[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-fraud-de-2026":3},{"detail":4,"years":124},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":29,"page":14,"limit":123},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},443,"fraud-de","Fraud","DE","2026-07-08T23:01:28.895Z",2026,[13,16,17,19,21,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,2,{"month":15,"count":14},{"month":18,"count":18},3,{"month":20,"count":15},4,{"month":22,"count":23},5,0,{"month":25,"count":23},6,{"month":27,"count":23},7,{"month":29,"count":23},8,{"month":31,"count":23},9,{"month":33,"count":23},10,{"month":35,"count":23},11,{"month":37,"count":23},12,[39,53,63,73,83,93,103,113],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2374","ECLI:DE:NEURIS:KORE600332026","ecli-de-neuris-kore600332026","5 StR 616\u002F25",46,"2026-04-22T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 22. April 2026 - 5 StR 616\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Januar 2025, soweit es den Angeklagten K. betrifft, im Strafausspruch und - insoweit auch auf dessen Revision - im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 17.634,74 Euro angeordnet worden ist.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten K. werden verworfen.\n\n4\\. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das vorbenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahingehend geändert, dass die verhängten Strafen für die Taten II.5 und II.8 jeweils auf ein Jahr und sechs Monate sowie die für die Tat II.9 verhängte Strafe auf ein Jahr und neun Monate herabgesetzt werden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten E. wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n\\- Von Rechts wegen -\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Schusswaffen in Tateinheit mit Besitz halbautomatischer Kurzwaffen und wegen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt sowie die Einziehung von „Wertersatz des Erlangten“ in Höhe von 70.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten E. hat es wegen Handeltreibens mit vollautomatischen Schusswaffen in Tateinheit mit Besitz derselben in vier Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Schusswaffen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Besitz halbautomatischer Kurzwaffen und davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision sowohl zuungunsten als auch - bezogen auf die Einziehungsentscheidung - zugunsten des Angeklagten K. eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Die ebenfalls auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkten und jeweils mit der Sachrüge geführten Rechtsmittel der Angeklagten K. und E. sind nur zu einem geringen Teil begründet. I. \n\n2\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten K. führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. \n\n3\\. 1\\. Auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412\u002F21, NStZ-RR 2022, 290, 292) leidet die Strafzumessung des Landgerichts unter einem durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, soweit im Urteil als strafmildernd gewertet worden ist, dass er aufgrund seiner Verurteilung mit der Verhängung nachteiliger aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere seiner Ausweisung aus Deutschland, rechnen müsse. Weshalb die Aufenthaltsbeendigung dem in der Türkei lebenden Angeklagten, der weder der deutschen Sprache mächtig ist noch über soziale Bindungen in Deutschland verfügt und allein zur Abwicklung eines illegalen Waffengeschäfts eingereist ist, zugutekommen sollte, erschließt sich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - 2 StR 313\u002F20 Rn. 31, 33). \n\n4\\. 2\\. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der gegen ihn verhängten Einzelstrafen (Fälle II.11 und 13), ohne dass es auf die weiteren Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung ankäme. Es bedarf auch keiner Prüfung der Frage, ob die allein festgestellte Unbestraftheit in Deutschland bei einem nur zur Begehung von Straftaten einreisenden und alsbald festgenommenen Ausländer überhaupt strafmildernd herangezogen werden kann. Ebenso kann offenbleiben, ob das Tatbild prägende Umstände, wie etwa die Einreise mit totalgefälschten Aufenthaltspapieren, bei der Strafzumessung hätten berücksichtigt werden müssen. Eine etwaige Beschränkung nach § 154a StPO stünde dem nicht ohne weiteres entgegen. \n\n5\\. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafausspruch und der Aussetzungsentscheidung nach § 56 StGB die Grundlage. \n\n6\\. Sollte das neue Tatgericht erneut zur Verhängung einer noch aussetzungsfähigen Gesamtstrafe kommen, wird es die von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Bedenken gegen die Erwägungen im Rahmen der Entscheidung des Landgerichts über die Aussetzung der Strafvollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zu berücksichtigen haben. II. \n\n7\\. Das hinsichtlich der Einziehungsentscheidung zugunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat - ebenso wie das des Angeklagten - Erfolg, soweit das Landgericht eine höhere Einziehung des Wertes von Taterträgen als 17.634,74 Euro angeordnet hat. \n\n8\\. Die Strafkammer hat insoweit nicht geprüft, ob durch den in der Hauptverhandlung erklärten Verzicht des Angeklagten auf das bei ihm am 11. Juni 2024 sichergestellte Bargeld in Höhe von insgesamt 52.365,26 Euro der staatliche Zahlungsanspruch erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen sein könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198\u002F18, BGHSt, 63, 305, 311f.; vom 17. November 2020 - 4 StR 373\u002F20 Rn. 3; vom 1. Februar 2023 - 5 StR 549\u002F22 Rn. 2; vom 30\\. Mai 2023 - 6 StR 193\u002F23 Rn. 2; vom 23. Oktober 2024 - 2 StR 145\u002F24 Rn. 17). III. \n\n9\\. Im Übrigen hat die Revision des Angeklagten K. keinen Erfolg. Teilweise erfolglos bleibt auch die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie insgesamt die Aufhebung der Einziehungsentscheidung beantragt hat. IV. \n\n10\\. Die Revision des Angeklagten E. führt lediglich zur Herabsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II.5, 8 und 9 der Urteilsgründe. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: „...die für die Taten II.5, II.8 und II.9 verhängten Einzelfreiheitsstrafen [sind] angemessen herabzusetzen. Grund hierfür sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, denen zu Folge es in den vorgenannten Fällen sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der konkreten Strafzumessung die Verwirklichung von gleich zwei Straftatbeständen berücksichtigt hat (UA S. 21). Das erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil sich der Angeklagte insoweit nur wegen Handeltreibens mit Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 [Buchst.] c WaffG strafbar gemacht hat (UA S. 18). Dabei wird der Senat mit Blick auf das gewerbsmäßige Vorgehen des Angeklagten und die in allen Fällen festgestellte beachtliche Anzahl der gehandelten Schusswaffen (60, 23 bzw. 100) ausschließen können, dass die Strafkammer bei Vermeidung des Rechtsmangels den Strafrahmen des minder schweren Falles des § 52 Abs. 6 WaffG zur Anwendung gebracht hätte.“ \n\n11\\. Dem schließt sich der Senat an. Weitergehende Rechtsfehler zulasten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung liegen nicht vor. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der Einzelstrafen ersichtlich an den individuellen Tatbeiträgen und der individuellen Schuld orientiert. \n\n12\\. Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO die verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten in den Fällen II.5 und 8 der Urteilsgründe und von zwei Jahren im Fall II.9 der Urteilsgründe um jeweils drei Monate auf ein Jahr und sechs Monate (Fälle II.5 und 8) und ein Jahr und neun Monate (Fall II.9) herab. \n\n13\\. Die Gesamtstrafe von vier Jahren und neun Monaten bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und vier Monaten und sechs weiterer Strafen von einem Jahr und sechs Monaten bis zu drei Jahren und zwei Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte. \n\n14\\. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO). \n\nGericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen","BGH, Urteil vom 22. April 2026 - 5 StR 616\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:19.124Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2540","ECLI:DE:NEURIS:KORE600862026","ecli-de-neuris-kore600862026","1 StR 580\u002F25","2026-04-01T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 1. April 2026 - 1 StR 580\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. Juli 2025 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten.\n\n2\\. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.465,36 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. \n\n2\\. Das Rechtsmittel ist - mit Ausnahme der zur gesonderten Entscheidung abgetrennten Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat macht insoweit von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren gemäß § 422 Satz 1 StPO abzutrennen; denn eine Entscheidung hierüber würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2026 - 5 StR 384\u002F25 Rn. 5 mwN). \n\nJäger Fischer Wimmer Welnhofer-Zeitler Böger","BGH, Beschluss vom 1. April 2026 - 1 StR 580\u002F25","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:35.388Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"2639","ECLI:DE:NEURIS:KORE615342026","ecli-de-neuris-kore615342026","4 StR 65\u002F26","2026-03-24T00:00:00.000Z","#  BGH, 24.03.2026, 4 StR 65\u002F26 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Mai 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.000 € gegen ihn angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. I. \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen trat der in G.mit Marihuana handelnde Angeklagte spätestens im Dezember 2022 an den Geschädigten heran, da es ihm nicht gefiel, dass dieser dort ebenfalls in seinem Geschäftsfeld tätig war. Als der Angeklagte dem Geschädigten vorschlug, sich an einem größeren Marihuana-Geschäft zu beteiligen, ließ dieser sich hierauf ein und übergab dem Angeklagten hierfür am 6. Januar 2023 einen Betrag von 400 €. Erfreut darüber, wie einfach es gewesen war, den Geschädigten mit einer so simplen Geschichte zur Herausgabe von 400 € zu veranlassen, erkannte der Angeklagte, dass er noch mehr Geld erhalten könne‚ ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen, wenn er ihm erneut eine „gute“, auf der bisherigen Geschichte aufbauende Erzählung präsentiere. Sowohl die bereits erhaltenen 400 € als auch das erwartete weitere zukünftige Geld des Geschädigten wollte der Angeklagte für sich und seine persönlichen Bedürfnisse verwenden. \n\n3\\. Seinem Plan entsprechend traf er sich am 9. Januar 2023 unter dem Vorwand, die zwischenzeitlich erworbenen Rauschmittel übergeben zu wollen, erneut mit dem Geschädigten, während er tatsächlich beabsichtigte, diesen zur Übergabe weiteren Geldes zu veranlassen. Für den Fall, dass dieser sich nicht hierzu überreden ließe, hatte der Angeklagte als „Backup“ und weitere Eskalationsstufe zwei Freunde mitgenommen, mit denen er teilweise bereits in der Vergangenheit arbeitsteilig Erpressungsdelikte begangen hatte. Nachdem sich der Angeklagte mit dem Geschädigten auf einen kaum beleuchteten Sportplatz zurückgezogen hatte, während seine Begleiter in dessen (einzigem) Eingangsbereich verblieben, schilderte er dem Geschädigten wie geplant, für die Durchführung des Geschäfts noch weiteres Geld zu benötigen, und forderte ihn zur Übergabe weiterer 1.100 € auf, um von dem Geschäft zu profitieren. Da der Geschädigte hierzu eigentlich nicht bereit war, gingen beide mehrere Runden auf dem Gelände, wobei der Geschädigte, der sich mit der Zeit „schwindelig“ und „mürbe“ geredet fühlte, dem Angeklagten irgendwann auch seinen Personalausweis zeigte, den dieser abfotografierte. Nach insgesamt etwa 20 Minuten, in denen sich der Geschädigte immer „mulmiger“ fühlte, nachdem er erkannte, dass der einzige Ausweg an den Begleitern des Angeklagten vorbeiführte, die ihm zunehmend wie Aufpasser vorkamen, entschied sich der Geschädigte schließlich, dem Ansinnen des Angeklagten nachzukommen und bei der nächsten Sparkasse den geforderten Geldbetrag abzuheben. \n\n4\\. Da ihm mit der Zeit mehr und mehr Zweifel gekommen waren, dass der Angeklagte das Geld tatsächlich absprachegemäß verwenden werde - worauf er jedoch immer noch hoffte -, wollte der Geschädigte, in der Bankfiliale angekommen, lieber so wenig wie möglich investieren, weshalb er nur 600 € abhob. Entgegen seiner Hoffnung, dass sich der Angeklagte hiermit zufriedengäbe, äußerte dieser, dass das Geschäft mit lediglich 600 € platzen werde, wofür er nur Verständnis habe, wenn der Geschädigte nicht mehr Geld habe, was er gemeinsam mit diesem am Geldautomaten zu überprüfen vorschlug. Um eine Kenntnisnahme seines Kontostands auf jeden Fall zu verhindern, entschied sich der Geschädigte, das zusätzliche Geld abzuheben, und übergab dem Angeklagten anschließend unter Hinweis auf ein Auszahlungslimit von 1.000 € weitere 400 €. Der sich hiermit zufriedengebende Angeklagte eröffnete dem Geschädigten nun, ihn gerade „abgezogen“ zu haben, und äußerte unter Hinweis auf den vorbereitend abfotografierten Personalausweis, dass er jetzt wisse, wo der Geschädigte und seine Familie wohnten, und sie es bereuen würden, wenn er eine „Anzeige ... mache“. Der Geschädigte erstattete gleichwohl Strafanzeige. \n\n5\\. 