann handelte es sich um ein nachträgliches Geschehen, das sich auf die Abwägung nicht auswirken würde. III. \n\n34\\. Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen eines \"Erklärungsirrtums\" treffen kann. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob sich aus dem Inhalt der Richtigstellung Rückschlüsse ziehen lassen. \n\n35\\. Sollte das Berufungsgericht zu dem Schluss kommen, dass die Äußerung unzulässig war, wird es sich weiter mit der von den Parteien in den Vorinstanzen diskutierten Frage zu befassen haben, ob es für den Kläger als Medienanwalt erforderlich und zweckmäßig war, zur Verfolgung seiner Rechte einen Rechtsanwalt einzuschalten (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2015 - VI ZR 492\u002F14, NJW 2016, 1245 Rn. 9; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277\u002F06, VersR 2008, 413 Rn. 13; jeweils mwN). Dabei dürfte es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Kläger fachlich ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, das Schreiben an die Beklagte selbst zu verfassen. Denn anders als etwa bei der Abrechnung eines Sachschadens nach einem Verkehrsunfall (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45\u002F19, VersR 2020, 174 Rn. 21 f. mwN) war hier der Kläger in einem höchstpersönlichen Rechtsgut, nämlich seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Ausgestaltung seines sozialen Ansehens und seiner Berufsehre betroffen. In solchen Fällen dürfte für die Aufforderung zur Unterlassung der Äußerung eine Personenverschiedenheit zwischen Betroffenem und anwaltlichem Vertreter zweckmäßig sein. \n\nSeiters von Pentz Oehler Müller Klein","BGH, Urteil vom 28. 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Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde im Kern gegen die Anwendung der kirchenrechtlichen Norm des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (VwGG.EKD), wonach unter anderem Bevollmächtigte, die vor den Verwaltungsgerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland einen Beteiligten vertreten wollen, Mitglied einer Kirche sein müssen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied einer solchen Kirche. \n\n## I.\n\n2\\. 1\\. In einem Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Siegen vertrat der Beschwerdeführer die Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die D GmbH als Trägerin eines örtlichen Krankenhauses. Die Klägerin befand sich in dem Krankenhaus in den Jahren 2017 und 2018 in stationärer Behandlung und erhob vor dem Landgericht Haftungsvorwürfe wegen Behandlungsfehlern. Der Beschwerdeführer beantragte für die Klägerin vor dem Landgericht am 27. Juli 2021 Prozesskostenhilfe für eine Arzthaftungsklage, eine Datenauskunftsklage gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und eine Schadensersatzklage nach der Datenschutz-Grundverordnung. \n\n3\\. 2\\. Das Landgericht Siegen gab mit Beschluss vom 26. November 2021 dem Prozesskostenhilfeantrag teilweise statt, jedoch nur in Hinblick auf die Arzthaftungsklage. Soweit Prozesskostenhilfe für die Datenauskunftsklage und die Schadensersatzklage nach der Datenschutz-Grundverordnung begehrt wurde, lehnte das Landgericht den Antrag ab. \n\n4\\. Zur Begründung führte das Landgericht unter Verweis auf Art. 91 DSGVO aus, die Datenschutz-Grundverordnung sei auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar. Gemäß Art. 91 DSGVO dürften, wenn eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung anwende, diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang gebracht würden. Dies sei bei dem hier relevanten Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland der Fall. Die beklagte D GmbH falle als Trägerin von diakonischen Krankenhäusern aufgrund ihres Bezugs zur Evangelischen Kirche unter das Merkmal \"Kirche\", auch wenn es sich bei ihr um eine selbstständige, privatrechtlich organisierte Einrichtung handele. Denn auch der karitative Betrieb des Krankenhauses unterliege nicht dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, sondern des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland. Für ein Begehren nach Letzterem wäre nicht der Rechtsweg zur Zivilgerichtsbarkeit, sondern gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten eröffnet. \n\n5\\. Der daraufhin erhobenen sofortigen Beschwerde der Klägerin half das Landgericht Siegen nicht ab. \n\n6\\. 3\\. Das Oberlandesgericht Hamm wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2022 zurück. Das Landgericht habe mit zutreffender und ausführlicher Begründung \\- welcher sich das Oberlandesgericht anschließe - dargelegt, dass der Klägerin keine Ansprüche gemäß der Datenschutz-Grundverordnung zuständen, weil diese vorliegend nicht anwendbar sei. \n\n7\\. 4\\. Der Beschwerdeführer stellte sodann für die Klägerin einen Prozesskostenhilfeantrag beim Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die in diesem Zusammenhang beabsichtigte Klage war darauf gerichtet, die D GmbH zu verurteilen, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO, hilfsweise gemäß § 19 DSG-EKD, zu den über sie vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen. \n\n8\\. Das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland teilte am 7. Juni 2023 formlos mit, für die beabsichtigte Klage sei der Rechtsweg zu ihm unzulässig. Für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten der Gliedkirchen sei es nur zuständig, soweit es die Gliedkirchen als zuständiges Gericht bestimmt hätten. Das sei hier nicht der Fall, weil die Evangelische Kirche von Westfalen eine Verwaltungskammer als eigenes Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug errichtet habe. Im weiteren Verlauf erklärte das Kirchengericht den Rechtsweg zum Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen. \n\n9\\. 5\\. Die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen wies den Beschwerdeführer nach Akteneingang am 9. Oktober 2023 darauf hin, dass nach § 14 Abs. 2 VwGG.EKD Bevollmächtigte Mitglied einer Kirche sein müssten, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehöre. Sie bat den Beschwerdeführer, den Nachweis nachzureichen, dass er Mitglied einer solchen Kirche ist. \n\n10\\. Daraufhin fand am 18. Oktober 2023 ein Telefonat zwischen dem Vorsitzenden Richter der Verwaltungskammer und dem Beschwerdeführer statt, bei dem der Beschwerdeführer mitteilte, er sei nicht Mitglied einer Kirche. \n\n11\\. 6\\. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 wies die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen den Beschwerdeführer als nicht vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten zurück und lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage ab. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 67 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1, § 65 VwGG.EKD als nicht vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen gewesen, weil er nach seiner Mitteilung vom 18\\. Oktober 2023 nicht Mitglied einer Kirche sei, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehöre. \n\n12\\. Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses enthielt unter anderem den Hinweis, dass dieser in Bezug auf die Zurückweisung des Beschwerdeführers als nicht vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter gemäß § 65 VwGG.EKD in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO unanfechtbar sei. \n\n13\\. 7\\. Der vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde sowie hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung half die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Beschluss vom 15. Januar 2024 nicht ab. \n\n14\\. 8\\. Der Verwaltungssenat beim Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2024 als unzulässig. \n\n## II.\n\n15\\. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner fristgemäß am 29. Januar 2024 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen und des Verwaltungssenats beim Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG (Diskriminierungsverbot) und Art. 4 Abs. 1 GG (negative Religionsfreiheit). \n\n16\\. 1\\. a) Zur Zulässigkeit führt er unter anderem an, der Rechtsweg sei gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft, weil bereits der Beschluss der Verwaltungskammer vom 13. Dezember 2023 für ihn mit keinem Rechtsmittel angreifbar gewesen sei. Gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss sei eine Beschwerdemöglichkeit für ihn nicht eröffnet gewesen, auch seine hilfsweise erhobene Gegenvorstellung sei zurückgewiesen worden. Die weiteren Hinweise im Beschluss könnten nur so verstanden werden, dass nur die sofortige Beschwerde der Klägerin, nicht jedoch auch seine - aus eigenem Recht - erhobene Beschwerde zur weiteren Behandlung dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zugeleitet worden sei. \n\n17\\. b) Ferner führt der Beschwerdeführer aus, bei den angegriffenen Entscheidungen handele es sich um Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG. \n\n18\\. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass Entscheidungen der Kirchengerichte regelmäßig nicht als Akte öffentlicher Gewalt anzusehen seien. Dies gelte jedoch nur für innerkirchliche Maßnahmen. Eine solche liege hier nicht vor, weil einem Rechtsanwalt die Berufstätigkeit untersagt werde. Dies folge sogar aus Art. 136 Abs. 1 WRV, nachdem die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt würden. Bei der anwaltlichen Berufsausübung handele es sich um ein solches durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht. Die Entscheidung über die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts, dessen Vertretungsbefugnis nach § 3 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden dürfe, verlasse den innerkirchlichen Bereich. \n\n19\\. Die Kirchengerichte hätten vorliegend zudem neben innerkirchlichem Recht, das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland, europäisches Recht, die Datenschutz-Grundverordnung, angewandt. Die von ihm im Ausgangsverfahren vertretene Klägerin habe sich ausdrücklich auf Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO und nur hilfsweise aus § 19 DSG-EKD berufen. Auch der angegriffene Beschluss vom 13. Dezember 2023 der Verwaltungskammer führe zur Datenschutz-Grundverordnung aus. Die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Art. 15 DSGVO und § 19 DSG-EKD, insbesondere die Auslegung von Art. 91 DSGVO, sei dabei weitgehend umstritten, insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung des Schutzniveaus der Datenschutz-Grundverordnung durch das kirchliche Datenschutzrecht. \n\n20\\. Auch nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts seien die Grenzen zu \"staatlichem Handeln\" kirchlicher Institutionen in Abgrenzung zu \"innerkirchlichem Handeln\" dann überschritten, wenn kirchenrechtliches Handeln - wie hier - über den kircheninternen Bereich hinaus Auswirkungen gegenüber nicht konfessionsgebundenen Dritten zur Folge habe. \n\n21\\. 2\\. Zur Begründetheit führt der Beschwerdeführer aus, eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG folge daraus, dass ihm die anwaltliche Vertretung der Klägerin untersagt und er so daran gehindert worden sei, seinen Anwaltsberuf für die Klägerin auszuüben. \n\n22\\. Überdies sei er entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG sachgrundlos, weil er einen bestimmten Glauben nicht aufweise, diskriminiert worden. Es ergebe sich nicht, wie die Zugehörigkeit zu einer Kirche, die ihrerseits einer Arbeitsgemeinschaft verbunden sei, für die Fähigkeit, fremde Rechtsangelegenheiten auf Basis der Datenschutz-Grundverordnung in einem gerichtlichen Verfahren zu verfolgen, relevant sein könne. Es liege kein Streitsachverhalt vor, der sich in prozessualer oder materieller Weise der Form nach irgendwie dadurch verändere, ob und welchem Glauben der Prozessvertreter der Klägerin angehöre. Der Ausschluss nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD sei willkürlich, wenn ein Rechtsstreit nur aus institutionellen Gründen einem Kirchengericht zugewiesen sei, ebenso gut jedoch auch vor einem staatlichen Gericht ausgetragen werden könne. \n\n23\\. Zuletzt liege auch ein Verstoß gegen die negative Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG vor. Denn § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD erhebe die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche zur Voraussetzung für die Postulationsfähigkeit. \n\n## III.\n\n24\\. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Ihre Begründung wird den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht gerecht. \n\n25\\. 1\\. Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 \u003C214>; 89, 155 \u003C171>; 99, 84 \u003C87>; 108, 370 \u003C386 f.>; 113, 29 \u003C44>; 115, 166 \u003C179 f.>; 130, 1 \u003C21>; 149, 86 \u003C108 f. Rn. 61>; 151, 67 \u003C84 f. Rn. 49>). Hieraus folgt auch die Pflicht, zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfGK 14, 468 \u003C469>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428\u002F18 -, Rn. 2). \n\n26\\. 2\\. Diesen Maßstäben genügt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert zu der Frage ausgeführt, ob der Rechtsweg erschöpft ist und der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) gewahrt wurde. \n\n27\\. a) § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gebietet, dass ein Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 \u003C208>; stRspr). Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebener Rechtsbehelf, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, nicht ergriffen wird (vgl. BVerfGE 70, 180 \u003C186>; 74, 102 \u003C113>). \n\n28\\. b) Der Vortrag des Beschwerdeführers beschränkt sich in dieser Hinsicht auf den Hinweis, der Rechtsweg sei erschöpft, weil er in Hinblick auf seine Zurückweisung als nicht vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter vor den Kirchengerichten alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe erfolglos ergriffen habe. \n\n29\\. Er setzt sich indes in keiner Weise damit auseinander, ob auch der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten vollständig erschöpft ist. Diese Frage hätte vor dem Hintergrund, dass in der Rechtsprechung mittlerweile überwiegend davon ausgegangen wird, dass staatlicher Rechtsschutz auch dann ersucht werden kann, wenn - wie hier vom Beschwerdeführer begehrt \\- kirchliche Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht überprüft werden sollen, näherer Erörterung bedurft. Im Einzelnen: \n\n30\\. aa) Hat das Bundesverwaltungsgericht früher noch in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass bei Streitigkeiten über innerkirchliche Angelegenheiten infolge des den Kirchen verfassungsmäßig gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 49\u002F78 -, juris, Rn. 9 f.; BVerwGE 95, 379 \u003C380 f.>; 117, 145 \u003C147 f.>), erkennt es nunmehr unter Aufgabe dieser Rechtsprechung den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch im kircheninternen Kontext an (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C142 f. Rn. 12>). Auch der Bundesgerichtshof teilt diese Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271\u002F99 -, S. 6 f.; BGHZ 154, 306 \u003C308 ff.>). \n\n31\\. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Bundesgerichtshof begründen dies mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungsanspruch. Die Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten ist nach der Rechtsprechung der beiden Gerichte dann zu bejahen, wenn und soweit - wie vorliegend durch den Beschwerdeführer \\- die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C142 f. Rn. 12>; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271\u002F99 -, S. 6 ff.; BGHZ 154, 306 \u003C308 ff.>). Das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof führen hierfür an, der autonom geregelte Bereich der Religionsgesellschaften sei nicht frei vom Geltungsanspruch der staatlichen Rechtsordnung, wie der Schrankenvorbehalt des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV belege (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C143 f. Rn. 13 f.>; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271\u002F99 -, S. 6 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>; BVerfGE 72, 278 \u003C289>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476\u002F94 -, Rn. 28 ff.). \n\n32\\. Nach dieser Rechtsprechung kann daher mit der Behauptung, eine Entscheidung der Religionsgesellschaft verstoße gegen eine Rechtsposition, die das staatliche Recht vermittle, um staatlichen Rechtsschutz nachgesucht werden (vgl. BVerwGE 153, 282 \u003C287 Rn. 18>). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der staatlichen Gerichte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dabei jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem ein von der Religionsgesellschaft eröffneter interner Rechtsweg - wie hier - erfolglos ausgeschöpft worden ist (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C148 f. Rn. 27>; BGHZ, 154, 306 \u003C311 ff.>). Die Prüfung durch die staatlichen Gerichte sei dann darauf beschränkt, ob die Normen des autonomen Rechts und die darauf gestützten Entscheidungen mit der staatlichen Rechtsordnung vereinbar seien (vgl. BVerwGE 149, 139 \u003C143 f. Rn. 14>; 153, 282 \u003C288 Rn. 20>; BGH, Urteil vom 11\\. Februar 2000 - V ZR 271\u002F99 -, S. 6 ff.; BGHZ 154, 306 \u003C313>). \n\n33\\. bb) Voraussetzung für die Überprüfbarkeit durch die staatlichen Gerichte ist mithin ein Schutzgut der staatlichen Rechtsordnung, an das auch die Religionsgemeinschaften gebunden sind. Ein solches Schutzgut bilden die hier betroffenen Gewährleistungen der Datenschutz-Grundverordnung sowohl in materieller als auch in prozessualer Hinsicht. \n\n34\\. Denn das kirchliche Selbstbestimmungsrecht findet seine Grenzen in den für alle geltenden Gesetzen (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV; vgl. auch BVerfGE 42, 312 \u003C334>; 53, 366 \u003C401>), also solchen Normen, die für die Kirche die gleiche Bedeutung haben wie für jedermann (vgl. BVerfGE 42, 312 \u003C334>; auch BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 49\u002F78 -, juris, Rn. 10). Zu den für alle geltenden Gesetzen gehört demnach auch die Datenschutz-Grundverordnung, deren Verpflichtungen auch die Kirchen und die Religionsgemeinschaften unterliegen (vgl. Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 2; Hoeren, ZD 2023, S. 199 \u003C201>; Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>). \n\n35\\. Art. 91 Abs. 1 DSGVO nimmt das kirchliche Datenschutzrecht dabei nicht generell vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung aus, sondern gewährt ihm bereits nach seinem Wortlaut nur unter der Voraussetzung Vorrang, dass es mit dem Schutzniveau der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang gebracht wird (vgl. hierzu auch unter anderem Łukańko, in: Ehmann\u002FSelmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 91 Rn. 10; Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>). Diese Öffnungsklausel bindet das kirchliche Datenschutzrecht also an das Schutzniveau der Datenschutz-Grundverordnung und eröffnet auf Grundlage dieses Vergleichs mit dem staatlichen Recht eine staatliche Überprüfung kirchlicher Datenschutzpraktiken (vgl. hierzu Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>). \n\n36\\. Auch wenn die Anforderungen an das kirchliche Datenschutzrecht und ihre Datenschutzaufsicht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts über die Spielräume hinausgehen dürften, die den Mitgliedstaaten in diesem Bereich zustehen, dürfen die kirchlichen Regelungen nicht zu einer solchen Absenkung des Datenschutzes führen, dass sie von grundlegenden Wertungen der Datenschutz-Grundverordnung abweichen (vgl. hierzu Gola, in: Gola\u002FHeckmann, DSGVO, 3. Aufl. 2022, Art. 91 Rn. 6). Die Regelungsbefugnis der Religionsgemeinschaften erfährt daher auf dem Gebiet des Datenschutzrechts durch die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung inhaltliche Einschränkungen (vgl. Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 14; Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>). \n\n37\\. Die Datenschutz-Grundverordnung stellt gerade an den (gerichtlichen) Rechtsschutz hohe Anforderungen. Sie gibt Betroffenen ein Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde (Art. 78 DSGVO) und gegen Verantwortliche sowie Auftragsverarbeiter (Art. 79 DSGVO). Auch bei der im Ausgangsverfahren beklagten D GmbH handelt es sich um eine Verantwortliche im Sinne dieser Vorschrift, gegen die eine Datenauskunftsklage gerichtet werden kann. \n\n38\\. Die für die gerichtliche Kontrolle des kirchlichen Datenschutzrechts zuständigen Kirchengerichte dürfen deshalb den Rechtsschutzstandard der Datenschutz-Grundverordnung - auch bei der Auslegung des Verfahrensrechts - nicht unterschreiten (vgl. hierzu Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 12 ff.). In Hinblick auf etwaige strukturelle Abweichungen in der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung, wie die hier im Streit stehende Beschränkung der anwaltlichen Vertretung vor den Kirchengerichten auf Kirchenmitglieder, ist mithin die Frage nach der Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der in Art. 91 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Öffnungsklausel aufgeworfen. Geht es aber um die Vereinbarkeit kirchlicher Maßnahmen mit staatlichem Recht, stellt sich dementsprechend auch die Frage nach der Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten gegen die hier angegriffenen Entscheidungen der kirchlichen Verwaltungsgerichte, soweit sie den Beschwerdeführer als Bevollmächtigten in einer datenschutzrechtlichen Streitigkeit zurückgewiesen haben. \n\n39\\. cc) Der materielle Prüfungsmaßstab der staatlichen Gerichte wird dabei durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV beschränkt (vgl. Martini\u002FBotta, DÖV 2020, S. 1045 \u003C1051>; Eibach, in: Spiecker gen. Döhmann\u002FBretthauer, Dokumentation zum Datenschutz, E 5.1.0 Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland \\- Einführung -, Rn. 33 f.; Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2\\. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 17; Tinnefeld, ZD 2020, S. 145 \u003C148>). Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Vorzunehmen ist in diesem Zusammenhang eine Abwägung, die ein angemessenes Verhältnis herstellt zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und den hiermit kollidierenden Rechtsgütern, deren Schutz das einschränkende Gesetz dient (vgl. BVerfGE 53, 366 \u003C400 f.>; 70, 138 \u003C167>; 72, 278 \u003C289>). \n\n40\\. Der Prüfungsmaßstab staatlicher Kontrolle ist dabei umso zurückhaltender, je näher der streitgegenständliche Akt der Religionsgesellschaft zum Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts steht. Ob Rechtsstreitigkeiten aus dem materiellen Datenschutzrecht zu diesem Kernbereich gehören, ist fraglich (vgl. dazu Seifert, in: Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DSGVO Art. 91 Rn. 17; Tinnefeld, ZD 2020, S. 145 \u003C148>). Indes dürften die kirchenrechtlichen Verfahrensvorschriften betreffend etwa die Vertretung vor den Kirchengerichten unter das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften fallen (vgl. hierzu unter anderem OVG NRW, Urteil vom 29. April 2014 - 5 A 1385\u002F12 -, juris, Rn. 42) mit der Folge, dass Art. 12 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BRAO für das Verfahren vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten nicht zur Anwendung kommen würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 49\u002F78 -, juris, Rn. 14). Ob dies allerdings auch im Bereich der Durchsetzung datenschutzrechtlicher Ansprüche, deren Schutz (auch) durch staatliches Recht gewährleistet wird und deren Gehalt damit über den rein innerkirchlichen Bereich hinausweist, der Fall ist, bedürfte näherer Prüfung. \n\n41\\. c) Der Beschwerdeführer hat sich mit den im Vorangegangenen aufgeworfenen Fragen an keiner Stelle auseinandergesetzt. Es fehlt Vortrag dazu, aus welchem Grund er das \\- seiner Ansicht nach - verfassungs- und datenschutzrechtlich zu beanstandende Vorgehen in Hinblick auf seine Zulassung als Prozessvertreter nach Erschöpfung des kirchengerichtlichen Rechtswegs nicht vor den staatlichen Gerichten angegriffen hat. \n\n42\\. Der Beschwerdeführer hätte sich zu einem vertieften Vortrag vor allem deshalb veranlasst sehen müssen, weil er an mehreren Stellen selbst anführt, die staatliche Rechtsordnung, in Gestalt der Gewährleistungen des Verfassungsrechts und der Datenschutz-Grundverordnung, sei durch die angegriffenen kirchengerichtlichen Entscheidungen berührt. Dabei hat er auch die Frage des mit der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang zu bringenden Schutzniveaus des kirchlichen Datenschutzrechts aufgeworfen. Die vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde zur Klärung gestellte Frage geht nun gerade dahin, ob es mit staatlichem Recht (ausgehend von Art. 91 Abs. 1 DSGVO) vereinbar sein kann, dass sich Betroffene bei Anwendbarkeit des kirchengerichtlichen Datenschutzrechts vor den hierfür zuständigen Kirchengerichten nur durch Anwälte vertreten lassen können, die Kirchenmitglied sind und somit unter Umständen nicht durch jene Anwälte, die sie ursprünglich für ihr datenschutzrechtliches Rechtsschutzbegehren mandatiert haben. \n\n43\\. Für die angerufenen staatlichen Gerichte würde sich die Frage stellen, ob die Autonomie der Religionsgemeinschaften in Bezug auf das kirchengerichtliche Verfahrensrecht auch bei einer Betroffenheit von datenschutzrechtlichen Belangen die Einschränkung der anwaltlichen Vertretung durch § 14 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD umfasst mit der Folge, dass der Beschwerdeführer keinen Vertretungsanspruch aus Art. 12 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BRAO herleiten könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 49\u002F78 -, juris, Rn. 14). \n\n44\\. Umgekehrt erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die gerichtliche Überprüfung zu dem Ergebnis gelangen würde, dass der verfahrensrechtliche Vorbehalt des § 14 Abs. 2 Satz 2 VwGG.EKD mit Blick auf die Rechtsschutzgarantien der Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht umfasst ist und somit das kirchliche Datenschutzrecht in dieser Hinsicht entgegen Art. 91 DSGVO nicht mehr im Einklang mit den Gewährleistungen der Datenschutz-Grundverordnung steht. \n\n45\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n46\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Rechtsweg und Rechtsschutz bei potentiellen Datenschutzverletzungen durch kirchliche Einrichtungen - Beschränkung der Prozessvertretung auf Kirchenangehörige gem § 14 Abs 2 S 1 VwGGEKD durch staatliche Gerichte überprüfbar - hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen kirchengerichtliche Entscheidungen in einer datenschutzrechtlichen Sache - Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 BVerfGG) gebietet Wahrnehmung des Rechtswegs zu staatlichen Gerichten nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:20.422Z",{"id":115,"ecli":116,"slug":117,"caseNumber":118,"courtId":119,"decisionDate":109,"fullText":120,"summary":121,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":109,"parsedAt":112,"updatedAt":122},"2393","ECLI:DE:NEURIS:STRE202610125","ecli-de-neuris-stre202610125","II R 27\u002F24",32,"#  BFH, Urteil vom 22. April 2026 - II R 27\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer des Landes Baden-Württemberg (Landesgrundsteuergesetz vom 04.11.2020, BWGBl. 2020, 974 --LGrStG BW--) ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks pauschal und ohne individuelle Anpassung auf alle Grundstücke in der Bodenrichtwertzone anzuwenden.41\n\n2\\. Der Nachweis eines geringeren Bodenwerts aufgrund objektspezifischer Besonderheiten des zu bewertenden Grundstücks ist allein nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 LGrStG BW möglich.41\n\n3\\. Das LGrStG BW ist formell verfassungsgemäß. Dem Land Baden-Württemberg stand die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 des Grundgesetzes (GG) zu. Eine nur an den unbebauten Grund und Boden anknüpfende Bodenwertsteuer ist vom Regelungsbereich des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG gedeckt.49 51\n\n4\\. Das LGrStG BW greift nicht unzulässig in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bodenrecht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG ein.56\n\n5\\. § 38 LGrStG BW ist materiell-rechtlich verfassungsgemäß. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Lastengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Landesgesetzgeber bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts an den Wert des Grund und Bodens anknüpft, ohne zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken zu unterscheiden.59 71 75\n\n6\\. Belastungsgrund des LGrStG BW ist neben der mit dem Grundbesitz verbundenen Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastrukturleistungen das in den Bodenrichtwerten verkörperte Potenzial einer ertragbringenden Nutzung des Grundbesitzes. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Erkennbarkeit dieses Belastungsgrundes sind gewahrt.65\n\n7\\. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, wenn die Grundsteuer festgesetzt wurde.83\n\n8\\. Das LGrStG BW verstößt nicht gegen die verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz natürlicher Lebensgrundlagen aus Art. 20a GG.81\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11.06.2024 - 8 K 2368\u002F22 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nA. \n\n1\\. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks X-Straße 1 in Stuttgart. Das Grundstück hat eine Fläche von 434 m2 und wurde im Jahr 1938 mit einem Einfamilienhaus als Doppelhaushälfte bebaut. Die unmittelbar angrenzende Doppelhaushälfte wurde auf dem Nachbargrundstück X-Straße 2 errichtet. \n\n2\\. Das Grundstück der Kläger befindet sich in der Bodenrichtwertzone \"Y-Straße\". Der Gutachterausschuss der Stadt Stuttgart ermittelte für das Richtwertgrundstück zum 01.01.2022 einen Bodenrichtwert in Höhe von 1.400 €\u002Fm2. \n\n3\\. Die Kläger reichten am 03.07.2022 die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. \n\n4\\. Mit Bescheid vom 04.11.2022 stellte das FA den Grundsteuerwert auf den 01.01.2022 auf 607.600 € fest. Diesen Betrag ermittelte das FA durch Multiplikation der Grundstücksfläche von 434 m2 mit dem Bodenrichtwert von 1.400 €\u002Fm2 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg vom 04.11.2020 (BWGBl. 2020, 974) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland vom 22.12.2021 (BWGBl. 2021, 1029) --LGrStG BW--. \n\n5\\. Die von den Klägern gegen den Bescheid vom 04.11.2022 mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1984 veröffentlichtem Urteil vom 11.06.2024 - 8 K 2368\u002F22 ab. \n\n6\\. Das FG war der Auffassung, der Grundsteuerwert für das Grundstück der Kläger sei im angefochtenen Bescheid in zutreffender Höhe festgestellt worden. Bei der Ermittlung des Bodenrichtwerts durch den Gutachterausschuss seien keine Verfahrensfehler festzustellen. Eine individuelle Anpassung des Bodenrichtwerts aufgrund von Abweichungen zwischen den wertrelevanten Eigenschaften des Richtwertgrundstücks und des streitgegenständlichen Grundstücks komme nicht in Betracht. Nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW sei der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks pauschal und ohne weitere Anpassungen für alle Grundstücke der Bodenrichtwertzone anzuwenden. Der Ansatz eines geringeren Bodenwerts komme im Streitfall auch nicht unter Anwendung von § 38 Abs. 4 LGrStG BW in Betracht. Die Vorschrift fordere, dass der nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 % von dem Wert nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG BW abweiche. Die Abweichung des geringeren objektspezifischen Bodenwerts vom Wert des Richtwertgrundstücks betrage im Streitfall jedoch lediglich 7 %. Eine weitergehende Abweichung hätten die Kläger nicht durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten nachgewiesen. § 38 LGrStG BW sei verfassungsgemäß. Die von den Klägern gerügten Grundrechts- und sonstigen Verfassungsverstöße lägen nicht vor. \n\n7\\. Gegen das FG-Urteil wenden sich die Kläger mit der Revision. \n\n8\\. Sie erheben sowohl einfach-rechtliche als auch verfassungsrechtliche Einwendungen gegen das FG-Urteil und machen zudem Verfahrensfehler des FG geltend. \n\n9\\. Im Einzelnen tragen sie vor: \n\n10\\. Der vom Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert für die Bodenrichtwertzone \"Y-Straße\" könne im Streitfall nicht zugrunde gelegt werden. Im Wohnlagen-Atlas der Stadt Stuttgart werde das fiktive Richtwertgrundstück in der streitigen Bodenrichtwertzone mit der Wohnlage \"gut-mittel\" bewertet. Das klägerische Grundstück befinde sich jedoch nur in der Wohnlage \"mittel\", weshalb ein Abschlag von 7 % aus Lagegründen vorzunehmen sei. Die mangelnde Qualität des vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerts zeige sich auch daran, dass östlich der Z-Straße das Landschaftsschutzgebiet nicht richtig erfasst worden sei. Der Gutachterausschuss der Stadt Stuttgart habe diesen Fehler Ende Juni 2024 durch Veröffentlichung veränderter Bodenrichtwerte korrigiert. \n\n11\\. Bei der Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit des LGrStG BW habe das FG zu Unrecht eine Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 des Grundgesetzes (GG) angenommen. Die Öffnungsklausel des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG umfasse nur die Grundsteuer als solche, gelte aber nicht für die Korrektur der im Bewertungsgesetz (BewG) bundeseinheitlich festgeschriebenen Bemessungsgrundlage. Das LGrStG BW habe insoweit eine überschießende Wirkung, weil es über die Regelung der Grundsteuer hinaus auch bewertungs- und verfahrensrechtliche Vorschriften beinhalte. Die Vernachlässigung der Gebäudekomponente widerspreche zudem dem Typus der Grundsteuer im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG. Nach bisherigem Verständnis sei die Grundsteuer als eine \"verbundene Steuer\" (Grund und Bodenkomponente einerseits und Gebäudekomponente andererseits) konzipiert. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Verfassungsgeber von diesem historischen Verständnis habe abweichen wollen. Der Landesgesetzgeber habe auch keine Kompetenz für bodenrechtliche Regelungen, weil insoweit dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zukomme. \n\n12\\. In materieller-rechtlicher Hinsicht verstoße das LGrStG BW insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Landesgesetzgeber habe den ihm bei der Auswahl des Steuergegenstandes zustehenden Entscheidungsspielraum mit der Einführung einer Bodenwertsteuer überschritten. Die Grundsteuer schließe ihrem Wesen nach aufstehende Gebäude ein. Es sei nicht gerechtfertigt, nur einen Teil des hergebrachten Steuergegenstandes in die grundsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Zugrundelegung der Bodenrichtwerte unter Ausblendung sämtlicher anderer wertrelevanter Gesichtspunkte überschreite die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers. Als weitere wertrelevante Merkmale hätten insbesondere die Geschossflächenzahl, die Hanglage des Grundstücks, nicht bebaubare Hinterlandflächen sowie Hochwasserrisiken berücksichtigt werden müssen. \n\n13\\. Der Landesgesetzgeber habe den Belastungsgrund der von ihm konzipierten Bodenwertsteuer auch nicht hinreichend im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht. Nur aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass er sich zur Rechtfertigung der Bodenwertsteuer auf das Äquivalenzprinzip sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit beziehe. \n\n14\\. Das Leistungsfähigkeitsprinzip stelle von vornherein keinen geeigneten Belastungsgrund dar. Es sei vielmehr der Belastungsgrund für die Vermögensteuer. Beide Abgaben könnten daher nicht in der geforderten Weise unterschieden werden. Das Konzept der Bodenwertsteuer sei auch deswegen nicht mit einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar, weil mit dem Bodenwert lediglich das Ertragspotenzial und nicht der Ist-Ertrag eines Grundstücks besteuert werde. Das Ertragspotenzial eines Grundstücks hänge zudem maßgeblich von dessen Bebauung ab. Der Gesetzgeber habe insoweit nicht beachtet, dass die Bemessungsgrundlage die Quelle der Leistungsfähigkeit sachgerecht aufnehmen und realitätsgerecht abbilden müsse. \n\n15\\. Der Äquivalenzgedanke könne die Grundsteuer zwar grundsätzlich rechtfertigen, weil die Kommunen die Grundsteuer für ihre Infrastrukturleistungen erhielten, die dem Grundbesitz zugutekämen und durch Gebühren und Beiträge nicht vollständig abgegolten würden. Eine als Bodenwertsteuer ausgestaltete Grundsteuer wie das LGrStG BW könne jedoch nicht auf den Äquivalenzgedanken gestützt werden, weil die kommunale Infrastruktur, die entsprechenden \"Ressourcen\" der Gemeinde und die \"Teilhabemöglichkeiten\" sich danach unterschieden, ob ein Grundstück bewohnbar sei, seine Erschließung überhaupt genutzt und kommunale Angebote angenommen werden könnten. Wenn auf einem Grundstück ein Einfamilienhaus, ein Doppelhaus, ein großes Gebäude mit mehreren Mietwohnungen oder ein Hochhaus stehe, unterschieden sich die kommunalen Angebote, deren Nutzbarkeit und auch der Erschließungsbedarf. Der Landesgesetzgeber habe keine empirischen Belege für einen \"linearen Zusammenhang\" zwischen den kommunalen Infrastrukturleistungen und der Nutzenäquivalenz für unbebaute Grundstücke vorgelegt. Die Bemessungsgrundlage des LGrStG BW führe zudem zu einer massiven Benachteiligung von Eigentümern von mit Ein- oder Zweifamilienhäusern bebauten übergroßen Grundstücken und damit zu einer Benachteiligung langjährig anerkannter Wohnstrukturen. \n\n16\\. Soweit der Landesgesetzgeber mit dem Konzept der Bodenwertsteuer die \"ressourcenschonende und effiziente Nutzung des Bodens\" fördern wolle, sei die flächendeckende und ausschließliche Belastung des Grund und Bodens nicht geeignet, dieses Lenkungsziel zu erreichen. Dem Anliegen könnten von vornherein nur Eigentümer von unbebauten Baugrundstücken oder von Hausgrundstücken mit Erweiterungsmöglichkeiten folgen. Andere Grundbesitzer, deren Gebäude baulich nicht erweiterbar seien oder denen nicht bebaubares Land gehöre, müssten eine Lenkungssteuer entrichten, ohne der Lenkungsempfehlung überhaupt folgen zu können. In diesen Fällen sei die Bodenwertsteuer ein ungeeignetes und deshalb unverhältnismäßiges Steuerungsmittel. Sie sei auch nicht erforderlich, weil das Bau- und Planungsrecht einen schonenderen und geeigneteren Weg weise. Die Bodenwertsteuer verletze daher das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Aufgrund des verfolgten Lenkungszwecks einer Innenstadtverdichtung durch zusätzliche Bebauung unbebauter, ungenutzter Grundstücke liege auch ein \"schwerwiegender Verstoß\" gegen Art. 20a GG vor, weil der Landesgesetzgeber bei der Abwägung des drohenden Flächenverbrauchs ökologische Gesichtspunkte (\"grün vor grau\") nicht hinreichend berücksichtigt habe. \n\n17\\. Die Möglichkeit des Nachweises eines anderen Grundstückswerts nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW bei einer Abweichung des tatsächlichen Werts des Grund und Bodens vom festgestellten Wert um mehr als 30 % führe ebenfalls nicht zu einer relations- und realitätsgerechten Bewertung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung vom 07.11.2006 - 1 BvL 10\u002F02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) eine Abweichung vom gemeinen Wert bei der Bewertung von Grundvermögen von lediglich 20 % als noch hinnehmbar erachtet. Außerdem verschiebe der Zwang zur Einholung eines qualifizierten Wertgutachtens die Verantwortung für die zutreffende Grundsteuerbewertung in unzulässiger Weise auf den Steuerpflichtigen. Die dadurch verursachten Kosten müssten zumindest in vollem Umfang abziehbar oder auf die Steuer anrechenbar sein. § 38 Abs. 4 LGrStG BW könne im Übrigen keine Geltung mehr beanspruchen, nachdem der Bundesgesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) die Regelung des § 220 Abs. 2 BewG eingefügt habe, wonach der Nachweis eines abweichenden tatsächlichen Werts der wirtschaftlichen Einheit eine Abweichung von mindestens 40 % vom Grundsteuerwert erfordere. Denn nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG gehe im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. Der Landesgesetzgeber hätte daher im Rahmen einer \"Ping-Pong-Gesetzgebung\" erneut von seiner Gesetzgebungskompetenz in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch machen müssen, um die landesgesetzliche Regelung aufrechtzuerhalten. Mit dem am 05.11.2025 verabschiedeten Änderungsgesetz zum LGrStG BW habe er in § 33 LGrStG BW einen neuen Absatz 3 eingefügt, der lediglich für die Grundsteuer A eine der Regelung des § 220 Abs. 2 BewG entsprechende Öffnungsklausel vorsehe. Für die Grundsteuer B setze § 38 Abs. 4 LGrStG BW hingegen weiterhin voraus, dass der nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens mehr als 30 % von dem Wert nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG BW abweiche. Es lägen daher zwei unterschiedliche Öffnungsklauseln vor. \n\n18\\. Das FG habe zudem in mehrfacher Hinsicht verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt. \n\n19\\. Das FG habe kein hinreichendes rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG gewährt, weil es sich mit den vorgetragenen Argumenten der Kläger nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. So habe das FG nicht zu dem klägerischen Vorbringen hinsichtlich des fehlenden linearen Zusammenhangs zwischen der grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage und der pauschalen Nutzenäquivalenz für die mögliche Inanspruchnahme kommunaler Infrastrukturleistungen oder der Bedeutung der Geschossflächenzahl für den Bodenrichtwert Stellung bezogen. Ebenfalls unberücksichtigt sei ihr Vorbringen zur Auswirkung der wertrelevanten Geschossflächenzahl und zur abweichenden Steuerschuldnerschaft des Erbbauberechtigten gegenüber dem Eigentümer und der Anknüpfung an einen anderen Steuergegenstand bei Wohnungseigentümergemeinschaften. \n\n20\\. Das FG habe zudem gegen das Gebot zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens aus § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen. Es habe die Zeugenaussagen unzutreffend dahin gewürdigt, dass sich kommunale Infrastrukturleistungen zum größten Teil im Bodenwert und nicht im Wert der aufstehenden Gebäude niederschlagen würden. Darüber hinaus habe das FG eine Überraschungsentscheidung erlassen. Dies ergebe sich daraus, dass das FG im Rahmen der Beweisaufnahme die Zeugen nach der vorrangigen Gewichtung der kommunalen Infrastruktur befragt habe. In der Entscheidung habe das FG dagegen \\--ohne vorherigen rechtlichen Hinweis-- das Bestehen eines gewissen Zusammenhangs zwischen dem Bodenwert und der kommunalen Infrastruktur ausreichen lassen. \n\n21\\. Die Kläger beantragen,  \ndie Vorentscheidung und den Grundsteuerwertbescheid auf den 01.01.2022 (Hauptfeststellung) vom 04.11.2022 aufzuheben,  \nhilfsweise die Vorentscheidung und den Grundsteuerwertbescheid auf den 01.01.2022 (Hauptfeststellung) vom 04.11.2022 dahin abzuändern, dass der Grundsteuerwert von 607.600 € um 42.600 € auf 565.000 € herabgesetzt wird. \n\n22\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n23\\. Das FA ist der Auffassung, dass der angefochtene Grundsteuerwertbescheid in einfach-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Das FG habe die Regelung des § 38 LGrStG BW zutreffend auf den Einzelfall angewendet. Bedenken gegen die formelle oder materiell-rechtliche Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestünden nicht. Auch die von den Klägern gerügten Verfahrensverstöße lägen nicht vor. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nB. \n\n24\\. Die Revision ist sowohl in ihrem Hauptantrag als auch in ihrem Hilfsantrag unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). \n\n25\\. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Bescheid vom 04.11.2022 über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (hierzu unter I. und II.). Eine Aussetzung und Vorlage des Verfahrens an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG oder an den Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg --VerfGH BW-- (Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg) kommt nicht in Betracht, da der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die der Feststellung des Grundsteuerwerts zugrunde liegenden Bewertungsvorschriften gegen Verfassungsrecht verstoßen (hierzu unter III.). Verfahrensfehler des FG liegen nicht vor (hierzu unter IV.). \n\nI.\n\n26\\. Der Senat ist im Streitfall nicht gehindert, die Vorentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob das FG die landesrechtlichen Vorschriften des LGrStG BW zutreffend angewandt hat. \n\n27\\. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO kann die Revision zwar grundsätzlich nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Abweichend hiervon bestimmt § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO jedoch, dass eine Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden kann, wenn im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO die §§ 115 bis 127 FGO durch Landesgesetz für entsprechend anwendbar erklärt worden sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der angefochtene Bescheid betrifft eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO, die der Gesetzgebung des Landes unterliegt und für die durch Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 LGrStG BW i.V.m. § 4 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung). § 2 Abs. 2 Satz 2 LGrStG BW erklärt zudem die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung \\--also auch die §§ 115 bis 127 FGO-- für entsprechend anwendbar, soweit das LGrStG BW keine abweichende Regelung enthält. Dem Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht ist daher eine Überprüfung der Vorentscheidung auch anhand der landesrechtlichen Vorschriften des LGrStG BW möglich. \n\nII.\n\n28\\. Das FG hat zu Recht entschieden, dass das FA in dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2022 den Grundsteuerwert auf den 01.01.2022 in zutreffender Höhe gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 LGrStG BW festgestellt hat (hierzu unter 1. und 2.). Die von den Klägern hilfsweise beantragte Feststellung eines niedrigeren Grundsteuerwerts für ihr Grundstück kommt nicht in Betracht (hierzu unter 3.). \n\n29\\. 1\\. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW ermittelt sich der Grundsteuerwert der Grundstücke durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB). Maßgebend ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. \n\n30\\. 2\\. Danach hat das FG zu Recht angenommen, dass das FA den Grundsteuerwert für das Grundstück der Kläger zutreffend berechnet hat. \n\n31\\. a) Der Grundsteuerwert berechnet sich im Streitfall gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW durch Multiplikation der (unstreitigen) Fläche des Grundstücks (434 m2) mit dem Bodenrichtwert in Höhe von 1.400 €\u002Fm2, den der Gutachterausschuss der Stadt Stuttgart zum 01.01.2022 für das Richtwertgrundstück der Bodenrichtwertzone \"Y-Straße\", in dem das Grundstück der Kläger liegt, ermittelt hat. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass der Gutachterausschuss die Bodenrichtwerte \"östlich der Z-Straße\" nicht zutreffend ermittelt habe, ist dies im Rahmen von § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW unerheblich, da der von den Klägern beschriebene Bereich eine andere Bodenrichtwertzone betrifft und deshalb für die Bewertung ihres Grundstücks keine Bedeutung hat. \n\n32\\. b) Entgegen der Auffassung der Kläger ist der von dem Gutachterausschuss der Stadt Stuttgart ermittelte Bodenrichtwert bei der Bewertung des Grundstücks der Kläger zugrunde zu legen. \n\n33\\. aa) Den Gutachterausschüssen kommt aufgrund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis, ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung eines Bodenrichtwerts zu (vgl. BFH-Urteile vom 12.11.2025 - II R 25\u002F24, BStBl II 2026, 273; vom 12.11.2025 - II R 31\u002F24, BStBl II 2026, 282, und vom 12.11.2025 - II R 3\u002F25, BStBl II 2026, 292, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Auch nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers sollte den von den Gutachterausschüssen für eine Bodenrichtwertzone festgestellten Bodenrichtwerten aufgrund der damit verbundenen sachverständigen Einschätzung Bindungswirkung zukommen (vgl. BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 81). \n\n34\\. bb) Das FG als Tatsachengericht kann die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte daher grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei gegen seine Verpflichtung zur Amtsermittlung aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zu verstoßen (vgl. § 82 FGO i.V.m. § 412 der Zivilprozessordnung). Anlass für eine (eingeschränkte) gerichtliche Überprüfung besteht nur dann, wenn gerichtlich überprüfbare Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte substantiiert geltend gemacht werden oder im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für solche Verstöße vorliegen. Gerichtlich überprüfbar ist dabei, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 196 BauGB) und die Regelungen der Immobilienwertermittlungsverordnung --ImmoWertV-- (sofern anwendbar) zutreffend angewendet wurden, die gewählte Bewertungsmethodik mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt, und die Verfahrensregeln eingehalten, also insbesondere die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend erfasst, sowie keine sachfremden Erwägungen angestellt wurden. Steht der von dem Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert mit diesen Vorgaben nicht in Einklang, ist der Wert des Grundstücks grundsätzlich nach § 38 Abs. 3 LGrStG BW aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. \n\n35\\. cc) Nach diesen Maßstäben hat das FG im Streitfall zu Recht nicht beanstandet, dass das FA bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts den vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert in Höhe von 1.400 €\u002Fm2 in Ansatz gebracht hat. \n\n36\\. (1) Ein Verstoß gegen die bei der Bodenrichtwertermittlung zu berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen oder die im Streitfall anzuwendenden Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung liegt nicht vor. Nach den Feststellungen des FG, die unter anderem aufgrund umfangreicher Vernehmung des stellvertretenden Vorsitzenden des Gutachterausschusses als Zeugen getroffen wurden, besteht die Bodenrichtwertzone \"Y-Straße\" aus einem räumlich zusammenhängenden Gebiet, dessen Grundstücke nach Art und Maß der baulichen Nutzung weitgehend übereinstimmen (§ 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks stimmen mit den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen in der Bodenrichtwertzone weitgehend überein (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV). Auch die lagebedingten Wertunterschiede zwischen dem Bodenrichtwertgrundstück und den in der Bodenrichtwertzone belegenen Grundstücken betragen entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV grundsätzlich nicht mehr als 30 %. Denn nach den Feststellungen des FG führt der Unterschied der Wohnlage \"gut bis mittel\" zur Wohnlage \"mittel\" zu einer Wertminderung von 7 % und der Unterschied der Wohnlage \"mittel\" zur Wohnlage \"einfach\" zu einer Wertminderung von 29 %. \n\n37\\. (2) Verstöße gegen die gesetzlich vorgesehene Bewertungsmethode oder sonstige Verfahrensfehler liegen nach den Feststellungen des FG ebenfalls nicht vor. \n\n38\\. (a) Die Bodenrichtwerte sind vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 und 25 ImmoWertV zu ermitteln (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Dabei sind die Kaufpreise durch geeignete Umrechnungskoeffizienten, marktübliche Zu- oder Abschläge oder in anderer Weise an die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sowie durch geeignete Indexreihen oder in anderer Weise an die Wertverhältnisse am Wertermittlungsstichtag anzupassen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 ImmoWertV). Für die Bodenrichtwertermittlung in Gebieten ohne oder mit geringem Grundstücksverkehr können Kaufpreise und Bodenrichtwerte aus vergleichbaren Gebieten oder aus vorangegangenen Jahren herangezogen werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV). Darüber hinaus können deduktive oder andere geeignete Verfahrensweisen angewendet werden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 ImmoWertV). \n\n39\\. (b) Die Bodenrichtwertermittlung auf den 01.01.2022 entspricht diesen Vorgaben. Nach den Feststellungen des FG handelt es sich bei der Bodenrichtwertzone \"Y-Straße\", in der das Grundstück der Kläger liegt, um eine kaufpreisarme Lage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV. Das FG hat es daher zu Recht nicht beanstandet, dass der Gutachterausschuss das Bodenrichtwertniveau aus vorangegangen Jahren herangezogen und dieses anhand einer Indexreihe für Wohnbaugrundstücke auf den Wertermittlungsstichtag fortgeschrieben hat. Der Gutachterausschuss durfte dabei nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ImmoWertV die vorliegenden Kaufpreise in Abhängigkeit von den wertbestimmenden Faktoren wie Wohnlage, wertrelevante Geschossflächenzahl modellieren, um Wertveränderungen im Zeitverlauf zu ermitteln. Konkrete Anhaltspunkte, dass er hierbei nicht von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder sonst die Verfahrensregeln nicht beachtet hätte, wurden weder von den Klägern vorgetragen noch sind solche Verstöße aus dem Akteninhalt erkennbar. \n\n40\\. c) Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass eine individuelle Anpassung des vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerts im Hinblick auf objektspezifische Besonderheiten des Grundstücks der Kläger nicht in Betracht kommt. \n\n41\\. aa) § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 LGrStG BW sieht für die Bewertung von Grundstücken vor, dass ausschließlich der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der das zu bewertende Grundstück liegt, und die Grundstücksgröße maßgeblich sind. Aus der ausdrücklichen Nennung des Merkmals \"Richtwertgrundstück\" im Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW ergibt sich, dass der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks pauschal und ohne weitere objektspezifische Anpassungen für alle in der Bodenrichtwertzone belegenen Grundstücke anzuwenden ist. Die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Norm bestätigen diese Auslegung. Der Gesetzgeber beabsichtigte, durch den verbindlichen Ansatz des Bodenrichtwerts des Richtwertgrundstücks für alle in der Bodenrichtwertzone befindlichen Grundstücke eine für den typischen Fall sachgerechte und leicht administrierbare Bewertung des Grundbesitzes zu ermöglichen. Individuelle Wertanpassungen im Hinblick auf spezifische Besonderheiten des konkret zu bewertenden Grundstücks sollten nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des § 38 Abs. 1 LGrStG BW gerade nicht erfolgen (vgl. BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 81; vgl. auch BWLTDrucks 17\u002F1076, S. 19 f.). Objektspezifische Besonderheiten des zu bewertenden Grundstücks können daher lediglich durch den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW Berücksichtigung finden. \n\n42\\. bb) Etwas anderes ergibt sich im Streitfall nicht aus § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 ImmoWertV. \n\n43\\. (1) Nach § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 ImmoWertV können einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt jedoch für diese Grundstücke nicht. Im Anwendungsbereich der Vorschrift kann deshalb für einzelne in der Bodenrichtwertzone belegene Grundstücke oder Grundstücksteile eine vom Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks abweichende Ermittlung des Bodenwerts angezeigt sein, wenn die in der Vorschrift genannten objektspezifischen Grundstücksmerkmale zu berücksichtigen sind. \n\n44\\. (2) Der Senat kann jedoch offenlassen, ob es in Anwendung von § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 ImmoWertV geboten sein könnte, Wertanpassungen für Grundstücke in der Weise vorzunehmen, dass dem hinteren Gartenland ein unter dem Bodenrichtwert für das Richtwertgrundstück liegender Bodenwert beizumessen ist (vgl. Goldschmidt, Immobilienwertermittlungsverordnung, 1\\. Aufl. 2026, § 15 Rz 8). Denn § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW sieht im Rahmen der Feststellung des Grundsteuerwerts den Ansatz eines geringeren objektspezifischen Bodenwerts für einzelne Grundstücksteile ausdrücklich nicht vor. Die Vorschrift geht hinsichtlich der Bewertung von in der Bodenrichtwertzone belegenen Grundstücken für grundsteuerrechtliche Zwecke der Regelung des § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 ImmoWertV vor. Mit Erlass der Vorschrift hat der Landesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht, sodass die Regelung gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG vorrangig gegenüber § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 ImmoWertV anzuwenden ist (vgl. Uhle in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, Komm. z. GG, Art. 72 Rz 303, m.w.N.). Für die Bewertung des Grundstücks der Kläger spielt es daher im Ergebnis keine Rolle, dass der als Gartenland genutzte hintere Teil ihres Grundstücks nach ihren Angaben nicht bebaubar ist. Auch auf die weiteren von den Klägern geltend gemachten Besonderheiten ihres Grundstücks (zum Beispiel Nutzung des Gartens durch Bienenstöcke, Lärmbelästigung durch die Nähe zur W-Straße, Hanglage et cetera) kommt es damit nicht an. \n\n45\\. 3\\. Der Hilfsantrag, mit dem die Kläger nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW die Feststellung eines niedrigeren Grundsteuerwerts begehren, ist ebenfalls unbegründet. \n\n46\\. a) Nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW kann ein anderer Wert des Grundstücks auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 % von dem Wert nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG BW abweicht. Die Vorschrift greift die Grenze der lagebedingten Wertunterschiede nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV auf. Eine Abweichung des tatsächlichen Werts des Grund und Bodens von bis zu 30 % von dem nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG BW festgestellten Wert des Grund und Bodens stellt nach der gesetzgeberischen Konzeption eine noch hinnehmbare Typisierung dar (vgl. BWLTDrucks 17\u002F1076, S. 19 f.). \n\n47\\. b) Ausgehend davon hat das FG im Streitfall die Anwendung von § 38 Abs. 4 LGrStG BW zu Recht abgelehnt, da die Kläger kein qualifiziertes Gutachten im Sinne der Vorschrift vorgelegt haben. Außerdem betrug die Abweichung des geringeren objektspezifischen Bodenwerts vom Wert des Richtwertgrundstücks nach den von den Klägern nicht angegriffenen Feststellungen des FG lediglich 7 %. \n\nIII.\n\n48\\. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der im Streitfall anzuwendenden Vorschriften des LGrStG BW überzeugt und sieht deshalb davon ab, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem BVerfG oder nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg dem VerfGH BW zur Entscheidung vorzulegen. \n\n49\\. 1\\. Das LGrStG BW ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Land Baden-Württemberg die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG zu. \n\n50\\. a) Nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG können die Länder durch Gesetz abweichende Regelungen über die Grundsteuer treffen, wenn der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz über die Grundsteuer Gebrauch gemacht hat. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl I, 2019, 1794) --GrStRefG-- Gebrauch gemacht. Damit war die Abweichungskompetenz der Länder aus Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG eröffnet. Das Land Baden-Württemberg war daher befugt, mit dem Erlass des LGrStG BW vom 04.11.2020 (BWGBl. 2020, 974) eine vom Bundesmodell abweichende gesetzliche Regelung über die Grundsteuer zu treffen. \n\n51\\. b) Regelungsgegenstand des LGrStG BW ist eine \"Grundsteuer\" im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG. Der finanzverfassungsrechtliche Begriff der \"Grundsteuer\" ist dadurch gekennzeichnet, dass die Steuer an den grundstücksbezogenen Vermögensbestand in Gestalt des Grund und Bodens anknüpft (vgl. Krumm\u002FPaeßens, GrStG, 2\\. Aufl., Einleitung Rz 74; Seer, Der Betrieb --DB-- 2018, 1488, 1493; Löhr\u002FKempny, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 537, 539; Winkler, Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform, 2024, S. 58). Entgegen der Auffassung der Kläger ist für den verfassungsrechtlichen Typusbegriff der Grundsteuer hingegen nicht bestimmend, dass der Steuergegenstand der Grundsteuer zwingend auch die auf dem Grund und Boden befindlichen Gebäude miteinbezieht. Das ergibt sich bereits aus der historischen Entwicklung der Grundsteuer, die seit jeher als Steuer auf den \"Grundbesitz\" verstanden wird (vgl. z.B. Drüen in: Kahl\u002FWaldhoff\u002FWalter (Hg.), BK , Art. 106 GG Rz 298, m.w.N.). Für eine solche Auslegung spricht auch, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Festschreibung der Gesetzgebungskompetenz in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG die Absicht verfolgte, den Ländern die Befugnis zu \"umfassenden abweichenden landesrechtlichen Regelungen\" in Grundsteuersachen einzuräumen (vgl. BTDrucks 19\u002F11084, S. 1; vgl. auch BTDrucks 16\u002F813, S. 11; Schmidt, DStR 2020, 249, 250). Weder aus dem Wortlaut des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG noch aus dem Sinn und Zweck der Abweichungsgesetzgebung geht hervor, dass der jeweilige Landesgesetzgeber auf die Wahrung der Grundkonzeption der bundesgesetzlichen Regelung zum Grundsteuer- und Bewertungsrecht verpflichtet werden sollte. Vielmehr diente die Einführung der Abweichungsbefugnis dazu, es dem jeweiligen Landesgesetzgeber zu ermöglichen, auch gänzlich anderen rechtspolitischen Grundentscheidungen zu folgen und damit vom Bundesmodell des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (teilweise oder auch vollständig) abweichende Regelungen zum Steuergegenstand, zur Belastungsentscheidung sowie zur Bemessungsgrundlage und deren Ausgestaltung zu treffen (vgl. z.B. Uhle in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, Komm. z. GG, Art. 72 Rz 270, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Senats auch eine an den (unbebauten) Grund und Boden anknüpfende Bodenwertsteuer vom Regelungsbereich des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG gedeckt. Im baden-württembergischen Grundsteuer-Modell wird die Anknüpfung an den Grund und Boden außerdem dadurch modifiziert, dass die Höhe der Steuermesszahl von der Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken abhängt (§ 40 Abs. 3 Satz 1 LGrStG BW), sodass die konkrete Nutzung aufstehender Gebäude bei der weiteren Ausgestaltung der grundsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage (§ 39 Satz 1 LGrStG BW) berücksichtigt wird. \n\n52\\. c) Das LGrStG BW hat seine Wirkung auch nicht gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG durch zwischenzeitliche gesetzgeberische Anpassungen im Bereich der Grundsteuer durch den Bundesgesetzgeber wieder verloren. \n\n53\\. aa) Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG geht auf den Gebieten des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG, zu denen nach Nr. 7 auch die Grundsteuer gehört, im Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor (sogenannter Lex-posterior-Grundsatz). Die Vorschrift ist eine Ausnahme von dem in Art. 31 GG normierten Grundsatz, dass Bundesrecht Landesrecht bricht, und stellt insofern eine Spezialregelung dar. Der Wortlaut des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG (\"geht vor\") stellt dabei klar, dass abweichende Landesgesetze im Bereich der Grundsteuer das betreffende Bundesrecht nicht außer Kraft setzen, also keinen Geltungsvorrang genießen, sondern dass ihnen lediglich ein schlichter Anwendungsvorrang zukommt (vgl. z.B. Uhle in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, Komm. z. GG, Art. 72 Rz 303, m.w.N.). Ein abweichendes Landesgesetz hindert den Bund jedoch nicht, erneut gesetzgeberisch tätig zu werden und das Landesrecht durch ein nachfolgendes Gesetz zu überholen. Nach dem Sinn und Zweck des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG, der gerade darin besteht, den Ländern eine umfassende Abweichungsbefugnis für die Grundsteuer einzuräumen, kann jedoch nicht schon jede Änderung des Grundsteuergesetzes oder des Bewertungsgesetzes wieder zu einem vollständigen Anwendungsvorrang des Bundesgrundsteuerrechts führen. Vielmehr ist die Anwendung des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG nach seiner Regelungsintention auf die Fälle zu beschränken, in denen der Bundesgesetzgeber mit seinem Gesetz die Außerkraftsetzung der landesrechtlichen Regelungen beabsichtigt (vgl. hierzu Uhle in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, Komm. z. GG, Art. 72 Rz 305; Winkler, Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform, 2024, S. 60; Schmidt, DStR 2020, 249, 251). \n\n54\\. bb) Danach sind die Regelungen des LGrStG BW nicht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG durch nachfolgende Änderungen im Grundsteuer- und Bewertungsrecht durch den Bundesgesetzgeber außer Kraft gesetzt worden. \n\n55\\. Der Bundesgesetzgeber hat zwar auch nach Verkündung des LGrStG BW am 13.11.2020 (BWGBl. 