[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-criminal-procedure-de-2025":3},{"detail":4,"years":221},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":47,"total":219,"page":14,"limit":220},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},394,"criminal-procedure-de","Criminal Procedure","DE","2026-07-08T22:44:22.586Z",2025,[13,16,18,21,24,27,30,33,36,39,41,44],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,44,{"month":22,"count":23},4,50,{"month":25,"count":26},5,36,{"month":28,"count":29},6,49,{"month":31,"count":32},7,45,{"month":34,"count":35},8,51,{"month":37,"count":38},9,38,{"month":40,"count":29},10,{"month":42,"count":43},11,37,{"month":45,"count":46},12,43,[48,62,71,81,90,99,107,115,123,131,139,147,153,161,169,179,187,195,203,211],{"id":49,"ecli":50,"slug":51,"caseNumber":52,"courtId":53,"decisionDate":54,"fullText":55,"summary":56,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":54,"parsedAt":60,"updatedAt":61},"3503","ECLI:DE:NEURIS:KORE700762026","ecli-de-neuris-kore700762026","1 StR 537\u002F25",46,"2025-12-31T00:00:00.000Z","#  BGH, 31.12.2025, 1 StR 537\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt W. und Beiordnung von Rechtsanwalt Stefan H. als Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Mit am 18. November 2025 beim Präsidenten des Landgerichts Stuttgart eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte einen Pflichtverteidigerwechsel von Rechtsanwalt W. zu Rechtsanwalt H. beantragt. Als Grund hat er darin den Verlust seines Vertrauens gegenüber dem ihm als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts W. angegeben. Obwohl er „ganz klar“ gewollt habe, dass in der Revisionsbegründung ausgeführt werde, ihm gehe es „um Therapie“, habe Rechtsanwalt W. lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Das Schreiben ist am 13. Dezember 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangen. \n\n2\\. 2\\. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n3\\. a) Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt W. ordnungsgemäß verteidigt. Gründe, die dessen Entpflichtung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO liegen nicht vor. \n\n4\\. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2022 – 1 StR 284\u002F22 Rn. 2 und vom 21. Dezember 2021 – 4 StR 295\u002F21 Rn. 3.). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 StR 424\u002F20 Rn. 4). \n\n5\\. b) Dem ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Weder aus seinem Vorbringen noch aus der hierzu erfolgten Stellungnahme seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. ergeben sich Gründe für die Aufhebung der Bestellung. Insbesondere lassen sie nicht erkennen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen beiden endgültig gestört ist oder eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht mehr gewährleistet ist. Der Pflichtverteidiger hat die von ihm eingelegte Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Damit unterlagen auch die Ausführungen des Landgerichts in den schriftlichen Urteilsgründen, mit denen es die Voraussetzungen einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB verneint hat, der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Gestützt auf die Ausführungen eines hierzu gehörten Sachverständigen war das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht vorlagen, weil der Angeklagte keinen Hang habe, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen (UA S. 51). Jäger","BGH, 31.12.2025, 1 StR 537\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:32:59.072Z","2026-07-10T22:07:08.748Z",{"id":63,"ecli":64,"slug":65,"caseNumber":66,"courtId":53,"decisionDate":67,"fullText":68,"summary":69,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":67,"parsedAt":60,"updatedAt":70},"3508","ECLI:DE:NEURIS:KORE700962026","ecli-de-neuris-kore700962026","5 StR 603\u002F25","2025-12-23T00:00:00.000Z","#  BGH, 23.12.2025, 5 StR 603\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Anträge des Angeklagten vom 19. August und 2. Dezember 2025 auf Auswechslung des Pflichtverteidigers werden abgelehnt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten am 1. August 2025 nach einer vorausgegangenen Verständigung unter anderem wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. \n\n2\\. Gegen das Urteil hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt H. , am 6. August 2025 Revision eingelegt. Vor Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe hat der Angeklagte mit Schreiben vom 19. August 2025 die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt H. und die Bestellung von Rechtsanwältin K. beantragt. Diese hat dem Landgericht am 10. September 2025 mitgeteilt, aus zeitlichen Gründen nicht für eine Pflichtverteidigung zur Verfügung zu stehen. Hierüber hat das Landgericht den Angeklagten informiert, eine Entscheidung über den Antrag hingegen nicht getroffen. Am gleichen Tag hat Rechtsanwalt H. die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge begründet. \n\n3\\. Seit dem 12. November 2025 ist das Verfahren beim Senat anhängig. Mit Schreiben vom 2\\. Dezember 2025 hat der Angeklagte beim Landgericht erneut die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt H. und die Bestellung von Rechtsanwältin K. beantragt und ausgeführt, dass er nach Urteilserlass seine Aussage widerrufen habe, sich mit seinem bisherigen Verteidiger nicht richtig verstehe und einen neuen Pflichtverteidiger wünsche. Rechtsanwalt H. hat dazu erklärt, dass der Angeklagte der Verständigung ausdrücklich zugestimmt und sich für ihn überraschend dann nach dem Urteil anders entschieden habe. Nach Rücksprache ist Rechtsanwältin K. eine Übernahme der Pflichtverteidigung aus Zeitgründen weiterhin nicht möglich. \n\nII.\n\n4\\. Die Anträge des Angeklagten vom 19. August und 2. Dezember 2025 sind unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO jeweils nicht vorliegen. \n\n5\\. 1\\. Die Anforderungen der Regelung des § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Möglichkeit für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren enthält, sind nicht erfüllt. Bezogen auf den Antrag vom 2. Dezember 2025 gilt das bereits deshalb, weil dieser nach Ablauf der Wochenfrist des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO gestellt wurde. Den – noch offenen und deshalb nun erstmals zu entscheidenden – Antrag vom 19. August 2025 hat der Angeklagte zwar fristgemäß gestellt und darin auch die zu bestellende Verteidigerin konkret bezeichnet. Der Bestellung von Rechtsanwältin K. steht aber wegen ihrer fortbestehenden fehlenden Verfügbarkeit ein wichtiger Grund im Sinne des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO entgegen. \n\n6\\. 2\\. Auch die daneben anwendbaren allgemeinen Tatbestände für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Insbesondere eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) ist nicht glaubhaft gemacht. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – StB 2 und 3\u002F22 Rn. 12), wobei hierfür konkrete Umstände vorzubringen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29\\. Juni 2020 – 4 StR 654\u002F19 Rn. 3). Die im Antrag vom 2. Dezember 2025 erstmals erhobene pauschale Behauptung, sich mit dem bisherigen Verteidiger nicht richtig zu verstehen, genügt diesen Anforderungen nicht. Im Übrigen sind unabhängig davon, dass Differenzen über die Verteidigungsstrategie für sich genommen eine Entpflichtung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 – 1 StR 284\u002F22 Rn. 2 mwN), solche hinsichtlich des Zustandekommens der Verständigung weder aus dem Antrag des Angeklagten noch der Stellungnahme seines bisherigen Pflichtverteidigers erkennbar. \n\n7\\. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegensteht und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers gebietet (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO). Eine offenkundige Untätigkeit des Pflichtverteidigers, durch die dem Angeklagten ein an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2022 – 5 StR 429\u002F22, NStZ-RR 2023, 55 mwN) liegt nicht vor. So hat der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt H. die Revision fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß mit der allgemeinen Sachrüge begründet und damit eine Überprüfung des Urteils durch den Senat ermöglicht. Cirener","BGH, 23.12.2025, 5 StR 603\u002F25","2026-07-10T22:07:09.063Z",{"id":72,"ecli":73,"slug":74,"caseNumber":75,"courtId":53,"decisionDate":76,"fullText":77,"summary":78,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":76,"parsedAt":79,"updatedAt":80},"3538","ECLI:DE:NEURIS:KORE703742026","ecli-de-neuris-kore703742026","4 StR 493\u002F25","2025-12-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.12.2025, 4 StR 493\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. April 2025 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, die zugehörigen Feststellungen haben jedoch Bestand.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt sowie den Anrechnungsmaßstab für die in der Schweiz vollzogene Auslieferungshaft bestimmt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand. \n\n3\\. a) Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die den hier zugemessenen Einzelstrafen zugrunde liegenden Taten am 27. April 2024. Zuvor war er im Strafbefehlsverfahren durch das Amtsgericht Gelsenkirchen am 4. Januar 2024, rechtskräftig seit dem 24. Januar 2024, mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro belegt worden. Nach den verfahrensgegenständlichen Taten wurde gegen ihn durch dasselbe Amtsgericht wiederum im Strafbefehlsverfahren am 29. April 2024, rechtskräftig seit dem 4. Juli 2024, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro verhängt. Zu den Tatzeiten und Vollstreckungsständen der beiden Entscheidungen schweigen die Urteilsgründe. \n\n4\\. b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist es dem Senat nicht möglich zu prüfen, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei von der Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB abgesehen hat. Dies wäre zum einen der Fall, wenn die Tat, die dem Strafbefehl vom 29. April 2024 zugrunde lag, vor dem früheren Strafbefehl vom 4\\. Januar 2024 begangen wurde, beide Geldstrafen zum Zeitpunkt des Erkenntnisses vom 29\\. April 2024 sich noch gesamtstrafenfähig gegenüberstanden und schließlich bei Verkündung des angefochtenen Urteils nicht vollständig erledigt waren (vgl. BGH, Beschluss vom 2\\. Juli 2025 – 4 StR 164\u002F25 mwN; Beschluss vom 26. Juni 2013 – 3 StR 161\u002F13 Rn. 2 mwN). Denn dann hätte die Entscheidung vom 29. April 2024 vorliegend gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung, da die diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Tat schon durch den die Zäsur bildenden Strafbefehl vom 4. Januar 2024 hätte geahndet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 – 5 StR 613\u002F19 Rn. 4; Beschluss vom 22\\. September 2016 – 1 StR 316\u002F16, NStZ-RR 2017, 74; Beschluss vom 28. November 1986 – 3 StR 499\u002F86, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1). Zum anderen hätte das Landgericht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung in zutreffender Weise abgesehen, wenn der Angeklagte die mit Strafbefehl vom 29. April 2024 geahndete Tat erst nach der früheren Entscheidung vom 4. Januar 2024 beging und die deswegen verhängte Geldstrafe bereits bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils vollständig gezahlt oder im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde, denn bei dieser Sachlage käme ein Zusammenzug wegen Erledigung der früheren Strafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht in Betracht (vgl. MüKo-StGB\u002FEl-Ghazi, 5. Aufl., § 55 Rn. 24). \n\n5\\. Für den Fall, dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 29. April 2024 eine nach dem 4. Januar 2024 begangene Tat betraf und nicht erledigt ist, hätte die Strafkammer jedoch aus den beiden hier zugemessenen Einzelfreiheitsstrafen und der Geldstrafe aus diesem Strafbefehl eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden (§ 55 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB) oder von der Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch machen müssen. \n\n6\\. 2\\. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die mit Blick auf die vollständigen Feststellungen mögliche Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe darf in der vorliegenden Konstellation einer – jedenfalls nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen – versäumten Prüfung nicht dem Beschlussverfahren gemäß § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2022 – 4 StR 43\u002F22 Rn. 7 mwN). Die bisherigen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann – wie stets – ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen treffen; dies ist zu den Tatzeiten und Vollstreckungsständen der Strafbefehle des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Januar 2024 und 29. April 2024 geboten, wobei es auf den Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2025 – 2 StR 544\u002F25 Rn. 7 mwN). Sollte die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 29. April 2024 zwar zunächst gesamtstrafenfähig, aber vor diesem Zeitpunkt im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt gewesen sein, wird das neue Tatgericht über die Gewährung eines Härteausgleichs zu befinden haben. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks","BGH, 18.12.2025, 4 StR 493\u002F25","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:12.439Z",{"id":82,"ecli":83,"slug":84,"caseNumber":85,"courtId":53,"decisionDate":86,"fullText":87,"summary":88,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":79,"updatedAt":89},"3566","ECLI:DE:NEURIS:KORE730332025","ecli-de-neuris-kore730332025","5 StR 515\u002F25","2025-12-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.12.2025, 5 StR 515\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 4. April 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nZu der von dem Angeklagten E. erhobenen Rüge einer Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO bemerkt der Senat ergänzend:\n\nDie Rüge ist unbegründet. Dies folgt schon daraus, dass ein Vertrauenstatbestand, wie er entstehen kann, wenn das Verfahren hinsichtlich einzelner Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt oder nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt worden war (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 5 StR 270\u002F16 Rn. 8 mwN), nicht in Rede steht, wenn – wie hier – das Verfahren wegen einzelner Vorwürfe lediglich abgetrennt wird; denn es kann dann nicht zweifelhaft sein, dass wegen der abgetrennten Verfahrensteile weiter gegen den Beschuldigten ermittelt wird. Er muss deshalb gewärtigen, dass etwaige Erkenntnisse zu den abgetrennten Verfahrensteilen – gegebenenfalls auch indiziell in dem übrigen Verfahren – gegen ihn verwendet werden.\n\nIm Übrigen hat genau dies der Angeklagte offenbar auch befürchtet und darauf ein Befangenheitsgesuch gegen die erkennenden Berufsrichter gestützt. Dabei hat er geltend gemacht, die Strafkammer wolle Beweismittel einführen, die sich mit angeblichen Unregelmäßigkeiten innerhalb seiner Agentur befassten, und daraus gegebenenfalls auch hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Vorwurfs der Bestechung für ihn nachteilige Schlüsse ziehen. Spätestens nachdem in dem dieses Gesuch ablehnenden Beschluss ausgeführt worden war, dass solche Schlüsse „(jedenfalls als Teil einer Beweis- oder Indizienkette) mit Blick auf die freie richterliche Beweiswürdigung nicht per se ausgeschlossen“ wären, war der Angeklagte über die mögliche Beweisbedeutung der eingeführten Beweismittel informiert.\n\nCirener Gericke Mosbacher\n\nResch Werner","BGH, 17.12.2025, 5 StR 515\u002F25","2026-07-10T22:07:15.276Z",{"id":91,"ecli":92,"slug":93,"caseNumber":94,"courtId":53,"decisionDate":86,"fullText":95,"summary":96,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":97,"updatedAt":98},"3572","ECLI:DE:NEURIS:KORE701812026","ecli-de-neuris-kore701812026","4 StR 481\u002F25","#  BGH, 17.12.2025, 4 StR 481\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ schwerem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision bleibt erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. Allerdings war der Maßregelausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog dahin zu ergänzen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Da dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wurde (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), zieht dies gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB die Einziehung des Führerscheins als zwingende Folge nach sich. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Nachholung dieser Anordnung nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 – 4 StR 47\u002F23 Rn. 7 mwN). Quentin Scheuß Momsen-Pflanz Marks Gödicke","BGH, 17.12.2025, 4 StR 481\u002F25","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:15.777Z",{"id":100,"ecli":101,"slug":102,"caseNumber":103,"courtId":53,"decisionDate":86,"fullText":104,"summary":105,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":97,"updatedAt":106},"3593","ECLI:DE:NEURIS:KORE700972026","ecli-de-neuris-kore700972026","6 StR 260\u002F25","#  Anforderungen an die Urteilsgründe im Fall \"Aussage gegen Aussage\" \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. Februar 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Vergewaltigung in zwei Fällen“ sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); eines Eingehens auf die Verfahrensbeanstandungen bedarf es daher nicht. \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen vollzog der Angeklagte im Sommer 2020 mit der Nebenklägerin, seiner am 4. Juni 2011 geborenen leiblichen Tochter, den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Die Initiative hierzu ging von der damals neun Jahre alten Nebenklägerin aus, für die der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits „normal“ geworden war. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach ihrem elften Geburtstag, noch vor dem Umzug nach Deutschland im September 2023, schubste der Angeklagte die Nebenklägerin im Schlafzimmer auf das Bett und entkleidete sie, um mit ihr (erneut) den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die Nebenklägerin äußerte, dies nicht zu wollen und versuchte aufzustehen. Der Angeklagte stieß sie zurück, drückte sie mit einer Hand auf die Matratze und vollzog den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei er nach kurzer Zeit die Beine der Nebenklägerin nach oben drückte, weil ihr das Eindringen Schmerzen bereitete. Anschließend führte er seinen erigierten Penis erneut in die Vagina des Kindes ein und setzte den Geschlechtsverkehr fort. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 4. Juni 2023 und dem 15. September 2023 entkleidete der Angeklagte die mittlerweile 12 Jahre alte Nebenklägerin im Schlafzimmer und vollzog mit ihr den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Als es an der Wohnungstür klingelte, beendete der Angeklagte die sexuellen Handlungen. Einige Wochen vor dem am 15. September 2023 stattfindenden Umzug der Familie nach Deutschland fuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin an die Arbeitsstelle seiner Ehefrau, um sie von der Arbeit abzuholen. Auf dem Weg dorthin parkte der Angeklagte das Fahrzeug, öffnete seine Hose und forderte die Nebenklägerin zum Oralverkehr auf, obwohl ein Passant auf dem angrenzenden Fußweg vorbeiging. Als die Nebenklägerin sich weigerte, drückte er ihren Kopf nach unten in seinen Schoß, woraufhin sie den Widerstand aufgab und seinen Penis in den Mund nahm. Mit seiner Hand und derjenigen von M. führte er zugleich Auf- und Abbewegungen durch. \n\n3\\. Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von den jeweiligen Taten allein aufgrund der von der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung gemachten Angaben getroffen, die sie für glaubhaft erachtet hat. \n\n4\\. 2\\. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n5\\. a) Steht – wie hier – „Aussage gegen Aussage“, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2022 – 6 StR 281\u002F22; vom 22. August 2023 – 6 StR 285\u002F23, jeweils mwN). Erforderlich ist regelmäßig eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Zeugenaussagen, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Angaben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2022 – 4 StR 299\u002F21, Rn. 8; vom 24. Januar 2023 – 6 StR 476\u002F22, StV 2023, 364; Miebach GS Joecks, 2018, S. 133, 139 mwN) sowie die Bewertung von feststellbaren Aussagemotiven sowie von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2019 – 2 StR 300\u002F19, StV 2020, 446, 447; vom 21. November 2023 – 4 StR 352\u002F23). Dazu bedarf es zunächst einer geschlossenen – wenn auch gerafften – Darstellung der Angaben des Belastungszeugen in den Urteilsgründen. Daran hat sich die Prüfung auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen anzuschließen. Erst auf Grundlage dessen ist es dem Revisionsgericht möglich zu prüfen, ob die Beweiswürdigung den bei dieser Beweislage geltenden besonderen Anforderungen entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2024 – 6 StR 286\u002F24, Rn. 8; vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 92\u002F14, NStZ-RR 2015, 52). \n\n6\\. b) Gemessen daran sind die Beweiserwägungen der Strafkammer lückenhaft. Das Landgericht hat seine Überzeugung maßgeblich auf die für glaubhaft erachteten Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gestützt, ohne diese nachvollziehbar in ihren wesentlichen Grundzügen wiederzugeben. Der Senat vermag den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht zu entnehmen, was die Zeugin in der Hauptverhandlung inhaltlich zu den insgesamt fünf Taten ausgesagt hat, insbesondere welche Details sie anlässlich dessen jeweils angegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1992 – 3 StR 455\u002F92, StV 1993, 235). Soweit das Landgericht hinsichtlich des Aussageinhalts auf die getroffenen Feststellungen verweist, ist dies unbehelflich. Zwar kann eine solche Bezugnahme bei einfach gelagerten Beweiskonstellationen genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2020 – 2 StR 152\u002F20, Rn. 11 mwN); ist aber – wie hier – eine Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Zeugenaussage erforderlich, weil sich der Angeklagte bestreitend zur Sache eingelassen hat, ist es erforderlich, den näheren – wesentlichen – Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussagen darzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 17\\. September 2009 – 4 StR 174\u002F09, NStZ 2010, 228; Beschluss vom 18. November 2020 – 2 StR 152\u002F20, Rn. 11). Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil den getroffenen Feststellungen die für eine nachvollziehbar begründete Konstanzprüfung notwendigen Aussagedetails nicht zu entnehmen sind. \n\n7\\. c) Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Darstellungsmangel. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Urteils mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Bartel Wenske Fritsche Arnoldi Dietsch","Anforderungen an die Urteilsgründe im Fall \"Aussage gegen Aussage\"","2026-07-10T22:07:17.992Z",{"id":108,"ecli":109,"slug":110,"caseNumber":111,"courtId":53,"decisionDate":86,"fullText":112,"summary":113,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":97,"updatedAt":114},"3601","ECLI:DE:NEURIS:KORE705452026","ecli-de-neuris-kore705452026","1 StR 433\u002F25","#  BGH, 17.12.2025, 1 StR 433\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 23. Mai 2025 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nDie unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene ursprüngliche Anklageschrift vom 3\\. November 2021 ist eine ausreichende Grundlage für die vom Landgericht in dem mit Beschluss vom 23. März 2023 abgetrennten Einziehungsverfahren (§ 422 Satz 1, § 423 StPO) angeordnete erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Höhe von 41.560 €. \n\nFür die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a StGB im subjektiven Verfahren bedarf es – anders als im Falle einer selbständigen Einziehung gemäß § 76a StGB im objektiven Verfahren – keiner gesonderten Antragsschrift gemäß § 435 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 200 StPO und keines gesonderten Zwischenverfahrens gemäß § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 203 ff. StPO. Die zugelassene Anklage bestimmt im Anklagesatz (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Lebenssachverhalt, der Gegenstand der prozessualen Tat im Sinne von § 2 64 StPO und damit der richterlichen Kognitionspflicht ist. Der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO erfasst als einen Teil dieses Lebenssachverhalts auch die Erträge, die dem Angeklagten oder einer „drittbegünstigten“ natürlichen oder juristischen Person durch oder für die angeklagte rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zugeflossen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anklageschrift entsprechende Ausführungen enthält (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 – GSSt 1\u002F23 Rn. 25, 30, BGHSt 67, 295). \n\nDies gilt nicht nur für Taterträge, die dem Angeklagten aus der angeklagten Tat zufließen (§ 73 StGB), sondern auch für solche, die aus einer gemäß § 73a Abs. 1 StGB nicht näher konkretisierbaren anderen Straftat resultieren. Dies folgt aus einem Umkehrschluss zu § 435 StPO. Denn dieser sieht das Erfordernis einer gesonderten Antragsschrift und eines eigenständigen Zwischenverfahrens nur für den Fall der selbständigen Einziehung gemäß § 76a StGB im objektiven Verfahren vor. Findet die erweiterte Einziehung in der Anklageschrift keine Erwähnung, dann führt dies lediglich dazu, dass das Gericht den Angeklagten auf die Möglichkeit einer solchen Einziehung nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO hinweisen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – GSSt 1\u002F20 Rn. 13, 18, 21, BGHSt 66, 20; vgl. auch Urteile vom 24. Juli 2025 – 3 StR 382\u002F24 Rn. 38 und vom 12. Juli 2023 – 6 StR 417\u002F22 Rn. 9; Beschlüsse vom 16. Oktober 2024 – 3 StR 312\u002F24 Rn. 2 f.; vom 12. Januar 2022 – 1 StR 487\u002F21 Rn. 3 und vom 7. Dezember 2021 – 5 StR 20\u002F19 Rn. 5). \n\nJäger Fischer RiBGH Prof. Dr. Bärist erkrankt und dahergehindert zu signieren. Jäger Munk Welnhofer-Zeitler","BGH, 17.12.2025, 1 StR 433\u002F25","2026-07-10T22:07:18.533Z",{"id":116,"ecli":117,"slug":118,"caseNumber":119,"courtId":53,"decisionDate":86,"fullText":120,"summary":121,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":79,"updatedAt":122},"3560","ECLI:DE:NEURIS:KORE606212026","ecli-de-neuris-kore606212026","2 StR 288\u002F25","#  BGH, 17.12.2025, 2 StR 288\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. November 2024 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln, „vorsätzlichem unerlaubten“ Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, „vorsätzlichem Besitz verbotener Gegenstände“, „vorsätzlichem unerlaubten“ Besitz einer Schusswaffe, „vorsätzlichem unerlaubten“ Besitz von Munition und „vorsätzlichem“ Verstoß gegen das Waffenbesitzverbot (Fall II.4. der Urteilsgründe), des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle II.1. bis II.3. der Urteilsgründe) sowie des „vorsätzlichen unerlaubten“ Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen (Fall II.5. der Urteilsgründe) schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt und angeordnet, dass davon drei Monate als vollstreckt gelten. Zudem hat es umfangreiche Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Annahme eines minder schweren Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 3 BtMG im Fall II.4. der Urteilsgründe. Das Rechtsmittel ist unbegründet. I. \n\n2\\. Das Landgericht ist zu Fall II.4. der Urteilsgründe, soweit für die Revision von Bedeutung, zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt: \n\n3\\. 