[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-consumer-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":225},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":46,"total":223,"page":14,"limit":224},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},404,"consumer-law-de","Consumer Law","DE","2026-07-08T22:44:37.453Z",2025,[13,16,18,21,23,26,29,32,35,37,40,43],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,13,{"month":22,"count":20},4,{"month":24,"count":25},5,23,{"month":27,"count":28},6,15,{"month":30,"count":31},7,28,{"month":33,"count":34},8,14,{"month":36,"count":31},9,{"month":38,"count":39},10,31,{"month":41,"count":42},11,17,{"month":44,"count":45},12,16,[47,61,70,80,88,96,104,112,120,130,140,148,156,164,172,180,188,198,206,214],{"id":48,"ecli":49,"slug":50,"caseNumber":51,"courtId":52,"decisionDate":53,"fullText":54,"summary":55,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":53,"parsedAt":59,"updatedAt":60},"3564","ECLI:DE:NEURIS:KORE729452025","ecli-de-neuris-kore729452025","VIa ZR 1433\u002F22",46,"2025-12-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.12.2025, VIa ZR 1433\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. September 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2013 von einem Dritten einen gebrauchten Audi SQ5 3.0 TDI quattro, der mit einem V6-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 71.620,91 € nebst Zinsen abzüglich einer im Termin zur mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB komme nicht in Betracht. Es könne auf der Basis des gesamten klägerischen Vortrags in einer Zusammenschau aller Gesichtspunkte nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs in sittenwidriger Weise gehandelt habe. Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 scheiterten bereits daran, dass die letztgenannten Bestimmungen keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellten. \n\nII.\n\n6\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit keine Einwände. \n\n7\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n8\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n9\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 17.12.2025, VIa ZR 1433\u002F22","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:15.085Z",{"id":62,"ecli":63,"slug":64,"caseNumber":65,"courtId":52,"decisionDate":53,"fullText":66,"summary":67,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":53,"parsedAt":68,"updatedAt":69},"3595","ECLI:DE:NEURIS:KORE700622026","ecli-de-neuris-kore700622026","IV ZR 23\u002F25","#  BGH, 17.12.2025, IV ZR 23\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 11. Zivilsenat vom 3. Januar 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: bis 19.000 €\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein Schadensabwicklungsunternehmen des Rechtsschutzversicherers, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegen die Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihr erworbenen Pkw sowie auf Schadensersatz wegen Nichterteilung der Deckungszusage in Anspruch. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf bis 19.000 € festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und den Streitwert in derselben Höhe wie das Landgericht bestimmt. \n\n3\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n4\\. 1\\. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer entspricht gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dem Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung - wie hier - richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (Senatsbeschluss vom 4. September 2024 - IV ZR 24\u002F23, VersR 2025, 375 Rn. 4 m.w.N.). \n\n5\\. 2\\. Gemessen daran ist die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht überschritten. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren beträgt 18.056,27 €. \n\n6\\. a) Ausgehend von einem Streitwert des Schadensersatzprozesses von 38.325,09 € (Kaufpreis des Fahrzeugs abzüglich Nutzungen) ergibt sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % ein Kostenrisiko für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen der Klägerin erster Instanz von 7.335,25 €. Der Wert des mit der Klage außerdem geltend gemachten Antrags auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs ist mit der nach dem geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag maximal möglichen Höhe der Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers - hier 35 % - zu bemessen. Ausgehend von einem Betrag in Höhe von 38.325,09 € (s.o.) beläuft sich die maximale Erfolgsbeteiligung auf 13.413,78 € (35 %). Abzüglich eines Abschlags in Höhe von 20 % ergibt sich damit ein weiterer Einzelstreitwert von 10.731,02 €. Insgesamt führt das zu einem Streitwert von 18.056,27 €. \n\n7\\. b) Dem Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von den Kosten des Rechtsstreits vor dem Land- und Oberlandesgericht \\- mit Ausnahme der Kosten der Säumnis - freizustellen, kommt im Hinblick auf den Streitwert keine Bedeutung zu; es handelt sich, anders als die Beschwerde zu begründen versucht, um eine reine Nebenforderung. Für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist grundsätzlich kein Raum, soweit es - wie im Streitfall - um Kosten geht, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelöst werden; ihre Erstattung richtet sich nach prozessrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - VII ZR 10\u002F17, NJW 2021, 468 Rn. 23). \n\n8\\. Unabhängig davon ist eine Erhöhung des Streitwerts und damit der Beschwer jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ausgeschlossen. Umfasst der Hilfsantrag (teilweise) - wie hier - denselben Gegenstand wie der Hauptantrag, ist nur der Wert des weitergehenden Antrags maßgeblich (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) (vgl. Elzer in Toussaint, Kostenrecht 55\\. Aufl. § 45 GKG Rn. 12). \n\n9\\. III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\n10\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek","BGH, 17.12.2025, IV ZR 23\u002F25","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:18.109Z",{"id":71,"ecli":72,"slug":73,"caseNumber":74,"courtId":52,"decisionDate":75,"fullText":76,"summary":77,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":75,"parsedAt":78,"updatedAt":79},"3622","ECLI:DE:NEURIS:KORE729512025","ecli-de-neuris-kore729512025","VIa ZR 57\u002F25","2025-12-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.12.2025, VIa ZR 57\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Januar 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zuständig und ordnungsgemäß besetzt. Er wurde durch Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2021 mit Wirkung zum 1. August 2021 \"vorübergehend als Hilfsspruchkörper\" eingerichtet und ihm wurde für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zugewiesen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben. Sein Vorsitz ist - dem Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2021 sowie den Geschäftsverteilungsplänen für die nachfolgenden Jahre entsprechend - mit einer Richterin am Bundesgerichtshof besetzt. Rechtliche Bedenken sieht der Senat insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2025 - 2 BvR 1440\u002F23, NJW 2025, 2455 Rn. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 - VI ZR 178\u002F25, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 23. Juli 2025 - VIa ZR 1700\u002F22, juris Rn. 4). \n\nII.\n\n2\\. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n3\\. 1\\. Gegen die Abweisung eines Anspruchs auf den sogenannten großen Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB wendet sich die Beschwerde nicht. \n\n4\\. 2\\. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint hat, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile des Klägers sowie des Restwerts des von ihm erworbenen Wohnmobils werde ein etwaiger Differenzschaden in Höhe von 15% des Kaufpreises vollständig aufgezehrt. \n\n5\\. a) Diesbezüglich stellen sich zulassungsrelevante Rechtsfragen namentlich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Danach kann es grundsätzlich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15% des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 104, 107). Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.) ist mit einem Betrag von 5% bis 15% des Kaufpreises angemessen entschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 71 ff.). \n\n6\\. b) Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100\u002F21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 100; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Beschluss vom 15. Mai 2023 - VIa ZR 111\u002F22, juris). Unionsrecht hindert insbesondere nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 80) - Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025, aaO, Rn. 101, 104, 107). Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird; anderes liefe dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und der Sache nach auf einen Strafschadensersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8\\. Mai 2019 - C-494\u002F17, NZA 2019, 1267 Rn. 42 mwN). \n\n7\\. c) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch nicht zu entnehmen, dass all dies nur für fahrlässiges Verhalten des Schädigers gilt. Die Modalitäten eines Ersatzanspruchs \\- damit auch eine etwaige Differenzierung nach Verschuldensgraden - überantwortet der Gerichtshof vielmehr in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften dem Recht des einzelnen Mitgliedstaats. Anderes ergibt sich entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts des Gerichtshofs vom 21. November 2024 zu den verbundenen Rechtssachen C-251\u002F23 und C-308\u002F23, die zwischenzeitlich im Register gestrichen worden sind, bei denen sich schlicht die entsprechenden Vorlagefragen auf eine fahrlässig unrichtig erteilte Übereinstimmungsbescheinigung bezogen. \n\n8\\. d) Im Übrigen ist die von der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, der Anspruch auf den Differenzschaden sei auch Gegenstand des auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichteten (Haupt-)Antrags, allein schon angesichts der differenzierten Antragstellung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wären dann doch Haupt- und Hilfsantrag teilweise identisch. Davon abgesehen verbietet sich die Annahme, mit diesem Hauptantrag sei (auch) der Differenzschaden geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass die mit diesem Hauptantrag begehrte Leistung in Gänze unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt ist. \n\n9\\. 3\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). \n\n10\\. 4\\. Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. \n\n11\\. 5\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. C. Fischer Brenneisen Messing F. Schmidt Tausch","BGH, 16.12.2025, VIa ZR 57\u002F25","2026-07-08T22:34:32.000Z","2026-07-10T22:07:20.930Z",{"id":81,"ecli":82,"slug":83,"caseNumber":84,"courtId":52,"decisionDate":75,"fullText":85,"summary":86,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":75,"parsedAt":78,"updatedAt":87},"3641","ECLI:DE:NEURIS:KORE730162025","ecli-de-neuris-kore730162025","VIa ZR 1169\u002F22","#  BGH, 16.12.2025, VIa ZR 1169\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juli 2022 - mit Ausnahme der Berufungszurückweisung hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4 - aufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Februar 2015 von einem Dritten teilweise darlehensfinanziert einen gebrauchten Mercedes-Benz ML 350 BlueTEC 4MATIC, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage die Rückzahlung der geleisteten Erwerbsaufwendungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung, die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der Einstandspflicht des Beklagten für weitere Schäden (Berufungsantrag zu 4) begehrt. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge insoweit weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch nach § 826 BGB bestehe nicht. Der Kläger habe hinsichtlich des sogenannten Thermofensters und der behaupteten Funktionsweise des SCR-Systems keine weiteren Umstände vorgebracht, die das Verhalten der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen ließen. Sofern der Kläger für die Dosierstrategien eine Prüfstandserkennung behaupten wolle, werde dies durch die klägerseits in Bezug genommenen Auskünfte nicht belegt. Unabhängig davon fehle es auch an einem besonders verwerflichen Verhalten und einem Schädigungsvorsatz der Beklagten. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, weil die letztgenannten Vorschriften nicht dem Schutz von Individualinteressen dienten. \n\nII.\n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 16.12.2025, VIa ZR 1169\u002F22","2026-07-10T22:07:22.423Z",{"id":89,"ecli":90,"slug":91,"caseNumber":92,"courtId":52,"decisionDate":75,"fullText":93,"summary":94,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":75,"parsedAt":78,"updatedAt":95},"3627","ECLI:DE:NEURIS:KORE729562025","ecli-de-neuris-kore729562025","VIa ZR 642\u002F24","#  BGH, 16.12.2025, VIa ZR 642\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zuständig und ordnungsgemäß besetzt. Er wurde durch Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2021 mit Wirkung zum 1. August 2021 \"vorübergehend als Hilfsspruchkörper\" eingerichtet und ihm wurde für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zugewiesen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben. Sein Vorsitz ist - dem Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2021 sowie den Geschäftsverteilungsplänen für die nachfolgenden Jahre entsprechend - mit einer Richterin am Bundesgerichtshof besetzt. Rechtliche Bedenken sieht der Senat insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2025 - 2 BvR 1440\u002F23, NJW 2025, 2455 Rn. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 - VI ZR 178\u002F25, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 23. Juli 2025 - VIa ZR 1700\u002F22, juris Rn. 4). \n\nII.\n\n2\\. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n3\\. 1\\. Gegen die Abweisung eines Anspruchs auf den sogenannten großen Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB wendet sich die Beschwerde nicht. \n\n4\\. 2\\. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint hat, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile des Klägers sowie des Restwerts des von ihm erworbenen Wohnmobils werde ein etwaiger Differenzschaden in Höhe von 15% des Kaufpreises vollständig aufgezehrt. \n\n5\\. a) Diesbezüglich stellen sich zulassungsrelevante Rechtsfragen namentlich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Danach kann es grundsätzlich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15% des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 104, 107). Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.) ist mit einem Betrag von 5% bis 15% des Kaufpreises angemessen entschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 71 ff.). \n\n6\\. b) Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100\u002F21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 100; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Beschluss vom 15. Mai 2023 - VIa ZR 111\u002F22, juris). Unionsrecht hindert insbesondere nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 80) - Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025, aaO, Rn. 101, 104, 107). Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird; anderes liefe dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und der Sache nach auf einen Strafschadensersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8\\. Mai 2019 - C-494\u002F17, NZA 2019, 1267 Rn. 42 mwN). \n\n7\\. c) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch nicht zu entnehmen, dass all dies nur für fahrlässiges Verhalten des Schädigers gilt. Die Modalitäten eines Ersatzanspruchs \\- damit auch eine etwaige Differenzierung nach Verschuldensgraden - überantwortet der Gerichtshof vielmehr in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften dem Recht des einzelnen Mitgliedstaats. Anderes ergibt sich entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts des Gerichtshofs vom 21. November 2024 zu den verbundenen Rechtssachen C-251\u002F23 und C-308\u002F23, die zwischenzeitlich im Register gestrichen worden sind, bei denen sich schlicht die entsprechenden Vorlagefragen auf eine fahrlässig unrichtig erteilte Übereinstimmungsbescheinigung bezogen. \n\n8\\. d) Im Übrigen ist die von der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, der Anspruch auf den Differenzschaden sei auch Gegenstand des auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichteten (Haupt-)Antrags, allein schon angesichts der differenzierten Antragstellung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wären dann doch Haupt- und Hilfsantrag teilweise identisch. Davon abgesehen verbietet sich die Annahme, mit diesem Hauptantrag sei (auch) der Differenzschaden geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass die mit diesem Hauptantrag begehrte Leistung in Gänze unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt ist. \n\n9\\. 3\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). \n\n10\\. 4\\. Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. \n\n11\\. 5\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. C. Fischer Brenneisen Messing F. Schmidt Tausch","BGH, 16.12.2025, VIa ZR 642\u002F24","2026-07-10T22:07:21.285Z",{"id":97,"ecli":98,"slug":99,"caseNumber":100,"courtId":52,"decisionDate":75,"fullText":101,"summary":102,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":75,"parsedAt":78,"updatedAt":103},"3628","ECLI:DE:NEURIS:KORE729752025","ecli-de-neuris-kore729752025","VIa ZR 644\u002F24","#  BGH, 16.12.2025, VIa ZR 644\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer zuständig und ordnungsgemäß besetzt. Er wurde durch Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2021 mit Wirkung zum 1. August 2021 \"vorübergehend als Hilfsspruchkörper\" eingerichtet und ihm wurde für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zugewiesen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben. Sein Vorsitz ist - dem Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2021 sowie den Geschäftsverteilungsplänen für die nachfolgenden Jahre entsprechend - mit einer Richterin am Bundesgerichtshof besetzt. Rechtliche Bedenken sieht der Senat insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2025 - 2 BvR 1440\u002F23, NJW 2025, 2455 Rn. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2025 - VI ZR 178\u002F25, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 23. Juli 2025 - VIa ZR 1700\u002F22, juris Rn. 4). \n\nII.\n\n2\\. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n3\\. 1\\. Gegen die Abweisung eines Anspruchs auf den sogenannten großen Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB wendet sich die Beschwerde nicht. \n\n4\\. 2\\. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens mit der Begründung verneint hat, unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile der Kläger sowie des Restwerts des von ihnen erworbenen Wohnmobils werde ein etwaiger Differenzschaden in Höhe von 15 % des Kaufpreises vollständig aufgezehrt. \n\n5\\. a) Diesbezüglich stellen sich zulassungsrelevante Rechtsfragen namentlich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Danach kann es grundsätzlich nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, die für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistende Entschädigung auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises entspricht, zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 104, 107). Die durch die bloße rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung bewirkte Verringerung des objektiven Werts des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.) ist mit einem Betrag von 5 % bis 15 % des Kaufpreises angemessen entschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 71 ff.). \n\n6\\. b) Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100\u002F21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; Urteil vom 1. August 2025 - C-666\u002F23, NJW 2025, 2983 Rn. 100; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Beschluss vom 15. Mai 2023 - VIa ZR 111\u002F22, juris). Unionsrecht hindert insbesondere nicht, auf den wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines solchen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 80) - Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025, aaO, Rn. 101, 104, 107). Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird; anderes liefe dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot zuwider und der Sache nach auf einen Strafschadensersatz hinaus, der weder durch den Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8\\. Mai 2019 - C-494\u002F17, NZA 2019, 1267 Rn. 42 mwN). \n\n7\\. c) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist auch nicht zu entnehmen, dass all dies nur für fahrlässiges Verhalten des Schädigers gilt. Die Modalitäten eines Ersatzanspruchs \\- damit auch eine etwaige Differenzierung nach Verschuldensgraden - überantwortet der Gerichtshof vielmehr in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften dem Recht des einzelnen Mitgliedstaats. Anderes ergibt sich entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts des Gerichtshofs vom 21. November 2024 zu den verbundenen Rechtssachen C-251\u002F23 und C-308\u002F23, die zwischenzeitlich im Register gestrichen worden sind, bei denen sich schlicht die entsprechenden Vorlagefragen auf eine fahrlässig unrichtig erteilte Übereinstimmungsbescheinigung bezogen. \n\n8\\. d) Im Übrigen ist die von der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, der Anspruch auf den Differenzschaden sei auch Gegenstand des auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Fahrzeugs gerichteten (Haupt-)Antrags, allein schon angesichts der differenzierten Antragstellung der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wären dann doch Haupt- und Hilfsantrag teilweise identisch. Davon abgesehen verbietet sich die Annahme, mit diesem Hauptantrag sei (auch) der Differenzschaden geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass die mit diesem Hauptantrag begehrte Leistung in Gänze unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt ist. \n\n9\\. 3\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). \n\n10\\. 4\\. Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. \n\n11\\. 5\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. C. Fischer Möhring Brenneisen Ostwaldt Tausch","BGH, 16.12.2025, VIa ZR 644\u002F24","2026-07-10T22:07:21.346Z",{"id":105,"ecli":106,"slug":107,"caseNumber":108,"courtId":52,"decisionDate":75,"fullText":109,"summary":110,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":75,"parsedAt":78,"updatedAt":111},"3643","ECLI:DE:NEURIS:KORE730182025","ecli-de-neuris-kore730182025","VIa ZR 1237\u002F22","#  BGH, 16.12.2025, VIa ZR 1237\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Juli 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juli 2016 von einem Dritten ein neues Wohnmobil Müller Virginia Modell 2016. Das von der Beklagten hergestellte Basisfahrzeug Fiat Ducato 30-X290 ist mit einem Dieselmotor des Typs Multijet 150 2.3 JTD (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet. \n\n2\\. Der Kläger hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen. Er hat ferner die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und der Teilerledigung des Rechtsstreits wegen zwischenzeitlich gezogener Nutzungen begehrt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die Verwendung einer Timerfunktion im klägerischen Fahrzeug zur Reduktion der Abgasrückführung nach einer Zeitdauer von 22 Minuten könne den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten nicht begründen, da diese Funktion nicht prüfstandsbezogen sei und der Kläger keine Anhaltspunkte für einen bewussten Gesetzesverstoß der für die Beklagte handelnden Personen dargetan habe. Vielmehr habe die italienische Typgenehmigungsbehörde diese Funktion nach eigenen Untersuchungen aus Gründen des Motorenschutzes für regulatorisch zulässig erachtet. Die Kenntnis der für die Beklagte handelnden Personen von der Verwendung einer behördenseitig als unproblematisch erachteten Einrichtung könne eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB nicht begründen. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter der letztgenannten Vorschriften entgegen. \n\nII.\n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 16.12.2025, VIa ZR 1237\u002F22","2026-07-10T22:07:22.620Z",{"id":113,"ecli":114,"slug":115,"caseNumber":116,"courtId":52,"decisionDate":75,"fullText":117,"summary":118,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":75,"parsedAt":78,"updatedAt":119},"3635","ECLI:DE:NEURIS:KORE730102025","ecli-de-neuris-kore730102025","VIa ZR 731\u002F21","#  BGH, 16.12.2025, VIa ZR 731\u002F21 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2021 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im November 2018 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz GLC 220 d 4Matic, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage zuletzt die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, die Erstattung und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits begehrt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch nach § 826 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich des sogenannten Thermofensters sei ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten nicht feststellbar. Eine Prüfstandserkennung durch die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) behaupte der Kläger lediglich \"ins Blaue hinein\"; dies gelte auch für weitere von ihm vorgetragene Abschalteinrichtungen, für deren Verwendung greifbare Anhaltspunkte fehlten. Hinsichtlich der AdBlue-Dosierstrategie sei nicht ersichtlich, dass sie den Prüfstand erkenne und insoweit eine manipulative Umschaltlogik aufweise. Angesichts der unsicheren Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters und der KSR seien im Übrigen in subjektiver Hinsicht ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten und ein Schädigungsvorsatz nicht feststellbar. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, weil die letztgenannten Vorschriften nicht dem Schutz der vorliegend etwaig verletzten Individualinteressen dienten. \n\nII.\n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 16.12.2025, VIa ZR 731\u002F21","2026-07-10T22:07:21.911Z",{"id":121,"ecli":122,"slug":123,"caseNumber":124,"courtId":52,"decisionDate":125,"fullText":126,"summary":127,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":125,"parsedAt":128,"updatedAt":129},"3741","ECLI:DE:NEURIS:KORE700192026","ecli-de-neuris-kore700192026","IV ZR 34\u002F25","2025-12-10T00:00:00.000Z","#  Wirksamkeit einer Klausel in Rentenversicherungsvertrag zur nachträglichen einseitigen Rentenkürzung \n\n## Leitsatz\n\nEine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, die den Versicherer aufgrund nach Vertragsschluss geänderter Umstände (hier: starke Erhöhung der Lebenserwartung oder starkes Absinken der Rendite der Kapitalanlagen) zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, ohne ihn für den Fall einer späteren Verbesserung der Umstände zu einer Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors zu verpflichten, ist unwirksam.17 19 28\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 30. Januar 2025 insoweit aufgehoben, als der Beklagten untersagt worden ist, in sonstiger Weise der beanstandeten Klausel inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Zur Klarstellung wird der Tenor zu 1 des angefochtenen Urteils wie folgt gefasst:\n\n\"1. Der Beklagten wird untersagt, sich gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen der A RiesterRente auf die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen:\n\n‘Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 a Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können.