[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-inheritance-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":92},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":23,"page":14,"limit":91},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},402,"inheritance-law-de","Inheritance Law","DE","2026-07-08T22:44:37.402Z",2026,[13,15,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":14},1,{"month":16,"count":17},2,0,{"month":19,"count":14},3,{"month":21,"count":17},4,{"month":23,"count":19},5,{"month":25,"count":17},6,{"month":27,"count":17},7,{"month":29,"count":17},8,{"month":31,"count":17},9,{"month":33,"count":17},10,{"month":35,"count":17},11,{"month":37,"count":17},12,[39,53,61,71,81],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2190","ECLI:DE:NEURIS:KORE303532026","ecli-de-neuris-kore303532026","IV ZB 7\u002F25",46,"2026-05-13T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 - IV ZB 7\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDer Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum (hier: 18 Jahre) ruht, führt für sich genommen weder dazu, dass von einer konkludenten Antragsrücknahme auszugehen ist, noch zu einer teleologischen Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB.15\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 3. Februar 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Erbrecht der Beteiligten zu 1 nach § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen ist. \n\n2\\. Die Beteiligte zu 1 war mit dem Erblasser seit dem 28. Juli 1988 verheiratet, die Beteiligte zu 2 ist die außerehelich geborene, leibliche Tochter des Erblassers. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2000 reichte die Beteiligte zu 1 einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht Potsdam ein und beantragte die Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie die Zahlung eines Zugewinnausgleichs. Am 11. April 2003 kam es vor dem Amtsgericht Potsdam zur mündlichen Verhandlung. Gemäß dem hierüber angefertigten Protokoll stellte die Beteiligte zu 1 ihren Scheidungsantrag und der zu diesem Zeitpunkt im Termin noch nicht anwaltlich vertretene Erblasser stimmte diesem zu. Erst im Anschluss daran erschien seine Verfahrensbevollmächtigte. Danach wurden die Parteien nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.) angehört und der Versorgungsausgleich und die Folgesache Zugewinn erörtert, wobei Vergleichsgespräche geführt wurden, die indes nicht in eine Vereinbarung mündeten. Ausweislich des Protokolls wurde wegen des fortbestehenden Klärungsbedarfs auf die Stellung der (weiteren) Anträge im Termin verzichtet. Wegen Vergleichsverhandlungen über die Folgesachen wurde der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 23. Mai 2003 aufgehoben und das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021, welcher erst nach dem Tod des Erblassers zugestellt wurde, nahm die Beteiligte zu 1 ihren Scheidungsantrag zurück. Der Erblasser verstarb am 20. Januar 2022, ohne ein Testament zu hinterlassen. \n\n3\\. Den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie und die Beschwerdegegnerin als Erben zu jeweils ½ ausweisen sollte, hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. \n\n4\\. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Begehren weiter und beantragt hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. \n\n5\\. II. Die zulässige, insbesondere aufgrund der Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n6\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1 von der aufgrund eines fehlenden Testaments eingreifenden gesetzlichen Erbfolge gemäß § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen sei, da beim Tod des Erblassers die Voraussetzungen der Ehescheidung gegeben gewesen seien und der Erblasser dem Scheidungsantrag zugestimmt habe. Sie habe den Scheidungsantrag ohne Einwilligung des Erblassers nicht mehr wirksam zurücknehmen können, da bereits zur Sache mündlich verhandelt worden sei. Insoweit sei es ausreichend, dass der Erblasser im Termin vor dem Amtsgericht Potsdam, dann anwaltlich vertreten, die Thematik der Folgesachen Versorgungs- und Zugewinnausgleich erörtert und Vergleichsgespräche geführt habe. Es handele sich insoweit zwar um unterschiedliche Streitgegenstände, die aber so eng verbunden seien, dass in einer Erörterung dieser Folgesachen zugleich die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen liege, was für ein Verhandeln ausreichend sei. Dass das Scheidungsverfahren fast 20 Jahre lang nicht betrieben worden sei, ändere hieran nichts, da zwar ein Nichtbetreiben über einen längeren Zeitraum als Rücknahme des Scheidungsantrags ausgelegt werden könne, welche indes aufgrund der bereits begonnenen mündlichen Verhandlung bezüglich ihrer Wirksamkeit ebenfalls von der Einwilligung des Erblassers abhinge. \n\n7\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n8\\. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das gesetzliche Erbrecht der Beteiligten zu 1 gemäß § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen ist. Der Erblasser hatte in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2003 zum rechtshängigen Scheidungsantrag der Beteiligten zu 1 prozessual wirksam seine Zustimmung erklärt. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist durch die Antragsrücknahme der Beteiligten zu 1 ohne Einwilligung des Erblassers nicht entfallen und die materiellen Scheidungsvoraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Erbfalls erfüllt. \n\n9\\. a) Der Erblasser konnte seine Zustimmung zum Scheidungsantrag gemäß § 630 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklären, wobei seine Erklärung nach §§ 608, 78 Abs. 5 ZPO a.F. nicht dem Anwaltszwang unterlag. \n\n10\\. b) Der Scheidungsantrag wurde nicht wirksam zurückgenommen. Zu der Rücknahme im Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 hat der Erblasser seine für deren Wirksamkeit erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Gemäß den aufgrund von Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGBl. vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586) auf die vorliegende Ehesache Anwendung findenden § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 269 Abs. 1 ZPO kommt eine Rücknahme ohne Einwilligung des Antragsgegners nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache in Betracht. Für den Beginn der mündlichen Verhandlung ist es insoweit ausreichend, wenn die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert wird und der Anwalt des Antragsgegners im Verhandlungstermin den Standpunkt seines Mandanten zum Scheidungsbegehren zu erkennen gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - XII ZB 212\u002F01, FamRZ 2004, 1364 [juris Rn. 11: \"trete dem Antrag nicht entgegen\"]; Anders in: Anders\u002FGehle, ZPO 84. Aufl. § 269 Rn. 28; MünchKomm-ZPO\u002FBecker-Eberhard, 7. Aufl. § 269 Rn. 23; Zöller\u002FFeskorn, ZPO 36. Aufl. § 141 FamFG Rn. 2; MünchKomm-FamFG\u002FHeiter, 4\\. Aufl. § 141 Rn. 7; BeckOGK\u002FKeuter FamFG § 141 Rn. 4 [Stand: 1. März 2026]; Erman\u002FPreisner, BGB 17. Aufl. § 1564 Rn. 17). Hierfür ist weder eine konkrete Antragstellung des Antragsgegners (vgl. diesbezüglich auch Senatsurteil vom 24. Mai 1972 - IV ZR 65\u002F71, FamRZ 1972, 453 [juris Rn. 10]) noch eine durch den Verfahrensbevollmächtigten erklärte Zustimmung zur Scheidung erforderlich (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 aaO Rn. 9). Aufgrund des im Verfahren in Ehesachen greifenden Anwaltszwangs gemäß § 78 Abs. 2 ZPO a.F. (heute § 114 Abs. 1 FamFG) ist es indes für ein mündliches Verhandeln nicht ausreichend, dass der anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner im Rahmen seiner Anhörung nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. (heute § 128 Abs. 1 Satz 1 FamFG) Angaben macht oder der Scheidung zustimmt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 aaO Rn. 10; OLG Bamberg FamRZ 2024, 1136 [juris Rn. 30]; OLG Köln NJW-RR 2011, 509 [juris Rn. 2]; Wieczorek\u002FSchütze\u002FAssmann, ZPO 5. Aufl. § 269 ZPO Rn. 30; Johannsen\u002FHenrich\u002FAlthammer\u002FKappler, Familienrecht 7\\. Aufl. § 1564 BGB Rn. 34). \n\n11\\. In Anlegung dieser Maßstäbe ist das Beschwerdegericht zu Recht von einem mündlichen Verhandeln des Erblassers ausgegangen. Allerdings nahm dessen Verfahrensbevollmächtigte erst nach der durch den Erblasser selbst erklärten Zustimmung zur Scheidung überhaupt an der Verhandlung teil. Sie wohnte indes ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung der Anhörung der Beteiligten nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. bei und erörterte die im Verbund vor dem Familiengericht anhängigen Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinn mit dem Gericht und der Gegenseite. Zum Versorgungsausgleich wurde explizit ins Protokoll aufgenommen, dass dieser durchzuführen sei. In der Erörterung der Folgesachen, die gemäß § 623 ZPO a.F. (heute § 137 FamFG) im Verbundverfahren einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden waren, lag - insbesondere vor dem Hintergrund des konkreten Verlaufs der Verhandlung - zugleich die Würdigung der Scheidungsvoraussetzungen. Hätte sich der Erblasser gegen den Scheidungsantrag wenden und diesem nicht zustimmen wollen oder hätte er an den materiellen Voraussetzungen der Ehescheidung Zweifel gehabt, hätte dies zwangsläufig Auswirkungen auf den beantragten Zugewinnausgleichsanspruch gehabt. Die im Hinblick auf die Scheidung erfolgte Verhandlung über die Folgesachen im Scheidungsverbund ist ohne implizite Stellungnahme zum Scheidungsbegehren nicht denkbar. \n\n12\\. Diese inhaltliche Verflechtung von Scheidungs- und Folgesachen spiegelt sich auch in der gesetzlichen Regelung des Verbunds wider. Die Schaffung des nicht zur Disposition der Parteien stehenden Verbunds kraft Gesetzes, der den Zweck hat, den Ehegatten die Folgen der Scheidung unmittelbar vor Augen zu führen, um sie vor übereilten Entschlüssen zu bewahren und eine bessere Abstimmung der verschiedenen Regelungen aus den Folgesachen bei der Entscheidung zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - XII ZB 21\u002F21, NJW 2021, 3119 Rn. 20; Kemper in Kemper\u002FSchreiber, Familienverfahrensrecht 3\\. Aufl. § 137 Rn. 2; Roßmann in Schulte-Bunert\u002FWeinreich, FamFG 8. Aufl. § 137 Rn. 1; MünchKomm-BGB\u002FWeber, 10. Aufl. § 1564 Rn. 72), resultiert daraus, dass Scheidungsverfahren und Folgesachen trotz unterschiedlicher Streitgegenstände nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können. Dies gilt umso mehr, als die Verfahrensbevollmächtigte des Erblassers auch bei der Anhörung nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. anwesend war und beim weiteren Verhandeln dessen Ausführungen zum Scheitern der Ehe jedenfalls konkludent zugrunde legte. \n\n13\\. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Beschränkung der Prozessvollmacht im Innenverhältnis auf die Folgesachen würde hieran nichts ändern. Wenn derartige Beschränkungen gegenüber Gericht und Gegner nicht offengelegt werden, bleiben sie diesen gegenüber ohne Wirkung (BGH, Urteil vom 20. Januar 1955 - II ZR 239\u002F53, BGHZ 16, 167, 170 [juris Rn. 9]; MünchKomm-FamFG\u002FFischer, 4. Aufl. § 114 Rn. 19; Helms in Prütting\u002FHelms, FamFG 7\\. Aufl. § 114 Rn. 41; BeckOGK\u002FKeuter, § 114 FamFG Rn. 35 [Stand: 1. März 2026]; Weber in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 114 Rn. 29). Die Verfahrensbevollmächtigte des Erblassers zeigte dessen Vertretung in der Verbundsache ohne jede Einschränkung an. \n\n14\\. Wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, konnte die Zustimmung des Erblassers nach der Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Beteiligte zu 1 auch nicht gemäß § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO fingiert werden, da das Amtsgericht die Rücknahme schon nicht mit dem entsprechenden Hinweis und erst nach dem Tod des Erblassers zustellte. \n\n15\\. c) Im Ergebnis ist das Beschwerdegericht ferner zu Recht davon ausgegangen, dass das lange Ruhen des Scheidungsverfahrens nichts an dem Ausschluss des Ehegattenerbrechts ändert. Weder kann allein aufgrund des Zeitablaufs von einer konkludenten Antragsrücknahme ausgegangen werden noch ist die Norm des § 1933 Satz 1 BGB teleologisch zu reduzieren. \n\n16\\. aa) Eine stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags der Beteiligten zu 1 mit zugleich konkludenter Einwilligung des Erblassers kommt nicht in Betracht. Zwar kann eine Klage- oder Antragsrücknahme auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Erforderlich ist dafür aber, dass das Verhalten der Partei den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt (BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315\u002F94, NJW-RR 1996, 885 [juris Rn. 10] m.w.N.; MünchKomm-ZPO\u002FBecker-Eberhard, 7. Aufl. § 269 Rn. 19). Bloßes Untätigbleiben während des Ruhens genügt hierfür nicht. Gegen die Annahme eines Rücknahmewillens spricht vorliegend ferner, dass die Beteiligte zu 1 am 6. Juli 2004 einen Schriftsatz einreichte, in welchem sie erklärte, möglichst schnell geschieden werden zu wollen. \n\n17\\. Aus den entsprechenden Erwägungen heraus kommt auch ein konkludenter Widerruf der Zustimmung zum Scheidungsantrag durch den Erblasser nicht in Betracht. Es gibt, abgesehen von seiner Untätigkeit während des Ruhens des Verfahrens, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Widerruf gewollt gewesen wäre. \n\n18\\. bb) Ob - unabhängig von einer Antragsrücknahme - allein die Tatsache, dass ein Scheidungsverfahren über Jahre ruht, eine Anwendbarkeit des § 1933 Satz 1 BGB ausschließt, ist umstritten. \n\n19\\. (1) Nach einer Ansicht führt der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum nicht weiter betrieben wird, dazu, dass § 1933 Satz 1 BGB nicht mehr zum Tragen kommt, wobei dies unterschiedlich begründet wird. Teilweise wird das Nichtbetreiben als konkludente Rücknahme des Scheidungsantrags oder als konkludenter Widerruf der Zustimmung zur Scheidung gewertet beziehungsweise der Rücknahme gleichgestellt (OLG Hamm ErbR 2021, 553 [juris Rn. 17 ff.]; OLG Saarbrücken ZErb 2011, 21 [juris Rn. 16 f.]; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1107 [juris Rn. 40]; Soergel\u002FFischinger, BGB 14. Aufl. § 1933 Rn. 10; Burandt\u002FRojahn\u002FGroße-Boymann, Erbrecht 4. Aufl. § 1933 BGB Rn. 5; Erman\u002FLieder, BGB 17. Aufl. § 1933 Rn. 2a; juris-PK-BGB\u002FSchmidt, 10. Aufl. § 1933 Rn. 9; Seiler-Schopp in Damrau\u002FTanck, 5. Aufl. § 1933 BGB Rn. 15; Grüneberg\u002FWeidlich, BGB 85. Aufl. § 1933 Rn. 2). Teilweise wird in solchen Fällen eine Verwirkung des Berufens auf den Erbausschluss des § 1933 Satz 1 BGB in Betracht gezogen (Jauernig\u002FStürner, BGB 19. Aufl. § 1933 Rn. 1). \n\n20\\. Die Gegenauffassung (OLG Düsseldorf ErbR 2018, 276 [juris Rn. 20]; OLG Köln FamRZ 2012, 1755 [juris Rn. 13]; Staudinger\u002FReuß, BGB (2024) § 1564 Rn. 71; Beisenherz, Die erbrechtlichen Folgen von Scheidung und Ehekrise 2008 S. 65; Roßmann in Kogel, Zugewinnausgleich 8. Aufl. § 2 Rn. 120; kritisch auch Siebert, NJW 2021, 2933 Rn. 1) hält eine derartige Einschränkung des § 1933 Satz 1 BGB nicht für geboten, was insbesondere mit der andernfalls mangels klarer Bezugspunkte entstehenden Rechtsunsicherheit begründet wird. \n\n21\\. (2) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Sie steht mit dem Umstand in Einklang, dass ein Ruhen des Verfahrens - auch über einen langen Zeitraum - die Rechtshängigkeit nicht beendet (BGH, Beschluss vom 24. März 1993 - XII ARZ 3\u002F93, NJW-RR 1993, 898 [juris Rn. 1]). Für eine teleologische Reduktion der Norm besteht kein Anlass. Es fehlen Anhaltspunkte für eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2023 - IV ZR 133\u002F21, NJW 2023, 1809 Rn. 27 m.w.N.). Nach der gesetzgeberischen Intention sollte durch die Regelung in § 1933 Satz 1 BGB dem mutmaßlichen Erblasserwillen Rechnung getragen werden, da spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung im Scheidungsverfahren offenkundig werde, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten seine innere Berechtigung verloren habe, wobei aufgrund der Belastung durch das Verfahren häufig nicht an die erbrechtlichen Folgen oder die Abänderung beziehungsweise Erstellung von Testamenten gedacht werde (BT-Drucks. 7\u002F4361, S. 52 li. Sp.; BT-Drucks. 7\u002F650, S. 274 re. Sp.). Es soll dem hypothetischen Wunsch entsprochen werden, den Ehegatten nach erfolgter Trennung nicht mehr an dem Erbe partizipieren zu lassen, was sich angesichts des bestehenden Pflichtteilsrechts durch die gewillkürte Erbfolge nicht vollständig umsetzen lässt (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1990 - IV ZR 88\u002F89, BGHZ 111, 329 [juris Rn. 10]; Neidinger\u002FRupp, ZfPW 2020, 239, 242 f.). \n\n22\\. Durch § 1933 Satz 1 BGB werden alle Fälle erfasst, bei denen der Erblasser während des rechtshängigen Scheidungsverfahrens verstirbt. Dass damit auch Verfahren einbezogen werden, die über Jahre oder Jahrzehnte nicht betrieben werden, läuft dem Gesetzeszweck nicht zwangsläufig zuwider. Der Verweis in der Gesetzesbegründung auf die sich schon im Beginn des Scheidungsverfahrens manifestierende \"Lösungskrise\" (BT-Drucks. 7\u002F650, S. 274 li. Sp.) spricht nicht dafür, dass die Vorverlagerung des Erbrechtsausschlusses bei einem Ruhen des Scheidungsverfahrens nicht mehr gelten solle. Das Ende der ehelichen Gemeinschaft, welches zum Verlust des Ehegattenerbrechts führt, wird durch den Scheidungsantrag beziehungsweise die Zustimmung zum Antrag des anderen evident, ohne dass ein Stillstand des Verfahrens dies rückgängig machen könnte. Für das Ruhen kann es verschiedene Gründe geben, die nicht sämtlich die Schlussfolgerung erlauben, dass der mutmaßliche Wille des der Scheidung zunächst zustimmenden Erblassers nicht mehr darauf abzielte, geschieden zu werden und das Erbrecht des Ehegatten auszuschließen; etwa das Abwarten aus Rücksicht auf minderjährige Kinder, gesundheitliche Einschränkungen bei einem Verfahrensbeteiligten oder finanzielle Erwägungen. Damit in Einklang stehend kann auch ein bloßes Untätigbleiben in dieser Phase nicht als konkludente Antragsrücknahme angesehen werden. \n\n23\\. Dies gilt umso mehr, als es die Eheleute während des Ruhens des Verfahrens selbst in der Hand haben, durch eine Rücknahme des Scheidungsantrags (mit entsprechender Einwilligung) das Scheidungsverfahren zu beenden oder (abweichend) zu testieren und dadurch die Folgen des § 1933 Satz 1 BGB entfallen zu lassen. \n\n24\\. Überdies würde es eine erhebliche Rechtsunsicherheit bedeuten, wenn aufgrund des Ruhens des Scheidungsverfahrens ab einem gewissen, nicht gesetzlich geregelten und nicht abstrakt bestimmbaren Zeitpunkt der bis dahin greifende Erbausschluss keine Geltung mehr entfalten würde. \n\n25\\. d) Die materiellen Scheidungsvoraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls vor. Beim Tod des Erblassers lebten die Eheleute unstreitig weit mehr als drei Jahre getrennt, weshalb das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderleglich vermutet wird. \n\n26\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. \n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 - IV ZB 7\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:58.846Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":58,"summary":59,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":60},"2187","ECLI:DE:NEURIS:KORE300192026","ecli-de-neuris-kore300192026","IV ZB 26\u002F25","#  Zuständigkeit des Rechtspflegers für Erteilung eines Erbscheins \n\n## Leitsatz\n\nDer Rechtspfleger bleibt für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins funktionell zuständig, wenn nur er sich an der beantragten Entscheidung gehindert sieht, ohne dass von dritter Seite Einwände erhoben werden.15 16\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2025 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags als unbegründet wegen mangelnder Testierfähigkeit der Erblasserin wendet.\n\nIm Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000 € festgesetzt.\n\nIn Abänderung der Geschäftswertfestsetzung der zweiten Instanz wird der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 500.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins. \n\n2\\. Die Erblasserin errichtete am 9. März 2018 ein notarielles Testament, in dem sie den Antragsteller - den Großneffen ihres im April 1983 vorverstorbenen Ehemanns - als Alleinerben einsetzte. Sie verstarb kinderlos am 28. März 2023. \n\n3\\. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat den Erbscheinsantrag des Antragstellers nach Einsichtnahme in die Akten eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens betreffend die Erblasserin mit der Begründung abgelehnt, es bestünden erhebliche Zweifel an deren Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. \n\n4\\. II. Die Rechtsbeschwerde ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet. \n\n5\\. 1\\. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2026, 45 m. Anm. Küpper veröffentlicht ist, hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt, die Rechtspflegerin habe über die Frage der Testierfähigkeit selbst entscheiden dürfen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der niedersächsischen Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 8. Juni 2023 (Nds. GVBl. 2023, 94; im Folgenden ZustVO-Justiz Nds.) sei unter anderem der Richtervorbehalt für die Erteilung von Erbscheinen aufgehoben. Zwar habe der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit bei den Geschäften nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ZustVO-Justiz Nds. gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben würden. Der Rechtspfleger bleibe aber für die Bescheidung des Antrags funktionell zuständig, wenn (allein) er Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers habe. Die nach § 26 FamFG gebotene amtswegige Ermittlung bei Zweifeln an der Testierfähigkeit sei nicht als Einwand im Sinne von § 19 ZustVO-Justiz Nds. i.V.m. § 19 Abs. 2 RPflG zu verstehen. Gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift spreche das gesetzgeberische Ziel, dass die Rechtspfleger möglichst viele Nachlasssachen selbstständig bearbeiten sollten. Das Erfordernis, Zeugen zu befragen oder Sachverständigengutachten einzuholen, stehe einer funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers nicht entgegen, da dieser auch in Fällen der Erbscheinserteilung nach gesetzlicher Erbfolge, in denen er originär zuständig sei, mit einer Beweisaufnahme befasst sein könne. \n\n6\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n7\\. a) Die Rechtsbeschwerde ist allerdings unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags als unbegründet wegen mangelnder Testierfähigkeit der Erblasserin wendet. \n\n8\\. aa) Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde wirksam auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers beschränkt. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Beschwerdebeschlusses keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung kann sich aber auch aus den Gründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Gründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Rechtsmittelzulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt (Senatsbeschluss vom 12. November 2024 - IV ZB 7\u002F24, ZEV 2025, 26 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 11. September 2025 - IX ZB 15\u002F24, ZIP 2025, 2771 Rn. 8). Das ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, die Zulassung sei auf die Frage beschränkt, ob der Rechtspfleger funktionell zuständig bleibe, wenn keiner der Verfahrensbeteiligten, sondern nur er selbst Bedenken gegen die beantragte Entscheidung habe. \n\n9\\. bb) Die Beschränkung der Zulassung auf die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers ist wirksam. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Rechtsbeschwerde beschränken könnte. Dafür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2014 - IV ZB 3\u002F14, ZEV 2014, 500 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 11. September 2025 - IX ZB 15\u002F24, ZIP 2025, 2771 Rn. 10; vom 20. Juli 2023 - IX ZB 7\u002F22, BGHZ 237, 375 Rn. 14 m.w.N.). \n\n10\\. Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht die Zulassung wirksam beschränkt. Die funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins bildet einen gegenüber den Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins rechtlich selbstständigen und von diesem abtrennbaren Teil des Streitstoffs. Sie betrifft allein die Wirksamkeit der Entscheidung des Rechtspflegers mit Blick auf § 8 Abs. 4 RPflG (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2025 - IX ZB 15\u002F24, ZIP 2025, 2771 Rn. 11). Nach dieser Vorschrift ist ein Geschäft des Richters, das dem Rechtspfleger nach dem Rechtspflegergesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, unwirksam, wenn dieses durch den Rechtspfleger wahrgenommen worden ist. Eine derartige Entscheidung ist im Rechtsbehelfsverfahren unabhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 11. September 2025 aaO Rn. 13; vom 16. Februar 2022 - XII ZB 355\u002F21, FamRZ 2022, 893 Rn. 11; vom 2. Juni 2005 - IX ZB 287\u002F03, MDR 2005, 1305 [juris Rn. 6 f.]). \n\n11\\. Auf diesen Teil des Streitstoffs hätte im Falle einer weitergehenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht der Antragsteller sein Rechtsmittel wirksam beschränken können. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der Teil des Streitstoffs, auf den sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschränkt, Gegenstand einer selbstständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenentscheidung sein könnte, denn dies ist zwar ausreichende, aber nicht notwendige Voraussetzung einer wirksamen Beschränkung der Zulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 \\- XII ZB 74\u002F20, FamRZ 2023, 117 Rn. 12 m.w.N.). \n\n12\\. b) Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts ist für die Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Antragstellers funktionell zuständig gewesen, so dass der von ihr erlassene Beschluss nicht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam ist. \n\n13\\. aa) Die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Erteilung eines Erbscheins folgt aus § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG i.V.m. § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG und steht unter dem Vorbehalt, dass das Geschäft nicht ausnahmsweise nach § 16 Abs. 1 Nr. 6, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 RPflG vom Richter wahrzunehmen ist. Der in § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG bestimmte Richtervorbehalt für die Erteilung von Erbscheinen, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, ist aufgrund der Ermächtigung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 RPflG durch § 19 Abs. 1 Satz 1 ZustVO-Justiz Nds. i.V.m. § 1 Nr. 23 der niedersächsischen Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten der Rechtspflege und der Justizverwaltung (Subdelegationsverordnung-Justiz) vom 13. Dezember 2022 (Nds. GVBl. 2022, 744) in der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 8. Oktober 2024 durch den niedersächsischen Verordnungsgeber aufgehoben worden. \n\n14\\. bb) Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts war für die Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Antragstellers nicht gemäß § 19 Abs. 2 RPflG, § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. funktionell unzuständig. Zwar ist nach diesen Vorschriften das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Dafür genügt aber nicht, dass der Rechtspfleger \\- wie hier - im Zuge der ihm gemäß § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlungspflicht Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer er sich an der beantragten Entscheidung gehindert sieht. \n\n15\\. (1) Das ist allerdings umstritten. Nach einer Ansicht ist bereits dann ein die Richterzuständigkeit begründender Einwand im Sinne von § 19 Abs. 2 RPflG erhoben worden, wenn sich der Rechtspfleger allein auf Grund eigener rechtlicher oder tatsächlicher Einwände gehindert sieht, den Erbschein zu erteilen (OLG München ErbR 2025, 303 Rn. 18; Hergenröder, NZFam 2025, 573). Teilweise wird dieses Ergebnis auf eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 2 RPflG gestützt (OLG Oldenburg NJW-RR 2024, 1202 Rn. 14, 16 ff.; wohl auch Mayr in jurisPK-BGB, 10. Aufl. § 2353 Rn. 44.1) oder die Vorlagepflicht auf Fälle begrenzt, in denen der Rechtspfleger inhaltliche Einwände erhebt (Mayr aaO). Nach anderer Auffassung soll dagegen der Rechtspfleger funktionell zuständig bleiben, wenn nur er sich an einer antragsgemäßen Entscheidung gehindert sieht, weil dadurch kein Einwand im Sinne des § 19 Abs. 2 RPflG erhoben wird (OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 20 ff.; OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 32 ff.; ErbR 2015, 692 Rn. 35; Beschluss vom 23. Juni 2020 - 20 W 155\u002F15 u.w., juris Rn. 54; Gierl in Burandt\u002FRojahn, Erbrecht 4\\. Aufl. § 352e FamFG Rn. 6; Lamberz in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 343 Rn. 49; Rellermeyer in Arnold\u002FMeyer-Stolte\u002FRellermeyer\u002FHintzen\u002FGeorg, RPflG 9. Aufl. § 19 Rn. 13.1; Domisch, RPfleger 2018, 577, 578 f.; Güttich, FGPrax 2024, 286, 287; einschränkend Küpper, ZEV 2026, 47 f.). Dem Richter ist das Verfahren nach dieser Auffassung erst vorzulegen, wenn zwischen widerstreitenden, im Verfahren klar zum Ausdruck gebrachten Positionen verschiedener Beteiligter zu entscheiden ist, wobei es weder auf einen förmlichen Antrag noch auf die förmliche Beteiligtenrolle ankommt (OLG Braunschweig aaO Rn. 23; OLG Frankfurt ErbR 2015, 692 aaO; Gierl in Burandt\u002FRojahn aaO). \n\n16\\. (2) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Die funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins geht nicht dadurch gemäß § 19 Abs. 2 RPflG, § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. auf den Richter über, dass sich der Rechtspfleger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen am Erlass des begehrten Erbscheins gehindert sieht, solange er keine Kenntnis davon erlangt, dass sich ein am Verfahren Beteiligter oder ein Dritter auf diese Gründe beruft. Dies ergibt die Auslegung der einschlägigen Vorschriften. \n\n17\\. (a) Die Auslegung von § 19 Abs. 2 RPflG einerseits und § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. andererseits unterliegt einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab (vgl. Domisch, RPfleger 2018, 577, 578). Durch die nahezu gleichlautende Formulierung hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Ermächtigung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht überschreiten, aber hinter dieser auch nicht zurückbleiben will. Das Ergebnis der Auslegung von § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. entspricht damit demjenigen von § 19 Abs. 2 RPflG. \n\n18\\. (b) Dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 RPflG ist nicht abschließend zu entnehmen, ob zu den Einwänden, deren Erhebung die Zuständigkeit des Richters begründet, auch nur aus der Sicht des Rechtspflegers bestehende Hinderungsgründe zählen. Dass die Einwände gegen den Erlass der beantragten Entscheidung erhoben werden müssen, spricht aber \\- ungeachtet der Verwendung des Passivs - gegen eine solche Annahme. Nach dem Wortsinn setzt ein Erheben voraus, dass die Einwände geltend gemacht oder zum Ausdruck gebracht werden, was auf Tatsachenvorbringen oder Rechtsansichten von Verfahrensbeteiligten oder Dritten, nicht dagegen auf Bedenken des entscheidenden Rechtspflegers zutrifft (vgl. OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 23; OLG Frankfurt ErbR 2015, 692 Rn. 35; Gierl in Burandt\u002FRojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 352e FamFG Rn. 6). \n\n19\\. (c) Die Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 2 RPflG bestätigt dieses Ergebnis (vgl. OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 25, 28; OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 32 ff.; Küpper, ZEV 2026, 47 f.; a.A. OLG München ErbR 2025, 303 Rn. 18, 20). In der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung verpflichtete § 19 Abs. 2 RPflG den Verordnungsgeber, in einer den Richtervorbehalt aufhebenden Verordnung eine Vorlage des Verfahrens an den Richter zur weiteren Bearbeitung vorzusehen, soweit von den Beteiligten einander widersprechende Anträge gestellt werden (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 10 li. Sp.). Auf Einwände des zur Entscheidung berufenen Rechtspflegers zielte dies schon nach dem Wortlaut nicht ab. Stattdessen sollte sichergestellt werden, dass in als typische Streit-entscheidungen einzuordnenden Fällen die Entscheidung ungeachtet der durch Rechtsverordnung auf den Rechtspfleger übertragenen Zuständigkeiten dem Richter vorbehalten bleibt (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 14 li. Sp.). \n\n20\\. Die auf einen Vorschlag des Bundesrats zurückgehende Formulierung in § 19 Abs. 2 RPflG, die Verordnung müsse zur Vorlage an den Richter verpflichten, soweit Einwände erhoben werden, die dem Erlass der beantragten Entscheidung entgegenstehen können, hat daran nichts ändern sollen. Sie beruht vielmehr auf der Erwägung, dass ein die Zuständigkeit des Richters auslösender Streit bereits dann anzunehmen ist, wenn dem gestellten Antrag inhaltlich entgegengetreten wird oder entsprechende Behauptungen aufgestellt werden (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 45 li. Sp.). Fälle, in denen sich allein der Rechtspfleger aufgrund seiner Rechtsauffassung am Erlass der beantragten Entscheidung gehindert sieht, hat der Gesetzgeber dabei nicht im Blick gehabt. Von der Anknüpfung an die Beteiligteneigenschaft hat er vielmehr zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten abgesehen und für eine Zuständigkeit des Richters jede Erhebung von Einwendungen ausreichen lassen, ohne eine Prüfung zu verlangen, ob die die Einwendung erhebende Person Beteiligter im Rechtssinn ist (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 45 re. Sp.). Derartige Unsicherheiten stellen sich beim Rechtspfleger nicht, weil er als Organ der Rechtspflege (vgl. § 7 RPflG) von vornherein nicht Beteiligter sein kann. \n\n21\\. Ein Wille des Gesetzgebers zur Begründung einer Zuständigkeit des Richters lässt sich auch der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags nicht entnehmen, wonach es für eine Vorlagepflicht an den Richter genügen soll, wenn von irgendeiner Seite - gleich ob es sich dabei um Verfahrensbeteiligte im Rechtssinne handelt oder nicht - Einwände tatsächlicher oder rechtlicher Art erhoben werden, die sich gegen den Erlass der beantragten Entscheidung richten (BT-Drucks. 15\u002F3482, S. 24 f. re. Sp.). Auch dies zielt, wie die weitere Begründung zeigt, wonach ein förmlicher Abweisungsantrag nicht erforderlich und die Entscheidungserheblichkeit des Gegenvorbringens vom Rechtspfleger nicht zu prüfen sein soll (BT-Drucks. 