2020, 974) gesetzliche Änderungen im Bereich des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vorgenommen, zuletzt durch Änderung von § 36 GrStG und von § 228 BewG sowie durch Einfügung des § 220 Abs. 2 BewG im Rahmen des JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387). Es ist aus den gesetzgeberischen Motiven jedoch nicht erkennbar, dass der Bundesgesetzgeber dabei das Ziel verfolgte, die Vorrangwirkung der bundesgesetzlichen Änderungen gegenüber abweichenden landesgesetzlichen Regelungen wieder in Kraft zu setzen (vgl. BTDrucks 20\u002F12780 und BTDrucks 20\u002F13419). Außerdem wurde das LGrStG BW seinerseits mit dem Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes vom 18.11.2025 (BWGBl. 2025 Nr. 113) zeitlich nachfolgend geändert, um in Ansehung der Konkurrenzregelung des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG die vollumfängliche Weitergeltung des LGrStG BW vom 04.11.2020 (BWGBl. 2020, 974) sicherzustellen (vgl. BWLTDrucks 17\u002F9480, S. 1), sodass das LGrStG BW jedenfalls aus diesem Grunde weiter wirksam ist. \n\n56\\. d) Das LGrStG BW greift, wie das FG zu Recht entschieden hat, auch nicht unzulässig in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bodenrecht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG ein (a.A. Kirchhof, DB 2020, 2600, 2603). \n\n57\\. aa) Als \"Bodenrecht\" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG wird die flächenbezogene Ordnung der Nutzung von Grund und Boden durch öffentlich-rechtliche Normen angesehen (BVerfG-Beschluss vom 27.09.2022 - 1 BvR 2661\u002F21, BVerfGE 163, 1, Rz 35). Prägend für bodenrechtliche Bestimmungen ist die Zuweisung von Flächen für eine bestimmte Nutzung, die andere Nutzungen an diesem Standort im Wesentlichen ausschließt. Zum Bodenrecht gehört danach insbesondere die Bauleitplanung, die die Art und Weise der Nutzbarkeit des Bodens rechtlich bestimmt und bodenrechtliche Spannungslagen ausgleichen soll (BVerfG-Beschluss vom 23.03.2022 - 1 BvR 1187\u002F17, BVerfGE 161, 63, Rz 71). \n\n58\\. bb) Danach ist das LGrStG BW nicht dem Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG zuzuordnen. Das LGrStG BW knüpft hinsichtlich der Entstehung der Grundsteuer lediglich an das Innehaben von Grundbesitz an (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 2, § 10 Abs. 1 LGrStG BW), ohne jedoch die bauliche Nutzbarkeit von Flächen dem Grunde nach zu regeln, indem eine bestimmte Art der Nutzung zugelassen oder ausgeschlossen wird. Der Charakter als bodenrechtliche Vorschrift im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ergibt sich auch nicht daraus, dass das LGrStG BW durch das ihm zugrunde liegende Konzept einer Bodenwertsteuer Anreize für eine Bebauung unbebauter oder baulich schlecht ausgenutzter Grundstücke schaffen mag (vgl. hierzu BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 101). Denn hiervon unberührt bleibt der Umstand, dass das LGrStG BW keine unmittelbaren Vorgaben zur konkreten Bodennutzung enthält, also Regelungen, die einem Grundstückseigentümer eine bestimmte Art und Weise der Grundstücksnutzung vorschreiben oder untersagen würden. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht alle Vorschriften mit Auswirkung auf die bauliche Nutzung von Grundstücken allein wegen dieser Auswirkung ohne Weiteres dem Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG zuzuordnen (BVerfG-Beschluss vom 27.09.2022 - 1 BvR 2661\u002F21, BVerfGE 163, 1, Rz 37). \n\n59\\. 2\\. § 38 LGrStG BW ist nach Auffassung des Senats auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht als verfassungswidrig anzusehen. Der Senat ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass die Vorschrift gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. \n\n60\\. a) Art. 3 Abs. 1 GG belässt dem Steuergesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Der Gleichheitssatz bindet ihn aber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Belastung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und am Folgerichtigkeitsprinzip auszurichten. Zudem gebietet der Grundsatz der Lastengleichheit, dass Steuerpflichtige durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 29.09.2015 - 2 BvR 2683\u002F11, BStBl II 2016, 310; vom 08.12.2021 - 2 BvL 1\u002F13, BVerfGE 160, 41, m.w.N.; BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11\u002F14, 1 BvL 12\u002F14, 1 BvL 1\u002F15, 1 BvR 639\u002F11, 1 BvR 889\u002F12, BVerfGE 148, 147, m.w.N.). \n\n61\\. b) Art. 3 Abs. 1 GG verlangt dabei stets auch eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer. Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Um beurteilen zu können, ob die gesetzlichen Bemessungsregeln eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen. Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange sie nur prinzipiell geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.06.2015 - 1 BvL 13\u002F11, 1 BvL 14\u002F11, BVerfGE 139, 285, BStBl II 2015, 871; BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11\u002F14, 1 BvL 12\u002F14, 1 BvL 1\u002F15, 1 BvR 639\u002F11, 1 BvR 889\u002F12, BVerfGE 148, 147). \n\n62\\. c) Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Typisierung bedeutet, bestimmte, in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Bei der Ausgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten. Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Erweist sich eine gesetzliche Regelung als in substanziellem Umfang grundsätzlich gleichheitswidrig, können weder ein Höchstmaß an Verwaltungsvereinfachung noch die durch eine solche Vereinfachung weitaus bessere Kosten-\u002FNutzenrelation zwischen Erhebungsaufwand und Steueraufkommen dies auf Dauer rechtfertigen. Bei einer absolut geringen Steuerbelastung sind Brüche und Ungleichbehandlungen bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage eher rechtfertigungsfähig als bei Steuern mit hoher Belastungswirkung. Substanzielle und weitgreifende Ungleichbehandlungen wie bei Wertverzerrungen im Kernbereich der Steuererhebung können durch Geringfügigkeitserwägungen jedoch nicht gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11\u002F14, 1 BvL 12\u002F14, 1 BvL 1\u002F15, 1 BvR 639\u002F11, 1 BvR 889\u002F12, BVerfGE 148, 147; BVerfG-Beschlüsse vom 23.07.2025 - 2 BvL 19\u002F14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2025, 980; vom 18.07.2019 - 1 BvR 807\u002F12, 1 BvR 2917\u002F13, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2020, 16; vom 29.03.2017 - 2 BvL 6\u002F11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082). \n\n63\\. d) Gemessen an diesen Vorgaben ist der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 38 LGrStG BW wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG überzeugt. \n\n64\\. aa) Die verfassungsrechtlichen Einwände der Kläger gegen die der Vorschrift zugrunde liegende Auswahl eines sachgerechten Belastungsgrundes durch den Gesetzgeber greifen nicht durch. \n\n65\\. Bei der Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das LGrStG BW hat der Gesetzgeber als Belastungsgrund zuvörderst an die dem Eigentümer durch den Grundbesitz vermittelte Teilhabemöglichkeit an der kommunalen Infrastruktur und den räumlichen Ressourcen der Gemeinde (insbesondere der Lageverfügbarkeit) angeknüpft (BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 52 f.; vgl. auch BWLTDrucks 17\u002F1076, S. 18). Zugleich hat sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung darauf berufen, dass über die Bodenrichtwerte als maßgebliche Bewertungsparameter ein Bezug zur objektiven Leistungsfähigkeit des jeweiligen Eigentümers hergestellt werde (BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 52). Doppelter Belastungsgrund der Grundsteuer ist daher nach der gesetzgeberischen Vorstellung neben der mit dem Grundbesitz verbundenen Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastrukturleistungen auch das in den Bodenrichtwerten verkörperte Potential einer ertragbringenden Nutzung des Grundbesitzes (BWLTDrucks 17\u002F1076, S. 18). Mit seinen Ausführungen in der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Erkennbarkeit des steuerrechtlichen Belastungsgrundes gewahrt. Die kombinierte Benennung von Äquivalenz- und Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten unterliegt dabei nach Auffassung des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, sich auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlagen festzulegen. Je nach Art und Vielfalt der von der Steuer erfassten Wirtschaftsgüter wird eine gleichheitsgerechte Bemessung der Steuer ohnehin regelmäßig nur durch die Verwendung mehrerer Maßstäbe möglich sein. Begrenzt wird der gesetzgeberische Spielraum nur dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, in der Gesamtsicht eine in der Relation realitätsgerechte Bemessung des steuerlichen Belastungsgrundes sicherzustellen (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11\u002F14, 1 BvL 12\u002F14, 1 BvL 1\u002F15, 1 BvR 639\u002F11, 1 BvR 889\u002F12, BVerfGE 148, 147, Rz 98, m.w.N.). \n\n66\\. bb) Verfassungsrechtliche Zweifel an einer gleichheitsgerechten Ausgestaltung der grundsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ergeben sich für den Senat auch nicht aus der Maßgeblichkeit der Bodenrichtwerte für die Bestimmung des Bodenwerts (vgl. § 38 Abs. 1 LGrStG BW). Die von den Gutachterausschüssen aus der Kaufpreissammlung (§ 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und damit aus Marktdaten abgeleiteten Bodenrichtwerte zielen auf die Ermittlung der tatsächlichen Verkehrswerte des Grund und Bodens ab und sind daher grundsätzlich geeignet, die Grundstückswerte im Verhältnis zueinander relationsgerecht zu erfassen. \n\n67\\. Die Heranziehung der Bodenrichtwerte hat sich sowohl im Rahmen der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer als auch im Rahmen ertragsteuerrechtlicher Wertermittlungsanlässe (zum Beispiel bei der Kaufpreisaufteilung, vgl. hierzu BFH-Urteil vom 07.10.2025 - IX R 26\u002F24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2026, 210) bewährt. Ihre besondere Bedeutung für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken wird auch im allgemeinen Geschäftsverkehr anerkannt. Soweit die Kläger eingewandt haben, die Bodenrichtwerte würden im Bundesgebiet nicht einheitlich ermittelt, da die Arbeitsweise und Qualität der Gutachterausschüsse unterschiedlich seien, genügen diese allgemein gehaltenen Einwände nach Auffassung des Senats nicht, um die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Anknüpfung an die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte in Zweifel zu ziehen. Auch soweit im Einzelfall berechtigte und gerichtlich überprüfbare Einwendungen gegen die Art und Weise der Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse vorliegen sollten (vgl. hierzu oben unter B.II.2.b), vermag dies die Zulässigkeit der gesetzlichen Typisierung nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. \n\n68\\. cc) Durchgreifende verfassungsrechtliche Zweifel an der gebotenen realitäts- und relationsgerechten Bewertung durch § 38 LGrStG BW bestehen auch nicht im Hinblick auf die gesetzliche Typisierung des Bodenrichtwerts für alle in einer Bodenrichtwertzone gelegenen Grundstücke, in der lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die der Bodenrichtwert gelten soll, und dem Bodenrichtwertgrundstück \"grundsätzlich\" nicht mehr als 30 % betragen sollen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV sowie BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 81). Die hierdurch bedingte Gleichbehandlung von Grundstücken mit einem niedrigeren lagebedingten Wert von 70 % bis 100 % des Bodenrichtwerts und solchen mit einem höheren lagebedingten Wert von über 100 % bis 130 % des Bodenrichtwerts, die einheitlich ein und demselben Bodenrichtwert in einer Bodenrichtwertzone unterworfen werden, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Bodenrichtwerte als durchschnittliche Lagewerte (§ 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB) für den Grund und Boden in einer Bodenrichtwertzone als räumlich zusammenhängendes Gebiet nicht jedes der einzelnen dort belegenen Grundstücke individuell wertmäßig korrekt erfassen können. Die bei einer übergreifenden Betrachtung von Grundstücken einer Bodenrichtwertzone zwangsläufig auftretenden Wertverzerrungen werden dadurch begrenzt, dass die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks mit den vorherrschenden wertbeeinflussenden grund- und bodenbezogenen Grundstücksmerkmalen übereinstimmen müssen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV). Anders als unter der Vorgängerregelung des § 10 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung 2010 i.d.F. des GrStRefG reicht es zudem nicht mehr aus, dass die 30 %-Spanne lediglich für die Mehrheit der Grundstücke eingehalten wird, sondern sie muss grundsätzlich für alle Grundstücke erfüllt sein, für die der Bodenrichtwert tatsächlich gelten soll (vgl. BRDrucks 407\u002F21, S. 101). Dass lagebedingte Wertunterschiede innerhalb der Bodenrichtwertzonen von grundsätzlich nicht mehr als 30 % dabei auch verfassungsrechtlich noch hinnehmbar sind, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BVerfG, das im Rahmen einer typisierenden Bewertung von Grundbesitz einen Bewertungskorridor von 30 % um den Verkehrswert als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat, da selbst individuelle Verkehrswertermittlungen keine \"punktgenaue\" Erfassung des tatsächlichen Werts gewährleisten, sondern regelmäßig eine Streubreite von 20 % um den Verkehrswert aufweisen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10\u002F02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, Rz 137 und 167). \n\n69\\. dd) Die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung werden auch nicht dadurch überschritten, dass § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW ausschließlich den Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks (sogenannter Zonenwert) für maßgeblich erklärt, sodass grundstücksindividuelle Besonderheiten der in der Bodenrichtwertzone belegenen Grundstücke unberücksichtigt bleiben. Die sich hieraus ergebenden Wertunterschiede zwischen dem Bodenrichtwert und einem hiervon tatsächlich abweichenden Bodenwert des jeweils zu bewertenden Grundstücks sind nach Auffassung des Senats aufgrund der mit der Bewertung in einem Massenverfahren notwendigerweise verbundenen Typisierung und Vereinfachung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere die fehlende Berücksichtigung objektspezifischer Besonderheiten einzelner Grundstücke ist im Hinblick auf die Administrierbarkeit von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt. Für den Senat ist auch keine andere Methode der typisierten Bodenwertermittlung ersichtlich, die zu genaueren Bewertungsergebnissen führen würde, im Massenverfahren der Grundstücksbewertung aber gleichwohl mit einem vertretbaren Aufwand handhabbar bliebe. Im Unterschied zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer findet die Grundsteuerbewertung nicht lediglich im Falle einzelner Erwerbsvorgänge statt, sondern ist turnusmäßig flächendeckend vorzunehmen. Für die Grundsteuerbewertung ist daher ein höheres Maß an Typisierung gerechtfertigt. \n\n70\\. Hinzu kommt, dass nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW auf Antrag des Steuerpflichtigen auf der Grundlage eines qualifizierten Verkehrswertgutachtens ein niedrigerer tatsächlicher Wert des Grundstücks angesetzt werden kann, wenn dieser mehr als 30 % von dem Wert nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG BW abweicht. Hierdurch wird sichergestellt, dass in atypischen Fällen, in denen der wirtschaftliche Nutzen aus dem Grund und Boden erheblich geringer als bei den übrigen Grundstücken der Bodenrichtwertzone ist, und die durch das Grundstück vermittelte Leistungsfähigkeit entsprechend gemindert ist, der Nachweis eines abweichenden Werts möglich ist und im Einzelfall eine Übermaßbesteuerung vermieden werden kann. Dass der Nachweis eines niedrigeren tatsächlichen Werts nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW dem Steuerpflichtigen obliegt, führt nach Auffassung des Senats nicht zu einer unverhältnismäßigen Besteuerung, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Regelbewertung nach den Grundsätzen des § 38 Abs. 1 LGrStG BW zu flächendeckend unzutreffenden Ergebnissen führt und eine realitätsgerechte Bewertung in der überwiegenden Zahl der Fälle nur über die Inanspruchnahme der Öffnungsklausel des § 38 Abs. 4 LGrStG BW ermöglicht wird. Die Regelung des § 38 Abs. 4 LGrStG BW betrifft vielmehr atypische Fälle und in aller Regel eine verhältnismäßig kleine Zahl von Steuerpflichtigen. Hierfür sprechen auch die Angaben des FA in der mündlichen Verhandlung, wonach Anträge nach § 38 Abs. 4 LGrStG BW insgesamt in lediglich 0,088 % sämtlicher Bewertungsverfahren in Baden-Württemberg für Einheiten des Grundvermögens zum 01.01.2022 gestellt worden sind. Die Frage, ob und welche Auswirkungen sich ergeben, wenn im Einzelfall die mit der Einholung eines qualifizierten Gutachtens verbundenen Kosten außer Verhältnis zur Höhe der grundsteuerlichen Belastung stehen, kann der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen, weil vorliegend kein Fall des § 38 Abs. 4 LGrStG BW gegeben ist (vgl. oben unter B.II.3.). \n\n71\\. ee) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach Auffassung des Senats auch nicht deswegen vor, weil bei der Ermittlung des Grundstückswerts nach § 38 LGrStG BW aufstehende Gebäude unberücksichtigt bleiben und infolgedessen unbebaute Grundstücke genauso bewertet werden wie bebaute Grundstücke. \n\n72\\. (1) Der vom Landesgesetzgeber als Belastungsgrund angeführte Äquivalenzgedanke verlangt keine Einbeziehung von aufstehenden Gebäuden in die Bemessungsgrundlage. Es genügt, dass ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Nutzen kommunaler Leistungen für ein Grundstück und dem Verkehrswert des Grund und Bodens besteht. Die Auffassung der Kläger, wonach sich die Teilhabe an den Ressourcen der Gemeinde danach richte, ob ein Grundstück bebaut sei und die kommunale Infrastruktur überhaupt genutzt werden könne, läuft auf die Vorstellung einer Individualäquivalenz hinaus, bei der es darauf ankommt, ob Infrastrukturleistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden und den kommunalen Leistungen damit ein individuell zurechenbarer Vorteil des Grundsteuerpflichtigen gegenübersteht. Eine solche Betrachtungsweise widerspricht dem finanzverfassungsrechtlichen Charakter von Steuern, die gerade keine Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen staatlichen (kommunalen) Leistung darstellen, sondern gegenleistungslos zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben werden (vgl. Seiler in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, Komm. z. GG, Art. 105 Rz 38 f., m.w.N.; Winkler, Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform, 2024, S. 84). \n\n73\\. (2) Der Landesgesetzgeber hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zudem in verfassungsrechtlich zulässiger Weise darauf abgestellt, dass sich kommunale Infrastrukturleistungen regelmäßig zum größten Teil im Bodenwert niederschlagen und nicht im Wert aufstehender Gebäude, der in erster Linie von den privaten Investitionen des Eigentümers abhängt (BWLTDrucks 17\u002F1076, S. 18 f.). Aus den vom FG angeführten empirischen Untersuchungen ergibt sich, dass die Höhe der Bodenwerte maßgeblich durch die öffentlichen Infrastrukturleistungen bestimmt wird, weil der Bodenwert statistisch betrachtet umso höher ist, je besser die Anbindung eines Grundstücks an die öffentliche Infrastruktur und deren Leistungen ist, wohingegen der Zusammenhang zwischen der öffentlichen Infrastruktur und dem Wert aufstehender Gebäude in hohem Maße indirekt über den Bodenwert vermittelt wird (vgl. z.B. Knoll\u002FSchularick\u002FSteger, American Economic Review 2017, S. 331 f.; vgl. auch das Gutachten des Sachverständigen B vom 29.07.2025 sowie Löhr, Betriebs-Berater 2020, 1687, 1690; Löhr\u002FKempny, DStR 2019, 537, 539; Seer, DB 2018, 1488, 1493). Zwar können auch andere Faktoren als die öffentliche Infrastruktur den individuellen Wert eines Grundstücks im Einzelfall bestimmen. Es besteht aber jedenfalls ein abstrakter Zusammenhang zwischen den Bodenwerten und der öffentlichen Infrastruktur. Der Landesgesetzgeber durfte daher den im typisierten Verfahren ermittelten Bodenwert als Teil der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer zugrunde legen. \n\n74\\. (3) Entgegen der Auffassung der Kläger richten sich die Infrastrukturleistungen einer Gemeinde auch nicht in erster Linie nach der tatsächlich verwirklichten Bebauung eines Grundstücks, sondern vielmehr nach der zulässigen Art und dem zulässigen Maß seiner Bebaubarkeit, weil die kommunale Infrastruktur auch für unbebaute, aber jederzeit bebaubare Grundstücke bereitgestellt werden muss (vgl. Schmidt in Grootens, GrStG\u002FBewG, 3\\. Aufl. 2025, Vorwort LGrStG BW Rz 46). Soweit die Kläger geltend machen, dass eine als Bodenwertsteuer ausgestaltete Grundsteuer auch deshalb nicht auf den Äquivalenzgedanken gestützt werden könne, weil die kommunale Infrastruktur davon abhänge, ob ein Grundstück tatsächlich bewohnt sei, übersehen sie, dass der Landesgesetzgeber die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken bei der Bestimmung der Steuermesszahl berücksichtigt hat (vgl. oben unter B.III.1.b). Nach § 40 Abs. 3 LGrStG BW wird die Steuermesszahl um 30 % ermäßigt, wenn das jeweils zu bewertende Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken dient. Der Landesgesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken im Rahmen des dreistufigen Aufbaus des Grundsteuererhebungsverfahrens bereits auf der ersten Stufe der Ermittlung der grundsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Es unterliegt daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass er insoweit ausschließlich an die Bodenrichtwerte als maßgeblichen Bewertungsparameter angeknüpft hat, um den Nutzen aus den kommunalen Infrastrukturleistungen für die Grundstückseigentümer typisierend zu erfassen. \n\n75\\. (4) Der Landesgesetzgeber hat dadurch, dass er bei der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer nur die Ertragskraft des Grund und Bodens --und nicht auch des aufstehenden Gebäudes-- herangezogen hat, nicht gegen den in der Gesetzesbegründung als Belastungsgrund angegebenen Grundsatz der objektiven Leistungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. \n\n76\\. Es ist zwar zutreffend, dass bebaute Grundstücke im typischen Fall eine höhere Ertragskraft aufweisen als unbebaute Grundstücke. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG steht es dem jeweiligen Landesgesetzgeber jedoch frei, hinsichtlich der Besteuerung nur an den (unbebauten) Grund und Boden anzuknüpfen (vgl. oben unter B.III.1.b). Daher liegt es in seinem verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum, wenn er durch eine entsprechende Beschränkung des Steuergegenstandes --hier durch Anknüpfung lediglich an den Bodenwert-- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nur teilweise erfasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in den Bodenrichtwerten nicht nur der Einfluss öffentlicher Infrastrukturleistungen, sondern auch die mögliche Bebauung eines Grundstücks widerspiegelt, sodass in diesen auch Art und Umfang einer zulässigen baulichen Nutzung relationsgerecht zum Ausdruck kommt. Dass damit Grundeigentümer, die das bauliche Potenzial ihres Grundstücks nicht ausschöpfen, genauso hoch besteuert werden, wie wenn sie das bauliche Potenzial des Grundstücks voll genutzt hätten, folgt systemkonform aus dem Sollertragsgedanken, bei dem es nicht auf einen realisierten Ertrag, sondern nur auf die typisierte Ertragsfähigkeit des Grundstücks ankommt (Seer, DB 2018, 1488, 1493; Krumm\u002FPaeßens, GrStG, 2. Aufl., Einleitung Rz 19; Winkler, Die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform, 2024, S. 107). \n\n77\\. Die gleiche Grundsteuerbelastung unbebauter Grundstücke in Relation zu bebauten Grundstücken ist nach Auffassung des Senats auch dadurch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, dass die Anknüpfung allein an die Bodenrichtwerte und die Grundstücksfläche im Rahmen der grundsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ein praktikables und einfach zu handhabendes Bewertungsverfahren ermöglicht, das im Massenverfahren der Bewertung von 5,6 Mio. wirtschaftlichen Einheiten, davon 4,5 Mio. Einheiten des Grundvermögens (BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 3, und BWLTDrucks 17\u002F1076, S. 19), von besonderer Bedeutung ist. Der Landesgesetzgeber durfte dabei insbesondere dem Ziel, einen erneuten \"Bewertungsstau\" zu vermeiden, indem die künftigen periodischen Fortschreibungen automatisiert durchgeführt werden, eine hohe Bedeutung beimessen. Denn da die Verhältnisse im Zeitraum nach einer Hauptfeststellung typischerweise verkehrswertrelevanten Veränderungen unterliegen, bedarf es von Verfassungs wegen in regelmäßigen und nicht zu weit auseinanderliegenden Abständen erneuter Hauptfeststellungen (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11\u002F14, 1 BvL 12\u002F14, 1 BvL 1\u002F15, 1 BvR 639\u002F11, 1 BvR 889\u002F12, BVerfGE 148, 147, Rz 105). Die Notwendigkeit regelmäßiger Neufeststellungen für rund 5,6 Mio. wirtschaftliche Einheiten in Zeitabständen von je sieben Jahren (§ 15 Abs. 1 LGrStG BW) bringt es mit sich, die Bewertung in einem erheblichen Umfang zu entindividualisieren, denn die Erfahrungen mit der Einheitsbewertung haben gezeigt, dass ein zu hoher Verwaltungsaufwand die Durchführung regelmäßiger Hauptfeststellungen verhindern und so zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Wertverzerrungen führen kann (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11\u002F14, 1 BvL 12\u002F14, 1 BvL 1\u002F15, 1 BvR 639\u002F11, 1 BvR 889\u002F12, BVerfGE 148, 147, Rz 128 ff.). Dem hat der Landesgesetzgeber Rechnung getragen, indem er ein auf den Massenvollzug zugeschnittenes grobes, aber handhabbares Bewertungsverfahren gewählt hat, das durch seine Orientierung am Verkehrswert des Grund und Bodens darauf abzielt, die Grundsteuerwerte im Gesamtsystem realitäts- und relationsgerecht abzubilden (vgl. auch Krumm\u002FPaeßens, GrStG, 2. Aufl., Einleitung Rz 119 a.E.). \n\n78\\. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Bundesgesetzgeber sich für eine Einbeziehung aufstehender Gebäude in die grundsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage entschieden hat und deren Bewertung zum Zwecke eines vereinfachten Grundsteuervollzugs ebenfalls in einem typisierenden Verfahren erfolgt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 12.11.2025 - II R 25\u002F24, BStBl II 2026, 273; vom 12.11.2025 - II R 31\u002F24, BStBl II 2026, 282, und vom 12.11.2025 - II R 3\u002F25, BStBl II 2026, 292, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Das Bundesmodell zur Grundsteuer ist verfassungsrechtlich kein Maßstab für den abweichenden Landesgesetzgeber (vgl. Drüen in Stenger\u002FLoose, Bewertungsrecht, III. Reichweite der landesgesetzlichen Abweichungskompetenz, Rz 8, m.w.N.). Es ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber --anders als der Bundesgesetzgeber-- dem Erfordernis der periodischen Fortschreibung der Grundsteuerwerte zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt in der Weise Rechnung getragen hat, dass er die grundsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage aus Vereinfachungsgründen auf die Bewertung des Grund und Bodens beschränkt und nicht auch auf aufstehende Gebäude erstreckt. \n\n79\\. ff) Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht im Verhältnis der Eigentümer bebauter Grundstücke vor, weil die Grundsteuerlast im baden-württembergischen Grundsteuer-Modell, wie die Kläger vortragen, nicht danach unterscheide, ob auf einem Grundstück eine Jugendstilvilla, ein Hochhaus oder ein baufälliges Gebäude stehe oder ob die Grundstücke gewerblich genutzt würden. \n\n80\\. Derartige Unterschiede sind grundsätzlich bereits bei der Bildung der Bodenrichtwertzonen zu berücksichtigen. Nach der gesetzlichen Regelung des § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB sind die unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen in der Weise voneinander abzugrenzen, dass sie nur Gebiete umfassen dürfen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Grundstücke, die sich zum Beispiel hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wesentlich unterscheiden, weil sie einerseits dem Wohnen dienen (§§ 3 ff. der Baunutzungsverordnung \\--BauNVO--) und andererseits für gewerbliche Zwecke genutzt werden (§ 8 BauNVO), sind deshalb typischerweise unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen zuzuordnen und werden daher auch mit unterschiedlichen Bodenrichtwerten bewertet. Gleiches gilt für Grundstücke, die sich beispielsweise hinsichtlich der Gebäudehöhe oder der Geschossanzahl derart unterscheiden, dass sie ein erheblich voneinander abweichendes Maß der baulichen Nutzung aufweisen (vgl. §§ 16 ff. BauNVO, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 ImmoWertV). Da sich solche Grundstücke schon hinsichtlich der für eine Bodenrichtwertzone maßgebenden wertbeeinflussenden Merkmale unterscheiden, ist es folgerichtig, wenn für sie aufgrund unterschiedlicher Bodenrichtwerte auch unterschiedliche Grundsteuerwerte festgestellt werden. \n\n81\\. 3\\. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt auch kein Verstoß gegen die Staatszielbestimmung aus Art. 20a GG vor, weil der Landesgesetzgeber, wie die Kläger meinen, im Zusammenhang mit dem von ihm verfolgten Lenkungsziel, Anreize für eine zusätzliche Bebauung unbebauter Grundstücksflächen zu schaffen, keine ausreichende Abwägung mit Umweltschutzbelangen vorgenommen habe. \n\n82\\. Nach Art. 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Das LGrStG BW verstößt nicht gegen diese Vorgaben. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, bringt die von den Klägern insoweit angeführte Passage aus der Gesetzesbegründung, wonach das LGrStG BW \"die ressourcenschonende und effiziente Nutzung des Grund und Bodens\" fördere (vgl. BWLTDrucks 16\u002F8907, S. 55), kein primäres Lenkungsziel des Gesetzgebers zum Ausdruck, das dem Staatsziel des Art. 20a GG widerspricht, sondern allenfalls einen Nebeneffekt der von dem Gesetzgeber mit der Ausrichtung am Bodenwert beabsichtigten relations- und realitätsgerechten Ermittlung der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag. Die Kläger berücksichtigen nicht, dass der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet ist, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Sinne von Art. 20a GG gerade durch eine besondere Lenkungsnorm im Bereich der Grundsteuer zu berücksichtigen. Bei dem Ausgleich der kollidierenden Rechtsgüter und Interessen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656\u002F18, 1 BvR 78\u002F20, 1 BvR 96\u002F20, 1 BvR 288\u002F20, BVerfGE 157, 30, Rz 162, m.w.N.). Er kann sich auch anderer gesetzlicher Regelungen, etwa im Rahmen der Bauleitplanung (vgl. z.B. § 1a Abs. 3, § 5 Abs. 2 Nr. 10, § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB), bedienen, um Eingriffe in Natur und Landschaft aufgrund baulicher Maßnahmen entsprechend zu kompensieren. \n\n83\\. 4\\. Nach Auffassung des Senats liegt auch kein Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, wenn die Grundsteuer festgesetzt wurde (vgl. hierzu bereits BFH-Urteile vom 12.11.2025 - II R 25\u002F24, BStBl II 2026, 273; vom 12.11.2025 - II R 31\u002F24, BStBl II 2026, 282, und vom 12.11.2025 - II R 3\u002F25, BStBl II 2026, 292, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Denn die Bestimmung der Hebesätze ist erst möglich, wenn die flächendeckende Feststellung der Grundsteuerwerte sowie die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge für die wirtschaftlichen Einheiten eines Gemeindegebiets erfolgt sind. Abgesehen davon, dass die Grundsteuerwertfeststellungen durch Einspruch und Klage offengehalten werden können, hängt die Entscheidung des Steuerpflichtigen, die Grundsteuerwertfeststellung anzufechten, zudem nicht maßgeblich von der Kenntnis des Hebesatzes, sondern vielmehr davon ab, ob der festgestellte Grundsteuerwert von dem Verkehrswert der wirtschaftlichen Einheit abweicht und gegebenenfalls eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung in Betracht kommt. Diese Entscheidung kann anhand der bereits bei Erlass des Grundsteuerwertbescheides vorliegenden Informationen getroffen werden. \n\nIV.\n\n84\\. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen im Streitfall nicht vor. \n\n85\\. 1\\. Das FG hat nicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt. \n\n86\\. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) verpflichtet das Gericht, wesentliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er bedeutet jedoch nicht, dass sich das Gericht mit allen ihren Ausführungen in den Entscheidungsgründen detailliert befassen muss. Daher liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG das Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12.06.2020 - II B 46\u002F19, BFH\u002FNV 2020, 1273, m.w.N.). \n\n87\\. b) Im Streitfall hat das FG das Vorbringen der Kläger hinsichtlich des fehlenden Zusammenhangs zwischen den Bodenrichtwerten und der Nutzenäquivalenz für die Inanspruchnahme kommunaler Infrastrukturleistungen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dies ergibt sich daraus, dass das FG im Tatbestand seiner Entscheidung den klägerischen Vortrag wiedergegeben und sich auch in den Urteilsgründen mit der Bedeutung der öffentlichen Infrastruktur für die Entwicklung der Bodenpreise ausführlich auseinandergesetzt hat. Die Ausführungen der Kläger zur abweichenden Steuerschuldnerschaft des Erbbauberechtigten gegenüber dem Eigentümer sowie zur Anknüpfung an einen anderen Steuergegenstand bei Wohnungseigentümergemeinschaften durfte das FG außer Acht lassen, da dieses Vorbringen für den Streitfall nicht entscheidungserheblich war. Gleiches gilt, soweit die Kläger geltend gemacht haben, das FG habe ihr Vorbringen zur Redundanz des Bodenwerts bei langen Restnutzungsdauern sowie zur Wirkung der wertrelevanten Geschossflächenzahl in Gebieten mit hohen Bodenrichtwerten im Verhältnis zu Gebieten mit geringeren Bodenrichtwerten unberücksichtigt gelassen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihr Vorbringen auf der Grundlage der Regelungen des LGrStG BW und deren --insoweit maßgeblicher-- Auslegung durch das FG überhaupt zu einer anderen Bewertung des Grundstücks der Kläger hätte führen können. Im Übrigen hat das FG die Bedeutung der wertrelevanten Geschossflächenzahl für das Maß der baulichen Nutzung der in der Bodenrichtwertzone gelegenen Grundstücke ausdrücklich berücksichtigt (vgl. S. 26 des FG-Urteils). \n\n88\\. c) Entgegen der Auffassung der Kläger hat das FG auch keine Überraschungsentscheidung erlassen. \n\n89\\. aa) Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.06.2012 - II R 39\u002F11, BFH\u002FNV 2012, 1664; BFH-Beschlüsse vom 09.11.2011 - II B 105\u002F10, BFH\u002FNV 2012, 254, und vom 16.11.2009 - V B 37\u002F09, BFH\u002FNV 2010, 450). Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (z.B. BFH-Beschlüsse vom 12.07.2007 - III B 138\u002F06, BFH\u002FNV 2007, 2131, und vom 07.02.2007 - X B 105\u002F06, BFH\u002FNV 2007, 962, m.w.N.). \n\n90\\. bb) Danach war das FG entgegen der Auffassung der Kläger nicht verpflichtet, die Kläger vor Erlass seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass aus seiner Sicht ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Nutzen kommunaler Leistungen und dem Verkehrswert des Grund und Bodens zu bejahen sei. Art und Ausmaß des Einflusses der kommunalen Infrastruktur auf die Bewertung des Grund und Bodens einerseits sowie der aufstehenden Gebäude andererseits war Gegenstand der umfassenden Zeugenvernehmungen. Das FG war nicht verpflichtet, die aus seiner Sicht aus der Beweisaufnahme zu ziehenden Schlussfolgerungen und das Ergebnis seiner Beweiswürdigung im Voraus mitzuteilen oder anzudeuten. Die im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretenen Kläger mussten vielmehr damit rechnen, dass das FG seine Entscheidung auch auf diesen Gesichtspunkt stützen würde. \n\n91\\. 2\\. Die Rüge der Kläger, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n92\\. a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen. Insbesondere muss das FG den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten vollständig und einwandfrei berücksichtigen. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist allerdings nur dann verletzt, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist. Entsprechendes gilt, wenn die Entscheidung des FG auf einer Zeugenaussage beruht, die mit den protokollierten Bekundungen dieses Zeugen nicht im Einklang steht. Eine entsprechende Rüge hat von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 25.09.2007 - IX B 199\u002F06, BFH\u002FNV 2008, 26, und vom 25.02.2005 - III B 13\u002F04, BFH\u002FNV 2005, 1065). \n\n93\\. b) Im Streitfall kann ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht festgestellt werden. Die Kläger machen geltend, das FG habe die Zeugenaussagen unzutreffend dahin gewürdigt, dass sich kommunale Infrastrukturleistungen zum größten Teil im Bodenwert und nicht im Wert der aufstehenden Gebäude niederschlagen. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt jedoch nicht bereits deshalb vor, weil das FG eine Zeugenaussage nicht entsprechend den Vorstellungen der Kläger gewürdigt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.05.2005 - VII B 38\u002F04, BFH\u002FNV 2005, 1496, und vom 10.02.2005 - X B 179\u002F03, BFH\u002FNV 2005, 1117, m.w.N.). Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Akteninhalt für den Senat nicht, dass das FG eine unvollständige Auswertung der Zeugenaussagen vorgenommen hätte oder dass die Beweiswürdigung des FG mit den protokollierten Bekundungen eines Zeugen erkennbar nicht im Einklang stünde. \n\nV.\n\n94\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","BFH, Urteil vom 22. April 2026 - II R 27\u002F24","2026-07-10T22:05:20.883Z",{"id":124,"ecli":125,"slug":126,"caseNumber":127,"courtId":47,"decisionDate":128,"fullText":129,"summary":130,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":128,"parsedAt":131,"updatedAt":132},"2418","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465612601","ecli-de-neuris-kvre465612601","2 BvR 1650\u002F24","2026-04-20T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen mehrjährige ununterbrochene Absonderung als besonderer Sicherungsmaßnahme - Unzureichende Beschwerdebegründung - Voraussetzungen für Maßnahme weiterhin gegeben \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wendet sich gegen eine jahrelange Absonderung. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. November 2016 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit unerlaubtem Besitz von Reizstoffsprühgeräten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet. Er befindet sich in dem Klinikum Bremen-Ost. \n\n3\\. 2\\. Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 ordnete das Landgericht Bremen die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers an. \n\n4\\. Der Zustand, aufgrund dessen die Unterbringung erfolgt sei, dauere an. Im Erkenntnisverfahren seien drei Sachverständige auf der Grundlage ihrer jeweiligen Exploration des Beschwerdeführers übereinstimmend zu der Diagnose einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.0) gelangt.Ein weiterer Sachverständiger habe diese Diagnose in seinem schriftlichen Gutachten vom 28. Februar 2019 als plausibel eingestuft, differentialdiagnostisch allerdings auch eine psychotische Erkrankung im Sinne einer Schizophrenie oder einer wahnhaften Störung in Erwägung gezogen. Ein weiterer im Vollstreckungsverfahren bestellter Sachverständiger sei in seinem Gutachten vom 30. Januar 2023 von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F 61) und einer wahnhaften Störung (ICD-10: F 22) ausgegangen. \n\n5\\. Der Beschwerdeführer verweigere bedauerlicherweise weiterhin jegliche Mitarbeit und Therapie. Es bestehe keinerlei Krankheits- oder Behandlungseinsicht. Er befinde sich aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit unverändert im ständigen Einschluss auf der Station 15A. Er spreche noch immer täglich Beleidigungen und erhebliche Drohungen, darunter auch Drohungen mit dem Tode, gegen Mitarbeiter und Justizpersonal aus. Sein Auftreten sei geprägt durch ein Verhalten, welches er selbst als \"Terror\" bezeichne. Er trete oder schlage nächtelang gegen die Tür. Zuletzt habe das Zimmer mit mehreren Mitarbeitern betreten werden müssen, um eine Fensterklappe fest zu verschließen, die er nächtelang dazu missbraucht habe, Lärm zu verursachen und seine Mitpatienten zu stören. Beim Betreten des Raums habe er einem Bediensteten unvermittelt ins Gesicht geschlagen und ihm die Nase gebrochen. Dies habe der Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtsituation als gerechtfertigt angesehen. Aus seinem \"Kampf gegen die Ungerechtigkeiten\" leite er für sich eine Legitimation ab, anderen Personen massiven Schaden zuzufügen. Fast täglich werfe er Essensreste und Urin durch die Klappe seiner Zimmertür, um Mitarbeiter damit zu treffen und auf diese Weise zu erniedrigen. Die Klinik habe sich daher bereits gezwungen gesehen, eine Schutzkonstruktion vor der Tür zu errichten. Die ihm angebotenen Maßnahmen - wie etwa Hofgänge oder die Gewährung eines Radios - lehne der Beschwerdeführer ab. Es bestünden insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit seit der Anordnung seiner Unterbringung reduziert haben könnte. Vielmehr bestehe aufgrund des bisherigen Therapieverlaufs, der fehlenden Krankheitseinsicht und der nur sehr eingeschränkten Compliance eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er außerhalb einer gesicherten Maßregelvollzugseinrichtung beziehungsweise sogar im Maßregelvollzug außerhalb des verschlossenen Raums erneut erhebliche Straftaten, namentlich nicht unerhebliche Körperverletzungsdelikte, begehen würde, die mit den Anlasstaten vergleichbar seien und durch die andere Personen seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden würden. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig jede Gelegenheit nutzen werde, um andere Personen erheblich zu verletzen oder gar zu töten. Die Vordelinquenz, die Anlassdelinquenz und der Unterbringungsverlauf zeigten deutlich, dass er dazu bereit sei, sich zu bewaffnen und einzelnen Personen schweren Schaden zuzufügen. \n\n6\\. 3\\. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere - nicht seine Absonderung betreffende - Anträge beim Landgericht ein, in denen er unter anderem seine Sichtweise auf das Verhältnis zum Klinikum darlegte. \n\n7\\. Man könne ihn nicht einfach ohne Begründung für geisteskrank erklären und dann erwarten, dass er dies akzeptiere. Gegen ihn sei ein politischer Schauprozess geführt worden. An dessen Ende habe er gesagt, dass niemand von ihm Frieden bekommen werde, der Krieg zu ihm bringe, und er sich nicht unterwerfen werde. So halte er es seitdem. \n\n8\\. Seine \"Zelle\" sei erstmals am 19. Oktober 2020 gestürmt worden. Die Stürmung hätte zum Zusammenbruch seines Widerstands und zum \"Endsieg\" der Wachmannschaft und \"Anstaltsleitung\" führen sollen. Er habe Gegen- und Vergeltungsmaßnahmen angekündigt, wobei seine Handlungsmöglichkeiten aufgrund der \"Isolationshaft\" stark eingeschränkt gewesen seien. Bei der dann folgenden Essensausgabe habe sich ein Wärter aufgrund dessen eigener Propaganda eingebildet, dass er - der Beschwerdeführer - nur ein Häufchen Elend sei und deshalb dessen Zuspruch benötige. Dies wäre nach dem herbeiphantasierten \"Endsieg\" natürlich die Steigerung gewesen. Er habe zunächst Kaffee, anschließend Urin und Kot als Kampf- und Wurfgeschosse eingesetzt, sobald die Versorgungsklappe geöffnet worden sei. Die Klinik sei faktisch eine gesetzlose und rechtsfreie Zone. Die aufsichtführende Behörde wisse um die Gewalt- und Willkürherrschaft, die die \"Anstaltsleitung\" samt ihrer Mörder durch die Untergrabung von Verfassungsgrundsätzen errichtet habe. Die Isolationshaft sei \"Weiße Folter\". \n\n9\\. 4\\. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 beantragte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsbeistand beim Landgericht Bremen unter anderem, seine Absonderung von anderen Personen (Zimmereinschluss im Einzelzimmer) gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG) zu beenden. \n\n10\\. Er habe das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren. Seit Beginn der Unterbringung sei das Klinikum nicht in der Lage, einen Umgang mit ihm zu finden. Er befinde sich seit dem 19. August 2018 täglich für 24 Stunden im Zimmereinschluss im Einzelzimmer. Die Meldebögen für freiheitsentziehende Maßnahmen würden lediglich mit sich wiederholenden Schlagworten - psychotisch bedrohlich\u002Fbeleidigend, nicht absprache-\u002Fsteuerungsfähig \\- begründet. Er erhalte hiervon keine Durchschriften. Es werde keine tägliche Anordnung der Absonderung vorgenommen. Auf den Meldebögen werde zwar der Beginn der Maßnahme eingetragen und teilweise mit einer Unterschrift vom Arzt versehen. Es fehlten aber jeweils Datum und Uhrzeit des Endes der wiederholt angeordneten Maßnahmen. Auf dem vorgedruckten Meldebogen sei die maximale Dauer der Maßnahme bis zur nächsten ärztlichen Untersuchung auf drei Stunden begrenzt. Gleichwohl erfolge die ärztliche Überprüfung erst nach acht beziehungsweise 36 Stunden. \n\n11\\. Am 15. Februar 2023 sei sein Zimmer komplett geräumt und das Fenster derart verschlossen worden, dass er es seitdem nicht mehr zum Lüften habe öffnen können. Bis auf eine Matratze sei alles leergeräumt worden; Kleidung, Wäsche, Bettwäsche, Schuhe, Zeitschriften et cetera seien nicht vorhanden. Vom Einkauf sei er ausgeschlossen. Auch die Sprechanlage sei von den Mitarbeitern des Klinikums blockiert worden. Im Übrigen gelinge es der Klinik nicht, die Temperatur angemessen zu regulieren. Es sei entweder zu kalt (unter 20 Grad Celsius) oder zu warm (über 23 Grad Celsius). \n\n12\\. Verbesserungsvorschläge der \"Nationalen Stelle für Verhütung von Folter\", die regelmäßig Orte der Freiheitsentziehung aufsuche, würden nicht eingehalten. Der letzte Besuchsbericht empfehle, die Absonderung der Untergebrachten engmaschig zu überprüfen und frühestmöglich Lockerungen zu gewähren. Sollte eine Absonderung notwendig sein, werde geraten, eine menschenwürdige Umgebung zu schaffen und Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten. Es sollten etwa Sitzgelegenheiten angeboten werden, wie zum Beispiel überzogene Schaumwürfel. Eine Nachschau zur Frage, ob die Maßnahmen umgesetzt worden seien, sei zwar durchgeführt worden. Das Klinikum habe aber eine Einsicht in seine Unterlagen verweigert, sodass hierzu noch kein Bericht vorliege. \n\n13\\. Am 29. November 2023 hätten die Staatsrätin (…), der Arzt (…) und sein Prozessbevollmächtigter sein Zimmer in seiner Anwesenheit begangen und festgestellt, dass der Raum lediglich mit einer Matratze auf dem Boden ohne Bettzeug ausgestattet gewesen sei. Abgesehen von einem verschlissenen Schlafanzug, den er am Leib getragen habe, seien keinerlei Kleidungsstücke vorhanden gewesen. Der Zustand des Zimmers und die ununterbrochene Isolation über einen Zeitraum von fünfeinhalb Jahren dürften die Kriterien für eine sogenannte Weiße Folter erfüllen. \n\n14\\. 5\\. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 nahm das Klinikum im fachgerichtlichen Verfahren Stellung und führte aus, die Absonderung des Beschwerdeführers könne aus Sicherheitsgründen nicht beendet werden. \n\n15\\. Der Beschwerdeführer sei hochgefährlich und drohe den Klinikmitarbeitern mit erheblicher Gewaltanwendung. Dass er diese Drohungen auch umsetze - von massiven Beleidigungen und dem Werfen von Urin sowie dem Beschmieren von Gegenständen mit Kot abgesehen - habe er schon mehrfach bewiesen, so beispielsweise am 15. Februar 2023, als er einem Klinikmitarbeiter beim Öffnen der Tür unvermittelt auf die Nase geschlagen und diese dadurch gebrochen habe. Anfang Januar 2024 sei ihm per Brief das Angebot unterbreitet worden, einen Hofgang wahrzunehmen und Kleidung zu erhalten. Er habe solche Angebote zuvor bereits mündlich - mitunter täglich - erhalten und diese wie auch das schriftliche Angebot immer wieder abgelehnt. Er habe gesagt, er freue sich schon auf die \"Party\", was als indirekte Gewaltandrohung zu verstehen gewesen sei, und konstatiert, dass er jedwede Aktion dahingehend (auch nur das Öffnen der Türluke) als Provokation ansehen und entsprechend reagieren werde.Am 27. Dezember 2023 habe er während des Frühdienstes gegenüber den Bediensteten mit Gewalt auf das Angebot der Zimmerreinigung reagiert, wobei er gemeint habe, in Kauf zu nehmen, dass er auch \"etwas abbekommen\" würde.Zudem habe er gedroht, mit Kot zu schmieren. Am 4. November 2023 habe er einem Mitarbeiter gedroht, ihn \"auszuknipsen\" und zu töten, falls er die Gelegenheit dazu erhalte. Am 30\\. November 2023 habe er trotz hoher Sicherheitsmaßnahmen versucht, einen Mitarbeiter zu verletzen. \n\n16\\. 6\\. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. März 2024 erwiderte der Beschwerdeführer, die Absonderung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG dürfe nicht - wie vorliegend \\- unbefristet angeordnet werden. \n\n17\\. Die Maßnahme bedürfe im Übrigen der ständigen Überwachung durch pflegerisches Fachpersonal und der ärztlichen Kontrolle. Daran fehle es hier. Weder finde täglich eine ärztliche Untersuchung statt noch sei die Anordnung befristet. Die Beleidigung eines Klinikmitarbeiters im Februar 2023 und die Bedrohung von Mitarbeitern am 4. und 30. November 2023 begründeten keine unbefristete Absonderung. Auch sei das Ende der besonderen Sicherungsmaßnahme nicht dokumentiert. Da die andauernde Absonderung offenkundig gesetzeswidrig sei, werde um eine kurzfristige Bescheidung des hinsichtlich dieses Punktes gestellten Antrags auf Eilrechtsschutz gebeten. \n\n18\\. 7\\. Mit Schreiben vom 20. März 2024 führte die Klinik aus, es werde jeden Tag ärztlich überprüft, ob die Voraussetzungen der gesonderten Unterbringung vorlägen. Die in der letzten Stellungnahme mit Daten belegten Vorkommnisse seien lediglich Beispiele dafür, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen umsetze. Seine Hostilität den Klinikmitarbeitern gegenüber werde täglich deutlich. Es habe in den letzten Jahren zu keiner Zeit eine Distanzierung von Gewaltanwendung stattgefunden. Der Beschwerdeführer lehne weiterhin Hofgänge ab. \n\n19\\. 8\\. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Juni 2024 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Absonderung von anderen Personen als unbegründet zurück. \n\n20\\. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 BremPsychKG lägen gegenwärtig vor. Danach seien besondere Sicherungsmaßnahmen nur zulässig, wenn und solange von der untergebrachten Person eine gegenwärtige Gefahr von gewalttätigen Handlungen gegen Personen und Sachen, der Selbstverletzung, der Selbsttötung oder der Flucht ausgehe und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden könne. Als besondere Sicherungsmaßnahme sei nach Nummer 2 der Vorschrift die Absonderung von anderen untergebrachten Personen aufgeführt. Da diese Maßnahme − insbesondere, wenn sie wie vorliegend über einen erheblichen Zeitraum andauere − einen empfindlichen Eingriff in die Grundrechte des Untergebrachten darstelle, seien besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. \n\n21\\. Nach Auffassung der Kammer liege auch nach diesen Maßstäben eine gegenwärtige Gefahr von gewalttätigen Handlungen gegen Personen und Sachen, die nicht anders abgewendet werden könne, vor. Der Beschwerdeführer habe, wie sich aus der Stellungnahme des Klinikums aber auch aus seinem eigenen Vorbringen ergebe, in der Vergangenheit mehrfach Gewalt gegenüber den Mitarbeitern des Klinikums angewendet.So habe er zum Beispiel am 15. Februar 2023 einem Bediensteten des Klinikums erhebliche Verletzungen zugefügt, indem er diesem unvermittelt auf die Nase geschlagen und diese gebrochen habe. Auch die weiteren in der Stellungnahme der Klinik dargelegten Gewalthandlungen bestreite er in seiner Stellungnahme nicht. Vielmehr beschreibe er sie selbst sogar detailliert. \n\n22\\. Die Kammer schließe sich zudem der Auffassung der Klinik an, wonach weiterhin mit erheblichen Gewaltausbrüchen gegenüber den Mitarbeitern zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer gebe in seiner Antragsschrift vom 30. Januar 2024 selbst an mehreren Stellen ausführlich an, dass er sich in seiner Wahrnehmung nach wie vor in einem \"Kampf mit dem Klinikum\" befinde und zur Gewaltanwendung bereit sei. Es sei gegenwärtig nicht zu verantworten, andere untergebrachte Personen der Gefahr auszusetzen, in die Gewalthandlungen einbezogen oder in diesem Zusammenhang durch den Beschwerdeführer instrumentalisiert zu werden. Eine andere Möglichkeit als die Absonderung, um die Gefahr abzuwenden, sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine Beendigung der Absonderung zur Beendigung der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr führen würde. Auch dies ergebe sich aus der Stellungnahme der Klinik. Zudem habe er angegeben, dass er nicht mit der Klinik kooperieren werde, weil das zu seiner Unterbringung führende Verfahren rechtswidrig gewesen sei. Er gehe weiterhin davon aus, dass er nicht krank sei. \"Gefälligkeiten\", wie zum Beispiel einen \"gut riechenden Grillteller\", könne er eigenen Angaben zufolge nicht annehmen, da dies aus seiner Sicht einer Unterwerfung gleichkäme, die für ihn unter keinen Umständen in Betracht komme. An mehreren Stellen der Antragsschrift werde deutlich, dass der Beschwerdeführer jegliches Entgegenkommen als Provokation empfinde. So verstehe er etwa die offen gelassene Luke als eine Herausforderung, die letztendlich zu einem Gewaltausbruch geführt habe. Er habe in seiner Antragsschrift glaubhaft angegeben, er werde künftig jeden Versuch der Unterwerfung mit einem \"Gegenschlag\" beantworten. \n\n23\\. Im Übrigen lägen die weiteren Voraussetzungen aus § 71 in Verbindung mit § 39 BremPsychKG vor. Die Maßnahme werde jeweils von einem Arzt oder einer Ärztin befristet angeordnet. Die Klinik verwende hierfür den Vordruck eines Meldebogens. Wie sich schlussendlich auch aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 30. April 2024 ergebe, würden Beginn, Ende und Dauer der Maßnahme - in der Regel 24 Stunden - in der unteren Spalte des Meldebogens eingetragen und ärztlich abgezeichnet. \n\n24\\. 9\\. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde. \n\n25\\. Soweit ersichtlich, habe sich das Oberlandesgericht bislang noch nicht damit befasst, ob § 39 Abs. 4 BremPsychKG für besondere Sicherungsmaßnahmen im Maßregelvollzug dahingehend auszulegen sei, dass der Arzt bereits bei Beginn der angeordneten Absonderung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG das Ende der Maßnahme festzulegen und schriftlich zu dokumentieren habe. Weiterhin fehle es an obergerichtlicher Rechtsprechung zu den Fragen, ob ein seit mehr als fünf Jahren und elf Monaten ununterbrochen täglich wiederholt angeordneter Einschluss im Einzelzimmer grundsätzlich zulässig sei, ob mit der Dauer des ununterbrochenen Zimmereinschlusses über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine stichwortartige Begründung den Anforderungen des § 39 Abs. 4 BremPsychKG genüge und ob das Bremische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten im Hinblick auf die Regelung des § 89 Abs. 2 StVollzG dahingehend auszulegen sei, dass der Zimmereinschluss nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfe. \n\n26\\. Das Landgericht habe verkannt, dass die Absonderung lediglich zeitlich begrenzt habe angeordnet werden dürfen. Eine über einen Zeitraum von fünf Jahren und elf Monaten angeordnete Absonderung stelle keine temporäre Maßnahme, sondern eine dauerhafte Isolation dar. Die besonderen Sicherungsmaßnahmen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine zugespitzte Gefahrenlage zu bewältigen sei. Sie zielten darauf ab, die betreffende Person vorübergehend von den übrigen untergebrachten Personen abzusondern. Situationen wie die des Beschwerdeführers stünden unter Beobachtung der UN-Einrichtung \"Nationale Stelle zur Verhütung von Folter\". Deren Bericht habe bislang lediglich deshalb nicht abgeschlossen werden können, weil die Klinik entgegen § 89 BremPsychKG die Einsicht in die Patientenakte verweigere. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete nach nun bald sechs Jahren eine tiefergehende Prüfung der Notwendigkeit der ununterbrochenen Absonderung. Es sei anzunehmen, dass die langjährige Isolation die psychische Gesundheit eines Menschen verschlechtere. \n\n27\\. 10\\. Mit Beschluss vom 16. September 2024, dem Beschwerdeführer am 26. September 2024 zugegangen, verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig. \n\n28\\. Der Begründung der Rechtsbeschwerde lasse sich nicht entnehmen, dass ihre Zulassung geboten sei, um die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Bei der von dem Beschwerdeführer aufgestellten Annahme, dass eine Absonderung lediglich zeitlich begrenzt angeordnet werden dürfe, handele es sich nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Dem Gesetz sei eine solche Begrenzung nicht zu entnehmen und es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene Auffassung in Rechtsprechung und Literatur beachtlich vertreten werde. Die Anordnung erfolge vielmehr auf der Grundlage des Vorliegens eine solche Absonderung erfordernder Tatsachen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen handele es sich um eine tatsächliche Frage, die keine klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen aufwerfe. \n\n29\\. 11\\. Mit Beschluss vom 28. November 2024 verwarf das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 erhobene Gehörsrüge. \n\nII.\n\n30\\. Mit seiner am 28. Oktober 2024 fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Verletzungen seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Absätze 1 und 2, Art. 19 Absätze 1 und 4 GG und Art. 3 EMRK. \n\n31\\. So wie das Landgericht übersehe auch das Oberlandesgericht den schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Da er über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren daran gehindert werde, die Absonderungszelle überhaupt zu verlassen, sei er in seiner freien Entfaltung der Persönlichkeit massiv eingeschränkt (mit Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2017 - 2 BvR 455\u002F17 -, Rn. 28). Dabei sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden. Die täglich wiederkehrende Verwendung von Textbausteinen könne eine ununterbrochene Absonderung in Form der Unterbringung in einem Einzelzimmer über einen Zeitraum von sechs Jahren nicht rechtfertigen. Vielmehr bedürfe es der Auseinandersetzung mit dem konkreten Gefährdungspotenzial. Der Rückgriff auf einen gezielten Faustschlag gegen einen Mitarbeiter, der ihn über lange Zeit provoziert habe, genüge nicht für die Annahme einer konkreten Gefahr für sämtliche Mitarbeiter. Auch die Drohungen und Beleidigungen könnten eine langjährige und ununterbrochene Absonderung nicht rechtfertigen. Die Rechtsbeschwerdeentscheidung werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG deshalb nicht gerecht und verletze ihn in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. \n\nIII.\n\n32\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist unzulässig, denn sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungsobliegenheiten, die sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ergeben, nicht. \n\n33\\. 1\\. Zu diesen Anforderungen gehört, dass sich der Beschwerdeführer mit den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen inhaltlich auseinanderzusetzen hat (vgl. BVerfGE 82, 43 \u003C49>; 88, 40 \u003C45>; 105, 252 \u003C264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 \u003C329>; 99, 84 \u003C87>; 115, 166 \u003C179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 \u003C214 ff.>; 101, 331 \u003C345 f.>; 123, 186 \u003C234>; 130, 1 \u003C21>). \n\n34\\. 2\\. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht gerecht. Er hat die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht aufgezeigt. \n\n35\\. a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 \u003C58>; stRspr). Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 275 \u003C284>) und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 \u003C305>; 69, 381 \u003C385>; 77, 275 \u003C284>; 134, 106 \u003C117 Rn. 34>). \n\n36\\. Der Einschluss im Maßregelvollzug stellt eine Form des Vollzugs der bereits bestehenden, richterlich angeordneten Freiheitsentziehung dar, die den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht betrifft (vgl. BVerfGE 130, 76 \u003C111>). Allerdings berührt eine Absonderung das Grundrecht des Beschwerdeführers auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22\\. September 2017 - 2 BvR 455\u002F17 -, Rn. 28). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Zwangsfixierungen ist die Isolierung eines Betroffenen nicht in jedem Fall als ein milderes Mittel anzusehen, weil sie im Einzelfall in ihrer Intensität einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung gleichkommen kann (vgl. BVerfGE 149, 293 \u003C325 Rn. 80>). Bei unzureichender Überwachung besteht auch während der Durchführung einer Isolierung die Gefahr des Eintritts erheblicher Gesundheitsschäden für den Betroffenen (vgl. BVerfGE 149, 293 \u003C325 Rn. 80>). \n\n37\\. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es, eine besondere Sicherungsmaßnahme oder Einzelhaft länger aufrechtzuerhalten, als es notwendig oder angemessen ist (vgl. § 88 Abs. 5, § 89 Abs. 1, § 81 Abs. 2 StVollzG; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827\u002F98 -, Rn. 22). Die Beeinträchtigungen, die besondere Sicherungsmaßnahmen für die Grundrechte des Betroffenen bedeuten, werden mit zunehmender Dauer des Vollzugs immer schwerwiegender. Dies ist bei der näheren Bestimmung der von Art. 19 Abs. 4 GG geforderten effektiven Rechtsschutzmöglichkeit gegen besondere Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2\\. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827\u002F98 -, Rn. 22). Der Vollzug der Sicherungsmaßnahmen ist für den Betroffenen mit außerordentlichen Belastungen verbunden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt deswegen besonders strikte Beachtung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 \\- 2 BvR 827\u002F98 -, Rn. 31). \n\n38\\. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Maßregelvollzugseinrichtung weitere Patienten untergebracht sind, die mit dem Betroffenen zusammentreffen können. Die aus den Grundrechten dieser Personen, insbesondere ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgenden Schutzpflichten können einen Rechtfertigungsgrund für eine Sicherungsmaßnahme darstellen (vgl. mit Blick auf eine Zwangsbehandlung BVerfGE 158, 131 \u003C155 Rn. 62> \\- Patientenverfügung im Maßregelvollzug). Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen (vgl. BVerfGE 39, 1 \u003C42>; 46, 160 \u003C164>; 90, 145 \u003C195>; 115, 320 \u003C346>; 142, 313 \u003C337 Rn. 69>), seine körperliche Unversehrtheit und Gesundheit zu stellen, wenn dieser nicht selbst für ihre Integrität sorgen kann (so insgesamt BVerfGE 158, 131 \u003C155 f. Rn. 62>). \n\n39\\. b) Hieran gemessen hat der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt. Das Landgericht ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Absonderung des Beschwerdeführers von anderen untergebrachten Personen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG vorlagen. \n\n40\\. aa) Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Klinikums und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2024 hat das Landgericht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit mehrfach Gewalt gegenüber Mitarbeitern der Klinik angewendet. In diesem Zusammenhang hat es darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer, der sich in seiner Wahrnehmung in einem ständigen Kampf mit dem Klinikum befinde, die Vorfälle nicht bestritten, sondern detailliert beschrieben habe. Auch die Annahme, dass die Beendigung der Absonderung von dem Beschwerdeführer entweder als Versuch, eine Unterwerfung herbeizuführen, oder als Provokation aufgenommen werde, hat das Landgericht nachvollziehbar unter Verweis auf konkrete Beispiele begründet. Darüber hinaus hat das Landgericht das Vorhandensein milderer Mittel unter Hinweis auf die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abgelehnt. Die Annahme des Klinikums und des Landgerichts, wonach weiterhin mit erheblichen Gewaltausbrüchen zu rechnen sei, begegnet daher insgesamt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n41\\. bb) Der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers lässt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen vermissen. Sein Vorbringen erschöpft sich in dem Einwand, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht beachtet worden. Seine Ausführungen vermögen die Bewertung des Klinikums und des Landgerichts, wonach nicht verantwortet werden könne, andere untergebrachte Personen der Gefahr auszusetzen, von den zu erwartenden Gewalthandlungen des Beschwerdeführers betroffen oder durch ihn für den \"Kampf gegen die Klinik\" instrumentalisiert zu werden, nicht infrage zu stellen. Zu den durch das Klinikum angeführten Sicherheitsbedürfnissen trägt er nichts vor. \n\n42\\. Schließlich setzt er sich auch nicht hinreichend damit auseinander, dass nach Ansicht des Landgerichts die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Absonderung vorgelegen hätten. Sein diesbezüglicher fachgerichtlicher Vortrag zielt allein darauf ab, dass in den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Formularen mit dem Titel \"Meldebogen bei freiheitseinschränkender Maßnahme\" oben rechts das Formularfeld \"Ende\" der Maßnahme nicht ausgefüllt worden ist und dass in dem Feld \"Auslösende Situation\" lediglich Stichworte eingetragen worden sind, welche die Absonderungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen begründen sollen. Wie vom Landgericht festgestellt, ergibt sich jedenfalls aus der unteren Spalte der Meldebögen, dass Beginn, Ende und Dauer der Maßnahme - in der Regel 24 Stunden - in der unteren Spalte des Meldebogens eingetragen und von dem Arzt abgezeichnet worden sind. \n\n43\\. c) Verletzungen der Menschenwürde, der Menschenrechte und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit behauptet der Beschwerdeführer lediglich pauschal und unsubstantiiert. Eine Verletzung des von ihm angeführten Art. 3 EMRK kann grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (vgl. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG). Allerdings sind die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Auslegung der Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 74, 358 \u003C370>; 83, 119 \u003C128>; 111, 307 \u003C322 f.>; 120, 180 \u003C200 f.>; 128, 326 \u003C369 f.>; 148, 296 \u003C351 Rn. 128>; 158, 1 \u003C36 f. Rn. 69 ff.> \\- Ökotox-Daten; 163, 363 \u003C451 Rn. 166> \\- EPA). Der Beschwerdeführer trägt hierzu allerdings weder näher vor noch ist eine Verletzung ersichtlich. \n\n44\\. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Strafvollzug stellt eine Einzelhaft nicht per se eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (vgl.nur EGMR, Rohde v. Denmark, 21.07.2005, 69332\u002F01, § 93; EGMR \u003CGK>, Ramirez Sanchez v. France, 04.07.2006, 59450\u002F00, § 138; EGMR, Rzakhanov v. Azerbaijan, 04.07.2013, 4242\u002F07, § 64; Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501\u002F20 u.a., § 123).Erforderlich sei eine Gesamtbetrachtung der Umstände der Freiheitsentziehung und ihrer Auswirkungen auf den Betroffenen, insbesondere auch hinsichtlich der Dauer und des verfolgten Ziels(vgl. EGMR \u003CGK>, Ramirez Sanchez v. France, 04.07.2006, 59450\u002F00, §§ 136 ff.; EGMR, Rzakhanov v. Azerbaijan, 04.07.2013, 4242\u002F07, § 64;Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501\u002F20 u.a., § 122 f.). Ohne geistige und physische Stimulation werde eine Einzelhaft langfristig schädliche Auswirkungen haben, die zu einer Verschlechterung der kognitiven und sozialen Fähigkeiten führen könnten (vgl. EGMR, Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501\u002F20 u.a., § 124). Einzelhaft dürfe nicht auf unbestimmte Zeit angeordnet werden; sie müsse auf triftigen Gründen beruhen und dürfe nur ausnahmsweise angeordnet werden. Außerdem müsse ein System zur regelmäßigen Überprüfung des körperlichen Zustands errichtet werden. Es sei von wesentlicher Bedeutung, dass ein Gefangener die Möglichkeit habe, die Begründetheit einer längeren Einzelhaft durch eine unabhängige Justizbehörde überprüfen zu lassen(vgl. EGMR \u003CGK>, Ramirez Sanchez v. France, 04.07.2006, 59450\u002F00, §§ 139, 145; EGMR, Onoufriou v. Cyprus, 07.01.2010, 24407\u002F04, § 71; Gorbulya v. Russia, 31535\u002F09, 06.03.2014, § 77; Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501\u002F20 u.a., § 127). Auch mit Blick auf Absonderungen in einem Krankenhaus machte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte deutlich, dass keine ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bestehe, wenn die Absonderung überwacht werde und die Bedingungen der Absonderung auf den jeweiligen Patienten ausgerichtet würden, weil durch diese Faktoren die Wahrscheinlichkeit einer physischen oder psychischen Verschlechterung bei einem abgesonderten Patienten erheblich minimiert werde (vgl. EGMR, Munjaz v. The United Kingdom, 17.07.2012, 2913\u002F06, § 52 f.). \n\n45\\. Erforderlich ist demnach eine Betrachtung der Gesamtumstände, die die Einzelhaft beziehungsweise die Absonderung prägen. Hieran gemessen ist auf Grundlage des Beschwerdevortrags eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich. Zwar dauerte die Absonderung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung seit mehr als fünf Jahren an. Dem steht aber - den nachvollziehbaren Ausführungen des Landgerichts zufolge - seine unverändert fortbestehende, außergewöhnlich hohe Gefährlichkeit für das Klinikpersonal und die Mituntergebrachten gegenüber. Sämtliche Versuche, auf ihn zuzugehen und die Bedingungen seiner Unterbringung auf diese Weise zu verbessern, sind in der Vergangenheit gescheitert. Wie sich auch aus den vorgelegten fachgerichtlichen Unterlagen ergibt, hat die Klinik dem Beschwerdeführer zahlreiche Angebote unterbreitet, die er allesamt nicht angenommen hat, darunter beispielsweise auch Hofgänge. Schließlich erwägt die Klinik offenbar eine Verlegung des Beschwerdeführers. Mit all dem setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinander. \n\n46\\. d) Die Kammer weist gleichwohl darauf hin, dass angesichts der erheblichen Dauer der Absonderung und des damit verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs von Verfassungs wegen jede Möglichkeit zur Reduzierung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergriffen werden muss. Dazu kann es - zumal mit zunehmender Dauer der Absonderung - auch gehören, in Bezug auf das der Gefährlichkeit zugrundeliegende Krankheitsbild möglichen Differenzialdiagnosen, wie sie etwa das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 28. Februar 2019 nahelegt, nachzugehen, jedenfalls soweit sie einen alternativen Therapieansatz bieten. \n\n47\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n48\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen mehrjährige ununterbrochene Absonderung als besonderer Sicherungsmaßnahme - Unzureichende Beschwerdebegründung - Voraussetzungen für Maßnahme weiterhin gegeben","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:23.533Z",{"id":134,"ecli":135,"slug":136,"caseNumber":137,"courtId":47,"decisionDate":138,"fullText":139,"summary":140,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":138,"parsedAt":131,"updatedAt":141},"2426","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465362601","ecli-de-neuris-kvre465362601","2 BvQ 26\u002F26","2026-04-17T00:00:00.000Z","#  Zwischenverfügung: Anordnung der einstweiligen Fortführung der Unterstützung mehrerer in Pakistan befindlicher, von einer Abschiebung nach Afghanistan bedrohter Antragsteller bis zur Entscheidung über deren Eilantrag - Folgenabwägung \n\n## Tenor\n\nEs wird angeordnet, dass die Unterstützung der Antragstellenden durch die Bundesregierung \\- insbesondere die Unterbringung und Versorgung in Pakistan - weiter erfolgt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für drei Wochen. Die Bundesregierung setzt sich zudem bis dahin weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür ein, dass die Antragstellenden nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden.\n\n## Gründe\n\n1\\. Zur Verfahrenssicherung wird die im Tenor näher beschriebene Unterstützung der Antragstellenden gemäß § 32 Absätze 1 und 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angeordnet. \n\n2\\. 1\\. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 \u003C3>; 82, 310 \u003C312>; 94, 166 \u003C216 f.>; 104, 23 \u003C27>; 106, 51 \u003C58>). \n\n3\\. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 \u003C119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 \u003C43 f.>; 103, 41 \u003C42>; 118, 111 \u003C122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 \u003C371>; 106, 351 \u003C355>; 108, 238 \u003C246>; 125, 385 \u003C393>; 132, 195 \u003C232 f. Rn. 87>; stRspr). \n\n4\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben war zur Verfahrenssicherung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wie tenoriert zu entscheiden. \n\n5\\. Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet. \n\n6\\. Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten der Antragstellenden aus. Die Folgen, die einträten, wenn die Antragstellenden ohne die Unterstützung der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit durch pakistanische Behörden nach Afghanistan abgeschoben würden, sich später aber herausstellte, dass die Bundesrepublik Deutschland zu ihrem Schutz verpflichtet war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Unterstützung vorübergehend weiter gewährt wird. \n\n7\\. Die Antragstellenden haben die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. März 2026 angekündigt, mit dem ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf die von ihnen begehrten Visa nach § 22 AufenthG abgelehnt worden ist. Die von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit zur Durchführung der Visaverfahren in Pakistan geleistete Unterstützung wurde am 14. April 2026 beendet. Die Antragstellenden machen geltend, ihnen drohe eine Abschiebung durch pakistanische Behörden nach Afghanistan, wo sie von Folter und Tod bedroht seien. \n\n8\\. Das Bundesverfassungsgericht erlässt die Zwischenverfügung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, um das bisherige Schutzniveau aufrechtzuerhalten und hierdurch möglichst zu verhindern, dass die Antragstellenden vor dieser Entscheidung abgeschoben werden. \n\n9\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Zwischenverfügung: Anordnung der einstweiligen Fortführung der Unterstützung mehrerer in Pakistan befindlicher, von einer Abschiebung nach Afghanistan bedrohter Antragsteller bis zur Entscheidung über deren Eilantrag - Folgenabwägung","2026-07-10T22:05:24.541Z",{"id":143,"ecli":144,"slug":145,"caseNumber":69,"courtId":47,"decisionDate":146,"fullText":147,"summary":148,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":146,"parsedAt":131,"updatedAt":149},"2448","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465642601","ecli-de-neuris-kvre465642601","2026-04-15T00:00:00.000Z","#  Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum \\- insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß \\- Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Der objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums korrespondiert ein Leistungsanspruch, im Fall der Bedürftigkeit materielle Unterstützung zu erhalten. Der Anspruch erstreckt sich auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (Anschluss an BVerfGE 163, 254). 117 118\n\n2\\. a) Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich insbesondere auf Art und Höhe der Leistungen erstreckt. Dieser Spielraum ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht. 119\n\nb) Im Rahmen dieses ihm zustehenden Spielraums darf der Gesetzgeber auch wertende Entscheidungen über Bedarfe treffen, soweit die Entscheidung nachvollziehbar und nicht unsachlich ist. Gesetzgeberische Wertungen können dabei auch an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer knüpfen, wenn sich dies plausibel begründen lässt. 121\n\n3\\. Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Die erheblichen Spielräume des Gesetzgebers bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen machen es notwendig, dass die Bemessungsgrundlage aktuell gehalten wird, damit die Existenzsicherung nicht durch im zeitlichen Verlauf eintretende Änderungen gefährdet wird. 118 199\n\n## Gliederung\n\nInhaltsverzeichnis\n\nA. Sachbericht 1\n\nB. Zulässigkeit 82\n\nC. Entscheidung über die Rechtsfragen 114\n\nI. Prüfungsumfang 115\n\nII. Maßstab: Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG 116\n\nIII. Subsumtion 133\n\n1\\. Keine evident unzureichenden Leistungen 134\n\n2\\. Tragfähige Begründbarkeit der Leistungshöhe 135\n\na) Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) als Datengrundlage 136\n\nb) Nichtberücksichtigung von Ausgabenposten der EVS-Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) 137\n\naa) Bedarfe als Ergebnis einer wertenden Entscheidung 138\n\nbb) Begründbarkeit der wertenden Entscheidung 139\n\n(1) Maßstab 140\n\n(2) Subsumtion 141\n\n(a) Anknüpfung an ungesicherte Aufenthaltsperspektive 142\n\n(b) Nichtberücksichtigung von Ausgabeposten im Einzelnen 143\n\ncc) Ungesicherte Bleibeperspektive, § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. 159\n\nc) Nichtberücksichtigung von Ausgabeposten der EVS-Abteilungen 5 (Hausrat), 6 (Gesundheitspflege) und 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 171\n\nd) Keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe179\n\ne) Ausgleichsfunktion der Leistungssätze 190\n\n3\\. Nachvollziehbarkeit der errechneten Leistungshöhe 193\n\na) Bedarfsstufe 1 194\n\nb) Bedarfsstufe 5 195\n\n4\\. Unterbliebene Aktualisierung der Leistungshöhe 198\n\na) Maßstab 199\n\nb) Subsumtion 200\n\naa) Fertigstellung der EVS 2013 201\n\nbb) Zwei-Jahres-Zeitraum 202\n\ncc) Diskontinuität 205\n\n5\\. Abschließende Gesamtbetrachtung 206\n\na) Hypothetische Mehrbeträge 207\n\nb) Keine anderweitige Begründbarkeit 210\n\nD. Rechtsfolgen 222\n\nE. Abstimmungsergebnis 226\n\n## Tenor\n\n1\\. § 3 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 und 5 sowie § 3 Absatz 2 Satz 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1722) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in dieser Fassung und in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 8 Nummern 1 und 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 390) sind mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Höhe der Grundleistungen im Zeitraum ab dem 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 regeln.\n\n2\\. Die Vorschriften sind für diesen Zeitraum weiter anwendbar.\n\n3\\. § 2 Absatz 1 Halbsatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt I Seite 2187), zuletzt geändert durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 1939), ist, soweit die Vorschrift die entsprechende Anwendung der Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf die Inhaber von Duldungen mit Ausnahme von Ausbildungsduldungen betrifft, im Zeitraum ab dem 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Höhe existenzsichernder Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die eine außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung lebende bedürftige alleinstehende Erwachsene und ihr siebenjähriges Kind in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland im September 2018 beanspruchen konnten, mit dem Grundgesetz vereinbar war. \n\n## I.\n\n2\\. Bedürftige Menschen erhalten staatliche Leistungen grundsätzlich als Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB XII) oder als Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB II). Das Asylbewerberleistungsgesetz begründet für einen in ihm umschriebenen Kreis bedürftiger Menschen ausländischer Staatsangehörigkeit jedoch Sonderregelungen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C137 ff. Rn. 2 ff.>; 163, 254 \u003C256 Rn. 2> \\- Sonderbedarfsstufe im Asylbewerberleistungsrecht). Während nach einer gewissen Aufenthaltsdauer von Leistungsbeziehern ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland die Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar sind, gelten während der ersten Zeit nach der Begründung des Aufenthalts in Deutschland zwar ebenfalls an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch angelehnte, jedoch zu Teilen hiervon abweichende Regelungen. \n\n3\\. 1\\. a) Die Leistungen zur Gewährleistung des notwendigen Lebensunterhalts werden im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen getragen werden, soweit sie angemessen sind (vgl. § 35 SGB XII), in Form von Regelbedarfen gewährt. Diese Regelbedarfe umfassen sowohl Mittel zur Aufrechterhaltung des physischen Existenzminimums (vgl. § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII) als auch \"in vertretbarem Umfang\" Mittel zur \"Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft\" (vgl. § 27a Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden diese Bedarfe entsprechend als Regelbedarfe anerkannt (vgl. § 20 Abs. 1a Satz 1 SGB II). \n\n4\\. Es handelt sich bei den Regelbedarfen um monatlich bemessene (vgl. § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII) pauschalierte Beträge. Die Leistungsberechtigten sollen mit dem als Gesamtsumme ausgezahlten Budget (dazu BTDrucks 18\u002F9984, S. 27) eigenständig wirtschaften können und etwaige höhere Bedarfe durch Ausgleiche zwischen verschiedenen Bedarfspositionen oder Ansparen über die Zeit decken (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C253>; 137, 34 \u003C92 Rn. 119>), also mit den Regelbedarfsleistungen eigenverantwortlich umgehen (vgl. § 27a Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Nur unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 4 SGB XII ist mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles die Möglichkeit der abweichenden Regelbedarfsfestsetzung eröffnet. Die Festsetzung der Regelbedarfe erfolgt dabei seit dem 1. Januar 2011 außerhalb des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in einem Regelbedarfsermittlungsgesetz. Im September 2018 war das vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 geltende, als Art. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl I S. 3159) in Kraft getretene Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden: RBEG 2017) maßgeblich. In der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 hatte das als Art. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) in Kraft getretene namensgleiche Gesetz gegolten (im Folgenden: RBEG 2011). \n\n5\\. Die Regelbedarfe sind nach Regelbedarfsstufen gegliedert, die sich grundsätzlich am Lebensalter, an der Wohnform und am persönlichen Näheverhältnis der zusammen Wohnenden orientieren (vgl. im September 2018 § 27a Abs. 2 Satz 2 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 \u003CBGBl I S. 453>). Die Regelbedarfsstufe 1 enthält den höchstmöglichen Leistungssatz. Sie gilt für alleinstehende erwachsene Personen (vgl. für die Jahre 2017 bis 2020: § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBEG 2017). Die Regelbedarfsstufe 2 betrifft das Zusammenleben von Personen; in den Jahren 2017 bis 2020 erfasste sie eine erwachsene Person, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBEG 2017). Die Regelbedarfsstufe 3 erfasste in den Jahren 2017 bis 2020 stationär untergebrachte Erwachsene (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RBEG 2017). Die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 betreffen Kinder und Jugendliche. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres unterfallen der Regelbedarfsstufe 6, Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Regelbedarfsstufe 5 und Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Regelbedarfsstufe 4 (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 RBEG 2017). \n\n6\\. Die Regelbedarfe werden auf der Grundlage einer Sonderauswertung der jeweils aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (im Folgenden: EVS) berechnet (vgl. § 28 SGB XII). Die EVS wird auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG vom 11. Januar 1961 \u003CBGBl I S. 18>; zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze vom 21. Juli 2016 \u003CBGBl I S. 1768>), in Fünf-Jahres-Abständen durch das Statistische Bundesamt erhoben. Gegenstand der EVS sind die Lebensverhältnisse privater Haushalte. Sie soll die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie das Konsumverhalten der Haushalte in Deutschland erfassen. Die bedarfsrelevanten Ausgaben sind verschiedenen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugeordnet. So werden in Abteilung 1 die Bedarfe für Nahrungsmittel und Getränke berücksichtigt, in Abteilung 2 die Bedarfe für alkoholische Getränke und Tabakwaren, in Abteilung 3 die Bedarfe für Bekleidung und Schuhe, in Abteilung 4 die Bedarfe für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung, in Abteilung 5 die Bedarfe für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände sowie laufende Haushaltsführung (Hausrat), in Abteilung 6 die Bedarfe für Gesundheitspflege, in Abteilung 7 die Bedarfe für Verkehr, in Abteilung 8 die Bedarfe für Nachrichtenübermittlung, in Abteilung 9 die Bedarfe für Freizeit, Unterhaltung und Kultur, in Abteilung 10 die Bedarfe für Bildung, in Abteilung 11 die Bedarfe für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen sowie in Abteilung 12 die Bedarfe für andere Waren und Dienstleistungen (vgl. für die Jahre 2017 bis 2020 § 6 Abs. 1 RBEG 2017). \n\n7\\. Im Rahmen der Sonderauswertung werden die Ergebnisse der EVS zur Ermittlung des Regelbedarfs beschränkt auf das Ausgabeverhalten der jeweils unteren Einkommensgruppen gesondert ausgewertet (sogenannte Referenzhaushalte). Bei Einpersonenhaushalten sind dies die unteren 15 % der Haushalte, bei Familienhaushalten die unteren 20 % (vgl. für die Jahre 2017 bis 2020: § 4 Abs. 1 Satz 2 RBEG 2017). Dies fußt auf der Annahme, dass in höheren Einkommensgruppen Ausgaben in wachsendem Umfang über das zur Deckung des Existenzminimums Notwendige hinaus getätigt werden (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C82 Rn. 97>). \n\n8\\. Zudem fließen nicht alle in den einzelnen Abteilungen der EVS im Rahmen der Sonderauswertung ermittelten Beträge in die Ermittlung der Regelbedarfe ein. Bestimmte Ausgabenposten qualifiziert der Gesetzgeber als nicht regelbedarfsrelevant und lässt den entsprechenden Betrag bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt, namentlich Ausgaben für Kraftfahrzeuge, alkoholische Getränke und Tabakwaren, Schnittblumen und Zimmerpflanzen, Kantinenessen, chemische Reinigung, Vorstellungsgespräche sowie Prüfungsgebühren (vgl. insbesondere BTDrucks 18\u002F9984, S. 24). Bei Kindern und Jugendlichen werden darüber hinaus bestimmte Bildungs- und Teilhabebedarfe deshalb nicht bei der Bemessung der Regelbedarfe berücksichtigt, weil sie gesondert erbracht werden (vgl. § 34 Abs. 1 SGB XII; BVerfGE 155, 310 \u003C329 Rn. 47 ff.> \\- Kommunales Bildungspaket). So fließen Ausgaben für Nachhilfeunterricht, Schulausflüge und Klassenfahrten (vgl. § 34 Absätze 2 und 5 SGB XII) nicht in die Regelbedarfe ein (vgl. für das RBEG 2011 BTDrucks 17\u002F3404, S. 73; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18\u002F9984, S. 59). Die Bedarfe für \"sonstige Verbrauchsgüter\" (EVS 2008) beziehungsweise \"Schreibwaren, Zeichenmaterial und übrige Verbrauchsgüter\" (EVS 2013) aus der EVS-Abteilung 9 sind für Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres in das Schulbasispaket (§ 34 Abs. 3 SGB XII) ausgelagert (vgl. für das RBEG 2011 BTDrucks 17\u002F3404, S. 72 f.; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18\u002F9984, S. 58, 67; s. dazu BVerfGE 137, 34 \u003C97 f. Rn. 135>). Der Bedarf \"Außerschulischer Unterricht und Hobbykurse\" (EVS 2008) beziehungsweise \"Außerschulischer Sport- und Musikunterricht, Hobbykurse\" (EVS 2013) aus der Abteilung 9 wird gemeinsam mit dem Bedarf für \"Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck\" (EVS 2008) beziehungsweise \"Mitgliedsbeiträge für Vereine, Parteien u. Ä.\" (EVS 2013) aus der Abteilung 12 gesondert im Rahmen des Teilhabepakets (§ 34 Abs. 7 SGB XII) erbracht (vgl. für das RBEG 2011 BTDrucks 17\u002F3404, S. 72, 106; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18\u002F9984, S. 58 f., 67; s. dazu BVerfGE 137, 34 \u003C95 f. Rn. 130>). \n\n9\\. Wenn die Ergebnisse einer neuen Sonderauswertung vorliegen, sieht § 28 Abs. 1 SGB XII die Neuermittlung der Leistungssätze durch ein Bundesgesetz vor. Das im September 2018 geltende, seit dem 1. Januar 2017 in Kraft befindliche Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 setzte die Sonderauswertung der EVS 2013 um, nachdem das zuvor geltende Regelbedarfsermittlungsgesetz 2011 auf der Sonderauswertung der EVS 2008 beruht hatte. Da zwischen der Erhebung der jeweiligen EVS und dem Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes ein Zeitraum von mehreren Jahren lag und die Zahlen der EVS dadurch bereits wieder an Aktualität eingebüßt hatten, rechnete der Gesetzgeber bei Verabschiedung des jeweiligen Regelbedarfsermittlungsgesetzes die sich aus der Sonderauswertung der EVS ergebenden Beträge anhand eines Mischindexes, wie er ansonsten für die Fortschreibung der Leistungen in den Jahren zwischen zwei Neuermittlungen gilt (vgl. Rn. 10), auf das Jahr des Inkrafttretens des Regelbedarfsermittlungsgesetzes hoch (vgl. § 7 Abs. 1 RBEG 2011; § 7 Abs. 1 RBEG 2017). \n\n10\\. In den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe durch den Gesetzgeber auf der Grundlage einer neuen EVS erfolgt, werden die Leistungsbeträge gemäß § 40 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28a SGB XII jeweils mit Wirkung zum 1. Januar durch Rechtsverordnung fortgeschrieben. Die der Fortschreibung zugrunde liegende Veränderungsrate ergibt sich dabei aus § 28a SGB XII (siehe daneben die Übergangsregelung in § 138 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 \u003CBGBl I S. 453>). Nach § 28a Abs. 2 Satz 3 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) war eine Fortschreibung anhand eines Mischindexes vorgesehen, in den zu 70 % die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und zu 30 % die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter einflossen. Verglichen wurde hierzu die Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres begann und mit dem 30. Juni des Vorjahres endete, mit derjenigen in dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum. Für das Jahr 2018 erfolgte nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom 8. November 2017 (RBSFV 2018; BGBl I 2017 S. 3767) eine Fortschreibung der zum Jahr 2017 durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 neu festgesetzten Leistungssätze anhand einer Fortschreibungsrate von 1,63 % (vgl. § 1 RBSFV 2018). \n\n11\\. b) Die Versorgung von Sozialhilfeempfängern mit Gesundheitsleistungen richtet sich primär nach § 264 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB V). Danach übernehmen die Krankenkassen die Versorgung der Empfänger von Sozialhilfeleistungen. Gemäß § 264 Abs. 7 SGB V hat der Sozialhilfeträger die anfallenden Kosten den Krankenkassen zu erstatten. Damit erhalten Sozialhilfebezieher im Ergebnis Leistungen im selben Umfang wie gesetzlich krankenversicherte Personen. Subsidiär besteht nach Maßgabe der §§ 47 ff. SGB XII ein Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit. \n\n12\\. 2.Seit dem Jahr 1993 gibt es für existenzsichernde Leistungen im Asylbewerberleistungsgesetz Sonderregeln unter anderem für bedürftige Asylsuchende, Geduldete und ausländische Staatsangehörige, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind. Diese erhalten nach Ablauf einer gewissen Zeit ebenfalls Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (sogenannte Analogleistungen) nach § 2 Abs. 1 AsylbLG; bis dahin gelten für diese Personengruppen jedoch eigenständige Anspruchsnormen; sie erhalten sogenannte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (seit 1. September 2019 § 3 gemeinsam mit § 3a AsylbLG), die unmittelbar im Anschluss an die Einreise in Deutschland gewährt werden. \n\n13\\. Ende des Jahres 2018 bezogen insgesamt rund 411.000 Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Pressemitteilung Nr. 359 des Statistischen Bundesamts vom 16. September 2019). Die Bezugsdauer von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Grund- und Analogleistungen) lag im Jahr 2018 im Bundesdurchschnitt bei 23,7 Monaten (vgl. BTDrucks 19\u002F16747, S. 18). \n\n14\\. a) Der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 1 AsylbLG. Während des im Ausgangsverfahren streitbefangenen Monats September 2018 war die vom 24. Oktober 2015 bis zum 20. August 2019 geltende Fassung in der Änderung durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) maßgeblich, die auszugsweise folgenden Wortlaut hatte: § 1 AsylbLG - Leistungsberechtigte (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1\\. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, 2\\. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, 3\\. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, 4\\. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 5\\. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, 6\\. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder 7\\. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen. (2) bis (3) […]. \n\n15\\. b) In § 3 (in den seit dem 1. September 2019 geltenden Fassungen des Asylbewerberleistungsgesetzes gemeinsam mit § 3a) AsylbLG, §§ 4, 6 und 7 AsylbLG hat der Gesetzgeber für die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigten Personen eigenständige Anspruchsnormen für Existenzsicherungslagen geschaffen (aa) bis cc)). Nach Ablauf des in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Zeitraums erhalten Berechtigte Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Analogleistungen) (dd)). \n\n16\\. aa) Zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in § 3 AsylbLG (seit 1. September 2019 gemeinsam mit § 3a AsylbLG) Grundleistungen geregelt. Diese können in der unmittelbar an die Einreise nach Deutschland anschließenden Zeit bei Bedürftigkeit beansprucht werden. Die Höhe der Grundleistungen liegt unterhalb der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Eine der dahinterstehenden Erwägungen des Gesetzgebers ist, dass sich die unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AsylbLG fallenden Personen typischerweise nur kurz und zu einem vorübergehenden Zweck in Deutschland aufhielten, wohingegen das Recht der Sozialhilfe auf Personen zugeschnitten sei, die in Deutschland sozial integriert seien und dort \"auf eigenen Füßen\" stünden (vgl. BTDrucks 12\u002F4451, S. 5; 13\u002F2746, S. 11 f.). Seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes sind die Grundleistungen von einer Unterscheidung zwischen einem notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts einerseits und einem weiteren Leistungsanteil zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens andererseits (bei Inkrafttreten am 1. November 1993: Bedarf zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens; zwischen dem 1. März 2015 und dem 23. Oktober 2015: Bargeldbedarf; seit dem 24. Oktober 2015: notwendiger persönlicher Bedarf) geprägt. Weiterhin erfolgt eine Unterscheidung danach, ob Leistungsberechtigte innerhalb oder außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung gemäß § 44 AsylbLG leben. Im ersteren Fall ist in größerem Maße die Erbringung von Sachleistungen möglich oder sogar gesetzlich angeordnet (vgl. im September 2018 § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10\\. Dezember 2014 \u003CBGBl I S. 2187>; gegenwärtig § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylbLG). \n\n17\\. bb) § 4 AsylbLG regelt einen eigenständigen Anspruch auf Gesundheitsleistungen. Dieser bleibt hinter dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung zurück und umfasst vor allem eine Akutversorgung (\"abgesenkter Versorgungsanspruch\", vgl. BSGE 134, 6 \u003C11 Rn. 23>). \n\n18\\. cc)§ 6 AsylbLG ermöglicht die Gewährung ergänzender Leistungen neben den in §§ 3 und 4 AsylbLG geregelten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der seit dem 18. März 2005 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 15. März 2005 (BGBl I S. 721) können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistungen zu gewähren. § 6 AsylbLG kommt nach der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber die Funktion einer leistungsrechtlichen Auffangvorschrift zu (BTDrucks 12\u002F4451, S. 10). Sie sei notwendig, um besonderen Bedarfen im Einzelfall gerecht zu werden, wie beispielsweise Bedarfen in Todesfällen, besonderen hygienischen Bedarfen oder solchen infolge körperlicher Einschränkungen (vgl. BTDrucks 13\u002F2746, S. 16). \n\n19\\. dd) Nach Ablauf des in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Zeitraums haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Analogleistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (vgl. Rn. 2). Dahinter steht die Erwägung, dass bei einer längeren Dauer des Aufenthalts nicht mehr der geringere Bedarf, der bei einem in der Regel nur kurzzeitigen Aufenthalt bestehe, unterstellt werden könne. Es seien nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und eine stärkere soziale Integration ausgerichtet seien (vgl. BTDrucks 12\u002F5008, S. 15). \n\n20\\. c) Die Höhe der Grundleistungen sowie die Länge der Frist gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG hatten sich in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes im November 1993 und dem im Ausgangsverfahren streitigen Monat September 2018 mehrfach geändert. \n\n21\\. aa) Bei Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes zum 1. November 1993 hatte der Gesetzgeber den notwendigen Bedarf für diejenigen Fälle, in denen er in Geld und nicht notwendigerweise als Sachleistung zu gewähren war, auf einen Betrag von 360 DM für den Haushaltsvorstand, auf 220 DM für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie auf 310 DM für Haushaltsangehörige von Beginn des achten Lebensjahres jeweils zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat festgesetzt. Der Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse betrug 40 DM für Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und vom Beginn des 15. Lebensjahres an 80 DM. \n\n22\\. Der Übergang von Grund- zu Analogleistungen war ursprünglich in der Weise geregelt, dass Anspruch auf Analogleistungen derjenige hatte, über dessen Asylantrag nach mehr als zwölf Monaten noch nicht bestandskräftig entschieden oder wer Inhaber einer Duldung war und die unterbliebene Ausreise nicht zu vertreten hatte (damals: § 2 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993 \u003CBGBl I S. 1074>). Mit Wirkung zum 1. Juni 1997 wurde die Frist in § 2 Abs. 1 AsylbLG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26\\. Mai 1997 (BGBl I S. 1130) dahingehend neu gefasst, dass ein Anspruch auf Analogleistungen den vorherigen Bezug von Grundleistungen über einen Zeitraum von 36 Monaten voraussetzte. Zum 28. August 2007 erhöhte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) den Zeitraum auf 48 Monate. \n\n23\\. bb) Die seit dem 1. November 1993 geltenden Grundleistungen, die in der nachfolgenden Zeit nicht erhöht worden waren, erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18\\. Juli 2012 (BVerfGE 132, 134) für mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum unvereinbar. Die seit dem Jahr 1993 trotz fortschreitender Kaufkraftentwertung nicht mehr angepassten Leistungsbeträge seien in den die fachgerichtlichen Ausgangsverfahren betreffenden Zeiträumen Januar bis November 2007 sowie November 2009 evident unzureichend (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C149 Rn. 35, 150 f. Rn. 40, 166 ff. Rn. 80 ff.>). Zudem seien die Leistungen von Anfang an nie nachvollziehbar berechnet gewesen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C170 f. Rn. 90 f.>). Auch sei es bei der damals in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen Dauer von vier Jahren des Grundleistungsbezugs nicht mehr gerechtfertigt, von einem nur kurzen Aufenthalt mit möglicherweise spezifisch niedrigem Bedarf auszugehen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C171 f. Rn. 92 f.>). Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber formulierte das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsregelung unter Bezugnahme auf die sozialhilferechtliche Bedarfsbemessung auf der Grundlage der EVS 2008 sowie die sozialhilferechtlichen Regelbedarfsstufen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C135 f., 175 ff. Rn. 102 ff.>); ebenfalls war in der Übergangsregelung eine Fortschreibung entsprechend § 28a SGB XII für die Jahre vorgesehen, in denen die Höhe der Sozialhilfesätze nicht neu ermittelt würde (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C136, 178 Rn. 110>). \n\n24\\. cc) In der Folge fasste der Gesetzgeber mit dem zum 1. März 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl I S. 2187) § 2 Abs. 1 und § 3 AsylbLG neu (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 1). \n\n25\\. (1) Die Wartefrist vor der Inanspruchnahme von Analogleistungen legte der Gesetzgeber nunmehr auf 15 Monate gerechnet ab der Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet fest. In der Entwurfsbegründung ist ausgeführt, dass dies der durchschnittlichen Dauer eines Asylverfahrens einschließlich daran anschließender aufenthaltsbeendender Maßnahmen entspreche, die sich häufig anschlössen, weil die Mehrzahl der Anträge nicht erfolgreich sei (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 19; zur nachfolgenden textlichen Änderung von § 2 Abs. 1 AsylbLG zum 6. August 2016 durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 \u003CBGBl I S. 1939> s. BRDrucks 266\u002F16, S. 34 f.). \n\n26\\. (2) Bei der Bemessung der Grundleistungen orientierte sich der Gesetzgeber nunmehr \\- wie zuvor bereits die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts (Rn. 23) - stärker an den Strukturen des Sozialhilferechts. Für die Abstufung der Leistungsbeträge wurden sechs Bedarfsstufen eingeführt, die den Regelbedarfsstufen des Sozialhilferechts entsprechen. Berechnungsgrundlage der Leistungen in den jeweiligen Bedarfsstufen war die Sonderauswertung der EVS 2008, deren Zahlenwerte der Gesetzgeber anhand des Mischindexes nach § 28a SGB XII, § 138 SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auf den 1. Januar 2014 hochrechnete (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23 ff.). \n\n27\\. Die Abteilungen 1 (Nahrungsmittel und Getränke), 3 (Bekleidung und Schuhe), 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung), 5 (Hausrat) und 6 (Gesundheitspflege) ordnete der Gesetzgeber dabei dem notwendigen Bedarf zu; die Abteilungen 7 (Verkehr), 8 (Nachrichtenübermittlung), 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur), 10 (Bildung), 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) sowie 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) wurden der Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens zugeordnet (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 21 f.). Der Rückgriff auf die EVS-Sonderauswertung schaffe die Grundlage für eine nachvollziehbare Ermittlung des Bargeldbedarfs und der notwendigen Bedarfe. Eine eigene Erhebung der Verbrauchsausgaben von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hätte hingegen unmittelbar zu Zirkelschlüssen geführt und müsse daher aus methodischen Gründen ebenso unterbleiben wie die Einführung einer speziellen Statistik (Haushaltsbudgeterhebung) nur für Ausländerhaushalte (BTDrucks 18\u002F2592, S. 20). Andere verlässliche Daten zur Ermittlung abweichenden Verbrauchsverhaltens bei Personen mit unsicherer Aufenthaltsperspektive lägen nicht vor und seien nicht ermittelbar (BTDrucks 18\u002F2592, S. 22). \n\n28\\. Soweit bestimmte Bedarfe bereits im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht in die Berechnung der Regelbedarfe eingeflossen waren, berücksichtigte der Gesetzgeber diese auch nicht für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ebenso wurden bei Kindern und Jugendlichen entsprechend der Situation im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestimmte Bildungs- und Teilhabebedarfe wie etwa der Bedarf \"Außerschulischer Unterricht und Hobbykurse\" nicht bei der Berechnung der Grundleistungssätze berücksichtigt, weil die Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die gesonderte Erbringung von Bildungs- und Teilhabeleistungen auch im Asylbewerberleistungsgesetz gemäß dem damals neu geschaffenen § 3 Abs. 3 AsylbLG entsprechende Anwendung fanden (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). \n\n29\\. (3) Der Gesetzgeber berücksichtigte bei den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG darüberhinausgehend auch Bedarfspositionen nicht, die in die Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einfließen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 21). Die Ausgabenposten der EVS-Abteilung 5 (Hausrat) blieben bei der Berechnung des Geldbetrags für den notwendigen Bedarf von außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen lebenden Personen vollständig unberücksichtigt, weil gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG die gesonderte Erbringung des Bedarfs für Unterkunft, Heizung und Hausrat vorgesehen war (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). In der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) wurden Bedarfe für Eigenanteile und Rezeptgebühren für ärztlich verordnete Arzneimittel, Eigenanteile und Rezeptgebühren für andere ärztlich verordnete medizinische Erzeugnisse, therapeutische Mittel und Geräte sowie Praxisgebühren nicht berücksichtigt (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). In der EVS-Abteilung 12 wurde der Bedarf für die Anschaffung eines Personalausweises auch für Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres (vgl. zu dieser Altersschwelle im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für das RBEG 2011: BTDrucks 17\u002F3404, S. 87; vgl. für das RBEG 2017 BTDrucks 18\u002F9984, S. 80) nicht anerkannt (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 21). Dieser Bedarf falle bei den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht an, sondern nur bei deutschen Staatsangehörigen (BTDrucks 18\u002F2592, S. 22). Gruppenspezifische Mehrbedarfe, welche diese Minderbedarfe aufwiegen könnten, hielt der Gesetzgeber für nicht erweisbar. Ein eventueller Mehrbedarf in der Abteilung 7 (Verkehr), beispielsweise für die Fahrt zu einem weiter entfernten Rechtsanwalt, sei nicht qualifiziert ermittel- und abschätzbar (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23). Die Vermutung, dass Personen mit unsicherer Aufenthaltsperspektive ein anderes Telekommunikationsverhalten aufwiesen als Personen mit sicherem Aufenthaltsstatus und dies zur Erhöhung der in Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) erfassten regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen für die Nachrichtenübermittlung führe, sei nicht plausibel zu belegen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23). Sofern Mehr- oder Minderbedarfe lediglich vermutet würden, aber weder statistisch nachweisbar noch offenkundig seien, würden diese nicht berücksichtigt (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 21). \n\n30\\. (4) Für den Fall, dass die Ergebnisse einer neuen EVS vorliegen, sah der neu geschaffene § 3 Abs. 5 AsylbLG eine Neufestsetzung der Leistungen durch den Gesetzgeber (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 25) vor. Im Übrigen sah der ebenfalls neue § 3 Abs. 4 AsylbLG die Fortschreibung der Leistungen entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII (zu dem Mischindex vgl. Rn. 10) in Verbindung mit der jeweiligen Regelbedarfsfortschreibungsverordnung jeweils zum 1. Januar vor. Nach dieser Regelung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. \n\n31\\. dd) Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) hob der Gesetzgeber mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 die Grundleistungssätze an, wobei er dazu § 3 Absätze 1 und 2 AsylbLG vollständig neu bekanntmachte. Hierdurch holte er nach, dass er die Zahlenwerte der EVS 2008 bei der Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes im März 2015 bislang nur auf den 1. Januar 2014 hochgerechnet hatte (vgl. Rn. 26), nicht hingegen auf den 1. Januar 2015 (vgl. BTDrucks 18\u002F6185, S. 45). \n\n32\\. ee) Zum 1. Januar 2016 erfolgte die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2015 auf der Grundlage des damaligen § 3 Abs. 4 AsylbLG (AsylbLGBek 2016, BGBl I S. 1793; vgl. Rn. 30). Der notwendige Bedarf betrug fortan, sofern alle notwendigen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt wurden, 219 Euro in der Bedarfsstufe 1 (alleinstehende Erwachsene) und 159 Euro in der Bedarfsstufe 5 (Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres). Der notwendige persönliche Bedarf betrug in diesen Fällen fortan 145 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 93 Euro in der Bedarfsstufe 5. \n\n33\\. ff) Mit Wirkung vom 17. März 2016 senkte der Gesetzgeber den notwendigen persönlichen Bedarf durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) wieder ab, weil aus der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) der EVS 2008 der Bedarf für Verbrauchsausgaben für Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen (laufende Nr. 53 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 49 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 78), der Bedarf für Datenverarbeitungsgeräte sowie System- und Anwendungssoftware einschließlich Downloads (laufende Nr. 54 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 50 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 78), der Bedarf für langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung (laufende Nr. 56 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 52 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 78), der Bedarf für außerschulische Sport- und Musikunterrichte, Hobbykurse (laufende Nr. 70 in der Bedarfsstufe 1, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61; zur gesonderten Erbringung bei minderjährigen Leistungsbeziehern s. oben Rn. 8) und der Bedarf für Reparaturen und Installationen langlebiger Gebrauchsgüter und Ausrüstungen für Kultur, Sport, Camping und Erholung (laufende Nr. 69 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 64 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 79) sowie aus der Abteilung 10 der EVS 2008 der Bedarf für Kurse (ohne Erwerb von Bildungsabschlüssen) (laufende Nr. 71 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 65 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 62, 79) nicht existenzsicherungsrelevant seien (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 21). In der Bedarfsstufe 1 wurde, sofern alle notwendigen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt wurden, als notwendiger persönlicher Bedarf ein Betrag von 135 Euro und in der Bedarfsstufe 5 ein solcher von 83 Euro festgesetzt, was jeweils einer Negativdifferenz von 10 Euro gegenüber den seit dem 1. Januar 2016 zuletzt geltenden Beträgen entsprach. \n\n34\\. In der Gesetzentwurfsbegründung ist ausgeführt, die Besonderheiten der Bedarfssituation von Grundleistungsbeziehern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seien bislang unzureichend abgebildet. Angesichts ihres ungesicherten Aufenthalts könne bei den Beziehern von Grundleistungen für die Dauer der Wartefrist insbesondere nicht von einer umfassenden Bedarfslage ausgegangen werden, die auch das Ansparen zur Deckung unregelmäßig auftretender Bedarfe mit umfasse. Dem solle durch eine normative Neubewertung der notwendigen persönlichen Bedarfe dieser Leistungsberechtigten Rechnung getragen werden (BTDrucks 18\u002F7538, S. 2, 12). Im Rahmen einer wertenden Betrachtung der besonderen Bedarfslage der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu Beginn ihres Aufenthalts würden die Geldleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf neu festgesetzt (BTDrucks 18\u002F7538, S. 2, 12). \n\n35\\. Die im Rahmen der EVS ermittelten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ermöglichten die Anschaffung eines Fernsehgeräts nur durch langfristige Ansparung. Diese Ausgaben seien nicht als notwendiger Grundbedarf anzusehen, solange von einem ungesicherten und perspektivisch nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen sei (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22). Die Anschaffung eines Computers sowie von Computerzubehör und Software sei in der ersten Zeit des Aufenthalts nicht existenznotwendig (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22). Die Anschaffung beziehungsweise Reparatur und Installation langlebiger Gebrauchsgüter, zu denen unter anderem Musikinstrumente, Motorboote, Pferde etc. zählten, gehöre nicht zum existenznotwendigen Grundbedarf, solange der Verbleib in Deutschland ungesichert sei (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22 f.). Dies gelte auch hinsichtlich Ausgaben für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse (unter anderem Ballettunterricht, Gitarrenkurse, Musikunterricht, Reitunterricht, Töpferkurse). Minderjährige seien von dieser Nichtberücksichtigung von vornherein nicht betroffen, da bei ihnen diese Ausgaben nicht im Regelbedarf, sondern im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen gemäß dem damaligen § 3 Abs. 3 AsylbLG in Verbindung mit § 34 Abs. 7 SGB XII (in der damals maßgeblichen Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7. Mai 2013 \u003CBGBl I S. 1167>) berücksichtigt würden (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 23). Die Gebühren für Kurse beträfen in erster Linie Sprachkurse. Bei Personen ohne gute Bleibeperspektive sei von einem fehlenden oder nur geringen Integrationsbedarf auszugehen, sodass auch hier die Verbrauchsausgaben für den Besuch von Sprachkursen in den ersten Aufenthaltsmonaten nicht als notwendiger Grundbedarf anzuerkennen seien (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 23). \n\n36\\. gg) Im Oktober 2016 initiierte die Bundesregierung den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, welches unter anderem zum 1. Januar 2017 eine Neuberechnung der Grundleistungen auf der Grundlage der EVS 2013 hätte regeln sollen (vgl. BTDrucks 18\u002F9985, S. 1). Am 1. Dezember 2016 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf in zweiter Lesung an (BTPlPr 18\u002F206, S. 20581 \u003CA>; BRDrucks 713\u002F16 \u003CBeschluss>). Der Bundesrat lehnte am 16. Dezember 2016 die Zustimmung zu dem zustimmungspflichtigen Gesetz (vgl. Art. 104a Abs. 4 GG) ab (BRPlPr 952, S. 514 \u003CC>). Die Bundesregierung verlangte daraufhin die Einberufung des Vermittlungsausschusses (vgl. BTDrucks 18\u002F10752). Da das Vermittlungsverfahren bis zum Ablauf der 18. Legislaturperiode am 24. Oktober 2017 zu keinem Ergebnis führte, fiel das Gesetzesvorhaben der Diskontinuität anheim. \n\n37\\. hh) Eine Fortschreibungsbekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (vgl. Rn. 30) unterblieb zum 1. Januar 2017, zum 1. Januar 2018 und zum 1. Januar 2019 jeweils. In Antworten auf parlamentarische Anfragen vertrat das Ministerium die Auffassung, es sei erst dann wieder zu einer Fortschreibung befugt, wenn der Gesetzgeber die Leistungen auf der Grundlage der Ergebnisse der Sonderauswertung EVS 2013 neu festgesetzt habe (vgl. BTPlPr 19\u002F70, S. 8181 \u003CD>, S. 8182 \u003CA> \u003Czu Frage 52>; BTDrucks 19\u002F6663, S. 50 f. \u003Czu Frage 55>; BTPlPr 19\u002F73, S. 8564 \u003CD>, S. 8565 \u003CA> \u003Czu Frage 51>; BTPlPr 19\u002F91, S. 10868 \u003CD>, S. 10869 \u003CA> \u003Czu Frage 43>). \n\n38\\. ii) (1) Zum 21. August 2019 erfolgte durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1294) eine Ausdehnung des in § 2 Abs. 1 AsylbLG geregelten Zeitraums auf 18 Monate (zur seit dem 27. Februar 2024 geltenden Dauer von 36 Monaten siehe das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21\\. Februar 2024 \u003CBGBl I Nr. 54>). \n\n39\\. (2) Durch das - auf eine neue Gesetzesinitiative der Bundesregierung aus dem Jahr 2019 zurückgehende - Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13. August 2019 (BGBl I S. 1290) wurden die Grundleistungen mit Wirkung vom 1. September 2019 auf der Grundlage der EVS 2013 neu festgesetzt (vgl. BTDrucks 19\u002F10052, S. 20). Dabei änderte der Gesetzgeber zugleich die Leistungsstruktur, indem er die regelbedarfsrelevanten Ausgaben der Abteilung 4 (Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltungskosten) der EVS 2013 aus dem Bedarfssatz für den notwendigen Bedarf im Asylbewerberleistungsgesetz nunmehr ausgliederte und stattdessen deren gesonderte Erbringung als Geld- oder Sachleistung vorsah (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG in der vom 1. September 2019 bis zum 15. Mai 2024 geltenden Fassung; BTDrucks 19\u002F10052, S. 21). Die Regelungen über die Grundleistungssätze wurden insgesamt neu gefasst, indem die bisherigen Regelungen auf den neu gefassten § 3 und einen neu eingeführten § 3a aufgeteilt wurden. \n\n40\\. d) aa) Ausgehend von diesen Entwicklungen war im streitbefangenen Monat September 2018 § 3 AsylbLG a.F. in der vom 17. März 2016 bis zum 31. August 2019 geltenden Fassung maßgeblich, die in Absatz 2 zuletzt durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722), in Absatz 1 zuletzt durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) (vgl. Rn. 33 ff.) geändert worden war (im Folgenden als \"alte Fassung\" \u003Ca.F.> bezeichnet): § 3 Grundleistungen (1) 1Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). 2Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. 3Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. 4Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. 5Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). 6Soweit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, sollen diese durch Sachleistungen gedeckt werden. 7Soweit Sachleistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sind, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden. 8Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich für 1\\. alleinstehende Leistungsberechtigte 135 Euro, 2\\. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 122 Euro, 3\\. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 108 Euro, 4\\. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 76 Euro, 5\\. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 83 Euro, 6\\. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 79 Euro. 9Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. (2) 1Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. 2Der notwendige Bedarf beträgt monatlich für 1\\. alleinstehende Leistungsberechtigte 216 Euro, 2\\. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 194 Euro, 3\\. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 174 Euro, 4\\. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 198 Euro, 5\\. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 157 Euro, 6\\. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 133 Euro. 3Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. 4Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. 5Absatz 1 Satz 4, 5, 8 und 9 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der notwendige persönliche Bedarf als Geldleistung zu erbringen ist. 6In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden. (3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. (4) 1Der Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe nach Absatz 1 Satz 8 sowie der notwendige Bedarf nach Absatz 2 Satz 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. 2Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. (5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt. (6) […]. \n\n41\\. Die Höhe des notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG a.F. (zum notwendigen persönlichen Bedarf seit dem 17. März 2016 vgl. Rn. 33 ff., Rn. 40) ergab sich in diesem Zeitraum zusätzlich dazu aus der zum 1. Januar 2016 auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 AsylbLG erlassenen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2015 (BGBl I S. 1793) (vgl. Rn. 32), die insoweit folgenden Wortlaut hatte: Nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: 1\\. Als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlicher Bedarfe anerkannt a) für alleinstehende Leistungsberechtigte 145 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1), b) für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 131 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 2), c) für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 114 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 3), d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 4), e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 93 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 5), f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 85 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 6); 2\\. als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als notwendiger Bedarf anerkannt a) für alleinstehende Leistungsberechtigte 219 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1), b) für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 196 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2), c) für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 176 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3), d) für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 200 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4), e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 159 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5), f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 135 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6). \n\n42\\. bb) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG galt im September 2018 in der vom 6. August 2016 bis zum 20. August 2019 anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl I S. 2187) sowie des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) (vgl. Rn. 25), die wie folgt lautete (im Folgenden als \"alte Fassung\" \u003Ca.F.> bezeichnet): § 2 Leistungen in besonderen Fällen (1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. (2) bis (3) […]. \n\n## II.\n\n43\\. 1\\. Im Ausgangsverfahren steht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zuletzt noch die Höhe der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylG lebende Erwachsene (Bedarfsstufe 1) und Kinder im Alter zwischen dem Beginn des siebten und der Vollendung des 14. Lebensjahres (Bedarfsstufe 5) im Monat September 2018 in Streit. \n\n44\\. a) Die im Jahr 1970 geborene Klägerin zu 1) ist die alleinerziehende Mutter des im Februar 2011 geborenen Klägers zu 2). Beide sind eritreische Staatsangehörige. Sie reisten am 5. August 2017 nach Deutschland ein und stellten einen Asylantrag. Nach einem Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung wurden sie Anfang des Jahres 2018 einer im Gebiet des im Ausgangsverfahren beklagten Landkreises liegenden Samtgemeinde zugewiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 7. November 2017 den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) als unzulässig ab, weil nach der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26\\. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180\u002F31; im Folgenden: Dublin III-VO), Italien für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei; gleichzeitig ordnete es die Abschiebung der Kläger nach Italien an. In der Folgezeit wurden ihnen Duldungen (§ 60a AufenthG) erteilt und ihre Asylanträge erneut abgelehnt (Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2018). \n\n45\\. b) Die Kläger standen im fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ab Februar 2018 lebten sie in einer Wohnung, die der Landkreis durch die von ihm herangezogene Samtgemeinde für die Kläger angemietet hatte und die er den Klägern als Teil der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Verfügung stellte. Für die Wohnung entrichtete der Landkreis eine Inklusivmiete von 600 Euro, die sich aus einer Grundmiete von 300 Euro, 100 Euro \"kalten\" Nebenkosten, 100 Euro Heizkosten sowie 100 Euro Stromkosten zusammensetzte. Mit Bescheid vom 16. August 2018 bewilligte die herangezogene Samtgemeinde den Klägern für die Monate September 2018 bis November 2018 Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dabei legte die Samtgemeinde bei der Klägerin zu 1) einen notwendigen Bedarf und notwendigen persönlichen Bedarf von insgesamt 354 Euro monatlich nach der Bedarfsstufe 1 und bei dem Kläger zu 2) von insgesamt 242 Euro nach der Bedarfsstufe 5 zugrunde. Bei beiden Klägern brachte die Samtgemeinde von diesen Beträgen sodann jeweils einen Betrag von 50 Euro je Monat für die in der Wohnungsmiete enthaltenen Stromkosten mit dem Verweis \"abzgl. Pauschal Gesamt (aus Nebenkosten)\" in Abzug. \n\n46\\. c) Unter dem Datum des 22. November 2018 beantragten die Kläger die Überprüfung des mittlerweile bestandskräftigen Bescheides. Sie machten geltend, die Bargeldleistungen seien zu niedrig bemessen, weil die Samtgemeinde die erforderliche jährliche Anpassung der Grundleistungssätze an die Teuerung nicht berücksichtigt habe. Die in § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. vorgesehene Bekanntgabe der Erhöhung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sei zwar unterblieben, doch habe diese nur deklaratorische Funktion, denn die Durchführung der Erhöhung sei im Gesetz centgenau beschrieben. Die herangezogene Samtgemeinde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 21. Dezember 2018 ab; da eine Neufestsetzung oder Fortschreibung der Leistungen nach § 3 Absätze 4 und 5 AsylbLG a.F. nicht erfolgt sei, könnten die Kläger keine höheren Leistungen beanspruchen. Den Widerspruch der Kläger wies der im Ausgangsverfahren beklagte Landkreis mit Widerspruchsbescheid vom 27\\. Februar 2019 zurück. \n\n47\\. d) Im sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht den Landkreis durch Urteil vom 11. April 2019 verpflichtet, den Bescheid vom 16. August 2018 abzuändern und den Klägern insgesamt weitere 351 Euro für die Monate September, Oktober und November 2018 zu gewähren. Da unklar sei, ob und in welchem Umfang überhaupt Stromkosten in den Nebenkosten der Mietwohnung enthalten seien, sei der Abzug von 50 Euro pro Monat und pro Kläger unzulässig, sodass den Klägern unter diesem Gesichtspunkt insgesamt weitere 300 Euro zustünden. Zudem seien die aus dem Jahr 2016 stammenden Grundleistungssätze mit Veränderungsraten von 1,24 % zum 1. Januar 2017 und weiteren 1,63 % zum 1. Januar 2018 nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG a.F. fortzuschreiben, so dass sich für das Jahr 2018 Beträge von monatlich insgesamt 364 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 249 Euro in der Bedarfsstufe 5 errechneten. Die Fortschreibung folge unmittelbar aus dem Gesetz; ihr stünden weder das Fehlen einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales noch der Umstand entgegen, dass eine Neuermittlung der Leistungsbeträge durch den Gesetzgeber zum 1. Januar 2017 unterblieben sei. Für die Klägerin zu 1) resultiere daraus ein um 10 Euro monatlich, für den Kläger zu 2) ein um 7 Euro monatlich höherer Leistungsbetrag. Insgesamt ergäben sich hiernach für die Monate September bis November 2018 weitere 51 Euro. \n\n48\\. e) Der beklagte Landkreis hat am 10. Mai 2019 die von dem Sozialgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil eingelegt und dessen Aufhebung sowie die Abweisung der Klage beantragt. Der Abzug für Stromkosten sei rechtmäßig erfolgt. Die Bedarfssätze könnten ohne Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht gemäß § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. fortgeschrieben werden. Die Kläger sind dem entgegengetreten und haben ergänzend vorgetragen, dass die Grundleistungen zudem verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügten. Der Gesetzgeber habe abweichend von den in BVerfGE 132, 134 aufgestellten Vorgaben nicht sichergestellt, dass von den Grundleistungen hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen Personen erfasst würden, die sich regelmäßig kurzfristig in Deutschland aufhielten. Vielmehr sei der erfasste Personenkreis sehr heterogen. Der Gesetzgeber habe Minderbedarfe der auf Grundleistungen verwiesenen Personen gegenüber Hilfebedürftigen mit Daueraufenthaltsrecht nicht nachvollziehbar festgestellt und bemessen. Er habe auch Mehrbedarfe nicht berücksichtigt, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen. Die Höhe der Grundleistungen habe verfassungsrechtlichen Anforderungen auch deshalb nicht genügt, weil die Leistungsbeträge für die Monate September bis November 2018 nach wie vor auf der EVS 2008 beruht hätten und keine Neuermittlung auf der Grundlage der Beträge der EVS 2013 erfolgt sei. \n\n49\\. Auf Vorschlag des Landessozialgerichts haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, mit dem sie den Streitgegenstand auf die Höhe der Grundleistungen für den Monat September 2018 beschränkt haben; Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie Leistungen nach § 6 AsylbLG seien nicht streitgegenständlich. Der Beklagte hat sich verpflichtet, das Ergebnis des rechtskräftigen Verfahrens auch auf die anderen Monate zu übertragen, auf die sich der Überprüfungsantrag bezogen hatte. \n\n50\\. 