‘\"\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG eingetragener Verein, verlangt von der Beklagten, einem Versicherer, es zu unterlassen, sich auf eine Anpassungsklausel in einer fondsgebundenen Riester-Rentenversicherung zu berufen. \n\n2\\. Die Beklagte bietet Rentenversicherungen an und verwendete für diese zwischen Juni und November 2006 \"Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur fondsgebundenen Altersvorsorge: FondsRente ('RiesterRente mit Fonds') \" (im Folgenden: AVB) mit folgender Klausel: \"§ 1 Was ist versichert? … (3) Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor; er gibt die Höhe der monatlichen Rente an, die - basierend auf dem Rechnungszins von 2,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach der vom Geschlecht unabhängigen unternehmenseigenen Sterbetafel A 2005 R - für je 10.000 € Policenwert gezahlt wird. Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 a Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können. Zu diesem Zweck können wir für die Berechnung des Rentenfaktors als Rechnungsgrundlagen \\- bei einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung: die Sterbetafel \\- bei einer nachhaltigen Senkung der Rendite der Kapitalanlagen: den Rechnungszins anwenden, die nach Maßgabe der aktuell gültigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) als gebotene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung für neu abzuschließende Rentenversicherungen gelten. Dieses Recht steht uns nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu; wir dürfen es nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ausüben, der die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen zu überprüfen und deren Angemessenheit zu bestätigen hat. Über die Höhe des neuen Rentenfaktors werden wir Sie unverzüglich informieren.\" \n\n3\\. Darüber hinaus enthielten die Versicherungsbedingungen der Beklagten unter anderem folgende Bestimmungen: \"§ 14 Wie können Sie Zuzahlungen leisten oder die Beiträge an Ihre persönlichen Verhältnisse anpassen? Sie können einmal jährlich für das laufende Kalenderjahr eine einmalige Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung darf zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten Beiträgen und den für dieses Jahr beanspruchbaren staatlichen Zulagen den förderfähigen Höchstbetrag nach § 10 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht übersteigen. … Sie können auch einmal jährlich den vereinbarten Beitrag erhöhen. Die ab der Erhöhung für das laufende Kalenderjahr vereinbarten Beiträge dürfen zusammen mit den bereits im laufenden Kalenderjahr gezahlten Beiträgen und den für dieses Jahr beanspruchbaren staatlichen Zulagen den förderfähigen Höchstbetrag nach § 10 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht übersteigen. Durch die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung erhöht sich der Betrag, mit dem wir Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten Aufteilung erwerben, soweit er nicht für die Finanzierung der vertraglichen Garantien oder zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten vorgesehen ist. Dies wirkt sich auf den Policenwert und damit auf die Höhe der Rente aus. … § 25 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrags vor Beginn der Rentenzahlung ist die Entwicklung des Werts der von Ihnen gewählten Fonds. Die Erträge der Fonds führen im Rahmen der Ausschüttung zur Bildung neuer Anteile. Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer an den Überschüssen, die jährlich im Rahmen unserer Jahresabschlüsse festgestellt werden. (1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer (a) Vor Rentenbeginn stammen die Überschüsse, die jährlich im Rahmen unserer Jahresabschlüsse festgestellt werden, zum einen aus Erträgen der Kapitalanlagen. Zum anderen entstehen Überschüsse dann, wenn die Kosten günstiger verlaufen als bei der Kalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt. Nach Rentenbeginn stammen die Überschüsse im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Lebenserwartung und Kosten niedriger sind als bei der Kalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt. (b) Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die gemäß § 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den sich aus dieser Verordnung ergebenden Anteil. Aus diesem Betrag wird zunächst die garantierte Verzinsung der Deckungsrückstellung finanziert. Die danach verbleibenden Kapitalanlageerträge verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. (c) Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb vergleichbare Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Überschussgruppen bilden wir, um die Art des versicherten Risikos zu berücksichtigen. Untergruppen erfassen vertragliche Besonderheiten, z. B. den Versicherungsbeginn und die Form der Beitragszahlung. Der Überschuss für die Versicherungsnehmer wird auf die Gruppen entstehungsgerecht verteilt. (2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags (a) Zu welcher Gruppe Ihre Versicherung gehört, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung Überschussanteile. Vor Beginn der Rentenzahlung beteiligen wir Ihre Versicherung jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten Überschüssen (Zinsüberschussanteile). Nach Beginn der Rentenzahlung beteiligen wir Ihre Versicherung zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile im Rentenbezug). … (c) Mit den Zinsüberschussanteilen vor Beginn der Rentenzahlung erwerben wir Fondsanteile gemäß der von Ihnen gewählten Aufteilung und führen sie den entsprechenden Anlagestöcken zu.\" \n\n4\\. Die Beklagte übte das in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB verankerte Anpassungsrecht zum Januar 2017 und Januar 2021 gegenüber einem Versicherungsnehmer aus. In einem Begleitschreiben teilte sie ihm jeweils mit, sie werde, wenn sich bei Rentenbeginn mit den dann maßgeblichen Rechnungsgrundlagen ein für den Versicherungsnehmer günstigerer Rentenfaktor ergebe, den Rentenfaktor wieder bis maximal zur Höhe vor der Anpassung erhöhen. \n\n5\\. Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger mit seiner Klage begehrt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, sich gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen auf § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB oder eine inhaltsgleiche Klausel zu berufen. Darüber hinaus hat er die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, sich gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen auf § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB oder eine inhaltsgleiche Klausel zu berufen oder in sonstiger Weise inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, und die Beklagte zur Erstattung der beantragten Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. \n\n7\\. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2025, 336 veröffentlicht ist, hat die beanstandete Klausel als unangemessen benachteiligend angesehen, weil sie keine Rückanpassung des Rentenfaktors für den Fall sich günstiger entwickelnder Rechnungsgrundlagen vorsehe. Das Fehlen einer solchen Regelung könne nicht durch die von der Beklagten in ihren Begleitschreiben abgegebene Verpflichtung ausgeglichen werden, den Rentenfaktor bei sich bessernden Rechnungsgrundlagen zu Rentenbeginn wieder zu erhöhen. Auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer von einer positiven Entwicklung der Rendite der Kapitalanlagen durch eine Beteiligung an höheren Überschüssen profitieren könne, wahre seine Interessen nicht in genügendem Maße. Eine unangemessene Benachteiligung liege ferner darin, dass dem Versicherungsnehmer keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt werde, auf die aus der Anpassung des Rentenfaktors folgende Rentenkürzung durch Einzahlung höherer Prämien zu reagieren. \n\n8\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung weit überwiegend stand. \n\n9\\. 1\\. Keinen Bestand haben kann das Berufungsurteil, soweit es der Beklagten mit Blick auf die beanstandete Klausel untersagt, in sonstiger Weise inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Insoweit hat das Berufungsgericht dem Kläger unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO mehr zugesprochen, als er beantragt hat. \n\n10\\. a) Das Begehren des Klägers in der Berufungsinstanz ist darauf gerichtet gewesen, der Beklagten den Rückgriff auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern bei der Abwicklung von laufenden Verträgen zu untersagen. Das ergibt die Auslegung des Berufungsantrags. Als Prozesserklärung kann der Senat diesen Antrag selbst auslegen. Seine Auslegung darf - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2024 - IV ZR 404\u002F22, ZEV 2024, 373 Rn. 31; BGH, Urteil vom 29. April 2025 - XI ZR 140\u002F23, NJW-RR 2025, 764 Rn. 18; Beschluss vom 22. März 2023 - V ZR 128\u002F22, NJW-RR 2023, 718 Rn. 22). \n\n11\\. Nach dem Wortlaut des in der Berufungsinstanz verfolgten Antrags begehrt der Kläger, der Beklagten ein Berufen auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel zu untersagen. Dies lässt erkennen, dass sich sein Begehren allein auf die Abwicklung laufender Verträge beziehen soll. Ein Berufen auf eine in den Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel zielt begrifflich auf deren Anwendung im Rahmen der Abwicklung bereits geschlossener Verträge ab (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107\u002F93, BGHZ 127, 35, 37 [juris Rn. 8]; Witt in Ulmer\u002FBrandner\u002FHensen, AGB-Recht 13. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 34). Dem entspricht es, dass der Kläger erstinstanzlich seinen Unterlassungsanspruch ausdrücklich darauf gestützt hat, dass die Beklagte sich in laufenden Verträgen gegenüber Verbrauchern auf die beanstandete Klausel berufe. Aus dem Grundsatz, dass mit einem Klageantrag im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom 18\\. September 2024 - IV ZR 436\u002F22, BGHZ 241, 254 Rn. 96 m.w.N.), folgt nichts anderes. Insbesondere erscheint die Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf laufende Verträge mit Blick darauf interessengerecht, dass die Beklagte die beanstandete Klausel nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur bis November 2006 verwendet hat. \n\n12\\. Für eine Erweiterung des Klagebegehrens in der Berufungsinstanz im Umfang der späteren Verurteilung fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die - vom Berufungsgericht angeführte - Zustimmung des Klägers in der Berufungsverhandlung legt schon inhaltlich keine Klageänderung nahe. Sie schließt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an eine vorherige Erörterung seiner Rechtsauffassung an, wonach die Verurteilung der Beklagten, auch die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in ihren Bedingungen zu unterlassen, allein auf zwingenden und unabhängig vom Klageantrag von Amts wegen zu beachtenden Anforderungen des § 9 Nr. 3 UKlaG beruht. Im Übrigen ist eine Zustimmungserklärung des Klägers nicht protokolliert worden. Die gemäß § 297 ZPO in der mündlichen Verhandlung zu stellenden Sachanträge der Parteien sind jedoch gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO als wesentliche Förmlichkeit im Protokoll festzustellen. Unterbleibt dies, fehlt nach §§ 165, 308 ZPO die Befugnis des Gerichts zur Sachentscheidung (BAG NJW 2022, 1475 Rn. 13). \n\n13\\. b) Die Untersagung, in sonstiger Weise inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, geht über das klägerische Begehren in der Berufungsinstanz hinaus. Das Verbot des Verwendens der beanstandeten Klausel erfasst nicht nur das beantragte Berufen auf solche Klauseln in laufenden Verträgen, sondern auch auf Einbeziehung der Klausel in neu abzuschließende Verträge gerichtete Handlungen (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2022 - XI ZR 551\u002F21, BGHZ 235, 102 Rn. 41; vom 2. Juli 1987 - III ZR 219\u002F86, BGHZ 101, 271, 275 [juris Rn. 16]; Staudinger\u002FPiekenbrock, (2025) UKlaG § 1 Rn. 32). \n\n14\\. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gebietet § 9 Nr. 3 UKlaG nicht, dass ein auf § 1 UKlaG gestützter Unterlassungsanspruch in jedem Fall die umfassende Verwendung der beanstandeten Klausel verbieten muss. Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr, mit Blick auf eine nachfolgende Zwangsvollstreckung schon im Urteilstenor klarzustellen, dass eine nach § 1 UKlaG auszusprechende Unterlassung der Verwendung nicht nur identische, sondern auch inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst (vgl. BT-Drucks. 