1\\. Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte lagerte am 18. Juli 2022 in einer Abstellkammer im ersten Obergeschoss des von ihm gemeinsam mit seiner Mutter bewohnten Hauses 89,24 Gramm Methamphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 36,91 Gramm (S)-Methamphetaminbase zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Offen und zugriffsbereit in diesem und einem Nachbarraum hatte er zahlreiche - zum Teil nach dem Waffengesetz verbotene - Hieb- und Stoßwaffen, zudem verschiedene Munition, die zusammenbaubaren Teile einer funktionsfähigen halbautomatischen Selbstladepistole, eine funktionsfähige Pistolenarmbrust - mithin eine Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes - samt LED-Lampen-Zielvorrichtung und eine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole. Die Hieb- und Stoßwaffen waren vom Angeklagten, gegen den am 31. Mai 2016 ein bestandskräftiges Waffenbesitzverbot verhängt worden war, dazu bestimmt, im Fall eines Konflikts mit Betäubungsmittellieferanten oder -abnehmern gegen diese eingesetzt zu werden. \n\n4\\. In verschiedenen Räumen im Kellergeschoss bewahrte der Angeklagte weitere nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände sowie unter Verstoß gegen das ihm auferlegte Waffenbesitzverbot mehrere weitere - nicht als solche nach dem Waffengesetz verbotene - Bajonette, Feldmesser und Messer auf. Zum Eigenverbrauch besaß er in verschiedenen Räumen im Keller insgesamt 0,1 Gramm Methamphetamin, 5,54 Gramm eines Amphetamin-Koffein-Gemischs, neun Oxycodon-Tabletten und 18 Morphin-Kapseln. \n\n5\\. 2\\. Das Landgericht hat unter Abwägung verschiedener Erschwerungs- und Milderungsgründe einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angenommen und unter Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG für anwendbar erachtet, der grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsehe. Da gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB der verdrängte Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, für den kein minder schwerer Fall anzunehmen sei, eine Sperrwirkung hinsichtlich der unteren Strafrahmengrenze entfalte, sei dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG jedoch eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu entnehmen. Die Strafkammer hat aus dem sich so ergebenden Strafrahmen für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. II. \n\n6\\. Die Revision bleibt im Umfang des Rechtsmittelangriffs ohne Erfolg. \n\n7\\. 1\\. Das Rechtsmittel richtet sich lediglich gegen den Einzelstrafausspruch im Fall II.4. der Urteilsgründe und gegen den Gesamtstrafenausspruch und nimmt die zugehörigen Feststellungen vom Rechtsmittelangriff aus. \n\n8\\. a) Zwar hat die Staatsanwaltschaft mit der Beschränkung des Rechtsmittels in der Revisionsbegründung ausdrücklich auch die Aufhebung des Schuldspruchs zu Fall II.4. der Urteilsgründe und der dem Schuld- und Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen beantragt. Widersprechen sich jedoch Revisionsantrag und Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. November 2022 - 2 StR 305\u002F22, Rn. 12, und vom 2. Juli 2025 - 2 StR 597\u002F24, Rn. 6). \n\n9\\. b) Danach will die Staatsanwaltschaft lediglich die Bewertung des Falles II.4. der Urteilsgründe als minder schwerer Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG angreifen. Diese Beanstandung betrifft lediglich den Strafausspruch. Die Heranziehung eines Sonderstrafrahmens für minder schwere Fälle ist ein Akt der Strafzumessung und lässt, was das Landgericht seiner Tenorierung im Fall II.4. der Urteilsgründe auch zutreffend zugrunde gelegt hat, die rechtliche Bezeichnung der Tat im Schuldspruch unberührt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 \\- 3 StR 526\u002F19, NJW 2020, 1750, 1751 Rn. 22 mwN). Der Senat entnimmt zudem dem gerade auf die Feststellungen der Strafkammer gestützten Angriff der Beschwerdeführerin gegen die Bewertung der Tat als minder schwer, dass die Feststellungen insgesamt vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sind. \n\n10\\. c) Die vorgenommene Beschränkung der Revision ist wirksam. Der allein mit Wertungsfehlern begründete Angriff gegen den Strafausspruch im Fall II.4. der Urteilsgründe kann losgelöst von den nicht angegriffenen Teilen rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden, so dass die entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90\u002F14, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 21 Rn. 10, und vom 23. November 2022 - 2 StR 305\u002F22, Rn. 15). \n\n11\\. 2\\. Die Entscheidung des Landgerichts, im Fall II.4. der Urteilsgründe von einem minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auszugehen, hält rechtlicher Überprüfung stand, auch wenn eine andere tatrichterliche Bewertung der Tatschwere möglich gewesen wäre. \n\n12\\. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es hat auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355\u002F80, BGHSt 29, 319, 320). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1\u002F86, BGHSt 34, 345, 349). Diese Maßstäbe gelten auch für die dem Tatrichter obliegende Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt. Bei der dabei gebotenen Gesamtwürdigung obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht er den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimisst (BGH, Urteile vom 29. August 2001 - 2 StR 276\u002F01, StV 2002, 20, und vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 338\u002F16, Rn. 8). \n\n13\\. b) Daran gemessen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei mehrere gewichtige Strafmilderungsgründe dargelegt, die seine Strafrahmenwahl und Strafzumessung tragen. \n\n14\\. aa) Das gilt zunächst für das vom Landgericht strafmildernd berücksichtigte Teilgeständnis des Angeklagten. Entgegen der Ansicht der Revision war diesem - anders als in den Fällen II.1. bis II.3. der Urteilsgründe - im Fall II.4. der Urteilsgründe abgelegten Teilgeständnis nicht schon wegen der durch die Durchsuchung vom 18. Juli 2022 geschaffenen Beweislage jede strafmildernde Bedeutung genommen, zumal es auch die Zuordnung der dabei sichergestellten Sachen zu den verschiedenen Bewohnern und Benutzern des Hauses betraf. \n\n15\\. bb) Ebenfalls kein durchgreifender Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten liegt darin, dass die Strafkammer neben dem Zeitablauf seit der Tat und der erheblichen Verfahrensverzögerung den Umstand als erheblich mildernd herangezogen hat, es hätten keine Feststellungen dazu getroffen werden können, dass Übergaben von Betäubungsmitteln in dem vom Angeklagten bewohnten Haus stattfanden, die die (konkrete) Gefahr des Einsatzes der dort gelagerten Waffen begründet hätten. \n\n16\\. Nach dem Wortlaut des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist bei anderen Gegenständen als Schusswaffen die subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen Merkmal des Qualifikationstatbestandes und belegt keine zusätzlich strafschärfend zu berücksichtigende konkrete Verwendungsabsicht. Die Strafkammer hat hier auch nicht lediglich auf das Unterbleiben eines Einsatzes der Waffen abgestellt, was als bloßes Fehlen eines Strafschärfungsgrundes nicht tragend für die Annahme eines minder schweren Falles hätte herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536\u002F14, Rn. 3; vom 19. Januar 2017 - 4 StR 334\u002F16, NStZ-RR 2017, 117, 118, und vom 21. November 2018 - 2 StR 335\u002F18, NStZ 2020, 45 f. Rn. 9). Vielmehr hat sie im konkreten Fall in rechtlich noch nicht zu beanstandender Weise auf eine Begrenzung der konkreten Gefahr eines Einsatzes der Waffen geschlossen, wobei sie dem zu Lasten des Angeklagten die Vielzahl der in Abstellkammer und Wohnzimmer griff- und einsatzbereit aufbewahrten Waffen entgegengehalten hat. \n\n17\\. cc) Der Senat besorgt nicht, dass die Strafkammer, die bei der strafmildernden Berücksichtigung der Sicherstellung der Drogen die Bruttomenge von rund 89 Gramm Methamphetamin ausdrücklich bezeichnet hat, die Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge um das gut 7,3-fache aus dem Blick verloren hat. Sie hat dem Angeklagten bei der Strafrahmenwahl in den Fällen II.1. und II.3. der Urteilsgründe Überschreitungen um das 152-fache und das 304-fache ausdrücklich strafschärfend angelastet. Wie die Zumessungserwägungen in den Fällen II.1. bis II.3. der Urteilsgründe erweisen, für die die Strafkammer Einzelfreiheitsstrafen von vier Jahren und zweimal je zwei Jahren verhängt hat, hat sie den Mengen der jeweils gehandelten Drogen erheblich unterscheidende Bedeutung für die Strafzumessung beigelegt. \n\n18\\. dd) Entgegen den Einwänden der Revision war das von der Strafkammer bedachte strafmildernde Gewicht des Umstands, dass die Drogen im Fall II.4. der Urteilsgründe - anders als in den Fällen II.1. bis II.3. der Urteilsgründe - nicht in den Verkehr gelangten, nicht wesentlich dadurch geschmälert, dass dies nicht auf ein eigenes Verhalten des Angeklagten, sondern auf die polizeiliche Sicherstellung zurückzuführen war. Auch im Fall einer polizeilichen Sicherstellung handelt es sich - jedenfalls, soweit Drogen zum Handeltreiben bestimmt sind - wegen des Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu beachten ist (vgl. zuletzt nur BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2025 - 3 StR 305\u002F24, Rn. 3, und vom 24\\. April 2025 - 2 StR 23\u002F25, Rn. 4). \n\n19\\. ee) Der Senat schließt überdies aus, dass der Strafkammer, die bei der Strafrahmenwahl für die Fälle II.1. bis II.3. der Urteilsgründe die Schuld- und Strafaussprüche der einschlägigen Vorverurteilungen nochmals ausdrücklich referiert hat, aus dem Blick geraten ist, dass der Angeklagte aus jenen Verurteilungen mehrere gegen ihn verhängte Jugend- und Freiheitsstrafen auch verbüßt hatte. \n\n20\\. ff) Der Senat besorgt schließlich weder, dass die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer weiterer Straftatbestände aus den Augen verloren hat, noch befürchtet er, dass die Strafkammer die Gewerbsmäßigkeit der Begehungsweise bei der Strafrahmenwahl zu Fall II.4. der Urteilsgründe übersehen hat. Die Strafkammer hat eingangs der Strafrahmenwahl zu Fall II.4. der Urteilsgründe die Strafrahmen sämtlicher tateinheitlich verwirklichter Delikte ausdrücklich referiert. Sie hat vier verschiedene Drogenhandelstaten gleichzeitig abgeurteilt und die Anordnung der Wertersatzeinziehung mit der Herkunft von aufgefundenem Bargeld aus weiteren, unaufgeklärt gebliebenen Betäubungsmittelgeschäften begründet. \n\n21\\. gg) Die Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten löst sich endlich im Verhältnis zu den für die Fälle II.1. bis II.3. der Urteilsgründe zuerkannten Einzelstrafen noch nicht nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. III. \n\n22\\. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 301 StPO). \n\nMenges Zeng RiBGH Meybergist wegen Urlaubsgehindert zu signieren. Menges Zimmermann Herold","BGH, 17.12.2025, 2 StR 288\u002F25","2026-07-10T22:07:14.818Z",{"id":124,"ecli":125,"slug":126,"caseNumber":127,"courtId":53,"decisionDate":86,"fullText":128,"summary":129,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":97,"updatedAt":130},"3574","ECLI:DE:NEURIS:KORE702842026","ecli-de-neuris-kore702842026","2 StR 308\u002F25","#  BGH, 17.12.2025, 2 StR 308\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. November 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nEs kann offen bleiben, ob der rechtliche Hinweis des Landgerichts vom 30. September 2024, die Strafkammer gehe (anders als die Anklage) unter Zugrundelegung der tatsächlichen Umstände, wie sie in der Anklageschrift dargestellt seien, von einer natürlichen Handlungseinheit und damit von Tateinheit aus, angesichts der Bestimmtheit seiner Formulierung ausnahmsweise ein besonderes Vertrauen des Angeklagten begründete, das einen erneuten Hinweis erfordert hätte, bevor das Landgericht im Urteil von dieser konkurrenzrechtlichen Bewertung abrückte und Tatmehrheit annahm (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 1 Rev 8\u002F20, NJW 2020, 3794, 3795 f. Rn. 22 mwN). Der Senat schließt aus, dass der zum äußeren Tathergang geständige Angeklagte sich auf einen solchen Hinweis zum Konkurrenzverhältnis der abgeurteilten Taten anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nMenges Zeng Meyberg\n\nZimmermann Herold","BGH, 17.12.2025, 2 StR 308\u002F25","2026-07-10T22:07:15.940Z",{"id":132,"ecli":133,"slug":134,"caseNumber":135,"courtId":53,"decisionDate":86,"fullText":136,"summary":137,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":97,"updatedAt":138},"3598","ECLI:DE:NEURIS:KORE701522026","ecli-de-neuris-kore701522026","5 StR 537\u002F25","#  BGH, 17.12.2025, 5 StR 537\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3\\. Juni 2025 in den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen sowie wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verabredung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle II.12 und II.13 der Urteilsgründe), und wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Anrechnungsmaßstab für in Kolumbien vollzogene Auslieferungshaft bestimmt. Das mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die Verurteilung in den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n3\\. a) Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte zwischen April und September 2020 mit mehreren Personen zum gewinnbringenden Weiterverkauf die regelmäßige Einfuhr von jeweils etwa 400 Kilogramm Kokain (Wirkstoffgehalt mindestens 90 % KHC) aus Ecuador. Das Kokain sollte mit anderer Legalware in Schiffscontainern importiert werden. Im Anschluss an eine erfolgreiche Testlieferung mit legalen Gütern begann die Gruppe mit den Vorbereitungen für die Bestellung eines auch mit Kokain beladenen Containers. Der Angeklagte investierte 60.000 Euro und organisierte Treffen der Gruppe. Die Strafkammer konnte keine Feststellungen zu einer erfolgreichen Lieferung treffen, bevor der Angeklagte im September 2020 die Gruppe verließ (Fall II.12 der Urteilsgründe). \n\n4\\. Im Oktober 2020 flüchtete der mit Haftbefehl gesuchte Angeklagte nach Kolumbien. Im Dezember 2020 vereinbarte der Angeklagte mit einer anderen Person die gemeinsame Einfuhr von mindestens 400 Kilogramm Kokain (Wirkstoffgehalt mindestens 90 % KHC) aus Kolumbien. Er sollte die Drogen vor Ort ankaufen und für das Verstecken unter Legalware in einem Container zuständig sein. Sein Partner sollte die Bergung in H. organisieren. Im Januar 2021 hatte der Angeklagte die notwendigen Kontakte für den Erwerb der Drogen und der legalen Ware hergestellt. Die Durchführung einer Lieferung konnte das Gericht nicht feststellen (Fall II.13 der Urteilsgründe). \n\n5\\. b) Diese Feststellungen tragen in beiden Fällen nicht den Schuldspruch wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. \n\n6\\. Eine solche Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass eine Willenseinigung von jedenfalls zwei zur Tatbegehung entschlossenen Personen zustande gekommen ist, an der Verwirklichung eines hinreichend konkretisierten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2024 – 3 StR 219\u002F24; Beschluss vom 23\\. März 2017 – 3 StR 260\u002F16, BGHSt 62, 96 Rn. 9 mwN). Die mittäterschaftliche Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfordert wiederum, dass die Voraussetzungen für täterschaftliches Handeln nach dem allgemeinen Strafrecht vorliegen. Mittäter der Einfuhr kann zwar auch sein, wer das Rauschgift nicht selbst ins Inland verbringt; der Tatbeitrag des Mittäters muss dann aber einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrages darstellen. Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt für die anzustellende wertende Gesamtbetrachtung ist hierbei der Einfuhrvorgang selbst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2024 – 5 StR 238\u002F24 Rn. 11; Beschlüsse vom 15. Januar 2025 – 5 StR 338\u002F24, NStZ 2025, 367; vom 14\\. November 2023 – 3 StR 369\u002F23 Rn. 7; vom 8. August 2023 – 3 StR 210\u002F23, NStZ-RR 2023, 346 f.; jeweils mwN). \n\n7\\. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich den Feststellungen keine Verabredung einer für eine Mittäterschaft notwendigen Tatherrschaft des Angeklagten beim konkreten in Aussicht genommenen Einfuhrvorgang entnehmen. Das bloße Veranlassen einer Einfuhrtat ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt dafür regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2023 – 3 StR 369\u002F23 Rn. 7; vom 8. August 2023 – 3 StR 210\u002F23, NStZ-RR 2023, 346 f.; vom 27. April 2023 – 5 StR 421\u002F22). \n\n8\\. 2\\. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass zur Verabredung einer mittäterschaftlichen Einfuhr noch tragfähige Feststellungen getroffen werden können, waren in beiden Fällen die Schuldsprüche aufzuheben; dies entzieht den jeweils verhängten Einzelstrafen und dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\nCirener Mosbacher RiBGH Köhler istim Urlaub und kannnicht signieren. Cirener von Häfen Werner","BGH, 17.12.2025, 5 StR 537\u002F25","2026-07-10T22:07:18.309Z",{"id":140,"ecli":141,"slug":142,"caseNumber":143,"courtId":53,"decisionDate":86,"fullText":144,"summary":145,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":79,"updatedAt":146},"3558","ECLI:DE:NEURIS:KORE606192026","ecli-de-neuris-kore606192026","2 StR 153\u002F25","#  BGH, 17.12.2025, 2 StR 153\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. Mai 2024, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe der Körperverletzung schuldig ist;\n\nb) aufgehoben\n\naa) mit den Feststellungen in den Fällen II.9 und II.10 der Urteilsgründe,\n\nbb) im Gesamtstrafen-, Maßregel- und Adhäsionsausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Bedrohung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Weiterhin hat es eine Adhäsionsentscheidung gegen ihn getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die Schuldsprüche in den Fällen II.9 und II.10 der Urteilsgründe halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n3\\. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts umstellten der Angeklagte und die Mitangeklagten S, N und As am 29. Mai 2023 am W Platz in I den dort wartenden Passanten F, damit dieser sich nicht entfernen konnte. Anschließend schlug einer der Angeklagten diesen von hinten in die Kieferregion (Fall II.9 der Urteilsgründe). Als die Tatzeugen Jo, E und H dem Geschädigten zur Hilfe eilten, beruhigte sich die Situation kurzzeitig. Sodann griffen die Angeklagten zunächst den Jo mit Schlägen und Tritten an, bevor sie auch E und H attackierten. Hierbei verletzte der Angeklagte den E unter anderem durch Schläge auf den Hinterkopf mit einem spitzen metallischen Gegenstand; zudem fügte der Mitangeklagte S E mit einem Messer eine Schnittverletzung an der linken Innenhandfläche zu (Fall II.10 der Urteilsgründe). \n\n4\\. b) Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt. Seine Überzeugung von der Täterschaft des zu dem Tatvorwurf schweigenden Angeklagten hat es allein auf die Wiedererkennung des Angeklagten durch die Geschädigten F, H und E bei im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführten Wahllichtbildvorlagen gestützt. \n\n5\\. c) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Täterschaft des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n6\\. aa) Beruht der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch Tatzeugen, bestehen besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung und deren Darstellung im Urteil. Konnte ein Tatzeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 \\- 2 StR 11\u002F21, StV 2021, 792, 793 Rn. 9; vom 8. Februar 2023 - 6 StR 516\u002F22, NStZ 2023, 250 Rn. 5, und vom 25. Mai 2023 - 5 StR 483\u002F22, NStZ-RR 2023, 254, 255). \n\n7\\. bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsausführungen nicht gerecht. Ihnen ist lediglich das Ergebnis der mit den Tatzeugen durchgeführten Lichtbildvorlagen zu entnehmen; eine nachvollziehbare Darstellung der Gesichtspunkte, aufgrund derer sich das Landgericht von der Richtigkeit der Identifizierung des Angeklagten überzeugt hat, fehlt indes. \n\n8\\. Mangels Darstellung der Bedingungen, nach denen die Lichtbildvorlagen durchgeführt worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 1996 - 4 StR 6\u002F96, NStZ 1996, 350, 351, und vom 19. November 1997 - 2 StR 470\u002F97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 468\u002F17, Rn. 4), kann der Senat bereits nicht nachprüfen, ob das Landgericht alle für die Beweisqualität der Wiedererkennungsleistung maßgeblichen Umstände (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 442\u002F21, NStZ-RR 2022, 213, 214 f.; Beschluss vom 4. April 2023 - 6 StR 110\u002F23, NStZ 2023, 511 Rn. 5 zur Einzelbildvorlage; BGH, Urteile vom 14. April 2011 - 4 StR 501\u002F10, BGHR StPO § 261 Identifizierung 19 Rn. 13, und vom 12. März 2020 - 4 StR 544\u002F19, NStZ 2020, 499, 500 Rn. 9 f. zur simultanen Vorlage und BGH, Urteil vom 19. November 1997 - 2 StR 470\u002F97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13 zu unterschiedlich gestalteten Vorlagen) erkannt und gewürdigt hat. Soweit das Urteil hierzu lediglich mitteilt, dass die Lichtbildvorlagen im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt seien, hätte bereits dies dem Landgericht Anlass geben müssen, sich mit der verstärkten Suggestibilität der Identifizierungssituation und einem deshalb verminderten Beweiswert der Wiedererkennung auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2024 - 1 StR 430\u002F23, Rn. 32; Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 58\u002F13, Rn. 5). \n\n9\\. Darüber hinaus fehlt es in den Urteilsgründen an einer Auseinandersetzung mit den Angaben des Geschädigten Jo. Dieser hat den Angeklagten nicht als einen der Täter wiedererkannt. Offen bleibt deshalb, weshalb das Landgericht der Wiedererkennungsleistung der Geschädigten F, H und E ein höheres Gewicht beigemessen hat als der des Geschädigten Jo. Eine höhere Beweisqualität des Wiedererkennens durch F lag dabei jedenfalls schon deshalb nicht auf der Hand, weil F bekundete, der Angeklagte habe „damals“ einen „gut getrimmten Bart“ gehabt. Damit hat er den Angeklagten in der Lichtbildvorlage nicht uneingeschränkt wiedererkannt; vielmehr hat er gerade zu erkennen gegeben, dass das von ihm erinnerte äußere Erscheinungsbild des Täters nicht in jeder Hinsicht mit dem des Angeklagten auf dem Lichtbild übereinstimmte. \n\n10\\. 2\\. Im Übrigen hat die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. \n\n11\\. Insoweit bedarf lediglich der Schuldspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung. Der Umstand, dass die Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde, ist nicht im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 1992 - 3 StR 61\u002F92, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 7, und vom 7. Mai 2025 - 2 StR 44\u002F25, Rn. 2 mwN). \n\n12\\. 3\\. Der aufgezeigte Rechtsfehler in der Beweiswürdigung führt zur Aufhebung der betreffenden Schuldsprüche mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Dies entzieht den dafür verhängten Einzelstrafen und dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage; insoweit haben die Feststellungen Bestand. Auch der Fall II.10 der Urteilsgründe betreffende Adhäsionsausspruch kann unter den hier gegebenen Umständen keinen Bestand haben, da der zuerkannte Anspruch in der Straftat gründet, auf die sich die Aufhebung bezieht (§ 353 Abs. 1 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 373\u002F18). \n\n13\\. 4\\. Schließlich unterliegt auch der Maßregelausspruch der Aufhebung. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann bereits aufgrund der Aufhebung der zwei gewichtigsten Schuldsprüche nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht der Maßregelanordnung eine auf der Grundlage aller abgeurteilten Taten entwickelte Gefahrenprognose zugrunde gelegt hat. \n\n14\\. Aus den Urteilsausführungen ergibt sich außerdem nicht, dass die vom Landgericht angenommene Substanzkonsumstörung des Angeklagten den von § 64 Satz 1 Halbs. 2 StGB geforderten Schweregrad erreicht hat. Es ist nicht erkennbar, dass die Unregelmäßigkeit der Beschäftigung des Angeklagten, auf die das Landgericht maßgeblich abgestellt hat, auf einer konsumbedingten Beeinträchtigung seiner Arbeits- oder Leistungsfähigkeit beruht; insbesondere lässt die Einstellung der Erwerbstätigkeit nach einem Drogenrückfall im März 2023 nicht ohne Weiteres auf eine Minderung seines Leistungsvermögens schließen, weil der Angeklagte die Kündigung selbst vornahm. \n\n15\\. Darüber hinaus belegen die Urteilsgründe auch einen symptomatischen Zusammenhang dergestalt, dass die Anlasstaten „überwiegend“ (vgl. BT-Drucks. 