[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-environmental-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":238},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":236,"page":14,"limit":237},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},419,"environmental-law-de","Environmental Law","DE","2026-07-08T22:46:09.815Z",2025,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":19},3,{"month":21,"count":15},4,{"month":23,"count":19},5,{"month":25,"count":19},6,{"month":27,"count":19},7,{"month":29,"count":19},8,{"month":31,"count":17},9,{"month":33,"count":23},10,{"month":35,"count":23},11,{"month":37,"count":19},12,[39,53,64,74,84,94,104,114,124,134,142,150,160,170,180,188,198,208,218,228],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3505","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464402601","ecli-de-neuris-kvre464402601","1 BvQ 76\u002F25",39,"2025-12-30T00:00:00.000Z","#  Erfolgloser isolierter Eilantrag gegen die Inanspruchnahme eines unbebauten Grundstücks für einen Braunkohletagebau - Folgenabwägung \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n****\n\n1\\. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 21. Dezember 2025 gegen die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für einen Braunkohletagebau ab dem 1. Januar 2026. \n\nII.\n\n2\\. Der Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. \n\n4\\. Es ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 \u003C238>; 113, 113 \u003C119 f.>; stRspr). \n\n5\\. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 157, 394 \u003C401 Rn. 19> \\- Ausgangsbeschränkungen \\- eA; 160, 164 \u003C171 Rn. 22> \\- Tierarztvorbehalt - eA; 160, 336 \u003C339 Rn. 10> \\- Impfnachweis (COVID-19) - eA, jeweils m.w.N.; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.BVerfGE157, 394 \u003C401 f. Rn. 19>; 160, 164 \u003C171 Rn. 22>; 160, 336 \u003C339 f. Rn. 10>, jeweils m.w.N.; stRspr). \n\n6\\. Wegen der häufig weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung ist regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 157, 394 \u003C402 Rn. 20> m.w.N.; 160, 336 \u003C339 Rn. 10>; stRspr). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist zudem - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen Schutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen der sofortigen Vollziehung hoheitlicher Maßnahmen zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 \u003C216>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR 2297\u002F10 -, Rn. 4; Beschuss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2025 - 2 BvQ 2\u002F25 -, Rn. 13, jeweils m.w.N.). \n\n7\\. 2\\. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. \n\n8\\. a) Eine bisher nicht erhobene, aber gegenwärtig noch zulässig erhebbare Verfassungsbeschwerde erscheint nach dem Stand des derzeitigen Vorbringens der Antragstellerin weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet, soweit sie eine Verletzung ihrer Eigentumsfreiheit und des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Gebots effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 134, 242 \u003C299 Rn. 190 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335\u002F13 -, Rn. 21) rügt. \n\n9\\. b) Die somit erforderliche Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass nach dem anzulegenden strengen Maßstab der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. \n\n10\\. aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde Erfolg, so könnte zwar der frühere Zustand des Grundstücks der Antragstellerin nicht wiederhergestellt werden. \n\n11\\. Ein durchgreifender besonders schwerer Nachteil läge, über den regelmäßig mit einem Eigentumsverlust gegen den Willen für sich genommen schwerwiegenden Grundrechtseingriff hinaus, hierin für die Antragstellerin allerdings nicht. Zum einen macht sie ausschließlich ideelle Interessen an der jedenfalls vorläufigen Beibehaltung des derzeitigen Zustands des Grundstücks geltend, wobei sie ein tiefergehendes ideelles Interesse schon nicht substantiiert darlegt. Dass die Antragstellerin auch nur vorübergehend in existenzieller Weise betroffen sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie bewirtschaftet das unbebaute Grundstück nicht. Ein Wegfall der geringen jährlichen Pachteinnahmen von 50 Euro lässt keine existenzielle Bedrohung erkennen. Zum anderen würde selbst die bergbauliche Inanspruchnahme des Grundstücks die verfassungsgerichtliche Überprüfung der beanstandeten Maßnahme nicht vereiteln (vgl. BVerfGE 134, 242 \u003C288 Rn. 157>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335\u002F13 -, Rn. 17). \n\n12\\. bb) Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, bestünde die Gefahr einer Einschränkung der Kohleförderung und daraus folgend eine Gefährdung der Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie. \n\n13\\. Das Bundesverfassungsgericht hat schon mehrfach die überragende Bedeutung der Sicherung der Energieversorgung für das Gemeinwohl betont. Es hat dabei die Sicherung der Energieversorgung durch geeignete Maßnahmen als öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung bezeichnet und die Energieversorgung zum Bereich der Daseinsvorsorge gerechnet, deren Leistung der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf. Die ständige Verfügbarkeit ausreichender Energiemengen ist zudem eine entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft (vgl. BVerfGE 134, 242 \u003C338 Rn. 286> m.w.N.). \n\n14\\. Auch von der Dringlichkeit der Inanspruchnahme ist auszugehen. Die Erwägungen, auf die das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 zur Begründung seiner Auffassung abstellt, die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Tagebauvorhabens zur Energieversorgung sei nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Erlass des Grundabtretungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses vom 30. Oktober 2024 dringend geboten (BA S. 41 f.), sind nicht offensichtlich fehlsam oder durch das Vorbringen der Antragstellerin überzeugend in Zweifel gezogen. \n\n15\\. Dass die Inanspruchnahme des Grundstücks hierfür ab dem 1. Januar 2026 erforderlich ist, hat die Antragstellerin nicht überzeugend in Zweifel gezogen. Die Bergbaubetreiberin hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Grundstück ab dem 26. Januar 2026 für den Vorschnittbetrieb und davor für vorbereitende Arbeiten in Anspruch genommen werden wird. Es mag zwar sein, dass der Abstand zwischen dem Vorschnittbetrieb und der nachfolgenden Gewinnungsebene derzeit nicht den im Grundabtretungs- und Besitzeinweisungsbeschluss vom 30. Oktober 2024 angenommenen Abstand von 540 Metern aufweist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen technologisch erforderlichen Mindest- oder einen \"Regelabstand\" handelt. Denn die Antragstellerin legt jedenfalls nicht substantiiert, etwa sachverständig unterlegt, dar, warum der Abstand von - nach ihren Angaben - derzeit 800 Metern nicht ebenfalls betrieblich gerechtfertigt sein kann oder das von der Bergbaubetreiberin geltend gemachte Risiko eines Festfahrens des Betriebes nicht entstünde. Auch ob der Abstand damit - wie die Antragstellerin meint - \"weit oberhalb\" des ursprünglich geplanten Abstands liegt, lässt sich so nicht beurteilen. \n\n16\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Erfolgloser isolierter Eilantrag gegen die Inanspruchnahme eines unbebauten Grundstücks für einen Braunkohletagebau - Folgenabwägung","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:32:59.072Z","2026-07-10T22:07:08.905Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"3681","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600136","ecli-de-neuris-wbre202600136","9 B 15.24",34,"2025-12-15T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 15.12.2025, 9 B 15.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. Er betreibt einen Milchviehbetrieb im Vollerwerb und rügt, dieser Betrieb werde infolge des Vorhabens in seiner Existenz gefährdet. \n\n2\\. Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern \"B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen\" vom 9. Oktober 2020 über die Verlegung der B 20 aus dem innerstädtischen Bereich der Stadt Laufen nach Westen auf einer Länge von knapp 5 km. Das Vorhaben nimmt Flächen in Anspruch, die im Eigentum des Klägers stehen. Im Planfeststellungsverfahren erhob dieser deshalb Einwendungen (Einwender 3015\u002F4015) und rügte, infolge der unmittelbaren Inanspruchnahme seiner betrieblichen Flächen sowie zusätzlicher negativer Zerschneidungswirkungen sei sein Betrieb auch unter Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes in seiner Existenz gefährdet. \n\n3\\. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 erhob der Kläger am 15. Dezember 2020 Klage; die Klageschrift seines Prozessbevollmächtigten wurde zudem im Namen von fünf weiteren Klageparteien, die Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe waren, des Eigentümers von Flächen, auf denen ein Dressurpferdesportzentrum betrieben wurde, sowie der GmbH mit ihren Gesellschafterinnen, die diese Grundstücke und die Pferdesportanlagen gepachtet hatte, eingereicht. Die Klagen der weiteren Kläger wurden vom Verwaltungsgerichtshof abgetrennt und jeweils als selbständige Verfahren geführt. Mit einheitlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2021 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Begründung für alle acht Klagen ein und machte zahlreiche formelle und materielle Fehler des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Er beanstandete insbesondere die Trassenwahl und die dazu erfolgte Abwägung zwischen den Varianten und rügte die Existenzgefährdung des Dressurpferdesportbetriebs und der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben. \n\n4\\. Mit Urteil vom 21. April 2023 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der GmbH und ihrer Gesellschafterinnen ab, weil diese mit Blick auf eine vor Klageerhebung erfolgte Unterverpachtung der Reitsportanlagen wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig seien. Im Verfahren des Klägers und in den übrigen Verfahren änderte der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärungen vom 28. April und 18. Juli 2023 den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Begründung des Belangs \"Lärmimmissionen\" ab. Alle Klagen wurden durch Urteile vom 20. Juli 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seine Klage abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers. \n\nII\n\n5\\. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Allerdings rechtfertigen weder die vom Kläger erhobenen zahlreichen Grundsatzrügen noch die beiden Divergenzrügen eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen größtenteils nicht vor. Der Kläger rügt aber im Ergebnis zu Recht in Bezug auf die Variantenprüfung das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen das Urteil jeweils beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); das betrifft die Annahme der Präklusion seines Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (nachfolgend D.II.2.), die Behandlung seines Sachvortrags zum Vergleich der Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die Vermeidbarkeit von Eigentumsbetroffenheiten bei einer besseren Planung der Variante 2a und die Nichtberücksichtigung von Existenzgefährdungen bei der Variante 4 (D.IV.2.) sowie die Feststellung des Nichtvorliegens einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Betrieb B. (D.V.1.). Das Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen (G.). \n\n6\\. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen, deren Gliederung derjenigen von Beschwerdebegründung, Erwiderung und Replik folgt: \n\n7\\. A. Die Zulassungsrügen in Bezug auf den geltend gemachten formellen Fehler, die Planfeststellungsbehörde habe zu Unrecht eine Verfahrensverbindung nach § 78 Abs. 1 VwVfG mit dem Vorhaben zum Ausbau der Eisenbahnstrecke Tüßling - Freilassing (als Teil der Ausbaustrecke München - Mühldorf - Freilassing, ABS 38) abgelehnt, haben keinen Erfolg. \n\n8\\. Die Beschwerde beanstandet die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Rn. 47 - 52), wonach die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift findet bei einem Zusammentreffen mehrerer selbständiger Vorhaben nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn für sie nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Dies setzt nach der auch vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass es sich um Vorhaben handelt, die nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zusammentreffen (BVerwG, Urteil vom 11\\. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl das erforderliche räumliche wie auch das zeitliche Zusammentreffen verneint. \n\n9\\. 1\\. Die gegen die Ablehnung des zeitlichen Zusammenhangs gerichtete Verfahrensrüge (Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - künftig NZB - S. 16 ff.) greift nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu (Urteil Rn. 52) unter Bezugnahme auf zwei Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 ausgeführt, danach habe ein ausgearbeitetes Planungskonzept zum Ausbau der Eisenbahnstrecke während des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nicht vorgelegen. Noch im Jahr 2019 hätten sich die Planungen der DB Netz AG auf der Stufe der Vorplanung befunden und damit mindestens zwei Planungsstufen hinter der Straßenplanung zurückgelegen. \n\n10\\. Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, das Gericht habe den Sachvortrag zum zeitlichen und inhaltlichen Vorliegen eines vollständigen Planungskonzepts der Deutschen Bahn AG bzw. DB Netz AG übergangen und aktenwidrig festgestellt, dass im Jahr 2019 noch keine entsprechenden Pläne zum Bahnausbau vorgelegen hätten, weshalb das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und gegen den Überzeugungsgrundsatz sowie den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen worden sei. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf die mit der Klagebegründung vorgelegten Anlagen K 05 (Rundschreiben der Deutschen Bahn vom 23. Oktober 2020) und K 06 (Schreiben des Konzernbevollmächtigten der Deutschen Bahn AG für den Freistaat Bayern vom 14. November 2017). Damit ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht dargelegt. \n\n11\\. Das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Gericht muss sich in seinem Urteil aber nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen und darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Die Nichtbehandlung des Vorbringens eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt daher nur dann auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, wenn das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 \\- 9 B 24.18 - NVwZ 2019, 1610 Rn. 15 m. w. N.). Ein Verstoß gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten Überzeugungsgrundsatz ist im Zusammenhang mit der von der Beschwerde angesprochenen Sachverhaltsfeststellung dann gegeben, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Umstände, deren Nichtbeachtung die Beschwerde beanstandet, waren nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs in Frage zu stellen, so dass sie nicht entscheidungserheblich waren. \n\n12\\. Das Urteil stützt sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es an dem von § 78 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhang fehlt, wenn es für eines der selbständigen Vorhaben kein ausgearbeitetes Planungskonzept des zuständigen Vorhabenträgers gibt, das zum Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens gemacht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Dabei sind auch die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritte des Fachplanungsrechts in den Blick zu nehmen. Ein zeitliches Zusammentreffen im Sinne des § 78 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass die Vorhaben innerhalb desselben Zeitraums realisiert werden sollen; deshalb darf das eine Verfahren nicht so weit fortgeschritten sein, dass eine einheitliche Durchführung nur um den Preis einer Wiederholung wichtiger Verfahrensschritte wie etwa der Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG möglich wäre (Wysk, in: Kopp\u002F​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 78 Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 30 zum fehlenden zeitlichen Zusammenhang, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses dem Beginn des Planfeststellungsverfahrens für ein anderes Vorhaben noch bedeutende Verfahrensschritte entgegenstehen). Einen solchen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof hier angenommen, weil sich die Planung der Ausbaustrecke der Bahn im Bereich von Laufen ausweislich der Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 damals noch im Stadium der Vorplanung befunden habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 war danach das förmliche Planfeststellungsverfahren für den Bahnausbau noch nicht eingeleitet, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch das Vorliegen eines hinreichend ausgearbeiteten Planungskonzepts verneint hat. \n\n13\\. Die Beschwerde setzt sich weder mit dieser Argumentation und den darin zitierten und in den Akten dokumentierten Informationen des für die Verkehrsplanung zuständigen Ministeriums auseinander noch stehen die von ihr vorgelegten und zitierten Unterlagen dazu im Widerspruch. Aus dem Rundschreiben der Deutschen Bahn, das vom 23. Oktober 2020 datiert und damit erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 veröffentlicht wurde (Anlage K 05), ergibt sich nicht, dass noch während des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens eine ausgearbeitete Planung der Bahn vorgelegen hätte. Vielmehr wird der Abschluss einer entsprechenden Vorplanung mitgeteilt und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen für die Zeit ab November 2020 angekündigt. Das Schreiben vom 14. November 2017 (Anlage K 06) thematisiert ebenfalls nur aktuelle Vorplanungen und stellt eine Aufnahme des Bahnvorhabens aus dem potentiellen in den vordringlichen Bedarf in Aussicht. Beide Unterlagen sind damit ohne Bedeutung für die Argumentation im Urteil und bestätigen diese allenfalls. Auch aus dem übrigen Vorbringen der Beschwerde und den Zitaten aus der Klagebegründung ergibt sich nicht, dass der Kläger zu einem über das Stadium der Vorplanung hinausgehenden, hinreichend konkreten Planungskonzept für das Bahnvorhaben vorgetragen hätte. Im Übrigen verfehlen die Ausführungen zu den Vorteilen einer gebündelten Planung den Prüfungsmaßstab des § 78 Abs. 1 VwVfG, der im Hinblick auf die damit verbundene Kompetenzverlagerung eine Ausnahmevorschrift darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 \\- BVerwGE 170, 210 Rn. 30 m. w. N.), die eng auszulegen ist. \n\n14\\. Soweit der Kläger in seiner Replik rügt, dass sich das Gericht nicht mit den angebotenen Beweismitteln auseinandergesetzt habe (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 6 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), ist eine substantiierte Aufklärungsrüge unter Bezeichnung der konkret übergangenen Beweisangebote innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erhoben worden. \n\n15\\. 2\\. Die Verfahrensrüge wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen Denkgesetze zum Merkmal des räumlichen Zusammenhangs (NZB S. 10 ff.) und die Grundsatzrüge zu der Frage, ob der räumliche Zusammenhang nach § 78 VwVfG mit der konkret beantragten Trasse bestehen muss oder ein räumlicher Zusammenhang mit einer in der engeren Variantendiskussion abgelehnten Trasse ausreicht (NZB S. 13 ff.), rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil es auf die damit angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum räumlichen Zusammenhang der beiden Vorhaben nicht entscheidungserheblich ankommt. Ist eine Entscheidung in einem Punkt auf mehrere jeweils für sich selbständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur dann Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund zu jedem der Entscheidungsgründe vorgetragen und gegeben ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 9 B 69.19 - juris Rn. 14 m. w. N.). Hier hat der Verwaltungsgerichtshof das Verneinen der Voraussetzungen des § 78 VwVfG selbständig tragend schon mit dem Fehlen des zeitlichen Zusammenhangs begründet. Die dagegen erhobene Zulassungsrüge hat - wie dargelegt - keinen Erfolg. \n\n16\\. B. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Grundsatzrüge, die Divergenzrüge und die Verfahrensrüge, die der Kläger zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhoben hat (NZB S. 26 ff.). \n\n17\\. Der Kläger beanstandet insoweit, dass der Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich für die gerichtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 angesehen und in den Planergänzungen vom 28. April und 18. Juli 2023 nur die Heilung von \"punktuellen\" Fehlern gesehen hat, bei denen der Beklagte sich weder auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse gestützt noch eine Neubewertung auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen vorgenommen habe (Urteil Rn. 57 - 60). Dem Kläger geht es dabei um die in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2023 zu Protokoll erklärte Änderung der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu einem Aspekt der Abwägung der Planungsvarianten. Der Beklagte hat insoweit einen Absatz der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auf S. 55 f. zwischen dem einleitenden Satz \"Ebenfalls im Vorteil ist Variante 4 beim Immissionsschutz\" und dem Fazit \"Die ... ausgelöste Neubelastung von bisher von der B 20 nicht Betroffenen ist bei der Variante 4 am geringsten\" geändert und sich hierbei nicht mehr auf die Zahlen der Unterlage 19.4 mit dem Prognosehorizont 2020, sondern auf die planfestgestellte Unterlage 17.1.T und die dem Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich beigefügte Unterlage 17.1.V jeweils mit Prognosehorizont 2030 gestützt. Der Kläger ist der Auffassung, für die Abwägungsentscheidung hätte nunmehr auf den Zeitpunkt der Protokollerklärung am 28. April 2023 abgestellt werden müssen, was beispielsweise Folgen für die Aktualität der zugrunde gelegten Verkehrsprognose gehabt hätte. \n\n18\\. 1\\. Die hierzu aufgeworfene \"Grundsatzfrage\" (NZB S. 29 f.) \"Liegt eine wesentliche - und nicht nur punktuelle - Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses vor, die den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeit insoweit auf den Zeitpunkt der Änderung verschiebt, wenn ein von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang im Gerichtsverfahren vollständig ausgetauscht wird, insbesondere, wenn sie sich dabei auf Unterlagen stützt, die zwar in den Auslegungsunterlagen enthalten waren, die aber zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: 1\\. Ist ein vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments der Variantendiskussion eine nur punktuelle Änderung, oder wird insoweit der Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeitsprüfung auf den Zeitpunkt der Auswechslung verschoben? 2\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn im ergänzenden Verfahren zwar keine neue Unterlage oder Tatsache erstellt wurde, die Abwägung aber nunmehr vollständig auf eine andere Unterlage gestützt wird, die bisher in der Abwägung nicht erwähnt wurde? 3\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt zumindest dann auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn 1. und 2. zusammentreffen, also wenn ein tragendes Argument auf vollständig neue, aber nicht neu erstellte Unterlagen gestützt wird?\" rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. \n\n19\\. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, muss die Beschwerde erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2025 - 9 B 3.25 - juris Rn. 9 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die im vorliegenden Zusammenhang geltenden Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Kläger formuliert keine darüber hinaus gehende, einer grundsätzlichen Klärung zugängliche, verallgemeinerungsfähige Frage. \n\n20\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich dessen Erlass. Auf den Zeitpunkt einer Ergänzung ist nur insoweit abzustellen, als die Planfeststellungsbehörde sich nicht nur auf punktuelle Änderungen beschränkt, sondern ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteile vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34, vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 163 und vom 23. April 2024 - 9 A 3.23 - juris Rn. 17 m. w. N.). Diesen Maßstab hat auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt. Die in der Beschwerde formulierte Frage betrifft die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wobei der Kläger seine eigene Bewertung des Sachverhalts (\"vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments\") zugrunde legt. Die von ihm angestrebte Abgrenzung zwischen punktuellen Änderungen und einer Neubewertung im Sinne der zitierten Rechtsprechung lässt sich allerdings keiner allgemeinen Klärung zuführen. Inwieweit eine inhaltliche Neubewertung vorliegt, kann nicht abstrakt danach beurteilt werden, ob beispielsweise eine andere Unterlage herangezogen wird, sondern bedarf der inhaltlichen Würdigung im Einzelfall. Dass insoweit eine differenzierende Betrachtungsweise nach der Zielrichtung des ergänzenden Verfahrens geboten ist, ergibt sich bereits aus der vom Kläger zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - a. a. O. Rn. 34). Soweit der Kläger in seiner Replik (S. 6 der in Bezug genommenen Replik im Verfahren 9 B 10.24) erläutert, er ziele auf die Fragestellung, ob die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde selbst als wesentlich bezeichneten Arguments eine Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts zur Folge habe, unterstellt er wiederum im Rahmen der eigenen Sachverhaltsbewertung den Austausch eines wesentlichen Belangs und deshalb eine Neubewertung, wohingegen der Verwaltungsgerichtshof lediglich von einer anderen Unterfütterung der Begründung ohne Neubewertung des Immissionsschutzbelangs ausgegangen ist. Der Sache nach greift der Kläger diese abweichende Beurteilung des Einzelfalls an; darauf lässt sich eine Grundsatzrüge jedoch nicht stützen. \n\n21\\. 2\\. Auch die Divergenzrüge (NZB S. 35 ff.) hat keinen Erfolg. Eine Abweichung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 6 B 1.25 - juris Rn. 7 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. \n\n22\\. Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem oben zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Änderung des maßgeblichen Zeitpunkts in dem Fall, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34). Dass der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ausdrücklich auf diesen Rechtssatz gestützt hat, erkennt auch der Kläger an, macht aber eine versteckte oder verdeckte Divergenz geltend. Ein solcher Fall kann bei einer Abweichung in der Sache vorliegen, wenn sich die Vorinstanz zwar in ihren Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch entsprechende Wiedergabe angeschlossen hat, die Anwendung im Einzelfall aber zeigt, dass sie trotzdem einen anderen Rechtssatz oder Maßstab zugrunde gelegt hat, wobei diese \"verdeckten\" Rechtssätze von der Beschwerde so deutlich herausgearbeitet werden müssen, dass sie unzweifelhaft feststehen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 36 Rn. 29 m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. \n\n23\\. Den vom Kläger unterstellten (NZB S. 36) Rechtssatz \"keine Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts bei Neubewertung eines wesentlichen Belangs der Variantenwahl\" hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch in der Sache angewandt. Anders als der Kläger meint (NZB S. 38 und Replik S. 1 in Verbindung mit S. 7 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), liegt dem Urteil nicht die Auffassung zugrunde, dass die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde als wesentlich bezeichneten Belangs oder die Auswechslung der Begründung nie zu einer Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts führen könnten. Die Prämisse des Klägers, es sei \"ein vollständiges Hauptargument rückstandslos ausgewechselt\", entspricht gerade nicht der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht vielmehr - nachvollziehbar begründet - davon aus, dass der weiterhin geltend gemachte Belang der Lärmimmissionen nur mit einer abweichenden Begründung unterfüttert worden sei und sich das Argument der Vorteilhaftigkeit der Variante 4 in Bezug auf den Lärmschutz auch bei Abstellen auf eine andere planfestgestellte Unterlage bestätigt habe. Der Sache nach beanstandet der Kläger wiederum nur die konkrete Anwendung der höchstrichterlichen Rechtssätze im Einzelfall, womit eine Divergenz i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 ​- 9 B 24.17 - juris Rn. 10). \n\n24\\. 3\\. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (NZB S. 41 ff.) nicht durch. Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil sein Sachvortrag zum Austausch des wesentlichen Hauptarguments übergangen worden sei und das Gericht nicht erkannt habe, dass der Beklagte seine Abwägung auf vollständig neue Tatsachen gestützt und damit sein Hauptargument vollständig ausgewechselt habe (NZB S. 45). Er legt jedoch nicht dar, dass das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen oder entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses durch die Protokollerklärung vom 28. April 2023 in den Urteilstatbestand aufgenommen (Urteil Rn. 8 und 31) und in ihrer Bedeutung für den Beurteilungszeitpunkt gewürdigt (Rn. 60). Auch hier beanstandet der Kläger der Sache nach lediglich das Ergebnis dieser Bewertung und hält die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs für unzutreffend. Mit dieser inhaltlichen Kritik lässt sich ein Verfahrensfehler nicht begründen. \n\n25\\. C. Die zum Natur- und Artenschutz erhobene Grundsatzrüge (NZB S. 49 ff.) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. \n\n26\\. Die von der Beschwerde formulierten Fragen, \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der naturschutzrechtlichen Belange, insbesondere mit Blick auf den besonderen Artenschutz, auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn die methodenkonforme Erhebung des Natur- und Artenschutzes im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bereits 6 Jahre alt ist und lediglich eine eintägige Begehung zwei Jahre vor Erlass des Beschlusses - ungeachtet irgendwelcher Brutzeiten - über eine 4,8 km lange Trasse mit zusätzlichem Drohnenflug und bloßer Prüfung der Realnutzung stattgefunden hat, und wenn zuvor die untere Naturschutzbehörde die Aktualität der Daten kritisiert hatte? Mit anderen Worten: Ist sechs Jahre nach methodenkonformer Kartierung des natur- und artenschutzrechtlichen Zustands einer künftigen Straßentrasse eine Begehung mit Prüfung der Realnutzung ausreichend für die Aktualitätskontrolle der natur- und artenschutzrechtlichen Unterlagen, oder muss dazu dargelegt werden, weshalb im konkreten Fall von der methodenkonformen Erhebung keine Abweichungen zu erwarten sind?\" und \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Belange des besonderen Artenschutzes hinsichtlich des Vorkommens von Horsten sowie von Bruthöhlen auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn lediglich ein eintägiger Überflug eines mehrere Kilometer langen Planungsraums mittels Drohnen zur Ermittlung der aktuellen Nutzung des gesamten Planungsraums erfolgt?\" zielen auf eine Beurteilung im Einzelfall und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. \n\n27\\. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen gibt, sondern diese von den Umständen des Einzelfalls abhängen, namentlich davon, ob inzwischen so gravierende Änderungen eingetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Abstrakte zeitliche Grenzen können nur einen allgemeinen Anhalt bieten und ändern nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 96 m. w. N.). Danach lässt es sich gerade nicht grundsätzlich - wie vom Kläger gewünscht (NZB S. 51) - klären, \"ob eine solche Überprüfung in Form einer Plausibilitätskontrolle der praktischen Vernunft auch dann noch entsprechen kann, wenn lediglich eine eintägige Begehung sowie ein Überflug des Gebiets an einem einzelnen Tag im September durch eine Einzelperson mittels Drohnen erfolgt\", sondern es bedarf der Würdigung im Einzelfall. Eine solche Würdigung hat der Verwaltungsgerichtshof vorgenommen und unter Auseinandersetzung mit den vorliegenden Unterlagen und den Angaben eines in der mündlichen Verhandlung näher befragten Gutachters im Einzelnen ausgeführt, warum er von einer hinreichend aktuellen Datengrundlage ausgeht (Urteil Rn. 81 ff.). Dass er dabei zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als es der Kläger für richtig hält, begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. \n\n28\\. D. In Bezug auf die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss erhebt die Beschwerde eine Vielzahl von Zulassungsrügen, die nur insoweit begründet sind, als es um das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 schon bei der Grobanalyse (II.2.), den Vergleich der durch die Varianten 2a und 4 jeweils ausgelösten Eigentumsbetroffenheiten (IV.2.) und die Existenzgefährdung des Betriebs B. (V.1.) geht. \n\n29\\. I. Keinen Erfolg hat die Verfahrensrüge zur Abwägung der Nullvariante (NZB S. 55 ff.). Der Kläger macht insoweit geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof den Kern des Sachvortrags zur unterlassenen Prüfung der Nullvariante bei der Variantendiskussion und der fehlenden Vorzugswürdigkeit der planfestgestellten Variante übergangen und nur formal berücksichtigt habe, wobei er eine eigene Abwägung zur Nullvariante erfunden habe, weshalb das rechtliche Gehör, der Überzeugungsgrundsatz sowie der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt worden seien. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. \n\n30\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung, dass die Planfeststellungsbehörde die Nullvariante rechtsfehlerfrei abgewogen und ausgeschieden habe, in seinem Urteil näher begründet (Rn. 104 - 109) und dabei auch die Einwände des Klägers zum Vorliegen eines Abwägungsausfalls und dem Sich-Aufdrängen der Nullvariante im Einzelnen behandelt. Er ist dabei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \\- davon ausgegangen, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung die Planfeststellungsbehörde zwar nicht von der Prüfung befreit, ob gleichwohl einer von der gesetzlichen Festlegung abweichenden Trassenführung oder sogar einem Verzicht auf die Projektverwirklichung der Vorzug zu geben ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 \\- Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 51 m. w. N.), das Ausscheiden der Nullvariante bereits im Rahmen einer Grobanalyse aber erst dann abwägungsfehlerhaft ist, wenn sich diese Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 123; zur Verwerfung der Nullvariante im Wege der Grobprüfung BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 76, 80 ff.). Davon ausgehend hat er einen Abwägungsausfall verneint und auf die im Planfeststellungsbeschluss auf S. 126 f. benannten Gründe für die Entscheidung gegen die Nullvariante hingewiesen. Dass der Verwaltungsgerichtshof diese Ausführungen als Ergebnis einer Grobanalyse im Sinne der genannten Rechtsprechung eingeordnet und deshalb eine weitere Diskussion der Nullvariante im Rahmen der Variantenprüfung für entbehrlich gehalten hat, ist keine \"Erfindung\" einer Abwägungsentscheidung, sondern hält sich im Rahmen sachgerechter tatrichterlicher Bewertung (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 17). \n\n31\\. Mit der Rüge, dass seine Darlegungen zu einem sich aufdrängenden anderen Ergebnis verkannt worden seien, wendet der Kläger sich nur gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die er für unzutreffend hält. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargelegt. \n\n32\\. II. Soweit der Kläger sich gegen die angenommene Präklusion seines Vortrags zu den Kosten der Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 wendet (NZB S. 61 - 117), ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, es liegt allerdings ein Verfahrensfehler vor. \n\n33\\. Gegenstand der Rügen sind die Ausführungen im Urteil (Rn. 110 - 118), wonach das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung keinen Bedenken begegne und die diesbezügliche Kritik des Klägers im Hinblick auf die Kosten der Gleisverlegung nicht die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO erfülle. Begründet wird diese Einschätzung zur Präklusion damit, dass die Äußerungen eines Sachverständigen ohne rechtliche Prüfung und Durchdringung wiedergegeben würden, keine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss erfolge und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, einen unübersichtlichen und aus verschiedenen, über mehrere Seiten hinweg verstreuten Passagen bestehenden Vortrag zu sortieren und dasjenige herauszufiltern, das für eine schlüssige und substantiierte Klagebegründung geeignet sein könnte. \n\n34\\. 1\\. Die hierzu in Form von drei Grundsatzrügen aufgeworfenen Fragen (NZB S. 86 f., 90 und 104), \"Fehlt es an einer inhaltlichen Durchdringung und Sichtung der gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen mit der Folge einer unsubstantiierten Klagebegründung und Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen vom Prozessvertreter im Rahmen des Tatsachenvortrags mit eigenen Worten dargelegt werden und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden? Mit anderen Worten: Ist es für die Vermeidung einer Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO schädlich, wenn der Prozessvertreter sich für den Tatsachenvortrag auf ein Gutachten stützt und dieses vorlegt, statt vorzugeben, dies seien seine eigenen Erkenntnisse (obwohl er selbst nicht fachkundig ist)?\", \"Fehlt es an einer Auseinandersetzung der Klagepartei mit den einschlägigen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses, die eine unsubstantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO darstellen, wenn diese Ausführungen ohne Bezug zu den klägerischen Einwänden stehen, diese übergehen, und die Klagebegründung dies kritisiert?\" und \"Liegt ein unübersichtlicher und über mehrere Passagen verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen betreffen, sondern auf die Bewertung des Einzelfalls zielen. \n\n35\\. Welchen Anforderungen die fristgebundene Klagebegründung nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (gleichlautend § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG in der bei Erlass des streitgegenständlichen Urteils noch geltenden Fassung) unter Berücksichtigung des in § 67 Abs. 4 VwGO angeordneten Anwaltszwang genügen muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist von zehn Wochen ab Klageerhebung fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird. Damit einher geht die Pflicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwendungen oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Dabei muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16 f. m. w. N. zum gleichlautenden § 18e AEG und Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 12). Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der damit geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 \\- 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 7 m. w. N.). Diese Rechtsprechung, die in der Beschwerde zutreffend zitiert wird, hat auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt. \n\n36\\. Die vom Kläger formulierten Grundsatzfragen betreffen keine in diesem Zusammenhang noch nicht geklärten allgemeinen Fragestellungen oder Fallkonstellationen, sondern thematisieren spezifische Besonderheiten des Einzelfalls. Ihnen liegt zudem eine eigene Beschreibung und Bewertung der erstinstanzlichen Klagebegründung beispielsweise in Bezug auf das Vorhandensein von Gliederung und rechtlicher Einordnung zugrunde, die gerade im Widerspruch zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs stehen. Der Sache nach rügt der Kläger eine seiner Ansicht nach unzutreffende Subsumtion seines Vortrags unter die zitierten Obersätze zu den Anforderungen an die Klagebegründung und damit eine fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschrift. Diese Frage ist Gegenstand der zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen zur Handhabung der Präklusion im Einzelfall und nicht im Rahmen einer Grundsatzrüge zu klären. \n\n37\\. 2\\. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt vor. \n\n38\\. a) Mit insgesamt fünf gesondert formulierten Verfahrensrügen macht der Kläger Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht wegen Zugrundelegung eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts geltend. Er beanstandet die Unterstellung, dass der Gutachter von einer Überplanung von im Eigentum der Deutschen Bahn stehenden Flächen durch den Straßenbau ausgehe (NZB S. 63 ff.), die Außerachtlassung der in der Klagebegründung erfolgten Bewertung und Sichtung des Gutachtens (NZB S. 83 ff.), die Unterstellung einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss unter Übergehen des diesbezüglichen Vortrags (NZB S. 91 ff.), das Übergehen von Sachvortrag unter dem Vorwurf der Unübersichtlichkeit (NZB S. 106 ff.) sowie als Folgefehler die Nichtbeachtung des vertiefenden Vortrags aus dem Schriftsatz vom 28. Januar 2022 (NZB S. 110 ff.). Die damit insgesamt geltend gemachte Rüge der unzutreffenden Annahme einer Präklusion zielt auf den Verfahrensfehler des Gehörsverstoßes. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung einer Präklusionsvorschrift offensichtlich unrichtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 5 m. w. N.). Darauf beruft sich der Kläger mit seinem Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an die Klagebegründung überspannt und den Vortrag zu Unrecht als präkludiert angesehen (z. B. NZB S. 66, 91, 106). \n\n39\\. b) Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler liegt vor, weil das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nicht erfülle und daher - einschließlich späterer Vertiefungen - nicht zu berücksichtigen sei. \n\n40\\. Bei einer Gesamtschau des Vortrags in der Klagebegründung wird - auch vor dem Hintergrund der am Ende beigefügten detaillierten Gliederung - hinreichend deutlich, was in Bezug auf das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 bei der Variantenprüfung gerügt wird. Im Rahmen der unter Gliederungspunkt A.III. erfolgten Wiedergabe des Sachverhalts in Bezug auf gerügte inhaltliche Fehler des Planfeststellungsbeschlusses wird unter Nr. 3 zum Abwägungsgebot und der Variantendiskussion vorgetragen und unter Unterpunkt a) die Variantendiskussion im Planfeststellungsbeschluss vorgestellt. Dabei wird unter Bezugnahme auf S. 48 und 52 des Planfeststellungsbeschlusses referiert, dass die bahnparallelen Varianten 1 und 5 östlich der Bahntrasse wegen unverhältnismäßiger Kosten der damit verbundenen Verlegung der Bahngleise bereits vorab ausgeschieden worden seien; die Kosten würden mit 45 Millionen Euro beziffert, wobei unterstellt werde, dass diese zu hundert Prozent vom Vorhabenträger zu tragen wären. Hierzu wird angemerkt, dass diese Darstellung falsch sei und die Kosten unrealistisch seien (Klagebegründung S. 39). Im Rahmen des Unterpunktes c) wird sodann umfangreich zu verschiedenen Aspekten der Variantenprüfung unter Wiedergabe der im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss vorgetragen und aus zwei gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH referiert, die sich in ausdrücklich bezeichneten Untergliederungen auch mit den Kosten der Varianten 1 und 5 befassen (Klagebegründung S. 86 f., 94 f. und 95 f.). Das Vorbringen in diesem Abschnitt mit seinen teils seitenlangen Zitaten stellt sich als eine Art \"Nacherzählung\" der Variantendiskussion im Planfeststellungsverfahren dar. Dies hat zur Folge, dass die unterschiedlichen Kritikpunkte an der Variantenprüfung wiederholt thematisiert und die einzelnen Aspekte miteinander vermischt werden, was die Lesbarkeit und Stringenz des Vortrags deutlich schmälert. Der zugrunde liegende Gedankengang lässt sich jedoch aus der Gliederung ablesen. Dabei wird hinreichend verständlich und substantiiert vorgetragen, dass die Kostenschätzung von 45 Millionen Euro für die Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 um ein Vielfaches überhöht sei. Zur Begründung wird auf die gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und 9. Februar 2021 verwiesen, deren Ausführungen wiedergegeben und als zutreffend und fachlich richtig bezeichnet werden. Im Kern geht es dabei um eine fiktive Entwurfsplanung des Gutachters mit einer Verlegung der Gleise auf Bahnflächen ohne Enteignungen und einer Berechnung von Kosten in Höhe von 3,3 bis 4,9 Millionen Euro unter Berücksichtigung einer Kostentragungspflicht auch der Bahn. Zugrunde gelegt wurden dabei auch Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der Ablösebeträge-Berechnungsverordnung mit der Begründung, dass bei dieser Trassenführung andernfalls erforderliche Kreuzungsbauwerke entfallen könnten und Alter und Abschreibung der Bahnanlage zu berücksichtigen seien. Dies wird in der Klagebegründung unter dem Unterpunkt 3.f) \"Folgerungen der Feststellungen Dr. C. für die Variantendiskussion\" (S. 118 ff.) nochmals aufgegriffen und dabei gerügt, dass es fehlerhaft gewesen sei, bei den Varianten 1 und 5 pauschal und ungeprüft Kosten von 45 Millionen Euro zu unterstellen und sie damit bereits in der Vorprüfung auszuscheiden; richtigerweise hätte die Verlegung den Vorhabenträger nur höchstens 4 bis 5 Millionen Euro gekostet. Unter Gliederungspunkt B. \"Rechtslage\" wird unter I.2.c) \"Verstöße gegen das Abwägungsgebot mit Ergebnisrelevanz\" sodann zum Ermittlungsgebot bei der Untersuchung der Planungsalternativen vorgetragen (S. 264) und bei der Konkretisierung der Einzelheiten u. a. ausgeführt, das Ausscheiden der östlichen bahnparallelen Varianten 1 und 5 bereits im Vorfeld beruhe auf einer Fehlannahme von zusätzlichen Kosten in Höhe von 45 Millionen Euro, die vom Vorhabenträger nicht verifiziert worden sei; tatsächlich seien diese deutlich geringer (S. 266). Darin liegt die vom Verwaltungsgerichtshof vermisste hinreichende rechtliche Einordnung des geltend gemachten Fehlers. \n\n41\\. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs setzt sich der Kläger auch in genügender Weise mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinander. Dieser beschränkt sich bezüglich der Prüfung der Varianten 1 und 5 auf ein einziges Argument, nämlich das Ausscheiden bei der Vorprüfung wegen der Kosten der Gleisverlegung von 45 Millionen Euro (PFB S. 48, 52, 121 f. und 127). Darauf geht der Kläger ein, indem er die abweichende Kostenschätzung des von ihm vorgelegten Gutachtens referiert und sie sich zu eigen macht. Dabei gibt er die dort aufgeführten Tatsachen und Einschätzungen wieder und ordnet sie rechtlich - als fehlerhafte Ermittlung der Abwägungsgrundlagen - ein. Der Verweis im Urteil (Rn. 116) auf eine fehlende Auseinandersetzung mit S. 45, 48 und 126 des Planfeststellungsbeschlusses ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weil auf den Seiten 45 und 126 die Kosten der Varianten 1 und 5 nicht thematisiert werden und die Klagebegründung auf S. 48 des Planfeststellungsbeschlusses (Planungsvarianten) ausdrücklich Bezug nimmt (Klagebegründung S. 39). \n\n42\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof das Fehlen einer inhaltlichen Prüfung und Durchdringung des gutachterlichen Vortrags daran festmacht, dass eine fachgerechte juristische Prüfung ergeben hätte, dass die Ausführungen des juristisch nicht ausgebildeten Sachverständigen teilweise rechtlich offensichtlich fehlerhaft gewesen seien (Urteil Rn. 115), kommt es darauf nicht an. Das Anwaltserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO soll sicherstellen, dass der zu prüfende Sachverhalt innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht nur dem Gericht unterbreitet, sondern auch in seiner rechtlichen Relevanz für den geltend gemachten Klageanspruch kenntlich gemacht wird. Dabei geht es darum, den rechtlichen Ansatz für die Prüfung der nach § 17e Abs. 3 FStrG angegebenen Tatsachen und Beweismittel im gerichtlichen Verfahren darzulegen. Dies beinhaltet nicht notwendig auch die juristische Überprüfung von Rechtsansichten, die Sachverständige innerhalb ihres Gutachtens zu anderen Vorschriften äußern, auch wenn dies wünschenswert sein mag. Im Übrigen missversteht der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen des Gutachters. Dieser will bahneigene Flächen nur für die zu verlegenden Gleise, nicht aber für den Straßenbau in Anspruch nehmen, so dass es auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage einer Freistellung nach § 23 AEG für die Straßenplanung nicht ankommt. Insoweit geht das Gericht - wie vom Kläger zutreffend beanstandet (NZB S. 63 ff.) - von einem unrichtigen Sachverhalt aus. \n\n43\\. Auf dem Verfahrensfehler kann die Entscheidung auch beruhen. Dies wird bei den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern, zu denen nach § 138 Nr. 3 VwGO die hier vorliegende Versagung des rechtlichen Gehörs für einen Beteiligten gehört, auch im Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unwiderleglich vermutet (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 56). Die fehlerhafte Annahme einer Präklusion ist das einzige Argument, auf das der Verwaltungsgerichtshof seine Einschätzung zur Rechtmäßigkeit des Ausscheidens der Varianten 1 und 5 stützt. \n\n44\\. III. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellungsbehörde habe den Belang der Lärmimmissionen fehlerfrei bewertet (Urteil Rn. 119 ff.), erhobenen Zulassungsrügen bleiben insgesamt ohne Erfolg. \n\n45\\. 1\\. Die fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Soweit sie verallgemeinerungsfähige Fragen betreffen, sind diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Im Übrigen zielen die Fragestellungen auf die Beurteilung des Einzelfalles, wobei die Beschwerde dem Urteil zum Teil Aussagen und Bewertungen unterstellt, die es nicht enthält, so dass es insoweit auch an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehlt. Im Einzelnen: \n\n46\\. a) Mit der Frage (NZB S. 118 ff.) \"Ist eine Planergänzung oder ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (insbesondere im Verwaltungsgerichtsverfahren) zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: Ist eine Heilung von Abwägungsfehlern im Anfechtungsprozess gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Oder liegt darin eine Veränderung in den Grundzügen bzw. ein zentraler Punkt, der eine Heilung entsprechend § 75 Abs. 1a VwVfG verbietet?\" bezieht sich die Beschwerde auf die in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 erklärten Änderungen der Begründung der Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit der Lärmbetroffenheit. Dass Abwägungsentscheidungen nachträglich ergänzt oder geändert werden und (erhebliche) Abwägungsfehler im Wege der Planergänzung oder des ergänzenden Verfahrens geheilt werden können, lässt sich bereits aus § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG schließen; dies kann auch prozessbegleitend während eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 73 m. w. N.). Die zulässige Grenze ist erst dann überschritten, wenn es um Mängel geht, die ihrer Art und Schwere nach die Planung als Ganzes in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 31 und vom 21. März 2023 - 4 A 9.21 - juris Rn. 19). Auf diese Rechtsprechung stützt sich auch das angefochtene Urteil (Rn. 123) und kommt zu dem Schluss, dass die Planergänzung keinen \"zentralen Punkt\" in diesem Sinne betroffen habe (Rn. 124). Die Beschwerde möchte im Wege einer \"grundsätzlichen Klärung\" diese Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen lassen, wobei sie die erfolgte Planänderung anders bewertet als der Verwaltungsgerichtshof, der gerade nicht davon ausgeht, dass ein entscheidungserheblicher Belang vollständig ausgetauscht worden sei. \n\n47\\. b) Auch die Frage (NZB S. 128 ff.) \"Basiert eine dem Schallgutachten zugrundegelegte Verkehrsprognose auf einer hinreichend aktuellen und nicht veralteten Datengrundlage, wenn sie auf Grundlage von Zahlen einer Verkehrszählung, die 13 Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt wurde, und auf einem Abgleich mit sieben Jahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Daten einer einzigen Dauerzählstelle beruht? Mit anderen Worten: Ist es methodenkonform (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss des vom 17.12.2019, Az.: 4 B 53.17, juris, Rn. 36, im Urteil vom 23.06.2021, Az.: 7 A 10.20, juris Rn. 28), wenn eine Verkehrsprognose auf einer 13 Jahre alten Verkehrszählung beruht, die lediglich sieben Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit einer einzigen Dauerzählstelle abgeglichen wurde?\" nimmt Bezug auf in der Rechtsprechung bereits geklärte Anforderungen, hier zur Geeignetheit einer Verkehrsprognose. Insoweit ist in Übereinstimmung mit den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen auch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben für die Methoden einer Verkehrsprognose gibt und maßgeblich ist, dass diese mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d. h. methodisch fachgerecht erstellt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 115 m. w. N.), so dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Diese lassen sich nicht \"grundsätzlich\" klären. Soweit die Beschwerde auf konkrete Einwendungen aus der Klagebegründung verweist (NZB S. 131 f.), betrafen diese zudem die Unterlage 19.4 mit Prognosehorizont 2020, auf die der Planfeststellungsbeschluss nach der Änderung seiner Begründung gerade nicht mehr gestützt ist. \n\n48\\. c) Hinsichtlich der Frage (NZB S. 149 f.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Vergleich zweier Varianten hinsichtlich der Lärmimmissionen die Eingriffstiefe außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl von Gebäuden im potentiellen Einwirkbereich abgestellt werden, ohne dass deren tatsächliche Lärmbetroffenheit - gegebenenfalls auch nach Schallschutzmaßnahmen - berücksichtigt werden?\" legt der Kläger deren Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 4. Juli 2023 (Zitat in NZB S. 150), wonach sich allein aus der Lage der Gebäude innerhalb des betrachteten 100 m-Korridors keine relevante Lärmbetroffenheit ergebe. Einen solchen Zusammenhang zwischen der Anzahl der Gebäude in bestimmten Korridoren (Abstand von 100 m, 50 m und 10 m zu den Trassenvarianten) und den Lärmschutzfällen im Sinne der 16. BImSchV stellt der Planfeststellungsbeschluss allerdings auch nicht her, worauf das Urteil in Rn. 136 hinweist. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 ausdrücklich klargestellt (wiedergegeben in NZB S. 148). Damit ist nicht ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. \n\n49\\. d) Die Frage (NZB S. 151 f.) \"Ist eine Variante eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens schon aufgrund ihrer Lage im Außenbereich stets im Hinblick auf das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG gegenüber einer Variante durch besiedeltes Gebiet stets vorzugswürdig, weil der Außenbereich zur Aufnahme von Verkehrswegen bestimmt ist?\" ist auf der Grundlage der - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil nicht auf einen generellen Vorrang der Außenbereichslage gestützt ist, sondern bei dem konkreten Vergleich der Varianten 4 und 2a im Rahmen einer zusätzlichen Überlegung (\"im Übrigen...\") auch das Trennungsgebot des § 50 BImSchG betrachtet hat, dem die Variante 4 durch die Lage im Außenbereich besser gerecht werde (Urteil Rn. 136). Auch insoweit geht es um eine Frage des Einzelfalls. \n\n50\\. e) Schließlich ist auch für die Frage (NZB S. 153 ff.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Belang der Lärmimmissionen die Intensität und der Umfang der Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl der von Lärmimmissionen betroffenen Gebäude abgestellt werden? Oder kommt es auf die Intensität der Überschreitung und damit der Lärmbeeinträchtigung an.\" eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan. Die in der Protokollerklärung vom 28\\. April 2023 in Bezug genommenen Unterlagen 17.1.T und 17.1.V enthalten auf den konkret bezeichneten Seiten u. a. Tabellen mit den Ergebnissen der Einzelpunktberechnungen für die betrachteten Gebäude, die auch die Intensität der jeweiligen Lärmbetroffenheit einschließlich des Ausmaßes einer etwaigen Grenzwertüberschreitung ausweisen, so dass schon keine \"undifferenzierte Einstellung sämtlicher im möglichen Einwirkungsbereich liegender Gebäude\" (vgl. NZB S. 154) vorliegt. Dass der Inhalt dieser Tabellen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht verbal umschrieben und wiederholt wird, ist insoweit unschädlich. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht ersichtlich, inwieweit die geforderte Berücksichtigung der konkreten Lärmwerte zu einer anderen Einschätzung im Rahmen der Abwägung hätte führen können. \n\n51\\. 2\\. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Revision in Bezug auf den Prognosezeitraum für Verkehrsuntersuchungen wegen einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden müsste. \n\n52\\. Die geltend gemachte Abweichung (NZB S. 133 ff.) von der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass als Prognosehorizont der Verkehrsentwicklung üblich und nicht zu beanstanden ein Zeitraum von (mindestens) zehn Jahren ab der Planfeststellung sei (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 92 Rn. 112), liegt nicht vor. Den vom Kläger unterstellten Rechtssatz, dass ein Prognosehorizont von weniger als zehn Jahren rechtsfehlerfrei sei, hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch verdeckt zugrunde gelegt, sondern sich vielmehr auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (Urteil Rn. 130). Soweit der Kläger auf den Zeitraum zwischen dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 und dem Prognosejahr 2030 abstellt und daraus einen Prognosezeitraum von \"knapp neun Jahren\" ableitet, berücksichtigt er schon nicht, dass zwischen dem Erlasszeitpunkt und dem Beginn des Jahres 2030 bereits mehr als neun Jahre liegen und im Laufe des Jahres 2030 der Zeitraum von zehn Jahren komplettiert wird. Da der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Verkehrsprognose 2030 den Prognosehorizont von zehn Jahren gewahrt hat, könnte allenfalls eine unzutreffende Anwendung des höchstrichterlichen Rechtssatzes vorliegen, auf die sich eine Divergenzrüge nicht stützen lässt. \n\n53\\. Im Übrigen ist die Aussage zum Prognosehorizont nicht derart schematisch zu verstehen, dass zwischen dem Planfeststellungsbeschluss und dem Beginn des Jahres, auf das sich die Verkehrsprognose bezieht, exakt mindestens zehn volle Kalenderjahre liegen müssen. Davon, dass für einen im Laufe des Jahres 2020 erlassenen Planfeststellungsbeschluss die Verwendung einer Verkehrsprognose für das Jahr 2030 einen hinreichenden Prognosezeitraum wahrt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 Rn. 86 f. für einen Planfeststellungsbeschluss vom 24. August 2020). \n\n54\\. 3\\. Auch die vier zu diesem Komplex erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. \n\n55\\. a) Der Kläger rügt unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten die Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz und die richterliche Aufklärungspflicht wegen der Zugrundelegung eines unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalts. Insoweit macht er geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seinen Sachvortrag zum Austausch eines wesentlichen Hauptarguments für die Variantenwahl (NZB S. 122 ff.) sowie zur Berücksichtigung der Eingriffstiefe bei der Lage der Gebäude in verschiedenen Korridoren (NZB S. 146 ff.) übergangen. Mit beiden Aspekten hat sich das Urteil jedoch befasst und sie lediglich anders gewürdigt als der Kläger (Urteil Rn. 123 f. und 135 f.). Der Sache nach macht die Beschwerde keinen Fehler im Verfahren, sondern eine materiell unzutreffende Rechtsanwendung geltend. \n\n56\\. b) Auch die beiden gerügten Verstöße gegen Denkgesetze liegen nicht vor. Mit diesen Verfahrensrügen wird ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend gemacht, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist zwar revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen, ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde hier nicht dar. \n\n57\\. Entgegen der Auffassung des Klägers (NZB S. 138 ff.) besteht zwischen den beiden zitierten Passagen aus dem Urteil zu einer bestimmten Dauerzählstelle kein logischer Widerspruch. Der Kläger bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 132 \"Anders als die Klagepartei leitet die Verkehrsuntersuchung ihre Ergebnisse nicht allein aus der von der Klagepartei herangezogenen Dauerzählstelle ab, sondern verfolgt eine umfassendere Methodik (...). Zudem liegt es auf der Hand, dass aus der isolierten Betrachtung einer Dauerzählstelle keine Schlüsse auf die Verkehrsbelastung im Raum der Stadt Laufen insgesamt gezogen werden können.\" und Rn. 129 \"Die im Rahmen der Verkehrszählung am 12. Juni 2007 erhobenen Daten wurden zudem mit Daten aus der automatischen Dauerzählstelle Nr. 80439112 an der Bundesstraße 20 in Laufen Süd bis zum Jahr 2013 abgeglichen (...). Die Verkehrsuntersuchung baut daher nicht auf veralteten Daten auf.\" \n\n58\\. Diese Aussagen widersprechen sich nicht, zumal sie in unterschiedlichen sachlichen Zusammenhängen erfolgen. Die Beschwerde unterstellt ihnen einen Erklärungsinhalt, der in dieser Verkürzung nicht zutrifft. Weder wird in der ersten Passage allgemein zum Ausdruck gebracht, Dauerzählstellen seien für eine Verkehrsuntersuchung nicht von Belang, noch wird im zweiten Zitat zu der Frage der Aktualität der Verkehrsdaten allein auf die benannte Dauerzählstelle abgestellt, weshalb auch die Einschätzung des Klägers in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 15 der Replik im Verfahren 9 B 10.24) unzutreffend ist. \n\n59\\. Soweit die Beschwerde es zudem für widersprüchlich hält (NZB S. 142 ff.), dass der Planfeststellungsbeschluss auch in der geänderten Fassung die vier Wohngebäude, die im Falle der Realisierung der Variante 2a abgerissen werden müssten, zusätzlich bei der Ermittlung der Lärmbetroffenheit berücksichtige und das Urteil dies nicht beanstande (Urteil Rn. 134), legt sie nicht dar, dass der Planfeststellungsbeschluss diese Gebäude tatsächlich als lärmbetroffen im Sinne einer Überschreitung der Werte des § 2 der 16\\. BImSchV bewertet hat, was der Beklagte in seiner Erwiderung bestreitet (Erwiderung S. 1 in Verbindung mit S. 21 der Erwiderung im Verfahren 9 B 10.24) und vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich thematisiert wurde. Die vom Kläger in seiner Klagebegründung (S. 45) geäußerte und im Urteil in Rn. 134 behandelte Kritik betrifft die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (in der ursprünglichen wie in der geänderten Fassung) zur Betrachtung der Gebäude innerhalb eines bestimmten Abstandes von der jeweiligen Trassenvariante (100 m-, 50 m- und 10 m-Korridor), bei der die vier zu entfernenden Gebäude im 10 m-Korridor ausdrücklich erwähnt werden und daher zu den insgesamt 68 Wohngebäuden innerhalb des 100 m-Korridors der Variante 2a gehören, die den zwei Anwesen bei der planfestgestellten Variante 4 gegenübergestellt wurden. Hierbei handelt es sich nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 (Protokoll S. 8) um Betrachtungen zum Abstand und Trennungsgebot, die sich nicht auf ausgelöste Schutzfälle im Sinne des Lärmschutzes beziehen (vgl. dazu auch Urteil Rn. 136), so dass der vom Kläger gerügte Widerspruch nicht besteht. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass sich diese rechtliche Einordnung der Korridor-Betrachtung innerhalb der Abwägung zum \"Immissionsschutz\" nicht ohne Weiteres erschließt und der Erläuterung des Beklagten bedurfte. Die nun nachgereichte Erklärung erscheint aber plausibel, zumal auch die Zahlen zu der Variante 4 belegen, dass die Lärmschutzfälle und die Gebäude im 100 m-Korridor nicht identisch sind (neun Schutzfälle bei nur zwei Gebäuden im Korridor). Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu erscheinen missverständlich, weil lediglich auf den Einwand des Klägers zu der \"Anzahl der lärmlich betroffenen Gebäude\" Bezug genommen wird. Ein Verstoß gegen Denkgesetze lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Auf die Unterscheidung der Überprüfung des Beklagten nach Lärmimmissionen anhand der 16. BImSchV und nach dem Trennungsgrundsatz weist das Urteil in Rn. 135 hin. \n\n60\\. IV. Die zur Variantendiskussion unter dem Aspekt der Betroffenheit privater Belange erhobenen 15 Zulassungsrügen haben teilweise Erfolg. \n\n61\\. Die Rügen betreffen die Einschätzung im angefochtenen Urteil (Rn. 157 ff.), dass die Betroffenheit privater Rechte bzw. privaten Eigentums richtig ermittelt worden sei, wobei sich der Verwaltungsgerichtshof zum Teil auf die Annahme einer Präklusion des klägerischen Vorbringens stützt. Der Komplex bezieht sich auf die Argumentation im Planfeststellungsbeschluss (S. 55, 57 f.), wonach die planfestgestellte bahnferne Trassenvariante 4 gegenüber der bahnparallelen Variante 2a deutliche Vorteile bei den betroffenen privaten Belangen habe, weil für die Variante 2a insgesamt 19 Gebäude, darunter vier Wohngebäude, abgerissen werden müssten, während es bei der Variante 4 zu keinen Gebäudeabrissen komme und auch keine Existenzgefährdung von Landwirten drohe. Die Beschwerde macht hierzu unter Berufung auf die Klagebegründung geltend, die Variante 2a sei nicht ordnungsgemäß geplant worden. Erst durch eine Änderung gegenüber der ursprünglich vorgesehenen und der Linienfindung zugrunde gelegten Trassenführung sei es zu einer Überplanung der zudem teilweise nicht schutzwürdigen Gebäude gekommen, diese Verschiebung sei technisch nicht notwendig. Zudem sei zu Unrecht die Existenzvernichtung einer Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe bei der Variante 4 nicht in die Abwägung eingestellt worden. \n\n62\\. 1\\. Die hierzu erhobenen fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Denn die mit der Frage (NZB S. 168 ff.) \"Kann die fehlerhafte Planung einer im Planfeststellungsbeschluss abgelehnten Trassenvariante schon deshalb nicht zu einem erfolgreichen Angriff gegen einen Planfeststellungsbeschluss führen, weil dies stets nur das Ausscheiden der fehlerhaften geplanten Variante aus dem Variantenvergleich führen würde, die Wahl einer anderen Variante aber niemals berühren könnte?\", und den vier - teilweise mit Unterfragen - zur Präklusion formulierten Fragen (NZB S. 180 f., 194 f., 199 f. und 214 ff.) \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn im Rahmen der Darstellung der optimierten Planungsmöglichkeit einer alternativen Variante auf die Planung einer anderen, die Optimierungsmöglichkeiten enthaltende Variante Bezug genommen wird, deren Verlauf die privaten Rechte Dritter schont, insbesondere den Abriss von Gebäuden vermeidet?\", \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren sowie den Erläuterungsbericht eingeht und diese wörtlich zitiert?\", \"Fehlt es an einer Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes durch einen Prozessbevollmächtigten, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" und \"1. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die \"Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange\" gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie sich auf Existenzgefährdungen anderer, nicht von der Klagepartei geführter Betriebe beziehen? 2\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei Einwendungen gegen die Abwägung unter der richtigen Überschrift bringt oder gilt insoweit der Grundsatz iura novit curia? 3\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die „Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange“ gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie einen ergebnisrelevanten offenkundigen Fehler im Abwägungsvorgang geltend machen will? 4\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - eine rechtliche bzw. sogar rechtlich der Auffassung des Gerichts entsprechende Einordnung der geltend gemachten Rüge vornehmen muss? 5\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - bei der Rüge von Abwägungsfehlern eine Einordnung dahingehend vornehmen muss, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Belang handelt, insbesondere, wenn Abwägungsverstöße hinsichtlich der Existenzgefährdung von landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben im Raum stehen?\" betreffen jeweils den Sachverhalt des vorliegenden Einzelfalles unter Zugrundelegung der Bedeutung und Bewertung, die der Kläger ihm beimisst, und enthalten keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen, die über das hinausgingen, was in der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Präklusion nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu oben zu D.II.1) bereits geklärt ist. Der Kläger beanstandet wiederum nur die Anwendung der anerkannten Grundsätze bzw. die Auslegung des Sachverhalts im Einzelfall. \n\n63\\. 2\\. Die zehn gesondert formulierten Verfahrensrügen haben teilweise Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Sachvortrag des Klägers zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a (dazu unter c bis e) sowie zum Vorliegen abwägungsrelevanter Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung der Variante 4 (dazu unter g bis h) in verfahrensfehlerhafter Weise nicht inhaltlich berücksichtigt. \n\n64\\. a) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze (NZB S. 156 ff.) rügt, rechtfertigt das Vorbringen die Zulassung der Revision allerdings nicht. Der Kläger wendet sich gegen die Argumentation im angefochtenen Urteil (Rn. 160), der Vorhalt, die Planfeststellungsbehörde habe die Variante 2a absichtlich \"schlechter\" geplant, um die Gewichtung bei der Variantendiskussion zulasten der bahnparallelen Trassen zu verschieben, könne allein deswegen nicht zum Erfolg führen, weil eine fehlerhaft geplante Variante 2a nicht zur Fehlerhaftigkeit der Variante 4 führen würde. \n\n65\\. Insoweit ist der Beschwerde zuzugeben, dass diese Begründung am Inhalt des Klagevorbringens vorbeigeht. Denn dieses zielte darauf ab, dass bei einer \"besseren\" Planung der Variante 2a die starken Beeinträchtigungen von privaten Belangen hätten vermieden werden können, wodurch ein Hauptargument für die Auswahl der Variante 4 entfallen wäre. Die unzutreffende Erfassung und Einordnung des klägerischen Einwands begründet als solches allerdings noch keinen Verstoß gegen Denkgesetze. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe sich inhaltlich nicht mit dem eigentlichen Kern des klägerischen Vorbringens befasst, ist Gegenstand weiterer Verfahrensrügen. \n\n66\\. b) Soweit die Beschwerde ein Übergehen des Sachvortrags zu den Auswirkungen der fehlerhaften Planung der Variante 2a für die Variantendiskussion und eine Verengung der Prüfung auf das Neutralitätsgebot geltend macht und einen Gehörsverstoß und die Verletzung von Überzeugungsgrundsatz und Aufklärungspflicht rügt (NZB S. 170 ff.), richtet sich dies gegen die Ausführungen in Rn. 161 f. des Urteils, wonach keine Anzeichen für den klägerischen Vorwurf der \"bewussten Schlechtplanung\" bestünden und nicht ersichtlich sei, dass die Planfeststellungsbehörde die Grenzen einer fairen, dem Neutralitätsgebot verpflichteten Verfahrensgestaltung überschritten habe. Diese Erwägungen verfehlen, wie die Beschwerde zutreffend moniert, die Zielrichtung des Klagevortrags, dem es nicht um eine vorsätzliche Benachteiligung, sondern um die Folgen einer technischen Fehlplanung für die Ermittlung der abwägungsrelevanten privaten Belange ging. Insoweit hatte der Kläger einzelne Planungsfehler gerügt und als ordnungsgemäße Planung die Variante 2a in der Trassenführung aus den Unterlagen zur \"Linienfindung\" (vgl. Unterlage 19.4 \"Umweltverträglichkeitsstudie\" aus den Jahren 2007 bis 2014 mit ergänzenden Karten \"Linienfindung\") benannt (insbesondere S. 52 ff., 90 ff., 97 ff., 119 f und 273 f. der Klagebegründung). Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht übergangen, denn er befasst sich in Rn. 163 mit der gegenüber dem Jahr 2007 veränderten Planung der Variante 2a und in Rn. 164 mit dem Vorbringen, bei einer Planung der Variante 2a wie im \"Linienfindungsverfahren\" wären die Eingriffe in private Belange nicht in dem beschriebenen Umfang notwendig gewesen. Insoweit liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen dieser Ausführungen sind Gegenstand gesonderter Verfahrensrügen. \n\n67\\. c) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Einwand des Klägers zur Vermeidung der Eingriffe in private Belange bei einer ordnungsgemäßen Planung der Variante 2a sei nicht zu berücksichtigen, weil er nicht den Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO entspreche (Urteil Rn. 164 f.), wird in zwei getrennt formulierten Verfahrensrügen (NZB S. 181 ff. und 195 ff.) thematisiert, mit denen der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der unzutreffenden Anwendung der Präklusionsvorschrift beanstandet wird. \n\n68\\. Der gerügte Verfahrensfehler liegt vor, denn der Verwaltungsgerichtshof hat auch in diesem Fall die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung überspannt. Soweit das Urteil im Wesentlichen mit der Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren im \"copy-paste-Modus\", der Auseinandersetzung mit dem Erläuterungsbericht statt dem Planfeststellungsbeschluss und der Aneinanderreihung von Aussagen des Gutachters ohne eigene Sichtung und rechtliche Durchdringung argumentiert (Rn. 175), berücksichtigt es die in der Gliederung der Klagebegründung deutlich gemachten Argumentationslinien nicht hinreichend. So sollen die Ausführungen auf S. 52 - 75 der Klagebegründung, auf die das Urteil mehrfach beispielhaft verweist, im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung gerade die vom Kläger im Planfeststellungsverfahren zum Argument der privaten Betroffenheit bei der Variantendiskussion gerügten Planungsfehler wiedergeben (Gliederungspunkt A.III.3.c)aa)), weshalb die damaligen Einwendungen hineinkopiert wurden. Substantiierte Rügen finden sich im Rahmen der Wiedergabe der gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 9. Februar 2021 (Klagebegründung S. 90 ff.) und unter dem Untergliederungspunkt ii) \"Vorsätzlicher Verstoß des Vorhabenträgers gegen die Vorgaben der Deutschen Bahn, vorsätzliche 'Schlechterplanung' der Variante 2a\" (Klagebegründung S. 97 ff.), dort auch unter Auseinandersetzung mit der Darstellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 127 - 131) zur Planung der Variante 2a. Dabei geht es um die Ausplanung der Variante 2a für die 1. Tektur im Vergleich zur früheren Vorplanung und in diesem Zusammenhang um den Abstimmungsvorgang mit der Deutschen Bahn, die konkrete Trassenführung aufgrund von Sicherheitsabständen und die Vorgaben der Richtlinien für die Anlagen von Landstraßen (RAL 2012). Die rechtliche Einordnung erfolgt dann auf S. 263 ff. und 273 f. der Klagebegründung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis des rechtlichen Vortrags sich nicht aus § 17e FStrG ergibt, der nur die fristgerechte Angabe von Tatsachen und Beweismitteln vorsieht, sondern aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO, der in diesem Zusammenhang verlangt, dass der rechtliche Prüfungsansatz und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt werden. \n\n69\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger in diesem Zusammenhang vorwirft, seinen Ausführungen sei bereits nicht eindeutig zu entnehmen, welche Variante hätte besser sein sollen, und hierzu auf die auf S. 59 der Klagebegründung wiedergegebenen Abbildungen verweist, ist auch dies im Ergebnis nicht überzeugend. In der Klagebegründung wird ausschließlich der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägungsvergleich zwischen den Varianten 4 und 2a thematisiert und die Variante 2 in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Zwar enthalten die auf S. 59 der Klagebegründung in Bezug genommenen, als Karten 10c und 11c bezeichneten Abbildungen nicht die Variante 2a, sondern die Variante 2. Der Verlauf der Variante 2 ist im fraglichen Abschnitt aber mit dem der Variante 2a identisch (vgl. Karten 10b und 11b). Die unrichtige Kartenbezeichnung ändert daher nichts daran, dass das Klägervorbringen erkennbar ausschließlich die Variante 2a betrifft. \n\n70\\. Die fehlerhafte Annahme der Präklusion kann als Gehörsverstoß auch entscheidungserheblich i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein. Dem steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen nachfolgenden Ausführungen unterstellt hat, dass das Vorbringen des Klägers den Anforderungen genügen würde (Urteil Rn. 166), denn dabei hat er wiederum den Sachvortrag nicht verfahrensfehlerfrei behandelt, was der Kläger mit seinen weiteren Verfahrensrügen erfolgreich angreift (dazu nachfolgend d und e). \n\n71\\. d) Soweit der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass von einem den Anforderungen genügenden Vorbringen ausgegangen würde, dem Kläger vorhält, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab anzulegen, wenn er die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a für \"besser\" halte (Urteil Rn. 166), erfasst und berücksichtigt er den eigentlichen Inhalt des klägerischen Sachvortrags nicht, wie die Beschwerde zutreffend darlegt (NZB S. 200 ff.). Denn die Kritik des Klägers betrifft insbesondere die Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände und nicht (nur) das Ergebnis der anschließenden Abwägung der ermittelten Belange. \n\n72\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat (Urteil Rn. 102), ist die Abwägungsentscheidung bei der Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten nur begrenzt gerichtlich überprüfbar. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30\\. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39 m. w. N.). Auf diese zweite Möglichkeit eines Abwägungsfehlers - Fehler bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände - beruft sich der Kläger, wenn er rügt, das Hauptargument, die planfestgestellte Variante beeinträchtige private Belange weniger als die Variante 2a, sei auf der Tatsachenebene falsch (Klagebegründung S. 52), die tragenden Argumente der Variantendiskussion beruhten entweder auf einer fehlenden oder fehlerhaften Ermittlung der Umstände oder auf schweren rechtlichen Gewichtungsfehlern (Klagebegründung S. 263), und ausdrücklich falsche Tatsachen und Ermittlungsdefizite beanstandet (Klagebegründung S. 273 f.). Dass es ihm um Mängel im Abwägungsvorgang und nicht nur im Abwägungsergebnis geht, hat der Kläger in seinem weiteren Schriftsatz vom 4. Juli 2023, der bei Verneinung einer Präklusion als vertiefender Vortrag zu berücksichtigen ist und auf den auch das Urteil in Rn. 166 verweist, dezidiert erläutert (Schriftsatz vom 4. Juli 2023 S. 9 ff.). Der inhaltlichen Prüfung dieser Rüge verschließt sich der Verwaltungsgerichtshof, wenn er sie auf einen geltend gemachten Mangel im Abwägungsergebnis reduziert und damit den Kern des Sachvortrags übergeht. \n\n73\\. e) Die mögliche Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend argumentiert, die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a dränge sich allein deshalb nicht auf, weil ihr ein Planungshindernis entgegenstehe (Urteil Rn. 166). Denn auch diese Begründung nimmt auf den unzutreffenden Maßstab eines notwendigen \"Sich-Aufdrängens\" einer anderen Variante Bezug. Im Übrigen überzeugt sie tatsächlich und rechtlich nicht, was von der Beschwerde ebenfalls gerügt wird (NZB S. 204 ff.). \n\n74\\. Das Urteil nimmt für die Variante 2a ein Planungshindernis an, weil der Kläger für diese Variante von der Prämisse ausgehe, dass für das Straßenbauvorhaben Grundstücke der Deutschen Bahn AG verwendet werden könnten. Bei diesen handele es sich aber um gewidmetes Bahnbetriebsgelände, für das eine Freistellung nach § 23 AEG im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorliege. Eine Realisierung auf den Grundstücken der Deutschen Bahn AG scheide daher aus. \n\n75\\. Der Kläger rügt dies als Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht und macht insbesondere geltend, das Gericht unterstelle ungeprüft einen falschen Sachverhalt, womit er nicht habe rechnen können (NZB S. 205, 209). Soweit er argumentiert, aus der Eigentümerstellung der Deutsche Bahn AG könne nicht ungeprüft auf die Widmung der Grundstücke als Bahnbetriebsgelände geschlossen werden, setzt er sich allerdings nicht mit den im Urteil zum Beleg der Argumentation angeführten Unterlagen auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf die Äußerungen der Deutschen Bahn in den Schreiben vom 14. November 2017 und 15. Dezember 2017 sowie das Schreiben des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 20. August 2021 Bezug genommen (Urteil Rn. 166 unter Verweis auf Rn. 115). Jedenfalls in dem Schreiben vom 15. Dezember 2017 wird ausgeführt, dass \"es sich bei den überplanten Flächen um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen, handelt\", so dass insoweit kein aktenwidriger Sachverhalt unterstellt wird. Allerdings lässt sich nicht nachvollziehen, worauf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs gestützt sein soll, dass insoweit ein Planungshindernis vorliege, das gerade der Variante 2a oder der nach Auffassung des Klägers \"besser geplanten\" Variante 2a entgegenstehe. Die zitierten Äußerungen im Schreiben vom 15. Dezember 2017 wurden im Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von der Deutschen Bahn abgegeben. Dabei hat die Bahn unter dem Gliederungspunkt \"1. Infrastrukturelle Belange\" zur Eisenbahnausbaustrecke ABS 38 vorgetragen und in diesem Zusammenhang sowohl die Vorzugsvariante als auch die Variante 2a behandelt. Unter \"2. Immobilienspezifische Belange\" erfolgt sodann nach dem Verweis auf die Notwendigkeit des Abschlusses von Kreuzungsvereinbarungen der oben zitierte Hinweis auf die Eisenbahnbetriebsanlagen, wobei die \"überplanten Flächen\" nicht näher spezifiziert werden. Daran schließt sich die Mitteilung an, dass Bahngrund nicht ohne vertragliche Regelungen in Anspruch genommen werden dürfe. Ein rechtliches Planungshindernis für die Variante 2a lässt sich daraus nicht ableiten. Der Vorhabenträger hat in seiner Bearbeitung der abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen hierzu lediglich angemerkt, es sei keine bauamtliche Stellungnahme erforderlich (vgl. Ordner 13\u002F19 ROB 13549). Aus den anderen zitierten Schreiben ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Erkenntnisse. Im Übrigen wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass auch bei der planfestgestellten Variante Grundstücke in Anspruch genommen werden, die im Eigentum der Deutschen Bahn stehen, ohne dass dem ein rechtliches Planungshindernis entgegenstünde. \n\n76\\. f) Soweit die Beschwerde das Übergehen des Vorbringens zur Umplanung der Variante 2a aus dem Linienfindungsverfahren in der 1. Tektur beanstandet, weil im Urteil insoweit nur ausgeführt worden sei, dass kein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren stattgefunden habe (NZB S. 209 ff.), ist das Vorliegen eines weiteren, über den bereits konstatierten Fehler hinausgehenden Verfahrensmangels nicht dargelegt. \n\n77\\. Die Rüge bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 163 des Urteils, wonach der Einwand der grundlosen Umplanung außer Betracht lasse, dass ein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren nach § 16 Abs. 1 und 2 FStrG wegen § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht stattgefunden habe und das durchgeführte \"Linienfindungsverfahren\" aus einer Umweltverträglichkeitsstudie eines Ingenieurbüros bestanden habe. Von einer \"abweichenden\" Planung im Rahmen der 1\\. Tektur könne daher keine Rede sein. Die Beschwerde macht dazu unter Hinweis auf die Ausführungen und Abbildungen auf S. 59 f. der Klagebegründung einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht geltend, weil der Verwaltungsgerichtshof ohne inhaltlichen Bezug zum Sachvortrag argumentiert und den Vortrag nur formal zur Kenntnis genommen, aber sinnentstellend verfremdet habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Vortrag des Klägers befasst und auch auf die Abbildungen auf S. 59 der Klagebegründung ausdrücklich Bezug genommen (Urteil Rn. 165). Mit den beanstandeten Ausführungen hat er die Rechtsauffassung vertreten, dass Gegenstand der Unterlage 19.4 keine rechtlich relevante Planung gewesen sei, weshalb er das Vorliegen einer \"Umplanung\" verneint hat. In dieser rechtlichen Würdigung der vom Kläger vorgelegten und vom Gericht zur Kenntnis genommenen zeichnerischen Darstellung aus den Planfeststellungsunterlagen liegt selbst dann keine Gehörsverletzung, wenn der Kläger, der sich damit nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, sie für falsch halten sollte. \n\n78\\. g) Ein weiterer Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, liegt vor, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag des Klägers zur fehlerhaften Gesamtbetrachtung der bei Variante 4 betroffenen privaten Belange als materiell präkludiert angesehen hat (Urteil Rn. 168 f.). Die Beschwerde rügt insoweit zutreffend, dass damit die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 3 Satz 1 (vormals Abs. 5 Satz 1) FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO überspannt werden (NZB S. 217 ff.). \n\n79\\. Das Urteil argumentiert, der Kläger habe die wohl sinngemäß monierte notwendige Gesamtbetrachtung der in der Summe betroffenen privaten Belange nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. Die seiner Ansicht nach bestehenden Existenzgefährdungen von landwirtschaftlichen Betrieben würden in der Klagebegründung vom 22. Februar 2021 nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in private Belange (Gliederungspunkt III.3.c) erörtert, sondern als eigener Gesichtspunkt in der Abwägung unter einem weiteren Gliederungspunkt (III.3.g). Dass eine Überprüfung dieser Ausführungen auch als öffentlicher Belang \"Gesamtbetrachtung der in der Summe der betroffenen privaten Belange\" habe erfolgen sollen, sei weder dargelegt worden noch sonst erkennbar gewesen, sondern erst in späteren Schriftsätzen nach Ablauf der Klagebegründungsfrist zum Ausdruck gebracht worden (Urteil Rn. 169). Demgegenüber macht der Kläger geltend, er habe bereits in der Klagebegründung alle tatsächlichen Angriffspunkte benannt und deutlich gemacht, dass er den Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Abwägung zur Variantendiskussion mit Blick auf die fehlerhafte Bewertung der Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe in tatsächlicher Hinsicht gerichtlich überprüfen lassen wollte, die ausdrückliche Benennung der Gesamtbetrachtung sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Damit ist ein Verfahrensfehler hinreichend dargelegt. \n\n80\\. Der Verwaltungsgerichtshof sieht den Substantiierungsmangel nicht auf der Ebene der nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG fristgerecht anzugebenden Tatsachen und Beweismittel, sondern bemängelt die fehlende rechtliche Einordnung. Damit knüpft er an den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO an. Dieser erfordert, dass innerhalb der Klagebegründungsfrist der Sachverhalt rechtlich durchdrungen und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt wird. Diesen Anforderungen genügt die Klagebegründung vom 22. Februar 2021. Der Kläger hat in tatsächlicher Hinsicht umfangreich zu Existenzgefährdungen nicht nur seines eigenen Betriebs, sondern auch zu zahlreichen weiteren Betrieben vorgetragen. Aus der Gliederung der - für alle Verfahren identischen - Klagebegründung wird deutlich, dass dieses Vorbringen (unter den Gliederungspunkten A.III.3.g und h), das zu allen Aktenzeichen erfolgte und auch einen Betrieb behandelte, dessen Inhaber nicht unter den Klägern war (Betrieb 3007\u002F4007, Klagebegründung S. 147), sich nicht nur auf den jeweiligen Betriebsinhaber beziehen, sondern für jeden Kläger gesondert vorgetragen werden sollte. Demgegenüber erfolgte unter dem Gliederungspunkt A.IV. die Darstellung der subjektiven Betroffenheiten jeweils gesondert nach Klägern und zugehörigen Aktenzeichen. Unter Gliederungspunkt A.III.3.c) \"Sachverhalt - Gerügte inhaltliche Fehler - Abwägungsgebot\u002F​Variantendiskussion - Hauptargument 2: private Rechte\u002F​Eigentum\" hat der Kläger zudem einleitend ausgeführt, das Hauptargument der Abwägung, die Planung beeinträchtige private Rechte weniger als die Variante 2a, sei in zweifacher Hinsicht auf Tatbestandsebene falsch: Zum einen verneine die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht die Existenzgefährdung der Kläger und verkenne die Veränderung der Agrarstruktur, zum anderen sei die Annahme, es müssten bei einer bahnparallelen Variante 2a 19 Gebäude abgerissen werden, unzutreffend (Klagebegründung S. 52). Auch wenn die nachfolgenden Ausführungen unter diesem Gliederungspunkt sich nur noch mit dem zweiten Argument der fehlerhaften Planung der Variante 2a beschäftigten und die Existenzgefährdungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger und eines weiteren Betriebes sowie die Existenzvernichtung des Pferdesportbetriebes in gesonderten Unterpunkten (g und h) erörtert wurden, wird der rechtliche Prüfungsansatz - Ermittlung der abwägungsrelevanten tatsächlichen Umstände für den Variantenvergleich 2a und 4 - hinreichend deutlich. Der Sache nach geht es um die im Rahmen der Variantenabwägung erforderliche Gewichtung der in der Summe betroffenen privaten Belange, die die Ermittlung der mit den Varianten verbundenen Gebäudeabrisse bzw. Existenzvernichtungen voraussetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39). Der Planfeststellungsbeschluss selbst hat die jeweils betroffenen privaten Belange zu einem wesentlichen Argument seiner Abwägungsentscheidung gemacht und den bei Variante 2a drohenden Gebäudeabrissen die für die Variante 4 mit Null angegebene Zahl von existenzgefährdeten Betrieben gegenübergestellt. Auf diese Argumentation hat sich der Kläger bezogen und sich insoweit auch nicht nur - wie der Beklagte meint (vgl. Erwiderung vom 13. Juni 2024 S. 2) - zum Sachwalter fremder Interessen gemacht. Dies genügte, um den rechtlichen Prüfungsansatz der vorgetragenen Tatsachen hinreichend kenntlich zu machen. \n\n81\\. Die unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift verletzt damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. \n\n82\\. h) Die Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers entfällt nicht dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend ausgeführt hat, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen \"unabhängig davon\" nicht vor, und insoweit auf die in den Parallelverfahren ergangenen Urteile verwiesen hat (Urteil Rn. 170). Denn dieser Feststellung fehlt teilweise die Grundlage, so dass sie insoweit ihrerseits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, wie der Kläger zutreffend rügt. \n\n83\\. Soweit der Kläger allerdings allein in dem Verweis auf die mehr als 70 Seiten langen Urteile in den Parallelverfahren ohne konkrete Fundstellennachweise einen Verfahrensfehler durch Übergehen des Sachvortrags zur Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe sieht (NZB S. 235 ff.) und rügt, ihm werde die Möglichkeit genommen, die Würdigung des eigenen Vorbringens zu überprüfen und sich dagegen mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen, ist dem nicht zu folgen. Die Bezugnahme auf die Parallelentscheidungen ohne deren inhaltliche Wiederholung begründet keinen Gehörsverstoß. Sie begegnet hier schon im Hinblick auf die besondere inhaltliche Verflechtung der Verfahren keinen Bedenken. Die Kläger aller Verfahren haben gemeinsam Klage erhoben, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten. Nach Trennung der Verfahren wurden alle Klagen durch einheitliche Schriftsätze zu allen Aktenzeichen gemeinsam begründet und dabei die Existenzgefährdungen aller Betriebe zum Inhalt aller Klagen gemacht; später wurden die Klagen gemeinsam mündlich verhandelt, so dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis vom Inhalt aller Verfahren hatten und zu allen angesprochenen Gesichtspunkten Stellung nehmen konnten. Die inhaltliche Prüfung der in den Urteilen jeweils abweichenden Passagen zu den individuellen Existenzgefährdungen war dem Kläger vor diesem Hintergrund ohne Weiteres möglich und zumutbar; dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch im vorliegenden Rechtsmittel die Urteile aus den Parallelverfahren ausführlich inhaltlich gewürdigt. \n\n84\\. Mit dem formal zulässigen Verweis auf die Urteile in den Parallelverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof seine Feststellung begründet, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen nicht vor (Urteil Rn. 170). Dies bezieht sich auf die in der Klage thematisierten Existenzgefährdungen von sieben Landwirtschaftsbetrieben (vgl. Klagebegründung S. 121 ff.) und dem Pferdesportzentrum (Klagebegründung S. 155 ff.). Nähere Ausführungen erfolgen im Urteil lediglich zu dem Betrieb E. (Einwender 3007\u002F4007), dessen Inhaber nicht zu den Klägern gehörte, so dass der Verweis im Übrigen die Aussage enthält, das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung der jeweiligen Betriebe sei Inhalt der bezeichneten Entscheidungen. Damit unterstellt der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls in Bezug auf das Pferdesportzentrum (Einwender 3001\u002F4001) einen unzutreffenden und dem Akteninhalt widersprechenden Sachverhalt, wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend rügt (NZB S. 224 ff.). Denn die Feststellung, dass der Pferdesportbetrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, wurde in keinem der Urteile getroffen. Sie war insbesondere auch nicht Gegenstand der Entscheidung in dem von der Pächterin der Grundstücke und Pferdesportanlagen betriebenen Verfahren 8 A 20.40017, denn diese Klage wurde bereits als unzulässig abgewiesen. Indem der Verwaltungsgerichtshof damit einen Sachverhalt unterstellt hat, der nicht von tatsächlichen Feststellungen getragen wird und in dem Inhalt der Akten keine Grundlage findet, hat er gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 9 BN 5.23 - juris Rn. 13 m. w. N.). \n\n85\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in den übrigen Entscheidungen Feststellungen zur fehlenden Existenzgefährdung der jeweils untersuchten Betriebe getroffen hat, sind diese Gegenstand gesonderter Zulassungsrügen (dazu unter V.). Jedenfalls in Bezug auf einen der landwirtschaftlichen Betriebe haben diese Erfolg (Betrieb B., Einwender 3012\u002F4012, dazu V.1.), so dass die Feststellung im Urteil, dieser Betrieb sei nicht in seiner Existenz gefährdet, ebenfalls keine hinreichende Grundlage hat. Ergänzend sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug auf den Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005) im Verfahren 8 A 20.40021 nicht festgestellt hat, dass der Betrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, sondern dies offengelassen hat. \n\n86\\. Damit ist der Vortrag des Klägers zur Existenzgefährdung von Betrieben bei der Verwirklichung der Variante 4 jedenfalls teilweise in verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben. Da es sich dabei um einen Umstand handelt, der für die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Abwägungsentscheidung eine Rolle gespielt hat, ist die Erheblichkeit eines etwaigen Abwägungsfehlers nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit der Kläger allerdings aus der Formulierung im Planfeststellungsbeschluss zum Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005), wonach die Variantenauswahl richtig bleibe, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebes unterstelle (PFB S. 188), die Schlussfolgerung zieht, dass danach der Wegfall von mehr als einem Betrieb offensichtlich ergebnisrelevant sei (NZB S. 217), lässt sich dies der zitierten Aussage nicht entnehmen. Denn diese beschränkt sich auf die Abwägung der Varianten für den Fall des Wegfalls des bezeichneten Betriebes, ohne eine Aussage zu anderen Konstellationen zu treffen. \n\n87\\. V. Die Feststellung im Urteil, dass die geltend gemachten Existenzgefährdungen nicht vorlägen, greift der Kläger in Bezug auf fünf landwirtschaftliche Betriebe mit insgesamt acht Verfahrensrügen an. Diese haben hinsichtlich eines Betriebs Erfolg (1.), im Übrigen sind sie unbegründet (2. bis 4.). \n\n88\\. 1\\. Zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass der Verneinung einer Existenzgefährdung des Betriebs B. (Einwender 3012\u002F4012) ein Gehörsverstoß zugrunde liegt (NZB S. 243 ff.). \n\n89\\. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf sein Urteil in dem von den Klägern B. geführten Klageverfahren 8 A 20.40023, wonach der Beklagte eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs fehlerfrei verneint habe. Zur Begründung verweist dieses Urteil auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, dass der Verlust von landwirtschaftlichen Flächen unter dem von der Rechtsprechung angewandten Anhaltswert von 5 % liege, bei dem eine Existenzgefährdung eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs in der Regel ausgeschlossen werden könne (PFB S. 201), und hält das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger B. schon deshalb für nicht durchgreifend, weil es die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfülle. Es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss. Hierfür genüge die zusammengefasste Wiedergabe der Stellungnahme des Gutachters Dr. G. vom 21. Mai 2021 (gemeint sein dürfte 5. Februar 2021) oder der Verweis darauf nicht; es sei auch nicht erkennbar, dass die Stellungnahme der erforderlichen Prüfung, Sichtung und rechtlichen Durchdringung unterzogen worden sei (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195 f.). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Anwendung der Präklusionsvorschrift erneut einen zu strengen Maßstab angelegt. \n\n90\\. Die Beschwerde verweist auf den Vortrag in der Klagebegründung (S. 149 f.) zum Betrieb B. und die dort als Anlage K 21a vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 5. Februar 2021 des Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken in der Landwirtschaft Dr. G. Darin wird eine etwaige Existenzgefährdung des Betriebs B. zum Stichtag der Planfeststellung am 9. Oktober 2020 untersucht. Ausgangspunkt ist die Ermittlung der Existenzfähigkeit des Betriebs nach den Kriterien Gewinn und Kapitalbildung unter Zugrundelegung von zwei Prüfungsschemata (nachhaltige jährliche Kapitalbildung und angemessene Faktorentlohnung), wobei die Situation vor und nach dem Eingriff geprüft wird. Der Gutachter kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der Betrieb vor dem Eingriff (knapp) existenzfähig sei und als Folge des Eingriffs in seiner Existenz gefährdet werde. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung (S. 149 f.) Inhalt und Ergebnis dieses Gutachtens kurz wiedergegeben und geltend gemacht, damit erwiesen sich die Ausführungen auf S. 201 ff. des Planfeststellungsbeschlusses, denen kein Existenzgefährdungsgutachten zugrunde liege, als falsch. Dies wird in den Ausführungen zur Rechtslage wiederholt. Dort wird unter der Einleitung, der Planfeststellungsbehörde seien massive Abwägungsfehler bei der Bewertung der betrieblichen Existenzgefahren unterlaufen (Klagebegründung S. 276), zum Betrieb der Einwender 3012\u002F4012 vorgetragen, dieser werde ohne Einholung eines Gutachtens zu Unrecht als nicht existenzgefährdet betrachtet. Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. G. erwirtschafte der Betrieb vor der Maßnahme einen über der anzusetzenden Faktorenentlohnung liegenden Betrag, nach der Maßnahme würde dieser Wert unterschritten. Der Betrieb wäre also ohne die Maßnahme existenzfähig und verliere die Existenzfähigkeit aufgrund der Maßnahme (Klagebegründung S. 277). \n\n91\\. Dieses Vorbringen genügt, um die Tatsachen, auf die sich der Kläger stützt - die in dem 13-seitigen Gutachten erläuterten Prüfungsschritte und -ergebnisse zur vorhabenbedingten Existenzgefährdung des Betriebs B. - sowie deren rechtliche Relevanz darzulegen. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss, auf dessen maßgebliche Ausführungen (PFB S. 201 - 204) jedenfalls Bezug genommen wird, bedurfte es hierfür nicht. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich auf S. 90 ff. allgemein mit den Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe und den diesbezüglichen Ermittlungserfordernissen und -methoden und auf S. 201 ff. mit den Einwendungen der Kläger B. Er stellt dabei maßgebend auf die sogenannte 5 %-Regel ab, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist und der auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195). Danach kann nach allgemeiner Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 27, vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - juris Rn. 74 und vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 75). Diese Überlegung hat die Planfeststellungsbehörde hier zugrunde gelegt und keinen Anlass gesehen, für Betriebe der Milchviehwirtschaft davon abzuweichen (PFB S. 91 f.; vgl. zur Anwendung der 5 %-Regel bei einem milchproduzierenden Betrieb auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 5.21 - BVerwGE 176, 130 Rn. 3, 31 ff.). \n\n92\\. Die 5 %-Regel gibt allerdings nur den Schwellenwert wieder, bis zu dessen Erreichen regelmäßig eine Existenzgefährdung verneint werden kann und daher kein Anlass besteht, ein Gutachten zur Existenzfähigkeit einzuholen. Dieser Regelfall schließt aber nicht aus, dass ausnahmsweise auch bei einem geringeren Flächenverlust eine Existenzgefährdung eintreten kann. Einen solchen Ausnahmefall macht der Kläger mit der Vorlage des Existenzgefährdungsgutachtens vom 5. Februar 2021 zum Betrieb B. geltend. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bedurfte es dabei nicht. Denn das Gutachten steht nicht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss, sondern geht wie dieser von einem Flächenverlust von rund 1 ha aus, wobei die 9 729 m² große Flächeninanspruchnahme im Gutachten (dort S. 4) sogar etwas geringer ausfällt als die im Planfeststellungsbeschluss (S. 201) veranschlagten insgesamt 10 095 m². Der durch das Gutachten gestützte Vortrag in der Klagebegründung bot für das Gericht hinreichend Anlass, der Frage der Existenzgefährdung des Betriebes B. ungeachtet des Eingreifens der 5 %-Regel nachzugehen. Indem der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer unzureichenden Substantiierung des Vorbringens und einer materiellen Präklusion ausgegangen ist und sich deshalb mit dem Gutachten nicht inhaltlich befasst hat, hat es einen für die Klage wesentlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. \n\n93\\. 2\\. In Bezug auf den Betrieb H. (Einwender 3009\u002F4009) liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler (NZB S. 238 ff.) dagegen nicht vor. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Existenzgefährdung dieses Betriebs abwägungsfehlerfrei verneint worden sei (Urteil 8 A 20.40022 Rn. 195 ff.), ist nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. \n\n94\\. Zum Betrieb H. ist im Planfeststellungsverfahren ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt worden (Dr. I. und Partner vom 27. Februar 2020, Anlage K 17c), auf dessen Grundlage der Beklagte - unter Berücksichtigung von Ersatzlandangeboten - eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung verneint hat (ausführlich PFB S. 196 ff.). Auf die Einwendungen im Klageverfahren hin haben die Gutachter im gerichtlichen Verfahren unter dem 6. Februar 2023 noch eine Stellungnahme abgegeben, in der die zuvor zu gering bemessenen Kosten für Kraft-, Saft- und Mineralfutter sowie Festkosten angepasst wurden, im Ergebnis eine Existenzgefährdung aber weiterhin verneint wurde (Anlage B 14). In einer weiteren Stellungnahme vom 6. Februar 2023 wurden zudem der Wegfall einer Pachtfläche und das Angebot von Ersatzland bewertet und trotz der damit verbundenen Nachteile der Erhalt der Existenzfähigkeit weiterhin bejaht (Anlage B 15). \n\n95\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung u. a. in Bezug auf den Betrieb H. die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und dabei längere Ausführungen dazu gemacht, warum alle benannten Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien und welche Umstände insoweit relevant seien (Protokoll vom 28. April 2023 S. 16 f., Beweisantrag Nr. VIII.1). Das Gericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, er sei unzulässig, weil er schon keine Tatsachen zum Gegenstand habe, die einer Beweiserhebung zugänglich wären; zu der unter Beweis gestellten Behauptung der Existenzgefährdungen der klägerischen Betriebe lägen im Übrigen bereits Sachverständigengutachten vor, die Einholung eines weiteren dränge sich nicht auf (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 4 und 6). \n\n96\\. Die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und den Beteiligten Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2010 - 2 BvR 2638\u002F09 \\- NJW 2011, 49 Rn. 11, jeweils m. w. N.). Dass dies hier der Fall wäre, legt der Kläger nicht dar. \n\n97\\. Mit der Begründung fehlender beweisfähiger Tatsachen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit das Gericht zumindest die Behauptung der Existenzgefährdung der klägerischen Betriebe als Beweisgegenstand und dem Sachverständigenbeweis zugänglichen Umstand behandelt hat, greifen auch die dagegen gerichteten Angriffe nicht durch. \n\n98\\. Ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO (analog) oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). \n\n99\\. Von diesem Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, warum die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens in Bezug auf den Betrieb H. ermessensfehlerhaft gewesen sein sollte und sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgedrängt hätte. Soweit sie aus dem Umstand, dass die Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 die zu geringe Bemessung der Futter- und Festkosten eingeräumt haben, Zweifel an deren Sachkunde und Unparteilichkeit herleiten (NZB S. 240), überzeugt dies nicht. Allein das Auftreten einzelner Fehler führt noch nicht zur Ungeeignetheit des gesamten Gutachtens und stellt die Person des verantwortlichen Gutachters nicht grundsätzlich in Frage; die vorgenommenen Korrekturen sprechen vielmehr für eine konstruktive und offene Grundhaltung der Sachverständigen. \n\n100\\. Im Übrigen verweist die Beschwerde auf für sie nicht nachvollziehbare Änderungen der Bewertungsgrundlagen der Sachverständigen und den Umstand, dass der Betrieb laut deren Berechnung nach der Maßnahme nur äußerst knapp über der Grenze zur Existenzgefährdung liege (NZB S. 240, 242), ohne jedoch diese Beanstandungen hinreichend konkret zu erläutern. Der Hinweis auf veränderte Abschreibungen im Gutachten Anlage B 15 S. 18, 21 im Vergleich zum Gutachten vom 27. Februar 2020 S. 56, dürfte sich tatsächlich auf das Gutachten B 14 beziehen (B 15 hat nur 14 Seiten) und insbesondere die veränderte Festkostenermittlung (Anlage B 14 S. 18 gegenüber Anlage K 17c S. 43) betreffen. Mit den Erläuterungen dazu setzt sich der Kläger jedoch nicht auseinander. \n\n101\\. Auch die Wiederholung von Einwendungen aus dem Klageverfahren gegen das Gutachten B 14 mit den dortigen Kritikpunkten genügt nicht, um das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Unklarheiten bezüglich einzelner Parameter mögen gerade vor dem Hintergrund eines sehr knappen Ergebnisses Anlass bieten zu weiteren Nachfragen mit der Bitte um Erläuterung der strittigen Punkte, reichen aber für sich genommen nicht aus, um die Einschaltung eines zusätzlichen Gutachters nahezulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren H. insbesondere das neue Gutachten vom 6\\. Februar 2023 mit der Berücksichtigung des Ersatzlandangebots (B 15) gewürdigt, womit sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt. Er hat zudem der von der Klägerseite vorgelegten Berechnung entgegengehalten, dass danach der Betrieb H. bereits vor Inanspruchnahme der betrieblichen Grundstücke durch das Planvorhaben nicht existenzfähig sei; auch dazu verhält sich die Beschwerde nicht. \n\n102\\. 3\\. Hinsichtlich des Betriebs J. (Einwender 3013\u002F4013) und seines eigenen Betriebs erhebt der Kläger (Einwender 3015\u002F4015) jeweils zwei Verfahrensrügen. Er macht geltend, hinsichtlich beider Betriebe hätten Existenzgefährdungsgutachten im Planfeststellungsverfahren ergeben, dass sie vorhabenbedingt ihre Existenzfähigkeit verlören, weshalb als Ersatzland jeweils u. a. Teilflächen des Flurstücks 516\u002F3 angeboten worden seien; diese seien jedoch wegen Vernässung und Verunkrautung ungeeignet. Der Verwaltungsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt und bei der Bewertung der Ersatzlandfläche gegen Denkgesetze verstoßen. Diese Rügen haben keinen Erfolg. \n\n103\\. a) Der Betrieb des Klägers und der Betrieb J. waren ebenfalls Gegenstand des Beweisantrags Nr. VIII.1 vom 28. April 2023 auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Frage der Existenzgefährdungen. Dass die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen fehlender beweisfähiger Tatsachen und bereits vorliegender ausreichender Gutachten bezogen auf diese Betriebe fehlerhaft gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar (NZB S. 252 ff. und 259 ff.). \n\n104\\. Zur Begründung, warum sich das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte, verweist der Kläger auf seinen Klagevortrag zur Ungeeignetheit des angebotenen Ersatzlands und die in der mündlichen Verhandlung fotografisch dokumentierte starke Vernässung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Urteilen 8 A 20.40024 bzw. 8 A 20.40025 allerdings nicht nur in der vom Kläger jeweils zitierten Randnummer 206 bzw. 205, sondern ausführlich auf mehreren Seiten (jeweils Rn. 195 - 211) mit der Frage der Existenzgefährdung der Betriebe 3013\u002F4013 bzw. 3015\u002F4015 befasst und sich in Rn. 199 ff. jeweils mit der Eignung der zuletzt als Ersatzland angebotenen Flurstücke, insbesondere dem Flurstück 516\u002F3 auseinandergesetzt, wobei er sich maßgeblich auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. I. und Partner gestützt hat. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Allein der Umstand, dass Gericht und Gutachter dem Vortrag des Klägers und dessen Einschätzung inhaltlich nicht gefolgt sind, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen als Grundlagen für die richterliche Überzeugungsbildung nicht geeignet und ausreichend gewesen wären. \n\n105\\. b) Auch der jeweils gerügte Verstoß gegen Denkgesetze bei der Bewertung der Vernässung der als Ersatzland angebotenen Fläche (NZB S. 257 ff. und 264 ff.) liegt nicht vor. Es ist nicht widersprüchlich und denklogisch unvereinbar, wenn das Gericht einerseits die Aussage eines Sachverständigen für nicht überzeugend erachtet, weil dieser das als Ersatzland angebotene Grundstück nicht selbst in Augenschein genommen hat, und andererseits zu der von Klägerseite vorgelegten Fotodokumentation ausführt, die grundsätzliche Geeignetheit der Fläche werde dadurch nicht in Frage gestellt, weil sich daraus weder ergebe, welche Wetterverhältnisse geherrscht hätten noch welchen flächenmäßigen Umfang die dokumentierte Vernässung gehabt habe (Urteile 8 A 20.40024 und 8 A 20.40025, Rn. 206 und 205). Denn es geht um völlig unterschiedliche Beweismittel. Die persönliche Besichtigung durch einen Sachverständigen kann selbst dann, wenn sie nur an einem einzigen Tag erfolgt, nicht mit einer Fotodokumentation über einen Tag gleichgestellt werden, weil die Erfassung und Bewertung durch einen Sachverständigen mehr ist als eine räumlich und perspektivisch beschränkte optische Momentaufnahme. \n\n106\\. Im Übrigen ist der vom Kläger behauptete \"Widerspruch\" in seiner eigenen Beweisführung angelegt, wenn er einerseits durch seine Sachverständigen geltend macht, die Einschätzung, ob eine Landwirtschaftsfläche feuchte oder nasse Bodenverhältnisse aufweise, sei in der Regel nicht durch Ortstermin möglich, sondern zeige sich erst in der längeren Bewirtschaftung der Fläche, und andererseits auf Fotografien verweist, die sich als Momentaufnahme ebenfalls nicht zur Dokumentation einer längeren Bewirtschaftung der Fläche eignen. \n\n107\\. 4\\. Schließlich verfangen auch die beiden zum Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005) erhobenen Verfahrensrügen nicht. \n\n108\\. Für diesen Betrieb war im Planfeststellungsverfahren wegen der Inanspruchnahme von deutlich mehr als 5 % der Betriebsfläche ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt und Ersatzland angeboten worden. Der Planfeststellungsbeschluss geht im Ergebnis davon aus, dass der Betrieb bei Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes existenzfähig bleibt und führt ergänzend aus, selbst wenn man aber eine Existenzgefährdung unterstelle, wäre ihr Gewicht nicht ausreichend, das Vorhaben zu verhindern; auch die Variantenauswahl bleibe richtig, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebs unterstellen würde (PFB S. 188). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil im Verfahren F. jun. offen gelassen, ob die Einwendungen des dortigen Klägers u. a. gegen die Geeignetheit des Ersatzlands berechtigt wären, weil die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung - den Einwendungen hypothetisch Rechnung tragend - die Existenzgefährdung als wahr unterstellt habe; gegen die Wahrunterstellung habe die Klagepartei keine Einwände erhoben (8 A 20.40021 Rn. 198). \n\n109\\. a) Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht wegen Nichtberücksichtigung des Vortrags zur Ungeeignetheit des Ersatzlandes im Fall F. jun. rügt, weil das Gericht zu Unrecht von nur einer Existenzgefährdung ausgegangen sei, obwohl tatsächlich weitere Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien, weshalb die Frage der Geeignetheit des Ersatzlandes nicht habe offen bleiben dürfen (NZB S. 266 ff.), überzeugt dies nicht. Der Vortrag vermengt die konkret den Betrieb 3005\u002F4005 betreffende Abwägung im Planfeststellungsbeschluss, die der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat, mit den Folgen, die erfolgreiche Rügen gegen die Bewertung anderer Betriebe hätten. Im Planfeststellungsbeschluss sind gerade die Einwendungen zum Betrieb 3005\u002F4005 als berechtigt und damit die Existenzgefährdung gerade dieses Betriebs unterstellt worden. Hieran würde sich auch für den Fall nichts ändern, dass eine Existenzgefährdung weiterer Betriebe berücksichtigt werden müsste. Deren Belange würden in der Abwägung zu der weiterhin unterstellten Gefährdung des Betriebs F. jun. dazutreten, ohne dass nunmehr eine inhaltliche Befassung mit den Einwendungen zum Betrieb F. jun. erforderlich wäre. Im Übrigen interpretiert der Kläger in den Planfeststellungsbeschluss eine Aussage hinein, die darin nicht enthalten ist. Wie ausgeführt, lässt sich der zitierten Passage nicht entnehmen, wie die Abwägung bei Hinzutreten weiterer Existenzgefährdungen ausfallen würde. \n\n110\\. b) Auch der gerügte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor (NZB S. 272 ff.). Die Beschwerde beanstandet die Bemerkung im Urteil 8 A 20.40021 (Rn. 198), dass die (dortige) Klagepartei keine Einwände gegen die Wahrunterstellung erhoben habe. Insoweit ist allerdings zutreffend, dass von einer Klagepartei denklogisch keine Einwände gegen die Unterstellung gefordert werden können, dass ihr Vortrag wahr und ihre Bedenken zutreffend sein könnten. Die Formulierung im Urteil ist daher unglücklich gewählt. Der Sache nach wollte der Verwaltungsgerichtshof aber erkennbar zum Ausdruck bringen, dass das Ergebnis der auf der unterstellten Existenzgefährdung beruhenden Abwägung und die ihr für die Variantenauswahl zugemessene Bedeutung vom Kläger nicht angegriffen wurden. Diese Aussage ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n111\\. VI. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Einwände zu Einzelpunkten der Kostenermittlung als materiell präkludiert angesehen hat, weil sie sich in einer bloßen Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren erschöpften, ohne den Planfeststellungsbeschluss zu würdigen (Urteil Rn. 171 ff.), rechtfertigen weder seine Grundsatzrüge noch die fünf Verfahrensrügen die Zulassung der Revision. \n\n112\\. 1\\. Die Frage (NZB S. 276), \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeht?\" zeigt schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden würde. Die Revision kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz festgestellt worden sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2025 - 9 B 54.24 - juris Rn. 18 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Denn entgegen der Begründung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf abgestellt, dass \"neben einer Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss eingegangen wird\" (NZB S. 276 f.), sondern festgestellt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss gerade nicht erfolgt ist (Urteil Rn. 173). \n\n113\\. 2\\. a) Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß durch Übergehen seines Sachvortrags infolge der Reduzierung der Klagebegründung auf die Wiederholung von Einwendungen (NZB S. 277 ff.) und wegen des Vorwurfs, die Klagebegründung sei unter dem Gesichtspunkt der Kosten aus sich heraus nicht hinreichend verständlich (NZB S. 292 ff.), rügt, beanstandet er der Sache nach wiederum eine unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift. Ein Verfahrensfehler ist jedoch in diesem Fall nicht dargelegt. \n\n114\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen einer hinreichend substantiierten Klagebegründung verneint und insbesondere eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den Kostenberechnungen (PFB S. 136 ff.) vermisst, wobei er beispielhaft verschiedene Gesichtspunkte aufgezählt hat, zu denen Ausführungen hätten erfolgen sollen (Urteil Rn. 173 S. 57 oben: Kosten für Ingenieurbauwerke, Grunderwerbskosten, Kosten für ein Rüttelstopfverfahren und für Maßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung). Des Weiteren beanstandet er eine unsystematische Vermischung der Argumente zur Kostengegenüberstellung der Varianten 2a und 4 und dem Ausscheiden der Varianten 2 und 5 aus Kostengründen sowie die teilweise unzutreffende Wiedergabe von Ausführungen des Sachverständigen. Letzteres wird anhand verschiedener Beispiele näher erläutert. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die Wiederholung breiter Abschnitte aus der Klagebegründung, ohne dass ersichtlich wäre, welcher konkrete Vortrag zu den einzelnen Punkten nicht berücksichtigt worden wäre und worin die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses bestanden haben soll. Soweit bemängelt wird, der Planfeststellungsbeschluss beinhalte keine konkrete Kostenermittlung, mit der eine Auseinandersetzung hätte stattfinden können, ist dies nicht zutreffend. Denn der Planfeststellungsbeschluss nimmt auf S. 136 oben auf die vom Staatlichen Bauamt Traunstein im Nachgang zum Erörterungstermin vorgelegte Kostenberechnung Bezug und führt sodann auf mehreren Seiten aus, warum diese Zahlen plausibel seien. \n\n115\\. b) Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht rügt, weil das Gericht ungeprüft und ohne Beweiserhebung unterstellt habe, dass die im Eigentum der Bahn stehenden Flächen als gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen nicht überplant werden könnten (NZB S. 289 ff.), kommt es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die - für sich genommen zu Recht \\- beanstandete Aussage (Urteil Rn. 173 am Ende, s. hierzu bereits oben unter D.IV.2e) nicht an. Die Überlegung stellt nur einen ergänzenden Mosaikstein in der Argumentation des Gerichts dar, bei dessen Wegfall die Begründung für die eingetretene Präklusion noch immer tragfähig wäre. \n\n116\\. c) Da die gegen die Annahme der Präklusion erhobenen Rügen keinen Erfolg haben, ist auch die Gehörsrüge wegen der unterbliebenen Berücksichtigung des vertiefenden Vortrags zu diesem Thema aus den Klägerschriftsätzen vom 4. und 14. Juli 2023 unbegründet (NZB S. 298 ff.). Wegen der Präklusion des fristgerechten Vortrags durfte auch dessen Vertiefung aus rechtlichen Gründen außer Betracht bleiben. \n\n117\\. d) Die Rüge, das Gericht habe gegen das rechtliche Gehör verstoßen und Sachvortrag übergangen, soweit es eine fehlende Auseinandersetzung mit der hilfsweisen Unterstellung der Richtigkeit der Einwände gegen die Kostenermittlung im Planfeststellungsbeschluss beanstandet habe (NZB S. 317 ff.), führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler könnte das Urteil nicht beruhen. \n\n118\\. Die Rüge bezieht sich auf die Argumentation im Urteil, selbst bei Verneinung einer Präklusion würden die Einwendungen des Klägers nicht zum Erfolg führen. Denn der Planfeststellungsbeschluss habe hilfsweise festgestellt, dass auch bei Berücksichtigung der von der Klagepartei monierten Kostenpunkte die Plantrasse kostengünstiger als die Variante 2a wäre; dem sei der Kläger nicht entgegengetreten (Urteil Rn. 176 unter Bezugnahme auf PFB S. 138). Der Kläger rügt allerdings zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Planfeststellungsbeschluss eine Aussage entnommen hat, die dort nicht enthalten ist (NZB S. 318). Denn die im Urteil in Bezug genommene Passage des Planfeststellungsbeschlusses behandelt lediglich die Wahrunterstellung von \"einigen\" und nicht von allen geltend gemachten Fehleinschätzungen, ohne diese näher zu konkretisieren. Darauf kommt es aber nicht an, weil es sich insoweit nur um eine Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtshofs handelt, der selbständig tragend auf die Präklusion des klägerischen Vortrags zur Kostenermittlung abgestellt hat. Die dagegen erhobenen Zulassungsrügen führen - wie dargelegt - nicht zum Erfolg. \n\n119\\. VII. Die Argumentation im Urteil, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die \"Auswirkungen auf die Umwelt\" als gleichwertig angesehen habe (Urteil Rn. 181 ff. unter Bezugnahme auf PFB S. 55), wird von der Beschwerde ebenfalls nicht erfolgreich angegriffen. \n\n120\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge formulierte Frage (NZB S. 323 f.), \"Liegt eine unzureichende Auseinandersetzung der Klagepartei mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss selbst keine Aussage über die von der Klagepartei erhobenen Einwände enthält?\" kann nicht grundsätzlich geklärt werden. Ob und wann eine Klagebegründung sich ausreichend mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine allgemeine Aussage mit dem von der Beschwerde unterstellten Inhalt, dass die Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch eine Auseinandersetzung mit solchen Argumenten erfordere, die die Klagepartei gar nicht beanstande (NZB S. 324), lässt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht entnehmen. Der Kläger bezieht sich insoweit wohl auf konkrete Formulierungen in Rn. 187 des Urteils, die u. a. Gegenstand der nachfolgend erörterten Verfahrensrüge sind und keine allgemein klärungsfähigen Fragen aufwerfen. \n\n121\\. 2\\. Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und seine gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil er den Sachvortrag des Klägers zur Nichtberücksichtigung der Summe der Biotopeingriffe in die Hangleite übergangen und dabei die Anforderungen an die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss überspannt habe (NZB S. 324 ff.), bezieht sich der Kläger auf die Passage in Rn. 187 des Urteils, die sich mit dem Einwand zum Aspekt \"Summe Biotopeingriff Hangleite\" befasst. Der Kläger beanstandet insoweit zutreffend, dass sich der Zusammenhang zwischen seinem Vortrag in der Klagebegründung und der Forderung im Urteil nach einer Auseinandersetzung mit der Begründung auf S. 55 des Planfeststellungsbeschlusses nicht erschließt. Daraus lässt sich aber kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ableiten. \n\n122\\. Der Kläger hat die Bewertung im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 55 oben) angegriffen, wonach die Varianten 4 und 2a bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig angesehen wurden, und geltend gemacht, in der Faunistischen Risikoanalyse für die bahnparallele Variante 2 (Unterlage 19.1V) sei in Bezug auf die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" festgestellt worden, dass die planfestgestellte Trasse (Variante 4) im Vergleich zu der bahnparallelen Trasse (Variante 2a) einen doppelt so hohen Flächenverlust aufweise, was der Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Variante 2a hätte berücksichtigen müssen (Klagebegründung S. 182 f.). Hierzu rügt der Verwaltungsgerichtshof eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss und führt aus, dieser stelle maßgeblich auf den Winkel ab, in dem die Varianten die Salzachhangleite querten, und nicht auf die von der Klagepartei angeführte \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" (Urteil Rn. 187). Diese Begründung ist insofern wenig nachvollziehbar, als sich der Kläger auf eine Unterlage beruft, die in Bezug auf das Biotop 85 \"Hangleitenwald zwischen Kletzing und Gastag\" gerade die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" für die Planfeststellungstrasse und die - vom Kläger bevorzugte - bahnparallele Trasse gegenüberstellt, einen höheren Flächenverlust bei der planfestgestellten Trasse konstatiert und dies u. a. mit dem etwas spitzeren und daher ungünstigeren Durchschneidungswinkel begründet (Unterlage 19.1V S. 3 und 24). Der Winkel ist damit gerade ein Umstand, der die vom Kläger gewünschte Trassenwahl unterstützt, und steht auch nicht im Gegensatz zur Summe der Biotopeingriffe. Soweit es im Urteil weiter heißt, unabhängig davon sei die Durchschneidung der Salzachhangleite nur ein Teilaspekt neben dem der verminderten naturschutzfachlichen Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, diesen zweiten Aspekt habe die Klagepartei nicht angegriffen, betrifft auch dies eine für den Kläger (und \"seine\" Trasse) günstige Überlegung, mit der er sich deshalb nicht auseinandersetzen musste. Im Planfeststellungsbeschluss wird mit diesem Argument begründet, warum die bahnparallele Variante 2a nunmehr bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig mit der planfestgestellten Trasse angesehen wurde, während sie in früheren Unterlagen noch als leicht nachteilig bewertet worden war. Der Unterschied ergebe sich u. a. daraus, dass sich die Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, die die Variante 2a in stärkerem Umfang in Anspruch nehme, verschlechtert habe (Planfeststellungsbeschluss S. 55). Dem Kläger ist daher zuzugeben, dass der Vorwurf fehlender Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bezogen auf diesen Aspekt unbegründet ist. \n\n123\\. Daraus folgt jedoch noch kein Verfahrensfehler. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vortrag des Klägers nicht übergangen, sondern ausdrücklich behandelt. Er hat auch das Argument des Flächenverbrauchs aufgegriffen und hierzu ausgeführt, dieser sei nicht maßgebend für die Beurteilung der Umweltauswirkungen gewesen, vielmehr sei darauf abgestellt worden, in welchem Ausmaß Flächen mit besonderer naturschutzfachlicher Wertigkeit berührt würden. Der Flächenverbrauch sei im Planfeststellungsbeschluss gesondert bewertet worden (Urteil Rn. 185). Im Ergebnis führt die Rüge des Klägers auf eine inhaltliche Kritik an den Urteilsgründen und nicht auf einen Verfahrensfehler. \n\n124\\. VIII. Ohne Erfolg bleiben auch die beiden Zulassungsrügen, die sich gegen die Annahme einer Präklusion des Vorbringens zur \"kleinen Variantendiskussion\" richten. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit festgestellt, der Vortrag, dass eine Darstellung von Optimierungen bzw. Abwägungen im Rahmen der gewählten Trasse fehle, erfülle nicht die Darlegungsanforderungen des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil nicht dargelegt sei, an welchen konkreten Stellen und aus welchen Gründen die Trasse den Anforderungen der Entwurfsklasse 2 oder 3 der RAL 2012 entsprechen müsste und ob mit dem Verweis auf den Gutachter Dr. C. die Zusammenfassung auf S. 82 bis 84 der Klagebegründung gemeint sei (Urteil Rn. 193 f.). \n\n125\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage (NZB S. 331 f.), \"Liegt ein unübersichtlicher, verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Klagepartei im Rahmen des Sachvortrags die Optimierungsmöglichkeiten im Rahmen eines Belangs darstellt und diesen Sachvortrag im Rahmen der Rechtsausführungen eindeutig und unverwechselbar im Hinblick auf die Bewertung eines anderen abwägungserheblichen Belangs, etwa der Durchführung einer kleinen Variantendiskussion, wiederaufgreift?\" betrifft erneut keine klärungsbedürftigen allgemeinen Rechtsfragen. Ob ein Vorbringen unübersichtlich oder hinreichend verständlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Übrigen setzt der Kläger auch hier seine eigenen Bewertungen an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs und unterstellt einen Sachverhalt, der in dem angegriffenen Urteil nicht festgestellt wurde. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist gerade nicht von einem eindeutigen und unverwechselbaren Sachvortrag ausgegangen. \n\n126\\. 2\\. Mit seiner Verfahrensrüge macht der Kläger einen Gehörsverstoß wegen unrichtiger Anwendung der Präklusionsvorschrift infolge überspannter Anforderungen an die Klagebegründung geltend und rügt, dass sein Vorbringen auf S. 82 ff. und S. 281 der Klagebegründung nicht berücksichtigt worden sei (NZB S. 328 ff.). Im Ergebnis ist das Urteil insoweit jedoch nicht zu beanstanden. \n\n127\\. Die Kritikpunkte des Klägers zur unterbliebenen Abwägung von Optimierungsmöglichkeiten der gewählten Trasse sind auf S. 281 der Klagebegründung im Rahmen der Erörterung der Rechtslage zu Verstößen gegen das Abwägungsgebot zusammenfassend dargestellt. Dabei geht es um den Vorwurf, die Planung auf der Grundlage der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL 2012) sei überdimensioniert, weil statt der Entwurfsklasse (EKL) 3 größtenteils die EKL 2 zugrunde gelegt worden sei, zu viele Kreuzungsbauwerke vorgesehen seien, die zu nahe aneinander lägen, und eine zu kurze, nicht RAL-konforme und verkehrstechnisch fragwürdige Überholspur geplant sei. Der Verweis auf den Sachverständigen Dr. C. führt auf die Wiedergabe der als Anlage K 7 beigefügten gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und den unter Gliederungspunkten (2) und (3) auf S. 82 und 83 der Klagebegründung aufgeführten Fehlerrügen (\"Überdimensionierung: Falsche EKL 2 statt richtigerweise EKL 3 nach RAL\" und \"Fehlerhafte Umsetzung und Nichteinhaltung EKL 2 in Variante 4 und 2a; Überdimensionierung und zu hohe Kosten\"). Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs wird damit insbesondere mit Blick auf die detaillierte Gliederung der Klagebegründung noch hinreichend deutlich, dass sich die Rügen auf S. 281 der Klagebegründung auf den Vortrag auf S. 82 f. beziehen. Dieser Vortrag genügt allerdings seinerseits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung, und zwar selbst dann nicht, wenn die unter Nennung von Seitenzahl und Absatz konkretisierten Passagen aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Dezember 2020 mit in den Blick genommen werden. Hinsichtlich der beanstandeten Knotenpunkte fehlen konkrete Angaben unter Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorgaben der RAL 2012. Soweit es um die bevorzugte Planung nach EKL 3 statt EKL 2 geht, kann dahinstehen, ob der pauschale Verweis auf S. 5 des Gutachtens überhaupt zur Darlegung des wesentlichen Sachverhalts genügen kann. Denn die dortige Begründung beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf Tabelle 8 (S. 19) der RAL 2012, die allerdings nicht zutreffend interpretiert wird. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss bei den Ausführungen zum Ausbaustandard (S. 58) unter Hinweis auf die hier einschlägige Straßenkategorie LS I näher ausgeführt. Damit setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander. \n\n128\\. E. Die gegen die Abweisung der (hilfsweisen) Verpflichtungsanträge erhobene Verfahrensrüge (NZB S. 333 ff.) greift nicht durch. \n\n129\\. Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge auf Planergänzung als unbegründet abgewiesen hat (Urteil Rn. 220 ff.). Er rügt die fehlende Berücksichtigung der Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs, wobei er insoweit einen Gehörsverstoß geltend macht (NZB S. 340 f.). Dabei zitiert er umfangreich aus den Ausführungen zu seinem Betrieb in der Klagebegründung mit dem Vorwurf, dass das Urteil \"all dies\" übergehe (NZB S. 340), ohne den seiner Ansicht nach übergangenen entscheidungserheblichen Vortrag im Einzelnen zu konkretisieren. Der Sache nach rügt er, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hilfsantrag zu 2., der auf die Übernahme seines Betriebs gegen Entschädigung und hilfsweise auf Schutzvorkehrungen zur Verhinderung der Existenzgefährdung gerichtet war, aus inhaltlich unzutreffenden Gründen - fälschliche Verneinung einer Existenzgefährdung - abgelehnt hat. Ein Verfahrensfehler lässt sich daraus nicht ableiten. \n\n130\\. Die weiteren Hilfsanträge hat der Verwaltungsgerichtshof nicht wegen fehlender Existenzgefährdung, sondern aus anderen Gründen - mangelnde Substantiierung der befürchteten Beeinträchtigungen, der Herleitung des Anspruchs auf Lärmschutz und der Forderung nach Ersatzwegen unter Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss - abgelehnt. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. \n\n131\\. F. Ohne Erfolg bleiben auch die 21 Verfahrensrügen, die der Kläger gegen die Ablehnung von Beweisanträgen und einen Befangenheitsantrag erhebt. \n\n132\\. 1\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 zahlreiche Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten gestellt, die mit noch in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurden. In Bezug auf die Ablehnung von zwanzig Anträgen rügt der Kläger jeweils eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. \n\n133\\. Wie dargelegt (D.V.2.), verstößt die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen und den Beteiligten Gehör zu gewähren, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich überhaupt um bescheidungsfähige Beweisanträge handelte, die entweder bereits innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründung angekündigt wurden oder sich auf Umstände bezogen, die der Kläger erst nachträglich geltend machen konnte. \n\n134\\. a) Zu der Behauptung, die zugrunde gelegte Verkehrsbelastung sei falsch ermittelt und die Lärmbelastung daher zu hoch, hat der Kläger mit Beweisantrag (a) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und in den Spiegelstrichen 1 bis 6 unter Bezugnahme auf die Verkehrsuntersuchung (Planunterlage 22) Ausführungen zu einzelnen Kritikpunkten an den Verkehrszahlen und ​-berechnungen gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe die Umstände, die Grundlage der Lärmprognose seien, nicht hinreichend und methodisch\u002F​logisch korrekt ermittelt, weshalb die eingestellten Zahlen und Ergebnisse von vornherein nicht brauchbar seien (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 10 ff.). Gegenstand der Verfahrensrügen sind die Ablehnungen der unter den Spiegelstrichen 1, 3, 4, 5 und 6 gestellten Beweisanträge (NZB S. 343 ff., 347 ff., 351 ff., 354 ff. und 358 ff.). Diese Ablehnungen hat der Verwaltungsgerichtshof - teils kumulativ - damit begründet, dass die Anträge schon keine einer Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand hätten (Spiegelstriche 1, 3 und 4) bzw. schon ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verkehrsentwicklung vorliege und die Einholung eines weiteren sich nicht aufdränge (Spiegelstriche 3, 4, 5 und 6). Diese Begründungen sind prozessrechtlich tragfähig. \n\n135\\. Gegenstand eines Beweisantrags kann nur die Behauptung einer bestimmten, konkreten und individualisierten Tatsache sein; auch ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens muss wenigstens in Umrissen den Inhalt der vom Sachverständigen zu beantwortenden Frage erkennen lassen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 f. m. w. N.). Danach erscheint schon zweifelhaft, inwieweit der Beweisantrag (a) überhaupt insgesamt geeignet ist, Grundlage für den Erlass eines konkreten Beweisbeschlusses mit der Beauftragung eines Sachverständigen zu sein. Die unter den sechs Spiegelstrichen aufgeführten \"Beweistatsachen\" erstrecken sich über ca. eineinhalb Seiten und enthalten zahlreiche Ausführungen, Interpretationen und Bewertungen zu einzelnen Aussagen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, ohne dass deutlich wird, welche Aussagen unter Beweis gestellt werden und welche konkreten Fragen der Sachverständige beantworten soll. \n\n136\\. aa) Soweit die Beschwerde in Bezug auf Spiegelstrich 1 geltend macht, insoweit gehe es um die Tatsachen, dass die Verkehrsuntersuchung 2017 im Wesentlichen auf einer Verkehrszählung von 2007 beruhe, diese Zahlen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sowie der späteren Änderungen veraltet gewesen seien und im Jahr 2020 oder zu späteren Zeitpunkten nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen hätten, überzeugt dies nicht. Der Beweisantrag bezieht sich offenbar auf die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung vom Mai 2014 zur 1. Tektur vom 19. Juni 2017, die u. a. auf der Grundlage der damals aktuellen Verkehrszählung 2007 erstellt wurde (vgl. Unterlage 22T S. 6). Auf welchen Daten diese Untersuchung beruht, ist keine durch einen Sachverständigen zu klärende Frage, sondern ergibt sich aus der Unterlage selbst. Im Übrigen zielen die vom Kläger geltend gemachten \"Tatsachen\" zur Aktualität der Daten und der Erfüllung des wissenschaftlichen und technischen Stands auf die Belastbarkeit der in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Zahlen und Ergebnisse und die generelle Eignung dieses Gutachtens. Dabei handelt es sich nicht um einer Beweiserhebung zugängliche \"Tatsachen\", wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt hat. Der Hinweis des Klägers in seiner Replik, die Einordnung der Daten als \"veraltet\" ziele auf die fachlich-tatsächliche Frage, wie schnell sich unter den damaligen Voraussetzungen Verkehrsströme änderten, und sei deshalb auf der Tatsachenebene zu klären (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 32 f. der Replik im Verfahren 9 B 10.24), trifft nicht zu. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 \\- 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 30 m. w. N.). Dabei gibt es nicht nur eine einzige fachlich richtige Methode und keine objektiv feststellbare Richtigkeitsgewähr für die Aussagekraft und Belastbarkeit der ermittelten Daten. Im Übrigen reduziert die Beschwerde die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung auf die Daten der Verkehrszählung aus dem Jahr 2007, ohne die im Urteil festgestellte und näher erläuterte Fortschreibung (Urteil Rn. 129) zu berücksichtigen. \n\n137\\. bb) Die Ablehnung der unter den Spiegelstrichen 3 bis 6 formulierten Beweisanträge wegen des bereits vorliegenden Verkehrsgutachtens ist ebenfalls prozessrechtlich tragfähig. Wie ausgeführt, besteht eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). Dass dies hier in Bezug auf die planfestgestellte Verkehrsprognose und die dabei zugrunde gelegten Annahmen zur Verkehrsentwicklung der Fall wäre, legt die Beschwerde nicht dar. \n\n138\\. Der Kläger nimmt Bezug auf einzelne Zahlen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, die er seinerseits interpretiert, als Beleg für einen Verkehrsrückgang bewertet und aus denen er deshalb einen Widerspruch zur Annahme eines Verkehrszuwachses herleitet; außerdem rügt er die methodisch nicht korrekte Unterstellung eines künftigen Gewerbegebiets auf der Grundlage des Flächennutzungsplans. Mit diesem Vorbringen zur Verkehrsentwicklung, insbesondere der Annahme eines linearen jährlichen Rückgangs der Verkehrsbelastung sowie der Berücksichtigung verschiedener Gebiete, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend befasst und auf die Methodik der Verkehrsuntersuchung hingewiesen (Urteil Rn. 132 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern wiederholt ihre abweichende Bewertung, ohne konkret darzulegen, von welcher \"methodischen und dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Vorgehensweise\" (NZB S. 349) abgewichen worden sein soll. \n\n139\\. b) Wegen des Vorwurfs der Außerachtlassung passiver und aktiver Schallschutzmaßnahmen hat der Kläger mit Beweisantrag (c) die Einholung eines Gutachtens eines Lärmschutzsachverständigen beantragt zum Beweis von unter Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 und Nr. 3 näher dargestellten Umständen. Diese Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils mit der Begründung abgelehnt, es fehle an Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich wären, zudem handele es sich bei den Behauptungen in Nr. 2 um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Auch diese Ablehnungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n140\\. aa) Der Antrag unter (c) Nr. 1 Satz 2 nimmt Bezug auf die vergleichende Betrachtung der Lärmbetroffenheit der Varianten 4 und 2a im Erläuterungsbericht (Unterlage 1 T, Tabelle S. 50) und macht geltend, die Darstellung der Betroffenheiten ändere sich zugunsten der Variante 2a um mindestens 50 %, wenn dabei Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt würden. Die Beschwerde sieht in der Ablehnung des Beweisantrags einen Gehörsverstoß (NZB S. 361 ff.) und führt aus, es sei um die beweisfähige Tatsache gegangen, ob bei der Variante 2a bei der Ansetzung der Betroffenheiten mit Lärmschutzmaßnahmen mindestens 50 % weniger Personen und Betriebe beeinträchtigt würden (NZB S. 362). \n\n141\\. Versteht man als Gegenstand des Beweisantrags den Vortrag, dass in die Abwägung der Betroffenheiten auch Lärmschutzmaßnahmen eingestellt werden müssen, geht es nicht um eine beweisfähige Tatsache, sondern um die rechtliche Frage der Abwägungsrelevanz bestimmter Umstände und damit um die rechtliche Wertung, die dem Gericht vorbehalten ist (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 m. w. N.). Aber selbst wenn man dem Kläger zugestehen wollte, dass sich dem Beweisantrag im Kern die - einem Beweis zugängliche - Tatsachenbehauptung zum konkreten Ausmaß der Lärmbetroffenheiten bei Variante 2a mit Schutzmaßnahmen entnehmen lässt, ist ein Gehörsverstoß durch die Ablehnung des Beweisantrags nicht dargelegt. Denn maßgeblich ist hierfür nicht, ob die vom Gericht gegebene Begründung fehlerhaft ist, sondern ob die Ablehnung des Beweisantrags durch eine prozessrechtlich tragfähige Argumentation zu rechtfertigen ist (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 64). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine (nach Meinung eines Beteiligten) sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 S. 2 m. w. N.). Vorliegend hätte der Verwaltungsgerichtshof den Beweisantrag auch deshalb ablehnen können, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam (vgl. zu diesem Ablehnungsgrund etwa BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 9 B 74.09 - juris Rn. 30). Denn er hat im Urteil ausgeführt, der Vorwurf, dass der Planfeststellungsbeschluss die \"lärmlichen Betroffenheiten\" unter Berücksichtigung von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen hätte ermitteln müssen, widerspreche dem Lärmschutzkonzept des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Urteil Rn. 138 f.). Dies wird von der Beschwerde nicht wirksam in Frage gestellt. \n\n142\\. bb) Aus demselben Grund ist auch der unter (c) Nr. 3 gestellte Beweisantrag, der ebenfalls die Lärmbetroffenheiten der Varianten 4 und 2a nach Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen betrachtet, nicht entscheidungserheblich und hätte schon deshalb abgelehnt werden können, so dass der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 366 ff.) nicht vorliegt. \n\n143\\. cc) Das mit dem Beweisantrag (c) Nr. 2 erstrebte Gutachten soll ergeben, dass \"die Lärmgrenzwertüberschreitung der 16. BImSchV bei den 25 Wohngebäuden der Variante 2a im Bereich von unter 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit nicht spürbar oder wahrnehmbar ist, während bei allen, mindestens aber 1 der 8 oder 9 Wohngebäude bei Variante 4 die Überschreitung höher als 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit spürbar und wahrnehmbar ist\" (dazu NZB S. 363 ff.). Eine nähere Begründung, aus welchen Überlegungen und Anhaltspunkten der Kläger seine Erwartung ableitet, ist nicht ersichtlich, insbesondere setzt sich der Kläger nicht konkret mit den Lärmberechnungen in den planfestgestellten Unterlagen auseinander, so dass viel dafür spricht, dass der Kläger insoweit seine Vermutungen \"ins Blaue hinein\" angestellt hat und es sich um einen nicht unter § 86 Abs. 2 VwGO fallenden Ausforschungsbeweisantrag handelt (vgl. dazu näher Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 57 m. w. N.). Jedenfalls kam es für den Verwaltungsgerichtshof auf den Einwand des Klägers zum Ausmaß der Überschreitung der Lärmgrenzwerte nicht an (Urteil Rn. 144). Zudem ist bereits der Ansatz des Klägers nicht zutreffend, dass eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte um \"nur\" 1 dB(A) nicht wahrnehmbar wäre, so dass es auch deshalb an einer Entscheidungserheblichkeit fehlt. Die in der Rechtsprechung thematisierte Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) betrifft die Frage der Relevanz einer Lärmerhöhung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 9 A 12.20 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 21 Rn. 21) und ist nicht geeignet, die gesetzlich geregelten Immissionsgrenzwerte, die nach § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden sollen, zu relativieren. \n\n144\\. c) Zu der Rüge einer fehlenden Berücksichtigung der Vorbelastung und einer Fehlplanung hinsichtlich der Situierung der Lärmschutzwände hat der Kläger unter Beweisantrag (d) Nr. 1 bis 4 jeweils die Einholung von Gutachten eines Verkehrssachverständigen sowie eines Immissionsschutzsachverständigen begehrt. Mit der Beschwerde wendet er sich gegen die Ablehnung der Anträge unter Nr. 1 (NZB S. 368 ff.) und 4 (NZB S. 371 ff.), die der Verwaltungsgerichtshof mit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit (Nr. 1 Sätze 4 bis 15) bzw. damit begründet hat, Gegenstand seien keine Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich seien (Nr. 1 Sätze 1 bis 3 und Nr. 4). Die Satzzählung des Gerichts ist zwar nicht vollständig nachvollziehbar, weil der Beweisantrag nicht 15, sondern 17 Sätze hat. Dies ist aber unschädlich, denn jedenfalls finden auch diese Ablehnungen im Prozessrecht die notwendige Stütze. \n\n145\\. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" in Nr. 1 enthält eine Mischung aus Sachverhaltswiedergaben \\- etwa die vom Verwaltungsgerichtshof als \"erwiesen\" bezeichneten Sätze 4, 6 und 13 (dieser dürfte statt Satz 12 gemeint sein) - sowie zahlreichen Bewertungen und Schlussfolgerungen, so dass bereits unklar ist, welche konkreten Tatsachen durch die beiden beantragten Gutachten belegt werden sollen. Nach der Begründung des Beweisantrags sollen die Gutachten belegen, dass sich bei zahlreichen Anwesen - gemeint sind wahrscheinlich die in Sätzen 6 und 12 genannten Anwesen L. 5, 12, 10, 6, 9 und 7 - bei der Variante 2a keine relevante Lärmmehrung ergebe. Hintergrund soll die Vorbelastung der bereits massiv lärmbetroffenen Grundstücke sein. Der Sache nach stellt die Beschwerde die Ergebnisse der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen in Frage und bezeichnet einzelne Annahmen als falsch und deshalb methodisch fehlerhaft, ohne nachvollziehbar darzulegen, um welche Beweistatsachen es geht, welche Methodenfehler vorliegen, welche Berechnungen falsch sein sollen und warum sich die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aufdrängen sollte. \n\n146\\. Entsprechendes gilt für den Beweisantrag in Nr. 4 der ebenfalls keine konkreten beweisfähigen Tatsachen benennt. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" besteht auch hier aus einer Mischung von Wiedergabe und Interpretation der vorhandenen Schallschutzuntersuchungen sowie Mutmaßungen zu den Auswirkungen einer für richtig gehaltenen anderen Streckenführung der Variante 2a, ohne konkrete Beweisfragen erkennen zu lassen. Soweit die Beschwerde erläutert, um welche drei Beweistatsachen es sich handeln soll (NZB S. 373), kann dahinstehen, ob dies den damaligen Ausführungen tatsächlich zu entnehmen ist. Denn es fehlt weiterhin an einem tauglichen Gegenstand für eine Beweiserhebung. Der Umstand, \"dass bei der Positionierung der Lärmschutzwand auf der anderen Seite ein Schutz der Betroffenen sowohl vor Schienen- als auch Straßenverkehrslärm gegeben wäre\", ist nicht entscheidungserheblich, weil er einen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt; die Lärmschutzwand ist gerade nicht so geplant. Die Tatsache, dass bestimmte Anwesen \"in der Tabelle 9 auf Seite 26 der Schalltechnischen Untersuchung Unterlage 17.1V nicht behandelt wurden\", muss nicht bewiesen werden, weil sich der Inhalt der bezeichneten Unterlage aus der Unterlage selbst ergibt. Schließlich bedarf auch der Vortrag, \"dass sich die Situation der Betroffenen hinsichtlich der Lärmbelastung bei dieser Positionierung der Lärmschutzwand sogar verbessert\", keiner Beweiserhebung, weil es sich dabei wiederum um Mutmaßungen handelt, die eine abweichende Planung betreffen und daher nicht entscheidungserheblich sind. \n\n147\\. d) Die Ablehnung von Beweisantrag (g) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen des nach Ansicht des Klägers methodisch falschen, weil zu kurzen Prognosezeitraums von nur 6,5 Jahren, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum mit dem Fehlen von einem Beweis zugänglichen Tatsachen begründet. Auch hier liegt der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 374 ff.) nicht vor. Die formulierte Beweisfrage setzt sich aus der Wiedergabe von unstreitigem Inhalt der Verkehrsprognose, Kritik an der Methodik, weil der Prognosezeitraum zu kurz sei, und Mutmaßungen zu den Ergebnissen bei Wahl eines längeren Zeitraums zusammen, ohne eine konkrete Beweistatsache zu benennen. Die inhaltliche Kritik, unter Berücksichtigung der Protokollerklärung vom 28. April 2023 stelle der Beklagte auf einen zu kurzen Prognosezeitraum von nur noch 6,5 Jahren ab, ist zudem nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich, weil dieser - abstellend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - von einem ca. zehnjährigen Zeitraum und damit dem üblichen Prognosehorizont ausgeht (Urteil Rn. 130). Dass dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wurde bereits (unter B.) ausgeführt. \n\n148\\. e) Mit dem Beweisantrag (h) hat der Kläger eine veraltete Kostengegenüberstellung gerügt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, das ergeben sollte, dass bei Zugrundelegung von aktuelleren Zahlen Variante 2a um mindestens 10% günstiger wäre als Variante 4, und dies erst recht nach Korrektur der gerügten Planungsfehler. Die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen des Fehlens von einem Beweis zugänglichen Tatsachen (Sätze 1 und 4) bzw. dem Vorliegen eines Beweisermittlungsantrags (Sätze 2 und 3) greift die Beschwerde (NZB S. 376 ff.) nicht erfolgreich an. \n\n149\\. Ungeachtet der sich wiederum stellenden Frage, welche Tatsachen der Kläger konkret unter Beweis stellen will und auf welcher Grundlage seine Mutmaßungen zu Steigerungen der Baukosten beruhen, kommt es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf das dem Beweisantrag zugrunde liegende Thema der Kostenermittlung und des Kostenvergleichs der beiden Varianten schon deshalb nicht an, weil das Vorbringen des Klägers dazu als präkludiert angesehen wurde (Urteil Rn. 171 ff.). Dies hat der Kläger nicht erfolgreich mit Zulassungsrügen angegriffen (dazu D.VI.) \n\n150\\. f) Der unter Ziffer I gestellte Antrag des Klägers vom 18. Juli 2023 auf Einholung von Sachverständigengutachten thematisiert die Variantenauswahl und gliedert sich in drei Nummern, von denen die Beschwerde die Ablehnung der Anträge unter Nr. 2 und Nr. 3 rügt (NZB S. 380 ff, und 383 ff.), die jeweils mit der Begründung erfolgt ist, der Antrag habe keine Tatsachen zum Gegenstand, die einer Beweiserhebung zugänglich wären. Das ist prozessrechtlich tragfähig. \n\n151\\. Der Beweisantrag formuliert unter Nr. 2 eine Reihe von Punkten, in denen die Variantendiskussion fehlerhaft sei, und führt unter Nr. 3 aus, dass demgegenüber die vorgelegten Stellungnahmen der C. GmbH zutreffend seien. Insgesamt soll die Beweiserhebung danach ergeben, dass die Kombinationsvariante 5 und die Variante 2a in den Punkten Lärm, private Belange, Wirtschaftlichkeit\u002F​Kosten, Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Artenschutz besser abschnitten als die Planfeststellungsvariante 4 und deshalb offensichtlich vorzugswürdig seien. Damit zielen die einzelnen Beweisanträge auf eine neue Variantendiskussion, die Gegenstand eines Gutachtens sein soll, und nicht auf einzelne, konkret zu begutachtende Tatsachen. Die Variantenprüfung mit der Abwägung der verschiedenen relevanten Belange ist aber Aufgabe der Planfeststellungsbehörde und kann nicht in Gänze von einem Sachverständigen übernommen werden. Die Kontrolle des Abwägungsergebnisses obliegt wiederum dem Gericht. \n\n152\\. Soweit der Kläger in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 42 der Replik im Verfahren 9 B 10.24) als Beweistatsache der Nr. 2 die Frage benennt, ob bei einer anderen, fachgerechten Planung der Abriss von 19 Gebäuden zu vermeiden gewesen wäre, nimmt das nur einen Teil der in Nr. 2 formulierten Umstände auf, betrifft einen abweichenden Gegenstand der Variantendiskussion und unterstellt Fehler in der Planung, von denen der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht ausgegangen ist. Auch die von der Beschwerde zu Nr. 3 angesprochenen Kostensynergien sowie die weiteren Ausführungen zum Zusammenhang zwischen dem Straßenausbau und dem geplanten Bahnausbau stehen im Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. \n\n153\\. g) Mit den Beweisanträgen unter Ziffer V. Nr. 2 und 3, die ebenfalls wegen nicht beweisfähiger Tatsachen verfahrensfehlerfrei abgelehnt wurden, wollte der Kläger der Sache nach (erneut) die Einholung eines neuen Verkehrsgutachtens erreichen (dazu NZB S. 385 ff. und 388 ff.). Auch hier bestehen die benannten \"Beweistatsachen\" in Nr. 2 in einer Kombination aus der Wiedergabe von (unstreitigen) Elementen der planfestgestellten Verkehrsprognose, Rügen zur Aktualität des Datenbestands und Schlussfolgerungen oder Mutmaßungen zur Verkehrsentwicklung, die aus vorhandenen Zahlen und unterstellten Zusammenhängen abgeleitet werden. Aus der Begründung des Beweisantrages und den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich nicht, warum das vorhandene Verkehrsgutachten ungeeignet sein sollte und die schon zuvor bei der Ablehnung früherer Beweisanträge dokumentierte Einschätzung des Gerichts, dass für die Einholung eines weiteren Gutachtens kein Anlass bestehe, ermessensfehlerhaft sein und sich die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens aufdrängen sollte. Soweit mit dem Beweisantrag bezweckt wurde, den Bedarf für das Vorhaben in Frage zu stellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den strengen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einer Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und dem Wegfall der darauf beruhenden Planrechtfertigung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Urteil Rn. 72 ff.). \n\n154\\. Die unter Nr. 3 thematisierten \"örtlichen Gegebenheiten in Laufen\" bezeichnen ebenfalls keine konkret beweisfähigen Tatsachen. Soweit der Kläger unter Beweis stellen wollte, dass das Vorhaben zu keiner merklichen Entlastung des Stadtgebiets Laufen führen würde (NZB S. 390), kommt es darauf nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an, denn danach leitete sich die Bedarfsfeststellung nicht aus der bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsbelastung her, sondern aus dem hohen Kosten-Nutzen-Verhältnis (Urteil Rn. 75, 77). \n\n155\\. h) Auch die Beweisanträge zu Ziffer X Nr. 1 bis 3 hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, sie hätten keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand. Die Beschwerde vermag insoweit keinen Gehörsverstoß darzulegen (NZB S. 391 ff., 394 ff. und 397 ff.). \n\n156\\. Den unter Nr. 1 bis 3 jeweils aufgeführten Umständen lässt sich schon keine konkrete Beweisfrage entnehmen. Die Ausführungen unter Nr. 1 setzen sich aus einer Vielzahl von Einzelaussagen zusammen, die verschiedene Aspekte der nach Ansicht des Klägers \"richtigen\", optimierten Planung der Variante 2a betreffen und die wesentlichen Argumente aus der Klagebegründung (etwa Sicherheitsabstand zur Bahn, Kurvenradius, Verzicht auf eine Überholspur, Verschwenkung der Trasse im Bereich des Rinderstalls) wiederholen und mit Schlussfolgerungen und Bewertungen verbinden. Nr. 2 und 3 wiederholen zahlreiche Aussagen aus den Stellungnahmen der C. GmbH zur Frage der Kostensenkung bei der Variante durch eine Optimierung des Streckenverlaufs und zur Verwirklichung der Variante 2a auf den Flächen der Deutschen Bahn. Letztlich erstrebt der Kläger damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestätigung, dass die von ihm bereits vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen inhaltlich richtig sind. Damit sind die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht dargetan. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Optimierungsmöglichkeiten der Variante 2a und die Kostenermittlung verfahrensfehlerfrei von einer Präklusion ausgegangen, so dass Beweisanträge zu diesen Themen für ihn nicht entscheidungsrelevant waren. \n\n157\\. i) Mit den Beweisanträgen zu Ziffer XI Nr. 1 bis 4 thematisiert der Kläger erneut die Frage der Kosten, insbesondere Grunderwerbskosten, mit dem Ziel, die Kostenabwägung in Frage zu stellen. Die Ablehnung der Anträge wegen nicht beweistauglicher Tatsachen greift die Beschwerde wiederum nicht erfolgreich an (NZB S. 399 ff.). Auch diese Beweisanträge zielen darauf, den Klagevortrag einschließlich darauf bezogener Bewertungen sowie die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zum Inhalt eines weiteren Gutachtens zu machen, wobei Nrn. 1 und 2 sogar pauschal alle \"Behauptungen\" der genannten Stellungnahmen als Beweistatsachen bezeichnen, ohne diese näher zu konkretisieren. Eine hinreichend konkretisierte Beweistatsache oder Beweisfrage ergibt sich daraus nicht. \n\n158\\. 2\\. Schließlich liegt auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen der Ablehnung des gegen die Vorsitzende gerichteten Befangenheitsantrags nicht vor (NZB S. 403 ff.). \n\n159\\. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren, weshalb die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Ablehnungsentscheidung zugleich eine Verletzung des nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter beinhaltet. Eine in diesem Sinne vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind. Fehler bei der Gesetzesanwendung und eine lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch genügen insoweit nicht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn offensichtlich einschlägige Normen in krasser Weise fehlgedeutet werden und die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 Rn. 6 und vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 21 f.). Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor. \n\n160\\. Der Kläger hat sein in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2023 vorgebrachtes Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin mit einseitig zugunsten des Beklagten erteilten Hinweisen und unaufgeforderten Hilfestellungen begründet und dies näher ausgeführt. Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 27. April 2023 ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin zurückgewiesen und in der mehrseitigen Begründung insbesondere auf die Pflicht des Gerichts zur tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache nach § 104 Abs. 1 VwGO, den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Aufgabe des Richters zur Erteilung von richterlichen Hinweisen und Anregungen einschließlich der dabei geltenden Grenzen hingewiesen. Dies lässt keine willkürlichen Erwägungen erkennen. \n\n161\\. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass richterliche Hinweise und Anregungen zu den Aufgaben des Richters gehören und grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung rechtfertigen, selbst wenn hierdurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. Dies schließt die Mitteilung einer vorläufigen Bewertung des bisherigen Sach- und Streitstandes und den Hinweis auf die aus Sicht des Gerichts maßgeblichen Gesichtspunkte und Bedenken in einem offenen Rechtsgespräch ein. Das Gericht darf sich jedoch nicht durch Empfehlungen zur Fehlerbehebung zum Berater der Behörde machen und Verfahren zur Fehlerheilung selbst initiieren (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 6 ff.). Diese Maßstäbe hat auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Bewertung des vom Kläger im Einzelnen beanstandeten Verhaltens der Vorsitzenden Richterin zugrunde gelegt und erläutert, warum sich aus deren Äußerungen und der Sitzungsleitung insgesamt bei vernünftiger Würdigung keine hinreichend objektiven Gründe für Zweifel an ihrer Unparteilichkeit ergäben. Dabei hat er auch begründet, warum die Anregung der Vorsitzenden, der Beklagtenvertreter könne bei Gelegenheit einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses an anderer Stelle zugleich den Begriff der \"Umwelt\" klarstellen, keine auf die behördliche Heilung eines Rechtsverstoßes zielende Initiative des Gerichts darstelle. Die Beschwerde zieht diese Bewertung in Zweifel und legt näher dar, warum sie die Grenzen der richterlichen Neutralität als überschritten ansieht. Damit stellt sie die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in Frage und macht eine unzutreffende Anwendung der maßgeblichen Rechtssätze geltend. Anhaltspunkte für ein krasses Fehlverständnis dieser Rechtssätze und deren willkürliche Handhabung ergeben sich daraus jedoch nicht. \n\n162\\. G. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Urteil zwar in weiten Teilen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, in einigen Punkten aber Verfahrensmängel vorliegen, auf denen das Urteil jeweils gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Das betrifft zum einen die Annahme der Präklusion des Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (D.II.2), zum anderen liegen Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Variantenprüfung zum Belang der eigentumsrechtlichen Betroffenheit vor. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerhaft einerseits den Sachvortrag zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a und andererseits den Vortrag zu Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung dieser Variante nicht vollständig inhaltlich berücksichtigt (D.IV.2) und dabei verfahrensfehlerhaft das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Pferdesportbetrieb sowie den Betrieb B. festgestellt (D.V.1.). \n\n163\\. Im Hinblick auf diese begründeten Verfahrensrügen macht der Senat von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO zustehenden Befugnis Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. \n\n164\\. H. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei - auch aus Gründen des Vertrauensschutzes - die bei Einleitung der Rechtsmittelinstanz (§ 40 GKG) mit Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde im Jahr 2024 geltende Fassung des Streitwertkatalogs von 2013 zugrunde gelegt wurde.","BVerwG, 15.12.2025, 9 B 15.24","2026-07-08T22:35:03.412Z","2026-07-10T22:07:26.284Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":58,"decisionDate":69,"fullText":70,"summary":71,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":69,"parsedAt":72,"updatedAt":73},"3913","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600043","ecli-de-neuris-wbre202600043","10 BN 5.25","2025-12-02T00:00:00.000Z","#  Normenkontrolle gegen eine Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets; Erforderlichkeit der Schutzmaßnahme \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets. Er ist Eigentümer von im Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung liegenden Grundstücken. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung soll die Ausweisung der Schutzzone III C ausschließlich die Bildung einer landwirtschaftlich-wasserwirtschaftlichen Kooperation im Bereich der oberirdischen Einzugsgebiete des Offer- und des Kannenbaches ermöglichen, um z. B. durch optimale Beratung die Stoffeinträge landwirtschaftlichen Ursprungs bereits an ihrem Entstehungsort zu minimieren, da diese Einzugsgebiete Einfluss auf das für die Trinkwassergewinnung notwendige Anreicherungswasser aus dem Dortmund-Ems-Kanal haben. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag stattgegeben, weil die Festsetzung der Schutzzone III C des Wasserschutzgebiets nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG erforderlich gewesen sei. \n\n2\\. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen. \n\nII\n\n3\\. 1\\. Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig. Sie ist beschwerdebefugt, weil sie durch das angegriffene Urteil materiell beschwert wird. Sie kann geltend machen, durch dessen mögliche Rechtskraftwirkung präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden. Dazu genügt, dass sich die Rechtskraft des Urteils nach § 121 Nr. 1 i. V. m. § 63 Nr. 3 VwGO auf die Beigeladene erstreckt und deren Möglichkeiten zur Verteidigung ihrer Rechte in einem nachfolgenden Verfahren beschränken würde (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1981 - 8 C 1.81 - BVerwGE 64, 67 \u003C69>, vom 12\\. März 1987 - 3 C 2.86 - BVerwGE 77, 102 \u003C106>, vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289 \u003CLS 1 und S. 292 f.> und vom 14. März 2018 - 10 C 3.17 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 38 Rn. 12). Im vorliegenden Fall ist die Beschwer für die Beigeladene Folge davon, dass die Vorinstanz dem Normenkontrollantrag stattgegeben hat. Die Beigeladene hat indes ein Interesse daran, dass die Festsetzung der Schutzzone III C durch die ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hohe Ward der Stadtwerke Münster GmbH vom 27. Juli 2020 Bestand hat. Die Beigeladene könnte daher in dem erstrebten Revisionsverfahren einen Sachantrag auf Änderung des ihr nachteiligen Urteils und Ablehnung des Normenkontrollantrags stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2005 - 7 B 12.05 - juris Rn. 9 und vom 6. März 2019 - 6 B 135.18 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 232 Rn. 17 ff.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 8). \n\n4\\. 2\\. Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde hat aber keinen Erfolg. \n\n5\\. a) Die Revision ist nicht wegen der von der Beigeladenen erhobenen Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \n\n6\\. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 B 18.23 - juris Rn. 20 m. w. N.). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2022 - 7 B 6.22 - juris Rn. 5 m. w. N.). Daran fehlt es hier. \n\n7\\. Die von der Beigeladenen aufgeworfenen Fragen \"Kann das Wohl der Allgemeinheit es gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erfordern, durch Rechtsverordnung ein Wasserschutzgebiet in der Weise festzusetzen, dass in dessen räumlichem Geltungsbereich der Schutz des Grundwassers durch eine freiwillige Kooperation des Verordnungsgebers mit Eigentümern und Nutzungsberechtigten, insbesondere Landwirten, die über Flächen innerhalb des Wasserschutzgebietes verfügen, bewerkstelligt wird?\" und \"Ist die Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG so zu verstehen, dass nur die dort in den Ziffern 1 bis 3 skizzierten oder diesen vergleichbaren Eingriffe bzw. Verpflichtungen angeordnet werden können, oder beinhaltet das normative Ermessen des Verordnungsgebers es auch, sich im Rahmen der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes auf das Angebot einer freiwilligen landwirtschaftlich-wasserwirtschaftlichen Kooperation zu beschränken?\" führen nicht zur Zulassung der Revision. \n\n8\\. Die erstgenannte Frage würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist nach dem von ihm festgestellten und mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Sachverhalt davon ausgegangen, dass weder dargetan noch sonst erkennbar sei, inwiefern durch die Einbeziehung der Flächen eine positive, dem (zumindest mittelbaren) Schutz des Grundwassers dienende Einflussnahme auf die als grundsätzlich problematisch angesehene landwirtschaftliche Nutzung der Flächen sichergestellt sein soll. Dass die Schutzzone III C gemäß § 3 Abs. 5 der Verordnung allenfalls eine landwirtschaftlich-wasserwirtschaftliche Kooperation im Bereich der oberirdischen Einzugsgebiete des Offer- und des Kannenbaches ermöglichen soll, um z. B. durch optimale Beratung die Stoffeinträge landwirtschaftlichen Ursprungs bereits an ihrem Entstehungsort zu minimieren, kann eine Schutzgebietsausweisung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht rechtfertigen. \n\n9\\. Der Gesetzgeber hat in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WHG die eine Festsetzung von Wasserschutzgebieten rechtfertigenden Zwecke im Einzelnen definiert und so die Gemeinwohlziele konkretisiert (Gößl, in: Sieder\u002F​Zeitler\u002F​Dahme\u002F​Knopp, WHG, Stand August 2024, § 51 Rn. 18). Die Unterschutzstellung kann daher nicht zu einem sonstigen von einem Unternehmer der öffentlichen Hand verfolgten Zweck vorgenommen werden (vgl. Czychowski\u002F​Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 51 Rn. 18). Eine Schutzgebietsfestsetzung darf nicht auf die Sicherung eines anderen Programms oder einer anderen Planung hinauslaufen (vgl. Czychowski\u002F​Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 51 Rn. 27, 41; Hünnekens, in: Landmann\u002F​Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2025, § 51 WHG Rn. 18). Demnach ist eine Schutzmaßnahme nicht im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG erforderlich, wenn diese allein als Grundlage für eine freiwillige landwirtschaftlich-wasserwirtschaftliche Kooperation dienen soll. Auf die im Zusammenhang mit § 52 Abs. 1 WHG gestellte weitere Frage kommt es nicht an. Die Anwendung dieser Norm setzt das Bestehen eines Wasserschutzgebiets voraus. Die Festsetzung der Schutzzone III C scheidet auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts aber aus. \n\n10\\. Auch die bejahendenfalls gestellte Frage \"Kann die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG erforderlich sein, wenn die entsprechende Schutzzone zwar nur zu einem indirekten Schutz des Grundwassers beiträgt, spiegelbildlich jedoch den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der einbezogenen Flächen auch keine Eigentumsbeschränkungen und sonstige Verpflichtungen auferlegt?\" führt aufgrund des oben dargelegten Ergebnisses nicht auf die Zulassung der Revision. Im Übrigen stellt sich diese Frage nicht. Es kann nicht geklärt werden, wann ein nur \"indirekter\" Schutz gegeben sein soll, wenn ein \"direkter\" Schutz nicht erforderlich ist. Eine Differenzierung zwischen \"direktem\" und \"indirektem\" Schutz ist im Gesetz nicht angelegt. § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG verlangt, dass das Wohl der Allgemeinheit die Schutzgebietsausweisung erfordert. Falls die Beschwerde mit ihrer Frage darauf abzielt, klären zu lassen, ob eine Ausweisung von Wasserschutzgebieten auch dort zulässig sei, wo dies zum Schutz des Gewässers nicht erforderlich sei, würde einer solchen Auslegung bereits der eindeutige Wortlaut entgegenstehen. \n\n11\\. b) Dass das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), hat die Beigeladene nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). \n\n12\\. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder Bundesverfassungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 3 m. w. N.). Nach diesem Maßstab ist die von der Beigeladenen geltend gemachte Abweichung nicht gegeben. Die Beschwerde macht geltend, dass das Oberverwaltungsgericht nicht die Maßgaben beachtet habe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - (Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 1 Rn. 21 f.) zur Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und zur Anerkennung eines \"administrativen Vereinfachungsspielraums\" aufgestellt habe. Mit dieser Rüge wird aber keine Divergenz aufgezeigt. Nicht divergenzbegründend ist nämlich der Umstand, dass im Entscheidungsfall auf der Ebene der Subsumtion ein höchstrichterlich aufgestellter Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 - NVwZ-RR 2003, 902 \u003C903> und vom 14. August 2019 - 9 B 13.19 - NVwZ-RR 2020, 7 Rn. 11). Zulassungsgrund ist daher die Rechtssatzdivergenz, nicht die auf einem Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall beruhende Ergebnisdivergenz (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 6. Aufl. 2022, § 132 Rn. 37). \n\n13\\. c) Einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann, zeigt die Beschwerde ebenfalls nicht auf. Es ist kein Aufklärungsmangel dargelegt. Die Beschwerde macht geltend, dass das Oberverwaltungsgericht die Rahmenbedingungen der in der Schutzgebietszone III C vorherrschenden Kooperation und die Voraussetzungen der Fördermittel für die Landwirte nicht zur Kenntnis genommen habe. Hierauf kam es aber nicht an, weil die Ausweisung dieses Schutzgebiets nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts schon nach dem Schutzkonzept der Verordnung nicht erforderlich war. \n\n14\\. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass die Ausweisung als Wasserschutzgebiet die fachlichen Normen für Grundwasserschutzgebiete (DVGW-Arbeitsblätter) zur Anwendung bringe und die Schutzgebietsausweisung eine Folge der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung sei, ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Aufklärungsmangel. \n\n15\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.","Normenkontrolle gegen eine Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets; Erforderlichkeit der Schutzmaßnahme","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:49.849Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":78,"courtId":58,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":83},"3954","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600105","ecli-de-neuris-wbre202600105","7 C 8.24","2025-11-27T00:00:00.000Z","#  Brandschutz in den Tunnelanlagen des Bahn-Projekts \"Stuttgart 21\" \n\n## Leitsatz\n\nFür die Qualifikation einer Norm als umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 1 Abs. 4 UmwRG) ist es erforderlich, dass sich die Bestimmung auf Umweltbestandteile oder Faktoren bezieht (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG) und zumindest auch ein Umweltziel verfolgt. 20\n\n## Tenor\n\nDie Revision wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger zu 1, ein als regional tätige Umweltvereinigung anerkannter Verein, begehrt die Verbesserung des Brandschutzes in den Tunnelanlagen des Bahn-Projekts \"Stuttgart 21\". Nach dem Anerkennungsbescheid des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg vom 9. Juni 2015 ist der Zweck des Vereins die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Bewahrung des Filderraums. \n\n2\\. Der Kläger zu 1 beantragte beim Eisenbahn-Bundesamt die Anordnung von Vorkehrungen und Auflagen innerhalb eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens, die geeignet seien, ein Versagen des Brandschutzes in Tunnelanlagen auszuschließen. Für den Fall, dass der Brandschutz Mängel aufweise, die nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnten, beantragte er die Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse für die Planfeststellungsabschnitte 1.2 (Fildertunnel), 1.6a (Zuführung Ober-\u002FUntertürkheim) und 1.5 (Zuführung Feuerbach\u002FBad Cannstatt). Das Eisenbahn-Bundesamt lehnte dies mit Bescheid vom 14. April 2021 ab. Die hiergegen erhobene Klage hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 21. November 2023 abgewiesen. Es fehle an der Klagebefugnis. Der Bescheid betreffe den Kläger zu 1 nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich. Dieser erstrecke sich in räumlicher Hinsicht nur auf den Planfeststellungsbeschluss 1.2 (Fildertunnel), nicht aber auf die Gebiete der weiteren angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse. Unabhängig davon sei der klägerische Aufgabenbereich nicht in sachlicher Hinsicht berührt. Hiervon sei nur auszugehen, wenn die gemäß Satzung verfolgten Ziele und die angegriffene Entscheidung den gleichen Themenkreis beträfen. Es genüge ein mittelbarer Bezug, wenn eine Wirkungskette zwischen den als verletzt gerügten Rechtsvorschriften, der angegriffenen Entscheidung und den Folgen für die Schutzziele der Vereinigung hergestellt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall, da die als verletzt gerügten Rechtsvorschriften des Eisenbahnrechts keinen Bezug zum Naturschutz oder zur Landschaftspflege aufwiesen. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob der Bescheid umweltbezogene Rechtsvorschriften verletze. \n\n3\\. Der Senat hat die Revision des Klägers zu 1 hinsichtlich des Planfeststellungsabschnitts 1.2 (Fildertunnel) zugelassen. Der Kläger trägt vor, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs verlange § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG lediglich einen Zusammenhang zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und der angefochtenen Entscheidung (oder deren Unterlassen), nicht hingegen einen Zusammenhang zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und den als verletzt gerügten Rechtsvorschriften. Auch habe er im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend gemacht. \n\n4\\. Der Kläger zu 1 beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. November 2023 aufzuheben, soweit es den Antrag abgewiesen hat, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Eisenbahn-Bundesamts vom 14. April 2021 zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 19. August 2005 (PFA 1.2: Fildertunnel) unter Einbeziehung des Planänderungsbescheids für die 2. Planänderung vom 26. Februar 2013 aufzuheben, hilfsweise teilweise aufzuheben und hinsichtlich des Brandschutzes ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchzuführen. \n\n5\\. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Revision zurückzuweisen. \n\n6\\. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage im Ergebnis in Einklang mit Bundesrecht als unzulässig abgewiesen. Der Kläger zu 1 vermag nicht geltend zu machen, durch die im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Entscheidungen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), noch handelt es sich bei den für den Brandschutz in Eisenbahntunneln maßgeblichen Normen um umweltbezogene Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). \n\n8\\. 1\\. Die Zulässigkeit der vom Kläger zu 1 als nach § 3 UmwRG anerkannter, regional tätiger Umweltvereinigung erhobenen Verbandsklage richtet sich nach den Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die von ihm begehrte nachträgliche (teilweise) Aufhebung einer Zulassungsentscheidung - hier eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, der seinerseits eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist - als stärkste Form einer Überwachung oder Aufsicht dar, die dem Anwendungsbereich des weit auszulegenden § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG unterfällt (BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 16 ff. und vom 6. Oktober 2022 - 7 C 5.21 - NuR 2023, 256 Rn. 15). Die Darlegungen der Beigeladenen geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. \n\n9\\. 2\\. Der Kläger zu 1 vermag entgegen den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nicht geltend zu machen, durch die im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Entscheidungen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein. \n\n10\\. a) § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG knüpft die Zulässigkeit der Klage einer anerkannten Umweltvereinigung daran, dass die Vereinigung geltend macht, durch eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein. Zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung \\- im Falle des Unterlassens der begehrten Entscheidung - muss ein Zusammenhang bestehen (vgl. BT-Drs. 16\u002F2495, S. 12). \n\n11\\. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG steht - wie vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt \\- mit Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention (AK), dessen Anwendungsbereich hinsichtlich des hier in Rede stehenden Verwaltungsakts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG eröffnet ist, in Einklang. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind nationale Verfahrensregelungen, die den Kreis der Anfechtungsberechtigten regeln, mit Art. 9 Abs. 3 AK vereinbar. Die Grenze des Zulässigen ist hiernach erst dann erreicht, wenn eine solche Bestimmung den Zugang zu den Gerichten für Umweltvereinigungen so sehr erschwert, dass es für sie entgegen Art. 9 Abs. 3 AK praktisch unmöglich ist, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene nationale Bestimmungen verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873\u002F19 [ECLI:EU:C:2022:857] - juris Rn. 63 ff., insbesondere Rn. 69). Eine derartige Erschwernis tritt durch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nicht ein. \n\n12\\. An dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG gebotenen Zusammenhang zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers zu 1 und der mit dem Rechtsbehelf im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Entscheidungen fehlt es vorliegend. Bezugspunkt für die Prüfung dieses Zusammenhangs ist der satzungsmäßige Aufgabenbereich des Klägers zu 1, wie er in der Anerkennungsentscheidung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat festgestellt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 2021 - 7 A 5.21 - DVBl 2022, 356 Rn. 18, vom 3. Februar 2022 - 7 C 2.21 - BVerwGE 174, 385 Rn. 12 und vom 14. September 2022 - 9 C 24.21 - BVerwGE 176, 259 Rn. 16). \n\n13\\. Ausgehend hiervon ist der Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg vom 9. Juni 2015 maßgebend, mit dem der Kläger als regional tätige Umweltvereinigung anerkannt worden ist. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich der Zweck des Vereins nach dem Inhalt dieses Bescheides auf die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Bewahrung des Filderraums einschließlich der Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber dem Flughafen Stuttgart und allen für den Flugverkehr und Flughafen zuständigen Stellen, wobei der Vereinszweck insbesondere durch Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor allen unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen wie z. B. Lärm\u002FFluglärm verwirklicht wird. Soweit, wie erstmalig im Revisionsverfahren geltend gemacht, der Kläger zu 1 seine Satzung zwischenzeitlich geändert und den Zweck des Vereins über den Naturschutz und die Landschaftspflege hinaus auf den Umweltschutz im Filderraum und dessen angrenzenden Natur- und Siedlungsräumen erstreckt hat, sind eine auf einen neuen Vereinszweck bezogene behördliche Anerkennung oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass eine solche Erweiterung des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs vorliegend außer Acht zu bleiben hat. \n\n14\\. Die vom Kläger zu 1 geforderten Maßnahmen zur Selbst- und Fremdrettung von Personen bei Brandereignissen im Eisenbahntunnel stehen in keinem Zusammenhang mit der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die sich der Kläger nach der maßgeblichen Anerkennungsentscheidung zur Aufgabe gemacht hat. Maßnahmen zur Selbst- und Fremdrettung von Personen bei Brandereignissen betreffen nicht den Naturschutz und die Landschaftspflege. Auch wenn man im Sinne des Klägers den in der Satzung zur näheren Erläuterung dieses Aufgabenbereichs angegebenen \"Schutz der Bevölkerung vor allen unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen wie z. B. Lärm\u002FFluglärm\" zugrunde legt, ist die Rettung von Zuginsassen (Fahrgäste und Personal) im Brandfall kein Schutz der Bevölkerung des Filderraums vor derartigen Gefahren. In personeller Hinsicht deckt sich die Gruppe der Zuginsassen nicht mit derjenigen der Bevölkerung des Filderraums, die nach dem hier geteilten Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 15) nach der Satzung des Klägers zu 1 mit Blick auf ihren Lebens-, Wohn- und Arbeitsraum geschützt sein sollen. In sachlicher Hinsicht betrifft die Rettung von Zuginsassen nicht die Frage etwaiger schädlicher Emissionen des Schienenverkehrs. Die Personenrettung hat nicht die Brandvermeidung zum Ziel, sondern dient der Brandereignisbewältigung, weshalb sich - wie die Vorinstanz zu Recht weiter ausführt (UA S. 15) - durch deren sachgerechte Durchführung weder eine Freisetzung von Brandrauch und dessen Austritt aus dem Tunnelportal auf die Filder noch der brandbedingte Einsturz einer solchen Tunnelanlage und damit verbundene Auswirkungen auf den Filderraum vermieden werden können. Etwas Anderes ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass die zur Behebung der gerügten Missstände bei der Personenrettung gegebenenfalls erforderlichen Baumaßnahmen mit Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbunden sein können. Das mögliche zukünftige Ergreifen derartiger Maßnahmen ist lediglich eine mittelbare Folge der vorliegend begehrten vollständigen, hilfsweise teilweisen Aufhebung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses. Derartige mittelbare Folgen können bei der Frage, ob die \"Entscheidung\" den satzungsgemäßen Aufgabenbereich einer Vereinigung berührt, keine Berücksichtigung finden. Hierdurch entstehen auch keine Rechtsschutzlücken. Ergänzende bauliche Maßnahmen setzen regelmäßig eine Änderung des bisherigen Planfeststellungsbeschlusses durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren voraus, dessen Ergebnis im Wege der Verbandsklage erneut gerichtlich überprüft werden kann. \n\n15\\. b) Soweit der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus annimmt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG setze für die Zulässigkeit der Klage einer anerkannten Umweltvereinigung einen konkreten Kausalzusammenhang zwischen den durch die angegriffene Entscheidung nach dem Vortrag des Klägers zu 1 verletzten Rechtsvorschriften und dessen satzungsgemäßen Aufgabenbereich voraus, geht dies über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. \n\n16\\. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG muss kein Zusammenhang zwischen als verletzt gerügten (umweltbezogenen) Rechtsvorschriften und dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich geltend gemacht werden (in diesem Sinne auch Fellenberg\u002FSchiller, in: Landmann\u002FRohmer, Umweltrecht, Werkstand August 2025, § 2 UmwRG Rn. 19; ähnlich Kment, in: Beckmann\u002FKment, UVPG\u002FUmwRG, 6\\. Aufl. 2023, § 2 UmwRG Rn. 21 f.). Auf einen solchen Zusammenhang kommt es vielmehr erst bei der Prüfung der Begründetheit des Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG an. Dies ergibt sich sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG als auch aus einer systematischen Gegenüberstellung der Regelungen über die Zulässigkeit der Verbandsklage einerseits und deren Begründetheit andererseits (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2020 - OVG 11 N 40.18 \\- NuR 2022, 272 Rn. 5 f.). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs würden andernfalls zudem die Rügeanforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, wonach die Rüge auf den Widerspruch der Entscheidung zu konkreten Rechtsvorschriften zu richten ist, mit den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vermengt. \n\n17\\. 3\\. Bei den für den Brandschutz in Eisenbahntunneln maßgeblichen Normen, die der Kläger als verletzt geltend macht, handelt es sich nicht um umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG. \n\n18\\. a) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sind nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 27 und vom 28. September 2023 - 4 C 6.21 - BVerwGE 180, 263 Rn. 41). Als Umweltbestandteile benannt sind in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen. Als Faktoren werden in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt genannt. \n\n19\\. Der Begriff der umweltbezogenen Rechtsvorschrift ist vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 AK grundsätzlich weit auszulegen. In diesem Sinne ist von entscheidender Bedeutung, ob die fragliche Bestimmung \"in irgendeiner Weise\" einen Umweltbezug hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2023 - 4 C 6.21 - BVerwGE 180, 263 Rn. 41). Den hiernach erforderlichen Umweltbezug konkretisiert die gesetzliche Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 UmwRG in objektiv-rechtlicher Hinsicht dahingehend, dass die Regelung auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG gerichtet sein muss. Einer solchen Ausrichtung bedarf es ungeachtet der gebotenen weiten Auslegung, um eine Entgrenzung des Begriffes der umweltbezogenen Rechtsvorschrift zu vermeiden und dessen Steuerungsfunktion zu wahren. Im Anschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus diesem Grund auch die Zielbestimmung der in Rede stehenden Vorschrift von maßgeblicher Bedeutung. Verfolgt eine Norm ein Umweltziel, ist es nach dessen Rechtsprechung Teil der umweltbezogenen Bestimmungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 AK (EuGH, Urteil vom 8. November 2022 - C-873\u002F19 - juris Rn. 46 ff., insbesondere Rn. 52). \n\n20\\. Für die Qualifikation einer Norm als umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 1 Abs. 4 UmwRG) ist es nach alldem erforderlich, dass sich die Bestimmung auf Umweltbestandteile oder Faktoren bezieht (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG) und zumindest auch ein Umweltziel verfolgt. Dabei kommt es jeweils auf die konkret maßgebliche Einzelnorm und nicht auf eine Kodifikation im Ganzen an, deren Bestandteil eine als verletzt gerügte Rechtsvorschrift ist (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 27 ff.). \n\n21\\. b) Auf dieser Grundlage hat der Kläger zu 1 keine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend gemacht. Er nimmt Bezug auf die Bestimmungen des § 4 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) und § 2 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und rügt anhand dieser normativen Maßgaben Defizite des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Personenrettung bei Brandereignissen. \n\n22\\. Nach § 4 Abs. 1 AEG müssen Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit genügen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 AEG sind Eisenbahnen verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. § 2 Abs. 1 Satz 1 EBO bestimmt, dass Bahnanlagen und Fahrzeuge so beschaffen sein müssen, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EBO als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen. \n\n23\\. Die genannten und in Bezug genommenen Normen sind keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG. Sie beziehen sich weder auf Umweltbestandteile oder Faktoren, noch verfolgen sie zumindest auch ein Umweltziel. Die Bestimmungen bezwecken den sicheren Bau und Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und damit - über die bauliche und betriebliche Sicherheit als solche hinaus - den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Passagiere, des Betriebspersonals und betroffener Dritter. Den Schutz der Umwelt mit Bezug auf deren Bestandteile (Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume, Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, Artenvielfalt) und Faktoren (Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen) bezwecken die Vorschriften demgegenüber nicht. Anders als dies etwa bei den vom Kläger vergleichend herangezogenen Vorschriften zum Lärmschutz der Fall ist, fehlt es bereits an einem Bezug auf einen Umweltbestandteil oder Faktor. Eine - wie hier - der Gefahrenabwehr dienende Regelung kann jedoch nur dann als umweltbezogen angesehen werden, wenn der mit ihr verfolgte Schutz des Menschen oder von Sachgütern gerade auf dem Wege eines bestimmten Umgangs mit Umweltbestandteilen bzw. Faktoren angestrebt wird (in diesem Sinne auch Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 211 f.). Hinzu kommt, dass der Kläger keine Rechtsverstöße hinsichtlich der Minimierung von Brandgefahren, sondern mit Blick auf die insbesondere bauliche bzw. organisatorische Bewältigung von eingetretenen Brandereignissen, namentlich die Selbst- und Fremdrettung von Zugpassagieren im Brandfall im Tunnel, rügt. \n\n24\\. Nicht weiterführend ist der Hinweis des Klägers zu 1 auf eine Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach Vorschriften zum Brandschutz umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG darstellen (BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 64; noch offengelassen von BayVGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 22 CS 22.1908 - juris Rn. 74; a. A. VG Weimar, Beschluss vom 13. März 2017 \\- 7 E 155\u002F17 We - juris Rn. 82, VG Sigmaringen, Beschluss vom 27. März 2020 - 5 K 3036\u002F19 - juris Rn. 117 und VG Hannover, Beschluss vom 18. Mai 2021 - 4 B 6438\u002F20 \\- juris Rn. 105). Zwar verweist der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich Umweltverbände auf sicherheitsrechtliche Vorschriften berufen können, deren Verletzung Umweltgefährdungen hervorrufen (BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 25 ff. und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 137). Die in Bezug genommenen Entscheidungen enthalten jedoch schon deshalb keine Aussage zur hier maßgeblichen Qualifikation einer Rechtsnorm als umweltbezogener Rechtsvorschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, weil die zugrundeliegenden Verfahren keinen Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG betreffen, hinsichtlich dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG (zusätzlich) die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend zu machen ist. \n\n25\\. Soweit der Kläger zu 1 noch die Rechtsgrundlagen für Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten \\- hier eines Planfeststellungsbeschlusses im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG \\- nach §§ 48, 49 VwVfG als umweltbezogene Rechtsvorschriften qualifiziert sehen möchte, kommt dies allenfalls insoweit in Betracht, als sich eine Entscheidung über die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerade auf die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften stützt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 27 ff.). Wie dargelegt, steht dies vorliegend nicht in Rede. \n\n26\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.","Brandschutz in den Tunnelanlagen des Bahn-Projekts \"Stuttgart 21\"","2026-07-08T22:37:39.373Z","2026-07-10T22:07:54.399Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":58,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":93},"3981","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600173","ecli-de-neuris-wbre202600173","11 A 24.24","2025-11-26T00:00:00.000Z","#  Erfolglose Klage von Landwirten gegen die Planfeststellung eines Abschnitts des sog. SuedLink \n\n## Leitsatz\n\n§ 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 5 BBPlG bestimmen für mit \"E\" gekennzeichnete Vorhaben nach dem Bundesbedarfsplangesetz abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb einer Freileitung verlangen kann. Liegen die Auslösekriterien des § 3 Abs. 2 BBPlG nicht vor, ist ein solches Verlangen ausgeschlossen. Es kann auch nicht auf das Abwägungsgebot (hier des § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG) gestützt werden. 38\n\n## Tenor\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger begehren Rechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung. \n\n2\\. Der Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 13. September 2024 (PFB) stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb des Höchstspannungserdkabels Brunsbüttel - Großgartach (\"SuedLink\") im Abschnitt E2 (Bundeslandgrenze Bayern\u002F​Baden-Württemberg - Bad Friedrichshall \u003CBW>) fest. Das Gesamtvorhaben ist als Nr. 3 in den Bedarfsplan zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) aufgenommen und als länderübergreifend im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) sowie als Vorhaben zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) im Sinne von § 2 Abs. 5 BBPlG gekennzeichnet. \n\n3\\. Die Kläger sind Vollerwerbslandwirte. Zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gehören ca. 25 ha Eigentumsflächen und weitere ca. 35 ha Pachtflächen. 7 ha der aktuellen Gesamtflächen sind Grünland, im Übrigen handelt es sich um Ackerflächen. Zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört auch das im Außenbereich gelegene unbebaute, ca. 4 ha große Ackergrundstück Flurstück 1417, Gemarkung O. im Folgenden: Flurstück 1417. Das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück wird in seinem südlichen Bereich sowohl für das Erdkabel als auch für Schutzstreifen (ca. 2 231 qm) sowie (vorübergehend) für Zuwegungen etc. (ca. 11 566 qm) in Anspruch genommen. \n\n4\\. Im Planfeststellungsverfahren lagen die Unterlagen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 NABEG vom 29\\. Juni 2023 bis zum 28. Juli 2023 auf der Internetseite netzausbau.de aus. Die Kläger nahmen erstmals im 2. Quartal 2024 gegenüber der Beklagten zu dem Vorhaben Stellung und wiesen darauf hin, auf dem Flurstück 1417 eine Photovoltaikanlage errichten zu wollen. \n\n5\\. Der Planfeststellungsbeschluss weist diesen Einwand als verspätet zurück (PFB S. 80). \n\n6\\. Die Kläger halten den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig. Sie seien im Planfeststellungsverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Auch sei die Abwägungsentscheidung fehlerhaft. Ihre Belange seien zu Unrecht nicht in die Abwägung aufgenommen worden. So berücksichtige der Planfeststellungsbeschluss nicht, dass sie beabsichtigten, auf dem Grundstück, Flurstück 1417, eine großflächige Photovoltaikanlage (ca. 3,26 ha) zu errichten. Die Auswirkungen des Erdkabels auf ihren landwirtschaftlichen Betrieb seien nicht hinreichend beachtet worden. Hinzu kämen Bewirtschaftungserschwerungen infolge der durch die Erdleitung verursachten Bodenerwärmung. Aufgrund der Verwendung des Horizontalspülverfahrens sei auch mit einer Kontamination des Bodens zu rechnen. Ferner sei die Alternativenprüfung fehlerhaft. Schließlich rügen die Kläger eine unzureichende Umweltverträglichkeitsprüfung. \n\n7\\. Mit weiterem Schriftsatz vom 4. September 2025 wiesen die Kläger u. a. darauf hin, dass bei Verwirklichung des SuedLink in der geplanten Trasse, die Errichtung einer Photovoltaikanlage technisch und wirtschaftlich nicht mehr möglich sei. Der Netzanschluss zur Stromeinspeisung liege im Bereich des Gemeindeweges in Richtung der L ... Für einen Anschluss müsse daher die Erdkabeltrasse überquert werden, was nach ihren Informationen nicht möglich sei. \n\n8\\. Die Kläger beantragen jeweils, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 13. September 2024 für das Vorhaben 3 des Bundesbedarfsplangesetzes \"SuedLink\", Abschnitt E2 (Bundeslandgrenze Bayern\u002F​Baden-Württemberg \\- Bad Friedrichshall) in Gestalt des 1. Änderungsbescheides vom 29. August 2025 aufzuheben, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. \n\n9\\. Beklagte und Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. \n\n10\\. Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. A. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die Klagen zuständig. \n\n12\\. B. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Kläger können weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n13\\. Die Kläger, deren Grundstück vom Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung für das Erdkabel und für Schutzstreifen (§ 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG) in Anspruch genommen wird, haben einen aus Art. 14 Abs. 3 GG abgeleiteten Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks kausal ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2025 - 11 A 25.23 - juris Rn. 18 m. w. N. und vom 28. Mai 2025 - 11 A 17.24 - juris Rn. 11). \n\n14\\. Bei der Prüfung ist der Senat auf den Prozessstoff beschränkt, der durch die binnen der Zehn-Wochen-Frist nach § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG eingegangene Klagebegründung unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO bestimmt worden ist. Der Zweck des § 43e Abs. 3 EnWG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14 und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 12). Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht des Bevollmächtigten aus § 67 Abs. 4 VwGO zur Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und zur Sichtung nebst rechtlicher Einordnung der die Klage stützenden Tatsachen (BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17, vom 5. Juli 2022 a. a. O. Rn. 12 und vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 21). \n\n15\\. I. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln. \n\n16\\. 1\\. Die Auslegungsbekanntmachung genügte den Anforderungen nach § 22 Abs. 3 Satz 3 NABEG. \n\n17\\. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 NABEG veranlasst die Planfeststellungsbehörde - innerhalb von zwei Wochen nach Versand der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen nach § 21 NABEG - für die Dauer von einem Monat zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung die Auslegung der Unterlagen, indem sie diese auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu machen (Satz 3). Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss bestimmte Angaben enthalten (Satz 4). \n\n18\\. Diesen Anforderungen wird die Auslegungsbekanntmachung gerecht. Sie erfolgte u. a. in der Tageszeitung \"...\" vom 21. Juni 2023, die am Wohnort der Kläger verbreitet ist, sowie im Internet am gleichen Tag (Verwaltungsvorgang, Ordner 08, S. 93 und S. 13 ff.). Das genügt. Anders als nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG ist in Fällen wie dem Vorliegenden gerade keine ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung vorgeschrieben. Dass die Auslegungsbekanntmachung nicht im Gemeindeblatt der Gemeinde S. veröffentlicht wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Darauf, dass die Kläger keine Tageszeitung beziehen und ihr Internetanschluss instabil ist, kommt es nicht an. \n\n19\\. 2\\. Die Planfeststellungsbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger mit ihren Einwendungen im Planfeststellungsverfahren präkludiert sind. \n\n20\\. Die Kläger sind der Auffassung, dass ihr Vortrag zu den Planungen einer Photovoltaikanlage im Planfeststellungsverfahren hätte berücksichtigt werden müssen. Die Planfeststellungsbehörde und der Vorhabenträger hätten von diesen Planungen aufgrund einer Pächteranfrage vom Februar 2023 gewusst. Außerdem seien ihre Planungen Gegenstand der Beratungen im Gemeinderat der Gemeinde S. am 5. September 2023 gewesen. \n\n21\\. Die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses (S. 80), dass die Kläger mit ihren Einwendungen zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Flurstück 1417 (formell) präkludiert waren, trifft zu. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 NABEG kann jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist nach § 22 Abs. 3 Satz 1 NABEG schriftlich oder elektronisch bei der Planfeststellungsbehörde Einwendungen gegen den Plan erheben. Gemäß § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43 Abs. 4 EnWG und § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss setzt voraus, dass die Auslegungsbekanntmachung und die Auslegung ordnungsgemäß erfolgt sind (statt vieler: Neumann\u002F​Külpmann, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 91). Das war hier der Fall. Die Auslegung wurde am 21. Juni 2023 entsprechend § 22 Abs. 3 Satz 3 NABEG bekannt gemacht und entsprach den Anforderungen des § 22 Abs. 3 Satz 4 NABEG. Im Internet veröffentlicht wurden die Vorhabenunterlagen vom 29. Juni 2023 bis zum 28. Juli 2023. Damit endete die Einwendungsfrist mit Ablauf des 28. August 2023 (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Die Kläger wandten sich erstmals mit E-Mail vom 2. April 2024 und damit verspätet an die Planfeststellungsbehörde; sie waren mit ihrem Vortrag zur Photovoltaikanlage damit präkludiert. Gründe für eine Wiedereinsetzung (§ 32 VwVfG) haben die Kläger innerhalb der Klagebegründungfrist nicht geltend gemacht; solche sind auch nicht ersichtlich. \n\n22\\. Frühere Äußerungen der Kläger lassen die formelle Präklusion nicht entfallen. Insbesondere die Pächterabfrage im Februar 2023 erfolgte nicht durch die Planfeststellungsbehörde, sondern durch einen Subunternehmer der Vorhabenträgerin und wurde auch diesem gegenüber beantwortet. Die Mitteilung, es sei auf dem Flurstück 1417 eine Photovoltaikanlage geplant, erfolgte zudem deutlich vor Beginn der Auslegungs- und Einwendungsfrist, mithin \"verfrüht\", womit sie regelmäßig - so auch hier - nicht wirksam ist (Neumann\u002F​Külpmann, in: Stelkens\u002FBonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 78 m. w. N.). \n\n23\\. Der Einwand der Kläger, die Planfeststellungsbehörde habe in anderen Fällen Hinweise und Einwendungen berücksichtigt, die außerhalb der Einwendungsfrist vorgebracht worden seien, führt auf kein anderes Ergebnis. Bei der angeführten Alternative Nr. 35 handelt es sich - im Gegensatz zu hier - um eine von der Vorhabenträgerin bei Erstellung der Antragsunterlagen nach § 21 NABEG erarbeitete Alternative. \n\n24\\. Die Präklusion im Planfeststellungsverfahren bedeutet nicht, dass die Kläger mit ihren Einwendungen auch im Klageverfahren ausgeschlossen wären. Nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43 Abs. 4 EnWG und § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG sind zwar mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese Vorschriften gelten allerdings nur im Planfeststellungsverfahren. Denn nach § 7 Abs. 4 und 6, § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 VwGO findet § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG keine Anwendung im Rechtsbehelfsverfahren einer natürlichen Person gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, wie sie hier in Rede steht. \n\n25\\. II. Die Einwände gegen die Abwägungsentscheidung bleiben ohne Erfolg. \n\n26\\. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 NABEG zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens \\- weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 \u003C63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73). \n\n27\\. 1\\. Der Planfeststellungsbeschluss hat die privaten Belange der Kläger zutreffend erfasst und abwägungsfehlerfrei abgehandelt. \n\n28\\. a) Der Planfeststellungsbeschluss musste die beabsichtigte Errichtung einer Photovoltaikanlage nicht eigens abwägen. \n\n29\\. Bei der Planfeststellung ist grundsätzlich - auch in betrieblicher Hinsicht - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen. Wird durch die Zulassung des Planvorhabens eine Grundstücksnutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht verwirklicht ist, die sich aber nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, handelt es sich um einen Umstand, der abwägungserheblich ist, wenn er sich im Wege einer Prognose hinreichend sicher abschätzen lässt (BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1999 - 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 und vom 18. März 2009 - 9 A 35.07 - juris Rn. 25). Betriebsentwicklungen, die bislang weder rechtlich verfestigt noch unmittelbar in Angriff genommen worden sind, sind demgegenüber nicht als konkrete Planung, sondern lediglich im Rahmen des allgemeinen Interesses des Eigentümers, sein Grundstück ungehindert und nach eigenverantwortlicher Entscheidung nutzen zu können, mithin als bloßes Freihaltungsinteresse in die Abwägung einzustellen (BVerwG, Beschluss vom 4. März 2024 - 11 VR 4.23 - juris Rn. 23 f.). \n\n30\\. aa) Die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 3,26 ha war im Zeitpunkt der Planfeststellung bauplanungsrechtlich unzulässig. Mit dem Erlass des notwendigen Bebauungsplans war nicht zu rechnen. \n\n31\\. Ein Fall des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB war offensichtlich nicht gegeben, weil es an der Nähe zu einer der dort genannten Infrastrukturvorhaben fehlt. § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB war nicht einschlägig, weil das Flurstück 1417 in keinem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Betriebsstelle der Kläger steht (§ 35 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a BauGB) und auch die Grundfläche mit maximal zulässigen 2,5 ha (§ 35 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b BauGB) überschreitet. Dass die Photovoltaikanlage als sonstiges, nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig sein könnte, machen auch die Kläger nicht geltend. \n\n32\\. Um das Vorhaben verwirklichen zu können, hätte es eines Bebauungsplans bedurft (ausführlich hierzu: Baars, NVwZ 2023, 1857). Auf die Aufstellung eines Bebauungsplans haben die Kläger indes keinen Anspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB). Ein solcher Bebauungsplan war auch nicht zu erwarten. Denn der Gemeinderat der Gemeinde S. hatte von einer entsprechenden Bebauungsplanung Abstand genommen, nachdem er darüber unterrichtet worden war, dass die Beigeladene einer solchen widersprechen werde (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2024). Das Vorhaben hatte damit keine Aussicht auf Realisierung. \n\n33\\. bb) Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einer Fläche von (nur) ca. 1,7 ha musste von der Planfeststellungsbehörde nicht eigens abgewogen werden. \n\n34\\. Zwar hat die Gemeinde S. am 27. Februar 2024 - und damit vor Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses \\- einen Aufstellungsbeschluss über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet (SO) \"Solarpark O.\" gefasst. Danach soll das Sondergebiet einen Schutzstreifen von 55 m zur südlichen Grundstücksgrenze sowie einen Waldabstand von 30 m (nach Osten) aufweisen. In dieser Konfiguration ergibt sich aber zum planfestgestellten Erdkabelabschnitt kein Konflikt; die Photovoltaikanlage bleibt möglich. Es kann daher offenbleiben, ob sich die Errichtung dieser Anlage allein aufgrund des Aufstellungsbeschlusses bereits als hinreichend sicher abschätzen ließ. \n\n35\\. Der Einwand der Kläger, das Vorhaben sei auf der verkleinerten Fläche weder wirtschaftlich noch technisch realisierbar, führt auf kein anderes Ergebnis. Der Vortrag beschränkt sich auf die bloße Behauptung und wird nicht weiter substantiiert. Die Planfeststellungsbehörde hatte im Übrigen keinen Anlass, der Frage der technischen Realisierbarkeit nachzugehen. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass die Kreuzung eines Erdkabels mit der Anschlussleitung einer Photovoltaikanlage in der Regel möglich sei. Ohne weitere Hinweise der Kläger musste die Planfeststellungsbehörde nicht weiter aufklären, ob für das Grundstück der Kläger etwas Anderes gelten könne. Hiervon abgesehen ist der entsprechende Einwand erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist erhoben worden und damit verspätet (§ 43e Abs. 3 EnWG). \n\n36\\. cc) Vor diesem Hintergrund reduziert sich das klägerische Interesse an der Errichtung einer Photovoltaikanlage letztlich auf einen allenfalls geringfügig über das allgemeine Freihaltungsinteresse hinausgehenden Belang. Dass dieser im Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend abgewogen wurde, legen die Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Flurstück 1417 bietet sich nach Lage und Beschaffenheit bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv nicht mehr für die Errichtung einer Photovoltaikanlage an als andere umliegende Ackergrundstücke. \n\n37\\. b) Die Kläger rügen ohne Erfolg, dass die durch das Erdkabel bewirkten Bodenerwärmungen nur unzureichend und im Wesentlichen allein auf Feldversuchen basierend untersucht worden seien, obwohl sie erhebliche Auswirkungen auf das Pflanzenwachstum und den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger hätten. \n\n38\\. aa) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsausbaus vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) sind Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) der - wie hier - im Bundesbedarfsplan mit \"E\" gekennzeichneten Vorhaben als Erdkabel zu errichten und zu betreiben (§ 3 Abs. 1 BBPlG). Lediglich unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BBPlG kommt auch die Errichtung eines wirtschaftlich und technisch effizienten Teilabschnitts als Freileitung in Betracht. Über diese gesetzgeberische Entscheidung kann sich die Planfeststellungsbehörde nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen (vgl. zum Fall des § 2 Abs. 1 und 2 EnLAG: BVerwG, Urteile vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 Rn. 41, vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 37 und vom 11. September 2024 - 11 A 22.23 - juris Rn. 46 sowie Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 11 Rn. 102 ff. m. w. N.). \n\n39\\. Verfassungsrechtlich beachtliche Bedenken bestehen gegen diese Regelung nicht. Die energiepolitische Entscheidung, ob Strom grundsätzlich durch Freileitungen oder durch Erdkabel transportiert wird, darf der Gesetzgeber treffen. Wie bei einer Bedarfsfeststellung ist ihm hierbei ein weiter Gestaltungs- und Prognosespielraum eröffnet (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 36 und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 146). Die gerichtliche Kontrolle ist auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 25 f. und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - a. a. O.). Sie hat - wie bei sonstigen energiepolitischen Grundentscheidungen - zu prüfen, ob die Entscheidung des Gesetzgebers offensichtlich und eindeutig unvereinbar ist mit verfassungsrechtlichen Wertungen, wie sie etwa auch in Art. 20a GG zum Ausdruck kommen (BVerfG, Urteil vom 17\\. Dezember 2013 - 1 BvR 3139\u002F08 u. a. -​ BVerfGE 134, 242 Rn. 289; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 24). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür und werden solche von den Klägern auch nicht geltend gemacht, dass der Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit durch die Auswahl des \"SuedLink\" für eine vorrangige Erdkabelführung überschritten haben könnte. Das gilt namentlich für die mit dem Betrieb eines Erdkabels verbundene Erwärmung des Bodens, die ihm bekannt war (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Auswirkungen der Erdverkabelung auf den Pflanzenbau, vom 27. Januar 2017, WD 5 - 3000 - 125\u002F16 S. 6 unter Verweis auf Umweltbericht 2013 der Bundesnetzagentur, Stand: Dezember 2013, S. 118) und die er betroffenen Grundstückseigentümern offensichtlich zumutet, ggf. gegen Gewährung einer Entschädigung. \n\n40\\. bb) Weil die Voraussetzungen für einen Freileitungsabschnitt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BBPlG nicht vorliegen, schied die Errichtung einer Freileitung von vornherein aus. Die Bodenerwärmung auf dem Grundstück der Kläger konnte daher nur durch Änderungen bei der Kabeltechnik, der Verlegung des Kabels oder örtliche Verschiebungen vermindert oder ausgeschlossen werden. Insoweit ist dem Planfeststellungsbeschluss indes kein Abwägungsfehler unterlaufen. Er durfte den Klägern die Bodenerwärmung zumuten. \n\n41\\. (1) Die bei der Erfassung und Bewertung projektbedingter Bodenerwärmungen zugrunde zu legende Untersuchungsmethode ist normativ nicht geregelt. Die Zulassungsbehörde ist also nicht auf ein bestimmtes Verfahren festgelegt. Ist damit die Prüfung auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr. Die gerichtliche Kontrolle ist deshalb darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall fachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523\u002F13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 \\- 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 259 m. w. N. und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 31). \n\n42\\. (2) Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich unter B.III.6 (ab S. 123) ausführlich mit dem Problem der Bodenerwärmung. Es sei möglich, dass es zu einem durch das Erdkabel bedingten Anstieg der Bodentemperatur komme. Im Folgenden beschreibt der Planfeststellungsbeschluss zunächst die Bestandssituation und verweist hier auf die Planunterlage L02 - Bodenschutzkonzept. Im Folgenden widmet er sich den baubedingten Auswirkungen (S. 125 - 133). Unter B.III.6.6 \"Betriebsbedingte Auswirkungen\" (S. 133) wird ausgeführt, dass eine Erwärmung des Bodens im Umfeld des Erdkabels eine Erhöhung der Verdunstungsrate zur Folge haben könne. Hiermit könne eine bereichsweise Austrocknung des Bodens und somit eine Änderung der Vegetation und des Edaphons verbunden sein. Maßgeblich für das Auftreten und die Intensität der Bodenerwärmung seien in erster Linie die Bodenart sowie der Bodenwasserhaushalt. Nach den Abschätzungen der Planunterlage E04 sei keine Austrocknung des Bodens durch den Kabelbetrieb zu erwarten. \n\n43\\. In der Planunterlage E04 (Wärmeimmissionen - Bericht) ist zusammenfassend zu der auch auf dem klägerischen Grundstück vorzufindenden Bodenart ausgeführt (S. 96), dass in dem Leitprofil D \"Schluffton\" in Szenario 1 eine geringere thermische Auswirkung durch die Wärmeimmission an der Geländeoberkante und den darunterliegenden Schichten zu erwarten sei. Das mit einem erhöhten Steingehalt berechnete Szenario ergebe eine Verringerung der Bodenerwärmung und eine Minderung der Wassergehaltsänderungen im Boden. Zu einer Austrocknung des Bodens oder des Bettungsmaterials komme es nicht. Die Planfeststellungsbehörde geht vor diesem Hintergrund nicht von erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Boden - weder für die natürlichen Bodenfunktionen noch für die Archivfunktion - aus. Ferner nimmt der Planfeststellungsbeschluss zu Bedenken Einzelner (Einwender Nr. 700086) in Bezug auf Wärmeimmissionen Stellung. Danach bestätigten wissenschaftliche Studien die bisherigen Erfahrungen der Netzbetreiber, dass keine signifikanten Veränderungen hinsichtlich der Wärmeentwicklung und Ertragseinbußen zu erwarten seien (PFB S. 118 mit Verweis unter Fußnote 11 u.a. auf Trüby, P. (2022): Auswirkungen der Wärmeemission von Höchstspannungserdkabeln auf den Boden und auf landwirtschaftliche Kulturen, Gutachten zur 110-\u002F380-kV Höchstspannungsleitung Wehrendorf - Gütersloh (EnLAG, Vorhaben 16) Abschnitt: Pkt. Hesseln - Pkt. Königsholz - Landesgrenze NRW\u002FNDS). Es sei davon auszugehen, dass etwaige vorhabenbedingte Temperaturerhöhungen direkt an der Oberfläche unterhalb der täglichen Temperaturschwankungen lägen, jedoch jahreszeitlich unterschiedlich stark gegenüber der unbeeinflussten Oberflächentemperatur ausgeprägt sein würden. \n\n44\\. Ferner nimmt der Planfeststellungsbeschluss an, dass die thermischen Effekte durch den Kabelbetrieb auf den Wasser- und Wärmehaushalt der in Teil E04 der Planunterlagen bezeichneten Leitprofile \"sehr gering bis gering\" und Ertragseinbußen beim Anbau von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen bei fachgerechtem Wiedereinbau des Bodens \"nicht wahrscheinlich\" seien (PFB S. 563). Verbleibenden Unsicherheiten trägt er mit dem Hinweis auf die Entschädigungsregelung Rechnung. Träten Ertragsverluste auf, die ursächlich mit dem Bau bzw. Betrieb der Stromleitung in Zusammenhang stünden, seien diese zu entschädigen (PFB S. 563). \n\n45\\. (3) Die Kläger setzen sich mit diesen Ausführungen nicht substantiiert auseinander. Sie übergehen, dass auch der Planfeststellungsbeschluss Wärmeimmissionen im Boden durch das Erdkabel annimmt, diese hier aber aufgrund der Bodenverhältnisse als vernachlässigbar einstuft. Sie legen nicht dar, weshalb sich aus dem Vortrag von Dr. H. S. in K. am 28\\. April 2025 (PowerPoint-Präsentation) andere bzw. bessere Erkenntnisse ergeben sollen. \n\n46\\. Der Einwand der Kläger, dass die Untersuchungen im Planfeststellungsverfahren im Wesentlichen auf unzureichenden Feldversuchen basierten, stellt die Bewertung der Planfeststellungsbehörde nicht in Frage. Wie ausgeführt, gibt es aktuell keine normativ festgelegte Untersuchungsmethode zur Erfassung und Bewertung projektbedingter Bodenerwärmungen. Die Planfeststellungsbehörde ist daher befugt, ein entsprechendes Prüfungssystem zu entwerfen, mit welchem die Auswirkungen von Bodenerwärmungen durch ein Erdkabel auf der Grundlage der vorhandenen besten wissenschaftlichen Erkenntnis abgeschätzt werden können. Dass die von der Beigeladenen vorliegend entwickelte und von der Planfeststellungsbehörde nachvollzogene Bewertung der Bodenerwärmung einen systematischen Fehler aufweist, legen die Kläger ebenso wenig dar wie etwaige Besonderheiten der Bodenbeschaffenheit im Bereich ihres Grundstücks, die geeignet wären, Zweifel an der Zuordnung dieses Bereichs zum Leitprofil \"D\" (Schluffton, Unterlage E04 S. 16) zu begründen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 66 ff.). \n\n47\\. Die Kläger rügen ohne Erfolg, die herangezogenen Klimadaten seien für die Bewertung des streitgegenständlichen Abschnitts ungeeignet. Ihre Kritik bleibt indes unsubstantiiert. Die Planunterlage E04 legt für das Leitprofil D (Schluffton) Klimadaten aus Göttingen zugrunde (S. 20). Bezogen auf den SuedLink insgesamt ist das Leitprofil \"Schluffton\" repräsentativ für mehrere Planfeststellungsabschnitte in Niedersachsen sowie für den hier streitgegenständlichen Abschnitt in Baden-Württemberg. Trotz der geographischen Entfernung hätte es indes weiterer Darlegungen bedurft, welche klimatischen Abweichungen die Kläger für maßgeblich halten. Die Kläger zeigen auch nicht auf, warum etwaige Abweichungen auf abwägungserhebliche Unterschiede führen sollten, obwohl - nach der unwidersprochenen Auffassung des Planfeststellungsbeschlusses - in erster Linie die Bodenart und der Bodenwasserhaushalt für das Auftreten und Intensität der Bodenerwärmung maßgeblich sind. Schließlich fehlen auch Besonderheiten, die eine eigenständige Betrachtung gerade des klägerischen Grundstücks veranlassen könnten. \n\n48\\. c) Der Planfeststellungsbeschluss hat die Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger abwägungsfehlerfrei gewürdigt. \n\n49\\. Wie bereits ausgeführt, bewertet der Planfeststellungsbeschluss die Bodenerwärmung (Wärmeimmissionen) in nicht zu beanstandender Weise. Die Kläger konnten diese Einschätzung nicht in Zweifel ziehen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die durch das Erdkabel verursachten Bodenerwärmungen in Bezug auf eine landwirtschaftliche Nutzung des Flurstücks 1417 hinnehmbar sind. \n\n50\\. Folglich bedarf es weder einer - der Austrocknung der Fläche entgegenwirkenden - zusätzlichen Bewässerung bzw. Düngung noch einer (zeitlich) unterschiedlichen Bewirtschaftung der Fläche infolge divergierender Fruchtreifen. Von einer \"trennenden Wirkung\" der Leitung in Bezug auf die Bewirtschaftung kann nicht ausgegangen werden. \n\n51\\. Mit den Belangen der Landwirtschaft hat sich der Planfeststellungsbeschluss ausführlich befasst (S. 557 bis 569). Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das planfestgestellte Vorhaben mit den in der Abwägung zu berücksichtigen Belangen der Landwirtschaft vereinbar ist (PFB S. 557). Hierauf gehen die Kläger nicht ein. Besonderheiten ihres landwirtschaftlichen Betriebs, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; etwaige Bewirtschaftungserschwerungen sind zu entschädigen. \n\n52\\. Schließlich ist nicht zu erkennen, dass durch die Inanspruchnahme von Teilen des Flurstücks 1417 die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger gefährdet wäre. \n\n53\\. Nach allgemeiner Erfahrung kann ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - DVBl. 2017, 1039 Rn. 74 m. w. N.). Hiervon ist auch der Planfeststellungsbeschluss ausgegangen (S. 557 f.). Eine Existenzgefährdung ist angesichts der verbleibenden Flächen sowie des Umstandes, dass das Flurstück 1417 nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, nicht zu erwarten. \n\n54\\. 2\\. Mit ihren Einwänden gegen die Alternativenprüfung dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. \n\n55\\. Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Auswahlentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 \u003C11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82). \n\n56\\. a) Die Kläger rügen, dass die Planfeststellungsbehörde keine (kleinräumige) Verlegung der Trasse nach Süden geprüft habe. Dies bleibt erfolglos. \n\n57\\. Diese Alternative war nicht in die Abwägung einzubeziehen. Sie war weder von den Klägern noch sonst von dritter Seite im Planaufstellungsverfahren eingebracht worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 \u003C342> und vom 10\\. November 2022 - 4 A 15.20 - NVwZ 2023, 678 Rn. 39). Sie musste sich der Planfeststellungsbehörde auch nicht aufdrängen. \n\n58\\. Eine Verlegung des Erdkabels, beginnend bei Trassenkilometer 51+000 und Wiedereinschwenk bei Trassenkilometer 53+000 mit einem Verlauf südlich des Gemeindewegs (Flurstücknummer 1414), würde zwar zu einer (gewissen) Begradigung des Leitungsverlaufs führen. Gleichwohl hätte eine solche Leitungsführung offenkundige Nachteile. So befindet sich direkt südlich und angrenzend zum Gemeindeweg (parallel zu diesem) ein Fließgewässer (Gewässer II. Ordnung). Westlich des südlich des Gemeindewegs gelegenen Flurstücks 1413 schließt sich ein Wäldchen an. Bei einer Verschiebung nach Süden würde die Leitung zudem über eine Fläche verlaufen, für welche die Gemeinde S. nach ihrem Aufstellungsbeschluss vom 15. Januar 2009 die Festsetzung eines Gewerbegebietes (...) beabsichtigt. Schließlich hätte eine Verlegung nach Süden zur Folge, dass das Erdkabel dann nicht mehr am Rand der östlich des klägerischen Grundstücks befindlichen Flächen, sondern wesentlich zentraler durch diese verlaufen würde. Hierauf hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen. \n\n59\\. b) Mit Schriftsatz vom 4. September 2025 beanstanden die Kläger erstmals die Anlegung der Zuwegung auf dem Flurstück 1417 für das im Bereich der Nachbargrundstücke vorgesehene Bohrspülverfahren. Sie führen aus, dass die Zuwegung auf der anderen, vom Flurstück 1417 abgewandten Seite der Stromtrasse hätte verlegt werden können, sodass die Stromtrasse an den Randbereich des Flurstücks 1417 hätte geführt werden können. Damit wären die Einschränkungen in der Bewirtschaftung und Nutzung ihres Grundstücks auf Dauer wesentlich geringer gewesen. Der Einwand führt auf keinen Abwägungsfehler. Er ist zum einen verspätet (§ 43e Abs. 3 EnWG), zum anderen ist nicht dargelegt, dass sich eine solche Leitungsführung der Planfeststellungsbehörde - auch ohne Vortrag der Kläger im Planfeststellungsverfahren \\- hätte aufdrängen müssen. \n\n60\\. 3\\. Die Einwände gegen die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben erfolglos. \n\n61\\. a) Der UVP-Bericht ist in Bezug auf die Erfassung der Tiere, der Pflanzen und der biologischen Vielfalt nicht zu beanstanden. \n\n62\\. Die Kläger rügen, im UVP-Bericht sei - unzutreffend - zu Veränderungen der Habitatstruktur\u002F​Nutzung ausgeführt worden, dass direkte Veränderungen von Vegetationen- und Biotopstrukturen als Wirkfaktor nur in bestimmten projektbezogenen Konstellationen auf Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt auftreten würden. \n\n63\\. Der Einwand bezieht sich offensichtlich auf die im UVP-Bericht S. 48 abgedruckte Tabelle 4: \"Übersicht über die Wirkfaktoren von SuedLink und mögliche Auswirkungen auf die Schutzgüter (Wirkmatrix)\" und die dortige Einstufung unter 2-1 \"Direkte Veränderungen von Vegetations- und Biotopstrukturen im Betrieb auf Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt\" mit \"(X)\". Aus den Erläuterungen (S. 53 f.) erschließt sich, dass die Einstufung mit \"(X)\" zutreffend ist, weil eine direkte Veränderung von Vegetations-\u002FBiotopstrukturen im Betrieb des Erdkabels nur dann auftritt, wenn das Kabel in offener Bauweise verlegt worden ist. In diesem Fall müssen zum Schutz des Kabels Schutzstreifen ausgewiesen werden, die nicht mit tiefwurzelnden oder hochwachsenden Gehölzen bepflanzt werden dürfen. Unabhängig hiervon legen die Kläger nicht dar, welche Auswirkungen eine vermeintlich fehlerhafte Einstufung dieser Wirkfaktoren für ihr Grundstück haben soll. \n\n64\\. b) Der Belang des Wassers ist ordnungsgemäß erfasst und abgearbeitet worden. \n\n65\\. Die Kläger befürchten erhebliche Stickstoff- und Phosphateinträge in das Grundwasser, auch sei beim Einsatz des \"Bohrlochspülverfahrens\" nicht gesichert, ob dem wasserrechtlichen Vermeidungsgebot und Verschlechterungsverbot (§ 27 und § 47 Abs. 1 WHG) Genüge getan sei bzw. ob schädliche Einträge in ihr Flurstück 1417 zu befürchten seien. Hiermit dringen sie nicht durch. \n\n66\\. aa) Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich ausführlich mit den Anforderungen des Grundwasserschutzes. Diese Auswirkungen werden bei der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen (PFB S. 134 ff., insbesondere S. 141 ff., 147) angegeben und in weiteren Ausführungen unter Bezug auf das hydrogeologische Fachgutachten gewürdigt (PFB S. 328 f.). \n\n67\\. Zum Schutz der Grundwasserkörper sieht der Planfeststellungsbeschluss (ab S. 26) unter A.IV.2.3 zahlreiche Nebenbestimmungen vor, insbesondere unter Nr. 3 (\"Vom Anschneiden grundwasserführender Schichten im Rahmen der Bauarbeiten, insbesondere der HDD- und Microtunnel-Verfahren oder von Bodenverunreinigungen mit Auswirkungen auf das Grundwasser ist umgehend die zuständige Untere Wasserbehörde in Kenntnis zu setzen.\") und Nr. 12 (\"Für die Spülbohrungen dürfen nur Stoffe verwendet werden, die grundwasser- bzw. trinkwasserverträglich sind.\"; vgl. Hinweis Nr. 3 unter A.IV.3 (PFB S. 28): \"Der Vorhabenträger wird darauf hingewiesen, dass insbesondere beim HDD- und Microtunnel-Verfahren in der Bentonitlösung nur grundwasser- bzw. trinkwasserverträgliche Additive verwendet werden dürfen \u003C§ 62 WHG i. V. m. § 23 WHG>\"). Im Hinblick darauf, dass das Erdkabel z. T. auch in geschlossener Bauweise verlegt werden muss, enthält der Planfeststellungsbeschluss (S. 49) des Weiteren unter A.VI.2.3 Nr. 5 zum Schutz des Grundwassers weitere Zusagen des Vorhabenträgers. \n\n68\\. Die dagegen erhobenen Einwände bleiben unsubstantiiert. Die Gefahr schädlicher Einträge in das Flurstück 1417 besteht angesichts der Vorgaben zur Bohrlochsuspension und den dargestellten Nebenbestimmungen nicht. Noch weniger ist zu befürchten, dass die Kläger bei auftretenden Kontaminationen des Grundwassers als \"Störer\" in Anspruch genommen werden könnten. \n\n69\\. Die Kläger behaupten weiter, sie und andere Landwirte hätten keine Aufforderung erhalten, ihre Ackerfläche vorzubegrünen. Dies mag dahinstehen. Die Tatsache könnte allenfalls auf einen Mangel bei der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses führen, ist für dessen Rechtmäßigkeit aber ohne Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 76 und Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 VR 7.20 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 4 Rn. 12). \n\n70\\. bb) Warum sie § 27 WHG als verletzt ansehen, haben die Kläger nicht dargelegt. Das bloße Normzitat genügt insoweit nicht. \n\n71\\. c) Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch die Auswirkungen des Kabels auf den Boden ausreichend untersucht worden. Dies ergibt sich aus den obigen Ausführungen zur Bodenerwärmung. \n\n72\\. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.","Erfolglose Klage von Landwirten gegen die Planfeststellung eines Abschnitts des sog. SuedLink","2026-07-08T22:38:10.301Z","2026-07-10T22:07:56.876Z",{"id":95,"ecli":96,"slug":97,"caseNumber":98,"courtId":58,"decisionDate":99,"fullText":100,"summary":101,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":99,"parsedAt":102,"updatedAt":103},"4051","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500765","ecli-de-neuris-wbre202500765","4 BN 3.25","2025-11-20T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 20.11.2025, 4 BN 3.25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2024 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der für das nördliche Plangebiet ein \"Sonstiges Sondergebiet - Gebiet für Einzelhandel und Wohnen\" und für das südliche Plangebiet ein Mischgebiet festsetzt. Dazwischen wird u. a. eine öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Die Antragstellerin ist Mieterin einer Erdgeschosswohnung mit zum Innenhof ausgerichtetem Gartenanteil auf einem Nachbargrundstück. Dieses grenzt mit der südwestlichen Ecke an einen nordöstlichen Ausläufer des Plangebiets an. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag zurückgewiesen, weil die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei. Die von ihr geltend gemachte Lärmbetroffenheit erreiche nicht die Schwelle der Abwägungserheblichkeit. \n\n2\\. 2\\. Die ausschließlich auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor; das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Antragsbefugnis nicht überspannt. \n\n3\\. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es als zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass die Antragstellerin Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \\- 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 \u003C218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137 f. und Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 - BRS 88 Nr. 175 \u003C1102>). Zum Kreis derjenigen, deren persönlichen Interessen die Gemeinde je nach den Umständen Rechnung zu tragen hat, gehören neben den Eigentümern von Grundstücken innerhalb oder im Umkreis des Plangebiets sowie den dinglich Nutzungsberechtigten unter Umständen auch obligatorisch Berechtigte wie Mieter oder Pächter (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 136 S. 23 sowie Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 4 BN 24.22 - juris Rn. 9). Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse der Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist. Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 \u003C217>) und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 8). \n\n4\\. Die Antragstellerin macht Lärmschutzbelange geltend. Eine planbedingte Zunahme des Lärms durch Verkehr und\u002Foder Gewerbe auch unterhalb der Grenzwerte gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis der Betroffenen begründen. Anderes gilt, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist, d. h. über die Bagatellgrenze nicht hinausgeht, oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 - BRS 88 Nr. 175 \u003C1102 f.> m. w. N.). Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. \n\n5\\. Gemessen hieran war das Interesse der Antragstellerin, vor planbedingten Lärmimmissionen geschützt zu werden, in der konkreten Situation nicht abwägungserheblich. Dies lässt sich feststellen, ohne dass es einer Prüfung bedarf, die nach Umfang und Intensität einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 \\- 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 8 und vom 2. März 2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380 Rn. 3). \n\n6\\. Das Oberverwaltungsgericht hat dem im Planaufstellungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Gutachten vom 7. September 2022 entnommen, dass die mit der Realisierung des geplanten Vorhabens einhergehende Zunahme des Verkehrs- und Gewerbelärms die Grenze der Geringfügigkeit nicht überschreite. Nach den Feststellungen dieses Gutachtens unterschritten die Beurteilungspegel an den näher zum Plangebiet gelegenen Immissionsorten IP01 und IP07 die für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Richtwerte um 13 bzw. 16 db(A) tags und 6 bzw. 7 db(A) nachts. Es sei angesichts der abgeschirmten Lage und der Entfernung zum Plangebiet nachvollziehbar, dass die Wohnung der Antragstellerin nicht als relevanter Immissionsort betrachtet worden sei. Die nach Westen ausgerichtete Terrasse der Antragstellerin befinde sich am Ende des durch die Gebäude X-Straße 9 und Y-Straße 5 gebildeten Innenhofs, der zum Plangebiet - nach Osten versetzt - in südlicher Richtung geöffnet sei. Bei dem zu erwartenden Höhenunterschied von sechs Metern zwischen der Bodenplatte des geplanten Einzelhandelsbetriebs und der Terrasse der Antragstellerin wirkten auch die dazwischenliegenden Doppelgaragen zusätzlich abschirmend. Diese Annahme werde durch die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Ergänzungsgutachtens vom 10. Juni 2024 bestätigt, in dem die Lärmimmissionen an der Wohnung der Antragstellerin ermittelt worden seien. Die maßgeblichen Beurteilungspegel unterschritten mit 36 db(A) tags und 23 db(A) nachts die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet (55 db(A) tags bzw. 40 db(A) nachts) deutlich. Es werde jeweils das Irrelevanzkriterium der Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm erreicht. Selbst die strengeren Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts würden unproblematisch eingehalten. Damit hat das Oberverwaltungsgericht nicht in unzulässiger Weise der Begründetheitsprüfung vorgegriffen. Es konnte seine Bewertung auf der Grundlage der Planzeichnung, der Angaben der Antragsgegnerin und des schalltechnischen Gutachtens ohne nennenswerten Aufwand, namentlich ohne Rückgriff auf den Sachverstand des Gutachters vornehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380 Rn. 4). \n\n7\\. Methodische Mängel der Schallgutachten hat die Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht. Ihrer Rüge, die Schallgutachten bildeten die planbedingten Lärmimmissionen unzureichend ab, weil sie trotz des Angebotscharakters des Bebauungsplans nur auf ein konkretes Vorhaben abstellten, ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Die voraussichtliche Lärmbelastung werde im Gutachten realistisch abgebildet. Es sei nicht erkennbar, dass andere oder weitere, erheblich störträchtigere Nutzungen zu erwarten seien. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen insoweit überspannt hat. Es ist schon nicht dargetan, dass vor dem Hintergrund einer wirtschaftlich sinnvollen Ausnutzung des nördlichen Plangebiets eine von den bisherigen Planungen abweichende Bebauung oder räumliche Anordnung der baulichen Anlagen realistisch erscheint. Zudem ist angesichts der abgeschirmten Lage der Wohnung der Antragstellerin und der erheblichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete um 19 dB(A) tags und 17 dB(A) nachts weder ersichtlich noch von der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt, dass die Schwelle zur Abwägungsbeachtlichkeit dann erreicht würde. Aus dem Hinweis auf die im Obergeschoss zulässigen Nutzungen folgt nichts Anderes. Entgegen der Beschwerde sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in den Obergeschossen des Sondergebiets keine wesentlich störträchtigeren Nutzungen als die der Lärmprognose zugrunde gelegten zulässig. Dort sind neben dem Wohnen auch Sozialräume, Aufenthaltsräume, Verwaltungsräume, Technikräume und Räume für gesundheitliche Zwecke, Büroräume, Räume für freie Berufe und Dienstleistungsbetriebe sowie Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke gestattet. Solche Anlagen sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch in einem allgemeinen Wohngebiet - dem die Umgebung des nördlichen Plangebiets entspricht - zulässig und damit im Grundsatz wohngebietsverträglich. Ob eine regelhaft zulässige Nutzungsart im Einzelfall nach Art und Umfang gebietsverträglich ist und\u002Foder von ihr unzumutbare Störungen oder Belästigungen ausgehen, ist eine Frage des Genehmigungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 \\- ZfBR 2008, 379 \u003C381>). \n\n8\\. Die Abwägungsrelevanz der Belange der Antragstellerin ergibt sich nicht daraus, dass der überplante Bereich bislang unbebaut ist und infolge der Festsetzungen damit erstmals Lärmemissionen zu erwarten sind. Führt ein Bebauungsplan dazu, dass ein Nachbargrundstück anders genutzt werden darf als bisher, so gehören die Interessen der Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht stets, sondern nur grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Auch in diesem Fall ergeben sich Beschränkungen der Antragsbefugnis bei Änderungen, die objektiv geringfügig sind und\u002Foder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 \\- 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76 Rn. 7 m. w. N.). \n\n9\\. Fehl geht ferner die Annahme der Beschwerde, die Lärmauswirkungen seien ungeachtet der sonstigen Umstände des Einzelfalls schon deshalb als abwägungsrelevant einzustufen, weil der Bebauungsplan Lärmschutzmaßnahmen festsetze. Dies lässt sich auch den von der Beschwerde angeführten obergerichtlichen Entscheidungen nicht entnehmen. Lärmreduzierende Festsetzungen sind bei der Beurteilung der Abwägungsrelevanz vielmehr grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 4 BN 10.17 - BauR 2017, 1972 \u003C1974> zur Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs mit der Folge der Verkehrslärmreduzierung); die relevante planbedingte Beeinträchtigung besteht nur in dem Umfang, wie sie von den durch den Plan ermöglichten Nutzungen tatsächlich ausgeht. Abweichendes dürfte gelten, wenn die Rechtmäßigkeit einer Festsetzung zum Lärmschutz substantiiert in Frage gestellt wird (vgl. VGH München, Urteil vom 25. November 2022 - 15 N 21.2243 \\- DVBl 2023, 613 Rn. 19). Dies hat das Oberverwaltungsgericht verneint (UA S. 29 f.). Nach der textlichen Festsetzung unter Nr. 12 des Bebauungsplans ist eine Einhausung der Anlieferungsrampe mit einer Länge von ca. 20 m ab Rampenkante mit einem Flächengewicht von mindestens 15 kg\u002Fqm und einem spaltfreien Anschluss an das Gebäude und an den Boden zu errichten. Zudem dürfen stationäre Außengeräte einen Emissionspegel von 60 dB(A) nicht überschreiten. Dass der Standort der Anlieferungsrampe im Angebotsplan nicht festgelegt ist, stellt die Bestimmtheit der Festsetzung nicht in Frage. Im Übrigen erscheint es, ohne dass es darauf entscheidend ankommt, angesichts der erheblichen Unterschreitung der Richtwerte an den bereits im ursprünglichen Lärmgutachten betrachteten Lärmimmissionspunkten IP01 und IP07 als zweifelhaft, dass gerade in diesem Bereich ohne die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen eine Überschreitung der Grenzwerte anzunehmen war und die Festsetzung damit überhaupt (zumindest auch) im Hinblick auf das Wohngrundstück der Antragstellerin getroffen worden ist. \n\n10\\. Soweit die Antragstellerin schließlich rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Antragsbefugnis mit Blick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen überspannt, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Die Vorinstanz hat die Antragsbefugnis insoweit entscheidungstragend mit der Erwägung verneint, die Erschließung des geplanten Lebensmittelmarktes erfolge nicht über die der Wohnung der Antragstellerin am nächsten gelegene X- oder Y-Straße, sondern über die Z-Straße (L ...); angesichts dessen erscheine es abwegig, dass die aus dem An- und Abfahrtsverkehr zum Plangebiet resultierende Lärmzunahme die Schwelle der Abwägungsrelevanz überschreiten könnte. Ob der für die Z-Straße berechnete Lärmzuwachs zutreffend und insbesondere auf hinreichend ermittelter Datengrundlage berechnet worden ist - was die Antragstellerin bestreitet –, spielt für diese Annahme keine Rolle. Auf die weitere Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, es fehle seitens der Antragstellerin an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Feststellungen, kommt es daher nicht an. \n\n11\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.","BVerwG, 20.11.2025, 4 BN 3.25","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:03.969Z",{"id":105,"ecli":106,"slug":107,"caseNumber":108,"courtId":58,"decisionDate":109,"fullText":110,"summary":111,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":109,"parsedAt":112,"updatedAt":113},"4110","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600249","ecli-de-neuris-wbre202600249","9 A 17.25","2025-11-18T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Urteil vom 18. November 2025 - 9 A 17.25 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die substantiierte Darlegung des Prozessstoffs (§ 17e Abs. 3 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO) muss in der eigentlichen Klagebegründungsschrift erfolgen; auf beigefügte Gutachten kann stattdessen auch dann nicht verwiesen werden, wenn diese von einem Rechtsanwalt mitunterzeichnet sind oder dieser angibt, an deren Erstellung mitgewirkt zu haben.\n\n2\\. Der habitatschutzrechtlichen Prüfung, ob der Bestand einer Population durch einen vorhabenbedingten Flächenverlust beeinträchtigt wird, sind zunächst die kartierten Reviere zugrunde zu legen. Lediglich potentiell als Habitat geeignete Flächen sind (nur dann) zu berücksichtigen, wenn der Management- oder Bewirtschaftungsplan des Schutzgebiets deren Lage und Schutzziel bestimmt.\n\n3\\. Bei der Festlegung von Erhaltungszielen sind die für die Schutzgebietsausweisung maßgeblichen sowie solche geschützten Arten nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL zu berücksichtigen, die im Schutzgebiet signifikant, d. h. tatsächlich und in erheblicher Menge, vorkommen. Dabei haben die Mitgliedstaaten zugleich Prioritäten hinsichtlich des Schutzes der Arten festzulegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66\u002F23, Elliniki Ornithologiki Etaireia - NuR 2024, 760).\n\n4\\. Die Errichtung von Vorhaben, die Teil des Gesamtnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sind, dient der öffentlichen Sicherheit i. S. v. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VS-RL und rechtfertigt, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, die Erteilung einer Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verboten.\n\n## Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 1, Anschlussstelle Kelberg bis Anschlussstelle Adenau, vom 25. Juli 2023. \n\n2\\. Die A 1 führt bislang von der Anschlussstelle (AS) Heiligenhafen-Ost über Hamburg, Dortmund und Köln bis zur AS Blankenheim und von der AS Kelberg über Trier bis zur AS Saarbrücken-Burbach. Die rund 25 km lange Strecke zwischen Blankenheim und Kelberg ist der letzte Lückenschluss der Autobahn, welche im Nordosten an die Verkehrsachsen von und nach Skandinavien sowie im Südwesten an diejenigen des Raumes Belgien-Luxemburg-Frankreich anbindet. Er ist in drei Planungsabschnitte unterteilt, die der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen dem \"Vordringlichen Bedarf\" zuordnet. Gemäß der Verordnung (EU) 2024\u002F1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 1679 vom 28. Juni 2024) - TEN-VO - ist die A 1 in diesem Bereich, ebenso wie bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 1315\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661\u002F2010\u002FEU (ABl. L 348 vom 20. Dezember 2013, S. 1), Teil des Gesamtnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes. Der vorliegende Abschnitt quert die FFH-Gebiete \"Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel\" (DE-5605-306) und \"Ahrtal\" (DE-5408-302) sowie das Vogelschutzgebiet (VSG) \"Ahrgebirge\" (DE-5507-401). \n\n3\\. Die Verträglichkeitsprüfung für das VSG \"Ahrgebirge\" beschränkte sich zunächst auf die in Anlage 2 des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 6. Oktober 2015 (GVBl. 2015, 283; im Folgenden: LNatSchG) als Hauptvorkommen bezeichneten und damit als für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristisch definierten Arten und kam zu dem Ergebnis, unter Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen seien keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Erhaltungszielarten des Gebiets zu erwarten. Eine nachfolgend für als Nebenvorkommen bezeichnete weitere Arten ergänzend durchgeführte Verträglichkeitsprüfung ergab eine erhebliche Beeinträchtigung des Mittelspechts. Der Beklagte hat die vorsorgliche Ausnahmeprüfung des Planfeststellungsbeschlusses, der zufolge das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92\u002F43\u002FEWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7 - FFH-Richtlinie \u003CFFH-RL>), § 34 Abs. 3 BNatSchG zulässig ist, in der mündlichen Verhandlung mittels Protokollerklärung um die Zulassung einer Abweichung für die Erhaltungszielart Mittelspecht gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG ergänzt und mit dem Maßnahmenplan bereits planfestgestellte artenschutzrechtliche Maßnahmen zugleich als Kohärenzsicherungsmaßnahmen zum Schutz des Mittelspechts festgesetzt. Neben und unabhängig von pauschalen artenschutzrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen erteilt der Planfeststellungsbeschluss zudem u. a. für drei Vogelarten Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen im Interesse der öffentlichen Sicherheit (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG) und aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). \n\n4\\. Der Kläger rügt Verstöße gegen den Gebiets- und den Artenschutz, eine unzureichende Gewässerplanung sowie eine fehlende Bindungswirkung des seiner Ansicht nach klima- und unionsrechtswidrigen Bundesverkehrswegeplans. \n\n5\\. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 1, Anschlussstelle Kelberg bis Anschlussstelle Adenau vom 25. Juli 2023 aufzuheben, hilfsweise für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. \n\n6\\. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. \n\n7\\. Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss und treten dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die Klage ist unbegründet. \n\n9\\. Der Senat weist vorab darauf hin, dass er die gesamten Ausführungen des Klägers zur Kenntnis genommen und zum Gegenstand seiner Beratung und Entscheidungsfindung gemacht hat. Der Umfang des Vortrags schließt indes aus, ihn in allen Details ausdrücklich zu bescheiden. In den Entscheidungsgründen ist daher nur auf das wesentliche Vorbringen sowie die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen einzugehen (vgl. Hissnauer, in: Sodan\u002F​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 117 Rn. 83). \n\n10\\. Darüber hinaus beschränkt sich der Vortrag des Klägers - auch dort, wo dies im Folgenden nicht gesondert erwähnt wird - entgegen den Anforderungen des § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO oftmals auf bloße Behauptungen, ohne diese näher zu begründen und\u002F​oder sich mit den abweichenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss sowie den zugehörigen Unterlagen auseinanderzusetzen. Er erweist sich insoweit als unsubstantiiert mit der Folge, dass hierauf in den Entscheidungsgründen nicht einzugehen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17, vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 12 und vom 4. Juli 2023 - 9 A 5.22 \\- juris Rn. 27). Soweit der Kläger die Frage der Vereinbarkeit des nationalen Klagebegründungserfordernisses mit Unionsrecht dem Gerichtshof der Europäischen Union mittels der von ihm formulierten Fragen 33 und 34 vorab zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegen möchte, ist die offenkundige Übereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht einschließlich des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 - C-137\u002F14 [ECLI:​EU:​C:​2015:​683] \\- (NJW 2015, 3495) höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 18 ff. und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 21. August 2023 - 9 B 11.23 - juris Rn. 4). Der Kläger hat im Übrigen hierzu nicht nur keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sondern ist auf die Rechtsprechung überhaupt nicht eingegangen. \n\n11\\. Dies vorangestellt, führt das Vorbringen des Klägers auf keine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 25. Juli 2023 in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzungen. \n\n12\\. I. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorgaben des Gebietsschutzes. \n\n13\\. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt vor seiner Zulassung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen; es darf nur zugelassen werden, wenn es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; dieser muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden. Die Verträglichkeitsprüfung ist indes nicht auf ein - wissenschaftlich nicht nachweisbares \\- \"Nullrisiko\" auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, d. h. nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Die Prüfung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten. Soweit sich Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel nicht ausräumen lassen, ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Zugunsten des Projekts dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - ​BVerwGE 176, 94 Rn. 53; zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung vgl. BVerfG, Beschluss vom 23\\. Oktober 2018 - 1 BvR 2523\u002F13 u. a. - BVerfGE 149, 407). \n\n14\\. Danach erweist sich die klägerische Kritik an den Verträglichkeitsprüfungen des VSG \"Ahrgebirge\" (1.) sowie der FFH-Gebiete \"Ahrtal\" (2.) und \"Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel\" (3.) als unbegründet, ohne dass es einer Abweichungsprüfung bedurfte (4.). Aus dem Umweltschadensrecht folgt keine andere Bewertung (5.). \n\n15\\. 1\\. Das Vorbringen des Klägers kann die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich des VSG \"Ahrgebirge\" nicht erschüttern. Die Verträglichkeitsprüfung ist weder bezüglich der Methodik (a)) noch hinsichtlich der berücksichtigten Vogelarten (b)), der Aktualität der Daten (c)), der Gebietsabgrenzung (d)) oder der Prüfung des Schwarzstorchs und des Schwarzspechts (e)) zu beanstanden. \n\n16\\. a) Die der Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegte Methodik begegnet keinen Bedenken. Zu Recht bewertet sie nicht jeden Verlust potentieller Habitatflächen als erheblich (aa)). Stickstoffeinträge wurden entgegen der klägerischen Kritik berücksichtigt (bb)). \n\n17\\. Ausweislich der Beschreibung der Methodik in der Verträglichkeitsprüfung für das VSG \"Ahrgebirge\" (Unterlage 19.4.3 S. 73 ff.) sowie der ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung lagen der Prüfung Daten zum Vorkommen und zur Verteilung der Erhaltungszielarten aus dem Zeitraum 2006 bis 2016, Biotoptypenkartierungen im 500 m-Korridor aus dem Jahr 2009, die 2013\u002F2014 aktualisiert wurden, sowie der seinerzeit aktuelle Entwurf eines Bewirtschaftungsplans für das Schutzgebiet zugrunde. Anhand dieser sowie der Charakteristik der einzelnen Arten (Brut- und Nahrungsverhalten, Empfindlichkeit) wurden Brut- und Nahrungshabitate ermittelt und die anlage-, bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen sowie etwaige Fallenwirkungen (Gefahr der Anlockung von Vögeln in den Straßenraum) geprüft. Zugrunde gelegt wurden im Wesentlichen die kartierten tatsächlichen Bruthabitate. Wo der Entwurf des Bewirtschaftungsplans den Erhalt potentieller Brutplätze vorsieht, deren Funktionsräume sich mit dem Planungsabschnitt überlagern, wurden auch diese in die Verträglichkeitsprüfung einbezogen. Potentiell geeignete (unbesetzte) Bruthabitate wurden darüber hinaus insoweit berücksichtigt, als im Beeinträchtigungsfall ihre Eignung als Ausweichmöglichkeit zu bewerten war (vgl. Unterlage 19.4.3 S. 16, 78 sowie Karte 2 Blatt 1 bis 7). \n\n18\\. aa) Dieses Vorgehen entspricht den einschlägigen fachlichen Empfehlungen, insbesondere der Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Ausgabe 2010, von Garniel und Mierwald (im Folgenden: Garniel\u002F​Mierwald \u003C2010>). Der Ansatz des Klägers, es hätten nicht nur im Wesentlichen die im Zeitpunkt der Kartierung tatsächlich besetzten, sondern ausnahmslos alle potentiellen Habitate auf Beeinträchtigungen untersucht werden und diese ebenfalls als Verlust gewertet werden müssen, findet hingegen weder darin noch im geltenden Recht eine Grundlage. \n\n19\\. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nicht jeder Verlust von Habitatflächen erheblich ist. Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebietes sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG die Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands einer in Anhang I der Richtlinie 2009\u002F147\u002FEG (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7; im Folgenden: VS-RL) aufgeführten Vogelart sowie der nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und ihrer Lebensräume festgelegt sind. Der günstige Erhaltungszustand einer Art umfasst gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG i. V. m. Art. 1 Buchst. i FFH-RL die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen auswirken können. Danach kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an, weshalb Verluste von Habitatflächen nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art führen. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist vielmehr dasjenige der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, weil sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität nicht auf die verlorengehende Fläche angewiesen ist oder weil sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 132, vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 40 und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 u. a. \\- DVBl 2017, 1039 Rn. 33, 45 f.; Beschluss vom 10. Juni 2025 - 10 B 16.24 - juris Rn. 6). \n\n20\\. Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, Art. 1 Buchst. i FFH-RL beziehe sich nicht auf die einzelnen Schutzgebiete, sondern auf das gesamte europäische Gebiet der Mitgliedstaaten, lässt dies den Populationsbezug des Schutzregimes nicht entfallen. Dass Lebensräume nicht allein um ihrer selbst willen, sondern hinsichtlich ihrer Bedeutung für das Vorkommen, das Überleben, die Vermehrung und die Erhaltung der Vogelarten geschützt werden, findet zudem auch in Art. 4 Abs. 1 VS-RL Ausdruck, der gemäß Art. 7 FFH-RL auf ausgewiesene Besondere Schutzgebiete anwendbar ist und dem zufolge auf die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Darüber hinaus benennt Art. 6 Abs. 2 FFH-RL i. V. m. Art. 1 Buchst. b und f FFH-RL die Vermeidung einer \"Verschlechterung der natürlichen Lebensräume\" und diejenige einer \"Verschlechterung der Habitate der Arten\" als jeweils eigenständige Schutzziele und definiert das Habitat als einen Lebensraum, in dem eine Art in einem Stadium ihres Lebenskreislaufs vorkommt. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2024 rechtfertigt entgegen der Ansicht des Klägers keine abweichende Betrachtung. Es verhält sich nicht unmittelbar zu der hier aufgeworfenen Frage, stellt aber generell klar, dass das gebietsschutzrechtliche Verschlechterungsverbot an das tatsächliche Vorkommen einer Art anknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024 \\- C-66\u002F23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. [ECLI:​EU:​C:​2024:​733] - NuR 2024, 760 Rn. 40). Dass es gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 LNatSchG Zweck der Unterschutzstellung des VSG \"Ahrgebirge\" ist, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der dort genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten, führt schließlich gleichfalls nicht dazu, dass der Entzug oder die Störung jeder Fläche, welche die artbezogenen Lebensraumbedingungen erfüllt, ungeachtet deren Relevanz für den Erhaltungszustand der Gebietspopulation erheblich ist. \n\n21\\. Ist somit Bewertungsmaßstab der Erhaltungszustand der Gebietspopulation und muss die Planung - allerdings auch nur - gewährleisten, dass sie nicht zu dessen Verschlechterung führt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 28 und vom 3. November 2020 ​- 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210 Rn. 89), so ist es folgerichtig, dass der Prüfung, ob die Population einer Art auf die verlorengehende Fläche angewiesen ist und es damit - vorbehaltlich einer Ausweichmöglichkeit - zu einer vorhabenbedingten Beeinträchtigung der Entwicklungsziele kommt, zunächst die kartierten Reviere zugrunde gelegt werden. Im Hinblick darauf, dass zu den Erhaltungszielen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands und damit ein Anwachsen der Population der betreffenden Art zählen kann, können neben den kartierten Revieren auch lediglich potentiell als Brutstätte geeignete Reviere zu berücksichtigen sein, in denen die Art bislang nicht gesichtet wurde. Die in Betracht kommenden Arten sowie die Anzahl und Lage der erforderlichen Flächen zu ermitteln und zu bestimmen, ist indes nicht Aufgabe des Vorhabenträgers oder der Planfeststellungsbehörde, sondern der Management- bzw. Bewirtschaftungspläne, die von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden aufzustellen sind. Soweit diese den Erhalt, die Wiederherstellung oder die Entwicklung einer Fläche für zu schützende Arten vorsehen, sind sie in der Verträglichkeitsprüfung ungeachtet dessen zu berücksichtigen, ob die Arten dort vorkommen. Die Planung durfte daher vorliegend zugrunde legen, dass beispielsweise für das aktuell nicht nachgewiesene Haselhuhn der Entwurf des Bewirtschaftungsplans nur Gebietsflächen im Nordwesten des Vogelschutzgebiets (vgl. Unterlage 19.4.3 S. 25) als potentiell geeignet ausweist, die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Vorhabens liegen. Ein im Bewirtschaftungsplanentwurf aufgeführter potentieller Horstbereich des Uhus (vgl. Unterlage 19.4.3 S. 42) wurde ebenfalls berücksichtigt. Weitere Flächen mussten hingegen nicht als auf seine Populationsrelevanz zu untersuchender Verlust in die Verträglichkeitsprüfung einbezogen werden. \n\n22\\. Darauf, mit welchem Aufwand die Habitateignung zu ermitteln ist, kommt es daher entgegen der Kritik des Klägers nicht an. Sein Ansatz, maßgebliches Kriterium sei nicht die Beeinträchtigung kartierter Bruthabitate, sondern die Störung von Flächen, welche die artbezogenen Lebensraumbedingungen erfüllen, geht schon deshalb fehl, weil er den Populationsbezug verneint, der einschlägigen Arbeitshilfe Garniel\u002F​Mierwald (2010) widerspricht und letztlich unterstellt, dass jede Fläche des Schutzgebiets durch sämtliche Arten, deren Lebensraumansprüchen sie genügt, in größtmöglicher Dichte besiedelt wird oder werden könnte. Derartige flächendeckende Maximalpopulationen sind rein theoretischer Natur und können kein tauglicher Maßstab einer Verträglichkeitsprüfung sein. Im Übrigen bestimmt sich der Erhaltungszustand einer Art entgegen der Annahme des Klägers nicht abstrakt anhand einer für das Überleben erforderlichen Mindestpopulationsgröße, sondern anhand des tatsächlich vorhandenen Bestands der jeweiligen Population in ihrer bisherigen Qualität und Quantität (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 u. a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 45). \n\n23\\. Folgt der Senat somit der ständigen Rechtsprechung der Planungssenate des Bundesverwaltungsgerichts, so besteht insoweit keine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union; die richtige Anwendung des Unionsrechts ist im Sinne der acte-clair-Doktrin derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel an der Beantwortung der vorstehend behandelten Fragen - einschließlich der vom Kläger für eine Vorlage formulierten Fragen Nr. 9 bis 13 und 24 - kein Raum bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 u. a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 33, 45 f.). Ebenfalls nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen sind die vom Kläger formulierten Fragen Nr. 22 und 23. Der Kläger hat weder gerügt, dass sich die Behörde nicht an Schutzmaßnahmen gehalten hätte, noch, dass der Vorhabenträger eigene hätte festlegen müssen. Im Übrigen haben die Beigeladene und der Beklagte, wie vorstehend dargelegt, den Entwurf des Bewirtschaftungsplans herangezogen und der gebietsschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegt. \n\n24\\. Die Fachkonvention von Lambrecht\u002F​Trautner (Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP, Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007) kann darüber hinaus - ohne dass es nach dem Vorstehenden noch darauf ankommt - nicht dergestalt mit der Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr (Garniel\u002F​Mierwald \u003C2010>) verknüpft werden, dass die sich danach ergebenden prozentualen Revierbeeinträchtigungen entsprechend Lambrecht\u002F​Trautner (2007) mit der betroffenen Fläche, welche sich anhand von Lärmgrenzwerten bestimmt, multipliziert werden. Eine solche Umrechnung teilweise gestörter Flächen in einen vollständigen Flächenentzug lehnt die Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr (S. 56) ausdrücklich ab. Sie beschreibt keine Flächenverluste, sondern den negativen Einfluss von Straßen auf die räumliche Verteilung einer Vogelart durch die (in Prozent ausgedrückte) Abnahme der Habitateignung, welche durch einen Bestandsrückgang von Brutpaaren ausgedrückt wird; nicht die Fläche, sondern die Anzahl der kartierten Brutpaare wird mit dem ermittelten Prozentsatz multipliziert. \n\n25\\. bb) Der weitere Einwand, ein Flächenentzug durch Stickstoffeinträge sei nicht geprüft worden, ist unbegründet. Die Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt als betriebsbedingte Wirkfaktoren neben Fragmentierung, Kollision, Lärm und optischen Stör- sowie faktorübergreifende Wirkungen auch Stoffeinträge (Stickstoff, Phosphat, organische Verbindungen) einschließlich solcher in Gewässer (Unterlage 19.4.3 S. 42) und verweist bzgl. der Empfindlichkeit der als Erhaltungsziele gemeldeten Arten gegenüber stofflichen Einwirkungen auf die FFH-VP-Info des Bundesamts für Naturschutz, die u. a. eine Eutrophierung und deren Auswirkung auf die Vegetation und Nahrungsressourcen sowie den Nährstoffeintrag in Gewässer und dessen Auswirkungen auf Vögel berücksichtigt. Hiermit hat sich der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht in einer den Anforderungen des § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO genügenden Weise auseinandergesetzt. \n\n26\\. b) Zu Unrecht rügt der Kläger darüber hinaus die Unvollständigkeit der in der Verträglichkeitsprüfung untersuchten Vogelarten bezüglich der sogenannten Nebenvorkommen (aa)) sowie weiterer, (nur) im Standarddatenbogen benannter Arten (bb)). \n\n27\\. Die Verträglichkeitsprüfung vom 29. August 2017 berücksichtigte nur die in Anlage 2 LNatSchG als \"Hauptvorkommen\" und damit als für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristisch bezeichneten neun Vogelarten (Eisvogel, Haselhuhn, Raufußkauz, Rotmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Uhu, Wespenbussard und Zippammer). Die in der Anlage 2 für das VSG \"Ahrgebirge\" als weitere vorkommende Arten (sog. \"Nebenvorkommen\") genannten Vogelarten (Braunkehlchen, Grauspecht, Mittelspecht, Neuntöter, Wanderfalke und Wendehals) wurden zunächst nur im Artenschutzfachbeitrag betrachtet, im Jahr 2021 jedoch gleichwohl vorsorglich einer gebietsschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung unterzogen. Geprüft wurden darin im Ergebnis (nur) Grauspecht, Mittelspecht und Neuntöter, da keine Vorkommen des Braunkehlchens, des Wanderfalken und des Wendehalses im Wirkraum nachgewiesen seien. \n\n28\\. aa) Die Kritik des Klägers, ein Ausschluss der Nebenvorkommen sei der Schutzzweckbestimmung des § 17 Abs. 2 LNatSchG nicht zu entnehmen und widerspreche dem Unionsrecht, führt angesichts dessen, dass die Nebenvorkommen einer ergänzenden Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurden, gegen welche der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist keine inhaltlichen Einwendungen erhoben hat, auf keine Fehlerhaftigkeit der Verträglichkeitsprüfung. \n\n29\\. Die ergänzende habitatschutzrechtliche Prüfung begegnet auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Kläger hierzu hätte förmlich beteiligt werden müssen. Eine Änderung des Plans oder eine erstmalige oder stärkere Berührung der Belange des Klägers waren damit nicht verbunden. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Prüfung von drei Vogelarten und übernimmt, auch soweit sie eine Beeinträchtigung des Mittelspechts feststellt, lediglich die Feststellungen des Artenschutzfachbeitrags, der Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung war. Ihre Systematik und Ermittlungstiefe gehen damit nicht über die ausgelegten Untersuchungen hinaus; sie ändert weder das Grundkonzept der Planung noch gelangt sie zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen, sodass gemäß § 22 Abs. 2 UVPG von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abzusehen war. Ergänzt sie folglich lediglich die zum Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gemachte Verträglichkeitsprüfung um Untersuchungen, deren Durchführung der Kläger im Rahmen der vorhergehenden Anhörung gefordert hatte, so wurde damit zum einen dem Informations- und Rechtsschutzinteresse der Öffentlichkeit hinreichend Rechnung getragen und war zum anderen ein weiterer Erkenntnisgewinn bei einer erneuten Anhörung nicht zu erwarten mit der Folge, dass der Schutzzweck der Öffentlichkeitsbeteiligung erfüllt ist (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - \u003Cinsoweit in BVerwGE 166, 1 nicht abgedruckt> juris Rn. 14 ff.). Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass mittels Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung erstmals Kohärenzsicherungsmaßnahmen für den Mittelspecht festgelegt wurden. Auch insoweit begründet die ergänzende Prüfung schon deshalb nicht (nachträglich) einen erneuten Anhörungsbedarf, weil es sich bei diesen Maßnahmen um diejenigen handelt, die bereits artenschutzrechtlich für den Mittelspecht festgesetzt und Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung waren. \n\n30\\. bb) Die Verträglichkeitsprüfung musste sich darüber hinaus nicht auf diejenigen Vogelarten erstrecken, die nur im Standarddatenbogen, nicht aber in Anlage 2 LNatSchG aufgelistet sind (Ziegenmelker, Baumfalke, Raubwürger, Kleinspecht, Heidelerche und Schwarzkehlchen). \n\n31\\. Die Frage, für welche Arten ein Schutzgebiet ausgewiesen wurde, beantwortet sich grundsätzlich anhand des der Kommission übermittelten Standarddatenbogens, wenn die Schutzziele nicht aufgrund einer Erklärung des Mitgliedstaates zum besonderen Schutzgebiet feststehen (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL). Der Standard-Datenbogen ist daher nur zur vorläufigen Information heranzuziehen; die darin enthaltenen Informationen bedürfen einer - dann vorrangigen \\- gesonderten Festlegung (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 22. Februar 2024 in der Rechtssache C-66\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​150], Rn. 45). Der Mitgliedstaat ist dementsprechend nicht verpflichtet, alle im Standarddatenbogen aufgeführten Vogelarten in die Festlegung der Erhaltungsziele für das entsprechende Gebiet einzubeziehen. Die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets müssen vielmehr vorrangig solche im Gebiet vorkommenden Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie umfassen, deren Schutz die Ausweisung des Gebietes letztlich gerechtfertigt hat. Dabei kann es sich mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 VS-RL nur um die für das Gebiet charakteristischen Vogelarten handeln (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-191\u002F05 [ECLI:​EU:​C:​2006:​472] -​ EurUP 2006, 211 Rn. 12 und 16; BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 u. a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 29 und Beschluss vom 13. Juni 2022 - 7 B 10.21 -​ juris Rn. 13). Welche dies vorliegend waren, lässt sich dem Standarddatenbogen (ABl. L 198\u002F41) nicht eindeutig entnehmen. Dieser listet 21 Vogelarten gemäß Art. 4 VS-RL und Anhang II FFH-RL einschließlich deren Populationsgröße auf, bewertet aber jeweils nur deren Erhaltung und Isolierung, nicht aber das Gebiet insgesamt. Darüber hinaus beschreibt er die Güte und Bedeutung des Gebiets lediglich nicht abschließend dahingehend, es fänden sich dort die \"[g]rößte Population des Schwarzstorches in Rheinland-Pfalz [sowie] [b]edeutende Brutvorkommen zahlreicher gefährdeter Waldvogelarten wie Rauhfußkauz, Haselhuhn, Schwarz- und Grauspecht, große Population von Eisvogel, Rotmilan u. a.\" Mit Ausnahme des Grauspechts, der als Nebenvorkommen erfasst wird, bestimmt Anlage 2 LNatSchG jedenfalls alle vorstehend ausdrücklich genannten Arten als diejenigen, die für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristisch sind. \n\n32\\. Indes sind bei der Festlegung von Erhaltungszielen als den für die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zwingenden Bezugspunkten nicht nur die für die Ausweisung maßgeblichen, sondern auch sonst im Gebiet vorkommende geschützte Arten nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL zu berücksichtigen, wobei die Mitgliedstaaten zugleich Prioritäten hinsichtlich des Schutzes der Arten festzulegen haben. Wenngleich dabei den Arten, für die ein Schutzgebiet ausgewiesen wurde, naturgemäß ein prioritärer Status zugutekommt, kann das Vorkommen weiterer Arten - d. h. solcher Arten, für deren Erhaltung das Besondere Schutzgebiet zwar geeignet, aber nicht am besten geeignet ist - in dem betreffenden Gebiet nicht außer Acht gelassen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024 \\- C-66\u002F23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. - NuR 2024, 760 Rn. 42, 47 ff., 52 ff.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 22. Februar 2024 in der Rechtssache C-66\u002F23 Rn. 27). Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob sich die Verträglichkeitsprüfung auf danach zu berücksichtigende weitere Arten auch vor deren förmlicher Festlegung als Erhaltungsziel erstrecken muss (bejahend Schilling, NuR 2024, 756 \u003C758 f.>; Thyssen\u002F​Roth, jurisPR-UmwR 12\u002F2024 Anm. 2; vorsichtiger Vogt\u002F​Roth-Weiß, NuR 2025, 303 \u003C304>; ablehnend Gerbig, ZUR 2025, 339 \u003C342>; Krahnefeld\u002F​Crusius, NVwZ 2025, 1403 \u003C1405 ff.>). Hierfür spricht allerdings, dass Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL das gleiche Schutzniveau für Habitate von Arten gewährleisten (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66\u002F23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. - NuR 2024, 760 Rn. 41; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 22. Februar 2024 in der Rechtssache C-66\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​150] Rn. 44, 50). Denn ungeachtet dessen sind danach nicht alle geschützten Arten zu berücksichtigen, sondern nur solche, die im Schutzgebiet signifikant, d. h. tatsächlich und in erheblicher Menge, vorkommen und nicht nur selten beobachtet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66\u002F23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. - NuR 2024, 760 Rn. 48 f.). Der Beklagte hat diesbezüglich zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass Schwarzkehlchen, Baumfalke, Heidelerche und Ziegenmelker im VSG nicht (mehr) vorkommen und der Raubwürger im Wirkbereich der planfestgestellten Trasse nicht vorhanden ist. Der Kleinspecht wiederum ist weder in Anhang I zu Art. 4 Abs. 1 VS-RL aufgeführt noch handelt es sich um eine Zugvogelart i. S. d. Art. 4 Abs. 2 VS-RL. \n\n33\\. Die fehlende Berücksichtigung weiterer Arten hat der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht geltend gemacht. Soweit er mit Schriftsatz vom 10. März 2025 bezüglich einer Vielzahl von Vogelarten rügt, diese hätten in die Erhaltungsziele des Gebietes und die habitatschutzrechtliche Prüfung einbezogen werden müssen, ist dieses Vorbringen verspätet; bei dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2024 handelt es sich nicht um neue Tatsachen oder Rechtsvorschriften, die erst nach Fristablauf eingetreten bzw. in Kraft getreten sind, sodass ihre spätere Geltendmachung entschuldigt ist, sondern lediglich um eine Auslegung des bereits bei Klageerhebung geltenden Rechts. Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die Aufzählung der Arten, ohne sich zur Signifikanz des Vorkommens zu verhalten, und hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass die vom Kläger benannten zusätzlichen Arten entweder im VSG oder jedenfalls im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommen oder schon keine Arten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 VS-RL sind. \n\n34\\. cc) Führt das Vorbringen des Klägers mithin auf keinen Fehler der Verträglichkeitsprüfung, sondern wurden in diese alle von Rechts wegen zu berücksichtigenden Vogelarten einbezogen, so war die vom Kläger formulierte Frage Nr. 28 mangels Entscheidungserheblichkeit nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorab gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Entscheidung vorzulegen. \n\n35\\. c) Zu Unrecht rügt der Kläger eine unzureichende Aktualität der Daten mit der Begründung, die letzte flächendeckende Erfassung stamme aus dem Jahr 2014. \n\n36\\. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen. Diese hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, ob zwischenzeitlich so gravierende Änderungen aufgetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Als Leitlinie für die Praxis mag es im Ansatz sinnvoll sein, die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen \\- in der Regel fünfjährigen - Grenze auszurichten. Eine solche Grenze kann aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten; sie ändert nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. Trautner\u002F​Mayer, NuR 2021, 315 \u003C319>). Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde müssen daher zunächst prüfen, ob die Erkenntnisse trotz des Zeitablaufs im Zeitpunkt der Planfeststellung noch aussagekräftig sind; erst von den Ergebnissen dieser Überprüfung hängt ab, ob und in welchem Umfang neu kartiert werden muss (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 96). \n\n37\\. Im Nachgang zur Brutvogelkartierung aus dem Jahr 2014, der zahlreiche weitere Untersuchungen vorausgingen (vgl. Unterlage 19.4.3 S. 10 ff.), erfolgten u. a. eine Habitatpotentialanalyse 2020, die ergänzende Verträglichkeitsprüfung für Nebenvorkommen 2021, eine Überprüfung der Erforderlichkeit weiterer Datenerhebungen anlässlich der Anpassung der Standard-Datenbögen 2021, Kartierungen des Raufußkauzes und des Raubwürgers 2023 sowie eine Überprüfung etwaiger Änderungen durch die Entstehung einer größeren Freifläche 2023. Mit diesen setzt sich die Klagebegründung ebenso wenig auseinander, wie sie methodische Defizite der Kartierung geltend macht. Der Beklagte weist zudem zutreffend darauf hin, dass es in Wäldern grundsätzlich zu allenfalls langfristigen Zustandsveränderungen kommt. \n\n38\\. d) Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 10. März 2025 die Fehlerhaftigkeit der Ausweisung aller Vogelschutzgebiete einschließlich des VSG \"Ahrgebirge\" in Rheinland-Pfalz behauptet, erfolgte dies nach Ablauf der Klagebegründungsfrist und erschöpft sich darüber hinaus sein Vorbringen im Wesentlichen in der Wiedergabe des Inhalts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2024 C-66\u002F23, Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. - ​(NuR 2024, 760). Im Übrigen führten selbst Fehler bei der Ausweisung gebietsspezifischer Erhaltungsziele nicht dazu, dass eine Gebietsverträglichkeit nicht festgestellt werden kann und eine Vorhabenplanung per se ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 351). \n\n39\\. e) Ohne Erfolg macht der Kläger eine Beeinträchtigung des Schwarzstorchs (aa)) und des Schwarzspechts (bb)) geltend. \n\n40\\. aa) Soweit er die Lage des Vorhabens innerhalb eines (Kern-)Lebensraums des Schwarzstorchs mit einer gebietsrelevanten Beeinträchtigung gleichsetzt, liegt dem der vorstehend bereits zurückgewiesene, allein auf die potentielle Habitateignung abstellende Ansatz zugrunde und findet die Kritik keine Grundlage in den einschlägigen Fachkonventionen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens sind hinreichend substantiiert nur die Rügen, kartierte Horste lägen zu nahe an der Trasse und einer Baustraße und es sei widersprüchlich, einerseits artenschutzrechtlich Ausgleichsmaßnahmen - sog. CEF-Maßnahmen (\"continuous ecological functionality-measures\") - für den Schwarzstorch festzusetzen und andererseits dessen gebietsschutzrechtliche Beeinträchtigung zu verneinen. Die Einwände sind indes unbegründet. \n\n41\\. In den Jahren 2014 und 2015 wurde je ein Horst im Nohner Wald des Schwarzstorchs 130 m östlich der geplanten Trasse nachgewiesen; ein früher besetzter Horst lag 360 m westlich der Trasse, ein 2010 gemeldeter 3 km von ihr entfernt (Unterlage 19.4.3 S. 18 f.). Die Verträglichkeitsprüfung verneint eine erhebliche Beeinträchtigung unter Zugrundelegung dreier Schadensbegrenzungsmaßnahmen, denen zufolge die Baustraßen im Nohner Bachtal außerhalb der Brutzeit des Schwarzstorchs herzustellen, jeweils zwei Horstplattformen in drei störungsberuhigten potentiellen Bruthabitaten (Einschränkung der jagdlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung während der Brutzeit) anzubringen sowie trassenferne Nahrungshabitate durch Anlage von Stillgewässern, Extensivierung von Grünland, Umbau von Nadel- in Bachuferwald und Störungsberuhigung der Maßnahmenfläche mittels Wegesperrung in der Brutzeit zu optimieren sind. Das Vorbringen des Klägers stellt diese Bewertung nicht in Frage. \n\n42\\. Der Umstand, dass die Anbringung der Horstplattformen im Maßnahmenplan und im Planfeststellungsbeschluss als CEF-Maßnahmen bezeichnet werden, führt auf keine Fehlerhaftigkeit der Verträglichkeitsprüfung. In der Sache handelt es sich um Schadensbegrenzungsmaßnahmen, welche die vorgenannten Unterlagen nur versehentlich - und damit rechtlich unschädlich - falsch bezeichnen. Schadensbegrenzungsmaßnahmen verringern oder beseitigen negative Auswirkungen, die sich aus der Umsetzung eines Projekts ergeben können, damit das betroffene Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird; sie können daher im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL berücksichtigt werden. Ausgleichsmaßnahmen hingegen sollen in den Fällen, in denen trotz negativer, erheblicher Auswirkungen auf das Gebiet das Projekt durchgeführt werden soll, dessen negative Auswirkungen so ausgleichen, dass die globale ökologische Kohärenz des Natura-2000-Netzes erhalten bleibt; Bedeutung kommt ihnen daher grundsätzlich (vgl. zu einem Fall, in dem CEF-Maßnahmen zugleich als Schadensvermeidungsmaßnahmen wirken, BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 \\- BVerwGE 176,94 Rn. 112 ff.) ausschließlich für die Erteilung einer Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu. \n\n43\\. Für die Unterscheidung kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen auf die Schutzgüter des FFH-Gebiets und nicht auf den Ort ihrer Durchführung an. Schadensbegrenzungsmaßnahmen müssen direkt an die Auswirkungen, denen entgegengewirkt werden soll, anknüpfen und sich auf die davon betroffenen Lebensraumtypen und Arten beziehen; sie dürfen nicht lediglich einen Ersatz schaffen und einen Verlust an geschütztem Lebensraum an anderer Stelle kompensieren. Zudem darf an der Wirksamkeit der Maßnahmen bei Realisierung des Vorhabens kein vernünftiger Zweifel bestehen; ihre entlastende Wirkung muss spätestens zu dem Zeitpunkt gewährleistet sein, in dem die Beeinträchtigungen zu erwarten sind (vgl. Bekanntmachung der Kommission, Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete - Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92\u002F43\u002FEWG \u003CABl. 2021\u002FC 437\u002F01>, S. 37; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 \\- BVerwGE 166, 1 Rn. 90; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 10 S 1861\u002F21 \\- ​VBlBW 2023, 194 \u003C198>). Die Verträglichkeitsprüfung legt ausführlich dar, warum es trotz der unterstellten Aufgabe eines Brutplatzes zu keiner erheblichen Beeinträchtigung kommt und mit einer sicheren Annahme der Kunsthorste zu rechnen ist (Unterlage 19.4.3 S. 77 ff.), es sich mithin um eine Schadensbegrenzungsmaßnahme handelt. Der Kläger setzt sich damit nicht auseinander. \n\n44\\. Darüber hinaus weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Schwarzstorch nur gering kollisionsgefährdet ist (vgl. Bernotat\u002F​Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen \\- Teil II.2: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Straßen, 4\\. Fassung, Stand 31.08.2021, Tab. 11_1 S. 9 und Tab. 11-2 S. 11; Garniel\u002F​Mierwald \u003C2010>, S. 76), die Trasse in dem betroffenen Bereich überwiegend in einer Einschnittslage verläuft und die am Talrand gelegenen Wege in der Brutzeit gesperrt werden. Schwarzstörche sind nicht lärmempfindlich; für Störwirkungen sind vielmehr optische Signale entscheidend, weshalb sie der Gruppe der \"Brutvogelarten ohne spezifisches Abstandsverhalten zu Straßen und für die der Verkehrslärm keine Relevanz besitzt\" zugeordnet werden (vgl. Garniel\u002F​Mierwald \u003C2010>, S. 26 f., 30, 110, 112). Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass Abschirmungen zur Trasse, wie sie hier konstatiert werden, geeignet sind, betriebsbedingte Auswirkungen zu vermindern. \n\n45\\. bb) Eine Fehlerhaftigkeit der Verträglichkeitsprüfung des Schwarzspechts hat der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht substantiiert gerügt. Seine gebietsschutzrechtlichen Einwände beschränken sich vielmehr im Wesentlichen darauf, dass auch für diese Art lediglich kartierte Reviere, nicht aber potentielle Habitate berücksichtigt worden seien. Soweit er in der Klagebegründung im Rahmen seiner artenschutzrechtlichen Kritik mit nur einem Satz einen Widerspruch zwischen Habitat- und Artenschutz rügt, welcher darin bestehe, dass artenschutzrechtlich eine Ausnahme erteilt, habitatschutzrechtlich aber eine Beeinträchtigung verneint werde, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Verträglichkeitsprüfung (Unterlage 19.4.3 S. 33 ff., 68 ff. und 98 ff.) wie auch damit, dass der Artenschutzfachbeitrag eine Verwirklichung von Verbotstatbeständen verneint (Unterlage 19.2 S. 140 ff.) und dass eine artenschutzrechtliche Ausnahme nur vorsorglich erteilt wurde (vgl. Anhang 1 zum Artenschutzfachbeitrag; FÖA, Stellungnahme zu Einzelfragen des Artenschutzes, S. 15 ff.; PFB S. 259 f.). Die mit Schriftsatz vom 10. März 2025 erhobenen Einwände sind daher verfristet. \n\n46\\. 2\\. Zu Unrecht rügt der Kläger eine fehlerhafte Abgrenzung und Verträglichkeitsprüfung bzgl. des FFH-Gebiets \"Ahrtal\" im Bereich der Querung des Nohner Bachs. \n\n47\\. Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anhang III Phase 1 FFH-RL. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden. Maßgebend sind ausschließlich die in Anhang III Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der FFH-Richtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Solche Gebietsteile dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss dann im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden. Nach der Entscheidung der Kommission über die Gebietslistung spricht indes eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Einwände dagegen bedürfen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 23 und vom 3. November 2020 \\- 9 A 7.19 - \u003Cinsoweit in BVerwGE 170, 138 nicht abgedruckt> juris Rn. 387). \n\n48\\. Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Es erschöpft sich in der Behauptung, außerhalb des FFH-Gebiets gelegene Flächen erfüllten die Voraussetzungen des LRT 91E0*, ohne darzulegen, warum eine Einbeziehung in das Schutzgebiet zwingend ist. Als \"AC5\" bezeichnete Flächen wurden darüber hinaus entgegen dem klägerischen Vorbringen in der Verträglichkeitsprüfung ausweislich deren Detailkarte 2b als LRT 91E0* berücksichtigt. Im Übrigen untersucht die Verträglichkeitsprüfung Auswirkungen auf LRT 91E0*-Flächen im Umfeld der Brücke unabhängig davon, ob sie innerhalb der Gebietsgrenzen liegen (Unterlage 19.4.4 S. 62, 93, 111; siehe auch PFB S. 664). Soweit die Prüfung unter Verweis auf frühere Kartierungen begründet, weshalb der Gutachter auf bestimmten - durch Schwarzerlen, Eschen und Buchweiden geprägten - Flächen ein Vorkommen des LRT 91E0* annimmt, andere Bereiche wie Flächen ohne Baumbewuchs und unter dem geplanten Brückenbauwerk aber hiervon ausnimmt, setzt sich der Kläger damit nicht auseinander. Vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen in der Behauptung, dass weitere Flächen - letztlich die gesamte Aue - einzubeziehen seien, ohne konkrete naturschutzfachliche Gründe hierfür darzulegen. Mit der ausführlichen Begründung der fehlenden Stickstoffempfindlichkeit (Unterlage 19.4.4 S. 63) setzt sich die Klagebegründung ebenfalls nicht inhaltlich auseinander. Auch der bloße Verweis auf einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung stellt angesichts dessen keine substantiierte Klagebegründung dar; die Erweiterung des von der Brücke 1,1 km entfernt gelegenen Betriebs wurde im Übrigen berücksichtigt, eine Relevanz jedoch verneint, da die Wirkungen auf den Nahbereich begrenzt sind und keine kumulativen Wirkungen innerhalb des Gebietes auftreten (Unterlage 19.4.7 S. 47). Auch hierzu verhält sich die Klagebegründung nicht. \n\n49\\. 3\\. Die Kritik des Klägers an der Verträglichkeitsprüfung des FFH-Gebiets \"Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel\" ist ebenfalls unbegründet. Er zeigt keine fehlerhafte Bewertung bezüglich des LRT 91E0*(a)), der charakteristischen Arten (b)), der Stickstoffbelastung (c)) und des LRT 6510 (d)) auf. \n\n50\\. a) Dass der Bereich unterhalb der Brücke über den Pützertbach nicht gesondert als LRT 91E0* bewertet, sondern dem LRT 3260 zugeschlagen wurde, begegnet keine Bedenken. Ausweislich des Bewirtschaftungsplans sollten nur flächige, d. h. hochwertige Auwälder als eigenständiger LRT erfasst werden. Dementsprechend gibt der Plan für den betroffenen Bereich entgegen der Annahme des Klägers auch keine Erhaltung oder Entwicklung eines durchgängigen, gewässerbegleitenden und altholzreichen Erlen-\u002FEschen- bzw. Weidengaleriewaldes vor. \n\n51\\. Dessen ungeachtet hat der Beklagte vorsorglich eine Betrachtung des Auenwalds am Pützertbach als LRT 91E0* durchführen lassen. Danach müssen baubedingt die Bäume im Brückenraum zurückgeschnitten werden, wodurch 850 m² Auenwald unterhalb und neben der Brücke temporär beansprucht werden. Anlagebedingt wird dieselbe Fläche durch Beschattung dauerhaft beeinträchtigt; zudem gehen durch den dauerhaften Verlust von Alt- und Totholz lebensraumtypische Strukturen verloren. Jedoch werden aufgrund der lichten Höhe der Talbrücke von 20 m die (derzeit 20 bis 25 m hohen) Erlen wieder ausschlagen und unter der Brücke einen mehrere Meter hohen Gehölzbestand bilden. Die Krautschicht bleibt aufgrund ihrer Schattenverträglichkeit im Wesentlichen unverändert. Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sind nicht zu befürchten; zwar fällt unter der Brücke weniger Regen, jedoch wird der Wasserhaushalt vorliegend vor allem durch das hoch anstehende Grundwasser und durch regelmäßige Überschwemmungen geprägt. Da Teilfunktionen des Bestandes erhalten bleiben, geht die Prüfung - ebenso wie die Verträglichkeitsprüfung (Unterlage 19.4.1 S. 65) - in Anlehnung an Brahms et al. (Gehölzrückschnitte zur Verbesserung des Hochwasserabflusses und ihre FFH-Verträglichkeit, Naturschutz und Landschaftsplanung 41, [9], 2009 S. 261) von einem graduellen Funktionsverlust von 45 % = 383 m² aus. Dies entspreche 0,19 % des Gesamtbestandes des LRT 91E0* im Gebiet von 16,9 ha (Bewirtschaftungsplan) bzw. 0,22 % des Bestandes von 17,47 ha (Standarddatenbogen). Der BfN-Orientierungswert des \"quantitativ-absoluten Funktionsverlustes\" nach Lambrecht\u002F​Trautner (2007) betrage für den LRT 91E0* bezogen auf die Gesamtvorkommen im Gebiet 500 m², sodass der Verlust von 383 m² als Bagatelle zu werten sei. \n\n52\\. Die Kritik des Klägers, die Studie von Brahms et al. (2009) sei nicht aussagekräftig, weil sie sich auf einen Rückschnitt aus Gründen des Hochwasserschutzes beziehe, der mit dem Aufwachsen im Schatten einer Brücke nicht vergleichbar sei, greift nicht durch. Die Heranziehung der Studie beruht nicht auf der Annahme einer vergleichbaren Regenerationszeit, sondern darauf, dass die Autoren der Studie eine Verschlechterung des Erhaltungszustands um eine Stufe von A auf B oder von B auf C mit einem graduellen Funktions- bzw. Qualitätsverlust von 45 % bewertet haben. Dem zugrunde lag ein manueller, regelmäßig in maximal sechsjährigem Intervall wiederholter Gehölzrückschnitt. Im Übrigen wird in dieser Studie darauf hingewiesen, dass die charakteristischen Gehölzarten des LRT 91E0* über ein enormes Regenerationsvermögen verfügen. Dies deckt sich mit der in der Verträglichkeitsprüfung zitierten Studie von Walentowski et al. (Die Rolle der Schwarzerle in den Pflanzengesellschaften Mitteleuropas, in: Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, Beiträge zur Schwarzerle, LWF Wissen 42, 2004, S. 11), der zufolge Schwarzerlen als Pionierbaumart auf ein \"Auf-den-Stock-setzen\" - vergleichbar dem zoogenen Stressfaktor Biberfraß \\- mit Stockausschlag reagieren. Angesichts der lichten Höhe der Brücke von 20 m, des Erhalts der Krautschicht und des Wasserhaushalts sowie des Umstands, dass eine nennenswerte Verschattung von 27 bis 57 % auf einen ca. 40 m breiten Streifen beschränkt ist, ist die Annahme einer gewissen Regeneration schon bis zum Beginn der Errichtung der Brücke bei verbleibenden Funktionseinbußen aufgrund der dauerhaften Lichtminderung plausibel. Soweit Brahms et al. (2009) darauf hinweisen, dass die Regenerationsfähigkeit des Lebensraumtyps in seiner Gesamtheit deutlich geringer als diejenige der Gehölzarten ist, steht dies der Annahme der Gebietsverträglichkeit nicht entgegen. Denn vorliegend bleiben die Krautschicht und der Wasserhaushalt unberührt, d. h. es entfällt nicht der gesamte LRT, sondern es werden nur die - schnell(er) regenerationsfähigen - Gehölze auf den Stock gesetzt. \n\n53\\. Der Konventionsvorschlag von Straub und Trautner (Die Querung des FFH-Lebensraumtyps \"Auwald\" \u003C*91E0> durch Brückenbauwerke, Endbericht Juli 2012) kann hingegen zur Bewertung der Gebietsverträglichkeit schon deshalb nicht herangezogen werden, weil er für Brücken der hier vorliegenden Höhe keine Geltung beansprucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 77 ff.). \n\n54\\. b) Bezüglich der Geltendmachung einer Betroffenheit charakteristischer Vogelarten erschöpft sich der Vortrag in der Klagebegründung vom 25. Januar 2024 (S. 40 f.) in deren Benennung (Eisvogel, Klein- und Mittelspecht) und der bloßen Behauptung einer Beeinträchtigung. Den Anforderungen des § 17e Abs. 3 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO wird damit nicht genügt. \n\n55\\. aa) Dies gilt auch, soweit der Kläger im Übrigen auf ein als Anlage K 6 beigefügtes Gutachten des Sachverständigen S. verweist. \n\n56\\. Dort werden unter Bezugnahme auf Ssymank et al. (Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000; Naturschutz und Biologische Vielfalt 172 (2.2) [2022]) sogar 35 Vogelarten als charakteristisch für den LRT91E0* benannt und wird für diesen ein Flächenverlust von 1 600 m² behauptet, welchen der Gutachter wiederum ohne Berücksichtigung konkreter Vorkommen auf den LRT-Flächen aus einer Umrechnung prozentualer Revierbeeinträchtigungen nach Garniel\u002F​Mierwald (2010) in Flächenverluste nach Lambrecht\u002F​Trautner (2007) ermittelt. Für den LRT 6510 veranschlagt er - ohne Benennung charakteristischer Arten - einen zusätzlichen Verlust von 600 m². \n\n57\\. Dieses Vorgehen widerspricht nicht nur, wie bereits dargelegt, bezüglich der Kombination der vorgenannten Leitfäden, sondern auch insoweit geltendem Recht, als charakteristisch nur solche Arten sind, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand *in einem konkreten Gebiet -* und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen - gekennzeichnet wird. In die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen sind zudem nicht alle, sondern nur diejenigen charakteristischen Arten der Lebensgemeinschaft eines Lebensraums, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen oder deren Populationserhaltung unmittelbar an dessen Erhalt gebunden ist und die zudem für das Erkennen und Bewerten von Beeinträchtigungen relevant sind, weil sie eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen und ihre Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - ​BVerwGE 170, 33 Rn. 394 und vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 89 f.). Hierzu verhält sich weder die Klagebegründung noch das darin in Bezug genommene Gutachten. \n\n58\\. bb) Insoweit genügt das Vorbringen des Klägers unabhängig von den vorstehend dargelegten Unzulänglichkeiten des Gutachtens schon deshalb nicht den Anforderungen nach § 17e Abs. 3 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO, weil eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Stellungnahmen Dritter mit dem Zweck des Vertretungszwangs, eine geordnete und konzentrierte Verfahrensführung der Beteiligten zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren ist. \n\n59\\. Dies gilt auch für die Ausführungen von Sachverständigen. Parteigutachten dienen der Substantiierung des Klagevorbringens, ersetzen dieses jedoch nicht. Sie verhalten sich zu tatsächlichen Sachverhalten, denen erst dadurch Bedeutung für das gerichtliche Verfahren zukommt, dass aus ihnen rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen sind. Deshalb sowie aufgrund des regelmäßig erheblichen Umfangs und der auch qualitativ großen Bandbreite der Gutachten muss der Prozessbevollmächtigte eine eigene Prüfung, Sichtung und Durchdringung der Ausführungen vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 11 ff.). \n\n60\\. Hierfür genügt es nicht, dass er das in Bezug genommene Gutachten mit unterzeichnet oder angibt, an dessen Erstellung mitgewirkt zu haben. Schon die vorstehend aufgezeigten Mängel bezüglich des rechtlichen Bezugsrahmens der sachverständigen Ausführungen verdeutlichen, dass die zusätzliche Unterschrift eines Bevollmächtigten nicht ohne Weiteres die gebotene fachkundige rechtliche Aufbereitung des Streitstoffs - zu dem auch die Tatsachen gehören, auf die eine Klage gestützt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 135) - erkennen lässt. Die mit dem Vertretungszwang einhergehende Pflicht zur eigenverantwortlichen Prozessvertretung (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025 § 67 Rn. 15) ist zudem nicht gewahrt, wenn und soweit der Bevollmächtigte lediglich als Mitautor eines nicht zur Prozessvertretung berufenen Dritten auftritt. Genügte dies, wäre das Gericht zudem gehalten, sich den Prozessstoff aus einer Vielzahl von Unterlagen selbst zusammenzusuchen; es müsste hierfür auch etwaige Abweichungen der eigentlichen Klagebegründungsschrift gegenüber den darin in Bezug genommenen Anlagen - wie vorliegend beispielsweise bezüglich der Zahl der charakteristischen Arten - im Blick behalten und in diesem Fall selbst im Wege der Auslegung ermitteln oder konkretisieren, welche Variante des innerhalb der Ausschlussfrist des § 17e Abs. 3 FStrG Vorgetragenen der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen ist. Dies ist nicht mit dem Sinn und Zweck des § 67 Abs. 4 VwGO zu vereinbaren, eine geordnete und konzentrierte Verfahrensführung zu gewährleisten, damit sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Aufgaben eines obersten Gerichtshofs des Bundes und erstinstanzlichen Gerichts in besonders bedeutsamen Angelegenheiten konzentrieren kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872\u002F82 - BVerfGE 74, 78 \u003C93>; BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 12, 15 und vom 4. Juli 2023 - 9 A 5.22 \\- juris Rn. 27). \n\n61\\. Die gebotene substantiierte Darlegung des Prozessstoffs hat daher durch den Prozessbevollmächtigten in der eigentlichen Klagebegründungsschrift zu erfolgen; wo sie diesen Anforderungen nicht genügt, kann statt ihrer nicht auf beigefügte Gutachten verwiesen werden. Diese können, unabhängig von einer etwaigen Mitautorenschaft eines Prozessbevollmächtigten, eine substantiierte Darlegung ergänzen und untermauern, nicht aber ersetzen. Darlegungsmängel der Klagebegründung konnten daher auch an anderer Stelle des vorliegenden Verfahrens nicht durch Verweise auf Anlagen behoben werden. \n\n62\\. cc) Der vom Kläger ebenfalls hervorgehobene Schwarzstorch ist nur im Grünbachabschnitt bei Heyroth, nicht aber im Bereich der Querung des Pützertbachs nachgewiesen, wo sich keine geeigneten (fischreichen) Nahrungshabitate befinden. Relevante Störungen des Schwarzstorches durch den Baubetrieb sind am Grünbach aufgrund der Trassenlage im Einschnitt sowie aufgrund der überwiegenden optischen Abschirmung durch die Talhänge und die Waldvegetation auszuschließen. Mit diesen Ausführungen in der Verträglichkeitsprüfung (Unterlage 19.4.1 S. 58 f.) setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander. \n\n63\\. c) Ebenfalls unbegründet ist die Kritik des Klägers an der Berechnung der Stickstoffbelastung. Den Critical Load (CL) bestimmt die Verträglichkeitsprüfung unter Verweis auf Balla et al. (Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope. Bericht zum FE-Vorhaben 84.0102\u002F2009 der Bundesanstalt für Straßenwesen, Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik Band 1099; 2013) mit 17 kg\u002Fha\u002Fa und ermittelt als maximale Zusatzbelastung 0,9 N\u002Fha\u002Fa, wobei diese Punkte außerhalb des Auwaldes liegen. Die Hintergrundbelastung liegt den Angaben des Umweltbundesamtes zufolge bei 16 N\u002Fha\u002Fa, sodass der CL selbst bei einer Zusatzbelastung von 0,9 N\u002Fha\u002Fa nicht überschritten wird. Der Kläger führt in der Klagebegründung lediglich aus, ein CL von 17 N\u002Fha\u002Fa erscheine nicht plausibel; jedenfalls würden die Flächen jenseits des Abschneidewertes mit Stickoxideinträgen belastet. Eine weitere Begründung trägt der Kläger nicht vor, sondern verweist auf das als Anlage K 6 vorgelegte Gutachten von S.; dies genügt, wie bereits ausgeführt, den Substantiierungsanforderungen nicht. Im Übrigen kommt es, da der CL nicht überschritten wird, auf das Abschneidekriterium nicht an. \n\n64\\. d) Der Einwand des Klägers, eine in der Biotoptypenkartierung als \"ED1\" (Magerwiese) dargestellte Fläche sei als LRT 6510 zu bewerten, führt gleichfalls auf keine Fehlerhaftigkeit der Verträglichkeitsprüfung. \n\n65\\. Die Fläche ist im Bestands- und Konfliktplan (Unterlage 19.1.3 Blatt 3) als Biotop und LRT 6510 dargestellt. Sie liegt außerhalb des FFH-Gebiets, wird durch das Vorhaben nicht in Anspruch genommen und ist, basierend auf der Grünlandkartierung des Landkreises Vulkaneifel aus dem Jahr 2020, im aktuellen Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz (LANIS) als Magerweide ohne Zuordnung zu einem FFH-LRT ausgewiesen. Das Schutzregime des § 34 BNatSchG, Art. 6 FFH-RL beschränkt sich grundsätzlich auf das Schutzgebiet in seinen administrativen Grenzen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3\\. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 399). Der Kläger hat keine Einwände erhoben, welche die Vermutung der Richtigkeit der Gebietsabgrenzung nach der Entscheidung der Kommission über die Gebietslistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 473) widerlegen. Auch aus seinem Hinweis auf die Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 14. November 2024 - C-47\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​954] \\- juris Rn. 116, 144), dass es Deutschland versäumt hat, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung des LRT 6510 in den dafür ausgewiesenen Gebieten zu treffen, ergibt sich keine Fehlerhaftigkeit der Verträglichkeitsprüfung. Warum die von ihm darüber hinaus in Bezug genommene, im Bestands- und Konfliktplan mit \"EA1\" (Fettwiese, Flachlandausbildung [Glatthaferwiese]) bezeichnete Fläche, als LRT 6510 zu behandeln gewesen wäre, legt der Kläger nicht ansatzweise dar. Die Grünlandkartierung 2020 ergab dort ausweislich LANIS kein Biotop und keinen LRT. \n\n66\\. 4\\. Verneint der Planfeststellungsbeschluss folglich zu Recht eine erhebliche Beeinträchtigung der FFH-Gebiete \"Ahrtal\" und \"Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel\", kommt es auf die im Planfeststellungsbeschluss diesbezüglich vorgenommenen vorsorglichen Ausnahmeprüfungen sowie die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers nicht an. \n\n67\\. Ob dies bezüglich des VSG \"Ahrgebirge\" auch insoweit gilt, als für den Mittelspecht in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2025 eine Abweichung zugelassen wurde, kann dahingestellt bleiben. Allerdings hat der Kläger weder gegen die ergänzende Prüfung der sogenannten Nebenvorkommen - darunter der Mittelspecht - noch gegen die in der mündlichen Verhandlung für den Mittelspecht zugelassene Abweichung und die Festsetzung der im Maßnahmenplan vorgesehenen Maßnahmen 5.4.2, 5.4.3 und 5.4.5 als Kohärenzsicherungsmaßnahmen Einwände erhoben. Seine innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemachte gebietsschutzrechtliche Kritik beschränkt sich auch zu dieser Art im Wesentlichen darauf, dass deren potentielle Habitate nicht berücksichtigt worden seien. Der darüber hinaus erhobene Einwand, es sei widersprüchlich, für den Mittelspecht artenschutzrechtlich eine Ausnahme zu erteilen, zugleich aber gebietsschutzrechtlich eine Beeinträchtigung zu verneinen, ignoriert, dass die vorsorglich durchgeführte Verträglichkeitsprüfung zu den sogenannten Nebenvorkommen eine habitatschutzrechtliche erhebliche Beeinträchtigung des Mittelspechts feststellt (FÖA, Verträglichkeitsprüfung - Prüfung der Beeinträchtigung von \"Nebenvorkommen\" im Vogelschutzgebiet \"Ahrgebirge\", S. 4 ff.). \n\n68\\. Da somit der Kläger die habitatschutzrechtliche Bewertung des Mittelspechts nicht substantiiert zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob seine Kritik an der Begründung der im Planfeststellungsbeschluss (S. 305 ff.) nur vorsorglich erfolgten Ausnahmeprüfung und der Alternativenprüfung insoweit gleichwohl zu berücksichtigen ist, weil die nachträglich für den Mittelspecht zugelassene Abweichung zur Begründung auf genau diese Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss verweist. Die Einwände des Klägers sind jedenfalls unbegründet. \n\n69\\. Damit sich die für ein Projekt streitenden Gründe gegenüber den Belangen des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzen lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus. Erforderlich ist eine Abwägung. Das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 99, vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 104 und vom 5. Juli 2022 ​- 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 134). Diesen Anforderungen ist vorliegend genügt. Der Planfeststellungsbeschluss stützt die Abweichung mittels Verweis auf die artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung neben der Ausweisung als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs selbständig tragend auf die Verbindungs- und Entlastungsfunktion des Lückenschlusses. Auf die Einwände des Klägers gegen die gesetzliche Bedarfsfeststellung und die Verkehrsuntersuchung kommt es daher nicht an. Der Lückenschluss und seine Zugehörigkeit zum Transeuropäischen Verkehrsnetz stellt vielmehr eine Gewichtungsvorgabe dar, die in der Interessenabwägung mit hohem Gewicht zu Buche schlägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 \\- BVerwGE 146, 145 Rn. 99). Dieser Vorgabe durfte der Beklagte - ungeachtet dessen, dass das Vorhaben zugleich der öffentlichen Sicherheit (vgl. nachfolgend unter II. 5\\. a)) und damit kraft Gesetzes besonders zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (vgl. § 34 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG) dient - Vorrang gegenüber dem betriebsbedingten Verlust dreier Mittelspechtreviere einräumen. Da sowohl die Abweichungsprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf die artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung Bezug nimmt als auch der Kläger seine gegen Letztere gerichtete Kritik auf seine Einwendungen gegen die gebietsschutzrechtliche Ausnahmeprüfung stützt, wird zur Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. 