2\\. Das Landgericht hat dieses Geschehen rechtlich als Betrug gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB sowie als versuchte Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB gewertet. \n\n6\\. a) Indem der Angeklagte dem Geschädigten vorgespiegelt habe, ihm gegen Zahlung weiterer 1.100 € Betäubungsmittel zu liefern, habe er bei diesem einen entsprechenden Irrtum erregt, woraufhin dieser ihm das geforderte Geld - letztlich 1.000 € - gegeben habe. Zwar habe sich der Geschädigte zunehmend unwohl, bedrängt und unter Druck gesetzt gefühlt. Dies sei dem Angeklagten jedoch nicht bewusst gewesen, der davon ausgegangen sei, den Geschädigten allein durch seine Überredungskünste zur Herausgabe weiteren Geldes gebracht zu haben. Der Angeklagte habe hierbei auch gewerbsmäßig gehandelt, da er in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, an den „Erfolg“ vom 6. Januar 2023 mit einer noch größeren Geldsumme habe anknüpfen wollen. \n\n7\\. b) Indem der Angeklagte dem Geschädigten unter Hinweis auf den vorbereitend abfotografierten Personalausweis (erfolglos) gedroht habe, habe er sich zudem wegen versuchter Nötigung strafbar gemacht, ohne von seinem beendeten Versuch zurückgetreten zu sein. II. \n\n8\\. Die Revision des Angeklagten ist begründet. \n\n9\\. 1\\. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n10\\. a) Der Straftatbestand des Betruges ist als Erfolgs- und Selbstschädigungsdelikt ausgestaltet. Für den objektiven Tatbestand erforderlich, aber auch ausreichend sind eine Täuschung über Tatsachen, die auf Opferseite eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung auslöst, die ihrerseits zu einem Vermögensschaden führt, sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum und zwischen Irrtum und Vermögensverfügung bzw. Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2018 - 4 StR 425\u002F17 Rn. 12). Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB ist dabei nicht nur gegeben, wenn der Getäuschte von der Gewissheit der behaupteten Tatsache ausgeht, sondern auch dann, wenn er trotz gewisser Zweifel die Vermögensverfügung trifft, wenn er also die Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält. Denn der Getäuschte ist im Regelfall des Betrugs schon dann der List des anderen zum Opfer gefallen, wenn er die Vermögensverfügung trotz eines Zweifels vornimmt. Zweifel an der Wahrheit sind so lange irrelevant, als der Getäuschte die Wahrheit der Tatsache noch für möglich hält und die Vermögensverfügung infolge der Täuschung vornimmt, wobei Leichtgläubigkeit des Getäuschten und Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung für den Irrtum ohne Belang sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 1 StR 306\u002F16 Rn. 44 mwN). \n\n11\\. b) Hieran gemessen ist unbeschadet der Frage, ob die Feststellungen überhaupt noch einen gegenüber seinen Zweifeln durchgreifenden Irrtum des Geschädigten belegen, jedenfalls die Annahme der Strafkammer, dass der Geschädigte seine Geldübergaben infolge der Täuschungshandlung des Angeklagten vornahm, nicht rechtsfehlerfrei belegt. So ist für die zweite Abhebung (von 400 €) nach den Feststellungen auszuschließen, dass ein etwaiger Irrtum des Geschädigten noch handlungsleitend war. Denn der Geschädigte nahm diese vor, weil er eine Kenntnisnahme seines Kontostands „auf jeden Fall verhindern“ wollte. In Bezug auf die unmittelbar vorausgegangene erste Abhebung von 600 € hätte die Strafkammer zumindest erörtern müssen, ob auch diese nur dem Zweck diente, den Angeklagten „loszuwerden“. Denn der Geschädigte war ausweislich der Feststellungen „der Situation auf dem Sportplatz gerade entkommen“ und wollte deshalb „lieber so wenig wie möglich investieren“. \n\n12\\. 2\\. Die tatmehrheitliche Verurteilung wegen versuchter Nötigung hat keinen Bestand, weil die konkurrenzrechtliche Beurteilung des Tatgeschehens als zwei tatmehrheitlich begangene Taten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält. Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2025 \\- 4 StR 461\u002F24 Rn. 7 mwN). Dies zugrunde gelegt, steht der Annahme von Tatmehrheit hier entgegen, dass der Angeklagte seine Drohung „bereits auf dem Sportplatz vorbereitet hatte“, indem er den Ausweis des Geschädigten abfotografiert hatte. Dass er seine Drohung später, wie die Strafkammer einschränkend angenommen hat, „aus der Situation heraus spontan ausgesprochen hatte“, ändert an der subjektiven Verbindung beider Handlungen nichts. III. \n\n13\\. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht lückenlose und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Sollte auch dieses ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten in Erwägung ziehen, wird es sorgfältiger als bislang geschehen zu bedenken haben, dass Gewerbsmäßigkeit nur vorliegt, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - 6 StR 233\u002F24 Rn. 58 mwN). Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte hingegen lediglich an seinen „Erfolg“, den leichtgläubigen Geschädigten am 6. Januar 2023 so einfach zur Übergabe von 400 € bewegt zu haben, mit „einer“ noch größeren Geldsumme anknüpfen. \n\nQuentin Maatsch Marks Gödicke Liebhart","BGH, 24.03.2026, 4 StR 65\u002F26","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:45.233Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":44,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":82},"2678","ECLI:DE:NEURIS:KORE605662026","ecli-de-neuris-kore605662026","3 StR 434\u002F25","2026-03-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.03.2026, 3 StR 434\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20\\. März 2025\n\na) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Missbrauchs von Ausweispapieren in zwei Fällen (Taten II. 9. und II. 10. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;\n\nim Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist\n\nzum einen - in Bezug auf die erste Gesamtstrafe - der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Subventionsbetrug und der falschen Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen,\n\nzum anderen - in Bezug auf die zweite Gesamtstrafe - der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Kreditbetrug, dreier Fälle der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug und der falschen Versicherung an Eides Statt;\n\nc) aufgehoben in den Aussprüchen über\n\naa) die Einzelstrafen zu den Taten unter II. 1., II. 2., II. 4. und II. 6. der Urteilsgründe; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten mit Ausnahme derjenigen zu den Einzelstrafen unter II. 4. und II. 6. der Urteilsgründe, diese werden aufgehoben;\n\nbb) die Gesamtstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang dieser Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten \\- wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Subventionsbetrug, Missbrauchs von Ausweispapieren in zwei Fällen und falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf „vom 24. April 2022“ unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie \\- wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Kreditbetrug in zwei Fällen, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug und falscher Versicherung an Eides Statt zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.000 € angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweispapieren in zwei Fällen hat keinen Bestand, weil insoweit Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten ist. In Bezug auf die beiden am 15. und 23. Juli 2020 begangenen Taten sind vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfristen (§ 78 Abs. 3 Nr. 5, § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB) keine Ruhens- oder Unterbrechungstatbestände (§§ 78b, 78c StGB) gegeben. Wegen des mithin bestehenden Verfahrenshindernisses ist das Verfahren insofern entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. \n\n3\\. Trotz des Wegfalls der für die beiden Taten verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten hat die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Bestand; denn mit Blick auf die verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten, einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr, zwei Mal sechs Monaten und acht Mal drei Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die beiden Strafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte. Dabei kommt es für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) mit den Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf nicht darauf an, ob dieses - wie in der Urteilsformel des Landgerichts angegeben - am „24. April“ oder \\- ausweislich der Urteilsgründe - am „24. März“ 2022 verkündet worden ist. \n\n4\\. 2\\. Soweit der Angeklagte wegen der Taten unter II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Kreditbetrug in zwei Fällen schuldig gesprochen worden ist, ist lediglich ein Fall der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Kreditbetrug gegeben. \n\n5\\. a) Nach den vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen hatte sich der Angeklagte mit mindestens drei anderen Personen zusammengeschlossen, um im Zuge von Finanzierungsgeschäften bei Bedarf jeweils für die Kreditentscheidung einzureichende relevante Unterlagen zu ändern. Vor diesem Hintergrund wollte er zur Finanzierung eines Immobilienprojektes im Umfang von rund fünf Millionen Euro ein Darlehen für eine GmbH erhalten. Dazu reichte er bei einer Bank digital per Upload unter anderem Kontoauszüge seiner Ehefrau, auf denen weitere Mieteinnahmen hinzugefügt worden waren, sowie veränderte betriebswirtschaftliche Auswertungen zweier Kommanditgesellschaften ein, die zu hohe Umsatzerlöse beziehungsweise Jahresüberschüsse auswiesen. Nachdem die Bank den Kreditantrag am 10. Mai 2022 abgelehnt hatte, übermittelten der Angeklagte und ein gesondert Verfolgter - ebenfalls digital \\- die bereits zuvor eingereichten Dokumente und weitere an eine Sparkasse, die am 27\\. Juli 2022 ein Darlehen über 5.355.000 € gewährte. \n\n6\\. b) Während die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Verwirklichung der Tatbestände der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten sowie des Kreditbetrugs (§ 265b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 269 Abs. 1, 3, § 267 Abs. 4 StGB) tragen, liegt entgegen der konkurrenzrechtlichen Bewertung des Landgerichts keine Tatmehrheit vor. Ebenso wie zwischen dem Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde innerhalb des Tatbestands der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) ist zwischen dem Speichern oder Verändern der beweiserheblichen Daten und ihrem anschließenden Gebrauchen eine tatbestandliche Handlungseinheit gegeben (s. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 1 StR 381\u002F22, wistra 2023, 296 Rn. 4 mwN). Auch der mehrfache selbständige Gebrauch bildet mit dem Herstellen eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine materiell-rechtliche Tat, wenn er dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - 4 StR 90\u002F24, NStZ-RR 2024, 356). \n\n7\\. Daran gemessen handelt es sich bei der mehrfachen digitalen Übermittlung derselben verfälschten, an die Stelle der entsprechenden Urkunden tretenden Datensätze lediglich um eine Tat der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten. Diese verklammert die beiden nicht schwerer wiegenden Fälle des Kreditbetrugs zu Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 279\u002F20, NStZ 2022, 227 Rn. 8), deren Nennung in der Beschlussformel indes aus Gründen der Übersichtlichkeit entbehrlich ist. \n\n8\\. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Für die verbleibende Tat mit nunmehr höherem Unrechtsgehalt ist die Einzelstrafe neu zu bemessen; diese darf wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) die Summe der beiden zuvor festgesetzten Einzelstrafen nicht überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620\u002F17, wistra 2019, 22 Rn. 24). Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher aufrechterhalten bleiben. \n\n9\\. 