20\u002F5913, S. 69 f.; s. dazu BGH, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214\u002F23, NStZ-RR 2024, 45, 46 f.; Beschlüsse vom 25\\. Oktober 2023 - 5 StR 246\u002F23, NStZ 2024, 161 Rn. 3; vom 2. November 2023 - 6 StR 316\u002F23, Rn. 8, und vom 6. Februar 2025 - 1 StR 5\u002F25, Rn. 4 mwN) auf den Hang zurückgehen, nicht. Das Landgericht hat die gemeinsame Wurzel aller abgeurteilten Taten in einer konsumbedingt verringerten Aggressionssteuerungsfähigkeit gesehen. Es ist insoweit der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt, wonach die bei dem Angeklagten ebenfalls vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung durch dessen Polytoxikomanie überlagert werde. Nähere Ausführungen zu den zugrundeliegenden wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen lassen die Urteilsgründe \\- obwohl geboten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2023 - 1 StR 41\u002F23, Rn. 5, und vom 15. Juli 2025 - 2 StR 547\u002F24, Rn. 11) - vermissen. Der Senat kann deshalb nicht nachvollziehen, wie das Landgericht zu der Bewertung gelangt ist, dass die Taten ausschlaggebend auf einer durch den Hang zum Rauschmittelkonsum hervorgerufenen Herabsetzung der Aggressionskontrolle beruhen sollen. Insbesondere hat das Landgericht eine akut enthemmende Berauschung des Angeklagten bei keiner Tat konkret festgestellt. Außerdem ist der Angeklagte, der Verhaltensauffälligkeiten schon in seiner Kindheit zeigte, auch schon kurz nach seiner Ankunft in Deutschland, nach der er mit dem Konsum von Cannabis erst begann, im Januar 2018 mit einer Gewalttat in Erscheinung getreten. \n\n16\\. 5\\. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nMenges RiBGH Meybergist wegen Urlaubsgehindert zu signieren. Menges Schmidt Zimmermann","BGH, 17.12.2025, 2 StR 153\u002F25","2026-07-10T22:07:14.615Z",{"id":148,"ecli":149,"slug":150,"caseNumber":143,"courtId":53,"decisionDate":86,"fullText":151,"summary":145,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":79,"updatedAt":152},"3555","ECLI:DE:NEURIS:KORE606162026","ecli-de-neuris-kore606162026","#  BGH, 17.12.2025, 2 StR 153\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. Mai 2024, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist;\n\nb) aufgehoben\n\naa) mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen II.4 bis II.7, II.9 und II.10 der Urteilsgründe und\n\nbb) im Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten S unter Freisprechung im Übrigen wegen „gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung, in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Nötigung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Bedrohung“ zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die Schuldsprüche in den Fällen II.4 bis II.7, II.9 und II.10 der Urteilsgründe halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n3\\. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts versetzte der von mehreren Personen begleitete Angeklagte am 5. Mai 2023 dem von der Gruppe umringten Pi eine Ohrfeige (Fall II.4 der Urteilsgründe) und beleidigte die Fi, als diese ihn zu filmen begann, als „Schamuta“ und zeigte ihr den Mittelfinger (Fall II.5 der Urteilsgründe). Darüber hinaus nötigten der Angeklagte und seine Mittäter am 17. Mai 2023 (Fall II.6 der Urteilsgründe) und am 25. Mai 2023 (Fall II.7 der Urteilsgründe) die Geschädigten jeweils, ihre Taschen von dem Angeklagten durchsuchen zu lassen. Außerdem ohrfeigte der Angeklagte im Fall II.6 der Urteilsgründe den J, um auch ihn - was ohne Erfolg blieb - zum Öffnen seiner Tasche zu bewegen. Schließlich umstellten der Angeklagte und seine Mittäter am 29. Mai 2023 den F und versetzte einer von ihnen diesem einen Schlag in die Kieferregion (Fall II.9 der Urteilsgründe). Anschließend griffen sie auch die zur Hilfe eilenden Jo, E und H an, die sie durch Schläge und Tritte verletzten. Der Angeklagte fügte dem E zudem mit einem Messer einen Schnitt an der linken Handinnenfläche zu (Fall II.10 der Urteilsgründe). \n\n4\\. b) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (Fälle II.4, II.9 und II.10 der Urteilsgründe), Beleidigung (Fall II.5 der Urteilsgründe) sowie Nötigung (Fälle II.6 und II.7 der Urteilsgründe), in Fall II.6 der Urteilsgründe in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt. Seine Überzeugung von der Täterschaft des zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten hat es im Wesentlichen darauf gestützt, dass Tatzeugen den Angeklagten in der Hauptverhandlung (Fälle II.4 und II.5 der Urteilsgründe) und bei im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführten Wahllichtbildvorlagen (Fälle II.6, II.7, II.9 und II.10 der Urteilsgründe) wiedererkannt hätten. Darüber hinaus hat es sich im Fall II.5 der Urteilsgründe auf Angaben „des Sachverständigen Sch“ gestützt, wonach es sich bei der von der Fi gefilmten Person mit einer „schwach positiven Wahrscheinlichkeit“ um den Angeklagten handele. \n\n5\\. c) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Täterschaft des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n6\\. aa) Beruht der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch Tatzeugen, bestehen besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung und deren Darstellung im Urteil. Konnte ein Tatzeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 \\- 2 StR 11\u002F21, StV 2021, 792, 793 Rn. 9; vom 8. Februar 2023 - 6 StR 516\u002F22, NStZ 2023, 250 Rn. 5, und vom 25. Mai 2023 - 5 StR 483\u002F22, NStZ-RR 2023, 254, 255). \n\n7\\. bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsausführungen nicht gerecht. Ihnen ist lediglich das Ergebnis der Identifizierungsvorgänge durch die Tatzeugen zu entnehmen; eine nachvollziehbare Darstellung der Gesichtspunkte, aufgrund derer sich das Landgericht von der Richtigkeit der Identifizierung des Angeklagten überzeugt hat, fehlt indes. \n\n8\\. Mangels Darstellung der Bedingungen, nach denen die Lichtbildvorlagen in den Fällen II.6, II.7, II.9 und II.10 der Urteilsgründe durchgeführt worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 1996 - 4 StR 6\u002F96, NStZ 1996, 350, 351, und vom 19. November 1997 \\- 2 StR 470\u002F97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13; Beschluss vom 22. November 2017 \\- 4 StR 468\u002F17, Rn. 4), kann der Senat bereits nicht nachprüfen, ob das Landgericht alle für die Beweisqualität der Wiedererkennungsleistung maßgeblichen Umstände (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 442\u002F21, NStZ-RR 2022, 213, 214 f.; Beschluss vom 4. April 2023 - 6 StR 110\u002F23, NStZ 2023, 511 Rn. 5 zur Einzelbildvorlage; BGH, Urteile vom 14. April 2011 - 4 StR 501\u002F10, BGHR StPO § 261 Identifizierung 19 Rn. 13, und vom 12. März 2020 - 4 StR 544\u002F19, NStZ 2020, 499, 500 Rn. 9 f. zur simultanen Vorlage und BGH, Urteil vom 19. November 1997 - 2 StR 470\u002F97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13 zu unterschiedlich gestalteten Vorlagen) erkannt und erschöpfend gewürdigt hat. Soweit das Urteil hierzu - auch die Fälle II.4 und II.5 der Urteilsgründe betreffend \\- lediglich mitteilt, dass die Wiedererkennung im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt sei, hätte bereits dies dem Landgericht Anlass geben müssen, sich mit der verstärkten Suggestibilität der Identifizierungssituation und einem deshalb verminderten Beweiswert der Wiedererkennung auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2024 - 1 StR 430\u002F23, Rn. 32; Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 58\u002F13, Rn. 5). Darüber hinaus handelte es sich nach den Urteilsgründen jedenfalls bei dem Wiedererkennen durch den Geschädigten St im Fall II.6 der Urteilsgründe auch um einen Fall des „wiederholten Wiedererkennens“, weil bereits im Ermittlungsverfahren eine Wahllichtbildvorlage erfolgt war. Den Urteilsgründen ist insoweit jedoch ebenfalls nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht der verringerten Beweisbedeutung eines wiederholten Wiedererkennens (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 194\u002F61, BGHSt 16, 204, 205 ff.; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 468\u002F17, Rn. 4) bewusst war. \n\n9\\. Als nicht tragfähig erweisen sich ferner die Erwägungen, mit denen das Landgericht in den Fällen II.4 und II.5 der Urteilsgründe eine Verwechslung des Angeklagten durch Ba und Fi aufgrund eines in I in Umlauf gebrachten Videos ausgeschlossen hat. Ungeachtet dessen, dass den Urteilsgründen bereits nicht zu entnehmen ist, ob das Video überhaupt den Angeklagten zeigt, schließt auch die Nennung einzelner äußerer Merkmale durch Ba und Fi nicht aus, dass ihre Erinnerung hieran durch Suggestion beeinflusst ist. \n\n10\\. cc) Auch soweit das Landgericht die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten in den Fällen II.4 und II.5 der Urteilsgründe auf Angaben eines Sachverständigen zu gefertigten Videos des Täters stützt, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der sich daraus ergebende Beweiswert kann schon deshalb nicht beurteilt werden, weil das Fachgebiet des Sachverständigen und die von ihm zugrunde gelegte Bewertungsskala nicht mitgeteilt werden, so dass das Ergebnis einer „schwach positiven Wahrscheinlichkeit“ nicht nachvollzogen werden kann (BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 138\u002F13, Rn. 6; Löwe-Rosenberg\u002FSander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 172). Dies gilt in besonderem Maße, als der Sachverständige nach den dargelegten Vergleichsergebnissen keine Übereinstimmung in persönlichen Auffälligkeiten festgestellt hat, denen - wie zum Beispiel Pigmentflecken, Narben u.ä. - besondere Aussagekraft zukommt (vgl. Löwe-Rosenberg\u002FSander, aaO; Rösing\u002FQuarch\u002FDanner, NStZ 2012, 548, 549), während die Fi Muttermale im Gesicht des Angeklagten als maßgebliches Wiedererkennungsmerkmal bezeichnete. \n\n11\\. dd) Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung (§ 337 StPO). Angesichts der auf die Wahllichtbildvorlage erstreckten Beweisaufnahme kann der Senat auch im Fall II.6 der Urteilsgründe nicht ausschließen, dass allein die Bekanntschaft „der Gruppe von Videos und vom Sehen“ mit J dem Landgericht bereits ausgereicht hätte, um auf ein zuverlässiges Wiedererkennen hinreichend gut bekannter Personen zu schließen. \n\n12\\. 2\\. Im Übrigen hat die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. \n\n13\\. Insoweit bedarf lediglich der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe der „gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung“ schuldig gesprochen. Es hat zwar erkannt, dass der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 255 StGB erfüllt ist, jedoch unterlassen, die Tat wie geboten im Tenor als besonders schwere räuberische Erpressung zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 2 StR 272\u002F24, Rn. 6). Demgegenüber ist die gemeinschaftliche Begehungsweise nicht in den Urteilstenor aufzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 2 StR 107\u002F24, Rn. 6 mwN). Dies berichtigt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ohne Verstoß gegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - 4 StR 306\u002F22, Rn. 8 mwN). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. \n\n14\\. 3\\. Die aufgezeigten Rechtsfehler in der Beweiswürdigung führen zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.4 bis II.7, II.9 und II.10 der Urteilsgründe mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Die Aufhebung der Schuldsprüche entzieht dem Strafausspruch die Grundlage; insoweit haben die Feststellungen Bestand. \n\n15\\. 4\\. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Jugendkammer des Landgerichts. \n\nMenges RiBGH Meybergist wegen Urlaubsgehindert zu signieren. Grube Menges Schmidt Zimmermann","2026-07-10T22:07:14.279Z",{"id":154,"ecli":155,"slug":156,"caseNumber":157,"courtId":53,"decisionDate":86,"fullText":158,"summary":159,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":97,"updatedAt":160},"3579","ECLI:DE:NEURIS:KORE703622026","ecli-de-neuris-kore703622026","1 StR 471\u002F25","#  Strafzumessung bei überlanger Verfahrensdauer \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Mai 2025 im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Auflösung der mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 7. Dezember 2023, Az. , verhängten Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Demgegenüber kann der Strafausspruch auch unter Berücksichtigung des insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 – 6 StR 361\u002F23 Rn. 13 mwN) nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumessungserwägungen lückenhaft sind. \n\n3\\. a) Kommt es bei einem Strafverfahren zu einem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Bedeutung sein. Zum einen kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhängig hiervon kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinaus gehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 26\\. Oktober 2017 – 1 StR 359\u002F17 Rn. 3 mwN). Jeder dieser Aspekte stellt für sich einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar, den das Tatgericht nach den Umständen des Einzelfalles bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und dies auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen hat. \n\n4\\. b) Das Landgericht hat die vorgenannten bestimmenden Strafzumessungsgründe weder bei der Prüfung, ob die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB entfällt oder die Voraussetzungen eines minderschweren Falles gemäß § 177 Abs. 5 und Abs. 9 StGB vorliegen, noch bei der Bemessung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafenbildung in den Blick genommen beziehungsweise es versäumt, seine Erwägungen in den Urteilsgründen niederzulegen. \n\n5\\. Dabei hätte sich eine Erörterung in mehrfacher Hinsicht aufgedrängt. So liegen zwischen der am 29. Oktober 2018 begangenen, den Ermittlungsbehörden am darauffolgenden Tag bekannt gewordenen Tat und der Verkündung des Urteils am 16. Mai 2025 mehr als sechseinhalb Jahre, was für sich genommen bereits überdurchschnittlich lang ist. Zwischen der ersten Beschuldigtenvernehmung am 1. Dezember 2020 (UA S. 32) und der zweiten am 28. März 2024 (UA S. 33) vergingen mehr als dreieinviertel Jahre, was angesichts der Schwere des Tatvorwurfs für den Angeklagten eine besondere Belastung dargestellt haben kann. Dass zwischen der polizeilichen Vernehmung der Geschädigten am 3. November 2018 (UA S. 34) und ihrer ersten ermittlungsrichterlichen Vernehmung am 20. November 2024 (UA S. 36) mehr als sechs Jahre liegen, hätte zudem Anlass zur Überprüfung geboten, ob das Verfahren ausreichend straff betrieben wurde. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Umstände eine niedrigere Strafe ausgesprochen und möglicherweise eine Kompensationsentscheidung getroffen hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). \n\n6\\. 2\\. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Die Urteilsfeststellungen haben Bestand, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen wurden und lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Weitergehende Feststellungen bleiben dem neuen Tatgericht möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Dies wird insbesondere zum Vollstreckungsstand der Verurteilung vom 7. Dezember 2023 geboten sein. Dabei ist auf den 16. Mai 2025 abzustellen, denn die Gesamtstrafenbildung ist nach Zurückverweisung einer Strafsache durch das Revisionsgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. März 2021 – 2 StR 37\u002F21 Rn. 4 mwN). \n\nJäger Fischer RiBGH Prof. Dr. Bärist erkrankt unddaher gehindertzu signieren. Jäger Munk Welnhofer-Zeitler","Strafzumessung bei überlanger Verfahrensdauer","2026-07-10T22:07:16.515Z",{"id":162,"ecli":163,"slug":164,"caseNumber":165,"courtId":53,"decisionDate":86,"fullText":166,"summary":167,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":97,"updatedAt":168},"3587","ECLI:DE:NEURIS:KORE701162026","ecli-de-neuris-kore701162026","6 StR 461\u002F25","#  Anordnung der Einziehung unter einer Einbeziehung einer früheren Einziehungsentscheidung \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2\\. Juni 2025 aufgehoben, soweit die Einziehungsanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2025 aufrechterhalten worden ist; die zugehörigen Feststellungen haben Bestand.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 13 Fällen, wegen Untreue in 25 Fällen, wegen Computerbetrugs in 16 Fällen und wegen Diebstahls unter Auflösung einer der beiden Gesamtfreiheitsstrafen und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat hinsichtlich der abgeurteilten Taten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 144.662 Euro angeordnet sowie die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2025 aufrechterhalten. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Während der Schuld- und Strafausspruch sowie die Adhäsionsentscheidung keine Rechtsfehler aufweisen, hält die Einziehungsentscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. \n\n3\\. Die Strafkammer hat tragfähig belegt, dass der Angeklagte durch die abgeurteilten Taten 144.662 Euro im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB erlangte. Sie hat indes nicht berücksichtigt, dass nach § 55 Abs. 2 StGB auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2025 – 6 StR 157\u002F25, Rn. 6; vom 9. Februar 2021 – 6 StR 459\u002F20, Rn. 2; vom 3. April 2019 – 5 StR 87\u002F19, Rn. 25), sondern die Einziehungsentscheidung des Urteils aufrechterhalten, dessen Strafen sie nach § 55 Abs. 1 StGB teilweise einbezogen hat. \n\n4\\. Der Senat ist daran gehindert, die Einziehungsentscheidung entsprechend zu ändern, weil er den Urteilsgründen weder entnehmen kann, ob sich die aufrechterhaltene Einziehungsanordnung auf die einbezogenen Straftaten bezieht, noch welchen Inhalt und Vollstreckungsstand sie hat. Schließlich hätte die Einbeziehung zu unterbleiben, wenn die Einziehungsanordnung bereits erledigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 6 StR 238\u002F24, Rn. 23; Beschlüsse vom 6. Februar 2024 – 6 StR 352\u002F23, Rn. 6; vom 9. März 2022 – 1 StR 498\u002F21). \n\n5\\. 2\\. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich und zum Inhalt der Einziehungsentscheidung und ihrem Vollstreckungsstand auch geboten. Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Dietsch","Anordnung der Einziehung unter einer Einbeziehung einer früheren Einziehungsentscheidung","2026-07-10T22:07:17.232Z",{"id":170,"ecli":171,"slug":172,"caseNumber":173,"courtId":53,"decisionDate":174,"fullText":175,"summary":176,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":174,"parsedAt":177,"updatedAt":178},"3648","ECLI:DE:NEURIS:KORE701752026","ecli-de-neuris-kore701752026","2 StR 671\u002F25","2025-12-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.12.2025, 2 StR 671\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 400.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es, gestützt auf „§§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB“, gegen ihn „die Einziehung von 400.000,00 Euro angeordnet“. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n2\\. Während die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist die rechtsfehlerfrei auf § 73 Abs. 1, § 73c StGB gestützte Einziehungsentscheidung zunächst dahin abzuändern, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 400.000 Euro angeordnet wird. Zudem hat die Strafkammer verkannt, dass mehrere Beteiligte, die – wie hier – an demselben Gegenstand Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. November 2018 – 2 StR 262\u002F18, NStZ 2019, 221, 222 Rn. 7). Der Senat holt auch die notwendige Anordnung der Gesamtschuld entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. \n\n3\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann","BGH, 16.12.2025, 2 StR 671\u002F25","2026-07-08T22:34:32.000Z","2026-07-10T22:07:23.053Z",{"id":180,"ecli":181,"slug":182,"caseNumber":183,"courtId":53,"decisionDate":174,"fullText":184,"summary":185,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":174,"parsedAt":177,"updatedAt":186},"3659","ECLI:DE:NEURIS:KORE700162026","ecli-de-neuris-kore700162026","5 StR 335\u002F25","#  BGH, 16.12.2025, 5 StR 335\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. September 2025 wird auf seine Kosten verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die mit Schriftsätzen vom 31. Oktober und vom 12. November 2025 zulässig erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. September 2025 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. \n\n2\\. Entgegen dem Rügevorbringen hat sich der Senat in den Entscheidungsgründen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 278 StGB näher verhalten. Dass er dabei den mit der Revision vorgebrachten Rechtsansichten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß, denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden inhaltlich folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222\u002F21, NJW 2022, 3413 Rn. 27). Eine solche Rechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass der Senat sich hierzu nicht ausführlicher als geschehen verhalten hat (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – 2 StR 156\u002F24), denn eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist von Rechts wegen nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496\u002F07; vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792\u002F11). Auch soweit die Verteidigung die Ausführungen des Senats in der Sache für nicht überzeugend hält, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2025 – 3 StR 484\u002F24). \n\n3\\. Soweit die Rüge in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Juni 2025 eine herabsetzende Äußerung erblicken will, ist auf das klarstellende Schreiben des Generalbundesanwalts vom 8. Juli 2025 zu verweisen. \n\n4\\. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO. Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner","BGH, 16.12.2025, 5 StR 335\u002F25","2026-07-10T22:07:24.079Z",{"id":188,"ecli":189,"slug":190,"caseNumber":191,"courtId":53,"decisionDate":174,"fullText":192,"summary":193,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":174,"parsedAt":177,"updatedAt":194},"3652","ECLI:DE:NEURIS:KORE702822026","ecli-de-neuris-kore702822026","4 StR 410\u002F25","#  BGH, 16.12.2025, 4 StR 410\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Februar 2025\n\na) in den Strafaussprüchen zu den Fällen II.2.a) bis e) der Urteilsgründe und\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, sexuellen Übergriffs in sieben Fällen, davon in vier Fällen mit Gewalt, und wegen sexueller Belästigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n3\\. 2\\. Die Strafaussprüche in den Fällen II.2.a) bis e) der Urteilsgründe und die verhängte Gesamtstrafe können nicht bestehen bleiben. \n\n4\\. a) Die Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II.2.a) bis e) der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: „Die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, dass die zwischen Begehung der Taten 2 a-e der Urteilsgründe und dem erstinstanzlichen Urteil verstrichene Zeitspanne von etwa acht Jahren strafmildernd berücksichtigt wurde. Die Urteilsgründe enthalten keine Anhaltspunkte für eine vom Angeklagten verursachte Verfahrensverzögerung. Bei dieser Sachlage stellt eine solch lange Zeitspanne zwischen Beendigung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, über den der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht hinweggehen darf (st. Rspr.; BGH NStZ 1983, 167; BGH NStZ-RR 1999, 108). Es ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch in diesen Fällen auf dem Rechtsfehler beruht. Die Strafkammer hat für die Taten 2a-c der Urteilsgründe einen minderschweren Fall des § 177 Absatz 9 StGB verneint und den Regelstrafrahmen des § 177 Absatz 5 StGB angewandt. Für die Taten 2 d und e der Urteilsgründe hat sie die Regelwirkung des § 177 Absatz 6 StGB bejaht und diesen Strafrahmen zugrunde gelegt. Es ist nicht auszuschließen, dass bei zusätzlicher strafmildernder Berücksichtigung der seit Tatbegehung verstrichenen Zeitspanne ein minderschwerer Fall des § 177 Absatz 9 StGB bejaht oder die Regelwirkung des § 177 Absatz 6 StGB verneint worden wäre. Die etwaigen Gründe für ein Absehen von dem Gebrauch des erhöhten Strafrahmens nach § 177 Absatz 6 StGB entsprechen denen des minderschweren Falles nach § 177 Absatz 9 StGB. Es sind alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung der Tat bedeutsam sind (BGH NStZ-RR 2009, 203). Dies hätte jeweils zu niedrigeren Strafrahmen führen können.“ \n\n5\\. Dem schließt sich der Senat an. \n\n6\\. b) Die Aufhebung der in den Fällen II.2.a) bis e) der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. \n\n7\\. c) Der zur Teilaufhebung des Strafausspruchs führende Wertungsfehler betrifft die getroffenen Feststellungen nicht; diese können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. \n\n8\\. d) Damit kann dahinstehen, ob die Strafzumessung in den Fällen II.2.a) bis e) der Urteilsgründe auch deshalb mit einem durchgreifenden Rechtsfehler behaftet ist, weil das Landgericht in jedem dieser Fälle die bei der Nebenklägerin S. eingetretenen Tatfolgen strafschärfend berücksichtigt hat. Die festgestellten Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten können dem Täter nur insoweit mit vollem Gewicht bei den Einzeltaten angelastet werden, als sie unmittelbar aus der jeweiligen Einzeltat resultieren; sind sie Folge mehrerer Taten einer Tatserie, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – 2 StR 336\u002F23, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. Februar 2022 – 4 StR 449\u002F21, juris Rn. 4, jeweils mwN). \n\n9\\. 3\\. Soweit das Landgericht in den Fällen II.5.a.aa) bis II.5.c.cc) der Urteilsgründe die bei der Nebenklägerin K. eingetretenen Tatfolgen ebenfalls bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführt hat, kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf diesem Umstand beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Quentin Sturm Scheuß Momsen-Pflanz Gödicke","BGH, 16.12.2025, 4 StR 410\u002F25","2026-07-10T22:07:23.382Z",{"id":196,"ecli":197,"slug":198,"caseNumber":199,"courtId":53,"decisionDate":174,"fullText":200,"summary":201,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":174,"parsedAt":177,"updatedAt":202},"3663","ECLI:DE:NEURIS:KORE700382026","ecli-de-neuris-kore700382026","5 StR 482\u002F25","#  BGH, 16.12.2025, 5 StR 482\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. Mai 2025, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Tatmitteln sowie über die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; diese entfallen. Es verbleibt bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.565 Euro.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die notwendigen Auslagen, diese trägt er zu 2\u002F7; zu 5\u002F7 fallen sie der Staatskasse zur Last.