5. verwiesen. Einwände gegen die mit der Protokollerklärung auch förmlich festgesetzten Kohärenzsicherungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG, deren Prüfung (FÖA, Überprüfung Kohärenzsicherungsmaßnahmen für den Mittelspecht, vom 5. August 2021) bereits in den Planfeststellungsbeschluss (S. 68) einbezogen wurde, hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht erhoben, sodass auch insoweit keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses dargelegt sind. \n\n70\\. Die vom Kläger als Nr. 15 bis 17 formulierten Fragen waren dem Gerichtshof der Europäischen Union mangels Entscheidungserheblichkeit nicht vorab zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Sie zielen darauf ab, ob eine gebietsschutzrechtliche Ausnahme für staatliche Infrastrukturprojekte auf Gründe der öffentlichen Sicherheit gestützt werden kann. Indes kommt es hierauf nicht an, da die gebietsschutzrechtliche Ausnahme unabhängig hiervon die Voraussetzungen eines zwingenden Grundes des überwiegenden öffentlichen Interesses erfüllt. Im Übrigen ist die Frage im Sinne der acte-clair-Doktrin eindeutig zu beantworten und rechtfertigt daher keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union; auch insoweit wird zur Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. 5. verwiesen. Da vorliegend tragend keine Ausnahme unter pauschaler Unterstellung erheblicher Beeinträchtigungen erteilt wurde, stellt sich auch die Frage 25 nicht. \n\n71\\. 5\\. Der Einwand, hinsichtlich der Beeinträchtigung von LRT-Flächen seien auch die Regelungen des Umweltschadensrechts, insbesondere § 19 BNatSchG von Relevanz, was in großem Umfang für den LRT 9110 gelte, der nur auf der Grundlage einer - nicht erteilten - Befreiung in Anspruch genommen werde, entbehrt jeglicher Substanz. Gemäß § 2 Nr. 1 Buchst. a USchadG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG liegt kein Umweltschaden bezüglich solcher Auswirkungen einer Tätigkeit vor, die im behördlichen Entscheidungsverfahren erkannt und tatsächlich berücksichtigt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2023 \\- 10 C 3.23 - BVerwGE 178, 265 Rn. 41; Gellermann, in: Landmann\u002F​Rohmer, Umweltrecht \u003CSeptember 2024>, § 19 BNatSchG Rn. 32). Vorliegend wurde die Gebietsverträglichkeit umfänglich geprüft. Der Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 19.1) benennt die Vorkommen des LRT 9110 in den einzelnen Bezugsräumen und beziffert den Bestand außerhalb der FFH-Gebiete. Die Verträglichkeitsprüfungen der FFH-Gebiete \"Obere Kyll\" und \"Ahrtal\" gehen ebenfalls auf das Vorkommen des LRT ein. Dem UVP-Bericht zufolge wurden (als nicht erheblich bewertete) bau- und anlagebedingte Flächenverluste und (durch Schadensbegrenzungsmaßnahmen auf ein zulässiges Maß begrenzbare) stickstoffbedingte Beeinträchtigungen des LRT 9110 nur im nördlichen Folgeabschnitt Adenau-Lommersdorf ermittelt (Unterlage 19.3 S. 43). Hiermit setzt sich der Kläger nicht ansatzweise auseinander. \n\n72\\. II. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Regelungen des Artenschutzrechts berufen. Seine Einwände gegen die Methodik der Prüfung (1.), die Prüfung einzelner Vogelarten (2.), die Gildenbildung (3.), die Bewertung der Auswirkungen auf Fledermäuse (4.) sowie die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen (5.) sind unbegründet. Der Verweis auf die Bundesartenschutzverordnung führt gleichfalls auf keine Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (6.). \n\n73\\. 1\\. Die Methodenkritik des Klägers an der artenschutzrechtlichen Prüfung ist unbegründet. \n\n74\\. a) Zu Unrecht rügt der Kläger, wie vorstehend zum Gebietsschutz bereits dargelegt, eine veraltete Datengrundlage. Insbesondere wurden die nach der ursprünglichen Bestandserfassung entstandenen Schlagflure ausreichend berücksichtigt. Die Gutachter der Beigeladenen haben hierzu im Juni 2023, basierend auf einer Luftbildauswertung und einer Geländeprüfung, das aktuelle Habitatpotential ermittelt und eine Bestandsentwicklungsprognose erstellt. Für den Baumpieper wurden danach drei und für den Neuntöter zwei Reviere prognostiziert. Die vom Kläger als unberücksichtigt gerügte Dorngrasmücke gehört zur Gruppe der ungefährdeten und ubiquitären Vogelarten (vgl. LBM, Leitfaden Artenschutz, S. 2); bei derartigen Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92\u002F43\u002FEWG \u003CFFH-RL> und 2009\u002F147\u002FEG \u003CV-RL> zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren \u003CVV-Artenschutz>, Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 6. Juni 2016, S. 19). Heidelerche und Ziegenmelker, deren Ansiedlung der Kläger lediglich nicht ausschließt, kommen den nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten zufolge im Untersuchungsraum nicht mehr vor. \n\n75\\. b) Die gegen die Annahme, für die im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung für die Schlagflur zugrunde gelegte Beeinträchtigung von jeweils zwei Revieren des Baumpiepers und des Neuntöters bestünden genügend Ausweichmöglichkeiten, gerichtete Kritik ist unbegründet. Die Untersuchung weist für die insgesamt sechs betroffenen Baumpieperreviere ein Potential von mindestens zehn und für die zwei Neuntöterreviere von vier zusätzlichen Habitaten aus (FÖA, Stellungnahme zu Einzelfragen des Artenschutzes, S. 3 ff.), zu denen weitere, aufgrund der Entfernung jedoch nur als FCS (Favourable Conservation Status)-Maßnahmen anrechenbare Reviere hinzukommen. Hiermit setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Soweit er rügt, bezüglich mehrerer Reviere sei der Vorbesatz unbekannt, weisen der Beklagte und die Beigeladene - wie nachfolgend (II. 2. A) aa)) noch ausführlicher darzulegen ist - zutreffend auf das dynamische Gefüge der jährlich zu treffenden Brutplatzwahl und die damit einhergehende Verschiebung von Aktionsräumen hin, welche immer wieder Lücken auch für neue Revierinteressenten eröffnen. \n\n76\\. c) Zu Unrecht rügt der Kläger eine vermeintliche Uminterpretation von Verbotstatbeständen. Der Einwand verkennt, dass lediglich vorsorglich geprüft wurde, ob sich die Beeinträchtigungsprognose bzw. der Bedarf an Vermeidungsmaßnahmen ändert, wenn die im Artenschutzfachbeitrag als dauerhafte Störung von Brutvögeln (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) behandelten Beeinträchtigungen unter Vorsorgegesichtspunkten als Schädigung\u002F​Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) behandelt werden. Dies wird für alle geprüften Arten verneint. \n\n77\\. d) Soweit die Klagebegründung auf eigene Kartierungen durch einen vom Kläger beauftragten Ornithologen auf einer sogenannten Beispielsfläche verweist, führt das Vorbringen auf keine artübergreifende Fehlerhaftigkeit der artenschutzrechtlichen Erhebungen des Planfeststellungsbeschlusses. \n\n78\\. Der Kläger macht keine methodischen Fehler der seitens der Beigeladenen durchgeführten Kartierungen geltend, sondern stellt lediglich deren Ergebnisse eigene Befunde entgegen. Eine Unzulänglichkeit der fachlichen Grundlagen der angefochtenen Entscheidung folgt hieraus nicht. So legt der Beklagte unwidersprochen dar, dass die klägerische Kartierung zwei (weitere) Baumpieper-Reviere auf Flächen ergab, bezüglich derer der Planfeststellungsbeschluss vorsorglich ebenfalls zwei Reviere berücksichtigt; die Annahmen der Planung erweisen sich danach als zutreffend. \n\n79\\. Hinsichtlich der behaupteten Erfassung dreier Reviere des Mittelspechts hat der Beklagte unter Verweis auf entsprechende fachliche Publikationen ausgeführt, eine Kartierung der Art könne nur während einer kurzen Zeitspanne von Ende Februar bis Ende April erfolgen, die durch schlechtes Wetter zusätzlich verkürzt werden könne, und setze den Einsatz von Klangattrappen voraus. Die vom Kläger veranlassten Kartierungen erfolgten zwischen dem 30. April und dem 2. August 2021; somit lag höchstens ein Termin innerhalb des für eine Kartierung des Mittelspechts geeigneten Zeitraums, obschon der Kläger selbst darauf hinweist, dass eine ordnungsgemäße Erfassung nach Südbeck et al. (2005) mehrere Untersuchungstermine voraussetzt. Eine Klangattrappe kam darüber hinaus nicht zum Einsatz. Soweit der Kläger Letzteres pauschal mit der Begründung rechtfertigt, einer Attrappe bedürfe es nicht, wenn die Tiere von sich aus Revierverhalten zeigten, liegt keinerlei Darlegung dafür vor, worin der Gutachter des Klägers dieses erblickt hat. Zudem weist die Kartierung des Klägers in einem Bereich, in welchem die Gutachter der Beigeladenen mit der Standardmethodik ein Revier nachgewiesen haben, drei Reviere in einem Abstand von nur 90 bis 120 m zueinander aus, welcher dem arttypischen Aktionsraum entspricht. Die Schlussfolgerung des Beklagten, die geringe Distanz sei ein sicheres Indiz für zeitlich unterschiedliche Beobachtungen im selben Revier, ist daher plausibel. Sie wird durch die Replik des Klägers, aus der Literatur seien vergleichbare Dichten in Optimalhabitaten bekannt und auch die Kartierungen der Beigeladenen zeigten Vorkommen, die in einem vergleichbaren Abstand zueinander lägen, nicht entkräftet. Die Karten zum Artenschutzfachbeitrag (Unterlage 19.2.2 Blatt 1 - 3) weisen auch dort, wo Schwerpunkte des Mittelspechtvorkommens liegen, größere Abstände auf. Die Kartierungen der Beigeladenen wahren zudem die fachlichen Voraussetzungen und sind daher von größerer Zuverlässigkeit. \n\n80\\. Weitere Ausführungen der Klagebegründung bezüglich der eigenen Kartierung betreffen das Vorkommen der Amsel sowie die Erteilung einer vorsorglichen, pauschalen Ausnahme für eine Vielzahl von Arten, bezüglich derer die artenschutzrechtliche Prüfung den Eintritt von Verbotstatbeständen verneint. Sie führen ebenfalls auf keine grundsätzliche Fehlerhaftigkeit der Kartierung des Artenschutzfachbeitrags; auf sie ist nachfolgend im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Einwänden zurückzukommen (II. 3. c) und II. 5\\. b)). \n\n81\\. e) Erstmals mit Schriftsatz vom 10. März 2025 - und damit nach Ablauf der Klagebegründungsfrist \\- rügt der Kläger, der vorhabenspezifische Mortalitäts-Gefährdungs-Index bei Bernotat\u002F​Dierschke verbinde unzulässigerweise das vorhabentypspezifische Tötungsrisiko mit der allgemeinen Mortalitätsgefährdung der jeweiligen Art. Der Beklagte weist zudem zutreffend darauf hin, dass der Planfeststellungsbeschluss die Prüfung und Verneinung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht auf Bernotat\u002F​Dierschke stützt. \n\n82\\. 2\\. Der Kläger zeigt keine Fehlerhaftigkeit der Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auf. \n\n83\\. a) Seine artübergreifend geäußerte Kritik, die fehlende Besetzung angenommener Ausweichhabitate sei nicht hinreichend nachgewiesen (aa)) und dem erhöhten Tötungsrisiko wegen der Anlockung in den Straßenraum durch Kadaver und Kleintiere sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden (bb)), ist unbegründet. Darüber hinaus legt der Planfeststellungsbeschluss der Prüfung der Erheblichkeit einer Störung i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG zu Recht einen Schwellenwert von 1 % zugrunde (cc)). \n\n84\\. aa) Der gegen die Bewertung mehrerer Arten erhobene Einwand, für vorgesehene potentielle Ausweichhabitate werde nicht nachgewiesen, dass diese nicht schon vollständig besiedelt seien, überspannt die Anforderungen an die artenschutzrechtlich gebotene Untersuchung. \n\n85\\. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Prüfung naturschutzrechtlicher Verbotstatbestände am Maßstab praktischer Vernunft auszurichten. Sie erfordert schon im Einwirkungsbereich des Vorhabens lediglich eine ausreichende, nicht jedoch eine lückenlose Bestandsaufnahme der vorhandenen Natur- und Landschaftsteile. Zwar verlangt der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Ein lückenloses Arteninventar aufzustellen, d. h. den \"wahren\" Bestand von Fauna und Flora eines Naturraums vollständig abzubilden, ist aber weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Gerade dem Vorkommen von Lebewesen sind im Zeitverlauf unabhängig von menschlicher Einwirkung ständige Änderungen immanent. Dies steht nicht nur der Machbarkeit einer vollständigen - und damit zwangsläufig auch fortlaufenden - Erfassung, sondern auch deren Notwendigkeit entgegen. Angesichts natürlicher Populationsschwankungen, Habitatveränderungen (etwa infolge von Sturmschäden oder Sukzession) und Revierverschiebungen (beispielsweise aufgrund der Besetzung bisheriger Reviere oder Brutplätze durch andere Tiere) setzt die natürliche Überlebensfähigkeit selbst orts- oder reviertreuer Arten die Fähigkeit voraus, sich grundsätzlich an geänderte Verhältnisse anzupassen. Über den Einwirkungsraum eines Vorhabens hinaus gelten diese Maßgaben erst recht für die Untersuchung außerhalb dessen liegender potentieller Ersatzhabitate. Die Untersuchungstiefe hängt daher auch dort maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab, ohne dass es einer lückenlosen Kartierung bedarf. Die Planfeststellungsbehörde muss sich für ihre Bewertung außerdem auf einen hinreichend aktuellen Datenbestand stützen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54, vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 634 und vom 20. Juni 2024 \\- 11 A 3.23 - BVerwGE 183, 42 Rn. 179; OVG Münster, Beschluss vom 17. Dezember 2025 \\- 2 B 267\u002F25.NE - juris Rn. 34). \n\n86\\. Die Gegebenheiten sind vorliegend dadurch geprägt, dass die planfestgestellte Trasse im Umfeld weitläufiger Waldgebiete verläuft. Der Artenschutzfachbeitrag (Unterlage 19.2) beschreibt jeweils Lage und (Aufwertungs-)Potential der Ausweichflächen - einschließlich der Schaffung zusätzlicher Reviere, welche noch nicht besetzt sein können - und benennt die Arten, bezüglich derer gleichwohl der Eintritt eines Verbotstatbestands nicht verhindert werden kann. Hinsichtlich der Habitatpotentiale im Untersuchungsgebiet ergab die im Jahr 2020 in einem Korridor zwischen 500 und 1 000 m durchgeführte Analyse, dass diese sich nur unwesentlich verändert haben. Für Raufußkauz, Raubwürger, Baumpieper und Neuntöter erfolgte 2023 eine weitere Habitatpotentialanalyse. Das Vorbringen des Klägers erschüttert diese artenschutzrechtlichen Bewertungen nicht. Soweit er für Arten, bezüglich derer der Planfeststellungsbeschluss auf arttypische Wechselhorste als Ausweichmöglichkeiten verweist, geltend macht, es sei nicht nachgewiesen worden, dass sie noch unbesetzt seien, ist der wechselnden Nutzung verschiedener Horste immanent, dass diese während ungenutzter Zeiten eventuell von anderen Tieren besetzt werden, weshalb davon auszugehen ist, dass die betroffenen Arten hiermit - gegebenenfalls durch den Bau neuer Horste - umgehen können. Der Kläger hat zudem selbst großflächig für alle Vogelarten geeignete Habitatflächen im Einwirkungsbereich des Vorhabens geltend gemacht, ohne dass sich aus seinem Vorbringen oder den im Planfeststellungsverfahren durchgeführten Kartierungen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Flächen vollständig besetzt sind. Es ist auszuschließen, dass derartige Flächen allein im Einwirkungsbereich liegen oder nur dort nicht dergestalt besiedelt sind, dass für weitere Reviere kein Platz mehr besteht. Vielmehr wird hierdurch die naturschutzfachlich begründete, letztlich evidente Feststellung untermauert, dass ein weitläufiger Wald für waldbewohnende Vogelarten grundsätzlich Habitatpotentiale bietet, um Revierveränderungen Rechnung zu tragen und Revierverlagerungen zu ermöglichen. Für einzelne Arten wie den Waldlaubsänger kommt hinzu, dass sie auch in geringem Revierabstand leben (Unterlage 19.2 S. 160). Mit diesen sowie den weiteren individuell artbezogenen Ausführungen des Artenschutzfachbeitrags zu Ausweichmöglichkeiten hat sich der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht substantiiert auseinandergesetzt. \n\n87\\. bb) Die Kritik, die Planfeststellung werde dem durch die Anlockwirkung des Straßenraums für Mäusebussard und Rotmilan erhöhten Tötungsrisiko nicht gerecht, ist ebenfalls unbegründet. Durch einen Wildschutzzaun (Maßnahme V 2.1), welcher Säugetiere mit hohen Kollisionsopferzahlen (Reh, Wildschwein, Dachs, Fuchs oder Wildkatze) zurückhält, wird eine signifikant erhöhte Kollisionsgefahr durch vermehrten Anfall von Aas verhindert. Darüber hinaus wird die Böschung für Greifvögel unattraktiv gestaltet und der Mittelstreifen zur Vermeidung der Ansiedlung von Mäusen versiegelt. Außerdem besteht aufgrund des hohen Grünlandanteils und des Grenzlinienreichtums im großräumigen Umfeld, die für den Mäusebussard und den Rotmilan günstige Nahrungshabitate darstellen, keine besondere Attraktionswirkung durch die Trasse. Hierzu verhält sich die Klagebegründung nicht. \n\n88\\. cc) Die bezüglich der artenschutzrechtlichen Prüfungen des Neuntöters und der Turteltaube geäußerte Kritik, zu Unrecht werde eine störungsbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG mit der Begründung verneint, betroffen sei weniger als 1 % der Population, ist unbegründet. Die Anwendung fachlich begründeter, d. h. nicht auf einer Interessenabwägung beruhender Schwellenwerte und Bagatellgrenzen begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Ein Ansatzpunkt hierfür kann die artspezifische Bestimmung des Ausmaßes von Auswirkungen sein, bis zu dem die einzelne Art überhaupt keine Reaktionen zeigt oder sie in der Lage ist, Beeinträchtigungen ihres Vorkommens im Gebiet im Rahmen ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit wieder zeitnah auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 76 Rn. 144 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 495). Bei der Schwelle von 1 % handelt es sich um einen in Rechtsprechung und Praxis anerkannten Referenzwert zur Bestimmung der Erheblichkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - C-79\u002F03 [ECLI:​EU:​C:​2004:​782] - juris Rn. 34 ff.; BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 496; VGH München, Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875 u. a. - VGHE 69, 59 Rn. 74; OVG Koblenz, Urteil vom 8\\. November 2007 - 8 C 11523\u002F06 - AS 36, 5 Rn. 97). Der Einwand des Klägers, der Gerichtshof der Europäischen Union verstehe das Störungsverbot individuenbezogen, geht insoweit fehl. Die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL in Einklang (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 33 f.). \n\n89\\. b) Die bezüglich einzelner Arten darüber hinaus erhobenen Einwendungen sind ebenfalls unbegründet. \n\n90\\. aa) Die Zahl der durch das Vorhaben betroffenen Reviere des Baumpiepers wurde nicht unterschätzt. Der Artenschutzfachbeitrag konstatiert den Verlust von drei Revierplätzen durch Überbauung sowie baubedingt-temporäre Störungen von fünf Brut- und Nahrungsrevieren. Die Habitatpotenzialanalyse aus dem Jahr 2023 kam zu dem vorsorglichen Ergebnis, dass im Bereich der Schlagflur im Nohner Wald - bezüglich derer der Kläger die Kartierung zweier Reviere geltend macht - drei weitere potentielle Reviere entstanden sind, von denen zwei anlagebedingt verloren gehen. Aufgrund ausreichender Ausweichmöglichkeiten bedurfte es keiner Bestimmung der lokalen Population. \n\n91\\. bb) Die Einwände zur Ermittlung der Betroffenheit der Mittelspechtreviere sind unbegründet. Der Artenschutzfachbeitrag legt dar, dass die Art ihre Höhlen in morschen Stellen lebender Bäume oder stehenden Totholzes anlegt und dass aufgrund der damit einhergehenden geringen Wiederverwendbarkeit in der Regel jedes Jahr eine neue Höhle gebaut wird (ebenso Pasinelli et al., Aktionsplan Mittelspecht Schweiz, 2008, S. 40). Die Behauptung des Klägers, es gebe feste und damit exakt zu kartierende Höhlen, die über längere Zeiten genutzt würden, trifft danach nicht zu, ohne dass sich die Klagebegründung zu den vorgenannten Ausführungen verhält. Im Übrigen hat der Sachverständige Dr. L. in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass und warum es nicht auf die Erfassung der Bruthöhlen, sondern der Reviere und des Bruthöhlenpotentials ankommt. \n\n92\\. cc) Das klägerseits behauptete signifikant erhöhte Tötungsrisiko des Schwarzspechts aufgrund der Nutzung des Straßenseitenraums zur Nahrungssuche findet in den vorliegenden naturschutzfachlichen Untersuchungen keine Grundlage. Bernotat\u002F​Dierschke (Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - Teil II.2: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Straßen, 4. Fassung, Stand 31. August 2021, S. 9 f., 13, 108) stufen das Kollisionsrisiko vielmehr als so gering ein, dass es in der Regel planerisch zu vernachlässigen ist. \n\n93\\. Die allenfalls kursorische und aus sich heraus schwer verständliche Kritik der Klagebegründung an den zugunsten des Schwarzspechts vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen insbesondere auf Flächen unterhalb eines Abstandes von 300 m zur Trasse verhält sich nicht dazu, dass ausweislich des Artenschutzfachbeitrags Flächen derselben oder höherer Qualität wie der Bestand, in dem der betroffene Höhlenbaum liegt, im Umfeld der Trasse auch jenseits von 300 m keinen Mangelfaktor für den Schwarzspecht darstellen (Unterlage 19.2 S. 143). Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung des Eintritts des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind für den Schwarzspecht nicht vorgesehen; der Artenschutzfachbeitrag verweist nur ergänzend bezüglich der Feststellung, dass die Lokalpopulation mit weniger als 1 % betroffen ist, darauf, dass die Art auch von Maßnahmen zur Sicherung und Pflege von (Buchen-)Altholzbeständen profitiert. Für den Fall, dass die im Artenschutzfachbeitrag an § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG geprüften dauerhaften Störungen von Brutvögeln unter Vorsorgegesichtspunkten als Schädigungen\u002F​Zerstörungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nach den Maßstäben des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG behandelt werden, setzt der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls keine Maßnahmen fest, sondern erteilt vorsorglich eine Ausnahme. \n\n94\\. dd) Hinsichtlich der Feldlerche hält der Kläger der Feststellung des Artenschutzfachbeitrags, die Belastung einzelner Reviere verringere sich infolge der Abschirmung durch Gehölze, zu Unrecht entgegen, Anpflanzungen würden keine Abschirmung entfalten, sondern die Meidewirkung verstärken, da Feldlerchen zu vertikalen Strukturen Abstand hielten. Die vertiefte Raumanalyse der artenschutzrechtlichen Prüfung berücksichtigt keine neu anzulegenden, sondern die vorhandenen Gehölze, welche die Reviere von der Trasse abschirmen und die daher die Annahme einer geringeren als der sich nach der Standardmethode ergebenden Beeinträchtigung rechtfertigen. Der weitere Einwand, die Dammlage der Trasse führe zu einer - unberücksichtigt gebliebenen - stärkeren Verlärmung, ist ebenfalls unbegründet. Feldlerchen reagieren, wie auch der Sachverständige Dr. L. in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts dargelegt hat, auf optische Störreize, nicht auf Lärm (Garniel\u002F​Mierwald \u003C2010>, S. 24, 48, 68, 97; Bieringer et al., Straßenlärm und Vögel, 2010, S. 4 f.). \n\n95\\. Der weitere Einwand, es bedeute eine Entgrenzung des Lebensstättenbegriffs, wenn man Vögel, deren Revierradius geringer als 100 m sei, auf Flächen jenseits des 500 m-Störradius verweise und davon ausgehe, dort bleibe die ökologische Funktionalität des ursprünglich betroffenen Reviers erhalten, ist ebenfalls unbegründet. Maßgeblich sind insoweit die artspezifischen Vernetzungsdistanzen, d. h. etwaige weitere Teilpopulationen oder Ersatzlebensräume müssen sich innerhalb des Aktionsradius der in ihrem bisherigen Habitat betroffenen Arten befinden. Die bloße Erreichbarkeit genügt daher nicht. Vielmehr muss dergestalt ein Zusammenhang zwischen den Individuen des Eingriffgebiets und denjenigen des Umsiedlungsgebiets bestehen, dass zwischen ihnen bioökologische Wechselbeziehungen im Sinne eines trennungs- und störungsfreien ökologischen Austauschs bestehen bzw. \\- sofern ein Ersatzhabitat erst geschaffen wird - bestehen können. Maßgeblich hierfür sind die Verhaltensweisen und Habitatansprüche der einzelnen Arten (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 115). Der räumlich-funktionale Zusammenhang ist allerdings nicht auf den Aktionsradius des an einem Brutplatz niedergelassenen Brutpaares während der Brutsaison begrenzt. Er erstreckt sich vielmehr auf den Bereich, in dem die Art nach dem Eingriff eine neue Fortpflanzungsstätte annehmen wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Oktober 2024 - 1 KN 34\u002F23 - NordÖR 2025, 10 \u003C17>). Feldlerchen sind Teil- und Kurzstreckenzieher mit Winterquartieren in West- und Südosteuropa. Ungeachtet ihrer regelmäßigen Reviertreue sind Umsiedlungen bei veränderten Bedingungen (z. B. landwirtschaftliche Nutzung) die Regel (Unterlage 19.2 S. 116, 119). Bei einer durchschnittlichen Reviergröße von 3,3 ha (Unterlage 19.2 S. 116) beläuft sich der Durchmesser des Reviers bereits auf rund 205 m. Die Annahme, dass bei einer Revierverlagerung um bis zu 500 m die Austauschbeziehungen nicht beeinträchtigt werden, ist daher ohne Weiteres plausibel. \n\n96\\. ee) Die Prüfung des Grauspechts geht zu Recht nur von einem kartierten Revierzentrum aus, welches 360 m von der Trasse und 90 m zur nächsten Baustraße entfernt liegt. Bei den kartierten Spechtbäumen, auf die sich der Kläger beruft, handelt es sich nicht um Revierzentren, sondern lediglich um Baumhöhlenpotential. \n\n97\\. ff) Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass die Prüfung der Turteltaube bei einer Beeinträchtigung von sechs Revieren aufgrund einer lokalen Population von 642 Paaren eine erhebliche Störung i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verneint. Sein Einwand, die Bestände der Turteltaube seien in den letzten Jahren drastisch zurückgegangen, weshalb die auf der Kartierung 2014 beruhende Populationsschätzung keine Gültigkeit mehr besitze, setzt sich nicht damit auseinander, dass sich ausweislich des Artenschutzfachbeitrags bei einer Abnahme der Bestände nicht nur die lokale Population, sondern auch die Zahl der betroffenen Paare verringert. Der Beklagte hat zudem dargelegt, dass die Gutachter die lokale Population auf der Grundlage einer Kartierung von 1,75 Revieren\u002Fkm² vorsorglich nur mit einem Paar\u002Fkm² berechnet haben. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. \n\n98\\. 3\\. Die gegen die zusammenfassende Prüfung bestimmter Vogelarten in Gilden erhobenen Rügen sind unbegründet. \n\n99\\. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es grundsätzlich zulässig, wenn die Behörde eine naturschutzfachlich begründete Auswahl zwischen denjenigen geschützten (planungsrelevanten) Arten, die bei der Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind, und nicht gefährdeten, sondern allgemein verbreiteten Vogelarten (sog. Allerweltsarten) mit günstigem Erhaltungszustand und großer Anpassungsfähigkeit vornimmt, bezüglich derer im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird und bei denen die raumbezogene Prüfung durch eine Gildenbildung ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 \\- 9 A 1.21 - UPR 2023, 103 Rn. 98, 126 \u003Cinsoweit in BVerwGE 176, 94 nicht abgedruckt>). Eine Abgrenzung der lokalen Population wie auch eine Prüfung des Erhaltungszustandes der in Gilden zusammengefassten Arten ist regelmäßig nicht erforderlich. Denn bei den häufigen ubiquitären Arten kann in der Regel von keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes ausgegangen werden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - UPR 2023, 103 Rn. 126; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17\u002F16 - juris Rn. 286). Daher bedarf es - entgegen der Ansicht des Klägers - auch keiner Kartierung jedes Reviers sowohl im gestörten als auch im nicht gestörten Bereich, um den Umsiedlungsbedarf und das Umsiedlungspotential zu ermitteln. \n\n100\\. Der Verweis des Klägers auf Randnummer 62 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. August 2025 (C-784\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2025:​609] - juris) führt auf keine abweichende Bewertung. Darin hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das vollständige oder teilweise Abholzen eines Waldstücks, ohne dass zuvor festgestellt wurde, ob dort Vogelarten mit ungünstigen Erhaltungszustand nisten, Verbotstatbestände der Vogelschutz-Richtlinie erfüllt. Eine Verpflichtung, sämtliche Reviere auch der - durch ihren günstigen Erhaltungszustand definierten - Allerweltsarten zu dokumentieren und die Reviermittelpunkte räumlich zuzuordnen, folgt daraus gerade nicht. Vielmehr genügt es, dass - wie in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts dargelegt - alle Arten kartiert und bewertet, sodann aber (lediglich) für die Dokumentation zusammengefasst wurden. \n\n101\\. Dies vorangestellt, sind auch die bezüglich der einzelnen Gilden vorgebrachten Einwände unbegründet. \n\n102\\. a) Die zusammenfassende Betrachtung von Bluthänfling, Klappergrasmücke, Kleinspecht, Kuckuck, Star und Waldschnepfe in einer Gruppe \"Arten der Vorwarnliste\" begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. \n\n103\\. Allerdings benennt der Leitfaden Artenschutz des Beklagten keine entsprechende Gruppe, sondern knüpft die Zusammenfassung in Gilden an die Habitate bzw. Lebensraumansprüche sowie ähnliche Reaktionen gegenüber Wirkfaktoren der Arten an. Danach kommt - ungeachtet dessen, dass die Aufnahme in die Vorwarnliste keine Gefährdung bedeutet, sondern auf einem merklichen Rückgang der Bestandszahlen beruht - dem Gefährdungsgrad nur insofern Bedeutung zu, als eine zusammenfassende Betrachtung in Gilden nur bezüglich nicht gefährdeter Arten möglich ist. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Gutachter hätten die vorgenannten Arten wegen ihrer Empfindlichkeit gesondert erfasst; die Bezeichnung als \"Arten der Vorwarnliste\" sei missverständlich, eine Erfassung in anderen Gilden möglich gewesen. Hieraus folgt indes keine Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Denn letztlich erfolgte im Artenschutzfachbeitrag für jede der Arten eine artenschutzrechtliche Prüfung (Unterlage 19.2 S. 169 f.). \n\n104\\. Dass diese oder die behaupteten ökologischen Unterschiede zu einer unzureichenden Bewertung der Verbotstatbestände geführt hätten, hat der Kläger - wie auch bezüglich der weiteren Gilden - nicht geltend gemacht. Seine Rüge, Bluthänfling, Kleinspecht, Kuckuck und Star seien in der Roten Liste Deutschlands 2020 als \"gefährdet\" eingestuft, die Rote Liste Rheinland-Pfalz 2014 sei veraltet, setzt sich nicht damit auseinander, dass für Bluthänfling, Kuckuck und Star 2023 wegen des geänderten Gefährdungsstatus hier eine ergänzende artspezifische Beurteilung erfolgte. Sowohl die ergänzende Stellungnahme der Gutachter von 2023 als auch - auf die Einwendungen des Klägers hin - der Planfeststellungsbeschluss (S. 690) führen aus, der Kleinspecht werde zwar nunmehr in der Roten Liste Deutschland geführt, sei aber in Rheinland-Pfalz weiterhin ungefährdet. Hierzu verhält sich die Klagebegründung nicht. Die Bewertung ist entgegen der klägerischen Kritik auch nicht schon deshalb willkürlich, weil Verbotstatbestände unabhängig von der Zahl der betroffenen Reviere verneint werden. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Zusammenfassung auf der Unempfindlichkeit der Arten beruht, die sich aus der Bestandsgröße wie auch aus dem Potential der ihnen zuzuordnenden Habitatflächen ergeben, denen gegenüber die Zahl der betroffenen Reviere keine Aussagekraft besitzt. Der weitere, nicht näher erläuterte Einwand, im Vergleich zum Mittel- und zum Schwarzspecht, bezüglich derer vom Eintritt von Verbotstatbeständen ausgegangen und für die eine Ausnahme erteilt werde, ergäben sich Wertungswidersprüche, ist unverständlich. Schließlich ist auch die Kritik unbegründet, es fehle der Nachweis, dass die Funktion der Lebensstätten erhalten werde und die Arten ausweichen könnten. In Gilden zusammengefasst werden gerade ubiquitäre, anpassungsfähige Arten, sodass es keines gesonderten Nachweises der Ausweichmöglichkeit bedarf, sofern - wie hier - grundsätzlich geeignete Habitate in der Nähe vorhanden sind. Wo dies, wie vorliegend bezüglich des Stars, nicht ausreicht oder nicht hinreichend gewiss ist, ordnet der Planfeststellungsbeschluss an, im Bereich einzeln benannter landespflegerischer Maßnahmen zusätzlich neun artspezifisch geeignete Nistkästen anzubringen. Auch hierzu verhält sich die Klagebegründung nicht. \n\n105\\. b) Der hinsichtlich der Gruppe \"Ungefährdete Höhlen- und Nischenbrüter\" erhobene Einwand, es seien Arten eingefügt worden, die nach der aktuellen Roten Liste für Deutschland als gefährdet eingestuft oder in der Vorwarnliste geführt würden, verzichtet auf die Benennung konkreter Arten und ist - zumal die Aufnahme in die Vorwarnliste, wie vorstehend dargelegt, keine Gefährdung bedeutet und einer Gildenbetrachtung nicht entgegensteht \\- unsubstantiiert. Entsprechendes gilt für die ohne nähere Begründung und Spezifizierung erhobene Kritik, verkehrsbedingte erhebliche Störungen reichten für die zusammengefassten Arten je nach Art von 100 bis 500 m. Der Einwand, deren Lebensraumansprüche seien unterschiedlich, lässt keine fehlerhafte Bewertung erkennen; der Artenschutzfachbeitrag benennt selbst die unterschiedlichen Lebensweisen und Habitatansprüche, sieht die Gemeinsamkeit jedoch darin, dass die Arten Höhlen oder Nischen an Gehölzen oder Gebäuden als Neststandorte benötigen und die Bruthabitate in der Regel weit verbreitet sind. Ein Wertungswiderspruch - hier: bzgl. der Hohltaube - zu Schwarz- und Mittelspecht wird auch hier behauptet, aber nicht ansatzweise verständlich dargelegt. Auch die Behauptung, für den Buntspecht bestehe ein erhöhtes Tötungsrisiko, geht angesichts dessen, dass die Art nach den bisherigen naturschutzfachlichen Erkenntnissen - mit denen sich der Kläger nicht befasst - nur gering kollisionsgefährdet ist (vgl. Bernotat\u002F​Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - Teil II.2: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Straßen, 4. Fassung, Stand 31. August 2021, S. 10, 12 ff., 16), ebenso ins Blaue wie diejenige, es seien die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG erfüllt; es handelt sich, wie der Beklagte zutreffend ausführt, um eine weit verbreitete Art, deren Habitatansprüche jenseits des Einwirkungsbereichs des Vorhabens großflächig erfüllt werden. Entsprechendes gilt für die weiteren Arten der Gilde, für die der Kläger - teils nur unter Verweis auf Ausführungen in der Anlage K 8 der Klagebegründung - den Eintritt von Verbotstatbeständen geltend macht. \n\n106\\. c) Soweit der Kläger gegen die Prüfung des Baumfalken und des Feldschwirls als Teil der Gilde \"Ungefährdete Brutvogelarten (Freibrüter) in Gehölzen und Offenland\" einwendet, diese gälten nach der Roten Liste Deutschland 2020 bundesweit als gefährdet, hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Arten nicht durch das Vorhaben betroffen werden. Es wurden nur zwei Brutplätze des Baumfalken kartiert, die jenseits der für die Art maßgeblichen, durch optische Einwirkungen bedingten Fluchtdistanz von 200 m (vgl. Garniel\u002F​Mierwald \u003C2010>, S. 28, 97, 110) liegen; für den Feldschwirl wurde lediglich ein Brutverdacht am Rande des 500 m-Korridors und damit außerhalb der Effektdistanz von 200 m (vgl. Garniel\u002F​Mierwald \u003C2010>, S. 25, 109) ermittelt. Der weitere Einwand des Klägers, die Habitatansprüche, Empfindlichkeiten und Funktionen der Arten schlössen eine Zusammenfassung aus, führt ebenfalls auf keinen Erfolg der Klage. Der Artenschutzfachbeitrag begründet die Zusammenfassung mit der Vergleichbarkeit der - meist jährlich in Gehölzen neu angelegten - Bruthabitate, der weiten Verbreitung geeigneter Habitate und der relativen Störungsunempfindlichkeit der Arten, ohne dass sich die Klagebegründung hierzu verhält. Dass, wie der Kläger rügt, einzelne Arten auch einer anderen Gilde unterfallen könnten, lässt gleichfalls keine Relevanz erkennen. Unbegründet ist schließlich auch der Einwand, für Amseln bestehe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko und gebe es zur Vermeidung des Eintritts weiterer Verbotstatbestände keine hinreichenden Ausweichmöglichkeiten. Zwar weist die ubiquitäre und wenig störungsempfindliche Art ein sehr hohes Kollisionsrisiko auf, jedoch beruht dies auf ihrer weiten Verbreitung und folgt nicht schon hieraus eine signifikante Erhöhung. Für die Art gilt vielmehr insgesamt lediglich eine mittlere Gefährdung. Ihre Betroffenheit entfaltet insbesondere dann eine besondere Relevanz, wenn ein erhöhtes konstellationsspezifisches Risiko besteht (vgl. Bernotat\u002F​Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - Teil II.2: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Straßen, 4. Fassung, Stand 31. August 2021, S. 7, 15, 20). Eine solche Konstellation wird vom Kläger indes nicht dargelegt; für sie bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. \n\n107\\. 4\\. Der Einwand des Klägers, die Fledermauserfassungen seien mindestens zwölf Jahre alt und damit veraltet, führt nicht zur Begründetheit der Klage. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 691) erwidert, fachgutachterlich unterstützt, auf die bereits im Planfeststellungsverfahren geäußerte Kritik des Klägers, die Fledermausfauna sei in mehreren Wiederholungen über mehrere Jahre erfasst worden, wodurch nach und nach eine Datenverdichtung aufgrund von sich räumlich und methodisch ergänzenden Bestandserfassungen erfolgt sei. Ausweislich der wiederholten Biotopkartierungen habe der Raum vor allem hinsichtlich der Waldbiotope in den vergangenen Jahren keiner hohen Veränderungsdynamik unterlegen. Die erhobenen Daten seien daher weiterhin belastbar. Hierauf geht die Klagebegründung nicht ein. Soweit sie Veränderungen im Bestand der Quartierbäume behauptet, weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass zur Bestimmung der Betroffenheit nicht alle Quartierbäume der Bechsteinfledermaus ermittelt werden müssen und können. Die Art nutzt bis zu 50 Quartierbäume, zwischen denen sie fortlaufend wechselt, woraus zugleich folgt, dass der Quartierbestand auch unter natürlichen Bedingungen Veränderungen unterworfen ist. Die zwischenzeitlich entstandene Windwurffläche lässt die Belastbarkeit der Kartierungen entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls nicht entfallen: Wo keine Bäume mehr sind, können keine Strukturen waldbewohnender Fledermäuse vorhabenbedingt zerstört werden und können sich auf der kahlen Fläche keine neuen artenschutzrechtlich relevanten Strukturen für Fledermäuse entwickeln. \n\n108\\. Die weitere Kritik, mit der Trasse würden Habitate mit der Folge durchschnitten, dass entweder eine Teilkolonie erlösche oder die Fledermäuse beim Überqueren getötet würden, geht nicht ansatzweise auf die zahlreichen planfestgestellten Maßnahmen ein, mit der die räumlichen Funktionsbeziehungen gefahrlos aufrechterhalten bleiben sollen. Der Kläger behauptet lediglich, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bechsteinfledermäuse weite Umwege bis zu Tal- oder Grünbrücken fliegen. Neben einer besonders engen Abfolge geeigneter Talbrücken und ergänzender Querungshilfen sieht der Planfeststellungsbeschluss indes die Errichtung von Leit- und Sperreinrichtungen in Streckenabschnitten mit erhöhter Gefahr des Einflugs in den Verkehrsraum sowie die Errichtung weiterer Leitstrukturen zwecks Lenkung zu den Bauwerken vor. Das Vorbringen beschränkt sich im Übrigen auf die bloße Behauptung, es seien Flächen zur Aufwertung vorgesehen, die bereits jetzt über eine hohe Wertigkeit verfügten, sodass die Ausweisung keinen Mehrwert für die Art bringe, und ist auch insoweit unsubstantiiert. Die geäußerten Zweifel an der Eignung der Anbringung von Fledermauskästen als CEF-Maßnahme für Beeinträchtigungen der Bechsteinfledermaus sind ebenfalls unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 31\\. März 2023, auf das sich der Kläger beruft, die Eignung von Fledermauskästen nicht generell in Abrede gestellt, sondern festgestellt, dass Umfang und Dauer der Akzeptanz artabhängig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2023 - 4 A 11.21 - juris Rn. 95). Der Artenschutzfachbeitrag führt unter Verweis auf eine wissenschaftliche Studie aus, die Bechsteinfledermaus werde in Fledermauskästen regelmäßig angetroffen. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (https:\u002F\u002Fartenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de\u002F​artenschutz\u002Fde\u002F​arten\u002F​gruppe\u002F​saeugetiere\u002F​massn\u002F6511) erachtet die Wirksamkeitsbelege für die Nutzung von Kästen durch Bechsteinfledermäuse ebenfalls für hinreichend und schätzt die Plausibilität der Wirksamkeit der Maßnahme als hoch ein. Damit bestehen keine Zweifel an der Eignung der vorliegend festgesetzten Maßnahme. \n\n109\\. Soweit der Kläger behauptet, Tötungen seien während der Baufeldfreimachung nicht auszuschließen, weil Fledermäuse auch in Fuchsbauten überwinterten, hat er für Letzteres weder in der Klagebegründung noch auf die Erwiderung des Beklagten und der Beigeladenen, es gebe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse bezüglich der Nutzung von Fuchsbauten, einen Nachweis erbracht. Angesichts dessen, dass Winterquartiere möglichst frostfrei sein sowie über eine raue Oberfläche zum Festkrallen verfügen sollten und daher allenfalls vielleicht - ohne wissenschaftlichen Nachweis - eine Nutzung von Erdlöchern theoretisch denkbar ist (vgl. Dietz et al., Handbuch der Fledermäuse, 2016, S. 79; https:\u002F\u002Fwww.bund-niedersachsen.de\u002F​themen\u002F​tiere-pflanzen\u002F​fledermaeuse\u002F​quartiere\u002F), erweist sich auch dieser Vortrag letztlich als Behauptung ins Blaue. Ebenfalls unbegründet ist schließlich die Kritik, Fledermausarten seien unterschiedlich tief erfasst worden. Der Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass und warum die artenschutzrechtliche Prüfung an der Bechsteinfledermaus als Leitart anknüpfte. Die vom Kläger hervorgehobene Fransenfledermaus blieb danach nicht unberücksichtigt, sondern wurde als flächendeckend vorhanden angenommen; auf die Klageerwiderung des Beklagten vom 14. Juni 2024 (S. 195 f.) wird insoweit verwiesen. Inhaltliche Einwände gegen die Bewertung der Fransenfledermaus im Artenschutzfachbeitrag hat der Kläger nicht erhoben. \n\n110\\. 5\\. Die gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG für drei Vogelarten erteilten Ausnahmen sind rechtmäßig (a)). Mangels der Erfüllung von Verbotstatbeständen bedurfte es im Übrigen der im Planfeststellungsbeschluss (S. 4 f.) für eine Vielzahl von Arten vorsorglich erteilten pauschalen Ausnahmegenehmigungen nicht und kann deren Rechtmäßigkeit daher dahingestellt bleiben (b)). \n\n111\\. a) Der Kläger beanstandet zu Unrecht die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen für den Mittelspecht, die Feldlerche und den Schwarzspecht. \n\n112\\. Der Planfeststellungsbeschluss erteilt eine Ausnahme von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für den Mittelspecht sowie von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG für die Feldlerche und den Schwarzspecht. Gestützt wird die Entscheidung jeweils selbständig tragend, indes mit einheitlicher Begründung auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 und Nr. 5 BNatSchG. Der Planfeststellungsbeschluss verweist diesbezüglich auf die Ausweisung des Vorhabens in der Kategorie \"vordringlicher Bedarf\", auf die - klein- und großräumige \\- sowohl nationale als auch europaweite verkehrliche und wirtschaftliche Bedeutung sowie auf die Entlastung des nachgeordneten Straßennetzes. \n\n113\\. Die Erteilung der Ausnahmen liegt damit - in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) VS-RL - im Interesse der öffentlichen Sicherheit (aa)). Hieran besteht keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel, sodass die Frage nicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen war (bb)). Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmen liegen ebenfalls vor (cc)). Ob die Ausnahmen darüber hinaus auch auf zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gestützt werden könnten, bedarf folglich keiner abschließenden Entscheidung (dd)). \n\n114\\. aa) Die Erteilung der Ausnahmen findet ihre rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 BNatSchG. Danach kann im Interesse der öffentlichen Sicherheit von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen abgewichen werden. Als Bestandteil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes erfüllt der vorliegend planfestgestellte Abschnitt als Teil des Lückenschlusses der A 1 zwischen Blankenheim und Kelberg diese Voraussetzung. \n\n115\\. (1) Die zum 13. Dezember 2007 - seinerzeit als § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 (BGBl. 2007 I S. 2873) - in das Bundesnaturschutzgesetz eingefügte Regelung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG dient der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c FFH-RL und Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a VS-RL (BT-Drucks. 16\u002F5100 S. 13). Ihre Auslegung folgt daher den Vorgaben des Unionsrechts. Diesen trägt sie auch insoweit Rechnung, als - wie auch die übrigen Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG - nur solche Interessen der öffentlichen Sicherheit ausnahmefähig sind, die als zwingende Gründe des Gemeinwohls die mit der FFH- und der VS-RL verfolgten Umweltbelange überwiegen; wirtschaftliche oder freizeitbedingte Erfordernisse allein genügen hierfür nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - C-57\u002F89 [ECLI:​EU:​C:​1999:​89] - Rn. 22; hierzu Gellermann, in: Landmann\u002F​Rohmer, UmweltR \u003CStand: August 2025> § 34 BNatSchG § 34 Rn. 46). \n\n116\\. Der unionsrechtliche Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die innere und äußere Sicherheit des Staates. Er erschöpft sich indes nicht in polizeilichen oder in Maßnahmen der Landesverteidigung, mithin der Abwehr gewaltsamer Bedrohungen, sondern umfasst die Sicherung der Existenz und Funktionsfähigkeit des Staates insgesamt, einschließlich der durch ihn verkörperten und zu erfüllenden grundlegenden gesellschaftlichen Interessen (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Juli 1984 - C-72\u002F83 [ECLI:​EU:​C:​1984:​256] - DVBl 1985, 333 Rn. 34, vom 4. Oktober 1991 - C-367\u002F89 [ECLI:​EU:​C:​1991:​376] - EuZW 1992, 29 Rn. 22, vom 14. Januar 1997 - C-124\u002F95 [ECLI:​EU:​C:​1997:​8] - EuZW 1997, 148 Rn. 44, vom 14. März 2000 - C-54\u002F99 [ECLI:​EU:​C:​2000:​124] - juris Rn. 17 und vom 4. Juni 2002 - C-503\u002F99 [ECLI:​EU:​C:​2002:​328] - NJW 2002, 2303 Rn. 46). Als Ausnahmebestimmung vom Schutzsystem der Richtlinien ist der Begriff der öffentlichen Sicherheit allerdings restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - C-508\u002F04 [ECLI:​EU:​C:​2007:​274] \\- NuR 2007, 403 Rn. 110). Erfasst werden nur die für die Funktionsfähigkeit wesentlichen Einrichtungen. Hierzu zählen auch die Errichtung und Aufrechterhaltung grundlegender staatlicher Infrastrukturen, von denen - wie etwa bezüglich der Energieversorgung \\- das Funktionieren staatlicher Einrichtungen und wichtiger öffentlicher Dienste oder das Überleben der Bevölkerung abhängen (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Juli 1984 - C-72\u002F83 \\- DVBl 1985, 333 Rn. 34 und vom 4. Juni 2002 - C-503\u002F99 - ​NJW 2002, 2303 Rn. 46). \n\n117\\. (2) Dies zugrunde gelegt, unterfällt die Bereitstellung eines leistungsfähigen, für die Gewährleistung des überregionalen und des internationalen Verkehrs erforderlichen Straßenverkehrsnetzes jedenfalls dann dem Begriff der öffentlichen Sicherheit, wenn das Unionsrecht selbst seine Errichtung vorsieht. \n\n118\\. (a) Die Schaffung und der Erhalt eines gut ausgebauten Straßennetzes als solches ist für die Funktionsfähigkeit des Staates von erheblichem Gewicht. Im Jahr 2023 wurden in Deutschland fast 80 % aller Güter über die Straße transportiert (vgl. Destatis, Güterverkehr - Beförderungsmenge und Beförderungsleistung nach Verkehrsträgern, https:\u002F\u002Fwww.desttis.de\u002FDE\u002FThemen\u002F​Branchen-Unternehmen\u002F​Transport-Verkehr\u002F​Gueterverkehr\u002F​Tabellen\u002F​gueterbefoerderung-lr.html). Im Bereich der Europäischen Union entfallen rund drei Viertel des gesamten inländischen Güterverkehrs auf den Straßenverkehr (Erwägungsgrund Nr. 56 TEN-VO) Hierbei handelt es sich um keinen allein wirtschaftlichen Belang. Über Straßen wird alles befördert, was die Bevölkerung zum täglichen Bedarf, wenn nicht gar zum Überleben nicht weniger dringend braucht als die - in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Belang der öffentlichen Sicherheit anerkannte - Versorgung mit Energie; der Mensch kann eher eine Woche ohne Strom auskommen als eine Woche ohne Nahrung. Zur Vermeidung größerer Warenlager erfolgen Lieferungen heutzutage zudem in der Regel \"just in time\" mit der Folge, dass LKW im Straßennetz als \"rollende Lager\" fungieren. Störungen der überregionalen Straßeninfrastruktur lassen - dies hat die COVID-19-Pandemie gezeigt - Lieferketten mit erheblichen Auswirkungen auch auf die Bevölkerung binnen kürzester Zeit und längerfristig zusammenbrechen. Eine gut ausgebaute (Straßen-)Infrastruktur ist daher unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren nicht lediglich der Wirtschaft, sondern - noch über die Erfüllung gesamtwirtschaftlicher und schon damit öffentlicher Interessen hinaus - des Staates insgesamt. \n\n119\\. (b) Wenngleich danach nicht der Bau jeder überregionalen Straße per se dem Begriff der öffentlichen Sicherheit unterfällt, gilt dies jedenfalls für den Teil des Straßennetzes, der - wie vorliegend (vgl. Anhang I Karte 4 \u003CStraßen> TEN-VO) – Teil des gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) TEN-VO bis spätestens 2050 fertigzustellenden Gesamtnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes ist. \n\n120\\. Dessen Ziel ist gemäß Art. 4 TEN-VO die Schaffung eines einheitlichen unionsweiten multimodalen Verkehrsnetzes von hoher Qualität zur Stärkung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts der Union. Zu diesem Zweck müssen die Netze der TEN-VO einschließlich des Gesamtnetzes gemäß Art. 10 Abs. 1 TEN-VO den Netzen in den in Anhang I und den Listen in Anhang II der TEN-VO enthaltenen Karten entsprechen. Mit diesen Vorgaben trägt der europäische Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung, dass sich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten des Waren- und des Personenverkehrs, welche als Herzstück des Binnenmarktes einen grenzüberschreitenden Austausch in der Union ermöglichen, erst und gerade in einer europaweit effektiven Verkehrsinfrastruktur - und dabei insbesondere dem Straßennetz als wichtigstem Verkehrsträger - verwirklichen. Die Vorgaben beschränken sich nicht auf den Erhalt des vorhandenen Netzes, sondern schließen dessen Ausbau und Erweiterung durch den Neubau von Strecken und die Schließung von Lücken ein. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen während der COVID-19-Pandemie und in Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ist das Transeuropäische Verkehrsnetz dabei nicht auf im Sinne unabdingbarer Mindestvoraussetzungen zwingend erforderliche Hauptstrecken beschränkt, sondern umfasst darüber hinaus zur Gewährleistung der Sicherheit und Resilienz des Netzes gemäß Art. 4 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 Buchstabe d i. V. m. den Erwägungsgründen Nr. 42 und 79 TEN-VO die Beseitigung von Engpässen sowie wichtige Ausweichstrecken, die bei Überlastung oder anderen Problemen auf den Hauptstrecken genutzt werden können. \n\n121\\. Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 90 dient dies nicht allein verkehrlichen, sondern gleichermaßen militärischen Belangen, um eine zügige und reibungslose Verlegung von militärischem Personal, Material und Ausrüstung für operative Einsätze und Übungen zu unterstützen. Für Deutschland, das - nicht nur, aber insbesondere im Ernstfall \\- die logistische Drehscheibe zur Verteidigung des NATO-Gebiets ist (vgl. die Nationale Sicherheitsstrategie der Bundesregierung \u003CJuni 2023>, S. 32), gilt dieser doppelte Verwendungszweck des Straßennetzes in besonderem Maße. Insoweit unterfällt die Errichtung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes selbst einem engeren Verständnis des Begriffs der öffentlichen Sicherheit im Sinne der Landesverteidigung. \n\n122\\. (c) Der Schlussfolgerung, dass die Verwirklichung jedenfalls von Vorhaben des Transeuropäischen Verkehrsnetzes im Interesse der öffentlichen Sicherheit die Erteilung einer Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen rechtfertigt, steht nicht entgegen, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 TEN-VO Planung, Aufbau und Betrieb des Netzes gemäß den geltenden Umweltschutzvorschriften der Union erfolgen und nach Absatz 3 der Vorschrift die Umweltprüfung von Plänen und Vorhaben u. a. gemäß der FFH- und der VS-RL erfolgt. Insbesondere bleiben die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme wie insbesondere diejenigen, dass es zu der Erteilung einer Ausnahme keine zumutbare Alternative gibt und sich der Erhaltungszustand der betroffenen Art nicht verschlechtert (vgl. Art. 9 Abs. 1 VS-RL, Art. 16 Abs. 1 FFH-RL, § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG), unberührt. Dem trägt Art. 5 Abs. 2 TEN-VO Rechnung, indem er den Mitgliedstaaten ermöglicht, bei der Planung und dem Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes u. a. zur Berücksichtigung von Umweltbelangen die genaue Streckenführung der Abschnitte anzupassen. Hieraus folgt indes zugleich, dass die umweltrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts zwar das \"Wie\", nicht aber das \"Ob\" der Verwirklichung des Verkehrsnetzes beeinflussen. \n\n123\\. Den vorstehenden Ausführungen gleichfalls nicht entgegen steht ein vermeintlicher Wertungswiderspruch des Inhalts, dass danach für große und damit potentiell umweltschädlichere, nicht aber für kleinere Vorhaben wie etwa die Errichtung einer Ortsumgehung zur Verringerung innerörtlicher Schadstoffbelastungen und\u002F​oder zur Erhöhung der Verkehrssicherheit eine Ausnahme erteilt werden könnte. Sowohl § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG als auch Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VS-RL erlauben unabhängig davon, ob Interessen der öffentlichen Sicherheit berührt sind, die Erteilung einer Ausnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen. An den Nachweis, dass unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes zwingende Gründe des öffentlichen Interesses die Beeinträchtigung rechtfertigen, werden allerdings strenge Anforderungen gestellt. Die Gegebenheiten des Einzelfalles müssen näher ermittelt werden, sodass eine Bewertung der wechselseitigen Belange möglich wird; eine nur pauschale Betrachtungsweise reicht nicht aus. Der Hinweis im Projektinformationssystem zum Bundesverkehrswegeplan, ohne den vorliegenden Lückenschluss komme es in 30 Jahren zu 1 080 Leichtverletzten, 273 Schwerverletzten und 24 Getöteten auf dem untergeordneten Netz, genügt daher nicht, so lange den Zahlen nicht diejenigen gegenübergestellt werden, die im Falle der Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten sind. Auch darf der Schutz der menschlichen Gesundheit - anders als vorliegend - nicht nur ein begleitender Nebeneffekt, sondern muss ein mit dem Projekt verfolgter wesentlicher Zweck sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 \u003C312 ff.> und vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 121). Da die Erteilung der Ausnahmen vorliegend auf Interessen der Gesundheit des Menschen weder gestützt wurde noch gestützt werden konnte, waren die vom Kläger in Bezug auf das Interesse der Gesundheit formulierten Fragen Nr. 31a und 31b mangels Entscheidungserheblichkeit nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorab gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. \n\n124\\. bb) Einer Vorlage der Frage der Zulässigkeit der Erteilung einer Ausnahme für die Errichtung eines TEN-VO-Vorhabens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht keinerlei Raum für vernünftige Zweifel, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VS-RL als acte clair so auszulegen ist, dass der Ausbau und die Erweiterung jedenfalls von Infrastrukturen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes den Interessen der öffentlichen Sicherheit unterfallen. \n\n125\\. Allein eine solche Auslegung vermeidet zudem eklatante Wertungswidersprüche des Unionsrechts. Ein solcher ergäbe sich andernfalls bereits innerhalb der VS-RL. Diese erlaubt in Art. 7 Abs. 2 VS-RL die Bejagung der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Vogelarten, die ansonsten den Verboten von Art. 5 VS-RL unterliegen, mithin die gezielte Tötung zahlreicher Exemplare im Rahmen einer bloßen Freizeitaktivität; unterfiele die Errichtung elementarster Infrastrukturen nicht dem Begriff der öffentlichen Sicherheit, würde hingegen schon die bloß in Kauf genommene Tötung oder anderweitige verbotsrelevante Beeinträchtigung eines einzelnen Exemplars die Verwirklichung von für den Staat und die Gesellschaft essentiell bedeutenden Vorhaben wie u. a. den Bau von Straßen endgültig verhindern (vgl. Kokott, Schlussanträge vom 6. Februar 2025 ​- C-784\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2025:​67] \\- NuR 2025, 245 Rn. 47). \n\n126\\. Maßgeblicher Grund für den Erlass der VS-RL war überdies der Kampf gegen die Dezimierung der Zug- und Singvögel durch Jagd und Fang sowie den Einsatz von Pestiziden (vgl. Erklärung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. November 1973 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz \u003CABl. C 112 vom 20. Dezember 1973>; Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 1975 \u003C ABl. C 60 vom 13. März 1975, S. 51>). Eine unüberwindbare Sperrwirkung gegenüber wichtigen Infrastrukturvorhaben sollte die Richtlinie nie entfalten (vgl. Bericht der Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheitswesen und Verbrauch über den \"Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Erhaltung der Vogelarten\" des Wirtschafts- und Sozialausschusses der EWG\u002FEURATOM vom 13. Mai 1977, S. 2; Aufzeichnung der Ergebnisse der Tagung der Gruppe \"Umweltfragen\" des Rates vom 23.\u002F24. Juni 1977 betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Erhaltung der Vogelarten vom 7. Juli 1977, S. 12). Die Notwendigkeit für die Aufnahme weiterer Ausnahmegründe wurde damals nur deshalb nicht gesehen, weil man offenkundig von einem anderen - engeren - Absichtsbegriff ausging, als ihn der Gerichtshof der Europäischen Union zuletzt seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt hat. Andernfalls hätte im Übrigen seit dem Inkrafttreten der Vogelschutz-Richtlinie 1979 im gesamten Unionsgebiet kein einziges Vorhaben, welches nicht gesundheitlichen Belangen, sondern der Bereitstellung grundlegender staatlicher Verkehrsinfrastrukturen dient, zugleich aber einen Verbotstatbestand erfüllt, verwirklicht werden dürfen. \n\n127\\. Eine andere als die hier getroffene Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VS-RL zeitigte damit ausnahmslos absurde Ergebnisse; sie bleibt damit rein theoretischer Natur und vermag keine *vernünftigen* Zweifel zu begründen. \n\n128\\. cc) Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme liegen vor. \n\n129\\. (1) Zur Erteilung einer Ausnahme sind keine zumutbaren Alternativen i. S. v. § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG gegeben. Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwände sind unbegründet. \n\n130\\. (a) Soweit er unter Verweis auf das Urteil des Senats vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 \\- (BVerwGE 149, 289 Rn. 120 ff.) geltend macht, eine Feststellung der Ausnahmefähigkeit der planfestgestellten Trasse sei nicht möglich, ist der Einwand unverständlich. Sollte sich seine Kritik dagegen richten, dass die artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung darauf verweist, alle anderen Alternativen führten zu größeren oder vergleichbaren Beeinträchtigungen von Schutzgebieten, ohne indes zu prüfen, welche artenschutzrechtlichen Konflikte sich dort stellen, so bliebe sie ohne Erfolg. Zwar bedarf es grundsätzlich eines (gesonderten) artenschutzrechtlichen Vergleichs und ersetzt die habitat- nicht die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die artenschutzrechtlichen Konflikte im Wesentlichen innerhalb der FFH-Gebiete auftreten (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 241 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 120). Auch hierzu verhält sich die Klagebegründung nicht und genügt daher nicht den Anforderungen des § 17e Abs. 3 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO. \n\n131\\. (b) Die Alternativenprüfung unterliegt auch sonst nicht den vom Kläger geltend gemachten Fehlern. \n\n132\\. (aa) Der Einwand, es bedeute eine unionsrechtlich unzulässige Verengung des Begriffs der Alternativlösung, wenn als Alternativen nur solche in Betracht kämen, die nicht die Identität des Vorhabens berühren, lässt nicht erkennen, was hieraus für den vorliegenden Fall folgen soll. Dies gilt auch, soweit die Klagebegründung an einer Stelle pauschal die Erweiterung oder Verlegung bestehender Bundesstraßen als Alternative erwähnt. Die vom Kläger im Planfeststellungsverfahren vorgeschlagene Variante 822 wurde nicht abgelehnt, weil sie im Sinne der vom Kläger kritisierten Rechtsprechung ein anderes Vorhaben gewesen wäre, sondern weil sie nicht zu geringeren Beeinträchtigungen geführt hätte (vgl. PFB S. 619; FÖA, Ergänzende Betrachtung der Alternative 822, vom 27. Juli 2020). Die Kritik bleibt damit zu vage, als dass sie einer rechtlichen Bewertung zugänglich wäre. Mangels hinreichender Substantiierung des zugrundeliegenden Klägervortrags, aufgrund fehlender Entscheidungserheblichkeit und weil die Fragen zudem teilweise keiner allgemeinen Beantwortung zugänglich sind, sondern allein auf den Einzelfall abzielen, waren dem Gerichtshof der Europäischen Union die vom Kläger formulierten Fragen Nr. 18 bis 21 nicht vorab zur Entscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. \n\n133\\. (bb) Ebenfalls unverständlich bleibt der Einwand, eine Beeinträchtigung prioritärer Lebensräume von über 2 000 m² durch die Vorzugstrasse sei übersehen worden. Sollte damit die bereits bezüglich der Verträglichkeitsprüfung des FFH-Gebiets \"Ahrtal\" erhobene Kritik gemeint sein, als \"AC5\" bezeichnete Flächen seien nicht als LRT 91E0* berücksichtigt worden, ist diese - wie bereits dargelegt - unbegründet. \n\n134\\. (cc) Die Einwände bezüglich der Betrachtung der Stickstoffbelastungen alternativer Trassen sind aus sich heraus oftmals schwer verständlich und erschließen sich erst unter Einbeziehung der Erwiderung des Beklagten und der Beigeladenen; insoweit genügt der Vortrag nicht den Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung gemäß § 17e Abs. 3 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO. \n\n135\\. Im Übrigen hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass und warum die Trassen 803, 810 und 819 zu einer Beeinträchtigung des LRT 6110* führen und warum die Übertragung der Werte aus der Modellierung der planfestgestellten Trasse 712 präzisere Werte liefert als die Ermittlung unter Heranziehung der Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Zudem führten, im Gegensatz zur planfestgestellten Trasse 712, die Trassen 803 und 810 ungeachtet der Frage einer erheblichen Beeinträchtigung des LRT 6110* – einschließlich derjenigen des zutreffenden CL-Wertes - jeweils zur erheblichen Beeinträchtigung zweier weiterer (nicht-prioritärer) LRT sowie zur erheblichen Beeinträchtigung einer Art. Die Trasse 819 beeinträchtigt neben dem LRT 6110* vier weitere LRT und eine Art erheblich (Unterlage 19.4.8 S. 32). \n\n136\\. Der Einwand, der Untersuchungsraum sei fehlerhaft abgegrenzt worden, indem östlich der Vorzugslinie keine vertiefte Prüfung stattgefunden habe, geht ebenso fehl wie der Vorwurf, Umfahrungen etwa entlang des Korridors B 271 - gemeint ist wohl die B 421 - Richtung Hillesheim und zur L26\u002FL115 seien ausgeblendet worden. Der Beklagte wendet hiergegen zu Recht ein, dass angesichts dessen, dass die Vorzugstrasse zu keiner Beeinträchtigung prioritärer Lebensräume und Arten führt, eine das VSG \"Ahrgebirge\" noch stärkere Durchschneidung im Wege der Grobanalyse auszuscheiden gewesen wäre. Dass die vom Kläger kursorisch in den Raum geworfene Verbindung entlang der B 421 und der L26\u002FL115 zu deutlich höheren Ausbaukosten und weiteren Beeinträchtigungen geführt hätte, ist ebenfalls offenkundig. \n\n137\\. Die Kritik, Belastungen durch die Bauausführungen seien beim Alternativenvergleich nicht berücksichtigt worden, verkennt, dass zum einen Planungsalternativen nicht erschöpfend, sondern nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht werden müssen, dass sich einschätzen lässt, ob sie für FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen, wofür in der Regel eine Grobanalyse ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 \\- 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 171), und dass zum anderen baufeldbedingte Flächenverluste beim Vergleich der Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele durch die Trassenalternativen berücksichtigt wurden (Unterlage 14.8.1 Anlage 1 S. 16). Angesichts dessen geht auch die Kritik des Klägers an der Bewertung der Beeinträchtigung des LRT 8260 - gemeint ist wohl der LRT 8210 -, bezüglich dessen er u. a. eine detaillierte Stickstoffberechnung verlangt, fehl, der der Beklagte zudem auch sonst zur Überzeugung des Gerichts entgegengetreten ist. Soweit der Kläger rügt, es sei nicht nachvollziehbar, warum sich die Beeinträchtigung nicht durch Minimierungs- oder Vermeidungsmaßnahmen unter die Bagatellschwelle drücken lasse, verkennt er bzw. setzt er sich nicht substantiiert damit auseinander, dass Vermeidungsmaßnahmen (Gradientenanpassungen, Geschwindigkeitsbegrenzungen) bei der Alternativenprüfung berücksichtigt wurden (Unterlage 19.4.8 S. 11 Tabelle 4). \n\n138\\. Die Alternativenuntersuchung ist zudem nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im Bereich des FFH-Gebiets \"Gewässersystem der Ahr\" eine Beeinträchtigung der LRT 6210, 6210* und 8160* verneint, obwohl die Verträglichkeitsprüfung des Gebiets eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 8160* feststellt, deren Eintritt (nur) durch ein Tempolimit als Schadensbegrenzungsmaßnahme verhindert wird. Auch diesbezüglich übersieht der Kläger, dass die Alternativenuntersuchung, wie vorstehend dargelegt, Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt. Im Übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass aus der Beeinträchtigung eines LRT an einer Stelle nicht auf dessen Beeinträchtigung auch an anderer Stelle geschlossen werden kann. \n\n139\\. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 10. März 2025 erstmals grundsätzliche Einwände gegen den Analogieschluss von Belastungen der Vorzugstrasse 712 auf die Varianten erhebt und eine Gesamtmodellierung der Stickstoffdepositionen fordert, geht dies über eine bloße Vertiefung des vorherigen Vorbringens hinaus und ist daher verfristet. Zwar hat es der Kläger mit der Klagebegründung als problematisch gerügt, dass die Stickstoffzusatzbelastungen nicht kongruent ermittelt zu sein schienen. Dies zielte jedoch auf bzw. mündete in die - wie vorstehend dargelegt: unbegründete - Kritik, der Variantenvergleich äußere sich nicht zu relevanten Stickstoffeinträgen in den LRT 8160*, obwohl diese gemäß der Verträglichkeitsprüfung zum FFH-Gebiet \"Gewässersystem der Ahr\" (nur) durch ein Tempolimit zu vermeiden seien. Eine grundsätzliche Kritik an der Analogiebetrachtung enthielt die Klagebegründung nicht. Der Antrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass eine Übertragung der Ausbreitungsrechnung der Stickstoffdeposition, die für die planfestgestellte Trassenvariante 712 erstellt wurde, auf andere Trassenvarianten, insbesondere die Varianten 803, 810, 819 und 822 nicht möglich ist, ist, da er sich nicht auf den innerhalb der Klagebegründungsfrist festzulegenden Prozessstoff bezieht, mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Er wurde zudem entgegen § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG nicht innerhalb von zehn Wochen ab Klageerhebung angegeben. \n\n140\\. Ungeachtet der Verfristung hat der Beklagte im Übrigen die gewählte Betrachtung nachvollziehbar damit gerechtfertigt, dass eine Berechnung nach dem im Stickstoffleitfaden für die überschlägige Ermittlung des vorhabenbedingten Stickstoffeintrags vorgeschlagenen Standardfall (FGSV, Hinweise zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Straßen \u003CH PSE> \\- Stickstoffleitfaden Straße -, Ausgabe 2019, S. 16 f.) zu einem frühzeitigen Ausscheiden von Alternativen geführt hätte. Letzteres bestätigt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. März 2025 (S. 24). Angesichts dessen, dass seine Klage darauf zielt, andere Varianten seien der planfestgestellten Variante vorzuziehen gewesen, kommt die Absicht des Beklagten und der Beigeladenen, alternative Trassen nicht vorzeitig auszuscheiden, seinem Anliegen gerade entgegen; hierbei handelt es sich um eine vorsorgliche Herangehensweise, weshalb die klägerische Kritik daran widersprüchlich und unverständlich ist. Sie geht im Übrigen auch insoweit zu Unrecht von einer Beeinträchtigung des LRT 91E0* durch die planfestgestellte Trasse aus. Auch der im vorgenannten Schriftsatz bezüglich der Verträglichkeitsprüfung des FFH-Gebiets \"Gewässersystem der Ahr\" ohnehin nur kursorisch erhobene Einwand, bei Berücksichtigung des tatsächlichen und überprüften Vorkommens des LRT 5130, der auf die betroffenen Flächen konkretisierten CL und unter Berücksichtigung von HBEFA 4.1 und 4.2 könnten erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden, stellt sich gegenüber dem ursprünglichen Vorbringen als neu dar und ist damit verfristet. Dass der Kläger hiermit auf eine Erwiderung des Beklagten reagiert, ändert nichts daran, dass die Kritik nicht fristgerecht zum Gegenstand der Klage gemacht wurde. \n\n141\\. Der weitere - im Zusammenhang der Kritik an der Alternativenprüfung erhobene, möglicherweise aber auf die Prüfung der Gebietsverträglichkeit einzelner oder (da nicht näher benannt) vielleicht auch aller FFH-Gebiete abzielende - Einwand, wegen der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden neuen Version des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA) 4.2 müssten die Gebietsverträglichkeitsprüfungen neu durchgeführt werden, verhält sich inhaltlich nicht dazu, dass eine ergänzende Berechnung auf Basis von HBEFA 4.2 vom 23. Januar 2023 für das FFH-Gebiet \"Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel\" keine Überschreitung der CL-Werte ergeben hat. Die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet \"Ahrtal\" (Unterlage 19.4.4) kam zu dem Ergebnis, dass die dortigen prüfungsrelevanten LRT gegenüber (atmosphärischen) Stickstoffeinträgen nicht empfindlich sind. Ausweislich der Prüfung für das VSG \"Ahrgebirge\" werden verkehrsbedingte Stoffeinträge, darunter Stickstoff, für die Erhaltungszielarten nicht als eigenständiger, beurteilungsrelevanter Faktor angesehen, sondern als Bestandteil komplexer ungünstiger Wirkungen, die sich in Effektdistanzen niederschlagen, und sind relevante Einträge in Gewässer auszuschließen. Weshalb sich eine Berechnung nach HBEFA 4.2 dort hätte auswirken können, hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist nicht ansatzweise dargelegt. \n\n142\\. (dd) Die Alternativenprüfung leidet an keinem fehlerhaften Vergleich der Auswirkungen auf die Bechsteinfledermaus. Mit dem darin beschriebenen Habitatpräferenzmodell weicht sie nicht von der Vorgabe ab, nur die unter Gebietsschutz stehenden Flächen als Beurteilungsgrundlage für den Alternativenvergleich heranzuziehen. Für den Vergleich wurden lediglich die Flächen innerhalb der jeweiligen FFH-Gebiete berücksichtigt (Unterlage 19.4.8 S. 25: \"FFH-Gebiets bezogen\"). Die weitere Kritik des Klägers an der fehlenden Heranziehung von Lambrecht\u002F​Trautner (2007) ist unsubstantiiert bzw. geht von einem falschen Maßstab aus. Der Kläger konzediert selbst, die Anwendung der Konvention setze bestimmte Daten voraus; dies legt auch der Variantenvergleich dar. Wenn der Kläger daraus folgert, es müssten detailliertere Daten erhoben werden, verkennt er, dass der Alternativenvergleich \\- wie vorstehend dargelegt - anhand einer Grobanalyse erfolgt, mithin nicht jede Variante vollständig durchgeplant und -geprüft werden muss. Soweit der Kläger verlangt, eine solche, von der Konvention abweichende Prüfung bedürfe einer besonderen Begründung, setzt er sich mit der Beschreibung und Begründung des Alternativenvergleichs für die gewählte Potentialanalyse nicht ansatzweise auseinander; seine Kritik erschöpft sich in der Behauptung, die Erläuterung der Alternativenuntersuchung leiste eine solche Begründung nicht. Dies genügt den Anforderungen des § 17e Abs. 3 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht. \n\n143\\. (2) Auch sonst führt das Vorbringen des Klägers auf keine Fehlerhaftigkeit der Erteilung der Ausnahme. Soweit diese gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen führen darf, beschränkt sich die Kritik des Klägers auf Verweise auf seine Ausführungen zu den einzelnen Arten und zu der Erteilung einer vorsorglichen \"Generalausnahme\"; um Letztere geht es vorliegend jedoch nicht. Soweit in diesem Zusammenhang gerügt wird, es sei widersprüchlich, für identische Sachverhalte bezüglich des Schwarz- und des Mittelspechts sowie der Feldlerche einen Verbotstatbestand anzunehmen, bezüglich anderer Arten jedoch nicht, wird damit keine Verschlechterung des Erhaltungszustands dieser drei Arten dargelegt. Die weiteren Ausführungen der Klagebegründung (unter bb)) verhalten sich nicht zur Ausnahme für Schwarz- und Mittelspecht sowie Feldlerche. Wenn dort (unter cc)) schließlich gerügt wird, es sei widersprüchlich, habitatschutzrechtlich eine Beeinträchtigung zu verneinen, wenn artenschutzrechtlich eine Ausnahme erteilt werde, besagt dies ebenfalls nichts zur Frage des Erhaltungszustands der vorgenannten Populationen. \n\n144\\. dd) Konnte folglich gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten für die vorgenannten Vogelarten im Interesse der öffentlichen Sicherheit erteilt werden, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Erteilung einer Ausnahme (auch) wegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG entgegensteht, dass Art. 9 Abs. 1 VS-RL keinen gleichlautenden Abweichungsgrund nennt. \n\n145\\. Für die Zulässigkeit einer artenschutzrechtlichen Befreiung auch aus diesem Grund könnte allerdings sprechen, dass Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Alt. 3 FFH-RL einen entsprechenden Abweichungsgrund vorsieht und beide Richtlinien in der Regel gleich auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025 ​- C-784\u002F23 - Rn. 47 f.). Andererseits ist die Aufzählung der Abweichungsgründe in Art. 9 Abs. 1 VS-RL grundsätzlich abschließend (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 2007 - C-507\u002F04 [ECLI:​EU:​C:​2007:​427] - NuR 2007, 537 Rn. 326 und vom 26. Januar 2012 - C-192\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2012:​44] - NuR 2013, 718 Rn. 39 f.). Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union in dem vorgenannten Urteil (Rn. 36 ff.) auf einen von der Republik Polen eingeräumten Verstoß hin lediglich festgestellt, der im polnischen Recht enthaltene Ausnahmegrund \"zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses\" werde in Art. 9 Abs. 1 VS-RL nicht erwähnt. \n\n146\\. Zudem diente die VS-RL u. a. der Umsetzung des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention; im Folgenden: BK) vom 19. September 1979 (BGBl. 1984 II S. 620; vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 6. Februar 2025 - C-784\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2025:​609] - juris Rn. 34), zu dessen Vertragsparteien sowohl die Europäische Union als auch deren Mitgliedstaaten zählen. Die Konvention enthält in Art. 6 BK die Art. 5 VS-RL entsprechenden Verbote. Nach Art. 9 Abs. 1 BK kann jeder Vertragsstaat unter der Voraussetzung, dass es keine andere befriedigende Lösung gibt und es dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet, Ausnahmen von den Verboten nach Art. 6 BK insbesondere im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt und anderer vorrangiger öffentlicher Belange zulassen. Als internationale Übereinkunft ist die Konvention integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 21. Januar 2005 - C-188\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2025:​26] - juris Rn. 45 m. w. N.) und bindet als gemeinschaftliches Abkommen nach Art. 216 Abs. 2 AEUV die Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten. Es verstieße daher möglicherweise gegen Art. 9 Abs. 1 BK, verstünde man Art. 9 Abs. 1 VS-RL dergestalt als abschließend, dass damit Abweichungen von den artenschutzrechtlichen Verboten im Interesse anderer vorrangiger Belange oder aus anderen Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses ausgeschlossen wären. Denn Art. 9 Abs. 1 BK ermöglicht allen Vertragsparteien, Ausnahmen im Interesse solcher Belange zuzulassen. Wenngleich keine Vertragspartei und folglich auch nicht die Europäische Union hierzu verpflichtet ist, gewährt die Konvention doch unmittelbar allen Vertragsparteien - und somit auch den Mitgliedstaaten der Union - dieses Recht und kann Unionsrecht dieses für jene daher nicht ausschließen. \n\n147\\. Im Auftrag der Kommission erstellte Übersichten über die Erteilung von Ausnahmen nach Art. 9 VS-RL (THE N2K GROUP, 2018 Composite Report on Derogations according to Article 9 of Directive 2009\u002F147\u002FEC on the Conservation of Wild Birds, S. 10; dies., 2019 Composite Report on Derogations according to Article 9 of Directive 2009\u002F147\u002FEC on the Conservation of Wild Birds, S. 9) weisen zudem darauf hin, dass mehrere Mitgliedstaaten die Erteilung von Ausnahmen für die Errichtung staatlicher Infrastrukturen (auch) auf ein überwiegendes öffentliches Interesse stützen, ohne dass die Kommission bislang einen Handlungsbedarf gesehen hat. \n\n148\\. Die Frage, ob Art. 9 Abs. 1 VS-RL um einen ungeschriebenen Abweichungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses zu ergänzen ist oder ob dieser unmittelbar aus Art. 9 Abs. 1 BK folgt, kann hier indes dahingestellt bleiben. Die vom Kläger diesbezüglich formulierten Fragen Nr. 29 bis 31 waren daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorab gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Entscheidung vorzulegen. \n\n149\\. ee) Der Anregung des Klägers, dem Gerichtshof der Europäischen Union die von ihm formulierten Fragen Nr. 6 bis 8, welche sich auf die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit sowie auf die Zulässigkeit ungeschriebener Ausnahmegründe beziehen, zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen, war danach ebenfalls nicht zu folgen. \n\n150\\. b) Da das Vorbringen des Klägers nicht auf eine Verwirklichung weiterer Verbotstatbestände führt, bedarf es ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung, ob diese durch die Erteilung einer pauschalen Ausnahme, wie sie der Planfeststellungsbeschluss vorsieht, hätten überwunden werden können. Der Senat weist allerdings vorsorglich darauf hin, dass jedenfalls das Tatbestandsmerkmal des Überwiegens des öffentlichen Interesses nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG regelmäßig nur geprüft werden kann, wenn das Gewicht des beeinträchtigten artenschutzrechtlichen Integritätsinteresses konkret feststeht, und dass hierfür die Frage, welche Verbotstatbestände für eine Art betroffen sind, grundsätzlich ebenso wenig offen bleiben darf wie die Qualität und Quantität der jeweiligen Übertretungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 9 B 25.17 \\- DVBl 2018, 1179 Rn. 22). Ob dies auch dann gilt, wenn eine Ausnahme auf Interessen der öffentlichen Sicherheit gestützt wird, kann vorliegend dahingestellt bleiben. \n\n151\\. 6\\. Soweit der Kläger ein \"rechtliches Problem [...] im Umgang mit allen anderen besonders geschützten Arten, die nur in den Anwendungsbereich der Bundesartenschutzverordnung fallen\", gelten macht, ist sein Vortrag unverständlich und damit unsubstantiiert. Konkrete Arten, die aus Sicht des Klägers fehlerhaft bewertet worden sein könnten, werden nicht benannt. \n\n152\\. III. Das Vorbringen des Klägers führt schließlich auf keine Fehler bei der Abwägung. \n\n153\\. 1\\. Zu Unrecht rügt der Kläger eine unzureichende Entwässerungsplanung. \n\n154\\. Seinen Einwänden liegt bereits die unzutreffende Vorstellung zugrunde, bei einem Jahrhunderthochwasser \\- der Kläger bezieht sich auf das Hochwasser 2021 - komme es ohne ein ausreichend dimensioniertes Regenrückhaltebecken zu einer Verschärfung der Hochwassersituation. Im Verhältnis zum Einzugsgebiet der Ahr und ihrer Zuflüsse ist die Fläche der Autobahn viel zu gering, als dass ein Überlauf der Regenrückhaltebecken eine Hochwassersituation auslösen oder signifikant verstärken könnte. \n\n155\\. Dessen ungeachtet bestehen keine Bedenken gegen die vorliegend gewählte Dimensionierung der Becken unter Zugrundelegung eines 50jährliches Regenereignisses. Die Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen für die Entwässerung von Straßen, Ausgabe 2021 (REwS 2021), sehen unter Nr. 8.7.2.4 vor, die Häufigkeit des Bemessungsniederschlags mit den örtlichen Wasserbehörden auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustimmen und mindestens ein zweijährliches Hochwasserereignis anzunehmen. Eine Rückhaltung erfolgt vorliegend - wie bei jeder straßenrechtlichen Planung - nicht erst in den Rückhaltebecken, sondern bereits durch die Schaffung von Retentions- und Versickerungsbereichen in Gräben und Mulden sowie durch breitflächige Versickerungen. Die Bemessung der Becken wurde mit der SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Trier abgestimmt (Unterlage 18 S. 5). Deren sachverständige Einschätzung wird nicht durch die bloße Behauptung in Frage gestellt, es bedürfe der Auslegung auf ein 100jährliches Regenereignis. \n\n156\\. Die Kritik, der Planfeststellungsbeschluss setze sich nicht mit den Folgen eines Überschreitens des Fassungsvermögens der Rückhaltebecken sowie der auf deutlich kleinere Niederschlagsereignisse ausgelegten Mulden, Gräben und Schächte auseinander, ist ebenfalls unbegründet. Die Planung entspricht auch bezüglich der Mulden etc. den Vorgaben der REwS 2021 (S. 17 Tabelle 2). Für Zuleitungen genügt die Ausrichtung auf kleinere Niederschlagsereignisse, weil das Wasser dort nur ab- bzw. durchgeleitet wird, es bei Mulden und Gräben bereits zur Verringerung der Abflussmenge durch Versickerung kommt und das Wasser dort - anders, als in Regenrückhaltebecken - nicht gesammelt wird. Im Übrigen zeigen statistische Auswertungen, dass ein Zusammenhang zwischen der Niederschlagsdauer und der Niederschlagsintensität besteht: Niederschläge mit starken Intensitäten dauern in der Regel nur kurze Zeit, während langanhaltende Niederschläge häufig geringere Intensitäten, aber höhere Niederschlagssummen aufweisen (REwS 2021, Nr. 3.5.2.1, S. 16). \n\n157\\. Auf den Einwand, statt mit KOSTRA-DWD-2010R hätten der Berechnung der Niederschlagsmengen die neueren KOSTRA-DWD-2020 zugrunde gelegt werden müssen, hat der Beklagte zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass die Anwendung der neueren Daten auf keine Unterdimensionierung der Rückhaltebecken führt, da - wie dem Senat bereits aus anderen Verfahren bekannt \\- die maßgebenden Niederschlagsmengendaten für den 15minütigen Standardbemessungsregen nach KOSTRA-DWD-2020 im arithmetischen Mittel geringer ausfallen als nach KOSTRA-DWD-2010R. \n\n158\\. 2\\. Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich die fehlende Bindungswirkung des Bedarfsplans gemäß § 1 Abs. 2 FStrAbG aufgrund der seiner Ansicht nach bestehenden Unions- und Verfassungswidrigkeit des Bundesverkehrswegeplans (BVWP). Darauf, ob der Bedarfsplan Bindungswirkung entfaltet, kommt es vorliegend nicht an. Die Bindungswirkung ist nur für die Frage der Planrechtfertigung relevant. Diese hat der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht angegriffen. Lediglich im Rahmen der Ausführungen zu einem fehlenden überwiegenden Interesse für eine gebiets- bzw. artenschutzrechtliche Abweichung bzw. Ausnahme greift er allein die Verkehrsuntersuchung an. Auf die Verkehrsmengen stützt der Planfeststellungsbeschluss die Planrechtfertigung allerdings ebenso wenig maßgeblich wie auf die Ausweisung im Bedarfsplan als \"vordringlicher Bedarf\". Er verweist zwar kurz hierauf (S. 72), leitet die Planrechtfertigung - ebenso wie die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen - hiervon unabhängig jedoch eigenständig aus der Verbindungs- und Entlastungsfunktion des Lückenschlusses her (S. 73 ff.). \n\n159\\. IV. Über die Fragen Nr. 6 bis 8 (hierzu vorstehend unter II. 5. a) ee)), Nr. 9 bis 13 und 22 bis 24 (hierzu vorstehend unter I. 1. a) aa)), Nr. 15 bis 17 und 25 (hierzu vorstehend unter I. 4.), Nr. 18 bis 21 (hierzu vorstehend unter II. 5. a) cc) (1) (b) (aa)), Nr. 28 (hierzu vorstehend unter I. 1. b) cc)), Nr. 29 bis 31 (hierzu vorstehend unter II. 5. dd)) und Nr. 31a, 31b (hierzu vorstehend unter II. 5. a) aa) (2) cc)) hinaus waren auch die weiteren vom Kläger formulierten Fragen nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorab zur Entscheidung vorzulegen. Die Fragen Nr. 1 bis 5 knüpfen einschließlich ihrer Unterfragen an ein verspätetes und daher gemäß § 17e Abs. 3 FStrG nicht entscheidungserhebliches Vorbringen an. Die auf einen vermeintlichen Widerspruch der gebiets- und der artenschutzrechtlichen Bewertung der Beeinträchtigung des Mittelspechts zielenden Fragen Nr. 14, 26 und 27 haben sich aufgrund der Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erledigt. Entsprechendes gilt für die Frage Nr. 32, die auch insoweit nicht entscheidungserheblich ist, als es vorliegend auf die Frage der Zulässigkeit der vorsorglich pauschal erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahmen - wie dargelegt - nicht ankommt. \n\n160\\. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.","BVerwG, Urteil vom 18. November 2025 - 9 A 17.25","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:09.842Z",{"id":115,"ecli":116,"slug":117,"caseNumber":118,"courtId":58,"decisionDate":119,"fullText":120,"summary":121,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":119,"parsedAt":122,"updatedAt":123},"4228","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500776","ecli-de-neuris-wbre202500776","7 B 2.25","2025-11-07T00:00:00.000Z","#  Artenschutzrechtliche Prüfung von Brutplätzen und Ansammlungen mit Windenergieanlagen \n\n## Leitsatz\n\nBrutplätze und Ansammlungen von nicht in der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG aufgezählter und daher nicht kollisionsgefährdeter Brutvogelarten müssen hinsichtlich möglicher Kollisionsgefahren mit Windenergieanlagen keiner artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen werden. 9\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 125 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beigeladene, eine regionale Planungsgemeinschaft, wendet sich gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts, durch das der beklagte Landkreis verpflichtet wird, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n\n2\\. Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\\. Die Beschwerde bezeichnet die folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam: \"Ist es zur Annahme einer harten Tabuzone notwendig und vom Plangeber zu verlangen, dass dieser bei Vorliegen eines durch formelles Landesgesetz vorgesehenen Bauverbotes im Landschaftsschutzgebiet zu überprüfen hat, ob das landesgesetzliche Bauverbot - ähnlich einer Bestimmung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung - zur Wahrung der Schutzzwecke und des Charakters des jeweiligen Landschaftsschutzgebietes im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG erforderlich ist, zumal der Plangeber in Bezug auf und im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Abwägung gemäß § 7 Abs. 2 ROG hinsichtlich formaler Landesgesetze keine Verwerfungskompetenz hat?\" \n\n4\\. Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Es kann dahinstehen, ob dies schon deswegen der Fall ist, weil es sich bei der hinter der Frage steckenden Problematik der Abgrenzung von \"harten\" und \"weichen\" Tabuzonen um auslaufendes Recht handelt. Die Beschwerde weist selbst zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber mittlerweile durch mehrere Gesetzesnovellen das Planungssystem für die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung grundlegend umgestellt hat. Ob es insoweit wegen einer Vielzahl noch nach altem Recht zu beurteilender Verfahren weiterhin ein hinreichendes Bedürfnis für eine Klärung der Frage in einem Revisionsverfahren gibt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. April 2025 - 2 B 53.24 - juris Rn. 19), kann offenbleiben. \n\n5\\. Die aufgeworfene Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision jedenfalls deshalb nicht, weil es sich nicht um eine Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) handelt. Das Oberverwaltungsgericht hat es als fehlerhaft erachtet, dass die Beigeladene nur abgeglichen habe, ob Unterschutzstellungen oder Landschaftspflegepläne die Errichtung von baulichen Anlagen unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen. Nachdem sie dies verneint habe, sei sie von einem in § 36 Abs. 4 Nr. 1 ThürNatG 2019 (§ 56b ThürNatG 2006) enthaltenen absoluten Bauverbot für die betroffenen Gebiete ausgegangen. Darin habe sie ein auf unabsehbare Zeit unüberwindbares rechtliches Hindernis gesehen, das einer Windenergienutzung entgegenstehe und daher die Ausweisung einer harten Tabuzone rechtfertige (UA S. 20). Einen bundesrechtlichen Bezug weisen diese Ausführungen nicht auf. Dass es der Beigeladenen auch tatsächlich um die Auslegung des Landesrechts geht, wird deutlich, wenn sie rügt, dass das Oberverwaltungsgericht \"die Vorschrift des § 56b ThürNatG 2006, welche ein formelles Gesetz darstellt, hinsichtlich der Beurteilung der Bindungswirkung gegenüber der Beigeladenen im Wege der regionalplanerischen Abwägung fehlerhaft so (behandelt), als handele es sich bei § 56b ThürNatG 2006 um eine Schutzgebietsverordnung\" (Beschwerdebegründung S. 20). Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird die Frage auch nicht dadurch zu einer des revisiblen Rechts, dass sie sich im Rahmen einer Abwägungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 ROG stellt. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage ist nicht diese bundesgesetzliche Norm, sondern allein die landesrechtliche Bestimmung und deren Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht. Das rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. \n\n6\\. Auch die Frage, \"Ist es mit den Grenzen des aus § 7 Abs. 2 ROG folgenden Abwägungsgebotes und dem diese Grenzen markierenden Grundsatz, dass vom Plangeber nicht mehr gefordert werden kann, als er 'angemessener Weise' leisten kann, vereinbar, wenn vom Plangeber verlangt wird, bei einer Einstufung als harte Tabuzone vorab die Frage prognostisch zu prüfen und zu beantworten, ob auf den betroffenen Flächen ein Bauverbot auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Befreiungsmöglichkeit gemäß § 67 BNatSchG (nicht nur kleinräumig) überwunden werden kann?\", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat schon nicht in generalisierender Weise für die Einstufung als harte Tabuzone eine prognostische Prüfung gefordert, ob ein Bauverbot nach § 67 BNatSchG nicht nur kleinräumig überwunden werden kann. Es hat vielmehr ausdrücklich darauf abgestellt, dass mit Blick auf die \"besondere Situation dieser Gebiete der Befreiungsvorschrift des § 67 BNatSchG eine besondere Bedeutung beizumessen (sei)\" und es hat ausdrücklich offengelassen, ob \"allein schon die theoretische Möglichkeit einer Befreiung generell\" genüge, um davon auszugehen, dass der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen in altrechtlichen bzw. übergeleiteten Landschaftsschutzgebieten von vornherein kein rechtliches Hindernis entgegensteht (UA S. 22). In diesem Zusammenhang war für das Oberverwaltungsgericht ferner maßgeblich, dass es sich um zu DDR-Zeiten ausgewiesene und übergeleitete Unterschutzstellungen handelte, die offenbar seit Jahrzehnten keine Anpassungen mehr erfahren haben. Unabhängig hiervon tragen diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nicht selbständig das Urteil, die Ausweisung der harten Tabuzonen sei abwägungsfehlerhaft. Dies ergibt sich aus der die Ausführungen zu § 67 BNatSchG einleitenden Formulierung (\"Selbst wenn man ... ergäbe sich ... kein anderes Ergebnis\"). \n\n7\\. Die weitere Frage, \"Welche Anforderungen sind bezüglich Art, Umfang, Reichweite und Erfassungstiefe an die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - und vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 - angenommenen Dokumentationspflichten hinsichtlich der Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien zu stellen; muss insbesondere jeder Arbeitsschritt, den der Plangeber gedanklich nachvollzieht, vollständig (z.B. durch Aktenvermerke oder Ähnliches) dokumentiert werden oder bezieht sich die Dokumentationspflicht allein auf die aus Sicht des Plangebers für seine Abwägungsentscheidung im Ergebnis relevanten Informationen und durchgeführten Prüfungen?\", vermag die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Frage würde sich - soweit sie verallgemeinerungsfähig ist - schon deswegen nicht stellen, weil das Oberverwaltungsgericht keine vollständige in Aktenvermerken festgehaltene Dokumentation jedes Arbeitsschritts gefordert hat. Es hat vielmehr auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 \\- 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 11 und vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 6) festgestellt, dass sich die Beigeladene den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen klargemacht hat und zutreffend davon ausgegangen sei, dass die ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete nicht generell als harte Tabuzonen einzuordnen seien. Für die dann gleichwohl ohne Einzelfallprüfung erfolgte Annahme, dass jedes der Landschaftsschutzgebiete wegen des in § 36 Abs. 4 Nr. 1 ThürNatG 2019 normierten Bauverbotes als harte Tabuzone einzuordnen sei, fehle es an einer nachvollziehbaren, schlüssigen und substantiierten Dokumentation der Überlegungen für die Einstufung des jeweiligen Landschaftsschutzgebietes als harte Tabuzone. Das Oberverwaltungsgericht hat damit lediglich die pauschale Annahme, es bestehe aufgrund der Landschaftsverordnungen ein generelles Bauverbot, beanstandet und lediglich insoweit eine fehlende Dokumentation der Überlegungen des Plangebers bemängelt. In der Sache legt das Oberverwaltungsgericht nachfolgend im Einzelnen dar, warum die Beigeladene zu Unrecht von harten Tabuzonen ausgegangen ist, ohne auf die fehlende Dokumentation zurückzukommen. Der Sache nach sind die Ausführungen über die fehlende Dokumentation daher nicht tragend gewesen, weshalb auch aus diesem die Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt. \n\n8\\. Schließlich führt auch die Frage, \"Sind Koloniebrüter - wie hier der Graureiher - vom Anwendungsbereich des § 45b BNatSchG und der hierzugehörigen Anlage 1 zum Bundesnaturschutzgesetz erfasst mit der Folge, dass sie mangels Auflistung nicht als windenergiesensibel (d. h. kollisionsgefährdet) eingestuft werden können mit der Folge, dass kein hinreichendes Kollisionsrisiko und damit kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG besteht, welches als artenschutzrechtlicher Belang, der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen kann?\", nicht zur Zulassung der Revision. Sie lässt sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass der Gesetzgeber mit § 45b BNatSchG i. V. m. der Anlage 1 das Ziel verfolgt, zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie bundeseinheitliche Standards für die in diesem Zusammenhang durchzuführende artenschutzrechtliche Prüfung vorzugeben. Damit wollte der Gesetzgeber gleichzeitig dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen, untergesetzliche Maßstabsbildungen für auf naturschutzrechtliche Zusammenhänge verweisende Tatbestandsmerkmale zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523\u002F13, 595\u002F14 - BVerfGE 149, 407 Rn. 24). Dazu hat er in der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG eine abschließende Liste der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten aufgestellt (BT-Drs. 20\u002F2354 S. 25). Diese Liste knüpft an das von der Umweltministerkonferenz vorgelegte Signifikanzpapier aus dem Jahr 2020 an und erweitert die dort aufgeführten Arten um drei weitere Arten, die von den Ländern wegen ihrer Kollisionsgefährdung ergänzt worden waren (BT-Drs. 20\u002F2354 S. 31). § 45b BNatSchG enthält für die fachliche Bewertung des Tötungsrisikos für diese kollisionsgefährdeten Brutvogelarten besondere Regelungen. Dabei stellt der Gesetzeswortlaut auf die Brutplätze der in der Anlage 1 genannten Brutvogelarten ab und bewertet das Tötungsrisiko je nach Entfernung dieses Brutplatzes von der Windenergieanlage. \n\n9\\. Vor diesem Hintergrund hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die in der Gesetzesbegründung enthaltene Aussage, § 45b BNatSchG erfasse nicht den Umgang mit \"der betriebsbedingten Kollisionsgefährdung von Ansammlungen bzw. während der Zeiten des Vogelzuges\" (BT-Drs. 20\u002F2354 S. 25), sich nur auf die gelisteten kollisionsgefährdeten Vogelarten beziehen kann. Welche Arten eine betriebsbedingte Kollisionsgefährdung aufweisen, wird - wie dargelegt - in der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG abschließend für die Arten festgelegt, ohne zwischen Exemplaren oder Ansammlungen der aufgezählten Brutvogelarten zu unterscheiden. Wie sich aus den Anmerkungen der Anlage 1 zu den Vogelarten \"Rohrweihe\", \"Wiesenweihe\" und \"Uhu\" ergibt, ist für die Kollisionsgefährdungen die Höhe der Rotorunterkante in Abhängigkeit von der Geländemodellierung maßgeblich. Nur wenn die sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Unterkantenhöhen unterschritten werden, sind diese Arten überhaupt als kollisionsgefährdet anzusehen. Maßgeblich für die Kollisionsgefährdung sind danach erkennbar das Flug- und Jagdverhalten der Arten sowie die Geländeverhältnisse und die Unterkantenhöhe der Anlage. Es fehlt insoweit an jedem Anhaltspunkt dafür, dass Vogelarten, die aufgrund ihres Jagd- und Flugverhaltens und der Bauweise der Anlage nicht kollisionsgefährdet sind, dann Kollisionsrisiken ausgesetzt sind, wenn sie in Ansammlungen auftreten. Hiervon geht auch der Gesetzgeber an anderer Stelle der Gesetzesbegründung aus. Im Zusammenhang mit der Begründung, welche Vogelarten in die Liste aufgenommen wurden (BT-Drs. 20\u002F2354 S. 31 unten), stellt er unter Hinweis auf die fachwissenschaftlichen Erkenntnisse ausdrücklich klar, dass nur \"Ansammlungen (insbesondere Kolonien, bedeutende Brut- und Rastgebiete sowie Schlafplatzansammlungen) von kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Brut- und Rastvogelarten\" von der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht umfasst werden. \n\n10\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.","Artenschutzrechtliche Prüfung von Brutplätzen und Ansammlungen mit Windenergieanlagen","2026-07-08T22:40:47.561Z","2026-07-10T22:08:22.423Z",{"id":125,"ecli":126,"slug":127,"caseNumber":128,"courtId":58,"decisionDate":129,"fullText":130,"summary":131,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":129,"parsedAt":132,"updatedAt":133},"4392","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600058","ecli-de-neuris-wbre202600058","10 CN 1.25","2025-10-24T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 24.10.2025, 10 CN 1.25 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.3158) wird geändert und § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung \\- AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, wird für unwirksam erklärt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Antragsteller sind Landwirte. Sie bewirtschaften landwirtschaftliche Flächen, die in der bayerischen Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV - als mit Nitrat belastete Gebiete ausgewiesen werden. Gegen diese Regelungen wenden sie sich mit einem Normenkontrollantrag. \n\n2\\. Zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 91\u002F676\u002FEWG (Nitratrichtlinie) hat Deutschland auf der Grundlage des Düngegesetzes (DüngG) Maßnahmen in der Düngeverordnung festgelegt. Sie verpflichtet die Landesregierungen zur Ausweisung näher bestimmter Gebiete zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung u. a. durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. In solchen Gebieten gelten besondere Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln. Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete erließ die Bundesregierung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV am 3. November 2020 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten, die am 10. August 2022 neu gefasst wurde (AVV Gebietsausweisung - AVV GeA). \n\n3\\. Der Freistaat Bayern - der Antragsgegner - erließ am 22. Dezember 2020 die Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV 2020), die mit Nitrat belastete (rote) Gebiete im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV und eutrophierte (gelbe) Gebiete nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV ausweist. Ihre Änderung vom 22. November 2022, die auf der Grundlage der neu gefassten AVV Gebietsausweisung erfolgte, sowie eine Änderungsverordnung vom 23\\. Mai 2023, veränderten u. a. die Kulisse der als mit Nitrat belastet ausgewiesenen Gebiete. Eine während des Revisionsverfahrens ergangene erneute Änderungsverordnung vom 4. Juni 2024 enthält lediglich redaktionelle Änderungen und war daher hier nicht von Bedeutung. \n\n4\\. Die Antragsteller haben beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt, der sich zuletzt gegen die Ausführungsverordnung Düngeverordnung in der ab dem 23. Mai 2023 geltenden Fassung gerichtet hat. Mit Urteil vom 22. Februar 2024 hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt. Die Ausführungsverordnung Düngeverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie beruhe mit § 3 Abs. 4, § 15 Abs. 5 DüngG i. V. m. § 13a DüV auf einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage. Sowohl § 13a DüV als auch die Ausführungsverordnung Düngeverordnung seien mit Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die betroffenen Landwirte seien durch die Ausweisung der Gebiete nicht unverhältnismäßig belastet. Soweit Feldstücke in die mit Nitrat belasteten Gebiete einbezogen worden seien, die nur mit einem Anteil von 20% in dem jeweiligen Gebiet lägen, stelle dies eine zulässige Vereinfachung bei der Bestimmung der Gebietsausweisung dar. Die AVV Gebietsausweisung, aus deren § 7 sich das 20%-Kriterium ergebe, sei keine für das Gericht verbindliche normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. An ihrer Erarbeitung hätten keine externen Sachverständigen mitgewirkt und sie diene auch nicht der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe. Die hier angewandte 20%-Regelung der AVV Gebietsausweisung sei noch verhältnismäßig. Sie stehe in Einklang mit der Nitratrichtlinie, die keine Aufteilung von Flächen verlange, und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Erheblichkeit eines Verursachungsbeitrages von 20%. Nicht zu beanstanden seien hiernach die Abgrenzung des betreffenden Grundwasserkörpers, die Messstellendichte des der Gebietsausweisung zugrunde gelegten Messnetzes entsprechend einer Übergangsvorschrift in § 15 AVV GeA, die Auswahl der Messstellen, die Probenahmen und die immissionsbasierte Abgrenzung unter Anwendung des in der AVV Gebietsausweisung genannten deterministischen Regionalisierungsverfahrens IDW. \n\n5\\. Mit ihrer Revision machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, die AVV Gebietsausweisung sei als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung einzuordnen und als solche revisibles, im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung verbindliches Recht. Der Verwaltungsgerichtshof habe seine Rechtskontrolle zu Unrecht auf Verstöße beschränkt, die Auswirkungen auf die Gebietsausweisung hätten. Dies verletze auch den materiell-rechtlichen Rahmen des § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV für Gebietsausweisungen und die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie die Bindung des Antragsgegners aus Art. 84 Abs. 2 GG. Darüber hinaus verletze es den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO, dass die Vorinstanz die Heranziehung der Messstellen Frankenwinheim und Ippesheim bei der Gebietsausweisung nicht beanstandet habe. \n\n6\\. Die Antragsteller beantragen, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.3158) zu ändern und § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung \\- AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, für unwirksam zu erklären, hilfsweise, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.3158) zu ändern und § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung \\- AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, im Gebiet des Grundwasserkörpers GWK 2_G048 \"Unterkeuper - Mainbernheim\" für unwirksam zu erklären. \n\n7\\. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n8\\. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend dazu aus, die AVV Gebietsausweisung sei keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, weil sie weder einen normativen Begriff konkretisiere noch nach Durchführung eines umfangreichen Beteiligungsverfahrens mit externen Sachverständigen erlassen worden sei. Die Beschränkung der Rechtskontrolle auf Verstöße, die sich auf die Gebietsausweisung auswirkten, sei mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Art. 84 Abs. 2 GG sei eine bloße Kompetenznorm für den Bund, aber kein verfassungsrechtlicher Maßstab für das Handeln eines Bundeslandes. Die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Eignung der beiden von den Antragstellern in Frage gestellten Messstellen sei nicht zu beanstanden. \n\n9\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Antragsgegners an. § 13a DüV sei formell rechtmäßig ergangen und verfassungskonform. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision der Antragsteller ist begründet. Die Ablehnung des Normenkontrollantrags durch den Verwaltungsgerichtshof verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die - hier allein angegriffene - Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete durch § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der bayerischen Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 783) in der Fassung vom 22. November 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 658) - Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV, inhaltlich zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23\\. Mai 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 272), ist ungültig und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären, weil sie in § 13a Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 26. Mai 2017 (BGBl. S. 1305, zuletzt geändert durch Art. 32 der Verordnung vom 11\\. Dezember 2024, BGBl. Nr. 411, Düngeverordnung - DüV) keine wirksame Ermächtigungsgrundlage findet. \n\n11\\. 1\\. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt, denn nach ihrem Vorbringen erscheint es möglich, dass sie durch die angegriffenen Regelungen der Ausführungsverordnung Düngeverordnung in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) oder jedenfalls in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt werden. Sie bewirtschaften landwirtschaftliche Flächen im Bereich des Grundwasserkörpers GWK2_G048 (Unterkeuper-Mainbernheim), die in der bayerischen Ausführungsverordnung Düngeverordnung als mit Nitrat belastete Gebiete ausgewiesen werden und damit strengeren Düngebeschränkungen unterliegen (vgl. insbesondere § 13a Abs. 2 und 3 DüV). \n\n12\\. Soweit der Normenkontrollantrag in der Vorinstanz auf den genannten Grundwasserkörper beschränkt war, haben die Antragsteller diese Beschränkung auf Hinweis des Senats im Revisionsverfahren nicht aufrechterhalten. Die Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete durch die Ausführungsverordnung Düngeverordnung wäre nicht teilbar, wenn ihre Rechtswidrigkeit aus einem Fehler folgen würde, der die Wirksamkeit ihrer Rechtsgrundlage berührt. Die Ausweisung dieser Gebiete könnte dann nicht hinsichtlich derjenigen Grundwasserkörper, in denen die Antragsteller keine Flächen bewirtschaften, aufrecht erhalten bleiben, weil sie auch insoweit nicht mit der Rechtsordnung vereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 Rn. 28; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 - 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C302 f.>). Dem insoweit unbeschränkten Hauptantrag der Antragsteller steht nicht das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren entgegen (§ 142 Abs. 1 VwGO). Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 ZPO privilegierten Fälle einer Klageänderung werden davon nicht erfasst. Insbesondere kann, wenn der Klagegrund unverändert bleibt, gemäß § 264 Nr. 2 ZPO der Klageantrag erweitert (oder beschränkt) werden. So liegt es hier, weil die Wirksamkeit der - ihrerseits untergesetzlichen \\- Ermächtigungsgrundlage der Ausführungsverordnung Düngeverordnung im vorliegenden Normenkontrollverfahren von Anfang an inzident entscheidungserheblich war. Den Antragstellern fehlt schließlich nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat (UA Rn. 23). \n\n13\\. 2\\. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete durch die bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. Die bundesrechtliche Ermächtigung in § 13a Abs. 1 DüV ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zwar beruht diese Norm ihrerseits auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (2.1). Sie ist auch formell rechtmäßig erlassen worden (2.2). Die Ermächtigung der Landesregierungen zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten durch diese Regelung ist aber mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil sie wesentliche grundrechtsrelevante Vorgaben für die Bestimmung der belasteten Gebiete nicht selbst regelt, sondern dies gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV einer Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung überlässt (2.3). Die für den Fall einer Gebietsausweisung namentlich in § 13a Abs. 2 und 3 DüV vorgesehenen bzw. ermöglichten Düngebeschränkungen sind hingegen mit den Grundrechten der Landwirte vereinbar (3.). Einer Entscheidung über die von den Antragstellern erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht (4.). \n\n14\\. 2.1 § 1 AVDüV setzt die bundesrechtliche Verpflichtung der Landesregierungen aus § 13a Abs. 1 und 3 DüV zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten von Grundwasserkörpern sowie zur Vorschreibung zusätzlicher Anforderungen zum Gewässerschutz um. Die letztgenannte Regelung stützt sich auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5, § 15 Abs. 5 DüngG. Diese Normen ermächtigen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (heute: Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat) zur näheren Bestimmung der Anwendung von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 DüngG (Düngemittel) und § 2 Satz 1 Nr. 6 bis 8 DüngG (Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate), insbesondere zum Verbot oder zur Beschränkung bestimmter Anwendungen, zum Erlass von Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, und in diesem Zusammenhang zu einer Reihe von gesondert aufgeführten möglichen Beschränkungen, sowie zur Übertragung der jeweiligen Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen (sogenannte Subdelegation), welche u. a. bestimmte Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zulassen können. \n\n15\\. Gegen diese gesetzlichen Regelungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie enthalten Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und Berufsausübungsregelungen für die Landwirte (Art. 12 Abs. 1 GG), die mit dem Gewässerschutz einem wichtigen Gemeinwohlinteresse dienen und einer verhältnismäßigen Ausgestaltung ohne weiteres zugänglich sind. Inhalt, Zweck und Ausmaß der dem Bundesverordnungsgeber erteilten Verordnungsermächtigung lassen sich den abstrakten gesetzlichen Regelungen in auf dieser Ebene (noch) hinreichend bestimmter Weise entnehmen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. näher VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2023 - 13 S 3646\u002F21 - NuR 2023, 704 Rn. 29 ff.). Dass flächen- oder betriebsbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Düngemitteln bestimmt werden dürfen, umfasst der Sache nach auch eine Bestimmung von besonders gefährdeten Flächen, in denen diese und weitere Beschränkungen gelten. Eine weitergehende detaillierte Regelung der Verfahrensweise bei der Bestimmung derartiger Flächen musste nicht bereits auf der Ebene des formellen Gesetzes getroffen werden. Soweit Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt werden, handelt es sich nicht um einen zwingenden Parlaments-, sondern um einen Rechtssatzvorbehalt, der auch Rechtsverordnungen umfasst (vgl. Papier\u002F​Shirvani, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, Grundgesetz, Stand August 2025, Art. 14 Rn. 418). Beschränkungen von Inhalt und Gebrauch des Eigentums müssen daher nur in den wesentlichen Grundzügen, aber nicht in jedem Detail durch Parlamentsgesetz geregelt werden. Gleiches gilt für Berufsausübungsregelungen, die auch auf Grund eines Gesetzes getroffen werden können (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Bei der Regelung stark technisch geprägter Sachverhalte darf sich der Gesetzgeber zudem im Grundsatz darauf beschränken, hinreichend genaue Zielvorgaben zu machen. Er muss lediglich diejenigen Regelungen erlassen, aus denen ein bestimmt umrissenes Handlungsprogramm für die Exekutive abgeleitet werden kann und die die erforderlichen Abwägungsentscheidungen hinsichtlich konkurrierender Rechtspositionen enthalten. Die fachlich-technischen, die Zielvorgaben nachvollziehenden Konkretisierungen kann er demgegenüber dem Verordnungsgeber (und je nach Bedeutung auch den Vollzugsbehörden) überlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1\u002F15, 2 BvF 2\u002F15 - BVerfGE 150, 1 Rn. 243). \n\n16\\. Diesen Anforderungen genügen die gesetzlichen Vorgaben des Düngegesetzes noch. Der Gesetzgeber musste nicht selbst über die Vorgehensweise bei der Bestimmung besonders belasteter Gebiete - etwa die bei der Abgrenzung nichtbelasteter von belasteten Gebieten anzuwendenden Regionalisierungsverfahren und die notwendige Messstellendichte - entscheiden. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Verordnungsgeber in Anbetracht des fortschreitenden Erkenntnisstandes hinsichtlich der Eignung von Messstellen und der Fortentwicklung entsprechender Regionalisierungsverfahren eher in der Lage ist, die Anforderungen auf dem aktuellen Stand zu halten und damit den berührten grundrechtlichen Interessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 BvF 1\u002F12, 2 BvF 3\u002F12 \\- BVerfGE 136, 69 Rn. 102 ff., 105; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 \\- 7 C 4.08 - NVwZ 2009, 647 Rn. 31). \n\n17\\. 2.2 § 13a Abs. 1 DüV, der durch Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) in die Düngeverordnung eingefügt worden ist und den Landesregierungen im Wege der Subdelegation die Befugnis zur Ausweisung bestimmter gefährdeter Gebiete überträgt, ist formell rechtmäßig. \n\n18\\. a) Der Bundesrat hat seine gemäß Art. 80 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 4 Satz 1 DüngG erforderliche Zustimmung zu der Änderungsverordnung am 27. März 2020 erteilt. Dass die zum Referentenentwurf der Änderungsverordnung zur Düngeverordnung durchgeführte Strategische Umweltprüfung (SUP) nach §§ 33 ff. UVPG zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und die Stellungnahmefrist für Behörden und Betroffene zu den gemäß § 42 Abs. 2 UVPG ausgelegten Unterlagen noch bis zum 2. April 2020 lief (UA Rn. 33), steht der Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesrates nicht entgegen und führt auch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Strategischen Umweltprüfung. Dem Bundesrat ist der vollständige Entwurf der Änderungsverordnung übermittelt worden; dieser enthielt namentlich alle nach dem ersten Referentenentwurf vom 13. Dezember 2019 noch vorgenommenen Änderungen (Bundesratsvorlage vom 20. Februar 2020, BR-Drs. 98\u002F20). Der - vom Bundesrat nicht ausdrücklich erbetenen - Übermittlung von Unterlagen aus der Strategischen Umweltprüfung, etwa des Umweltberichts, bedurfte es nicht. Die Änderungsverordnung hat nach der Zustimmung des Bundesrates keine Änderungen mehr erfahren; sie ist vielmehr in exakt der Fassung vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beschlossen worden, die sie durch die vom Bundesrat mit seiner Zustimmung verbundenen Maßgaben (vgl. BR-Drs. 98\u002F20 \u003CBeschluss>) erhalten hatte (vgl. UA Rn. 34). \n\n19\\. Den nationalen und unionsrechtlichen Regelungen über die Strategische Umweltprüfung ist nicht zu entnehmen, dass die Vorlage einer SUP-pflichtigen Norm an den Bundesrat zu dessen Zustimmung generell erst erfolgen darf, wenn die abschließende Bewertung und Berücksichtigung der im Rahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen stattgefunden hat. Zwar bestand hier für die Änderung der Düngeverordnung eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 5 Nr. 1.12 UVPG, obwohl diese Prüfung gemäß § 3a Abs. 1 Satz 4 DüngG eigentlich bereits zu dem Entwurf des - der Düngeverordnung vorgelagerten - nationalen Aktionsprogramms zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 10 C 1.25 - Rn. 15). Denn ein solches nationales Aktionsprogramm im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 DüngG ist entgegen der gesetzlichen Verpflichtung bislang nicht erstellt worden. Dann war die Strategische Umweltprüfung aber jedenfalls anlässlich des Erlasses der - außenwirksamen - Vorschriften in der in § 3a Abs. 1 Satz 5 DüngG erwähnten Rechtsverordnung (Düngeverordnung) und ihren Änderungen durchzuführen. \n\n20\\. In der Einholung der Zustimmung des Bundesrates vor Ablauf der Stellungnahmefrist des § 42 Abs. 3 Satz 2 UVPG und einer abschließenden Bewertung und Berücksichtigung im Umweltbericht gemäß § 43 UVPG liegt kein Verfahrensfehler. Die geänderte Düngeverordnung vom 28. April 2020 ist am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 846) verkündet worden (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach Ablauf der Stellungnahmefrist sind die eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen ausweislich der nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 UVPG erstellten zusammenfassenden Umwelterklärung ausgewertet und berücksichtigt worden (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a NE 21.2474 - DVBl 2022, 914 \u003C920 f.>). Zu einer Änderung des Verordnungstextes hat dies nicht geführt. Der Zeitraum zwischen Ende der Stellungnahmefrist und Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt ist formell nicht zu beanstanden und ermöglichte eine Auswertung durch die zuständige Behörde. Daran ändert die erst spätere Veröffentlichung der zusammenfassenden Umwelterklärung vom 20. Juli 2020 nichts. Dem steht nicht entgegen, dass die frühe Einholung der Zustimmung des Bundesrates die tatsächliche Bereitschaft des zuständigen Bundesministeriums, den Verordnungstext in der vom Bundesrat konsentierten Fassung noch nachträglich auf berechtigte Einwände betroffener Dritter aus dem SUP-Verfahren hin zu ändern, möglicherweise verringert hat. Zu welchem Zeitpunkt eine etwa erforderliche Zustimmung des Bundesrates zu einer Verordnung, die einen Plan oder ein Programm im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG beinhaltet, eingeholt werden darf bzw. muss, wird in den §§ 38 ff. UVPG nicht geregelt. Das Verfahren bleibt vielmehr in der Hand der \"zuständigen Behörde\". Das Landwirtschaftsministerium wäre gehalten gewesen, im Falle einer ändernden Berücksichtigung von Einwänden aus den eingegangenen Stellungnahmen einen geänderten Verordnungsvorschlag dem Bundesrat erneut zur Zustimmung zuzuleiten. Eine rechtlich beachtliche Vorfestlegung für das in der Verantwortung des Ministeriums liegende Verfahren der Erarbeitung und des Erlasses der Düngeverordnung hat sich deshalb aus der bereits am 27. März 2020 erteilten Zustimmung des Bundesrates nicht ergeben. \n\n21\\. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sowohl die Richtlinie 2001\u002F42\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - SUP-Richtlinie - (ABl. L 197 S. 30) in Art. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 als auch das UVP-Gesetz in § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 eine Strategische Umweltprüfung für Pläne und Programme vorsehen, die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden. In diesem Fall müssen die Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung vor der Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden. Das UVP-Gesetz führt dies nicht ausdrücklich aus, verlangt aber mit der Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung des Umweltberichts nach § 43 Abs. 2 UVPG und mit der - nachfolgenden - Bekanntmachung der Annahme des Plans oder Programms nach § 44 UVPG ebenfalls, dass diese Annahmeentscheidung den zeitlichen Schlusspunkt des Verfahrens darstellt. Diesen Vorgaben ist hier genügt, weil die Strategische Umweltprüfung vor der Annahme der Änderungsverordnung durch den Verordnungsgeber abgeschlossen war. Sie musste nicht bereits vor der Beteiligung des Bundesrates abgeschlossen sein. Die Variante der \"Pläne und Programme, die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden\", ist hier nicht einschlägig. Denn bei dem Erlass einer Verordnung handelt es sich um eine abschließend in der Hand der (den Entwurf ausarbeitenden) Behörde liegende Annahmeentscheidung und nicht darum, einen Programmentwurf für die Annahme durch das Parlament oder die - vom Entwurfersteller verschiedene - Regierung in ein Gesetzgebungs- bzw. Rechtssetzungsverfahren einzubringen. \n\n22\\. b) Die im Parallelverfahren BVerwG 10 CN 4.25 erhobene Rüge eines Mangels der Öffentlichkeitsbeteiligung zu Änderungen des Verordnungsentwurfs, welche erst nach der Auslegung im SUP-Verfahren erfolgt sind, greift ebenfalls nicht durch. Ohne Erfolg wird insoweit bemängelt, dass zu nachträglichen Änderungen in § 5 Abs. 1 DüV (Ausnahmeregelung für das Verbot der Aufbringung von Dünger auf gefrorenem Boden), in § 6 Abs. 2 DüV (Streichung von Konkretisierungen der Maßgaben für die Aufbringung von Harnstoff) und § 13a Abs. 2 Nr. 5 DüV (Ausnahmen vom Verbot der Zwischenfruchtdüngung) keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei. \n\n23\\. Nach § 42 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2 UVPG ist im Falle der Änderung der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen eine - auf die Änderungen beschränkte \\- erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG soll hiervon abgesehen werden, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Letzteres hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der nachträglichen Änderung in § 13a Abs. 2 Nr. 5 DüV festgestellt. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Dahinstehen kann, ob die zu § 5 Abs. 1 DüV durchgeführte nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung einen insoweit etwa bestehenden Mangel heilen konnte und ob es hinsichtlich der Änderung in § 6 Abs. 2 DüV einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft hätte. Hinsichtlich § 5 Abs. 1 DüV hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Verletzung revisiblen Rechts darauf abgestellt, dass eine etwaige Unwirksamkeit wegen unterbliebener Öffentlichkeitsbeteiligung nicht auf die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung Düngeverordnung in § 13a DüV durchschlüge. Die Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften führt nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Gesamtnichtigkeit eines Normkomplexes, wenn - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und - zweitens - ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 \\- 9 B 17.15 - NVwZ-RR 2015, 906 Rn. 9 m. w. N.). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Vorinstanz hinsichtlich § 5 Abs. 1 DüV rechtsfehlerfrei ausgegangen. Entsprechendes gilt ohne weiteres auch für die nachträgliche Änderung in § 6 Abs. 2 DüV, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich befasst hat. \n\n24\\. c) Die Änderungsverordnung zur Düngeverordnung ist - wie nach § 44 Abs. 1 Satz 1 UVPG für ein SUP-pflichtiges Programm geboten - durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2020 S. 846) öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. näher OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 123). Sie wurde auch nicht deshalb formell rechtswidrig erlassen, weil die in § 44 Abs. 2 UVPG vorgesehenen Informationen erst rund drei Monate nach der am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt erfolgten Verkündung der geänderten Düngeverordnung ausgelegt worden sind. Nach dieser Vorschrift sind die dort näher bezeichneten Informationen (u. a. das angenommene Programm, die zusammenfassende Umwelterklärung und eine Rechtsbehelfsbelehrung) \"bei Annahme\" des Programms zur Einsicht auszulegen. Diese Formulierung ist in erster Linie konditional zu verstehen (im Sinne von \"im Falle der Annahme\"). Sie begründet jedenfalls nicht das Erfordernis einer Gleichzeitigkeit (ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 ​- 2 K 9\u002F22 \\- juris Rn. 125). Das folgt sprachlich und systematisch bereits aus einer Zusammenschau des § 44 Abs. 2 mit Absatz 1 UVPG. Absatz 1 befasst sich mit der Annahme (Satz 1) sowie der Ablehnung (Satz 2) eines Programms oder Plans. Absatz 2 bestimmt sodann, welche Informationen \"bei Annahme\" des Programms oder Plans auszulegen sind. Eine konkrete Vorgabe in zeitlicher Hinsicht ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen. \n\n25\\. Auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordert keine Interpretation dahin, dass die Auslegung der Informationen zwingend gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Programms erfolgen müsste. Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung, wonach der Beginn des Laufs der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag keine Rechtsbehelfsbelehrung erfordert (BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2000 - 4 BN 32.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 145), auch dann gilt, wenn besondere Rechtsvorschriften eine solche Rechtsbehelfsbelehrung - wie hier § 44 Abs. 2 Nr. 4 UVPG für den in der Form einer untergesetzlichen Rechtsnorm ergehenden Plan bzw. ein derartiges Programm \\- ausdrücklich vorsehen (so im Ergebnis OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 \\- 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 125). Selbst wenn man dies unterstellt, läuft die spezialgesetzlich vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung nicht leer und ermöglicht einen wirksamen Rechtsschutz, soweit danach noch ein hinreichender Zeitraum für die Einlegung des Rechtsbehelfs verbleibt, der es zumutbar ermöglicht, hiervon Gebrauch zu machen. Das war hier der Fall. \n\n26\\. Der zeitliche Abstand zwischen der Annahme der Änderungsverordnung und der Auslegung der in § 44 Abs. 2 UVPG genannten Informationen rechtfertigt für sich genommen auch nicht den Schluss, dass eine solche Berücksichtigung nicht bereits vor der Entscheidung über die Annahme stattgefunden hat (vgl. näher OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 126). \n\n27\\. d) Die Übertragung der Verordnungsbefugnis auf die Landesregierungen (Subdelegation) durch § 13a DüV genügt dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Dieses Zitiergebot gilt auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Die subdelegierende Verordnung muss in diesem Fall sowohl die gesetzliche Verordnungsermächtigung als auch die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation nennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587\u002F17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 16, 24). Das ist hier der Fall. Zwar erwähnt § 13a DüV selbst lediglich die gesetzliche Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 DüngG. In der Präambel der Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) wird in diesem Zusammenhang (zweiter Spiegelstrich) jedoch auch § 15 Abs. 6 Satz 1 DüngG vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54) genannt. Diese Regelung entspricht dem heutigen § 15 Abs. 5 DüngG (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022, BGBl. I S. 2752) und enthält die Ermächtigung zur Subdelegation. \n\n28\\. 2.3 Die Subdelegation der Verordnungsbefugnis an die Landesregierungen durch § 13a Abs. 1 DüV ist indes materiell verfassungswidrig. Sie ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil wesentliche grundrechtsrelevante Vorgaben für die den Ländern übertragene Bestimmung der belasteten Gebiete nicht durch eine Rechtsnorm (des Außenrechts) geregelt werden. Einer Vorlage des § 13a Abs. 1 DüV an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedurfte es nicht, weil sich dessen Verwerfungsmonopol nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinn, nicht aber auf Rechtsverordnungen bezieht (BVerfG, Beschluss vom 12\\. Dezember 1984 - 1 BvR 1249\u002F83 u. a. - BVerfGE 68, 319 \u003C326>). \n\n29\\. a) Den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend als eröffnet angesehen. Er hat die Ausweisung von Flächen, auf denen besondere Düngebeschränkungen gelten, auch rechtsfehlerfrei als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums eingeordnet (vgl. näher UA Rn. 40). Seine Rechtsauffassung, die vorhandenen Regelungen über die Gebietsausweisung genügten auch inhaltlich den Anforderungen an eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung, ist aber mit Bundesrecht nicht vereinbar. \n\n30\\. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt. Die Eigentumsgarantie ist in besonderem Maße auf gesetzliche Ausgestaltung angewiesen und auch der verfassungsrechtliche Schutz hängt von der einfachrechtlichen Ausgestaltung ab. Da Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Parlamentsvorbehalt begründet, können Inhalts- und Schrankenbestimmungen nicht nur durch Gesetze im formellen Sinne, sondern auch durch Gesetze im materiellen Sinne getroffen werden. Hierzu zählt jeder gültige Rechtssatz, namentlich Rechtsverordnungen sowie satzungs- oder gewohnheitsrechtliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1\u002F58 - BVerfGE 8, 71 \u003C79 f.> und vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478\u002F08 - BVerfGK 15, 340 \u003C348>; VGH München, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.1049 - BayVBl. 2010, 760 Rn. 23), nicht aber eine Verwaltungsvorschrift, deren Verbindlichkeit sich regelmäßig auf den Binnenbereich der Verwaltung beschränkt. \n\n31\\. Etwas anderes folgt hier auch nicht aus dem Bedürfnis, schnell und flexibel auf weitere wissenschaftlich-technische Entwicklungen reagieren zu können. Denn dies ist auch mit der Handlungsform der Rechtsverordnung möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 \u003C110>). Gerade dann, wenn es zum Vollzug einer für die Verwirklichung der Grundrechte (hier der Eigentums- und Berufsfreiheit) wesentlichen Norm weiterer Bestimmungen bedarf, die über eine bloße Auslegung derselben hinausgehen, müssen diese Bestimmungen in Rechtssätzen des Außenrechts festgelegt werden. Nur auf Rechtsnormen in diesem Sinne können sich die Grundrechtsbetroffenen unmittelbar berufen und damit effektiven Rechtsschutz erlangen (ähnlich i. E. OVG Lüneburg, Urteil vom 28\\. Januar 2025 - 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C310 f.>). Aus den vorgenannten Gründen entbindet auch die Verpflichtung der Bundesregierung zur Umsetzung der Nitratrichtlinie und der unionsrechtlich bedingte Zeitdruck, der bei der Änderung der Düngeverordnung zuletzt bestanden hat, nicht von der Einhaltung der grundrechtlichen Anforderungen an die notwendige Regelungsdichte in Rechtssätzen des Außenrechts (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1\u002F15, 2 BvF 2\u002F15 - BVerfGE 150, 1 Rn. 239). \n\n32\\. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt. Zwar besteht mit der streitgegenständlichen bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung eine Rechtsnorm, die mit Nitrat belastete Gebiete ausweist und damit - in Verbindung mit den in § 13a Abs. 2 und 3 DüV vorgesehenen Rechtsfolgen - Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Daraus ergibt sich aber lediglich ein Ergebnis, ohne dass die - dieses maßgeblich beeinflussenden \\- Kriterien und Vorgehensweisen bei dessen Ermittlung normativ hinreichend geregelt sind. Einer solchen Regelung in Rechtssätzen des Außenrechts bedarf es jedenfalls hinsichtlich der grundlegenden Vorgaben für die Gebietsausweisung, die für die räumliche Lage und den Umfang der auszuweisenden Gebiete - und damit für das \"Ob\" und das Ausmaß des Grundrechtseingriffs bei den betroffenen Landwirten - von maßgeblicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere die wesentlichen Vorgaben zu dem heranzuziehenden Ausweisungsmessnetz und der Messstellendichte und die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Regionalisierungsverfahrens, jeweils einschließlich etwa erforderlicher Übergangsvorschriften, sowie die Frage, ob und in welchem Maße (auch unbelastete) Flächen im Randbereich einbezogen werden (ähnlich i. E. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 - 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C309>). \n\n33\\. b) § 13a Abs. 1 DüV enthält hierzu selbst keine hinreichenden Vorgaben. Aus der Regelung ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind und infolgedessen verschärften Düngebeschränkungen unterliegen. Zwar knüpfen die drei Tatbestände, die die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten betreffen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV), in einem ersten Schritt an den Begriff des Grundwasserkörpers und die nach der Grundwasserverordnung (GrwV) erfolgten Einstufungen als Grundwasserkörper im schlechten chemischen Zustand (Nr. 1), mit steigendem Trend von Nitrat und einer bestimmten Nitratkonzentration (Nr. 2) bzw. Grundwasserkörper im guten chemischen Zustand (Nr. 3) an. Diese Begrifflichkeiten sind aufgrund des Verweises auf die Grundwasserverordnung und auf den in der Anlage 2 zur Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwert für Nitrat hinreichend bestimmt (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2023 - 13 S 3646\u002F21 - NuR 2023, 704 Rn. 35 bis 37). Von entscheidender Bedeutung für den Umfang der auszuweisenden Gebiete ist aber die im zweiten Schritt vorzunehmende sogenannte Binnendifferenzierung, bei der innerhalb der Grundwasserkörper, in denen (Teil-)Gebiete auszuweisen sind, belastete von unbelasteten Gebieten abgegrenzt werden. Die Notwendigkeit einer solchen Abgrenzung ist den Tatbeständen der Nummern 1 und 3 ausdrücklich zu entnehmen; weshalb sie in Nummer 2 nicht vorgesehen ist, erschließt sich nicht. Dies verstößt überdies gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung nicht ersichtlich ist. \n\n34\\. Unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben der Nitratrichtlinie mag sich dem Verordnungstext zwar mit (noch) hinreichender Bestimmtheit entnehmen lassen, dass die Gebietsabgrenzungen ausschließlich immissionsbasiert zu erfolgen haben, und dass der in der AVV Gebietsausweisung 2020 zusätzlich vorgesehene emissionsbasierte Ansatz folglich nicht mit § 13a Abs. 1 DüV vereinbar war (vgl. dazu etwa VGH Kassel, Urteil vom 27. August 2024 - 4 C 1035\u002F20.N - juris Rn. 101). Die näheren Vorgaben für diese Binnendifferenzierung hinsichtlich der Methodik und der Anforderungen an das Messstellennetz bleiben in der bundesrechtlichen Verordnung selbst aber auch insoweit ungeregelt, als sie von wesentlicher Bedeutung für die Lage und den Umfang der auszuweisenden Gebiete sind. § 6 Abs. 2 GrwV behebt dieses Regelungsdefizit nicht. Diese Norm enthält zwar Vorgaben für eine Ermittlung der flächenhaften Ausdehnung einer Belastung im Falle der Überschreitung von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern. Diese dienen im Zusammenhang mit der Grundwasserverordnung aber lediglich zur Einstufung des chemischen Grundwasserzustands als gut oder schlecht (vgl. insbesondere § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrwV), welche in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 DüV nur den Ausgangspunkt der Gebietsausweisung bildet. Die nach diesen Regelungen im zweiten Schritt vorzunehmende Binnendifferenzierung wird hingegen auch nach Auffassung des Antragsgegners nicht durch § 6 Abs. 2 GrwV, sondern lediglich in der AVV Gebietsausweisung geregelt. \n\n35\\. Dass die Methodik der Gebietsausweisung erhebliche Auswirkungen auf den Umfang der auszuweisenden Gebiete haben kann, gilt namentlich auch für die Einbeziehung von Randbereichen in Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA. Danach wird eine landwirtschaftliche Referenzparzelle nach § 3 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung), die zu einem Anteil von mindestens 20 Prozent in dem belasteten Gebiet liegt, diesem mit ihrer Gesamtfläche zugerechnet. Selbst wenn das \"Ob\" einer solchen Arrondierung aus bewirtschaftungstechnischen Gründen und für eine vollzugstaugliche Kontrollierbarkeit zwingend erforderlich und dann in der Ermächtigung des § 13a Abs. 1 DüV dem Grunde nach enthalten wäre, ist jedenfalls das genaue Maß der Einbeziehung eigentlich unbelasteter Teilflächen nicht selbstverständlich. Gleiches gilt auch für die Bestimmung der Referenzfläche, auf die ein entsprechender Prozentwert anzuwenden ist (vgl. insoweit § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA, jeweils i. V. m. § 3 InVeKoSV), und die Frage, ob diese an die - in den Bundesländern unterschiedlich festgelegten - Bewirtschaftungseinheiten für landwirtschaftliche Beihilfen anknüpfen soll. Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bedarf es einer Regelung dieser Fragen durch einen Rechtssatz des Außenrechts. Das Gleiche gilt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sich die an die Gebietsausweisungen anknüpfenden Düngebeschränkungen als Regelungen der Berufsausübung darstellen. \n\n36\\. Die in der AVV Gebietsausweisung enthaltenen Vorgaben für die Gebietsausweisung erschöpfen sich auch nicht in einer Wiedergabe von allgemein anerkannten Regeln der Technik, die der Verordnungsgeber auch ohne nähere Wiedergabe in seinen Regelungswillen aufgenommen haben könnte (vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1995 - 4 B 250.95 \\- juris Rn. 4 und vom 2. Februar 2005 - 7 BN 4.04 - juris Rn. 7). Sie enthalten vielmehr konstitutive Festlegungen und wählen unter mehreren denkbaren, fachlich vertretbaren Vorgehensweisen. Dies betrifft neben den Regelungen über die Einbeziehung der Randbereiche etwa auch die Übergangsvorschrift in § 15 AVV GeA, nach der die Anforderungen an die Messnetzdichte übergangsweise noch nicht eingehalten werden müssen. \n\n37\\. c) An dem beschriebenen Regelungsdefizit ändert nichts, dass § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 auf eine auf der Grundlage von Art. 84 GG zu erlassende allgemeine Verwaltungsvorschrift verweist und die Bundesregierung eine solche in Gestalt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) erlassen hat. In dieser Verwaltungsvorschrift wird die Methodik der Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV) sowie der eutrophierten Gebiete (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV) festgelegt. Sie ist aber - wovon auch der Verwaltungsgerichtshof ohne Verletzung von Bundesrecht ausgegangen ist - mangels Außenwirkung keine Rechtsnorm. \n\n38\\. Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich keine für Dritte verbindlichen Normen, sondern binden nur die Exekutive. Sie sind deshalb Gegenstand und nicht Maßstab richterlicher Kontrolle. Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung an Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden. Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 \u003C340>). \n\n39\\. Nur ausnahmsweise wird Verwaltungsvorschriften eine normkonkretisierende Wirkung zugebilligt mit der Folge, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Gerichte verbindlich und dann wie Normen auszulegen sind (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 \\- BVerwGE 171, 140 Rn. 22). Diese vor allem auf das Umwelt- und Technikrecht bezogene Ausnahme setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschrift der Ausfüllung eines der Verwaltung eingeräumten Beurteilungsspielraums dient, dass die Exekutive bei ihrem Erlass höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen hat bzw. dass die vom Gesetz getroffenen Wertungen beachtet werden. Auch darf die Verwaltungsvorschrift nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sein. Schließlich kann einer Verwaltungsvorschrift nur dann ausnahmsweise normkonkretisierende Wirkung zukommen, wenn dem Erlass ein umfangreiches Beteiligungsverfahren vorangeht, dessen Zweck es ist, vorhandene Erfahrungen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auszuschöpfen. Nur dann verkörpert sie in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 \u003C340 ff.>). \n\n40\\. Nach diesen Maßstäben kommt der AVV Gebietsausweisung eine normkonkretisierende Wirkung nicht zu. Es fehlt schon an Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Verwaltung bei der Bestimmung der Flächen, die verschärften Düngebeschränkungen unterliegen, einen von dieser letztverbindlich auszufüllenden Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Ein solcher Spielraum muss im Gesetz angelegt sein, d. h. sich durch dessen Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 35). Anders als etwa § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder § 7a Abs. 1 Satz 2 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017), die den Erlass von in der Rechtsprechung als normkonkretisierend anerkannten Verwaltungsvorschriften vorsehen bzw. vorsahen, erwähnen die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Düngegesetzes eine Konkretisierung dort getroffener Regelungen durch Verwaltungsvorschriften nicht. Auf § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV kann insoweit nicht abgestellt werden, da sich die Exekutive nicht selbst einen Beurteilungsspielraum einräumen kann. Auch ein Verweis auf den Stand von Wissenschaft und Technik, der einen Beurteilungsspielraum der Exekutive indizieren könnte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 \u003C316 ff.>), ist im Normprogramm des Düngegesetzes nicht enthalten, soweit diesem eine (im Wege der Subdelegation weiter übertragbare) Ermächtigung des Bundesverordnungsgebers zur Ausweisung von besonders belasteten Gebieten, in denen dann strengere Düngebeschränkungen gelten, sinngemäß (noch) entnommen werden kann. \n\n41\\. Das Erfordernis eines dem Erlass vorangegangenen umfangreichen Beteiligungsverfahrens zum Zwecke der Ausschöpfung vorhandener Erfahrungen und des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis ist ebenfalls nicht erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in tatsächlicher Hinsicht für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass verwaltungsexterne Sachverständige (etwa aus der Wissenschaft) in die Beratungen zur Erarbeitung der AVV Gebietsausweisung nicht einbezogen worden sind. Er hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die durchgeführte förmliche Beteiligung von als \"externe Sachverständige\" bezeichneten Personen im Rahmen der üblichen Verbändeanhörung (vgl. § 47 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien - GGO) und die Beteiligung des Umweltbundesamtes zur Ausschöpfung vorhandener Erfahrungen und des Standes wissenschaftlicher Erkenntnis nicht genügen (vgl. UA Rn. 59 ff.; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 \\- 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C312>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 \\- 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 132 ff.). \n\n42\\. 3\\. Die Verfassungswidrigkeit des § 13a Abs. 1 DüV als Ermächtigungsgrundlage der Ausführungsverordnung Düngeverordnung folgt aus der unzureichenden Regelung des Vorgehens bei der Bestimmung der auszuweisenden Gebiete durch Normen des Außenrechts. Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen hingegen gegen die mit der Ausweisung verbundenen zusätzlichen Düngebeschränkungen, wie der Verwaltungsgerichtshof ohne Verstoß gegen Bundesrecht ausgeführt hat. \n\n43\\. § 13a Abs. 2 DüV enthält eine Reihe von - unmittelbar bundesrechtlich vorgegebenen \\- zeitlichen, mengenmäßigen und inhaltlichen Düngebeschränkungen, die in den als mit Nitrat belastet ausgewiesenen Gebieten seit dem 1. Januar 2021 gelten. § 13a Abs. 3 DüV verpflichtet die Landesregierungen, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (oder Phosphat) durch Rechtsverordnung in den nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Diese müssen geeignet sein, den in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV beschriebenen Belastungszuständen abzuhelfen bzw. entgegenzuwirken (Satz 2). Satz 3 enthält eine nähere Beschreibung der insbesondere in Betracht kommenden zusätzlichen Anforderungen. § 13a Abs. 7 DüV überträgt den Landesregierungen die Befugnis, Ausnahmen von den allgemein geltenden Düngebeschränkungen vorzusehen. Diese bezieht sich aber nur auf andere als die nach § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV ausgewiesenen Gebiete. \n\n44\\. Die wirtschaftlichen Belastungen, die mit den vorgesehenen Einschränkungen der Möglichkeiten zur Düngung in den ausgewiesenen Gebieten verbunden sind, verletzen die betroffenen Landwirte nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Die Regelungen verletzen auch nicht einen aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitenden Grundsatz der Folgerichtigkeit. \n\n45\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die angeordneten Einschränkungen für die Landwirtschaft in den ausgewiesenen Gebieten - insbesondere die Reduzierung der Stickstoffdüngung um 20% - und die hieraus resultierenden Ertragseinbußen betroffener Betriebe (die der Verordnungsgeber je nach Ackerkultur mit 3% bis 10% prognostiziert, BR-Drs. 98\u002F20 S. 49) die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahren. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass der von der Düngeverordnung verfolgte Zweck des Gewässerschutzes eine höchstrangige Gemeinwohlaufgabe darstellt, dass die auferlegten Belastungen dafür erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis hierzu stehen. Einer - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (nur) in Ausnahmefällen in Betracht kommenden - Ausgleichsregelung oder weiterer Befreiungsvorschriften bedarf es in diesem Zusammenhang nicht (UA Rn. 41 ff.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6\\. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 258 ff.). \n\n46\\. Eine Ertragsreduktion um durchschnittlich 10% hat der Verwaltungsgerichtshof - namentlich mit Blick darauf, dass das Eigentumsgrundrecht nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums gewährleistet - ohne Verletzung von Bundesrecht für zumutbar erachtet (in diesem Sinne auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 158; VGH Kassel, Urteil vom 19. März 2025 - 4 C 2527\u002F21.N - juris Rn. 91 m. w. N.). Er hat auf die Möglichkeit der Betriebe hingewiesen, selbstbestimmt die vorgegebene Gesamtreduktion des Stickstoffeintrags auf die von ihnen bewirtschafteten Grundstücke zu verteilen. Zudem sind Betriebe, die auf betroffenen Flächen nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen, von der vorgegebenen Reduktion der Stickstoffdüngung um 20 Prozent befreit (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 DüV). Eine weitere Abmilderung hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend in § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 3 DüV erblickt, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme für Dauergrünlandflächen vorsehen können. Hiervon hat der bayerische Verordnungsgeber mit der durch § 1 Nr. 5 AVDüV 2022 angefügten Anlage 3 Gebrauch gemacht (zu diesen und weiteren Abmilderungen vgl. UA Rn. 46). \n\n47\\. Die Verhältnismäßigkeit dieses Regelungswerks ist im Rahmen der Revision nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Dem Verordnungsgeber steht im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er war daher nicht verpflichtet, sich an dem von der Antragstellerseite im Parallelverfahren BVerwG 10 CN 3.25 favorisierten, in Dänemark praktizierten Regelungsmodell einer einzelbetrieblichen Stickstoffberechnung zu orientieren, zumal eine Vergleichbarkeit der dortigen Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt ist. Ebenso wenig musste er die Regelungssystematik anderer Rechtsgebiete übernehmen und sich etwa an Regelungen aus dem Wasser- oder Naturschutzrecht orientieren. Ein rechtsgebietsübergreifendes allgemeines Gebot der Folgerichtigkeit existiert nicht (vgl. P. Kirchhof, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand August 2025, Art. 3 Abs. 1 Rn. 406, 409, 421). Eine exakte Vergleichbarkeit etwa der Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG mit der - unionsrechtlich stark vorgeprägten - großflächigen Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten ist weder dargelegt noch ersichtlich. \n\n48\\. Entgegen der vom Antragsteller im Parallelverfahren BVerwG 10 CN 3.25 vertretenen Auffassung war der Verordnungsgeber auch nicht gehalten, eine Ausnahmeregelung für Betriebe vorzusehen, bei deren Wirtschaftsweise ein Nitrateintrag in das Grundwasser ausgeschlossen ist (vgl. Demonstrationsvorhaben des Julius-Kühn-Instituts, Stand Juni 2024 im Testgebiet Aichach). Insoweit fehlt es schon an tatsächlichen Feststellungen dazu, dass eine Nitratdünger verwendende, aber dennoch nitrateintragsfreie Bewirtschaftungsweise überhaupt möglich ist. \n\n49\\. Für die Zumutbarkeit streitet schließlich, dass die nationalen düngerechtlichen Maßnahmen festgestellten unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Nitratrichtlinie folgen (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - C-543\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​481], Kommission .\u002F. Deutschland -) und eine Rechtfertigung für die weitere Gewährung von Ausnahmen seitens der Kommission der Europäischen Union nicht gesehen wird. \n\n50\\. 4\\. Einer Entscheidung über die Verfahrensrügen der Antragsteller, mit denen sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 VwGO geltend machen, bedarf es nicht. Sie beziehen sich auf die Richtigkeit der Heranziehung einzelner Messstellen. Darauf braucht der Senat nicht einzugehen, da die Revision aus hiervon unabhängigen Gründen Erfolg hat. \n\n51\\. 5\\. Der Senat kann gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden. § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 AVDüV ist - mangels Teilbarkeit ohne räumliche Beschränkung (s. o.) - ungültig und deshalb gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Die in verfassungsgerichtlichen Verfahren bestehende Möglichkeit, eine untergesetzliche Norm zur Vermeidung gravierender Folgen lediglich mit der Rechtsordnung für unvereinbar zu erklären, ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 29). Es obliegt dem Bundesverordnungsgeber, zügig eine den genannten Maßgaben Rechnung tragende Neuregelung der Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, auf deren Grundlage dann wirksame Gebietsausweisungen durch die Landesregierungen erfolgen können. \n\n52\\. 6\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","BVerwG, 24.10.2025, 10 CN 1.25","2026-07-08T22:42:21.623Z","2026-07-10T22:08:40.304Z",{"id":135,"ecli":136,"slug":137,"caseNumber":138,"courtId":58,"decisionDate":129,"fullText":139,"summary":140,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":129,"parsedAt":132,"updatedAt":141},"4390","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600056","ecli-de-neuris-wbre202600056","10 CN 3.25","#  Normenkontrollantrag gegen bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV) \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 in der Fassung vom 22. November 2022 (Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. 13\n\n2\\. Die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung Düngeverordnung, § 13a Abs. 1 Düngeverordnung (DüV), genügt mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit. Aus den dort getroffenen Regelungen ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind. 29 32\n\n3\\. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA 2022) ist keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Sie bindet allein Behörden und hat keine Außenwirkung. 37\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.3145) wird geändert und § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung \\- AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, wird für unwirksam erklärt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller ist Landwirt. Er bewirtschaftet landwirtschaftliche Flächen, die in der bayerischen Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV - als mit Nitrat belastete Gebiete ausgewiesen werden. Gegen diese Regelungen wendet er sich mit einem Normenkontrollantrag. \n\n2\\. Zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 91\u002F676\u002FEWG (Nitratrichtlinie) hat Deutschland auf der Grundlage des Düngegesetzes (DüngG) Maßnahmen in der Düngeverordnung festgelegt. Sie verpflichtet die Landesregierungen zur Ausweisung näher bestimmter Gebiete zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung u. a. durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. In solchen Gebieten gelten besondere Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln. Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete erließ die Bundesregierung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV am 3. November 2020 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten, die am 10. August 2022 neu gefasst wurde (AVV Gebietsausweisung - AVV GeA). \n\n3\\. Der Freistaat Bayern - der Antragsgegner - erließ am 22. Dezember 2020 die Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV 2020), die mit Nitrat belastete (rote) Gebiete im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV und eutrophierte (gelbe) Gebiete nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV ausweist. Ihre Änderung vom 22. November 2022, die auf der Grundlage der neu gefassten AVV Gebietsausweisung erfolgte, sowie eine Änderungsverordnung vom 23\\. Mai 2023 veränderten u. a. die Kulisse der als mit Nitrat belastet ausgewiesenen Gebiete. Eine während des Revisionsverfahrens ergangene erneute Änderungsverordnung vom 4. Juni 2024 enthält lediglich redaktionelle Änderungen und war daher hier nicht von Bedeutung. \n\n4\\. Der Antragsteller hat beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt, der sich zuletzt gegen die Ausführungsverordnung Düngeverordnung in der ab dem 23. Mai 2023 geltenden Fassung gerichtet hat. Mit Urteil vom 22. Februar 2024 hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt. Die Ausführungsverordnung Düngeverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie beruhe mit § 3 Abs. 4, § 15 Abs. 5 DüngG i. V. m. § 13a DüV auf einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage und sei, ebenso wie diese, mit Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die betroffenen Landwirte seien durch die Ausweisung der Gebiete nicht unverhältnismäßig belastet. Soweit Feldstücke in die mit Nitrat belasteten Gebiete einbezogen worden seien, die nur mit einem Anteil von 20% in dem Gebiet lägen, stelle dies eine zulässige Vereinfachung bei der Bestimmung der Gebietsausweisung dar. Die AVV Gebietsausweisung, aus deren § 7 sich das 20%-Kriterium ergebe, sei keine für das Gericht verbindliche normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. An ihrer Erarbeitung hätten keine externen Sachverständigen mitgewirkt und sie diene auch nicht der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe. Die hier angewandte 20%-Regelung der AVV Gebietsausweisung sei noch verhältnismäßig. Sie stehe in Einklang mit der Nitratrichtlinie, die keine Aufteilung von Flächen verlange, und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Erheblichkeit eines Verursachungsbeitrages von 20%. Auch die Vorgehensweise des Landes bei der konkreten Gebietsausweisung sei nicht zu beanstanden. Sie entspreche der AVV Gebietsausweisung, welche der Senat als sachgerechten Orientierungsmaßstab für die Umsetzung der Pflicht zur Ausweisung belasteter Gebiete heranziehe. Nicht zu beanstanden seien hiernach die Abgrenzung der betreffenden Grundwasserkörper, die Messstellendichte des der Gebietsausweisung zugrunde gelegten Messnetzes entsprechend einer Übergangsvorschrift in § 15 AVV GeA, die Auswahl der Messstellen, die Probenahmen und die immissionsbasierte Abgrenzung unter Anwendung des in der AVV Gebietsausweisung genannten deterministischen Regionalisierungsverfahrens IDW. \n\n5\\. Mit seiner Revision macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Ermächtigungsgrundlage der bayerischen Ausführungsverordnung in § 13a DüV sei formell unwirksam und materiell verfassungswidrig. § 13a DüV sei unverhältnismäßig, weil er keine Regelungen über Härtefälle, Ausnahmen oder den Ausgleich von Umsatzeinbußen enthalte und Feldstücke insgesamt einbeziehe, die nur zu 20% im belasteten Gebiet liegen. Er verletze das Gebot der Folgerichtigkeit im Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen wie dem Wasser- und Bundesnaturschutzrecht, die Befreiungsmöglichkeiten und Ausgleichs- bzw. Entschädigungsregelungen vorsähen. Die Beschränkungen seien auch nicht erforderlich, weil die Nitratgrenzwerte mittels der in Dänemark vorgesehenen einzelbetrieblichen Stickstoffberechnung ebenfalls eingehalten werden könnten. Es fehle zudem an einer hinreichenden normativen Grundlage für das Vorgehen zur Ausweisung der belasteten Gebiete. Das angewendete Regionalisierungsverfahren gewährleiste keine hinreichend genauen Ergebnisse. Die AVV Gebietsausweisung sei als normkonkretisierende und damit außenverbindliche Verwaltungsvorschrift einzuordnen, von der der Verwaltungsgerichtshof nicht habe abweichen dürfen, indem er die Auswirkung einer fehlerhaften Anwendung der AVV Gebietsausweisung auf die konkrete Gebietsausweisung verlange. Andernfalls werde die Festlegung der belasteten Gebiete der gerichtlichen Kontrolle in weiten Teilen entzogen. Die Gebietsausweisungen seien mangels ausreichender Messstellendichte fehlerhaft; von der Übergangsvorschrift in der AVV Gebietsausweisung habe hier kein Gebrauch gemacht werden dürfen. Einzelne Messstellen seien fehlerhaft herangezogen bzw. nicht herangezogen worden. Das Urteil beruhe in diesem Zusammenhang auf verschiedenen Verfahrensmängeln; u. a. seien die gestellten Beweisanträge fehlerhaft abgelehnt und der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden. \n\n6\\. Der Antragsteller beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.3145) zu ändern und § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung \\- AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, für unwirksam zu erklären, hilfsweise, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.3145) zu ändern und § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung \\- AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, im Gebiet des Grundwasserkörpers GWK 2_G018 \"Sandsteinkeuper - Herzogenaurach\" für unwirksam zu erklären. \n\n7\\. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n8\\. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt er aus, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung durch den Bundesgesetzgeber seien hinreichend bestimmt; das gelte auch für die Subdelegation der Verordnungsbefugnis durch § 13a DüV. \n\n9\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem an. § 13a DüV sei formell rechtmäßig ergangen und verfassungskonform. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision des Antragstellers ist begründet. Die Ablehnung des Normenkontrollantrags durch den Verwaltungsgerichtshof verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die - hier allein angegriffene - Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete durch § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der bayerischen Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 783) in der Fassung vom 22. November 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 658) - Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV, inhaltlich zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23\\. Mai 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 272), ist ungültig und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären, weil sie in § 13a Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 26. Mai 2017 (BGBl. S. 1305, zuletzt geändert durch Art. 32 der Verordnung vom 11\\. Dezember 2024, BGBl. Nr. 411, Düngeverordnung - DüV) keine wirksame Ermächtigungsgrundlage findet. \n\n11\\. 1\\. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt, denn nach seinem Vorbringen erscheint es möglich, dass er durch die angegriffenen Regelungen der Ausführungsverordnung Düngeverordnung in seinem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) oder jedenfalls in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt wird. Er bewirtschaftet landwirtschaftliche Flächen im Bereich des Grundwasserkörpers GWK 2_G018 (Sandsteinkeuper-Herzogenaurach), die in der bayerischen Ausführungsverordnung Düngeverordnung als mit Nitrat belastete Gebiete ausgewiesen werden und damit strengeren Düngebeschränkungen unterliegen (vgl. insbesondere § 13a Abs. 2 und 3 DüV). \n\n12\\. Soweit der Normenkontrollantrag in der Vorinstanz auf den genannten Grundwasserkörper beschränkt war, hat der Antragsteller diese Beschränkung auf Hinweis des Senats im Revisionsverfahren nicht aufrechterhalten. Die Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete durch die Ausführungsverordnung Düngeverordnung wäre nicht teilbar, wenn ihre Rechtswidrigkeit \\- wie vom Antragsteller auch geltend gemacht - aus einem Fehler folgen würde, der die Wirksamkeit ihrer Rechtsgrundlage berührt. Die Ausweisung dieser Gebiete könnte dann nicht hinsichtlich derjenigen Grundwasserkörper, in denen der Antragsteller keine Flächen bewirtschaftet, aufrechterhalten bleiben, weil sie auch insoweit nicht mit der Rechtsordnung vereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 \\- NVwZ 2013, 227 Rn. 28; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 - 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C302 f.>). Dem insoweit unbeschränkten Hauptantrag des Antragstellers steht nicht das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren entgegen (§ 142 Abs. 1 VwGO). Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 ZPO privilegierten Fälle einer Klageänderung werden davon nicht erfasst. Insbesondere kann, wenn der Klagegrund unverändert bleibt, gemäß § 264 Nr. 2 ZPO der Klageantrag erweitert (oder beschränkt) werden. So liegt es hier, weil die Wirksamkeit der - ihrerseits untergesetzlichen - Ermächtigungsgrundlage der Ausführungsverordnung Düngeverordnung im vorliegenden Normenkontrollverfahren von Anfang an inzident entscheidungserheblich war. Dem Antragsteller fehlt schließlich nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat (UA Rn. 31). \n\n13\\. 2\\. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete durch die bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. Die bundesrechtliche Ermächtigung in § 13a Abs. 1 DüV ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zwar beruht diese Norm ihrerseits auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (2.1). Sie ist auch formell rechtmäßig erlassen worden (2.2). Die Ermächtigung der Landesregierungen zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten durch diese Regelung ist aber mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil sie wesentliche grundrechtsrelevante Vorgaben für die Bestimmung der belasteten Gebiete nicht selbst regelt, sondern dies gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV einer Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung überlässt (2.3). Die für den Fall einer Gebietsausweisung namentlich in § 13a Abs. 2 und 3 DüV vorgesehenen bzw. ermöglichten Düngebeschränkungen sind hingegen mit den Grundrechten der Landwirte vereinbar (3.). Einer Entscheidung über die vom Antragsteller erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht (4.). \n\n14\\. 2.1 § 1 AVDüV setzt die bundesrechtliche Verpflichtung der Landesregierungen aus § 13a Abs. 1 und 3 DüV zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten von Grundwasserkörpern sowie zur Vorschreibung zusätzlicher Anforderungen zum Gewässerschutz um. Die letztgenannte Regelung stützt sich auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5, § 15 Abs. 5 DüngG. Diese Normen ermächtigen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (heute: Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat) zur näheren Bestimmung der Anwendung von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 DüngG (Düngemittel) und § 2 Satz 1 Nr. 6 bis 8 DüngG (Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate), insbesondere zum Verbot oder zur Beschränkung bestimmter Anwendungen, zum Erlass von Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, und in diesem Zusammenhang zu einer Reihe von gesondert aufgeführten möglichen Beschränkungen, sowie zur Übertragung der jeweiligen Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen (sogenannte Subdelegation), welche u. a. bestimmte Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zulassen können. \n\n15\\. Gegen diese gesetzlichen Regelungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie enthalten Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und Berufsausübungsregelungen für die Landwirte (Art. 12 Abs. 1 GG), die mit dem Gewässerschutz einem wichtigen Gemeinwohlinteresse dienen und einer verhältnismäßigen Ausgestaltung ohne weiteres zugänglich sind. Inhalt, Zweck und Ausmaß der dem Bundesverordnungsgeber erteilten Verordnungsermächtigung lassen sich den abstrakten gesetzlichen Regelungen in auf dieser Ebene (noch) hinreichend bestimmter Weise entnehmen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. näher VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2023 - 13 S 3646\u002F21 - NuR 2023, 704 Rn. 29 ff.). Dass flächen- oder betriebsbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Düngemitteln bestimmt werden dürfen, umfasst der Sache nach auch eine Bestimmung von besonders gefährdeten Flächen, in denen diese und weitere Beschränkungen gelten. Eine weitergehende detaillierte Regelung der Verfahrensweise bei der Bestimmung derartiger Flächen musste nicht bereits auf der Ebene des formellen Gesetzes getroffen werden. Soweit Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt werden, handelt es sich nicht um einen zwingenden Parlaments-, sondern um einen Rechtssatzvorbehalt, der auch Rechtsverordnungen umfasst (vgl. Papier\u002F​Shirvani, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, Grundgesetz, Stand August 2025, Art. 14 Rn. 418). Beschränkungen von Inhalt und Gebrauch des Eigentums müssen daher nur in den wesentlichen Grundzügen, aber nicht in jedem Detail durch Parlamentsgesetz geregelt werden. Gleiches gilt für Berufsausübungsregelungen, die auch auf Grund eines Gesetzes getroffen werden können (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Bei der Regelung stark technisch geprägter Sachverhalte darf sich der Gesetzgeber zudem im Grundsatz darauf beschränken, hinreichend genaue Zielvorgaben zu machen. Er muss lediglich diejenigen Regelungen erlassen, aus denen ein bestimmt umrissenes Handlungsprogramm für die Exekutive abgeleitet werden kann und die die erforderlichen Abwägungsentscheidungen hinsichtlich konkurrierender Rechtspositionen enthalten. Die fachlich-technischen, die Zielvorgaben nachvollziehenden Konkretisierungen kann er demgegenüber dem Verordnungsgeber (und je nach Bedeutung auch den Vollzugsbehörden) überlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1\u002F15, 2 BvF 2\u002F15 - BVerfGE 150, 1 Rn. 243). \n\n16\\. Diesen Anforderungen genügen die gesetzlichen Vorgaben des Düngegesetzes noch. Der Gesetzgeber musste nicht selbst über die Vorgehensweise bei der Bestimmung besonders belasteter Gebiete - etwa die bei der Abgrenzung nichtbelasteter von belasteten Gebieten anzuwendenden Regionalisierungsverfahren und die notwendige Messstellendichte - entscheiden. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Verordnungsgeber in Anbetracht des fortschreitenden Erkenntnisstandes hinsichtlich der Eignung von Messstellen und der Fortentwicklung entsprechender Regionalisierungsverfahren eher in der Lage ist, die Anforderungen auf dem aktuellen Stand zu halten und damit den berührten grundrechtlichen Interessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 BvF 1\u002F12, 2 BvF 3\u002F12 \\- BVerfGE 136, 69 Rn. 102 ff., 105; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 \\- 7 C 4.08 - NVwZ 2009, 647 Rn. 31). \n\n17\\. 2.2 § 13a Abs. 1 DüV, der durch Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) in die Düngeverordnung eingefügt worden ist und den Landesregierungen im Wege der Subdelegation die Befugnis zur Ausweisung bestimmter gefährdeter Gebiete überträgt, ist formell rechtmäßig. \n\n18\\. a) Der Bundesrat hat seine gemäß Art. 80 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 4 Satz 1 DüngG erforderliche Zustimmung zu der Änderungsverordnung am 27. März 2020 erteilt. Dass die zum Referentenentwurf der Änderungsverordnung zur Düngeverordnung durchgeführte Strategische Umweltprüfung (SUP) nach §§ 33 ff. UVPG zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und die Stellungnahmefrist für Behörden und Betroffene zu den gemäß § 42 Abs. 2 UVPG ausgelegten Unterlagen noch bis zum 2. April 2020 lief (UA Rn. 39), steht der Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesrates nicht entgegen und führt auch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Strategischen Umweltprüfung. Dem Bundesrat ist der vollständige Entwurf der Änderungsverordnung übermittelt worden; dieser enthielt namentlich alle nach dem ersten Referentenentwurf vom 13. Dezember 2019 noch vorgenommenen Änderungen (Bundesratsvorlage vom 20. Februar 2020, BR-Drs. 98\u002F20). Der - vom Bundesrat nicht ausdrücklich erbetenen - Übermittlung von Unterlagen aus der Strategischen Umweltprüfung, etwa des Umweltberichts, bedurfte es nicht. Die Änderungsverordnung hat nach der Zustimmung des Bundesrates keine Änderungen mehr erfahren; sie ist vielmehr in exakt der Fassung vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beschlossen worden, die sie durch die vom Bundesrat mit seiner Zustimmung verbundenen Maßgaben (vgl. BR-Drs. 98\u002F20 \u003CBeschluss>) erhalten hatte (vgl. UA Rn. 40). \n\n19\\. Den nationalen und unionsrechtlichen Regelungen über die Strategische Umweltprüfung ist nicht zu entnehmen, dass die Vorlage einer SUP-pflichtigen Norm an den Bundesrat zu dessen Zustimmung generell erst erfolgen darf, wenn die abschließende Bewertung und Berücksichtigung der im Rahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen stattgefunden hat. Zwar bestand hier für die Änderung der Düngeverordnung eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 5 Nr. 1.12 UVPG, obwohl diese Prüfung gemäß § 3a Abs. 1 Satz 4 DüngG eigentlich bereits zu dem Entwurf des - der Düngeverordnung vorgelagerten - nationalen Aktionsprogramms zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 10 C 1.25 - Rn. 15). Denn ein solches nationales Aktionsprogramm im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 DüngG ist entgegen der gesetzlichen Verpflichtung bislang nicht erstellt worden. Dann war die Strategische Umweltprüfung aber jedenfalls anlässlich des Erlasses der - außenwirksamen - Vorschriften in der in § 3a Abs. 1 Satz 5 DüngG erwähnten Rechtsverordnung (Düngeverordnung) und ihren Änderungen durchzuführen. \n\n20\\. In der Einholung der Zustimmung des Bundesrates vor Ablauf der Stellungnahmefrist des § 42 Abs. 3 Satz 2 UVPG und einer abschließenden Bewertung und Berücksichtigung im Umweltbericht gemäß § 43 UVPG liegt kein Verfahrensfehler. Die geänderte Düngeverordnung vom 28. April 2020 ist am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 846) verkündet worden (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach Ablauf der Stellungnahmefrist sind die eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen ausweislich der nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 UVPG erstellten zusammenfassenden Umwelterklärung ausgewertet und berücksichtigt worden (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a NE 21.2474 - DVBl 2022, 914 \u003C920 f.>). Zu einer Änderung des Verordnungstextes hat dies nicht geführt. Der Zeitraum zwischen Ende der Stellungnahmefrist und Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt ist formell nicht zu beanstanden und ermöglichte eine Auswertung durch die zuständige Behörde. Daran ändert die erst spätere Veröffentlichung der zusammenfassenden Umwelterklärung vom 20. Juli 2020 nichts. Dem steht nicht entgegen, dass die frühe Einholung der Zustimmung des Bundesrates die tatsächliche Bereitschaft des zuständigen Bundesministeriums, den Verordnungstext in der vom Bundesrat konsentierten Fassung noch nachträglich auf berechtigte Einwände betroffener Dritter aus dem SUP-Verfahren hin zu ändern, möglicherweise verringert hat. Zu welchem Zeitpunkt eine etwa erforderliche Zustimmung des Bundesrates zu einer Verordnung, die einen Plan oder ein Programm im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG beinhaltet, eingeholt werden darf bzw. muss, wird in den §§ 38 ff. UVPG nicht geregelt. Das Verfahren bleibt vielmehr in der Hand der \"zuständigen Behörde\". Das Landwirtschaftsministerium wäre gehalten gewesen, im Falle einer ändernden Berücksichtigung von Einwänden aus den eingegangenen Stellungnahmen einen geänderten Verordnungsvorschlag dem Bundesrat erneut zur Zustimmung zuzuleiten. Eine rechtlich beachtliche Vorfestlegung für das in der Verantwortung des Ministeriums liegende Verfahren der Erarbeitung und des Erlasses der Düngeverordnung hat sich deshalb aus der bereits am 27. März 2020 erteilten Zustimmung des Bundesrates nicht ergeben. \n\n21\\. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sowohl die Richtlinie 2001\u002F42\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - SUP-Richtlinie - (ABl. L 197 S. 30) in Art. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 als auch das UVP-Gesetz in § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 eine Strategische Umweltprüfung für Pläne und Programme vorsehen, die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden. In diesem Fall müssen die Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung vor der Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden. Das UVP-Gesetz führt dies nicht ausdrücklich aus, verlangt aber mit der Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung des Umweltberichts nach § 43 Abs. 2 UVPG und mit der - nachfolgenden - Bekanntmachung der Annahme des Plans oder Programms nach § 44 UVPG ebenfalls, dass diese Annahmeentscheidung den zeitlichen Schlusspunkt des Verfahrens darstellt. Diesen Vorgaben ist hier genügt, weil die Strategische Umweltprüfung vor der Annahme der Änderungsverordnung durch den Verordnungsgeber abgeschlossen war. Sie musste nicht bereits vor der Beteiligung des Bundesrates abgeschlossen sein. Die Variante der \"Pläne und Programme, die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden\", ist hier nicht einschlägig. Denn bei dem Erlass einer Verordnung handelt es sich um eine abschließend in der Hand der (den Entwurf ausarbeitenden) Behörde liegende Annahmeentscheidung und nicht darum, einen Programmentwurf für die Annahme durch das Parlament oder die - vom Entwurfersteller verschiedene - Regierung in ein Gesetzgebungs- bzw. Rechtssetzungsverfahren einzubringen. \n\n22\\. b) Die im Parallelverfahren BVerwG 10 CN 4.25 erhobene Rüge eines Mangels der Öffentlichkeitsbeteiligung zu Änderungen des Verordnungsentwurfs, welche erst nach der Auslegung im SUP-Verfahren erfolgt sind, greift ebenfalls nicht durch. Ohne Erfolg wird insoweit bemängelt, dass zu nachträglichen Änderungen in § 5 Abs. 1 DüV (Ausnahmeregelung für das Verbot der Aufbringung von Dünger auf gefrorenem Boden), in § 6 Abs. 2 DüV (Streichung von Konkretisierungen der Maßgaben für die Aufbringung von Harnstoff) und § 13a Abs. 2 Nr. 5 DüV (Ausnahmen vom Verbot der Zwischenfruchtdüngung) keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei. \n\n23\\. Nach § 42 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2 UVPG ist im Falle der Änderung der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen eine - auf die Änderungen beschränkte \\- erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG soll hiervon abgesehen werden, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Letzteres hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der nachträglichen Änderung in § 13a Abs. 2 Nr. 5 DüV festgestellt. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Dahinstehen kann, ob die zu § 5 Abs. 1 DüV durchgeführte nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung einen insoweit etwa bestehenden Mangel heilen konnte und ob es hinsichtlich der Änderung in § 6 Abs. 2 DüV einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft hätte. Hinsichtlich § 5 Abs. 1 DüV hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Verletzung revisiblen Rechts darauf abgestellt, dass eine etwaige Unwirksamkeit wegen unterbliebener Öffentlichkeitsbeteiligung nicht auf die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung Düngeverordnung in § 13a DüV durchschlüge. Die Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften führt nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Gesamtnichtigkeit eines Normkomplexes, wenn - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und - zweitens - ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 \\- 9 B 17.15 - NVwZ-RR 2015, 906 Rn. 9 m. w. N.). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Vorinstanz hinsichtlich § 5 Abs. 1 DüV rechtsfehlerfrei ausgegangen. Entsprechendes gilt ohne weiteres auch für die nachträgliche Änderung in § 6 Abs. 2 DüV, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich befasst hat. \n\n24\\. c) Die Änderungsverordnung zur Düngeverordnung ist - wie nach § 44 Abs. 1 Satz 1 UVPG für ein SUP-pflichtiges Programm geboten - durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2020 S. 846) öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. näher OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 123). Sie wurde auch nicht deshalb formell rechtswidrig erlassen, weil die in § 44 Abs. 2 UVPG vorgesehenen Informationen erst rund drei Monate nach der am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt erfolgten Verkündung der geänderten Düngeverordnung ausgelegt worden sind. Nach dieser Vorschrift sind die dort näher bezeichneten Informationen (u. a. das angenommene Programm, die zusammenfassende Umwelterklärung und eine Rechtsbehelfsbelehrung) \"bei Annahme\" des Programms zur Einsicht auszulegen. Diese Formulierung ist in erster Linie konditional zu verstehen (im Sinne von \"im Falle der Annahme\"). Sie begründet jedenfalls nicht das Erfordernis einer Gleichzeitigkeit (ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 \\- juris Rn. 125). Das folgt sprachlich und systematisch bereits aus einer Zusammenschau des § 44 Abs. 2 mit Absatz 1 UVPG. Absatz 1 befasst sich mit der Annahme (Satz 1) sowie der Ablehnung (Satz 2) eines Programms oder Plans. Absatz 2 bestimmt sodann, welche Informationen \"bei Annahme\" des Programms oder Plans auszulegen sind. Eine konkrete Vorgabe in zeitlicher Hinsicht ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen. \n\n25\\. Auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordert keine Interpretation dahin, dass die Auslegung der Informationen zwingend gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Programms erfolgen müsste. Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung, wonach der Beginn des Laufs der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag keine Rechtsbehelfsbelehrung erfordert (BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2000 - 4 BN 32.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 145), auch dann gilt, wenn besondere Rechtsvorschriften eine solche Rechtsbehelfsbelehrung - wie hier § 44 Abs. 2 Nr. 4 UVPG für den in der Form einer untergesetzlichen Rechtsnorm ergehenden Plan bzw. ein derartiges Programm \\- ausdrücklich vorsehen (so im Ergebnis OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 \\- 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 125). Selbst wenn man dies unterstellt, läuft die spezialgesetzlich vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung nicht leer und ermöglicht einen wirksamen Rechtsschutz, soweit danach noch ein hinreichender Zeitraum für die Einlegung des Rechtsbehelfs verbleibt, der es zumutbar ermöglicht, hiervon Gebrauch zu machen. Das war hier der Fall. \n\n26\\. Der zeitliche Abstand zwischen der Annahme der Änderungsverordnung und der Auslegung der in § 44 Abs. 2 UVPG genannten Informationen rechtfertigt für sich genommen auch nicht den Schluss, dass eine solche Berücksichtigung nicht bereits vor der Entscheidung über die Annahme stattgefunden hat (vgl. näher OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 126). \n\n27\\. d) Die Übertragung der Verordnungsbefugnis auf die Landesregierungen (Subdelegation) durch § 13a DüV genügt dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Dieses Zitiergebot gilt auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Die subdelegierende Verordnung muss in diesem Fall sowohl die gesetzliche Verordnungsermächtigung als auch die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation nennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587\u002F17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 16, 24). Das ist hier der Fall. Zwar erwähnt § 13a DüV selbst lediglich die gesetzliche Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 DüngG. In der Präambel der Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) wird in diesem Zusammenhang (zweiter Spiegelstrich) jedoch auch § 15 Abs. 6 Satz 1 DüngG vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54) genannt. Diese Regelung entspricht dem heutigen § 15 Abs. 5 DüngG (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022, BGBl. I S. 2752) und enthält die Ermächtigung zur Subdelegation. \n\n28\\. 2.3 Die Subdelegation der Verordnungsbefugnis an die Landesregierungen durch § 13a Abs. 1 DüV ist indes materiell verfassungswidrig. Sie ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil wesentliche grundrechtsrelevante Vorgaben für die den Ländern übertragene Bestimmung der belasteten Gebiete nicht durch eine Rechtsnorm (des Außenrechts) geregelt werden. Einer Vorlage des § 13a Abs. 1 DüV an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedurfte es nicht, weil sich dessen Verwerfungsmonopol nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinn, nicht aber auf Rechtsverordnungen bezieht (BVerfG, Beschluss vom 12\\. Dezember 1984 - 1 BvR 1249\u002F83 u. a. - BVerfGE 68, 319 \u003C326>). \n\n29\\. a) Den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend als eröffnet angesehen. Er hat die Ausweisung von Flächen, auf denen besondere Düngebeschränkungen gelten, auch rechtsfehlerfrei als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums eingeordnet (vgl. näher UA Rn. 49). Seine Rechtsauffassung, die vorhandenen Regelungen über die Gebietsausweisung genügten auch inhaltlich den Anforderungen an eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung, ist aber mit Bundesrecht nicht vereinbar. \n\n30\\. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt. Die Eigentumsgarantie ist in besonderem Maße auf gesetzliche Ausgestaltung angewiesen und auch der verfassungsrechtliche Schutz hängt von der einfachrechtlichen Ausgestaltung ab. Da Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Parlamentsvorbehalt begründet, können Inhalts- und Schrankenbestimmungen nicht nur durch Gesetze im formellen Sinne, sondern auch durch Gesetze im materiellen Sinne getroffen werden. Hierzu zählt jeder gültige Rechtssatz, namentlich Rechtsverordnungen sowie satzungs- oder gewohnheitsrechtliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1\u002F58 - BVerfGE 8, 71 \u003C79 f.> und vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478\u002F08 - BVerfGK 15, 340 \u003C348>; VGH München, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.1049 - BayVBl. 2010, 760 Rn. 23), nicht aber eine Verwaltungsvorschrift, deren Verbindlichkeit sich regelmäßig auf den Binnenbereich der Verwaltung beschränkt. \n\n31\\. Etwas anderes folgt hier auch nicht aus dem Bedürfnis, schnell und flexibel auf weitere wissenschaftlich-technische Entwicklungen reagieren zu können. Denn dies ist auch mit der Handlungsform der Rechtsverordnung möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 \u003C110>). Gerade dann, wenn es zum Vollzug einer für die Verwirklichung der Grundrechte (hier der Eigentums- und Berufsfreiheit) wesentlichen Norm weiterer Bestimmungen bedarf, die über eine bloße Auslegung derselben hinausgehen, müssen diese Bestimmungen in Rechtssätzen des Außenrechts festgelegt werden. Nur auf Rechtsnormen in diesem Sinne können sich die Grundrechtsbetroffenen unmittelbar berufen und damit effektiven Rechtsschutz erlangen (ähnlich i. E. OVG Lüneburg, Urteil vom 28\\. Januar 2025 - 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C310 f.>). Aus den vorgenannten Gründen entbindet auch die Verpflichtung der Bundesregierung zur Umsetzung der Nitratrichtlinie und der unionsrechtlich bedingte Zeitdruck, der bei der Änderung der Düngeverordnung zuletzt bestanden hat, nicht von der Einhaltung der grundrechtlichen Anforderungen an die notwendige Regelungsdichte in Rechtssätzen des Außenrechts (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1\u002F15, 2 BvF 2\u002F15 - BVerfGE 150, 1 Rn. 239). \n\n32\\. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt. Zwar besteht mit der streitgegenständlichen bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung eine Rechtsnorm, die mit Nitrat belastete Gebiete ausweist und damit - in Verbindung mit den in § 13a Abs. 2 und 3 DüV vorgesehenen Rechtsfolgen - Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Daraus ergibt sich aber lediglich ein Ergebnis, ohne dass die - dieses maßgeblich beeinflussenden \\- Kriterien und Vorgehensweisen bei dessen Ermittlung normativ hinreichend geregelt sind. Einer solchen Regelung in Rechtssätzen des Außenrechts bedarf es jedenfalls hinsichtlich der grundlegenden Vorgaben für die Gebietsausweisung, die für die räumliche Lage und den Umfang der auszuweisenden Gebiete - und damit für das \"Ob\" und das Ausmaß des Grundrechtseingriffs bei den betroffenen Landwirten - von maßgeblicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere die wesentlichen Vorgaben zu dem heranzuziehenden Ausweisungsmessnetz und der Messstellendichte und die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Regionalisierungsverfahrens, jeweils einschließlich etwa erforderlicher Übergangsvorschriften, sowie die Frage, ob und in welchem Maße (auch unbelastete) Flächen im Randbereich einbezogen werden (ähnlich i. E. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 - 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C309>). \n\n33\\. b) § 13a Abs. 1 DüV enthält hierzu selbst keine hinreichenden Vorgaben. Aus der Regelung ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind und infolgedessen verschärften Düngebeschränkungen unterliegen. Zwar knüpfen die drei Tatbestände, die die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten betreffen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV), in einem ersten Schritt an den Begriff des Grundwasserkörpers und die nach der Grundwasserverordnung (GrwV) erfolgten Einstufungen als Grundwasserkörper im schlechten chemischen Zustand (Nr. 1), mit steigendem Trend von Nitrat und einer bestimmten Nitratkonzentration (Nr. 2) bzw. Grundwasserkörper im guten chemischen Zustand (Nr. 3) an. Diese Begrifflichkeiten sind aufgrund des Verweises auf die Grundwasserverordnung und auf den in der Anlage 2 zur Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwert für Nitrat hinreichend bestimmt (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2023 - 13 S 3646\u002F21 - NuR 2023, 704 Rn. 35 bis 37). Von entscheidender Bedeutung für den Umfang der auszuweisenden Gebiete ist aber die im zweiten Schritt vorzunehmende sogenannte Binnendifferenzierung, bei der innerhalb der Grundwasserkörper, in denen (Teil-)Gebiete auszuweisen sind, belastete von unbelasteten Gebieten abgegrenzt werden. Die Notwendigkeit einer solchen Abgrenzung ist den Tatbeständen der Nummern 1 und 3 ausdrücklich zu entnehmen; weshalb sie in Nummer 2 nicht vorgesehen ist, erschließt sich nicht. Dies verstößt überdies gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung nicht ersichtlich ist. \n\n34\\. Unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben der Nitratrichtlinie mag sich dem Verordnungstext zwar mit (noch) hinreichender Bestimmtheit entnehmen lassen, dass die Gebietsabgrenzungen ausschließlich immissionsbasiert zu erfolgen haben, und dass der in der AVV Gebietsausweisung 2020 zusätzlich vorgesehene emissionsbasierte Ansatz folglich nicht mit § 13a Abs. 1 DüV vereinbar war (vgl. dazu etwa VGH Kassel, Urteil vom 27. August 2024 - 4 C 1035\u002F20.N - juris Rn. 101). Die näheren Vorgaben für diese Binnendifferenzierung hinsichtlich der Methodik und der Anforderungen an das Messstellennetz bleiben in der bundesrechtlichen Verordnung selbst aber auch insoweit ungeregelt, als sie von wesentlicher Bedeutung für die Lage und den Umfang der auszuweisenden Gebiete sind. § 6 Abs. 2 GrwV behebt dieses Regelungsdefizit nicht. Diese Norm enthält zwar Vorgaben für eine Ermittlung der flächenhaften Ausdehnung einer Belastung im Falle der Überschreitung von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern. Diese dienen im Zusammenhang mit der Grundwasserverordnung aber lediglich zur Einstufung des chemischen Grundwasserzustands als gut oder schlecht (vgl. insbesondere § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrwV), welche in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 DüV nur den Ausgangspunkt der Gebietsausweisung bildet. Die nach diesen Regelungen im zweiten Schritt vorzunehmende Binnendifferenzierung wird hingegen auch nach Auffassung des Antragsgegners nicht durch § 6 Abs. 2 GrwV, sondern lediglich in der AVV Gebietsausweisung geregelt. \n\n35\\. Dass die Methodik der Gebietsausweisung erhebliche Auswirkungen auf den Umfang der auszuweisenden Gebiete haben kann, gilt namentlich auch für die Einbeziehung von Randbereichen in Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA. Danach wird eine landwirtschaftliche Referenzparzelle nach § 3 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung), die zu einem Anteil von mindestens 20 Prozent in dem belasteten Gebiet liegt, diesem mit ihrer Gesamtfläche zugerechnet. Selbst wenn das \"Ob\" einer solchen Arrondierung aus bewirtschaftungstechnischen Gründen und für eine vollzugstaugliche Kontrollierbarkeit zwingend erforderlich und dann in der Ermächtigung des § 13a Abs. 1 DüV dem Grunde nach enthalten wäre, ist jedenfalls das genaue Maß der Einbeziehung eigentlich unbelasteter Teilflächen nicht selbstverständlich. Gleiches gilt auch für die Bestimmung der Referenzfläche, auf die ein entsprechender Prozentwert anzuwenden ist (vgl. insoweit § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA, jeweils i. V. m. § 3 InVeKoSV), und die Frage, ob diese an die - in den Bundesländern unterschiedlich festgelegten - Bewirtschaftungseinheiten für landwirtschaftliche Beihilfen anknüpfen soll. Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bedarf es einer Regelung dieser Fragen durch einen Rechtssatz des Außenrechts. Das Gleiche gilt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sich die an die Gebietsausweisungen anknüpfenden Düngebeschränkungen als Regelungen der Berufsausübung darstellen. \n\n36\\. Die in der AVV Gebietsausweisung enthaltenen Vorgaben für die Gebietsausweisung erschöpfen sich auch nicht in einer Wiedergabe von allgemein anerkannten Regeln der Technik, die der Verordnungsgeber auch ohne nähere Wiedergabe in seinen Regelungswillen aufgenommen haben könnte (vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1995 - 4 B 250.95 \\- juris Rn. 4 und vom 2. Februar 2005 - 7 BN 4.04 - juris Rn. 7). Sie enthalten vielmehr konstitutive Festlegungen und wählen unter mehreren denkbaren, fachlich vertretbaren Vorgehensweisen. Dies betrifft neben den Regelungen über die Einbeziehung der Randbereiche etwa auch die Übergangsvorschrift in § 15 AVV GeA, nach der die Anforderungen an die Messnetzdichte übergangsweise noch nicht eingehalten werden müssen. \n\n37\\. c) An dem beschriebenen Regelungsdefizit ändert nichts, dass § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 auf eine auf der Grundlage von Art. 84 GG zu erlassende allgemeine Verwaltungsvorschrift verweist und die Bundesregierung eine solche in Gestalt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) erlassen hat. In dieser Verwaltungsvorschrift wird die Methodik der Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV) sowie der eutrophierten Gebiete (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV) festgelegt. Sie ist aber - wovon auch der Verwaltungsgerichtshof ohne Verletzung von Bundesrecht ausgegangen ist - mangels Außenwirkung keine Rechtsnorm. \n\n38\\. Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich keine für Dritte verbindlichen Normen, sondern binden nur die Exekutive. Sie sind deshalb Gegenstand und nicht Maßstab richterlicher Kontrolle. Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung an Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden. Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 \u003C340>). \n\n39\\. Nur ausnahmsweise wird Verwaltungsvorschriften eine normkonkretisierende Wirkung zugebilligt mit der Folge, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Gerichte verbindlich und dann wie Normen auszulegen sind (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 \\- BVerwGE 171, 140 Rn. 22). Diese vor allem auf das Umwelt- und Technikrecht bezogene Ausnahme setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschrift der Ausfüllung eines der Verwaltung eingeräumten Beurteilungsspielraums dient, dass die Exekutive bei ihrem Erlass höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen hat bzw. dass die vom Gesetz getroffenen Wertungen beachtet werden. Auch darf die Verwaltungsvorschrift nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sein. Schließlich kann einer Verwaltungsvorschrift nur dann ausnahmsweise normkonkretisierende Wirkung zukommen, wenn dem Erlass ein umfangreiches Beteiligungsverfahren vorangeht, dessen Zweck es ist, vorhandene Erfahrungen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auszuschöpfen. Nur dann verkörpert sie in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 \u003C340 ff.>). \n\n40\\. Nach diesen Maßstäben kommt der AVV Gebietsausweisung eine normkonkretisierende Wirkung nicht zu. Es fehlt schon an Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Verwaltung bei der Bestimmung der Flächen, die verschärften Düngebeschränkungen unterliegen, einen von dieser letztverbindlich auszufüllenden Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Ein solcher Spielraum muss im Gesetz angelegt sein, d. h. sich durch dessen Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 35). Anders als etwa § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder § 7a Abs. 1 Satz 2 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017), die den Erlass von in der Rechtsprechung als normkonkretisierend anerkannten Verwaltungsvorschriften vorsehen bzw. vorsahen, erwähnen die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Düngegesetzes eine Konkretisierung dort getroffener Regelungen durch Verwaltungsvorschriften nicht. Auf § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV kann insoweit nicht abgestellt werden, da sich die Exekutive nicht selbst einen Beurteilungsspielraum einräumen kann. Auch ein Verweis auf den Stand von Wissenschaft und Technik, der einen Beurteilungsspielraum der Exekutive indizieren könnte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 \u003C316 ff.>), ist im Normprogramm des Düngegesetzes nicht enthalten, soweit diesem eine (im Wege der Subdelegation weiter übertragbare) Ermächtigung des Bundesverordnungsgebers zur Ausweisung von besonders belasteten Gebieten, in denen dann strengere Düngebeschränkungen gelten, sinngemäß (noch) entnommen werden kann. \n\n41\\. Das Erfordernis eines dem Erlass vorangegangenen umfangreichen Beteiligungsverfahrens zum Zwecke der Ausschöpfung vorhandener Erfahrungen und des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis ist ebenfalls nicht erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in tatsächlicher Hinsicht für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass verwaltungsexterne Sachverständige (etwa aus der Wissenschaft) in die Beratungen zur Erarbeitung der AVV Gebietsausweisung nicht einbezogen worden sind. Er hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die durchgeführte förmliche Beteiligung von als \"externe Sachverständige\" bezeichneten Personen im Rahmen der üblichen Verbändeanhörung (vgl. § 47 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien - GGO) und die Beteiligung des Umweltbundesamtes zur Ausschöpfung vorhandener Erfahrungen und des Standes wissenschaftlicher Erkenntnis nicht genügen (vgl. UA Rn. 69 ff.; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 \\- 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C312>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 \\- 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 132 ff.). \n\n42\\. 3\\. Die Verfassungswidrigkeit des § 13a Abs. 1 DüV als Ermächtigungsgrundlage der Ausführungsverordnung Düngeverordnung folgt aus der unzureichenden Regelung des Vorgehens bei der Bestimmung der auszuweisenden Gebiete durch Normen des Außenrechts. Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen hingegen gegen die mit der Ausweisung verbundenen zusätzlichen Düngebeschränkungen, wie der Verwaltungsgerichtshof ohne Verstoß gegen Bundesrecht ausgeführt hat. \n\n43\\. § 13a Abs. 2 DüV enthält eine Reihe von - unmittelbar bundesrechtlich vorgegebenen \\- zeitlichen, mengenmäßigen und inhaltlichen Düngebeschränkungen, die in den als mit Nitrat belastet ausgewiesenen Gebieten seit dem 1. Januar 2021 gelten. § 13a Abs. 3 DüV verpflichtet die Landesregierungen, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (oder Phosphat) durch Rechtsverordnung in den nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Diese müssen geeignet sein, den in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV beschriebenen Belastungszuständen abzuhelfen bzw. entgegenzuwirken (Satz 2). Satz 3 enthält eine nähere Beschreibung der insbesondere in Betracht kommenden zusätzlichen Anforderungen. § 13a Abs. 7 DüV überträgt den Landesregierungen die Befugnis, Ausnahmen von den allgemein geltenden Düngebeschränkungen vorzusehen. Diese bezieht sich aber nur auf andere als die nach § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV ausgewiesenen Gebiete. \n\n44\\. Die wirtschaftlichen Belastungen, die mit den vorgesehenen Einschränkungen der Möglichkeiten zur Düngung in den ausgewiesenen Gebieten verbunden sind, verletzen die betroffenen Landwirte nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Auch die Rüge, die Regelungen verletzten einen aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitenden Grundsatz der Folgerichtigkeit, greift nicht durch. \n\n45\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die angeordneten Einschränkungen für die Landwirtschaft in den ausgewiesenen Gebieten - insbesondere die Reduzierung der Stickstoffdüngung um 20% - und die hieraus resultierenden Ertragseinbußen betroffener Betriebe (die der Verordnungsgeber je nach Ackerkultur mit 3% bis 10% prognostiziert, BR-Drs. 98\u002F20 S. 49) die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahren. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass der von der Düngeverordnung verfolgte Zweck des Gewässerschutzes eine höchstrangige Gemeinwohlaufgabe darstellt, dass die auferlegten Belastungen dafür erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis hierzu stehen. Einer - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (nur) in Ausnahmefällen in Betracht kommenden - Ausgleichsregelung oder weiterer Befreiungsvorschriften bedarf es in diesem Zusammenhang nicht (UA Rn. 50 ff.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6\\. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 258 ff.). Zu drohenden Ertragseinbußen hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Auseinandersetzung mit einem vom Antragsteller vorgelegten Privatgutachten - in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass sich für die hier maßgebliche Situation keine Anhaltspunkte ergäben, dass die Annahme einer durchschnittlichen Ertragsreduktion von bis zu 10% in der Verordnungsbegründung unzutreffend sei oder dass landwirtschaftlichen Betrieben der Konkurs drohe. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Soweit der Antragsteller ihnen unter Verweis auf Angaben im Privatgutachten widerspricht, ist eine wirksame Verfahrensrüge dadurch nicht erhoben. \n\n46\\. Eine Ertragsreduktion um durchschnittlich 10% hat der Verwaltungsgerichtshof - namentlich mit Blick darauf, dass das Eigentumsgrundrecht nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums gewährleistet - ohne Verletzung von Bundesrecht für zumutbar erachtet (in diesem Sinne auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 158; VGH Kassel, Urteil vom 19. März 2025 - 4 C 2527\u002F21.N - juris Rn. 91 m. w. N.). Er hat auf die Möglichkeit der Betriebe hingewiesen, selbstbestimmt die vorgegebene Gesamtreduktion des Stickstoffeintrags auf die von ihnen bewirtschafteten Grundstücke zu verteilen. Zudem sind Betriebe, die auf betroffenen Flächen nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen, von der vorgegebenen Reduktion der Stickstoffdüngung um 20 Prozent befreit (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 DüV). Eine weitere Abmilderung hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend in § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 3 DüV erblickt, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme für Dauergrünlandflächen vorsehen können. Hiervon hat der bayerische Verordnungsgeber mit der durch § 1 Nr. 5 AVDüV 2022 angefügten Anlage 3 Gebrauch gemacht (zu diesen und weiteren Abmilderungen vgl. UA Rn. 55). \n\n47\\. Die Verhältnismäßigkeit dieses Regelungswerks ist im Rahmen der Revision nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Dem Verordnungsgeber steht im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er war daher nicht verpflichtet, sich an dem von der Antragstellerseite favorisierten, in Dänemark praktizierten Regelungsmodell einer einzelbetrieblichen Stickstoffberechnung zu orientieren, zumal eine Vergleichbarkeit der dortigen Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt ist. Ebenso wenig musste er die Regelungssystematik anderer Rechtsgebiete übernehmen und sich etwa an Regelungen aus dem Wasser- oder Naturschutzrecht orientieren. Ein rechtsgebietsübergreifendes allgemeines Gebot der Folgerichtigkeit existiert nicht (vgl. P. Kirchhof, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand August 2025, Art. 3 Abs. 1 Rn. 406, 409, 421). Eine exakte Vergleichbarkeit etwa der Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG mit der \\- unionsrechtlich stark vorgeprägten - großflächigen Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten ist weder dargelegt noch ersichtlich. \n\n48\\. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Verordnungsgeber auch nicht gehalten, eine Ausnahmeregelung für Betriebe vorzusehen, bei deren Wirtschaftsweise ein Nitrateintrag in das Grundwasser ausgeschlossen ist (vgl. Demonstrationsvorhaben des Julius-Kühn-Instituts, Stand Juni 2020, im Testgebiet Aichach). Insoweit fehlt es schon an tatsächlichen Feststellungen dazu, dass eine Nitratdünger verwendende, aber dennoch nitrateintragsfreie Bewirtschaftungsweise überhaupt möglich ist. \n\n49\\. Für die Zumutbarkeit streitet schließlich, dass die nationalen düngerechtlichen Maßnahmen festgestellten unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Nitratrichtlinie folgen (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - C-543\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​481], Kommission .\u002F. Deutschland -) und eine Rechtfertigung für die weitere Gewährung von Ausnahmen seitens der Kommission der Europäischen Union nicht gesehen wird. \n\n50\\. 4\\. Einer Entscheidung über die Verfahrensrügen des Antragstellers, mit denen er verschiedene Verfahrensfehler durch die Ablehnung seiner Beweisanträge geltend macht, bedarf es nicht. Diese beziehen sich sämtlich auf die Richtigkeit der Heranziehung oder Nichtheranziehung einzelner Messstellen. Darauf braucht der Senat nicht einzugehen, da die Revision aus hiervon unabhängigen Gründen Erfolg hat. \n\n51\\. 5\\. Der Senat kann gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden. § 1 i. V. m. Anlagen 1 und 3 AVDüV ist - mangels Teilbarkeit ohne räumliche Beschränkung (s. o.) - ungültig und deshalb gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Die in verfassungsgerichtlichen Verfahren bestehende Möglichkeit, eine untergesetzliche Norm zur Vermeidung gravierender Folgen lediglich mit der Rechtsordnung für unvereinbar zu erklären, ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 29). Es obliegt dem Bundesverordnungsgeber, zügig eine den genannten Maßgaben Rechnung tragende Neuregelung der Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, auf deren Grundlage dann wirksame Gebietsausweisungen durch die Landesregierungen erfolgen können. \n\n52\\. 6\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","Normenkontrollantrag gegen bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV)","2026-07-10T22:08:40.127Z",{"id":143,"ecli":144,"slug":145,"caseNumber":146,"courtId":58,"decisionDate":129,"fullText":147,"summary":148,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":129,"parsedAt":132,"updatedAt":149},"4389","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600055","ecli-de-neuris-wbre202600055","10 CN 4.25","#  BVerwG, 24.10.2025, 10 CN 4.25 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.183) wird geändert und §§ 1 und 2 i. V. m. Anlagen 1 bis 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, werden für unwirksam erklärt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller ist Landwirt. Er bewirtschaftet landwirtschaftliche Flächen, die in der bayerischen Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV - als mit Nitrat belastete bzw. eutrophierte Gebiete ausgewiesen werden. Gegen diese Regelungen wendet er sich mit einem Normenkontrollantrag. \n\n2\\. Zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 91\u002F676\u002FEWG (Nitratrichtlinie) hat Deutschland auf der Grundlage des Düngegesetzes (DüngG) Maßnahmen in der Düngeverordnung festgelegt. Sie verpflichtet die Landesregierungen zur Ausweisung näher bestimmter Gebiete zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung u. a. durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. In solchen Gebieten gelten besondere Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln. Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete erließ die Bundesregierung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV am 3. November 2020 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten, die am 10. August 2022 neu gefasst wurde (AVV Gebietsausweisung - AVV GeA). \n\n3\\. Der Freistaat Bayern - der Antragsgegner - erließ am 22. Dezember 2020 die Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV 2020), die mit Nitrat belastete (rote) Gebiete im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV und eutrophierte (gelbe) Gebiete nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV ausweist. Ihre Änderung vom 22. November 2022, die auf der Grundlage der neu gefassten AVV Gebietsausweisung erfolgte, sowie eine Änderungsverordnung vom 23\\. Mai 2023, veränderten u. a. die Kulisse der als mit Nitrat belastet ausgewiesenen Gebiete. Eine während des Revisionsverfahrens ergangene erneute Änderungsverordnung vom 4. Juni 2024 enthält lediglich redaktionelle Änderungen und war daher hier nicht von Bedeutung. \n\n4\\. Der Antragsteller hat beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt, der sich zuletzt gegen die Ausführungsverordnung Düngeverordnung in der ab dem 23. Mai 2023 geltenden Fassung gerichtet hat. Mit Urteil vom 22. Februar 2024 hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt. Die Ausführungsverordnung Düngeverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie beruhe mit § 3 Abs. 4, § 15 Abs. 5 DüngG i. V. m. § 13a DüV auf einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage. Sowohl § 13a DüV als auch die Ausführungsverordnung Düngeverordnung seien mit Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die betroffenen Landwirte seien durch die Ausweisung der Gebiete nicht unverhältnismäßig belastet. Soweit Feldstücke in die mit Nitrat belasteten und die eutrophierten Gebiete einbezogen worden seien, die nur mit einem Anteil von 20% in dem jeweiligen Gebiet lägen, stelle dies eine zulässige Vereinfachung bei der Bestimmung der Gebietsausweisung dar. Die AVV Gebietsausweisung, aus deren §§ 7 und 13 sich das 20%-Kriterium ergebe, sei keine für das Gericht verbindliche normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. An ihrer Erarbeitung hätten keine externen Sachverständigen mitgewirkt und sie diene auch nicht der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe. Die hier angewandten 20%-Regelungen der AVV Gebietsausweisung seien noch verhältnismäßig. Sie stünden in Einklang mit der Nitratrichtlinie, die keine Aufteilung von Flächen verlange, und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Erheblichkeit eines Verursachungsbeitrages von 20%. Nicht zu beanstanden seien hiernach die Abgrenzung des betreffenden Grundwasserkörpers, die Messstellendichte des der Gebietsausweisung zugrunde gelegten Messnetzes entsprechend einer Übergangsvorschrift in § 15 AVV GeA, die Auswahl der Messstellen, die Probenahmen und die immissionsbasierte Abgrenzung unter Anwendung des in der AVV Gebietsausweisung genannten deterministischen Regionalisierungsverfahrens IDW. \n\n5\\. Mit seiner Revision macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Ermächtigungsgrundlage der angegriffenen Verordnung in § 13a DüV sei wegen Verfahrensfehlern beim Erlass der Änderungsverordnung, mit welcher § 13a DüV eingeführt worden sei, unwirksam. Der Bundesrat habe über seine Zustimmung zur Änderung der Verordnung noch vor Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung entschieden. Die auf Grundlage von § 13a DüV erfolgte Gebietsausweisung greife in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentums- und Berufsfreiheit ein, weil für die durch sie verursachte betriebswirtschaftliche Belastung der Landwirte \\- anders als bei vergleichbaren Regelungen im Wasser- und Naturschutzrecht - kein Ausgleich vorgesehen sei. Die Regelungen der AVV Gebietsausweisung zur Einbeziehung von Randbereichen in rote und gelbe Gebiete (20%-Regelungen) griffen ebenfalls unverhältnismäßig in diese Grundrechte ein und verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die angegriffene Ausführungsverordnung sei darüber hinaus mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam, weil die betroffenen Feldstücke für die Eigentümer aus den maßgeblichen Detailkarten nicht zweifelsfrei ersichtlich seien. \n\n6\\. Der Antragsteller beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.183) zu ändern und §§ 1 und 2 i. V. m. Anlagen 1 bis 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung \\- AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, für unwirksam zu erklären, hilfsweise, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2024 (13a N 21.183) zu ändern und §§ 1 und 2 i. V. m. Anlagen 1 bis 3 der Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung \\- AVDüV) vom 22. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. November 2022, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023, im Gebiet des Grundwasserkörpers GWK 2_G027 \"Sandsteinkeuper - Höchstadt a. d. Aisch\" für unwirksam zu erklären. \n\n7\\. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n8\\. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, die Änderung der Düngeverordnung sei verfahrensfehlerfrei erlassen worden. Dass der Verordnungsentwurf noch nach der Auslegung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geändert worden sei, habe keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert, weil aufgrund der Änderungen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen gewesen seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Ausführungsverordnung Düngeverordnung und ihre Rechtsgrundlage in § 13a DüV ebenso zutreffend als verhältnismäßig bewertet wie die Regelungen der Einbeziehung von Randgebieten in der AVV Gebietsausweisung. Dass die Bundesländer unterschiedliche Bestimmungen über die jeweils maßgebliche Referenzparzelle getroffen hätten, verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die Ausführungsverordnung sei schließlich auch für Grundstückseigentümer anhand der Detailkarten hinreichend bestimmt. \n\n9\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Antragsgegners an. § 13a DüV sei formell rechtmäßig ergangen und verfassungskonform. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision des Antragstellers ist begründet. Die Ablehnung des Normenkontrollantrags durch den Verwaltungsgerichtshof verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Ausweisung der mit Nitrat belasteten und der eutrophierten Gebiete durch § 1 und § 2 i. V. m. Anlagen 1 und 3 der bayerischen Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 783) in der Fassung vom 22. November 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 658) - Ausführungsverordnung Düngeverordnung \\- AVDüV, inhaltlich zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 23. Mai 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 272), ist ungültig und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären, weil sie in § 13a Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 26. Mai 2017 (BGBl. S. 1305, zuletzt geändert durch Art. 32 der Verordnung vom 11. Dezember 2024, BGBl. Nr. 411, Düngeverordnung - DüV) keine wirksame Ermächtigungsgrundlage findet. \n\n11\\. 1\\. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt, denn nach seinem Vorbringen erscheint es möglich, dass er durch die angegriffenen Regelungen der Ausführungsverordnung Düngeverordnung in seinem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) oder jedenfalls in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt wird. Er bewirtschaftet landwirtschaftliche Flächen im Bereich des Grundwasserkörpers GWK2_G027 (Sandsteinkeuper-Höchstadt a. d. Aisch), die in der bayerischen Ausführungsverordnung Düngeverordnung als mit Nitrat belastete Gebiete bzw. eutrophierte Gebiete ausgewiesen werden und damit strengeren Düngebeschränkungen unterliegen (vgl. insbesondere § 13a Abs. 2 und 3 DüV). \n\n12\\. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt hat (UA Rn. 21). \n\n13\\. 2\\. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Ausweisung der mit Nitrat belasteten und der eutrophierten Gebiete durch die bayerische Ausführungsverordnung Düngeverordnung beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. Die bundesrechtliche Ermächtigung in § 13a Abs. 1 DüV ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zwar beruht diese Norm ihrerseits auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (2.1). Sie ist auch formell rechtmäßig erlassen worden (2.2). Die Ermächtigung der Landesregierungen zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten durch diese Regelung ist aber mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil sie wesentliche grundrechtsrelevante Vorgaben für die Bestimmung der belasteten Gebiete nicht selbst regelt, sondern dies gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV einer Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung überlässt (2.3). Die für den Fall einer Gebietsausweisung namentlich in § 13a Abs. 2 und 3 DüV vorgesehenen bzw. ermöglichten Düngebeschränkungen sind hingegen mit den Grundrechten der Landwirte vereinbar (3.). \n\n14\\. 2.1 § 1 und § 2 AVDüV setzen die bundesrechtliche Verpflichtung der Landesregierungen aus § 13a Abs. 1 und 3 DüV zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten sowie zur Vorschreibung zusätzlicher Anforderungen zum Gewässerschutz um. Die letztgenannte Regelung stützt sich auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5, § 15 Abs. 5 DüngG. Diese Normen ermächtigen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (heute: Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat) zur näheren Bestimmung der Anwendung von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 DüngG (Düngemittel) und § 2 Satz 1 Nr. 6 bis 8 DüngG (Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate), insbesondere zum Verbot oder zur Beschränkung bestimmter Anwendungen, zum Erlass von Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, und in diesem Zusammenhang zu einer Reihe von gesondert aufgeführten möglichen Beschränkungen, sowie zur Übertragung der jeweiligen Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen (sogenannte Subdelegation), welche u. a. bestimmte Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zulassen können. \n\n15\\. Gegen diese gesetzlichen Regelungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie enthalten Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und Berufsausübungsregelungen für die Landwirte (Art. 12 Abs. 1 GG), die mit dem Gewässerschutz einem wichtigen Gemeinwohlinteresse dienen und einer verhältnismäßigen Ausgestaltung ohne weiteres zugänglich sind. Inhalt, Zweck und Ausmaß der dem Bundesverordnungsgeber erteilten Verordnungsermächtigung lassen sich den abstrakten gesetzlichen Regelungen in auf dieser Ebene (noch) hinreichend bestimmter Weise entnehmen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. näher VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2023 - 13 S 3646\u002F21 - NuR 2023, 704 Rn. 29 ff.). Dass flächen- oder betriebsbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Düngemitteln bestimmt werden dürfen, umfasst der Sache nach auch eine Bestimmung von besonders gefährdeten Flächen, in denen diese und weitere Beschränkungen gelten. Eine weitergehende detaillierte Regelung der Verfahrensweise bei der Bestimmung derartiger Flächen musste nicht bereits auf der Ebene des formellen Gesetzes getroffen werden. Soweit Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt werden, handelt es sich nicht um einen zwingenden Parlaments-, sondern um einen Rechtssatzvorbehalt, der auch Rechtsverordnungen umfasst (vgl. Papier\u002F​Shirvani, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, Grundgesetz, Stand August 2025, Art. 14 Rn. 418). Beschränkungen von Inhalt und Gebrauch des Eigentums müssen daher nur in den wesentlichen Grundzügen, aber nicht in jedem Detail durch Parlamentsgesetz geregelt werden. Gleiches gilt für Berufsausübungsregelungen, die auch auf Grund eines Gesetzes getroffen werden können (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Bei der Regelung stark technisch geprägter Sachverhalte darf sich der Gesetzgeber zudem im Grundsatz darauf beschränken, hinreichend genaue Zielvorgaben zu machen. Er muss lediglich diejenigen Regelungen erlassen, aus denen ein bestimmt umrissenes Handlungsprogramm für die Exekutive abgeleitet werden kann und die die erforderlichen Abwägungsentscheidungen hinsichtlich konkurrierender Rechtspositionen enthalten. Die fachlich-technischen, die Zielvorgaben nachvollziehenden Konkretisierungen kann er demgegenüber dem Verordnungsgeber (und je nach Bedeutung auch den Vollzugsbehörden) überlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1\u002F15, 2 BvF 2\u002F15 - BVerfGE 150, 1 Rn. 243). \n\n16\\. Diesen Anforderungen genügen die gesetzlichen Vorgaben des Düngegesetzes noch. Der Gesetzgeber musste nicht selbst über die Vorgehensweise bei der Bestimmung besonders belasteter Gebiete - etwa die bei der Abgrenzung nichtbelasteter von belasteten Gebieten anzuwendenden Regionalisierungsverfahren und die notwendige Messstellendichte - entscheiden. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Verordnungsgeber in Anbetracht des fortschreitenden Erkenntnisstandes hinsichtlich der Eignung von Messstellen und der Fortentwicklung entsprechender Regionalisierungsverfahren eher in der Lage ist, die Anforderungen auf dem aktuellen Stand zu halten und damit den berührten grundrechtlichen Interessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 BvF 1\u002F12, 2 BvF 3\u002F12 \\- BVerfGE 136, 69 Rn. 102 ff., 105; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 \\- 7 C 4.08 - NVwZ 2009, 647 Rn. 31). \n\n17\\. 2.2 § 13a Abs. 1 DüV, der durch Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) in die Düngeverordnung eingefügt worden ist und den Landesregierungen im Wege der Subdelegation die Befugnis zur Ausweisung bestimmter gefährdeter Gebiete überträgt, ist formell rechtmäßig. \n\n18\\. a) Der Bundesrat hat seine gemäß Art. 80 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 4 Satz 1 DüngG erforderliche Zustimmung zu der Änderungsverordnung am 27. März 2020 erteilt. Dass die zum Referentenentwurf der Änderungsverordnung zur Düngeverordnung durchgeführte Strategische Umweltprüfung (SUP) nach §§ 33 ff. UVPG zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und die Stellungnahmefrist für Behörden und Betroffene zu den gemäß § 42 Abs. 2 UVPG ausgelegten Unterlagen noch bis zum 2. April 2020 lief (UA Rn. 31), steht der Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesrates nicht entgegen und führt auch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Strategischen Umweltprüfung. Dem Bundesrat ist der vollständige Entwurf der Änderungsverordnung übermittelt worden; dieser enthielt namentlich alle nach dem ersten Referentenentwurf vom 13. Dezember 2019 noch vorgenommenen Änderungen (Bundesratsvorlage vom 20. Februar 2020, BR-Drs. 98\u002F20). Der - vom Bundesrat nicht ausdrücklich erbetenen - Übermittlung von Unterlagen aus der Strategischen Umweltprüfung, etwa des Umweltberichts, bedurfte es nicht. Die Änderungsverordnung hat nach der Zustimmung des Bundesrates keine Änderungen mehr erfahren; sie ist vielmehr in exakt der Fassung vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beschlossen worden, die sie durch die vom Bundesrat mit seiner Zustimmung verbundenen Maßgaben (vgl. BR-Drs. 98\u002F20 \u003CBeschluss>) erhalten hatte (vgl. UA Rn. 32). \n\n19\\. Den nationalen und unionsrechtlichen Regelungen über die Strategische Umweltprüfung ist nicht zu entnehmen, dass die Vorlage einer SUP-pflichtigen Norm an den Bundesrat zu dessen Zustimmung generell erst erfolgen darf, wenn die abschließende Bewertung und Berücksichtigung der im Rahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen stattgefunden hat. Zwar bestand hier für die Änderung der Düngeverordnung eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 5 Nr. 1.12 UVPG, obwohl diese Prüfung gemäß § 3a Abs. 1 Satz 4 DüngG eigentlich bereits zu dem Entwurf des - der Düngeverordnung vorgelagerten - nationalen Aktionsprogramms zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 10 C 1.25 - Rn. 15). Denn ein solches nationales Aktionsprogramm im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 DüngG ist entgegen der gesetzlichen Verpflichtung bislang nicht erstellt worden. Dann war die Strategische Umweltprüfung aber jedenfalls anlässlich des Erlasses der - außenwirksamen - Vorschriften in der in § 3a Abs. 1 Satz 5 DüngG erwähnten Rechtsverordnung (Düngeverordnung) und ihren Änderungen durchzuführen. \n\n20\\. In der Einholung der Zustimmung des Bundesrates vor Ablauf der Stellungnahmefrist des § 42 Abs. 3 Satz 2 UVPG und einer abschließenden Bewertung und Berücksichtigung im Umweltbericht gemäß § 43 UVPG liegt kein Verfahrensfehler. Die geänderte Düngeverordnung vom 28. April 2020 ist am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 846) verkündet worden (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach Ablauf der Stellungnahmefrist sind die eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen ausweislich der nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 UVPG erstellten zusammenfassenden Umwelterklärung ausgewertet und berücksichtigt worden (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a NE 21.2474 - DVBl 2022, 914 \u003C920 f.>). Zu einer Änderung des Verordnungstextes hat dies nicht geführt. Der Zeitraum zwischen Ende der Stellungnahmefrist und Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt ist formell nicht zu beanstanden und ermöglichte eine Auswertung durch die zuständige Behörde. Daran ändert die erst spätere Veröffentlichung der zusammenfassenden Umwelterklärung vom 20. Juli 2020 nichts. Dem steht nicht entgegen, dass die frühe Einholung der Zustimmung des Bundesrates die tatsächliche Bereitschaft des zuständigen Bundesministeriums, den Verordnungstext in der vom Bundesrat konsentierten Fassung noch nachträglich auf berechtigte Einwände betroffener Dritter aus dem SUP-Verfahren hin zu ändern, möglicherweise verringert hat. Zu welchem Zeitpunkt eine etwa erforderliche Zustimmung des Bundesrates zu einer Verordnung, die einen Plan oder ein Programm im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG beinhaltet, eingeholt werden darf bzw. muss, wird in den §§ 38 ff. UVPG nicht geregelt. Das Verfahren bleibt vielmehr in der Hand der \"zuständigen Behörde\". Das Landwirtschaftsministerium wäre gehalten gewesen, im Falle einer ändernden Berücksichtigung von Einwänden aus den eingegangenen Stellungnahmen einen geänderten Verordnungsvorschlag dem Bundesrat erneut zur Zustimmung zuzuleiten. Eine rechtlich beachtliche Vorfestlegung für das in der Verantwortung des Ministeriums liegende Verfahren der Erarbeitung und des Erlasses der Düngeverordnung hat sich deshalb aus der bereits am 27. März 2020 erteilten Zustimmung des Bundesrates nicht ergeben. \n\n21\\. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sowohl die Richtlinie 2001\u002F42\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - SUP-Richtlinie - (ABl. L 197 S. 30) in Art. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 als auch das UVP-Gesetz in § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 eine Strategische Umweltprüfung für Pläne und Programme vorsehen, die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden. In diesem Fall müssen die Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung vor der Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden. Das UVP-Gesetz führt dies nicht ausdrücklich aus, verlangt aber mit der Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung des Umweltberichts nach § 43 Abs. 2 UVPG und mit der - nachfolgenden - Bekanntmachung der Annahme des Plans oder Programms nach § 44 UVPG ebenfalls, dass diese Annahmeentscheidung den zeitlichen Schlusspunkt des Verfahrens darstellt. Diesen Vorgaben ist hier genügt, weil die Strategische Umweltprüfung vor der Annahme der Änderungsverordnung durch den Verordnungsgeber abgeschlossen war. Sie musste nicht bereits vor der Beteiligung des Bundesrates abgeschlossen sein. Die Variante der \"Pläne und Programme, die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden\", ist hier nicht einschlägig. Denn bei dem Erlass einer Verordnung handelt es sich um eine abschließend in der Hand der (den Entwurf ausarbeitenden) Behörde liegende Annahmeentscheidung und nicht darum, einen Programmentwurf für die Annahme durch das Parlament oder die - vom Entwurfersteller verschiedene - Regierung in ein Gesetzgebungs- bzw. Rechtssetzungsverfahren einzubringen. \n\n22\\. b) Die vom Antragsteller erhobene Rüge eines Mangels der Öffentlichkeitsbeteiligung zu Änderungen des Verordnungsentwurfs, welche erst nach der Auslegung im SUP-Verfahren erfolgt sind, greift ebenfalls nicht durch. Ohne Erfolg wird insoweit bemängelt, dass zu nachträglichen Änderungen in § 5 Abs. 1 DüV (Ausnahmeregelung für das Verbot der Aufbringung von Dünger auf gefrorenem Boden), in § 6 Abs. 2 DüV (Streichung von Konkretisierungen der Maßgaben für die Aufbringung von Harnstoff) und § 13a Abs. 2 Nr. 5 DüV (Ausnahmen vom Verbot der Zwischenfruchtdüngung) keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei. \n\n23\\. Nach § 42 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2 UVPG ist im Falle der Änderung der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen eine - auf die Änderungen beschränkte \\- erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG soll hiervon abgesehen werden, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Letzteres hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der nachträglichen Änderung in § 13a Abs. 2 Nr. 5 DüV festgestellt. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Dahinstehen kann, ob die zu § 5 Abs. 1 DüV durchgeführte nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung einen insoweit etwa bestehenden Mangel heilen konnte und ob es hinsichtlich der Änderung in § 6 Abs. 2 DüV einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft hätte. Hinsichtlich § 5 Abs. 1 DüV hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Verletzung revisiblen Rechts darauf abgestellt, dass eine etwaige Unwirksamkeit wegen unterbliebener Öffentlichkeitsbeteiligung nicht auf die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung Düngeverordnung in § 13a DüV durchschlüge. Die Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften führt nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Gesamtnichtigkeit eines Normkomplexes, wenn - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und - zweitens - ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 \\- 9 B 17.15 - NVwZ-RR 2015, 906 Rn. 9 m. w. N.). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Vorinstanz hinsichtlich § 5 Abs. 1 DüV rechtsfehlerfrei ausgegangen. Entsprechendes gilt ohne weiteres auch für die nachträgliche Änderung in § 6 Abs. 2 DüV, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich befasst hat. \n\n24\\. c) Die Änderungsverordnung zur Düngeverordnung ist - wie nach § 44 Abs. 1 Satz 1 UVPG für ein SUP-pflichtiges Programm geboten - durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2020 S. 846) öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. näher OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 123). Sie wurde auch nicht deshalb formell rechtswidrig erlassen, weil die in § 44 Abs. 2 UVPG vorgesehenen Informationen erst rund drei Monate nach der am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt erfolgten Verkündung der geänderten Düngeverordnung ausgelegt worden sind. Nach dieser Vorschrift sind die dort näher bezeichneten Informationen (u. a. das angenommene Programm, die zusammenfassende Umwelterklärung und eine Rechtsbehelfsbelehrung) \"bei Annahme\" des Programms zur Einsicht auszulegen. Diese Formulierung ist in erster Linie konditional zu verstehen (im Sinne von \"im Falle der Annahme\"). Sie begründet jedenfalls nicht das Erfordernis einer Gleichzeitigkeit (ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 \\- juris Rn. 125). Das folgt sprachlich und systematisch bereits aus einer Zusammenschau des § 44 Abs. 2 mit Absatz 1 UVPG. Absatz 1 befasst sich mit der Annahme (Satz 1) sowie der Ablehnung (Satz 2) eines Programms oder Plans. Absatz 2 bestimmt sodann, welche Informationen \"bei Annahme\" des Programms oder Plans auszulegen sind. Eine konkrete Vorgabe in zeitlicher Hinsicht ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen. \n\n25\\. Auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordert keine Interpretation dahin, dass die Auslegung der Informationen zwingend gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Programms erfolgen müsste. Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtsprechung, wonach der Beginn des Laufs der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag keine Rechtsbehelfsbelehrung erfordert (BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2000 - 4 BN 32.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 145), auch dann gilt, wenn besondere Rechtsvorschriften eine solche Rechtsbehelfsbelehrung - wie hier § 44 Abs. 2 Nr. 4 UVPG für den in der Form einer untergesetzlichen Rechtsnorm ergehenden Plan bzw. ein derartiges Programm \\- ausdrücklich vorsehen (so im Ergebnis OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 \\- 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 125). Selbst wenn man dies unterstellt, läuft die spezialgesetzlich vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung nicht leer und ermöglicht einen wirksamen Rechtsschutz, soweit danach noch ein hinreichender Zeitraum für die Einlegung des Rechtsbehelfs verbleibt, der es zumutbar ermöglicht, hiervon Gebrauch zu machen. Das war hier der Fall. \n\n26\\. Der zeitliche Abstand zwischen der Annahme der Änderungsverordnung und der Auslegung der in § 44 Abs. 2 UVPG genannten Informationen rechtfertigt für sich genommen auch nicht den Schluss, dass eine solche Berücksichtigung nicht bereits vor der Entscheidung über die Annahme stattgefunden hat (vgl. näher OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 126). \n\n27\\. d) Die Übertragung der Verordnungsbefugnis auf die Landesregierungen (Subdelegation) durch § 13a DüV genügt dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Dieses Zitiergebot gilt auch im Fall der Subdelegation nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Die subdelegierende Verordnung muss in diesem Fall sowohl die gesetzliche Verordnungsermächtigung als auch die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation nennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587\u002F17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 16, 24). Das ist hier der Fall. Zwar erwähnt § 13a DüV selbst lediglich die gesetzliche Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 DüngG. In der Präambel der Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) wird in diesem Zusammenhang (zweiter Spiegelstrich) jedoch auch § 15 Abs. 6 Satz 1 DüngG vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54) genannt. Diese Regelung entspricht dem heutigen § 15 Abs. 5 DüngG (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022, BGBl. I S. 2752) und enthält die Ermächtigung zur Subdelegation. \n\n28\\. 2.3 Die Subdelegation der Verordnungsbefugnis an die Landesregierungen durch § 13a Abs. 1 DüV ist indes materiell verfassungswidrig. Sie ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil wesentliche grundrechtsrelevante Vorgaben für die den Ländern übertragene Bestimmung der belasteten Gebiete nicht durch eine Rechtsnorm (des Außenrechts) geregelt werden. Einer Vorlage des § 13a Abs. 1 DüV an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedurfte es nicht, weil sich dessen Verwerfungsmonopol nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinn, nicht aber auf Rechtsverordnungen bezieht (BVerfG, Beschluss vom 12\\. Dezember 1984 - 1 BvR 1249\u002F83 u. a. - BVerfGE 68, 319 \u003C326>). \n\n29\\. a) Den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend als eröffnet angesehen. Er hat die Ausweisung von Flächen, auf denen besondere Düngebeschränkungen gelten, auch rechtsfehlerfrei als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums eingeordnet (vgl. näher UA Rn. 38). Seine Rechtsauffassung, die vorhandenen Regelungen über die Gebietsausweisung genügten auch inhaltlich den Anforderungen an eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung, ist aber mit Bundesrecht nicht vereinbar. \n\n30\\. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt. Die Eigentumsgarantie ist in besonderem Maße auf gesetzliche Ausgestaltung angewiesen und auch der verfassungsrechtliche Schutz hängt von der einfachrechtlichen Ausgestaltung ab. Da Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Parlamentsvorbehalt begründet, können Inhalts- und Schrankenbestimmungen nicht nur durch Gesetze im formellen Sinne, sondern auch durch Gesetze im materiellen Sinne getroffen werden. Hierzu zählt jeder gültige Rechtssatz, namentlich Rechtsverordnungen sowie satzungs- oder gewohnheitsrechtliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1\u002F58 - BVerfGE 8, 71 \u003C79 f.> und vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478\u002F08 - BVerfGK 15, 340 \u003C348>; VGH München, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.1049 - BayVBl. 2010, 760 Rn. 23), nicht aber eine Verwaltungsvorschrift, deren Verbindlichkeit sich regelmäßig auf den Binnenbereich der Verwaltung beschränkt. \n\n31\\. Etwas anderes folgt hier auch nicht aus dem Bedürfnis, schnell und flexibel auf weitere wissenschaftlich-technische Entwicklungen reagieren zu können. Denn dies ist auch mit der Handlungsform der Rechtsverordnung möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 \u003C110>). Gerade dann, wenn es zum Vollzug einer für die Verwirklichung der Grundrechte (hier der Eigentums- und Berufsfreiheit) wesentlichen Norm weiterer Bestimmungen bedarf, die über eine bloße Auslegung derselben hinausgehen, müssen diese Bestimmungen in Rechtssätzen des Außenrechts festgelegt werden. Nur auf Rechtsnormen in diesem Sinne können sich die Grundrechtsbetroffenen unmittelbar berufen und damit effektiven Rechtsschutz erlangen (ähnlich i. E. OVG Lüneburg, Urteil vom 28\\. Januar 2025 - 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C310 f.>). Aus den vorgenannten Gründen entbindet auch die Verpflichtung der Bundesregierung zur Umsetzung der Nitratrichtlinie und der unionsrechtlich bedingte Zeitdruck, der bei der Änderung der Düngeverordnung zuletzt bestanden hat, nicht von der Einhaltung der grundrechtlichen Anforderungen an die notwendige Regelungsdichte in Rechtssätzen des Außenrechts (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1\u002F15, 2 BvF 2\u002F15 - BVerfGE 150, 1 Rn. 239). \n\n32\\. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt. Zwar besteht mit der streitgegenständlichen bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung eine Rechtsnorm, die mit Nitrat belastete und eutrophierte Gebiete ausweist und damit - in Verbindung mit den in § 13a Abs. 2 und 3 DüV vorgesehenen Rechtsfolgen - Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Daraus ergibt sich aber lediglich ein Ergebnis, ohne dass die - dieses maßgeblich beeinflussenden - Kriterien und Vorgehensweisen bei dessen Ermittlung normativ hinreichend geregelt sind. Einer solchen Regelung in Rechtssätzen des Außenrechts bedarf es jedenfalls hinsichtlich der grundlegenden Vorgaben für die Gebietsausweisung, die für die räumliche Lage und den Umfang der auszuweisenden Gebiete - und damit für das \"Ob\" und das Ausmaß des Grundrechtseingriffs bei den betroffenen Landwirten - von maßgeblicher Bedeutung sind. Dazu gehören hinsichtlich der Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete insbesondere die wesentlichen Vorgaben zu dem heranzuziehenden Ausweisungsmessnetz und der Messstellendichte und die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Regionalisierungsverfahrens, jeweils einschließlich etwa erforderlicher Übergangsvorschriften, sowie die Frage, ob und in welchem Maße (auch unbelastete) Flächen im Randbereich einbezogen werden (ähnlich i. E. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 - 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C309>). Entsprechendes gilt bei der Ausweisung der eutrophierten Gebiete für die sich auch hier stellende Problematik der Einbeziehung von Flächen im Randbereich, der anzuwendenden Verfahren und Parameter und hierauf bezogener Übergangsvorschriften. \n\n33\\. b) § 13a Abs. 1 DüV enthält hierzu selbst keine hinreichenden Vorgaben. Aus der Regelung ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind und infolgedessen verschärften Düngebeschränkungen unterliegen. Zwar knüpfen die drei Tatbestände, die die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten betreffen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV), in einem ersten Schritt an den Begriff des Grundwasserkörpers und die nach der Grundwasserverordnung (GrwV) erfolgten Einstufungen als Grundwasserkörper im schlechten chemischen Zustand (Nr. 1), mit steigendem Trend von Nitrat und einer bestimmten Nitratkonzentration (Nr. 2) bzw. Grundwasserkörper im guten chemischen Zustand (Nr. 3) an. Diese Begrifflichkeiten sind aufgrund des Verweises auf die Grundwasserverordnung und auf den in der Anlage 2 zur Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwert für Nitrat hinreichend bestimmt (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 9. Februar 2023 - 13 S 3646\u002F21 - NuR 2023, 704 Rn. 35 bis 37). Von entscheidender Bedeutung für den Umfang der auszuweisenden Gebiete ist aber die im zweiten Schritt vorzunehmende sogenannte Binnendifferenzierung, bei der innerhalb der Grundwasserkörper, in denen (Teil-)Gebiete auszuweisen sind, belastete von unbelasteten Gebieten abgegrenzt werden. Die Notwendigkeit einer solchen Abgrenzung ist den Tatbeständen der Nummern 1 und 3 ausdrücklich zu entnehmen; weshalb sie in Nummer 2 nicht vorgesehen ist, erschließt sich nicht. Dies verstößt überdies gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung nicht ersichtlich ist. \n\n34\\. Unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben der Nitratrichtlinie mag sich dem Verordnungstext zwar mit (noch) hinreichender Bestimmtheit entnehmen lassen, dass die Gebietsabgrenzungen der mit Nitrat belasteten Gebiete ausschließlich immissionsbasiert zu erfolgen haben, und dass der in der AVV Gebietsausweisung 2020 zusätzlich vorgesehene emissionsbasierte Ansatz folglich nicht mit § 13a Abs. 1 DüV vereinbar war (vgl. dazu etwa VGH Kassel, Urteil vom 27. August 2024 - 4 C 1035\u002F20.N - juris Rn. 101). Die näheren Vorgaben für diese Binnendifferenzierung hinsichtlich der Methodik und der Anforderungen an das Messstellennetz bleiben in der bundesrechtlichen Verordnung selbst aber auch insoweit ungeregelt, als sie von wesentlicher Bedeutung für die Lage und den Umfang der auszuweisenden Gebiete sind. § 6 Abs. 2 GrwV behebt dieses Regelungsdefizit nicht. Diese Norm enthält zwar Vorgaben für eine Ermittlung der flächenhaften Ausdehnung einer Belastung im Falle der Überschreitung von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern. Diese dienen im Zusammenhang mit der Grundwasserverordnung aber lediglich zur Einstufung des chemischen Grundwasserzustands als gut oder schlecht (vgl. insbesondere § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrwV), welche in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 DüV nur den Ausgangspunkt der Gebietsausweisung bildet. Die nach diesen Regelungen im zweiten Schritt vorzunehmende Binnendifferenzierung wird hingegen auch nach Auffassung des Antragsgegners nicht durch § 6 Abs. 2 GrwV, sondern lediglich in der AVV Gebietsausweisung geregelt. \n\n35\\. Dass die Methodik der Gebietsausweisung erhebliche Auswirkungen auf den Umfang der auszuweisenden Gebiete haben kann, gilt namentlich auch für die Einbeziehung von Randbereichen in Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA. Danach wird eine landwirtschaftliche Referenzparzelle nach § 3 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung), die zu einem Anteil von mindestens 20 Prozent in dem belasteten Gebiet liegt, diesem mit ihrer Gesamtfläche zugerechnet. Selbst wenn das \"Ob\" einer solchen Arrondierung aus bewirtschaftungstechnischen Gründen und für eine vollzugstaugliche Kontrollierbarkeit zwingend erforderlich und dann in der Ermächtigung des § 13a Abs. 1 DüV dem Grunde nach enthalten wäre, ist jedenfalls das genaue Maß der Einbeziehung eigentlich unbelasteter Teilflächen nicht selbstverständlich. Gleiches gilt auch für die Bestimmung der Referenzfläche, auf die ein entsprechender Prozentwert anzuwenden ist (vgl. insoweit § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA, jeweils i. V. m. § 3 InVeKoSV), und die Frage, ob diese an die - in den Bundesländern unterschiedlich festgelegten - Bewirtschaftungseinheiten für landwirtschaftliche Beihilfen anknüpfen soll. Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bedarf es einer Regelung dieser Fragen durch einen Rechtssatz des Außenrechts. Das Gleiche gilt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, soweit sich die an die Gebietsausweisungen anknüpfenden Düngebeschränkungen als Regelungen der Berufsausübung darstellen. \n\n36\\. Die in der AVV Gebietsausweisung enthaltenen Vorgaben für die Gebietsausweisung erschöpfen sich auch nicht in einer Wiedergabe von allgemein anerkannten Regeln der Technik, die der Verordnungsgeber auch ohne nähere Wiedergabe in seinen Regelungswillen aufgenommen haben könnte (vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1995 - 4 B 250.95 \\- juris Rn. 4 und vom 2. Februar 2005 - 7 BN 4.04 - juris Rn. 7). Sie enthalten vielmehr konstitutive Festlegungen und wählen unter mehreren denkbaren, fachlich vertretbaren Vorgehensweisen. Dies betrifft neben den Regelungen über die Einbeziehung der Randbereiche etwa auch die Übergangsvorschrift in § 15 AVV GeA, nach der die Anforderungen an die Messnetzdichte übergangsweise noch nicht eingehalten werden müssen, und die Übergangsregelungen für die Ausweisung von eutrophierten Gebieten (§ 16 und § 17 AVV GeA). \n\n37\\. c) An dem beschriebenen Regelungsdefizit ändert nichts, dass § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 auf eine auf der Grundlage von Art. 84 GG zu erlassende allgemeine Verwaltungsvorschrift verweist und die Bundesregierung eine solche in Gestalt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) erlassen hat. In dieser Verwaltungsvorschrift wird die Methodik der Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV) sowie der eutrophierten Gebiete (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV) festgelegt. Sie ist aber - wovon auch der Verwaltungsgerichtshof ohne Verletzung von Bundesrecht ausgegangen ist - mangels Außenwirkung keine Rechtsnorm. \n\n38\\. Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich keine für Dritte verbindlichen Normen, sondern binden nur die Exekutive. Sie sind deshalb Gegenstand und nicht Maßstab richterlicher Kontrolle. Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung an Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden. Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 \u003C340>). \n\n39\\. Nur ausnahmsweise wird Verwaltungsvorschriften eine normkonkretisierende Wirkung zugebilligt mit der Folge, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Gerichte verbindlich und dann wie Normen auszulegen sind (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 \\- BVerwGE 171, 140 Rn. 22). Diese vor allem auf das Umwelt- und Technikrecht bezogene Ausnahme setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschrift der Ausfüllung eines der Verwaltung eingeräumten Beurteilungsspielraums dient, dass die Exekutive bei ihrem Erlass höherrangigen Geboten und dem für deren Konkretisierung wesentlichen Erkenntnis- und Erfahrungsstand Rechnung getragen hat bzw. dass die vom Gesetz getroffenen Wertungen beachtet werden. Auch darf die Verwaltungsvorschrift nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sein. Schließlich kann einer Verwaltungsvorschrift nur dann ausnahmsweise normkonkretisierende Wirkung zukommen, wenn dem Erlass ein umfangreiches Beteiligungsverfahren vorangeht, dessen Zweck es ist, vorhandene Erfahrungen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auszuschöpfen. Nur dann verkörpert sie in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 \u003C340 ff.>). \n\n40\\. Nach diesen Maßstäben kommt der AVV Gebietsausweisung eine normkonkretisierende Wirkung nicht zu. Es fehlt schon an Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Verwaltung bei der Bestimmung der Flächen, die verschärften Düngebeschränkungen unterliegen, einen von dieser letztverbindlich auszufüllenden Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Ein solcher Spielraum muss im Gesetz angelegt sein, d. h. sich durch dessen Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 35). Anders als etwa § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder § 7a Abs. 1 Satz 2 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017), die den Erlass von in der Rechtsprechung als normkonkretisierend anerkannten Verwaltungsvorschriften vorsehen bzw. vorsahen, erwähnen die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Düngegesetzes eine Konkretisierung dort getroffener Regelungen durch Verwaltungsvorschriften nicht. Auf § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV kann insoweit nicht abgestellt werden, da sich die Exekutive nicht selbst einen Beurteilungsspielraum einräumen kann. Auch ein Verweis auf den Stand von Wissenschaft und Technik, der einen Beurteilungsspielraum der Exekutive indizieren könnte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 \u003C316 ff.>), ist im Normprogramm des Düngegesetzes nicht enthalten, soweit diesem eine (im Wege der Subdelegation weiter übertragbare) Ermächtigung des Bundesverordnungsgebers zur Ausweisung von besonders belasteten Gebieten, in denen dann strengere Düngebeschränkungen gelten, sinngemäß (noch) entnommen werden kann. \n\n41\\. Das Erfordernis eines dem Erlass vorangegangenen umfangreichen Beteiligungsverfahrens zum Zwecke der Ausschöpfung vorhandener Erfahrungen und des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis ist ebenfalls nicht erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in tatsächlicher Hinsicht für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass verwaltungsexterne Sachverständige (etwa aus der Wissenschaft) in die Beratungen zur Erarbeitung der AVV Gebietsausweisung nicht einbezogen worden sind. Er hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die durchgeführte förmliche Beteiligung von als \"externe Sachverständige\" bezeichneten Personen im Rahmen der üblichen Verbändeanhörung (vgl. § 47 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien - GGO) und die Beteiligung des Umweltbundesamtes zur Ausschöpfung vorhandener Erfahrungen und des Standes wissenschaftlicher Erkenntnis nicht genügen (vgl. UA Rn. 58 ff.; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2025 \\- 10 KN 66\u002F22 - NordÖR 2025, 300 \u003C312>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 \\- 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 132 ff.). \n\n42\\. 3\\. Die Verfassungswidrigkeit des § 13a Abs. 1 DüV als Ermächtigungsgrundlage der Ausführungsverordnung Düngeverordnung folgt aus der unzureichenden Regelung des Vorgehens bei der Bestimmung der auszuweisenden Gebiete durch Normen des Außenrechts. Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen hingegen gegen die mit der Ausweisung verbundenen zusätzlichen Düngebeschränkungen, wie der Verwaltungsgerichtshof ohne Verstoß gegen Bundesrecht ausgeführt hat. \n\n43\\. § 13a Abs. 2 DüV enthält eine Reihe von - unmittelbar bundesrechtlich vorgegebenen \\- zeitlichen, mengenmäßigen und inhaltlichen Düngebeschränkungen, die in den als mit Nitrat belastet ausgewiesenen Gebieten seit dem 1. Januar 2021 gelten. § 13a Abs. 3 DüV verpflichtet die Landesregierungen, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung in den nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Diese müssen geeignet sein, den in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV beschriebenen Belastungszuständen abzuhelfen bzw. entgegenzuwirken (Satz 2). Satz 3 enthält eine nähere Beschreibung der insbesondere in Betracht kommenden zusätzlichen Anforderungen. § 13a Abs. 7 DüV überträgt den Landesregierungen die Befugnis, Ausnahmen von den allgemein geltenden Düngebeschränkungen vorzusehen. Diese bezieht sich aber nur auf andere als die nach § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV ausgewiesenen Gebiete. \n\n44\\. Die wirtschaftlichen Belastungen, die mit den vorgesehenen Einschränkungen der Möglichkeiten zur Düngung in den ausgewiesenen Gebieten verbunden sind, verletzen die betroffenen Landwirte nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Die Regelungen verletzen auch nicht einen aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitenden Grundsatz der Folgerichtigkeit. \n\n45\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die angeordneten Einschränkungen für die Landwirtschaft in den ausgewiesenen Gebieten - insbesondere die Reduzierung der Stickstoffdüngung um 20% - und die hieraus resultierenden Ertragseinbußen betroffener Betriebe (die der Verordnungsgeber je nach Ackerkultur mit 3% bis 10% prognostiziert, BR-Drs. 98\u002F20 S. 49) die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahren. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass der von der Düngeverordnung verfolgte Zweck des Gewässerschutzes eine höchstrangige Gemeinwohlaufgabe darstellt, dass die auferlegten Belastungen dafür erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis hierzu stehen. Einer - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (nur) in Ausnahmefällen in Betracht kommenden - Ausgleichsregelung oder weiterer Befreiungsvorschriften bedarf es in diesem Zusammenhang nicht (UA Rn. 39 ff.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6\\. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 258 ff.). Zu drohenden Ertragseinbußen hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Auseinandersetzung mit zwei vom Antragsteller vorgelegten Privatgutachten - in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass sich für die hier maßgebliche Situation keine Anhaltspunkte ergäben, dass die Annahme einer durchschnittlichen Ertragsreduktion von bis zu 10% in der Verordnungsbegründung unzutreffend sei oder dass landwirtschaftlichen Betrieben der Konkurs drohe. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Soweit der Antragsteller ihnen unter Verweis auf Angaben in den Privatgutachten widerspricht, ist eine wirksame Verfahrensrüge dadurch nicht erhoben. \n\n46\\. Eine Ertragsreduktion um durchschnittlich 10% hat der Verwaltungsgerichtshof - namentlich mit Blick darauf, dass das Eigentumsgrundrecht nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums gewährleistet - ohne Verletzung von Bundesrecht für zumutbar erachtet (in diesem Sinne auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 K 9\u002F22 - juris Rn. 158; VGH Kassel, Urteil vom 19. März 2025 - 4 C 2527\u002F21.N - juris Rn. 91 m. w. N.). Er hat auf die Möglichkeit der Betriebe hingewiesen, selbstbestimmt die vorgegebene Gesamtreduktion des Stickstoffeintrags auf die von ihnen bewirtschafteten Grundstücke zu verteilen. Zudem sind Betriebe, die auf betroffenen Flächen nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen, von der vorgegebenen Reduktion der Stickstoffdüngung um 20 Prozent befreit (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 DüV). Eine weitere Abmilderung hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend in § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 3 DüV erblickt, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme für Dauergrünlandflächen vorsehen können. Hiervon hat der bayerische Verordnungsgeber mit der durch § 1 Nr. 5 AVDüV 2022 angefügten Anlage 3 Gebrauch gemacht (zu diesen und weiteren Abmilderungen vgl. UA Rn. 44). \n\n47\\. Die Verhältnismäßigkeit dieses Regelungswerks ist im Rahmen der Revision nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Dem Verordnungsgeber steht im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er war daher nicht verpflichtet, sich an dem von der Antragstellerseite im Parallelverfahren BVerwG 10 CN 3.25 favorisierten, in Dänemark praktizierten Regelungsmodell einer einzelbetrieblichen Stickstoffberechnung zu orientieren, zumal eine Vergleichbarkeit der dortigen Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt ist. Ebenso wenig musste er die Regelungssystematik anderer Rechtsgebiete übernehmen und sich etwa an Regelungen aus dem Wasser- oder Naturschutzrecht orientieren. Ein rechtsgebietsübergreifendes allgemeines Gebot der Folgerichtigkeit existiert nicht (vgl. P. Kirchhof, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand August 2025, Art. 3 Abs. 1 Rn. 406, 409, 421). Eine exakte Vergleichbarkeit etwa der Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG mit der - unionsrechtlich stark vorgeprägten - großflächigen Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten ist weder dargelegt noch ersichtlich. \n\n48\\. Entgegen der vom Antragsteller im Parallelverfahren BVerwG 10 CN 3.25 vertretenen Auffassung war der Verordnungsgeber auch nicht gehalten, eine Ausnahmeregelung für Betriebe vorzusehen, bei deren Wirtschaftsweise ein Nitrateintrag in das Grundwasser ausgeschlossen ist (vgl. Demonstrationsvorhaben des Julius-Kühn-Instituts, Stand Juni 2020 im Testgebiet Aichach). Insoweit fehlt es schon an tatsächlichen Feststellungen dazu, dass eine Nitratdünger verwendende, aber dennoch nitrateintragsfreie Bewirtschaftungsweise überhaupt möglich ist. \n\n49\\. Für die Zumutbarkeit streitet schließlich, dass die nationalen düngerechtlichen Maßnahmen festgestellten unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Nitratrichtlinie folgen (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - C-543\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​481], Kommission .\u002F. Deutschland -) und eine Rechtfertigung für die weitere Gewährung von Ausnahmen seitens der Kommission der Europäischen Union nicht gesehen wird. \n\n50\\. 4\\. Der Senat kann gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden. § 1 und 2 i. V. m. Anlagen 1 und 3 AVDüV sind ungültig und deshalb gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Die in verfassungsgerichtlichen Verfahren bestehende Möglichkeit, eine untergesetzliche Norm zur Vermeidung gravierender Folgen lediglich mit der Rechtsordnung für unvereinbar zu erklären, ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 \\- BVerwGE 137, 123 Rn. 29). Es obliegt dem Bundesverordnungsgeber, zügig eine den genannten Maßgaben Rechnung tragende Neuregelung der Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, auf deren Grundlage dann wirksame Gebietsausweisungen durch die Landesregierungen erfolgen können. \n\n51\\. 5\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","BVerwG, 24.10.2025, 10 CN 4.25","2026-07-10T22:08:40.028Z",{"id":151,"ecli":152,"slug":153,"caseNumber":154,"courtId":58,"decisionDate":155,"fullText":156,"summary":157,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":155,"parsedAt":158,"updatedAt":159},"4507","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500690","ecli-de-neuris-wbre202500690","3 B 25.24","2025-10-16T00:00:00.000Z","#  Revisionszulassung; Waldeigenschaft von Flächen mit Baumbestand, die von Nutzvieh beweidet werden \n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Fragen beitragen, 1\\. ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Flächen mit Baumbestand, die von Nutzvieh beweidet werden, im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 BWaldG dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen, und 2\\. ob auch Flächen, die im Flächenidentifizierungssystem als vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt gekennzeichnet sind (vgl. UA VGH Rn. 29), im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 BWaldG als landwirtschaftliche Flächen erfasst sein können. \n\n2\\. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.","Revisionszulassung; Waldeigenschaft von Flächen mit Baumbestand, die von Nutzvieh beweidet werden","2026-07-08T22:43:24.588Z","2026-07-10T22:08:53.791Z",{"id":161,"ecli":162,"slug":163,"caseNumber":164,"courtId":58,"decisionDate":165,"fullText":166,"summary":167,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":165,"parsedAt":168,"updatedAt":169},"4622","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600117","ecli-de-neuris-wbre202600117","9 A 2.24","2025-10-08T00:00:00.000Z","#  Teilweise erfolgreiche Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den ersten Teilabschnitt des Neubaus der A 26-Ost \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Artenschutzrechtlich ist ein Abweichen von den gängigen Leitfäden, die eine Entwicklungszeit von Ersatzgewässern für den Moorfrosch von drei bis fünf Jahren vorsehen, möglich, wenn die Eignung der Gewässer vor Beginn der Umsiedlungsmaßnahmen positiv gutachterlich festgestellt wird. 107\n\n2\\. Das sektorübergreifende Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gilt auch bei der Variantenprüfung, selbst wenn die von der Planfeststellungsbehörde lediglich nachvollzogene Variantenuntersuchung der Vorhabenträgerin vor Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes erfolgte. Dieser Umstand wirkt sich allein auf den Umfang der Ermittlungs- und Bewertungspflichten der Planfeststellungsbehörde aus. 134 135\n\n3\\. Eine positive Klimabilanz lässt die Pflicht zur Berücksichtigung der Klimaauswirkungen eines Neubauvorhabens durch die Inanspruchnahme klimarelevanter Böden bei der Variantenprüfung nicht entfallen. 136\n\n4\\. Das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG) verlangt, dass auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 WHG erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nicht nur \"dem Grunde nach\" erteilt werden, sondern bereits Angaben zu den Einleitstellen, Einleitmengen und Entwässerungseinrichtungen enthalten. In Bezug genommene Unterlagen sind in der Regel konkret zu bezeichnen. 179\n\n## Tenor\n\nDer Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 20. Dezember 2023 für den Neubau der A26 Ost, Bauabschnitt 6 a (Verkehrseinheit 7051) von der A7\u002FAutobahnkreuz Hamburg-Hafen (Bau-km 0-350.000) bis zu der Anschlussstelle Hamburg-Moorburg (Bau-km 1+950.000) in der Fassung der Plangenehmigung vom 7. März 2025 und der Protokollerklärungen vom 30\\. September 2025 wird für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene selbst.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger, zwei anerkannte Vereine nach § 3 UmwRG, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den ersten Teilabschnitt des Neubaus der Bundesautobahn A 26-Ost vom 20. Dezember 2023 in der Fassung der Protokollerklärungen vom 30. September 2025. \n\n2\\. Der streitgegenständliche Autobahnabschnitt mit einer Länge von 1950 m ist Teil der im Bedarfsplan als Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs aufgeführten A 26-Ost, die als direkte Weiterführung der A 26-West (Stade - Hamburg) die A 7 am Autobahnkreuz HH-Süderelbe (zukünftige Bezeichnung: HH-Hafen) und die A 1 am Autobahndreieck HH-Stillhorn (zukünftig: Süderelbe) verbinden soll. Die A 26-Ost ist insgesamt ca. 9,7 km lang und in drei Abschnitte gegliedert. \n\n3\\. Der Neubau der A 26-Ost verfolgt das Ziel, die Lücke zwischen der A 7 und der A 1 zu schließen, den West-Ost-Verkehr und weiträumige Hafenverkehre zu bündeln, innerstädtische Quartiere zu entlasten, die Erreichbarkeit des Hamburger Hafens zu verbessern und ein redundantes Straßennetz zu schaffen. \n\n4\\. Die Vorhabenträgerin beantragte am 21. Dezember 2016 die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Nach Auslegung der Unterlagen und Durchführung eines Erörterungstermins, nahm diese einzelne Änderungen vor. Nach erneuter Auslegung der geänderten Planunterlagen erließ die Beklagte am 20. Dezember 2023 den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss. Darin erteilte sie zugleich wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen sowie die Genehmigung für den Umbau der Entwässerungsfelder Moorburg-Mitte. \n\n5\\. Die Kläger haben am 26. Februar 2024 Klage erhoben. Am 5. März 2024 haben sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 30. Mai 2024 - 9 VR 1.24 - (juris) abgelehnt hat. \n\n6\\. Im Klageverfahren hat die Beklagte auf einen Änderungsantrag der Beigeladenen unter dem 7. März 2025 einen Plangenehmigungsbescheid erlassen, mit dem das Maßnahmenblatt 4.4 ACEF (Anlage von Ersatzgewässern für den Moorfrosch) neu gefasst wird. \n\n7\\. Die Kläger rügen die Zuständigkeit der Beklagten für die Genehmigung des Umbaus der Behandlungsanlage für Baggergut, die Erteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse und Bewilligungen \"dem Grunde nach\" sowie Verstöße gegen das besondere Artenschutzrecht und das Habitatschutzrecht. Sie beanstanden ferner, dem Planfeststellungsbeschluss lägen fehlerhafte Annahmen zum verkehrlichen Bedarf zugrunde, die Variantenprüfung sei fehlerhaft und die Klimaschutzbelange würden nicht hinreichend berücksichtigt. \n\n8\\. In der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2025 hat die Beklagte zwei Protokollerklärungen abgegeben. Diese ergänzen und ändern Nebenbestimmungen zu den Gewässerbelangen, der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, dem klimaschonenden Umgang mit Moorböden sowie zum Artenschutz und streichen die \"Hinweise zum Umfang der Zulassung\" des Vorhabens. \n\n9\\. Die Kläger beantragen, 1\\. den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 20. Dezember 2023 für den Neubau der A26 Ost, Bauabschnitt 6 a (Verkehrseinheit 7051) von der A7\u002FAutobahnkreuz Hamburg-Hafen (Bau-km 0-350.000) bis zu der Anschlussstelle Hamburg-Moorburg (Bau-km 1+950.000) in der Fassung der Plangenehmigung vom 7. März 2025 und der Protokollerklärungen vom 30\\. September 2025 aufzuheben, 2\\. hilfsweise, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, 3\\. hilfsweise zu 2., die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, der Beigeladenen Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, welche die nachteiligen Wirkungen auf die Umwelt ausschließen oder mindern oder kompensieren. \n\n10\\. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. \n\n11\\. Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss und treten dem Vorbringen der Kläger entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Die zulässige Klage ist nach § 2 Abs. 4 UmwRG teilweise begründet. Das Vorbringen der Kläger führt, soweit es den Anforderungen des § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (damals § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO genügt, auf keine formelle, jedoch eine teilweise materielle Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. \n\n13\\. A. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem formellen Fehler. \n\n14\\. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte mit dem Planfeststellungsbeschluss antragsgemäß nach § 16 BImSchG den \"Umbau der Behandlungsanlage für Baggergut Entwässerungsfelder Moorburg-Mitte genehmigt\" hat. Die von den Klägern geltend gemachten Zuständigkeitsbedenken greifen nicht durch. Die Beklagte hat den Umbau zu Recht als notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG eingestuft. Eine solche Maßnahme ist für eine angemessene Entscheidung über die durch die anlassgebende Maßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich; dabei darf sie nicht wesentlich über Anschluss und Anpassung hinausgehen und unterliegt insoweit räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Eine Folgemaßnahme ist abzugrenzen von anderen Maßnahmen, die ein umfassendes Planungskonzept benötigen und daher in der Kompetenz des anderen Planungsträgers verbleiben müssen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 11\\. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 35 und vom 24. August 2023 - 7 A 1.22 - BVerwGE 180, 107 Rn. 22, jeweils m. w. N.; Kment, NVwZ 2023, 123 \u003C124 f.>; Deutsch, in: Mann\u002F​Sennekamp\u002F​Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 75 Rn. 39 ff.). \n\n15\\. Wie bereits in dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 30. Mai 2024 - 9 VR 1.24 - (juris Rn. 16 f.) ausgeführt, bestehen weder Bedenken gegen die Einstufung als notwendige Folgemaßnahme noch gegen den damit verbundenen gesetzlichen Zuständigkeitswechsel von der Immissionsschutz- zur Planfeststellungsbehörde. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses wird der Neubau der A 26-Ost über den südwestlichen Teil der Baggergutbehandlungsanlage geführt und greift damit in den Bestand der Anlage ein. Dies macht zur Konfliktbewältigung eine Stilllegung einzelner Entwässerungsfelder, den Umbau und die Umgestaltung eines Teils der verbleibenden Entwässerungsfelder sowie eine Änderung des Entwässerungssystems der Anlage erforderlich (vgl. im Einzelnen Planfeststellungsbeschluss S. 297 ff. sowie die Auflistung der Bauwerke in der planfestgestellten Unterlage 16; vgl. des Weiteren die Nebenbestimmung Nr. 2.20 des Planfeststellungsbeschlusses). Der unmittelbare räumliche und funktionale Zusammenhang zum planfeststellungspflichtigen Vorhabenkern ist gegeben, ein umfassendes Planungskonzept für den Umbau der Behandlungsanlage ist nicht erforderlich. \n\n16\\. Die Kläger haben auch im Hauptsacheverfahren nicht näher erläutert und es erschließt sich auch sonst nicht, warum in der kraft Gesetzes eintretenden Kompetenzverlagerung ein Zuständigkeitsproblem liegen sollte. Dass die - an zwingenden materiell-rechtlichen Vorgaben zu messende - immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung inhaltlich fehlerhaft wäre, machen die Kläger nicht geltend. \n\n17\\. B. Der Planfeststellungsbeschluss ist insoweit materiell rechtswidrig, als er Mängel in der Abwägung der Trassenvarianten aufweist. Ferner sind die mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse und Bewilligungen zu unbestimmt. Im Übrigen greifen die von den Klägern erhobenen Rügen nicht durch. \n\n18\\. I. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben. Sie folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Die A 26-Ost, zu der der planfestgestellte Bauabschnitt 6a gehört, ist im aktuellen Bedarfsplan in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG (zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023, BGBl. I Nr. 409) unter der laufenden Nummer 507 im \"Vordringlichen Bedarf\" aufgeführt. \n\n19\\. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich und schließt im Grundsatz die Nachprüfung aus, ob für die geplante Straße ein Verkehrsbedarf vorhanden ist (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 4\\. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 17 und vom 4. Juli 2023 - 9 A 5.22 - juris Rn. 16). Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist eingebettet in die gesamtstaatliche Bundesverkehrswegeplanung und stellt eine verkehrspolitische Leitentscheidung auf einer der konkreten Planung weit vorgelagerten Ebene dar, die von zahlreichen politischen und wirtschaftlichen Faktoren bestimmt wird; die gerichtliche Prüfung der sachlichen Rechtfertigung dieser Entscheidung ist daher auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650\u002F97 u. a. - NVwZ 1998, 1060 \u003C1061> zu Bundesschienenwegen). Anhaltspunkte für eine Überschreitung des weiten Gestaltungs- und Prognoseermessens des Gesetzgebers liegen nur dann vor, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlt, oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 17). \n\n20\\. Gemessen daran vermögen die von den Klägern erhobenen Einwände gegen die \"verkehrlichen Annahmen\" des Planfeststellungsbeschlusses die gesetzliche Bedarfsfeststellung nicht in Zweifel zu ziehen. Die Bedarfsfeststellung erweist sich weder unter dem Gesichtspunkt anfänglicher Fehleinschätzung noch wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse als evident unsachlich. \n\n21\\. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung findet nach dem Projektinformationssystem zum Bundesverkehrswegeplan 2030 (PRINS) ihre maßgebliche Rechtfertigung nicht in der erwarteten Verkehrsbelastung der A 26-Ost, sondern in der Bündelung von Verkehren, der besseren Erreichbarkeit des Hamburger Hafens sowie der Entlastung der innerstädtischen Quartiere. \n\n22\\. Diese Ziele sind weiterhin erreichbar, ohne dass es im Einzelnen auf die Richtigkeit der prognostizierten Verkehrsstärken im Hinblick auf die von den Klägern problematisierten Annahmen der Beklagten zu der verkehrlichen Entwicklung des Hamburger Hafens, der Flughafenprognose und darauf bezogener Straßenverkehre oder auch die hinreichende Berücksichtigung der Hamburgischen Verkehrspolitik in den einzelnen Verkehrsprognosen ankäme. Auch soweit die Kläger die Annahmen einer entlastenden Wirkung der A 26-Ost auf das nachgeordnete Straßennetz mit dem Argument in Zweifel ziehen, dass diese auf einer nicht mehr hinreichend aktuellen Verkehrsprognose beruhten, die die Entlastungswirkung im Ergebnis überschätze, stellen sie eine Entlastungswirkung als solche und die Erreichbarkeit eines entsprechenden Zieles nicht durchgreifend in Frage. \n\n23\\. Es lässt sich auch sonst nicht feststellen, dass sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben könnten, dass sich die Bedarfsfeststellung nunmehr als evident unsachlich erweist. Dagegen spricht insbesondere, dass die aktuelle Überprüfung der Bedarfspläne für die Verkehrsträger Schiene, Straße und Wasserstraße vom 16. Dezember 2024 zu dem Ergebnis kommt, dass der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen angesichts der prognostizierten Verkehrsentwicklung auf außerörtlichen Bundesfernstraßen in seiner Gesamtheit angemessen und weiterhin erforderlich ist (Bericht zur Überprüfung der Bedarfspläne für die Verkehrsträger Schiene, Straße und Wasserstraße vom 16. Dezember 2024 S. 125). Diese Überprüfung nimmt ausdrücklich die von den Klägern angesprochenen \"disruptive[n] Entwicklungen in Folge der COVID-19-Pandemie und geopolitischer Verwerfungen wie dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine\" in den ersten Jahren des Prognosezeitraums 2019 bis 2040 in den Blick. \n\n24\\. Davon abgesehen hat die Beklagte im Verwaltungsverfahren Einwendungen zu der fehlenden Aktualität der Verkehrsprognose betreffend die Hafenentwicklung und des fortschreitenden Klimawandels zum Anlass genommen, eine rechnerische Fortschreibung der Projektprognose 2030 mit aktualisierten Regionaldaten für den Prognosehorizont 2035 mit dem Stand Dezember 2021 in Auftrag zu geben und diese den Planungen zugrunde zu legen. \n\n25\\. II. Das planfestgestellte Vorhaben verstößt nicht gegen Vorgaben des Gebietsschutzrechts. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Beeinträchtigung des EU-Vogelschutzgebiets \"Moorgürtel\" bereits auf der Ebene der Vorprüfung ausgeschlossen hat (1.). Auch die Rüge der Kläger, eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets \"Kirchwerder Wiesen\" habe nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, führt auf keinen Fehler der Planfeststellung (2.). \n\n26\\. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung sind naturschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verlangt keine formalisierte Durchführung der Vorprüfung, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Das ist der Fall, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so ist der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung nicht rechtsfehlerhaft (BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 84 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 97 Rn. 419 \u003Cinsoweit in BVerwGE 170, 33 nicht abgedruckt>). \n\n27\\. 1\\. Gemessen daran war eine Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Vogelschutzgebiets \"Moorgürtel\" nicht erforderlich. Eine erhebliche Beeinträchtigung der wertgebenden Vogelart des Wachtelkönigs kann anhand objektiver Umstände ausgeschlossen werden. \n\n28\\. Das westlich des Vorhabengebiets und der A 7 gelegene Vogelschutzgebiet \"Moorgürtel\" (DE 2524-402) wurde im Jahr 1998 als besonderes Schutzgebiet an die EU gemeldet und durch Verordnung über das Naturschutzgebiet Moorgürtel (MoorNatSchGebV) vom 7. August 2001 (HmbGVBl. I S. 306) zum Naturschutzgebiet erklärt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MoorNatSchGebV ist der Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des EU-Vogelschutzgebiets im Sinne von § 32 Abs. 3 BNatSchG, den günstigen Erhaltungszustand vorrangig der Population des Wachtelkönigs als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus eng miteinander verzahnten und kleinräumig verteilten Mähwiesen, Seggenriedern, Schilfflächen, Gebüschgruppen und Hochstaudenfluren zu erhalten und zu entwickeln. Maßnahmen zur Erreichung dieser Schutzzwecke werden gemäß § 2 Abs. 3 MoorNatSchGebV, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung der Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen festgelegt. Der Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet Moorgürtel untergliedert dieses in zwölf Entwicklungsräume. Die von der Maßnahme 8.2 ACEF betroffenen Flurstücke 60, 64 und 67 liegen im Entwicklungsraum 12, der als Vorranggebiet für den Wachtelkönig ausgewiesen ist. Die Struktur des Entwicklungsraums 12 wird als heterogener Raum mit wenigen offenen Grünlandbereichen und stark durch Gehölzbestände gegliederten Bereichen beschrieben (Tesch\u002F​Mißkampf, Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet Moorgürtel, Stand September 2011, S. 52 \u003CTabelle 7>, 60). \n\n29\\. Die Kläger rügen, dass die vom Planfeststellungsbeschluss im Vogelschutzgebiet festgesetzten artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen für die betroffene Vogelart Fitis zu einem Zielkonflikt mit der Eignung dieser Flächen für den vorrangig zu schützenden Wachtelkönig führten. Ein solcher Zielkonflikt liegt im Grundsatz auch vor. Der Wachtelkönig lebt in hochgewachsenen, feuchten Wiesen; er brütet in Flussniederungen, aber auch auf Bergwiesen und seltener auf Getreideflächen (vgl. Südbeck u. a., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 300). Ein lichter Laubmischwald, der mit der Maßnahme 8.2 ACEF auf einzelnen Flurstücken zugunsten des Fitis angelegt, erhalten und entwickelt werden soll, eignet sich dagegen nicht als Lebensraum für den Wachtelkönig. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Wachtelkönigs konnte in der gegebenen Situation gleichwohl ausgeschlossen werden. \n\n30\\. Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass es nach Auskunft der Umweltbehörde der Beklagten seit 2013 keine Nachweise des Wachtelkönigs im Bereich der geplanten Maßnahmen mehr gegeben hat und aufgrund der mittlerweile vorhandenen Biotopstrukturen die Flurstücke der geplanten Maßnahmenflächen dauerhaft nicht mehr als Habitat für den Wachtelkönig geeignet sind. Dieser Begründungsansatz greift für sich genommen zu kurz. Allein der Umstand, dass der Wachtelkönig zuletzt nicht mehr auf den betroffenen Flächen gesichtet wurde, wie auch eine vermeintliche Veränderung der Biotopstrukturen, ließen die Verpflichtung der Beklagten, diese für das Schutzgebiet wertgebende Art zu schützen, nicht entfallen. \n\n31\\. Der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung findet seine Rechtfertigung aber in dem Umstand, dass die von den Ausgleichsmaßnahmen allein in Anspruch genommenen Flächen zu keinem Zeitpunkt als Habitat für den Wachtelkönig geeignet waren und für diese Vogelart im übrigen Vogelschutzgebiet ausreichend große Flächen zur Verfügung stehen. Diesen in der FFH-Vorprüfung (S. 10) und auch im Planfeststellungsbeschluss (S. 151) jedenfalls angelegten Begründungsansatz haben die Beklagte und die Vorhabenträgerin im Verfahren zur Überzeugung des Senats plausibilisiert. \n\n32\\. Die Planungskarten zu den \"Vorrang- und Entwicklungsgebieten\" (Karte 8) und zu den \"Entwicklungsräumen, Entwicklungszielen und Pflegeeinheiten\" (Karte 9) des Pflege- und Entwicklungsplans für das Naturschutzgebiet Moorgürtel lassen erkennen, dass die betroffenen Flächen bereits im Zeitpunkt der Unterschutzstellung teilweise mit Wald durchsetzt waren. Auch die von dem Gutachter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder (Anlage 4 zum Protokoll) zeigen auf diesen Flächen Gehölze älteren Datums. Da der Pflege- und Entwicklungsplan eine Entwicklung dieser Flächen für den Wachtelkönig durch Gehölzentfernung gerade nicht vorsieht, war mit der Ausweisung von Flächen als Vorranggebiet für den Wachtelkönig erkennbar nicht die Vorstellung verbunden, dass jedes einzelne Flurstück für den Wachtelkönig geeignete Habitatbedingungen aufweisen müsse und anderenfalls entsprechend entwickelt werden müsste. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Pflege- und Entwicklungsplan (S. 31) neben den wertgebenden Vogelarten weitere Brutvogelarten, deren Habitatansprüche nicht mit denen des Wachtelkönigs übereinstimmen müssen, als \"naturschutzrelevant\" anerkennt. \n\n33\\. Der Senat hat zudem keine Zweifel, dass im übrigen Vogelschutzgebiet ausreichend große Flächen für den Wachtelkönig zur Verfügung stehen. Nach den unwidersprochenen Angaben des Gutachters der Vorhabenträgerin in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei ca. 80 % der Fläche des Vogelschutzgebiets um Offenland (636 ha von 796 ha), im Übrigen um Moor- (ca. 7 %) und Waldflächen (ca. 13 %). Der von den Ausgleichsmaßnahmen betroffene Flächenanteil von 1,35 ha ist im Vergleich zu der Gesamtfläche des Vogelschutzgebiets von 796 ha zudem von untergeordneter Bedeutung. Der Rückgang des Bestandes des Wachtelkönigs von 10 Brutpaaren im Jahr 2013 auf 7 im Jahr 2023 lässt für sich genommen nicht den Schluss auf ein ungünstiges Habitatangebot zu, sondern bewegt sich nach den plausiblen Angaben des Gutachters der Vorhabenträgerin in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der üblichen Schwankungen des Bestandes dieser Vogelart im Schutzgebiet. \n\n34\\. In Anbetracht dessen lässt sich entgegen dem Klägervorbringen auch nicht feststellen, dass mit der Maßnahme 8.2 ACEF ein den Zielen des Schutzgebiets widersprechender Zustand perpetuiert würde. \n\n35\\. 2\\. Die Rüge der Kläger, die in dem FFH-Gebiet \"Kirchwerder Wiesen\" vorgesehenen Maßnahmen seien inkompatibel mit den Erhaltungszielen dieses Gebiets, ist unsubstantiiert. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich ausdrücklich mit dem von den Klägern in der Sache aufgeworfenen Konflikt, die mit der Maßnahme 6.1 ACEF geplante Entwicklung von halboffenen Landschaften mit Einzelbäumen und kleineren Gehölzen laufe den Zielen des FFH-Gebiets zuwider. Er löst diesen Konflikt argumentativ dahingehend auf, dass in den betroffenen Bereichen die Gehölzbestände zwar deutlich zu reduzieren seien, aber gerade keine vollständige Entfernung der Gehölze vorgegeben werde. Mit diesem nachvollziehbaren Begründungsansatz setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander (vgl. zum Substantiierungserfordernis BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 15). \n\n36\\. III. Der Planfeststellungsbeschluss steht mit dem Artenschutzrecht in Einklang. \n\n37\\. 1\\. Die methodischen Einwände der Kläger sind unbegründet. \n\n38\\. a) Es begegnet keinen Bedenken, dass sich der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen einer eigenen artenschutzrechtlichen Beurteilung die fachlichen Einschätzungen der Vorhabenträgerin ausdrücklich zu eigen macht, soweit sich daraus die für die Planfeststellung tragenden Gesichtspunkte ergeben. So liegt der Fall auch bei dem von den Klägern hierzu angeführten Beispiel der Zurückweisung eines Einwands zur Kollisionsschutzpflanzung für Wasserfledermäuse. \n\n39\\. b) Dem Einwand der Kläger, dass die Ausgestaltung der Ausführungsplanung in die \"vermeintlich wieder entstehende Zuständigkeit der jeweiligen Fachbehörde\" fallen solle, hat die Beklagte durch eine Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung (Anlage 8 zum Protokoll) Rechnung getragen. Nach der aktuellen Fassung der Nebenbestimmung Nr. 2.6 des Planfeststellungsbeschlusses ist der Nachweis der Funktionsfähigkeit der CEF-Maßnahmen nunmehr der Planungsfeststellungsbehörde - unter bloßer Beteiligung der Umweltbehörde \\- vorzulegen, bevor mit den Baumaßnahmen begonnen wird. Auch die \"landschaftsplanerische Ausführungsplanung\" ist nicht mehr allein mit der Umweltbehörde abzustimmen, sondern der zuständigen Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Die artenschutzrechtliche Nebenbestimmung Nr. 2.9 in der Fassung der Protokollerklärung sieht jetzt ebenfalls vor, dass die Ausgestaltung von Funktionsnachweisen wie auch die Festlegung ergänzender Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen mit der Planfeststellungsbehörde \\- unter bloßer Beteiligung der Umweltbehörde - abzustimmen ist. \n\n40\\. 2\\. Soweit die Kläger an verschiedenen Stellen abstrakte Rügen zum Tötungs- und Störungsverbot erheben, entspricht die Klagebegründung in den verallgemeinernden, gleichsam \"vor die Klammer gezogenen\" Ausführungen überwiegend nicht den Anforderungen des § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (damals § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO. \n\n41\\. a) Die Kläger machen im Zusammenhang mit dem Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geltend, der Planfeststellungsbeschluss relativiere unionsrechtswidrig den Signifikanzmaßstab bzw. erläutere nicht, welche Signifikanzschwelle als richtig eingestuft werde. Sie wenden sich zudem gegen die Annahme, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG könnten den Eintritt des Tötungsverbots verhindern. \n\n42\\. Das genügt den Anforderungen an die Substantiierung des Prozessvortrags nicht. Die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung des Tötungsverbots in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. zum \"Signifikanzkriterium\" etwa BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 97 Rn. 516 \u003Cinsoweit in BVerwGE 170, 33 nicht abgedruckt>; zur Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 53 und vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 24). Die Kläger bringen hierzu keine neuen Argumente vor, die den Senat zu einem Überdenken dieser Rechtsprechung veranlassen. Darauf bezogene Rügen können im Übrigen nur insoweit relevant sein, als sie an bestimmte Prüfungen und Bewertungen im Einzelfall anknüpfen und für deren Ergebnis von Bedeutung sind (vgl. zur Notwendigkeit einer rechtlichen Einordnung des Klagevortrags BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 24 m. w. N.). Es muss also dargelegt werden, für welche Art in welchem Zusammenhang die Prüfung wegen einer unzutreffenden Maßstabsbildung oder -anwendung zu einem fehlerhaften Ergebnis geführt hat. Dem werden die abstrakt formulierten Rügen der Kläger zum Signifikanzmaßstab und der Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Hinblick auf das Tötungsverbot nicht gerecht. Soweit sie im Rahmen ihrer allgemeinen Ausführungen auch einzelne Arten bzw. Maßnahmen konkret benannt haben, wird darauf im Kontext mit der Prüfung dieser Art näher eingegangen (siehe dazu sogleich unter 3. und 4.). \n\n43\\. b) Die in Bezug auf das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erhobenen allgemeinen Rügen der Kläger genügen ebenfalls nicht den an eine Klagebegründung zu stellenden Anforderungen. \n\n44\\. aa) Zu der Rüge, für \"einen Großteil\" der europarechtlich relevanten Arten fehle eine Definition der lokalen Population, führen die Kläger nicht näher aus, auf welche Arten sie sich mit ihrem Einwand konkret beziehen. Soweit sie ferner geltend machen, die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehe für den Störungstatbestand von einem individuenbezogenen Ansatz aus, wird eine solche Entscheidung nicht konkret bezeichnet. Zudem setzen sie sich auch insoweit nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur populationsbezogenen Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle beim Störungsverbot unter Berücksichtigung des Unionsrechts auseinander (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 33 f.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 118 und Beschluss vom 10. Juni 2025 - 10 B 16.24 - juris Rn. 10). Zudem legen sie nicht dar, bei welchen Arten ein solcher Prüfungsansatz zu anderen Ergebnissen hätte führen sollen. \n\n45\\. Da es insoweit an einer substantiierten Rüge zur Auslegung des Störungsverbots nach Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der FFH-Richtlinie fehlt, scheidet mangels Entscheidungserheblichkeit auch eine Vorlage der hierzu formulierten Fragen (Anlage 1 zum Protokoll) an den Europäischen Gerichtshof aus. Davon abgesehen bestehen nach den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an dem Verständnis des Unionsrechts in der Sache auch keine vernünftigen Zweifel (Fragen 2.1 und 2.2) bzw. betreffen die Fragen die Anwendung des Unionsrechts in Einzelfällen (Fragen 2.3 und 2.4). \n\n46\\. bb) Auch der weitere im Hinblick auf die Prüfung des Störungsverbots erhobene Einwand der Kläger, bei einer populationsbezogenen Betrachtung der Erheblichkeitsschwelle in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG seien auch niedrigschwellige Beeinträchtigungen auf die lokale Population zu ermitteln, einzubeziehen und auszugleichen, anderenfalls sei eine kontinuierliche Degradation der Bestände unvermeidlich, wird den an eine Klagebegründung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Unklar bleibt, für welche Arten bzw. Vogelreviere die Kläger bei einer kumulativen Betrachtung von der Verwirklichung eines Verbotstatbestands ausgehen, welche reproduktions- oder fitnessmindernden Effekte des Vorhabens gemeint sind und welche anderen niedrigschwelligen Beeinträchtigungen ihrer Auffassung nach hätten ermittelt und einbezogen werden müssen. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt für den Ansatz der Kläger ist auch in der Sache nicht ersichtlich. Solange die Erheblichkeitsschwelle des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht überschritten wird, besteht keine rechtliche Notwendigkeit für einen Ausgleich. \n\n47\\. 3\\. Soweit die Kläger allgemeine Rügen im Zusammenhang mit dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG formulieren, sind diese hinreichend substantiiert, greifen aber in der Sache nicht durch. \n\n48\\. Die Kläger wenden sich gegen die Möglichkeit einer \"populationsbezogenen Kompensation\" und rügen die fehlende Unterscheidung zwischen CEF-Maßnahmen und FCS-Maßnahmen sowie eine Vermischung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG. Sie beschränken sich insoweit nicht auf eine allgemeine Kritik - auch der Rechtsprechung des Senats –, sondern stellen einen Bezug zu den einzelnen Prüfungen, insbesondere zur Geeignetheit der Ausgleichsmaßnahmen 6.1 ACEF und 6.2 ACEF (Kirchwerder Wiesen) sowie 8.1 ACEF, 8.2 ACEF und 8.3 ACEF (Moorgürtel) her (siehe zu den konkret hiergegen erhobenen Rügen auch unten 4.b). In der Sache begegnet der der Prüfung des Lebensstättenschutzes zugrunde gelegte Maßstab aber keinen durchgreifenden Bedenken. \n\n49\\. Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG liegt das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Die funktionale Betrachtung des Zerstörungsverbots begegnet keinen Bedenken. Eine unzulässige \"Vermischung\" der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG erfolgt entgegen der Auffassung der Kläger nicht. \n\n50\\. Nach der Rechtsprechung des Senats überschneiden sich die Voraussetzungen der Privilegierung unvermeidbarer Beeinträchtigungen bezüglich des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) mit denjenigen des Störungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG); insofern verhindern Ausgleichsmaßnahmen den Eintritt beider Verbotstatbestände. Wenn danach maßgeblich ist, ob sich durch eine Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, so umfasst Letztere diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. BT-Drs. 16\u002F5100 S. 11), und wählt damit denselben Bezugspunkt wie § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG. Maßgeblich sind insoweit die artspezifischen Vernetzungsdistanzen, d. h. etwaige weitere Teilpopulationen oder Ersatzlebensräume müssen sich innerhalb des Aktionsradius der in ihrem bisherigen Habitat betroffenen Arten befinden. Die bloße Erreichbarkeit genügt daher nicht. Vielmehr muss dergestalt ein Zusammenhang zwischen den Individuen des Eingriffsgebiets und denjenigen des Umsiedlungsgebiets bestehen, dass zwischen ihnen bioökologische Wechselbeziehungen im Sinne eines trennungs- und störungsfreien ökologischen Austauschs bestehen bzw. \\- sofern ein Ersatzhabitat erst geschaffen wird - bestehen können. Maßgeblich hierfür sind die Verhaltensweisen und Habitatansprüche der einzelnen Arten (zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 115 f. m. w. N.). \n\n51\\. Der räumlich-funktionale Zusammenhang der Ausgleichsmaßnahme kann danach auch dann bestehen, wenn ein Revier der geschützten Art vollständig wegfällt. Denn der Zusammenhang ist nicht auf den Aktionsradius des an einem Brutplatz niedergelassenen Brutpaares während der Brutsaison begrenzt. Er erstreckt sich vielmehr auf den Bereich, in dem die Art nach dem Eingriff eine neue Fortpflanzungsstätte annehmen wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Oktober 2024 - 1 KN 34\u002F23 - NordÖR 2025, 10 \u003C17>). \n\n52\\. Die funktionsbezogene Regelung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG steht entgegen der Auffassung der Kläger mit Gemeinschaftsrecht in Einklang. Die Anwendung des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG ist mit Art. 12 und 16 FFH-Richtlinie vereinbar, weil es bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen nicht zu einer Zerstörung oder Beschädigung von Ruhestätten im unionsrechtlichen Sinne kommt (BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 \\- 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 69 f. und vom 6. Oktober 2022 - 7 C 4.21 - BVerwGE 176, 313 Rn. 40 f.). Auch aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass eine funktionale Betrachtung, die den räumlichen Zusammenhang einbezieht, dem Verständnis des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-Richtlinie entspricht (EuGH, Urteil vom 2. Juli 2020 - C-477\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2020:​517], IE - Rn. 33 ff.). Das in Art. 12 FFH-Richtlinie vorgesehene Schutzsystem muss danach geeignet sein, insbesondere Eingriffe in den Lebensraum der geschützten Tierarten tatsächlich zu verhindern. Es liegt auf der Hand, dass für die Vogelschutzrichtlinie von einem entsprechenden Verständnis auszugehen ist. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angeführten Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 18. September 2025 in der Rechtssache C-131\u002F24 begründen keine Zweifel an dem bisherigen Verständnis des Unionsrechts. Ausdrücklich verhält sich die Generalanwältin zu der Reichweite des Lebensstättenschutzes nach der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie nicht. Ihre Ausführungen zum Störungsverbot lassen insoweit auch keine belastbaren Rückschlüsse auf ein von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichendes Verständnis des Unionsrechts zu. \n\n53\\. Bestehen danach keine vernünftigen Zweifel, dass die funktionsbezogene Regelung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG mit dem Unionsrecht vereinbar ist, bedurfte es keiner Vorlage der Fragen, ob Art. 5 Buchst. b der Vogelschutzrichtlinie bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der FFH-Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass die jeweiligen Verbotstatbestände nicht erfüllt werden, wenn es zwar zu einer Zerstörung oder Beschädigung von Nestern bzw. der Fortpflanzungs- und Ruhestätten einzelner Exemplare bestimmter Arten kommen kann, jedoch die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt wird (Fragen 1.1 und 1.2 der Anlage 1 zum Protokoll), an den Europäischen Gerichtshof. Auch die weiteren von den Klägern zu Art. 5 Buchst. b der Vogelschutzrichtlinie bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der FFH-Richtlinie aufgeworfenen Fragen (1.3 bis 1.5 der Anlage 1 zum Protokoll) bedürfen keiner Klärung in einem Vorabentscheidungsverfahren. Sie betreffen die Anwendung des so verstandenen Verbotstatbestandes auf den Einzelfall. Welche Anforderungen eine Ausgleichsfläche erfüllen muss, ist vom Tatsachengericht unter Berücksichtigung der Habitatansprüche für die jeweilige Art in der gegebenen Situation zu klären. \n\n54\\. 4\\. Die Kläger haben auch in Bezug auf die Avifauna keine durchgreifenden Fehler aufgezeigt. \n\n55\\. a) Die von ihnen in unterschiedlichen Zusammenhängen gegen die zusammenfassende Prüfung bestimmter Vogelarten in Gilden erhobenen Rügen führen nicht zum Erfolg. \n\n56\\. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es grundsätzlich zulässig, wenn die Behörde eine naturschutzfachlich begründete Auswahl zwischen denjenigen geschützten (planungsrelevanten) Arten, die bei der Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind, und nicht gefährdeten, sondern allgemein verbreiteten Vogelarten (sog. Allerweltsarten) mit günstigem Erhaltungszustand und großer Anpassungsfähigkeit vornimmt, bezüglich derer im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird und bei denen die raumbezogene Prüfung durch eine Gildenbildung ersetzt werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - UPR 2023, 103 Rn. 98 \u003Cinsoweit in BVerwGE 176, 94 nicht abgedruckt>). \n\n57\\. Eine Abgrenzung der lokalen Population wie auch eine Prüfung des Erhaltungszustandes der in Gilden zusammengefassten Arten ist regelmäßig nicht erforderlich. Bei den häufigen ubiquitären Arten kann in der Regel von keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes ausgegangen werden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - UPR 2023, 103 Rn. 126 \u003Cinsoweit in BVerwGE 176, 94 nicht abgedruckt>; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17\u002F16 - juris Rn. 286). Es besteht entgegen dem Klägervorbringen daher keine Verpflichtung, sämtliche Reviere der Allerweltsarten zu dokumentieren und die Reviermittelpunkte räumlich zuzuordnen. Auch der Umstand, dass die ursprüngliche avifaunistische Untersuchung in den Jahren 2012\u002F2013 alle Revierpaare einschließlich der Allerweltsarten erfasst hatte, schließt eine Differenzierung zwischen den planungsrelevanten und den nicht planungsrelevanten Arten, für die jeweils unter Verweis auf die Hamburg-weite Entwicklung nur eine pauschale Einschätzung zu möglichen Bestandsveränderungen vorgenommen wurde, in den Folgeuntersuchungen nicht aus. \n\n58\\. Die Rüge der Kläger, der für die Prüfung in Gilden maßgebliche Erhaltungszustand der Vogelarten definiere sich auch über die Bestandsentwicklung, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Kläger legen nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit zu fehlerhaften Bewertungen gekommen sein könnte. \n\n59\\. bb) Aus dem Klägervorbringen ergibt sich auch nicht, dass einzelne Vogelarten zu Unrecht einer Gilde zugeordnet worden sein könnten, obwohl sie artbezogen hätten geprüft werden müssen. \n\n60\\. Der Verweis der Kläger auf die hohe bzw. sehr hohe Kollisionsgefährdung von Amsel, Rotkehlchen, Buchfink und Singdrossel nach der Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Straßen von Bernotat und Dierschke (4. Fassung, Stand 31. August 2021, S. 7 f.) geht fehl. Maßgeblich für die Bewertung eines Straßenbauvorhabens ist nach dieser Arbeitshilfe die \"vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung\" (vMGI), die die von den Klägern angesprochene Kollisionsgefährdung noch in ein Verhältnis zu der allgemeinen Mortalitätsgefährdung der jeweiligen Art setzt (Bernotat\u002F​Dierschke S. 8 unten). Die von den Klägern angeführten Vogelarten unterliegen aber allenfalls einer mittleren vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung, die eine Einzelfallprüfung erst ab einem mindestens hohen konstellationsspezifischen Risiko gebietet (Bernotat\u002F​Dierschke S. 15, 20, 29 ff.; so bereits zu der früheren Fassung der Arbeitshilfe vom 20. September 2016 BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 97 Rn. 518 \u003Cinsoweit in BVerwGE 170, 33 nicht abgedruckt>). Dafür ist vorliegend nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. \n\n61\\. Der Vortrag der Kläger zum Haussperling ist unsubstantiiert. Die Kläger führen weder aus, aus welchen Gründen es sich bei dem Haussperling um eine \"hochgradig gefährdete Art\" handeln könnte, noch, weshalb der Planfeststellungsbeschluss daher fehlerhaft sein könnte. \n\n62\\. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführte Gefährdung der Arten Star und Blaukehlchen überzeugt schon deshalb nicht, weil die Beklagte insoweit jeweils eine artbezogene Bewertung vorgenommen hat. \n\n63\\. b) Die Rügen der Kläger gegen die Geeignetheit der Maßnahmen auf den \"Kirchwerder Wiesen\" (aa)) wie auch im Vogelschutzgebiet \"Moorgürtel\" (bb)) zum Ausgleich der Zerstörung von Fortpflanzungs- bzw. Lebensstätten diverser Vogelarten bleiben ohne Erfolg. \n\n64\\. aa) Die Kritik der Kläger an der Geeignetheit der (Ausgleichs-)Maßnahmen auf den \"Kirchwerder Wiesen\" (Maßnahmen 6.1 ACEF und 6.2 ACEF) ist überwiegend unsubstantiiert, im Übrigen unbegründet. \n\n65\\. (1) Die Kläger bezweifeln die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Entfernung der Maßnahmen von - nach ihrer Einschätzung - 15,4 km bis 21,2 km zum Eingriffsort. Sie machen ferner geltend, dass nicht nur die Entfernung jegliche Verbindung ausschließe, sondern zwischen Eingriffsort und Ersatzmaßnahme auch erhebliche Teile des Hamburger Hafens und Stadtteile unterschiedlicher Qualität lägen, weshalb der Planfeststellungsbeschluss nicht auf die Kontinuität des Naturraums abstellen könne. Soweit die Kläger diese Ausführungen allerdings auf die Arten Neuntöter, Star, Grauschnäpper, Teichralle, Feldlerche, Gelbspötter, Nachtigall, Gartengrasmücke, Fitis, Kuckuck und Wasserralle beziehen, setzen sie sich nicht mit den gegenteiligen Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses und des Artenschutzfachbeitrags zu diesen Arten bzw. des jeweils angenommenen räumlich-funktionalen Zusammenhangs zwischen CEF-Maßnahme und Eingriff auseinander. Das genügt den Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nicht. Bei dem von den Klägern in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführten Star geht ihre Kritik auch deshalb fehl, weil diese Vogelart nicht Gegenstand der Maßnahmen 6.1 ACEF und 6.2 ACEF ist. \n\n66\\. (2) Etwas anderes gilt für die Feldlerche, weil die Kläger insoweit - wenn auch an anderer Stelle - nicht nur pauschal die aus ihrer Sicht zu großen Abstände zwischen Eingriffsort und Ausgleichsfläche beanstanden. Sie beziehen sich vielmehr insoweit auch auf einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung und einen Leitfaden, aus denen sie im Hinblick auf diese Art ableiten, dass eine Entfernung von 2 km zwischen Eingriffsort und Ausgleichsfläche in der Regel nicht überschritten werden dürfe. Dieser Einwand ist in der Sache unbegründet. Es bestehen für den Senat keine Zweifel, dass der nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG erforderliche räumliche Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleichsmaßnahme gewahrt bleibt. \n\n67\\. Mit der Maßnahme 6.1 ACEF soll durch Anhebung des Wasserstandes und eine extensive Grünlandnutzung ein vorgezogener Ausgleich für die Lebensraumverluste von drei Brutpaaren der Feldlerche auf den \"Kirchwerder Wiesen\" geschaffen werden. Flächen im Umfeld der Maßnahme werden bereits von mehreren Feldlerchenpaaren besiedelt. Das FFH-Gebiet \"Kirchwerder Wiesen\" liegt im Südosten Hamburgs. Die von der Ausgleichsmaßnahme betroffenen Flurstücke liegen in einer Entfernung von ca. 15 km vom Eingriffsort. \n\n68\\. Die einschlägigen Leitfäden stehen der Annahme, dass ein \"räumlicher Zusammenhang\" zu einer Ausgleichsmaßnahme für die Feldlerche auch über größere Entfernungen gewährleistet sein kann, nicht entgegen. Soweit etwa der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz in seinem \"Leitfaden CEF-Maßnahmen\" eine Entfernung von Maßnahmen für die Feldlerche von \"im Regelfall nicht weiter als 2 km\" empfiehlt (Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Leitfaden CEF-Maßnahmen 2021, Anlage 4, Maßnahmensteckbrief Feldlerche, dort: S. 2 und 5; so wortgleich die Empfehlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen, Geschützte Arten in NRW, Feldlerche, abrufbar unter https:\u002F\u002Fartenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de\u002F​artenschutz\u002Fde\u002F​arten\u002F​gruppe\u002F​voegel\u002F​massn\u002F103035), bezieht sich diese Empfehlung nach ihrem Wortlaut auf den Abstand der Maßnahmenfläche \"zu bestehenden\", also anderen bereits vorhandenen Vorkommen, nicht aber zu dem Eingriffsort. Konkrete Vorgaben oder Empfehlungen zu der zum Eingriffsort einzuhaltenden Entfernung enthalten die Leitfäden aus Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen für die Feldlerche nicht. \n\n69\\. Gemessen am dargestellten Maßstab sowie unter Berücksichtigung der Verhaltensweisen und Habitatansprüche der Feldlerche geht der Senat davon aus, dass vorliegend bioökologische Wechselbeziehungen zwischen den Individuen des Eingriffsorts und denjenigen des Umsiedlungsgebiets bestehen und daher im räumlichen Zusammenhang auch nach Verwirklichung des Autobahnbaus eine unverminderte Anzahl von Lebensstätten zur Verfügung stehen werden. Insoweit dürfen die räumlichen Grenzen nicht zu eng gezogen werden, weil sich die Feldlerche nach Rückkehr aus den Winterquartieren ohnehin jedes Jahr einen neuen Brutplatz suchen muss (in diesem Sinne bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Oktober 2024 - 1 KN 34\u002F23 \\- NordÖR 2025, 10 \u003C17>). Feldlerchen überwintern jedes Jahr im Mittelmeerraum. Nach den plausiblen Erläuterungen des Gutachters der Beigeladenen verteilen sich die Männchen nach ihrer Rückkehr auf geeignet erscheinende Habitate. Die im Konkurrenzkampf unterlegenen Männchen weichen in der Umgebung auf geeignete, unbesetzte Habitate aus. Es kommt daher - unabhängig von dem Bau der A 26-Ost - in jedem Jahr zu Verschiebungen. \n\n70\\. Die Feldlerche weist in dem hier betroffenen Bereich der Elbniederung zudem eine flächendeckende Verbreitung auf. Das ergibt sich aus dem vorgelegten aktuellen Atlas der Brutvögel in Hamburg und Umgebung (Anlage 5 zum Protokoll) wie auch den ergänzenden Erläuterungen des Gutachters der Beigeladenen. Danach kommt die Art auch im Hafenbereich und auf den Spülfeldern vor. Eine den räumlichen Zusammenhang unterbrechende Barrierewirkung des Hafens und der Wohngebiete besteht nicht. \n\n71\\. bb) Die Kritik der Kläger an den Maßnahmen 8.1 ACEF, 8.2 ACEF und 8.3 ACEF im Vogelschutzgebiet \"Moorgürtel\" zum Ausgleich der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten des Fitis führt ebenfalls auf keinen Fehler der Planfeststellung. \n\n72\\. Artenschutzfachbeitrag und Planfeststellungsbeschluss gehen von einem Verlust von fünf Brutpaaren des Fitis durch das Vorhaben aus. Als Ausgleich sollen unter anderem mit den genannten Maßnahmen Flächen für Fitispaare hergerichtet werden. Ohne Erfolg wenden die Kläger hiergegen ein, dass die Maßnahme 8.2 ACEF im Widerspruch zum Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet Moorgürtel stehe und ohne vorherige FFH-Prüfung rechtlich daher keinen Bestand haben könne. Der von den Klägern geltend gemachte Widerspruch besteht aus den bereits dargelegten Gründen (oben B.II.1.) nicht. \n\n73\\. Die weitere Kritik der Kläger, bei einer Reviergröße von nicht mehr als einem Hektar sei es außerhalb jeder Vorstellung, dass hier funktionale Bezüge auf Revierniveau existierten oder aufgebaut werden könnten, überzeugt nicht. Es bestehen keine Zweifel, dass der erforderliche räumliche Zusammenhang zwischen Eingriffsort und Ausgleichsmaßnahme bei einer Distanz von hier weniger als 4 km gewahrt bleibt. Bei dem Fitis handelt es sich um einen Langstreckenzieher mit einem weiträumigen Verbreitungsmuster außerhalb der Brutzeit. Männliche Fitisse sind zwar größtenteils reviertreu, sie siedeln sich nach Rückkehr in das Brutgebiet aber auch in der Nachbarschaft an. Von den Weibchen kehrt nur ein Teil ins frühere Brutgebiet zurück, davon ist auch nur die Hälfte reviertreu (Glutz von Blotzheim\u002F​Bauer, Handbuch der Vögel Mitteleuropas, 1991, S. 1329). Zwischen dem Vorhaben und der Ausgleichsmaßnahme verlaufen zwar die A 7 und eine Bahnstrecke. Eine Trennungswirkung geht hiervon aber erkennbar nicht aus. Der Fitis weist nach dem Artenkataster der Stadt Hamburg (abrufbar unter https:\u002F\u002Fgeoportal-hamburg.de\u002F​artenkataster\u002F) vielmehr eine lückenlose Verbreitung über die A 7 und die parallel verlaufende Bahnstrecke auf. \n\n74\\. Schließlich begegnet das Aufwertungspotential der Fläche keinen durchgreifenden Bedenken. Die Kläger machen hierzu geltend, dass schon \"vom Eindruck nach dem Luftbild\" abgeschätzt werden könne, dass die Fläche für den Fitis kaum aufwertungsfähig erscheine, und bezeichnen die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss - zu der Zurückweisung einer hierzu erhobenen Einwendung - für nicht belegt bzw. wenig aussagekräftig. Dieser Vortrag vermag die gegenteiligen Annahmen der Planfeststellung nicht in Zweifel zu ziehen. Die von den Klägern kritisierten Maßnahmen werden in den Maßnahmenblättern nachvollziehbar beschrieben. Danach sollen vorrangig zur Etablierung von Lebensraumstrukturen für den Fitis etwa auf dem Flurstück 64 (Maßnahme 8.2 ACEF) und auf dem Flurstück 215 (Maßnahme 8.3 ACEF) in bisher gehölzfreien Bereichen lichte Gehölzbestände neu angelegt und entwickelt werden (Maßnahmenblätter, Unterlage 9.3 B, S. 157, 159 f.). Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte, dass diese Maßnahmen nicht umsetzbar wären oder in der Sache zu keiner Verbesserung der Habitatbedingungen für den Fitis führen werden. \n\n75\\. cc) Der weitere Einwand der Kläger, durch eine nur einjährige Bestandsaufnahme könne der prognosesichere Nachweis der Eignung der Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht werden, führt ebenfalls auf keinen Fehler der Planfeststellung. Das vorgesehene Risikomanagement ist nicht zu beanstanden. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Maßnahmen 6.1 ACEF, 6.2 ACEF, 8.1 ACEF, 8.2 ACEF und 8.3 ACEF sieht der Planfeststellungsbeschluss Funktionskontrollen durch Fachkräfte während der ökologischen Bauüberwachung vor. Nach drei Jahren sollen Prüfungen durch Ornithologen erfolgen, ob sich die angestrebten Lebensräume so entwickelt haben, dass sie zur Ansiedlung der Arten geeignet sind. Zudem sieht der Planfeststellungsbeschluss die dauerhafte Unterhaltung durch Pflegemaßnahmen sowie Rückschnitte und die Entnahme nicht gebietstypischer Gehölzarten vor. Wenn sich aus den Funktionskontrollen ergibt, dass die Entwicklung nicht zufriedenstellend erfolgt, sind die zu entwickelnden ergänzenden Maßnahmen mit der Planfeststellungsbehörde unter Beteiligung der Umweltbehörde abzustimmen. Damit legt der Planfeststellungsbeschluss ein hinreichendes Risikomanagement fest. \n\n76\\. c) Die über die Klagebegründung verteilten Rügen zu der Prüfung einzelner Vogelarten bzw. Gilden verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. \n\n77\\. aa) Die wohl in Reaktion auf die Kritik der Beklagten an der Struktur der Klagebegründung von dem Fachgutachter Dr. Schreiber erarbeitete und mit Schriftsatz vom 2. April 2025 vorgelegte einzelartbezogene Betrachtung von 34 Vogelarten (Anlage K 15) findet keine weitere Berücksichtigung. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beschränkt sich auf einen bloßen Verweis auf diese Unterlage, ohne aber, wie es nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (damals § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG), § 67 Abs. 4 VwGO erforderlich gewesen wäre, erkennen zu lassen, dass er insoweit den Prozessstoff selbst durchdrungen hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 89 und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 15). Soweit sich die \"Artenblätter\" auf Vogelarten beziehen, die in der ursprünglichen Klagebegründung überhaupt nicht angesprochen werden (Eichelhäher, Fasan, Feldschwirl, Flussregenpfeifer, Gartenbaumläufer, Grünfink, Reiherente, Rohrammer, Schnatterente, Schwarzkehlchen, Teichrohrsänger) oder lediglich im Zusammenhang mit der in der Sache kritisierten Zusammenfassung von Vogelarten in Gilden Erwähnung finden (Bachstelze, Buchfink, Dorngrasmücke, Kernbeißer, Klappergrasmücke, Singdrossel, Sumpfmeise, Sumpfrohrsänger), ist der Klagevortrag zudem verspätet. In Anbetracht dessen kann dahinstehen, ob die fachliche Kritik der Beklagten an dem dieser Unterlage zugrundeliegenden Prüfkonzept begründet ist. \n\n78\\. bb) Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die Feststellung, dass betriebsbedingte Tötungen von Staren nicht relevant seien, da durch den Verkehr von einer starken Habitatminderung im trassennahen Bereich auszugehen sei, sodass die Vögel diese Flächen mieden. \n\n79\\. Die Kläger machen unter Verweis auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts geltend, dass diese pauschale Annahme aus \"den oben genannten, systematischen Gründen (...) nicht richtig sein\" könne. Diese Rüge ist unsubstantiiert, jedenfalls unbegründet. Es erschließt sich schon nicht, auf welche systematischen Gründe die Kläger sich mit ihrem Einwand konkret beziehen. Der Vortrag zu den Staren schließt sich übergangslos einer allgemeinen Kritik an der Gildenbildung unter Verweis auf die Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Straßen von Bernotat und Dierschke an. Sollten die Kläger ein hohes Risiko einer Kollision von Staren an Straßen nach dieser Arbeitshilfe geltend machen wollen, fehlt eine Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses. Eine so verstandene Rüge wäre im Übrigen in der Sache nicht belastbar, weil die angeführte Arbeitshilfe für die Vogelart Star (als Brutvogel) lediglich von einer mittleren vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung ausgeht, die jedenfalls nicht regelhaft eine vertiefte Prüfung erfordert (Bernotat\u002F​Dierschke S. 109). Dass hier besondere Umstände vorliegen, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, ergibt sich aus dem Klägervorbringen nicht. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu der Ortsumgehung Wunstorf, in der das Gericht den Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für den Star als erfüllt angesehen hat (OVG Lüneburg, Urteil vom 27\\. August 2019 - 7 KS 24\u002F17 - juris Rn. 285 f.), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dort war im Bereich der Straßentrasse mit Starenschwärmen in einer Größenordnung von rund 500 Tieren zu rechnen. Eine solche Situation besteht nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hier aber nicht. \n\n80\\. cc) Die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, betriebsbedingte Tötungen von Blaukehlchen seien nicht relevant, weil Hinweise auf gehäufte Kollisionsereignisse an Straßen nicht bekannt seien und von einer starken Habitatminderung im trassennahen Bereich auszugehen sei, wird von den Klägern nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Ihr Verweis auf das Rotkehlchen, welches ein vergleichbares Raumnutzungsmuster aufweise, und auf die Arbeitshilfe von Bernotat und Dierschke überzeugt nicht. Auch nach dieser Arbeitshilfe ist für das Blaukehlchen (als Brutvogel) von einer geringen Gefährdung auszugehen, die nur bei sehr hohem konstellationsspezifischen Risiko planungs- und verbotsrelevant ist (Bernotat\u002F​Dierschke S. 16 und 109). Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass die von den Klägern vorgenommene abweichende Einstufung sich auf das Blaukehlchen als Gastvogel beziehen dürfte, die Nachweise des Blaukehlchens im Untersuchungsgebiet sich jedoch auf Blaukehlchen als Brutvögel beziehen. \n\n81\\. dd) Die artenschutzrechtliche Prüfung der Rastvögel begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. \n\n82\\. Die Kläger beanstanden den Umgang mit Störungen von Rastvögeln als uneinheitlich, unklar und fachlich so nicht vertretbar. Sie rügen unter anderem, dass sich die Prüfung auf Wat- und Wasservögel sowie den Bergpieper beschränke. Der Umstand, dass die Rastbestände nur für Wat- und Wasservögel bekannt seien, ändere nichts daran, dass auch die anderen Rastvögel und Wintergäste in großen Trupps aufträten und erheblich gestört würden. \n\n83\\. Damit können die Kläger nicht durchdringen. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 166) und der Artenschutzfachbeitrag (S. 57) erläutern das unterschiedliche methodische Vorgehen bei Wat- und Wasservögeln sowie Singvögeln mit dem Fehlen von anerkannten Schwellenwerten für Singvogelvorkommen. Die Beklagte führt dazu in der Klageerwiderung ergänzend aus, dass Wat- und Wasservögel entweder die Gewässer durchgehend bewohnten und dann auf geeignete, ungestörte Gewässer für die Nahrungssuche angewiesen seien oder sie fräßen - wie Gänse und Schwäne - zwar auf landwirtschaftlichen Flächen, seien aber auf ungestörte Schlafgewässer angewiesen. Singvögeln, die eine Knicklandschaft besiedelten, stünden daher ungleich größere Flächen zur Verfügung. \n\n84\\. Diese Erklärung überzeugt. Davon unabhängig sind auch Singvögel einer genaueren Betrachtung unterzogen worden. Die Aktualisierung der Rastvogelarten aus dem Jahr 2019, auf die sich der Artenschutzfachbeitrag (S. 56) bezieht, stellt für die einzelnen Singvogelarten fest, ob das Vorkommen als Gastvogel im Plangebiet von Bedeutung ist. Konkrete Anhaltspunkte, dass bestimmte Vogelarten in ihrer Bedeutung verkannt worden sein könnten oder - wie der Bergpieper aufgrund der Kartierung eines Schlafplatzes dieser Art in einer Feuchtbrache im Süden des Untersuchungsgebiets - aufgrund besonderer Umstände einer genaueren Betrachtung hätten unterzogen werden müssen, ergeben sich weder aus der Klagebegründung noch sind sie sonst ersichtlich. \n\n85\\. ee) Die Einwände der Kläger führen auch auf keinen Fehler der Prüfung der Gilde der Höhlen- und Nischenbrüter der Gehölze und Gebäude. \n\n86\\. Mit der Rüge, dass die für diese Gilde vorgesehenen Maßnahmen angesichts des breiten Spektrums unterschiedlicher Arten und sehr verschiedener Habitatansprüche viel zu unspezifisch, jedenfalls nicht nachvollziehbar geeignet seien, um den Funktionsverlust zu kompensieren, wenden sich die Kläger in der Sache grundsätzlich gegen eine Gildenbildung, die aus den bereits dargestellten Gründen aber nicht zu beanstanden ist. Der Planfeststellungsbeschluss konnte bei den in dieser Gilde zusammengefassten ubiquitären Arten demnach davon ausgehen, dass geeignete Ausweichhabitate zur Verfügung stehen. Aus dem Klägervorbringen ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte, dass hier besondere Umstände vorliegen, die diese Annahme insgesamt oder in Bezug auf einzelne Arten in Frage stellen könnten. Der Einwand der Kläger, die Weidenmeise habe spezifische Habitatansprüche, genügt insoweit nicht, denn es handelt sich ebenfalls um eine ungefährdete Art. Die Kläger legen auch nicht dar, um welche spezifischen Habitatansprüche es gehen soll. \n\n87\\. In Anbetracht dessen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob \"unabhängig\" von bereits vorhandenen Ausweichmöglichkeiten Gehölze für diese Gilde neu angelegt und entwickelt werden sollen bzw. ob diese teilweise selbst in der Störzone liegen. Das gilt auch für die Frage, ob die Ausgleichsmaßnahmen vertiefende populationsökologische Untersuchungen erfordert hätten. Unerheblich ist ferner, ob einzelne Arten - wie der Buntspecht - insoweit Nisthilfen annehmen. Einer zusammenfassenden Betrachtung dieser Arten steht auch nicht entgegen, dass einzelne Arten auf bestehende Baumhöhlen angewiesen sind, andere - wie der Buntspecht und die Weidenmeise - sich dagegen ihre Höhlen selbst bauen. Die Zusammenfassung von Arten in einer Gilde ist auch dann möglich, wenn die Arten unterschiedliche Habitatansprüche haben. Der Artenschutzfachbeitrag (S. 270) trifft im Übrigen differenzierte Feststellungen zum Erhalt der ökologischen Funktion der Fortpflanzungsstätten der in dieser Gilde zusammengefassten Arten, auf die die Kläger nicht weiter eingehen. \n\n88\\. ff) Die Kläger beziehen einen Teil der auf die Gilde der Höhlen- und Nischenbrüter bezogenen Einwände auch auf die Gilde der ungefährdeten Frei- und Bodenbrüter. Spezifische und darüber hinausgehende Argumente führen die Kläger aber nicht an. Sie benennen insoweit noch nicht einmal konkrete Vogelarten, die aus ihrer Sicht zu Unrecht in die Gilde einbezogen worden sein könnten. \n\n89\\. gg) Das Klagevorbringen führt auf keinen Fehler der Prüfung der Verbotstatbestände im Hinblick auf den Wachtelkönig. \n\n90\\. Die Rügen der Kläger zum Tötungsverbot greifen nicht durch. Die von ihnen angeführte Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln nimmt für den Wachtelkönig als Brut- und Jahresvogel eine mittlere Gefährdung einer Kollision an Straßen an, die - wie ausgeführt - eine Einzelfallprüfung nur bei einem mindestens hohen konstellationsspezifischen Risiko gebietet (Bernotat\u002F​Dierschke S. 15 und 107). Gefahrerhöhende Umstände in diesem Sinne werden von den Klägern nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte führt zum betriebsbedingten Tötungsrisiko nachvollziehbar aus, dass sich der Wachtelkönig am Boden in dichter Vegetation bewege, offene Stellen meide und nicht in den Verkehr auf der in hoher Dammlage verlaufenden A 26 komme. Der von den Klägern angeführte Umstand, dass es sich um eine bodenbewohnende Art handele, die deshalb auch bodennahe Flugaktivitäten zeige, vermag diese Einschätzung folglich nicht in Zweifel zu ziehen. \n\n91\\. Zu dem Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG hat die Beklagte im Verfahren klargestellt, dass die Prüfung von lediglich einem aktuellen Rufer im Untersuchungsgebiet ausgeht. Sie hat diese Annahme nachvollziehbar mit den Ergebnissen der letzten Kartierung aus den Jahren 2017\u002F2018 begründet. Der Planfeststellungsbeschluss verneint eine baubedingte Zerstörung oder Beschädigung von besetzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten unter Verweis auf die Bauzeitenregelung, die eine Baufeldräumung außerhalb der Kernbrutzeit des Wachtelkönigs vorsieht. Die Beklagte stellt ferner darauf ab, dass sich der Wachtelkönig im Wirkungsbereich der A 7 in einem vorbelasteten Raum befinde und die Habitatminderung von 100 % sich durch das Vorhaben nicht ändere. Der Senat hält diese Begründung entgegen dem Klägervorbringen für überzeugend. Da es danach aufgrund der Vorbelastung zu keiner weiteren Minderung der Habitateignung kommt, ist auch nicht von einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszugehen. \n\n92\\. hh) Zu Unrecht rügen die Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht von einem Brutvorkommen des Kleinspechts ausgehe, weil die Art bei der Aktualisierungskartierung nicht mehr bestätigt worden sei. Sie übersehen, dass der Planfeststellungsbeschluss (S. 206) auch ohne entsprechenden Nachweis ein (potentielles) Revier des Kleinspechts unterstellt und der Artenschutzfachbeitrag die Art daher einer vertieften Konfliktanalyse unterzogen hat (Artenschutzfachbeitrag, Unterlage 19.2 B, S. 207 ff.). \n\n93\\. ii) Die Kritik der Kläger, die unzureichende Prüfung von Beeinträchtigungen von Wirtsvögeln des Kuckucks stelle zugleich ein Bewertungsdefizit des Kuckucks dar, führt auf keinen Fehler der Planfeststellung. Zwar prüfen der Planfeststellungsbeschluss (S. 207 f.) wie auch der Artenschutzfachbeitrag (S. 214 ff.) mögliche Beeinträchtigungen von Wirtsvögeln in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich bzw. nur, soweit Wirtsvogelnester, die Eier vom Kuckuck enthalten könnten, betroffen sind. Daraus ergibt sich aber noch kein Defizit der Prüfung. Die Beklagte weist nachvollziehbar darauf hin, dass die entsprechenden Bewertungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Gilden der Brutvögel erfolgt sind. Danach bleiben die Funktionen der Fortpflanzungsstätten der Wirtsvögel jedenfalls durch die biotopbezogenen Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang erhalten. Das gilt im Ergebnis auch für die auf Artniveau untersuchten Brutvögel, die nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten ohnehin nicht zu den reproduktionsbiologisch bedeutenderen Wirtsarten zählen. Dass die von den Klägern konkret benannten Arten Zilpzalp, Bachstelze, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Dorngrasmücke, Rotkehlchen, Sumpfrohrsänger oder Zaunkönig für den Erhaltungszustand des Kuckucks bedeutsame Wirtsvögel darstellen, die im Vorhabengebiet auch tatsächlich vorkommen, wird weder belegt noch näher ausgeführt. \n\n94\\. jj) Die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses (S. 209), betriebsbedingte Tötungen des Mäusebussards seien nicht relevant, weil die mehr oder weniger durchgehend befahrene Autobahn zu einer Meidung des Straßenbereichs führe, können die Kläger nicht unter Verweis auf die Arbeitshilfe von Bernotat und Dierschke in Zweifel ziehen. Der Mäusebussard wird von der Arbeitshilfe (S. 15 und 18) - unter anderem aufgrund seiner weiten Verbreitung \\- der mittleren Gefährdungsklasse zugeordnet. Es hätte daher gefahrerhöhender Rahmenbedingungen bedurft, die aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind. \n\n95\\. kk) Der Klagevortrag führt auf keine Fehler der artenschutzrechtlichen Prüfung des Neuntöters. \n\n96\\. Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss und der Artenschutzfachbeitrag die betriebsbedingten Auswirkungen der A 26-Ost teils abschnittsbezogen, teils aber auch auf das gesamte Vorhaben bezogen betrachteten. Sie machen insoweit geltend, dass der Gutachter bei dem Neuntöter bei einer Gesamtverkehrsbelastung von 56 100 Kfz\u002F24 h von einem Totalverlust des Reviers ausgehe, womit auch das Tötungsrisiko entfalle. Tatsächlich seien die Verkehrsmengen der einzelnen Abschnitte zunächst deutlich geringer, was dazu führe, dass der trassennahe Brutplatz nicht aufgegeben werde und es immer wieder zu Querungen mit einem erhöhten Tötungsrisiko komme. Dem hält die Beklagte überzeugend entgegen, dass es auch unter Zugrundelegung der prognostizierten Verkehrsmengen für den streitgegenständlichen Abschnitt 6a von 21 200 DTV zu einer Habitatminderung von 60 % komme, was konventionsgemäß zu einem Paar aufgerundet werde. In beiden Fällen müsse das Brutpaar mittels einer CEF-Maßnahme ausgeglichen werden. \n\n97\\. 5\\. Die Rügen der Kläger gegen die artenschutzrechtliche Prüfung des Moorfrosches sind unbegründet. \n\n98\\. Der Moorfrosch, eine nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützte Tierart, nutzt aktuell drei Laichgewässer im bzw. nahe dem Baufeld. Darüber hinaus sind das angrenzende Grünland und die Brachen als Landlebensraum des Moorfrosches anzusehen. Zur Vermeidung baubedingter Tötungen sieht der Planfeststellungsbeschluss mit der Maßnahme 1.4 VCEF die Errichtung von Schutzzäunen und die Umsetzung von Individuen aus dem Baufeld vor. Zusätzlich werden die Amphibien zwischen dem Aufbau der Zäune und dem Beginn der Bauarbeiten mit Hilfe von Fangkreuzen aus dem Gebiet abgesammelt. Die in den Fanggefäßen gesammelten Amphibien werden in den Ausgleichsgewässern (Maßnahme 4.4 ACEF) in der Nähe des Eingriffs ausgesetzt. Mit der Neuanlage der Ausgleichsgewässer soll zudem der Verlust der beiden Laichgewässer (14 und 15) ausgeglichen werden. Um sicherzustellen, dass die Beziehungen zwischen den Populationen des Moorfrosches nördlich und südlich der Trasse nicht unterbrochen werden, sollen die Unterführung unter dem Brückenbauwerk 6 naturnah gestaltet und Gewässer hindurchgeführt werden. \n\n99\\. a) Die vorgesehenen Maßnahmen tragen dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinreichend Rechnung. \n\n100\\. aa) Die Rüge der Kläger, mit der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Errichtung von Schutzzäunen und der Umsetzung der Individuen aus dem Baufeld lasse sich das Risiko einer baubedingten Verletzung oder Tötung von Moorfröschen im Laichgewässer nicht für alle Individuen mindern, ist unbegründet. \n\n101\\. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit des Verlusts einzelner Individuen noch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Planfeststellung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft (so zu einer bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließenden Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 \\- BVerwGE 163, 380 Rn. 98). \n\n102\\. Gemessen daran sind die geplanten Maßnahmen auch in der Sache nicht zu beanstanden. Vorgesehen ist eine Kombination von Schutzzäunen mit Ausstiegsrampen und Fangkreuzen. Es handelt sich um fachlich anerkannte und erprobte Standardmaßnahmen. Dass sich zwischenzeitlich ein besserer Standard durchgesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Verweis der Kläger auf eine im Jahr 2024 veröffentlichte Untersuchung reicht hierzu nicht aus, zumal der Moorfrosch nach den unwidersprochenen Angaben des Gutachters der Beigeladenen nicht Gegenstand dieser Arbeit gewesen ist. Die Strukturvielfalt und der hohe Wasserstand im Gebiet schließen die Geeignetheit der vorgesehenen Maßnahmen ebenfalls nicht aus. Die Lage und Anzahl der Fangkreuze werden von einem Gutachter vor Ort bestimmt und müssen gegebenenfalls angepasst werden, sollten sich bestimmte Bereiche als ungeeignet erweisen. Es bestehen nach den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung keine belastbaren Anhaltspunkte, dass das Geländeniveau insgesamt für den Einsatz von Fangkreuzen ungeeignet wäre. \n\n103\\. Da die im Baufeld verbleibenden Individuen - wie ausgeführt - mit Fangkreuzen abgesammelt werden sollen, greift auch der weitere Einwand der Kläger, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich alle Individuen auf den Weg in die Laichgewässer machten, zu kurz. \n\n104\\. bb) Die Bedenken der Kläger, die Maßnahme 1.4 VCEF sehe auf der Südseite der Baustraße Untenburger Querweg \"im Bereich des Wäldchens\" keinen Schutzzaun vor, sodass ein nach Norden wandernder Moorfrosch in die Baustraße geraten könne und insoweit ein erhöhtes Tötungsrisiko bestehe, konnten im gerichtlichen Verfahren ausgeräumt werden. Die Beklagte hat klargestellt, dass beidseitig des Untenburger Querwegs ein Schutzzaun errichtet werden soll, der ein Einwandern von Amphibien in den Bereich der Baustraße ausschließt. \n\n105\\. b) Die Maßnahme 4.4 ACEF zur Anlage von Ersatzgewässern für den Moorfrosch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. \n\n106\\. Sie soll als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme den Verlust von im bzw. am Baufeld gelegenen Laichgewässern ausgleichen und die Wahrung der ökologischen Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten sicherstellen (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG), wofür erforderlich ist, dass sie als geeignete Laichgewässer ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 67). Zugleich dienen die Gewässer der Aufnahme der zur Vermeidung der baubedingten Tötung oder Verletzung im Baufeld abgesammelten Tiere. Nach der Neufassung des Maßnahmenblatts 4.4 ACEF soll mit der Umsiedlung der Moorfrösche bereits unmittelbar nach der Herstellung der neu geschaffenen Ausgleichsgewässer begonnen werden können, soweit die Prüfung durch die ökologische Baubegleitung die entsprechende Eignung der Ausgleichsgewässer ergibt. \n\n107\\. Dass hierbei in zeitlicher Hinsicht von den gängigen Leitfäden, die eine Entwicklungszeit von drei bis fünf Jahren vorsehen (Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Leitfaden CEF-Maßnahmen, Maßnahmensteckbrief 3.8; Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen, Geschützte Arten in NRW, Moorfrosch, abrufbar unter https:\u002F\u002Fartenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de\u002F​artenschutz\u002Fde\u002F​arten\u002F​gruppe\u002F​amph_rept\u002F​massn\u002F102331), abgewichen wurde und der Planfeststellungsbeschluss von einer erheblich schnelleren Umsiedlungsmöglichkeit ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Die zitierten Leitfäden und Handlungsempfehlungen schließen nicht aus, dass im Einzelfall kürzere Zeiten für die Anlage eines geeigneten Ersatzgewässers ausreichen. Maßgeblich ist, dass die Eignung der Gewässer vor Beginn der Umsiedlungsmaßnahmen positiv - entsprechend der in der entsprechenden Plangenehmigung genannten Parameter (ausreichender Wasserstand, ausreichendes Nahrungsangebot sowie geeigneter pH-Wert) - festgestellt wird. Diesem Erfordernis trägt auch das geänderte Maßnahmenblatt Rechnung, wonach die neu angelegten Gewässer vor den Bauarbeiten \"ihre Funktion als Laichgewässer erreicht haben\" müssen und vor der Umsetzung der Moorfrösche geprüft wird, ob die Gewässer sich als Laichgewässer für diese Art eignen. Dass die Freigabe der Laichgewässer von einem konkreten und einzelfallbezogenen fachlichen Nachweis ihrer Eignung abhängig ist, hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 9. September 2025 (S. 3) bestätigt. \n\n108\\. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass eine Reifung des Gewässers innerhalb von ein oder zwei Jahren von vornherein ausgeschlossen wäre. Die Fachplaner haben die Möglichkeit einer schnelleren Entwicklungszeit in der mündlichen Verhandlung überzeugend mit den örtlichen Besonderheiten (Niedermoorböden mit einem hohen Grundwasserstand und großem Samenpotential) begründet. Dafür spricht auch, dass es sich um einen Lebensraum handelt, in dem Moorfrösche bereits vorkommen. \n\n109\\. Schließlich begegnet auch das in der Nebenstimmung zu der Plangenehmigung geregelte Monitoring keinen rechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine Standardmaßnahme. Sofern die Funktionalität der Gewässer einmal nachgewiesen wurde, bestehen aufgrund der beschriebenen Örtlichkeiten auch keine relevanten prognostischen Unsicherheiten an der Maßnahme mehr, die es erfordern würden, die möglichen Folgen einer Zielverfehlung bereits im Planfeststellungsbeschluss zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 260; hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 70). \n\n110\\. c) Ohne Erfolg rügen die Kläger eine Verwirklichung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG aufgrund einer Zerschneidung des bisherigen Lebensraums des Moorfrosches. \n\n111\\. aa) Entgegen dem Klägervortrag kommt es zu keiner betriebsbedingten Trennung der Moorfroschpopulation durch den Neubau der A 26-Ost. Zwar befinden sich die nicht überbauten Laichgewässer teilweise nordöstlich der Autobahn, die Ersatzgewässer liegen dagegen südwestlich der Trasse. Mit Fertigstellung der Bauarbeiten werden die Gewässer aber mit dem Brückenbauwerk 6 verbunden, das nach der Maßnahme 1.6 VCEF fischotter- und bibergerecht gestaltet wird. Die Kritik der Kläger an dieser Maßnahme geht von fehlerhaften Annahmen aus. Entgegen der Klagebegründung führt die Wanderung durch das Querungsbauwerk 6 unter der Autobahn nicht durch trockene und streckenweise vegetationslose Abschnitte. Vielmehr liegen die natürlichen Grundwasserstände an dieser Stelle über Gelände und es soll eine naturnahe, nicht versiegelte Sohle der durch das Querungsbauwerk geführten Gewässer erhalten bleiben. \n\n112\\. Die Entfernung vom Ersatzgewässer 4.4 ACEF zum Grabensystem nordöstlich der Trasse überschreitet nicht die artspezifische Vernetzungsdistanz. Zwischen dem östlichen Ende des Ersatzgewässers und dem Grabensystem östlich der Trasse liegen ca. 150 m. Moorfrösche weisen eine relativ große Mobilität auf. Jungtiere wandern Strecken bis zu 1200 m, unter günstigen Bedingungen vermutlich sogar bis 3000 m; Alttiere, die sich nach dem Laichgeschäft gern weiterhin in Gewässernähe aufhalten, legen Strecken bis zu 500 m zurück (Bundesamt für Naturschutz, Artenportraits, Moorfrosch, abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.bfn.de\u002F​artenportraits\u002F​rana-arvalis). Es wird empfohlen, dass sich die Maßnahmenfläche entsprechend dem Median des Aktionsradius in der Regel nicht weiter als 200 m vom nächsten Vorkommen entfernt befindet (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen, Geschützte Arten in NRW, Moorfrosch, abrufbar unter https:\u002F\u002Fartenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de\u002F​artenschutz\u002Fde\u002F​arten\u002F​gruppe\u002F​amph_rept\u002F​massn\u002F102331). Diese - angesichts des größeren Aktionsradius konservativ berechnete - Entfernung wird vorliegend deutlich unterschritten. \n\n113\\. bb) Auch die bauzeitbedingte Trennung der Moorfroschpopulation erfüllt keine Verbotstatbestände. Nach den plausiblen Angaben der Beklagten trennt das Baufeld die Lebensräume beidseitig der A 26-Ost über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren. Sie begründet diese Annahme nachvollziehbar mit den Erfahrungswerten für die Bauzeit des hier vorgesehenen Querungsbauwerks. Die Unterbrechung von Wanderungen über das Baufeld hinweg für den prognostizierten Zeitraum führt auch nicht zu einer genetischen Verarmung der verbleibenden Teilpopulationen. Die Beklagte hat unter Verweis auf fachwissenschaftliche Veröffentlichungen überzeugend dargelegt, dass genetische Verluste jedenfalls nicht in den ersten Jahren einer Trennung entstehen, sondern sich erst über Jahrzehnte entwickeln. Hinzu kommt, dass den Moorfröschen auf den jeweiligen Seiten der Trasse auch während der Bauzeit Wander- und Ausbreitungsmöglichkeiten erhalten bleiben. Die Schutzzäune sehen - jedenfalls soweit Lebensräume des Moorfrosches betroffen sind - die Möglichkeit eines Auswanderns aus dem Baufeld ausdrücklich vor. \n\n114\\. d) Schließlich bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte für bau- und betriebsbedingte Störungen des Moorfrosches durch Lärm. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die von den Klägern angeführten Studien zum Laubfrosch nicht auf den Moorfrosch übertragen werden können. Danach erfolgt insbesondere die Paarbildung beim Moorfrosch - anders als beim Laubfrosch - ohne dominierende Rolle der Stimme des Männchens eher zufällig. \n\n115\\. 6\\. Die in Bezug auf die artenschutzrechtliche Prüfung von Fledermäusen vorgebrachte Kritik greift nicht durch. \n\n116\\. Die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, der Verlust von Tagesverstecken bewirke keine relevante Betroffenheit von Fledermäusen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie entspricht vielmehr den aktuellen Arbeitshilfen. Danach werden die wechselnden Tagesquartiere einzelner Männchen oder Weibchen \"i. d. R.\" nicht vom besonderen Artenschutzrecht erfasst (Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr, 2023, S. 6). Der Verlust von einzelnen Balzquartieren oder Tagesverstecken löst im Regelfall kein Zugriffsverbot aus, da ähnliche Habitatstrukturen meistens im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stehen; der Verlust weniger Bäume löst aufgrund des Überangebots an geeigneten Tagesquartieren im Regelfall keine Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenbau, 2020, S. 60). Anhaltspunkte dafür, dass Tagesquartiere hier ausnahmsweise dem Lebensstättenschutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG unterfallen könnten, legen die Kläger nicht dar. \n\n117\\. Soweit die Kläger das Fehlen von Feststellungen zu geschützten Aufenthaltsstätten von Fledermäusen rügen und beanstanden, dass nicht (hinreichend) ermittelt und bewertet worden sei, inwieweit dauerhaft geschützte Lebensstätten - zu denen sie Wochenstuben und Winterquartiere zählen - vorhanden seien, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Ihre Rüge erschöpft sich im Wesentlichen in allgemeinen Betrachtungen und setzt sich nicht damit auseinander, dass der Planfeststellungsbeschluss (S. 177 ff.) für die sechs im Einzelnen betrachteten Fledermausarten (Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus) das Vorhandensein von Quartieren im Untersuchungsgebiet - unter anderem aufgrund der festgestellten Baumstärken sowie unter Verweis auf die Begehungen und Kartierungen - jeweils ausdrücklich verneint hat. Mit Einwendungen zu etwaigen Winterquartieren für Rauhautfledermäuse und den Untersuchungen 2013 und 2018 befasst sich der Planfeststellungsbeschluss unter Verweis auf das Ergebnis von Kartierungen zu baumhöhlenbewohnenden Vogelarten (S. 187 f.). Auch darauf gehen die Kläger nicht näher ein; eine Auseinandersetzung mit den zitierten Untersuchungen und deren Ergebnissen fehlt. \n\n118\\. Zu dem Einwand der Kläger, es sei nicht ermittelt worden, ob der Verlust von Nahrungsflächen (auch) zu einer erheblichen Störung von Fledermäusen führe, verweist die Beklagte in der Klageerwiderung auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 176) und im Artenschutzfachbeitrag (S. 101 ff.). Danach hätten die fledermauskundlichen Gutachten (insbesondere FÖA 2018 und FÖA 2021) die Verteilung der Jagdhabitate und deren Bedeutung zusammenfassend in Bezug auf die ganze Artengruppe und artspezifisch aufgeschlüsselt und bewertet. Fledermäuse müssten flexibel reagieren und sich bei der Nahrungssuche nach dem oft zeitlich begrenzten Angebot an Nahrung richten. Im Jahr 2018 seien telemetrische Untersuchungen zur Raumnutzung der Fledermäuse durchgeführt worden, die die Nutzung von großen Flächen zur Nahrungssuche aufgezeigt hätten. Danach sei von einem sehr weiträumigen Aktionsraum der lokalen Kolonie ausgegangen worden, der sowohl Flächen im Norden als auch in den angrenzenden Waldflächen im Süden\u002F​Südwesten einbeziehe. Große Flächen blieben den Fledermäusen auch nach Umsetzung des Vorhabens als Jagdhabitat erhalten. Die Zwergfledermaus und die Mückenfledermaus seien zudem Arten, welche auch die \"Kulturbiotope\", also die künftig neu entstehenden Biotope auf den Ausgleichs- und Ersatzflächen (auch nahe der Autobahn), bejagen könnten. \n\n119\\. Diese Erläuterungen sind plausibel. Die Kläger setzen ihnen nichts Substantiiertes entgegen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angeführten Fachgutachten oder dem Artenschutzfachbeitrag erfolgt auch insoweit nicht. \n\n120\\. 7\\. Mit ihren Rügen gegen die artenschutzrechtliche Prüfung des Nachtkerzenschwärmers können die Kläger ebenfalls nicht durchdringen. \n\n121\\. Die Kläger machen geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss der Gefahr baubedingter Tötungen nicht hinreichend Rechnung trage. Die verschiedenen immobilen Entwicklungsphasen (Eier, Larven, Puppen) überlappten sich, sodass zu jedem Zeitpunkt des Jahres mit Vorkommen zu rechnen sei. Eine Suche nach Eiern sei nicht vorgesehen. \n\n122\\. Diese Kritik vermag nicht zu überzeugen. Die Vermeidungsmaßnahme 1.20 VCEF konnte, wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung nachvollziehbar ausgeführt hat, berücksichtigen, dass es mit der Zeit der Flugphase der Schmetterlinge und der Raupenzeit ein Zeitfenster gibt, in dem sich keine Tiere (Puppen) im Boden aufhalten. In dieser Zeit (Anfang Juli bis Ende August) werden in 2-wöchentlichem Intervall sämtliche Bestände der Weidenröschen und Nachtkerzen im Baufeld auf Raupen abgesucht. Die Schmetterlinge selbst sind durch ihre Flugfähigkeit durch die Bauarbeiten nicht gefährdet. \n\n123\\. Entgegen der Annahme der Kläger fehlt es nicht an Festsetzungen dazu, wo die Raupen auszusetzen sind und wie die Aussetzflächen gesichert werden. Nach der Maßnahme 1.20 VCEF ist vielmehr ein Puffer von 100 m einzuhalten und sind die Raupen auf die gleichen Arten von Futterpflanzen zu setzen, auf denen sie gefunden wurden (Maßnahmenblätter, Unterlage 9.3 B, S. 63 f.). Auch der Einwand, es sei unklar, ob gleich geeignete noch unbesiedelte Futterpflanzen unter gleichen Standortbedingungen verfügbar seien, greift nicht durch. Nachtkerzenschwärmer sind sehr mobil, wenig standorttreu und jederzeit in der Lage, neue Lebensräume zu nutzen und neue Vorkommen zu gründen (vgl. Bundesamt für Naturschutz, Artenportraits, Proserpinus-proserpina, abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.bfn.de\u002F​artenportraits\u002F​proserpinus-proserpina; Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen, Geschützte Arten in NRW, Nachtkerzenschwärmer, abrufbar unter https:\u002F\u002Fartenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de\u002F​artenschutz\u002Fde\u002F​arten\u002F​gruppe\u002F​schmetterlinge\u002F​kurzbeschreibung\u002F108137; Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, Artensteckbrief Nachtkerzenschwärmer, Stand 2023, S. 3). \n\n124\\. Die Kläger befürchten schließlich betriebsbedingte Kollisionen, weil gerade für Schmetterlinge dieser Gruppe von einer anziehenden Wirkung der Beleuchtung ausgegangen werden müsse. Auch Erschütterungen während der Bauzeit könnten nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Für die Spanische Flagge seien diese Effekte in der Literatur belegt. \n\n125\\. Die Beklagte hat hierzu erwidert, dass die Schwärmer auf dem Zug in der Regel in größerer Höhe flögen. Das allgemeine Lebensrisiko auf der Wanderung werde durch das Vorhaben daher nicht (relevant) erhöht. Bei der Suche nach Nahrungspflanzen und zur Eiablage flögen die Nachtkerzenschwärmer zwar niedriger, jedoch seien diese Flüge auf geeignete Flächen mit den entsprechenden Pflanzen auf trockenen Ruderalfluren oder entlang von Gewässern beschränkt. Bei Autobahnen würden allenfalls die Böschungsbereiche, nicht aber die Fahrbahnen beflogen. Die artbezogene Einschätzung, dass für die Art keine signifikant gesteigerten Kollisionsgefahren an Straßen bestünden, könne nach der zitierten Literatur als etabliert gelten. Der Senat hält diese von den Klägern nicht weiter in Frage gestellten Erwägungen für überzeugend. \n\n126\\. IV. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an einem erheblichen Abwägungsmangel bei der Variantenprüfung. Davon abgesehen liegen Abwägungsfehler weder bei der Bewertung verkehrlicher Belange noch in Bezug auf den Klimaschutz vor. \n\n127\\. 1\\. Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich hinsichtlich der Abwägung zwischen der Variante Süd 1 und 2 als fehlerhaft. Der Fehler ist auch entscheidungserheblich. Darüber hinaus weist die Variantenprüfung keine Fehler auf. \n\n128\\. a) Die Variantenprüfung ist Teil des aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung folgenden Abwägungsgebots. Dieses verlangt, dass die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Dabei müssen auch sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden. Eine Planfeststellungsbehörde handelt allerdings nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 660 und vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - UPR 2025, 373 Rn. 208 \u003Cinsoweit in BVerwGE 185, 19 nicht abgedruckt> jeweils m. w. N.). Hat die Planfeststellungsbehörde in einer Lage, in der es keine eindeutig überlegene Variante gibt, das Gewicht der Belange fehlerfrei bestimmt, liegt jede Vorzugswahl innerhalb des gerichtlich nicht zu beanstandenden Entscheidungsspielraums (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 153). \n\n129\\. Gemessen daran liegt ein erheblicher Fehler vor, weil die Beklagte den Belang des Klimaschutzes nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in ihre Abwägungsentscheidung, mit der sie die Variantenuntersuchung der Vorhabenträgerin im Wesentlichen nachvollzieht, eingestellt hat. \n\n130\\. Die Planfeststellungsbehörde hat vorliegend die Variante Süd 1 ausgewählt. Sie verläuft \\- als einzige der im Planfeststellungsbeschluss betrachteten Varianten - nicht gradlinig, sondern in einem Halbkreis, und sie nimmt - ebenfalls als einzige Variante - \"anlage- und baubedingt rd. 18,5 ha hochwertige Böden (überwiegend Niedermoorböden mit besonderen Archivfunktionen)\" in Anspruch. Der Planfeststellungsbeschluss hält eine nähere Alternativenbetrachtung im Hinblick auf die Klimaschutzziele dennoch für nicht erforderlich. Dieses Vorgehen begründet der Planfeststellungsbeschluss damit, dass die gewählte Trasse bereits eine positive Klimabilanz aufweise und es nicht wahrscheinlich sei, dass die Wahl einer anderen Variante - bei entsprechender Verkehrsfunktionalität - zu einer weiteren deutlichen Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen (künftig THG-Emissionen) führen würde. Diese Bewertung ist nicht mit § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) zu vereinbaren. \n\n131\\. aa) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des KSG in der hier maßgeblichen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905; vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 79) haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. \n\n132\\. Danach muss die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung prüfen, ob und inwieweit diese Einfluss auf die THG-Emissionen hat und die Erreichung der Klimaziele gefährden kann. Die Berücksichtigungspflicht ist sektorübergreifend im Sinne einer Gesamtbilanz zu verstehen. Klimarelevant sind dabei nicht nur die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSG genannten Sektoren, die als potentiell emissionsverursachende Sektoren den Minderungszielen des § 3 KSG unterworfen sind, sondern alle in Anlage 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes genannten Sektoren. Für die Bewertung des Ergebnisses im Rahmen der Abwägungsentscheidung gilt, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG eine Berücksichtigungspflicht, aber keine gesteigerte Beachtenspflicht formuliert und nicht im Sinne eines Optimierungsgebots zu verstehen ist. Das gilt selbst für den Fall, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung die Zielverfehlung im Verkehrssektor festgestanden haben sollte und kein schlüssiges Minderungskonzept vorgelegen hätte (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 227). \n\n133\\. Weiterhin gibt es für die Bewertung dieser Auswirkungen keine rechtlichen Vorgaben. Mit dem Ad-hoc-Arbeitspapier der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Berücksichtigung von großräumigen Klimawirkungen bei Straßenbauvorhaben (Stand Dezember 2023, im Folgenden: Ad-hoc-Arbeitspapier) und den Hinweisen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Berücksichtigung der großräumigen Klimawirkungen in der Vorhabenzulassung (Stand 16. Dezember 2022, VkBl. 2023, 70 ff., im Folgenden: BMDV-Hinweise), die sich auf die dem vorgenannten Arbeitspapier zugrundeliegenden Forschungsvorhaben beziehen, liegen zwischenzeitlich aber erste veröffentlichte Leitfäden und Handreichungen zur Berücksichtigung der Klimabelange bei Straßenbauvorhaben vor, an denen sich die Planfeststellungsbehörde orientieren kann (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 228). Da es sich aktuell um die besten verfügbaren Erkenntnisse handelt, sollte eine Planfeststellungsbehörde nicht ohne Grund geringere Anforderungen an die Prüfung der Klimaverträglichkeit eines Vorhabens stellen, als diese Leitfäden und Handreichungen vorgeben. Das gilt jedenfalls, sofern diese - wie hier die BMDV-Hinweise - zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits veröffentlicht waren. \n\n134\\. bb) Das sektorübergreifende Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG findet überall dort Anwendung, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet oder Planungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume konstituiert (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 62; so auch Fellenberg, in: Fellenberg\u002F​Guckelberger, Klimaschutzrecht, 1. Aufl. 2022, § 13 KSG Rn. 16 ff.; Klinski, in: Hofmann\u002F​Heß, BeckOK Klimarecht, Stand Juni 2025, § 13 KSG Rn. 30). Das Berücksichtigungsgebot gilt daher auch bei der Variantenprüfung, weil diese Teil der Abwägungsentscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 6 FStrG ist. Die Frage der Inanspruchnahme klimarelevanter Böden lässt sich gerade bei einer vergleichenden Betrachtung der Trassenvarianten sinnvoll in die Abwägungsentscheidung einbeziehen (in diesem Sinne auch Ad-hoc-Arbeitspapier S. 39 unten). \n\n135\\. Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass die Variantenuntersuchung der Vorhabenträgerin, die zur Auswahl der Vorzugsvariante führte und später von der Beklagten im Rahmen einer eigenen Abwägungsentscheidung nachvollzogen wurde, bereits im Jahr 2010 und damit vor Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes erfolgte (Unterlage 1 B - Erläuterungsbericht S. 16). Dieser Umstand wirkt sich allein auf den Umfang der Ermittlungs- und Bewertungspflichten der Beklagten aus. Sie musste aufgrund des Inkrafttretens des Klimaschutzgesetzes die Variantendiskussion nicht unter Einbeziehung der - erst noch zu ermittelnden - Klimafolgen aller damals näher betrachteten Varianten gänzlich neu eröffnen (vgl. zur Beschränkung der Ermittlungspflichten der Planfeststellungsbehörde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Verwaltungspraktikabilität BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 171). Die Beklagte hätte aber zumindest im Wege der Grobanalyse einschätzen müssen, welche Auswirkungen die Varianten in Bezug auf die in §§ 1 und 3 KSG konkretisierten Klimaschutzziele haben. \n\n136\\. cc) Der bloße Verweis der Beklagten auf die positive Klimabilanz des Straßenbauvorhabens \\- die Beklagte geht aufgrund der prognostizierten Verlagerung und Verflüssigung von Verkehren von einer Reduktion der THG-Immissionen aus - genügt den dargestellten Anforderungen nicht. Eine positive Klimabilanz lässt die Pflicht zur Berücksichtigung der Klimaauswirkungen eines Neubauvorhabens durch die Inanspruchnahme klimarelevanter Böden nicht entfallen. Nach den BMDV-Hinweisen ist bei der Prüfung der vernünftigerweise in Betracht kommenden Varianten \"vorrangig darauf zu achten, eine Inanspruchnahme von für den Klimaschutz wertvollen Böden und Biotopen zu vermeiden\" (unter V.2.c \u003CVkBl. 2023, 74>; so im Ergebnis auch Ad-hoc-Arbeitspapier S. 39). Mooren bzw. der Vermeidung ihrer Inanspruchnahme kommt danach unabhängig von einer möglichen Kompensation ein eigenständig zu berücksichtigender Wert zu. Das findet sachlich unter anderem in dem klimarelevanten Wiedervernässungspotential von Mooren seine Rechtfertigung (vgl. hierzu Verordnung (EU) 2024\u002F1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022\u002F869, insbesondere Erwägungsgrund 59 und Art. 11; so auch Ad-hoc-Arbeitspapier S. 36). \n\n137\\. dd) Abgesehen von der nicht hinreichenden Berücksichtigung der Betroffenheit klimarelevanter Böden konnte sich die Beklagte bei einem Vergleich der Varianten auch nicht auf die Behauptung beschränken, signifikante Einsparmöglichkeiten wären durch die anderen Varianten nicht zu erwarten. Auch wenn es für die einzelnen Varianten keiner umfangreichen Berechnungen bedurfte, waren auch geringe Unterschiede in der THG-Bilanz in die Abwägung einzustellen, wenn sie sich - wie hier - etwa aufgrund unterschiedlicher Streckenlängen geradezu aufdrängten (vgl. zu dem Argument, geringe THG-Emissionen seien vernachlässigbar \u003Csog. Promilleargument> BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 226). \n\n138\\. ee) Ein solches Verständnis des Berücksichtigungsgebots steht nicht im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG nicht im Sinne eines Optimierungsgebots zu verstehen ist (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 85 f.). Denn es geht nicht um eine Optimierung der Planungen am Maßstab des Klimaschutzes, sondern um eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller für den Klimaschutz wesentlichen Faktoren. \n\n139\\. b) Der Fehler war auch erheblich im Sinne von § 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind danach nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Eine Erheblichkeit kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus dem Planfeststellungsbeschluss ergeben. Das Gericht darf keine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzen (BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 78 Rn. 39 \u003Cinsoweit in BVerwGE 170, 378 nicht abgedruckt>). \n\n140\\. Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass bei einer ordnungsgemäßen Einstellung der Klimabelange in die Variantenprüfung die von den Klägern favorisierte Variante Süd 2 gewählt worden wäre. Diese Variante nimmt keine Niedermoorböden in Anspruch, ist artenschutzrechtlich konfliktärmer, kürzer und damit kostengünstiger. Der Planfeststellungsbeschluss beruft sich auch nicht auf rechtliche Hinderungsgründe in Bezug auf die Hafenerweiterung. Er stellt diese lediglich als zu berücksichtigenden Belang in die Bewertung ein, geht aber nicht von einem strikten Bauverbot nach dem Hafenentwicklungsgesetz aus, zumal auch die Vorzugsvariante Süd 1 - wenn auch am Rand - die vom Hafenentwicklungsgesetz definierte Erweiterungsfläche in Anspruch nimmt. \n\n141\\. c) Davon abgesehen begegnet die Variantenprüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Die Einwände der Kläger gegen die Bewertung der von der Beklagten hierzu in die Abwägung eingestellten Belange greifen nicht durch. \n\n142\\. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Nordvarianten, die jeweils im Bereich der vorhandenen Anschlussstelle HH-Waltershof beginnen und im Bereich des Autobahndreiecks HH-Wilhelmsburg-Nord enden, als verkehrlich nachteilhaft gewertet hat. Es erschließt sich ohne Weiteres, dass die Nordvarianten insbesondere eine Mehrbelastung der ohnehin hoch belasteten A 7 zur Folge hätten, weil der von der A 26-West kommende Verkehr zunächst über die A 7 bis zur Anschlussstelle HH-Waltershof geleitet werden müsste. Der Annahme einer Mehrbelastung steht auch nicht entgegen, dass die A 26-Ost Verkehre der A 7 aufnehmen kann und daher zugleich eine entlastende Wirkung hat. Eine solche Wirkung haben im Grundsatz alle näher betrachteten Varianten. \n\n143\\. Die Beklagte durfte auch berücksichtigen, dass die Verwirklichung der Variante Süd 2 zu einer Beeinträchtigung zukünftiger Hafenentwicklungen im Bereich des \"Hafenerweiterungsgebiets Zone I\" führen kann, indem sie diese Flächen von der Elbe trennt. Sie konnte diesen Belang unabhängig davon in die Variantenprüfung einbeziehen, ob das Hafenentwicklungsgesetz vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. I S. 19, in der im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses gültigen Fassung vom 12. Dezember 2023, HmbGVBl. I S. 430), welches diese Fläche als \"Hafenerweiterungsgebiet\" definiert, einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle standhalten würde. Die von den Klägern bestrittene Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes betrifft im Wesentlichen die Gesetzgebungskompetenz der Beklagten für Enteignungen, nicht aber ihre Kompetenz, bestimmte Bereiche des Stadtgebiets für eine Hafenerweiterung vorzusehen und freizuhalten. Vor allem gibt es auch unabhängig von dem Hafenentwicklungsgesetz den klaren politischen Willen zu einer Hafenerweiterung in diesem Bereich, auf den die Beklagte Rücksicht nehmen durfte (vgl. zur Berücksichtigung gemeindlicher Planungsabsichten BVerwG, Urteile vom 27. April 2017 - 9 A 30.15 - BVerwGE 159, 1 Rn. 19 und vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 53; zur Berücksichtigung \"nur politisch vorgegebener Ziele\" BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 Rn. 79). Entsprechende Planungsabsichten finden sich nicht nur im genannten Gesetz, sondern zuletzt auch im Hafenentwicklungsplan 2040 aus Juni 2023. In Teil I (Strategische Vision, S. 84) und Teil II (Operative Umsetzung, S. 87) dieses Plans werden für die von der Variante Süd 2 betroffenen Bereiche strategische Ziele genannt. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, dass diese Flächen im Hafenentwicklungsplan 2040 lediglich weiß hinterlegt und daher keiner zukünftigen Schwerpunktnutzung zugewiesen seien (vgl. Abbildung 7: Karte der zukünftigen Schwerpunktnutzungen im Hamburger Hafen, Hafenentwicklungsplan 2040, Teil I - Strategische Vision, S. 88), folgt daraus nicht die Aufgabe entsprechender Planungen. Denn diese Flächen sollen von einer weiteren Entwicklung des Hafens nicht ausgenommen, sondern vielmehr für die langfristige Entwicklung freigehalten werden. Das stellt einen in der Variantenprüfung berücksichtigungsfähigen Belang dar. \n\n144\\. 2\\. Die Abwägungsentscheidung weist keine Fehler bei der Bewertung der öffentlichen Verkehrsinteressen auf. \n\n145\\. Für die Überprüfung der Verkehrsprognose gilt in ständiger Rechtsprechung ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180 Rn. 13 m. w. N.). \n\n146\\. Gemessen daran lassen die von den Klägern erhobenen Rügen zu den hafenbezogenen und den auf den Flugverkehr bezogenen Verkehren, der Berücksichtigung der Hamburger Verkehrspolitik und den Annahmen zur Entlastungswirkung der geplanten Autobahn nicht den Schluss zu, dass die Verkehrsprognose keine taugliche Grundlage für die in die Abwägung eingestellten verkehrlichen Interessen darstellen würde. \n\n147\\. Die Auswirkungen internationaler Entwicklungen auf den Hafen, wie die sich verschärfende Klimakrise, die Corona-Pandemie und die dauerhaften Folgen des Ukraine-Krieges werden nicht verkannt. Die rechnerische Fortschreibung der Projektprognose 2030 ist unter anderem aufgrund der im Verfahren erhobenen Einwendungen zu der Hafenentwicklung und des fortschreitenden Klimawandels im Verwaltungsverfahren erfolgt und berücksichtigt daher grundsätzlich auch die von den Klägern angeführten Entwicklungen bis zum Dezember 2021 (Rechnerische Fortschreibung der Projektprognose 2030 mit aktualisierten Regionaldaten für den Prognosehorizont 2035, Dezember 2021, Unterlage 21, S. 6). Allein aus dem Umstand, dass sich der Hafen - hier etwa im Hinblick auf den prognostizierten Containerumschlag und die damit verbundenen Verkehrsmengen - anders als prognostiziert entwickeln könnte oder bisher möglicherweise bereits anders entwickelt hat, folgt nicht, dass die Projektprognose auf unrealistischen Annahmen beruht. Solche Unsicherheiten sind jeder Prognose immanent. \n\n148\\. Ohne Erfolg rügen die Kläger ferner das Fehlen konkreter Pläne für die Nutzung einzelner Hafenflächen, aus denen Zunahmen des Auto- bzw. Lkw-Verkehrs abgeleitet werden. Bei einem Prognosezeitraum bis zum Jahr 2035 ist es nicht zu beanstanden, auch solche Entwicklungen in die Prognose einzustellen, die bereits absehbar sind, deren konkrete Planung aber noch aussteht. In der Sache liegen danach jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für die in Ansatz gebrachte Erweiterung von Hafenflächen - die Kläger beziehen sich im Wesentlichen auf die Flächen Steinwerder-Süd, die \"S.-Fläche auf der Hohen Schaar\" und das Gebiet am Ellerholzdamm - vor, aus der Zunahmen des Verkehrs abgeleitet werden. Teilweise hat die Beklagte zu diesen Flächen bereits Planungsrecht geschaffen (Planfeststellungsbeschluss vom 24. September 2024, \"Flächenherrichtung Steinwerder Süd\"), im Übrigen werden die angeführten Flächen zumindest vom aktuellen Hafenentwicklungsplan erfasst (Hafenentwicklungsplan 2040, Teil II - Operative Umsetzung, S. 20, 39 und 40; Hafenentwicklungsplan 2040, Teil I - Strategische Vision, S. 88). \n\n149\\. Der weitere Einwand der Kläger, die Verkehrsprognose überschätze den Flughafenverkehr und darauf bezogene Straßenverkehre, greift nicht durch. Allein aus dem von den Klägern angeführten Umstand, dass die prognostizierten Zahlen bisher nicht annähernd erreicht worden seien, folgt - wie vorstehend dargelegt - für sich genommen noch nicht die Fehlerhaftigkeit einer entsprechenden Annahme im Zeitpunkt der Planung. Davon abgesehen ist die Bewertung der Beklagten nachvollziehbar, dass die flughafenbedingten Verkehre schon aus geographischen Gründen zu vernachlässigen seien, weil die im Süden Hamburgs gelegene A 26-Ost vor allem der Bündelung der Ost-West-Verkehre dienen solle, sie für die Erreichbarkeit des im Norden Hamburgs gelegenen Flughafens daher von allenfalls untergeordneter Relevanz sei. \n\n150\\. Die Verkehrsprognose beruht nicht deshalb auf unrealistischen Annahmen, weil sie das von der Hamburger Verkehrspolitik verfolgte Ziel einer Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) auf einen Anteil von 20 % am Modal Split nicht flächendeckend auf den gesamten Stadtbereich bezieht, sondern lediglich für 17 innerhalb des Stadtkerns gelegene Stadtteile in Ansatz bringt. Berücksichtigt werden insoweit alle Wege innerhalb dieser Stadtteile sowie Wege innerhalb des Stadtgebiets, die in diesen Stadtteilen enden oder beginnen. Nach Angaben der Beklagten sollte mit diesem differenzierten Vorgehen sichergestellt werden, dass es sich um eine realistische Abschätzung handele. Gemessen am dargestellten Maßstab begegnet ein solches Vorgehen keinen durchgreifenden Bedenken. \n\n151\\. Es bestehen auch keine Zweifel, dass die Verkehrsprognose aus dem Jahr 2016 in Verbindung mit der rechnerischen Fortschreibung der Projektprognose vom Dezember 2021 eine hinreichend aktuelle Grundlage für die Bewertung der Verkehrsentwicklung darstellt. Soweit die Kläger rügen, dass sich die Fortschreibung auf den Ausbau der gesamten A 26-Ost beschränke, die abschnittsbezogenen Prognosedaten dagegen nicht aktualisiert worden seien, führt dies auf keinen beachtlichen Fehler der Verkehrsprognose. Stellt die Planfeststellungsbehörde ein Gesamtvorhaben in Teilabschnitten fest, muss zwar für jeden Teilabschnitt eine Planrechtfertigung gegeben sein. Diese ergibt sich im Fall einer gesetzlichen Bedarfsfeststellung aber aus der Bedarfsfeststellung für das Gesamtvorhaben (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 39; Neumann\u002F​Külpmann, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 74 Rn. 52). Für einen einzelnen Teilabschnitt muss zur Vermeidung eines Planungstorsos daher lediglich gewährleistet sein, dass er eine eigenständige Funktion erfüllen kann. Für eine solche Feststellung bedurfte es keiner abschnittsweisen Aktualisierung der Verkehrsprognose. \n\n152\\. Ohne Erfolg ziehen die Kläger die Richtigkeit der Verkehrsprognose ferner unter Verweis auf eine Vortragsdarstellung einer Verkehrswissenschaftlerin in Zweifel (Anlage K 10). Die Darstellung zu dem Vortrag \"Umwelt- und verkehrspolitische Einordnung der Bundesverkehrswegeplanung\" beinhaltet lediglich drei Folien zu dem streitgegenständlichen Vorhaben. Die dort angeführten pauschalen Annahmen werden nicht erläutert oder methodisch hergeleitet. \n\n153\\. Schließlich folgt auch aus dem Einwand der Kläger, dass der Altenwerder Hafen überhaupt nicht und die Hafengebiete Harburgs nicht besser über die geplante A 26-Ost erschlossen würden, kein beachtlicher Fehler der Verkehrsprognose. Die bessere Erreichbarkeit dieser Hafengebiete war weder Ziel der Planung noch lassen die Verkehrsprognose 2030 oder die rechnerische Fortschreibung erkennen, dass entsprechende Annahmen zu Unrecht in die Berechnung eingestellt worden sein könnten. Auch die Behauptung der Kläger, die Anbindung der westlichen Stadtteile und der Innenstadt von Harburg an die A 7 sei schon jetzt mit den Anschlussstellen Heimfeld und Hausbruch gewährleistet, rechtfertigt nicht den Schluss, die Berechnungen zu den Auswirkungen des Gesamtvorhabens wie auch des Abschnitts 6a auf den nachgeordneten Verkehr beruhten auf unrealistischen Annahmen. \n\n154\\. 3\\. Abgesehen von der Alternativenprüfung führt das Klägervorbringen auf keine weiteren Fehler des Planfeststellungsbeschlusses aus Gründen des Klimaschutzes. \n\n155\\. a) Entgegen der Auffassung der Kläger bedurfte die CO2-Bilanz der Bauprodukte während der Bauphase in Übereinstimmung mit den oben angeführten Leitfäden und Handreichungen (vgl. BMDV-Hinweise unter IV \u003CVkBl. 2023, 74> sowie Ad-hoc-Arbeitspapier S. 30 f.) keiner gesonderten Berücksichtigung (so bereits BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 230). \n\n156\\. b) Die betriebsbedingten THG-Emissionen hat das von der Vorhabenträgerin beauftragte Ingenieurbüro auf der Basis der rechnerischen Fortschreibung der Projektprognose mit aktualisierten Regionaldaten für den Prognosehorizont 2035 ermittelt. In diesem Zusammenhang werden auch die räumlichen Verlagerungswirkungen berücksichtigt, die nach der Verkehrsprognose durch den Neubau der A 26-Ost entstehen. Im Ergebnis ergibt sich danach im Planfall durch die A 26-Ost insgesamt und damit bei voller Verkehrswirksamkeit durch die Verlagerung und Verflüssigung des Verkehrs eine Reduzierung der betriebsbedingten THG-Emissionen um rd. 48 600 Tonnen pro Jahr im Vergleich zum Prognosenullfall, für den Abschnitt 6a eine Reduzierung der betriebsbedingten THG-Emissionen um 11 680 Tonnen pro Jahr. Die hiergegen erhobenen Einwände der Kläger sind unbegründet. \n\n157\\. aa) Die Berechnung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen ist nicht zu beanstanden. \n\n158\\. Sie ist vorliegend nach dem Handbuch der Emissionsfaktoren (HBEFA) erfolgt. Das \"Handbuch\" ist eine Standard-Datenquelle für Emissionsberechnungen und nach Einschätzung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen die beste verfügbare Datengrundlage (Ad-hoc-Arbeitspapier S. 21). Die Berechnung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen nach dem Handbuch für Emissionsfaktoren ist auch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 82 f.). Die Kläger legen nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass es gegenüber dieser etablierten Praxis bessere Erkenntnisse gäbe bzw. es sich bei der von ihnen angeführten \"Methode NA3\" überhaupt um eine abweichende Methodik handelt. \n\n159\\. Berechnungen auf der Grundlage dieses Handbuchs berücksichtigen entgegen der Klagebegründung auch die für die kommenden Jahre und Jahrzehnte prognostizierte Fahrzeugflotte einschließlich der absehbaren Entwicklungen im Bereich der Antriebstechniken (vgl. die Übersicht über die \"HBEFA-Methodik\" abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.hbefa.net\u002Fde\u002F​methodik#uebersicht; so auch die Beschreibung in dem Ad-hoc-Arbeitspapier S. 21). \n\n160\\. Ohne Erfolg rügen die Kläger weiter, dass die CO2-Emissionen nach dem Handbuch der Emissionsfaktoren in der Version 4.1 und nicht der aktuelleren Version 4.2 berechnet worden sind. Zwar ist grundsätzlich die aktuellste Version des Handbuches der Emissionsfaktoren zu verwenden (BMDV-Hinweise unter V.2.b \u003CVkBl. 2023, 74>). Die Berechnung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen erfolgte vorliegend allerdings bereits im Dezember 2021. Die von den Klägern angeführte Version 4.2 des Handbuchs wurde dagegen erst im Januar 2022 veröffentlicht. Es besteht keine generelle Verpflichtung, eine bereits abgeschlossene Verkehrsprognose stets zu aktualisieren, wenn das für die Berechnung verwendete Computerprogramm in einer neuen Version vorliegt. Dagegen sprach hier, dass es sich nach der Dokumentation der Anpassungen durch die HBEFA-Version 4.2 lediglich um ein \"light update\" gehandelt hat, welches allein die aus Sicht der nationalen Umweltfördereinrichtungen dringendsten Aktualisierungen implementiert (HBEFA 4.2, Documentation of updates, S. 6, abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.hbefa.net\u002Fde\u002F​news), und im Falle einer Neuberechnung daher auch keine wesentlichen Veränderungen der Ergebnisse zu erwarten gewesen wären. \n\n161\\. bb) Die Berechnung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil sie die durch Fernstraßenplanungen induzierten Verkehre deutlich unterschätzt hätte. Auch die hier verwendete Methodik des Verkehrswegeplans berücksichtigt induzierte Verkehre, wählt für die Bewertung allerdings einen differenzierten Ansatz, der bestimmte, insbesondere längerfristige Verlagerungswirkungen nicht in Ansatz bringt (vgl. PTV\u002FTCI\u002FMann, Methodenhandbuch zum Bundesverkehrswegeplan 2030, 2016, S. 75). Die Kläger legen nicht dar, dass sich zwischenzeitlich ein besserer Standard zur Berücksichtigung induzierter Verkehre etabliert hätte. Das ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Schlussbericht zu einem vom damaligen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz beauftragten Forschungsprojekt mit dem Titel \"Umwelt- und naturschutzorientierte Transformation der Bundesverkehrswegeplanung - Überprüfung der Verfahren und Bewertungsmethodiken des BVWP 2030 und Weiterentwicklung in einen BVMP 2040\" vom Januar 2025 (abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.bundesumweltministerium.de\u002F​forschungsbericht\u002F​umwelt-und-naturschutzorientierte-transformation-der-bundesverkehrswegeplanung-ueberpruefung-der-verfahren-und-bewertungsmethodiken-des-bvwp-2030-und-weiterentwicklung-in-einen-bvmp-2040) geht in Übereinstimmung mit dem Klägervortrag sowie unter Auswertung einer der von den Klägern angeführten Studien zwar davon aus, dass im Bundesverkehrswegeplan bzw. in den in PRINS hinterlegten Projektbewertungen \"induzierte Verkehre\", verstanden als sämtliche durch Baumaßnahmen erhöhte (oder reduzierte) Fahrzeug-Kilometer, unterschätzt werden. Auch danach sind die empirischen Studien zum induzierten Mehrverkehr aber mit großen Unsicherheiten behaftet. Eine entsprechende Weiterentwicklung der im Bundesverkehrswegeplan 2030 verwendeten Verkehrsmodelle wäre hiernach sehr aufwendig (S. 53 des Forschungsberichts). Es ist nicht Aufgabe eines Vorhabenträgers, entsprechende Forschungsvorhaben durchzuführen, um deren Ergebnisse seinen Berechnungen zugrunde legen zu können. \n\n162\\. c) Die Abwägung begegnet auch in Bezug auf den Sektor der Landnutzungsänderung keinen durchgreifenden Bedenken. \n\n163\\. Das Vorhaben nimmt anlage- und baubedingt \"rd. 18,43 ha hochwertige Böden, bei denen es sich überwiegend um Niedermoorböden mit besonderen Archivfunktionen handelt\", in Anspruch. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 110) kommt mit Blick auf das in der Nr. 2.8 des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehene \"Torfverwertungskonzept\", welches den klimaneutralen Wiedereinbau der bauzeitlich freizulegenden Torfböden unterhalb des Grundwasserstandes vorsieht, und die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen zu dem Ergebnis, dass eine Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Offenlegung von Torf \"weitestgehend\" vermieden werde und eine ausgeglichene Eingriffsbilanz im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorliege, weshalb keine erhebliche Betroffenheit des Sektors Landnutzung\u002F​Landnutzungsänderung im Sinne des Klimaschutzgesetzes entstehe. \n\n164\\. Nr. 2.8 des Planfeststellungsbeschlusses sah ursprünglich vor, dass das noch zu konkretisierende Torfverwertungskonzept mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen war. Mit Schriftsatz vom 16. September 2025 hat die Beklagte sodann ein Konzept zum Umgang mit Torfböden (Anlage B 4) vorgelegt. Mit Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Nebenbestimmung 2.8 geändert und die Notwendigkeit einer Abstimmung des Torfverwertungskonzeptes mit den \"zuständigen Fachbehörden\" gestrichen. \n\n165\\. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen und Unterlagen führen die Rügen der Kläger auf keine Fehler der Planfeststellung. \n\n166\\. aa) Das von den Klägern gerügte Bilanzierungs- und Bewertungsdefizit besteht nach Vorlage des Torfverwertungskonzeptes nicht mehr. \n\n167\\. Mit dem Torfverwertungskonzept einschließlich der umweltfachlichen und klimafachlichen Bewertung werden der geplante Torfaushub und der Umgang mit dem Aushub nachvollziehbar erläutert. Danach soll der unvermeidbare Aushub von Torf im Wege des Nasseinbaus unter Gewährleistung einer dauerhaften Beibehaltung des nassen Milieus ortsnah wieder eingebaut werden. Vorgesehen ist der Einbau der Torfe als Verfüllung in überplanten Gewässerabschnitten sowie der flächige Einbau unterhalb der Trasse. Das Konzept beschränkt sich auch nicht mehr darauf, die klimarelevanten Eingriffe in den Boden nach dem sogenannten Staatsrätemodell (Behörde für Umwelt, Dienstliche Handreichung aus dem Staatsräte-Arbeitskreis am 28. Mai 1991) zu beschreiben. Vielmehr enthält es unter Rückgriff auf Zahlenwerte aus einem noch nicht veröffentlichten Forschungsbericht (\"Berücksichtigung des Klimaschutzes in der Straßenplanung, FE 02.0452\u002F2022\u002FLRB\") auch eine Grobabschätzung der Größenordnung der im Zuge der Umlagerung unvermeidbaren Freisetzung von CO2-Äquivalenten, die insbesondere eine nachvollziehbare Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation ermöglicht. \n\n168\\. Diese Darlegungen im Torfverwertungskonzept zur \"weitestgehenden\" Vermeidung von THG-Emissionen im Zusammenhang mit der Umlagerung der Böden werden von den Klägern nicht nachhaltig erschüttert. Ihre - gutachterlich unterlegte - Kritik beschränkt sich im Kern auf den Vorwurf, dass ein Sauerstoffeinfluss nicht auszuschließen sei. Das räumt das Konzept allerdings selbst ein, weist aber nachvollziehbar darauf hin, dass dies innerhalb weniger Tage oder Wochen zu keinem erheblichen Torfabbau führe. Hiermit setzen sich die Kläger nicht auseinander. Dass keine vollständige Vermeidung von THG-Emissionen möglich sein wird, gesteht das Konzept ebenfalls zu; insofern sind aber umfangreiche Ausgleichs-, Wiederherstellungs- und Gestaltungsmaßnahmen vorgesehen, die diese Verluste vollständig kompensieren sollen. \n\n169\\. Soweit die Kläger ferner gerügt haben, die Senkenfunktion der Moore sei nicht bewertet worden, ergibt sich aus dem Torfverwertungskonzept, dass die hier betroffenen Moore keine Senken-, sondern nur eine Speicherfunktion haben. Ob das in der mündlichen Verhandlung diskutierte Wiedervernässungspotential der in Anspruch genommenen Moore bei der Bilanzierung der Klimaauswirkungen hätte erfasst und bewertet werden müssen, bedarf keiner Entscheidung, weil hierzu innerhalb der Klagebegründungsfrist keine substantiierte Rüge erhoben worden ist. \n\n170\\. bb) Entgegen dem Klägervorbringen bestehen keine grundsätzlichen Zweifel, dass ein klimaneutraler Wiedereinbau von Torf möglich ist. Sowohl das Ad-hoc-Arbeitspapier (S. 35 Tab. 7) wie auch die Handreichung zum Vollzug der Bundeskompensationsverordnung 2021 (S. 79) und die BMDV-Hinweise (Anlage 2 Spalte 3 vorletzte Zeile) sehen die Möglichkeit eines nassen Wiedereinbaus von Moorböden ausdrücklich vor. Der Umstand, dass eine solche Maßnahme bisher wenig erprobt ist, schließt die Berücksichtigung und Umsetzung eines solchen Konzeptes nicht aus. Verbleibende Unsicherheiten können in diesen Fällen durch ein Monitoring und Risikomanagement aufgefangen werden (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 260). Auch dem trägt der Planfeststellungsbeschluss vorliegend mit der Nebenbestimmung 2.8 Rechnung. \n\n171\\. Aus diesem Grund steht auch die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung überreichte Unterlage aus einem Planfeststellungsverfahren zu dem Bau einer U-Bahn in Hamburg, in dem davon die Rede ist, innovative Verwertungsmöglichkeiten von Torf unter Bindung von Treibhausgasen müssten zunächst in Pilotprojekten unter wissenschaftlicher Begleitung geplant, ausgeführt und überwacht werden (Anlage 10 zum Protokoll), einer Berücksichtigung des hier vorgesehenen Torfverwertungskonzeptes nicht entgegen. Davon unabhängig ist nicht ersichtlich, dass die Verhältnisse beim U-Bahn-Bau überhaupt auf den Bau von Straßen bzw. den nassen Wiedereinbau von Torf unterhalb einer Straßentrasse übertragen werden können. \n\n172\\. cc) In der Sache greifen auch die Rügen gegen das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Monitoring zum Torfverwertungskonzept nicht durch. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass dieses baubegleitend erfolgen soll. Zwar werden in der Nebenbestimmung 2.8 bislang noch keine Reaktionsmöglichkeiten genannt. Es genügt jedoch, dass diese Maßnahmen in das noch zu erstellende Monitoringkonzept aufgenommen werden (vgl. zu den Anforderungen an die Beschreibung eines solchen Konzeptes BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 48). Es bestehen für den Senat im Grundsatz keine Zweifel, dass sowohl im Hinblick auf den Einbau des Torfes in nasses Milieu wie auch den erforderlichen Ausgleich eventueller THG-Emissionen adäquate Reaktionsmöglichkeiten im Falle einer Zielverfehlung bestehen. \n\n173\\. dd) Sofern die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf im Zuge erster Baumaßnahmen ausgebaute Moore verwiesen haben, die noch nicht wieder in ein Gewässer eingebaut worden sein sollen, handelt es sich nicht um eine Frage der Rechtmäßigkeit der Planung, sondern um eine Frage der Ausführung, für die der Senat nicht zuständig ist. \n\n174\\. 4\\. Die Kläger sprechen im Zusammenhang mit ihren Rügen gegen die verkehrlichen Annahmen der Beklagten einen möglichen Zielkonflikt des Vorhabens mit der geplanten Nutzung von Hafenflächen für die Wasserstoffwirtschaft an. Sie betonen zudem - an anderer Stelle - die klimabedingte Notwendigkeit einer Transformation des Energieumschlags im Hamburger Hafen bzw. die Bedeutung der Seehäfen für die energetische Versorgungssicherheit des Landes. Welchen rechtlichen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses sie - neben einer allgemeinen Kritik an der Prioritätensetzung des Hamburger Senats - insoweit geltend machen wollen, bleibt allerdings unklar. \n\n175\\. Sollten sie hiermit rügen wollen, dass das Interesse an einer klimafreundlichen Wasserstoffwirtschaft nicht in die Abwägung eingestellt oder in seiner Bedeutung verkannt worden sei, führte ein so verstandener Einwand auch in der Sache nicht zum Erfolg. Die Kläger können sich auf die fehlende oder mangelhafte Berücksichtigung des Belangs, bestimmte Flächen des Hafens aus Gründen der Energiesicherheit für die Wasserstoffwirtschaft vorzuhalten, nicht berufen. Die Entscheidung, wie Flächen des Hamburger Hafens künftig genutzt werden sollen, liegt ausschließlich in der Verantwortung der Freien und Hansestadt Hamburg (so zu gemeindlichen Belangen BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 \\- BVerwGE 170, 138 Rn. 39). Davon abgesehen ergibt sich aus dem Klägervorbringen nicht, dass es überhaupt zu einem solchen Konflikt kommen wird. Das ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. hierzu die Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage vom 13.11.2024, Bü-Drs. 22\u002F16837 S. 5). \n\n176\\. V. Die Rügen der Kläger zu den mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen greifen teilweise durch. \n\n177\\. 1\\. Soweit die Kläger die in der ursprünglichen Fassung der Nr. 2.5 des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehene Zuständigkeit der Wasserbehörde für den Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen wie auch den im Hinblick auf die wasserrechtlichen Erlaubnisse formulierten Zustimmungsvorbehalt der Wasserbehörde gerügt haben, hat die Beklagte dieser - in der Sache aufgrund der in § 19 Abs. 1 und 4 WHG geregelten Zuständigkeitskonzentration berechtigten - Kritik mit einer Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen. Nach der geänderten Nr. 2.5 werden die Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnisse nunmehr von der Planfeststellungsbehörde lediglich im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt. Von den wasserrechtlichen Erlaubnissen darf hiernach auch erst nach Zustimmung der Planfeststellungsbehörde und nicht mehr der Wasserbehörde Gebrauch gemacht werden. \n\n178\\. 2\\. Die Kläger rügen ferner, dass sich die Planfeststellungsbehörde auf eine Regelung der wasserrechtlichen Erlaubnisse - so die ausdrückliche Formulierung in der ursprünglichen Nr. 2.5 des Planfeststellungsbeschlusses - \"dem Grunde nach\" beschränkt habe. Sie beanstanden damit zu Recht die Unbestimmtheit der Regelung. \n\n179\\. Nach § 10 Abs. 1 WHG wird mit einer Erlaubnis die Befugnis erteilt, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Die Gewässerbenutzung muss daher in der Erlaubnis oder Bewilligung hinreichend bestimmt werden (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass dessen Entscheidungsgehalt für den Betroffenen nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 \\- 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 Rn. 39). Ein wasserrechtlicher Bescheid muss daher alle Angaben enthalten, die wegen der Folgen der Benutzung, vor allem im Hinblick auf das Wohl der Allgemeinheit (z. B. wegen der Auswirkungen auf das Gewässer), von Bedeutung sind (Czychowski\u002F​Reinhardt, in: Czychowski\u002F​Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 10 Rn. 8). \n\n180\\. Diesen Anforderungen genügen die wasserrechtlichen Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht. Mit dem Tenor des Planfeststellungsbeschlusses werden zwar die \"erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse und Bewilligungen erteilt, § 19 Abs. 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)\". Diese Regelungen werden im Planfeststellungsbeschluss aber nicht weiter konkretisiert. Die Mindestinhalte wasserrechtlicher Erlaubnisse, wie die Benennung der Einleitstellen, Einleitmenge und Entwässerungseinrichtungen werden nicht aufgeführt. Der Planfeststellungsbeschluss verweist auch nicht auf im Einzelnen genauer bezeichnete Unterlagen, mit denen sich diese Inhalte bestimmen ließen. Ein solcher Verweis war auch nicht entbehrlich, weil offenkundig gewesen wäre, um welche Unterlagen es sich handeln sollte. Die Beklagte selbst nimmt z. B. in der Klageerwiderung auch auf Unterlagen (19.4 und 19.5) Bezug, die gerade nicht planfestgestellt sind (vgl. zu den planfestgestellten Unterlagen Planfeststellungsbeschluss S. 15). Eine entsprechende Erklärung zum Inhalt der wasserrechtlichen Erlaubnisse ist auch mit der Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. \n\n181\\. Vorliegend kommt hinzu, dass die Beklagte von vornherein von dem unzutreffenden Verständnis ausgegangen ist, sie könne sich in dem Planfeststellungsbeschluss auf eine Regelung \"dem Grunde nach\" beschränken und die inhaltliche Ausgestaltung wasserrechtlicher Erlaubnisse falle wieder in die Zuständigkeit der \"sachnäheren\" Wasserbehörde. Das ergibt sich nicht nur aus der ursprünglichen Formulierung \"dem Grunde nach\", sondern vor allem auch aus den Hinweisen unter Nr. 3.2 des Planfeststellungsbeschlusses, die erkennen lassen, dass die Beklagte zunächst davon ausging, die Konzentrationswirkung ende mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. In der Konsequenz dieses Verständnisses hat sich die Planfeststellungsbehörde das wasserrechtliche Konzept für den Bau der A 26-Ost und die hierzu vorgelegten Unterlagen auch nicht zu eigen gemacht. Dieses Defizit konnte sie nicht allein dadurch beseitigen, dass sie die insoweit problematischen Formulierungen des Planfeststellungsbeschlusses mit Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung gestrichen hat. \n\n182\\. C. Die festgestellten Fehler führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern lediglich zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass sie in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können, ohne die Gesamtplanung infrage zu stellen (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG). Das gilt sowohl für den Fehler in der Variantenprüfung wie auch die Unbestimmtheit der wasserrechtlichen Erlaubnisse nach § 19 Abs. 1 WHG, auf die die Vorschriften des jeweiligen Planungsrechts - hier § 75 VwVfG - Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 139). Eines gesonderten Ausspruchs der Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnisse bedarf es in der vorliegenden Konstellation, in der der Planfeststellungsbeschluss an weiteren Fehlern leidet und schon aus diesem Grund für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird, nicht (vgl. zum Rechtswidrigkeitszusammenhang von wasserrechtlicher Erlaubnis und Planfeststellungsbeschluss BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 140). \n\n183\\. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.","Teilweise erfolgreiche Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den ersten Teilabschnitt des Neubaus der A 26-Ost","2026-07-08T22:44:56.843Z","2026-07-10T22:09:05.602Z",{"id":171,"ecli":172,"slug":173,"caseNumber":174,"courtId":58,"decisionDate":175,"fullText":176,"summary":177,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":175,"parsedAt":178,"updatedAt":179},"4977","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500703","ecli-de-neuris-wbre202500703","7 C 7.24","2025-09-11T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Urteil vom 11. September 2025 - 7 C 7.24 \n\n## Leitsatz\n\nEine geänderte Bewertung bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon vorhandener Tatsachen ist eine nachträgliche Änderung der Sachlage, wenn diese auf neuen fachlichen Erkenntnissen beruht. Eine derartige Änderung der Sachlage berührt die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht und kann nur dann berücksichtigt werden, wenn diese zu Gunsten des Anlagenbetreibers wirkt. 20\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Beigeladenen wird nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zurückgewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladene trägt 4\u002F5 der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sowie der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Klägers. Der Kläger trägt 1\u002F5 der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen eine von dem Beklagten der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schweinemast- und Biogasanlage. \n\n2\\. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beantragte am 28. September 2006 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Haltung von Schweinen mit 20 160 Tierplätzen und einer Anlage zur Aufzucht von Ferkeln mit 7 962 Tierplätzen. Am 15. Januar 2007 erweiterte sie ihren Antrag um die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage unmittelbar südlich der Stallgebäude. Das Vorhaben liegt in X, Ortsteil Y, nahe des FFH-Gebiets \"Gewässersystem Annaburger Heide\". \n\n3\\. Mit Bescheid vom 10. August 2009 erteilte der Beklagte die immissionsschutz-rechtliche Genehmigung und ordnete zugleich ihre sofortige Vollziehung an. Anfang 2011 wurde die Genehmigung auf die Beigeladene übertragen. Mit Ergänzungsbescheid vom 30. Mai 2012 nahm der Beklagte in den Genehmigungsbescheid eine zusätzliche Nebenbestimmung zur Ablufthöhe auf; darüber hinaus verlängerte er mehrmals die Frist zur Inbetriebnahme des Vorhabens zuletzt bis zum 31. Dezember 2016. Die Anlage ist zwischenzeitlich errichtet worden und in Betrieb. \n\n4\\. Die Vorinstanzen wiesen die auf Aufhebung der Genehmigung und deren Ergänzungsbescheide gerichtete Klage zunächst als unzulässig ab. Das Bundesverwaltungsgericht hob unter Zurückweisung der Revision im Übrigen die vorinstanzlichen Entscheidungen mit Urteil vom 28. September 2016 (BVerwG 7 C 1.15) auf, soweit sie den Genehmigungsbescheid vom 10. August 2009 betrafen, und verwies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. \n\n5\\. Im Anschluss hieran hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2019 den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 10. August 2009 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt und die u. a. mit dem Ziel der Aufhebung der Genehmigung erhobene weitergehende Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Dezember 2023 die Berufung der Beigeladenen und die Anschlussberufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Maßgebend sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigungsentscheidung, sodass in Bezug auf den Habitat- und Biotopschutz die Vorschriften des Naturschutzgesetzes Sachsen-Anhalt anwendbar seien. Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes kämen nicht zur Anwendung, da sie nicht zu Gunsten der Beigeladenen wirkten und daher nicht berücksichtigungsfähig seien. Die angefochtene Genehmigung sei rechtswidrig. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung und die Immissionsprognose legten wegen der Beschränkung des Untersuchungsraums auf ein Gebiet mit einem Radius von 1 km um die Anlage sowie der Außerachtlassung des Konzepts der Critical Loads und des absoluten vorhabenbezogenen Abschneidekriteriums für eutrophierende Stickstoffeinträge in Höhe von 0,3 kg N\u002Fha\u002Fa einen unzutreffenden Maßstab an. Auch wenn das Abschneidekriterium als Stand von Wissenschaft und Technik von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst nach Genehmigungserteilung im Jahr 2019 anerkannt worden sei, könne dieses bei der Überprüfung der Genehmigung berücksichtigt werden. Eine solche Änderung der fachlichen Erkenntnisse stelle keine bei der Genehmigungsanfechtung irrelevante nachträgliche Verschärfung der Sach- oder Rechtslage dar, sondern es handele sich lediglich um eine spätere Erkenntnis hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. Darüber hinaus sei auch die für die FFH-Verträglichkeitsprüfung herangezogene Immissionsprognose zu beanstanden, soweit die Stickstoffemissionen des Blockheizkraftwerks der Biogasanlage nicht berücksichtigt seien. Des Weiteren verstoße die Genehmigung gegen die Vorschriften des gesetzlichen Biotopschutzes, weil auch insoweit das Konzept der Critical Loads zur Bestimmung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen hätte herangezogen werden müssen. Die Anschlussberufung des Klägers sei zwar hinsichtlich weiterer materieller Rügen begründet, im Ergebnis aber erfolglos. So erweise sich die Immissionsprognose auch in Bezug auf die Berechnung der Abluftfahnenüberhöhung, den Emissionsminderungsgrad für Ammoniak durch die Folienabdeckung der Gärrestelager und den angenommenen spezifischen Emissionsfaktor für Ferkel als fehlerhaft. Bedenken bestünden auch wegen verschiedener weiterer Ansätze in der Immissionsprognose sowie bezogen auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung, soweit das Stillgewässer südöstlich der Anlage in der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht als LRT 3150 eingeordnet worden sei. Die festgestellten Mängel führten nicht zur Aufhebung der Genehmigung, da sie noch in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könnten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Vorhaben auch ohne eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden könne. Die Errichtung und der Betrieb der Anlage stünden dem nicht entgegen. Schließlich könnten die Verstöße gegen Vorschriften des Biotopschutzes in einem ergänzenden Verfahren geheilt und im Zuge dessen insoweit weitere Detailfragen geklärt werden. \n\n6\\. Nach Zulassung durch das erkennende Gericht haben die Beigeladene ihre Revision mit dem Ziel der Klageabweisung und der Kläger seine Anschlussrevision begründet, mit der dieser die Aufhebung der Genehmigung weiterverfolgt. \n\n7\\. Die Beigeladene führt zur Begründung ihrer Revision an, das angegriffene Urteil verletze Bundesimmissionsschutzrecht, da das Oberverwaltungsgericht zur Feststellung sämtlicher materieller Fehler auf nachträglich erlangte wissenschaftliche Erkenntnisse zu ihren Lasten abgestellt habe. Lägen im Genehmigungszeitpunkt die Voraussetzungen für ihre Erteilung vor, werde die Genehmigung nicht aufgrund nachträglicher wissenschaftlicher oder technischer Erkenntnisse rechtswidrig. Dies ergebe sich vor allem aus dem Verhältnis der §§ 5 und 6 BImSchG zu den Befugnissen nach den §§ 17, 20 und 21 BImSchG, mittels derer die Behörde einer Änderung der Sachlage aufgrund nachträglich eingetretener fachlicher Erkenntnisse Rechnung tragen könne. Mit Blick auf die Immissionsprognose habe zudem die Vorinstanz mit der Annahme einer besonderen örtlichen Lage bei der Beurteilung der Stickstoffemissionen des Blockheizkraftwerks gegen Nr. 4.6.1.1 der TA Luft 2002 verstoßen. In Bezug auf die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des gesetzlichen Biotopschutzes hätte zudem Anhang 9 der TA Luft 2021 mit dem darin enthaltenen Abschneidekriterium angewandt werden müssen, da sich diese Regelung als nachträgliche Änderung zu ihren Gunsten darstelle. Des Weiteren erweise sich die Ablehnung von Beweisanträgen sowie die Nichtberücksichtigung des Berichts über das Monitoring als verfahrensfehlerhaft. Entgegen der mit der Anschlussrevision vertretenen Auffassung des Klägers seien etwaige Fehler in einem ergänzenden Verfahren behebbar. \n\n8\\. Die Beigeladene beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen sowie unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2023 die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. Februar 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n9\\. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen sowie unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2023 die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. Februar 2019 zu ändern und die Genehmigung aufzuheben. \n\n10\\. Er verteidigt hinsichtlich der Fehler das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, es komme für die Prüfung der Einhaltung des Habitatschutzes auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und im Übrigen auf die Erkenntnislage zum Zeitpunkt des letzten Fristverlängerungsbescheides an. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung sei auch wegen der unterlassenen Einordnung des Stillgewässers südöstlich der Anlage als LRT 3150 und der festgestellten Beeinträchtigungen des Bitterlings fehlerhaft. Eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren sei ausgeschlossen und die Genehmigung aufzuheben. Insbesondere könnten der Zustand des Stillgewässers zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung und die seit dem Bau und Betrieb der Anlage eingetretenen vorhabenbedingten Auswirkungen auf dieses Gewässer nicht mehr rückwirkend ermittelt werden. \n\n11\\. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und erachtet die vom Berufungsgericht herangezogenen fachlichen Erkenntnisse als berücksichtigungsfähig. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Die zulässige Revision der Beigeladenen (unter 1.) und die zulässige Anschlussrevision des Klägers (unter 2.) bleiben ohne Erfolg. \n\n13\\. 1\\. Die Revision der Beigeladenen ist nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht verletzt Bundesrecht, soweit es in dem angefochtenen Urteil nachträgliche fachliche Erkenntnisse bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für berücksichtigungsfähig erachtet und aus diesem Grunde die Immissionsprognose in Bezug auf die Berechnung der Abluftfahnenüberhöhung und den spezifischen Emissionsfaktor für Ferkel als fehlerhaft angesehen hat (a). Demgegenüber liegt kein Verstoß gegen Bundesrecht vor, soweit sich die Beigeladene gegen die Annahme einer besonderen örtlichen Lage im Sinne von Nr. 4.6.1.1 TA Luft 2002 wendet (b) und die Nichtanwendung von Anhang 9 der TA Luft 2021 zu ihren Gunsten im Rahmen der Prüfung des Biotopschutzes rügt (c). Ebenso wenig greifen ihre Verfahrensrügen durch (d). Da die Feststellung der weiteren Fehler der FFH-Verträglichkeitsprüfung, der Immissionsprognose und der Prüfung des Biotopschutzes revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind, beruht das vorinstanzliche Urteil nicht auf dem Bundesrechtsverstoß (e). \n\n14\\. a) In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Entscheidung über die Anfechtungsklage eines Dritten - hier eines Umweltverbandes - gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung maßgebend (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 24.16 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 28 Rn. 28; Beschluss vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 - Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 5 S. 2). Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind bei der gerichtlichen Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur zu Gunsten, nicht aber zu Lasten des Anlagenbetreibers zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 43 m. w. N.). Dem Rechtssatz liegt die aus dem materiellen Recht - insbesondere Art. 14 GG - hergeleitete Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit bzw. Freiheit zur Errichtung immissionsschutzrechtlicher Anlagen nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Genehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (vgl. zum Baurecht: BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87 S. 43 f. m. w. N.). Der gegen die Genehmigung klagende Dritte wird hierdurch nicht benachteiligt. Zwar wird in diesem Fall dessen Anfechtungsklage gegebenenfalls unbegründet, jedoch kann der Dritte entweder seinen Klageantrag ändern und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung beantragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - 4 C 3.65 - BVerwGE 22, 129) oder den Rechtsstreit für erledigt erklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 132). \n\n15\\. aa) In Anwendung dieser Rechtssätze ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 10. August 2009 maßgebend ist und dieser Zeitpunkt auch für die Beurteilung der gesetzlichen Vorgaben des Habitat- und Biotopschutzes im Rahmen der Prüfung der \"andere[n] öffentlich-rechtliche[n] Vorschriften\" im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG Geltung beansprucht, sodass die §§ 45 und 37 NatSchG LSA 2004 zur Anwendung kommen; die erst zum 1. März 2010 in Kraft getretenen §§ 34 und 30 BNatSchG 2009 enthalten wegen des inhaltsgleichen Maßstabs keine Änderungen zu Gunsten des Anlagenbetreibers. \n\n16\\. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich kein hiervon abweichender Zeitpunkt für die FFH-Verträglichkeitsprüfung aus § 34 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92\u002F43\u002FEWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL - (ABl. L 206 S. 7). Diese Vorschriften verlangen von der Genehmigungsbehörde ebenfalls, sich zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung Gewissheit darüber zu verschaffen, dass aus wissenschaftlicher Sicht keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass das Projekt sich auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 C 27.17 - NVwZ 2019, 1601 Rn. 21 unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 24. November 2011 - C-404\u002F09 [ECLI:EU:C:2011:768], Kommission\u002FSpanien - Rn. 103 bis 106, vom 17. April 2018 - C-441\u002F17 [ECLI:​EU:​C:​2018:​255], Kommission\u002FPolen \\- Rn. 114 und vom 7. November 2018 - C-461\u002F17 [ECLI:EU:​C:​2018:​883], Holohan u. a. - Rn. 33). Sie schließen weder die Nachholung einer fehlerhaft durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfung noch die Rücknahme oder den Widerruf einer erteilten Genehmigung unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten des Betroffenen wegen Verstößen gegen das Habitatschutzrecht aus (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 2022 - C-278\u002F21 [ECLI:EU:​C:​2022:​864], Aqua Pri - Rn. 39 ff. m. w. N.). Diese nach Erteilung der Genehmigung bestehenden Handlungsoptionen lassen hinreichend Raum, im Falle von Änderungen der Sach- und Rechtslage den Belangen des Habitatschutzes Rechnung zu tragen, sodass es keiner Modifizierung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts bedarf. \n\n17\\. Des Weiteren rechtfertigen die ergangenen Fristverlängerungsbescheide für die Inbetriebnahme der Anlage nach § 18 Abs. 3 BImSchG kein Hinausschieben der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage, da in diesen Fällen die Behörde einen Antrag auf Fristverlängerung nicht in derselben Weise wie einen Antrag auf Neugenehmigung zu prüfen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 - Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 8 Rn. 17). \n\n18\\. bb) Der Rechtssatz des Berufungsgerichts, nachträgliche Änderungen der fachlichen Erkenntnisse stellten keine Verschärfungen der Sach- und Rechtslage dar, sondern könnten als spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage in einem Anfechtungsprozess betreffend eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung berücksichtigt werden, verstößt gegen Bundesrecht. Die Begründung, derartige Erkenntnisse seien wie nachträgliche Entwicklungen in der Rechtsprechung zu behandeln, die keine Änderungen der Rechtslage darstellten und im gerichtlichen Verfahren berücksichtigungsfähig seien, verfängt nicht. \n\n19\\. (1) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts und einiger anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. Oktober 2020 - 1 A 11357\u002F19 - ZNER 2021, 175 Rn. 82; VGH Kassel, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 9 B 2223\u002F20 - NVwZ-RR 2021, 293 Rn. 10; OVG Lüneburg, Teilurteil vom 2. September 2022 - 12 LA 56\u002F22 - NdsVBl. 2022, 378 \u003C382>) hat das Bundesverwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern während des gerichtlichen Verfahrens gewonnene neue fachliche Erkenntnisse nur dann bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung für berücksichtigungsfähig erachtet, wenn diese zu Gunsten des Anlagenbetreibers wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321 Rn. 43). Ebenso wenig ergibt sich dieser Rechtssatz aus dem Urteil vom 29. August 2007, in dem allein die Abgrenzung der \"Messung bei der Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte\" im Sinne der Nr. 6.9 TA Lärm 1998 von einer dem Genehmigungsverfahren zuzurechnenden Messung entscheidend war, die der Klärung der Genehmigungsvoraussetzungen dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 29\\. August 2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 17 und 21; a. A. wohl OVG Münster, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 A 340\u002F09 - ZNER 2010, 514 f.). \n\n20\\. (2) Eine geänderte Bewertung bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon vorhandener Tatsachen ist eine nachträgliche Änderung der Sachlage, wenn diese auf neuen fachlichen Erkenntnissen - mithin neuen Tatsachen - beruht. Eine derartige Änderung der Sachlage berührt die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht und kann nur dann in einem Drittanfechtungsprozess berücksichtigt werden, wenn diese zu Gunsten des Anlagenbetreibers wirkt. Dies ergibt sich aus der Konzeption des Bundesimmissionsschutzgesetzes, das als einschlägiges materielles Recht entscheidend für die Bestimmung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist (stRspr.; vgl. nur BVerwG, Urteile vom 3. November 1987 - 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 \u003C244> und vom 29. Mai 2019 - 6 C 8.18 - BVerwGE 165, 251 Rn. 16). \n\n21\\. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG eine gebundene Entscheidung, auf deren Erteilung der Antragsteller bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einen Anspruch hat. Sie gestattet die Errichtung und den Betrieb der genehmigten Anlage und stellt zugleich fest, dass die Anlage mit den zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden, zum Prüfprogramm nach § 6 Abs. 1 BImSchG gehörenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist (sog. Feststellungswirkung). Aufgrund der Anknüpfung an den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung erstreckt sich die Feststellungswirkung nicht auf nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage und ist insoweit eingeschränkt (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 7 C 4.22 - BVerwGE 181, 186 Rn. 18 m. w. N.). Neue Tatsachen, die erst nach der Genehmigungserteilung entstanden sind, können hiernach die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung nicht berühren. Eine im Erlasszeitpunkt rechtmäßig erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann wegen ihrer Feststellungswirkung nicht zugleich rückwirkend betrachtet rechtswidrig sein. \n\n22\\. Neben der Feststellungswirkung sprechen auch die Befugnisse der zuständigen Behörden nach den §§ 17, 20 und 21 BImSchG dagegen, neue fachliche Erkenntnisse in Bezug auf bei Genehmigungserteilung vorliegende Tatsachen in einem Drittanfechtungsprozess berücksichtigen zu können. Obwohl die für die Genehmigungserteilung maßgebenden Betreiberpflichten im Sinne von § 5 BImSchG dynamischer Natur sind (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rn. 14 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329 \u003C332>) und auch die aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG folgenden Verpflichtungen für den Betrieb der Anlage über den Genehmigungszeitpunkt hinaus einzuhalten sind, hat der Bundesgesetzgeber die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht als Dauerverwaltungsakt ausgestaltet. Er hat vielmehr den zuständigen Behörden mit den Regelungen in den §§ 17, 20 und 21 BImSchG Befugnisse an die Hand gegeben, mit denen sie nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage im Bereich der Pflichten des Anlagenbetreibers Rechnung tragen und deren Einhaltung durchsetzen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 7 C 14.08 - NVwZ 2009, 1441 Rn. 22, 24 f. zu §§ 17, 20 und 21 BImSchG). Die vom Erlass nachträglicher Anordnungen bis zum Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung reichenden Befugnisse berühren die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung ebenfalls nicht (vgl. Jarass, BImSchG, 15\\. Aufl. 2024, § 6 Rn. 54 zu § 17 BImSchG). Das gesetzliche Instrumentarium der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit ihrer eingeschränkten Feststellungswirkung einerseits und den Befugnissen der Behörden zur Durchsetzung der Pflichten des Anlagenbetreibers nach Erteilung der Genehmigung andererseits würde durch die Anwendung des vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes der Berücksichtigungsfähigkeit neuer fachlicher Erkenntnisse bei Drittanfechtungsklagen gegen die Genehmigungserteilung unterlaufen werden. Eine derartige weitergehende Einschränkung der Feststellungswirkung und zugleich Privilegierung des Drittanfechtenden findet im Bundesimmissionsschutzgesetz keine Stütze (ebenso für das Atomrecht: BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 7 B 188.