3\\. Die für die Taten unter II. 4. und II. 6. festgesetzten Einzelstrafen sind aufzuheben, da das Landgericht die für den Schuldumfang bedeutsame Höhe des Betrugsschadens nicht zutreffend festgestellt hat. \n\n10\\. a) Gemäß den hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen schloss der Angeklagte am 14. Oktober 2022 für eine Kommanditgesellschaft nach Vorlage abgeänderter Jahresabschlüsse sowie weiterer verfälschter Dokumente einen Leasingvertrag, der einen Pkw Bugatti zum Gegenstand hatte und zunächst 36 monatliche Leasingraten von 31.670,24 €, nach einer Vertragsänderung von 43.426,01 € vorsah. Wie der Angeklagte wusste, verfügte weder er noch die Gesellschaft über ausreichende finanzielle Mittel zur Erfüllung des Vertrages. Er war darauf angewiesen, dass ein gesondert Verfolgter ihn mit Liquidität versorgen würde, auf die er aber keinen Anspruch hatte. Einen Zahlungsausfall nahm er von Beginn an billigend in Kauf. \n\n11\\. Am 8. Dezember 2022 schloss der Angeklagte für die Kommanditgesellschaft nach Vorlage von ihm selbst statt von Geschäftsführern einer GmbH unterzeichneter Bürgschaftserklärungen einen weiteren Leasingvertrag, der einen Rolls-Royce und 42 monatliche Raten von 5.000 € betraf. Auch hier wusste der Angeklagte, dass weder er noch die Gesellschaft ausreichende Mittel zur Vertragserfüllung hatte. \n\n12\\. Die vereinbarten Raten wurden jeweils bis Dezember 2023 gezahlt. Das Landgericht hat in den Vertragsschlüssen eine schadensgleiche Vermögensgefährdung gesehen und die Schadenshöhe mit der Summe der für die Laufzeiten vereinbarten Raten berechnet, also 1.563.336,36 € für den Bugatti und 210.000 € für den Rolls-Royce. \n\n13\\. b) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung des Getäuschten. Ein Vermögensschaden entsteht auch, wenn die Wahrscheinlichkeit - nicht nur die Möglichkeit \\- eines endgültigen Verlustes eines Vermögensbestandteils so groß ist, dass dies bereits im Zeitpunkt der Vermögensverfügung eine objektive Minderung des Gesamtvermögenswerts zur Folge hat (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 2 StR 352\u002F23, NStZ 2025, 355 Rn. 23 mwN). Bei dem Abschluss eines Leasingvertrages ist der Geldwert des vom Leasinggeber erworbenen Anspruchs auf die vom Leasingnehmer zu leistenden vertraglich vereinbarten Leasingraten unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausfallrisikos zu bewerten und mit dem Geldwert der eingegangenen Verpflichtung durch den Leasinggeber zu vergleichen. Hierbei darf das verbleibende Eigentum an einem Leasingfahrzeug nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Leasingnehmer von Anfang an beabsichtigt, es dem Leasinggeber gänzlich zu entziehen und das Eigentum daran aus dessen Vermögen herauszunehmen (s. BGH, Beschluss vom 15. August 2019 - 5 StR 205\u002F19, NStZ-RR 2019, 381, 382 mwN). \n\n14\\. Nach diesem Maßstab sind die vom Landgericht angenommenen Schadenshöhen nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass dem Leasinggeber regelmäßig das Eigentum an dem Leasinggegenstand, hier den Fahrzeugen, verbleibt und er damit bei einem Zahlungsausfall grundsätzlich die Möglichkeit hat, eine weitere \\- dann faktisch unentgeltliche - Nutzung durch den Leasingnehmer zu beenden und diese nicht über die gesamte Vertragslaufzeit hinzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1988 - 1 StR 43\u002F88, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 10). Feststellungen zur näheren Vertragsgestaltung, zur Wertentwicklung der Fahrzeuge während der Vertragslaufzeit und dazu, was tatsächlich mit diesen nach Einstellung der immerhin über einen gewissen Zeitraum geleisteten Ratenzahlungen geschah und ob sie an die Leasinggeberin zurückgelangten, enthält das Urteil nicht. Die nach Vertragsschluss erbrachten Leistungen könnten bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit bei Vertragsschluss eine Vermögensgefährdung eingetreten war, als Indiz herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - 3 StR 221\u002F18, NStZ 2020, 291 Rn. 29 mwN). \n\n15\\. c) Demnach können in den beiden genannten Fällen die Feststellungen zur Schadenshöhe nicht bestehen bleiben. Da diese beim Betrug den Schuldumfang bestimmt und damit ein wesentliches Strafzumessungskriterium darstellt (s. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347\u002F13, NStZ 2014, 457 mwN), sind die entsprechenden Einzelstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Dies zieht die Aufhebung der hiervon betroffenen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten nach sich. \n\n16\\. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug (§ 263 Abs. 1, § 267 Abs. 1 StGB) bleibt davon unberührt; denn es ist auszuschließen, dass der Leasinggeberin in den beiden Fällen jeweils überhaupt kein betrugsbedingter Schaden entstand (vgl. etwa zu einer nach Zahlungseinstellung unvergütet gebliebenen Fahrzeugabnutzung BGH, Beschluss vom 15. August 2019 - 5 StR 205\u002F19, NStZ-RR 2019, 381, 382 mwN). \n\n17\\. 4\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch, soweit er im Zusammenhang mit einem „KfW-Schnellkredit“ wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 1 Nr. 1, § 269 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist. \n\n18\\. Insoweit ist lediglich auszuführen, dass es sich bei der konkreten Darlehensgewährung um eine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB handelte. Zwar wurde der Darlehensvertrag mit einem privaten Kreditinstitut geschlossen. Jedoch geschah dies im Rahmen eines Förderprogramms im Zuge der Corona-Pandemie („KfW-Schnellkredit“, „KfW-Sonderprogramm 2020“) zu gegenüber marktüblichen Darlehen vergünstigten Konditionen nach einer Refinanzierungszusage der KfW, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, aufgrund des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 mit voller Haftungsfreistellung der Bank; der Kreditvergabe ging ein Antrag des Darlehensnehmers an die KfW mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Subventionserheblichkeit einzelner Angaben voraus. Danach lag eine Leistung aus öffentlichen Mitteln (§ 264 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 StGB) vor, die auch nur mittelbar aus dem öffentlichen Haushalt stammende Leistungen umfasst (s. BT-Drucks. 7\u002F3441 S. 27; vgl. auch BGH, Urteile vom 20\\. Januar 1987 - 1 StR 456\u002F86, BGHSt 34, 265 f.; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339\u002F16, wistra 2018, 302 Rn. 64; zu KfW-Krediten Esser\u002FTsambikakis\u002FGierok, Pandemiestrafrecht, 2020, § 9 Rn. 57 ff.; Burgert\u002FWagner, StraFo 2020, 280). Angesichts der für die geringe Zinshöhe marktunüblichen Konditionen, wie etwa Aussetzung der Tilgung für zwei Jahre, Entbehrlichkeit von Sicherheiten und Rückzahlungsmöglichkeiten ohne Vorfälligkeitsentschädigung, wurde der Kredit jedenfalls zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung vergeben. \n\nBerg RinBGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaubund ist gehindertzu unterschreiben. Anstötz Berg Munk Kurtze","BGH, 18.03.2026, 3 StR 434\u002F25","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-10T22:05:49.608Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":44,"decisionDate":88,"fullText":89,"summary":90,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":88,"parsedAt":91,"updatedAt":92},"2737","ECLI:DE:NEURIS:KORE605482026","ecli-de-neuris-kore605482026","4 StR 574\u002F25","2026-03-12T00:00:00.000Z","#  BGH, 12.03.2026, 4 StR 574\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10. Juli 2025 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 26. Januar 2024 wegen Betruges in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten stellte der Senat mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 (4 StR 167\u002F24) das Verfahren in acht Fällen wegen eines Prozesshindernisses ein, änderte den Schuldspruch dahin, dass die Angeklagte des Betruges in fünf Fällen schuldig ist, und hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf. Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagte unter Einbeziehung der mit einem Berufungsurteil vom 25. April 2024 rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht die in der einbezogenen Sache angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die unausgeführte Formalrüge sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. \n\n2\\. 1\\. Das Urteil weist keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Ausspruch über die allein neu gebildete Gesamtstrafe hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n3\\. a) Die Strafkammer ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift zutreffend davon ausgegangen, dass sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 StGB gehalten ist, auch solche Strafen aus rechtskräftigen Vorverurteilungen in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen, die erst nach dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil des Landgerichts vom 26. Januar 2024 gegen die Angeklagte verhängt wurden. \n\n4\\. aa) Das Tatgericht hat allerdings in Fällen, in denen eine Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückverwiesen worden ist, für den Vollstreckungsstand einer Vorverurteilung auf den Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 4 StR 65\u002F23 Rn. 5; Beschluss vom 14. März 2023 - 5 StR 555\u002F22 Rn. 4; Beschluss vom 17. September 2019 ‒ 3 StR 341\u002F19 Rn. 7). Denn dem Angeklagten soll durch sein Rechtsmittel nicht der einmal erlangte Rechtsvorteil einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 ‒ 3 StR 245\u002F18 Rn. 9). \n\n5\\. bb) Hieraus folgt jedoch nicht, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht auch für die Prüfung der Frage, ob eine „frühere Verurteilung“ im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegt, auf den Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung abzustellen hätte. Vielmehr ist hierfür der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage, im vorliegenden Fall also jene des im zweiten Rechtsgang mit der Sache befassten Tatgerichts, maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2025 - 6 StR 376\u002F25 Rn. 8; Beschluss vom 17. September 2019 - 3 StR 341\u002F19 Rn. 7; Beschluss vom 19. Februar 2014 − 2 StR 558\u002F13 Rn. 5; Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22\u002F12 Rn. 3). \n\n6\\. „Frühere Verurteilung“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StPO ist daher auch eine Verurteilung, die - wie hier mit der Sachentscheidung in der Berufungsinstanz vom 25. April 2024 \\- noch nach der tatgerichtlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang ergangen ist. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB und dessen Sinn und Zweck, Täter im Falle einer getrennten Aburteilung weder besser noch schlechter als bei einer gemeinsamen Aburteilung aller Taten zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 6 StR 542\u002F24 Rn. 6; Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148\u002F83, BGHSt 32, 190, 193). Da ansonsten ohnehin im Beschlussverfahren eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 460 StPO zu verhängen wäre, obliegt deren Bildung bereits dem Tatgericht im zweiten Rechtsgang (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22\u002F12 Rn. 3). \n\n7\\. b) Dem ist die Strafkammer rechtsfehlerfrei nachgekommen. \n\n8\\. aa) Ihre Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Höhe der verhängten Gesamtstrafe ist ausreichend begründet, denn die Zumessung der Strafhöhe darf grundsätzlich nicht mit Erwägungen zur - hier ohnedies fernliegenden - Strafaussetzung zur Bewährung vermengt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2025 - 2 StR 154\u002F25 Rn. 24 mwN). \n\n9\\. Die Strafkammer durfte zudem entgegen dem Revisionsvorbringen ein Bewährungsversagen der Angeklagten auch bei der Bemessung der Gesamt-strafe berücksichtigen. Diese Erwägung wird dem Erfordernis der Gesamtwürdigung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB gerecht. Dabei trifft zwar die Erwägung des Landgerichts, die Angeklagte habe „die Taten unter laufender Bewährung begangen“, so nicht zu. Vielmehr bestand eine Strafaussetzung nur bei der ersten Tat. Ein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ist hiermit aber nicht verbunden. Das Landgericht hat sich zuvor die Strafzumessungserwägungen aus dem ersten Rechtsgang zu eigen gemacht, wonach die weiteren Straftaten trotz bereits erfolgten Bewährungswiderrufs sowie der von ihr angefochtenen erstinstanzlichen Verurteilung in der einbezogenen Sache zu einer unbedingten Freiheitsstrafe die „besondere Unbeeindruckbarkeit“ der Angeklagten zeigen. Sollte in der zitierten Formulierung der neu erkennenden Strafkammer nicht nur ein erneuter, hier jedoch unpräziser Verweis auf diese Erwägungen liegen, wird von ihnen die strafschärfende Heranziehung einer missachteten Warnwirkung jedenfalls getragen. \n\n10\\. bb) Die Urteilsgründe mussten sich zur Anrechnung von Leistungen, die die Angeklagte womöglich im Rahmen der (ihr zweitinstanzlich gewährten) Strafaussetzung in der einbezogenen Sache erbrachte, schon deshalb nicht verhalten, weil diese Bewährung bereits vor der Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht rechtskräftig widerrufen war. Eine Anrechnung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB konnte allein in der vorausgegangen Widerrufsentscheidung erfolgen. \n\n11\\. c) Der Senat ist durch den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23\\. Januar 2019 (5 StR 553\u002F18 Rn. 5 f.) nicht nach Maßgabe von § 132 Abs. 2 GVG gehindert, die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts zu billigen, auch wenn der 5. Strafsenat dort die Einbeziehung einer nach der tatrichterlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang verhängten Strafe beanstandet hat. Der 5. Strafsenat hat dem jedoch der Sache nach allein die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zum Vollstreckungsstand früherer Verurteilungen bei einer Zurückverweisung zugrunde gelegt. Dass er dabei eine Rechtsfrage anders als die bisherige (und fortgeführte) Rechtsprechung beantwortet hätte, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Darüber hinaus ist die Einbeziehung der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe für die Angeklagte hier lediglich vorteilhaft. Der Senat schließt aus, dass sie anderenfalls mit einer Bewährungsstrafe belegt worden wäre. Der mit der Gesamtstrafenbildung verbundene Vorteil hätte ihr damit auf ihr Rechtsmittel ohnehin nicht genommen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 4 StR 183\u002F23 Rn. 4; Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 487\u002F15 Rn. 4; Beschluss vom 7. April 2006 \\- 2 StR 63\u002F06 Rn. 4). \n\n12\\. 2\\. Darüber hinaus hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler gemäß § 55 Abs. 2 StGB die in der einbezogenen Sache ergangene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten, für deren Erledigung kein Anhalt besteht. \n\nQuentin Maatsch Scheuß Gödicke Liebhart","BGH, 12.03.2026, 4 StR 574\u002F25","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:54.797Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":44,"decisionDate":98,"fullText":99,"summary":100,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":102},"3059","ECLI:DE:NEURIS:KORE610142026","ecli-de-neuris-kore610142026","4 StR 572\u002F25","2026-02-12T00:00:00.000Z","#  BGH, 12.02.2026, 4 StR 572\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2\\. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen und des schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug und in einem Fall in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug und gewerbsmäßigem Bandenbetrug, schuldig ist; die Einzelstrafen in den Fällen II. 6., II. 7., II. 10. und II. 16. bis 20. der Urteilsgründe entfallen.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen, schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen sowie banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die Verfahrensbeanstandung greift aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch. \n\n3\\. 2\\. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu einer abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertung und zieht die aus dem Tenor ersichtliche Schuldspruchänderung nach sich. \n\n4\\. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Angeklagte an einem aus der Türkei heraus gesteuerten Zusammenschluss ihm bekannter und unbekannter Personen, die wiederholt Straftaten zum Nachteil in Norddeutschland lebender älterer Menschen nach dem Modus Operandi „Falscher Polizeibeamter“ begingen, um sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Die aus der Türkei angerufenen Geschädigten sollten Bargeld und Wertgegenstände anlässlich einer vorgespiegelten Gefahrenlage zur Abholung durch die Polizei parat halten. Der Angeklagte erklärte sich bereit, als „Betreuer“ fortlaufend für die Gruppierung tätig zu werden. In Umsetzung dieser Zusage übergab er entweder selbst bzw. ab Fall II. 9\\. der Urteilsgründe durch einen von ihm „eingearbeiteten“ Cousin regelmäßig neue SIM-Karten an den - sich als Polizeibeamter ausgebenden - „Abholer“ und stand mit diesem während der Tatausführungen im fernmündlichen Kontakt. Eine unbekannte und von den Beteiligten als „Chef“ bezeichnete Person koordinierte telefonisch das arbeitsteilige und zeitlich aufeinander abgestimmte Vorgehen aus der Türkei heraus. Nachdem die überwiegend in B. und vereinzelt in O. und H. lebenden Geschädigten in fünf Fällen täuschungs- und irrtumsbedingt Bargeld und Wertgegenstände an den „Abholer“ übergeben hatten bzw. ihnen in weiteren 15 Fällen die Sachen nach einer täuschungsbedingten Gewahrsamslockerung durch den „Abholer“ weggenommen worden waren, kam es bei einigen Taten im unmittelbaren Anschluss daran noch zu Geldabhebungen an Geldautomaten unter Einsatz der erlangten Bankkarten nebst zugehöriger PIN. Vor Weiterleitung der Tatbeute an die Hintermänner war der Angeklagte in die absprachegemäße Entnahme eines Geldbetrages als Entlohnung der bis dahin Mitwirkenden involviert. \n\n5\\. b) Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Allerdings ist die [...] konkurrenzrechtliche Bewertung nicht frei von Rechtsfehlern. Es ist aufgrund der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten auszuschließen, dass der Angeklagte oder - für ihn - sein Vetter bei mehreren innerhalb weniger Stunden, mitunter außerhalb B.s begangenen Taten dem Abholer jeweils eine neue SIM-Karte gab. Insoweit ist ungeachtet der zutreffenden Annahme von Tatmehrheit beim ‚Abholer‘ lediglich von einer tateinheitlichen Begehung durch den Angeklagten auszugehen. Betroffen sind die Taten 5 und 6 (schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug), die Taten 7 und 8 (schwerer Bandendiebstahl), die Taten 9 und 10 (schwerer Bandendiebstahl), die Taten 15 bis 18 (schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug) sowie die Taten 19 bis 21 (schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Bandenbetrug sowie banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug).“ \n\n6\\. c) Dem tritt der Senat bei (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 373\u002F09, StV 2010, 364 Rn. 4; Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 59\u002F04, BGHSt 49, 306, 316 mwN) und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n7\\. 3\\. Die Schuldspruchänderung zieht den Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II. 6., II. 7., II. 10. und II. 16. bis 20. der Urteilsgründe nach sich. Die festgesetzte Gesamtstrafe hat gleichwohl Bestand. Eine abweichende Bewertung der Konkurrenzen wirkt sich regelmäßig nicht auf den Unrechts- und Schuldgehalt insgesamt aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 4 StR 309\u002F24 Rn. 13; Beschluss vom 22. September 2015 - 4 StR 128\u002F15 Rn. 9; jew. mwN). Diesem Grundsatz folgend vermag der Senat angesichts der verbleibenden 16 Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten bis zu zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Würdigung der Konkurrenzen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. \n\n8\\. 4\\. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). \n\nQuentin Sturm Maatsch Marks Gödicke","BGH, 12.02.2026, 4 StR 572\u002F25","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:26.135Z",{"id":104,"ecli":105,"slug":106,"caseNumber":107,"courtId":44,"decisionDate":108,"fullText":109,"summary":110,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":108,"parsedAt":111,"updatedAt":112},"3361","ECLI:DE:NEURIS:KORE703582026","ecli-de-neuris-kore703582026","3 StR 573\u002F25","2026-01-20T00:00:00.000Z","#  BGH, 20.01.2026, 3 StR 573\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. August 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.000 € gegen ihn angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte als „Abholer“ einer Bande tätig, die sich zur gewerbsmäßigen Begehung von Betrugstaten nach dem Modus Operandi „Schockanrufe“ zum Nachteil vorwiegend älterer Personen zusammengeschlossen hatte. Der Angeklagte holte am 30. Januar 2025 entsprechend den Anweisungen der unbekannt gebliebenen Hinterleute 25.000 € Bargeld von einer Geschädigten ab und verbrachte es auftragsgemäß zu einer gesondert Verfolgten, von der er 1.000 € der Beute als Entlohnung erhielt. Die Strafkammer hat dies als gewerbsmäßigen Bandenbetrug gemäß § 263 Abs. 1 und 5 StGB gewertet. \n\n3\\. 2\\. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n4\\. 3\\. Auch die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 25.000 € gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist weitgehend ohne einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Allerdings ist der Ausspruch über die Einziehung um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen. Der Angeklagte übergab die vollständige Tatbeute von 25.000 € abredegemäß an die gesondert Verfolgte, die das Geld gegebenenfalls an unbekannte Hinterleute weiterleitete. Da somit zumindest eine weitere Tatbeteiligte ebenfalls faktische Verfügungsgewalt an der Beute hatte, haftet der Angeklagte jedenfalls mit ihr als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428\u002F20, wistra 2021, 238 Rn. 2; vom 12. Mai 2020 – 3 StR 82\u002F20, juris Rn. 12; vom 20. März 2019 – 3 StR 452\u002F18, juris Rn. 4). \n\n5\\. Die erforderliche Ergänzung der gesamtschuldnerischen Haftung nimmt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 – 3 StR 218\u002F25, juris Rn. 12; vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428\u002F20, wistra 2021, 238 Rn. 2). \n\n6\\. 4\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nVRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaub undist deshalb gehindert zuunterschreiben. Berg Erbguth Berg RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Berg Munk","BGH, 20.01.2026, 3 StR 573\u002F25","2026-07-08T22:31:26.097Z","2026-07-10T22:06:55.938Z",{"id":114,"ecli":115,"slug":116,"caseNumber":117,"courtId":44,"decisionDate":118,"fullText":119,"summary":120,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":118,"parsedAt":121,"updatedAt":122},"3460","ECLI:DE:NEURIS:KORE703262026","ecli-de-neuris-kore703262026","1 StR 502\u002F25","2026-01-12T00:00:00.000Z","#  Einziehungsanordnung gegen als Organ handelnden Täter \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1\\. Juli 2025 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; die Einziehungsentscheidung entfällt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 948.500 Euro angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt hinsichtlich der angeordneten Einziehung von Wertersatz zu einer Verfahrensbeschränkung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab. \n\n3\\. Die Einziehungsentscheidung ist von den bisherigen Feststellungen nicht gedeckt. Danach erlangte allein die G. GmbH, auf deren Konten die in den Fällen B. 2. und B. 3. der Urteilsgründe ertrogenen Zahlungen flossen bzw. deren Verbindlichkeit durch Aushändigung des im Fall B. 1. betrügerisch erlangten Kraftfahrzeugs erfüllt wurde, durch die verfahrensgegenständlichen Taten Vermögenswerte. Die Gesellschaft verfügte als Rechtssubjekt über eine eigene Vermögensmasse, die von der des Angeklagten zu trennen ist. Daher wäre grundsätzlich sie und nicht der für sie handelnde Angeklagte Einziehungsadressatin nach § 73b Abs. 1 Satz Nr. 1 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte. Dies kann der Fall sein, wenn die von dem Täter vertretene Gesellschaft lediglich als Zahlungsempfängerin zwischengeschaltet und die abzuschöpfenden Taterträge im Wege des „indirekten Vermögenszuflusses“ tatsächlich an ihn weitergeleitet werden. Die Zwischenschaltung der Gesellschaft unterbricht dann in der Regel den erforderlichen Kausal- und Zurechnungszusammenhang nicht, es sei denn der Übertragung an das angeklagte Gesellschaftsorgan läge ein Rechtsgrund, insbesondere ein nicht bemakelter Vertrag, zugrunde oder der an den Täter übertragene Vermögensvorteil stammte aus einer legalen Quelle (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2025 – 1 StR 475\u002F23 Rn. 12 mwN). Liegt kein „indirekter Vermögenszufluss“ in vorgenanntem Sinn vor, kann eine Einziehung beim Täter, ohne dass das im konkreten Fall Taterlangte an ihn weitergeleitet wurde, dann in Betracht kommen, wenn der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Tat nutzte und eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht vornahm, quasi seine Vermögensmasse mit der der Gesellschaft verschmolzen ist, oder aber, wenn jeder aus inkriminierten Handlungen herrührende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 6 StR 426\u002F21 Rn. 9 mwN). \n\n4\\. Feststellungen, die einen der von dieser Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall der Abschöpfung beim Angeklagten selbst rechtfertigen würden, hat das Landgericht bislang nicht getroffen. Zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache hat der Senat deshalb von der Einziehung nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. \n\n5\\. 2\\. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung keinen den Beschuldigten belastenden Rechtsfehler ergeben. Die mit Schriftsatz von Rechtsanwalt H. vom 24. November 2025 erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden ist (§ 344 Abs. 2, § 345 Satz 1 StPO). \n\n6\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. In der Konstellation des § 421 StPO kommt eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458\u002F20 Rn. 4 f. und vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296\u002F21 Rn. 7 f.). Jäger Fischer Wimmer Allgayer Welnhofer-Zeitler","Einziehungsanordnung gegen als Organ handelnden Täter","2026-07-08T22:32:28.533Z","2026-07-10T22:07:04.652Z",20,[11,125],2025]