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten I. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Taten III.3 bis 7 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen schuldig ist; die jeweilige Verurteilung wegen tateinheitlicher Einfuhr von Cannabis entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 14. Dezember 2022 jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, den Angeklagten M. zudem wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren (M. ) und vier Jahren (I. ) verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. \n\n2\\. Der Senat hat dieses Urteil mit Beschluss vom 16. Januar 2024 für beide Angeklagte in den Fällen III.3 bis 7 der Urteilsgründe hinsichtlich der Einzelstrafen sowie der Einziehung des Wertes von Taterträgen – hier samt den Feststellungen – und außerdem im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Hinsichtlich des Angeklagten M. hat er zudem im Fall IV.8 der Urteilsgründe den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, sowie die Einzelstrafe aufgehoben. \n\n3\\. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis in fünf Fällen, den Angeklagten M. überdies wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und zehn Monaten (M. ) sowie drei Jahren und vier Monaten (I. ) verurteilt. Zudem hat es gegenüber beiden Angeklagten die Einziehung des Wertes „des Erlangten“ angeordnet, nämlich beim Angeklagten M. in Höhe von 63.785 Euro und beim Angeklagten I. in Höhe von 157.500 Euro, wobei beide Angeklagten für einen Betrag von 8.565 Euro als Gesamtschuldner haften. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen, die im Fall des Angeklagten M. auf den Einziehungsausspruch beschränkt ist. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n4\\. 1\\. Hinsichtlich des Angeklagten M. haben die im Einziehungsausspruch enthaltenen Anordnungen der Einziehung des Wertes von Tatmitteln sowie der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen keinen Bestand. \n\n5\\. a) Soweit der Einziehungsbetrag in Höhe von 55.220 Euro auf die Anordnung einer Einziehung des Wertes von Tatmitteln (§ 74 Abs. 1 Var. 2, § 74c Abs. 1 StGB) zurückgeht, hält diese rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der Angeklagte M. einen entsprechenden Bargeldbetrag, den er sich von unbekannten Dritten „ausgeliehen“ hatte, in Spanien zum Ankauf des im Rahmen der Taten III.3 und 4 der Urteilsgründe gehandelten Cannabis einsetzte. \n\n6\\. Die erstmalige Anordnung der Einziehung von Tatmitteln im zweiten Rechtsgang, in welchem insoweit allein nochmals über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zu entscheiden war, verstößt gegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 356\u002F24 Rn. 5). Danach darf ein Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn nur er Revision eingelegt hat. \n\n7\\. Hinzu kommt, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht hingewiesen hat, dass die bestimmungsgemäße Verwendung von Tatmitteln zur Tatbegehung schon keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2024 – 3 StR 96\u002F24 Rn. 19; vom 20. August 2024 – 1 StR 50\u002F24 Rn. 3, wistra 2024, 504). Zudem steht im Raum, dass der Darlehensvertrag wegen der zur Tatzeit auch für den geplanten Cannabiskauf geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 BtMG gegen ein gesetzliches Verbot verstieß und daher nichtig war (§ 134 BGB), was hier auch die Übereignung der Darlehensvaluta an den Angeklagten erfasst hätte. Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB setzt jedoch voraus, dass der Einziehungsgegenstand dem Täter zur Tatzeit gehörte oder zustand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 – 5 StR 529\u002F22 Rn. 4; vom 9. Dezember 2020 – 5 StR 185\u002F20 Rn. 3). \n\n8\\. b) Soweit der Einziehungsbetrag in Höhe von 241,66 Euro auf die Anordnung einer erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73a Abs. 1, § 73c StGB) zurückgeht, erweist sich auch dies als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat hierzu festgestellt, dass dem Angeklagten M. in dieser Höhe ein Gewinnanteil aus dem Verkauf eines „weiteren“ Kilogramms Marihuana der Sorte „Haze“ unbekannter Herkunft zufloss, welches mit seinem Wissen und Wollen der Angeklagte I. „zeitgleich“ mit drei schon im Rahmen der Tat III.3 „rechtskräftig festgestellten“ Kilogramm Marihuana derselben Sorte veräußerte. Zwar begründet das zeitgleiche Handeln eine natürliche Handlungseinheit, so dass das Landgericht auch im Hinblick auf den zusätzlichen Gewinnanteil Erträge aus der Tat III.3 eingezogen, mithin keine Anordnung nach § 73a StGB, sondern eine solche nach § 73 StGB (iVm § 73c StGB) getroffen hat. Damit hat die Strafkammer aber gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindung an nicht aufgehobene Feststellungen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 139\u002F14, NStZ 2015, 182) des früheren Urteils vom 14. Dezember 2022 verstoßen. Zu diesen gehört die Feststellung, dass die Angeklagten bei Tat III.3 mit lediglich drei Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ handelten. Denn von der Aufhebung der dem Einziehungsausspruch zugrundeliegenden Feststellungen war dies wegen der Doppelrelevanz für den in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch und den Strafausspruch, dessen zugehörige Feststellungen nicht aufgehoben worden sind, nicht umfasst. \n\n9\\. c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Aufgrund des erheblichen Teilerfolgs des auf die Einziehungsentscheidung beschränkten Rechtsmittels wäre es unbillig gewesen, den Angeklagten in voller Höhe mit seinen notwendigen Auslagen zu belasten, zumal da die für die Einziehung anfallenden Anwaltsgebühren zusätzlich entstehen. Eine Ermäßigung der Festgebühr (Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) war insoweit hingegen nicht aus Gründen der Billigkeit angezeigt. \n\n10\\. 2\\. Hinsichtlich des Angeklagten I. führt die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); soweit in der Gegenerklärung Fragen der Beweiswürdigung erörtert werden, zeigt die Revision keine Rechtsfehler auf. \n\n11\\. Das Landgericht hat für den neu zu treffenden Strafausspruch die Regelungen des Konsumcannabisgesetzes als milderes Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) angewandt und hieran zutreffend auch den Schuldspruch angepasst, obwohl er bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) in Teilrechtskraft erwachsen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2024 – 5 StR 153\u002F24, NStZ-RR 2024, 216; vom 29. April 2024 – 6 StR 117\u002F24, StV 2024, 581; Urteil vom 1. Dezember 1964 – 3 StR 35\u002F64, BGHSt 20, 116). Es hat dabei jedoch nicht beachtet, dass die Einfuhr von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG, die wie hier dem gewinnbringenden Umsatz dient, als unselbständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG aufgeht. Dies gilt – anders als im Verhältnis zwischen § 30 Abs. 1 Nr. 4 und § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – auch dann, wenn sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 296\u002F24, NStZ-RR 2024, 313). \n\n12\\. Auf die unbeschränkte Revision ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich hieraus nicht, weil das Landgericht die Strafen dem Strafrahmen der zutreffenden Vorschrift entnommen und die zusätzlich bewirkte Einfuhr nicht strafschärfend gewertet hat. \n\n13\\. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner","BGH, 16.12.2025, 5 StR 482\u002F25","2026-07-10T22:07:24.350Z",{"id":204,"ecli":205,"slug":206,"caseNumber":207,"courtId":53,"decisionDate":174,"fullText":208,"summary":209,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":174,"parsedAt":177,"updatedAt":210},"3649","ECLI:DE:NEURIS:KORE702452026","ecli-de-neuris-kore702452026","5 StR 485\u002F25","#  BGH, 16.12.2025, 5 StR 485\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16\\. Juli 2025 wird \n\na) von der Einziehung der Tatwerkzeuge „Ziffer 11 - 40 aus dem Asservatenverzeichnis Band I der Akte ‚Anlage über den Asservatenverbleib‘“ und des Smartphones LG „(Bl. 54 der Akte)“ abgesehen; der Ausspruch entfällt;\n\nb) das vorbenannte Urteil im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen verurteilt ist, und aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 39.396,10 Euro angeordnet worden ist; damit entfällt die Einziehung in Höhe von 103,90 Euro (Fall II.4 der Urteilsgründe) und weiteren 500 Euro (Fall II.5 der Urteilsgründe).\n\n2\\. Im Übrigen wird das Rechtsmittel mit der Maßgabe verworfen, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt, ihn im Übrigen von einem weiteren Tatvorwurf (Ziffer 3 der Anklage) freigesprochen sowie das Verfahren wegen der im Anschluss an Tat II.5 der Urteilsgründe begangenen Verkehrs- und Urkundendelikte aufgrund Eintritts von Verfolgungsverjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen geführte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der Schuldspruch bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur, da die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 244 Abs. 4 StGB in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ist. \n\n3\\. 2\\. Von der Anordnung der Einziehung der Tatwerkzeuge „Ziffer 11 - 40 aus dem Asservatenverzeichnis Band I der Akte“ und des Smartphones LG hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. \n\n4\\. 3\\. Im verbleibenden Umfang weist das Urteil im Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler auf. \n\n5\\. 4\\. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat jedoch nur in Höhe von 39.396,10 Euro Bestand. \n\n6\\. Nach den Feststellungen erlangte der Angeklagte gemäß § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat im Fall II.4 der Urteilsgründe Gegenstände im Wert von 8.408,90 Euro. Eingezogen hat das Landgericht nach § 73c Satz 1 StGB einen Betrag von 8.512,80 Euro, mithin 103,90 Euro zu viel. Im Fall II.5 hat es den Wert von Taterträgen in Höhe von 500 Euro eingezogen, obwohl sämtliche der entwendeten Gegenstände von der Polizei sichergestellt wurden und vor Erlass des Urteils an den Geschädigten zurückgelangten. In einem solchen Fall ist die Einziehung gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 – 5 StR 609\u002F24). Die Einziehungsanordnung ist mithin um insgesamt 603,90 Euro zu reduzieren, auch wenn das Landgericht bei der Festsetzung der Summe des einzuziehenden Wertes von Taterträgen einen Sicherheitsabschlag berücksichtigt hat. Denn eine tatübergreifende Verrechnung kommt wegen des tatbezogenen Verschlechterungsverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 5 StR 455\u002F23 Rn. 50) nicht in Betracht. \n\n7\\. 5\\. Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, war die von dem Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungs-maßstab für die in Österreich erlittene Auslieferungshaft in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachzuholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2022 – 2 StR 25\u002F22; vom 24. Februar 2010 – 5 StR 13\u002F10; vom 13. Dezember 2006 – 5 StR 459\u002F06). Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab als das Verhältnis 1:1 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n8\\. 6\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO; angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner","BGH, 16.12.2025, 5 StR 485\u002F25","2026-07-10T22:07:23.166Z",{"id":212,"ecli":213,"slug":214,"caseNumber":215,"courtId":53,"decisionDate":174,"fullText":216,"summary":217,"language":57,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":174,"parsedAt":177,"updatedAt":218},"3655","ECLI:DE:NEURIS:KORE703552026","ecli-de-neuris-kore703552026","1 StR 209\u002F25","#  BGH, 16.12.2025, 1 StR 209\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in zehn Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, legt die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage dem Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last: \n\n3\\. In der Zeit vom 9. Juni 2009 bis zum 31. Juli 2010 war der Angeklagte Inhaber eines Einzelunternehmens, mit dem er unter dem Geschäftsnamen T. im geschäftlichen Verkehr auftrat. Das Unternehmen führte er ab dem 1. August 2010 in der Rechtsform der GmbH unter dem Namen T. GmbH fort. Gegenstand des Unternehmens war zunächst der Handel mit Spielekonsolen, später ausschließlich der Handel mit Mobiltelefonen. \n\n4\\. Zwischen Dezember 2009 und September 2010 beteiligte sich der Angeklagte mit seinem Unternehmen in großem Umfang an Geschäften im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells. Dabei erwarb er von verschiedenen vom gesondert Verfolgten A. gesteuerten Gesellschaften Mobiltelefone in hohen Stückzahlen, die er nahezu ausschließlich an die Th. GmbH & Co. KG weiterverkaufte. \n\n5\\. Obwohl der Angeklagte wusste, dass Lieferung und Zahlung lediglich vorgetäuscht wurden und er zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen nicht berechtigt war, brachte er in den Umsatzsteuervoranmeldungen für sein Einzelunternehmen für die Monate Dezember 2009 bis Juli 2010 insgesamt 5.433.285 Euro und in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die T. GmbH für die Monate August und September 2010 insgesamt 1.467.489 Euro unberechtigt als Vorsteuer zum Abzug. \n\nII.\n\n6\\. 