2\\. Das Landessozialgericht hat am 26. Januar 2021 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob \"§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylbLG und § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5 und 8 AsylbLG (…)\" a.F. mit dem Grundgesetz vereinbar sind. \n\n51\\. a) Das Landessozialgericht hält die Regelungen über die Grundleistungen im Monat September 2018 für verfassungswidrig. Zwar seien die Bedarfssätze in den für die Kläger geltenden Bedarfsstufen 1 und 5 nicht evident unzureichend, doch habe der Gesetzgeber die Geldleistungen nicht nachvollziehbar und sachlich differenziert und damit nicht bedarfsgerecht berechnet. \n\n52\\. aa) Die Bemessung der Bedarfe genüge nicht den prozeduralen Anforderungen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. \n\n53\\. (1) Die Nichtberücksichtigung von Ausgabenposten der EVS-Abteilungen 9 und 10 sei weder dem Grunde noch der Höhe nach in einem nachvollziehbaren, transparenten Verfahren erfolgt. Es fehle an einer tragfähigen Begründung. \n\n54\\. Der Gesetzgeber halte sich ausweislich der Gesetzentwurfsbegründung für befugt, gezielt zu entscheiden, inwieweit sich aus der Kurzfristigkeit des Aufenthalts konkrete Mehr- oder Minderbedarfe ergeben. Nach BVerfGE 132, 134 \u003C164 Rn. 73> stünden die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und die wertende Einschätzung des Bedarfs indessen nicht selbständig nebeneinander, sondern in einem Zusammenhang. Eine Differenzierung bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums nach Besonderheiten bestimmter Personengruppen sei trotz des Bestehens eines Gestaltungsspielraums bei der Bewertung der existenznotwendigen Bedarfe nur möglich, sofern der Bedarf einer konkreten Gruppe an existenznotwendigen Leistungen von demjenigen anderer Bedürftiger signifikant abweiche und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden könne. Die Kenntnis und Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse - empirisch belegt - sei die erforderliche Grundlage für die wertende Entscheidung des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe die Verbrauchsausgaben in den EVS-Abteilungen 9 und 10 jedoch herausgestrichen, ohne die tatsächlichen Verhältnisse beziehungsweise Bedarfe der Leistungsberechtigten zu ermitteln. Ungeachtet dessen lasse sich die Annahme von Minderbedarfen in den Abteilungen 9 und 10 auch nicht aufgrund allgemeiner Erwägungen tragfähig begründen. Bereits im Allgemeinen begegne die Einschätzung des Gesetzgebers Bedenken, dass ein Bedarf nach den in den Abteilungen 9 und 10 erfassten Gütern erst mit einer hinreichenden \"Integrationstiefe\" entstehe. Menschen, die Anspruch auf Grundleistungen hätten, befänden sich gerade am Anfang des Aufenthalts in Deutschland in einer prekären Lage. \n\n55\\. Im Konkreten unplausibel sei die wertende Einschätzung des Gesetzgebers zur Anschaffung eines Fernseh- und Videogeräts sowie der zugehörigen Antennenanlage, dass diese in der ersten Zeit des Aufenthalts nicht existenznotwendig seien. Durch die Bewertung als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in den einzelnen Regelbedarfs-ermittlungsgesetzen habe der Gesetzgeber selbst den entsprechenden Bedarf als grundsätzlich existenznotwendig anerkannt. Fernsehen sei eine standardmäßig genutzte Informationsquelle. Es sei gut möglich, dass gerade Personen, die sich zur Begründung ihres Aufenthaltsrechts auf völkerrechtliche, humanitäre oder politische Bleibegründe beriefen, zu Beginn ihres Aufenthalts sogar einen besonderen oder erhöhten Bedarf an Informationen, Bildung und Unterhaltung hätten, etwa weil sie sich über die Verhältnisse in der Heimat auf dem Laufenden halten und sich über die hiesige Sprache, Kultur und Lebensgewohnheiten informieren wollten. \n\n56\\. Gleiches gelte für die wertende Einschätzung zu Datenverarbeitungsgeräten sowie System- und Anwendungssoftware, einschließlich Downloads. Computer mit Zubehör, allgemeine sowie Lehr- und Lernprogramme, Taschenrechner, Scanner oder Schreibmaschine dienten wie ein Fernsehgerät oder sogar besser als dieses der Information, Bildung und Unterhaltung. Im Übrigen enthielten die Gesetzesmaterialien keine sachliche Begründung, warum die Anschaffung eines Computers sowie von Computerzubehör und Software in der ersten Zeit des Aufenthalts nicht existenznotwendig sein solle. \n\n57\\. Ohne sachliche Begründung habe der Gesetzgeber auch die Bedarfe für langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping und Erholung sowie für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt. Die in der Gesetzentwurfsbegründung als Beispiel genannten Musikinstrumente, Motorboote und Pferde legten zwar nahe, dass die Ausgaben entsprechend hoch seien. Es sei aber nicht belegt, dass sich ein ungesicherter Verbleib in Deutschland auf diese Ausgaben auswirke. Die Nichtberücksichtigung von Bedarfen für Musikinstrumente verschlechtere die Integrationschancen. \n\n58\\. Die Nichtberücksichtigung der in Abteilung 10 erfassten Ausgaben für Kurse, die in erster Linie Sprachkurse betreffen sollten, sei ebenfalls nicht tragfähig begründbar. Dass Grundleistungsberechtigte einen geringeren Bedarf nach diesen Gütern hätten, lasse sich nicht belegen. Die Aussage in den Materialien, dass dieser Wunsch \"zurückgestellt\" werden müsse, genüge dem Begründungserfordernis nicht. Ausländische Staatsangehörige verlören ihren Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihre Heimat verließen und sich in Deutschland nicht auf Dauer aufhielten. \n\n59\\. Die abweichende Leistungsbemessung sei auch der Höhe nach nicht in einem inhaltlich transparenten Verfahren erfolgt. Für die Bedarfsstufe 1 sei zwar der aus der Nichtberücksichtigung von Verbrauchsausgaben der Abteilungen 9 und 10 resultierende Minderbetrag von 10 Euro monatlich noch nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei jedoch eine Verminderung der Leistungen in der Bedarfsstufe 5 um ebenfalls 10 Euro monatlich. Hier ergäben die nicht berücksichtigten Verbrauchsausgaben gerade einmal einen Betrag von 4,51 Euro (Verweis auf BTDrucks 17\u002F3404, S. 78 f. zu lfd. Nrn. 49, 50, 52, 64, 65). Die Materialien des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren enthielten dazu keine Angaben. \n\n60\\. (2) Der Gesetzgeber habe bei der Bemessung der Grundleistungen in verfassungswidriger Weise einseitig vermeintliche Minderbedarfe berücksichtigt, ohne deren Kompensation durch möglicherweise bestehende Mehrbedarfe in den Blick zu nehmen, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen. Es habe gewichtige und dem Gesetzgeber ausweislich der Begründung zum Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes aus dem Jahr 2015 bekannte Anhaltspunkte gegeben, dass in den EVS-Abteilungen 7 und 8 Mehrbedarfe für Fahrten zu einem weiter entfernten Rechtsanwalt oder wegen der Häufigkeit und Dauer von Auslandstelefonaten bestünden. Die angeblichen Ermittlungshindernisse seien vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass der Gesetzgeber keine Bedenken gegen die Annahme gruppenspezifischer Minderbedarfe gehabt habe. \n\n61\\. (3) Aufgrund der nachträglichen am Warenkorbmodell orientierten Nichtberücksichtigung einer Vielzahl von Verbrauchsausgaben aus der statistischen Berechnung der Leistungen sei es nicht gewährleistet, dass die Grundleistungen so bemessen seien, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden könnten; ein Ausgleich sei auch nicht durch zusätzliche Leistungsansprüche abgesichert. Die Gefahr nicht gedeckter Kosten für einzelne bedarfsrelevante Güter sei im Anwendungsbereich der Asylbewerbergrundleistungen in einem noch stärkeren Maße ausgeprägt als im allgemeinen Grundsicherungsrecht des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sei durch die Nichtberücksichtigung von Verbrauchsausgaben der EVS-Abteilungen 5, 6, 9, 10 und 12 deutlich niedriger bemessen als die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Sie seien nicht mehr hinreichend hoch, um einen finanziellen Spielraum für Rücklagen zu belassen. Insoweit werde in den Materialien des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Verweis auf BTDrucks 18\u002F7538, S. 21) auch ausdrücklich betont, dass die mit den Leistungen verbundene Budget- und Ansparfunktion in der Anfangszeit des Aufenthalts in Deutschland nicht ihre volle Wirkung entfalten solle. Die Möglichkeit von Ansparungen sei wegen des auf 200 Euro pro Person begrenzten Vermögensfreibetrags (§ 7 Abs. 5 Satz 1 AsylbLG) ohnehin sehr begrenzt. Ein Ausgleich sei auch nicht hinreichend durch zusätzliche Leistungsansprüche gesichert. Bei dem allein in Betracht kommenden § 6 AsylbLG handle es sich um eine Auffang- beziehungsweise Öffnungsklausel, um im Einzelfall dem Anspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums gerecht zu werden. Die seit 1997 unverändert gebliebene Vorschrift sei jedoch an die Entwicklungen im Grundsicherungsrecht in den letzten Jahrzehnten nicht angepasst worden. Der Gesetzgeber sei eine Konkretisierung des Anwendungsbereichs und Vorgaben zur Normauslegung überwiegend schuldig geblieben. Zudem sei § 6 AsylbLG als Ausnahmebestimmung für den atypischen Bedarfsfall von vornherein nicht geeignet, strukturelle Leistungsdefizite auszugleichen. Dies gelte zum einen, soweit der Gesetzgeber Mehrbedarfe in den Abteilungen 7 und 8 nicht anerkannt habe. Diese erhöhten Bedarfe träten wohl nicht nur in atypischen Fällen, sondern regelmäßig auf. Zum anderen könne das strukturelle Defizit der verfassungswidrigen Kürzung von Ausgabenposten der EVS-Abteilungen 9 und 10 nicht kompensiert werden. \n\n62\\. bb) Der Gesetzgeber habe entgegen den aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben ebenfalls nicht sichergestellt, dass unter den Anwendungsbereich der Grundleistungen tatsächlich nur diejenigen Personen fielen, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhielten. Der personale Anwendungsbereich der Grundleistungen erstrecke sich im Regelungszusammenhang mit § 2 AsylbLG a.F. auf alle Leistungsberechtigten, die sich entweder erst bis zu 15 Monate in Deutschland aufhielten oder die sich schon länger in Deutschland aufhielten, denen aber eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer vorzuwerfen sei. Die Bestimmung der auf Grundleistungen verwiesenen Personengruppe knüpfe in einer noch sachgerechten Weise an eine typischerweise ungesicherte Bleibeperspektive der Betroffenen nach ihrem Aufenthaltsstatus während der Anfangsphase ihres Aufenthalts in Deutschland von bis zu 15 Monaten an, was der durchschnittlichen Dauer eines Asylverfahrens entspreche. Für einen Zeitraum von bis zu 15 Monaten sei es auch gerechtfertigt, wenn geduldete oder vollziehbar ausreisepflichtige Personen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 4, 5 AsylbLG) auf Grundleistungen verwiesen seien. Aus dem aufenthaltsrechtlichen Status dieser Personen lasse sich in aller Regel keine bessere Bleibeperspektive in Deutschland ableiten als für die Schutzsuchenden, über deren Asylantrag noch nicht entschieden sei. Verfassungsrechtlich problematisch sei es allerdings, dass durch die typisierende Umschreibung der Leistungsberechtigten (im Einzelfall) auch Personen einbezogen seien, bei denen bereits zu Beginn ihres Aufenthalts in Deutschland mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer prognostisch längeren Aufenthaltsdauer ausgegangen werden könne. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Grundleistungen auf Fälle eines tatsächlichen Kurzaufenthalts werde ebenfalls nicht gewährleistet, soweit gemäß § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylbLG a.F. auch nach dem Ablauf von 15 Monaten Personen keine Analogleistungen erhielten, die die Dauer ihres Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich beeinflusst hätten. \n\n63\\. cc) Die Vorgaben aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG seien auch deshalb verletzt, weil der Gesetzgeber die Leistungen für die Zeit ab dem Jahr 2017 nicht gemäß § 3 Abs. 5 AsylbLG a.F. neu festgesetzt habe, obwohl er über neue Erkenntnisse in Form der Sonderauswertung der EVS 2013 verfügt habe. Eine Aktualisierung der Bedarfssätze betreffend die Bedarfsstufen 1 und 5 sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten erforderlich gewesen, weil mit der EVS 2013 eine aktuelle Datengrundlage vorhanden gewesen sei. Die Erforderlichkeit einer Aktualisierung sei nicht erst dann zu bejahen, wenn die Leistungen evident unzureichend seien. Seiner Pflicht zur Aktualisierung der Bedarfe in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. August 2019 sei der Gesetzgeber ohne sachliche Rechtfertigung nicht nachgekommen. Den Materialien zum Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes aus dem Jahr 2019 lasse sich nicht entnehmen, warum der Gesetzgeber die EVS 2013 erst zum 1. September 2019 berücksichtigt habe. \n\n64\\. b) Die Gewährung höherer Leistungen komme nicht im Wege der Gesetzesauslegung in Betracht. Insbesondere seien die Gerichte nicht befugt, die Leistungen entsprechend § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. für die Zeiträume fortzuschreiben, in denen es zu keiner Neufestsetzung gekommen sei. Eine Fortschreibung zum 1. Januar 2017 sei zudem schon mit dem Wortlaut von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. nicht vereinbar, weil die von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. vorausgesetzte Rechtsverordnung zum 1. Januar 2017 nicht erlassen worden sei. Da der Gesetzgeber zum 1. Januar 2017 die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vollständig neu festgesetzt habe, habe für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kein Anlass bestanden, daneben noch eine Rechtsverordnung zur Leistungsfortschreibung zu erlassen. Eine verfassungskonforme Auslegung komme aufgrund der Eindeutigkeit des Auslegungsergebnisses nicht in Betracht. Auch stehe einer Fortschreibung durch die Gerichte jedenfalls seit Erlass des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Jahr 2019 der erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen. Diesem sei die Problematik der unterbliebenen Neufestsetzung beziehungsweise Fortschreibung bekannt gewesen. Gleichwohl habe er für die Vergangenheit keine höheren Leistungen festgesetzt. Aus diesem Grund sei auch eine Fortschreibung zum 1. Januar 2018 nicht möglich. \n\n65\\. c) Die aufgeworfenen Fragen seien für den Ausgang des Berufungsverfahrens entscheidungserheblich. Den Klägern stünden zwar schon deshalb höhere Leistungen als bislang bewilligt zu, weil der Landkreis zu einer Kürzung für Haushaltsstrom in der konkreten Höhe nicht berechtigt gewesen sei. In welcher genauen Höhe die in dem Bescheid vom 16. August 2018 bewilligten Leistungen zu niedrig bemessen gewesen seien, hänge jedoch von der im Jahr 2018 insgesamt geltenden Höhe der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab. \n\n## III.\n\n66\\. Von der im Normenkontrollverfahren eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme haben die Bundesregierung, die Landesregierung von Rheinland-Pfalz, das Bundessozialgericht, der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), die Kläger des Ausgangsverfahrens, der Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche Deutschland und das Kommissariat der deutschen Bischöfe, das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB), die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW), die Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl e.V., der Deutsche Anwaltverein e.V. (DAV), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. (DSGT) sowie der Flüchtlingsrat Berlin e.V. Gebrauch gemacht. Weiterhin hat das Gericht eine Eingabe vonseiten der Abgeordneten des Deutschen Bundestages (…) erhalten. \n\n67\\. Den Äußerungs- und Stellungnahmeberechtigten hat ein Fragenkatalog unter anderem zu tatsächlichem Verbrauchsverhalten und tatsächlichen Bedarfen der grundleistungsberechtigten Personen insbesondere in den Jahren 2017 bis 2019 vorgelegen. \n\n68\\. a) Die Bundesregierung erklärt, Daten zu den bedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben und zur Zusammensetzung der Abteilungen für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gebe es nur für das Erhebungsjahr der EVS 2013 selbst, weshalb keine Werte für die Jahre 2017 bis 2019 benannt werden könnten. Im Übrigen hat sie von einer Stellungnahme abgesehen. \n\n69\\. b) Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz führt aus, die Annahme einer generell verminderten Bedarfslage von Grundleistungsberechtigten aufgrund einer fehlenden Aufenthaltsverfestigung fuße nicht auf einer empirisch fundierten Einschätzung. Dies gelte insbesondere für die Nichtberücksichtigung bestimmter regelbedarfsrelevanter Ausgaben der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und der gesamten Abteilung 10 (Bildung) durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016. Zu Recht gehe der Vorlagebeschluss davon aus, dass der Gesetzgeber einseitig auf Minderbedarfe fokussiert gewesen sei und Mehrbedarfen nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Es sei auch nicht sachgerecht, bei Leistungsberechtigten generell von einer kurzen Bleibeperspektive auszugehen. Dies zeige sich besonders bei Leistungsberechtigten mit einer Aufenthaltsgestattung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Es sei nicht bekannt, aus welchen Gründen die Neufestsetzung der Grundleistungen auf der Grundlage der EVS 2013 nicht unmittelbar zu Beginn der 19\\. Legislaturperiode erfolgt sei. \n\n70\\. c) Das Bundessozialgericht teilt mit, zu den angegriffenen Regelungen und den vom Landessozialgericht aufgeworfenen Fragen bislang keine Entscheidungen getroffen zu haben. \n\n71\\. d) Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) weist darauf hin, zu den aufgeworfenen Fragen des Senats nicht über eigene Erkenntnisse zu verfügen. \n\n72\\. e) Die Kläger des Ausgangsverfahrens führen aus, der Gesetzgeber erfasse nicht zuverlässig diejenigen Personen, die sich prognostisch nur kurzfristig in Deutschland aufhielten. Er gehe bei jeder Person von einer ungesicherten Bleibeperspektive während der ersten 15 Monate aus, ohne nach Aufenthaltsstatus, Grund der Einreise oder Herkunftsland zu differenzieren. Der Gesetzgeber habe zudem die Grundleistungssätze nicht nachvollziehbar bemessen. Er habe zu den vermeintlich abweichenden Bedarfen von Ausländern während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keinerlei Erhebungen angestellt. Es fehle gänzlich an empirischen Belegen. Nehme eine Person an einem Integrationskurs teil, so müsse ihr auch zugestanden werden, die gelernten und zu lernenden Inhalte mithilfe eines Computers aufzubereiten. Eine Nichtberücksichtigung der Position zu Fern-sehern mit Satellitenempfang übersehe den Bedarf, über die konkrete Situation im Heimatland informiert zu bleiben. Erforderlich seien auch Kurse außerhalb der Integrationskurse, um den Spracherwerb voranzubringen. Zugleich stelle der Gesetzgeber keine Erwägungen an, ob Mehrbedarfe vorlägen, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen, wie etwa im Bereich der Rechtsberatung. Hier gebe auch das Europarecht durch die Dublin III-VO, durch die Richtlinie 2013\u002F32\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl L 180\u002F60; im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) sowie durch die Richtlinie 2013\u002F33\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl L 180\u002F96; im Folgenden: AufnahmeRL), hohe Standards vor. \n\n73\\. f) Der Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche Deutschland und das Kommissariat der deutschen Bischöfe sehen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme in dem Asylbewerberleistungsgesetz ein Sonderleistungsrecht mit potentiell stigmatisierender Wirkung. Problematisch sei, dass Daten zur Bezifferung des Bedarfs der nach dem genannten Gesetz Leistungsberechtigten nicht vorlägen. Die EVS enthalte keine Daten dazu. Zu Mehr- oder Minderbedarfen lägen den Kirchen keine empirischen Erkenntnisse vor. Bezogen auf die Nutzung von Datenverarbeitungsgeräten, von Rechtsberatung und Mobilität sei aber von einem Mehrbedarf auszugehen. \n\n74\\. g) Nach Einschätzung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) spricht die empirische Evidenz dafür, dass sich Kürzungen in den EVS-Abteilungen 9 und 10 nachteilig auf die Integration Asylsuchender im Vergleich zu Leistungsberechtigten nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auswirkten, und zwar auch auf dem Arbeitsmarkt. \n\n75\\. h) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) führt aus, entscheide sich der Gesetzgeber für eine abweichende Bestimmung des Existenzminimums hinsichtlich einer bestimmten Gruppe von Personen, sei eine auf der Gesamtbevölkerung beruhende Datenerhebung untauglich. Der Gesetzgeber habe die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch die Nichtberücksichtigung von Teilpositionen immer weiter gekürzt, ohne je den Bedarf der Leistungsberechtigten zu untersuchen oder anderweitig zu plausibilisieren. Es existiere keine Datengrundlage, aufgrund derer nachvollziehbar auf die Bedarfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigter geschlossen werden könne. Mehrbedarfe lägen nach Erfahrungen aus der eigenen Beratungspraxis etwa im Hinblick auf die Ernährung vor, weil die Vollverpflegung in der Unterkunft nicht immer qualitativ zufriedenstellend sei. Mehrbedarfe existierten auch im Hinblick auf die Mobilität, denn Sammelunterkünfte seien häufig schlecht oder gar nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Mehrbedarfe bestünden in Sammelunterkünften zudem in den Bereichen Kommunikation sowie der sozialen und politischen Teilhabe, weil Internet und Computer, Drucker, Scanner und Musikanlage sowie WLAN und Fernsehgeräte häufig nicht zur Verfügung stünden. Gerade zu Beginn des Aufenthalts in Deutschland sei der Bedarf an Kleidung sehr hoch. In der Regel werde zwar gebrauchte Kleidung zur Verfügung gestellt, doch zeigten Rückmeldungen aus der Beratungspraxis, dass diese Versorgung unzureichend sei. Mehrbedarfe seien in der ersten Zeit des Aufenthalts auch wegen der Kosten anwaltlicher Beratung und Unterstützung gegeben. Weitere Belastungen entstünden durch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen oder eines Passes. § 6 AsylbLG komme zwar hier als Anspruchsgrundlage in Betracht, werde aber von Gerichten zur Passbeschaffung auch abgelehnt. Hinweise auf verminderte Bedarfe in der ersten Zeit des Aufenthalts in Deutschland fehlten demgegenüber ganz. Die leistungsberechtigten Personen hielten sich zu einem großen Teil auch nicht nur kurzfristig in Deutschland auf. Die Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten sei bei einem beträchtlichen Teil deutlich länger beziehungsweise sogar dauerhaft, was die Gesamtschutzquote zeige, die im Jahr 2021 bei 39 % gelegen habe. Ein Blick auf die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG zeige, dass in vielen Fällen nicht von einem kurzfristigen Aufenthalt auszugehen sei. Auch bei den Inhabern einer Duldung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass deren Aufenthalt lediglich kurzfristiger Natur sei. Der häufigste Anwendungsfall sei § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen sei, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Dies sei oft über viele Jahre der Fall. Auch könnten Inhaber einer Ausbildungsduldung nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. \n\n76\\. i) Auch nach Auffassung der Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl ist die Beschränkung auf Grundleistungen während eines Zeitraums von 15 Monaten verfassungsrechtlich nicht tragfähig; insbesondere da die Grundleistungen am untersten Rahmen des verfassungsrechtlich Vertretbaren lägen, komme eine Wartezeit von mehr als drei bis sechs Monaten nicht in Betracht. Viele Betroffene verblieben auch nach erfolglosem Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Deutschland; von etwa 250.000 geduldeten Personen halte sich etwas mehr als die Hälfte seit mehr als fünf Jahren in Deutschland auf. Eine Bleibeperspektive im Sinne einer längeren Aufenthaltsdauer hätten die allermeisten Menschen von Beginn an. Die Nichtberücksichtigung von Bedarfen der EVS-Abteilungen 9 und 10 widerspreche den Vorgaben des Internationalen Paktes für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (im Folgenden: IPwskR), insbesondere dessen Art. 9 und Art. 15 Abs. 1a, und dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (im Folgenden: KRK), insbesondere dessen Art. 29 und Art. 31. Weiterhin sieht Pro Asyl Mehrbedarfe namentlich im Bereich der Kommunikation und Mediennutzung, für Übersetzer- oder Dolmetscherkosten sowie für Ernährung. \n\n77\\. j) Der Deutsche Anwaltverein (DAV) geht davon aus, dass fehlerhafterweise auch solche Personen allein grundleistungsberechtigt seien, bei denen von einer längeren Aufenthaltsdauer auszugehen sei. Bei einer Duldung könne von vornherein feststehen, dass der Duldungsgrund beispielsweise wegen zielstaatsbezogener Abschiebehindernisse auf absehbare Zeit nicht entfallen werde. Ende 2019 hätten sich von den Inhabern einer Duldung bereits mehr als die Hälfte über eine Dauer von mehr als drei Jahren und 10 % sogar über mehr als acht Jahre in Deutschland aufgehalten. Der DAV erachtet die EVS als ungeeignete Datenbasis für die Berechnung der Grundleistungen; es gebe keine Vergleichsgruppen zum nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigten Personenkreis, der zu Beginn des Aufenthalts in Deutschland keine Existenzsicherungsleistungen beziehe. Die Situation der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Personen zeichne sich dadurch aus, dass diese typischerweise ohne Hab und Gut nach Deutschland einreisten. Die Nichtberücksichtigung von Ausgabepositionen in der EVS-Abteilung 9 und 10 infolge des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 sei nicht tragfähig begründet. Der Gesetzgeber berufe sich nicht auf belegbares abweichendes Verbrauchsverhalten, sondern es handle sich um eine wertende Einschätzung ins Blaue hinein. Weiterhin sieht der DAV Mehrbedarfe für Ernährung, Bekleidung, Übersetzungsdienstleistungen, Mobilität, Telekommunikation sowie für Rechtsdienstleistungen, Beurkundungen und die Erfüllung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten. Die Sachleistungen für Hausrat seien nur unzureichend und nicht bedarfsdeckend. \n\n78\\. k) Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erachtet die Ausführungen des Landessozialgerichts in dem Vorlagebeschluss für zutreffend. Der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers sei stark eingeschränkt, wenn er die Höhe existenzsichernder Leistungen mindere. \n\n79\\. l) Der Deutsche Sozialgerichtstag (DSGT) sieht den Zeitraum von 15 Monaten, in dem nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigte Personen nach der im September 2018 maßgeblichen Rechtslage auf Grundleistungen verwiesen waren, als gerade noch verfassungsrechtlich zulässig an. Dieser Zeitraum dürfe aber nicht erneut verlängert werden. Zu Recht habe das Landessozialgericht in dem Vorlagebeschluss aber eine Härtefallklausel für diejenigen Leistungsberechtigten gefordert, bei denen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, dass nur ein vorübergehender Aufenthalt vorliege. Die Begründung des Gesetzgebers, warum gewisse Positionen der Abteilungen 9 und 10 aus dem Regelsatz genommen worden seien, sei dem Grunde nach überzeugend. Minderbedarfe für eine spezifische Gruppe seien nur hinreichend zu begründen, nicht aber zwingend empirisch; eine hinreichende Begründung habe der Gesetzgeber gegeben. Der DSGT teile aber die Einschätzung des Landessozialgerichts, dass aufgrund der Summe der insgesamt - auch in anderen Abteilungen der EVS - nicht berücksichtigten Ausgabenposten das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei. Nicht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Vorgaben stehe weiterhin, dass die Leistungssätze erst wieder zum 1. September 2019 aktualisiert worden seien. Der Gesetzgeber weiche ohne Begründung von dem in § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. selbst gewählten Jahresrhythmus ab, wobei zugleich im Recht des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und auch des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weiterhin jährliche Aktualisierungen stattgefunden hätten. Dies gelte umso mehr, als bereits der Jahresrhythmus im Hinblick auf die Verpflichtung zur jeweils aktuellen Bedarfsdeckung vergleichsweise lang sei. \n\n80\\. m) Der Flüchtlingsrat Berlin führt aus, die Annahme einer nur kurzen Aufenthaltsdauer der Grundleistungsbezieher sei empirisch falsch. Ein Aufenthalt bestehe in der Regel über Jahre beziehungsweise sei oft dauerhaft. Abschiebungen in Länder wie Iran, Irak, Syrien, Eritrea, Somalia und Afghanistan seien weitgehend ausgesetzt, indem Kettenduldungen erteilt würden, wobei ein Teil der Betroffenen auch ein humanitäres Aufenthaltsrecht habe. Ein gruppenspezifischer Minderbedarf Geflüchteter in den Abteilungen 9 und 10 lasse sich empirisch nicht belegen. Auch sei die Annahme fragwürdig, dass Geflüchtete neben Sprachkursen nicht auch andere Kurse besuchen sollten, zum Beispiel zu den Themen Computer, Englisch, Buchführung oder Ähnliches. Besonders gravierend sei die Kürzung des soziokulturellen Bedarfs in den Abteilungen 9 und 10 für Kinder. Das Bildungs- und Teilhabepaket, auf das der Gesetzgeber zur Rechtfertigung der Kürzungen teilweise verwiesen habe, greife für geflüchtete Kinder nicht effektiv, weil erst seit Januar 2019 die Leistungen insoweit als automatisch mitbeantragt gölten, in der Zeit zuvor jedoch wegen fehlender Beantragung häufig nicht in Anspruch genommen worden seien. Der interne Ausgleich zwischen unterschiedlichen Bedarfspositionen, der bereits im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch kritisch sei, sei im Asylbewerberleistungsgesetz infolge der zusätzlichen Nichtberücksichtigung weiterer EVS-Ausgabeposten kaum noch durchführbar. Ebenfalls nimmt der Flüchtlingsrat Mehrbedarfe für Ernährung, Bekleidung, Fahrten zu muttersprachlichen Ärzten, Mobilität im Allgemeinen, Kommunikation, Portokosten sowie Rechtsdienstleistungen und Beurkundungen an. \n\n81\\. n) Die Abgeordnete (…) teilt mit, dass empirische Erkenntnisse zu Mehr- oder Minderbedarfen der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach ihrer Kenntnis nicht vorlägen. Ein nicht unerheblicher Teil der Menschen im Asylverfahren lebe über einen langen Zeitraum in Deutschland (Verweis auf BTDrucks 20\u002F3717, S. 2). Im Jahr 2021 habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 39,9 % aller Asylsuchenden als schutzberechtigt anerkannt, zuvor im Jahr 2020 sogar 43,1 %. Die bereinigte Gesamtschutzquote, das heißt der Anteil der Schutzgewährungen in den Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine formelle Entscheidung getroffen, sondern eine sachliche Prüfung vorgenommen habe, habe bei 63,1 % im Jahr 2021 und 57,3 % im Jahr 2020 gelegen (Verweis auf BTDrucks 19\u002F28109, S. 5; BTDrucks 20\u002F2309, S. 3). Zu den schon durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilten Schutzberechtigungen kämen die durch die Gerichte angeordneten hinzu, die in den letzten vier Jahren jeweils noch einmal bei einem Drittel der von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilten gelegen hätten (Verweis auf BTDrucks 19\u002F8258; BTDrucks 19\u002F19333; BTDrucks 20\u002F1048 \u003Cjeweils zu Frage 24>). Auch abgelehnte Asylsuchende blieben häufig langfristig oder dauerhaft in Deutschland (Verweis auf BTDrucks 20\u002F1048, S. 40 ff. \u003Czu Frage 25>). \n\n# B.\n\n82\\. Die Vorlage, die im Hinblick auf die Regelungen in § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 5 und 8 AsylbLG der Begrenzung bedarf (I), ist zulässig (II). Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Entscheidung über die Vorlage ist gegeben (III). Soweit es für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist, ist die Vorlagefrage zugleich auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. auszuweiten (IV). \n\n## I.\n\n83\\. Die Vorlage bedarf der Begrenzung. \n\n84\\. 1\\. Da das Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG einen - wenn auch dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung zugewiesenen - Teil des einheitlichen Ausgangsrechtsstreits darstellt, können grundsätzlich nur solche Rechtsvorschriften zur verfassungsgerichtlichen Prüfung und Entscheidung gestellt werden, denen im Ausgangsverfahren rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 117, 272 \u003C291>; 153, 310 \u003C330 Rn. 47> \\- Knorpelfleisch, jeweils m.w.N.>). Die verfassungsrechtliche Prüfung im Normenkontrollverfahren ist dabei grundsätzlich auf die entscheidungserheblichen Teile der vorgelegten Normen zu beschränken (vgl. BVerfGE 108, 186 \u003C210>; 150, 204 \u003C228 Rn. 72>). Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen der konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am Maßstab der Grundrechte, als die Kläger des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C219>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2025 - 2 BvL 19\u002F14 -, Rn. 64 - Mindestgewinnbesteuerung). Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist einzuschränken, wenn das vorlegende Gericht sie insoweit zu weit gefasst hat (vgl. BVerfGE 76, 130 \u003C138>; 139, 285 \u003C297 Rn. 38>; 141, 82 \u003C95 f. Rn. 40>). Insbesondere mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion des Normenkontrollverfahrens kann das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage aber auch über den im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraum hinaus erstrecken (vgl. BVerfGE 132, 302 \u003C316 Rn. 39>; 135, 1 \u003C12 Rn. 34>; 139, 285 \u003C298 f. Rn. 41>). \n\n85\\. 2.Hiernach unterliegen die von dem Landessozialgericht vorgelegten Vorschriften in § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 5 und 8 AsylbLG a.F. in der zuletzt auf das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 und das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 zurückgehenden, seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung (vgl. oben Rn. 40 ff.) nicht umfassend der verfassungsrechtlichen Prüfung, sondern nur, soweit sie die Leistungshöhe in den Bedarfsstufen 1 und 5 regeln (a), und lediglich beschränkt auf den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 (b). \n\n86\\. a) Die von dem Landessozialgericht vorgelegten Vorschriften unterliegen nur im Hinblick auf die Teilregelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F., welche die Bedarfsstufen 1 und 5 betreffen, der verfassungsrechtlichen Prüfung. Denn für die im Ausgangsverfahren zu treffende fachgerichtliche Entscheidung kommt es nur in diesem Umfang auf die Gültigkeit der vorgelegten Vorschriften an, weil die Klägerin zu 1) im Monat September 2018 Leistungen nach der Bedarfsstufe 1 und der Kläger zu 2) Leistungen nach der Bedarfsstufe 5 erhielt (vgl. entsprechend BVerfGE 116, 96 \u003C120>). Dementsprechend verhält sich auch das Landessozialgericht in den Gründen des Beschlusses allein zur Leistungshöhe in den Bedarfsstufen 1 und 5 inhaltlich näher. \n\n87\\. b) In zeitlicher Hinsicht unterliegen die vorgelegten Vorschriften nicht in der gesamten, vom 17. März 2016 bis zum 31. August 2019 reichenden Geltungszeit der verfassungsrechtlichen Prüfung, sondern allein im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20\\. August 2019. Für den Monat September 2018 ist die Gültigkeit der vorgelegten Vorschriften im Ausgangsverfahren unmittelbar streitgegenständlich. Für eine verfassungsrechtliche Prüfung darüber hinaus auch für die Zeit bis zum 20. August 2019 spricht die Befriedungsfunktion der Normenkontrolle, denn während dieses Zeitraums hatte der im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Normenbestand des Asylbewerberleistungsgesetzes unverändert Geltung. Erst zum 21. August 2019 wurde zunächst die Wartefrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG auf 18 Monate verlängert, bevor zum 1. September 2019 im Übrigen auch die neu gefassten §§ 3, 3a AsylbLG in Kraft traten. Eine Prüfung für die Zeit auch vor September 2018 erscheint dagegen unzweckmäßig, weil insbesondere auch die Frage aufgeworfen ist, ob der Gesetzgeber seine Pflicht zur Aktualisierung der Leistungsbeträge verletzt hat, darüber im Ausgangsverfahren für frühere, vor September 2018 liegende Zeiträume aber nicht zu entscheiden war. \n\n## II.\n\n88\\. Die Vorlage mit diesem Inhalt ist zulässig. \n\n89\\. 1.Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift nach seiner Auffassung unvereinbar ist. \n\n90\\. Statthafter Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein formelles nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündetes Gesetz im Sinne einer Rechtsnorm oder eines eigenständigen Tatbestandsmerkmals einer solchen Norm (vgl. BVerfGE 8, 274 \u003C294 f.>; 17, 155 \u003C162>; 97, 117 \u003C122 f.>; 114, 303 \u003C310>; 170, 293 \u003C324 Rn. 66> \\- Krankenhausvorbehalt m.w.N.). \n\n91\\. Die Begründung der Vorlageentscheidung muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Fall der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 153, 310 \u003C333 Rn. 55> m.w.N.; 161, 163 \u003C245 Rn. 216> \\- Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Sozialversicherung; 167, 163 \u003C188 Rn. 53> \\- Contergan II; 170, 293 \u003C324 f. Rn. 67>; stRspr). Das vorlegende Gericht muss den Sachverhalt darstellen, sich mit der fachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 159, 183 \u003C205 Rn. 54> \\- Festsetzungsverjährung bei Erschließungsbeiträgen; 161, 163 \u003C245 Rn. 216>; 170, 293 \u003C325 Rn. 68>). Es ist jedoch nicht verpflichtet, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 159, 183 \u003C205 Rn. 54>; 170, 293 \u003C325 Rn. 68>). Ferner muss das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel den Sachverhalt so weit aufklären, dass die Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift für das Ausgangsverfahren feststeht (vgl. BVerfGE 64, 251 \u003C254>; 79, 256 \u003C265>; 142, 313 \u003C333 f. Rn. 59>; 170, 293 \u003C325 Rn. 68>). \n\n92\\. Es reicht für die Entscheidungserheblichkeit aus, dass die im Fall eines Verstoßes gegen das Grundgesetz zu erwartende Erklärung der Norm für verfassungswidrig für den Betroffenen die Chance offenhält, eine die vermisste Ausgestaltung einbeziehende Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 142, 313 \u003C332 Rn. 55>; 170, 293 \u003C325 Rn. 69> m.w.N.). Dass lediglich die Feststellung der Unvereinbarkeit der Normen mit dem Grundgesetz und für einen gewissen Zeitraum möglicherweise auch die Anordnung ihrer vorübergehenden weiteren Anwendbarkeit durch das Bundesverfassungsgericht zu erwarten sind, steht der Entscheidungserheblichkeit nicht entgegen (vgl. BVerfGE 148, 147 \u003C178 Rn. 79> m.w.N.; 161, 163 \u003C246 Rn. 217>; 170, 293 \u003C325 f. Rn. 69>). \n\n93\\. Die Entscheidungserheblichkeit muss im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich noch gegeben sein (vgl. BVerfGE 149, 1 \u003C10 f. Rn. 21> m.w.N.). Dass die beanstandete Rechtsvorschrift zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, steht der Zulässigkeit der Vorlage aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sie weiterhin entscheidungserheblich für das Ausgangsverfahren ist (vgl. BVerfGE 47, 46 \u003C64>; 123, 1 \u003C14>). \n\n94\\. Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen. Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, insbesondere auch mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 138, 1 \u003C13 f. Rn. 37> m.w.N.; 167, 163 \u003C188 Rn. 54>; 170, 293 \u003C326 Rn. 71>). Insbesondere kann es erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 86, 71 \u003C78> m.w.N.). \n\n95\\. Zudem muss das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern (vgl. BVerfGE 85, 329 \u003C333 f.>; 86, 71 \u003C77>; 124, 251 \u003C262>) und vertretbar begründen, dass es diese nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 121, 108 \u003C117> m.w.N.; 167, 163 \u003C188 Rn. 55>; 170, 293 \u003C326 f. Rn. 72>). \n\n96\\. 2\\. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage im Hinblick auf die zur Prüfung stehenden Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. \n\n97\\. a) Es liegt ein tauglicher Vorlagegegenstand vor. Das Landessozialgericht hält Normen eines formellen nachkonstitutionellen Gesetzes für verfassungswidrig. \n\n98\\. Dies gilt auch, soweit das Landessozialgericht die \"unterbliebene Neufestsetzung\" und \"unterlassene Aktualisierung\" der Leistungen für verfassungswidrig erachtet. Denn es bemängelt damit kein schlichtes gesetzgeberisches Unterlassen, das nicht Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein kann (vgl. BVerfGE 170, 293 \u003C324 Rn. 66>), sondern wendet sich gegen die bereits existenten Regelungen, die nach seiner Auffassung im Widerspruch zu den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht aktualisiert worden seien. Im Falle fehlender Aktualisierung kann die bereits existente Norm Gegenstand einer Richtervorlage sein (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C224>; 132, 134 \u003C151 f. Rn. 43, 158 Rn. 58 ff.>). \n\n99\\. Entsprechendes gilt, soweit das Landessozialgericht in dem Tenor des Vorlagebeschlusses weiterhin die \"Bekanntmachung […] des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26\\. Oktober 2015 (BGBl I S. 1793)\" (vgl. oben Rn. 32) aufführt. Das Landessozialgericht hat hierdurch nicht die Fortschreibungsbekanntmachung selbst zum Gegenstand der allein Parlamentsgesetzen vorbehaltenen konkreten Normenkontrolle gemacht. Die Fortschreibungsbekanntmachung hat Bedeutung für das Normenkontrollverfahren allein insoweit, als bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der formell-gesetzlichen Regelungen nicht unbeachtet bleiben kann, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der ihm von der Verfassung gezogenen Grenzen die Festlegung der Leistungssätze teilweise der Exekutive überantwortet und die Exekutive dabei ihrerseits die gesetzlichen Anforderungen an die Leistungsbemessung beachtet (vgl. in diesem Sinne BVerfGE 137, 34 \u003C70 f. Rn. 69 ff., 77 Rn. 86, 101 Rn. 142>). \n\n100\\. b) Das Landessozialgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften hinreichend dargelegt. Es hat begründet, warum die Nichtberücksichtigung von Posten der EVS-Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) aus der Berechnung der Grundleistungssätze nach seiner Überzeugung gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt. Es hat ebenfalls nachvollziehbar unter Heranziehung der existierenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe seine Auffassung dargelegt, warum es mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren sei, dass die Höhe der Grundleistungen in der Zeit bis zum 31. August 2019 nicht mehr aktualisiert worden sei. Ob auch die übrigen Ausführungen des Landessozialgerichts den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügen, kann dahinstehen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die vorgelegte Norm unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn die Richtervorlage zumindest unter einem Gesichtspunkt zulässig ist (vgl. BVerfGE 26, 44 \u003C58>; 170, 247 \u003C269 f. Rn. 59> \\- PolG NRW - Observation; stRspr). \n\n101\\. c) Das Landessozialgericht hat weiterhin auch die Entscheidungserheblichkeit dieser verfassungsrechtlichen Fragen dargelegt. Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses geht hervor, dass sich die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Kontrolle gestellten Normen auf den Umfang der Begründetheit der Klage auswirkt, unabhängig davon, in welcher Höhe als Kosten der Unterkunft gewährte Stromkosten auf die Grundleistungen anzurechnen sein sollten. Es folgt daraus nachvollziehbar, dass sich in jedem Falle die nach Anwendung allein des Fachrechts ergebende Verteilung von Obsiegen und Unterliegen verschiebt, sollten die vorgelegten Normen mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren sein. \n\n102\\. d) Das Landessozialgericht hat ebenfalls ausreichend dargelegt, warum es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Überprüfung gestellten Vorschriften nicht für möglich hält. \n\n## III.\n\n103\\. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist gegeben. Insbesondere ist seine Prüfungskompetenz nicht unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlichen Determinierung eingeschränkt. \n\n104\\. 1\\. Das Bundesverfassungsgericht ist für die Überprüfung einer vorgelegten Regelung nach Maßgabe der Grundrechte zuständig, wenn die zu überprüfende Regelung jedenfalls nicht vollständig unionsrechtlich determiniert ist (vgl. BVerfGE 152, 152 \u003C168 Rn. 39> \\- Recht auf Vergessen I; BVerfGE 158, 1 \u003C23 ff. Rn. 36 ff.> \\- Ökotox-Daten; BVerfGE 163, 254 \u003C275 Rn. 48>). Hingegen kommt es für die Zulässigkeit der Vorlage nicht darauf an, dass einschlägiges Unionsrecht auf die Beteiligten des Ausgangsverfahrens gar nicht erst Anwendung findet (BVerfGE 163, 254 \u003C275 Rn. 48> m.w.N.). \n\n105\\. 2\\. Die für die Bemessung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzmaßgeblichen, im Zeitraum von September 2018 bis zum 20. August 2019 unverändert geltenden Vorschriften des Unionsrechts determinieren Asylbewerberleistungen nicht vollständig. \n\n106\\. a) Die Regelungen über die Höhe der Grundleistungen in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. waren weder durch Art. 17 noch durch Art. 23 Abs. 1 der AufnahmeRL vollständig determiniert; die dortigen Bestimmungen lassen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedenfalls einen gewissen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 163, 254 \u003C275 f. Rn. 49>). \n\n107\\. b) Auch die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl L 348\u002F98; RückführungsRL) enthält für die Mitgliedstaaten keine verbindlichen Vorgaben, durch welche der Inhalt der § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. vollständig vorgegeben gewesen wäre (vgl. BVerfGE 163, 254 \u003C276 Rn. 50>). \n\n## IV.\n\n108\\. Die verfassungsrechtliche Prüfung ist auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. auszuweiten, soweit diese für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist. \n\n109\\. 1\\. Insbesondere mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung, die in begrenztem Umfang auch der konkreten Normenkontrolle eine objektive Kontrollfunktion verleiht (vgl. BVerfGE 121, 241 \u003C253> m.w.N.; 145, 1 \u003C7 Rn. 15>; 149, 382 \u003C390 Rn. 13>; 170, 247 \u003C270 Rn. 61>), kann das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage unter anderem auf solche Regelungen oder Normteile ausweiten, die in engem Zusammenhang zu dem von dem vorlegenden Gericht beanstandeten Normkomplex stehen (vgl. BVerfGE 139, 285 \u003C297 Rn. 38> m.w.N.; 149, 1 \u003C14 Rn. 30> m.w.N.; 170, 247 \u003C270 f. Rn. 61>). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Gesamtzusammenhang des Vorlagebeschlusses ergibt, dass das vorlegende Gericht noch andere Fragen als die ausdrücklich angesprochenen erwogen hat und als erheblich ansieht - insbesondere dann, wenn die Vorlagefrage anderenfalls einer sinnvollen Prüfung nicht zugänglich wäre -, oder wenn sich ein enger innerer Zusammenhang zwischen der entscheidungserheblichen Problematik und einer anderen Frage ergibt, so dass diese gegebenenfalls sogar auch als zur Prüfung vorgelegt angesehen werden muss (BVerfGE 170, 247 \u003C270 f. Rn. 61> m.w.N.). \n\n110\\. 2\\. § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. steht in einem derart engen Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F., dass diese Norm einzubeziehen ist. Indem § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. vorgibt, ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf Analogleistungen besteht, legt die Norm auch die Dauer des vorangehenden Grundleistungsbezugs fest. Zwischen der Bemessung dieser Dauer und den Regelungen über die Höhe der Grundleistungen besteht darüber hinaus auch ein materieller Konnex. Ausgangspunkt des Gesetzgebers ist, dass während der ersten Zeit des Aufenthalts in Deutschland die Aufenthaltsperspektive noch ungewiss sei (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 19). Damit leistungsberechtigte Personen in verfassungsmäßiger Weise auf Grundleistungen verwiesen werden können, ist es deshalb nicht lediglich Voraussetzung, dass die Grundleistungssätze in ihrer Höhe tragfähig kalkuliert sind. Der Gesetzgeber muss auch den Zeitraum in tragfähiger Weise bestimmen, während dessen noch von einem nur vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden kann (vgl. auch BVerfGE 132, 134 \u003C164 Rn. 74>). \n\n111\\. 3.Eine Ausweitung der Vorlagefrage auf § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. ist jedoch nur in dem Umfang notwendig, in dem die Anwendung der Vorschrift für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 36, 41 \u003C44>; 66, 84 \u003C92 f.>). \n\n112\\. a) Da die Kläger des Ausgangsverfahrens im Monat September 2018 Inhaber von Duldungen nach § 60a AufenthG waren, kommt es für das Ausgangsverfahren insoweit allein darauf an, inwieweit für geduldete Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) eine 15-monatige Wartefrist geregelt werden konnte. Ob für die anderen der in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Leistungsberechtigten Entsprechendes gilt, ist für das Ausgangsverfahren ohne Bedeutung. Innerhalb der Gruppe der Duldungsinhaber sind weiterhin mangels Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren die Inhaber einer Ausbildungsduldung (vgl. im Zeitraum von September 2018 bis zum 20. August 2019: § 60a Abs. 2 Sätze 4 bis 12 AufenthG in der vom 6. August 2016 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 \u003CBGBl I S. 1939>) von der verfassungsrechtlichen Betrachtung auszunehmen. Die Ausbildungsduldung ist als besonderer Unterfall der Duldung ausgestaltet. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist sie für die gesamte im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung zu erteilen. Im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich und daher ebenfalls nicht einzubeziehen sind schließlich die in § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylbLG a.F. geregelten Fälle der missbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. \n\n113\\. b) Keiner Prüfung bedarf § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. zudem, soweit dort auch für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 52 SGB XII (vgl. Filges, in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 2 AsylbLG Rn. 308) die 15-monatige Wartefrist angeordnet ist und Leistungsberechtigte bis dahin auf Leistungen in dem in §§ 4, 6 AsylbLG bezeichneten Umfang verwiesen sind. Im Ausgangsverfahren wird allein über die Höhe der den Klägern zustehenden laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestritten. Entsprechendes gilt, soweit aus § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. im Zusammenspiel mit § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V folgt, dass die in der Praxis im Vordergrund stehende (vgl. § 48 Satz 2 SGB XII sowie Krauß, in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 2 Rn. 78) Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen erst durch Bezug von Analogleistungen ausgelöst wird, der seinerseits an den Ablauf der Wartefrist geknüpft ist. \n\n# C.\n\n114\\. Die zur Überprüfung stehenden Regelungen, bei deren Prüfung der Senat nicht auf die von dem Landessozialgericht gerügten Aspekte beschränkt ist (I), verletzen nur teilweise das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Gemessen an den dazu heranzuziehenden Maßstäben (II) stehen § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. überwiegend mit den Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG an die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Einklang. Die Leistungen waren nicht evident zu niedrig bemessen. Die Art und Weise, wie der Gesetzgeber die Leistungssätze aus den Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 abgeleitet hatte, ist dem Grunde nach tragfähig begründbar. Insoweit ist auch die Festlegung der Bezugsdauer von Grundleistungen auf 15 Monate (§ 2 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylbLG a.F.) im Umfang der Überprüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die auf Grundlage der EVS 2008 ermittelte konkrete Leistungshöhe, wie sie zuletzt seit dem 17. März 2016 galt, ist in den Bedarfsstufen 1 und 5 tragfähig begründbar. Ab September 2018 beruhten die Leistungen allerdings nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen waren dadurch in der Gesamtschau nicht mehr gewahrt (zu allem III). \n\n## I.\n\n115\\. Die zulässigerweise zur Prüfung gestellten Regelungen prüft das Bundesverfassungsgericht unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, unabhängig davon, ob sie im Vorlagebeschluss angesprochen worden sind oder nicht (vgl. BVerfGE 26, 44 \u003C58>; 90, 145 \u003C168>; 93, 121 \u003C133>; 170, 247 \u003C269 f. Rn. 59>). \n\n## II.\n\n116\\. Maßgeblich ist das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wie es in einer Reihe von Entscheidungen des Gerichts wie folgt entwickelt wurde: \n\n117\\. 1\\. Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür hilfebedürftigen Menschen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (BVerfGE 125, 175 \u003C222 f.> m.w.N.; ebenso BVerfGE 132, 134 \u003C159 Rn. 63>; vgl. auch BVerfGE 137, 34 \u003C72 Rn. 74>; 142, 353 \u003C371 f. Rn. 39>; 152, 68 \u003C114 Rn. 120> \\- Sanktionen im Sozialrecht; 163, 254 \u003C277 Rn. 53>). Verfassungsrechtlich ist entscheidend, dass Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden und damit tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen wird (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 132, 134 \u003C162 Rn. 69, 163 Rn. 72>; 137, 34 \u003C73 Rn. 77, 74 Rn. 79>; 142, 353 \u003C370 ff. Rn. 36, 38, 43>; 163, 254 \u003C277 Rn. 53>). \n\n118\\. Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (BVerfGE 125, 175 \u003C223>; 132, 134 \u003C160 Rn. 64>; 142, 353 \u003C370 Rn. 37>; 163, 254 \u003C277 f. Rn. 54>). Das Grundrecht bedarf der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C222>; 132, 134 \u003C159 Rn. 62>; 163, 254 \u003C278 Rn. 54>). Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen (BVerfGE 125, 175 \u003C224>; 137, 34 \u003C72 f. Rn. 76>). Der existenznotwendige Bedarf der Leistungsberechtigten muss stets gedeckt sein (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C224>; 132, 134 \u003C160 Rn. 65>; 163, 254 \u003C278 Rn. 54>). Das Ergebnis der Bedarfsermittlung ist fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (BVerfGE 125, 175 \u003C225>; vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C163 Rn. 72>; 137, 34 \u003C74 Rn. 79>). \n\n119\\. 2\\. Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgenden Verpflichtung ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich insbesondere auf Art und Höhe der Leistungen erstreckt. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C224>; 132, 134 \u003C161 Rn. 67>; 137, 34 \u003C72 Rn. 74>; 163, 254 \u003C278 Rn. 55>). Er hat einen Spielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C222, 224 f.>; 132, 134 \u003C159 ff. Rn. 62, 67>; 137, 34 \u003C72 ff. Rn. 74, 76, 78>; 142, 353 \u003C370 Rn. 38>; 152, 68 \u003C114 Rn. 121>; 163, 254 \u003C278 Rn. 55>). Dieser Spielraum ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C222, 224 f.>; 132, 134 \u003C161 Rn. 67>). Dies trägt der höheren Wandelbarkeit der soziokulturellen Lebensbedingungen Rechnung, relativiert aber nicht den einheitlichen Schutz. Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, dürfen im Ergebnis nicht verfehlt werden (vgl. BVerfGE 152, 68 \u003C115 Rn. 121>; 163, 254 \u003C278 Rn. 55>; stRspr). \n\n120\\. Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Methode vor, wodurch der dem Gesetzgeber zustehende Spielraum begrenzt würde. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 137, 34 \u003C74 Rn. 78>). Die getroffene Entscheidung verändert allerdings nicht die grundrechtlichen Maßstäbe. Werden hinsichtlich bestimmter Personengruppen unterschiedliche Methoden zugrunde gelegt, muss dies sachlich zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 132, 134 \u003C163 Rn. 71>; 137, 34 \u003C74 Rn. 78>). \n\n121\\. Soweit der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Bedarfslagen berücksichtigt, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen insbesondere nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus ausländischer Staatsangehöriger ist nur möglich, sofern dies dem tatsächlichen Bedarf gerade von Menschen, die diesen Aufenthaltsstatus haben, entspricht (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C164 Rn. 73 f.>; 163, 254 \u003C278 f. Rn. 56>). Im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums darf der Gesetzgeber dabei allerdings auch wertende Entscheidungen über Bedarfe treffen, soweit die Entscheidung nachvollziehbar und nicht unsachlich ist (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C89 Rn. 113>). Gesetzgeberische Wertungen können dabei auch an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer knüpfen, wenn sich dies plausibel begründen lässt. Der Gesetzgeber muss dann sicherstellen, dass er hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasst, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten. Dies lässt sich zu Beginn des Aufenthalts nur anhand einer Prognose beurteilen, die sich zwar nicht allein, aber auch am jeweiligen Aufenthaltsstatus bemisst. Dabei ist stets dessen Einbindung in die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C164 f. Rn. 75>). Ein durch einen Kurzaufenthalt geprägtes Existenzminimum ist unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und ohne Rücksicht auf die Berechtigung einer ursprünglich gegenteiligen Prognose jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der tatsächliche Aufenthalt die Spanne eines Kurzaufenthalts deutlich überschritten hat (BVerfGE 132, 134 \u003C165 Rn. 76>). Denn die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C173 Rn. 95>; 163, 254 \u003C279 Rn. 56>; vgl. auch BVerfGE 152, 68 \u003C114 Rn. 120>). \n\n122\\. 3\\. Dem Spielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung der staatlichen Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums entspricht eine differenzierte Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 152, 68 \u003C115 Rn. 122>; 163, 254 \u003C279 Rn. 57>). \n\n123\\. a) Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe zu entscheiden, wie hoch ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums sein muss; es ist zudem nicht seine Aufgabe zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner Aufgaben gewählt hat. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sache der Politik (BVerfGE 152, 68 \u003C115 Rn. 122> m.w.N.; 163, 254 \u003C279 Rn. 57>). \n\n124\\. b) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz zunächst darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225 f.>; 132, 134 \u003C165 Rn. 78>; 137, 34 \u003C75 Rn. 81>; 163, 254 \u003C279 Rn. 58>). Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen (BVerfGE 142, 353 \u003C372 Rn. 41>; 163, 254 \u003C279 f. Rn. 58>). Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfGE 137, 34 \u003C75 Rn. 81>; 142, 353 \u003C372 Rn. 41>; 163, 254 \u003C280 Rn. 58>). \n\n125\\. c) Sind Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz in der Gesamtschau nicht bereits evident unzureichend, so ist zu prüfen, ob sie nachvollziehbar und sachlich differenziert insgesamt tragfähig begründbar sind. Ist dies der Fall, stehen die Leistungen mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225 f.>; 132, 134 \u003C165 f. Rn. 79>; 137, 34 \u003C74 f. Rn. 80, 75 Rn. 82>; 142, 353 \u003C372 Rn. 40 ff.>; 152, 68 \u003C115 Rn. 122>; 163, 254 \u003C280 Rn. 59>). \n\n126\\. aa) Die Leistungen müssen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C75 Rn. 82>; 142, 353 \u003C372 Rn. 42>; 163, 254 \u003C280 Rn. 59>). Auch ein politisch ausgehandelter Kompromiss darf bei existenzsichernden Leistungen nicht zu sachlich nicht begründbaren Ergebnissen führen. Schlicht gegriffene Zahlen genügen ebenso wenig wie Schätzungen ins Blaue hinein den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie nicht wenigstens im Ergebnis nachvollzogen werden können (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C237 f.>; 132, 134 \u003C170 f. Rn. 90 f.>; 137, 34 \u003C75 Rn. 83>; 163, 254 \u003C280 Rn. 59>). \n\n127\\. bb) Die Art und Höhe der Leistungen müssen sich mit einer Methode erklären lassen, nach der die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt werden und nach der sich die Berechnungsschritte mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses Verfahrens im Vertretbaren bewegen. Entscheidet sich der Gesetzgeber für das Statistikmodell, ist er von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der Statistik in Orientierung an dem Warenkorbmodell nachträglich einzelne Positionen wieder herauszunehmen, soweit er sicherstellt, dass das Existenzminimum gleichwohl gedeckt ist (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C75 Rn. 84>). \n\n128\\. Berücksichtigt der Gesetzgeber in diesem Rahmen, also bei einer grundsätzlich gleichen Methode, aber Bedarfe für bestimmte Personengruppen nicht, die er ansonsten als existenznotwendig anerkannt hat, müssen die Gründe für diese Nichtberücksichtigung hinreichend nachvollziehbar sein (vgl. für die Zugrundelegung unterschiedlicher Bedarfsermittlungsmethoden für verschiedene Personengruppen Rn. 120). \n\n129\\. cc) Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C225>; 132, 134 \u003C165 f. Rn. 79>; 137, 34 \u003C76 Rn. 85>). Auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern muss zeitnah reagiert werden, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt wird (BVerfGE 132, 134 \u003C163 Rn. 72>; 137, 34 \u003C76 Rn. 85>). \n\n130\\. 