7\u002F5422, S. 12 zur Vorgängerregelung in § 17 AGBG). Eine weitergehende Aufhebung der Bindung des Gerichts an den Klageantrag gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthält § 9 Nr. 3 UKlaG nicht (GrünHome\u002FGrüneberg, BGB 84. Aufl. § 9 UKlaG Rn. 4; Lindacher\u002FPamp in Pfeiffer, AGB-Recht 8. Aufl. UKlaG § 9 Rn. 3; Staudinger\u002FPiekenbrock, (2025) UKlaG § 9 Rn. 9; Witt in Ulmer\u002FBrandner\u002FHensen, AGB-Recht 13. Aufl. § 9 UKlaG Rn. 1; Stoffels, AGB-Recht 5. Aufl. Rn. 1302). Begehrt danach der Kläger - wie hier \\- kein umfassendes Verwendungsverbot, sondern wendet er sich nur gegen ein Berufen auf die beanstandete Klausel bei der Abwicklung von laufenden Verträgen, erlaubt § 9 Nr. 3 UKlaG eine darüber hinausgehende Verurteilung nicht. \n\n15\\. c) Trotz Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, weil hinsichtlich des aufzuhebenden Teils des Berufungsurteils keine weitere Entscheidung in der Hauptsache mehr nötig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZR 37\u002F24, juris Rn. 6). \n\n16\\. 2\\. Zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen der Beklagten ein Berufen auf die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen untersagt. \n\n17\\. a) Die beanstandete Klausel ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Als das Hauptleistungsversprechen der Beklagten einschränkende, verändernde, ausgestaltende oder modifizierende Bestimmung (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, VersR 2025, 229 Rn. 12; vom 26. Januar 2022 \\- IV ZR 144\u002F21, BGHZ 232, 344 Rn. 25) unterliegt sie mit Blick auf § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. \n\n18\\. b) Einer Überprüfung anhand der §§ 307 bis 309 BGB hält die Klausel nicht stand. \n\n19\\. aa) § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Danach ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. \n\n20\\. (1) Die Klausel gewährt der Beklagten ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der versprochenen Leistung im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11\\. Oktober 2007 - III ZR 63\u002F07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 28). Dieses Verständnis stellt zugleich die der Inhaltskontrolle zugrunde zu legende \"kundenfeindlichste Auslegung\" der Versicherungsbedingungen (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 498\u002F21, BGHZ 242, 249 Rn. 16; vom 31. März 2021 - IV ZR 221\u002F19, BGHZ 229, 266 Rn. 36 m.w.N.) dar. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 20. August 2025 \\- IV ZR 164\u002F23, VersR 2025, 1190 Rn. 17; vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, r+s 2025, 115 Rn. 26; st. Rspr.). \n\n21\\. Einen Versicherungsnehmer, der zwischen Juni und November 2006 mit der Beklagten eine Rentenversicherung unter Einschluss ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Baustein zur fondsgebundenen Altersvorsorge abgeschlossen hat, verweist die Überschrift \"Was ist versichert?\" bei seiner Suche nach dem Umfang der ihm versprochenen Rentenleistung auf § 1 AVB. § 1 Abs. 3 Satz 1 AVB entnimmt er, dass sich die Höhe der monatlichen Rente nach dem im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor richtet und dieser den Betrag angibt, den die Beklagte für je 10.000 € Policenwert zu zahlen verspricht. Schon nach dem Bedingungswortlaut erkennt der Versicherungsnehmer darin eine verbindliche Festlegung der versprochenen Rente, deren bezifferbare Höhe allein vom jeweiligen Policenwert des Versicherungsvertrags abhängt (vgl. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 36]). \n\n22\\. Bestärkt wird er in diesem Verständnis durch § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB, der eine Absenkung des Rentenfaktors nicht in das Belieben der Beklagten stellt, sondern ausdrücklich von einem Anstieg der Lebenserwartung der Versicherten oder einem unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Absinken der Rendite der Kapitalanlagen abhängig macht, soweit dies unvorhersehbar gewesen ist und zur dauerhaften Nichterfüllbarkeit der Rentenzahlungen führt. Zwar führt ihm dies vor Augen, dass die vereinbarte Rentenhöhe bei Vorliegen entsprechender tatsächlicher Umstände nachträglich veränderbar und damit nicht garantiert ist. Trotzdem geht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aber davon aus, bei Nichtvorliegen der Absenkungsvoraussetzungen mit dem Rentenbeginn eine Rentenleistung auf der Grundlage des ursprünglich vereinbarten Rentenfaktors ausbezahlt zu erhalten. \n\n23\\. Darüber hinaus entnimmt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB ein einseitiges Recht der Beklagten zur Absenkung der versprochenen Rentenzahlungen. Schon ihrem Wortlaut nach berechtigt die Klausel die Beklagte unter den dort genannten Voraussetzungen, die monatliche Rente so weit herabzusetzen, dass die Rentenzahlung bis zum Tod des Versicherten garantiert ist. Eine notwendige Mitwirkung des Versicherungsnehmers wird dagegen nicht erwähnt. Auch die in § 1 Abs. 3 Satz 3 bis 5 AVB enthaltenen Regelungen zum Anpassungsverfahren sehen keine Mitwirkung des Versicherungsnehmers, sondern nur dessen unverzügliche Information über den neuen Rentenfaktor vor. \n\n24\\. (2) Die durch § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB erlaubte Absenkung der versprochenen Leistung ist den Versicherungsnehmern auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten nicht zumutbar. \n\n25\\. (a) Die Zumutbarkeit ist im Rahmen von § 308 Nr. 4 BGB auf Grund einer Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung zu beurteilen. Der Änderungsvorbehalt ist zumutbar, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind (BGH, Urteil vom 15. November 2007 \\- III ZR 247\u002F06, NJW 2008, 360 Rn. 21). Dieser Abwägung ist wegen der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen eine für das jeweilige Vertragsverhältnis typische Betrachtungsweise zugrunde zu legen (BGH, Urteile vom 16\\. Januar 2018 - X ZR 44\u002F17, VersR 2018, 496 Rn. 21; vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24\u002F13, VersR 2014, 1010 Rn. 39). Dabei erscheint ein Änderungsvorbehalt, der Inhalt und Umfang der Hauptleistung betrifft, als besonders nachteilig für den anderen Vertragsteil. Insbesondere kann eine Änderung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen ein Indiz für die Unzumutbarkeit des Änderungsvorbehalts sein (BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - XI ZR 364\u002F08, NJW-RR 2009, 1641 Rn. 24). \n\n26\\. (b) Gemessen daran ist die Vereinbarung des Absenkungsrechts für die Versicherungsnehmer der Beklagten nicht zumutbar, weil § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB zwar die Beklagte zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, zugleich aber für den Fall einer späteren Verbesserung der Umstände keine Verpflichtung zu dessen Wiederheraufsetzung vorsieht. Insoweit liegt eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor. \n\n27\\. Grundsätzlich besteht allerdings auf Seiten des Verwenders regelmäßig ein Interesse, die Durchführung des Versicherungsvertrags nicht an solchen Umständen scheitern zu lassen, die der ursprünglich vorgesehenen Leistung entgegenstehen, bei Vertragsschluss nicht ausreichend vorhersehbar gewesen sind und deren Abwendung dem Verwender unmöglich oder nicht zumutbar gewesen ist (vgl. Dammann in Pfeiffer, AGB-Recht 8. Aufl. BGB § 308 Nr. 4 Rn. 25). Dieses Interesse kann die Vereinbarung eines Änderungsvorbehalts rechtfertigen. In der Lebensversicherung kann ein Versicherer angesichts der Langfristigkeit der abgeschlossenen Verträge und ungeachtet seiner Pflicht zur vorsichtigen Prämienkalkulation im Sinne von § 138 Abs. 1 VAG nach Vertragsschluss auftretende Störungen im Verhältnis von versprochener Leistung zu den Kapitalerträgen, die aus der vereinbarten Prämie am Markt zu erwirtschaften sind, nicht vermeiden (Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 5). Eine nachträgliche Anpassungsmöglichkeit in diesen Fällen liegt im Übrigen auch im Interesse der Versicherungsnehmer an der Durchführung des Versicherungsvertrags. So liegt es auch hier. Die Herabsetzung des Rentenfaktors vermeidet, dass bei steigender Lebenserwartung oder sinkenden Renditen am Kapitalmarkt eine zusätzliche, nicht kalkulierbare Reservenbildung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorgenommen werden müsste. Insoweit ermöglicht die Herabsetzung, wenn auch um den Preis einer nachträglichen Vertragsanpassung mit der Folge einer Absenkung der versprochenen Rentenleistung, die Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen insgesamt während der vereinbarten Vertragsdauer (vgl. Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 1; Prölss\u002FMartin\u002FSchneider, VVG 32. Aufl. § 163 Rn. 1; MünchKomm-VVG\u002FWandt, 3. Aufl. § 163 Rn. 2; Winter in Bruck\u002FMöller aaO Rn. 6; Jaeger, VersR 2015, 26, 31; Wandt, VersR 2015, 918, 919). \n\n28\\. Unzumutbar für den Versicherungsnehmer ist ein Änderungsrecht aber, wenn der Versicherer sein Interesse an einer Möglichkeit zur Vertragsänderung einseitig zu Lasten der Versicherungsnehmer verwirklicht. Das ist der Fall, wenn die Änderungsklausel nur dem Verwender ermöglicht, Erhöhungen der eigenen Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber zugleich die Verpflichtung enthält, für den Kunden günstige Veränderungen an ihn weiterzugeben. Dieser für die Beurteilung vertraglicher Preisanpassungsklauseln entwickelte Grundsatz (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320\u002F07, NJW 2010, 993 Rn. 25; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225\u002F07, BGHZ 182, 59 Rn. 28; vom 21. April 2009 - XI ZR 78\u002F08, BGHZ 180, 257 Rn. 25; vom 29. April 2008 - KZR 2\u002F07, BGHZ 176, 244 Rn. 17 f.) gilt gleichermaßen für eine Klausel zur Änderung einer versicherungsvertraglich vereinbarten Leistung. Das Gebot zur Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses und das daraus folgende Symmetriegebot finden im Versicherungsvertragsrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 6\\. Juli 2016 - IV ZR 44\u002F15, BGHZ 211, 51 Rn. 25 f., 28; OLG Karlsruhe r+s 2025, 65 Rn. 35; Beckmann in Bruck\u002FMöller, VVG 10. Aufl. § 40 Rn. 52; BeckOK VVG\u002FPilz, § 163 Rn. 2 [Stand: 20. Oktober 2025]; Prölss\u002FMartin\u002FReiff, VVG 32. Aufl. § 40 Rn. 40; MünchKomm-VVG\u002FStaudinger, 3\\. Aufl. § 40 Rn. 6 f.; Armbrüster, r+s 2012, 365, 372). Auch ist die Interessenlage der Vertragsparteien bei einer Klausel zur Änderung der versprochenen Leistung derjenigen bei einer Preisanpassung vergleichbar (LG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2025 - 5 O 111\u002F24, juris Rn. 35; Pilz, r+s 2025, 320 f.). Der Versicherer kann auf eine Änderung der Umstände durch eine Anpassung sowohl seiner Leistung als auch der vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Gegenleistung reagieren. In beiden Fällen soll er keinen bei der Festlegung der ursprünglichen Leistung und Gegenleistung nicht einkalkulierten Gewinn beanspruchen dürfen (Armbrüster, r+s 2012, 365, 372; Jaeger, VersR 2015, 26, 32). \n\n29\\. Auf eine Prognose, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich die Umstände voraussichtlich in einem solchen Ausmaß verändern werden, dass die Rentenzahlung auf der Grundlage des ursprünglichen Rentenfaktors dauerhaft wieder gesichert erscheint, kommt es im Rahmen der Interessenabwägung nach § 308 Nr. 4 BGB nicht an. Das Berufungsgericht hat deshalb - entgegen der Auffassung der Revision - nicht näher aufklären müssen, ob eine solche Verbesserung nach der Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich ist. Die Zumutbarkeit eines Absenkungsrechts der Beklagten ohne gleichzeitige Verpflichtung zu einer Wiederanhebung des Rentenfaktors entfällt angesichts der im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (Senatsurteile vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 498\u002F21, BGHZ 242, 249 Rn. 60; vom 12. Juni 2024 - IV ZR 341\u002F22, VersR 2024, 995 Rn. 39; BGH, Urteile vom 15. Februar 2024 - VII ZR 42\u002F22, BGHZ 239, 300 Rn. 41; vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562\u002F15, BGHZ 215, 172 Rn. 49) nicht erst dann, wenn die Voraussetzungen einer Wiederanhebung tatsächlich vorliegen. \n\n30\\. Ebenso ändert es nichts, dass § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB - worauf die Revision hinweist - selbst nicht auf die Behebung einer Störung des Äquivalenzverhältnisses, sondern auf die Bewältigung einer unvorhergesehenen Änderung der Umstände abzielt. Das Symmetriegebot ist vielmehr deshalb berührt, weil die bei einer Veränderung der Umstände vorgesehene Absenkung des Rentenfaktors und die damit einhergehende Verringerung der vereinbarten Rentenleistung in das vertragliche Äquivalenzverhältnis eingreifen. Es benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen, wenn ihm der Versicherer mit der Klausel berechtigte Leistungserwartungen entzieht, ohne sich selbst zu verpflichten, diese Erwartungen bei sich bessernden Bedingungen wieder zu erfüllen (vgl. Wandt, Änderungsklauseln in Versicherungsverträgen, 2000, Rn. 369). \n\n31\\. (c) Für die Versicherungsnehmer der Beklagten ist das Absenkungsrecht in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB auch nicht deshalb ohne Verpflichtung zur Wiederanhebung des Rentenfaktors zumutbar, weil das in der Rentenversicherung bestehende und gemäß § 171 Satz 1 VVG halbzwingende gesetzliche Anpassungsrecht in § 163 Abs. 1 und 2 VVG keine solche Verpflichtung vorsieht. Zwar sind grundsätzlich für den Versicherungsnehmer nachteilig von halbzwingenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Allgemeine Versicherungsbedingungen im Rahmen der Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB an der halbzwingenden Vorschrift zu messen (Senatsurteile vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253\u002F20, VersR 2022, 1078 Rn. 32; vom 2\\. April 2014 - IV ZR 58\u002F13, r+s 2015, 347 Rn. 22; Senatsbeschluss vom 18. März 2009 \\- IV ZR 298\u002F06, VersR 2009, 769 Rn. 8). § 163 Abs. 1 und 2 VVG ist aber kein Maßstab für die Kontrolle des Absenkungsrechts aus § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB zu entnehmen. \n\n32\\. Offenbleiben kann, inwieweit das Anpassungsrecht aus § 163 Abs. 1 und 2 VVG generell auf Fälle anzuwenden ist, in denen sich eine Kapitalanlage des Versicherers anders als geplant entwickelt (dafür etwa Brambach in Rüffer\u002FHalbach\u002FSchimikowski, HK-VVG 5\\. Aufl. § 163 Rn. 7; Langheid\u002FRixecker\u002FGrote, VVG 8. Aufl. § 163 Rn. 3; Leithoff in Staudinger\u002FHalm\u002FWendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. § 163 Rn. 18; Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 15; Jaeger, VersR 2015, 26, 30; dagegen etwa Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 8; BeckOK VVG\u002FPilz, § 163 Rn. 3 [Stand: 20. Oktober 2025]; Prölss\u002FMartin\u002FSchneider, VVG 32. Aufl. § 163 Rn. 7; MünchKomm-VVG\u002FWandt, 3. Aufl. § 163 Rn. 30, 38; Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 2; Wandt, VersR 2024, 673, 676 ff. und VersR 2015, 918). Denn das Recht zur Neufestsetzung der Prämie in § 163 Abs. 1 VVG beruht auf einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Prämie und Versicherungsleistung. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Erfüllbarkeit der vereinbarten Versicherungsleistung durch eine Erhöhung der Prämie wiederhergestellt werden kann. Entsprechendes gilt für die Herabsetzung der Versicherungsleistung gemäß § 163 Abs. 2 VVG, die - zudem nur auf Verlangen des Versicherungsnehmers (vgl. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 46]) - an die Stelle der Erhöhung der Prämie nach § 163 Abs. 1 VVG tritt. Einen vergleichbaren Zusammenhang zwischen Prämie und Versicherungsleistung gibt es in fondsgebundenen Rentenversicherungen, wie der vorliegenden, in der die Höhe der Rentenleistung anhand eines Rentenfaktors ermittelt wird, nicht (Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 2). Eine Erhöhung der Prämie führt vielmehr zu einer Erhöhung der Fondsguthaben der Versicherungsnehmer. Dies sichert gerade nicht die Erfüllbarkeit der Rentenleistungen, weil es nach der Systematik des § 1 Abs. 3 Satz 1 AVB zu deren Erhöhung führt, die die Beklagte ebenfalls durch die Zinserträge erwirtschaften müsste. \n\n33\\. Fällt das Anpassungsrecht nicht in den unmittelbaren Regelungsbereich des § 163 Abs. 1 und 2 VVG, ist § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB ohne Einschränkung anhand der §§ 307 ff. BGB überprüfbar (Brambach in Rüffer\u002FHalbach\u002FSchimikowski, HK-VVG 5. Aufl. § 163 Rn. 26 ff.; Langheid\u002FRixecker\u002FGrote, VVG 8. Aufl. § 163 Rn. 3; Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 4; BeckOK VVG\u002FPilz, § 163 Rn. 2 [Stand: 20. Oktober 2025]; Prölss\u002FMartin\u002FSchneider, VVG 32. Aufl. § 163 Rn. 2; Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 14; Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 2 f.; Jaeger, VersR 2015, 24, 30; Wandt, VersR 2024, 673, 683; differenzierend Looschelders in Looschelders\u002FPohlmann, VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 36; MünchKomm-VVG\u002FWandt, 3. Aufl. § 163 Rn. 95). Eine abschließende Regelung der Voraussetzungen einer einseitigen Anpassung der vereinbarten Versicherungsleistung durch den Versicherer ist schon dem Wortlaut von § 163 Abs. 1 und 2 VVG nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch der in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Danach soll § 163 VVG ein Recht des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie ohne entsprechende vertragliche Anpassungsklausel schaffen. In anderen Fällen sollen dagegen solche Anpassungsklauseln nicht ausgeschlossen, sondern der allgemeinen Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterworfen sein (BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 99 li. Sp.). Das erlaubt, ungeachtet der gemäß § 171 Satz 1 VVG halbzwingenden Regelungen des § 163 Abs. 1 und 2 VVG, vertragliche Anpassungsklauseln nicht nur in Bedingungswerken außerhalb der Lebensversicherung (a.A. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 57]; MünchKomm-VVG\u002FWandt aaO). Der halbzwingende Charakter von § 163 Abs. 1 und 2 VVG ist auf den unmittelbaren Regelungsbereich der Vorschrift beschränkt (Wandt, VersR 2024 aaO). \n\n34\\. (d) Die Versicherungsnehmer der Beklagten müssen ein Anpassungsrecht aus § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB auch nicht deshalb ohne Verpflichtung zum Wiederheraufsetzen des Rentenfaktors hinnehmen, weil eine solche Verpflichtung gegen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts verstieße. Insbesondere ist das in § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VAG und § 138 Abs. 1 VAG verankerte Gebot gewahrt, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen (a.A. Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 4). Da die Beklagte den Rentenfaktor nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB nur absenken darf, wenn die vereinbarten Rentenleistungen auf Dauer nicht mehr gesichert sind, ist spiegelbildlich eine Verpflichtung zum Wiederheraufsetzen nur in einem Umfang notwendig, der ebenfalls die Leistungsfähigkeit wahrt. Ebenso wenig greift eine Wiederheraufsetzungsverpflichtung in die § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 VAG und § 139 Abs. 2 Satz 1 VAG zu entnehmende Entscheidungszuständigkeit des Verantwortlichen Aktuars und des Vorstands über die Beteiligung der Versicherten an Überschüssen des Versicherers ein (a.A. Baroch Castellvi aaO S. 3 f.). Nach § 139 VAG zu verteilen sind nur solche Überschüsse des Versicherers, die nicht zur Abdeckung der versprochenen Leistungen benötigt werden (vgl. Laars\u002FBoth, VAG 6. Auflage 2022 § 139 Rn. 2; BeckOK VAG\u002FPfeifer\u002FPfeifer, § 139 Rn. 1 [Stand: 1. September 2025]). Verspricht der Versicherer infolge eines wieder heraufgesetzten Rentenfaktors eine erhöhte Rentenleistung, fallen ihm insoweit keine zu verteilenden Überschüsse an. \n\n35\\. (3) Die Interessen der Versicherungsnehmer werden nicht auf andere Weise in einem Umfang gewahrt, dass ein Recht auf Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB entbehrlich wäre. \n\n36\\. (a) Grundsätzlich ist allerdings eine Klausel im Rahmen der Inhaltskontrolle nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts zu würdigen. Deshalb kann die mit der Klausel verbundene unangemessene Benachteiligung durch Vorteile ausgeglichen werden, die der Verwender seinen Vertragspartnern durch eine andere Klausel oder eine Individualabrede gewährt (BGH, Urteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 27\u002F16, NJW 2017, 325 Rn. 19). Eine solche Kompensation erfordert jedoch einen Sachzusammenhang der Klauseln in Gestalt konnexer, in Wechselbeziehung stehender Regelungen und darüber hinaus einen angemessenen Ausgleich, der die unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner wieder aufhebt (BGH, Urteil vom 21. September 2016 aaO Rn. 20). Daran fehlt es hier. \n\n37\\. (b) Es genügt nicht, dass die Versicherungsnehmer der Beklagten gemäß § 25 AVB von einer positiven Entwicklung der Rendite der Kapitalanlagen durch eine Beteiligung an möglichen Überschüssen profitieren. Dabei kann offenbleiben, ob hier - wie die Revision meint - eine vollständige Kompensation der nachteiligen Auswirkungen nicht erforderlich ist. Jedenfalls gleicht die Überschussbeteiligung die mit der Absenkung des Rentenfaktors verbundenen Nachteile nicht angemessen aus, weil nicht feststeht, dass die Versicherungsnehmer in ausreichendem Umfang an den Überschussbeteiligungen teilhaben. \n\n38\\. Zwar kommen die vor dem vereinbarten Rentenbeginn erzielten Überschüsse gemäß § 25 Abs. 2 Buchst. a und c AVB den Versicherungsnehmern durch Erwerb zusätzlicher Fondsanteile durch die Beklagte zugute. Das mildert - wie von der Revision angenommen - die nachteiligen Folgen der Herabsetzung des Rentenfaktors für die Versicherungsnehmer ab. Es gleicht sie aber nicht hinreichend aus. Die durch Kapitalanlagen erzielten Überschüsse sind von vorneherein nicht in vollem Umfang (vgl. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 64]; Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 4; Wandt, VersR 2015, 918, 924), sondern gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. b AVB nur nach Abzug des gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 VAG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung \\- MindZV) auf die Beklagte entfallenden Anteils an die Versicherungsnehmer zu verteilen (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436\u002F22, BGHZ 241, 254 Rn. 37). Darüber hinaus hängen die zu verteilenden Überschüsse von Unternehmenskennzahlen wie den eingenommenen Prämien, den erbrachten Aufwendungen und der Bildung vertragsindividueller Reserven ab (OLG Stuttgart, Urteil vom 3. Februar 2022 - 2 U 117\u002F20 [juris Rn. 176 f.]). \n\n39\\. (c) Ebenfalls keinen hinreichenden Ausgleich schafft die in § 14 Abs. 1 und 4 AVB vorgesehene Möglichkeit der Versicherungsnehmer, einmal jährlich Zuzahlungen zu leisten oder den vereinbarten Beitrag zu erhöhen. Zwar erhöht sich gemäß § 14 Abs. 6 AVB durch die einmalige Zuzahlung oder die dauerhafte Beitragserhöhung derjenige Betrag, mit dem die Beklagte Fondsanteile erwerben kann, was sich auf den Policenwert und damit auf die Rentenhöhe auswirkt. Das erlaubt den Versicherungsnehmern grundsätzlich, im Fall eines herabgesetzten Rentenfaktors durch zusätzliche Zahlungen eine Rentenleistung zu erreichen, wie sie sich bei Fortbestehen des ursprünglich vereinbarten Rentenfaktors ergäbe. Beschränkt wird diese Möglichkeit aber dadurch, dass Zuzahlung und Beitragserhöhung gemäß § 14 Abs. 2 und 6 AVB der Höhe nach beschränkt sind und mit den übrigen Beiträgen und Zuzahlungen den Höchstbetrag des § 10a EStG nicht übersteigen dürfen. \n\n40\\. Darüber hinaus kann eine Zuzahlung oder Beitragsanpassung im Sinne von § 14 AVB die fehlende Verpflichtung der Beklagten zur Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors bei einer Verbesserung der diesen beeinflussenden Umstände nicht ausgleichen. Auf den vereinbarten Rentenfaktor wirken sich weder eine einmalige Zuzahlung noch eine dauerhafte Erhöhung des vereinbarten Beitrags aus. Die nach § 14 Abs. 6 AVB auf der Zuzahlung oder den erhöhten Beiträgen beruhende Erhöhung der Rentenleistung beruht unabhängig von einer Veränderung des Marktumfelds auf den zusätzlichen Zahlungen des Versicherungsnehmers und ist damit unabhängig von einer unzureichenden Anpassungsverpflichtung der Beklagten an verbesserte Umstände. \n\n41\\. (d) Schließlich kann auch eine in der Vergangenheit abgegebene Zusicherung der Beklagten gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern, sie werde zum Rentenbeginn den Rentenfaktor gegebenenfalls bei gebesserten Rechnungsgrundlagen nach oben anpassen, die unangemessene Benachteiligung nicht ausgleichen. Zwar kann ein Ausgleich auch durch eine Individualvereinbarung zwischen den Parteien geschaffen werden (BGH, Urteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 27\u002F16, NJW 2017, 325 Rn. 19). Im Verbandsprozess kann der Verwender aber nicht einwenden, eine seinen Kunden unangemessen benachteiligende Klausel werde in der Praxis regelmäßig durch eine Individualabrede begleitet, die die Benachteiligung behebe. Das gilt jedenfalls dann, wenn die benachteiligende Klausel selbst - wie hier - den Abschluss einer solchen Individualabrede nicht sicherstellt (BGH, Urteil vom 19. September 1985 - III ZR 214\u002F83, NJW 1986, 43 [juris Rn. 30], insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 95, 350; Pfeiffer in Pfeiffer, AGB-Recht 8. Aufl. BGB § 307 Rn. 81; Staudinger\u002FWendland, (2025) BGB § 307 Rn. 114). Entscheidend ist nicht, wie die Klausel bislang gehandhabt worden ist, sondern wie sie gehandhabt werden kann (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVa ZR 173\u002F85, BGHZ 99, 374, 376 [juris Rn. 17]). Gemessen daran kann die Zusage der Beklagten gegenüber ihren Versicherungsnehmern, den Rentenfaktor bei zu Rentenbeginn verbesserten Rechnungsgrundlagen wieder heraufzusetzen, die unangemessene Benachteiligung auch dann nicht ausgleichen, wenn die Beklagte, wie von ihr vorgetragen, ihre Zusage als rechtsverbindlich ansieht. Jedenfalls für die Zukunft schließt § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB eine Absenkung des Rentenfaktors ohne eine vergleichbare Zusage der Beklagten nicht aus, weil die Klausel keine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung enthält. \n\n42\\. bb) Darüber hinaus ist § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Klausel aus den vorstehenden Erwägungen die Versicherungsnehmer der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. \n\n43\\. c) Gegen die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Annahme, dass die Beklagte die beanstandete Klausel im Sinne von § 1 Abs. 1 UKlaG verwendet habe, erinnert die Revision nichts. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt ebenfalls vor. Sie entfällt nicht deshalb, weil sich die Beklagte nach dem Vorbringen der Revision bei der Durchführung von ihr abgeschlossener Verträge zu keinem Zeitpunkt auf die beanstandete Klausel berufen haben will, ohne sich zugleich rechtsverbindlich zu verpflichten, den Rentenfaktor bei Veränderung der Umstände bis zum Rentenbeginn wieder zu erhöhen. Schon die Einbeziehung einer Klausel in Versicherungsverträge in der Vergangenheit begründet die tatsächliche Vermutung ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201\u002F10, BGHZ 194, 208 Rn. 72). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO; BGH, Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590\u002F15, BGHZ 215, 359 Rn. 69). Diese sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert und verteidigt durchgehend die angebliche Rechtmäßigkeit der beanstandeten Klausel (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO; BGH, Urteile vom 4\\. Februar 2025 - XI ZR 183\u002F23, BGHZ 243, 52 Rn. 56; vom 18. April 2002 - III ZR 199\u002F01, NJW 2002, 2386 [juris Rn. 10]). \n\n44\\. 3\\. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten findet seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 3 UWG und steht der Höhe nach außer Streit. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB. \n\n45\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","Wirksamkeit einer Klausel in Rentenversicherungsvertrag zur nachträglichen einseitigen Rentenkürzung","2026-07-08T22:35:35.409Z","2026-07-10T22:07:32.311Z",{"id":131,"ecli":132,"slug":133,"caseNumber":134,"courtId":52,"decisionDate":135,"fullText":136,"summary":137,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":138,"updatedAt":139},"3781","ECLI:DE:NEURIS:KORE730222025","ecli-de-neuris-kore730222025","XI ZR 65\u002F24","2025-12-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.12.2025, XI ZR 65\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Musterklägers gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Musterbeklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das vorgenannte Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Musterkläger und die Musterbeklagte jeweils zur Hälfte. Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen der Musterkläger 82% und die Musterbeklagte 18%.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Musterkläger, ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, begehrt im Wege der Musterfeststellungsklage Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen (sog. \"S-Prämiensparen flexibel\", nachfolgend: Sparverträge) gegen die Musterbeklagte. \n\n2\\. Die Musterbeklagte bzw. deren Rechtsvorgänger (nachfolgend einheitlich: Musterbeklagte) schloss seit Beginn der 1990er Jahre mit Verbrauchern Sparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50% der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsahen. Die Vertragsformulare enthielten keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des variablen Zinssatzes. \n\n3\\. Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. \n\n4\\. Mit der Musterfeststellungsklage hat er - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Feststellungen begehrt, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen formularmäßigen Sparverträgen, bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine wirksame Zinsanpassungsregelung verwendet hat, die Zinsanpassung vorzunehmen ist auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren (Zeitreihe BBK01.WZ3409) (Feststellungsziel 1.b)), hilfsweise auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen\u002Fbörsennotierter Bundeswertpapiere mit einer mittleren Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahre (Zeitreihe BBK01.WU9554) (Feststellungsziel 1.c)), hilfsweise auf der Grundlage eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes oder Referenzmischzinssatzes, der dem Konzept der Sparverträge möglichst nahekommt und der vom Gericht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen ist (Feststellungsziel 1.d)). \n\n5\\. Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele 1.b) und 1.c) zurückgewiesen und auf das Feststellungsziel 1.d) festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die Sparverträge, in denen keine wirksame Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde, bei den bis einschließlich September 1997 geschlossenen Verträgen auf der Grundlage der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihe für die Umlaufsrenditen von \"siebenjährigen Bundesanleihen\" und bei den ab Oktober 1997 geschlossenen Verträgen auf der Grundlage von nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (Kennung der Deutschen Bundesbank: BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A; ehemalige Zeitreihe WZ9820) (Tenor zu 1.) vorzunehmen. \n\n6\\. Der Musterkläger verfolgt mit der Revision seine Feststellungsziele 1.b) bis d) weiter, soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte hat ihre Revision zurückgenommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision ist unbegründet. \n\nA. \n\n8\\. Auf die Musterfeststellungsklage sind gemäß § 46 EGZPO die §§ 606 bis 614 ZPO in der bis zum 12. Oktober 2023 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) anzuwenden, weil die Klage vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemacht worden ist. Die Revision ist gemäß § 614 ZPO aF kraft Gesetzes zugelassen und bedarf damit keiner Zulassung durch das Oberlandesgericht oder durch den Senat. Die vom Musterkläger vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist somit gegenstandslos (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 40\u002F23, BKR 2024, 780 Rn. 16 mwN). B. \n\nI.\n\n9\\. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: \n\n10\\. Bei dem Referenzzins müsse es sich um einen schon seit Beginn der 1990er Jahre bis in die 2000er Jahre in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zins handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt werde und die Bank nicht einseitig begünstige. Als Referenzzins sei nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen für bis einschließlich September 1997 geschlossene Sparverträge die Zeitreihe für Umlaufsrenditen von börsennotierten \"siebenjährigen Bundesanleihen\" und für die ab Oktober 1997 geschlossenen Sparverträge die Zeitreihe für nach der Svensson-Methode ermittelte Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (ehemalige Zeitreihe WZ9820) maßgebend. \n\n11\\. Diese Zeitreihen erfüllten das Transparenzkriterium. Die Zeitreihe für Umlaufsrenditen von \"siebenjährigen Bundesanleihen\" sei von der Deutschen Bundesbank in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Beginn der 1990er Jahre an bis in die 2000er Jahre in den Statistischen Beiheften zu den jeweiligen Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden. Die Renditen der ehemaligen Zeitreihe WZ9820, deren Berechnung auf der Svensson-Methode beruhe, seien von der Deutschen Bundesbank hingegen erst ab Oktober 1997 veröffentlicht worden und daher erst für den Zeitraum ab Oktober 1997 als Referenzzins heranzuziehen. Gegenüber den Umlaufsrenditen, die die Deutsche Bundesbank vor Oktober 1997 veröffentlicht habe, seien die nach der Svensson-Methode berechneten Renditen deswegen vorzuziehen, weil sie die Zinsverhältnisse am Kapitalmarkt am besten abbildeten. Bei der Berechnung der vor Oktober 1997 veröffentlichten Umlaufsrenditen werde - ausgehend von einem größeren Portfolio von Anleihen - lediglich der gewichtete Mittelwert berechnet und damit das denkbar einfachste Schätzverfahren (Mittelwertbildung) angewendet. Aus den Angaben der vor Oktober 1997 veröffentlichten Umlaufsrenditen lasse sich auch nicht entnehmen, wie die einzelnen Anleihen gewichtet worden seien. Von den erfassten Anleihen müsse lediglich die gewichtete mittlere Laufzeit sieben Jahre betragen; die tatsächliche effektive Kapitalbindung werde nicht berücksichtigt. Die Berechnung der Renditen nach der Svensson-Methode begegne diesen methodischen Schwächen, so dass die nach dieser Methode ab Oktober 1997 berechneten Renditen als Referenz vorzugswürdig seien. \n\n12\\. Bei börsennotierten Bundesanleihen handele es sich um eine Anlageform, bei der, wie bei den Sparverträgen, kein Risiko bestehe, das eingesetzte Kapital zu verlieren. Bundesanleihen seien der niedrigsten Risikoklasse zugeordnet. \n\n13\\. Die als Referenz herangezogenen Renditen von Bundesanleihen mit Restlaufzeiten von sieben Jahren erfüllten auch das Kriterium der Langfristigkeit. Hierzu gehörten nach den Erläuterungen des Sachverständigen Anlagen mit Laufzeiten von über fünf Jahren. Zwar sei aus objektiv-generalisierender Sicht beider Vertragsparteien bei Abschluss der Sparverträge die Laufzeit der Sparverträge bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, d.h. auf 15 Jahre, angelegt gewesen. Da das zu verzinsende Kapital jedoch durch gleichbleibende monatliche Ratenzahlungen habe aufgebaut werden sollen, seien die eingezahlten Sparbeiträge im Durchschnitt nur für siebeneinhalb Jahre gebunden gewesen. Dieser mittleren Kapitalbindung kämen die Renditen von Bundeswertpapieren mit Restlaufzeiten von sieben Jahren am nächsten. \n\n14\\. Die vom Musterkläger mit den Feststellungszielen 1.b) und 1.c) präferierten Referenzzinsen erfüllten zwar auch die erforderlichen Transparenzkriterien und das Strukturmerkmal der Langfristigkeit. Sie seien als Referenzzinsen aber vergleichsweise weniger geeignet als die Zeitreihen mit siebenjährigen Restlaufzeiten, weil diese die tatsächliche Kapitalbindungsdauer von etwa sieben Jahren besser abbildeten. \n\nII. \n\n15\\. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. \n\n16\\. Die vom Oberlandesgericht als Referenzzins herangezogenen Zeitreihen genügen den Anforderungen, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung der Sparverträge zu stellen sind. \n\n17\\. 1\\. Die Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstanden ist, hat das Gericht - auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO aF - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen, die der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Dabei muss es die maßgeblichen Parameter einer Zinsanpassung und damit insbesondere einen Referenzzins für die variable Verzinsung des Sparguthabens bestimmen. Maßstab für die ergänzende Vertragsauslegung ist bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien. Es ist vielmehr aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 23 mwN). \n\n18\\. Bei dem Referenzzins muss es sich um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und der die Bank nicht einseitig begünstigt. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze genügen diesen Anforderungen. Unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts ist dabei diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt. Dabei ist es allein interessengerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen, wobei die Ansparphase Berücksichtigung finden kann. Da die Sparverträge angesichts der Ausgestaltung der Prämienstaffel auf ein langfristiges Sparen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet sind, sind als Referenz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahekommen. Dabei hat der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufsrendite auch widerzuspiegeln, dass es sich bei den streitgegenständlichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN). \n\n19\\. Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. \n\n20\\. 2\\. Es hat für ab Oktober 1997 geschlossene Sparverträge festgestellt, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage der Zeitreihe für nach der Svensson-Methode ermittelte Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (ehemalige Zeitreihe WZ9820) vorzunehmen ist. \n\n21\\. a) Diese Zeitreihe wird von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt und in deren Monatsberichten regelmäßig in der Zeitreihe mit der Bezeichnung BBSIS.M.I.ZST.ZI.EUR.S1311.B.A604.R07XX.R.A.A._Z._Z.A veröffentlicht und begünstigt daher weder einseitig die Sparer noch die beklagte Sparkasse. Bundesanleihen sind zudem, wie das sachverständig beratene Oberlandesgericht ausgeführt hat, wie die Sparverträge der niedrigsten Risikoklasse zuzuordnen. Die Zeitreihe wird angesichts der Restlaufzeit der von der Zeitreihe erfassten Bundesanleihen von sieben Jahren auch dem maßgebenden Anlagehorizont von 15 Jahren unter Berücksichtigung der Ansparphase gerecht und ist damit entgegen der Meinung des Musterklägers langfristig im genannten Sinne. Denn bei der vom Senat angenommenen typischen Spardauer von 15 Jahren handelt es sich nicht um eine durch den Sparvertrag vorgegebene feste Spardauer, sondern um das Auslegungsergebnis aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise. Dieses Ergebnis lässt auch Laufzeiten des Referenzzinses von unter 15 Jahren zu (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 34). \n\n22\\. b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Bestimmung von Referenzzinsen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren (Feststellungsziel 1.b)) und von über 8 bis 15 Jahren (Feststellungsziel 1.c)) abgelehnt und stattdessen im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung mit sachverständiger Hilfe einen anderen Referenzzins ausgewählt hat, der den an ihn nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN) zu stellenden Anforderungen genügt. Dass auch andere regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Renditen, Umlaufsrenditen oder Zinssätze, insbesondere die hier mit dem Feststellungsziel 1.c) geltend gemachten Umlaufsrenditen, diesen Anforderungen genügen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2024, aaO Rn. 33 f., vom 1. Juli 2025 - XI ZR 16\u002F24, WM 2025, 1411 Rn. 15 f. und vom 23. September 2025 - XI ZR 29\u002F24, WM 2025, 2019 Rn. 54, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), macht die vom Oberlandesgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung nicht rechtsfehlerhaft. \n\n23\\. Die Vornahme der ergänzenden Vertragsauslegung obliegt in erster Linie dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7\u002F18, BGHZ 221, 145 Rn. 46 mwN). Sie unterliegt, soweit durch sie, wie hier, formularmäßige Zinsänderungsklauseln zu bestimmen sind, der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197\u002F09, BGHZ 185, 166 Rn. 20 und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234\u002F20, BGHZ 231, 215 Rn. 56). Bei der Bestimmung des konkreten Referenzzinses handelt es sich allerdings um eine tatsächliche Frage, die das Oberlandesgericht nur mit sachverständiger Hilfe beantworten kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 86). Die vom Oberlandesgericht getroffene Bestimmung des Referenzzinses überprüft der Senat daher lediglich daraufhin, ob der Referenzzins den nach der Senatsrechtsprechung an ihn zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 29 mwN), ob sich das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des Referenzzinses sachverständiger Hilfe bedient hat, sei es, dass es selbst einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt hat, sei es, dass es, wie hier, ein zu Prämiensparverträgen der vorliegenden Art bereits erstelltes Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 411a ZPO verwertet hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257\u002F21, WM 2023, 326 Rn. 34), und ob es auf dieser Grundlage eine eigene (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508\u002F15, WM 2017, 808 Rn. 28 f.) nachvollziehbare und widerspruchsfreie Begründung für seine Bestimmung gegeben hat. Diesen Anforderungen genügt die vom Oberlandesgericht vorgenommene Referenzzinsbestimmung. \n\n24\\. c) Wie der Senat mit heute verkündetem Urteil in der Sache XI ZR 64\u002F24 (Rn. 24 ff.) entschieden und eingehend begründet hat, lässt sich dem nicht entgegenhalten, dass der Senat (Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234\u002F20, BGHZ 231, 215 Rn. 85) einen Zins, der aus einer Kombination aus Geldmarktsätzen (z.B. EURIBOR, Euro Interbank Offered Rate) und aus in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Renditen (mündelsicherer) Geldanlagen mit Restlaufzeiten von bis zu drei bzw. zehn Jahren errechnet wird, als zu kurzfristig erachtet hat und dass der Referenzzins auf der Grundlage der Svensson-Methode ermittelt ist. \n\n25\\. 