1\\. Das Landgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten unter anderem folgende Feststellungen getroffen: \n\n7\\. Der Angeklagte brach eine Ausbildung zum Elektriker infolge starker gesundheitlicher Probleme aufgrund der Staubbelastung und eines Zusammenbruchs ab. Nach verschiedenen Gelegenheitsjobs nahm er eine erste selbständige Tätigkeit in der Kosmetikbranche in einem Multi-Level-Marketing-System auf, erzielte damit jedoch keine zum Leben ausreichenden Einnahmen. Anschließend wandte er sich der Elektronik-Branche zu und arbeitete von seinem Elternhaus aus als Handelsvertreter für Computer und Spielekonsolen. Er knüpfte Kontakte zur „Handy-Branche“ und beteiligte sich am Großhandel mit Mobiltelefonen. Nachdem er von den gegenständlichen Tatvorwürfen erfahren hatte, stellte er seine Tätigkeit ein. Er war zunächst arbeitslos sowie depressiv und hatte Suizidgedanken. Eine Tätigkeit als Schuldnerberater gab er wieder auf, weil es ihn emotional stark belastete, sich um die Probleme anderer Menschen zu kümmern. \n\n8\\. 2\\. Zur objektiven Tatseite hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte ab dem zweiten Halbjahr 2009 mit seinem Einzelunternehmen und dann auch mit der T. GmbH in ein „Umsatzsteuerbetrugssystem“ mit Mobiltelefonen eingebunden war. Er führte das Unternehmen aus seiner Zweizimmerwohnung heraus, war steuerlich beraten und stellte erst im Juli 2010 einen Mitarbeiter ein. Über eine eigene Lagerhaltung verfügte er nicht. Er handelte ausschließlich mit Mobiltelefonen und hatte im Wesentlichen nur eine Abnehmerin. Die Ware bezog er von einem begrenzten Kreis von Lieferanten, die sämtlich von dem gesondert Verfolgten A. gesteuert wurden, wobei er je Zeitabschnitt jeweils nur einen (Haupt-)Lieferanten hatte. \n\n9\\. Es handelte sich um „Reihengeschäfte“ im Rahmen eines groß angelegten „Umsatzsteuerbetrugs“. Dieser beruhte auf Lieferungen von Mobiltelefonen aus dem EU-Ausland, wobei die inländischen Erwerber fällige Umsatzsteuer nicht abführten. Im Rahmen von Lieferketten, in denen die beteiligten Händler die Umsatzsteuer für sich betrachtet ordnungsgemäß anmeldeten und abführten, brachten diese jeweils die selbst gezahlte Vorsteuer in Abzug bis die Ware erneut umsatzsteuerbefreit in das EU-Ausland geliefert wurde. \n\n10\\. Der Handel vollzog sich bei jedem Geschäft binnen weniger Tage, überwiegend binnen weniger Stunden, teils innerhalb weniger Minuten. Die überwiegend tatsächlich existierenden Mobiltelefone verblieben, während sie die Lieferketten in Deutschland durchliefen, im Lager der eingesetzten Speditionsfirmen. Diese erfassten auf Wunsch des Angeklagten und auf Drängen seiner Abnehmerin jeweils die IMEI-Nummern der gehandelten Mobiltelefone und ermöglichten so eine Prüfung, ob das Telefon bereits zuvor gehandelt worden war. War dies der Fall, wurde das Geschäft entlang der Lieferkette vollständig rückabgewickelt. \n\n11\\. Die Geschäfte wurden über Mittel der Fernkommunikation abgeschlossen. Der Angeklagte stand immer mit denselben Personen auf Seiten seiner Lieferanten und der Abnehmerin in Dauerkontakt. Er verfügte auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die Geschäfte vorzufinanzieren. Über die Freigabe der eingelagerten Ware konnte er nicht frei entscheiden; sie erfolgte erst nach Zahlungseingang bei dem Lieferanten. Den ihm gezahlten Kaufpreis leitete er teilweise vollständig – ohne Einbehalt eines eigenen Gewinnanteils – an seine Lieferanten weiter; teilweise erhielt er eine „Provision“. Seine Marge betrug bis zu einem Euro pro Gerät, in den überwiegenden Fällen jedoch lediglich drei Cent. \n\n12\\. 3\\. Das Landgericht hat in subjektiver Hinsicht festgestellt, dass der Angeklagte es nicht für möglich gehalten hatte, in ein Steuerbetrugssystem eingebunden zu sein. Er habe den Sinn seiner Zwischenschaltung nur darin gesehen, dass seine Abnehmerin mit seinem Lieferanten keine „direkten Geschäfte“ habe abschließen wollen, weil nach ihren internen Unternehmensvorgaben ein Lieferant mindestens ein Jahr auf dem Markt sein musste, bevor von diesem Ware gekauft werden durfte. \n\nIII.\n\n13\\. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Freispruchs. \n\n14\\. 1\\. Die Feststellungen des Landgerichts genügen bereits nicht den Darstellungserfordernissen an ein freisprechendes Urteil nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Es fehlt an ausreichend konkreten Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten. \n\n15\\. a) Wird ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen hält. Auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Nur dadurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 19\\. Februar 2025 – 1 StR 193\u002F24 Rn. 6; vom 10. August 2022 – 6 StR 519\u002F21 Rn. 38; vom 26. Januar 2022 – 6 StR 395\u002F21 Rn. 7 und vom 16. Juni 2016 – 1 StR 50\u002F16 Rn. 9 jeweils mwN). \n\n16\\. Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind. Das ist auch dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind oder wenn dies für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25. März 2025 – 5 StR 649\u002F24 Rn. 8; vom 19. Februar 2025 – 1 StR 193\u002F24 Rn. 6; vom 16. Januar 2023 – 5 StR 269\u002F22 Rn. 28; vom 13. März 2014 – 4 StR 15\u002F14 Rn. 8 und vom 11. März 2010 – 4 StR 22\u002F10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 16, Rn. 7 mwN). \n\n17\\. b) Die Notwendigkeit, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten umfassend in den Blick zu nehmen und nähere Feststellungen zum konkreten Zeitpunkt der Aufnahme und Dauer der Tätigkeit als selbständiger Großhändler im Mobilfunkbereich vor dem Zeitraum der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zu treffen und in den Urteilsgründen darzulegen, ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus dem Anklagevorwurf. Sie waren für die Würdigung der Beweislage in subjektiver Hinsicht von wesentlicher Bedeutung. Denn wie der Angeklagte selbst angegeben und das Landgericht auch festgestellt hat, wollte dessen Abnehmerin nur mit solchen Lieferanten ein Geschäftsverhältnis eingehen, die zum jeweiligen Zeitpunkt bereits mindestens ein Jahr am Markt tätig waren. Aus dem Anklagesatz ergibt sich, dass der Angeklagte mit einem Einzelunternehmen am Markt tätig war, welches er erst seit dem 9. Juni 2009, mithin weniger als sechs Monate vor dem anklagegegenständlichen Zeitraum, innehatte. \n\n18\\. 2\\. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n19\\. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. April 2024 – 2 StR 454\u002F23 Rn. 13; vom 18. Juli 2024 – 5 StR 145\u002F24 Rn. 19 und vom 25. August 2022 – 3 StR 359\u002F21 Rn. 17 f.; jeweils mwN). \n\n20\\. a) Im Rahmen der erforderlichen Beweiswürdigung muss das Tatgericht regelmäßig von der Einlassung des Angeklagten ausgehen und diese so vollständig und genau wiedergeben, wie es erforderlich ist, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu Recht die Einlassung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 – 4 StR 233\u002F91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7 Rn. 4). Es bedarf somit grundsätzlich einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um diese einer umfassenden Würdigung unterziehen zu können (BGH, Urteile vom 25. August 2022 – 3 StR 359\u002F21 Rn. 24; vom 30. September 2010 – 4 StR 150\u002F10 Rn. 23; zu Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2011 – 2 StR 167\u002F11 Rn. 8 f.). \n\n21\\. An einer solchen geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten zum subjektiven Tatbestand fehlt es hier. Vielmehr schildert das Landgericht im Urteil die Einlassung in subjektiver Hinsicht – wenn überhaupt – nur punktuell und bruchstückhaft und bezogen auf einzelne Indizien. Diese Art der Darstellung lässt eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht zu. \n\n22\\. b) Das Urteil muss zudem auch erkennen lassen, dass das Tatgericht die Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 18. November 2024 – 5 StR 348\u002F24 Rn. 5 f.; vom 18. Juli 2024 – 5 StR 145\u002F24 Rn. 19 ff. und vom 30. Juli 2020 – 4 StR 603\u002F19 Rn. 6; jeweils mwN). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung dürfen einzelne Beweisergebnisse nicht mit der fehlerhaft isolierten Anwendung des Zweifelssatzes entwertet werden, denn der Grundsatz in dubio pro reo ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 18. Juli 2024 – 5 StR 145\u002F24 Rn. 19 und vom 24\\. April 2024 – 2 StR 454\u002F23 Rn. 16 f.; jeweils mwN).Dieeinzelnen Beweisergebnisse müssen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (BGH, Urteile vom 16. Februar 2022 – 5 StR 320\u002F21 Rn. 14 und vom 18. Juli 2024 – 5 StR 145\u002F24 Rn. 21). \n\n23\\. Hier ist die von der Strafkammer vorgenommene Gesamtwürdigung rechtsfehlerhaft, weil ihr eine isolierte Würdigung der einzelnen, den Angeklagten belastenden Indizien vorausgeht, in deren Rahmen die Strafkammer diese in ihrem Gewicht abgewertet und dann nur noch mit minderem Gewicht in die Gesamtwürdigung eingestellt hat. Richtigerweise hätten die zahlreichen gegen die Einlassung sprechenden Tatsachen, die das Landgericht in den Blick genommen hat, zunächst mit vollem Gewicht in die Gesamtwürdigung eingestellt werden müssen. Erst im Anschluss daran hätte – bei danach bestehenden Zweifeln – der Zweifelssatz angewendet werden dürfen. \n\n24\\. So hat sich die Strafkammer zu isolierten Fragestellungen in subjektiver Hinsicht stets eine für den Angeklagten günstige Überzeugung gebildet und die so festgestellten subjektiven Tatsachen als feststehend in ihre Gesamtwürdigung einbezogen. Sie hat damit die für und gegen einen Vorsatz des Angeklagten sprechenden Indizien keiner ergebnisoffenen, sondern einer voreingenommenen Gesamtwürdigung unterzogen. Dadurch hat sie das Ergebnis der Gesamtwürdigung erkennbar vorweggenommen. Unter Ziffer III. 3\\. a) „Keine bewusste Einbindung in die Lieferkette“ (UA S. 21 f.) hat sie isoliert betrachtet, ob der Angeklagte wissentlich oder unwissentlich in das objektiv von ihr festgestellte System eingebunden war, obwohl dies erst Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung hätte sein dürfen. Unter Ziffer III. 3. q) „Kein Fachwissen des Angeklagten“ (UA S. 49 f.) hat sie ihre Überzeugung zur Frage des für eine Beteiligung an dem beschriebenen Modell zur Hinterziehung der Umsatzsteuer erforderlichen Grundverständnisses dargestellt. Im Rahmen der anschließenden vermeintlichen Gesamtwürdigung hat die Strafkammer jedenfalls letzteren von ihr als gewichtig angesehenen Umstand nicht erneut überprüft, sondern als feststehend ihrer Würdigung zugrunde gelegt, obwohl es sich auch hierbei lediglich um einen Rückschluss aus objektiven Feststellungen handelte. \n\n25\\. Dem gegenüber hat das Landgericht objektiv gegen den Angeklagten bzw. für dessen Vorsatz sprechende Indizien bereits vorab, teils im Lichte dieser Überzeugung abgewertet, anstatt diese Indizien zunächst wertungsfrei zu schildern. So liegt es insbesondere hinsichtlich der plötzlichen, stark steigenden Umsätze des Unternehmens des Angeklagten in Millionenhöhe (UA S. 23), den unter unabhängig voneinander agierenden Marktteilnehmern ungewöhnlichen Zahlungsmodalitäten (UA S. 28), dem Wegfall eines Vorlieferanten wegen Erscheinens der „Steuerkerle“ bei den auch vom Angeklagten eingesetzten Speditionen (UA S. 30 f.), der mangelnden wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der Einbindung des Angeklagten als Zwischenhändler (UA S. 31) und der Überprüfung auf wiederholte Angebote derselben Mobilfunkgeräte anhand ihrer IMEI-Nummern auf Wunsch des Angeklagten (UA S. 32). Weitere Indizien waren die Unterbrechung der Nachvollziehbarkeit der Lieferketten anhand der Speditionsmappe durch Wechsel der Spedition (UA S. 40), das Angebot an den Zeugen H., als Zwischenhändler am selben Markt tätig zu werden (UA S. 41), verwandtschaftliche Beziehungen und Namensidentität von Kontaktpersonen des Angeklagten bei seinen Lieferanten (UA S. 43) und die grundsätzliche Ablehnung der Vorlieferantin i. durch die Abnehmerin (UA S. 38) und einmalige Akzeptanz ihrer Ware trotz zu kurzer Existenzdauer (UA S. 45); ebenso der vom Zeugen A. finanzierte Besuch des Angeklagten in den USA (UA S. 46), Provisionszahlungen des Angeklagten an einen Mitarbeiter einer Vorlieferantin (UA S. 46), eine Direktüberweisung des Kaufpreises durch den Angeklagten an ein in der Lieferkette weiter vorgelagertes Unternehmen im Ausland (UA S. 47) und eine vom Angeklagten an die Abnehmerin übermittelte Rechnung, in der ein Hinweis auf die Firma i. als Vorlieferantin mit Tippex unkenntlich gemacht war (UA S. 48). \n\n26\\. 3\\. Der Freispruch beruht auf diesen Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). \n\n27\\. 4\\. Die zum Freispruch getroffenen Feststellungen unterliegen der Aufhebung, weil der Angeklagte sie mangels Beschwer nicht angreifen konnte (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. August 2025 – 5 StR 268\u002F25 Rn. 21; vom 30. April 2025 – 1 StR 349\u002F24 Rn. 21 und vom 26. März 2025 – 5 StR 692\u002F24 Rn. 10). \n\nJäger Fischer Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bärist erkrankt unddaher gehindertzu signieren. Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler","BGH, 16.12.2025, 1 StR 209\u002F25","2026-07-10T22:07:23.739Z",442,20,[222,11],2026]