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 31 S. 92, wonach ein Fortschritt von Wissenschaft und Technik nach Erlass einer Genehmigung von einem Dritten nicht im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden, sondern unter den Voraussetzungen des § 17 AtG zu nachträglichen Auflagen oder zum Widerruf führen kann). \n\n23\\. Kein anderes Ergebnis rechtfertigt sich schließlich aus denjenigen bei der Genehmigungserteilung zu beachtenden Tatbestandsmerkmalen wie \"schädliche Umwelteinwirkungen\" bzw. \"erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen\" (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), \"Stand der Technik\" (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) oder \"zu erheblichen Beeinträchtigungen eines ... Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann\" (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 45 Abs. 2 NatSchG LSA 2004), deren Annahme von außerrechtlichen naturschutzfachlichen Kriterien oder sonstigen wissenschaftlichen Erkenntnissen abhängt. Die Behörden sind zwar zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet und gehalten, die jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu ermitteln und festzustellen, wenn unterhalb der gesetzlichen Vorgabe keine normativen Konkretisierungen für die fachliche Beurteilung von nach außerrechtlichen naturschutzfachlichen Kriterien zu prüfenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bestehen. Fehlt es indes in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, stoßen auf der Ebene der Behörden die Amtsermittlungspflicht und in Gerichtsverfahren die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis an objektive Grenzen. Weder die Behörde noch das Gericht sind gehalten, das außerrechtliche tatsächliche Erkenntnisdefizit aufzulösen. Sie sind nicht in der Lage, fachwissenschaftliche Erkenntnislücken selbständig zu schließen, und auch nicht verpflichtet, über Ermittlungen im Rahmen des Stands der Wissenschaft hinaus Forschungsaufträge zu erteilen (so für die gerichtliche Kontrolle: BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523\u002F13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.). Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel nicht ausräumen lassen, stellen kein unüberwindbares Zulassungshindernis dar und stehen der Genehmigungserteilung nicht im Wege (vgl. im Einzelnen dazu BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 260). \n\n24\\. Der Rechtssatz, dass eine geänderte Bewertung bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon vorhandener Tatsachen eine nachträgliche Änderung der Sachlage ist, wenn diese auf neuen fachlichen Erkenntnissen - mithin neuen Tatsachen - beruht, entspricht schließlich dem Stand der Rechtsprechung zum Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 36 und vom 19. September 2018 - 8 C 16.17 - BVerwGE 163, 102 Rn. 20; Beschlüsse vom 16. Juli 1982 - 7 B 190.81 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 80 S. 24 f. und vom 27. Mai 2015 - 3 B 5.15 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 50 Rn. 12) und im Atomrecht, wonach die Anfechtung einer Genehmigung durch einen Dritten nicht einem Stand von Wissenschaft und Technik zum Durchbruch verhelfen kann, der im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung, die angefochten wird, noch nicht gegeben war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 7 B 188.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 31 S. 92). \n\n25\\. cc) Der gegen Bundesrecht verstoßende Rechtssatz des Berufungsgerichts ist nicht bei sämtlichen festgestellten Fehlern zur Anwendung gekommen. \n\n26\\. (1) Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nach dem angefochtenen Urteil ohne Verletzung revisiblen Rechts als fehlerhaft anzusehen, soweit diese in Anwendung des LAI-Abschlussberichts 2006 auf einen Untersuchungsraum von 1 km Radius um die Anlage beschränkt ist und auf einem Abschneidekriterium von 4 kg N\u002Fha\u002Fa beruht. \n\n27\\. Zwar hat das Berufungsgericht seine Auffassung in Anwendung seines gegen Bundesrecht verstoßenden Rechtssatzes zunächst auf nach der Genehmigungserteilung vorliegende neue fachliche und von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebilligte Erkenntnisse gestützt, wonach die Bewertung eutrophierender Stickstoffeinträge bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung mit Hilfe von Critical Loads und einem Abschneidewert in Höhe von 0,3 kg N\u002Fha\u002Fa dem Stand der Wissenschaft entspricht. Diese Erkenntnisse \\- insbesondere der Abschneidewert - ergeben sich aus dem Abschlussbericht des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus November 2013, dem Aufsatz von Balla u. a. (Stickstoffeinträge in der FFH-Verträglichkeitsprüfung: Critical Loads, Bagatellschwelle und Abschneidekriterium, Waldökologie, Landschaftsforschung und Naturschutz) aus dem Jahr 2014 sowie dem Stickstoffleitfaden Straße aus dem Jahr 2019 (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 C 27.17 - BVerwGE 165, 340 Rn. 32) und sind damit als neue fachliche Erkenntnisse einzuordnen. \n\n28\\. Jedoch hat das Oberverwaltungsgericht diesen Fehler unabhängig davon auch darauf gestützt, dass es dem LAI-Abschlussbericht 2006 an der erforderlichen wissenschaftlichen Fundierung mangelt, weshalb er nicht als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift einzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 - BVerwGE 171, 140 Rn. 21 ff. zum LAI-Leitfaden 2012), und nach den im Genehmigungszeitpunkt vorliegenden fachlichen Erkenntnissen das Vorgehen der Behörde nicht dem rechtlichen Maßstab für die FFH-Verträglichkeitsprüfung genügt hat. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung hat nach den Feststellungen im Urteil bereits die Erkenntnis bestanden, dass ein pauschaler Grenzwert als verlässlicher Beurteilungsmaßstab für die jeweils spezielle Empfindlichkeiten aufweisenden FFH-Lebensraumtypen nicht ausreicht, sondern das Konzept der Critical Loads größere Aussagekraft hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 108 unter Hinweis auf die Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete des Landesumweltamts Brandenburg, 2005, S. 20) und eine sachgerechte Risikoanalyse und -bewertung einer vorhabenbedingten Zusatzbelastung nicht ohne Berücksichtigung der Vorbelastung erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 \\- BVerwGE 128, 1 Rn. 108 f.). \n\n29\\. (2) Ebenfalls keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet die festgestellte Fehlerhaftigkeit der Immissionsprognose, soweit darin der Emissionsminderungsgrad für Ammoniak durch die Folienabdeckung der Gärrestelager mit 95 % anstelle der vom Oberverwaltungsgericht für zulässig erachteten 90 % angesetzt ist. Dieser Wert ergibt sich ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 71) nicht nur aus der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1, von September 2011 und der Publikation des Umweltbundesamtes, Potenziale zur Minderung der Ammoniakemissionen in der deutschen Landwirtschaft, aus dem Jahr 2020, sondern bereits aus der ebenfalls vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen KTBL-Schrift 447 aus dem Jahr 2006. \n\n30\\. (3) Unter Verletzung von Bundesrecht hat dagegen das Berufungsgericht die Berechnung der Abluftfahnenüberhöhung in der der FFH-Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegten Immissionsprognose beanstandet, da sie auf einen Bericht von Janicke u. a. zur Weiterentwicklung ausgewählter methodischer Grundlagen der Schornsteinhöhenbestimmung und der Ausbreitungsrechnung nach TA Luft aus April 2017 sowie auf die VDI-Richtlinie 3782 Blatt 3, in der aktualisierten Fassung vom September 2022 Bezug nimmt. Bei den aus diesen Berichten folgenden Angaben zu den Beurteilungsgrundlagen für eine Abluftfahnenüberhöhung handelt es sich um neue fachliche Erkenntnisse, die das Berufungsgericht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht heranziehen durfte. \n\n31\\. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz - wie der Kläger meint - die VDI-Richtlinie 3782 nur im Rahmen einer Prüfung zu Gunsten der Beigeladenen herangezogen haben will und es die Abluftfahnenüberhöhung auch aus tatsächlichen Gründen wegen der vorherrschenden Windrichtungen für ausgeschlossen erachtet hat, sind nicht ersichtlich. Bei seinen Erwägungen ist das Berufungsgericht in Anwendung der in den neuen Erkenntnismitteln enthaltenen Berechnungsvorgaben zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Zusammenrechnung der Querschnittsflächen der einzelnen Abluftrohre der Abluftschächte je nach der Zahl der eingeschalteten Lüfter zu einer Gesamtquerschnittsfläche bei der genehmigten Anlage nicht habe erfolgen dürfen, weil die Abluftrohre in den Abluftschächten nicht \"kompakt\" im Sinne der Richtlinie angeordnet seien. Diese Ausführungen sind entscheidungstragend gewesen, da es zugleich betont hat, dass eine Abluftfahnenüberhöhung bei Tierhaltungsbetrieben ausnahmsweise bei Vorhandensein einer Vielzahl an Kaminen nach den im Genehmigungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellen wie dem Leitfaden zur Prüfung und Erstellung von Ausbreitungsrechnungen nach TA Luft 2002 und der Geruchsimmissions-Richtlinie 2008 mit AUSTAL2000 in Betracht gekommen wäre. Vor dem Hintergrund, dass die Immissionsprognose gerade diese Erkenntnismittel als Grundlage für die Abluftfahnenüberhöhung herangezogen hat, ist davon auszugehen, dass sich insoweit die Immissionsprognose - wie auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Februar 2019 (S. 74 ff.) angenommen hat - als zutreffend erweist. \n\n32\\. (4) Des Weiteren beruht die Einordnung des in der Immissionsprognose angewandten spezifischen Emissionsfaktors für Ferkel von 0,45 kg\u002FTP*a anstelle von 0,5 kg\u002FTP*a auf der Verletzung von Bundesrecht, weil dieser Fehler sich aus neuen Erkenntnissen aus der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1, aus September 2011 und aus Anhang 1 Tabelle 11 der TA Luft 2021 ergibt, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Anhaltspunkte, dass zu Lasten der Beigeladenen ein Wert von 0,5 kg\u002FTP*a als \"richtiger\" spezifischer Emissionsfaktor schon im Genehmigungszeitpunkt hätte herangezogen werden müssen, liegen nicht vor. \n\n33\\. (5) Keine Verletzung von Bundesrecht ist in den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu sehen, soweit es lediglich \"Bedenken\" in Bezug auf die Einstufung der durch den Umschlag von Gülle, Gärresten und Silage auf dem Betriebsgelände entstehenden diffusen Emissionen als vernachlässigbar geäußert sowie die Annahmen zu den Depositionsgeschwindigkeiten (UA S. 74 f.) und die Nicht-Einstufung des Stillgewässers südöstlich der Anlage als LRT 3150 im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung als \"fraglich\" erachtet hat. Hierbei handelt es sich um keine entscheidungstragenden Erwägungen. \n\n34\\. (6) Schließlich berührt der Bundesrechtsverstoß die Feststellung einer Verletzung des gesetzlichen Biotopschutzes nicht, weil das Berufungsgericht zur Begründung dieses Fehlers nicht auf neue fachliche Erkenntnisse abgestellt hat. Es hat zum einen die Anwendung des Abschneidekriteriums des LAI-Papiers von 5 kg N\u002Fha\u002Fa ausgeschlossen, weil bei der Prüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung eines Biotops durch Stickstoffeinträge zu erwarten sei, die Verwendung pauschaler Zuschlagsfaktoren nach dem LAI-Bericht vom 13. September 2006 bei der Berechnung des zulässigen Beurteilungswertes nicht sachgerecht sei. Nach dem LAI-Bericht 2006 werde bei der Ermittlung der die Zuschlagsfaktoren bestimmenden Gefährdungslage eines Biotops für die Schutzkategorie \"Lebensraumfunktion\" nicht auf das konkret betroffene Biotop abgestellt. Dies verkenne den Maßstab des Biotopschutzes, ob die Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung eines einzelnen (konkreten) Biotops drohe. An diesen irrevisiblen Maßstab des § 37 Abs. 1 NatSchG LSA 2004, der demjenigen des § 30 Abs. 2 BNatSchG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 - BVerwGE 171, 140 Rn. 28), ist der Senat gebunden. Zum anderen hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass auch das im LAI-Papier 2006 als \"Bagatellprüfung\" bezeichnete Abschneidekriterium von 4 kg N\u002Fha\u002Fa mit Blick auf das Konzept der Critical Loads zu hoch ist, wobei es ebenfalls - wie bereits dargelegt \\- anhand von bei Genehmigungserteilung vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen entschieden hat (vgl. zur Empfehlung einer Irrelevanzschwelle für Zusatzbelastungen von 3 % des jeweiligen CL-Wertes zum damaligen Zeitpunkt BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 94 unter Hinweis auf den Fachvorschlag des Kieler Instituts für Landschaftsökologie, Bewertung von Stickstoffeinträgen im Kontext der FFH-Verträglichkeitsstudie aus Februar 2008 und die auf einem internationalen Workshop vom 18. bis 20. Mai 2009 beruhende Publikation von Uhl u. a., Ermittlung und Bewertung von Wirkungen durch Stickstoffdepositionen auf Natura 2000 Gebiete in Deutschland). \n\n35\\. b) Ohne Erfolg rügt die Beigeladene eine unzutreffende Anwendung der Nr. 4.6.1.1 TA Luft 2002. Das Oberverwaltungsgericht hat die zugrundeliegende Immissionsprognose wegen Nichtberücksichtigung der Stickstoffemissionen des Blockheizkraftwerks beanstandet. Der Stickstoff-Emissionsmassenstrom des Blockheizkraftwerks unterschreite zwar den in Nr. 4.6.1.1 TA Luft 2002 aufgeführten Wert des Stickstoff-Bagatellmassenstroms; es sei aber wegen der Nähe zum FFH-Gebiet von einer \"besonderen örtlichen Lage\" im Sinne der genannten Regelung auszugehen, welche die Berücksichtigung auch dieses Emissionsmassenstroms erforderlich mache. Unabhängig davon komme es für die Beurteilung einer möglichen vorhabenbedingten Beeinträchtigung von FFH-Gebieten auf die Emissionen der Gesamtanlage, nicht einzelner Anlagenteile an. \n\n36\\. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen liegt dem angefochtenen Urteil ein zutreffendes Verständnis der in Nr. 4.6.1.1 Satz 1 Halbs. 2 TA Luft 2002 enthaltenen Ausnahmeregelung zugrunde. Danach ist die Bestimmung der Immissionskenngrößen bei Unterschreiten der in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht erforderlich, \"soweit sich nicht wegen der besonderen örtlichen Lage oder besonderer Umstände etwas anderes ergibt\". In diesem Sinne ist das Berufungsgericht zutreffend von einer \"besonderen örtlichen Lage\" ausgegangen, weil sie die Fälle erfassen soll, in denen wegen der topografischen Verhältnisse oder der Umgebung der Anlage ausnahmsweise Emissionen unterhalb der Bagatellmassenströme zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen können. Dies kann etwa bei einer Nähe zu einem Naturschutzgebiet mit empfindlichen Pflanzen oder Tieren oder auch bei einer Nähe zu einem FFH-Gebiet mit seinen Erhaltungszielen der Fall sein. \n\n37\\. Soweit die Beigeladene demgegenüber auf die Ergänzungen in Nr. 4.6.1.1 Abs. 2 Satz 3 und 4 TA Luft 2021 mit ihren darin enthaltenen Bezugnahmen auf deren Anhänge 8 und 9 verweist, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Ergänzungen in der TA Luft 2021 gegenüber der TA Luft 2002 enthalten weitere Regelungen für den Umgang mit Stickstoffdepositionen bei Unterschreitung des Bagatellmassenstroms hinsichtlich der gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen Beurteilung bei Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme gewährleistet ist. Sie setzen aber nicht die Vorgabe außer Kraft, dass nach Nr. 4.6.1.1 Abs. 2 Satz 1 TA Luft 2002 wie auch nach Nr. 4.6.1.1 Abs. 1 Satz 3 TA Luft 2021 bei der Ermittlung des Massenstroms für den jeweils emittierten Schadstoff die Emissionen im Abgas der gesamten Anlage einzubeziehen sind. Diese Regelungen schließen es aus, die von einem einzelnen Anlagenteil ausgehenden Emissionen eines Schadstoffs unter Berufung auf ein Unterschreiten des Bagatellmassenstroms auszunehmen. Gleiches folgt nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil aus dem hier maßgeblichen landesrechtlichen Maßstab des § 45 NatSchG LSA 2004, wonach für die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung von FFH-Gebieten durch ein Vorhaben auf die Emissionen der Gesamtanlage abzustellen ist. An diese Auslegung irrevisiblen Landesrechts ist der Senat gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO). \n\n38\\. c) Die Beigeladene vertritt im Ergebnis ohne Erfolg mit ihrer Revision die Auffassung, dass Anhang 9 der TA Luft 2021 eine zu ihren Gunsten wirkende nachträgliche Änderung der Rechtslage darstelle und bei der gerichtlichen Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben für den Biotopschutz hätte Anwendung finden müssen, da entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Übergangsregelung in Nr. 8 TA Luft 2021 der Anwendung des Anhangs nicht entgegenstehe. \n\n39\\. Dem Revisionsvorbringen ist zuzugeben, dass der Verweis des Oberverwaltungsgerichts auf die Übergangsregelung in Nr. 8 TA Luft 2021 gegen die Nichtanwendung des Anhangs 9 der TA Luft 2021 nicht überzeugt. Nach Nr. 8 TA Luft 2021 sollen Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der TA Luft von 2002 zu Ende geführt werden, wenn der Vorhabenträger vor dem 1. Dezember 2021 einen vollständigen Genehmigungsantrag gestellt hat. Diese Übergangsregelung findet in der vorliegenden verfahrensrechtlichen Situation keine Anwendung und kann daher die Berufung der Beigeladenen auf Anhang 9 der TA Luft 2021 nicht ausschließen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der TA Luft 2021 war das Genehmigungsverfahren bereits nach den Vorgaben der TA Luft 2002 abgeschlossen, sodass sich die Frage der Anwendung der Übergangsregelung nicht stellt. \n\n40\\. Allerdings ist die Nichtanwendung des Anhangs 9 der TA Luft 2021 aus revisionsrechtlicher Sicht im Ergebnis zutreffend. Auch wenn - insoweit mit dem Berufungsgericht - Änderungen der TA Luft als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift wegen der ihr zukommenden Bindungswirkung für Behörden und Gerichte (zur Bindungswirkung der TA Lärm vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 - NVwZ 2025, 1035 Rn. 9 m. w. N.) wie eine Änderung der Rechtslage zu behandeln sind, scheidet eine Anwendung des Anhangs 9 der TA Luft 2021 im vorliegenden Fall aus. Bei diesem Anhang handelt es sich nicht um eine die Beigeladene in Bezug auf die angefochtene Genehmigung begünstigende Regelung, die nach den eingangs dargestellten Rechtssätzen zu ihren Gunsten bei der gerichtlichen Überprüfung der Genehmigung berücksichtigt werden kann. \n\n41\\. Anhang 9 der TA Luft 2021 enthält Vorgaben für die Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdepositionen gewährleistet ist. Schon dem Wortlaut des Anhangs lässt sich nicht ohne Weiteres entnehmen, dass der Schutz \"empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme\" mit den gesetzlichen Vorgaben für den Biotopschutz des § 30 BNatSchG übereinstimmt, der sich nach der Legaldefinition von Biotopen in § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG auf den Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere und Pflanzen erstreckt. Auch die Entstehungsgeschichte lässt letztlich offen, ob Anhang 9 der TA Luft 2021 dem gesetzlichen Biotopschutz hat Rechnung tragen wollen. Einerseits ist in der Begründung zur Prüfung in Sonderfällen nach Nr. 4.8 TA Luft 2021 ausgeführt, dass in Bezug auf die Stickstoffdeposition im Anhang 9 \"stickstoffempfindliche Biotope\" adressiert werden (vgl. BR-Drs. 767\u002F20 S. 468). Andererseits findet der gesetzliche Biotopschutz in der Begründung zu diesem Anhang selbst keine Erwähnung (vgl. BR-Drs. 767\u002F20 S. 471) und ist entgegen der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates (vgl. BR-Drs. 314\u002F1\u002F21 S. 184) auch nicht explizit in die TA Luft 2021 aufgenommen worden (vgl. BR-Drs. 314\u002F21 [Beschluss] S. 113). Vor allem aber ist für das Verständnis von Anhang 9 der TA Luft 2021 von Bedeutung, dass sie im Bereich des Naturschutzrechts allein auf § 54 Abs. 11 BNatSchG beruht, der den Erlass normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften nur für den Anwendungsbereich des § 34 BNatSchG, nicht aber für den gesetzlichen Biotopschutz ermöglicht. Angesichts dessen vermag die Prüfung der Gewährleistung des Schutzes vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdepositionen nach Anhang 9 der TA Luft 2021 eine Prüfung der gesetzlichen Vorgaben des Biotopschutzes nicht zu ersetzen und ist dieser Anhang nicht als Änderung zu Gunsten der Beigeladenen einzuordnen. \n\n42\\. d) Die von der Beigeladenen erhobene Aufklärungsrüge wegen der aus ihrer Sicht fehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen (aa) und die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs (bb) rechtfertigen nicht die Annahme von Verfahrensfehlern. \n\n43\\. aa) Die ordnungsgemäße Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt nicht nur die substantiierte Darlegung voraus, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Beweismittel hierfür in Betracht kamen und welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären. Sie verlangt auch die Darlegung, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist bzw. die unterbliebene Beweisaufnahme sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 83). Für den Umfang der Sachaufklärungspflicht ist dabei die materiell-rechtliche Auffassung des Tatsachengerichts maßgebend, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 30.84 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28 S. 6). Die Ablehnung eines unbedingten Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO erweist sich nur dann als verfahrensfehlerhaft, wenn die Ablehnung - auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts, selbst wenn sie verfehlt sein sollte - im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 - DVBl 2024, 504 Rn. 25 m. w. N. und vom 9. April 2025 - 7 B 31.24 - juris Rn. 10). \n\n44\\. (1) Die Anträge der Beigeladenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die im Genehmigungsverfahren durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Genehmigungserteilung die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt hat, bzw. zum Beweis der Tatsache, dass die dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegte Prüfung, ob geschützte Biotope beeinträchtigt sind, den zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden fachlichen Standards entsprach, hat das Berufungsgericht jeweils mit zwei selbständig tragenden Begründungen abgelehnt. Zum einen beträfen die Anträge keine einzelne naturschutzfachliche aufklärungsfähige Tatsachenbehauptung und seien einem Beweis nicht zugänglich. Zum anderen seien die Beweisfragen so allgemein formuliert, dass sie einer Klärung durch einen Sachverständigen kaum zugänglich seien. \n\n45\\. Mit beiden Begründungen setzt sich die Beigeladene, die die Ablehnung dieser Anträge als verfahrensfehlerhaft erachtet, in ihrem Revisionsvorbringen nicht in der gebotenen Weise auseinander. Sie macht lediglich geltend, es handele sich bei der Frage nach der Existenz anerkannter fachwissenschaftlicher Methoden um eine von der jeweiligen Fachwissenschaft zu beantwortende Tatsachenfrage, die dem Sachverständigenbeweis sehr wohl zugänglich sei. Damit stellt die Beigeladene ihre Ansicht derjenigen des Berufungsgerichts gegenüber, ohne darauf einzugehen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner insoweit maßgebenden Rechtsauffassung die unter Beweis gestellte Frage als zu allgemein formuliert erachtet und der Stand der Wissenschaft (als Rechtsbegriff) keine einzelne naturschutzfachliche Tatsachenfrage darstellt, die dem Beweis zugänglich ist. Im Übrigen findet die Ablehnung der Beweisanträge eine gesetzliche Stütze. Die Anträge zielen darauf ab, die Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf einen von ihr nicht festgestellten Stand der Wissenschaft bzw. fachlichen Standard durch die Einschätzung eines einzelnen Sachverständigen zu ersetzen. Dies ist dem Beweis nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 62). \n\n46\\. (2) Soweit die Beigeladene ihre Aufklärungsrüge auf die Ablehnung der klägerischen Beweisanträge Nr. 23 und 25 stützt, genügt eine solche Rüge in Ermangelung einer eigenen Antragstellung im Berufungsverfahren und damit mangels eigener formeller Beschwer nur den Darlegungsanforderungen, wenn die Beigeladene aufzeigt, dass sich der Vorinstanz die unterbliebene Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das Berufungsgericht hat diese Anträge wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt, weil unabhängig davon, ob die Methode der Critical Loads geeignet und ein Abschneidekriterium von 4 bzw. 5 kg N\u002Fha\u002Fa ungeeignet sei, die FFH-Verträglichkeitsprüfung bereits wegen der Beschränkung des Untersuchungsraums auf 1 km Radius um die Anlage und das 4 kg N\u002Fha\u002Fa-Kriterium damaligen Maßstäben nicht genügt habe. Die Beigeladene trägt insoweit weder vor, weshalb sich angesichts dieser Feststellungen eine weitere Beweiserhebung dem Gericht hätte aufdrängen müssen, noch legt sie ihrer Darlegung die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde. Stattdessen rügt sie, dass der rechtlichen Bewertung des Berufungsgerichts ein fehlerhaftes Rechtsverständnis zugrunde liege. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge nicht. \n\n47\\. bb) Die Rüge der Beigeladenen einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Berufungsgericht den Bericht über das Monitoring nicht als zu ihren Gunsten einzuordnende nachträgliche fachliche Erkenntnis zur Kenntnis genommen habe, ist ebenfalls erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat den Vortrag der Beigeladenen zum Bericht des Monitorings zur Kenntnis genommen (UA S. 23, 26), aber ersichtlich in Bezug auf die Feststellung der Fehler für nicht entscheidungserheblich gehalten; stattdessen ist es davon ausgegangen, dass die Ergebnisse des Monitorings im ergänzenden Verfahren berücksichtigt werden können (UA S. 83, 89). Damit hat es dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) hinreichend Rechnung getragen, der das Gericht verpflichtet, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 \\- ZOV 2018, 48 Rn. 10 m. w. N. und vom 10. Juli 2024 - 7 B 15.24 - juris Rn. 2). \n\n48\\. e) Da - wie ausgeführt - nicht sämtliche vorinstanzlich festgestellten Fehler von dem Bundesrechtsverstoß erfasst werden, beruht das angefochtene Urteil insoweit nicht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO auf dieser Verletzung von Bundesrecht. \n\n49\\. Von einem Beruhen in diesem Sinne ist auszugehen, wenn zwischen Rechtsverletzung und Entscheidungsausspruch aus der Perspektive der angefochtenen Entscheidung ein Kausalzusammenhang besteht, d. h. der Entscheidungsausspruch muss auf einer Verletzung materiellen revisiblen Rechts beruhen, ohne die eine andere Entscheidung ergangen wäre (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 42). Stützt sich die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen, beruht die Entscheidung nur dann auf der Rechtsverletzung, wenn der Rechtsverstoß für jeden der Gründe kausal wird (vgl. Kuhlmann\u002F​Wysk, in: Wysk \u003CHrsg.>, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 137 Rn. 20). Dies ist hier nicht der Fall, weil die verbliebenen, ohne Bundesrechtsverstoß festgestellten Fehler den auf die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens abzielenden Entscheidungsausspruch der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Genehmigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG) tragen. Der Umstand, dass die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Immissionsprognose mit Blick auf die Abluftfahnenüberhöhung und den spezifischen Emissionsfaktor für Ferkel auf der Verletzung von Bundesrecht beruht und diese vorinstanzlich festgestellten Fehler bei dem ergänzenden Verfahren außer Acht zu lassen sind, hat zur Folge, dass die Revision nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts unbegründet ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). \n\n50\\. Soweit die Vorinstanz weitere Fehler in nicht entscheidungstragender Weise lediglich in den Raum gestellt, aber hierauf ihre Entscheidung nicht gestützt sowie weitere Detailfragen der Klärung in einem ergänzenden Verfahren überlassen hat, berührt dieses den Urteilsausspruch ebenfalls nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Sache insgesamt spruchreif zu machen, wenn Ermittlungen in einem ergänzenden Verfahren ohnehin nachgeholt werden. Erst recht liegt es nicht in seiner Befugnis, die noch ausstehende behördliche Entscheidung an sich zu ziehen, die in einer Bestätigung, Änderung oder Ergänzung, aber auch in einer Aufhebung der Genehmigung bestehen kann (ebenso zum Planfeststellungsrecht BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 107). \n\n51\\. 2\\. Die Anschlussrevision des Klägers ist erfolglos. Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht ausgeschlossen, dass die ohne Bundesrechtsverstoß festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden könnten. \n\n52\\. a) Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG führt die Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Für den in diesen Fällen gebotenen Ausspruch der Rechtswidrigkeit ist erforderlich, dass die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung durch Planergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren besteht. Dies setzt voraus, dass der Verstoß nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er das Vorhaben in seinen Grundzügen bzw. als Ganzes von vornherein in Frage stellt. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens kommt ferner nur in Betracht, wenn die Fehlerbehebung in diesem Verfahren nach den Gegebenheiten des konkreten Streitfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Es muss sich die konkrete Möglichkeit abzeichnen, dass sich der Mangel in absehbarer Zeit beseitigen lässt. Wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststeht, dass eine Beseitigung des Mangels aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht kommt, steht der Genehmigungserteilung ein unüberwindliches Hindernis entgegen, das der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren keinen Raum mehr lässt. Zudem kann die Möglichkeit der Heilung der Verletzung materieller Rechtsvorschriften in einem ergänzenden Verfahren nur dann erfolgen, wenn gerichtlich bereits festgestellt werden kann, dass alle übrigen Voraussetzungen für den Erlass des angefallenen Bescheides erfüllt sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 - BVerwGE 171, 140 Rn. 33 und 37 m. w. N.). \n\n53\\. b) Gemessen an diesen Vorgaben ist eine Behebung der Fehler in einem ergänzenden Verfahren nicht von vornherein als ausgeschlossen zu betrachten. \n\n54\\. aa) Die gerichtliche Überprüfung hat ergeben, dass alle weiteren Voraussetzungen der Genehmigungserteilung vorliegen und sich die Fehler allein auf die Prüfung der anlagebedingt hervorgerufenen Stickstoffdepositionen am Maßstab des Habitat- und Biotopschutzes erstrecken. \n\n55\\. bb) Ebenso wenig ist das ergänzende Verfahren wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie aufgrund einer vom Kläger behaupteten Beeinträchtigung des Bitterling-Lebensraums ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat keine solche Beeinträchtigung festgestellt. Es hat insoweit im Zusammenhang mit der Ablehnung des klägerischen Beweisantrags Nr. 24 lediglich darauf abgestellt, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung bereits von einem Vorkommen des Bitterlings in dem Untersuchungsgebiet ausgehe und zu der Frage einer möglichen Beeinträchtigung seines Lebensraums eine plausible sachverständige Stellungnahme des Sachverständigen H. vorliege, sodass es keiner weiteren Beweiserhebung, ob der Lebensraum des Bitterlings beeinträchtigt werden könne, bedürfe. Eine Beeinträchtigung des Bitterlings und seines Lebensraums ist hiermit nicht festgestellt. Nach der von der Vorinstanz herangezogenen Stellungnahme des Sachverständigen können Fische durch toxische Stickstoffverbindungen geschädigt werden, wobei für karpfenartige Fische wie den Bitterling die für Fischbrut toxische Konzentration bei 0,2 mg NH3\u002Fl bzw. 0,01 mg NH3\u002Fl liege. Muscheln, die für die Fortpflanzung des Bitterlings unerlässlich seien, könnten in gleicher Weise wie Fische durch Stickstoffverbindungen geschädigt werden. Mangels insoweit ausreichender Untersuchung der Vorbelastung im Zuge der FFH-Verträglichkeitsprüfung könnten daher toxische Stickstoffverbindungen nicht in einer dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechenden Weise mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Diese Ausführungen betreffen allein den Maßstab für die Annahme einer Beeinträchtigung des Bitterlings, sie enthalten aber keine positive Feststellung einer anlagebedingten Beeinträchtigung von dessen Lebensraum. Vor diesem Hintergrund ist auch die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts zu sehen, wonach es die Zulassung des Vorhabens am Maßstab von § 34 Abs. 2 BNatSchG auf der Grundlage einer im ergänzenden Verfahren ordnungsgemäß erstellten FFH-Verträglichkeitsprüfung für möglich erachtet. \n\n56\\. cc) Den Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG steht ebenso wenig entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das im Anschluss an den Bau und die Inbetriebnahme der Anlage zu ihrer Legalisierung durchzuführende ergänzende Verfahren nicht die Gelegenheit bieten darf, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-196\u002F16 u. a. [ECLI:EU:C:2017:589], Commune di Corridonie - Rn. 43). Eine Umgehung bzw. Nichtanwendung des Unionsrechts in solchen Fällen ist zum einen wegen der Möglichkeit einer Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes Drittbetroffener ausgeschlossen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Ausspruch der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Genehmigung zwar einen Bau der Anlage nicht mehr rückgängig macht, aber in der Regel den Bau und Betrieb hindert, so den Verstoß gegen das Unionsrecht bis zur Fehlerbehebung wirtschaftlich effektiv sanktioniert und seiner Durchsetzung den nötigen Nachdruck verleiht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 41 f.). Der in diesem Zusammenhang von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Fragen, ob die Vermeidung einer Umgehung des Unionsrechts von einem aktiven Verhalten eines Drittbetroffenen abhängig gemacht werden kann und ob die Rechtswidrigkeitsfeststellung die Einstellung des Betriebs erfordert, bedarf es angesichts dessen nicht, zumal die Behebung von Fehlern der FFH-Verträglichkeitsprüfung in einem ergänzenden Verfahren - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 2022 - C-278\u002F21 - Rn. 39 ff.; ebenso BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 43 jeweils m. w. N.). \n\n57\\. dd) Ebenfalls erweist sich das ergänzende Verfahren nicht als ausgeschlossen, soweit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die dortige Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieser Anlage umfasst, sondern auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-196\u002F16 u. a. - Rn. 41 und 43). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ermittlung der künftigen und insbesondere der seit der Errichtung der Anlage eingetretenen vorhabenbedingten Umweltauswirkungen weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. \n\n58\\. Eine solche Unmöglichkeit ergibt sich nicht aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung im ergänzenden Verfahren. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass für das ergänzende Verfahren die aktuellen Verhältnisse maßgebend sind. Der Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung hängt in einem solchen Verfahren maßgeblich von dessen Zielrichtung ab. Beschränkt es sich darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibt der Zeitpunkt der ersten Entscheidung maßgeblich. Abweichendes gilt dann, wenn die Behörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt; dann ist insoweit der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich. Letzteres gilt insbesondere auch dann, wenn das ergänzende Verfahren - wie hier - zu einem Zeitpunkt durchgeführt wird, zu dem das Vorhaben bereits errichtet ist. In dieser Situation kann eine realitätsnahe und am Zweck der Verlängerungsprüfung ausgerichtete Prüfung der Auswirkungen einer Anlage nicht auf eine gegebenenfalls von den tatsächlichen Gegebenheiten überholte Sachlage gestützt werden (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 - BVerwGE 171, 140 Rn. 36). \n\n59\\. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Ermittlung der seit der Inbetriebnahme der Anlage hervorgerufenen Umwelteinwirkungen am Maßstab des Habitatschutzrechts nicht mehr möglich ist. Das Gegenteil zeigt der Kläger mit seiner Anschlussrevision nicht auf. Er verweist insoweit lediglich auf die aus seiner Sicht nicht mehr mögliche Feststellung des Zustands des Stillgewässers südöstlich der Anlage im Zeitpunkt der Inbetriebnahme und behauptet, es sei festgestellt, dass mengenmäßig erhebliche Stickstoffeinträge auf das Stillgewässer und dessen Ufervegetation eingegangen seien, sodass es hinreichende Anhaltspunkte für eine beachtliche Verschlechterung des Zustands des Stillgewässers gebe. Dieser Vortrag verfängt zum einen nicht, weil er in Bezug auf die tatsächlichen, den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts unzutreffend ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar festgestellt, dass die Nicht-Einstufung des Stillgewässers als LRT 3150 auf unzureichenden Feststellungen beruht; es hat jedoch nicht positiv auf eine Beeinträchtigung des Stillgewässers durch anlagebedingte Stickstoffeinträge erkannt. Zum anderen ist zu beachten, dass etwaige Kenntnislücken sowohl durch Worst-Case-Betrachtungen als auch durch Risikoanalysen, -prognosen und -bewertungen geschlossen werden können, wenn durch sie ein Ergebnis erzielt wird, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung \\- hier der Umwelteinwirkungen aufgrund der anlagebedingt hervorgerufenen Stickstoffdepositionen \\- \"auf der sicheren Seite\" liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 \\- BVerwGE 128, 1 Rn. 64). Ferner kommt eine Fehlerheilung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG gerade in Fallgestaltungen in Betracht, in denen eine zuvor durchgeführte \"kursorische\" Prüfung fehlerhaft war und die zuständige Behörde deshalb zu Unrecht angenommen hat, es lägen keine objektiven Anhaltspunkte für die Gefährdung des Gesetzeszwecks vor. Hieraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, der festgestellte Fehler könne nicht in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 - BVerwGE 171, 140 Rn. 34). Dies führt zu der Annahme, dass die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in Bezug auf die Stickstoffdepositionen der Anlage im Zusammenhang mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung, der Immissionsprognose und der Prüfung der Einhaltung des Biotopschutzes in einem ergänzenden Verfahren besteht. \n\n60\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1980 - 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7). Sie erfasst auch die Kosten des Beklagten, obwohl er keinen Antrag gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1993 - 3 C 45.91 - NJW 1994, 3024 \u003C3027>). Bei der Verteilung der Kosten ist zwar zu berücksichtigen, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Genehmigung im Vergleich zu ihrer begehrten Aufhebung nur ein geringfügiges Unterliegen zur Folge hat, weil diese Feststellung einer Aufhebung der Genehmigung praktisch nahekommt (ebenso zum Planfeststellungsrecht VGH Mannheim, Urteil vom 20. November 2018 - 5 S 2138\u002F16 - juris Rn. 318 m. w. N.). Jedoch sind die von der Beigeladenen mit ihrer Revision angefochtene Rechtswidrigkeits- und Nichtvollziehbarkeitsfeststellung und die von dem Kläger mit seiner Anschlussrevision verfolgte Aufhebung der Genehmigung Gegenstand verschiedener Rechtsmittel, sodass eine Quotelung der Kosten von 4\u002F5 zu Lasten der Beigeladenen und zu 1\u002F5 zu Lasten des Klägers geboten ist.","Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung","2026-07-08T22:48:37.612Z","2026-07-10T22:09:40.532Z",{"id":181,"ecli":182,"slug":183,"caseNumber":184,"courtId":58,"decisionDate":175,"fullText":185,"summary":186,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":175,"parsedAt":178,"updatedAt":187},"4978","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500707","ecli-de-neuris-wbre202500707","7 C 10.24","#  Windenergieanlagen in der Umgebung eines Vogelschutzgebiets \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG dar. Auf die Bestandskraft dieser Genehmigung kommt es nicht an. 13\n\n2\\. Die Prüfung, ob der Erteilung einer Genehmigung ein artenschutzrechtliches Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht, ist auf die naturräumlichen Gegebenheiten einschließlich der faunistischen Ausstattung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung beschränkt. 28\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Beigeladenen wird nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA). \n\n2\\. Im Juli 2018 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt sechs WEA in der Samtgemeinde Gieboldehausen im Landkreis Göttingen. Gleichzeitig beantragte sie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 UVPG. Die Vorhabenstandorte befinden sich (nord-)östlich des Vogelschutzgebiets V 19 \"Unteres Eichsfeld\" und westlich des FFH-Gebiets 134 \"Sieber, Oder, Rhume\". Ziel des Vogelschutzgebiets V 19 ist es unter anderem, Habitate des Rotmilans zu erhalten oder wiederherzustellen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Mai 2020 ab. Die Beigeladene erhob hiergegen Widerspruch. Während des Widerspruchsverfahrens wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ein \"Gesamtmaßnahmenkonzept für den Rotmilan\" erstellt, das detaillierte Regelungen über Abschaltzeiten enthält. In der Folge genehmigte der Beklagte die Errichtung und den Betrieb von fünf WEA mit Teilabhilfebescheid vom 3. Januar 2022. Hinsichtlich einer weiteren WEA wurde der Widerspruch zurückgewiesen. \n\n3\\. Der Kläger hat am 2. März 2022 Klage erhoben und am 1. Juni 2022 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, dem das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20\\. Juli 2022 stattgegeben hat. In der Folge hat der Beklagte Nebenbestimmungen angepasst und Änderungsbescheide vom 29. Juni 2023 und 5. März 2024 erlassen. Im Dezember 2023 hat die Beigeladene Genehmigungserleichterungen im Sinne des Windenergieflächenbedarfsgesetzes beantragt. \n\n4\\. Das Oberverwaltungsgericht hat der aufrechterhaltenen Klage mit Urteil vom 10. September 2024 hinsichtlich des auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gerichteten Hilfsantrags stattgegeben. Die Genehmigung sei formell und materiell rechtswidrig. Verfahrensfehlerhaft sei im Abhilfeverfahren keine Anhörung der erstmals durch die Genehmigung Beschwerten nach § 71 VwGO und keine Verbändeanhörung durchgeführt worden. Ein Verfahrensfehler sei auch, dass der auszulegende UVP-Bericht keine Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets V 19 enthalten habe. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht nachträglich aufgrund des Windenergieflächenbedarfsgesetzes entfallen, weil mit dem Genehmigungsbescheid bereits eine endgültige Entscheidung vorliege. Es fehle eine FFH-Verträglichkeitsprüfung wegen möglicher Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets V 19. Hinsichtlich des Rotmilans liege auch ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt sei mit zukünftigen Ansiedlungen von Rotmilanen im Nahbereich letztlich aller fünf WEA zu rechnen gewesen. Die Nebenbestimmung 5.1.3 zur ökologischen Baubegleitung sei zu unbestimmt. \n\n5\\. Zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision führt die Beigeladene aus: Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nachträglich entfallen, weil der Antrag auf Genehmigungserleichterungen bis zur Bestandskraft der Genehmigung gestellt werden könne. Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Das Vogelschutzgebiet V 19 werde nicht erheblich beeinträchtigt. Rotmilane könnten durch die WEA nur zu Schaden kommen, wenn sie das Vogelschutzgebiet verließen. Einer artenschutzrechtlichen Prüfung habe es wegen der Genehmigungserleichterungen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz nicht bedurft. Zukünftige artenschutzrechtliche Konflikte seien bei der Genehmigungserteilung nicht zu berücksichtigen. Die Nebenbestimmung 5.1.3 des angefochtenen Bescheides sei hinreichend bestimmt. \n\n6\\. Die Beigeladene beantragt, unter Abänderung des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2024 die Klage abzuweisen. \n\n7\\. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er tritt dem Vortrag der Beigeladenen bei. \n\n8\\. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n9\\. Er verteidigt das angegriffene Urteil. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat in Einklang mit Bundesrecht festgestellt, dass die angefochtene Genehmigung rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. \n\n11\\. 1\\. Die Klage ist zulässig. Die angefochtene Genehmigung ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann, gegen die der Kläger als anerkannte Umweltvereinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsbehelfe einlegen kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. \n\n12\\. Die Pflicht zur Durchführung einer UVP ergibt sich vorliegend bereits aus § 7 Abs. 3 UVPG und ist nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189), nachträglich entfallen. \n\n13\\. Ein nachträglicher Entfall einer UVP-Pflicht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG) kommt nicht mehr in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG bereits ergangen ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend zu Recht bejaht. Der Antrag der Beigeladenen auf Genehmigungserleichterungen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz vom Dezember 2023 ist erst nach der Erteilung der mit Teilabhilfebescheid vom 3. Januar 2022 ergangenen, hier angefochtenen Genehmigung erfolgt. Diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG dar. Auf die Bestandskraft einer Genehmigung \\- gegebenenfalls erst nach Abschluss eines (mehrinstanzlichen) gerichtlichen Verfahrens \\- kommt es entgegen der Auffassung der Beigeladenen und einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (VG Schwerin, Urteil vom 27. November 2023 - 2 A 1310\u002F20 SN \\- juris Rn. 29 ff.) demgegenüber nicht an. \n\n14\\. Die Genehmigungserleichterungen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz gehen auf die Verordnung (EU) 2022\u002F2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335 S. 36) zurück. Nach Art. 1 Abs. 3 VO (EU) 2022\u002F2577 können die Mitgliedstaaten die Verordnung auch auf laufende Verfahren zur Genehmigungserteilung anwenden, bei denen vor dem 30. Dezember 2022 noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist. Diese Formulierung greift § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG auf. Zugleich bestimmt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2022\u002F2577, dass das \"Verfahren zur Genehmigungserteilung\" alle behördlichen Stufen umfasst und mit der Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die zuständige Behörde endet. In diesem Sinne wird im 7. Erwägungsgrund der Verordnung erläutert, dass sich die Möglichkeit der Anwendung der Bestimmungen auf laufende Verfahren auf Konstellationen bezieht, in denen die zuständige Behörde noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat. Damit wird deutlich, dass das Unionsrecht, an dem die einschlägige Regelung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes unmittelbar anknüpft, allein den Abschluss der Entscheidungsfindung seitens der zuständigen Behörde und nicht auch ein sich gegebenenfalls anschließendes gerichtliches Rechtsschutzverfahren mit seinen nationalen Besonderheiten und einer gegebenenfalls stark variierenden Verfahrensdauer in den Blick nimmt. Dies gilt umso mehr, als die Verordnung (EU) 2022\u002F2577 ein zeitlich begrenztes Instrument vorübergehender Notfallvorschriften (Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 2022\u002F2577) darstellt, um die in ihren Anwendungsbereich fallenden Genehmigungsverfahren zu straffen (vgl. 4. Erwägungsgrund der Verordnung). \n\n15\\. 2\\. Die Klage ist begründet. Die angefochtene Genehmigung verstößt gegen Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). \n\n16\\. a) Die angefochtene Genehmigung ist - anders als vom Oberverwaltungsgericht angenommen \\- frei von beachtlichen Verfahrens- oder Formfehlern. \n\n17\\. aa) Soweit das Oberverwaltungsgericht eine fehlende Anhörung nach § 71 VwGO von einer erstmaligen Beschwer Betroffener - namentlich der Nachbarschaft - im Widerspruchsverfahren vor Erlass des Teilabhilfebescheides vom 3. Januar 2022 bemängelt, fehlt es an jedem vom Tatsachengericht festgestellten konkreten Anhaltspunkt, dass dies die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben könnte (§ 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG). Insbesondere genügt der Hinweis im angefochtenen Urteil auf die von Anwohnern im Genehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen wegen der Schallauswirkungen des Vorhabens nicht. Es fehlt an jeden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, dass die maßgeblichen Richtwerte nicht eingehalten werden. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Im Gegenteil lassen die im Widerspruchsverfahren verfügten erheblichen Betriebsbeschränkungen eine Reduktion der Schallauswirkungen erwarten. \n\n18\\. bb) Soweit eine weitere Beteiligung von Umweltverbänden, die keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen, im Widerspruchsverfahren in Rede steht, ist § 71 VwGO, der eine Beschwer Betroffener voraussetzt, nicht anwendbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt. Entgegen seiner Auffassung erfolgt eine solche Pflicht aber nicht aus den Gründen, die das Bundesverwaltungsgericht im Planfeststellungsrecht für die unter bestimmten Umständen notwendige erneute Beteiligung von Umweltverbänden entwickelt hat. Dem steht entgegen, dass für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 9. BImSchV \\- i. d. F. der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 \u003CBGBl. I S. 1001>, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes bei Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 3. Juli 2024 \u003CBGBl. I Nr. 225>), spezielle Regelungen für die Beteiligung bei nachträglichen Änderungen und nachträglich vorgenommenen Untersuchungen und eingegangenen Stellungnahmen in § 10 Abs. 3 Satz 7 BImSchG (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG a. F.) enthält. Danach sind weitere Informationen, die für den Erlass eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheides, der eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Vorhabens enthält, von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. In ähnlicher Weise bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 7 9. BImSchV, dass zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen sind. Eine planwidrige Regelungslücke, zu deren Schließung es - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - der Übertragung einer zur Planfeststellung ergangenen Rechtsprechung bedürfen könnte, besteht hiernach nicht. Daraus resultierende Defizite in der Beteiligung und im Rechtsschutz von Umweltvereinigungen sind nicht ersichtlich. Die Naturschutzverbände sind keine allgemeinen Begleiter des behördlichen Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - juris Rn. 18). Der Zugang der Verbände zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht wird durch die geltenden Regelungen nicht erschwert, die mithin auch den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 AK gerecht werden. \n\n19\\. cc) Das vom Oberverwaltungsgericht gerügte Fehlen inhaltlicher Angaben zu den Auswirkungen eines - wie hier - UVP-pflichtigen Vorhabens, das geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, auf die Erhaltungsziele des Gebiets im UVP-Bericht (§ 4e Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV), ist eine Frage des materiellen Rechts. Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte. Hiervon zu unterscheiden sind die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung von Verfahrensschritten nach materiell-rechtlichen Maßstäben (BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 \\- BVerwGE 161, 17 Rn. 29 und 32). Hierzu gehört auch die hier aufgeworfene Frage, welche Angaben im Einzelnen zum notwendigen Inhalt eines UVP-Berichts gehören (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. März 2023 - 4 B 16.22 - juris Rn. 21). \n\n20\\. b) Die angefochtene Genehmigung verstößt jedoch - wie vom Oberverwaltungsgericht im Einklang mit Bundesrecht angenommen - gegen materielles Recht. \n\n21\\. aa) Entgegen der Annahme des Beklagten bedurfte es vor der Erteilung der Genehmigung mit Bezug auf das Vogelschutzgebiet V 19 über die durchgeführte Vorprüfung hinaus einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung (§ 34 Abs. 1 BNatSchG). Eine solche ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, wenn und soweit Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 7 C 21.09 - NVwZ 2012, 176 Rn. 40 m. w. N.). \n\n22\\. Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) können projektbedingte Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets V 19 \"Unteres Eichsfeld\" nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. \n\n23\\. Der Fauna-Flora-Habitat-Gebietsschutz beschränkt sich flächenmäßig grundsätzlich auf festgesetzte Schutzgebiete in ihren administrativen Grenzen. Hinsichtlich von Fauna-Flora-Habitat-Gebieten definiert Art. 1 FFH-RL in diesem Sinne unter Buchstabe j ein \"Gebiet\" als \"ein geographisch definierter Bereich mit klar abgegrenzter Fläche\" und unter Buchstabe l ein \"besonderes Schutzgebiet\" als \"ein [...] ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und\u002F​oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden\". Das schließt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, den Gebietsschutz mit Blick auf Folgewirkungen von Beeinträchtigungen gebietsexterner Flächen über die Gebietsgrenzen hinaus auszudehnen. Hiernach wäre es im Grundsatz verfehlt, gebietsexterne Flächen, die von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssuche genutzt werden, in den Gebietsschutz einzubeziehen. Sind die dem Gebietsschutz unterfallenden Vorkommen auf die betreffenden gebietsexternen Nahrungshabitate zwingend angewiesen, um in einem günstigen Erhaltungszustand zu verbleiben, so ist das Gebiet im Regelfall des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL falsch abgegrenzt. Dagegen wäre es systemwidrig, Habitate losgelöst von der Gebietsabgrenzung als durch die Erhaltungsziele des Gebiets mitumfasst zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 32). In diesem Sinne ergibt sich der Bezug des gewährten Schutzes auf einen geographisch definierten Bereich - im Gegensatz zum ubiquitären Artenschutz - aus der Natur der Sache. \n\n24\\. In der Rechtsprechung ist andererseits auch geklärt, dass der gebietsbezogene Schutz nach § 34 BNatSchG nicht von vornherein außer Betracht bleibt, wenn sich das in Rede stehende Projekt außerhalb der administrativen Grenzen des betroffenen Schutzgebiets befindet. Mit Bezug auf den Schutz von Fauna-Flora-Habitat-Gebieten hat das Bundesverwaltungsgericht in Anknüpfung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-142\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2017:​301] - Rn. 29) entschieden, dass die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL vom Ansatz her nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sich das Projekt nicht in dem betroffenen FFH-Gebiet, sondern in erheblicher Entfernung hiervon befindet. Sind bestimmte Arten als geschützte Bestandteile eines solchen FFH-Gebiets betroffen, kann ein rechtlich beachtlicher Kausalzusammenhang gegeben sein, wenn für diese Arten die Erreichbarkeit des Gebiets etwa durch eine Einwirkung auf Flugrouten oder Wanderkorridore gestört wird (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 \\- BVerwGE 163, 380 Rn. 88; vgl. auch Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 33 und vom 29. Mai 2018 - 7 C 18.17 - UPR 2019, 18 Rn. 37). \n\n25\\. Gemessen an diesen Grundsätzen war eine Verträglichkeitsprüfung hier erforderlich. Mit Blick auf die im vorliegenden Einzelfall durch das Oberverwaltungsgericht festgestellten Umstände kann nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, dass die Verwirklichung des Vorhabens das Ziel des Vogelschutzgebiets V 19, Habitate des Rotmilans zu erhalten oder wiederherzustellen, erheblich zu gefährden droht. Zwar liegen die genehmigten WEA außerhalb des Vogelschutzgebiets und der Abstand zu dessen Gebietsgrenze beträgt nach Angabe der Beigeladenen etwa 1 350 Meter. Jedoch ist zum einen festgestellt, dass aufgrund einer geringen Reproduktionsrate bereits Einzelverluste des Rotmilans dessen Erhaltungszustand im Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen können. Zum anderen werden die WEA nach den tatrichterlichen Feststellungen wiederkehrend von im Vogelschutzgebiet lebenden Rotmilanen zur Nahrungssuche in Richtung des benachbarten Fauna-Flora-Habitat-Gebiets 134 \"Sieber, Oder, Rhume\" überquert. Zudem wird die Bedeutung des Gebiets V 19 für die Erhaltung des Rotmilans im Bundesgebiet im Standarddatenbogen des Gebiets V 19 als \"sehr hoch\" eingestuft. Mithin sind die Faktoren einer Störung der Erreichbarkeit des Vogelschutzgebiets durch eine Einwirkung auf Flugrouten zwischen diesem Gebiet und einem nahe gelegenen weiteren Natura 2000-Gebiet, eine hohe Fragilität der Population des Rotmilans im Schutzgebiet und eine sehr hohe Bedeutung des Schutzgebiets festgestellt (vgl. zum Kriterium der Gebietsbedeutung auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 \\- 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 90 m. w. N.). Jedenfalls in der Kumulation dieser Faktoren ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es verblieben vernünftige Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen, nicht zu beanstanden. \n\n26\\. Insoweit bleibt auch festzuhalten, dass es für den Fall, dass sich die WEA als geeignet erweisen, das Vogelschutzgebiet V 19 erheblich zu beeinträchtigen, im UVP-Bericht aus Gründen des materiellen Rechts Angaben zu deren Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Schutzgebiets - namentlich hinsichtlich des Rotmilans - bedarf (§ 4e Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV; vgl. oben Rn. 19). \n\n27\\. Hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht schon dem Grunde nach kritisierten Maßstabsbildung bei der vom Beklagten durchgeführten Vorprüfung weist der Senat klarstellend darauf hin, dass im Rahmen der Vorprüfung, die sich auf die Frage beschränkt, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht und die keiner formalisierten Durchführung bedarf, die Heranziehung des im Artenschutzrecht entwickelten Maßstabs einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos für Exemplare betroffener Arten (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG) zur Beurteilung der Gefahr einer Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten auf der Grundlage fachlicher Einschätzung in geeigneten Einzelfällen sachgerecht sein kann. \n\n28\\. bb) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, wonach im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sehr wahrscheinliche zukünftige Entwicklungen bei der Prüfung, ob der Erteilung einer Genehmigung ein artenschutzrechtliches Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht, zu berücksichtigen sind, steht mit Bundesrecht nicht in Einklang. Die artenschutzrechtliche Prüfung ist vielmehr auf die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten einschließlich der faunistischen Ausstattung beschränkt. \n\n29\\. Das Oberverwaltungsgericht erkennt selbst, dass mit der von ihm vertretenen Auffassung ein Verlust an Berechenbarkeit verbunden wäre. Soweit es diesen dadurch abzumildern sucht, dass die Wahrscheinlichkeit berücksichtigungsfähiger zukünftiger Entwicklungen \"sehr hoch\" sein müsse, entschärft dies nicht die mit seinem Ansatz verbundene Problematik, sondern verlagert sie auf die dann erforderliche und ihrerseits mit Unsicherheiten verbundene Abgrenzung zwischen verschiedenen Wahrscheinlichkeitsgraden. Es besteht auch keine Notwendigkeit zu einer derartigen prognostischen Betrachtung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich aufgrund der Anknüpfung an den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die Feststellungswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht auf nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage erstreckt (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 7 C 4.22 - BVerwGE 181, 186 Rn. 18; vgl. Urteile vom 23. Oktober 2008 - 7 C 48.07 - BVerwGE 132, 224 Rn. 27 und vom 30. April 2009 \\- 7 C 14.08 - NVwZ 2009, 1441 Rn. 22, jeweils für Rechtsänderungen; Seibert, in: Landmann\u002F​Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2025, § 13 BImSchG Rn. 123; zur insoweit vergleichbaren seeanlagenrechtlichen Genehmigung vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 2.19 - BVerwGE 172, 271 Rn. 33). In der Konsequenz können und müssen auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartende zukünftige Entwicklungen der Genehmigungserteilung nicht zugrunde gelegt werden. Zur Bewältigung erst nach der Erteilung einer Genehmigung eintretender Entwicklungen kommen zum gegebenen Zeitpunkt - auf der Grundlage der Einschätzung der Auswirkungen der in Betrieb befindlichen Anlage - nachträgliche Anordnungen oder - wenn sich anders keine rechtmäßigen Zustände herstellen lassen - ein (Teil-)Widerruf in Betracht. \n\n30\\. cc) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts frei von Rechtsfehlern ist die Nebenbestimmung Nr. 5.1.3 Satz 1 des Teilabhilfebescheides des Beklagten vom 3. Januar 2022 betreffend die ökologische Baubegleitung. Die verfügten Anforderungen an deren Umfang sind hinreichend bestimmt. In der Begründung des Bescheides (S. 51) wird im Einzelnen ausgeführt, welche Informationen zum Umfang der ökologischen Baubegleitung der Naturschutzbehörde vor Baubeginn als Grundlage für deren Zustimmung mitzuteilen sind. \n\n31\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.","Windenergieanlagen in der Umgebung eines Vogelschutzgebiets","2026-07-10T22:09:40.615Z",{"id":189,"ecli":190,"slug":191,"caseNumber":192,"courtId":58,"decisionDate":193,"fullText":194,"summary":195,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":193,"parsedAt":196,"updatedAt":197},"5154","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500651","ecli-de-neuris-wbre202500651","10 VR 5.25","2025-08-21T00:00:00.000Z","#  Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung; statthafte Klageart \n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird auf 1 166 666 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist nicht statthaft. \n\n2\\. Nach dieser Vorschrift kann das Rechtsmittelgericht anordnen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage fortdauert. Dies setzt voraus, dass die von der Antragstellerin am 4. August 2020 erhobene verwaltungsgerichtliche Klage nach ihrer Abweisung durch das Verwaltungsgericht noch drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist aufschiebende Wirkung hatte (vgl. § 80b Abs. 1 VwGO). Das ist jedoch nicht der Fall. \n\n3\\. Zwar hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht ursprünglich eine Anfechtungsklage erhoben. Dabei handelte es sich jedoch nicht um die hier statthafte Verfahrensart. Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet des Groß- und Einzelhandels tätig ist, beantragte im Februar 2019 bei der Antragsgegnerin, der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, die Einordnung einer sog. Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Mit Allgemeinverfügung vom 4. Juli 2019 stellte die Antragsgegnerin fest, dass es sich bei der Permanenttragetasche um eine systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne von § 3 Abs. 8 VerpackG handele. Danach sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Sie unterfallen auch ohne vorherige Einordnung durch die Antragsgegnerin der Systembeteiligungspflicht nach § 7 VerpackG (vgl. Konzak\u002F​Körner, in: Landmann\u002F​Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2025, § 7 VerpackG Rn. 4). Ihr Ziel, die streitgegenständliche Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtig einzuordnen, kann die Antragstellerin mit einer bloßen Aufhebung des angegriffenen Feststellungsbescheides nicht erreichen, weil ihre grundsätzliche Beteiligungspflicht bereits aus § 3 Abs. 8, § 7 VerpackG folgt. Hierauf hat die Vorinstanz ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2025 zutreffend hingewiesen. Die Antragstellerin hat folgerichtig in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den im Klageverfahren statthaften Verpflichtungsantrag gestellt. \n\n4\\. In einer solchen Konstellation kommt Eilrechtsschutz nur durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht. Ein solcher Antrag wurde weder gestellt noch wäre das Revisionsgericht hierfür zuständig (vgl. § 123 Abs. 2 VwGO). \n\n5\\. Auf die fehlende Statthaftigkeit des Antrags nach § 80b Abs. 2 VwGO wurde die Antragstellerin durch Verfügung der Berichterstatterin vom 31. Juli 2025 hingewiesen. \n\n6\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist es gerechtfertigt den Streitwert der Hauptsache im vorliegenden Eilrechtsstreit zu halbieren.","Permanenttragetasche als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung; statthafte Klageart","2026-07-08T22:50:10.770Z","2026-07-10T22:09:57.141Z",{"id":199,"ecli":200,"slug":201,"caseNumber":202,"courtId":58,"decisionDate":203,"fullText":204,"summary":205,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":203,"parsedAt":206,"updatedAt":207},"5210","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500583","ecli-de-neuris-wbre202500583","11 VR 6.25","2025-08-19T00:00:00.000Z","#  Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 1 LanLVO für die Durchführung geotechnischer Untersuchungen \n\n## Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis spätestens zum 29. August 2025 die beantragte Ausnahme gemäß § 10 Abs. 1 LanLVO für die Durchführung der in dem Antrag vom 20. Juni 2025 bezeichneten geotechnischen Untersuchungen zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahme von einer gemeindlichen Lärmschutzverordnung. Sie möchte Vorarbeiten für eine Energieleitung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Offshore-Anbindungsleitung) durchführen. \n\n2\\. Die Antragstellerin ist Vorhabenträgerin der Offshore-Anbindungsleitung BalWin5, die Windenergieanlagen an das deutsche Stromnetz anbinden soll. Hierfür hat sie am 30. Juni 2025 die Planfeststellungsunterlagen bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zur Vollständigkeitsprüfung eingereicht. Der Netzanschluss besteht aus einem Offshore-Konverter in der Nordsee und einem Onshore-Netzverknüpfungspunkt in Bremen (Werderland). Konverter und Netzverknüpfungspunkt sollen durch ein See- und Landkabelsystem von 390 km Länge verbunden werden. Die Insel Langeoog soll unterirdisch im Horizontalspülbohrverfahren auf einer Länge von 1 600 m unterquert werden. Zur Durchführung des für die Offshore-Anbindungsleitung erforderlichen Planfeststellungsverfahrens und zur Vorbereitung der Vergabe und Bauausführung will die Antragstellerin im Abschnitt Küstenmeer (12-Seemeilen-Zone) im westlichen Langeoog-Korridor C6a im Bereich der vorgesehenen Querung der Insel Langeoog unter anderem geotechnische Untersuchungen durchführen (vgl. § 44 EnWG). \n\n3\\. Die Antragsgegnerin, die Inselgemeinde Langeoog - ein Kurort und staatlich anerkanntes Nordseeheilbad -, hat - auf der Grundlage von § 2 NLärmSchG und § 10 NKomVG (vgl. Nds. GVBl. 2012, S. 562 ff. und Nds. GVBl. 2010, S. 576 ff.) - eine Verordnung zur Bekämpfung des Lärms erlassen (vgl. Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30. September 2013, S. 77 ff., vom 31. Januar 2017 S. 5 f., und vom 31. März 2022, S. 29, im Folgenden: LanLVO). Danach ist die Ausübung lärmender Bau- und Baunebenarbeiten in der Zeit vom 1\\. Juni bis zum 30. September eines jeden Jahres ganztägig unter Bußgeldbewehrung verboten (vgl. § 4 Abs. 1 LanLVO i. V. m. § 11 LanLVO), hiervon kann allerdings eine Ausnahme zugelassen werden (vgl. § 10 Abs. 1 LanLVO). \n\n4\\. Die Antragstellerin hat am 20. Juni 2025 - gemeinsam mit einer im Korridor C6a parallel planenden Vorhabenträgerin - eine solche Ausnahme zur Durchführung von (unter anderem) geotechnischen Untersuchungen in Form von Kernbohrungen und Drucksondierungen im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2025 für das zu errichtende Offshore-Netzanbindungssystem beantragt. Pro Kernbohrung wurde zunächst eine Dauer von drei bis fünf Tagen veranschlagt. Der Antrag war unter Vorbehalt der Erteilung der Befreiung von den Verboten des Gesetzes über den Nationalpark \"Niedersächsisches Wattenmeer\" nach § 17 NWattNPG gestellt. \n\n5\\. Die geotechnischen Untersuchungen sollen an zwei Punkten am Nordstrand und einem Punkt im südlichen Bereich der Insel durchgeführt werden. Die Antragstellerin nimmt die Untersuchungen am Nordstrand in Eigenregie vor, die Untersuchung im südlichen Bereich der Insel führt - aus Gründen effizienter Bündelung - die parallel planende Vorhabenträgerin aus, die sich hierfür zuletzt auf fünf Tage festgelegt hat. Die Antragstellerin hat die geplanten Vorarbeiten für das Vorhaben am 30. Juni 2025 in einer örtlichen Tageszeitung bekannt gemacht und an diesem Tag auch im elektronischen Amtsblatt des Landeskreises Wittmund veröffentlicht (vgl. Amtsblatt für den Landkreis Wittmund vom 30. Juni 2025 S. 35). Seit dem 30. Juni 2025 verfügt die Antragstellerin für die geotechnischen Untersuchungen über eine vom 16. Juli 2025 bis zum 30. September 2025 befristete Befreiung nach § 17 NWattNPG i. V. m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 und § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG. Die Antragstellerin hat ihren Antrag mit ergänzender E-Mail vom 10. Juli 2025 dahingehend konkretisiert, dass an den zwei Punkten am Nordstrand pro Woche nur von Montag bis Donnerstag gearbeitet werden soll. \n\n6\\. Mit Bescheid vom 17. Juli 2025 hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen (vgl. entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). \n\n7\\. Die Antragstellerin hat Verpflichtungsklage zum Bundesverwaltungsgericht erhoben und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit dieser begehrt sie im Hauptantrag die vorläufige Anordnung, dass die geotechnischen Untersuchungen bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache nicht dem Verbot gemäß § 4 LanLVO unterfallen, hilfsweise die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die beantragte Ausnahme für die geotechnischen Untersuchungen bis spätestens zum 29. August 2025 zu erteilen, und weiter hilfsweise die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, über den Antrag auf die Erteilung der genannten Ausnahme bis zum 29. August 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. \n\n8\\. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. \n\nII\n\n9\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ergangenen Beschluss vom 14. August 2025 für die Entscheidung über den Eilantrag zuständig. \n\n10\\. Der Eilantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n11\\. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dafür muss der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO). \n\n12\\. 1\\. Nicht durchdringen kann die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag. \n\n13\\. Damit verfolgt die Antragstellerin bei verständiger Würdigung des Vorbringens den Zweck, wegen der ablehnenden Haltung der Antragsgegnerin gegenüber ihrem Vorhaben im Eilrechtsschutzverfahren einen richterlichen Ausspruch zu erhalten, der keines Vollzugsaktes der Antragsgegnerin bedarf. Dieser Antrag überschreitet indes das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, die auf Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahme für den Zeitraum vom 15. Juli bis zum 30. September 2025 und hilfsweise auf Neubescheidung gerichtet ist. Die Abweichung von der grundsätzlich geltenden Akzessorietät des einstweiligen Rechtsschutzes wäre aber nur veranlasst, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen wäre (vgl. Dombert, in: Dombert\u002FKülpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 18 Rn. 14 ff. m. w. N.). Der Senat geht indes davon aus, dass die Antragsgegnerin als Teil der an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt einer einstweiligen Anordnung Folge leistet, zeitgerecht die im Streit stehende Ausnahme nach § 10 Abs. 1 LanLVO zu erteilen. Sollte diese Erwartung enttäuscht werden, bliebe es der Antragstellerin unbenommen, sich mit dem rechtsschutzintensiveren Hauptantrag erneut an den Senat zu wenden. \n\n14\\. 2\\. Der erste Hilfsantrag ist zulässig und begründet. \n\n15\\. a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahme nach § 10 Abs. 1 LanLVO von dem Verbot des § 4 Abs. 1 LanLVO. \n\n16\\. aa) § 4 Abs. 1 LanLVO (Störungen durch Baumaßnahmen) regelt: \"(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist die Ausübung lärmender Bau- und Baunebenarbeiten sowie die Anfuhr bzw. Abfuhr von Baumaterialien, Bauschutt, Aushub u. ä. in der Zeit vom 01. Juni bis zum 30. September eines jeden Jahres ganztägig sowie während der Ruhezeiten des übrigen Jahres verboten. Dies gilt insbesondere für lärmintensive Tätigkeiten wie u.a. Hämmern, Stemmen, Sägen, Bohren, Trennschleifen sowie für den Gebrauch von u.a. elektrisch und benzinbetriebenen Geräten wie z. B. Mischmaschinen, Schredder, Kreissägen, Kompressoren, Hobelmaschinen, Fräsen sowie Bagger, Rüttler.\" \n\n17\\. § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 LanLVO (Ausnahmen) bestimmt: \"(1) Die Inselgemeinde Langeoog kann auf Antrag Ausnahmen von den Regelungen der §§ 4 bis 9 dieser Verordnung zulassen, sofern die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere die Belange des Kurortes, im Einzelfall überwiegen oder ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmeerteilung gegeben ist. (2) Ausnahmen können jederzeit mit Nebenbestimmungen oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.\" \n\n18\\. Die beabsichtigten geotechnischen Untersuchungen unterfallen dem nach § 11 LanLVO bußgeldbewehrten Verbot des § 4 Abs. 1 LanLVO (vgl. auch § 2 Nr. 2 Buchst. a LanLVO). Das Kernbohrgerät verursacht in unmittelbarer Nähe Schallemissionen von 80 bis 85 dB(A). Bohr-Unimog oder Bohr-Raupe, die am Strand eingesetzt werden, erzeugen bei laufendem Motor und Bohrbetrieb Schallemissionen von 80 bis 88 dB(A). Die Drucksondierungen verursachen in unmittelbarer Nähe Schallemissionen von 70 bis 75 dB(A). Als Beispiel für ein Transportmittel an Land ist ein Drucksondier-LKW mit zuschaltbarem Raupenantrieb und einem Gewicht von etwa 18 Tonnen vorgesehen, von dem ebenfalls Lärmemissionen ausgehen. \n\n19\\. bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen jedenfalls des § 10 Abs. 1 Alt. 2 LanLVO liegen vor; es ist ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmeerteilung gegeben. Dies verkennt der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin. \n\n20\\. Nach § 1 Abs. 3 WindSeeG, § 43 Abs. 3a Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG liegen die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen von Gesetzes wegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau unter anderem dieser Hochspannungsleitungen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden (vgl. § 43 Abs. 3a Satz 2 EnWG). Damit verbunden ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine materiell-rechtliche Aufwertung des allgemeinen Beschleunigungsgebots. Das \"höchstrangige\" Gemeinwohlinteresse an einem beschleunigten Ausbau von Hochspannungsleitungen kann somit nur noch in Ausnahmefällen überwunden werden, d. h. der Abwägungsprozess ist insoweit voreingestellt (vgl. BT-Drs. 20\u002F9187 S. 157). Vorarbeiten im Sinne des § 44 EnWG haben an dieser Priorisierung des beschleunigten Ausbaus teil, so dass für sie ein öffentliches Interesse im Sinne von § 10 Abs. 1 Alt. 2 LanLVO besteht. \n\n21\\. Der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin ist im Übrigen rechtswidrig, weil er auf sachwidrige Erwägungen gestützt ist. Diese sind weder geeignet, das Überwiegen der durch die Lärmschutzverordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen gegenüber den Interessen an den Vorarbeiten darzulegen (vgl. § 10 Abs. 1 Alt. 1 LanLVO), noch können sie die von der Norm verlangte Ermessensentscheidung tragen. \n\n22\\. Die Antragsgegnerin hat zu Unrecht ihre Entscheidung darauf gestützt, dass sie schon im Jahr 2021 die Einrichtung von künftigen Korridoren für Offshore-Anbindungsleitungen im niedersächsischen Küstenmeer abgelehnt hat. Ihre ablehnende Haltung zu solchen Vorhaben weist keinen Bezug zum Lärmschutz auf und stellt für die zu treffende Entscheidung über eine Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Alt. 1 LanLVO eine sachfremde Erwägung dar. Auch die Erwägungen, dass die Verlegung der Offshore-Anbindungsleitung unter der Insel hindurch ihrer Auffassung nach wegen des überragenden öffentlichen Interesses des Trinkwasserschutzes, des Wasserschutzgebietes, des Nationalparks Wattenmeer und des UNESCO-Weltnaturerbes rechtswidrig sei, betreffen nicht den Lärmschutz und sind folglich nicht tragfähig. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Antragserwiderung zum Trinkwasserschutz, dem Wasserschutzgebiet, dem Natur-, Vogel- und Landschaftsschutz, den Küsten- und Meeresbiotopen, dem Belang der Sedimentgewinnung, den Boden- und Kulturdenkmälern sowie archäologischen Funden, dem Tourismus, dem Baurecht und dem Raumordnungsrecht. Ferner trägt auch der Verweis der Antragsgegnerin auf das auf der Insel allgemein geltende Kraftfahrzeugverbot und die Vorgaben zu Achslasten nicht. Denn Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens ist nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO (vgl. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Vorschriftszeichen Nr. 260 und Nr. 263), die nach dem Gesetz nicht in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin fällt (vgl. § 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO und § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZustVO-Verkehr, vgl. Nds. GVBl. 2014 S. 249) und über deren Notwendigkeit und Voraussetzungen gegebenenfalls in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu entscheiden wäre. \n\n23\\. cc) Der Anspruch der Antragstellerin auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens verdichtet sich voraussichtlich zu einem Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahme. \n\n24\\. Es besteht ein überragendes öffentliches Interesse an dem Vorhaben und damit ein vorrangiges Interesse an dessen beschleunigtem Ausbau bzw. den Vorarbeiten hierzu, welche das Ermessen der Antragsgegnerin schon in Richtung einer Erteilung der Ausnahme steuern. Dazu ist das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat die zeitlichen Restriktionen aufgezeigt, denen sie bei der Durchführung der geotechnischen Untersuchungen unterliegt. Diese sind abhängig von stabilen Wetterbedingungen und erfordern wegen des Transports der Geräte per Schiff für die Untersuchungspunkte am Nordstrand eine gute Erreichbarkeit zur See. Diese Voraussetzungen sind nur in den Sommermonaten gegeben. Ein Beginn der geotechnischen Untersuchungen vor Mitte Juli war der Antragstellerin aus Gründen des Brutvogelschutzes nicht möglich. Bereits am 15. September 2025 beginnt an der Nordsee die bis zum 31. März 2026 dauernde Sturmflutsaison. Stürme und Sturmfluten können die Vorarbeiten für das Vorhaben erheblich behindern und verzögern. Dafür müsste die Antragstellerin Vorkehrungen treffen und Mehraufwand betreiben. Schließlich ist die der Antragstellerin für die geotechnischen Untersuchungen am 30. Juni 2025 erteilte Befreiung von den Verboten des Gesetzes über den Nationalpark \"Niedersächsisches Wattenmeer\" nach § 17 NWattNPG bis zum 30. September 2025 befristet. Daher müsste die Antragstellerin im Fall der Nichterteilung der Ausnahme im beantragten Zeitfenster für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2025 erneut eine Befreiung erwirken und so einen weiteren Zeitverlust hinnehmen. \n\n25\\. All dem steht kein Belang der Antragsgegnerin gegenüber, welcher die Ablehnung der Ausnahme rechtfertigen könnte. Zwar gilt der Kurort der Antragsgegnerin als ein besonders schutzbedürftiges Gebiet nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NLärmSchG. Dass eine Höchstspannungsleitung ein Gebiet berührt, das Erholungszwecken dient, ist indes nicht ungewöhnlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2024 - 11 A 1.23 - juris Rn. 32 f. und vom 26. März 2025 \\- 11 A 12.24 - juris Rn. 60). \n\n26\\. Der Lärmschutzbelang erhält auch allein dadurch, dass das Erholungsgebiet den Status eines Kurortes hat, nicht das erforderliche Gegengewicht. Die konkrete Beeinträchtigung des Lärmschutzbelangs ist zudem gering. Die geotechnischen Untersuchungen für das Vorhaben der Antragstellerin beschränken sich auf einen Zeitraum von drei Wochen, wobei an den zwei Punkten am Nordstrand nur an vier Tagen pro Woche und an dem Punkt im südlichen Bereich der Insel an fünf Tagen pro Woche, jeweils unter Aussparung der Wochenenden, gearbeitet werden soll. Auf die Geringfügigkeit des Eingriffs in zeitlicher Hinsicht hat auch keinen Einfluss, dass die im Korridor C6a parallel planende Vorhabenträgerin ebenfalls an drei Punkten (jeweils an fünf Tagen pro Woche) für das eigene Vorhaben Untersuchungen durchführt. Die Intensität des Lärms ist begrenzt. Die Lärmemissionen nehmen mit der Entfernung ab. So liegen die Lärmemissionen des eingesetzten Bohrgeräts in 50 m Entfernung typischerweise unter 60 dB(A), in 100 m Entfernung bei etwa 45 dB(A). Da sich an den Untersuchungspunkten keine Wohnbebauung befindet, können die Inselbewohner und die Kurgäste dem Lärm ausweichen. Die Geräuschbeeinträchtigungen in Bezug auf das von der Antragsgegnerin hervorgehobene beliebte Ausflugslokal sind angesichts der Entfernungen zu den Untersuchungspunkten (935 m, 815 m und 640 m) zu vernachlässigen. \n\n27\\. dd) Das Ermessen ist auch in einer Weise auf Null reduziert, dass nur die Erteilung der beantragten Ausnahme in Betracht kommt. Zwar sieht § 10 Abs. 2 Satz 1 LanLVO unter anderem die Möglichkeit von Nebenbestimmungen zum Lärmschutz vor. Die Durchführung der geotechnischen Untersuchungen ist aber in hohem Maße wetterabhängig. Diese Wetterabhängigkeit gebietet es insbesondere, Phasen guten Wetters flexibel - unabhängig von festen Ruhezeiten \\- auszunutzen. Auch die Antragsgegnerin hat in ihrem umfangreichen Vorbringen nicht aufgezeigt, ob und gegebenenfalls welche Nebenbestimmungen zum Lärmschutz aus ihrer Sicht erforderlich oder sachgerecht sein könnten. Die von ihr angesprochenen Lärmschutzwände auf der Insel Norderney betreffen allein Horizontalbohrungen für die Unterquerung der Insel, aber nicht die beabsichtigten niederschwelligen Vorarbeiten. \n\n28\\. b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist der Antragstellerin unzumutbar, da der Zeitraum für die beantragte Ausnahme vor einer möglichen Entscheidung des Senats über die Klage liegt. \n\n29\\. c) Zwar nimmt der Ausspruch des Senats nach § 123 VwGO die Hauptsache vorweg. Dies ist indes aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes angesichts der Bedeutung des beschleunigten Ausbaus von Offshore-Anbindungsleitungen und den hierfür sonst drohenden Nachteilen geboten. Diese können anders als durch die zeitnahe Erteilung der Ausnahme nicht abgewendet und durch eine Entscheidung des Senats über die Klage nachträglich nicht beseitigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42\u002F76 - BVerfGE 46, 166 \u003C179> und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745\u002F88 - BVerfGE 79, 69 \u003C74 f.> sowie BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 1997 - 11 VR 3.97 - juris Rn. 13, vom 21. Januar 1999 - 11 VR 8.98 - NVwZ 1999, 650 und vom 27. Januar 2023 - 6 VR 2.22 - NVwZ 2023, 835 Rn. 19). \n\n30\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 34.2.6 (\"gegen Vorbereitungsarbeiten\") des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (im Folgenden: Streitwertkatalog 2025). Von der regelhaften Halbierung dieses Werts in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 wurde abgesehen, weil es die Hauptsache vorwegnimmt.","Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 1 LanLVO für die Durchführung geotechnischer Untersuchungen","2026-07-08T22:50:41.562Z","2026-07-10T22:10:02.648Z",{"id":209,"ecli":210,"slug":211,"caseNumber":212,"courtId":58,"decisionDate":213,"fullText":214,"summary":215,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":213,"parsedAt":216,"updatedAt":217},"5222","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500574","ecli-de-neuris-wbre202500574","11 VR 7.25","2025-08-14T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 14.08.2025, 11 VR 7.25 \n\n## Tenor\n\nDas Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich zuständig.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahme von einer gemeindlichen Lärmschutzverordnung. Sie möchte Vorarbeiten für Energieleitungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Offshore-Anbindungsleitung) durchführen. \n\n2\\. Die Vorabentscheidung über die sachliche Zuständigkeit ergeht auf der Grundlage des § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG. \n\n3\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 43e Abs. 4 Satz 1 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG für die Entscheidung über den Eilantrag zuständig. \n\n4\\. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug unter anderem über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in § 43e Abs. 4 EnWG bezeichnet sind. § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG benennt unter anderem Energieleitungen, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG planfestgestellt werden. Dies sind Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nr. 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen. Die Leitungsvorhaben der Antragstellerin dienen einer solchen Netzanbindung. \n\n5\\. Der Rechtsstreit betrifft auch das Planfeststellungsverfahren für die Vorhaben. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO hat den Zweck, die Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben zu beschleunigen und divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Die dort verwendete Formulierung \"über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren [...] für Vorhaben betreffen\" ist weit zu verstehen. Nur dieses weite Verständnis verhindert die Aufspaltung gerichtlicher Zuständigkeiten und die damit verbundenen Verzögerungen und rechtlichen Divergenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2025 - 7 A 3.25 - juris Rn. 10 und Beschluss vom 12. Juni 2007 - 7 VR 1.07 - NVwZ 2007, 1095 Rn. 8, vgl. auch: BT-Drs. 19\u002F24039 S. 33: \"sämtliche Streitigkeiten, die Genehmigungsverfahren für Offshore-Anbindungsleitungen nach dem EnWG ... betreffen\"). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft eine Streitigkeit das Planfeststellungsverfahren, wenn sie Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 - NVwZ 2013, 78 Rn. 5, vom 9. Mai 2019 - 4 VR 1.19 - NVwZ 2019, 1357 Rn. 13 und vom 24. Januar 2024 - 11 A 8.23 - NVwZ-RR 2024, 262 Rn. 4). Das ist etwa dann der Fall, wenn um Maßnahmen gestritten wird, die zeitlich und sachlich der späteren Planfeststellung oder Plangenehmigung vorausgehen, indem sie der Vorbereitung eines solchen Verfahrens dienen oder einen Ausschnitt der Probleme darstellen, die in einem laufenden Planfeststellungsverfahren zu lösen sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 2007 - 7 VR 1.07 - NVwZ 2007, 1095 Rn. 8 und vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 \\- NVwZ 2013, 78 Rn. 5 m. w. N.). Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich etwa über Duldungsanordnungen für Vorarbeiten gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 EnWG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - EnWZ 2020, 181 Rn. 6, vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 6 und vom 24. Januar 2024 - 11 A 8.23 - NVwZ-RR 2024, 262 Rn. 4). \n\n6\\. Bedarf es für die Durchführung notwendiger Vorarbeiten im Sinne von § 44 EnWG für ein in § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO genanntes Vorhaben weiterer Zulassungen jenseits energieleitungsrechtlicher Rechtsgrundlagen, dann dienen diese Zulassungen ebenfalls der Vorbereitung eines energieleitungsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses und sind damit Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2025 - 7 A 3.25 - juris Rn. 10). Beantragt ein Vorhabenträger \\- wie hier - eine solche Zulassung unter Berufung auf die Durchführung von Vorarbeiten im Sinne des § 44 EnWG für ein in § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO genanntes Vorhaben, ist der erforderliche unmittelbare Bezug zu einem konkreten Planfeststellungsverfahren hinreichend klar und eindeutig bestimmt.","BVerwG, 14.08.2025, 11 VR 7.25","2026-07-08T22:51:12.047Z","2026-07-10T22:10:03.905Z",{"id":219,"ecli":220,"slug":221,"caseNumber":222,"courtId":58,"decisionDate":223,"fullText":224,"summary":225,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":223,"parsedAt":226,"updatedAt":227},"5670","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500506","ecli-de-neuris-wbre202500506","7 A 14.24","2025-07-10T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 10.07.2025, 7 A 14.24 \n\n## Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin ist eine kreisangehörige Gemeinde. Sie wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Niederbringung von Erkundungsbohrungen, wovon einige in ihrem Gemeindegebiet liegen. \n\n2\\. Der Beigeladenen wurde die Erlaubnis zunächst mit Bescheid vom 15. September 2021 erteilt. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München. Während des Klageverfahrens ergingen zwei Änderungsbescheide vom 20. Dezember 2021 und vom 12\\. Dezember 2022, um die die Klage jeweils erweitert wurde. Mit Urteil vom 15. November 2023 wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 19. Juni 2024 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. \n\n3\\. Mit dem dritten Änderungsbescheid vom 20. November 2023 verlängerte der Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2024. Das auch hiergegen angerufene Verwaltungsgericht München erklärte sich mit Beschluss vom 5. August 2024 für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht. Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte die Frist zur Durchführung der Erkundungsbohrungen nicht isoliert verlängern könne. Die Bohrungen würden im Übrigen nach gegenwärtigem Planungsstand nicht mehr gebraucht und seien von daher unverhältnismäßig. Durch die Bohrungen werde in Eigentumsrechte Dritter, auch der Klägerin eingegriffen. Die Trassenführung \"Pink\" beschädige zudem ein wichtiges Trinkwasservorkommen. \n\n4\\. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 hat der Beklagte die Erlaubnis abermals, nunmehr bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Hiergegen hat die Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben (- BVerwG 7 A 2.25 -). \n\n5\\. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Landratsamts R. in dem Verfahren mit dem Az. ... \"Vollzug der Wassergesetze; Niederbringung von 22 Erkundungsbohrungen sowie deren Teilausbau zu 18 Grundwassermessstellen als auch zu 4 vollständig ausgebauten Piezometermessstellen entlang des erweiterten Planungsraums des Brenner-Nordzulaufs in den Gemeinden A., B. und C., hier: 3. Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 15. September 2021 in Verbindung mit den Änderungsbescheiden vom 20. Dezember 2021 und vom 12. Dezember 2022 durch Antrag auf Verlängerung der Erlaubnisdauer\" vom 20. November 2023 aufzuheben. \n\n6\\. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. \n\n7\\. Sie halten die Klage bereits für unzulässig. \n\n8\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beteiligt sich nicht an dem Verfahren. \n\n9\\. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n\n11\\. Die Klage ist unzulässig und unbegründet. \n\n12\\. 1\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Klage gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO zuständig. Dies ergibt sich aus dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2024, an den der Senat gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden ist, aus den dort genannten Gründen. \n\n13\\. 2\\. Der Klageantrag ist so zu verstehen, dass er auch den weiteren Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2024 mit umfasst. Mit diesem Bescheid ist die Frist zur Durchführung der genehmigten Erkundungsbohrungen um ein weiteres Jahr, bis zum 31. Dezember 2025, verlängert worden. Eine solche Änderung des Ausgangsbescheids wächst diesem an und verschmilzt mit ihm zu einer einheitlichen Entscheidung (vgl. zum Planfeststellungsrecht BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 - NVwZ 2010, 63 Rn. 21 ff. und vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 - NVwZ 2022, 724 Rn. 12). Einer gesonderten Klageerhebung bedarf es insoweit nicht. \n\n14\\. 3\\. Der so verstandene Antrag ist unzulässig. Die Klägerin ist zur Klage nicht befugt. Sie hat keine Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht. \n\n15\\. Die Frist zur Durchführung von Erkundungsbohrungen ist entgegen der Auffassung der Klägerin gesondert anfechtbar. Abgesehen davon, dass die Klägerin mit ihrer Auffassung die Aussichtslosigkeit ihrer eigenen Klage postuliert, enthält die in dem hier angefochtenen Änderungsbescheid enthaltene Fristverlängerung eine eigene Beschwer, nachdem der Ausgangsbescheid vom 15. September 2021 mit dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19\\. Juni 2024 bestandskräftig geworden ist. Die von der Klägerin im Rahmen der Klagebefugnis geltend zu machende Rechtsverletzung muss sich allerdings aus der verlängerten Frist ergeben. \n\n16\\. In diesem Sinne hat die Klägerin keine eigene Rechtsverletzung geltend gemacht. Als Teil der staatlichen Verwaltung ist sie zunächst nicht Grundrechtsträgerin. Sie kann im Hinblick auf die Fristverlängerung für die wasserrechtliche Erlaubnis allenfalls geltend machen, dass ihr Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, ihre Aufgabe der Trinkwasserversorgung oder ihr zivilrechtliches Eigentum gemäß § 903 BGB betroffen werden. Im Hinblick auf den zivilrechtlichen Schutz des Eigentums behauptet die Klägerin lediglich, in eigenen Grundstücken betroffen zu sein, ohne dies auch nur im Ansatz zu erläutern. Soweit sie sich auf die Trinkwasserversorgung beruft, ist nicht dargetan, dass sie eine Beschädigung des Trinkwasservorkommens bereits durch die Erkundungsbohrungen sieht. Ihr Vortrag wendet sich vielmehr gegen eine bestimmte Trasse, die möglicherweise den Gegenstand des noch zu treffenden Planfeststellungsbeschlusses bilden wird. Eine eigene Betroffenheit mag sich dann aus dem möglichen zukünftigen Planfeststellungsbeschluss, nicht aber aus der Fristverlängerung der Erlaubnis von Erkundungsbohrungen ergeben. \n\n17\\. 4\\. Die Klage ist auch unbegründet. Sämtlicher Vortrag der Klägerin ist wegen der Verletzung der Klagebegründungsfrist unbeachtlich. Gemäß § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG i. V. m. § 18e Abs. 1 AEG und § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO gilt hier eine zehnwöchige Klagebegründungsfrist ab Klageerhebung. Die am 20. Dezember 2023 erhobene Klage war demnach bis zum Ablauf des 28. Februar 2024 zu begründen. Tatsächlich wurde die Klage erst am 8. März 2024 begründet. Eine gemäß § 18e Abs. 3 Satz 2 AEG denkbare Entschuldigung der Verspätung ist nicht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Parallelvorschrift des § 6 UmwRG läuft die Klagebegründungsfrist unabhängig davon, ob über sie belehrt wurde. Auch entspricht es dieser Rechtsprechung, dass die Frist nicht durch das Gericht verlängerbar ist und dass selbst im Fall einer Verlängerung der Frist durch das Gericht dies nur in besonders gelagerten Fällen zu einer Entschuldigung führen kann, etwa wenn der Kläger hierauf sein Vertrauen stützen durfte (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 - BVerwGE 182, 303 Rn. 16 ff.). Ein solcher, besonderer Fall liegt hier nicht vor. Die beim Verwaltungsgericht München am 28. Februar 2024 beantragte Fristverlängerung erfolgte ausdrücklich \"unbeschadet einer möglichen Rechtsfolge nach § 6 UmwRG\" (gesetzliche Präklusion). \n\n18\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","BVerwG, 10.07.2025, 7 A 14.24","2026-07-08T22:55:52.407Z","2026-07-10T22:10:49.568Z",{"id":229,"ecli":230,"slug":231,"caseNumber":232,"courtId":58,"decisionDate":223,"fullText":233,"summary":234,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":223,"parsedAt":226,"updatedAt":235},"5668","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500504","ecli-de-neuris-wbre202500504","7 A 3.25","#  BVerwG, 10.07.2025, 7 A 3.25 \n\n## Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin ist eine kreisangehörige Gemeinde. Sie wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Niederbringung von Erkundungsbohrungen, wovon derzeit noch eine in ihrem Gemeindegebiet liegt. \n\n2\\. Der Beigeladenen wurde die Erlaubnis zunächst mit Bescheid vom 15. September 2021 erteilt. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München (M 31 K 21.5500). Während des Klageverfahrens ergingen zwei Änderungsbescheide vom 20. Dezember 2021 und vom 12. Dezember 2022, um die die Klage jeweils erweitert wurde. Mit Urteil vom 15. November 2023 wurde die Klage abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 19. Juni 2024 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. \n\n3\\. Mit dem dritten Änderungsbescheid vom 20. November 2023 verlängerte der Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2024. Das auch hiergegen angerufene Verwaltungsgericht München erklärte sich mit Beschluss vom 5. August 2024 für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht (- BVerwG 7 A 13.24 -). Mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 hat der Beklagte die Erlaubnis abermals, nunmehr bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Hiergegen richtet sich die Klage. \n\n4\\. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den in Richtung der X. AG, P.-Straße ..., ... R. erlassenen Bescheid des Landratsamts R. - Abt. Wasserrecht, Wasserwirtschaft - vom 12. Dezember 2024, Az. ... \"Vollzug der Wassergesetze; Niederbringung von 22 Erkundungsbohrungen sowie deren Teilausbau zu 18 Grundwassermessstellen als auch zu 4 vollständig ausgebauten Piezometermessstellen entlang des erweiterten Planungsraums des Brenner-Nordzulaufs in den Gemeinden A., B. und C., hier: 4. Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 15. September 2021 in Verbindung mit den Änderungsbescheiden vom 20. Dezember 2021, 12. Dezember 2022 und vom 20. November 2023 durch Antrag auf Änderung sowie Verlängerung der Erlaubnisdauer auf dem Gemeindegebiet A.\", der Klägerin zugestellt am 17. Dezember 2024, aufzuheben. \n\n5\\. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. \n\n6\\. Sie halten die Klage bereits für unzulässig. \n\n7\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beteiligt sich nicht an dem Verfahren. \n\n8\\. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n\n10\\. Der Senat ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO zur Entscheidung des Verfahrens in erster Instanz zuständig. Die dort verwendete Formulierung \"über sämtliche Streitigkeiten, die [...] Vorhaben betreffen\" ist weit zu verstehen und umfasst auch die wasserrechtliche Erlaubnis zur Durchführung von Erkundungsbohrungen, die wie hier der Vorbereitung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses dienen. \n\n11\\. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin genießt kein Rechtsschutzbedürfnis. Wie in dem Urteil gleichen Rubrums vom heutigen Tage (- BVerwG 7 A 13.24 -) ausgeführt, ist der hier angefochtene Bescheid dem dort angefochtenen angewachsenen und zu einer einheitlichen Entscheidung verschmolzen. Rechtsschutz gegen beide Bescheide wird daher im dortigen Verfahren gewährt, sodass es des hiesigen nicht bedarf. \n\n12\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","BVerwG, 10.07.2025, 7 A 3.25","2026-07-10T22:10:49.302Z",30,20,[239,11],2026]