15\u002F3482, S. 25 li. Sp.), nicht auf Einwände des Rechtspflegers ab. Beide Fragen stellen sich nur bei Vorbringen eines Beteiligten oder eines außerhalb des Verfahrens stehenden Dritten. \n\n22\\. (d) Schließlich spricht auch der mit der Aufhebung des Richtervorbehalts beabsichtigte Zweck dagegen, § 19 Abs. 2 RPflG eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Vorlage des Verfahrens an den Richter zu entnehmen, wenn sich der Rechtspfleger am Erlass der beantragten Entscheidung gehindert sieht. Die Übertragung von Zuständigkeiten auf den Rechtspfleger hat der Straffung der Ablauforganisation und ihrer Effizienzsteigerung dienen und die Stellung der Rechtspfleger als eigenständiges Organ der Gerichtsverfassung stärken sollen (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 15 li. Sp.). Der Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, dass dem Rechtspfleger im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Maßgabe des § 4 RPflG alle zur Erledigung des Geschäfts erforderlichen Maßnahmen anfallen (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 29 re. Sp.). Das umfasst - mit den in § 4 RPflG vorgesehenen Einschränkungen \\- Beweisaufnahmen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZB 73\u002F05, NJW-RR 2006, 710 Rn. 12; Dörndorfer, RPflG 4. Aufl. § 4 Rn. 2, 12; Radke in Kindl\u002FMeller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung 5. Aufl. RPflG § 4 Rn. 4; Rellermeyer in Arnold\u002FMeyer-Stolte\u002FRellermeyer\u002FHintzen\u002FGeorg, RPflG 9. Aufl. § 4 Rn. 6; Roth in Bassenge\u002FRoth, FamFG\u002FRPflG 12. Aufl. § 4 RPflG Rn. 2; Schmid in Nomos-BR, 2012 RPflG § 4 Rn. 1; Klüsener\u002F Rausch\u002FWalter, RPfleger 2001, 215, 224; Küpper, ZEV 2026, 47, 48). Der Rechtspfleger kann und muss, wenn es das Verfahren erfordert, Zeugen vernehmen und Sachverständige mit der Erstattung von Gutachten beauftragen (Dörndorfer aaO Rn. 12; Radke aaO; Roth aaO). Einem solchen Verständnis widerspricht es, eine Zuständigkeit des Rechtspflegers nur für den Erlass der beantragten Entscheidung anzunehmen und deren Ablehnung stets dem Richter zuzuweisen (OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 25; OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 58). \n\n23\\. cc) Die Zuständigkeit der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts ist auch nicht aufgrund analoger Anwendung der § 19 Abs. 2 RPflG, § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. entfallen. \n\n24\\. (1) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2025 - IV ZB 37\u002F24, NJW 2025, 1575 Rn. 14 m.w.N.). Die planwidrige Regelungslücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2024 - AnwZ (Brfg) 22\u002F23, NJW 2025, 584 Rn. 36; vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36\u002F20, NJW 2021, 1942 Rn. 40; jeweils m.w.N). \n\n25\\. (2) Hier fehlt es an einer solcherart feststellbaren planwidrigen Regelungslücke, da das mit dem Übergang der funktionellen Zuständigkeit vom Rechtspfleger auf den Richter verfolgte Regelungsanliegen des Gesetzgebers den Fall, dass sich der Rechtspfleger an einer antragsgemäßen Entscheidung gehindert sieht, ohne dass Einwände gegen die Erteilung des Erbscheins von einem Beteiligten oder einem Dritten im Verfahren erhoben worden sind, nicht umfasst (OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 28; OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 33 ff.; Güttich, FGPrax 2024, 286; a.A. OLG Oldenburg NJW-RR 2024, 1202 Rn. 16 ff.). \n\n26\\. (a) Der Gesetzgeber hat mit der Aufspaltung der funktionellen Zuständigkeit zwischen Richter und Rechtspfleger verfassungsrechtliche Vorgaben im Blick gehabt. Die Beschränkung der Zuständigkeit des Rechtspflegers in Nachlasssachen auf nichtstreitige Fälle hat dem Rechtsprechungsvorbehalt für den Richter nach Art. 92 Halbsatz 1 GG Rechnung tragen sollen (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 33 li. Sp.). Es fehlt jedoch an feststellbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber damit zugleich den Fall hat regeln wollen, dass einem Erbscheinsantrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden kann, ohne dass dies gerügt worden ist (a.A. OLG Oldenburg NJW-RR 2024, 1202 Rn. 18). \n\n27\\. Vielmehr spricht die vom Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsübertragung verfolgte Stärkung der Rolle der Rechtspfleger gegen eine planwidrige Regelungslücke (Güttich, FGPrax 2024, 286). Ihnen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle nach Maßgabe von § 4 RPflG zur Erledigung des Geschäfts erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts und der Beantwortung der anfallenden Rechtsfragen zugewiesen. Zwar hat der Gesetzgeber im Einzelfall Schwierigkeiten bei der Auslegung insbesondere privatschriftlicher letztwilliger Verfügungen gesehen (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 30 re. Sp.), zugleich aber angenommen, dass die Rechtspfleger im Hinblick auf ihre verbesserte und stärker wissenschaftlich ausgerichtete Ausbildung über die für eine Prüfung der Wirksamkeit und Auslegung einer Verfügung von Todes wegen erforderliche Qualifikationen verfügen und dieser Aufgabe gewachsen sind (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 30 li. Sp.). Gerade bei der Erteilung von Erbscheinen hat der Gesetzgeber zudem mit Blick auf das damit verbundene Arbeitsaufkommen Möglichkeiten einer Straffung und Konzentration des Verfahrens nutzen wollen (BT-Drucks. aaO). Ohnehin hat er auf die Möglichkeit der Aufhebung des Richtervorbehalts durch Rechtsverordnung nur zurückgegriffen, um den Ländern eine an den unterschiedlichen Ausbildungsstand ihrer Rechtspflegeranwärter angepasste, gegebenenfalls zeitlich gestufte Aufgabenübertragung zu ermöglichen (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 29 re. Sp.). Das spricht gegen eine lediglich im Gesetz nicht hinreichend zum Ausdruck gekommene Absicht, den Rechtspflegern nur die Zuständigkeit für eindeutige Fälle oder für die dem Erbscheinsantrag stattgebende Entscheidung zu übertragen. \n\n28\\. (b) § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. lassen sich schon wegen der wörtlichen Übernahme des Inhalts des § 19 Abs. 2 RPflG keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Verordnungsgeber vom Regelungskonzept des Gesetzgebers hat abweichen wollen. \n\n29\\. dd) Ein anderes Verständnis von § 19 Abs. 2 RPflG, § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Einer - von der Rechtsbeschwerde angeregten - Aussetzung des Verfahrens, um nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit des § 19 Abs. 2 RPflG einzuholen, bedarf es nicht. \n\n30\\. (1) Art. 92 Halbs. 1 GG verlangt keine Entscheidung des Richters über den Erbscheinsantrag bei Bedenken des Rechtspflegers gegen dessen Erlass. Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt wird maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her und damit materiell bestimmt. Um Rechtsprechung im materiellen Sinne handelt es sich, wenn bestimmte hoheitsrechtliche Befugnisse bereits durch die Verfassung Richtern zugewiesen sind oder es sich von der Sache her um einen traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung handelt (BVerfGE 103, 111, 137 [juris Rn. 96 f.]; BVerfGE 22, 49, 76 [juris Rn. 94 ff.] m.w.N.). Daneben ist rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 GG auch dann gegeben, wenn der Gesetzgeber für einen Sachbereich, der nicht schon materiell dem Rechtsprechungsbegriff unterfällt, eine Ausgestaltung wählt, die bei funktioneller Betrachtung nur der rechtsprechenden Gewalt zukommen kann. In funktioneller Hinsicht handelt es sich - ungeachtet des jeweiligen sachlichen Gegenstands - um Rechtsprechung, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können. Zu den wesentlichen Begriffsmerkmalen der Rechtsprechung in diesem Sinne gehört das Element der Entscheidung, der letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Feststellung und des Ausspruchs dessen, was im konkreten Fall rechtens ist (BVerfGE 103, 111, 137 [juris Rn. 97]; BVerfGE 60, 253, 269 f. [juris Rn. 58]; BVerfGE 31, 43, 46 [juris Rn. 16]; BVerfGE 7, 183, 188 f. [juris Rn. 24]). \n\n31\\. Nach diesen Maßstäben ist die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nicht als rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 Halbs. 1 GG anzusehen (vgl. Classen in Huber\u002FVoßkuhle, Grundgesetz 8. Aufl. Art. 92 Rn. 15 Fn. 52; Hillgruber in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG Art. 92 Rn. 56 [Stand: August 2025]; Rellermeyer in Arnold\u002FMeyer-Stolte\u002F Rellermeyer\u002FHintzen\u002FGeorg, RPflG 9. Aufl. § 19 Rn. 13; Baur, DRiZ 1971, 109, 111; Brehm, Freiwillige Gerichtsbarkeit 4\\. Aufl. § 1 Rn. 12, 28; Klüsener\u002FRausch\u002FWalter, RPfleger 2001, 215, 224; wohl auch Wilke in Isensee\u002FKirchhoff, Handbuch des Staatsrechts 3. Aufl. § 112 Rn. 65; offengelassen von BVerfGE 21, 139, 144 [juris Rn. 17]; vgl. hierzu auch Smid, Rechtsprechung zur Unterscheidung von Rechtsfürsorge und Prozess, 1990, S. 207 ff.; a.A. noch Messerer, DRiZ 1954, 209, 210; Müller-Tochtermann, DRiZ 1956, 4, 5 f.). Denn sie ist weder - wie die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG meint \\- durch die Verfassung Richtern zugewiesen noch handelt es sich von der Sache her \\- wie etwa die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art (BVerfGE 22, 49, 77 f. [juris Rn. 101 f.]; BVerfGE 14, 56, 66 [juris Rn. 31]) und die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit (BVerfGE 22, 49 aaO; BVerfGE 12, 264, 274 [juris Rn. 20]; BVerfGE 8, 197, 207 [juris Rn. 38]) um einen traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung. Auch eine funktionelle Betrachtung der durch den Gesetzgeber erfolgten Ausgestaltung der Tätigkeit ergibt, dass es sich bei der Entscheidung über einen Erbscheinsantrag nicht um rechtsprechende Gewalt handelt. Sie stellt die Rechtslage nicht in einer letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Art und Weise fest. Weder der Beschluss über den Antrag noch der - im Falle der Stattgabe zu erteilende - Erbschein klären die Frage der Erbenstellung letztverbindlich, denn sie sind nicht der Rechtskraft fähig (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6\u002F23, ZEV 2024, 188 Rn. 26; BVerfG ZEV 2006, 74 [juris Rn. 8]). Die Wirkung des Erbscheins beschränkt sich auf die in § 2365 BGB normierte Vermutung, dass dem darin als Erbe Bezeichneten das dort angegebene Erbrecht ohne andere als darin benannte Beschränkungen zusteht. Er ist im Falle der Unrichtigkeit durch das Nachlassgericht einzuziehen und wird hierdurch kraftlos (§ 2361 BGB). Die verbindliche Feststellung der Erbenstellung bleibt unabhängig vom Ausgang des Erbscheinsverfahrens dem Erkenntnisverfahren vorbehalten (Senatsbeschluss vom 15. November 2023 aaO). In diesem entfaltet der Ausgang des Erbscheinsverfahrens keine präjudizielle Wirkung (BVerfG aaO). \n\n32\\. (2) Angesichts dessen kann offenbleiben, inwieweit die funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins die Testierfreiheit als ein bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben (dazu Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 - IV ZR 231\u002F92, BGHZ 123, 368, 371 [juris Rn. 8]; ferner Senatsurteil vom 2. Juli 2025 - IV ZR 93\u002F24, ZEV 2025, 595 Rn. 17) berührt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich wegen der beschränkten Rechtsfolgen bei der Versagung eines Erbscheins, gegen dessen Erteilung im Verfahren weder von einem Beteiligten noch von dritter Seite Einwendungen bekannt geworden sind, jedenfalls nicht um einen so schwerwiegenden Eingriff, dass die Entscheidung notwendigerweise nach Art. 92 GG dem Richter zugewiesen werden muss. \n\n33\\. (3) Schließlich liegt auch keine willkürliche Ungleichbehandlung vor (a.A. OLG Oldenburg NJW-RR 2024, 1202 Rn. 19; vgl. auch Domisch, RPfleger 2018, 577, 579). Zwar verliert der Rechtspfleger seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins, wenn die zunächst nur von ihm angenommenen Hinderungsgründe später auch von anderer Seite im Verfahren angeführt werden, obwohl allein dies die Entscheidung nicht kontroverser macht (Domisch aaO). Das ist aber eine Folge der gesetzgeberischen Vorgaben, wie sie in § 19 Abs. 2 RPflG zum Ausdruck gekommen sind (Lamberz in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 343 Rn. 49; Domisch aaO). Ohnehin wiegt eine abweichende funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über