4\\. Dabei verwehrt das Grundgesetz dem Gesetzgeber nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C222>; 142, 353 \u003C371 Rn. 39>; 152, 68 \u003C116 Rn. 123>; 163, 254 \u003C280 Rn. 60>; siehe auch BVerfGE 120, 125 \u003C154 ff.>). Der Gesetzgeber darf den Gedanken der Subsidiarität verfolgen, wonach vorhandene zumutbare Möglichkeiten der Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher Fürsorge haben (vgl. BVerfGE 152, 68 \u003C116 Rn. 125>; 163, 254 \u003C280 Rn. 60>). Auch der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt (BVerfGE 142, 353 \u003C371 Rn. 39>; 163, 254 \u003C280 f. Rn. 60>). Eine daran anknüpfende Schonung der begrenzten finanziellen Ressourcen des Staates sichert diesem künftige Gestaltungsmacht gerade auch zur Verwirklichung des sozialen Staatsziels (BVerfGE 152, 68 \u003C116 Rn. 124>; 163, 254 \u003C281 Rn. 60>). Der Nachranggrundsatz kann etwa durch eine Pflicht zum vorrangigen Einsatz aktuell für Betroffene selbst verfügbarer Mittel aus Einkommen, Vermögen oder Zuwendungen Dritter zur Geltung gebracht werden (vgl. BVerfGE 142, 353 \u003C371 Rn. 39>; 152, 68 \u003C116 f. Rn. 126>; 163, 254 \u003C281 Rn. 61>). Das Grundgesetz steht auch einer Entscheidung des Gesetzgebers nicht entgegen, von denjenigen, die staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen, zu verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen (BVerfGE 152, 68 \u003C117 Rn. 126>; 163, 254 \u003C281 Rn. 62>). \n\n131\\. 5\\. Andere Grundrechte als Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vermögen für die Bemessung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums im Sozialrecht grundsätzlich keine weiteren Maßstäbe zu setzen (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C227>; 142, 353 \u003C372 Rn. 43>; 163, 254 \u003C282 Rn. 63>). Die Ausgestaltung der existenzsichernden Leistungen im Übrigen muss jedoch auch den weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 142, 353 \u003C371 f. Rn. 39>; 152, 68 \u003C120 Rn. 135>; 163, 254 \u003C282 Rn. 63>). \n\n132\\. 6\\. Aus den in der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigenden Menschenrechten (vgl. BVerfGE 74, 358 \u003C370>; stRspr; für das Sozialleistungsrecht BVerfGE 132, 134 \u003C161 f. Rn. 68>) ergeben sich hier keine weiterreichenden Anforderungen als nach dem Grundgesetz (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C161 f. Rn. 68>; 134, 204 \u003C229 Rn. 88>; 148, 267 \u003C284 Rn. 42>; 163, 254 \u003C282 Rn. 64>). Die Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gehen über die Anforderungen des Grundgesetzes ebenso wenig hinaus wie der Internationale Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR; BGBl II 1973 S. 1569) und das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBl II 1969 S. 961) (vgl. BVerfGE 163, 254 \u003C283 Rn. 66> m.w.N.). Entsprechendes gilt für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention \\- KRK), das in Deutschland am 5. April 1992 in Kraft trat und seit dem 15. Juli 2010 vorbehaltlos gilt (vgl. BGBl II 1992 S. 121; BGBl II 2011 S. 600). Dieses macht ebenfalls Vorgaben für die Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen, indem Art. 3 KRK dazu verpflichtet, bei allen Regelungen das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen, während Art. 22 Abs. 1 KRK insbesondere für Kinder, die einen Flüchtlingsstatus nach nationalem oder internationalem (Asyl-)Recht begehren, bestimmt, dass diese in der Ausübung ihrer Rechte nicht benachteiligt werden dürfen, und schließlich Art. 28 KRK ein Menschenrecht von Kindern auf Bildung statuiert (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C162 Rn. 68>). \n\n## III.\n\n133\\. Die in § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nrn. 1, 5, § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5, Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG a.F. geregelte Höhe der Grundleistungen in den Bedarfsstufen 1 und 5 war im Zeitraum von September 2018 bis zum 20. August 2019 im Ausgangspunkt mit diesen Vorgaben vereinbar. Die Leistungen waren nicht evident zu niedrig bemessen (1). Auch ist dem Grunde nach der Modus, anhand dessen der Gesetzgeber die Leistungssätze aus den Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 abgeleitet hat, tragfähig begründbar. Der Gesetzgeber durfte insbesondere mit der Begründung eines voraussichtlich nur vorübergehenden Aufenthalts Bedarfe niedriger als die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch normierten Bedarfe bemessen. Insoweit ist auch § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F., der die Bezugsdauer von Grundleistungen auf 15 Monate festgelegt hat, im Umfang seiner Überprüfung (vgl. Rn. 82 ff.) mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar (2). Tragfähig begründbar ist sowohl in der Bedarfsstufe 1 als auch in der Bedarfsstufe 5 weiterhin die von dem Gesetzgeber auf der Grundlage der EVS 2008 ermittelte konkrete Leistungshöhe, wie sie zuletzt seit dem 17. März 2016 galt (3). Allerdings beruhten die Leistungen in der Zeit ab September 2018 nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, weil der Gesetzgeber in der Zeit ab September 2018 nach wie vor nicht auf die EVS 2013 als Datengrundlage für die Leistungsbemessung zurückgegriffen hatte (4). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben waren dadurch in der Gesamtschau nicht mehr gewahrt (5). \n\n134\\. 1\\. Die Höhe der Grundleistungen in den Bedarfsstufen 1 und 5 war in der Zeit von September 2018 bis zum 20. August 2019 nicht evident zu niedrig bemessen. Zwar bestanden in diesem Zeitraum betragsmäßig deutliche Unterschiede zwischen Analog- und Grundleistungen. Während die Analogleistungen in der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom 8. November 2017 (BGBl I S. 3767) bei 416 Euro und in der Regelbedarfsstufe 5 bei 296 Euro lagen, betrug die Höhe der Grundleistungen - sofern sie ausschließlich in Geld gewährt wurden - insgesamt 354 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 242 Euro in der Bedarfsstufe 5. Das liegt 14,9 % unterhalb der in der Regelbedarfsstufe 1 beziehungsweise 18,24 % unterhalb der in der Regelbedarfsstufe 5 gewährten Leistungshöhe. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die gewährten Leistungen die physische Existenz des Menschen, die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C223>) keinesfalls mehr sicherstellen konnten, zumal in den für die Höhe der Analogleistungen maßgeblichen Regelbedarfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zusätzlich die Bedarfe für Hausrat enthalten waren, die bei Beziehern von Grundleistungen gesondert erbracht werden (vgl. Rn. 29). Im Übrigen wird eine evidente Unterversorgung weder vom vorlegenden Gericht noch von den Klägern des Ausgangsverfahrens geltend gemacht. \n\n135\\. 2.Der Modus der Berechnung der Leistungshöhe anhand der Daten der EVS 2008 ist dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber konnte die Grundleistungen auf der Grundlage der EVS berechnen (a). Es ist auch tragfähig begründbar, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die ungesicherte Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten bei der Berechnung der Grundleistungen Ausgabenposten aus den Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) der EVS 2008 nicht berücksichtigt hat, obwohl diese in die Berechnung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Eingang gefunden haben (b). Weiter begegnet die Nichtberücksichtigung der Abteilung 5 (Hausrat) sowie einzelner Bedarfe der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) und - in der Bedarfsstufe 1 - des Ausgabenpostens für Personalausweise in der Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) für die Höhe der Grundleistungen keinen Bedenken (c). Auch ist noch hinreichend nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe für Leistungsberechtigte in der ersten Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland berücksichtigt hat (d). Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungssätze infolge dieser Nichtberücksichtigungen von Bedarfen strukturell so beschaffen waren, dass sie die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nicht mehr erlaubten, weil sie namentlich einen internen Ausgleich nicht mehr zuließen (e). \n\n136\\. a) Es ist tragfähig begründbar, dass der Gesetzgeber als Datengrundlage für die Bemessung der Grundleistungen die für die Berechnung von Sozialhilfeleistungen und Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch durchgeführte Sonderauswertung der EVS herangezogen und keine gesonderte Erhebung bei einer spezifisch auf die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zugeschnittenen Referenzgruppe durchgeführt hat. Den ihm zustehenden Spielraum, welche Methode er der Bedarfsermittlung zugrunde legt (s. oben Rn. 119 ff.), hat der Gesetzgeber nicht überschritten. Nach dem normativen Leitbild von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG sind die für die Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz zu deckenden Bedarfe im Ausgangspunkt für alle in Deutschland lebenden Personen gleich (vgl. BVerfGE 163, 254 \u003C279 Rn. 56>). Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber im Grundsatz nicht verpflichtet, eine spezifisch auf Bezieher von Grundleistungen zugeschnittene Erhebung durchzuführen. Er darf an die Erhebungen anknüpfen, die für alle Menschen gleichermaßen ein Existenzminimum sichern sollen. \n\n137\\. b) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber - ausgehend von dieser für alle in Deutschland lebenden Menschen gleichermaßen erhobenen Bedarfssituation \\- für nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte Personen aufgrund deren spezifischer Lebenssituation über die schon bei der Berechnung der Regelsätze des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigten Ausgabeposten der EVS 2008 hinaus (vgl. oben Rn. 8) mit Wirkung ab dem 17. März 2016 auch einzelne Bedarfe der Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) nicht bedarfsbegründend berücksichtigt hat. Hinter der Nichtberücksichtigung dieser Bedarfe stehen jeweils die wertenden Entscheidungen, dass diese Bedarfe bei Menschen mit noch ungesicherter Aufenthaltsperspektive nicht als existenznotwendiger Grundbedarf anzuerkennen seien (aa). Diese wertenden Entscheidungen sind jeweils hinreichend nachvollziehbar. Denn ausgehend von der ihnen zugrundeliegenden Prämisse einer in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts noch ungesicherten Aufenthaltsperspektive sind die Gründe für die gegenüber dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abweichende Bemessung des soziokulturellen Existenzminimums hinreichend nachvollziehbar (bb). Ebenfalls begegnet die Prämisse einer in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts noch ungesicherten Aufenthaltsperspektive, die ihren Niederschlag in der Bemessung der Wartefrist mit 15 Monaten in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. gefunden hat, ihrerseits keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. ist, soweit hier zur Überprüfung stehend, verfassungsgemäß (cc). \n\n138\\. aa) Die Zugrundelegung geringerer Bedarfe in den EVS-Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) und 10 (Bildung) ist allein Ergebnis einer wertenden Entscheidung des Gesetzgebers. Sie beruht nicht auf der Annahme, dass die Bezieher von Grundleistungen tatsächlich niedrigere Ausgaben haben. Der Gesetzgeber hat vielmehr die normative Entscheidung getroffen, dass in den ersten 15 Monaten nach Einreise in Deutschland bestimmte (soziokulturelle) Bedarfe nicht zu berücksichtigen sind, weil der Aufenthalt noch nicht so verfestigt sei, dass dies erforderlich sei (vgl. mit dem Hinweis auf eine \"wertende Einschätzung\" BTDrucks 18\u002F7538, S. 20 ff.). \n\n139\\. bb) Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die wertende Setzung gruppenspezifischer Minderbedarfe ist - bei hinreichender Nachvollziehbarkeit - als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (1). Auch konkret die Zugrundelegung niedrigerer Bedarfe unter Annahme einer während der ersten 15 Monate des Aufenthalts noch unsicheren Aufenthaltsperspektive ist tragfähig begründbar (2). \n\n140\\. (1) Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines Spielraums bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen (s. oben Rn. 119) nicht gehindert, gruppenspezifische Minderbedarfe allein aufgrund einer wertenden Entscheidung anzunehmen (Rn. 121). Berücksichtigt er in diesem Rahmen aber Bedarfe nicht, die er ansonsten als existenznotwendig anerkannt hat, müssen die Gründe für die Nichtberücksichtigung hinreichend nachvollziehbar sein (Rn. 128). Der Gesetzgeber unterschreitet hier die Höhe der Leistungen, die er in anderen Existenzsicherungssystemen (Zweites und Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) für erforderlich angesehen hat, um eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten. Zudem muss der Gesetzgeber gegensteuern, wenn sich - empirisch belegbar - ergibt, dass die Lebenswirklichkeit entgegen der wertenden Bedarfsfestsetzung eine akute Bedarfsunterdeckung ergibt (in diesem Sinne auch BVerfGE 163, 254 \u003C285 Rn. 71>). \n\n141\\. (2) Die wertende Zugrundelegung niedrigerer Bedarfe in den Abteilungen 9 und 10 ist unter Annahme einer während der ersten 15 Monate des Aufenthalts noch unsicheren Aufenthaltsperspektive tragfähig begründbar. Ausgehend von der Grundprämisse einer in der ersten Zeit des Aufenthalts noch ungesicherten Aufenthaltsperspektive (a) erweist sich die Nichtberücksichtigung der betroffenen Ausgabenposten als hinreichend sachlich begründet und nachvollziehbar (b). \n\n142\\. (a) Die Nichtberücksichtigung der betroffenen Ausgabenposten basiert auf der Annahme, dass während der ersten 15 Monate in Deutschland eine noch ungesicherte Aufenthaltsperspektive bestehe. Dies kommt bereits in der Gesetzentwurfsbegründung zum Ausdruck. Die Nichtberücksichtigung der betroffenen Positionen knüpfe in allen Fällen an die mangelnde Aufenthaltsverfestigung in den ersten 15 Monaten an. Die Einstufung als nicht bedarfsrelevant fuße auf der wertenden Einschätzung, dass die betreffenden Ausgaben nicht als existenznotwendiger Grundbedarf anzuerkennen seien, solange die Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten ungesichert und deshalb von einem nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen sei. Erst mit einer längeren Verweildauer im Inland, die mit einer entsprechenden \"Integrationstiefe\" beziehungsweise einer Einbindung in die Gesellschaft einhergehe, sollten diese Ausgaben \\- wie bei den Beziehern von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch \\- als bedarfsrelevant anerkannt werden. Erst dann sei davon auszugehen, dass die mit den Regelbedarfen verbundene Budget- und Ansparfunktion ihre volle Wirkung entfalten könne. Hiervon sei frühestens nach Ablauf der \"Wartefrist\" nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. und dem damit verbundenen Übergang zu Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszugehen (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 21). \n\n143\\. (b) Ausgehend davon ist die Nichtberücksichtigung der betroffenen Bedarfe hinreichend nachvollziehbar. Bei der Aufenthaltsperspektive handelt es sich um einen sachlich zulässigen Anknüpfungspunkt für Differenzierungen bei der Höhe existenzsichernder Leistungen (vgl. oben Rn. 121). Auch im Hinblick auf die konkreten einzelnen Ausgabenposten erweist sich deren Nichtberücksichtigung jeweils als mit Blick auf diesen sachlichen Grund verfassungsrechtlich unbedenklich. \n\n144\\. (aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Bedarfs für die Anschaffung von Fernsehgeräten. \n\n145\\. Während für Kinder im Alter von sechs bis 14 Jahren kein konkreter Zahlenbetrag aufgeführt, sondern aufgrund der geringen Größe der Stichprobe lediglich ein \"\u002F\" vermerkt ist (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 78 \u003Claufende Nummer 49 zur Bedarfsstufe 5>; zur Kennzeichnung mit \"\u002F\" s. BTDrucks 17\u002F3404, S. 52 sowie BVerfGE 137, 34 \u003C81 f. Rn. 95>), weist die Sonderauswertung der EVS 2008 in der Bedarfsstufe 1 für Erwachsene einen Betrag von 2,24 Euro aus (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61 \u003Claufende Nummer 53 zur Bedarfsstufe 1>). \n\n146\\. Die Gesetzentwurfsbegründung stellt insoweit darauf ab, dass \"die mit den Regelbedarfen verbundene Budget- und Ansparfunktion ihre volle Wirkung [erst nach Ablauf der 15-monatigen Wartefrist] entfalten kann\" (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 21). Dies ist hinreichend nachvollziehbar. Der - in der EVS 2008 für die Bedarfsstufe 1 mit 2,24 Euro pro Monat ausgewiesene \\- Bedarfsposten ist als Ansparbetrag konzipiert (vgl. allgemein zu Ansparungen BTDrucks 17\u002F3404, S. 51). Bezieher von Existenzsicherungsleistungen werden darauf verwiesen, allmonatlich einen Geldbetrag in der im Rahmen der EVS-Sonderauswertung ermittelten Höhe zurückzulegen, um so mit längerfristigem Zeithorizont ein Fernsehgerät erwerben zu können. Während der ersten Monate ihres Aufenthalts in Deutschland können Angehörige der Bedarfsstufe 1 mit diesem monatlichen Budget regelmäßig noch nicht den Betrag ansparen, der für den Erwerb eines Fernsehgeräts erforderlich ist. Sie könnten während des gesamten 15-Monats-Zeitraums lediglich knapp über 30 Euro zurücklegen. Die so zurücklegbaren Geldbeträge reichten für den Erwerb eines - auch gebrauchten - Fernsehgeräts regelmäßig nicht aus. \n\n147\\. Dass der Gesetzgeber als Konsequenz dessen den Ansparbetrag bei der Leistungsberechnung gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber durfte ausgehend von seiner Annahme, dass während der ersten Monate des Aufenthalts in Deutschland noch eine ungewisse Aufenthaltsperspektive besteht, den Standpunkt einnehmen, dass der Ansparbetrag dann insgesamt seinen Zweck verfehlt. Personen, deren Verbleib in Deutschland noch weitgehend ungewiss ist, werden eine solche Ansparung \\- bei schlicht wirtschaftlicher Betrachtung - nicht vornehmen. Wer eine ungewisse Bleibeperspektive hat, legt realistischerweise kein Geld für Geräte zurück, die an einen langfristigen Aufenthalt gebunden sind und deren Anschaffung sich bei einer Rückreise als Fehlinvestition erwiese. Wegen der fehlenden Anreizfunktion des Ansparbetrags kann ein tatsächlicher Bedarf dann ganz verneint werden. \n\n148\\. Der Umstand, dass der Ansparerfolg nicht erreicht werden kann, verpflichtete den Gesetzgeber auch nicht umgekehrt, für diese Personen eine Anspruchsgrundlage zu schaffen, die ihnen einen sofortigen Erwerb erlaubt hätte. Die Entscheidung, im Existenzsicherungsrecht die Anschaffung eines Fernsehgeräts von Ansparungen abhängig zu machen, ist von dem Spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen gedeckt. Insbesondere kann aus den zivilprozessualen Vorschriften zum Pfändungsschutz, die auch auf Fernsehgeräte Anwendung finden (vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 811a ZPO; s. Czekalla, in: Anders\u002FGehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 811 Rn. 29; Flockenhaus, in: Musielak\u002FVoit, ZPO, 23\\. Aufl. 2026, § 811 Rn. 12), für die aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgende leistungsrechtliche Seite des Grundrechts nicht gefolgert werden, dass den Staat die Pflicht träfe, dafür Sorge zu tragen, dass Leistungsberechtigte zu jeder Zeit über ein Fernsehgerät verfügen können. Schließlich ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber keine Nachzahlungsverpflichtung dergestalt vorgesehen hat, dass Leistungsberechtigte nach Ablauf der Wartefrist die bislang nicht zur Auszahlung gebrachten Beträge für die Ansparung eines Fernsehgeräts als Gesamtsumme erhalten. Er durfte davon ausgehen, dass erst mit einer hinreichenden Aufenthaltsverfestigung der Ansparzeitraum beginnt. \n\n149\\. (bb) Weiterhin ist es hinreichend nachvollziehbar, dass Bedarfe für Datenverarbeitung und Software nicht in den Grundleistungen berücksichtigt sind, weil diese zu Beginn des Aufenthalts in Deutschland nicht existenznotwendig seien (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22). Auch bei den Beträgen für einen Personal Computer und Software handelt es sich um Ansparbeträge. Ein kurzer Zeitraum reicht bei einem hierauf entfallenden Betrag von 3,44 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 3,35 Euro in der Bedarfsstufe 5 (laufende Nr. 54 in der Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 50 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61, 78) noch nicht aus, um Geld für substantielle Ausgaben in diesem Bedarfsbereich zurückzulegen. Die Ausgaben für die Anschaffung eines Mobiltelefons oder für Telefongebühren sind dagegen von Abteilung 8 erfasst, die in unveränderter Höhe berücksichtigt werden. \n\n150\\. (cc) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ausgabenposten für die Anschaffung sowie die Reparatur langlebiger Güter sowie von Kultur- und Sportausrüstung (etwa Musikinstrumente oder Tischtennisplatten, vgl. für die EVS 2018 Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Wirtschaftsrechnungen 2018, Abschnitt \"Haushaltsbuch\", S. 50 \u003CHinweise zu O\u002F10>). Es handelt sich bei den entsprechenden Gegenständen regelmäßig um höherpreisige Objekte, deren Anschaffungskosten nicht schon innerhalb eines Zeitraums von 15 Monaten ausgehend von dem in der EVS-Sonderauswertung ermittelten monatlichen Betrag angespart werden können. In der Bedarfsstufe 1 ist für die Anschaffung dieser Güter ein Betrag von 0,18 Euro aufgeführt (vgl. laufende Nr. 56 zur Bedarfsstufe 1, BTDrucks 17\u002F3404, S. 61). Die mit \"\u002F\" ausgewiesene (vgl. Rn. 145) Reparatur dieser Güter (vgl. laufende Nr. 69 in der Bedarfsstufe 1, BTDrucks 17\u002F3404, S. 61) lässt sich im Wege einer Rückrechnung auf 0,05 Euro beziffern (so die Differenz zwischen dem auf die Abteilung 9 entfallenden Gesamtbetrag von 39,96 Euro sowie der Summe aller anderen - durchgehend mit konkreten Beträgen ausgewiesenen \\- Bedarfe; vgl. zu den Zahlenwerten BTDrucks 17\u002F3404, S. 61). Es lässt sich daher tragfähig begründen, dass diese Gegenstände während der ersten Zeit des Aufenthalts in Deutschland nicht zum existenznotwendigen Grundbedarf zählen (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 22 f. mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer \"Ausleihe\"). \n\n151\\. (dd) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist weiterhin die Nichtberücksichtigung der Ausgabenpositionen für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 23). \n\n152\\. Von der Nichtberücksichtigung betroffen ist allein die für Erwachsene geltende Bedarfsstufe 1, nicht hingegen die für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres maßgebliche Bedarfsstufe 5. Denn bei minderjährigen Leistungsberechtigten wurden die entsprechenden Bedarfe seit der Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes zum März 2015 nicht als Teil des notwendigen persönlichen Bedarfs, sondern gesondert im Wege des Teilhabepakets nach § 34 Abs. 7 SGB XII erbracht, das der Gesetzgeber auch im Zuge der Neuregelungen zum 17. März 2016 unangetastet ließ (vgl. Rn. 33, 35). In der Bedarfsstufe 1 entsprach diesem Ausgabenposten ein Betrag von 1,61 Euro (vgl. laufende Nr. 70 in der Bedarfsstufe 1, BTDrucks 17\u002F3404, S. 61). \n\n153\\. Unter die betroffenen Ausgabeposten fallen außerschulische Einzel- und Gruppenunterrichte in Sport oder musischen Fächern (zum Beispiel Musik-, Tanz- und Reitunterrichte, Ski-, Segel-, Tennis-, Koch-, Mal-, Töpfer-, Näh- und andere Hobbykurse; nicht darunter fallen EDV-Kurse, Erste-Hilfe-Kurse, Sprachunterrichte usw.; vgl. für die EVS 2018 Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Wirtschaftsrechnungen 2018, Abschnitt \"Haushaltsbuch\", S. 50 \u003CHinweise zu O\u002F20>). Ihrer Zwecksetzung nach dient die Anerkennung dieser Bedarfe im Existenzsicherungsrecht nicht allein der Pflege persönlicher Interessen, sondern auch der nachhaltigen Integration in gesellschaftliche Strukturen. Im Rahmen der Auslagerung dieser Bedarfsposten in das Bildungs- und Teilhabepaket bei Kindern und Jugendlichen wurde die Teilhabefunktion dieser Ausgabeposten besonders hervorgehoben. Ziel sei es, Kinder und Jugendliche stärker als bisher in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 106 zur Parallelvorschrift des damaligen § 28 Abs. 6 SGB II). Die Teilhabe am kulturellen Leben sei eine grundlegende Voraussetzung für die aktive Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 106). \n\n154\\. Angesichts dieser Zwecksetzung ist es auch begründbar, dass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden Spielraums diese Ausgabenposten in der Bedarfsstufe 1 nicht als existenznotwendig anerkannt hat. Von der Nichtberücksichtigung sind Personen mit noch unsicherer Bleibeperspektive betroffen, wohingegen die entsprechenden Bedarfsposten auf eine Verfestigung bindender sozialer Strukturen und längerfristige Lernerfolge abzielen. Ein derartiger Bedarf ist erst mit hinreichender Bleibeperspektive zwingend zu decken. Dass der Gesetzgeber bei minderjährigen Leistungsempfängern das Bildungs- und Teilhabepaket gleichwohl unangetastet ließ, lässt sich dadurch erklären, dass bei Kindern eine Sozialintegration durchgängig und in stärkerem Umfang eine Bedeutung auch für die gesamte Persönlichkeitsentwicklung hat (vgl. dazu BTDrucks 17\u002F3404, S. 106, 124). \n\n155\\. (ee) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist schließlich auch die Nichtberücksichtigung der Ausgaben aus der EVS-Abteilung 10 für Kurse, die nicht auf Bildungsabschlüsse zielen, in Höhe von 1,39 Euro in der Bedarfsstufe 1 und 1,16 Euro in der Bedarfsstufe 5 (laufende Nr. 71 zur Bedarfsstufe 1, laufende Nr. 65 in der Bedarfsstufe 5, BTDrucks 17\u002F3404, S. 62, 79). \n\n156\\. Unter diese Ausgabenposten fallen für Personen unmittelbar nach ihrer Einreise vor allem Sprachkurse (vgl. BTDrucks 18\u002F7538, S. 23). Der Ausgabenposten umfasst zwar ganz verschiedene Arten von Unterrichtsleistungen und Fortbildungen, die nicht dem Erwerb von Berufsabschlüssen dienen (zum Beispiel Buchführungs-, Sprach-, EDV-Kurse, Erste-Hilfe-Kurse) (vgl. für die EVS 2018 Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Wirtschaftsrechnungen 2018, Abschnitt \"Haushaltsbuch\", S. 54 \u003CHinweise zu R\u002F09>). Es ist jedoch nachvollziehbar, dass bei den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Personen der Spracherwerb ganz im Vordergrund steht, schon weil die meisten der von dem Bedarfsposten erfassten Kurse sich erst bestreiten lassen, wenn ausreichende Deutschkenntnisse erworben wurden. \n\n157\\. Ausgehend davon ist die Nichtberücksichtigung dieses Ausgabenpostens insbesondere mit Blick auf Sprachkurse gleichwohl noch begründbar. Nicht nachvollziehbar sind insoweit zwar die Erwägungen in der Gesetzentwurfsbegründung, dass Sprachkurse bei Personen mit noch fehlender Bleibeperspektive aufgrund ihres geringeren Integrationsbedarfs eine niedrigere Relevanz hätten. Denn einfachste sprachliche Verständigungsmöglichkeiten, um sich während des Aufenthalts in Deutschland im Alltag in elementaren Situationen Gehör verschaffen zu können, zählen auch bei Personen ohne gute Bleibeaussichten zum soziokulturellen Existenzminimum. Um derartige elementare Kommunikationssituationen zu bestreiten, bedarf es jedoch noch keines Sprachkurses. Zur Bewältigung von Einkaufs- oder ähnlichen Alltagssituationen genügt auch die Verwendung von digitalen Übersetzungshilfen oder digitalen kostenfreien Sprachkursen, die auch im Jahr 2018 bereits in ausreichendem Maße verfügbar waren. Der Gesetzgeber durfte auch davon ausgehen, dass diese Kosten durch den Ausgabeposten der Internet- und Telefonnutzung (in der EVS 2008 laufende Nr. 51 in der Bedarfsstufe 1 und laufende Nr. 47 in der Bedarfsstufe 5, vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 78) gedeckt werden konnten (vgl. in diesem Sinne auch BTDrucks 18\u002F7538, S. 22). \n\n158\\. Soweit es sich dagegen nicht um Sprachkurse handelte, durfte der Gesetzgeber diese in derselben Weise wie bereits Hobbykurse von der Leistungsberechnung ausnehmen; auch Kurse wie etwa Buchhaltungs- und EDV-Kurse knüpfen regelmäßig an eine Verfestigung des Aufenthalts an. \n\n159\\. cc) Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. das Bestehen einer noch ungesicherten Bleibeperspektive auf 15 Monate festgelegt. Dies begegnet, soweit § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. hier zur Überprüfung steht, namentlich für Inhaber von Duldungen (mit Ausnahme der Inhaber von Ausbildungsduldungen, vgl. Rn. 112), nach den hierfür geltenden Maßstäben (vgl. Rn. 121) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Dauer eines Kurzaufenthalts war nicht überschritten (1) und die Annahme einer nicht gefestigten Aufenthaltsperspektive tragfähig begründbar (2). Zur Schaffung von Sonderregelungen für bestimmte Gruppen geduldeter Menschen war der Gesetzgeber nicht gehalten (3). \n\n160\\. (1) Die Zeitspanne von 15 Monaten bewegt sich innerhalb der zeitlichen Grenzen eines Kurzaufenthalts (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C165 Rn. 76, 171 f. Rn. 93>; oben Rn. 121). \n\n161\\. (2) Weiterhin ist die Annahme des Gesetzgebers, dass Inhaber von Duldungen (mit Ausnahme von Ausbildungsduldungen) bis zum Ende des 15. Monats ab Beginn ihres Aufenthalts in Deutschland über keine gesicherte Aufenthaltsperspektive verfügten, tragfähig begründbar. Zwar befasst sich die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes im Hinblick auf die Frist von 15 Monaten ausschließlich mit den von § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG erfassten Inhabern asylrechtlicher Aufenthaltsgestattungen (vgl. oben Rn. 25). Für die hier in Frage stehenden Inhaber von Duldungen lässt sich die Bemessung des Zeitraums mit 15 Monaten indessen ebenfalls objektiv begründen. \n\n162\\. (a) Die Duldung ist kein generell auf Verstetigung des Aufenthalts ausgerichtetes Rechtsinstitut. \n\n163\\. Zwar haben vollziehbar ausreisepflichtige Personen - worunter auch die Inhaber von Duldungen fallen - gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, wenn die Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, wobei gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden \"soll\", wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, juris, Rn. 14 ff.). An diese kann sich nach näherer Maßgabe von § 26 Abs. 4, § 9 Abs. 2 AufenthG wiederum die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis anschließen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 - 1 C 4.10 -, juris, Rn. 12 ff.). Hierbei handelt es sich jedoch um tatbestandlich eng umgrenzte Regelungen, außerhalb deren Anwendungsbereichs es bei der rechtlichen Grundentscheidung bleibt, dass der nur geduldete Aufenthalt rechtswidrig ist; überdies greift das an eine Aussetzung der Abschiebung über 18 Monate hinweg geknüpfte intendierte Ermessen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG noch nicht während der 15-monatigen Frist gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. \n\n164\\. Auch die anderen Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an geduldete Personen (innerhalb des hier der verfassungsrechtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraums) kamen nur für einen kleinen Personenkreis in Betracht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an geduldete volljährige Personen bei nachhaltiger Integration gemäß § 25b AufenthG setzte in der vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) insbesondere regelmäßig einen Aufenthalt von mindestens acht oder - bei Zusammenleben mit einem Kind in häuslicher Gemeinschaft - jedenfalls sechs Jahren voraus (vgl. § 25b Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AufenthG; zur durchschnittlichen Aufenthaltsdauer in Deutschland s. unten Rn. 166 ff.). Zum Stichtag des 31. Dezember 2018 verfügten lediglich 3.679 Personen über eine auf der Grundlage von § 25b AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis (vgl. BTDrucks 19\u002F8258, S. 34 \u003Czu Frage 17>). Bei gut integrierten Kindern und Jugendlichen genügte auf der Grundlage von § 25a AufenthG in der vom 24. Oktober 2015 bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) bereits ein vierjähriger Aufenthalt (vgl. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), doch waren zum Stichtag des 31. Dezember 2018 lediglich 5.878 Aufenthaltserlaubnisse registriert, die auf der Grundlage dieser Vorschrift erteilt waren (vgl. BTDrucks 19\u002F8258, S. 30 \u003Czu Frage 17>). Noch seltener waren Aufenthaltserlaubnisse für qualifizierte Geduldete gemäß § 18a AufenthG in der hier maßgeblichen Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939); zum 31. Dezember 2018 existierten lediglich 410 solcher Aufenthaltserlaubnisse (vgl. BTDrucks 19\u002F8258, S. 12 \u003Czu Frage 7>). \n\n165\\. Auch soweit die zum 24. Oktober 2015 in Kraft getretene Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AufenthG den Inhabern von Duldungen, die aus dringenden persönlichen oder humanitären Gründen erteilt worden sind (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG), die Teilnahme an Integrationskursen eröffnet, lässt sich daraus keine Verstetigungsfunktion der Duldung herleiten. Es besteht kein gebundener Teilnahmeanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme nach pflichtgemäßem Ermessen des gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Integrationskursverordnung für die Zulassungsentscheidung zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vgl. Wagner, ZAR 2023, S. 147 \u003C148>). \n\n166\\. (b) In dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum ließen auch statistische Erhebungen die Annahme vertretbar erscheinen, dass jedenfalls bis zum Ende der ersten 15 Monate nach ihrer Einreise in Deutschland Duldungsinhaber im Durchschnitt noch über keine Sicherheit verfügten, ob sich ihr Aufenthalt verstetigen würde. \n\n167\\. Aus dem Ausländerzentralregister ergibt sich für die Zeit zwischen Dezember 2013 bis Juni 2017, dass sich der überwiegende Teil der Duldungsinhaber weniger als drei Jahre gemessen ab der Einreise (vgl. zur Auswertung der Daten des Ausländerzentralregisters Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Unerlaubter Aufenthalt in Deutschland, 2022, S. 17) in Deutschland aufhielt (vgl. Stichtag 31. Dezember 2013: BTDrucks 18\u002F1033, S. 23 f. \u003Czu Frage 18>; Stichtag 31. Dezember 2014: BTDrucks 18\u002F3987, S. 26 f. \u003Czu Frage 19>; Stichtag 31. Dezember 2015: BTDrucks 18\u002F7800, S. 24 f. \u003Czu Frage 18>; Stichtag 30\\. Juni 2016: BTDrucks 18\u002F9556, S. 28 f. \u003Czu Frage 18>; Stichtag 30. Juni 2017: BTDrucks 18\u002F13537, S. 37 f. \u003Czu Frage 18>). Im Dezember 2015, im Juni 2016 sowie im Juni 2017 lag der Anteil geduldeter Menschen mit einem Aufenthalt von mehr als drei Jahren bei knapp einem Drittel, nämlich bei 46.947 von 155.308 Personen zum Stichtag des 31. Dezember 2015 (BTDrucks 18\u002F7800, S. 25), bei 47.523 von 168.212 Personen zum Stichtag des 30. Juni 2016 (BTDrucks 18\u002F9556, S. 29) sowie bei 50.884 von 159.678 Personen zum Stichtag des 30. Juni 2017 (BTDrucks 18\u002F13537, S. 38). Damit hatten etwa zwei Drittel der Inhaber von Duldungen Deutschland binnen drei Jahren wieder verlassen. Zuvor hatten sich zum Stichtag des 31. Dezember 2014 rund 41 % (vgl. BTDrucks 18\u002F3987, S. 26: 47.143 von 113.221 Personen) und zum Stichtag des 31. Dezember 2013 rund 46 % (vgl. BTDrucks 18\u002F1033, S. 24: 44.233 von 94.508 Personen) und damit jedenfalls ebenfalls nur die Minderheit der geduldeten Personen länger als drei Jahre in Deutschland aufgehalten. Ausgehend von diesen Zahlen ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass die Inhaber von Duldungen im Mittel bis zum Ablauf des 15. Monats ihres Aufenthalts in Deutschland noch über keine konkrete längerfristige Aufenthaltsperspektive verfügen. \n\n168\\. Zwar setzte ab etwa Ende des Jahres 2017 eine neue Entwicklung ein, in deren Zuge geduldete Menschen zuletzt mehrheitlich fünf Jahre und länger in Deutschland verblieben (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Unerlaubter Aufenthalt in Deutschland, 2022, S. 17 \u003CAbbildung 1>). So waren Ende des Jahres 2022 im Ausländerzentralregister 248.145 geduldete Personen registriert, wobei sich 182.187 Personen (also 73,42 %) seit mehr als drei Jahren und 136.204 Personen (also 54,89 %) bereits seit mehr als fünf Jahren in Deutschland aufhielten (vgl. BTDrucks 20\u002F5870, S. 35). In dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 war der Gesetzgeber jedoch nicht gezwungen, auf diese erst beginnenden Veränderungen in der Verweildauer geduldeter Personen zu reagieren. Denn die seitdem hohe Zahl geduldeter Personen mit längerer Verweildauer in Deutschland beruhte maßgeblich darauf, dass in den Jahren 2015 und 2016 eine im Vergleich zu den Vorjahren signifikant höhere Zahl schutzsuchender Personen nach Deutschland eingereist war (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Unerlaubter Aufenthalt in Deutschland, 2022, S. 17 f.>). In den Jahren 2017 und 2018 nahm die Zahl zureisender Personen jedoch wieder deutlich ab (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Das Bundesamt in Zahlen 2018, 2019, S. 21 \u003CTabelle I-3>), so dass der Gesetzgeber keine Schlüsse im Hinblick auf eine von vornherein längere Bleibeperspektive ziehen musste. \n\n169\\. (3) Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, zumindest für bestimmte Fallgruppen feiner zu differenzieren und den Analogleistungsbezug früher einsetzen zu lassen. Er durfte Inhaber von Duldungen während der ersten 15 Monate des Aufenthalts typisierend betrachten. Individuelle Ermittlungen durch die für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden wären mit hohem Aufwand verbunden. Es ist auch nicht möglich, anhand allgemeiner Merkmale Fallgruppen abzugrenzen, in denen mit hoher Wahrscheinlichkeit von Anfang an von einer längeren Bleibeperspektive auszugehen ist. Der Kreis der Inhaber von Duldungen ist in hohem Maße heterogen. Eine nicht unerhebliche Zahl von Duldungen hat ihren Grund in der persönlichen Lebenssphäre der Duldungsinhaber (vgl. für das Jahr 2018 BTDrucks 19\u002F8258, S. 38 und die dort aufgeführten Duldungsgründe Nr. 3 \u003Cfehlende Reisedokumente>, Nr. 4 \u003Cdort näher bezeichnete familiäre Bindungen>, Nr. 5 \u003Cmedizinische Gründe>, Nr. 7 \u003CDurchführung eines Strafverfahrens>, Nr. 8 \u003Cdringende humanitäre oder persönliche Gründe wie Beendigung einer Ausbildung oder Betreuung erkrankter Familienangehöriger>) oder aber im Einreiseverhalten, sodass die Prognose der Bleibeperspektive bei der für von Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes jeweils zuständigen Behörde oft tiefreichende Kenntnis der individuellen Lebensverhältnisse der einzelnen Leistungsberechtigten voraussetzte. Auch wenn in bestimmten Herkunftsstaaten Rückkehrhindernisse von längerer Dauer wie beispielsweise Kriege herrschen, lassen sich gleichwohl kaum bestimmte Staaten identifizieren, bei denen in erster Linie herkunftslandbezogene (vgl. für das Jahr 2018 BTDrucks 19\u002F8258, S. 38 und die Duldungsgründe Nr. 2 \u003CAbschiebungsstopp> und Nr. 6 \u003CDuldung aus sonstigen Gründen>) und keine personenbezogenen Gründe im Vordergrund stehen. Selbst bei Staaten, bei denen Duldungen aufgrund herkunftsstaatenbezogener Gründe einen hohen Anteil aufweisen, überwiegen die aus der individuellen Sphäre stammenden Duldungsgründe im Regelfall ebenfalls (vgl. für das Jahr 2018 BTDrucks 19\u002F8258, S. 38). \n\n170\\. dd) Damit sind die Nichtberücksichtigung von Ausgabeposten der Abteilungen 9 und 10 aufgrund fehlender Bleibeperspektive und deren normative Bemessung in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. im hier zur Überprüfung stehenden Umfang verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n171\\. c) Hinreichend tragfähig begründbar ist weiterhin, dass der Gesetzgeber die Abteilung 5 (Hausrat) der EVS 2008 sowie aus der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) und der Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) die Ausgaben für Zuzahlungen beziehungsweise Kosten für den Erwerb eines Personalausweises nicht berücksichtigt hat. Denn diese Bedarfe fallen für die hier zur Überprüfung stehenden Personengruppen entweder nicht an oder werden anderweitig erbracht. \n\n172\\. aa) Der Gesetzgeber hat in die Berechnung der Grundleistungen keine Bedarfe für Hausrat einbezogen. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist darauf, dass gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG a.F. der Bedarf für Hausrat neben demjenigen für Unterkunft und Heizung gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht werde und deshalb die Abteilung 5 (Hausrat) bei der Bemessung der Grundleistungssätze als Ganzes keine Berücksichtigung finde. Dieser Bedarf werde regelmäßig als Sachleistung erbracht; die Leistungsberechtigten hielten sich oft nur kurzzeitig in Deutschland auf und verfügten häufig über keine Grundausstattung an Hausrat (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). \n\n173\\. Dies ist hinreichend nachvollziehbar (vgl. zur gesonderten Deckung von Bedarfen BVerfGE 125, 175 \u003C237>). Bedenken, dass aber fortlaufender Ergänzungsbedarf beispielsweise für Hausrat (zum Beispiel Geschirr, Haushaltsgeräte, Handtücher, Bettwäsche) nicht berücksichtigt werde (vgl. Flüchtlingsrat Berlin, Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 23), treffen bei verfassungskonformer Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG a.F. nicht zu (vgl. für eine entsprechende Auslegung Frerichs, in: Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 3 AsylbLG Rn. 184; Voigt, infoalso 2016, S. 99 \u003C100>); mit dem Wortlaut der Vorschrift ist es vereinbar, unter \"Hausrat\" auch Ergänzungsbedarf zu fassen. Gleichermaßen können Verbrauchsmaterialien wie Reinigungs- oder Spülmittel unter den Begriff des \"Hausrats\" nach § 3 Abs. 3 Satz 4 AsylbLG a.F. gefasst werden (vgl. entsprechend Cantzler, AsylbLG, 2019, § 3 Rn. 82; Leopold, in: Grube\u002FWahrendorf\u002FFlint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 3 AsylbLG Rn. 33). Dass die gesonderte Erbringung von Verbrauchsmaterialien unpraktikabel und mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sein kann (vgl. DAV, Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 97), begründet keinen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. \n\n174\\. bb) Nachvollziehbar ist ebenfalls, dass der Gesetzgeber aus der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) keine Kosten für Zuzahlungen berücksichtigt hat, weil Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgrund ihres Status keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung hätten, sodass die in Abteilung 6 enthaltenen Ausgaben, die lediglich von in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zu zahlen seien, bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht anfielen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). \n\n175\\. Diese Nichtberücksichtigung stellt sich als hinreichend tragfähig dar. Zuzahlungen nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. §§ 61, 62 SGB V) fallen bei den Beziehern von Grundleistungen im Regelfall nicht an, denn der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begründet als solcher keinen Versicherungspflichttatbestand nach § 5 SGB V. Gesundheitsleistungen werden Grundleistungsberechtigten im Regelfall nach Maßgabe von § 4 AsylbLG durch die für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Behörde zur Verfügung gestellt. Eine Belastung mit einer Zuzahlung ist für diese Fälle gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit Grundleistungsbezieher unter den Anwendungsbereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fallen, weil sie oder ein Familienmitglied eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 10 SGB V) und infolgedessen mit Zuzahlungen belastet werden, kann eine Deckung dieses Bedarfs erforderlichenfalls auf der Grundlage von § 6 AsylbLG als ergänzende Leistung \"im Einzelfall\" erfolgen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 24). Denn die Bezieher von Grundleistungen übten während des der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraumes vom 1\\. September 2018 bis zum 20. August 2019 nur im Ausnahmefall eine Erwerbstätigkeit aus. Zum Stichtag des 31. Dezember 2017 waren von insgesamt 468.608 Leistungsberechtigten nur 8.978 in Vollzeit und 8.044 in Teilzeit erwerbstätig (Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Sozialleistungen - Leistungen an Asylbewerber, Fachserie 13, Reihe 7, 2017, S. 11), zum Stichtag des 31. Dezember 2018 waren es 9.134 Vollzeit- und 10.511 Teilzeiterwerbstätige auf insgesamt 411.211 Leistungsberechtigte, und erst zum Stichtag des 31. Dezember 2019 in etwas höherem Maße 12.776 Vollzeit- und 12.821 Teilzeiterwerbstätige bei insgesamt 393.836 Leistungsberechtigten (Statistisches Bundesamt \u003CHrsg.>, Empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Deutschland, Stichtag \u003Cbis 31. Dezember 2019>, Erwerbsstatus, abrufbar unter: https:\u002F\u002Fwww-genesis.destatis.de\u002Fdatenbank\u002Fonline\u002Fstatistic\u002F22221\u002Ftable\u002F22221-0006). \n\n176\\. cc) Verfassungsrechtlich hinreichend begründbar ist weiterhin die Nichtberücksichtigung des Bedarfs für die Anschaffung eines Personalausweises aus der Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) bei der Berechnung der Leistungen in der Bedarfsstufe 1 (zur Betroffenheit nur der Bedarfsstufe 1 vgl. oben Rn. 29). Die Pflicht zur Innehabung eines deutschen Personalausweises besteht gemäß § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz nicht für Ausländer. Gegenläufige Mehrbedarfe für vergleichbare Ausgaben ausländischer Staatsangehöriger musste der Gesetzgeber bei der Berechnung der Grundleistungen zugleich nicht berücksichtigen. In der Gesetzentwurfsbegründung ist dazu ausgeführt, dass die Mehrausgaben der Leistungsberechtigten zur Beschaffung von Ausweispapieren im Herkunftsstaat keinen regelmäßig an die Stelle der Ausweisbeschaffungskosten tretenden Bedarf darstellten und dass die Kosten nach § 6 AsylbLG zu übernehmen seien, sofern im Einzelfall zur Mitwirkung im Asylverfahren oder auf Grund anderer aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen die Beschaffung ausländischer Dokumente erforderlich sei und die Kostentragung vom Leistungsberechtigten nicht erwartet werden könne (BTDrucks 18\u002F2592, S. 22). Dies ist im Ergebnis hinreichend tragfähig begründbar. Soweit Ausländer vergleichbaren Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Ausweises ausgesetzt (1) oder mit Kosten für Lichtbilder für aufenthaltsrechtliche Dokumente belastet sind (2), lassen sich diese Ausgaben jeweils über § 6 AsylbLG decken. \n\n177\\. (1) Ausländische Staatsangehörige sind gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG zwar grundsätzlich verpflichtet, einen ausländischen Ausweis mit sich zu führen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 4 AS 33\u002F17 R -, juris, Rn. 25). Dass der Gesetzgeber von der Berücksichtigung eines entsprechenden Bedarfs bei der Bemessung der Grundleistung abgesehen und Leistungsberechtigte für die Deckung etwa anfallender Kosten auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Variante 4 AsylbLG verwiesen hat, lässt sich dennoch tragfähig begründen. In der fehlenden Berücksichtigung eines entsprechenden Bedarfs liegt kein strukturelles Leistungsdefizit, zu dessen Ausgleich § 6 AsylbLG nicht zur Anwendung gebracht werden dürfte (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C170 Rn. 89>). Ist die Beschaffung eines ausländischen Ausweises unzumutbar, können die deutschen Behörden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AufenthG einen Ausweisersatz ausstellen. Diese Personengruppen sind von der Pflicht zur Beschaffung eines ausländischen Ausweises freigestellt (vgl. für Asylbewerber im laufenden Asylverfahren Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 48 AufenthG Rn. 18). Für Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist ein solcher Ersatzausweis zugleich gebührenfrei (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AufenthV). Nach der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes gilt im Übrigen für die Anwendung von § 6 AsylbLG auf die Kosten für die Beschaffung ausländischer Ausweispapiere, dass die Tragung der Kosten \"vom Leistungsberechtigten nicht erwartet werden kann\" (BTDrucks 18\u002F2592, S. 22), die Leistung also erforderlich ist (vgl. Vogl, NZS 2020, S. 474). \n\n178\\. (2) Auch soweit leistungsberechtigte Personen zur Anfertigung aufenthaltsrechtlicher Dokumente wie insbesondere einer Duldungsbescheinigung biometrische Passbilder vorlegen müssen (vgl. in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum § 82 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20\\. Oktober 2015 \u003CBGBl I S. 1722> sowie § 60 Abs. 2 Variante 1 AufenthV in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 \u003CBGBl I S. 1970>; dazu Flüchtlingsrat Berlin, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 24), lassen sich die Kosten bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichenfalls auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Variante 4 AsylbLG geltend machen. Denn die unterbliebene Berücksichtigung auch dieses Ausgabenpostens in den Grundleistungssätzen stellt noch kein durch § 6 AsylbLG nicht ausgleichbares strukturelles Leistungsdefizit dar, weil auch diese Kosten bei Ausländern nicht zwangsläufig anfallen. Die zuständige Behörde kann im Ermessenswege gemäß § 82 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 AufenthG entscheiden, die Lichtbilder selbst aufzunehmen und die Ausländerin oder den Ausländer an der Aufnahme mitwirken zu lassen; für diesen Fall kann sie zugleich ebenfalls im Ermessenswege gemäß § 53 Abs. 2 AufenthV davon absehen, für die Lichtbildaufnahmen Gebühren zu erheben (s. zu dieser Regelung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 11 S 492\u002F10 -, juris, Rn. 25; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2019 \\- 9 E 531\u002F19 -, juris, Rn. 13). Von der Tragung der Gebühren für die Bescheinigung selbst sind Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV im Übrigen generell befreit. \n\n179\\. d) Noch hinreichend tragfähig begründbar ist es ferner, dass der Gesetzgeber für geduldete Asylbewerberleistungsberechtigte keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe angenommen hat, welche die von ihm zugrunde gelegten verminderten Bedarfe wieder kompensiert hätten. \n\n180\\. aa) Es ist tragfähig begründbar, dass der Gesetzgeber keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe in der Abteilung 6 (Gesundheitspflege) gesehen hat. Er musste insbesondere keine gruppenspezifischen Mehrbedarfe für Übersetzungsdienstleistungen beim Arztbesuch oder für notwendige häufigere Fahrten (vgl. Flüchtlingsrat Berlin, Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 24) zugrunde legen. \n\n181\\. Sofern im Einzelfall die Hinzuziehung eines Übersetzers beim Arztbesuch notwendig ist, muss der zuständige Träger die dafür entstehenden Kosten entweder als \"sonstige Leistungen\" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (Cantzler, AsylbLG, 2019, § 4 Rn. 33; Frerichs, Der Anspruch auf Krankenbehandlung nach §§ 4, 6 AsylbLG, 2022, S. 122 ff.) oder jedenfalls auf der Grundlage von § 6 AsylbLG (vgl. Krauß, in: Siefert, AsylbLG, 3\\. Aufl. 2025, § 4 Rn. 46; Schneider, SGb 2021, S. 222; Stellpflug, ZMGR 2016, S. 31 \u003C35>) übernehmen. \n\n182\\. Entsprechendes gilt für Fahrtkosten. Deren Übernahme kann auf der Grundlage von § 4 AsylbLG (vgl. Langer, in: GK-AsylbLG, § 4 Rn. 75 ff. \u003CDezember 2024>; Leopold, in: Grube\u002FWahrendorf\u002FFlint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 4 AsylbLG Rn. 28) oder jedenfalls im Einzelfall auf der Grundlage von § 6 AsylbLG in Betracht kommen, wenn die in der Abteilung 7 (Verkehr) enthaltenen Beträge (dazu sogleich Rn. 183) aufgrund der konkreten Umstände des Falles nicht ausreichend sein sollten. \n\n183\\. bb) Noch innerhalb des dem Gesetzgeber zukommenden Spielraums bewegt sich weiterhin die Annahme, generell erhöhte Bedarfe in der Abteilung 7 (Verkehr) seien nicht qualifiziert ermittel- beziehungsweise abschätzbar; sofern im Einzelfall besondere Bedarfe gegeben seien, die sonstige Leistungen rechtfertigten, seien diese nach § 6 AsylbLG zu erbringen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23). Dass leistungsberechtigte Personen regelmäßig höhere Fahrtkosten aufgrund einer verstärkten Unterbringung in ländlichen Gebieten aufwenden müssen (vgl. die im vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der BAGFW, von Pro Asyl, des DAV und des Flüchtlingsrates Berlin), ist nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass leistungsberechtigte Personen vor allem in ländlichen Regionen leben (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, Integration von Geflüchteten in ländlichen Räumen, 2020, S. 4 f.). Dies gilt insbesondere auch für geduldete Personen (s. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \u003CHrsg.>, a.a.O., S. 5, 29 ff.). Hinreichend begründbar ist auch, dass die Frequenz an Fahrten zu Behörden, Beratungsstellen und Anwälten (vgl. Flüchtlingsrat Berlin, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 26) nicht signifikant über einen anderweitigen, etwa durch Arbeitsuche von SGB II-Leistungsbeziehern bedingten Mobilitätsbedarf hinausgeht. \n\n184\\. cc) Weiterhin hält es sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Spielraums, dass dieser keine erhöhten Ausgaben in der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) zugrunde gelegt hat. \n\n185\\. In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes ist ausgeführt, dass nicht plausibel zu belegen sei, dass Personen mit unsicherer Aufenthaltsperspektive ein anderes Telekommunikationsverhalten aufwiesen als Personen mit sicherem Aufenthaltsstatus. Selbst wenn sich aber das Telekommunikationsverhalten von Personen mit und ohne Migrationshintergrund beispielsweise im Hinblick auf die Häufigkeit und Dauer von Auslandstelefonaten unterscheiden sollte, ließe sich aufgrund der - abhängig vom Zielland - unterschiedlichen Tarife für Auslandstelefonate keine plausible Erhöhung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben rechtfertigen. Sofern im Einzelfall besondere Bedarfe gegeben seien, die sonstige Leistungen rechtfertigten, seien diese nach § 6 AsylbLG zu erbringen (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 23). \n\n186\\. Dies ist hinreichend nachvollziehbar. Regelmäßig lassen sich Auslandstelefonate über Mobilfunk-Datenvolumen (vgl. hierzu oben Rn. 157) durchführen. Zudem sind im öffentlichen Bereich regelmäßig kostenfreie oder kostengünstige WLAN-Verbindungen verfügbar, die Internettelefonie ermöglichen. \n\n187\\. dd) Ebenfalls nicht überschritten hat der Gesetzgeber seinen Spielraum, soweit er bei der Berechnung der Grundleistungen keine erhöhten Bedarfe für Rechtsberatung, anwaltliche Vertretung oder dabei notwendig werdende Übersetzungsleistungen zugrunde gelegt hat (vgl. dazu Flüchtlingsrat Berlin, BTAusschussdrucks 18(11)220, S. 26; vgl. auch die im Verfahren vorgelegte Stellungnahme der BAGFW). Unabhängig davon, ob Kosten für Rechtsberatung und damit zusammenhängende Ausgaben (insbesondere: Kosten für Übersetzer) überhaupt in den Gewährleistungsbereich von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG fallen (so Krauß, in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 6 Rn. 32) und nicht allein das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise nach Art. 19 Abs. 4 GG betreffen (so etwa Jarass, in: Jarass\u002FPieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 85 ff.), ist bereits durch die Regelungen über die Beratungs- und Prozesskostenhilfe ausreichend gewährleistet, dass die Bezieher von Grundleistungen von den Kosten für Rechtsberatung und -vertretung einschließlich Übersetzungsleistungen entlastet werden. \n\n188\\. Eine finanzielle Entlastung von den Kosten für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren sowie für notwendig werdende Übersetzer- und Dolmetscherdienstleistungen ist durch die Regelungen über die Beratungs- und Prozesskostenhilfe ausreichend gewährleistet (vgl. § 2 Abs. 1 BerHG; § 122 Abs. 1 ZPO; § 44 Satz 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2 RVG). \n\n189\\. Dass Beratungs- und Prozesskostenhilfe nicht in Fällen von Mutwilligkeit gewährt werden und dass Prozesskostenhilfe zudem hinreichende Erfolgsaussichten voraussetzt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG beziehungsweise § 114 ZPO), ist dabei mit europarechtlichen Vorgaben für den Rechtsschutz geflüchteter Menschen vereinbar (vgl. Art. 27 Abs. 6 UAbs. 2 Dublin III-VO; Art. 20 Abs. 3 Asylverfahrensrichtlinie; Art. 29 Abs. 3 UAbs. 2 AufnahmeRL). \n\n190\\. e) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungssätze aufgrund der Nichtberücksichtigung von Bedarfen strukturell so beschaffen waren, dass sie eine Sicherung der Existenz nicht mehr erlaubten, namentlich weil sie einen internen Ausgleich nicht mehr zuließen. \n\n191\\. aa) Der Gesetzgeber hat in dem von ihm gewählten Modell sicherzustellen, dass Unterdeckungen, die aufgrund des statistisch ermittelten, durch nachträgliche Kürzungen modifizierten monatlichen Pauschalbetrags entstehen, im Wege internen Ausgleichs oder Ansparens auch tatsächlich gedeckt werden können. Es obliegt dem Gesetzgeber, dazu einen hinreichend großen finanziellen Spielraum zu schaffen, einen eigenen Leistungsanspruch auf einen Zuschuss neben dem Regelbedarf für aus dem Pauschalbetrag offensichtlich nicht zu deckende existentielle Bedarfe vorzusehen oder, soweit es sich um öffentliche Dienstleistungen handelt, die Kosten für diese zu erlassen oder zu stunden (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C102 Rn. 147>). \n\n192\\. bb) Diesen Spielraum, der nur einer zurückhaltenden Kontrolle unterliegt (vgl. Rn. 122 ff.), hat der Gesetzgeber trotz der knappen Bemessung der Grundleistungen noch nicht überschritten. Zum einen hat der Gesetzgeber im Wege wertender Entscheidung das Erfordernis von Ansparbedarfen hinsichtlich verschiedener Posten reduziert (vgl. Rn. 138). Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht Zweifel an der Möglichkeit eines internen Ausgleichs für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch insbesondere hinsichtlich Haushaltsgeräten sowie Schuhen von Kindern im Alter von sieben bis 14 Jahren formuliert (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C92 f. Rn. 120 f., 95 Rn. 128>). Gerade von den oft kostenträchtigen Anschaffungskosten für Haushaltsgeräte sind die Bezieher von Grundleistungen entlastet, weil diese im Bedarfsfalle gesondert erbracht werden können. Insbesondere bei Erstbezug einer Wohnung können Haushaltsgeräte als Sachleistung erbracht werden (vgl. Rn. 172). Auch eine Bekleidungserstausstattung kann nach der Ankunft in Deutschland im Sachleistungswege erbracht werden (vgl. Rn. 18). Insgesamt ist damit hinreichend nachvollziehbar, dass die Gefahr von Unterdeckungen nicht droht. \n\n193\\. 3\\. Die Höhe des Leistungsbetrages, den der Gesetzgeber auf der Grundlage dieser Bedarfsfestlegungen aus der Sonderauswertung der EVS 2008 und der dort aufgeführten Einzelposten in der zuletzt seit dem 17. März 2016 geltenden Höhe errechnet hat, ist ebenfalls tragfähig begründbar. Zwar wird der Betrag von 10 Euro, um den sich der notwendige persönliche Bedarf sowohl in der Bedarfsstufe 1 als auch in der Bedarfsstufe 5 ab dem 17. März 2016 gegenüber den bis dahin maßgeblichen Leistungsbeträgen jeweils verminderte, in der Entwurfsbegründung nicht näher rechnerisch hergeleitet. Er lässt sich jedoch auf der Grundlage der Daten der Sonderauswertung der EVS 2008 sowohl in der Bedarfsstufe 1 (a) als auch in der Bedarfsstufe 5 (b) objektiv nachvollziehen. Auch im Übrigen begegnet die rechnerische Herleitung der Leistungsbeträge ausgehend von den Ergebnissen der EVS 2008 keinen Bedenken. \n\n194\\. a) Auf die zuvor (Rn. 144 bis 158 und dazu BTDrucks 17\u002F3404, S. 61 f.) aufgeführten einzelnen Ausgabeposten der Sonderauswertung der EVS 2008, die der Gesetzgeber für Asylbewerberleistungsberechtigte ab dem 17. März 2016 nicht mehr berücksichtigt hat, entfallen in der Bedarfsstufe 1 insgesamt 8,91 Euro. Bei weiterer Hochrechnung dieser im Jahr 2008 erhobenen Beträge auf das Jahr 2016, in welchem das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren in Kraft trat, anhand des Mischindexes nach §§ 28a, 138 SGB XII, auf dessen Grundlage der Gesetzgeber bislang auch im Übrigen die Leistungshöhe aus den Werten der EVS 2008 ermittelt hatte (vgl. Rn. 26, 30; vgl. zu den anzuwendenden Umrechnungsfaktoren BTDrucks 20\u002F208, S. 3), folgt ein Betrag von etwa 9,95 Euro, was bei Rundung auf ganze Euro die Kürzung in Höhe von 10 Euro begründbar macht. \n\n195\\. b) Auch in der Bedarfsstufe 5 ist die Kürzung um 10 Euro jedenfalls im Ergebnis nachvollziehbar. Für Datenverarbeitung und Software sowie für Kurse ergibt die Sonderauswertung der EVS 2008 Bedarfswerte von 3,35 Euro beziehungsweise 1,16 Euro (vgl. Rn. 150, 156 und dazu BTDrucks 17\u002F3404, S. 78 f.). Die weiteren bei der Leistungsbemessung nicht berücksichtigten Bedarfe der Abteilung 9 für Fernseh- und Videogeräte, für die Anschaffung langlebiger Gebrauchsgüter und die Reparatur langlebiger Gebrauchsgüter, die in der Sonderauswertung jeweils mit \"\u002F\" gekennzeichnet sind, weil die Fallzahlen statistisch zu gering und die Zahlenwerte daher nicht valide sind (vgl. Rn. 145), lassen sich näherungsweise mit einem Gesamtbetrag von 3,70 Euro veranschlagen. \n\n196\\. Die Gesamtheit aller mit \"\u002F\" gekennzeichneten Bedarfe der Abteilung 9 - daneben sind dies noch die Bedarfe für Rundfunkempfänger, Tonaufnahme und Tonwiedergabegeräte (laufende Nr. 48 zur Bedarfsstufe 5, BTDrucks 17\u002F3404, S. 78), für Ausleihgebühren für Sport- und Campingartikel (laufende Nr. 58 zur Bedarfsstufe 5, BTDrucks 17\u002F3404, S. 78) sowie für Reparaturen von Geräten für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild, von Foto- und Filmausrüstungen und von Geräten der Datenverarbeitung (laufende Nr. 63 zur Bedarfsstufe 5, BTDrucks 17\u002F3404, S. 79) - erreicht in Summe einen Wert von 5,31 Euro, der sich durch Bildung der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Abteilung 9 von 41,33 Euro einerseits sowie der Summe aller dort konkret bezifferten Beträge andererseits ergibt (vgl. zu den Zahlenwerten BTDrucks 17\u002F3404, S. 78 f.). Im Sinne einer näherungsweisen Berechnung kann davon ausgegangen werden, dass die Bedarfe für Fernseh- und Videogeräte, für die Anschaffung langlebiger Gebrauchsgüter und die Reparatur langlebiger Gebrauchsgüter an diesem Gesamtbetrag von 5,31 Euro einen Anteil von etwa 70 % ausmachen. Dies entspricht dem quotalen Verhältnis in der Abteilung 9 in der Bedarfsstufe 1, wo für alle der soeben aufgeführten Bedarfsposten zugleich konkrete Zahlenbeträge ausgewiesen sind (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 61). \n\n197\\. Rechnet man den sich nach dieser näherungsweisen Berechnung ergebenden Gesamtbetrag von 8,21 Euro anhand des Mischindexes auf das Jahr 2016 hoch (vgl. Rn. 194), ergibt sich ein Betrag von 9,17 Euro. Dies entspricht jedenfalls annähernd dem Unterschiedsbetrag von 10 Euro gegenüber der vor dem 17. März 2016 geltenden Höhe des notwendigen persönlichen Bedarfs und ist damit noch ausreichend begründbar. \n\n198\\. 