3\\. Soweit das Oberlandesgericht für bis einschließlich September 1997 geschlossene Sparverträge die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für die Umlaufsrenditen von börsennotierten \"siebenjährigen Bundesanleihen\" als Referenz herangezogen hat, hält auch dies einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. \n\n26\\. a) Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht allerdings nur solche Zeitreihen als Referenz in Betracht gezogen, die zum Zeitpunkt der Abschlüsse der Sparverträge vor Oktober 1997 bereits veröffentlicht waren. Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist ein Rückgriff auf Zeitreihen, die erst nach Vertragsschluss veröffentlicht worden sind, nicht ausgeschlossen. Der Zeitpunkt des Abschlusses eines einzelnen Sparvertrags hat für die Bestimmung eines geeigneten Referenzzinses im Rahmen einer Musterfeststellungsklage keine Bedeutung (Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 36). \n\n27\\. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist revisionsrechtlich gleichwohl nicht zu beanstanden, weil sie nicht auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Oberlandesgericht hat den Referenzzins mit sachverständiger Hilfe nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234\u002F20, BGHZ 231, 215 Rn. 42 ff. und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257\u002F21, WM 2023, 326 Rn. 34). Auf dieser Grundlage hat es einen Referenzzins ausgewählt, der den Anforderungen genügt, die an einen Referenzzins für die typisierten Sparverträge zu stellen sind (siehe unten, b)). Dass auch andere regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Renditen, Umlaufsrenditen oder Zinssätze den an den Referenzzins zu stellenden Anforderungen genügen (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f., vom 1. Juli 2025 - XI ZR 16\u002F24, WM 2025, 1411 Rn. 15 f. und vom 23. September 2025 - XI ZR 29\u002F24, WM 2025, 2019 Rn. 54, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), macht die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht rechtsfehlerhaft (siehe oben, 2.b)). \n\n28\\. b) Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe für Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (ungenau im Tenor zu 2a) des Oberlandesgerichts als \"Umlaufsrenditen von siebenjährigen Bundesanleihen\" bezeichnet) genügt den unter a) dargestellten Grundsätzen. Sie wurde von der Deutschen Bundesbank, einer unabhängigen Stelle, nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt und in den Kapitalmarktstatistiken der Deutschen Bundesbank (Statistische Beihefte zum Monatsbericht) in der Tabelle 7e) \"Renditenstruktur am Rentenmarkt - Schätzwerte\" regelmäßig veröffentlicht (Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 26. Juni 2023, S. 35). Sie begünstigt daher weder einseitig die Sparer noch die Musterbeklagte. Die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen spiegeln die jeweils aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und enthalten in Ermangelung eines Ausfallrisikos keinen Risikoaufschlag. Damit sind sie im Hinblick auf das fehlende Ausfallrisiko als Referenz für die variable Verzinsung der Sparverträge geeignet. Die Heranziehung der Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von sieben Jahren ist, wie bereits ausgeführt (siehe oben, 2.), revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ellenberger Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Sturm","BGH, 09.12.2025, XI ZR 65\u002F24","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:36.263Z",{"id":141,"ecli":142,"slug":143,"caseNumber":144,"courtId":52,"decisionDate":135,"fullText":145,"summary":146,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":138,"updatedAt":147},"3774","ECLI:DE:NEURIS:KORE729142025","ecli-de-neuris-kore729142025","VIa ZR 535\u002F22","#  BGH, 09.12.2025, VIa ZR 535\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2017 von einem Dritten - teilweise darlehensfinanziert - einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz C 220d, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von auf den Kaufpreis geleisteter Zahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen. Er hat ferner die Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die unstreitige Verwendung eines Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung im klägerischen Fahrzeug könnten den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten jeweils nicht begründen, da diese Funktionen auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb grundsätzlich in gleicher Weise arbeiteten. Der Kläger habe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Verwendung dieser Funktionen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Gleiches gelte hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Dosierstrategien bei der AdBlue-Einspritzung. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften entgegen. \n\nII.\n\n6\\. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 09.12.2025, VIa ZR 535\u002F22","2026-07-10T22:07:35.559Z",{"id":149,"ecli":150,"slug":151,"caseNumber":152,"courtId":52,"decisionDate":135,"fullText":153,"summary":154,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":138,"updatedAt":155},"3775","ECLI:DE:NEURIS:KORE729152025","ecli-de-neuris-kore729152025","VIa ZR 1709\u002F22","#  BGH, 09.12.2025, VIa ZR 1709\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. November 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Januar 2016 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz E 350 BlueTEC, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen unter Anrechnung einer nach einer Formel zu bemessenden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch nach § 826 BGB bestehe nicht. Der Kläger habe hinsichtlich der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems, unterstellt es handele sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, keine weiteren Umstände vorgebracht, die das Verhalten der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen ließen. Entsprechendes gelte für die behauptete Funktionsweise des SCR-Systems. Der Vortrag zu \"Bit 13\" bis \"Bit 15\" sowie \"Slipguard\" erscheine widersprüchlich. Hinsichtlich der Regelstrategien sei unklar, ob der Kläger behaupten wolle, dass sie ausschließlich auf dem Prüfstand wirkten, dies werde durch klägerseits vorgelegte Unterlagen widerlegt. Hinsichtlich der \"Strategie A\" behaupte auch der Kläger eine Prüfstandserkennung nicht. Unabhängig davon fehlten auch ein besonders verwerfliches Verhalten und der Schädigungsvorsatz. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, weil die letztgenannten Vorschriften nicht dem Schutz von Individualinteressen dienten. \n\nII.\n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 09.12.2025, VIa ZR 1709\u002F22","2026-07-10T22:07:35.618Z",{"id":157,"ecli":158,"slug":159,"caseNumber":160,"courtId":52,"decisionDate":135,"fullText":161,"summary":162,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":138,"updatedAt":163},"3776","ECLI:DE:NEURIS:KORE729162025","ecli-de-neuris-kore729162025","VIa ZR 1489\u002F22","#  BGH, 09.12.2025, VIa ZR 1489\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. September 2022 - mit Ausnahme der Berufungszurückweisung hinsichtlich des Berufungsantrags zu 4 - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im September 2018 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz 220 d, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der der Kläger die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 2) sowie die Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 3) und der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden (Berufungsantrag zu 4) begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge insoweit weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die für sich genommen unstreitige Verwendung eines Thermofensters könne den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten nicht begründen, da der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für einen bewussten Gesetzesverstoß der für die Beklagte handelnden Personen dargelegt habe. Gleiches gelte für die vom Kläger behauptete Funktionsweise des SCR-Systems, da der Kläger wiederum weder konkrete Anhaltspunkte für einen Prüfstandsbezug noch für einen bewussten Gesetzesverstoß der für die Beklagte handelnden Personen aufgezeigt habe. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter der letztgenannten Vorschriften entgegen. \n\nII.\n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 09.12.2025, VIa ZR 1489\u002F22","2026-07-10T22:07:35.720Z",{"id":165,"ecli":166,"slug":167,"caseNumber":168,"courtId":52,"decisionDate":135,"fullText":169,"summary":170,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":138,"updatedAt":171},"3782","ECLI:DE:NEURIS:KORE728852025","ecli-de-neuris-kore728852025","VIa ZR 293\u002F24","#  BGH, 09.12.2025, VIa ZR 293\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. April 2024 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 19.000 € festgesetzt. \n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2\\. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage mit Urteil vom 11. August 2023 abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat er - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 35.208,65 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Differenzschadensersatzes begehrt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im März 2024 hat der Kläger erklärt, das Fahrzeug bereits am 18. Juli 2023 - vor Erlass des landgerichtlichen Urteils - zum Kaufpreis von 18.328 € veräußert zu haben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. \n\n3\\. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision, mit der er seine zuletzt gestellten Berufungsanträge im Wesentlichen weiterverfolgen möchte. Insbesondere kündigt er an, trotz Weiterveräußerung des Fahrzeugs an der Stellung des Berufungshauptantrags zu I gerichtet auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs festzuhalten. \n\nII.\n\n4\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n5\\. 1\\. Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht allein die Beschwer aus der Berufungsentscheidung, sondern vorrangig der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Dieser Wert bemisst sich nach dem - nach den §§ 3 ff. ZPO zu ermittelnden - Interesse des Rechtsmittelführers an der erstrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 27\\. März 2023 - VIa ZR 660\u002F22, juris Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2024 - VIa ZR 209\u002F24, juris Rn. 4; jeweils mwN). Entscheidend ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrundeliegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255\u002F20, NJW 2022, 194 Rn. 15). Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht ohne Bindung an eine Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts selbst zu befinden (BGH, Beschluss vom 14. November 2022 - VIa ZR 286\u002F22, juris Rn. 6). \n\n6\\. 2\\. Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer des Klägers hinsichtlich des Berufungshauptantrags zu I mit insgesamt nur 16.880,65 €, weil von der geltend gemachten Hauptforderung der von dem Kläger angegebene Erlös aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs in Abzug zu bringen ist. \n\n7\\. a) Zwar ist bei der Abweisung einer Klage auf Leistung Zug um Zug gegen eine Gegenleistung für die Berechnung der Beschwer des Klägers im Grundsatz allein die von ihm begehrte Leistung maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255\u002F20, NJW 2022, 194 Rn. 18 mwN). Jedoch sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch Fälle anerkannt, in denen eine vom Kläger anspruchsmindernd berücksichtigte Gegenforderung bei der Berechnung der Beschwer in Abzug zu bringen ist. Gegenforderungen sind bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands dann mindernd zu berücksichtigen, wenn der Kläger Rückzahlung Zug um Zug gegen Erstattung einer (bezifferten) Gegenforderung begehrt. Denn darin liegt - sofern kein Aufrechnungsverbot besteht - eine zum Erlöschen der geringeren Gegenforderung führende (konkludente) Aufrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108\u002F16, NJW 2017, 2101 Rn. 20; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255\u002F20, aaO Rn. 20). Der Wert der Beschwer bemisst sich daher in solchen Fällen allein nach der Höhe des sich zugunsten des Klägers ergebenden (bezifferten) Saldos (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255\u002F20, aaO Rn. 21). \n\n8\\. Das gilt auch in den Fällen, in denen - wie hier - der Kläger das Fahrzeug veräußert und der Verkaufserlös als Vorteil abzuziehen ist. Zwar lässt der Weiterverkauf den Schaden des Käufers nicht entfallen. Der durch den Weiterverkauf erzielte Erlös tritt aber an die Stelle des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533\u002F20, NJW 2021, 3594 Rn. 22 f., 26 mwN). Dieser ist vom Ersatzanspruch nach § 249 BGB abzuziehen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schuldners bedürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - VII ZR 216\u002F20, juris Rn. 1, 4; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255\u002F20, NJW 2022, 194 Rn. 19, 21 mwN). Es handelt sich um einen Fall der Anrechnung, nicht der Aufrechnung, die auch im Rahmen der Wertberechnung vorzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334\u002F11, NJW 2013, 450 Rn. 20 ff.; Urteile vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533\u002F20, aaO, Rn. 26, 29; - VI ZR 575\u002F20, ZIP 2021, 1922 Rn. 27, 30; Beschluss vom 23. Februar 2021 - VI ZR 1191\u002F20, VersR 2021, 668 Rn. 6; Beschluss vom 10. November 2021 - VII ZR 296\u002F21, juris Rn. 8; jeweils mwN). \n\n9\\. b) Nach diesen Grundsätzen ist zur Berechnung der Beschwer des Klägers der Verkaufserlös in Höhe von 18.328 € von der mit der Klage geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von 35.208,65 € abzuziehen. Es kommt demnach nicht darauf an, dass der Kläger geltend macht, nach Zulassung der Revision seinen Klageantrag mit dem Vorbehalt der Leistung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung weiterverfolgen zu wollen. Denn unabhängig von der Formulierung seines Antrags wäre von Amts wegen eine Vorteilsanrechnung in Gestalt des Abzugs des Verkaufserlöses vorzunehmen, ohne dass es zu einer Verurteilung Zug um Zug käme. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger in der Beschwerde erstmals vorträgt, im Falle eines obsiegenden Urteils das Fahrzeug zurückkaufen zu können, um es der Beklagten nach dem ursprünglichen Hauptantrag Zug um Zug anzubieten. \n\n10\\. 3\\. Der Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist werterhöhend zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Hauptforderung nicht mehr im Streit steht und es sich bei den zu erstattenden Rechtsanwaltskosten daher nicht mehr um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 \\- VI ZB 66\u002F19, NJW 2020, 3174 Rn. 6). Dies ist hier im Umfang von 619,40 € der Fall. \n\n11\\. 4\\. Der Hilfsantrag auf Erstattung des Differenzschadens erhöht den Wert der Beschwer nicht. Bei der Berechnung ist der Wert erfolglos gebliebener Haupt- und Hilfsanträge nach § 5 ZPO zu addieren, es sei denn, die Anträge sind wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2017 - X ZR 101\u002F16, NJW RR 2017, 1453 Rn. 8; Beschluss vom 15\\. Mai 2001 - XI ZR 324\u002F00, juris Rn. 5). Eine wirtschaftliche Identität ist hinsichtlich des mit dem Hauptantrag gemäß §§ 826, 31 BGB geltend gemachten \"großen\" Schadensersatzes und des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 % des Kaufpreises gegeben. Denn dem Differenzschaden liegt lediglich eine andere Methode der Schadensberechnung zugrunde; im Kern knüpft er jedoch ebenso wie der \"große\" Schadensersatz an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags an (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 45; - VIa ZR 1031\u002F22, juris Rn. 25). Es ist ausgeschlossen, dem Kläger sowohl den \"großen\" Schadensersatz als auch den Differenzschaden zuzusprechen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 09.12.2025, VIa ZR 293\u002F24","2026-07-10T22:07:36.346Z",{"id":173,"ecli":174,"slug":175,"caseNumber":176,"courtId":52,"decisionDate":135,"fullText":177,"summary":178,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":138,"updatedAt":179},"3783","ECLI:DE:NEURIS:KORE728902025","ecli-de-neuris-kore728902025","VIa ZR 1393\u002F22","#  BGH, 09.12.2025, VIa ZR 1393\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. August 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin betreffend ihre deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen hat. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 155.000 € festgesetzt. \n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Jahr 2015 von der Beklagten einen als Krankentransportwagen ausgebauten Mercedes-Benz Sprinter, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgerüstet ist. \n\n2\\. Die Klägerin hat die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag insoweit weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. \n\nI. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Der Klägerin stünden keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Dabei könne zugunsten der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass das Thermofenster als temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 zu qualifizieren sei. Denn der dann vorliegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfe es vielmehr weiterer Umstände, die von der Klägerin nicht dargelegt worden seien. \n\nII. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach verneint hat. Dagegen erhebt die Revision auch keine konkreten Einwände. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 09.12.2025, VIa ZR 1393\u002F22","2026-07-10T22:07:36.443Z",{"id":181,"ecli":182,"slug":183,"caseNumber":184,"courtId":52,"decisionDate":135,"fullText":185,"summary":186,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":138,"updatedAt":187},"3786","ECLI:DE:NEURIS:KORE729082025","ecli-de-neuris-kore729082025","VIa ZR 407\u002F22","#  BGH, 09.12.2025, VIa ZR 407\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. März 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2015 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz ML 250 BlueTEC 4Matic, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer bezifferten Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch nach § 826 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich des Thermofensters, der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und der Schaltung der AdBlue-Dosiermodi fehlten greifbare Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, weil der Schutz individueller Interessen nicht im Aufgabenbereich der Vorschriften liege. \n\nII.\n\n6\\. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 09.12.2025, VIa ZR 407\u002F22","2026-07-10T22:07:36.806Z",{"id":189,"ecli":190,"slug":191,"caseNumber":192,"courtId":52,"decisionDate":193,"fullText":194,"summary":195,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":193,"parsedAt":196,"updatedAt":197},"4063","ECLI:DE:NEURIS:KORE727192025","ecli-de-neuris-kore727192025","VIa ZR 887\u002F22","2025-11-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.11.2025, VIa ZR 887\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. Mai 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Juli 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 50.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Januar 2017 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Audi A6 Avant, der mit einem 3.0-Liter-V-6-Turbodieselmotor (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht, das einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht geprüft hat, hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Es könne dahinstehen, ob in dem Fahrzeug des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Denn es fehle schon an ausreichendem Vortrag zur subjektiven Seite des § 826 BGB, um die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu begründen oder eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen. \n\nII.\n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es im Ergebnis keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 19.11.2025, VIa ZR 887\u002F22","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:04.772Z",{"id":199,"ecli":200,"slug":201,"caseNumber":202,"courtId":52,"decisionDate":193,"fullText":203,"summary":204,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":193,"parsedAt":196,"updatedAt":205},"4066","ECLI:DE:NEURIS:KORE727422025","ecli-de-neuris-kore727422025","VIa ZR 53\u002F22","#  BGH, 19.11.2025, VIa ZR 53\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2021 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2016 von einer dritten Person einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten BMW 520d, der mit einem Motor vom Typ N 47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist. \n\n2\\. Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger weitere Schäden zu ersetzen, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Der Kläger könne keinen Schadensersatz nach §§ 826, 31 BGB verlangen. Denn er habe keine Umstände dargetan, aus denen sich ergebe, dass die Beklagte sittenwidrig gehandelt habe. Zudem fehle es am notwendigen Schädigungsvorsatz der Beklagten. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere am fehlenden Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften. \n\nII.\n\n6\\. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach verneint hat. Dagegen erhebt die Revision auch keine konkreten Einwände. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 19.11.2025, VIa ZR 53\u002F22","2026-07-10T22:08:05.154Z",{"id":207,"ecli":208,"slug":209,"caseNumber":210,"courtId":52,"decisionDate":193,"fullText":211,"summary":212,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":193,"parsedAt":196,"updatedAt":213},"4068","ECLI:DE:NEURIS:KORE727472025","ecli-de-neuris-kore727472025","VIa ZR 1235\u002F22","#  BGH, 19.11.2025, VIa ZR 1235\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Juli 2022 - mit Ausnahme der Berufungszurückweisung hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2 - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 50.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Juni 2010 von einem Dritten einen neuen VW Multivan T5, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs sowie gegen Zahlung einer Entschädigung für Nutzungen des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Feststellung der teilweisen Erledigung (Berufungsantrag zu 2) und des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 3) sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 4) begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch nach § 826 BGB bestehe nicht. Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt werden könne, dass ein \"Thermofenster“ eine unzulässige Abschalteinrichtung sei, fehle ein arglistiges Verhalten der Beklagten. Die Steuerung der Abgasrückführung unterscheide nicht zwischen Prüfstand und Realbetrieb. Für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, fehlten hinreichende Anhaltspunkte. \n\nII.\n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keineEinwände. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in der Fassung vom 21. April 2009 (aF) Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32; Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 374\u002F22, NJW-RR 2024, 577 Rn. 9 ff.). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 19.11.2025, VIa ZR 1235\u002F22","2026-07-10T22:08:05.368Z",{"id":215,"ecli":216,"slug":217,"caseNumber":218,"courtId":52,"decisionDate":219,"fullText":220,"summary":221,"language":56,"source":57,"sourceUrl":58,"sourceTimestamp":219,"parsedAt":196,"updatedAt":222},"4098","ECLI:DE:NEURIS:KORE727682025","ecli-de-neuris-kore727682025","VIa ZR 1547\u002F22","2025-11-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.11.2025, VIa ZR 1547\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin betreffend ihre deliktische Schädigung wegen des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im August 2018 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz ML 350 BT, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Die Klägerin, deren Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, hat im Wesentlichen verlangt, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Anträge insoweit weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die für sich genommen unstreitige Verwendung eines Thermofensters könne den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten nicht begründen, da die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte für einen bewussten Gesetzesverstoß der für die Beklagte handelnden Personen dargelegt habe. Hinsichtlich der Steuerung der AdBlue-Dosierung anhand zweier verschiedener Modi fehle es an greifbaren Anhaltspunkten für eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten oder eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften entgegen. \n\nII.\n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. \n\nIII.\n\n10\\. Die angefochtene Berufungsentscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Messing F. Schmidt Pastohr","BGH, 18.11.2025, VIa ZR 1547\u002F22","2026-07-10T22:08:08.466Z",198,20,[226,11],2026]