den Erbschein deshalb nicht schwer, weil der Gesetzgeber dem Rechtspfleger eine hinreichende Qualifikation zugebilligt (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 30 li. Sp.) und die Qualität der Entscheidung zusätzlich dadurch abgesichert hat, dass er die Zuständigkeitsübertragung gerade mit Blick auf den Ausbildungsstand in den einzelnen Bundesländern dem Verordnungsgeber überantwortet hat (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 29 re. Sp.). \n\n34\\. III. Der Gegenstandswert richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Beschwerdegericht war gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG abzuändern. \n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","Zuständigkeit des Rechtspflegers für Erteilung eines Erbscheins","2026-07-10T22:04:58.553Z",{"id":62,"ecli":63,"slug":64,"caseNumber":65,"courtId":44,"decisionDate":66,"fullText":67,"summary":68,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":66,"parsedAt":69,"updatedAt":70},"2237","ECLI:DE:NEURIS:KORE600632026","ecli-de-neuris-kore600632026","IV ZA 1\u002F26","2026-05-06T00:00:00.000Z","#  BGH, 06.05.2026, IV ZA 1\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDer Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche der Klägerin. Soweit das Landgericht mit Schlussurteil vom 21. Februar 2025 zum Nachteil der Beklagten (eine von zwei Erbinnen) entschieden hat, hat diese Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Juni 2025 verlängert. Die Berufungsbegründung ist am 12. Juni 2025 um 00:00:20 Uhr eingegangen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 28. Januar 2026, der Beklagten zugestellt am 30. Januar 2026, die Berufung mit der Begründung verworfen, sie sei nicht fristgerecht begründet worden. Mit Schriftsatz vom 2. März 2026 hat die Beklagte die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2026 beantragt und Wiedereinsetzung begehrt. \n\n2\\. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. \n\n3\\. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. \n\n4\\. 1\\. Die zuerst genannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 - IV ZR 206\u002F20, ZInsO 2022, 1260 Rn. 7 m.w.N.). Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist \\- substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 27. März 2025 - V ZA 11\u002F24, juris Rn. 2 m.w.N.). \n\n5\\. Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat zwar innerhalb der laufenden Rechtsbeschwerdefrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nur das Schreiben eines Rechtsanwalts vorgelegt, der mangels Erfolgsaussichten von der Einlegung der Rechtsbeschwerde abgeraten hat, und zur Absage eines weiteren Rechtsanwalts am Mobiltelefon aus Termingründen vorgetragen. Die Beklagte ist mit Schreiben des Bundesgerichtshofs vom 3. und 4. März 2026 darauf hingewiesen worden, dass dies den Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht genügt. Soweit die Beklagte am 5. März 2026 eine Rechtsanwältin benannt hat, die bereit sei, \"die Rechtssache am Bundesgerichtshof vorzutragen, wenn die Wiedereinsetzung gewährt wird\", besteht unabhängig hiervon ohnehin kein Bedürfnis für die Bestellung eines Notanwalts mehr. \n\n6\\. 2\\. Darüber hinaus erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Die Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss wäre gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Die Beklagte hat solche Gesichtspunkte nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts. Soweit die Beklagte Einwände gegen das Ergebnis des landgerichtlichen Verfahrens erhebt, vermögen diese an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nichts zu ändern. Ist die Berufung nicht fristgemäß begründet worden, hat das Berufungsgericht sie gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne inhaltliche Prüfung des angefochtenen Urteils zu verwerfen. So lag es hier. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist hätte gewährt werden müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n7\\. III. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden; dies setzt aber voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (Senatsbeschlüsse vom 15. November 2017 - IV ZR 131\u002F17, juris Rn. 7; vom 17. Mai 2017 - IV ZR 391\u002F16, juris Rn. 9 m.w.N.). Das hat die Beklagte nicht getan. Andere Gründe, aus denen die Beklagte im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO verhindert gewesen sein könnte, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) einzuhalten, sind weder dargelegt noch ersichtlich. \n\n8\\. IV. Soweit die Beklagte - ohne durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu sein - Rechtsbeschwerde eingelegt und entsprechende Anträge gestellt hat, ist dies nach den Umständen des Einzelfalls als bloße Ankündigung der für den Fall der beantragten Beiordnung eines Notanwalts beabsichtigten Rechtsverfolgung zu verstehen. \n\nProf. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Rust","BGH, 06.05.2026, IV ZA 1\u002F26","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:03.628Z",{"id":72,"ecli":73,"slug":74,"caseNumber":75,"courtId":44,"decisionDate":76,"fullText":77,"summary":78,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":76,"parsedAt":79,"updatedAt":80},"2762","ECLI:DE:NEURIS:KORE600072026","ecli-de-neuris-kore600072026","IV ZR 121\u002F25","2026-03-11T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 11. März 2026 - IV ZR 121\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgericht München - 33. Zivilsenat - vom 12. Mai 2025 im Kostenpunkt und insoweit zugelassen, als die Beklagte zur Zahlung von 6 x 1.100 € nebst Zinsen und von mehr als 98.656,15 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird das Urteil gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 140.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die klagende Miterbin und Testamentsvollstreckerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche für die Erbengemeinschaft geltend. \n\n2\\. Die Mutter der Parteien, die am 15. Januar 2017 verstorbene Erblasserin, hatte mit diesen einen notariellen Vertrag vom 27. November 1995 geschlossen, in dem der Beklagten das Eigentum an dem später von ihr bewohnten Hausgrundstück unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs für die Erblasserin überlassen wurde. Die Erblasserin und die Beklagte vereinbarten für dieses Grundstück eine monatliche Miete von zuletzt 1.100 €. Mit Testament vom 27. Dezember 2008 setzte die Erblasserin die Klägerin zu 1\u002F2 und die beiden Kinder der Beklagten zu je 1\u002F4 als Erben ein. Hinsichtlich des Erbteils der Kinder ordnete sie Testamentsvollstreckung an und berief die Klägerin zur Testamentsvollstreckerin. \n\n3\\. Die Erblasserin erteilte der Klägerin eine notarielle Vollmacht mit Patienten- und Betreuungsverfügung vom 31. März 2015 und der Beklagten eine Vollmacht vom 28. April 2014\\. Eine Kontovollmacht der Klägerin wurde auf Betreiben der Beklagten am 5. Oktober 2016 durch die Bank gelöscht. \n\n4\\. Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Erblasserin spätestens ab Frühjahr 2016 geschäftsunfähig. Für die Monate von Juli 2016 bis zum Tod der Erblasserin zahlte die Beklagte die Miete für ihr Haus nicht mehr. Sie hatte in einer E-Mail an die Klägerin vom 28. Juni 2016 angekündigt, zukünftig keine Miete mehr zu zahlen, wenn nicht die Klägerin die im Jahr 2012 entstandenen Kosten für die Wärmedämmung im Dachgeschoss des Hauses aus dem Vermögen der Erblasserin erstattete. \n\n5\\. Am 12. Dezember 2016 hob die Beklagte von einem Konto der Erblasserin insgesamt 16.184 € ab. Dazu hat sie behauptet, dass die Erblasserin 2014 zugesagt habe, die Kosten einer Dachsanierung an dem Haus der Beklagten zu übernehmen. Nach deren Tod meldete sie zwei Sparbücher der Erblasserin als verloren, ließ sich Ersatzsparbücher ausstellen und hob von diesen am 30. Januar 2017 20.000 € und am 1. Februar 2017 85.000 € ab. \n\n6\\. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Dezember 2020 erklärte die Beklagte, bis zum 30. Juni 2021 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung u.a. hinsichtlich der Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 23.284 € - zusammengesetzt aus der Miete und der Rückzahlung der Abbuchung von 16.184 € - gegenüber der Klägerin persönlich und in deren Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin zu verzichten, soweit nicht zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung bereits Verjährung eingetreten war. Mit E-Mail vom 29. Juni 2021 teilte die Beklagte dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, weiterhin bis einschließlich 31. August 2021 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten. \n\n7\\. Soweit für die Beschwerde noch von Interesse, hat die Klägerin mit ihrer am 30. August 2021 bei Gericht eingegangenen, am 29. September 2021 zugestellten Klage die Zahlung von Mietzins in Höhe von 7.150 € und die Zahlung von 121.184 € \"zum Nachlass\" der Erblasserin verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 6 x 1.100 € und 550 € nebst Zinsen sowie weiteren 114.840,15 € nebst Zinsen verurteilt. \n\n8\\. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. \n\n9\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\n10\\. 1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwer der Beklagten nicht durch die Zahlung des vom Berufungsgericht zuerkannten Betrages an die Klägerin entfallen. \n\n11\\. a) Die Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei entfällt, wenn sie nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - I ZB 14\u002F23, NJW-RR 2024, 667 Rn. 17 m.w.N.). In diesem Fall kommt es zu einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen, so dass ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseitigung des Urteilsausspruchs nicht mehr besteht (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 aaO m.w.N.). Bei einer Zahlung unter Vorbehalt entfällt die Beschwer der verurteilten Partei hingegen nicht. Ob das eine oder andere anzunehmen ist, richtet sich nach den dem Zahlungsempfänger erkennbaren Umständen des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 aaO m.w.N.). \n\n12\\. Eine Zahlung, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht wird, steht unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts, sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - I ZB 14\u002F23, NJW-RR 2024, 667 Rn. 18 m.w.N.). Der Gläubiger muss bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft grundsätzlich davon ausgehen, dass der Schuldner das vorläufig vollstreckbare Urteil nicht als abschließende Regelung des Streitverhältnisses hinnehmen will, sondern lediglich zahlt, um eine Vollstreckung des Titels auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - X ZR 39\u002F08, WuM 2009, 57 [juris Rn. 5] m.w.N.). Zudem kann der Schuldner, gegen den ein vorläufig vollstreckbares Urteil ergangen ist, sich auch ohne Androhung einer Zwangsvollstreckung veranlasst sehen, den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen zu begleichen, um zum Beispiel ein weiteres Auflaufen von Zinsen zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2022 - I ZR 7\u002F21, GRUR 2022, 658 Rn. 17). Vom 16. November 1993 - X ZR 7\u002F92, NJW 1994, 942 [juris Rn. 13]. Ohne entsprechende Bestimmung ist wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes der prozessualen Meistbegünstigung nicht anzunehmen, dass der Zahlung auf ein vorläufig vollstreckbares Urteil eine streitbeendende und die Beschwer ausschließende Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 aaO Rn. 18). \n\n13\\. b) Unter Anwendung dieses Maßstabs kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Urteilsbetrag vorbehaltlos gezahlt hat. Sie hat nach der am 12. Mai 2025 erfolgten Verkündung des vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils zwei Überweisungen an die Klägerin in Höhe von 121.990,15 € und 30.396,92 € mit den Verwendungszwecken \"Betrag laut OLG Urteil vom 12.05.2025, AZ ...