4.Mit den aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben für die zeitgerechte Bemessung der Leistungen nicht zu vereinbaren war es jedoch, dass der Gesetzgeber in der Zeit von September 2018 bis zum 20. August 2019 nicht die Werte der EVS 2013 als damals aktuellster verfügbarer Datengrundlage, sondern noch die Werte der EVS 2008 zugrunde gelegt hatte. Ein mit verfassungsrechtlichen Vorgaben noch vereinbarer Zeitraum zur Umsetzung der EVS 2013 war jedenfalls im September 2018 verstrichen. \n\n199\\. a) Der Gesetzgeber muss die Bedarfe Hilfebedürftiger zeitgerecht erfassen (Rn. 118). Ihm kommen erhebliche Spielräume bei der Festlegung dessen zu, was zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz erforderlich ist (Rn. 119 ff.). Dies macht es umgekehrt notwendig, dass die Bemessungsgrundlage aktuell gehalten wird, damit die Existenzsicherung nicht durch im zeitlichen Verlauf eintretende Änderungen, insbesondere ein geändertes Ausgabeverhalten der Bevölkerung und einen Anstieg der Teuerungsrate, gefährdet wird. \n\n200\\. b) Hiernach war es nicht mehr begründbar, dass der Gesetzgeber auch in der Zeit ab September 2018 die Ergebnisse der EVS 2013 bei der Bemessung der Grundleistungen noch nicht berücksichtigt hatte. Im September 2018 waren knapp zwei Jahre seit Vorliegen der Sonderauswertung der EVS 2013 vergangen (aa). Mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Aktualität der Leistungen ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Ergebnisse einer neuen Sonderauswertung auch zwei Jahre später noch nicht umgesetzt sind (bb). Auch das zwischenzeitliche Scheitern eines Ersten Entwurfs des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes am Diskontinuitätsgrundsatz vermag die Überschreitung dieses Zeitrahmens nicht zu rechtfertigen (cc). \n\n201\\. aa) Im September 2018 waren knapp zwei Jahre seit Vorliegen der Sonderauswertung der EVS 2013 vergangen, ohne dass der Gesetzgeber die Leistungen auf dieser Datengrundlage neu ermittelt hätte. Die Sonderauswertung zur EVS 2013 lag spätestens im Herbst 2016 vor, denn zu dem Zeitpunkt brachte die Bundesregierung die hierauf beruhenden Entwürfe für das Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 sowie die erste, am Diskontinuitätsgrundsatz gescheiterte Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes in den Bundestag ein. \n\n202\\. bb) Mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Aktualität der Leistungen ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Ergebnisse einer neuen Sonderauswertung auch zwei Jahre nach deren Erstellung noch nicht zur aktuellen Bemessung der Leistungshöhe umgesetzt sind. \n\n203\\. Diesbezüglich lassen sich allerdings nicht unbesehen die Zeitvorgaben übertragen, die für eine Fortschreibung der Leistungen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Zeit zwischen zwei Neuermittlungen durch den Gesetzgeber gelten. Denn insoweit ist bereits eine um sechs Monate verzögerte Berücksichtigung der Teuerung im Rahmen der Leistungsfortschreibung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales grundsätzlich erörterungsbedürftig, auch wenn sie sich im Ergebnis mit Blick auf für die Umsetzung von Auswertungsergebnissen in einer Rechtsverordnung erforderliche Zeiten noch begründen lässt (vgl. zu § 28a SGB XII in der vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung BVerfGE 137, 34 \u003C100 Rn. 139>). Dem parlamentarischen Gesetzgeber ist demgegenüber mit Rücksicht auf die Gesetzmäßigkeiten des parlamentarischen Verfahrens für die Umsetzung einer neuen Sonderauswertung und die Notwendigkeit eines politischen Kompromisses ein längerer Reaktionszeitraum zuzugestehen. Die Nichtdurchsetzbarkeit bestimmter politischer Gestaltungswünsche dispensiert jedoch nicht von der Befolgung verfassungsrechtlicher Pflichten zur Aktualisierung der Berechnungsgrundlagen. Der Zeitraum von mehr als zwei Jahren seit Auswertung der EVS überschritt die Grenze des verfassungsrechtlich Vertretbaren. \n\n204\\. Da die EVS üblicherweise alle fünf Jahre neu erhoben wird und dementsprechend - zeitversetzt hierzu - ungefähr im Fünf-Jahres-Rhythmus auch eine neue EVS-Sonderauswertung vorliegt, hat eine Sonderauswertung nach Ablauf von zwei Jahren gerechnet ab ihrer Erstellung bereits mehr als ein Drittel ihrer Gültigkeitsdauer überschritten. Auch büßen die Daten der zugrunde liegenden EVS während eines Zeitraums von zwei Jahren deutlich an Aktualität ein, was umso schwerer wiegt, als aufgrund der unvermeidbaren Verzögerungen infolge der Erstellung einer Sonderauswertung zwischen der Erhebung der jeweiligen EVS und der Initiierung des Gesetzgebungsverfahrens mit dem Ziel der Neuermittlung von Bedarfen bereits mehrere Jahre vergangen sind. Das Verbrauchsverhalten der Referenzgruppen kann sich in dieser Zeit bereits erheblich geändert haben. \n\n205\\. cc) Eine längere Anpassungsdauer lässt sich im konkreten Fall auch nicht damit tragfähig begründen, dass der Gesetzgeber Anfang des Jahres 2017 den Nachvollzug der EVS 2013 im Asylbewerberleistungsgesetz mit weiteren leistungsrechtlichen Neuregelungen hatte koppeln wollen - bereits zum 1. Januar 2017 wollte er ursprünglich die gesonderte Erbringung von Haushaltsstrom sowie eine Sonderbedarfsstufe für in Aufnahmeeinrichtungen und in Gemeinschaftsunterkünften lebende Menschen dergestalt, dass Grundleistungsberechtigte Leistungen nur nach der Bedarfsstufe 2 (vgl. Rn. 5) und Analogleistungsberechtigte solche nach der Regelbedarfsstufe 2 (vgl. Rn. 5, 26) erhalten, einführen (vgl. BTDrucks 18\u002F9985, S. 11) - und dass dieses Gesamtvorhaben im Herbst 2017 dem Diskontinuitätsgrundsatz anheimgefallen war. Seit dem Zusammentreten des 19. Deutschen Bundestages im Herbst 2017 war im September 2018 bereits wieder ein Jahr vergangen. In dieser Zeit wäre die Erarbeitung eines die Leistungen neu festsetzenden Gesetzes möglich gewesen. Die dringende Notwendigkeit einer Neuermittlung der Leistungen auf der Grundlage der EVS 2013 ergab sich zudem daraus, dass im September 2018 seit Erhebung der den Leistungssätzen weiterhin zugrunde liegenden EVS 2008 nunmehr bereits rund zehn Jahre vergangen waren. Die im Jahr 2008 erhobenen Daten der EVS 2008 hatten dadurch mittlerweile ganz erheblich an Aussagekraft eingebüßt. Im Jahr 2018 wurden bereits die Daten für die EVS 2018 erhoben. \n\n206\\. 5\\. Infolge der unterbliebenen Aktualisierung der Leistungssätze auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 in Bedarfsstufe 1 und 5 kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Ziel der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Ergebnis erreicht wird. Bei Zugrundelegung der in der Sonderauswertung der EVS 2013 enthaltenen Zahlenwerte, die der Gesetzgeber für Leistungen nach dem Recht des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bereits seit dem 1. Januar 2017 als existenzsicherungsrelevant zugrunde gelegt hatte, hätte sich in der Bedarfsstufe 1 ein jedenfalls rund 15 Euro und in der Bedarfsstufe 5 ein jedenfalls rund 30 Euro höherer monatlicher Leistungsbetrag ergeben (a). Dass der Gesetzgeber für den der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum von der Festsetzung höherer Leistungsbeträge in dieser Größenordnung abgesehen hatte, lässt sich auch nicht anderweitig tragfähig begründen (b). Aufgrund der konstitutiven Bedeutung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für eine Fortschreibung der Leistungen nach § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. war es auch zu keiner kraft Gesetzes eintretenden Erhöhung der Leistungsbeträge gekommen, die diesen Unterschiedsbetrag zumindest in Teilen ausgeglichen hätte (c). Angesichts des nicht unerheblichen Ausmaßes dieser Differenz wurde der Verfassungsverstoß auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Gesetzgeber diesen Mangel im Zuge der zum 1. September 2019 in Kraft getretenen Neuregelungen, die auf der Grundlage der EVS 2013 ermittelt waren, behoben hatte (d). \n\n207\\. a) aa) Hätte der Gesetzgeber die Leistungen der Bedarfsstufe 1 ab September 2018 auf der Grundlage der Werte der EVS 2013 berechnet (vgl. dazu BTDrucks 18\u002F9984, S. 36 ff.; zu den mit \"\u002F\" gekennzeichneten Bedarfen vgl. Rn. 145), hätte sich ein spürbar höherer monatlicher Grundleistungsbetrag ergeben. Das gölte selbst dann, wenn der Gesetzgeber als Grundlage für die Hochrechnung der im Jahr 2013 erhobenen Werte auf das Jahr 2018 allein die zwischenzeitlich eingetretene Teuerung regelbedarfsrelevanter Güter herangezogen hätte und nicht - wie bis dahin im Rahmen der Neuermittlung der Leistungen auf der Basis einer neuen Sonderauswertung (vgl. Rn. 9, 26) - den Mischindex, in den zu 30 % auch die Nettolohnentwicklung eingeflossen war. \n\n208\\. Die Nettolohnentwicklung lag in den Referenzjahren für die Hochrechnung der Werte der EVS 2013 auf das Jahr 2018 regelmäßig oberhalb der Teuerungsrate (vgl. zu den Zahlenwerten BTDrucks 20\u002F208, S. 3). Letztere jedoch ist der zentrale Parameter zur Sicherung des realen Werts existenzsichernder Leistungen (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C99 Rn. 137>). Unter Zugrundelegung einer Teuerungsrate von insgesamt 2,3 % für die Hochrechnung der Beträge der EVS 2013 auf das Jahr 2017 (vgl. BTDrucks 18\u002F9984, S. 83; BTDrucks 20\u002F208, S. 3) sowie von nochmals 1,3 % für das Jahr 2018 (vgl. BTDrucks 20\u002F208, S. 3) hätte der notwendige Bedarf anstelle des bisherigen, auf der Grundlage der EVS 2008 ermittelten und fortgeschriebenen Betrages von 219 Euro bei (gerundet) 223 Euro und der notwendige persönliche Bedarf anstelle von bislang 135 Euro bei (gerundet) 146 Euro gelegen. Insgesamt hätte sich gegenüber dem bisherigen Gesamtbetrag auf der Grundlage der EVS 2008 von 354 Euro ein um etwa 15 Euro höherer Gesamtbetrag der Grundleistungen ergeben. \n\n209\\. bb) In der für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres geltenden Bedarfsstufe 5 hätte sich in der Zeit ab September 2018 ein notwendiger Bedarf von (gerundet) 181 Euro anstatt bislang 159 Euro ergeben, und der notwendige persönliche Bedarf hätte bei mindestens (gerundet) 91 Euro anstelle von bislang 83 Euro gelegen, wenn der Gesetzgeber zum einen die Werte der EVS 2013 (vgl. dazu BTDrucks 18\u002F9984, S. 60 ff.; zu den mit \"\u002F\" gekennzeichneten Bedarfen vgl. Rn. 145) im Umfang der bislang berücksichtigten Bedarfe zugrunde gelegt und anhand der Teuerungsrate regelbedarfsrelevanter Güter auf das Jahr 2018 fortgeschrieben hätte. Insgesamt entspricht dies gegenüber dem bisherigen Gesamtbetrag von 242 Euro einem Mehrbetrag von mindestens 30 Euro. \n\n210\\. b) Dass der Gesetzgeber die Grundleistungen in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum nicht in dieser Größenordnung erhöht, sondern es bei der zuletzt seit dem 17. März 2016 geltenden Höhe belassen hatte, lässt sich auch nicht anderweitig tragfähig begründen. \n\n211\\. aa) Im Rahmen der insoweit durchzuführenden Gesamtschau (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C77 Rn. 86, 94 Rn. 126>) muss zwar berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber bei der Neukonzeption der Asylbewerberleistungen im Jahr 2015 die Leistungssätze aus den im Jahr 2008 erhobenen Zahlenwerten der EVS 2008 anhand des Mischindexes nach §§ 28a, 138 SGB XII hergeleitet hatte (vgl. BTDrucks 18\u002F2592, S. 25), in den neben der für die verfassungsrechtliche Bewertung zentralen Teuerung regelbedarfsrelevanter Güter zu 30 % auch die - in den Referenzjahren zumeist höhere - Nettolohnentwicklung eingeflossen war, und dass auch die Fortschreibungen im Oktober 2015 sowie zum 1. Januar 2016 jeweils anhand des Mischindexes erfolgt waren. Hätte der Gesetzgeber allein auf die Teuerung regelbedarfsrelevanter Güter zurückgegriffen und die Nettolohnentwicklung außer Acht gelassen, hätten sich jedoch lediglich um knapp 2 % niedrigere Beträge ergeben (also Unterschiedsbeträge von rund 7 Euro in der Bedarfsstufe 1 beziehungsweise knapp unter 5 Euro in der Bedarfsstufe 5); das bisherige Einfließen der Nettolohnentwicklung in die Bemessung der Grundleistungssätze vermag deshalb die hier in Frage stehende Differenz in den Leistungsbeträgen nicht zu begründen. \n\n212\\. bb) In der Bedarfsstufe 5 war die in dem der Prüfung unterliegenden Zeitraum geltende Leistungshöhe auch nicht im Hinblick darauf begründbar, dass minderjährige Leistungsberechtigte nach Maßgabe von § 34 SGB XII gesondert bestimmte Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten konnten und dass insbesondere das Teilhabepaket nach § 34 Abs. 7 SGB XII überschießend bemessen war. \n\n213\\. (1) Nach Maßgabe von § 34 Abs. 7 SGB XII haben minderjährige Leistungsberechtigte Anspruch auf ein Teilhabepaket, das sich bis zum 31. Juli 2019 auf 10 Euro monatlich belief und seit August 2019 bei 15 Euro monatlich liegt. Bei dessen Einführung im Jahr 2011 hatte der Gesetzgeber das Teilhabepaket zwar knapp (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C96 Rn. 131>), aber gleichwohl bewusst überschießend konzipiert (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 106). Er hatte einen Leistungsbetrag von monatlich 10 Euro festgelegt, obwohl die substituierten Bedarfe für außerschulischen Unterricht und Hobbykurse sowie für die Mitgliedschaftsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck auf der Grundlage der Sonderauswertung der EVS 2008 deutlich darunter lagen; denjenigen für außerschulischen Unterricht bezifferte der Gesetzgeber mit 3,58 Euro monatlich (vgl. BTDrucks 17\u002F3404, S. 106). Auch der überschießend bemessene Teil des Teilhabepakets vermag jedoch nur einen kleinen Anteil der festgestellten Differenz zur fehlenden Fortschreibung zu decken. Hinzu kommt, dass der Hauptanteil dieses Unterschiedsbetrags auf die unterbliebene Aktualisierung der Leistungssätze entfällt, von der sämtliche Bedarfe und nicht allein die durch das Teilhabepaket substituierten betroffen sind. Defizite in diesen anderen Bedarfen vermag das Teilhabepaket schon deshalb nicht auszugleichen, weil gemäß § 34a Abs. 2 SGB XII die Leistungen des Teilhabepakets ausschließlich als Sach- oder Dienstleistung gewährt werden und den Leistungsberechtigten damit nicht in Form liquider Mittel bereitstanden, mit deren Hilfe sie gestiegene Kosten im Rahmen anderer Bedarfe hätten decken können. \n\n214\\. (2) Die in § 34 Abs. 3 SGB XII geregelten Leistungen für Schulbedarfe waren in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung bereits im Hinblick auf die tatsächlichen Bedarfe an Schulheften und sonstigem Schreibmaterial, die sie decken sollen, mit einem Leistungsbetrag von jährlich insgesamt 100 Euro eng bemessen und lagen konkret für Kinder im Alter von sieben bis 14 Jahren mehr als 10 % unterhalb der sich aus der Sonderauswertung der EVS 2008 ergebenden Beträge (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C97 f. Rn. 135>). Erst seit August 2019 galten für das dann kommende Schuljahr höhere Leistungsbeträge von insgesamt 150 Euro jährlich, die jedoch in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum noch nicht voll zum Tragen kamen, weil die Sommerferienzeit in allen 16 Bundesländern jedenfalls teilweise in den Monat August 2019 fiel und damit das neue Schuljahr frühestens im Laufe des August 2019 begann. \n\n215\\. (3) Die Bedarfe für Schulverpflegung in § 34 Abs. 6 SGB XII waren in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) als reiner Anspruch zur Deckung von Mehrbedarfen ausgestaltet; insbesondere wurde den Leistungsberechtigten zur Abschöpfung der durch den Wegfall einer häuslichen Mahlzeit ersparten Aufwendungen bei Inanspruchnahme von Schulverpflegung gemäß § 9 RBEG 2011 und sodann gemäß § 9 Abs. 1 RBEG 2017 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung eine Eigenbeteiligung von 1 Euro pro Tag auferlegt (vgl. dazu insgesamt BTDrucks 17\u002F3404, S. 106, 125). Zwar ist mit Wirkung zum 1. August 2019 infolge der Neufassung von § 9 RBEG 2017 durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe vom 20. April 2019 (Starke-Familien-Gesetz; BGBl I S. 530) dieser Eigenanteil entfallen (vgl. dazu BTDrucks 19\u002F7504, S. 47), doch kam dieser Effekt jedenfalls im August 2019 noch nicht voll zum Tragen, weil die Sommerferienzeit in allen 16 Bundesländern jedenfalls teilweise in den Monat August 2019 fiel. \n\n216\\. c) Weiterhin war es jeweils zum 1. Januar der Jahre 2017, 2018 und 2019 auch nicht zu einer Leistungsfortschreibung auf der Grundlage von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. gekommen, die den festgestellten Unterschiedsbetrag zumindest in Teilen ausgeglichen hätte. \n\n217\\. Die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für eine Fortschreibung der Leistungen nach § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. hatte nach überwiegender Auffassung in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur konstitutive Bedeutung (vgl. zum Beispiel Bayerisches LSG, Urteil vom 11. Dezember 2020 - L 8 AY 32\u002F20 -, juris, Rn. 34, 36; SG Hamburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 - S 28 AY 48\u002F19 ER -, juris, Rn. 10; SG Nürnberg, Urteil vom 19. Oktober 2020 - S 5 AY 137\u002F20 -, juris, Rn. 22 f.; Deibel ZfSH\u002FSGB 2019, S. 541 \u003C542>; Hohm, in: GK-AsylbLG, § 3a Rn. 169 \u003COktober 2021>; Leopold, in: Grube\u002FWahrendorf\u002FFlint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 3a AsylbLG Rn. 23; Siefert, in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 3a Rn. 31; a.A. zum Beispiel LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. September 2019 - L 9 AY 3\u002F19 B ER -, juris, Rn. 22 f.; Cantzler, AsylbLG, 2019, § 3 Rn. 99; Herbst, in: Mergler\u002FZink, SGB XII, § 3a AsylbLG Rn. 24 \u003CFebruar 2021>). \n\n218\\. Diese auch vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung von § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F., die durch den Senat jedenfalls in verfassungsrechtlich relevanter Hinsicht in eigener Zuständigkeit zu prüfen ist, weil vom richtigen Normverständnis die genaue Höhe der verfassungsrechtlich zu beurteilenden Leistungssätze abhängt (vgl. zur Berechtigung der Auslegung oben Rn. 115), ist zutreffend. Eine Fortschreibung kann weder durch Behörden noch Gerichte erfolgen. Bereits der Wortlaut deutet auf eine konstitutive Bedeutung der Bekanntmachung hin, weil er von einem von außen hinzutretenden Fortschreibungsakt ausgeht. Ein systematischer Vergleich mit dem im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geregelten Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zeigt, dass dort bereits eine ähnliche Fortschreibungsregelung galt, der § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. textlich nachempfunden war und die ebenfalls eine Fortschreibung entsprechend der Verordnung nach § 28a SGB XII sowie eine Bekanntmachung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt vorsah (vgl. § 20 Abs. 5 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 \u003CBGBl I S. 453>, zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 \u003CBGBl I S. 1824>). Von einer konstitutiven Bedeutung ging auch die Entwurfsbegründung zu § 20 Abs. 1a SGB II aus, der seit dem 1\\. Januar 2017 eine ebensolche unmittelbare Verbindlichkeit der Verordnung nach § 28a SGB XII auch im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch regelt (vgl. BRDrucks 541\u002F16, S. 106). \n\n219\\. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. ist mit Blick auf Normzweck und Gesetzgebungshistorie auch keiner verfassungskonformen Auslegung dahingehend zugänglich, dass eine Fortschreibung der Grundleistungen jedenfalls dann von einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unabhängig ist und kraft Gesetzes eintritt, wenn der Gesetzgeber die Neuermittlung der Grundleistungssätze entgegen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht rechtzeitig vorgenommen hat. Mit dem hinter § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. stehenden Regelungszweck, unmittelbar Klarheit über die Höhe der maßgeblichen Leistungssätze zu schaffen (vgl. Hohm, ZfSH\u002FSGB 2019, S. 68 \u003C71>), wäre eine solche Auslegung nicht zu vereinbaren. Der Modus der Leistungsfortschreibung wäre an eine zunächst zu klärende verfassungsrechtliche Vorfrage - nämlich die Reichweite der Aktualisierungspflicht des Gesetzgebers und deren etwaige Verletzung - geknüpft. \n\n220\\. Verfassungsrechtlich spielt auch keine Rolle, aus welchen Gründen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Fortschreibung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. nicht vorgenommen hat. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive trug der Gesetzgeber selbst weiterhin die Verantwortung für eine zeitnahe Fortschreibung der Leistungen. Er hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Regelungsinitiative wieder an sich zu ziehen und ein entsprechendes Parlamentsgesetz zu verabschieden (vgl. für Rechtsverordnungen BVerfGE 22, 330 \u003C346>; 114, 196 \u003C234>). \n\n221\\. d) Aufgrund des nicht mehr unerheblichen Ausmaßes der Differenz bleibt ohne Auswirkung auf die verfassungsrechtliche Beurteilung, dass der Gesetzgeber den zum 1. September 2019 in Kraft getretenen Neuregelungen (Rn. 39) die Erhebungen aus der EVS 2013 zugrunde gelegt hat. \n\n# D.\n\n## I.\n\n222\\. Die zur Prüfung vorgelegten Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 1, 5 AsylbLG sowie § 3 Abs. 2 Satz 5 AsylbLG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG in dieser Fassung und § 3 Abs. 1 Satz 8 Nrn. 1, 5 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) sind in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 für mit der Verfassung unvereinbar, nicht jedoch für nichtig zu erklären. Eine Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 BVerfGG) führte dazu, dass die nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erforderliche gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gänzlich entfiele. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C255 f.>; 132, 134 \u003C173 f. Rn. 97>; 163, 254 \u003C297 f. Rn. 96 f.>). \n\n## II.\n\n223\\. 1\\. Die Unvereinbarerklärung wird mit einer Anordnung der Fortgeltung der Regelungen verbunden (vgl. BVerfGE 165, 1 \u003C100 Rn. 201> \\- Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV; 166, 1 \u003C89 Rn. 187> -Kinderehe; 169, 1 \u003C63 f. Rn. 111> -Vaterschaftsanfechtung; 170, 293 \u003C372 Rn. 176>). Der Gesetzgeber ist durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, die Leistungen rückwirkend für die Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu festzusetzen (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C178 Rn. 111>; 152, 68 \u003C150 Rn. 219>; 163, 254 \u003C298 Rn. 98>). Da die Leistungen nicht evident unzureichend bemessen waren und der Gesetzgeber zum 1. September 2019 den Berechnungsmodus auf die EVS 2013 umgestellt hat, war es auch nicht erforderlich, die Fortgeltungsanordnung mit der Maßgabe zu verbinden, dass in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum höhere Leistungsbeträge gelten. \n\n224\\. 2\\. Aufgrund der Fortgeltung der bisherigen Regelungen können die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht deshalb (höhere) Leistungen erhalten, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C259>). Die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften ist jedoch bei der Kostenentscheidung angemessen zu berücksichtigen, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen (vgl. BVerfGE 125, 175 \u003C259>; 132, 134 \u003C178 f. Rn. 111 ff.>; 152, 68 \u003C151 Rn. 223>). \n\n## III.\n\n225\\. Die Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. war in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Umfang und Zeitraum mit den Vorgaben aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. Rn. 159 bis 169), sodass insoweit ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz auszusprechen war. \n\n# E.\n\n226\\. Diese Entscheidung ist mit Gegenstimmen ergangen.","Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung","2026-07-10T22:05:26.540Z",{"id":151,"ecli":152,"slug":153,"caseNumber":154,"courtId":100,"decisionDate":146,"fullText":155,"summary":156,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":146,"parsedAt":131,"updatedAt":157},"2446","ECLI:DE:NEURIS:KORE610222026","ecli-de-neuris-kore610222026","1 StR 414\u002F25","#  BGH, 15.04.2026, 1 StR 414\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, seine Gegenvorstellung als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2025 mit Beschluss vom 20. Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner zulässigen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) und seiner Gegenvorstellung vom 23. März 2026 ohne Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\n3\\. a) Der verurteilte deutsche Staatsangehörige vermisst im Tatkomplex „B.“, in dem er auf vielfältige Weise auch unter Einsatz in Deutschland ansässiger Gesellschaften (insbesondere UA S. 10, 15 ff.) an der Herstellung unversteuerter Zigaretten mitwirkte, Ausführungen des Senats zum Übermaßverbot des Art. 49 Abs. 3 EU-GRCh: Der Senat hätte sich mit dem in der Gegenerklärung vorgebrachten Einwand auseinandersetzen müssen, dass der von § 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nrn. 1 und 5 AO vorgesehene Strafrahmen (auch nach Verschiebung gemäß §§ 27, 49 StGB) deutlich schärfer als der Ausgangsstrafrahmen des Art. 13 BelgTabstG und daher die Bemessung der festgesetzten Einzelstrafe unverhältnismäßig hoch sei. Stattdessen habe sich der Senat in den Beschlussgründen (Rn. 16) auf den Vergleich mit den gegen die anderen Tatbeteiligten verhängten Strafen beschränkt. \n\n4\\. Daraus, dass der Senat hierzu nichts ausgeführt hat, ist nicht zu schließen, dass er diesen Einwand übergangen hätte. Der Senat hat vielmehr auch dieses Argument bedacht, aber nicht für durchgreifend erachtet. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht; solches sieht § 349 Abs. 2 StPO nicht vor. \n\n5\\. Das gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge mit weiteren Argumenten begründet. Denn das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt - sofern sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet - die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss verwerfen, ohne dass dieser einer näheren Begründung bedarf. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch umgehen, dass er Einzelbeanstandungen erst nachschiebt, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hatte, und dieser damit die Möglichkeit zu der gesetzlich vorgesehenen spezifizierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 4. April 2024 - 1 StR 450\u002F23 Rn. 9 f. mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs). \n\n6\\. b) Soweit der Verurteilte im Tatkomplex „K.“ sein rechtliches Gehör dadurch als verletzt ansieht, dass die Verurteilung „vorrangig auf § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO“ (Rn. 17 ff.) zu stützen sei, übersieht er Folgendes: \n\n7\\. aa) Das Revisionsgericht ist weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich verpflichtet, den Verurteilten auf seine Rechtsauffassung oder den Inhalt seiner beabsichtigten Entscheidung hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn es entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändert oder innerhalb des Schuldspruchs eine andere Tatalternative heranzieht (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit etwa BVerfG, Beschluss vom 1\\. März 2000 - 2 BvR 2049\u002F99 Rn. 3 mwN). Die auf die Besonderheiten der Tatsacheninstanz zugeschnittene Vorschrift des § 265 StPO gilt im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht und steht lediglich einer den Schuldspruch abändernden Entscheidung des Revisionsgerichts entgegen, wenn der Angeklagte im Hinblick auf die von der Auffassung des Tatgerichts im Ergebnis abweichende rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht noch keine Möglichkeit der Verteidigung hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2016 - 3 StR 17\u002F15 Rn. 4 und vom 21. Mai 2024 - 5 StR 469\u002F23 Rn. 5 f.; jeweils mwN). \n\n8\\. bb) Der Senat hat - ausgehend von seinen Rechtsausführungen, die in seiner Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 2. April 2020 (1 StR 224\u002F19) angelegt sind und sich insbesondere auf die Urteilsfeststellungen auf UA S. 25 ff. und 32 ff. stützen - geprüft, ob sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Tun wirksamer hätte verteidigen können, wenn bereits das Tatgericht auf diese Möglichkeit hingewiesen hätte. Dies war aber - wie im verwerfenden Beschluss in Randnummer 20 ausgeführt - zu verneinen. Letztendlich wehrt sich der Verurteilte damit nur gegen diesen Beruhensausschluss und macht geltend, der Senat habe in der Sache rechtsfehlerhaft entschieden. Dies ist im Anhörungsverfahren unbehelflich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Februar 2025 \\- 1 StR 465\u002F24 Rn. 3). \n\n9\\. 2\\. Die Kostenentscheidung für das Anhörungsverfahren folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. \n\n10\\. 3\\. Die unter Gliederungspunkt B. des Schriftsatzes erhobene Gegenvorstellung, mit der der Verurteilte allein geltend macht, der Senat habe in der Sache rechtsfehlerhaft entschieden, ist nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss, mit dem der Senat die Rechtskraft des tatgerichtlichen Urteils herbeigeführt hat (§ 349 Abs. 2 StPO), ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 10. März 2026 - 5 StR 556\u002F25 Rn. 3 und vom 9. Dezember 2025 - 3 StR 390\u002F25 Rn. 2 mwN). \n\nJäger Wimmer Leplow Allgayer Böger","BGH, 15.04.2026, 1 StR 414\u002F25","2026-07-10T22:05:26.246Z",{"id":159,"ecli":160,"slug":161,"caseNumber":162,"courtId":100,"decisionDate":163,"fullText":164,"summary":165,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":163,"parsedAt":131,"updatedAt":166},"2462","ECLI:DE:NEURIS:KORE650012026","ecli-de-neuris-kore650012026","AnwZ 1\u002F24","2026-04-14T00:00:00.000Z","#  BGH, 14.04.2026, AnwZ 1\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 6. Februar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Klageverfahrens nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n2\\. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch inhaltlich zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen. Es kann sich vielmehr auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, NVwZ 2025, 1696 Rn. 3). Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 10 A 3.25, 10 A 3.25 (10 A 1.24), juris Rn. 2 mwN). \n\n3\\. Mit seiner Anhörungsrüge wiederholt der Kläger zu mehreren Punkten seine in den Schriftsätzen vorgebrachte Argumentation und wirft dem Senat vor, dieser nicht gefolgt zu sein. Der Senat hat das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen des Klägers berücksichtigt und geprüft, ist aber aus den im Urteil aufgeführten Gründen zu anderen Ergebnissen gekommen. Dabei ist der Senat ausdrücklich auch auf die Rüge des Klägers eingegangen, wonach Art. 21 Abs. 1 der Charta der Europäischen Union verletzt sei, und hat dargelegt, warum die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden muss. \n\nSchäfer Ettl Scheuß Merk Schmittmann","BGH, 14.04.2026, AnwZ 1\u002F24","2026-07-10T22:05:28.548Z",{"id":168,"ecli":169,"slug":170,"caseNumber":171,"courtId":47,"decisionDate":163,"fullText":172,"summary":173,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":163,"parsedAt":131,"updatedAt":174},"2464","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465602601","ecli-de-neuris-kvre465602601","1 BvR 2490\u002F24","#  BVerfG, Beschluss vom 14. April 2026 - 1 BvR 2490\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzu-räumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungs-mittel selbstständig geltend zu machen. 56\n\n2\\. Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" beruht. 58\n\n3\\. Eine fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\", wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. 64\n\n4\\. Der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfende Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe. Dies gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts auch für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen. 78\n\n5\\. Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen. Wird ein solches fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet, muss sich diese zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen. 85 86\n\n## Gliederung\n\nA. Sachbericht 1\n\nB. Zulässigkeit 41\n\nI. Beschwerdegegenstand 42\n\nII. Frist 43\n\nIII. Beschwerdebefugnis 47\n\n1\\. Maßstab 48\n\na) Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung 49\n\nb) Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit 50\n\n2\\. Subsumtion 51\n\na) Gewährleistungsgehalt des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" 52\n\naa) Ursprünglicher Anwendungsbereich: Strafverfahren 53\n\nbb) Eingeschränkte Übertragbarkeit auf den Zivilprozess 55\n\ncc) Beruhen 58\n\n(1) Beruhen im Bereich materieller Grundrechte 59\n\n(2) Beruhen im Bereich der Verfahrensgrundrechte 60\n\n(3) Beruhen im Bereich des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" 61\n\n(4) Begriff des Beruhens im Rahmen des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" 64\n\n(5) Spezifische Darlegungsanforderungen 65\n\nb) Subsumtion zur prozessualen \"Waffengleichheit\" 67\n\nIV. Rechtswegerschöpfung 74\n\nV. Rechtsschutzbedürfnis 83\n\n1\\. Maßstab 84\n\n2\\. Subsumtion 88\n\na) Kein Rechtsschutzbedürfnis für Aufhebung der Entscheidung 89\n\nb) Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis 90\n\nC. Abstimmungsergebnis 97\n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen landgerichtlichen Beschluss, mit dem einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ihren Geschäftsführern ohne deren vorherige Anhörung im Wege der zivilprozessualen einstweiligen Verfügung aus lauterkeits- und markenrechtlichen Gründen aufgegeben wurde, die Aufstellung bestimmter vergleichender werblicher Behauptungen und die Verwendung bestimmter als Unionsmarken geschützter Zeichen zu unterlassen. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Behauptung einer Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. \n\n## I.\n\n2\\. 1.a) Wer eine nach § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden: UWG) unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann bei Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG von bestimmten Mitbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt unter anderem, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist, den Ruf eines von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ausnutzt oder beeinträchtigt oder herabsetzend oder verunglimpfend im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist. \n\n3\\. § 8 UWG lautet auszugsweise wie folgt: § 8 Beseitigung und Unterlassung (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. […] […] (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: 1\\. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, […] \n\n4\\. § 6 UWG lautet auszugsweise wie folgt: § 6 Vergleichende Werbung (1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. (2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich […] 2\\. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, […] 4\\. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, 5\\. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft […] […] \n\n5\\. b) Der Inhaber einer Unionsmarke hat nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017\u002F1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl EU, L 154 vom 16. Juni 2017, S. 1; im Folgenden: Unionsmarken-VO) das Recht, unter in der Verordnung geregelten Voraussetzungen Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. \n\n6\\. Art. 9 Unionsmarken-VO lautet auszugsweise wie folgt: Artikel 9 Rechte aus der Unionsmarke (1) Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. (2) Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn […] c) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. […] \n\n7\\. 2\\. Gemäß §§ 935, 940 ZPO können fachgerichtliche einstweilige Verfügungen zur Sicherung des bestehenden Zustandes oder zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sein. Statthaft können auch einstweilige Verfügungen sein, mit denen einstweilen die Verpflichtung zum Unterlassen ausgesprochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96\u002F16 -, GRUR 2018, S. 292 \u003C295 f. Rn. 34 ff.>; Roderburg, in: Schuschke\u002FWalker\u002FKessen\u002FThole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, Vor § 935 ZPO Rn. 32; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 940 Rn. 1). \n\n8\\. Der Verfügungsantragsteller hat den Verfügungsanspruch und grundsätzlich auch den Verfügungsgrund, aus dem eine zivilprozessuale einstweilige Verfügung begehrt wird, glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2, § 294 i.V.m. § 936 ZPO). Soll die einstweilige Verfügung indes zur Sicherung der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz; im Folgenden: MarkenG) bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung ergehen, wird das Vorliegen des Verfügungsgrunds \\- somit die Dringlichkeit, die nach §§ 935, 940 ZPO Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist - vermutet (§ 12 Abs. 1 UWG, § 140 Abs. 3 MarkenG; vgl. ferner BTDrucks 15\u002F1487, S. 25; 19\u002F2898, S. 109). Die Dringlichkeitsvermutung in § 140 Abs. 3 MarkenG kann in fachgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf Unionsmarken nach Art. 129 Abs. 3 Unionsmarken-VO Anwendung finden. \n\n9\\. Im Lauterkeitsrecht folgt auf die einstweilige Verfügung häufig kein Hauptsacheverfahren (vgl. Roderburg, in: Schuschke\u002FWalker\u002FKessen\u002FThole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, Vor § 935 ZPO Rn. 112; Schilling, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 53 Rn. 1 f.). Auch ein Großteil derjenigen Markenfälle, die als rechtlich weniger anspruchsvoll angesehen werden, wird in der Praxis im einstweiligen Verfügungsverfahren abschließend gelöst (vgl. BTDrucks 19\u002F2898, S. 109). Auf die Klärung in der Hauptsache können allerdings der Verfügungsantragsteller und nach Maßgabe des § 926 in Verbindung mit § 936 ZPO auch der Verfügungsantragsgegner hinwirken. \n\n10\\. 3\\. Die Zivilprozessordnung trifft ferner hinsichtlich aller ihr unterfallenden Rechtsgebiete Vorkehrung für besonders - also über das für eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes generell erforderliche Maß hinaus - dringende Fälle, indem sie unter den Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung vorsieht. Diese gesteigerte Dringlichkeit wird in lauterkeits- und markenrechtlichen Sachen nicht als von der Vermutung in § 12 Abs. 1 UWG und in § 140 Abs. 3 MarkenG umfasst angesehen (ganz h.M.; vgl. Drescher, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 937 Rn. 6; Kessen, in: Schuschke\u002FWalker\u002FKessen\u002FThole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, § 937 ZPO Rn. 12; jeweils m.w.N.). \n\n11\\. § 937 Abs. 2 ZPO lautet wie folgt: Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. \n\n12\\. a) Sieht das Fachgericht die Sache - über das gemäß § 12 Abs. 1 UWG, § 140 Abs. 3 MarkenG vermutete Maß hinaus - als dringend im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO an, muss es ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 110\u002F19 -, NJW 2020, S. 2474 \u003C2476 Rn. 12>; Becker, in: Anders\u002FGehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 937 Rn. 13; Bruns, in: Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 937 Rn. 6; Drescher, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 937 Rn. 6; Kessen, in: Schuschke\u002FWalker\u002FKessen\u002FThole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, § 937 ZPO Rn. 12). Das Fachgericht bewegt sich bei der Bewertung der Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO in einem Wertungsrahmen (vgl. Bruns, in: Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 937 Rn. 6; Drescher, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 937 Rn. 6; für einen weiten Wertungsrahmen Becker, in: Anders\u002FGehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 937 Rn. 10; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 937 Rn. 3; aus verfassungsrechtlicher Perspektive zum Äußerungsrecht BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783\u002F17 -, Rn. 19 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2024 - 1 BvR 605\u002F24 -, Rn. 16). \n\n13\\. Für die Bewertung der Dringlichkeit findet im Eilverfahren nicht allein die zeitliche Komponente Berücksichtigung. In die vom Fachgericht vorzunehmende Interessenabwägung fließen vielmehr auch die Wahrscheinlichkeit des Bestehens des behaupteten Anspruchs und die zu erwartenden Folgen für die Beteiligten ein (vgl. Voß, in: Cepl\u002FVoß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 940 ZPO Rn. 65 für die Abwägung im Rahmen des Verfügungsgrunds; für das Lauterkeitsrecht Köhler\u002FFeddersen, in: Köhler\u002FFeddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 12 Rn. 2.21). \n\n14\\. In diesem Zusammenhang kann es bedeutsam werden, ob mit dem Verfügungsantrag mit Blick auf den Verfügungsanspruch nur die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind oder ob der Antragsteller daneben auch die Abwesenheit der im konkreten Einzelfall erwartbaren Einwendungen und Einreden glaubhaft machen muss, wie es weithin für den Erlass einer - jedenfalls ausschließlich auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers ergehenden - Beschlussverfügung vorausgesetzt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27\\. Mai 1987 - 6 U 9\u002F87 -, GRUR 1987, S. 845 \u003C847>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 1997 - 2 W 78\u002F97 -, WRP 1998, S. 433; Prütting, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 294 Rn. 12; Schilling, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13\\. Aufl. 2024, Kap. 54 Rn. 67; näher Voß, in: Cepl\u002FVoß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 920 ZPO Rn. 24). \n\n15\\. Im Lauterkeits- und Markenrecht wird es dem Verfügungsantragsteller nicht selten möglich sein, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs und die Abwesenheit erwartbarer Einwendungen und Einreden bereits mit dem Verfügungsantrag glaubhaft zu machen. Dies gilt insbesondere, wenn sich das Verbot unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Danckwerts, GRUR 2008, S. 763 \u003C764 f.>) oder die Verbotsnorm - wie beispielsweise bei Werbeanzeigen - in bei Gericht vorzeigbarer Form verletzt wird (vgl. Scharen, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl. 2021, Kap. 52 Rn. 28; Schilling, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 54 Rn. 72). Eine über die gemäß § 12 Abs. 1 UWG und § 140 Abs. 3 MarkenG vermutete Eilbedürftigkeit hinausgehende besondere Dringlichkeit liegt mitunter auch vor, weil die mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unweigerlich verbundene Verzögerung in Anbetracht der besonderen Verletzungsanfälligkeit wettbewerblich relevanter Interessen und gewerblicher Schutzrechte und der damit häufig einhergehenden Schadensentwicklung den Zweck der begehrten vorläufigen Unterlassungsverfügung zu vereiteln drohen kann (vgl. Berger, GRUR 2021, S. 1131 \u003C1134 f.>). \n\n16\\. Denkbar sind zwar anstelle der mündlichen Verhandlung andere Formen der Einbeziehung der Antragsgegnerseite in das Verfahren der einstweiligen Verfügung unter Nutzung der bei Schaffung des im Wesentlichen vorkonstitutionellen § 937 Abs. 2 ZPO noch nicht gegebenen Möglichkeiten moderner Telekommunikation. Dabei kann aber auch die gegebenenfalls einzuräumende Gelegenheit zur Gegenäußerung außerhalb einer mündlichen Verhandlung eine weitere Verzögerung mit sich bringen und gerade im Lauterkeits- und Markenrecht die hierfür erforderliche Kenntnisnahme des Verfügungsantrags oft nur in schriftlicher Form sinnvoll möglich sein. \n\n17\\. Zur Erhellung des im Verfahren der einstweiligen Verfügung zugrunde zu legenden Sachverhalts können auch vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf einstweilige Verfügung, die in das zentrale Schutzschriftenregister eingestellt sind (§ 945a ZPO; im Folgenden: Schutzschrift), oder eine Erwiderung des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung beitragen. Der mit § 945a ZPO eröffneten Möglichkeit der Einreichung einer Schutzschrift und einem Umkehrschluss aus § 940a Abs. 4 ZPO ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Erlass einer Beschlussverfügung im Lauterkeits- und Markenrecht unter Umständen auch gänzlich ohne Anhörung des Antragsgegners für möglich hält, wie es unter anderem für das Markenrecht in Art. 9 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2004\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl EU, L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) vorgesehen ist (vgl. BTDrucks 16\u002F5048, S. 28, 31). \n\n18\\. b) Gegen eine zunächst durch Beschluss ergangene einstweilige Verfügung steht dem Antragsgegner gemäß § 924 Abs. 1 in Verbindung mit § 936 ZPO der Widerspruch offen. Wird Widerspruch erhoben, entscheidet das Fachgericht, das die Beschlussverfügung erlassen hat, unter Nachholung der mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der verfügten Maßnahmen (§ 925 Abs. 1 i.V.m. § 936 ZPO). Es kann die einstweilige Verfügung ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben (§ 925 Abs. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 936 ZPO). Erweist sich die einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, nach § 945 ZPO verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken. Die Haftung des Antragstellers aus § 945 ZPO setzt kein Verschulden voraus (vgl. BGHZ 54, 76 \u003C78>; BGH, Urteil vom 13. März 2025 - IX ZR 201\u002F23 -, GRUR 2025, S. 574 \u003C577 Rn. 19 f.>). \n\n19\\. 4\\. Gegen die Entscheidung nach Widerspruch findet ebenso wie gegen eine von vornherein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung für jede beschwerte Partei innerhalb des Eilverfahrens die Berufung statt (vgl. § 511 ZPO). Ein Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gegeben (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO; ferner BTDrucks 15\u002F1508, S. 22). \n\n## II.\n\n20\\. 1\\. Die Beschwerdeführerin zu 1), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bietet pulverbasierte Energydrinks an. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) sind ihre Geschäftsführer. \n\n21\\. Eine Wettbewerberin mahnte die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) wegen näher bezeichneter, von der Beschwerdeführerin zu 1) über das Internet verbreiteter Werbung ab. Die Beschwerdeführerin zu 1) nahm daraufhin über ihren späteren Prozessbevollmächtigten telefonisch Kontakt zu der Wettbewerberin auf; es kam zu keiner gütlichen Einigung. Im Übrigen reagierten die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht auf die Abmahnung und gaben keine Unterlassungserklärungen ab. \n\n22\\. 2\\. Mit angegriffenem Beschluss des Landgerichts vom 2. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) auf Antrag der Wettbewerberin im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte näher bezeichnete vergleichende werbliche Behauptungen aufzustellen, Energydrinks der Wettbewerberin in näher bezeichneter Art in werbliche Darstellungen einzubinden oder in Bezug auf diese näher bezeichnete Behauptungen aufzustellen und beziehungsweise oder im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union näher bezeichnete Zeichen zur Kennzeichnung von Getränken zu verwenden oder verwenden zu lassen. Die Ansprüche auf Unterlassung ständen der Wettbewerberin unter anderem wegen nach § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nummern 2, 4 und 5 UWG unzulässiger vergleichender Werbung aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG sowie wegen der in der beanstandeten Werbung erfolgten Benutzung zweier als Unionsmarken geschützter Zeichen der Wettbewerberin aus Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c Unionsmarken-VO zu. Neben der Beschwerdeführerin zu 1) hafteten die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) als deren Geschäftsführer persönlich, weil es um Werbemaßnahmen gehe, über die bei einem erst wenige Jahre bestehenden Unternehmen wie der Beschwerdeführerin zu 1) typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werde. \n\n23\\. Das Landgericht erließ die einstweilige Verfügung, ohne zuvor die Beschwerdeführerin zu 1) oder die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) zu dem Verfügungsantrag angehört zu haben. \n\n24\\. 3.a) Am 13. November 2024 erhoben die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) Widerspruch gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts. Daraufhin bestätigte das Landgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2024 die einstweilige Verfügung, soweit sie sich gegen die Beschwerdeführerin zu 1) richtet. Im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) wies das Landgericht den Antrag der Wettbewerberin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hingegen unter Aufhebung der Beschlussverfügung vom 2. Oktober 2024 zurück. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) seien nicht passivlegitimiert. Sie seien weder persönlich für die Werbung verantwortlich, noch hätten sie diese in Auftrag gegeben, konzipiert oder deren Ausgabe veranlasst. Für eine persönliche Haftung wegen unterlassenen Einschreitens mangele es bereits an der erforderlichen Garantenstellung. \n\n25\\. b) Nach Verkündung der Entscheidung nach Widerspruch schlossen die Beschwerdeführerin zu 1) und die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens einen Vergleich, der auch eine sogenannte Abschlusserklärung der Beschwerdeführerin zu 1) umfasste, also eine Erklärung, mit der sie die einstweilige Verfügung - in Gestalt der Entscheidung nach Widerspruch \\- unter Verzicht auf weitere im Verfahren der einstweiligen Verfügung gegebene Rechtsbehelfe als eine einem rechtskräftigen Titel in der Hauptsache gleichwertige Regelung anerkannte (zum Begriff der Abschlusserklärung Köhler\u002FFeddersen, in: Köhler\u002FFeddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 12 Rn. 2.74; Voß, in: Cepl\u002FVoß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 922 ZPO Rn. 22). \n\n## III.\n\n26\\. Mit ihrer am 14. November 2024 - bereits vor Verkündung der Entscheidung nach Widerspruch \\- erhobenen Verfassungsbeschwerde beantragen die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) festzustellen, dass \"[die Beschlussverfügung des Landgerichts sie] in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 [Abs. 3] GG [verletzt].\" Im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens, das sie durch weitere Schriftsätze vertieft und ergänzt haben, rügen sie, das Landgericht habe gegen ihr Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" verstoßen, indem es die einstweilige Verfügung nicht nur ohne mündliche Verhandlung, sondern auch ohne anderweitige Anhörung der Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) erlassen habe. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts sei zulässig (1). Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG lägen vor (2). Der Erlass der Beschlussverfügung ohne vorherige Anhörung verletze die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in ihrem Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" (3). \n\n27\\. 1\\. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Sie sei fristgerecht erhoben worden. Die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 2. Oktober 2024 habe die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) am 14. Oktober 2024 durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen. \n\n28\\. Die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) seien beschwerdebefugt. Sie seien durch die Beschlussverfügung des Landgerichts insbesondere selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Diese entfalte ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) beschwerende Rechtswirkungen. Der Erlass der Beschlussverfügung ohne vorherige Anhörung führe für alle Vorgenannten zu einer strukturellen Benachteiligung im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren. Es handele sich um eine \"systematische Praxis\" der Kammer des Landgerichts, die die Beschlussverfügung erlassen habe. Denn dieselbe Zivilkammer habe wenige Tage nach Erlass der vorliegend angegriffenen Beschlussverfügung in einem Verfahren ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin zu 1) oder der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) ebenfalls eine einstweilige Verfügung durch Beschluss ohne Anhörung der dortigen Antragsgegnerin erlassen. Sie habe in den Gründen jener Entscheidung zum Ausdruck gebracht, bewusst von der Anhörung der dortigen Antragsgegnerin im Verfahren abgesehen zu haben, weil nach deren fehlender Erwiderung auf die Abmahnung von einer Anhörung im Verfahren kein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen sei. Eine Beschlussverfügung derselben Zivilkammer sei auch Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde anderer Beschwerdeführer gewesen, über die das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2021 entschieden habe. \n\n29\\. Darauf, ob bei einem verfahrensfehlerfreien Vorgehen des Fachgerichts eine andere Entscheidung in der Sache zu erwarten gewesen wäre, komme es insoweit nicht an. Der Umstand, dass das Landgericht die Beschlussverfügung bereits einen Tag nach Eingang des Verfügungsantrags erlassen habe, erwecke den Eindruck, dass es sich für das Landgericht um einen \"klaren Fall\" gehandelt habe. Damit verkenne das Landgericht, dass die prozessualen Rechte auch und gerade deshalb gewährt würden, um staatlichen Entscheidungen Legitimität und Akzeptanz zu verschaffen. Der Grundsatz der prozessualen \"Waffengleichheit\" als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit betreffe das Vertrauen in die Fairness des Rechtssystems und sei von hoher Bedeutung auch für die Öffentlichkeit. Bei einer Anhörung vor Erlass der Beschlussverfügung wäre dem Landgericht zur Kenntnis gebracht worden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zu 1) um ein Unternehmen mit (...) Mitarbeitern handele, die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) völlig eigenständige Geschäftsbereiche verantworteten und keiner der Geschäftsführer in die Erstellung, Auswahl oder Schaltung der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Werbung involviert gewesen sei. \n\n30\\. Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sei ausnahmsweise ungeachtet des fortdauernden Ausgangsverfahrens erfüllt, weil sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine im fachgerichtlichen Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung begangene Verletzung prozessualer Rechte richte. Die Beeinträchtigung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" vor Erlass der Beschlussverfügung des Landgerichts könne durch nachträgliche fachgerichtliche Rechtsbehelfe wie Widerspruch oder Berufung nicht wirksam geheilt werden. Der Umstand, dass Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör beim \"einseitigen Erlass\" von Beschlussverfügungen regelmäßig im Rahmen des Verfahrens nach Widerspruch geheilt werden könnten und damit einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung entzogen seien, erfordere eine unmittelbare verfassungsrechtliche Überprüfung der fachgerichtlichen Praxis mit Blick auf das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\". Ferner entstünden der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) durch die Rechtswirkungen der Beschlussverfügung des Landgerichts schwere Nachteile, weil bei einem Verstoß gegen die darin ausgesprochenen Unterlassungspflichten einschneidende Ordnungsmittel drohten. Diese Nachteile könnten auch nicht durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO kompensiert werden. Hierbei handele es sich um einen rein monetären Ersatz, der erst im Nachhinein eingreife und nicht die unmittelbaren und irreparablen Nachteile durch die Verkürzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" verhindere. \n\n31\\. 2\\. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG lägen vor. Insbesondere bestehe ein Feststellungsinteresse in Form einer konkreten Wiederholungsgefahr. Diese belege bereits der wiederholte Erlass einstweiliger Verfügungen ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerseite durch die Kammer des Landgerichts, die die Beschlussverfügung im Ausgangsverfahren erlassen habe; auch ein anderes Landgericht habe wiederholt einstweilige Verfügungen erlassen, ohne dem dortigen Antragsgegner vorab die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Ferner bedürfe es insoweit einer Fortbildung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe im Hinblick auf das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" für die Bereiche des Lauterkeits- und Markenrechts, um ein verfassungswidriges Ungleichgewicht durch die zunehmende Fokussierung der Fachgerichte auf eine effiziente Verfahrensführung zu vermeiden. \n\n32\\. 3\\. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Die angegriffene Beschlussverfügung des Landgerichts verletze die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in ihrem Grundrecht auf prozessuale \"Waffengleichheit\". Eine Anhörung vor Erlass der Beschlussverfügung sei nicht entbehrlich gewesen. Eine solche Entbehrlichkeit sei nur in Ausnahmefällen anzunehmen, deren Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien. Insbesondere habe die Möglichkeit, auf die vorgerichtliche Abmahnung der Wettbewerberin zu reagieren, eine Anhörung durch das Fachgericht nicht zu ersetzen vermocht. Denn der Verfügungsantrag sei nicht unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist bei Gericht eingereicht worden und mit der Abmahnung nicht deckungsgleich gewesen. Ferner sei dem Gericht der Inhalt des Telefongesprächs der beiden Prozessbevollmächtigten nicht vollumfänglich zur Kenntnis gebracht worden. Ähnliche Verfahrensweisen habe das Bundesverfassungsgericht in jüngeren Kammerentscheidungen als unvereinbar mit dem Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" angesehen. Überdies erfülle eine vorgerichtliche Abmahnung einen gänzlich anderen Zweck als eine Anhörung im fachgerichtlichen Verfahren und könne letztere bereits deshalb nicht ersetzen. Selbst wenn man die vorgerichtliche Abmahnung als geeignet ansähe, die fachgerichtliche Anhörung zu ersetzen, habe das Landgericht mangels gesteigerter Dringlichkeit nicht von einer - gegebenenfalls fernmündlichen \\- Anhörung der Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) absehen dürfen. Zu den Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung habe das Landgericht nichts ausgeführt. \n\n## IV.\n\n33\\. Den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Beschlussverfügung des Landgerichts die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletze, und die Wirksamkeit der Beschlussverfügung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, auszusetzen, hat die 1. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom 21. November 2024 abgelehnt. \n\n## V.\n\n34\\. 1\\. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin und die als Verfügungsantragstellerin am Ausgangsverfahren Beteiligte haben sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren geäußert. \n\n35\\. a) Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin hat erklärt, dass mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit Aussagen über eine allgemeine Praxis der Berliner Gerichte nicht getroffen werden könnten. Nach \"Beteiligung der Praxis\" könne die Senatsverwaltung aber darauf hinweisen, dass die Gelegenheit zur Erwiderung auf eine vorgerichtliche Abmahnung grundsätzlich für die Wahrung der Grundrechte der Antragsgegnerseite für ausreichend erachtet werde und eine einstweilige Verfügung bei Dringlichkeit - im Interesse effektiven Rechtsschutzes - nach Abmahnung daher regelmäßig ohne erneute Anhörung der Antragsgegnerseite ergehen könne. Dieses Vorgehen erspare der Antragsgegnerseite in klaren Fällen Rechtsanwaltskosten. Trotz vorheriger Abmahnung könne im Verfahren aber anzuhören sein, wenn der Umfang der Antragsschrift über denjenigen der Abmahnung hinausgehe oder seit der Abmahnung zu viel Zeit vergangen sei. Die Handhabung bei erstmals mit dem Verfügungsantrag erfolgter Glaubhaftmachung sei uneinheitlich und werde bei aus der Sphäre der Antragsgegnerseite stammenden Mitteln der Glaubhaftmachung - etwa Aufnahmen ihrer Internetseite - eher für entbehrlich gehalten als bei denjenigen aus der Sphäre der Antragsteller. Die Senatsverwaltung hat weiter ausgeführt, dass im Interesse effektiven Rechtsschutzes in der Regel nur komplexe oder besonders bedeutende Sachen mündlich verhandelt würden. \n\n36\\. b) Die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens hat geäußert, die angegriffene Beschlussverfügung sei der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) bereits am 11. Oktober 2024 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und die Monatsfrist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde somit nicht eingehalten worden. Die Zustellungsurkunden seien in der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens enthalten. \n\n37\\. Die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens hat zudem die Auffassung vertreten, dass es an einem Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde fehle, weil die angegriffene Beschlussverfügung hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) im Widerspruchsverfahren aufgehoben worden sei und die Beschwerdeführerin zu 1) im Rahmen eines mittlerweile abgeschlossenen Vergleichs eine Abschlusserklärung (dazu Rn. 25) abgegeben habe. \n\n38\\. c) Zu den beiden vorgenannten Äußerungen haben die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) Stellung genommen. Für die Einhaltung der Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG haben sie auf den auf der letzten Seite des ihnen gemeinsam mit der Beschlussverfügung zugestellten Verfügungsantrags angebrachten und auf den 14. Oktober 2024 datierten Stempel des Gerichtsvollziehers sowie auf die Nennung dieses Zustellungsdatums im Tatbestand der Entscheidung nach Widerspruch verwiesen. Sie haben ferner - teils unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus der Verfassungsbeschwerdeschrift \\- erklärt, weder die Abschlusserklärung der Beschwerdeführerin zu 1) noch die durch die Entscheidung nach Widerspruch hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) erfolgte Aufhebung der Beschlussverfügung hätten die durch den Erlass der Beschlussverfügung entstandene Beschwer entfallen lassen; die gerügte Grundrechtsverletzung sei irreversibel. Mit der Abschlusserklärung sei nicht die Rechtmäßigkeit der Handhabung des Eilverfahrens anerkannt worden. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe trotz Erledigung des Ausgangsverfahrens wegen Wiederholungsgefahr fort; dies belege die Verfahrenshandhabung durch ein anderes Landgericht. \n\n39\\. Mit Blick auf die Äußerung der Senatsverwaltung sei anzumerken, dass die Möglichkeit der vorgerichtlichen Abmahnungserwiderung für eine Einbeziehung in das einstweilige Verfügungsverfahren nicht ausreiche, weil ein Antragsgegner sonst gezwungen wäre, auch auf unberechtigte Abmahnungen zu reagieren und dem Wettbewerber auf diese Weise Einblicke zu gewähren. Dies sei insbesondere anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegnern nicht zuzumuten. Es könne auch nicht überzeugen, einem Antragsgegner die Verteidigung vor Gericht abzuschneiden, weil er dafür Kosten für einen Rechtsanwalt aufwenden müsse. Die Äußerung der Senatsverwaltung bestätige ferner den Eindruck, dass die Gerichte für die Frage der Einbeziehung des Antragsgegners in das Verfahren der einstweiligen Verfügung weniger auf die Dringlichkeit der Angelegenheit abstellten als vielmehr auf ihre allein aufgrund des Verfügungsantrags gewonnene Überzeugung von dessen Begründetheit. \n\n40\\. 2\\. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. \n\n# B.\n\n41\\. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie richtet sich ausschließlich gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts (I) und ist fristgerecht erhoben worden (II). Die Beschwerdebefugnis haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) hinreichend dargetan, nicht jedoch die Beschwerdeführerin zu 1) (III). Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) haben auch die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs hinreichend dargelegt (IV), nicht jedoch ihr Rechtsschutzbedürfnis (V). \n\n## I.\n\n42\\. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts, die ein tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist. Sie wurde auch durch die Beschwerdeführerin zu 1) nicht um die Entscheidung nach Widerspruch erweitert. \n\n## II.\n\n43\\. Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Halbsatz 1 Alt. 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung, die nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften weder von Amts wegen zuzustellen ist noch verkündet wurde, binnen eines Monats ab ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer zu erheben. Die Fristwahrung muss der Beschwerdeführer, wenn sie nicht offensichtlich ist, in der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend darlegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885\u002F13 -, juris, Rn. 2 und der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2020 - 1 BvR 209\u002F20 -, Rn. 5; Scheffczyk, in: Walter, BeckOK BVerfGG, § 92 Rn. 58 \u003CDez. 2025>). \n\n44\\. Gemessen hieran ist die Erhebungsfrist gewahrt. Die Verfassungsbeschwerde ging am 14\\. November 2024 beim Bundesverfassungsgericht ein, folglich binnen eines Monats ab der sonstigen Bekanntgabe der Beschlussverfügung des Landgerichts an die Beschwerdeführer im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Alt. 2 BVerfGG. Diese sonstige Bekanntgabe an die Beschwerdeführerin zu 1) und die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) im Wege der von der Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens betriebenen Zustellung der Beschlussverfügung des Landgerichts durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 922 Abs. 2, § 192 Satz 1 in Verbindung mit § 936 ZPO erfolgte nach dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerdeschrift am 14. Oktober 2024. Dieser Vortrag stimmt mit dem im Tatbestand der Entscheidung nach Widerspruch genannten Zustellungsdatum und mit der Datierung der Zustellungsbeurkundung des Gerichtsvollziehers überein. \n\n45\\. Zweifel an der Fristwahrung ergeben sich nicht daraus, dass die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens im Verfassungsbeschwerdeverfahren geäußert hat, die Beschlussverfügung des Landgerichts sei der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) bereits am 11. Oktober 2024 zugestellt worden (dazu Rn. 36). Denn die Verfügungsantragstellerin bezieht sich insoweit allein auf unter diesem Datum bei den zwischenzeitlich beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens befindliche, aber nicht vollständig ausgefüllte Formulare von Zustellungsurkunden, die allenfalls Anhaltspunkte für erfolglose Zustellungsversuche enthalten. \n\n46\\. Die Fristwahrung ergibt sich im Übrigen aus den vier in den zwischenzeitlich beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens enthaltenen Zustellungsurkunden, die jeweils den 14. Oktober 2024 als Zustellungsdatum ausweisen. In Übereinstimmung hiermit hat die Verfügungsantragstellerin des Ausgangsverfahrens dem Landgericht nach Erlass der Beschlussverfügung unter Vorlage von Ablichtungen der vorgenannten Zustellungsurkunden ebenfalls den 14. Oktober 2024 als Datum der von ihr betriebenen Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher mitgeteilt. \n\n## III.\n\n47\\. Ihre Beschwerdebefugnis hinsichtlich des allein als verletzt gerügten Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG haben lediglich die Beschwerdeführer zu 2) bis 4), nicht jedoch die Beschwerdeführerin zu 1) hinreichend dargelegt. \n\n48\\. 1\\. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG die Behauptung des Beschwerdeführers voraus, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein (Beschwerdebefugnis). Dazu müssen sowohl die Möglichkeit einer Verletzung in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht (a) als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit (b) den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein (vgl. BVerfGE 169, 130 \u003C153 Rn. 34> \\- Hessisches Verfassungsschutzgesetz; 170, 377 \u003C395 Rn. 28> \\- Strompreisbremse; 171, 71 \u003C114 f. Rn. 103> \\- Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung). \n\n49\\. a) Nach§23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden Fachrecht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 171, 177 \u003C190 Rn. 37> \\- Polizeikosten Hochrisikospiele; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 47 - Störende Gegendemonstration). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist die behauptete Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 153, 74 \u003C137 Rn. 104> \\- Einheitliches Patentgericht; 171, 177 \u003C190 Rn. 37>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 47). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, ist darzulegen, dass sie auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruht oder dass bei der Anwendung von Fachrecht spezifisches Verfassungsrecht oder das Willkürverbot verletzt wurde (vgl. BVerfGE 171, 177 \u003C190 Rn. 37> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 47). \n\n50\\. b) Ferner muss der Beschwerdeführer entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG darlegen, durch den angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein. Selbstbetroffenheit liegt vor, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Norm, des betreffenden Urteils oder ausnahmsweise auch eines Einzelakts ist. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig betroffen, wenn er schon oder noch von dem angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt betroffen ist. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde. Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt werden darf oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (vgl. BVerfGE 140, 42 \u003C57 ff. Rn. 55 ff.>; 159, 355 \u003C377 Rn. 31 f.> \\- Bundesnotbremse II \u003CSchulschließungen>). \n\n51\\. 2\\. Gemessen an diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung des vorliegend maßgeblichen Gewährleistungsgehalts des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" (a) hat die Beschwerdeführerin zu 1) die Möglichkeit einer Verletzung in ihrem Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht hinreichend dargelegt; hingegen haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) die Möglichkeit einer solchen Verletzung sowie ihre eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargetan (b). \n\n52\\. a) Das ursprünglich für Strafverfahren anerkannte Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" (aa) weist im Zivilprozess einen modifizierten Gewährleistungsgehalt auf (bb). Jedenfalls im Zivilprozess liegt eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" beruht (cc). \n\n53\\. aa) Das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" gewährleistet in Strafverfahren \"Waffengleichheit\" zwischen der Strafverfolgungsbehörde und dem Beschuldigten (vgl. BVerfGE 110, 226 \u003C253>). Dies bedeutet allerdings nicht, dass in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Staatsanwaltschaft und Verteidigung in jeder Beziehung ausgeglichen werden müssten; vielmehr sind angesichts der besonderen, zur Objektivität verpflichtenden Stellung der Staatsanwaltschaft Differenzierungen möglich. Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die Beschuldigten im Einzelnen einzuräumen, und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, sind in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Fachgerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -‍anwendung aufgegeben (vgl. BVerfGE 133, 168 \u003C200 Rn. 59>). \n\n54\\. Dies entspricht auch den aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anforderungen eines fairen Verfahrens. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gewährleistet Art. 6 Abs. 1 EMRK \"Waffengleichheit\" zwischen den an gerichtlichen Verfahren Beteiligten unter anderem dergestalt, dass ein Beteiligter von der Stellungnahme eines anderen Beteiligten Kenntnis erhalten und Gelegenheit zur Gegenäußerung bekommen muss (vgl. EGMR, Stollenwerk v. Deutschland, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844\u002F12, § 37). \n\n55\\. bb) Auf den Zivilprozess ist das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" lediglich mit modifiziertem Gewährleistungsgehalt anwendbar. Das für den Zivilprozess maßgebliche fachrechtliche Verfahrensrecht unterscheidet sich in für den Umfang des Gewährleistungsgehalts des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" erheblicher Weise von dem im Strafverfahren geltenden fachrechtlichen Verfahrensrecht. Es dient insbesondere vornehmlich der Lösung privater Rechtsstreitigkeiten gleichgeordneter Parteien. \n\n56\\. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verfahrensführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung aller sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren (vgl. BVerfGE 52, 131 \u003C156 f.>; 117, 163 \u003C185>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2023 - 1 BvR 2033\u002F23 -, Rn. 19). Auf das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" kann sich berufen, wer nach der fachrechtlichen Prozessordnung parteifähig ist (vgl. zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 21, 362 \u003C373>; 163, 363 \u003C422 Rn. 111> \\- EPA; jeweils m.w.N.). Die nähere Ausgestaltung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" im Zivilprozess bleibt im Grundsatz der fachrechtlichen Prozessordnung überlassen. Die Auslegung der Prozessordnungsvorschriften ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte; sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüft (vgl. BVerfGE 89, 28 \u003C35 f.>). \n\n57\\. Dies entspricht auch den insoweit aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anforderungen eines fairen Verfahrens. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt der aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete Grundsatz der prozessualen \"Waffengleichheit\" im Zivilverfahren, dass jeder Partei angemessen Gelegenheit gegeben werden muss, ihre Sache unter Voraussetzungen vorzutragen, die sie gegenüber der Gegenpartei nicht wesentlich benachteiligen (vgl. EGMR, Dombo Beheer B.V. v. The Netherlands, Urteil vom 27. Oktober 1993, Nr. 14448\u002F88, § 33; Schaefer v. Deutschland, Entscheidung vom 4. September 2007, Nr. 14379\u002F03, juris, Rn. 68). Ob der Gewährleistungsgehalt des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" für Verfahren des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes \\- etwa mit Blick auf die Zwecke der effektiven einstweiligen Sicherung privater Rechte oder der effektiven Regelung eines einstweiligen Zustandes - weitergehend einschränkend zu modifizieren ist (vgl. BVerfGE 9, 89 \u003C96 ff.>), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. \n\n58\\. cc) Jedenfalls im Zivilprozess liegt eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" beruht. Das Erfordernis des Beruhens der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG auf der gerügten Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts betrifft im Grundsatz materielle Grundrechte (1) und Verfahrensgrundrechte (2). Nichts anderes gilt grundsätzlich für das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" im Hinblick auf den Zivilprozess; Gründe, von diesem Erfordernis hinsichtlich einstweiliger Verfügungsverfahren in den Bereichen des Lauterkeitsrechts oder Markenrechts abzuweichen, sind nicht ersichtlich (3). Auf Grundlage des für das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" im Zivilprozess maßgeblichen Begriffs des Beruhens (4) ergeben sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG spezifische Anforderungen an dessen Darlegung, soweit eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" in Gestalt einer unterbliebenen Äußerungsmöglichkeit im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird (5). \n\n59\\. (1) Eine Verletzung eines materiellen Grundrechts durch eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG liegt grundsätzlich nur vor, wenn die Entscheidung nach Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG auf einer nicht hinreichenden Beachtung des berührten Grundrechts beruht. Ein solches Beruhen liegt vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei hinreichender Berücksichtigung des materiellen Grundrechts eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerfGE 103, 142 \u003C163>). \n\n60\\. (2) Auch die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch eine fachgerichtliche Entscheidung setzt grundsätzlich ein Beruhen der Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des berührten Verfahrensgrundrechts voraus (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG BVerfGE 31, 364 \u003C368>; 129, 1 \u003C37>; zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGE 96, 68 \u003C86>; zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 28, 17 \u003C19 f.>; 66, 155 \u003C175>; 72, 122 \u003C132>; 91, 1 \u003C25 f.>; 112, 185 \u003C206>). Ein Beruhen liegt lediglich dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ordnungsgemäße Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 89, 381 \u003C392 f.>; 112, 185 \u003C206>). Aus diesem Grund ist den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG bei der Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE 28, 17 \u003C20>; 72, 122 \u003C132>; 91, 1 \u003C25 f.>; 112, 185 \u003C206>). Dies gilt auch, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in fachgerichtlichen Eilverfahren in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 66, 155 \u003C175>). \n\n61\\. (3) Nichts anderes gilt nach der maßgeblichen Senatsrechtsprechung grundsätzlich im Hinblick auf das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" im Zivilprozess. Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" beruht (vgl. BVerfGE 52, 131 \u003C156 f.>; anders wohl BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2022 - 1 BvR 2000\u002F21 -, Rn. 9; zum Äußerungsrecht BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246\u002F20 -, Rn. 12 und vom 11\\. Januar 2022 - 1 BvR 123\u002F21 -, Rn. 29 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941\u002F22 -, Rn. 16). \n\n62\\. Auch das dem Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" zugrundeliegende Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet insoweit grundsätzlich keinen über ein Beruhenserfordernis hinausreichenden Schutz der Prozessparteien im Sinne eines Rechts auf Vorbringen - unabhängig von seiner Erheblichkeit - um seiner selbst willen (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 86, 133 \u003C144>; 107, 395 \u003C410>). Dieser Rechtsgedanke ist der Rechtsordnung auch im Übrigen nicht fremd. So kann etwa gemäß § 46 VwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ein Verfahrensfehler ist im Anwendungsbereich des § 46 VwVfG vielmehr erst dann beachtlich, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerwGE 144, 44 \u003C55 Rn. 34>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026\u002F13 -, Rn. 46). \n\n63\\. Gründe, von dem Beruhenserfordernis im Hinblick auf das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" in einstweiligen Verfügungsverfahren in den Bereichen des Lauterkeitsrechts oder Markenrechts ausnahmsweise abzuweichen, sind nicht ersichtlich. \n\n64\\. (4) Die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\", wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 52, 131 \u003C156 f.>; 112, 185 \u003C206>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2023 - 1 BvR 2033\u002F23 -, Rn. 19). \n\n65\\. (5) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" in Gestalt einer unterbliebenen Äußerungsmöglichkeit im fachgerichtlichen Verfahren gerügt, gelten für die Darlegung des Beruhens vergleichbare Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG wie bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28\\. Dezember 2023 - 1 BvR 2033\u002F23 -, Rn. 20). Diesen Begründungsanforderungen ist grundsätzlich nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei Wahrung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" fachverfahrensrechtlich zulässig (vgl. etwa § 294 Abs. 2 i.V.m. § 920 Abs. 2, § 936 ZPO; dazu BGH, Urteil vom 2. November 1988 \\- IVb ZR 109\u002F87 -, FamRZ 1989, S. 373) vorgebracht hätte(dazu Rn. 60). \n\n66\\. Erleichterungen der Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG für das Beruhenserfordernis im Rahmen des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" hinsichtlich einstweiliger Verfügungsverfahren in den Bereichen des Lauterkeitsrechts oder Markenrechts kommen allenfalls ausnahmsweise in Betracht. Für die Darlegung des Beruhens im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG können solche Erleichterungen in Einzelfällen gelten, wenn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der andauernden Vorenthaltung einer in dem fachrechtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183\u002F09 -, Rn. 31) oder dem Unterbleiben einer fachrechtlich zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung vor einer mit fachrechtlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbaren Entscheidung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367\u002F15 -, Rn. 9). Inwieweit vergleichbare Ausnahmen - was nicht fernliegend ist - auf die Darlegung des Beruhens im Rahmen des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" übertragbar sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Verfügungsantrag liegt der Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) seit der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung der Beschlussverfügung des Landgerichts vor; auch die andauernde Vorenthaltung sonstiger relevanter Urkunden machen sie nicht geltend. Die gemäß § 937 Abs. 2 ZPO unter Absehen von einer mündlichen Verhandlung erlassene Beschlussverfügung des Landgerichts ist mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs nach § 924 in Verbindung mit § 936 ZPO anfechtbar und angefochten worden. \n\n67\\. b) Das hiernach erforderliche Beruhen der ausschließlich angegriffenen Beschlussverfügung des Landgerichts auf der behaupteten Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" hat die Beschwerdeführerin zu 1) nicht hinreichend dargelegt (aa). Hingegen haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) ein solches Beruhen, die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" im Übrigen sowie ihre eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit hinreichend dargetan (bb). \n\n68\\. aa) Die Beschwerdeführerin zu 1) rügt die unterbliebene Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit durch das Landgericht vor Erlass der Beschlussverfügung. Hinsichtlich des Beruhenserfordernisses führt die Verfassungsbeschwerde unter Verweis auf Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \\- abweichend von der maßgeblichen Senatsrechtsprechung (dazu Rn. 61) - in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu 1)aus, für die Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" sei nicht maßgeblich, ob bei einem verfahrensfehlerfreien Vorgehen des Landgerichts eine andere Entscheidung in der Sache zu erwarten gewesen wäre. Auf die Begründung des fachgerichtlichen Widerspruchs gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts geht die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht ein und nimmt auf diese auch nicht Bezug. \n\n69\\. Es fehlt daher insbesondere an nach der maßgeblichen Senatsrechtsprechung erforderlichem Vortrag, nach dem nicht auszuschließen ist, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Prozessparteien in Form der angemahnten Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren vor Erlass der Beschlussverfügung das Landgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, der Beschwerdeführerin zu 1) günstigeren Entscheidung geführt hätte. \n\n70\\. Ferner legt die Beschwerdeführerin zu 1) nicht dar, was sie bei ausreichender Einräumung einer solchen Äußerungsmöglichkeit vorgetragen hätte. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil sie eine Verletzung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" ausschließlich in Gestalt einer unterbliebenen Äußerungsmöglichkeit im fachgerichtlichen Verfahren geltend macht (dazu Rn. 65). Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) insoweit auf Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verweist, begründen diese vorliegend nach der Kompetenzverteilung zwischen den Senaten und Kammern des Bundesverfassungsgerichts (vgl. §§ 93b, 93c BVerfGG) keine von geltender Senatsrechtsprechung abweichenden Maßstäbe (vgl. BTDrucks 12\u002F3628, S. 13; Benda\u002FKlein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, § 19 Rn. 479; Bindig, in: Burkiczak\u002FDollinger\u002FSchorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 93c Rn. 6 ff.; Scheffczyk, in: Walter, BeckOK BVerfGG, § 93c Rn. 6 ff. \u003CDez. 2025>). Darüber hinaus verzichten auch die Kammerentscheidungen nicht durchgängig auf das Beruhenserfordernis im Hinblick auf das Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2023 - 1 BvR 2033\u002F23 -, Rn. 19 f.). Aus welchen Gründen sich in einer solchen Konstellation aus den von der Beschwerdeführerin zu 1) in Bezug genommenen Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für die Bereiche des Lauterkeitsrechts und Markenrechts von der geltenden Senatsrechtsprechung, die grundsätzlich ein Beruhen der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale \"Waffengleichheit\" voraussetzt (dazu Rn. 61), abweichende Maßstäbe ableiten lassen sollten, legt die Beschwerdeführerin zu 1) ebenfalls nicht hinreichend dar. \n\n71\\. bb) Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in ihrem Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" sind die Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG demgegenüber erfüllt. \n\n72\\. In Bezug auf die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) führt die Verfassungsbeschwerdeschrift aus, bei einer Anhörung vor Erlass der Beschlussverfügung wäre dem Landgericht zur Kenntnis gebracht worden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zu 1) um ein \"Unternehmen mit (...) Mitarbeitern\" handele, die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) als deren Geschäftsführer \"völlig eigenständige Geschäftsbereiche\" verantworteten und nicht in die Erstellung, Auswahl oder Schaltung der im fachgerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren gegenständlichen Werbung eingebunden gewesen seien. Zwar erläutern die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht, aus welchen fachrechtlichen Gründen dieser Vortrag im fachgerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren möglicherweise zu einer für sie günstigeren Entscheidung des Landgerichts geführt hätte. Allerdings kann auf Grundlage der Darlegungen der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit vor Erlass der Beschlussverfügung zu einer für die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) günstigeren Entscheidung gekommen wäre (dazu Rn. 64). Es erscheint möglich, dass der in Aussicht gestellte fachgerichtliche Vortrag die Gründe, die das Landgericht für eine Passivlegitimation der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) anführte, erschüttert hätte. Denn die Annahme einer Passivlegitimation der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) stützte das Landgericht in der Beschlussverfügung ausschließlich auf eine typisierende Betrachtung, nach der es sich bei der Beschwerdeführerin zu 1) um ein erst wenige Jahre existierendes Unternehmen handele; bei solchen Unternehmen werde \"typischerweise\" auf Geschäftsführerebene über Werbemaßnahmen entschieden. Ferner ist nach den übrigen Darlegungen der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht auszuschließen, dass sie den in Aussicht gestellten fachgerichtlichen Vortrag bei einer Anhörung vor Erlass der Beschlussverfügung mit im einstweiligen Verfügungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft gemacht hätten. Denn im Rahmen der Erhebung des Widerspruchs gegen die Beschlussverfügung legten die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) eidesstattliche Versicherungen vor, deren Inhalt dem vorliegend in Aussicht gestellten Vortrag ähnelt und deren Vorlage eine Aufhebung der Beschlussverfügung im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in der Entscheidung nach Widerspruch erwirkte. \n\n73\\. Als Adressaten der angegriffenen Beschlussverfügung des Landgerichts, die ihnen jeweils Unterlassungspflichten auferlegte, waren die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) durch diese selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. An der gegenwärtigen Betroffenheit änderte die zwischenzeitliche Aufhebung der Beschlussverfügung nichts, weil diese nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerdeerfolgte (dazu Rn. 50). \n\n## IV.\n\n74\\. Die nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG notwendige Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) hinreichend dargelegt. \n\n75\\. 1\\. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs erhoben werden. Im Rahmen des fachgerichtlichen Rechtswegs prüfen die Fachgerichte eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG umfassend auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten, Gesetz und Recht (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG). Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung obliegt die Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte insoweit zunächst den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 68, 376 \u003C380>; 73, 322 \u003C327>; 96, 27 \u003C40>; 112, 50 \u003C61>). Verletzungen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten im fachgerichtlichen Verfahren selbst sind grundsätzlich durch die Fachgerichte zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 376 \u003C380>; 73, 322 \u003C327>; 107, 395 \u003C410>). Insbesondere werden Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte grundsätzlich durch die fehlerfreie Nachholung des fehlerhaften Verfahrensvorgangs im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt (vgl. BVerfGE 5, 22 \u003C24>; 8, 184 \u003C185>; 19, 93 \u003C99 f.>; 58, 208 \u003C222>). Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Bundesverfassungsgericht ferner ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 8, 222 \u003C227>; 68, 376 \u003C380>; im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität im weiteren Sinne auch BVerfGE 79, 1 \u003C20>; 86, 382 \u003C386 f.>; 114, 258 \u003C279>). \n\n76\\. Der Rechtsweg gegen die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts durch die öffentliche Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bestimmt sich bei Verfassungsbeschwerden gegen eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG nach den von der jeweiligen fachrechtlichen Verfahrensordnung gegen die Entscheidung vorgesehenen Rechtsbehelfen. Umfasst ist jede gesetzlich normierte, nicht offensichtlich unzulässige Möglichkeit der Anrufung eines Fachgerichts (vgl. BVerfGE 1, 13 \u003C14>; 8, 222 \u003C225 f.>; 67, 157 \u003C170>; 68, 376 \u003C379 f.>; 78, 320 \u003C328>; 122, 190 \u003C203>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 58). Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführer insbesondere den ihm nach der jeweiligen fachrechtlichen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 68, 376 \u003C380>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 58). Der Rechtsweg im Hinblick auf eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG ist so lange nicht erschöpft, wie der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im fachgerichtlichen Verfahren die Beseitigung der Entscheidung zu erreichen, deren Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte er geltend macht (vgl. BVerfGE 8, 222 \u003C225 f.>). \n\n77\\. Bei Erledigung des ursprünglichen, auf Beseitigung der Entscheidung gerichteten Rechtsschutzziels müssen die Fachgerichte die Frage nach einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse an der (nachträglichen) Feststellung der Rechtslage unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG beantworten. Liegt im Einzelfall ein in besonderer Weise schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung vor, kann ein fachverfahrensrechtliches Rechtsschutzinteresse von Verfassungs wegen fortbestehen, sofern das Fachverfahrensrecht einen Rechtsbehelf eröffnet. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das fachgerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Ferner kommt dies bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen in Betracht. Darunter fallen vornehmlich solche Eingriffe, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 \u003C39 f.>; 104, 220 \u003C231 ff.>; 117, 244 \u003C268 f.>). Für eine Rechtswegerschöpfung ist in allen diesen Fällen nicht lediglich die Einlegung zur Verfügung stehender Rechtsbehelfe, sondern auch das Abwarten der fachgerichtlichen Entscheidungen nötig (dazu Rn. 79). \n\n78\\. Der Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich jedenfalls die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe (vgl. BVerfGE 69, 315 \u003C339 f.>; 75, 318 \u003C325>; 79, 275 \u003C278 f.>; anders BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2023 - 1 BvR 1728\u002F23 -, Rn. 7 und vom 28. September 2023 - 1 BvR 1740\u002F23 -, Rn. 8; zum Presse- und Äußerungsrecht BVerfG, Beschlüsse der 3\\. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783\u002F17 -, Rn. 10, der 2\\. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2022 - 1 BvR 123\u002F21 -, Rn. 29 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941\u002F22 -, Rn. 16 und vom 12. März 2024 - 1 BvR 605\u002F24 -, Rn. 12). Nichts anderes gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen. Im Hinblick auf diese Beschlussverfügungen ist in § 924 in Verbindung mit § 936 ZPO zunächst die Möglichkeit des Widerspruchs zu dem sie erlassenden Fachgericht eröffnet, über den aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist (vgl. § 924 Abs. 2 Satz 2, § 925 Abs. 1 i.V.m. § 936 ZPO). Die Erhebung des Widerspruchs nach § 924 ZPO eröffnet danach insbesondere die Möglichkeit, die bei Erlass der Beschlussverfügung unterbliebene Anhörung des Antragsgegners nachzuholen, aber auch etwaige Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte durch die fehlerfreie Nachholung des fehlerhaften Verfahrensvorgangs im fachgerichtlichen Verfahren zu beseitigen (vgl. BVerfGE 9, 89 \u003C98>). Zugleich kommt infolge des Widerspruchs die Aufhebung der Beschlussverfügung mit Wirkung ex tunc in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249\u002F12 -, NJW-RR 2015, S. 541 \u003C542 Rn. 15>; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28. März 2011 - 11 W 27\u002F10 -, NJW-RR 2011, S. 1290 f.; zur Aufhebung wegen veränderter Umstände nach § 927 i.V.m. § 936 ZPO OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. September 2017 - 6 U 42\u002F17 -, BeckRS 2017, 151252 Rn. 28). \n\n79\\. Der fachgerichtliche Rechtsweg ist erst erschöpft, wenn die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe eingelegt und beschieden sind (vgl. BVerfGE 1, 13 \u003C14>). § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG steht einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts indes nicht entgegen, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht erschöpft war, der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nachträglich erschöpft hat (vgl. BVerfGE 2, 105 \u003C109>; 54, 53 \u003C66>; Henke, in: Burkiczak\u002FDollinger\u002FSchorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 90 Rn. 185; Niesler, in: Walter, BeckOK BVerfGG, § 90 Abs. 2 Rn. 190 \u003CDez. 2025>). \n\n80\\. Nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht allerdings über eine vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn diese von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den fachgerichtlichen Rechtsweg verwiesen würde. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg beschritten hat oder den Rechtsweg im Zeitpunkt der sofortigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch beschreiten kann (vgl. BVerfGE 11, 244; 22, 349 \u003C354>; 56, 54 \u003C68 f.>). Die spätestens mit Eintritt der Rechtskraft gegebene Vollstreckbarkeit oder Vollziehbarkeit einer fachgerichtlichen Entscheidung begründet allein keinen Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 94, 166 \u003C189, 211 ff., 229>; 107, 395 \u003C413 f.>); fachgerichtliche Entscheidungen in zivilprozessualen Verfahren der einstweiligen Verfügung unterscheiden sich insoweit nicht von in fachgerichtlichen Verfahren zur Hauptsache getroffenen Entscheidungen. \n\n81\\. Die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs beziehungsweise die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG muss der Beschwerdeführer, wenn sie nicht offensichtlich sind, in der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend darlegen (vgl. BVerfGE 112, 304 \u003C314 f.>). \n\n82\\. 2\\. Gemessen hieran haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hinreichend dargetan. Im Zeitpunkt der Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde hatten sie Widerspruch gegen die Beschlussverfügung erhoben, ohne dass das Landgericht in diesem Zeitpunkt bereits über den Fortbestand der einstweiligen Verfügung entschieden hatte. Das Landgericht hob die Beschlussverfügung in der Entscheidung nach Widerspruch vom 19. Dezember 2024 jedoch auf, soweit die Beschlussverfügung die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) betraf (dazu Rn. 24). Danach haben sie den ihnen durch die Zivilprozessordnung eröffneten Rechtsweg bis zu einem Erfolg in der Sache erschöpft. \n\n## V.\n\n83\\. Ihr Rechtsschutzbedürfnis haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht hinreichend dargelegt. \n\n84\\. 1\\. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Sinne des § 95 Abs. 2 BVerfGG setzt grundsätzlich voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Entscheidung besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein (vgl. BVerfGE 50, 244 \u003C247>; 81, 138 \u003C140>; 146, 294 \u003C308 f. Rn. 24>; 159, 223 \u003C273 Rn. 98> \\- Bundesnotbremse I \u003CAusgangs- und Kontaktbeschränkungen>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 1863\u002F23 -, Rn. 25 - Sperrwirkung AMG). \n\n85\\. Liegt eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen (vgl. BVerfGE 6, 386 \u003C388 f.>; 50, 244 \u003C247>; 81, 138 \u003C140>; 146, 294 \u003C308 f. Rn. 24>). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn andernfalls entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint, eine Wiederholung der angegriffenen oder einer vergleichbaren Entscheidung - gerade auch gegenüber dem Beschwerdeführer \\- zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Entscheidung den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 81, 138 \u003C140>; 91, 125 \u003C133>; 146, 294 \u003C309 Rn. 24>; 159, 223 \u003C273 Rn. 98>). Ein Rechtsschutzbedürfnis kann ferner dann fortbestehen, wenn tiefgreifende und folgenschwere Grundrechtseingriffe in Rede stehen und sich die direkte Belastung durch die angegriffene Entscheidung auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 81, 138 \u003C140 f.>; 146, 294 \u003C309 Rn. 24>; 148, 267 \u003C279 Rn. 28>) oder von einem Rehabilitierungsinteresse auszugehen ist (vgl. BVerfGE 148, 267 \u003C279 Rn. 28>). \n\n86\\. Die Wiederholungsgefahr im vorstehenden Sinne muss sich zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen. Sie liegt nur vor, wenn eine Wiederholung der angegriffenen oder einer vergleichbaren Entscheidung gerade auch gegenüber dem Beschwerdeführer zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C308>; 16, 119 \u003C121 f.>; 21, 139 \u003C143>; 50, 244 \u003C253>; 56, 99 \u003C106>; 81, 138 \u003C141 f.>; anders BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379\u002F20 -, Rn. 10, vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422\u002F20 -, Rn. 15 und vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793\u002F20 -, Rn. 14; zum Presse- und Äußerungsrecht BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743\u002F19 -, Rn. 17 und vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708\u002F19 -, Rn. 21 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2023 -1 BvR 1612\u002F23-, Rn. 18). \n\n87\\. Sein Rechtsschutzbedürfnis muss der Beschwerdeführer, wenn es nicht offensichtlich besteht, in der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend darlegen (vgl. BVerfGE 129, 78 \u003C93>; 171, 366 \u003C386 f. Rn. 39> \\- GKV-FinanzstabilisierungsG). \n\n88\\. 2\\. Danach haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend dargelegt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Beschlussverfügung des Landgerichts besteht nach deren zwischenzeitlicher Aufhebung durch die Entscheidung nach Widerspruch nicht (a). Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht, dass die Beschlussverfügung sie in ihrem Recht auf prozessuale \"Waffengleichheit\" verletze, haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht hinreichend dargetan (b). \n\n89\\. a) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der ausschließlich angegriffenen Beschlussverfügung des Landgerichts besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung liegt - nach dem gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG notwendigen Durchlaufen des fachgerichtlichen Rechtswegs (dazu Rn. 75 ff.) - nicht mehr vor. Die Beschlussverfügung des Landgerichts wurde nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde zwischenzeitlich in der Entscheidung nach Widerspruch aufgehoben. Dass diese dennoch weiterhin belastende Wirkung für sie entfaltete, haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Ob der Antrag der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Hauptsache ursprünglich auf die Aufhebung der Beschlussverfügung des Landgerichts gerichtet gewesen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. \n\n90\\. b) Ob das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses ein ursprünglich bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (aa). Denn ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht hinreichend dargetan (bb). \n\n91\\. aa) Ob das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses ein ursprünglich bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, bedarf keiner Entscheidung. Das Vorliegen eines solchen ursprünglich bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses könnte vorliegend zweifelhaft sein, weil die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) den fachgerichtlichen Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erst mit der Aufhebung der Beschlussverfügung durch die Entscheidung nach Widerspruch bis zu einem Erfolg in der Sache erschöpft haben, so dass ihre Verfassungsbeschwerde zuvor den Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht genügt hat (dazu Rn. 77, 79, 81). Unter diesen Umständen käme ein ursprünglich bestehendes Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise in Betracht, wenn vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erfüllt waren (dazu Rn. 80). \n\n92\\. bb) Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund eines besonders belastenden Grundrechtseingriffs mit grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung oder aufgrund eines tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtseingriffs (1) oder aufgrund einer fortdauernden Beeinträchtigung durch die aufgehobene angegriffene Entscheidung (2) haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) nicht hinreichend dargelegt. Auch ein durch eine Wiederholungsgefahr begründetes fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist ihrem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen (3). \n\n93\\. (1) Unbeschadet dessen, ob hier eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) schon nicht hinreichend dargelegt, dass der vorübergehende Vollzug der angegriffenen Beschlussverfügung des Landgerichts für sie mit einer besonderen Belastung verbunden war. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) unterlagen der Unterlassungspflicht aus der Beschlussverfügung lediglich für einen Zeitraum von wenigen Wochen. In diesem Zeitraum war die verfahrensgegenständliche Werbung auch der Beschwerdeführerin zu 1) untersagt. Ein persönliches Interesse der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) an der verfahrensgegenständlichen Werbung, deren Unvereinbarkeit mit lauterkeits- und markenrechtlichen Vorschriften sie in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1) für diese anerkannt haben, ist weder dargetan noch erkennbar. Ferner werden die Antragsgegner im zivilprozessualen einstweiligen Verfügungsverfahren durch die verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht der Antragsteller nach § 945 ZPO geschützt (dazu Rn. 18; vgl. ferner BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379\u002F20 -, Rn. 25). \n\n94\\. Vor diesem Hintergrund fehlt es erst recht an der Darlegung eines tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtseingriffs, der auch für sich genommen ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis begründen könnte. \n\n95\\. (2) Eine fortdauernde Beeinträchtigung durch die Beschlussverfügung nach deren Aufhebung in der Entscheidung nach Widerspruch haben die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) ebenfalls nicht dargetan. \n\n96\\. (3) Auch eine Gefahr, dass eine Wiederholung der Beschlussverfügung des Landgerichts oder eine vergleichbare lauterkeits- oder markenrechtliche zivilprozessuale einstweilige Verfügung gerade gegenüber den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) droht, haben sie nicht hinreichend aufgezeigt; eine solche ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie auf andere vor derselben Kammer des Landgerichts und vor einem anderen Landgericht geführte Verfahren verweisen, sind sie an diesen nach ihrem Beschwerdevorbringen bereits nicht beteiligt. \n\n# C.\n\n97\\. Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.","Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine behauptete Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ bei unterbliebener Äußerungsmöglichkeit - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung eines fortdauernden Rechtsschutzbedürfnisses","2026-07-10T22:05:28.748Z",{"id":176,"ecli":177,"slug":178,"caseNumber":179,"courtId":61,"decisionDate":180,"fullText":181,"summary":182,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":180,"parsedAt":183,"updatedAt":184},"2480","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600274","ecli-de-neuris-wbre202600274","6 B 34.25","2026-04-13T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 13.04.2026, 6 B 34.25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass der Vollzug von ihn betreffenden Ausschreibungsmaßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) nach § 17 Abs. 3 BVerfSchG rechtswidrig war. \n\n2\\. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2023 abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil wurde dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Dezember 2023 zugestellt. \n\n3\\. Am 24. Januar 2024 hat der Kläger Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 23. September 2025 als unzulässig verworfen. Dem Kläger könne infolge des Verschuldens seines früheren Prozessbevollmächtigten keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt werden. Die Zurechnung des Verschuldens führe vorliegend nicht - wie grundsätzlich im Strafverfahren - zu einem schlechterdings unerträglichen Ergebnis. \n\n4\\. Die vom Kläger vorgetragenen persönlichen Folgen der Ausschreibung des BfV, die Übermittlung der nachrichtendienstlichen Einschätzung seiner Person sowie seiner Flugdaten an den marokkanischen Geheimdienst, die Übergabe an die marokkanischen Behörden, die in Marokko erlittene Folter und die rechtsstaatlich bedenkliche Verurteilung zu einer langen Haftstrafe in Marokko seien nicht unmittelbar und zwangsläufig mit der Ausschreibung verbunden, sondern durch die marokkanische Staatsgewalt eingetreten. Die Maßnahme des BfV wirke sich nicht wie eine strafrechtliche Verurteilung in Deutschland unmittelbar auf das gesamte Leben des Betroffenen aus. \n\n5\\. Es sei verfassungsrechtlich nicht bedenklich, dass dem Kläger eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in weiteren Instanzen verschlossen bleibe. Wenn er vortrage, ihm habe weder ein außergerichtliches Prüfungsverfahren noch ein sonstiges Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestanden, um seine Rechtsposition zu vertreten, lasse er außer Acht, dass sein Rechtsschutzbegehren bereits durch ein Gericht geprüft worden sei. \n\n6\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der die Beklagte entgegentritt. \n\nII\n\n7\\. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Entscheidung über die Revisionszulassung beschränkt ist, ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n8\\. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die erstrebte Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 2001, 377 Rn. 2; vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 7 und vom 27\\. März 2024 - 6 B 71.23 - N&R 2024, 168 Rn. 7). \n\n9\\. Die Beschwerde erachtet folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam: \"1. Kann eine Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten gegenüber der von ihm vertretenen Partei gemäß § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit einer auf Terrorismusvorwürfen fußenden Fahndungsausschreibung gemäß § 17 Abs. 3 BVerfSchG zu ebenso 'unerträglichen Ergebnissen' führen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung BVerfGE 60, 253 sonst lediglich 'grundsätzlich im Strafverfahren' annimmt, eine Verschuldenszurechnung in derartigen Fallgestaltungen also dem Grunde nach ausscheiden? 2\\. a) Ist es für die Annahme von 'unerträglichen Ergebnissen' durch die Verschuldenszurechnung nach § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 60, 253) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 23.02.2021 - 2 C 11.19) und damit für die Annahme eines Ausnahmefalles von dieser Verschuldenszurechnung erforderlich, dass das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsverhältnis unmittelbar und nicht lediglich mittelbar auf die höchstpersönlichen Rechtsgüter des Betroffenen wirkt? bzw. im Umkehrschluss: b) Führt der Umstand, dass die Folgen der Verschuldenszurechnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO sich auf wichtige höchstpersönliche Rechtsgüter des Rechtsschutzsuchenden erst nach Erlass weiterer, auf einer behördlichen Einordnung fußender Maßnahmen auswirkt dazu, dass eine Vergleichbarkeit zu den Folgen eines Strafverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfGE 60, 253) grundsätzlich ausscheidet? 3\\. Führt der Umstand, dass das Rechtsschutzbegehren des Betroffenen bereits in einem gerichtlichen Verfahren geprüft worden ist dazu, dass dem Grundsatz der Rechtssicherheit durch die uneingeschränkte und ausnahmslose Anwendung der Verschuldenszurechnung nach § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO stets der Vorrang vor der Herbeiführung materieller Gerechtigkeit einzuräumen ist?\" \n\n10\\. Diese Fragen sind, soweit sie einen verallgemeinerungsfähigen Kern beinhalten und sich durch Rechtssatzbildung beantworten lassen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. \n\n11\\. Nach dem im Verwaltungsprozess über § 173 Satz 1 VwGO anwendbaren § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Diese Zurechnungsregel schränkt den gerichtlichen Rechtsschutz nicht in verfassungswidriger Weise ein. Denn sie dient der Rechtssicherheit; ihre für das zivil- und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einheitliche Regelung liegt im rechtsstaatlichen Interesse an der Klarheit, Einfachheit und Sicherheit des Prozessrechts. Deshalb durfte der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit die damit verbundene Einbuße an Chancen einer Partei, in jedem Einzelfall die materielle Rechtslage durch eine (weitere) gerichtliche Instanz klären zu lassen, in Kauf nehmen. Diese gesetzgeberische Wertung steht regelmäßig im Einklang mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26\u002F81 - BVerfGE 60, 253 \u003C288 f.>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 6). \n\n12\\. Sofern - wie im Verwaltungsprozess - die Ausgestaltung der gerichtlichen Verfahrensordnung eine umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewährleistet, ist damit dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wie aus etwaigen materiellen Grundrechtsverbürgungen folgenden Schutzanspruch grundsätzlich Genüge getan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26\u002F81 - BVerfGE 60, 253 \u003C297>). Gesetzgeber und Fachgerichte sind hiernach im Grundsatz nicht gehalten, bei der Anwendung der Zurechnungsvorschrift anhand der jeweils inmitten stehenden materiellen subjektiven Rechte einschließlich der Grundrechte zu differenzieren. Aus materiellen Grundrechten könnten konkrete normative Folgerungen für die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrensrechts über die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die Verfahrensgrundrechte hinaus nur unter ganz besonderen Umständen und nur dann gezogen werden, wenn sich unzweideutig ergäbe, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse hinreichenden Rechtsschutzes nicht mehr gewahrt wären (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 7 m. w. N.). \n\n13\\. Der Umstand, dass es einem Kläger in Fällen der vorliegenden Art nicht mehr möglich ist, eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts zu erhalten, liegt in der Natur der Endgültigkeit der Verschuldenszurechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 \\- 2 BvL 26\u002F81 - BVerfGE 60, 253 \u003C298 f.>); sie stellt keine Besonderheit des Verfahrens der Überprüfung des Handelns von Verfassungsschutzbehörden dar. Von Verfassungs wegen wäre diese Rechtsfolge erst dann zu beanstanden, wenn sie zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen - wie grundsätzlich im Strafverfahren - führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26\u002F81 - BVerfGE 60, 263 \u003C299>). \n\n14\\. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtssätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Anders als die Beschwerde insinuiert, hat es aber das Vorliegen eines Ausnahmefalles, in dem die Anwendung der Zurechnungsvorschrift zu \"unerträglichen Ergebnissen\" führt, für die vorliegende Fallkonstellation weder prinzipiell noch rechtssatzmäßig ausgeschlossen. Vielmehr hat es im Rahmen seiner offenen Prüfung, ob hier ein Ausnahmefall vorliegt, die den konkreten Einzelfall des Klägers kennzeichnenden tatsächlichen Umstände für die (Nicht-)Überschreitung der Schwelle eines \"schlechterdings unerträglichen Ergebnisses\" argumentativ gewürdigt und gewichtet. Die Vorinstanz hat - entgegen der Annahme der Beschwerde - weder das Vorliegen eines Ausnahmefalles von der Zurechnung gemäß § 85 Abs. 2 ZPO für Fälle gerichtlicher Überprüfung verfassungsschutzrechtlicher Fahndungsausschreibungen prinzipiell ausgeschlossen noch die für die Prüfung herangezogenen Kriterien, ob ein \"schlechterdings unerträgliches Ergebnis\" vorliegt, in den Rang generell notwendiger Voraussetzungen erhoben. Demzufolge erweisen sich die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragestellungen - soweit sie nicht bereits geklärt sind - weder als entscheidungserheblich noch als klärungsfähig. \n\n15\\. Selbst wenn man - zugunsten der Beschwerde - in rechtsschutzfreundlichem Verständnis ihres Vorbringens annehmen wollte, dass sie damit zugleich eine Verfahrensrüge einer vom Berufungsgericht zu Unrecht verweigerten Sachentscheidung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erheben wollte, würde auch das nicht zum Erfolg führen. Denn die Einzelfallwürdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass hier kein schlechterdings unerträgliches Ergebnis vorliegt, ist nicht zu beanstanden. \n\n16\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). \n\n17\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.","BVerwG, 13.04.2026, 6 B 34.25","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:29.843Z",{"id":186,"ecli":187,"slug":188,"caseNumber":189,"courtId":47,"decisionDate":180,"fullText":190,"summary":191,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":180,"parsedAt":183,"updatedAt":192},"2474","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465422601","ecli-de-neuris-kvre465422601","1 BvQ 41\u002F25","#  Ablehnung der Auslagenerstattung nach Ablehnung eines isolierten eA-Antrags \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Erstattung der im Verfahren 1 BvQ 41\u002F25 entstandenen notwendigen Auslagen wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist abzulehnen. Es liegen keine Gründe vor, die trotz der mit Beschluss vom 25. August 2025 erfolgten Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG für eine Erstattung der Auslagen des Antragstellers sprechen. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht zwar die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie hier - erfolglos geblieben ist (vgl. dazu BVerfGE 89, 91 \u003C97>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht aber im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (vgl. BVerfGE 7, 75 \u003C77>; 20, 119 \u003C133 f.>; 85, 109 \u003C114 ff.>; 87, 394 \u003C397 f.>; 89, 91 \u003C97>; 133, 37 \u003C38 f. Rn. 2>; stRspr), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. \n\n2\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Ablehnung der Auslagenerstattung nach Ablehnung eines isolierten eA-Antrags","2026-07-10T22:05:29.518Z",{"id":194,"ecli":195,"slug":196,"caseNumber":197,"courtId":61,"decisionDate":198,"fullText":199,"summary":200,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":198,"parsedAt":183,"updatedAt":201},"2487","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600298","ecli-de-neuris-wbre202600298","3 BN 10.24","2026-04-10T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 10.04.2026, 3 BN 10.24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juni 2024 werden zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Beschränkungen für den Betrieb von Beherbergungsstätten und für Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern durch die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23. April 2021. \n\n2\\. Die Antragstellerinnen sind jeweils Eigentümerin und Betreiberin eines Hotels in Mecklenburg-Vorpommern. \n\n3\\. § 4 und § 5 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V S. 381) in der Fassung der Sechsten Änderung der Corona-LVO M-V vom 27. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 694) lauteten auszugsweise: \"§ 4 Beherbergung (1) Betreibern von Beherbergungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Beherbergungsstättenverordnung Mecklenburg-Vorpommern, wie zum Beispiel Hotels und Pensionen, und von vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten, wie zum Beispiel Homesharing, ist es bis zum Ablauf des 27. Mai 2021 untersagt, Personen zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie zu beherbergen. (2) [...] (3) Ab dem 28. Mai 2021 dürfen Betreiber von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten im Sinne von Absatz 1 Personen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern auch zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie beherbergen. (4) Ab dem 4. Juni 2021 dürfen Betreiber von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten im Sinne von Absatz 1 Personen mit Wohnsitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern auch zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie beherbergen. [...] § 5 Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern (1) Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Hinsichtlich bestehender Vorschriften für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wird auf die Coronavirus-Einreiseverordnung verwiesen. [...]\" \n\n4\\. Die Landesverordnung galt vom 24. April bis zum 23. November 2021. \n\n5\\. Mit ihrem am 3. Juni 2021 gestellten Normenkontrollantrag haben die Antragstellerinnen zuletzt beantragt festzustellen, dass § 4 und § 5 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021, wegen des Fehlens einer Ausgleichsregelung für die betroffenen Betreiber von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten unwirksam gewesen sind. \n\n6\\. Zur Begründung ihres Antrags haben sie im Wesentlichen geltend gemacht, die angegriffenen Regelungen hätten sie in ihrer Berufsausübungsfreiheit und ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt. Die Ermächtigungsgrundlage für die verordneten Beschränkungen für Beherbergungsbetriebe verstoße gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie keine Regelung über finanzielle Ausgleichsansprüche für substantielle Nutzungsbeschränkungen unternehmerischen Eigentums enthalte. Zu Beginn der Corona-Pandemie seien vorübergehende Betriebsschließungen und -beschränkungen mit Blick auf die Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen gewesen. Das habe jedoch nicht für die gesamte Dauer der Pandemie gegolten. Ein Großteil der Schutzmaßnahmen habe sich für den überwiegenden Teil der Hotels faktisch als Betriebsschließung ausgewirkt. Während die Einnahmen ausgefallen seien, seien die laufenden Kosten des Hotelbetriebs im \"Lockdown\" weitgehend konstant geblieben. Dadurch sei bereits nach kurzer Zeit die Substanz des Eigentums der Hotelinhaber belastet worden. Vom Staat gewährte finanzielle Hilfen hätten die angegriffenen Maßnahmen zwar mildern können, aber das Sonderopfer für die Betroffenen nicht entfallen lassen. \n\n7\\. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag mit Urteil vom 12. Juni 2024 abgelehnt. Er sei zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Verordnungsregelungen seien rechtmäßig gewesen. Sie hätten ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Infektionsschutzgesetzes i. d. F. vom 29. März 2021 (im Folgenden: IfSG) gehabt. Die Verordnungsgrundlage habe nicht deshalb die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, weil der Gesetzgeber nicht zugleich einen Entschädigungsanspruch für von Betriebsschließungen oder -beschränkungen betroffene Unternehmen gesetzlich geregelt habe. Sie habe schon nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie eingegriffen. Jedenfalls sei der Gesetzgeber weder nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG noch nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zur Regelung eines Entschädigungsanspruchs verpflichtet gewesen. Die von Seiten der Bundesregierung gewährten Hilfeleistungen für von den Schutzmaßnahmen betroffene Unternehmen hätten dazu geführt, dass die Maßnahmen auch ohne eine gesetzliche Entschädigungsregelung verhältnismäßig gewesen seien. Die Verordnungsgrundlage sei auch mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gewesen, ihre tatbestandlichen Voraussetzungen hätten vorgelegen und die angegriffenen Verordnungsregelungen seien verhältnismäßig gewesen. \n\n8\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden der Antragstellerinnen. \n\nII\n\n9\\. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. \n\n10\\. 1\\. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. \n\n11\\. a) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil es ihren Vortrag zum Vorliegen eines Eingriffs der Verordnungsgrundlage des § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet habe. Das angefochtene Urteil schweige zu der von ihnen wiederholt angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der angenommen habe, dass die pandemiebedingten Betriebsschließungen und -beschränkungen im Bereich der Gastronomie und des Beherbergungsgewerbes in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen hätten. Die Berufung auf diese Rechtsprechung, mit der sich das Oberverwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt habe, gehöre zum Kern ihres Vorbringens. Das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, von welchem Prüfungsmaßstab das Gericht ausgegangen sei. Auch fehle die Auseinandersetzung mit der von ihnen umfangreich zitierten rechtswissenschaftlichen Literatur, die einen Eingriff bejahe (Beschwerdebegründung, S. 40 ff. \u003Czu B. II. 2. a) aa)>). \n\n12\\. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen behandeln muss. Vielmehr sind nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Gesichtspunkt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986\u002F91 - BVerfGE 86, 133 \u003C145 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2023 - 3 BN 11.22 - juris Rn. 25 und vom 27. Juni 2025 \\- 3 B 27.24 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.). Danach liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht vor. \n\n13\\. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die infektionsschutzgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von vorübergehenden Betriebsschließungen und -beschränkungen im Bereich des Beherbergungsgewerbes habe nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen; die Maßnahmen bewirkten im Regelfall keinen Eingriff in die Substanz des Eigentums der betroffenen Betriebe und Einrichtungen. Die Frage, ob das einfachrechtlich anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst wird, hat es unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679\u002F17 u. a. - BVerfGE 155, 238 Rn. 86 m. w. N.) und des beschließenden Senats (BVerwG, Urteil vom 16\\. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - BVerwGE 178, 298 Rn. 14, 64) offengelassen (UA S. 19 ff.). Mit der insoweit abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 17. März 2022 - III ZR 79\u002F21 - BGHZ 233, 107 Rn. 59 und vom 3. August 2023 - III ZR 54\u002F22 \\- BGHZ 238, 105 Rn. 35 ff.) musste sich das Oberverwaltungsgericht daher nicht auseinandersetzen. Dass es die Rechtsansicht der Antragstellerinnen nicht geteilt und einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG verneint hat, verletzt die Antragstellerinnen nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 2022 - 3 B 13.22 \\- juris Rn. 4 und vom 13. Februar 2025 - 3 B 16.24 - NVwZ 2025, 765 Rn. 22, jeweils m. w. N.). \n\n14\\. Einen Gehörsverstoß zeigen sie auch nicht mit ihrem Beschwerdevorbringen auf, die Urteilsgründe ließen den Prüfungsmaßstab nicht erkennen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass ein Eigentumsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach Art. 14 Abs. 1 GG jedenfalls nicht weiter gehen kann als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679\u002F17 u. a. - BVerfGE 155, 238 Rn. 86 m. w. N.). Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Die Frage, ob vorübergehende Betriebsschließungen und -beschränkungen auf Grundlage von § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG in die Substanz des Eigentums betroffener Betriebe eingreifen, hat es mit der Begründung verneint, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen erreichten nicht das dafür erforderliche Ausmaß. Rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten, die sich günstig auf einen Betrieb auswirkten, sowie Umsatz- und Gewinnchancen würden nicht vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst. Es gehöre zum unternehmerischen Risiko, dass sich Marktbedingungen ändern könnten. Allenfalls bei gravierenden Veränderungen der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sei der Schutzbereich der Eigentumsgarantie berührt. Ein solcher Fall liege hier nicht vor (UA S. 19 ff.). Damit lässt sich dem angefochtenen Urteil der Maßstab entnehmen, den das Oberverwaltungsgericht bei seiner Prüfung des Vorliegens eines Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG zugrunde gelegt hat. Dass es der Auffassung der Antragstellerinnen nicht gefolgt ist, begründet - wie gezeigt \\- keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig zeigen die Antragstellerinnen mit ihrem Beschwerdevorbringen einen Verstoß gegen die Begründungsanforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf. Nach dieser Vorschrift sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. zu den Anforderungen z. B. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 - 3 B 72.13 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 6 Rn. 6 m. w. N.). Das erfüllt die angegriffene Entscheidung; ihr ist zu entnehmen, auf welche Gesichtspunkte das Oberverwaltungsgericht seine Annahme eines fehlenden Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG gestützt hat. \n\n15\\. Auch mit ihrer Rüge eines Übergehens der im Schriftsatz vom 4. Juli 2022 (S. 31 bis 35) zitierten rechtswissenschaftlichen Literatur zeigen die Antragstellerinnen eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht auf. Sie tragen vor, es handele sich um Zitate, die einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG, sowohl unter dem Aspekt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Nutzbarkeit des Eigentums, mit entsprechender Argumentation bejahten. Dort werde dargelegt, weshalb es sich bei gezielten Betriebsschließungen nicht um ein bloßes Betroffensein in Umsatz- und Gewinnchancen handele, sondern um eine Einschränkung der Nutzbarkeit des Eigentums. Die Frage eines Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist für das Oberverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - nicht entscheidungserheblich gewesen. Mit der Frage, ob vorübergehende Betriebsschließungen und -beschränkungen, zu denen die Verordnungsgrundlage ermächtigt hat, in das Eigentumsgrundrecht eingegriffen haben könnten, weil sie die Substanz der betroffenen Betriebe beeinträchtigten, hat sich das Oberverwaltungsgericht - wie gezeigt - auseinandergesetzt. Danach lässt sich aus dem Umstand, dass es die von den Antragstellerinnen zitierte Literatur in seinen Entscheidungsgründen nicht angeführt hat, nicht schließen, es habe ihren diesbezüglichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Mit dem Kern ihrer Argumentation hat es sich ausreichend befasst. \n\n16\\. b) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es ihr zentrales Vorbringen, dass es sich bei den Betriebsschließungen und -beschränkungen, zu denen § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG ermächtige, um gezielte Nutzungsuntersagungen und -beschränkungen und damit um Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 GG handele, nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet habe. Sie hätten in ihrer Antragsbegründung im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - (BVerfGE 143, 246 - Atomausstieg) an das aus dem Eigentum an den Grundstücken und Betriebsanlagen fließende Nutzungsrecht angeknüpft. Das Oberverwaltungsgericht habe sich mit dem Charakter der aufgrund der Ermächtigungsnormen möglichen Maßnahmen als Nutzungsuntersagungen und -beschränkungen nicht befasst (Beschwerdebegründung, S. 58 ff. \u003Czu B. II. 2. a) bb)>). Die Rüge greift nicht durch. \n\n17\\. Im Tatbestand des angegriffenen Urteils wird mehrfach erwähnt, dass die Antragstellerinnen vortrügen, die in der Verordnungsermächtigung geregelten Betriebsschließungen und -beschränkungen bewirkten substantielle Einbußen an bestehenden Nutzungsmöglichkeiten und griffen damit in Art. 14 Abs. 1 GG ein (UA S. 4, 6, 7). In den Entscheidungsgründen nimmt das Oberverwaltungsgericht an, die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfasse unter anderem das zivilrechtliche Sacheigentum und die Möglichkeit, es zu nutzen. Es stützt sich dabei ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6\\. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - (BVerfGE 143, 246 Rn. 228). Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht im folgenden Abschnitt der Urteilsgründe, in dem es \\- einen Eingriff in die Eigentumsgarantie unterstellend - das Vorliegen einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung prüft und verneint, unter anderem ausgeführt: \"Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern gezogenen Vergleich mit dem sogenannten Atomausstiegsurteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 6\\. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. -). Soweit die Antragsteller daraus ableiten, dass substantielle Einbußen an Nutzungsmöglichkeiten von Kernkraftanlagen in Form des Erwerbsgeschehens der Stromproduktion von Art. 14 GG geschützt sein sollen und demnach unverständlich sei, warum substantielle Einbußen an Nutzungsmöglichkeiten an Hotel- und Gaststättenanlagen in Form des Erwerbsgeschehens der Beherbergung und Bewirtung dies nicht sein sollen, geht dies bereits abseits der obigen Ausführungen zu einem fehlenden Substanzeingriff fehl\" (UA S. 24). Aus der Bezugnahme auf seine Ausführungen zum fehlenden Substanzeingriff geht hervor, dass das Oberverwaltungsgericht das Argument der Antragstellerinnen bedient hat, durch § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG sei in Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen worden, weil die Normen zu gezielten Nutzungsuntersagungen und Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten von Eigentum ermächtigt hätten. Danach ist nicht ersichtlich, dass es das Vorbringen der Antragstellerinnen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Soweit es ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, ergibt sich daraus - wie bereits dargelegt - keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. \n\n18\\. c) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es ihr zentrales Vorbringen, dass die Verordnungsermächtigung in Art. 14 Abs. 1 GG eingreife, da sie zu längerfristigen und existenzgefährdenden Maßnahmen ermächtige und folglich in der Anwendung zu entsprechenden Eingriffen führen könne, nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet habe. Ein weiterer Gehörsverstoß ergebe sich daraus, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Vortrag übergangen habe, dass es in der Anwendung der Verordnungsermächtigung auch tatsächlich zu längerfristigen, existenzgefährdenden Betriebsschließungen und -beschränkungen und damit zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums gekommen sei. In dem von ihnen angeführten Urteil vom 16. April 2024 - 1 K 779\u002F20 - sei das Gericht noch davon ausgegangen, dass die Maßnahmen ohne Ausgleichszahlungen per se geeignet gewesen seien, die betroffenen Betriebe existenziell zu treffen. In der angegriffenen Entscheidung habe es die Feststellung nicht mehr getroffen, sondern stattdessen bei der Prüfung, ob eine Abweichung vom Regelfall vorliege, ohne eine Begründung und für die Antragstellerinnen überraschend auf den Vortrag zu ihrer eigenen Lage abgestellt (Beschwerdebegründung, S. 65 ff. \u003Czu B. II. 2. a) cc)>). Die Gehörsrügen sind nicht begründet. \n\n19\\. aa) Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht habe im Zusammenhang mit einer Regelung im Bundesseuchengesetz offengelassen, ob längerfristige und existenzgefährdende Tätigkeitsverbote das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG durch einen Eingriff in die Substanz berührten. Die hier streitige Verordnungsermächtigung ermögliche befristete Betriebsschließungen und -beschränkungen. Selbst vollständige vorübergehende Betriebsschließungen führten im Regelfall noch nicht zu einem Eingriff in die Substanz der geschlossenen Betriebe oder Einrichtungen. Inwiefern die Ermächtigungsnorm in die Substanz des Eigentums eingegriffen haben könnte, sei nicht ersichtlich; durch die Ermöglichung von vorübergehenden Beherbergungsverboten werde das Eigentumsrecht nicht berührt. Ebenso wenig handele es sich bei der Ermächtigung zu vorübergehenden Betriebsschließungen und -beschränkungen um eine plötzliche Entwertung des konkreten Bestands an Rechten und Gütern der von den Maßnahmen betroffenen Betriebe. Mehrmonatige Maßnahmen könnten zwar sehr erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für betroffene Betriebe haben, sie erreichten jedoch typischerweise nicht ein Ausmaß, bei dem ein Eingriff in die Substanz des Betriebes vorliege. Die Antragstellerinnen hätten auch nicht dargelegt, dass durch die Betriebsschließungen und -beschränkungen in der Corona-Pandemie eine Abweichung vom Regelfall vorgelegen habe und die Maßnahmen tatsächlich zu Eingriffen in die Substanz von betroffenen Betrieben geführt hätten (UA S. 19 ff.). \n\n20\\. Danach kann aus den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, es habe Vorbringen der Antragstellerinnen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Oberverwaltungsgericht hat geprüft, zu welchen Schutzmaßnahmen die Verordnungsermächtigung ermächtigt hat. Es hat in den Blick genommen, dass die Rechtsverordnungen, die auf Grundlage von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen worden sind, zu befristen waren (§ 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG), und die vorübergehenden Betriebsschließungen und -beschränkungen im Fall von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG über die Dauer von vier Wochen hinausgehen konnten. Dass es bei seiner Prüfung, ob die Verordnungsermächtigung und die nach ihr möglichen Maßnahmen in Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen haben können, zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt ist als die Antragstellerinnen, kann einen Gehörsverstoß nicht begründen. \n\n21\\. bb) Die Antragstellerinnen zeigen mit ihrem Beschwerdevorbringen auch nicht auf, dass sich die angegriffene Entscheidung als \"Überraschungsurteil\" darstellt. Das Oberverwaltungsgericht ist mit seinen Ausführungen zur fehlenden Darlegung einer Abweichung vom Regelfall nicht von seinem Urteil vom 16. April 2024 - 1 K 779\u002F20 - abgewichen. Die von den Antragstellerinnen in Bezug genommene Urteilspassage verhält sich zur Angemessenheit der in § 2 Abs. 3 Corona-LVO M-V vom 31. Oktober 2020 getroffenen Regelung über die Untersagung des Betriebs von Kosmetikstudios in der Zeit vom 2. bis 30. November 2020. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die durch die Verordnungsregelung bewirkten Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der betroffenen Betriebsinhaber hätten ein erhebliches Gewicht gehabt; die Betriebe hätten in vielen Fällen spürbare wirtschaftliche Einbußen erlitten, die ohne Ausgleichsmaßnahmen dazu geeignet gewesen seien, sie auch existenziell zu treffen. Die Grundrechtseingriffe seien jedoch dadurch gemildert worden, dass erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall bereitgestellt worden seien (OVG Greifswald, Urteil vom 16. April 2024 - 1 K 779\u002F20 \\- juris Rn. 73 f.). Das Oberverwaltungsgericht ist mit der hier in Rede stehenden Entscheidung nicht von einem im Urteil vom 16. April 2024 aufgestellten Rechtssatz oder einer tatsächlichen Würdigung abgewichen. Die dortigen Ausführungen betreffen andere einfachrechtliche und verfassungsrechtliche Normen. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, dass die zu schließenden Betriebe auch mit Inanspruchnahme der bereitgestellten staatlichen Hilfeleistungen existenzgefährdet waren. Es hat daher keine geänderte Rechtsauffassung gegeben, auf die das Oberverwaltungsgericht zur Vermeidung eines \"Überraschungsurteils\" hinweisen musste. Damit begründet es auch keinen Gehörsverstoß, dass sich das Gericht in der angegriffenen Entscheidung mit dem Vorbringen der Antragstellerinnen zu seinem Urteil vom 16. April 2024 nicht weiter befasst hat. \n\n22\\. d) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es ihren Vortrag, dass Insolvenzen als Folge längerfristiger und existenzgefährdender Maßnahmen auf Grundlage der Verordnungsermächtigung eine plötzliche Entwertung des Geschaffenen infolge einer Änderung der Eigentumsordnung darstellten, zwar nicht völlig außer Acht gelassen, aber nicht richtig erfasst und dadurch nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das Oberverwaltungsgericht habe ausgeführt, \"es handelt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerseite bei der bloßen Ermächtigung zu vorübergehenden Betriebsschließungen und -einschränkungen auch mitnichten um eine 'plötzliche Entwertung des Geschaffenen' [...]\" (UA S. 20). Eine solche Ansicht hätten sie aber nicht vorgetragen (Beschwerdebegründung, S. 76 ff. \u003Czu B. II. 2. a) dd)>). \n\n23\\. Mit diesem Beschwerdevorbringen zeigen die Antragstellerinnen eine Gehörsverletzung nicht auf. Sie hatten erstinstanzlich unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - (BVerwGE 94, 1 \u003C13>) vorgetragen, Art. 14 Abs. 1 GG schütze den Eigentümer, der im Vertrauen auf die Beständigkeit der Eigentumsordnung auf seinem Grundstück Werte geschaffen habe, gegen die plötzliche Entwertung des Geschaffenen infolge einer Änderung jener Ordnung. Sie hatten hieraus abgeleitet, die Verordnungsermächtigung greife in Art. 14 Abs. 1 GG ein, weil im Falle langfristiger und existenzgefährdender Betriebsuntersagungen und -einschränkungen und insbesondere, wenn sie zur Insolvenz führten, eine erhebliche Gefahr bestehe, dass im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage vorgenommene Investitionen hinfällig würden (Schriftsatz vom 4. Juli 2022, S. 25). Mit ihrem Argument, die Maßnahmen, zu denen § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG ermächtige, könnten zu einer plötzlichen Entwertung des Geschaffenen führen, hat sich das Oberverwaltungsgericht befasst. Bei seiner rechtlichen Bewertung hat es allerdings nicht wie die Antragstellerinnen \"auf Insolvenzen als Folge längerfristiger und existenzgefährdender Maßnahmen\" abgestellt, sondern angenommen, dass die Vorschriften bloß zu vorübergehenden Betriebsschließungen und -beschränkungen ermächtigt hätten, deren wirtschaftliche Auswirkungen für die betroffenen Betriebe nicht das Ausmaß eines Substanzeingriffs erreicht hätten. Dass es ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. \n\n24\\. e) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es sich nicht hinreichend mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt habe, dass es sich bei der Verordnungsgrundlage um eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gehandelt habe (Beschwerdebegründung, S. 78 f.). Die Rüge bleibt ohne Erfolg. \n\n25\\. aa) Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, der Gesetzgeber sei nicht unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung ausnahmsweise verpflichtet gewesen, Ausgleichsregelungen vorzusehen, um eine unzumutbare Belastung für Betriebsinhaber zu verhindern, die von auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG gestützten vorübergehenden Betriebsschließungen und -einschränkungen betroffen gewesen seien. Die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlichen Pflicht zur Schaffung von gesetzlichen Ausgleichsansprüchen lägen nicht vor. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem von den Antragstellerinnen herangezogenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - (BVerfGE 143, 246; UA S. 23 ff.). \n\n26\\. Die Antragstellerinnen beanstanden, das Oberverwaltungsgericht habe sich auf aus der bisherigen Rechtsprechung bekannte Argumente gestützt, ohne dabei auf die von ihnen vorgebrachte Kritik an dieser Argumentation einzugehen (Beschwerdebegründung, S. 78 ff. \u003Czu B. II. 2. b) bb)>). Damit legen sie einen Gehörsverstoß nicht dar. Das Oberverwaltungsgericht hat die Gründe, die für seine Rechtsauffassung leitend gewesen sind, ausführlich angegeben. Mehrfach setzt es sich in seinen Ausführungen mit Vortrag der Antragstellerinnen auseinander. Hiernach kann aus dem Umstand, dass es nicht auf jeden Einzelaspekt ihres Vorbringens eingegangen ist, nicht geschlossen werden, es habe diesen Gesichtspunkt nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Das Gleiche gilt in Bezug darauf, dass das Oberverwaltungsgericht sich Argumenten aus der bisherigen Rechtsprechung angeschlossen hat und der Rechtsansicht der Antragstellerinnen nicht gefolgt ist. \n\n27\\. bb) Auch soweit die Antragstellerinnen geltend machen, das Oberverwaltungsgericht habe ihr Vorbringen übergangen, dass Inhaber von Beherbergungsbetrieben von den staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung im Vergleich zu anderen Menschen und Wirtschaftszweigen signifikant stärker betroffen gewesen seien und ihnen aufgrund der Betriebsschließungen ein Sonderopfer zum Wohle der Allgemeinheit abverlangt worden sei (Beschwerdebegründung, S. 84 ff. \u003Czu B. II. 2. b) cc)>), zeigen sie hiermit einen Gehörsverstoß nicht auf. Das Gericht hat sich mit der Frage des Vorliegens eines Sonderopfers befasst und sie verneint (UA S. 25 f., 27; siehe auch S. 32). \n\n28\\. cc) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht sei auf ihr Vorbringen mit der Überschrift \"Das Argument der begrenzten Haushaltsmittel\" und auf ihre Gegenargumente lediglich mit dem Satz eingegangen, \"Soweit die Antragsteller kritisieren, dass die Rechtsprechung auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates [...] in ihre Betrachtung mit einstellt, vermag dies nicht zu überzeugen\". Der Satz stelle ihren Vortrag grob verfälscht dar und ziehe ihn ins Lächerliche. In der Urteilsbegründung fehle jede sachliche Befassung mit ihrem Vortrag (Beschwerdebegründung, S. 87 ff. \u003Czu B. II. 2\\. b) dd)>). Die Gehörsrüge bleibt ohne Erfolg. \n\n29\\. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 926\u002F20 - juris Rn. 267 ff.) angenommen, dass für die Prüfung, ob eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Schaffung gesetzlicher Ausgleichsansprüche nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für von Betriebsschließungen und -beschränkungen betroffene Beherbergungsunternehmen bestehe, maßgeblich sei, welches Gewicht die in Rede stehenden Maßnahmen hätten und wie gewichtig die gesamtstaatlichen Auswirkungen der Pandemie seien. Ausgehend davon hat es eine solche Pflicht verneint und unter anderem darauf abgestellt, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates sei begrenzt (UA S. 25 ff.). Im Tatbestand seines Urteils hat es auch Vorbringen der Antragstellerinnen zum \"Argument der begrenzten Haushaltsmittel\" wiedergegeben (UA S. 8). In den Gründen hat es dazu ausgeführt, soweit die Antragstellerinnen kritisieren würden, dass die Rechtsprechung auch den Gesichtspunkt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Staates in die rechtliche Betrachtung mit einstelle, und sie geltend machten, die finanzielle Leistungsfähigkeit sei angesichts der bereits geleisteten Ausgleichszahlungen ersichtlich vorhanden und eine Zahlungsunfähigkeit des Staates drohe nicht, überzeuge dies nicht (UA S. 27 f.). Hiernach liegen keine Umstände vor, aus denen geschlossen werden könnte, das Oberverwaltungsgericht habe Vortrag der Antragstellerinnen nicht oder nicht richtig zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen. \n\n30\\. dd) Die Antragstellerinnen rügen, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils befassten sich nicht mit ihrem Vortrag, dass es dem Gesetzgeber möglich gewesen wäre, Ansprüche auf Ausgleichszahlungen im Wege einer Generalklausel zu normieren (Beschwerdebegründung, S. 92 ff. \u003Czu B. II. 2. b) ee)>). Mit diesem Beschwerdevorbringen zeigen sie keinen Gehörsverstoß auf. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, im Rahmen einer Pandemie gehe es um eine unkalkulierbare Vielzahl von Betroffenen und nicht lediglich um einzelne Eigentümer. In solchen Fällen sei kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber bereits im Vorhinein die Voraussetzungen und den Umfang eines Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruchs anhand klar definierter Maßstäbe festlege. Unmöglich könne er in der Vorausschau auf hypothetische Pandemieereignisse den jeweils angemessenen Ausgleich oder die Entschädigung für die jeweilige unzumutbare Maßnahme planen und in eine gesetzliche Regelung fassen. Auch könne eine unkalkulierbare, die öffentlichen Haushalte potenziell überfordernde Leistungsverpflichtung grundrechtlich nicht geboten sein (UA S. 23 f.). Darüber hinaus hat es eine verfassungsrechtlich fundierte Pflicht des Gesetzgebers zur Schaffung einer Entschädigungsregelung mit weiteren Erwägungen verneint (UA S. 25 ff.). Danach lässt sich aus der Nichtbefassung des Oberverwaltungsgerichts mit dem Aspekt, ob eine Regelung durch eine Generalklausel möglich gewesen wäre, nicht schließen, es habe den darauf bezogenen Vortrag der Antragstellerinnen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb dieser Gesichtspunkt für das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen sein sollte. \n\n31\\. ee) Die Antragstellerinnen rügen, die Urteilsgründe schwiegen zu ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 4. Juli 2022 im Abschnitt mit der Überschrift \"Sozialstaatsprinzip als alternativer verfassungsrechtlicher Maßstab?\", insbesondere zu den von ihnen zitierten Passagen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1969 - 1 BvR 624\u002F56 - (BVerfGE 27, 253 \u003C270, 272>, Beschwerdebegründung, S. 95 ff. \u003Czu B. II. 2. b) ff)>). Mit diesem Beschwerdevortrag zeigen sie gleichfalls nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Das Gericht hat - auf der Grundlage seiner vorangehenden Urteilsausführungen \\- angenommen, es hätte allenfalls eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates zu Ausgleichsmaßnahmen wegen der in Rede stehenden Betriebsschließungen und -beschränkungen bestanden. Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) folge, dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mittrage, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden seien und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen würden. Hieraus folge zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Ausgestaltung dem Gesetzgeber überlassen sei. Ihr könne der Staat zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er - wie im Fall der Corona-Pandemie geschehen - durch Haushaltsgesetze abgesicherte Hilfsprogramme auflege (UA S. 28). Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch auf eine Passage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Lastenausgleich von Besatzungsschäden (Beschluss vom 3. Dezember 1969 - 1 BvR 624\u002F56 - a. a. O. \u003C283>) Bezug genommen und angenommen, die dortigen Ausführungen zur im Sozialstaatsprinzip verankerten Pflicht des Staates zur Vornahme einer innerstaatlichen Lastenverteilung seien auf den Streitfall übertragbar (UA S. 28 f.). Dass es dem Vorbringen der Antragstellerinnen im genannten Abschnitt ihres Schriftsatzes vom 4. Juli 2022 nicht gefolgt ist und aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts andere Schlüsse gezogen hat als sie, kann eine Gehörsverletzung nicht begründen. \n\n32\\. ff) Die Antragstellerinnen rügen, die Urteilsgründe gingen nicht auf ihr umfangreiches Vorbringen ein, mit dem sie der vom Antragsgegner vorgenommenen Interpretation der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - (BVerfGE 143, 246 - Atomausstieg) entgegengetreten seien. Die von ihnen zitierten Entscheidungspassagen, die ihre Rechtsauffassung stützten, habe das Oberverwaltungsgericht ignoriert. Zudem folge es bis in den Wortlaut dem Vortrag des Antragsgegners. Anhand der Urteilsgründe lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb es seinem und nicht ihrem Vortrag gefolgt sei (Beschwerdebegründung, S. 99 ff. \u003Czu B. II. 2. b) gg)>). Mit diesem Beschwerdevorbringen legen die Antragstellerinnen den geltend gemachten Gehörsverstoß nicht dar. \n\n33\\. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie gezeigt - verneint, dass der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung ausnahmsweise verpflichtet gewesen wäre, Ausgleichsregelungen in Bezug auf die streitige Verordnungsermächtigung vorzusehen. Seine Annahme, Anderes ergebe sich nicht aus dem von den Antragstellerinnen gezogenen Vergleich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. -, hat es begründet (UA S. 27 f.). Seine Ausführungen \"Soweit die Antragsteller daraus ableiten, dass [...]\" und \"Eine grundsätzliche Aussage im Sinne der Antragsteller ist diesen einzelfallbezogenen Erwägungen des Gerichts nicht zu entnehmen. Eine solche vermochten auch die Antragsteller nicht plausibel darzulegen\" bringen zum Ausdruck, dass es sich mit dem Vorbringen der Antragstellerinnen auseinandergesetzt hat. Dass das Gericht der Auffassung des Antragsgegners und nicht ihrer Ansicht gefolgt ist, kann eine Gehörsverletzung nicht begründen. Auch aus dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht aus der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Anderes für den Streitfall abgeleitet hat als die Antragstellerinnen, lässt sich nicht folgern, es habe ihren darauf bezogenen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. \n\n34\\. f) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es ihr Vorbringen zur Frage der Verhältnismäßigkeit der streitigen Verordnungsermächtigung nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet habe. In den Urteilsgründen fehle jede Auseinandersetzung mit ihrer Rechtsauffassung, dass die tatsächlich gewährten staatlichen \"Corona-Hilfen\" ohne gesetzliche Ausgleichsansprüche nicht zur Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung führten. Auch habe sich das Oberverwaltungsgericht weder mit ihrer Kritik an der von ihm herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - befasst, noch sei es auf die von ihnen angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingegangen (Beschwerdebegründung, S. 109 ff. \u003Czu B. II. 2. c)>). Die Rüge bleibt ohne Erfolg. \n\n35\\. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Mai 2023 - III ZR 41\u002F22 - BGHZ 237, 93 Rn. 50 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - BVerwGE 178, 298 Rn. 66) angenommen, das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zu Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen für auf § 32 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG gestützte Betriebsschließungen und -beschränkungen begegne auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keinen Bedenken. Aus dem Grundsatz könne keine Verpflichtung des Gesetzgebers hergeleitet werden, zeitgleich mit den von ihm ermöglichten Grundrechtseingriffen gesetzlich auch Entschädigungsansprüche der Betroffenen zu regeln. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem Nichtannahmebeschluss zur \"Bundesnotbremse\" im Zusammenhang mit der Bejahung der Angemessenheit von Betriebsschließungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 22. April 2021 auch staatliche Hilfsprogramme eingriffsmindernd berücksichtigt, die nicht mit einem gesetzlich geregelten Anspruch der Betroffenen verknüpft gewesen seien. Gleiches gelte im vorliegenden Fall (UA S. 30). Das Oberverwaltungsgericht hat des Weiteren festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für Umsatzausfälle bereitgestellt habe (UA S. 30 f.). Die gewährten Hilfen hätten dazu geführt, dass die Betriebsschließungen und -beschränkungen auch ohne eine gesetzliche Entschädigungsregelung nicht unangemessen gewesen seien (UA S. 31). Dass das Oberverwaltungsgericht der Rechtsansicht der Antragstellerinnen nicht gefolgt ist und sich für seine Rechtsauffassung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des beschließenden Senats gestützt hat, kann einen Gehörsverstoß nicht begründen. Die Antragstellerinnen haben auch keine Umstände dargelegt, aus denen geschlossen werden kann, es habe den in der Beschwerdebegründung als Kern ihres Vorbringens bezeichneten Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird er erwähnt (vgl. insbesondere UA S. 9). Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat sich das Oberverwaltungsgericht auseinandergesetzt (vgl. UA S. 24 f.). Dass es der Rechtsprechung, anders als die Antragstellerinnen, nicht entnommen hat, der Gesetzgeber sei zu der von ihnen vermissten Entschädigungsregelung verpflichtet gewesen, lässt nicht auf einen Gehörsverstoß schließen. \n\n36\\. g) Die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör sowie ihr Recht auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt, weil es etwas als ihr Vorbringen behandelt habe, was von ihnen nicht vorgetragen worden sei. Anders als in der Urteilsbegründung auf Seite 31 unterstellt, machten sie nicht geltend, dass die Verordnungsermächtigung verfassungswidrig gewesen sei, weil die staatlichen Hilfen der Höhe nach kein hinzunehmendes Maß gehabt hätten. Sie hätten wiederholt und deutlich vorgetragen, dass sie ausschließlich geltend machten, dass die Verordnungsermächtigung gegen Art. 14 Abs. 1 GG wegen des Fehlens einer gesetzlichen Regelung über Ausgleichsansprüche verstoße (Beschwerdebegründung, S. 20 ff. und S. 117 ff.). Die Rügen sind nicht begründet. \n\n37\\. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen folgende Urteilspassage: \"[...] machen die Antragsteller unter Rückgriff auf Teile der Literatur selbst geltend, dass ein Sonderopfer deswegen nicht entfallen sei, weil die Hilfszahlungen 'nicht geeignet [seien], die Eingriffswirkung vollständig zu beseitigen oder auf ein dauerhaft hinzunehmendes Maß zu reduzieren'. Nachdem der Vortrag der Antragsteller bereits keinen konkreten Vortrag zu den tatsächlichen Schäden der Pandemie für die Hotellerie beinhaltete, blieben sie auch Ausführungen zu tatsächlich erhaltenen Kompensationen schuldig, sodass schon eine Beurteilung der Frage, ob gegebenenfalls erfolgte Eingriffe vollständig oder auf ein hinzunehmendes Maß - welches durch die Antragsteller im Übrigen auch nicht näher definiert wird - vorliegend ausscheidet. Dem Vortrag weiterer Hotelbetriebe in anderen Verfahren ist zu entnehmen, dass Ersatz zwischen ca. 50 % und sogar 90 % des Schadens erfolgt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2024 - 3 BN 7.22 \\- juris Rn. 11). Inwiefern dies kein 'hinzunehmendes Maß' darstellt, wird von den Antragstellern nicht ausgeführt\". \n\n38\\. Sie tragen vor, die Passage lasse sich nur so verstehen, dass es sich bei dem Zitat um ein Zitat der Antragstellerinnen selbst handele und sie geltend gemacht hätten, die Kompensationszahlungen stellten trotz eines Schadensersatzes in Höhe von bis zu 90 % kein hinzunehmendes Maß dar. Richtig sei aber, dass - erstens - es sich um ein Zitat eines Zitats aus einem Zitat handele, - zweitens - das Zitat erkennbar eine andere Bedeutung habe als in den Urteilsgründen dargestellt, und - drittens - sie ausdrücklich nicht geltend gemacht hätten, dass die Kompensationszahlungen der Höhe nach kein hinzunehmendes Maß hätten. \n\n39\\. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auslegung der Antragstellerinnen die allein in Betracht kommende Interpretation der Urteilspassage und des Zitats ist, ob das Oberverwaltungsgericht ihr Vorbringen in dem von ihnen geltend gemachten Sinn verstehen musste und ob das gerügte Fehlverständnis vorliegt. Dass die Antragstellerinnen mit ihrer Antragsbegründung das Fehlen einer gesetzlichen Regelung über Ausgleichsansprüche und nicht eine unzureichende finanzielle Entschädigung zu ihren Gunsten geltend gemacht haben, hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt (vgl. UA S. 5, 9, 17). Ebenso bedarf keiner abschließenden Klärung, ob mit dem Beschwerdevorbringen ein Gehörsverstoß oder eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens begründet werden kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann jedenfalls deshalb nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen, weil die Antragstellerinnen mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht aufzeigen, dass das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruhen kann. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Oberverwaltungsgericht bei Nichtbefassung mit dem - unterstellt - zugeschriebenen und nicht vorgebrachten Vorbringen zu einer anderen rechtlichen Bewertung hätte gelangen sollen; denn es hat angenommen, dass das Vorbringen keine andere Betrachtung zulasse (UA S. 31). \n\n40\\. h) Darüber hinaus ist die Zulassung der Revision selbst bei unterstelltem Vorliegen einer Gehörsverletzung nicht gerechtfertigt. Das ergibt sich aus der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 9 B 26.20 - juris Rn. 18 ff. m. w. N.). Die gerügten Gehörsverstöße betreffen ausschließlich Vortrag zu der Rechtsfrage, ob die Verordnungsermächtigung des § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG wegen Fehlens einer gesetzlichen Regelung zu Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, auf das sich die Gehörsrügen beziehen, steht bereits im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde fest, dass die Rechtsfrage im Sinne des angefochtenen Urteils zu entscheiden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie nachstehend unter 3\\. dargelegt - im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats angenommen, dass der Gesetzgeber zu der von den Antragstellerinnen vermissten Entschädigungsregelung verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war. \n\n41\\. 2\\. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichungen des angegriffenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. \n\n42\\. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift oder desselben Rechtsgrundsatzes aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. April 2021 - 3 B 9.20 - juris Rn. 26 und vom 18. Juli 2022 - 3 B 37.21 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.). Die Divergenzrüge ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde die ihrer Auffassung nach divergierenden Rechtssätze einander präzise gegenüberstellt. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts genügt den Darlegungsanforderungen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2017 - 3 B 15.16 - NVwZ 2018, 830 Rn. 30 m. w. N.). Danach liegen die Voraussetzungen einer die Revision eröffnenden Divergenz nicht vor. \n\n43\\. a) Die Antragstellerinnen entnehmen dem angegriffenen Urteil den abstrakten Rechtssatz, \"dass die Verfassungsmäßigkeit einer sonst unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ohne gesetzliche Ausgleichsregelungen, die entsprechende Ausgleichsansprüche normieren, gesichert werden kann, wenn im Anwendungsfall tatsächlich finanzielle Hilfen gewährt werden\". \n\n44\\. Das Oberverwaltungsgericht hat einen abstrakten Rechtssatz dieses Inhalts nicht aufgestellt. Es hat vielmehr konkret angenommen, dass die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG nicht wegen Fehlens einer Regelung zu Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen habe (UA S. 18, 21 f., 23 ff., 30 f.). Die Antragstellerinnen zeigen nicht auf, dass sich das Oberverwaltungsgericht hiermit in Widerspruch zu einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts gesetzt hätte. Das ist auch nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden, mit denen Eigentümer von Hotels oder anderen Betrieben geltend gemacht haben, durch Betriebsuntersagungen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ohne einen gesetzlich begründeten Ausgleichsanspruch in ihrem grundrechtlich geschützten Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt zu sein, nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073\u002F21 - NVwZ-RR 2022, 321 Rn. 11, 38, vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295\u002F21 - juris Rn. 9, 16 und vom 2. Oktober 2025 - 1 BvR 1591\u002F24 - juris Rn. 16, 22 ff.). \n\n45\\. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die staatlichen Hilfsprogramme hätten eingriffsmindernd berücksichtigt werden können und dazu geführt, dass die auf die Verordnungsermächtigung gestützten Betriebsschließungen und -einschränkungen auch ohne eine gesetzliche Entschädigungsregelung nicht unangemessen gewesen seien (UA S. 30 f.). Dass es angenommen hätte, die Verordnungsermächtigung wäre ohne Berücksichtigung der staatlichen Hilfen mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar gewesen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. \n\n46\\. b) Die Antragstellerinnen zeigen mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abweicht. Den von ihnen bezeichneten abstrakten Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht - wie unter a) dargelegt - nicht aufgestellt. \n\n47\\. 3\\. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \n\n48\\. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird. Das ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen. Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 - juris Rn. 40 m. w. N.). \n\n49\\. Danach rechtfertigen die von den Antragstellerinnen aufgeworfene Frage \"Kann § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 a. F. IfSG als Inhalts- und Schrankenbestimmung vor Art. 14 GG nur dann Bestand haben [kann], wenn angemessene Ausgleichsregelungen vorgesehen sind, die in einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage für Ausgleichsansprüche einen Anspruch auf angemessene Entschädigung normieren?\" sowie die als darin enthalten bezeichneten Fragen \"Handelt es sich bei § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG?\", \"Handelt es sich bei § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG um eine Ermächtigungsnorm, die auch zu längerfristigen und existenzgefährdenden Maßnahmen im Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ermächtigt, die ohne Ausgleichszahlungen für die Betroffenen unverhältnismäßig sind?\", \"Ist die vom Bundesverfassungsgericht für die Konstellation, in denen Normen zu Maßnahmen ermächtigen, die ohne Ausgleichszahlungen unverhältnismäßig sind, entwickelte Rechtsfigur der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung, die zum Inhalt hat, dass der Gesetzgeber in diesen Konstellationen entsprechende Ausgleichsansprüche gesetzlich normieren muss, auf Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die der Bekämpfung von Pandemien dienen, von vornherein nicht anwendbar oder für die Dauer einer Pandemie suspendiert?\" und \"Kann der Staat in Fällen, in denen eine Ermächtigungsnorm in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch zu Eingriffen ermächtigt, die ohne korrespondierende Ausgleichszahlungen unverhältnismäßig sind, seine mit dem Erlass der Ermächtigungsgrundlage unter dem Gesichtspunkt einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung entstandene verfassungsrechtliche Pflicht zur gesetzlichen Normierung entsprechender Ausgleichsansprüche zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage umgehen, indem er den Betroffenen bei Anwendung der Norm reine Billigkeitsleistungen gewährt?\" nicht die Zulassung der Revision. Soweit die Fragen für das angestrebte Revisionsverfahren erheblich sein können, lassen sie sich auf der Grundlage bestehender Rechtsprechung im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. \n\n50\\. a) Die aufgeworfenen Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nur insofern stellen können, als § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG eine Landesregierung für die hier maßgebliche Zeit (23. April bis 4. Juni 2021) ermächtigt hat, durch Rechtsverordnung Maßnahmen wie die streitigen Betriebsschließungen und -beschränkungen zu erlassen (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt z. B. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - BVerwGE 178, 298 Rn. 60, vom 25. Juli 2024 - 3 CN 3.22 \\- BVerwGE 183, 119 Rn. 14 und vom 26. Juni 2025 - 3 CN 3.23 - BVerwGE 186, 204 Rn. 16 f.). \n\n51\\. b) Der beschließende Senat hat bereits entschieden, dass das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zu Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen für auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 27. März 2020 gestützte vorübergehende Schließungen von Gastronomiebetrieben oder Beschränkungen des Einzelhandels keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete. Insbesondere hat er verneint, dass es sich bei den verordneten Maßnahmen um ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums handelte. Geklärt ist des Weiteren, dass aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot keine Verpflichtung des Gesetzgebers hergeleitet werden konnte, zugleich mit den von ihm ermöglichten Grundrechtseingriffen gesetzlich auch Entschädigungsansprüche der Betroffenen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - BVerwGE 178, 298 Rn. 60 ff. und \\- 3 CN 5.22 - NVwZ 2023, 1846 Rn. 57 ff. und vom 25. Juli 2024 - 3 CN 3.22 - BVerwGE 183, 119 Rn. 14). Zudem hat der Senat entschieden, dass sich für auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 18. November 2020 gestützte vorübergehende Schließungen von Verkaufsstellen des Einzelhandels nichts Anderes ergibt (BVerwG, Urteil vom 18. April 2024 - 3 CN 12.22 - juris Rn. 33; ebenso Urteil vom 26. Juni 2025 - 3 CN 3.23 - BVerwGE 186, 204 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. April 2024 - III ZR 134\u002F22 - BGHZ 240, 176 Rn. 94 ff. m. w. N.). \n\n52\\. Die Antragstellerinnen zeigen mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf, weshalb für aufgrund von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG angeordnete vorübergehende Schließungen oder Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben etwas Abweichendes gelten sollte; dafür ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), auch nichts ersichtlich. Neue rechtliche Gesichtspunkte, die ein Überdenken der bestehenden Rechtsprechung des Senats angezeigt erscheinen lassen oder zusätzlichen fallübergreifenden Klärungsbedarf aufwerfen, legen die Antragstellerinnen nicht dar. Das gilt auch hinsichtlich ihrer Erläuterung der zweiten Teilfrage. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der auf die Verordnungsermächtigung gestützten Betriebsschließungen oder -einschränkungen auch deren Geltungsdauer (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) zu berücksichtigen ist und das Gewicht der durch die verordneten Maßnahmen bewirkten Grundrechtseingriffe durch zeitlich vorausgehende Maßnahmen erhöht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 - 3 CN 3.23 - BVerwGE 186, 204 Rn. 47, 56). Auch die weiteren Maßstäbe für eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind geklärt (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 47 ff. und vom 26. Juni 2025 - 3 CN 3.23 - a. a. O. Rn. 18 ff., jeweils m. w. N.). Ob die die Eingriffe rechtfertigenden Gründe so gewichtig sind, dass bei der vorzunehmenden Abwägung die Interessen der betroffenen Betriebe auch ohne finanziellen Ausgleich zurücktreten müssen, oder die Eingriffe ohne finanzielle Entschädigung derart schwer wiegen, dass die für sie sprechenden Gründe sie nicht rechtfertigen können, ist demgegenüber eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. \n\n53\\. Hinsichtlich der vierten Teilfrage zeigen die Antragstellerinnen im Übrigen nicht auf, weshalb sie in dem angestrebten Revisionsverfahren erheblich sein sollte. Dass die Verordnungsermächtigung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zu Eingriffen ermächtigt haben könnte, die ohne finanziellen Ausgleich unverhältnismäßig gewesen wären, ist nicht dargetan. Auch hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - (BVerwGE 178, 298 Rn. 64 ff.) nicht - wie die Antragstellerinnen vortragen - angenommen, der Gesetzgeber könne der Pflicht zur gesetzlichen Entschädigungsregelung bei ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums durch Gewährung von Billigkeitsleistungen genügen. Vielmehr hat er - wie dargelegt - verneint, dass es sich bei der auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 27. März 2020 gestützten vorübergehenden Schließung von Gastronomiebetrieben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. Oktober 2020 um eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handelte (a. a. O. Rn. 64 f.). \n\n54\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.","BVerwG, 10.04.2026, 3 BN 10.24","2026-07-10T22:05:30.502Z",{"id":203,"ecli":204,"slug":205,"caseNumber":206,"courtId":47,"decisionDate":198,"fullText":207,"summary":208,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":198,"parsedAt":183,"updatedAt":209},"2484","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465542601","ecli-de-neuris-kvre465542601","1 BvR 1805\u002F20","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Syndikusanwalts bzgl seiner temporären Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grundlage des § 231 Abs 4b SGB VI (RIS: SGB 6) - Verletzung der Berufsfreiheit oder des Gleichheitsgrundsatzes nicht substantiiert dargelegt \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Befreiung von Syndikusanwälten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI. \n\n2\\. 1\\. a) Unter einem Syndikusanwalt verstanden Verwaltung und Rechtsprechung, ohne dass dies gesetzlich geregelt war, einen gegen feste Vergütung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellten Rechtsberater, der gleichzeitig als selbstständiger Rechtsanwalt zugelassen war. Aufgrund dieser Zulassung waren Syndikusanwälte Pflichtmitglied in einem anwaltlichen Versorgungswerk. Für ihre Tätigkeit bei dem nichtanwaltlichen Arbeitgeber konnten sie sich nach der damaligen Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger auf der Grundlage des für Rechtsanwälte bestehenden Befreiungstatbestandes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, was ihnen eine Regelvorsorge allein durch das anwaltliche Versorgungswerk eröffnete (\"Doppelberufstheorie\"; vgl. BTDrucks 18\u002F5201, S. 1, 14 f., 16). \n\n3\\. b) Diese Praxis, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf die Tätigkeit bei dem nichtanwaltlichen Arbeitgeber anzuwenden, beendete das Bundessozialgericht mit drei Urteilen vom 3. April 2014 - B 5 RE 3\u002F14 R -, - B 5 RE 9\u002F14 R - und - B 5 RE 13\u002F14 R -. Die beiden von einem Syndikus ausgeübten Berufe als Angestellter und selbstständiger Rechtsanwalt seien strukturell derart unterschiedlich, dass sie auch sozialversicherungsrechtlich getrennt betrachtet werden müssten; die unselbstständige Tätigkeit als Arbeitnehmer sei versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, und an die selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt werde die Pflichtmitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk geknüpft. \n\n4\\. c) In Reaktion auf diese Entscheidungen des Bundessozialgerichts schuf der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl I S. 2517) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 erstmals ein eigenes Berufsrecht der Syndikusrechtsanwälte in ausdrücklicher Abkehr von der Doppelberufstheorie. Die statusrechtliche Anerkennung als Syndikusrechtsanwalt, an die sich nach § 46c Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 2 Nr. 2 BRAO die Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer und dadurch einem anwaltlichen Versorgungswerk anschließt, eröffnet die Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Ferner hat der Gesetzgeber als Syndikusanwalt zugelassenen Personen eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI auch rückwirkend für die Zeit vor dem 1. Januar 2016 ermöglicht (vgl. BTDrucks 18\u002F5201, S. 2): Nach § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB gilt dies für Syndikusanwälte, die ab dem 1. April 2014 kontinuierlich dieselbe Tätigkeit ausgeübt haben, und nach § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI für Syndikusanwälte, die zwar seit dem 1. April 2014 zunächst eine andere Tätigkeit ausgeübt haben, während der Ausübung dieser früheren Tätigkeit aber Pflichtmitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk waren. Dadurch solle der bisherige Status quo weitestgehend aufrechterhalten bleiben und sollten Brüche in der Versicherungsbiographie verhindert werden (vgl. BTDrucks 18\u002F5201, S. 2, 22 f., 46; 18\u002F6915, S. 2, 14). \n\n5\\. 2\\. a) Der Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2012 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er war ab dem 14. September 2012 außerdem als stellvertretender Geldwäschebeauftragter bei einem Privatunternehmen beschäftigt. Für diese Syndikustätigkeit wurde er in Anwendung der damaligen Verwaltungspraxis von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. \n\n6\\. b) Zum 1. Juli 2014 wechselte der Beschwerdeführer seine Beschäftigung und arbeitete fortan in der Compliance-Abteilung einer Bank. Hinsichtlich dieser Tätigkeit wurde er auf der Grundlage der Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 als versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf seine Anwaltszulassung, die die Anwaltskammer am 23. September 2014 widerrief. Er verblieb in der Folge aber als freiwilliges Mitglied in dem zuständigen Versorgungswerk und brachte hierfür entsprechende Beiträge auf. \n\n7\\. c) Am 16. Februar 2016 kehrte der Beschwerdeführer zu seinem früheren Arbeitgeber zurück. Die zuständige Rechtsanwaltskammer ließ ihn nach den seit dem 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften am 30. Juni 2016 als Syndikusrechtsanwalt und zudem als Rechtsanwalt zu. \n\n8\\. d) Einem Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gab der zuständige Rentenversicherungsträger nur teilweise statt. Er gewährte dem Beschwerdeführer zwar eine Befreiung beginnend mit der Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft ab dem 30. Juni 2016, für die davorliegenden Zeiträume jedoch nur für die Zeit bis zum Widerruf der Anwaltszulassung. \n\n9\\. e) Im Klageverfahren hat das Sozialgericht den Rentenversicherungsträger darüber hinaus verpflichtet, den Beschwerdeführer auch für den Zeitraum vom 16. Februar 2016 an von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Der Anspruch ergebe sich aus § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI. In Bezug auf den davorliegenden Zeitraum vom 24. September 2014 bis zum 15. Februar 2016 hat das Gericht die Klage hingegen abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI seien nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums nach der Rückgabe seiner Anwaltszulassung nicht Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk gewesen sei (Urteil vom 25. Juni 2016 - S 6 R 295\u002F17 -). \n\n10\\. f) Berufung und Revision des Beschwerdeführers sind erfolglos geblieben. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 26. Februar 2020 - B 5 RE 2\u002F19 R - entschieden, die Vorinstanzen seien zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer keine weitergehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für den Zeitraum vom 24. September 2014 bis zum 15\\. Februar 2016 zu gewähren sei. Eine rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI für eine andere als die derzeit ausgeübte Tätigkeit komme für einen ab dem 1\\. Januar 2016 nach neuem Recht zugelassenen Syndikusanwalt nur in Betracht, wenn er während der zuvor ausgeübten anderen Beschäftigung eine Rechtsanwaltszulassung für eine (Neben-)Tätigkeit gehabt habe. Einem über den Wortlaut des § 231 Abs 4b Satz 2 SGB VI (\"Pflichtmitgliedschaft\") hinausgehenden Verständnis der Rückwirkungsvoraussetzungen dahingehend, dass eine freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk für eine auf frühere Beschäftigungen zurückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht genügen solle, stehe die Gesetzeshistorie entgegen. \n\nII.\n\n11\\. 1\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sowohl durch die fachgerichtliche Anwendung von § 231 Abs. 4b Satz 1 und 2 SGB VI als auch mittelbar durch die Normen selbst. Die Auslegung der Normen durch das Bundessozialgericht führe zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der ab dem 1. Januar 2016 nach neuem Recht zugelassenen Syndikusrechtsanwälte, die zuvor ihre Beschäftigung gewechselt hätten. Es werde danach unterschieden, ob sie während sämtlicher Beschäftigungen Pflichtmitglied im Versorgungswerk gewesen seien oder nicht. Eine freiwillige Mitgliedschaft, wie er sie gehabt habe, ermögliche hingegen ohne nachvollziehbare Begründung keine rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, obwohl es das Regelungsanliegen des Gesetzgebers gewesen sei, sämtlichen zugelassenen Syndikusrechtsanwälten eine Wiederherstellung des ursprünglichen versorgungs-rechtlichen Status quo zu ermöglichen. Stattdessen gewährten die Fachgerichte ohne rechtfertigenden Grund nur solchen Syndikusrechtsanwälten eine rückwirkende Befreiung, die vor dem 1\\. Januar 2016 \"zufällig\" ihre Rechtsanwaltszulassung behalten hätten. \n\n12\\. 2\\. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundeskanzleramt, der Bundesregierung, den Landesregierungen sowie dem im Ausgangsverfahren beklagten Rentenversicherungsträger Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein e.V. und das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen sind als sachkundige Dritte angehört worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. \n\nIII.\n\n13\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). \n\n14\\. 1\\. Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen der Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG, insbesondere eines besonders schweren Nachteils im Sinne von § 93a Abs. 2 lit. b) BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C25>), nicht dargelegt. \n\n15\\. Eine existenzielle Betroffenheit für den Beschwerdeführer könnte sich entweder aus einem Bruch in der Versicherungsbiographie als solchem oder aus einem wirtschaftlichen Nachteil ergeben. Der Beschwerdeführer hat einen wirtschaftlichen Nachteil jedoch weder substantiiert vorgetragen, noch ist er als solcher erkennbar (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1999 - 2 BvR 397\u002F94 -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2017 - 1 BvR 2710\u002F16 -, Rn. 3). Der Beschwerdeführer führt lediglich aus, dass \"die Versagung der rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung […] einen Bruch beziehungsweise eine Zersplitterung der Bezüge in der Altersvorsorge darstellen würde\". Welche konkreten wirtschaftlichen Folgen sich für ihn persönlich aus dieser \"Zersplitterung\" ergeben, legt er indessen nicht näher dar. Dies gilt auch für die Frage, ob er gegebenenfalls die Wartezeit in der allgemeinen Rentenversicherung sogar erfüllt hat, was zur Folge hätte, dass er für die hier streitige Zeit Rentenansprüche erwerben kann. Auch ist nicht erkennbar, dass in seiner Person tatsächlich ein Bruch in der Versicherungsbiographie gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat selbst offengelegt, seine freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk aufrechterhalten zu haben. Dies legt den Schluss nahe, dass er zumindest über eine Anwartschaft und damit auch über eine \"durchgängige Versicherungsbiographie\" im Versorgungswerk verfügt. Dass das Schutzniveau der Pflichtmitgliedschaft ein höheres als dasjenige der freiwilligen Mitgliedschaft sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend; er setzt sich mit dem Schutzzweck der beiden Versicherungsformen im Versorgungswerk nicht auseinander. Insgesamt bleibt eine existentielle Betroffenheit daher unklar. \n\n16\\. 2\\. Im Übrigen ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer legt entgegen der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine mögliche Verletzung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht substantiiert dar. \n\n17\\. a) Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 \u003C214>; 89, 155 \u003C171>; 99, 84 \u003C87>; 108, 370 \u003C386 f.>; 113, 29 \u003C44>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden Fachrecht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 \u003C19>; 89, 155 \u003C171>; 140, 229 \u003C232 Rn. 9>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 \u003C49>; 86, 122 \u003C127>; 88, 40 \u003C45>; 105, 252 \u003C264>). \n\n18\\. b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift weder im Hinblick auf die angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichts noch hinsichtlich des mittelbar gerügten § 231 Abs. 4b Satz 1 und 2 SGB VI gerecht. \n\n19\\. aa) Eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Es wird bereits nicht deutlich, dass die Versagung einer rückwirkenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und die dem zugrundeliegenden Normen den Schutzbereich der Berufsfreiheit berühren. Vorschriften ohne unmittelbar berufsregelnden Charakter wie hier die Regelungen über die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht greifen nur dann in die Berufsfreiheit ein, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Berufsausübung stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 10, 354 \u003C362 f.>; 161, 63 \u003C90 Rn. 47>; 162, 325 \u003C346 Rn. 78>; 163, 107 \u003C134 Rn. 73 ff.>; stRspr). Dies legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Er führt zwar aus, dass ihn die angegriffenen Regelungen \"rückwirkend in seiner freien Wahl des Arbeitsplatzes\" beeinträchtigten; er hätte jedoch aufzeigen müssen, inwieweit seine aktuelle Berufsausübung von der Versagung der Befreiung für den vergangenen Zeitraum betroffen ist oder er sich in der Wahl seines Arbeitsplatzes seinerzeit tatsächlich anders entschieden hätte. \n\n20\\. bb) Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer zeigt schon den anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht hinreichend auf und setzt sich auch nicht mit denkbaren Differenzierungskriterien auseinander. \n\n21\\. (1) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Ungleichbehandlung setzt eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte voraus. Auch bei vergleichbaren Sachverhalten verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 129, 49 \u003C69>; 161, 1 \u003C52 Rn. 122> m. w. N. - Übernachtungsteuer; stRspr). \n\n22\\. Bei der Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll (vgl. BVerfGK 16, 245 \u003C248>; 18, 328 \u003C332 f.>) und inwieweit es sich bei den von ihm gebildeten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt (vgl. BVerfGE 130, 151 \u003C174 f.>). Außerdem muss sich der Beschwerdeführer mit naheliegenden Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen (vgl. BVerfGK 18, 328 \u003C332 f.>). \n\n23\\. (2) Bereits die Darlegung des Prüfungsmaßstabs, anhand dessen die Ungleichbehandlung an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist, erfolgt nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeprüfung nimmt ihren Ausgang bei einer Prüfung des Willkürverbots. Im weiteren Verlauf wechselt der Beschwerdeführer von der Willkür- in eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung, ohne zuvor näher dargelegt zu haben, warum dieser strenge Maßstab und nicht lediglich das Willkürverbot gelten soll. \n\n24\\. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist jedoch nicht ohne Weiteres anzunehmen. Sie kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben, und zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 161, 1 \u003C52 f. Rn. 123>). Insofern hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, inwieweit Umstände vorliegen, die für eine erhöhte Kontrolldichte sprechen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Differenzierung in besonderem Umfang Freiheitsrechte oder für den Einzelnen unverfügbare beziehungsweise in Art. 3 Abs. 3 GG genannte Merkmale betrifft. \n\n25\\. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer zwar substantiiert dar, dass § 231 Abs. 4b Satz 1 und 2 SGB VI zu einer Ungleichbehandlung zwischen Personen mit Tätigkeitswechsel ohne fortbestehende Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk gegenüber zum einen solchen Personen führt, die kontinuierlich dieselbe Tätigkeit ausgeübt haben, ohne über eine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk zu verfügen (§ 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI), sowie zum anderen gegenüber solchen Personen, die zwischen April 2014 und dem Jahr 2016 ihre Tätigkeit gewechselt haben und zugleich Pflichtmitglied eines Versorgungswerkes waren (§ 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI). Mit möglichen Differenzierungskriterien für diese Ungleichbehandlungen setzt er sich jedoch nicht auseinander. \n\n26\\. Zwar trifft zu, dass sich den Gesetzgebungsmaterialien hierzu nicht viel entnehmen lässt. Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist jedoch nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für die gesetzliche Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als solche genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, ist die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll entscheidend (vgl. BVerfGE 51, 1 \u003C26 f.>; 93, 386 \u003C400>; 130, 131 \u003C144> m.w.N.). Insoweit sind insbesondere solche Zwecke bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, die nach dem gesetzgeberischen Willen naheliegen (vgl. BVerfGE 131, 66 \u003C82 f.>; 163, 107 \u003C139 Rn. 87>; BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 \\- 1 BvR 1796\u002F23 -, Rn. 110). \n\n27\\. Auf solche Gründe geht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. \n\n28\\. Grund für die Beschränkung der rückwirkenden Befreiung auf frühere Zeiten nur derselben Beschäftigung (Differenzierung nach § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI) kann insbesondere die Entlastung der Rentenversicherung von Prüfungen bereits abgeschlossener Tätigkeiten sein. Die rückwirkende Befreiung einer bereits nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen überprüften Syndikustätigkeit auch für vergangene Zeiträume bereitet keinerlei zusätzlichen Prüfaufwand, während zur rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung eines bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses zusätzlicher Verwaltungsaufwand erforderlich ist (vgl. entsprechend auch die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer in diesem Verfahren). Damit und dem möglichen Umfang des zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie mit dessen Gewicht im Hinblick auf die Schwere des vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtseingriffs setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt vielmehr offenbar stillschweigend zugrunde, dass eine rückwirkende Befreiung ungeprüft auch für gänzlich andere Tätigkeiten in Betracht kommt. \n\n29\\. Auch dazu, ob die getroffenen Regelungen Ausdruck einer zulässigen Typisierung durch den Gesetzgeber sein könnten (vgl. dazu BVerfGE 82, 159 \u003C185 f.>; 96, 1 \u003C6>; 126, 268 \u003C279 f.>; 164, 347 \u003C396 Rn. 136>), lässt die Beschwerdeschrift eine substantiierte Darlegung vermissen. Der Gesetzgeber hat vermieden, dem Rentenversicherungsträger eine Überprüfung vergangener Arbeitsverhältnisse aufzubürden. Dazu hat er eine Erstreckung der Prüfungsergebnisse auf vorangegangene Zeiten im aktuellen Arbeitsverhältnis geregelt und dort, wo er eine Nähe zum anwaltlichen Arbeiten vermuten konnte, auf die Überprüfung des neben einer anwaltlichen Tätigkeit bestehenden Beschäftigungsverhältnisses verzichtet. Warum er dies unter Typisierungsgesichtspunkten nicht durfte, hätte genauerer Darlegungen bedurft. \n\n30\\. Zuletzt hätte der Beschwerdeführer auch beleuchten müssen, dass es sich bei § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI um eine bloße Übergangsregelung als Reaktion auf eine rechtswidrig gewachsene behördliche Praxis handelt. Dass dem Gesetzgeber für die Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren, den Zielen der Verfassung und den rechtspolitischen Vorstellungen der Gegenwart besser entsprechenden Regelung notwendig ein gewisser Spielraum einzuräumen ist (vgl. auch BVerfGE 31, 275 \u003C284 f.>, 44, 1 \u003C20 f.>; 164, 347 \u003C397 Rn. 138>) und bei Übergangsvorschriften die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je geringfügiger die Ungleichheit nach Dauer oder Höhe ist (vgl. BVerfGE 44, 283 \u003C287>), thematisiert er jedoch an keiner Stelle. \n\n31\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n32\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Syndikusanwalts bzgl seiner temporären Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grundlage des § 231 Abs 4b SGB VI (RIS: SGB 6) - Verletzung der Berufsfreiheit oder des Gleichheitsgrundsatzes nicht substantiiert dargelegt","2026-07-10T22:05:30.186Z",{"id":211,"ecli":212,"slug":213,"caseNumber":214,"courtId":47,"decisionDate":198,"fullText":215,"summary":216,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":198,"parsedAt":183,"updatedAt":217},"2483","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465522601","ecli-de-neuris-kvre465522601","1 BvR 2284\u002F23","#  Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren \n\n## Tenor\n\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der hohen subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.","Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren","2026-07-10T22:05:30.087Z",{"id":219,"ecli":220,"slug":221,"caseNumber":222,"courtId":47,"decisionDate":198,"fullText":223,"summary":224,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":198,"parsedAt":183,"updatedAt":225},"2485","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465332601","ecli-de-neuris-kvre465332601","2 BvQ 21\u002F26","#  Erfolgloser isolierter Eilantrag bzgl der Nutzung der Relaisstation Ramstein im Rahmen der Angriffe der USA auf den Iran - mangelnde Darlegungen zur Erfolgsaussicht der Hauptsache, insb bzgl der Beschwerdebefugnis \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62\u002F21 -, Rn. 1). Insbesondere vermag der Antragsteller nicht darzutun und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er im Hinblick auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde beschwerdebefugt wäre. \n\n2\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Erfolgloser isolierter Eilantrag bzgl der Nutzung der Relaisstation Ramstein im Rahmen der Angriffe der USA auf den Iran - mangelnde Darlegungen zur Erfolgsaussicht der Hauptsache, insb bzgl der Beschwerdebefugnis","2026-07-10T22:05:30.341Z",63,20,[11,229],2025]