\" und \"Zinsen laut OLG Urteil vom 12.05.2025, AZ ...\" vorgenommen, die am 14. und 16. Mai 2025 gutgeschrieben wurden. Daraus ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte die Forderung der Klägerin anerkennen und endgültig tilgen wollte. \n\n14\\. 2\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Beklagte in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung von Mietzins in Höhe von 6.600 € für die Monate Juli bis Dezember 2016 und zur Zahlung von weiteren 16.184 €, d.h. eines 98.656,15 € übersteigenden Betrages, verurteilt worden ist. In diesem Umfang führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n\n15\\. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Mieten nicht verjährt sei. In der Person der Erblasserin habe die Verjährung nicht mehr beginnen können, da sie im relevanten Zeitraum nicht geschäftsfähig gewesen sei. Ein Verjährungsbeginn wegen des Wissens oder der grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin als Bevollmächtigter von der Entstehung des Anspruchs komme ebenfalls nicht in Betracht. Positive Kenntnis von dem Umstand, dass die Beklagte ab Juli 2016 keine Miete mehr entrichte, habe die Klägerin nicht gehabt. Grundsätzlich dürfe sich der Gläubiger auf ein vertragsgemäßes Verhalten des Schuldners verlassen, so dass es auch nicht grob fahrlässig gewesen sei, wenn die Klägerin nicht überprüft habe, ob die Beklagte ihren mietvertraglichen Pflichten nachgekommen sei. \n\n16\\. Der Klägerin stehe zudem ein Anspruch auf Zahlung von 16.184 € zugunsten des Nachlasses zu, da für die Abhebung am 12. Dezember 2016 kein Rechtsgrund bestanden habe. Die Beklagte habe eine eigene Forderung gegen die Erblasserin schon nicht substantiiert dargelegt. Allein die Behauptung, die Erblasserin habe gegenüber dem Ehemann der Beklagten erklärt, dass sie nach Einholung von Kostenvoranschlägen die anfallenden Kosten für eine Dachsanierung übernehme, sei nicht geeignet, eine Forderung zu belegen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Erblasserin damit einverstanden gewesen sei, dass entsprechende Angebote eingeholt würden, sei hieraus kein Schluss auf einen Rechtsbindungswillen, ein zukünftiges Angebot ohne weitere Prüfung anzunehmen, möglich. \n\n17\\. b) Das verletzt die Beklagte in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. \n\n18\\. aa) Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2023 - IV ZR 125\u002F23, r+s 2024, 465 Rn. 11 m.w.N.). Bei vom Gericht entgegengenommenem Vorbringen der Parteien ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass dies geschehen ist. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen liegt aber vor, wenn im Einzelfall zu erkennen ist, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. So kann es sich verhalten, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2023 aaO m.w.N.). \n\n19\\. bb) So liegt der Fall hier. \n\n20\\. (1) Zur Verjährung des Anspruchs der Erblasserin auf Mietzahlung ist das Berufungsgericht insoweit noch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlich ist, anstelle der im zweiten Halbjahr 2016 bereits geschäftsunfähigen Erblasserin auf die Klägerin als Bevollmächtigte der Erblasserin ankam. Der Gläubiger muss sich entsprechend § 166 Abs. 1 BGB und mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Wissensvertreters zurechnen lassen, der dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186\u002F17, VersR 2020, 1109 Rn. 15). Eine solche Stellung der Klägerin hat das Berufungsgericht auf Grundlage ihrer umfassenden Vollmacht angenommen. \n\n21\\. Seiner Ansicht, dass danach die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Mietzahlung \\- auch hinsichtlich der 2016 fällig gewordenen Beträge - frühestens mit dem Schluss des Jahres 2017 zu laufen begann, hat das Berufungsgericht jedoch die Annahme zugrunde gelegt, die Klägerin habe 2016 noch keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte ab Juli 2016 keine Miete mehr gezahlt habe. Dabei hat das Berufungsgericht den insoweit übereinstimmenden Parteivortrag übergangen. Nachdem die Beklagte auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 11. Januar 2022 behauptet hatte, die Klägerin habe gewusst, dass die Beklagte die Miete nicht zahlte, hat die Klägerin auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 14. Januar 2022 selbst vorgetragen, dass sie seit 2016 von den nicht gezahlten Mieten für die Monate Juli, August und September 2016 gewusst habe. Die Beklagte hat sich diesen Vortrag auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 14. April 2025 zu eigen gemacht. \n\n22\\. (2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe eine Vereinbarung mit der Erblasserin zur Übernahme der Kosten für die Dachsanierung nicht schlüssig dargelegt, so dass kein Rechtgrund für die Abhebung von 16.184 € bestanden habe, übergeht gehörsverletzend das Vorbringen der Beklagten. Die Beklagte hat auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 11. Januar 2022 behauptet und unter Beweis gestellt, dass die Erblasserin sich im Sommer 2014 gemeinsam mit der Beklagten die Schäden angesehen habe. Beide hätten gemeinsam besprochen, welche Reparaturarbeiten nötig sein würden und seien zu dem Schluss gekommen, dass die Dachgauben zu ersetzen seien. Die Mutter der Beklagten habe zugesagt, die Kosten zu übernehmen. Weiter hat die Beklagte dort auf Seite 10 ausgeführt, dass sie mehrere Angebote von Handwerkern eingeholt und ihrer Mutter vorgelegt habe; diese sei einverstanden gewesen, dass die Beklagte die erste Firma beauftragte, die ein Angebot abgegeben habe. \n\n23\\. Nach diesem Vortrag durfte das Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten nicht mit der Begründung ablehnen, die Behauptung, die Erblasserin habe erklärt, dass sie nach Einholung von Kostenvoranschlägen die anfallenden Kosten übernehme, sei nicht geeignet, eine Forderung zu belegen, und selbst wenn die Erblasserin damit einverstanden gewesen sei, dass entsprechende Angebote eingeholt würden, sei hieraus kein Schluss auf einen Rechtsbindungswillen, ein zukünftiges Angebot ohne weitere Prüfung anzunehmen, möglich. Das verkennt den Inhalt des Beklagtenvortrags, denn dass eine Vereinbarung über die Kostenübernahme getroffen worden und die Erblasserin mit der Beauftragung eines Handwerkers auf Grundlage eines konkreten Angebots einverstanden gewesen sei, hat die Beklagte behauptet. Falls das Berufungsgericht den letzten Teil dieses Vortrags, das Einverständnis mit der Beauftragung eines bestimmten Handwerkers, nicht mehr vom angebotenen Zeugenbeweis umfasst angesehen hätte (\"Beweis: Zeugnis Ehemann\" findet sich nur auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 11. Januar 2022 und nicht auf Seite 10), wäre dies nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinweisbedürftig gewesen. \n\n24\\. cc) Die Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Vortrags zur Kenntnis der Klägerin von den ausgebliebenen Mietzahlungen für jedenfalls drei Monate zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Verjährung der 2016 fälligen Mietansprüche gekommen wäre. Das gilt auch für die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Unkenntnis der Klägerin von der Nichtzahlung nicht grob fahrlässig gewesen sei, da sie sich auf ein vertragsgemäßes Verhalten der Beklagten habe verlassen dürfen; dies wäre hinsichtlich der weiteren Monate des Jahres 2016 erneut zu prüfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können dem Beklagtenvortrag zur Kenntnis der Klägerin insoweit auch Tatsachenbehauptungen zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis entnommen werden. Hinsichtlich der behaupteten Vereinbarung zur Übernahme der Kosten der Dachsanierung könnte die Berücksichtigung des Klägervortrags eine Beweiserhebung erforderlich machen. \n\n25\\. Der Entscheidungserheblichkeit steht nicht der Einwand der Beschwerdeerwiderung entgegen, dass die Verjährung der Mietansprüche in analoger Anwendung von § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BGB gehemmt sei, da die Beklagte als mögliche Bevollmächtigte der Erblasserin einem Betreuer gleichzusetzen sei; ob eine solche Analogie anzunehmen ist, muss daher hier nicht entschieden werden. Auch nach dieser Ansicht wäre die Verjährung allenfalls während des Vollmachtsverhältnisses bis zum Tod der Erblasserin am 15. Januar 2017 gehemmt gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist hätte dann nach § 209 BGB erst am 16\\. Januar 2017 begonnen, ohne dass dies an der Verjährung der Ansprüche vor Klageerhebung etwas änderte. Ob der Erhebung der Verjährungseinrede der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann - wie die Beschwerdeerwiderung annimmt -, weil die Beklagte die Klägerin durch ihr Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten habe (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2019 - IV ZR 317\u002F17, BGHZ 224, 40 Rn. 37 m.w.N.), wird das Berufungsgericht dagegen - abhängig von seinen Feststellungen zur Verjährung - ggf. noch zu prüfen haben. \n\n26\\. III. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nProf. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Rust","BGH, Beschluss vom 11. März 2026 - IV ZR 121\u002F25","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:57.047Z",{"id":82,"ecli":83,"slug":84,"caseNumber":85,"courtId":44,"decisionDate":86,"fullText":87,"summary":88,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":89,"updatedAt":90},"3352","ECLI:DE:NEURIS:KORE702002026","ecli-de-neuris-kore702002026","IV ZR 40\u002F25","2026-01-21T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 21. Januar 2026 - IV ZR 40\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nZur Wirksamkeit eines von einem ausländischen Notar (hier: einer niederländischen Notaranwärterin) auf deutschem Staatsgebiet beurkundeten Testaments eines ausländischen (hier: niederländischen) Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (hier: Wirksamkeit bejaht).9 10 15 22\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Februar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 155.000 € festgesetzt.\n\nIn Abänderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen wird der Streitwert des Verfahrens erster und zweiter Instanz auf bis 155.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Testaments. \n\n2\\. Der am 7. April 2021 verstorbene Großvater des Klägers (im Folgenden: Erblasser), niederländischer Staatsangehöriger, errichtete im Jahr 2020 ein notarielles Testament, in dem er den Kläger als Alleinerben einsetzte. Am 2. März 2021 beurkundete eine niederländische Notaranwärterin am Wohnsitz des Erblassers in Deutschland ein weiteres Testament. In diesem widerrief der Erblasser das vorausgegangene Testament, setzte seine geschiedene Ehefrau, die Beklagte, als Alleinerbin ein und wählte niederländisches Erbrecht. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Nichtigkeit des 2021 errichteten Testaments geltend. \n\n3\\. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er das Testament vom 2. März 2021 rechtswirksam angefochten habe. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum niederländischen Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\n5\\. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZEV 2025, 663 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Kläger sei nicht Erbe geworden, da der Erblasser das 2020 errichtete Testament durch das neue Testament vom 2. März 2021 wirksam aufgehoben und die Beklagte wirksam zu seiner Erbin eingesetzt habe. Das Testament vom 2. März 2021 sei formell wirksam. Für die Form der Verfügung gelte das Haager Testamentsformübereinkommen. Der Erblasser habe das niederländische Recht gewählt. Demnach sei die formelle Wirksamkeit \\- und damit die Folgen einer Verletzung der formellen Erfordernisse - nach niederländischem Recht zu prüfen. Zwar liege ein Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip vor, da die Notaranwärterin gegen Art. 13 Wet op het notarisambt (niederländisches Gesetz über das Notaramt) verstoßen habe. Dieser Verstoß führe aber nach niederländischem Recht weder zur Nichtigkeit noch zur Unwirksamkeit des Testaments. Die Frage der Authentizität spiele im vorliegenden Falle keine Rolle. Sie beziehe sich nicht auf die niederländischen Nichtigkeitsvorschriften eines Testaments. Das Testament sei auch materiell wirksam. Ein Verstoß gegen den ordre public nach Art. 35 EuErbVO liege nicht vor. \n\n6\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n7\\. 1\\. Die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende - Zulässigkeit der Feststellungsklage ist zu bejahen, auch wenn der Klageantrag seinem Wortlaut nach darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Kläger das Testament des Erblassers vom 2. März 2021 rechtswirksam angefochten habe. Als Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kommt nur das (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses in Betracht. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann (BGH, Urteile vom 2. September 2021 - VII ZR 124\u002F20, BauR 2022, 142 [juris Rn. 25]; vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353\u002F12, NJW-RR 2015, 398 Rn. 17; jeweils m.w.N.). Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2022 \\- V ZR 213\u002F21, NJW 2023, 217 Rn. 62; vom 2. September 2021 aaO; vom 22. Januar 2015 aaO; vom 19. April 2000 - XII ZR 332\u002F97, MDR 2000, 897 [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.). Die Rechtswirksamkeit der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung ist nach dieser Maßgabe kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, sondern eine bloße Vorfrage des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses der Erbenstellung. \n\n8\\. Allerdings ist bei der erforderlichen Auslegung des Klageantrags nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28\u002F15, WM 2016, 77 Rn. 10; BGH, Urteile vom 19. November 2024 - XI ZR 139\u002F23, BGHZ 242, 216 Rn. 28; vom 18. November 2024 - VI ZR 10\u002F24, VersR 2025, 300 Rn. 63; st. Rspr.). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 aaO). Mit Blick auf das Testament aus dem Jahr 2020, in dem der Erblasser den Kläger als Alleinerben eingesetzt hat, ist der Feststellungsantrag auf dieser Grundlage dahin auszulegen, dass der Kläger die Feststellung seiner Alleinerbenstellung begehrt. \n\n9\\. 2\\. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht zu Recht für unbegründet erachtet. Der Kläger hat den Erblasser nicht beerbt, da das den Kläger enterbende Testament vom 2. März 2021 nach den vom Berufungsgericht getroffenen, das Revisionsgericht gemäß § 560 ZPO bindenden Feststellungen zum Bestehen und Inhalt des niederländischen materiellen Rechts wirksam ist. \n\n10\\. a) Das Testament ist formwirksam. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sind für die Frage der Formgültigkeit des Testaments gemäß Art. 75 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO) die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (im Folgenden: HTestformÜ) maßgeblich, das für Deutschland am 1. Januar 1966 in Kraft getreten ist (BGBl. 1965 II S. 1144; Bek. 29. Dezember 1965; BGBl. 1966 II S. 11). \n\n11\\. aa) Dabei ist der Anwendungsbereich des HTestformÜ für die hier zu entscheidende Frage, ob die Auslandsbeurkundung der niederländischen Notaranwärterin wirksam ist, eröffnet, da es sich hierbei um eine formelle Anforderung an die Testamentserrichtung handelt. Was zur Form einer letztwilligen Verfügung gehört, präzisiert das HTestformÜ nicht. Art. 5 HTestformÜ, der einige Fragen der Form zuweist, enthält keine allgemeine Definition (Dutta in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. HTestformÜ Art. 1 Rn. 3; Looschelders in NK-Rom-Verordnungen, 4. Aufl. EuErbVO Art. 27 Rn. 20; Süß in Dutta\u002FWeber, Internationales Erbrecht 2. Aufl. EuErbVO Art. 27 Rn. 96). Es kann dahinstehen, ob der Begriff der Form autonom auszulegen und damit nicht dem Recht des Staats des angerufenen Gerichts zu entnehmen ist (so Dutta aaO; J. Schmidt in BeckOGK, EuErbVO Art. 27 Rn. 23 [Stand: 1\\. Juni 2025]) oder aber gerade aus dem Fehlen einer Definition die Maßgeblichkeit der Rechtsordnung desselben zu folgern ist (so Dörner in Staudinger (2007), Vorbem. zu Art. 25 und 26 EGBGB Rn. 84; Süß in Dutta\u002FWeber aaO). Denn sowohl nach autonomem als auch nach dem Verständnis des deutschen Rechts ist die Möglichkeit bzw. das zwingende Erfordernis der notariellen Beurkundung eines Testaments eine Frage der Form (Dörner aaO Rn. 85; Dutta aaO Rn. 4; J. Schmidt aaO Rn. 25; Süß aaO Rn. 100). Die Anforderungen des Beurkundungsrechts an eine wirksame notarielle Beurkundung sind ebenfalls vom Begriff der Form im Sinne des Art. 1 HTestformÜ umfasst, denn sie konkretisieren das sich aus dem materiellen Erbrecht ergebende Beurkundungserfordernis. \n\n12\\. Eine Frage der Form ist auch, welche Rechtsfolgen ein Formverstoß nach sich zieht (von Bar\u002FMankowski, Internationales Privatrecht Band II, 2. Aufl. § 5 Rn. 537; Dörner in Staudinger (2007), Vorbem. zu Art. 25 und 26 EGBGB Rn. 86; Looschelders in NK-Rom-Verordnungen, 4\\. Aufl. EuErbVO Art. 27 Rn. 20; Schurig in Soergel, BGB, 1996, EGBGB Art. 26 Rn. 25; Stürner in Erman, BGB 17. Aufl. HTestformÜ Art. 1 Rn. 1; Süß in Dutta\u002FWeber, Internationales Erbrecht 2. Aufl. EuErbVO Art. 27 Rn. 119; Jayme in FS Coester-Waltjen, 2015, S. 461, 467 f.; von Schack, DNotZ 1966, 131, 140; a.A. Dutta in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. HTestformÜ Art. 1 Rn. 19: Anwendung des Erbstatuts; offengelassen von BayObLG FamRZ 2006, 70, 72 [juris Rn. 32]). Die Regelungen einer Rechtsordnung zu den formellen Anforderungen eines Rechtsakts und die sich aus einem Formverstoß ergebenden Folgen sind im Regelfall aufeinander abgestimmt. Dieses Gleichgewicht würde gestört, würde man die Rechtsfolgen eines Formverstoßes nach einer anderen Rechtsordnung als der von Art. 1 HTestformÜ berufenen beurteilen. Für eine derart eingeschränkte Anwendung der Normen des Formstatuts besteht keine Veranlassung. \n\n13\\. bb) Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht eines Staates entspricht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat. Gemäß Art. 2 Abs. 1 HTestformÜ ist Art. 1 HTestformÜ auch auf letztwillige Verfügungen anwendbar, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird. Da der Erblasser zu den maßgeblichen Zeitpunkten die niederländische Staatsangehörigkeit hatte, verweist Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ im Streitfall auf niederländisches Recht. Wie sich aus der Formulierung \"innerstaatliches Recht\" ergibt, handelt sich um eine Sachnormverweisung (BayObLGZ 1967, 418, 426 f.; Dutta in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. HTestformÜ Art. 1 Rn. 16; Odersky in Hausmann\u002FOdersky, IPR-NotGP 4. Aufl. § 15 Rn. 82 Fn. 189; von Schack, DNotZ 1966, 131, 140). \n\n14\\. cc) Nach dieser Maßgabe hat das Berufungsgericht zu Recht niederländisches Recht einschließlich dessen Beurkundungsrechts zur Anwendung gebracht. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass das Testament trotz Verstoßes gegen § 13 Satz 1 Wet op het notarisambt (niederländisches Gesetz über das Notaramt), wonach es dem Notar gestattet ist, Amtsgeschäfte außerhalb seines Amtsbezirks wahrzunehmen, sofern dieser im Hoheitsgebiet der Niederlande liegt, formell wirksam ist. Ob das niederländische Recht richtig angewendet wurde, unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung, da ausländisches Recht nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht revisibel ist (BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZB 21\u002F15, BGHZ 212, 1 Rn. 54). \n\n15\\. dd) Die Revision hat auch nicht deswegen Erfolg, weil das niederländische Recht unzureichend oder fehlerhaft ermittelt worden wäre. Die dahingehende Verfahrensrüge greift nicht durch. \n\n16\\. Gemäß § 293 ZPO hat der Tatrichter ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf er sich bei der Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat, und dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Vom Revisionsgericht wird insoweit lediglich überprüft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (Senatsurteile vom 29. Juni 2022 - IV ZR 110\u002F21, BGHZ 234, 166 Rn. 17; vom 18. März 2020 - IV ZR 62\u002F19, r+s 2020, 333 Rn. 23; jeweils m.w.N.). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. \n\n17\\. (1) Entgegen der Auffassung der Revision war es nicht ermessensfehlerhaft, von der Einholung einer niederländischen Rechtsauskunft nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1974 II S. 938) oder eines weiteren Gutachtens abzusehen. \n\n18\\. (a) Sollte sich die Recherche des Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Berufungsgericht bei seiner Rechtsanwendung gestützt hat, - wie von der Revision vorgetragen - auf die Bibliothek des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht sowie die Staatsbibliothek zu Berlin beschränkt haben, hätte dies nicht die Unzulänglichkeit des Gutachtens zur Folge. Denn beim Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht handelt es sich - wie bereits aus der Institutsbezeichnung ersichtlich - um eine unter anderem auf Fragen des ausländischen Privatrechts spezialisierte Einrichtung, weshalb davon auszugehen ist, dass dort ein ausreichender Bestand an Fachliteratur auch für das niederländische Privatrecht vorhanden ist. Aus welchem sonstigen Grund eine Recherche bei dem vorgenannten Institut sowie daneben der Staatsbibliothek Berlin nicht ausreichen sollte, um das maßgebliche niederländische Recht zu ermitteln, ist nicht ersichtlich und legt die Revision auch nicht dar. \n\n19\\. (b) Auch der Vorwurf der Revision, das eingeholte Gutachten sei ein unzulängliches \"Lehrbuchgutachten\" und die Annahme des Gutachters, die Auslandsbeurkundung des zweiten Testaments bewirke weder dessen Formnichtigkeit noch dessen Anfechtbarkeit, sei bloße Spekulation, trifft nicht zu. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nicht nur die maßgeblichen Rechtsvorschriften dargestellt, sondern auch hierzu vorhandene Literatur sowie Rechtsprechung ausgewertet. Er hat - von der Revision unbeanstandet - ausgeführt, dass der Fall einer (unzulässigen) Auslandsbeurkundung durch einen niederländischen Notar von dem Obersten Gerichtshof des Königreichs der Niederlande (im Folgenden: Oberster Gerichtshof) oder einem anderen niederländischen Gericht bisher nicht entschieden worden sei, und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Rechtsfolgen von Formfehlern bei notariellen Testamenten anhand von Urteilen erläutert. Unter Berücksichtigung von Literaturmeinungen hat der Sachverständige Argumente für und gegen eine Einschränkung der Anfechtbarkeit dargelegt und ist - entgegen der Behauptung der Revision - gerade nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Auslandsbeurkundung des Testaments keine Anfechtbarkeit bewirkt, sondern hat dies ausdrücklich der Einschätzung des Gerichts überlassen. Er hat überdies ausgeführt, dass beurkundungsrechtlich auch eine Nichtigkeit angenommen werden könnte. Angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im niederländischen Recht zu den rechtlichen Folgen einer Auslandsbeurkundung durch einen inländischen Notar und in Ermangelung von Rechtsprechung niederländischer Gerichte hierzu stellt es sich nicht als Spekulation dar, wenn der Sachverständige verschiedene vertretbare Sichtweisen darlegt und - was die Frage der Abgrenzung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit betrifft - einer hiervon den Vorzug gibt. \n\n20\\. (2) Das Berufungsgericht ist auch nicht deshalb seiner Amtsermittlungspflicht unzureichend nachgekommen, weil es dem Gutachter Unklarheiten und Widersprüche seines Gutachtens nicht vorgehalten hätte. Der von der Revision beanstandete Widerspruch der Ausführungen des Sachverständigen zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. i, Art. 59 Abs. 1 und 2 EuErbVO sowie Erwägungsgrund 62 EuErbVO besteht nicht. \n\n21\\. Entgegen der Ansicht der Revision beurteilt sich die Frage, ob das Testament vom 2\\. März 2021 eine authentische öffentliche Urkunde darstellt und demzufolge nach Art. 59 Abs. 1 EuErbVO zirkulationsfähig ist, gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EuErbVO nicht nach deutschem, sondern nach niederländischem Recht, weshalb es hier schon nicht zur Anwendung unterschiedlicher nationaler Rechtsordnungen kommen kann. Denn Ursprungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e EuErbVO der Mitgliedstaat, in dem die öffentliche Urkunde errichtet worden ist. Maßgeblich ist dabei nach der Ratio der Norm der Mitgliedstaat, dessen Behörde oder sonstige hierzu ermächtigte Stelle die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde beglaubigt hat, selbst wenn dieses Gericht bzw. diese Stelle ausnahmsweise auf dem Gebiet eines anderen (Mitglied-)Staats tätig wird (J. Schmidt in BeckOGK, EuErbVO Art. 3 Rn. 19 [Stand: 1. Juni 2025] unter Hinweis auf Wautelet in Bonomi\u002FWautelet, Le droit européen des successions, 2. Aufl. Art. 3 Rn. 29 f.). Dies ist hier - nachdem die Beurkundung durch eine niederländische Notaranwärterin erfolgte - der Mitgliedstaat Niederlande. \n\n22\\. (3) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, die Ermittlung des niederländischen Rechts durch das Berufungsgericht sei unzureichend und fehlerhaft, weil die Inhalte der Art. 4:98, 4:101 und 4:102 Burgerlijk Wetboek (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch; im Folgenden: BW), die jeweils klar auf die Formunwirksamkeit des zweiten Testaments hindeuteten, gar nicht zu seiner Kenntnis gelangt seien. \n\n23\\. (a) Der Nichterwähnung einer irrevisiblen Rechtsnorm kommt regelmäßig keine entscheidende Bedeutung zu, weil die mangelnde Revisibilität einer Vorschrift nicht nur nach der positiven, sondern auch nach der negativen Seite hin zu beachten ist. Durch die Nichterwähnung der irrevisiblen Rechtsnorm kann das Berufungsgericht nämlich zum Ausdruck gebracht haben, dass eine solche auf den gegebenen Fall nicht anwendbar ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nichterwähnung darauf beruht, dass die Norm dem Berufungsgericht unbekannt war (BGH, Urteile vom 23. Januar 1996 - VI ZR 291\u002F94, NJW-RR 1996, 732 [juris Rn. 17]; vom 23. Oktober 1963 - V ZR 146\u002F57, BGHZ 40, 197, 200 [juris Rn. 22]; jeweils m.w.N.). In einem solchen Fall hat die Revision Erfolg, wenn das Berufungsgericht die Rechtsnorm verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt hat und die Revision dies mit einer Verfahrensrüge angreift (BGH, Urteil vom 23. Januar 1996 aaO Rn. 18). \n\n24\\. (b) Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die von der Revision angeführten Normen nicht erwähnt hat, weil es sie für nicht einschlägig erachtet hat oder sie ihm unbekannt waren. Denn selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, stellt die fehlende Ermittlung der Vorschriften nach Maßgabe der eingangs dargestellten Grundsätze (s. oben vor (1)) keinen Verfahrensfehler dar. \n\n25\\. (aa) Die betreffenden Rechtsnormen sind Sondervorschriften für das Testieren in bestimmten Situationen. Art. 4:98 BW regelt das Testieren von Militärangehörigen und anderen Angehörigen der Streitkräfte im Falle eines Kriegs, Bürgerkriegs oder in Art. 4:98 Abs. 2 BW aufgeführten, damit vergleichbaren Fällen vor einem (Unter-)Offizier. Art. 4:101 BW betrifft die Errichtung einer letztwilligen Verfügung an Bord eines Schiffes oder Flugzeugs vor dem Kapitän oder dem Ersten Offizier. Art. 4:102 BW befasst sich mit dem Testieren in Katastrophen- und hiermit vergleichbaren Fällen vor einem Mitglied des in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Personenkreises. \n\n26\\. (bb) Es war nicht ermessensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht den Inhalt dieser Vorschriften, die der Sachverständige in seinem Gutachten zwar erwähnt, deren Wortlaut er allerdings nicht mitgeteilt hat, nicht ermittelt hat. Denn da es sich um Sonderformen der Testamentserrichtung handelt, die - wie sich aus Art. 4:109 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BW ergibt - eine notarielle Beurkundung gerade nicht voraussetzen, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass sich aus diesen Vorschriften Rechtsfolgen einer notariellen Beurkundung im Ausland nicht ableiten lassen. Dies gilt umso mehr, als auch der Sachverständige auf einen derartigen Zusammenhang nicht hingewiesen hat. Auch sonstige die Argumentation der Revision stützende Erkenntnisquellen boten sich dem Berufungsgericht nicht an. Die Revision führt ebenfalls weder Belege aus der Rechtsprechung noch aus der Literatur für ihre Rechtsansicht auf und verweist auch nicht auf übergangenen Parteivortrag in den Vorinstanzen. Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, den Inhalt und die Reichweite der Art. 4:98, 4:101 und 4:102 BW näher zu ermitteln. \n\n27\\. b) Die Anwendung niederländischen Rechts verstößt im konkreten Fall auch nicht gegen den deutschen ordre public (vgl. Art. 7 HTestformÜ; Art. 35 EuErbVO). Insbesondere folgt ein solcher Verstoß nicht aus einer Verletzung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG. Dabei kann offenbleiben, ob entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 30. April 1998 - IX ZR 150\u002F97, BGHZ 138, 359 [juris Rn. 13]) aus völkerrechtlicher Sicht die Urkundstätigkeit eines Notars im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Testaments auf fremdem Staatsgebiet schon nicht als hoheitlich zu qualifizieren und bereits aus diesem Grund für die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gebietshoheit als allgemeinen Rechtsgrundsatz des Völkerrechts (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR 252\u002F91, BGHSt 38, 111 [juris Rn. 64]; Herdegen in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG Art. 25 Rn. 51 [Stand: August 2025]; Streinz in Sachs, GG 10. Aufl. Art. 25 Rn. 52) kein Raum ist (für die Urkundstätigkeit deutscher Notare offengelassen in BGH, Urteil vom 4. März 2013 (NotZ(Brfg) 9\u002F12, BGHZ 196, 271 Rn. 20, 25; vgl. zur Urkundstätigkeit deutscher Notare im Anwendungsbereich des Art. 51 AEUV ferner EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - C 54\u002F08, ECLI:EU:C:2011:339=NJW 2011, 2941 Rn. 93). Denn ein Verstoß gegen den ordre public liegt nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im Einzelfall zu den Grundgedanken der nationalen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung schlichtweg untragbar erscheint (vgl. zu Art. 35 EuErbVO Erwägungsgrund 58 Satz 1 EuErbVO; ferner Senatsurteil vom 29. Juni 2022 - IV ZR 110\u002F21, BGHZ 234, 166 Rn. 12 m.w.N.). \n\n28\\. Dies ist hier nicht der Fall. Denn § 11a BNotO schließt eine Urkundstätigkeit nach ausländischem Recht bestellter Notare im Geltungsbereich der Bundesnotarordnung nicht vollständig aus, sondern bindet diese lediglich an die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 13\u002F14, DNotZ 2015, 944 Rn. 17). Der Umstand, dass es hier entgegen den Anforderungen des § 11a Satz 3 Halbs. 1 BNotO an der Voraussetzung eines Ersuchens eines inländischen Notars fehlte und die niederländische Notaranwärterin nicht nur unterstützend tätig wurde, führt nicht dazu, dass das Ergebnis der Anwendung niederländischen Rechts materiell untragbar wäre. Zwar strebt die Notarverfassung des deutschen Rechts die Gewährleistung eines leistungs- und funktionsfähigen Notariats bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben an und würde das gesetzgeberische Ziel der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen für die bestellten Notare grundlegend infrage gestellt, wenn eine über § 11a Satz 3 und 4 BNotO hinausgehende Urkundstätigkeit nach ausländischem Recht bestellter Notare im Grundsatz zu gestatten wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 aaO Rn. 16). Dies hindert es aber nicht, im Einzelfall nach Abwägung der widerstreitenden Interessen mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang stehendes ausländisches Recht zur Anwendung zu bringen und so dem Anwendungsbefehl der einschlägigen Kollisionsnorm Folge zu leisten. In Rechnung zu stellen sind hier insbesondere die niederländische Staatsangehörigkeit des Erblassers und die zulässige Wahl niederländischen Rechts, die die Beauftragung eines niederländischen Notars trotz Verstoßes gegen § 11a Satz 3 Halbs. 1 BNotO und \\- sollte die hier erfolgte Auslandsbeurkundung einen Hoheitsakt im Sinne des Völkerrechts darstellen - überdies gegen Art. 25 Satz 1 GG nicht als so besonders schweren Verstoß erscheinen lassen, der in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur deutschen Rechtsordnung stünde. \n\n29\\. c) Das Testament vom 2. März 2021 ist auch materiell wirksam. Die materielle Wirksamkeit eines Testaments unterliegt gemäß Art. 24 Abs. 1 EuErbVO dem Recht, das nach den Vorschriften der EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn der Testierende zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre. Nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 EuErbVO gilt Art. 24 Abs. 1 EuErbVO für die Änderung oder den Widerruf eines Testaments entsprechend. \n\n30\\. aa) Nach dieser Maßgabe unterliegt die materielle Wirksamkeit des Testaments vom 2\\. März 2021 niederländischem Recht, da der niederländische Erblasser dieses in seinem Testament gewählt hat und die Rechtswahl den formellen und materiellen Voraussetzungen des Art. 22 EuErbVO, der dem Erblasser die Wahl des Rechts des Staates seiner Staatsangehörigkeit ermöglicht (Art. 22 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO), genügt. \n\n31\\. (1) Die Rechtswahl erfolgte entsprechend der Vorgabe des Art. 22 Abs. 2 EuErbVO ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen. Auch die Rechtswahlerklärung muss die Formanforderungen an eine Verfügung von Todes wegen nach dem jeweiligen Formstatut erfüllen (Dutta in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. EuErbVO Art. 22 Rn. 16; Looschelders in NK-Rom-Verordnungen, 4. Aufl. EuErbVO Art. 22 Rn. 24; J. Schmidt in BeckOGK, EuErbVO Art. 22 Rn. 13 [Stand: 1. Juni 2025]; Döbereiner, DNotZ 2014, 323 (324); Dörner, ZEV 2012, 505 (511)). Wie bereits dargelegt (s. oben unter a)), kommen auf die Frage der formellen Wirksamkeit des die Rechtswahl enthaltenden Testaments vom 2. März 2021 kollisionsrechtlich die Regelungen des HTestformÜ zur Anwendung und ist dieses nach den revisionsrechtlich nicht überprüfbaren Feststellungen des Berufungsgerichts nach niederländischem Recht, das Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ zur Anwendung beruft, formgültig. \n\n32\\. (2) Die materiellen Anforderungen an die Wirksamkeit der Rechtswahl richten sich gemäß Art. 22 Abs. 3 EuErbVO nach dem gewählten - hier niederländischen - Recht. Den der revisionsrechtlichen Überprüfung gemäß § 545 Abs. 1 ZPO entzogenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass es nach dieser Maßgabe von der materiellen Wirksamkeit der Rechtswahl ausgegangen ist. \n\n33\\. bb) In Anwendung niederländischen Rechts ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die letztwillige Verfügung vom 2. März 2021 auch materiell wirksam ist. Auch dies ist nach § 545 Abs. 1 ZPO revisionsrechtlich nicht überprüfbar. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","Wirksamkeit eines von einer niederländischen Notaranwärterin beurkundeten Testaments eines niederländischen Staatsangehörigen am deutschen Wohnsitz","2026-07-08T22:31:26.097Z","2026-07-10T22:06:55.020Z",20,[11,93],2025]